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Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, mit der Bestimmungen zur Durchführung des Futtermittelgesetzes, FMG 1993, erlassen werden (Futtermittelverordnung 1994)

Geltender Text a fecha 1970-01-01

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der § 4 Abs. 1 Z 1 und 2, § 9, § 10 Abs. 1 und 2 sowie § 11 Abs. 2 und 3 des Futtermittelgesetzes 1993, FMG 1993, BGBl. Nr. 905/1993, auf Grund des § 4 Abs. 1 Z 3 bis 6 und § 7 des FMG 1993 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz, wird verordnet:

I. Verordnungstext

```

1.

Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

```

§ 1 Begriffsbestimmungen

§ 2 Art der Kennzeichnung

```

2.

Abschnitt Einzelfuttermittel

```

§ 3 Einzelfuttermittel

§ 4 Anforderungen

§ 5 Verpackung

§§ 6, 7 Kennzeichnung

§ 8 Zusätzliche Kennzeichnung

§ 9 Toleranzen

```

3.

Abschnitt Mischfuttermittel

```

§ 10 Anforderungen an Mischfuttermittel

§ 11 Zusammensetzung von Mischfuttermitteln

§ 12 Ausnahmen von der Verpackungspflicht

§ 13 Kennzeichnung

§ 14 Bezeichnung

§ 15 Vorgeschriebene Angaben über Inhaltsstoffe und

Zusammensetzung

§§ 16-18 Zusätzliche Angaben

§ 19 Toleranzen

```

4.

Abschnitt Zulassung und Verwendung von Zusatzstoffen

```

§ 20 Zulassung von Zusatzstoffen und Verwendungsbeschränkungen

§ 21 Gehalte von Zusatzstoffen in Futtermitteln

§§ 22-25 Kennzeichnung von Futtermitteln mit Zusatzstoffen

§ 26 Toleranzen

```

5.

Abschnitt Abgabe und Kennzeichnung von Zusatzstoffen und

```

Vormischungen

§ 27 Abgabe- und Verwendungsbeschränkungen

§ 28 Kennzeichnung von Zusatzstoffen

§ 29 Kennzeichnung von Vormischungen

```

6.

Abschnitt Futtermittel mit unerwünschten und verbotenen Stoffen

```

§ 30 Höchstgehalt an unerwünschten Stoffen

§ 31 Verbotene Stoffe

Anlagen

```

```

Anlage 1 Einzelfuttermittel

Anlage 2 Teil A Mischfuttermittel

Anlage 2 Teil B Kennzeichnung für Mischfuttermittel

Anlage 2 Teil C Gruppen von Einzelfuttermitteln, deren Angabe die

Angabe von Einzelfuttermittel bei der Kennzeichnung von

Mischfuttermitteln ersetzt

Anlage 2 Teil D Schätzgleichungen zur Berechnung des Energiegehalts

von Mischfuttermitteln

Anlage 3 Zusatzstoffe

Anlage 4 Unerwünschte Stoffe

Anlage 5 Verbotene Stoffe

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der § 4 Abs. 1 Z 1 und 2, § 9, § 10 Abs. 1 und 2 sowie § 11 Abs. 2 und 3 des Futtermittelgesetzes 1993, FMG 1993, BGBl. Nr. 905/1993, auf Grund des § 4 Abs. 1 Z 3 bis 6 und § 7 des FMG 1993 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz, wird verordnet:

I. Verordnungstext

```

1.

Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

```

§ 1 Begriffsbestimmungen

§ 2 Art der Kennzeichnung

```

2.

Abschnitt Einzelfuttermittel

```

§ 3 Einzelfuttermittel

§ 4 Anforderungen

§ 5 Verpackung

§§ 6, 7 Kennzeichnung

§ 8 Zusätzliche Kennzeichnung

§ 9 Toleranzen

```

3.

Abschnitt Mischfuttermittel

```

§ 10 Anforderungen an Mischfuttermittel

§ 11 Zusammensetzung von Mischfuttermitteln

§ 12 Ausnahmen von der Verpackungspflicht

§ 13 Kennzeichnung

§ 14 Bezeichnung

§ 15 Vorgeschriebene Angaben über Inhaltsstoffe und

Zusammensetzung

§§ 16-18 Zusätzliche Angaben

§ 19 Toleranzen

```

4.

Abschnitt Zulassung und Verwendung von Zusatzstoffen

```

§ 20 Zulassung von Zusatzstoffen und Verwendungsbeschränkungen

§ 21 Gehalte von Zusatzstoffen in Futtermitteln

§§ 22-25 Kennzeichnung von Futtermitteln mit Zusatzstoffen

§ 26 Toleranzen

```

5.

Abschnitt Abgabe und Kennzeichnung von Zusatzstoffen und

```

Vormischungen

§ 27 Abgabe- und Verwendungsbeschränkungen

§ 28 Kennzeichnung von Zusatzstoffen

§ 29 Kennzeichnung von Vormischungen

```

6.

Abschnitt Futtermittel mit unerwünschten und verbotenen Stoffen

```

§ 30 Höchstgehalt an unerwünschten Stoffen

§ 31 Verbotene Stoffe

```

7.

Abschnitt Kennzeichnung von Mikroorganismen, Enzymen und deren

```

Zubereitungen

§§ 32-39

Anlagen

```

```

Anlage 1 Einzelfuttermittel

Anlage 2 Teil A Mischfuttermittel

Anlage 2 Teil B Kennzeichnung für Mischfuttermittel

Anlage 2 Teil C Gruppen von Einzelfuttermitteln, deren Angabe die

Angabe von Einzelfuttermittel bei der Kennzeichnung von

Mischfuttermitteln ersetzt

Anlage 2 Teil D Schätzgleichungen zur Berechnung des Energiegehalts

von Mischfuttermitteln

Anlage 3 Zusatzstoffe

Anlage 4 Unerwünschte Stoffe

Anlage 5 Verbotene Stoffe

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der § 4 Abs. 1 Z 1 und 2, § 9, § 10 Abs. 1 und 2 sowie § 11 Abs. 2 und 3 des Futtermittelgesetzes 1993, FMG 1993, BGBl. Nr. 905/1993, auf Grund des § 4 Abs. 1 Z 3 bis 6 und § 7 des FMG 1993 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz, wird verordnet:

