Bundesgesetz über die Förderung von Maßnahmen in den Bereichen der Wasserwirtschaft, der Umwelt, der Altlastensanierung und zum Schutz der Umwelt im Ausland (Umweltförderungsgesetz - UFG)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1993-04-01
Letzte Aktualisierung 2026-07-30
Status Aufgehoben · 2003-08-20
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 475
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(5) Die Abwicklungsstelle hat bei der Erarbeitung von Entwürfen des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betreffend Förderungsprogramme für einen mindestens die nächsten drei Jahre umfassenden Zeitraum mitzuwirken. Dazu ist eine Finanzvorschau von der Abwicklungsstelle vorzulegen. Darin sind die bereits in Durchführung befindlichen und die beabsichtigten Projekte, die zu künftigen Belastungen führen, darzustellen.

(6) Die Geschäfte sind mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes zu führen. Für die Abwicklung der Förderung ist ein gesonderter Rechnungskreis zu führen.

(7) Dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist jederzeit Einsicht insbesondere in die Förderungsansuchen und in die deren Abwicklung betreffenden Unterlagen zu gewähren.

(8) Dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft sind von der Abwicklungsstelle Auskünfte über Förderungsansuchen und deren Abwicklung zu erteilen und auf Verlangen entsprechende Berichte zu übermitteln.

(9) Für die Prüfung der Tätigkeit nach diesem Bundesgesetz hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft einen Wirtschaftsprüfer zu bestellen, der nicht mit dem nach handelsrechtlichen Bestimmungen zu bestellenden Abschlußprüfer ident ist. Der Wirtschaftsprüfer hat auch die Angemessenheit des jährlich festzustellenden Entgelts und die Kosten zu prüfen. Der Wirtschaftsprüfer hat das Ergebnis der Prüfung dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft umgehend vorzulegen.

(10) Die Abwicklungsstelle unterliegt hinsichtlich ihrer Tätigkeit nach diesem Gesetz der Kontrolle durch den Rechnungshof.

(Anm.: Abs. 11 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/1997)

Abkürzung

UFG

§ 11. (1) Mit der Abwicklung der Förderungen nach diesem Bundesgesetz ist eine geeignete Stelle (Abwicklungsstelle) zu betrauen. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, in Angelegenheiten der Wasserwirtschaft jedoch die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus, wird ermächtigt, die Abwicklungsstelle per Verordnung festzulegen und im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen einen Vertrag über die inhaltliche Ausgestaltung der Abwicklung mit der Abwicklungsstelle abzuschließen.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/1997)

(3) Der Vertrag hat insbesondere zu regeln

1.

die Aufbereitung und Prüfung der Förderungsansuchen gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes und den jeweiligen Richtlinien;

2.

die Übermittlung der aufbereiteten Förderungsansuchen an die entsprechende Kommission zur Beratung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, in Angelegenheiten der Wasserwirtschaft jedoch der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus, hinsichtlich der Förderungsentscheidung;

3.

den Abschluß der Verträge im Namen und auf Rechnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, in Angelegenheiten der Wasserwirtschaft jedoch der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus, mit den Förderungswerbern, die Abrechnung und die Auszahlung der Förderungsmittel sowie die Kontrolle der Einhaltung der Förderungsbedingungen;

4.

die Rückforderung von gewährten Förderungsmitteln und den Kostenersatz bei den in § 33 angeführten Fällen;

5.

die Aufbereitung und die Erstellung von Unterlagen für die entsprechende Kommission und die Durchführung der Entscheidung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, in Angelegenheiten der Wasserwirtschaft jedoch der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus, hinsichtlich der Maßnahmen nach § 12 Abs. 8;

6.

die jährliche Vorlage eines geprüften Rechnungsabschlusses bis spätestens 1. Mai des Folgejahres an die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, in Angelegenheiten der Wasserwirtschaft jedoch an die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus;

7.

die Vorlage eines Wirtschaftsplanes für das Folgejahr bis Ende des Geschäftsjahres an die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, in Angelegenheiten der Wasserwirtschaft jedoch an die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus;

8.

die Vorlage von Tätigkeitsberichten an die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, in Angelegenheiten der Wasserwirtschaft jedoch an die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus;

9.

Vertragsauflösungsgründe;

10.

den Gerichtsstand.

(4) Für die Abwicklung der Förderung ist ein angemessenes Entgelt festzusetzen.

(5) Die Abwicklungsstelle hat bei der Erarbeitung von Entwürfen der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, in Angelegenheiten der Wasserwirtschaft jedoch der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus, betreffend Förderungsprogramme für einen mindestens die nächsten drei Jahre umfassenden Zeitraum mitzuwirken. Dazu ist eine Finanzvorschau von der Abwicklungsstelle vorzulegen. Darin sind die bereits in Durchführung befindlichen und die beabsichtigten Projekte, die zu künftigen Belastungen führen, darzustellen.

(6) Die Geschäfte sind mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes zu führen. Für die Abwicklung der Förderung ist ein gesonderter Rechnungskreis zu führen.

(7) Der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, in Angelegenheiten der Wasserwirtschaft jedoch der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus, ist jederzeit Einsicht insbesondere in die Förderungsansuchen und in die deren Abwicklung betreffenden Unterlagen zu gewähren.

(8) Der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, in Angelegenheiten der Wasserwirtschaft jedoch der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus, sind von der Abwicklungsstelle Auskünfte über Förderungsansuchen und deren Abwicklung zu erteilen und auf Verlangen entsprechende Berichte zu übermitteln.

(9) Für die Prüfung der Tätigkeit nach diesem Bundesgesetz hat die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, in Angelegenheit der Wasserwirtschaft jedoch die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus, einen Wirtschaftsprüfer zu bestellen, der nicht mit dem nach handelsrechtlichen Bestimmungen zu bestellenden Abschlußprüfer ident ist. Der Wirtschaftsprüfer hat auch die Angemessenheit des jährlich festzustellenden Entgelts und die Kosten zu prüfen. Der Wirtschaftsprüfer hat das Ergebnis der Prüfung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, in Angelegenheiten der Wasserwirtschaft jedoch der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus, umgehend vorzulegen.

(10) Die Abwicklungsstelle unterliegt hinsichtlich ihrer Tätigkeit nach diesem Gesetz der Kontrolle durch den Rechnungshof.

(Anm.: Abs. 11 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/1997)

Abkürzung

UFG

§ 11. (1) Ungeachtet der Abwicklung der Haftungen gemäß § 6 Abs. 5 ist mit der Abwicklung der übrigen Förderungen nach diesem Bundesgesetz eine geeignete Stelle (Abwicklungsstelle) zu betrauen. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, in Angelegenheiten der Wasserwirtschaft jedoch die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus, wird ermächtigt, die Abwicklungsstelle per Verordnung festzulegen und im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen einen Vertrag über die inhaltliche Ausgestaltung der Abwicklung mit der Abwicklungsstelle abzuschließen.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/1997)

(3) Der Vertrag hat insbesondere zu regeln

1.

die Aufbereitung und Prüfung der Förderungsansuchen gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes und den jeweiligen Richtlinien;

2.

die Übermittlung der aufbereiteten Förderungsansuchen an die entsprechende Kommission zur Beratung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, in Angelegenheiten der Wasserwirtschaft jedoch der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus, hinsichtlich der Förderungsentscheidung;

3.

den Abschluß der Verträge im Namen und auf Rechnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, in Angelegenheiten der Wasserwirtschaft jedoch der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus, mit den Förderungswerbern, die Abrechnung und die Auszahlung der Förderungsmittel sowie die Kontrolle der Einhaltung der Förderungsbedingungen;

4.

die Rückforderung von gewährten Förderungsmitteln und den Kostenersatz bei den in § 33 angeführten Fällen;

5.

die Aufbereitung und die Erstellung von Unterlagen für die entsprechende Kommission und die Durchführung der Entscheidung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, in Angelegenheiten der Wasserwirtschaft jedoch der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus, hinsichtlich der Maßnahmen nach § 12 Abs. 8;

6.

die jährliche Vorlage eines geprüften Rechnungsabschlusses bis spätestens 1. Mai des Folgejahres an die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, in Angelegenheiten der Wasserwirtschaft jedoch an die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus;

7.

die Vorlage eines Wirtschaftsplanes für das Folgejahr bis Ende des Geschäftsjahres an die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, in Angelegenheiten der Wasserwirtschaft jedoch an die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus;

8.

die Vorlage von Tätigkeitsberichten an die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, in Angelegenheiten der Wasserwirtschaft jedoch an die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus;

9.

Vertragsauflösungsgründe;

10.

den Gerichtsstand.

(4) Für die Abwicklung der Förderung ist ein angemessenes Entgelt festzusetzen.

(5) Die Abwicklungsstelle hat bei der Erarbeitung von Entwürfen der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, in Angelegenheiten der Wasserwirtschaft jedoch der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus, betreffend Förderungsprogramme für einen mindestens die nächsten drei Jahre umfassenden Zeitraum mitzuwirken. Dazu ist eine Finanzvorschau von der Abwicklungsstelle vorzulegen. Darin sind die bereits in Durchführung befindlichen und die beabsichtigten Projekte, die zu künftigen Belastungen führen, darzustellen.

(6) Die Geschäfte sind mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes zu führen. Für die Abwicklung der Förderung ist ein gesonderter Rechnungskreis zu führen.

(7) Der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, in Angelegenheiten der Wasserwirtschaft jedoch der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus, ist jederzeit Einsicht insbesondere in die Förderungsansuchen und in die deren Abwicklung betreffenden Unterlagen zu gewähren.

(8) Der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, in Angelegenheiten der Wasserwirtschaft jedoch der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus, sind von der Abwicklungsstelle Auskünfte über Förderungsansuchen und deren Abwicklung zu erteilen und auf Verlangen entsprechende Berichte zu übermitteln.

(9) Für die Prüfung der Tätigkeit nach diesem Bundesgesetz hat die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, in Angelegenheit der Wasserwirtschaft jedoch die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus, einen Wirtschaftsprüfer zu bestellen, der nicht mit dem nach handelsrechtlichen Bestimmungen zu bestellenden Abschlußprüfer ident ist. Der Wirtschaftsprüfer hat auch die Angemessenheit des jährlich festzustellenden Entgelts und die Kosten zu prüfen. Der Wirtschaftsprüfer hat das Ergebnis der Prüfung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, in Angelegenheiten der Wasserwirtschaft jedoch der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus, umgehend vorzulegen.

