Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über Formblätter
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 27c des Weingesetzes 1985, BGBl. Nr. 444, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. Nr. 10/1992, wird verordnet:
§ 1. Für die Meldung des geernteten Lesegutes zum 30. November (Erntemeldung gemäß § 43 Abs. 1 Z 2 des Weingesetzes) sind vom Weinbautreibenden Formblätter gemäß Anlage 1 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) zu verwenden. Die Weingartenflächenaufstellung ist im Jahr 1992 von allen Weinbautreibenden auszufüllen, in den Folgejahren nur dann, wenn Änderungen in den Besitz- oder Bewirtschaftungsverhältnissen eingetreten sind.
§ 2. Für die Meldung der vorhandenen Menge an Wein zum 31.August und zum 30.November (Bestandsmeldungen gemäß § 44 Abs. 1 des Weingesetzes) sind von Weinbautreibenden, Weinhandelsbetrieben sowie Winzergenossenschaften Formblätter gemäß Anlage 2 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) zu verwenden.
§ 3. Für die Meldung der Ernte von Lesegut zur Herstellung von Prädikatswein (Absichtsmeldung gemäß § 43 Abs. 1 Z 1 des Weingesetzes) sind vom Weinbautreibenden Formblätter gemäß Anlage 3 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) zu verwenden.
§ 4. Für die Bestätigung über das Ergebnis der Lesegutkontrolle von Prädikatswein (Mostwäger-Bestätigung gemäß § 43 Abs. 4 des Weingesetzes) sind Formblätter gemäß Anlage 4 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) zu verwenden.
§ 5. (1) Für die Beförderung von Wein in Behältnissen über 50 Liter (Transportbescheinigung gemäß § 46 Abs. 1 des Weingesetzes) sind Formblätter gemäß Anlage 5 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) zu verwenden.
(2) Weinbautreibende haben auf der Transportbescheinigung anzugeben, ob eine Übermenge abgegeben wird (Abschreibung gemäß § 27a Abs. 5 des Weingesetzes). Ein Lieferschein bei Traubentransporten an Winzergenossenschaften (§ 46 Abs. 6 des Weingesetzes) gilt dann als Abschreibung, wenn er die für die Transportbescheinigung erforderlichen Angaben enthält.
§ 5. Für die Beförderung von Wein in Behältnissen über 50 Liter (Transportbescheinigung gemäß § 46 Abs. 1 des Weingesetzes) sind Formblätter gemäß Anlage 5 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) zu verwenden.
§ 6. Diese Verordnung (Anm.: richtig: in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 718/1994) tritt mit 1. September 1994 in Kraft.
Anlage 1
(Anm.: Anlage 1 nicht direkt darstellbar, es wird auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen)
Anhang
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Anlage 1
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(Anm.: Anlage (Formular) nicht darstellbar, es wird daher auf die
gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)
Anlage 2
(Anm.: Anlage 2 nicht direkt darstellbar, es wird auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen)
Anlage 2
(Anm.: Anlage (Formular) nicht darstellbar, es wird daher auf die
gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)
Anlage 3
(Anm.: Anlage 3 nicht direkt darstellbar, es wird auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen)
Anlage 4
(Anm.: Anlage 4 nicht direkt darstellbar, es wird auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen)
Anlage 5
(Anm.: Anlage 5 nicht direkt darstellbar, es wird auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen)
Anlage 5
(Anm.: Anlage (Formular) nicht darstellbar, es wird daher auf die
gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)