Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz über Gebrauchsgegenstände aus Kunststoff, die für die Verwendung bei Lebensmitteln und Verzehrprodukten bestimmt sind (Kunststoffverordnung)(EWR/Anh. II: 378L0142, 380L0766, 381L0432, 382L0711, 385L0572, 390L0128)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1994-09-24
Letzte Aktualisierung 1900-01-01
Status Aufgehoben · 2003-10-14
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 19
Änderungshistorie JSON API

01.03 Sonstige: unvergällter

Ethylalkohol, Propolis-Extrakte X 1) X 2)

```

02.

Getreide, Folgeerzeugnisse von

```

Getreide, Backwaren

02.01 Getreidestärke und

Kartoffelstärke

02.02 Getreide in unverändertem Zustand,

in Flocken, in Pailetten

(einschließlich Puffmais,

Cornflakes und dergleichen)

02.03 Mehl von Getreide und Grieß und

sonstige Mahlprodukte von

Getreide

02.04 Teigwaren

02.05 Trockene Backwaren

(einschließlich Feingebäck):

A. mit Fettstoffen an der

Oberfläche X/5

B. andere

02.06 Backwaren, frisches Feingebäck:

A. mit Fettstoffen an der

Oberfläche X/5

B. andere X

```

03.

Schokolade, Zuckerwaren und ihre

```

Folgeerzeugnisse, Süßwaren

03.01 Schokolade, mit Schokolade

umhüllte Erzeugnisse,

Schokoladeersatz und mit

Schokoladeersatz umhüllte

Erzeugnisse X/5

03.02 Süßwaren:

A. in fester Form:

I. mit Fettstoffen an der

Oberfläche X/5

II. andere

B. in Form von Pasten:

I. mit Fettstoffen an der

Oberfläche X/3

II. feucht X

03.03 Zucker und Erzeugnisse auf der

Grundlage von Zucker:

A. in fester Form

B. Honig und dergleichen X

C. Melasse und Zuckersirupe X

```

04.

Obst, Gemüse und ihre

```

Folgeerzeugnisse

04.01 Ganze Früchte, frisch oder

gekühlt

04.02 Verarbeitete Früchte:

A. Trocken- oder Dörrobst, ganz

oder in Form von Mehl oder

Pulver

B. Früchte in Stücken oder in

Form von Mus oder Paste X (a) X (a)

C. haltbar gemachte Früchte

(Marmeladen und ähnliche

Erzeugnisse; Früchte, ganz

oder in Stücken oder in Form

von Mehl oder Pulver, zur

Haltbarmachung in einer

Flüssigkeit eingelegt):

I. in wäßrigem Milieu X (a) X (a)

II. in ölhaltigem Milieu X (a) X (a) X

III. in alkoholhaltigem

Milieu von

= 5 Volumsprozent X 1) X

04.03 Schalenfrüchte (Erdnüsse,

Eßkastanien, Mandeln,

Haselnüsse, Walnüsse,

Pinienkerne und dergleichen):

A. geschält, getrocknet

B. geschält und geröstet X/5 3)

C. in Pasten oder Cremeform X X/3 3)

04.04 Ganzes Gemüse, frisch oder

gekühlt

04.05 Verarbeitetes Gemüse:

A. Trocken - und Dörrgemüse,

ganz oder in Form von Mehl

oder Pulver

B. Gemüse in Stücken, in

Püreeform X (a) X (a)

C. haltbar gemachtes Gemüse:

I. in wäßrigem Milieu X (a) X (a)

II. in ölhaltigem Milieu X (a) X (a) X

III. in alkoholhaltigem

Milieu von

= 5 Volumsprozent X 1) X

```

05.

Fette und Öle

```

05.01 Tierische und pflanzliche Fette

und Öle, in unverändertem

Zustand oder bearbeitet

(einschließlich Kakaobutter,

Schweineschmalz, Butterschmalz) X

05.02 Margarine, Butter oder andere

Fette aus

Wasser-in-Öl-Emulsionen X/2

```

06.

Tierische Erzeugnisse und Eier

```

06.01 Fische:

A. frisch, gekühlt, gesalzen,

geräuchert X X/3 3)

B. in Pastenform X X/3 3)

06.02 Schalentiere und Weichtiere

(einschließlich Austern,

eßbaren Miesmuscheln,

Schnecken), nicht durch ihre

Schale oder Muschel natürlich

geschützt X

06.03 Fleisch aller Tierarten

(einschließlich Geflügel und

Wild):

