Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, mit der Bestimmungen zur Durchführung des Futtermittelgesetzes, FMG 1993, erlassen werden (Futtermittelverordnung 1994)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1994-04-13
Letzte Aktualisierung 1900-01-01
Status Aufgehoben · 1996-04-17
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 194
Änderungshistorie JSON API

gamma-Isomer pflanzliche oder tierische Fette 2,0

andere Futtermittel 0,2

Mutterkorn Getreide, unzerkleinert 1 000

Nitrite, berechnet Fischmehl 60

als Natriumtrit

Alleinfuttermittel für Nutztiere, 15

Versuchstiere, Vögel und Zierfische

Quecksilber Einzelfuttermittel aus der Verarbeitung 0,5

Fischen oder anderen Meerestieren

andere Einzelfuttermittel 0,1

Alleinfuttermittel für Hunde und 0,4

Katzen

andere Alleinfuttermittel 0,1

Ergänzungsfuttermittel, 0,2

ausgenommen Ergänzungsfuttermittel

für Hunde und Katzen

Rizinus, ausgedrückt Einzel- und Mischfuttermittel 10

in Rizinusschalen

Saaten, Früchte und alle Futtermittel nicht be-

hieraus gewonnene stimmbare

Erzeugnis von Menge

Aprikose -

Prunus armeniaca L.

Bittermandel -

Prunus dulcis

(Mill.) D.A.

Webb var. amara

(DC.) Focke

(=Prunus

amygdalus

Batsch

var. amara

(DC.) Focke)

Buchecker,

ungeschält -

Fagus sylvatica L.

Leindotter -

Camelina sativa (L.)

Crantz

Mowrah, Bassia,

Madhuca -

Madhuca longifolia

(L.) Macbr. (= Bassia

longifolia L. = Illipe

malabrorum Engl.),

Madhuca indica Gmelin

(= Bassia latifolia

Roxb. = Illipe

latifolia F. Mueller)

Sheanuss -

Butyrospermum parkii

(G. Don) Kotschy

Purgierölbaum -

Croton tiglium L.

Purgierstrauch -

Jatropha curcas L.

Abessinischer

(Äthiopischer)

Senf -

Brassica carinata A.

Braun

Chinesischer

Gelbsenf -

Brassica juncea

(L.) Czern.

et Coss, ssp.

juncea var. lutea

Batalin

Indischer

Braunsenf -

Brassica juncea

(L.) Czern et Coss.

ssp. integrifolia

(West)

Thell.

Sareptasenf -

Brassica juncea

(L.) Czern. et

Coss. ssp.

juncea

Schwarzer Senf -

Brassica nigra

(L.) W.D.J.

Koch

Senföl, flüchtig Rapsextraktionsschrot, 4 000

berechnet als Rapskuchen

Allylisothio- andere Einzelfuttermittel 100

cyanat

Alleinfuttermittel für 150

Kälber, Schaf- und Ziegenlämmer

andere Alleinfuttermittel für 1 000

Rinder, Schafe und Ziegen

Alleinfuttermittel für Ferkel 150

andere Alleinfuttermittel für 500

Schweine

Alleinfuttermittel für Geflügel 500

andere Alleinfuttermittel 150

Theobromin Alleinfuttermittel für Rinder 700

andere Alleinfuttermittel 300

Unkrautsamen und alle Futtermittel 3 000

Früchte, die

Alkoloide,

Glukoside oder

andere giftige

Stoffe enthalten,

darunter

Datura stramonium 1 000

Lolium remotum 1 000

Lolium temulentum 1 000

Vinylthiooxazolidon Alleinfuttermittel für 500

Legegeflügel

andere Alleinfuttermittel für 1 000

Geflügel

```

```

*1) je Prozent Phosphor des Futtermittels

ANLAGE 4

```

```

Unerwünschte Stoffe

Vorbemerkung

Die aufgeführten Gehalte an unerwünschten Stoffen beziehen sich auf Futtermittel mit 88% Trockenmasse

```

```

Unerwünschter Stoff Futtermittel Höchstge-

halt in mg

je kg

```

```

1 2 3

```

```

Aflatoxin B tief 1 Babassussamen, Baumwollsaat,

Erdnüsse, Kokosnußkerne,

Maiskörner, Palmkerne und

die Erzeugnisse ihrer

Verarbeitung 0,02

andere Einzelfuttermittel 0,05

Alleinfuttermittel für Rinder,

Schafe und Ziegen, ausgenommen

Milchvieh, Kälber und Lämmer 0,05

Alleinfuttermittel für Milchvieh 0,005

Alleinfuttermittel für Kälber

und Lämmer 0,001

Alleinfuttermittel für Schweine

und Geflügel, ausgenommen

Jungtiere 0,02

andere Alleinfuttermittel 0,01

Ergänzungsfuttermittel für

Schweine und Geflügel,

ausgenommen Jungtiere 0,03

Ergänzungsfuttermittel für

Rinder, Schafe und Ziegen,

ausgenommen Milchvieh, Kälber

und Lämmer 0,05

andere Ergänzungsfuttermittel 0,01

Arsen Grünmehl, Kleegrünmehl, 4

Luzernegrünmehl,

Zuckerrübenschnitzel,

teilentzuckert, getrocknet und

Trockenschnitzel

Einzelfuttermittel mit mehr als 10

8% Phosphor und Einzelfuttermittel

aus der Verarbeitung von Fischen oder

anderen Meerestieren

andere Einzelfuttermittel 2

Alleinfuttermittel 2

Alleinfuttermittel für Fische 4

Mineralfuttermittel 12

andere Ergänzungsfuttermittel 4

Blausäure Leinsamen 250

Leinsamenextraktionsschrot, 350

Leinsamenkuchen

Einzelfuttermittel aus 100

Maniokwurzelknollen oder Mandeln

andere Einzelfuttermittel 50

Alleinfuttermittel für Kücken 10

andere Alleinfuttermittel 50

Blei Einzelfuttermittel mit mehr 30

als 8% Phosphor

Grünfutter einschließlich 40

Weidegras und Rübenblätter,

Grünfuttersilage, Heu

Hefen 5

andere Einzelfuttermittel 10

Alleinfuttermittel 5

Mineralfuttermittel 30

andere Ergänzungsfuttermittel 10

Cadmium Einzelfuttermittel pflanzlichen 1

Ursprungs

Einzelfuttermittel tierischen 2

Ursprungs, ausgenommen

Einzelfuttermittel für Heimtiere

Einzelfuttermittel mit 8 bis 20% 0,5 *1)