(10) Die Abwicklungsstelle unterliegt hinsichtlich ihrer Tätigkeit nach diesem Gesetz der Kontrolle durch den Rechnungshof.

(Anm.: Abs. 11 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/1997)

Abkürzung

UFG

§ 11. (1) Ungeachtet der Abwicklung der Haftungen gemäß § 6 Abs. 4 ist mit der Abwicklung der übrigen Förderungen nach diesem Bundesgesetz eine geeignete Stelle (Abwicklungsstelle) zu betrauen. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, in Angelegenheiten der Wasserwirtschaft jedoch die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus, wird ermächtigt, die Abwicklungsstelle per Verordnung festzulegen und im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen einen Vertrag über die inhaltliche Ausgestaltung der Abwicklung mit der Abwicklungsstelle abzuschließen.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/1997)

(3) Der Vertrag hat insbesondere zu regeln

1.

die Aufbereitung und Prüfung der Förderungsansuchen gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes und den jeweiligen Richtlinien;

2.

die Übermittlung der aufbereiteten Förderungsansuchen an die entsprechende Kommission zur Beratung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, in Angelegenheiten der Wasserwirtschaft jedoch der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus, hinsichtlich der Förderungsentscheidung;

3.

den Abschluß der Verträge im Namen und auf Rechnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, in Angelegenheiten der Wasserwirtschaft jedoch der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus, mit den Förderungswerbern, die Abrechnung und die Auszahlung der Förderungsmittel sowie die Kontrolle der Einhaltung der Förderungsbedingungen;

4.

die Rückforderung von gewährten Förderungsmitteln und den Kostenersatz bei den in § 33 angeführten Fällen;

5.

die Aufbereitung und die Erstellung von Unterlagen für die entsprechende Kommission und die Durchführung der Entscheidung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, in Angelegenheiten der Wasserwirtschaft jedoch der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus, hinsichtlich der Maßnahmen nach § 12 Abs. 8;

6.

die jährliche Vorlage eines geprüften Rechnungsabschlusses bis spätestens 1. Mai des Folgejahres an die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, in Angelegenheiten der Wasserwirtschaft jedoch an die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus;

7.

die Vorlage eines Wirtschaftsplanes für das Folgejahr bis Ende des Geschäftsjahres an die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, in Angelegenheiten der Wasserwirtschaft jedoch an die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus;

8.

die Vorlage von Tätigkeitsberichten an die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, in Angelegenheiten der Wasserwirtschaft jedoch an die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus;

9.

Vertragsauflösungsgründe;

10.

den Gerichtsstand.

(4) Für die Abwicklung der Förderung ist ein angemessenes Entgelt festzusetzen.

(5) Die Abwicklungsstelle hat bei der Erarbeitung von Entwürfen der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, in Angelegenheiten der Wasserwirtschaft jedoch der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus, betreffend Förderungsprogramme für einen mindestens die nächsten drei Jahre umfassenden Zeitraum mitzuwirken. Dazu ist eine Finanzvorschau von der Abwicklungsstelle vorzulegen. Darin sind die bereits in Durchführung befindlichen und die beabsichtigten Projekte, die zu künftigen Belastungen führen, darzustellen.

(6) Die Geschäfte sind mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes zu führen. Für die Abwicklung der Förderung ist ein gesonderter Rechnungskreis zu führen.

(7) Der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, in Angelegenheiten der Wasserwirtschaft jedoch der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus, ist jederzeit Einsicht insbesondere in die Förderungsansuchen und in die deren Abwicklung betreffenden Unterlagen zu gewähren.

(8) Der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, in Angelegenheiten der Wasserwirtschaft jedoch der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus, sind von der Abwicklungsstelle Auskünfte über Förderungsansuchen und deren Abwicklung zu erteilen und auf Verlangen entsprechende Berichte zu übermitteln.

(9) Für die Prüfung der Tätigkeit nach diesem Bundesgesetz hat die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, in Angelegenheit der Wasserwirtschaft jedoch die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus, einen Wirtschaftsprüfer zu bestellen, der nicht mit dem nach handelsrechtlichen Bestimmungen zu bestellenden Abschlußprüfer ident ist. Der Wirtschaftsprüfer hat auch die Angemessenheit des jährlich festzustellenden Entgelts und die Kosten zu prüfen. Der Wirtschaftsprüfer hat das Ergebnis der Prüfung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, in Angelegenheiten der Wasserwirtschaft jedoch der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus, umgehend vorzulegen.

(10) Die Abwicklungsstelle unterliegt hinsichtlich ihrer Tätigkeit nach diesem Gesetz der Kontrolle durch den Rechnungshof.

(Anm.: Abs. 11 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/1997)

Abkürzung

UFG

§ 11. (1) Ungeachtet der Abwicklung der Haftungen gemäß § 6 Abs. 4 ist mit der Abwicklung der übrigen Förderungen nach diesem Bundesgesetz eine geeignete Stelle (Abwicklungsstelle) zu betrauen. Der jeweils zuständige Bundesminister wird ermächtigt, die Abwicklungsstelle per Verordnung festzulegen und im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen einen Vertrag über die inhaltliche Ausgestaltung der Abwicklung mit der Abwicklungsstelle abzuschließen.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/1997)

(3) Der Vertrag hat insbesondere zu regeln

1.

die Aufbereitung und Prüfung der Förderungsansuchen gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes und den jeweiligen Richtlinien;

2.

die Übermittlung der aufbereiteten Förderungsansuchen an die entsprechende Kommission zur Beratung des jeweils zuständigen Bundesministers hinsichtlich der Förderungsentscheidung;

3.

den Abschluss der Verträge im Namen und auf Rechnung des jeweils zuständigen Bundesministers mit den Förderungswerbern, die Abrechnung und die Auszahlung der Förderungsmittel sowie die Kontrolle der Einhaltung der Förderungsbedingungen;

4.

die Rückforderung von gewährten Förderungsmitteln und den Kostenersatz bei den in § 33 angeführten Fällen;

5.

die Aufbereitung und die Erstellung von Unterlagen für die entsprechende Kommission und die Durchführung der Entscheidung des jeweils zuständigen Bundesministers hinsichtlich der Maßnahmen nach § 12 Abs. 8;

6.

die jährliche Vorlage eines geprüften Rechnungsabschlusses bis spätestens 1. Mai des Folgejahres an den jeweils zuständigen Bundesminister;

7.

die Vorlage eines Wirtschaftsplanes für das Folgejahr bis Ende des Geschäftsjahres an den jeweils zuständigen Bundesminister;

8.

die Vorlage von Tätigkeitsberichten an den jeweils zuständigen Bundesminister;

9.

Vertragsauflösungsgründe;

10.

den Gerichtsstand.

(4) Für die Abwicklung der Förderung ist ein angemessenes Entgelt festzusetzen.

(5) Die Abwicklungsstelle hat bei der Erarbeitung von Entwürfen dem jeweils zuständigen Bundesminister betreffend Förderungsprogramme für einen mindestens die nächsten drei Jahre umfassenden Zeitraum mitzuwirken. Dazu ist eine Finanzvorschau von der Abwicklungsstelle vorzulegen. Darin sind die bereits in Durchführung befindlichen und die beabsichtigten Projekte, die zu künftigen Belastungen führen, darzustellen.

(6) Die Geschäfte sind mit der Sorgfalt einer ordentlichen Unternehmerin zu führen. Für die Abwicklung der Förderung ist ein gesonderter Rechnungskreis zu führen.

(7) Dem jeweils zuständigen Bundesminister ist jederzeit Einsicht insbesondere in die Förderungsansuchen und in die deren Abwicklung betreffenden Unterlagen zu gewähren.

(8) Dem jeweils zuständigen Bundesminister sind von der Abwicklungsstelle Auskünfte über Förderungsansuchen und deren Abwicklung zu erteilen und auf Verlangen entsprechende Berichte zu übermitteln.

(8a) Die Abwicklungsstelle ist verpflichtet, für ein transparentes Monitoring über den Verlauf der Liquidität der jeweiligen Förderinstrumente in standardisierter Form zu sorgen.

1.

Diese Daten sind dem Bundesministerium für Finanzen, dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft sowie dem Bundesministerium für Wirtschaft, Energie und Tourismus alle zwei Monate zu übermitteln.

2.

Die Abwicklungsstelle sorgt für die Vollständigkeit und Aktualität der übermittelten Daten, wobei der Schutz personenbezogener Daten sichergestellt sein muss.

(9) Für die Prüfung der Tätigkeit nach diesem Bundesgesetz hat der jeweils zuständige Bundesminister einen Wirtschaftsprüfer zu bestellen, der nicht mit dem nach handelsrechtlichen Bestimmungen zu bestellenden Abschlussprüfer ident ist. Der Wirtschaftsprüfer hat auch die Angemessenheit des jährlich festzustellenden Entgelts und die Kosten zu prüfen. Der Wirtschaftsprüfer hat das Ergebnis der Prüfung dem jeweils zuständigen Bundesminister umgehend vorzulegen.

(10) Die Abwicklungsstelle unterliegt hinsichtlich ihrer Tätigkeit nach diesem Gesetz der Kontrolle durch den Rechnungshof.

(Anm.: Abs. 11 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/1997)

Abkürzung

UFG

Datenabfrage für die Abwicklung des Unterstützungsvolumens

§ 11a. Im Zuge der Abwicklung des Unterstützungsvolumen gemäß § 6 Abs. 2f Z 1c UFG sind die Länder berechtigt, folgende Daten des Förderungswerbers sowie der im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen

1.

im Zentralen Melderegister im Wege einer Verknüpfungsanfrage im Sinne des § 16a Abs. 3 Meldegesetz 1991, BGBl. Nr. 9/1992,

a)

Familien- und Vorname,

b)

Geburtsdatum,

c)

Familienstand und

d)

Wohnsitzdaten und Adressdaten sowie

2.

in der Transparenzdatenbank im Sinne des § 17 und § 32 Abs. 6 des Bundesgesetzes über eine Transparenzdatenbank, BGBl. I Nr. 99/2012, und sowie in der Datenbank „Auskunftserteilung an Justiz- und Verwaltungsbehörden WEB-Anwendung“ des Dachverbands der Sozialversicherungsträger:

a)

Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 Einkommenssteuergesetz 1988, BGBl Nr. 400/1988,

b)

wiederkehrende Leistungen aus der gesetzlichen Sozialversicherung und der Arbeitslosenversicherung sowie diesen vergleichbare Leistungen,

c)

Bezüge nach den bezügerechtlichen Vorschriften

abzufragen und zu verarbeiten., wenn diese Daten verfügbar sind und zur Feststellung der Förderungswürdigkeit eines Förderungswerbers oder zur Überprüfung der Voraussetzungen für die Gewährung von Förderungen aus dem Unterstützungsvolumen oder für allfällige Rückforderungen erforderlich sind.

