Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus Krankenanstalten, Pflegeanstalten, Kuranstalten und Heilbädern (Abwasseremissionsverordnung für den medizinischen Bereich)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 33b Abs. 3, 4, 5 und 7 sowie § 33c Abs. 1 WRG 1959, BGBl. Nr. 215, idF der WRG-Novelle 1990, BGBl. Nr. 252, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie verordnet:
§ 1. (1) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Einrichtungen gemäß Abs. 3 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage A festgelegten Emissionswerte vorzuschreiben.
(2) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Einrichtungen gemäß Abs. 4 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage B festgelegten Emissionswerte vorzuschreiben.
(3) Abs. 1 gilt für
Abwasser aus Einrichtungen, die dem
AIDS-Gesetz (BGBl. Nr. 293/1986),
Ärztegesetz (BGBl. Nr. 373/1984) ausgenommen Zahnbehandlung,
Epidemiegesetz (BGBl. Nr. 186/1950),
Hebammengesetz (BGBl. Nr. 3/1964),
Krankenanstaltengesetz (BGBl. Nr. 1/1957),
Krankenpflegegesetz (BGBl. Nr. 102/1961),
TBC-Gesetz (BGBl. Nr. 127/1978),
Tierärztegesetz (BGBl. Nr. 16/1975),
Abwasser aus
Heilbädern,
Kuranstalten,
Sanatorien,
(4) Abs. 2 gilt für Abwasser aus Einrichtungen zur Zahnbehandlung, die dem
Ärztegesetz (BGBl. Nr. 373/1984),
Dentistengesetz (BGBl. Nr. 90/1949)
(5) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für die Einleitung von
Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (§ 4 Abs. 2 Z 4.1 AAEV),
Abwasser aus Anlagen zur Abluft- und Abgasreinigung (§ 4 Abs. 2 Z 4.2 AAEV),
Abwasser aus Laboratorien (§ 4 Abs. 2 Z 4.3 AAEV),
Abwasser aus Anlagen zur Wasseraufbereitung (§ 4 Abs. 2 Z 4.4 AAEV),
Abwasser aus Wasch- und Chemischreinigungsprozessen von Textilien (§ 4 Abs. 2 Z 4.5 AAEV),
Abwasser aus der Herstellung von Röntgenausarbeitungen (§ 4 Abs. 2 Z 7 AAEV),
Abwasser aus der Massentierhaltung (§ 4 Abs. 2 Z 10.1 AAEV),
Radionukliden im Abwasser von Isotopenstationen und -laboratorien (§ 90 Strahlenschutzverordnung, BGBl. Nr. 47/1972).
(6) Wasser aus Heilquellen oder Heilmooren, das aus einer Einrichtung gemäß Abs. 3 abgeleitet wird, gilt nicht als Abwasser und unterliegt daher nicht dem Geltungsbereich der AAEV und nicht dem Geltungsbereich dieser Verordnung.
(7) Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV. Bei nachstehend genannten Mischungen von Abwasser gemäß Abs. 1 oder 2 mit Abwässern anderer Herkunftsbereiche ist § 4 Abs. 7 AAEV wie folgt anzuwenden:
Ist in das Abwassersystem einer Einrichtung gemäß Abs. 3 oder 4 ein Abwassersystem gemäß Abs. 5 Z 1 bis 7 derart eingebunden (Teilstrom), daß
eine Trennung der Abwassersysteme nicht möglich ist oder nur mit unzumutbarem (§ 21a Abs. 3 lit. a WRG) Aufwand möglich ist und
auf Grund der örtlichen Gegebenheiten die Errichtung und der Betrieb einer Abwasserbehandlungsanlage für den Teilstrom nicht möglich ist und
kann die Mischung des Abwassers aus der Einrichtung gemäß Abs. 3 oder 4 mit dem Abwasser gemäß Abs. 5 Z 1 bis 7 dem Geltungsbereich dieser Verordnung zugeordnet werden (§ 4 Abs. 5 AAEV),
Ist in das Abwassersystem eines Objektes, welches überwiegend nichtmedizinischen Zwecken dient, das Abwassersystem einer Einrichtung gemäß Abs. 3 oder 4 derart eingebunden, daß
eine Trennung der Abwassersysteme nicht möglich ist oder nur mit unzumutbarem (§ 21a Abs. 3 lit. a WRG) Aufwand möglich ist und
auf Grund der örtlichen Gegebenheiten die Errichtung und der Betrieb einer Abwasserbehandlungsanlage für das Abwasser gemäß Abs. 1 oder 2 nicht möglich ist,
Die Festlegungen der Z 1 und 2 hinsichtlich der Einhaltung des § 4 Abs. 7 AAEV gelten sinngemäß für jeden Teilstrom eines Abwasserverbundsystemes gemäß Z 1, welches in das Abwassersystem eines Objektes mit überwiegend nicht medizinischen Zwecken unter den Bedingungen der Z 2 lit. a und b eingebunden ist.
