(Übersetzung)BASLER ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE KONTROLLE DER GRENZÜBERSCHREITENDENVERBRINGUNG GEFÄHRLICHER ABFÄLLE UND IHRER ENTSORGUNG(NR: GP XVIII RV 548 AB 730 S. 85. BR: AB 4357 S. 560.)
die Vorlage der Streitigkeit an den Internationalen Gerichtshof und/oder
die Unterwerfung der Streitigkeit unter ein Schiedsverfahren in Übereinstimmung mit den in Anlage VI festgelegten Verfahren.
Diese Erklärung wird dem Sekretariat schriftlich notifiziert, das sie an die Vertragsparteien weiterleitet.
Artikel 21
Unterzeichnung
Dieses Übereinkommen liegt für Staaten, für Namibia, vertreten durch den Rat der Vereinten Nationen für Namibia, und für Organisationen der wirtschaftlichen und/oder politischen Integration am 22. März 1989 in Basel, vom 23. März 1989 bis zum 30. Juni 1989 im Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten der Schweiz in Bern und vom 1. Juli 1989 bis zum 22. März 1990 am Sitz der Vereinten Nationen in New York zur Unterzeichnung auf.
Artikel 22
Ratifikation, Annahme, förmliche Bestätigung oder Genehmigung
(1) Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch Staaten und Namibia, vertreten durch den Rat der Vereinten Nationen für Namibia, sowie der förmlichen Bestätigung oder Genehmigung durch Organisationen der wirtschaftlichen und/oder politischen Integration. Die Ratifikations- und Annahmeurkunden, die Urkunden der förmlichen Bestätigung oder die Genehmigungsurkunden werden beim Depositär hinterlegt.
(2) Jede in Absatz 1 bezeichnete Organisation, die Vertragspartei dieses Übereinkommens wird, ohne daß einer ihrer Mitgliedstaaten Vertragspartei ist, ist durch alle Verpflichtungen aus dem Übereinkommen gebunden. Sind ein oder mehrere Mitgliedstaaten einer solchen Organisation Vertragspartei des Übereinkommens, so entscheiden die Organisationen und die Mitgliedstaaten über ihre jeweiligen Verantwortlichkeiten hinsichtlich der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Übereinkommen. In diesen Fällen sind die Organisation und die Mitgliedstaaten nicht berechtigt, die Rechte auf Grund des Übereinkommens gleichzeitig auszuüben.
(3) In ihren Urkunden der förmlichen Bestätigung oder Genehmigungsurkunden erklären die in Absatz 1 bezeichneten Organisationen den Umfang ihrer Zuständigkeiten in bezug auf die durch dieses Übereinkommen erfaßten Angelegenheiten. Diese Organisationen teilen dem Depositär auch jede wesentliche Änderung des Umfangs ihrer Zuständigkeiten mit, der diese Mitteilung an die Vertragsparteien weiterleitet.
Artikel 23
Beitritt
(1) Dieses Übereinkommen steht von dem Tag an, an dem es nicht mehr zur Unterzeichnung aufliegt, Staaten, Namibia, vertreten durch den Rat der Vereinten Nationen für Namibia, und Organisationen der wirtschaftlichen und/oder politischen Integration zum Beitritt offen. Die Beitrittsurkunden werden beim Depositär hinterlegt.
(2) In ihren Beitrittsurkunden erklären die in Absatz 1 bezeichneten Organisationen den Umfang ihrer Zuständigkeiten in bezug auf die durch dieses Übereinkommen erfaßten Angelegenheiten. Diese Organisationen teilen dem Depositär auch jede wesentliche Änderung des Umfangs ihrer Zuständigkeiten mit.
(3) Artikel 22 Absatz 2 findet auf Organisationen der wirtschaftlichen und/oder politischen Integration Anwendung, die diesem Übereinkommen beitreten.
Artikel 24
Stimmrecht
(1) Unbeschadet des Absatzes 2 hat jede Vertragspartei dieses Übereinkommens eine Stimme.
(2) Die Organisationen der wirtschaftlichen und/oder politischen Integration üben in Angelegenheiten, die nach Artikel 22 Absatz 3 und Artikel 23 Absatz 2 in ihre Zuständigkeit fallen, ihr Stimmrecht mit der Anzahl der Stimmen aus, die der Anzahl ihrer Mitgliedstaaten entspricht, die Vertragsparteien dieses Übereinkommens oder des betreffenden Protokolls sind. Diese Organisationen üben ihr Stimmrecht nicht aus, wenn ihre Mitgliedstaaten ihr Stimmrecht ausüben, und umgekehrt.
Artikel 25
Inkrafttreten
(1) Dieses Übereinkommen tritt am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung der zwanzigsten Ratifikations- oder Annahmeurkunde, Urkunde der förmlichen Bestätigung, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde in Kraft.
(2) Für jeden Staat oder jede Organisation der wirtschaftlichen und/oder politischen Integration, die nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung der zwanzigsten Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde, Urkunde der förmlichen Bestätigung oder Beitrittsurkunde dieses Übereinkommen ratifiziert, annimmt, genehmigt oder förmlich bestätigt oder ihm beitritt, tritt das Übereinkommen am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde, der Urkunde der förmlichen Bestätigung oder der Beitrittsurkunde durch den betreffenden Staat oder die betreffende Organisation der wirtschaftlichen und/oder politischen Integration in Kraft.
(3) Für die Zwecke der Absätze 1 und 2 zählt eine von einer Organisation der wirtschaftlichen und/oder politischen Integration hinterlegte Urkunde nicht als zusätzliche Urkunde zu den von den Mitgliedstaaten der betreffenden Organisation hinterlegten Urkunden.
Artikel 26
Vorbehalte und Erklärungen
(1) Vorbehalte oder Ausnahmen zu diesem Übereinkommen sind nicht zulässig.
(2) Absatz 1 schließt nicht aus, daß ein Staat oder eine Organisation der wirtschaftlichen und/oder politischen Integration bei der Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme, Genehmigung oder förmlichen Bestätigung dieses Übereinkommens oder beim Beitritt dazu Erklärungen oder Stellungnahmen, gleich welchen Wortlauts oder welcher Bezeichnung, abgibt, um unter anderem die anwendbaren Gesetze und sonstigen Vorschriften mit den Bestimmungen des Übereinkommens in Einklang zu bringen, vorausgesetzt, daß diese Erklärungen oder Stellungnahmen nicht darauf abzielen, die Rechtswirkungen der Bestimmungen des Übereinkommens in ihrer Anwendung auf diesen Staat auszuschließen oder zu ändern.
Artikel 27
Rücktritt
(1) Eine Vertragspartei kann jederzeit nach Ablauf von drei Jahren nach dem Zeitpunkt, zu dem dieses Übereinkommen für sie in Kraft getreten ist, durch eine an den Depositär gerichtete schriftliche Notifikation vom Übereinkommen zurücktreten.
(2) Der Rücktritt wird ein Jahr nach dem Eingang der Notifikation beim Depositär oder zu einem gegebenenfalls in der Notifikation genannten späteren Zeitpunkt wirksam.
Artikel 28
Depositär
Der Generalsekretär der Vereinten Nationen ist Depositär dieses Übereinkommens und jedes dazugehörigen Protokolls.
Artikel 29
Verbindliche Wortlaute
Der urschriftliche arabische, chinesische, englische, französische, russische und spanische Wortlaut dieses Übereinkommens ist gleichermaßen verbindlich.
ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.
GESCHEHEN zu Basel am 22. März 1989.
Anlage I
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GRUPPEN DER ZU KONTROLLIERENDEN ABFÄLLE
Abfallart
Y1 Klinischer Abfall, der bei der ärztlichen Versorgung in
Krankenhäusern, medizinischen Zentren und Kliniken anfällt
Y2 Abfälle aus der Herstellung und Zubereitung pharmazeutischer
Erzeugnisse
Y3 Altmedikamente, Abfälle von Arznei- und Heilmitteln
Y4 Abfälle aus der Herstellung, Zubereitung und Anwendung von
Bioziden und Phytopharmaka
Y5 Abfälle aus der Herstellung, Zubereitung und Anwendung
chemischer Holzschutzmittel
Y6 Abfälle aus der Herstellung, Zubereitung und Verwendung
organischer Lösemittel
Y7 Cyanidhaltige Abfälle aus der Oberflächenvergütung und
-härtung
Y8 Altöl und Abfallmineralöl, die für den ursprünglichen
Verwendungszweck nicht geeignet sind
Y9 Abfälle aus Öl-Wasser- und Kohlenwasserstoff-Wassergemischen
und -emulsionen
Y10 Abfallstoffe und Erzeugnisse, die polychlorierte Biphenyle
(PCB) und/oder polychlorierte Terphenyle (PCT) und/oder
polybromierte Biphenyle (PBB) enthalten oder damit
verunreinigt sind
Y11 Teerhaltige Abfälle, die bei der Raffination, Destillation und
bei pyrolytischen Prozessen anfallen
Y12 Abfälle aus der Herstellung, Zubereitung und Verwendung von
Tinten, Farbstoffen, Pigmenten, Farben, Lacken und Firnissen
Y13 Abfälle aus der Herstellung, Zubereitung und Verwendung von
Harzen, Latex, Weichmachern, Klebstoffen/Adhäsiva
Y14 Abfälle chemischer Stoffe, die bei Forschungs-, Entwicklungs-
oder Lehrtätigkeit anfallen und nicht identifiziert und/oder
neu sind und deren Auswirkungen auf den Menschen und/oder die
Umwelt unbekannt sind
Y15 Abfälle explosiver Art, die keiner sonstigen Rechtsvorschrift
unterliegen
Y16 Abfälle aus der Herstellung, Zubereitung und Verwendung von
Fotochemikalien und Verarbeitungsmaterialien
Y17 Abfälle aus der Oberflächenbehandlung von Metallen und
Kunststoffen
Y18 Rückstände aus der industriellen Abfallentsorgung
Abfälle, die folgende Bestandteile enthalten
Y19 Metallkarbonyle
Y20 Beryllium; Berylliumverbindungen
Y21 Chrom-VI-Verbindungen
Y22 Kupferverbindungen
Y23 Zinkverbindungen
Y24 Arsen; Arsenverbindungen
Y25 Selen; Selenverbindungen
Y26 Cadmium; Cadmiumverbindungen
Y27 Antimon; Antimonverbindungen
Y28 Tellur; Tellurverbindungen
Y29 Quecksilber; Quecksilberverbindungen
Y30 Thallium; Thalliumverbindungen
Y31 Blei; Bleiverbindungen
Y32 Anorganische Fluorverbindungen mit Ausnahme von
Kalziumfluorid
Y33 Anorganische Cyanide
Y34 Saure Lösungen oder Säuren in fester Form
Y35 Basische Lösungen oder Basen in fester Form
Y36 Asbest (Staub und Fasern)
Y37 Organische Phosphorverbindungen
Y38 Organische Cyanide
Y39 Phenole; Phenolverbindungen einschließlich Chlorphenole
Y40 Äther
Y41 Halogenierte organische Lösemittel
Y42 Organische Lösemittel mit Ausnahme von halogenierten
Lösemitteln
Y43 Polychlorierte Dibenzofurane und alle artverwandten
