Bundesgesetz über die Förderung von Maßnahmen in den Bereichen der Wasserwirtschaft, der Umwelt, der Altlastensanierung und zum Schutz der Umwelt im Ausland (Umweltförderungsgesetz - UFG)
(2a) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft kann in den Jahren 1993 bis 2026 zusätzlich zu Abs. 2 im Rahmen von Sondertranchen für Zwecke der Siedlungswasserwirtschaft (§§ 16 ff), insbesondere für Maßnahmen der Trinkwasserversorgung, zusätzliche Förderungen zusagen und Aufträge gemäß Abs. 1 erteilen, deren Ausmaß insgesamt dem Barwert von höchstens 657,839 Millionen Euro entspricht. Zugesagte oder durch Auftragserteilungen gebundene, jedoch nicht in Anspruch genommene Förderungsmittel können neuerlich zugesagt oder vergeben werden, sofern sie ab 1. Jänner 2011 frei werden.
(2b) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft kann auf Grund von Hochwasserschäden im Jahre 2002 in den Jahren 2002 bis 2004 zusätzlich zu Abs. 2 und 2a im Rahmen einer Sondertranche für Zwecke der Siedlungswasserwirtschaft (§§ 16 ff) zusätzliche Förderungen zusagen und Aufträge gemäß Abs. 1 erteilen, deren Ausmaß insgesamt einem Barwert von 50 Millionen Euro entspricht.
(2d) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft kann ab dem Jahr 2003 für Zwecke des österreichischen JI/CDMProgramms (§ 35ff) für Ankäufe von Ansprüchen auf Reduktionseinheiten Verpflichtungen eingehen. Im Jahr 2003 stehen mindestens 1 Million Euro, im Jahr 2004 12 Millionen Euro, im Jahr 2005 24 Millionen Euro und ab dem Jahr 2006 36 Millionen Euro zur Verfügung. Im Jahr 2007 werden zusätzlich 10 Millionen Euro, im Jahr 2008 20 Millionen Euro und ab dem Jahr 2009 jeweils zusätzlich 53 Millionen Euro zur Verfügung gestellt. Im Jahr 2012 werden darüber hinaus zusätzlich 20 Millionen Euro zur Verfügung gestellt. Soweit Verpflichtungen bis zu diesem Ausmaß nicht eingegangen oder diese Mittel nicht in vollem Ausmaß in Anspruch genommen werden, können diese Verpflichtungen in den Folgejahren zusätzlich eingegangen werden bzw. stehen diese Mittel in den Folgejahren zusätzlich zur Verfügung. Als Vorgriff auf Folgejahre können von dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft jährlich Verpflichtungen im Ausmaß von höchstens 100 Millionen Euro eingegangen werden; darüber hinausgehende Vorgriffe bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesminister für Finanzen.
(2e) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft kann in den Jahren 2007 bis 2017 für Zwecke der Verbesserung des ökologischen Zustandes der Gewässer (§§ 16a ff) Förderungen zusagen oder Maßnahmen gemäß § 12 Abs. 9 finanzieren, deren Ausmaß insgesamt dem Barwert von höchstens 140 Millionen Euro entspricht. Davon steht für die Finanzierung von Maßnahmen gemäß § 12 Abs. 9 höchstens ein Barwert von insgesamt 20 Millionen Euro zur Verfügung. In den Jahren 2020 bis 2027 können für Zwecke der Verbesserung des ökologischen Zustandes der Gewässer und unbeschadet des im 3. Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan festzustellenden Finanzierungsbedarfs zur Erreichung der Ziele der Wasserrahmenrichtlinie, Förderungen zugesagt oder Maßnahmen gemäß § 12 Abs. 9 finanziert werden, deren Ausmaß insgesamt jedenfalls dem Barwert von 200 Millionen Euro entsprechen. Zusätzlich können in den Jahren 2027 und 2028 auf Basis des Wald-Wasser-Resilienzgesetzes, BGBl. I Nr. 62/2026, unbeschadet des im 4. Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan festzustellenden Finanzierungsbedarfs zur Erreichung der Ziele der Wasserrahmenrichtlinie, für Zwecke der Verbesserung des ökologischen Zustandes der Gewässer gemäß den §§ 16a ff Förderungen zugesagt oder Maßnahmen gemäß § 12 Abs. 9 finanziert werden, deren Ausmaß insgesamt dem Barwert von höchstens 37 Millionen Euro entsprechen. Zugesagte oder durch Auftragserteilungen gebundene, jedoch nicht in Anspruch genommene Mittel können neuerlich zugesagt oder vergeben werden.
(2f) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft kann für Zwecke der Umweltförderung im Inland (§§ 23 ff), in Angelegenheiten des Energieeffizienz-Fonds und der Transformation der Industrie jedoch der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus,
Förderungen zusagen und Aufträge erteilen, die in den Jahren 2009 bis 2020 jeweils einen Barwert von insgesamt maximal 90,238 Millionen Euro entsprechen; im Jahr 2020 erhöht sich der Betrag um bis zu 20 Millionen Euro, wobei die Förderungen hiezu auch im Jahr 2021 zugesagt werden können; zusätzlich können der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft und der Bundesminister für Finanzen für die Jahre 2009 und 2010 weitere Zusagerahmen für Förderungen im Rahmen von Konjunkturpaketen festlegen; weiters kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft für Zwecke der thermischen Sanierung und für den Umstieg auf klimafreundliche Heizungen mit dem Bundesminister für Finanzen für die Jahre 2011 bis 2020 weitere Zusagerahmen festlegen;
1a. weitere Förderungen zusagen und Aufträge erteilen, die in den Jahren 2023 bis 2026 insgesamt einem maximalen Barwert von 751 Millionen Euro entsprechen, sowie in den Jahren 2027 bis 2031 jeweils einem maximalen Barwert von 145 Millionen Euro entsprechen, wobei Förderungen hiezu auch in den Folgejahren zugesagt und ausbezahlt werden können, sofern das Ansuchen im Jahr des jeweiligen Zusagerahmens gestellt ist; der maximale Barwert erhöht sich
für die Jahre 2023 bis 2030 um jenen Betrag, der zur Erfüllung insbesondere der Energieeffizienzziele und Energieeinsparverpflichtungen gemäß der Energieeffizienz-Richtlinie sowie allfälliger nationaler Vorgaben für zusätzliche Förderungen und Aufträge zur Verbesserung der Energieeffizienz erforderlich ist, wobei das sich daraus ergebende Zusagevolumen, zuzüglich jener aus den zusätzlichen Zusagen und Aufträgen zulasten des Energieeffizienz-Fonds gemäß Z 1b dritter Satz, bis zum Jahr 2030 den Betrag von 190 Millionen Euro je Kalenderjahr nicht überschreiten darf;
1b. für Zwecke der thermisch-energetischen Sanierung und für den Umstieg auf klimafreundliche Heizungen („Sanierungsoffensive des Bundes“) weitere Förderungen zusagen und Aufträge erteilen, die im Jahr 2026 einem Barwert von maximal 360 Millionen Euro; aufgeteilt in den Jahren 2027 bis 2031 in jährlich maximale Barwerte von 179 Millionen Euro für den Umstieg auf klimafreundliche Heizungen und von 181 Millionen Euro für Zwecke der thermisch-energetischen Sanierung, wobei Förderungen und Aufträge für Zwecke der thermisch-energetischen Sanierung als Finanzierungszuschuss gewährt werden können; der maximale Barwert für die Jahre 2023 bis 2030 erhöht sich um jenen Betrag zulasten des Energieeffizienz-Fonds, der – unter Einrechnung der zusätzlichen Förderungen und Aufträge gemäß Z 1a lit. a – zur Erfüllung insbesondere der Energieeffizienzziele und Energieeinsparverpflichtungen gemäß der Energieeffizienz-Richtlinie sowie allfälliger nationaler Vorgaben für zusätzliche Förderungen und Aufträge zur Verbesserung der Energieeffizienz erforderlich ist; bei Bedarf können Mittel gemäß Z 1c herangezogen werden, soweit die Erreichung der Zwecke gemäß Z 1c dadurch nicht gefährdet erscheint;
1c. für die Unterstützung von einkommensschwachen Haushalten in Wohngebäuden, insbesondere Ein- und Zweifamilienhäuser, Reihenhäuser sowie mehrgeschoßige Wohnbauten zur Abdeckung erhöhter Kosten infolge von thermisch-energetischen Sanierungsmaßnahmen und für den Umstieg auf klimafreundliche Heizungen in den Jahren 2023 bis 2031 insgesamt einen Barwert von maximal 1 000 Millionen Euro zur Verfügung stellen, wobei
die Mittel in den Jahren 2023 bis 2026 den Ländern zur Verfügung gestellt werden und die Mittelbereitstellung an die Gewährung einer Förderung von Maßnahmen, die im Rahmen der Förderungen gemäß Z 1b gesetzt wurden, und von einschlägigen Förderungen durch die Länder gebunden sind; die Länder haben zudem den Nachweis zu erbringen, dass durch die Bundesmittel keine Landesmittel ersetzt werden; der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft hat die näheren Bedingungen für die Bereitstellung dieser Mittel festzulegen;
in den Jahren 2027 bis 2031 der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft Förderungen zusagen und Aufträge erteilen kann;
bei Bedarf können Mittel gemäß Z 1b herangezogen werden, soweit die Erreichung der Zwecke gemäß Z 1b dadurch nicht gefährdet erscheint;
für Zwecke der Ausweitung und Dekarbonisierung von Fernwärme- und Fernkältesystemen gemäß § 24 Abs. 1 Z 1a Förderungen zusagen und Aufträge erteilen, die in den Jahren 2021 bis 2030 insgesamt einem Barwert von 266,9 Millionen Euro entsprechen, wobei der jährliche Barwert jedenfalls 15 Millionen Euro beträgt; nicht ausgeschöpfte Zusagerahmen eines Jahres können auch in die Folgejahre übertragen werden;
für Zwecke der Transformation der Industrie (§ 23 Abs. 4) Förderungen zusagen und Aufträge erteilen, die in den Jahren 2023 und 2024 einem Barwert von insgesamt 575 Millionen und in den Jahren 2025 bis 2030 einem Barwert von jährlich maximal 400 Millionen Euro entsprechen.
