Bundesgesetz über die Förderung von Maßnahmen in den Bereichen der Wasserwirtschaft, der Umwelt, der Altlastensanierung und zum Schutz der Umwelt im Ausland (Umweltförderungsgesetz - UFG)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1993-04-01
Letzte Aktualisierung 2026-07-30
Status Aufgehoben · 2003-08-20
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 475
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(5c) Nach Abschluß der vorbereitenden wirtschaftlichen Analysen ist der Fonds im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen ermächtigt, aushaftende Darlehensforderungen gemäß WBFG zu verkaufen. Durch den Verkauf bleibt die Befreiung von den Rechtsgebühren gemäß § 8 Abs. 2 UWFG unberührt.

(5d) Soweit die Forderungen gemäß Abs. 5c nicht verkauft werden, kann der Fonds Darlehensschuldnern aushaftender Forderungen, soweit diese die noch nicht fällige Darlehensschuld durch Leistung eines einmaligen Tilgungsbetrages vorzeitig zurückzahlen, einen Nachlaß gewähren. Dabei ist der Barwert nach finanzmathematischen Methoden zu berechnen. Der Fonds hat die Vorgangsweise hinsichtlich der Tilgungen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen festzusetzen. Das Ansuchen auf vorzeitige Rückzahlung ist bei der Geschäftsführung des Fonds einzubringen.

(5e) Die Erlöse aus den Darlehensverkäufen gemäß Abs. 5c und 5d sind im Fonds zu belassen, sofern die Erlöse nicht zur unmittelbaren Abdeckung von fälligen Verbindlichkeiten des Fonds erforderlich sind.

(5f) Der Fonds hat dem Bund aus seinem Reinvermögen in den Jahren 2003 und 2004 jeweils Mittel im Ausmaß von 50,871 Millionen Euro zu überweisen, die den Mitteln gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 zuzuschlagen sind.

(6) Der Personal- und Sachaufwand des Fonds im Abwicklungszeitraum ist, sofern seine Einnahmen nicht ausreichen, vom Bund zu ersetzen. Bezüglich dieser Mittel ist die Bestimmung gemäß § 3 Abs. 1 UWFG in bezug auf § 2 Abs. 1 Z 6 und 7 UWFG nicht anzuwenden.

(7) Alle Rechte und Pflichten des Fonds, die auf Grund des Umweltfondsgesetzes, BGBl. Nr. 567/1983 in der Fassung BGBl. Nr. 325/1990, des § 12a WBFG und der §§ 10 bis 12 des Umwelt- und Wasserwirtschaftsfondsgesetzes, BGBl. Nr. 79/1987 in der Fassung BGBl. Nr. 237/1991 (UWFG), entstanden sind, gehen mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes auf den Bund über. Die Wahrnehmung dieser Aufgaben ist in dem Vertrag gemäß § 11 entsprechend zu regeln.

(7a) Die vom Fonds rückgestellten Mittel für zugesagte Zuschüsse für den Zweck der betrieblichen Umweltförderung sind dem Bund zu überweisen.

(8) Die Förderungsrichtlinien für die betrieblichen Abwassermaßnahmen (Teil C der Wasserwirtschaftsfonds-Förderungsrichtlinien 1986), die Förderungsrichtlinien 1989 (betriebliche Umweltschutzmaßnahmen), die Richtlinien für Förderungen von Umweltschutzmaßnahmen im Ausland 1991, die Förderungsrichtlinien für die Altlastensanierung und -sicherung 1991 sowie die technischen Richtlinien und die Vergaberichtlinien nach dem WBFG gelten bis zum Inkrafttreten neuer Richtlinien als Richtlinien nach § 13 für die entsprechenden Abschnitte dieses Bundesgesetzes.

(9) § 18 Abs. 5 WBFG in der bisherigen Fassung ist nur mehr auf jene Fälle anzuwenden, in denen das Ansuchen auf Ermäßigung bis längstens 31. Dezember 1992 beim Fonds eingelangt ist.

(10) Bei der Zusicherung von Förderungen nach diesem Bundesgesetz sind die Bestimmungen des WBFG, des Umweltfondsgesetzes und des UWFG nicht mehr anzuwenden. § 2 Abs. 1 Z 1 bis 5 und Z 10 bis 12 UWFG sind ab 1. Jänner 1993 nicht mehr anzuwenden.

(11) Für Anträge gemäß § 12 WBFG, die vor dem 31. Dezember 1992 beim Fonds eingelangt sind, ist in den Richtlinien gemäß § 13 dieses Bundesgesetzes ein vereinfachtes Verfahren vorzusehen. Die Höhe der Förderung ist dafür zunächst in dem voraussichtlich zu erwartenden Ausmaß abzuschätzen, sie hat jedoch mindestens 20% der förderbaren Investitionskosten zu betragen. Stellt sich bei der endgültigen Festlegung heraus, daß die vorläufig geschätzte Förderungshöhe über oder unter der endgültigen Förderungshöhe liegt, so sind die Annuitätenzuschüsse entsprechend anzupassen und bereits ausbezahlte zu hohe Förderungsbeträge zurückzubezahlen. Werden die auf Grund dieser Richtlinie erforderlichen Unterlagen nicht bis zum 31. Dezember 1995 vorgelegt, so ist nach Setzung einer angemessenen Nachfrist das Förderungsausmaß in diesen Fällen endgültig auf 20% der förderbaren Investitionskosten festzulegen.

Abkürzung

UFG

VII. Abschnitt:

Übergangsbestimmungen

§ 51. (1) Der Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds (Fonds) wird mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes nur mehr als Träger der Rechte und Pflichten tätig, die auf Grund von Förderungen nach den §§ 12, 13 und 14 des Wasserbautenförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 148/1984 in der jeweils geltenden Fassung (WBFG), rechtsverbindlich entstanden oder zugesichert worden sind. Weiterhin bleibt er als Träger von Rechten und Pflichten nach § 3 Abs. 1 Z 2 des Marchfeldkanal-Gesetzes, BGBl. Nr. 507/1985 in der jeweils geltenden Fassung, bestehen.

(2) Der Fonds wird mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes vom Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie vertreten. Dabei hat sich der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie zur Abwicklung der Geschäfte der gemäß § 11 betrauten Abwicklungsstelle als Geschäftsführung zu bedienen.

(3) Die Aufgaben der Wasserwirtschaftsfondskommission (§ 21 WBFG) werden von der Kommission in Angelegenheiten der Siedlungswasserwirtschaft (§ 7 Z 1) wahrgenommen.

(4) Der Fonds kann

a)

Nachförderungen auf Grund bestehender Zusagen wegen Kostenerhöhungen oder bei Kläranlagen auch wegen Katalogsänderungen durchführen;

b)

Ansuchen nach § 18 Abs. 1 bis 4 und Art. 11 WBFG erledigen, sofern sie bis 31. Dezember 1992 eingebracht wurden. In diesen Fällen dürfen die Förderungswerber bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise nicht besser gestellt werden, als sie bei einer Neuantragstellung nach § 19 dieses Bundesgesetzes zum seinerzeitigen Zeitpunkt der Antragstellung nach § 18 WBFG gestellt gewesen wären;

c)

Stundungen gewähren, Laufzeiten verlängern, Sicherheiten freigeben und Verzugszinsen nachlassen.

(5) Die nach § 6 Abs. 1 Z 1 aufgebrachten Mittel sind dem Fonds zur Erfüllung seiner Aufgaben gemäß Abs. 1 und 4 insoweit zur Verfügung zu stellen, als seine eigenen Mittel nicht ausreichen. Soweit der Fonds seine Mittel nicht mehr für die Aufgaben gemäß Abs. 1 und 4 benötigt, sind sie an den Bund zu überweisen und den Mitteln gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 zuzuschlagen.

(5a) Der Fonds hat dem Bund aus seinem Reinvermögen jeweils Mittel in jenem Ausmaß zur Verfügung zu stellen, die erforderlich sind, um die Sondertranchen Siedlungswasserwirtschaft (§ 6 Abs. 2a und 2b) mit einem Barwert von 507,839 Millionen Euro zu bedecken.

(5b) Der Fonds ist ermächtigt, vorbereitende wirtschaftliche Analysen für Maßnahmen anzustellen, welche Auswirkungen auf den Finanzstatus zur Folge haben.

(5c) Nach Abschluß der vorbereitenden wirtschaftlichen Analysen ist der Fonds im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen ermächtigt, aushaftende Darlehensforderungen gemäß WBFG zu verkaufen. Durch den Verkauf bleibt die Befreiung von den Rechtsgebühren gemäß § 8 Abs. 2 UWFG unberührt.

(5d) Soweit die Forderungen gemäß Abs. 5c nicht verkauft werden, kann der Fonds Darlehensschuldnern aushaftender Forderungen, soweit diese die noch nicht fällige Darlehensschuld durch Leistung eines einmaligen Tilgungsbetrages vorzeitig zurückzahlen, einen Nachlaß gewähren. Dabei ist der Barwert nach finanzmathematischen Methoden zu berechnen. Der Fonds hat die Vorgangsweise hinsichtlich der Tilgungen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen festzusetzen. Das Ansuchen auf vorzeitige Rückzahlung ist bei der Geschäftsführung des Fonds einzubringen.

(5e) Die Erlöse aus den Darlehensverkäufen gemäß Abs. 5c und 5d sind im Fonds zu belassen, sofern die Erlöse nicht zur unmittelbaren Abdeckung von fälligen Verbindlichkeiten des Fonds erforderlich sind.

(5f) Der Fonds hat dem Bund aus seinem Reinvermögen

1.

in den Jahren 2003 bis 2004 jeweils Mittel im Ausmaß von 50,871 Millionen Euro und

2.

in den Jahren 2005 und 2006 jeweils Mittel im Ausmaß von 100 Millionen Euro

zu überweisen, die den Mitteln gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 zuzuschlagen sind.

(6) Der Personal- und Sachaufwand des Fonds im Abwicklungszeitraum ist, sofern seine Einnahmen nicht ausreichen, vom Bund zu ersetzen. Bezüglich dieser Mittel ist die Bestimmung gemäß § 3 Abs. 1 UWFG in bezug auf § 2 Abs. 1 Z 6 und 7 UWFG nicht anzuwenden.

(7) Alle Rechte und Pflichten des Fonds, die auf Grund des Umweltfondsgesetzes, BGBl. Nr. 567/1983 in der Fassung BGBl. Nr. 325/1990, des § 12a WBFG und der §§ 10 bis 12 des Umwelt- und Wasserwirtschaftsfondsgesetzes, BGBl. Nr. 79/1987 in der Fassung BGBl. Nr. 237/1991 (UWFG), entstanden sind, gehen mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes auf den Bund über. Die Wahrnehmung dieser Aufgaben ist in dem Vertrag gemäß § 11 entsprechend zu regeln.

(7a) Die vom Fonds rückgestellten Mittel für zugesagte Zuschüsse für den Zweck der betrieblichen Umweltförderung sind dem Bund zu überweisen.

(8) Die Förderungsrichtlinien für die betrieblichen Abwassermaßnahmen (Teil C der Wasserwirtschaftsfonds-Förderungsrichtlinien 1986), die Förderungsrichtlinien 1989 (betriebliche Umweltschutzmaßnahmen), die Richtlinien für Förderungen von Umweltschutzmaßnahmen im Ausland 1991, die Förderungsrichtlinien für die Altlastensanierung und -sicherung 1991 sowie die technischen Richtlinien und die Vergaberichtlinien nach dem WBFG gelten bis zum Inkrafttreten neuer Richtlinien als Richtlinien nach § 13 für die entsprechenden Abschnitte dieses Bundesgesetzes.

(9) § 18 Abs. 5 WBFG in der bisherigen Fassung ist nur mehr auf jene Fälle anzuwenden, in denen das Ansuchen auf Ermäßigung bis längstens 31. Dezember 1992 beim Fonds eingelangt ist.

(10) Bei der Zusicherung von Förderungen nach diesem Bundesgesetz sind die Bestimmungen des WBFG, des Umweltfondsgesetzes und des UWFG nicht mehr anzuwenden. § 2 Abs. 1 Z 1 bis 5 und Z 10 bis 12 UWFG sind ab 1. Jänner 1993 nicht mehr anzuwenden.

