Bundesgesetz über die Prüfung der Umweltverträglichkeit und die Bürgerbeteiligung (Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz - UVP-G)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1994-07-01
Letzte Aktualisierung 2025-07-24
Status Aufgehoben · 2000-08-10
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 370
Änderungshistorie JSON API

Güterterminals

oder Güterver-

kehrszentren

mit einer

Flächeninan-

spruchnahme von

mindestens

50 ha.

```


```

Z 12 a) Neuerschließung c) Neuerschließung

von Gletscher- oder Änderung

schigebieten; (Erweiterung) von

```

b)

Neuerschließung Schigebieten durch

```

oder Änderung Errichtung von

(Erweiterung) Seilförderanlagen

von zur

Schigebieten Personenbeförderung

durch oder Schleppliften

Errichtung von oder Errichtung von

Seilförder- Pisten in

anlagen zur schutzwürdigen

Personenbeför- Gebieten der

derung oder Kategorie A, wenn

Schleppliften damit eine Flächen-

oder Errichtung inanspruchnahme

von Pisten, durch Pistenneubau

wenn damit eine oder durch

Flächeninan- Lifttrassen von

spruchnahme mit mindestens 10 ha

Geländeverän- verbunden ist.

derung durch

Pistenneubau

oder durch

Lifttrassen von

mindestens

20 ha verbunden

ist;

```


```

Z 13 a) Rohrleitungen b) Rohrleitungen für

für den den Transport von

Transport von Öl, Erdölprodukten,

Öl, Chemikalien oder

Erdölprodukten, Gas in

Chemikalien schutzwürdigen

oder Gas mit Gebieten der

einem Innen- Kategorie A mit

durchmesser von einem

mindestens Innendurchmesser

800 mm und von mindestens

einer Länge von 500 mm und einer

mindestens Länge von

40 km; mindestens 25 km.

Berechnungsgrundlage

für Änderungen (§ 3a

Abs. 2 und 3) der

lit. a und b ist die

Leitungslänge.

```


```

Z 14 a) Neubau von

Flugplätzen,

ausgenommen

Segelflugfelder

und Flugplätze

für

Hubschrauber,

die überwiegend

Rettungsein-

sätzen,

Einsätzen der

Sicherheitsver-

waltung, der

Erfüllung von

Aufgaben der

Landesverteidi-

gung oder der

Verkehrsüber-

wachung mit

Hubschraubern

dienen;

```

b)

Neuerrichtung

```

von Pisten mit

einer

Grundlänge von

mindestens

2 100 m;

```

c)

Änderungen von

```

Flugplätzen

durch

Neuerrichtung

oder

Verlängerung

von Pisten,

wenn durch die

Neuerrichtung

oder

Verlängerung

die Gesamt-

pistenlänge um

mindestens 25%

erweitert wird;

```

d)

Änderungen von

```

Flugplätzen,

wenn dadurch

eine Erhöhung

der Anzahl der

Flugbewegungen

(mit Motorflug-

zeugen,

Motorseglern im

Motorflug oder

Hubschraubern)

um mindestens

20 000 pro Jahr

oder mehr zu

erwarten ist.

Von lit. b, c und

d ausgenommen ist

die Errichtung von

Pisten für Zwecke

der

Militärluftfahrt

aus Anlass eines

Einsatzes des

Bundesheeres gemäß

§ 2 Abs. 1 des

Wehrgesetzes 1990

(WG), BGBl.

Nr. 305.

Von lit. c

ausgenommen sind

weiters Vorhaben,

die ausschließlich

der Erhöhung der

Flugsicherheit

dienen.

```


```

Z 15 a) Häfen, Kohle-

oder Ölländen,

die Schiffen

mit einer

Tragfähigkeit

von mehr als

1 350 t

zugänglich

sind;

```

b)

Neubau von

```

Wasserstraßen,

die Schiffen

mit einer

Tragfähigkeit

von mehr als

1 350 t

zugänglich

sind.

Berechnungsgrund-

lage für

Änderungen (§ 3a

Abs. 2) von lit. a

ist die

bescheidmäßig

genehmigte

Umschlagkapazität.

```


```

Z 16 a) Starkstromfrei- b) Starkstromfrei-

leitungen mit leitungen in

einer schutzwürdigen

Nennspannung Gebieten der

von mindestens Kategorien A oder B

220 kV und mit einer

einer Länge von Nennspannung von

mindestens mindestens 110 kV

15 km; und einer Länge von

mindestens 20 km.

Berechnungsgrundlage

für Änderungen (§ 3a

Abs. 2 und 3) von

lit. a und b ist die

Leitungslänge.

```


```

Z 17 a) Freizeit- oder b) Freizeit- oder

Vergnügungs- Vergnügungsparks *2)

parks *2) mit in

einer Flächen- schutzwürdigen

inanspruchnahme Gebieten der

von mindestens Kategorien A oder D

10 ha oder mit einer Flächen-

mindestens inanspruchnahme von

1 500 von mindestens

Stellplätzen 5 ha oder

für mindestens

Kraftfahrzeuge; 750 Stellplätzen

für Kraftfahrzeuge.

```


```

Z 18 Industrie- oder

Gewerbeparks *3)

mit einer

Flächeninan-

spruchnahme von

mindestens 50 ha.

```


```

Z 19 Einkaufszentren *4)

mit einer Flächen-

inanspruchnahme

von mehr als 10 ha

oder mit mehr als

1 000 Stellplätzen

für

Kraftfahrzeuge.

```


```

Z 20 a) Beherbergungs- b) Beherbergungs-

betriebe, wie betriebe, wie

Hotels oder Hotels oder

Feriendörfer, Feriendörfer, samt

samt Neben- Nebeneinrichtungen

einrichtungen in schutzwürdigen

mit einer Gebieten der

Bettenzahl von Kategorien A oder B

mindestens mit einer

500 Betten oder Bettenzahl von

einer Flächen- mindestens

inanspruchnahme 250 Betten oder

von mindestens einer Flächeninan-

5 ha, außerhalb spruchnahme von

geschlossener mindestens 2,5 ha,

Siedlungs- außerhalb

gebiete; geschlossener

Siedlungsgebiete.

```


```

Z 21 a) Öffentlich b) öffentlich

zugängliche zugängliche

Parkplätze oder Parkplätze oder

Parkgaragen für Parkgaragen für

Kraftfahrzeuge Kraftfahrzeuge in

mit mehr als schutzwürdigen

1 500 Gebieten der

Stellplätzen Kategorie A, B oder

für D mit mehr als

Kraftfahrzeuge; 750 Stellplätzen

für Kraftfahrzeuge.

```


```

Z 22 a) Jachthäfen b) Jachthäfen

(einschließlich (einschließlich

Bojenfelder) Bojenfelder) in

mit mindestens schutzwürdigen

300 Gebieten der

Liegeplätzen Kategorie A mit

für Sportboote; mindestens

150 Liegeplätzen

für Sportboote.

```


```

Z 23 a) Campingplätze b) Campingplätze in

außerhalb schutzwürdigen

geschlossener Gebieten der

Siedlungs- Kategorie A mit

gebiete mit mindestens

mindestens 500 250 Stellplätzen,

Stellplätzen; außerhalb

geschlossener

Siedlungsgebiete.

```


```

Z 24 Ständige

Freiluftanlagen

für Motorsport-

veranstaltungen ab

2 km Länge.

```


```

Bergbau

```


```

Z 25 a) Entnahme von c) Entnahme von

mineralischen mineralischen

Rohstoffen im Rohstoffen im

Tagbau Tagbau

(Lockergestein, (Lockergestein,

Festgestein im Festgestein im

Trichterabbau Trichterabbau

mit mit

Sturzschacht, Sturzschacht,

plattenförmige plattenförmige

Festgesteins- Festgesteins-

vorkommen) oder vorkommen) oder

Torfgewinnung Torfgewinnung in

mit einer schutzwürdigen

Fläche *5) von Gebieten der

mindestens Kategorie A oder in

20 ha; oder nahe

```

b)

Erweiterungen Siedlungsgebieten

```

einer Entnahme *6) mit einer Fläche

von *5) von mindestens

mineralischen 10 ha;

