Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz über die Kennzeichnung von verpackten Lebensmitteln und Verzehrprodukten (Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993 - LMKV)(EWR/Anh. II: 379L0112, 386L0197, 389L0395, 391L0072, 387L0250, 389L0396, 391L0238)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 7 Abs. 2, 10 Abs. 1 und 19 Abs. 1 des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 444/1985, die Kundmachung BGBl. Nr. 10/1986, das Bundesgesetz BGBl. Nr. 78/1987, die Kundmachung BGBl. Nr. 226/1988, das Bundesgesetz BGBl. Nr. 45/1991 sowie das Bundesgesetz BGBl. Nr. 756/1992, wird - hinsichtlich der §§ 1 bis 9, 10 Abs. 2 und 13 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten - verordnet:
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 7 Abs. 2, 10 Abs. 1 und 19 Abs. 1 des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 444/1985, die Kundmachung BGBl. Nr. 10/1986, das Bundesgesetz BGBl. Nr. 78/1987, die Kundmachung BGBl. Nr. 226/1988, das Bundesgesetz BGBl. Nr. 45/1991 sowie das Bundesgesetz BGBl. Nr. 756/1992, wird - hinsichtlich der §§ 1 bis 9, 10 Abs. 2 und 13 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten - verordnet:
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 7 Abs. 2, 10 Abs. 1 und 19 Abs. 1 des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 444/1985, die Kundmachung BGBl. Nr. 10/1986, das Bundesgesetz BGBl. Nr. 78/1987, die Kundmachung BGBl. Nr. 226/1988, das Bundesgesetz BGBl. Nr. 45/1991 sowie das Bundesgesetz BGBl. Nr. 756/1992, wird - hinsichtlich der §§ 1 bis 9, 10 Abs. 2 und 13 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten - verordnet:
§ 1. (1) Diese Verordnung ist auf alle verpackten Waren gemäß den §§ 2 und 3 LMG 1975 (Lebensmittel und Verzehrprodukte) - ausgenommen Kakao- und Schokoladeerzeugnisse und Waren, die dem Weingesetz 1985 in der geltenden Fassung unterliegen -, die - ohne weitere Verarbeitung - für den Letztverbraucher bestimmt sind, anzuwenden; dem Letztverbraucher sind Einrichtungen der Gemeinschaftsversorgung gleichzustellen.
(2) „Verpackt'' (Abs. 1) sind Waren, die in Behältnissen oder Umhüllungen beliebiger Art, deren Inhalt ohne Öffnen oder Veränderung der Verpackung nicht vermehrt oder vermindert werden kann, abgegeben werden sollen.
§ 1. (1) Diese Verordnung ist auf alle verpackten Waren gemäß den §§ 2 und 3 LMG 1975 (Lebensmittel und Verzehrprodukte) - ausgenommen Kakao- und Schokoladeerzeugnisse und Waren, die dem Weingesetz 1985 in der geltenden Fassung unterliegen -, die - ohne weitere Verarbeitung - für den Letztverbraucher bestimmt sind, anzuwenden; dem Letztverbraucher sind Einrichtungen der Gemeinschaftsversorgung gleichzustellen.
(2) „Verpackt” (Abs. 1) sind Waren, die in Behältnissen oder Umhüllungen beliebiger Art, deren Inhalt ohne Öffnen oder Veränderung der Verpackung nicht vermehrt oder vermindert werden kann, abgegeben werden sollen.
(3) Bei allen personenbezogenen Formulierungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
§ 1. (1) Diese Verordnung ist auf alle verpackten Waren gemäß den §§ 2 und 3 LMG 1975 (Lebensmittel und Verzehrprodukte) - ausgenommen Waren, die dem Weingesetz 1985 in der geltenden Fassung unterliegen -, die - ohne weitere Verarbeitung - für den Letztverbraucher bestimmt sind, anzuwenden; dem Letztverbraucher sind Einrichtungen der Gemeinschaftsversorgung gleichzustellen.
(2) „Verpackt” (Abs. 1) sind Waren, die in Behältnissen oder Umhüllungen beliebiger Art, deren Inhalt ohne Öffnen oder Veränderung der Verpackung nicht vermehrt oder vermindert werden kann, abgegeben werden sollen.
(3) Bei allen personenbezogenen Formulierungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
§ 1. (1) Diese Verordnung ist auf alle verpackten Waren (Lebensmittel einschließlich Nahrungsergänzungsmittel) - ausgenommen Waren, die dem Weingesetz 1999 in der jeweils geltenden Fassung unterliegen - , die - ohne weitere Verarbeitung - für den Letztverbraucher bestimmt sind, anzuwenden; dem Letztverbraucher sind Einrichtungen der Gemeinschaftsversorgung gleichzustellen.
(2) „Verpackt” (Abs. 1) sind Waren, die in Behältnissen oder Umhüllungen beliebiger Art, deren Inhalt ohne Öffnen oder Veränderung der Verpackung nicht vermehrt oder vermindert werden kann, abgegeben werden sollen.
(3) Bei allen personenbezogenen Formulierungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
§ 1. (1) Diese Verordnung ist auf alle verpackten Waren (Lebensmittel) - ausgenommen Waren, die dem Weingesetz 1999 in der jeweils geltenden Fassung unterliegen - , die - ohne weitere Verarbeitung - für den Letztverbraucher bestimmt sind, anzuwenden; dem Letztverbraucher sind Einrichtungen der Gemeinschaftsversorgung gleichzustellen.
(2) „Verpackt” (Abs. 1) sind Waren, die in Behältnissen oder Umhüllungen beliebiger Art, deren Inhalt ohne Öffnen oder Veränderung der Verpackung nicht vermehrt oder vermindert werden kann, abgegeben werden sollen.
(3) Bei allen personenbezogenen Formulierungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
§ 2. Diese Verordnung gilt nicht für Waren, die in Gegenwart des Käufers verpackt werden und für zur Verkaufsvorbereitung verpackte Waren, wenn diese nur zur kurzfristigen Lagerung für die unmittelbare Abgabe an den Letztverbraucher, ausgenommen Selbstbedienung, bestimmt sind.
§ 3. (1) a) Die Kennzeichnungselemente (Angaben) müssen leicht verständlich sein und sind an gut sichtbarer Stelle deutlich lesbar und dauerhaft auf der Verpackung oder auf einem mit ihr verbundenen Etikett anzubringen; sie dürfen nicht durch andere Angaben oder Bildzeichen verdeckt oder getrennt werden.
Die Datumsangaben haben in der Reihenfolge Tag, Monat, Jahr sowie unter Sicherstellung der Eindeutigkeit des Datums zu erfolgen.
(2) Die in § 4 Z 1, Z 3a - unter Berücksichtigung von § 6 -, Z 5 und Z 9 angeführten Angaben sind im gleichen Sichtfeld anzubringen. Dies gilt nicht für zur Wiederverwertung bestimmte Glasflaschen, auf denen eine dieser Angaben dauerhaft angebracht ist.
(3) Bei verpackten Waren, die auf einer der Abgabe an den Letztverbraucher vorangehenden Stufe oder an Einrichtungen der Gemeinschaftsversorgung abgegeben werden, dürfen - anstelle Abs. 1 - die in § 4 geforderten Angaben in den die Waren begleitenden Geschäftspapieren aufscheinen, wobei die in § 4 Z 1, 2, 4 und 5 sowie gegebenenfalls § 5 angeführten Angaben auch auf der äußeren Verpackung aufzuscheinen haben.
§ 3. (1) a) Die Kennzeichnungselemente (Angaben) müssen leicht verständlich sein und sind an gut sichtbarer Stelle deutlich lesbar und dauerhaft auf der Verpackung oder auf einem mit ihr verbundenen Etikett anzubringen; sie dürfen nicht durch andere Angaben oder Bildzeichen verdeckt oder getrennt werden.
Die Datumsangaben haben in der Reihenfolge Tag, Monat, Jahr sowie unter Sicherstellung der Eindeutigkeit des Datums zu erfolgen.
(2) Die in § 4 Z 1, Z 3a - unter Berücksichtigung von § 6 -, Z 5 und Z 9 angeführten Angaben sind im gleichen Sichtfeld anzubringen. Dies gilt nicht für zur Wiederverwendung bestimmte Glasflaschen, auf denen eine dieser Angaben dauerhaft angebracht ist.
(3) Bei verpackten Waren, die auf einer der Abgabe an den Letztverbraucher vorangehenden Stufe oder an Einrichtungen der Gemeinschaftsversorgung abgegeben werden, dürfen - anstelle Abs. 1 - die in § 4 geforderten Angaben in den die Waren begleitenden Geschäftspapieren aufscheinen, wobei die in § 4 Z 1, 2, 4 und 5 sowie gegebenenfalls § 5 angeführten Angaben auch auf der äußeren Verpackung aufzuscheinen haben.
§ 3. (1) a) Die Kennzeichnungselemente (Angaben) müssen leicht verständlich sein und sind an gut sichtbarer Stelle deutlich lesbar und dauerhaft auf der Verpackung oder auf einem mit ihr verbundenen Etikett anzubringen; sie dürfen nicht durch andere Angaben oder Bildzeichen verdeckt oder getrennt werden.
Die Datumsangaben haben in der Reihenfolge Tag, Monat, Jahr sowie unter Sicherstellung der Eindeutigkeit des Datums zu erfolgen.
(2) Die in § 4 Abs. 1 Z 1, Z 3a - unter Berücksichtigung von § 6 -, Z 5 und Z 9 angeführten Angaben sind im gleichen Sichtfeld anzubringen. Dies gilt nicht für zur Wiederverwendung bestimmte Glasflaschen, auf denen eine dieser Angaben dauerhaft angebracht ist.
(3) Bei verpackten Waren, die auf einer der Abgabe an den Letztverbraucher vorangehenden Stufe oder an Einrichtungen der Gemeinschaftsversorgung abgegeben werden, dürfen - anstelle Abs. 1 - die in § 4 Abs. 1 geforderten Angaben in den die Waren begleitenden Geschäftspapieren aufscheinen, wobei die in § 4 Abs. 1 Z 1, 2, 4 und 5 sowie gegebenenfalls § 5 angeführten Angaben auch auf der äußeren Verpackung aufzuscheinen haben.
§ 4. Verpackte Waren sind wie folgt zu kennzeichnen, sofern die §§ 5 bis 7 nicht anderes bestimmen:
die handelsübliche Sachbezeichnung - bei Fehlen einer solchen eine Beschreibung, die Rückschlüsse auf Art und Beschaffenheit der Ware ermöglicht - in Verbindung mit einer Angabe über den physikalischen Zustand oder über die besondere Behandlung der Ware (zB pulverförmig, konzentriert, geräuchert, gefriergetrocknet, UHT-erhitzt), sofern die Unterlassung einer solchen Angabe geeignet wäre, beim Käufer einen Irrtum herbeizuführen;
der Name (Firma oder Firmenschlagwort) und die Anschrift der erzeugenden oder verpackenden Unternehmung oder eines in einem EWR-Mitgliedstaat niedergelassenen Verkäufers; den Ursprungs- oder Herkunftsort, falls ohne diese Angabe ein Irrtum des Verbrauchers über die tatsächliche Herkunft möglich wäre. Bei ausländischen - nicht aus einem EWR-Mitgliedstaat importierten Waren - ist jedenfalls das Ursprungsland anzugeben;
a) die Nettofüllmenge der zur Verpackung gelangenden Ware nach metrischem System; bei flüssigen Waren nach Liter, Zentiliter oder Milliliter, bei sonstigen Waren nach Kilogramm oder Gramm;
befindet sich eine feste Ware in einer - auch gefrorenen oder tiefgefrorenen - Aufgußflüssigkeit (Wasser, wäßrige Salzlösungen, Salzlake; Genußsäure in wäßriger Lösung; Essig;
bei einer Überverpackung, die zwei oder mehrere Einzel(ver)packungen mit derselben Menge derselben Ware enthält, ist die Nettofüllmenge wie folgt zu kennzeichnen:
- bei Packungen, die nach dem Handelsbrauch nicht einzeln abgegeben werden, die Gesamtfüllmenge und die Gesamtzahl der Einzelpackungen; dies gilt nicht für Karamellen;
- bei verpackten Waren, die auch einzeln abgegeben werden, die in jeder Einzelpackung enthaltene Nettofüllmenge und die Gesamtzahl der Einzelpackungen; diese Angaben können jedoch entfallen, wenn die Gesamtzahl der Einzelpackungen von außen leicht zu sehen und zu zählen ist und wenn mindestens eine Angabe der Nettofüllmenge jeder Einzelpackung deutlich von außen sichtbar ist;
das Los (Charge), wenn nicht das nach Tag und Monat bestimmte Mindesthaltbarkeits- bzw. Verbrauchsdatum angegeben ist; der Angabe geht der Buchstabe „L” voraus, es sei denn, sie unterscheidet sich deutlich von anderen Angaben;
der Zeitpunkt, bis zu dem die Ware ihre spezifischen Eigenschaften behält (Mindesthaltbarkeitsdatum) mit den Worten:
Tag und Monat, wenn deren Haltbarkeit weniger als drei Monate,
Monat und Jahr, wenn deren Haltbarkeit zwischen drei und 18 Monaten und
dem Jahr, wenn deren Haltbarkeit mehr als 18 Monate beträgt;
die Temperaturen oder sonstigen Lagerbedingungen, wenn deren Einhaltung für die Haltbarkeit wesentlich ist;
die Zutaten (Bestandteile und Zusatzstoffe)
dem Verzeichnis der Zutaten ist eine geeignete Bezeichnung voranzustellen, in der das Wort „Zutaten” enthalten ist. Jeder Stoff, der bei der Herstellung einer Ware verwendet wird und unverändert oder verändert im Enderzeugnis vorhanden ist, ist in absteigender Reihenfolge des jeweiligen Gewichtsanteils zum Zeitpunkt der Verwendung bei der Herstellung zu deklarieren;
- müssen zugefügtes Wasser und flüchtige Zutaten nach Maßgabe ihres Gewichtsanteils am Enderzeugnis angegeben werden, wobei der Anteil des zugefügten Wassers durch Abzug der Summe der Gewichtsanteile aller anderen verwendeten Zutaten von der Gesamtmenge des Enderzeugnisses ermittelt wird; die Angabe kann entfallen, sofern der errechnete Anteil nicht mehr als 5 vH des Gewichts des Enderzeugnisses bildet oder bei Aufgußflüssigkeiten, die üblicherweise nicht mitverzehrt werden, oder wenn das Wasser bei der Herstellung lediglich dazu dient, eine Zutat in konzentrierter oder getrockneter Form in ihren ursprünglichen Zustand zurückzuführen;
- können die in konzentrierter oder getrockneter Form verwendeten und bei der Herstellung der Ware in ihren ursprünglichen Zustand zurückgeführten Zutaten nach Maßgabe ihres Gewichtsanteiles vor der Eindickung oder vor dem Trocknen angegeben werden;
- können bei konzentrierten oder getrockneten Waren, bei deren bestimmungsgemäßem Gebrauch Wasser zuzusetzen ist, die Zutaten in der Reihenfolge ihres Anteils an dem in seinen ursprünglichen Zustand zurückgeführten Erzeugnis angegeben werden, sofern das Verzeichnis der Zutaten eine Angabe wie „Zutaten des gebrauchsfertigen Erzeugnisses” enthält;
- können bei Obst- oder Gemüsemischungen die Obst- oder Gemüsearten sowie bei Gewürzmischungen oder Gewürzzubereitungen die Gewürzarten in anderer Reihenfolge angegeben werden, sofern sich die Obst-, Gemüse- oder Gewürzarten in ihrem Gewichtsanteil nicht wesentlich unterscheiden und im Verzeichnis der Zutaten ein Hinweis wie „in veränderlichen Gewichtsanteilen” erfolgt;
für die in Anhang I definierten Bestandteile dürfen die dort angeführten Bezeichnungen verwendet werden;
die Zusatzstoffe - mit Ausnahme der Aromen - sind mit ihrem spezifischen Namen zu deklarieren; gehören sie zu einer der im Anhang II angeführten Klassen, sind sie mit dem Namen dieser Klasse zu bezeichnen, dem der spezifische Name oder die EWG-Nummer zu folgen hat; gehört ein Zusatzstoff zu mehreren Klassen, so ist die Klasse anzugeben, der der Zusatzstoff aufgrund seiner hauptsächlichen Wirkung für die betreffende Ware zuzuordnen ist;
Aromen sind entweder mit dem Wort „Aroma” oder mit einer genauen Bezeichnung oder einer Beschreibung des Aromas zu bezeichnen;
- das Wort „natürlich” oder ein anderer Begriff mit im wesentlichen gleicher Bedeutung darf nur für Aromen verwendet werden, deren Aromabestandteil ausschließlich Aromastoffe enthält, die aus Aromaten mit Hilfe physikalischer, enzymatischer oder mikrobiologischer Verfahren gewonnen werden;
- enthält die Bezeichnung des Aromas einen Hinweis auf Art oder pflanzlichen bzw. tierischen Ursprung der verwendeten Stoffe, darf das Wort „natürlich” oder ein anderer Begriff mit im wesentlichen gleicher Bedeutung nur verwendet werden, wenn die natürlichen Aromen ausschließlich oder nahezu ausschließlich aus den namensgebenden Aromaten bestehen;
eine zusammengesetzte Zutat kann im Verzeichnis der Zutaten unter ihrer handelsüblichen Sachbezeichnung nach Maßgabe ihres Gesamtgewichtsanteils angegeben werden, sofern unmittelbar danach eine Aufzählung ihrer Zutaten folgt. Diese Aufzählung ist nicht erforderlich, wenn die zusammengesetzte Zutat weniger als 25% des Enderzeugnisses ausmacht;
als Zutaten gelten nicht Zusatzstoffe, die
- in einer Ware lediglich deshalb vorhanden sind, weil sie in einer oder mehreren Zutaten der Ware enthalten waren („carry over”) und die im Enderzeugnis keine technologische Wirkung mehr ausüben;
- als technologische Hilfsstoffe verwendet werden;
die Gebrauchsanleitung, sofern sie für die bestimmungsgemäße Verwendung erforderlich ist;
den Alkoholgehalt in Volumenprozenten (% vol) bei alkoholischen Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozenten; er ist bis auf höchstens eine Dezimalstelle anzugeben.
§ 4. Verpackte Waren sind wie folgt zu kennzeichnen, sofern die §§ 5 bis 7 nicht anderes bestimmen:
die handelsübliche Sachbezeichnung - bei Fehlen einer solchen eine Beschreibung, die Rückschlüsse auf Art und Beschaffenheit der Ware ermöglicht - in Verbindung mit einer Angabe über den physikalischen Zustand oder über die besondere Behandlung der Ware (zB pulverförmig, konzentriert, geräuchert, gefriergetrocknet, UHT-erhitzt), sofern die Unterlassung einer solchen Angabe geeignet wäre, beim Käufer einen Irrtum herbeizuführen;
der Name (Firma oder Firmenschlagwort) und die Anschrift der erzeugenden oder verpackenden Unternehmung oder eines in einem EWR-Mitgliedstaat niedergelassenen Verkäufers; den Ursprungs- oder Herkunftsort, falls ohne diese Angabe ein Irrtum des Verbrauchers über die tatsächliche Herkunft möglich wäre. Bei ausländischen - nicht aus einem EWR-Mitgliedstaat importierten Waren - ist jedenfalls das Ursprungsland anzugeben;
a) die Nettofüllmenge der zur Verpackung gelangenden Ware nach metrischem System; bei flüssigen Waren nach Liter, Zentiliter oder Milliliter, bei sonstigen Waren nach Kilogramm oder Gramm;
befindet sich eine feste Ware in einer - auch gefrorenen oder tiefgefrorenen - Aufgußflüssigkeit (Wasser, wäßrige Salzlösungen, Salzlake; Genußsäure in wäßriger Lösung; Essig;
bei einer Überverpackung, die zwei oder mehrere Einzel(ver)packungen mit derselben Menge derselben Ware enthält, ist die Nettofüllmenge wie folgt zu kennzeichnen:
- bei Packungen, die nach dem Handelsbrauch nicht einzeln abgegeben werden, die Gesamtfüllmenge und die Gesamtzahl der Einzelpackungen; dies gilt nicht für Karamellen;
- bei verpackten Waren, die auch einzeln abgegeben werden, die in jeder Einzelpackung enthaltene Nettofüllmenge und die Gesamtzahl der Einzelpackungen; diese Angaben können jedoch entfallen, wenn die Gesamtzahl der Einzelpackungen von außen leicht zu sehen und zu zählen ist und wenn mindestens eine Angabe der Nettofüllmenge jeder Einzelpackung deutlich von außen sichtbar ist;
das Los (Charge), wenn nicht das nach Tag und Monat bestimmte Mindesthaltbarkeits- bzw. Verbrauchsdatum angegeben ist; der Angabe geht der Buchstabe „L” voraus, es sei denn, sie unterscheidet sich deutlich von anderen Angaben;
der Zeitpunkt, bis zu dem die Ware ihre spezifischen Eigenschaften behält (Mindesthaltbarkeitsdatum) mit den Worten:
Tag und Monat, wenn deren Haltbarkeit weniger als drei Monate,
Monat und Jahr, wenn deren Haltbarkeit zwischen drei und 18 Monaten und
dem Jahr, wenn deren Haltbarkeit mehr als 18 Monate beträgt;
die Temperaturen oder sonstigen Lagerbedingungen, wenn deren Einhaltung für die Haltbarkeit wesentlich ist;
die Zutaten (Bestandteile und Zusatzstoffe)
dem Verzeichnis der Zutaten ist eine geeignete Bezeichnung voranzustellen, in der das Wort „Zutaten” enthalten ist. Jeder Stoff, der bei der Herstellung einer Ware verwendet wird und unverändert oder verändert im Enderzeugnis vorhanden ist, ist in absteigender Reihenfolge des jeweiligen Gewichtsanteils zum Zeitpunkt der Verwendung bei der Herstellung zu deklarieren;
- müssen zugefügtes Wasser und flüchtige Zutaten nach Maßgabe ihres Gewichtsanteils am Enderzeugnis angegeben werden, wobei der Anteil des zugefügten Wassers durch Abzug der Summe der Gewichtsanteile aller anderen verwendeten Zutaten von der Gesamtmenge des Enderzeugnisses ermittelt wird; die Angabe kann entfallen, sofern der errechnete Anteil nicht mehr als 5 vH des Gewichts des Enderzeugnisses bildet oder bei Aufgußflüssigkeiten, die üblicherweise nicht mitverzehrt werden, oder wenn das Wasser bei der Herstellung lediglich dazu dient, eine Zutat in konzentrierter oder getrockneter Form in ihren ursprünglichen Zustand zurückzuführen;
- können die in konzentrierter oder getrockneter Form verwendeten und bei der Herstellung der Ware in ihren ursprünglichen Zustand zurückgeführten Zutaten nach Maßgabe ihres Gewichtsanteiles vor der Eindickung oder vor dem Trocknen angegeben werden;
- können bei konzentrierten oder getrockneten Waren, bei deren bestimmungsgemäßem Gebrauch Wasser zuzusetzen ist, die Zutaten in der Reihenfolge ihres Anteils an dem in seinen ursprünglichen Zustand zurückgeführten Erzeugnis angegeben werden, sofern das Verzeichnis der Zutaten eine Angabe wie „Zutaten des gebrauchsfertigen Erzeugnisses” enthält;
- können bei Obst- oder Gemüsemischungen die Obst- oder Gemüsearten sowie bei Gewürzmischungen oder Gewürzzubereitungen die Gewürzarten in anderer Reihenfolge angegeben werden, sofern sich die Obst-, Gemüse- oder Gewürzarten in ihrem Gewichtsanteil nicht wesentlich unterscheiden und im Verzeichnis der Zutaten ein Hinweis wie „in veränderlichen Gewichtsanteilen” erfolgt;
für die in Anhang I definierten Bestandteile dürfen die dort angeführten Bezeichnungen verwendet werden;
die Zusatzstoffe - mit Ausnahme der Aromen - sind mit ihrem spezifischen Namen zu deklarieren; gehören sie zu einer der im Anhang II angeführten Klassen, sind sie mit dem Namen dieser Klasse zu bezeichnen, dem der spezifische Name oder die EWG-Nummer zu folgen hat; gehört ein Zusatzstoff zu mehreren Klassen, so ist die Klasse anzugeben, der der Zusatzstoff aufgrund seiner hauptsächlichen Wirkung für die betreffende Ware zuzuordnen ist;
Aromen sind entweder mit dem Wort „Aroma” oder mit einer genauen Bezeichnung oder einer Beschreibung des Aromas zu bezeichnen;
- das Wort „natürlich” oder ein anderer Begriff mit im wesentlichen gleicher Bedeutung darf nur für Aromen verwendet werden, deren Aromabestandteil ausschließlich Aromastoffe enthält, die aus Aromaten mit Hilfe physikalischer, enzymatischer oder mikrobiologischer Verfahren gewonnen werden;
- enthält die Bezeichnung des Aromas einen Hinweis auf Art oder pflanzlichen bzw. tierischen Ursprung der verwendeten Stoffe, darf das Wort „natürlich” oder ein anderer Begriff mit im wesentlichen gleicher Bedeutung nur verwendet werden, wenn die natürlichen Aromen ausschließlich oder nahezu ausschließlich aus den namensgebenden Aromaten bestehen;
eine zusammengesetzte Zutat kann im Verzeichnis der Zutaten unter ihrer handelsüblichen Sachbezeichnung nach Maßgabe ihres Gesamtgewichtsanteils angegeben werden, sofern unmittelbar danach eine Aufzählung ihrer Zutaten folgt. Diese Aufzählung ist nicht erforderlich, wenn die zusammengesetzte Zutat weniger als 25% des Enderzeugnisses ausmacht;
als Zutaten gelten nicht Zusatzstoffe, die
- in einer Ware lediglich deshalb vorhanden sind, weil sie in einer oder mehreren Zutaten der Ware enthalten waren („carry over”) und die im Enderzeugnis keine technologische Wirkung mehr ausüben;
- als technologische Hilfsstoffe verwendet werden;
die Gebrauchsanleitung, sofern sie für die bestimmungsgemäße Verwendung erforderlich ist;
den Alkoholgehalt in Volumenprozenten (% vol) bei alkoholischen Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozenten; er ist bis auf höchstens eine Dezimalstelle anzugeben.
