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Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über den Gebührentarif für Untersuchungen, Begutachtungen und Veröffentlichungen nach dem Pflanzenschutzmittelgesetz - PMG (Pflanzenschutzmittel-Gebührentarif)

Geltender Text a fecha 1970-01-01

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 136/1999

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 29 und des § 38 Abs. 1 Z 5 des Pflanzenschutzmittelgesetzes - PMG, BGBl. Nr. 476/1990, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und, soweit es sich um Untersuchungs- und Begutachtungsgebühren handelt, auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz und dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie verordnet:

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 136/1999

§ 1. Die Gebühren für Untersuchungen und Begutachtungen über das Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen des § 8 Abs. 1 PMG sind, soweit die §§ 2, 4 und 5 nicht anderes bestimmen, in den Anlagen A, Abschnitte I und II, B und C festgesetzt. Die Gebühr für die Begutachtung eines Antrages zur Entscheidung über die Ausstellung einer Bestätigung gemäß § 23 Abs. 4 Z 2 PMG ist in der Anlage A, Abschnitt III festgesetzt.

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 136/1999

§ 2. (1) Die Gebühren für Untersuchungen und Begutachtungen über das Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen des § 8 Abs. 1 Z 2 lit. a und b PMG, für die in der Anlage B oder C keine Punktezahl festgelegt ist, oder die in diesen Anlagen nicht genannt sind, sind dem Antragsteller nach den erbrachten Aufwendungen (Personal- und Sachaufwand) zu verrechnen.

(2) Für den Personalaufwand gemäß Abs. 1 sind 42 Punkte pro Person und Stunde zu verrechnen.

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 136/1999

§ 3. (1) Liegt einem Antrag auf Zulassung oder Abänderung der Zulassung eines Pflanzenschutzmittels ein Gutachten der Bundesanstalt für Pflanzenschutz oder der Forstlichen Bundesversuchsanstalt bei, um das nach dem 31. Juli 1991 bei diesen Anstalten im Rahmen ihrer privatwirtschaftlichen Tätigkeiten angesucht wurde, und läßt dieses Gutachten die Beurteilung des Antrages im Hinblick auf die Zulassungsvoraussetzungen des § 8 Abs. 1 Z 1 und Z 2 lit. c PMG zweifelsfrei zu, so sind keine Gebühren gemäß der Anlage A, Abschnitte I und II zu entrichten.

(2) Ist einem Antrag auf Zulassung oder Abänderung der Zulassung eines Pflanzenschutzmittels ein Antrag auf Untersuchung gemäß § 13 Abs. 2 des Pflanzenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 124/1948, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 165/1987, oder gemäß § 46 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440, in der Fassung der Forstgesetz-Novelle 1987, BGBl. Nr. 576, vorangegangen, und liegt das entsprechende Gutachten dem Antrag auf Zulassung oder Abänderung der Zulassung bei, gilt § 35 Abs. 5 zweiter Satz PMG.

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 136/1999

§ 4. Die Gebühren für nichtamtliche Sachverständige sind Barauslagen im Sinne des § 76 AVG, BGBl. Nr. 51/1991.

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 136/1999

§ 5. Die Gebühren für die Begutachtung gemäß § 9 Abs. 3 PMG (Vollständigkeitsbegutachtung) sind in der Anlage D festgesetzt. Sie sind dem Antragsteller zu verrechnen, wenn während oder nach der Vollständigkeitsbegutachtung der Antrag zurückgezogen oder zurückgewiesen wird und mit der matriellen Begutachtung des Pflanzenschutzmittels im Hinblick auf § 8 Abs. 1 PMG noch nicht begonnen worden ist.

