Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz über Gebrauchsgegenstände aus Kunststoff, die für die Verwendung bei Lebensmitteln und Verzehrprodukten bestimmt sind (Kunststoffverordnung)(EWR/Anh. II: 378L0142, 380L0766, 381L0432, 382L0711, 385L0572, 390L0128)
01.03 Sonstige: unvergällter
Ethylalkohol, Propolis-Extrakte X 1) X 2)
```
Getreide, Folgeerzeugnisse von
```
Getreide, Backwaren
02.01 Getreidestärke und
Kartoffelstärke
02.02 Getreide in unverändertem Zustand,
in Flocken, in Pailetten
(einschließlich Puffmais,
Cornflakes und dergleichen)
02.03 Mehl von Getreide und Grieß und
sonstige Mahlprodukte von
Getreide
02.04 Teigwaren
02.05 Trockene Backwaren
(einschließlich Feingebäck):
A. mit Fettstoffen an der
Oberfläche X/5
B. andere
02.06 Backwaren, frisches Feingebäck:
A. mit Fettstoffen an der
Oberfläche X/5
B. andere X
```
Schokolade, Zuckerwaren und ihre
```
Folgeerzeugnisse, Süßwaren
03.01 Schokolade, mit Schokolade
umhüllte Erzeugnisse,
Schokoladeersatz und mit
Schokoladeersatz umhüllte
Erzeugnisse X/5
03.02 Süßwaren:
A. in fester Form:
I. mit Fettstoffen an der
Oberfläche X/5
II. andere
B. in Form von Pasten:
I. mit Fettstoffen an der
Oberfläche X/3
II. feucht X
03.03 Zucker und Erzeugnisse auf der
Grundlage von Zucker:
A. in fester Form
B. Honig und dergleichen X
C. Melasse und Zuckersirupe X
```
Obst, Gemüse und ihre
```
Folgeerzeugnisse
04.01 Ganze Früchte, frisch oder
gekühlt
04.02 Verarbeitete Früchte:
A. Trocken- oder Dörrobst, ganz
oder in Form von Mehl oder
Pulver
B. Früchte in Stücken oder in
Form von Mus oder Paste X (a) X (a)
C. haltbar gemachte Früchte
(Marmeladen und ähnliche
Erzeugnisse; Früchte, ganz
oder in Stücken oder in Form
von Mehl oder Pulver, zur
Haltbarmachung in einer
Flüssigkeit eingelegt):
I. in wäßrigem Milieu X (a) X (a)
II. in ölhaltigem Milieu X (a) X (a) X
III. in alkoholhaltigem
Milieu von
= 5 Volumsprozent X 1) X
04.03 Schalenfrüchte (Erdnüsse,
Eßkastanien, Mandeln,
Haselnüsse, Walnüsse,
Pinienkerne und dergleichen):
A. geschält, getrocknet
B. geschält und geröstet X/5 3)
C. in Pasten oder Cremeform X X/3 3)
04.04 Ganzes Gemüse, frisch oder
gekühlt
04.05 Verarbeitetes Gemüse:
A. Trocken - und Dörrgemüse,
ganz oder in Form von Mehl
oder Pulver
B. Gemüse in Stücken, in
Püreeform X (a) X (a)
C. haltbar gemachtes Gemüse:
I. in wäßrigem Milieu X (a) X (a)
II. in ölhaltigem Milieu X (a) X (a) X
III. in alkoholhaltigem
Milieu von
= 5 Volumsprozent X 1) X
```
Fette und Öle
```
05.01 Tierische und pflanzliche Fette
und Öle, in unverändertem
Zustand oder bearbeitet
(einschließlich Kakaobutter,
Schweineschmalz, Butterschmalz) X
05.02 Margarine, Butter oder andere
Fette aus
Wasser-in-Öl-Emulsionen X/2
```
Tierische Erzeugnisse und Eier
```
06.01 Fische:
A. frisch, gekühlt, gesalzen,
geräuchert X X/3 3)
B. in Pastenform X X/3 3)
06.02 Schalentiere und Weichtiere
(einschließlich Austern,
eßbaren Miesmuscheln,
Schnecken), nicht durch ihre
Schale oder Muschel natürlich
geschützt X
06.03 Fleisch aller Tierarten