Rohstoffen im d) Erweiterungen einer

Tagbau Entnahme von

(Lockergestein, mineralischen

Festgestein im Rohstoffen im

Trichterabbau Tagbau

mit (Lockergestein,

Sturzschacht, Festgestein im

plattenförmige Trichterabbau mit

Festgesteins- Sturzschacht,

vorkommen) oder plattenförmige

einer Festgesteins-

Torfgewinnung, vorkommen) oder

wenn die Fläche einer Torfgewinnung

*5) der in den in schutzwürdigen

letzten zehn Gebieten der

Jahren Kategorie A oder in

bestehenden oder nahe

oder Siedlungsgebieten

genehmigten *6), wenn die Fläche

Abbaue und der *5) der in den

beantragten letzten Jahren

Erweiterung bestehenden oder

mindestens genehmigten Abbau

20 ha und die und der beantragten

zusätzliche Erweiterung

Flächeninan- mindestens 10 ha

spruchnahme *5) und die zusätzliche

mindestens 5 ha Flächeninanspruch-

beträgt; nahme *5) mindestens

2,5 ha beträgt;

ausgenommen von Z 25

sind die unter den

Z 37 und 38 erfassten

Tätigkeiten.

```


```

Z 26 a) Entnahme von c) Entnahme von

mineralischen mineralischen

Rohstoffen im Rohstoffen im

Tagbau Tagbau

(Festgestein) (Festgestein) in

mit einer schutzwürdigen

Fläche *5) von Gebieten der

mindestens Kategorie A oder in

10 ha; oder nahe

```

b)

Erweiterungen Siedlungsgebieten

```

einer Entnahme *6) mit einer Fläche

von *5) von mindestens

mineralischen 5 ha;

Rohstoffen im d) Erweiterungen einer

Tagbau Entnahme von

(Festgestein), mineralischen

wenn die Fläche Rohstoffen im

*5) der in den Tagbau

letzten zehn (Festgestein) in

Jahren schutzwürdigen

bestehenden Gebieten der

oder Kategorie A oder in

genehmigten oder nahe

Abbaue und der Siedlungsgebieten

beantragten *6), wenn die Fläche

Erweiterung *5) der in den

mindestens letzten zehn Jahren

13 ha und die bestehenden oder

zusätzliche genehmigten Abbaue

Flächeninan- und der beantragten

spruchnahme *5) Erweiterung

mindestens 3 ha mindestens 7,5 ha

beträgt; und die zusätzliche

Flächeninan-

spruchnahme *5)

mindestens 1,5 ha

beträgt.

```


```

Z 27 a) Untertagebau b) Untertagebau in

mit einer schutzwürdigen

Flächeninan- Gebieten der

spruchnahme für Kategorie A mit

zusammenhängen- einer Flächeninan-

de obertägige spruchnahme für

Anlagen und zusammenhängende

Betriebsein- obertägige Anlagen

richtungen von und Betriebsein-

mindestens richtungen von

10 ha; mindestens 5 ha.

```


```

Z 28 Neuerrichtung von

Anlagen für

Tiefbohrungen ab

1 000 m Teufe in

schutzwürdigen

Gebieten der

Kategorie A;

ausgenommen sind

Probe- und

Erkundungsbohrungen,

Bohrlochbergbau auf

Salz sowie die unter

Z 29 und 33 erfassten

Tätigkeiten.

```


```

Z 29 a) Förderung von c) Förderung von Erdöl

Erdöl oder Erdgas in

Erdgas mit schutzwürdigen

einer Kapazität Gebieten der

von mindestens Kategorie A mit

500 t/d pro einer Kapazität von

Sonde bei Erdöl mindestens 250 t/d

und von pro Sonde bei Erdöl

mindestens und von mindestens

500 000 m3/d 250 000 m3/d pro

pro Sonde bei Sonde bei Erdgas;

Erdgas; d) Gewinnungsstationen

```

b)

Gewinnungssta- des Kohlenwasser-

```

tionen des stoffbergbaus in

Kohlenwasser- schutzwürdigen

stoffbergbaus Gebieten der

mit einer Kategorie A mit

Verarbeitungs- einer Verarbei-

kapazität von tungskapazität von

mindestens mindestens 750 t/d

2 000 t/d bei bei Erdöl und von

Erdöl und von mindestens

mindestens 1 000 000 m3/d bei

2 000 000 m3/d Erdgas.

bei Erdgas; oder

(Mengen bzw.

Volumenangaben bei

atmosphärischem

Druck.)

```


```

Wasserwirtschaft

```


```

Z 30 Wasserkraftanlagen

(Talsperren,

Flussstaue,

Ausleitungen) mit

einer

Engpassleistung

von mindestens

15 MW sowie

Kraftwerke in

Kraftwerksketten

*7) ab 2 MW.

```


```

Z 31 a) Stauwerke und b) Stauwerke und

sonstige sonstige Anlagen

Anlagen zur zur Zurückhaltung

Zurückhaltung oder dauerhaften

oder Speicherung von

dauerhaften Wasser in

Speicherung von schutzwürdigen

Wasser, in Gebieten der

denen über Kategorie A mit

10 000 000 m3 einer

Wasser neu oder Speicherkapazität

zusätzlich von mindestens

zurückgehalten 2 000 000 m3.

oder

gespeichert

werden;

```


```

Z 32 a) Grundwasserent-

nahme- oder

künstliche

Grundwasseran-

reicherungs-

projekte mit

einem

jährlichen

Entnahme- oder

Anreicherungs-

volumen von

mindestens

10 000 000 m3;

```

b)

andere Grund-

```

wasserentnahme-

projekte *8),

wenn im

Jahresmittel

mehr als 90%

des ersten

Grundwasser-

horizontes des

im langjährigen

Mittel sich neu

bildenden

Grundwasser-

dargebotes des

von der

Entnahme

betroffenen

Einzugsgebietes

beansprucht

werden sollen;

```

c)

andere

```

künstliche

Grundwasseran-

reicherungspro-

jekte *9), wenn

im Jahresmittel

mehr als 90%

des ersten

Grundwasser-

horizontes des

im langjährigen

Mittel sich neu

bildenden

Grundwasserdar-

gebotes im

Abströmbereich

dotiert werden

sollen.

```


```

Z 33 Neuerrichtung von

Anlagen für

Tiefbohrungen im

Zusammenhang mit der

Wasserversorgung ab

1 000 m Teufe in

schutzwürdigen

Gebieten der

Kategorien A oder C;