Phosphor

Einzelfuttermittel mit mehr als 10

20% Phosphor

Alleinfuttermittel für Rinder, 1

Schafe und Ziegen, ausgenommen

Alleinfuttermittel für Kälber,

Schaf- und Ziegenlämmer

andere Alleinfuttermittel, 0,5

ausgenommen Alleinfuttermittel

für Heimtiere

Mineralfuttermittel mit bis 0,75 *1)

6% Phosphor

Mineralfuttermittel mit mehr als 5

6% Phosphor

andere Ergänzungsfuttermittel 0,5

für Rinder, Schafe und Ziegen

Camphechlor alle Futtermittel 0,1

(Toxaphen)

Chlordan (Summe) pflanzliche oder tierische Fette 0,05

aus CIS- und andere Futtermittel 0,02

Trans-Isomeren und

aus Oxychlordan,

berechnet als

Chlordan)

Crotalaria-Arten alle Futtermittel 100

DDT (Summe aus pflanzliche oder tierische Fette 0,5

DDT-, TDE- und andere Futtermittel 0,05

DDE-Isomeren,

berechnet als DDT)

Aldrin, Dieldrin pflanzliche oder tierische Fette 0,2

(einzeln oder andere Futtermittel 0,01

berechnet als

Dieldrin)

Endosulfan Einzelfuttermittel aus Mais und 0,2

(Summe aus alpha- daraus hergestellte Erzeugnisse

beta-Isomeren und

Endosulfansulfat,

berechnet als

Endosulfan)

Einzelfuttermittel aus Ölsaaten und 0,5

daraus hergestellte Erzeugnisse

Alleinfuttermittel für Fische 0,005

andere Futtermittel 0,1

Endrin (Summe aus pflanzliche oder tierische Fette 0,05

(Summe aus Endrin andere Futtermittel 0,01

delta-Ketoendrin,

berechnet als

Endrin)

Fluor Einzelfuttermittel tierischen 500

Ursprungs

Einzelfuttermittel mit mehr 2 000

als 8% Phosphor

andere Einzelfuttermittel 150

Alleinfuttermittel für laktierende 30

Rinder, laktierende Schafe

und laktierende Ziegen

andere Alleinfuttermittel für 50

Rinder, Schafe und Ziegen

Alleinfuttermittel für Schweine 100

Alleinfuttermittel für Kücken 250

andere Alleinfuttermittel für 350

Geflügel

andere Alleinfuttermittel 150

Ergänzungsfuttermittel 125 *1)

Gossypol, freies Baumwollsaatextraktionsschrot, 1 200

Baumwollsaatkuchen

andere Einzelfuttermittel 20

Alleinfuttermittel für Kälber 100

andere Alleinfuttermittel für 500

Rinder

Alleinfuttermittel für Ferkel 20

andere Alleinfuttermittel für 60

Schweine

Alleinfuttermittel für Schafe 500

und Ziegen

Alleinfuttermittel für Legegeflügel 20

andere Alleinfuttermittel für 100

Geflügel

Alleinfuttermittel für Kaninchen 60

andere Alleinfuttermittel 20

Heptachlor pflanzliche oder tierische Fette 0,2

(Summe aus andere Futtermittel 0,01

Heptachlor und

Heptachlorepoxid,

berechnet als

Heptachlor)

Hexachlorbenzol pflanzliche oder tierische Fette 0,2

(HCB) andere Futtermittel 0,01

Hexachlorcyclohexan

(HCH)

alpha-Isomer pflanzliche oder tierische Fette 0,2

andere Futtermittel 0,02

beta-Isomer pflanzliche oder tierische Fette 0,1

Mischfuttermittel für Milchvieh 0,005

andere Futtermittel 0,01

gamma-Isomer pflanzliche oder tierische Fette 2,0

andere Futtermittel 0,2

Mutterkorn Getreide, unzerkleinert 1 000

Nitrite, berechnet Fischmehl 60

als Natriumtrit

Alleinfuttermittel für Nutztiere, 15

Versuchstiere, Vögel und Zierfische

Quecksilber Einzelfuttermittel aus der Verarbeitung 0,5

Fischen oder anderen Meerestieren

andere Einzelfuttermittel 0,1

Alleinfuttermittel für Hunde und 0,4

Katzen

andere Alleinfuttermittel 0,1

Ergänzungsfuttermittel, 0,2

ausgenommen Ergänzungsfuttermittel

für Hunde und Katzen

Rizinus, ausgedrückt Einzel- und Mischfuttermittel 10

in Rizinusschalen

Saaten, Früchte und alle Futtermittel nicht be-

hieraus gewonnene stimmbare

Erzeugnis von Menge

Aprikose -

Prunus armeniaca L.

Bittermandel -

Prunus dulcis

(Mill.) D.A.

Webb var. amara

(DC.) Focke

(=Prunus

amygdalus

Batsch

var. amara

(DC.) Focke)

Buchecker,

ungeschält -

Fagus sylvatica L.

Leindotter -

Camelina sativa (L.)

Crantz

Mowrah, Bassia,

Madhuca -

Madhuca longifolia

(L.) Macbr. (= Bassia

longifolia L. = Illipe

malabrorum Engl.),

Madhuca indica Gmelin

(= Bassia latifolia

Roxb. = Illipe

latifolia F. Mueller)

Sheanuss -

Butyrospermum parkii

(G. Don) Kotschy

Purgierölbaum -

Croton tiglium L.

Purgierstrauch -

Jatropha curcas L.

Abessinischer

(Äthiopischer)

Senf -

Brassica carinata A.

Braun

Chinesischer

Gelbsenf -

Brassica juncea

(L.) Czern.

et Coss, ssp.

juncea var. lutea

Batalin

Indischer

Braunsenf -

Brassica juncea

(L.) Czern et Coss.

ssp. integrifolia

(West)

Thell.

