Bundesgesetz über die Prüfung der Umweltverträglichkeit und die Bürgerbeteiligung (Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz - UVP-G)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1994-07-01
Letzte Aktualisierung 2025-07-24
Status Aufgehoben · 2000-08-10
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 370
Änderungshistorie JSON API
h)

Änderung von

```

Eisenbahnstrecken

oder ihrer

Teilabschnitte mit

einem

Verkehrsaufkommen

(vor oder nach der

Kapazitätserhöhung)

von mindestens

60 000 Zügen/Jahr

durch Erhöhung der

Zugkapazität um

mindestens 25%,

wenn ein

schutzwürdiges

Gebiet der

Kategorie E berührt

wird.

Ausgenommen von

lit. e bis h sind

Straßenbahnen,

Stadtschnellbahnen

in Hochlage,

Untergrundbahnen,

Hängebahnen und

ähnliche Bahnen

besonderer Bauart,

die ausschließlich

oder vorwiegend

der Personenbeför-

derung dienen,

innerhalb

geschlossener

Siedlungsgebiete,

sowie

Anschlussbahnen;

ausgenommen ist

auch die Berührung

von schutzwürdigen

Gebieten

ausschließlich

durch Schutzbauten

zur Beseitigung

von

Gefahrenbereichen

oder durch auf

Grund von

Katastrophenfällen

bedingte

Umlegungen.

Bei lit. c, f, g

und h ist § 3a

Abs. 5 nicht

anzuwenden. Von

Z 10 sind Hoch-

leistungsstrecken

(§ 23b) nicht

erfasst.

```


```

Z 11 a) Verschubbahn- c) Verschubbahnhöfe in

höfe mit einer schutzwürdigen

Flächeninan- Gebieten der

spruchnahme von Kategorien A oder C

mindestens mit einer Flächen-

75 ha; inanspruchnahme von

```

b)

Frachtenbahn- mindestens 30 ha;

```

höfe, d) Frachtenbahnhöfe,

Güterterminals Güterterminals oder

oder Güterver- Güterverkehrs-

kehrszentren zentren in

mit einer schutzwürdigen

Flächeninan- Gebieten der

spruchnahme von Kategorien A oder C

mindestens mit einer Flächen-

50 ha; inanspruchnahme von

mindestens 25 ha.

```


```

Z 12 a) Neuerschließung c) Neuerschließung

oder Änderung oder Änderung

(Erweiterung) (Erweiterung) von

von Gletscher- Schigebieten *1a)

schigebieten, durch Errichtung

wenn damit von

eine Flächenin- Seilförderanlagen

anspruchnahme zur

durch Personenbeförderung

Pistenneubau oder Schleppliften

oder durch oder Errichtung von

Lifttrassen Pisten in

verbunden ist; schutzwürdigen

```

b)

Neuerschließung Gebieten der

```

oder Änderung Kategorie A, wenn

(Erweiterung) damit eine Flächen-

von inanspruchnahme

Schigebieten durch Pistenneubau

*1a) durch oder durch

Errichtung von Lifttrassen von

Seilförder- mindestens 10 ha

anlagen zur verbunden ist.

Personenbeför-

derung oder Bei Z 12 sind § 3

Schleppliften Abs. 2 und § 3a Abs. 6

oder Errichtung mit der Maßgabe

von Pisten, anzuwenden, dass die

wenn damit eine Behörde im Einzelfall

Flächeninan- festzustellen hat, ob

spruchnahme mit auf Grund einer

Geländeverän- Kumulierung der

derung durch Auswirkungen mit

Pistenneubau erheblichen

oder durch schädlichen,

Lifttrassen von belästigenden oder

mindestens belastenden

20 ha verbunden Auswirkungen auf die

ist; Umwelt zu rechnen und

daher eine Umweltver-

träglichkeitsprüfung

durchzuführen ist,

wenn mit dem

beantragten Vorhaben

oder der beantragten

Änderung eine

Flächeninanspruchnahme

durch Pistenneubau

oder durch Lifttrassen

von mindestens 5 ha

verbunden ist und

dieses Vorhaben mit

einem oder mehreren

anderen derartigen

Vorhaben in einem

räumlichen

Zusammenhang steht.

```


```

Z 13 a) Rohrleitungen b) Rohrleitungen für

für den den Transport von

Transport von Öl, Erdölprodukten,

Öl, Chemikalien oder

Erdölprodukten, Gas in

Chemikalien schutzwürdigen

oder Gas mit Gebieten der

einem Innen- Kategorien A oder C

durchmesser von mit einem

mindestens Innendurchmesser

800 mm und von mindestens

einer Länge von 500 mm und einer

mindestens Länge von

40 km; mindestens 25 km.

Berechnungsgrundlage

für Änderungen (§ 3a

Abs. 2 und 3) der

lit. a und b ist die

Leitungslänge.

```


```

Z 14 a) Neubau von e) Neuerrichtung von

Flugplätzen, Pisten in

ausgenommen schutzwürdigen

Segelflugfelder Gebieten der

und Flugplätze Kategorien A, D

für oder E mit einer

Hubschrauber, Grundlänge von

die überwiegend mindestens 1 050 m;

Rettungsein- f) Änderungen von

sätzen, Flugplätzen durch

Einsätzen der Neuerrichtung oder

Sicherheitsver- Verlängerung von

waltung, der Pisten in

Erfüllung von schutzwürdigen

Aufgaben der Gebieten der

Landesverteidi- Kategorien A, D

gung oder der oder E, wenn durch

Verkehrsüber- die Neuerrichtung

wachung mit oder Verlängerung

Hubschraubern die

dienen; Gesamtpistenlänge

```

b)

Neuerrichtung um mindestens 12,5%

```

von Pisten mit erweitert wird;

einer g) Änderungen von

Grundlänge von Flugplätzen in

mindestens schutzwürdigen

2 100 m; Gebieten der

```

c)

Änderungen von Kategorien A, D

```

Flugplätzen oder E, wenn

durch dadurch eine

Neuerrichtung Erhöhung der Anzahl

oder der Flugbewegungen

Verlängerung (mit

von Pisten, Motorflugzeugen,

wenn durch die Motorseglern im

Neuerrichtung Motorflug oder

oder Hubschraubern) um

Verlängerung mindestens 12,5% in

die Gesamt- einem

pistenlänge um Prognosezeitraum

mindestens 25% von 5 Jahren zu

erweitert wird; erwarten ist.

```

d)

Änderungen von

```

Flugplätzen, Von lit. b bis g

wenn dadurch ausgenommen ist die

eine Erhöhung Errichtung von Pisten

der Anzahl der für Zwecke der

Flugbewegungen Militärluftfahrt aus

(mit Motorflug- Anlass eines Einsatzes

zeugen, des Bundesheeres gemäß

Motorseglern im § 2 Abs. 1 des

Motorflug oder Wehrgesetzes 2001

Hubschraubern) (WG 2001), BGBl. I

um mindestens Nr. 146.

15.000 in einem

Prognosezeit- Von lit. c und f

raum von ausgenommen sind

5 Jahren zu weiters Vorhaben, die

erwarten ist. ausschließlich der

Erhöhung der

Flugsicherheit dienen.

```


```

Z 15 a) Neubau von d) Neubau von

Häfen, Kohle- Häfen, Kohle- oder

oder Ölländen, Ölländen in

die Schiffen schutzwürdigen

mit einer Gebieten der

Tragfähigkeit Kategorien A

von mehr als oder C;

1 350 t e) Änderungen von

zugänglich Häfen in

sind; schutzwürdigen

```

b)

Änderungen von Gebieten der

```

Häfen durch Kategorien A oder C

Erweiterung der durch Erweiterung

Wasserfläche der Wasserfläche

oder Vertiefung oder Vertiefung

jeweils um jeweils um

mindestens 25%; mindestens 12,5%;

```

c)

Neubau von f) Neubau von

```

Wasserstraßen, Wasserstraßen in

die Schiffen schutzwürdigen

mit einer Gebieten der

Tragfähigkeit Kategorien A

von mehr als oder C.

1 350 t

zugänglich

sind.