A. frisch, gekühlt, gesalzen,

geräuchert X X/4

B. in Pasten - oder Cremeform X X/4

06.04 Verarbeitete Fleischerzeugnisse

(Schinken, Wurst, Speck und

andere) X X/4

06.05 Konserven und Halbkonserven

von Fleisch und Fisch:

A. in wäßrigem Milieu X (a) X (a)

B. in ölhaltigem Milieu X (a) X (a) X

06.06 Eier ohne Schale:

A. in Pulverform oder

getrocknet

B. andere X

06.07 Eigelb:

A. flüssig X

B. in Pulverform oder gefroren

06.08 Getrocknetes Eiweiß

```

07.

Milcherzeugnisse

```

07.01 Milch:

A. Vollmilch X

B. eingedickte Milch X

C. teilweise oder ganz entrahmt X

D. Trockenmilch

07.02 Fermentierte Milch wie Joghurt,

Buttermilch und ihre

Zusammensetzungen mit Früchten

und deren Folgeerzeugnissen X

07.03 Rahm und saurer Rahm X (a) X (a)

07.04 Käse:

A. ganz, mit Rinde

B. Schmelzkäse X (a) X (a)

C. alle anderen X (a) X (a) X/3 3)

07.05 Lab von Kälbern:

A. flüssig oder teigig X (a) X (a)

B. in Pulverform oder

getrocknet

```

08.

Verschiedene Erzeugnisse

```

08.01 Essig X

08.02 Gebackene Lebensmittel:

A. Pommes frites, Krapfen und

andere X/5

B. tierischen Ursprungs X/4

08.03 Zubereitungen zum Herstellen

von Suppen oder Brühen;

Suppen und Brühen (Extrakte,

Kraftbrühen); zusammengesetzte

homogenisierte

Lebensmittelzubereitungen;

Fertiggerichte:

A. in Pulverform oder

getrocknet:

I. mit Fettstoffen an der

Oberfläche X/5

II. andere

B. flüssig oder teigig:

I. mit Fettstoffen an der

Oberfläche X (a) X (a) X/3

II. andere X (a) X (a)

08.04 Hefen und Treibmittel:

A. in Pastenform X (a) X (a)

B. getrocknet

08.05 Speisesalz

08.06 Würzsoßen:

A. ohne Fettstoffe an der

Oberfläche X (a) X (a)

B. Mayonnaisen, von Mayonnaisen

abgeleitete Würzsoßen,

Salatcremes und andere Soßen

aus Öl-in-Wasser-Emulsionen X (a) X (a) X/3

C. nicht emulgierte Würzsoßen,

Öl und Wasser enthaltend X (a) X (a) X

08.07 Senf (ausgenommen Senf in

Pulverform der Nummer 08.17) X (a) X(a) X/3 3)

08.08 Gestrichene Brotschnitten,

Sandwiches, Toasts und

dergleichen, aus Lebensmitteln

aller Art:

A. mit Fettstoffen an der

Oberfläche X/5

B. andere

08.09 Speiseeis X

08.10 Getrocknete Lebensmittel:

A. mit Fettstoffen an der

Oberfläche X/5

B. andere

08.11 Tiefgekühlte oder tiefgefrorene

Lebensmittel

08.12 Eingedickter Extrakt mit einem

Alkoholgehalt von mindestens

5 Volumsprozent X (1) X

08.13 Kakao:

A. Kakaopulver X/5 3)

B. Kakaomasse X/3 3)

08.14 Kaffee, auch geröstet oder

entkoffeiniert oder löslich,

Kaffee-Ersatz in Körner - oder

Pulverform

08.15 Flüssiger Kaffee-Extrakt X

08.16 Aromatische und andere Pflanzen:

Kamille, Malve, Minze,

Lindenblüten, Tee und andere

08.17 Gewürze und Aromastoffe in

gewöhnlichem Zustand: Zimt,

Gewürznelken, Senf in

Pulverform, Pfeffer, Vanille,

Safran und andere

```

```

1) Diese Prüfung wird nur durchgeführt, wenn der pH-Wert 4,5 oder

2) Diese Prüfung kann bei Flüssigkeiten und Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 15 % vol mit Lösungen von Ethanol in destilliertem Wasser entsprechender Konzentration durchgeführt werden.

