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Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaftbetreffend Schwellenwerte für Grundwasserinhaltsstoffe(Grundwasserschwellenwertverordnung-GSwV)

Geltender Text a fecha 1970-01-01

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 33f WRG 1959, BGBl. Nr. 215, in der Fassung der WRG-Novelle 1990, BGBl. Nr. 252, wird verordnet:

Begriffsbestimmungen

§ 1. Im Sinne dieser Verordnung ist:

1.

Grundwasser: Gesamtes Wasser, das in die Erdoberfläche eindringt und die Hohlräume der Erdrinde unzusammenhängend oder zusammenhängend ausfüllt. Seine Bewegung wird durch die Schwerkraft sowie durch die Reibungskräfte und Grenzflächenkräfte bestimmt;

2.

Grundwassergüte: Mit Hilfe physikalischer, chemischer und mikrobiologischer Parameter bewerteter qualitativer Zustand (bewertete Beschaffenheit) des Grundwassers;

3.

Hydrographisches Einzugsgebiet: Gesamtes Gebiet, dem der Abfluß eines oberirdischen Gewässers oder eines unterirdischen Wasservorkommens auf Grund natürlicher oder künstlicher Zuströmverhältnisse tatsächlich entstammt;

4.

Grundwassergebiet (-vorkommen): Gesamte Menge des Grundwassers, die in einem hydrographischen Einzugsgebiet auf Grund natürlicher hydrologischer Vorgänge oder technischer Maßnahmen abfließt;

5.

Grundwasseraufschlußstelle: Künstliche offene oder verschlossene Freilegung des Grundwassers;

6.

Grundwasseraustrittsstelle: Stelle, an der Grundwasser auf Grund natürlicher Gegebenheiten oder auf Grund technischer Eingriffe zutage tritt;

7.

Schwellenwert: Maßzahl für die Beurteilung der Meßwerte eines zur Bewertung der Grundwasserbeschaffenheit verwendeten physikalischen, chemischen oder mikrobiologischen Parameters. Bei Überschreitung des Schwellenwertes eines Grundwasserinhaltsstoffes besteht im Hinblick auf das Langzeitverhalten des Stoffes im Untergrund die Besorgnis des Verlustes der Eignung von Grundwasser für Zwecke der Trinkwassergewinnung;

8.

Beurteilungszeitpunkt: Zeitpunkt, an dem die Meßwerte eines für die Bewertung der Grundwasserbeschaffenheit verwendeten Parameters gemäß Z 7 mit dem zugehörigen Schwellenwert zum Zweck der Bezeichnung eines Grundwassersanierungsgebietes verglichen werden.

Begriffsbestimmungen

§ 1. Im Sinne dieser Verordnung ist:

1.

Grundwasser: Gesamtes Wasser, das in die Erdoberfläche eindringt und die Hohlräume der Erdrinde zusammenhängend ausfüllt. Seine Bewegung wird durch die Schwerkraft sowie durch die Reibungskräfte bestimmt;

2.

Grundwassergüte: Mit Hilfe physikalischer, chemischer und mikrobiologischer Parameter bewerteter qualitativer Zustand (bewertete Beschaffenheit) des Grundwassers;

3.

Hydrographisches Einzugsgebiet: Gesamtes Gebiet, dem der Abfluß eines oberirdischen Gewässers oder eines unterirdischen Wasservorkommens auf Grund natürlicher oder künstlicher Zuströmverhältnisse tatsächlich entstammt;

4.

Grundwassergebiet (-vorkommen): Gesamte Menge des Grundwassers, die in einem hydrographischen Einzugsgebiet auf Grund natürlicher hydrologischer Vorgänge oder technischer Maßnahmen abfließt;

5.

Grundwasseraufschlußstelle: Künstliche offene oder verschlossene Freilegung des Grundwassers;

6.

Grundwasseraustrittsstelle: Stelle, an der Grundwasser auf Grund natürlicher Gegebenheiten oder auf Grund technischer Eingriffe zutage tritt;

7.

Schwellenwert: Maßzahl für die Beurteilung der Meßwerte eines zur Bewertung der Grundwasserbeschaffenheit verwendeten physikalischen, chemischen oder mikrobiologischen Parameters. Bei Überschreitung des Schwellenwertes eines Grundwasserinhaltsstoffes besteht im Hinblick auf das Langzeitverhalten des Stoffes im Untergrund die Besorgnis des Verlustes der Eignung von Grundwasser für Zwecke der Trinkwassergewinnung;

8.

Beurteilungszeitpunkt: Zeitpunkt, an dem die Meßwerte eines für die Bewertung der Grundwasserbeschaffenheit verwendeten Parameters gemäß Z 7 mit dem zugehörigen Schwellenwert zum Zweck der Bezeichnung eines Grundwassersanierungsgebietes verglichen werden.

Begriffsbestimmungen

§ 1. Im Sinne dieser Verordnung ist:

1.

Grundwasser: Gesamtes Wasser, das in die Erdoberfläche eindringt und die Hohlräume der Erdrinde zusammenhängend ausfüllt. Seine Bewegung wird durch die Schwerkraft sowie durch die Reibungskräfte bestimmt;

2.

Grundwassergüte: Mit Hilfe physikalischer, chemischer und mikrobiologischer Parameter bewerteter qualitativer Zustand (bewertete Beschaffenheit) des Grundwassers;

3.

Hydrographisches Einzugsgebiet: Gesamtes Gebiet, dem der Abfluß eines oberirdischen Gewässers oder eines unterirdischen Wasservorkommens auf Grund natürlicher oder künstlicher Zuströmverhältnisse tatsächlich entstammt;

4.

Grundwassergebiet (-vorkommen): Gesamte Menge des Grundwassers, die in einem hydrographischen Einzugsgebiet auf Grund natürlicher hydrologischer Vorgänge oder technischer Maßnahmen abfließt;

5.

Grundwasseraufschlußstelle: Künstliche offene oder verschlossene Freilegung des Grundwassers;

6.

Grundwasseraustrittsstelle: Stelle, an der Grundwasser auf Grund natürlicher Gegebenheiten oder auf Grund technischer Eingriffe zutage tritt;

7.

Schwellenwert: Maßzahl für die Beurteilung der Meßwerte eines zur Bewertung der Grundwasserbeschaffenheit verwendeten physikalischen, chemischen oder mikrobiologischen Parameters. Bei Überschreitung des Schwellenwertes eines Grundwasserinhaltsstoffes besteht im Hinblick auf das Langzeitverhalten des Stoffes im Untergrund die Besorgnis des Verlustes der Eignung von Grundwasser für Zwecke der Trinkwassergewinnung;

8.

Beurteilungszeitpunkt: Zeitpunkt, an dem die Meßwerte eines für die Bewertung der Grundwasserbeschaffenheit verwendeten Parameters gemäß Z 7 mit dem zugehörigen Schwellenwert zum Zweck der Bezeichnung eines Beobachtungsgebietes oder voraussichtlichen Maßnahmengebietes verglichen werden.

Schwellenwerte für Grundwasserinhaltsstoffe

§ 2. (1) Für Grundwasserinhaltsstoffe werden mit Anlage A Schwellenwerte festgelegt; den in Anlage A genannten Grundwasserinhaltsstoffen kommt im Rahmen der Trinkwasserversorgung (Trinkwasservorsorge, Trinkwasserhygiene, Trinkwassertechnologie) allgemeine Bedeutung zu. Zum Nachweis dieser Grundwasserinhaltsstoffe und zur Bewertung in Bezug auf Schwellenwerte nach Anlage A sind die in Anlage B genannten oder diesen zumindest gleichwertige Methodenvorschriften heranzuziehen.

(2) Ein allfällig im Grundwasser bei Untersuchungen flächenhaft vorgefundener, in Anlage A nicht enthaltener Inhaltsstoff ist im Einzelfall zu bewerten. Dabei hat zu gelten, daß der Schwellenwert eines solchen Grundwasserinhaltsstoffes mit 60% des ihm zugehörigen Trinkwassergrenzwertes gemäß

a)

Trinkwasser-Nitratverordnung, BGBl. Nr. 557/1989

b)

Trinkwasser-Pestizidverordnung, BGBl. Nr. 448/1991 anzusetzen ist. Sofern das 0,6fache des Trinkwassergrenzwertes kleiner oder gleich 0,0001 mg/l ist, gilt 0,0001 mg/l als Schwellenwert. Liegt der Trinkwassergrenzwert unter 0,0001 mg/l, dann gilt er auch als Schwellenwert.

Schwellenwerte für Grundwasserinhaltsstoffe

§ 2. (1) Für Grundwasserinhaltsstoffe werden mit Anlage A Schwellenwerte festgelegt; den in Anlage A genannten Grundwasserinhaltsstoffen kommt im Rahmen der Trinkwasserversorgung (Trinkwasservorsorge, Trinkwasserhygiene, Trinkwassertechnologie) allgemeine Bedeutung zu. Zum Nachweis dieser Grundwasserinhaltsstoffe und zur Bewertung in Bezug auf Schwellenwerte nach Anlage A sind die in Anlage B genannten oder diesen zumindest gleichwertige Methodenvorschriften heranzuziehen.

(2) Ein allfällig im Grundwasser bei Untersuchungen flächenhaft vorgefundener, in Anlage A nicht genannter Inhaltsstoff gemäß der Trinkwasser-Pestizidverordnung, BGBl. Nr. 448/1991, ist im Einzelfall zu bewerten. Dabei hat zu gelten, daß der Schwellenwert eines solchen Grundwasserinhaltsstoffes mit 60% des ihm zugehörigen Trinkwassergrenzwertes gemäß der Trinkwasser-Pestizidverordnung, BGBl. Nr. 448/1991, anzusetzen ist. Sofern das 0,6fache des Trinkwassergrenzwertes kleiner oder gleich 0,0001 mg/l ist, gilt 0,0001 mg/l als Schwellenwert. Liegt der Trinkwassergrenzwert unter 0,0001 mg/l, dann gilt er auch als Schwellenwert.

(3) Die Schwellenwerte gemäß Abs. 1 und 2 für Grundwasserinhaltsstoffe dienen ausschließlich der Bezeichnung von Grundwassersanierungsgebieten und der Verfügung von Nutzungsbeschränkungen und Reinhaltemaßnahmen gemäß § 33f Abs. 2 und 3 WRG 1959. Sie sind nicht anzuwenden in einem Grundwassergebiet oder in einem Teilbereich eines Grundwassergebietes (§ 4 Abs. 3), bei welchem die Grundwasserbeschaffenheit ausschließlich

1.

durch geogene oder sonstige nicht anthropogen verursachte Vorgänge oder

2.

durch Einträge aus einem Oberflächengewässer

Schwellenwerte für Grundwasserinhaltsstoffe

§ 2. (1) Für Grundwasserinhaltsstoffe werden mit Anlage A Schwellenwerte festgelegt; den in Anlage A genannten Grundwasserinhaltsstoffen kommt im Rahmen der Trinkwasserversorgung (Trinkwasservorsorge, Trinkwasserhygiene, Trinkwassertechnologie) allgemeine Bedeutung zu. Zum Nachweis dieser Grundwasserinhaltsstoffe und zur Bewertung in Bezug auf Schwellenwerte nach Anlage A sind die in Anlage B genannten oder diesen zumindest gleichwertige Methodenvorschriften heranzuziehen.

(2) Ein allfällig im Grundwasser bei Untersuchungen flächenhaft vorgefundener, in Anlage A nicht genannter Inhaltsstoff gemäß der Trinkwasserverordnung - TWV, BGBl. II Nr. 304/2001, ist im Einzelfall zu bewerten. Dabei hat zu gelten, daß der Schwellenwert eines solchen Grundwasserinhaltsstoffes mit 60% des ihm zugehörigen Trinkwassergrenzwertes gemäß der Trinkwasserverordnung - TWV, BGBl. II Nr. 304/2001, anzusetzen ist. Sofern das 0,6fache des Trinkwassergrenzwertes kleiner oder gleich 0,0001 mg/l ist, gilt 0,0001 mg/l als Schwellenwert. Liegt der Trinkwassergrenzwert unter 0,0001 mg/l, dann gilt er auch als Schwellenwert.

