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Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz über Kakao- und Schokoladeerzeugnisse(EWR/Anh. II: 373 L 0241, 375 L 0155, 376 L 0628, 378 L 0609, 380 L 0608, 389 L 0396)

Geltender Text a fecha 1970-01-01

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 10 Abs. 2 und 19 Abs. 1 des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 756/1992 wird - hinsichtlich der §§ 2 und 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten - verordnet:

§ 1. Die Absätze 1 bis 22, 24 bis 46 und 50 des Österreichischen Lebensmittelbuches, III. Auflage, Kapitel B 15 (Kakao- und Schokoladeerzeugnisse; Lebensmittel mit Kakaoerzeugnissen oder Schokoladen) werden als Verordnung erlassen.

Sie lauten:

I KAKAOERZEUGNISSE

Kakaobohnen

1.

Kakaobohnen sind die Samen des Kakaobaumes (Theobroma cacao L.). Sie werden fermentiert und getrocknet in Verkehr gebracht und bestehen aus dem fettreichen Samenkern samt Keimling und Samenhäutchen und der dünnen, zerbrechlichen Samenschale, an deren Oberfläche bisweilen vertrocknete Reste des Fruchtfleisches oder Rückstände aus dem Fermentierungsprozeß (z.B. Terrieren) haften.

2.

Die Samenkerne einwandfreier Bohnen zeigen beim Zerbrechen glatte, fettglänzende Flächen. Sie sind weder von Schimmelpilzen befallen, durch Insektenfraß oder Brandrauch verdorben, noch weisen sie einen deutlich dumpfen oder anderen abwegigen Geruch oder Geschmack auf.

Kakaokerne

3.

Kakaokerne sind geröstete oder ungeröstete Kakaobohnen nach der Reinigung, Schälung und Befreiung von den Keimwurzeln. Sie enthalten - vorbehaltlich des Abs. 19 - nicht mehr als 5% nicht entfernter Schalen oder Keime und nicht mehr als 10% Asche, bezogen auf die fettfreie Trockenmasse.

Kakaogrus

4.

Unter Kakaogrus versteht man kleine Kakaokernteilchen mit kleinen Bruchstücken von Kakaoschalen sowie Keimwurzeln und Samenhäutchen. Kakaogrus enthält mindestens 20% Fett, bezogen auf die Trockenmasse.

Kakaomasse

5.

Unter Kakaomasse *1) versteht man die gleichmäßig feine, in der Wärme flüssige Masse, die durch ein mechanisches Verfahren aus Kakaokernen ohne Entzug natürlicher Fettstoffe hergestellt wird. Der Gehalt an Kakaoschalenteilchen und Keimen beträgt höchstens 5% der fettfreien Trockenmasse.

Kakaobutter

6.

Die verschiedenen Arten von Kakaobutter werden aus den in lit. a) bis c) angeführten Kakaoerzeugnissen hergestellt. Kakaobutter ist gut haltbar, bei Raumtemperatur hart, von muscheligem Bruch und gelblicher Farbe. Sie weist einen charakteristischen Geruch und Geschmack auf.

a)

Kakaopreßbutter oder Kakaobutter ist das durch Abpressen von Kakaokernen, Kakaomasse, Kakaopreßkuchen, fettarmen oder mageren Kakaopreßkuchen gewonnene Fett.

- Gehalt an unverseifbaren Stoffen (mittels

Petroläther bestimmt) ........................... höchstens 0,35%

- Gehalt an freier Fettsäure (in Ölsäure

ausgedrückt) .................................... höchstens 1,75%

```

b)

Expeller-Kakaobutter ist das mittels Expellern aus Kakaobohnen

```

oder einer Mischung von Kakaobohnen und Kakaokernen, Kakaomasse,

Kakaopreßkuchen oder fettarmen Kakaopreßkuchen gewonnene Fett.