3) Kann in einem geeigneten Versuch nachgewiesen werden, daß kein

Anlage 5


Bestimmung des von Gebrauchsgegenständen aus Kunststoff in

Lebensmittel oder Verzehrprodukte übergegangenen Vinylchlorids

1.

ZWECK UND ANWENDUNGSBEREICH

2.

PRINZIP

3.

REAGENZIEN

3.1. Vinylchlorid (VC), Reinheit mehr als 99,5% (v/v);

3.2. N,N-Dimethylacetamid (DMA), frei von Verunreinigungen, mit

gleicher Retentionszeit - unter den Versuchsbedingungen - wie VC oder der interne Standard (3.3);

3.3. Diethylether oder cis-2-Buten in DMA (3.2) als Lösung für den internen Standard. Der interne Standard darf keine Verunreinigung mit gleicher Retentionszeit unter Versuchsbedingungen wie VC enthalten;

3.4. Destilliertes oder entmineralisiertes Wasser entsprechender Reinheit.

4.

APPARATIVES

Anmerkung:

Instrumente und Geräteteile werden nur dann aufgeführt, wenn sie spezieller Art sind oder besondere Spezifikationen erfordern. Das Vorhandensein der üblichen Laborgeräte wird vorausgesetzt.

4.1. Gaschromatograph mit automatischer „Headspace''-Vorrichtung oder einer Vorrichtung für manuelle Probeeingabe;

4.2. Flammenionisationsdetektor oder andere unter Punkt 7 genannte Detektoren;

4.3. Gaschromatographiesäule

Die Säule muß die vollständige Trennung des Luft-Peaks, des VC-Peaks und des Peaks des internen Standards, falls ein solcher verwendet wird, ermöglichen.

Ferner muß die Kombination der Systeme nach 4.2 und 4.3 so beschaffen sein, daß das mit einer Lösung von 0,005 mg VC/l DMA oder 0,005 mg VC/kg DMA erhaltene Signal mindestens fünfmal so stark ist wie der Untergrund.

4.4. Fläschchen mit Silicon oder Butylkautschuk-Septen für die Proben

Bei manuellen Verfahren kann die Probenahme aus dem Kopfraum („Headspace'') mit Hilfe einer Spritze die Bildung eines Teilvakuums im Fläschchen zur Folge haben. Für manuelle Verfahren mit Fläschchen, die vor der Probenahme nicht unter Druck gesetzt worden sind, wird deshalb die Verwendung größerer Fläschchen empfohlen.

4.5. Micro-Injektionsspritzen;

4.6. Gasdichte Spritzen für manuelle „Headspace''-Probenahme;

4.7. Analysenwaage mit 0,1 mg Ablesegenauigkeit.

5.

VERFAHREN

gasförmig; die Lösungen sollten deshalb in einem gut gelüfteten Abzug zubereitet werden.

5.1. Herstellung der VC-Standardlösung (Lösung A)

5.1.1. Konzentrierte VC-Standardlösung (ca. 2 000 mg/kg)

Ein passender Gasbehälter wird auf 0,1 mg genau gewogen, eine bestimmte Menge (zB 50 ml) DMA (3.2) eingefüllt und erneut gewogen. Dann wird eine bestimmte Menge (zB 0,1 g) flüssiges oder gasförmiges VC (3.1) langsam zu dem DMA hinzugegeben. Die Zugabe des VC kann auch durch Hineinspülen erfolgen, sofern eine Vorrichtung angewandt wird, mit der DMA-Verluste vermieden werden. Dann wird erneut auf 0,1 mg genau gewogen. Zur Einstellung des Gleichgewichts wartet man zwei Stunden ab. Sofern interner Standard verwendet wird, ist der konzentrierten VC-Standardlösung soviel interner Standard hinzuzufügen, daß deren Konzentration der nach (3.3) hergestellten entspricht. Die Standardlösung wird im Kühlschrank aufbewahrt.

5.1.2. Herstellung der verdünnten VC-Standardlösung

Eine eingewogene Menge konzentrierte VC-Standardlösung (5.1.1) wird mit DMA (3.2) oder dem internen Standard (3.3) bis zu einem bekannten Volumen oder Gewicht verdünnt. Die Konzentration der daraus resultierenden verdünnten Standardlösung (Lösung A) wird in mg/l oder mg/kg angegeben.

