Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, mit der Bestimmungen zur Durchführung des Futtermittelgesetzes, FMG 1993, erlassen werden (Futtermittelverordnung 1994)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1994-04-13
Letzte Aktualisierung 1900-01-01
Status Aufgehoben · 1996-04-17
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 194
Änderungshistorie JSON API

(2) Zusatzstoffe nach Abs. 1 Z 1, die in einem anderen EWR-Vertragsstaat hergestellt worden sind oder in einem Drittland hergestellt und in einen anderen EWR-Vertragsstaat eingeführt worden sind, dürfen zur Herstellung von Vormischungen nur verwendet werden, wenn nach Feststellung des betroffenen EWR-Vertragsstaates

1.

im Falle der Herstellung in einem anderen EWR-Vertragsstaat der Hersteller,

2.

im Falle der Herstellung in einem Drittland der in dem EWR-Vertragsstaat ansässige Einführer als Vertreter des Herstellers

5.

ABSCHNITT

Abgabe und Kennzeichnung von Zusatzstoffen und Vormischungen

Abgabe- und Verwendungsbeschränkungen

§ 27. (1) Außer an Großhändler und für Versuchszwecke an öffentlich-rechtliche oder unter öffentlicher Aufsicht stehende Anstalten dürfen

1.

Leistungsförderer und Zusatzstoffe zur Verhütung verbreitet auftretender Krankheiten von Tieren nur an anerkannte Betriebe gemäß § 18 FMG 1993, die Vormischungen herstellen und

2.

Vormischungen mit diesen Zusatzstoffen nur an anerkannte Betriebe, die Mischfuttermittel herstellen,

(2) Zusatzstoffe nach Abs. 1 Z 1, die in einem anderen EWR-Vertragsstaat hergestellt worden sind oder in einem Drittland hergestellt und in einen anderen EWR-Vertragsstaat eingeführt worden sind, dürfen zur Herstellung von Vormischungen nur verwendet werden, wenn nach Feststellung des betroffenen EWR-Vertragsstaates

1.

im Falle der Herstellung in einem anderen EWR-Vertragsstaat der Hersteller,

2.

im Falle der Herstellung in einem Drittland der in dem EWR-Vertragsstaat ansässige Einführer als Vertreter des Herstellers

5.

ABSCHNITT

Abgabe und Kennzeichnung von Zusatzstoffen und Vormischungen

Abgabe- und Verwendungsbeschränkungen

§ 27. (1) Außer an Großhändler und für Versuchszwecke an öffentlich-rechtliche oder unter öffentlicher Aufsicht stehende Anstalten dürfen

1.

Leistungsförderer und Zusatzstoffe zur Verhütung verbreitet auftretender Krankheiten von Tieren nur an anerkannte Betriebe gemäß § 18 FMG 1993, die Vormischungen herstellen und

2.

Vormischungen mit diesen Zusatzstoffen nur an anerkannte Betriebe, die Mischfuttermittel herstellen,

(2) Zusatzstoffe nach Abs. 1 Z 1, die in einem anderen EWR-Vertragsstaat hergestellt worden sind oder in einem Drittland hergestellt und in einen anderen EWR-Vertragsstaat eingeführt worden sind, dürfen zur Herstellung von Vormischungen nur verwendet werden, wenn nach Feststellung des betroffenen EWR-Vertragsstaates

1.

im Falle der Herstellung in einem anderen EWR-Vertragsstaat der Hersteller,

2.

im Falle der Herstellung in einem Drittland der in dem EWR-Vertragsstaat ansässige Einführer als Vertreter des Herstellers

Kennzeichnung von Zusatzstoffen

§ 28. (1) Zusatzstoffe dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn angegeben sind:

1.

Die Bezeichnung nach Anlage 3 Spalte 2 (Anm.: Anlage nicht darstellbar),

2.

der Gehalt an wirksamer Substanz des Zusatzstoffes, bei Spurenelementen der Gehalt an dem Element, bei Vitamin E der Gehalt an Alpha-Tocopherylacetat, bei Mikroorganismen die koloniebildenden Einheiten (KBE) und bei Enzymen die Aktivität,

3.

der Hinweis:

a)

„Ausschließlich zur Herstellung von Vormischungen für Mischfuttermittel'' bei Leistungsförderern und Zusatzstoffen zur Verhütung verbreitet auftretender Krankheiten von Tieren,

b)

„Ausschließlich für die Herstellung von Futtermitteln'' bei anderen Zusatzstoffen,

4.

das Höchstalter der Tiere, soweit in Anlage 3 Spalte 5 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) festgesetzt,

5.

das Nettogewicht, bei flüssigen Zusatzstoffen das Nettovolumen oder das Nettogewicht,

6.

der Name oder die Firma und die Anschrift oder der Sitz des für das Inverkehrbringen Verantwortlichen,

7.

bei Leistungsförderern, Zusatzstoffen zur Verhütung verbreitet auftretender Krankheiten von Tieren, Vitaminen sowie Mikroorganismen und Enzymen der Endtermin der Garantie des Gehalts oder die Haltbarkeitsdauer vom Herstellungsdatum an,

8.

bei Leistungsförderern, Zusatzstoffen zur Verhütung verbreitet auftretender Krankheiten von Tieren sowie Mikroorganismen und Enzymen

a)

die Gebrauchsanweisung und gegebenenfalls Empfehlungen für den sicheren Gebrauch nach Anlage 3 Spalte 8 Buchstabe c (Anm.: Anlage nicht darstellbar),

b)

die Wartezeit, soweit in Anlage 3 Spalte 7 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) festgesetzt,

c)

die Kontrollnummer der Warenpartie und das Herstellungsdatum,

d)

der Name oder die Firma und die Anschrift des Herstellers, wenn dieser nicht der für das Inverkehrbringen Verantwortliche ist.

(2) Im Zusammenhang mit den Angaben nach Abs. 1 dürfen, soweit nicht nach Abs. 1 Z 8 vorgeschrieben, angegeben werden:

1.

Die Handelsbezeichnung,

2.

die EWG-Nummer nach Anlage 3 Spalte 1 (Anm.: Anlage nicht darstellbar),

3.

die Gebrauchsanweisung und gegebenenfalls Empfehlungen für den sicheren Gebrauch,

4.

der Name oder die Firma und die Anschrift oder Sitz des Herstellers, wenn dieser nicht der für das Inverkehrbringen Verantwortliche ist.

Kennzeichnung von Zusatzstoffen

§ 28. (1) Zusatzstoffe dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn angegeben sind:

1.

Die Bezeichnung nach Anlage 3 Spalte 2 (Anm.: Anlage nicht darstellbar),

2.

der Gehalt an wirksamer Substanz des Zusatzstoffes, bei Spurenelementen der Gehalt an dem Element, bei Vitamin E der Gehalt an Alpha-Tocopherylacetat,

3.

der Hinweis:

a)

„Ausschließlich zur Herstellung von Vormischungen für Mischfuttermittel'' bei Leistungsförderern und Zusatzstoffen zur Verhütung verbreitet auftretender Krankheiten von Tieren,

b)

„Ausschließlich für die Herstellung von Futtermitteln'' bei anderen Zusatzstoffen,

4.

das Höchstalter der Tiere, soweit in Anlage 3 Spalte 5 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) festgesetzt,

5.

das Nettogewicht, bei flüssigen Zusatzstoffen das Nettovolumen oder das Nettogewicht,

6.

der Name oder die Firma und die Anschrift oder der Sitz des für das Inverkehrbringen innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes Verantwortlichen,

7.

bei Leistungsförderern, Zusatzstoffen zur Verhütung verbreitet auftretender Krankheiten von Tieren, Vitaminen der Endtermin der Garantie des Gehalts oder die Haltbarkeitsdauer vom Herstellungsdatum an,

8.

bei Leistungsförderern, Zusatzstoffen zur Verhütung verbreitet auftretender Krankheiten von Tieren

a)

die Gebrauchsanweisung und gegebenenfalls Empfehlungen für den sicheren Gebrauch nach Anlage 3 Spalte 8 Buchstabe c (Anm.: Anlage nicht darstellbar),

b)

die Wartezeit, soweit in Anlage 3 Spalte 7 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) festgesetzt,

c)

die Kontrollnummer der Warenpartie und das Herstellungsdatum,

d)

der Name oder die Firma und die Anschrift des Herstellers, wenn dieser nicht der für das Inverkehrbringen Verantwortliche ist.

(2) Im Zusammenhang mit den Angaben nach Abs. 1 dürfen, soweit nicht nach Abs. 1 Z 8 vorgeschrieben, angegeben werden:

1.

Die Handelsbezeichnung,

2.

die EWG-Nummer nach Anlage 3 Spalte 1 (Anm.: Anlage nicht darstellbar),

3.

die Gebrauchsanweisung und gegebenenfalls Empfehlungen für den sicheren Gebrauch,

4.

der Name oder die Firma und die Anschrift oder Sitz des Herstellers, wenn dieser nicht der für das Inverkehrbringen Verantwortliche ist.

Kennzeichnung von Zusatzstoffen

§ 28. (1) Zusatzstoffe dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn angegeben sind:

1.

Die Bezeichnung nach Anlage 3 Spalte 2 (Anm.: Anlage nicht darstellbar),

2.

der Gehalt an wirksamer Substanz des Zusatzstoffes, bei Spurenelementen der Gehalt an dem Element, bei Vitamin E der Gehalt an Alpha-Tocopherylacetat,

3.

der Hinweis:

a)

„Ausschließlich zur Herstellung von Vormischungen für Mischfuttermittel'' bei Leistungsförderern und Zusatzstoffen zur Verhütung verbreitet auftretender Krankheiten von Tieren,

b)

„Ausschließlich für die Herstellung von Futtermitteln'' bei anderen Zusatzstoffen,

4.

das Höchstalter der Tiere, soweit in Anlage 3 Spalte 5 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) festgesetzt,

5.

das Nettogewicht, bei flüssigen Zusatzstoffen das Nettovolumen oder das Nettogewicht,

6.

der Name oder die Firma und die Anschrift oder der Sitz des für das Inverkehrbringen innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes Verantwortlichen,

7.

bei Leistungsförderern, Zusatzstoffen zur Verhütung verbreitet auftretender Krankheiten von Tieren, Vitaminen der Endtermin der Garantie des Gehalts oder die Haltbarkeitsdauer vom Herstellungsdatum an,

8.

bei Leistungsförderern, Zusatzstoffen zur Verhütung verbreitet auftretender Krankheiten von Tieren

a)

die Gebrauchsanweisung und gegebenenfalls Empfehlungen für den sicheren Gebrauch nach Anlage 3 Spalte 8 Buchstabe c (Anm.: Anlage nicht darstellbar),

b)

die Wartezeit, soweit in Anlage 3 Spalte 7 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) festgesetzt,

c)

die Kontrollnummer der Warenpartie und das Herstellungsdatum,

d)

der Name oder die Firma und die Anschrift des Herstellers, wenn dieser nicht der für das Inverkehrbringen Verantwortliche ist.