ausgenommen sind

Probe- und

Erkundungsbohrungen.

```


```

Z 34 Wasserfernleitungen

mit einer Länge von

mindestens 100 km in

schutzwürdigen

Gebieten der

Kategorie C.

```


```

Z 35 Anlagen zur

Bodenentwässerung

mit einer Fläche

von mindestens

300 ha.

```


```

Z 36 Anlagen zur

Bodenbewässerung

mit einer

jährlichen

Bewässerungsfläche

von mindestens

2 500 ha.

```


```

Z 37 Gewinnung von

mineralischen

Rohstoffen durch

Baggerung in einem

Fluss in

schutzwürdigen

Gebieten der

Kategorie A mit einer

Entnahmemenge von mehr

als insgesamt

400 000 m3 oder mehr

als 100 000 m3/a,

ausgenommen

flussbauliche

Erhaltungsmaßnahmen an

diesem Fluss.

```


```

Z 38 a) Nassbaggerungen b) Nassbaggerungen in

mit einer schutzwürdigen

Flächeninan- Gebieten der

spruchnahme Kategorien A oder C

(für die oder in oder nahe

Baggerung und Siedlungsgebieten

die *6) mit einer

Transportwege) Flächeninanspruch-

von mehr als nahme (für die

25 ha; Baggerung und die

Transportwege) von

mehr als 10 ha.

```


```

Z 39 a) Bauvorhaben zur c) Bauvorhaben zur

Umleitung von Umleitung von

Wasserressour- Wasserressourcen

cen von einem von einem

Flusseinzugsge- Flusseinzugsgebiet

biet in ein in ein anderes in

anderes, wenn schutzwürdigen

durch die Gebieten der

Umleitung Kategorie A, wenn

Wassermangel durch die Umleitung

verhindert Wassermangel

werden soll und verhindert werden

mehr als soll und mehr als

100 000 000 25 000 000 m3/a an

m3/a an Wasser Wasser umgeleitet

umgeleitet werden;

werden;

```

b)

andere von Z 39 ausgenommen

```

Bauvorhaben zur sind Bauvorhaben zur

Umleitung von Umleitung von

Wasserressour- Wasserressourcen zur

cen von einem Trinkwasserversorgung.

Flusseinzugsge-

biet in ein

anderes, wenn

der langjährige

durchschnitt-

liche Wasser-

durchfluss des

Flusseinzugsge-

biets, dem

Wasser

entnommen wird,

2 000 000 000

m3/a übersteigt

und mehr als 5%

dieses

Durchflusses

umgeleitet

werden;

```


```

Z 40 a) Abwasserreini- b) Abwasserreini-

gungsanlagen gungsanlagen in

mit einem schutzwürdigen

Bemessungswert Gebieten der

von mindestens Kategorien A oder

150 000 Einwoh- C mit einem

nerwerten *10); Bemessungswert von

mehr als

100 000 Einwohner-

werten *10), wenn

die Bemessungs-

wassermenge der

Abwasserreinigungs-

anlage größer ist

als Q tief 95% des

Vorfluters an der

Einleitungsstelle.

```


```

Z 41 Anlegung oder

Verlegung von

Fließgewässern mit

einem mittleren

Durchfluss (MQ)

von mehr als

1 m3/s auf einer

Baulänge von

mindestens 3 km;

ausgenommen sind

Maßnahmen zur

Verbesserung der

ökologischen

Funktionsfähigkeit

der Gewässer

(Renaturierungen).

```


```

Z 42 Schutz- und

Regulierungsbauten

mit einer Baulänge

von mehr als 3 km

an Fließgewässern

mit einem

mittleren

Durchfluss (MQ)

von mehr als

5 m3/s;

ausgenommen sind

Maßnahmen zur

Verbesserung der

ökologischen

Funktionsfähigkeit

der Gewässer

(Renaturierungen).

```


```

Land- und

Forstwirtschaft

```


```

Z 43 a) Anlagen zum b) Anlagen zum Halten

Halten oder zur oder zur Aufzucht

Aufzucht von von Tieren in

Tieren ab schutzwürdigen

folgender Gebieten der

Größe: Kategorie C oder

48 000 Lege- in bzw. nahe

hennen-, Siedlungsgebieten

Jung- *11) ab folgender

hennen- Größe:

oder 40 000 Lege-

Trut- hennen-,

hühner- Junghennen-

plätze oder Trut-

65 000 Mastge- hühnerplätze

flügel- 42 500 Mastgeflü-

plätze gelplätze

2 500 Mast- 1 400 Mastschwei-

schwei- neplätze

neplätze 450 Sauenplätze;

700 Sauen- betreffend lit. a

plätze; und b gilt: bei

gemischten Beständen

werden die

Prozentsätze der

jeweils erreichten

Platzzahlen addiert,

ab einer Summe von

100% ist eine UVP bzw.

eine Einzelfallprüfung

durchzuführen;

Bestände bis 5% der

Platzzahlen bleiben

unberücksichtigt.

```


```

Z 44 a) Intensive b) intensive

Fischzucht *12) Fischzucht *12) in

mit einer schutzwürdigen

Produktions- Gebieten der

kapazität von Kategorie A mit

mindestens einer Produktions-

300 t/a; kapazität von

mindestens 150 t/a.

```


```

Z 45 a) Umwandlung von b) Umwandlung von

Ödland *13) oder Ödland *13) der

naturnahen naturnahen Flächen

Flächen für für Zwecke der

Zwecke der intensiven Land-

intensiven wirtschaftsnutzung

Landwirt- *14) in

schaftsnutzung schutzwürdigen

*14) mit einer Gebieten der

Fläche von Kategorie A mit

mindestens einer Fläche von

70 ha; mindestens 35 ha;

sofern für Vorhaben

dieser Ziffer nicht

das Flurverfassungs-

Grundsatzgesetz 1951

gilt.

```


```

Z 46 a) Rodungen auf c) Erstaufforstungen

einer Fläche mit nicht

von mindestens standortgerechten

20 ha; Holzarten in

```

b)

Erweiterungen schutzwürdigen

```

von Rodungen, Gebieten der

wenn das Kategorie A auf

Gesamtausmaß einer Fläche von

der in den mindestens 15 ha;

letzten zehn d) Erweiterungen von

Jahren Erstaufforstungen

genehmigten mit nicht

Flächen *15) und standortgerechten

der beantragten Holzarten in

Erweiterung schutzwürdigen

mindestens Gebieten der

20 ha und die Kategorie A, wenn

zusätzliche das Gesamtausmaß

Flächeninan- der in den letzten

spruchnahme zehn Jahren

mindestens 5 ha genehmigten Flächen

beträgt; und der beantragten

Erweiterung

mindestens 15 ha

und die zusätzliche

Flächeninanspruch-

nahme mindestens

3,5 ha beträgt;

```

e)

Rodungen in

```

schutzwürdigen

Gebieten der

Kategorie A auf

einer Fläche von

mindestens 10 ha;

```

f)

Erweiterungen von

```

Rodungen in

schutzwürdigen

Gebieten der

Kategorie A, wenn

das Gesamtausmaß

der in den letzten

zehn Jahren

genehmigten Flächen

*15) und der

beantragten

Erweiterung

mindestens 10 ha

und die zusätzliche

Flächeninanspruch-

nahme mindestens

2,5 ha beträgt;

sofern für Vorhaben

dieser Ziffer nicht

das Flurverfassungs-

Grundsatzgesetz 1951

oder das

Grundsatzgesetz 1951

über die Behandlung

der Wald- und

Weidenutzungsrechte

gilt.

```


```

Z 47 a) Neuerrichtung

von

integrierten

chemischen

Werken, dh.

