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Verordnung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie überdie Trennung von bei Bautätigkeiten anfallenden Materialien

Geltender Text a fecha 1992-12-31

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 11 Abs. 3 und 17 des Abfallwirtschaftsgesetzes, BGBl. Nr. 325/1990, wird hinsichtlich des § 11 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten verordnet:

§ 1. (1) Wer die Ausführung einer Bau- oder Abbruchtätigkeit im Rahmen eines Bauvorhabens veranlaßt, hat aus den dabei anfallenden Materialien folgende Stoffgruppen zu trennen, sofern die nachstehend angeführten Mengenschwellen je Stoffgruppe überschritten werden:

Stoffgruppen Mengenschwelle

Bodenaushub................................ 20 t

Betonabbruch............................... 20 t

Asphaltaufbruch............................ 5 t

Holzabfälle................................ 5 t

Metallabfälle.............................. 2 t

Kunststoffabfälle.......................... 2 t

Baustellenabfälle.......................... 10 t

mineralischer Bauschutt.................... 40 t

(2) Eine Trennung dieser Stoffgruppen (Abs. 1) hat entweder am Anfallort oder in Behandlungsanlagen zu erfolgen. Die Trennung ist so vorzunehmen, daß eine Verwertung der einzelnen Stoffgruppen möglich ist.

§ 2. Als Nachweis des Abfallanfalles gemäß § 1 gelten insbesondere die im § 3 Abs. 2 der Abfallnachweisverordnung, BGBl. Nr. 65/1991, genannten Aufzeichnungen.

§ 3. Wenn die in § 1 Abs. 1 erfaßten Materialien keiner Verwertung zugeführt werden können oder nachweislich eine Verwertung insbesondere durch lange Transportwege mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist, ist eine Behandlung gemäß § 1 Abs. 2 Z 3 des Abfallwirtschaftsgesetzes vorzunehmen.

§ 4. Gefährliche Abfälle und Altöle sind bei der Ausführung von Bau- oder Abbruchtätigkeiten jedenfalls von den nicht gefährlichen Abfällen gemäß § 1 Abs. 1 zu trennen und so zu lagern und zu behandeln, daß Beeinträchtigungen im Sinne des § 1 Abs. 3 des Abfallwirtschaftsgesetzes vermieden werden.

§ 5. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1993 in Kraft.