Abkürzung

UFG

Förderungsverfahren

§ 12. (1) Förderungsansuchen sind unter Anschluß der erforderlichen Unterlagen (ausgenommen § 18 Abs. 1 Z 2) bei der Abwicklungsstelle (§ 11) einzubringen.

(2) Die Förderungsansuchen sind gemäß den jeweiligen Bestimmungen dieses Gesetzes und den Richtlinien von der Abwicklungsstelle zu prüfen und der entsprechenden Kommission vorzulegen. Vom Förderungswerber ist eine ergänzende Stellungnahme zu diesem Vorschlag der Abwicklungsstelle einzuholen; diese Stellungnahme ist ebenfalls der Kommission vor Beschlußfassung vorzulegen.

(3) Auf Anfrage sind dem Förderungswerber die der Beurteilung des Förderungsansuchens zugrundegelegten Unterlagen, wie Regionalstudien, Variantenuntersuchungen und generellen Projekte, bekanntzugeben.

(4) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie entscheidet über das Förderungsansuchen unter Bedachtnahme auf die Empfehlung der entsprechenden Kommission.

(5) Nach stattgebender Entscheidung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie hat die Abwicklungsstelle einen Förderungsvertrag mit dem Förderungswerber abzuschließen.

(6) Bei Ablehnung ist der Förderungswerber von der Abwicklungsstelle unter Angabe der für die Entscheidung maßgeblichen Gründe zu verständigen.

(7) Im Förderungsvertrag gemäß Abs. 5 sind Bedingungen, Auflagen und Vorbehalte aufzunehmen, die insbesondere der Einhaltung der Ziele dieses Bundesgesetzes dienen.

(8) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie kann, soweit öffentliche Rücksichten das erfordern, Aufträge zur Durchführung von Maßnahmen nach § 17 Abs. 1 Z 6, § 21, § 24 Z 5 und 6 sowie § 30 Z 3 und 4 an die Abwicklungsstelle erteilen.

Abkürzung

UFG

Förderungsverfahren

§ 12. (1) Förderungsansuchen sind unter Anschluss der erforderlichen Unterlagen, soweit in anderen Bestimmungen dieses Gesetzes nichts anderes bestimmt, bei der Abwicklungsstelle (§ 11) oder bei einer vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft in deren Vertretung zur Annahme von Ansuchen ermächtigten Stelle einzubringen.

(2) Die Förderungsansuchen sind gemäß den jeweiligen Bestimmungen dieses Gesetzes und den Richtlinien von der Abwicklungsstelle zu prüfen und der entsprechenden Kommission vorzulegen. Vom Förderungswerber ist eine ergänzende Stellungnahme zu diesem Vorschlag der Abwicklungsstelle einzuholen; diese Stellungnahme ist ebenfalls der Kommission vor Beschlußfassung vorzulegen.

(3) Auf Anfrage sind dem Förderungswerber die der Beurteilung des Förderungsansuchens zugrundegelegten Unterlagen, wie Regionalstudien, Variantenuntersuchungen und generellen Projekte, bekanntzugeben.

(4) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie entscheidet über das Förderungsansuchen unter Bedachtnahme auf die Empfehlung der entsprechenden Kommission.

(5) Nach stattgebender Entscheidung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie hat die Abwicklungsstelle einen Förderungsvertrag mit dem Förderungswerber abzuschließen.

(6) Bei Ablehnung ist der Förderungswerber von der Abwicklungsstelle unter Angabe der für die Entscheidung maßgeblichen Gründe zu verständigen.

(7) Im Förderungsvertrag gemäß Abs. 5 sind Bedingungen, Auflagen und Vorbehalte aufzunehmen, die insbesondere der Einhaltung der Ziele dieses Bundesgesetzes dienen.

(8) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann, soweit öffentliche Rücksichten das erfordern, Aufträge zur Durchführung von Maßnahmen nach § 17 Abs. 1 Z 6, § 21, § 24 Z 4 und 5, § 27a, § 30 Z 3 und 4 sowie § 33a oder von sonstigen, im Zusammenhang mit den Förderungen nach diesem Bundesgesetz stehenden Maßnahmen, insbesondere Maßnahmen zur Optimierung der Förderungen, erteilen. Soweit dem keine Unvereinbarkeitsgründe oder sonstige rechtliche Gründe entgegenstehen, kann die Betrauung auch an die Abwicklungsstelle erfolgen.

Abkürzung

UFG

Förderungsverfahren

§ 12. (1) Förderungsansuchen sind unter Anschluss der erforderlichen Unterlagen, soweit in anderen Bestimmungen dieses Gesetzes nichts anderes bestimmt, bei der Abwicklungsstelle (§ 11) oder bei einer vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft in deren Vertretung zur Annahme von Ansuchen ermächtigten Stelle einzubringen.

(2) Die Förderungsansuchen sind gemäß den jeweiligen Bestimmungen dieses Gesetzes und den Richtlinien von der Abwicklungsstelle zu prüfen und der entsprechenden Kommission vorzulegen. Vom Förderungswerber ist eine ergänzende Stellungnahme zu diesem Vorschlag der Abwicklungsstelle einzuholen; diese Stellungnahme ist ebenfalls der Kommission vor Beschlußfassung vorzulegen.

(3) Auf Anfrage sind dem Förderungswerber die der Beurteilung des Förderungsansuchens zugrundegelegten Unterlagen, wie Regionalstudien, Variantenuntersuchungen und generellen Projekte, bekanntzugeben.

(4) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie entscheidet über das Förderungsansuchen unter Bedachtnahme auf die Empfehlung der entsprechenden Kommission.

(5) Nach stattgebender Entscheidung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie hat die Abwicklungsstelle einen Förderungsvertrag mit dem Förderungswerber abzuschließen.

(6) Bei Ablehnung ist der Förderungswerber von der Abwicklungsstelle unter Angabe der für die Entscheidung maßgeblichen Gründe zu verständigen.

(7) Im Förderungsvertrag gemäß Abs. 5 sind Bedingungen, Auflagen und Vorbehalte aufzunehmen, die insbesondere der Einhaltung der Ziele dieses Bundesgesetzes dienen.

(8) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann, soweit öffentliche Rücksichten das erfordern, Aufträge zur Durchführung von Maßnahmen nach § 17 Abs. 1 Z 6, § 21, § 24 Z 4 und 5, § 27a, § 30 Z 3 und 4, § 33a und von themenspezifischen Aktionsprogrammen im Zusammenhang mit der Umsetzung der österreichischen Klimastrategie oder von sonstigen, im Zusammenhang mit den Förderungen oder Ankäufen nach diesem Bundesgesetz stehenden Maßnahmen, insbesondere zur Optimierung der Förderungen oder Ankäufe, erteilen. Soweit dem keine Unvereinbarkeitsgründe oder sonstige rechtliche Gründe entgegenstehen, kann die Betrauung auch an die Abwicklungsstelle erfolgen.

Abkürzung

UFG

Förderungsverfahren

§ 12. (1) Förderungsansuchen sind unter Anschluss der erforderlichen Unterlagen, soweit in anderen Bestimmungen dieses Gesetzes nichts anderes bestimmt, bei der Abwicklungsstelle (§ 11) oder bei einer vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft in deren Vertretung zur Annahme von Ansuchen ermächtigten Stelle einzubringen.

(2) Die Förderungsansuchen sind gemäß den jeweiligen Bestimmungen dieses Gesetzes und den Richtlinien von der Abwicklungsstelle zu prüfen und der entsprechenden Kommission vorzulegen. Vom Förderungswerber ist eine ergänzende Stellungnahme zu diesem Vorschlag der Abwicklungsstelle einzuholen; diese Stellungnahme ist ebenfalls der Kommission vor Beschlußfassung vorzulegen.

(3) Auf Anfrage sind dem Förderungswerber die der Beurteilung des Förderungsansuchens zugrundegelegten Unterlagen, wie Regionalstudien, Variantenuntersuchungen und generellen Projekte, bekanntzugeben.

(4) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie entscheidet über das Förderungsansuchen unter Bedachtnahme auf die Empfehlung der entsprechenden Kommission.

(5) Nach stattgebender Entscheidung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie hat die Abwicklungsstelle einen Förderungsvertrag mit dem Förderungswerber abzuschließen.

(6) Bei Ablehnung ist der Förderungswerber von der Abwicklungsstelle unter Angabe der für die Entscheidung maßgeblichen Gründe zu verständigen.

(7) Im Förderungsvertrag gemäß Abs. 5 sind Bedingungen, Auflagen und Vorbehalte aufzunehmen, die insbesondere der Einhaltung der Ziele dieses Bundesgesetzes dienen.

(8) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann, soweit öffentliche Rücksichten das erfordern, Aufträge zur Durchführung von Maßnahmen nach § 17 Abs. 1 Z 6, § 17a Z 6, § 21, § 24 Z 4 und 5, § 27a, § 30 Z 3 und 4, § 33a und von themenspezifischen Aktionsprogrammen im Zusammenhang mit der Umsetzung der österreichischen Klimastrategie oder von sonstigen, im Zusammenhang mit den Förderungen oder Ankäufen nach diesem Bundesgesetz stehenden Maßnahmen, insbesondere zur Optimierung der Förderungen oder Ankäufe, erteilen. Soweit dem keine Unvereinbarkeitsgründe oder sonstige rechtliche Gründe entgegenstehen, kann die Betrauung auch an die Abwicklungsstelle erfolgen.

Abkürzung

UFG

Förderungsverfahren

§ 12. (1) Förderungsansuchen sind unter Anschluss der erforderlichen Unterlagen, soweit in anderen Bestimmungen dieses Gesetzes nichts anderes bestimmt, bei der Abwicklungsstelle (§ 11) oder bei einer vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft in deren Vertretung zur Annahme von Ansuchen ermächtigten Stelle einzubringen.

(2) Die Förderungsansuchen sind gemäß den jeweiligen Bestimmungen dieses Gesetzes und den Richtlinien von der Abwicklungsstelle zu prüfen und der entsprechenden Kommission vorzulegen. Vom Förderungswerber ist eine ergänzende Stellungnahme zu diesem Vorschlag der Abwicklungsstelle einzuholen; diese Stellungnahme ist ebenfalls der Kommission vor Beschlußfassung vorzulegen.