(11) Für Anträge gemäß § 12 WBFG, die vor dem 31. Dezember 1992 beim Fonds eingelangt sind, ist in den Richtlinien gemäß § 13 dieses Bundesgesetzes ein vereinfachtes Verfahren vorzusehen. Die Höhe der Förderung ist dafür zunächst in dem voraussichtlich zu erwartenden Ausmaß abzuschätzen, sie hat jedoch mindestens 20% der förderbaren Investitionskosten zu betragen. Stellt sich bei der endgültigen Festlegung heraus, daß die vorläufig geschätzte Förderungshöhe über oder unter der endgültigen Förderungshöhe liegt, so sind die Annuitätenzuschüsse entsprechend anzupassen und bereits ausbezahlte zu hohe Förderungsbeträge zurückzubezahlen. Werden die auf Grund dieser Richtlinie erforderlichen Unterlagen nicht bis zum 31. Dezember 1995 vorgelegt, so ist nach Setzung einer angemessenen Nachfrist das Förderungsausmaß in diesen Fällen endgültig auf 20% der förderbaren Investitionskosten festzulegen.

Abkürzung

UFG

§ 51. (1) Der Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds (Fonds) wird mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes nur mehr als Träger der Rechte und Pflichten tätig, die auf Grund von Förderungen nach den §§ 12, 13 und 14 des Wasserbautenförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 148/1984 in der jeweils geltenden Fassung (WBFG), rechtsverbindlich entstanden oder zugesichert worden sind. Weiterhin bleibt er als Träger von Rechten und Pflichten nach § 3 Abs. 1 Z 2 des Marchfeldkanal-Gesetzes, BGBl. Nr. 507/1985 in der jeweils geltenden Fassung, bestehen.

(2) Der Fonds wird mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes vom Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie vertreten. Dabei hat sich der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie zur Abwicklung der Geschäfte der gemäß § 11 betrauten Abwicklungsstelle als Geschäftsführung zu bedienen.

(3) Die Aufgaben der Wasserwirtschaftsfondskommission (§ 21 WBFG) werden von der Kommission in Angelegenheiten der Siedlungswasserwirtschaft (§ 7 Z 1) wahrgenommen.

(4) Der Fonds kann

a)

Nachförderungen auf Grund bestehender Zusagen wegen Kostenerhöhungen oder bei Kläranlagen auch wegen Katalogsänderungen durchführen;

b)

Ansuchen nach § 18 Abs. 1 bis 4 und Art. 11 WBFG erledigen, sofern sie bis 31. Dezember 1992 eingebracht wurden. In diesen Fällen dürfen die Förderungswerber bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise nicht besser gestellt werden, als sie bei einer Neuantragstellung nach § 19 dieses Bundesgesetzes zum seinerzeitigen Zeitpunkt der Antragstellung nach § 18 WBFG gestellt gewesen wären;

c)

Stundungen gewähren, Laufzeiten verlängern, Sicherheiten freigeben und Verzugszinsen nachlassen.

(5) Die nach § 6 Abs. 1 Z 1 aufgebrachten Mittel sind dem Fonds zur Erfüllung seiner Aufgaben gemäß Abs. 1 und 4 insoweit zur Verfügung zu stellen, als seine eigenen Mittel nicht ausreichen. Soweit der Fonds seine Mittel nicht mehr für die Aufgaben gemäß Abs. 1 und 4 benötigt, sind sie an den Bund zu überweisen und den Mitteln gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 zuzuschlagen.

(5a) Der Fonds hat dem Bund aus seinem Reinvermögen jeweils Mittel in jenem Ausmaß zur Verfügung zu stellen, die erforderlich sind, um die Sondertranchen Siedlungswasserwirtschaft (§ 6 Abs. 2a und 2b) mit einem Barwert von 507,839 Millionen Euro zu bedecken.

(5b) Der Fonds ist ermächtigt, vorbereitende wirtschaftliche Analysen für Maßnahmen anzustellen, welche Auswirkungen auf den Finanzstatus zur Folge haben.

(5c) Nach Abschluß der vorbereitenden wirtschaftlichen Analysen ist der Fonds im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen ermächtigt, aushaftende Darlehensforderungen gemäß WBFG zu verkaufen. Durch den Verkauf bleibt die Befreiung von den Rechtsgebühren gemäß § 8 Abs. 2 UWFG unberührt.

(5d) Soweit die Forderungen gemäß Abs. 5c nicht verkauft werden, kann der Fonds Darlehensschuldnern aushaftender Forderungen, soweit diese die noch nicht fällige Darlehensschuld durch Leistung eines einmaligen Tilgungsbetrages vorzeitig zurückzahlen, einen Nachlaß gewähren. Dabei ist der Barwert nach finanzmathematischen Methoden zu berechnen. Der Fonds hat die Vorgangsweise hinsichtlich der Tilgungen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen festzusetzen. Das Ansuchen auf vorzeitige Rückzahlung ist bei der Geschäftsführung des Fonds einzubringen.

(5e) Die Erlöse aus den Darlehensverkäufen gemäß Abs. 5c und 5d sind im Fonds zu belassen, sofern die Erlöse nicht zur unmittelbaren Abdeckung von fälligen Verbindlichkeiten des Fonds erforderlich sind.

(5f) Der Fonds hat dem Bund aus seinem Reinvermögen

1.

in den Jahren 2003 bis 2004 jeweils Mittel im Ausmaß von 50,871 Millionen Euro und

2.

in den Jahren 2005 und 2006 jeweils Mittel im Ausmaß von 100 Millionen Euro

zu überweisen, die den Mitteln gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 zuzuschlagen sind.

(6) Der Personal- und Sachaufwand des Fonds im Abwicklungszeitraum ist, sofern seine Einnahmen nicht ausreichen, vom Bund zu ersetzen. Bezüglich dieser Mittel ist die Bestimmung gemäß § 3 Abs. 1 UWFG in bezug auf § 2 Abs. 1 Z 6 und 7 UWFG nicht anzuwenden.

(7) Alle Rechte und Pflichten des Fonds, die auf Grund des Umweltfondsgesetzes, BGBl. Nr. 567/1983 in der Fassung BGBl. Nr. 325/1990, des § 12a WBFG und der §§ 10 bis 12 des Umwelt- und Wasserwirtschaftsfondsgesetzes, BGBl. Nr. 79/1987 in der Fassung BGBl. Nr. 237/1991 (UWFG), entstanden sind, gehen mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes auf den Bund über. Die Wahrnehmung dieser Aufgaben ist in dem Vertrag gemäß § 11 entsprechend zu regeln.

(7a) Die vom Fonds rückgestellten Mittel für zugesagte Zuschüsse für den Zweck der betrieblichen Umweltförderung sind dem Bund zu überweisen.

(8) Die Förderungsrichtlinien für die betrieblichen Abwassermaßnahmen (Teil C der Wasserwirtschaftsfonds-Förderungsrichtlinien 1986), die Förderungsrichtlinien 1989 (betriebliche Umweltschutzmaßnahmen), die Richtlinien für Förderungen von Umweltschutzmaßnahmen im Ausland 1991, die Förderungsrichtlinien für die Altlastensanierung und -sicherung 1991 sowie die technischen Richtlinien und die Vergaberichtlinien nach dem WBFG gelten bis zum Inkrafttreten neuer Richtlinien als Richtlinien nach § 13 für die entsprechenden Abschnitte dieses Bundesgesetzes.

(9) § 18 Abs. 5 WBFG in der bisherigen Fassung ist nur mehr auf jene Fälle anzuwenden, in denen das Ansuchen auf Ermäßigung bis längstens 31. Dezember 1992 beim Fonds eingelangt ist.

(10) Bei der Zusicherung von Förderungen nach diesem Bundesgesetz sind die Bestimmungen des WBFG, des Umweltfondsgesetzes und des UWFG nicht mehr anzuwenden. § 2 Abs. 1 Z 1 bis 5 und Z 10 bis 12 UWFG sind ab 1. Jänner 1993 nicht mehr anzuwenden.

(11) Für Anträge gemäß § 12 WBFG, die vor dem 31. Dezember 1992 beim Fonds eingelangt sind, ist in den Richtlinien gemäß § 13 dieses Bundesgesetzes ein vereinfachtes Verfahren vorzusehen. Die Höhe der Förderung ist dafür zunächst in dem voraussichtlich zu erwartenden Ausmaß abzuschätzen, sie hat jedoch mindestens 20% der förderbaren Investitionskosten zu betragen. Stellt sich bei der endgültigen Festlegung heraus, daß die vorläufig geschätzte Förderungshöhe über oder unter der endgültigen Förderungshöhe liegt, so sind die Annuitätenzuschüsse entsprechend anzupassen und bereits ausbezahlte zu hohe Förderungsbeträge zurückzubezahlen. Werden die auf Grund dieser Richtlinie erforderlichen Unterlagen nicht bis zum 31. Dezember 1995 vorgelegt, so ist nach Setzung einer angemessenen Nachfrist das Förderungsausmaß in diesen Fällen endgültig auf 20% der förderbaren Investitionskosten festzulegen.

Abkürzung

UFG

§ 51. (1) Der Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds (Fonds) wird mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes nur mehr als Träger der Rechte und Pflichten tätig, die auf Grund von Förderungen nach den §§ 12, 13 und 14 des Wasserbautenförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 148/1984 in der jeweils geltenden Fassung (WBFG), rechtsverbindlich entstanden oder zugesichert worden sind. Weiterhin bleibt er als Träger von Rechten und Pflichten nach § 3 Abs. 1 Z 2 des Marchfeldkanal-Gesetzes, BGBl. Nr. 507/1985 in der jeweils geltenden Fassung, bestehen.

(2) Der Fonds wird mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes vom Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie vertreten. Dabei hat sich der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie zur Abwicklung der Geschäfte der gemäß § 11 betrauten Abwicklungsstelle als Geschäftsführung zu bedienen.

(3) Die Aufgaben der Wasserwirtschaftsfondskommission (§ 21 WBFG) werden von der Kommission in Angelegenheiten der Wasserwirtschaft (§ 7 Z 1) wahrgenommen.

(4) Der Fonds kann

a)

Nachförderungen auf Grund bestehender Zusagen wegen Kostenerhöhungen oder bei Kläranlagen auch wegen Katalogsänderungen durchführen;

b)

Ansuchen nach § 18 Abs. 1 bis 4 und Art. 11 WBFG erledigen, sofern sie bis 31. Dezember 1992 eingebracht wurden. In diesen Fällen dürfen die Förderungswerber bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise nicht besser gestellt werden, als sie bei einer Neuantragstellung nach § 19 dieses Bundesgesetzes zum seinerzeitigen Zeitpunkt der Antragstellung nach § 18 WBFG gestellt gewesen wären;

c)

Stundungen gewähren, Laufzeiten verlängern, Sicherheiten freigeben und Verzugszinsen nachlassen.

(5) Die nach § 6 Abs. 1 Z 1 aufgebrachten Mittel sind dem Fonds zur Erfüllung seiner Aufgaben gemäß Abs. 1 und 4 insoweit zur Verfügung zu stellen, als seine eigenen Mittel nicht ausreichen. Soweit der Fonds seine Mittel nicht mehr für die Aufgaben gemäß Abs. 1 und 4 benötigt, sind sie an den Bund zu überweisen und den Mitteln gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 zuzuschlagen.

(5a) Der Fonds hat dem Bund aus seinem Reinvermögen jeweils Mittel in jenem Ausmaß zur Verfügung zu stellen, die erforderlich sind, um die Sondertranchen Siedlungswasserwirtschaft (§ 6 Abs. 2a und 2b) mit einem Barwert von 507,839 Millionen Euro und um die Förderungen zur Verbesserung des ökologischen Zustandes der Gewässer (§ 6 Abs. 2e) mit einem Barwert von 140 Millionen Euro zu bedecken.

(5b) Der Fonds ist ermächtigt, vorbereitende wirtschaftliche Analysen für Maßnahmen anzustellen, welche Auswirkungen auf den Finanzstatus zur Folge haben.

(5c) Nach Abschluß der vorbereitenden wirtschaftlichen Analysen ist der Fonds im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen ermächtigt, aushaftende Darlehensforderungen gemäß WBFG zu verkaufen. Durch den Verkauf bleibt die Befreiung von den Rechtsgebühren gemäß § 8 Abs. 2 UWFG unberührt.