(2) Im Zusammenhang mit den Angaben nach Abs. 1 dürfen, soweit nicht nach Abs. 1 Z 8 vorgeschrieben, angegeben werden:

1.

Die Handelsbezeichnung,

2.

die EWG-Nummer nach Anlage 3 Spalte 1 (Anm.: Anlage nicht darstellbar),

3.

die Gebrauchsanweisung und gegebenenfalls Empfehlungen für den sicheren Gebrauch,

4.

der Name oder die Firma und die Anschrift oder Sitz des Herstellers, wenn dieser nicht der für das Inverkehrbringen Verantwortliche ist.

Kennzeichnung von Vormischungen

§ 29. (1) Vormischungen dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn angegeben sind:

1.

Die Bezeichnung „Vormischung'',

2.

die Bezeichnung der Zusatzstoffe nach Anlage 3 Spalte 2 (Anm.: Anlage nicht darstellbar),

3.

die Gehalte an wirksamer Substanz der Zusatzstoffe, bei Spurenelementen der Gehalt an dem Element und bei Vitamin E der Gehalt an Alpha-Tocopherylacetat,

4.

der Hinweis:

a)

„Ausschließlich für anerkannte Hersteller von Mischfuttermitteln'' bei Vormischungen mit Leistungsförderern, Zusatzstoffen zur Verhütung verbreitet auftretender Krankheiten von Tieren sowie Mikroorganismen und Enzymen,

b)

„Ausschließlich für die Herstellung von Futtermitteln'' bei Vormischungen mit anderen Zusatzstoffen,

5.

die Tierart oder Tierkategorie, für die die Vormischung bestimmt ist,

6.

die Gebrauchsanweisung und gegebenenfalls Empfehlungen für den sicheren Gebrauch nach Anlage 3 Spalte 8 Buchstabe c (Anm.: Anlage nicht darstellbar),

7.

das Nettogewicht, bei flüssigen Vormischungen das Nettovolumen oder das Nettogewicht,

8.

der Name oder die Firma und die Anschrift oder der Sitz des für das Inverkehrbringen Verantwortlichen,

9.

bei Vormischungen mit Leistungsförderern, Zusatzstoffen zur Verhütung verbreitet auftretender Krankheiten von Tieren, Vitaminen und Mikroorganismen und Enzymen zusätzlich der Endtermin der Garantie des Gehalts oder die Haltbarkeitsdauer vom Herstellungsdatum an,

10.

bei Vormischungen mit Leistungsförderern, Zusatzstoffen zur Verhütung verbreitet auftretender Krankheiten von Tieren, Spurenelementen, Vitaminen und Mikroorganismen und Enzymen ferner der Name oder die Firma und die Anschrift des Herstellers der Vormischung wenn dieser nicht der für das Inverkehrbringen Verantwortliche ist.

(2) Enthält eine Vormischung mehrere Zusatzstoffe, für die nach Abs. 1 Z 9 der Endtermin der Garantie des Gehalts oder die Haltbarkeitsdauer vom Herstellungsdatum an anzugeben ist, so genügt die Angabe des frühesten Endtermins oder der kürzesten Haltbarkeitsdauer.

(3) Vormischungen mit Zusatzstoffen, für die in Anlage 3 Spalte 5 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) Höchstalter der Tiere oder in Spalte 7 Wartezeiten festgesetzt sind, dürfen nur mit einem Hinweis auf das Höchstalter der Tiere oder die Wartezeit in Verkehr gebracht werden. Enthält die Vormischung mehrere Zusatzstoffe, für die Wartezeiten festgesetzt sind, so genügt die Angabe der längsten Wartezeit.

(4) Im Zusammenhang mit den Angaben nach den Abs. 1 bis 3 dürfen, soweit nicht nach Abs. 1 Z 10 vorgeschrieben, angegeben werden:

1.

Die Handelsbezeichnung,

2.

die EWG-Nummer der Zusatzstoffe nach Anlage 3 Spalte 1 (Anm.: Anlage nicht darstellbar),

3.

der Name oder die Firma und die Anschrift oder der Sitz des Herstellers der Zusatzstoffe.

Kennzeichnung von Vormischungen

§ 29. (1) Vormischungen dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn angegeben sind:

1.

Die Bezeichnung „Vormischung'',

2.

die Bezeichnung der Zusatzstoffe nach Anlage 3 Spalte 2 (Anm.: Anlage nicht darstellbar),

3.

die Gehalte an wirksamer Substanz der Zusatzstoffe, bei Spurenelementen der Gehalt an dem Element und bei Vitamin E der Gehalt an Alpha-Tocopherylacetat,

4.

der Hinweis:

a)

„Ausschließlich für anerkannte Hersteller von Mischfuttermitteln'' bei Vormischungen mit Leistungsförderern und Zusatzstoffen zur Verhütung verbreitet auftretender Krankheiten von Tieren,

b)

„Ausschließlich für die Herstellung von Futtermitteln'' bei Vormischungen mit anderen Zusatzstoffen,

5.

die Tierart oder Tierkategorie, für die die Vormischung bestimmt ist,

6.

die Gebrauchsanweisung und gegebenenfalls Empfehlungen für den sicheren Gebrauch nach Anlage 3 Spalte 8 Buchstabe c (Anm.: Anlage nicht darstellbar),

7.

das Nettogewicht, bei flüssigen Vormischungen das Nettovolumen oder das Nettogewicht,

8.

der Name oder die Firma und die Anschrift oder der Sitz des für das Inverkehrbringen innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes Verantwortlichen,

9.

bei Vormischungen mit Leistungsförderern, Zusatzstoffen zur Verhütung verbreitet auftretender Krankheiten von Tieren, Vitaminen zusätzlich der Endtermin der Garantie des Gehalts oder die Haltbarkeitsdauer vom Herstellungsdatum an,

10.

bei Vormischungen mit Leistungsförderern, Zusatzstoffen zur Verhütung verbreitet auftretender Krankheiten von Tieren, Spurenelementen, Vitaminen ferner der Name oder die Firma und die Anschrift des Herstellers der Vormischung wenn dieser nicht der für das Inverkehrbringen Verantwortliche ist.

(2) Enthält eine Vormischung mehrere Zusatzstoffe, für die nach Abs. 1 Z 9 der Endtermin der Garantie des Gehalts oder die Haltbarkeitsdauer vom Herstellungsdatum an anzugeben ist, so genügt die Angabe des frühesten Endtermins oder der kürzesten Haltbarkeitsdauer.

(3) Vormischungen mit Zusatzstoffen, für die in Anlage 3 Spalte 5 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) Höchstalter der Tiere oder in Spalte 7 Wartezeiten festgesetzt sind, dürfen nur mit einem Hinweis auf das Höchstalter der Tiere oder die Wartezeit in Verkehr gebracht werden. Enthält die Vormischung mehrere Zusatzstoffe, für die Wartezeiten festgesetzt sind, so genügt die Angabe der längsten Wartezeit.

(4) Im Zusammenhang mit den Angaben nach den Abs. 1 bis 3 dürfen, soweit nicht nach Abs. 1 Z 10 vorgeschrieben, angegeben werden:

1.

Die Handelsbezeichnung,

2.

die EWG-Nummer der Zusatzstoffe nach Anlage 3 Spalte 1 (Anm.: Anlage nicht darstellbar),

3.

der Name oder die Firma und die Anschrift oder der Sitz des Herstellers der Zusatzstoffe.

Kennzeichnung von Vormischungen

§ 29. (1) Vormischungen dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn angegeben sind:

1.

Die Bezeichnung „Vormischung'',

2.

die Bezeichnung der Zusatzstoffe nach Anlage 3 Spalte 2 (Anm.: Anlage nicht darstellbar),

3.

die Gehalte an wirksamer Substanz der Zusatzstoffe, bei Spurenelementen der Gehalt an dem Element und bei Vitamin E der Gehalt an Alpha-Tocopherylacetat,

4.

der Hinweis:

a)

„Ausschließlich für anerkannte Hersteller von Mischfuttermitteln'' bei Vormischungen mit Leistungsförderern und Zusatzstoffen zur Verhütung verbreitet auftretender Krankheiten von Tieren,

b)

„Ausschließlich für die Herstellung von Futtermitteln'' bei Vormischungen mit anderen Zusatzstoffen,

5.

die Tierart oder Tierkategorie, für die die Vormischung bestimmt ist,

6.

die Gebrauchsanweisung und gegebenenfalls Empfehlungen für den sicheren Gebrauch nach Anlage 3 Spalte 8 Buchstabe c (Anm.: Anlage nicht darstellbar),

7.

das Nettogewicht, bei flüssigen Vormischungen das Nettovolumen oder das Nettogewicht,

8.

der Name oder die Firma und die Anschrift oder der Sitz des für das Inverkehrbringen innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes Verantwortlichen,

9.

bei Vormischungen mit Leistungsförderern, Zusatzstoffen zur Verhütung verbreitet auftretender Krankheiten von Tieren, Vitaminen zusätzlich der Endtermin der Garantie des Gehalts oder die Haltbarkeitsdauer vom Herstellungsdatum an,

10.

bei Vormischungen mit Leistungsförderern, Zusatzstoffen zur Verhütung verbreitet auftretender Krankheiten von Tieren, Spurenelementen, Vitaminen ferner der Name oder die Firma und die Anschrift des Herstellers der Vormischung wenn dieser nicht der für das Inverkehrbringen Verantwortliche ist.

