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Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz betreffend die Erfassung von Diagnosen und Leistungen in Krankenanstalten

Geltender Text a fecha 1970-01-01

Zum Bezugszeitraum vgl. § 7 Abs. 2, BGBl. Nr. 783/1996

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 62e Abs. 3 des Krankenanstaltengesetzes, BGBl. Nr. 1/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 801/1993, wird verordnet:

Zum Bezugszeitraum vgl. § 7 Abs. 2, BGBl. Nr. 783/1996

Art und Formatierung der Datenträger

§ 1. (1) Die Träger von Krankenanstalten haben den Bericht nach § 62e KAG auf Magnetband, Magnetbandkassette oder Diskette zu erstatten.

(2) Die Formatierung der Datenträger hat der Anlage 1 zu entsprechen, der Blockungsfaktor ist anzugeben.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 7 Abs. 2, BGBl. Nr. 783/1996

Datensatzaufbau

§ 2. Der Datensatzaufbau des im § 62e KAG vorgesehenen Berichtes besteht aus zwei Satzarten. Diese haben mit den gemäß § 62e Abs. 2 KAG zu meldenden Daten der Anlage 2 zu entsprechen.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 7 Abs. 2, BGBl. Nr. 783/1996

§ 3. (1) Vor dem Füllen der Datenfelder der einzelnen Satzarten ist der gesamte Datensatz mit Leerzeichen zu initialisieren.

(2) Alphanumerische Felder, die durch Daten nicht zur Gänze aufgefüllt werden, sind linksbündig, numerische Felder sind rechtsbündig zu füllen. Der Rest ist jeweils mit Leerzeichen zu ergänzen.

(3) Numerische Felder sind in gezonter Form ohne Vorzeichen anzugeben.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 7 Abs. 2, BGBl. Nr. 783/1996

Merkmale der einzelnen Datenfelder

§ 4. Die Merkmale der einzelnen Datenfelder haben den Anlagen 3 und 4 zu entsprechen.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 7 Abs. 2, BGBl. Nr. 783/1996

Inkrafttreten

§ 5. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. März 1994 in Kraft.

(2) Die Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und öffentlicher Dienst betreffend die Erfassung von Diagnosen und Leistungen in Krankenanstalten, BGBl. Nr. 682/1988, in der Fassung BGBl. Nr. 782/1990 tritt mit Ablauf des 28. Februar 1994 außer Kraft.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 7, Abs. 2, BGBl. Nr. 783/1996

Anlage 1

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(Formatierung der Datenträger)

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Kennung Beschreibung

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- A (1 600) Magnetband in EBCDIC (Extended Binary Coded

Decimal Interchange Code), 9 Spuren, 1 600

BPI (Bytes per Inch) Schreibdichte,

Satzformat: fix geblockt

Satzlänge: 260 Zeichen

Blockungsfaktor: frei wählbar

- A (6 250) Magnetband in EBCDIC, 9 Spuren, 6 250 BPI,

Satzformat: fix geblockt

Satzlänge: 260 Zeichen

Blockungsfaktor: frei wählbar

- B Magnetbandkassette in EBCDIC, 18 Spuren,

38 000 BPI,

Satzformat: fix geblockt

Satzlänge: 260 Zeichen

Blockungsfaktor: frei wählbar

- C (360) 5 1/4 Zoll Diskette in ASCII (American

Standard Code of Information Interchange),

Formatierung mit 360 Kilobytes,

Satzlänge: 260 Zeichen

- C (1 200) 5 1/4 Zoll Diskette in ASCII, Formatierung

mit 1,2 Megabytes,

Satzlänge: 260 Zeichen

- D (720) 3 1/2 Zoll Diskette in ASCII, Formatierung

mit 720 Kilobytes,

Satzlänge: 260 Zeichen

- D (1 440) 3 1/2 Zoll Diskette in ASCII, Formatierung

mit 1,44 Megabytes,

Satzlänge: 260 Zeichen

Zum Bezugszeitraum vgl. § 7 Abs. 2, BGBl. Nr. 783/1996

Anlage 2

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(Datensatzaufbau)