Sareptasenf -

Brassica juncea

(L.) Czern. et

Coss. ssp.

juncea

Schwarzer Senf -

Brassica nigra

(L.) W.D.J.

Koch

Senföl, flüchtig Rapsextraktionsschrot, 4 000

berechnet als Rapskuchen

Allylisothio- andere Einzelfuttermittel 100

cyanat

Alleinfuttermittel für 150

Kälber, Schaf- und Ziegenlämmer

andere Alleinfuttermittel für 1 000

Rinder, Schafe und Ziegen

Alleinfuttermittel für Ferkel 150

andere Alleinfuttermittel für 500

Schweine

Alleinfuttermittel für Geflügel 500

andere Alleinfuttermittel 150

Theobromin Alleinfuttermittel für Rinder 700

andere Alleinfuttermittel 300

Unkrautsamen und alle Futtermittel 3 000

Früchte, die

Alkoloide,

Glukoside oder

andere giftige

Stoffe enthalten,

darunter

Datura stramonium 1 000

Lolium remotum 1 000

Lolium temulentum 1 000

Vinylthiooxazolidon Alleinfuttermittel für 500

Legegeflügel

andere Alleinfuttermittel für 1 000

Geflügel

```

```

*1) je Prozent Phosphor des Futtermittels

ANLAGE 4

```

```

Unerwünschte Stoffe

Vorbemerkung

Die aufgeführten Gehalte an unerwünschten Stoffen beziehen sich auf Futtermittel mit 88% Trockenmasse

```

```

Unerwünschter Stoff Futtermittel Höchstge-

halt in mg

je kg

```

```

1 2 3

```

```

Aflatoxin B tief 1 Babassussamen, Baumwollsaat,

Erdnüsse, Kokosnußkerne,

Maiskörner, Palmkerne und

die Erzeugnisse ihrer

Verarbeitung 0,02

andere Einzelfuttermittel 0,05

Alleinfuttermittel für Rinder,

Schafe und Ziegen, ausgenommen

Milchvieh, Kälber und Lämmer 0,05

Alleinfuttermittel für Milchvieh 0,005

Alleinfuttermittel für Kälber

und Lämmer 0,001

Alleinfuttermittel für Schweine

und Geflügel, ausgenommen

Jungtiere 0,02

andere Alleinfuttermittel 0,01

Ergänzungsfuttermittel für

Schweine und Geflügel,

ausgenommen Jungtiere 0,03

Ergänzungsfuttermittel für

Rinder, Schafe und Ziegen,

ausgenommen Milchvieh, Kälber

und Lämmer 0,05

andere Ergänzungsfuttermittel 0,01

Arsen Grünmehl, Kleegrünmehl, 4

Luzernegrünmehl,

Zuckerrübenschnitzel,

teilentzuckert, getrocknet und

Trockenschnitzel

Einzelfuttermittel mit mehr als 10

8% Phosphor und Einzelfuttermittel

aus der Verarbeitung von Fischen oder

anderen Meerestieren

andere Einzelfuttermittel 2

Alleinfuttermittel 2

Alleinfuttermittel für Fische 4

Mineralfuttermittel 12

andere Ergänzungsfuttermittel 4

Blausäure Leinsamen 250

Leinsamenextraktionsschrot, 350

Leinsamenkuchen

Einzelfuttermittel aus 100

Maniokwurzelknollen oder Mandeln

andere Einzelfuttermittel 50

Alleinfuttermittel für Kücken 10

andere Alleinfuttermittel 50

Blei Einzelfuttermittel mit mehr 30

als 8% Phosphor

Grünfutter einschließlich 40

Weidegras und Rübenblätter,

Grünfuttersilage, Heu

Hefen 5

andere Einzelfuttermittel 10

Alleinfuttermittel 5

Mineralfuttermittel 30

andere Ergänzungsfuttermittel 10

Cadmium Einzelfuttermittel pflanzlichen 1

Ursprungs

Einzelfuttermittel tierischen 2

Ursprungs, ausgenommen

Einzelfuttermittel für Heimtiere

Einzelfuttermittel mit 8 bis 20% 0,5 *1)

Phosphor

Einzelfuttermittel mit mehr als 10

20% Phosphor

Alleinfuttermittel für Rinder, 1

Schafe und Ziegen, ausgenommen

Alleinfuttermittel für Kälber,

Schaf- und Ziegenlämmer

andere Alleinfuttermittel, 0,5

ausgenommen Alleinfuttermittel

für Heimtiere

Mineralfuttermittel mit bis 0,75 *1)

6% Phosphor

Mineralfuttermittel mit mehr als 5

6% Phosphor

andere Ergänzungsfuttermittel 0,5

für Rinder, Schafe und Ziegen

Camphechlor alle Futtermittel 0,1

(Toxaphen)

Chlordan (Summe) pflanzliche oder tierische Fette 0,05

aus CIS- und andere Futtermittel 0,02

Trans-Isomeren und

aus Oxychlordan,

berechnet als

Chlordan)

Crotalaria-Arten alle Futtermittel 100

DDT (Summe aus pflanzliche oder tierische Fette 0,5

DDT-, TDE- und andere Futtermittel 0,05

DDE-Isomeren,

berechnet als DDT)

Aldrin, Dieldrin pflanzliche oder tierische Fette 0,2

(einzeln oder andere Futtermittel 0,01

berechnet als

Dieldrin)

Dioxine (Summe von Zitrustrester 500 pg I-TEQ/kg

PCDD und PCDF, (obere Nach-

ausgedrückt in weisgrenze) *2)

internationalen

toxischen

Äquivalenten)

Endosulfan Einzelfuttermittel aus Mais und 0,2

(Summe aus alpha- daraus hergestellte Erzeugnisse

beta-Isomeren und

Endosulfansulfat,

berechnet als

Endosulfan)

Einzelfuttermittel aus Ölsaaten und 0,5

daraus hergestellte Erzeugnisse

Alleinfuttermittel für Fische 0,005

andere Futtermittel 0,1

Endrin (Summe aus pflanzliche oder tierische Fette 0,05

(Summe aus Endrin andere Futtermittel 0,01

delta-Ketoendrin,

berechnet als

Endrin)