(2) Enthält eine Vormischung mehrere Zusatzstoffe, für die nach Abs. 1 Z 9 der Endtermin der Garantie des Gehalts oder die Haltbarkeitsdauer vom Herstellungsdatum an anzugeben ist, so genügt die Angabe des frühesten Endtermins oder der kürzesten Haltbarkeitsdauer.

(3) Vormischungen mit Zusatzstoffen, für die in Anlage 3 Spalte 5 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) Höchstalter der Tiere oder in Spalte 7 Wartezeiten festgesetzt sind, dürfen nur mit einem Hinweis auf das Höchstalter der Tiere oder die Wartezeit in Verkehr gebracht werden. Enthält die Vormischung mehrere Zusatzstoffe, für die Wartezeiten festgesetzt sind, so genügt die Angabe der längsten Wartezeit.

(4) Im Zusammenhang mit den Angaben nach den Abs. 1 bis 3 dürfen, soweit nicht nach Abs. 1 Z 10 vorgeschrieben, angegeben werden:

1.

Die Handelsbezeichnung,

2.

die EWG-Nummer der Zusatzstoffe nach Anlage 3 Spalte 1 (Anm.: Anlage nicht darstellbar),

3.

der Name oder die Firma und die Anschrift oder der Sitz des Herstellers der Zusatzstoffe.

6.

ABSCHNITT

Futtermittel mit unerwünschten Stoffen

Verbotene Stoffe

Höchstgehalt an unerwünschten Stoffen

§ 30. (1) Der Gehalt an unerwünschten Stoffen in Futtermitteln darf die in Anlage 4 festgesetzten Höchstgehalte nicht überschreiten.

(2) Abweichend von § 3 Abs. 3 Z 3 FMG 1993 dürfen Einzelfuttermittel mit überhöhten Gehalten an unerwünschten Stoffen

1.

zur Weiterverarbeitung an anerkannte Betriebe (§ 18 FMG 1993),

2.

an Großhändler zur Weitergabe an Betriebe nach Z 1 abgegeben werden.

(3) Abs. 2 gilt nicht für

1.

Einzelfuttermittel, deren Gehalt an Aflatoxin B tief 1 mehr als 0,2 Milligramm je Kilogramm beträgt und

2.

Einzelfuttermittel mit einem Mindestgehalt an Phosphor von 8%, deren Gehalt an Cadmium je Prozent Phosphor mehr als 0,5 Milligramm oder deren Gehalt an Arsen mehr als 20 mg je Kilogramm beträgt, jeweils bezogen auf Futtermittel mit 88% Trockensubstanz.

(4) Eine Abgabe nach Abs. 2 ist nur zulässig, wenn die Kennzeichnung der betreffenden Futtermittel folgende Angaben enthält:

1.

Die Gehalte an diesen unerwünschten Stoffen und

2.

den Hinweis „Nicht unmittelbar verfüttern, nur zur Verarbeitung durch anerkannte Hersteller von Mischfuttermitteln''.

(5) Ergänzungsfuttermittel, für die in Anlage 4 keine Höchstgehalte an unerwünschten Stoffen festgesetzt sind, dürfen, wenn der für entsprechende Alleinfuttermittel festgesetzte Höchstgehalt überschritten wird, nur mit einem Hinweis in den Verkehr gebracht werden, aus dem sich der Anteil des Ergänzungsfuttermittels an der Tagesration ergibt, bei dessen Einhaltung die für ein entsprechendes Alleinfuttermittel in Anlage 4 festgesetzte Höchstgehalte nicht überschritten werden.

6.

ABSCHNITT

Futtermittel mit unerwünschten Stoffen

Verbotene Stoffe

Höchstgehalt an unerwünschten Stoffen

§ 30. (1) Der Gehalt an unerwünschten Stoffen in Futtermitteln darf die in Anlage 4 festgesetzten Höchstgehalte nicht überschreiten.

(2) Abweichend von § 3 Abs. 3 Z 3 FMG 1993 dürfen Einzelfuttermittel mit überhöhten Gehalten an unerwünschten Stoffen

1.

zur Weiterverarbeitung an anerkannte Betriebe (§ 18 FMG 1993),

2.

an Großhändler zur Weitergabe an Betriebe nach Z 1 abgegeben werden.

(3) Abs. 2 gilt nicht für

1.

Einzelfuttermittel, deren Gehalt an Aflatoxin B tief 1 mehr als 0,2 Milligramm je Kilogramm beträgt und

2.

Einzelfuttermittel mit einem Mindestgehalt an Phosphor von 8%, deren Gehalt an Cadmium je Prozent Phosphor mehr als 0,5 Milligramm oder deren Gehalt an Arsen mehr als 20 mg je Kilogramm beträgt, jeweils bezogen auf Futtermittel mit 88% Trockensubstanz.

(4) Eine Abgabe nach Abs. 2 ist nur zulässig, wenn die Kennzeichnung der betreffenden Futtermittel folgende Angaben enthält:

1.

Die Gehalte an diesen unerwünschten Stoffen und

2.

den Hinweis „Nicht unmittelbar verfüttern, nur zur Verarbeitung durch anerkannte Hersteller von Mischfuttermitteln''.

(5) Ergänzungsfuttermittel, für die in Anlage 4 keine Höchstgehalte an unerwünschten Stoffen festgesetzt sind, dürfen, wenn der für entsprechende Alleinfuttermittel festgesetzte Höchstgehalt überschritten wird, nur mit einem Hinweis in den Verkehr gebracht werden, aus dem sich der Anteil des Ergänzungsfuttermittels an der Tagesration ergibt, bei dessen Einhaltung die für ein entsprechendes Alleinfuttermittel in Anlage 4 festgesetzte Höchstgehalte nicht überschritten werden.

Verbotene Stoffe

§ 31. (1) Die in Anlage 5 bezeichneten Stoffe dürfen, auch be- und verarbeitet, nicht als Futtermittel in Verkehr gebracht werden.

(2) Dies gilt nicht für Stoffe, die für Versuchszwecke zur Abgabe an öffentlich-rechtliche Anstalten oder unter öffentlicher Aufsicht stehende Anstalten bestimmt und entsprechend gekennzeichnet sind.

Verbotene Stoffe

§ 31. (1) Die in Anlage 5 bezeichneten Stoffe dürfen, auch be- und verarbeitet, nicht als Futtermittel in Verkehr gebracht werden.

(2) Dies gilt nicht für Stoffe, die für Versuchszwecke zur Abgabe an öffentlich-rechtliche Anstalten oder unter öffentlicher Aufsicht stehende Anstalten bestimmt und entsprechend gekennzeichnet sind.

7.

ABSCHNITT

Kennzeichnung von Mikroorganismen, Enzymen und deren Zubereitungen

§ 32. Enzyme und Mikroorganismen, die in den Anhängen der RL 370L524 (Anm.: richtig: 370L0524) aufgelistet sind, deren Zubereitungen sowie Vormischungen und Mischfuttermittel, denen diese zugesetzt worden sind, dürfen unbeschadet der Bestimmungen des 4. Abschnittes nur in Verkehr gebracht werden, wenn auf der Verpackung, dem Behältnis oder einem daran befestigten Etikett die nach §§ 33 bis 38 vorgeschriebenen Angaben, für die der in der Gemeinschaft niedergelassene Inverkehrbringer verantwortlich ist, sichtbar, deutlich lesbar und unverwischbar angebracht sind.

7.

ABSCHNITT

Kennzeichnung von Mikroorganismen, Enzymen und deren Zubereitungen

§ 32. Enzyme und Mikroorganismen, die in den Anhängen der RL 370L0524) aufgelistet sind, deren Zubereitungen sowie Vormischungen und Mischfuttermittel, denen diese zugesetzt worden sind, dürfen unbeschadet der Bestimmungen des 4. Abschnittes nur in Verkehr gebracht werden, wenn auf der Verpackung, dem Behältnis oder einem daran befestigten Etikett die nach §§ 33 bis 38 vorgeschriebenen Angaben, für die der in der Gemeinschaft niedergelassene Inverkehrbringer verantwortlich ist, sichtbar, deutlich lesbar und unverwischbar angebracht sind.

7.

ABSCHNITT

Verbot von Futtermitteln mit Ursprung in oder Herkunft aus Belgien

§ 32. (1) Das Verbringen in das Bundesgebiet, das Inverkehrbringen und die Verfütterung von folgenden Erzeugnissen mit Ursprung in oder Herkunft aus Belgien ist verboten:

1.

folgende für die Tierernährung bestimmte Erzeugnisse, die von Geflügel gewonnen worden sind, das zwischen dem 15. Jänner 1999 und dem 1. Juni 1999 in Belgien gehalten wurde:

2.

Erzeugnisse gemäß Anhang I der Richtlinie 92/118/EWG, insbesondere ausgelassene Fette, verarbeitetes tierisches Eiweiß und Rohmaterial für die Herstellung von Futtermitteln;

3.

folgende für die Tierernährung bestimmte Erzeugnisse, die von Schweinen oder Rindern gewonnen worden sind, die seit dem 15. Jänner 1999 in Belgien gehalten wurden:

a)

Erzeugnisse tierischen Ursprungs im Sinne der Richtlinien 64/433/EWG, 94/65/EG und 77/99/EWG und

b)

Rohmilch, wärmebehandelte Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis im Sinne der Richtlinie 92/46/EWG.

(2) Vom Verbot gemäß Abs. 1 sind Erzeugnisse mit Ursprung in oder Herkunft aus Belgien ausgenommen,

1.

die nicht von Tieren stammen, die in von den belgischen Behörden gesperrten Betrieben gehalten wurden, oder

2.

bei denen Ergebnisse von Analysen beweisen, daß sie nicht mit Dioxinen kontaminiert sind.

