Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz über Gebrauchsgegenstände aus Kunststoff, die für die Verwendung bei Lebensmitteln und Verzehrprodukten bestimmt sind (Kunststoffverordnung)(EWR/Anh. II: 378L0142, 380L0766, 381L0432, 382L0711, 385L0572, 390L0128)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1994-09-24
Letzte Aktualisierung 1900-01-01
Status Aufgehoben · 2003-10-14
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 19
Änderungshistorie JSON API

phenol)

66580 000077-62-3 2,2`-Methylenbis[4- SML(T) =

methyl-6(1-methylcy- 3 mg/kg (6)

clohexyl)phenol

66640 009004-59-5 Methylethyl-

cellulose

66695 - Methylhydroxy-

methyl-

cellulose

66700 009004-65-3 Methylhydroxy-

propyl-

cellulose

66755 002682-20-4 2-Methyl-4-isothiazo- SML = NN (NG =

lin-3-on 0,02 mg/kg,

Analysetoleranz

inbegriffen)

67120 012001-26-2 Glimmer

67170 - Mischung von (80-100% SML = 5 mgkg

M/M) 5,7-Di-tert-

butyl-3-(3,4-dimethyl-

phenyl)-2(3H)benzo-

furanon und

(0-20% M/M) 5,7-Di-

tert-butyl-3-(2,3-

dimethylphenyl)-2(3H)-

benzofuranon

67180 - Mischung von (50% M/M) SML 5 mg/kg (1)

n-Decyl-n-octyl-

phthalat, (25% M/M)

Di-n-decylphthalat und

(25% M/M)

Di-n-octylphthalat

67200 001317-33-5 Molybdendisulfid

67840 - Montansäuren

und/oder deren

Ester mit

Ethylenglykol

und/oder

1,3-Butandiol

und/oder

Glycerin

67850 008002-53-7 Montanwachs

67891 000544-63-8 Myristinsäure

68040 003333-62-8 7-(2-H-Naphto-

(1,2-D)tria-

zol-2-yl)-3-

phenylcumarin

68125 037244-96-5 Nephelinsyenit

68145 080410-33-9 2,2`,2"-Nitrilo[tri- SML = 5 mg/kg

ethyl-tris(3,3`,5,5`- (Summe von

tetra-tert-butyl-1,1`- Phosphit und

bi-phenyl-2,2`-diyl)- Phosphat)

phosphit]

68960 000301-02-0 Oleamid

69040 000112-80-1 Ölsäure

69760 000143-28-2 Oleylalkohol

70000 070331-94-1 2,2`-Oxamidobis-

(ethyl-3-(3,5-

di-tert-butyl-

4-hydroxyphe-

nyl)-propio-

nat)

70240 012198-93-5 Ozocerit

70400 000057-10-3 Palmitinsäure

71020 000373-49-9 Palmitoleinsäure

71440 009000-69-5 Pektin

71600 000115-77-5 Pentaerythrit

71635 025151-96-6 Pentaerythritdioleat SML =

0,05 mg/kg.

Nicht zu

verwenden in

Polymeren in

Kontakt mit

Lebensmitteln,

für die das

Simulanzlöse-

mittel D in

Anlage 4

festgesetzt ist

71680 006683-19-8 Pentaerythrit-

tetrakis(3-

(3,5-di-tert-

butyl-4-hydro-

xyphenyl)pro-

pionat)

71720 000109-66-0 Pentan

72640 007664-38-2 Phosphorsäure

73720 000155-96-8 Trichlorethylphosphat SML = NN (NG =

0,02 mg/kg,

Analysetoleranz

inbegriffen)

74010 145650-60-8 Bis(2,4-di-tert-butyl- SML = 5 mg/kg

6-methylphenyl)-ethyl- (Summe von

phosphit Phosphit und

Phosphat)

74240 031570-04-4 Tris(2,4-di-

tert-butylphe-

nyl)phosphit

74480 000088-99-3 o-Phthalsäure

76320 000085-44-9 Phthalsäurean-

hydrid

76721 009016-00-6 Polydimethylsiloxan Die

063148-62-9 (MG 6800) Spezifikationen

in Anlage 1c

sind einzuhalten

76865 - Polyestre von SML = 30 mg/kg

1,2-Propandiol

und/oder 1,3- und/oder

1,4-Butandiol und/oder

Polypropylenglykol mit

Adipinsäure, auch mit

endständiger

Essigsäure, oder

C12-C18 Fettsäuren,

oder n-Octanol

und/oder n-Decanol

76960 025322-68-3 Polyethylen-

glykol

77600 061788-85-0 Ester von

Polyethylen-

glykol mit

hydriertem

Rizinusöl

77702 - Ester von

Polyethylen-

glykol mit

aliphatischen

Monocarbon-

säuren

(C tief 6-

C tief 22) und

ihre Ammonium-

und

Natriumsulfate

77895 068439-49-6 Polyethylenglykol- SML = 0,05 mg/kg

(EO = 2-6) monoalkyl-

(C16-C18)ether

79040 009005-64-5 Polyethylengly-

kolsorbitanmo-

nolaurat

79120 009005-65-6 Polyethylengly-

kolsorbitanmo-

nooleat

79200 009005-66-7 Polyethylengly-

kolsorbitanmo-

nopalmitat

79280 009005-67-8 Polyethylengly-

kolsorbitanmo-

nostearat

79360 009005-70-3 Polyethylengly-

kolsorbitan-

trioleat

79440 009005-71-4 Polyethylengly-

kolsorbitantri-

stearat

80240 029894-35-7 Polyglycerinrici-

noleat

80640 - Polyoxyalkyl

(C tief 2-

C tief 4)dime-

thylpolysilo-

xan

80720 008017-16-1 Polyphosphor-

säuren

80800 025322-69-4 Polypropylenglycol

81515 087189-25-1 Poly(zinkglycerinat)

81520 007758-02-3 Kaliumbromid

81600 001310-58-3 Kaliumhydroxid

81760 - Pulver, Schuppen und SML(T) =

Fasern von Messing, 30 mg/kg (7)

Bronze, Kupfer, (berechnet als

Edelstahl, Zinn und Kupfer); SML =

Legeriungen aus 48 mg/kg

Kupfer, Zinn und Eisen (berechnet als

Eisen)

81840 000057-55-6 1,2-Propandiol

81882 000067-63-0 2-Propanol

82000 000079-09-4 Propionsäure

82080 009005-37-2 1,2-Propylengly-

kolalginat

82240 022788-19-8 1,2-Propylengly-

koldilaurat

82400 000105-62-4 1,2-Propylengly-

koldioleat

82560 033587-20-1 1,2-Propylengly-

koldipalmitat

82720 006182-11-2 1,2-Propylengly-

koldistearat

82800 027194-74-7 1,2-Propylengly-

kolmonolaurat

82960 001330-80-9 1,2-Propylengly-

kolmonooleat

83120 029013-28-3 1,2-Propylengly-

kolmonopalmitat

83300 001323-39-3 1,2-Propylengly-

kolmonostearat

83320 - Propylhydroxy-

ethylcellulose

83325 - Propylhydroxyme-

thylcellulose

83330 - Propylhydroxy-

propylcellu-

lose

83440 002466-09-3 Pyrophosphor-

säure

83455 013445-56-2 Pyrophosphorig-

säure

83460 012269-78-2 Pyrophyllit

83470 014808-60-7 Quarz

83610 073138-82-6 Harzsäuren

83840 008050-09-7 Kolophonium

84000 008050-31-5 Kolophonium,

Ester mit

Glycerin

84080 008050-26-8 Kolophonium,

Ester mit

Pentaerythrit

84210 065997-06-0 Kolophonium,

hydriertes

84240 065997-13-9 Kolophonium,

hydriertes,

Ester mit

Glycerin

84320 008050-15-5 Kolophonium,

hydriertes,

Ester mit

Methanol

84400 064365-17-9 Kolophonium,

hydriertes,

Ester mit

Pentaerythrit

84560 009006-04-6 Naturkautschuk

84640 000069-72-7 Salicylsäure

85360 000109-43-3 Dibutylsebacat

85600 - Silicate,

natürliche

85610 - Silicate, natürliche,

silyliert (ausgenommen

Asbest)

85840 053320-86-8 Lithiummagnesium- SML(T) =

natriumsilicat 0,6 mg/kg (8)

(berechnet als

Lithium)

