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Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Probenahme und Untersuchung der Proben im Rahmen der amtlichen Futtermittelkontrolle gemäß Futtermittelgesetz 1993, FMG 1993 (Futtermittelprobenahmeverordnung)

Geltender Text a fecha 1970-01-01

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 26 des Futtermittelgesetzes, FMG 1993, BGBl. Nr. 905/1993, wird verordnet:

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 26 des Futtermittelgesetzes, FMG 1993, BGBl. Nr. 905/1993, wird verordnet:

Sachlicher Anwendungsbereich

§ 1. Für die Untersuchung von Futtermitteln, Zusatzstoffen und Vormischungen (Stoffe) im Rahmen der amtlichen Überwachung (§§ 24 - 30 FMG 1993) sind die Proben nach dieser Verordnung zu nehmen.

Sachlicher Anwendungsbereich

§ 1. Für die Untersuchung von Futtermitteln, Zusatzstoffen und Vormischungen (Stoffe) im Rahmen der amtlichen Überwachung (§§ 24 - 30 FMG 1993) sind die Proben nach dieser Verordnung zu nehmen.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieser Verordnung sind

1.

eine Partie: Die Menge eines Stoffes, die sich nach ihrer äußeren Beschaffenheit, Kennzeichnung und räumlichen Zuordnung als eine Einheit darstellt;

2.

eine Einzelprobe: Die Teilmenge einer Partie, die durch einen Entnahmevorgang gebildet wird;

3.

eine Sammelprobe: Die Gesamtmenge der einer Partie entnommenen Einzelproben;

4.

eine reduzierte Sammelprobe: Eine repräsentative Teilmenge einer Sammelprobe;

5.

eine Endprobe: Eine für die Untersuchung bestimmte Teilmenge einer Sammelprobe oder einer reduzierten Sammelprobe.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieser Verordnung sind

1.

eine Partie: Die Menge eines Stoffes, die sich nach ihrer äußeren Beschaffenheit, Kennzeichnung und räumlichen Zuordnung als eine Einheit darstellt;

2.

eine Einzelprobe: Die Teilmenge einer Partie, die durch einen Entnahmevorgang gebildet wird;

3.

eine Sammelprobe: Die Gesamtmenge der einer Partie entnommenen Einzelproben;

4.

eine reduzierte Sammelprobe: Eine repräsentative Teilmenge einer Sammelprobe;

5.

eine Endprobe: Eine für die Untersuchung bestimmte Teilmenge einer Sammelprobe oder einer reduzierten Sammelprobe.

Probenahmegeräte

§ 3. (1) Probenahmegeräte müssen aus einem Material bestehen, das die für die Probenahme bestimmten Stoffe nicht beeinflußt.

(2) Für die Entnahme von Einzelproben sind

1.

zur Größe der Partie und zur Teilchengröße der Stoffe passende Probestecher mit langem Schlitz oder Kammern,

2.

Schaufeln mit ebenem Boden und hochgebogenem Rand,

3.

mechanische Vorrichtungen zur Entnahme aus Stoffen, die sich in Bewegung befinden oder für die Probenahme bewegt werden,

4.

für die Entnahme von Einzelproben aus flüssigen oder halbflüssigen Stoffen

a)

Stechheber,

b)

Schöpfheber mit Verschlußeinrichtungen

(3) Abs. 2 gilt nicht für die Entnahme von Einzelproben bei Einzelfuttermitteln, die in landwirtschaftlichen Betrieben erzeugt werden.

(4) Zur Herstellung von reduzierten Sammelproben und Endproben können Probeteiler verwendet werden.

Probenahmegeräte

§ 3. (1) Probenahmegeräte müssen aus einem Material bestehen, das die für die Probenahme bestimmten Stoffe nicht beeinflußt.

(2) Für die Entnahme von Einzelproben sind

1.

zur Größe der Partie und zur Teilchengröße der Stoffe passende Probestecher mit langem Schlitz oder Kammern,

2.

Schaufeln mit ebenem Boden und hochgebogenem Rand,

3.

mechanische Vorrichtungen zur Entnahme aus Stoffen, die sich in Bewegung befinden oder für die Probenahme bewegt werden,

4.

für die Entnahme von Einzelproben aus flüssigen oder halbflüssigen Stoffen

a)

Stechheber,

b)

Schöpfheber mit Verschlußeinrichtungen

(3) Abs. 2 gilt nicht für die Entnahme von Einzelproben bei Einzelfuttermitteln, die in landwirtschaftlichen Betrieben erzeugt werden.

(4) Zur Herstellung von reduzierten Sammelproben und Endproben können Probeteiler verwendet werden.

Umfang einer Partie

§ 4. Ist eine Partie so groß oder so gelagert, daß ihr nicht an jeder Stelle Einzelproben entnommen werden können, so gilt für die Probenahme nur der Teil als Partie, dem die Einzelproben entnommen worden sind.

Umfang einer Partie

§ 4. Ist eine Partie so groß oder so gelagert, daß ihr nicht an jeder Stelle Einzelproben entnommen werden können, so gilt für die Probenahme nur der Teil als Partie, dem die Einzelproben entnommen worden sind.