die Angabe „unter Schutzatmosphäre verpackt” bei Lebensmitteln, deren Haltbarkeit durch Packgas verlängert wurde.
§ 4. Verpackte Waren sind wie folgt zu kennzeichnen, sofern die §§ 5 bis 7 nicht anderes bestimmen:
die Sachbezeichnung einer Ware. Das ist jene Bezeichnung, die in den für diese Waren geltenden Rechtsvorschriften vorgesehen ist.
Beim Fehlen von Rechtsvorschriften ist die Sachbezeichnung die handelsübliche Bezeichnung oder eine Beschreibung der Ware und erforderlichenfalls ihrer Verwendung, die hinreichend genau ist, um es dem Käufer zu ermöglichen, die tatsächliche Art der Ware zu erkennen und sie von Erzeugnissen zu unterscheiden, mit denen sie verwechselt werden könnte.
Die Verwendung der Sachbezeichnung, unter der das Erzeugnis in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig hergestellt und rechtmäßig in den Verkehr gebracht wird, ist ebenfalls zulässig. Wenn jedoch die Anwendung der anderen Bestimmungen dieser Verordnung es dem Verbraucher nicht ermöglicht, die tatsächliche Art der Ware zu erkennen und sie von Waren zu unterscheiden, mit denen sie verwechselt werden könnte, ist die Sachbezeichung von weiteren beschreibenden Informationen zu begleiten, die in der Nähe der Sachbezeichnung anzubringen sind.
Die Verwendung der Sachbezeichnung, unter der das Erzeugnis in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig hergestellt und rechtmäßig in den Verkehr gebracht wird, ist jedoch dann nicht zulässig, wenn die mit ihr bezeichnete Ware im Hinblick auf ihre Zusammensetzung oder Herstellung von der unter dieser Bezeichnung bekannten Ware derart abweicht, daß die Bestimmungen der lit. b nicht ausreichen, um eine korrekte Information des Verbrauchers zu gewährleisten.
der Name (Firma oder Firmenschlagwort) und die Anschrift der erzeugenden oder verpackenden Unternehmung oder eines in einem EWR-Mitgliedstaat niedergelassenen Verkäufers; den Ursprungs- oder Herkunftsort, falls ohne diese Angabe ein Irrtum des Verbrauchers über die tatsächliche Herkunft möglich wäre. Bei ausländischen - nicht aus einem EWR-Mitgliedstaat importierten - Waren ist jedenfalls das Ursprungsland anzugeben;
a) die Nettofüllmenge der zur Verpackung gelangenden Ware nach metrischem System; bei flüssigen Waren nach Liter, Zentiliter oder Milliliter, bei sonstigen Waren nach Kilogramm oder Gramm;
befindet sich eine feste Ware in einer - auch gefrorenen oder tiefgefrorenen - Aufgußflüssigkeit (Wasser, wäßrige Salzlösungen, Salzlake; Genußsäure in wäßriger Lösung; Essig;
bei einer Überverpackung, die zwei oder mehrere Einzel(ver)packungen mit derselben Menge derselben Ware enthält, ist die Nettofüllmenge wie folgt zu kennzeichnen:
- bei Packungen, die nach dem Handelsbrauch nicht einzeln abgegeben werden, die Gesamtfüllmenge und die Gesamtzahl der Einzelpackungen; dies gilt nicht für Karamellen;
- bei verpackten Waren, die auch einzeln abgegeben werden, die in jeder Einzelpackung enthaltene Nettofüllmenge und die Gesamtzahl der Einzelpackungen; diese Angaben können jedoch entfallen, wenn die Gesamtzahl der Einzelpackungen von außen leicht zu sehen und zu zählen ist und wenn mindestens eine Angabe der Nettofüllmenge jeder Einzelpackung deutlich von außen sichtbar ist;
das Los (Charge), wenn nicht das nach Tag und Monat bestimmte Mindesthaltbarkeits- bzw. Verbrauchsdatum angegeben ist; der Angabe geht der Buchstabe „L” voraus, es sei denn, sie unterscheidet sich deutlich von anderen Angaben;
der Zeitpunkt, bis zu dem die Ware ihre spezifischen Eigenschaften behält (Mindesthaltbarkeitsdatum) mit den Worten:
Tag und Monat, wenn deren Haltbarkeit weniger als drei Monate,
Monat und Jahr, wenn deren Haltbarkeit zwischen drei und 18 Monaten und
dem Jahr, wenn deren Haltbarkeit mehr als 18 Monate beträgt;
die Temperaturen oder sonstigen Lagerbedingungen, wenn deren Einhaltung für die Haltbarkeit wesentlich ist;
die Zutaten (Bestandteile und Zusatzstoffe)
dem Verzeichnis der Zutaten ist eine geeignete Bezeichnung voranzustellen, in der das Wort „Zutaten” enthalten ist. Jeder Stoff, der bei der Herstellung einer Ware verwendet wird und unverändert oder verändert im Enderzeugnis vorhanden ist, ist in absteigender Reihenfolge des jeweiligen Gewichtsanteils zum Zeitpunkt der Verwendung bei der Herstellung zu deklarieren;
- müssen zugefügtes Wasser und flüchtige Zutaten nach Maßgabe ihres Gewichtsanteils am Enderzeugnis angegeben werden, wobei der Anteil des zugefügten Wassers durch Abzug der Summe der Gewichtsanteile aller anderen verwendeten Zutaten von der Gesamtmenge des Enderzeugnisses ermittelt wird; die Angabe kann entfallen, sofern der errechnete Anteil nicht mehr als 5 vH des Gewichts des Enderzeugnisses bildet oder bei Aufgußflüssigkeiten, die üblicherweise nicht mitverzehrt werden, oder wenn das Wasser bei der Herstellung lediglich dazu dient, eine Zutat in konzentrierter oder getrockneter Form in ihren ursprünglichen Zustand zurückzuführen;
- können die in konzentrierter oder getrockneter Form verwendeten und bei der Herstellung der Ware in ihren ursprünglichen Zustand zurückgeführten Zutaten nach Maßgabe ihres Gewichtsanteiles vor der Eindickung oder vor dem Trocknen angegeben werden;
- können bei konzentrierten oder getrockneten Waren, bei deren bestimmungsgemäßem Gebrauch Wasser zuzusetzen ist, die Zutaten in der Reihenfolge ihres Anteils an dem in seinen ursprünglichen Zustand zurückgeführten Erzeugnis angegeben werden, sofern das Verzeichnis der Zutaten eine Angabe wie „Zutaten des gebrauchsfertigen Erzeugnisses” enthält;
- können bei Obst- oder Gemüsemischungen die Obst- oder Gemüsearten sowie bei Gewürzmischungen oder Gewürzzubereitungen die Gewürzarten in anderer Reihenfolge angegeben werden, sofern sich die Obst-, Gemüse- oder Gewürzarten in ihrem Gewichtsanteil nicht wesentlich unterscheiden und im Verzeichnis der Zutaten ein Hinweis wie „in veränderlichen Gewichtsanteilen” erfolgt;
für die in Anhang I definierten Bestandteile dürfen die dort angeführten Bezeichnungen verwendet werden; die im Anhang I angeführte Bezeichnung "Stärke" muß jedoch immer mit der Angabe ihrer spezifischen pflanzlichen Herkunft ergänzt werden, wenn dieser Bestandteil Gluten enthalten könnte;
die Zusatzstoffe - mit Ausnahme der Aromen - sind mit ihrem spezifischen Namen zu deklarieren; gehören sie zu einer der im Anhang II angeführten Klassen, sind sie mit dem Namen dieser Klasse zu bezeichnen, dem der spezifische Name oder die EWG-Nummer zu folgen hat; die in Anhang II angeführte Bezeichnung "modifizierte Stärke" muß jedoch immer mit der Angabe ihrer spezifischen pflanzlichen Herkunft ergänzt werden, wenn dieser Bestandteil Gluten enthalten könnte; gehört ein Zusatzstoff zu mehreren Klassen, so ist die Klasse anzugeben, der der Zusatzstoff aufgrund seiner hauptsächlichen Wirkung für die betreffende Ware zuzuordnen ist;
Aromen sind entweder mit dem Wort „Aroma” oder mit einer genauen Bezeichnung oder einer Beschreibung des Aromas zu bezeichnen;
- das Wort „natürlich” oder ein anderer Begriff mit im wesentlichen gleicher Bedeutung darf nur für Aromen verwendet werden, deren Aromabestandteil ausschließlich Aromastoffe enthält, die aus Aromaten mit Hilfe physikalischer, enzymatischer oder mikrobiologischer Verfahren gewonnen werden;
- enthält die Bezeichnung des Aromas einen Hinweis auf Art oder pflanzlichen bzw. tierischen Ursprung der verwendeten Stoffe, darf das Wort „natürlich” oder ein anderer Begriff mit im wesentlichen gleicher Bedeutung nur verwendet werden, wenn die natürlichen Aromen ausschließlich oder nahezu ausschließlich aus den namensgebenden Aromaten bestehen;
eine zusammengesetzte Zutat kann im Verzeichnis der Zutaten unter ihrer handelsüblichen Sachbezeichnung nach Maßgabe ihres Gesamtgewichtsanteils angegeben werden, sofern unmittelbar danach eine Aufzählung ihrer Zutaten folgt. Diese Aufzählung ist nicht erforderlich, wenn die zusammengesetzte Zutat weniger als 25% des Enderzeugnisses ausmacht;
als Zutaten gelten nicht Zusatzstoffe, die
- in einer Ware lediglich deshalb vorhanden sind, weil sie in einer oder mehreren Zutaten der Ware enthalten waren („carry over”) und die im Enderzeugnis keine technologische Wirkung mehr ausüben;
- als technologische Hilfsstoffe verwendet werden;
7a. a) die Angabe der bei der Herstellung verwendeten Menge einer Zutat oder Zutatenklasse, wenn
die betreffende Zutat oder Zutatenklasse in der Sachbezeichnung genannt ist oder normalerweise vom Verbraucher mit dieser in Verbindung gebracht wird oder
ii) die betreffende Zutat oder Zutatenklasse auf dem Etikett durch Worte, Bilder oder eine graphische Darstellung hervorgehoben ist oder
lit. a gilt nicht
für eine Zutat oder Zutatenklasse,
- deren Abtropfgewicht gemäß Z 3 lit. b angegeben ist,
- deren Menge auf Grund von anderen Rechtsvorschriften bereits auf dem Etikett angegeben sein muß,
- die in kleinen Mengen zur Geschmacksgebung verwendet wird,
- die, obwohl sie in der Sachbezeichnung angeführt wird, für die Wahl des Verbrauchers nicht ausschlaggebend ist, weil unterschiedliche Mengen für die Charakterisierung der betreffenden Ware nicht wesentlich sind oder sie nicht von ähnlichen Waren unterscheiden,
ii) wenn in anderen Rechtsvorschriften die Menge der Zutat oder der Zutatenklasse präzise festgelegt, deren Angabe in der Etikettierung aber nicht vorgesehen ist,
lit. a sublit. i und ii gelten nicht
in den Fällen, in denen der Hinweis "mit Süßungsmittel(n)" oder "mit einer Zuckerart (Zuckerarten) und Süßungsmittel(n)" gemäß der Süßungsmittelverordnung, BGBl. Nr. 547/1996, in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit der Sachbezeichnung einer Ware angebracht ist,
ii) für Hinweise betreffend die Hinzufügung von Vitaminen und Mineralstoffen in Fällen, in denen diese Stoffe im Rahmen der Nährwertkennzeichnungsverordnung, BGBl. Nr. 896/1995, in der jeweils geltenden Fassung angegeben sind;
die als Prozentsatz anzugebende Menge entspricht der Menge der Zutat bzw. Zutaten zum Zeitpunkt ihrer Verarbeitung. Abweichend davon gilt für die Mengenangabe der Zutaten folgendes:
die anzugebende Menge entspricht bei Waren, denen infolge einer Hitze- oder einer sonstigen Behandlung Feuchtigkeit entzogen wurde, der Menge der verarbeiteten Zutat oder Zutaten, bezogen auf das Enderzeugnis. Übersteigt die Menge einer Zutat oder die in der Etikettierung anzugebende Gesamtmenge aller Zutaten 100%, so ist anstelle der Prozentangabe das Gewicht der für die Herstellung von 100 Gramm des Enderzeugnisses verwendeten Zutat oder Zutaten anzugeben,
ii) die Menge der flüchtigen Zutaten ist nach Maßgabe ihres Gewichtsanteils am Enderzeugnis anzugeben,
iv) bei konzentrierten oder getrockneten Waren, denen Wasser zugefügt werden muß, kann die Menge der Zutaten nach Maßgabe ihres Gewichtsanteils im zurückgeführten Erzeugnis angegeben werden;
die Angabe entsprechend lit. a ist entweder in der Sachbezeichnung selbst oder in ihrer unmittelbaren Nähe oder in der Liste der Zutaten zusammen mit der betreffenden Zutat oder Zutatenklasse anzuführen.
die Gebrauchsanleitung, sofern sie für die bestimmungsgemäße Verwendung erforderlich ist;
den Alkoholgehalt in Volumenprozenten (% vol) bei alkoholischen Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozenten; er ist bis auf höchstens eine Dezimalstelle anzugeben.
die Angabe „unter Schutzatmosphäre verpackt” bei Lebensmitteln, deren Haltbarkeit durch Packgas verlängert wurde.
§ 4. Verpackte Waren sind wie folgt zu kennzeichnen, sofern die §§ 5 bis 7 nicht anderes bestimmen:
die Sachbezeichnung einer Ware. Das ist jene Bezeichnung, die in den für diese Waren geltenden Rechtsvorschriften vorgesehen ist.
Beim Fehlen von Rechtsvorschriften ist die Sachbezeichnung die handelsübliche Bezeichnung oder eine Beschreibung der Ware und erforderlichenfalls ihrer Verwendung, die hinreichend genau ist, um es dem Käufer zu ermöglichen, die tatsächliche Art der Ware zu erkennen und sie von Erzeugnissen zu unterscheiden, mit denen sie verwechselt werden könnte.
Die Verwendung der Sachbezeichnung, unter der das Erzeugnis in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig hergestellt und rechtmäßig in den Verkehr gebracht wird, ist ebenfalls zulässig. Wenn jedoch die Anwendung der anderen Bestimmungen dieser Verordnung es dem Verbraucher nicht ermöglicht, die tatsächliche Art der Ware zu erkennen und sie von Waren zu unterscheiden, mit denen sie verwechselt werden könnte, ist die Sachbezeichung von weiteren beschreibenden Informationen zu begleiten, die in der Nähe der Sachbezeichnung anzubringen sind.
Die Verwendung der Sachbezeichnung, unter der das Erzeugnis in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig hergestellt und rechtmäßig in den Verkehr gebracht wird, ist jedoch dann nicht zulässig, wenn die mit ihr bezeichnete Ware im Hinblick auf ihre Zusammensetzung oder Herstellung von der unter dieser Bezeichnung bekannten Ware derart abweicht, daß die Bestimmungen der lit. b nicht ausreichen, um eine korrekte Information des Verbrauchers zu gewährleisten.
