Bundesgesetz über die Förderung von Maßnahmen in den Bereichen der Wasserwirtschaft, der Umwelt, der Altlastensanierung und zum Schutz der Umwelt im Ausland (Umweltförderungsgesetz - UFG)
Auszahlungsmodus
Berichtslegung (Kontrollrechte)
Einstellung und Rückforderung der Förderung;
Gerichtsstand.
(3) Die technischen Richtlinien haben insbesondere Bestimmungen zu enthalten über
Grundsätze der Projektierung und Vorleistungen;
Umfang und Art der Planungsunterlagen, insbesondere der Variantenuntersuchungen;
Durchführung, Kontrolle, Abrechnung und Endüberprüfung;
Betriebsmaßnahmen und Instandhaltungsmaßnahmen sowie die Gewährleistung der Wirksamkeit von Anlagen.
Die technischen Richtlinien sind jedenfalls für Angelegenheiten der Siedlungswasserwirtschaft zu erlassen.
(4) In den Förderungsrichtlinien zur Umweltförderung im Ausland sind für die Bereitstellung von Förderungsmitteln die Prüfkriterien für Maßnahmen in Österreich sinngemäß aufzunehmen, wobei insbesondere die Effizienz der Maßnahme, ihre Relevanz für Österreich und die mit der Umweltbelastung verbundenen Gefahren zu berücksichtigen sind.
(5) Bei der Erlassung der Richtlinien ist das Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Finanzen hinsichtlich der Richtlinien nach Abs. 2,
mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hinsichtlich
der Richtlinien nach Abs. 2 betreffend die Siedlungswasserwirtschaft, die Umweltförderung im Inland und die Umweltförderung im Ausland sowie
der Richtlinien nach Abs. 3
herzustellen.
(6) Die vom Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie zu erlassenden Richtlinien (Abs. 2 bis 4) sind im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung” zu verlautbaren. Diese Verlautbarung kann durch die Bekanntgabe der Erlassung der Richtlinien unter Angabe des Ortes ihres Aufliegens im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung” ersetzt werden.
Abkürzung
UFG
Richtlinien
§ 13. (1) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat Richtlinien für die Durchführung der Förderungen zu erlassen.
(2) Die Förderungsrichtlinien haben insbesondere Bestimmungen zu enthalten über
Gegenstand der Förderung;
förderbare Kosten;
persönliche und sachliche Voraussetzungen für das Erlangen einer Förderung;
– soweit erforderlich – das Verfahren zur Vergabe der Leistungen durch den Förderungsnehmer;
Ausmaß und Art der Förderung;
Verfahren
Ansuchen (Art, Inhalt und Ausstattung der Unterlagen)
Auszahlungsmodus
Berichtslegung (Kontrollrechte)
Einstellung und Rückforderung der Förderung;
Gerichtsstand.
(3) Die technischen Richtlinien haben insbesondere Bestimmungen zu enthalten über
Grundsätze der Projektierung und Vorleistungen;
Umfang und Art der Planungsunterlagen, insbesondere der Variantenuntersuchungen;
Durchführung, Kontrolle, Abrechnung und Endüberprüfung;
Betriebsmaßnahmen und Instandhaltungsmaßnahmen sowie die Gewährleistung der Wirksamkeit von Anlagen.
Die technischen Richtlinien sind jedenfalls für Angelegenheiten der Siedlungswasserwirtschaft zu erlassen.
(5) (Anm.: richtig: (4)) In den Förderungsrichtlinien zur Umweltförderung im Ausland sind für die Bereitstellung von Förderungsmittel die Prüfkriterien für Maßnahmen in Österreich sinngemäß aufzunehmen, wobei insbesondere die Effizienz der Maßnahme, ihre Relevanz für Österreich und die mit der Umweltbelastung verbundenen Gefahren zu berücksichtigen sind. Für Maßnahmen gemäß § 24 Z 6 lit. b sind darüber hinaus die Prüfkriterien des österreichischen
JI/CDM-Programms (§§ 38 ff) sinngemäß anzuwenden.
(6) (Anm.: richtig: (5)) Bei der Erlassung der Richtlinien ist das Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Finanzen hinsichtlich der Richtlinien nach Abs. 2 und 4,
Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hinsichtlich
der Richtlinien nach Abs. 2 betreffend die Siedlungswasserwirtschaft, die Umweltförderung im Inland, die Umweltförderung im Ausland sowie
der Richtlinien nach Abs. 3
herzustellen.
(6) Die vom Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie zu erlassenden Richtlinien (Abs. 2 bis 4) sind im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung” zu verlautbaren. Diese Verlautbarung kann durch die Bekanntgabe der Erlassung der Richtlinien unter Angabe des Ortes ihres Aufliegens im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung” ersetzt werden.
Abkürzung
UFG
Richtlinien
§ 13. (1) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat Richtlinien für die Durchführung der Förderungen zu erlassen.
(2) Die Förderungsrichtlinien haben insbesondere Bestimmungen zu enthalten über
Gegenstand der Förderung;
förderbare Kosten;
persönliche und sachliche Voraussetzungen für das Erlangen einer Förderung;
– soweit erforderlich – das Verfahren zur Vergabe der Leistungen durch den Förderungsnehmer;
Ausmaß und Art der Förderung;
Verfahren
Ansuchen (Art, Inhalt und Ausstattung der Unterlagen)
Auszahlungsmodus
Berichtslegung (Kontrollrechte)
Einstellung und Rückforderung der Förderung;
Gerichtsstand.
(3) Die technischen Richtlinien haben insbesondere Bestimmungen zu enthalten über
Grundsätze der Projektierung und Vorleistungen;
Umfang und Art der Planungsunterlagen, insbesondere der Variantenuntersuchungen;
Durchführung, Kontrolle, Abrechnung und Endüberprüfung;
Betriebsmaßnahmen und Instandhaltungsmaßnahmen sowie die Gewährleistung der Wirksamkeit von Anlagen.
Die technischen Richtlinien sind jedenfalls für Angelegenheiten der Siedlungswasserwirtschaft zu erlassen.
(4) In die Förderungsrichtlinien zur Umweltförderung im Ausland sind für die Bereitstellung von Förderungsmitteln die Prüfkriterien für Maßnahmen in Österreich sinngemäß aufzunehmen, wobei insbesondere die Effizienz der Maßnahme, ihre Relevanz für Österreich und die mit der Umweltbelastung verbundenen Gefahren zu berücksichtigen sind. Für Maßnahmen gemäß § 24 Z 6 lit. b sind darüber hinaus die Prüfkriterien des österreichischen JI/CDM-Programms (§§ 38 bis 43) sinngemäß anzuwenden.
(5) Bei der Erlassung der Richtlinien ist das Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Finanzen hinsichtlich der Richtlinien nach Abs. 2 und 4 und
mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hinsichtlich
der Richtlinien nach Abs. 2 betreffend die Siedlungswasserwirtschaft, die Umweltförderung im Inland und die Umweltförderung im Ausland sowie
der Richtlinien nach Abs. 3
herzustellen.
(6) Die vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu erlassenden Richtlinien (Abs. 2 bis 4) sind im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu verlautbaren. Diese Verlautbarung kann durch die Bekanntgabe der Erlassung der Richtlinien unter Angabe des Ortes ihres Aufliegens im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ ersetzt werden.
Abkürzung
UFG
Richtlinien
§ 13. (1) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat Richtlinien für die Durchführung der Förderungen zu erlassen.
(2) Die Förderungsrichtlinien haben insbesondere Bestimmungen zu enthalten über
Gegenstand der Förderung;
förderbare Kosten;
persönliche und sachliche Voraussetzungen für das Erlangen einer Förderung;
– soweit erforderlich – das Verfahren zur Vergabe der Leistungen durch den Förderungsnehmer;
Ausmaß und Art der Förderung;
Verfahren
Ansuchen (Art, Inhalt und Ausstattung der Unterlagen)
Auszahlungsmodus
Berichtslegung (Kontrollrechte)
Einstellung und Rückforderung der Förderung;
Gerichtsstand.