```


```

Z 16 a) Starkstromfrei- b) Starkstromfrei-

leitungen mit leitungen in

einer schutzwürdigen

Nennspannung Gebieten der

von mindestens Kategorien A oder B

220 kV und mit einer

einer Länge von Nennspannung von

mindestens mindestens 110 kV

15 km; und einer Länge von

mindestens 20 km.

Berechnungsgrundlage

für Änderungen (§ 3a

Abs. 2 und 3) von

lit. a und b ist die

Leitungslänge.

```


```

Z 17 a) Freizeit- oder b) Freizeit- oder

Vergnügungs- Vergnügungsparks

parks *2), *2), Sportstadien

Sportstadien oder Golfplätze in

oder Golfplätze schutzwürdigen

mit einer Gebieten der

Flächeninan- Kategorien A oder D

spruchnahme von mit einer Flächen-

mindestens inanspruchnahme

10 ha oder von mindestens 5 ha

mindestens oder mindestens

1 500 750 Stellplätzen

Stellplätzen für Kraftfahrzeuge.

für

Kraftfahrzeuge; Bei lit. a und b ist

§ 3a Abs. 5 mit der

Maßgabe anzuwenden,

dass die beantragte

Änderung eine Kapazi-

tätsausweitung von 25%

des Schwellenwertes

nicht erreichen muss.

```


```

Z 18 a) Industrie- oder c) Industrie- oder

Gewerbeparks Gewerbeparks *3) in

*3) mit einer schutzwürdigen

Flächeninan- Gebieten der

spruchnahme von Kategorien A oder D

mindestens mit einer Flächen-

50 ha; inanspruchnahme von

```

b)

Städtebauvor- mindestens 25 ha.

```

haben *3a) mit

einer

Nutzfläche von

mehr als

100.000 m2;

```


```

Z 19 a) Einkaufszentren b) Einkaufszentren

*4) mit einer *4) in

Flächeninan- schutzwürdigen

spruchnahme von Gebieten der

mindestens Kategorien A oder D

10 ha oder mit einer Flächen-

mindestens inanspruchnahme von

1 000 Stell- mindestens 5 ha

plätzen für oder mindestens

Kraftfahrzeuge; 500 Stellplätzen

für Kraftfahrzeuge.

Bei lit. a und b ist

§ 3a Abs. 5 mit der

Maßgabe anzuwenden,

dass die beantragte

Änderung eine Kapazi-

tätsausweitung von 25%

des Schwellenwertes

nicht erreichen muss.

```


```

Z 20 a) Beherbergungs- b) Beherbergungs-

betriebe, wie betriebe, wie

Hotels oder Hotels oder

Feriendörfer, Feriendörfer, samt

samt Neben- Nebeneinrichtungen

einrichtungen in schutzwürdigen

mit einer Gebieten der

Bettenzahl von Kategorien A oder B

mindestens mit einer

500 Betten oder Bettenzahl von

einer Flächen- mindestens

inanspruchnahme 250 Betten oder

von mindestens einer Flächeninan-

5 ha, außerhalb spruchnahme von

geschlossener mindestens 2,5 ha,

Siedlungs- außerhalb

gebiete; geschlossener

Siedlungsgebiete.

```


```

Z 21 a) Öffentlich b) öffentlich

zugängliche zugängliche

Parkplätze oder Parkplätze oder

Parkgaragen *4a) Parkgaragen *4a)

für für Kraftfahrzeuge

Kraftfahrzeuge in schutzwürdigen

mit mindestens Gebieten der

1 500 Stell- Kategorie A, B

plätzen für oder D mit

Kraftfahrzeuge; mindestens

750 Stellplätzen

für Kraftfahrzeuge.

```


```

Z 22 a) Jachthäfen b) Jachthäfen

(einschließlich (einschließlich

Bojenfelder) Bojenfelder) in

mit mindestens schutzwürdigen

300 Gebieten der

Liegeplätzen Kategorie A mit

für Sportboote; mindestens

150 Liegeplätzen

für Sportboote.

```


```

Z 23 a) Campingplätze b) Campingplätze in

außerhalb schutzwürdigen

geschlossener Gebieten der

Siedlungs- Kategorie A mit

gebiete mit mindestens

mindestens 500 250 Stellplätzen,

Stellplätzen; außerhalb

geschlossener

Siedlungsgebiete.

```


```

Z 24 a) Ständige Renn- b) ständige Renn- oder

oder Teststrecken für

Teststrecken Kraftfahrzeuge in

für schutzwürdigen

Kraftfahrzeuge Gebieten der

ab 2 km Länge; Kategorie A.

```


```

Bergbau

```


```

Z 25 a) Entnahme von c) Entnahme von

mineralischen mineralischen

Rohstoffen im Rohstoffen im

Tagbau Tagbau

(Lockergestein (Lockergestein -

- Nass- oder - Nass- oder

Trocken- Trocken-

baggerung, baggerung,

Festgestein im Festgestein im

Kulissenabbau Kulissenabbau

mit mit

Sturzschacht, Sturzschacht,

Schlauchband- Schlauchband-

förderung oder förderung oder

einer in ihren einer in ihren

Umweltaus- Umweltaus-

wirkungen wirkungen

gleichartigen gleichartigen

Fördertechnik) Fördertechnik)

oder oder

Torfgewinnung Torfgewinnung

mit einer in schutzwürdigen

Fläche *5) von Gebieten der

mindestens Kategorien A oder E

20 ha; und für

```

b)

Erweiterungen Nassbaggerung und

```

einer Entnahme Torfgewinnung auch

von Kategorie C, mit

mineralischen einer Fläche *5)

Rohstoffen im von mindestens

Tagbau 10 ha;

(Lockergestein d) Erweiterungen einer

- Nass- oder Entnahme von

Trocken- mineralischen

baggerung, Rohstoffen im

Festgestein im Tagbau

Kulissenabbau (Lockergestein -

mit Nass- oder

Sturzschacht, Trockenbaggerung,

Schlauchband- Festgestein im

förderung oder Kulissenabbau mit

einer in ihren Sturzschacht,

Umweltaus- Schlauchbandförde-

wirkungen rung oder einer in

gleichartigen ihren

Fördertechnik) Umweltauswirkungen

oder einer gleichartigen

Torfgewinnung, Fördertechnik) oder

wenn die Fläche einer Torfgewinnung

*5) der in den in schutzwürdigen

letzten Gebieten der

10 Jahren Kategorien A oder E

bestehenden und für

oder Nassbaggerung und

genehmigten Torfgewinnung auch

Abbaue und der Kategorie C, wenn

beantragten die Fläche *5) der

Erweiterung in den letzten

mindestens 10 Jahren

20 ha und die bestehenden oder

zusätzliche genehmigten Abbaue

Flächeninan- und der beantragten

spruchnahme *5) Erweiterung

mindestens 5 ha mindestens 10 ha

beträgt; und die zusätzliche

Flächeninanspruch-

nahme *5)

mindestens 2,5 ha

beträgt;

Ausgenommen von Z 25

sind die unter Z 37

erfassten Tätigkeiten.