(einschließlich Geflügel und
Wild):
A. frisch, gekühlt, gesalzen,
geräuchert X X/4
B. in Pasten - oder Cremeform X X/4
06.04 Verarbeitete Fleischerzeugnisse
(Schinken, Wurst, Speck und
andere) X X/4
06.05 Konserven und Halbkonserven
von Fleisch und Fisch:
A. in wäßrigem Milieu X (a) X (a)
B. in ölhaltigem Milieu X (a) X (a) X
06.06 Eier ohne Schale:
A. in Pulverform oder
getrocknet
B. andere X
06.07 Eigelb:
A. flüssig X
B. in Pulverform oder gefroren
06.08 Getrocknetes Eiweiß
```
Milcherzeugnisse
```
07.01 Milch:
A. Vollmilch X
B. eingedickte Milch X
C. teilweise oder ganz entrahmt X
D. Trockenmilch
07.02 Fermentierte Milch wie Joghurt,
Buttermilch und ihre
Zusammensetzungen mit Früchten
und deren Folgeerzeugnissen X
07.03 Rahm und saurer Rahm X (a) X (a)
07.04 Käse:
A. ganz, mit Rinde
B. Schmelzkäse X (a) X (a)
C. alle anderen X (a) X (a) X/3 3)
07.05 Lab von Kälbern:
A. flüssig oder teigig X (a) X (a)
B. in Pulverform oder
getrocknet
```
Verschiedene Erzeugnisse
```
08.01 Essig X
08.02 Gebackene Lebensmittel:
A. Pommes frites, Krapfen und
andere X/5
B. tierischen Ursprungs X/4
08.03 Zubereitungen zum Herstellen
von Suppen oder Brühen;
Suppen und Brühen (Extrakte,
Kraftbrühen); zusammengesetzte
homogenisierte
Lebensmittelzubereitungen;
Fertiggerichte:
A. in Pulverform oder
getrocknet:
I. mit Fettstoffen an der
Oberfläche X/5
II. andere
B. flüssig oder teigig:
I. mit Fettstoffen an der
Oberfläche X (a) X (a) X/3
II. andere X (a) X (a)
08.04 Hefen und Treibmittel:
A. in Pastenform X (a) X (a)
B. getrocknet
08.05 Speisesalz
08.06 Würzsoßen:
A. ohne Fettstoffe an der
Oberfläche X (a) X (a)
B. Mayonnaisen, von Mayonnaisen
abgeleitete Würzsoßen,
Salatcremes und andere Soßen
aus Öl-in-Wasser-Emulsionen X (a) X (a) X/3
C. nicht emulgierte Würzsoßen,
Öl und Wasser enthaltend X (a) X (a) X
08.07 Senf (ausgenommen Senf in
Pulverform der Nummer 08.17) X (a) X(a) X/3 3)
08.08 Gestrichene Brotschnitten,
Sandwiches, Toasts und
dergleichen, aus Lebensmitteln
aller Art:
A. mit Fettstoffen an der
Oberfläche X/5
B. andere
08.09 Speiseeis X
08.10 Getrocknete Lebensmittel:
A. mit Fettstoffen an der
Oberfläche X/5
B. andere
08.11 Tiefgekühlte oder tiefgefrorene
Lebensmittel
08.12 Eingedickter Extrakt mit einem
Alkoholgehalt von mindestens
5 Volumsprozent X (1) X
08.13 Kakao:
A. Kakaopulver X/5 3)
B. Kakaomasse X/3 3)
08.14 Kaffee, auch geröstet oder
entkoffeiniert oder löslich,
Kaffee-Ersatz in Körner - oder
Pulverform
08.15 Flüssiger Kaffee-Extrakt X
08.16 Aromatische und andere Pflanzen:
Kamille, Malve, Minze,
Lindenblüten, Tee und andere
08.17 Gewürze und Aromastoffe in
gewöhnlichem Zustand: Zimt,
Gewürznelken, Senf in
Pulverform, Pfeffer, Vanille,
Safran und andere
```
```
1) Diese Prüfung wird nur durchgeführt, wenn der pH-Wert 4,5 oder
2) Diese Prüfung kann bei Flüssigkeiten und Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 15 % vol mit Lösungen von Ethanol in destilliertem Wasser entsprechender Konzentration durchgeführt werden.