(3) Die technischen Richtlinien haben insbesondere Bestimmungen zu enthalten über
Grundsätze der Projektierung und Vorleistungen;
Umfang und Art der Planungsunterlagen, insbesondere der Variantenuntersuchungen;
Durchführung, Kontrolle, Abrechnung und Endüberprüfung;
Betriebsmaßnahmen und Instandhaltungsmaßnahmen sowie die Gewährleistung der Wirksamkeit von Anlagen.
Die technischen Richtlinien sind jedenfalls für Angelegenheiten der Siedlungswasserwirtschaft zu erlassen.
(4) In die Förderungsrichtlinien zur Umweltförderung im Ausland sind für die Bereitstellung von Förderungsmitteln die Prüfkriterien für Maßnahmen in Österreich sinngemäß aufzunehmen, wobei insbesondere die Effizienz der Maßnahme, ihre Relevanz für Österreich und die mit der Umweltbelastung verbundenen Gefahren zu berücksichtigen sind. Für Maßnahmen gemäß § 24 Z 6 lit. b sind darüber hinaus die Prüfkriterien des österreichischen JI/CDM-Programms (§§ 38 bis 43) sinngemäß anzuwenden.
(5) Bei der Erlassung der Richtlinien ist das Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Finanzen hinsichtlich der Richtlinien nach Abs. 2 und 4 und
mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hinsichtlich
der Richtlinien nach Abs. 2 betreffend die Siedlungswasserwirtschaft, Maßnahmen zur Verbesserung des ökologischen Zustandes der Gewässer, die Umweltförderung im Inland und die Umweltförderung im Ausland sowie
der Richtlinien nach Abs. 3
herzustellen.
(6) Die vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu erlassenden Richtlinien (Abs. 2 bis 4) sind im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu verlautbaren. Diese Verlautbarung kann durch die Bekanntgabe der Erlassung der Richtlinien unter Angabe des Ortes ihres Aufliegens im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ ersetzt werden.
Abkürzung
UFG
Richtlinien
§ 13. (1) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat Richtlinien für die Durchführung der Förderungen zu erlassen.
(2) Die Förderungsrichtlinien haben insbesondere Bestimmungen zu enthalten über
Gegenstand der Förderung;
förderbare Kosten;
persönliche und sachliche Voraussetzungen für das Erlangen einer Förderung;
– soweit erforderlich – das Verfahren zur Vergabe der Leistungen durch den Förderungsnehmer;
Ausmaß und Art der Förderung;
Verfahren
Ansuchen (Art. Inhalt und Ausstattung der Unterlagen)
Auszahlungsmodus
Berichtslegung (Kontrollrechte)
Einstellung und Rückforderung der Förderung;
Gerichtsstand.
(3) Die technischen Richtlinien haben insbesondere Bestimmungen zu enthalten über
Grundsätze der Projektierung und Vorleistungen;
Umfang und Art der Planungsunterlagen, insbesondere der Variantenuntersuchungen;
Durchführung, Kontrolle, Abrechnung und Endüberprüfung;
Betriebsmaßnahmen und Instandhaltungsmaßnahmen sowie die Gewährleistung der Wirksamkeit von Anlagen.
Die technischen Richtlinien sind jedenfalls für Angelegenheiten der Siedlungswasserwirtschaft zu erlassen.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 98/2013)
(5) Bei der Erlassung der Richtlinien ist das Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Finanzen hinsichtlich der Richtlinien nach Abs. 2 und
mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hinsichtlich
der Richtlinien nach Abs. 2 betreffend die Siedlungswasserwirtschaft, Maßnahmen zur Verbesserung des ökologischen Zustandes der Gewässer, die Umweltförderung im Inland sowie
der Richtlinien nach Abs. 3
herzustellen.
(6) Die vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu erlassenden Richtlinien (Abs. 2 bis 4) sind im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu verlautbaren. Diese Verlautbarung kann durch die Bekanntgabe der Erlassung der Richtlinien unter Angabe des Ortes ihres Aufliegens im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ ersetzt werden.
Abkürzung
UFG
Richtlinien
§ 13. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, in Angelegenheiten des Energieeffizienzförderungsprogramms (§ 23 Abs. 2) der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, hat Richtlinien für die Durchführung der Förderungen zu erlassen.
(2) Die Förderungsrichtlinien haben insbesondere Bestimmungen zu enthalten über
Gegenstand der Förderung;
förderbare Kosten;
persönliche und sachliche Voraussetzungen für das Erlangen einer Förderung;
– soweit erforderlich das Verfahren zur Vergabe der Leistungen durch den Förderungsnehmer;
Ausmaß und Art der Förderung;
Verfahren
Ansuchen (Art. Inhalt und Ausstattung der Unterlagen)
Auszahlungsmodus
Berichtslegung (Kontrollrechte)
Einstellung und Rückforderung der Förderung;
Gerichtsstand.
(3) Die technischen Richtlinien haben insbesondere Bestimmungen zu enthalten über
Grundsätze der Projektierung und Vorleistungen;
Umfang und Art der Planungsunterlagen, insbesondere der Variantenuntersuchungen;
Durchführung, Kontrolle, Abrechnung und Endüberprüfung;
Betriebsmaßnahmen und Instandhaltungsmaßnahmen sowie die Gewährleistung der Wirksamkeit von Anlagen.
Die technischen Richtlinien sind jedenfalls für Angelegenheiten der Siedlungswasserwirtschaft zu erlassen.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 98/2013)
(5) Bei der Erlassung der Richtlinien ist das Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Finanzen hinsichtlich der Richtlinien nach Abs. 2 und
mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hinsichtlich
der Richtlinien nach Abs. 2 betreffend die Siedlungswasserwirtschaft, Maßnahmen zur Verbesserung des ökologischen Zustandes der Gewässer, die Umweltförderung im Inland sowie
der Richtlinien nach Abs. 3 und
mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hinsichtlich der Richtlinien nach Abs. 2 betreffend das Energieeffizienzförderungsprogramm
herzustellen.
(6) Die vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, in Angelegenheiten des Energieeffizienzförderungsprogramms (§ 23 Abs. 2) vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, zu erlassenden Richtlinien (Abs. 2 bis 4) sind im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu verlautbaren. Diese Verlautbarung kann durch die Bekanntgabe der Erlassung der Richtlinien unter Angabe des Ortes ihres Aufliegens im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ ersetzt werden.
Abkürzung
UFG
Richtlinien
§ 13. (1) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, in Angelegenheiten der Wasserwirtschaft jedoch die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus, hat Richtlinien für die Durchführung der Förderungen zu erlassen.
(2) Die Förderungsrichtlinien haben insbesondere Bestimmungen zu enthalten über
Gegenstand der Förderung;
förderbare Kosten;
persönliche und sachliche Voraussetzungen für das Erlangen einer Förderung;
– soweit erforderlich das Verfahren zur Vergabe der Leistungen durch den Förderungsnehmer;
Ausmaß und Art der Förderung;
Verfahren
Ansuchen (Art. Inhalt und Ausstattung der Unterlagen)
Auszahlungsmodus
Berichtslegung (Kontrollrechte)
Einstellung und Rückforderung der Förderung;
Gerichtsstand.
(3) Die technischen Richtlinien haben insbesondere Bestimmungen zu enthalten über
Grundsätze der Projektierung und Vorleistungen;
Umfang und Art der Planungsunterlagen, insbesondere der Variantenuntersuchungen;
Durchführung, Kontrolle, Abrechnung und Endüberprüfung;
Betriebsmaßnahmen und Instandhaltungsmaßnahmen sowie die Gewährleistung der Wirksamkeit von Anlagen.
Die technischen Richtlinien sind jedenfalls für Angelegenheiten der Siedlungswasserwirtschaft zu erlassen.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 98/2013)
(5) Bei der Erlassung der Richtlinien hat die jeweils zuständige Bundesministerin das Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Finanzen hinsichtlich der Richtlinien nach Abs. 2 und
mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort hinsichtlich der Richtlinien nach Abs. 2 betreffend die Umweltförderung im Inland
herzustellen.
(6) Die von der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, in Angelegenheiten der Wasserwirtschaft jedoch von der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus, zu erlassenden Richtlinien (Abs. 2 bis 4) sind im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu verlautbaren. Diese Verlautbarung kann durch die Bekanntgabe der Erlassung der Richtlinien unter Angabe des Ortes ihres Aufliegens im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ ersetzt werden.