Sie weist folgende Merkmale auf:

- Gehalt an unverseifbaren Stoffen (mittels

Petroläther bestimmt) ........................... höchstens 0,50%

- Gehalt an freier Fettsäure (in Ölsäure

ausgedrückt)..................................... höchstens 1,75%

c)

Raffinierte Kakaobutter ist das durch Abpressen auch mittels Expellern, durch Extrahieren mit Hilfe eines Lösungsmittels oder durch eine Kombination dieser Verfahren aus Kakaobohnen, Kakaokernen, Kakaogrus, Kakaomasse, Kakaopreßkuchen, fettarmen oder mageren Kakaopreßkuchen oder Expeller-Kakaopreßkuchen gewonnene Fett.

- Gehalt an unverseifbaren Stoffen (mittels

Petroläther bestimmt) ........................... höchstens 0,50%

- Gehalt an freier Fettsäure (in Ölsäure

ausgedrückt) .................................... höchstens 1,75%

- Gehalt an Fettstoffen aus Schalen und

Keimen .......................................... höchstens

proportional

dem

natürlichen

Gehalt der

Kakaobohnen

Kakaofett

7.

Kakaofett ist das aus Kakaobohnen oder deren Teilen gewonnene

Kakaopreßkuchen

8.

Kakaopreßkuchen werden durch ein mechanisches Verfahren aus

9.

Fettarme, magere oder stark entölte Kakaopreßkuchen enthalten

10.

Expeller-Kakaopreßkuchen sind mittels Expellern zu Preßkuchen

Pulverförmige Kakaoerzeugnisse

11.

Kakaopulver (Kakao) werden aus hydraulisch abgepreßten

12.

Fettarme, magere oder stark entölte Kakaopulver, fettarmer,

13.

Gezuckerte Kakaopulver, gezuckerter Kakao, Schokoladenpulver

14.

Gezuckerte Haushaltskakaopulver, gezuckerter Haushaltskakao,

15.

Fettarme, magere oder stark entölte, gezuckerte Kakaopulver,

16.

Fettarme, magere oder stark entölte, gezuckerte

Sonstige Anforderungen an Kakaoerzeugnisse

17.

Zur Herstellung von Kakaoerzeugnissen werden nur Kakaobohnen

18.

Der Zusatz fremder, nicht der Kakaobohne entstammender Fette zu

19.

Kakaobohnen, Kakaokerne, Kakaogrus, Kakaomasse,

Ammoniaklösungen.

Der Gehalt an diesen Alkalisierungsmitteln darf, berechnet als Kaliumkarbonat, 5% der fettfreien Trockenmasse nicht übersteigen. Alkalisierten Kakaoerzeugnissen darf Zitronen- oder Weinsäure bis zu 0,5%, bezogen auf das Gesamtgewicht, zugesetzt werden. Der Aschegehalt von alkalisierten Kakaoerzeugnissen darf höchstens 14%, bezogen auf die fettfreie Trockenmasse, betragen.

20.

Kakaoerzeugnisse können anstelle von Zucker (Saccharose)

21.

Kakaomasse und den verschiedenen Arten von Kakaopulvern können

22.

Kakaoerzeugnissen, ausgenommen Kakaokernen, können Lezithine

Schokoladen

24.

Unter dem Sammelbegriff „Schokoladen'' versteht man,

25.

Schokolade - vorbehaltlich der Definition von

26.

Haushaltsschokolade enthält:

27.

Schokoladeüberzugsmasse (Couverture, Kuvertüre) enthält:

28.

Milchschokolade - vorbehaltlich der Definition für

29.

Haushaltsmilchschokolade wird aus Kakaoerzeugnissen (Abs. 24),

30.

Milchschokoladeüberzugsmasse entspricht den Anforderungen an

31.

Weiße Schokolade wird aus Kakaobutter, Zucker (Saccharose)

32.

Magermilchschokolade wird aus Kakaoerzeugnissen (Abs. 24),

33.

