Bundesgesetz über die Förderung von Maßnahmen in den Bereichen der Wasserwirtschaft, der Umwelt, der Altlastensanierung und zum Schutz der Umwelt im Ausland (Umweltförderungsgesetz - UFG)
(3) Soweit der Anbieter für das Projekt gleichzeitig ein Ansuchen auf eine staatliche Garantie bei der Austria Wirtschaftsservice GmbH oder im Wege der Oesterreichischen Kontrollbank AG stellt, können die Unterlagen auch bei diesen Stellen eingereicht werden. In diesen Fällen übermittelt die Einreichstelle die Anbote gemäß diesem Programm an die Abwicklungsstelle. Diese bezieht die Prüfergebnisse der Einreichstellen hinsichtlich jener Aspekte des Anbots, die im Rahmen der Bearbeitung des Garantieansuchens von der Einreichstelle geprüft werden, in die Bewertung des Anbots ein.
Abkürzung
UFG
Verfahren
§ 42. (1) Anbote für den Verkauf von Ansprüchen auf Emissionsreduktionseinheiten können von jeder natürlichen oder juristischen Person, die Projekte gemäß § 37 Abs. 1 durchführt oder die glaubhaft machen kann, dass sie berechtigt ist, über die Emissionsreduktionseinheiten zu verfügen, unter Anschluss der erforderlichen Unterlagen bei der Abwicklungsstelle vorgelegt werden.
(2) Die Bestimmungen des § 12 Abs. 2 bis 8 sind unbeschadet des Abs. 3 sinngemäß anzuwenden.
(3) Soweit der Anbieter für das Projekt gleichzeitig ein Ansuchen auf eine staatliche Garantie bei der Austria Wirtschaftsservice GmbH oder im Wege der Oesterreichischen Kontrollbank AG stellt, können die Unterlagen auch bei diesen Stellen eingereicht werden. In diesen Fällen übermittelt die Einreichstelle die Anbote gemäß diesem Programm an die Abwicklungsstelle. Diese bezieht die Prüfergebnisse der Einreichstellen hinsichtlich jener Aspekte des Anbots, die im Rahmen der Bearbeitung des Garantieansuchens von der Einreichstelle geprüft werden, in die Bewertung des Anbots ein.
Abkürzung
UFG
Richtlinien
§ 43. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat Richtlinien zu erlassen über die Anerkennung von Projekten als JI oder CDM-Projekte und über den Ankauf von Emissionsreduktionseinheiten aus solchen Projekten. Die Richtlinien haben insbesondere Bestimmungen zu enthalten über
ökologische, ökonomische, soziale und entwicklungspolitische Kriterien für die Auswahl der Projekte;
Bedingungen für den Ankauf von Emissionsreduktionseinheiten aus Projekten;
Unterstützungsmaßnahmen für die Projektvorbereitung;
Verfahren
Anbote (Art, Inhalt und Ausstattung der Unterlagen)
Berichtslegung (Kontrollrechte)
Konsequenzen bei Verletzung der Vertragsvereinbarungen;
Gerichtsstand.
(2) Bei der Erlassung der Richtlinien ist das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten und dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit herzustellen.
(3) § 13 Abs. 7 ist sinngemäß anzuwenden.
Abkürzung
UFG
Zum In-Kraft-Treten vgl. § 53 Abs. 10 Z 1 und 3.
Richtlinien
§ 43. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat Richtlinien zu erlassen über die Anerkennung von Projekten als JI oder CDM-Projekte und über den Ankauf von Emissionsreduktionseinheiten aus solchen Projekten. Die Richtlinien haben insbesondere Bestimmungen zu enthalten über
ökologische, ökonomische, soziale und entwicklungspolitische Kriterien für die Auswahl der Projekte;
Bedingungen für den Ankauf von Emissionsreduktionseinheiten aus Projekten;
Unterstützungsmaßnahmen für die Projektvorbereitung;
Verfahren
Anbote (Art, Inhalt und Ausstattung der Unterlagen)
Berichtslegung (Kontrollrechte)
Konsequenzen bei Verletzung der Vertragsvereinbarungen;
Gerichtsstand.
(2) Bei der Erlassung der Richtlinien ist das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten und dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit herzustellen.
(3) § 13 Abs. 6 ist sinngemäß anzuwenden.
Abkürzung
UFG
Richtlinien
§ 43. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat Richtlinien zu erlassen über die Anerkennung von Projekten als JI oder CDM-Projekte und über den Ankauf von Emissionsreduktionseinheiten aus Projekten gemäß § 37 Abs. 1. Die Richtlinien haben insbesondere Bestimmungen zu enthalten über
ökologische, ökonomische, soziale und entwicklungspolitische Kriterien für die Auswahl der Projekte;
Bedingungen für den Ankauf von Emissionsreduktionseinheiten aus Projekten;
Unterstützungsmaßnahmen für die Projektvorbereitung;
Verfahren
Anbote (Art, Inhalt und Ausstattung der Unterlagen)
Berichtslegung (Kontrollrechte)
Konsequenzen bei Verletzung der Vertragsvereinbarungen;
Gerichtsstand.
(2) Bei der Erlassung der Richtlinien ist das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten und dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit herzustellen.
(3) § 13 Abs. 6 ist sinngemäß anzuwenden.
Abkürzung
UFG
Richtlinien
§ 43. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat Richtlinien zu erlassen über die Anerkennung von Projekten als JI oder CDM-Projekte und über den Ankauf von Emissionsreduktionseinheiten aus Projekten gemäß § 37 Abs. 1. Die Richtlinien haben insbesondere Bestimmungen zu enthalten über
ökologische, ökonomische, soziale und entwicklungspolitische Kriterien für die Auswahl der Projekte;
Bedingungen für den Ankauf von Emissionsreduktionseinheiten aus Projekten;
Unterstützungsmaßnahmen für die Projektvorbereitung;
Verfahren
Anbote (Art. Inhalt und Ausstattung der Unterlagen)
Berichtslegung (Kontrollrechte)
Konsequenzen bei Verletzung der Vertragsvereinbarungen;
Gerichtsstand.
(2) Bei der Erlassung der Richtlinien ist das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit herzustellen.
(3) § 13 Abs. 6 ist sinngemäß anzuwenden.
Abkürzung
UFG
Richtlinien
§ 43. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat Richtlinien zu erlassen über die Anerkennung von Projekten als JI oder CDM-Projekte und über den Ankauf von Emissionsreduktionseinheiten aus Projekten gemäß § 37 Abs. 1. Die Richtlinien haben insbesondere Bestimmungen zu enthalten über
ökologische, ökonomische, soziale und entwicklungspolitische Kriterien für die Auswahl der Projekte;
Bedingungen für den Ankauf von Emissionsreduktionseinheiten aus Projekten;
Unterstützungsmaßnahmen für die Projektvorbereitung;
Verfahren
Anbote (Art. Inhalt und Ausstattung der Unterlagen)
Berichtslegung (Kontrollrechte)
Konsequenzen bei Verletzung der Vertragsvereinbarungen;
Gerichtsstand.
(2) Bei der Erlassung der Richtlinien ist das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft herzustellen.
(3) § 13 Abs. 6 ist sinngemäß anzuwenden.