I. Verordnungstext

```

1.

Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

```

§ 1 Begriffsbestimmungen

§ 2 Art der Kennzeichnung

```

2.

Abschnitt Einzelfuttermittel

```

§ 3 Einzelfuttermittel

§ 4 Anforderungen

§ 5 Verpackung

§§ 6, 7 Kennzeichnung

§ 8 Zusätzliche Kennzeichnung

§ 9 Toleranzen

```

3.

Abschnitt Mischfuttermittel

```

§ 10 Anforderungen an Mischfuttermittel

§ 11 Zusammensetzung von Mischfuttermitteln

§ 12 Ausnahmen von der Verpackungspflicht

§ 13 Kennzeichnung

§ 14 Bezeichnung

§ 15 Vorgeschriebene Angaben über Inhaltsstoffe und

Zusammensetzung

§§ 16-18 Zusätzliche Angaben

§ 19 Toleranzen

```

4.

Abschnitt Zulassung und Verwendung von Zusatzstoffen

```

§ 20 Zulassung von Zusatzstoffen und Verwendungsbeschränkungen

§ 21 Gehalte von Zusatzstoffen in Futtermitteln

§§ 22-25 Kennzeichnung von Futtermitteln mit Zusatzstoffen

§ 26 Toleranzen

```

5.

Abschnitt Abgabe und Kennzeichnung von Zusatzstoffen und

```

Vormischungen

§ 27 Abgabe- und Verwendungsbeschränkungen

§ 28 Kennzeichnung von Zusatzstoffen

§ 29 Kennzeichnung von Vormischungen

```

6.

Abschnitt Futtermittel mit unerwünschten und verbotenen Stoffen

```

§ 30 Höchstgehalt an unerwünschten Stoffen

§ 31 Verbotene Stoffe

7.

Abschnitt Kennzeichnung von Mikroorganismen, Enzymen und deren Zubereitungen

7.

Abschnitt Verbot von Futtermitteln mit Ursprung in oder Herkunft aus Belgien

Anlagen

```

```

Anlage 1 Einzelfuttermittel

Anlage 2 Teil A Mischfuttermittel

Anlage 2 Teil B Kennzeichnung für Mischfuttermittel

Anlage 2 Teil C Gruppen von Einzelfuttermitteln, deren Angabe die

Angabe von Einzelfuttermittel bei der Kennzeichnung von

Mischfuttermitteln ersetzt

Anlage 2 Teil D Schätzgleichungen zur Berechnung des Energiegehalts

von Mischfuttermitteln

Anlage 3 Zusatzstoffe

Anlage 4 Unerwünschte Stoffe

Anlage 5 Verbotene Stoffe

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der § 4 Abs. 1 Z 1 und 2, § 9, § 10 Abs. 1 und 2 sowie § 11 Abs. 2 und 3 des Futtermittelgesetzes 1993, FMG 1993, BGBl. Nr. 905/1993, auf Grund des § 4 Abs. 1 Z 3 bis 6 und § 7 des FMG 1993 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz, wird verordnet:

I. Verordnungstext

```

1.

Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

```

§ 1 Begriffsbestimmungen

§ 2 Art der Kennzeichnung

```

2.

Abschnitt Einzelfuttermittel

```

§ 3 Einzelfuttermittel

§ 4 Anforderungen

§ 5 Verpackung

§§ 6, 7 Kennzeichnung

§ 8 Zusätzliche Kennzeichnung

§ 9 Toleranzen

```

3.

Abschnitt Mischfuttermittel

```

§ 10 Anforderungen an Mischfuttermittel

§ 11 Zusammensetzung von Mischfuttermitteln

§ 12 Ausnahmen von der Verpackungspflicht

§ 13 Kennzeichnung

§ 14 Bezeichnung

§ 15 Vorgeschriebene Angaben über Inhaltsstoffe und

Zusammensetzung

§§ 16-18 Zusätzliche Angaben

§ 19 Toleranzen

```

4.

Abschnitt Zulassung und Verwendung von Zusatzstoffen

```

§ 20 Zulassung von Zusatzstoffen und Verwendungsbeschränkungen

§ 21 Gehalte von Zusatzstoffen in Futtermitteln

§§ 22-25 Kennzeichnung von Futtermitteln mit Zusatzstoffen

§ 26 Toleranzen

```

5.

Abschnitt Abgabe und Kennzeichnung von Zusatzstoffen und

```

Vormischungen

§ 27 Abgabe- und Verwendungsbeschränkungen

§ 28 Kennzeichnung von Zusatzstoffen

§ 29 Kennzeichnung von Vormischungen

```

6.

Abschnitt Futtermittel mit unerwünschten und verbotenen Stoffen

```

§ 30 Höchstgehalt an unerwünschten Stoffen

§ 31 Verbotene Stoffe

7.

Abschnitt Kennzeichnung von Mikroorganismen, Enzymen und deren Zubereitungen

7.

Abschnitt Verbot von Futtermitteln mit Ursprung in oder Herkunft aus Belgien

Anlagen

```

```

Anlage 1 Einzelfuttermittel

Anlage 2 Teil A Mischfuttermittel

Anlage 2 Teil B Kennzeichnung für Mischfuttermittel

Anlage 2 Teil C Gruppen von Einzelfuttermitteln, deren Angabe die

Angabe von Einzelfuttermittel bei der Kennzeichnung von

Mischfuttermitteln ersetzt

Anlage 2 Teil D Schätzgleichungen zur Berechnung des Energiegehalts

von Mischfuttermitteln

Anlage 3 Zusatzstoffe

Anlage 4 Unerwünschte Stoffe

Anlage 5 Verbotene Stoffe

I. ABSCHNITT

Allgemeine Bestimmungen

Begriffsbestimmungen

§ 1. Im Sinne dieser Verordnung sind

1.

Alleinfuttermittel: Mischfuttermittel, die dazu bestimmt sind, allein den Nährstoffbedarf der Tiere zu decken;

2.

Ergänzungsfuttermittel: Mischfuttermittel, die dazu bestimmt sind, in Ergänzung anderer Futtermittel den Nährstoffbedarf der Tiere zu decken;

3.

Melassefuttermittel: Ergänzungsfuttermittel, die unter Verwendung von Melasse hergestellt sind und mindestens 14% Gesamtzucker, berechnet als Saccharose, enthalten;

4.

Mineralfuttermittel: Ergänzungsfuttermittel, die überwiegend aus mineralischen Einzelfuttermitteln zusammengesetzt sind und mindestens 40% Rohasche enthalten;

5.