3) Kann in einem geeigneten Versuch nachgewiesen werden, daß kein
Anlage 5
Bestimmung des von Gebrauchsgegenständen aus Kunststoff in
Lebensmittel oder Verzehrprodukte übergegangenen Vinylchlorids
ZWECK UND ANWENDUNGSBEREICH
PRINZIP
REAGENZIEN
3.1. Vinylchlorid (VC), Reinheit mehr als 99,5% (v/v);
3.2. N,N-Dimethylacetamid (DMA), frei von Verunreinigungen, mit
gleicher Retentionszeit - unter den Versuchsbedingungen - wie VC oder der interne Standard (3.3);
3.3. Diethylether oder cis-2-Buten in DMA (3.2) als Lösung für den internen Standard. Der interne Standard darf keine Verunreinigung mit gleicher Retentionszeit unter Versuchsbedingungen wie VC enthalten;
3.4. Destilliertes oder entmineralisiertes Wasser entsprechender Reinheit.
APPARATIVES
Anmerkung:
Instrumente und Geräteteile werden nur dann aufgeführt, wenn sie spezieller Art sind oder besondere Spezifikationen erfordern. Das Vorhandensein der üblichen Laborgeräte wird vorausgesetzt.
4.1. Gaschromatograph mit automatischer „Headspace''-Vorrichtung oder einer Vorrichtung für manuelle Probeeingabe;
4.2. Flammenionisationsdetektor oder andere unter Punkt 7 genannte Detektoren;
4.3. Gaschromatographiesäule
Die Säule muß die vollständige Trennung des Luft-Peaks, des VC-Peaks und des Peaks des internen Standards, falls ein solcher verwendet wird, ermöglichen.
Ferner muß die Kombination der Systeme nach 4.2 und 4.3 so beschaffen sein, daß das mit einer Lösung von 0,005 mg VC/l DMA oder 0,005 mg VC/kg DMA erhaltene Signal mindestens fünfmal so stark ist wie der Untergrund.
4.4. Fläschchen mit Silicon oder Butylkautschuk-Septen für die Proben
Bei manuellen Verfahren kann die Probenahme aus dem Kopfraum („Headspace'') mit Hilfe einer Spritze die Bildung eines Teilvakuums im Fläschchen zur Folge haben. Für manuelle Verfahren mit Fläschchen, die vor der Probenahme nicht unter Druck gesetzt worden sind, wird deshalb die Verwendung größerer Fläschchen empfohlen.
4.5. Micro-Injektionsspritzen;
4.6. Gasdichte Spritzen für manuelle „Headspace''-Probenahme;
4.7. Analysenwaage mit 0,1 mg Ablesegenauigkeit.
VERFAHREN
gasförmig; die Lösungen sollten deshalb in einem gut gelüfteten Abzug zubereitet werden.
- Verluste von VC oder DMA sind möglichst zu vermeiden;
- bei manueller Probenahme sollte ein interner Standard (3.3) verwendet werden;
- bei Verwendung eines internen Standards ist während des ganzen Verfahrens die gleiche Lösung nach 3.3 zu verwenden.
5.1. Herstellung der VC-Standardlösung (Lösung A)
5.1.1. Konzentrierte VC-Standardlösung (ca. 2 000 mg/kg)
Ein passender Gasbehälter wird auf 0,1 mg genau gewogen, eine bestimmte Menge (zB 50 ml) DMA (3.2) eingefüllt und erneut gewogen. Dann wird eine bestimmte Menge (zB 0,1 g) flüssiges oder gasförmiges VC (3.1) langsam zu dem DMA hinzugegeben. Die Zugabe des VC kann auch durch Hineinspülen erfolgen, sofern eine Vorrichtung angewandt wird, mit der DMA-Verluste vermieden werden. Dann wird erneut auf 0,1 mg genau gewogen. Zur Einstellung des Gleichgewichts wartet man zwei Stunden ab. Sofern interner Standard verwendet wird, ist der konzentrierten VC-Standardlösung soviel interner Standard hinzuzufügen, daß deren Konzentration der nach (3.3) hergestellten entspricht. Die Standardlösung wird im Kühlschrank aufbewahrt.