Abkürzung
UFG
Richtlinien
§ 13. (1) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, in Angelegenheiten der Wasserwirtschaft jedoch die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus, hat Richtlinien für die Durchführung der Förderungen zu erlassen.
(2) Die Förderungsrichtlinien haben insbesondere Bestimmungen zu enthalten über
Gegenstand der Förderung;
förderbare Kosten;
persönliche und sachliche Voraussetzungen für das Erlangen einer Förderung;
– soweit erforderlich das Verfahren zur Vergabe der Leistungen durch den Förderungsnehmer;
Ausmaß und Art der Förderung;
Verfahren
Ansuchen (Art. Inhalt und Ausstattung der Unterlagen)
Auszahlungsmodus
Berichtslegung (Kontrollrechte)
Einstellung und Rückforderung der Förderung;
Gerichtsstand.
(3) Die technischen Richtlinien haben insbesondere Bestimmungen zu enthalten über
Grundsätze der Projektierung und Vorleistungen;
Umfang und Art der Planungsunterlagen, insbesondere der Variantenuntersuchungen;
Durchführung, Kontrolle, Abrechnung und Endüberprüfung;
Betriebsmaßnahmen und Instandhaltungsmaßnahmen sowie die Gewährleistung der Wirksamkeit von Anlagen.
Die technischen Richtlinien sind jedenfalls für Angelegenheiten der Siedlungswasserwirtschaft zu erlassen.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 98/2013)
(5) Bei der Erlassung der Richtlinien hat die jeweils zuständige Bundesministerin das Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Finanzen hinsichtlich der Richtlinien nach Abs. 2 und
mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort hinsichtlich der Richtlinien nach Abs. 2 betreffend die Umweltförderung im Inland, ausgenommen jener gemäß § 6 Abs. 5,
herzustellen.
(6) Die von der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, in Angelegenheiten der Wasserwirtschaft jedoch von der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus, zu erlassenden Richtlinien (Abs. 2 bis 4) sind im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu verlautbaren. Diese Verlautbarung kann durch die Bekanntgabe der Erlassung der Richtlinien unter Angabe des Ortes ihres Aufliegens im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ ersetzt werden.
Abkürzung
UFG
Richtlinien
§ 13. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat Richtlinien für die Durchführung der Förderungen zu erlassen.
(2) Die Förderungsrichtlinien haben insbesondere Bestimmungen zu enthalten über
Gegenstand der Förderung;
förderbare Kosten;
persönliche und sachliche Voraussetzungen für das Erlangen einer Förderung;
– soweit erforderlich das Verfahren zur Vergabe der Leistungen durch den Förderungsnehmer;
Ausmaß und Art der Förderung;
Verfahren
Ansuchen (Art. Inhalt und Ausstattung der Unterlagen)
Auszahlungsmodus
Berichtslegung (Kontrollrechte)
Einstellung und Rückforderung der Förderung;
Gerichtsstand.
(3) Die technischen Richtlinien haben insbesondere Bestimmungen zu enthalten über
Grundsätze der Projektierung und Vorleistungen;
Umfang und Art der Planungsunterlagen, insbesondere der Variantenuntersuchungen;
Durchführung, Kontrolle, Abrechnung und Endüberprüfung;
Betriebsmaßnahmen und Instandhaltungsmaßnahmen sowie die Gewährleistung der Wirksamkeit von Anlagen.
Die technischen Richtlinien sind jedenfalls für Angelegenheiten der Siedlungswasserwirtschaft zu erlassen.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 98/2013)
(5) Bei der Erlassung der Richtlinien ist das Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Finanzen hinsichtlich der Richtlinien nach Abs. 2 und
mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hinsichtlich
der Richtlinien nach Abs. 2 betreffend die Siedlungswasserwirtschaft, Maßnahmen zur Verbesserung des ökologischen Zustandes der Gewässer, die Umweltförderung im Inland sowie
der Richtlinien nach Abs. 3
herzustellen.
(6) Die vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu erlassenden Richtlinien (Abs. 2 bis 4) sind im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu verlautbaren. Diese Verlautbarung kann durch die Bekanntgabe der Erlassung der Richtlinien unter Angabe des Ortes ihres Aufliegens im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ ersetzt werden.
Abkürzung
UFG
Richtlinien
§ 13. (1) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat Richtlinien für die Durchführung der Förderungen zu erlassen.
(2) Die Förderungsrichtlinien haben insbesondere Bestimmungen zu enthalten über
Gegenstand der Förderung;
förderbare Kosten;
persönliche und sachliche Voraussetzungen für das Erlangen einer Förderung;
– soweit erforderlich das Verfahren zur Vergabe der Leistungen durch den Förderungsnehmer;
Ausmaß und Art der Förderung;
Verfahren
Ansuchen (Art. Inhalt und Ausstattung der Unterlagen)
Auszahlungsmodus
Berichtslegung (Kontrollrechte)
Einstellung und Rückforderung der Förderung;
Gerichtsstand.
(3) Die technischen Richtlinien haben insbesondere Bestimmungen zu enthalten über
Grundsätze der Projektierung und Vorleistungen;
Umfang und Art der Planungsunterlagen, insbesondere der Variantenuntersuchungen;
Durchführung, Kontrolle, Abrechnung und Endüberprüfung;
Betriebsmaßnahmen und Instandhaltungsmaßnahmen sowie die Gewährleistung der Wirksamkeit von Anlagen.
Die technischen Richtlinien sind jedenfalls für Angelegenheiten der Siedlungswasserwirtschaft zu erlassen.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 98/2013)
(5) Bei der Erlassung der Richtlinien hat die jeweils zuständige Bundesministerin das Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Finanzen hinsichtlich der Richtlinien nach Abs. 2 und
mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort hinsichtlich der Richtlinien nach Abs. 2 betreffend die Umweltförderung im Inland
herzustellen.
(6) Die von der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, in Angelegenheiten der Wasserwirtschaft jedoch von der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus, zu erlassenden Richtlinien (Abs. 2 bis 4) sind im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu verlautbaren. Diese Verlautbarung kann durch die Bekanntgabe der Erlassung der Richtlinien unter Angabe des Ortes ihres Aufliegens im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ ersetzt werden.
Abkürzung
UFG
Richtlinien
§ 13. (1) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, in Angelegenheiten der Wasserwirtschaft jedoch die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus, hat Richtlinien für die Durchführung der Förderungen zu erlassen.
(2) Die Förderungsrichtlinien haben insbesondere Bestimmungen zu enthalten über
Gegenstand der Förderung;
förderbare Kosten;
persönliche und sachliche Voraussetzungen für das Erlangen einer Förderung;
– soweit erforderlich – das Verfahren zur Vergabe der Leistungen durch den Förderungsnehmer;
Ausmaß und Art der Förderung;
Verfahren
Ansuchen (Art. Inhalt und Ausstattung der Unterlagen)
Auszahlungsmodus
Berichtslegung (Kontrollrechte)
Einstellung und Rückforderung der Förderung;
Gerichtsstand.
(3) Die technischen Richtlinien haben insbesondere Bestimmungen zu enthalten über
Grundsätze der Projektierung und Vorleistungen;
Umfang und Art der Planungsunterlagen, insbesondere der Variantenuntersuchungen;
Durchführung, Kontrolle, Abrechnung und Endüberprüfung;
Betriebsmaßnahmen und Instandhaltungsmaßnahmen sowie die Gewährleistung der Wirksamkeit von Anlagen.
Die technischen Richtlinien sind jedenfalls für Angelegenheiten der Siedlungswasserwirtschaft zu erlassen.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 98/2013)
(5) Bei der Erlassung der Richtlinien hat die jeweils zuständige Bundesministerin das Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Finanzen hinsichtlich der Richtlinien nach Abs. 2 und
mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort hinsichtlich der Richtlinien nach Abs. 2 betreffend die Umweltförderung im Inland, ausgenommen jener gemäß § 6 Abs. 5,
herzustellen.
(6) Die von der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, in Angelegenheiten der Wasserwirtschaft jedoch von der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus, zu erlassenden Richtlinien (Abs. 2 bis 4) sind im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu verlautbaren. Diese Verlautbarung kann durch die Bekanntgabe der Erlassung der Richtlinien unter Angabe des Ortes ihres Aufliegens im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ ersetzt werden.