Abkürzung
UFG
Richtlinien
§ 43. (1) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat Richtlinien zu erlassen über die Anerkennung von Projekten als JI oder CDM-Projekte und über den Ankauf von Emissionsreduktionseinheiten aus Projekten gemäß § 37 Abs. 1. Die Richtlinien haben insbesondere Bestimmungen zu enthalten über
ökologische, ökonomische, soziale und entwicklungspolitische Kriterien für die Auswahl der Projekte;
Bedingungen für den Ankauf von Emissionsreduktionseinheiten aus Projekten;
Unterstützungsmaßnahmen für die Projektvorbereitung;
Verfahren
Anbote (Art. Inhalt und Ausstattung der Unterlagen)
Berichtslegung (Kontrollrechte)
Konsequenzen bei Verletzung der Vertragsvereinbarungen;
Gerichtsstand.
(2) Bei der Erlassung der Richtlinien ist das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort herzustellen.
(3) § 13 Abs. 6 ist sinngemäß anzuwenden.
Abkürzung
UFG
Richtlinien
§ 43. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft hat Richtlinien zu erlassen über die Anerkennung von Projekten als JI oder CDM-Projekte und über den Ankauf von Emissionsreduktionseinheiten aus Projekten gemäß § 37 Abs. 1. Die Richtlinien haben insbesondere Bestimmungen zu enthalten über
ökologische, ökonomische, soziale und entwicklungspolitische Kriterien für die Auswahl der Projekte;
Bedingungen für den Ankauf von Emissionsreduktionseinheiten aus Projekten;
Unterstützungsmaßnahmen für die Projektvorbereitung;
Verfahren
Anbote (Art. Inhalt und Ausstattung der Unterlagen)
Berichtslegung (Kontrollrechte)
Konsequenzen bei Verletzung der Vertragsvereinbarungen;
Gerichtsstand.
(2) Bei der Erlassung der Richtlinien ist das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus herzustellen.
(3) § 13 Abs. 6 ist sinngemäß anzuwenden.
Abkürzung
UFG
§ 44. Die Abwicklungsstelle hat in ihre Tätigkeit, insbesondere bei der Projektidentifikation und Projektauswahl, die relevanten Finanzierungs- und Garantieinstitutionen, die für die Abwicklung staatlicher Entwicklungszusammenarbeit zuständigen Stellen sowie andere Institutionen, die über Expertise im Bereich der projektbezogenen Mechanismen des Kyoto-Protokolls verfügen, einzubeziehen.
Abkürzung
UFG
Kommission
§ 45. Die gemäß § 7 Z 4 (österreichisches JI/CDM-Programm) eingerichtete Kommission besteht aus
zwei Vertretern des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft;
je einem Vertreter
des Bundeskanzleramtes;
des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten;
des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit;
des Bundesministeriums für Finanzen;
des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie;
je einem Vertreter
der Wirtschaftskammer Österreich;
der Bundesarbeitskammer;
des Österreichischen Gewerkschaftsbundes;
der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern;
der Industriellenvereinigung;
einem Vertreter der Länder,
je einem Vertreter der im Hauptausschuss des Nationalrates vertretenen parlamentarischen Klubs.
Abkürzung
UFG
Kommission
§ 45. Die gemäß § 7 Z 4 (österreichisches JI/CDM-Programm) eingerichtete Kommission besteht aus
zwei Vertretern des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft;
je einem Vertreter
des Bundeskanzleramtes;
des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten;
des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit;
des Bundesministeriums für Finanzen;
des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie;
je einem Vertreter
der Wirtschaftskammer Österreich;
der Bundesarbeitskammer;
des Österreichischen Gewerkschaftsbundes;
der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern;
der Industriellenvereinigung;
einem Vertreter der Länder,
je einem Vertreter der im Hauptausschuss des Nationalrates vertretenen parlamentarischen Klubs.
Abkürzung
UFG
Kommission
§ 45. Die gemäß § 7 Z 4 (österreichisches JI/CDM-Programm) eingerichtete Kommission besteht aus
zwei Vertretern des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft;
je einem Vertreter
des Bundeskanzleramtes;
des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten;
des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft;
des Bundesministeriums für Finanzen;
des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie;
je einem Vertreter
der Wirtschaftskammer Österreich;
der Bundesarbeitskammer;
des Österreichischen Gewerkschaftsbundes;
der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern;
der Industriellenvereinigung;
einem Vertreter der Länder,
je einem Vertreter der im Hauptausschuss des Nationalrates vertretenen parlamentarischen Klubs.
Abkürzung
UFG
Kommission
§ 45. Die gemäß § 7 Z 4 (österreichisches JI/CDM-Programm) eingerichtete Kommission besteht aus
drei Vertretern des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie;
je einem Vertreter
des Bundeskanzleramtes;
des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten;
des Bundesministeriums für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort;
des Bundesministeriums für Finanzen;
(Anm.: lit. e aufgehoben durch Art. 8 Z 45, BGBl. I Nr. 98/2020)
je einem Vertreter
der Wirtschaftskammer Österreich;
der Bundesarbeitskammer;
des Österreichischen Gewerkschaftsbundes;
der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern;
der Industriellenvereinigung;
einem Vertreter der Länder,
je einem Vertreter der im Hauptausschuss des Nationalrates vertretenen parlamentarischen Klubs.
Abkürzung
UFG
Kommission
§ 45. Die gemäß § 7 Z 4 (österreichisches JI/CDM-Programm) eingerichtete Kommission besteht aus
zwei Vertretern des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft;
je einem Vertreter
des Bundeskanzleramtes;
des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten;
des Bundesministeriums für Wirtschaft, Energie und Tourismus;
des Bundesministeriums für Finanzen;
des Bundesministeriums für Innovation, Mobilität und Infrastruktur;
je einem Vertreter
der Wirtschaftskammer Österreich;
der Bundesarbeitskammer;
des Österreichischen Gewerkschaftsbundes;
der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern;
der Industriellenvereinigung;
einem Vertreter der Länder,
je einem Vertreter der im Hauptausschuss des Nationalrates vertretenen parlamentarischen Klubs.
Abkürzung
UFG
Abwicklungsstelle, Aufgaben
§ 46. (1) Mit der Abwicklung des Programms ist ab 1. Jänner 2004 eine geeignete Stelle (Abwicklungsstelle) zu betrauen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird ermächtigt, die Abwicklungsstelle per Verordnung festzulegen und im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen einen Vertrag über die inhaltliche Ausgestaltung der Abwicklung mit der Abwicklungsstelle abzuschließen. Für die Auswahl der Abwicklungsstelle gilt der Grundsatz der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit.
(2) Für das Jahr 2003 wird die Kommunalkredit Austria AG als Abwicklungsstelle betraut. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen einen Vertrag über die inhaltliche Ausgestaltung der Abwicklung mit der Kommunalkredit Austria AG abzuschließen.
(3) Die Bestimmungen des § 11 Abs. 2 bis 8 sind sinngemäß anzuwenden.
Abkürzung
UFG
zum Inkrafttreten vgl. § 53 Abs. 10 Z 1 und 3
Abwicklungsstelle, Aufgaben
§ 46. (1) Mit der Abwicklung des Programms ist ab 1. Jänner 2004 eine geeignete Stelle (Abwicklungsstelle) zu betrauen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird ermächtigt, die Abwicklungsstelle per Verordnung festzulegen und im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen einen Vertrag über die inhaltliche Ausgestaltung der Abwicklung mit der Abwicklungsstelle abzuschließen. Für die Auswahl der Abwicklungsstelle gilt der Grundsatz der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit.