(8) Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Abwassereinleitung gemäß Abs. 1 oder 2 für die Einhaltung der Emissionswerte der Anlagen A oder B erforderlich ist bzw. sofern bei einer beantragten Abwassereinleitung gemäß Abs. 1 oder 2 die Einhaltung der Emissionswerte der Anlagen A oder B nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende, die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Einrichtungen oder Anlagen gemäß Abs. 3 oder 4 betreffende Maßnahmen bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik):
Bei Einrichtungen gemäß Abs. 3
Bei Neuerrichtung Erfassung und Ableitung von Abwässern aus Laboratorien, Anlagen für Röntgenausarbeitungen, aus der Energieerzeugung, aus der Abluftreinigung usw. in gesonderten Abwassersystemen;
bei bestehenden Einrichtungen, soweit unter sinngemäßer Anwendung des § 21a Abs. 3 lit. a WRG auf Grund der baulichen Gegebenheiten möglich, Entflechtung von Abwassersystemen gemäß lit. a;
Inaktivierung von im Abwasser enthaltenen Krankheitserregern oder sonstigen Mikroorganismen sowie von schädlichen oder gefährlichen organischen Stoffen wie zB Mykotoxinen bei seuchenhygienischem Erfordernis im Abwasserteilstrom der Anfallstellen (zB Infektionsstationen, Laboratorien) gemäß einem vom verantwortlichen Hygieniker erarbeiteten und überwachten Desinfektionsplan;
bei der Entsorgung über das Abwassersystem von flüssigem Abfall, der mit Erregern von Krankheiten behaftet ist, die gemäß AIDS-Gesetz, Epidemiegesetz, TBC-Gesetz und Tierseuchengesetz meldepflichtig sind, oder von flüssigem Abfall, der mit Erregern von gefährlichen Infektionskrankheiten behaftet ist, die in den genannten Gesetzen nicht erwähnt sind, bei seuchenhygienischem Erfordernis der Einbringung in das Abwassersystem teilweise oder totale Desinfektion des Abfalls;
bei Einsatz von Inaktivierungsmaßnahmen gemäß lit. c oder d bevorzugte Anwendung von ua. thermischen Verfahren, UV-Bestrahlung, Ozonung, Sterilfiltration, Mikrowellen vor dem Einsatz von Chlor, Chlorverbindungen oder sonstigen chemischen Desinfektionsmitteln;
Sterilisation von kontaminierten Materialien und Aufbereitung von Betten in zentralen Sterilisations- bzw. Aufbereitungseinheiten unter Einsatz thermochemischer Desinfektionsautomaten mit Kreislaufführung der Wasch- und Desinfektionsmittel;
Rückhalt gefährlicher anorganischer Stoffe, wie Arsen, Blei, Cadmium, Quecksilber, Selen usw., durch Einsatz physikalisch-chemischer Abwasserreinigungsverfahren im Abwasserteilstrom der Anfallstellen;
vom Abwasser getrennte Entsorgung von verbrauchten organischen Lösemitteln, von konzentrierten Hände-, Flächen- oder Instrumentendesinfektionsmitteln oder -resten, von verbrauchten Filtermassen, von Abscheiderinhalten, von wassergefährdenden oder schwermetallhältigen Altmedikamenten, von konzentrierten Laborchemikalien bzw. -resten usw. als gefährlicher Abfall (Verordnung über die Festsetzung gefährlicher Abfälle, BGBl. Nr. 49/1991); soweit verfügbar, Einsatz solcher chemischer Substanzen im gesamten medizinischen Bereich, für die bereits Wiederverwertungsverfahren existieren;
vom Abwasser getrennte Entsorgung sonstiger in lit. h nicht genannter Abfälle aus dem medizinischen Bereich gemäß AWG (BGBl. Nr. 325/1990) sowie gemäß ÖNORM S 2104, Oktober 1992;
Einsatz von Wasch- und Reinigungsmitteln, die den Anforderungen des Waschmittelgesetzes (BGBl. Nr. 300/1984) und den darauf aufbauenden Verordnungen sowie der Formaldehydverordnung (BGBl. Nr. 194/1990) entsprechen;