(3) Auf Anfrage sind dem Förderungswerber die der Beurteilung des Förderungsansuchens zugrundegelegten Unterlagen, wie Regionalstudien, Variantenuntersuchungen und generellen Projekte, bekanntzugeben.

(4) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie entscheidet über das Förderungsansuchen unter Bedachtnahme auf die Empfehlung der entsprechenden Kommission.

(5) Nach stattgebender Entscheidung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie hat die Abwicklungsstelle einen Förderungsvertrag mit dem Förderungswerber abzuschließen.

(6) Bei Ablehnung ist der Förderungswerber von der Abwicklungsstelle unter Angabe der für die Entscheidung maßgeblichen Gründe zu verständigen.

(7) Im Förderungsvertrag gemäß Abs. 5 sind Bedingungen, Auflagen und Vorbehalte aufzunehmen, die insbesondere der Einhaltung der Ziele dieses Bundesgesetzes dienen.

(8) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann, soweit öffentliche Rücksichten das erfordern, Aufträge zur Durchführung von Maßnahmen nach § 17 Abs. 1 Z 6, § 17a Z 6, § 21, § 24 Z 4 und 5, § 27a, § 30 Z 3 und 4, § 33a und von themenspezifischen Aktionsprogrammen im Zusammenhang mit der Umsetzung der österreichischen Klimastrategie oder von sonstigen, im Zusammenhang mit den Förderungen oder Ankäufen nach diesem Bundesgesetz stehenden Maßnahmen, insbesondere zur Optimierung der Förderungen oder Ankäufe, erteilen. Soweit dem keine Unvereinbarkeitsgründe oder sonstige rechtliche Gründe entgegenstehen, kann die Betrauung auch an die Abwicklungsstelle erfolgen.

(9) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann nach Befassung der Kommission in Angelegenheiten der Wasserwirtschaft Maßnahmen zur Verbesserung des ökologischen Zustandes der Gewässer gemäß § 17a Z 1 und 5 finanzieren, wenn der Bund als Träger eines bestehenden wasserrechtlichen Konsenses verpflichtet ist, diese umzusetzen. Diese Maßnahmen müssen mit der ökologischen Prioritätenreihung des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanes (§ 55c des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 29) in Einklang stehen.

Abkürzung

UFG

Förderungsverfahren

§ 12. (1) Förderungsansuchen sind unter Anschluss der erforderlichen Unterlagen, soweit in anderen Bestimmungen dieses Gesetzes nichts anderes bestimmt, bei der Abwicklungsstelle (§ 11) oder bei einer vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft in deren Vertretung zur Annahme von Ansuchen ermächtigten Stelle einzubringen.

(2) Die Förderungsansuchen sind gemäß den jeweiligen Bestimmungen dieses Gesetzes und den Richtlinien von der Abwicklungsstelle zu prüfen und der entsprechenden Kommission vorzulegen. Vom Förderungswerber ist eine ergänzende Stellungnahme zu diesem Vorschlag der Abwicklungsstelle einzuholen; diese Stellungnahme ist ebenfalls der Kommission vor Beschlußfassung vorzulegen.

(3) Auf Anfrage sind dem Förderungswerber die der Beurteilung des Förderungsansuchens zugrundegelegten Unterlagen, wie Regionalstudien, Variantenuntersuchungen und generellen Projekte, bekanntzugeben.

(4) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie entscheidet über das Förderungsansuchen unter Bedachtnahme auf die Empfehlung der entsprechenden Kommission.

(5) Nach stattgebender Entscheidung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie hat die Abwicklungsstelle einen Förderungsvertrag mit dem Förderungswerber abzuschließen.

(6) Bei Ablehnung ist der Förderungswerber von der Abwicklungsstelle unter Angabe der für die Entscheidung maßgeblichen Gründe zu verständigen, sofern der Fördernehmer dies im Rahmen der Verständigung gemäß Abs. 2 schriftlich einfordert.

(7) Im Förderungsvertrag gemäß Abs. 5 sind Bedingungen, Auflagen und Vorbehalte aufzunehmen, die insbesondere der Einhaltung der Ziele dieses Bundesgesetzes dienen.

(8) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann, soweit öffentliche Rücksichten das erfordern, Aufträge zur Durchführung von Maßnahmen nach § 17 Abs. 1 Z 6, § 17a Z 6, § 21, § 24 Z 4 und 5, § 27a, § 30 Z 3 und 4, § 33a und von themenspezifischen Aktionsprogrammen im Zusammenhang mit der Umsetzung der österreichischen Klimastrategie oder von sonstigen, im Zusammenhang mit den Förderungen oder Ankäufen nach diesem Bundesgesetz stehenden Maßnahmen, insbesondere zur Optimierung der Förderungen oder Ankäufe, erteilen. Soweit dem keine Unvereinbarkeitsgründe oder sonstige rechtliche Gründe entgegenstehen, kann die Betrauung auch an die Abwicklungsstelle erfolgen.

(9) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann nach Befassung der Kommission in Angelegenheiten der Wasserwirtschaft Maßnahmen zur Verbesserung des ökologischen Zustandes der Gewässer gemäß § 17a Z 1 und 5 finanzieren, wenn der Bund als Träger eines bestehenden wasserrechtlichen Konsenses verpflichtet ist, diese umzusetzen. Diese Maßnahmen müssen mit der ökologischen Prioritätenreihung des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanes (§ 55c des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 29) in Einklang stehen.

Abkürzung

UFG

Förderungsverfahren

§ 12. (1) Förderungsansuchen sind unter Anschluss der erforderlichen Unterlagen, soweit in anderen Bestimmungen dieses Gesetzes nichts anderes bestimmt, bei der Abwicklungsstelle (§ 11) oder bei einer vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft in deren Vertretung zur Annahme von Ansuchen ermächtigten Stelle einzubringen.

(2) Die Förderungsansuchen sind gemäß den jeweiligen Bestimmungen dieses Gesetzes und den Richtlinien von der Abwicklungsstelle zu prüfen und der entsprechenden Kommission vorzulegen. Vom Förderungswerber ist eine ergänzende Stellungnahme zu diesem Vorschlag der Abwicklungsstelle einzuholen; diese Stellungnahme ist ebenfalls der Kommission vor Beschlußfassung vorzulegen.

(3) Auf Anfrage sind dem Förderungswerber die der Beurteilung des Förderungsansuchens zugrundegelegten Unterlagen, wie Regionalstudien, Variantenuntersuchungen und generellen Projekte, bekanntzugeben.

(4) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie entscheidet über das Förderungsansuchen unter Bedachtnahme auf die Empfehlung der entsprechenden Kommission.

(5) Nach stattgebender Entscheidung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie hat die Abwicklungsstelle einen Förderungsvertrag mit dem Förderungswerber abzuschließen.

(6) Bei Ablehnung ist der Förderungswerber von der Abwicklungsstelle unter Angabe der für die Entscheidung maßgeblichen Gründe zu verständigen, sofern der Fördernehmer dies im Rahmen der Verständigung gemäß Abs. 2 schriftlich einfordert.

(7) Im Förderungsvertrag gemäß Abs. 5 sind Bedingungen, Auflagen und Vorbehalte aufzunehmen, die insbesondere der Einhaltung der Ziele dieses Bundesgesetzes dienen.

(8) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann, soweit öffentliche Rücksichten das erfordern, Aufträge zur Durchführung von Maßnahmen nach § 17 Abs. 1 Z 6, § 17a Z 6, § 21, § 24 Z 4 und 5, § 27a, § 30 Z 3 und 4, § 33a und von themenspezifischen Aktionsprogrammen im Zusammenhang mit der Umsetzung der österreichischen Klimastrategie oder von sonstigen, im Zusammenhang mit den Förderungen oder Ankäufen nach diesem Bundesgesetz stehenden Maßnahmen, insbesondere zur Optimierung der Förderungen oder Ankäufe, erteilen. Soweit dem keine Unvereinbarkeitsgründe oder sonstige rechtliche Gründe entgegenstehen, kann die Betrauung auch an die Abwicklungsstelle erfolgen. Diese Bestimmungen sind sinngemäß auch für Aufträge im Zusammenhang mit der internationalen Klimafinanzierung (§§ 48a bis 48c) anzuwenden.

(9) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann nach Befassung der Kommission in Angelegenheiten der Wasserwirtschaft Maßnahmen zur Verbesserung des ökologischen Zustandes der Gewässer gemäß § 17a Z 1 und 5 finanzieren, wenn der Bund als Träger eines bestehenden wasserrechtlichen Konsenses verpflichtet ist, diese umzusetzen. Diese Maßnahmen müssen mit der ökologischen Prioritätenreihung des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanes (§ 55c des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 29) in Einklang stehen.

Abkürzung

UFG

Förderungsverfahren

§ 12. (1) Förderungsansuchen sind unter Anschluss der erforderlichen Unterlagen, soweit in anderen Bestimmungen dieses Gesetzes nichts anderes bestimmt, bei der Abwicklungsstelle (§ 11) oder bei einer vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft in deren Vertretung zur Annahme von Ansuchen ermächtigten Stelle einzubringen.

(2) Die Förderungsansuchen sind gemäß den jeweiligen Bestimmungen dieses Gesetzes und den Richtlinien von der Abwicklungsstelle zu prüfen und der entsprechenden Kommission vorzulegen. Vom Förderungswerber ist eine ergänzende Stellungnahme zu diesem Vorschlag der Abwicklungsstelle einzuholen; diese Stellungnahme ist ebenfalls der Kommission vor Beschlußfassung vorzulegen.

(3) Auf Anfrage sind dem Förderungswerber die der Beurteilung des Förderungsansuchens zugrundegelegten Unterlagen, wie Regionalstudien, Variantenuntersuchungen und generellen Projekte, bekanntzugeben.

(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft entscheidet über das Förderungsansuchen unter Bedachtnahme auf die Empfehlung der entsprechenden Kommission.

(5) Nach stattgebender Entscheidung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die Abwicklungsstelle einen Förderungsvertrag mit dem Förderungswerber abzuschließen.

(6) Bei Ablehnung ist der Förderungswerber von der Abwicklungsstelle unter Angabe der für die Entscheidung maßgeblichen Gründe zu verständigen, sofern der Fördernehmer dies im Rahmen der Verständigung gemäß Abs. 2 schriftlich einfordert.

(7) Im Förderungsvertrag gemäß Abs. 5 sind Bedingungen, Auflagen und Vorbehalte aufzunehmen, die insbesondere der Einhaltung der Ziele dieses Bundesgesetzes dienen.