5.1.3. Festlegung der Eichkurve mit der Lösung A Voraussetzung:

n Sigma x y - (Sigma x) . (Sigma y)

n Sigma x hoch 2 - (Sigma x) hoch 2

(Sigma y) . (Sigma x hoch 2 - Sigma x) . (Sigma x y)

a tief o =----------------------------------------------------

n Sigma x hoch 2 - (Sigma x) hoch 2

wobei:

y = die Höhe oder Fläche des Peaks jeder einzelnen Bestimmung,

x = die den Meßpunkten y tief zugehörige VC-Konzentration und

n = Anzahl der durchgeführten Bestimmungen (n = 14) ist.

s = (Anm.: Formel nicht darstellbar)

1 n

y = - Sigma Yi

n i = 1

y tief i = ein einzelner Meßwert.

z tief i = der dem Meßwert (y tief i) entsprechende Wert auf

der Regressionsgeraden.

n = 14.

5.2. Prüfung auf Richtigkeit der nach 5.1 hergestellten Standardlösungen

5.2.1. Herstellung einer zweiten VC-Standardlösung (Lösung B)

Das unter Punkt 5.1.1 und 5.1.2 beschriebene Verfahren wird wiederholt, um eine zweite verdünnte Standardlösung mit einer Konzentration in diesem Fall von etwa 0,02 mg VC/l oder 0,02 mg VC/kg DMA bzw. die Lösung für den internen Standard zu erhalten. Diese Lösung ist zu zwei Fläschchen (4.4) hinzuzugeben. Die Fläschchen werden verschlossen; dann wird weiter nach 5.4.1, 5.4.3 und 5.4.5 verfahren.

5.2.2. Gültigkeitsprüfung der Lösung A

Wenn der Mittelwert von zwei gaschromatographischen Bestimmungen mit der Lösung B (siehe 5.2.1) nicht mehr als 5% vom entsprechenden Punkt der nach 5.1.3 erhaltenen Eichkurve abweicht, so ist die Lösung A einwandfrei. Ist der Unterschied größer als 5%, so sind alle nach 5.1 und 5.2 hergestellten Lösungen zu verwerfen und das Verfahren von Anfang an zu wiederholen.

5.3. Festlegung der „Additions''-Kurve

Anmerkung:

5.3.1. Vorbereitung der Proben

Es ist erforderlich, daß die Probe des zu analysierenden Lebensmittels oder Verzehrproduktes für das Lebensmittel oder Verzehrprodukt, wie es dem Analytiker zugeht, repräsentativ ist. Das Lebensmittel oder Verzehrprodukt sollte deshalb gemischt oder zerkleinert und gemischt werden, bevor die Probe entnommen wird.

5.3.2. Verfahren

Man stellt zwei Serien von mindestens je 7 Fläschchen (4.4) bereit. In jedes Fläschchen wird eine Menge von mindestens 5 g der nach der Probeentnahmevorschrift gemäß 5.3.1 entnommenen Probe des Lebensmittels oder Verzehrproduktes eingegeben. Es muß versucht werden, in jedes Fläschchen die gleiche Menge zu geben. Die Fläschchen werden sofort verschlossen. In allen Fläschchen wird für jedes Gramm Probe 1 ml destilliertes oder entmineralisiertes Wasser mindestens gleicher Reinheit oder ein geeignetes Lösungsmittel hinzugegeben (Anmerkung: für homogene Lebensmittel oder Verzehrprodukte ist der Zusatz von destilliertem oder entmineralisiertem Wasser nicht erforderlich). Dann werden in jedes Fläschchen entsprechende Volumina der verdünnten VC-Standardlösung (5.1.2), die, wenn es als nützlich erachtet wird, den internen Standard enthält, hinzugefügt; auf diese Weise werden in den Fläschchen VC-Konzentrationen erhalten, die 0, 0,005, 0,010, 0,020, 0,030, 0,040, 0,050 usw. mg/kg des Lebensmittels oder Verzehrproduktes entsprechen. Es ist sicherzustellen, daß das Gesamtvolumen an DMA oder DMA mit internem Standard (3.3) in jedem der Fläschchen gleich ist. Die Menge an verdünnter VC-Standardlösung (5.1.2) und gegebenenfalls zusätzlichem DMA muß so gewählt werden, daß das Verhältnis zwischen dem Volumen (ml) der VC-Standardlösung und der Menge (g) des in dem Fläschchen enthaltenen Lebensmittels oder Verzehrproduktes so niedrig wie möglich und höchstens 5 ist. Die Fläschchen werden verschlossen, im weiteren wird nach 5.4 verfahren.