gezielter, sparsamer und bestimmungsgemäßer Einsatz von bevorzugt biologisch abbaubaren Reinigungs- und Desinfektionsmitteln nach einem vom verantwortlichen Hygieniker ausgearbeiteten und überwachten Reinigungs- und Desinfektionsplan; Beachtung der ökotoxikologischen Hinweise in den Sicherheitsdatenblätter der eingesetzten Stoffe;
vom sonstigen Abwassersystem gesonderte Erfassung von Abwässern aus Isotopenstationen oder -laboratorien und erforderlichenfalls gesonderte Behandlung (zB in belüfteten Abklingbecken) gemäß den Anforderungen der Strahlenschutzverordnung (BGBl. Nr. 47/1972) vor Einbringung in das Abwassersystem;
bei Abwasser aus physiotherapeutischen Abteilungen erforderlichenfalls Entgasung vor Einbringung in das Abwassersystem;
Einsatz wassersparender Installationen und Armaturen im Sanitär- und Küchenbereich;
Einsatz von Fettabscheidern im Abwasserteilstrom von Küchenbetrieben;
gedrosselte bzw. zeitlich gestaffelte Entleerung von Großbehältern; Einsatz von Stapelbecken zwecks Mengenausgleich der Tagesabwassermengen bei Direkt- und Indirekteinleitern in Abhängigkeit von der Tagesabwassermenge (ab 100 m3/d);
bei Direkteinleitern Einsatz des Trennsystems zur Abwasserableitung; biologische Reinigung des Gesamtabwassers mit Kohlenstoffentfernung, Nitrifikation und größenabhängig mit Stickstoff- und Phosphorentfernung;
bei Indirekteinleitern Einsatz von ua. physikalisch-chemischen Abwasserbehandlungsverfahren, wie Neutralisation, Feststoff- und Leichtstoffabscheidung, Naßoxidation, auch in Abwasserteilströmen zB aus Laboratorien.
Bei Einrichtungen gemäß Abs. 4
Einsatz von Amalgamabscheidern gemäß Fußnote a) in Anlage B mit wassersparenden Absaugtechniken (bis 50 l/d und Behandlungsplatz);
sinngemäße Beachtung von Z 1 lit. h, i, j und k.
§ 2. Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 oder 2 ist die Bewilligungsfrist für die Parameter
Arsen (Nr. 5), Barium (Nr. 6), Blei (Nr. 7), Cadmium (Nr. 8), Chrom-Gesamt (Nr. 9), Cobalt (Nr. 10), Kupfer (Nr. 11), Nickel (Nr. 12), Quecksilber (Nr. 13), Silber (Nr. 14), Zink (Nr. 15), Freies Chlor (Nr. 16), Gesamt-Chlor (Nr. 17), Ammonium (Nr. 18), AOX (Nr. 24), POX (Nr. 25), Phenol-Index (Nr. 26) und Summe der flüchtigen aromatischen Kohlenwasserstoffe (Nr. 28) der Anlagen A oder B sowie für einen sonstigen (§ 4 Abs. 3 AAEV) gefährlichen Abwasserinhaltsstoff gemäß Anlage B der AAEV
gesondert zu begrenzen; die Frist hat zehn Jahre zu betragen.
§ 3. Eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 oder 2 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 10 AAEV an Hand der eingeleiteten Tagesfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen (§ 6 AAEV).
§ 4. (1) Ein Emissionswert für einen Abwasserparameter der Anlagen A oder B ist im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung einzuhalten.
(2) Für die Eigenüberwachung gilt:
Ein Emissionswert für einen Abwasserparameter der Anlagen A oder
Beim Parameter Temperatur ist die „4 von 5''-Regel auf die Stichproben eines Tages anzuwenden; der Höchstwert darf das 1,2fache des Emissionswertes nicht überschreiten.
Beim Parameter „pH-Wert'' ist die „4 von 5''-Regel auf die Stichproben eines Tages anzuwenden; der Emissionsbereich darf um nicht mehr als 0,3 pH-Einheiten über- bzw. unterschritten werden.
Bei kontinuierlicher Messung der Parameter Temperatur und pH-Wert ist die „4 von 5''-Regel durch die 80%-Unterschreitung über die tägliche Abwasserablaufzeit zu ersetzen.