(2) Für das Jahr 2003 wird die Kommunalkredit Austria AG als Abwicklungsstelle betraut. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen einen Vertrag über die inhaltliche Ausgestaltung der Abwicklung mit der Kommunalkredit Austria AG abzuschließen.
(3) Die Bestimmungen des § 11 Abs. 3 bis 10 sind sinngemäß anzuwenden.
Abkürzung
UFG
Abwicklungsstelle, Aufgaben
§ 46. (1) Mit der Abwicklung des Programms ist ab 1. Jänner 2004 eine geeignete Stelle (Abwicklungsstelle) zu betrauen. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt, die Abwicklungsstelle per Verordnung festzulegen und im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen einen Vertrag über die inhaltliche Ausgestaltung der Abwicklung mit der Abwicklungsstelle abzuschließen. Für die Auswahl der Abwicklungsstelle gilt der Grundsatz der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit.
(2) Für das Jahr 2003 wird die Kommunalkredit Austria AG als Abwicklungsstelle betraut. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen einen Vertrag über die inhaltliche Ausgestaltung der Abwicklung mit der Kommunalkredit Austria AG abzuschließen.
(3) Die Bestimmungen des § 11 Abs. 3 bis 10 sind sinngemäß anzuwenden.
Abkürzung
UFG
Abwicklungsstelle, Aufgaben
§ 46. (1) Mit der Abwicklung des Programms ist ab 1. Jänner 2004 eine geeignete Stelle (Abwicklungsstelle) zu betrauen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft wird ermächtigt, die Abwicklungsstelle per Verordnung festzulegen und im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen einen Vertrag über die inhaltliche Ausgestaltung der Abwicklung mit der Abwicklungsstelle abzuschließen. Für die Auswahl der Abwicklungsstelle gilt der Grundsatz der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit.
(2) Für das Jahr 2003 wird die Kommunalkredit Austria AG als Abwicklungsstelle betraut. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen einen Vertrag über die inhaltliche Ausgestaltung der Abwicklung mit der Kommunalkredit Austria AG abzuschließen.
(3) Die Bestimmungen des § 11 Abs. 3 bis 10 sind sinngemäß anzuwenden.
Abkürzung
UFG
Registerstelle
§ 47. Mit der Führung des nationalen Registers ist eine geeignete Stelle (Registerstelle) zu betrauen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird ermächtigt, die Registerstelle und deren Aufgaben per Verordnung festzulegen und einen Vertrag für die inhaltliche Ausgestaltung der Tätigkeit der Registerstelle abzuschließen. Dabei gelten die Bestimmungen gemäß § 11 Abs. 2 bis 6 sinngemäß.
Abkürzung
UFG
Registerstelle
§ 47. Mit der Führung des nationalen Registers ist eine geeignete Stelle (Registerstelle) zu betrauen. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt, die Registerstelle und deren Aufgaben per Verordnung festzulegen und einen Vertrag für die inhaltliche Ausgestaltung der Tätigkeit der Registerstelle abzuschließen. Dabei gelten die Bestimmungen gemäß § 11 Abs. 2 bis 6 sinngemäß.
Abkürzung
UFG
Registerstelle
§ 47. Mit der Führung des nationalen Registers ist eine geeignete Stelle (Registerstelle) zu betrauen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft wird ermächtigt, die Registerstelle und deren Aufgaben per Verordnung festzulegen und einen Vertrag für die inhaltliche Ausgestaltung der Tätigkeit der Registerstelle abzuschließen. Dabei gelten die Bestimmungen gemäß § 11 Abs. 2 bis 6 sinngemäß.
Abkürzung
UFG
Berichte
§ 48. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat alle drei Jahre, erstmals 2005, der Bundesregierung über die laufenden und abgeschlossenen Projekte, insbesondere über die erwartete oder erzielte Treibhausgasemissionsreduktion und die vertraglich zugesagten oder erworbenen Emissionsreduktionseinheiten und deren Kosten sowie über allfällige soziale und Umweltauswirkungen der Projekte zu berichten.
(2) Die Berichte gemäß Abs. 1 sind der Öffentlichkeit via Internet zugänglich zu machen.
Abkürzung
UFG
5a. Abschnitt
Internationale Klimafinanzierung
Ziel
§ 48a. Ziel des österreichischen Beitrags zur internationalen Klimafinanzierung für Entwicklungs- und Schwellenländer ist es, einen Beitrag zur Stabilisierung der Konzentrationen von Treibhausgasen in der Atmosphäre zu leisten, damit gefährliche oder nachteilige Auswirkungen des Klimawandels abzuwenden und hohe Kosten des Nicht-Handelns, die durch notwendige Anpassungs- und Schadensbehebungsmaßnahmen entstehen, zu vermeiden. Dieser Beitrag soll im Einklang mit der Strategie Österreichs zur internationalen Klimafinanzierung effektiv, effizient, transparent und in Kohärenz mit nationalen Maßnahmen erfüllt werden und Vereinbarungen auf internationaler Ebene und auf der Ebene der Europäischen Union umsetzen.
Abkürzung
UFG
Abwicklungsstelle
§ 48b. Mit der Abwicklung der Beiträge aus Mitteln des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird die gemäß § 46 Abs. 1 festgelegte Abwicklungsstelle betraut. Beiträge anderer Stellen können gegen entsprechende Abgeltung ebenfalls von der Abwicklungsstelle abgewickelt werden. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann sich für die nationale Datenerhebung sowie die Vorbereitung von Berichten zur internationalen Klimafinanzierung der Abwicklungsstelle bedienen. § 44 ist sinngemäß anzuwenden.
Abkürzung
UFG
Abwicklungsstelle
§ 48b. Mit der Abwicklung der Beiträge aus Mitteln des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird die gemäß § 46 Abs. 1 festgelegte Abwicklungsstelle betraut. Beiträge anderer Stellen können gegen entsprechende Abgeltung ebenfalls von der Abwicklungsstelle abgewickelt werden. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann sich für die nationale Datenerhebung sowie die Vorbereitung von Berichten zur internationalen Klimafinanzierung der Abwicklungsstelle bedienen. § 44 ist sinngemäß anzuwenden.
Abkürzung
UFG
Abwicklungsstelle
§ 48b. Mit der Abwicklung der Beiträge aus Mitteln des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft wird die gemäß § 46 Abs. 1 festgelegte Abwicklungsstelle betraut. Beiträge anderer Stellen können gegen entsprechende Abgeltung ebenfalls von der Abwicklungsstelle abgewickelt werden. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft kann sich für die nationale Datenerhebung sowie die Vorbereitung von Berichten zur internationalen Klimafinanzierung der Abwicklungsstelle bedienen. § 44 ist sinngemäß anzuwenden.
Abkürzung
UFG
Richtlinien
§ 48c. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat für Projekte aus Beiträgen gemäß § 48b Richtlinien im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres zu erlassen. Diese Richtlinien haben insbesondere Bestimmungen über ökologische, ökonomische, soziale und entwicklungspolitische Kriterien zu enthalten. Die Gültigkeit der Richtlinien wird zunächst auf die Periode 2014 bis 2020 begrenzt. Im Jahr 2018 ist eine Evaluierung der gemäß § 48b abgewickelten Projekte durchzuführen. Die ab dem Jahr 2020 festzulegenden Richtlinien haben auf die Ergebnisse dieser Evaluierung abzustellen.