85980 - Kieselsäure,

Salze

86000 - Kieselsäure,

silyliert

86160 000409-21-2 Siliciumcarbid

86240 007631-86-9 Siliciumdioxid

86285 - Siliciumdioxid,

silyliert

86560 007647-15-6 Natriumbromid

86720 001310-73-2 Natriumhydroxid

87200 000110-44-1 Sorbinsäure

87280 029116-98-1 Sorbitandioleat

87520 062568-11-0 Sorbitanmono-

behenat

87600 001338-39-2 Sorbitanmono-

laurat

87680 001338-43-8 Sorbitanmono-

oleat

87760 026266-57-9 Sorbitanmono-

palmitat

87840 001338-41-6 Sorbitanmono-

stearat

87920 061752-68-9 Sorbitantetra-

stearat

88080 026266-58-0 Sorbitantrioleat

88160 054140-20-4 Sorbitantri-

palmitat

88240 026658-19-5 Sorbitantri-

stearat

88320 000050-70-4 Sorbit

88600 026836-47-5 Sorbitolmono-

stearat

88640 008013-07-8 Sojaöl, epoxydiertes Die

Spezifikationen

in Anlage 1c

sind einzuhalten

88800 009005-25-8 Stärke, Lebens-

mittel-

88880 068412-29-3 Stärke,

hydrolisiert

88960 000124-26-5 Stearamid”

89040 000057-11-4 Stearinsäure

89200 007617-31-4 Kupferstearat SML(T) =

30 mg/kg (7)

(berechnet als

Kupfer)

89440 - Ester von Stearinsäure SML(T) =

mit Ethylenglykol 30 mg/kg (3)

90720 058446-52-9 Stearolbenzoyl-

methan

90800 005793-94-2 Calciumstearoyl-

2-lactylat

90960 000110-15-6 Bernsteinsäure

91200 000126-13-6 Saccharoseacetat-

isobutyrat

91360 000126-14-7 Saccharoseocta-

acetat

91840 007704-34-9 Schwefel

91920 007664-93-9 Schwefelsäure

92030 010124-44-4 Kupfersulfat SML(T) =

30 mg/kg (7)

(berechnet als

Kupfer)

92080 014807-96-6 Talkum

92160 000087-69-4 Weinsäure

92195 - Taurin, Salze

92205 057569-40-1 Diester von

Terephthal-

säure mit

2,2`-Methylen-

bis(4-methyl-

6-tert-butyl-

phenol)

92350 000112-60-7 Tetraethylen-

glykol

92640 000102-60-3 N,N,N`,N`-Tetra-

kis(2-hydroxy-

propyl)ethylen-

diamin

92700 078301-43-6 2,2,4,4-Tetramethyl- SML = 5 mg/kg

20-(2,3-epoxypropyl)-

7-oxa-3,20-diazadi-

spiro-(5.1.11.2]-he-

neicosan-21-on,

Polymer

92930 120218-34-0 Thiodiethylenbis(5- SML = 6 mg/kg

methoxycarbonyl-2,6-

dimethyl-1,4-dihydro-

pyridin-3-carboxylat)

93440 013463-67-7 Titandioxid

93520 000059-02-9 alpha-Tocopherol

010191-41-0

93680 009000-65-1 Traganth Gummi

94320 000112-27-6 Triethylenglykol

94960 000077-99-6 1,1,1-Trimethylol- SML = 6 mg/kg

propan

95200 001709-70-2 1,3,5-Trimethyl-

2,4,6-tris(3,5-

di-tert-butyl-

4-hydroxyben-

zyl)benzol

95725 110638-71-6 Vermiculit, SML(T) =

Reaktionsprodukt mit 0,6 mg/kg (8)

Lithiumcitrat (berechnet als

Lithium)

95855 007732-18-5 Wasser

95859 - Raffinierte Wachse, Die

die aus Erdöl oder aus Spezifikationen

synthetischen in Anlage 1c

Kohlenwasserstoffen sind einzuhalten

gewonnen werden

95883 - Weiße Mineralöle, Die

paraffinisch, die aus Spezifikationen

Kohlenwasserstoffen in Anlage 1c

auf der Basis von sind einzuhalten

Erdöl gewonnen werden

95905 013983-17-0 Wollastonit

95920 - Holzmehl und

-fasern,

naturbelassen

95935 011138-66-2 Xanthan-Gummi

96190 020427-58-1 Zynkhydroxid

96240 001314-13-2 Zinkoxid

96320 001314-98-3 Zinksulfid

```

```

*1) a) Die Anlage der Additive umfaßt:

b)

Die Anlage der Additive umfaßt nicht:

*2) PM/Ref. Nr.: EWG-Verpackungsmaterial-Referenznummer der

*3) CAS-Nr.: Chemical Abstracts Service-Nummer.

*4) Gehört ein im Verzeichnis als Einzelverbindung aufgeführter

*5) Darunter können fallen:

*6) ANMERKUNGEN ZUR SPALTE ,BESCHRÄNKUNGEN UND SPEZIFIKATIONEN`

(1) Warnung: Der SML könnte bei fetten Lebensmittelsimulanzien überschritten werden.

(2) SML(T) in diesem speziellen Fall bedeutet, daß die Beschränkung durch die Summe der Migration der folgenden mit ihrer PM/REF.-Nr. angegebenen Stoffe nicht überschritten werden darf: 10060 und 23920.

(3) SML(T) in diesem speziellen Fall bedeutet, daß die Beschränkung durch die Summe der Migration der folgenden mit ihrer PM/REF.-Nr. angegebenen Stoffe nicht überschritten werden darf: 15760, 16990, 47680, 53650, 89440.

(4) SML(T) in diesem speziellen Fall bedeutet, daß die Beschränkung durch die Summe der Migration der folgenden mit ihrer PM/REF.-Nr. angegebenen Stoffe nicht überschritten werden darf: 19540, 19960.

(5) SML(T) in diesem speziellen Fall bedeutet, daß die Beschränkung durch die Summe der Migration der folgenden mit ihrer PM/REF.-Nr. angegebenen Stoffe nicht überschritten werden darf: 14200, 14230.

(6) SML(T) in diesem speziellen Fall bedeutet, daß die Beschränkung durch die Summe der Migration der folgenden mit ihrer PM/REF.-Nr. angegebenen Stoffe nicht überschritten werden darf: 66560, 66580.

(7) SML(T) in diesem speziellen Fall bedeutet, daß die Beschränkung durch die Summe der Migration der folgenden mit ihrer PM/REF.-Nr. angegebenen Stoffe nicht überschritten werden darf: 30080, 42320, 45195, 45200, 53610, 81760, 89200, 92030.

(8) SML(T) in diesem speziellen Fall bedeutet, daß die Beschränkung durch die Summe der Migration der folgenden mit ihrer PM/REF.-Nr. angegebenen Stoffe nicht überschritten werden darf: 85840 und 95725.

(9) SML(T) in diesem speziellen Fall bedeutet, daß die Beschränkung durch die Summe der Migration der folgenden Stoffe nicht überschritten werden darf:

a)

Badge [=2,2-Bis-(4-hydroxyphenyl) propan-bis-(2,3-epoxypropyl) ether]

b)

Badge.H2O.

d)

Badge.HCl.

e)

Badge.2HCl.

f)

Badge.H2O.HCl

(10) Warnung: Es besteht die Gefahr, daß die Migration des Stoffes die organoleptischen Eigenschaften des Lebensmittels beeinträchtigt und dadurch das fertige Produkt nicht dem Artikel 2, zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 89/109/EWG entspricht.