der Name (Firma oder Firmenschlagwort) und die Anschrift der erzeugenden oder verpackenden Unternehmung oder eines in einem EWR-Mitgliedstaat niedergelassenen Verkäufers; den Ursprungs- oder Herkunftsort, falls ohne diese Angabe ein Irrtum des Verbrauchers über die tatsächliche Herkunft möglich wäre. Bei ausländischen - nicht aus einem EWR-Mitgliedstaat importierten - Waren ist jedenfalls das Ursprungsland anzugeben;
a) die Nettofüllmenge der zur Verpackung gelangenden Ware nach metrischem System; bei flüssigen Waren nach Liter, Zentiliter oder Milliliter, bei sonstigen Waren nach Kilogramm oder Gramm;
befindet sich eine feste Ware in einer - auch gefrorenen oder tiefgefrorenen - Aufgußflüssigkeit (Wasser, wäßrige Salzlösungen, Salzlake; Genußsäure in wäßriger Lösung; Essig;
bei einer Überverpackung, die zwei oder mehrere Einzel(ver)packungen mit derselben Menge derselben Ware enthält, ist die Nettofüllmenge wie folgt zu kennzeichnen:
- bei Packungen, die nach dem Handelsbrauch nicht einzeln abgegeben werden, die Gesamtfüllmenge und die Gesamtzahl der Einzelpackungen; dies gilt nicht für Karamellen;
- bei verpackten Waren, die auch einzeln abgegeben werden, die in jeder Einzelpackung enthaltene Nettofüllmenge und die Gesamtzahl der Einzelpackungen; diese Angaben können jedoch entfallen, wenn die Gesamtzahl der Einzelpackungen von außen leicht zu sehen und zu zählen ist und wenn mindestens eine Angabe der Nettofüllmenge jeder Einzelpackung deutlich von außen sichtbar ist;
das Los (Charge), wenn nicht das nach Tag und Monat bestimmte Mindesthaltbarkeits- bzw. Verbrauchsdatum angegeben ist; der Angabe geht der Buchstabe „L” voraus, es sei denn, sie unterscheidet sich deutlich von anderen Angaben;
der Zeitpunkt, bis zu dem die Ware ihre spezifischen Eigenschaften behält (Mindesthaltbarkeitsdatum) mit den Worten:
Tag und Monat, wenn deren Haltbarkeit weniger als drei Monate,
Monat und Jahr, wenn deren Haltbarkeit zwischen drei und 18 Monaten und
dem Jahr, wenn deren Haltbarkeit mehr als 18 Monate beträgt;
die Temperaturen oder sonstigen Lagerbedingungen, wenn deren Einhaltung für die Haltbarkeit wesentlich ist;
die Zutaten (Bestandteile und Zusatzstoffe)
dem Verzeichnis der Zutaten ist eine geeignete Bezeichnung voranzustellen, in der das Wort „Zutaten” enthalten ist. Jeder Stoff, der bei der Herstellung einer Ware verwendet wird und unverändert oder verändert im Enderzeugnis vorhanden ist, ist in absteigender Reihenfolge des jeweiligen Gewichtsanteils zum Zeitpunkt der Verwendung bei der Herstellung zu deklarieren;
- müssen zugefügtes Wasser und flüchtige Zutaten nach Maßgabe ihres Gewichtsanteils am Enderzeugnis angegeben werden, wobei der Anteil des zugefügten Wassers durch Abzug der Summe der Gewichtsanteile aller anderen verwendeten Zutaten von der Gesamtmenge des Enderzeugnisses ermittelt wird; die Angabe kann entfallen, sofern der errechnete Anteil nicht mehr als 5 vH des Gewichts des Enderzeugnisses bildet oder bei Aufgußflüssigkeiten, die üblicherweise nicht mitverzehrt werden, oder wenn das Wasser bei der Herstellung lediglich dazu dient, eine Zutat in konzentrierter oder getrockneter Form in ihren ursprünglichen Zustand zurückzuführen;
- können die in konzentrierter oder getrockneter Form verwendeten und bei der Herstellung der Ware in ihren ursprünglichen Zustand zurückgeführten Zutaten nach Maßgabe ihres Gewichtsanteiles vor der Eindickung oder vor dem Trocknen angegeben werden;
- können bei konzentrierten oder getrockneten Waren, bei deren bestimmungsgemäßem Gebrauch Wasser zuzusetzen ist, die Zutaten in der Reihenfolge ihres Anteils an dem in seinen ursprünglichen Zustand zurückgeführten Erzeugnis angegeben werden, sofern das Verzeichnis der Zutaten eine Angabe wie „Zutaten des gebrauchsfertigen Erzeugnisses” enthält;
- können bei Obst- oder Gemüsemischungen die Obst- oder Gemüsearten sowie bei Gewürzmischungen oder Gewürzzubereitungen die Gewürzarten in anderer Reihenfolge angegeben werden, sofern sich die Obst-, Gemüse- oder Gewürzarten in ihrem Gewichtsanteil nicht wesentlich unterscheiden und im Verzeichnis der Zutaten ein Hinweis wie „in veränderlichen Gewichtsanteilen” erfolgt;
für die in Anhang I definierten Bestandteile dürfen die dort angeführten Bezeichnungen verwendet werden; die im Anhang I angeführte Bezeichnung "Stärke" muß jedoch immer mit der Angabe ihrer spezifischen pflanzlichen Herkunft ergänzt werden, wenn dieser Bestandteil Gluten enthalten könnte;
die Zusatzstoffe - mit Ausnahme der Aromen - sind mit ihrem spezifischen Namen zu deklarieren; gehören sie zu einer der im Anhang II angeführten Klassen, sind sie mit dem Namen dieser Klasse zu bezeichnen, dem der spezifische Name oder die EWG-Nummer zu folgen hat; die in Anhang II angeführte Bezeichnung "modifizierte Stärke" muß jedoch immer mit der Angabe ihrer spezifischen pflanzlichen Herkunft ergänzt werden, wenn dieser Bestandteil Gluten enthalten könnte; gehört ein Zusatzstoff zu mehreren Klassen, so ist die Klasse anzugeben, der der Zusatzstoff aufgrund seiner hauptsächlichen Wirkung für die betreffende Ware zuzuordnen ist;
Aromen sind entweder mit dem Wort "Aroma" oder mit einer genauen Bezeichnung oder einer Beschreibung des Aromas zu bezeichnen; abweichend davon sind Chinin und Koffein, sofern sie als Aromen bei der Herstellung oder Verarbeitung von Waren gemäß §§ 2 und 3 LMG 1975 Verwendung finden, im Zutatenverzeichnis unmittelbar nach dem Begriff "Aromen" unter ihrem spezifischen Namen aufzuführen;
- das Wort "natürlich" oder ein anderer Begriff mit im Wesentlichen gleicher Bedeutung darf nur für Aromen verwendet werden, deren Aromabestandteil ausschließlich Aromastoffe enthält, die aus Aromaten mit Hilfe physikalischer, enzymatischer oder mikrobiologischer Verfahren gewonnen werden;
- enthält die Bezeichnung des Aromas einen Hinweis auf Art oder pflanzlichen bzw. tierischen Ursprung der verwendeten Stoffe, darf das Wort "natürlich" oder ein anderer Begriff mit im Wesentlichen gleicher Bedeutung nur verwendet werden, wenn die natürlichen Aromen ausschließlich oder nahezu ausschließlich aus den namensgebenden Aromaten bestehen;
eine zusammengesetzte Zutat kann im Verzeichnis der Zutaten unter ihrer handelsüblichen Sachbezeichnung nach Maßgabe ihres Gesamtgewichtsanteils angegeben werden, sofern unmittelbar danach eine Aufzählung ihrer Zutaten folgt. Diese Aufzählung ist nicht erforderlich, wenn die zusammengesetzte Zutat weniger als 25% des Enderzeugnisses ausmacht;
als Zutaten gelten nicht Zusatzstoffe, die
- in einer Ware lediglich deshalb vorhanden sind, weil sie in einer oder mehreren Zutaten der Ware enthalten waren („carry over”) und die im Enderzeugnis keine technologische Wirkung mehr ausüben;
- als technologische Hilfsstoffe verwendet werden;
7a. a) die Angabe der bei der Herstellung verwendeten Menge einer Zutat oder Zutatenklasse, wenn
die betreffende Zutat oder Zutatenklasse in der Sachbezeichnung genannt ist oder normalerweise vom Verbraucher mit dieser in Verbindung gebracht wird oder
ii) die betreffende Zutat oder Zutatenklasse auf dem Etikett durch Worte, Bilder oder eine graphische Darstellung hervorgehoben ist oder
lit. a gilt nicht
für eine Zutat oder Zutatenklasse,
- deren Abtropfgewicht gemäß Z 3 lit. b angegeben ist,
- deren Menge auf Grund von anderen Rechtsvorschriften bereits auf dem Etikett angegeben sein muß,
- die in kleinen Mengen zur Geschmacksgebung verwendet wird,
- die, obwohl sie in der Sachbezeichnung angeführt wird, für die Wahl des Verbrauchers nicht ausschlaggebend ist, weil unterschiedliche Mengen für die Charakterisierung der betreffenden Ware nicht wesentlich sind oder sie nicht von ähnlichen Waren unterscheiden,
ii) wenn in anderen Rechtsvorschriften die Menge der Zutat oder der Zutatenklasse präzise festgelegt, deren Angabe in der Etikettierung aber nicht vorgesehen ist,
lit. a sublit. i und ii gelten nicht
in den Fällen, in denen der Hinweis "mit Süßungsmittel(n)" oder "mit einer Zuckerart (Zuckerarten) und Süßungsmittel(n)" gemäß der Süßungsmittelverordnung, BGBl. Nr. 547/1996, in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit der Sachbezeichnung einer Ware angebracht ist,
ii) für Hinweise betreffend die Hinzufügung von Vitaminen und Mineralstoffen in Fällen, in denen diese Stoffe im Rahmen der Nährwertkennzeichnungsverordnung, BGBl. Nr. 896/1995, in der jeweils geltenden Fassung angegeben sind;
die als Prozentsatz anzugebende Menge entspricht der Menge der Zutat bzw. Zutaten zum Zeitpunkt ihrer Verarbeitung. Abweichend davon gilt für die Mengenangabe der Zutaten folgendes:
die anzugebende Menge entspricht bei Waren, denen infolge einer Hitze- oder einer sonstigen Behandlung Feuchtigkeit entzogen wurde, der Menge der verarbeiteten Zutat oder Zutaten, bezogen auf das Enderzeugnis. Übersteigt die Menge einer Zutat oder die in der Etikettierung anzugebende Gesamtmenge aller Zutaten 100%, so ist anstelle der Prozentangabe das Gewicht der für die Herstellung von 100 Gramm des Enderzeugnisses verwendeten Zutat oder Zutaten anzugeben,
ii) die Menge der flüchtigen Zutaten ist nach Maßgabe ihres Gewichtsanteils am Enderzeugnis anzugeben,
iv) bei konzentrierten oder getrockneten Waren, denen Wasser zugefügt werden muß, kann die Menge der Zutaten nach Maßgabe ihres Gewichtsanteils im zurückgeführten Erzeugnis angegeben werden;
die Angabe entsprechend lit. a ist entweder in der Sachbezeichnung selbst oder in ihrer unmittelbaren Nähe oder in der Liste der Zutaten zusammen mit der betreffenden Zutat oder Zutatenklasse anzuführen.
die Gebrauchsanleitung, sofern sie für die bestimmungsgemäße Verwendung erforderlich ist;
den Alkoholgehalt in Volumenprozenten (% vol) bei alkoholischen Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozenten; er ist bis auf höchstens eine Dezimalstelle anzugeben.
die Angabe „unter Schutzatmosphäre verpackt” bei Lebensmitteln, deren Haltbarkeit durch Packgas verlängert wurde.
Enthält ein Getränk, das zur Aufnahme in unverarbeitetem Zustand oder nach Rekonstitution des konzentrierten oder dehydrierten Erzeugnisses vorgesehen ist, Koffein aus beliebiger Quelle in einer Menge, die 150 mg/l übersteigt, so muss die Kennzeichnung folgende Angabe im selben Sichtfeld wie die Sachbezeichnung des Getränks enthalten: "Erhöhter Koffeingehalt". Nach dieser Angabe folgt in Klammern und unter Einhaltung von § 3 Abs. 1 lit. a der Koffeingehalt in mg/100 ml. Dies gilt jedoch nicht für Getränke auf der Basis von Kaffee, Tee oder Kaffee- oder Teeextrakt, deren Sachbezeichnung den Begriff "Kaffee" oder "Tee" enthält.
§ 4. Verpackte Waren sind wie folgt zu kennzeichnen, sofern die §§ 5 bis 7 nicht anderes bestimmen:
die Sachbezeichnung einer Ware. Das ist jene Bezeichnung, die in den für diese Waren geltenden Rechtsvorschriften vorgesehen ist.
Beim Fehlen von Rechtsvorschriften ist die Sachbezeichnung die handelsübliche Bezeichnung oder eine Beschreibung der Ware und erforderlichenfalls ihrer Verwendung, die hinreichend genau ist, um es dem Käufer zu ermöglichen, die tatsächliche Art der Ware zu erkennen und sie von Erzeugnissen zu unterscheiden, mit denen sie verwechselt werden könnte.
Die Verwendung der Sachbezeichnung, unter der das Erzeugnis in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig hergestellt und rechtmäßig in den Verkehr gebracht wird, ist ebenfalls zulässig. Wenn jedoch die Anwendung der anderen Bestimmungen dieser Verordnung es dem Verbraucher nicht ermöglicht, die tatsächliche Art der Ware zu erkennen und sie von Waren zu unterscheiden, mit denen sie verwechselt werden könnte, ist die Sachbezeichung von weiteren beschreibenden Informationen zu begleiten, die in der Nähe der Sachbezeichnung anzubringen sind.
Die Verwendung der Sachbezeichnung, unter der das Erzeugnis in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig hergestellt und rechtmäßig in den Verkehr gebracht wird, ist jedoch dann nicht zulässig, wenn die mit ihr bezeichnete Ware im Hinblick auf ihre Zusammensetzung oder Herstellung von der unter dieser Bezeichnung bekannten Ware derart abweicht, daß die Bestimmungen der lit. b nicht ausreichen, um eine korrekte Information des Verbrauchers zu gewährleisten.
der Name (Firma oder Firmenschlagwort) und die Anschrift der erzeugenden oder verpackenden Unternehmung oder eines in einem EWR-Mitgliedstaat niedergelassenen Verkäufers; den Ursprungs- oder Herkunftsort, falls ohne diese Angabe ein Irrtum des Verbrauchers über die tatsächliche Herkunft möglich wäre. Bei ausländischen - nicht aus einem EWR-Mitgliedstaat importierten - Waren ist jedenfalls das Ursprungsland anzugeben;
a) die Nettofüllmenge der zur Verpackung gelangenden Ware nach metrischem System; bei flüssigen Waren nach Liter, Zentiliter oder Milliliter, bei sonstigen Waren nach Kilogramm oder Gramm;
befindet sich eine feste Ware in einer - auch gefrorenen oder tiefgefrorenen - Aufgußflüssigkeit (Wasser, wäßrige Salzlösungen, Salzlake; Genußsäure in wäßriger Lösung; Essig;
bei einer Überverpackung, die zwei oder mehrere Einzel(ver)packungen mit derselben Menge derselben Ware enthält, ist die Nettofüllmenge wie folgt zu kennzeichnen:
- bei Packungen, die nach dem Handelsbrauch nicht einzeln abgegeben werden, die Gesamtfüllmenge und die Gesamtzahl der Einzelpackungen; dies gilt nicht für Karamellen;
- bei verpackten Waren, die auch einzeln abgegeben werden, die in jeder Einzelpackung enthaltene Nettofüllmenge und die Gesamtzahl der Einzelpackungen; diese Angaben können jedoch entfallen, wenn die Gesamtzahl der Einzelpackungen von außen leicht zu sehen und zu zählen ist und wenn mindestens eine Angabe der Nettofüllmenge jeder Einzelpackung deutlich von außen sichtbar ist;
das Los (Charge), wenn nicht das nach Tag und Monat bestimmte Mindesthaltbarkeits- bzw. Verbrauchsdatum angegeben ist; der Angabe geht der Buchstabe „L” voraus, es sei denn, sie unterscheidet sich deutlich von anderen Angaben;
der Zeitpunkt, bis zu dem die Ware ihre spezifischen Eigenschaften behält (Mindesthaltbarkeitsdatum) mit den Worten:
Tag und Monat, wenn deren Haltbarkeit weniger als drei Monate,
Monat und Jahr, wenn deren Haltbarkeit zwischen drei und 18 Monaten und
dem Jahr, wenn deren Haltbarkeit mehr als 18 Monate beträgt;
die Temperaturen oder sonstigen Lagerbedingungen, wenn deren Einhaltung für die Haltbarkeit wesentlich ist;
die Zutaten (Bestandteile und Zusatzstoffe)
dem Verzeichnis der Zutaten ist eine geeignete Bezeichnung voranzustellen, in der das Wort „Zutaten” enthalten ist. Jeder Stoff, der bei der Herstellung einer Ware verwendet wird und unverändert oder verändert im Enderzeugnis vorhanden ist, ist in absteigender Reihenfolge des jeweiligen Gewichtsanteils zum Zeitpunkt der Verwendung bei der Herstellung zu deklarieren;
- müssen zugefügtes Wasser und flüchtige Zutaten nach Maßgabe ihres Gewichtsanteils am Enderzeugnis angegeben werden, wobei der Anteil des zugefügten Wassers durch Abzug der Summe der Gewichtsanteile aller anderen verwendeten Zutaten von der Gesamtmenge des Enderzeugnisses ermittelt wird; die Angabe kann entfallen, sofern der errechnete Anteil nicht mehr als 5 vH des Gewichts des Enderzeugnisses bildet oder bei Aufgußflüssigkeiten, die üblicherweise nicht mitverzehrt werden, oder wenn das Wasser bei der Herstellung lediglich dazu dient, eine Zutat in konzentrierter oder getrockneter Form in ihren ursprünglichen Zustand zurückzuführen;
- können die in konzentrierter oder getrockneter Form verwendeten und bei der Herstellung der Ware in ihren ursprünglichen Zustand zurückgeführten Zutaten nach Maßgabe ihres Gewichtsanteiles vor der Eindickung oder vor dem Trocknen angegeben werden;
- können bei konzentrierten oder getrockneten Waren, bei deren bestimmungsgemäßem Gebrauch Wasser zuzusetzen ist, die Zutaten in der Reihenfolge ihres Anteils an dem in seinen ursprünglichen Zustand zurückgeführten Erzeugnis angegeben werden, sofern das Verzeichnis der Zutaten eine Angabe wie „Zutaten des gebrauchsfertigen Erzeugnisses” enthält;
- können Obst, Gemüse oder Pilze, von denen keines nach seinem Gewichtsanteil deutlich dominiert und die mit potenziell veränderlichen Anteilen verwendet werden, wenn sie in einer Mischung als Zutat für ein Lebensmittel verwendet werden, im Verzeichnis der Zutaten unter der Bezeichnung „Obst“, „Gemüse“ oder „Pilze“, gefolgt von dem Vermerk „in veränderlichen Gewichtsanteilen“ zusammengefasst werden, wobei unmittelbar danach die vorhandenen Obst-, Gemüse- oder Pilzarten anzuführen sind; in diesem Fall wird die Mischung nach dem Gewichtsanteil der Gesamtheit der vorhandenen Obst-, Gemüse- oder Pilzarten im Verzeichnis der Zutaten angeführt;
- können bei Gewürzmischungen oder Gewürzzubereitungen die Gewürzarten in anderer Reihenfolge angegeben werden, sofern sich die Gewürzarten in ihrem Gewichtsanteil nicht wesentlich unterscheiden und im Verzeichnis der Zutaten ein Hinweis wie „in veränderlichen Gewichtsanteilen“ erfolgt;
- können Zutaten, die weniger als 2% des Enderzeugnisses ausmachen, in anderer Reihenfolge nach den übrigen Zutaten aufgezählt werden;
- können ähnliche und untereinander austauschbare Zutaten, die bei der Herstellung oder Zubereitung eines Lebensmittels verwendet werden können, ohne dass sie dessen Zusammensetzung, dessen Art oder dessen empfundenen Wert verändern, und die weniger als 2% des Enderzeugnisses ausmachen, im Verzeichnis der Zutaten mit dem Vermerk „Enthält....und/oder....“ angeführt werden, sofern mindestens eine von höchstens zwei Zutaten im Enderzeugnis vorhanden ist. Dies gilt nicht für die in Anhang III genannten Zusatzstoffe oder Zutaten.
für die in Anhang I definierten Bestandteile dürfen die dort angeführten Bezeichnungen verwendet werden; die im Anhang I angeführte Bezeichnung "Stärke" muß jedoch immer mit der Angabe ihrer spezifischen pflanzlichen Herkunft ergänzt werden, wenn dieser Bestandteil Gluten enthalten könnte;
die Zusatzstoffe - mit Ausnahme der Aromen - sind mit ihrem spezifischen Namen zu deklarieren; gehören sie zu einer der im Anhang II angeführten Klassen, sind sie mit dem Namen dieser Klasse zu bezeichnen, dem der spezifische Name oder die EWG-Nummer zu folgen hat; die in Anhang II angeführte Bezeichnung "modifizierte Stärke" muß jedoch immer mit der Angabe ihrer spezifischen pflanzlichen Herkunft ergänzt werden, wenn dieser Bestandteil Gluten enthalten könnte; gehört ein Zusatzstoff zu mehreren Klassen, so ist die Klasse anzugeben, der der Zusatzstoff aufgrund seiner hauptsächlichen Wirkung für die betreffende Ware zuzuordnen ist;
Aromen sind entweder mit dem Wort "Aroma" oder mit einer genauen Bezeichnung oder einer Beschreibung des Aromas zu bezeichnen; abweichend davon sind Chinin und Koffein, sofern sie als Aromen bei der Herstellung oder Verarbeitung von Waren gemäß §§ 2 und 3 LMG 1975 Verwendung finden, im Zutatenverzeichnis unmittelbar nach dem Begriff "Aromen" unter ihrem spezifischen Namen aufzuführen;
- das Wort "natürlich" oder ein anderer Begriff mit im Wesentlichen gleicher Bedeutung darf nur für Aromen verwendet werden, deren Aromabestandteil ausschließlich Aromastoffe enthält, die aus Aromaten mit Hilfe physikalischer, enzymatischer oder mikrobiologischer Verfahren gewonnen werden;
- enthält die Bezeichnung des Aromas einen Hinweis auf Art oder pflanzlichen bzw. tierischen Ursprung der verwendeten Stoffe, darf das Wort "natürlich" oder ein anderer Begriff mit im Wesentlichen gleicher Bedeutung nur verwendet werden, wenn die natürlichen Aromen ausschließlich oder nahezu ausschließlich aus den namensgebenden Aromaten bestehen;
eine zusammengesetzte Zutat kann im Verzeichnis der Zutaten unter ihrer handelsüblichen Sachbezeichnung nach Maßgabe ihres Gesamtgewichtsanteils angegeben werden, sofern unmittelbar danach eine Aufzählung ihrer Zutaten folgt.
- wenn die Zusammensetzung der zusammengesetzten Zutat in einer geltenden Gemeinschaftsregelung festgelegt ist, sofern die zusammengesetzte Zutat weniger als 2% des Enderzeugnisses ausmacht; dies gilt jedoch vorbehaltlich des lit. f nicht für Zusatzstoffe;
- für die aus Gewürz- und/oder Kräutermischungen bestehenden zusammengesetzten Zutaten, die weniger als 2% des Enderzeugnisses ausmachen; dies gilt jedoch vorbehaltlich des lit. f nicht für Zusatzstoffe;
- wenn die zusammengesetzte Zutat ein Lebensmittel ist, für das nach der Gemeinschaftsregelung kein Verzeichnis der Zutaten erforderlich ist.
als Zutaten gelten nicht
- Zusatzstoffe, die in einer Ware lediglich deshalb vorhanden sind, weil sie in einer oder mehreren Zutaten der Ware enthalten waren („carry over“) und die im Enderzeugnis keine technologische Wirkung mehr ausüben;
- Zusatzstoffe, die als technologische Hilfsstoffe verwendet werden;
- Stoffe, die in unbedingt erforderlichen Dosen als Lösungsmittel oder Träger für Zusatzstoffe verwendet werden;
- Stoffe, die keine Zusatzstoffe sind, die aber auf dieselbe Weise und zu demselben Zweck wie technologische Hilfsstoffe verwendet werden und - wenn auch möglicherweise in veränderter Form - im Enderzeugnis vorhanden bleiben.
ungeachtet der Bestimmungen der lit. b, c, d und e ist jede Zutat, die in Anhang III angeführt ist oder die aus einer Zutat nach Anhang III gewonnen wurde, und die - wenn auch möglicherweise in veränderter Form - im Enderzeugnis vorhanden bleibt, mit einem deutlichen Hinweis auf die Bezeichnung dieser Zutat zu deklarieren. Diese Angabe ist jedoch nicht erforderlich, wenn die Sachbezeichnung einen deutlichen Hinweis auf die betreffende Zutat enthält. Ungeachtet der Bestimmungen des lit. f wird jeder Stoff, der aus einer in Anhang III genannten Zutat gewonnen wurde, und der - wenn auch möglicherweise in veränderter Form - im Enderzeugnis vorhanden bleibt, als Zutat betrachtet und mit einem deutlichen Hinweis auf die Bezeichnung dieser Zutat, aus der er gewonnen wurde, zu deklarieren.