(8) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann, soweit öffentliche Rücksichten das erfordern, Aufträge zur Durchführung von Maßnahmen nach § 17 Abs. 1 Z 6, § 17a Z 6, § 21, § 24 Z 4 und 5, § 27a, § 30 Z 3 und 4, § 33a und von themenspezifischen Aktionsprogrammen im Zusammenhang mit der Umsetzung der österreichischen Klimastrategie oder von sonstigen, im Zusammenhang mit den Förderungen oder Ankäufen nach diesem Bundesgesetz stehenden Maßnahmen, insbesondere zur Optimierung der Förderungen oder Ankäufe, erteilen. Soweit dem keine Unvereinbarkeitsgründe oder sonstige rechtliche Gründe entgegenstehen, kann die Betrauung auch an die Abwicklungsstelle erfolgen. Diese Bestimmungen sind sinngemäß auch für Aufträge im Zusammenhang mit der internationalen Klimafinanzierung (§§ 48a bis 48c) anzuwenden. Soweit die Erteilung von Aufträgen im Zusammenhang mit dem Energieeffizienzförderungsprogramm (§ 23 Abs. 2) erforderlich ist, erfolgt diese durch den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft.

(9) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann nach Befassung der Kommission in Angelegenheiten der Wasserwirtschaft Maßnahmen zur Verbesserung des ökologischen Zustandes der Gewässer gemäß § 17a Z 1 und 5 finanzieren, wenn der Bund als Träger eines bestehenden wasserrechtlichen Konsenses verpflichtet ist, diese umzusetzen. Diese Maßnahmen müssen mit der ökologischen Prioritätenreihung des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanes (§ 55c des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 29) in Einklang stehen.

Abkürzung

UFG

Förderungsverfahren

§ 12. (1) Förderungsansuchen sind unter Anschluss der erforderlichen Unterlagen, soweit in anderen Bestimmungen dieses Gesetzes nichts anderes bestimmt, bei der Abwicklungsstelle (§ 11) oder bei einer von der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, in Angelegenheiten der Wasserwirtschaft jedoch von der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus, in deren Vertretung zur Annahme von Ansuchen ermächtigten Stelle einzubringen.

(2) Die Förderungsansuchen sind gemäß den jeweiligen Bestimmungen dieses Gesetzes und den Richtlinien von der Abwicklungsstelle zu prüfen und der entsprechenden Kommission vorzulegen. Vom Förderungswerber ist eine ergänzende Stellungnahme zu diesem Vorschlag der Abwicklungsstelle einzuholen; diese Stellungnahme ist ebenfalls der Kommission vor Beschlußfassung vorzulegen.

(3) Auf Anfrage sind dem Förderungswerber die der Beurteilung des Förderungsansuchens zugrundegelegten Unterlagen, wie Regionalstudien, Variantenuntersuchungen und generellen Projekte, bekanntzugeben.

(4) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, in Angelegenheiten der Wasserwirtschaft jedoch die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus, entscheidet über das Förderungsansuchen unter Bedachtnahme auf die Empfehlung der entsprechenden Kommission.

(5) Nach stattgebender Entscheidung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, in Angelegenheiten der Wasserwirtschaft jedoch der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus, hat die Abwicklungsstelle einen Förderungsvertrag mit dem Förderungswerber abzuschließen.

(6) Bei Ablehnung ist der Förderungswerber von der Abwicklungsstelle unter Angabe der für die Entscheidung maßgeblichen Gründe zu verständigen, sofern der Fördernehmer dies im Rahmen der Verständigung gemäß Abs. 2 schriftlich einfordert.

(7) Im Förderungsvertrag gemäß Abs. 5 sind Bedingungen, Auflagen und Vorbehalte aufzunehmen, die insbesondere der Einhaltung der Ziele dieses Bundesgesetzes dienen.

(8) Es kann, soweit öffentliche Rücksichten dies erfordern,

1.

die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus Aufträge zur Durchführung von Maßnahmen gemäß § 17 Abs. 1 Z 6, § 17a Z 6 und § 21,

2.

die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie Aufträge zur Durchführung von Maßnahmen gemäß § 24 Abs. 1 Z 4 und 5, § 24 Abs. 2, § 27a, § 30 Z 3 und 4, § 33a und von themenspezifischen Aktionsprogrammen im Zusammenhang mit der Umsetzung der österreichischen Klimastrategie sowie des integrierten nationalen Energie- und Klimaplans für Österreich sowie

3.

die gemäß Z 1 oder 2 jeweils zuständige Bundesministerin auch Aufträge zur Durchführung von sonstigen, im Zusammenhang mit den Förderungen oder Ankäufen nach diesem Bundesgesetz stehenden Maßnahmen, insbesondere zur Optimierung der Förderungen und Ankäufe,

erteilen. Soweit dem keine Unvereinbarkeitsgründe oder sonstige rechtliche Gründe entgegenstehen, kann die Betrauung auch an die Abwicklungsstelle erfolgen. Diese Bestimmungen sind sinngemäß auch für Aufträge im Zusammenhang mit der internationalen Klimafinanzierung (§§ 48a bis 48c) anzuwenden.

(9) Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus kann nach Befassung der Kommission in Angelegenheiten der Wasserwirtschaft Maßnahmen zur Verbesserung des ökologischen Zustandes der Gewässer gemäß § 17a Z 1 und 5 finanzieren,

1.

wenn der Bund als Träger eines bestehenden wasserrechtlichen Konsenses verpflichtet ist, diese umzusetzen, oder

2.

wenn auf Flächen des öffentlichen Wassergutes (§ 4 des Wasserrechtsgesetzes 1959 – WRG 1959, BGBl. Nr. 215/1959, in der jeweils geltenden Fassung) im öffentlichen Interesse eine einmalige Maßnahmensetzung durch den Bund als Grundeigentümer erforderlich ist, die infolge des Erlöschens des Wasserbenutzungsrechtes dem letzten Wasserberechtigten (§ 29 WRG 1959) nicht aufgetragen werden kann, weil

a)

dieser nicht mehr existent ist oder

b)

das Erlöschen ohne Vorschreibung der notwendigen Maßnahmen abschließend festgestellt wurde und nachvollziehbar dargelegt werden kann, warum Vorschreibungen letztmaliger Vorkehrungen zur Hintanhaltung einer Verletzung des öffentlichen Interesses (der Hintanhaltung einer wesentlichen Beeinträchtigung der ökologischen Funktionsfähigkeit oder des ökologischen Zustandes) als nicht erforderlich erachtet wurden.

Diese Maßnahmen müssen mit der ökologischen Prioritätenreihung des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanes (§ 55c WRG 1959) in Einklang stehen.

Abkürzung

UFG

Förderungsverfahren

§ 12. (1) Förderungsansuchen sind unter Anschluss der erforderlichen Unterlagen, soweit in anderen Bestimmungen dieses Gesetzes nichts anderes bestimmt, bei der Abwicklungsstelle (§ 11) oder bei einer vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft in deren Vertretung zur Annahme von Ansuchen ermächtigten Stelle einzubringen.

(2) Die Förderungsansuchen sind gemäß den jeweiligen Bestimmungen dieses Gesetzes und den Richtlinien von der Abwicklungsstelle zu prüfen und der entsprechenden Kommission vorzulegen. Vom Förderungswerber ist eine ergänzende Stellungnahme zu diesem Vorschlag der Abwicklungsstelle einzuholen; diese Stellungnahme ist ebenfalls der Kommission vor Beschlußfassung vorzulegen.

(3) Auf Anfrage sind dem Förderungswerber die der Beurteilung des Förderungsansuchens zugrundegelegten Unterlagen, wie Regionalstudien, Variantenuntersuchungen und generellen Projekte, bekanntzugeben.

(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft entscheidet über das Förderungsansuchen unter Bedachtnahme auf die Empfehlung der entsprechenden Kommission.

(5) Nach stattgebender Entscheidung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die Abwicklungsstelle einen Förderungsvertrag mit dem Förderungswerber abzuschließen.

(6) Bei Ablehnung ist der Förderungswerber von der Abwicklungsstelle unter Angabe der für die Entscheidung maßgeblichen Gründe zu verständigen, sofern der Fördernehmer dies im Rahmen der Verständigung gemäß Abs. 2 schriftlich einfordert.

(7) Im Förderungsvertrag gemäß Abs. 5 sind Bedingungen, Auflagen und Vorbehalte aufzunehmen, die insbesondere der Einhaltung der Ziele dieses Bundesgesetzes dienen.

(8) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann, soweit öffentliche Rücksichten das erfordern, Aufträge zur Durchführung von Maßnahmen nach § 17 Abs. 1 Z 6, § 17a Z 6, § 21, § 24 Z 4 und 5, § 27a, § 30 Z 3 und 4, § 33a und von themenspezifischen Aktionsprogrammen im Zusammenhang mit der Umsetzung der österreichischen Klimastrategie oder von sonstigen, im Zusammenhang mit den Förderungen oder Ankäufen nach diesem Bundesgesetz stehenden Maßnahmen, insbesondere zur Optimierung der Förderungen oder Ankäufe, erteilen. Soweit dem keine Unvereinbarkeitsgründe oder sonstige rechtliche Gründe entgegenstehen, kann die Betrauung auch an die Abwicklungsstelle erfolgen. Diese Bestimmungen sind sinngemäß auch für Aufträge im Zusammenhang mit der internationalen Klimafinanzierung (§§ 48a bis 48c) anzuwenden.

(9) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann nach Befassung der Kommission in Angelegenheiten der Wasserwirtschaft Maßnahmen zur Verbesserung des ökologischen Zustandes der Gewässer gemäß § 17a Z 1 und 5 finanzieren, wenn der Bund als Träger eines bestehenden wasserrechtlichen Konsenses verpflichtet ist, diese umzusetzen. Diese Maßnahmen müssen mit der ökologischen Prioritätenreihung des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanes (§ 55c des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 29) in Einklang stehen.

Abkürzung

UFG

Förderungsverfahren

§ 12. (1) Förderungsansuchen sind unter Anschluss der erforderlichen Unterlagen, soweit in anderen Bestimmungen dieses Gesetzes nichts anderes bestimmt, bei der Abwicklungsstelle (§ 11) oder bei einer von der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, in Angelegenheiten der Wasserwirtschaft jedoch von der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus, in deren Vertretung zur Annahme von Ansuchen ermächtigten Stelle einzubringen.