Anlage 1b

PRODUKTE, DIE DURCH BAKTERIELLE FERMENTATION GEWONNEN WERDEN

```


```

PM/REF-Nr. CAS-Nr. Bezeichnung Beschränkungen

und/oder

Spezifikationen

```


```

(1) (2) (3) (4)

```


```

18888 80181-31-3 3-Hydroxybuttersäure- SML = 0,05 mg/kg

3-hydroxyvalerian- für Crotonsäure

säure-Copolymer (als

Verunreinigung)

und in

Übereinstimmung

mit den in

Anlage 1c

aufgeführten

Spezifikationen

```


```

Anlage 1c

SPEZIFIKATIONEN

Teil A: Allgemeine Spezifikationen

(später festzulegen)

Teil B: Sonstige Spezifikationen

```


```

PM/REF.-Nr. Sonstige Spezifikationen

```


```

18888 3-HYDROXYBUTTERSÄURE-3-HYDROXYVALERIANSÄURE-

COPOLYMER

Definition Diese Copolymere werden durch

kontrollierte Fermentation von

Alcaligenes eutrophus gewonnen,

wobei Mischungen von Glucose und

Propionsäure als

Kohlenstoffquellen eingesetzt

werden. Der verwendete

Organismus wurde nicht

gentechnisch gewonnen, sondern

entstammt einem einzigen

Wiildstamm von Alcaligenes

eutrophus (H16 NCIMB 10442). Die

Ausgangsstämme werden

gefriergetrocknet in Ampullen

gelagert. Anhand der

Ausgangsstämme werden Teilstämme

für die Herstellung gewonnen,

die in flüssigem Stickstoff

gelagert werden. Sie dienen der

Herstellung von Impfmaterial für

den Fermenter. Proben aus dem

Fermenter werden täglich

mikroskopisch sowie im Hinblick

auf morphologische Veränderungen

der Kolonien auf

unterschiedlichen Nährböden bei

verschiedenen Temperaturen,

untersucht. Die Copolymere

werden aus den hitzebehandelten

Bakterien durch kontrollierte

Digestion der anderen

Zellbestandteile, Waschen und

Trocknen isoliert. Die

Copolymere werden normalerweise

als durch Schmelzen

konfektioniertes Granulat mit

Zusatzstoffen wie

kristallkeimbildende Mittel,

Weichmacher, Füllmaterial,

Stabilisatoren und Pigmenten

angeboten, die alle den

allgemeinen und besonderen

Spezifikationen entsprechen.

- Chemische Poly(3-D-hydroxybutyrat-co-

Bezeichnung 3-D-hydroxyvalerianat)

- C.A.S.-Nummer 80181-31-3

- Strukturformel CH3

CH3 O CH2 O

(-O-CH-CH2-C-)m - (O-CH-CH2-C-)n

wobei n/(m + n) größer als 0 und

kleiner als 0,25

- durchschnitt- Mindestens 150 000 Dalton

liches (gemessen durch

Molekular- Gel-Permeations-Chromatographie)

gewicht

- Gehalts- Mindestens 98% Poly(3-D-

bestimmung Hydroxybutyrat-co-3-D-

hydroxyvalerianat), ermittelt

nach Hydrolyse als Mischung von

3-D-Hydroxybuttersäure und

3-D-Hydroxyvalerianat.

Beschreibung Nach Isolierung weißes bis

cremefarbenes Pulver

Eigenschaften

- Identifikati-

onsprüfungen:

- Löslichkeit Löslich in

Chlorkohlenwasserstoffen (z. B.

Chloroform, Dichlormethan),

jedoch praktisch unlöslich in

Ethanol, aliphatischen Alkanen

und Wasser

- Migration Der Migrationswert für

Crotonsäure darf höchstens

0,05 mg/kg des Lebensmittels

betragen.

- Reinheit Vor dem Granulieren darf der

Ausgangsstoff (Copolymerpulver)

enthalten:

- Stickstoff höchstens 2 500 mg/kg Kunststoff

- Zink höchstens 100 mg/kg Kunststoff

- Kupfer höchstens 5 mg/kg Kunststoff

- Blei höchstens 2 mg/kg Kunststoff

- Arsen höchstens 1 mg/kg Kunststoff

- Chrom höchstens 1 mg/kg Kunststoff

23547 POLYDIMETHYLSILOXAN (Mw 6 800)

Mindestviskosität 100 x 10 hoch -6 m2/s

(= 100 centistokes) bei 25 °C

25385 TRIALLYLAMIN

40 mg/kg Hydrogel bei einem Verhältnis von 1 kg

Lebensmittel zu höchstens 1,5 Gramm Hydrogel. Nur

zur Verwendung in Hydrogelen, die bestimmungsgemäß

nicht unmittelbar mit Lebensmitteln in Berührung

kommen.

38320 4-(2-BENZOXAZOLYL)-4`-(5-METHYL-2-BENZOXAZOLYL)

STILBENE

Höchstens 0,05% w/w (Stoff bezogen auf die

Formulierung)

76721 POLYDIMETHYLSILOXAN (Mw 6 800)

Mindestviskosität 100 x 10 hoch -6 m2/s

(= 100 centisokes) bei 25 °C

88640 SOJABOHNEÖL, EXPOXIDIERT

Oxiran 8%‚ Jodzahl 6

95859 WACHSE, RAFFINIERT, DIE AUS ERDÖL ODER AUS

SYNTHETISCHEN KOHLENWASSERSTOFFEN GEWONNEN WERDEN

Das Produkt sollte folgenden Spezifikationen

entsprechen:

- Der Gehalt an mineralischen Kohlenwasserstoffen

mit einer Kohlenstoffzahl kleiner als 25: nicht

mehr als 5 Gew.%

- Viskosität mindestens 11 x 10 hoch -6 m2/s

(= 11 centistoke) bei 100 °C

- durchschnittliches Molekulargewicht:

mindestens 500

95883 WEISSE MINERALÖLE, PARAFFINISCH, DIE AUS

KOHLENWASSERSTOFFEN AUF DER BASIS VON ERDÖL

GEWONNEN WERDEN

Das Produkt sollte folgenden Spezifikationen

entsprechen:

Anlage 2


Grundregeln für die Ermittlung der Migration in Simulanzlösemittel

Die Migration in Simulanzlösemittel wird mit den in Kapitel I genannten Simulanzlösemitteln und unter den in Kapitel II beschriebenen Versuchsbedingungen ermittelt.

KAPITEL I

Simulanzlösemittel

1.

Allgemeiner Fall: Materialien und Gebrauchsgegenstände aus Kunststoff, die bei bestimmungsgemäßer Verwendung mit Lebensmitteln oder Verzehrprodukten aller Art in Berührung kommen. Durchführung der Versuche unter Verwendung aller nachstehenden Simulanzlösemittel, wobei für jedes Simulanzlösemittel eine neue Probe des Materials oder Gebrauchsgegenstandes zu benutzen ist:

2.

Sonderfall: Materialien und Gebrauchsgegenstände aus Kunststoff, die bei bestimmungsgemäßer Verwendung mit einem einzigen Lebensmittel oder Verzehrprodukt oder mit einer bestimmten Gruppe von Lebensmitteln oder Verzehrprodukten in Berührung kommen.


(1) Eigenschaften des rektifizierten Olivenöls:

Jodzahl (Wijs-Zahl) = 80 - 88

Refraktionszahl bei 25 Grad C = 1,4665 - 1,4679

Säuregrad (ausgedrückt in % Ölsäure) = höchstens 0,5%

Peroxydzahl (ausgedrückt in Milliäquivalent

Sauerstoff pro kg Öl) = höchstens 10

(2) Zusammensetzung der Mischung synthetischer Triglyceride:

Aufteilung der Fettsäuren

Anzahl der C-Atome in den

Fettsäurerückständen 6 8 10 12 14 16 18 andere

GLC-Zonen % 1 6-9 8-11 45-52 12-15 8-10 8-12 = 1

Reinheit

Monoglyceridgehalt (enzymatisch) = 0,2%

Diglyceridgehalt (enzymatisch) = 0,2%

nichtverseifbare Stoffe = 0,2%

Jodzahl (Wijs-Zahl) = 0,1%

Säurezahl = 0,1%

Wassergehalt (K. Fischer) = 0,1%

Schmelzpunkt 28 +- 2 Grad C

Typisches Absorptionsspektrum (Schichtstärke: d = 1cm, Bezug:

Wasser bei 35 Grad C)

Wellenlänge (nm) 290 310 330 350 370 390 430 470 510

Durchlässigkeit (%) 2 15 37 64 80 88 95 97 98

Mindestens 10% Lichtdurchlässigkeit bei 310 nm (1 cm - Küvette,

Bezug: Wasser bei 35 Grad C)

3) Kennwerte für Sonnenblumenöl

Jodzahl (Wijs-Zahl) = 120 - 145

Refraktionszahl bei 20 Grad C = 1,474 - 1,476

Verseifungszahl = 188 - 193

relative Dichte bei 20 Grad C = 0,918 - 0,925

nichtverseifbare Stoffe = 0,5% - 1,5%

KAPITEL II

Versuchsbedingungen (Zeiten und Temperaturen)

1.

Für die Durchführung der Migrationsuntersuchungen sind unter den in der Tabelle genannten Standardzeiten und Standardtemperaturen diejenigen zu wählen, die den bestimmungsgemäßen oder vorhersehbaren Berührungsbedingungen der zur Prüfung anstehenden Materialien und Gebrauchsgegenstände aus Kunststoff am besten entsprechen.