(3) Erzeugnisse gemäß Abs. 2 müssen mit Handelsdokumenten oder gegebenenfalls Veterinärbescheinigungen versehen sein, die eine von der zuständigen belgischen Behörde unterzeichnete amtliche Erklärung aufweisen, die bestätigt, daß die Erzeugnisse den Bedingungen des Abs. 2 entsprechen. Die Einfuhr von Erzeugnissen gemäß Abs. 2 mit Ursprung in oder Herkunft aus Belgien aus Drittstaaten ist darüber hinaus erst nach Vorlage einer Unbedenklichkeitsbestätigung einer Untersuchungsanstalt gemäß § 29 Abs. 1 Z 1 bis 3 des Futtermittelgesetzes - FMG 1993, BGBl. Nr. 905/1993, zulässig.

7.

ABSCHNITT

Kennzeichnung von Mikroorganismen, Enzymen und deren Zubereitungen

§ 32. Enzyme und Mikroorganismen, die in den Anhängen der RL 370L0524) aufgelistet sind, deren Zubereitungen sowie Vormischungen und Mischfuttermittel, denen diese zugesetzt worden sind, dürfen unbeschadet der Bestimmungen des 4. Abschnittes nur in Verkehr gebracht werden, wenn auf der Verpackung, dem Behältnis oder einem daran befestigten Etikett die nach §§ 33 bis 38 vorgeschriebenen Angaben, für die der in der Gemeinschaft niedergelassene Inverkehrbringer verantwortlich ist, sichtbar, deutlich lesbar und unverwischbar angebracht sind.

7.

ABSCHNITT

Verbot von Futtermitteln mit Ursprung in oder Herkunft aus Belgien

§ 32. (1) Das Verbringen in das Bundesgebiet, das Inverkehrbringen und die Verfütterung von folgenden Erzeugnissen mit Ursprung in oder Herkunft aus Belgien ist verboten:

1.

folgende für die Tierernährung bestimmte Erzeugnisse, die von Geflügel gewonnen worden sind, das zwischen dem 15. Jänner 1999 und dem 1. Juni 1999 in Belgien gehalten wurde:

2.

Erzeugnisse gemäß Anhang I der Richtlinie 92/118/EWG, insbesondere ausgelassene Fette, verarbeitetes tierisches Eiweiß und Rohmaterial für die Herstellung von Futtermitteln;

3.

folgende für die Tierernährung bestimmte Erzeugnisse, die von Schweinen oder Rindern gewonnen worden sind, die seit dem 15. Jänner 1999 in Belgien gehalten wurden:

a)

Erzeugnisse tierischen Ursprungs im Sinne der Richtlinien 64/433/EWG, 94/65/EG und 77/99/EWG und

b)

Rohmilch, wärmebehandelte Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis im Sinne der Richtlinie 92/46/EWG.

(2) Vom Verbot gemäß Abs. 1 sind Erzeugnisse mit Ursprung in oder Herkunft aus Belgien ausgenommen,

1.

die nicht von Tieren stammen, die in von den belgischen Behörden gesperrten Betrieben gehalten wurden, oder

2.

bei denen Ergebnisse von Analysen beweisen, daß sie nicht mit Dioxinen kontaminiert sind.

(3) Erzeugnisse gemäß Abs. 2 müssen mit Handelsdokumenten oder gegebenenfalls Veterinärbescheinigungen versehen sein, die eine von der zuständigen belgischen Behörde unterzeichnete amtliche Erklärung aufweisen, die bestätigt, daß die Erzeugnisse den Bedingungen des Abs. 2 entsprechen. Die Einfuhr von Erzeugnissen gemäß Abs. 2 mit Ursprung in oder Herkunft aus Belgien aus Drittstaaten ist darüber hinaus erst nach Vorlage einer Unbedenklichkeitsbestätigung einer Untersuchungsanstalt gemäß § 29 Abs. 1 Z 1 bis 3 des Futtermittelgesetzes - FMG 1993, BGBl. Nr. 905/1993, zulässig.

§ 33. Enzyme und deren Zubereitungen sind wie folgt zu kennzeichnen:

1.

spezifische Bezeichnung des oder der aktiven Bestandteils(e) nach Maßgabe seiner oder ihrer Enzymaktivität und Identifikationsnummer der International Union of Biochemistry;

2.

Einheiten der Aktivität (Einheiten der Aktivität/g oder Einheiten der Aktivität/ml);

3.

Name oder Firma und Anschrift oder Sitz des für die Angaben nach § 32 Verantwortlichen;

4.

Name oder Firma und Anschrift oder Sitz des Herstellers, wenn dieser für die Angaben nicht verantwortlich ist;

5.

Endtermin der Garantie oder Haltbarkeitsdauer vom Herstellungsdatum an;

6.

Kontrollnummer der Warenpartie und Herstellungsdatum;

7.

Gebrauchsanweisung und gegebenenfalls Empfehlungen für einen sicheren Gebrauch;

8.

Nettogewicht und für flüssige Erzeugnisse entweder Nettovolumen oder Nettogewicht;

9.

Angabe „ausschließlich der Herstellung von Futtermitteln vorbehalten''.

§ 33. Enzyme und deren Zubereitungen sind wie folgt zu kennzeichnen:

1.

spezifische Bezeichnung des oder der aktiven Bestandteils(e) nach Maßgabe seiner oder ihrer Enzymaktivität und Identifikationsnummer der International Union of Biochemistry;

2.

Einheiten der Aktivität (Einheiten der Aktivität/g oder Einheiten der Aktivität/ml);

3.

Name oder Firma und Anschrift oder Sitz des für die Angaben nach § 32 Verantwortlichen;

4.

Name oder Firma und Anschrift oder Sitz des Herstellers, wenn dieser für die Angaben nicht verantwortlich ist;

5.

Endtermin der Garantie oder Haltbarkeitsdauer vom Herstellungsdatum an;

6.

Kontrollnummer der Warenpartie und Herstellungsdatum;

7.

Gebrauchsanweisung und gegebenenfalls Empfehlungen für einen sicheren Gebrauch;

8.

Nettogewicht und für flüssige Erzeugnisse entweder Nettovolumen oder Nettogewicht;

9.

Angabe „ausschließlich der Herstellung von Futtermitteln vorbehalten''.

§ 34. Mikroorganismen und deren Zubereitungen sind wie folgt zu kennzeichnen:

1.

Angabe des Stammes oder der Stämme gemäß den anerkannten internationalen Nomenklaturcodices sowie Stammhinterlegungsnummer(n);

2.

Anzahl koloniebildender Einheiten (KBE/g);

3.

Name oder Firma und Anschrift oder Sitz des für die Angaben nach § 32 Verantwortlichen;

4.

Name oder Firma und Anschrift oder Sitz des Herstellers, wenn dieser für die Kennzeichnungsangaben nicht verantwortlich ist;

5.

Endtermin der Garantie oder Haltbarkeitsdauer vom Herstellungdatum (Anm.: richtig: Herstellungsdatum) an;

6.

Kontrollnummer der Warenpartie und Herstellungsdatum;

7.

Gebrauchsanweisung und gegebenenfalls Empfehlung für einen sicheren Gebrauch;

8.

Nettogewicht und für flüssige Zusatzstoffe entweder Nettovolumen oder Nettogewicht;

9.

Vermerk „auschließlich (Anm.: richtig: ausschließlich) zur Herstellung von Futtermitteln'';

10.

gegebenenfalls Angabe besonderer signifikanter Eigenschaften auf Grund des Herstellungsverfahrens.

§ 34. Mikroorganismen und deren Zubereitungen sind wie folgt zu kennzeichnen:

1.

Angabe des Stammes oder der Stämme gemäß den anerkannten internationalen Nomenklaturcodices sowie Stammhinterlegungsnummer(n);

2.

Anzahl koloniebildender Einheiten (KBE/g);

3.

Name oder Firma und Anschrift oder Sitz des für die Angaben nach § 32 Verantwortlichen;

4.

Name oder Firma und Anschrift oder Sitz des Herstellers, wenn dieser für die Kennzeichnungsangaben nicht verantwortlich ist;

5.

Endtermin der Garantie oder Haltbarkeitsdauer vom Herstellungdatum (Anm.: richtig: Herstellungsdatum) an;

6.

Kontrollnummer der Warenpartie und Herstellungsdatum;

7.

Gebrauchsanweisung und gegebenenfalls Empfehlung für einen sicheren Gebrauch;

8.

Nettogewicht und für flüssige Zusatzstoffe entweder Nettovolumen oder Nettogewicht;

9.

Vermerk „auschließlich (Anm.: richtig: ausschließlich) zur Herstellung von Futtermitteln'';

10.

gegebenenfalls Angabe besonderer signifikanter Eigenschaften auf Grund des Herstellungsverfahrens.

§ 35. Vormischungen, die Enzyme enthalten, sind wie folgt zu kennzeichnen:

1.

Bezeichnung „Vormischung'';

2.

Hinweis „ausschließlich für die Herstellung von Futtermitteln'';

3.

Gebrauchsanweisung und gegebenenfalls Empfehlungen für einen sicheren Gebrauch der Vormischungen;

4.

die Tierart oder Tierkategorie, für die die Vormischung bestimmt ist;

5.

Name oder Firma und Anschrift oder Sitz des für die Angaben nach § 32 Verantwortlichen;

6.

Nettogewicht, bei Flüssigkeiten entweder Nettovolumen oder Nettogewicht;

7.

spezifische Bezeichnung des oder der aktiven Bestandteils(e) gemäß seiner oder ihrer Enzymaktivität und Identifikationsnummer der International Union of Biochemistry;

8.

Einheiten der Aktivität (Einheiten der Aktivität/g oder Einheiten der Aktivität/ml);

9.

Endtermin der Garantie oder Haltbarkeitsdauer vom Herstellungsdatum an;

10.

Name oder Firma und Anschrift oder Sitz des Herstellers, wenn dieser für die Angaben nicht verantwortlich ist.

§ 35. Vormischungen, die Enzyme enthalten, sind wie folgt zu kennzeichnen:

1.

Bezeichnung „Vormischung'';

2.

Hinweis „ausschließlich für die Herstellung von Futtermitteln'';

3.

Gebrauchsanweisung und gegebenenfalls Empfehlungen für einen sicheren Gebrauch der Vormischungen;

4.

die Tierart oder Tierkategorie, für die die Vormischung bestimmt ist;

5.

Name oder Firma und Anschrift oder Sitz des für die Angaben nach § 32 Verantwortlichen;

6.