Abkürzung
UFG
Richtlinien
§ 13. (1) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, in Angelegenheiten der Wasserwirtschaft jedoch die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus, hat Richtlinien für die Durchführung der Förderungen zu erlassen.
(2) Die Förderungsrichtlinien haben insbesondere Bestimmungen zu enthalten über
Gegenstand der Förderung;
förderbare Kosten;
persönliche und sachliche Voraussetzungen für das Erlangen einer Förderung;
– soweit erforderlich – das Verfahren zur Vergabe der Leistungen durch den Förderungsnehmer;
Ausmaß und Art der Förderung;
Verfahren
Ansuchen (Art. Inhalt und Ausstattung der Unterlagen)
Auszahlungsmodus
Berichtslegung (Kontrollrechte)
Einstellung und Rückforderung der Förderung;
Gerichtsstand.
(3) Die technischen Richtlinien haben insbesondere Bestimmungen zu enthalten über
Grundsätze der Projektierung und Vorleistungen;
Umfang und Art der Planungsunterlagen, insbesondere der Variantenuntersuchungen;
Durchführung, Kontrolle, Abrechnung und Endüberprüfung;
Betriebsmaßnahmen und Instandhaltungsmaßnahmen sowie die Gewährleistung der Wirksamkeit von Anlagen.
Die technischen Richtlinien sind jedenfalls für Angelegenheiten der Siedlungswasserwirtschaft zu erlassen.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 98/2013)
(5) Bei der Erlassung der Richtlinien hat die jeweils zuständige Bundesministerin das Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Finanzen hinsichtlich der Richtlinien nach Abs. 2,
mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort hinsichtlich der Richtlinien nach Abs. 2 betreffend die Umweltförderung im Inland, ausgenommen jener gemäß § 6 Abs. 5 und
mit der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus hinsichtlich der Richtlinien nach Abs. 2 betreffend den Biodiversitätsfonds zur Festlegung der Förderungsgegenstände, die überwiegend land- und forstwirtschaftliche Belange zum Inhalt haben,
herzustellen.
(6) Die von der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, in Angelegenheiten der Wasserwirtschaft jedoch von der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus, zu erlassenden Richtlinien (Abs. 2 bis 4) sind im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu verlautbaren. Diese Verlautbarung kann durch die Bekanntgabe der Erlassung der Richtlinien unter Angabe des Ortes ihres Aufliegens im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ ersetzt werden.
Abkürzung
UFG
Richtlinien
§ 13. (1) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, in Angelegenheiten der Wasserwirtschaft jedoch die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus, hat Richtlinien für die Durchführung der Förderungen zu erlassen.
(2) Die Förderungsrichtlinien haben insbesondere Bestimmungen zu enthalten über
Gegenstand der Förderung;
förderbare Kosten;
persönliche und sachliche Voraussetzungen für das Erlangen einer Förderung;
– soweit erforderlich – das Verfahren zur Vergabe der Leistungen durch den Förderungsnehmer;
Ausmaß und Art der Förderung;
Verfahren
Ansuchen (Art. Inhalt und Ausstattung der Unterlagen)
Auszahlungsmodus
Berichtslegung (Kontrollrechte)
Einstellung und Rückforderung der Förderung;
Gerichtsstand.
(3) Die technischen Richtlinien haben insbesondere Bestimmungen zu enthalten über
Grundsätze der Projektierung und Vorleistungen;
Umfang und Art der Planungsunterlagen, insbesondere der Variantenuntersuchungen;
Durchführung, Kontrolle, Abrechnung und Endüberprüfung;
Betriebsmaßnahmen und Instandhaltungsmaßnahmen sowie die Gewährleistung der Wirksamkeit von Anlagen.
Die technischen Richtlinien sind jedenfalls für Angelegenheiten der Siedlungswasserwirtschaft zu erlassen.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 98/2013)
(5) Bei der Erlassung der Richtlinien hat die jeweils zuständige Bundesministerin das Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Finanzen hinsichtlich der Richtlinien nach Abs. 2,
mit dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft hinsichtlich der Richtlinien nach Abs. 2 betreffend die Umweltförderung im Inland, ausgenommen jener gemäß § 6 Abs. 4 und
mit der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus hinsichtlich der Richtlinien nach Abs. 2 betreffend den Biodiversitätsfonds zur Festlegung der Förderungsgegenstände, die überwiegend land- und forstwirtschaftliche Belange zum Inhalt haben,
herzustellen.
(6) Die von der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, in Angelegenheiten der Wasserwirtschaft jedoch von der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus, zu erlassenden Richtlinien (Abs. 2 bis 4) sind im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu verlautbaren. Diese Verlautbarung kann durch die Bekanntgabe der Erlassung der Richtlinien unter Angabe des Ortes ihres Aufliegens im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ ersetzt werden.
Abkürzung
UFG
Richtlinien
§ 13. (1) Der jeweils zuständige Bundesminister hat Richtlinien für die Durchführung der Förderungen zu erlassen.
(2) Die Förderungsrichtlinien haben insbesondere Bestimmungen zu enthalten über
Gegenstand der Förderung;
förderbare Kosten;
persönliche und sachliche Voraussetzungen für das Erlangen einer Förderung;
– soweit erforderlich – das Verfahren zur Vergabe der Leistungen durch den Förderungsnehmer;
Ausmaß und Art der Förderung;
Verfahren
Ansuchen (Art. Inhalt und Ausstattung der Unterlagen)
Auszahlungsmodus
Berichtslegung (Kontrollrechte)
Einstellung und Rückforderung der Förderung;
– soweit anwendbar – beihilfenrechtliche Grundlagen.
(3) Die technischen Richtlinien haben insbesondere Bestimmungen zu enthalten über
Grundsätze der Projektierung und Vorleistungen;
Umfang und Art der Planungsunterlagen, insbesondere der Variantenuntersuchungen;
Durchführung, Kontrolle, Abrechnung und Endüberprüfung;
Betriebsmaßnahmen und Instandhaltungsmaßnahmen sowie die Gewährleistung der Wirksamkeit von Anlagen.
Die technischen Richtlinien sind jedenfalls für Angelegenheiten der Siedlungswasserwirtschaft zu erlassen.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 98/2013)
(5) Bei der Erlassung der Richtlinien hat die jeweils zuständige Bundesministerin das Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Finanzen hinsichtlich der Richtlinien nach Abs. 2,
mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus hinsichtlich der Richtlinien nach Abs. 2 betreffend die Umweltförderung im Inland, ausgenommen jener gemäß § 6 Abs. 4 und
mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft hinsichtlich der Richtlinien nach Abs. 2 betreffend die Förderungen des Energieeffizienz-Fonds sowie der Transformation der Industrie,
herzustellen.
(6) Die vom jeweils zuständigen Bundesminister zu erlassenden Richtlinien (Abs. 2 bis 4) sind in der elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes (EVI) kundzumachen. Aus besonderen in der Eigenart der betreffenden Förderung gelegenen Gründen, insbesondere wegen des Umfanges solcher Richtlinien, kann die Kundmachung auf den Hinweis beschränkt werden, dass Richtlinien erlassen wurden und wo in diese Einsicht genommen werden kann oder wo solche erhältlich sind.
Abkürzung
UFG
§ 14. (1) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat Erfolg und Effizienz der Förderungen in ökologischer und ökonomischer Hinsicht in regelmäßigen Abständen, spätestens jedoch alle drei Jahre, zu untersuchen und zu bewerten und dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen sowie dem Nationalrat im Rahmen des Berichtes nach Abs. 4 zur Kenntnis zu bringen. Ein nach § 33e Wasserrechtsgesetz 1959 erstellter Gewässerschutzbericht ist dabei zu berücksichtigen.
(2) Berichte und Analysen der mit der Durchführung betrauten Abwicklungsstelle sind ebenfalls dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen umgehend zur Kenntnis zu bringen.
(3) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie bzw. die Abwicklungsstelle haben dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen über dessen Ersuchen Auskünfte in bezug auf Förderungsprogramme, Einzelförderungen und daraus erwachsende finanzielle Verpflichtungen zu erteilen.