Anlagen zur

industriellen

Herstellung von

Stoffen durch

chemische

Umwandlung *16),

die mindestens

mit einer

weiteren

derartigen

Anlage in einem

Verbund in

funktioneller

Hinsicht *17)

stehen;

```

b)

Erweiterung

```

eines

integrierten

chemischen

Werkes durch

Neuerrichtung

von Anlagen zur

industriellen

Herstellung von

Stoffen durch

chemische

Umwandlung *16),

die mit einem

bestehenden

integrierten

chemischen Werk

in einem

Verbund in

funktioneller

Hinsicht *17)

stehen *18).

```


```

Z 48 Anlagen zur

Herstellung von

organischen

Grundchemikalien

durch chemische

Umwandlung,

insbesondere

- zur Herstellung

von einfachen

Kohlenwasser-

stoffen (lineare

oder

ringförmige,

gesättigte oder

ungesättigte,

aliphatische

oder

aromatische),

- zur Herstellung

von sauerstoff-

haltigen Kohlen-

wasserstoffen,

wie Alkohole,

Aldehyde,

Ketone,

Carbonsäuren,

Ester, Acetate,

Ether, Peroxide,

Epoxide,

- zur Herstellung

schwefelhaltiger

Kohlenwasser-

stoffe,

- zur Herstellung

stickstoffhal-

tiger Kohlen-

wasserstoffe,

insbesondere

Amine, Amide,

Nitrose-, Nitro-

oder Nitratver-

bindungen,

Nitrile,

Cyanate,

Isocyanate,

- zur Herstellung

phosphorhaltiger

Kohlenwasser-

stoffe,

- zur Herstellung

halogenhaltiger

Kohlenwasser-

stoffe,

- zur Herstellung

von Tensiden,

- zur Herstellung

von metall-

organischen

Verbindungen,

- zur Herstellung

von anderen

organischen

Grundchemikalien

mit mehr als

einem

Heteroatomtyp,

mit einer Produk-

tionskapazität von

mehr als

150 000 t/a *19).

```


```

Z 49 Anlagen zur

Herstellung von

anorganischen

Grundchemikalien

durch chemische

Umwandlung,

insbesondere

- zur Herstellung

von Gasen, wie

Ammoniak, Chlor

und Chlorwasser-

stoff, Fluor und

Fluorwasser-

stoff, Kohlen-

stoffoxiden,

Schwefelverbin-

dungen, Stick-

stoffoxiden,

Wasserstoff,

Schwefeldioxid,

Phosgen,

- zur Herstellung

von Säuren, wie

Chromsäure,

Flusssäure,

Phosphorsäure,

Salpetersäure,

Salzsäure,

Schwefelsäure,

Oleum,

schwefelige

Säure,

- zur Herstellung

von Basen wie

Ammonium-

hydroxid,

- zur Herstellung

von Wasserstoff-

peroxid,

- mittels Chlor-

Alkali-

Elektrolyse,

- zur Herstellung

von Salzen, wie

Ammoniumchlorid,

Kaliumchlorat,

Kaliumkarbonat,

Natriumkarbonat,

Perborat,

Silbernitrat,

- zur Herstellung

von

Nichtmetallen

oder

Metalloxiden,

mit einer

Produktions-

kapazität von mehr

als 150 000 t/a

*19).

```


```

Z 50 a) Anlagen zur

Herstellung von

Wirkstoffen für

Pflanzenschutz-

mittel oder

Biozide mit

einer Produk-

tionskapazität

von mehr als

5 000 t/a;

```

b)

Anlagen, in

```

denen Pflanzen-

schutzmittel

oder Biozide

oder ihre

Wirkstoffe

gemahlen oder

maschinell

gemischt,

abgepackt oder

umgefüllt

werden, mit

einer Produk-

tionskapazität

von mehr als

10 000 t/a.

```


```

Z 51 Anlagen zur

Herstellung von

Wirkstoffen für

Arzneimittel unter

Verwendung eines

chemischen oder

biologischen

Verfahrens mit

einer Produktions-

kapazität von mehr

als 5 000 t/a.

```


```

Z 52 Anlagen zur

Herstellung von

organischen

Feinchemikalien

durch chemische

Umwandlung,

insbesondere

- zur Herstellung

von aromatischen

Verbindungen,

- zur Herstellung

von organischen

Farbmitteln,

- zur Herstellung

von Duftstoffen,

- zur Herstellung

von Polymer- und

Beschichtungs-

stoff-Additiven,

soweit nicht durch

Z 57 erfasst, mit

einer Produktions-

kapazität von mehr

als 50 000 t/a.

```


```

Z 53 Anlagen zur

Herstellung von

anorganischen

Feinchemikalien

durch chemische

Umwandlung,

insbesondere

- zur Herstellung

von

Kalziumkarbid,

Silizium,

Siliziumkarbid

oder Pigmenten,

soweit nicht durch

Z 57 erfasst, mit

einer Produktions-

kapazität von mehr

als 50 000 t/a.

```


```

Z 54 Anlagen zur

Herstellung von

phosphor-,

stickstoff- oder

kaliumhaltigen

Düngemitteln

(Einnährstoff-

oder

Mehrstoffdünger)

mit einer Produk-

tionskapazität

von mehr als

150 000 t/a.

```


```

Z 55 Anlagen zur

Herstellung von

Polymeren

(Kunststoffen,

Kunstharzen,

Chemiefasern) oder

zur Herstellung

von synthetischen

Kautschuken oder

Elastomeren mit

einer Produktions-

kapazität von mehr

als 150 000 t/a.

```


```

Z 56 Anlagen zur

Herstellung von

Biotreibstoffen

durch chemische

Umwandlung mit

einer Produktions-

kapazität von mehr

als 100 000 t/a.

```


```

Z 57 a) Anlagen zur

Herstellung

organischer

oder

anorganischer

Feinchemikalien

in Mehrzweck-

oder Mehrpro-

dukteanlagen

*20) mit einer

Produktions-

kapazität von

mehr als

15 000 t /a;

```

b)

Anlagen zur

```

Herstellung von

Wirkstoffen für

Arzneimittel,

Pflanzenschutz-

mittel oder

Biozide in

Mehrzweck- oder

Mehrproduktean-

lagen *20) mit

einer Produk-

tionskapazität

von mehr als

5 000 t/a.

```


```

Z 58 Anlagen zur

industriellen

Herstellung,

Bearbeitung,

Verarbeitung,

Wiedergewinnung

oder Vernichtung

von

Explosivstoffen.

```


```

Z 59 a) Neuerrichtung

von Anlagen für

Arbeiten

(beabsichtigte

Verwendung

gemäß § 1

Abs. 3 VbA,

BGBl. II

Nr. 237/1998)

mit

biologischen

Arbeitsstoffen

der

Risikogruppen 3

oder 4 (§ 40

Abs. 4 Z 3 und

4 ASchG, BGBl.

Nr. 450/1994),

die für Produk-

tionszwecke

bestimmt sind

und ein

Arbeitsvolumen

von mehr als

10 l aufweisen;

```

b)

Neuerrichtung

```

von Anlagen für

Arbeiten mit

gentechnisch

veränderten

Mikroorganismen

ab der Sicher-

heitsstufe 3

(§ 5 Z 2 GTG,

BGBl. Nr.

510/1994) in

großem Maßstab

(§ 4 Z 11 GTG,

BGBl. Nr.

510/1994).

```


```

Z 60 a) Anlagen zur

Herstellung von

Zellstoff,

Zellulose oder

Holzstoff,

ausgenommen

Holzschliff;

```

b)

Anlagen zur

```

Herstellung von

Holzschliff mit

einer Produk-

tionskapazität

von mehr als

100 000 t/a.

```


```

Z 61 a) Anlagen zur

Herstellung von

Papier, Pappe

oder Karton mit

einer Produk-

tionskapazität

von mehr als

72 000 t/a;

```

b)

sonstige

```

Anlagen zur

Verarbeitung

von Zellstoff

oder Zellulose

mit einer

Produktions-

kapazität von

mehr als

100 000 t/a.

```


```

Z 62 Anlagen zur

Vorbehandlung, wie

Bleichen, Waschen,

Mercerisieren,

oder zum Färben

von Fasern oder

Textilien mit

einer Verarbei-

tungskapazität von

mehr als

20 000 t/a.

```


```

Z 63 a) Anlagen zum b) Anlagen zum Gerben

Gerben von von Tierhäuten oder

Tierhäuten oder Tierfellen in oder

Tierfellen mit nahe

einer Verarbei- Siedlungsgebieten

tungskapazität *21) mit einer

von mehr als Verarbeitungs-

20 000 t/a; kapazität von mehr

als 10 000 t/a.

```


```

Z 64 a) Neuerrichtung e) Anlagen zur

von Herstellung von

integrierten Roheisen oder

Hüttenwerken Rohstahl in

zur Herstellung schutzwürdigen

von Roheisen Gebieten der

oder Rohstahl; Kategorie D mit

```

b)

Anlagen zum einer Produktions-

```

Rösten und kapazität von mehr

Sintern von als 250 000 t/a.