Verbindungen
Y44 Polychlorierte Dibenzo-p-dioxine und alle artverwandten
Verbindungen
Y45 Andere organische Halogenverbindungen als die in dieser Anlage
aufgeführten Stoffe (z. B. Y39, Y41, Y42, Y43, Y44)
Anlage I
GRUPPEN DER ZU KONTROLLIERENDEN ABFÄLLE
Abfallart
| Y1 | Klinischer Abfall, der bei der ärztlichen Versorgung in Krankenhäusern, medizinischen Zentren und Kliniken anfällt |
|---|---|
| Y2 | Abfälle aus der Herstellung und Zubereitung pharmazeutischer Erzeugnisse |
| Y3 | Altmedikamente, Abfälle von Arznei- und Heilmitteln |
| Y4 | Abfälle aus der Herstellung, Zubereitung und Anwendung von Bioziden und Phytopharmaka |
| Y5 | Abfälle aus der Herstellung, Zubereitung und Anwendung chemischer Holzschutzmittel |
| Y6 | Abfälle aus der Herstellung, Zubereitung und Verwendung organischer Lösemittel |
| Y7 | Cyanidhaltige Abfälle aus der Oberflächenvergütung und -härtung |
| Y8 | Altöl und Abfallmineralöl, die für den ursprünglichen Verwendungszweck nicht geeignet sind |
| Y9 | Abfälle aus Öl-Wasser- und Kohlenwasserstoff-Wassergemischen und -emulsionen |
| Y10 | Abfallstoffe und Erzeugnisse, die polychlorierte Biphenyle (PCB) und/oder polychlorierte Terphenyle (PCT) und/oder polybromierte Biphenyle (PBB) enthalten oder damit verunreinigt sind |
| Y11 | Teerhaltige Abfälle, die bei der Raffination, Destillation und bei pyrolytischen Prozessen anfallen |
| Y12 | Abfälle aus der Herstellung, Zubereitung und Verwendung von Tinten, Farbstoffen, Pigmenten, Farben, Lacken und Firnissen |
| Y13 | Abfälle aus der Herstellung, Zubereitung und Verwendung von Harzen, Latex, Weichmachern, Klebstoffen/Adhäsiva |
| Y14 | Abfälle chemischer Stoffe, die bei Forschungs-, Entwicklungs- oder Lehrtätigkeit anfallen und nicht identifiziert und/oder neu sind und deren Auswirkungen auf den Menschen und/oder die Umwelt unbekannt sind |
| Y15 | Abfälle explosiver Art, die keiner sonstigen Rechtsvorschrift unterliegen |
| Y16 | Abfälle aus der Herstellung, Zubereitung und Verwendung von Fotochemikalien und Verarbeitungsmaterialien |
| Y17 | Abfälle aus der Oberflächenbehandlung von Metallen und Kunststoffen |
| Y18 | Rückstände aus der industriellen Abfallentsorgung |
Abfälle, die folgende Bestandteile enthalten
| Y19 | Metallkarbonyle |
|---|---|
| Y20 | Beryllium; Berylliumverbindungen |
| Y21 | Chrom-VI-Verbindungen |
| Y22 | Kupferverbindungen |
| Y23 | Zinkverbindungen |
| Y24 | Arsen; Arsenverbindungen |
| Y25 | Selen; Selenverbindungen |
| Y26 | Cadmium; Cadmiumverbindungen |
| Y27 | Antimon; Antimonverbindungen |
| Y28 | Tellur; Tellurverbindungen |
| Y29 | Quecksilber; Quecksilberverbindungen |
| Y30 | Thallium; Thalliumverbindungen |
| Y31 | Blei; Bleiverbindungen |
| Y32 | Anorganische Fluorverbindungen mit Ausnahme von Kalziumfluorid |
| Y33 | Anorganische Cyanide |
| Y34 | Saure Lösungen oder Säuren in fester Form |
| Y35 | Basische Lösungen oder Basen in fester Form |
| Y36 | Asbest (Staub und Fasern) |
| Y37 | Organische Phosphorverbindungen |
| Y38 | Organische Cyanide |
| Y39 | Phenole; Phenolverbindungen einschließlich Chlorphenole |
| Y40 | Äther |
| Y41 | Halogenierte organische Lösemittel |
| Y42 | Organische Lösemittel mit Ausnahme von halogenierten Lösemitteln |
| Y43 | Polychlorierte Dibenzofurane und alle artverwandten Verbindungen |
| Y44 | Polychlorierte Dibenzo-p-dioxine und alle artverwandten Verbindungen |
| Y45 | Andere organische Halogenverbindungen als die in dieser Anlage aufgeführten Stoffe (z. B. Y39, Y41, Y42, Y43, Y44) |
Zur Erleichterung der Anwendung dieses Übereinkommens und vorbehaltlich der Buchstaben b, c und d gelten Abfälle, die in Anlage VIII aufgeführt sind, als gefährlich nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a des Übereinkommens und Abfälle, die in Anlage IX aufgeführt sind, werden von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a des Übereinkommensnicht erfaßt.
Die Nennung eines Abfalls in Anlage VIII schließt im Einzelfall nicht die Anwendung der Anlage III aus, um nachzuweisen, daß ein Abfall nicht gefährlich nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a des Übereinkommens ist.
Die Nennung eines Abfalls in Anlage IX schließt nicht aus, daß ein solcher Abfall im Einzelfall als gefährlich nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a des Übereinkommens gilt, wenn er in Anlage I genannte Stoffe in solchen Mengen enthält, daß er Eigenschaften nach Anlage III aufweist.
Die Anlagen VIII und IX berühren nicht die Anwendung des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe a des Übereinkommens zum Zweck einer Einstufung von Abfällen.
Anlage II
GRUPPEN VON ABFÄLLEN, DIE BESONDERER PRÜFUNG BEDÜRFEN
| Y46 | Haushaltsabfälle |
|---|---|
| Y47 | Rückstände aus der Verbrennung von Haushaltsabfällen |
Anlage III
LISTE DER GEFÄHRLICHEN EIGENSCHAFTEN
| VN-Klasse *) | Code-Eigenschaften nummer | ||
|---|---|---|---|
| 1 | H1 | Explosivstoffe Ein explosiver Stoff oder Abfall ist ein fester oder flüssiger Stoff oder Abfall (oder ein Gemisch aus Stoffen oder Abfällen), der selbständig durch chemische Reaktion Gas mit einer Temperatur, einem Druck und einer Geschwindigkeit erzeugen kann, daß Schäden in der Umgebung entstehen. | |
| 3 | H3 | Entzündbare Flüssigkeiten Entzündbare Flüssigkeiten sind Flüssigkeiten oder Flüssigkeitsgemische oder Flüssigkeiten, die Feststoffe in Lösung oder Suspension enthalten (zB Farben, Firnisse, Lacke usw., jedoch keine Stoffe oder Abfälle, die auf Grund ihrer Gefahreneigenschaften unter eine andere Gruppe fallen) und bei einer Temperatur von nicht mehr als 60,5 °C, Versuch im geschlossenen Tiegel, oder bei nicht mehr als 65,6 °C, Versuch im offenen Tiegel, entzündbare Dämpfe entwickeln. (Da die Ergebnisse der Versuche im offenen und im geschlossenen Tiegel nicht streng vergleichbar sind und sogar bei gleichem Versuch die einzelnen Ergebnisse oft unterschiedlich sind, würden von den vorstehenden Werten abweichende Vorschriften, die diese Unterschiede berücksichtigen, dem Geist dieser Begriffsbestimmung entsprechen.) | |
| 4.1 | H4.1 | Entzündbare Feststoffe Feststoffe oder Feststoffabfälle, die nicht als Explosivstoffe eingeteilt und unter Beförderungsbedingungen leicht brennbar sind oder durch Reibung einen Brand auslösen oder zu seiner Entstehung beitragen können. | |
| 4.2 | H4.2 | Selbstentzündbare Stoffe oder Abfälle Stoffe oder Abfälle, die sich unter den üblichen Beförderungsbedingungen von selbst oder bei Luftzutritt erhitzen und sich dann entzünden können. | |
| 4.3 | H4.3 | Stoffe oder Abfälle, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln Stoffe oder Abfälle, die sich durch Reaktion mit Wasser selbst entzünden oder gefährliche Mengen entzündbarer Gase freisetzen können. | |
| 5.1 | H5.1 | Oxidierende Stoffe Stoffe oder Abfälle, die zwar selbst nicht zwangsläufig entzündbar sind, die jedoch im allgemeinen durch Freisetzen von Sauerstoff, das Entzünden anderer Stoffe auslösen oder dazu beitragen können. | |
| 5.2 | H5.2 | Organische Peroxide Organische Stoffe oder Abfälle, welche die bivalente O-O-Struktur enthalten, sind wärmeinstabile Stoffe, bei denen eine exotherme Zersetzung unter Selbstbeschleunigung eintreten kann. | |
| 6.1 | H6.1 | Stoffe oder Abfälle, die durch Einnahme, Einatmen oder Durchdringen der Haut beim Menschen den Tod oder schwere Verletzungen herbeiführen oder die menschliche Gesundheit gefährden können. | |
| 6.2 | H6.2 | Infektiöse Stoffe Stoffe oder Abfälle, die lebensfähige Mikroorganismen oder deren Toxine enthalten, die erwiesenermaßen oder vermutlich bei Tieren oder Menschen Erkrankungen hervorrufen. | |
| 8 | H8 | Ätzende Stoffe Stoffe oder Abfälle, die bei Berührung durch chemische Reaktion schwere Schäden an lebendem Gewebe hervorrufen oder im Leckfall andere beförderte Güter oder das Beförderungsmittel selbst erheblich beschädigen oder sogar zerstören können; sie können auch andere Gefahren verursachen. | |
| 9 | H10 | Freisetzen toxischer Gase bei Kontakt mit Luft oder Wasser Stoffe oder Abfälle, die durch Reaktion mit Luft oder Wasser toxische Gase in gefährlichen Mengen freisetzen können. | |
| 9 | H11 | Toxische Stoffe (mit verzögerter oder chronischer Wirkung) Stoffe oder Abfälle, die durch Einatmen, Einnahme oder Durchdringen der Haut eine verzögerte oder chronische Wirkung, einschließlich Karzinogenität, zur Folge haben können. | |
| 9 | H12 | Ökotoxische Stoffe Stoffe oder Abfälle, die nach Freisetzen durch Bioakkumulation und/oder toxische Wirkung auf Lebenssysteme sofort oder später nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt haben oder haben können. | |
| 9 | H13 | Stoffe, die auf irgendeine Weise nach der Entsorgung andere Substanzen erzeugen können, wie etwa Sickerstoffe, die eine der vorstehend aufgeführten Eigenschaften besitzen. | |
Prüfungen
Die Gefahren, die von bestimmten Abfallarten ausgehen können, sind noch nicht völlig geklärt; es gibt keine Prüfungen zur mengenmäßigen Bestimmung dieser Gefahren. Weitere Forschung ist erforderlich, um Methoden zur Kennzeichnung der möglichen Gefahren dieser Stoffe für den Menschen und/oder die Umwelt zu entwickeln. Für reine Substanzen und Stoffe sind genormte Prüfungen ausgearbeitet worden. Zahlreiche Staaten haben eigene Prüfungen entwickelt, die auf die in Anlage I aufgeführten Stoffe angewandt werden können, um festzustellen, ob diese Stoffe eine der in dieser Anlage aufgeführten Eigenschaften besitzen.
*) Entspricht der Einteilung in Gefahrenklassen, die in den Empfehlungen der Vereinten Nationen über die Beförderung gefährlicher Güter (ST/SG/AC.10/1/Rev. 5, Vereinte Nationen, New York, 1988) enthalten ist.