Nettogewicht, bei Flüssigkeiten entweder Nettovolumen oder Nettogewicht;

7.

spezifische Bezeichnung des oder der aktiven Bestandteils(e) gemäß seiner oder ihrer Enzymaktivität und Identifikationsnummer der International Union of Biochemistry;

8.

Einheiten der Aktivität (Einheiten der Aktivität/g oder Einheiten der Aktivität/ml);

9.

Endtermin der Garantie oder Haltbarkeitsdauer vom Herstellungsdatum an;

10.

Name oder Firma und Anschrift oder Sitz des Herstellers, wenn dieser für die Angaben nicht verantwortlich ist.

§ 36. Vormischungen, die Mikroorganismen enthalten, sind wie folgt zu kennzeichnen:

1.

Bezeichnung „Vormischung'';

2.

Hinweis „ausschließlich für die Herstellung von Futtermitteln'';

3.

Gebrauchsanweisung und gegebenenfalls Empfehlungen für einen sicheren Gebrauch der Vormischungen;

4.

die Tierart oder Tierkategorie, für die die Vormischung bestimmt ist;

5.

Name oder Firma und Anschrift oder Sitz des für die Angaben nach § 32 Verantwortlichen;

6.

Nettogewicht, bei Flüssigkeiten entweder Nettovolumen oder Nettogewicht;

7.

Angabe des Stammes oder der Stämme gemäß den anerkannten internationalen Nomenklaturcodices und Stammhinterlegungsnummer(n);

8.

Anzahl koloniebildender Einheiten (KBE/g);

9.

Endtermin der Garantie oder Haltbarkeitsdauer vom Herstellungsdatum an;

10.

Name oder Firma und Anschrift oder Sitz des Herstellers, wenn dieser für die Angaben nicht verantwortlich ist;

11.

gegebenenfalls Angabe besonderer signifikanter Eigenschaften auf Grund des Herstellungsverfahrens.

§ 36. Vormischungen, die Mikroorganismen enthalten, sind wie folgt zu kennzeichnen:

1.

Bezeichnung „Vormischung'';

2.

Hinweis „ausschließlich für die Herstellung von Futtermitteln'';

3.

Gebrauchsanweisung und gegebenenfalls Empfehlungen für einen sicheren Gebrauch der Vormischungen;

4.

die Tierart oder Tierkategorie, für die die Vormischung bestimmt ist;

5.

Name oder Firma und Anschrift oder Sitz des für die Angaben nach § 32 Verantwortlichen;

6.

Nettogewicht, bei Flüssigkeiten entweder Nettovolumen oder Nettogewicht;

7.

Angabe des Stammes oder der Stämme gemäß den anerkannten internationalen Nomenklaturcodices und Stammhinterlegungsnummer(n);

8.

Anzahl koloniebildender Einheiten (KBE/g);

9.

Endtermin der Garantie oder Haltbarkeitsdauer vom Herstellungsdatum an;

10.

Name oder Firma und Anschrift oder Sitz des Herstellers, wenn dieser für die Angaben nicht verantwortlich ist;

11.

gegebenenfalls Angabe besonderer signifikanter Eigenschaften auf Grund des Herstellungsverfahrens.

§ 37. Mischfuttermittel, denen Enzyme zugesetzt worden sind, sind wie folgt zu kennzeichnen:

1.

spezifische Bezeichnung des bzw. der aktiven Bestandteile gemäß seiner oder ihrer Enzymaktivität und Identifikationsnummer der International Union of Biochemistry;

2.

Einheiten der Aktivität (Einheiten der Aktivität/kg oder Einheiten der Aktivität/l), sofern diese mit einer amtlichen oder wissenschaftlich anerkannten Methode meßbar sind;

3.

Endtermin der Garantie oder Haltbarkeitsdauer vom Herstellungsdatum an.

§ 37. Mischfuttermittel, denen Enzyme zugesetzt worden sind, sind wie folgt zu kennzeichnen:

1.

spezifische Bezeichnung des bzw. der aktiven Bestandteile gemäß seiner oder ihrer Enzymaktivität und Identifikationsnummer der International Union of Biochemistry;

2.

Einheiten der Aktivität (Einheiten der Aktivität/kg oder Einheiten der Aktivität/l), sofern diese mit einer amtlichen oder wissenschaftlich anerkannten Methode meßbar sind;

3.

Endtermin der Garantie oder Haltbarkeitsdauer vom Herstellungsdatum an.

§ 38. Mischfuttermittel, denen Mikroorganismen zugesetzt worden sind, sind wie folgt zu kennzeichnen:

1.

Angabe des Stammes oder der Stämme gemäß den anerkannten internationalen Nomenklaturcodices und Stammhinterlegungsnummer(n);

2.

Anzahl koloniebildender Einheiten (KBE/kg), sofern diese mit einer amtlichen oder wissenschaftlich anerkannten Methode meßbar sind;

3.

Endtermin der Garantie oder Haltbarkeitsdauer vom Herstellungsdatum an;

4.

gegebenenfalls Angabe besonderer signifikanter Eigenschaften auf Grund des Herstellungsverfahrens.

§ 38. Mischfuttermittel, denen Mikroorganismen zugesetzt worden sind, sind wie folgt zu kennzeichnen:

1.

Angabe des Stammes oder der Stämme gemäß den anerkannten internationalen Nomenklaturcodices und Stammhinterlegungsnummer(n);

2.

Anzahl koloniebildender Einheiten (KBE/kg), sofern diese mit einer amtlichen oder wissenschaftlich anerkannten Methode meßbar sind;

3.

Endtermin der Garantie oder Haltbarkeitsdauer vom Herstellungsdatum an;

4.

gegebenenfalls Angabe besonderer signifikanter Eigenschaften auf Grund des Herstellungsverfahrens.

§ 39. Auf den Verpackungen, Behältnissen oder Etiketten dürfen andere als die nach § 32 vorgeschriebenen Angaben, insbesondere die Handelsbezeichung (Anm.: richtig: Handelsbezeichnung), angebracht werden, sofern sie von diesen deutlich getrennt sind.

§ 39. Auf den Verpackungen, Behältnissen oder Etiketten dürfen andere als die nach § 32 vorgeschriebenen Angaben, insbesondere die Handelsbezeichung (Anm.: richtig: Handelsbezeichnung), angebracht werden, sofern sie von diesen deutlich getrennt sind.

ANLAGE 1

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ANLAGEN ZUR FUTTERMITTELVERORDNUNG 1994

Einzelfuttermittel

1.

Einzelfuttermittel pflanzlichen oder tierischen Ursprungs

2.

Proteinerzeugnisse aus Mokroorganismen

3.

Aminosäuren und ihre Salze sowie analoge Erzeugnisse

3.1 Aminosäuren und ihre Salze

3.2 Hydroxyanaloge von Methionin und ihre Salze

4.

Nichtproteinhaltige Stickstoffverbindungen (NPN-Verbindungen)

4.1 Harnstoff und seine Derivate sowie Ammoniumsalze

4.2 Andere NPN-Verbindungen

5.

Mineralische Einzelfuttermittel

Vorbemerkungen

1.

Die Gehalte und Werte nach Spalte 2 und 3 beziehen sich, soweit nichts anders bestimmt ist, mit Ausnahme von Wasser, auf die Trockensubstanz.

2.

Die in Spalte 4 aufgeführten Gehalte an Inhaltsstoffen beziehen sich, soweit nicht anders bestimmt ist, auf die Originalsubstanz.

3.

Es bedeuten:

3.1 Gesamtzucker: Gesamtzucker nach Salzsäure-Inversion, berechnet als Saccharose;

3.2 Reduzierende Zucker: reduzierende Zucker berechnet als Glucose;

3.3 Fermentlöslichkeit des Rohproteins: Pepsin- und salzsäurelösliches Rohprotein

Anm.: (Fortsetzung der Anlage nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen)

ANLAGE 1

```

```

ANLAGEN ZUR FUTTERMITTELVERORDNUNG 1994

Einzelfuttermittel

1.

Einzelfuttermittel pflanzlichen oder tierischen Ursprungs

2.

Proteinerzeugnisse aus Mokroorganismen

3.

Aminosäuren und ihre Salze sowie analoge Erzeugnisse

3.1 Aminosäuren und ihre Salze

3.2 Hydroxyanaloge von Methionin und ihre Salze

4.

Nichtproteinhaltige Stickstoffverbindungen (NPN-Verbindungen)

4.1 Harnstoff und seine Derivate sowie Ammoniumsalze

4.2 Andere NPN-Verbindungen

5.

Mineralische Einzelfuttermittel

Vorbemerkungen

1.

Die Gehalte und Werte nach Spalte 2 und 3 beziehen sich, soweit nichts anders bestimmt ist, mit Ausnahme von Wasser, auf die Trockensubstanz.

2.

Die in Spalte 4 aufgeführten Gehalte an Inhaltsstoffen beziehen sich, soweit nicht anders bestimmt ist, auf die Originalsubstanz.

3.

Es bedeuten:

3.1 Gesamtzucker: Gesamtzucker nach Salzsäure-Inversion, berechnet als Saccharose;

3.2 Reduzierende Zucker: reduzierende Zucker berechnet als Glucose;

3.3 Fermentlöslichkeit des Rohproteins: Pepsin- und salzsäurelösliches Rohprotein

Anm.: (Fortsetzung der Anlage nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen)

ANLAGE 1

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ANLAGEN ZUR FUTTERMITTELVERORDNUNG 1994

Einzelfuttermittel

1.

Einzelfuttermittel pflanzlichen oder tierischen Ursprungs

2.

Proteinerzeugnisse aus Mokroorganismen

3.

Aminosäuren und ihre Salze sowie analoge Erzeugnisse

3.1 Aminosäuren und ihre Salze

3.2 Hydroxyanaloge von Methionin und ihre Salze

4.

Nichtproteinhaltige Stickstoffverbindungen (NPN-Verbindungen)

4.1 Harnstoff und seine Derivate sowie Ammoniumsalze

4.2 Andere NPN-Verbindungen

5.

Mineralische Einzelfuttermittel

Vorbemerkungen

1.