Erzen;

```

c)

Anlagen zur

```

Herstellung von

Roheisen oder

Rohstahl mit

einer Produk-

tionskapazität

von mehr als

500 000 t/a;

```

d)

Anlagen zur

```

Verarbeitung

von

Eisenmetallen

(Warmwalzen,

Schmieden mit

Hämmern) mit

einer Produk-

tionskapazität

von mehr als

500 000 t/a;

```


```

Z 65 Anlagen zur

Gewinnung von

Nichteisenroh-

metallen aus

Erzen,

Konzentraten oder

sekundären

Rohstoffen durch

metallurgische,

chemische oder

elektrolytische

Verfahren.

```


```

Z 66 a) Eisenmetall- c) Eisenmetall-

gießereien mit gießereien in

einer Produk- schutzwürdigen

tionskapazität Gebieten der

von mehr als Kategorie D mit

100 000 t/a; einer Produktions-

```

b)

Nichteisenme- kapazität von mehr

```

tallgießereien als 50 000 t/a;

oder Anlagen d) Nichteisenmetall-

zum Schmelzen gießereien oder

von Nichteisen- Anlagen zum

metallen Schmelzen von

einschließlich Nichteisenmetallen

Legierungen, einschließlich

darunter auch Legierungen,

Wiedergewin- darunter auch

nungsprodukte Wiedergewinnungs-

(Raffination) produkte

mit einer (Raffination) in

Produktions- schutzwürdigen

kapazität von Gebieten der

mehr als Kategorie D mit

50 000 t/a; einer Produktions-

kapazität von mehr

als 25 000 t/a.

```


```

Z 67 Anlagen zur Ober-

flächenbehandlung

von Metallen oder

Kunststoffen durch

ein

elektrolytisches

oder chemisches

Verfahren mit

einem

Jahresverbrauch

von mehr als

3 000 t an

Beschichtungs-

stoffen, im Fall

der Aufbringung

von

schmelzflüssigen

metallischen

Schutzschichten

auf

Metalloberflächen

mit einem

Jahresverbrauch

von mehr als

15 000 t an

Beschichtungs-

stoffen.

```


```

Z 68 a) Anlagen zu Bau

und Montage von

Kraftfahrzeugen

mit einer

Produktions-

kapazität von

mehr als

200 000

Stück/a;

```

b)

Anlagen zum Bau

```

von Kfz-Motoren

mit einer

Produktions-

kapazität von

mehr als

600 000

Stück/a.

```


```

Z 69 Schiffswerften mit

einer Slipanlage

von mehr als 150 m

Länge.

```


```

Z 70 Anlagen für den

Bau und die

Instandsetzung

von

Luftfahrzeugen mit

einer Schubkraft

von mehr als

100 kN.

Berechnungsgrund-

lage (§ 3a Abs. 3)

für Änderungen ist

die bescheidmäßig

genehmigte

Anlagenfläche in

Hektar.

```


```

Z 71 Anlagen für den

Bau von

schienengebundenen

Fahrzeugen mit

einer Produktions-

kapazität von mehr

als 200 Stück/a

für den

Eisenbahnbetrieb

oder mehr als

400 Stück/a für

den Straßenbahn-

betrieb.

```


```

Z 72 Anlagen mit mehr

als 60 Prüfständen

für Motoren,

Turbinen oder

Reaktoren,

ausgenommen

Kaltprüfstände.

```


```

Z 73 Anlagen zur

Sprengverformung

oder zum

Plattieren mit

Sprengstoffen bei

einem Einsatz von

10 kg Sprengstoff

oder mehr je

Schuss.

```


```

Z 74 a) Anlagen zur b) Anlagen zur

Herstellung von Herstellung von

Zementklinker Zementklinker oder

oder Zementen Zementen in

mit einer schutzwürdigen

Produktions- Gebieten der

kapazität von Kategorie D mit

mehr als einer Produktions-

300 000 t/a; kapazität von mehr

als 150 000 t/a.

```


```

Z 75 Anlagen zur

Gewinnung, Be- und

Verarbeitung von

Asbest und Asbest-

erzeugnissen, bei

der Asbestzement-

herstellung mit

einer Produktions-

kapazität von mehr

als 10 000 t

Fertigprodukten/a,

bei

Reibungsbelägen

mit einer Produk-

tionskapazität von

mehr als 10 t Fer-

tigerzeugnissen/a,

bei anderen

Verwendungen mit

einem Einsatz von

mehr als 50 t/a.

```


```

Z 76 a) Anlagen zur b) Anlagen zur

Herstellung von Herstellung von

Glas oder Glas oder

Glasfasern mit Glasfasern in

einer Produk- schutzwürdigen

tionskapazität Gebieten der

von mehr als Kategorie D mit

200 000 t/a; einer Produktions-

kapazität von mehr

als 100 000 t/a.

```


```

Z 77 a) Anlagen zum b) Anlagen zum

Schmelzen Schmelzen

mineralischer mineralischer

Stoffe Stoffe

einschließlich einschließlich

Anlagen zur Anlagen zur

Herstellung von Herstellung von

Mineralfasern Mineralfasern in

mit einer schutzwürdigen

Produktions- Gebieten der

kapazität von Kategorie D mit

mehr als einer Produktions-

200 000 t/a; kapazität von mehr

als 100 000 t/a.

```


```

Z 78 a) Anlagen zur b) Anlagen zur

Herstellung von Herstellung von

keramischen keramischen

Erzeugnissen Erzeugnissen durch

durch Brennen, Brennen,

insbesondere insbesondere von

von Dachziegeln,

Dachziegeln, Ziegelsteinen,

Ziegelsteinen, feuerfesten

feuerfesten Steinen, Fliesen,

Steinen, Steinzeug oder

Fliesen, Porzellan, in

Steinzeug oder schutzwürdigen

Porzellan, mit Gebieten der

einer Kategorie D mit

Produktions- einer Produktions-

kapazität von kapazität von mehr

mehr als als 150 000 t/a.

300 000 t/a;

```


```

Z 79 Raffinerien für

Erdöl (ausgenommen

Anlagen, die

ausschließlich

Schmierstoffe

herstellen).