7a. a) die Angabe der bei der Herstellung verwendeten Menge einer Zutat oder Zutatenklasse, wenn
die betreffende Zutat oder Zutatenklasse in der Sachbezeichnung genannt ist oder normalerweise vom Verbraucher mit dieser in Verbindung gebracht wird oder
ii) die betreffende Zutat oder Zutatenklasse auf dem Etikett durch Worte, Bilder oder eine graphische Darstellung hervorgehoben ist oder
lit. a gilt nicht
für eine Zutat oder Zutatenklasse,
- deren Abtropfgewicht gemäß Z 3 lit. b angegeben ist,
- deren Menge auf Grund von anderen Rechtsvorschriften bereits auf dem Etikett angegeben sein muß,
- die in kleinen Mengen zur Geschmacksgebung verwendet wird,
- die, obwohl sie in der Sachbezeichnung angeführt wird, für die Wahl des Verbrauchers nicht ausschlaggebend ist, weil unterschiedliche Mengen für die Charakterisierung der betreffenden Ware nicht wesentlich sind oder sie nicht von ähnlichen Waren unterscheiden,
ii) wenn in anderen Rechtsvorschriften die Menge der Zutat oder der Zutatenklasse präzise festgelegt, deren Angabe in der Etikettierung aber nicht vorgesehen ist,
lit. a sublit. i und ii gelten nicht
in den Fällen, in denen der Hinweis "mit Süßungsmittel(n)" oder "mit einer Zuckerart (Zuckerarten) und Süßungsmittel(n)" gemäß der Süßungsmittelverordnung, BGBl. Nr. 547/1996, in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit der Sachbezeichnung einer Ware angebracht ist,
ii) für Hinweise betreffend die Hinzufügung von Vitaminen und Mineralstoffen in Fällen, in denen diese Stoffe im Rahmen der Nährwertkennzeichnungsverordnung, BGBl. Nr. 896/1995, in der jeweils geltenden Fassung angegeben sind;
die als Prozentsatz anzugebende Menge entspricht der Menge der Zutat bzw. Zutaten zum Zeitpunkt ihrer Verarbeitung. Abweichend davon gilt für die Mengenangabe der Zutaten folgendes:
die anzugebende Menge entspricht bei Waren, denen infolge einer Hitze- oder einer sonstigen Behandlung Feuchtigkeit entzogen wurde, der Menge der verarbeiteten Zutat oder Zutaten, bezogen auf das Enderzeugnis. Übersteigt die Menge einer Zutat oder die in der Etikettierung anzugebende Gesamtmenge aller Zutaten 100%, so ist anstelle der Prozentangabe das Gewicht der für die Herstellung von 100 Gramm des Enderzeugnisses verwendeten Zutat oder Zutaten anzugeben,
ii) die Menge der flüchtigen Zutaten ist nach Maßgabe ihres Gewichtsanteils am Enderzeugnis anzugeben,
iv) bei konzentrierten oder getrockneten Waren, denen Wasser zugefügt werden muß, kann die Menge der Zutaten nach Maßgabe ihres Gewichtsanteils im zurückgeführten Erzeugnis angegeben werden;
die Angabe entsprechend lit. a ist entweder in der Sachbezeichnung selbst oder in ihrer unmittelbaren Nähe oder in der Liste der Zutaten zusammen mit der betreffenden Zutat oder Zutatenklasse anzuführen.
die Gebrauchsanleitung, sofern sie für die bestimmungsgemäße Verwendung erforderlich ist;
den Alkoholgehalt in Volumenprozenten (% vol) bei alkoholischen Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozenten; er ist bis auf höchstens eine Dezimalstelle anzugeben.
die Angabe „unter Schutzatmosphäre verpackt” bei Lebensmitteln, deren Haltbarkeit durch Packgas verlängert wurde.
Enthält ein Getränk, das zur Aufnahme in unverarbeitetem Zustand oder nach Rekonstitution des konzentrierten oder dehydrierten Erzeugnisses vorgesehen ist, Koffein aus beliebiger Quelle in einer Menge, die 150 mg/l übersteigt, so muss die Kennzeichnung folgende Angabe im selben Sichtfeld wie die Sachbezeichnung des Getränks enthalten: "Erhöhter Koffeingehalt". Nach dieser Angabe folgt in Klammern und unter Einhaltung von § 3 Abs. 1 lit. a der Koffeingehalt in mg/100 ml. Dies gilt jedoch nicht für Getränke auf der Basis von Kaffee, Tee oder Kaffee- oder Teeextrakt, deren Sachbezeichnung den Begriff "Kaffee" oder "Tee" enthält.
§ 4. (1) Verpackte Waren sind wie folgt zu kennzeichnen, sofern die §§ 5 bis 7 nicht anderes bestimmen:
die Sachbezeichnung einer Ware. Das ist jene Bezeichnung, die in den für diese Waren geltenden Rechtsvorschriften vorgesehen ist.
Beim Fehlen von Rechtsvorschriften ist die Sachbezeichnung die handelsübliche Bezeichnung oder eine Beschreibung der Ware und erforderlichenfalls ihrer Verwendung, die hinreichend genau ist, um es dem Käufer zu ermöglichen, die tatsächliche Art der Ware zu erkennen und sie von Erzeugnissen zu unterscheiden, mit denen sie verwechselt werden könnte.
Die Verwendung der Sachbezeichnung, unter der das Erzeugnis in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig hergestellt und rechtmäßig in den Verkehr gebracht wird, ist ebenfalls zulässig. Wenn jedoch die Anwendung der anderen Bestimmungen dieser Verordnung es dem Verbraucher nicht ermöglicht, die tatsächliche Art der Ware zu erkennen und sie von Waren zu unterscheiden, mit denen sie verwechselt werden könnte, ist die Sachbezeichung von weiteren beschreibenden Informationen zu begleiten, die in der Nähe der Sachbezeichnung anzubringen sind.
Die Verwendung der Sachbezeichnung, unter der das Erzeugnis in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig hergestellt und rechtmäßig in den Verkehr gebracht wird, ist jedoch dann nicht zulässig, wenn die mit ihr bezeichnete Ware im Hinblick auf ihre Zusammensetzung oder Herstellung von der unter dieser Bezeichnung bekannten Ware derart abweicht, daß die Bestimmungen der lit. b nicht ausreichen, um eine korrekte Information des Verbrauchers zu gewährleisten.
der Name (Firma oder Firmenschlagwort) und die Anschrift der erzeugenden oder verpackenden Unternehmung oder eines in einem EWR-Mitgliedstaat niedergelassenen Verkäufers; den Ursprungs- oder Herkunftsort, falls ohne diese Angabe ein Irrtum des Verbrauchers über die tatsächliche Herkunft möglich wäre. Bei ausländischen - nicht aus einem EWR-Mitgliedstaat importierten - Waren ist jedenfalls das Ursprungsland anzugeben;
a) die Nettofüllmenge der zur Verpackung gelangenden Ware nach metrischem System; bei flüssigen Waren nach Liter, Zentiliter oder Milliliter, bei sonstigen Waren nach Kilogramm oder Gramm;
befindet sich eine feste Ware in einer - auch gefrorenen oder tiefgefrorenen - Aufgußflüssigkeit (Wasser, wäßrige Salzlösungen, Salzlake; Genußsäure in wäßriger Lösung; Essig;
bei einer Überverpackung, die zwei oder mehrere Einzel(ver)packungen mit derselben Menge derselben Ware enthält, ist die Nettofüllmenge wie folgt zu kennzeichnen:
- bei Packungen, die nach dem Handelsbrauch nicht einzeln abgegeben werden, die Gesamtfüllmenge und die Gesamtzahl der Einzelpackungen; dies gilt nicht für Karamellen;
- bei verpackten Waren, die auch einzeln abgegeben werden, die in jeder Einzelpackung enthaltene Nettofüllmenge und die Gesamtzahl der Einzelpackungen; diese Angaben können jedoch entfallen, wenn die Gesamtzahl der Einzelpackungen von außen leicht zu sehen und zu zählen ist und wenn mindestens eine Angabe der Nettofüllmenge jeder Einzelpackung deutlich von außen sichtbar ist;
das Los (Charge), wenn nicht das nach Tag und Monat bestimmte Mindesthaltbarkeits- bzw. Verbrauchsdatum angegeben ist; der Angabe geht der Buchstabe „L” voraus, es sei denn, sie unterscheidet sich deutlich von anderen Angaben;
der Zeitpunkt, bis zu dem die Ware ihre spezifischen Eigenschaften behält (Mindesthaltbarkeitsdatum) mit den Worten:
Tag und Monat, wenn deren Haltbarkeit weniger als drei Monate,
Monat und Jahr, wenn deren Haltbarkeit zwischen drei und 18 Monaten und
dem Jahr, wenn deren Haltbarkeit mehr als 18 Monate beträgt;
die Temperaturen oder sonstigen Lagerbedingungen, wenn deren Einhaltung für die Haltbarkeit wesentlich ist;
die Zutaten (Bestandteile und Zusatzstoffe)
dem Verzeichnis der Zutaten ist eine geeignete Bezeichnung voranzustellen, in der das Wort „Zutaten” enthalten ist. Jeder Stoff, der bei der Herstellung einer Ware verwendet wird und unverändert oder verändert im Enderzeugnis vorhanden ist, ist in absteigender Reihenfolge des jeweiligen Gewichtsanteils zum Zeitpunkt der Verwendung bei der Herstellung zu deklarieren;
- müssen zugefügtes Wasser und flüchtige Zutaten nach Maßgabe ihres Gewichtsanteils am Enderzeugnis angegeben werden, wobei der Anteil des zugefügten Wassers durch Abzug der Summe der Gewichtsanteile aller anderen verwendeten Zutaten von der Gesamtmenge des Enderzeugnisses ermittelt wird; die Angabe kann entfallen, sofern der errechnete Anteil nicht mehr als 5 vH des Gewichts des Enderzeugnisses bildet oder bei Aufgußflüssigkeiten, die üblicherweise nicht mitverzehrt werden, oder wenn das Wasser bei der Herstellung lediglich dazu dient, eine Zutat in konzentrierter oder getrockneter Form in ihren ursprünglichen Zustand zurückzuführen;
- können die in konzentrierter oder getrockneter Form verwendeten und bei der Herstellung der Ware in ihren ursprünglichen Zustand zurückgeführten Zutaten nach Maßgabe ihres Gewichtsanteiles vor der Eindickung oder vor dem Trocknen angegeben werden;
- können bei konzentrierten oder getrockneten Waren, bei deren bestimmungsgemäßem Gebrauch Wasser zuzusetzen ist, die Zutaten in der Reihenfolge ihres Anteils an dem in seinen ursprünglichen Zustand zurückgeführten Erzeugnis angegeben werden, sofern das Verzeichnis der Zutaten eine Angabe wie „Zutaten des gebrauchsfertigen Erzeugnisses” enthält;
- können Obst, Gemüse oder Pilze, von denen keines nach seinem Gewichtsanteil deutlich dominiert und die mit potenziell veränderlichen Anteilen verwendet werden, wenn sie in einer Mischung als Zutat für ein Lebensmittel verwendet werden, im Verzeichnis der Zutaten unter der Bezeichnung „Obst“, „Gemüse“ oder „Pilze“, gefolgt von dem Vermerk „in veränderlichen Gewichtsanteilen“ zusammengefasst werden, wobei unmittelbar danach die vorhandenen Obst-, Gemüse- oder Pilzarten anzuführen sind; in diesem Fall wird die Mischung nach dem Gewichtsanteil der Gesamtheit der vorhandenen Obst-, Gemüse- oder Pilzarten im Verzeichnis der Zutaten angeführt;
- können bei Gewürzmischungen oder Gewürzzubereitungen die Gewürzarten in anderer Reihenfolge angegeben werden, sofern sich die Gewürzarten in ihrem Gewichtsanteil nicht wesentlich unterscheiden und im Verzeichnis der Zutaten ein Hinweis wie „in veränderlichen Gewichtsanteilen“ erfolgt;
- können Zutaten, die weniger als 2% des Enderzeugnisses ausmachen, in anderer Reihenfolge nach den übrigen Zutaten aufgezählt werden;
- können ähnliche und untereinander austauschbare Zutaten, die bei der Herstellung oder Zubereitung eines Lebensmittels verwendet werden können, ohne dass sie dessen Zusammensetzung, dessen Art oder dessen empfundenen Wert verändern, und die weniger als 2% des Enderzeugnisses ausmachen, im Verzeichnis der Zutaten mit dem Vermerk „Enthält....und/oder....“ angeführt werden, sofern mindestens eine von höchstens zwei Zutaten im Enderzeugnis vorhanden ist. Dies gilt nicht für die in Anhang III genannten Zusatzstoffe oder Zutaten.
für die in Anhang I definierten Bestandteile dürfen die dort angeführten Bezeichnungen verwendet werden; die im Anhang I angeführte Bezeichnung "Stärke" muß jedoch immer mit der Angabe ihrer spezifischen pflanzlichen Herkunft ergänzt werden, wenn dieser Bestandteil Gluten enthalten könnte;
die Zusatzstoffe - mit Ausnahme der Aromen - sind mit ihrem spezifischen Namen zu deklarieren; gehören sie zu einer der im Anhang II angeführten Klassen, sind sie mit dem Namen dieser Klasse zu bezeichnen, dem der spezifische Name oder die EWG-Nummer zu folgen hat; die in Anhang II angeführte Bezeichnung "modifizierte Stärke" muß jedoch immer mit der Angabe ihrer spezifischen pflanzlichen Herkunft ergänzt werden, wenn dieser Bestandteil Gluten enthalten könnte; gehört ein Zusatzstoff zu mehreren Klassen, so ist die Klasse anzugeben, der der Zusatzstoff aufgrund seiner hauptsächlichen Wirkung für die betreffende Ware zuzuordnen ist;
Aromen sind entweder mit dem Wort "Aroma" oder mit einer genauen Bezeichnung oder einer Beschreibung des Aromas zu bezeichnen; abweichend davon sind Chinin und Koffein, sofern sie als Aromen bei der Herstellung oder Verarbeitung von Waren gemäß §§ 2 und 3 LMG 1975 Verwendung finden, im Zutatenverzeichnis unmittelbar nach dem Begriff "Aromen" unter ihrem spezifischen Namen aufzuführen;
- das Wort "natürlich" oder ein anderer Begriff mit im Wesentlichen gleicher Bedeutung darf nur für Aromen verwendet werden, deren Aromabestandteil ausschließlich Aromastoffe enthält, die aus Aromaten mit Hilfe physikalischer, enzymatischer oder mikrobiologischer Verfahren gewonnen werden;
- enthält die Bezeichnung des Aromas einen Hinweis auf Art oder pflanzlichen bzw. tierischen Ursprung der verwendeten Stoffe, darf das Wort "natürlich" oder ein anderer Begriff mit im Wesentlichen gleicher Bedeutung nur verwendet werden, wenn die natürlichen Aromen ausschließlich oder nahezu ausschließlich aus den namensgebenden Aromaten bestehen;
eine zusammengesetzte Zutat kann im Verzeichnis der Zutaten unter ihrer handelsüblichen Sachbezeichnung nach Maßgabe ihres Gesamtgewichtsanteils angegeben werden, sofern unmittelbar danach eine Aufzählung ihrer Zutaten folgt.
- wenn die Zusammensetzung der zusammengesetzten Zutat in einer geltenden Gemeinschaftsregelung festgelegt ist, sofern die zusammengesetzte Zutat weniger als 2% des Enderzeugnisses ausmacht; dies gilt jedoch vorbehaltlich des lit. f nicht für Zusatzstoffe;
- für die aus Gewürz- und/oder Kräutermischungen bestehenden zusammengesetzten Zutaten, die weniger als 2% des Enderzeugnisses ausmachen; dies gilt jedoch vorbehaltlich des lit. f nicht für Zusatzstoffe;
- wenn die zusammengesetzte Zutat ein Lebensmittel ist, für das nach der Gemeinschaftsregelung kein Verzeichnis der Zutaten erforderlich ist.
als Zutaten gelten nicht
- Zusatzstoffe, die in einer Ware lediglich deshalb vorhanden sind, weil sie in einer oder mehreren Zutaten der Ware enthalten waren („carry over“) und die im Enderzeugnis keine technologische Wirkung mehr ausüben;
- Zusatzstoffe, die als technologische Hilfsstoffe verwendet werden;
- Stoffe, die in unbedingt erforderlichen Dosen als Lösungsmittel oder Träger für Zusatzstoffe verwendet werden;
- Stoffe, die keine Zusatzstoffe sind, die aber auf dieselbe Weise und zu demselben Zweck wie technologische Hilfsstoffe verwendet werden und - wenn auch möglicherweise in veränderter Form - im Enderzeugnis vorhanden bleiben.
ungeachtet der Bestimmungen der lit. b, c, d und e ist jede Zutat, die in Anhang III angeführt ist oder die aus einer Zutat nach Anhang III gewonnen wurde, und die - wenn auch möglicherweise in veränderter Form - im Enderzeugnis vorhanden bleibt, mit einem deutlichen Hinweis auf die Bezeichnung dieser Zutat zu deklarieren. Diese Angabe ist jedoch nicht erforderlich, wenn die Sachbezeichnung einen deutlichen Hinweis auf die betreffende Zutat enthält. Ungeachtet der Bestimmungen des lit. f wird jeder Stoff, der aus einer in Anhang III genannten Zutat gewonnen wurde, und der - wenn auch möglicherweise in veränderter Form - im Enderzeugnis vorhanden bleibt, als Zutat betrachtet und mit einem deutlichen Hinweis auf die Bezeichnung dieser Zutat, aus der er gewonnen wurde, zu deklarieren. Von den vorgenannten Regelungen sind bis zum 25. November 2007 jene in Anhang IV genannten Zutaten und Stoffe ausgenommen.
7a. a) die Angabe der bei der Herstellung verwendeten Menge einer Zutat oder Zutatenklasse, wenn
die betreffende Zutat oder Zutatenklasse in der Sachbezeichnung genannt ist oder normalerweise vom Verbraucher mit dieser in Verbindung gebracht wird oder
ii) die betreffende Zutat oder Zutatenklasse auf dem Etikett durch Worte, Bilder oder eine graphische Darstellung hervorgehoben ist oder
lit. a gilt nicht
für eine Zutat oder Zutatenklasse,
- deren Abtropfgewicht gemäß Z 3 lit. b angegeben ist,
- deren Menge auf Grund von anderen Rechtsvorschriften bereits auf dem Etikett angegeben sein muß,
- die in kleinen Mengen zur Geschmacksgebung verwendet wird,
- die, obwohl sie in der Sachbezeichnung angeführt wird, für die Wahl des Verbrauchers nicht ausschlaggebend ist, weil unterschiedliche Mengen für die Charakterisierung der betreffenden Ware nicht wesentlich sind oder sie nicht von ähnlichen Waren unterscheiden,
ii) wenn in anderen Rechtsvorschriften die Menge der Zutat oder der Zutatenklasse präzise festgelegt, deren Angabe in der Etikettierung aber nicht vorgesehen ist,
lit. a sublit. i und ii gelten nicht
in den Fällen, in denen der Hinweis "mit Süßungsmittel(n)" oder "mit einer Zuckerart (Zuckerarten) und Süßungsmittel(n)" gemäß der Süßungsmittelverordnung, BGBl. Nr. 547/1996, in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit der Sachbezeichnung einer Ware angebracht ist,
ii) für Hinweise betreffend die Hinzufügung von Vitaminen und Mineralstoffen in Fällen, in denen diese Stoffe im Rahmen der Nährwertkennzeichnungsverordnung, BGBl. Nr. 896/1995, in der jeweils geltenden Fassung angegeben sind;
die als Prozentsatz anzugebende Menge entspricht der Menge der Zutat bzw. Zutaten zum Zeitpunkt ihrer Verarbeitung. Abweichend davon gilt für die Mengenangabe der Zutaten folgendes:
die anzugebende Menge entspricht bei Waren, denen infolge einer Hitze- oder einer sonstigen Behandlung Feuchtigkeit entzogen wurde, der Menge der verarbeiteten Zutat oder Zutaten, bezogen auf das Enderzeugnis. Übersteigt die Menge einer Zutat oder die in der Etikettierung anzugebende Gesamtmenge aller Zutaten 100%, so ist anstelle der Prozentangabe das Gewicht der für die Herstellung von 100 Gramm des Enderzeugnisses verwendeten Zutat oder Zutaten anzugeben,
ii) die Menge der flüchtigen Zutaten ist nach Maßgabe ihres Gewichtsanteils am Enderzeugnis anzugeben,
iv) bei konzentrierten oder getrockneten Waren, denen Wasser zugefügt werden muß, kann die Menge der Zutaten nach Maßgabe ihres Gewichtsanteils im zurückgeführten Erzeugnis angegeben werden;
die Angabe entsprechend lit. a ist entweder in der Sachbezeichnung selbst oder in ihrer unmittelbaren Nähe oder in der Liste der Zutaten zusammen mit der betreffenden Zutat oder Zutatenklasse anzuführen.
die Gebrauchsanleitung, sofern sie für die bestimmungsgemäße Verwendung erforderlich ist;
den Alkoholgehalt in Volumenprozenten (% vol) bei alkoholischen Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozenten; er ist bis auf höchstens eine Dezimalstelle anzugeben.
die Angabe „unter Schutzatmosphäre verpackt” bei Lebensmitteln, deren Haltbarkeit durch Packgas verlängert wurde.
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 408/2005)
(2) Enthält ein Getränk, das zur Aufnahme in unverarbeitetem Zustand oder nach Rekonstitution des konzentrierten oder dehydrierten Erzeugnisses vorgesehen ist, Koffein aus beliebiger Quelle in einer Menge, die 150 mg/l übersteigt, so muss die Kennzeichnung folgende Angabe im selben Sichtfeld wie die Sachbezeichnung des Getränks enthalten: „Erhöhter Koffeingehalt“. Nach dieser Angabe folgt in Klammern und unter Einhaltung von § 3 Abs. 1 lit. a der Koffeingehalt in mg/100 ml. Dies gilt jedoch nicht für Getränke auf der Basis von Kaffee, Tee oder Kaffee-oder Teeextrakt, deren Sachbezeichnung den Begriff „Kaffee“ oder „Tee“ enthält.
(3) Enthalten Süßwaren oder Getränke, Glycyrrhizinsäure oder deren Ammoniumsalz durch Zusatz der Substanz(en) selbst oder der Süßholzpflanze Glycyrrhiza glabra in einer Konzentration von mindestens 100 mg/kg oder 10 mg/l (diese Menge gilt für verzehrfertige oder gemäß den Anweisungen des Herstellers rekonstituierte Erzeugnisse), ist die Angabe „enthält Süßholz“ unmittelbar nach der Zutatenliste anzufügen, es sei denn, der Begriff „Süßholz“ ist bereits in der Zutatenliste oder in der Sachbezeichnung enthalten. Bei Fehlen einer Zutatenliste ist die Angabe in der Nähe der Sachbezeichnung anzubringen.
(4) Enthalten Süßwaren, Glycyrrhizinsäure oder deren Ammoniumsalz durch Zusatz der Substanz(en) selbst oder der Süßholzpflanze Glycyrrhiza glabra in Konzentrationen von mindestens 4 g/kg (diese Menge gilt für verzehrfertige oder gemäß den Anweisungen des Herstellers rekonstituierte Erzeugnisse), ist nach der Zutatenliste folgende Angabe anzufügen: „Enthält Süßholz - bei hohem Blutdruck sollte ein übermäßiger Verzehr dieses Erzeugnisses vermieden werden.“ Bei Fehlen einer Zutatenliste ist die Angabe in der Nähe der Sachbezeichnung anzubringen.