Abkürzung
UFG
Richtlinien
§ 48c. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat für Projekte aus Beiträgen gemäß § 48b Richtlinien im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten zu erlassen. Diese Richtlinien haben insbesondere Bestimmungen über ökologische, ökonomische, soziale und entwicklungspolitische Kriterien zu enthalten. Die Gültigkeit der Richtlinien wird zunächst auf die Periode 2014 bis 2020 begrenzt. Im Jahr 2018 ist eine Evaluierung der gemäß § 48b abgewickelten Projekte durchzuführen. Die ab dem Jahr 2020 festzulegenden Richtlinien haben auf die Ergebnisse dieser Evaluierung abzustellen.
Abkürzung
UFG
Richtlinien
§ 48c. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat für Projekte aus Beiträgen gemäß § 48b Richtlinien im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten zu erlassen. Diese Richtlinien haben insbesondere Bestimmungen über ökologische, ökonomische, soziale und entwicklungspolitische Kriterien zu enthalten. Die Gültigkeit der Richtlinien wird zunächst auf die Periode 2014 bis 2020 begrenzt. Im Jahr 2018 ist eine Evaluierung der gemäß § 48b abgewickelten Projekte durchzuführen. Die ab dem Jahr 2020 festzulegenden Richtlinien haben auf die Ergebnisse dieser Evaluierung abzustellen.
Abkürzung
UFG
Richtlinien
§ 48c. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft hat für Projekte aus Beiträgen gemäß § 48b Richtlinien im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten zu erlassen. Diese Richtlinien haben insbesondere Bestimmungen über ökologische, ökonomische, soziale und entwicklungspolitische Kriterien zu enthalten. Die Gültigkeit der Richtlinien wird zunächst auf die Periode 2014 bis 2020 begrenzt. Im Jahr 2018 ist eine Evaluierung der gemäß § 48b abgewickelten Projekte durchzuführen. Die ab dem Jahr 2020 festzulegenden Richtlinien haben auf die Ergebnisse dieser Evaluierung abzustellen.
Abkürzung
UFG
5b. Abschnitt
BIODIVERSITÄTSFONDS
Ziele
§ 48d. Der Biodiversitätsfonds zielt auf den Erhalt, auf die Verbesserung und auf die Wiederherstellung der biologischen Vielfalt in Österreich durch Unterstützung von Maßnahmen zur Umsetzung der nationalen Biodiversitäts-Strategie in Ergänzung zu den Maßnahmen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik der Europäischen Union und des Waldfonds. Darüber hinaus soll durch die Unterstützung von Maßnahmen außerhalb Österreichs im Sinne der nationalen Biodiversitäts-Strategie ein Beitrag zur Erreichung der globalen Biodiversitätsziele geleistet werden. Insgesamt soll durch den effizienten Mitteleinsatz ein größtmöglicher Beitrag zu den Zielsetzungen der nationalen Biodiversitäts-Strategie geleistet werden.
Abkürzung
UFG
Förderungsgegenstand
§ 48e. (1) Im Rahmen des Biodiversitätsfonds können folgende Maßnahmen gefördert werden:
Maßnahmen
zum Erhalt der biologischen Vielfalt,
zur Verbesserung und Wiederherstellung geschädigter Ökosysteme und zur Lebensraumvernetzung und
zum Aufbau infrastruktureller Einrichtungen zur Wissensvermittlung für die breite Öffentlichkeit und zur Besucherlenkung,
der Erwerb, die Anpachtung oder die Abgeltung von Nutzungsbeschränkung von Flächen, die für den Schutz oder Verbesserung der Biodiversität in Österreich von Bedeutung sind,
Projektvorleistungen und Maßnahmen für den Aufbau eines Biodiversitätsmonitorings sowie der Öffentlichkeitsarbeit im Zusammenhang mit der Initiierung, Planung und Umsetzung von Maßnahmen gemäß Z 1,
die Durchführung des Biodiversitätsmonitorings und der Öffentlichkeitsarbeit im Zusammenhang mit der Biodiversitäts-Strategie sowie
Projekte zur Verbesserung der Kenntnisse und der Grundlagen zu Biodiversität und Ökosystemleistungen sowie zu den Ursachen der Gefährdung und deren Reduktion.
(2) Die Förderung nach diesem Abschnitt ist für Maßnahmen ausgeschlossen, für die aufgrund materiellgesetzlicher Vorgaben Förderungen aus Mitteln der Gemeinsamen Agrarpolitik oder des Waldfonds in einem, gemäß den unionsrechtlichen Vorgaben höchstmöglichen Ausmaß gewährt werden können. Die Förderung von Maßnahmen zur Verbesserung des ökologischen Zustands von Gewässern ist jedoch zulässig. Der Ausschluss der Förderbarkeit gilt nicht für Maßnahmen, die im Hinblick auf die nationale Biodiversitäts-Strategie von besonderer förderpolitischer Bedeutung sind. Die Festlegung der von diesen Bestimmungen umfassten Maßnahmen sowie die Bedingungen der Förderungen sind im Rahmen der Förderungsrichtlinien gemäß § 13 Abs. 2 zu treffen.
Abkürzung
UFG
Besondere Förderungsvoraussetzungen
§ 48f. (1) Die Förderung im Rahmen des Biodiversitätsfonds setzt jedenfalls voraus, dass die geförderten Maßnahmen
in Einklang mit den Zielen des Biodiversitätsfonds gemäß § 48d stehen,
zur Erreichung der in der nationalen Biodiversitäts-Strategie vorgegebenen Ziele beitragen,
von hiezu befugten Personen oder Unternehmen durchgeführt werden und
im Inland oder im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit im Bereich der Biodiversität gesetzt werden.
(2) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann zusätzliche, den Erfolg der Förderungen sichernde Voraussetzungen, wie insbesondere die Prüfung der Wirtschaftlichkeit der Investition, für die Gewährung einer Förderung festlegen.
(3) Die erforderlichen Nachweise für das Vorliegen der Voraussetzungen obliegen dem Förderungswerber. Die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen sind vom Förderungswerber beizubringen.
Abkürzung
UFG
Besondere Förderungsvoraussetzungen
§ 48f. (1) Die Förderung im Rahmen des Biodiversitätsfonds setzt jedenfalls voraus, dass die geförderten Maßnahmen
in Einklang mit den Zielen des Biodiversitätsfonds gemäß § 48d stehen,
zur Erreichung der in der nationalen Biodiversitäts-Strategie vorgegebenen Ziele beitragen,
von hiezu befugten Personen oder Unternehmen durchgeführt werden und
im Inland oder im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit im Bereich der Biodiversität gesetzt werden.
(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft kann zusätzliche, den Erfolg der Förderungen sichernde Voraussetzungen, wie insbesondere die Prüfung der Wirtschaftlichkeit der Investition, für die Gewährung einer Förderung festlegen.
(3) Die erforderlichen Nachweise für das Vorliegen der Voraussetzungen obliegen dem Förderungswerber. Die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen sind vom Förderungswerber beizubringen.
Abkürzung
UFG
Förderungswerber
§ 48g. (1) Ansuchen im Rahmen des Biodiversitätsfonds können nach Maßgabe der zu erlassenden Richtlinien gemäß § 13 Abs. 2 von natürlichen und juristischen Personen sowie von Personengesellschaften, die Maßnahmen gemäß § 48e setzen, gestellt werden.