5.1.2. Herstellung der verdünnten VC-Standardlösung
Eine eingewogene Menge konzentrierte VC-Standardlösung (5.1.1) wird mit DMA (3.2) oder dem internen Standard (3.3) bis zu einem bekannten Volumen oder Gewicht verdünnt. Die Konzentration der daraus resultierenden verdünnten Standardlösung (Lösung A) wird in mg/l oder mg/kg angegeben.
5.1.3. Festlegung der Eichkurve mit der Lösung A Voraussetzung:
- Die Kurve muß aus mindestens 7 Doppelbestimmungen ermittelt werden;
- die Wiederholbarkeit des Meßwerts (1) darf 0,002 mg VC/l oder kg DMA nicht überschreiten;
- die Kurve wird nach dem Verfahren der kleinsten Quadrate ermittelt, dh. die Regressionsgerade wird mittels folgender Gleichung berechnet:
n Sigma x y - (Sigma x) . (Sigma y)
n Sigma x hoch 2 - (Sigma x) hoch 2
(Sigma y) . (Sigma x hoch 2 - Sigma x) . (Sigma x y)
a tief o =----------------------------------------------------
n Sigma x hoch 2 - (Sigma x) hoch 2
wobei:
y = die Höhe oder Fläche des Peaks jeder einzelnen Bestimmung,
x = die den Meßpunkten y tief zugehörige VC-Konzentration und
n = Anzahl der durchgeführten Bestimmungen (n = 14) ist.
- Die Kurve muß linear sein, dh. die Standardabweichung (s) der Unterschiede zwischen den Meßwerten (y tief i) und dem entsprechenden Wert der Regressionsgeraden (z tief i), geteilt durch den Mittelwert (y) aller Meßwerte, darf 0,07 nicht übersteigen.
s = (Anm.: Formel nicht darstellbar)
1 n
y = - Sigma Yi
n i = 1
y tief i = ein einzelner Meßwert.
z tief i = der dem Meßwert (y tief i) entsprechende Wert auf
der Regressionsgeraden.
n = 14.
5.2. Prüfung auf Richtigkeit der nach 5.1 hergestellten Standardlösungen
5.2.1. Herstellung einer zweiten VC-Standardlösung (Lösung B)
Das unter Punkt 5.1.1 und 5.1.2 beschriebene Verfahren wird wiederholt, um eine zweite verdünnte Standardlösung mit einer Konzentration in diesem Fall von etwa 0,02 mg VC/l oder 0,02 mg VC/kg DMA bzw. die Lösung für den internen Standard zu erhalten. Diese Lösung ist zu zwei Fläschchen (4.4) hinzuzugeben. Die Fläschchen werden verschlossen; dann wird weiter nach 5.4.1, 5.4.3 und 5.4.5 verfahren.
5.2.2. Gültigkeitsprüfung der Lösung A
Wenn der Mittelwert von zwei gaschromatographischen Bestimmungen mit der Lösung B (siehe 5.2.1) nicht mehr als 5% vom entsprechenden Punkt der nach 5.1.3 erhaltenen Eichkurve abweicht, so ist die Lösung A einwandfrei. Ist der Unterschied größer als 5%, so sind alle nach 5.1 und 5.2 hergestellten Lösungen zu verwerfen und das Verfahren von Anfang an zu wiederholen.
5.3. Festlegung der „Additions''-Kurve
Anmerkung:
- Die Kurve muß aus mindestens 7 Doppelbestimmungen ermittelt werden;
- die Kurve wird nach dem Verfahren der kleinsten Quadrate ermittelt (siehe 5.1.3, dritter Absatz);
- die Kurve muß linear sein, dh. die Standardabweichung (s) der Unterschiede zwischen den Meßwerten (y tief i) und dem entsprechenden Wert der Regressionsgeraden (z tief i), geteilt durch den Mittelwert (y) aller Meßwerte, darf 0,07 nicht übersteigen (siehe 5.1.3, vierter Absatz).
5.3.1. Vorbereitung der Proben
Es ist erforderlich, daß die Probe des zu analysierenden Lebensmittels oder Verzehrproduktes für das Lebensmittel oder Verzehrprodukt, wie es dem Analytiker zugeht, repräsentativ ist. Das Lebensmittel oder Verzehrprodukt sollte deshalb gemischt oder zerkleinert und gemischt werden, bevor die Probe entnommen wird.