Zugesagte oder durch Auftragserteilungen gebundene, jedoch nicht in Anspruch genommene Förderungsmittel gemäß Z 1 bis 1c können neuerlich zugesagt oder vergeben werden. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft, im Rahmen seiner Zuständigkeit der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus, kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen eine Erhöhung der Zusagevolumina gemäß Z 1 bis 1c sowie diese Zusage- und Unterstützungsvolumina für die Folgejahre festlegen, wenn dies zur Erreichung der nationalen und europäischen Klimaschutzziele erforderlich ist.
(2g) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft kann auf Grund von Hochwasserschäden im Mai und Juni des Jahres 2013 in den Jahren 2013 bis 2015 zusätzlich zu Abs. 2, 2a und 2b im Rahmen einer Sondertranche für Zwecke der Siedlungswasserwirtschaft (§§16 ff) zusätzliche Förderungen zusagen und Aufträge gemäß Abs. 1 erteilen, deren Ausmaß insgesamt einem Barwert von maximal 20 Millionen Euro entspricht.
(2h) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft kann für Zwecke der Kreislaufwirtschaft Förderungen zusagen und Aufträge erteilen, die im Jahr 2026 einem Barwert von maximal 81 Millionen Euro, sowie in den Jahren 2027 bis 2031 einem jährlichen maximalen Barwert von 51 Millionen Euro entsprechen. Nicht zugesagte oder durch Auftragserteilungen gebundene oder nicht in Anspruch genommene Mittel eines Jahres können auch in Folgejahren zugesagt oder eingesetzt werden.
(2i) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft kann für Zwecke des Flächenrecyclings Förderungen zusagen und Aufträge erteilen, wobei in den Jahren 2026 bis 2029 der jährliche Barwert jedenfalls 2 Millionen Euro beträgt. Zugesagte oder durch Auftragserteilungen gebundene, jedoch nicht in Anspruch genommene Förderungsmittel können neuerlich zugesagt oder vergeben werden. Nicht zugesagte oder durch Auftragserteilungen gebundene oder nicht in Anspruch genommene Mittel eines Jahres können auch in Folgejahren zugesagt oder eingesetzt werden.
(2j) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft kann für Zwecke des Biodiversitätsfonds Förderungen zusagen und Aufträge erteilen, die in den Jahren 2025 bis 2029 jedenfalls einem Barwert von 5 Millionen Euro pro Jahr entsprechen. Nicht zugesagte oder durch Auftragserteilungen gebundene oder nicht in Anspruch genommene Mittel eines Jahres können auch in Folgejahren zugesagt oder eingesetzt werden.
(3) Der Aufwand für folgende Aufträge gemäß § 12 Abs. 8 ist ganz oder teilweise aus Mitteln gemäß Abs. 1 zu tragen:
Aufträge nach § 17 Abs. 1 Z 6 und § 21 unter Einrechnung in den Zusagerahmen gemäß § 6 Abs. 2 und 2a;
1a. Aufträge nach § 17a Z 6 aus dem Reinvermögen des Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds unter Einrechnung in den Zusagerahmen gemäß § 6 Abs. 2e;
Aufträge nach § 24 Abs. 1 Z 7 lit. b sowie § 27a;
Aufträge nach § 30 Z 3 und 4, § 30a Z 1 und 2 sowie § 33a;
Aufträge nach § 37 unter Einrechnung in den Zusagerahmen gemäß § 6 Abs. 2d;
Aufträge im Zusammenhang mit der internationalen Klimafinanzierung (§§ 48a bis 48c);
Aufträge zur Durchführung von Maßnahmen gemäß § 48e.
(4) Die Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung (AWS) kann ab dem Jahr 2020 im eigenen Namen und auf eigene Rechnung Haftungen zur Umsetzung von Investitionen zur Energiegewinnung aus erneuerbaren Energieträgern und zur Einsparung oder effizienten Bereitstellung von Endenergie eingehen. Voraussetzung für die Übernahme der Verpflichtung des Bundes ist die Zustimmung der Beauftragten bzw. des Beauftragten (Stellvertreterin bzw. Stellvertreter). Die sonstigen Voraussetzungen und Bedingungen für die vertragliche Übernahme von Haftungen durch die AWS sind in den von dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft gemäß § 13 Abs. 5 Z 1 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu erlassenden Richtlinien für die Umweltförderung im Inland „Klima-Haftungen“ festzulegen. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, sich namens des Bundes zu verpflichten, die AWS schadlos zu halten, wenn diese Zahlungen aus übernommenen Haftungen zu leisten hat, soweit diese Zahlungen nicht im Rahmen jener Mittel Bedeckung finden, die der AWS für die Zahlungen zur Erfüllung von Leistungen aus übernommenen Haftungen zur Verfügung stehen. Der Bundesminister für Finanzen darf Schadloshaltungsverpflichtungen
nur bis zu einem jeweils ausstehenden Gesamtbetrag von insgesamt 1 Milliarde Euro an Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten sowie
im Einzelfall nur bis zu einem ausstehenden Gesamtbetrag von 5 Millionen Euro an Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten und für eine maximale Laufzeit von 20 Jahren
übernehmen. Abweichend von § 12 Abs. 2 erfolgt die Befassung der Kommission in Angelegenheiten der Umweltförderung im Inland bezüglich der vertraglichen Übernahme von Haftungen in sinngemäßer Anwendung des § 11 Abs. 3 Z 5. Im Übrigen gelten die Verfahrensregeln gemäß § 12, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, sinngemäß. Die Befassung der Kommission in Angelegenheiten der Umweltförderung im Inland bezüglich der vertraglichen Übernahme von Haftungen erfolgt in sinngemäßer Anwendung des § 11 Abs. 3 Z 5. Der Bundesminister für Finanzen hat nach Anhörung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft zur Wahrung der Rechte und Interessen des Bundes eine Beauftragte oder einen Beauftragten und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter der Beauftragten bzw. des Beauftragten zu bestellen. § 76 Abs. 9 des Bankwesengesetzes (BWG), BGBl. Nr. 532/1993, ist auf die Beauftragten bzw. deren Stellvertretung sinngemäß anzuwenden. § 3 sowie § 7 Abs. 6 bis 9 des Bundesgesetzes über besondere Förderungen von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU-Förderungsgesetz), BGBl. Nr. 432/1996 gelten sinngemäß. Die AWS hat zum Zwecke der Risikovorsorge für Zahlungen aus den gemäß diesem Absatz übernommenen Haftungen eine eigene Rücklage zu bilden. Diese Rücklage darf nur für Zahlungen aufgrund von gemäß diesem Absatz übernommenen Haftungen verwendet werden. Diese Rücklage ist getrennt von den Rücklagen gemäß §§ 1, 11 und 14 Garantiegesetz 1977 und § 7 Abs. 1 KMUFörderungsgesetz zu führen und im Jahresabschluss der AWS auszuweisen. Die AWS hat insbesondere Haftungsentgelte, Rückflüsse aus Haftungszahlungen, Rückflüsse aus der Betreibung von auf die AWS übergegangenen Forderungen und Rückflüsse aus der Verwertung von Sicherheiten in diese Rücklage einzustellen.
Abkürzung
UFG
Europäische Mittel
§ 6a. Für Förderungen nach diesem Bundesgesetz kann die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, in Angelegenheiten der Wasserwirtschaft jedoch die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus, ungeachtet des Einsatzes nationaler Mittel auch Europäische Mittel heranziehen. Dabei gilt Folgendes:
Für die im Österreichischen Aufbau- und Resilienzplan 2020 – 2026 (ÖARP) festgelegten Investitionen der Kreislaufwirtschaft (§ 24 Abs. 1 Z 3 und § 24 Abs. 1 Z 8) sowie Investitionen des Flächenrecylings (§ 30a) hat die Bedeckung der Förderungen und Aufträge, einschließlich deren Abwicklung, ausschließlich aus den für diese Zwecke vorgesehenen Mittel des Europäischen Wiederaufbaufonds zu erfolgen; soweit diese Förderungen und Aufträge im Rahmen der Umweltförderung im Inland abgewickelt werden, werden diese nicht in die Zusagerahmen gemäß (§ 6 Abs. 2f Z 1a) eingerechnet.
Die im ÖARP festgelegten Förderungen und Aufträge von Investitionen betreffend den Umstieg auf klimafreundliche Heizungen werden in den gemäß § 6 Abs. 2f Z 1b festgelegten Zusagerahmen eingerechnet.
Für die sonstigen im ÖARP oder in Programmen anderer Europäischer Finanzierungsmechanismen festgelegten Investitionen gemäß dem 3. und 5b. Abschnitt hat die Bedeckung der Förderungen und Aufträge, einschließlich deren Abwicklung, aus den für diese Zwecke vorgesehenen Mittel des Europäischen Wiederaufbaufonds oder der sonstigen Europäischen Finanzierungsmechanismen zu erfolgen, wobei keine Einrechnung in die Zusagerahmen und Unterstützungsvolumina gemäß § 6 Abs. 2f erfolgt und die Mittel gemäß § 6 Abs. 1a Z 2 und § 6 Abs. 1b Z 2 nicht reduziert werden.