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 136/1999

§ 6. Sind Untersuchungen oder Begutachtungen über das Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen des § 8 Abs. 1 PMG bereits begonnen worden und wird der Antrag erst dann zurückgezogen oder zurückgewiesen, so sind dem Antragsteller für die jeweils begonnenen Untersuchungen oder Begutachtungen die in der Anlage A, Abschnitte I und II festgesetzten Pauschalsätze zur Gänze, die in der Anlage B oder C festgesetzten Pauschalsätze zu 80% zu verrechnen. Ist ein Gutachten über eine Untersuchung oder Begutachtung über das Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen des § 8 Abs. 1 Z 2 lit. a oder b PMG bereits fertiggestellt und dieses dem Antragsteller bekannt, und wird der Antrag danach zurückgezogen oder zurückgewiesen, so sind für die jeweiligen abgeschlossenen Untersuchungen oder Begutachtungen die in der Anlage B oder C festgesetzten Pauschalsätze zur Gänze zu entrichten.

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 136/1999

§ 7. Die Kosten der Probeneinsendung (Porto, Fracht u. dgl.) und der Probenzustellung gehen zu Lasten des Antragstellers.

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 136/1999

§ 8. Die Gebühr für Veröffentlichungen eines Pflanzenschutzmittels im Amtlichen Pflanzenschutzmittelverzeichnis wird mit 100 Punkten festgesetzt.

§ 9. Ein Punkt der im § 2 Abs. 2, im § 8 und in den Anlagen A, B, C und D festgesetzten Gebühren entspricht einem Betrag von 11,60 S.

§ 9. Ein Punkt der im § 2 Abs. 2, im § 8 und in den Anlagen A, B, C und D festgesetzten Gebühren entspricht einem Betrag von 12,10 S.

§ 9. Ein Punkt der im § 2 Abs. 2, im § 8 und in den Anlagen A, B, C und D festgesetzten Gebühren entspricht einem Betrag von 12,60 S.

§ 9. Ein Punkt der im § 2 Abs. 2, im § 8 und in den Anlagen A, B, C und D festgesetzten Gebühren entspricht einem Betrag von 13 S.

§ 9. Ein Punkt der im § 2 Abs. 2, im § 8 und in den Anlagen A, B, C und D festgesetzten Gebühren entspricht einem Betrag von 13,34 S.

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 136/1999

§ 9. Ein Punkt der im § 2 Abs. 2, im § 8 und in den Anlagen A, B, C und D festgesetzten Gebühren entspricht einem Betrag von 13,60 S.

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 136/1999

§ 9a. Bei der Verrechnung der Gebühren ist die Endsumme auf einen vollen Schillingbetrag abzurunden oder aufzurunden. Hiebei werden Beträge bis einschließlich 49 Groschen abgerundet, Beträge ab 50 Groschen aufgerundet.

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 136/1999

§ 10. Im übrigen gelten die Bestimmungen dieser Verordnung sinngemäß auch für Anträge gemäß § 35 Abs. 5 erster Satz PMG. § 35 Abs. 5 zweiter Satz PMG ist anzuwenden.

§ 11. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1992 in Kraft.

§ 11. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1992 in Kraft.

(2) Die §§ 9 und 9a in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 846/1992 treten mit 1. Jänner 1993 in Kraft.

§ 11. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1992 in Kraft.

(2) Die §§ 9 und 9a in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 846/1992 treten mit 1. Jänner 1993 in Kraft.

(3) § 9 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 947/1993 tritt mit 1. Jänner 1994 in Kraft.

§ 11. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1992 in Kraft.

(2) Die §§ 9 und 9a in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 846/1992 treten mit 1. Jänner 1993 in Kraft.

(3) § 9 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 947/1993 tritt mit 1. Jänner 1994 in Kraft.

(4) § 9 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 1034/1994 tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft.

§ 11. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1992 in Kraft.

(2) Die §§ 9 und 9a in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 846/1992 treten mit 1. Jänner 1993 in Kraft.

(3) § 9 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 947/1993 tritt mit 1. Jänner 1994 in Kraft.

(4) § 9 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 1034/1994 tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft.

(5) § 9 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 875/1995 tritt mit 1. Jänner 1996 in Kraft.

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 136/1999

§ 11. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1992 in Kraft.

(2) Die §§ 9 und 9a in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 846/1992 treten mit 1. Jänner 1993 in Kraft.

(3) § 9 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 947/1993 tritt mit 1. Jänner 1994 in Kraft.

(4) § 9 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 1034/1994 tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft.