(5) Enthalten Getränke, Glycyrrhizinsäure oder deren Ammoniumsalz durch Zusatz der Substanz(en) selbst oder der Süßholzpflanze Glycyrrhiza glabra in Konzentrationen von mindestens 50 mg/l oder mindestens 300 mg/l im Fall von Getränken, die über 1,2 Vol. % Alkohol enthalten (diese Menge gilt für verzehrfertige oder gemäß den Anweisungen des Herstellers rekonstituierte Erzeugnisse), ist nach der Zutatenliste folgende Angabe anzufügen: „Enthält Süßholz - bei hohem Blutdruck sollte ein übermäßiger Verzehr dieses Erzeugnisses vermieden werden.“ Bei Fehlen einer Zutatenliste ist die Angabe in der Nähe der Sachbezeichnung anzubringen.
§ 4. (1) Verpackte Waren sind wie folgt zu kennzeichnen, sofern die §§ 5 bis 7 nicht anderes bestimmen:
die Sachbezeichnung einer Ware. Das ist jene Bezeichnung, die in den für diese Waren geltenden Rechtsvorschriften vorgesehen ist.
Beim Fehlen von Rechtsvorschriften ist die Sachbezeichnung die handelsübliche Bezeichnung oder eine Beschreibung der Ware und erforderlichenfalls ihrer Verwendung, die hinreichend genau ist, um es dem Käufer zu ermöglichen, die tatsächliche Art der Ware zu erkennen und sie von Erzeugnissen zu unterscheiden, mit denen sie verwechselt werden könnte.
Die Verwendung der Sachbezeichnung, unter der das Erzeugnis in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig hergestellt und rechtmäßig in den Verkehr gebracht wird, ist ebenfalls zulässig. Wenn jedoch die Anwendung der anderen Bestimmungen dieser Verordnung es dem Verbraucher nicht ermöglicht, die tatsächliche Art der Ware zu erkennen und sie von Waren zu unterscheiden, mit denen sie verwechselt werden könnte, ist die Sachbezeichung von weiteren beschreibenden Informationen zu begleiten, die in der Nähe der Sachbezeichnung anzubringen sind.
Die Verwendung der Sachbezeichnung, unter der das Erzeugnis in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig hergestellt und rechtmäßig in den Verkehr gebracht wird, ist jedoch dann nicht zulässig, wenn die mit ihr bezeichnete Ware im Hinblick auf ihre Zusammensetzung oder Herstellung von der unter dieser Bezeichnung bekannten Ware derart abweicht, daß die Bestimmungen der lit. b nicht ausreichen, um eine korrekte Information des Verbrauchers zu gewährleisten.
der Name (Firma oder Firmenschlagwort) und die Anschrift der erzeugenden oder verpackenden Unternehmung oder eines in einem EWR-Mitgliedstaat niedergelassenen Verkäufers; den Ursprungs- oder Herkunftsort, falls ohne diese Angabe ein Irrtum des Verbrauchers über die tatsächliche Herkunft möglich wäre. Bei ausländischen - nicht aus einem EWR-Mitgliedstaat importierten - Waren ist jedenfalls das Ursprungsland anzugeben;
a) die Nettofüllmenge der zur Verpackung gelangenden Ware nach metrischem System; bei flüssigen Waren nach Liter, Zentiliter oder Milliliter, bei sonstigen Waren nach Kilogramm oder Gramm;
befindet sich eine feste Ware in einer - auch gefrorenen oder tiefgefrorenen - Aufgußflüssigkeit (Wasser, wäßrige Salzlösungen, Salzlake; Genußsäure in wäßriger Lösung; Essig;
bei einer Überverpackung, die zwei oder mehrere Einzel(ver)packungen mit derselben Menge derselben Ware enthält, ist die Nettofüllmenge wie folgt zu kennzeichnen:
- bei Packungen, die nach dem Handelsbrauch nicht einzeln abgegeben werden, die Gesamtfüllmenge und die Gesamtzahl der Einzelpackungen; dies gilt nicht für Karamellen;
- bei verpackten Waren, die auch einzeln abgegeben werden, die in jeder Einzelpackung enthaltene Nettofüllmenge und die Gesamtzahl der Einzelpackungen; diese Angaben können jedoch entfallen, wenn die Gesamtzahl der Einzelpackungen von außen leicht zu sehen und zu zählen ist und wenn mindestens eine Angabe der Nettofüllmenge jeder Einzelpackung deutlich von außen sichtbar ist;
das Los (Charge), wenn nicht das nach Tag und Monat bestimmte Mindesthaltbarkeits- bzw. Verbrauchsdatum angegeben ist; der Angabe geht der Buchstabe „L” voraus, es sei denn, sie unterscheidet sich deutlich von anderen Angaben;
der Zeitpunkt, bis zu dem die Ware ihre spezifischen Eigenschaften behält (Mindesthaltbarkeitsdatum) mit den Worten:
Tag und Monat, wenn deren Haltbarkeit weniger als drei Monate,
Monat und Jahr, wenn deren Haltbarkeit zwischen drei und 18 Monaten und
dem Jahr, wenn deren Haltbarkeit mehr als 18 Monate beträgt;
die Temperaturen oder sonstigen Lagerbedingungen, wenn deren Einhaltung für die Haltbarkeit wesentlich ist;
die Zutaten (Bestandteile und Zusatzstoffe)
dem Verzeichnis der Zutaten ist eine geeignete Bezeichnung voranzustellen, in der das Wort „Zutaten” enthalten ist. Jeder Stoff, der bei der Herstellung einer Ware verwendet wird und unverändert oder verändert im Enderzeugnis vorhanden ist, ist in absteigender Reihenfolge des jeweiligen Gewichtsanteils zum Zeitpunkt der Verwendung bei der Herstellung zu deklarieren;
- müssen zugefügtes Wasser und flüchtige Zutaten nach Maßgabe ihres Gewichtsanteils am Enderzeugnis angegeben werden, wobei der Anteil des zugefügten Wassers durch Abzug der Summe der Gewichtsanteile aller anderen verwendeten Zutaten von der Gesamtmenge des Enderzeugnisses ermittelt wird; die Angabe kann entfallen, sofern der errechnete Anteil nicht mehr als 5 vH des Gewichts des Enderzeugnisses bildet oder bei Aufgußflüssigkeiten, die üblicherweise nicht mitverzehrt werden, oder wenn das Wasser bei der Herstellung lediglich dazu dient, eine Zutat in konzentrierter oder getrockneter Form in ihren ursprünglichen Zustand zurückzuführen;
- können die in konzentrierter oder getrockneter Form verwendeten und bei der Herstellung der Ware in ihren ursprünglichen Zustand zurückgeführten Zutaten nach Maßgabe ihres Gewichtsanteiles vor der Eindickung oder vor dem Trocknen angegeben werden;
- können bei konzentrierten oder getrockneten Waren, bei deren bestimmungsgemäßem Gebrauch Wasser zuzusetzen ist, die Zutaten in der Reihenfolge ihres Anteils an dem in seinen ursprünglichen Zustand zurückgeführten Erzeugnis angegeben werden, sofern das Verzeichnis der Zutaten eine Angabe wie „Zutaten des gebrauchsfertigen Erzeugnisses” enthält;
- können Obst, Gemüse oder Pilze, von denen keines nach seinem Gewichtsanteil deutlich dominiert und die mit potenziell veränderlichen Anteilen verwendet werden, wenn sie in einer Mischung als Zutat für ein Lebensmittel verwendet werden, im Verzeichnis der Zutaten unter der Bezeichnung „Obst“, „Gemüse“ oder „Pilze“, gefolgt von dem Vermerk „in veränderlichen Gewichtsanteilen“ zusammengefasst werden, wobei unmittelbar danach die vorhandenen Obst-, Gemüse- oder Pilzarten anzuführen sind; in diesem Fall wird die Mischung nach dem Gewichtsanteil der Gesamtheit der vorhandenen Obst-, Gemüse- oder Pilzarten im Verzeichnis der Zutaten angeführt;
- können bei Gewürzmischungen oder Gewürzzubereitungen die Gewürzarten in anderer Reihenfolge angegeben werden, sofern sich die Gewürzarten in ihrem Gewichtsanteil nicht wesentlich unterscheiden und im Verzeichnis der Zutaten ein Hinweis wie „in veränderlichen Gewichtsanteilen“ erfolgt;
- können Zutaten, die weniger als 2% des Enderzeugnisses ausmachen, in anderer Reihenfolge nach den übrigen Zutaten aufgezählt werden;
- können ähnliche und untereinander austauschbare Zutaten, die bei der Herstellung oder Zubereitung eines Lebensmittels verwendet werden können, ohne dass sie dessen Zusammensetzung, dessen Art oder dessen empfundenen Wert verändern, und die weniger als 2% des Enderzeugnisses ausmachen, im Verzeichnis der Zutaten mit dem Vermerk „Enthält....und/oder....“ angeführt werden, sofern mindestens eine von höchstens zwei Zutaten im Enderzeugnis vorhanden ist. Dies gilt nicht für die in Anhang III genannten und dort nicht ausgenommenen Zusatzstoffe oder Zutaten.
für die in Anhang I definierten Bestandteile dürfen die dort angeführten Bezeichnungen verwendet werden; die im Anhang I angeführte Bezeichnung “Stärke” muß jedoch immer mit der Angabe ihrer spezifischen pflanzlichen Herkunft ergänzt werden, wenn dieser Bestandteil Gluten enthalten könnte;
die Zusatzstoffe - mit Ausnahme der Aromen - sind mit ihrem spezifischen Namen zu deklarieren; gehören sie zu einer der im Anhang II angeführten Klassen, sind sie mit dem Namen dieser Klasse zu bezeichnen, dem der spezifische Name oder die EWG-Nummer zu folgen hat; die in Anhang II angeführte Bezeichnung “modifizierte Stärke” muß jedoch immer mit der Angabe ihrer spezifischen pflanzlichen Herkunft ergänzt werden, wenn dieser Bestandteil Gluten enthalten könnte; gehört ein Zusatzstoff zu mehreren Klassen, so ist die Klasse anzugeben, der der Zusatzstoff aufgrund seiner hauptsächlichen Wirkung für die betreffende Ware zuzuordnen ist;
Aromen sind entweder mit dem Wort “Aroma” oder mit einer genauen Bezeichnung oder einer Beschreibung des Aromas zu bezeichnen; abweichend davon sind Chinin und Koffein, sofern sie als Aromen bei der Herstellung oder Verarbeitung von Waren gemäß §§ 2 und 3 LMG 1975 Verwendung finden, im Zutatenverzeichnis unmittelbar nach dem Begriff “Aromen” unter ihrem spezifischen Namen aufzuführen;
- das Wort “natürlich” oder ein anderer Begriff mit im Wesentlichen gleicher Bedeutung darf nur für Aromen verwendet werden, deren Aromabestandteil ausschließlich Aromastoffe enthält, die aus Aromaten mit Hilfe physikalischer, enzymatischer oder mikrobiologischer Verfahren gewonnen werden;
- enthält die Bezeichnung des Aromas einen Hinweis auf Art oder pflanzlichen bzw. tierischen Ursprung der verwendeten Stoffe, darf das Wort “natürlich” oder ein anderer Begriff mit im Wesentlichen gleicher Bedeutung nur verwendet werden, wenn die natürlichen Aromen ausschließlich oder nahezu ausschließlich aus den namensgebenden Aromaten bestehen;
eine zusammengesetzte Zutat kann im Verzeichnis der Zutaten unter ihrer handelsüblichen Sachbezeichnung nach Maßgabe ihres Gesamtgewichtsanteils angegeben werden, sofern unmittelbar danach eine Aufzählung ihrer Zutaten folgt.
- wenn die Zusammensetzung der zusammengesetzten Zutat in einer geltenden Gemeinschaftsregelung festgelegt ist, sofern die zusammengesetzte Zutat weniger als 2% des Enderzeugnisses ausmacht; dies gilt jedoch vorbehaltlich des lit. f nicht für Zusatzstoffe;
- für die aus Gewürz- und/oder Kräutermischungen bestehenden zusammengesetzten Zutaten, die weniger als 2% des Enderzeugnisses ausmachen; dies gilt jedoch vorbehaltlich des lit. f nicht für Zusatzstoffe;
- wenn die zusammengesetzte Zutat ein Lebensmittel ist, für das nach der Gemeinschaftsregelung kein Verzeichnis der Zutaten erforderlich ist.
als Zutaten gelten nicht
- Zusatzstoffe, die in einer Ware lediglich deshalb vorhanden sind, weil sie in einer oder mehreren Zutaten der Ware enthalten waren („carry over“) und die im Enderzeugnis keine technologische Wirkung mehr ausüben;
- Zusatzstoffe, die als technologische Hilfsstoffe verwendet werden;
- Stoffe, die in unbedingt erforderlichen Dosen als Lösungsmittel oder Träger für Zusatzstoffe verwendet werden;
- Stoffe, die keine Zusatzstoffe sind, die aber auf dieselbe Weise und zu demselben Zweck wie technologische Hilfsstoffe verwendet werden und - wenn auch möglicherweise in veränderter Form - im Enderzeugnis vorhanden bleiben.
ungeachtet der Bestimmungen der lit. b, c, d und e ist jede Zutat, die in Anhang III angeführt ist oder die aus einer Zutat nach Anhang III gewonnen und dort nicht ausgenommen wurde, und die - wenn auch möglicherweise in veränderter Form - im Enderzeugnis vorhanden bleibt, mit einem deutlichen Hinweis auf die Bezeichnung dieser Zutat zu deklarieren. Diese Angabe ist jedoch nicht erforderlich, wenn die Sachbezeichnung einen deutlichen Hinweis auf die betreffende Zutat enthält. Ungeachtet der Bestimmungen der lit. f wird jeder Stoff, der aus einer in Anhang III genannten Zutat gewonnen und dort nicht ausgenommen wurde, und der - wenn auch möglicherweise in veränderter Form - im Enderzeugnis vorhanden bleibt, als Zutat betrachtet und ist mit einem deutlichen Hinweis auf die Bezeichnung dieser Zutat, aus der er gewonnen wurde, zu deklarieren.
7a. a) die Angabe der bei der Herstellung verwendeten Menge einer Zutat oder Zutatenklasse, wenn
die betreffende Zutat oder Zutatenklasse in der Sachbezeichnung genannt ist oder normalerweise vom Verbraucher mit dieser in Verbindung gebracht wird oder
ii) die betreffende Zutat oder Zutatenklasse auf dem Etikett durch Worte, Bilder oder eine graphische Darstellung hervorgehoben ist oder
iii) die betreffende Zutat oder Zutatenklasse von wesentlicher Bedeutung für die Charakterisierung einer Ware und ihre Unterscheidung von anderen Erzeugnissen ist, mit denen sie auf Grund ihrer Bezeichnung oder ihres Aussehens verwechselt werden könnte;
lit. a gilt nicht
für eine Zutat oder Zutatenklasse,
- deren Abtropfgewicht gemäß Z 3 lit. b angegeben ist,
- deren Menge auf Grund von anderen Rechtsvorschriften bereits auf dem Etikett angegeben sein muß,
- die in kleinen Mengen zur Geschmacksgebung verwendet wird,
- die, obwohl sie in der Sachbezeichnung angeführt wird, für die Wahl des Verbrauchers nicht ausschlaggebend ist, weil unterschiedliche Mengen für die Charakterisierung der betreffenden Ware nicht wesentlich sind oder sie nicht von ähnlichen Waren unterscheiden,
ii) wenn in anderen Rechtsvorschriften die Menge der Zutat oder der Zutatenklasse präzise festgelegt, deren Angabe in der Etikettierung aber nicht vorgesehen ist,
iii) in den Fällen der Z 7 lit. a vierter Gedankenstrich;
lit. a sublit. i und ii gelten nicht
in den Fällen, in denen der Hinweis “mit Süßungsmittel(n)” oder “mit einer Zuckerart (Zuckerarten) und Süßungsmittel(n)” gemäß der Süßungsmittelverordnung, BGBl. Nr. 547/1996, in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit der Sachbezeichnung einer Ware angebracht ist,
ii) für Hinweise betreffend die Hinzufügung von Vitaminen und Mineralstoffen in Fällen, in denen diese Stoffe im Rahmen der Nährwertkennzeichnungsverordnung, BGBl. Nr. 896/1995, in der jeweils geltenden Fassung angegeben sind;
iii) in den Fällen, in denen die Menge der Nährstoffe oder sonstigen Stoffe mit ernährungsspezifischer oder physiologischer Wirkung gemäß der Nahrungsergänzungsmittelverordnung-NEMV, BGBl. II Nr. 88/2004, in der jeweils geltenden Fassung angegeben ist.
die als Prozentsatz anzugebende Menge entspricht der Menge der Zutat bzw. Zutaten zum Zeitpunkt ihrer Verarbeitung. Abweichend davon gilt für die Mengenangabe der Zutaten folgendes:
die anzugebende Menge entspricht bei Waren, denen infolge einer Hitze- oder einer sonstigen Behandlung Feuchtigkeit entzogen wurde, der Menge der verarbeiteten Zutat oder Zutaten, bezogen auf das Enderzeugnis. Übersteigt die Menge einer Zutat oder die in der Etikettierung anzugebende Gesamtmenge aller Zutaten 100%, so ist anstelle der Prozentangabe das Gewicht der für die Herstellung von 100 Gramm des Enderzeugnisses verwendeten Zutat oder Zutaten anzugeben,
ii) die Menge der flüchtigen Zutaten ist nach Maßgabe ihres Gewichtsanteils am Enderzeugnis anzugeben,
iii) die Menge derjenigen Zutaten, die in konzentrierter oder getrockneter Form verwendet und während der Herstellung in ihren ursprünglichen Zustand zurückgeführt werden, kann nach Maßgabe ihres Gewichtsanteils vor der Konzentration oder der Trocknung angegeben werden,
iv) bei konzentrierten oder getrockneten Waren, denen Wasser zugefügt werden muß, kann die Menge der Zutaten nach Maßgabe ihres Gewichtsanteils im zurückgeführten Erzeugnis angegeben werden;
die Angabe entsprechend lit. a ist entweder in der Sachbezeichnung selbst oder in ihrer unmittelbaren Nähe oder in der Liste der Zutaten zusammen mit der betreffenden Zutat oder Zutatenklasse anzuführen.
die Gebrauchsanleitung, sofern sie für die bestimmungsgemäße Verwendung erforderlich ist;
den Alkoholgehalt in Volumenprozenten (% vol) bei alkoholischen Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozenten; er ist bis auf höchstens eine Dezimalstelle anzugeben.
die Angabe „unter Schutzatmosphäre verpackt” bei Lebensmitteln, deren Haltbarkeit durch Packgas verlängert wurde.
11. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 408/2005)
(2) Enthält ein Getränk, das zur Aufnahme in unverarbeitetem Zustand oder nach Rekonstitution des konzentrierten oder dehydrierten Erzeugnisses vorgesehen ist, Koffein aus beliebiger Quelle in einer Menge, die 150 mg/l übersteigt, so muss die Kennzeichnung folgende Angabe im selben Sichtfeld wie die Sachbezeichnung des Getränks enthalten: „Erhöhter Koffeingehalt“. Nach dieser Angabe folgt in Klammern und unter Einhaltung von § 3 Abs. 1 lit. a der Koffeingehalt in mg/100 ml. Dies gilt jedoch nicht für Getränke auf der Basis von Kaffee, Tee oder Kaffee-oder Teeextrakt, deren Sachbezeichnung den Begriff „Kaffee“ oder „Tee“ enthält.
(3) Enthalten Süßwaren oder Getränke, Glycyrrhizinsäure oder deren Ammoniumsalz durch Zusatz der Substanz(en) selbst oder der Süßholzpflanze Glycyrrhiza glabra in einer Konzentration von mindestens 100 mg/kg oder 10 mg/l (diese Menge gilt für verzehrfertige oder gemäß den Anweisungen des Herstellers rekonstituierte Erzeugnisse), ist die Angabe „enthält Süßholz“ unmittelbar nach der Zutatenliste anzufügen, es sei denn, der Begriff „Süßholz“ ist bereits in der Zutatenliste oder in der Sachbezeichnung enthalten. Bei Fehlen einer Zutatenliste ist die Angabe in der Nähe der Sachbezeichnung anzubringen.
(4) Enthalten Süßwaren, Glycyrrhizinsäure oder deren Ammoniumsalz durch Zusatz der Substanz(en) selbst oder der Süßholzpflanze Glycyrrhiza glabra in Konzentrationen von mindestens 4 g/kg (diese Menge gilt für verzehrfertige oder gemäß den Anweisungen des Herstellers rekonstituierte Erzeugnisse), ist nach der Zutatenliste folgende Angabe anzufügen: „Enthält Süßholz - bei hohem Blutdruck sollte ein übermäßiger Verzehr dieses Erzeugnisses vermieden werden.“ Bei Fehlen einer Zutatenliste ist die Angabe in der Nähe der Sachbezeichnung anzubringen.
(5) Enthalten Getränke, Glycyrrhizinsäure oder deren Ammoniumsalz durch Zusatz der Substanz(en) selbst oder der Süßholzpflanze Glycyrrhiza glabra in Konzentrationen von mindestens 50 mg/l oder mindestens 300 mg/l im Fall von Getränken, die über 1,2 Vol. % Alkohol enthalten (diese Menge gilt für verzehrfertige oder gemäß den Anweisungen des Herstellers rekonstituierte Erzeugnisse), ist nach der Zutatenliste folgende Angabe anzufügen: „Enthält Süßholz - bei hohem Blutdruck sollte ein übermäßiger Verzehr dieses Erzeugnisses vermieden werden.“ Bei Fehlen einer Zutatenliste ist die Angabe in der Nähe der Sachbezeichnung anzubringen.
§ 5. Anstelle des Mindesthaltbarkeitsdatums (§ 4 Z 5) ist bei in mikrobiologischer Hinsicht sehr leicht verderblichen Waren, die folglich nach kurzer Zeit eine unmittelbare Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen könnten, das Verbrauchsdatum mit den Worten: „verbrauchen bis ...'' anzugeben; es ist das Datum selbst oder die Stelle, an der es in der Etikettierung angegeben ist, einzusetzen.
§ 5. Anstelle des Mindesthaltbarkeitsdatums (§ 4 Abs. 1 Z 5) ist bei in mikrobiologischer Hinsicht sehr leicht verderblichen Waren, die folglich nach kurzer Zeit eine unmittelbare Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen könnten, das Verbrauchsdatum mit den Worten: „verbrauchen bis ...” anzugeben; es ist das Datum selbst oder die Stelle, an der es in der Etikettierung angegeben ist, einzusetzen.