(3) Die Schwellenwerte gemäß Abs. 1 und 2 für Grundwasserinhaltsstoffe dienen ausschließlich der Bezeichnung von Beobachtungsgebieten oder voraussichtlichen Maßnahmengebieten und der Bekanntgabe bzw. Anordnung von Maßnahmen gemäß § 33f Abs. 3, 4 und 6 WRG 1959. Sie sind nicht anzuwenden in einem Grundwassergebiet oder in einem Teilbereich eines Grundwassergebietes (§ 4 Abs. 3), bei welchem die Grundwasserbeschaffenheit ausschließlich

1.

durch geogene oder sonstige nicht anthropogen verursachte Vorgänge oder

2.

durch Einträge aus einem Oberflächengewässer

Erhebung der Grundwasserbeschaffenheit

§ 3. (1) Meßstellen zur Erhebung der Grundwasserbeschaffenheit für die Bezeichnung eines Grundwassersanierungsgebietes können Grundwasseraufschlußstellen und Grundwasseraustrittsstellen sein.

(2) Eignung und Aussagekraft einer Meßstelle gemäß Abs. 1 in hydrologischer (Lage zu Oberflächengewässern, Grundwasserstockwerke, Bauzustand, Zuströmverhältnisse usw.) und grundwasserbeschaffenheitsmäßiger (Lage zu Kontaminationen, geogene oder sonstige natürliche Hintergrundbelastung) Hinsicht sind in jedem Einzelfall zu prüfen. Auf repräsentative Flächenverteilung der Meßstellen in einem Grundwassergebiet in hydrologischer und in grundwasserbeschaffenheitsmäßiger Hinsicht ist zu achten; dabei ist insbesondere auf bereits bekannte oder zu besorgende Grundwassergefährdungen, auf erkennbare Tendenzen in der Grundwasserbelastung, sowie auf allenfalls gefährdete Wasserversorgungsanlagen einschließlich hausbrunnenversorgte Siedlungen Bedacht zu nehmen. Die Prüfung der Meßstelleneignung und die Festlegung der Meßstellenverteilung hat vor Beginn der Untersuchungstätigkeit für die Bezeichnung eines Grundwassersanierungsgebietes zu erfolgen.

(3) Die Beurteilung der Grundwasserbeschaffenheit bzgl. eines Inhaltsstoffes gemäß Anlage A bzw. gemäß § 2 an einer Meßstelle gemäß Abs. 1 ist an Hand regelmäßig wiederkehrender Messungen vorzunehmen, die über einen Meßzeitraum von wenigstens zwei Jahren angedauert haben (Mindestanzahl der Beprobungen vier pro Jahr in etwa dreimonatlichen Intervallen). Als Beurteilungszeitraum im Sinne des § 4 ist der dem Beurteilungszeitpunkt unmittelbar vorangegangene zweijährliche Meßzeitraum heranzuziehen (ausgenommen im Falle des Abs. 5 Z 2).

(4) Die Auswahl eines für die Bezeichnung eines Grundwassersanierungsgebietes in Frage kommenden Grundwasserinhaltsstoffes ist vor Beginn der Untersuchungstätigkeit gemäß Abs. 1 bis 3 zu treffen.

(5) Für die Verwendung von zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung vorhandenen Meßergebnissen der Grundwasserbeschaffenheit gilt:

1.

Liegen an einer Meßstelle gemäß Abs. 1 für einen Grundwasserinhaltsstoff gemäß Anlage A oder für einen sonstigen Grundwasserinhaltsstoff (§ 2) Meßergebnisse gemäß Abs. 3 und Anlage B aus dem Zeitraum vor Inkrafttreten dieser Verordnung vor, so können diese als Grundlage für die Bezeichnung eines Sanierungsgebietes verwendet werden.

2.

Liegen an einer Meßstelle gemäß Abs. 1 Meßergebnisse für einen Grundwasserinhaltsstoff gemäß Anlage A oder für einen sonstigen Grundwasserinhaltsstoff (§ 2) aus dem Zeitraum vor Inkrafttreten dieser Verordnung vor, die den Anforderungen der Anlage B, nicht jedoch denen des Abs. 3 entsprechen, so können auch diese als Grundlage für die Bezeichnung eines Sanierungsgebietes verwendet werden, wenn

3.

Meßergebnisse gemäß Z 1 und 2 können nur dann für die Bezeichnung eines Sanierungsgebietes verwendet werden, wenn die Kriterien des Abs. 2 bezüglich Meßstelleneignung und Meßstellenverteilung erfüllt sind.

4.

Meßergebnisse gemäß Z 1 und 2, die länger zurückliegen als zwei Jahre vor Inkrafttreten dieser Verordnung, bleiben außer Betracht.

Erhebung der Grundwasserbeschaffenheit

§ 3. (1) Meßstellen zur Erhebung der Grundwasserbeschaffenheit für die Bezeichnung eines Grundwassersanierungsgebietes können Grundwasseraufschlußstellen und Grundwasseraustrittsstellen sein.

(2) Eignung und Aussagekraft einer Meßstelle gemäß Abs. 1 in hydrologischer (Lage zu Oberflächengewässern, Grundwasserstockwerke, Bauzustand, Zuströmverhältnisse usw.) und grundwasserbeschaffenheitsmäßiger (Lage zu Kontaminationen, geogene oder sonstige natürliche Hintergrundbelastung) Hinsicht sind in jedem Einzelfall zu prüfen. Die flächenhafte Verteilung von Meßstellen gemäß Abs. 1 in einem Grundwassergebiet hat unter Beachtung der hydrologischen und grundwasserbeschaffenheitsmäßigen Gegebenheiten derart zu erfolgen, daß ein aussagekräftiges Bild der Wasserbeschaffenheit des Grundwasservorkommens erhalten wird; dabei ist insbesondere auf bereits bekannte oder zu besorgende Grundwassergefährdungen, auf erkennbare Tendenzen in der Grundwasserbelastung, sowie auf allenfalls gefährdete Wasserversorgungsanlagen einschließlich hausbrunnenversorgte Siedlungen Bedacht zu nehmen. Die Prüfung der Meßstelleneignung und die Festlegung der Meßstellenverteilung hat vor Beginn der Untersuchungstätigkeit für die Bezeichnung eines Grundwassersanierungsgebietes zu erfolgen.

(3) Die Beurteilung der Grundwasserbeschaffenheit bzgl. eines Inhaltsstoffes gemäß Anlage A bzw. gemäß § 2 an einer Meßstelle gemäß Abs. 1 ist an Hand regelmäßig wiederkehrender Messungen vorzunehmen, die über einen Meßzeitraum von wenigstens zwei Jahren angedauert haben (Mindestanzahl der Beprobungen vier pro Jahr in etwa dreimonatlichen Intervallen). Als Beurteilungszeitraum im Sinne des § 4 ist der dem Beurteilungszeitpunkt unmittelbar vorangegangene zweijährliche Meßzeitraum heranzuziehen (ausgenommen im Falle des Abs. 5 Z 2).

(4) Die Auswahl eines für die Bezeichnung eines Grundwassersanierungsgebietes in Frage kommenden Grundwasserinhaltsstoffes ist vor Beginn der Untersuchungstätigkeit gemäß Abs. 1 bis 3 zu treffen.

(5) Für die Verwendung von zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung vorhandenen Meßergebnissen der Grundwasserbeschaffenheit gilt:

1.

Liegen an einer Meßstelle gemäß Abs. 1 für einen Grundwasserinhaltsstoff gemäß Anlage A oder für einen sonstigen Grundwasserinhaltsstoff (§ 2) Meßergebnisse gemäß Abs. 3 und Anlage B aus dem Zeitraum vor Inkrafttreten dieser Verordnung vor, so können diese als Grundlage für die Bezeichnung eines Sanierungsgebietes verwendet werden.

2.

Liegen an einer Meßstelle gemäß Abs. 1 Meßergebnisse für einen Grundwasserinhaltsstoff gemäß Anlage A oder für einen sonstigen Grundwasserinhaltsstoff (§ 2) aus dem Zeitraum vor Inkrafttreten dieser Verordnung vor, die den Anforderungen der Anlage B, nicht jedoch denen des Abs. 3 entsprechen, so können auch diese als Grundlage für die Bezeichnung eines Sanierungsgebietes verwendet werden, wenn

3.

Meßergebnisse gemäß Z 1 und 2 können nur dann für die Bezeichnung eines Sanierungsgebietes verwendet werden, wenn die Kriterien des Abs. 2 bezüglich Meßstelleneignung und Meßstellenverteilung erfüllt sind.

4.

Meßergebnisse gemäß Z 1 und 2, die länger zurückliegen als zwei Jahre vor Inkrafttreten dieser Verordnung, bleiben außer Betracht.

Erhebung der Grundwasserbeschaffenheit

§ 3. (1) Meßstellen zur Erhebung der Grundwasserbeschaffenheit für die Bezeichnung eines Beobachtungsgebietes oder voraussichtlichen Maßnahmengebietes können Grundwasseraufschlußstellen und Grundwasseraustrittsstellen sein.

(2) Eignung und Aussagekraft einer Meßstelle gemäß Abs. 1 in hydrologischer (Lage zu Oberflächengewässern, Grundwasserstockwerke, Bauzustand, Zuströmverhältnisse usw.) und grundwasserbeschaffenheitsmäßiger (Lage zu Kontaminationen, geogene oder sonstige natürliche Hintergrundbelastung) Hinsicht sind in jedem Einzelfall zu prüfen. Die flächenhafte Verteilung von Meßstellen gemäß Abs. 1 in einem Grundwassergebiet hat unter Beachtung der hydrologischen und grundwasserbeschaffenheitsmäßigen Gegebenheiten derart zu erfolgen, daß ein aussagekräftiges Bild der Wasserbeschaffenheit des Grundwasservorkommens erhalten wird; dabei ist insbesondere auf bereits bekannte oder zu besorgende Grundwassergefährdungen, auf erkennbare Tendenzen in der Grundwasserbelastung, sowie auf allenfalls gefährdete Wasserversorgungsanlagen einschließlich hausbrunnenversorgte Siedlungen Bedacht zu nehmen. Die Prüfung der Meßstelleneignung und die Festlegung der Meßstellenverteilung hat vor Beginn der Untersuchungstätigkeit für die Bezeichnung eines Beobachtungsgebietes oder voraussichtlichen Maßnahmengebietes zu erfolgen.

(3) Die Beurteilung der Grundwasserbeschaffenheit bzgl. eines Inhaltsstoffes gemäß Anlage A bzw. gemäß § 2 an einer Meßstelle gemäß Abs. 1 ist an Hand regelmäßig wiederkehrender Messungen vorzunehmen, die über einen Meßzeitraum von wenigstens zwei Jahren angedauert haben (Mindestanzahl der Beprobungen vier pro Jahr in etwa dreimonatlichen Intervallen). Als Beurteilungszeitraum im Sinne des § 4 ist der dem Beurteilungszeitpunkt unmittelbar vorangegangene zweijährliche Meßzeitraum heranzuziehen (ausgenommen im Falle des Abs. 5 Z 2).

(4) Die Auswahl eines für die Bezeichnung eines Beobachtungsgebietes oder voraussichtlichen Maßnahmengebietes in Frage kommenden Grundwasserinhaltsstoffes ist vor Beginn der Untersuchungstätigkeit gemäß Abs. 1 bis 3 zu treffen.

(5) Für die Verwendung von zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung vorhandenen Meßergebnissen der Grundwasserbeschaffenheit gilt:

1.

Liegen an einer Meßstelle gemäß Abs. 1 für einen Grundwasserinhaltsstoff gemäß Anlage A oder für einen sonstigen Grundwasserinhaltsstoff (§ 2) Meßergebnisse gemäß Abs. 3 und Anlage B aus dem Zeitraum vor Inkrafttreten dieser Verordnung vor, so können diese als Grundlage für die Bezeichnung eines Beobachtungsgebietes oder voraussichtlichen Maßnahmengebietes verwendet werden.

2.

Liegen an einer Meßstelle gemäß Abs. 1 Meßergebnisse für einen Grundwasserinhaltsstoff gemäß Anlage A oder für einen sonstigen Grundwasserinhaltsstoff (§ 2) aus dem Zeitraum vor Inkrafttreten dieser Verordnung vor, die den Anforderungen der Anlage B, nicht jedoch denen des Abs. 3 entsprechen, so können auch diese als Grundlage für die Bezeichnung eines Beobachtungsgebietes oder voraussichtlichen Maßnahmengebietes verwendet werden, wenn

3.