(4) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat über die Vollziehung dieses Bundesgesetzes sowie über die dem Bund daraus erwachsenden Belastungen dem Nationalrat bis spätestens 1. Juni des Folgejahres zu berichten.
Abkürzung
UFG
§ 14. (1) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat Erfolg und Effizienz der Förderungen in ökologischer und ökonomischer Hinsicht in regelmäßigen Abständen, spätestens jedoch alle drei Jahre, zu untersuchen und zu bewerten und dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen sowie dem Nationalrat im Rahmen des Berichts nach Abs. 4 zur Kenntnis zu bringen. Ein nach § 33e Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG), BGBl. Nr. 215/1959 in der jeweils geltenden Fassung, erstellter Gewässerschutzbericht ist dabei zu berücksichtigen.
(2) Berichte und Analysen der mit der Durchführung betrauten Abwicklungsstelle sind ebenfalls dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen umgehend zur Kenntnis zu bringen.
(3) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie bzw. die Abwicklungsstelle haben dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen über dessen Ersuchen Auskünfte in bezug auf Förderungsprogramme, Einzelförderungen und daraus erwachsende finanzielle Verpflichtungen zu erteilen.
(4) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat über die Vollziehung dieses Bundesgesetzes sowie über die dem Bund daraus erwachsenden Belastungen dem Nationalrat bis spätestens 1. Juni des Folgejahres zu berichten.
Abkürzung
UFG
§ 14. (1) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat Erfolg und Effizienz der Förderungen und Ankäufe in ökologischer und ökonomischer Hinsicht in regelmäßigen Abständen, spätestens jedoch alle drei Jahre, zu untersuchen und zu bewerten und dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen sowie dem Nationalrat im Rahmen des Berichts nach Abs. 4 zur Kenntnis zu bringen. Ein nach § 33e Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG), BGBl. Nr. 215/1959 in der jeweils geltenden Fassung, erstellter Gewässerschutzbericht ist dabei zu berücksichtigen.
(2) Berichte und Analysen der mit der Durchführung betrauten Abwicklungsstelle sind ebenfalls dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen umgehend zur Kenntnis zu bringen.
(3) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie bzw. die Abwicklungsstelle haben dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen über dessen Ersuchen Auskünfte in bezug auf Förderungsprogramme, Einzelförderungen und daraus erwachsende finanzielle Verpflichtungen zu erteilen.
(4) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat über die Vollziehung dieses Bundesgesetzes sowie über die dem Bund daraus erwachsenden Belastungen dem Nationalrat bis spätestens 1. Juni des Folgejahres zu berichten.
Abkürzung
UFG
§ 14. (1) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat Erfolg und Effizienz der Förderungen und Ankäufe in ökologischer und ökonomischer Hinsicht in regelmäßigen Abständen, spätestens jedoch alle drei Jahre, zu untersuchen und zu bewerten und dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen sowie dem Nationalrat im Rahmen des Berichts nach Abs. 4 zur Kenntnis zu bringen.
(2) Berichte und Analysen der mit der Durchführung betrauten Abwicklungsstelle sind ebenfalls dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen umgehend zur Kenntnis zu bringen.
(3) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie bzw. die Abwicklungsstelle haben dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen über dessen Ersuchen Auskünfte in bezug auf Förderungsprogramme, Einzelförderungen und daraus erwachsende finanzielle Verpflichtungen zu erteilen.
(4) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat über die Vollziehung dieses Bundesgesetzes sowie über die dem Bund daraus erwachsenden Belastungen dem Nationalrat bis spätestens 1. Juni des Folgejahres zu berichten.
Abkürzung
UFG
§ 14. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, in Angelegenheiten des Energieeffizienzförderungsprogramms der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft (§ 23 Abs. 2), hat Erfolg und Effizienz der Förderungen und Ankäufe in ökologischer und ökonomischer Hinsicht in regelmäßigen Abständen, spätestens jedoch alle drei Jahre, zu untersuchen und zu bewerten und dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen sowie dem Nationalrat im Rahmen des Berichts nach Abs. 4 zur Kenntnis zu bringen. Bei dieser Bewertung sind neben den Mitteln, die gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gewährt werden, auch weitere für die betreffenden Maßnahmen gewährte, öffentliche Mittel zu berücksichtigen, soweit die entsprechenden Informationen zugänglich sind.
(2) Berichte und Analysen der mit der Durchführung betrauten Abwicklungsstelle sind ebenfalls dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen umgehend zur Kenntnis zu bringen.
(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, in Angelegenheiten des Energieeffizienzförderungsprogramms der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft (§ 23 Abs. 2), bzw. die Abwicklungsstelle haben dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen über dessen Ersuchen Auskünfte in bezug auf Förderungsprogramme, Einzelförderungen und daraus erwachsende finanzielle Verpflichtungen zu erteilen.
(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, in Angelegenheiten des Energieeffizienzförderungsprogramms der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft (§ 23 Abs. 2), hat über die Vollziehung dieses Bundesgesetzes sowie über die dem Bund daraus erwachsenden Belastungen dem Nationalrat bis spätestens 1. Juni des Folgejahres zu berichten.
Abkürzung
UFG
§ 14. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die wesentlichen Effekte der Förderungen und Ankäufe in ökologischer und ökonomischer Hinsicht in regelmäßigen Abständen, spätestens jedoch alle drei Jahre, zu untersuchen und zu bewerten sowie dem Nationalrat zur Kenntnis zu bringen. Bei dieser Bewertung sind neben den Mitteln, die gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gewährt werden, auch weitere für die betreffenden Maßnahmen gewährte öffentliche Mittel zu berücksichtigen, soweit die entsprechenden Informationen zugänglich sind.
Abkürzung
UFG
§ 14. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, in Angelegenheiten der Wasserwirtschaft jedoch die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus, hat die wesentlichen Effekte der Förderungen und Ankäufe in ökologischer und ökonomischer Hinsicht in regelmäßigen Abständen, spätestens jedoch alle drei Jahre, zu untersuchen und zu bewerten sowie dem Nationalrat zur Kenntnis zu bringen. Bei dieser Bewertung sind neben den Mitteln, die gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gewährt werden, auch weitere für die betreffenden Maßnahmen gewährte öffentliche Mittel zu berücksichtigen, soweit die entsprechenden Informationen zugänglich sind.
Abkürzung
UFG
§ 14. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat Erfolg und Effizienz der Förderungen und Ankäufe in ökologischer und ökonomischer Hinsicht in regelmäßigen Abständen, spätestens jedoch alle drei Jahre, zu untersuchen und zu bewerten und dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen sowie dem Nationalrat im Rahmen des Berichts nach Abs. 4 zur Kenntnis zu bringen.
(2) Berichte und Analysen der mit der Durchführung betrauten Abwicklungsstelle sind ebenfalls dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen umgehend zur Kenntnis zu bringen.
(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bzw. die Abwicklungsstelle haben dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen über dessen Ersuchen Auskünfte in bezug auf Förderungsprogramme, Einzelförderungen und daraus erwachsende finanzielle Verpflichtungen zu erteilen.
(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat über die Vollziehung dieses Bundesgesetzes sowie über die dem Bund daraus erwachsenden Belastungen dem Nationalrat bis spätestens 1. Juni des Folgejahres zu berichten.
Abkürzung
UFG
§ 14. Der jeweils zuständige Bundesminister hat die wesentlichen Effekte der Förderungen und Ankäufe in ökologischer und ökonomischer Hinsicht in regelmäßigen Abständen, spätestens jedoch alle drei Jahre, zu untersuchen und zu bewerten sowie dem Nationalrat zur Kenntnis zu bringen. Bei dieser Bewertung sind neben den Mitteln, die gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gewährt werden, auch weitere für die betreffenden Maßnahmen gewährte öffentliche Mittel zu berücksichtigen, soweit die entsprechenden Informationen zugänglich sind.
Abkürzung
UFG
Abgabenbefreiungen
§ 15. (1) Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlaßten Eingaben sind von den Stempelgebühren befreit.