(2) Werden Unterlagen gemäß § 12 und § 48f nicht beigebracht, so ist das entsprechend zu begründen.
Abkürzung
UFG
Förderungsausmaß
§ 48h. Die Höhe der Förderung darf unter Einhaltung der beihilfenrechtlichen Vorgaben die förderbaren Kosten nicht übersteigen.
Abkürzung
UFG
Kommission
§ 48i. Die gemäß § 7 Abs. 1 Z 5 in Angelegenheiten des Biodiversitätsfonds eingerichtete Kommission („Biodiversitätsfonds-Kommission“) besteht aus
zwei Vertretern des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie,
je einem Vertreter
des Bundesministeriums für Finanzen,
des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Tourismus und Regionen,
des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und
des Bundesministeriums für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort,
je einem Vertreter
der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft,
der Bundesarbeitskammer,
der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs und
des Österreichischen Gewerkschaftsbundes,
insgesamt drei Vertretern des Umweltdachverbands und des Ökobüros,
zwei Vertretern der Akademie der Wissenschaften,
zwei Vertretern aus Einrichtungen der anwendungsorientierten Forschung im Bereich der Biodiversität, insbesondere an der Schnittstelle zur Land- und Forstwirtschaft,
einem Vertreter der Nationalen Biodiversitäts-Kommission,
einem Vertreter der Umweltanwaltschaften Österreichs,
zwei Vertretern der Länder,
je einem Vertreter des Städtebundes und des Gemeindebundes sowie
je einem Vertreter der im Hauptausschuss des Nationalrates vertretenen parlamentarischen Klubs.
Abkürzung
UFG
Kommission
§ 48i. Die gemäß § 7 Abs. 1 Z 5 in Angelegenheiten des Biodiversitätsfonds eingerichtete Kommission („Biodiversitätsfonds-Kommission“) besteht aus
zwei Vertretern des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft,
je einem Vertreter
des Bundesministeriums für Finanzen,
des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und
des Bundesministeriums für Wirtschaft, Energie und Tourismus,
je einem Vertreter
der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft,
der Bundesarbeitskammer,
der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs und
des Österreichischen Gewerkschaftsbundes,
insgesamt drei Vertretern des Umweltdachverbands und des Ökobüros,
zwei Vertretern der Akademie der Wissenschaften,
zwei Vertretern aus Einrichtungen der anwendungsorientierten Forschung im Bereich der Biodiversität, insbesondere an der Schnittstelle zur Land- und Forstwirtschaft,
einem Vertreter der Nationalen Biodiversitäts-Kommission,
einem Vertreter der Umweltanwaltschaften Österreichs,
zwei Vertretern der Länder,
je einem Vertreter des Städtebundes und des Gemeindebundes sowie
je einem Vertreter der im Hauptausschuss des Nationalrates vertretenen parlamentarischen Klubs.
Abkürzung
UFG
Übergangsbestimmung
§ 48j. Bis zum Erlass von Richtlinien gemäß § 13 Abs. 2 für die Förderungen im Rahmen des Biodiversitätsfonds können Projekte im Hinblick auf die Umsetzung des nationalen Biodiversitätsfonds auf der Grundlage der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über Allgemeine Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln (ARR 2014), BGBl. II Nr. 208/2014, zugesagt werden. Die thematischen Vorgaben zur Vergabe dieser Förderungen sind unter www.bmk.gv.at/biodiversitaetsfonds veröffentlicht. Im Hinblick auf die Umsetzung der Biodiversitätsziele werden zwischen dem 1. Jänner 2021 und dem 31. Dezember 2021 eingereichte Ansuchen oder bis 28. Februar 2022 zugesagte Förderungen im Rahmen des Biodiversitätsfonds abgewickelt. Entsprechendes gilt auch für Aufträge (§ 12 Abs. 8) in Zusammenhang mit Projektvorleistungen und Maßnahmen gemäß § 48e Abs. 1 Z 3.
Abkürzung
UFG
5c. Abschnitt
KREISLAUFWIRTSCHAFT
Förderungsziele
§ 48k. Ziele der Förderung von Maßnahmen zur Kreislaufwirtschaft sind:
die Reduktion des Ressourcenverbrauchs, der effiziente Einsatz von Ressourcen sowie die Vermeidung und das Recycling von Abfällen;
die Herstellung und der Einsatz von hochqualitativen, schadstoffarmen Sekundärrohstoffen;
nachhaltiges Design und Ausgestaltung von Produkten, Produktionsprozessen und Dienstleistungen im Sinne der Kreislaufwirtschaft (zirkuläres Design);
die Verlängerung der Lebensdauer und Steigerung der Nutzungsintensität von Produkten und Intensivierung der Verwendung von Produkten durch gemeinsame Nutzung.
Abkürzung
UFG
Ziele des Flächenrecyclings
§ 48l. Ziel der Förderung ist die Unterstützung von Projekten zur Entwicklung und Nutzung von derzeit nicht mehr oder nicht entsprechend dem Standortpotenzial genutzten Flächen und Objekten oder Objektteilen, um dadurch den weiteren Flächenverbrauch an Ortsrändern zu verringern und zu einer Verbesserung des Umweltzustandes beizutragen.
Abkürzung
UFG
Förderungsgegenstand
§ 48m. Gefördert werden können Investitionen, laufende Kosten und immaterielle Leistungen im Zusammenhang mit:
der Steigerung der Ressourceneffizienz und der Schließung von Stoffkreisläufen;
der Vermeidung oder Verringerung der Umweltbelastungen durch Behandlung oder stoffliche Verwertung von Abfällen;
der Verstärkung der inner- oder überbetrieblichen Kreislaufwirtschaft einschließlich Logistikoptimierung;
der Herstellung und dem Einsatz von hochqualitativen, schadstoffarmen Sekundärrohstoffen (inkl. vorgelagerter Sortier- und Aufbereitungsschritte);
der Umsetzung ressourceneffizienter, schadstofffreier Produkte oder Produktionssysteme, insbesondere durch Substitution besorgniserregender Stoffe in Erzeugnissen und Prozessen;
der Entwicklung, Testung und Demonstration von neuen Verfahren oder Technologien der Kreislaufwirtschaft (Öko-Innovationen) einschließlich der Errichtung von Pilot- und Demonstrationsanlagen;
der Abfallvermeidung oder der Vorbereitung zu Wiederverwendung und Recycling von Abfällen einschließlich Sammlung und Sortierung;
innovativen Dienstleistungen zur Steigerung der Materialeffizienz;
der Umstellung der Produktion auf den effizienten Einsatz von biogenen Reststoffen;
der Projektberatung in Zusammenhang mit neuen Geschäfts- und Organisationsmodellen sowie Dienstleistungen in Zusammenhang mit der Kreislaufwirtschaft;
der Verlängerung der Lebensdauer oder der Steigerung der Nutzungsintensität von Produkten;
der Qualifizierung von Humanressourcen für Kreislaufwirtschaft;
Bewusstseinsbildung und Öffentlichkeitsarbeit betreffend die Kreislaufwirtschaft;
der Stärkung sozialökonomischer Betriebe in der Kreislaufwirtschaft.