Satzart 1:

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Datenfeldbezeichnung Position Länge in Byte Datenformat

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Satzart 1 1 alphanumerisch

Krankenanstaltennummer 2 4 alphanumerisch

Leerzeichen 6 1 alphanumerisch

Aufnahmezahl 7 10 alphanumerisch

Geburtsdatum 17 8 numerisch

Geschlecht 25 1 alphanumerisch

Staatsbürgerschaft 26 3 alphanumerisch

ordentlicher Wohnsitz

- Staat 29 3 alphanumerisch

- Postleitzahl 32 6 alphanumerisch

Aufnahmeart 38 1 alphanumerisch

Verlegung

(5mal vorzusehen)

- Funktionscode 39 6 alphanumerisch

- Subcode 45 2 alphanumerisch

- Aufnahmedatum 47 8 numerisch

Entlassungsart 119 1 alphanumerisch

Entlassungsdatum 120 8 numerisch

Hauptdiagnose

- Hauptgruppe 128 3 alphanumerisch

- Untergliederung 1 131 1 alphanumerisch

- Untergliederung 2 132 1 alphanumerisch

zusätzliche Diagnosen

(9mal vorzusehen)

- Hauptgruppe 133 3 alphanumerisch

- Untergliederung 1 136 1 alphanumerisch

- Untergliederung 2 137 1 alphanumerisch

ausgewählte medizinische

Einzelleistungen

(9mal vorzusehen)

- medizinische Einzelleistung 178 7 numerisch

- Anzahl 185 2 numerisch

kostentragender

Sozialversicherungsträger 259 2 alphanumerisch

Satzart 2 (Prüfsatz):

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Datenfeldbezeichnung Position Länge in Byte Datenformat

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Satzart 1 1 alphanumerisch

Trägernummer 2 4 alphanumerisch

Jahr 6 4 numerisch

Leerzeichen 10 4 alphanumerisch

laufende Nummer 14 2 numerisch

Anzahl der Sätze 16 10 numerisch

Rest 26 235 alphanumerisch

Zum Bezugszeitraum vgl. § 7 Abs. 2, BGBl. Nr. 783/1996

Anlage 3

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(Merkmale der Datenfelder)

Satzart 1:

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Datenfeldbezeichnung Anmerkung

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Satzart Dieses Feld unterscheidet zwischen

Diagnosenbericht, Korrektur des

Diagnosenberichtes und Prüfsatz. Es

ist bei Meldung des

Diagnosenberichtes mit einem

Leerzeichen, bei Nachlieferung

oder Korrektur bereits vom

Bundesministerium für Gesundheit,

Sport und Konsumentenschutz

übernommener Diagnosenberichte mit

dem Buchstaben K und bei Prüfsätzen

mit dem Zeichen $ zu versehen.

Krankenanstaltennummer Dieses Feld hat die vom

Bundesministerium für Gesundheit,

Sport und Konsumentenschutz

zugewiesene Krankenanstaltennummer zu

enthalten.

Aufnahmezahl Dieses Feld hat den stationären Fall

eindeutig zu identifizieren.

Geburtsdatum Dieses Feld enthält das Geburtsdatum

des in stationäre Behandlung

aufgenommenen Patienten in der Form

Jahr (4stellig), Monat (2stellig) und

Tag (2stellig). Die Untergliederung

„Monat'' hat die

Werte 01 bis 12 zu beinhalten, die

Untergliederung „Tag'' hat dem Monat

und dem Jahr entsprechende Werte zu

beinhalten. Sind bei Patienten sowohl

Staatsbürgerschaft als auch

ordentlicher Wohnsitz unbekannt, kann

dieses Feld frei bleiben.