(2) Die Förderungsansuchen sind gemäß den jeweiligen Bestimmungen dieses Gesetzes und den Richtlinien von der Abwicklungsstelle zu prüfen und der entsprechenden Kommission vorzulegen. Vom Förderungswerber ist eine ergänzende Stellungnahme zu diesem Vorschlag der Abwicklungsstelle einzuholen; diese Stellungnahme ist ebenfalls der Kommission vor Beschlußfassung vorzulegen.

(3) Auf Anfrage sind dem Förderungswerber die der Beurteilung des Förderungsansuchens zugrundegelegten Unterlagen, wie Regionalstudien, Variantenuntersuchungen und generellen Projekte, bekanntzugeben.

(4) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, in Angelegenheiten der Wasserwirtschaft jedoch die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus, entscheidet über das Förderungsansuchen unter Bedachtnahme auf die Empfehlung der entsprechenden Kommission.

(5) Nach stattgebender Entscheidung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, in Angelegenheiten der Wasserwirtschaft jedoch der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus, hat die Abwicklungsstelle einen Förderungsvertrag mit dem Förderungswerber abzuschließen.

(6) Bei Ablehnung ist der Förderungswerber von der Abwicklungsstelle unter Angabe der für die Entscheidung maßgeblichen Gründe zu verständigen, sofern der Fördernehmer dies im Rahmen der Verständigung gemäß Abs. 2 schriftlich einfordert.

(7) Im Förderungsvertrag gemäß Abs. 5 sind Bedingungen, Auflagen und Vorbehalte aufzunehmen, die insbesondere der Einhaltung der Ziele dieses Bundesgesetzes dienen.

(8) Es kann, soweit öffentliche Rücksichten dies erfordern,

1.

die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus Aufträge zur Durchführung von Maßnahmen gemäß § 17 Abs. 1 Z 6, § 17a Z 6 und § 21,

2.

die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie Aufträge zur Durchführung von Maßnahmen gemäß § 24 Abs. 1 Z 4 und 5, § 24 Abs. 2, § 27a, § 30 Z 3 und 4, § 33a und von themenspezifischen Aktionsprogrammen im Zusammenhang mit der Umsetzung der österreichischen Klimastrategie sowie des integrierten nationalen Energie- und Klimaplans für Österreich sowie

3.

die gemäß Z 1 oder 2 jeweils zuständige Bundesministerin auch Aufträge zur Durchführung von sonstigen, im Zusammenhang mit den Förderungen oder Ankäufen nach diesem Bundesgesetz stehenden Maßnahmen, insbesondere zur Optimierung der Förderungen und Ankäufe,

erteilen. Soweit dem keine Unvereinbarkeitsgründe oder sonstige rechtliche Gründe entgegenstehen, kann die Betrauung auch an die Abwicklungsstelle erfolgen. Diese Bestimmungen sind sinngemäß auch für Aufträge im Zusammenhang mit der internationalen Klimafinanzierung (§§ 48a bis 48c) anzuwenden.

(9) Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus kann nach Befassung der Kommission in Angelegenheiten der Wasserwirtschaft Maßnahmen zur Verbesserung des ökologischen Zustandes der Gewässer gemäß § 17a Z 1 und 5 finanzieren,

1.

wenn der Bund als Träger eines bestehenden wasserrechtlichen Konsenses verpflichtet ist, diese umzusetzen, oder

2.

wenn auf Flächen des öffentlichen Wassergutes (§ 4 des Wasserrechtsgesetzes 1959 – WRG 1959, BGBl. Nr. 215/1959, in der jeweils geltenden Fassung) im öffentlichen Interesse eine einmalige Maßnahmensetzung durch den Bund als Grundeigentümer erforderlich ist, die infolge des Erlöschens des Wasserbenutzungsrechtes dem letzten Wasserberechtigten (§ 29 WRG 1959) nicht aufgetragen werden kann, weil

a)

dieser nicht mehr existent ist oder

b)

das Erlöschen ohne Vorschreibung der notwendigen Maßnahmen abschließend festgestellt wurde und nachvollziehbar dargelegt werden kann, warum Vorschreibungen letztmaliger Vorkehrungen zur Hintanhaltung einer Verletzung des öffentlichen Interesses (der Hintanhaltung einer wesentlichen Beeinträchtigung der ökologischen Funktionsfähigkeit oder des ökologischen Zustandes) als nicht erforderlich erachtet wurden.

Diese Maßnahmen müssen mit der ökologischen Prioritätenreihung des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanes (§ 55c WRG 1959) in Einklang stehen.

Abkürzung

UFG

Förderungsverfahren

§ 12. (1) Förderungsansuchen sind unter Anschluss der erforderlichen Unterlagen, soweit in anderen Bestimmungen dieses Gesetzes nichts anderes bestimmt, bei der Abwicklungsstelle (§ 11) oder bei einer von der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, in Angelegenheiten der Wasserwirtschaft jedoch von der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus, in deren Vertretung zur Annahme von Ansuchen ermächtigten Stelle einzubringen.

(2) Die Förderungsansuchen sind gemäß den jeweiligen Bestimmungen dieses Gesetzes und den Richtlinien von der Abwicklungsstelle zu prüfen und – vorbehaltlich eines Befassungsverzichtes gemäß § 9 Abs. 2 – der entsprechenden Kommission vorzulegen. Vom Förderungswerber ist in jenen Fällen, in denen die Abwicklungsstelle zu einem vom Förderungsansuchen abweichenden Förderungsvorschlag kommt, eine ergänzende Stellungnahme zu diesem Vorschlag der Abwicklungsstelle einzuholen; diese Stellungnahme ist ebenfalls der Kommission vor Beschlußfassung vorzulegen.

(3) Auf Anfrage sind dem Förderungswerber die der Beurteilung des Förderungsansuchens zugrundegelegten Unterlagen, wie Regionalstudien, Variantenuntersuchungen und generellen Projekte, bekanntzugeben.

(4) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, in Angelegenheiten der Wasserwirtschaft jedoch die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus, entscheidet über das Förderungsansuchen unter Bedachtnahme auf die Empfehlung der entsprechenden Kommission.

(5) Nach stattgebender Entscheidung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, in Angelegenheiten der Wasserwirtschaft jedoch der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus, hat die Abwicklungsstelle einen Förderungsvertrag mit dem Förderungswerber abzuschließen.

(6) Bei Ablehnung ist der Förderungswerber von der Abwicklungsstelle unter Angabe der für die Entscheidung maßgeblichen Gründe zu verständigen, sofern der Fördernehmer dies im Rahmen der Verständigung gemäß Abs. 2 schriftlich einfordert.

(7) Im Förderungsvertrag gemäß Abs. 5 sind Bedingungen, Auflagen und Vorbehalte aufzunehmen, die insbesondere der Einhaltung der Ziele dieses Bundesgesetzes dienen.

(8) Es kann, soweit öffentliche Rücksichten dies erfordern,

1.

die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus Aufträge zur Durchführung von Maßnahmen gemäß § 17 Abs. 1 Z 6, § 17a Z 6 und § 21,

2.

die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie Aufträge zur Durchführung von Maßnahmen gemäß § 24 Abs. 1 Z 4, § 24 Abs. 2, § 27a, § 30 Z 3 und 4, § 30a Z 1 und 2, § 33a und § 48e sowie von themenspezifischen Aktionsprogrammen im Zusammenhang mit der Umsetzung der österreichischen Klimastrategie sowie des integrierten nationalen Energie- und Klimaplans für Österreich sowie

3.

die gemäß Z 1 oder 2 jeweils zuständige Bundesministerin auch Aufträge zur Durchführung von sonstigen, im Zusammenhang mit den Förderungen oder Ankäufen nach diesem Bundesgesetz stehenden Maßnahmen, insbesondere zur Optimierung der Förderungen und Ankäufe,

erteilen. Soweit dem keine Unvereinbarkeitsgründe oder sonstige rechtliche Gründe entgegenstehen, kann die Betrauung auch an die Abwicklungsstelle erfolgen. Diese Bestimmungen sind sinngemäß auch für Aufträge im Zusammenhang mit der internationalen Klimafinanzierung (§§ 48a bis 48c) anzuwenden.

(9) Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus kann nach Befassung der Kommission in Angelegenheiten der Wasserwirtschaft Maßnahmen zur Verbesserung des ökologischen Zustandes der Gewässer gemäß § 17a Z 1 und 5 finanzieren,

1.

wenn der Bund als Träger eines bestehenden wasserrechtlichen Konsenses verpflichtet ist, diese umzusetzen, oder

2.

wenn auf Flächen des öffentlichen Wassergutes (§ 4 des Wasserrechtsgesetzes 1959 – WRG 1959, BGBl. Nr. 215/1959, in der jeweils geltenden Fassung) im öffentlichen Interesse eine einmalige Maßnahmensetzung durch den Bund als Grundeigentümer erforderlich ist, die infolge des Erlöschens des Wasserbenutzungsrechtes dem letzten Wasserberechtigten (§ 29 WRG 1959) nicht aufgetragen werden kann, weil

a)

dieser nicht mehr existent ist oder

b)

das Erlöschen ohne Vorschreibung der notwendigen Maßnahmen abschließend festgestellt wurde und nachvollziehbar dargelegt werden kann, warum Vorschreibungen letztmaliger Vorkehrungen zur Hintanhaltung einer Verletzung des öffentlichen Interesses (der Hintanhaltung einer wesentlichen Beeinträchtigung der ökologischen Funktionsfähigkeit oder des ökologischen Zustandes) als nicht erforderlich erachtet wurden.

Diese Maßnahmen müssen mit der ökologischen Prioritätenreihung des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanes (§ 55c WRG 1959) in Einklang stehen.

Abkürzung

UFG

Förderungsverfahren

§ 12. (1) Förderungsansuchen sind unter Anschluss der erforderlichen Unterlagen, soweit in anderen Bestimmungen dieses Gesetzes nichts anderes bestimmt, bei der Abwicklungsstelle (§ 11) oder bei einer von der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, in Angelegenheiten der Wasserwirtschaft jedoch von der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus, in deren Vertretung zur Annahme von Ansuchen ermächtigten Stelle einzubringen.

(2) Die Förderungsansuchen sind gemäß den jeweiligen Bestimmungen dieses Gesetzes und den Richtlinien von der Abwicklungsstelle zu prüfen und – vorbehaltlich eines Befassungsverzichtes gemäß § 9 Abs. 2 – der entsprechenden Kommission vorzulegen. Dem Förderungswerber ist in jenen Fällen, in denen die Abwicklungsstelle zu einem vom Förderungsansuchen abweichenden Förderungsvorschlag kommt, die Möglichkeit einer ergänzenden Stellungnahme zu diesem Vorschlag der Abwicklungsstelle einzuräumen.