(2) Die Darlehens- und Kreditverträge, für die Annuitäten- oder Zinsenzuschüsse gewährt werden, sind von den Rechtsgeschäftsgebühren befreit. Wird die Förderung aufgekündigt, so werden Darlehens- und Kreditverträge mit der Aufkündigung nach dem Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267 in der jeweils geltenden Fassung, gebührenpflichtig.
Abkürzung
UFG
II. Abschnitt:
SIEDLUNGSWASSERWIRTSCHAFT
§ 16. Ziele der Förderung von Maßnahmen zur Wasservorsorge, Wasserversorgung und Abwasserentsorgung sind
der Schutz des ober- und unterirdischen Wassers vor Verunreinigungen, die Versorgung der Bevölkerung mit hygienisch einwandfreiem Trinkwasser sowie die Bereitstellung von Nutz- und Feuerlöschwasser;
die Sicherstellung eines sparsamen Verbrauches von Wasser;
die Verringerung der Umweltbelastungen für Gewässer, Luft und Böden sowie die Erhaltung des natürlichen Wasserhaushaltes;
die Berücksichtigung der künftigen Bedarfsentwicklung neben dem bestehenden Ver- und Entsorgungsbedarf.
Abkürzung
UFG
II. Abschnitt:
SIEDLUNGSWASSERWIRTSCHAFT
Ziele
§ 16. Ziele der Förderung von Maßnahmen zur Wasservorsorge, Wasserversorgung und Abwasserentsorgung sind
der Schutz des ober- und unterirdischen Wassers vor Verunreinigungen, die Versorgung der Bevölkerung mit hygienisch einwandfreiem Trinkwasser sowie die Bereitstellung von Nutz- und Feuerlöschwasser;
die Sicherstellung eines sparsamen Verbrauches von Wasser;
die Verringerung der Umweltbelastungen für Gewässer, Luft und Böden sowie die Erhaltung des natürlichen Wasserhaushaltes;
die Berücksichtigung der künftigen Bedarfsentwicklung neben dem bestehenden Ver- und Entsorgungsbedarf.
Abkürzung
UFG
Abschnitt
SIEDLUNGSWASSERWIRTSCHAFT
Ziele
§ 16. Ziele der Förderung von Maßnahmen zur Wasservorsorge, Wasserversorgung und Abwasserentsorgung sind
der Schutz des ober- und unterirdischen Wassers vor Verunreinigungen, die Versorgung der Bevölkerung mit hygienisch einwandfreiem Trinkwasser sowie die Bereitstellung von Nutz- und Feuerlöschwasser;
die Sicherstellung eines sparsamen Verbrauches von Wasser;
die Verringerung der Umweltbelastungen für Gewässer, Luft und Böden sowie die Erhaltung des natürlichen Wasserhaushaltes;
die Berücksichtigung der künftigen Bedarfsentwicklung neben dem bestehenden Ver- und Entsorgungsbedarf.
Abkürzung
UFG
Abschnitt
Wasserwirtschaft
Ziele
§ 16. Ziele der Förderung von Maßnahmen zur Wasservorsorge, Wasserversorgung und Abwasserentsorgung sind
der Schutz des ober- und unterirdischen Wassers vor Verunreinigungen, die Versorgung der Bevölkerung mit hygienisch einwandfreiem Trinkwasser sowie die Bereitstellung von Nutz- und Feuerlöschwasser;
die Sicherstellung eines sparsamen Verbrauches von Wasser;
die Verringerung der Umweltbelastungen für Gewässer, Luft und Böden sowie die Erhaltung des natürlichen Wasserhaushaltes;
die Berücksichtigung der künftigen Bedarfsentwicklung neben dem bestehenden Ver- und Entsorgungsbedarf.
Abkürzung
UFG
§ 16a. Ziel der Förderung von Maßnahmen zur Verbesserung des ökologischen Zustandes der Gewässer ist die Reduktion der hydromorphologischen Belastungen.
Abkürzung
UFG
§ 16a. Ziel der Förderung von Maßnahmen zur Verbesserung des ökologischen Zustandes der Gewässer ist die Reduktion der hydromorphologischen Belastungen zur Erreichung der Vorgaben der EU-Wasserrahmenrichtlinie und des Wasserrechtsgesetzes 1959 in der jeweils geltenden Fassung.
Abkürzung
UFG
Förderungsgegenstand
§ 17. (1) Im Rahmen der Siedlungswasserwirtschaft können gefördert werden
Maßnahmen zur Versorgung mit Trink- und Nutzwasser einschließlich der künftigen Wasserversorgung;
Maßnahmen zum Schutz des ober- und unterirdischen Wassers durch Ableitung und Behandlung von Abwässern und Behandlung der Rückstände aus Abwasserbehandlungsanlagen;
Maßnahmen zur Verwertung oder Nutzung der in Anlagen anfallenden und dort benötigten Energie;
Maßnahmen zur Erneuerung und Sanierung von
Wasserversorgungsanlagen, deren Baubeginn vor mehr als 30 Jahren erfolgte;
von Abwasserentsorgungsanlagen, deren Baubeginn vor mehr als 20 Jahren erfolgte;
Wasserversorgungs- und Abwasserentsorgungsanlagen, die noch nie gefördert wurden.
Maßnahmen zur Sanierung von Abwasserbehandlungsanlagen und Anpassung an den Stand der Technik;
Grundsatzkonzepte, Untersuchungen, Studien, generelle Planungen sowie Gutachten, die im Zusammenhang mit Maßnahmen gemäß Z 1 bis 5 notwendig sind.
(2) Weiters können Maßnahmen zur betrieblichen Abwasserentsorgung und sonstige innerbetriebliche abwasserbezogene Maßnahmen gefördert werden.
Abkürzung
UFG
Förderungsgegenstand
§ 17. (1) Im Rahmen der Siedlungswasserwirtschaft können gefördert werden
Maßnahmen zur Versorgung mit Trink- und Nutzwasser einschließlich der künftigen Wasserversorgung;
Maßnahmen zum Schutz des ober- und unterirdischen Wassers durch Ableitung und Behandlung von Abwässern und Behandlung der Rückstände aus Abwasserbehandlungsanlagen;
2a. Maßnahmen zur Strukturverbesserung im Bereich der Wasserver- und Abwasserentsorgung, die zu Effizienzsteigerungen führen;
Maßnahmen zur Verwertung oder Nutzung der in Anlagen anfallenden und dort benötigten Energie;
Maßnahmen zur Erneuerung und Sanierung von
Wasserversorgungsanlagen, deren Baubeginn vor mehr als 30 Jahren erfolgte;
von Abwasserentsorgungsanlagen, deren Baubeginn vor mehr als 20 Jahren erfolgte;
Wasserversorgungs- und Abwasserentsorgungsanlagen, die noch nie gefördert wurden.
Maßnahmen zur Sanierung von Abwasserbehandlungsanlagen und Anpassung an den Stand der Technik;
Grundsatzkonzepte, Untersuchungen, Studien, generelle Planungen sowie Gutachten, die im Zusammenhang mit Maßnahmen gemäß Z 1 bis 5 notwendig sind.
(2) Weiters können Maßnahmen zur betrieblichen Abwasserentsorgung und sonstige innerbetriebliche abwasserbezogene Maßnahmen gefördert werden.
Abkürzung
UFG
Förderungsgegenstand
§ 17. (1) Im Rahmen der Siedlungswasserwirtschaft können gefördert werden
Maßnahmen zur Versorgung mit Trink- und Nutzwasser einschließlich der künftigen Wasserversorgung;
Maßnahmen zum Schutz des ober- und unterirdischen Wassers durch Ableitung und Behandlung von Abwässern und Behandlung der Rückstände aus Abwasserbehandlungsanlagen;
2a. Maßnahmen zur Strukturverbesserung im Bereich der Wasserver- und Abwasserentsorgung, die zu Effizienzsteigerungen führen;
Maßnahmen zur Verwertung oder Nutzung der in Anlagen anfallenden und dort benötigten Energie;
Maßnahmen zur Erneuerung und Sanierung von
Wasserversorgungs- und Abwasserentsorgungsanlagen, deren Baubeginn vor dem 1. April 1973 erfolgte;
Wasserversorgungs- und Abwasserentsorgungsanlagen, die noch nie gefördert wurden.