Milchaustauschfuttermittel: Mischfuttermittel, die dazu bestimmt sind, unverändert oder nach Auflösung in einer bestimmten Flüssigkeitsmenge in Ergänzung oder als Ersatz der postkolostralen Muttermilch an Jungtiere verfüttert zu werden;

6.

Tagesration: Die Menge der Futtermittel, die ein Tier durchschnittlich je Tag zur Deckung seines Nährstoffbedarf benötigt;

7.

Inhaltsstoffe: Stoffe, außer Zusatzstoffen und unerwünschten Stoffen, die in einem Futtermittel enthalten sind und seinen Futterwert beeinflussen, es sei denn, daß diese Beeinflussung nur unerheblich ist;

8.

Mindesthaltbarkeitsdatum: Das Datum, bis zu dem das Mischfuttermittel unter angemessenen Aufbewahrungsverhältnissen die seine Qualität bestimmenden Eigenschaften behält;

9.

Heimtiere: Tiere von Arten, die üblicherweise von Menschen gefüttert und gehalten werden, aber nicht verzehrt werden, ausgenommen Tiere, die der Pelzgewinnung dienen.

I. ABSCHNITT

Allgemeine Bestimmungen

Begriffsbestimmungen

§ 1. Im Sinne dieser Verordnung sind

1.

Alleinfuttermittel: Mischfuttermittel, die dazu bestimmt sind, allein den Nährstoffbedarf der Tiere zu decken;

2.

Ergänzungsfuttermittel: Mischfuttermittel, die dazu bestimmt sind, in Ergänzung anderer Futtermittel den Nährstoffbedarf der Tiere zu decken;

3.

Melassefuttermittel: Ergänzungsfuttermittel, die unter Verwendung von Melasse hergestellt sind und mindestens 14% Gesamtzucker, berechnet als Saccharose, enthalten;

4.

Mineralfuttermittel: Ergänzungsfuttermittel, die überwiegend aus mineralischen Einzelfuttermitteln zusammengesetzt sind und mindestens 40% Rohasche enthalten;

5.

Milchaustauschfuttermittel: Mischfuttermittel, die dazu bestimmt sind, unverändert oder nach Auflösung in einer bestimmten Flüssigkeitsmenge in Ergänzung oder als Ersatz der postkolostralen Muttermilch an Jungtiere verfüttert zu werden;

6.

Tagesration: Die Menge der Futtermittel, die ein Tier durchschnittlich je Tag zur Deckung seines Nährstoffbedarf benötigt;

7.

Inhaltsstoffe: Stoffe, außer Zusatzstoffen und unerwünschten Stoffen, die in einem Futtermittel enthalten sind und seinen Futterwert beeinflussen, es sei denn, daß diese Beeinflussung nur unerheblich ist;

8.

Mindesthaltbarkeitsdatum: Das Datum, bis zu dem das Mischfuttermittel unter angemessenen Aufbewahrungsverhältnissen die seine Qualität bestimmenden Eigenschaften behält;

9.

Heimtiere: Tiere von Arten, die üblicherweise von Menschen gefüttert und gehalten werden, aber nicht verzehrt werden, ausgenommen Tiere, die der Pelzgewinnung dienen.

10.

Futtermittel für besondere Ernährungszwecke:

11.

besondere Ernährungszwecke: Ernährungszwecke, die der Befriedigung der spezifischen ernährungsphysiologischen Bedürfnisse bestimmter Kategorien von Heimtieren oder Nutztieren dienen, bei deren Verdauung, Resorption oder Stoffwechsel zeitweilige Störungen auftreten können oder deren Verdauung, Resorption oder Stoffwechsel vorübergehend oder irreversibel gestört ist und denen daher die Aufnahme von für ihren Zustand geeigneten Futtermitteln zuträglich ist.

I. ABSCHNITT

Allgemeine Bestimmungen

Begriffsbestimmungen

§ 1. Im Sinne dieser Verordnung sind

1.

Alleinfuttermittel: Mischfuttermittel, die dazu bestimmt sind, allein den Nährstoffbedarf der Tiere zu decken;

2.

Ergänzungsfuttermittel: Mischfuttermittel, die dazu bestimmt sind, in Ergänzung anderer Futtermittel den Nährstoffbedarf der Tiere zu decken;

3.

Melassefuttermittel: Ergänzungsfuttermittel, die unter Verwendung von Melasse hergestellt sind und mindestens 14% Gesamtzucker, berechnet als Saccharose, enthalten;

4.

Mineralfuttermittel: Ergänzungsfuttermittel, die überwiegend aus mineralischen Einzelfuttermitteln zusammengesetzt sind und mindestens 40% Rohasche enthalten;

5.

Milchaustauschfuttermittel: Mischfuttermittel, die dazu bestimmt sind, unverändert oder nach Auflösung in einer bestimmten Flüssigkeitsmenge in Ergänzung oder als Ersatz der postkolostralen Muttermilch an Jungtiere verfüttert zu werden;

6.

Tagesration: Die Menge der Futtermittel, die ein Tier durchschnittlich je Tag zur Deckung seines Nährstoffbedarf benötigt;

7.

Inhaltsstoffe: Stoffe, außer Zusatzstoffen und unerwünschten Stoffen, die in einem Futtermittel enthalten sind und seinen Futterwert beeinflussen, es sei denn, daß diese Beeinflussung nur unerheblich ist;

8.

Mindesthaltbarkeitsdatum: Das Datum, bis zu dem das Mischfuttermittel unter angemessenen Aufbewahrungsverhältnissen die seine Qualität bestimmenden Eigenschaften behält;

9.

Heimtiere: Tiere von Arten, die üblicherweise von Menschen gefüttert und gehalten werden, aber nicht verzehrt werden, ausgenommen Tiere, die der Pelzgewinnung dienen.

10.

Futtermittel für besondere Ernährungszwecke:

11.

besondere Ernährungszwecke: Ernährungszwecke, die der Befriedigung der spezifischen ernährungsphysiologischen Bedürfnisse bestimmter Kategorien von Heimtieren oder Nutztieren dienen, bei deren Verdauung, Resorption oder Stoffwechsel zeitweilige Störungen auftreten können oder deren Verdauung, Resorption oder Stoffwechsel vorübergehend oder irreversibel gestört ist und denen daher die Aufnahme von für ihren Zustand geeigneten Futtermitteln zuträglich ist.