```


```

Z 26 a) Entnahme von c) Entnahme von

mineralischen mineralischen

Rohstoffen im Rohstoffen im

Tagbau Tagbau

(Festgestein) (Festgestein) in

mit einer schutzwürdigen

Fläche *5) von Gebieten der

mindestens Kategorie A oder E

10 ha; mit einer Fläche

```

b)

Erweiterungen *5) von mindestens

```

einer Entnahme 5 ha;

von d) Erweiterungen einer

mineralischen Entnahme von

Rohstoffen im mineralischen

Tagbau Rohstoffen im

(Festgestein), Tagbau

wenn die Fläche (Festgestein) in

*5) der in den schutzwürdigen

letzten zehn Gebieten der

Jahren Kategorie A oder E,

bestehenden wenn die Fläche *5)

oder der in den letzten

genehmigten zehn Jahren

Abbaue und der bestehenden oder

beantragten genehmigten Abbaue

Erweiterung und der beantragten

mindestens Erweiterung

13 ha und die mindestens 7,5 ha

zusätzliche und die zusätzliche

Flächeninan- Flächeninanspruch-

spruchnahme *5) nahme *5)

mindestens 3 ha mindestens 1,5 ha

beträgt; beträgt.

```


```

Z 27 a) Untertagebau b) Untertagebau in

mit einer schutzwürdigen

Flächeninan- Gebieten der

spruchnahme für Kategorie A mit

zusammenhängen- einer Flächeninan-

de obertägige spruchnahme für

Anlagen und zusammenhängende

Betriebsein- obertägige Anlagen

richtungen von und Betriebsein-

mindestens richtungen von

10 ha; mindestens 5 ha.

```


```

Z 28 Neuerrichtung von

Anlagen für

Tiefbohrungen ab

1 000 m Teufe in

schutzwürdigen

Gebieten der

Kategorie A;

ausgenommen sind

Probe- und

Erkundungsbohrungen,

Bohrlochbergbau auf

Salz sowie die unter

Z 29 und 33 erfassten

Tätigkeiten.

```


```

Z 29 a) Förderung von c) Förderung von Erdöl

Erdöl oder Erdgas in

Erdgas mit schutzwürdigen

einer Kapazität Gebieten der

von mindestens Kategorie A mit

500 t/d pro einer Kapazität von

Sonde bei Erdöl mindestens 250 t/d

und von pro Sonde bei Erdöl

mindestens und von mindestens

500 000 m3/d 250 000 m3/d pro

pro Sonde bei Sonde bei Erdgas;

Erdgas; d) Gewinnungsstationen

```

b)

Gewinnungssta- des Kohlenwasser-

```

tionen des stoffbergbaus in

Kohlenwasser- schutzwürdigen

stoffbergbaus Gebieten der

mit einer Kategorie A mit

Verarbeitungs- einer Verarbei-

kapazität von tungskapazität von

mindestens mindestens 750 t/d

2 000 t/d bei bei Erdöl und von

Erdöl und von mindestens

mindestens 1 000 000 m3/d bei

2 000 000 m3/d Erdgas.

bei Erdgas; oder

(Mengen bzw.

Volumenangaben bei

atmosphärischem

Druck.)

```


```

Wasserwirtschaft

```


```

Z 30 Wasserkraftanlagen

(Talsperren,

Flussstaue,

Ausleitungen) mit

einer

Engpassleistung

von mindestens

15 MW sowie

Kraftwerke in

Kraftwerksketten

*7) ab 2 MW.

```


```

Z 31 a) Stauwerke und b) Stauwerke und

sonstige sonstige Anlagen

Anlagen zur zur Zurückhaltung

Zurückhaltung oder dauerhaften

oder Speicherung von

dauerhaften Wasser in

Speicherung von schutzwürdigen

Wasser, in Gebieten der

denen über Kategorie A mit

10 000 000 m3 einer

Wasser neu oder Speicherkapazität

zusätzlich von mindestens

zurückgehalten 2 000 000 m3.

oder

gespeichert

werden;

```


```

Z 32 a) Grundwasserent-

nahme- oder

künstliche

Grundwasseran-

reicherungs-

projekte mit

einem

jährlichen

Entnahme- oder

Anreicherungs-

volumen von

mindestens

10 000 000 m3;

```

b)

andere Grund-

```

wasserentnahme-

projekte *8),

wenn im

Jahresmittel

mehr als 90%

des ersten

Grundwasser-

horizontes des

im langjährigen

Mittel sich neu

bildenden

Grundwasser-

dargebotes des

von der

Entnahme

betroffenen

Einzugsgebietes

beansprucht

werden sollen;

```

c)

andere

```

künstliche

Grundwasseran-

reicherungspro-

jekte *9), wenn

im Jahresmittel

mehr als 90%

des ersten

Grundwasser-

horizontes des

im langjährigen

Mittel sich neu

bildenden

Grundwasserdar-

gebotes im

Abströmbereich

dotiert werden

sollen.

```


```

Z 33 Neuerrichtung von

Anlagen für

Tiefbohrungen im

Zusammenhang mit der

Wasserversorgung ab

1 000 m Teufe in

schutzwürdigen

Gebieten der

Kategorien A oder C;

ausgenommen sind

Probe- und

Erkundungsbohrungen.

```


```

Z 34 Wasserfernleitungen

mit einer Länge von

mindestens 100 km in

schutzwürdigen

Gebieten der

Kategorie C.

```


```

Z 35 Anlagen zur

Bodenentwässerung

mit einer Fläche

von mindestens

300 ha.

```


```

Z 36 Anlagen zur

Bodenbewässerung

mit einer

jährlichen

Bewässerungsfläche

von mindestens

2 500 ha.

```


```

Z 37 Gewinnung von

mineralischen

Rohstoffen durch

Baggerung in einem

Fluss in

schutzwürdigen

Gebieten der

Kategorie A mit einer

Entnahmemenge von mehr

als insgesamt

400 000 m3 oder mehr

als 100 000 m3/a,

ausgenommen

flussbauliche

Erhaltungsmaßnahmen an

diesem Fluss.

```


```

Z 38 (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 153/2004)

```


```

Z 39 a) Bauvorhaben zur c) Bauvorhaben zur

Umleitung von Umleitung von

Wasserressour- Wasserressourcen

cen von einem von einem

Flusseinzugsge- Flusseinzugsgebiet

biet in ein in ein anderes in

anderes, wenn schutzwürdigen

durch die Gebieten der

Umleitung Kategorie A, wenn

Wassermangel durch die Umleitung

verhindert Wassermangel

werden soll und verhindert werden

mehr als soll und mehr als

100 000 000 25 000 000 m3/a an

m3/a an Wasser Wasser umgeleitet

umgeleitet werden;

werden;

```

b)

andere von Z 39 ausgenommen

```

Bauvorhaben zur sind Bauvorhaben zur

Umleitung von Umleitung von

Wasserressour- Wasserressourcen zur

cen von einem Trinkwasserversorgung.

Flusseinzugsge-

biet in ein

anderes, wenn

der langjährige

durchschnitt-

liche Wasser-

durchfluss des

Flusseinzugsge-

biets, dem

Wasser

entnommen wird,

2 000 000 000

m3/a übersteigt

und mehr als 5%

dieses

Durchflusses

umgeleitet

werden;

```


```

Z 40 a) Abwasserreini- b) Abwasserreini-

gungsanlagen gungsanlagen in

mit einem schutzwürdigen

Bemessungswert Gebieten der

von mindestens Kategorien A oder C

150 000 Einwoh- mit einem

nerwerten *10); Bemessungswert von

mehr als

100 000 Einwohner-

werten *10), wenn

die Bemessungs-

wassermenge der

Abwasserreinigungs-

anlage größer ist

als Q tief 95% des

Vorfluters an der

Einleitungsstelle.