Rahmschokolade (Obers-, Sahneschokolade; vgl. Abs. 28) wird aus

35.

Gianduja (oder eine von „Gianduja'' abgeleitete Bezeichnung) -

36.

Die Bezeichnungen „Schokolade'' und „Milchschokolade'' dürfen

Schokoladeerzeugnisse

37.

Unter Schokoladestreusel oder Schokoladeflocken versteht man

38.

Unter Milchschokoladestreusel oder Milchschokoladeflocken

39.

Gefüllte Schokolade ist ein gefülltes Erzeugnis, dessen

40.

Pralinen (Schokoladebonbons, Schokoladekonfekt) sind

Sonstige Anforderungen an Schokoladen und Schokoladeerzeugnisse

41.

Schokoladen und Schokoladeerzeugnisse können anstelle von

42.

Schokoladen, ausgenommen Gianduja-Haselnußschokolade und Gianduja-Haselnußmilchschokolade, dürfen andere Lebensmittel zugesetzt werden. Getreidemehl, Stärken sowie andere Fette als Kakaobutter und Milchfett sowie Zubereitungen daraus sind ausgenommen, es sei denn, daß sie Bestandteile zugelassener Zusätze sind. Ein Zusatz von höchstens 5% Pflanzenfett ist unter der Voraussetzung zulässig, daß er auf der Verpackung kenntlich gemacht wird.

1.

nicht weniger als 5% und insgesamt nicht mehr als 40% betragen, wenn sie in Form von sicht- und trennbaren Stücken zugesetzt werden,

2.

insgesamt nicht mehr als 30% betragen, wenn sie in nicht unterscheidbarer Form zugesetzt werden,

3.

unbeschadet der Z 1 insgesamt nicht mehr als 40% betragen, wenn sie sowohl in Form von sicht- und trennbaren Stücken als auch in

1.

Milch und Milcherzeugnissen, wenn das Fertigerzeugnis nicht Milchschokolade, Haushaltsmilchschokolade, Magermilchschokolade, Rahmschokolade (Obers-, Sahneschokolade; vgl. Abs. 33), Milchschokoladeüberzugsmasse oder weiße Schokolade ist;

2.

Kaffee und Spirituosen, wenn die Menge jedes dieser Stoffe weniger als 1% des Gesamtgewichts des Fertigerzeugnisses ausmacht;

3.

anderen Lebensmitteln, wenn sie in nicht unterscheidbarer Form mitverarbeitet wurden und die Menge jedes dieser Stoffe im Verhältnis zum Gesamtgewicht des Fertigerzeugnisses weniger als 5% beträgt.

43.

Schokoladen, ausgenommen Gianduja-Haselnußschokolade und Gianduja-Haselnußmilchschokolade, gefüllte Schokoladen (Abs. 39) sowie Pralinen (Schokoladebonbons, Schokoladekonfekt) (Abs. 40) dürfen an der Oberfläche teilweise mit Lebensmitteln, deren Anteil höchstens 10% des Gesamtgewichts ausmacht, verziert werden. In diesem Falle umfassen die im Abs. 42 festgesetzten Obergrenzen von 40 bzw. 30% auch die Verzierungsstoffe.

44.

Schokoladen und Schokoladeerzeugnissen können Lezithine und Ammoniumsalze von Phosphatidsäuren zugesetzt werden. Nach Zusatz von Lezithinen und Ammoniumsalzen von Phosphatidsäuren dürfen Schokoladen und Schokoladeerzeugnisse, bezogen auf ihr Gesamtgewicht, höchstens 0,5% Phospatide enthalten. Bei Haushaltsmilchschokoladen sowie bei Schokoladestreusel oder Schokoladeflocken kann sich dieser Gehalt auf 1% erhöhen.

45.