Art der Kennzeichnung

§ 2. Die in dieser Verordnung vorgeschriebenen Angaben sind

1.

bei verschlossenen Packungen oder verschlossenen Behältnissen an gut sichtbarer Stelle der äußeren Umhüllung und zwar auf der Verpackung oder dem Behältnis selbst oder auf einem mit der Packung oder dem Behältnis fest verbundenen Aufkleber oder Anhänger,

2.

bei Futtermitteln, die lose, in unverschlossenen Packungen oder in unverschlossenen Behältnissen in Verkehr gebracht werden, auf der Rechnung, dem Lieferschein oder einem sonstigen Warenbegleitpapier,

3.

bei Mischfuttermitteln, die lose in kleinen Mengen von nicht mehr als 50 kg aus verschlossen gewesenen Packungen oder Behältnissen an Tierhalter abgegeben werden, auf einem bei der Ware befindlichen Schild

Art der Kennzeichnung

§ 2. Die in dieser Verordnung vorgeschriebenen Angaben sind

1.

bei verschlossenen Packungen oder verschlossenen Behältnissen an gut sichtbarer Stelle der äußeren Umhüllung und zwar auf der Verpackung oder dem Behältnis selbst oder auf einem mit der Packung oder dem Behältnis fest verbundenen Aufkleber oder Anhänger,

2.

bei Futtermitteln, die lose, in unverschlossenen Packungen oder in unverschlossenen Behältnissen in Verkehr gebracht werden, auf der Rechnung, dem Lieferschein oder einem sonstigen Warenbegleitpapier,

3.

bei Mischfuttermitteln, die lose in kleinen Mengen von nicht mehr als 50 kg aus verschlossen gewesenen Packungen oder Behältnissen an Tierhalter abgegeben werden, auf einem bei der Ware befindlichen Schild

2.

ABSCHNITT

Einzelfuttermittel

§ 3. (1) Werden Einzelfuttermitteln andere Einzelfuttermittel

1.

zur Verbesserung der Preßfähigkeit bis zu 3% des Gesamtgewichts oder

2.

zur Denaturierung nach den geltenden Rechtsvorschriften zugesetzt,

(2) Folgende Einzelfuttermittel, die gemäß § 5 Abs. 1 des FMG 1993 der Zulassung bedürfen, werden zugelassen:

1.

Einzelfuttermittel, die in der Anlage 1 Spalte 1 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) aufgeführt sind und der Beschreibung in Spalte 2 entsprechen,

2.

Grieß, Grütze, Mehl und Schrot aus Getreide und Buchweizen.

2.

ABSCHNITT

Einzelfuttermittel

§ 3. (1) Werden Einzelfuttermitteln andere Einzelfuttermittel

1.

zur Verbesserung der Preßfähigkeit bis zu 3% des Gesamtgewichts oder

2.

zur Denaturierung nach den geltenden Rechtsvorschriften zugesetzt,

(2) Folgende Einzelfuttermittel, die gemäß § 5 Abs. 1 des FMG 1993 der Zulassung bedürfen, werden zugelassen:

1.

Einzelfuttermittel, die in der Anlage 1 Spalte 1 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) aufgeführt sind und der Beschreibung in Spalte 2 entsprechen,

2.

Grieß, Grütze, Mehl und Schrot aus Getreide und Buchweizen.

Anforderungen

§ 4. (1) Bei Einzelfuttermitteln pflanzlichen Ursprungs muß die botanische Reinheit mindestens 95% betragen. Ist für Einzelfuttermittel nach Anlage 1 Spalte 3 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) ein anderer Wert festgesetzt, so gilt statt dessen dieser Wert. Abweichend hievon genügt eine botanische Reinheit bei Bruchreis von mindestens 95 % sowie bei Leinsamenextraktionsschrot, Leinsamenextraktionsschrot, aufgefettet, und Leinsamenkuchen von mindestens 88%, wenn diese Einzelfuttermittel nach § 7 Z 2 gekennzeichnet sind.

(2) In Einzelfuttermitteln darf der Gehalt an salzsäureunlöslicher Asche 2%, bezogen auf die Trockensubstanz, nicht überschreiten. Ist für Einzelfuttermittel nach Anlage 1 Spalte 3 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) ein anderer Wert festgesetzt, so gilt statt dessen dieser Wert. Die ersten beiden Sätze gelten nicht für Einzelfuttermittel, die gemäß § 7 Z 3 gekennzeichnet sind.

(3) In Einzelfuttermitteln nach Anlage 1 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) darf der in Spalte 3 festgesetzte Gehalt an Wasser nicht überschritten werden. Dies gilt nicht für Einzelfuttermittel, die gemäß § 7 Z 4 gekennzeichnet sind.

Anforderungen

§ 4. (1) Bei Einzelfuttermitteln pflanzlichen Ursprungs muß die botanische Reinheit mindestens 95% betragen. Ist für Einzelfuttermittel nach Anlage 1 Spalte 3 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) ein anderer Wert festgesetzt, so gilt statt dessen dieser Wert. Abweichend hievon genügt eine botanische Reinheit bei Bruchreis von mindestens 95 % sowie bei Leinsamenextraktionsschrot, Leinsamenextraktionsschrot, aufgefettet, und Leinsamenkuchen von mindestens 88%, wenn diese Einzelfuttermittel nach § 7 Z 2 gekennzeichnet sind.

(2) In Einzelfuttermitteln darf der Gehalt an salzsäureunlöslicher Asche 2%, bezogen auf die Trockensubstanz, nicht überschreiten. Ist für Einzelfuttermittel nach Anlage 1 Spalte 3 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) ein anderer Wert festgesetzt, so gilt statt dessen dieser Wert. Die ersten beiden Sätze gelten nicht für Einzelfuttermittel, die gemäß § 7 Z 3 gekennzeichnet sind.

(3) In Einzelfuttermitteln nach Anlage 1 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) darf der in Spalte 3 festgesetzte Gehalt an Wasser nicht überschritten werden. Dies gilt nicht für Einzelfuttermittel, die gemäß § 7 Z 4 gekennzeichnet sind.

(4) Bei Einzelfuttermitteln, die in den Anhang der Richtlinie 382L0471 über bestimmte Erzeugnisse in der Tierernährung aufgenommen werden sollen, müssen die Unterlagen den Anforderungen der Richtlinie 383L0228 (ABl. L 126 vom 13. 5. 1983 S 23) über Leitlinien zur Beurteilung bestimmter Erzeugnisse für die Tierernährung entsprechen.