Geschlecht Für männliche Patienten ist das

Kennzeichen „M'', für weibliche das

Kennzeichen „W'' einzutragen.

Staatsbürgerschaft Diese Felder sind mit dem jeweiligen

Ordentlicher Wohnsitz - Länderkennzeichen gemäß einer vom

Staat Bundesminister für Gesundheit, Sport

und Konsumentenschutz

herausgegebenen, dem aktuellen Stand

laufend angepaßten Liste von

Länderkennzeichen zu versehen.

Darüber hinaus ist im Feld

Staatsbürgerschaft bei Staatenlosen

das Zeichen „SL'', bei unbekannter

Staatsbürgerschaft das Zeichen

„UBK'' sowie im Feld Ordentlicher

Wohnsitz - Staat bei unbekanntem

ordentlichem Wohnsitz das Zeichen

„UBK'' zu setzen.

Ordentlicher Wohnsitz - Dieses Feld hat kein

Postleitzahl Länderkennzeichen zu enthalten und

kann bei Patienten, deren

ordentlicher Wohnsitz nicht in

Österreich liegt oder unbekannt ist,

frei bleiben.

Aufnahmeart Es ist das Zeichen „A'' zu setzen,

es sei denn, es liegt ein Transfer

von einer anderen Krankenanstalt oder

eine Wiederaufnahme vor. In diesen

Fällen ist das Zeichen „T'' bzw.

„W'' zu setzen. Eine Wiederaufnahme

liegt nur dann vor, wenn innerhalb

von sieben Tagen nach der Entlassung

eine neuerliche Aufnahme des

Patienten mit derselben Hauptdiagnose

erfolgt.

Verlegung Dieses Feld gliedert sich in den

Funktionscode, Subcode und das

Aufnahmedatum, wobei aus der ersten

Eintragung die aufnehmende Abteilung

und das Aufnahmedatum hervorgehen.

Die letzte Eintragung der Verlegung

gibt zugleich die entlassende

Abteilung an. Kommt es zu mehr als

vier Verlegungen, ist nach der

dritten Verlegung (= vierte

Eintragung) nur noch die entlassende

Abteilung mit dem entsprechenden

Aufnahmedatum einzutragen.

Verlegung - Funktionscode Dieses Feld enthält den Funktionscode

gemäß einer vom Bundesminister für

Gesundheit, Sport und

Konsumentenschutz herausgegebenen,

dem aktuellen Stand laufend

angepaßten Liste von Funktionscodes.

Verlegung - Subcode Der Subcode ist eine allfällige

Untergliederung des Funktionscodes.

Verlegung - Aufnahmedatum Datum der Aufnahme in die

Krankenanstalt bei erster Eintragung

bzw. Verlegungsdatum in eine andere

Abteilung bei Verlegung innerhalb der

Krankenanstalt. Es ist die Form Jahr

(4stellig), Monat (2stellig) und Tag

(2stellig) zu verwenden. Die

Untergliederung „Monat'' hat die

Werte 01 bis 12 zu beinhalten, die

Untergliederung „Tag'' hat dem Monat

und dem Jahr entsprechende Werte zu

beinhalten.

Entlassungsart Es ist das Zeichen „E'' zu setzen,

es sei denn, es liegt ein Transfer zu

einer anderen Krankenanstalt oder ein

Sterbefall vor. In diesen Fällen ist

das Zeichen „T'' bzw. „S'' zu

setzen.

Entlassungsdatum Dieses Feld enthält das Datum der

Entlassung in der Form Jahr

(4stellig), Monat (2stellig) und Tag

(2stellig). Die Untergliederung

„Monat'' hat die Werte 01 bis 12 zu

beinhalten, die Untergliederung

„Tag'' hat dem Monat und dem Jahr

entsprechende Werte zu beinhalten.