Abkürzung
UFG
Gegenstand der Förderung des Flächenrecyclings
§ 48n. Im Rahmen des Flächenrecyclings können
die Erstellung von Konzepten zur Entwicklung von nicht oder gering genutzten Flächen,
Untersuchungen des Untergrundes und der Bausubstanz in Zusammenhang mit Z 1 sowie
flächenbezogene Zusatzmaßnahmen in Umsetzung der Konzepte gemäß Z 1
gefördert werden.
Abkürzung
UFG
Besondere Förderungsvoraussetzungen
§ 48o. (1) Die Förderung im Bereich der Kreislaufwirtschaft setzt jedenfalls voraus, dass
durch die zu fördernde Maßnahme eine wesentliche Verbesserung der Kreislaufwirtschaft und der Ressourceneffizienz unter Bedachtnahme auf die Abfallhierarchie erfolgt, wobei mögliche Verlagerungen von Umweltbelastungen zu vermeiden sind, und
immaterielle Leistungen, wie etwa Grundsatzkonzepte, Regionalstudien, Gutachten, generelle Projekte und Detailprojekte, Qualifizierungsmaßnahmen oder Maßnahmen zur Bewusstseinsbildung und Öffentlichkeitsarbeit von hiezu befugten Personen oder Unternehmen erstellt werden.
(2) Die Förderung im Bereich Flächenrecycling setzt voraus, dass Variantenuntersuchungen, Konzepte, Gutachten, generelle Projekte und Detailprojekte von hiezu befugten Personen erstellt werden.
Abkürzung
UFG
Förderungsausmaß
§ 48p. (1) Die Höhe der Förderung kann nach dem Wirkungs- und lnnovationsgrad der Investition festgelegt werden und darf
die umweltrelevanten Investitionskosten bzw. bei immateriellen Leistungen die umweltrelevanten Kosten der Leistung und
– sofern anwendbar – die beihilfen- oder unionsrechtlichen Höchstgrenzen
nicht übersteigen.
(2) Die Förderung von laufenden Kosten darf nicht dazu führen, dass mit der Gesamtförderung branchen- oder technologietypische Amortisationszeiten unterschritten werden.
Abkürzung
UFG
Kommission
§ 48q. Die gemäß § 7 Z 6 eingerichtete Kommission in Angelegenheiten der Kreislaufwirtschaft und des Flächenrecyclings besteht aus
drei Vertretern des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie,
je einem Vertreter
des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft,
des Bundesministeriums für Finanzen,
der Wirtschaftskammer Österreich,
der Bundesarbeitskammer,
der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs und
des Österreichischen Gewerkschaftsbundes,
sowie
je einem Vertreter der im Hauptausschuss des Nationalrates vertretenen Parteien.
Abkürzung
UFG
Kommission
§ 48q. Die gemäß § 7 Z 6 eingerichtete Kommission in Angelegenheiten der Kreislaufwirtschaft und des Flächenrecyclings besteht aus
drei Vertretern des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft,
je einem Vertreter
des Bundesministeriums für Wirtschaft, Energie und Tourismus,
des Bundesministeriums für Finanzen,
der Wirtschaftskammer Österreich,
der Bundesarbeitskammer,
der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs und
des Österreichischen Gewerkschaftsbundes,
sowie
je einem Vertreter der im Hauptausschuss des Nationalrates vertretenen Parteien.
Abkürzung
UFG
Abschnitt VI
VOLLZIEHUNG
§ 49. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Finanzen hinsichtlich § 11 Abs. 1 sowie der Richtlinien nach § 13 Abs. 2 und 4 und § 43;
mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hinsichtlich der Richtlinien nach § 13 Abs. 2 betreffend die Siedlungswasserwirtschaft, Umweltförderung im Inland und Umweltförderung im Ausland und § 43;
mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten hinsichtlich der Richtlinien nach § 43;
der Bundesminister für Finanzen hinsichtlich § 15;
der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Übrigen.
Abkürzung
UFG
Abschnitt
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Vollziehung
§ 49. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Finanzen hinsichtlich § 11 Abs. 1 sowie der Richtlinien nach § 13 Abs. 2 und 4 und § 43;
mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hinsichtlich der Richtlinien nach § 13 Abs. 2 betreffend die Siedlungswasserwirtschaft, Umweltförderung im Inland und Umweltförderung im Ausland und § 43;
mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten hinsichtlich der Richtlinien nach § 43;
der Bundesminister für Finanzen hinsichtlich § 15;
der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Übrigen.
Abkürzung
UFG
Abschnitt
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Vollziehung
§ 49. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Finanzen hinsichtlich § 11 Abs. 1 sowie der Richtlinien nach § 13 Abs. 2 und 4 und § 43;
mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hinsichtlich der Richtlinien nach § 13 Abs. 2 betreffend die Siedlungswasserwirtschaft, Maßnahmen zur Verbesserung des ökologischen Zustandes der Gewässer, Umweltförderung im Inland und Umweltförderung im Ausland und § 43;
mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten hinsichtlich der Richtlinien nach § 43;
der Bundesminister für Finanzen hinsichtlich § 15;
der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Übrigen.
Abkürzung
UFG
Abschnitt
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Vollziehung
§ 49. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Finanzen hinsichtlich § 11 Abs. 1 sowie der Richtlinien nach § 13 Abs. 2 und 4 und § 43;
mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hinsichtlich der Richtlinien nach § 13 Abs. 2 betreffend die Siedlungswasserwirtschaft, Maßnahmen zur Verbesserung des ökologischen Zustandes der Gewässer, Umweltförderung im Inland und Umweltförderung im Ausland und § 43;
mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten hinsichtlich der Richtlinien nach § 43;
der Bundesminister für Finanzen hinsichtlich § 15;
der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Übrigen.
Abkürzung
UFG
Abschnitt
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Vollziehung
§ 49. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Finanzen hinsichtlich § 11 Abs. 1 sowie der Richtlinien nach § 13 Abs. 2 und § 43;
mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hinsichtlich der Richtlinien nach § 13 Abs. 2 betreffend die Siedlungswasserwirtschaft, Maßnahmen zur Verbesserung des ökologischen Zustandes der Gewässer, Umweltförderung im Inland und § 43;
mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten hinsichtlich der Richtlinien nach § 43;
der Bundesminister für Finanzen hinsichtlich § 15;
der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Übrigen.
Abkürzung
UFG
Abschnitt
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Vollziehung
§ 49. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Finanzen hinsichtlich § 11 Abs. 1 sowie der Richtlinien nach § 13 Abs. 2 und § 43;
mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hinsichtlich der Richtlinien nach § 13 Abs. 2 betreffend die Siedlungswasserwirtschaft, Maßnahmen zur Verbesserung des ökologischen Zustandes der Gewässer, Umweltförderung im Inland und § 43 sowie hinsichtlich der vertraglichen Regelung der Abwicklung des Energieeffizienzförderungsprogramms gemäß § 23 Abs. 2 Z 2;
mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten hinsichtlich der Richtlinien nach § 43;
1a. der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und dem Bundesminister für Finanzen hinsichtlich der Richtlinien gemäß § 13 Abs. 2 betreffend das Energieeffizienzförderungsprogramm (§ 23 Abs. 2);
der Bundesminister für Finanzen hinsichtlich § 15;
der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft sowie in Angelegenheiten des Energieeffizienzförderungsprogramms der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft im Übrigen.