5.4. Gaschromatographische Bestimmungen

5.4.1. Man schüttelt die Fläschchen, wobei eine Berührung zwischen Inhalt und Septum (4.4) zu vermeiden ist, um eine möglichst homogene Lösung oder Suspension zu erhalten.

5.4.2. Die verschlossenen Fläschchen (5.2 und 5.3) werden 2 Stunden lang bei 60 Grad +- 1 Grad C ins Wasserbad zur Einstellung des Gleichgewichts gestellt.

5.4.3. Den Fläschchen wird eine Headspace-Probe entnommen. Bei manueller Probeentnahme ist darauf zu achten, daß eine reproduzierbare Probe entnommen wird (siehe 4.4); insbesondere sollte die Injektionsspritze auf die Temperatur der Probe vorgewärmt werden. Man mißt die Fläche (oder Höhe) des dem VC entsprechenden und - falls miteingegeben - des dem internen Standard entsprechenden Peaks.

5.4.4. Die erhaltenen Werte werden in ein Diagramm übertragen, in dem auf der Ordinate die Flächen (oder Höhen) der VC-Peaks oder das Verhältnis der Flächen (oder Höhen) der VC-Peaks zu den Flächen (oder Höhen) der Peaks des internen Standards und auf der Abszisse die Werte der zu den in jedes Fläschchen (kg) gewogenen Probemengen des Lebensmittels oder Verzehrproduktes hinzugefügten VC-Mengen (mg) eingetragen werden. Der Schnittpunkt mit der Abszissenachse des Diagramms wird gemessen. Der so erhaltene Wert ist die VC-Konzentration in der zu untersuchenden Lebensmittelprobe.

5.4.5. Überschüssiges DMA ist gegebenenfalls in geeigneter Weise aus der Säule (4.3) zu entfernen, sobald die DMA-Peaks auf dem Chromatogramm erscheinen.

6.

ERGEBNISSE

7.

BESTÄTIGUNG DES VC

I. Verwendung mindestens einer anderen Säule (4.3) mit einer stationären Phase unterschiedlicher Polarität. Dieses Verfahren ist fortzusetzen, bis ein weiteres Chromatogramm erhalten wird, auf dem keine Überlappung des VC-Peaks und/oder des Peaks des internen Standards mit Bestandteilen des Lebensmittels oder Verzehrproduktes festzustellen ist;

II. Verwendung eines anderen Detektors, zB des Detektors zur Bestimmung der mikroelektrolytischen Leitfähigkeit;

III. mittels Massenspektrometrie. Wenn in diesem Fall Molekularionen mit den Massen (m/e) 62 und 64 im Verhältnis von 3 : 1 gefunden werden, so kann dies mit hoher Wahrscheinlichkeit als Bestätigung der Anwesenheit von VC betrachtet werden. Im Zweifelsfall ist das gesamte Massenspektrum zu prüfen.

8.

WIEDERHOLBARKEIT

Anlage 6

```

```

Bestimmung des Gehalts an Vinylchlorid-Monomer in

Gebrauchsgegenständen aus Kunststoff

```

1.

ZWECK UND ANWENDUNGSBEREICH

```

Das Verfahren ermöglicht die Bestimmung des Gehalts an

Vinylchlorid-Monomer in Gebrauchsgegenständen aus Kunststoff.

```

2.

PRINZIP

```

Der Gehalt an Vinylchlorid-Monomer in Gebrauchsgegenständen aus Kunststoff wird mittels Gaschromatographie unter Verwendung der „head-space''-Technik nach Auflösung oder Suspendierung der Probe in N,N-Dimethylacetamid bestimmt.

3.

REAGENZIEN

3.1. Vinylchlorid (VC), Reinheit mehr als 99,5% (v/v);

3.2. N,N-Dimethylacetamid (DMA), frei von Beimengungen mit gleicher

Retentionszeit wie VC oder der interne Standard (3.3) unter den Prüfbedingungen;

3.3. Diethylether oder 2-cis-Buten in DMA (3.2) als interne Standardlösung. Die interne Standardlösung darf keine Beimengungen mit der gleichen Retentionszeit wie VC unter den Prüfbedingungen enthalten.

4.