Meßergebnisse gemäß Z 1 und 2 können nur dann für die Bezeichnung eines Beobachtungsgebietes oder voraussichtlichen Maßnahmengebietes verwendet werden, wenn die Kriterien des Abs. 2 bezüglich Meßstelleneignung und Meßstellenverteilung erfüllt sind.

4.

Meßergebnisse gemäß Z 1 und 2, die länger zurückliegen als zwei Jahre vor Inkrafttreten dieser Verordnung, bleiben außer Betracht.

Bezeichnung von Sanierungsgebieten

§ 4. (1) Die Beschaffenheit des Grundwassers an einer Meßstelle gemäß § 3 gilt zum Beurteilungszeitpunkt hinsichtlich eines Grundwasserinhaltsstoffes gemäß Anlage A oder eines sonstigen Grundwasserinhaltsstoffes (§ 2) als gefährdet, wenn im Zuge von Messungen der Grundwasserbeschaffenheit gemäß § 3 im Beurteilungszeitraum oder im durch die verwendeten Meßwerte erfaßten Meßzeitraum (§ 3 Abs. 5 Z 2) mehr als 25% der Meßwerte den zugehörigen Schwellenwert überschreiten. Auszunehmen davon ist eine Meßstelle mit geogener oder sonstiger natürlicher Hintergrundbelastung durch diesen Grundwasserinhaltsstoff. Als Überschreitung gilt ein Meßwert, der den Schwellenwert um mehr als die Verfahrensstandardabweichung des für den Inhaltsstoff angewandten Analysenverfahrens (bei Grundwasserinhaltsstoffen, die gemäß Pkt. 2 der Anlage B bestimmt werden, um mehr als den 95%-Vertrauensbereich des Mittelwertes einer Wertereihe von Parallelbestimmungen) übersteigt.

(2) Ein Grundwassergebiet ist hinsichtlich eines Grundwasserinhaltsstoffes gemäß Anlage A oder eines sonstigen Grundwasserinhaltsstoffes (§ 2) in seinem hydrographischen Einzugsgebiet als Sanierungsgebiet gemäß § 33f Abs. 2 WRG zu bezeichnen, wenn bei systematischen Messungen der Grundwasserbeschaffenheit gemäß § 3 im Beurteilungszeitraum bzw. im durch die verwendeten Meßwerte erfaßten Meßzeitraum (§ 3 Abs. 5 Z 2) an gleichzeitig 25% oder mehr aller beobachteten Meßstellen die Beschaffenheit des Grundwassers als gefährdet im Sinne des Abs. 1 einzustufen ist.

(3) Eine Bezeichnung als Grundwassersanierungsgebiet gemäß § 33f Abs. 2 WRG ist auch für einen Teilbereich eines Grundwassergebietes mit lokaler Häufung von Überschreitungen gemäß Abs. 1 und 2 möglich, wenn

(4) Sind bei systematischen Untersuchungen der Grundwasserbeschaffenheit eines Grundwassergebietes gemäß § 3 Überschreitungen des Schwellenwertes für einen Grundwasserinhaltsstoff festzustellen, ohne daß die Kriterien gemäß Abs. 1 und 2 erfüllt werden, so ist gegen diese Gewässerverunreinigungen nach den Bestimmungen des WRG 1959 einzuschreiten.

(5) Dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft ist - bezogen auf einzelne Grundwassergebiete - über die Ergebnisse von systematischen Messungen der Grundwasserbeschaffenheit gemäß § 3 sowie über die sich daraus ergebenden Konsequenzen gemäß Abs. 1 bis 4 bis spätestens sechs Monate nach Vorliegen der Auswertung der Meßergebnisse zu berichten. Maßnahmen nach § 33f Abs. 3 WRG sind dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft bis spätestens drei Monate vor deren Inkraftsetzung zur Kenntnis zu bringen.

Bezeichnung von Sanierungsgebieten

§ 4. (1) Die Beschaffenheit des Grundwassers an einer Meßstelle gemäß § 3 gilt zum Beurteilungszeitpunkt hinsichtlich eines Grundwasserinhaltsstoffes gemäß Anlage A oder eines sonstigen Grundwasserinhaltsstoffes (§ 2) als gefährdet, wenn im Zuge von Messungen der Grundwasserbeschaffenheit gemäß § 3 im Beurteilungszeitraum oder im durch die verwendeten Meßwerte erfaßten Meßzeitraum (§ 3 Abs. 5 Z 2) mehr als 25% der Meßwerte den zugehörigen Schwellenwert überschreiten. Auszunehmen davon ist eine Meßstelle mit geogener oder sonstiger natürlicher Hintergrundbelastung durch diesen Grundwasserinhaltsstoff. Als Überschreitung gilt ein Meßwert, der den Schwellenwert um mehr als die Verfahrensstandardabweichung des für den Inhaltsstoff angewandten Analysenverfahrens (bei Grundwasserinhaltsstoffen, die gemäß Pkt. 2 der Anlage B bestimmt werden, um mehr als den 95%-Vertrauensbereich des Mittelwertes einer Wertereihe von Parallelbestimmungen) übersteigt.

(2) Ein Grundwassergebiet ist hinsichtlich eines Grundwasserinhaltsstoffes gemäß Anlage A oder eines sonstigen Grundwasserinhaltsstoffes (§ 2) in seinem hydrographischen Einzugsgebiet als Sanierungsgebiet gemäß § 33f Abs. 2 WRG zu bezeichnen, wenn bei systematischen Messungen der Grundwasserbeschaffenheit gemäß § 3 im Beurteilungszeitraum bzw. im durch die verwendeten Meßwerte erfaßten Meßzeitraum (§ 3 Abs. 5 Z 2) an gleichzeitig 25% oder mehr aller beobachteten Meßstellen die Beschaffenheit des Grundwassers als gefährdet im Sinne des Abs. 1 einzustufen ist.

(3) Eine Bezeichnung als Grundwassersanierungsgebiet gemäß § 33f Abs. 2 WRG ist auch für einen Teilbereich eines Grundwassergebietes mit lokaler Häufung von Überschreitungen gemäß Abs. 1 und 2 möglich, wenn

(4) Liegen bei systematischen Untersuchungen der Grundwasserbeschaffenheit eines Grundwassergebietes gemäß § 3 Meßergebnisse vor, die Überschreitungen von Grundwasserschwellenwerten der Anlage A auf Grund örtlich begrenzter Einwirkungen auf die Beschaffenheit des Grundwassers zeigen, ohne daß die Kriterien des Abs. 1 und 2 erfüllt werden, so ist gegen diese Einwirkungen nach den sonstigen Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 einzuschreiten.

(5) Dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft ist - bezogen auf einzelne Grundwassergebiete - über die Ergebnisse von systematischen Messungen der Grundwasserbeschaffenheit gemäß § 3 sowie über die sich daraus ergebenden Konsequenzen gemäß Abs. 1 bis 4 bis spätestens sechs Monate nach Vorliegen der Auswertung der Meßergebnisse zu berichten. Maßnahmen nach § 33f Abs. 3 WRG sind dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft bis spätestens drei Monate vor deren Inkraftsetzung zur Kenntnis zu bringen.

Bezeichnung von Beobachtungs- und voraussichtlichen

Maßnahmengebieten

§ 4. (1) Die Beschaffenheit des Grundwassers an einer Messstelle gemäß § 3 gilt zum Beurteilungszeitpunkt hinsichtlich eines Grundwasserinhaltsstoffes gemäß Anlage A oder eines sonstigen Grundwasserinhaltsstoffes (§ 2) als gefährdet, wenn im Zuge von Messungen der Grundwasserbeschaffenheit gemäß § 3 im Beurteilungszeitraum oder im durch die verwendeten Messwerte erfassten Zeitraum (§ 3 Abs. 5) das arithmetische Mittel der Messwerte den zugehörigen Schwellenwert überschreitet. Auszunehmen davon ist eine Messstelle mit geogener oder sonstiger natürlicher Hintergrundbelastung durch diesen Grundwasserinhaltsstoff.

(2) Ein Grundwassergebiet ist hinsichtlich eines Grundwasserinhaltsstoffes gemäß Anlage A oder eines sonstigen Grundwasserinhaltsstoffes (§ 2) in seinem hydrografischen Einzugsgebiet

1.

als Beobachtungsgebiet zu bezeichnen, wenn bei systematischen Messungen der Grundwasserbeschaffenheit gemäß § 3 im Beurteilungszeitraum bzw. im durch die Messwerte erfassten Messzeitraum (§ 3 Abs. 5) an gleichzeitig 30% oder mehr aller beobachteten Messstellen die Beschaffenheit des Grundwassers als gefährdet im Sinne des Abs. 1 einzustufen ist;

2.

als voraussichtliches Maßnahmengebiet zu bezeichnen, wenn bei systematischen Messungen der Grundwasserbeschaffenheit gemäß § 3 im Beurteilungszeitraum bzw. im durch die Messwerte erfassten Messzeitraum (§ 3 Abs. 5) an gleichzeitig 50% oder mehr aller beobachteten Messstellen die Beschaffenheit des Grundwassers als gefährdet im Sinne des Abs. 1 einzustufen ist.

(3) Eine Bezeichnung als Beobachtungsgebiet oder voraussichtliches Maßnahmengebiet gemäß § 33f Abs. 2 WRG ist auch für einen Teilbereich eines Grundwassergebietes mit lokaler Häufung von Überschreitungen gemäß Abs. 1 und 2 möglich, wenn

(4) Liegen bei systematischen Untersuchungen der Grundwasserbeschaffenheit eines Grundwassergebietes gemäß § 3 Meßergebnisse vor, die Überschreitungen von Grundwasserschwellenwerten der Anlage A auf Grund örtlich begrenzter Einwirkungen auf die Beschaffenheit des Grundwassers zeigen, ohne daß die Kriterien des Abs. 1 und 2 erfüllt werden, so ist gegen diese Einwirkungen nach den sonstigen Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 einzuschreiten.

(5) Dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft ist - bezogen auf einzelne Grundwassergebiete - über die Ergebnisse von systematischen Messungen der Grundwasserbeschaffenheit gemäß § 3 sowie über die sich daraus ergebenden Konsequenzen gemäß Abs. 1 bis 4 bis spätestens sechs Monate nach Vorliegen der Auswertung der Meßergebnisse zu berichten. Maßnahmen nach § 33f Abs. 4 und 6 WRG 1959 sind dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft spätestens drei Monate vor deren Inkraftsetzung zur Kenntnis zu bringen.

Aufhebung von Sanierungsgebieten

§ 5. (1) Eine Verordnung gemäß § 33f Abs. 3 WRG hinsichtlich eines Grundwasserinhaltsstoffes gemäß Anlage A bzw. gemäß § 2 in einem Sanierungsgebiet gemäß § 33f Abs. 2 WRG bleibt so lange in Kraft, bis während dreier aufeinanderfolgender Jahre in keiner der für die Bezeichnung des Sanierungsgebietes verwendeten Meßstellen gemäß § 3 die Meßwerte den Schwellenwert überschreiten. Als Überschreitung gilt ein Meßwert, der den zugehörigen Schwellenwert um mehr als die Verfahrensstandardabweichung des für den Inhaltsstoff angewandten Analysenverfahrens (bei Grundwasserinhaltsstoffen, die gemäß Pkt. 2 der Anlage B bestimmt werden, um mehr als den 95%-Vertrauensbereich des Mittelwertes einer Wertereihe von Parallelbestimmungen) übersteigt.

(2) Die Außerkraftsetzung einer Verordnung gemäß § 33f Abs. 2 und 3 WRG in einem Grundwassersanierungsgebiet ist bis spätestens drei Monate vor der geplanten Beendigung der Sanierungstätigkeit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zur Kenntnis zu bringen.

Aufhebung von Verordnungen

§ 5. (1) Eine Verordnung gemäß § 33f Abs. 2, 3, 4 oder 6 WRG 1959 (hinsichtlich eines Grundwasserinhaltsstoffes gemäß Anlage A bzw. gemäß § 2) ist außer Kraft zu setzen, wenn die Voraussetzungen für die Ausweisung eines Beobachtungs- oder voraussichtlichen Maßnahmengebietes ein Jahr lang nicht mehr vorliegen. Als Überschreitung gilt ein Meßwert, der den zugehörigen Schwellenwert um mehr als die Verfahrensstandardabweichung des für den Inhaltsstoff angewandten Analysenverfahrens (bei Grundwasserinhaltsstoffen, die gemäß Pkt. 2 der Anlage B bestimmt werden, um mehr als den 95%-Vertrauensbereich des Mittelwertes einer Wertereihe von Parallelbestimmungen) übersteigt.