Maßnahmen zur Sanierung von Abwasserbehandlungsanlagen und Anpassung an den Stand der Technik;
Grundsatzkonzepte, Untersuchungen, Studien, generelle Planungen sowie Gutachten, die im Zusammenhang mit Maßnahmen gemäß Z 1 bis 5 notwendig sind.
(2) Weiters können Maßnahmen zur betrieblichen Abwasserentsorgung und sonstige innerbetriebliche abwasserbezogene Maßnahmen gefördert werden.
Abkürzung
UFG
Förderungsgegenstand
§ 17. (1) Im Rahmen der Siedlungswasserwirtschaft können gefördert werden
Maßnahmen zur Versorgung mit Trink- und Nutzwasser einschließlich der künftigen Wasserversorgung;
Maßnahmen zum Schutz des ober- und unterirdischen Wassers durch Ableitung und Behandlung von Abwässern und Behandlung der Rückstände aus Abwasserbehandlungsanlagen;
2a. Maßnahmen zur Strukturverbesserung im Bereich der Wasserver- und Abwasserentsorgung, die zu Effizienzsteigerungen führen;
Maßnahmen zur Verwertung oder Nutzung der in Anlagen anfallenden und dort benötigten Energie;
Maßnahmen zur Erneuerung und Sanierung von
bestehenden Wasserversorgungs-, Abwasserentsorgungs- oder Schlammbehandlungsanlagen, deren Baubeginn zumindest 40 Jahre vor Einlangen des Förderungsansuchens beim zuständigen Amt der Landesregierung zurückliegt;
Wasserversorgungs-, Abwasserentsorgungs- oder Schlammbehandlungsanlagen, die noch nie gefördert wurden;
Maßnahmen zur Anpassung an gestiegene abwasserrechtliche, trinkwasserrechtliche oder lebensmittelrechtliche Anforderungen;
Grundsatzkonzepte, Untersuchungen, Studien, generelle Planungen sowie Gutachten, die im Zusammenhang mit Maßnahmen gemäß Z 1 bis 5 notwendig sind.
(2) Weiters können Maßnahmen zur betrieblichen Abwasserentsorgung und sonstige innerbetriebliche abwasserbezogene Maßnahmen gefördert werden.
Abkürzung
UFG
Förderungsgegenstand
§ 17. (1) Im Rahmen der Siedlungswasserwirtschaft können gefördert werden
Maßnahmen zur Versorgung mit Trink- und Nutzwasser einschließlich der künftigen Wasserversorgung;
Maßnahmen zum Schutz des ober- und unterirdischen Wassers durch Ableitung und Behandlung von Abwässern und Behandlung der Rückstände aus Abwasserbehandlungsanlagen;
2a. Maßnahmen zur Strukturverbesserung im Bereich der Wasserver- und Abwasserentsorgung, die zu Effizienzsteigerungen führen;
Maßnahmen zur Verwertung oder Nutzung der in Anlagen anfallenden und dort benötigten Energie;
Maßnahmen zur Erneuerung und Sanierung von
bestehenden Wasserversorgungs-, Abwasserentsorgungs- oder Schlammbehandlungsanlagen, deren Baubeginn zumindest 40 Jahre vor Einlangen des Förderungsansuchens beim zuständigen Amt der Landesregierung zurückliegt;
Wasserversorgungs-, Abwasserentsorgungs- oder Schlammbehandlungsanlagen, die noch nie gefördert wurden;
Maßnahmen zur Anpassung an gestiegene abwasserrechtliche, trinkwasserrechtliche oder lebensmittelrechtliche Anforderungen;
Grundsatzkonzepte, Untersuchungen, Studien, generelle Planungen, Bewusstseinsbildung sowie Gutachten, in Zusammenhang mit Z 1 bis 5.
(2) Weiters können Maßnahmen zur betrieblichen Abwasserentsorgung und sonstige innerbetriebliche abwasserbezogene Maßnahmen gefördert werden.
Abkürzung
UFG
Förderungsgegenstand
§ 17. (1) Im Rahmen der Siedlungswasserwirtschaft können gefördert werden
Maßnahmen zur Versorgung mit Trink- und Nutzwasser einschließlich der künftigen Wasserversorgung;
Maßnahmen zum Schutz des ober- und unterirdischen Wassers durch Ableitung und Behandlung von Abwässern und Behandlung der Rückstände aus Abwasserbehandlungsanlagen;
2a. Maßnahmen zur Strukturverbesserung im Bereich der Wasserver- und Abwasserentsorgung, die zu Effizienzsteigerungen führen;
Maßnahmen zur Verwertung oder Nutzung der in Anlagen anfallenden Energie;
Maßnahmen zur Erneuerung und Sanierung von
bestehenden Wasserversorgungs-, Abwasserentsorgungs- oder Schlammbehandlungsanlagen, deren Baubeginn zumindest 40 Jahre vor Einlangen des Förderungsansuchens beim zuständigen Amt der Landesregierung zurückliegt;
Wasserversorgungs-, Abwasserentsorgungs- oder Schlammbehandlungsanlagen, die noch nie gefördert wurden;
Maßnahmen zur Anpassung an gestiegene abwasserrechtliche, trinkwasserrechtliche oder lebensmittelrechtliche Anforderungen;
Grundsatzkonzepte, Untersuchungen, Studien, generelle Planungen, Bewusstseinsbildung sowie Gutachten, in Zusammenhang mit Z 1 bis 5.
(2) Weiters können Maßnahmen zur betrieblichen Abwasserentsorgung und sonstige innerbetriebliche abwasserbezogene Maßnahmen gefördert werden.
Abkürzung
UFG
§ 17a. Im Rahmen der Verbesserung des ökologischen Zustandes der Gewässer können gefördert werden
Maßnahmen zur Verbesserung der Durchgängigkeit;
Maßnahmen zur Minderung der Auswirkungen von Ausleitungen;
Maßnahmen zur Minderung der Auswirkungen von Rückstau;
Maßnahmen zur Minderung der Auswirkungen des Schwalls;
Maßnahmen zur Restrukturierung morphologisch veränderter Fließgewässerstrecken, sofern diese nicht mit Maßnahmen des Hochwasserschutzes kombiniert sind;
Grundsatzkonzepte, Untersuchungen, Studien, generelle Planungen sowie Gutachten, die in Zusammenhang mit Maßnahmen gemäß Z 1 bis 5 notwendig sind.
Abkürzung
UFG
§ 17a. Im Rahmen der Verbesserung des ökologischen Zustandes der Gewässer können gefördert werden
Maßnahmen zur Verbesserung der Durchgängigkeit;
Maßnahmen zur Minderung der Auswirkungen von Ausleitungen;
Maßnahmen zur Minderung der Auswirkungen von Rückstau;
Maßnahmen zur Minderung der Auswirkungen des Schwalls;
Maßnahmen zur Restrukturierung morphologisch veränderter Fließgewässerstrecken, soweit diese die in § 1 Abs. 1 Z 1 lit. a oder b des Wasserbautenförderungsgesetzes 1985 (WBFG), BGBl. Nr. 148/1985, in der jeweils geltenden Fassung, angeführten Hochwasserschutz- oder Wasserhaushaltsziele nicht miterfüllen;
Grundsatzkonzepte, Untersuchungen, Studien, generelle Planungen, Bewusstseinsbildung sowie Gutachten, in Zusammenhang mit Z 1 bis 5.
Abkürzung
UFG
Besondere Förderungsvoraussetzungen
§ 18. Die Förderung setzt voraus, daß
die Maßnahme erst nach Einbringung des Ansuchens in Angriff genommen wurde. Dies gilt nicht für Vorleistungen, für Sofortmaßnahmen gemäß § 122 Abs. 1 und § 138 Abs. 3 des Wasserrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 215/1959 in der Fassung BGBl. Nr. 760/1992, im Falle eines Notstandes sowie für Teile einer Anlage, die nach dem Zeitpunkt der Einbringung des Ansuchens hergestellt wurden und
das Ansuchen mit Ausnahme solcher nach § 17 Abs. 2 im Wege des Amtes der Landesregierung bei der Abwicklungsstelle eingebracht wird und das Land die Maßnahme begutachtet hat.