5.3.2. Verfahren
Man stellt zwei Serien von mindestens je 7 Fläschchen (4.4) bereit. In jedes Fläschchen wird eine Menge von mindestens 5 g der nach der Probeentnahmevorschrift gemäß 5.3.1 entnommenen Probe des Lebensmittels oder Verzehrproduktes eingegeben. Es muß versucht werden, in jedes Fläschchen die gleiche Menge zu geben. Die Fläschchen werden sofort verschlossen. In allen Fläschchen wird für jedes Gramm Probe 1 ml destilliertes oder entmineralisiertes Wasser mindestens gleicher Reinheit oder ein geeignetes Lösungsmittel hinzugegeben (Anmerkung: für homogene Lebensmittel oder Verzehrprodukte ist der Zusatz von destilliertem oder entmineralisiertem Wasser nicht erforderlich). Dann werden in jedes Fläschchen entsprechende Volumina der verdünnten VC-Standardlösung (5.1.2), die, wenn es als nützlich erachtet wird, den internen Standard enthält, hinzugefügt; auf diese Weise werden in den Fläschchen VC-Konzentrationen erhalten, die 0, 0,005, 0,010, 0,020, 0,030, 0,040, 0,050 usw. mg/kg des Lebensmittels oder Verzehrproduktes entsprechen. Es ist sicherzustellen, daß das Gesamtvolumen an DMA oder DMA mit internem Standard (3.3) in jedem der Fläschchen gleich ist. Die Menge an verdünnter VC-Standardlösung (5.1.2) und gegebenenfalls zusätzlichem DMA muß so gewählt werden, daß das Verhältnis zwischen dem Volumen (ml) der VC-Standardlösung und der Menge (g) des in dem Fläschchen enthaltenen Lebensmittels oder Verzehrproduktes so niedrig wie möglich und höchstens 5 ist. Die Fläschchen werden verschlossen, im weiteren wird nach 5.4 verfahren.
5.4. Gaschromatographische Bestimmungen
5.4.1. Man schüttelt die Fläschchen, wobei eine Berührung zwischen Inhalt und Septum (4.4) zu vermeiden ist, um eine möglichst homogene Lösung oder Suspension zu erhalten.
5.4.2. Die verschlossenen Fläschchen (5.2 und 5.3) werden 2 Stunden lang bei 60 Grad +- 1 Grad C ins Wasserbad zur Einstellung des Gleichgewichts gestellt.
5.4.3. Den Fläschchen wird eine Headspace-Probe entnommen. Bei manueller Probeentnahme ist darauf zu achten, daß eine reproduzierbare Probe entnommen wird (siehe 4.4); insbesondere sollte die Injektionsspritze auf die Temperatur der Probe vorgewärmt werden. Man mißt die Fläche (oder Höhe) des dem VC entsprechenden und - falls miteingegeben - des dem internen Standard entsprechenden Peaks.
5.4.4. Die erhaltenen Werte werden in ein Diagramm übertragen, in dem auf der Ordinate die Flächen (oder Höhen) der VC-Peaks oder das Verhältnis der Flächen (oder Höhen) der VC-Peaks zu den Flächen (oder Höhen) der Peaks des internen Standards und auf der Abszisse die Werte der zu den in jedes Fläschchen (kg) gewogenen Probemengen des Lebensmittels oder Verzehrproduktes hinzugefügten VC-Mengen (mg) eingetragen werden. Der Schnittpunkt mit der Abszissenachse des Diagramms wird gemessen. Der so erhaltene Wert ist die VC-Konzentration in der zu untersuchenden Lebensmittelprobe.
5.4.5. Überschüssiges DMA ist gegebenenfalls in geeigneter Weise aus der Säule (4.3) zu entfernen, sobald die DMA-Peaks auf dem Chromatogramm erscheinen.