Anlage IV
ENTSORGUNGSVERFAHREN
A. Verfahren, bei denen Wiedergewinnung, Verwertung, Rückgewinnung und unmittelbare Wiederverwendung oder andere Weiterverwendung der Abfälle nicht möglich ist
| Abschnitt A enthält sämtliche Entsorgungsverfahren, die in der Praxis angewandt werden. | |
|---|---|
| D1 | Ablagerungen in oder auf dem Boden (d.h. Deponien usw.) |
| D2 | Behandlung im Boden (z. B. biologischer Abbau von flüssigen oder schlammigen Abfällen im Erdreich usw.) |
| D3 | Verpressung (z. B. Verpressung pumpfähiger Abfälle in Bohrlöcher, Salzdome oder natürliche Hohlräume usw.) |
| D4 | Oberflächenaufbringung (z. B. Ableitung flüssiger oder schlammiger Abfälle in Gruben, Teiche oder Lagunen usw.) |
| D5 | Speziell angelegte Deponien (z. B. Ablagerung in abgedichteten, getrennten Räumen, die verschlossen und gegeneinander und gegen die Umwelt isoliert werden usw.) |
| D6 | Einleitung in ein Gewässer mit Ausnahme von Meeren/Ozeanen |
| D7 | Einleitung in Meere/Ozeane einschließlich Einbringung in den Meeresboden |
| D8 | Biologische Behandlung, die nicht an anderer Stelle in dieser Anlage beschrieben ist und durch die Endverbindungen oder Gemische entstehen, die mit einem der in Abschnitt A aufgeführten Verfahren entsorgt werden |
| D9 | Chemisch/physikalische Behandlung, die nicht an anderer Stelle in dieser Anlage beschrieben ist und durch die Endverbindungen oder -gemische entstehen, die mit einem der in Abschnitt A beschriebenen Verfahren entsorgt werden (z. B. Verdampfen, Trocknen, Kalzinieren, Neutralisieren, Ausfällen usw.) |
| D10 | Verbrennung an Land |
| D11 | Verbrennung auf See |
| D12 | Dauerlagerung (z. B. Lagerung von Behältern in einem Bergwerk usw.) |
| D13 | Vermengung oder Vermischung vor Anwendung eines der in Abschnitt A beschriebenen Verfahren |
| D14 | Rekonditionierung vor Anwendung eines der in Abschnitt A beschriebenen Verfahren |
| D15 | Lagerung bis zur Anwendung eines der in Abschnitt A beschriebenen Verfahren (Zwischenlagerung) |
B. Verfahren, bei denen Wiedergewinnung, Verwertung, Rückgewinnung und unmittelbare oder andere Wiederverwendung der Abfälle möglich ist
| Abschnitt B enthält sämtliche derartigen Verfahren in bezug auf Stoffe, die gesetzlich als gefährliche Abfälle bezeichnet werden oder als solche gelten und die andernfalls den in Abschnitt A beschriebenen Verfahren unterzogen würden | |
|---|---|
| R1 | Verwendung als Brennstoff (außer bei Direktverbrennung) oder andere Mittel der Energieerzeugung |
| R2 | Rückgewinnung/Regenerierung von Lösemitteln |
| R3 | Verwertung/Rückgewinnung organischer Stoffe, die nicht als Lösemittel verwendet werden |
| R4 | Verwertung/Rückgewinnung von Metallen und Metallverbindungen |
| R5 | Verwertung/Rückgewinnung anderer anorganischer Stoffe |
| R6 | Regenerierung von Säuren oder Basen |
| R7 | Wiedergewinnung von Bestandteilen, die der Bekämpfung der Verunreinigung dienen |
| R8 | Wiedergewinnung von Katalysatorbestand teilen |
| R9 | Altölraffination oder andere Wiederverwendungsmöglichkeiten von Altöl |
| R10 | Aufbringung auf den Boden zum Nutzen der Landwirtschaft oder der Ökologie |
| R11 | Verwendung von Rückständen, die bei einem der unter R1 – R10 aufgezählten Verfahren gewonnen werden |
| R12 | Austausch von Abfällen, um sie einem der unter R1 – R11 aufgezählten Verfahren zu unterziehen |
| R13 | Ansammlung von Stoffen, die für ein der in Abschnitt B beschriebenen Verfahren vorgesehen sind. |
Anlage V A
BEI DER NOTIFIKATION ANZUGEBENDE INFORMATIONEN
Begründung für die Ausfuhr der Abfälle
Abfallexporteur 1 )
Abfallerzeuger und Entstehungsort 1 )
Abfallentsorger und tatsächlicher Ort der Entsorgung 1 )
Vorgesehene(r) Abfallbeförderer oder, sofern bekannt, ihre Beauftragten 1 )
Abfallausfuhrland Zuständige Behörde 2 )
Voraussichtliche Durchfuhrländer Zuständige Behörde 2 )
Abfalleinfuhrland Zuständige Behörde 2 )
Allgemeine Notifikation oder Einzelnotifikation
Voraussichtliche(r) Versandtermin(e) und Dauer der Abfallausfuhr sowie vorgesehener Weg (einschließlich Ort der Einfuhr und der Ausfuhr) 3 )
Vorgesehene Beförderungsart (Straße, Schiene, Seeweg, Luftweg, Binnengewässer)
Informationen über die Versicherung 4 )
Bezeichnung und Beschreibung der Beschaffenheit des Abfalls, einschließlich der Y-Nummer und der VN-Nummer und seiner Zusammensetzung 5 ) sowie Angaben über etwaige besondere Handhabungsvorschriften, einschließlich der bei Unfällen zu ergreifenden Sofortmaßnahmen
Art der vorgesehenen Verpackung (z. B. als Schüttgut, in Fässern oder in Tanks)
Geschätzte Menge nach Gewicht/Volumen 6 )
Verfahren, bei dem der Abfall anfällt 7 )
Für die in Anlage I aufgeführten Abfälle Einteilungen nach Anlage III: Gefahreneigenschaft, H-Nummer und VN-Klasse
Entsorgungsverfahren nach Anlage IV
Erklärung des Erzeugers und des Exporteurs, daß die Informationen zutreffend sind
Informationen (einschließlich einer technischen Beschreibung der Anlage) des Abfallentsorgers an den Exporteur oder Erzeuger, auf die der Entsorger seine Feststellung gestützt hat, daß kein Grund zu der Annahme vorliegt, die Abfälle würden nicht umweltgerecht in Übereinstimmung mit den Gesetzen und sonstigen Vorschriften des Einfuhrlandes behandelt werden
Informationen über den Vertrag zwischen dem Exporteur und dem Entsorger
Anmerkungen
1) Vollständiger Name und vollständige Anschrift, Telefon-, Telex- oder Telefaxnummer sowie Name, Anschrift, Telefon-, Telex- oder Telefaxnummer der Kontaktperson.
2) Vollständiger Name und vollständige Anschrift, Telefon-, Telex- oder Telefaxnummer.
3) Bei einer allgemeinen Notifikation, die mehrere Sendungen betrifft, sind entweder die voraussichtlichen Versandtermine jeder einzelnen Sendung oder, falls diese nicht bekannt sind, die voraussichtliche Häufigkeit der Sendungen anzugeben.
4) Informationen über einschlägige Versicherungsvorschriften und über ihre Einhaltung durch den Exporteur, den Beförderer und den Entsorger.
5) Art und Konzentration der gefährlichsten Bestandteile hinsichtlich ihrer Toxizität und anderer sowohl mit der Behandlung als auch mit dem vorgesehenen Entsorgungsverfahren des Abfalls verbundenen Gefahren.
6) Bei einer allgemeinen Notifikation, die mehrere Sendungen betrifft, sind sowohl die geschätzte Gesamtmenge als auch die geschätzten Mengen jeder einzelnen Sendung anzugeben.
7) Soweit diese Angaben zur Einschätzung der Gefahr und zur Beurteilung der Eignung des vorgesehenen Entsorgungsverfahrens erforderlich sind.
Anlage V B
IM BEGLEITPAPIER ANZUGEBENDE IN FORMATIONEN
Abfallexporteur 1 )
Abfallerzeuger und Entstehungsort 1 )
Abfallentsorger und tatsächlicher Ort der Entsorgung 1 )
Beförderer des Abfalls 1 ) oder seine Beauftragten
Gegenstand einer allgemeinen oder einer Einzelnotifikation
Tag, an dem die grenzüberschreitende Verbringung begonnen hat, sowie Tag(e) des Eingangs und Unterschrift jeder Person, die den Abfall übernimmt
Beförderungsart (Straße, Schiene, Binnengewässer, Seeweg, Luftweg), einschließlich Ausfuhr-, Durchfuhr- und Einfuhrländer sowie Ort der Einfuhr und der Ausfuhr, sofern diese bekannt sind
Allgemeine Beschreibung des Abfalls (physische Beschaffenheit, genaue VN-Versandbezeichnung und -klasse, VN-Nummer, Y-Nummer und H-Nummer, soweit zutreffend)
Informationen über besondere Handhabungsvorschriften, einschließlich der bei Unfällen zu ergreifenden Sofortmaßnahmen
Art und Zahl der Versandstücke
Menge nach Gewicht/Volumen
Erklärung des Erzeugers oder Exporteurs, daß die Informationen zutreffend sind
Erklärung des Erzeugers oder Exporteurs, in der er bestätigt, daß von seiten der zuständigen Behörden aller betroffenen Staaten, die Vertragsparteien sind, kein Einspruch erhoben wird
Bestätigung des Entsorgers über den Eingang bei der bezeichneten Entsorgungsanlage sowie Angabe des Entsorgungsverfahrens und des ungefähren Entsorgungstermins.
Anmerkungen
Die im Begleitpapier anzugebenden Informationen sind nach Möglichkeit zusammen mit den nach den Beförderungsregeln vorgeschriebenen Angaben in einem einzigen Dokument zusammenzufassen. Ist dies nicht möglich, so sollen diese Informationen die nach den Beförderungsregeln vorgeschriebenen Angaben nicht wiederholen, sondern ergänzen. Das Begleitpapier enthält Anweisungen darüber, wer die Angaben beizubringen und die Vordrucke auszufüllen hat.
1) Vollständiger Name und vollständige Anschrift, Telefon-, Telex- oder Telefaxnummer sowie Name, Anschrift, Telefon-, Telex- oder Telefaxnummer der Kontaktperson in Notfällen.
Anlage VI
SCHIEDSVERFAHREN
Artikel 1
Sofern die in Artikel 20 des Übereinkommens bezeichnete Vereinbarung nichts anders vorsieht, wird das Schiedsverfahren nach den Artikeln 2 bis 10 durchgeführt.
Artikel 2
Die antragstellende Partei notifiziert dem Sekretariat, daß die Parteien sich darauf geeinigt haben, die Streitigkeit nach Artikel 20 Absatz 2 oder 3 des Übereinkommens einem Schiedsverfahren zu unterwerfen, und weist insbesondere auf die Artikel des Übereinkommens hin, deren Auslegung oder Anwendung strittig ist. Das Sekretariat leitet diese Informationen an alle Vertragsparteien des Übereinkommens weiter.
Artikel 3
Das Schiedsgericht besteht aus drei Mitgliedern. Jede an der Streitigkeit beteiligte Vertragspartei bestellt einen Schiedsrichter, und die beiden so bestellten Schiedsrichter ernennen einvernehmlich den dritten Schiedsrichter zum Vorsitzenden des Gerichts. Dieser darf nicht Staatsangehöriger einer Streitparteien sein, nicht seinen ständigen Aufenthalt im Hoheitsgebiet einer dieser Parteien haben, nicht bei einer von ihnen im Dienst stehen und sich in keiner anderen Eigenschaft mit der Streitigkeit befaßt haben.
Artikel 4
(1) Ist der Vorsitzende des Schiedsgerichts nicht binnen zwei Monaten nach der Bestellung des zweiten Schiedsrichters ernannt, so ernennt ihn der Generalsekretär der Vereinten Nationen auf Ersuchen einer der Parteien binnen einer weiteren Frist in zwei Monaten.
(2) Hat eine der Streitparteien nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens einen Schiedsrichter bestellt, so kann die andere Partei den Generalsekretär der Vereinten Nationen davon in Kenntnis setzen, der den Vorsitzenden des Schiedsgerichts binnen einer Frist von weiteren zwei Monaten ernennen wird. Nach seiner Ernennung fordert der Vorsitzende des Schiedsgerichts die Partei, die noch keinen Schiedsrichter bestellt hat, auf, diese Bestellung binnen zwei Monaten vorzunehmen. Nach Ablauf dieser Frist unterrichtet er den Generalsekretär der Vereinten Nationen, der diese Ernennung binnen einer Frist von weiteren zwei Monaten vornimmt.