Abkürzung
UFG
Abschnitt
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Vollziehung
§ 49. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
in Angelegenheiten der Umweltförderung im Inland, der Altlastensanierung, des Österreichischen JI/CDM-Programms und der Internationalen Klimafinanzierung die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Finanzen hinsichtlich § 11 Abs. 1 sowie der Richtlinien nach § 13 Abs. 2 und § 43;
mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort hinsichtlich der Richtlinien nach § 13 Abs. 2 betreffend die Umweltförderung im Inland (§§ 23 ff);
mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten hinsichtlich der Richtlinien nach § 43;
in Angelegenheiten der Wasserwirtschaft die Bundesministerin für Landwirtschaft, Tourismus und Regionen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen hinsichtlich § 11 Abs. 1 sowie der Richtlinien nach § 13 Abs. 2;
der Bundesminister für Finanzen hinsichtlich § 15;
im Übrigen die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie in Angelegenheiten der Umweltförderung im Inland, der Altlastensanierung, des Österreichischen JI/CDM-Programms und der Internationalen Klimafinanzierung sowie die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus in Angelegenheiten der Wasserwirtschaft.
Abkürzung
UFG
Abschnitt
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Vollziehung
§ 49. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
in Angelegenheiten der Umweltförderung im Inland, der Altlastensanierung, des Österreichischen JI/CDM-Programms und der Internationalen Klimafinanzierung die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Finanzen hinsichtlich § 11 Abs. 1 sowie der Richtlinien nach § 13 Abs. 2 und § 43;
mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort hinsichtlich der Richtlinien nach § 13 Abs. 2 betreffend die Umweltförderung im Inland (§§ 23 ff);
mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten hinsichtlich der Richtlinien nach § 43;
in Angelegenheiten der Wasserwirtschaft die Bundesministerin für Landwirtschaft, Tourismus und Regionen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen hinsichtlich § 11 Abs. 1 sowie der Richtlinien nach § 13 Abs. 2;
der Bundesminister für Finanzen hinsichtlich § 15 sowie hinsichtlich der Übernahme der Verpflichtung des Bundes zur Schadloshaltung der AWS gemäß § 6 Abs. 5;
im Übrigen die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie in Angelegenheiten der Umweltförderung im Inland, der Altlastensanierung, des Österreichischen JI/CDM-Programms und der Internationalen Klimafinanzierung sowie die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus in Angelegenheiten der Wasserwirtschaft.
Abkürzung
UFG
Abschnitt
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Vollziehung
§ 49. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Finanzen hinsichtlich § 11 Abs. 1 sowie der Richtlinien nach § 13 Abs. 2 und § 43;
mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hinsichtlich der Richtlinien nach § 13 Abs. 2 betreffend die Siedlungswasserwirtschaft, Maßnahmen zur Verbesserung des ökologischen Zustandes der Gewässer, Umweltförderung im Inland und § 43 sowie hinsichtlich der vertraglichen Regelung der Abwicklung des Energieeffizienzförderungsprogramms gemäß § 23 Abs. 2 Z 2;
mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten hinsichtlich der Richtlinien nach § 43;
der Bundesminister für Finanzen hinsichtlich § 15;
der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Übrigen.
Abkürzung
UFG
Abschnitt
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Vollziehung
§ 49. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
in Angelegenheiten der Umweltförderung im Inland, der Altlastensanierung, des Österreichischen JI/CDM Programms, der Internationalen Klimafinanzierung und des Biodiversitätsfonds die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Finanzen hinsichtlich § 11 Abs. 1 sowie der Richtlinien nach § 13 Abs. 2 und § 43;
mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort hinsichtlich der Richtlinien nach § 13 Abs. 2 betreffend die Umweltförderung im Inland (§§ 23 ff);
mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten hinsichtlich der Richtlinien nach § 43;
mit der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus hinsichtlich der Richtlinien gemäß § 13 Abs. 2 betreffend den Biodiversitätsfonds zur Festlegung der Förderungsgegenstände, die überwiegend land- und forstwirtschaftliche Belange zum Inhalt haben;
in Angelegenheiten der Wasserwirtschaft die Bundesministerin für Landwirtschaft, Tourismus und Regionen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen hinsichtlich § 11 Abs. 1 sowie der Richtlinien nach § 13 Abs. 2;
der Bundesminister für Finanzen hinsichtlich § 15 sowie hinsichtlich der Übernahme der Verpflichtung des Bundes zur Schadloshaltung der AWS gemäß § 6 Abs. 4;
im Übrigen die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie in Angelegenheiten der Umweltförderung im Inland, der Altlastensanierung, des Österreichischen JI/CDM Programms, der Internationalen Klimafinanzierung und des Biodiversitätsfonds sowie die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus in Angelegenheiten der Wasserwirtschaft.
Abkürzung
UFG
Abschnitt
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Vollziehung
§ 49. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
in Angelegenheiten der Umweltförderung im Inland, der Altlastensanierung, des Österreichischen JI/CDM Programms, der Internationalen Klimafinanzierung und des Biodiversitätsfonds die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Finanzen hinsichtlich § 11 Abs. 1 sowie der Richtlinien nach § 6 Abs. 4, § 13 Abs. 2 und § 43;
mit dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft hinsichtlich der Richtlinien nach § 13 Abs. 2 betreffend die Umweltförderung im Inland (§§ 23 ff), ausgenommen jener hinsichtlich § 6 Abs. 4;
mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten hinsichtlich der Richtlinien nach § 43;
mit der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus hinsichtlich der Richtlinien gemäß § 13 Abs. 2 betreffend den Biodiversitätsfonds zur Festlegung der Förderungsgegenstände, die überwiegend land- und forstwirtschaftliche Belange zum Inhalt haben;
in Angelegenheiten der Wasserwirtschaft die Bundesministerin für Landwirtschaft, Tourismus und Regionen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen hinsichtlich § 11 Abs. 1 sowie der Richtlinien nach § 13 Abs. 2;
der Bundesminister für Finanzen hinsichtlich § 15 sowie hinsichtlich der Übernahme der Verpflichtung des Bundes zur Schadloshaltung der AWS gemäß § 6 Abs. 4;
im Übrigen die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie in Angelegenheiten der Umweltförderung im Inland, der Altlastensanierung, des Österreichischen JI/CDM Programms, der Internationalen Klimafinanzierung und des Biodiversitätsfonds sowie die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus in Angelegenheiten der Wasserwirtschaft.
Abkürzung
UFG
Abschnitt
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Vollziehung
§ 49. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
in Angelegenheiten der Umweltförderung im Inland, der Altlastensanierung, des Österreichischen JI/CDM Programms, der Internationalen Klimafinanzierung, des Biodiversitätsfonds, des Flächenrecyclings und der Kreislaufwirtschaft die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Finanzen hinsichtlich § 11 Abs. 1 sowie der Richtlinien nach § 6 Abs. 4, § 13 Abs. 2 und § 43;
mit dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft hinsichtlich der Richtlinien nach § 13 Abs. 2 betreffend die Umweltförderung im Inland (§§ 23 ff), ausgenommen jener hinsichtlich § 6 Abs. 4;
mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten hinsichtlich der Richtlinien nach § 43;
mit der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus hinsichtlich der Richtlinien gemäß § 13 Abs. 2 betreffend den Biodiversitätsfonds zur Festlegung der Förderungsgegenstände, die überwiegend land- und forstwirtschaftliche Belange zum Inhalt haben;
in Angelegenheiten der Wasserwirtschaft die Bundesministerin für Landwirtschaft, Tourismus und Regionen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen hinsichtlich § 11 Abs. 1 sowie der Richtlinien nach § 13 Abs. 2;
der Bundesminister für Finanzen hinsichtlich § 15 sowie hinsichtlich der Übernahme der Verpflichtung des Bundes zur Schadloshaltung der AWS gemäß § 6 Abs. 4;
im Übrigen die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie in Angelegenheiten der Umweltförderung im Inland, der Altlastensanierung, des Österreichischen JI/CDM Programms, der Internationalen Klimafinanzierung und des Biodiversitätsfonds sowie die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus in Angelegenheiten der Wasserwirtschaft.