Berechnungsgrund-

lage für

Änderungen (§ 3a

Abs. 3) ist die

Verarbeitungs-

kapazität an Rohöl

in Tonnen.

```


```

Z 80 a) Anlagen zur

Lagerung von

Erdöl,

petrochemischen

oder chemischen

Erzeugnissen

mit einer

Gesamtlager-

kapazität von

mehr als

200 000 t;

```

b)

Anlagen zur

```

Lagerung von

Erdgas oder

brennbaren

Gasen in

Behältern mit

einer Gesamt-

lagerkapazität

von mehr als

200 000 m3

(bezogen auf

0 ºC ,

1,013 hPa);

```

c)

oberirdische

```

Lagerung von

festen fossilen

Brennstoffen

mit einer

Gesamtlager-

kapazität von

mehr als

500 000 t.

```


```

Z 81 a) Anlagen zur

Brikettierung

von Stein- und

Braunkohle mit

einer Kapazität

von mehr als

250 000 t/a;

```

b)

Anlagen zur

```

Vergasung und

Verflüssigung

von täglich

mehr als 500 t

Kohle oder

bituminösem

Schiefer;

```

c)

Anlagen zur

```

Trockendestil-

lation von

täglich mehr

als 500 t

Kohle.

```


```

Z 82 Anlagen zur

Beseitigung oder

Verwertung von

Tierkörpern oder

tierischen

Abfällen.

```


```

Z 83 a) Anlagen zur

Herstellung von

Fetten oder

Ölen aus

tierischen

Rohstoffen mit

einer Produk-

tionskapazität

von mehr als

75 000 t/a;

```

b)

Anlagen zur

```

Herstellung von

Fetten oder

Ölen aus

pflanzlichen

Rohstoffen mit

einer Produk-

tionskapazität

von mehr als

150 000 t/a;

```

c)

Anlagen zur

```

Herstellung von

Fischmehl oder

Fischöl mit

einer Produk-

tionskapazität

von mehr als

10 000 t/a.

```


```

Z 84 Anlagen zur

Herstellung von

Konserven

(einschließlich

Tierfutter) sowie

von Tiefkühl-

erzeugnissen aus

pflanzlichen oder

tierischen

Rohstoffen mit

einer Produktions-

kapazität von mehr

als 100 000 t/a.

```


```

Z 85 Anlagen zur

Behandlung oder

Verarbeitung von

Milch mit einer

Verarbeitungs-

kapazität von mehr

als 2,5 Mio. hl/a.

```


```

Z 86 a) Brauereien mit

einer Produk-

tionskapazität

von mehr als

100 000 t/a;

```

b)

Mälzereien mit

```

einer Produk-

tionskapazität

von mehr als

100 000 t/a.

```


```

Z 87 a) Anlagen zur

Herstellung von

Süßwaren oder

Sirup mit einer

Produktions-

kapazität von

mehr als

100 000 t/a;

```

b)

Anlagen zur

```

industriellen

Herstellung von

Stärke mit

einer Produk-

tionskapazität

von mehr als

150 000 t/a;

```

c)

Anlagen zur

```

Herstellung

oder

Raffination von

Zucker mit

einer Produk-

tionskapazität

von mehr als

200 000 t/a.

```


```

Z 88 Anlagen zum

Schlachten von

Tieren und

Bearbeiten von

Fleisch mit einer

Schlachtkapazität

(Tierkörper) von

mehr als

40 000 t/a.

```


```

*1) Schnellstraßen gemäß den Begriffsbestimmungen des Europäischen Übereinkommens über die Hauptstraßen des internationalen Verkehrs vom 15. November 1975.

*2) Freizeit- oder Vergnügungsparks sind dauernde Einrichtungen zur Unterhaltung einer großen Anzahl von Besuchern, gleichgültig, ob sie in einer Zusammenfassung verschiedener Stände, Buden und Spiele bestehen (klassische Vergnügungsparks mit Ringelspielen, Hochschaubahnen, Schießbuden u. dgl.) oder unter ein bestimmtes Thema gestellt sind. Erfasst sind insbesondere auch multifunktionale, einem umfassenden Bedürfnis nach Freizeitbeschäftigung dienende Einrichtungskomplexe, die Sport-, Gastronomie- und sonstige Dienstleistungseinrichtungen umfassen und die eine funktionelle Einheit bilden. Zur Berechnung der Flächeninanspruchnahme ist die gesamte Fläche heranzuziehen, die mit dem Vorhaben in einem funktionellen Zusammenhang steht, insbesondere die überdachte Nutzfläche und die Flächen für Kfz-Parkplätze oder Parkgaragen.

3) Industrie- oder Gewerbeparks sind Flächen, die von einem Errichter und Betreiber zum Zweck der gemeinsamen industriellen oder gewerblichen Nutzung durch mehrere Betriebe aufgeschlossen und mit der dafür notwendigen Infrastruktur ausgestattet werden, die in einem räumlichen Naheverhältnis stehen und eine betriebsorganisatorische oder funktionelle Einheit bilden. 4) Einkaufszentren sind Gebäude und Gebäudekomplexe mit Verkaufs- und Ausstellungsräumen von Handels- und Gewerbebetrieben samt den damit in Zusammenhang stehenden Dienstleistungs- und Freizeiteinrichtungen, die in einem räumlichen Naheverhältnis stehen und eine betriebsorganisatorische oder funktionelle Einheit bilden. Zur Berechnung der Flächeninanspruchnahme ist die gesamte Fläche heranzuziehen, die mit dem Vorhaben in einem funktionellen Zusammenhang steht, insbesondere die überdachte Nutzfläche und die Flächen für Kfz-Parkplätze oder Parkgaragen.

*5) Bei Entnahmen von mineralischen Rohstoffen im Tagbau sind zur Berechnung der Fläche die in den Lageplänen gemäß § 80 Abs. 2 Z 8 bzw. 113 Abs. 2 Z 1 MinroG (BGBl. I Nr. 38/1999) bekannt zu gebenden Aufschluss- und Abbauabschnitte heranzuziehen.

*6) Als Nahebereich eines Siedlungsgebietes gilt ein Umkreis von 300 m um das Vorhaben, in dem Grundstücke wie folgt festgelegt oder ausgewiesen sind:

1.

Bauland, in dem Wohnbauten errichtet werden dürfen (ausgenommen Einzelgehöfte oder Einzelbauten),

2.

erweitertes Wohngebiet: das sind Bauhoffnungsgebiete und Flächen für die künftige Errichtung von Wohnhäusern, Appartementhäusern, Ferienhäusern, Wochenendhäusern und Wochenendsiedlungen, Garten- und Kleingartensiedlungen,

3.

Gebiete für Kinderbetreuungseinrichtungen, Kinderspielplätze, Schulen oder ähnliche Einrichtungen, Krankenhäuser, Kuranstalten, Seniorenheime, Friedhöfe, Kirchen und gleichwertige Einrichtungen anerkannter Religionsgemeinschaften, Parkanlagen, Campingplätze und Freibeckenbäder.

7) Unter einer Kraftwerkskette ist eine Aneinanderreihung von zwei oder mehreren Stauhaltungen zur Nutzung der Wasserkraft ohne dazwischenliegende freie Fließstrecke, berechnet auf Basis der Ausbauwassermenge, von zumindest 2 km Länge zu verstehen. 8) Die Berechnung hat unabhängig davon zu erfolgen, aus welchem Horizont das Grundwasser entnommen werden soll.

*9) Die Berechnung hat unabhängig davon zu erfolgen, welcher Horizont mit Grundwasser dotiert werden soll.

*10) Definition Einwohnerwert (EW) gemäß Art. 2 Pkt. 6 der Richtlinie des Rates 91/271/EWG: 1 EW entspricht der organisch-biologisch abbaubaren Belastung mit einem biochemischen Sauerstoffbedarf in fünf Tagen [BSB tief 5] von 60 g Sauerstoff pro Tag.

*11) Siehe Fußnote 6.

*12) Unter intensiver Fischzucht sind Fischhaltungen zu verstehen, bei denen durch Maßnahmen wie kohlenhydratreiche Beifütterung, Belüftung oder Begasung oder durch Wasseraufbereitung die Fischproduktion erhöht wird.

*13) Unter Ödland ist ein offenes, nicht unter Kultur genommenes Land zu verstehen, das wegen seiner ungünstigen ökologischen Verhältnisse land- und forstwirtschaftlich nicht genutzt wird, das aber durch Kultivierung und Melioration einer ökonomischen Nutzung zugeführt werden könnte.