```


```

Z 41 Anlegung oder

Verlegung von

Fließgewässern mit

einem mittleren

Durchfluss (MQ)

von mehr als

1 m3/s auf einer

Baulänge von

mindestens 3 km;

ausgenommen sind

Maßnahmen zur

Verbesserung der

ökologischen

Funktionsfähigkeit

der Gewässer

(Renaturierungen).

```


```

Z 42 Schutz- und

Regulierungsbauten

mit einer Baulänge

von mehr als 3 km

an Fließgewässern

mit einem

mittleren

Durchfluss (MQ)

von mehr als

5 m3/s;

ausgenommen sind

Maßnahmen zur

Verbesserung der

ökologischen

Funktionsfähigkeit

der Gewässer

(Renaturierungen).

```


```

Land- und

Forstwirtschaft

```


```

Z 43 a) Anlagen zum b) Anlagen zum Halten

Halten oder zur oder zur Aufzucht

Aufzucht von von Tieren in

Tieren ab schutzwürdigen

folgender Gebieten der

Größe: Kategorie C

48 000 Lege- oder E ab folgender

hennen-, Größe:

Jung- 40 000 Lege-

hennen-, hennen-,

Mast- Junghennen-,

eltern- Masteltern-

tier- tier- oder

oder Truthühner-

Trut- plätze

hühner- 42 500 Mastgeflü-

plätze gelplätze

65 000 Mastge- 1 400 Mastschwei-

flügel- neplätze

plätze 450 Sauenplätze

2 500 Mast-

schweine- Betreffend lit. a

plätze und b gilt: Bei

700 Sauen- gemischten Beständen

plätze; werden die

Prozentsätze der

jeweils erreichten

Platzzahlen addiert,

ab einer Summe von

100% ist eine UVP bzw.

eine Einzelfallprüfung

durchzuführen;

Bestände bis 5% der

Platzzahlen bleiben

unberücksichtigt.

```


```

Z 44 a) Intensive b) intensive

Fischzucht *12) Fischzucht *12) in

mit einer schutzwürdigen

Produktions- Gebieten der

kapazität von Kategorie A mit

mindestens einer Produktions-

300 t/a; kapazität von

mindestens 150 t/a.

```


```

Z 45 a) Umwandlung von b) Umwandlung von

Ödland *13) oder Ödland *13) der

naturnahen naturnahen Flächen

Flächen für für Zwecke der

Zwecke der intensiven Land-

intensiven wirtschaftsnutzung

Landwirt- *14) in

schaftsnutzung schutzwürdigen

*14) mit einer Gebieten der

Fläche von Kategorie A mit

mindestens einer Fläche von

70 ha; mindestens 35 ha;

sofern für Vorhaben

dieser Ziffer nicht

das Flurverfassungs-

Grundsatzgesetz 1951

gilt.

```


```

Z 46 a) Rodungen auf c) Erstaufforstungen

einer Fläche mit nicht

von mindestens standortgerechten

20 ha; Holzarten in

```

b)

Erweiterungen schutzwürdigen

```

von Rodungen, Gebieten der

wenn das Kategorie A auf

Gesamtausmaß einer Fläche von

der in den mindestens 15 ha;

letzten zehn d) Erweiterungen von

Jahren Erstaufforstungen

genehmigten mit nicht

Flächen *15) und standortgerechten

der beantragten Holzarten in

Erweiterung schutzwürdigen

mindestens Gebieten der

20 ha und die Kategorie A, wenn

zusätzliche das Gesamtausmaß

Flächeninan- der in den letzten

spruchnahme zehn Jahren

mindestens 5 ha genehmigten Flächen

beträgt; und der beantragten

Erweiterung

mindestens 15 ha

und die zusätzliche

Flächeninanspruch-

nahme mindestens

3,5 ha beträgt;

```

e)

Rodungen in

```

schutzwürdigen

Gebieten der

Kategorie A auf

einer Fläche von

mindestens 10 ha;

```

f)

Erweiterungen von

```

Rodungen in

schutzwürdigen

Gebieten der

Kategorie A, wenn

das Gesamtausmaß

der in den letzten

zehn Jahren

genehmigten Flächen

*15) und der

beantragten

Erweiterung

mindestens 10 ha

und die zusätzliche

Flächeninanspruch-

nahme mindestens

2,5 ha beträgt;

sofern für Vorhaben

dieser Ziffer nicht

das Flurverfassungs-

Grundsatzgesetz 1951

oder das

Grundsatzgesetz 1951

über die Behandlung

der Wald- und

Weidenutzungsrechte

gilt.

```


```

Z 47 a) Neuerrichtung

von

integrierten

chemischen

Werken, dh.

Anlagen zur

industriellen

Herstellung von

Stoffen durch

chemische

Umwandlung *16),

die mindestens

mit einer

weiteren

derartigen

Anlage in einem

Verbund in

funktioneller

Hinsicht *17)

stehen;

```

b)

Erweiterung

```

eines

integrierten

chemischen

Werkes durch

Neuerrichtung

von Anlagen zur

industriellen

Herstellung von

Stoffen durch

chemische

Umwandlung *16),

die mit einem

bestehenden

integrierten

chemischen Werk

in einem

Verbund in

funktioneller

Hinsicht *17)

stehen *18).

```


```

Z 48 Anlagen zur

Herstellung von

organischen

Grundchemikalien

durch chemische

Umwandlung,

insbesondere

- zur Herstellung

von einfachen

Kohlenwasser-

stoffen (lineare

oder

ringförmige,

gesättigte oder

ungesättigte,

aliphatische

oder

aromatische),

- zur Herstellung

von sauerstoff-

haltigen Kohlen-

wasserstoffen,

wie Alkohole,

Aldehyde,

Ketone,

Carbonsäuren,

Ester, Acetate,

Ether, Peroxide,

Epoxide,

- zur Herstellung

schwefelhaltiger

Kohlenwasser-

stoffe,

- zur Herstellung

stickstoffhal-

tiger Kohlen-

wasserstoffe,

insbesondere

Amine, Amide,

Nitrose-, Nitro-

oder Nitratver-

bindungen,

Nitrile,

Cyanate,

Isocyanate,

- zur Herstellung

phosphorhaltiger

Kohlenwasser-

stoffe,

- zur Herstellung

halogenhaltiger

Kohlenwasser-

stoffe,

- zur Herstellung

von Tensiden,

- zur Herstellung

von metall-

organischen

Verbindungen,

- zur Herstellung

von anderen

organischen

Grundchemikalien

mit mehr als

einem

Heteroatomtyp,

mit einer Produk-

tionskapazität von

mehr als

150 000 t/a *19).

```


```

Z 49 Anlagen zur

Herstellung von

anorganischen

Grundchemikalien

durch chemische

Umwandlung,

insbesondere

- zur Herstellung

von Gasen, wie

Ammoniak, Chlor

und Chlorwasser-

stoff, Fluor und

Fluorwasser-

stoff, Kohlen-

stoffoxiden,

Schwefelverbin-

dungen, Stick-

stoffoxiden,

Wasserstoff,

Schwefeldioxid,

Phosgen,

- zur Herstellung

von Säuren, wie

Chromsäure,

Flusssäure,

Phosphorsäure,

Salpetersäure,

Salzsäure,

Schwefelsäure,

Oleum,

schwefelige

Säure,

- zur Herstellung

von Basen wie

Ammonium-

hydroxid,

- zur Herstellung

von Wasserstoff-

peroxid,

- mittels Chlor-

Alkali-

Elektrolyse,

- zur Herstellung

von Salzen, wie

Ammoniumchlorid,

Kaliumchlorat,

Kaliumkarbonat,

Natriumkarbonat,

Perborat,

Silbernitrat,

- zur Herstellung

von

Nichtmetallen

oder

Metalloxiden,

mit einer

Produktions-

kapazität von mehr

als 150 000 t/a

*19).