Fluor Einzelfuttermittel tierischen 500

Ursprungs

Einzelfuttermittel mit mehr 2 000

als 8% Phosphor

andere Einzelfuttermittel 150

Alleinfuttermittel für laktierende 30

Rinder, laktierende Schafe

und laktierende Ziegen

andere Alleinfuttermittel für 50

Rinder, Schafe und Ziegen

Alleinfuttermittel für Schweine 100

Alleinfuttermittel für Kücken 250

andere Alleinfuttermittel für 350

Geflügel

andere Alleinfuttermittel 150

Ergänzungsfuttermittel 125 *1)

Gossypol, freies Baumwollsaatextraktionsschrot, 1 200

Baumwollsaatkuchen

andere Einzelfuttermittel 20

Alleinfuttermittel für Kälber 100

andere Alleinfuttermittel für 500

Rinder

Alleinfuttermittel für Ferkel 20

andere Alleinfuttermittel für 60

Schweine

Alleinfuttermittel für Schafe 500

und Ziegen

Alleinfuttermittel für Legegeflügel 20

andere Alleinfuttermittel für 100

Geflügel

Alleinfuttermittel für Kaninchen 60

andere Alleinfuttermittel 20

Heptachlor pflanzliche oder tierische Fette 0,2

(Summe aus andere Futtermittel 0,01

Heptachlor und

Heptachlorepoxid,

berechnet als

Heptachlor)

Hexachlorbenzol pflanzliche oder tierische Fette 0,2

(HCB) andere Futtermittel 0,01

Hexachlorcyclohexan

(HCH)

alpha-Isomer pflanzliche oder tierische Fette 0,2

andere Futtermittel 0,02

beta-Isomer pflanzliche oder tierische Fette 0,1

Mischfuttermittel für Milchvieh 0,005

andere Futtermittel 0,01

gamma-Isomer pflanzliche oder tierische Fette 2,0

andere Futtermittel 0,2

Mutterkorn Getreide, unzerkleinert 1 000

Nitrite, berechnet Fischmehl 60

als Natriumtrit

Alleinfuttermittel für Nutztiere, 15

Versuchstiere, Vögel und Zierfische

Quecksilber Einzelfuttermittel aus der Verarbeitung 0,5

Fischen oder anderen Meerestieren

andere Einzelfuttermittel 0,1

Alleinfuttermittel für Hunde und 0,4

Katzen

andere Alleinfuttermittel 0,1

Ergänzungsfuttermittel, 0,2

ausgenommen Ergänzungsfuttermittel

für Hunde und Katzen

Rizinus, ausgedrückt Einzel- und Mischfuttermittel 10

in Rizinusschalen

Saaten, Früchte und alle Futtermittel nicht be-

hieraus gewonnene stimmbare

Erzeugnis von Menge

Aprikose -

Prunus armeniaca L.

Bittermandel -

Prunus dulcis

(Mill.) D.A.

Webb var. amara

(DC.) Focke

(=Prunus

amygdalus

Batsch

var. amara

(DC.) Focke)

Buchecker,

ungeschält -

Fagus sylvatica L.

Leindotter -

Camelina sativa (L.)

Crantz

Mowrah, Bassia,

Madhuca -

Madhuca longifolia

(L.) Macbr. (= Bassia

longifolia L. = Illipe

malabrorum Engl.),

Madhuca indica Gmelin

(= Bassia latifolia

Roxb. = Illipe

latifolia F. Mueller)

Sheanuss -

Butyrospermum parkii

(G. Don) Kotschy

Purgierölbaum -

Croton tiglium L.

Purgierstrauch -

Jatropha curcas L.

Abessinischer

(Äthiopischer)

Senf -

Brassica carinata A.

Braun

Chinesischer

Gelbsenf -

Brassica juncea

(L.) Czern.

et Coss, ssp.

juncea var. lutea

Batalin

Indischer

Braunsenf -

Brassica juncea

(L.) Czern et Coss.

ssp. integrifolia

(West)

Thell.

Sareptasenf -

Brassica juncea

(L.) Czern. et

Coss. ssp.

juncea

Schwarzer Senf -

Brassica nigra

(L.) W.D.J.

Koch

Senföl, flüchtig Rapsextraktionsschrot, 4 000

berechnet als Rapskuchen

Allylisothio- andere Einzelfuttermittel 100

cyanat

Alleinfuttermittel für 150

Kälber, Schaf- und Ziegenlämmer

andere Alleinfuttermittel für 1 000

Rinder, Schafe und Ziegen

Alleinfuttermittel für Ferkel 150

andere Alleinfuttermittel für 500

Schweine

Alleinfuttermittel für Geflügel 500

andere Alleinfuttermittel 150

Theobromin Alleinfuttermittel für Rinder 700

andere Alleinfuttermittel 300

Unkrautsamen und alle Futtermittel 3 000

Früchte, die

Alkoloide,

Glukoside oder

andere giftige

Stoffe enthalten,

darunter

Datura stramonium 1 000

Lolium remotum 1 000

Lolium temulentum 1 000

Vinylthiooxazolidon Alleinfuttermittel für 500

Legegeflügel

andere Alleinfuttermittel für 1 000

Geflügel

```

```

*1) je Prozent Phosphor des Futtermittels

*2) Die Berechnung der oberen Gehalte geht von der Annahme aus, daß alle Werte der verschiedenen Congenere, die unter der Nachweisgrenze liegen, den Nachweisgrenzen entsprechen.