2.

Wird ein Material oder Gebrauchsgegenstand aus Kunststoff bei bestimmungsgemäßer Verwendung kurz nacheinander unter mehreren der in Spalte 1 der Tabelle genannten Berührungsbedingungen benutzt, so wird die Migration bestimmt, indem man dieses Material oder diesen Gebrauchsgegenstand ohne Austausch des Simulanzlösemittels nacheinander allen entsprechenden in Spalte 2 vorgesehenen Versuchsbedingungen unterwirft.

3.

Bei gleicher Versuchsdauer, aber verschiedenen Temperaturen, braucht ein Material oder Gebrauchsgegenstand aus Kunststoff, das/der die vorgeschriebenen Migrationsgrenzwerte bei der höheren Temperatur nicht überschreitet, nicht mehr bei niedrigerer Temperatur geprüft zu werden.

4.

Wenn das Material oder der Gebrauchsgegenstand aus Kunststoff im tatsächlichen Gebrauch bei jeder beliebigen Berührungszeit und -temperatur verwendet werden kann, werden nur Versuche durchgeführt, die vereinbarungsgemäß als die strengsten gelten:

5.

Wird festgestellt, daß die Anwendung der in der Tabelle angegebenen Versuchsbedingungen an dem Material oder Gebrauchsgegenstand aus Kunststoff physikalische oder sonstige Veränderungen hervorruft, die unter bestimmungsgemäßen oder vorhersehbaren Verwendungsbedingungen nicht eintreten, sind bei den Migrationsuntersuchungen Bedingungen anzuwenden, die für den besonderen Fall am angemessensten sind.

TABELLE

Auf Grund der Berührungsbedingungen bei der tatsächlichen Verwendung

zu wählende Versuchsbedingungen (Zeit (t), Temperatur (T))

```

```

Berührungsbedingungen bei der

tatsächlichen Verwendung Versuchsbedingungen

```

```

1 2

```

```

```

1.

Berührungszeit: t 24 Stunden

```

1.1. T = 5 Grad C 10 Tage bei 5 Grad C

1.2. 5 Grad C T = 40 Grad C 1) 10 Tage bei 40 Grad C

```

2.

Berührungszeit: 2 Stunden = t

```

= 24 Stunden

2.1. T = 5 Grad C 24 Stunden bei 5 Grad C

2.2. 5 Grad C T = 40 Grad C 24 Stunden bei 40 Grad C

2.3. T 40 Grad C Berührungsbedingungen im

Einzelfall festzulegen

```

3.

Berührungszeit: t 2 Stunden

```

3.1. T = 5 Grad C 2 Stunden bei 5 Grad C

3.2. 5 Grad C T = 40 Grad C 2 Stunden bei 40 Grad C

3.3. 40 Grad C T = 70 Grad C 2 Stunden bei 70 Grad C

3.4. 70 Grad C T = 100 Grad C 1 Stunde bei 100 Grad C

3.5. 100 Grad C T = 121 Grad C 30 Minuten bei 121 Grad C

3.6. T 121 Grad C Berührungsbedingungen im

Einzelfall festzulegen

```

```

1) Für Materialien und Gebrauchsgegenstände aus Kunststoff im Kontakt mit solchen Lebensmitteln oder Verzehrprodukten, die laut Etikettierung oder nach gesetzlichen Vorschriften bei Temperaturen von unter 20 Grad C aufbewahrt werden, gelten folgende Versuchsbedingungen: 10 Tage bei 20 Grad C.

Anlage 2


GRUNDREGELN FÜR DIE ERMITTLUNG DER MIGRATION IN SIMULANZLÖSEMITTEL

Die Migration in Simulanzlösemittel wird mit den in Kapitel I genannten Simulanzlösemitteln und unter den in Kapitel II beschriebenen Versuchsbedingungen ermittelt. Die Migration wird jedoch nur bei Simulanzlösemitteln und unter Versuchsbedingungen ermittelt, die hier erfahrungsgemäß als die strengsten gelten.

KAPITEL I

Simulanzlösemittel

1.

Allgemeiner Fall: Gebrauchsgegenstände aus Kunststoff, die bei bestimmungsgemäßer Verwendung mit Lebensmitteln oder Verzehrprodukten aller Art in Berührung kommen. Durchführung der Versuche unter Verwendung aller nachstehenden Simulanzlösemittel, wobei für jedes Simulanzlösemittel eine neue Probe des Gebrauchsgegenstandes aus Kunststoff zu benutzen ist:

2.

Sonderfall: Gebrauchsgegenstände aus Kunststoff, die bei bestimmungsgemäßer Verwendung mit einem einzigen Lebensmittel oder Verzehrprodukt oder mit einer bestimmten Gruppe von Lebensmitteln oder Verzehrprodukte in Berührung kommen.

KAPITEL II

Versuchsbedingungen (Zeiten und Temperaturen)

1.

Für die Durchführung der Migrationsuntersuchungen sind unter den in der Tabelle genannten Standardzeiten und Standardtemperaturen diejenigen zu wählen, die den bestimmungsgemäßen oder vorhersehbaren Berührungsbedingungen der zur Prüfung anstehenden Gebrauchsgegenstände aus Kunststoff am besten entsprechen, aber nicht weniger streng sind.

2.

Bei gegebener Versuchsdauer und -temperatur braucht ein Gebrauchsgegenstand aus Kunststoff nicht mehr bei kürzerer Versuchsdauer und gleichbleibender Temperatur und auch nicht mehr bei gleichbleibender Versuchsdauer und niedrigerer Temperatur geprüft zu werden.

3.

Fällt jedoch ein Gebrauchsgegenstand aus Kunststoff bei bestimmungsgemäßer Verwendung unter mindestens zwei Zeit- und Temperaturkombinationen im Sinne der Tabelle, so wird die Migration bestimmt, indem man diesen Gebrauchsgegenstand aus Kunststoff ohne Austausch des Simulanzlösemittels nacheinander allen vorgesehenen Versuchsbedingungen unterwirft.

4.

Kommen Gebrauchsgegenstände aus Kunststoff bei bestimmungsgemäßer Verwendung unter allen Zeitbedingungen mit Lebensmitteln oder Verzehrprodukten in Berührung, gelten folgende Versuchsbedingungen:

a)

Kann der Gebrauchsgegenstand aus Kunststoff bei tatsächlicher Verwendung bei Temperaturen bis 70 Grad C verwendet werden und ist dies in der Etikettierung oder der Gebrauchsanleitung angegeben, muß nur der 10-Tage-Versuch bei 40 Grad C durchgeführt werden;

b)

kann der Gebrauchsgegenstand aus Kunststoff bei tatsächlicher Verwendung bei Temperaturen über 70 Grad C verwendet werden, gelten folgende Versuchsbedingungen:

i)

Enthalten Etikettierung oder Gebrauchsanleitung keine Angaben über die zu erwartende Zeit und Temperatur bei der tatsächlichen Verwendung, so sind bei den Versuchen die Simulanzlösemittel B und C zwei Stunden lang bei 100 Grad C oder bei Rückfluß der Kondensflüssigkeit und Simulanzlösemittel D zwei Stunden bei 175 Grad C zu verwenden;

ii) enthalten Etikettierung oder Gebrauchsanleitung Angaben zu den Berührungsbedingungen bei der bestimmungsgemäßen Verwendung, so sind Zeiten und Temperaturen aus der Tabelle zu wählen.

5.

In Abweichung von den Anforderungen, die in der Tabelle und in Ziffer 2 niedergelegt sind, müssen nur der 2-Stunden-Versuch bei 70 Grad C und der 10-Tage-Versuch bei 40 Grad C durchgeführt werden, wenn der Gebrauchsgegenstand aus Kunststoff bei bestimmungsgemäßer Verwendung weniger als 15 Minuten lang bei Temperaturen von 70 Grad C bis 100 Grad C verwendet werden kann und dies aus der betreffenden Etikettierung oder Gebrauchsanleitung hervorgeht. Diese Versuche werden separat unter Verwendung verschiedener Proben durchgeführt. Für jede dieser beiden Versuchsarten ist eine neue Probe aus demselben Gebrauchsgegenstand aus Kunststoff zu untersuchen.

6.