GERÄTE

Anmerkung:

Instrumente und Geräteteile werden nur dann vermerkt, wenn sie spezieller Art sind oder besondere Spezifikationen erfordern. Das Vorhandensein der üblichen Laborgeräte wird vorausgesetzt.

4.1. Gaschromatograph mit automatischer „head-space''-Vorrichtung oder einer Vorrichtung für manuelle Probeeingabe;

4.2. Flammionisationsdetektor oder andere unter 7 genannte Detektoren;

4.3. Gaschromatographiesäule. Die Säule muß den Luft-Peak, den VC-Peak und den Peak des internen Standards, falls ein solcher verwendet wird, vollständig trennen können. Ferner muß die Kombination der Systeme nach 4.2 und 4.3 so beschaffen sein, daß das mit einer Lösung von 0,02 mg VC/Liter DMA oder 0,02 mg VC/kg DMA erhaltene Signal mindestens fünfmal so stark ist wie der Untergrund;

4.4. Fläschchen mit Septum aus Silicon oder Butylkautschuk für die Proben. Bei manuellen Verfahren kann die Probenahme im Lauftraum (head-space) mit Hilfe einer Spritze die Bildung eines Teilvakuums im Fläschchen zur Folge haben. Für manuelle Verfahren mit Fläschchen, die vor der Probenahme nicht unter Druck gesetzt worden sind, wird deshalb die Verwendung größerer Gläser empfohlen:

4.5. Mikro-Spritzen;

4.6. Gasdichte Spritzen für manuelle head-space-Probenahme;

4.7. Analysenwaage mit 0,1 mg Ablesegenauigkeit.

5.

VERFAHREN

gasförmig; die Lösungen sollten deshalb in einem gut gelüfteten Abzugsschrank zubereitet werden.

5.1. Herstellung der VC-Standardlösung (ca. 2 000 mg/kg)

Ein passender Gasbehälter wird auf 0,1 mg genau gewogen und eine bestimmte Menge (zB 50 ml) DMA (3.2) eingefüllt. Man wiegt erneut. Man gibt flüssiges oder gasförmiges VC (3.1) in einer bestimmten Menge (zB 0,1 g) langsam zum DMA hinzu. Die Zugabe von VC kann auch durch Hineinspülen erfolgen, sofern eine Vorrichtung angewandt wird, mit der DMA-Verluste vermieden werden. Man wiegt nochmals auf 0,1 mg genau. Man wartet zur Einstellung des Gleichgewichts 2 Stunden ab. Die Standardlösung wird im Kühlschrank aufbewahrt.

5.2. Herstellung der verdünnten VC-Standardlösung Man verdünnt eine eingewogene Menge konzentrierter VC-Standardlösung (5.1) mit DMA (3.2) oder interner Standardlösung (3.3) bis zu einem bekannten Volumen oder Gewicht. Die Konzentration der daraus resultierenden verdünnten Standardlösung wird in mg/l oder mg/kg angegeben.

5.3. Festlegung der Eichkurve

Anmerkung:

n Sigma x y - (Sigma x) . (Sigma y)

n Sigma x hoch 2 - (Sigma x) hoch 2

(Sigma y) . (Sigma x hoch 2) - (Sigma x) . (Sigma x y)

a tief o = ------------------------------------------------------

n Sigma x hoch 2 - (Sigma x) hoch 2

wo:

y = die Höhe oder Fläche des Peaks jeder einzelnen Bestimmung,

x = die entsprechende Konzentration auf der

Regressionsgeraden,

n = Anzahl der durchgeführten Bestimmungen (n = 14).

s = (Anm.: Formel nicht darstellbar)

1 n

y = - Sigma Yi

n i = 1

y tief i = ein einzelner Meßwert.

z tief i = der dem Meßwert (y tief i) entsprechende Wert auf

der Regressionsgeraden.

n = 14.

5.6 fortfahren. Man stellt ein Diagramm her. Die Ordinate zeigt die Werte der Flächen (oder Höhen) der VC-Peaks der beiden Serien von je 7 Fläschchen oder das Verhältnis dieser Flächen (oder Hohen) zu denjenigen der entsprechenden Peaks des internen Standards. Die Abszisse zeigt die Werte der VC-Konzentrationen der beiden Serien von je 7 Fläschchen.