§ 6. Anstelle der Nettofüllmenge (§ 4 Z 3) kann bei Eiern, Gebäck, Backoblaten und Strudelteig die Stückzahl angegeben werden. Dies gilt auch für Obst und Gemüse, wenn sie der allgemeinen Verkehrsauffassung entsprechend nur nach Stückzahlen in Verkehr gebracht werden.
§ 6. Anstelle der Nettofüllmenge (§ 4 Abs. 1 Z 3) kann bei Eiern, Gebäck, Backoblaten und Strudelteig die Stückzahl angegeben werden. Dies gilt auch für Obst und Gemüse, wenn sie der allgemeinen Verkehrsauffassung entsprechend nur nach Stückzahlen in Verkehr gebracht werden.
§ 7. Die Angabe folgender Kennzeichnungselemente ist bei den nachstehenden Waren nicht erforderlich:
die Nettofüllmenge bei Waren - mit Ausnahme der Gewürze und Kräuter -, deren Nettofüllmenge unter 5 g oder 5 ml liegt, sowie bei Waren, die in Anwesenheit des Letztverbrauchers abgewogen werden;
das Los für Speiseeis-Einzelpackungen; die Angabe ist auf der Überverpackung anzubringen;
das Mindesthaltbarkeitsdatum bei
- Frischobst und Frischgemüse - einschließlich Kartoffeln -, das nicht geschält, geschnitten oder ähnlich behandelt worden ist; diese Ausnahme gilt nicht für Keime von Samen und ähnliche Erzeugnisse, wie Sprossen von Hülsenfrüchten;
- Getränken mit einem Alkoholgehalt von 10 oder mehr Volumenprozent;
- alkoholfreien Erfrischungsgetränken, Fruchtsäften, Fruchtnektar und alkoholischen Getränken in Einzelbehältnissen von mehr als 5 Litern, die an Einrichtungen der Gemeinschaftsversorgung geliefert werden;
- Backwaren, die ihrer Art nach normalerweise innerhalb von 24 Stunden nach der Herstellung verzehrt werden;
- Essig;
- Speisesalz;
- Zucker in fester Form;
- Zuckerwaren, die fast nur aus Zuckerarten mit Aromastoffen und/oder Farbstoffen bestehen;
- Kaugummi und ähnlichen Erzeugnissen zum Kauen;
- Speiseeis in Portionspackungen;
die Zutaten bei
- Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent;
- Frischobst und Frischgemüse - einschließlich Kartoffeln -, das nicht geschält, geschnitten oder ähnlich behandelt worden ist;
- Käse, Butter sowie fermentierter Milch und Obers (Sahne), soweit es sich bei den Zutaten ausschließlich um für die Herstellung notwendige Milchinhaltsstoffe, Enzyme und Mikroorganismen-Kulturen oder um für die Herstellung von Käse
- ausgenommen Frisch- oder Schmelzkäse - notwendiges Salz
- Waren, in deren Sachbezeichnung sämtliche Zutaten angeführt sind.
§ 7. Die Angabe folgender Kennzeichnungselemente ist bei den nachstehenden Waren nicht erforderlich:
die Nettofüllmenge bei Waren - mit Ausnahme der Gewürze und Kräuter -, deren Nettofüllmenge unter 5 g oder 5 ml liegt, sowie bei Waren, die in Anwesenheit des Letztverbrauchers abgewogen werden;
das Los für Speiseeis-Einzelpackungen; die Angabe ist auf der Überverpackung anzubringen;
das Mindesthaltbarkeitsdatum bei
- Frischobst und Frischgemüse - einschließlich Kartoffeln -, das nicht geschält, geschnitten oder ähnlich behandelt worden ist; diese Ausnahme gilt nicht für Keime von Samen und ähnliche Erzeugnisse, wie Sprossen von Hülsenfrüchten;
- Getränken mit einem Alkoholgehalt von 10 oder mehr Volumenprozent;
- alkoholfreien Erfrischungsgetränken, Fruchtsäften, Fruchtnektar und alkoholischen Getränken in Einzelbehältnissen von mehr als 5 Litern, die an Einrichtungen der Gemeinschaftsversorgung geliefert werden;
- Backwaren, die ihrer Art nach normalerweise innerhalb von 24 Stunden nach der Herstellung verzehrt werden;
- Essig;
- Speisesalz;
- Zucker in fester Form;
- Zuckerwaren, die fast nur aus Zuckerarten mit Aromastoffen und/oder Farbstoffen bestehen;
- Kaugummi und ähnlichen Erzeugnissen zum Kauen;
- Speiseeis in Portionspackungen;
die Zutaten bei
- Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent;
- Frischobst und Frischgemüse - einschließlich Kartoffeln -, das nicht geschält, geschnitten oder ähnlich behandelt worden ist;
- Käse, Butter sowie fermentierter Milch und Obers (Sahne), soweit es sich bei den Zutaten ausschließlich um für die Herstellung notwendige Milchinhaltsstoffe, Enzyme und Mikroorganismen-Kulturen oder um für die Herstellung von Käse
- ausgenommen Frisch- oder Schmelzkäse - notwendiges Salz
- Waren, in deren Sachbezeichnung sämtliche Zutaten angeführt sind oder deren Sachbezeichnung eindeutig auf die Art der Zutaten schließen läßt.
§ 7. (1) Die Angabe folgender Kennzeichnungselemente ist bei den nachstehenden Waren nicht erforderlich:
die Nettofüllmenge bei Waren - mit Ausnahme der Gewürze und Kräuter -, deren Nettofüllmenge unter 5 g oder 5 ml liegt, sowie bei Waren, die in Anwesenheit des Letztverbrauchers abgewogen werden;
das Los für Speiseeis-Einzelpackungen; die Angabe ist auf der Überverpackung anzubringen;
das Mindesthaltbarkeitsdatum bei
- Frischobst und Frischgemüse - einschließlich Kartoffeln -, das nicht geschält, geschnitten oder ähnlich behandelt worden ist; diese Ausnahme gilt nicht für Keime von Samen und ähnliche Erzeugnisse, wie Sprossen von Hülsenfrüchten;
- Getränken mit einem Alkoholgehalt von 10 oder mehr Volumenprozent;
- alkoholfreien Erfrischungsgetränken, Fruchtsäften, Fruchtnektar und alkoholischen Getränken in Einzelbehältnissen von mehr als 5 Litern, die an Einrichtungen der Gemeinschaftsversorgung geliefert werden;
- Backwaren, die ihrer Art nach normalerweise innerhalb von 24 Stunden nach der Herstellung verzehrt werden;
- Essig;
- Speisesalz;
- Zucker in fester Form;
- Zuckerwaren, die fast nur aus Zuckerarten mit Aromastoffen und/oder Farbstoffen bestehen;
- Kaugummi und ähnlichen Erzeugnissen zum Kauen;
- Speiseeis in Portionspackungen;
die Zutaten bei
- Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent;
- Frischobst und Frischgemüse - einschließlich Kartoffeln -, das nicht geschält, geschnitten oder ähnlich behandelt worden ist;
- Käse, Butter sowie fermentierter Milch und Obers (Sahne), soweit es sich bei den Zutaten ausschließlich um für die Herstellung notwendige Milchinhaltsstoffe, Enzyme und Mikroorganismen-Kulturen oder um für die Herstellung von Käse
- ausgenommen Frisch- oder Schmelzkäse - notwendiges Salz
- Waren, in deren Sachbezeichnung sämtliche Zutaten angeführt sind oder deren Sachbezeichnung eindeutig auf die Art der Zutaten schließen läßt.
(2) Ungeachtet des Abs. 1 Z 4 ist jedoch bei Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent jede Zutat, die in Anhang III angeführt ist, zu deklarieren, wenn sie in diesen Getränken vorhanden ist. Diese Angabe umfasst das Wort „Enthält“, gefolgt von der Bezeichnung der betreffenden Zutat(en). Diese Angabe ist jedoch nicht erforderlich, wenn die Zutat bereits unter ihrem spezifischen Namen in der Sachbezeichnung oder im Verzeichnis der Zutaten angeführt ist.
(3) Ungeachtet des Abs. 1 Z 4 ist jedoch bei den unter Abs. 1 Z 4 zweiter bis vierter Gedankenstrich aufgezählten Waren jede Zutat, die in Anhang III angeführt ist oder die aus einer Zutat nach Anhang III gewonnen wurde, und die - wenn auch möglicherweise in veränderter Form - im Enderzeugnis vorhanden bleibt, mit einem deutlichen Hinweis auf die Bezeichnung dieser Zutat zu deklarieren. Diese Angabe ist jedoch nicht erforderlich, wenn die Sachbezeichnung einen deutlichen Hinweis auf die betreffende Zutat enthält.
§ 7. (1) Die Angabe folgender Kennzeichnungselemente ist bei den nachstehenden Waren nicht erforderlich:
die Nettofüllmenge bei Waren - mit Ausnahme der Gewürze und Kräuter -, deren Nettofüllmenge unter 5 g oder 5 ml liegt, sowie bei Waren, die in Anwesenheit des Letztverbrauchers abgewogen werden;
das Los für Speiseeis-Einzelpackungen; die Angabe ist auf der Überverpackung anzubringen;
das Mindesthaltbarkeitsdatum bei
- Frischobst und Frischgemüse - einschließlich Kartoffeln -, das nicht geschält, geschnitten oder ähnlich behandelt worden ist; diese Ausnahme gilt nicht für Keime von Samen und ähnliche Erzeugnisse, wie Sprossen von Hülsenfrüchten;
- Getränken mit einem Alkoholgehalt von 10 oder mehr Volumenprozent;
- alkoholfreien Erfrischungsgetränken, Fruchtsäften, Fruchtnektar und alkoholischen Getränken in Einzelbehältnissen von mehr als 5 Litern, die an Einrichtungen der Gemeinschaftsversorgung geliefert werden;
- Backwaren, die ihrer Art nach normalerweise innerhalb von 24 Stunden nach der Herstellung verzehrt werden;
- Essig;
- Speisesalz;
- Zucker in fester Form;
- Zuckerwaren, die fast nur aus Zuckerarten mit Aromastoffen und/oder Farbstoffen bestehen;
- Kaugummi und ähnlichen Erzeugnissen zum Kauen;
- Speiseeis in Portionspackungen;
die Zutaten bei
- Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent;
- Frischobst und Frischgemüse - einschließlich Kartoffeln -, das nicht geschält, geschnitten oder ähnlich behandelt worden ist;
- Käse, Butter sowie fermentierter Milch und Obers (Sahne), soweit es sich bei den Zutaten ausschließlich um für die Herstellung notwendige Milchinhaltsstoffe, Enzyme und Mikroorganismen-Kulturen oder um für die Herstellung von Käse
- ausgenommen Frisch- oder Schmelzkäse - notwendiges Salz
- Waren, in deren Sachbezeichnung sämtliche Zutaten angeführt sind oder deren Sachbezeichnung eindeutig auf die Art der Zutaten schließen läßt.
(2) Ungeachtet des Abs. 1 Z 4 ist jedoch bei Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent jede Zutat, die in Anhang III angeführt ist, zu deklarieren, wenn sie in diesen Getränken vorhanden ist. Diese Angabe umfasst das Wort „Enthält“, gefolgt von der Bezeichnung der betreffenden Zutat(en). Diese Angabe ist jedoch nicht erforderlich, wenn die Zutat bereits unter ihrem spezifischen Namen in der Sachbezeichnung oder im Verzeichnis der Zutaten angeführt ist. Von den vorgenannten Regelungen sind bis zum 25. November 2007 jene in Anhang IV genannten Zutaten und Stoffe ausgenommen.
(3) Ungeachtet des Abs. 1 Z 4 ist jedoch bei den unter Abs. 1 Z 4 zweiter bis vierter Gedankenstrich aufgezählten Waren jede Zutat, die in Anhang III angeführt ist oder die aus einer Zutat nach Anhang III gewonnen wurde, und die - wenn auch möglicherweise in veränderter Form - im Enderzeugnis vorhanden bleibt, mit einem deutlichen Hinweis auf die Bezeichnung dieser Zutat zu deklarieren. Diese Angabe ist jedoch nicht erforderlich, wenn die Sachbezeichnung einen deutlichen Hinweis auf die betreffende Zutat enthält. Von den vorgenannten Regelungen sind bis zum 25. November 2007 jene in Anhang IV genannten Zutaten und Stoffe ausgenommen.
§ 7. (1) Die Angabe folgender Kennzeichnungselemente ist bei den nachstehenden Waren nicht erforderlich:
die Nettofüllmenge bei Waren - mit Ausnahme der Gewürze und Kräuter -, deren Nettofüllmenge unter 5 g oder 5 ml liegt, sowie bei Waren, die in Anwesenheit des Letztverbrauchers abgewogen werden;
das Los für Speiseeis-Einzelpackungen; die Angabe ist auf der Überverpackung anzubringen;
das Mindesthaltbarkeitsdatum bei
- Frischobst und Frischgemüse - einschließlich Kartoffeln -, das nicht geschält, geschnitten oder ähnlich behandelt worden ist; diese Ausnahme gilt nicht für Keime von Samen und ähnliche Erzeugnisse, wie Sprossen von Hülsenfrüchten;
- Getränken mit einem Alkoholgehalt von 10 oder mehr Volumenprozent;
- alkoholfreien Erfrischungsgetränken, Fruchtsäften, Fruchtnektar und alkoholischen Getränken in Einzelbehältnissen von mehr als 5 Litern, die an Einrichtungen der Gemeinschaftsversorgung geliefert werden;
- Backwaren, die ihrer Art nach normalerweise innerhalb von 24 Stunden nach der Herstellung verzehrt werden;
- Essig;
- Speisesalz;
- Zucker in fester Form;
- Zuckerwaren, die fast nur aus Zuckerarten mit Aromastoffen und/oder Farbstoffen bestehen;
- Kaugummi und ähnlichen Erzeugnissen zum Kauen;
- Speiseeis in Portionspackungen;
die Zutaten bei
- Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent;
- Frischobst und Frischgemüse - einschließlich Kartoffeln -, das nicht geschält, geschnitten oder ähnlich behandelt worden ist;
- Käse, Butter sowie fermentierter Milch und Obers (Sahne), soweit es sich bei den Zutaten ausschließlich um für die Herstellung notwendige Milchinhaltsstoffe, Enzyme und Mikroorganismen-Kulturen oder um für die Herstellung von Käse
- ausgenommen Frisch- oder Schmelzkäse - notwendiges Salz
- Waren, in deren Sachbezeichnung sämtliche Zutaten angeführt sind oder deren Sachbezeichnung eindeutig auf die Art der Zutaten schließen läßt.
(2) Ungeachtet des Abs. 1 Z 4 ist jedoch bei Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent jede Zutat, die in Anhang III angeführt und dort nicht ausgenommen ist, zu deklarieren, wenn sie in diesen Getränken vorhanden ist. Diese Angabe umfasst das Wort „Enthält“, gefolgt von der Bezeichnung der betreffenden Zutat(en). Diese Angabe ist jedoch nicht erforderlich, wenn die Zutat bereits unter ihrem spezifischen Namen in der Sachbezeichnung oder im Verzeichnis der Zutaten angeführt ist.
(3) Ungeachtet des Abs. 1 Z 4 ist jedoch bei den unter Abs. 1 Z 4 zweiter bis vierter Gedankenstrich aufgezählten Waren jede Zutat die in Anhang III angeführt ist oder die aus einer Zutat nach Anhang III gewonnen und dort nicht ausgenommen wurde, und die - wenn auch möglicherweise in veränderter Form - im Enderzeugnis vorhanden bleibt, mit einem deutlichen Hinweis auf die Bezeichnung dieser Zutat zu deklarieren. Diese Angabe ist jedoch nicht erforderlich, wenn die Sachbezeichnung einen deutlichen Hinweis auf die betreffende Zutat enthält.
§ 8. Bei zur Wiederverwendung bestimmten Glasflaschen mit dauerhafter Aufschrift - ohne Etikett - und bei Verpackungen bzw. Behältnissen, deren größte Einzelfläche weniger als 10 cm2 beträgt, genügen die Angaben gemäß § 4 Z 1, 3 und 5 - gegebenenfalls gemäß § 5; in diesen Fällen gilt § 3 Abs. 3 nicht.
§ 8. Bei zur Wiederverwendung bestimmten Glasflaschen mit dauerhafter Aufschrift - ohne Etikett - und bei Verpackungen bzw. Behältnissen, deren größte Einzelfläche weniger als 10 cm2 beträgt, genügen die Angaben gemäß § 4 Z 1, 3 und 5 - gegebenenfalls gemäß § 5; in diesen Fällen gilt § 3 Abs. 2 nicht.
§ 8. Bei zur Wiederverwendung bestimmten Glasflaschen mit dauerhafter Aufschrift - ohne Etikett - und bei Verpackungen bzw. Behältnissen, deren größte Einzelfläche weniger als 10 cm2 beträgt, genügen die Angaben gemäß § 4 Z 1, 3 und 5 - gegebenenfalls gemäß § 5 - und der deutliche Hinweis auf die in § 1 Abs. 2 genannten Zutaten. Hinsichtlich der Angaben gemäß § 4 Z 1, 3 und 5 gilt § 3 Abs. 2 nicht.
§ 8. Bei zur Wiederverwendung bestimmten Glasflaschen mit dauerhafter Aufschrift - ohne Etikett - und bei Verpackungen bzw. Behältnissen, deren größte Einzelfläche weniger als 10 cm2 beträgt, genügen die Angaben gemäß § 4 Abs. 1 Z 1, 3 und 5 - gegebenenfalls gemäß § 5 - und der deutliche Hinweis auf die in Anhang III genannten Zutaten und Stoffe, soweit diese nicht durch Anhang IV bis zum 25. November 2007 ausgeschlossen werden. Hinsichtlich der Angaben gemäß § 4 Abs. 1 Z 1, 3 und 5 gilt § 3 Abs. 2 nicht.
§ 8. Bei zur Wiederverwendung bestimmten Glasflaschen mit dauerhafter Aufschrift - ohne Etikett - und bei Verpackungen bzw. Behältnissen, deren größte Einzelfläche weniger als 10 cm2 beträgt, genügen die Angaben gemäß § 4 Abs. 1 Z 1, 3 und 5 - gegebenfalls gemäß § 5 - und der deutliche Hinweis auf die in Anhang III genannten und dort nicht ausgenommenen Zutaten und Stoffe. Hinsichtlich der Angaben gemäß § 4 Abs. 1 Z 1, 3 und 5 gilt § 3 Abs. 2 nicht.
§ 9. (1) Werden bei der Kennzeichnung von verpackten Waren das Vorhandensein oder der geringe Gehalt einer oder mehrerer Zutaten, die für die Merkmale der Ware wichtig sind, hervorgehoben (Anpreisung), oder wirkt sich die Bezeichnung dieser Ware in der gleichen Weise aus, ist die Mindestmenge, bei entsprechender Hervorhebung eines geringen Gehaltes die Höchstmenge der verwendeten Zutaten anzugeben.
(2) Abs. 1 gilt nicht für eine Etikettierung, welche gemäß § 4 Z 1 die Merkmale der Ware beschreibt und für Zutaten, die in geringer Menge ausschließlich wegen der Geschmacksgebung hinzugefügt werden.
§ 9.(1) Eine Verlängerung der Mindesthaltbarkeits- bzw. Verbrauchsfrist ist nicht zulässig.
(2) Ist die Mindesthaltbarkeitsfrist bereits abgelaufen, ist dieser Umstand deutlich und allgemein verständlich kenntlich zu machen.
(3) Ist die Verbrauchsfrist abgelaufen, darf die Ware nicht mehr in Verkehr gebracht werden.
§ 10.(1) Eine Verlängerung der Mindesthaltbarkeits- bzw. Verbrauchsfrist ist nicht zulässig.
(2) Ist die Mindesthaltbarkeitsfrist bereits abgelaufen, ist dieser Umstand deutlich und allgemein verständlich kenntlich zu machen.
(3) Ist die Verbrauchsfrist abgelaufen, darf die Ware nicht mehr in Verkehr gebracht werden.
§ 10. Regelungen, die für bestimmte verpackte Waren eine von den Vorschriften dieser Verordnung abweichende oder zusätzliche Kennzeichnung vorschreiben, bleiben unberührt.
§ 11. Regelungen, die für bestimmte verpackte Waren eine von den Vorschriften dieser Verordnung abweichende oder zusätzliche Kennzeichnung vorschreiben, bleiben unberührt.
§ 11. (1) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird die Verordnung über das Verbot des Inverkehrbringens von Fleisch und Fleischwaren bestimmter Beschaffenheit, BGBl. Nr. 251/1979, aufgehoben.
(2) Gemäß § 77 Abs. 1 LMG 1975 treten mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung die ihren Gegenstand regelnden und als Bundesgesetze gemäß § 77 Abs. 1 LMG 1975 weiter in Kraft bleibenden Verordnungen (insbesondere die Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1973, BGBl. Nr. 627, und die Verordnung vom 21. September 1953, BGBl. Nr. 152, über die Bezeichnung der örtlichen Herkunft von gebrannten geistigen Getränken) außer Kraft.
§ 12. (1) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird die Verordnung über das Verbot des Inverkehrbringens von Fleisch und Fleischwaren bestimmter Beschaffenheit, BGBl. Nr. 251/1979, aufgehoben.
(2) Gemäß § 77 Abs. 1 LMG 1975 treten mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung die ihren Gegenstand regelnden und als Bundesgesetze gemäß § 77 Abs. 1 LMG 1975 weiter in Kraft bleibenden Verordnungen (insbesondere die Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1973, BGBl. Nr. 627, und die Verordnung vom 21. September 1953, BGBl. Nr. 152, über die Bezeichnung der örtlichen Herkunft von gebrannten geistigen Getränken) außer Kraft.
§ 12. Verpackte Waren, die nicht den Anforderungen dieser Verordnung, aber der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993, BGBl. Nr. 72, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 555/1995, entsprechen, dürfen bis zum 14. Februar 2000 in Verkehr gebracht werden. Waren, die dieser Verordnung nicht entsprechen und vor diesem Datum etikettiert wurden, dürfen jedoch bis zum vollständigen Abbau der Bestände in Verkehr belassen werden.
§ 12. Verpackte Waren, die nicht den Anforderungen der Verordnung BGBl. II Nr. 371/2002, aber der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993 - LMKV, BGBl. Nr. 72, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 462/1999, entsprechen, dürfen bis zum 31. Dezember 2002 in Verkehr gebracht werden. Waren, die der Verordnung BGBl. II Nr. 371/2002 nicht entsprechen und vor diesem Datum etikettiert wurden, dürfen bis zum vollständigen Abbau der Bestände in Verkehr belassen werden.
§ 12. (1) § 1 Abs. 1 tritt mit 3. August 2003 in Kraft.
(2) § 4 Z 7 lit. d und § 4 Z 11 treten mit 1. Juli 2003 in Kraft.