Abkürzung
UFG
Europäische Mittel
§ 6a. Für Förderungen nach diesem Bundesgesetz kann die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, in Angelegenheiten der Wasserwirtschaft jedoch die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus, ungeachtet des Einsatzes nationaler Mittel auch Europäische Mittel heranziehen. Dabei gilt Folgendes:
Für die im Österreichischen Aufbau- und Resilienzplan 2020 – 2026 (ÖARP) festgelegten Investitionen der Kreislaufwirtschaft (§ 24 Abs. 1 Z 3 und § 24 Abs. 1 Z 8) sowie Investitionen des Flächenrecylings (§ 30a) hat die Bedeckung der Förderungen und Aufträge ausschließlich aus den für diese Zwecke vorgesehenen Mittel des Europäischen Wiederaufbaufonds zu erfolgen; soweit diese Förderungen und Aufträge im Rahmen der Umweltförderung im Inland abgewickelt werden, werden diese nicht in die Zusagerahmen gemäß (§ 6 Abs. 2f Z 1a) eingerechnet.
Die im ÖARP festgelegten Förderungen und Aufträge von Investitionen betreffend den Umstieg auf klimafreundliche Heizungen werden in den gemäß § 6 Abs. 2f Z 1b festgelegten Zusagerahmen eingerechnet.
Für die sonstigen im ÖARP oder in Programmen anderer Europäischer Finanzierungsmechanismen festgelegten Investitionen gemäß dem 3. und 5b. Abschnitt hat die Bedeckung der Förderungen und Aufträge aus den für diese Zwecke vorgesehenen Mittel des Europäischen Wiederaufbaufonds oder der sonstigen Europäischen Finanzierungsmechanismen zu erfolgen, wobei keine Einrechnung in die Zusagerahmen und Unterstützungsvolumina gemäß § 6 Abs. 2f erfolgt und die Mittel gemäß § 6 Abs. 1a Z 2 nicht reduziert werden.
Die Kosten der Abwicklung der Förderungen und Aufträge gemäß Z 1 und Z 3 werden aus den Mitteln gemäß § 6 Abs. 1b Z 2, Z 3 und Z 6 bedeckt.
Abkürzung
UFG
Umsetzungshinweis
CELEX-Nr.: 32024L1275
Europäische Mittel
§ 6a. Für Förderungen nach diesem Bundesgesetz kann die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, in Angelegenheiten der Wasserwirtschaft jedoch die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus, ungeachtet des Einsatzes nationaler Mittel auch Europäische Mittel heranziehen. Dabei gilt Folgendes:
Für die im Österreichischen Aufbau- und Resilienzplan 2020 – 2026 (ÖARP) festgelegten Investitionen der Kreislaufwirtschaft (§ 48m Abs. 1) sowie die Investitionen des Flächenrecyclings (§ 48n) hat die Bedeckung der Förderungen und Aufträge ausschließlich aus den für diese Zwecke vorgesehenen Mittel des Europäischen Wiederaufbaufonds zu erfolgen; soweit diese Förderungen und Aufträge im Rahmen der Umweltförderung im Inland abgewickelt werden, werden diese nicht in die Zusagerahmen gemäß (§ 6 Abs. 2f Z 1a) eingerechnet.
Die im ÖARP festgelegten Förderungen und Aufträge von Investitionen betreffend den Umstieg auf klimafreundliche Heizungen werden in den gemäß § 6 Abs. 2f Z 1b festgelegten Zusagerahmen eingerechnet.
Für die sonstigen im ÖARP oder in Programmen anderer Europäischer Finanzierungsmechanismen festgelegten Investitionen gemäß dem 3. und 5b. Abschnitt hat die Bedeckung der Förderungen und Aufträge aus den für diese Zwecke vorgesehenen Mittel des Europäischen Wiederaufbaufonds oder der sonstigen Europäischen Finanzierungsmechanismen zu erfolgen, wobei keine Einrechnung in die Zusagerahmen und Unterstützungsvolumina gemäß § 6 Abs. 2f erfolgt und die Mittel gemäß § 6 Abs. 1a Z 2 nicht reduziert werden.
Die Kosten der Abwicklung der Förderungen und Aufträge gemäß Z 1 und Z 3 werden aus den Mitteln gemäß § 6 Abs. 1b Z 2, Z 3, Z 6 und Z 7 bedeckt.
Abkürzung
UFG
Umsetzungshinweis
CELEX-Nr.: 32024L1275
Europäische Mittel
§ 6a. Für Förderungen nach diesem Bundesgesetz kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft ungeachtet des Einsatzes nationaler Mittel auch Europäische Mittel heranziehen. Dabei gilt Folgendes:
Für die im Österreichischen Aufbau- und Resilienzplan 2020 – 2026 (ÖARP) festgelegten Investitionen der Kreislaufwirtschaft (§ 48m Abs. 1) sowie die Investitionen des Flächenrecyclings (§ 48n) hat die Bedeckung der Förderungen und Aufträge ausschließlich aus den für diese Zwecke vorgesehenen Mittel des Europäischen Wiederaufbaufonds zu erfolgen; soweit diese Förderungen und Aufträge im Rahmen der Umweltförderung im Inland abgewickelt werden, werden diese nicht in die Zusagerahmen gemäß (§ 6 Abs. 2f Z 1a) eingerechnet.
Die im ÖARP festgelegten Förderungen und Aufträge von Investitionen betreffend den Umstieg auf klimafreundliche Heizungen werden in den gemäß § 6 Abs. 2f Z 1b festgelegten Zusagerahmen eingerechnet.
Für die sonstigen im ÖARP oder in Programmen anderer Europäischer Finanzierungsmechanismen festgelegten Investitionen gemäß dem 3. und 5b. Abschnitt hat die Bedeckung der Förderungen und Aufträge aus den für diese Zwecke vorgesehenen Mittel des Europäischen Wiederaufbaufonds oder der sonstigen Europäischen Finanzierungsmechanismen zu erfolgen, wobei keine Einrechnung in die Zusagerahmen und Unterstützungsvolumina gemäß § 6 Abs. 2f erfolgt und die Mittel gemäß § 6 Abs. 1a Z 2 nicht reduziert werden.
Die Kosten der Abwicklung der Förderungen und Aufträge gemäß Z 1 und Z 3 werden aus den Mitteln gemäß § 6 Abs. 1b Z 2, Z 3, Z 6 und Z 7 bedeckt.
Abkürzung
UFG
Umsetzungshinweis
CELEX-Nr.: 32024L1275
Europäische Mittel
§ 6a. (1) Für Förderungen nach diesem Bundesgesetz kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft ungeachtet des Einsatzes nationaler Mittel auch Europäische Mittel heranziehen.
(2) Für den Österreichischen Aufbau- und Resilienzplan 2020 – 2026 (ÖARP) gilt Folgendes:
Für die im ÖARP festgelegten Investitionen der Kreislaufwirtschaft (§ 48m Abs. 1) sowie die Investitionen des Flächenrecyclings (§ 48n) hat die Bedeckung der Förderungen und Aufträge ausschließlich aus den für diese Zwecke vorgesehenen Mittel des Europäischen Wiederaufbaufonds zu erfolgen; soweit diese Förderungen und Aufträge im Rahmen der Umweltförderung im Inland abgewickelt werden, werden diese nicht in die Zusagerahmen gemäß (§ 6 Abs. 2f Z 1a) eingerechnet.
Die im ÖARP festgelegten Förderungen und Aufträge von Investitionen betreffend den Umstieg auf klimafreundliche Heizungen werden in den gemäß § 6 Abs. 2f Z 1b festgelegten Zusagerahmen eingerechnet.
(3) Für die sonstigen im ÖARP oder in Programmen anderer Europäischer Finanzierungsmechanismen festgelegten Investitionen gemäß dem 3. und 5b. Abschnitt hat die Bedeckung der Förderungen und Aufträge aus den für diese Zwecke vorgesehenen Mittel des Europäischen Wiederaufbaufonds oder der sonstigen Europäischen Finanzierungsmechanismen zu erfolgen, wobei keine Einrechnung in die Zusagerahmen und Unterstützungsvolumina gemäß § 6 Abs. 2f erfolgt und die Mittel gemäß § 6 Abs. 1a Z 2 nicht reduziert werden.
(4) Die gesamten Kosten der Abwicklung der Förderungen und Aufträge, bei denen Europäische Mittel herangezogen werden, werden aus den nationalen Mitteln gemäß § 6 Abs. 1b Z 2, Z 3, Z 6 und Z 7 bedeckt.
Abkürzung
UFG
Kommissionen
§ 7. Zur Beratung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie bei der Entscheidung über Förderungsansuchen, der Erstellung der Richtlinien (§ 13) und der Förderungsprogramme werden folgende Kommissionen eingerichtet
Kommission in Angelegenheiten der Siedlungswasserwirtschaft;
Kommission in Angelegenheiten der betrieblichen Umweltförderung und Umweltförderung im Ausland;
Kommission in Angelegenheiten der Altlastensanierung.
Abkürzung
UFG
Kommissionen
§ 7. Zur Beratung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie bei der Entscheidung über Förderungsansuchen, der Erstellung der Richtlinien (§ 13) und der Förderungsprogramme werden folgende Kommissionen eingerichtet
Kommission in Angelegenheiten der Siedlungswasserwirtschaft;
Kommission in Angelegenheiten der Umweltförderung im Inland und Umweltförderung im Ausland;
Kommission in Angelegenheiten der Altlastensanierung.
Abkürzung
UFG
Kommissionen
§ 7. Zur Beratung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bei der Entscheidung über Ansuchen auf Förderung oder Anbote für den Verkauf von Ansprüchen auf Emissionsreduktionseinheiten, der Erstellung der Richtlinien (§ 13) und der Förderungs- und Ankaufsprogramme werden folgende Kommissionen eingerichtet:
Kommission in Angelegenheiten der Siedlungswasserwirtschaft;
Kommission in Angelegenheiten der Umweltförderung im Inland und Umweltförderung im Ausland;
Kommission in Angelegenheiten der Altlastensanierung;
Kommission in Angelegenheiten des österreichischen JI/CDM-Programms.