*14) Unter intensiver Landwirtschaftsnutzung ist eine Form der Landwirtschaft mit hohem Einsatz von Produktionsmitteln je Flächeneinheit (dh. meist hohem Düngemitteleinsatz, relativ großem Aufwand an synthetisch hergestellten Pflanzenschutz-, Pflanzenbehandlungs- und Unkrautbekämpfungsmitteln und intensiven künstlichen Bewässerungsmethoden) zu verstehen.

*15) Flächen, auf denen eine Rodungsbewilligung (§ 18 Abs. 1 lit. a ForstG) zum Antragszeitpunkt erloschen ist, sowie Flächen, für die Ersatzaufforstungen gemäß § 18 Abs. 2 ForstG vorgeschrieben wurden, sind nicht einzurechnen.

16) Hier sind Anlagen gemeint, die stabile chemische Zwischen- oder Endprodukte (insbesondere marktfähige Produkte) herstellen. 17) Unter Verbund in funktioneller Hinsicht ist zu verstehen, dass der Output einer Anlage als Input einer weiteren Anlage dient (unabhängig von der Art der Beförderung zwischen den Anlagen). Infrastrukturleitungen sowie ein Rohstoff- oder Reststoffverbund stellen keinen Verbund in funktioneller Hinsicht dar. Als Rohstoffe gelten typischerweise Erdöl (zB Naphtha), Erdgas, Erze, Luft, Mineralien, Kohle. Chemische Grundstoffe (zB Ammoniak, Schwefelsäure, Ethylen) gelten nicht als Rohstoffe, dh. Anlagen, die chemische Grundstoffe herstellen, sind bei der Prüfung des Verbundes in funktioneller Hinsicht zu berücksichtigen. Als Reststoffe gelten Stoffe, deren Herstellung nicht primärer Zweck der Anlage ist, die jedoch verfahrenstechnisch bedingt (zB durch unvollständige Umsetzung) anfallen.

*18) Sonstige Änderungen innerhalb eines integrierten chemischen Werkes, dh. Kapazitätserweiterungen von Einzelanlagen innerhalb eines integrierten chemischen Werkes, sind durch die Tatbestände der Z 48 bis 57 erfasst.

19) Die Produktionskapazitäten dieser Ziffer sind jeweils auf die in den Unterpunkten genannten Stoffgruppen zu beziehen, dh. die Produktionskapazitäten von Chemikalien ein und derselben Stoffgruppe sind zu addieren (zB sauerstoffhaltige Kohlenwasserstoffe). 20) Hier sind jene Mehrzweck- bzw. Mehrprodukteanlagen erfasst, die Feinchemikalien bzw. Arzneimittel, Biozide oder Pflanzenschutzmittel herstellen. Die Produktionskapazitäten sind auf Einzelanlagen zu beziehen.

*21) Siehe Fußnote 6.

Abkürzung

UVP-G 2000

Zum Bezugszeitraum vgl. § 46 Abs. 18 Z 4.

Anhang 1

Der Anhang enthält die gemäß § 3 UVP-pflichtigen Vorhaben.

In Spalte 1 und 2 finden sich jene Vorhaben, die jedenfalls UVP-pflichtig sind und einem UVP-Verfahren (Spalte 1) oder einem vereinfachten Verfahren (Spalte 2) zu unterziehen sind. Bei in Anhang 1 angeführten Änderungstatbeständen ist ab dem angeführten Schwellenwert eine Einzelfallprüfung durchzuführen; sonst gilt § 3a Abs. 2 und 3, außer es wird ausdrücklich nur die “Neuerrichtung”, der “Neubau” oder die “Neuerschließung” erfasst.

In Spalte 3 sind jene Vorhaben angeführt, die nur bei Zutreffen besonderer Voraussetzungen der UVP-Pflicht unterliegen. Für diese Vorhaben hat ab den angegebenen Mindestschwellen eine Einzelfallprüfung zu erfolgen. Ergibt diese Einzelfallprüfung eine UVP-Pflicht, so ist nach dem vereinfachten Verfahren vorzugehen.

Die in der Spalte 3 genannten Kategorien schutzwürdiger Gebiete werden in Anhang 2 definiert. Gebiete der Kategorien A, C, D und E sind für die UVP-Pflicht eines Vorhabens jedoch nur dann zu berücksichtigen, wenn sie am Tag der Antragstellung ausgewiesen sind.

```


```

UVP UVP im vereinfachten Verfahren

```


```

Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3

```


```

Abfallwirtschaft

```


```

Z 1 a) Deponien für

gefährliche

Abfälle;

Berechnungsgrundlage

(§ 3a Abs. 3) für

Änderungen ist

das bescheidmäßig

genehmigte

Gesamtvolumen;

```

b)

Anlagen zur

```

biologischen,

physikalischen

oder

mechanisch-biologischen

Behandlung von

gefährlichen Abfällen

mit einer Kapazität

von mindestens

20 000 t/a;

```

c)

sonstige Anlagen

```

zur Behandlung

(thermisch, chemisch)

von gefährlichen

Abfällen;

ausgenommen sind

Anlagen zur

ausschließlich

stofflichen

Verwertung.

```


```

Z 2 a) Massenabfall- d) Baurestmassen-

oder deponien mit

Reststoff- einem

deponien mit Gesamtvolumen

einem von mindestens

Gesamtvolumen 1 000 000 m3;

von mindestens e) Anlagen zur

500 000 m3; Aufbereitung

```

b)

Untertage- von

```

deponien für Baurestmassen

nicht mit einer

gefährliche Kapazität von

Abfälle mit mindestens

einem 200 000 t/a.

Gesamtvolumen

von mindestens

500 000 m3;

```

c)

sonstige

```

Anlagen zur

Behandlung

(thermisch,

chemisch,

physikalisch,

biologisch,

mechanisch-

biologisch)

von nicht

gefährlichen

Abfällen mit

einer

Kapazität von

mindestens

35 000 t/a

oder 100 t/d,

ausgenommen

sind Anlagen

zur

ausschließlich

stofflichen

Verwertung

oder

mechanischen

Sortierung;

```


```

Z 3 a) Anlagen zur c) Anlagen zur

Lagerung von Lagerung von

Alt-Kraftfahr- Alt-Kraftfahr-

zeugen zeugen

einschließlich einschließlich

Einrichtungen Einrichtungen

zum Zerteilen zum Zerteilen in

mit einer schutzwürdigen

Gesamtlager- Gebieten der

kapazität von Kategorie C mit

mindestens einer

10 000 t; Gesamtlager-

```

b)

Anlagen zur kapazität von

```

Lagerung von mindestens

Eisenschrott 5 000 t.

und Alteisen

mit einer

Gesamtlager-

kapazität von

mindestens

30 000 t;

```


```

Energiewirtschaft

```


```

Z 4 a) Thermische b) thermische

Kraftwerke Kraftwerke oder

oder andere andere

Feuerungs- Feuerungsanlagen

anlagen mit in schutzwürdigen

einer Brenn- Gebieten der

stoffwärme- Kategorie D mit

leistung von einer Brennstoff-

mindestens wärmeleistung von

200 MW; mindestens 100 MW.

```


```

Z 5 Kernkraftwerke

oder andere

Kernreaktoren,

sofern sie nicht

vom

Atomsperrgesetz

(BGBl. Nr.