Wird festgestellt, daß die Anwendung der in der Tabelle angegebenen Versuchsbedingungen an dem Gebrauchsgegenstand aus Kunststoff physikalische oder sonstige Veränderungen hervorruft, die unter bestimmungsgemäßen oder vorhersehbaren Verwendungsbestimmungen nicht eintreten, sind bei den Migrationsuntersuchungen Bedingungen anzuwenden, die für den besonderen Fall am besten geeignet sind.

7.

Bei Gebrauchsgegenständen aus Kunststoff, die in einem Mikrowellenherd verwendet werden können, ist die Migrationsuntersuchung mit einem konventionellen Herd durchzuführen und sind Dauer und Temperatur der Tabelle zu entnehmen.

Tabelle

```

```

Berührungsbedingungen bei der Versuchsbedingungen

tatsächlichen Verwendung

```

```

Berührungszeit Versuchszeit

t = 0,5 Stunden 0,5 Stunden

0,5 Stunden t = 1 Stunde 1 Stunde

1 Stunde t = 2 Stunde 2 Stunden

2 Stunden t = 24 Stunden 24 Stunden

t 24 Stunden 10 Tage

Berührungstemperatur Versuchstemperatur

T = 5 Grad C 5 Grad C

5 Grad C T = 20 Grad C 20 Grad C

20 Grad C T = 40 Grad C 40 Grad C

40 Grad C T = 70 Grad C 70 Grad C

70 Grad C T = 100 Grad C 100 Grad C oder

Rückflußtemperatur

100 Grad C T = 121 Grad C 121 Grad C *4)

121 Grad C T = 130 Grad C 130 Grad C *4)

130 Grad C T = 150 Grad C 150 Grad C *5)

T 150 Grad C 175 Grad C *5)

```

```

```

```

*1) Eigenschaften des rektifizierten Olivenöls:

Jodzahl (Wijs-Zahl) = 80 - 88

Refraktionszahl bei 25 Grad C = 1,4665 - 1,4679

Säuregrad (ausgedrückt in % Ölsäure) = höchstens 0,5%

Peroxydzahl (ausgedrückt in

Milliäquivalent Sauerstoff pro kg Öl) = höchstens 10

*2) Zusammensetzung der Mischung synthetischer

Triglyceride:

Aufteilung der Fettsäuren

Anzahl der C-Atome in den

Fettsäurerückständen 6 8 10 12 14 16 18 andere

GLC-Zonen % ca. 1 6-9 8-11 45-52 12-15 8-10 8-12 =1

Reinheit

Monoglyceridgehalt (enzymatisch) =0,2%

Diglyceridgehalt (enzymatisch) =0,2%

nichtverseifbare Stoffe =0,2%

Jodzahl (Wijs-Zahl) =0,1%

Säurezahl =0,1%

Wassergehalt (K. Fischer) =0,1%

Schmelzpunkt 28+-2 Grad C

Typisches Absorptionsspektrum (Schichtstärke: d = 1 cm. Bezug:

Wasser bei 35 Grad C)

Wellenlänge (nm) 290 310 330 350 370 390 430 470 510

Durchlässigkeit (%) ca. ca. ca. ca. ca. ca. ca. ca. ca.

2 15 37 64 80 88 95 97 98

Mindestens 10% Lichtdurchlässigkeit bei 310 mm (1 cm - Küvette,

Bezug: Wasser bei 35 Grad C)

*3) Kennwerte für Sonnenblumenöl

Jodzahl (Wijs-Zahl) = 120 - 145

Refraktionszahl bei 20 Grad C = 1,474 - 1,476

Verseifungszahl = 188 - 193

relative Dichte bei 20 Grad C = 0,918 - 0,925

nichtverseifbare Stoffe = 0,5% - 1,5%

*4) Simulanzlösemittel C bei Rückflußtemperatur verwenden.

Anlage 2 *1)

GRUNDREGELN FÜR DIE ERMITTLUNG DER MIGRATION

1.

,Migrationsprüfungen' zur Ermittlung der Gesamtmigration und der spezifischen Migration sind anhand der in Kapitel I dieser Anlage genannten Simulanzlösemittel sowie unter den in Kapitel II dieser Anlage festgelegten Prüfbedingungen durchzuführen.

2.

,Ersatzprüfungen', bei denen ,Prüfmedien' unter den festgelegten ,Ersatz-Prüfbedingungen' gemäß Kapitel III eingesetzt werden, werden durchgeführt, wenn aus technischen Gründen im Zusammenhang mit dem Analyseverfahren die Migrationsuntersuchung unter Verwendung der Simulanzlösemittel für fetthaltige Lebensmittel (siehe Kapitel I) nicht durchgeführt werden kann.

3.

,Alternative Prüfungen' gemäß Kapitel IV sind anstelle von Migrationsprüfungen mit Simulanzlösemitteln für fetthaltige Lebensmittel zulässig, wenn die in Kapitel IV genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

4.

In allen drei Fällen ist folgendes zulässig:

a)

die Anzahl der durchzuführenden Prüfungen auf diejenigen (einen oder mehrere) zu beschränken, die in dem jeweiligen Fall aus wissenschaftlicher Sicht als die strengsten gelten;

b)

die Migrationsprüfungen, Ersatzprüfungen bzw. alternativen Prüfungen nicht durchzuführen, wenn der eindeutige Nachweis erbracht ist, daß die Migrationsgrenzen bei allen vorhersehbaren Bedingungen der Verwendung des Gebrauchsgegenstandes aus Kunststoff nicht überschritten werden können.

KAPITEL I

Simulanzlösemittel

1.

Einleitung

Tabelle 1

Lebensmittelkategorien und Simulanzlösemittel

```

```

Lebensmittel- Festgelegte Simulanz-

kategorie Klassifizierung lösemittel Abkürzung

```

```

Wäßrige Lebensmittel, bei Destilliertes Simulanzlöse-

Lebensmittel denen in der Wasser oder mittel A

(pH 4,5) Anlage 4 der Wasser von

Kunststoff- gleicher

verordnung die Qualität

Prüfung mit

Simulanzlöse-

mittel A

vorgeschrieben ist

```

```

Saure Lebensmittel, bei 3%ige Simulanzlöse-

Lebensmittel denen in der Essigsäure mittel B

(wäßrige Anlage 4 der (G/V)

Lebensmittel Kunststoff-

mit einem verordnung die

pH-Wert 4,5) Prüfung mit

Simulanzlöse-

mittel B

vorgeschrieben ist

```

```

Alkoholische Lebensmittel, bei 10%iges Simulanzlöse-

Lebensmittel denen in der Ethanol mittel C

Anlage 4 der (V/V). Diese

Kunststoff- Konzentration

verordnung die ist dem

Prüfung mit Alkoholgehalt

Simulanzlöse- des jeweiligen

mittel C Lebensmittels

vorgeschrieben ist anzupassen,

wenn dieser

10%

überschreitet

(V/V)

```

```

Fetthalige Lebensmittel, bei Rektifiziertes Simulanzlöse-

(Anm.: richtig: denen in der Olivenöl oder mittel D

Fetthaltige) Anlage 4 der andere

Lebensmittel Kunststoff- fetthaltige

verordnung die Lösemittel

Prüfung mit

Simulanzlöse-

mittel D

vorgeschrieben

ist

```

```

Trockene

Lebensmittel Keines Keine

```

```

2.

Wahl der Simulanzlösemittel

2.1. Gebrauchsgegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit allen Lebensmitteltypen in Berührung zu kommen

Die Prüfungen sind anhand der nachstehenden Simulanzlösemittel

2.2. Gebrauchsgegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit bestimmten Lebensmitteltypen in Berührung zu kommen

Dies trifft nur in folgenden Fällen zu

a)

ein Gebrauchsgegenstand aus Kunststoff kommt bereits mit einem bekannten Lebensmittel in Berührung;

b)

dem Gebrauchsgegenstand aus Kunststoff sind gemäß der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Kennzeichnung von Gebrauchsgegenständen, die für die Verwendung von Lebensmitteln bestimmt sind, BGBl. Nr. 217/1995, Angaben darüber beigefügt, mit welchen der in Tabelle 1 beschriebenen Lebensmitteltypen er verwendet bzw. nicht verwendet werden darf z. B. ,nur für wäßrige Lebensmittel';

c)

dem Gebrauchsgegenstand aus Kunststoff sind gemäß der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Kennzeichnung von Gebrauchsgegenständen, die für die Verwendung von Lebensmitteln bestimmt sind, BGBl. Nr. 217/1995, Angaben darüber beigefügt, mit welchen der in der Anlage 4 der Kunststoffverordnung genannten Lebensmitteln bzw. Lebensmittelgruppen er verwendet bzw. nicht verwendet werden darf. Diese Angaben sind wie folgt zu machen:

i)

Auf allen Handelsstufen außer der Einzelhandelsstufe ist die ,Bezugsnummer' oder die ,Bezeichnung der Lebensmittel' zu verwenden, die in der Tabelle der Anlage 4 der Kunststoffverordnung angegeben ist;

ii) auf der Einzelhandelsstufe sind Angaben zu machen, die sich nur auf wenige Lebensmittel oder Lebensmittelgruppen beziehen, vorzugsweise mit leicht verständlichen Beispielen.