Einzelproben

§ 5. (1) Bei den nachfolgend angeführten Partien ist die folgende Mindestzahl an Einzelproben zu ziehen bzw. Mindestzahl an Packungen zu bemustern:

Bei

1.

festen Stoffen, lose und Stoffen in Behältnissen über 100 kg

a)

Grünfuttersilagen, Rübenblätter, Heu und Stroh: 20 Proben,

b)

Weidepflanzen: 50 Proben,

c)

sonstigen Stoffen bis 2,5 t: 7

d)

sonstigen Stoffen über 2,5 t: die Quadratwurzel aus dem 20- fachen Gewicht der Partie in Tonnen, aufgerundet auf ganze Zahlen, höchstens 40;

2.

verpackten Stoffen

a)

Packungen bis 1 kg Inhalt: 4 Packungen

b)

Packungen über 1 kg Inhalt

aa) bis 4 Packungen: alle,

bb) 5 bis 16 Packungen: 4,

cc) über 16 Packungen: die Quadratwurzel aus der Anzahl der Packungen, aufgerundet auf ganze Zahlen, höchstens 20. Bei der Kontrolle auf Schadstoffe und verbotene Stoffe, die ungleichmäßig verteilt sein können, höchstens 40;

3.

flüssigen und halbflüssigen Stoffen

a)

Behältnisse bis 1 l Inhalt: 4 Behältnisse,

b)

Behältnisse über 1 l Inhalt

aa) bis 4 Behältnisse: alle,

bb) 5 bis 16 Behältnisse: 4,

cc) über 16 Behältnisse: die Quadratwurzel aus der Anzahl der Behältnisse, aufgerundet auf ganze Zahlen, höchsten 20;

4.

Futterblöcken und Lecksteinen: 1 je Partie von 25 Einheiten, höchstens 4.

(2) Bei Packungen oder Behältnissen bis zu einem Kilogramm oder einem Liter Inhalt sowie bei Futterblöcken und Lecksteinen bis zu einem Kilogramm Gewicht bildet jeweils der Inhalt einer Packung oder eines Behältnisses, ein Futterblock oder ein Leckstein eine Einzelprobe. Bei Weidepflanzen bildet eine Handvoll des Aufwuchses die Einzelprobe.

Einzelproben

§ 5. (1) Bei den nachfolgend angeführten Partien ist die folgende Mindestzahl an Einzelproben zu ziehen bzw. Mindestzahl an Packungen zu bemustern:

Bei

1.

festen Stoffen, lose und Stoffen in Behältnissen über 100 kg

a)

Grünfuttersilagen, Rübenblätter, Heu und Stroh: 20 Proben,

b)

Weidepflanzen: 50 Proben,

c)

sonstigen Stoffen bis 2,5 t: 7

d)

sonstigen Stoffen über 2,5 t: die Quadratwurzel aus dem 20- fachen Gewicht der Partie in Tonnen, aufgerundet auf ganze Zahlen, höchstens 40;

2.

verpackten Stoffen

a)

Packungen bis 1 kg Inhalt: 4 Packungen

b)

Packungen über 1 kg Inhalt

aa) bis 4 Packungen: alle,

bb) 5 bis 16 Packungen: 4,

cc) über 16 Packungen: die Quadratwurzel aus der Anzahl der Packungen, aufgerundet auf ganze Zahlen, höchstens 20. Bei der Kontrolle auf Schadstoffe und verbotene Stoffe, die ungleichmäßig verteilt sein können, höchstens 40;

3.

flüssigen und halbflüssigen Stoffen

a)

Behältnisse bis 1 l Inhalt: 4 Behältnisse,

b)

Behältnisse über 1 l Inhalt

aa) bis 4 Behältnisse: alle,

bb) 5 bis 16 Behältnisse: 4,

cc) über 16 Behältnisse: die Quadratwurzel aus der Anzahl der Behältnisse, aufgerundet auf ganze Zahlen, höchsten 20;

4.

Futterblöcken und Lecksteinen: 1 je Partie von 25 Einheiten, höchstens 4.

(2) Bei Packungen oder Behältnissen bis zu einem Kilogramm oder einem Liter Inhalt sowie bei Futterblöcken und Lecksteinen bis zu einem Kilogramm Gewicht bildet jeweils der Inhalt einer Packung oder eines Behältnisses, ein Futterblock oder ein Leckstein eine Einzelprobe. Bei Weidepflanzen bildet eine Handvoll des Aufwuchses die Einzelprobe.

Sammelproben

§ 6. (1) Für jede Partie ist eine Sammelprobe zu bilden.

(2) Abweichend von Abs. 1 ist bei der Kontrolle von Futtermitteln auf Schadstoffe und verbotene Stoffe, die ungleichmäßig verteilt sein können, zB Aflatoxin B tief 1, Crotalaria - Arten, Mutterkorn und Rizinus, je nach Art und Umfang der nachfolgend aufgeführten Partien die dort festgesetzte Mindestzahl an Sammelproben zu bilden:

Bei

1.

festen Futtermitteln, unverpackt oder lose und Futtermitteln in Behältnissen

a)

bis 1 t: 1 Sammelprobe je Partie,

b)

über 1 t bis 10 t: 2 Sammelproben je Partie,

c)

über 10 t bis 40 t: 3 Sammelproben je Partie,

d)

über 40 t: 4 Sammelproben je Partie;

2.

verpackten Futtermitteln

a)

bis 16 Packungen: 1 Sammelprobe je Partie,

b)

17 bis 200 Packungen: 2 Sammelproben je Partie,

c)

201 bis 800 Packungen: 3 Sammelproben je Partie,

d)

über 800 Packungen: 4 Sammelproben je Partie.

(3) Die Sammelproben, die aus den Einzelproben der nachfolgend aufgeführten Partien zu bilden sind, dürfen die dort festgesetzten Mindestmengen nicht unterschreiten. Bei der Kontrolle von Futtermitteln auf Schadstoffe und verbotene Stoffe, die ungleichmäßig verteilt sein können, darf die Menge jeder Sammelprobe 4 Kilogramm oder 4 Liter nicht unterschreiten:

Bei

1.

festen Futtermitteln, unverpackt oder lose und Futtermitteln in Behältnissen

a)

Heu, Stroh: 1 kg,

b)

sonstige Futtermittel: 4 kg;

2.

verpackten Futtermitteln

a)

bis zu 1 kg Inhalt: Inhalt von 4 Packungen,

b)

über 1 kg Inhalt: 4 kg;

3.

flüssigen oder halbflüssigen Futtermitteln

a)

Behältnisse bis 1 l Inhalt: Inhalt von 4 Behältnissen,

b)

Behältnisse über 1 l Inhalt: 4 l;

4.