Abkürzung
UFG
Kommissionen
§ 7. Zur Beratung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bei der Entscheidung über Ansuchen auf Förderung oder Anbote für den Verkauf von Ansprüchen auf Emissionsreduktionseinheiten, der Erstellung der Richtlinien (§ 13) und der Förderungs- und Ankaufsprogramme werden folgende Kommissionen eingerichtet:
Kommission in Angelegenheiten der Wasserwirtschaft;
Kommission in Angelegenheiten der Umweltförderung im Inland und Umweltförderung im Ausland;
Kommission in Angelegenheiten der Altlastensanierung;
Kommission in Angelegenheiten des österreichischen JI/CDM-Programms.
Abkürzung
UFG
Kommissionen
§ 7. Zur Beratung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bei der Entscheidung über Ansuchen auf Förderung oder Anbote für den Verkauf von Ansprüchen auf Emissionsreduktionseinheiten, der Erstellung der Richtlinien (§ 13) und der Förderungs- und Ankaufsprogramme werden folgende Kommissionen eingerichtet:
Kommission in Angelegenheiten der Wasserwirtschaft;
Kommission in Angelegenheiten der Umweltförderung im Inland;
Kommission in Angelegenheiten der Altlastensanierung;
Kommission in Angelegenheiten des österreichischen JI/CDM-Programms.
Abkürzung
UFG
Kommissionen
§ 7. Zur Beratung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, in Angelegenheiten der Wasserwirtschaft jedoch der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus, bei der Entscheidung über Ansuchen auf Förderung oder Anbote für den Verkauf von Ansprüchen auf Emissionsreduktionseinheiten, der Erstellung der Richtlinien (§ 13) und der Förderungs- und Ankaufsprogramme werden folgende Kommissionen eingerichtet:
Kommission in Angelegenheiten der Wasserwirtschaft;
Kommission in Angelegenheiten der Umweltförderung im Inland;
Kommission in Angelegenheiten der Altlastensanierung;
Kommission in Angelegenheiten des österreichischen JI/CDM-Programms.
Abkürzung
UFG
Kommissionen
§ 7. Zur Beratung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, in Angelegenheiten der Wasserwirtschaft jedoch der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus, bei der Entscheidung über Ansuchen auf Förderung oder Anbote für den Verkauf von Ansprüchen auf Emissionsreduktionseinheiten, der Erstellung der Richtlinien (§ 13) und der Förderungs- und Ankaufsprogramme werden folgende Kommissionen eingerichtet:
Kommission in Angelegenheiten der Wasserwirtschaft;
Kommission in Angelegenheiten der Umweltförderung im Inland;
Kommission in Angelegenheiten der Altlastensanierung und des Flächenrecyclings;
Kommission in Angelegenheiten des österreichischen JI/CDM-Programms;
Kommission in Angelegenheiten des Biodiversitätsfonds.
Abkürzung
UFG
Kommissionen
§ 7. Zur Beratung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, in Angelegenheiten der Wasserwirtschaft jedoch der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus, bei der Entscheidung über Ansuchen auf Förderung oder Anbote für den Verkauf von Ansprüchen auf Emissionsreduktionseinheiten, der Erstellung der Richtlinien (§ 13) und der Förderungs- und Ankaufsprogramme werden folgende Kommissionen eingerichtet:
Kommission in Angelegenheiten der Wasserwirtschaft;
Kommission in Angelegenheiten der Umweltförderung im Inland;
Kommission in Angelegenheiten der Altlastensanierung;
Kommission in Angelegenheiten des österreichischen JI/CDM-Programms;
Kommission in Angelegenheiten des Biodiversitätsfonds;
Kommission in Angelegenheiten der Kreislaufwirtschaft und des Flächenrecyclings.
Abkürzung
UFG
Kommissionen
§ 7. Zur Beratung des jeweils zuständigen Bundesministers bei der Entscheidung über Ansuchen auf Förderung oder Anbote für den Verkauf von Ansprüchen auf Emissionsreduktionseinheiten, der Erstellung der Richtlinien (§ 13) und der Förderungs- und Ankaufsprogramme werden folgende Kommissionen eingerichtet:
Kommission in Angelegenheiten der Wasserwirtschaft;
Kommission in Angelegenheiten der Umweltförderung im Inland;
Kommission in Angelegenheiten der Altlastensanierung;
Kommission in Angelegenheiten des österreichischen JI/CDM-Programms;
Kommission in Angelegenheiten des Biodiversitätsfonds;
Kommission in Angelegenheiten der Kreislaufwirtschaft und des Flächenrecyclings.
Abkürzung
UFG
§ 8. (1) Die Mitglieder und deren jeweilige Ersatzmitglieder der Kommissionen (§ 7) werden für die Dauer der Gesetzgebungsperiode vom Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie auf Vorschlag der entsendenden Stellen bestellt. Die Ersatzmitglieder dürfen ihre Funktion nur in Abwesenheit des vertretenen Mitgliedes ausüben.
(2) Die Funktionsperiode der Mitglieder (Ersatzmitglieder) gemäß Abs. 1 endet
durch Zeitablauf;
durch Tod;
durch Abberufung über Vorschlag der entsendenden Stelle oder auf Wunsch des Mitgliedes (Ersatzmitgliedes);
durch Abberufung bei grober Pflichtverletzung oder sonstigem wichtigen Grund oder
durch Abberufung bei dauernder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Ausübung des Amtes.
(3) Der Vorsitzende einer Kommission und sein Stellvertreter sind vom Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie für die in Abs. 1 genannte Zeit nach Vorschlag der Kommission aus deren Mitgliedern zu bestellen.
Abkürzung
UFG
§ 8. (1) Die Mitglieder und deren jeweilige Ersatzmitglieder der Kommissionen (§ 7) werden für die Dauer der Gesetzgebungsperiode vom Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie auf Vorschlag der entsendenden Stellen bestellt. Die Ersatzmitglieder dürfen ihre Funktion nur in Abwesenheit des vertretenen Mitgliedes ausüben.
(2) Die Funktionsperiode der Mitglieder (Ersatzmitglieder) gemäß Abs. 1 endet
durch Zeitablauf;
durch Tod;
durch Abberufung über Vorschlag der entsendenden Stelle oder auf Wunsch des Mitgliedes (Ersatzmitgliedes);
durch Abberufung bei grober Pflichtverletzung oder sonstigem wichtigen Grund oder
durch Abberufung bei dauernder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Ausübung des Amtes.
(3) Der Vorsitzende einer Kommission und seine Stellvertreter sind vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft für die in Abs. 1 genannte Zeit nach Vorschlag der Kommission aus deren Mitgliedern zu bestellen.
Abkürzung
UFG
§ 8. (1) Die Mitglieder und deren jeweilige Ersatzmitglieder der Kommissionen (§ 7) werden für die Dauer der Gesetzgebungsperiode vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft auf Vorschlag der entsendenden Stellen bestellt. Die Ersatzmitglieder dürfen ihre Funktion nur in Abwesenheit des vertretenen Mitgliedes ausüben.
(2) Die Funktionsperiode der Mitglieder (Ersatzmitglieder) gemäß Abs. 1 endet
durch Zeitablauf;
durch Tod;
durch Abberufung über Vorschlag der entsendenden Stelle oder auf Wunsch des Mitgliedes (Ersatzmitgliedes);
durch Abberufung bei grober Pflichtverletzung oder sonstigem wichtigen Grund oder
durch Abberufung bei dauernder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Ausübung des Amtes.
(3) Der Vorsitzende einer Kommission und seine Stellvertreter sind vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft für die in Abs. 1 genannte Zeit nach Vorschlag der Kommission aus deren Mitgliedern zu bestellen.
Abkürzung
UFG
§ 8. (1) Die Mitglieder und deren jeweilige Ersatzmitglieder der Kommissionen (§ 7) werden für die Dauer der Gesetzgebungsperiode von der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, in Angelegenheiten der Wasserwirtschaft jedoch von der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus, auf Vorschlag der entsendenden Stellen bestellt. Die Ersatzmitglieder dürfen ihre Funktion nur in Abwesenheit des vertretenen Mitgliedes ausüben.
(2) Die Funktionsperiode der Mitglieder (Ersatzmitglieder) gemäß Abs. 1 endet
durch Zeitablauf;
durch Tod;
durch Abberufung über Vorschlag der entsendenden Stelle oder auf Wunsch des Mitgliedes (Ersatzmitgliedes);
durch Abberufung bei grober Pflichtverletzung oder sonstigem wichtigen Grund oder
durch Abberufung bei dauernder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Ausübung des Amtes.
(3) Der Vorsitzende einer Kommission und seine Stellvertreter sind von der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, in Angelegenheiten der Wasserwirtschaft jedoch von der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus, für die in Abs. 1 genannte Zeit nach Vorschlag der Kommission aus deren Mitgliedern zu bestellen.
Abkürzung
UFG
§ 8. (1) Die Mitglieder und deren jeweilige Ersatzmitglieder der Kommissionen (§ 7) werden für die Dauer der Gesetzgebungsperiode von dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft auf Vorschlag der entsendenden Stellen bestellt. Die Ersatzmitglieder dürfen ihre Funktion nur in Abwesenheit des vertretenen Mitgliedes ausüben.
(2) Die Funktionsperiode der Mitglieder (Ersatzmitglieder) gemäß Abs. 1 endet
durch Zeitablauf;
durch Tod;
durch Abberufung über Vorschlag der entsendenden Stelle oder auf Wunsch des Mitgliedes (Ersatzmitgliedes);
durch Abberufung bei grober Pflichtverletzung oder sonstigem wichtigen Grund oder
durch Abberufung bei dauernder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Ausübung des Amtes.