Beim Parameter Ges. geb. Stickstoff gilt die Emissionsbegrenzung als eingehalten, wenn der arithmetische Mittelwert aller im Laufe eines Untersuchungsjahres gemessenen Wirkungsgrade der Elimination größer ist als der Mindestwirkungsgrad gemäß Anlage
(3) Für die Fremdüberwachung gilt:
Wird bei bis zu viermal im Jahr durchgeführter Fremdüberwachung einer Einleitung ein Meßwert eines Abwasserparameters der Anlagen A oder B ermittelt, der zwischen dem Emissionswert und dessen 1,5fachem (bei Ammonium dessen 2fachem) liegt, ist die Messung zu wiederholen. Ist bei der Wiederholungsmessung der Meßwert nicht größer als der Emissionswert, gilt der Emissionswert als eingehalten. Bei häufigerer Fremdüberwachung im Jahr gilt die „4 von 5''-Regel gemäß Abs. 2. 2. Für die Parameter Temperatur, pH-Wert und Ges. geb. Stickstoff
gilt Abs. 2.
(4) Für eine Abwassereinleitung aus einer Einrichtung gemäß § 1 Abs. 3 Z 1 oder § 1 Abs. 4, aus der eine Abwassermenge entsprechend einem Wasserverbrauch von nicht mehr als 2 m3/d in eine öffentliche Kanalisation abgegeben wird, gilt im Hinblick auf die Geringfügigkeit der Abwasseremissionen ein Emissionswert für einen Abwasserparameter der Anlagen A oder B Spalte II (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechende Emissionswert der Anlage A Spalte II der AAEV) im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung als eingehalten, wenn der Wasserrechtsbehörde
die durch laufende und regelmäßige Aufzeichnungen dokumentierte ständige Beachtung der für die Einrichtung in Betracht kommenden Maßnahmen nach dem Stand der Technik gemäß § 1 Abs. 8 zur Vermeidung der Ableitung gefährlicher Abwasserinhaltsstoffe sowie
der sparsame Umgang mit Wasser durchlaufende und regelmäßiges Aufzeichnen des Wasserverbrauches
(5) Für eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 7 Z 2 gilt ein Emissionswert für einen gefährlichen Abwasserinhaltsstoff der Anlagen A oder B sowie für einen sonstigen (§ 4 Abs. 3 AAEV) gefährlichen Abwasserinhaltsstoff der Anlage A der AAEV im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung als eingehalten, wenn Abs. 4 Z 1 und 2 beachtet werden und deren Beachtung der Wasserrechtsbehörde in Zeitabständen von nicht mehr als zwei Jahren nachgewiesen wird. Die Festlegung gilt sinngemäß für jeden Teilstrom einer Abwassermischung gemäß § 1 Abs. 7 Z 3.
(6) Probenahme und Analyse für einen Abwasserparamter der Anlagen A oder B sind bei der Eigenüberwachung und bei der Fremdüberwachung gemäß § 7 Abs. 4 AAEV sowie gemäß den in Anlage C enthaltenen Methodenvorschriften durchzuführen.
§ 5. (1) Eine bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 hat innerhalb von zehn Jahren den Emissionsbegrenzungen gemäß Anlage A (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen; eine rechtmäßig bestehende Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 2 hat innerhalb von fünf Jahren den Emissionsbegrenzungen gemäß Anlage B (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen.
(2) Für eine Abwassereinleitung gemäß § 4 Abs. 4 oder 5 gilt der erstmalige Nachweis gemäß § 4 Abs. 4 oder 5 als Anpassung im Sinne des § 33c Abs. 1 und 2 WRG.