Futterblöcken und Lecksteinen

a)

mit einem Einzelgewicht bis 1 kg: 4 Stück,

b)

mit einem Einzelgewicht über 1 kg: 4 kg;

5.

Zusatzstoffen: 200 g oder 200 ml;

6.

Vormischungen: 1 kg oder 1 l.

Sammelproben

§ 6. (1) Für jede Partie ist eine Sammelprobe zu bilden.

(2) Abweichend von Abs. 1 ist bei der Kontrolle von Futtermitteln auf Schadstoffe und verbotene Stoffe, die ungleichmäßig verteilt sein können, zB Aflatoxin B tief 1, Crotalaria - Arten, Mutterkorn und Rizinus, je nach Art und Umfang der nachfolgend aufgeführten Partien die dort festgesetzte Mindestzahl an Sammelproben zu bilden:

Bei

1.

festen Futtermitteln, unverpackt oder lose und Futtermitteln in Behältnissen

a)

bis 1 t: 1 Sammelprobe je Partie,

b)

über 1 t bis 10 t: 2 Sammelproben je Partie,

c)

über 10 t bis 40 t: 3 Sammelproben je Partie,

d)

über 40 t: 4 Sammelproben je Partie;

2.

verpackten Futtermitteln

a)

bis 16 Packungen: 1 Sammelprobe je Partie,

b)

17 bis 200 Packungen: 2 Sammelproben je Partie,

c)

201 bis 800 Packungen: 3 Sammelproben je Partie,

d)

über 800 Packungen: 4 Sammelproben je Partie.

(3) Die Sammelproben, die aus den Einzelproben der nachfolgend aufgeführten Partien zu bilden sind, dürfen die dort festgesetzten Mindestmengen nicht unterschreiten. Bei der Kontrolle von Futtermitteln auf Schadstoffe und verbotene Stoffe, die ungleichmäßig verteilt sein können, darf die Menge jeder Sammelprobe 4 Kilogramm oder 4 Liter nicht unterschreiten:

Bei

1.

festen Futtermitteln, unverpackt oder lose und Futtermitteln in Behältnissen

a)

Heu, Stroh: 1 kg,

b)

sonstige Futtermittel: 4 kg;

2.

verpackten Futtermitteln

a)

bis zu 1 kg Inhalt: Inhalt von 4 Packungen,

b)

über 1 kg Inhalt: 4 kg;

3.

flüssigen oder halbflüssigen Futtermitteln

a)

Behältnisse bis 1 l Inhalt: Inhalt von 4 Behältnissen,

b)

Behältnisse über 1 l Inhalt: 4 l;

4.

Futterblöcken und Lecksteinen

a)

mit einem Einzelgewicht bis 1 kg: 4 Stück,

b)

mit einem Einzelgewicht über 1 kg: 4 kg;

5.

Zusatzstoffen: 200 g oder 200 ml;

6.

Vormischungen: 1 kg oder 1 l.

Endproben

§ 7. (1) Aus jeder Sammelprobe sind, falls erforderlich, nach Bildung einer reduzierten Sammelprobe, mindestens 3 Endproben zu bilden.

(2) Eine Endprobe darf je nach der nachfolgend aufgeführten Partie die dort festgesetzte Mindestmenge nicht unterschreiten:

Bei

1.

festen Futtermitteln

a)

Heu, Stroh: 250 g ,

b)

Weidepflanzen, Grünfutter, Grünfuttersilage und sonstigem Saftfutter: 1 kg,

c)

sonstigen Futtermitteln: 500 g;

2.

flüssigen oder halbflüssigen Futtermitteln: 500 ml;

3.

Zusatzstoffen: 50 g;

4.

Vormischungen: 250 g.

Endproben

§ 7. (1) Aus jeder Sammelprobe sind, falls erforderlich, nach Bildung einer reduzierten Sammelprobe, mindestens 3 Endproben zu bilden.

(2) Eine Endprobe darf je nach der nachfolgend aufgeführten Partie die dort festgesetzte Mindestmenge nicht unterschreiten:

Bei

1.

festen Futtermitteln

a)

Heu, Stroh: 250 g ,

b)

Weidepflanzen, Grünfutter, Grünfuttersilage und sonstigem Saftfutter: 1 kg,

c)

sonstigen Futtermitteln: 500 g;

2.

flüssigen oder halbflüssigen Futtermitteln: 500 ml;

3.

Zusatzstoffen: 50 g;

4.

Vormischungen: 250 g.

Entnahme und Bildung der Proben

§ 8. (1) Die Proben sind so zu entnehmen und zu bilden, daß sie gegenüber der Partie nicht verändert oder verunreinigt werden. Die verwendeten Geräte, Arbeitsflächen und Behältnisse müssen sauber und trocken sein.

(2) Die Einzelproben sind nach dem Zufallsprinzip über die gesamte Partie verteilt zu entnehmen. Das Gewicht oder Volumen der Einzelprobe muß ungefähr gleich sein.

(3) Bei der Entnahme der Einzelproben ist wie folgt zu verfahren:

1.

Bei losen Stoffen oder Stoffen in Behältnissen über 100 Kilogramm ist die Partie in ungefähr gleiche Teile entsprechend der nach § 5 erforderlichen Anzahl der Einzelproben aufzuteilen und jedem dieser Teile mindestens eine Probe zu entnehmen. Die Einzelproben können auch einer fließenden Partie entnommen werden;

2.

Bei verpackten Stoffen ist jeder für die Probenahme bestimmten Packung, falls erforderlich nach getrennter Entleerung, ein Teil des Inhalts zu entnehmen;

3.