(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 147/2002)

Aussagekraft von Daten der Grundwasserbeschaffenheit

§ 6. Messungen der Grundwasserbeschaffenheit sind für eine Bewertung der Grundwasserbeschaffenheit im Sinne dieser Verordnung nur aussagekräftig, wenn sie den Anforderungen des § 3 entsprechen. Darunter fallen insbesondere Daten gemäß

Aussagekraft von Daten der Grundwasserbeschaffenheit

§ 6. (1) Messungen der Grundwasserbeschaffenheit sind für eine Bewertung der Grundwasserbeschaffenheit im Sinne dieser Verordnung nur aussagekräftig, wenn sie den Anforderungen des § 3 entsprechen. Darunter fallen insbesondere Daten gemäß

(2) Liegen an einer Meßstelle gemäß § 3 Abs. 2 Messungen der Grundwasserbeschaffenheit bezüglich eines Grundwasserinhaltsstoffes der Anlage A oder des § 2 Abs. 2 mit einer geringeren als in § 3 Abs. 3 geforderten Häufigkeit vor, so können auch diese Messungen für die Beurteilung der Gefährdung der Grundwasserbeschaffenheit an der Meßstelle herangezogen werden, wenn nicht weniger als drei Meßwerte den zugehörigen Schwellenwert im Sinne des § 4 Abs. 1 überschreiten, und die Gesamtanzahl der verfügbaren Meßwerte nicht kleiner ist als fünf.

Kriterien für eine stufenweise Ausweisung

§ 7. Folgende Kriterien können vom Landeshauptmann bei einer stufenweisen Ausweisung von Grundwasser(teil)gebieten als Beobachtungs- oder voraussichtliche Maßnahmengebiete herangezogen werden:

1.

Lage in oder Nähe zu einem der nachstehend genannten Gebiete:

a)

Schutz- oder Schongebiet (§ 34 WRG 1959);

b)

Gebiet zur Sicherung der künftigen Wasserversorgung (§ 35 WRG 1959);

c)

Rahmenverfügungsgebiet, das zu Zwecken der Trinkwasserversorgung gewidmet ist;

2.

Lage im Zuströmbereich zu einer Fassungsanlage für Trinkwasser oder Nutzwasser, welches Trinkwasserqualität aufweisen muss (Randstromlinie bei maximaler Entnahme);

3.

Lage in einem Quelleinzugsgebiet;

4.

Lage in einem Bereich mit starker Grundwasserneubildung;

5.

Lage in einem Gebiet mit geringmächtiger oder hochdurchlässiger Überdeckung;

6.

Lage in einem Gebiet mit erhöhtem Gefährdungspotential für die Grundwasserbeschaffenheit;

7.

Lage zu einem Oberflächengewässer, welches in seiner Beschaffenheit durch das austretende Grundwasser derart beeinträchtigt wird, dass ein verordnetes Qualitätsziel (§§ 33d, 55b WRG 1959) nicht eingehalten werden kann.

Maßnahmen

§ 8. Bei der Erlassung von konkreten Programmen für ein voraussichtliches Maßnahmengebiet gemäß § 33f Abs. 4 WRG 1959 hat der Landeshauptmann aus folgenden Nutzungsbeschränkungen oder Reinhaltemaßnahmen die geeigneten Maßnahmen für die Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Nutzflächen (Acker- und Spezialkulturen, Grünland ohne Almen) auszuwählen:

1.

Einhaltung der in Anlage C angeführten bezughabenden Werte der Düngetabelle sowie der darin dargelegten Methoden;

2.

betriebliche Nährstoffbilanzierung entsprechend beiliegenden Aufzeichnungsbogen und Wertetabellen (Anlagen D und F);

3.

Verzicht auf die Ausbringung von stickstoffhaltigen Düngemitteln (ausgenommen Festmist und Kompost) auf Ackerland vom 1. November bis 15. Februar; bei Raps, Durum und Gerste bis 1. Februar;

4.

Begrünung von Ackerflächen im Herbst und über den Winter:

5.

Der Bewirtschafter oder eine dauerhaft maßgebend in die Bewirtschaftung eingebundene und auf dem Betrieb tätige Person muss entsprechende Kenntnisse über die gewässerschonende Wirtschaftsweise durch Vorlage einer Besuchsbestätigung einer einschlägigen Lehrveranstaltung nachweisen. Die Mindestdauer der Lehrveranstaltung beträgt acht Stunden, davon können bis zu zwei Stunden in Form von Exkursionen anerkannt werden. Einschlägige Lehrveranstaltungen, die nicht länger als zwei Jahre zurückliegen und dem geforderten Umfang entsprechen, werden für diese Maßnahme angerechnet.

6.

Teilung der Düngegaben:

7.

Schlagbezogene Aufzeichnungen:

a)

Angaben über: Name, Betriebsnummer, Wirtschaftsjahr, Feldstücknummer, Schlagnummer, Größe des Schlages, Kulturart, Vorfrucht;

b)

ausgebrachtes Material (zB zugekauftes Stroh, Wirtschaftsdünger, Klärschlamm, Kompost), Bezeichnung des Mineraldüngers und ausgebrachte Menge und auf dem Schlag ausgebrachte Menge in Tonnen oder m³;

c)

Erntegut (Art und Ausmaß).

8.

Bodenproben und Analysen (Ermittlung des Nmin-Wertes):

a)

Ziehung von Bodenproben und Analyse der Bodenproben zur Ermittlung des pflanzenverfügbaren Stickstoffes,

b)

Probeziehung mindestens 1 Mal/Jahr (Probeschlag) auf dem jeweils größten Schlag der jeweiligen Kultur;

c)

Einstiche/Probeschlag:

d)

Beprobung der Bodenhorizonte 0-30 cm, 30-60 cm und 60-90 cm (Gemüse ausgenommen) an repräsentativen Stellen;

e)

Zeitraum, in dem die Probe gezogen werden muss:

f)

Dokumentation von Zeitpunkt, Schlag und Ergebnis der Probenahme;

g)

Gemüsebau:

9.

Spezialkulturen:

a)

Weinbau: flächendeckende Bodenbedeckung (Grasmulch, Aussaat einer Begrünung, Abdeckung durch Stroh, Rindenmulch oder Heu) in jeder Fahrgasse vom 15. November bis 30. April oder Bewirtschaftung von Terrassenanlagen;

b)

Obstbau: Erosionsschutz mindestens zehn Monate im Jahr in zumindest jeder zweiten Reihe (Fahrgasse) durch Bodenbedeckung (Grasmulch, Aussaat einer Begrünung, Abdeckung durch Stroh, Rindenmulch oder Heu) oder Terrassenbewirtschaftung;

10.

Beschränkung des Anteils von Kulturen in der Fruchtfolge hinsichtlich der im voraussichtlichen Maßnahmengebiet liegenden Ackerfläche nach Maßgabe nachstehender Festlegungen:

a)

Variante I (bei viehhaltenden Betrieben mit mindestens 1,5 GVE pro Hektar):

b)

Variante II:

11.

Bodennahe Ausbringung von Wirtschaftsdüngern:

12.

Reduktion der in Anlage C angeführten bezughabenden Werte der Düngetabelle um 10%, sofern bei zumindest 25% der Messungen an mindestens 50% der im voraussichtlichen Maßnahmengebiet liegenden Messstellen der in Anlage A für Nitrat genannte Schwellenwert um zumindest 30% im Beurteilungszeitraum überschritten wird.

13.

Erosionsmaßnahmen:

Anlage A

```

```

Schwellenwerte gemäß § 2

I. Anorganische Inhaltsstoffe

```

1.

Aluminium..................................... 0,06 mg/l

```

ber. als Al

```

2.

Arsen......................................... 0,03 mg/l

```

ber. als As

```

3.

Blei.......................................... 0,03 mg/l

```

ber. als Pb

```

4.

Cadmium....................................... 0,003 mg/l

```

ber. als Cd

```

5.

Chrom-Gesamt.................................. 0,03 mg/l

```

ber. als Cr

```

6.

Kalium........................................ 12 mg/l

```

ber. als K

```

7.

Kupfer........................................ 0,06 mg/l

```

ber. als Cu

```

8.

Natrium....................................... 30 mg/l

```

ber. als Na

```

9.

Nickel........................................ 0,06 mg/l

```

ber. als Ni

```

10.

Quecksilber................................... 0,001 mg/l

```

ber. als Hg

```

11.

Zink.......................................... 1,8 mg/l

```

ber. als Zn

```

12.

Ammonium...................................... 0,03 mg/l

```

ber. als NH4

```

13.

Bor........................................... 0,6 mg/l

```

ber. als B

```

14.

Chlorid....................................... 60 mg/l

```

ber. als Cl

```

15.

Cyanid, gesamt................................ 0,03 mg/l

```

ber. als CN

```

16.

Fluorid....................................... 0,9 mg/l

```

ber. als F

```

17.

Nitrit........................................ 0,01 mg/l

```

ber. als NO2

```

18.

Nitrat........................................ 70 mg/l

```

ber. als NO3 bis 30.6. 1992

45 mg/l

bis 30.6.1997

```

19.

Phosphat(ortho)............................... 0,18 mg/l

```

ber. als PO4

II. Organische Inhaltsstoffe

```

20.

Summe der leicht flüchtigen halogenierten

```

aliphat. Kohlenwasserstoffe.................... 18 myg/l

(Referenzstoffe: Trichlormethan, Tribrommethan,

Bromdichlormethan, Dibromchlormethan,

Trichlornitrometban, Tetrachlormethan,

Dichlormethan, 1-1-Dichlorethen,

1-2-Dichlorethan, Tetrachlorethen,

Trichlorethen, 1-1-1-Trichlorethan,

1-1-2-Trichlorethan, 1-1-2-2-Tetrachlorethan,

Trichlorfluormethan, Difluordichlormethan)

Als Einzelstoff getrennt zu bewerten

(Nr. 21 bis 24):

```

21.

1,1-Dichlorethen................................ 0,2 myg/l

```

```

22.

Tetrachlormethan................................ 1,8 myg/l

```

```

23.

1,2-Dlchlorethan................................ 6 myg/l

```

```

24.

Tetrachlorethen................................. 6 myg/l

```

```

25.

Atrazin......................................... 0,1 myg/l

```

```

26.

2,4-Dichlorphenoxyessigsäure.................... 0,1 myg/l

```

einschl. Ester und Salze berechnet als

2, 4-D-Säure

```

27.

Alachlor........................................ 0,1 myg/l

```

```

28.

Lindan, a- und b-HCH............................ 0,1 myg/l

```

ber. als Summe der HCH-Isomere

```

29.

Pentachlorphenol................................ 0,1 myg/l

```

```

30.

Summe der polycycl. aromat. KW.................. 0,1 myg/l

```

(Referenzstoffe: Benzo(a)pyren,

Fluoranthen, Benzo(b)fluoranthen,

Benzo(k)fluoranthen, Benzo(ghi)perylen,

Indeno(1,2,3-cd)pyren) ber. als

Kohlenstoff

```

31.

Summe der polychlorierten Biphenyle............. 0,06 myg/l