ANLAGE 4

```

```

Unerwünschte Stoffe

Vorbemerkung

Die aufgeführten Gehalte an unerwünschten Stoffen beziehen sich auf

Futtermittel mit 88% Trockenmasse

```

```

Unerwünschter Stoff Futtermittel Höchstge-

halt in mg

je kg

```

```

1 2 3

```

```

Aflatoxin B tief 1 Babassussamen, Baumwollsaat,

Erdnüsse, Kokosnußkerne,

Maiskörner, Palmkerne und

die Erzeugnisse ihrer

Verarbeitung 0,02

andere Einzelfuttermittel 0,05

Alleinfuttermittel für Rinder,

Schafe und Ziegen, ausgenommen

Milchvieh, Kälber und Lämmer 0,05

Alleinfuttermittel für Milchvieh 0,005

Alleinfuttermittel für Kälber

und Lämmer 0,001

Alleinfuttermittel für Schweine

und Geflügel, ausgenommen

Jungtiere 0,02

andere Alleinfuttermittel 0,01

Ergänzungsfuttermittel für

Schweine und Geflügel,

ausgenommen Jungtiere 0,03

Ergänzungsfuttermittel für

Rinder, Schafe und Ziegen,

ausgenommen Milchvieh, Kälber

und Lämmer 0,05

andere Ergänzungsfuttermittel 0,01

Arsen Grünmehl, Kleegrünmehl, 4

Luzernegrünmehl,

Zuckerrübenschnitzel,

teilentzuckert, getrocknet und

Trockenschnitzel

Einzelfuttermittel mit mehr als 10

8% Phosphor und Einzelfuttermittel

aus der Verarbeitung von Fischen oder

anderen Meerestieren

andere Einzelfuttermittel 2

Alleinfuttermittel 2

Alleinfuttermittel für Fische 4

Mineralfuttermittel 12

andere Ergänzungsfuttermittel 4

Blausäure Leinsamen 250

Leinsamenextraktionsschrot, 350

Leinsamenkuchen

Einzelfuttermittel aus 100

Maniokwurzelknollen oder Mandeln

andere Einzelfuttermittel 50

Alleinfuttermittel für Kücken 10

andere Alleinfuttermittel 50

Blei Einzelfuttermittel mit mehr 30

als 8% Phosphor

Grünfutter einschließlich 40

Weidegras und Rübenblätter,

Grünfuttersilage, Heu

Hefen 5

andere Einzelfuttermittel 10

Alleinfuttermittel 5

Mineralfuttermittel 30

andere Ergänzungsfuttermittel 10

Cadmium Einzelfuttermittel pflanzlichen 1

Ursprungs

Einzelfuttermittel tierischen 2

Ursprungs, ausgenommen

Einzelfuttermittel für Heimtiere

Einzelfuttermittel mit 8 bis 20% 0,5 *1)

Phosphor

Einzelfuttermittel mit mehr als 10

20% Phosphor

Alleinfuttermittel für Rinder, 1

Schafe und Ziegen, ausgenommen

Alleinfuttermittel für Kälber,

Schaf- und Ziegenlämmer

andere Alleinfuttermittel, 0,5

ausgenommen Alleinfuttermittel

für Heimtiere

Mineralfuttermittel mit bis 0,75 *1)

6% Phosphor

Mineralfuttermittel mit mehr als 5

6% Phosphor

andere Ergänzungsfuttermittel 0,5

für Rinder, Schafe und Ziegen

Camphechlor alle Futtermittel 0,1

(Toxaphen)

Chlordan (Summe) pflanzliche oder tierische Fette 0,05

aus CIS- und andere Futtermittel 0,02

Trans-Isomeren und

aus Oxychlordan,

berechnet als

Chlordan)

Crotalaria-Arten alle Futtermittel 100

DDT (Summe aus pflanzliche oder tierische Fette 0,5

DDT-, TDE- und andere Futtermittel 0,05

DDE-Isomeren,

berechnet als DDT)

Aldrin, Dieldrin pflanzliche oder tierische Fette 0,2

(einzeln oder andere Futtermittel 0,01

berechnet als

Dieldrin)

Dioxine (Summe von Zitrustrester 500 pg I-TEQ/kg

PCDD und PCDF, (obere Nach-

ausgedrückt in weisgrenze) *2)

internationalen

toxischen

Äquivalenten)

Endosulfan Einzelfuttermittel aus Mais und 0,2

(Summe aus alpha- daraus hergestellte Erzeugnisse

beta-Isomeren und

Endosulfansulfat,

berechnet als

Endosulfan)

Einzelfuttermittel aus Ölsaaten und 0,5

daraus hergestellte Erzeugnisse

Alleinfuttermittel für Fische 0,005

andere Futtermittel 0,1

Endrin (Summe aus pflanzliche oder tierische Fette 0,05

(Summe aus Endrin andere Futtermittel 0,01

delta-Ketoendrin,

berechnet als

Endrin)

Fluor Einzelfuttermittel tierischen 500

Ursprungs

Einzelfuttermittel mit mehr 2 000

als 8% Phosphor

andere Einzelfuttermittel 150

Alleinfuttermittel für laktierende 30

Rinder, laktierende Schafe

und laktierende Ziegen

andere Alleinfuttermittel für 50

Rinder, Schafe und Ziegen

Alleinfuttermittel für Schweine 100

Alleinfuttermittel für Kücken 250

andere Alleinfuttermittel für 350

Geflügel

andere Alleinfuttermittel 150

Ergänzungsfuttermittel 125 *1)

Gossypol, freies Baumwollsaatextraktionsschrot, 1 200

Baumwollsaatkuchen

andere Einzelfuttermittel 20

Alleinfuttermittel für Kälber 100

andere Alleinfuttermittel für 500

Rinder

Alleinfuttermittel für Ferkel 20

andere Alleinfuttermittel für 60

Schweine

Alleinfuttermittel für Schafe 500

und Ziegen

Alleinfuttermittel für Legegeflügel 20

andere Alleinfuttermittel für 100

Geflügel

Alleinfuttermittel für Kaninchen 60

andere Alleinfuttermittel 20

Heptachlor pflanzliche oder tierische Fette 0,2

(Summe aus andere Futtermittel 0,01

Heptachlor und

Heptachlorepoxid,

berechnet als

Heptachlor)

Hexachlorbenzol pflanzliche oder tierische Fette 0,2

(HCB) andere Futtermittel 0,01

Hexachlorcyclohexan

(HCH)

alpha-Isomer pflanzliche oder tierische Fette 0,2

andere Futtermittel 0,02

beta-Isomer pflanzliche oder tierische Fette 0,1

Mischfuttermittel für Milchvieh 0,005

andere Futtermittel 0,01

gamma-Isomer pflanzliche oder tierische Fette 2,0

andere Futtermittel 0,2

Mutterkorn Getreide, unzerkleinert 1 000

Nitrite, berechnet Fischmehl 60

als Natriumtrit

Alleinfuttermittel für Nutztiere, 15

Versuchstiere, Vögel und Zierfische

Quecksilber Einzelfuttermittel aus der Verarbeitung 0,5

Fischen oder anderen Meerestieren

andere Einzelfuttermittel 0,1

Alleinfuttermittel für Hunde und 0,4

Katzen

andere Alleinfuttermittel 0,1

Ergänzungsfuttermittel, 0,2

ausgenommen Ergänzungsfuttermittel

für Hunde und Katzen

Rizinus, ausgedrückt Einzel- und Mischfuttermittel 10

in Rizinusschalen

Saaten, Früchte und alle Futtermittel nicht be-

hieraus gewonnene stimmbare

Erzeugnis von Menge

Aprikose -

Prunus armeniaca L.