Bei flüssigen oder halbflüssigen, gleichmäßig vermischten oder vermischbaren Stoffen ist jeder für die Probenahme bestimmten Packung oder jedem bestimmten Behältnis, gegebenenfalls nach gleichmäßiger Vermischung, mindestens eine Einzelprobe zu entnehmen; Z 1 Satz 2 gilt entsprechend;

4.

Bei flüssigen oder halbflüssigen, nicht gleichmäßig vermischbaren Stoffen sind aus den für die Probenahme bestimmten Behältnissen die Proben in verschiedenen Höhen zu entnehmen. Z 1 Satz 2 gilt entsprechend, jedoch sollen aus den ersten durchlaufenden Teilmengen keine Proben entnommen werden. Das Volumen der Sammelproben muß mindestens zehn Liter betragen;

5.

Bei Futterblöcken und Lecksteinen ist aus jedem für die Probenahme bestimmten Futterblock oder Leckstein ein Teil zu entnehmen.

(4) Abweichend zu Abs. 2 und 3 sind Partien von Futtermitteln, bei denen der Gehalt an solchen Schadstoffen oder verbotenen Stoffen kontrolliert werden soll, die ungleichmäßig verteilt sein können, entsprechend der nach § 6 Abs. 2 vorgesehenen Anzahl der Sammelproben in ungefähr gleiche Teile aufzuteilen. Auf diese Teile ist die Gesamtzahl der nach § 5 erforderlichen Einzelproben ungefähr gleichmäßig zu verteilen. Dabei ist darauf zu achten, daß die aus verschiedenen Teilen der Partie stammenden Einzelproben, die jeweils eine Sammelprobe ergeben müssen, nicht vermengt werden.

(5) Aus den nach Abs. 2 und 3 gezogenen Einzelproben ist jeweils eine Sammelprobe zu bilden. Die nach Abs. 4 gezogenen Einzelproben sind aus jedem Teil der Partie zu sammeln. Aus ihnen sind die Sammelproben nach § 6 Abs. 2 zu bilden. Dabei ist die Herkunft jeder Sammelprobe anzugeben.

(6) Die Sammelprobe ist zu mischen bis sie gleichmäßig ist. Klumpen sind getrennt vom übrigen Material zu zerdrücken und anschließend wieder unterzumischen. Bei Bedarf kann die Sammelprobe mit einem mechanischen Probeteiler oder nach dem Vierteilungsverfahren bis auf zwei Kilogramm oder zwei Liter reduziert werden.

(7) Es sind alle notwendigen Vorkehrungen zu treffen, damit jede Veränderung der Zusammensetzung sowie Verunreinigungen oder Beschädigungen der Probe während des Transportes oder der Lagerung vermieden werden.

Entnahme und Bildung der Proben

§ 8. (1) Die Proben sind so zu entnehmen und zu bilden, daß sie gegenüber der Partie nicht verändert oder verunreinigt werden. Die verwendeten Geräte, Arbeitsflächen und Behältnisse müssen sauber und trocken sein.

(2) Die Einzelproben sind nach dem Zufallsprinzip über die gesamte Partie verteilt zu entnehmen. Das Gewicht oder Volumen der Einzelprobe muß ungefähr gleich sein.

(3) Bei der Entnahme der Einzelproben ist wie folgt zu verfahren:

1.

Bei losen Stoffen oder Stoffen in Behältnissen über 100 Kilogramm ist die Partie in ungefähr gleiche Teile entsprechend der nach § 5 erforderlichen Anzahl der Einzelproben aufzuteilen und jedem dieser Teile mindestens eine Probe zu entnehmen. Die Einzelproben können auch einer fließenden Partie entnommen werden;

2.

Bei verpackten Stoffen ist jeder für die Probenahme bestimmten Packung, falls erforderlich nach getrennter Entleerung, ein Teil des Inhalts zu entnehmen;

3.

Bei flüssigen oder halbflüssigen, gleichmäßig vermischten oder vermischbaren Stoffen ist jeder für die Probenahme bestimmten Packung oder jedem bestimmten Behältnis, gegebenenfalls nach gleichmäßiger Vermischung, mindestens eine Einzelprobe zu entnehmen; Z 1 Satz 2 gilt entsprechend;

4.

Bei flüssigen oder halbflüssigen, nicht gleichmäßig vermischbaren Stoffen sind aus den für die Probenahme bestimmten Behältnissen die Proben in verschiedenen Höhen zu entnehmen. Z 1 Satz 2 gilt entsprechend, jedoch sollen aus den ersten durchlaufenden Teilmengen keine Proben entnommen werden. Das Volumen der Sammelproben muß mindestens zehn Liter betragen;

5.

Bei Futterblöcken und Lecksteinen ist aus jedem für die Probenahme bestimmten Futterblock oder Leckstein ein Teil zu entnehmen.

(4) Abweichend zu Abs. 2 und 3 sind Partien von Futtermitteln, bei denen der Gehalt an solchen Schadstoffen oder verbotenen Stoffen kontrolliert werden soll, die ungleichmäßig verteilt sein können, entsprechend der nach § 6 Abs. 2 vorgesehenen Anzahl der Sammelproben in ungefähr gleiche Teile aufzuteilen. Auf diese Teile ist die Gesamtzahl der nach § 5 erforderlichen Einzelproben ungefähr gleichmäßig zu verteilen. Dabei ist darauf zu achten, daß die aus verschiedenen Teilen der Partie stammenden Einzelproben, die jeweils eine Sammelprobe ergeben müssen, nicht vermengt werden.