ERGEBNISSE
BESTÄTIGUNG DES VC
I. Verwendung mindestens einer anderen Säule (4.3) mit einer stationären Phase unterschiedlicher Polarität. Dieses Verfahren ist fortzusetzen, bis ein weiteres Chromatogramm erhalten wird, auf dem keine Überlappung des VC-Peaks und/oder des Peaks des internen Standards mit Bestandteilen des Lebensmittels oder Verzehrproduktes festzustellen ist;
II. Verwendung eines anderen Detektors, zB des Detektors zur Bestimmung der mikroelektrolytischen Leitfähigkeit;
III. mittels Massenspektrometrie. Wenn in diesem Fall Molekularionen mit den Massen (m/e) 62 und 64 im Verhältnis von 3 : 1 gefunden werden, so kann dies mit hoher Wahrscheinlichkeit als Bestätigung der Anwesenheit von VC betrachtet werden. Im Zweifelsfall ist das gesamte Massenspektrum zu prüfen.
WIEDERHOLBARKEIT
Anlage 6
```
```
Bestimmung des Gehalts an Vinylchlorid-Monomer in
Gebrauchsgegenständen aus Kunststoff
```
ZWECK UND ANWENDUNGSBEREICH
```
Das Verfahren ermöglicht die Bestimmung des Gehalts an
Vinylchlorid-Monomer in Gebrauchsgegenständen aus Kunststoff.
```
PRINZIP
```
Der Gehalt an Vinylchlorid-Monomer in Gebrauchsgegenständen aus Kunststoff wird mittels Gaschromatographie unter Verwendung der „head-space''-Technik nach Auflösung oder Suspendierung der Probe in N,N-Dimethylacetamid bestimmt.
REAGENZIEN
3.1. Vinylchlorid (VC), Reinheit mehr als 99,5% (v/v);
3.2. N,N-Dimethylacetamid (DMA), frei von Beimengungen mit gleicher
Retentionszeit wie VC oder der interne Standard (3.3) unter den Prüfbedingungen;
3.3. Diethylether oder 2-cis-Buten in DMA (3.2) als interne Standardlösung. Die interne Standardlösung darf keine Beimengungen mit der gleichen Retentionszeit wie VC unter den Prüfbedingungen enthalten.
GERÄTE
Anmerkung:
Instrumente und Geräteteile werden nur dann vermerkt, wenn sie spezieller Art sind oder besondere Spezifikationen erfordern. Das Vorhandensein der üblichen Laborgeräte wird vorausgesetzt.
4.1. Gaschromatograph mit automatischer „head-space''-Vorrichtung oder einer Vorrichtung für manuelle Probeeingabe;
4.2. Flammionisationsdetektor oder andere unter 7 genannte Detektoren;
4.3. Gaschromatographiesäule. Die Säule muß den Luft-Peak, den VC-Peak und den Peak des internen Standards, falls ein solcher verwendet wird, vollständig trennen können. Ferner muß die Kombination der Systeme nach 4.2 und 4.3 so beschaffen sein, daß das mit einer Lösung von 0,02 mg VC/Liter DMA oder 0,02 mg VC/kg DMA erhaltene Signal mindestens fünfmal so stark ist wie der Untergrund;
4.4. Fläschchen mit Septum aus Silicon oder Butylkautschuk für die Proben. Bei manuellen Verfahren kann die Probenahme im Lauftraum (head-space) mit Hilfe einer Spritze die Bildung eines Teilvakuums im Fläschchen zur Folge haben. Für manuelle Verfahren mit Fläschchen, die vor der Probenahme nicht unter Druck gesetzt worden sind, wird deshalb die Verwendung größerer Gläser empfohlen:
4.5. Mikro-Spritzen;
4.6. Gasdichte Spritzen für manuelle head-space-Probenahme;
4.7. Analysenwaage mit 0,1 mg Ablesegenauigkeit.
VERFAHREN
gasförmig; die Lösungen sollten deshalb in einem gut gelüfteten Abzugsschrank zubereitet werden.
- Verluste von VC oder DMA sind möglichst zu vermeiden.
- Bei manueller Probenahme sollte ein interner Standard (3.3) verwendet werden.
- Bei Verwendung eines internen Standards ist während des ganzen Verfahrens die gleiche Lösung zu verwenden.