Bittermandel -

Prunus dulcis

(Mill.) D.A.

Webb var. amara

(DC.) Focke

(=Prunus

amygdalus

Batsch

var. amara

(DC.) Focke)

Buchecker,

ungeschält -

Fagus sylvatica L.

Leindotter -

Camelina sativa (L.)

Crantz

Mowrah, Bassia,

Madhuca -

Madhuca longifolia

(L.) Macbr. (= Bassia

longifolia L. = Illipe

malabrorum Engl.),

Madhuca indica Gmelin

(= Bassia latifolia

Roxb. = Illipe

latifolia F. Mueller)

Sheanuss -

Butyrospermum parkii

(G. Don) Kotschy

Purgierölbaum -

Croton tiglium L.

Purgierstrauch -

Jatropha curcas L.

Abessinischer

(Äthiopischer)

Senf -

Brassica carinata A.

Braun

Chinesischer

Gelbsenf -

Brassica juncea

(L.) Czern.

et Coss, ssp.

juncea var. lutea

Batalin

Indischer

Braunsenf -

Brassica juncea

(L.) Czern et Coss.

ssp. integrifolia

(West)

Thell.

Sareptasenf -

Brassica juncea

(L.) Czern. et

Coss. ssp.

juncea

Schwarzer Senf -

Brassica nigra

(L.) W.D.J.

Koch

Senföl, flüchtig Rapsextraktionsschrot, 4 000

berechnet als Rapskuchen

Allylisothio- andere Einzelfuttermittel 100

cyanat

Alleinfuttermittel für 150

Kälber, Schaf- und Ziegenlämmer

andere Alleinfuttermittel für 1 000

Rinder, Schafe und Ziegen

Alleinfuttermittel für Ferkel 150

andere Alleinfuttermittel für 500

Schweine

Alleinfuttermittel für Geflügel 500

andere Alleinfuttermittel 150

Theobromin Alleinfuttermittel für Rinder 700

andere Alleinfuttermittel 300

Unkrautsamen und alle Futtermittel 3 000

Früchte, die

Alkoloide,

Glukoside oder

andere giftige

Stoffe enthalten,

darunter

Datura stramonium 1 000

Lolium remotum 1 000

Lolium temulentum 1 000

Vinylthiooxazolidon Alleinfuttermittel für 500

Legegeflügel

andere Alleinfuttermittel für 1 000

Geflügel

```

```

*1) je Prozent Phosphor des Futtermittels

*2) Die Berechnung der oberen Gehalte geht von der Annahme aus, daß alle Werte der verschiedenen Congenere, die unter der Nachweisgrenze liegen, den Nachweisgrenzen entsprechen.

ANLAGE 5

```

```

Verbotene Stoffe

1.

Behandelte Häute, Leder und Lederabfälle

2.

Feste kommunale Abfälle, wie Haushaltsabfälle

3.

Hefen der Gattung Candida, auf n-Alkanen gezüchtet

4.

Holz, das mit Holzschutzmitteln behandelt worden ist, sowie daraus gewonnene Nebenerzeugnisse einschließlich Sägemehl

5.

Klärschlamm aus Kläranlagen zur Behandlung von Abwässern

6.

Kot, Urin sowie der durch die Entleerung oder Entfernung abgetrennte Inhalt des Verdauungstraktes, ohne Rücksicht auf jegliche Art der Verarbeitung oder Beimischung

7.

Saat-, Pflanz- und anderes pflanzliches Vermehrungsgut, das nach der Ernte im Hinblick auf seine Zweckbestimmung einer besonderen Behandlung mit Pflanzenschutzmitteln unterzogen wurde, sowie jegliche daraus gewonnenen Nebenerzeugnisse

8.

Abfälle aus Restaurationsbetrieben - ausgenommen Nahrungsmittel pflanzlichen Ursprungs, die auf Grund ihres Frischegrades als für den menschlichen Verzehr ungeeignet angesehen wurden - die als solche oder bei ihrer Be- oder Verarbeitung nicht einem Verfahren unterworfen wurden, durch das Tierseuchenerreger abgetötet werden

9.

Verpackungen und Verpackungsteile, die aus der Verwendung von Erzeugnissen der Agrar- und Ernährungswirtschaft stammen

ANLAGE 5

```

```

Verbotene Stoffe

1.

Mit Gerbstoffen behandelte Häute einschließlich deren Abfälle

2.

Feste kommunale Abfälle, wie Haushaltsabfälle

3.

Hefen der Gattung Candida, auf n-Alkanen gezüchtet

4.

Holz, das mit Holzschutzmitteln behandelt worden ist, sowie daraus gewonnene Nebenerzeugnisse einschließlich Sägemehl

5.

Klärschlamm aus Kläranlagen zur Behandlung von Abwässern

6.

Kot, Urin sowie der durch die Entleerung oder Entfernung abgetrennte Inhalt des Verdauungstraktes, ohne Rücksicht auf jegliche Art der Verarbeitung oder Beimischung

7.

Saat-, Pflanz- und anderes pflanzliches Vermehrungsgut, das nach der Ernte im Hinblick auf seine Zweckbestimmung einer besonderen Behandlung mit Pflanzenschutzmitteln unterzogen wurde, sowie jegliche daraus gewonnenen Nebenerzeugnisse

8.