(5d) Soweit die Forderungen gemäß Abs. 5c nicht verkauft werden, kann der Fonds Darlehensschuldnern aushaftender Forderungen, soweit diese die noch nicht fällige Darlehensschuld durch Leistung eines einmaligen Tilgungsbetrages vorzeitig zurückzahlen, einen Nachlaß gewähren. Dabei ist der Barwert nach finanzmathematischen Methoden zu berechnen. Der Fonds hat die Vorgangsweise hinsichtlich der Tilgungen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen festzusetzen. Das Ansuchen auf vorzeitige Rückzahlung ist bei der Geschäftsführung des Fonds einzubringen.

(5e) Die Erlöse aus den Darlehensverkäufen gemäß Abs. 5c und 5d sind im Fonds zu belassen, sofern die Erlöse nicht zur unmittelbaren Abdeckung von fälligen Verbindlichkeiten des Fonds erforderlich sind.

(5f) Der Fonds hat dem Bund aus seinem Reinvermögen

1.

in den Jahren 2003 bis 2004 jeweils Mittel im Ausmaß von 50,871 Millionen Euro und

2.

in den Jahren 2005 und 2006 jeweils Mittel im Ausmaß von 100 Millionen Euro

zu überweisen, die den Mitteln gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 zuzuschlagen sind.

(6) Der Personal- und Sachaufwand des Fonds im Abwicklungszeitraum ist, sofern seine Einnahmen nicht ausreichen, vom Bund zu ersetzen. Bezüglich dieser Mittel ist die Bestimmung gemäß § 3 Abs. 1 UWFG in bezug auf § 2 Abs. 1 Z 6 und 7 UWFG nicht anzuwenden.

(7) Alle Rechte und Pflichten des Fonds, die auf Grund des Umweltfondsgesetzes, BGBl. Nr. 567/1983 in der Fassung BGBl. Nr. 325/1990, des § 12a WBFG und der §§ 10 bis 12 des Umwelt- und Wasserwirtschaftsfondsgesetzes, BGBl. Nr. 79/1987 in der Fassung BGBl. Nr. 237/1991 (UWFG), entstanden sind, gehen mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes auf den Bund über. Die Wahrnehmung dieser Aufgaben ist in dem Vertrag gemäß § 11 entsprechend zu regeln.

(7a) Die vom Fonds rückgestellten Mittel für zugesagte Zuschüsse für den Zweck der betrieblichen Umweltförderung sind dem Bund zu überweisen.

(8) Die Förderungsrichtlinien für die betrieblichen Abwassermaßnahmen (Teil C der Wasserwirtschaftsfonds-Förderungsrichtlinien 1986), die Förderungsrichtlinien 1989 (betriebliche Umweltschutzmaßnahmen), die Richtlinien für Förderungen von Umweltschutzmaßnahmen im Ausland 1991, die Förderungsrichtlinien für die Altlastensanierung und -sicherung 1991 sowie die technischen Richtlinien und die Vergaberichtlinien nach dem WBFG gelten bis zum Inkrafttreten neuer Richtlinien als Richtlinien nach § 13 für die entsprechenden Abschnitte dieses Bundesgesetzes.

(9) § 18 Abs. 5 WBFG in der bisherigen Fassung ist nur mehr auf jene Fälle anzuwenden, in denen das Ansuchen auf Ermäßigung bis längstens 31. Dezember 1992 beim Fonds eingelangt ist.

(10) Bei der Zusicherung von Förderungen nach diesem Bundesgesetz sind die Bestimmungen des WBFG, des Umweltfondsgesetzes und des UWFG nicht mehr anzuwenden. § 2 Abs. 1 Z 1 bis 5 und Z 10 bis 12 UWFG sind ab 1. Jänner 1993 nicht mehr anzuwenden.

(11) Für Anträge gemäß § 12 WBFG, die vor dem 31. Dezember 1992 beim Fonds eingelangt sind, ist in den Richtlinien gemäß § 13 dieses Bundesgesetzes ein vereinfachtes Verfahren vorzusehen. Die Höhe der Förderung ist dafür zunächst in dem voraussichtlich zu erwartenden Ausmaß abzuschätzen, sie hat jedoch mindestens 20% der förderbaren Investitionskosten zu betragen. Stellt sich bei der endgültigen Festlegung heraus, daß die vorläufig geschätzte Förderungshöhe über oder unter der endgültigen Förderungshöhe liegt, so sind die Annuitätenzuschüsse entsprechend anzupassen und bereits ausbezahlte zu hohe Förderungsbeträge zurückzubezahlen. Werden die auf Grund dieser Richtlinie erforderlichen Unterlagen nicht bis zum 31. Dezember 1995 vorgelegt, so ist nach Setzung einer angemessenen Nachfrist das Förderungsausmaß in diesen Fällen endgültig auf 20% der förderbaren Investitionskosten festzulegen.

Abkürzung

UFG

§ 51. (1) Der Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds (Fonds) wird mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes nur mehr als Träger der Rechte und Pflichten tätig, die auf Grund von Förderungen nach den §§ 12, 13 und 14 des Wasserbautenförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 148/1984 in der jeweils geltenden Fassung (WBFG), rechtsverbindlich entstanden oder zugesichert worden sind. Weiterhin bleibt er als Träger von Rechten und Pflichten nach § 3 Abs. 1 Z 2 des Marchfeldkanal-Gesetzes, BGBl. Nr. 507/1985 in der jeweils geltenden Fassung, bestehen.

(2) Der Fonds wird mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes vom Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie vertreten. Dabei hat sich der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie zur Abwicklung der Geschäfte der gemäß § 11 betrauten Abwicklungsstelle als Geschäftsführung zu bedienen.

(3) Die Aufgaben der Wasserwirtschaftsfondskommission (§ 21 WBFG) werden von der Kommission in Angelegenheiten der Wasserwirtschaft (§ 7 Z 1) wahrgenommen.

(4) Der Fonds kann

a)

Nachförderungen auf Grund bestehender Zusagen wegen Kostenerhöhungen oder bei Kläranlagen auch wegen Katalogsänderungen durchführen;

b)

Ansuchen nach § 18 Abs. 1 bis 4 und Art. 11 WBFG erledigen, sofern sie bis 31. Dezember 1992 eingebracht wurden. In diesen Fällen dürfen die Förderungswerber bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise nicht besser gestellt werden, als sie bei einer Neuantragstellung nach § 19 dieses Bundesgesetzes zum seinerzeitigen Zeitpunkt der Antragstellung nach § 18 WBFG gestellt gewesen wären;

c)

Stundungen gewähren, Laufzeiten verlängern, Sicherheiten freigeben und Verzugszinsen nachlassen.

(5) Die nach § 6 Abs. 1 Z 1 aufgebrachten Mittel sind dem Fonds zur Erfüllung seiner Aufgaben gemäß Abs. 1 und 4 insoweit zur Verfügung zu stellen, als seine eigenen Mittel nicht ausreichen. Soweit der Fonds seine Mittel nicht mehr für die Aufgaben gemäß Abs. 1 und 4 benötigt, sind sie an den Bund zu überweisen und den Mitteln gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 zuzuschlagen.

(5a) Der Fonds hat dem Bund aus seinem Reinvermögen jeweils Mittel in jenem Ausmaß zur Verfügung zu stellen, die erforderlich sind, um die Sondertranchen Siedlungswasserwirtschaft (§ 6 Abs. 2a, 2b und 2g) mit einem Barwert von 527,839 Millionen Euro und um die Förderungen zur Verbesserung des ökologischen Zustandes der Gewässer (§ 6 Abs. 2e) mit einem Barwert von 140 Millionen Euro zu bedecken.

(5b) Der Fonds ist ermächtigt, vorbereitende wirtschaftliche Analysen für Maßnahmen anzustellen, welche Auswirkungen auf den Finanzstatus zur Folge haben.

(5c) Nach Abschluß der vorbereitenden wirtschaftlichen Analysen ist der Fonds im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen ermächtigt, aushaftende Darlehensforderungen gemäß WBFG zu verkaufen. Durch den Verkauf bleibt die Befreiung von den Rechtsgebühren gemäß § 8 Abs. 2 UWFG unberührt.

(5d) Soweit die Forderungen gemäß Abs. 5c nicht verkauft werden, kann der Fonds Darlehensschuldnern aushaftender Forderungen, soweit diese die noch nicht fällige Darlehensschuld durch Leistung eines einmaligen Tilgungsbetrages vorzeitig zurückzahlen, einen Nachlaß gewähren. Dabei ist der Barwert nach finanzmathematischen Methoden zu berechnen. Der Fonds hat die Vorgangsweise hinsichtlich der Tilgungen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen festzusetzen. Das Ansuchen auf vorzeitige Rückzahlung ist bei der Geschäftsführung des Fonds einzubringen.

(5e) Die Erlöse aus den Darlehensverkäufen gemäß Abs. 5c und 5d sind im Fonds zu belassen, sofern die Erlöse nicht zur unmittelbaren Abdeckung von fälligen Verbindlichkeiten des Fonds erforderlich sind.

(5f) Der Fonds hat dem Bund aus seinem Reinvermögen

1.

in den Jahren 2003 bis 2004 jeweils Mittel im Ausmaß von 50,871 Millionen Euro und

2.

in den Jahren 2005 und 2006 jeweils Mittel im Ausmaß von 100 Millionen Euro

zu überweisen, die den Mitteln gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 zuzuschlagen sind.

(6) Der Personal- und Sachaufwand des Fonds im Abwicklungszeitraum ist, sofern seine Einnahmen nicht ausreichen, vom Bund zu ersetzen. Bezüglich dieser Mittel ist die Bestimmung gemäß § 3 Abs. 1 UWFG in bezug auf § 2 Abs. 1 Z 6 und 7 UWFG nicht anzuwenden.

(7) Alle Rechte und Pflichten des Fonds, die auf Grund des Umweltfondsgesetzes, BGBl. Nr. 567/1983 in der Fassung BGBl. Nr. 325/1990, des § 12a WBFG und der §§ 10 bis 12 des Umwelt- und Wasserwirtschaftsfondsgesetzes, BGBl. Nr. 79/1987 in der Fassung BGBl. Nr. 237/1991 (UWFG), entstanden sind, gehen mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes auf den Bund über. Die Wahrnehmung dieser Aufgaben ist in dem Vertrag gemäß § 11 entsprechend zu regeln.

(7a) Die vom Fonds rückgestellten Mittel für zugesagte Zuschüsse für den Zweck der betrieblichen Umweltförderung sind dem Bund zu überweisen.

(8) Die Förderungsrichtlinien für die betrieblichen Abwassermaßnahmen (Teil C der Wasserwirtschaftsfonds-Förderungsrichtlinien 1986), die Förderungsrichtlinien 1989 (betriebliche Umweltschutzmaßnahmen), die Richtlinien für Förderungen von Umweltschutzmaßnahmen im Ausland 1991, die Förderungsrichtlinien für die Altlastensanierung und sicherung 1991 sowie die technischen Richtlinien und die Vergaberichtlinien nach dem WBFG gelten bis zum Inkrafttreten neuer Richtlinien als Richtlinien nach § 13 für die entsprechenden Abschnitte dieses Bundesgesetzes.

(9) § 18 Abs. 5 WBFG in der bisherigen Fassung ist nur mehr auf jene Fälle anzuwenden, in denen das Ansuchen auf Ermäßigung bis längstens 31. Dezember 1992 beim Fonds eingelangt ist.

(10) Bei der Zusicherung von Förderungen nach diesem Bundesgesetz sind die Bestimmungen des WBFG, des Umweltfondsgesetzes und des UWFG nicht mehr anzuwenden. § 2 Abs. 1 Z 1 bis 5 und Z 10 bis 12 UWFG sind ab 1. Jänner 1993 nicht mehr anzuwenden.

(11) Für Anträge gemäß § 12 WBFG, die vor dem 31. Dezember 1992 beim Fonds eingelangt sind, ist in den Richtlinien gemäß § 13 dieses Bundesgesetzes ein vereinfachtes Verfahren vorzusehen. Die Höhe der Förderung ist dafür zunächst in dem voraussichtlich zu erwartenden Ausmaß abzuschätzen, sie hat jedoch mindestens 20% der förderbaren Investitionskosten zu betragen. Stellt sich bei der endgültigen Festlegung heraus, daß die vorläufig geschätzte Förderungshöhe über oder unter der endgültigen Förderungshöhe liegt, so sind die Annuitätenzuschüsse entsprechend anzupassen und bereits ausbezahlte zu hohe Förderungsbeträge zurückzubezahlen. Werden die auf Grund dieser Richtlinie erforderlichen Unterlagen nicht bis zum 31. Dezember 1995 vorgelegt, so ist nach Setzung einer angemessenen Nachfrist das Förderungsausmaß in diesen Fällen endgültig auf 20% der förderbaren Investitionskosten festzulegen.