Tabelle 2

Simulanzlösemittel, die in den nachstehenden Fällen bei der Prüfung

von Gebrauchsgegenständen aus Kunststoff, die mit Lebensmittel in

Berührung kommen, zu verwenden sind

```

```

Lebensmittel Simulanzlösemittel

```

```

nur wäßrige Lebensmittel Simulanzlösemittel A

```

```

nur saure Lebensmittel Simulanzlösemittel B

```

```

nur alkoholische Lebensmittel Simulanzlösemittel C

```

```

nur fetthaltige Lebensmittel Simulanzlösemittel D

```

```

alle wäßrigen und sauren Lebensmittel Simulanzlösemittel B

```

```

alle alkoholischen und wäßrigen

Lebensmittel Simulanzlösemittel C

```

```

alle alkoholischen und sauren

Lebensmittel Simulanzlösemittel C und B

```

```

alle fetthaltigen und wäßrigen

Lebensmittel Simulanzlösemittel D und A

```

```

alle fetthaltigen und sauren

Lebensmittel Simulanzlösemittel D und B

```

```

alle fetthaltigen, alkoholischen und

wäßrigen Lebensmittel Simulanzlösemittel D und C

```

```

alle fetthaltigen, alkoholischen und Simulanzlösemittel D, C

sauren Lebensmittel und B

```

```

KAPITEL II

Migrationsprüfbedingungen (Zeiten und Temperaturen)

1.

Für die Durchführung der Migrationsprüfungen sind unter den in Tabelle 3 genannten Zeiten und Temperaturen diejenigen zu wählen, die den ungünstigsten vorhersehbaren Kontaktbedingungen der zur Prüfung anstehenden Gebrauchsgegenstände aus Kunststoff sowie gegebenenfalls den Angaben auf dem Etikett über die höchstzulässige Verwendungstemperatur entsprechen. Fällt daher ein Gebrauchsgegenstand aus Kunststoff bei bestimmungsgemäßer Verwendung unter mindestens zwei Zeit-/Temperaturkombinationen im Sinne der Tabelle, so wird die Probe bei der Migrationsprüfung nacheinander allen auf die Probe zutreffenden ungünstigsten vorhersehbaren Bedingungen unterworfen, ohne das Simulanzlösemittel auszutauschen.

2.

Kontaktbedingungen, die allgemein als die strengeren gelten

2.1. Gebrauchsgegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, unter allen Zeit- und Temperaturbedingungen mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen

Enthalten Etikettierung bzw. Gebrauchsanleitung keine Angaben über Temperatur und Dauer der tatsächlichen Verwendung, sind je nach Lebensmittelkategorie die Simulanzlösemittel A und/oder B und/oder C vier Stunden lang bei 100 Grad C oder vier Stunden lang bei Rückflußtemperatur zu verwenden und/oder Simulanzlösemittel D ist zwei Stunden lang bei 175 Grad C zu verwenden. Diese Zeit- und Temperaturbedingungen werden als die strengeren angesehen.

2.2. Gebrauchsgegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, für einen unbestimmten Zeitraum bei Raumtemperatur oder darunter mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen

Geht aus der Etikettierung oder der Art der Gebrauchsgegenstände aus Kunststoff hervor, daß sie zur Verwendung bei Raumtemperatur oder darunter bestimmt sind, ist der Versuch über 10 Tage bei 40 Grad C durchzuführen. Diese Zeit- und Temperaturbedingungen werden als die strengeren angesehen.

3.

Flüchtige Stoffe

4.

Sonderfälle

4.1. Bei Gebrauchsgegenständen aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, in einem Mikrowellenherd verwendet zu werden, ist die Migrationsprüfung entweder mit einem herkömmlichen Herd oder mit einem Mikrowellenherd durchzuführen, wobei der Tabelle 3 die entsprechenden Zeit- und Temperaturbedingungen zu entnehmen sind.

4.2. Wird festgestellt, daß die Durchführung der Prüfung bei den in Tabelle 3 angegebenen Kontaktbedingungen an der Probe physikalische oder sonstige Veränderungen hervorruft, die unter den ungünstigsten vorhersehbaren Bedingungen der Verwendung des zu prüfenden Gebrauchsgegenstandes aus Kunststoff nicht eintreten, sind bei den Migrationsprüfungen die ungünstigsten vorhersehbaren Bedingungen anzuwenden, unter denen die genannten physikalischen oder sonstigen Veränderungen nicht auftreten.

4.3. In Abweichung von den Versuchsbedingungen gemäß Tabelle 3 und Absatz 2 muß nur der 2-Stunden-Versuch bei 70 Grad C durchgeführt werden, wenn der Gebrauchsgegenstand aus Kunststoff bei tatsächlicher Verwendung weniger als 15 Minuten lang bei Temperaturen von 70 Grad C bis 100 Grad C eingesetzt werden kann (z. B. bei Heißabfüllung) und dies aus einer entsprechenden Etikettierung oder Gebrauchsanweisung hervorgeht. Ist der Gebrauchsgegenstand aus Kunststoff jedoch auch dazu bestimmt, zur Lagerung bei Raumtemperatur verwendet zu werden, ist anstelle des obengenannten Versuchs der 10-Tage-Versuch bei 40 Grad C durchzuführen, der als strenger angesehen wird.

4.4. In den Fällen, in denen die Prüfbedingungen durch die Prüfbedingungen in Tabelle 3 nicht in angemessener Weise abgedeckt werden (z. B. Kontakttemperaturen über 175 Grad C oder Kontaktzeiten unter 5 Minuten), können andere Bedingungen gewählt werden, die dem zu prüfenden Fall eher entsprechen, sofern die gewählten Bedingungen den ungünstigsten vorhersehbaren Kontaktbedingungen für die zu prüfenden Gebrauchsgegenstände aus Kunststoff entsprechen.

Tabelle 3

Bedingungen für Migrationsprüfungen mit Simulanzlösemitteln

```

```

Kontaktbedingungen bei der

ungünstigsten vorhersehbaren Prüfbedingungen

Verwendung

```

```

Kontaktzeit Prüfzeit

```

```

t = 5 Min. siehe Bedingungen unter 4.4.

```

```

5 Min. t = 0,5 Stunden 0,5 Stunden

```

```

0,5 Stunden t = 1 Stunde 1 Stunde

```

```

1 Stunde t = 2 Stunden 2 Stunden

```

```

2 Stunden t = 4 Stunden 4 Stunden

```

```

4 Stunden t = 24 Stunden 24 Stunden

```

```

t 24 Stunden 10 Tage

```

```

Kontakttemperatur Prüftemperatur

```

```

T = 5 Grad C 5 Grad C

```

```

5 Grad C T = 20 Grad C 20 Grad C

```

```

20 Grad C T = 40 Grad C 40 Grad C

```

```

40 Grad C T = 70 Grad C 70 Grad C

```

```

70 Grad C T = 100 Grad C 100 Grad C oder

Rückflußtemperatur

```

```

100 Grad C T = 121 Grad C 121 Grad C *2)

```

```

121 Grad C T = 130 Grad C 130 Grad C *2)

```

```

130 Grad C T = 150 Grad C 150 Grad C *2)

```

```

T 150 Grad C 175 Grad C *2)

```

```

KAPITEL III

Ersatzprüfungen für fetthaltige Lebensmittel (,Fat Tests')

(Gesamtmigration und spezifische Migration)

1.

Können aus technischen Gründen im Zusammenhang mit dem Analyseverfahren keine Simulanzlösemittel für fetthaltige Lebensmittel eingesetzt werden, sind stattdessen alle in Tabelle 4 genannten Prüfmedien unter den Prüfbedingungen zu verwenden, die denen für das Simulanzlösemittel D entsprechen.

2.