Anlage A
```
```
EMISSIONSBEGRENZUNGEN GEMÄSS § 1 ABS. 1
I. II.
Anforderungen an Einleitungen in Anforderungen an Einleitungen in
ein Fließgewässer eine öffentliche Kanalisation
A.1 Allgemeine Parameter
```
Temperatur 30 Grad C 35 Grad C
```
```
Toxizität G tief F 2 keine Hemmung
```
```
der
```
biologischen
Abbauvorgänge
```
Absetzb. Stoffe 0,3 ml/l 10 ml/l
```
```
c)
```
```
pH-Wert 6,5 - 8,5 6,5 - 9,5
```
A.2 Anorganische Parameter
```
Arsen 0,1 mg/l 0,1 mg/l
```
ber. als As
```
Barium 5,0 mg/l 5,0 mg/l
```
ber. als Ba
```
Blei 0,5 mg/l 0,5 mg/l
```
ber. als Pb
```
Cadmium 0,05 mg/l 0,05 mg/l
```
ber. als Cd
```
Chrom-gesamt 0,5 mg/l 0,5 mg/l
```
ber. als Cr
```
Cobalt 0,05 mg/l 0,05 mg/l
```
ber. als Co
```
Kupfer 0,5 mg/l 0,5 mg/l
```
ber. als Cu
```
Nickel 0,5 mg/l 0,5 mg/l
```
ber. als Ni
```
Quecksilber 0,01 mg/l 0,01 mg/l
```
ber. als Hg
```
Silber 0,1 mg/l 0,1 mg/l
```
ber. als Ag
```
Zink 2,0 mg/l 2,0 mg/l
```
ber. als Zn
```
Freies Chlor
```
ber. als Cl tief 2 d) 0,3 mg/l
e)
```
Gesamtchlor 0,5 mg/l 0,5 mg/l
```
ber. als Cl tief 2 e)
```
Ammonium 10 mg/l g)
```
ber. als N f)
```
Ges. geb. Stickstoff i) -
```
ber. als N
h)
```
Gesamt-Phosphor 1,5 mg/l -
```
ber. als P j)
A.3 Organische Parameter
```
Ges. org. geb. Kohlenstoff TOC 30 mg/l -
```
ber. als C
```
Chem. Sauerstoffbedarf CSB 90 mg/l -
```
ber. als O tief 2
```
Biochem. Sauerstoffbedarf 25 mg/l -
```
BSB tief 5
ber. als O tief 2
```
Adsorb. org. geb. Halogene, 1,0 mg/l 1,0 mg/l
```
AOX
ber. als Cl
```
Ausblasb. org. geb. 0,1 mg/l 0,1 mg/l
```
Halogene POX
ber. als Cl
```
Phenolindex 0,1 mg/l 10 mg/l
```
ber. als Phenol
```
Summe anion. und nichtion. 1,0 mg/l keine
```
Tenside nachteilige
Beeinflussung
des Kanal- und
Klärbetriebes
```
Summe der flücht. aromat. 0,1 mg/l 0,1 mg/l
```
Kohlenwasserstoffe
Benzol, Toluol, Xylol (BTX)
Ökotoxikologischer Kennwert; im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß § 4 Abs. 3 bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß § 4 Abs. 2 einzusetzen.
Die Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe.
Im Einzelfall ist bei Abwasser aus der Einrichtung gemäß § 1 Abs. 3 Z 1 lit. h ein höherer Emissionswert zulässig, sofern sichergestellt ist, daß es zu keinen Ablagerungen infolge einer Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 3 Z 1 lit. h kommt, die den Betrieb der öffentlichen Kanalisation oder der Abwasserbehandlungsanlage stören.
Im Abwasser darf kein Freies Chlor nachweisbar sein.
Im Einzelfall ist ein höherer Emissionswert zulässig, wenn sichergestellt ist, daß es zu keinen Beeinträchtigungen des Betriebes der Abwasserbehandlungsanlage infolge einer Einleitung gemäß § 1 Abs. 1 kommt.
Bei biologischer Behandlung des Abwassers gilt die Festlegung für den Parameter Ammonium nur bei Abwassertemperatur größer 12 Grad C im Ablauf der biologischen Stufe der Abwasserbehandlungsanlage. Bei Abwassertemperaturen kleiner oder gleich 12 Grad C ist eine Festlegung des Emissionswertes derzeit nicht möglich. Die Abwassertemperatur von 12 Grad C gilt als unterschritten, wenn bei fünf gleichmäßig oder gleich 12 Grad C ist eine Festlegung des Emissionswertes derzeit nicht möglich. Die Abwassertemperatur von 12 Grad C gilt als unterschritten, wenn bei fünf gleichmäßig über den Untersuchungszeitraum (Anlage C Z 1) verteilten Temperaturmessungen mehr als ein Meßwert unter dem Wert von 12 Grad C liegt.
Der Emissionswert ist im Einzelfall bei Gefahr von Geruchsbelästigungen oder bei Gefahr von Korrosion für zementgebundene Werkstoffe im Kanalisations- und Kläranlagenbereich festzulegen (ÖNORM B 2503 September 1992).
Summe von org. geb. Stickstoff, Ammonium-Stickstoff, Nitrit-Stickstoff und Nitrat-Stickstoff.
Liegt der wasserrechtlichen Bewilligung der Abwasserbehandlungsanlage eine Tagesrohzulauffracht von größer als 300 kg BSB tief 5 zugrunde, so ist die der Abwasserbehandlungsanlage zufließende Fracht an Ges. geb. Stickstoff um mehr als 75% zu vermindern (Mindestwirkungsgrad).