```

```

32.

Benzol.......................................... 0,1 myg/l

```

```

33.

Toluol.......................................... 0,1 myg/l

```

```

34.

Summe d. Kohlenwasserstoffe..................... 0,06 mg/l

```

Anlage A

```

```

Schwellenwerte gemäß § 2

I. Anorganische Inhaltsstoffe

```

1.

Aluminium..................................... 0,12 mg/l

```

ber. als Al

```

2.

Arsen......................................... 0,03 mg/l

```

ber. als As

```

3.

Blei.......................................... 0,03 mg/l

```

ber. als Pb

```

4.

Cadmium....................................... 0,003 mg/l

```

ber. als Cd

```

5.

Chrom-Gesamt.................................. 0,03 mg/l

```

ber. als Cr

```

6.

Kalium........................................ 12 mg/l

```

ber. als K

```

7.

Kupfer........................................ 0,06 mg/l

```

ber. als Cu

```

8.

Natrium....................................... 90 mg/l

```

ber. als Na

```

9.

Nickel........................................ 0,03 mg/l

```

ber. als Ni

```

10.

Quecksilber................................... 0,001 mg/l

```

ber. als Hg

```

11.

Zink.......................................... 1,8 mg/l

```

ber. als Zn

```

12.

Ammonium...................................... 0,3 mg/l

```

ber. als NH4

```

13.

Bor........................................... 0,6 mg/l

```

ber. als B

```

14.

Chlorid....................................... 60 mg/l

```

ber. als Cl

```

15.

Cyanid, gesamt................................ 0,03 mg/l

```

ber. als CN

```

16.

Fluorid....................................... 0,9 mg/l

```

ber. als F

```

17.

Nitrit........................................ 0,06 mg/l

```

ber. als NO2

```

18.

Nitrat........................................ 45 mg/l

```

ber. als NO3

```

19.

Phosphat(Ortho)............................... 0,3 mg/l

```

ber. als PO4

II. Organische Inhaltsstoffe

```

20.

Summe der leicht flüchtigen halogenierten

```

aliphat. Kohlenwasserstoffe.................... 18 myg/l

(Referenzstoffe: Trichlormethan, Tribrommethan,

Bromdichlormethan, Dibromchlormethan,

Trichlornitrometban, Tetrachlormethan,

Dichlormethan, 1-1-Dichlorethen,

1-2-Dichlorethan, Tetrachlorethen,

Trichlorethen, 1-1-1-Trichlorethan,

1-1-2-Trichlorethan, 1-1-2-2-Tetrachlorethan,

Trichlorfluormethan, Difluordichlormethan)

Als Einzelstoff getrennt zu bewerten

(Nr. 21 bis 24):

```

21.

1,1-Dichlorethen................................ 0,2 myg/l

```

```

22.

Tetrachlormethan................................ 1,8 myg/l

```

```

23.

1,2-Dlchlorethan................................ 6 myg/l

```

```

24.

Tetrachlorethen................................. 6 myg/l

```

```

25.

Atrazin......................................... 0,1 myg/l

```

```

26.

2,4-Dichlorphenoxyessigsäure.................... 0,1 myg/l

```

einschl. Ester und Salze berechnet als

2, 4-D-Säure

```

27.

Alachlor........................................ 0,1 myg/l

```

```

28.

Lindan, a- und b-HCH............................ 0,1 myg/l

```

ber. als Summe der HCH-Isomere

```

29.

Pentachlorphenol................................ 0,1 myg/l

```

```

30.

Summe der polycycl. aromat. KW.................. 0,1 myg/l

```

(Referenzstoffe: Benzo(a)pyren,

Fluoranthen, Benzo(b)fluoranthen,

Benzo(k)fluoranthen, Benzo(ghi)perylen,

Indeno(1,2,3-cd)pyren) ber. als

Kohlenstoff

```

31.

Summe der polychlorierten Biphenyle............. 0,06 myg/l

```

Referenzstoffe: Congenere Nr. 28, Nr. 52,

Nr. 101, Nr. 136, Nr. 153 und Nr. 180

nach IUPAC-Bezeichnung)

```

32.

Benzol.......................................... 1 myg/l

```

```

33.

Toluol.......................................... 6 myg/l

```

```

34.

Summe d. Kohlenwasserstoffe..................... 0,06 mg/l

```

Anlage B

```

```

Methodenvorschriften gemäß § 2

1.

Bei der Analyse von Grundwasserinhaltsstoffen gemäß Anlage A bzw. gemäß § 2 dieser Verordnung sind soweit vorhanden genormte Analysenmethoden anzuwenden (ÖNORMEN, DIN). Die Messungen haben an Hand repräsentativ gewonnener Proben zu erfolgen. Zeitlich veränderliche Parameter sind unmittelbar vor Ort zu bestimmen oder so aufzubereiten, daß eine Messung zu einem späteren Zeitpunkt ohne Aussageverlust möglich wird. Die Parameter Nr. 2 bis 34 der Anlage A sind an der unfiltrierten Gesamtprobe zu bestimmen; Parameter Nr. 1 ist an der filtrierten Gesamtprobe zu bestimmen. Bei getrübten Wasserproben sind auch die Parameter Nr. 2, 3, 4, 5, 7, 9, 10 und Nr. 11 der Anlage A an der filtrierten Probe (Membranfiltration 0,45 mym) zu bestimmen.

2.

Bei der Analytik haben die untersuchenden Institute die Grundsätze der Guten Laborpraxis (GLP) gemäß der Anlage zur Verordnung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie vom 12. Dezember 1988 über Anforderungen an Prüfstellen für Chemikalien (Chemikalien-Prüfstellenverordnung, BGBl. Nr. 41/1989) sinngemäß zu befolgen. Dies bedeutet insbesondere bei der Analyse von Grundwasserinhaltsstoffen gemäß Anlage A bzw. gemäß § 2 dieser Verordnung, für die derzeit noch keine standardisierten Analysenverfahren existieren, daß alle Analysenschritte nachvollziehbar gemacht werden und somit auch später noch überprüft werden können.

3.

Folgende oder mindestens gleichwertige Analysenmethoden liegen den Schwellenwerten der Anlage A zugrunde. Für einen Grundwasserinhaltsstoff gilt eine Analysenmethode als gleichwertig, wenn ihre Bestimmungsgrenze unter dem Schwellenwert liegt.

Nr. Parameter Analysenmethode

```

1.

Aluminium..................... DIN 38406-E9, Februar 1989

```

```

2.

Arsen......................... DIN 38405-D18, September 1985

```

ÖNORM M 6262, November 1982

```

3.

Blei.......................... DIN 38406-E6, Mai 1981

```

ÖNORM ISO 8288, Jänner 1988

```

4.

Cadmium....................... DIN 38406-E19, Juli 1980

```

ÖNORM ISO 5961, Jänner 1987

```

5.

Chrom-Gesamt.................. DIN 38406-E22, März 1988

```

```

6.

Kalium........................ DIN 38406-E22, März 1988

```

```

7.

Kupfer........................ DIN 38406-E21, September 1980

```

ÖNORM ISO 8288, Jänner 1988

```

8.

Natrium....................... DIN 38406-E22, März 1988

```

```

9.

Nickel........................ DIN 38406-E21, September 1980

```

ÖNORM ISO 8288, Jänner 1988

```

10.

Quecksilber................... DIN 38406-E12, Juli 1980

```

ÖNORM ISO 5666/2, Oktober 1984

```

11.

Zink.......................... DIN 38406-E22,März 1988

```

ÖNORM ISO 8288, Jänner 1988

```

12.

Ammonium...................... ÖNORM ISO 7150/1, Dezember 1987

```

```

13.

Bor........................... DIN 38406-E22, März 1988

```

```

14.

Chlorid....................... DIN 38405-D19, Februar 1988

```

ÖNORM M 6283, März 1990

```

15.

Cyanid, Gesamt................ DIN 38405-D13, Februar 1981

```

```

16.

Fluorid....................... DIN 38405-D4, Juli 1985

```

ÖNORM M 6283, März 1990

```

17.

Nitrit........................ DIN 38405-D10, Februar 1981

```

ÖNORM M 6282, November 1987

```

18.

Nitrat........................ DIN 38405-D19, Februar 1988

```

ÖNORM M 6283, März 1990

```

19.

Phosphat(ortho)............... DIN 38405-D19, Februar 1988

```

ÖNORM M 6283, März 1990

```

20.

Summe der leicht flücht.

```

halogen. aliphat. KW.......... DIN 38407-F4, Mai 1988

ÖNORM M 6243, Juli 1990

```

21.

1,1-Dichlorethen.............. siehe Pkt. 2

```

```

22.

Tetrachlormethan.............. DIN 38407-F4, Mai 1988

```

ÖNORM M 6243, Juli 1990

```

23.

1,2-Dichlorethan.............. DIN 38407-F4, Mai 1988

```

ÖNORM M 6243, Juli 1990

```

24.

Tetrachlorethen............... DIN 38407-F4, Mai 1988

```

ÖNORM M 6243, Juli 1990

```

25.

Atrazin....................... siehe Pkt. 2

```

```

26.

2,4-Dichlorphenoxyessigsaure

```

einschl. Ester u. Salze....... siehe Pkt. 2

```

27.

Alachlor...................... siehe Pkt. 2

```

```

28.

Lindan, a- und b-HCH.......... siehe Pkt. 2

```

```

29.

Pentachlorphenol.............. siehe Pkt. 2

```

```

30.

Summe der polycycl.

```

aromat. Kohlenwasserstoffe.... DIN 38409-H13, Juni 1981

```

31.

Summe der polychlorierten

```

Biphenyle..................... siehe Pkt. 2

```

32.

Benzol........................ siehe Pkt. 2

```

```

33.

Toluol........................ siehe Pkt. 2

```

```

34.

Summe d. Kohlenwasserstoffe... DIN 38409-H18, Februar 1981

```

Wasseruntersuchung............ ÖNORM M 6259, März 1983

Konservierung und Behandlung

von Wasserproben

Die genormten Analysenmethoden können bezogen werden bei:

ÖNORMEN Österreichisches Normungsinstitut

Heinestraße 38, A-1021 Wien 2

DIN NORMEN DIN Deutsches Institut für Normung e. V.

Burggrafenstraße 6, D-1000 Berlin 30

Anlage C

A. Ermittlung der Gehaltsstufen im Boden

Tabelle 1:

Einstufung des Stickstoffmineralisierungspotentials durch

die “Anaerobe Mineralisierung” (Bebrütungsmethode) oder Abschätzung

durch den Humusgehalt

```


```

Bebrütungswert

Gehaltsstufe [Anaerobe N-Mineralisation in mg *1) Humusgehalt

N/1 000 g Feinboden *2) und Woche] in %

```


```

Niedrig unter 35 unter 1,5

```


```

Mittel 35-70 1,5-4,0

```


```

Hoch über 70 über 4,0

```


```

*1) mg = Milligramm

*2) Als Feinboden werden alle Bodenteilchen 2mm bezeichnet.

B. Beurteilung der Ertragsmöglichkeiten

Tabelle 2:

Einschätzung der Ertragsmöglichkeiten im Acker- und Weinbau

(Richtwerte)

```


```

Einschätzung der Ertragslage des

Standortes (in t/ha)

```


```

Kulturart niedrig mittel hoch

```


```

Weizen unter 3,5 3,5-6,0 über 6,0

```


```

Durum unter 3,0 3,0-4,5 über 4,5

```


```

Roggen unter 3,5 3,5-5,5 über 5,5

```


```

Dinkel (entspelzt) unter 1,5 1,5-2,5 über 2,5

```


```

Wintergerste unter 4,0 4,0-6,0 über 6,0

```


```

Triticale unter 3,5 3,5-6,0 über 6,0

```


```

Sommergerste (Futter-) unter 4,0 4,0-5,5 über 5,5

```


```

Sommergerste, (Brau-);

Hafer unter 3,5 3,5-5,0 über 5,0

```


```

Körnermais unter 6,0 6,0-10,0 über 10,0

```


```

Silomais (Trockenmasse) unter 13,0 13,0-16,0 über 16,0

Silomais (Frischmasse) unter 39,0 39,0-48,0 über 48,0

```


```

Zuckerrübe (ohne Blatt) unter 45,0 45,0-60,0 über 60,0

```


```

Futterrübe (ohne Blatt) unter 60,0 60,0-100,0 über 100,0

```


```

Speise- und

Industriekartoffel unter 25,0 25,0-35,0 über 35,0

```


```

Pflanz- und Frühkartoffel unter 20,0 20,0-30,0 über 30,0

```


```

Körnerraps, Sonnenblume unter 2,0 2,0-3,5 über 3,5

```


```

Körnererbse unter 2,5 2,5-4,5 über 4,5

```


```

Ackerbohne unter 2,0 2,0-4,5 über 4,5

```


```

Sojabohne unter 1,5 1,5-2,5 über 2,5

```


```

Zwischenfruchtfutterbau

(Frischmasse) unter 15,0 15,0-25,0 über 25,0

```


```

Wein (Trauben) unter 5,0 5,0-10,0 - *1)

```


```

Faserlein *2) unter 5,5 5,5-7,0 über 7,0

```


```

Mohn unter 0,8 0,8-1,0 über 1,0

```


```

Tabak (Trockenmasse) unter 1,5 1,5-2,3 über 2,3

```


```

Ölkürbis (Kerne) unter 0,6 0,6-1,0 über 1,0

```


```

Kümmel unter 1,1 1,1-1,6 über 1,6

```


```

Öllein unter 1,0 1,0-1,5 über 1,5

```


```

*1) Gesetzliche Höchstmengenregelung

*2) Röstflachs mit Samen

C. Bewertung von Wirtschaftsdüngern

Tabelle 3:

Relative Wirksamkeit des Wirtschaftsdüngerstickstoffes im Jahr der Anwendung bei der gedüngten Kultur auf Ackerland bezogen auf die anrechenbaren N-Mengen.

```


```

Stallmist- Gülle *1)

Stallmist Kompost Jauche (Rind)

```


```

ACKERLAND Direktwirksamkeit *3)

```


```

Hackfrüchte 50 25 *2) - -

vorher im Herbst 50 25 85 80

vor dem Frühjahrsanbau - - 60 55

Kopfdüngung ohne

Einarbeitung - - 90 75

Kopfdüngung mit

Einarbeitung

```


```

Wintergetreide

vor dem Anbau 45 25 (45) (40)

Kopfdüngung im

Frühjahr - 15 75 60

```


```

Winterraps

vor dem Anbau 45 25 60 55

Kopfdüngung im

Frühjahr - - 70 65

```


```

Sommergetreide

vorher im Herbst 40 - - -

vor dem Anbau im

Frühjahr 40 15 80 75

Kopfdüngung im

Frühjahr - - 70 80

```


```

Sommerzwischenfrüchte

vor dem Anbau 35 15 70 65

```


```

Winterzwischenfrüchte

vor dem Anbau 35 15 (60) 55

Kopfdüngung im

Frühjahr - 75 65

```


```

Gesamtwirkung 4) 100 100 100 100

```


```

*1) Bei Schweinegülle ist die Direktwirkung des Güllestickstoffes durchschnittlich um 10%, bei Geflügelgülle um 15% höher als bei Rindergülle (Anwendung von Geflügelgülle allerdings nur im Ackerland empfehlenswert).

2) Bei Rüben kann Kompost bereits im Herbst ausgebracht werden, wenn eine Frühjahrsausbringung zu Bodenverdichtungen führen würde. 3) Bei zeitlich unregelmäßiger Anwendung von Wirtschaftsdüngern auf Ackerland sind für die aktuelle Düngeplanung die Stickstoffmengen mit ihrer Direktwirksamkeit zu bewerten. Die Nachwirkungen sind in den nachfolgenden ein bis zwei Jahren in Abhängigkeit von der Kulturdauer, der Intensität der Bodenbearbeitung, der standörtlichen Mineralisierungseigenschaften nach den Erfahrungen des Landwirtes in die jeweilige Düngeplanung zu berücksichtigen. Bei Vorliegen eines hohen Bebrütungswertes (über 70) werden durch Berücksichtigung der entsprechenden Abschläge nach Tabelle 16 die Nachwirkungen miterfasst.

*4) Die Gesamtwirkung setzt sich aus der Jahreswirkung und der Summe der Nachwirkungen in den Folgejahren zusammen - diese kann bei regelmäßiger, langjähriger Anwendung auf Ackerland erzielt werden. Die Gesamtwirkung entspricht dem anrechenbaren Stickstoff. ( ) Nur auf Böden mit geringer N-Nachlieferung zu empfehlen.

Tabelle 4:

TM-Gehalt (%), Mengenanfall (t/Jahr), Stickstoffgehalte und Gehalte an organischer Substanz (Durchschnittswerte in kg/t, bei flüssigen Wirtschaftsdüngern in kg/m3) von Wirtschaftsdüngern

(Anm.: Tabelle nicht darstellbar!)

D. Düngevorschriften

D.1. Düngevorschriften im Ackerbau und Weinbau (Ackerbau: hier ohne Feldfutter und Sämereienvermehrung)

Der Nährstoffbedarf wird unter anderem wesentlich von der Ertragshöhe beeinflusst. Zur Einstufung der standortbedingten Ertragsmöglichkeiten werden die Zahlen der Tabelle 2 herangezogen.

Stickstoffgaben von über 100 kg N/ha in schnellwirkender Form müssen geteilt werden. Schnell wirksam ist der Nitrat-, Ammonium- und Amidgehalt von mineralischen Düngemitteln sowie der Ammoniumanteil von Jauche und Gülle.

Bei Mais ist die Düngung vor dem Anbau mit maximal 100 kg N/ha in schnell wirkender Form begrenzt.

Im Weinbau sind N-Gaben von über 50 kg N/ha in schnell wirkender Form zu teilen.

Falls keine Bodenuntersuchung vorliegt, sind maximal die in Gehaltsstufe C angeführten Mengen zu verwenden.

D.1.1. N-Düngevorschriften im Ackerbau und Weinbau

Tabelle 5:

Höchstwerte für die Stickstoffdüngung in kg N/ha bei mittlerer

Ertragserwartung

```


```

Kultur kg N/ha

```


```

Getreide Weizen 130

Wintergerste 120

Triticale 110

Roggen, Sommerfuttergerste 100

Dinkel 80

Hafer 90

Sommerbraugerste 70

Mais 140

Zuckerrübe 90

```


```

Hackfrüchte Futterrübe 140

Speise- und Industriekartoffel 130

Frühkartoffel 110

Pflanzkartoffel 80

```


```

Öl- und Eiweißpflanzen Erbse, Ackerbohne 0

Sojabohne 0 *1)

Körnerraps 140

Sonnenblume 60

```


```

Zwischenfrucht-Futterbau ohne Leguminosen 80 *2)

mit Leguminosen 40

```


```

Wein Wein (offener Boden) 70 *3)

Wein (Mulch) 50

```


```

Sonderkulturen Faserlein 30

Mohn 70 *4)

Tabak 110

Ölkürbis 50 *4)

Kümmel (Anbaujahr) 40

Kümmel (Erntejahr) 70 *4)

Öllein 50

```


```

Feldfutter Kleebetont (über 40 Flächen%) 40

Gräserbetont 180

Gräserreinbestände 200

```


```

Sämereienvermehrung Alpingräser 100

Gräser für das

Wirtschaftsgrünland 110

Rotklee 20

```


```

*1) Bei Verwendung von unbeimpftem Saatgut sowie bei mangelhaftem Knöllchenbesatz und erstmaligem Anbau ist eine N-Gabe bis zu 60 kg/ha zulässig.

*2) Keine weiteren Zu- und Abschläge.

3) Zur Berücksichtigung des Triebwachstums siehe Tabelle 10. 4) In niederschlagsreichen Lagen ( 800 mm Jahresniederschlag) bis zu 80 kg N/ha.

Tabelle 6:

Höchstwerte für die Stickstoffdüngung im Weinbau nach Ertragslagen

(offener Boden) in kg N pro Hektar

```


```

Ertragslage (Trauben)

Triebwachstum ___________________________________________

(Wüchsigkeit) niedrig mittel bis hoch *1)

unter 5 t/ha 5-10 t/ha

```


```

stark 50 60

```


```

mittel 60 70

```


```

schwach 70 80

```


```

*1) = gesetzliche Höchstmengenregelung!

Tabelle 7:

Zu- und Abschläge bei der Stickstoffdüngung *1)

(Angaben in% jeweils vom Wert für mittlere Ertragserwartung)

```


```

%

```


```

niedrig -20

Ertragserwartung mittel 0

hoch +25

```


```

seicht 0

Gründigkeit mittel 0

tief +5

```


```

sehr leicht, leicht -5

Bodenschwere mittelschwer 0

schwer, sehr schwer +5

```


```

Stickstoffnachlieferung niedrig +10 *3)

aus dem Boden mittel 0

[Bebrütungswert *2), hoch -15 *4)

Humusgehalt *2) ua.]

```


```

sehr trocken -5

Wasserverhältnisse trocken bis mäßig

feucht 0

feucht, nass -5

```


```

0 0

Grobanteil gering bis mäßig 0

hoch bis

vorherrschend -5

```


```

*1) Gilt für die Kulturen der Tabelle 9 ausgenommen Feldfutter und

Sämereienvermehrung.

*2) Siehe Tabelle 1.

*3) = bei Zuckerrübe bis zu +50%.

*4) = beim Bebrütungswert gilt bei Mais, Kartoffel, Sonnenblume -

25%; bei Zuckerrübe und Futterrübe -30%.

Höchstwerte für die mineralische Stickstoffergänzungsdüngung (kg N/ha) bei Vorliegen eines Nmin-Bodenuntersuchungsergebnisses (in kg/ha von 0-90 cm; einmalige Probenahme zu Vegetationsbeginn)

Tabelle 8:

Winterweizen

```


```

N tief min Andüngung Bestockungs- Düngung zu

zu Vegeta- zu Vegeta- ende, Beginn Beginn des Gesamt-

tionsbeginn tionsbeginn des Schossens Ähren- düngung

kg N/ha im kg N/ha kg N/ha schiebens kg N/ha

Boden *1)

kg N/ha

```


```

unter 25 60 60 40 160

25-50 60 50 40 150

50-75 45 45 40 130

75-100 35 40 40 115

100-125 25 35 40 100

125-150 0 *2) 40 35 80

150-175 0 30 30 60

175-200 0 20 20 40

über 200 0 0 20 20

```


```

Tabelle 9:

Wintergerste, Triticale

```


```

N tief min zu Andüngung zu Düngung zu Beginn Gesamt-

Vegetationsbeginn Vegetationsbeginn des Schossens düngung

kg N/ha im Boden kg N/ha kg N/ha kg N/ha

```


```

unter 20 90 55 145

20-40 75 50 125

40-60 55 45 100

60-80 45 35 80

80-100 25 35 60

100-125 0 *2) 40 40

125-150 0 25 25

Über 150 0 20 20

```


```

Tabelle 10:

Winterroggen

```


```

N tief min zu Andüngung zu Düngung zu Beginn Gesamt-

Vegetationsbeginn Vegetationsbeginn des Schossens düngung

kg N/ha im Boden kg N/ha kg N/ha kg N/ha

```


```

unter 20 80 40 120

20-40 65 35 100

40-60 50 30 80

60-80 35 25 60

80-100 0 40 40

100-125 0 *2) 25 25

125-150 0 0 0

über 150 0 0 0

```


```

*1) In den humiden Klimagebieten können zum Ährenschieben auch höhere N-Gaben bis maximal 60 kg/ha verabreicht werden. Dabei ist darauf zu achten, dass der Wert der Gesamtdüngung nicht überschritten wird.

*2) Bei schwacher Bestandesentwicklung und niedrigen N tief min-Gehalten im Oberboden (unter 25 kg/ha): 20 kg N/ha zulässig.

Dabei ist darauf zu achten, dass der Wert der Gesamtdüngung nicht überschritten wird.

Anlage D

Gesamtbetriebliche Nährstoffbilanz

Die gesamtbetriebliche Nährstoffbilanzierung ist ein Hilfsmittel zum Erkennen der betrieblichen Nährstoffversorgungssituation. Sie eignet sich nicht für eine schlagbezogene Düngeempfehlung.

Die “Feld - Stall”-Bilanz

Der Nährstoffabfuhr vom Feld wird die Nährstoffzufuhr auf gesamtbetrieblicher Ebene gegenübergestellt. Nachstehende Stoffströme werden erfasst:

__________________ __________________ __________________

Nährstoffzugang Nährstoffabgang Saldo

- anrechenbare - in abgefahrenen für Stickstoff

Nährstoffe aus Ernteprodukten

der Tierhaltung von Grünland

- Mineraldünger- minus und Acker =

Zukauf - org. Dünger-

- org. Dünger- Verkauf

Zukauf

- N-Bindung

Leguminosen

__________________ __________________ __________________

Korrektur des Saldos für Stickstoff

__________________ __________________ __________________

Saldo für Anrechenbare Korrigierter

Stickstoff minus Standortverluste = Stickstoffsaldo

__________________ __________________ __________________

Bei Stickstoff ist eine Gleichsetzung von Zufuhr und Entzug nicht machbar, da es zu “unvermeidbaren Verlusten” kommt. Diese Verluste können durch sorgfältigen Umgang vom Landwirt in Grenzen gehalten, nicht aber vermieden werden.