(3) Der Vorsitzende einer Kommission und seine Stellvertreter sind von dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft für die in Abs. 1 genannte Zeit nach Vorschlag der Kommission aus deren Mitgliedern zu bestellen.
Abkürzung
UFG
§ 9. (1) Die Kommissionen sind zur konstituierenden Sitzung vom Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie einzuberufen.
(2) Eine Kommission ist, ausgenommen zur konstituierenden Sitzung, vom Vorsitzenden, im Falle der Verhinderung von dessen Stellvertreter bei Bedarf einzuberufen.
(3) Auf Verlangen des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie oder von mindestens einem Viertel der Mitglieder einer Kommission ist eine Sitzung innerhalb von 14 Tagen nach Stellung des Begehrens einzuberufen.
(4) Die Empfehlungen einer Kommission können nur unter Anwesenheit der Hälfte deren Mitglieder mit Stimmenmehrheit verabschiedet werden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Die Beratungen und Beschlußfassungen einer Kommission sind nach der auf Vorschlag der jeweiligen Kommission zu erlassenden Geschäftsordnung vorzunehmen.
Abkürzung
UFG
§ 9. (1) Die Kommissionen sind zur konstituierenden Sitzung vom Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie einzuberufen.
(2) Eine Kommission ist, ausgenommen zur konstituierenden Sitzung, vom Vorsitzenden, im Falle der Verhinderung von dessen Stellvertreter bei Bedarf einzuberufen.
(3) Auf Verlangen des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie oder von mindestens einem Viertel der Mitglieder einer Kommission ist eine Sitzung innerhalb von 14 Tagen nach Stellung des Begehrens einzuberufen.
(4) Die Empfehlungen einer Kommission können nur unter Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder mit Stimmenmehrheit verabschiedet werden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Die Beratungen und Beschlußfassungen einer Kommission sind nach der auf Vorschlag der jeweiligen Kommission zu erlassenden Geschäftsordnung vorzunehmen.
Abkürzung
UFG
§ 9. (1) Die Kommissionen sind zur konstituierenden Sitzung vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft einzuberufen.
(2) Eine Kommission ist, ausgenommen zur konstituierenden Sitzung, vom Vorsitzenden, im Falle der Verhinderung von dessen Stellvertreter bei Bedarf einzuberufen.
(3) Auf Verlangen des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft oder von mindestens einem Viertel der Mitglieder einer Kommission ist eine Sitzung innerhalb von 14 Tagen nach Stellung des Begehrens einzuberufen.
(4) Die Empfehlungen einer Kommission können nur unter Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder mit Stimmenmehrheit verabschiedet werden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Die Beratungen und Beschlußfassungen einer Kommission sind nach der auf Vorschlag der jeweiligen Kommission zu erlassenden Geschäftsordnung vorzunehmen.
Abkürzung
UFG
§ 9. (1) Die Kommissionen sind zur konstituierenden Sitzung von der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, in Angelegenheiten der Wasserwirtschaft jedoch von der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus, einzuberufen.
(2) Eine Kommission ist, ausgenommen zur konstituierenden Sitzung, vom Vorsitzenden, im Falle der Verhinderung von dessen Stellvertreter bei Bedarf einzuberufen.
(3) Auf Verlangen der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, in Angelegenheiten der Wasserwirtschaft jedoch der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus, oder von mindestens einem Viertel der Mitglieder einer Kommission ist eine Sitzung innerhalb von 14 Tagen nach Stellung des Begehrens einzuberufen.
(4) Die Empfehlungen einer Kommission können nur unter Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder mit Stimmenmehrheit verabschiedet werden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Die Beratungen und Beschlußfassungen einer Kommission sind nach der auf Vorschlag der jeweiligen Kommission zu erlassenden Geschäftsordnung vorzunehmen.
Abkürzung
UFG
§ 9. (1) Die Kommissionen sind zur konstituierenden Sitzung von der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, in Angelegenheiten der Wasserwirtschaft jedoch von der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus, einzuberufen.
(2) Eine Kommission ist, ausgenommen zur konstituierenden Sitzung, vom Vorsitzenden, im Falle der Verhinderung von dessen Stellvertreter bei Bedarf einzuberufen. Die Kommissionen tagen in Sitzungen an einem vorgegebenen Ort oder in Form von Videokonferenzen. Die jeweilige Kommission kann für einzelne Kommissionsaufgaben die Herbeiführung einer Kommissionsempfehlung auch im Umlaufverfahren festlegen oder in Fällen, in denen eine Behandlung innerhalb der Kommission aufgrund der Eindeutigkeit der Förderungsfähigkeit nicht notwendig erscheint, auf eine Befassung im Vorfeld der Förderentscheidung verzichten. Zur Vorbereitung der Empfehlungen der Kommission können von dieser auch Arbeitsgruppen eingerichtet werden.
(3) Auf Verlangen der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, in Angelegenheiten der Wasserwirtschaft jedoch der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus, oder von mindestens einem Viertel der Mitglieder einer Kommission ist eine Sitzung innerhalb von 14 Tagen nach Stellung des Begehrens einzuberufen.
(4) Empfehlungen und sonstige Beschlüsse einer Kommission können nur unter Stimmabgabe von mindestens der Hälfte der Mitglieder mit Stimmenmehrheit verabschiedet werden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Beratungen und Beschlußfassungen einer Kommission sind nach der auf Vorschlag der jeweiligen Kommission zu erlassenden Geschäftsordnung vorzunehmen.
Abkürzung
UFG
§ 9. (1) Die Kommissionen sind zur konstituierenden Sitzung von dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft, im Rahmen seiner Zuständigkeit von dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus, einzuberufen.
(2) Eine Kommission ist, ausgenommen zur konstituierenden Sitzung, vom Vorsitzenden, im Falle der Verhinderung von dessen Stellvertreter bei Bedarf einzuberufen. Die Kommissionen tagen in Sitzungen an einem vorgegebenen Ort oder in Form von Videokonferenzen. Die jeweilige Kommission kann für einzelne Kommissionsaufgaben die Herbeiführung einer Kommissionsempfehlung auch im Umlaufverfahren festlegen oder in Fällen, in denen eine Behandlung innerhalb der Kommission aufgrund der Eindeutigkeit der Förderungsfähigkeit nicht notwendig erscheint, auf eine Befassung im Vorfeld der Förderentscheidung verzichten. Zur Vorbereitung der Empfehlungen der Kommission können von dieser auch Arbeitsgruppen eingerichtet werden.
(3) Auf Verlangen des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft oder des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus im Rahmen seiner Zuständigkeit oder von mindestens einem Viertel der Mitglieder einer Kommission ist eine Sitzung innerhalb von 14 Tagen nach Stellung des Begehrens einzuberufen.
(4) Empfehlungen und sonstige Beschlüsse einer Kommission können nur unter Stimmabgabe von mindestens der Hälfte der Mitglieder mit Stimmenmehrheit verabschiedet werden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Beratungen und Beschlußfassungen einer Kommission sind nach der auf Vorschlag der jeweiligen Kommission zu erlassenden Geschäftsordnung vorzunehmen.
Abkürzung
UFG
§ 10. (1) Die Empfehlungen der Kommissionen für die Entscheidung über Förderungsansuchen an den Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie sind unter Bedachtnahme auf die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen, die Bestimmungen der Richtlinien, der Förderungsprogramme und der finanziellen Bedeckung zu geben.
(2) Für die Tätigkeit der Kommissionsmitglieder wird keine Entschädigung geleistet.
(3) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder einer Kommission sind zur gewissenhaften und objektiven Ausübung ihrer Funktion verpflichtet.
(4) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder einer Kommission dürfen ein als solches bezeichnetes Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, das ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder zugänglich geworden ist, während der Dauer ihrer Bestellung und auch nach Erlöschen ihrer Funktion nicht offenbaren oder verwerten.
Abkürzung
UFG
§ 10. (1) Die Empfehlungen der Kommissionen für die Entscheidung über Ansuchen auf Förderung oder Anbote für den Verkauf von Ansprüchen auf Emissionsreduktionseinheiten an den Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie sind unter Bedachtnahme auf die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen, die Bestimmungen der Richtlinien, der Förderungs- oder Ankaufsprogramme und der finanziellen Bedeckung zu geben.
(2) Für die Tätigkeit der Kommissionsmitglieder wird keine Entschädigung geleistet.
(3) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder einer Kommission sind zur gewissenhaften und objektiven Ausübung ihrer Funktion verpflichtet.
(4) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder einer Kommission dürfen ein als solches bezeichnetes Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, das ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder zugänglich geworden ist, während der Dauer ihrer Bestellung und auch nach Erlöschen ihrer Funktion nicht offenbaren oder verwerten.
Abkürzung
UFG
§ 10. (1) Die Empfehlungen der Kommissionen für die Entscheidung über Ansuchen auf Förderung oder Anbote für den Verkauf von Ansprüchen auf Emissionsreduktionseinheiten an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft sind unter Bedachtnahme auf die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen, die Bestimmungen der Richtlinien, der Förderungs- oder Ankaufsprogramme und der finanziellen Bedeckung zu geben.
(2) Für die Tätigkeit der Kommissionsmitglieder wird keine Entschädigung geleistet.
(3) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder einer Kommission sind zur gewissenhaften und objektiven Ausübung ihrer Funktion verpflichtet.
(4) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder einer Kommission dürfen ein als solches bezeichnetes Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, das ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder zugänglich geworden ist, während der Dauer ihrer Bestellung und auch nach Erlöschen ihrer Funktion nicht offenbaren oder verwerten.