(3) Auf Anfrage sind dem Förderungswerber die der Beurteilung des Förderungsansuchens zugrundegelegten Unterlagen, wie Regionalstudien, Variantenuntersuchungen und generellen Projekte, bekanntzugeben.

(4) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, in Angelegenheiten der Wasserwirtschaft jedoch die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus, entscheidet über das Förderungsansuchen unter Bedachtnahme auf die Empfehlung der entsprechenden Kommission.

(5) Nach stattgebender Entscheidung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, in Angelegenheiten der Wasserwirtschaft jedoch der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus, hat die Abwicklungsstelle einen Förderungsvertrag mit dem Förderungswerber abzuschließen.

(6) Bei Ablehnung ist der Förderungswerber von der Abwicklungsstelle unter Angabe der für die Entscheidung maßgeblichen Gründe zu verständigen, sofern der Fördernehmer dies im Rahmen der Verständigung gemäß Abs. 2 schriftlich einfordert.

(7) Im Förderungsvertrag gemäß Abs. 5 sind Bedingungen, Auflagen und Vorbehalte aufzunehmen, die insbesondere der Einhaltung der Ziele dieses Bundesgesetzes dienen.

(8) Es kann, soweit öffentliche Rücksichten dies erfordern,

1.

die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus Aufträge zur Durchführung von Maßnahmen gemäß § 17 Abs. 1 Z 6, § 17a Z 6 und § 21,

2.

die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie Aufträge zur Durchführung von Maßnahmen gemäß § 24 Abs. 1 Z 4, § 24 Abs. 2, § 27a, § 30 Z 3 und 4, § 30a Z 1 und 2, § 33a und § 48e sowie von themenspezifischen Aktionsprogrammen im Zusammenhang mit der Umsetzung der österreichischen Klimastrategie sowie des integrierten nationalen Energie- und Klimaplans für Österreich sowie

3.

die gemäß Z 1 oder 2 jeweils zuständige Bundesministerin auch Aufträge zur Durchführung von sonstigen, im Zusammenhang mit den Förderungen oder Ankäufen nach diesem Bundesgesetz stehenden Maßnahmen, insbesondere zur Optimierung der Förderungen und Ankäufe,

erteilen. Soweit dem keine Unvereinbarkeitsgründe oder sonstige rechtliche Gründe entgegenstehen, kann die Betrauung auch an die Abwicklungsstelle erfolgen. Diese Bestimmungen sind sinngemäß auch für Aufträge im Zusammenhang mit der internationalen Klimafinanzierung (§§ 48a bis 48c) anzuwenden.

(9) Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus kann nach Befassung der Kommission in Angelegenheiten der Wasserwirtschaft Maßnahmen zur Verbesserung des ökologischen Zustandes der Gewässer gemäß § 17a Z 1 und 5 finanzieren,

1.

wenn der Bund als Träger eines bestehenden wasserrechtlichen Konsenses verpflichtet ist, diese umzusetzen, oder

2.

wenn auf Flächen des öffentlichen Wassergutes (§ 4 des Wasserrechtsgesetzes 1959 – WRG 1959, BGBl. Nr. 215/1959, in der jeweils geltenden Fassung) im öffentlichen Interesse eine einmalige Maßnahmensetzung durch den Bund als Grundeigentümer erforderlich ist, die infolge des Erlöschens des Wasserbenutzungsrechtes dem letzten Wasserberechtigten (§ 29 WRG 1959) nicht aufgetragen werden kann, weil

a)

dieser nicht mehr existent ist oder

b)

das Erlöschen ohne Vorschreibung der notwendigen Maßnahmen abschließend festgestellt wurde und nachvollziehbar dargelegt werden kann, warum Vorschreibungen letztmaliger Vorkehrungen zur Hintanhaltung einer Verletzung des öffentlichen Interesses (der Hintanhaltung einer wesentlichen Beeinträchtigung der ökologischen Funktionsfähigkeit oder des ökologischen Zustandes) als nicht erforderlich erachtet wurden.

Diese Maßnahmen müssen mit der ökologischen Prioritätenreihung des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanes (§ 55c WRG 1959) in Einklang stehen.

Abkürzung

UFG

Förderungsverfahren

§ 12. (1) Förderungsansuchen sind unter Anschluss der erforderlichen Unterlagen, soweit in anderen Bestimmungen dieses Gesetzes nichts anderes bestimmt, bei der Abwicklungsstelle (§ 11) oder bei einer von dem jeweils zuständigen Bundesminister in deren Vertretung zur Annahme von Ansuchen ermächtigten Stelle einzubringen.

(2) Die Förderungsansuchen sind gemäß den jeweiligen Bestimmungen dieses Gesetzes und den Richtlinien von der Abwicklungsstelle zu prüfen und – vorbehaltlich eines Befassungsverzichtes gemäß § 9 Abs. 2 – der entsprechenden Kommission vorzulegen. Dem Förderungswerber ist in jenen Fällen, in denen die Abwicklungsstelle zu einem vom Förderungsansuchen abweichenden Förderungsvorschlag kommt, die Möglichkeit einer ergänzenden Stellungnahme zu diesem Vorschlag der Abwicklungsstelle einzuräumen.

(3) Auf Anfrage sind dem Förderungswerber die der Beurteilung des Förderungsansuchens zugrundegelegten Unterlagen, wie Regionalstudien, Variantenuntersuchungen und generellen Projekte, bekanntzugeben.

(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft, in Angelegenheiten der Förderungen im Rahmen des Energieeffizienz-Fonds sowie der Transformation der Industrie jedoch der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus, entscheidet über das Förderungsansuchen unter Bedachtnahme auf die Empfehlung der entsprechenden Kommission.

(5) Nach stattgebender Entscheidung des jeweils zuständigen Bundesministers hat die Abwicklungsstelle einen Förderungsvertrag mit dem Förderungswerber abzuschließen.

(6) Bei Ablehnung ist der Förderungswerber von der Abwicklungsstelle unter Angabe der für die Entscheidung maßgeblichen Gründe zu verständigen, sofern der Fördernehmer dies im Rahmen der Verständigung gemäß Abs. 2 schriftlich einfordert.

(7) Im Förderungsvertrag gemäß Abs. 5 sind Bedingungen, Auflagen und Vorbehalte aufzunehmen, die insbesondere der Einhaltung der Ziele dieses Bundesgesetzes dienen.

(8) Es kann, soweit öffentliche Rücksichten dies erfordern der jeweils zuständige Bundesminister,

1.

Aufträge zur Durchführung von Maßnahmen gemäß § 17 Abs. 1 Z 6, § 17a Z 6 und § 21,

2.

Aufträge zur Durchführung von Maßnahmen gemäß § 24 Abs. 1 Z 4, § 24 Abs. 2, § 27a, § 30 Z 3 und 4, § 30a Z 1 und 2, § 33a, § 48e, § 48m und § 48n sowie von themenspezifischen Aktionsprogrammen im Zusammenhang mit der Umsetzung des nationalen Energie- und Klimaplans für Österreich (NEKP) sowie

3.

Aufträge zur Durchführung von sonstigen, im Zusammenhang mit den Förderungen oder Ankäufen nach diesem Bundesgesetz stehenden Maßnahmen, insbesondere zur Optimierung der Förderungen und Ankäufe,

erteilen. Soweit dem keine Unvereinbarkeitsgründe oder sonstige rechtliche Gründe entgegenstehen, kann die Betrauung auch an die Abwicklungsstelle erfolgen. Diese Bestimmungen sind sinngemäß auch für Aufträge im Zusammenhang mit der internationalen Klimafinanzierung (§§ 48a bis 48c) anzuwenden.

(9) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft kann nach Befassung der Kommission in Angelegenheiten der Wasserwirtschaft Maßnahmen zur Verbesserung des ökologischen Zustandes der Gewässer gemäß § 17a Z 1 und 5 finanzieren,

1.

wenn der Bund als Träger eines bestehenden wasserrechtlichen Konsenses verpflichtet ist, diese umzusetzen, oder

2.

wenn auf Flächen des öffentlichen Wassergutes (§ 4 des Wasserrechtsgesetzes 1959 – WRG 1959, BGBl. Nr. 215/1959, in der jeweils geltenden Fassung) im öffentlichen Interesse eine einmalige Maßnahmensetzung durch den Bund als Grundeigentümer erforderlich ist, die infolge des Erlöschens des Wasserbenutzungsrechtes dem letzten Wasserberechtigten (§ 29 WRG 1959) nicht aufgetragen werden kann, weil

a)

dieser nicht mehr existent ist oder

b)

das Erlöschen ohne Vorschreibung der notwendigen Maßnahmen abschließend festgestellt wurde und nachvollziehbar dargelegt werden kann, warum Vorschreibungen letztmaliger Vorkehrungen zur Hintanhaltung einer Verletzung des öffentlichen Interesses (der Hintanhaltung einer wesentlichen Beeinträchtigung der ökologischen Funktionsfähigkeit oder des ökologischen Zustandes) als nicht erforderlich erachtet wurden.

Diese Maßnahmen müssen mit der ökologischen Prioritätenreihung des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanes (§ 55c WRG 1959) in Einklang stehen.

Abkürzung

UFG

Förderungsverfahren

§ 12. (1) Förderungsansuchen sind unter Anschluss der erforderlichen Unterlagen, soweit in anderen Bestimmungen dieses Gesetzes nichts anderes bestimmt, bei der Abwicklungsstelle (§ 11) oder bei einer von dem jeweils zuständigen Bundesminister in deren Vertretung zur Annahme von Ansuchen ermächtigten Stelle einzubringen.

(2) Die Förderungsansuchen sind gemäß den jeweiligen Bestimmungen dieses Gesetzes und den Richtlinien von der Abwicklungsstelle zu prüfen und – vorbehaltlich eines Befassungsverzichtes gemäß § 9 Abs. 2 – der entsprechenden Kommission vorzulegen. Dem Förderungswerber ist in jenen Fällen, in denen die Abwicklungsstelle zu einem vom Förderungsansuchen abweichenden Förderungsvorschlag kommt, die Möglichkeit einer ergänzenden Stellungnahme zu diesem Vorschlag der Abwicklungsstelle einzuräumen.