(5) § 9 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 875/1995 tritt mit 1. Jänner 1996 in Kraft.

(6) § 9 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 12/1997 tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft.

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 136/1999

Anlage A

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Untersuchungen und Begutachtungen von Pflanzenschutzmitteln auf ihre

Wirksamkeit und Phytotoxizität

I. Begutachtung von Pflanzenschutzmitteln auf ihre Wirksamkeit, ihre Phytotoxizität, ihre Auswirkungen auf den Ernteertrag und ihre Einflüsse auf die Qualität der Pflanzenerzeugnisse und Erstellung eines Gutachtens (ohne Untersuchungen):

Tarifpost Bezeichnung Gebühr

in Punkten

1 je Pflanzenschutzmittel, das Pflanzen oder

Pflanzenerzeugnisse schützt, je Indikation im

Feld-, Obst-, Weinbau oder Vorratsschutz

(zB Getreide, Mais, Kartoffel) ................ 850

2 je Pflanzenschutzmittel, das Pflanzen oder

Pflanzenerzeugnisse schützt, je Indikation im

Forst oder im Forstgarten (ausgenommen die

Auswirkungen auf den Ernteertrag und auf die

Qualität der Pflanzenerzeugnisse) ............. 750

3 je Pflanzenschutzmittel, das Pflanzen oder

Pflanzenerzeugnisse schützt, je Indikation in

Kulturpilzzuchten, im Gemüsebau, im

Zierpflanzenbau, in Alternativkulturen oder im

Vorratsschutz (zB Gemüse, Kulturpilze,

Pflanzenerzeugnisse aus Alternativkulturen) ... 400

4 je Pflanzenschutzmittel, dessen Wirkstoff ein

Organismus ist (ausgenommen Mikroorganismen,

Viren, Viroide oder deren Bestandteile) je

Indikation .................................... 100

5 je Totalherbizid ................................. 500

6 je Wachstumsregulator ............................ 300

7 je Pflanzenschutzmittelzusatzstoff ............... 200

8 je Pflanzenschutzmittel, das den Pflanzenwuchs

in Gewässern regelt ........................... 200

9 je Pflanzenschutzmittel und je Indikation für

die Erneuerung der Zulassung .................. 100

10 je Pflanzenschutzmittel und je Indikation im

Rahmen einer Formulierungsänderung ............ 100

11 je Pflanzenschutzmittel bei stofflicher

Identität mit einem bereits für einen

anderen Antragsteller zugelassenen

Pflanzenschutzmittel .......................... 50

II. Begutachtungen und Untersuchungen von Pflanzenschutzmitteln auf

ihre Wirksamkeit, ihre Phytotoxizität, ihre Auswirkungen auf den

Ernteertrag und ihre Einflüsse auf die Qualität der

Pflanzenerzeugnisse und Erstellung eines Gutachtens:

Tarifpost Bezeichnung Gebühr

in Punkten

1 je Pflanzenschutzmittel, das Pflanzen oder

Pflanzenerzeugnisse schützt, für eine

Indikation im Feld, Obst-, oder Weinbau und

im Vorratsschutz (zB Getreide, Mais,

Kartoffel) .................................... 2 500

2 je Pflanzenschutzmittel, das Pflanzen oder

Pflanzenerzeugnisse schützt, für eine

Indikation in Kulturpilzzuchten, im Gemüsebau,

im Zierpflanzenbau, in Alternativkulturen oder

im Vorratsschutz (zB Gemüse, Kulturpilze,

Pflanzenerzeugnisse aus Alternativkulturen) ... 1 000

3 je Pflanzenschutzmittel, das Pflanzen oder

Pflanzenerzeugnisse schützt, für eine

Indikation im Forst, je Konzentration

(ausgenommen die Auswirkungen auf den

Ernteertrag und auf die Qualität der

Pflanzenerzeugnisse) .......................... 3 400

4 je Pflanzenschutzmittel, das Pflanzen oder

Pflanzenerzeugnisse schützt, für eine

Indikation im Forstgarten, je Konzentration

(ausgenommen die Auswirkungen auf den

Ernteertrag und auf die Qualität der

Pflanzenerzeugnisse) .......................... 1 000

5 je Totalherbizid ................................. 1 000

6 je Wachstumsregulator ............................ 1 000

7 je Pflanzenschutzmittel-Zusatzstoff .............. 1 000

8 je Pflanzenschutzmittel, das den Pflanzenwuchs

in Gewässern reguliert ........................ 1 000

9 je Pflanzenschutzmittel und je Indikation im

Rahmen einer Formulierungsänderung ............ 1 000

Unter „Indikation'' gemäß den Abschnitten I und II wird der bekämpfbare Schadorganismus oder die bekämpfbare Schadorganismengruppe in einem definierten Bestand von Pflanzen, Pflanzengruppen oder Pflanzenerzeugnissen (zB Obstbau, Weinbau, Rübenbau, Kartoffelbau, Forst) verstanden.

III. Begutachtungen von Anträgen zur Entscheidung über die Ausstellung einer Bestätigung gemäß § 23 Abs. 4 Z 2 PMG:

Tarifpost Bezeichnung Gebühr

in Punkten

1 Begutachtung eines Antrages zur Entscheidung

über die Ausstellung einer Bestätigung gemäß

§ 23 Abs. 4 Z 2 PMG, je Pflanzenschutzmittel .. 50

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 136/1999

Anlage B

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Begutachtungen von Pflanzenschutzmitteln auf ihre Auswirkungen auf