Abfälle aus Restaurationsbetrieben - ausgenommen Nahrungsmittel pflanzlichen Ursprungs, die auf Grund ihres Frischegrades als für den menschlichen Verzehr ungeeignet angesehen wurden - die als solche oder bei ihrer Be- oder Verarbeitung nicht einem Verfahren unterworfen wurden, durch das Tierseuchenerreger abgetötet werden

9.

Verpackungen und Verpackungsteile, die aus der Verwendung von Erzeugnissen der Agrar- und Ernährungswirtschaft stammen

10.

Proteinhaltige Erzeugnisse, die aus Säugetiergewebe gewonnen werden, in Futtermitteln für Wiederkäuer, ausgenommen

11.

Fleisch und Fleischerzeugnisse von Rindern, Fleisch- und Knochenmehl von Säugetieren und Futtermittel aus Rindererzeugnissen, die aus im Vereinigten Königreich geschlachteten Tieren stammen, gemäß Entscheidung der Kommission 396D0362 (ABl. Nr. L 139 vom 12. 6. 1996 S 17)

ANLAGE 5

```

```

Verbotene Stoffe

1.

Mit Gerbstoffen behandelte Häute einschließlich deren Abfälle

2.

Feste kommunale Abfälle, wie Haushaltsabfälle

3.

Hefen der Gattung Candida, auf n-Alkanen gezüchtet

4.

Holz, das mit Holzschutzmitteln behandelt worden ist, sowie daraus gewonnene Nebenerzeugnisse einschließlich Sägemehl

5.

Klärschlamm aus Kläranlagen zur Behandlung von Abwässern

6.

Kot, Urin sowie der durch die Entleerung oder Entfernung abgetrennte Inhalt des Verdauungstraktes, ohne Rücksicht auf jegliche Art der Verarbeitung oder Beimischung

7.

Saat-, Pflanz- und anderes pflanzliches Vermehrungsgut, das nach der Ernte im Hinblick auf seine Zweckbestimmung einer besonderen Behandlung mit Pflanzenschutzmitteln unterzogen wurde, sowie jegliche daraus gewonnenen Nebenerzeugnisse

8.

Abfälle aus Restaurationsbetrieben - ausgenommen Nahrungsmittel pflanzlichen Ursprungs, die auf Grund ihres Frischegrades als für den menschlichen Verzehr ungeeignet angesehen wurden - die als solche oder bei ihrer Be- oder Verarbeitung nicht einem Verfahren unterworfen wurden, durch das Tierseuchenerreger abgetötet werden

9.

Verpackungen und Verpackungsteile, die aus der Verwendung von Erzeugnissen der Agrar- und Ernährungswirtschaft stammen

10.

Proteinhaltige Erzeugnisse, die aus Säugetiergewebe gewonnen werden, in Futtermitteln für Wiederkäuer, ausgenommen

11.

Fleisch und Fleischerzeugnisse von Rindern, Fleisch- und Knochenmehl von Säugetieren und Futtermittel aus Rindererzeugnissen, die aus im Vereinigten Königreich geschlachteten Tieren stammen, gemäß Entscheidung der Kommission 396D0362 (ABl. Nr. L 139 vom 12. 6. 1996 S 17)

12.

Erzeugnisse gemäß § 32 Abs. 1.

ANLAGE 5

```

```

Verbotene Stoffe

1.

Mit Gerbstoffen behandelte Häute einschließlich deren Abfälle

2.

Feste kommunale Abfälle, wie Haushaltsabfälle

3.

Hefen der Gattung Candida, auf n-Alkanen gezüchtet

4.

Holz, das mit Holzschutzmitteln behandelt worden ist, sowie daraus gewonnene Nebenerzeugnisse einschließlich Sägemehl

5.

Klärschlamm aus Kläranlagen zur Behandlung von Abwässern

6.

Kot, Urin sowie der durch die Entleerung oder Entfernung abgetrennte Inhalt des Verdauungstraktes, ohne Rücksicht auf jegliche Art der Verarbeitung oder Beimischung

7.

Saat-, Pflanz- und anderes pflanzliches Vermehrungsgut, das nach der Ernte im Hinblick auf seine Zweckbestimmung einer besonderen Behandlung mit Pflanzenschutzmitteln unterzogen wurde, sowie jegliche daraus gewonnenen Nebenerzeugnisse

8.

Abfälle aus Restaurationsbetrieben - ausgenommen Nahrungsmittel pflanzlichen Ursprungs, die auf Grund ihres Frischegrades als für den menschlichen Verzehr ungeeignet angesehen wurden - die als solche oder bei ihrer Be- oder Verarbeitung nicht einem Verfahren unterworfen wurden, durch das Tierseuchenerreger abgetötet werden

9.

Verpackungen und Verpackungsteile, die aus der Verwendung von Erzeugnissen der Agrar- und Ernährungswirtschaft stammen

10.

Proteinhaltige Erzeugnisse, die aus Säugetiergewebe gewonnen werden, in Futtermitteln für Wiederkäuer, ausgenommen

11.

Fleisch und Fleischerzeugnisse von Rindern, Fleisch- und Knochenmehl von Säugetieren und Futtermittel aus Rindererzeugnissen, die aus im Vereinigten Königreich geschlachteten Tieren stammen, gemäß Entscheidung der Kommission 396D0362 (ABl. Nr. L 139 vom 12. 6. 1996 S 17)

12.

Erzeugnisse gemäß § 32 Abs. 1.

Anlage 6

```

```

Verzeichnis der Verwendungen von Futtermitteln für besondere

Ernährungszwecke

Vorbemerkungen

(1) Ist in Spalte 2 der Ausdruck „und/oder'' angegeben, ist die Angabe eines oder beider ernährungsphysiologischer Merkmale zulässig.

(2) Ist in Spalte 2 oder 4 eine Gruppe von Zusatzstoffen angeführt, so müssen die verwendeten Zusatzstoffe für diesen Zweck zugelassen sein.

(3) Ist gemäß Spalte 4 die Angabe der Quelle(n) der Ausgangserzeugnisse oder analytischen Bestandteile vorgeschrieben, so sind derart genaue Angaben (zB genaue Bezeichnung des oder der Ausgangserzeugnisse, der Tierart oder des Körperteils des Tieres) zu machen, daß die Übereinstimmung mit den betreffenden wesentlichen ernährungsphysiologischen Merkmalen festgestellt werden kann.