Abkürzung

UFG

§ 51. (1) Der Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds (Fonds) wird mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes nur mehr als Träger der Rechte und Pflichten tätig, die auf Grund von Förderungen nach den §§ 12, 13 und 14 des Wasserbautenförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 148/1984 in der jeweils geltenden Fassung (WBFG), rechtsverbindlich entstanden oder zugesichert worden sind. Weiterhin bleibt er als Träger von Rechten und Pflichten nach § 3 Abs. 1 Z 2 des Marchfeldkanal-Gesetzes, BGBl. Nr. 507/1985 in der jeweils geltenden Fassung, bestehen.

(2) Der Fonds wird mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vertreten. Dabei hat sich der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Abwicklung der Geschäfte der gemäß § 11 betrauten Abwicklungsstelle als Geschäftsführung zu bedienen.

(3) Die Aufgaben der Wasserwirtschaftsfondskommission (§ 21 WBFG) werden von der Kommission in Angelegenheiten der Wasserwirtschaft (§ 7 Z 1) wahrgenommen.

(4) Der Fonds kann

a)

Nachförderungen auf Grund bestehender Zusagen wegen Kostenerhöhungen oder bei Kläranlagen auch wegen Katalogsänderungen durchführen;

b)

Ansuchen nach § 18 Abs. 1 bis 4 und Art. 11 WBFG erledigen, sofern sie bis 31. Dezember 1992 eingebracht wurden. In diesen Fällen dürfen die Förderungswerber bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise nicht besser gestellt werden, als sie bei einer Neuantragstellung nach § 19 dieses Bundesgesetzes zum seinerzeitigen Zeitpunkt der Antragstellung nach § 18 WBFG gestellt gewesen wären;

c)

Stundungen gewähren, Laufzeiten verlängern, Sicherheiten freigeben und Verzugszinsen nachlassen.

(5) Die nach § 6 Abs. 1 Z 1 aufgebrachten Mittel sind dem Fonds zur Erfüllung seiner Aufgaben gemäß Abs. 1 und 4 insoweit zur Verfügung zu stellen, als seine eigenen Mittel nicht ausreichen. Soweit der Fonds seine Mittel nicht mehr für die Aufgaben gemäß Abs. 1 und 4 benötigt, sind sie an den Bund zu überweisen und den Mitteln gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 zuzuschlagen.

(5a) Der Fonds hat dem Bund aus seinem Reinvermögen jeweils Mittel in jenem Ausmaß zur Verfügung zu stellen, die erforderlich sind, um die Sondertranchen Siedlungswasserwirtschaft (§ 6 Abs. 2a, 2b und 2g) mit einem Barwert von 527,839 Millionen Euro und um die Förderungen zur Verbesserung des ökologischen Zustandes der Gewässer (§ 6 Abs. 2e) mit einem Barwert von 140 Millionen Euro zu bedecken.

(5b) Der Fonds ist ermächtigt, vorbereitende wirtschaftliche Analysen für Maßnahmen anzustellen, welche Auswirkungen auf den Finanzstatus zur Folge haben.

(5c) Nach Abschluß der vorbereitenden wirtschaftlichen Analysen ist der Fonds im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen ermächtigt, aushaftende Darlehensforderungen gemäß WBFG zu verkaufen. Durch den Verkauf bleibt die Befreiung von den Rechtsgebühren gemäß § 8 Abs. 2 UWFG unberührt.

(5d) Soweit die Forderungen gemäß Abs. 5c nicht verkauft werden, kann der Fonds Darlehensschuldnern aushaftender Forderungen, soweit diese die noch nicht fällige Darlehensschuld durch Leistung eines einmaligen Tilgungsbetrages vorzeitig zurückzahlen, einen Nachlaß gewähren. Dabei ist der Barwert nach finanzmathematischen Methoden zu berechnen. Der Fonds hat die Vorgangsweise hinsichtlich der Tilgungen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen festzusetzen. Das Ansuchen auf vorzeitige Rückzahlung ist bei der Geschäftsführung des Fonds einzubringen.

(5e) Die Erlöse aus den Darlehensverkäufen gemäß Abs. 5c und 5d sind im Fonds zu belassen, sofern die Erlöse nicht zur unmittelbaren Abdeckung von fälligen Verbindlichkeiten des Fonds erforderlich sind.

(5f) Der Fonds hat dem Bund aus seinem Reinvermögen

1.

in den Jahren 2003 bis 2004 jeweils Mittel im Ausmaß von 50,871 Millionen Euro und

2.

in den Jahren 2005 und 2006 jeweils Mittel im Ausmaß von 100 Millionen Euro

zu überweisen, die den Mitteln gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 zuzuschlagen sind.

(6) Der Personal- und Sachaufwand des Fonds im Abwicklungszeitraum ist, sofern seine Einnahmen nicht ausreichen, vom Bund zu ersetzen. Bezüglich dieser Mittel ist die Bestimmung gemäß § 3 Abs. 1 UWFG in bezug auf § 2 Abs. 1 Z 6 und 7 UWFG nicht anzuwenden.

(7) Alle Rechte und Pflichten des Fonds, die auf Grund des Umweltfondsgesetzes, BGBl. Nr. 567/1983 in der Fassung BGBl. Nr. 325/1990, des § 12a WBFG und der §§ 10 bis 12 des Umwelt- und Wasserwirtschaftsfondsgesetzes, BGBl. Nr. 79/1987 in der Fassung BGBl. Nr. 237/1991 (UWFG), entstanden sind, gehen mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes auf den Bund über. Die Wahrnehmung dieser Aufgaben ist in dem Vertrag gemäß § 11 entsprechend zu regeln.

(7a) Die vom Fonds rückgestellten Mittel für zugesagte Zuschüsse für den Zweck der betrieblichen Umweltförderung sind dem Bund zu überweisen.

(8) Die Förderungsrichtlinien für die betrieblichen Abwassermaßnahmen (Teil C der Wasserwirtschaftsfonds-Förderungsrichtlinien 1986), die Förderungsrichtlinien 1989 (betriebliche Umweltschutzmaßnahmen), die Richtlinien für Förderungen von Umweltschutzmaßnahmen im Ausland 1991, die Förderungsrichtlinien für die Altlastensanierung und sicherung 1991 sowie die technischen Richtlinien und die Vergaberichtlinien nach dem WBFG gelten bis zum Inkrafttreten neuer Richtlinien als Richtlinien nach § 13 für die entsprechenden Abschnitte dieses Bundesgesetzes.

(9) § 18 Abs. 5 WBFG in der bisherigen Fassung ist nur mehr auf jene Fälle anzuwenden, in denen das Ansuchen auf Ermäßigung bis längstens 31. Dezember 1992 beim Fonds eingelangt ist.

(10) Bei der Zusicherung von Förderungen nach diesem Bundesgesetz sind die Bestimmungen des WBFG, des Umweltfondsgesetzes und des UWFG nicht mehr anzuwenden. § 2 Abs. 1 Z 1 bis 5 und Z 10 bis 12 UWFG sind ab 1. Jänner 1993 nicht mehr anzuwenden.

(11) Für Anträge gemäß § 12 WBFG, die vor dem 31. Dezember 1992 beim Fonds eingelangt sind, ist in den Richtlinien gemäß § 13 dieses Bundesgesetzes ein vereinfachtes Verfahren vorzusehen. Die Höhe der Förderung ist dafür zunächst in dem voraussichtlich zu erwartenden Ausmaß abzuschätzen, sie hat jedoch mindestens 20% der förderbaren Investitionskosten zu betragen. Stellt sich bei der endgültigen Festlegung heraus, daß die vorläufig geschätzte Förderungshöhe über oder unter der endgültigen Förderungshöhe liegt, so sind die Annuitätenzuschüsse entsprechend anzupassen und bereits ausbezahlte zu hohe Förderungsbeträge zurückzubezahlen. Werden die auf Grund dieser Richtlinie erforderlichen Unterlagen nicht bis zum 31. Dezember 1995 vorgelegt, so ist nach Setzung einer angemessenen Nachfrist das Förderungsausmaß in diesen Fällen endgültig auf 20% der förderbaren Investitionskosten festzulegen.

Abkürzung

UFG

§ 51. (1) Der Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds (Fonds) wird mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes nur mehr als Träger der Rechte und Pflichten tätig, die auf Grund von Förderungen nach den §§ 12, 13 und 14 des Wasserbautenförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 148/1984 in der jeweils geltenden Fassung (WBFG), rechtsverbindlich entstanden oder zugesichert worden sind. Weiterhin bleibt er als Träger von Rechten und Pflichten nach § 3 Abs. 1 Z 2 des Marchfeldkanal-Gesetzes, BGBl. Nr. 507/1985 in der jeweils geltenden Fassung, bestehen.

(2) Der Fonds wird mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vertreten. Dabei hat sich der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Abwicklung der Geschäfte der gemäß § 11 betrauten Abwicklungsstelle als Geschäftsführung zu bedienen.

(3) Die Aufgaben der Wasserwirtschaftsfondskommission (§ 21 WBFG) werden von der Kommission in Angelegenheiten der Wasserwirtschaft (§ 7 Z 1) wahrgenommen.

(4) Der Fonds kann

a)

Nachförderungen auf Grund bestehender Zusagen wegen Kostenerhöhungen oder bei Kläranlagen auch wegen Katalogsänderungen durchführen;

b)

Ansuchen nach § 18 Abs. 1 bis 4 und Art. 11 WBFG erledigen, sofern sie bis 31. Dezember 1992 eingebracht wurden. In diesen Fällen dürfen die Förderungswerber bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise nicht besser gestellt werden, als sie bei einer Neuantragstellung nach § 19 dieses Bundesgesetzes zum seinerzeitigen Zeitpunkt der Antragstellung nach § 18 WBFG gestellt gewesen wären;

c)

Stundungen gewähren, Laufzeiten verlängern, Sicherheiten freigeben und Verzugszinsen nachlassen.

(5) Die nach § 6 Abs. 1 Z 1 aufgebrachten Mittel sind dem Fonds zur Erfüllung seiner Aufgaben gemäß Abs. 1 und 4 insoweit zur Verfügung zu stellen, als seine eigenen Mittel nicht ausreichen. Soweit der Fonds seine Mittel nicht mehr für die Aufgaben gemäß Abs. 1 und 4 benötigt, sind sie an den Bund zu überweisen und den Mitteln gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 zuzuschlagen.

(5a) Der Fonds hat dem Bund aus seinem Reinvermögen jeweils Mittel in jenem Ausmaß zur Verfügung zu stellen, die erforderlich sind, um die Sondertranchen Siedlungswasserwirtschaft (§ 6 Abs. 2a, 2b und 2g) mit einem Barwert von 527,839 Millionen Euro und um die Förderungen zur Verbesserung des ökologischen Zustandes der Gewässer (§ 6 Abs. 2e) mit einem Barwert von 340 Millionen Euro zu bedecken.

(5b) Der Fonds ist ermächtigt, vorbereitende wirtschaftliche Analysen für Maßnahmen anzustellen, welche Auswirkungen auf den Finanzstatus zur Folge haben.

(5c) Nach Abschluß der vorbereitenden wirtschaftlichen Analysen ist der Fonds im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen ermächtigt, aushaftende Darlehensforderungen gemäß WBFG zu verkaufen. Durch den Verkauf bleibt die Befreiung von den Rechtsgebühren gemäß § 8 Abs. 2 UWFG unberührt.

(5d) Soweit die Forderungen gemäß Abs. 5c nicht verkauft werden, kann der Fonds Darlehensschuldnern aushaftender Forderungen, soweit diese die noch nicht fällige Darlehensschuld durch Leistung eines einmaligen Tilgungsbetrages vorzeitig zurückzahlen, einen Nachlaß gewähren. Dabei ist der Barwert nach finanzmathematischen Methoden zu berechnen. Der Fonds hat die Vorgangsweise hinsichtlich der Tilgungen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen festzusetzen. Das Ansuchen auf vorzeitige Rückzahlung ist bei der Geschäftsführung des Fonds einzubringen.

(5e) Die Erlöse aus den Darlehensverkäufen gemäß Abs. 5c und 5d sind im Fonds zu belassen, sofern die Erlöse nicht zur unmittelbaren Abdeckung von fälligen Verbindlichkeiten des Fonds erforderlich sind.