(5) Aus den nach Abs. 2 und 3 gezogenen Einzelproben ist jeweils eine Sammelprobe zu bilden. Die nach Abs. 4 gezogenen Einzelproben sind aus jedem Teil der Partie zu sammeln. Aus ihnen sind die Sammelproben nach § 6 Abs. 2 zu bilden. Dabei ist die Herkunft jeder Sammelprobe anzugeben.

(6) Die Sammelprobe ist zu mischen bis sie gleichmäßig ist. Klumpen sind getrennt vom übrigen Material zu zerdrücken und anschließend wieder unterzumischen. Bei Bedarf kann die Sammelprobe mit einem mechanischen Probeteiler oder nach dem Vierteilungsverfahren bis auf zwei Kilogramm oder zwei Liter reduziert werden.

(7) Es sind alle notwendigen Vorkehrungen zu treffen, damit jede Veränderung der Zusammensetzung sowie Verunreinigungen oder Beschädigungen der Probe während des Transportes oder der Lagerung vermieden werden.

Behandlung der Endproben

§ 9. (1) Die Endproben sind in saubere, trockene, feuchtigkeitsundurchlässige und weitgehend luftdicht verschließbare Behältnisse abzufüllen.

(2) Die Endproben sind so zu verschließen und zu plombieren oder zu versiegeln, daß die Packung nicht ohne Beschädigung der Plombe oder des Siegels geöffnet werden kann.

(3) Die Endproben sind insbesondere mit

1.

Name und Anschrift der Überwachungsbehörde,

2.

Nummer des Probenahmebegleitschreibens,

3.

Ort und Datum der Amtshandlung,

4.

Name oder Firma und Adresse des kontrollierten Betriebes,

5.

Handelsbezeichnung der kontrollierten Ware

(4) Die Kennzeichnung der Probe muß von der Plombe oder dem Siegel mit erfaßt werden.

(5) Eine Endprobe dient als Material für die amtliche Untersuchung, eine andere ist in amtliche Verwahrung zu nehmen und dient wie die dritte, die beim kontrollierten Betrieb verbleibt, für eine allfällige Gegenuntersuchung.

Behandlung der Endproben

§ 9. (1) Die Endproben sind in saubere, trockene, feuchtigkeitsundurchlässige und weitgehend luftdicht verschließbare Behältnisse abzufüllen.

(2) Die Endproben sind so zu verschließen und zu plombieren oder zu versiegeln, daß die Packung nicht ohne Beschädigung der Plombe oder des Siegels geöffnet werden kann.

(3) Die Endproben sind insbesondere mit

1.

Name und Anschrift der Überwachungsbehörde,

2.

Nummer des Probenahmebegleitschreibens,

3.

Ort und Datum der Amtshandlung,

4.

Name oder Firma und Adresse des kontrollierten Betriebes,

5.

Handelsbezeichnung der kontrollierten Ware

(4) Die Kennzeichnung der Probe muß von der Plombe oder dem Siegel mit erfaßt werden.

(5) Eine Endprobe dient als Material für die amtliche Untersuchung, eine andere ist in amtliche Verwahrung zu nehmen und dient wie die dritte, die beim kontrollierten Betrieb verbleibt, für eine allfällige Gegenuntersuchung.

Probenahmebegleitschreiben

§ 10. (1) Über die Probenahme ist vom Kontrollorgan eine Niederschrift (Probenahmebegleitschreiben) anzufertigen, die insbesondere folgende Angaben zu enthalten hat:

1.

Name und Anschrift der Überwachungsbehörde,

2.

Nummer des Probebegleitschreibens,

3.

Ort der Amtshandlung,

4.

Datum und Zeit der Amtshandlung,

5.

Gegenstand der Amtshandlung,

6.

Name oder Firma und Anschrift des kontrollierten Betriebes,

7.

Name der anwesenden Kontrollorgane,

8.

Name der anwesenenden Personen, die über die zu kontrollierende Ware verfügungsberechtigt sind,

9.

Name und Dienststelle sonstig anwesender amtlicher Organe,

10.

Name und Anschrift sonstig anwesender Personen (Rechtsvertreter, Zeugen),

11.

Handelsbezeichnung der zu kontrollierenden Ware,

12.

Name oder Firma und Anschrift des Erzeugers der zu kontrollierenden Ware,

13.

Beschaffenheit und Umfang der zu kontrollierenden Ware,

14.

Besonderheiten bei der Amtshandlung, die für die Probenahme bedeutsam sein können,

15.

Unterschrift eines Vertreters des kontrollierten Betriebes sowie des Kontrollorganes.

(2) Eine Ausfertigung der Niederschrift ist als Bestätigung über die Probenahme dem über die kontrollierte Ware Verfügungsberechtigten auszufolgen.

(3) Jeder Endprobe ist eine Ausfertigung der Niederschrift beizufügen.

Probenahmebegleitschreiben

§ 10. (1) Über die Probenahme ist vom Kontrollorgan eine Niederschrift (Probenahmebegleitschreiben) anzufertigen, die insbesondere folgende Angaben zu enthalten hat:

1.

Name und Anschrift der Überwachungsbehörde,

2.

Nummer des Probebegleitschreibens,

3.

Ort der Amtshandlung,

4.

Datum und Zeit der Amtshandlung,

5.

Gegenstand der Amtshandlung,

6.

Name oder Firma und Anschrift des kontrollierten Betriebes,

7.

Name der anwesenden Kontrollorgane,

8.

Name der anwesenenden Personen, die über die zu kontrollierende Ware verfügungsberechtigt sind,

9.

Name und Dienststelle sonstig anwesender amtlicher Organe,

10.

Name und Anschrift sonstig anwesender Personen (Rechtsvertreter, Zeugen),

11.

Handelsbezeichnung der zu kontrollierenden Ware,

12.

Name oder Firma und Anschrift des Erzeugers der zu kontrollierenden Ware,

13.

Beschaffenheit und Umfang der zu kontrollierenden Ware,

14.

