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Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz über die Regelung der zeitlichen Abstände zwischen den einzelnen periodischen Untersuchungen auf IBR/IPV

Geltender Text a fecha 1970-01-01

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 15 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 12. Dezember 1989 zur Bekämpfung der Infektiösen Bovinen Rhinotracheitis und der Infektiösen Pustulösen Vulvovaginitis (IBR/IPV-Gesetz), BGBl. Nr. 636/1989, wird verordnet:

§ 1. Die periodischen Untersuchungen auf IBR/IPV sind in zeitlichen Abständen von mindestens 21 bis höchstens 27 Monaten durchzuführen.

§ 2. Die periodischen Untersuchungen auf IBR/IPV sind gleichzeitig mit den periodischen Untersuchungen auf Brucellose (Abortus Bang) und auf enzootische Rinderleukose vorzunehmen.