Artikel 5
(1) Das Schiedsgericht trifft seine Entscheidungen nach Maßgabe des Völkerrechts und in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen.
(2) Ein nach dieser Anlage gebildetes Schiedsgericht legt seine Verfahrensordnung fest.
Artikel 6
(1) Das Schiedsgericht entscheidet über Verfahren und Inhalt mit der Mehrheit seiner Mitglieder.
(2) Das Gericht kann zur Feststellung der Tatsachen alle geeigneten Maßnahmen ergreifen. Auf Ersuchen einer der Parteien kann es dringende einstweilige Schutzmaßnahmen empfehlen.
(3) Die Streitparteien schaffen alle für den reibungslosen Verlauf des Verfahrens notwendigen Erleichterungen.
(4) Abwesenheit oder Versäumnis einer Partei stellt kein Hindernis für das Verfahren dar.
Artikel 7
Das Gericht kann über Gegenklagen, die mit dem Streitgegenstand unmittelbar in Zusammenhang stehen, verhandeln und entscheiden.
Artikel 8
Sofern das Schiedsgericht nicht wegen der besonderen Umstände des Einzelfalls etwas anderes beschließt, werden die Kosten des Gerichts, einschließlich der Vergütung seiner Mitglieder, von den Streitparteien zu gleichen Teilen getragen. Das Gericht verzeichnet alle seine Kosten und legt den Parteien eine Schlußabrechnung vor.
Artikel 9
Hat eine Vertragspartei ein rechtliches Interesse an dem Streitgegenstand, das durch die Entscheidung des Falles berührt werden könnte, so kann sie mit Zustimmung des Gerichts dem Verfahren beitreten.
Artikel 10
(1) Das Gericht fällt seinen Schiedsspruch binnen fünf Monaten nach dem Zeitpunkt, in dem es gebildet wurde; hält es jedoch eine Verlängerung dieser Frist für notwendig, so darf diese fünf Monate nicht überschreiten.
(2) Der Spruch des Schiedsgerichts ist mit einer Begründung zu versehen. Er ist endgültig und für die Streitparteien bindend.
(3) Streitigkeiten zwischen den Parteien über die Auslegung oder die Vollstreckung des Schiedsspruchs können von jeder Partei dem Schiedsgericht, das den Spruch gefällt hat, oder, falls dieses Gericht nicht befaßt werden kann, einem anderen Gericht unterbreitet werden, das zu diesem Zweck auf die gleiche Weise gebildet wird wie das erste.
Anlage VII
Vertragsparteien, die OECD-Mitgliedstaaten sind, andere OECD-Mitgliedstaaten, EG und Liechtenstein.
Anlage VIII
Liste A
In dieser Anlage aufgeführte Abfälle gelten nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a dieses Übereinkommens als gefährlich; die Nennung eines Abfalls in dieser Anlage schließt nicht die Anwendung der Anlage III aus, um nachzuweisen, daß ein Abfall nicht gefährlich ist.
A1 Metalle und metallhaltige Abfälle
A1010 Metallabfälle und Abfälle von Legierungen mit einem der
folgenden Elemente:
- Antimon
- Arsen
- Beryllium
- Cadmium
- Blei
- Quecksilber
- Selen
- Tellur
- Thallium
A1020 Abfälle, ausgenommen Metallabfälle in massiver Form, die als
Bestandteile oder als Verunreinigungen folgendes enthalten:
- Antimon; Antimonverbindungen
- Beryllium; Berylliumverbindungen
- Cadmium; Cadmiumverbindungen
- Blei; Bleiverbindungen
- Selen; Selenverbindungen
- Tellur; Tellurverbindungen
A1030 Abfälle, die als Bestandteile oder Verunreinigungen
folgendes enthalten:
- Arsen; Arsenverbindungen
- Quecksilber; Quecksilberverbindungen
- Thallium; Thalliumverbindungen
A1040 Abfälle, die als Bestandteile folgendes enthalten:
- Metallcarbonyle
- Chrom(VI)-Verbindungen
A1050 Galvanikschlämme
A1060 beim Beizen von Metallen anfallende flüssige Abfälle
A1070 Laugungsrückstände aus der Zinkbearbeitung, Staub und Schlamm wie Jarosit, Hämatit usw.
A1080 Abfälle von in Liste B nicht aufgeführten Zinkrückständen,
die Blei- und Cadmium in solchen Konzentrationen enthalten, daß sie in Anlage III festgelegte Eigenschaften aufweisen
A1090 Asche aus der Verbrennung von isoliertem Kupferdraht
A1100 Staub und Rückstände aus den Abgasreinigungsanlagen von
Kupferschmelzöfen
A1110 verbrauchte Elektrolytlösungen aus der elektrolytischen
Gewinnung oder Reinigung von Kupfer
A1120 schlammförmiger Abfall, ausgenommen Anodenschlamm, aus der
elektrolytischen Gewinnung oder Reinigung von Kupfer
A1130 gelöstes Kupfer enthaltende, verbrauchte Ätzlösungen
A1140 Abfälle von Kupfer(II)-chlorid- und Kupfercyanidkatalysatoren
A1150 Edelmetallasche aus der Verbrennung von Leiterplatten,
soweit sie nicht in Liste B *1) aufgeführt sind
A1160 Abfälle von Bleiakkumulatoren, ganz oder zerkleinert
A1170 Abfälle von nicht sortierten Batterien, ausgenommen
Gemische, die ausschließlich aus in Liste B aufgeführten Batterien bestehen. In Liste B nicht aufgeführte Batterien, die in Anlage I genannte Bestandteile in solchen Mengen enthalten, daß siedadurch gefährlich werden
A1180 Abfälle oder Schrott von elektrischen und elektronischen
Geräten 2), die Komponenten enthalten wie etwa Akkumulatoren und andere in Liste A aufgeführte Batterien, Quecksilberschalter, Glas von Kathodenstrahlröhren und sonstige beschichtete Gläser und PCB-haltige Kondensatoren oder die mit in Anlage I genannten Bestandteilen (zB Cadmium, Quecksilber, Blei, polychlorierte Biphenyle) in einem solchen Ausmaß verunreinigt sind, daß sie eine der in Anlage III festgelegten Eigenschaften aufweisen (siehe den diesbezüglichen Eintrag auf der Liste B B1110) 3)
A2 Abfälle aus vorwiegend anorganischen Bestandteilen, dieMetalle oder organische Stoffe enthalten können
A2010 Glasabfälle aus Kathodenenstrahlröhren oder sonstigen
beschichteten Gläsern
A2020 Abfälle von anorganischen - flüssigen oder schlammförmigen -
Fluorverbindungen, jedoch ausgenommen der in Liste B aufgeführten Abfälle
A2030 Abfälle von Katalysatoren, jedoch ausgenommen der in Liste B
aufgeführten Abfälle
A2040 bei Verfahren der chemischen Industrie anfallende
Gipsabfälle, wenn sie in Anlage I genannte Bestandteile in solchen Mengen enthalten, daß sie eine der in Anlage III festgelegten gefährlichen Eigenschaften aufweisen (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste B B2080)
A2050 Asbestabfälle (Staub und Fasern)
A2060 Flugasche aus kohlebefeuerten Kraftwerken, die in Anlage I
genannte Stoffe in solchen Konzentrationen enthalten, daß sie eine der in Anlage III festgelegten Eigenschaften aufweisen (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste B B2050)
A3 Abfälle aus vorwiegend organischen Bestandteilen, die Metalle
oder anorganische Stoffe enthalten können
A3010 Abfälle aus der Herstellung oder Behandlung von Petrolkoks
und Bitumen
A3020 Mineralölabfälle, die für ihren ursprünglichen
Verwendungszweck nicht mehr geeignet sind
A3030 Abfälle, die Schlämme von verbleitem Antiklopfmittel
enthalten, aus solchen bestehen oder mit solchen verunreinigt sind
A3040 Abfälle von (Wärmeübertragungs)Heizflüssigkeiten
A3050 Abfälle aus der Herstellung, Zubereitung und Verwendung von
Harzen, Latex, Weichmachern oder Leimen /Klebstoffen, ausgenommen der in Liste B aufgeführten Abfälle (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste B B4020)
A3060 Nitrocelluloseabfälle
A3070 Abfälle von Phenolen und Phenolverbindungen einschließlich
Chlorphenolen in Form von Flüssigkeiten oder Schlämmen
A3080 Etherabfälle, ausgenommen der in Liste B aufgeführten
Abfälle
A3090 Abfälle aus Lederstaub, -asche, -schlamm und -mehl, die Chrom(VI)-Verbindungen oder Biozide enthalten (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste B B3100)
A3100 Schnitzel und sonstige Abfälle von Leder oder Lederverbunde,
die zur Herstellung von Lederartikeln nicht geeignet sind und Chrom(VI)-Verbindungen oder Biozide enthalten (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste B B3090)
A3110 Abfälle aus der Pelzverarbeitung, die Chrom(VI)-Verbindungen, Biozide oder infektiöse Stoffe enthalten (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste B B3110)
A3120 FLUFF - Shredderleichtfraktion
A3130 Abfälle von phosphororganischen Verbindungen
A3140 Abfälle von nichthalogenierten organischen Lösungsmitteln,
ausgenommen der in Liste B aufgeführten Abfälle
A3150 Abfälle von halogenierten organischen Lösungsmitteln
A3160 Abfälle von halogenierten und nichthalogenierten
nichtwässrigen Destillationsrückständen aus der Rückgewinnung von organischen Lösungsmitteln
A3170 Abfälle aus der Herstellung von halogenierten aliphatischen
Kohlenwasserstoffen (wie Chlormethan, Dichlorethan, Vinylchlorid, Vinylidenchlorid, Allylchlorid und Epichlorhydrin)
A3180 Abfälle, Stoffe und Zubereitungen, die polychlorierte
Biphenyle (PCB), polychlorierte Terphenyle (PCT), polychlorierte Naphthaline (PCN), polybromierte Biphenyle (PBB) oder analoge polybromierte Verbindungen enthalten, aus solchen bestehen oder damit verunreinigt sind, und zwar in Konzentrationen von 50 mg/kg *4)
A3190 bei Raffination, Destillation und pyrolytischer Behandlung
von organischen Stoffen anfallende Teerabfälle (ausgenommen bituminöser Asphaltaufbruch)
A4 Abfälle, die sowohl anorganische als auch organische
Bestandteile enthalten können
A4010 Abfälle aus der Herstellung, Zubereitung und Verwendung von
Arzneimitteln, ausgenommen der in Liste B aufgeführten Abfälle
A4020 Klinischer Abfall und ähnliche Abfälle, dh. Abfälle, die bei
ärztlicher Behandlung, Krankenpflege, Zahnbehandlung, tierärztlicher und ähnlicher Behandlung oder in Krankenhäusern oder sonstigen Einrichtungen bei der Untersuchung oder Behandlung von Patienten oder im Rahmen von Forschungsvorhaben anfallen
A4030 Abfälle aus der Herstellung, Zubereitung und Verwendung von
Bioziden und Pflanzenschutzmitteln, einschließlich Abfälle von Pestiziden und Herbiziden, die den Spezifikationen nicht genügen, deren Verfallsdatum überschritten *5) ist oder die für den ursprünglich vorgesehenen Zweck nicht geeignet sind
A4040 Abfälle aus der Herstellung, Zubereitung und Verwendung
chemischer Holzschutzmittel *6)
A4050 Abfälle, die aus folgenden Stoffen bestehen, solche
enthalten oder damit verunreinigt sind:
- anorganische Cyanide mit Ausnahme von festen, Edelmetalle enthaltenden Rückständen mit Spuren anorganischer Cyanide
- organische Cyanide
A4060 Abfälle von Öl/Wasser- und Kohlenwasserstoff/Wassergemischen
und -emulsionen
A4070 Abfälle aus der Herstellung, Zubereitung und Verwendung von
Tinten, Farbstoffen, Pigmenten, Farben, Lacken und Firnissen, ausgenommen der in Liste B aufgeführten Abfälle B4010
A4080 Abfälle explosiver Art (ausgenommen der in Liste B aufgeführten Abfälle)
A4090 Säure- oder Laugenabfälle, ausgenommen der in dem
entsprechenden Eintrag in Liste B aufgeführten (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste B B2120)
A4100 Abfälle aus industriellen Abgasreinigungsanlagen,
ausgenommen der in Liste B aufgeführten Abfälle
A4110 Abfälle, die folgende Stoffe enthalten, aus solchen bestehen
oder damit verunreinigt sind:
- alle Isomere von polychlorierten Dibenzofuranen
- alle Isomere von polychlorierten Dibenzodioxinen
A4120 Abfälle, die aus Peroxiden bestehen, solche enthalten oder
damit verunreinigt sind
A4130 Verpackungsabfall und Behälter, die in Anlage I genannte
Stoffe in solchen Konzentrationen enthalten, daß sie eine der in Anlage III festgelegten Gefahreneigenschaften aufweisen
A4140 Abfälle, die aus Chemikalien bestehen, welche ihren
Spezifikationen nicht entsprechen oder deren Verfallsdatum
5) überschritten ist und welche den Gruppen in Anlage I
A4150 Chemikalienabfälle, die bei Forschungs-, Entwicklungs- oder
Lehrtätigkeiten anfallen und nicht identifiziert sind und/oder neu sind und deren Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und/oder Umwelt unbekannt sind
A4160 In Liste B nicht aufgeführte gebrauchte Aktivkohle (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste B B2060)
*1) Es wird darauf hingewiesen, daß der Spiegeleintrag in Liste B
(B1160) keine Ausnahme erwähnt.