Die Gehalte und Werte nach Spalte 2 und 3 beziehen sich, soweit nichts anders bestimmt ist, mit Ausnahme von Wasser, auf die Trockensubstanz.

2.

Die in Spalte 4 aufgeführten Gehalte an Inhaltsstoffen beziehen sich, soweit nicht anders bestimmt ist, auf die Originalsubstanz.

3.

Es bedeuten:

3.1 Gesamtzucker: Gesamtzucker nach Salzsäure-Inversion, berechnet als Saccharose;

3.2 Reduzierende Zucker: reduzierende Zucker berechnet als Glucose;

3.3 Fermentlöslichkeit des Rohproteins: Pepsin- und salzsäurelösliches Rohprotein

Anm.: (Fortsetzung der Anlage nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen)

ANLAGE 1

```

```

ANLAGEN ZUR FUTTERMITTELVERORDNUNG 1994

Einzelfuttermittel

1.

Einzelfuttermittel pflanzlichen oder tierischen Ursprungs

2.

Proteinerzeugnisse aus Mokroorganismen

3.

Aminosäuren und ihre Salze sowie analoge Erzeugnisse

3.1 Aminosäuren und ihre Salze

3.2 Hydroxyanaloge von Methionin und ihre Salze

4.

Nichtproteinhaltige Stickstoffverbindungen (NPN-Verbindungen)

4.1 Harnstoff und seine Derivate sowie Ammoniumsalze

4.2 Andere NPN-Verbindungen

5.

Mineralische Einzelfuttermittel

Vorbemerkungen

1.

Die Gehalte und Werte nach Spalte 2 und 3 beziehen sich, soweit nichts anders bestimmt ist, mit Ausnahme von Wasser, auf die Trockensubstanz.

2.

Die in Spalte 4 aufgeführten Gehalte an Inhaltsstoffen beziehen sich, soweit nicht anders bestimmt ist, auf die Originalsubstanz.

3.

Es bedeuten:

3.1 Gesamtzucker: Gesamtzucker nach Salzsäure-Inversion, berechnet als Saccharose;

3.2 Reduzierende Zucker: reduzierende Zucker berechnet als Glucose;

3.3 Fermentlöslichkeit des Rohproteins: Pepsin- und salzsäurelösliches Rohprotein

Anm.: (Fortsetzung der Anlage nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen)

ANLAGE 2 Teil A

```

```

Mischfuttermittel

Vorbemerkungen

1.

Die in Spalte 3 aufgeführten Gehalte an Inhaltsstoffen beziehen sich, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Mischfuttermittel mit 88% Trockensubstanz.

2.

In Spalte 3 wird für den Begriff „umsetzbare Energie'' die von dem englischen Begriff „metabolizable energy'' abgeleitete Abkürzung „ME'' verwendet, NEL steht für Nettoenergie-Laktation, StE für Stärkeeinheiten.

3.

Das in den aufgeführten Milchaustauschfuttermitteln enthaltene Fett muß, soweit es sich um Mischfuttermittel im Sinne des Normtyps handelt, folgenden Anforderungen entsprechen:

Anisidinzahl max. 25

Fließschmelzpunkt max. 40 Grad C

Octadecadiensäuren max. 12% der Gesamtfettsäuren.

4.

Gesamtzucker bedeutet: Gesamtzucker nach Salzsäure-Inversion, berechnet als Saccharose.

(Anm.: Fortsetzung der Anlage nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen)

ANLAGE 2 Teil A

```

```

Mischfuttermittel

Vorbemerkungen

1.

Die in Spalte 3 aufgeführten Gehalte an Inhaltsstoffen beziehen sich, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Mischfuttermittel mit 88% Trockensubstanz.

2.

In Spalte 3 wird für den Begriff „umsetzbare Energie'' die von dem englischen Begriff „metabolizable energy'' abgeleitete Abkürzung „ME'' verwendet, NEL steht für Nettoenergie-Laktation, StE für Stärkeeinheiten.

3.

Das in den aufgeführten Milchaustauschfuttermitteln enthaltene Fett muß, soweit es sich um Mischfuttermittel im Sinne des Normtyps handelt, folgenden Anforderungen entsprechen:

Anisidinzahl max. 25

Fließschmelzpunkt max. 40 Grad C

Octadecadiensäuren max. 12% der Gesamtfettsäuren.

4.

Gesamtzucker bedeutet: Gesamtzucker nach Salzsäure-Inversion, berechnet als Saccharose.

(Anm.: Fortsetzung der Anlage nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen)

ANLAGE 2 Teil B

```

```

Kennzeichnung von Mischfuttermitteln

(Anm.: Anlage nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen)

ANLAGE 2 Teil B

```

```

Kennzeichnung von Mischfuttermitteln

(Anm.: Anlage nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen)

ANLAGE 2 Teil B

```

```

Kennzeichnung von Mischfuttermitteln

(Anm.: Anlage nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen)

ANLAGE 2 Teil C


(Anm.: Anlage nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen)

ANLAGE 2 Teil C


(Anm.: Anlage nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen)

ANLAGE 2 Teil C


(Anm.: Anlage nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen)

ANLAGE 2 Teil D

```

```

Schätzgleichungen zur Berechnung des Energiegehaltes

von Mischfuttermitteln

(Anm.: Anlage nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen)

ANLAGE 2 Teil D

```

```

Schätzgleichungen zur Berechnung des Energiegehaltes

von Mischfuttermitteln

(Anm.: Anlage nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen)

ANLAGE 2 Teil D

```

```

Schätzgleichungen zur Berechnung des Energiegehaltes

von Mischfuttermitteln

(Anm.: Anlage nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen)

ANLAGE 3

```

```

Zusatzstoffe

Vorbemerkungen

1.

Die in Spalte 6 aufgeführten Gehalte an Zusatzstoffen beziehen sich auf Alleinfuttermittel mit 88% Trockensubstanz.

2.

Bei Mikroorganismen bedeutet KBE koloniebildende Einheit.

3.

Die Enzymaktivität wird ausgedrückt als "my"mol freigesetzte Substanz pro Minute und pro Gramm Enzympräparat.

Inhaltsverzeichnis

1.

Leistungsförderer

2.

Antioxidantien

3.

Aroma- und appetitanregende Stoffe

4.

Bindemittel, Fließhilfsstoffe und Gerinnungshilfsstoffe

5.

Emulgatoren, Stabilisatoren, Verdickungs- und Geliermittel

6.

Färbende Stoffe einschließlich Pigmente

7.

Zusatzstoffe zur Verhütung verbreitet auftretender Krankheiten von Tieren

7.1. Zusatzstoffe zur Verhütung der Histomoniasis

7.2. Zusatzstoffe zur Verhütung der Kokzidiose

8.

Konservierungsstoffe

9.

Säureregulatoren

10.

Spurenelemente

11.

Vitamine, Provitamine und ähnlich wirkende Stoffe, die chemisch eindeutig beschrieben sind

12.

Wasserbindende Stoffe

13.

Mikroorganismen und Enzyme

(Anm.: Fortsetzung der Anlage nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen)

ANLAGE 3

```

```

Zusatzstoffe

Vorbemerkungen

1.

Die in Spalte 6 aufgeführten Gehalte an Zusatzstoffen beziehen sich auf Alleinfuttermittel mit 88% Trockensubstanz.

2.

Bei Mikroorganismen bedeutet KBE koloniebildende Einheit.

3.

Die Enzymaktivität wird ausgedrückt als "my"mol freigesetzte Substanz pro Minute und pro Gramm Enzympräparat.

Inhaltsverzeichnis

1.

Leistungsförderer

2.

Antioxidantien

3.

Aroma- und appetitanregende Stoffe

4.

Bindemittel, Fließhilfsstoffe und Gerinnungshilfsstoffe

5.

Emulgatoren, Stabilisatoren, Verdickungs- und Geliermittel

6.

Färbende Stoffe einschließlich Pigmente

7.

Zusatzstoffe zur Verhütung verbreitet auftretender Krankheiten von Tieren

7.1. Zusatzstoffe zur Verhütung der Histomoniasis

7.2. Zusatzstoffe zur Verhütung der Kokzidiose

8.

Konservierungsstoffe

9.

Säureregulatoren

10.

Spurenelemente

11.

Vitamine, Provitamine und ähnlich wirkende Stoffe, die chemisch eindeutig beschrieben sind

12.

Wasserbindende Stoffe

13.

Mikroorganismen und Enzyme

(Anm.: Fortsetzung der Anlage nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen)

ANLAGE 3

```

```

Zusatzstoffe

Vorbemerkungen

1.

Die in Spalte 6 aufgeführten Gehalte an Zusatzstoffen beziehen sich auf Alleinfuttermittel mit 88% Trockensubstanz.

2.

Bei Mikroorganismen bedeutet KBE koloniebildende Einheit.

3.

Die Enzymaktivität wird ausgedrückt als "my"mol freigesetzte Substanz pro Minute und pro Gramm Enzympräparat.

Inhaltsverzeichnis

1.

Leistungsförderer

2.

Antioxidantien

3.

Aroma- und appetitanregende Stoffe

4.

Bindemittel, Fließhilfsstoffe und Gerinnungshilfsstoffe

5.

Emulgatoren, Stabilisatoren, Verdickungs- und Geliermittel

6.

Färbende Stoffe einschließlich Pigmente

7.

Zusatzstoffe zur Verhütung verbreitet auftretender Krankheiten von Tieren

7.1. Zusatzstoffe zur Verhütung der Histomoniasis

7.2. Zusatzstoffe zur Verhütung der Kokzidiose

8.

Konservierungsstoffe

9.

Säureregulatoren

10.

Spurenelemente

11.

Vitamine, Provitamine und ähnlich wirkende Stoffe, die chemisch eindeutig beschrieben sind

12.

Wasserbindende Stoffe

13.

Mikroorganismen und Enzyme

(Anm.: Fortsetzung der Anlage nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen)

ANLAGE 3

```

```

Zusatzstoffe

Vorbemerkungen

1.

Die in Spalte 6 aufgeführten Gehalte an Zusatzstoffen beziehen sich auf Alleinfuttermittel mit 88% Trockensubstanz.

2.