5.1. Herstellung der VC-Standardlösung (ca. 2 000 mg/kg)
Ein passender Gasbehälter wird auf 0,1 mg genau gewogen und eine bestimmte Menge (zB 50 ml) DMA (3.2) eingefüllt. Man wiegt erneut. Man gibt flüssiges oder gasförmiges VC (3.1) in einer bestimmten Menge (zB 0,1 g) langsam zum DMA hinzu. Die Zugabe von VC kann auch durch Hineinspülen erfolgen, sofern eine Vorrichtung angewandt wird, mit der DMA-Verluste vermieden werden. Man wiegt nochmals auf 0,1 mg genau. Man wartet zur Einstellung des Gleichgewichts 2 Stunden ab. Die Standardlösung wird im Kühlschrank aufbewahrt.
5.2. Herstellung der verdünnten VC-Standardlösung Man verdünnt eine eingewogene Menge konzentrierter VC-Standardlösung (5.1) mit DMA (3.2) oder interner Standardlösung (3.3) bis zu einem bekannten Volumen oder Gewicht. Die Konzentration der daraus resultierenden verdünnten Standardlösung wird in mg/l oder mg/kg angegeben.
5.3. Festlegung der Eichkurve
Anmerkung:
- Die Kurve muß aus mindestens 7 Doppelbestimmungen ermittelt werden.
- Die Wiederholbarkeit des Meßwertes (1) muß unter 0,02 mg VC/l oder kg DMA liegen.
- Die Kurve wird nach den Punkten berechnet, die mit dem Verfahren der kleinsten Quadrate ermittelt werden, dh. die Regressionsgerade wird mittels folgender Gleichung berechnet:
n Sigma x y - (Sigma x) . (Sigma y)
n Sigma x hoch 2 - (Sigma x) hoch 2
(Sigma y) . (Sigma x hoch 2) - (Sigma x) . (Sigma x y)
a tief o = ------------------------------------------------------
n Sigma x hoch 2 - (Sigma x) hoch 2
wo:
y = die Höhe oder Fläche des Peaks jeder einzelnen Bestimmung,
x = die entsprechende Konzentration auf der
Regressionsgeraden,
n = Anzahl der durchgeführten Bestimmungen (n = 14).
- Die Kurve muß linear sein, dh. die Standardabweichung (s) der Unterschiede zwischen den Meßwerten (y tief i) und dem entsprechenden Wert der Regressionsgeraden (z tief i), geteilt durch den Mittelwert (y) aller Meßwerte, darf 0,07 nicht übersteigen.
s = (Anm.: Formel nicht darstellbar)
1 n
y = - Sigma Yi
n i = 1
y tief i = ein einzelner Meßwert.
z tief i = der dem Meßwert (y tief i) entsprechende Wert auf
der Regressionsgeraden.
n = 14.
5.6 fortfahren. Man stellt ein Diagramm her. Die Ordinate zeigt die Werte der Flächen (oder Höhen) der VC-Peaks der beiden Serien von je 7 Fläschchen oder das Verhältnis dieser Flächen (oder Hohen) zu denjenigen der entsprechenden Peaks des internen Standards. Die Abszisse zeigt die Werte der VC-Konzentrationen der beiden Serien von je 7 Fläschchen.
5.4. Gültigkeitsprüfung der nach 5.1 und 5.2 hergestellten Standardlösung
Man wiederholt das Verfahren nach 5.1 und 5.2, um eine zweite verdünnte Standardlösung mit einer Konzentration von 0,1 mg VC/l DMA oder interne Standardlösung zu erhalten. Der Mittelwert zweier gaschromatographischer Bestimmungen dieser Lösung darf nicht um mehr als 5% vom entsprechenden Punkt der Eichkurve abweichen. Übersteigt der Unterschied 5%, so sind alle nach 5.1, 5.2, 5.3 und 5.4 hergestellten Lösungen nicht annehmbar und das Verfahren ist neu zu beginnen.
5.5. Vorbereitung der Proben von Gebrauchsgegenständen aus Kunststoffen
Man stellt zwei Fläschchen (4.4) bereit. In jedes wägt man mindestens 200 mg (auf 0,1 mg genau) Probe aus einem einzelnen, zerkleinerten, zu untersuchenden Gebrauchsgegenstand aus Kunststoff ein. Es muß versucht werden, in jedes Fläschchen die gleiche Menge zu geben. Die Fläschchen werden sofort verschlossen. Man gibt in jedes Fläschchen 10 ml oder 10 g DMA (3.2) oder 10 ml oder 10 g des internen Standards (3.3) je Gramm Probe hinzu. Man verschließt die Fläschchen und fährt gemäß 5.6 fort.