```


```

Z 50 a) Anlagen zur

Herstellung von

Wirkstoffen für

Pflanzenschutz-

mittel oder

Biozide mit

einer Produk-

tionskapazität

von mehr als

5 000 t/a;

```

b)

Anlagen, in

```

denen Pflanzen-

schutzmittel

oder Biozide

oder ihre

Wirkstoffe

gemahlen oder

maschinell

gemischt,

abgepackt oder

umgefüllt

werden, mit

einer Produk-

tionskapazität

von mehr als

10 000 t/a.

```


```

Z 51 Anlagen zur

Herstellung von

Wirkstoffen für

Arzneimittel unter

Verwendung eines

chemischen oder

biologischen

Verfahrens mit

einer Produktions-

kapazität von mehr

als 5 000 t/a.

```


```

Z 52 Anlagen zur

Herstellung von

organischen

Feinchemikalien

durch chemische

Umwandlung,

insbesondere

- zur Herstellung

von aromatischen

Verbindungen,

- zur Herstellung

von organischen

Farbmitteln,

- zur Herstellung

von Duftstoffen,

- zur Herstellung

von Polymer- und

Beschichtungs-

stoff-Additiven,

soweit nicht durch

Z 57 erfasst, mit

einer Produktions-

kapazität von mehr

als 50 000 t/a.

```


```

Z 53 Anlagen zur

Herstellung von

anorganischen

Feinchemikalien

durch chemische

Umwandlung,

insbesondere

- zur Herstellung

von

Kalziumkarbid,

Silizium,

Siliziumkarbid

oder Pigmenten,

soweit nicht durch

Z 57 erfasst, mit

einer Produktions-

kapazität von mehr

als 50 000 t/a.

```


```

Z 54 Anlagen zur

Herstellung von

phosphor-,

stickstoff- oder

kaliumhaltigen

Düngemitteln

(Einnährstoff-

oder

Mehrstoffdünger)

mit einer Produk-

tionskapazität

von mehr als

150 000 t/a.

```


```

Z 55 Anlagen zur

Herstellung von

Polymeren

(Kunststoffen,

Kunstharzen,

Chemiefasern) oder

zur Herstellung

von synthetischen

Kautschuken oder

Elastomeren mit

einer Produktions-

kapazität von mehr

als 150 000 t/a.

```


```

Z 56 Anlagen zur

Herstellung von

Biotreibstoffen

durch chemische

Umwandlung mit

einer Produktions-

kapazität von mehr

als 100 000 t/a.

```


```

Z 57 a) Anlagen zur

Herstellung

organischer

oder

anorganischer

Feinchemikalien

in Mehrzweck-

oder Mehrpro-

dukteanlagen

*20) mit einer

Produktions-

kapazität von

mehr als

15 000 t /a;

```

b)

Anlagen zur

```

Herstellung von

Wirkstoffen für

Arzneimittel,

Pflanzenschutz-

mittel oder

Biozide in

Mehrzweck- oder

Mehrproduktean-

lagen *20) mit

einer Produk-

tionskapazität

von mehr als

5 000 t/a.

```


```

Z 58 Anlagen zur

industriellen

Herstellung,

Bearbeitung,

Verarbeitung,

Wiedergewinnung

oder Vernichtung

von

Explosivstoffen.

```


```

Z 59 a) Neuerrichtung

von Anlagen für

Arbeiten

(beabsichtigte

Verwendung

gemäß § 1

Abs. 3 VbA,

BGBl. II

Nr. 237/1998)

mit

biologischen

Arbeitsstoffen

der

Risikogruppen 3

oder 4 (§ 40

Abs. 4 Z 3 und

4 ASchG, BGBl.

Nr. 450/1994),

die für Produk-

tionszwecke

bestimmt sind

und ein

Arbeitsvolumen

von mehr als

10 l aufweisen;

```

b)

Neuerrichtung

```

von Anlagen für

Arbeiten mit

gentechnisch

veränderten

Mikroorganismen

ab der Sicher-

heitsstufe 3

(§ 5 Z 2 GTG,

BGBl. Nr.

510/1994) in

großem Maßstab

(§ 4 Z 11 GTG,

BGBl. Nr.

510/1994).

```


```

Z 60 a) Anlagen zur

Herstellung von

Zellstoff,

Zellulose oder

Holzstoff,

ausgenommen

Holzschliff;

```

b)

Anlagen zur

```

Herstellung von

Holzschliff mit

einer Produk-

tionskapazität

von mehr als

100 000 t/a.

```


```

Z 61 a) Anlagen zur

Herstellung von

Papier, Pappe

oder Karton mit

einer Produk-

tionskapazität

von mehr als

200 t/d oder

72 000 t/a;

```

b)

sonstige

```

Anlagen zur

Verarbeitung

von Zellstoff

oder Zellulose

mit einer

Produktions-

kapazität von

mehr als

100 000 t/a.

```


```

Z 62 Anlagen zur

Vorbehandlung, wie

Bleichen, Waschen,

Mercerisieren,

oder zum Färben

von Fasern oder

Textilien mit

einer Verarbei-

tungskapazität von

mehr als

20 000 t/a.

```


```

Z 63 a) Anlagen zum b) Anlagen zum Gerben

Gerben von von Tierhäuten oder

Tierhäuten oder Tierfellen in

Tierfellen mit schutzwürdigen

einer Verarbei- Gebieten der

tungskapazität Kategogorie E mit

von mehr als einer Verarbei-

20 000 t/a; tungskapazität von

mehr als

10 000 t/a.

```


```

Z 64 a) Neuerrichtung e) Anlagen zur

von Herstellung von

integrierten Roheisen oder

Hüttenwerken Rohstahl in

zur Herstellung schutzwürdigen

von Roheisen Gebieten der

oder Rohstahl; Kategorie D mit

```

b)

Anlagen zum einer Produktions-

```

Rösten und kapazität von mehr

Sintern von als 250 000 t/a;

Erzen; f) Anlagen zur

```

c)

Anlagen zur Verarbeitung von

```

Herstellung von Eisenmetallen

Roheisen oder (Warmwalzen,

Rohstahl mit Schmieden mit

einer Produk- Hämmern) in

tionskapazität schutzwürdigen

von mehr als Gebieten der

500 000 t/a; Kategorie D mit

```

d)

Anlagen zur einer Produktions-

```

Verarbeitung kapazität von mehr

von als 250 000 t/a.

Eisenmetallen

(Warmwalzen,

Schmieden mit

Hämmern) mit

einer Produk-

tionskapazität

von mehr als

500 000 t/a;

```


```

Z 65 Anlagen zur

Gewinnung von

Nichteisenroh-

metallen aus

Erzen,

Konzentraten oder

sekundären

Rohstoffen durch

metallurgische,

chemische oder

elektrolytische

Verfahren.

```


```

Z 66 a) Eisenmetall- c) Eisenmetall-

gießereien mit gießereien in

einer Produk- schutzwürdigen

tionskapazität Gebieten der

von mehr als Kategorie D mit

100 000 t/a; einer Produktions-

```

b)

Nichteisenme- kapazität von mehr

```

tallgießereien als 50 000 t/a;

oder Anlagen d) Nichteisenmetall-

zum Schmelzen gießereien oder

von Nichteisen- Anlagen zum

metallen Schmelzen von

einschließlich Nichteisenmetallen

Legierungen, einschließlich

darunter auch Legierungen,

Wiedergewin- darunter auch

nungsprodukte Wiedergewinnungs-

(Raffination) produkte

mit einer (Raffination) in

Produktions- schutzwürdigen

kapazität von Gebieten der

mehr als Kategorie D mit

50 000 t/a; einer Produktions-

kapazität von mehr

als 25 000 t/a.