(3) Verpackte Waren, die nicht den Anforderungen der Verordnung BGBl. II Nr. 371/2002, aber der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993 - LMKV, BGBl. Nr. 72, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 462/1999, entsprechen, dürfen bis zum 1. Juli 2003 in Verkehr gebracht werden. Waren, die der Verordnung BGBl. II Nr. 371/2002 nicht entsprechen und vor diesem Datum etikettiert wurden, dürfen bis zum vollständigen Abbau der Bestände in Verkehr belassen werden.
(4) Verpackte Waren, die nicht den Anforderungen der Verordnung BGBl. II Nr. 222/2003, aber der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993 - LMKV, BGBl. Nr. 72, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl II Nr. 371/2002, entsprechen, dürfen bis zum 1. Juli 2004 in Verkehr gebracht werden. Waren, die der Verordnung BGBl. II Nr. 222/2003 nicht entsprechen und vor diesem Datum etikettiert wurden, dürfen bis zum vollständigen Abbau der Bestände in Verkehr belassen werden.
§ 12. (1) Verpackte Waren, die nicht den Anforderungen der Verordnung BGBl. II Nr. 222/2003, aber der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993 - LMKV, BGBl. Nr. 72, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 371/2002, entsprechen, dürfen bis zum 1. Juli 2004 in Verkehr gebracht werden. Waren, die der Verordnung BGBl. II Nr. 222/2003 nicht entsprechen und vor diesem Datum etikettiert wurden, dürfen bis zum vollständigen Abbau der Bestände in Verkehr belassen werden.
(2) Waren, die nicht den Anforderungen der Verordnung BGBl. II Nr. 111//2005, aber der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993 - LMKV, BGBl. Nr. 72, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 222/2003, entsprechen, dürfen bis zum 25. November 2005 in Verkehr gebracht werden. Waren, die der Verordnung BGBl. II Nr. 111/2005 nicht entsprechen und vor diesem Datum etikettiert wurden, dürfen bis zum vollständigen Abbau der Bestände in Verkehr belassen werden.
§ 12. (1) Verpackte Waren, die nicht den Anforderungen der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993 - LMKV, BGBl. Nr. 72, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 222/2003, aber der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993 - LMKV, BGBl. Nr. 72, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 371/2002, entsprechen, und vor dem 1. Juli 2004 etikettiert wurden, dürfen bis zum vollständigen Abbau der Bestände in Verkehr belassen werden.
(2) Verpackte Waren, die nicht den Anforderungen der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993 - LMKV, BGBl. Nr. 72, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 111/2005, aber der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993 - LMKV, BGBl. Nr. 72, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 222/2003, entsprechen, dürfen bis zum 25. November 2005 in Verkehr gebracht werden. Verpackte Waren, die nicht den Anforderungen der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993 - LMKV, BGBl. Nr. 72, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 111/2005, entsprechen und vor dem 25. November 2005 etikettiert wurden, dürfen bis zum vollständigen Abbau der Bestände in Verkehr belassen werden.
(3) Verpackte Waren, die nicht den Anforderungen der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993 - LMKV, BGBl. Nr. 72, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 408/2005, aber der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993 - LMKV, BGBl. Nr. 72, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 111/2005, entsprechen, dürfen bis zum 20. Mai 2006 in Verkehr gebracht werden. Verpackte Waren, die nicht den Anforderungen der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993 - LMKV, BGBl. Nr. 72, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 408/2005, entsprechen und vor dem 20. Mai 2006 etikettiert wurden, dürfen bis zum vollständigen Abbau der Bestände in Verkehr belassen werden.
§ 12. (1) Verpackte Waren, die nicht den Anforderungen der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993 - LMKV, BGBl. Nr. 72, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 222/2003, aber der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993 - LMKV, BGBl. Nr. 72, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 371/2002, entsprechen, und vor dem 1. Juli 2004 etikettiert wurden, dürfen bis zum vollständigen Abbau der Bestände in Verkehr belassen werden.
(2) Verpackte Waren, die nicht den Anforderungen der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993 - LMKV, BGBl. Nr. 72, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 111/2005, aber der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993 - LMKV, BGBl. Nr. 72, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 222/2003, entsprechen, dürfen bis zum 25. November 2005 in Verkehr gebracht werden. Verpackte Waren, die nicht den Anforderungen der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993 - LMKV, BGBl. Nr. 72, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 111/2005, entsprechen und vor dem 25. November 2005 etikettiert wurden, dürfen bis zum vollständigen Abbau der Bestände in Verkehr belassen werden.
(3) Verpackte Waren, die nicht den Anforderungen der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993 - LMKV, BGBl. Nr. 72, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 408/2005, aber der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993 - LMKV, BGBl. Nr. 72, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 111/2005, entsprechen, dürfen bis zum 20. Mai 2006 in Verkehr gebracht werden. Verpackte Waren, die nicht den Anforderungen der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993 - LMKV, BGBl. Nr. 72, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 408/2005, entsprechen und vor dem 20. Mai 2006 etikettiert wurden, dürfen bis zum vollständigen Abbau der Bestände in Verkehr belassen werden.
(4) Verpackte Waren, die nicht den Anforderungen der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993 - LMKV, BGBl. Nr. 72, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 8/2008, aber der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993 - LMKV, BGBl. Nr. 72, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 408/2005, entsprechen, dürfen bis zum 23. Dezember 2008 hergestellt, eingeführt oder in Verkehr gebracht werden. Verpackte Waren, die nicht den Anforderungen der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993 - LMKV, BGBl. Nr. 72, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 8/2008, entsprechen und vor dem 23. Dezember 2008 etikettiert wurden, dürfen bis zum vollständigen Abbau der Bestände in Verkehr gebracht werden.
§ 12. (1) Verpackte Waren, die nicht den Anforderungen der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993 - LMKV, BGBl. Nr. 72, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 222/2003, aber der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993 - LMKV, BGBl. Nr. 72, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 371/2002, entsprechen, und vor dem 1. Juli 2004 etikettiert wurden, dürfen bis zum vollständigen Abbau der Bestände in Verkehr belassen werden.
(2) Verpackte Waren, die nicht den Anforderungen der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993 - LMKV, BGBl. Nr. 72, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 111/2005, aber der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993 - LMKV, BGBl. Nr. 72, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 222/2003, entsprechen, dürfen bis zum 25. November 2005 in Verkehr gebracht werden. Verpackte Waren, die nicht den Anforderungen der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993 - LMKV, BGBl. Nr. 72, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 111/2005, entsprechen und vor dem 25. November 2005 etikettiert wurden, dürfen bis zum vollständigen Abbau der Bestände in Verkehr belassen werden.
(3) Verpackte Waren, die nicht den Anforderungen der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993 - LMKV, BGBl. Nr. 72, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 408/2005, aber der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993 - LMKV, BGBl. Nr. 72, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 111/2005, entsprechen, dürfen bis zum 20. Mai 2006 in Verkehr gebracht werden. Verpackte Waren, die nicht den Anforderungen der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993 - LMKV, BGBl. Nr. 72, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 408/2005, entsprechen und vor dem 20. Mai 2006 etikettiert wurden, dürfen bis zum vollständigen Abbau der Bestände in Verkehr belassen werden.
(4) Verpackte Waren, die nicht den Anforderungen der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993 - LMKV, BGBl. Nr. 72, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 8/2008, aber der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993 - LMKV, BGBl. Nr. 72, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 408/2005, entsprechen, dürfen bis zum 23. Dezember 2008 hergestellt, eingeführt oder in Verkehr gebracht werden. Verpackte Waren, die nicht den Anforderungen der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993 - LMKV, BGBl. Nr. 72, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 8/2008, entsprechen und vor dem 23. Dezember 2008 etikettiert wurden, dürfen bis zum vollständigen Abbau der Bestände in Verkehr gebracht werden.
(5) Verpackte Waren, die nicht den Anforderungen der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993 - LMKV, BGBl. Nr. 72, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 165/2008, aber der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993 - LMKV, BGBl. Nr. 72, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 8/2008, entsprechen und vor dem 31. Mai 2009 etikettiert wurden, dürfen bis zum vollständigen Abbau der Bestände in Verkehr gebracht werden.
§ 13. Verpackte Waren, die dieser Verordnung nicht entsprechen, dürfen noch bis 31. Dezember 1994 im Verkehr belassen werden.
§ 13. (1) Verpackte Waren, die dieser Verordnung nicht entsprechen, dürfen noch bis 31. Dezember 1994 im Verkehr belassen werden.
(2) Abs. 1 gilt nicht für die Bestimmungen des § 10, soweit Fleisch und Fleischwaren, Fische und Fischerzeugnisse, Milch und Milchprodukte - ausgenommen Konserven - betroffen sind.
§ 13. Verpackte Waren, die nicht den Anforderungen dieser Verordnung, aber der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993, BGBl. Nr. 72, idF BGBl. Nr. 557/1993 entsprechen, dürfen bis zum 31. Dezember 1996 in Verkehr gebracht und bis zum vollständigen Abbau der Bestände in Verkehr belassen werden.
§ 13. Durch diese Verordnung werden die Richtlinien 97/4/EG, ABl. L 43 vom 14. Februar 1997, und 1999/10/EG, ABl. L 69 vom 16. März 1999, in österreichisches Recht umgesetzt.
§ 13. Durch diese Verordnung werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:
- Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln, sowie die Werbung hierfür, ABl. Nr. L 109 vom 6. Mai 2000,
- Richtlinie 2001/101/EG der Kommission vom 26. November 2001 zur Änderung der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür, ABl. Nr. L 310 vom 28. November 2001.
§ 13. Durch diese Verordnung werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:
- Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür, ABl. Nr. L 109 vom 6. Mai 2000,
- Richtlinie 2001/101/EG der Kommission vom 26. November 2001 zur Änderung der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür, ABl. Nr. L 310 vom 28. November 2001,
- Richtlinie 2002/67/EG der Kommission vom 18. Juli 2002 über die Etikettierung von chininhaltigen und von koffeinhaltigen Lebensmitteln, ABl. Nr. L 191 vom 19. Juli 2002,
- Richtlinie 2002/86/EG der Kommission vom 6. November 2002 zur Änderung der Richtlinie 2001/101/EG hinsichtlich des Datums, ab dem der Handel mit Erzeugnissen untersagt ist, die mit der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates nicht übereinstimmen, ABl. Nr. L 305 vom 7. November 2002.
§ 13. Durch diese Verordnung werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:
- Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür, ABl. Nr. L 109 vom 6. Mai 2000,
- Richtlinie 2001/101/EG der Kommission vom 26. November 2001 zur Änderung der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür, ABl. Nr. L 310 vom 28. November 2001,
- Richtlinie 2002/67/EG der Kommission vom 18. Juli 2002 über die Etikettierung von chininhaltigen und von koffeinhaltigen Lebensmitteln, ABl. Nr. L 191 vom 19. Juli 2002,
- Richtlinie 2002/86/EG der Kommission vom 6. November 2002 zur Änderung der Richtlinie 2001/101/EG hinsichtlich des Datums, ab dem der Handel mit Erzeugnissen untersagt ist, die mit der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates nicht übereinstimmen, ABl. Nr. L 305 vom 7. November 2002,
- Richtlinie 2003/89/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. November 2003 zur Änderung der Richtlinie 2000/13/EG hinsichtlich der Angabe der in Lebensmitteln enthaltenen Zutaten, ABl. Nr. L 308 vom 25. November 2003.
§ 13. Durch diese Verordnung werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:
- Richtlinie 94/54/EG der Kommission vom 18. November 1994 über Angaben, die zusätzlich zu den in der Richtlinie 79/112/EWG des Rates aufgeführten Angaben auf dem Etikett bestimmter Lebensmittel vorgeschrieben sind, ABl. Nr. L 300 vom 23. November 1994,
- Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür, ABl. Nr. L 109 vom 6. Mai 2000,
- Richtlinie 2001/101/EG der Kommission vom 26. November 2001 zur Änderung der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür, ABl. Nr. L 310 vom 28. November 2001,
- Richtlinie 2002/67/EG der Kommission vom 18. Juli 2002 über die Etikettierung von chininhaltigen und von koffeinhaltigen Lebensmitteln, ABl. Nr. L 191 vom 19. Juli 2002,
- Richtlinie 2002/86/EG der Kommission vom 6. November 2002 zur Änderung der Richtlinie 2001/101/EG hinsichtlich des Datums, ab dem der Handel mit Erzeugnissen untersagt ist, die mit der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates nicht übereinstimmen, ABl. Nr. L 305 vom 7. November 2002,
- Richtlinie 2003/89/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. November 2003 zur Änderung der Richtlinie 2000/13/EG hinsichtlich der Angabe der in Lebensmitteln enthaltenen Zutaten, ABl. Nr. L 308 vom 25. November 2003.
- Richtlinie 2004/77/EG der Kommission vom 29. April 2004 zur Änderung der Richtlinie 94/54/EG hinsichtlich der Kennzeichnung bestimmter Lebensmittel, die Glycyrrhizinsäure und deren Ammoniumsalz enthalten, ABl. Nr. L 162 vom 30. April 2004,
- Richtlinie 2005/26/EG der Kommission vom 21. März 2005 zur Erstellung eines Verzeichnisses von Lebensmittelzutaten oder Stoffen, die vorläufig aus Anhang IIIa der Richtlinie 2000/13/EG ausgeschlossen werden, ABl. Nr. L 75 vom 22. März 2005,
- Richtlinie 2005/63/EG der Kommission vom 3. Oktober 2005 zur Berichtigung der Richtlinie 2005/26/EG hinsichtlich des Verzeichnisses von Lebensmittelzutaten oder Stoffen, die vorläufig aus Anhang IIIa der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ausgeschlossen werden.
§ 13. Durch diese Verordnung werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:
- Richtlinie 94/54/EG der Kommission vom 18. November 1994 über Angaben, die zusätzlich zu den in der Richtlinie 79/112/EWG des Rates aufgeführten Angaben auf dem Etikett bestimmter Lebensmittel vorgeschrieben sind, ABl. Nr. L 300 vom 23. November 1994,
- Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür, ABl. Nr. L 109 vom 6. Mai 2000,
- Richtlinie 2001/101/EG der Kommission vom 26. November 2001 zur Änderung der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür, ABl. Nr. L 310 vom 28. November 2001,
- Richtlinie 2002/67/EG der Kommission vom 18. Juli 2002 über die Etikettierung von chininhaltigen und von koffeinhaltigen Lebensmitteln, ABl. Nr. L 191 vom 19. Juli 2002,
- Richtlinie 2002/86/EG der Kommission vom 6. November 2002 zur Änderung der Richtlinie 2001/101/EG hinsichtlich des Datums, ab dem der Handel mit Erzeugnissen untersagt ist, die mit der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates nicht übereinstimmen, ABl. Nr. L 305 vom 7. November 2002,
- Richtlinie 2003/89/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. November 2003 zur Änderung der Richtlinie 2000/13/EG hinsichtlich der Angabe der in Lebensmitteln enthaltenen Zutaten, ABl. Nr. L 308 vom 25. November 2003.
- Richtlinie 2004/77/EG der Kommission vom 29. April 2004 zur Änderung der Richtlinie 94/54/EG hinsichtlich der Kennzeichnung bestimmter Lebensmittel, die Glycyrrhizinsäure und deren Ammoniumsalz enthalten, ABl. Nr. L 162 vom 30. April 2004,
- Richtlinie 2005/26/EG der Kommission vom 21. März 2005 zur Erstellung eines Verzeichnisses von Lebensmittelzutaten oder Stoffen, die vorläufig aus Anhang IIIa der Richtlinie 2000/13/EG ausgeschlossen werden, ABl. Nr. L 75 vom 22. März 2005,
- Richtlinie 2005/63/EG der Kommission vom 3. Oktober 2005 zur Berichtigung der Richtlinie 2005/26/EG hinsichtlich des Verzeichnisses von Lebensmittelzutaten oder Stoffen, die vorläufig aus Anhang IIIa der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ausgeschlossen werden.
- Richtlinie 2006/142/EG der Kommission vom 22. Dezember 2006 zur Änderung des Anhangs III a der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates mit dem Verzeichnis der Zutaten, die unter allen Umständen auf der Etikettierung anzugeben sind, ABl. Nr. L 368 vom 23. Dezember 2006.
§ 13. Durch diese Verordnung werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:
- Richtlinie 94/54/EG der Kommission vom 18. November 1994 über Angaben, die zusätzlich zu den in der Richtlinie 79/112/EWG des Rates aufgeführten Angaben auf dem Etikett bestimmter Lebensmittel vorgeschrieben sind, ABl. Nr. L 300 vom 23. November 1994,
- Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür, ABl. Nr. L 109 vom 6. Mai 2000,
- Richtlinie 2001/101/EG der Kommission vom 26. November 2001 zur Änderung der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür, ABl. Nr. L 310 vom 28. November 2001,
- Richtlinie 2002/67/EG der Kommission vom 18. Juli 2002 über die Etikettierung von chininhaltigen und von koffeinhaltigen Lebensmitteln, ABl. Nr. L 191 vom 19. Juli 2002,
- Richtlinie 2002/86/EG der Kommission vom 6. November 2002 zur Änderung der Richtlinie 2001/101/EG hinsichtlich des Datums, ab dem der Handel mit Erzeugnissen untersagt ist, die mit der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates nicht übereinstimmen, ABl. Nr. L 305 vom 7. November 2002,
- Richtlinie 2003/89/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. November 2003 zur Änderung der Richtlinie 2000/13/EG hinsichtlich der Angabe der in Lebensmitteln enthaltenen Zutaten, ABl. Nr. L 308 vom 25. November 2003.
- Richtlinie 2004/77/EG der Kommission vom 29. April 2004 zur Änderung der Richtlinie 94/54/EG hinsichtlich der Kennzeichnung bestimmter Lebensmittel, die Glycyrrhizinsäure und deren Ammoniumsalz enthalten, ABl. Nr. L 162 vom 30. April 2004,
- Richtlinie 2005/26/EG der Kommission vom 21. März 2005 zur Erstellung eines Verzeichnisses von Lebensmittelzutaten oder Stoffen, die vorläufig aus Anhang IIIa der Richtlinie 2000/13/EG ausgeschlossen werden, ABl. Nr. L 75 vom 22. März 2005,
- Richtlinie 2005/63/EG der Kommission vom 3. Oktober 2005 zur Berichtigung der Richtlinie 2005/26/EG hinsichtlich des Verzeichnisses von Lebensmittelzutaten oder Stoffen, die vorläufig aus Anhang IIIa der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ausgeschlossen werden.
- Richtlinie 2006/142/EG der Kommission vom 22. Dezember 2006 zur Änderung des Anhangs III a der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates mit dem Verzeichnis der Zutaten, die unter allen Umständen auf der Etikettierung anzugeben sind, ABl. Nr. L 368 vom 23. Dezember 2006.
- Richtlinie 2007/68/EG der Kommission vom 27. November 2007 zur Änderung von Anhang IIIa der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich bestimmter Lebensmittelzutaten, ABl. Nr. L 310 vom 28. November 2007.
§ 14. Die Verordnung BGBl. II Nr. 111/2005 wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften notifiziert.
ANHANG I
```
```
Verzeichnis der Zutaten, bei denen der spezifische Name durch die
Angabe der Klasse ersetzt werden kann
Definition Bezeichnung
Raffinierte Öle außer Olivenöl „Öl'', ergänzt
- entweder durch den Vermerk
„pflanzlich'' bzw.
„tierisch''
- oder durch die Angabe der
spezifischen pflanzlichen oder
tierischen Herkunft.
Der Hinweis auf ein gehärtetes
Öl, dessen pflanzliche oder
dessen spezifische pflanzliche
oder tierische Herkunft
angegeben ist, muß mit dem
Vermerk „gehärtet'' versehen
sein.
Raffinierte Fette „Fett'', ergänzt
- entweder durch den Vermerk
„pflanzlich'' oder
„tierisch''
- oder durch die Angabe der
spezifischen pflanzlichen oder
tierischen Herkunft.
Mischungen von Mehl aus zwei „Mehl''; anschließend die
oder mehreren Getreidearten Aufzählung der Getreidearten,
aus denen es hergestellt ist,
in absteigender Reihenfolge
ihres Gewichtsanteils.
Natürliche Stärke und auf Stärke
physikalischem oder
enzymatischem Wege
modifizierte Stärke
Fisch aller Art, wenn der Fisch Fisch
Zutat eines anderen
Lebensmittels ist und sofern
Bezeichnung und Aufmachung
für dieses Lebensmittel sich
nicht auf eine bestimmte
Fischart beziehen
Geflügelfleisch aller Art, wenn Geflügelfleisch
dieses Fleisch Zutat eines
anderen Lebensmittels ist und
sofern Bezeichnung und
Aufmachung für dieses
Lebensmittel sich nicht auf
eine bestimmte Art von
Geflügelfleisch beziehen
Käse aller Art, wenn der Käse Käse
oder eine Käsemischung Zutat
eines anderen Lebensmittels
ist und sofern Bezeichnung und
Aufmachung für dieses
Lebensmittel sich nicht auf
eine bestimmte Käseart
beziehen
Gewürze jeder Art und ihre Gewürz(e) oder Gewürzmischung
Auszüge, die nicht mehr als
2 vH des Gewichts des
Lebensmittels ausmachen
Kräuter oder Kräuterteile Kräuter oder Kräutermischung
jeder Art, die nicht mehr
als 2 vH des Gewichts des
Lebensmittels ausmachen
Grundstoffe jeder Art, die Kaumasse
für die Herstellung der
Kaumasse von Kaugummi
verwendet werden
Brösel (Paniermehl) jeglichen Brösel oder Paniermehl
Ursprungs
Saccharose in jeder Form Zucker
Wasserfreie Dextrose; Dextrose oder Traubenzucker
Traubenzucker,
kristallwasserfrei oder
Dextrose; Traubenzucker,
kristallwasserhaltig
Kaseinate jeder Art Milcheiweiß
Kakaopreßbutter, Kakaobutter
Expeller-Kakaobutter,
raffinierte Kakaobutter
alle kandierten Früchte, die kandierte Früchte
nicht mehr als 10 vH des
Gewichts des Lebensmittels
ausmachen
ANHANG I
```
```
Verzeichnis der Zutaten, bei denen der spezifische Name durch die
Angabe der Klasse ersetzt werden kann
Definition Bezeichnung
```
```
Raffinierte Öle „Öl'', ergänzt
außer Olivenöl - entweder durch den Vermerk
„pflanzlich'' oder „tierisch''
- oder durch die Angabe der
spezifischen pflanzlichen oder
tierischen Herkunft.
Der Hinweis auf ein gehärtetes Öl muß
mit dem Vermerk „gehärtet''
versehen sein.