Abkürzung
UFG
§ 10. (1) Die Empfehlungen der Kommissionen für die Entscheidung über Ansuchen auf Förderung oder Anbote für den Verkauf von Ansprüchen auf Emissionsreduktionseinheiten an die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, in Angelegenheiten der Wasserwirtschaft jedoch an die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus, sind unter Bedachtnahme auf die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen, die Bestimmungen der Richtlinien, der Förderungs- oder Ankaufsprogramme und der finanziellen Bedeckung zu geben.
(2) Für die Tätigkeit der Kommissionsmitglieder wird keine Entschädigung geleistet.
(3) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder einer Kommission sind zur gewissenhaften und objektiven Ausübung ihrer Funktion verpflichtet.
(4) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder einer Kommission dürfen ein als solches bezeichnetes Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, das ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder zugänglich geworden ist, während der Dauer ihrer Bestellung und auch nach Erlöschen ihrer Funktion nicht offenbaren oder verwerten.
Abkürzung
UFG
§ 10. (1) Die Empfehlungen der Kommissionen für die Entscheidung über Ansuchen auf Förderung oder Anbote für den Verkauf von Ansprüchen auf Emissionsreduktionseinheiten an die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, in Angelegenheiten der Wasserwirtschaft jedoch an die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus, sind unter Bedachtnahme auf die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen, die Bestimmungen der Richtlinien, der Förderungs- oder Ankaufsprogramme und der finanziellen Bedeckung zu geben.
(2) Für die Tätigkeit der Kommissionsmitglieder wird keine Entschädigung geleistet.
(3) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder einer Kommission sind zur gewissenhaften und objektiven Ausübung ihrer Funktion verpflichtet.
(4) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder einer Kommission dürfen Daten oder Informationen, die ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder zugänglich geworden sind, während der Dauer ihrer Bestellung und auch nach Erlöschen ihrer Funktion nicht offenbaren oder verwerten. Dies gilt nicht für Daten oder Informationen, die aufgrund der Wahrnehmung der nach diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben oder die mit Zustimmung des Förderwerbers veröffentlicht werden können.
Abkürzung
UFG
§ 10. (1) Die Empfehlungen der Kommissionen für die Entscheidung über Ansuchen auf Förderung oder Anbote für den Verkauf von Ansprüchen auf Emissionsreduktionseinheiten an den jeweils zuständigen Bundesminister sind unter Bedachtnahme auf die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen, die Bestimmungen der Richtlinien, der Förderungs- oder Ankaufsprogramme und der finanziellen Bedeckung zu geben.
(2) Für die Tätigkeit der Kommissionsmitglieder wird keine Entschädigung geleistet.
(3) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder einer Kommission sind zur gewissenhaften und objektiven Ausübung ihrer Funktion verpflichtet.
(4) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder einer Kommission sind dazu verpflichtet die Vorschriften der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie die einschlägigen nationalen Datenschutzbestimmungen einzuhalten. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder einer Kommission dürfen Daten oder Informationen, die ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder zugänglich geworden sind, während der Dauer ihrer Bestellung und auch nach Erlöschen ihrer Funktion nicht offenbaren oder verwerten. Dies gilt nicht für Daten oder Informationen, die aufgrund der Wahrnehmung der nach diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben oder die mit Zustimmung des Förderwerbers veröffentlicht werden können sowie für Informationen die in Vollziehung der Gesetze zu veröffentlichen sind.
Abkürzung
UFG
§ 11. (1) Mit der Abwicklung der Förderungen kann ein sachlich und fachlich geeigneter Rechtsträger (Abwicklungsstelle) gemäß einem mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen abzuschließenden Vertrag betraut werden.
(2) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie wird ermächtigt, für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 1997 mit der Österreichischen Kommunalkredit AG einen Vertrag nach Abs. 1 abzuschließen. Eine Verlängerung gemäß Abs. 11 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen ist möglich.
(3) Der Vertrag hat insbesondere zu regeln
die Aufbereitung und Prüfung der Förderungsansuchen gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes und den jeweiligen Richtlinien;
die Übermittlung der aufbereiteten Förderungsansuchen an die entsprechende Kommission zur Beratung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie hinsichtlich der Förderungsentscheidung;
den Abschluß der Verträge im Namen und auf Rechnung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie mit den Förderungswerbern, die Abrechnung und die Auszahlung der Förderungsmittel sowie die Kontrolle der Einhaltung der Förderungsbedingungen;
die Rückforderung von gewährten Förderungsmitteln und den Kostenersatz bei den in § 33 angeführten Fällen;
die Aufbereitung und die Erstellung von Unterlagen für die entsprechende Kommission und die Durchführung der Entscheidung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie hinsichtlich Maßnahmen nach § 17 Abs. 1 Z 6, § 21, § 24 Z 5 und 6 sowie § 30 Z 3 und 4;
die jährliche Vorlage eines geprüften Rechnungsabschlusses bis spätestens 1. Mai des Folgejahres an den Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie;
die Vorlage eines Wirtschaftsplanes für das Folgejahr bis Ende des Geschäftsjahres an den Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie;
die Vorlage von Tätigkeitsberichten an den Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie;
Vertragsauflösungsgründe;
den Gerichtsstand.
(4) Für die Abwicklung der Förderung ist ein angemessenes Entgelt festzusetzen.
(5) Die Abwicklungsstelle hat bei der Erarbeitung von Entwürfen des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie betreffend Förderungsprogramme für einen mindestens die nächsten drei Jahre umfassenden Zeitraum mitzuwirken. Dazu ist eine Finanzvorschau von der Abwicklungsstelle vorzulegen. Darin sind die bereits in Durchführung befindlichen und die beabsichtigten Projekte, die zu künftigen Belastungen führen, darzustellen.
(6) Die Geschäfte sind mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes zu führen. Für die Abwicklung der Förderung ist ein gesonderter Rechnungskreis zu führen.
(7) Dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie ist jederzeit Einsicht insbesondere in die Förderungsansuchen und in die deren Abwicklung betreffenden Unterlagen zu gewähren.
(8) Dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie sind von der Abwicklungsstelle Auskünfte über Förderungsansuchen und deren Abwicklung zu erteilen und auf Verlangen entsprechende Berichte zu übermitteln.
(9) Für die Prüfung der Tätigkeit nach diesem Bundesgesetz hat der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie einen Wirtschaftsprüfer zu bestellen, der nicht mit dem nach handelsrechtlichen Bestimmungen zu bestellenden Abschlußprüfer ident ist. Der Wirtschaftsprüfer hat auch die Angemessenheit des jährlich festzustellenden Entgelts und die Kosten zu prüfen. Der Wirtschaftsprüfer hat das Ergebnis der Prüfung dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie umgehend vorzulegen.
(10) Die Abwicklungsstelle unterliegt hinsichtlich ihrer Tätigkeit nach diesem Gesetz der Kontrolle durch den Rechnungshof.
(11) Der Vertrag kann höchstens für die Dauer von fünf Jahren abgeschlossen werden. Eine Verlängerung des Vertrages um jeweils höchstens weitere fünf Jahre ist zulässig.
Abkürzung
UFG
§ 11. (1) Mit der Abwicklung der Förderungen kann ein sachlich und fachlich geeigneter Rechtsträger (Abwicklungsstelle) gemäß einem mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen abzuschließenden Vertrag betraut werden.
(2) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie wird ermächtigt, für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 1997 mit der Österreichischen Kommunalkredit AG einen Vertrag nach Abs. 1 abzuschließen.
(3) Der Vertrag hat insbesondere zu regeln
die Aufbereitung und Prüfung der Förderungsansuchen gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes und den jeweiligen Richtlinien;
die Übermittlung der aufbereiteten Förderungsansuchen an die entsprechende Kommission zur Beratung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie hinsichtlich der Förderungsentscheidung;
den Abschluß der Verträge im Namen und auf Rechnung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie mit den Förderungswerbern, die Abrechnung und die Auszahlung der Förderungsmittel sowie die Kontrolle der Einhaltung der Förderungsbedingungen;
die Rückforderung von gewährten Förderungsmitteln und den Kostenersatz bei den in § 33 angeführten Fällen;
die Aufbereitung und die Erstellung von Unterlagen für die entsprechende Kommission und die Durchführung der Entscheidung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie hinsichtlich Maßnahmen nach § 17 Abs. 1 Z 6, § 21, § 24 Z 5 und 6 sowie § 30 Z 3 und 4;
die jährliche Vorlage eines geprüften Rechnungsabschlusses bis spätestens 1. Mai des Folgejahres an den Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie;
die Vorlage eines Wirtschaftsplanes für das Folgejahr bis Ende des Geschäftsjahres an den Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie;
die Vorlage von Tätigkeitsberichten an den Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie;
Vertragsauflösungsgründe;
den Gerichtsstand.
(4) Für die Abwicklung der Förderung ist ein angemessenes Entgelt festzusetzen.
(5) Die Abwicklungsstelle hat bei der Erarbeitung von Entwürfen des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie betreffend Förderungsprogramme für einen mindestens die nächsten drei Jahre umfassenden Zeitraum mitzuwirken. Dazu ist eine Finanzvorschau von der Abwicklungsstelle vorzulegen. Darin sind die bereits in Durchführung befindlichen und die beabsichtigten Projekte, die zu künftigen Belastungen führen, darzustellen.
(6) Die Geschäfte sind mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes zu führen. Für die Abwicklung der Förderung ist ein gesonderter Rechnungskreis zu führen.
(7) Dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie ist jederzeit Einsicht insbesondere in die Förderungsansuchen und in die deren Abwicklung betreffenden Unterlagen zu gewähren.
(8) Dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie sind von der Abwicklungsstelle Auskünfte über Förderungsansuchen und deren Abwicklung zu erteilen und auf Verlangen entsprechende Berichte zu übermitteln.