Anforderungen

§ 4. (1) Bei Einzelfuttermitteln pflanzlichen Ursprungs muß die botanische Reinheit mindestens 95% betragen. Ist für Einzelfuttermittel nach Anlage 1 Spalte 3 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) ein anderer Wert festgesetzt, so gilt statt dessen dieser Wert. Abweichend hievon genügt eine botanische Reinheit bei Bruchreis von mindestens 95 % sowie bei Leinsamenextraktionsschrot, Leinsamenextraktionsschrot, aufgefettet, und Leinsamenkuchen von mindestens 88%, wenn diese Einzelfuttermittel nach § 7 Z 2 gekennzeichnet sind.

(2) In Einzelfuttermitteln darf der Gehalt an salzsäureunlöslicher Asche 2%, bezogen auf die Trockensubstanz, nicht überschreiten. Ist für Einzelfuttermittel nach Anlage 1 Spalte 3 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) ein anderer Wert festgesetzt, so gilt statt dessen dieser Wert. Die ersten beiden Sätze gelten nicht für Einzelfuttermittel, die gemäß § 7 Z 3 gekennzeichnet sind.

(3) In Einzelfuttermitteln nach Anlage 1 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) darf der in Spalte 3 festgesetzte Gehalt an Wasser nicht überschritten werden. Dies gilt nicht für Einzelfuttermittel, die gemäß § 7 Z 4 gekennzeichnet sind.

(4) Bei Einzelfuttermitteln, die in den Anhang der Richtlinie 382L0471 über bestimmte Erzeugnisse in der Tierernährung aufgenommen werden sollen, müssen die Unterlagen den Anforderungen der Richtlinie 383L0228 (ABl. L 126 vom 13. 5. 1983 S 23) über Leitlinien zur Beurteilung bestimmter Erzeugnisse für die Tierernährung entsprechen.

Verpackung

§ 5. Die in Anlage 1 Spalte 7 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) gekennzeichneten Einzelfuttermittel dürfen nur in verschlossenen Packungen oder verschlossenen Behältnissen in Verkehr gebracht werden, es sei denn, sie werden unmittelbar vom Hersteller an den Tierhalter abgegeben.

Verpackung

§ 5. Die in Anlage 1 Spalte 7 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) gekennzeichneten Einzelfuttermittel dürfen nur in verschlossenen Packungen oder verschlossenen Behältnissen in Verkehr gebracht werden, es sei denn, sie werden unmittelbar vom Hersteller an den Tierhalter abgegeben.

Kennzeichnung

§ 6. (1) Einzelfuttermittel dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn angegeben sind:

1.

das Wort „Einzelfuttermittel'',

2.

die Bezeichnung nach Maßgabe der Absätze 2 und 3,

3.

bei den in Anlage 1 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) angeführten Einzelfuttermitteln, ausgenommen solchen, die für die Herstellung von Mischfuttermitteln bestimmt und entsprechend gekennzeichnet sind, die Gehalte an den Inhaltsstoffen nach Spalte 5, bezogen auf die Originalsubstanz,

4.

das Nettogewicht, bei flüssigen Einzelfuttermitteln das Nettovolumen oder das Nettogewicht, bei Einzelfuttermitteln, die stückweise in Verkehr gebracht werden, die Stückzahl oder das Nettogewicht und

5.

der Name oder die Firma und die Anschrift oder der Sitz des für das Inverkehrbringen innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums Verantwortlichen.

(2) Die Bezeichnung muß der Natur des Stoffes entsprechen.

(3) Bei den in Anlage 1 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) aufgeführten Einzelfuttermitteln ist die Bezeichnung nach Spalte 1 zu verwenden. Bei gepreßten, gewalzten oder ähnlich be- oder verarbeiteten Einzelfuttermitteln ist die Art der Be- oder Verarbeitung anzugeben, wenn diese nicht aus der Bezeichnung hervorgeht.

(4) Bei

1.

Ölen und Fetten, außer Tierfetten, die von warmblütigen Landtieren unterschiedlicher Arten hergestellt worden sind und

2.

Destillations- und Raffinationsfettsäuren pflanzlichen Ursprungs sind in der Bezeichnung die Pflanzenart oder die Tierart anzugeben, aus der diese Einzelfuttermittel gewonnen worden sind.

(5) Bei Preßrückständen aus der Gewinnung pflanzlicher Öle oder Fette kann in der Bezeichnung statt des Wortbestandteils „-kuchen'' der Wortbestandteil „-expeller'' verwendet werden.

(6) Bei Calciumcarbonat ist das Ausgangsmaterial anzugeben.

Kennzeichnung

§ 6. (1) Einzelfuttermittel dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn angegeben sind:

1.

das Wort „Einzelfuttermittel'',

2.

die Bezeichnung nach Maßgabe der Absätze 2 und 3,

3.

bei den in Anlage 1 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) angeführten Einzelfuttermitteln, ausgenommen solchen, die für die Herstellung von Mischfuttermitteln bestimmt und entsprechend gekennzeichnet sind, die Gehalte an den Inhaltsstoffen nach Spalte 5, bezogen auf die Originalsubstanz,

4.

das Nettogewicht, bei flüssigen Einzelfuttermitteln das Nettovolumen oder das Nettogewicht, bei Einzelfuttermitteln, die stückweise in Verkehr gebracht werden, die Stückzahl oder das Nettogewicht und

5.

der Name oder die Firma und die Anschrift oder der Sitz des für das Inverkehrbringen innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums Verantwortlichen.

(2) Die Bezeichnung muß der Natur des Stoffes entsprechen.

(3) Bei den in Anlage 1 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) aufgeführten Einzelfuttermitteln ist die Bezeichnung nach Spalte 1 zu verwenden. Bei gepreßten, gewalzten oder ähnlich be- oder verarbeiteten Einzelfuttermitteln ist die Art der Be- oder Verarbeitung anzugeben, wenn diese nicht aus der Bezeichnung hervorgeht.

(4) Bei

1.

Ölen und Fetten, außer Tierfetten, die von warmblütigen Landtieren unterschiedlicher Arten hergestellt worden sind und

2.

Destillations- und Raffinationsfettsäuren pflanzlichen Ursprungs sind in der Bezeichnung die Pflanzenart oder die Tierart anzugeben, aus der diese Einzelfuttermittel gewonnen worden sind.

(5) Bei Preßrückständen aus der Gewinnung pflanzlicher Öle oder Fette kann in der Bezeichnung statt des Wortbestandteils „-kuchen'' der Wortbestandteil „-expeller'' verwendet werden.