(4) Ist ein gemäß Spalte 4 anzugebender Stoff, der auch als Zusatzstoff zugelassen ist, mit der Anmerkung „insgesamt'' versehen, so muß sich der angegebene Gehalt entweder auf den natürlichen Gehalt beziehen, sofern kein Zusatz erfolgt ist, oder aber, abweichend von den Vorschriften für Zusatzstoffe, auf die Summe aus natürlichem Gehalt und Menge des zugesetzten Zusatzstoffes.

(5) Die in Spalte 4 mit der Anmerkung „(falls zugesetzt)'' versehenen Angaben müssen gemacht werden, wenn dem Futtermittel das Ausgangserzeugnis oder der Zusatzstoff beigemischt oder sein natürlicher Gehalt erhöht wurde, um den besonderen Ernährungszweck zu erzielen.

(6) Die gemäß Spalte 4 anzugebenden analytischen Bestandteile und Zusatzstoffe sind zu qualifizieren.

(7) Die empfohlene Fütterungsdauer gemäß Spalte 5 gibt an, in welchem Zeitraum der Ernährungszweck normalerweise erreicht sein sollte. Im Rahmen der festgesetzten Fristen sind genauere Angaben zulässig.

(8) Ist ein Futtermittel für mehr als einen Ernährungszweck bestimmt, so müssen die diesbezüglichen Bestimmungen für die betreffenden Ernährungszwecke erfüllt sein.

(9) Bei Ergänzungsfuttermitteln für besondere Ernährungszwecke muß das Etikett eine Gebrauchsanweisung mit Hinweisen für eine ausgewogene Zusammensetzung der Tagesration enthalten.

(10) Zur Berechnung des Energiegehalts von Futtermitteln für besondere Ernährungszwecke für Hunde und Katzen ist folgende Methode anzuwenden:

a)

Futtermittel für Hunde und Katzen, ausgenommen Futtermittel für Katzen mit einem Feuchtigkeitsgehalt von mehr als 14%:

b)

Futtermittel für Katzen mit einem Feuchtigkeitsgehalt von mehr als 14%:

(Anm.: Tabelle nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

Anlage 6

```

```

Verzeichnis der Verwendungen von Futtermitteln für besondere

Ernährungszwecke

Vorbemerkungen

(1) Ist in Spalte 2 der Ausdruck „und/oder'' angegeben, ist die Angabe eines oder beider ernährungsphysiologischer Merkmale zulässig.

(2) Ist in Spalte 2 oder 4 eine Gruppe von Zusatzstoffen angeführt, so müssen die verwendeten Zusatzstoffe für diesen Zweck zugelassen sein.

(3) Ist gemäß Spalte 4 die Angabe der Quelle(n) der Ausgangserzeugnisse oder analytischen Bestandteile vorgeschrieben, so sind derart genaue Angaben (zB genaue Bezeichnung des oder der Ausgangserzeugnisse, der Tierart oder des Körperteils des Tieres) zu machen, daß die Übereinstimmung mit den betreffenden wesentlichen ernährungsphysiologischen Merkmalen festgestellt werden kann.

(4) Ist ein gemäß Spalte 4 anzugebender Stoff, der auch als Zusatzstoff zugelassen ist, mit der Anmerkung „insgesamt'' versehen, so muß sich der angegebene Gehalt entweder auf den natürlichen Gehalt beziehen, sofern kein Zusatz erfolgt ist, oder aber, abweichend von den Vorschriften für Zusatzstoffe, auf die Summe aus natürlichem Gehalt und Menge des zugesetzten Zusatzstoffes.

(5) Die in Spalte 4 mit der Anmerkung „(falls zugesetzt)'' versehenen Angaben müssen gemacht werden, wenn dem Futtermittel das Ausgangserzeugnis oder der Zusatzstoff beigemischt oder sein natürlicher Gehalt erhöht wurde, um den besonderen Ernährungszweck zu erzielen.

(6) Die gemäß Spalte 4 anzugebenden analytischen Bestandteile und Zusatzstoffe sind zu qualifizieren.

(7) Die empfohlene Fütterungsdauer gemäß Spalte 5 gibt an, in welchem Zeitraum der Ernährungszweck normalerweise erreicht sein sollte. Im Rahmen der festgesetzten Fristen sind genauere Angaben zulässig.

(8) Ist ein Futtermittel für mehr als einen Ernährungszweck bestimmt, so müssen die diesbezüglichen Bestimmungen für die betreffenden Ernährungszwecke erfüllt sein.

(9) Bei Ergänzungsfuttermitteln für besondere Ernährungszwecke muß das Etikett eine Gebrauchsanweisung mit Hinweisen für eine ausgewogene Zusammensetzung der Tagesration enthalten.

(10) Zur Berechnung des Energiegehalts von Futtermitteln für besondere Ernährungszwecke für Hunde und Katzen ist folgende Methode anzuwenden:

a)

Futtermittel für Hunde und Katzen, ausgenommen Futtermittel für Katzen mit einem Feuchtigkeitsgehalt von mehr als 14%:

b)

Futtermittel für Katzen mit einem Feuchtigkeitsgehalt von mehr als 14%:

(Anm.: Tabelle nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

(Anm.: Zu den §§ 7, 13, 20, 22, 26, 27, 28, 29 und zu

den Anlagen 1, 2 Teil C, 3 und 4, BGBl. Nr. 273/1994)

Diese Verordnung tritt am 1. September 1997 in Kraft; Futtermittel, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens den bisher geltenden Kennzeichnungsbestimmungen entsprechen, dürfen bis 1. Juli 1998 in Verkehr gebracht werden.

(Anm.: Zu den §§ 7, 13, 20, 22, 26, 27, 28, 29 und zu

den Anlagen 1, 2 Teil C, 3 und 4, BGBl. Nr. 273/1994)

Diese Verordnung tritt am 1. September 1997 in Kraft; Futtermittel, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens den bisher geltenden Kennzeichnungsbestimmungen entsprechen, dürfen bis 1. Juli 1998 in Verkehr gebracht werden.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.

Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz. RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.