(9) Für die Prüfung der Tätigkeit nach diesem Bundesgesetz hat der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie einen Wirtschaftsprüfer zu bestellen, der nicht mit dem nach handelsrechtlichen Bestimmungen zu bestellenden Abschlußprüfer ident ist. Der Wirtschaftsprüfer hat auch die Angemessenheit des jährlich festzustellenden Entgelts und die Kosten zu prüfen. Der Wirtschaftsprüfer hat das Ergebnis der Prüfung dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie umgehend vorzulegen.
(10) Die Abwicklungsstelle unterliegt hinsichtlich ihrer Tätigkeit nach diesem Gesetz der Kontrolle durch den Rechnungshof.
(11) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/1997)
Abkürzung
UFG
§ 11. (1) Mit der Abwicklung der Förderungen wird die Österreichische Kommunalkredit AG als Abwicklungsstelle betraut. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen einen Vertrag über die inhaltliche Ausgestaltung der Abwicklung mit der Österreichischen Kommunalkredit AG abzuschließen.
(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/1997)
(3) Der Vertrag hat insbesondere zu regeln
die Aufbereitung und Prüfung der Förderungsansuchen gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes und den jeweiligen Richtlinien;
die Übermittlung der aufbereiteten Förderungsansuchen an die entsprechende Kommission zur Beratung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie hinsichtlich der Förderungsentscheidung;
den Abschluß der Verträge im Namen und auf Rechnung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie mit den Förderungswerbern, die Abrechnung und die Auszahlung der Förderungsmittel sowie die Kontrolle der Einhaltung der Förderungsbedingungen;
die Rückforderung von gewährten Förderungsmitteln und den Kostenersatz bei den in § 33 angeführten Fällen;
die Aufbereitung und die Erstellung von Unterlagen für die entsprechende Kommission und die Durchführung der Entscheidung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie hinsichtlich Maßnahmen nach § 17 Abs. 1 Z 6, § 21, § 24 Z 5 und 6 sowie § 30 Z 3 und 4;
die jährliche Vorlage eines geprüften Rechnungsabschlusses bis spätestens 1. Mai des Folgejahres an den Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie;
die Vorlage eines Wirtschaftsplanes für das Folgejahr bis Ende des Geschäftsjahres an den Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie;
die Vorlage von Tätigkeitsberichten an den Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie;
Vertragsauflösungsgründe;
den Gerichtsstand.
(4) Für die Abwicklung der Förderung ist ein angemessenes Entgelt festzusetzen.
(5) Die Abwicklungsstelle hat bei der Erarbeitung von Entwürfen des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie betreffend Förderungsprogramme für einen mindestens die nächsten drei Jahre umfassenden Zeitraum mitzuwirken. Dazu ist eine Finanzvorschau von der Abwicklungsstelle vorzulegen. Darin sind die bereits in Durchführung befindlichen und die beabsichtigten Projekte, die zu künftigen Belastungen führen, darzustellen.
(6) Die Geschäfte sind mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes zu führen. Für die Abwicklung der Förderung ist ein gesonderter Rechnungskreis zu führen.
(7) Dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie ist jederzeit Einsicht insbesondere in die Förderungsansuchen und in die deren Abwicklung betreffenden Unterlagen zu gewähren.
(8) Dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie sind von der Abwicklungsstelle Auskünfte über Förderungsansuchen und deren Abwicklung zu erteilen und auf Verlangen entsprechende Berichte zu übermitteln.
(9) Für die Prüfung der Tätigkeit nach diesem Bundesgesetz hat der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie einen Wirtschaftsprüfer zu bestellen, der nicht mit dem nach handelsrechtlichen Bestimmungen zu bestellenden Abschlußprüfer ident ist. Der Wirtschaftsprüfer hat auch die Angemessenheit des jährlich festzustellenden Entgelts und die Kosten zu prüfen. Der Wirtschaftsprüfer hat das Ergebnis der Prüfung dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie umgehend vorzulegen.
(10) Die Abwicklungsstelle unterliegt hinsichtlich ihrer Tätigkeit nach diesem Gesetz der Kontrolle durch den Rechnungshof.
(11) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/1997)
Abkürzung
UFG
§ 11. (1) Mit der Abwicklung der Förderungen wird die Österreichische Kommunalkredit AG als Abwicklungsstelle betraut. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen einen Vertrag über die inhaltliche Ausgestaltung der Abwicklung mit der Österreichischen Kommunalkredit AG abzuschließen.
(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/1997)
(3) Der Vertrag hat insbesondere zu regeln
die Aufbereitung und Prüfung der Förderungsansuchen gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes und den jeweiligen Richtlinien;
die Übermittlung der aufbereiteten Förderungsansuchen an die entsprechende Kommission zur Beratung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie hinsichtlich der Förderungsentscheidung;
den Abschluß der Verträge im Namen und auf Rechnung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie mit den Förderungswerbern, die Abrechnung und die Auszahlung der Förderungsmittel sowie die Kontrolle der Einhaltung der Förderungsbedingungen;
die Rückforderung von gewährten Förderungsmitteln und den Kostenersatz bei den in § 33 angeführten Fällen;
die Aufbereitung und die Erstellung von Unterlagen für die entsprechende Kommission und die Durchführung der Entscheidung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie hinsichtlich Maßnahmen nach § 17 Abs. 1 Z 6, § 21, § 24 Z 5 und 6 sowie § 30 Z 3 und 4;
(Anm.: richtig:
die Aufbereitung und die Erstellung von Unterlagen für die entsprechende Kommission und die Durchführung der Entscheidung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hinsichtlich der Maßnahmen nach § 12 Abs. 8;)
die jährliche Vorlage eines geprüften Rechnungsabschlusses bis spätestens 1. Mai des Folgejahres an den Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie;
die Vorlage eines Wirtschaftsplanes für das Folgejahr bis Ende des Geschäftsjahres an den Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie;
die Vorlage von Tätigkeitsberichten an den Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie;
Vertragsauflösungsgründe;
den Gerichtsstand.
(4) Für die Abwicklung der Förderung ist ein angemessenes Entgelt festzusetzen.
(5) Die Abwicklungsstelle hat bei der Erarbeitung von Entwürfen des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie betreffend Förderungsprogramme für einen mindestens die nächsten drei Jahre umfassenden Zeitraum mitzuwirken. Dazu ist eine Finanzvorschau von der Abwicklungsstelle vorzulegen. Darin sind die bereits in Durchführung befindlichen und die beabsichtigten Projekte, die zu künftigen Belastungen führen, darzustellen.
(6) Die Geschäfte sind mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes zu führen. Für die Abwicklung der Förderung ist ein gesonderter Rechnungskreis zu führen.
(7) Dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie ist jederzeit Einsicht insbesondere in die Förderungsansuchen und in die deren Abwicklung betreffenden Unterlagen zu gewähren.
(8) Dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie sind von der Abwicklungsstelle Auskünfte über Förderungsansuchen und deren Abwicklung zu erteilen und auf Verlangen entsprechende Berichte zu übermitteln.
(9) Für die Prüfung der Tätigkeit nach diesem Bundesgesetz hat der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie einen Wirtschaftsprüfer zu bestellen, der nicht mit dem nach handelsrechtlichen Bestimmungen zu bestellenden Abschlußprüfer ident ist. Der Wirtschaftsprüfer hat auch die Angemessenheit des jährlich festzustellenden Entgelts und die Kosten zu prüfen. Der Wirtschaftsprüfer hat das Ergebnis der Prüfung dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie umgehend vorzulegen.
(10) Die Abwicklungsstelle unterliegt hinsichtlich ihrer Tätigkeit nach diesem Gesetz der Kontrolle durch den Rechnungshof.
(11) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/1997)
Abkürzung
UFG
§ 11. (1) Mit der Abwicklung der Förderungen wird die Österreichische Kommunalkredit AG als Abwicklungsstelle betraut. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen einen Vertrag über die inhaltliche Ausgestaltung der Abwicklung mit der Österreichischen Kommunalkredit AG abzuschließen.
(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/1997)
(3) Der Vertrag hat insbesondere zu regeln
die Aufbereitung und Prüfung der Förderungsansuchen gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes und den jeweiligen Richtlinien;
die Übermittlung der aufbereiteten Förderungsansuchen an die entsprechende Kommission zur Beratung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie hinsichtlich der Förderungsentscheidung;
den Abschluß der Verträge im Namen und auf Rechnung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie mit den Förderungswerbern, die Abrechnung und die Auszahlung der Förderungsmittel sowie die Kontrolle der Einhaltung der Förderungsbedingungen;
die Rückforderung von gewährten Förderungsmitteln und den Kostenersatz bei den in § 33 angeführten Fällen;
die Aufbereitung und die Erstellung von Unterlagen für die entsprechende Kommission und die Durchführung der Entscheidung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hinsichtlich der Maßnahmen nach § 12 Abs. 8;
die jährliche Vorlage eines geprüften Rechnungsabschlusses bis spätestens 1. Mai des Folgejahres an den Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie;
die Vorlage eines Wirtschaftsplanes für das Folgejahr bis Ende des Geschäftsjahres an den Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie;
die Vorlage von Tätigkeitsberichten an den Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie;
Vertragsauflösungsgründe;
den Gerichtsstand.
(4) Für die Abwicklung der Förderung ist ein angemessenes Entgelt festzusetzen.
(5) Die Abwicklungsstelle hat bei der Erarbeitung von Entwürfen des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie betreffend Förderungsprogramme für einen mindestens die nächsten drei Jahre umfassenden Zeitraum mitzuwirken. Dazu ist eine Finanzvorschau von der Abwicklungsstelle vorzulegen. Darin sind die bereits in Durchführung befindlichen und die beabsichtigten Projekte, die zu künftigen Belastungen führen, darzustellen.
(6) Die Geschäfte sind mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes zu führen. Für die Abwicklung der Förderung ist ein gesonderter Rechnungskreis zu führen.