Abkürzung
UFG
Abschnitt
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Vollziehung
§ 49. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
in Angelegenheiten der Umweltförderung im Inland, mit Ausnahme der Angelegenheiten in Z 2, der Altlastensanierung, des Österreichischen JI/CDM Programms, der Internationalen Klimafinanzierung, des Biodiversitätsfonds, des Flächenrecyclings und der Kreislaufwirtschaft der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Finanzen hinsichtlich § 11 Abs. 1 sowie der Richtlinien nach § 6 Abs. 4, § 13 Abs. 2 und § 43;
mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus hinsichtlich der Richtlinien nach § 13 Abs. 2 betreffend die Umweltförderung im Inland (§§ 23 ff), ausgenommen jener hinsichtlich § 6 Abs. 4;
mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten hinsichtlich der Richtlinien nach § 43;
in Angelegenheiten der Wasserwirtschaft der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen hinsichtlich § 11 Abs. 1 sowie der Richtlinien nach § 13 Abs. 2;
der Bundesminister für Finanzen hinsichtlich § 15 sowie hinsichtlich der Übernahme der Verpflichtung des Bundes zur Schadloshaltung der AWS gemäß § 6 Abs. 4;
3a. in Angelegenheiten der Förderungen im Rahmen des Energieeffizienz-Fonds sowie der Transformation der Industrie hinsichtlich der Richtlinien nach § 13 Abs. 2 der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft und dem Bundesminister für Finanzen; weiters für jeden Ausschreibungsleitfaden gemäß § 6 Abs. 2f Z 3 der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft hinsichtlich den qualitativen Ausschreibungskriterien sowie zur Mindestreduktion an Treibhausgasemissionen, zur maximalen Förderintensität, zum maximalen Förderbetrag und zur maximalen Fördersumme je eingereichter Maßnahme; sowie
mit dem Bundesminister für Finanzen hinsichtlich den Anforderungen an die geförderten Maßnahmen, zum Fördervolumen, zur maximalen Fördersumme je eingereichter Maßnahme und Mindestreduktion an Treibhausgasemissionen sowie bei wesentlichen Änderungen zu den quantitativen und qualitativen Ausschreibungskriterien wobei quantitative Kriterien als wesentlich verändert anzusehen sind bei Abweichungen von 5%; qualitative Kriterien gelten als wesentlich verändert, wenn die Änderung über eine redaktionelle Anpassung hinausgeht;
im Übrigen der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft in Angelegenheiten der Umweltförderung im Inland, der Altlastensanierung, des Österreichischen JI/CDM Programms, der Internationalen Klimafinanzierung und des Biodiversitätsfonds.
Abkürzung
UFG
Abschnitt VII
PERSONALÜBERGANG
§ 50. Sofern zur Abwicklung der Aufgaben nach diesem Bundesgesetz Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes dem Personalstand des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie - Zentralleitung (Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds) angehörten, in einer gemäß § 11 betrauten Abwicklungsstelle tätig werden sollen, kann der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie auf Wunsch der betroffenen Personen diese für die Dauer von maximal drei Jahren karenzieren.
Abkürzung
UFG
Personalübergang
§ 50. Sofern zur Abwicklung der Aufgaben nach diesem Bundesgesetz Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes dem Personalstand des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie Zentralleitung (Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds) angehörten, in einer gemäß § 11 betrauten Abwicklungsstelle tätig werden sollen, kann der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie auf Wunsch der betroffenen Personen diese für die Dauer von maximal drei Jahren karenzieren.
Abkürzung
UFG
Personalübergang
§ 50. Sofern zur Abwicklung der Aufgaben nach diesem Bundesgesetz Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes dem Personalstand des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Zentralleitung (Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds) angehörten, in einer gemäß § 11 betrauten Abwicklungsstelle tätig werden sollen, kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft auf Wunsch der betroffenen Personen diese für die Dauer von maximal drei Jahren karenzieren.
Abkürzung
UFG
VII. Abschnitt:
Übergangsbestimmungen
§ 51. (1) Der Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds (Fonds) wird mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes nur mehr als Träger der Rechte und Pflichten tätig, die auf Grund von Förderungen nach den §§ 12, 13 und 14 des Wasserbautenförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 148/1984 in der jeweils geltenden Fassung (WBFG), rechtsverbindlich entstanden oder zugesichert worden sind. Weiterhin bleibt er als Träger von Rechten und Pflichten nach § 3 Abs. 1 Z 2 des Marchfeldkanal-Gesetzes, BGBl. Nr. 507/1985 in der jeweils geltenden Fassung, bestehen.
(2) Der Fonds wird mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes vom Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie vertreten. Dabei hat sich der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie zur Abwicklung der Geschäfte der gemäß § 11 betrauten Abwicklungsstelle als Geschäftsführung zu bedienen.
(3) Die Aufgaben der Wasserwirtschaftsfondskommission (§ 21 WBFG) werden von der Kommission in Angelegenheiten der Siedlungswasserwirtschaft (§ 7 Z 1) wahrgenommen.
(4) Der Fonds kann
Nachförderungen auf Grund bestehender Zusagen wegen Kostenerhöhungen oder bei Kläranlagen auch wegen Katalogsänderungen durchführen;
Ansuchen nach § 18 Abs. 1 bis 4 und Art. 11 WBFG erledigen, sofern sie bis 31. Dezember 1992 eingebracht wurden. In diesen Fällen dürfen die Förderungswerber bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise nicht besser gestellt werden, als sie bei einer Neuantragstellung nach § 19 dieses Bundesgesetzes zum seinerzeitigen Zeitpunkt der Antragstellung nach § 18 WBFG gestellt gewesen wären;
Stundungen gewähren, Laufzeiten verlängern, Sicherheiten freigeben und Verzugszinsen nachlassen.
(5) Die nach § 6 Abs. 1 Z 1 aufgebrachten Mittel sind dem Fonds zur Erfüllung seiner Aufgaben gemäß Abs. 1 und 4 insoweit zur Verfügung zu stellen, als seine eigenen Mittel nicht ausreichen. Soweit der Fonds seine Mittel nicht mehr für die Aufgaben gemäß Abs. 1 und 4 benötigt, sind sie an den Bund zu überweisen und den Mitteln gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 zuzuschlagen.
(5a) Der Fonds hat dem Bund aus seinem Reinvermögen jeweils Mittel in jenem Ausmaß zur Verfügung zu stellen, die erforderlich sind, um die Sondertranchen Siedlungswasserwirtschaft (§ 6 Abs. 2a und 2b) mit einem Barwert von 507,839 Millionen Euro zu bedecken.
(5b) Der Fonds ist ermächtigt, vorbereitende wirtschaftliche Analysen für Maßnahmen anzustellen, welche Auswirkungen auf den Finanzstatus zur Folge haben.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.
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RIS
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