Schokoladen und Schokoladeerzeugnissen können Aromate (darunter fallen auch Gewürze), natürliche Aromen, natürliche Aromastoffe, Aromen aus naturidenten Aromastoffen, naturidente Aromastoffe sowie Ethylvanillin zugesetzt werden. Geruchs- und Geschmacksstoffe, die den Geschmack von Kakao, Schokolade oder Milchfett vortäuschen, werden nicht verwendet. Der handelsüblichen Sachbezeichnung ist eine Angabe über obige Zusätze hinzuzufügen bei:

- bei Verwendung von Aromen durch den die handelsübliche

Sachbezeichnung ergänzenden Hinweis „mit ... Geschmack'' oder

„mit ... Aroma'' unter Angabe der Geschmacksrichtung in gleicher

46.

Bei gefüllten Schokoladen und Pralinen (Schokoladebonbons, Schokoladekonfekt) in verpackter Form, die unter Verwendung von anderen Schokoladearten als Schokolade oder Schokoladeüberzugsmasse hergestellt wurden, sind die verwendeten Schokoladearten im Zusammenhang mit der handelsüblichen Sachbezeichnung anzugeben. Befinden sich diese Erzeugnisse in Verpackungen oder in Behältnissen mit einem Nettogewicht von mindestens 10 kg und werden sie nicht im Einzelhandel in Verkehr gebracht, so brauchen die Schokoladearten nur in den Begleitpapieren vermerkt zu sein.

50.

Die in den Abs. 39 bis 40 festgelegte Untergrenze von 25% für


*1) Verdickungsmittel, Farbstoffe, Konservierungsmittel und Antioxidantien werden nicht zugesetzt.

*2) Der Ausdruck handelsübliche Sachbezeichnung ist gleichzusetzen mit dem Begriff Verkehrsbezeichnung.

§ 2. (1) Auf den Verpackungen, Behältnissen oder Etiketten von Kakaoerzeugnissen und Schokolade(erzeugnissen) sind leicht verständlich, an gut sichtbarer Stelle, deutlich lesbar und dauerhaft folgende Angaben zwingend anzubringen:

1.

die handelsübliche Sachbezeichnung gemäß § 1;

2.

der Name (Firma oder Firmenschlagwort) und die Anschrift der erzeugenden oder verpackenden Unternehmung oder eines in einem EWR-Mitgliedstaat niedergelassenen Verkäufers; bei ausländischen - nicht in einem EWR-Mitgliedstaat hergestellten - Waren ist das Ursprungsland anzugeben;

3.

die Nettofüllmenge, außer bei Erzeugnissen, deren Nettofüllmenge weniger als 50 g beträgt;

4.

der Gehalt an Kakaotrockenmasse durch den Hinweis „Kakao:...% mindestens'' bei

5.

auf verpackten Kakao- und Schokoladeerzeugnissen das Los (Charge);

(2) Bei Phantasieerzeugnissen, wie Figuren, Zigaretten, Eiern sowie losen Pralinen (Schokoladebonbons, Schokoladekonfekt), die im Einzelhandel abgegeben werden, ist es ausreichend, die Kennzeichnungselemente nur auf einem in der Nähe der Ware befindlichen Schild anzubringen.

(3) Befinden sich die in § 1 definierten Erzeugnisse in Verpackungen oder Behältnissen mit einer Nettofüllmenge von mindestens zehn Kilogramm und werden sie nicht im Einzelhandel abgegeben, brauchen die in Abs. 1 Z 3 und 4 genannten Angaben nur auf den die Ware begleitenden Geschäftspapieren aufscheinen; bei den in § 1 unter Abs. 1 - 5, 8 - 10 genannten Erzeugnissen gilt dies auch für die in Abs. 1 Z 2 genannte Angabe.

§ 3. Kakao- und Schokoladeerzeugnisse, die den bisher geltenden lebensmittelrechtlichen Bestimmungen entsprechen, dürfen bis 31. Dezember 1994 in Verkehr gebracht werden.