Bei Mikroorganismen bedeutet KBE koloniebildende Einheit.

3.

Die Enzymaktivität wird ausgedrückt als "my"mol freigesetzte Substanz pro Minute und pro Gramm Enzympräparat.

Inhaltsverzeichnis

1.

Leistungsförderer

2.

Antioxidantien

3.

Aroma- und appetitanregende Stoffe

4.

Bindemittel, Fließhilfsstoffe und Gerinnungshilfsstoffe

5.

Emulgatoren, Stabilisatoren, Verdickungs- und Geliermittel

6.

Färbende Stoffe einschließlich Pigmente

7.

Zusatzstoffe zur Verhütung verbreitet auftretender Krankheiten von Tieren

7.1. Zusatzstoffe zur Verhütung der Histomoniasis

7.2. Zusatzstoffe zur Verhütung der Kokzidiose

8.

Konservierungsstoffe

9.

Säureregulatoren

10.

Spurenelemente

11.

Vitamine, Provitamine und ähnlich wirkende Stoffe, die chemisch eindeutig beschrieben sind

12.

Wasserbindende Stoffe

13.

Mikroorganismen und Enzyme

(Anm.: Fortsetzung der Anlage nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen)

ANLAGE 3

```

```

Zusatzstoffe

Vorbemerkungen

1.

Die in Spalte 6 aufgeführten Gehalte an Zusatzstoffen beziehen sich auf Alleinfuttermittel mit 88% Trockensubstanz.

2.

Bei Mikroorganismen bedeutet KBE koloniebildende Einheit.

3.

Die Enzymaktivität wird ausgedrückt als „my''mol freigesetzte Substanz pro Minute und pro Gramm Enzympräparat.

Inhaltsverzeichnis

1.

Leistungsförderer

2.

Antioxidantien

3.

Aroma- und appetitanregende Stoffe

4.

Bindemittel, Fließhilfsstoffe und Gerinnungshilfsstoffe

5.

Emulgatoren, Stabilisatoren, Verdickungs- und Geliermittel

6.

Färbende Stoffe einschließlich Pigmente

7.

Zusatzstoffe zur Verhütung verbreitet auftretender Krankheiten von Tieren

7.1. Zusatzstoffe zur Verhütung der Histomoniasis

7.2. Zusatzstoffe zur Verhütung der Kokzidiose

8.

Konservierungsstoffe

9.

Säureregulatoren

10.

Spurenelemente

11.

Vitamine, Provitamine und ähnlich wirkende Stoffe, die chemisch eindeutig beschrieben sind

12.

Wasserbindende Stoffe

13.

Mikroorganismen und Enzyme

(Anm.: Fortsetzung der Anlage nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen)

ANLAGE 3

```

```

Zusatzstoffe

Vorbemerkungen

1.

Die in Spalte 6 aufgeführten Gehalte an Zusatzstoffen beziehen sich auf Alleinfuttermittel mit 88% Trockensubstanz.

2.

Bei Mikroorganismen bedeutet KBE koloniebildende Einheit.

3.

Die Enzymaktivität wird ausgedrückt als „my''mol freigesetzte Substanz pro Minute und pro Gramm Enzympräparat.

Inhaltsverzeichnis

1.

Leistungsförderer

2.

Antioxidantien

3.

Aroma- und appetitanregende Stoffe

4.

Bindemittel, Fließhilfsstoffe und Gerinnungshilfsstoffe

5.

Emulgatoren, Stabilisatoren, Verdickungs- und Geliermittel

6.

Färbende Stoffe einschließlich Pigmente

7.

Zusatzstoffe zur Verhütung verbreitet auftretender Krankheiten von Tieren

7.1. Zusatzstoffe zur Verhütung der Histomoniasis

7.2. Zusatzstoffe zur Verhütung der Kokzidiose

8.

Konservierungsstoffe

9.

Säureregulatoren

10.

Spurenelemente

11.

Vitamine, Provitamine und ähnlich wirkende Stoffe, die chemisch eindeutig beschrieben sind

12.

Wasserbindende Stoffe

13.

Mikroorganismen und Enzyme

(Anm.: Fortsetzung der Anlage nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen)

ANLAGE 4

```

```

Unerwünschte Stoffe

Vorbemerkung

Die aufgeführten Gehalte an unerwünschten Stoffen beziehen sich auf Futtermittel mit 88% Trockenmasse

```

```

Unerwünschter Stoff Futtermittel Höchstge-

halt in mg

je kg

```

```

1 2 3

```

```

Aflatoxin B tief 1 Babassusamen, Baumwollsaat, 0,02

Erdnüsse, Kokosnußkerne,

Maiskörner, Palmkerne und die

Erzeugnisse ihrer Verarbeitung

andere Einzelfuttermittel 0,05

Allein- und Ergänzungsfuttermittel 0,05

für Rinder, Schafe und Ziegen,

ausgenommen Milchvieh,

Kälber und Lämmer

Ergänzungsfuttermittel für 0,03

Schweine und Geflügel,

ausgenommen Jungtiere

Alleinfuttermittel für Schweine 0,02

und Geflügel, ausgenommen

Jungtiere

Ergänzungsfuttermittel für 0,005

laktierende Rinder,

laktierende Schafe und laktierende

Ziegen

andere Allein- und 0,01

Ergänzungsfuttermittel

Arsen Grünmehl, Kleegrünmehl, 4

Luzernegrünmehl,

Zuckerrübenschnitzel,

teilentzuckert, getrocknet und

Trockenschnitzel

Einzelfuttermittel mit mehr als 10

8% Phosphor und Einzelfuttermittel

aus der Verarbeitung von Fischen oder

anderen Meerestieren

andere Einzelfuttermittel 2

Alleinfuttermittel 2

Mineralfuttermittel 12

andere Ergänzungsfuttermittel 4

Blausäure Leinsamen 250

Leinsamenextraktionsschrot, 350

Leinsamenkuchen

Einzelfuttermittel aus 100

Maniokwurzelknollen oder Mandeln

andere Einzelfuttermittel 50

Alleinfuttermittel für Kücken 10

andere Alleinfuttermittel 50

Blei Einzelfuttermittel mit mehr 30

als 8% Phosphor

Grünfutter einschließlich 40

Weidegras und Rübenblätter,

Grünfuttersilage, Heu

Hefen 5

andere Einzelfuttermittel 10

Alleinfuttermittel für Kälber, 20

Schaf- und Ziegenlämmer

Alleinfuttermittel für laktierende 40

Rinder, laktierende Schafe

und laktierende Ziegen

andere Alleinfuttermittel für 30

Rinder, Schafe und Ziegen

andere Alleinfuttermittel 5

Mineralfuttermittel 30

andere Ergänzungsfuttermittel 10

Cadmium Einzelfuttermittel pflanzlichen 1

Ursprungs

Einzelfuttermittel tierischen 2

Ursprungs, ausgenommen

Einzelfuttermittel für Heimtiere

Einzelfuttermittel mit 8 bis 20% 0,5 *1)

Phosphor

Einzelfuttermittel mit mehr als 10

20% Phosphor

Alleinfuttermittel für Rinder, 1

Schafe und Ziegen, ausgenommen

Alleinfuttermittel für Kälber,

Schaf- und Ziegenlämmer

andere Alleinfuttermittel, 0,5

ausgenommen Alleinfuttermittel

für Heimtiere

Mineralfuttermittel mit bis 0,75 *1)

6% Phosphor

Mineralfuttermittel mit mehr als 5

6% Phosphor

andere Ergänzungsfuttermittel 0,5

für Rinder, Schafe und Ziegen

Chlordan (Summe) pflanzliche oder tierische Fette 0,05

aus CIS- und andere Futtermittel 0,02

Trans-Isomeren und

aus Oxychlordan,

berechnet als

Chlordan)

Crotalaria-Arten alle Futtermittel 100

DDT (Summe aus pflanzliche oder tierische Fette 0,5

DDT-, TDE- und andere Futtermittel 0,05

DDE-Isomeren,

berechnet als DDT)

Aldrin, Dieldrin pflanzliche oder tierische Fette 0,2

(einzeln oder andere Futtermittel 0,01

berechnet als

Dieldrin)

Endosulfan Einzelfuttermittel aus Mais und 0,2

(Summe aus alpha- daraus hergestellte Erzeugnisse

beta-Isomeren und

Endosulfansulfat,

berechnet als

Endosulfan)

Einzelfuttermittel aus Ölsaaten und 0,5

daraus hergestellte Erzeugnisse

Alleinfuttermittel für Fische 0,005

andere Futtermittel 0,1

Endrin (Summe aus pflanzliche oder tierische Fette 0,05

(Summe aus Endrin andere Futtermittel 0,01

delta-Ketoendrin,

berechnet als

Endrin)

Fluor Einzelfuttermittel tierischen 500

Ursprungs

Einzelfuttermittel mit mehr 2 000

als 8% Phosphor

andere Einzelfuttermittel 150

Alleinfuttermittel für laktierende 30

Rinder, laktierende Schafe

und laktierende Ziegen

andere Alleinfuttermittel für 50

Rinder, Schafe und Ziegen

Alleinfuttermittel für Schweine 100

Alleinfuttermittel für Kücken 250

andere Alleinfuttermittel für 350

Geflügel

andere Alleinfuttermittel 150

Ergänzungsfuttermittel 125 *1)

Gossypol, freies Baumwollsaatextraktionsschrot, 1 200

Baumwollsaatkuchen

andere Einzelfuttermittel 20

Alleinfuttermittel für Kälber 100

andere Alleinfuttermittel für 500

Rinder

Alleinfuttermittel für Ferkel 20

andere Alleinfuttermittel für 60

Schweine

Alleinfuttermittel für Schafe 500

und Ziegen

Alleinfuttermittel für Legegeflügel 20

andere Alleinfuttermittel für 100

Geflügel

Alleinfuttermittel für Kaninchen 60

andere Alleinfuttermittel 20

Heptachlor pflanzliche oder tierische Fette 0,2

(Summe aus andere Futtermittel 0,01

Heptachlor und

Heptachlorepoxid,

berechnet als

Heptachlor)

Hexachlorbenzol pflanzliche oder tierische Fette 0,2

(HCB) andere Futtermittel 0,01

Hexachlorcyclohexan

(HCH)

alpha-Isomer pflanzliche oder tierische Fette 0,2

andere Futtermittel 0,02

beta-Isomer pflanzliche oder tierische Fette 0,1

Mischfuttermittel für Milchvieh 0,005

andere Futtermittel 0,01

gamma-Isomer pflanzliche oder tierische Fette 2,0

andere Futtermittel 0,2

Mutterkorn Getreide, unzerkleinert 1 000

Nitrite, berechnet Fischmehl 60

als Natriumtrit

Alleinfuttermittel für Nutztiere, 15

Versuchstiere, Vögel und Zierfische

Quecksilber Einzelfuttermittel aus der Verarbeitung 0,5

Fischen oder anderen Meerestieren

andere Einzelfuttermittel 0,1

Alleinfuttermittel für Hunde und 0,4

Katzen

andere Alleinfuttermittel 0,1

Ergänzungsfuttermittel, 0,2

ausgenommen Ergänzungsfuttermittel

für Hunde und Katzen

Rizinus, ausgedrückt Einzel- und Mischfuttermittel 10

in Rizinusschalen

Saaten, Früchte und alle Futtermittel nicht be-

hieraus gewonnene stimmbare

Erzeugnis von Menge

Aprikose -

Prunus armeniaca L.