```


```

Z 67 Anlagen zur Ober-

flächenbehandlung

von Metallen oder

Kunststoffen durch

ein

elektrolytisches

oder chemisches

Verfahren mit

einem

Jahresverbrauch

von mehr als

3 000 t an

Beschichtungs-

stoffen, im Fall

der Aufbringung

von

schmelzflüssigen

metallischen

Schutzschichten

auf

Metalloberflächen

mit einem

Jahresverbrauch

von mehr als

15 000 t an

Beschichtungs-

stoffen.

```


```

Z 68 a) Anlagen zu Bau

und Montage von

Kraftfahrzeugen

mit einer

Produktions-

kapazität von

mehr als

200 000

Stück/a;

```

b)

Anlagen zum Bau

```

von Kfz-Motoren

mit einer

Produktions-

kapazität von

mehr als

600 000

Stück/a.

```


```

Z 69 Schiffswerften mit

einer Slipanlage

von mehr als 150 m

Länge.

```


```

Z 70 Anlagen für den

Bau und die

Instandsetzung

von

Luftfahrzeugen mit

einer Schubkraft

von mehr als

100 kN.

Berechnungsgrund-

lage (§ 3a Abs. 3)

für Änderungen ist

die bescheidmäßig

genehmigte

Anlagenfläche in

Hektar.

```


```

Z 71 Anlagen für den

Bau von

schienengebundenen

Fahrzeugen mit

einer Produktions-

kapazität von mehr

als 200 Stück/a

für den

Eisenbahnbetrieb

oder mehr als

400 Stück/a für

den Straßenbahn-

betrieb.

```


```

Z 72 Anlagen mit mehr

als 60 Prüfständen

für Motoren,

Turbinen oder

Reaktoren,

ausgenommen

Kaltprüfstände.

```


```

Z 73 Anlagen zur

Sprengverformung

oder zum

Plattieren mit

Sprengstoffen bei

einem Einsatz von

10 kg Sprengstoff

oder mehr je

Schuss.

```


```

Z 74 a) Anlagen zur b) Anlagen zur

Herstellung von Herstellung von

Zementklinker Zementklinker oder

oder Zementen Zementen in

mit einer schutzwürdigen

Produktions- Gebieten der

kapazität von Kategorie D mit

mehr als einer Produktions-

300 000 t/a; kapazität von mehr

als 150 000 t/a.

```


```

Z 75 Anlagen zur

Gewinnung, Be- und

Verarbeitung von

Asbest und Asbest-

erzeugnissen, bei

der Asbestzement-

herstellung mit

einer Produktions-

kapazität von mehr

als 10 000 t

Fertigprodukten/a,

bei

Reibungsbelägen

mit einer Produk-

tionskapazität von

mehr als 10 t Fer-

tigerzeugnissen/a,

bei anderen

Verwendungen mit

einem Einsatz von

mehr als 50 t/a.

```


```

Z 76 a) Anlagen zur b) Anlagen zur

Herstellung von Herstellung von

Glas oder Glas oder

Glasfasern mit Glasfasern in

einer Produk- schutzwürdigen

tionskapazität Gebieten der

von mehr als Kategorie D mit

200 000 t/a; einer Produktions-

kapazität von mehr

als 100 000 t/a.

```


```

Z 77 a) Anlagen zum b) Anlagen zum

Schmelzen Schmelzen

mineralischer mineralischer

Stoffe Stoffe

einschließlich einschließlich

Anlagen zur Anlagen zur

Herstellung von Herstellung von

Mineralfasern Mineralfasern in

mit einer schutzwürdigen

Produktions- Gebieten der

kapazität von Kategorie D mit

mehr als einer Produktions-

200 000 t/a; kapazität von mehr

als 100 000 t/a.

```


```

Z 78 a) Anlagen zur b) Anlagen zur

Herstellung von Herstellung von

keramischen keramischen

Erzeugnissen Erzeugnissen durch

durch Brennen, Brennen,

insbesondere insbesondere von

von Dachziegeln,

Dachziegeln, Ziegelsteinen,

Ziegelsteinen, feuerfesten

feuerfesten Steinen, Fliesen,

Steinen, Steinzeug oder

Fliesen, Porzellan, in

Steinzeug oder schutzwürdigen

Porzellan, mit Gebieten der

einer Kategorie D mit

Produktions- einer Produktions-

kapazität von kapazität von mehr

mehr als als 150 000 t/a.

300 000 t/a;

```


```

Z 79 a) Raffinerien für b) Neuerrichtung von

Erdöl Anlagen in einer

(ausgenommen Raffinerie für

Anlagen, die Erdöl (ausgenommen

ausschließlich Anlagen, die

Schmierstoffe ausschließlich

herstellen); Schmierstoffe

herstellen) in

Berechnungs- schutzwürdigen

grundlage für Gebieten der

Änderungen der Kategorie D.

lit. a (§ 3a

Abs. 3) ist die

Verarbeitungs-

kapazität an Rohöl

in Tonnen;

```


```

Z 80 a) Anlagen zur

Lagerung von

Erdöl,

petrochemischen

oder chemischen

Erzeugnissen

mit einer

Gesamtlager-

kapazität von

mehr als

200 000 t;

```

b)

Anlagen zur

```

Lagerung von

Erdgas oder

brennbaren

Gasen in

Behältern mit

einer Gesamt-

lagerkapazität

von mehr als

200 000 m3

(bezogen auf

0 ºC ,

1,013 hPa);

```

c)

oberirdische

```

Lagerung von

festen fossilen

Brennstoffen

mit einer

Gesamtlager-

kapazität von

mehr als

500 000 t;

```

d)

Anlagen zur

```

Lagerung von

Erdöl,

petrochemischen

oder chemischen

Erzeugnissen in

schutzwürdigen

Gebieten der

Kategorie C mit

einer Gesamt-

lagerkapazität

von mehr als

100 000 t.

```


```

Z 81 a) Anlagen zur

Brikettierung

von Stein- und

Braunkohle mit

einer Kapazität

von mehr als

250 000 t/a;

```

b)

Anlagen zur

```

Vergasung und

Verflüssigung

von täglich

mehr als 500 t

Kohle oder

bituminösem

Schiefer;

```

c)

Anlagen zur

```

Trockendestil-

lation von

täglich mehr

als 500 t

Kohle.

```


```

Z 82 Anlagen zur

Beseitigung oder

Verwertung von

Tierkörpern oder

tierischen

Abfällen mit einer

Verarbeitungskapa-

zität von mehr als

10 t/d.

```


```

Z 83 a) Anlagen zur

Herstellung von

Fetten oder

Ölen aus

tierischen

Rohstoffen mit

einer Produk-

tionskapazität

von mehr als

75 000 t/a;

```

b)

Anlagen zur

```

Herstellung von

Fetten oder

Ölen aus

pflanzlichen

Rohstoffen mit

einer Produk-

tionskapazität

von mehr als

150 000 t/a;

```

c)

Anlagen zur

```

Herstellung von

Fischmehl oder

Fischöl mit

einer Produk-

tionskapazität

von mehr als

10 000 t/a.

```


```

Z 84 Anlagen zur

Herstellung von

Konserven

(einschließlich

Tierfutter) sowie

von Tiefkühl-

erzeugnissen aus

pflanzlichen oder

tierischen

Rohstoffen mit

einer Produktions-

kapazität von mehr

als 100 000 t/a.