In Abweichung von Punkt 1 kann einer oder können zwei der Ersatzprüfungen gemäß Tabelle 4 weggelassen werden, wenn diese Prüfungen aufgrund wissenschaftlicher Daten allgemein als nicht für die jeweilige Probe geeignet angesehen werden.

Tabelle 4

Bedingungen für Ersatzprüfungen

```

```

Prüfbedingungen Prüfbedingungen Prüfbedingungen Prüfbedingungen

bei Simulanzlöse- bei Isooctan bei Ethanol bei MPPO *3)

mittel D (95%)

```

```

10 Tage - 0,5 Tage - 10 Tage - -

5 Grad C 5 Grad C 5 Grad C

```

```

10 Tage - 1 Tag - 10 Tage - -

20 Grad C 20 Grad C 20 Grad C

```

```

10 Tage - 2 Tage - 10 Tage - -

40 Grad C 20 Grad C 40 Grad C

```

```

2 Std. - 0,5 Std. - 2 Std. - -

70 Grad C 40 Grad C 60 Grad C

```

```

0,5 Std. - 0,5 Std. - 2,5 Std. - 0,5 Std. -

100 Grad C 60 Grad C *4) 60 Grad C 100 Grad C

```

```

1 Std. - 1 Std. - 3 Std. - 1 Std. -

100 Grad C 60 Grad C *4) 60 Grad C *4) 100 Grad C

```

```

2 Std. - 1,5 Std. - 3,5 Std. - 2 Std. -

100 Grad C 60 Grad C *4) 60 Grad C *4) 100 Grad C

```

```

0,5 Std. - 1,5 Std. - 3,5 Std. - 0,5 Std. -

121 Grad C 60 Grad C *4) 60 Grad C *4) 121 Grad C

```

```

1 Std. - 2 Std. - 4 Std. - 1 Std. -

121 Grad C 60 Grad C *4) 60 Grad C *4) 121 Grad C

```

```

2 Std. - 2,5 Std. - 4,5 Std. - 2 Std. -

121 Grad C 60 Grad C *4) 60 Grad C *4) 121 Grad C

```

```

0,5 Std. - 2 Std. - 4 Std. - 0,5 Std. -

130 Grad C 60 Grad C *4) 60 Grad C *4) 130 Grad C

```

```

1 Std. - 2,5 Std. - 4,5 Std. - 1 Std. -

130 Grad C 60 Grad C *4) 60 Grad C *4) 130 Grad C

```

```

2 Std. - 3 Std. - 5 Std. - 2 Std. -

150 Grad C 60 Grad C *4) 60 Grad C *4) 150 Grad C

```

```

2 Std. - 4 Std. - 6 Std. - 2 Std. -

175 Grad C 60 Grad C *4) 60 Grad C *4) 175 Grad C

```

```

KAPITEL IV

Alternative Prüfungen für fetthaltige Lebensmittel (,Fat Tests')

(Gesamtmigration und spezifische Migration)

1.

Die Ergebnisse der in diesem Kapitel beschriebenen alternativen Prüfungen können verwendet werden, sofern die nachstehenden Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind:

a)

Die Ergebnisse einer ,Vergleichsprüfung' zeigen, daß die Werte denen in Prüfungen mit Simulanzlösemittel D entsprechen bzw. darüber liegen;

b)

die Migrationsgrenzwerte werden - nach Anwendung des entsprechenden Verringerungskoeffizienten gemäß Anlage 4 der Kunststoffverordnung - bei der alternativen Prüfung nicht überschritten.

2.

In Abweichung von der unter 1. Buchstabe a) genannten Bedingung kann von Vergleichsprüfungen abgesehen werden, wenn anhand wissenschaftlicher Experimente anderweitig nachgewiesen ist, daß die in den alternativen Prüfungen ermittelten Werte denen aus den Migrationsprüfungen entsprechen bzw. darüber liegen.

3.

Alternative Prüfungen

3.1. Alternative Prüfungen mit flüchtigen Medien

In diesen Prüfungen werden flüchtige Medien (z. B. Isooctan, 95%iges Ethanol oder andere flüchtige Lösemittel bzw. Mischungen von Lösemitteln) verwendet. Sie werden unter Kontaktbedingungen durchgeführt, unter denen die Bedingung 1. Buchstabe a) erfüllt ist.

3.2. ,Extraktionsprüfungen'

Andere Prüfungen, die unter sehr strengen Prüfbedingungen Medien mit sehr hohem Exktraktionsvermögen einsetzen, können durchgeführt werden, wenn aufgrund wissenschaftlicher Daten allgemein anerkannt ist, daß die Ergebnisse dieser Extraktionsprüfungen denen bei Prüfungen mit Simulanzlösemittel D entsprechen bzw. darüber liegen.


*1) Die Bestimmungen für Lebensmittel gelten sinngemäß auch für

Verzehrprodukte.

*2) Diese Temperatur ist ausschließlich bei Simulanzlösemittel D zu

wählen. Bei den Simulanzlösemitteln A, B oder C kann die Prüfung durch eine Prüfung bei 100 Grad C oder bei Rückflußtemperatur während eines Zeitraums, der dem Vierfachen des gemäß den Grundregeln nach Absatz 1 gewählten Zeitraums entspricht, ersetzt werden.

*3) Modifiziertes Polyphenylenoxid (Tenax (R)).

*4) Die flüchtigen Prüfmedien werden bis zu höchstens 60 Grad C

eingesetzt. Eine Voraussetzung für die Durchführung der Ersatzprüfungen ist, daß der Gebrauchsgegenstand aus Kunststoff die Prüfbedingungen aushält, die bei Simulanzlösemittel D zur Anwendung kämen. Unter den entsprechenden Bedingungen ist eine Probe in Olivenöl zu tauchen; ändern sich die physikalischen Eigenschaften (z. B. Schmelzen, Verformung), ist der Gebrauchsgegenstand aus Kunststoff als ungeeignet zur Verwendung bei der jeweiligen Temperatur anzusehen. Ändern sich die physikalischen Eigenschaften nicht, ist unter Verwendung neuer Proben mit den Ersatzprüfungen fortzufahren.

Anlage 3

```

```

Weitere Vorschriften für die Prüfung auf Einhaltung der

Migrationswerte

Allgemeine Vorschriften

1.

Bei der Beurteilung der Ergebnisse der Migrationsprüfungen gemäß der Anlage 2 wird das spezifische Gewicht für alle Simulanzlösemittel mit 1 angenommen. Jedes in einen Liter Simulanzlösemittel übergegangene Milligramm Migrat (mg/l) entspricht somit numerisch einem Milligramm Migrat, das pro Kilogramm Simulanzlösemittel freigesetzt wurde, und bei Beachtung der Vorschriften der Anlage 4 auch jedem Milligramm Migrat pro Kilogramm Lebensmittel oder Verzehrprodukte.

2.

Wenn die Migrationsprüfungen an Proben aus fertigen Gebrauchsgegenständen oder an für diesen Zweck hergestellten Proben durchgeführt werden und dabei die Proben mit Mengen von Lebensmitteln oder Verzehrprodukten oder Simulanzlösemitteln in Berührung kommen, die von den tatsächlich verwendeten Mengen im Kontakt mit dem Gebrauchsgegenstand aus Kunststoff abweichen, sind die erzielten Ergebnisse nach folgender Formel zu korrigieren:

M = die Migration in mg/kg;

m = die Masse des bei der Migrationsprüfung von der

Probe abgegebenen Stoffes, in mg;

a tief 1 = die Oberfläche der Probe, die bei der

Migrationsprüfung mit dem Lebensmittel oder

Verzehrprodukt oder Simulanzlösemittel in Berührung

steht, in dm2;

a tief 2 = die Oberfläche des Gebrauchsgegenstandes aus

Kunststoff unter den Verwendungsbedingungen in dm2;

q = die Lebensmittel- oder Verzehrproduktmenge, die bei

der tatsächlichen Verwendung mit dem

Gebrauchsgegenstand aus Kunststoff in Berührung

steht, in Gramm.

3.

Die Bestimmung der Migration ist am Gebrauchsgegenstand aus Kunststoff bzw. falls diese nicht möglich ist, entweder an einer dem Gebrauchsgegenstand aus Kunststoff entnommenen Probe oder gegebenenfalls an für diesen Gebrauchsgegenstand aus Kunststoff repräsentativen Proben durchzuführen.

4.