Bittermandel -

Prunus dulcis

(Mill.) D.A.

Webb var. amara

(DC.) Focke

(=Prunus

amygdalus

Batsch

var. amara

(DC.) Focke)

Buchecker,

ungeschält -

Fagus sylvatica L.

Leindotter -

Camelina sativa (L.)

Crantz

Mowrah, Bassia,

Madhuca -

Madhuca longifolia

(L.) Macbr. (= Bassia

longifolia L. = Illipe

malabrorum Engl.),

Madhuca indica Gmelin

(= Bassia latifolia

Roxb. = Illipe

latifolia F. Mueller)

Sheanuss -

Butyrospermum parkii

(G. Don) Kotschy

Purgierölbaum -

Croton tiglium L.

Purgierstrauch -

Jatropha curcas L.

Abessinischer

(Äthiopischer)

Senf -

Brassica carinata A.

Braun

Chinesischer

Gelbsenf -

Brassica juncea

(L.) Czern.

et Coss, ssp.

juncea var. lutea

Batalin

Indischer

Braunsenf -

Brassica juncea

(L.) Czern et Coss.

ssp. integrifolia

(West)

Thell.

Sareptasenf -

Brassica juncea

(L.) Czern. et

Coss. ssp.

juncea

Schwarzer Senf -

Brassica nigra

(L.) W.D.J.

Koch

Senföl, flüchtig Rapsextraktionsschrot, 4 000

berechnet als Rapskuchen

Allylisothio- andere Einzelfuttermittel 100

cyanat

Alleinfuttermittel für 150

Kälber, Schaf- und Ziegenlämmer

andere Alleinfuttermittel für 1 000

Rinder, Schafe und Ziegen

Alleinfuttermittel für Ferkel 150

andere Alleinfuttermittel für 500

Schweine

Alleinfuttermittel für Geflügel 500

andere Alleinfuttermittel 150

Theobromin Alleinfuttermittel für Rinder 700

andere Alleinfuttermittel 300

Unkrautsamen und alle Futtermittel 3 000

Früchte, die

Alkoloide,

Glukoside oder

andere giftige

Stoffe enthalten,

darunter

Datura stramonium 1 000

Lolium remotum 1 000

Lolium temulentum 1 000

Vinylthiooxazolidon Alleinfuttermittel für 500

Legegeflügel

andere Alleinfuttermittel für 1 000

Geflügel

```

```

*1) je Prozent Phosphor des Futtermittels

ANLAGE 4

```

```

Unerwünschte Stoffe

Vorbemerkung

Die aufgeführten Gehalte an unerwünschten Stoffen beziehen sich auf Futtermittel mit 88% Trockenmasse

```

```

Unerwünschter Stoff Futtermittel Höchstge-

halt in mg

je kg

```

```

1 2 3

```

```

Aflatoxin B tief 1 Babassusamen, Baumwollsaat, 0,02

Erdnüsse, Kokosnußkerne,

Maiskörner, Palmkerne und die

Erzeugnisse ihrer Verarbeitung

andere Einzelfuttermittel 0,05

Allein- und Ergänzungsfuttermittel 0,05

für Rinder, Schafe und Ziegen,

ausgenommen Milchvieh,

Kälber und Lämmer

Ergänzungsfuttermittel für 0,03

Schweine und Geflügel,

ausgenommen Jungtiere

Alleinfuttermittel für Schweine 0,02

und Geflügel, ausgenommen

Jungtiere

Ergänzungsfuttermittel für 0,005

laktierende Rinder,

laktierende Schafe und laktierende

Ziegen

andere Allein- und 0,01

Ergänzungsfuttermittel

Arsen Grünmehl, Kleegrünmehl, 4

Luzernegrünmehl,

Zuckerrübenschnitzel,

teilentzuckert, getrocknet und

Trockenschnitzel

Einzelfuttermittel mit mehr als 10

8% Phosphor und Einzelfuttermittel

aus der Verarbeitung von Fischen oder

anderen Meerestieren

andere Einzelfuttermittel 2

Alleinfuttermittel 2

Alleinfuttermittel für Fische 4

Mineralfuttermittel 12

andere Ergänzungsfuttermittel 4

Blausäure Leinsamen 250

Leinsamenextraktionsschrot, 350

Leinsamenkuchen

Einzelfuttermittel aus 100

Maniokwurzelknollen oder Mandeln

andere Einzelfuttermittel 50

Alleinfuttermittel für Kücken 10

andere Alleinfuttermittel 50

Blei Einzelfuttermittel mit mehr 30

als 8% Phosphor

Grünfutter einschließlich 40

Weidegras und Rübenblätter,

Grünfuttersilage, Heu

Hefen 5

andere Einzelfuttermittel 10

Alleinfuttermittel für Kälber, 20

Schaf- und Ziegenlämmer

Alleinfuttermittel für laktierende 40

Rinder, laktierende Schafe

und laktierende Ziegen

andere Alleinfuttermittel für 30

Rinder, Schafe und Ziegen

andere Alleinfuttermittel 5

Mineralfuttermittel 30

andere Ergänzungsfuttermittel 10

Cadmium Einzelfuttermittel pflanzlichen 1

Ursprungs

Einzelfuttermittel tierischen 2

Ursprungs, ausgenommen

Einzelfuttermittel für Heimtiere

Einzelfuttermittel mit 8 bis 20% 0,5 *1)

Phosphor

Einzelfuttermittel mit mehr als 10

20% Phosphor

Alleinfuttermittel für Rinder, 1

Schafe und Ziegen, ausgenommen

Alleinfuttermittel für Kälber,

Schaf- und Ziegenlämmer

andere Alleinfuttermittel, 0,5

ausgenommen Alleinfuttermittel

für Heimtiere

Mineralfuttermittel mit bis 0,75 *1)

6% Phosphor

Mineralfuttermittel mit mehr als 5

6% Phosphor

andere Ergänzungsfuttermittel 0,5

für Rinder, Schafe und Ziegen

Chlordan (Summe) pflanzliche oder tierische Fette 0,05

aus CIS- und andere Futtermittel 0,02

Trans-Isomeren und

aus Oxychlordan,

berechnet als

Chlordan)

Crotalaria-Arten alle Futtermittel 100

DDT (Summe aus pflanzliche oder tierische Fette 0,5

DDT-, TDE- und andere Futtermittel 0,05

DDE-Isomeren,

berechnet als DDT)

Aldrin, Dieldrin pflanzliche oder tierische Fette 0,2

(einzeln oder andere Futtermittel 0,01

berechnet als

Dieldrin)

Endosulfan Einzelfuttermittel aus Mais und 0,2

(Summe aus alpha- daraus hergestellte Erzeugnisse

beta-Isomeren und

Endosulfansulfat,

berechnet als

Endosulfan)

Einzelfuttermittel aus Ölsaaten und 0,5

daraus hergestellte Erzeugnisse

Alleinfuttermittel für Fische 0,005

andere Futtermittel 0,1

Endrin (Summe aus pflanzliche oder tierische Fette 0,05

(Summe aus Endrin andere Futtermittel 0,01

delta-Ketoendrin,

berechnet als

Endrin)

Fluor Einzelfuttermittel tierischen 500

Ursprungs

Einzelfuttermittel mit mehr 2 000

als 8% Phosphor

andere Einzelfuttermittel 150

Alleinfuttermittel für laktierende 30

Rinder, laktierende Schafe

und laktierende Ziegen

andere Alleinfuttermittel für 50

Rinder, Schafe und Ziegen

Alleinfuttermittel für Schweine 100

Alleinfuttermittel für Kücken 250

andere Alleinfuttermittel für 350

Geflügel

andere Alleinfuttermittel 150

Ergänzungsfuttermittel 125 *1)

Gossypol, freies Baumwollsaatextraktionsschrot, 1 200

Baumwollsaatkuchen

andere Einzelfuttermittel 20

Alleinfuttermittel für Kälber 100

andere Alleinfuttermittel für 500

Rinder

Alleinfuttermittel für Ferkel 20

andere Alleinfuttermittel für 60

Schweine

Alleinfuttermittel für Schafe 500

und Ziegen

Alleinfuttermittel für Legegeflügel 20

andere Alleinfuttermittel für 100

Geflügel

Alleinfuttermittel für Kaninchen 60

andere Alleinfuttermittel 20

Heptachlor pflanzliche oder tierische Fette 0,2

(Summe aus andere Futtermittel 0,01

Heptachlor und

Heptachlorepoxid,

berechnet als

Heptachlor)

Hexachlorbenzol pflanzliche oder tierische Fette 0,2

(HCB) andere Futtermittel 0,01

Hexachlorcyclohexan

(HCH)

alpha-Isomer pflanzliche oder tierische Fette 0,2

andere Futtermittel 0,02

beta-Isomer pflanzliche oder tierische Fette 0,1

Mischfuttermittel für Milchvieh 0,005

andere Futtermittel 0,01

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