5.6. Gaschromatographische Bestimmungen
5.6.1. Man schüttelt die Fläschchen, wobei Berührungen zwischen Inhalt und Septum (4.4) zu vermeiden sind, um eine möglichst homogene Lösung oder Suspension der Probe des Gebrauchsgegenstands aus Kunststoff (5.5) zu erhalten.
5.6.2. Alle verschlossenen Fläschchen (5.3, 5.4 und 5.5) werden während zwei Stunden bei 60 Grad +- 1 Grad C ins Wasserbad zur Einstellung des Gleichgewichts gestellt. Man schüttelt erneut, sofern erforderlich.
5.6.3. Man entnimmt eine Headspace-Probe aus dem Fläschchen. Bei manueller Probeentnahme ist darauf zu achten, daß diese reproduzierbar ist (siehe 4.4): insbesondere die Spritze ist auf die Temperatur der Probe vorzuwärmen. Man mißt die Fläche (oder Höhe) der dem VC entsprechenden und - falls benutzt - dem internen Standard entsprechenden Peaks.
5.6.4. Überschüssiges DMA ist mit einem geeigneten Verfahren aus der Säule (4.3) zu entfernen, sobald die DMA-Peaks auf dem Chromatogramm erscheinen.
BERECHNUNG DER ERGEBNISSE
6.1. Unbekannte Konzentrationen der beiden Probelösungen werden
mittels Interpolation aufgrund der Eichkurve unter Berücksichtigung des internen Standards, falls verwendet, festgestellt. Der VC-Gehalt in jeder, der beiden Proben des zu prüfenden Gebrauchsgegenstands aus Kunststoff ist nach folgender Formel zu berechnen:
C . V
x = ----- . 1000
M
wo:
X = VC-Konzentration in der Probe des Gebrauchsgegenstands aus
Kunststoff in mg/kg,
C = VC-Konzentration in Fläschchen, die die Probe des
Gebrauchsgegenstands aus Kunststoff enthalten (siehe 5.5),
in mg/l oder mg/kg,
V = DMA-Mengen oder -Masse im Fläschchen, die die Probe des
Gebrauchsgegenstands aus Kunststoff enthalten (siehe 5.5),
in l oder kg,
M = Menge der Probe des Gebrauchsgegenstands aus Kunststoff
in g.
6.2. Die VC-Konzentration im geprüften Gebrauchsgegenstand aus
Kunststoff in Durchschnitt der beiden nach 6.1 bestimmten
VC-Konzentrationen (mg/kg) unter der Voraussetzung, daß das
Wiederholbarkeitskriterium (8) beachtet ist.
```
BESTÄTIGUNG DES VC-GEHALTS
```
Sofern der nach 6.2 errechnete VC-Gehalt der
Gebrauchsgegenstände aus Kunststoff die zulässige Höchstmenge
gemäß § 4 Abs. 3 übersteigt, so sind die Ergebnisse der
Analysen der beiden Proben (5.6 und 6.1) nach einem der drei
nachstehenden Verfahren zu bestätigen:
- Verwendung mindestens einer anderen Säule (4.3) mit einer stationären Phase mit verschiedener Polarität. Dieses Verfahren ist fortzusetzen, bis ein weiteres Chromatogramm erhalten wird, auf dem keine Überlappung von VC-Peak und/oder Peaks der internen Standardlösung mit den Komponenten der Probe des Gebrauchsgegenstands aus Kunststoff festzustellen ist;
- Verwendung eines anderen Detektors, zB des Detektors zur Bestimmung der mikroelektrolytischen Leitfähigkeit;
- mittels Massenspektrometrie; wenn in diesem Fall Molekularionen mit den Massen (m/e) von 62 und 64 im Verhältnis von 3 : 1 gefunden werden, so kann dies mit hoher Wahrscheinlichkeit als Bestätigung des Vorhandenseins von VC betrachtet werden; im Zweifelsfalle ist das gesamte Massenspektrum zu prüfen.
WIEDERHOLBARKEIT
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