die Gesundheit von Menschen

I. Begutachtung von nach dem Pflanzenschutzmittelgesetz erstmalig zuzulassenden Pflanzenschutzmitteln

A. Für die Begutachtung hinsichtlich unmittelbar schädlicher Auswirkungen auf die Gesundheit von Menschen

Tarifpost Bezeichnung Gebühr

in Punkten

1 für ein Pflanzenschutzmittel mit einem

Wirkstoff ..................................... 1 200

2 je weiterer Wirkstoff im Pflanzenschutzmittel

zusätzlich .................................... 900

3 bei Verwendung der von einem früheren

Antragsteller nach der Pflanzenschutzmittel-

Zulassungsverordnung vorgelegten Unterlagen zum

Pflanzenschutzmittel einschließlich aller seiner

Bestandteile (mit Zustimmung gemäß § 6

Abs. 5 PMG) ................................... 45

4 bei Verwendung der von einem früheren

Antragsteller nach der Pflanzenschutzmittel-

Zulassungsverordnung vorgelegten Unterlagen für

den Wirkstoff oder die Wirkstoffe (mit

Zustimmung gemäß § 6 Abs. 5 PMG) .............. 150

B. Für die Begutachtung hinsichtlich mittelbar schädlicher

Auswirkungen auf die Gesundheit von Menschen über die Nahrung und

Nahrungskette

Tarifpost Bezeichnung Gebühr

in Punkten

1 für jeden Wirkstoff im Pflanzenschutzmittel ... 650

2 Begutachtung des Rückstandsverhaltens je Kultur

und je Wirkstoff zusätzlich ................. 90

3 bei Verwendung der von einem früheren

Antragsteller nach der Pflanzenschutzmittel-

Zulassungsverordnung vorgelegten Unterlagen

für den Wirkstoff oder die Wirkstoffe (mit

Zustimmung gemäß § 6 Abs. 5 PMG) ........... 15

4 bei Verwendung von Unterlagen zum

Rückstandsverhalten je Kultur (mit Zustimmung

gemäß § 6 Abs. 5 PMG) ....................... 9

C. Für die Begutachtung hinsichtlich mittelbar schädlicher

Auswirkungen auf die Gesundheit von Menschen über das Trinkwasser

Tarifpost Bezeichnung Gebühr

in Punkten

1 bei vorhergehender Begutachtung des

Wirkstoffes oder der Wirkstoffe nach den

Unterabschnitten A und B, je Wirkstoff ........ 150

2 ohne vorhergehende Begutachtung des Wirkstoffes

oder der Wirkstoffe nach den Unterabschnitten

A und B, je Wirkstoff ......................... 800

3 bei Verwendung der von einem früheren

Antragsteller nach der Pflanzenschutzmittel-

Zulassungsverordnung für den Wirkstoff oder

die Wirkstoffe (mit Zustimmung gemäß § 6

Abs. 5 PMG) ................................... 15

II. Begutachtung von nach dem Pflanzenschutzgesetz oder nach dem

Forstgesetz 1975 bereits genehmigten und registrierten

Pflanzenschutzmitteln, für die ein Antrag auf Erneuerung oder

Abänderung der Zulassung gestellt wird

A. Für die Begutachtung unmittelbar schädlicher Auswirkungen auf

die Gesundheit von Menschen

Tarifpost Bezeichnung Gebühr

in Punkten

1 für ein Pflanzenschutzmittel mit einem

Wirkstoff ..................................... 1 200

2 für jeden weiteren Wirkstoff im

Pflanzenschutzmittel zusätzlich ............... 900

3 bei Verwendung der von einem früheren

Antragsteller nach der Pflanzenschutzmittel-

Zulassungsverordnung vorgelegten Unterlagen

zum Pflanzenschutzmittel einschließlich aller

seiner Bestandteile und nach bereits

durchgeführter Begutachtung des identischen

Pflanzenschutzmittels nach dem PMG (mit

Zustimmung gemäß § 6 Abs. 5 PMG) .............. 45

4 bei Verwendung der von einem früheren

Antragsteller nach der Pflanzenschutzmittel-

Zulassungsverordnung vorgelegten Unterlagen

zu dem Wirkstoff oder den Wirkstoffen und nach

bereits durchgeführter Begutachtung des

Wirkstoffes oder der Wirkstoffe nach dem PMG

(mit Zustimmung gemäß § 6 Abs. 5 PMG) ......... 150

B. Für die Begutachtung hinsichtlich mittelbar schädlicher

Auswirkungen auf die Gesundheit von Menschen über die Nahrung und

Nahrungskette

Tarifpost Bezeichnung Gebühr

in Punkten

1 für jeden Wirkstoff im Pflanzenschutzmittel ...... 650

2 Begutachtung des Rückstandsverhaltens je Kultur

und je Wirkstoff zusätzlich .................... 90

3 bei Verwendung der von einem früheren

Antragsteller nach der Pflanzenschutzmittel-

Zulassungsverordnung vorgelegten Unterlagen

für den Wirkstoff oder die Wirkstoffe und

nach bereits durchgeführter Begutachtung

des Wirkstoffes oder der Wirkstoffe nach dem PMG

(mit Zustimmung gemäß § 6 Abs. 5 PMG) .......... 15

4 bei Verwendung der Unterlagen zum

Rückstandsverhalten je Kultur und nach bereits

durchgeführter Begutachtung des Wirkstoffes

oder der Wirkstoffe nach dem PMG (mit

Zustimmung gemäß § 6 Abs. 5 PMG) zusätzlich ..... 9

C. Für die Begutachtung hinsichtlich mittelbar schädlicher Auswirkungen auf die Gesundheit von Menschen über das Trinkwasser

Tarifpost Bezeichnung Gebühr

in Punkten

1 bei vorhergehender Begutachtung des

Wirkstoffes oder der Wirkstoffe nach

den Unterabschnitten A und B, je Wirkstoff .... 150

2 ohne vorhergehende Begutachtung des Wirkstoffes

oder der Wirkstoffe nach den Unterabschnitten

A und B, je Wirkstoff ......................... 800

3 bei Verwendung der von einem früheren

Antragsteller nach der Pflanzenschutzmittel-

Zulassungsverordnung vorgelegten Unterlagen

für den Wirkstoff oder die Wirkstoffe (mit

Zustimmung gemäß § 6 Abs. 5 PMG) .............. 15

III. Begutachtung von nach dem Pflanzenschutzmittelgesetz erstmalig

zugelassenen Pflanzenschutzmitteln, für die ein Antrag auf Erneuerung

der Zulassung gestellt wurde

Tarifpost Bezeichnung Gebühr

in Punkten

1 Begutachtung von nach dem PMG erstmalig

zugelassenen Pflanzenschutzmitteln, für die

ein Antrag auf Erneuerung der Zulassung

gestellt wurde ............................ nach

Aufwand,

jedoch

höchstens

70% der

im Ab-

schnitt I

festge-

setzten

Gebühren

IV. Begutachtung von nach dem Pflanzenschutzmittelgesetz erstmalig zugelassenen Pflanzenschutzmitteln, für die ein Antrag auf Abänderung der Zulassung gestellt wurde