676/1978)

verboten sind,

einschließlich

der Demontage

oder Stilllegung

solcher

Kraftwerke oder

Reaktoren;

ausgenommen sind

Reaktoren in

Forschungsein-

richtungen für

die Herstellung

und Bearbeitung

von spaltbaren

und

brutstoffhaltigen

Stoffen, deren

Höchstleistung

1 kW thermische

Dauerleistung

nicht übersteigt.

```


```

Z 6 a) Anlagen zur b) Anlagen zur

Nutzung von Nutzung von

Windenergie Windenergie in

mit einer schutzwürdigen

elektrischen Gebieten der

Gesamtleistung Kategorie A mit

von mindestens einer elektrischen

20 MW oder mit Gesamtleistung von

mindestens mindestens 10 MW

20 Konvertern; oder mit mindestens

10 Konvertern.

```


```

Umgang mit

radioaktiven

Stoffen

```


```

Z 7 a) Anlagen zur

Herstellung

oder

Anreicherung

von

Kernbrenn-

stoffen oder

zur Wieder-

aufbereitung,

Aufarbeitung

oder

Beseitigung von

bestrahlten

Kernbrenn-

stoffen;

```

b)

Anlagen zur

```

Aufarbeitung

oder

Endlagerung von

hochradio-

aktiven

Abfällen;

```

c)

Anlagen zur

```

Endlagerung

schwach- und

mittelradio-

aktiver

Abfälle;

```

d)

Anlagen mit dem

```

ausschließ-

lichen Zweck

der für mehr

als zehn Jahre

geplanten

Lagerung

bestrahlter

Kernbrennstoffe

oder

radioaktiver

Abfälle an einem

anderen als dem

Produktionsort

(ausgenommen

Lagerung von

Abfällen von

radioaktiven

Stoffen

natürlichen

Ursprungs wie

zB Granit).

Berechnungsgrund-

lage (§ 3a Abs. 2)

für Änderungen der

lit. a bis d ist

die bescheidmäßig

genehmigte

Produktions- bzw.

Lagerkapazität.

```


```

Z 8 Bau von Teilchen-

beschleunigern ab

50 MeV.

```


```

Infrastruktur-

projekte

```


```

Z 9 a) Neubau von d) Neubau g) Ausbaumaßnahmen

Schnellstraßen zusätzlicher sonstiger Art an

oder ihrer Anschluss- Schnellstraßen *1)

Teilabschnitte, stellen an oder Neubau

ausgenommen Schnellstraßen sonstiger Straßen

zusätzliche *1), wenn auf oder ihrer

Anschluss- allen Rampen Teilabschnitte,

stellen; insgesamt eine wenn ein

als Neubau durchschnitt- schutzwürdiges

gilt auch liche tägliche Gebiet der

die Zulegung Verkehrsbe- Kategorien A oder C

von zwei auf lastung (DTV) berührt wird und

vier oder von mindestens eine

mehr 8 000 Kraft- durchschnittliche

Fahrstreifen fahrzeugen in tägliche

auf einer einem Progno- Verkehrsbelastung

durchgehenden sezeitraum von (DTV) von

Länge von fünf Jahren zu mindestens

mindestens erwarten ist; 2 000 Kraftfahr-

10 km; e) Neubau zeugen in einem

```

b)

Neubau sonstiger Prognosezeitraum

```

sonstiger Straßen oder von fünf Jahren zu

Straßen oder ihrer Teilab- erwarten ist;

ihrer Teilab- schnitte mit h) Ausbaumaßnahmen

schnitte mit einer sonstiger Art an

einer durchgehenden Schnellstraßen *1),

durchgehenden Länge von Neubau sonstiger

Länge von mindestens Straßen oder ihrer

mindestens 5 km, wenn auf Teilabschnitte mit

10 km, wenn der neuen einer durchgehenden

auf der neuen Straße eine Länge von

Straße eine durchschnitt- mindestens 500 m,

durchschnitt- liche tägliche jeweils wenn ein

liche tägliche Verkehrsbe- schutzwürdiges

Verkehrsbe- lastung (DTV) Gebiet der

lastung (DTV) von mindestens Kategorien B oder D

von mindestens 15 000 Kraft- berührt wird und

2 000 Kraft- fahrzeugen in eine

fahrzeugen in einem Progno- durchschnittliche

einem Progno- sezeitraum von tägliche

sezeitraum von fünf Jahren zu Verkehrsbelastung

fünf Jahren zu erwarten ist; (DTV) von

erwarten ist; f) Vorhaben der mindestens

als Neubau gilt lit. a, b, c 2 000 Kraftfahr-

auch die oder e, wenn zeugen in einem

Zulegung von das Längenkri- Prognosezeitraum

zwei auf vier terium der von fünf Jahren

oder mehr jeweiligen lit.  zu erwarten ist;

Fahrstreifen; nur gemeinsam i) Neubau sonstiger

```

c)

Neuerrichtung mit daran Straßen oder ihrer

```

einer zweiten unmittelbar Teilabschnitte,

Richtungsfahr- angrenzenden, wenn ein

bahn auf einer noch nicht oder schutzwürdiges

durchgehenden in den letzten Gebiet der

Länge von 10 Jahren dem Kategorie E berührt

mindestens Verkehr frei wird und eine

10 km; gegebenen durchschnittliche

Teilstücken tägliche

erreicht wird; Verkehrsbelastung

(DTV) von

mindestens

15 000 Kraftfahr-

zeugen in einem

Prognosezeitraum

von fünf Jahren zu

erwarten ist;

Als Neubau im Sinn

der lit. g bis i gilt

auch die Zulegung von

zwei auf vier oder

mehr Fahrstreifen;

ausgenommen von lit. g

bis i ist die

Berührung von

schutzwürdigen

Gebieten

ausschließlich durch

Schutzbauten zur

Beseitigung von

Gefahrenbereichen oder

durch auf Grund von

Katastrophenfällen,

durch die

Niveaufreimachung von

Eisenbahnkreuzungen

oder durch

Brückenneubauten

bedingte Umlegungen

von bestehenden

Straßen.

Bei lit. g und h ist

§ 3a Abs. 5 nicht

anzuwenden.

Von Z 9 sind

Bundesstraßen (§ 23a)

nicht erfasst.

```


```

Z 10 a) Neubau von d) Vorhaben der e) Neubau von

Eisenbahn-Fern- lit. b und c, Eisenbahnstrecken

verkehrs- wenn das oder ihrer

strecken oder Längenkriterium Teilabschnitte wenn

ihrer nur gemeinsam ein schutzwürdiges

Teilabschnitte; mit daran Gebiet der

```

b)

Neubau von unmittelbar Kategorien A, B, C

```

sonstigen angrenzenden, oder E berührt

Eisenbahn- noch nicht oder wird;

strecken oder in den letzten f) Änderung von

ihrer 10 Jahren dem Eisenbahnstrecken

Teilabschnitte Verkehr frei oder ihrer

auf einer gegebenen Teilabschnitte wenn

durchgehenden Teilstücken die Mitte des

Länge von erfüllt ist und äußersten Gleises

mindestens die Behörde im der geänderten

10 km; Einzelfall Trasse von der

```

c)

Änderung von feststellt, Mitte des äußersten

```

Eisenbahn- dass auf Grund Gleises der

strecken oder einer bestehenden Trasse

ihrer Kumulierung der mehr als 100 m

Teilabschnitte Auswirkungen entfernt ist und

auf einer der Teilstücke ein schutzwürdiges

durchgehenden mit erheblichen Gebiet der

Länge von schädlichen, Kategorien A, B, C

mindestens belästigenden oder E berührt

10 km, sofern oder wird;

die Mitte des belastenden g) Änderung von

äußersten Auswirkungen Eisenbahnstrecken

Gleises der auf die Umwelt durch Zulegung

geänderten zu rechnen und eines Gleises auf

Trasse von der daher eine einer durchgehenden

Mitte des Umweltverträg- Länge von

äußersten lichkeitsprü- mindestens 2,5 km,

Gleises der fung für das wenn ein

bestehenden geplante schutzwürdiges

Trasse mehr als Vorhaben Gebiet der

100 m entfernt durchzuführen Kategorien A, B

ist; ist; oder C berührt

wird;

```

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