Besonderheiten bei der Amtshandlung, die für die Probenahme bedeutsam sein können,

15.

Unterschrift eines Vertreters des kontrollierten Betriebes sowie des Kontrollorganes.

(2) Eine Ausfertigung der Niederschrift ist als Bestätigung über die Probenahme dem über die kontrollierte Ware Verfügungsberechtigten auszufolgen.

(3) Jeder Endprobe ist eine Ausfertigung der Niederschrift beizufügen.

Analysemethoden

§ 11. (1) Bei der amtlichen Untersuchung von Futtermitteln und Vormischungen werden die Gehalte der Stoffe und die Eigenschaften nach den Analysemethoden bestimmt, die in folgenden Richtlinien der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermittel beschrieben sind:

1.

Erste Richtlinie 71/250/EWG vom 15. Juni 1971 (Abl. EG Nr. L 155 S. 13), geändert durch die Richtlinie 81/680/EWG vom 30. Juli 1981 (Abl. EG Nr. L 246 S. 32);

2.

Zweite Richtlinie 71/393/EWG vom 18. November 1971 (Abl. EG Nr. L 279 S. 7), geändert durch die Richtlinien 73/47/EWG vom 5. Dezember 1972 (Abl. EG Nr. L 83 S. 35), 81/680/EWG vom 30. Juli 1981 (Abl. EG Nr. L 246 S. 32) und 84/4/EWG vom 20. Dezember 1983 (Abl. EG 1984 Nr. L 15 S. 28);

3.

Dritte Richtlinie 72/199/EWG vom 27 April 1972 (Abl. EG Nr. L 123 S. 6 berichtigt Abl. EG 1980 Nr. L 320 S. 43), geändert durch die Richtlinien 81/680/EWG vom 30. Juli 1981 (Abl. EG Nr. L 246 S. 32), 84/4/EWG vom 20. Dezember 1983 (Abl. EG 1984 Nr. L 15 S. 28) und 93/28/EWG vom 4. Juni 1993 (Abl. EG Nr. L 179 S. 8);

4.

Vierte Richtlinie 73/46/EWG vom 5. Dezember 1972 (Abl. EG Nr. L 83 S. 21), geändert durch die Richtlinien 81/680/EWG vom 30. Juli 1981 (Abl. EG Nr. L 246 S. 32) und 92/89/EWG vom 3. November 1992 (Abl. EG Nr. L 344 S. 35);

5.

Fünfte Richtlinie 74/203/EWG vom 25. März 1974 (Abl. EG Nr. L 108 S. 7), geändert durch die Richtlinie 81/680/EWG vom 30. Juli 1981 (Abl. EG Nr. L 246 S. 32);

6.

Sechste Richtlinie 75/84/EWG vom 20. Dezember 1974 (Abl. EG Nr. 32 S. 26), geändert durch die Richtlinie 81/680/EWG vom 30. Juli 1981 (Abl. EG Nr. L 246 S. 32);

7.

Siebte Richtlinie 76/372/EWG vom 1. März 1976 (Abl. EG Nr. L 102 S. 8), geändert durch die Richtlinien 81/680/EWG vom 30. Juli 1981 (Abl. EG Nr. L 246 S. 32) und 92/95/EWG vom 9. November 1992 (Abl. EG Nr. L 327 S. 54);

8.

Achte Richtlinie 78/633/EWG vom 15.Juni 1978 (Abl. EG Nr. L 206 S. 43), geändert durch die Richtlinie 81/680/EWG vom 30. Juli 1981 (Abl. EG Nr. L 246 S. 32) und 84/4/EWG vom 20. Dezember 1983 (Abl. EG 1984 Nr. L 15 S. 28);

9.

Neunte Richtlinie 81/715/EWG vom 31. Juli 1981 (Abl. EG Nr. L 257 S. 38);

10.

Zehnte Richtlinie 84/425/EWG vom 25. Juli 1984 (Abl. EG Nr. L 238 S. 34).

11.

Elfte Richtlinie 93/70/EWG vom 28. Juli 1993 (Abl. EG Nr. L 234 S. 17)

12.

Zwölfte Richtlinie 93/117/EG vom 17. Dezember 1993 (Abl. EG Nr. L 329 S. 54)

(2) Die Zuordnung der Stoffe und Eigenschaften zu den Richtlinien ergibt sich aus der Anlage.

(3) Für die Untersuchung auf Stoffe und Eigenschaften, für die in den im Abs. 1 angeführten Richtlinien der EU keine Methoden enthalten sind, sind wissenschaftlich anerkannte Methoden anzuwenden.

Analysemethoden

§ 11. (1) Bei der amtlichen Untersuchung von Futtermitteln und Vormischungen werden die Gehalte der Stoffe und die Eigenschaften nach den Analysemethoden bestimmt, die in folgenden Richtlinien der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermittel beschrieben sind:

1.

Erste Richtlinie 71/250/EWG vom 15. Juni 1971 (Abl. EG Nr. L 155 S. 13), geändert durch die Richtlinie 81/680/EWG vom 30. Juli 1981 (Abl. EG Nr. L 246 S. 32);

2.

Zweite Richtlinie 71/393/EWG vom 18. November 1971 (Abl. EG Nr. L 279 S. 7), geändert durch die Richtlinien 73/47/EWG vom 5. Dezember 1972 (Abl. EG Nr. L 83 S. 35), 81/680/EWG vom 30. Juli 1981 (Abl. EG Nr. L 246 S. 32) und 84/4/EWG vom 20. Dezember 1983 (Abl. EG 1984 Nr. L 15 S. 28);

3.