A. Für die Begutachtung der Änderung der Zusammensetzung des Pflanzenschutzmittels

Tarifpost Bezeichnung Gebühr

in Punkten

1 bei quantitativer Änderung des Gehaltes

der Bestandteile des Pflanzenschutzmittels .... 150

2 bei qualitativer einschließlich quantitativer

Änderung des Gehaltes der Bestandteile des

Pflanzenschutzmittels ......................... 300

3 bei quantitativer Änderung des

Wirkstoffgehaltes einschließlich qualitativer

oder quantitativer Änderung des Gehaltes anderer

Bestandteile .................................. 390

B. Für die Begutachtung der Änderung der Aufwandmenge

Tarifpost Bezeichnung Gebühr

in Punkten

1 bei Erhöhung der Aufwandmenge ................... 150

C. Für die Begutachtung der Änderung der Wartefrist

Tarifpost Bezeichnung Gebühr

in Punkten

1 bei Verkürzung der Wartefrist ................. 150

V. Begutachtung von Pflanzenschutzmitteln, die natürlich

vorkommende Organismen, Mikroorganismen, Viren, Viroide oder deren

Bestandteile oder gentechnisch veränderte Organismen oder deren

Bestandteile enthalten

Tarifpost Bezeichnung Gebühr

in Punkten

1 Begutachtung von Pflanzenschutzmitteln, die

natürlich vorkommende Organismen, die keine

Toxine bilden und nicht tier- bzw.

humanpathogen sind, enthalten ................10% der

in den

Abschnit-

ten I bis

IV fest-

gesetzten

Gebühren

2 für die Begutachtung von Pflanzenschutzmitteln,

die Mikroorganismen, Viren, Viroide oder

deren Bestandteile, die keine Toxine bilden

und nicht tier- bzw. humanpathogen sind,

enthalten ....................................50% der

in den

Abschnit-

ten I bis

IV fest-

gesetzten

Gebühren

3 für die Begutachtung von Pflanzenschutzmitteln,

die natürlich vorkommende Organismen,

Mikroorganismen, Viren, Viroide oder deren

Bestandteile, die Toxine bilden oder

tier- bzw. humanpathogen sind, enthalten .....100% der

in den

Abschnit-

ten I bis

IV fest-

gesetzten

Gebühren

4 für die Begutachtung von Pflanzenschutzmitteln,

die gentechnisch veränderte Organismen oder

deren Bestandteile enthalten .................200% der

in den

Abschnit-

ten I bis

IV fest-

gesetzten

Gebühren

VI. Begutachtung von weiteren Unterlagen, die auf Grund von Hinweisen auf eine mögliche Gefährdung der Gesundheit von Menschen oder auf Grund eines Verdachtes auf eine bisher nicht bekannte, größere als bisher bekannte oder eine andere als aus den vorgelegten Unterlagen ableitbare Gefährlichkeit des Pflanzenschutzmittels oder seiner Bestandteile zusätzlich erforderlich ist

Tarifpost Bezeichnung Gebühr

in Punkten

1 Begutachtung von weiteren Unterlagen, die

auf Grund von Hinweisen auf eine mögliche

Gefährdung der Gesundheit von Menschen oder

auf Grund eines Verdachtes auf eine bisher

nicht bekannte, größere als bisher bekannte

oder eine andere als aus den vorgelegten

Unterlagen ableitbare Gefährlichkeit des

Pflanzenschutzmittels oder seiner Bestandteile

zusätzlich erforderlich ist ...................nach Auf-

wand

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 136/1999

Anlage C

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Begutachtungen von Pflanzenschutzmitteln auf ihre Auswirkungen auf