Abkürzung
UFG
Besondere Förderungsvoraussetzungen
§ 18. Die Förderung setzt voraus, daß
die Maßnahme erst nach Einbringung des Ansuchens in Angriff genommen wurde. Dies gilt nicht für Vorleistungen, für Sofortmaßnahmen gemäß § 122 Abs. 1 und § 138 Abs. 3 WRG, im Falle eines Notstandes sowie für Teile einer Anlage, die nach dem Zeitpunkt der Einbringung des Ansuchens hergestellt wurden und
das Ansuchen mit Ausnahme solcher nach § 17 Abs. 2 im Wege des Amtes der Landesregierung bei der Abwicklungsstelle eingebracht wird und das Land die Maßnahme begutachtet hat.
Abkürzung
UFG
Besondere Förderungsvoraussetzungen
§ 18. Die Förderung setzt voraus, daß
die Maßnahme erst nach Einbringung des Ansuchens in Angriff genommen wurde. Dies gilt nicht für Vorleistungen, für Sofortmaßnahmen gemäß § 122 Abs. 1 und § 138 Abs. 3 WRG, im Falle eines Notstandes sowie für Teile einer Anlage, die nach dem Zeitpunkt der Einbringung des Ansuchens hergestellt wurden und
das Ansuchen mit Ausnahme solcher nach § 17 Abs. 2 oder § 17a im Wege des Amtes der Landesregierung bei der Abwicklungsstelle eingebracht wird und das Land die Maßnahme begutachtet hat.
Abkürzung
UFG
Förderungswerber
§ 19. Ein Ansuchen auf Förderung kann gestellt werden von
Gemeinden, die im eigenen Namen und auf eigene Rechnung Wasserversorgungs- oder Abwasserentsorgungsanlagen errichten oder betreiben sowie Länder, die über ein nichtselbständiges Landesunternehmen Wasserversorgungsanlagen errichten oder betreiben;
Genossenschaften nach dem Wasserrechtsgesetz, die Wasserversorgungsanlagen errichten oder betreiben;
Gemeinden gemeinsam mit einem Dritten (zB Genossenschaften nach dem Wasserrechtsgesetz, Verbände und Unternehmen), wenn dieser zum Teil oder zur Gänze im eigenen Namen und auf eigene Rechnung Wasserversorgungs- oder Abwasserentsorgungsanlagen errichtet oder betreibt und die Kosten dafür einer oder mehreren Gemeinden in Rechnung stellt;
Unternehmen, Betriebe von Gebietskörperschaften und Landesgesellschaften, die im eigenen Namen und auf eigene Rechnung Wasserversorgungs- oder Abwasserentsorgungsanlagen errichten oder betreiben und Liefer- bzw. Leistungsverträge mit Trinkwasserabnehmern oder Abwasserproduzenten abgeschlossen haben;
physische oder juristische Personen, die im eigenen Namen und auf eigene Rechnung Einzelwasserversorgungs- oder Einzelabwasserentsorgungsanlagen für den eigenen Bedarf errichten. Ist der Förderungswerber Nutzungsberechtigter, ist die Voraussetzung für die Förderung, daß die Zustimmung des Liegenschaftseigentümers vorliegt;
physische oder juristische Personen für Anlagen gemäß § 17 Abs. 2.
Abkürzung
UFG
Förderungswerber
§ 19. Ein Ansuchen auf Förderung kann gestellt werden von
Gemeinden, die im eigenen Namen und auf eigene Rechnung Wasserversorgungs-, Abwasserentsorgungs- oder Schlammbehandlungsanlagen errichten oder betreiben sowie Länder, die über ein nichtselbständiges Landesunternehmen Wasserversorgungsanlagen errichten oder betreiben;
Genossenschaften und Verbände, die Wasserversorgungs-, Abwasserentsorgungs- oder Schlammbehandlungsanlagen errichten oder betreiben, sofern seitens der betroffenen Gemeinden eine schriftliche Zustimmung zum Ansuchen vorliegt;
Gemeinden gemeinsam mit einem Dritten (zB Genossenschaften nach dem Wasserrechtsgesetz, Verbände und Unternehmen), wenn dieser zum Teil oder zur Gänze im eigenen Namen und auf eigene Rechnung Wasserversorgungs-, Abwasserentsorgungs- oder Schlammbehandlungsanlagen errichtet oder betreibt und die Kosten dafür einer oder mehreren Gemeinden in Rechnung stellt;
Unternehmen, Betriebe von Gebietskörperschaften und Landesgesellschaften, die im eigenen Namen und auf eigene Rechnung Wasserversorgungs-, Abwasserentsorgungs- oder Schlammbehandlungsanlagen errichten oder betreiben und Liefer- bzw. Leistungsverträge mit Trinkwasserabnehmern oder Abwasserproduzenten abgeschlossen haben;
physische oder juristische Personen, die im eigenen Namen und auf eigene Rechnung Einzelwasserversorgungs- oder Einzelabwasserentsorgungsanlagen für den eigenen Bedarf errichten. Ist der Förderungswerber Nutzungsberechtigter, ist die Voraussetzung für die Förderung, daß die Zustimmung des Liegenschaftseigentümers vorliegt;
physische oder juristische Personen für Anlagen gemäß § 17 Abs. 2.
Abkürzung
UFG
Förderungswerber
§ 19. Ein Ansuchen auf Förderung kann gestellt werden von
Gemeinden, die im eigenen Namen und auf eigene Rechnung Wasserversorgungs-, Abwasserentsorgungs- oder Schlammbehandlungsanlagen errichten oder betreiben oder Maßnahmen gemäß § 17a setzen sowie Länder, die über ein nichtselbständiges Landesunternehmen Wasserversorgungsanlagen errichten oder betreiben;
Genossenschaften und Verbände, die Wasserversorgungs-, Abwasserentsorgungs- oder Schlammbehandlungsanlagen errichten oder betreiben, sofern seitens der betroffenen Gemeinden eine schriftliche Zustimmung zum Ansuchen vorliegt;
Gemeinden gemeinsam mit einem Dritten (zB Genossenschaften nach dem Wasserrechtsgesetz, Verbände und Unternehmen), wenn dieser zum Teil oder zur Gänze im eigenen Namen und auf eigene Rechnung Wasserversorgungs-, Abwasserentsorgungs- oder Schlammbehandlungsanlagen errichtet oder betreibt und die Kosten dafür einer oder mehreren Gemeinden in Rechnung stellt;
Unternehmen, Betriebe von Gebietskörperschaften und Landesgesellschaften, die im eigenen Namen und auf eigene Rechnung Wasserversorgungs-, Abwasserentsorgungs- oder Schlammbehandlungsanlagen errichten oder betreiben und Liefer- bzw. Leistungsverträge mit Trinkwasserabnehmern oder Abwasserproduzenten abgeschlossen haben;
physische oder juristische Personen, die im eigenen Namen und auf eigene Rechnung Einzelwasserversorgungs- oder Einzelabwasserentsorgungsanlagen für den eigenen Bedarf errichten. Ist der Förderungswerber Nutzungsberechtigter, ist die Voraussetzung für die Förderung, daß die Zustimmung des Liegenschaftseigentümers vorliegt;
physische oder juristische Personen für Anlagen gemäß § 17 Abs. 2 oder Maßnahmen gemäß § 17a.
Abkürzung
UFG
Förderungsausmaß
§ 20. (1) Die Höhe der Förderung ist in den Richtlinien unter Bedachtnahme auf die Zielsetzung dieses Bundesgesetzes festzulegen und darf 60 vH der förderbaren Kosten nicht übersteigen.
(2) Bei der Abwasserentsorgung ist insbesondere auf die spezifischen Gesamtkosten in einem Entsorgungsgebiet Bedacht zu nehmen.
(3) Für die betrieblichen Anlagen gemäß § 17 Abs. 2 kann die Höhe der Förderung auch nach dem Wirkungs- und Innovationsgrad der Anlagen festgelegt werden.
(4) Bei Einzelanlagen kann die Höhe der Förderung mit höchstens 35 vH der förderbaren Kosten festgelegt werden, wobei Voraussetzung ist, daß das Land eine Förderung in mindestens gleicher Höhe leistet.
Abkürzung
UFG
Förderungsausmaß
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RIS
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