In Übereinstimmung mit den Bestimmungen des § 6 dieser Verordnung werden der Zeitraum und die Temperatur für den Kontakt der Probe des Gebrauchsgegenstandes aus Kunststoff mit dem Lebensmittel oder Verzehrprodukt oder dem entsprechenden Simulanzlösemittel gemäß den Kontaktbedingungen der Praxis und den in den Anlagen 2 und 4 festgelegten Regeln ausgewählt. Am Ende des vorgeschriebenen Zeitraums erfolgt die analytische Bestimmung der Gesamtmenge der Stoffe (Gesamtmigration) und/oder der spezifischen Menge eines Stoffes oder mehrerer Stoffe (spezifische Migration), die von der Probe an das Lebensmittel oder Verzehrprodukt oder das Simulanzlösemittel abgegeben wurde.

5.

Ist der Gebrauchsgegenstand aus Kunststoff für wiederholten Kontakt mit Lebensmitteln oder Verzehrprodukten bestimmt, ist (sind) die Migrationsprüfung(en) gemäß den in der Anlage 2 festgelegten Bedingungen dreimal mit derselben Probe vorzunehmen, wobei jedesmal eine neue Lebensmittel-, Verzehrprodukt- bzw. Simulanzlösemittelprobe zu verwenden ist. Die Übereinstimmung wird auf der Grundlage des Migrationswertes beurteilt, der bei der dritten Prüfung festgestellt wird. Wird jedoch schlüssig nachgewiesen, daß die Migration bei der zweiten und dritten Prüfung nicht zunimmt, und (werden) wird der (die) Migrationsgrenzwert(e) bei der ersten Untersuchung nicht überschritten, so sind keine weiteren Prüfungen erforderlich.

6.

Werden die in den Anlagen 2 und 4 angegebenen wässerigen Simulanzlösemittel verwendet, so kann die analytische Bestimmung der gesamten von der Probe abgegebenen Stoffe durch Verdampfen des Simulanzlösemittels und Wiegen des Rückstandes erfolgen. Wird rektifiziertes Olivenöl oder eines seiner Substitute verwendet, so kann wie folgt verfahren werden. Die Probe des Gebrauchsgegenstandes aus Kunststoff ist vor und nach dem Kontakt mit dem Simulanzlösemittel zu wiegen. Das von der Probe absorbierte Simulanzlösemittel wird extrahiert und quantitativ bestimmt. Die festgestellte Menge des Simulanzlösemittels ist von dem nach dem Kontakt mit dem Simulanzlösemittel gemessenen Gewicht der Probe abzuziehen. Der Unterschied zwischen Einwaage und korrigierter Auswaage stellt die Gesamtmigration der untersuchten Probe dar. Ist ein Gegenstand für wiederholten Kontakt mit Lebensmitteln oder Verzehrprodukten bestimmt und ist es technisch unmöglich, die in Absatz 5 beschriebene Untersuchung durchzuführen, sind Änderungen dieser Prüfung unter der Voraussetzung zulässig, daß sie die Ermittlung des Migrationswertes ermöglichen, der während der dritten Prüfung auftritt. Nachstehend wird eine dieser möglichen Änderungen beschrieben.

7.

Ein Gebrauchsgegenstand aus Kunststoff, der den Gesamtmigrationsgrenzwert um höchstens den nachstehenden Analysetoleranzwert überschreitet, ist daher als verordnungskonform zu betrachten.

8.

Es dürfen keine Migrationsuntersuchungen mit rektifiziertem Olivenöl oder seinen Substituten zur Kontrolle der Einhaltung der Gesamtmigrationsgrenzwerte durchgeführt werden, wenn es schlüssige Beweise gibt, daß die festgelegte Analysemethode vom technischen Standpunkt aus unzulänglich ist.

Anlage 4

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Liste der Simulanzlösemittel

1.

In der nachstehenden Tabelle mit einer nicht erschöpfenden Aufzählung von Lebensmitteln sind die Simulanzlösemittel, deren Verwendung bei den Migrationsuntersuchungen für ein Lebensmittel oder Verzehrprodukt oder eine Gruppe von Lebensmitteln oder Verzehrprodukten vorgeschrieben ist, mit folgenden Abkürzungen angegeben:

2.

Für jedes Lebensmittel oder Verzehrprodukt oder jede Gruppe von Lebensmitteln oder Verzehrprodukten darf/dürfen nur das/die mit dem Zeichen „X'' versehene(n) Simulanzlösemittel verwendet werden, wobei für jedes Simulanzlösemittel eine neue Probe der in Frage stehenden Materialien und Gebrauchsgegenstände zu verwenden ist. Das Fehlen des Zeichens „X'' bedeutet, daß für diese Position oder Unterposition keine Migrationsuntersuchung verlangt wird.

3.

Folgt auf das Zeichen „X'' durch einen Schrägstrich getrennt eine Zahl, so ist das Ergebnis der Migrationsuntersuchung durch diese Zahl zu dividieren. Diese Zahl, der sogenannte „Verringerungskoeffizient'', berücksichtigt herkömmlicherweise die höhere Extraktionsfähigkeit des Simulanzlösemittels für fetthaltige Lebensmittel oder Verzehrprodukte im Vergleich zu bestimmten Arten von Lebensmitteln oder Verzehrprodukten.

4.

Folgt auf das Zeichen „X'' in Klammern der Buchstabe (a), so ist nur eines der beiden angegebenen Simulanzlösemittel zu verwenden:

5.

Ist ein Lebensmittel oder Verzehrprodukt in der Liste sowohl unter einer spezifischen Position als auch unter einer allgemeinen Position angegeben, so ist (sind) nur das (die) unter der spezifischen Position vorgesehene(n) Simulanzlösemittel zu verwenden.


1) Eigenschaften des rektifizierten Olivenöls:

Jodzahl (Wijs-Zahl) = 80 - 88

Refraktionszahl bei 25 Grad C = 1,4665 - 1,4679

Säuregrad (ausgedrückt in % Ölsäure) = höchstens 0,5 %

Peroxydzahl (ausgedrückt in Milliäquivalent

Sauerstoff pro kg Öl) = höchstens 10

2) Zusammensetzung der Mischung synthetischer

Triglyceride:

Aufteilung der Fettsäuren

Anzahl der C-Atome in den

Fettsäurerückständen 6 8 10 12 14 16 18 andere

GLC-Zonen % 1 6-9 8-11 45-52 12-15 8-10 8-12 = 1

Reinheit

Monoglyceridgehalt (enzymatisch) = 0,2%

Diglyceridgehalt (enzymatisch) = 0,2%

nichtverseifbare Stoffe = 0,2%

Jodzahl (Wijs-Zahl) = 0,1%

Säurezahl = 0,1%

Wassergehalt (K. Fischer) = 0,1%

Schmelzpunkt 28 +- 2 Grad C

Typisches Absorptionsspektrum (Schichtstärke: d = 1cm, Bezug:

Wasser bei 35 Grad C)

Wellenlänge (nm) 290 310 330 350 370 390 430 470 510

Durchlässigkeit (%) 2 15 37 64 80 88 95 97 98

Mindestens 10% Lichtdurchlässigkeit bei 310 nm (1 cm - Küvette,

Bezug: Wasser bei 35 Grad C)

3) Kennwerte für Sonnenblumenöl

Jodzahl (Wijs-Zahl) = 120 - 145

Refraktionszahl bei 20 Grad C = 1,474 - 1,476

Verseifungszahl = 188 - 193

relative Dichte bei 20 Grad C = 0,918 - 0,925

nichtverseifbare Stoffe = 0,5% - 1,5%

TABELLE

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```

Bezugs- Bezeichnung der Lebensmittel oder zu verwendende

nummer Verzehrprodukte Simulanzlösemittel

A B C D

```

```

```

01.

Getränke:

```

01.01 Alkoholfreie Getränke oder

alkoholische Getränke mit einem

Alkoholgehalt von weniger als

5 Volumsprozent:

Wasser, Apfelwein, einfacher

oder konzentrierter Fruchtsaft

oder Gemüsesaft, Most,

Obstnektar, Limonade,

Sodawasser, Sirup, Bitter,

Kräutertee, Kaffee, Tee, flüssige

Schokolade, Bier und andere X (a) X (a)

01.02 Alkoholische Getränke mit einem

Alkoholgehalt von

5 Volumsprozent oder mehr.

unter 01.01 genannte Getränke,

jedoch mit einem Alkoholgehalt

von 5 Volumsprozent oder mehr:

Wein, Branntwein, Likör X 1) X 2)

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