2) Dieser Eintrag umfaßt nicht Schrott von Kraftwerkseinrichtungen. 3) PCB mit einer Konzentration von ≥ 50 mg/kg.
*4) Der Grenzwert von 50 mg/kg wird als ein für alle Abfälle
international anwendbarer Wert betrachtet. Viele Länder haben für bestimmte Abfallarten jedoch bereits einen niedrigeren Grenzwert eingeführt (zB 20 mg/kg).
*5) “Verfallsdatum überschritten” bedeutet, daß sie binnen der vom
Hersteller empfohlenen Frist nicht verwendet wurden. *6) Dieser Eintrag schließt mit chemischen Holzschutzmitteln
behandeltes Holz nicht ein.
Anlage VIII
Liste A
In dieser Anlage aufgeführte Abfälle gelten nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a dieses Übereinkommens als gefährlich; die Nennung eines Abfalls in dieser Anlage schließt nicht die Anwendung der Anlage III aus, um nachzuweisen, daß ein Abfall nicht gefährlich ist.
A1 Metalle und metallhaltige Abfälle
| A1010 | Metallabfälle und Abfälle von Legierungen mit einem der folgenden Elemente: |
|---|---|
– Antimon
– Arsen
– Beryllium
– Cadmium
– Blei
– Quecksilber
– Selen
– Tellur
– Thallium
| A1020 | Abfälle, ausgenommen Metallabfälle in massiver Form, die als Bestandteile oder als Verunreinigungen folgendes enthalten: |
|---|---|
– Antimon; Antimonverbindungen
– Beryllium; Berylliumverbindungen
– Cadmium; Cadmiumverbindungen
– Blei; Bleiverbindungen
– Selen; Selenverbindungen
– Tellur; Tellurverbindungen
| A1030 | Abfälle, die als Bestandteile oder Verunreinigungen folgendes enthalten: |
|---|---|
– Arsen; Arsenverbindungen
– Quecksilber; Quecksilberverbindungen
– Thallium; Thalliumverbindungen
| A1040 | Abfälle, die als Bestandteile folgendes enthalten: |
|---|---|
– Metallcarbonyle
– Chrom(VI)-Verbindungen
| A1050 | Galvanikschlämme |
|---|---|
| A1060 | beim Beizen von Metallen anfallende flüssige Abfälle |
| A1070 | Laugungsrückstände aus der Zinkbearbeitung, Staub und Schlamm wie Jarosit, Hämatit usw. |
| A1080 | Abfälle von in Liste B nicht aufgeführten Zinkrückständen, die Blei- und Cadmium in solchen Konzentrationen enthalten, daß sie in Anlage III festgelegte Eigenschaften aufweisen |
| A1090 | Asche aus der Verbrennung von isoliertem Kupferdraht |
| A1100 | Staub und Rückstände aus den Abgasreinigungsanlagen von Kupferschmelzöfen |
| A1110 | verbrauchte Elektrolytlösungen aus der elektrolytischen Gewinnung oder Reinigung von Kupfer |
| A1120 | schlammförmiger Abfall, ausgenommen Anodenschlamm, aus der elektrolytischen Gewinnung oder Reinigung von Kupfer |
| A1130 | gelöstes Kupfer enthaltende, verbrauchte Ätzlösungen |
| A1140 | Abfälle von Kupfer(II)-chlorid- und Kupfercyanidkatalysatoren |
| A1150 | Edelmetallasche aus der Verbrennung von Leiterplatten, soweit sie nicht in Liste B 15) aufgeführt sind |
| A1160 | Abfälle von Bleiakkumulatoren, ganz oder zerkleinert |
| A1170 | Abfälle von nicht sortierten Batterien, ausgenommen Gemische, die ausschließlich aus in Liste B aufgeführten Batterien bestehen. In Liste B nicht aufgeführte Batterien, die in Anlage I genannte Bestandteile in solchen Mengen enthalten, daß siedadurch gefährlich werden |
| A1180 | Abfälle oder Schrott von elektrischen und elektronischen Geräten 16), die Komponenten enthalten wie etwa Akkumulatoren und andere in Liste A aufgeführte Batterien, Quecksilberschalter, Glas von Kathodenstrahlröhren und sonstige beschichtete Gläser und PCB-haltige Kondensatoren oder die mit in Anlage I genannten Bestandteilen (zB Cadmium, Quecksilber, Blei, polychlorierte Biphenyle) in einem solchen Ausmaß verunreinigt sind, daß sie eine der in Anlage III festgelegten Eigenschaften aufweisen (siehe den diesbezüglichen Eintrag auf der Liste B B1110) 17) |
A2 Abfälle aus vorwiegend anorganischen Bestandteilen, die Metalle oder organische Stoffe enthalten können
| A2010 | Glasabfälle aus Kathodenenstrahlröhren oder sonstigen beschichteten Gläsern |
|---|---|
| A2020 | Abfälle von anorganischen – flüssigen oder schlammförmigen – Fluorverbindungen, jedoch ausgenommen der in Liste B aufgeführten Abfälle |
| A2030 | Abfälle von Katalysatoren, jedoch ausgenommen der in Liste B aufgeführten Abfälle |
| A2040 | bei Verfahren der chemischen Industrie anfallende Gipsabfälle, wenn sie in Anlage I genannte Bestandteile in solchen Mengen enthalten, daß sie eine der in Anlage III festgelegten gefährlichen Eigenschaften aufweisen (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste B B2080) |
| A2050 | Asbestabfälle (Staub und Fasern) |
| A2060 | Flugasche aus kohlebefeuerten Kraftwerken, die in Anlage I genannte Stoffe in solchen Konzentrationen enthalten, daß sie eine der in Anlage III festgelegten Eigenschaften aufweisen (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste B B2050) |
A3 Abfälle aus vorwiegend organischen Bestandteilen, die Metalle oder anorganische Stoffe enthalten können
| A3010 | Abfälle aus der Herstellung oder Behandlung von Petrolkoks und Bitumen |
|---|---|
| A3020 | Mineralölabfälle, die für ihren ursprünglichen Verwendungszweck nicht mehr geeignet sind |
| A3030 | Abfälle, die Schlämme von verbleitem Antiklopfmittel enthalten, aus solchen bestehen oder mit solchen verunreinigt sind |
| A3040 | Abfälle von (Wärmeübertragungs-)Heizflüssigkeiten |
| A3050 | Abfälle aus der Herstellung, Zubereitung und Verwendung von Harzen, Latex, Weichmachern oder Leimen /Klebstoffen, ausgenommen der in Liste B aufgeführten Abfälle (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste B B4020) |
| A3060 | Nitrocelluloseabfälle |
| A3070 | Abfälle von Phenolen und Phenolverbindungen einschließlich Chlorphenolen in Form von Flüssigkeiten oder Schlämmen |
| A3080 | Etherabfälle, ausgenommen der in Liste B aufgeführten Abfälle |
| A3090 | Abfälle aus Lederstaub, -asche, -schlamm und -mehl, die Chrom(VI)-Verbindungen oder Biozide enthalten (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste B B3100) |
| A3100 | Schnitzel und sonstige Abfälle von Leder oder Lederverbunde, die zur Herstellung von Lederartikeln nicht geeignet sind und Chrom(VI)-Verbindungen oder Biozide enthalten (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste B B3090) |
| A3110 | Abfälle aus der Pelzverarbeitung, die Chrom(VI)-Verbindungen, Biozide oder infektiöse Stoffe enthalten (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste B B3110) |
| A3120 | FLUFF – Shredderleichtfraktion |
| A3130 | Abfälle von phosphororganischen Verbindungen |
| A3140 | Abfälle von nichthalogenierten organischen Lösungsmitteln, ausgenommen der in Liste B aufgeführten Abfälle |
| A3150 | Abfälle von halogenierten organischen Lösungsmitteln |
| A3160 | Abfälle von halogenierten und nichthalogenierten nichtwässrigen Destillationsrückständen aus der Rückgewinnung von organischen Lösungsmitteln |
| A3170 | Abfälle aus der Herstellung von halogenierten aliphatischen Kohlenwasserstoffen (wie Chlormethan, Dichlorethan, Vinylchlorid, Vinylidenchlorid, Allylchlorid und Epichlorhydrin) |
| A3180 | Abfälle, Stoffe und Zubereitungen, die polychlorierte Biphenyle (PCB), polychlorierte Terphenyle (PCT), polychlorierte Naphthaline (PCN), polybromierte Biphenyle (PBB) oder analoge polybromierte Verbindungen enthalten, aus solchen bestehen oder damit verunreinigt sind, und zwar in Konzentrationen von 50 mg/kg 18) |
| A3190 | bei Raffination, Destillation und pyrolytischer Behandlung von organischen Stoffen anfallende Teerabfälle (ausgenommen bituminöser Asphaltaufbruch) |
| A3200 | Bituminöses teerhaltiges Material (Asphaltabfälle) aus Straßenbau und -erhaltung (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste B B2130) |
A4 Abfälle, die sowohl anorganische als auch organische Bestandteile enthalten können
| A4010 | Abfälle aus der Herstellung, Zubereitung und Verwendung von Arzneimitteln, ausgenommen der in Liste B aufgeführten Abfälle |
|---|---|
| A4020 | Klinischer Abfall und ähnliche Abfälle, dh. Abfälle, die bei ärztlicher Behandlung, Krankenpflege, Zahnbehandlung, tierärztlicher und ähnlicher Behandlung oder in Krankenhäusern oder sonstigen Einrichtungen bei der Untersuchung oder Behandlung von Patienten oder im Rahmen von Forschungsvorhaben anfallen |
| A4030 | Abfälle aus der Herstellung, Zubereitung und Verwendung von Bioziden und Pflanzenschutzmitteln, einschließlich Abfälle von Pestiziden und Herbiziden, die den Spezifikationen nicht genügen, deren Verfallsdatum überschritten 19) ist oder die für den ursprünglich vorgesehenen Zweck nicht geeignet sind |
| A4040 | Abfälle aus der Herstellung, Zubereitung und Verwendung chemischer Holzschutzmittel 20) |
| A4050 | Abfälle, die aus folgenden Stoffen bestehen, solche enthalten oder damit verunreinigt sind: |
– anorganische Cyanide mit Ausnahme von festen, Edelmetalle enthaltenden Rückständen mit Spuren anorganischer Cyanide
– organische Cyanide
| A4060 | Abfälle von Öl/Wasser- und Kohlenwasserstoff/Wassergemischen und -emulsionen |
|---|---|
| A4070 | Abfälle aus der Herstellung, Zubereitung und Verwendung von Tinten, Farbstoffen, Pigmenten, Farben, Lacken und Firnissen, ausgenommen der in Liste B aufgeführten Abfälle B4010 |
| A4080 | Abfälle explosiver Art (ausgenommen der in Liste B aufgeführten Abfälle) |
| A4090 | Säure- oder Laugenabfälle, ausgenommen der in dem entsprechenden Eintrag in Liste B aufgeführten (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste B B2120) |
| A4100 | Abfälle aus industriellen Abgasreinigungsanlagen, ausgenommen der in Liste B aufgeführten Abfälle |
| A4110 | Abfälle, die folgende Stoffe enthalten, aus solchen bestehen oder damit verunreinigt sind: |
– alle Isomere von polychlorierten Dibenzofuranen
– alle Isomere von polychlorierten Dibenzodioxinen
| A4120 | Abfälle, die aus Peroxiden bestehen, solche enthalten oder damit verunreinigt sind |
|---|---|
| A4130 | Verpackungsabfall und Behälter, die in Anlage I genannte Stoffe in solchen Konzentrationen enthalten, daß sie eine der in Anlage III festgelegten Gefahreneigenschaften aufweisen |
| A4140 | Abfälle, die aus Chemikalien bestehen, welche ihren Spezifikationen nicht entsprechen oder deren Verfallsdatum 5) überschritten ist und welche den Gruppen in Anlage I entsprechen sowie eine der in Anlage III aufgeführten Gefahreneigenschaften aufweisen, oder die mit solchen Chemikalien verunreinigt sind |
| A4150 | Chemikalienabfälle, die bei Forschungs-, Entwicklungs- oder Lehrtätigkeiten anfallen und nicht identifiziert sind und/oder neu sind und deren Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und/oder Umwelt unbekannt sind |
| A4160 | In Liste B nicht aufgeführte gebrauchte Aktivkohle (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste B B2060) |
15) Es wird darauf hingewiesen, daß der Spiegeleintrag in Liste B (B1160) keine Ausnahme erwähnt.