```


```

Z 85 Anlagen zur

Behandlung oder

Verarbeitung von

Milch mit einer

Verarbeitungs-

kapazität von mehr

als 2,5 Mio. hl/a.

```


```

Z 86 a) Brauereien mit

einer Produk-

tionskapazität

von mehr als

100 000 t/a;

```

b)

Mälzereien mit

```

einer Produk-

tionskapazität

von mehr als

100 000 t/a.

```


```

Z 87 a) Anlagen zur

Herstellung von

Süßwaren oder

Sirup mit einer

Produktions-

kapazität von

mehr als

100 000 t/a;

```

b)

Anlagen zur

```

industriellen

Herstellung von

Stärke mit

einer Produk-

tionskapazität

von mehr als

150 000 t/a;

```

c)

Anlagen zur

```

Herstellung

oder

Raffination von

Zucker mit

einer Produk-

tionskapazität

von mehr als

200 000 t/a.

```


```

Z 88 Anlagen zum

Schlachten von

Tieren und

Bearbeiten von

Fleisch mit einer

Schlachtkapazität

(Tierkörper) von

mehr als

40 000 t/a.

```


```

*1) Schnellstraßen gemäß den Begriffsbestimmungen des Europäischen Übereinkommens über die Hauptstraßen des internationalen Verkehrs vom 15. November 1975.

*1a) Ein Schigebiet umfasst einen Bereich aus einzelnen oder zusammenhängenden technischen Aufstiegshilfen und dazugehörigen präparierten oder gekennzeichneten Schipisten, in dem ein im Wesentlichen durchgehendes Befahren mit Wintersportgeräten möglich ist und das eine Grundausstattung mit notwendiger Infrastruktur (wie z. B. Verkehrserschließung, Versorgungsbetriebe, Übernachtungsmöglichkeiten, Wasserversorgung und Kanalisation usw.) aufweist.

Begrenzt wird das Schigebiet entweder

a)

morphologisch nach Talräumen: Bei Talräumen handelt es sich um

geschlossene, durch markante natürliche Geländelinien und Geländeformen (z. B. Grate, Kämme usw.) abgrenzbare Landschaftsräume, die in sich eine topographische Einheit darstellen. Ist keine eindeutige Abgrenzung durch markante natürliche Geländelinien und Geländeformen möglich, so kann ein Schigebiet auch mehrere Talräume umfassen; oder

b)

nach Einzugs- bzw. Teileinzugsgebieten der Fließgewässer: Dieses Wassereinzugsgebiet ist bis zum vorhandenen Talsammler zu berücksichtigen.

*2) Freizeit- oder Vergnügungsparks sind dauernde Einrichtungen zur Unterhaltung einer großen Anzahl von Besuchern, gleichgültig, ob sie in einer Zusammenfassung verschiedener Stände, Buden und Spiele bestehen (klassische Vergnügungsparks mit Ringelspielen, Hochschaubahnen, Schießbuden u. dgl.) oder unter ein bestimmtes Thema gestellt sind. Erfasst sind insbesondere auch multifunktionale, einem umfassenden Bedürfnis nach Freizeitbeschäftigung dienende Einrichtungskomplexe, die Sport-, Gastronomie- und sonstige Dienstleistungseinrichtungen umfassen und die eine funktionelle Einheit bilden. Zur Berechnung der Flächeninanspruchnahme ist die gesamte Fläche heranzuziehen, die mit dem Vorhaben in einem funktionellen Zusammenhang steht, insbesondere die überdachte Grundfläche und die Flächen für Kfz-Parkplätze oder Parkgaragen.

3) Industrie- oder Gewerbeparks sind Flächen, die von einem Errichter oder Betreiber zum Zweck der gemeinsamen industriellen oder gewerblichen Nutzung durch mehrere Betriebe aufgeschlossen und mit der dafür notwendigen Infrastruktur ausgestattet werden, die in einem räumlichen Naheverhältnis stehen und eine betriebsorganisatorische oder funktionelle Einheit bilden. 3a) Städtebauvorhaben sind Wohn- oder Geschäftsbauten einschließlich der zugehörigen Infrastruktureinrichtungen wie Einkaufszentren, Einrichtungen zur Nahversorgung, Kindergärten, Schulen, Veranstaltungsflächen, Hotels und Gastronomie, Parkplätze udgl.

*4) Einkaufszentren sind Gebäude und Gebäudekomplexe mit Verkaufs- und Ausstellungsräumen von Handels- und Gewerbebetrieben samt den damit in Zusammenhang stehenden Dienstleistungs- und Freizeiteinrichtungen, die in einem räumlichen Naheverhältnis stehen und eine betriebsorganisatorische oder funktionelle Einheit bilden. Zur Berechnung der Flächeninanspruchnahme ist die gesamte Fläche heranzuziehen, die mit dem Vorhaben in einem funktionellen Zusammenhang steht, insbesondere die überdachte Grundfläche und die Flächen für Kfz-Parkplätze oder Parkgaragen.

*4a) Öffentlich zugängliche Parkplätze sind solche, die ausschließlich für Parkzwecke (wie Parkhaus, Park- and Rideanlage) oder im Zusammenhang mit einem anderen Vorhaben errichtet werden (wie Kundenparkplätze zu einem Einkaufszentrum, Besucherparkplätze eines Freizeitparks etc.), und ohne weitere Zugangsbeschränkung der Allgemeinheit zugänglich sind (auch beispielsweise wenn eine Parkgebühr zu entrichten ist oder Parkplätze auf Dauer an jedermann vermietet werden). Parkplätze, die hingegen nur einem von vornherein eingeschränkten Nutzerkreis zugänglich sind (etwa für Lieferanten/Lieferantinnen oder Beschäftigte des Betriebes – d.h. es muss eine Zugangsbeschränkung vorgesehen sein, die die Allgemeinheit von der Benutzung dieses Parkplatzes ausschließt), sind demnach nicht öffentlich zugängliche Parkplätze.

*5) Bei Entnahmen von mineralischen Rohstoffen im Tagbau sind zur Berechnung der Fläche die in den Lageplänen gemäß § 80 Abs. 2 Z 8 bzw. 113 Abs. 2 Z 1 MinroG (BGBl. I Nr. 38/1999) bekannt zu gebenden Aufschluss- und Abbauabschnitte heranzuziehen.

*6) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 153/2004)

7) Unter einer Kraftwerkskette ist eine Aneinanderreihung von zwei oder mehreren Stauhaltungen zur Nutzung der Wasserkraft ohne dazwischenliegende freie Fließstrecke, berechnet auf Basis der Ausbauwassermenge, von zumindest 2 km Länge zu verstehen. 8) Die Berechnung hat unabhängig davon zu erfolgen, aus welchem Horizont das Grundwasser entnommen werden soll.

*9) Die Berechnung hat unabhängig davon zu erfolgen, welcher Horizont mit Grundwasser dotiert werden soll.

*10) Definition Einwohnerwert (EW) gemäß Art. 2 Pkt. 6 der Richtlinie des Rates 91/271/EWG: 1 EW entspricht der organisch-biologisch abbaubaren Belastung mit einem biochemischen Sauerstoffbedarf in fünf Tagen [BSB tief 5] von 60 g Sauerstoff pro Tag.

*11) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 153/2004)

*12) Unter intensiver Fischzucht sind Fischhaltungen zu verstehen, bei denen durch Maßnahmen wie kohlenhydratreiche Beifütterung, Belüftung oder Begasung oder durch Wasseraufbereitung die Fischproduktion erhöht wird.

*13) Unter Ödland ist ein offenes, nicht unter Kultur genommenes Land zu verstehen, das wegen seiner ungünstigen ökologischen Verhältnisse land- und forstwirtschaftlich nicht genutzt wird, das aber durch Kultivierung und Melioration einer ökonomischen Nutzung zugeführt werden könnte.

*14) Unter intensiver Landwirtschaftsnutzung ist eine Form der Landwirtschaft mit hohem Einsatz von Produktionsmitteln je Flächeneinheit (dh. meist hohem Düngemitteleinsatz, relativ großem Aufwand an synthetisch hergestellten Pflanzenschutz-, Pflanzenbehandlungs- und Unkrautbekämpfungsmitteln und intensiven künstlichen Bewässerungsmethoden) zu verstehen.

*15) Flächen, auf denen eine Rodungsbewilligung zum Antragszeitpunkt erloschen ist (§ 18 Abs. 1 Z 1 ForstG) sowie Flächen, für die Ersatzaufforstungen gemäß § 18 Abs. 2 ForstG vorgeschrieben wurden, sind nicht einzurechnen.

16) Hier sind Anlagen gemeint, die stabile chemische Zwischen- oder Endprodukte (insbesondere marktfähige Produkte) herstellen. 17) Unter Verbund in funktioneller Hinsicht ist zu verstehen, dass der Output einer Anlage als Input einer weiteren Anlage dient (unabhängig von der Art der Beförderung zwischen den Anlagen). Infrastrukturleitungen sowie ein Rohstoff- oder Reststoffverbund stellen keinen Verbund in funktioneller Hinsicht dar. Als Rohstoffe gelten typischerweise Erdöl (zB Naphtha), Erdgas, Erze, Luft, Mineralien, Kohle. Chemische Grundstoffe (zB Ammoniak, Schwefelsäure, Ethylen) gelten nicht als Rohstoffe, dh. Anlagen, die chemische Grundstoffe herstellen, sind bei der Prüfung des Verbundes in funktioneller Hinsicht zu berücksichtigen. Als Reststoffe gelten Stoffe, deren Herstellung nicht primärer Zweck der Anlage ist, die jedoch verfahrenstechnisch bedingt (zB durch unvollständige Umsetzung) anfallen.

*18) Sonstige Änderungen innerhalb eines integrierten chemischen Werkes, dh. Kapazitätserweiterungen von Einzelanlagen innerhalb eines integrierten chemischen Werkes, sind durch die Tatbestände der Z 48 bis 57 erfasst.

19) Die Produktionskapazitäten dieser Ziffer sind jeweils auf die in den Unterpunkten genannten Stoffgruppen zu beziehen, dh. die Produktionskapazitäten von Chemikalien ein und derselben Stoffgruppe sind zu addieren (zB sauerstoffhaltige Kohlenwasserstoffe). 20) Hier sind jene Mehrzweck- bzw. Mehrprodukteanlagen erfasst, die Feinchemikalien bzw. Arzneimittel, Biozide oder Pflanzenschutzmittel herstellen. Die Produktionskapazitäten sind auf Einzelanlagen zu beziehen.

*21) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 153/2004)

Abkürzung

UVP-G 2000

Zum Bezugszeitraum vgl. § 46 Abs. 18 Z 4.

Anhang 1

Der Anhang enthält die gemäß § 3 UVP-pflichtigen Vorhaben.

In Spalte 1 und 2 finden sich jene Vorhaben, die jedenfalls UVP-pflichtig sind und einem UVP-Verfahren (Spalte 1) oder einem vereinfachten Verfahren (Spalte 2) zu unterziehen sind. Bei in Anhang 1 angeführten Änderungstatbeständen ist ab dem angeführten Schwellenwert eine Einzelfallprüfung durchzuführen; sonst gilt § 3a Abs. 2 und 3, außer es wird ausdrücklich nur die “Neuerrichtung”, der “Neubau” oder die “Neuerschließung” erfasst.

In Spalte 3 sind jene Vorhaben angeführt, die nur bei Zutreffen besonderer Voraussetzungen der UVP-Pflicht unterliegen. Für diese Vorhaben hat ab den angegebenen Mindestschwellen eine Einzelfallprüfung zu erfolgen. Ergibt diese Einzelfallprüfung eine UVP-Pflicht, so ist nach dem vereinfachten Verfahren vorzugehen.

Die in der Spalte 3 genannten Kategorien schutzwürdiger Gebiete werden in Anhang 2 definiert. Gebiete der Kategorien A, C, D und E sind für die UVP-Pflicht eines Vorhabens jedoch nur dann zu berücksichtigen, wenn sie am Tag der Antragstellung ausgewiesen sind.