(5f) Der Fonds hat dem Bund aus seinem Reinvermögen

1.

in den Jahren 2003 bis 2004 jeweils Mittel im Ausmaß von 50,871 Millionen Euro und

2.

in den Jahren 2005 und 2006 jeweils Mittel im Ausmaß von 100 Millionen Euro

zu überweisen, die den Mitteln gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 zuzuschlagen sind.

(6) Der Personal- und Sachaufwand des Fonds im Abwicklungszeitraum ist, sofern seine Einnahmen nicht ausreichen, vom Bund zu ersetzen. Bezüglich dieser Mittel ist die Bestimmung gemäß § 3 Abs. 1 UWFG in bezug auf § 2 Abs. 1 Z 6 und 7 UWFG nicht anzuwenden.

(7) Alle Rechte und Pflichten des Fonds, die auf Grund des Umweltfondsgesetzes, BGBl. Nr. 567/1983 in der Fassung BGBl. Nr. 325/1990, des § 12a WBFG und der §§ 10 bis 12 des Umwelt- und Wasserwirtschaftsfondsgesetzes, BGBl. Nr. 79/1987 in der Fassung BGBl. Nr. 237/1991 (UWFG), entstanden sind, gehen mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes auf den Bund über. Die Wahrnehmung dieser Aufgaben ist in dem Vertrag gemäß § 11 entsprechend zu regeln.

(7a) Die vom Fonds rückgestellten Mittel für zugesagte Zuschüsse für den Zweck der betrieblichen Umweltförderung sind dem Bund zu überweisen.

(8) Die Förderungsrichtlinien für die betrieblichen Abwassermaßnahmen (Teil C der Wasserwirtschaftsfonds-Förderungsrichtlinien 1986), die Förderungsrichtlinien 1989 (betriebliche Umweltschutzmaßnahmen), die Richtlinien für Förderungen von Umweltschutzmaßnahmen im Ausland 1991, die Förderungsrichtlinien für die Altlastensanierung und sicherung 1991 sowie die technischen Richtlinien und die Vergaberichtlinien nach dem WBFG gelten bis zum Inkrafttreten neuer Richtlinien als Richtlinien nach § 13 für die entsprechenden Abschnitte dieses Bundesgesetzes.

(9) § 18 Abs. 5 WBFG in der bisherigen Fassung ist nur mehr auf jene Fälle anzuwenden, in denen das Ansuchen auf Ermäßigung bis längstens 31. Dezember 1992 beim Fonds eingelangt ist.

(10) Bei der Zusicherung von Förderungen nach diesem Bundesgesetz sind die Bestimmungen des WBFG, des Umweltfondsgesetzes und des UWFG nicht mehr anzuwenden. § 2 Abs. 1 Z 1 bis 5 und Z 10 bis 12 UWFG sind ab 1. Jänner 1993 nicht mehr anzuwenden.

(11) Für Anträge gemäß § 12 WBFG, die vor dem 31. Dezember 1992 beim Fonds eingelangt sind, ist in den Richtlinien gemäß § 13 dieses Bundesgesetzes ein vereinfachtes Verfahren vorzusehen. Die Höhe der Förderung ist dafür zunächst in dem voraussichtlich zu erwartenden Ausmaß abzuschätzen, sie hat jedoch mindestens 20% der förderbaren Investitionskosten zu betragen. Stellt sich bei der endgültigen Festlegung heraus, daß die vorläufig geschätzte Förderungshöhe über oder unter der endgültigen Förderungshöhe liegt, so sind die Annuitätenzuschüsse entsprechend anzupassen und bereits ausbezahlte zu hohe Förderungsbeträge zurückzubezahlen. Werden die auf Grund dieser Richtlinie erforderlichen Unterlagen nicht bis zum 31. Dezember 1995 vorgelegt, so ist nach Setzung einer angemessenen Nachfrist das Förderungsausmaß in diesen Fällen endgültig auf 20% der förderbaren Investitionskosten festzulegen.

Abkürzung

UFG

Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds

§ 51. (1) Der Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds (Fonds) wird mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes nur mehr als Träger der Rechte und Pflichten tätig, die auf Grund von Förderungen nach den §§ 12, 13 und 14 des Wasserbautenförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 148/1984 in der jeweils geltenden Fassung (WBFG), rechtsverbindlich entstanden oder zugesichert worden sind. Weiterhin bleibt er als Träger von Rechten und Pflichten nach § 3 Abs. 1 Z 2 des Marchfeldkanal-Gesetzes, BGBl. Nr. 507/1985 in der jeweils geltenden Fassung, bestehen.

(2) Der Fonds wird mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes von der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus vertreten. Dabei hat sich die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus zur Abwicklung der Geschäfte der gemäß § 11 betrauten Abwicklungsstelle als Geschäftsführung zu bedienen.

(3) Die Aufgaben der Wasserwirtschaftsfondskommission (§ 21 WBFG) werden von der Kommission in Angelegenheiten der Wasserwirtschaft (§ 7 Z 1) wahrgenommen.

(4) Der Fonds kann

a)

Nachförderungen auf Grund bestehender Zusagen wegen Kostenerhöhungen oder bei Kläranlagen auch wegen Katalogsänderungen durchführen;

b)

Ansuchen nach § 18 Abs. 1 bis 4 und Art. 11 WBFG erledigen, sofern sie bis 31. Dezember 1992 eingebracht wurden. In diesen Fällen dürfen die Förderungswerber bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise nicht besser gestellt werden, als sie bei einer Neuantragstellung nach § 19 dieses Bundesgesetzes zum seinerzeitigen Zeitpunkt der Antragstellung nach § 18 WBFG gestellt gewesen wären;

c)

Stundungen gewähren, Laufzeiten verlängern, Sicherheiten freigeben und Verzugszinsen nachlassen.

(5) Die nach § 6 Abs. 1 Z 1 aufgebrachten Mittel sind dem Fonds zur Erfüllung seiner Aufgaben gemäß Abs. 1 und 4 insoweit zur Verfügung zu stellen, als seine eigenen Mittel nicht ausreichen. Soweit der Fonds seine Mittel nicht mehr für die Aufgaben gemäß Abs. 1 und 4 benötigt, sind sie an den Bund zu überweisen und den Mitteln gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 zuzuschlagen.

(5a) Der Fonds hat dem Bund aus seinem Reinvermögen jeweils Mittel in jenem Ausmaß zur Verfügung zu stellen, die erforderlich sind, um die Sondertranchen Siedlungswasserwirtschaft (§ 6 Abs. 2a, 2b und 2g) mit einem Barwert von 527,839 Millionen Euro und um die Förderungen zur Verbesserung des ökologischen Zustandes der Gewässer (§ 6 Abs. 2e) mit einem Barwert von 340 Millionen Euro zu bedecken.

(5b) Der Fonds ist ermächtigt, vorbereitende wirtschaftliche Analysen für Maßnahmen anzustellen, welche Auswirkungen auf den Finanzstatus zur Folge haben.

(5c) Nach Abschluß der vorbereitenden wirtschaftlichen Analysen ist der Fonds im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen ermächtigt, aushaftende Darlehensforderungen gemäß WBFG zu verkaufen. Durch den Verkauf bleibt die Befreiung von den Rechtsgebühren gemäß § 8 Abs. 2 UWFG unberührt.

(5d) Soweit die Forderungen gemäß Abs. 5c nicht verkauft werden, kann der Fonds Darlehensschuldnern aushaftender Forderungen, soweit diese die noch nicht fällige Darlehensschuld durch Leistung eines einmaligen Tilgungsbetrages vorzeitig zurückzahlen, einen Nachlaß gewähren. Dabei ist der Barwert nach finanzmathematischen Methoden zu berechnen. Der Fonds hat die Vorgangsweise hinsichtlich der Tilgungen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen festzusetzen. Das Ansuchen auf vorzeitige Rückzahlung ist bei der Geschäftsführung des Fonds einzubringen.

(5e) Die Erlöse aus den Darlehensverkäufen gemäß Abs. 5c und 5d sind im Fonds zu belassen, sofern die Erlöse nicht zur unmittelbaren Abdeckung von fälligen Verbindlichkeiten des Fonds erforderlich sind.

(5f) Der Fonds hat dem Bund aus seinem Reinvermögen

1.

in den Jahren 2003 bis 2004 jeweils Mittel im Ausmaß von 50,871 Millionen Euro und

2.

in den Jahren 2005 und 2006 jeweils Mittel im Ausmaß von 100 Millionen Euro

zu überweisen, die den Mitteln gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 zuzuschlagen sind.

(6) Der Personal- und Sachaufwand des Fonds im Abwicklungszeitraum ist, sofern seine Einnahmen nicht ausreichen, vom Bund zu ersetzen. Bezüglich dieser Mittel ist die Bestimmung gemäß § 3 Abs. 1 UWFG in bezug auf § 2 Abs. 1 Z 6 und 7 UWFG nicht anzuwenden.

(7) Alle Rechte und Pflichten des Fonds, die auf Grund des Umweltfondsgesetzes, BGBl. Nr. 567/1983 in der Fassung BGBl. Nr. 325/1990, des § 12a WBFG und der §§ 10 bis 12 des Umwelt- und Wasserwirtschaftsfondsgesetzes, BGBl. Nr. 79/1987 in der Fassung BGBl. Nr. 237/1991 (UWFG), entstanden sind, gehen mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes auf den Bund über. Die Wahrnehmung dieser Aufgaben ist in dem Vertrag gemäß § 11 entsprechend zu regeln.

(7a) Die vom Fonds rückgestellten Mittel für zugesagte Zuschüsse für den Zweck der betrieblichen Umweltförderung sind dem Bund zu überweisen.

(8) Die Förderungsrichtlinien für die betrieblichen Abwassermaßnahmen (Teil C der Wasserwirtschaftsfonds-Förderungsrichtlinien 1986), die Förderungsrichtlinien 1989 (betriebliche Umweltschutzmaßnahmen), die Richtlinien für Förderungen von Umweltschutzmaßnahmen im Ausland 1991, die Förderungsrichtlinien für die Altlastensanierung und sicherung 1991 sowie die technischen Richtlinien und die Vergaberichtlinien nach dem WBFG gelten bis zum Inkrafttreten neuer Richtlinien als Richtlinien nach § 13 für die entsprechenden Abschnitte dieses Bundesgesetzes.

(9) § 18 Abs. 5 WBFG in der bisherigen Fassung ist nur mehr auf jene Fälle anzuwenden, in denen das Ansuchen auf Ermäßigung bis längstens 31. Dezember 1992 beim Fonds eingelangt ist.

(10) Bei der Zusicherung von Förderungen nach diesem Bundesgesetz sind die Bestimmungen des WBFG, des Umweltfondsgesetzes und des UWFG nicht mehr anzuwenden. § 2 Abs. 1 Z 1 bis 5 und Z 10 bis 12 UWFG sind ab 1. Jänner 1993 nicht mehr anzuwenden.

(11) Für Anträge gemäß § 12 WBFG, die vor dem 31. Dezember 1992 beim Fonds eingelangt sind, ist in den Richtlinien gemäß § 13 dieses Bundesgesetzes ein vereinfachtes Verfahren vorzusehen. Die Höhe der Förderung ist dafür zunächst in dem voraussichtlich zu erwartenden Ausmaß abzuschätzen, sie hat jedoch mindestens 20% der förderbaren Investitionskosten zu betragen. Stellt sich bei der endgültigen Festlegung heraus, daß die vorläufig geschätzte Förderungshöhe über oder unter der endgültigen Förderungshöhe liegt, so sind die Annuitätenzuschüsse entsprechend anzupassen und bereits ausbezahlte zu hohe Förderungsbeträge zurückzubezahlen. Werden die auf Grund dieser Richtlinie erforderlichen Unterlagen nicht bis zum 31. Dezember 1995 vorgelegt, so ist nach Setzung einer angemessenen Nachfrist das Förderungsausmaß in diesen Fällen endgültig auf 20% der förderbaren Investitionskosten festzulegen.

Abkürzung

UFG

Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds

§ 51. (1) Der Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds (Fonds) wird mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes nur mehr als Träger der Rechte und Pflichten tätig, die auf Grund von Förderungen nach den §§ 12, 13 und 14 des Wasserbautenförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 148/1984 in der jeweils geltenden Fassung (WBFG), rechtsverbindlich entstanden oder zugesichert worden sind. Weiterhin bleibt er als Träger von Rechten und Pflichten nach § 3 Abs. 1 Z 2 des Marchfeldkanal-Gesetzes, BGBl. Nr. 507/1985 in der jeweils geltenden Fassung, bestehen.