Die Festlegung gilt bei einer Tagesrohzulauffracht zur Abwasserreinigungsanlage von größer 60 kg BSB tief 5; für maximale Tagesrohzulauffrachten von nicht größer als 60 kg BSB tief 5 ist keine Festlegung des Emissionswertes erforderlich. Bei einer Tagesrohzulauffracht zur Abwasserbehandlungsanlage von größer als 300 kg BSB tief 5 gilt ein Emissionswert von 1 mg/l. Die Zuordnung einer Abwassereinleitung zur Größenklasse nicht größer oder größer 60 kg BSB tief 5 bzw. 300 kg BSB tief 5 richtet sich nach dem der wasserrechtlichen Bewilligung zugrundeliegenden Bemessungswert der Abwasserbehandlungsanlage.
Anlage B
```
```
EMISSIONSBEGRENZUNGEN GEMÄSS § 1 ABS. 2
I. II.
Anforderungen an Einleitungen in Anforderungen an Einleitungen in
ein Fließgewässer eine öffentliche Kanalisation
B.2 Anorganische Parameter
```
Quecksilber 0,01 mg/l 0,01 mg/l
```
ber. als Hg a)
Bei Abwasser aus der Zahnbehandlung, dessen Schmutzfracht im wesentlichen von einem Behandlungsplatz mit Amalgamanfall stammt, gilt der Emissionswert für Quecksilber im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung auch als eingehalten, wenn
das Abwasser, welches beim Umgang mit anderen Abwässern über einen Amalgamabscheider geleitet wird und
die Amalgamfracht des Rohabwassers aus dem Behandlungsplatz durch den Amalgamabscheider um mehr als 95% vermindert wird und
der Wirkungsgrad des Amalgamabscheiders von mehr als 95% vor dem erstmaligen Einbau und in regelmäßigen zeitlichen Intervallen von nicht mehr als fünf Jahren von einem Sachverständigen oder von einer geeigneten Anstalt überprüft wird und
die Absaugung des Abwassers des Behandlungsplatzes mit Methoden erfolgt, die den Wasserverbrauch derart gering halten, daß der Amalgamabscheider seinen vorgeschriebenen Wirkungsgrad einhalten kann und
für die Wartung des Amalgamabscheiders ein der Behörde vorgelegter und bewilligter Wartungsvertrag mit einem Fachbetrieb besteht und dementsprechend der Amalgamabscheider in regelmäßigen Zeitabständen gewartet und entleert wird und
bezüglich der Wartung des Amalgamabscheiders und der Beseitigung des Räumgutes schriftliche Aufzeichnungen geführt und der Wasserrechtsbehörde in jährlichen Intervallen vorgelegt werden.
Anlage C
```
```
METHODENVORSCHRIFTEN GEMÄSS § 4
Ein Abwasserparameter Nr. 2, Nr. 5 bis 15, Nr. 18 bis 24 sowie Nr. 26 und 27 der Anlage A sowie Nr. 13 der Anlage B sind anhand einer mengenproportionalen nicht abgesetzten homogenisierten Tagesmischprobe zu bestimmen. Der Mindestwirkungsgrad für den Parameter Ges. geb. Stickstoff bezieht sich auf die der Abwasserbehandlungsanlage zufließende bzw. die aus der Abwasserbehandlungsanlage abfließende Fracht an Ges. geb. Stickstoff eines Tages.
Die Parameter Nr. 1, 3 und 4, 16 und 17, 25 und 28 der Anlage A sind anhand einer Stichprobe zu bestimmen. Tägliche Häufigkeit und Intervalle der Stichprobenahmen sind in Abhängigkeit vom Abflußverhalten der Abwasserinhaltsstoffe festzulegen; Konzentrationen und Frachten sind mengenproportional zu ermitteln.
Die Parameter Nr. 3, 5 bis 15, Nr. 19 bis 26 und Nr. 28 der Anlagen A oder B beziehen sich auf Gesamtgehalte.
Der Emissionsbegrenzung des Parameters Nr. 19 der Anlage A liegt folgende oder gleichwertige Analysenmethode zugrunde. Für den Parameter Nr. 19 der Anlage A gilt eine Analysenmethode als gleichwertig, wenn ihre Bestimmungsgrenze nicht größer ist als 0,5 mg/l (ber. als N).
Nr. Parameter Analysenmethode
19 Gesamter gebundener Stickstoff DIN 38409-H27, Juli 1992