die Umwelt

I. Anträge auf erstmalige Zulassung eines Pflanzenschutzmittels

Tarifpost Bezeichnung Gebühr

in Punkten

1 Begutachtung eines Pflanzenschutzmittels

für die Anwendung im Freiland mit einem

Wirkstoff ..................................... 1 200

2 für jeden weiteren Wirkstoff .................... 900

3 Begutachtung eines Pflanzenschutzmittels für

alle anderen Anwendungen mit einem Wirkstoff .. 600

4 für jeden weiteren Wirkstoff .................... 400

II. Anträge auf Abänderung der Zulassung eines

Pflanzenschutzmittels, das nach dem Pflanzenschutzmittelgesetz neu

zugelassen ist

Tarifpost Bezeichnung Gebühr

in Punkten

1 Begutachtung eines Pflanzenschutzmittels

auf Grund eines Antrages auf Abänderung der

Zulassung ..................................... 400

2 Begutachtung eines Pflanzenschutzmittels auf

Grund eines Antrages auf Abänderung der

Zulassung im Sinne einer Indikationserweiterung,

wenn das Pflanzenschutzmittel bereits für die

Anwendung im Feld-, Obst- oder Weinbau

zugelassen ist ................................ 90

III. Anträge auf Abänderung oder Erneuerung der Zulassung eines

Pflanzenschutzmittels, das nach dem Pflanzenschutzgesetz oder dem

Forstgesetz 1975 genehmigt und registriert ist

Tarifpost Bezeichnung Gebühr

in Punkten

1 Begutachtung eines Pflanzenschutzmittels auf

Grund eines Antrages auf Abänderung oder

Erneuerung der Zulassung für die Anwendung im

Freiland mit einem Wirkstoff ................. 1 200

2 für jeden weiteren Wirkstoff ................... 900

3 Begutachtung eines Pflanzenschutzmittels auf

Grund eines Antrages auf Abänderung oder

Erneuerung der Zulassung für alle anderen

Anwendungen mit einem Wirkstoff .............. 600

4 für jeden weiteren Wirkstoff ................... 400

IV. Anträge auf Erneuerung der Zulassung eines

Pflanzenschutzmittels, das nach dem Pflanzenschutzmittelgesetz neu

zugelassen ist

Tarifpost Bezeichnung Gebühr

in Punkten

1 Begutachtung eines Pflanzenschutzmittels auf

Grund eines Antrages auf Erneuerung der

Zulassung eines Pflanzenschutzmittels ........ nach Auf-

wand

V. Anträge auf Zulassung, Abänderung oder Erneuerung der Zulassung

eines Pflanzenschutzmittels, bei Verwendung der von einem früheren

Antragsteller vorgelegten Unterlagen zum Pflanzenschutzmittel oder

seiner Bestandteile

Tarifpost Bezeichnung Gebühr

in Punkten

1 Begutachtung eines Pflanzenschutzmittels auf

Grund eines Antrages auf Zulassung, Abänderung

oder Erneuerung der Zulassung ................ nach Auf-

wand

VI. Anträge auf Zulassung, Abänderung oder Erneuerung der Zulassung

eines Pflanzenschutzmittels, das Mikroorganismen, Viren, Viroide oder

deren Bestandteile enthält

Tarifpost Bezeichnung Gebühr

in Punkten

1 Begutachtung eines Pflanzenschutzmittels auf

Grund eines Antrages auf Zulassung für die

Anwendung im Freiland mit einem Wirkstoff

(Mikroorganismus usw.) ....................... 1 200

2 für jeden weiteren Wirkstoff (Mikroorganismus

usw.) ........................................ 900

3 Begutachtung eines Pflanzenschutzmittels auf

Grund eines Antrages auf Zulassung für alle

anderen Anwendungen mit einem Wirkstoff

(Mikroorganismus usw.) ....................... 600

4 für jeden weiteren Wirkstoff (Mikroorganismus

usw.) ........................................ 400

5 Begutachtung eines Pflanzenschutzmittels auf

Grund eines Antrages auf Abänderung der