Bei der Nährstoffbilanzierung ist nachfolgender Aufzeichnungsbogen zu verwenden.

Berechnung der Nährstoffbilanz

landwirtschaftlicher Betriebe

für Stickstoff, Phosphat und Kali

auf Feld-Stall-Basis

Name: _________________________________

Anschrift: ____________________________

Telefon: _________ Wirtschaftsjahr (1. 7.-30. 6.): 19___/___

LF: ____________ ha davon Dauerbrache: ____________ ha

Rechengang für den Nährstoffsaldo

__________________ __________________ __________________

Nährstoffzugang Nährstoffabgang Saldo

- anrechenbare - in abgefahrenen für Stickstoff

Nährstoffe aus Ernteprodukten

der Tierhaltung von Grünland

- Mineraldünger- minus und Acker =

Zukauf - org. Dünger-

- org. Dünger- Verkauf

Zukauf

- N-Bindung

Leguminosen

__________________ __________________ __________________

Korrektur des Saldos für Stickstoff

__________________ __________________ __________________

Saldo für Anrechenbare Korrigierter

Stickstoff minus Standortverluste = Stickstoffsaldo

__________________ __________________ __________________

```

1.

Anrechenbarer Nährstoffzugang durch Tierhaltung, Mineraldünger,

```

betriebsfremder org. Dünger und Leguminosen (im Wirtschaftsjahr)

```


```

1.1 __

__ Jahres-

Tierhaltung bestand Stickstoff (N)

```


```

Anzahl kg/Tier kg/Betrieb

```


```

1 2 3 4=(2×3)

```


```

```


```

```


```

```


```

```


```

```


```

```


```

```


```

```


```

```


```

```


```

```


```

1.2 dt

Zukauf Mineraldünger t, cbm Stickstoff (N)

und org. Dünger __________________________________

kg/Einheit kg/Betrieb

```


```

1 2 3 4=(2×3)

```


```

```


```

```


```

```


```

```


```

```


```

```


```

```


```

```


```

```


```

```


```

```


```

1.3 ha Stickstoff (N)

N-Bindung Leguminosen __________________________________

kg/ha kg/Betrieb

```


```

1 2 3 4=(2×3)

```


```

Grünland 30

```


```

```


```

```


```

```


```

```


```

Summe 1: Nährstoffzugang

des Betriebes (kg) N ____________

```

2.

Nährstoffabgang von Grünland und Acker; Verkauf org. Dünger (im

```

Wirtschaftsjahr)

```


```

2.1 Stickstoff (N)

Grünland __________________________________

ha kg/ha kg/Betrieb

```


```

1 2 3 4=(2×3)

```


```

Grünland 1 Nutzung 52

```


```

Grünland 2 Nutzungen 99

```


```

Grünland 3 Nutzungen 165

```


```

Grünland 4 Nutzungen 243

```


```

Grünland 5 Nutzungen 308

```


```

```


```

2.2 Ertrag Stickstoff (N)

Acker ____________________________________

(siehe Fußzeile) ha dt/ha kg/dt kg/Betrieb

```


```

1 2 3 4 5=(2×3×4)

```


```

```


```

```


```

```


```

```


```

```


```

```


```

```


```

```


```

```


```

```


```

```


```

```


```

anzugeben sind Hauptfruchtarten und abgefahrene Zwischenfrüchte

```


```

2.3 Menge Stickstoff (N)

Verkauf org. Dünger __________________________________

t, cbm kg/Einheit kg/Betrieb

```


```

1 2 3 4=(2×3)

```


```

```


```

```


```

```


```

```


```

```


```

Summe 2: Nährstoffabgang

des Betriebes (kg) __________

N

Nährstoffsaldo Feld-Stall-Basis

Bewertung des Saldos

3.

Saldo (kg)

Stickstoff

3.1 Gesamtbetrieb __________

```


```

(Nährstoffzugang [Summe 1] minus Nährstoffabgang [Summe 2])

```


```

3.2 Hektarbezogen

```


```

```

4.

Anrechenbare standortspezifische N-Verluste

```

(Angaben im Betriebsdurchschnitt für Grünland und Acker)

```


```

Ackerland und Grünland

(mit Rotationsbrache ohne Anrechenbare

Dauerbrache) N-Verluste

Ackerland ha _________________________

Niederschlag Ackerzahl kg/ha kg/Betrieb

mm/Jahr

```


```

1 2 3 4 5=(2×3×4)

```


```

650 65 10

```


```

650 ≤ 65 25

```


```

650-750 85 10

```


```

650-750 45-85 25

```


```

650-750 45 35

```


```

750 65 25

```


```

750 ≤ 65 35

```


```

Grünland pauschal 15

```


```

Summe 4: Anrechenbare standortspezifische __________

N-Verluste des Betriebes (kg)

```


```

```

5.

Korrigierter N-Saldo (kg) ____

```

5.1 Gesamtbetrieb __________

(Saldo des Gesamtbetriebes [3.1] minus anrechenbare

N-Verluste [4])

```


```

5.2 Hektarbezogen

```


```

5.3 Bewertung des korrigierten

N-Saldos (hektarbezogen)

```


```

Korrigierter

N-Saldo Beurteilung

kg N/ha Bilanz

```


```

- 30 bis + 20 ausgeglichen

```


```

- 50 bis - 30 wenig

+ 20 bis + 40 ausgeglichen

```


```

- 50 nicht

+ 40 ausgeglichen

```


```

Anlage E

Teilung der Düngegaben

Relativer Anteil von NH4-N und organisch gebundenem N in

unterschiedlichen Wirtschaftsdüngern

```


```

% NH4-N  % organisch gebundener N

```


```

Rindermist 15 85

```


```

Stallmistkompost 5 95

```


```

Rinderjauche 90 10

```


```

Rindergülle 50 50

```


```

Schweinegülle 65 35

```


```

Legehühnergülle

(verdünnter Kot) 60 40

```


```

Legehühnerkot (frisch) 30 70

```


```

Legehühnertrockenkot,

Jungkükenfrischkot,

Putenmist 15 85

```


```

Anlage F

Nährstoffbilanzierung - Basisdaten

Tabelle 1a: Nährstoffgehalte von Haupt- und Zwischenfrüchten

```


```

Nährstoffgehalt in der

Hauptfrucht Frischmasse kg/dt

```


```

N

```


```

Ackerbohnen 4,10

Blumenkohl 0,35

Braugerste 1,4

Buschbohnen 0,4

CCM (60% TS) 1,01

Chinakohl 0,25

Dinkel (mit Spelzen) 1,6

Durum 2,3

Erbsen (Gemüse) 1,1

Erdbeeren 0,17

Feldsalat 0,33

Gehaltsrüben mit Blattbergung 0,3

Gehaltsrüben ohne Blattbergung 0,18

Gelbe Rüben 0,2

Grassamen 3,4

Gurken 0,2

Hafer 1,5

Hopfen (11% Wasser) (45 dt) 3

Kartoffeln 0,35

Kleegras (Klee : Gras 50 : 50) 0,52

Kleegras (Klee : Gras 70 : 30) 0,53

Kohlrabi 0,3

Kopfsalat 0,2

Körnererbsen 3,6

Körnermais 1,5

Kraut blau 0,25

Kraut weiß 0,3

Kümmel 3,4

Kürbiskern 4,6

Lein 3,6

Luzerne 0,6

Luzernegras (Luzerne : Gras 50 : 50) 0,54

Luzernegras (Luzerne : Gras 70 : 30) 0,55

Massenrüben mit Blattbergung 0,25

Massenrüben ohne Blattbergung 0,14

Massenrüben ohne Blattbergung 0,14

Mohn 3,8

Porree 0,3

Qualitätsweizen (14,5% Rp) 2,2

```


```

Raps 3,3

Roggen 1,5

Rosenkohl 0,33

Rote Rüben 0,3

Rotklee 0,55

Saflor Früchte 2,5

Sellerie 0,30

Silomais (28% TS) 0,38

Sojabohne 5,9

Sommerfuttergerste 1,7

Sonnenblumen (91% TS) 2,8

Spargel 0,2

Spinat 0,4

Tabak (trocken) 1,8 t 5,6

Topinambur (Knolle) 0,26

Treben (Trauben) 0,25

Triticale 1,8

Weidelgras 0,48

Weizen (12% Rp) 1,8

Wintergerste 1,7

Zuckerrüben mit Blattbergung 0,46

Zuckerrüben ohne Blattbergung 0,18

Zwiebeln 0,2

```


```

Tabelle 1b: Fortsetzung Tabelle Nährstoffgehalte der Haupt- und

Zwischenfrüchte

```


```

Zwischenfrucht Nährstoffgehalt in der

Frischmasse kg/dt

```


```

Ertrag N

dt/ha

```


```

Alexandrinerklee 150 0,35

Einj. Weidelgras 150 0,35

Erbs./Wick./Sonnenb. 150 0,35

Erbsen/Ackerbohnen 150 0,35

Kleegras 150 0,35

Ölrettich 150 0,35

Phacelia 150 0,35

Senf 150 0,35

Sommerraps 150 0,35

Sommerrübsen 150 0,35

Sommerwicke 150 0,35

Sonnenblumen 150 0,35

Welsches Weidelgras 150 0,35

Winterraps 150 0,35

Winterrübsen 150 0,35

```


```

Tabelle 2: Nährstoffentzug des Grünlandes

```


```

Nutzung N

kg/ha

```


```

1 Nutzung 52

2 Nutzungen 99

3 Nutzungen 165

4 Nutzungen 243

5 Nutzungen 308

```


```

Tabelle 3a: N-Bindung durch Leguminosen

```


```

N-Fixierung

Fruchtart Bewirtschaftung ________________________

dt/ha kg/ha

```


```

Grünland - pauschal sehr extensiv 60

landesüblich bzw.

gehoben 30

```


```

Tabelle 3b: N-Bindung durch Leguminosen - Hauptfrüchte

```


```

vorge-

N-Fixierung schlagener

Fruchtart Ertrag* N-Fixierung

```


```

kg/dt dt/ha kg/ha

```


```

1 2 3 4 = (2*3)

```


```

AckerHauptfrüchte

Ackerbohnen 5,00 22,6 113

Körnererbsen 4,40 31,9 140,36

Buschbohnen 1,00 120 120

Erbse (Gemüse) 1,50 80 120

Kleegras (Klee :

Gras 50 : 50) 0,27 500 135

Kleegras (Klee :

Gras 70 : 30) 0,34 500 170

Luzerne 0,57 500 285

Luzernegras (Luz :

Gras 50 : 50) 0,31 500 155

Luzernegras (Luz :

Gras 70 : 30) 0,38 500 190

Rotklee 0,47 500 235

Sojabohne 5,90 22,0 129,8

Dauerbrache 0

Rotationsbrache:

Leguminosen 0-10% 0

Leguminosen 11-60% 80

Leguminosen 61-100% 120

```


```

* Vorgeschlagener Ertrag, wenn der Ertrag nicht bekannt.

Tabelle 3c: N-Bindung durch Leguminosen - Zwischenfrüchte

```


```

N-Fixierung

Fruchtart _________________

kg/ha

```


```

Acker-Zwischenfrüchte

(mittlerer Ertrag) pauschal

```


```

Ackerbohnen 40

Alexandrinerklee 40

Futtererbsen 40

Kleegras 30

Sommerwicken 40

```


```

Bei Leguminosenmischungen kann die N-Fixierung anhand des Leguminosenanteils bewertet werden:

zB 50% Ackerbohnen und 50% Sonnenblumen = N-Fixierung von 20 kg N

Tabelle 4: Nährstoffgehalte der zugekauften Dünger

```


```

Nährstoffgehalt

kg/dt

Mineraldünger _________________

N

```


```

Kalkstickstoff 20

Harnstoff 46

Kalkammonsalpeter NAC 27

NP 18/46 (DAP) 18

NPK 6/12/18 6

NPK 13/13/21 VK grün 13

NPK 15/15/15 VK gelb 15

VK plus NPK 20/8/8 20

VK rosa NPK 15/10/10 15

DC start 6

Carbokalk 0,3

```


```

```


```

Stroh und org. Dünger Nährstoffgehalt

in kg

```


```

Einheit N

```


```

Gerstenstroh t 5

Haferstroh t 4

Roggenstroh t 5

Weizenstroh t 5

Kompost (Grüngut) m3 4,2

Kompost (Bioabfall) m3 7

Klärschlamm (5% TS) m3 1,4

Klärschlamm (25% TS) t 3,6

```


```

Anmerkung: Für Klärschlamm und Kompost werden auch Untersuchungszeugnisse anerkannt.