16) Dieser Eintrag umfaßt nicht Schrott von Kraftwerkseinrichtungen.
17) PCB mit einer Konzentration von ³ 50 mg/kg.
18) Der Grenzwert von 50 mg/kg wird als ein für alle Abfälle international anwendbarer Wert betrachtet. Viele Länder haben für bestimmte Abfallarten jedoch bereits einen niedrigeren Grenzwert eingeführt (zB 20 mg/kg).
19) „Verfallsdatum überschritten“ bedeutet, daß sie binnen der vom Hersteller empfohlenen Frist nicht verwendet wurden.
20) Dieser Eintrag schließt mit chemischen Holzschutzmitteln behandeltes Holz nicht ein.
Anlage VIII
Liste A
In dieser Anlage aufgeführte Abfälle gelten nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a dieses Übereinkommens als gefährlich; die Nennung eines Abfalls in dieser Anlage schließt nicht die Anwendung der Anlage III aus, um nachzuweisen, daß ein Abfall nicht gefährlich ist.
A1 Metalle und metallhaltige Abfälle
| A1010 | Metallabfälle und Abfälle von Legierungen mit einem der folgenden Elemente: |
|---|---|
– Antimon
– Arsen
– Beryllium
– Cadmium
– Blei
– Quecksilber
– Selen
– Tellur
– Thallium
jedoch ausgenommen der in Liste B ausdrücklich aufgeführten Abfälle.
| A1020 | Abfälle, ausgenommen Metallabfälle in massiver Form, die als Bestandteile oder als Verunreinigungen folgendes enthalten: |
|---|---|
– Antimon; Antimonverbindungen
– Beryllium; Berylliumverbindungen
– Cadmium; Cadmiumverbindungen
– Blei; Bleiverbindungen
– Selen; Selenverbindungen
– Tellur; Tellurverbindungen
| A1030 | Abfälle, die als Bestandteile oder Verunreinigungen folgendes enthalten: |
|---|---|
– Arsen; Arsenverbindungen
– Quecksilber; Quecksilberverbindungen
– Thallium; Thalliumverbindungen
| A1040 | Abfälle, die als Bestandteile folgendes enthalten: |
|---|---|
– Metallcarbonyle
– Chrom(VI)-Verbindungen
| A1050 | Galvanikschlämme |
|---|---|
| A1060 | beim Beizen von Metallen anfallende flüssige Abfälle |
| A1070 | Laugungsrückstände aus der Zinkbearbeitung, Staub und Schlamm wie Jarosit, Hämatit usw. |
| A1080 | Abfälle von in Liste B nicht aufgeführten Zinkrückständen, die Blei- und Cadmium in solchen Konzentrationen enthalten, daß sie in Anlage III festgelegte Eigenschaften aufweisen |
| A1090 | Asche aus der Verbrennung von isoliertem Kupferdraht |
| A1100 | Staub und Rückstände aus den Abgasreinigungsanlagen von Kupferschmelzöfen |
| A1110 | verbrauchte Elektrolytlösungen aus der elektrolytischen Gewinnung oder Reinigung von Kupfer |
| A1120 | schlammförmiger Abfall, ausgenommen Anodenschlamm, aus der elektrolytischen Gewinnung oder Reinigung von Kupfer |
| A1130 | gelöstes Kupfer enthaltende, verbrauchte Ätzlösungen |
| A1140 | Abfälle von Kupfer(II)-chlorid- und Kupfercyanidkatalysatoren |
| A1150 | Edelmetallasche aus der Verbrennung von Leiterplatten, soweit sie nicht in Liste B 15) aufgeführt sind |
| A1160 | Abfälle von Bleiakkumulatoren, ganz oder zerkleinert |
| A1170 | Abfälle von nicht sortierten Batterien, ausgenommen Gemische, die ausschließlich aus in Liste B aufgeführten Batterien bestehen. In Liste B nicht aufgeführte Batterien, die in Anlage I genannte Bestandteile in solchen Mengen enthalten, daß siedadurch gefährlich werden |
| A1180 | Abfälle oder Schrott von elektrischen und elektronischen Geräten 16), die Komponenten enthalten wie etwa Akkumulatoren und andere in Liste A aufgeführte Batterien, Quecksilberschalter, Glas von Kathodenstrahlröhren und sonstige beschichtete Gläser und PCB-haltige Kondensatoren oder die mit in Anlage I genannten Bestandteilen (zB Cadmium, Quecksilber, Blei, polychlorierte Biphenyle) in einem solchen Ausmaß verunreinigt sind, daß sie eine der in Anlage III festgelegten Eigenschaften aufweisen (siehe den diesbezüglichen Eintrag auf der Liste B B1110) 17) |
| A1190 | Altkabel, die mit Kunststoffen ummantelt oder isoliert sind, welche Kohlenteer, PCB1, Blei, Cadmium, andere organische Halogenverbindungen oder andere in Anlage I genannte Bestandteile in solchen Mengen enthalten oder damit in einem solchen Ausmaß verunreinigt sind, dass sie in Anlage III festgelegte Eigenschaften aufweisen; |
A2 Abfälle aus vorwiegend anorganischen Bestandteilen, die Metalle oder organische Stoffe enthalten können
| A2010 | Glasabfälle aus Kathodenenstrahlröhren oder sonstigen beschichteten Gläsern |
|---|---|
| A2020 | Abfälle von anorganischen – flüssigen oder schlammförmigen – Fluorverbindungen, jedoch ausgenommen der in Liste B aufgeführten Abfälle |
| A2030 | Abfälle von Katalysatoren, jedoch ausgenommen der in Liste B aufgeführten Abfälle |
| A2040 | bei Verfahren der chemischen Industrie anfallende Gipsabfälle, wenn sie in Anlage I genannte Bestandteile in solchen Mengen enthalten, daß sie eine der in Anlage III festgelegten gefährlichen Eigenschaften aufweisen (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste B B2080) |
| A2050 | Asbestabfälle (Staub und Fasern) |
| A2060 | Flugasche aus kohlebefeuerten Kraftwerken, die in Anlage I genannte Stoffe in solchen Konzentrationen enthalten, daß sie eine der in Anlage III festgelegten Eigenschaften aufweisen (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste B B2050) |
A3 Abfälle aus vorwiegend organischen Bestandteilen, die Metalle oder anorganische Stoffe enthalten können
| A3010 | Abfälle aus der Herstellung oder Behandlung von Petrolkoks und Bitumen |
|---|---|
| A3020 | Mineralölabfälle, die für ihren ursprünglichen Verwendungszweck nicht mehr geeignet sind |
| A3030 | Abfälle, die Schlämme von verbleitem Antiklopfmittel enthalten, aus solchen bestehen oder mit solchen verunreinigt sind |
| A3040 | Abfälle von (Wärmeübertragungs-)Heizflüssigkeiten |
| A3050 | Abfälle aus der Herstellung, Zubereitung und Verwendung von Harzen, Latex, Weichmachern oder Leimen /Klebstoffen, ausgenommen der in Liste B aufgeführten Abfälle (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste B B4020) |
| A3060 | Nitrocelluloseabfälle |
| A3070 | Abfälle von Phenolen und Phenolverbindungen einschließlich Chlorphenolen in Form von Flüssigkeiten oder Schlämmen |
| A3080 | Etherabfälle, ausgenommen der in Liste B aufgeführten Abfälle |
| A3090 | Abfälle aus Lederstaub, -asche, -schlamm und -mehl, die Chrom(VI)-Verbindungen oder Biozide enthalten (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste B B3100) |
| A3100 | Schnitzel und sonstige Abfälle von Leder oder Lederverbunde, die zur Herstellung von Lederartikeln nicht geeignet sind und Chrom(VI)-Verbindungen oder Biozide enthalten (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste B B3090) |
| A3110 | Abfälle aus der Pelzverarbeitung, die Chrom(VI)-Verbindungen, Biozide oder infektiöse Stoffe enthalten (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste B B3110) |
| A3120 | FLUFF – Shredderleichtfraktion |
| A3130 | Abfälle von phosphororganischen Verbindungen |
| A3140 | Abfälle von nichthalogenierten organischen Lösungsmitteln, ausgenommen der in Liste B aufgeführten Abfälle |
| A3150 | Abfälle von halogenierten organischen Lösungsmitteln |
| A3160 | Abfälle von halogenierten und nichthalogenierten nichtwässrigen Destillationsrückständen aus der Rückgewinnung von organischen Lösungsmitteln |
| A3170 | Abfälle aus der Herstellung von halogenierten aliphatischen Kohlenwasserstoffen (wie Chlormethan, Dichlorethan, Vinylchlorid, Vinylidenchlorid, Allylchlorid und Epichlorhydrin) |
| A3180 | Abfälle, Stoffe und Zubereitungen, die polychlorierte Biphenyle (PCB), polychlorierte Terphenyle (PCT), polychlorierte Naphthaline (PCN), polybromierte Biphenyle (PBB) oder analoge polybromierte Verbindungen enthalten, aus solchen bestehen oder damit verunreinigt sind, und zwar in Konzentrationen von 50 mg/kg 18) |
| A3190 | bei Raffination, Destillation und pyrolytischer Behandlung von organischen Stoffen anfallende Teerabfälle (ausgenommen bituminöser Asphaltaufbruch) |
| A3200 | Bituminöses teerhaltiges Material (Asphaltabfälle) aus Straßenbau und -erhaltung (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste B B2130) |
A4 Abfälle, die sowohl anorganische als auch organische Bestandteile enthalten können
| A4010 | Abfälle aus der Herstellung, Zubereitung und Verwendung von Arzneimitteln, ausgenommen der in Liste B aufgeführten Abfälle |
|---|---|
| A4020 | Klinischer Abfall und ähnliche Abfälle, dh. Abfälle, die bei ärztlicher Behandlung, Krankenpflege, Zahnbehandlung, tierärztlicher und ähnlicher Behandlung oder in Krankenhäusern oder sonstigen Einrichtungen bei der Untersuchung oder Behandlung von Patienten oder im Rahmen von Forschungsvorhaben anfallen |
| A4030 | Abfälle aus der Herstellung, Zubereitung und Verwendung von Bioziden und Pflanzenschutzmitteln, einschließlich Abfälle von Pestiziden und Herbiziden, die den Spezifikationen nicht genügen, deren Verfallsdatum überschritten 19) ist oder die für den ursprünglich vorgesehenen Zweck nicht geeignet sind |
| A4040 | Abfälle aus der Herstellung, Zubereitung und Verwendung chemischer Holzschutzmittel 20) |
| A4050 | Abfälle, die aus folgenden Stoffen bestehen, solche enthalten oder damit verunreinigt sind: |
– anorganische Cyanide mit Ausnahme von festen, Edelmetalle enthaltenden Rückständen mit Spuren anorganischer Cyanide
– organische Cyanide
| A4060 | Abfälle von Öl/Wasser- und Kohlenwasserstoff/Wassergemischen und -emulsionen |
|---|---|
| A4070 | Abfälle aus der Herstellung, Zubereitung und Verwendung von Tinten, Farbstoffen, Pigmenten, Farben, Lacken und Firnissen, ausgenommen der in Liste B aufgeführten Abfälle B4010 |
| A4080 | Abfälle explosiver Art (ausgenommen der in Liste B aufgeführten Abfälle) |
| A4090 | Säure- oder Laugenabfälle, ausgenommen der in dem entsprechenden Eintrag in Liste B aufgeführten (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste B B2120) |
| A4100 | Abfälle aus industriellen Abgasreinigungsanlagen, ausgenommen der in Liste B aufgeführten Abfälle |
| A4110 | Abfälle, die folgende Stoffe enthalten, aus solchen bestehen oder damit verunreinigt sind: |
– alle Isomere von polychlorierten Dibenzofuranen
– alle Isomere von polychlorierten Dibenzodioxinen
| A4120 | Abfälle, die aus Peroxiden bestehen, solche enthalten oder damit verunreinigt sind |
|---|---|
| A4130 | Verpackungsabfall und Behälter, die in Anlage I genannte Stoffe in solchen Konzentrationen enthalten, daß sie eine der in Anlage III festgelegten Gefahreneigenschaften aufweisen |
| A4140 | Abfälle, die aus Chemikalien bestehen, welche ihren Spezifikationen nicht entsprechen oder deren Verfallsdatum 5) überschritten ist und welche den Gruppen in Anlage I entsprechen sowie eine der in Anlage III aufgeführten Gefahreneigenschaften aufweisen, oder die mit solchen Chemikalien verunreinigt sind |
| A4150 | Chemikalienabfälle, die bei Forschungs-, Entwicklungs- oder Lehrtätigkeiten anfallen und nicht identifiziert sind und/oder neu sind und deren Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und/oder Umwelt unbekannt sind |
| A4160 | In Liste B nicht aufgeführte gebrauchte Aktivkohle (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste B B2060) |