(6) Bei Calciumcarbonat ist das Ausgangsmaterial anzugeben.

(7) Bei auf Erdgas gezüchteten Bakterien sind anzugeben:

1.

Abweichend von Abs. 3 die Bezeichnung „aus Methylococcus capsulatus (Bath), Alcaligenes acidovorans, Bacillus brevis und Bacillus firmus auf Erdgas gezüchtetes Eiweißfermentationserzeugnis'';

2.

a) Gebrauchsanweisung,

b)

maximaler Beimischungssatz des Erzeugnisses im Futtermittel:

c)

Angabe: „Nicht einatmen''.

Kennzeichnung

§ 6. (1) Einzelfuttermittel dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn angegeben sind:

1.

das Wort „Einzelfuttermittel'',

2.

die Bezeichnung nach Maßgabe der Absätze 2 und 3,

3.

bei den in Anlage 1 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) angeführten Einzelfuttermitteln, ausgenommen solchen, die für die Herstellung von Mischfuttermitteln bestimmt und entsprechend gekennzeichnet sind, die Gehalte an den Inhaltsstoffen nach Spalte 5, bezogen auf die Originalsubstanz,

4.

das Nettogewicht, bei flüssigen Einzelfuttermitteln das Nettovolumen oder das Nettogewicht, bei Einzelfuttermitteln, die stückweise in Verkehr gebracht werden, die Stückzahl oder das Nettogewicht und

5.

der Name oder die Firma und die Anschrift oder der Sitz des für das Inverkehrbringen innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums Verantwortlichen.

(2) Die Bezeichnung muß der Natur des Stoffes entsprechen.

(3) Bei den in Anlage 1 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) aufgeführten Einzelfuttermitteln ist die Bezeichnung nach Spalte 1 zu verwenden. Bei gepreßten, gewalzten oder ähnlich be- oder verarbeiteten Einzelfuttermitteln ist die Art der Be- oder Verarbeitung anzugeben, wenn diese nicht aus der Bezeichnung hervorgeht.

(4) Bei

1.

Ölen und Fetten, außer Tierfetten, die von warmblütigen Landtieren unterschiedlicher Arten hergestellt worden sind und

2.

Destillations- und Raffinationsfettsäuren pflanzlichen Ursprungs sind in der Bezeichnung die Pflanzenart oder die Tierart anzugeben, aus der diese Einzelfuttermittel gewonnen worden sind.

(5) Bei Preßrückständen aus der Gewinnung pflanzlicher Öle oder Fette kann in der Bezeichnung statt des Wortbestandteils „-kuchen'' der Wortbestandteil „-expeller'' verwendet werden.

(6) Bei Calciumcarbonat ist das Ausgangsmaterial anzugeben.

(7) Bei auf Erdgas gezüchteten Bakterien sind anzugeben:

1.

Abweichend von Abs. 3 die Bezeichnung „aus Methylococcus capsulatus (Bath), Alcaligenes acidovorans, Bacillus brevis und Bacillus firmus auf Erdgas gezüchtetes Eiweißfermentationserzeugnis'';

2.

a) Gebrauchsanweisung,

b)

maximaler Beimischungssatz des Erzeugnisses im Futtermittel:

c)

Angabe: „Nicht einatmen''.

§ 7. Bei folgenden Einzelfuttermitteln sind neben der Kennzeichnung nach § 6 Abs. 1 anzugeben:

Bei

1.

Einzelfuttermitteln nach § 3 Abs. 1

a)

Art des zur Verbesserung der Preßfähigkeit zugesetzten Einzelfuttermittels und

b)

Art und Gehalt des zur Denaturierung zugesetzten Einzelfuttermittels,

2.

Bruchreis, Leinsamenextraktionsschrot, Leinsamenextraktionsschrot, aufgefettet, und Leinsamenkuchen nach § 4 Abs. 1 Satz 3

a)

die botanische Reinheit in % und

b)

der Zusatz „Nur zur Verarbeitung zu Mischfuttermitteln bestimmt'',

3.

Einzelfuttermitteln mit höherem Gehalt an salzsäureunlöslicher Asche gemäß § 4 Abs. 2 Satz 3

a)

der Gehalt an salzsäureunlöslicher Asche, bezogen auf die Trockensubstanz und

b)

der Zusatz „Nur zur Verarbeitung zu Mischfuttermitteln bestimmt'',

4.

Einzelfuttermittel mit höherem Wassergehalt gemäß § 4 Abs. 3 Satz 2

a)

der Gehalt an Wasser,

b)

der Zusatz „Nur zur Verarbeitung zu Mischfuttermitteln bestimmt'' und

c)

der Zusatz „Alsbald verarbeiten''.

§ 7. Bei folgenden Einzelfuttermitteln sind neben der Kennzeichnung nach § 6 Abs. 1 anzugeben:

Bei

1.

Einzelfuttermitteln nach § 3 Abs. 1

a)

Art des zur Verbesserung der Preßfähigkeit zugesetzten Einzelfuttermittels und

b)

Art und Gehalt des zur Denaturierung zugesetzten Einzelfuttermittels,

2.

Bruchreis, Leinsamenextraktionsschrot, Leinsamenextraktionsschrot, aufgefettet, und Leinsamenkuchen nach § 4 Abs. 1 Satz 3

a)

die botanische Reinheit in % und

b)

der Zusatz „Nur zur Verarbeitung zu Mischfuttermitteln bestimmt'',

3.

Einzelfuttermitteln mit höherem Gehalt an salzsäureunlöslicher Asche gemäß § 4 Abs. 2 Satz 3

a)

der Gehalt an salzsäureunlöslicher Asche, bezogen auf die Trockensubstanz und

b)

der Zusatz „Nur zur Verarbeitung zu Mischfuttermitteln bestimmt'',

4.

Einzelfuttermittel mit höherem Wassergehalt gemäß § 4 Abs. 3 Satz 2

a)

der Gehalt an Wasser,

b)

der Zusatz „Nur zur Verarbeitung zu Mischfuttermitteln bestimmt'' und

c)

der Zusatz „Alsbald verarbeiten''.

5.

Ammoniumsulfat für Rinder, Schafe und Ziegen mit Pansenfunktion:

§ 7. Bei folgenden Einzelfuttermitteln sind neben der Kennzeichnung nach § 6 Abs. 1 anzugeben:

Bei

1.