```


```

UVP UVP im vereinfachten Verfahren

```


```

Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3

```


```

Abfallwirtschaft

```


```

Z 1 a) Deponien für

gefährliche

Abfälle;

Berechnungsgrundlage

(§ 3a Abs. 3) für

Änderungen ist

das bescheidmäßig

genehmigte

Gesamtvolumen;

```

b)

Anlagen zur

```

biologischen,

physikalischen

oder

mechanisch-biologischen

Behandlung von

gefährlichen Abfällen

mit einer Kapazität

von mindestens

20 000 t/a;

```

c)

sonstige Anlagen

```

zur Behandlung

(thermisch, chemisch)

von gefährlichen

Abfällen;

ausgenommen sind

Anlagen zur

ausschließlich

stofflichen

Verwertung.

```


```

Z 2 a) Massenabfall- d) Baurestmassen-

oder deponien mit

Reststoff- einem

deponien mit Gesamtvolumen

einem von mindestens

Gesamtvolumen 1 000 000 m3;

von mindestens e) Anlagen zur

500 000 m3; Aufbereitung

```

b)

Untertage- von

```

deponien für Baurestmassen

nicht mit einer

gefährliche Kapazität von

Abfälle mit mindestens

einem 200 000 t/a.

Gesamtvolumen

von mindestens

500 000 m3;

```

c)

sonstige

```

Anlagen zur

Behandlung

(thermisch,

chemisch,

physikalisch,

biologisch,

mechanisch-

biologisch)

von nicht

gefährlichen

Abfällen mit

einer

Kapazität von

mindestens

35 000 t/a

oder 100 t/d,

ausgenommen

sind Anlagen

zur

ausschließlich

stofflichen

Verwertung

oder

mechanischen

Sortierung;

```


```

Z 3 a) Anlagen zur c) Anlagen zur

Lagerung von Lagerung von

Alt-Kraftfahr- Alt-Kraftfahr-

zeugen zeugen

einschließlich einschließlich

Einrichtungen Einrichtungen

zum Zerteilen zum Zerteilen in

mit einer schutzwürdigen

Gesamtlager- Gebieten der

kapazität von Kategorie C mit

mindestens einer

10 000 t; Gesamtlager-

```

b)

Anlagen zur kapazität von

```

Lagerung von mindestens

Eisenschrott 5 000 t.

und Alteisen

mit einer

Gesamtlager-

kapazität von

mindestens

30 000 t;

```


```

Energiewirtschaft

```


```

Z 4 a) Thermische b) thermische

Kraftwerke Kraftwerke oder

oder andere andere

Feuerungs- Feuerungsanlagen

anlagen mit in schutzwürdigen

einer Brenn- Gebieten der

stoffwärme- Kategorie D mit

leistung von einer Brennstoff-

mindestens wärmeleistung von

200 MW; mindestens 100 MW.

```


```

Z 5 Kernkraftwerke

oder andere

Kernreaktoren,

sofern sie nicht

vom

Atomsperrgesetz

(BGBl. Nr.

676/1978)

verboten sind,

einschließlich

der Demontage

oder Stilllegung

solcher

Kraftwerke oder

Reaktoren;

ausgenommen sind

Reaktoren in

Forschungsein-

richtungen für

die Herstellung

und Bearbeitung

von spaltbaren

und

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