(7) Dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie ist jederzeit Einsicht insbesondere in die Förderungsansuchen und in die deren Abwicklung betreffenden Unterlagen zu gewähren.
(8) Dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie sind von der Abwicklungsstelle Auskünfte über Förderungsansuchen und deren Abwicklung zu erteilen und auf Verlangen entsprechende Berichte zu übermitteln.
(9) Für die Prüfung der Tätigkeit nach diesem Bundesgesetz hat der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie einen Wirtschaftsprüfer zu bestellen, der nicht mit dem nach handelsrechtlichen Bestimmungen zu bestellenden Abschlußprüfer ident ist. Der Wirtschaftsprüfer hat auch die Angemessenheit des jährlich festzustellenden Entgelts und die Kosten zu prüfen. Der Wirtschaftsprüfer hat das Ergebnis der Prüfung dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie umgehend vorzulegen.
(10) Die Abwicklungsstelle unterliegt hinsichtlich ihrer Tätigkeit nach diesem Gesetz der Kontrolle durch den Rechnungshof.
(11) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/1997)
Abkürzung
UFG
§ 11. (1) Mit der Abwicklung der Förderungen nach diesem Bundesgesetz ist eine geeignete Stelle (Abwicklungsstelle) zu betrauen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird ermächtigt, die Abwicklungsstelle per Verordnung festzulegen und im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen einen Vertrag über die inhaltliche Ausgestaltung der Abwicklung mit der Abwicklungsstelle abzuschließen.
(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/1997)
(3) Der Vertrag hat insbesondere zu regeln
die Aufbereitung und Prüfung der Förderungsansuchen gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes und den jeweiligen Richtlinien;
die Übermittlung der aufbereiteten Förderungsansuchen an die entsprechende Kommission zur Beratung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie hinsichtlich der Förderungsentscheidung;
den Abschluß der Verträge im Namen und auf Rechnung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie mit den Förderungswerbern, die Abrechnung und die Auszahlung der Förderungsmittel sowie die Kontrolle der Einhaltung der Förderungsbedingungen;
die Rückforderung von gewährten Förderungsmitteln und den Kostenersatz bei den in § 33 angeführten Fällen;
die Aufbereitung und die Erstellung von Unterlagen für die entsprechende Kommission und die Durchführung der Entscheidung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie hinsichtlich Maßnahmen nach § 17 Abs. 1 Z 6, § 21, § 24 Z 5 und 6 sowie § 30 Z 3 und 4;
(Anm.: richtig:
die Aufbereitung und die Erstellung von Unterlagen für die entsprechende Kommission und die Durchführung der Entscheidung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hinsichtlich der Maßnahmen nach § 12 Abs. 8;)
die jährliche Vorlage eines geprüften Rechnungsabschlusses bis spätestens 1. Mai des Folgejahres an den Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie;
die Vorlage eines Wirtschaftsplanes für das Folgejahr bis Ende des Geschäftsjahres an den Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie;
die Vorlage von Tätigkeitsberichten an den Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie;
Vertragsauflösungsgründe;
den Gerichtsstand.
(4) Für die Abwicklung der Förderung ist ein angemessenes Entgelt festzusetzen.
(5) Die Abwicklungsstelle hat bei der Erarbeitung von Entwürfen des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie betreffend Förderungsprogramme für einen mindestens die nächsten drei Jahre umfassenden Zeitraum mitzuwirken. Dazu ist eine Finanzvorschau von der Abwicklungsstelle vorzulegen. Darin sind die bereits in Durchführung befindlichen und die beabsichtigten Projekte, die zu künftigen Belastungen führen, darzustellen.
(6) Die Geschäfte sind mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes zu führen. Für die Abwicklung der Förderung ist ein gesonderter Rechnungskreis zu führen.
(7) Dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie ist jederzeit Einsicht insbesondere in die Förderungsansuchen und in die deren Abwicklung betreffenden Unterlagen zu gewähren.
(8) Dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie sind von der Abwicklungsstelle Auskünfte über Förderungsansuchen und deren Abwicklung zu erteilen und auf Verlangen entsprechende Berichte zu übermitteln.
(9) Für die Prüfung der Tätigkeit nach diesem Bundesgesetz hat der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie einen Wirtschaftsprüfer zu bestellen, der nicht mit dem nach handelsrechtlichen Bestimmungen zu bestellenden Abschlußprüfer ident ist. Der Wirtschaftsprüfer hat auch die Angemessenheit des jährlich festzustellenden Entgelts und die Kosten zu prüfen. Der Wirtschaftsprüfer hat das Ergebnis der Prüfung dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie umgehend vorzulegen.
(10) Die Abwicklungsstelle unterliegt hinsichtlich ihrer Tätigkeit nach diesem Gesetz der Kontrolle durch den Rechnungshof.
(11) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/1997)
Abkürzung
UFG
§ 11. (1) Mit der Abwicklung der Förderungen nach diesem Bundesgesetz ist eine geeignete Stelle (Abwicklungsstelle) zu betrauen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird ermächtigt, die Abwicklungsstelle per Verordnung festzulegen und im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen einen Vertrag über die inhaltliche Ausgestaltung der Abwicklung mit der Abwicklungsstelle abzuschließen.
(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/1997)
(3) Der Vertrag hat insbesondere zu regeln
die Aufbereitung und Prüfung der Förderungsansuchen gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes und den jeweiligen Richtlinien;
die Übermittlung der aufbereiteten Förderungsansuchen an die entsprechende Kommission zur Beratung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie hinsichtlich der Förderungsentscheidung;
den Abschluß der Verträge im Namen und auf Rechnung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie mit den Förderungswerbern, die Abrechnung und die Auszahlung der Förderungsmittel sowie die Kontrolle der Einhaltung der Förderungsbedingungen;
die Rückforderung von gewährten Förderungsmitteln und den Kostenersatz bei den in § 33 angeführten Fällen;
die Aufbereitung und die Erstellung von Unterlagen für die entsprechende Kommission und die Durchführung der Entscheidung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hinsichtlich der Maßnahmen nach § 12 Abs. 8;
die jährliche Vorlage eines geprüften Rechnungsabschlusses bis spätestens 1. Mai des Folgejahres an den Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie;
die Vorlage eines Wirtschaftsplanes für das Folgejahr bis Ende des Geschäftsjahres an den Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie;
die Vorlage von Tätigkeitsberichten an den Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie;
Vertragsauflösungsgründe;
den Gerichtsstand.
(4) Für die Abwicklung der Förderung ist ein angemessenes Entgelt festzusetzen.
(5) Die Abwicklungsstelle hat bei der Erarbeitung von Entwürfen des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie betreffend Förderungsprogramme für einen mindestens die nächsten drei Jahre umfassenden Zeitraum mitzuwirken. Dazu ist eine Finanzvorschau von der Abwicklungsstelle vorzulegen. Darin sind die bereits in Durchführung befindlichen und die beabsichtigten Projekte, die zu künftigen Belastungen führen, darzustellen.
(6) Die Geschäfte sind mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes zu führen. Für die Abwicklung der Förderung ist ein gesonderter Rechnungskreis zu führen.
(7) Dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie ist jederzeit Einsicht insbesondere in die Förderungsansuchen und in die deren Abwicklung betreffenden Unterlagen zu gewähren.
(8) Dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie sind von der Abwicklungsstelle Auskünfte über Förderungsansuchen und deren Abwicklung zu erteilen und auf Verlangen entsprechende Berichte zu übermitteln.
(9) Für die Prüfung der Tätigkeit nach diesem Bundesgesetz hat der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie einen Wirtschaftsprüfer zu bestellen, der nicht mit dem nach handelsrechtlichen Bestimmungen zu bestellenden Abschlußprüfer ident ist. Der Wirtschaftsprüfer hat auch die Angemessenheit des jährlich festzustellenden Entgelts und die Kosten zu prüfen. Der Wirtschaftsprüfer hat das Ergebnis der Prüfung dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie umgehend vorzulegen.
(10) Die Abwicklungsstelle unterliegt hinsichtlich ihrer Tätigkeit nach diesem Gesetz der Kontrolle durch den Rechnungshof.
(11) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/1997)
Abkürzung
UFG
§ 11. (1) Mit der Abwicklung der Förderungen nach diesem Bundesgesetz ist eine geeignete Stelle (Abwicklungsstelle) zu betrauen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird ermächtigt, die Abwicklungsstelle per Verordnung festzulegen und im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen einen Vertrag über die inhaltliche Ausgestaltung der Abwicklung mit der Abwicklungsstelle abzuschließen.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/1997)
(3) Der Vertrag hat insbesondere zu regeln
die Aufbereitung und Prüfung der Förderungsansuchen gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes und den jeweiligen Richtlinien;
die Übermittlung der aufbereiteten Förderungsansuchen an die entsprechende Kommission zur Beratung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hinsichtlich der Förderungsentscheidung;
den Abschluß der Verträge im Namen und auf Rechnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit den Förderungswerbern, die Abrechnung und die Auszahlung der Förderungsmittel sowie die Kontrolle der Einhaltung der Förderungsbedingungen;
die Rückforderung von gewährten Förderungsmitteln und den Kostenersatz bei den in § 33 angeführten Fällen;
die Aufbereitung und die Erstellung von Unterlagen für die entsprechende Kommission und die Durchführung der Entscheidung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hinsichtlich der Maßnahmen nach § 12 Abs. 8;
die jährliche Vorlage eines geprüften Rechnungsabschlusses bis spätestens 1. Mai des Folgejahres an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft;
die Vorlage eines Wirtschaftsplanes für das Folgejahr bis Ende des Geschäftsjahres an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft;
die Vorlage von Tätigkeitsberichten an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft;
Vertragsauflösungsgründe;
den Gerichtsstand.
(4) Für die Abwicklung der Förderung ist ein angemessenes Entgelt festzusetzen.
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