1 PCB mit einer Konzentration von ≥ 50 mg/kg.
15) Es wird darauf hingewiesen, daß der Spiegeleintrag in Liste B (B1160) keine Ausnahme erwähnt.
16) Dieser Eintrag umfaßt nicht Schrott von Kraftwerkseinrichtungen.
17) PCB mit einer Konzentration von ≥ 50 mg/kg.
18) Der Grenzwert von 50 mg/kg wird als ein für alle Abfälle international anwendbarer Wert betrachtet. Viele Länder haben für bestimmte Abfallarten jedoch bereits einen niedrigeren Grenzwert eingeführt (zB 20 mg/kg).
19) „Verfallsdatum überschritten“ bedeutet, daß sie binnen der vom Hersteller empfohlenen Frist nicht verwendet wurden.
20) Dieser Eintrag schließt mit chemischen Holzschutzmitteln behandeltes Holz nicht ein.
Anlage IX
Liste B
Die in dieser Anlage aufgeführten Abfälle werden nicht von Artikel 1
Absatz 1 Buchstabe a dieses Übereinkommens erfaßt, es sei denn, sie enthalten in Anlage I genannte Stoffe in solchen Mengen, daß sie eine der in Anlage III festgelegten Eigenschaften aufweisen.
B1 Metall- und metallhaltige Abfälle
B1010 Abfälle aus Metallen und Metallegierungen in metallischer
nichtdisperser Form:
- Edelmetalle (Gold, Silber, Platingruppe, jedoch nicht Quecksilber)
- Eisen- und Stahlschrott
- Kupferschrott
- Nickelschrott
- Aluminiumschrott
- Zinkschrott
- Zinnschrott
- Wolframschrott
- Molybdänschrott
- Tantalschrott
- Magnesiumschrott
- Cobaltschrott
- Bismutschrott
- Titanschrott
- Zirconiumschrott
- Manganschrott
- Germaniumschrott
- Vanadiumschrott
- Hafnium-, Indium-, Niob-, Rhenium- und Galliumschrott
- Thoriumschrott
- Schrott von Seltenerdmetallen
B1020 reiner, nichtkontaminierter Metallschrott einschließlich
Legierungen in massiver, bearbeiteter Form (Bleche, Grobblech, Träger, Stäbe usw.):
- Antimonschrott
- Berylliumschrott
- Cadmiumschrott
- Bleischrott (ausgenommen Bleiakkumulatoren)
- Selenschrott
- Tellurschrott
B1030 Rückstände von Refraktär-Metallen (hochschmelzenden Metallen)
B1040 verschrottete Kraftwerkseinrichtungen, soweit sie nicht in
einem solchen Ausmaß mit Schmieröl, PCB oder PCT verunreinigt sind, daß sie dadurch gefährlich werden
B1050 gemischte Nicht-Eisenmetalle, Schwerfraktion
(Shredderschrott), die keine der in Anlage I genannten Stoffe in solchen Konzentrationen enthalten, daß sie eine der in Anlage III festgelegten Eigenschaften *1) aufweisen
B1060 Selen- und Tellurabfälle in elementarer metallischer Form
einschließlich Pulver
B1070 disperse Kupfer- und Kupferlegierungsabfälle, die keine der
in Anlage I genannten Bestandteile in solchen Mengen enthalten, daß sie eine der in Anlage III festgelegten Eigenschaften aufweisen
B1080 Zinkaschen und -rückstände einschließlich Rückstände von
Zinklegierungen in disperser Form, sofern sie nicht die Gefahreneigenschaft H4.3 aufweisen und sofern sie nicht in Anlage I genannte Bestandteile in solchen Konzentrationen enthalten, daß sie eine der in Anlage III festgelegten Eigenschaften aufweisen *2)
B1090 einer Spezifikation entsprechende Batterieabfälle,
ausgenommen Blei-, Cadmium- und Quecksilber-Batterien
B1100 beim Schmelzen und Raffinieren von Metallen anfallende
metallhaltige Abfälle:
- Hartzinkabfälle
- zinkhaltige Oberflächenschlacke:
- Oberflächenschlacke aus dem Badverzinken ( 90% Zn)
- Bodenschlacke aus dem Badverzinken( 92% Zn)
- Zinkrückstände aus dem Druckguß ( 85% Zn)
- Zinkrückstände aus dem Feuerverzinken (in der Masse)
( 92% Zn)
- Zinkkrätze
- Alukrätze (oder Abschöpfungen), ausgenommen Salzschlacke
- zur Weiterverarbeitung oder Raffination bestimmte
Schlacken aus der Kupferproduktion, die weder Arsen noch
Blei noch Cadmium in solchen Mengen enthalten, daß sie
eine der in Anlage III festgelegten Gefahreneigenschaften
aufweisen;
- Abfälle von feuerfesten Auskleidungen einschließlich
Schmelztiegel aus der Verhüttung von Kupfer
- zur Raffination bestimmte Schlacken aus der
Edelmetallproduktion
- tantalhaltige Zinnschlacken mit einem Zinngehalt von
weniger als 0,5%
B1110 elektrische und elektronische Geräte:
- nur aus Metallen oder Legierungen bestehende elektronische
Geräte
- Abfälle oder Schrott *3) von elektrischen und
elektronischen Geräten (einschließlich Leiterplatten),
soweit sie keine Komponenten wie etwa Akkumulatoren oder
andere in Liste A enthaltene Batterien,
Quecksilberschalter, Glas aus Kathodenstrahlröhren,
sonstiges beschichtetes Glas oder PCB-haltige
Kondensatoren enthalten oder die nicht durch in Anlage I
genannte Bestandteile (zB Cadmium, Quecksilber, Blei, PCB)
verunreinigt sind oder von solchen Bestandteilen oder
Verunreinigungen soweit befreit wurden, daß sie keine der
in Anlage III festgelegten Eigenschaften aufweisen (siehe
den diesbezüglichen Eintrag in Liste A A1118)
- zur unmittelbaren Wiederverwendung *4), jedoch nicht zur
Verwertung oder Beseitigung *5) bestimmte elektrische und
elektronische Geräte (einschließlich Leiterplatten)
B1120 verbrauchte Katalysatoren, ausgenommen der als Katalysatoren
verwendeten Flüssigkeiten, und die folgendes enthalten:
Übergangsmetalle, ausgenommen Scandium Titan
Katalysatorabfälle (verbrauchte Vanadium Chrom
Katalysatoren, gebrauchte flüssige Mangan Eisen
oder sonstige Katalysatoren) der Cobalt Nickel
Liste A: Kupfer Zink
Yttrium Zirconium
Niob Molybdän
Hafnium Tantal
Wolfram Rhenium
Lanthanoide (Seltenerdmetalle): Lanthan Cer
Praseodym Neodym
Samarium Europium
Gadolinium Terbium
Dysprosium Holmium
Erbium Thulium
Ytterbium Lutetium
B1130 gereinigte, verbrauchte edelmetallhaltige Katalysatoren
B1140 feste Edelmetallrückstände, die Spuren von anorganischen
Cyaniden enthalten
B1150 Abfälle von Edelmetallen (Gold, Silber, Platingruppe, jedoch
nicht Quecksilber) und ihren Legierungen, in disperser,
nichtflüssiger Form mit geeigneter Verpackung und
Kennzeichnung
B1160 edelmetallhaltige Asche aus der Verbrennung von
Leiterplatten (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste A A1150)
B1170 edelmetallhaltige Asche aus der Verbrennung von
photographischen Filmen
B1180 Abfälle von photographischen Filmen, die Silberhalogenide
oder Silber in metallischer Form enthalten
B1190 Photopapierabfälle, die Silberhalogenide oder Silber in
metallischer Form enthalten
B1200 granulierte Schlacke aus der Eisen- und Stahlherstellung
B1210 Schlacke aus der Eisen- und Stahlherstellung, einschließlich
solche, die zur Herstellung von TiO2 und Vanadium verwendet wird
B1220 chemisch stabilisierte Schlacke aus der Zinkherstellung mit
hohem Eisengehalt ( 20%), nach Industriespezifikation behandelt (zB DIN 4301), hauptsächlich zur Verwendung im Baugewerbe
B1230 Walzzunder aus der Eisen- und Stahlherstellung
B1240 Kupferoxid-Walzzunder
B2 Abfälle aus vorwiegend anorganischen Bestandteilen, dieMetalle oder organische Stoffe enthalten können
B2010 Abfälle aus dem Bergbau in nichtdisperser Form:
- Abfälle von natürlichem Graphit
- Abfälle von Tonschiefer, auch grob behauen oder durch Sägen oder auf andere Weise zerteilt
- Glimmerabfall
- Abfälle aus Leuzit, Nephelin und Nephelinsyenit
- Feldspatabfälle
- Flußspatabfälle
- feste Siliciumdioxidabfälle mit Ausnahme solcher, die in Gießereien verwendet werden
B2020 Glasabfälle in nichtdisperser Form:
- Bruchglas und andere Abfälle und Scherben, ausgenommen Glas von Kathodenenstrahlröhren und anderen beschichteten Gläsern
B2030 Keramikabfälle in nichtdisperser Form:
- Abfälle und Scherben von Cermets (Metallkeramik-Verbundwerkstoffe)
- unter keiner anderen Position aufgeführte oder enthaltene Keramikfasern
B2040 andere Abfälle aus vorwiegend anorganischen Bestandteilen:
- teilweise gereinigtes Calciumsulfat aus der Rauchgasentschwefelung
- beim Abbruch von Gebäuden anfallende Gipskartonabfälle
- chemisch stabilisierte Schlacke mit hohem Eisengehalt (über 20%) aus der Kupferherstellung, nach Industriespezifikation behandelt (zB DIN 4301 und DIN 8201), vor allem zur Verwendung als Baustoff und Schleifmittel
- fester Schwefel
- Calciumcarbonat aus der Herstellung von Calciumcyanamid (pH 9)
- Natrium-, Kalium- und Calciumchloride
- Carborundum (Siliciumcarbid)
- Betonbruchstücke
- Lithium-Tantal-Glasschrott und Lithium-Niob-Glasschrott
B2050 nicht in Liste A aufgeführte Flugasche aus kohlebefeuerten
Kraftwerken (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste A A2060)
B2060 verbrauchte Aktivkohle aus der Trinkwasserbehandlung,
Lebensmittelverarbeitung und Vitaminherstellung (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste A A4160)
B2070 Calciumfluoridschlamm
B2080 in Liste A nicht enthaltene, in der Chemischen Industrie
anfallende Gipsabfälle (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste A A2040)