Tabelle 5a: Nährstoffgehalte wichtiger organischer Dünger zum Zeitpunkt der Ausbringung (die anrechenbaren gasförmigen N-Verluste im Stall und im Lager sind berücksichtigt)

Hinweis: Tabelle nur bei Zu- oder Verkauf org. Dünger

verwenden.

```


```

Nährstoffgehalt in kg

organischer Dünger Einheit

N NH4-N *1)

```


```

Gerstenstroh t 5,0 -

Haferstroh t 4,0 -

Roggenstroh t 5,0 -

Weizenstroh t 5,0 -

Kompost (Grüngut) t 6,0 -

Kompost (Bioabfall) t 10,0 -

Grünguthäcksel t 3,5 -

Klärschlamm (5% TS) m3 1,8 0,6

Klärschlamm (25% TS) t 4,5 0,8

Klärschlamm (50% TS) t 7,5 0,8

Milchviehgülle (Grünland,

7,5% TS) m3 4,0 *2) 2,0 *2)

Milchviehgülle (Acker 7,5% TS) m3 3,7 *2) 1,9 *2)

Mastbullengülle (7,5% TS) m3 3,7 *2) 1,9 *2)

Mastschweinegülle (7,5% TS)

- einphasige Fütterung m3 6,5 *2) 4,5 *2)

- zweiphasige, N-reduzierte

Fütterung m3 5,0 *2) 3,5 *2)

Zuchtsauengülle (mit Ferkel,

7,5% TS)

- einphasige Fütterung m3 6,5 *2) 4,5 *2)

- zweiphasige, N-reduzierte

Fütterung m3 5,2 *2) 3,7 *2)

Hühnermist (45% TS) t 20,0 *2) 7,0 *2)

Hühnertrockenkot (70% TS) t 34,0 *2) 6,8 *2)

flüssiger Geflügelkot (10% TS) m3 5,9 *2) 4,1 *2)

Rindermist, Kurz- und

Mittellangstand t 5,0 *2) 0,8 *2)

Rindermist, Tiefstall t 5,0 *2) 0,8 *2)

Mastschweine-, Ferkelaufzuchtmist t 8,0 *2) 1,2 *2)

Mist von Zuchtsau + Ferkel bis

Absetzen t 7,0 *2) 1,1 *2)

geringe Einstreu

Rinderjauche m3 4,0 *2) 4,0 *2)

Schweinejauche m3 5,0 *2) 5,0 *2)

Kartoffelfruchtwasser (frisch) m3 0,7 0,2

Kartoffelfruchtwasser

(Konzentrat) m3 27,0 -

```


```

*1) Fehlende Angaben (-) bedeuten, dass ggf. nach Abzug der genannten Verluste keine bzw. nur noch unbedeutende NH4-N Mengen enthalten sind.

*2) Gegenüber der N-Ausscheidung wurden bei Gülle und Jauche 10% und bei Stallmist 25% gasförmige N-Verluste im Stall und Lager berücksichtigt.

Tabelle 5b: Nährstoffgehalte wichtiger organischer Dünger zum

Zeitpunkt der Ausbringung

```


```

Nährstoffgehalt in kg

organischer Dünger Einheit

N NH4-N *1)

```


```

Gerstenstroh t 5,0 -

Haferstroh t 4,0 -

Roggenstroh t 5,0 -

Weizenstroh t 5,0 -

Kompost (Grüngut) t 6,0 -

Kompost (Bioabfall) t 10,0 -

Grünguthäcksel t 3,5 -

Klärschlamm (5% TS) m3 1,4 -

Klärschlamm (25% TS) t 4,5 -

Klärschlamm (50% TS) t 7,5 -

Milchviehgülle (Grünland,

7,5% TS) m3 3,2 *2) 1,2 *2)

Milchviehgülle (Acker 7,5% TS) m3 3,0 *2) 1,1 *2)

Mastbullengülle (7,5% TS) m3 3,0 *2) 1,1 *2)

Mastschweinegülle (7,5% TS)

- einphasige Fütterung m3 5,2 *2) 3,2 *2)

- zweiphasige, N-reduzierte

Fütterung Zuchtsauengülle (mit

Ferkel, 7,5% TS) m3 4,0 *2) 2,5 *2)

- einphasige Fütterung m3 5,2 *2) 3,2 *2)

- zweiphasige, N-reduzierte

Fütterung m3 4,2 *2) 2,7 *2)

Hühnermist (45% TS) t 16,0 *2) - *2)

Hühnertrockenkot (70% TS) t 27,0 *2) - *2)

flüssiger Geflügelkot (10% TS) m3 4,7 *2) 2,9 *2)

Rindermist, Kurz- und

Mittellangstand t 4,0 *2) - *2)

Rindermist, Tiefstall t 4,0 *2) - *2)

Mastschweine-, Ferkelaufzuchtmist t 6,4 *2) - *2)

Mist von Zuchtsau + Ferkel bis

Absetzen t 5,6 *2) - *2)

geringe Einstreu

Rinderjauche m3 3,2 *2) 3,2 *2)

Schweinejauche m3 4,0 *2) 4,0 *2)

Kartoffelfruchtwasser (frisch) m3 0,7 -

Kartoffelfruchtwasser

(Konzentrat) m3 27,0 -

```


```

*1) Fehlende Angaben (-) bedeuten, dass ggf. nach Abzug der genannten Verluste keine bzw. nur noch unbedeutende NH4-N Mengen enthalten sind.

*2) Gegenüber der N-Ausscheidung wurden bei Gülle und Jauche 28%, bei Stallmist 40% und bei Klärschlamm (5% TS) 20% gasförmige N-Verluste berücksichtigt.

Anmerkung: Für Klärschlamm und Kompost werden auch Untersuchungszeugnisse anerkannt.

Tabelle 6: Nährstoffgehalte von Gemüse (vorläufige Tabelle)

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```

Nährstoffgehalt

Pflanzenteil in

Pflanzenart Sorte ha FM dt/ha der Frischmasse

Verwertung kg/dt

N

```


```

Blumenkohl 350 0,35

Brokkoli 200 0,35

Buschbohnen Industrie 150 0,40

Buschbohnen Frischmarkt 200 0,40

```


```

Chicoree 450 0,25

Chinakohl 700 0,25

Dill 200 0,35

Eichblatt 400 0,20

Einlegegurke 600 0,20

```


```

Eissalat 400 0,20

Endivien 500 0,20

Feldsalat 150 0,33

Fenchel 300 0,25

Grünerbse Hülse 100 0,16

Grünerbse Korn 50 1,10

```


```

Grünkohl 300 0,50

Kohlrabi 400 0,30

Kopfsalat 400 0,20

Lollo 400 0,20

```


```

Möhren Bund 300 0,40

Möhren Wasch 600 0,20

Paprika 300 0,30

Petersilie je Schnitt 200 0,50

Porree 400 0,30

```


```

Radicchio 200 0,15

Radies 250 0,20

Rettich Bund 500 0,20

Rettich Deutscher 550 0,15

Rettich Japaner 800 0,15

```


```

Romana 600 0,20

Rosenkohl 200 0,33

Rote Rüben Bund 450 0,24

Rote Rüben Knolle 500 0,30

Rotkohl 500 0,25

```


```

Schnittlauch 300 0,40

Sellerie Bund; Folie 500 0,30

Knolle;

Sellerie Industrie 500 0,30

Sellerie Stangen 500 0,30

```


```

Spargel 40 0,20

Spinat 250 0,40

Stangenbohne 250 0,30

Tomaten 800 0,18

Weißkohl 800 0,30

Kraut blau 0,25

Wirsing 350 0,35

```


```

Zucchini 1 000 0,20

Zuckerhut 600 0,20

Zuckermais 200 0,25

Zwiebeln 400 0,20

```


```

Tabelle 7: Nährstoffgehalte von Heil- und Gewürzpflanzen

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```

Nährstoffgehalt

in der

Pflanzenart Pflanzenteil FM Frischmasse

dt/ha kg/dt

N

```


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Ackerschachtelhalm Kraut (sterile

Triebe) 50 0,50

Atlant Wurzeln 300 0,56

Atlant Krauternterückstände 130 0,28

Arzneifenchel Früchte (Droge!) 25 2,88

Arzneifenchel Kraut ohne Früchte 150 0,42

Baldrian Wurzeln 150 0,29

Baldrian Krauternterückstände 200 0,37

Bergarnika Blütenkörbe 40 0,40

Bergarnika Wurzeln 60 0,68

Bergarnika Krauternterückstände 70 0,47

Bergbohnenkraut Blühendes Kraut 135 0,65

Bergbohnenkraut Kraut 130 0,32

Bibermelle (kl.) Wurzeln 70 0,41

Bibermelle (kl.) Krauternterückstände 250 0,46

Blattpetersilie Blätter 330 0,45

Blattpetersilie Stengel 270 0,14

Bockshornklee Kraut z. Samenernte 20 0,68

Bockshornklee Samen (Droge!) 5 3,87

Bohnenkraut Abgeblühtes Kraut 150 0,85

Bohnenkraut einj. Blühendes Kraut 300 0,36

Borretsch Blühendes Kraut 700 0,15

Brennessel (gr.) Nicht blüh. Kraut 400 0,62

Brennessel (gr.) Wurzeln 80 0,38

Brennessel (kl.) Blühendes Kraut 120 0,70

Dill Kraut m. Knospen 300 0,22

Dost Blühendes Kraut 120 0,50

Drachenkopf Blühendes Kraut 500 0,27

Eibisch Wurzeln 150 0,61

Eibisch Krauternterückstände 100 0,22

Engelwurz Wurzeln 200 0,32

Engelwurz Krauternterückstände 400 0,16

Estragon Abgeblühtes Kraut 110 0,76

Estragon Nicht blüh. Kraut 150 0,60

Fenchel (großfr.) Körner 30 1,12

Fenchel (großfr.) Kraut (Stengel) 120 0,29

Goldrute Blühhorizont 210 0,60

Johanniskraut Blühendes Kraut 200 0,59

Kamille Kraut ohne Blüten 60 0,26

Kamille Blüten 40 0,42

Knoblauch Zehen 80 0,34

Knoblauch Krauternterückst.

getr. 12 0,58

Kornblume Blüten 70 0,44

Kornblume Kraut ohne Blüten 130 0,70

Kornblume Blühendes Kraut 200 0,37

Kümmel Samen 12 3,31

Liebstöckel Nicht blüh. Kraut 500 0,48

Liebstöckel Wurzeln 120 0,22

Majoran Kraut bei Blühbeginn 160 0,52

Malve (blaue) Blüten 100 0,30

Malve (blaue) Kraut ohne Blüten 400 0,41

Malve (blaue) Blühendes Kraut 500 0,35

Meerrettich Wurzeln (Seitenw.) 200 0,69

Meerrettich Krauternterückstände 250 0,38

Melisse Nicht blüh. Kraut 300 0,59

Mutterkraut Blühendes Kraut 120 0,45

Nachtkerze Samen 13 2,06

Nachtkerze Kraut 140 0,35

Pfefferminze Nicht blüh. Kraut 400 0,44

Ringelblume Kraut ohne Blüten 450 0,40

Ringelblume Blütenkörbe 50 0,33

Ringelblume Blühendes Kraut 600 0,29

Salbei Nicht blüh. Kraut 350 0,49

Schabzigerklee Blühendes Kraut 300 0,37

Schafgarbe Blühhorizont 350 0,46

Schöllkraut Blühendes Kraut 300 0,40

Sonnenhut Blühendes Kraut 140 0,33

Sonnenhut Wurzeln 60 0,57

Sonnenhut (roter) Blühendes Kraut 300 0,44

Sonnenhut (roter) Wurzeln 150 0,46

Sonnenhut Wurzeln 150 0,58

Spitzwegerich Kraut 200 0,33

Steinklee (blauer) Blühendes Kraut 400 0,37

Steinklee (gelber) Blühendes Kraut 350 0,58

Thymian Blühendes Kraut 150 0,53

Zitronenmelisse Nicht blüh. Kraut 300 0,49

```


```