Dritte Richtlinie 72/199/EWG vom 27 April 1972 (Abl. EG Nr. L 123 S. 6 berichtigt Abl. EG 1980 Nr. L 320 S. 43), geändert durch die Richtlinien 81/680/EWG vom 30. Juli 1981 (Abl. EG Nr. L 246 S. 32), 84/4/EWG vom 20. Dezember 1983 (Abl. EG 1984 Nr. L 15 S. 28) und 93/28/EWG vom 4. Juni 1993 (Abl. EG Nr. L 179 S. 8);

4.

Vierte Richtlinie 73/46/EWG vom 5. Dezember 1972 (Abl. EG Nr. L 83 S. 21), geändert durch die Richtlinien 81/680/EWG vom 30. Juli 1981 (Abl. EG Nr. L 246 S. 32) und 92/89/EWG vom 3. November 1992 (Abl. EG Nr. L 344 S. 35);

5.

Fünfte Richtlinie 74/203/EWG vom 25. März 1974 (Abl. EG Nr. L 108 S. 7), geändert durch die Richtlinie 81/680/EWG vom 30. Juli 1981 (Abl. EG Nr. L 246 S. 32);

6.

Sechste Richtlinie 75/84/EWG vom 20. Dezember 1974 (Abl. EG Nr. 32 S. 26), geändert durch die Richtlinie 81/680/EWG vom 30. Juli 1981 (Abl. EG Nr. L 246 S. 32);

7.

Siebte Richtlinie 76/372/EWG vom 1. März 1976 (Abl. EG Nr. L 102 S. 8), geändert durch die Richtlinien 81/680/EWG vom 30. Juli 1981 (Abl. EG Nr. L 246 S. 32), 92/95/EWG vom 9. November 1992 (Abl. EG Nr. L 327 S. 54) und 94/14/EG vom 29. März 1994 (ABl. EG Nr. L 94 S. 30);

8.

Achte Richtlinie 78/633/EWG vom 15.Juni 1978 (Abl. EG Nr. L 206 S. 43), geändert durch die Richtlinie 81/680/EWG vom 30. Juli 1981 (Abl. EG Nr. L 246 S. 32) und 84/4/EWG vom 20. Dezember 1983 (Abl. EG 1984 Nr. L 15 S. 28);

9.

Neunte Richtlinie 81/715/EWG vom 31. Juli 1981 (Abl. EG Nr. L 257 S. 38);

10.

Zehnte Richtlinie 84/425/EWG vom 25. Juli 1984 (Abl. EG Nr. L 238 S. 34).

11.

Elfte Richtlinie 93/70/EWG vom 28. Juli 1993 (Abl. EG Nr. L 234 S. 17)

12.

Zwölfte Richtlinie 93/117/EG vom 17. Dezember 1993 (Abl. EG Nr. L 329 S. 54)

(2) Die Zuordnung der Stoffe und Eigenschaften zu den Richtlinien ergibt sich aus der Anlage.

(3) Für die Untersuchung auf Stoffe und Eigenschaften, für die in den im Abs. 1 angeführten Richtlinien der EU keine Methoden enthalten sind, sind wissenschaftlich anerkannte Methoden anzuwenden.

Analysemethoden

§ 11. (1) Bei der amtlichen Untersuchung von Futtermitteln und Vormischungen werden die Gehalte der Stoffe und die Eigenschaften nach den Analysemethoden bestimmt, die in folgenden Richtlinien der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermittel beschrieben sind:

1.

Erste Richtlinie 71/250/EWG vom 15. Juni 1971 (Abl. EG Nr. L 155 S. 13), geändert durch die Richtlinie 81/680/EWG vom 30. Juli 1981 (Abl. EG Nr. L 246 S. 32);

2.

Zweite Richtlinie 71/393/EWG vom 18. November 1971 (Abl. EG Nr. L 279 S. 7), geändert durch die Richtlinien 73/47/EWG vom 5. Dezember 1972 (Abl. EG Nr. L 83 S. 35), 81/680/EWG vom 30. Juli 1981 (Abl. EG Nr. L 246 S. 32) und 84/4/EWG vom 20. Dezember 1983 (Abl. EG 1984 Nr. L 15 S. 28);

3.

Dritte Richtlinie 72/199/EWG vom 27 April 1972 (Abl. EG Nr. L 123 S. 6 berichtigt Abl. EG 1980 Nr. L 320 S. 43), geändert durch die Richtlinien 81/680/EWG vom 30. Juli 1981 (Abl. EG Nr. L 246 S. 32), 84/4/EWG vom 20. Dezember 1983 (Abl. EG 1984 Nr. L 15 S. 28) und 93/28/EWG vom 4. Juni 1993 (Abl. EG Nr. L 179 S. 8);

4.

Vierte Richtlinie 73/46/EWG vom 5. Dezember 1972 (Abl. EG Nr. L 83 S. 21), geändert durch die Richtlinien 81/680/EWG vom 30. Juli 1981 (Abl. EG Nr. L 246 S. 32) und 92/89/EWG vom 3. November 1992 (Abl. EG Nr. L 344 S. 35);

5.

Fünfte Richtlinie 74/203/EWG vom 25. März 1974 (Abl. EG Nr. L 108 S. 7), geändert durch die Richtlinie 81/680/EWG vom 30. Juli 1981 (Abl. EG Nr. L 246 S. 32);

6.

Sechste Richtlinie 75/84/EWG vom 20. Dezember 1974 (Abl. EG Nr. 32 S. 26), geändert durch die Richtlinie 81/680/EWG vom 30. Juli 1981 (Abl. EG Nr. L 246 S. 32);

7.

Siebte Richtlinie 76/372/EWG vom 1. März 1976 (Abl. EG Nr. L 102 S. 8), geändert durch die Richtlinien 81/680/EWG vom 30. Juli 1981 (Abl. EG Nr. L 246 S. 32), 92/95/EWG vom 9. November 1992 (Abl. EG Nr. L 327 S. 54) und 94/14/EG vom 29. März 1994 (ABl. EG Nr. L 94 S. 30);

8.