(2) Der Fonds wird mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes von der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus vertreten. Dabei hat sich die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus zur Abwicklung der Geschäfte der gemäß § 11 betrauten Abwicklungsstelle als Geschäftsführung zu bedienen.

(3) Die Aufgaben der Wasserwirtschaftsfondskommission (§ 21 WBFG) werden von der Kommission in Angelegenheiten der Wasserwirtschaft (§ 7 Z 1) wahrgenommen.

(4) Der Fonds kann

a)

Nachförderungen auf Grund bestehender Zusagen wegen Kostenerhöhungen oder bei Kläranlagen auch wegen Katalogsänderungen durchführen;

b)

Ansuchen nach § 18 Abs. 1 bis 4 und Art. 11 WBFG erledigen, sofern sie bis 31. Dezember 1992 eingebracht wurden. In diesen Fällen dürfen die Förderungswerber bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise nicht besser gestellt werden, als sie bei einer Neuantragstellung nach § 19 dieses Bundesgesetzes zum seinerzeitigen Zeitpunkt der Antragstellung nach § 18 WBFG gestellt gewesen wären;

c)

Stundungen gewähren, Laufzeiten verlängern, Sicherheiten freigeben und Verzugszinsen nachlassen.

(5) Die nach § 6 Abs. 1 Z 1 aufgebrachten Mittel sind dem Fonds zur Erfüllung seiner Aufgaben gemäß Abs. 1 und 4 insoweit zur Verfügung zu stellen, als seine eigenen Mittel nicht ausreichen. Soweit der Fonds seine Mittel nicht mehr für die Aufgaben gemäß Abs. 1 und 4 benötigt, sind sie an den Bund zu überweisen und den Mitteln gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 zuzuschlagen.

(5a) Der Fonds hat dem Bund aus seinem Reinvermögen jeweils Mittel in jenem Ausmaß zur Verfügung zu stellen, die erforderlich sind, um die Sondertranchen Siedlungswasserwirtschaft (§ 6 Abs. 2a, 2b und 2g) mit einem Barwert von 627,839 Millionen Euro und um die Förderungen zur Verbesserung des ökologischen Zustandes der Gewässer (§ 6 Abs. 2e) mit einem Barwert von 340 Millionen Euro zu bedecken.

(5b) Der Fonds ist ermächtigt, vorbereitende wirtschaftliche Analysen für Maßnahmen anzustellen, welche Auswirkungen auf den Finanzstatus zur Folge haben.

(5c) Nach Abschluß der vorbereitenden wirtschaftlichen Analysen ist der Fonds im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen ermächtigt, aushaftende Darlehensforderungen gemäß WBFG zu verkaufen. Durch den Verkauf bleibt die Befreiung von den Rechtsgebühren gemäß § 8 Abs. 2 UWFG unberührt.

(5d) Soweit die Forderungen gemäß Abs. 5c nicht verkauft werden, kann der Fonds Darlehensschuldnern aushaftender Forderungen, soweit diese die noch nicht fällige Darlehensschuld durch Leistung eines einmaligen Tilgungsbetrages vorzeitig zurückzahlen, einen Nachlaß gewähren. Dabei ist der Barwert nach finanzmathematischen Methoden zu berechnen. Der Fonds hat die Vorgangsweise hinsichtlich der Tilgungen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen festzusetzen. Das Ansuchen auf vorzeitige Rückzahlung ist bei der Geschäftsführung des Fonds einzubringen.

(5e) Die Erlöse aus den Darlehensverkäufen gemäß Abs. 5c und 5d sind im Fonds zu belassen, sofern die Erlöse nicht zur unmittelbaren Abdeckung von fälligen Verbindlichkeiten des Fonds erforderlich sind.

(5f) Der Fonds hat dem Bund aus seinem Reinvermögen

1.

in den Jahren 2003 bis 2004 jeweils Mittel im Ausmaß von 50,871 Millionen Euro und

2.

in den Jahren 2005 und 2006 jeweils Mittel im Ausmaß von 100 Millionen Euro

zu überweisen, die den Mitteln gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 zuzuschlagen sind.

(6) Der Personal- und Sachaufwand des Fonds im Abwicklungszeitraum ist, sofern seine Einnahmen nicht ausreichen, vom Bund zu ersetzen. Bezüglich dieser Mittel ist die Bestimmung gemäß § 3 Abs. 1 UWFG in bezug auf § 2 Abs. 1 Z 6 und 7 UWFG nicht anzuwenden.

(7) Alle Rechte und Pflichten des Fonds, die auf Grund des Umweltfondsgesetzes, BGBl. Nr. 567/1983 in der Fassung BGBl. Nr. 325/1990, des § 12a WBFG und der §§ 10 bis 12 des Umwelt- und Wasserwirtschaftsfondsgesetzes, BGBl. Nr. 79/1987 in der Fassung BGBl. Nr. 237/1991 (UWFG), entstanden sind, gehen mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes auf den Bund über. Die Wahrnehmung dieser Aufgaben ist in dem Vertrag gemäß § 11 entsprechend zu regeln.

(7a) Die vom Fonds rückgestellten Mittel für zugesagte Zuschüsse für den Zweck der betrieblichen Umweltförderung sind dem Bund zu überweisen.

(8) Die Förderungsrichtlinien für die betrieblichen Abwassermaßnahmen (Teil C der Wasserwirtschaftsfonds-Förderungsrichtlinien 1986), die Förderungsrichtlinien 1989 (betriebliche Umweltschutzmaßnahmen), die Richtlinien für Förderungen von Umweltschutzmaßnahmen im Ausland 1991, die Förderungsrichtlinien für die Altlastensanierung und sicherung 1991 sowie die technischen Richtlinien und die Vergaberichtlinien nach dem WBFG gelten bis zum Inkrafttreten neuer Richtlinien als Richtlinien nach § 13 für die entsprechenden Abschnitte dieses Bundesgesetzes.

(9) § 18 Abs. 5 WBFG in der bisherigen Fassung ist nur mehr auf jene Fälle anzuwenden, in denen das Ansuchen auf Ermäßigung bis längstens 31. Dezember 1992 beim Fonds eingelangt ist.

(10) Bei der Zusicherung von Förderungen nach diesem Bundesgesetz sind die Bestimmungen des WBFG, des Umweltfondsgesetzes und des UWFG nicht mehr anzuwenden. § 2 Abs. 1 Z 1 bis 5 und Z 10 bis 12 UWFG sind ab 1. Jänner 1993 nicht mehr anzuwenden.

(11) Für Anträge gemäß § 12 WBFG, die vor dem 31. Dezember 1992 beim Fonds eingelangt sind, ist in den Richtlinien gemäß § 13 dieses Bundesgesetzes ein vereinfachtes Verfahren vorzusehen. Die Höhe der Förderung ist dafür zunächst in dem voraussichtlich zu erwartenden Ausmaß abzuschätzen, sie hat jedoch mindestens 20% der förderbaren Investitionskosten zu betragen. Stellt sich bei der endgültigen Festlegung heraus, daß die vorläufig geschätzte Förderungshöhe über oder unter der endgültigen Förderungshöhe liegt, so sind die Annuitätenzuschüsse entsprechend anzupassen und bereits ausbezahlte zu hohe Förderungsbeträge zurückzubezahlen. Werden die auf Grund dieser Richtlinie erforderlichen Unterlagen nicht bis zum 31. Dezember 1995 vorgelegt, so ist nach Setzung einer angemessenen Nachfrist das Förderungsausmaß in diesen Fällen endgültig auf 20% der förderbaren Investitionskosten festzulegen.

Abkürzung

UFG

Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds

§ 51. (1) Der Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds (Fonds) wird mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes nur mehr als Träger der Rechte und Pflichten tätig, die auf Grund von Förderungen nach den §§ 12, 13 und 14 des Wasserbautenförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 148/1984 in der jeweils geltenden Fassung (WBFG), rechtsverbindlich entstanden oder zugesichert worden sind. Weiterhin bleibt er als Träger von Rechten und Pflichten nach § 3 Abs. 1 Z 2 des Marchfeldkanal-Gesetzes, BGBl. Nr. 507/1985 in der jeweils geltenden Fassung, bestehen.

(2) Der Fonds wird mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes von der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus vertreten. Dabei hat sich die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus zur Abwicklung der Geschäfte der gemäß § 11 betrauten Abwicklungsstelle als Geschäftsführung zu bedienen.

(3) Die Aufgaben der Wasserwirtschaftsfondskommission (§ 21 WBFG) werden von der Kommission in Angelegenheiten der Wasserwirtschaft (§ 7 Z 1) wahrgenommen.

(4) Der Fonds kann

a)

Nachförderungen auf Grund bestehender Zusagen wegen Kostenerhöhungen oder bei Kläranlagen auch wegen Katalogsänderungen durchführen;

b)

Ansuchen nach § 18 Abs. 1 bis 4 und Art. 11 WBFG erledigen, sofern sie bis 31. Dezember 1992 eingebracht wurden. In diesen Fällen dürfen die Förderungswerber bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise nicht besser gestellt werden, als sie bei einer Neuantragstellung nach § 19 dieses Bundesgesetzes zum seinerzeitigen Zeitpunkt der Antragstellung nach § 18 WBFG gestellt gewesen wären;

c)

Stundungen gewähren, Laufzeiten verlängern, Sicherheiten freigeben und Verzugszinsen nachlassen.

(5) Die nach § 6 Abs. 1 Z 1 aufgebrachten Mittel sind dem Fonds zur Erfüllung seiner Aufgaben gemäß Abs. 1 und 4 insoweit zur Verfügung zu stellen, als seine eigenen Mittel nicht ausreichen. Soweit der Fonds seine Mittel nicht mehr für die Aufgaben gemäß Abs. 1 und 4 benötigt, sind sie an den Bund zu überweisen und den Mitteln gemäß § 6 Abs. 1a Z 1 zuzuschlagen.

(5a) Der Fonds hat dem Bund aus seinem Reinvermögen jeweils Mittel in jenem Ausmaß zur Verfügung zu stellen, die erforderlich sind, um die Sondertranchen Siedlungswasserwirtschaft (§ 6 Abs. 2a, 2b und 2g) mit einem Barwert von 727,839 Millionen Euro und um die Förderungen zur Verbesserung des ökologischen Zustandes der Gewässer (§ 6 Abs. 2e) mit einem Barwert von 340 Millionen Euro zu bedecken.

(5b) Der Fonds ist ermächtigt, vorbereitende wirtschaftliche Analysen für Maßnahmen anzustellen, welche Auswirkungen auf den Finanzstatus zur Folge haben.

(5c) Nach Abschluß der vorbereitenden wirtschaftlichen Analysen ist der Fonds im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen ermächtigt, aushaftende Darlehensforderungen gemäß WBFG zu verkaufen. Durch den Verkauf bleibt die Befreiung von den Rechtsgebühren gemäß § 8 Abs. 2 UWFG unberührt.

(5d) Soweit die Forderungen gemäß Abs. 5c nicht verkauft werden, kann der Fonds Darlehensschuldnern aushaftender Forderungen, soweit diese die noch nicht fällige Darlehensschuld durch Leistung eines einmaligen Tilgungsbetrages vorzeitig zurückzahlen, einen Nachlaß gewähren. Dabei ist der Barwert nach finanzmathematischen Methoden zu berechnen. Der Fonds hat die Vorgangsweise hinsichtlich der Tilgungen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen festzusetzen. Das Ansuchen auf vorzeitige Rückzahlung ist bei der Geschäftsführung des Fonds einzubringen.

(5e) Die Erlöse aus den Darlehensverkäufen gemäß Abs. 5c und 5d sind im Fonds zu belassen, sofern die Erlöse nicht zur unmittelbaren Abdeckung von fälligen Verbindlichkeiten des Fonds erforderlich sind.

(5f) Der Fonds hat dem Bund aus seinem Reinvermögen

1.

in den Jahren 2003 bis 2004 jeweils Mittel im Ausmaß von 50,871 Millionen Euro,

2.

in den Jahren 2005 und 2006 jeweils Mittel im Ausmaß von 100 Millionen Euro

3.

im Jahr 2024 Mittel im Ausmaß von 160 Millionen Euro,

4.

im Jahr 2025 Mittel im Ausmaß von 150 Millionen Euro,

5.

im Jahr 2026 Mittel im Ausmaß von 140 Millionen Euro,

6.

im Jahr 2027 Mittel im Ausmaß von 130 Millionen Euro und

7.

im Jahr 2028 Mittel im Ausmaß von 120 Millionen Euro

zu überweisen, die den Mitteln gemäß § 6 Abs. 1a Z 1 zuzuschlagen sind.