Zulassung .................................... 400

6 Begutachtung eines Pflanzenschutzmittels auf

Grund eines Antrages auf Erneuerung der

Zulassung .................................... nach Auf-

wand

VII. Anträge auf Zulassung, Abänderung oder Erneuerung der

Zulassung eines Pflanzenschutzmittels das Organismen (ausgenommen die

unter VI. genannten) enthält

Tarifpost Bezeichnung Gebühr

in Punkten

1 Begutachtung eines Pflanzenschutzmittels auf

Grund eines Antrages auf Zulassung, Abänderung

oder Erneuerung der Zulassung ................ 400

VIII. Anträge auf Zulassung, Abänderung oder Erneuerung der

Zulassung eines Pflanzenschutzmittels, das gentechnisch veränderte

Organismen, Mikroorganismen, Viren, Viroide oder deren Bestandteile

enthält

Tarifpost Bezeichnung Gebühr

in Punkten

1 Begutachtung eines Pflanzenschutzmittels auf

Grund eines Antrages auf Zulassung für die

Anwendung im Freiland mit einem Wirkstoff

(Mikroorganismus usw.) ....................... 2 400

2 für jeden weiteren Wirkstoff (Mikroorganismus

usw.) ........................................ 1 800

3 Begutachtung eines Pflanzenschutzmittels auf

Grund eines Antrages auf Zulassung für alle

anderen Anwendungen mit einem Wirkstoff

(Mikroorganismus usw.) ....................... 1 200

4 für jeden weiteren Wirkstoff (Mikroorganismus

usw.) ........................................ 800

5 Begutachtung eines Pflanzenschutzmittels auf

Grund eines Antrages auf Abänderung der

Zulassung .................................... 800

6 Begutachtung eines Pflanzenschutzmittels auf

Grund eines Antrages auf Erneuerung der

Zulassung .................................... nach Auf-

wand

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 136/1999

Anlage D

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Vollständigkeitsbegutachtung

I. Prüfung und Begutachtung der Vollständigkeit der Unterlagen hinsichtlich der Wirksamkeit und Phytotoxizität

Tarifpost Bezeichnung Gebühr

in Punkten

1 Vollständigkeitsbegutachtung .................. 60

II. Prüfung und Begutachtung der Vollständigkeit der Unterlagen

hinsichtlich unmittelbarer und mittelbarer schädlicher Auswirkungen

auf den Menschen

Tarifpost Bezeichnung Gebühr

in Punkten

1 nach Abschnitt I der Anlage B (ausgenommen

Unterabschnitt A Tarifposten 3 und 4,

Unterabschnitt B Tarifposten 3 und 4 und

Unterabschnitt C Tarifpost 3) ................ 350

2 nach Abschnitt II der Anlage B (ausgenommen

Unterabschnitt A Tarifposten 3 und 4,

Unterabschnitt B Tarifposten 3 und 4 und

Unterabschnitt C Tarifpost 3) ................ 350

3 nach Abschnitt IV der Anlage B ................. 35

4 nach Abschnitt V Tarifpost 1 der Anlage B ...... 10% der

Tarif-

posten 1

bis 2

5 nach Abschnitt V Tarifpost 2 der Anlage B ...... 50% der

Tarif-

posten 1

bis 2

6 nach Abschnitt V Tarifpost 3 der Anlage B ...... 100% der

Tarif-

posten 1

bis 2

7 nach Abschnitt V Tarifpost 4 der Anlage B ...... 200% der

Tarif-

posten 1

bis 2

III. Prüfung und Begutachtung der Vollständigkeit der Unterlagen

eines Pflanzenschutzmittel hinsichtlich seiner Auswirkungen auf die

Umwelt

Tarifpost Bezeichnung Gebühr

in Punkten

1 Vollständigkeitsbegutachtung bei einem

Antrag auf Neuzulassung eines

Pflanzenschutzmittels ........................ 300

2 Vollständigkeitsbegutachtung bei einem Antrag

auf Abänderung oder Erneuerung der Zulassung

eines Pflanzenschutzmittels .................. 200