(3) Auf Anfrage sind dem Förderungswerber die der Beurteilung des Förderungsansuchens zugrundegelegten Unterlagen, wie Regionalstudien, Variantenuntersuchungen und generellen Projekte, bekanntzugeben.

(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft, in Angelegenheiten der Förderungen im Rahmen des Energieeffizienz-Fonds sowie der Transformation der Industrie jedoch der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus, entscheidet über das Förderungsansuchen – vorbehaltlich eines Befassungsverzichtes gemäß § 9 Abs. 2 – unter Bedachtnahme auf die Empfehlung der entsprechenden Kommission.

(5) Nach stattgebender Entscheidung des jeweils zuständigen Bundesministers hat die Abwicklungsstelle einen Förderungsvertrag mit dem Förderungswerber abzuschließen.

(6) Bei Ablehnung ist der Förderungswerber von der Abwicklungsstelle unter Angabe der für die Entscheidung maßgeblichen Gründe zu verständigen, sofern der Fördernehmer dies im Rahmen der Verständigung gemäß Abs. 2 schriftlich einfordert.

(7) Im Förderungsvertrag gemäß Abs. 5 sind Bedingungen, Auflagen und Vorbehalte aufzunehmen, die insbesondere der Einhaltung der Ziele dieses Bundesgesetzes dienen.

(8) Es kann, soweit öffentliche Rücksichten dies erfordern der jeweils zuständige Bundesminister,

1.

Aufträge zur Durchführung von Maßnahmen gemäß § 17 Abs. 1 Z 6, § 17a Z 6 und § 21,

2.

Aufträge zur Durchführung von Maßnahmen gemäß § 24 Abs. 1 Z 4, § 24 Abs. 2, § 27a, § 30 Z 3 und 4, § 30a Z 1 und 2, § 33a, § 48e, § 48m und § 48n sowie von themenspezifischen Aktionsprogrammen im Zusammenhang mit der Umsetzung des nationalen Energie- und Klimaplans für Österreich (NEKP) sowie

3.

Aufträge zur Durchführung von sonstigen, im Zusammenhang mit den Förderungen oder Ankäufen nach diesem Bundesgesetz stehenden Maßnahmen, insbesondere zur Optimierung der Förderungen und Ankäufe,

erteilen. Soweit dem keine Unvereinbarkeitsgründe oder sonstige rechtliche Gründe entgegenstehen, kann die Betrauung auch an die Abwicklungsstelle erfolgen. Diese Bestimmungen sind sinngemäß auch für Aufträge im Zusammenhang mit der internationalen Klimafinanzierung (§§ 48a bis 48c) anzuwenden.

(9) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft kann nach Befassung der Kommission in Angelegenheiten der Wasserwirtschaft Maßnahmen zur Verbesserung des ökologischen Zustandes der Gewässer gemäß § 17a Z 1 und 5 finanzieren,

1.

wenn der Bund als Träger eines bestehenden wasserrechtlichen Konsenses verpflichtet ist, diese umzusetzen, oder

2.

wenn auf Flächen des öffentlichen Wassergutes (§ 4 des Wasserrechtsgesetzes 1959 – WRG 1959, BGBl. Nr. 215/1959, in der jeweils geltenden Fassung) im öffentlichen Interesse eine einmalige Maßnahmensetzung durch den Bund als Grundeigentümer erforderlich ist, die infolge des Erlöschens des Wasserbenutzungsrechtes dem letzten Wasserberechtigten (§ 29 WRG 1959) nicht aufgetragen werden kann, weil

a)

dieser nicht mehr existent ist oder

b)

das Erlöschen ohne Vorschreibung der notwendigen Maßnahmen abschließend festgestellt wurde und nachvollziehbar dargelegt werden kann, warum Vorschreibungen letztmaliger Vorkehrungen zur Hintanhaltung einer Verletzung des öffentlichen Interesses (der Hintanhaltung einer wesentlichen Beeinträchtigung der ökologischen Funktionsfähigkeit oder des ökologischen Zustandes) als nicht erforderlich erachtet wurden.

Diese Maßnahmen müssen mit der ökologischen Prioritätenreihung des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanes (§ 55c WRG 1959) in Einklang stehen.

Abkürzung

UFG

Richtlinien

§ 13. (1) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat Richtlinien für die Durchführung der Förderungen zu erlassen.

(2) Die Förderungsrichtlinien haben insbesondere Bestimmungen zu enthalten über

1.

Gegenstand der Förderung;

2.

förderbare Kosten;

3.

persönliche und sachliche Voraussetzungen für das Erlangen einer Förderung;

4.

Ausmaß und Art der Förderung;

5.

Verfahren

a)

Ansuchen (Art, Inhalt und Ausstattung der Unterlagen)

b)

Auszahlungsmodus

c)

Berichtslegung (Kontrollrechte)

d)

Einstellung und Rückforderung der Förderung;

6.

Gerichtsstand.

(3) Die technischen Richtlinien haben insbesondere Bestimmungen zu enthalten über

1.

Grundsätze der Projektierung und Vorleistungen;

2.

Umfang und Art der Planungsunterlagen, insbesondere der Variantenuntersuchungen;

3.

Durchführung, Kontrolle, Abrechnung und Endüberprüfung;

4.

Betriebsmaßnahmen und Instandhaltungsmaßnahmen sowie die Gewährleistung der Wirksamkeit von Anlagen.

Die technischen Richtlinien sind jedenfalls für Angelegenheiten der Siedlungswasserwirtschaft zu erlassen.

(4) Die Vergaberichtlinien haben insbesondere Bestimmungen zu enthalten über

1.

Vergabeart;

2.

Ausschreibung;

3.

Inhalt und Ausstattung der Angebote;

4.

Prüfung der Angebote;

5.

Grundsätze und Kriterien für die Zuschlagserteilung.

Die Vergaberichtlinien sind jedenfalls für Angelegenheiten der Siedlungswasserwirtschaft und der Altlastensanierung zu erlassen.

(5) In den Förderungsrichtlinien zur Umweltförderung im Ausland sind für die Bereitstellung von Förderungsmitteln die Prüfkriterien für Maßnahmen in Österreich sinngemäß aufzunehmen, wobei insbesondere die Effizienz der Maßnahme, ihre Relevanz für Österreich und die mit der Umweltbelastung verbundenen Gefahren zu berücksichtigen sind.

(6) Bei der Erlassung der Richtlinien ist das Einvernehmen

a)

hinsichtlich der Richtlinien nach Abs. 2 mit dem Bundesminister für Finanzen

b)

hinsichtlich der Richtlinien nach Abs. 2 betreffend Siedlungswasserwirtschaft mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

c)

hinsichtlich der Richtlinien nach Abs. 2 betreffend betriebliche Umweltförderung und Umweltförderung im Ausland mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und

d)

hinsichtlich der Richtlinien nach Abs. 3 und 4 mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten

herzustellen.

(7) Die vom Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie zu erlassenden Richtlinien (Abs. 2 bis 4) sind im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu verlautbaren.

Abkürzung

UFG

Richtlinien

§ 13. (1) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat Richtlinien für die Durchführung der Förderungen zu erlassen.

(2) Die Förderungsrichtlinien haben insbesondere Bestimmungen zu enthalten über

1.

Gegenstand der Förderung;

2.

förderbare Kosten;

3.

persönliche und sachliche Voraussetzungen für das Erlangen einer Förderung;

4.

Ausmaß und Art der Förderung;

5.

Verfahren

a)

Ansuchen (Art, Inhalt und Ausstattung der Unterlagen)

b)

Auszahlungsmodus

c)

Berichtslegung (Kontrollrechte)

d)

Einstellung und Rückforderung der Förderung;

6.

Gerichtsstand.

(3) Die technischen Richtlinien haben insbesondere Bestimmungen zu enthalten über

1.

Grundsätze der Projektierung und Vorleistungen;

2.

Umfang und Art der Planungsunterlagen, insbesondere der Variantenuntersuchungen;

3.

Durchführung, Kontrolle, Abrechnung und Endüberprüfung;

4.

Betriebsmaßnahmen und Instandhaltungsmaßnahmen sowie die Gewährleistung der Wirksamkeit von Anlagen.

Die technischen Richtlinien sind jedenfalls für Angelegenheiten der Siedlungswasserwirtschaft zu erlassen.

(4) Die Vergaberichtlinien haben insbesondere Bestimmungen zu enthalten über

1.

Vergabeart;

2.

Ausschreibung;

3.

Inhalt und Ausstattung der Angebote;

4.

Prüfung der Angebote;

5.

Grundsätze und Kriterien für die Zuschlagserteilung.

Die Vergaberichtlinien sind jedenfalls für Angelegenheiten der Siedlungswasserwirtschaft und der Altlastensanierung zu erlassen.

(5) In den Förderungsrichtlinien zur Umweltförderung im Ausland sind für die Bereitstellung von Förderungsmitteln die Prüfkriterien für Maßnahmen in Österreich sinngemäß aufzunehmen, wobei insbesondere die Effizienz der Maßnahme, ihre Relevanz für Österreich und die mit der Umweltbelastung verbundenen Gefahren zu berücksichtigen sind.

(6) Bei der Erlassung der Richtlinien ist das Einvernehmen

a)

hinsichtlich der Richtlinien nach Abs. 2 mit dem Bundesminister für Finanzen

b)

hinsichtlich der Richtlinien nach Abs. 2 betreffend Siedlungswasserwirtschaft mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

c)

hinsichtlich der Richtlinien nach Abs. 2 betreffend Umweltförderung im Inland und Umweltförderung im Ausland mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und

d)

hinsichtlich der Richtlinien nach Abs. 3 und 4 mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten

herzustellen.

(7) Die vom Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie zu erlassenden Richtlinien (Abs. 2 bis 4) sind im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu verlautbaren. Diese Verlautbarung kann durch die Bekanntgabe der Erlassung der Richtlinien unter Angabe des Ortes ihres Aufliegens im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ ersetzt werden.

Abkürzung

UFG

Richtlinien

§ 13. (1) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat Richtlinien für die Durchführung der Förderungen zu erlassen.

(2) Die Förderungsrichtlinien haben insbesondere Bestimmungen zu enthalten über

1.

Gegenstand der Förderung;

2.

förderbare Kosten;

3.

persönliche und sachliche Voraussetzungen für das Erlangen einer Förderung;

4.
  • soweit erforderlich - das Verfahren zur Vergabe der Leistungen durch den Förderungsnehmer;
5.

Ausmaß und Art der Förderung;

6.

Verfahren

a)

Ansuchen (Art, Inhalt und Ausstattung der Unterlagen)

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