(6) Der Personal- und Sachaufwand des Fonds im Abwicklungszeitraum ist, sofern seine Einnahmen nicht ausreichen, vom Bund zu ersetzen. Bezüglich dieser Mittel ist die Bestimmung gemäß § 3 Abs. 1 UWFG in bezug auf § 2 Abs. 1 Z 6 und 7 UWFG nicht anzuwenden.

(7) Alle Rechte und Pflichten des Fonds, die auf Grund des Umweltfondsgesetzes, BGBl. Nr. 567/1983 in der Fassung BGBl. Nr. 325/1990, des § 12a WBFG und der §§ 10 bis 12 des Umwelt- und Wasserwirtschaftsfondsgesetzes, BGBl. Nr. 79/1987 in der Fassung BGBl. Nr. 237/1991 (UWFG), entstanden sind, gehen mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes auf den Bund über. Die Wahrnehmung dieser Aufgaben ist in dem Vertrag gemäß § 11 entsprechend zu regeln.

(7a) Die vom Fonds rückgestellten Mittel für zugesagte Zuschüsse für den Zweck der betrieblichen Umweltförderung sind dem Bund zu überweisen.

(8) Die Förderungsrichtlinien für die betrieblichen Abwassermaßnahmen (Teil C der Wasserwirtschaftsfonds-Förderungsrichtlinien 1986), die Förderungsrichtlinien 1989 (betriebliche Umweltschutzmaßnahmen), die Richtlinien für Förderungen von Umweltschutzmaßnahmen im Ausland 1991, die Förderungsrichtlinien für die Altlastensanierung und sicherung 1991 sowie die technischen Richtlinien und die Vergaberichtlinien nach dem WBFG gelten bis zum Inkrafttreten neuer Richtlinien als Richtlinien nach § 13 für die entsprechenden Abschnitte dieses Bundesgesetzes.

(9) § 18 Abs. 5 WBFG in der bisherigen Fassung ist nur mehr auf jene Fälle anzuwenden, in denen das Ansuchen auf Ermäßigung bis längstens 31. Dezember 1992 beim Fonds eingelangt ist.

(10) Bei der Zusicherung von Förderungen nach diesem Bundesgesetz sind die Bestimmungen des WBFG, des Umweltfondsgesetzes und des UWFG nicht mehr anzuwenden. § 2 Abs. 1 Z 1 bis 5 und Z 10 bis 12 UWFG sind ab 1. Jänner 1993 nicht mehr anzuwenden.

(11) Für Anträge gemäß § 12 WBFG, die vor dem 31. Dezember 1992 beim Fonds eingelangt sind, ist in den Richtlinien gemäß § 13 dieses Bundesgesetzes ein vereinfachtes Verfahren vorzusehen. Die Höhe der Förderung ist dafür zunächst in dem voraussichtlich zu erwartenden Ausmaß abzuschätzen, sie hat jedoch mindestens 20% der förderbaren Investitionskosten zu betragen. Stellt sich bei der endgültigen Festlegung heraus, daß die vorläufig geschätzte Förderungshöhe über oder unter der endgültigen Förderungshöhe liegt, so sind die Annuitätenzuschüsse entsprechend anzupassen und bereits ausbezahlte zu hohe Förderungsbeträge zurückzubezahlen. Werden die auf Grund dieser Richtlinie erforderlichen Unterlagen nicht bis zum 31. Dezember 1995 vorgelegt, so ist nach Setzung einer angemessenen Nachfrist das Förderungsausmaß in diesen Fällen endgültig auf 20% der förderbaren Investitionskosten festzulegen.

Abkürzung

UFG

Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds

§ 51. (1) Der Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds (Fonds) wird mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes nur mehr als Träger der Rechte und Pflichten tätig, die auf Grund von Förderungen nach den §§ 12, 13 und 14 des Wasserbautenförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 148/1984 in der jeweils geltenden Fassung (WBFG), rechtsverbindlich entstanden oder zugesichert worden sind. Weiterhin bleibt er als Träger von Rechten und Pflichten nach § 3 Abs. 1 Z 2 des Marchfeldkanal-Gesetzes, BGBl. Nr. 507/1985 in der jeweils geltenden Fassung, bestehen.

(2) Der Fonds wird mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes von dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft vertreten. Dabei hat sich der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft zur Abwicklung der Geschäfte der gemäß § 11 betrauten Abwicklungsstelle als Geschäftsführung zu bedienen.

(3) Die Aufgaben der Wasserwirtschaftsfondskommission (§ 21 WBFG) werden von der Kommission in Angelegenheiten der Wasserwirtschaft (§ 7 Z 1) wahrgenommen.

(4) Der Fonds kann

a)

Nachförderungen auf Grund bestehender Zusagen wegen Kostenerhöhungen oder bei Kläranlagen auch wegen Katalogsänderungen durchführen;

b)

Ansuchen nach § 18 Abs. 1 bis 4 und Art. 11 WBFG erledigen, sofern sie bis 31. Dezember 1992 eingebracht wurden. In diesen Fällen dürfen die Förderungswerber bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise nicht besser gestellt werden, als sie bei einer Neuantragstellung nach § 19 dieses Bundesgesetzes zum seinerzeitigen Zeitpunkt der Antragstellung nach § 18 WBFG gestellt gewesen wären;

c)

Stundungen gewähren, Laufzeiten verlängern, Sicherheiten freigeben und Verzugszinsen nachlassen.

(5) Die nach § 6 Abs. 1 Z 1 aufgebrachten Mittel sind dem Fonds zur Erfüllung seiner Aufgaben gemäß Abs. 1 und 4 insoweit zur Verfügung zu stellen, als seine eigenen Mittel nicht ausreichen. Soweit der Fonds seine Mittel nicht mehr für die Aufgaben gemäß Abs. 1 und 4 benötigt, sind sie an den Bund zu überweisen und den Mitteln gemäß § 6 Abs. 1a Z 1 zuzuschlagen.

(5a) Der Fonds hat dem Bund aus seinem Reinvermögen jeweils Mittel in jenem Ausmaß zur Verfügung zu stellen, die erforderlich sind, um die Sondertranchen Siedlungswasserwirtschaft (§ 6 Abs. 2a, 2b und 2g) mit einem Barwert von 727,839 Millionen Euro und um die Förderungen zur Verbesserung des ökologischen Zustandes der Gewässer (§ 6 Abs. 2e) mit einem Barwert von 340 Millionen Euro zu bedecken.

(5b) Der Fonds ist ermächtigt, vorbereitende wirtschaftliche Analysen für Maßnahmen anzustellen, welche Auswirkungen auf den Finanzstatus zur Folge haben.

(5c) Nach Abschluß der vorbereitenden wirtschaftlichen Analysen ist der Fonds im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen ermächtigt, aushaftende Darlehensforderungen gemäß WBFG zu verkaufen. Durch den Verkauf bleibt die Befreiung von den Rechtsgebühren gemäß § 8 Abs. 2 UWFG unberührt.

(5d) Soweit die Forderungen gemäß Abs. 5c nicht verkauft werden, kann der Fonds Darlehensschuldnern aushaftender Forderungen, soweit diese die noch nicht fällige Darlehensschuld durch Leistung eines einmaligen Tilgungsbetrages vorzeitig zurückzahlen, einen Nachlaß gewähren. Dabei ist der Barwert nach finanzmathematischen Methoden zu berechnen. Der Fonds hat die Vorgangsweise hinsichtlich der Tilgungen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen festzusetzen. Das Ansuchen auf vorzeitige Rückzahlung ist bei der Geschäftsführung des Fonds einzubringen.

(5e) Die Erlöse aus den Darlehensverkäufen gemäß Abs. 5c und 5d sind im Fonds zu belassen, sofern die Erlöse nicht zur unmittelbaren Abdeckung von fälligen Verbindlichkeiten des Fonds erforderlich sind.

(5f) Der Fonds hat dem Bund aus seinem Reinvermögen

1.

in den Jahren 2003 bis 2004 jeweils Mittel im Ausmaß von 50,871 Millionen Euro,

2.

in den Jahren 2005 und 2006 jeweils Mittel im Ausmaß von 100 Millionen Euro

3.

im Jahr 2024 Mittel im Ausmaß von 160 Millionen Euro,

4.

im Jahr 2025 Mittel im Ausmaß von 150 Millionen Euro,

5.

im Jahr 2026 Mittel im Ausmaß von 140 Millionen Euro,

6.

im Jahr 2027 Mittel im Ausmaß von 130 Millionen Euro und

7.

im Jahr 2028 Mittel im Ausmaß von 120 Millionen Euro

zu überweisen, die den Mitteln gemäß § 6 Abs. 1a Z 1 zuzuschlagen sind.

(6) Der Personal- und Sachaufwand des Fonds im Abwicklungszeitraum ist, sofern seine Einnahmen nicht ausreichen, vom Bund zu ersetzen. Bezüglich dieser Mittel ist die Bestimmung gemäß § 3 Abs. 1 UWFG in bezug auf § 2 Abs. 1 Z 6 und 7 UWFG nicht anzuwenden.

(7) Alle Rechte und Pflichten des Fonds, die auf Grund des Umweltfondsgesetzes, BGBl. Nr. 567/1983 in der Fassung BGBl. Nr. 325/1990, des § 12a WBFG und der §§ 10 bis 12 des Umwelt- und Wasserwirtschaftsfondsgesetzes, BGBl. Nr. 79/1987 in der Fassung BGBl. Nr. 237/1991 (UWFG), entstanden sind, gehen mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes auf den Bund über. Die Wahrnehmung dieser Aufgaben ist in dem Vertrag gemäß § 11 entsprechend zu regeln.

(7a) Die vom Fonds rückgestellten Mittel für zugesagte Zuschüsse für den Zweck der betrieblichen Umweltförderung sind dem Bund zu überweisen.

(8) Die Förderungsrichtlinien für die betrieblichen Abwassermaßnahmen (Teil C der Wasserwirtschaftsfonds-Förderungsrichtlinien 1986), die Förderungsrichtlinien 1989 (betriebliche Umweltschutzmaßnahmen), die Richtlinien für Förderungen von Umweltschutzmaßnahmen im Ausland 1991, die Förderungsrichtlinien für die Altlastensanierung und sicherung 1991 sowie die technischen Richtlinien und die Vergaberichtlinien nach dem WBFG gelten bis zum Inkrafttreten neuer Richtlinien als Richtlinien nach § 13 für die entsprechenden Abschnitte dieses Bundesgesetzes.

(9) § 18 Abs. 5 WBFG in der bisherigen Fassung ist nur mehr auf jene Fälle anzuwenden, in denen das Ansuchen auf Ermäßigung bis längstens 31. Dezember 1992 beim Fonds eingelangt ist.

(10) Bei der Zusicherung von Förderungen nach diesem Bundesgesetz sind die Bestimmungen des WBFG, des Umweltfondsgesetzes und des UWFG nicht mehr anzuwenden. § 2 Abs. 1 Z 1 bis 5 und Z 10 bis 12 UWFG sind ab 1. Jänner 1993 nicht mehr anzuwenden.

(11) Für Anträge gemäß § 12 WBFG, die vor dem 31. Dezember 1992 beim Fonds eingelangt sind, ist in den Richtlinien gemäß § 13 dieses Bundesgesetzes ein vereinfachtes Verfahren vorzusehen. Die Höhe der Förderung ist dafür zunächst in dem voraussichtlich zu erwartenden Ausmaß abzuschätzen, sie hat jedoch mindestens 20% der förderbaren Investitionskosten zu betragen. Stellt sich bei der endgültigen Festlegung heraus, daß die vorläufig geschätzte Förderungshöhe über oder unter der endgültigen Förderungshöhe liegt, so sind die Annuitätenzuschüsse entsprechend anzupassen und bereits ausbezahlte zu hohe Förderungsbeträge zurückzubezahlen. Werden die auf Grund dieser Richtlinie erforderlichen Unterlagen nicht bis zum 31. Dezember 1995 vorgelegt, so ist nach Setzung einer angemessenen Nachfrist das Förderungsausmaß in diesen Fällen endgültig auf 20% der förderbaren Investitionskosten festzulegen.