Achte Richtlinie 78/633/EWG vom 15.Juni 1978 (Abl. EG Nr. L 206 S. 43), geändert durch die Richtlinie 81/680/EWG vom 30. Juli 1981 (Abl. EG Nr. L 246 S. 32) und 84/4/EWG vom 20. Dezember 1983 (Abl. EG 1984 Nr. L 15 S. 28);

9.

Neunte Richtlinie 81/715/EWG vom 31. Juli 1981 (Abl. EG Nr. L 257 S. 38);

10.

Zehnte Richtlinie 84/425/EWG vom 25. Juli 1984 (Abl. EG Nr. L 238 S. 34).

11.

Elfte Richtlinie 93/70/EWG vom 28. Juli 1993 (Abl. EG Nr. L 234 S. 17)

12.

Zwölfte Richtlinie 93/117/EG vom 17. Dezember 1993 (Abl. EG Nr. L 329 S. 54)

(2) Die Zuordnung der Stoffe und Eigenschaften zu den Richtlinien ergibt sich aus der Anlage.

(3) Für die Untersuchung auf Stoffe und Eigenschaften, für die in den im Abs. 1 angeführten Richtlinien der EU keine Methoden enthalten sind, sind wissenschaftlich anerkannte Methoden anzuwenden.

ANLAGE

```

```

Stoff Richtlinie

```

```

Aflatoxin B tief 1 7. RL

Alkaloide in Lupinen 1. RL

Amprolium 5. RL

Asche

Rohasche 1. RL

Salzsäureunlösliche Asche 1. RL

Ascorbinsäure und Dehydroascorbinsäure 4. RL

Avoparcin 9. RL

Blausäure 1. RL

Calcium 1. RL

Carbonate 1. RL

Chlor aus Chloriden 1. RL

Dinitolmid (DOT) 5. RL

Eisen 8. RL

Ethopabat 5. RL

Fett

Rohfett 2. RL

Feuchtigkeit

in tierischen und pflanzlichen

Fetten und Ölen 4. RL

in anderen Stoffen 2. RL

Flavophospholipol 8. RL

Furazolidon 6. RL

Gossypol 3. RL

Halofuginon 11. RL

Harnstoff 1. RL

Kalium 1. RL

Kupfer 8. RL

Lactose 1. RL

Magnesium 4. RL

Mangan 8. RL

Menadion (Vitamin K tief 3) 5. RL

Methylbenzoquat 12. RL

Monensin-Natrium 9. RL

Natrium 1. RL

Nicarbazin 5. RL

Oleandomycin 3. RL

Pepsinaktivität 3. RL

Phosphor

Gesamtphosphor 2. RL

Protein

Rohprotein 3. RL

fermentlösliches Rohprotein 3. RL

(Pepsin-

Salzsäure-

Methode)

Retinol (Vitamin A) 4. RL

Robenedin 12. RL

Rohfaser 4. RL

Senföl 1. RL

Spiramycin 10. RL

Stärke 3. RL

(Polari-

metrische

Methode)

```

5.

RL

```

(Pankreatin-

Methode)

Stickstoffbasen, flüchtig 2. RL

Sulfaquinoxalin 6. RL

Tetracycline 3. RL

Theobromin 1. RL

Thiamin (Aneurin, Vitamin B tief 1) 4. RL

Tylosin 3. RL

Ureaseaktivität bei Sojaprodukten 1. RL

Virginiamycin 3. RL

Zink 8. RL

Zink-Bacitracin 8. RL

Zucker 1. RL

ANLAGE

```

```

Stoff Richtlinie

```

```

Aflatoxin B tief 1 7. RL

Alkaloide in Lupinen 1. RL

Amprolium 5. RL

Asche

Rohasche 1. RL

Salzsäureunlösliche Asche 1. RL

Ascorbinsäure und Dehydroascorbinsäure 4. RL

Avoparcin 9. RL

Blausäure 1. RL

Calcium 1. RL

Carbonate 1. RL

Chlor aus Chloriden 1. RL

Dinitolmid (DOT) 5. RL

Eisen 8. RL

Ethopabat 5. RL

Fett

Rohfett 2. RL

Feuchtigkeit

in tierischen und pflanzlichen

Fetten und Ölen 4. RL

in anderen Stoffen 2. RL

Flavophospholipol 8. RL

Furazolidon 6. RL

Gossypol 3. RL

Halofuginon 11. RL

Harnstoff 1. RL

Kalium 1. RL

Kupfer 8. RL

Lactose 1. RL

Magnesium 4. RL

Mangan 8. RL

Menadion (Vitamin K tief 3) 5. RL

Methylbenzoquat 12. RL

Monensin-Natrium 9. RL

Natrium 1. RL

Nicarbazin 5. RL

Oleandomycin 3. RL

Pepsinaktivität 3. RL

Phosphor

Gesamtphosphor 2. RL

Protein

Rohprotein 3. RL

fermentlösliches Rohprotein 3. RL

(Pepsin-

Salzsäure-

Methode)

Retinol (Vitamin A) 4. RL

Robenedin 12. RL

Rohfaser 4. RL

Senföl 1. RL

Spiramycin 10. RL

Stärke 3. RL

(Polari-

metrische

Methode)

```

5.

RL

```

(Pankreatin-

Methode)

Stickstoffbasen, flüchtig 2. RL

Sulfaquinoxalin 6. RL

Tetracycline 3. RL

Theobromin 1. RL

Thiamin (Aneurin, Vitamin B tief 1) 4. RL

Tylosin 3. RL

Ureaseaktivität bei Sojaprodukten 1. RL

Virginiamycin 3. RL

Zink 8. RL

Zink-Bacitracin 8. RL

Zucker 1. RL