Raffinierte Fette „Fett'', ergänzt
- entweder durch den Vermerk
„pflanzlich'' oder „tierisch''
- oder durch die Angabe der
spezifischen pflanzlichen oder
tierischen Herkunft.
Der Hinweis auf ein gehärtetes Fett
muß mit dem Vermerk „gehärtet''
versehen sein.
Mischungen von Mehl aus zwei „Mehl'', gefolgt von der Aufzählung
oder mehreren Getreidearten der Getreidearten, aus denen es
hergestellt ist, in absteigender
Reihenfolge ihres Gewichtsanteils.
Natürliche Stärke und auf „Stärke''
physikalischem oder
enzymatischem Wege
modifizierte Stärke
Fisch aller Art, wenn der „Fisch''
Fisch Zutat eines anderen
Lebensmittels ist und sofern
Bezeichnung und Aufmachung
dieses Lebensmittels sich
nicht auf eine bestimmte
Fischart beziehen
Käse aller Art, wenn der Käse „Käse''
oder die Käsemischung Zutat
eines anderen Lebensmittels
ist und sofern Bezeichnung
und Aufmachung dieses
Lebensmittels sich nicht
auf eine bestimmte Käseart
beziehen
Gewürze jeder Art, die „Gewürz(e)'' oder „Gewürzmischung''
nicht mehr als
2 Gewichtsprozent des
Lebensmittels ausmachen
Kräuter oder Kräuterteile „Kräuter'' oder „Kräutermischung''
jeder Art, die nicht mehr
als 2 Gewichtsprozent des
Lebensmittels ausmachen
Grundstoffe jeder Art, die „Kaumasse''
für die Herstellung der
Kaumasse von Kaugummi
verwendet werden
Brösel (Paniermehl) jeglichen „Brösel'' oder „Paniermehl''
Ursprungs
Saccharose jeder Art „Zucker''
Kristallwasserfreie und „Dextrose'' oder „Traubenzucker''
kristallwasserhaltige
Dextrose
Glucosesirup und „Glucosesirup''
getrockneter Glucosesirup
Milcheiweiß aller Art „Milcheiweiß''
(Kaseine, Kaseinate und
Molkeneiweiß) und Mischungen
daraus
Kakaopreßbutter, „Kakaobutter''
Expeller-Kakaobutter,
raffinierte Kakaobutter
Alle kandierten Früchte, „Kandierte Früchte''
die nicht mehr als
10 Gewichtsprozent des
Lebensmittels ausmachen
Alle Gemüsemischungen, die „Gemüse''
nicht mehr als
10 Gewichtsprozent des
Lebensmittels ausmachen
Weine aller Art im Sinne der „Wein''
Verordnung (EWG) Nr. 822/87
des Rates (ABl. Nr. L 84
vom 27.3.1987, S. 1)
ANHANG I
```
```
Verzeichnis der Zutaten, bei denen der spezifische Name durch die
Angabe der Klasse ersetzt werden kann
Definition Bezeichnung
```
```
Raffinierte Öle „Öl”, ergänzt
außer Olivenöl - entweder durch den Vermerk
„pflanzlich” oder „tierisch”
- oder durch die Angabe der
spezifischen pflanzlichen oder
tierischen Herkunft.
Der Hinweis auf ein gehärtetes Öl muß
mit dem Vermerk „gehärtet”
versehen sein.
Raffinierte Fette „Fett”, ergänzt
- entweder durch den Vermerk
„pflanzlich” oder „tierisch”
- oder durch die Angabe der
spezifischen pflanzlichen oder
tierischen Herkunft.
Der Hinweis auf ein gehärtetes Fett
muß mit dem Vermerk „gehärtet”
versehen sein.
Mischungen von Mehl aus zwei „Mehl”, gefolgt von der Aufzählung
oder mehreren Getreidearten der Getreidearten, aus denen es
hergestellt ist, in absteigender
Reihenfolge ihres Gewichtsanteils.
Natürliche Stärke und auf „Stärke”
physikalischem oder
enzymatischem Wege
modifizierte Stärke
Fisch aller Art, wenn der „Fisch”
Fisch Zutat eines anderen
Lebensmittels ist und sofern
Bezeichnung und Aufmachung
dieses Lebensmittels sich
nicht auf eine bestimmte
Fischart beziehen
Käse aller Art, wenn der Käse „Käse”
oder die Käsemischung Zutat
eines anderen Lebensmittels
ist und sofern Bezeichnung
und Aufmachung dieses
Lebensmittels sich nicht
auf eine bestimmte Käseart
beziehen
Gewürze jeder Art, die „Gewürz(e)” oder „Gewürzmischung”
nicht mehr als
2 Gewichtsprozent des
Lebensmittels ausmachen
Kräuter oder Kräuterteile „Kräuter” oder „Kräutermischung”
jeder Art, die nicht mehr
als 2 Gewichtsprozent des
Lebensmittels ausmachen
Grundstoffe jeder Art, die „Kaumasse”
für die Herstellung der
Kaumasse von Kaugummi
verwendet werden
Brösel (Paniermehl) jeglichen „Brösel” oder „Paniermehl”
Ursprungs
Saccharose jeder Art „Zucker”
Kristallwasserfreie und „Dextrose” oder „Traubenzucker”
kristallwasserhaltige
Dextrose
Glucosesirup und „Glucosesirup”
getrockneter Glucosesirup
Milcheiweiß aller Art „Milcheiweiß”
(Kaseine, Kaseinate und
Molkeneiweiß) und Mischungen
daraus
Kakaopreßbutter, „Kakaobutter”
Expeller-Kakaobutter,
raffinierte Kakaobutter
Alle kandierten Früchte, „Kandierte Früchte”
die nicht mehr als
10 Gewichtsprozent des
Lebensmittels ausmachen
Alle Gemüsemischungen, die „Gemüse”
nicht mehr als
10 Gewichtsprozent des
Lebensmittels ausmachen
Weine aller Art im Sinne der „Wein”
Verordnung (EWG) Nr. 822/87
des Rates (ABl. Nr. L 84
vom 27.3.1987, S. 1)
Die Skelettmuskeln *) von Tieren ...fleisch, dem der/die
der Spezies "Säugetiere" und Name/Namen der Tierspezies,
"Vögel", die als für den von der/denen es stammt,
menschlichen Verzehr geeignet vorangestellt ist/sind.
gelten, mitsamt dem wesensgemäß
darin eingebetteten oder damit
verbundenen Gewebe, deren
Gesamtanteil an Fett und
Bindegewebe die nachstehend
aufgeführten Werte nicht
übersteigt, und soweit das
Fleisch Zutat eines anderen
Lebensmittels ist. Die unter
die gemeinschaftliche Definition
von "Separatorenfleisch"
fallenden Erzeugnisse sind von
der vorliegenden Definition
ausgenommen.
Höchstwerte der Fett- und
Bindegewebeanteile für Zutaten,
die mit dem Begriff "...fleisch"
bezeichnet werden.
```
```
Spezies Fett Bindegewebe 1)
(%) (%)
```
```
Säugetiere 25 25
(ausgenommen
Kaninchen und
Schweine) und
Mischungen
von Spezies,
bei denen
Säugetiere
überwiegen
```
```
Schweine 30 25
```
```
Vögel und 15 10
Kaninchen
```
```
1) Der Bindegewebeanteil wird
berechnet auf Grund des
Verhältnisses zwischen
Kollagengehalt und
Fleischeiweißgehalt. Als
Kollagengehalt gilt der mit dem
Faktor 8 vervielfältigte Gehalt an
Hydroxyprolin.
```
```
Werden diese Höchstwerte
überschritten und sind alle anderen
Kriterien der Definition von
"...fleisch" erfüllt, so muss der
"...fleischanteil" entsprechend
nach unten angepasst werden und das Verzeichnis der Zutaten muss neben
der Angabe des Begriffs
"...fleisch", dem
der/die Name/Namen der Tierspezies,
von der/denen es stammt
vorangestellt ist/sind, die Angabe
der Zutat Fett bzw. Bindegewebe
enthalten."
*) Das Zwerchfell und die Kaumuskeln gehören zu den Skelettmuskeln, während das Herz, die Zungen, die Muskeln des Kopfes (außer den Kaumuskeln), des Karpal- und Tarsalgelenkes und des Schwanzes nicht darunter fallen.
ANHANG I
```
```
Verzeichnis der Zutaten, bei denen der spezifische Name durch die
Angabe der Klasse ersetzt werden kann
Definition Bezeichnung
```
```
Raffinierte Öle „Öl”, ergänzt
außer Olivenöl - entweder durch den Vermerk
„pflanzlich” oder „tierisch”
- oder durch die Angabe der
spezifischen pflanzlichen oder
tierischen Herkunft.
Der Hinweis auf ein gehärtetes Öl muß
mit dem Vermerk „gehärtet”
versehen sein.
Raffinierte Fette „Fett”, ergänzt
- entweder durch den Vermerk
„pflanzlich” oder „tierisch”
- oder durch die Angabe der
spezifischen pflanzlichen oder
tierischen Herkunft.
Der Hinweis auf ein gehärtetes Fett
muß mit dem Vermerk „gehärtet”
versehen sein.
Mischungen von Mehl aus zwei „Mehl”, gefolgt von der Aufzählung
oder mehreren Getreidearten der Getreidearten, aus denen es
hergestellt ist, in absteigender
Reihenfolge ihres Gewichtsanteils.
Natürliche Stärke und auf „Stärke”
physikalischem oder
enzymatischem Wege
modifizierte Stärke
Fisch aller Art, wenn der „Fisch”
Fisch Zutat eines anderen
Lebensmittels ist und sofern
Bezeichnung und Aufmachung
dieses Lebensmittels sich
nicht auf eine bestimmte
Fischart beziehen
Käse aller Art, wenn der Käse „Käse”
oder die Käsemischung Zutat
eines anderen Lebensmittels
ist und sofern Bezeichnung
und Aufmachung dieses
Lebensmittels sich nicht
auf eine bestimmte Käseart
beziehen
Gewürze jeder Art, die „Gewürz(e)” oder „Gewürzmischung”
nicht mehr als
2 Gewichtsprozent des
Lebensmittels ausmachen
Kräuter oder Kräuterteile „Kräuter” oder „Kräutermischung”
jeder Art, die nicht mehr
als 2 Gewichtsprozent des
Lebensmittels ausmachen
Grundstoffe jeder Art, die „Kaumasse”
für die Herstellung der
Kaumasse von Kaugummi
verwendet werden
Brösel (Paniermehl) jeglichen „Brösel” oder „Paniermehl”
Ursprungs
Saccharose jeder Art „Zucker”
Kristallwasserfreie und „Dextrose” oder „Traubenzucker”
kristallwasserhaltige
Dextrose
Glucosesirup und „Glucosesirup”
getrockneter Glucosesirup
Milcheiweiß aller Art „Milcheiweiß”
(Kaseine, Kaseinate und
Molkeneiweiß) und Mischungen
daraus
Kakaopreßbutter, „Kakaobutter”
Expeller-Kakaobutter,
raffinierte Kakaobutter
Weine aller Art im Sinne der „Wein”
Verordnung (EWG) Nr. 822/87
des Rates (ABl. Nr. L 84
vom 27.3.1987, S. 1)
Die Skelettmuskeln *) von Tieren ...fleisch, dem der/die
der Spezies “Säugetiere” und Name/Namen der Tierspezies,
“Vögel”, die als für den von der/denen es stammt,
menschlichen Verzehr geeignet vorangestellt ist/sind.
gelten, mitsamt dem wesensgemäß
darin eingebetteten oder damit
verbundenen Gewebe, deren
Gesamtanteil an Fett und
Bindegewebe die nachstehend
aufgeführten Werte nicht
übersteigt, und soweit das
Fleisch Zutat eines anderen
Lebensmittels ist. Die unter
die gemeinschaftliche Definition
von “Separatorenfleisch”
fallenden Erzeugnisse sind von
der vorliegenden Definition
ausgenommen.
Höchstwerte der Fett- und
Bindegewebeanteile für Zutaten,
die mit dem Begriff “...fleisch”
bezeichnet werden.
```
```
Spezies Fett Bindegewebe 1)
(%) (%)
```
```
Säugetiere 25 25
(ausgenommen
Kaninchen und
Schweine) und
Mischungen
von Spezies,
bei denen
Säugetiere
überwiegen
```
```
Schweine 30 25
```
```
Vögel und 15 10
Kaninchen
```
```
1) Der Bindegewebeanteil wird
berechnet auf Grund des
Verhältnisses zwischen
Kollagengehalt und
Fleischeiweißgehalt. Als
Kollagengehalt gilt der mit dem
Faktor 8 vervielfältigte Gehalt an
Hydroxyprolin.
```
```
Werden diese Höchstwerte
überschritten und sind alle anderen
Kriterien der Definition von
“...fleisch” erfüllt, so muss der
“...fleischanteil” entsprechend
nach unten angepasst werden und das Verzeichnis der Zutaten muss neben
der Angabe des Begriffs
“...fleisch”, dem
der/die Name/Namen der Tierspezies,
von der/denen es stammt
vorangestellt ist/sind, die Angabe
der Zutat Fett bzw. Bindegewebe
enthalten.”
*) Das Zwerchfell und die Kaumuskeln gehören zu den Skelettmuskeln, während das Herz, die Zungen, die Muskeln des Kopfes (außer den Kaumuskeln), des Karpal- und Tarsalgelenkes und des Schwanzes nicht darunter fallen.
ANHANG II
Klassen der Zutaten, für die die Bezeichnung ihrer Klasse, gefolgt
von ihren spezifischen Namen oder der EWG-Nummer, stets zu verwenden
ist
Farbstoff
Konservierungsmittel
Antioxydationsmittel
Emulgator
Verdickungsmittel
Geliermittel
Stabilisator
Geschmacksverstärker
Säuerungsmittel
Säureregulator
Trennmittel
modifizierte Stärke *1)
künstlicher Süßstoff
Backtriebmittel
Schaumverhüter
Überzugsmittel
Schmelzsalze *2)
Mehlbehandlungsmittel
*1) Die Angabe des spezifischen Namens oder der EWG-Nr. ist nicht
erforderlich.
*2) Nur bei Schmelzkäse und Erzeugnissen auf der Grundlage von
Schmelzkäse.
ANHANG II
Klassen der Zutaten, für die die Bezeichnung ihrer Klasse, gefolgt
von ihren spezifischen Namen oder der EWG-Nummer, stets zu verwenden
ist
Farbstoff
Konservierungsmittel
Antioxydationsmittel
Emulgator
Verdickungsmittel
Geliermittel
Stabilisator
Geschmacksverstärker
Säuerungsmittel
Säureregulator
Trennmittel
modifizierte Stärke *1)
Süßstoff
Backtriebmittel
Schaumverhüter
Überzugsmittel
Schmelzsalze *2)
Mehlbehandlungsmittel
Festigungsmittel
Feuchthaltemittel
Füllstoff
Treibgas
*1) Die Angabe des spezifischen Namens oder der EWG-Nr. ist nicht
erforderlich.
*2) Nur bei Schmelzkäse und Erzeugnissen auf der Grundlage von
Schmelzkäse.
ANHANG III
Glutenhaltiges Getreide (d. h. Weizen, Roggen, Gerste, Hafer, Dinkel, Kamut oder Hybridstämme davon) sowie daraus hergestellte
Erzeugnisse
Krebstiere und Krebstiererzeugnisse
Eier und Eierzeugnisse
Fische und Fischerzeugnisse
Erdnüsse und Erdnusserzeugnisse
Soja und Sojaerzeugnisse
Milch und Milcherzeugnisse (einschließlich Laktose) Schalenfrüchte, d.h. Mandel (Amygdalus communis L.), Haselnuss (Corylus avellana), Walnuss (Juglans regia), Kaschunuss (Anacardium occidentale), Pecanuss (Carya illinoiesis (Wangenh.) K.Koch), Paranuss (Bertholletia excelsa), Pistazie (Pistacia vera), Macadamianuss und Queenslandnuss (Macadamia ternifolia) sowie daraus hergestellte Erzeugnisse
Sellerie und Sellerieerzeugnisse
Senf und Senferzeugnisse
Sesamsamen und Sesamsamenerzeugnisse
Schwefeldioxid und Sulfite in einer Konzentration von mehr als 10 mg/kg oder 10 mg/l, als SO2 angegeben.
ANHANG III
Glutenhaltiges Getreide (d. h. Weizen, Roggen, Gerste, Hafer, Dinkel, Kamut oder Hybridstämme davon) sowie daraus hergestellte
Erzeugnisse
Krebstiere und Krebstiererzeugnisse
Eier und Eierzeugnisse
Fische und Fischerzeugnisse
Erdnüsse und Erdnusserzeugnisse
Soja und Sojaerzeugnisse
Milch und Milcherzeugnisse (einschließlich Laktose) Schalenfrüchte, d.h. Mandel (Amygdalus communis L.), Haselnuss (Corylus avellana), Walnuss (Juglans regia), Kaschunuss (Anacardium occidentale), Pecanuss (Carya illinoiesis (Wangenh.) K.Koch), Paranuss (Bertholletia excelsa), Pistazie (Pistacia vera), Macadamianuss und Queenslandnuss (Macadamia ternifolia) sowie daraus hergestellte Erzeugnisse
Sellerie und Sellerieerzeugnisse
Senf und Senferzeugnisse
Sesamsamen und Sesamsamenerzeugnisse
Schwefeldioxid und Sulfite in einer Konzentration von mehr als
10 mg/kg oder 10 mg/l, als SO2 angegeben.
Lupine und Lupinenerzeugnisse
Weichtiere und Weichtiererzeugnisse
Anhang III
Glutenhaltige Getreide (d.h. Weizen, Roggen, Gerste, Hafer, Dinkel, Kamut oder deren Hybridstämme) und daraus gewonnene Erzeugnisse, außer
Glukosesirupe auf Weizenbasis einschließlich Dextrose (1)
Maltodextrine auf Weizenbasis (1)
Glukosesirupe auf Gerstenbasis
Getreide zur Herstellung von Destillaten oder Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs für Spirituosen und andere alkoholische Getränke
Krebstiere und daraus gewonnene Erzeugnisse
Eier und daraus gewonnene Erzeugnisse
Fische und daraus gewonnene Erzeugnisse, außer
Fischgelatine, die als Träger für Vitamin- oder Karotinoidzubereitungen verwendet wird
Fischgelatine oder Hausenblase, die als Klärhilfsmittel in Bier und Wein verwendet wird
Erdnüsse und daraus gewonnene Erzeugnisse
Sojabohnen und daraus gewonnene Erzeugnisse, außer
vollständig raffiniertes Sojabohnenöl und -fett (1)
natürliche gemischte Tocopherole (E306), natürliches D-alpha-Tocopherol, natürliches D-alpha-Tocopherolazetat, natürliches D-alpha-Tocopherolsukzinat aus Sojabohnenquellen
aus pflanzlichen Ölen aus Sojabohnen gewonnene Phytosterine und Phytosterinester
aus Pflanzenölsterinen gewonnene Phytostanolester aus Sojabohnenquellen
Milch und daraus gewonnene Erzeugnisse (einschließlich Laktose), außer
Molke zur Herstellung von Destillaten oder Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs für Spirituosen und andere alkoholische Getränke
Lactit
Schalenfrüchte, d. h. Mandeln (Amygdalus communis L.), Haselnüsse (Corylus avellana), Walnüsse (Juglans regia), Kaschunüsse (Anacardium occidentale), Pekannüsse (Carya illinoiesis (Wangenh.)
Sellerie und daraus gewonnene Erzeugnisse
Senf und daraus gewonnene Erzeugnisse
Sesamsamen und daraus gewonnene Erzeugnisse
Schwefeldioxid und Sulphite in Konzentrationen von mehr als 10 mg/kg oder 10 mg/l, ausgedrückt als SO tief 2
Lupinen und daraus gewonnene Erzeugnisse
Weichtiere und daraus gewonnene Erzeugnisse
(1) und daraus gewonnene Erzeugnisse, soweit das Verfahren, das sie durchlaufen haben, die Allergenität, die von der EFSA für das entsprechende Erzeugnis ermittelt wurde, aus dem sie gewonnen wurden, wahrscheinlich nicht erhöht.
ANHANG IV
Verzeichnis der Lebensmittelzutaten und Stoffe, die bis zum
25.11.2007 aus Anhang III ausgeschlossen werden
```
```
Zutaten Daraus gewonnene, vorläufig ausgeschlossene
Erzeugnisse
```
```
Glutenhaltiges - Glukosesirup auf Weizenbasis einschließlich
Getreide Dextrose (1)
- Maltodextrine auf Weizenbasis (1)
- Glukosesirup auf Gerstenbasis
- Getreide, das als Ausgangsstoff für Destillate
für Spirituosen verwendet wird
```
```
Eier - (aus Ei gewonnenes) Lysozym, das in Wein
verwendet wird
- (aus Ei gewonnenes) Albumin, das als
Klärhilfsmittel in Wein und Apfelwein verwendet
wird
```
```
Fisch - Fischgelatine, die als Trägerstoff für Vitamin-
oder Karotinoidzubereitungen und für Aromen
verwendet wird
- Fischgelatine oder Hausenblase, die als
Klärhilfsmittel in Bier, Apfelwein und Wein
verwendet
```
```
Sojabohne - vollständig raffiniertes Sojabohnenöl und
-fett (1)
- natürliche gemischte Tocopherole (E306),
natürliches D-alpha-Tocopherol, natürliches
D-alpha-Tocopherolacetat, natürliches
D-alpha-Tocopherolsuccinat aus Sojabohnenquellen
- aus pflanzlichen Ölen aus Sojabohnen gewonnene
Phytosterine und Phytosterinester
- aus Pflanzenölsterinen gewonnene Phytostanolester
aus Sojabohnenquellen
```
```
Milch - Molke, die als Ausgangsstoff für Destillate für
Spirituosen verwendet wird
- Laktit
- Milch-(Casein)-Erzeugnisse, die als
Klärhifsmittel in Apfelwein und Weinen verwendet
werden
```
```
Nüsse - Schalenfrüchte, die als Ausgangsstoff für
Destillate für Spirituosen verwendet werden
- Nüsse (Mandeln, Walnüsse), die (als Aroma) in
Spirituosen verwendet werden
```
```
Sellerie - Sellerieblatt- und -samenöl
- Selleriesamenoleoresin
```
```
Senf - Senföl - Senfsamenöl
- Senfsamenoleoresin
```
```
(1) und daraus gewonnene Erzeugnisse, soweit das Verfahren, das sie
durchlaufen haben, die Allergenität, die von der EFSA für das
Erzeugnis ermittelt wurde, von dem sie stammen, wahrscheinlich
nicht erhöht.
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