5.4. Gültigkeitsprüfung der nach 5.1 und 5.2 hergestellten Standardlösung

Man wiederholt das Verfahren nach 5.1 und 5.2, um eine zweite verdünnte Standardlösung mit einer Konzentration von 0,1 mg VC/l DMA oder interne Standardlösung zu erhalten. Der Mittelwert zweier gaschromatographischer Bestimmungen dieser Lösung darf nicht um mehr als 5% vom entsprechenden Punkt der Eichkurve abweichen. Übersteigt der Unterschied 5%, so sind alle nach 5.1, 5.2, 5.3 und 5.4 hergestellten Lösungen nicht annehmbar und das Verfahren ist neu zu beginnen.

5.5. Vorbereitung der Proben von Gebrauchsgegenständen aus Kunststoffen

Man stellt zwei Fläschchen (4.4) bereit. In jedes wägt man mindestens 200 mg (auf 0,1 mg genau) Probe aus einem einzelnen, zerkleinerten, zu untersuchenden Gebrauchsgegenstand aus Kunststoff ein. Es muß versucht werden, in jedes Fläschchen die gleiche Menge zu geben. Die Fläschchen werden sofort verschlossen. Man gibt in jedes Fläschchen 10 ml oder 10 g DMA (3.2) oder 10 ml oder 10 g des internen Standards (3.3) je Gramm Probe hinzu. Man verschließt die Fläschchen und fährt gemäß 5.6 fort.

5.6. Gaschromatographische Bestimmungen

5.6.1. Man schüttelt die Fläschchen, wobei Berührungen zwischen Inhalt und Septum (4.4) zu vermeiden sind, um eine möglichst homogene Lösung oder Suspension der Probe des Gebrauchsgegenstands aus Kunststoff (5.5) zu erhalten.

5.6.2. Alle verschlossenen Fläschchen (5.3, 5.4 und 5.5) werden während zwei Stunden bei 60 Grad +- 1 Grad C ins Wasserbad zur Einstellung des Gleichgewichts gestellt. Man schüttelt erneut, sofern erforderlich.

5.6.3. Man entnimmt eine Headspace-Probe aus dem Fläschchen. Bei manueller Probeentnahme ist darauf zu achten, daß diese reproduzierbar ist (siehe 4.4): insbesondere die Spritze ist auf die Temperatur der Probe vorzuwärmen. Man mißt die Fläche (oder Höhe) der dem VC entsprechenden und - falls benutzt - dem internen Standard entsprechenden Peaks.

5.6.4. Überschüssiges DMA ist mit einem geeigneten Verfahren aus der Säule (4.3) zu entfernen, sobald die DMA-Peaks auf dem Chromatogramm erscheinen.

6.

BERECHNUNG DER ERGEBNISSE

6.1. Unbekannte Konzentrationen der beiden Probelösungen werden

mittels Interpolation aufgrund der Eichkurve unter Berücksichtigung des internen Standards, falls verwendet, festgestellt. Der VC-Gehalt in jeder, der beiden Proben des zu prüfenden Gebrauchsgegenstands aus Kunststoff ist nach folgender Formel zu berechnen:

C . V

x = ----- . 1000

M

wo:

X = VC-Konzentration in der Probe des Gebrauchsgegenstands aus

Kunststoff in mg/kg,

C = VC-Konzentration in Fläschchen, die die Probe des

Gebrauchsgegenstands aus Kunststoff enthalten (siehe 5.5),

in mg/l oder mg/kg,

V = DMA-Mengen oder -Masse im Fläschchen, die die Probe des

Gebrauchsgegenstands aus Kunststoff enthalten (siehe 5.5),

in l oder kg,

M = Menge der Probe des Gebrauchsgegenstands aus Kunststoff

in g.

6.2. Die VC-Konzentration im geprüften Gebrauchsgegenstand aus

Kunststoff in Durchschnitt der beiden nach 6.1 bestimmten

VC-Konzentrationen (mg/kg) unter der Voraussetzung, daß das

Wiederholbarkeitskriterium (8) beachtet ist.

```

7.

BESTÄTIGUNG DES VC-GEHALTS

```

Sofern der nach 6.2 errechnete VC-Gehalt der

Gebrauchsgegenstände aus Kunststoff die zulässige Höchstmenge

gemäß § 4 Abs. 3 übersteigt, so sind die Ergebnisse der

Analysen der beiden Proben (5.6 und 6.1) nach einem der drei

nachstehenden Verfahren zu bestätigen:

8.

WIEDERHOLBARKEIT

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