Abkürzung

UFG

Geschlechtsneutrale Funktionsbezeichnungen

§ 52. Die in diesem Bundesgesetz verwendeten Funktionsbezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen.

Abkürzung

UFG

Verweisungen, geschlechtsneutrale Bezeichnungen

§ 52. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, ist dies als Verweisung auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.

(2) Die in diesem Bundesgesetz verwendeten Funktionsbezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen.

Abkürzung

UFG

Inkrafttreten

§ 53. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. April 1993 in Kraft.

(2) § 6 Abs. 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/1997 tritt mit 1. Jänner 1996 in Kraft.

(3) § 6 Abs. 2 lit. a und lit. b, § 6 Abs. 2a sowie § 37 Abs. 5a und Abs. 5f in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(4) § 11 Abs. 1 und § 37 Abs. 2 zweiter Satz, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/1997, treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.

(5) § 11 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 47/2002 tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft.

(6) § 11 Abs. 2 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 185/1993 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1997 außer Kraft.

(7) § 11 Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 11 tritt mit In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/1997 außer Kraft.

(8) § 21 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 47/2002 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(9) § 1 Einleitung und Z 3, § 5, § 6 Abs. 1, 1a, 2b (Anm.: richtig: 2d) und Abs. 3, § 7, § 10 Abs. 1, § 12 Abs. 8, § 13 Abs. 5 und 6, § 14 Abs. 1, § 24 Z 6 lit. b, § 25 Abs. 4, § 32 Z 4, § 35 bis § 49 sowie § 52 und 53, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003, treten mit dem Tag nach der Kundmachung in Kraft.

Abkürzung

UFG

Inkrafttreten

§ 53. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. April 1993 in Kraft.

(2) § 6 Abs. 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/1997 tritt mit 1. Jänner 1996 in Kraft.

(3) § 6 Abs. 2 lit. a und lit. b, § 6 Abs. 2a sowie § 37 Abs. 5a und Abs. 5f in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(4) § 11 Abs. 1 und § 37 Abs. 2 zweiter Satz, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/1997, treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.

(5) § 11 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 47/2002 tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft.

(6) § 11 Abs. 2 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 185/1993 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1997 außer Kraft.

(7) § 11 Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 11 tritt mit In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/1997 außer Kraft.

(8) § 21 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 47/2002 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(9) § 1 Einleitung und Z 3, § 5, § 6 Abs. 1, 1a, 2d und 3, § 7, § 10 Abs. 1, § 12 Abs. 8, § 13 Abs. 5 und 6, § 14 Abs. 1, § 24 Z 6 lit. b, § 25 Abs. 4, § 32 Z 4, § 35 bis § 49 sowie § 52 und 53, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003, treten mit dem Tag nach der Kundmachung in Kraft.

(10) Für die durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 136/2004 neu gefassten, eingefügten oder aufgehobenen Bestimmungen gilt folgendes:

1.

§ 6 Abs. 2, § 6 Abs. 2a letzter Satz, § 17 Abs. 1 Z 2a, § 35, § 39 Abs. 1, 3 bis 5, § 42 Abs. 1, § 43 Abs. 1 und 3, § 46 Abs. 3, § 51 Abs. 5f sowie § 52 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

2.

§ 11 Abs. 3 Z 5 tritt mit 27. März 2002 in Kraft. Zugleich tritt § 11 Abs. 2 Z 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 47/2002 außer Kraft.

3.

§ 13 Abs. 4 bis 6, § 43 Abs. 3 und § 46 Abs. 3 treten mit 21. August 2003 in Kraft.

Abkürzung

UFG

Inkrafttreten

§ 53. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. April 1993 in Kraft.

(2) § 6 Abs. 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/1997 tritt mit 1. Jänner 1996 in Kraft.

(3) § 6 Abs. 2 lit. a und lit. b, § 6 Abs. 2a sowie § 37 Abs. 5a und Abs. 5f in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(4) § 11 Abs. 1 und § 37 Abs. 2 zweiter Satz, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/1997, treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.

(5) § 11 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 47/2002 tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft.

(6) § 11 Abs. 2 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 185/1993 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1997 außer Kraft.

(7) § 11 Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 11 tritt mit In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/1997 außer Kraft.

(8) § 21 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 47/2002 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(9) § 1 Einleitung und Z 3, § 5, § 6 Abs. 1, 1a, 2d und 3, § 7, § 10 Abs. 1, § 12 Abs. 8, § 13 Abs. 5 und 6, § 14 Abs. 1, § 24 Z 6 lit. b, § 25 Abs. 4, § 32 Z 4, § 35 bis § 49 sowie § 52 und 53, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003, treten mit dem Tag nach der Kundmachung in Kraft.

(10) Für die durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 136/2004 neu gefassten, eingefügten oder aufgehobenen Bestimmungen gilt folgendes:

1.

§ 6 Abs. 2, § 6 Abs. 2a letzter Satz, § 17 Abs. 1 Z 2a, § 35, § 39 Abs. 1, 3 bis 5, § 42 Abs. 1, § 43 Abs. 1 und 3, § 46 Abs. 3, § 51 Abs. 5f sowie § 52 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

2.

§ 11 Abs. 3 Z 5 tritt mit 27. März 2002 in Kraft. Zugleich tritt § 11 Abs. 2 Z 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 47/2002 außer Kraft.

3.

§ 13 Abs. 4 bis 6, § 43 Abs. 3 und § 46 Abs. 3 treten mit 21. August 2003 in Kraft.

(11) § 24 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2005 tritt mit 1. Juli 2005 in Kraft.

Abkürzung

UFG

Inkrafttreten

§ 53. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. April 1993 in Kraft.

(2) § 6 Abs. 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/1997 tritt mit 1. Jänner 1996 in Kraft.

(3) § 6 Abs. 2 lit. a und lit. b, § 6 Abs. 2a sowie § 37 Abs. 5a und Abs. 5f in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(4) § 11 Abs. 1 und § 37 Abs. 2 zweiter Satz, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/1997, treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.

(5) § 11 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 47/2002 tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft.

(6) § 11 Abs. 2 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 185/1993 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1997 außer Kraft.

(7) § 11 Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 11 tritt mit In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/1997 außer Kraft.

(8) § 21 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 47/2002 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(9) § 1 Einleitung und Z 3, § 5, § 6 Abs. 1, 1a, 2d und 3, § 7, § 10 Abs. 1, § 12 Abs. 8, § 13 Abs. 5 und 6, § 14 Abs. 1, § 24 Z 6 lit. b, § 25 Abs. 4, § 32 Z 4, § 35 bis § 49 sowie § 52 und 53, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003, treten mit dem Tag nach der Kundmachung in Kraft.

(10) Für die durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 136/2004 neu gefassten, eingefügten oder aufgehobenen Bestimmungen gilt folgendes:

1.

§ 6 Abs. 2, § 6 Abs. 2a letzter Satz, § 17 Abs. 1 Z 2a, § 35, § 39 Abs. 1, 3 bis 5, § 42 Abs. 1, § 43 Abs. 1 und 3, § 46 Abs. 3, § 51 Abs. 5f sowie § 52 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

2.

§ 11 Abs. 3 Z 5 tritt mit 27. März 2002 in Kraft. Zugleich tritt § 11 Abs. 2 Z 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 47/2002 außer Kraft.

3.

§ 13 Abs. 4 bis 6, § 43 Abs. 3 und § 46 Abs. 3 treten mit 21. August 2003 in Kraft.

(11) § 24 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2005 tritt mit 1. Juli 2005 in Kraft.

(12) Die Abschnittsüberschriften, § 6 Abs. 2d dritter Satz, § 35 Abs. 1 erster Satz sowie die Überschriften zu § 49 und zu § 50 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2007, BGBl. I Nr. 24, treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft. Gleichzeitig treten § 28 Z 3 lit. d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2005 und die Abschnittsüberschriften vor § 50 und § 51 außer Kraft.

Abkürzung

UFG

Inkrafttreten

§ 53. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. April 1993 in Kraft.

(2) § 6 Abs. 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/1997 tritt mit 1. Jänner 1996 in Kraft.

(3) § 6 Abs. 2 lit. a und lit. b, § 6 Abs. 2a sowie § 37 Abs. 5a und Abs. 5f in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(4) § 11 Abs. 1 und § 37 Abs. 2 zweiter Satz, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/1997, treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.

(5) § 11 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 47/2002 tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft.

(6) § 11 Abs. 2 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 185/1993 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1997 außer Kraft.

(7) § 11 Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 11 tritt mit In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/1997 außer Kraft.

(8) § 21 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 47/2002 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(9) § 1 Einleitung und Z 3, § 5, § 6 Abs. 1, 1a, 2d und 3, § 7, § 10 Abs. 1, § 12 Abs. 8, § 13 Abs. 5 und 6, § 14 Abs. 1, § 24 Z 6 lit. b, § 25 Abs. 4, § 32 Z 4, § 35 bis § 49 sowie § 52 und 53, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003, treten mit dem Tag nach der Kundmachung in Kraft.

(10) Für die durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 136/2004 neu gefassten, eingefügten oder aufgehobenen Bestimmungen gilt folgendes:

1.

§ 6 Abs. 2, § 6 Abs. 2a letzter Satz, § 17 Abs. 1 Z 2a, § 35, § 39 Abs. 1, 3 bis 5, § 42 Abs. 1, § 43 Abs. 1 und 3, § 46 Abs. 3, § 51 Abs. 5f sowie § 52 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

2.

§ 11 Abs. 3 Z 5 tritt mit 27. März 2002 in Kraft. Zugleich tritt § 11 Abs. 2 Z 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 47/2002 außer Kraft.

3.

§ 13 Abs. 4 bis 6, § 43 Abs. 3 und § 46 Abs. 3 treten mit 21. August 2003 in Kraft.

(11) § 24 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2005 tritt mit 1. Juli 2005 in Kraft.

(12) Die Abschnittsüberschriften, § 6 Abs. 2d dritter Satz, § 35 Abs. 1 erster Satz sowie die Überschriften zu § 49 und zu § 50 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2007, BGBl. I Nr. 24, treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft. Gleichzeitig treten § 28 Z 3 lit. d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2005 und die Abschnittsüberschriften vor § 50 und § 51 außer Kraft.

(13) § 6 Abs. 1, 1a, 2e und 2f, § 12 Abs. 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2009 treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft.

Abkürzung

UFG

Inkrafttreten

§ 53. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. April 1993 in Kraft.

(2) § 6 Abs. 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/1997 tritt mit 1. Jänner 1996 in Kraft.

(3) § 6 Abs. 2 lit. a und lit. b, § 6 Abs. 2a sowie § 37 Abs. 5a und Abs. 5f in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(4) § 11 Abs. 1 und § 37 Abs. 2 zweiter Satz, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/1997, treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.

(5) § 11 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 47/2002 tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft.

(6) § 11 Abs. 2 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 185/1993 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1997 außer Kraft.

(7) § 11 Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 11 tritt mit In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/1997 außer Kraft.

(8) § 21 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 47/2002 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(9) § 1 Einleitung und Z 3, § 5, § 6 Abs. 1, 1a, 2d und 3, § 7, § 10 Abs. 1, § 12 Abs. 8, § 13 Abs. 5 und 6, § 14 Abs. 1, § 24 Z 6 lit. b, § 25 Abs. 4, § 32 Z 4, § 35 bis § 49 sowie § 52 und 53, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003, treten mit dem Tag nach der Kundmachung in Kraft.

(10) Für die durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 136/2004 neu gefassten, eingefügten oder aufgehobenen Bestimmungen gilt folgendes:

1.

§ 6 Abs. 2, § 6 Abs. 2a letzter Satz, § 17 Abs. 1 Z 2a, § 35, § 39 Abs. 1, 3 bis 5, § 42 Abs. 1, § 43 Abs. 1 und 3, § 46 Abs. 3, § 51 Abs. 5f sowie § 52 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

2.

§ 11 Abs. 3 Z 5 tritt mit 27. März 2002 in Kraft. Zugleich tritt § 11 Abs. 2 Z 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 47/2002 außer Kraft.

3.

§ 13 Abs. 4 bis 6, § 43 Abs. 3 und § 46 Abs. 3 treten mit 21. August 2003 in Kraft.

(11) § 24 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2005 tritt mit 1. Juli 2005 in Kraft.

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