Einzelfuttermitteln nach § 3 Abs. 1

a)

Art des zur Verbesserung der Preßfähigkeit zugesetzten Einzelfuttermittels und

b)

Art und Gehalt des zur Denaturierung zugesetzten Einzelfuttermittels,

2.

Bruchreis, Leinsamenextraktionsschrot, Leinsamenextraktionsschrot, aufgefettet, und Leinsamenkuchen nach § 4 Abs. 1 Satz 3

a)

die botanische Reinheit in % und

b)

der Zusatz „Nur zur Verarbeitung zu Mischfuttermitteln bestimmt'',

3.

Einzelfuttermitteln mit höherem Gehalt an salzsäureunlöslicher Asche gemäß § 4 Abs. 2 Satz 3

a)

der Gehalt an salzsäureunlöslicher Asche, bezogen auf die Trockensubstanz und

b)

der Zusatz „Nur zur Verarbeitung zu Mischfuttermitteln bestimmt'',

4.

Einzelfuttermittel mit höherem Wassergehalt gemäß § 4 Abs. 3 Satz 2

a)

der Gehalt an Wasser,

b)

der Zusatz „Nur zur Verarbeitung zu Mischfuttermitteln bestimmt'' und

c)

der Zusatz „Alsbald verarbeiten''.

5.

Ammoniumsulfat für Rinder, Schafe und Ziegen mit Pansenfunktion:

6.

Einzelfuttermitteln für andere Tiere als Heimtiere, die aus proteinhaltigen Erzeugnissen aus Säugetiergewebe bestehen, der Hinweis „Dieses Einzelfuttermittel besteht aus proteinhaltigen Erzeugnissen, die aus Säugetiergeweben gewonnen werden und die nicht an Wiederkäuer verfüttert werden dürfen.''

§ 7. Bei folgenden Einzelfuttermitteln sind neben der Kennzeichnung nach § 6 Abs. 1 anzugeben:

Bei

1.

Einzelfuttermitteln nach § 3 Abs. 1

a)

Art des zur Verbesserung der Preßfähigkeit zugesetzten Einzelfuttermittels und

b)

Art und Gehalt des zur Denaturierung zugesetzten Einzelfuttermittels,

2.

Bruchreis, Leinsamenextraktionsschrot, Leinsamenextraktionsschrot, aufgefettet, und Leinsamenkuchen nach § 4 Abs. 1 Satz 3

a)

die botanische Reinheit in % und

b)

der Zusatz „Nur zur Verarbeitung zu Mischfuttermitteln bestimmt'',

3.

Einzelfuttermitteln mit höherem Gehalt an salzsäureunlöslicher Asche gemäß § 4 Abs. 2 Satz 3

a)

der Gehalt an salzsäureunlöslicher Asche, bezogen auf die Trockensubstanz und

b)

der Zusatz „Nur zur Verarbeitung zu Mischfuttermitteln bestimmt'',

4.

Einzelfuttermittel mit höherem Wassergehalt gemäß § 4 Abs. 3 Satz 2

a)

der Gehalt an Wasser,

b)

der Zusatz „Nur zur Verarbeitung zu Mischfuttermitteln bestimmt'' und

c)

der Zusatz „Alsbald verarbeiten''.

5.

Ammoniumsulfat für Rinder, Schafe und Ziegen mit Pansenfunktion:

6.

Einzelfuttermitteln für andere Tiere als Heimtiere, die aus proteinhaltigen Erzeugnissen aus Säugetiergewebe bestehen, der Hinweis „Dieses Einzelfuttermittel besteht aus proteinhaltigen Erzeugnissen, die aus Säugetiergeweben gewonnen werden und die nicht an Wiederkäuer verfüttert werden dürfen.''

Zusätzliche Kennzeichnung

§ 8. Im Zusammenhang mit den nach § 6 Abs. 1 vorgeschriebenen Angaben dürfen zusätzlich angegeben werden:

1.

Das Warenzeichen oder die Handelsmarke des für das Inverkehrbringen Verantwortlichen,

2.

die Bezugsnummer der Partie,

3.

die Haltbarkeitsdauer oder der Endtermin der Haltbarkeit,

4.

das Erzeuger- oder Herstellerland,

5.

der Preis,

6.

die Fütterungsanleitung,

7.

die Gehalte an Inhaltsstoffen, bezogen auf die Originalsubstanz; bei Einzelfuttermitteln nach Anlage 1 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) die Gehalte an Inhaltsstoffen nach Spalte 6; bei solchen, die für die Herstellung von Mischfuttermitteln bestimmt und entsprechend gekennzeichnet sind, zusätzlich die Gehalte an Inhaltsstoffen nach Spalte 5,

8.

der Hinweis „Normtyp'' bei Einzelfuttermitteln nach Anlage 1 (Anm.: Anlage nicht darstellbar), deren Gehalte der Spalte 4 dieser Anlage entsprechen,

9.

die Tierart bei Fischlebermehl, das ausschließlich oder fast ausschließlich aus Fischen einer bestimmten Art hergestellt worden ist,

10.

der Hinweis „salzarm'' bei Fischmehl, dessen Gehalt an Chloriden, berechnet als Natriumchlorid, weniger als 2%, bezogen auf die Trockensubstanz, beträgt,

11.

das Herstellungsverfahren bei Dicalciumphosphat.

Zusätzliche Kennzeichnung

§ 8. Im Zusammenhang mit den nach § 6 Abs. 1 vorgeschriebenen Angaben dürfen zusätzlich angegeben werden:

1.

Das Warenzeichen oder die Handelsmarke des für das Inverkehrbringen Verantwortlichen,

2.

die Bezugsnummer der Partie,

3.

die Haltbarkeitsdauer oder der Endtermin der Haltbarkeit,

4.

das Erzeuger- oder Herstellerland,

5.

der Preis,

6.

die Fütterungsanleitung,

7.

die Gehalte an Inhaltsstoffen, bezogen auf die Originalsubstanz; bei Einzelfuttermitteln nach Anlage 1 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) die Gehalte an Inhaltsstoffen nach Spalte 6; bei solchen, die für die Herstellung von Mischfuttermitteln bestimmt und entsprechend gekennzeichnet sind, zusätzlich die Gehalte an Inhaltsstoffen nach Spalte 5,

8.

der Hinweis „Normtyp'' bei Einzelfuttermitteln nach Anlage 1 (Anm.: Anlage nicht darstellbar), deren Gehalte der Spalte 4 dieser Anlage entsprechen,

9.

die Tierart bei Fischlebermehl, das ausschließlich oder fast ausschließlich aus Fischen einer bestimmten Art hergestellt worden ist,

10.

der Hinweis „salzarm'' bei Fischmehl, dessen Gehalt an Chloriden, berechnet als Natriumchlorid, weniger als 2%, bezogen auf die Trockensubstanz, beträgt,

11.

das Herstellungsverfahren bei Dicalciumphosphat.