Hauptdiagnose Als Hauptdiagnose gilt jene

Krankheit, die nach Abschluß der

Untersuchungen als Hauptgrund für den

stationären Krankenhausaufenthalt

festgestellt wird. Die

Diagnosenverschlüsselung hat, soweit

in der Klassifikation der Krankheiten

gemäß § 62d KAG vorgesehen, zumindest

vierstellig zu erfolgen.

Zusätzliche Diagnosen Dieses Feld beinhaltet mögliche

Nebenerkrankungen, Komplikationen und

die Klassifikation externer Ursachen.

Die Diagnosenverschlüsselung hat,

soweit in der Klassifikation der

Krankheiten gemäß § 62d KAG

vorgesehen, zumindest vierstellig zu

erfolgen.

Ausgewählte medizinische Zur Meldung von ausgewählten

Einzelleistungen medizinischen Einzelleistungen auf

der Grundlage des vom Bundesminister

für Gesundheit, Sport und

Konsumentenschutz unter Anpassung an

den jeweiligen Stand der

medizinischen Wissenschaft

herauszugebenden Leistungskataloges

sind die Träger öffentlicher

Krankenanstalten der im § 2 Abs. 1

Z 1 und 2 KAG bezeichneten Art, mit

Ausnahme der Pflegeabteilungen der

öffentlichen Krankenanstalten für

Psychiatrie, sowie die Träger

privater Krankenanstalten der im § 2

Abs. 1 Z 1 KAG bezeichneten Art, die

gemäß § 16 KAG als gemeinnützig

geführte Krankenanstalten zu

betrachten sind, verpflichtet. Die

übrigen Träger von Krankenanstalten

sind zur Meldung von ausgewählten

medizinischen Einzelleistungen nicht

verpflichtet; unterbleibt die

Meldung, bleiben die für die

Leistungsmeldung vorgesehenen Felder

frei.

- Medizinische Einzelleistung In diesem Feld ist die im Zuge

des stationären

Krankenhausaufenthalts erbrachte

ausgewählte medizinische

Einzelleistung einzutragen. Die

Verschlüsselung der Leistung hat auf

der Grundlage des Kataloges

ausgewählter medizinischer

Einzelleistungen vierstellig zu

erfolgen.

- Anzahl In diesem Feld ist einzutragen,

wie oft die jeweilige Leistung im

Rahmen des stationären

Krankenhausaufenthaltes erbracht

wurde.

Kostentragender In diesem Feld ist der kostentragende

Sozialversicherungsträger Sozialversicherungsträger gemäß einer

vom Bundesminister für Gesundheit,

Sport und Konsumentenschutz

herausgegebenen, dem aktuellen Stand

laufend angepaßten Liste von

Sozialversicherungsträgern in

verschlüsselter Form einzutragen.

Darüber hinaus ist das Zeichen „UB''

für den Fall zu setzen, daß der

kostentragende

Sozialversicherungsträger unbekannt

ist. Weiters ist das Zeichen „KS''

für den Fall einzutragen, daß kein

kostentragender

Sozialversicherungsträger vorliegt.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 7 Abs. 2, BGBl. Nr. 783/1996

Anlage 4

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(Merkmale der Datenfelder)

Satzart 2:

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Datenfeldbezeichnung Anmerkung

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Satzart Dieses Feld ist mit $ zu füllen.

Trägernummer Dieses Feld hat die vom

Bundesministerium für Gesundheit,

Sport und Konsumentenschutz

zugewiesene Nummer für den Träger der

Krankenanstalt zu beinhalten.

Jahr Dieses Feld beinhaltet das Jahr der

erfaßten Daten in Form des

vierstelligen Jahres.

Laufende Nummer Bei abschnittweiser Meldung des

Diagnosenberichtes ist eine laufende

Nummer zu vergeben, die mit 0

beginnt.

Anzahl der Sätze Dieses Feld beinhaltet die Anzahl der

gemeldeten Datensätze der Satzart 1.