B2090 verbrauchte Anoden aus Petrolkoks oder Bitumen aus der Stahl- oder Aluminiumherstellung, nach üblichen Industriespezifikationen gereinigt (ausgenommen Anoden aus der Chloralkalielektrolyse und der metallurgischen Industrie)
B2100 Abfälle aus Aluminiumhydraten, Aluminiumoxid und Rückständen
aus der Aluminiumoxidherstellung ausgenommen Stoffe, die zur Gasreinigung oder zu Flockungs- und Filtrierprozessen verwendet wurden
B2110 Bauxitrückstände (Rotschlamm) (nach Einstellung auf pH 11,5)
B2120 nicht korrosive oder sonstwie gefährliche Säure- oder
Laugenabfälle mit einem pH 2 und 11,5 (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste A A4090)
B3 Abfälle aus vorwiegend organischen Bestandteilen, die Metalle
oder anorganische Stoffe enthalten können
B3010 feste Kunststoffabfälle:
folgende nach einer Spezifikation aufbereitete Kunststoffe und Mischkunststoffe, sofern sie nicht mit anderen Abfällen vermischt sind:
- Kunststoffabfälle aus nichthalogenierten Polymeren und Copolymeren, einschließlich, aber nicht begrenzt auf, folgende Stoffe *6):
- Ethylen
- Styrol
- Polypropylen
- Polyethylenterephthalat
- Acrylnitril
- Butadien
- Polyacetale
- Polyamide
- Polybutylenterephthalat
- Polycarbonate
- Polyether
- Polyphenylsulfide
- Acrylpolymere
- Alkane (C10-C13) (Weichmacher)
- Polyurethane (FCKW-frei)
- Polysiloxane
- Polymethylmethacrylat
- Polyvinylalkohol
- Polyvinylbutyral
- Polyvinylacetat
- ausgehärtete Harzabfälle oder Kondensationsprodukte, einschließlich folgende Stoffe:
- Harnstoff-Formaldehyd-Harze
- Phenol-Formaldehyd-Harze
- Melamin-Formaldehyd-Harze
- Epoxidharze
- Alkydharze
- Polyamide
- folgende fluorierte Polymerabfälle *7):
- Perfluorethylen/-propylen (FEP)
- Perfluoralkoxyalkan (PFA)
- Perfluoralkoxyalkan (MFA)
- Polyvinylfluorid (PVF)
- Polyvinylidenfluorid (PVDF)
B3020 Abfälle aus Papier, Pappe (Karton) und Papierwaren
Folgende Stoffe, sofern sie nicht mit gefährlichen Abfällen vermischt sind:
- Abfälle und Ausschuß von Papier und Pappe:
- ungebleichtes Papier und Wellpapier und ungebleichte Pappe und Wellpappe;
- hauptsächlich aus gebleichter, nicht in der Masse gefärbter Holzcellulose bestehendes anderes Papier und daraus bestehende andere Pappe;
- hauptsächlich aus mechanischen Halbstoffen bestehendes Papier und daraus bestehende Pappe (beispielsweise Zeitungen, Zeitschriften und ähnliche Drucksachen);
- andere, einschließlich, aber nicht begrenzt auf:
Pappe (Karton)
nicht sortierter Ausschuß.
B3030 Textilabfälle
Folgende nach einer Spezifikation aufbereitete Stoffe, sofern sie nicht mit anderen Abfällen vermischt sind:
- Seidenabfälle (einschließlich nicht abhaspelbare Kokons, Garnabfälle und Reißspinnstoff):
- weder gekrempelt noch gekämmt
- andere
- Abfälle von Wolle oder feinen oder groben Tierhaaren, einschließlich Garnabfälle, jedoch ausschließlich Reißspinnstoff:
- Kämmlinge von Wolle oder feinen Tierhaaren
- andere Abfälle von Wolle oder feinen Tierhaaren
- Abfälle von groben Tierhaaren
- Abfälle von Baumwolle (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff):
- Garnabfälle
- Reißspinnstoff
- andere
- Flachswerg und -abfälle
- Werg und Abfälle (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff) von Hanf (Cannabis sativa L.)
- Werg und Abfälle (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff) von Jute und anderen Basttextilfasern (ausschließlich Flachs, Hanf und Ramie)
- Werg und Abfälle (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff) von Sisal und anderen Agavetextilfasern
- Werg, Kämmlinge und Abfälle (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff) von Kokos
- Werg, Kämmlinge und Abfälle (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff) von Abaca (Manilahanf oder Musa textilis Nee)
- Werg, Kämmlinge und Abfälle (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff) von Ramie und anderen Pflanzentextilfasern, die anderweitig weder genannt noch inbegriffen sind
- Abfälle von Chemiefasern (einschließlich Kämmlinge, Garnabfälle und Reißspinnstoff)
- aus synthetischen Chemiefasern
- aus künstlichen Chemiefasern
- Altwaren
- Lumpen, Zwirnabfälle, Bindfäden, Taue und Kabel sowie Textilwaren daraus:
- sortiert
- unsortiert
B3040 Gummiabfälle
Folgende Stoffe, sofern sie nicht mit anderen Abfällen vermischt sind:
- Abfälle und Schnitzel von Hartgummi (zB Ebonit)
- andere Gummiabfälle (sofern nicht unter einer anderen Position aufgeführt)
B3050 Abfälle aus nicht behandeltem Kork und Holz:
- Sägespäne und Holzabfälle, auch zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen verpreßt
- Korkabfälle: Korkschott, Korkmehl und Korkplatten
B3060 Abfälle aus der Agro- und Nahrungsmittelindustrie, sofern
nicht infektiös:
- Weintrub
- getrocknete und sterilisierte pflanzliche Abfälle, Rückstände und Nebenerzeugnisse, auch Pellets oder Viehfutter, sofern nicht unter einer anderen Position aufgeführt oder enthalten
- Degras: Rückstände aus der Verarbeitung von Fettstoffen oder tierischen oder pflanzlichen Wachsen
- Abfälle aus Knochen und Hornteilen, unverarbeitet, entfettet, nur zubereitet, jedoch nicht zugeschnitten, mit Säure behandelt oder entgelatiniert
- Fischabfälle
- Kakaoschalen, Kakaohäutchen und anderer Kakaoabfall
- andere Abfälle aus der Agro- und Nahrungsmittelindustrie, ausgenommen Nebenerzeugnisse, die den für menschliche und tierische Ernährung geltenden nationalen bzw. internationalen Auflagen und Normen genügen
B3070 folgende Abfälle:
- menschliche Haarabfälle
- Strohabfälle
- bei der Herstellung von Penicillin anfallendes und zur Tierfütterung bestimmtes, inaktiviertes Pilzmyzel
B3080 Bruch und Schnitzel von Gummiabfällen
B3090 Schnitzel und sonstige Abfälle von Leder oder Verbundleder,
ausgenommen Lederschlamm, die sich zur Herstellung von Lederartikeln nicht eignen und keine Chrom(VI)-Verbindungen oder Biozide enthalten (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste A A3100)
B3100 Lederstaub, -asche, -schlämme oder -mehl, die keine
Chrom(VI)-Verbindungen oder Biozide enthalten (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste A A3090)
B3110 Abfälle aus der Pelzverarbeitung, die keine
Chrom(VI)-Verbindungen, Biozide oder infektiöse Stoffe enthalten (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste A A 3110)
B3120 Abfälle von Lebensmittelfarben
B3130 Abfälle von polymerisierten Ethern und nicht gefährlichen
Monomerethern, die keine Peroxide bilden können
B3140 Altreifen, sofern sie nicht für ein in Anlage IV Abschnitt A
festgelegtes Verfahren bestimmt sind
B4 Abfälle, die sowohl anorganische als auch organische
Bestandteile enthalten können
B4010 Abfälle, die vorwiegend aus wasserverdünnbaren
Dispersionsfarben, Tinten und ausgehärteten Lacken bestehen und die keine organischen Lösemittel, Schwermetalle oder Biozide in solchen Mengen enthalten, daß sie dadurch gefährlich werden können (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste A A4070)
B4020 Abfälle aus der Herstellung, Formulierung und Verwendung von
Harzen, Latex, Weichmachern, Leimen/Klebstoffen, soweit sie nicht in Liste A aufgeführt sind und keine Lösungsmittel und andere Verunreinigungen in solchen Mengen enthalten, daß sie eine der in Anlage III festgelegten Eigenschaften aufweisen, beispielsweise wasserlösliche Produkte oder Klebstoffe auf der Grundlage von Casein-Stärke, Dextrin, Celluloseethern, Polyvinylalkoholen (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste A A3050)
B4030 gebrauchte Einwegphotoapparate mit nicht in Liste A
enthaltenen Batterien
*1) Es wird darauf hingewiesen, daß selbst im Falle niedriger
anfänglicher Verunreinigung mit in Anlage I genannten Stoffen spätere Prozesse einschließlich der Verwertung solcher Abfälle dazu führen können, daß einzelne Fraktionen signifikant erhöhte Konzentrationen solcher Stoffe enthalten.
*2) Der Status der Zinkasche wird zur Zeit überprüft; die Konferenz
der Vereinten Nationen für Handel und Entwicklung (UNCTAD) empfiehlt, Zinksachen nicht als gefährlich einzustufen.
3) Dieser Eintrag erstreckt sich nicht auf Kraftwerkschrott. 4) Die Wiederverwendung umfaßt beispielsweise die Reparatur,
Erneuerung oder Aufrüstung, jedoch nicht größeren Zusammenbau. *5) In einigen Ländern werden die zur unmittelbaren
Wiederverwendung bestimmten Gegenstände nicht als Abfall eingestuft.
*6) Solche Kunststoffabfälle werden als vollständig polymerisiert
betrachtet.
*7)- Beim Endverbraucher angefallende Abfälle gehören nicht zu
diesem Eintrag
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