Toleranzen

§ 9. Angaben über Gehalte an Inhaltsstoffen in Einzelfuttermitteln gelten noch als richtig, wenn die festgestellten Gehalte von den angegebenen um nicht mehr als die in folgender Tabelle festgesetzten Werte abweichen. Die Werte schließen die verfahrensbedingten Fehlerbereiche bei der Probenahme und der Analyse ein. In Spalte 3 der Tabelle bedeuten „a”: Absolute Abweichung in % des angegebenen Gehaltes; „r”: Relative Abweichung in % des angegebenen Gehaltes.

```

```

Inhaltsstoff angegebener zulässige Abweichung

Gehalt unter- über-

schreitend

1 2 3

a b

```

```

Rohprotein unter 10% 1 a

10 - 20% 10 r

über 20% 2 a

Gesamtzucker, unter 5% 0,5 a

reduzierende 5 - 20% 10 r

Zucker, über 20% 2 a

Saccharose,

Laktose und

Glucose (Dextrose)

Stärke und unter 10% 1 a

Inulin 10 - 30% 10 r

über 30% 3 a

Rohfett unter 5% 0,6 a

5 - 15% 12 r

über 15% 1,8 a

Rohfaser unter 6% 0,9 a

6 - 14% 15 r

über 14% 2,1 a

Rohasche unter 5% 0,5 a

5 - 10% 10 r

über 10% 1 a

Wasser unter 5% 0,5 a

5 - 10% 10 r

10 - 20% 1 a

20 - 40% 5 r

über 40% 2 a

Calcium, unter 2% 0,2 a

Phosphor, 2 - 15% 10 r

Magnesium über 15% 1,5 a

Calciumcarbonat, unter 2% 0,2 a

Natrium 2 - 15% 10 r

über 15% 1,5 a

Chloride, bis 3% 0,3 a

berechnet als über 3% 10 r

Natriumchlorid,

salzsäureunlösliche

Asche

Carotin, Vitamin A, 30 r

Xanthophyll

Lysin, Methionin 20 r

flüchtige

Stickstoffbasen 20 r

petrolätherun- unter 2% 0,2 a

lösliche 2 - 15% 10 r

Verunreinigungen über 15% 1,5 a

Säurezahl unter 2 Einheiten 0,2 Einheiten

2 - 15 Einheiten 10 r

über 15 Einheiten 1,5 Einheiten

Toleranzen

§ 9. Angaben über Gehalte an Inhaltsstoffen in Einzelfuttermitteln gelten noch als richtig, wenn die festgestellten Gehalte von den angegebenen um nicht mehr als die in folgender Tabelle festgesetzten Werte abweichen. Die Werte schließen die verfahrensbedingten Fehlerbereiche bei der Probenahme und der Analyse ein. In Spalte 3 der Tabelle bedeuten „a”: Absolute Abweichung in %; „r”: Relative Abweichung in % des angegebenen Gehaltes.

```

```

Inhaltsstoff angegebener zulässige Abweichung

Gehalt unter- über-

schreitend

1 2 3

a b

```

```

Rohprotein unter 10% 1 a

10 - 20% 10 r

über 20% 2 a

Gesamtzucker, unter 5% 0,5 a

reduzierende 5 - 20% 10 r

Zucker, über 20% 2 a

Saccharose,

Laktose und

Glucose (Dextrose)

Stärke und unter 10% 1 a

Inulin 10 - 30% 10 r

über 30% 3 a

Rohfett unter 5% 0,6 a

5 - 15% 12 r

über 15% 1,8 a

Rohfaser unter 6% 0,9 a

6 - 14% 15 r

über 14% 2,1 a

Rohasche unter 5% 0,5 a

5 - 10% 10 r

über 10% 1 a

Wasser unter 5% 0,5 a

5 - 10% 10 r

10 - 20% 1 a

20 - 40% 5 r

über 40% 2 a

Calcium, unter 2% 0,2 a

Phosphor, 2 - 15% 10 r

Magnesium über 15% 1,5 a

Calciumcarbonat, unter 2% 0,2 a

Natrium 2 - 15% 10 r

über 15% 1,5 a

Chloride, bis 3% 0,3 a

berechnet als über 3% 10 r

Natriumchlorid,

salzsäureunlösliche

Asche

Carotin, Vitamin A, 30 r

Xanthophyll

Lysin, Methionin 20 r

flüchtige

Stickstoffbasen 20 r

petrolätherun- unter 2% 0,2 a

lösliche 2 - 15% 10 r

Verunreinigungen über 15% 1,5 a

Säurezahl unter 2 Einheiten 0,2 Einheiten

2 - 15 Einheiten 10 r

über 15 Einheiten 1,5 Einheiten

Toleranzen

§ 9. Angaben über Gehalte an Inhaltsstoffen in Einzelfuttermitteln gelten noch als richtig, wenn die festgestellten Gehalte von den angegebenen um nicht mehr als die in folgender Tabelle festgesetzten Werte abweichen. Die Werte schließen die verfahrensbedingten Fehlerbereiche bei der Probenahme und der Analyse ein. In Spalte 3 der Tabelle bedeuten „a”: Absolute Abweichung in %; „r”: Relative Abweichung in % des angegebenen Gehaltes.

```

```

Inhaltsstoff angegebener zulässige Abweichung

Gehalt unter- über-

schreitend

1 2 3

a b

```

```

Rohprotein unter 10% 1 a

10 - 20% 10 r

über 20% 2 a

Gesamtzucker, unter 5% 0,5 a

reduzierende 5 - 20% 10 r

Zucker, über 20% 2 a

Saccharose,

Laktose und

Glucose (Dextrose)

Stärke und unter 10% 1 a

Inulin 10 - 30% 10 r

über 30% 3 a

Rohfett unter 5% 0,6 a

5 - 15% 12 r

über 15% 1,8 a

Rohfaser unter 6% 0,9 a

6 - 14% 15 r

über 14% 2,1 a

Rohasche unter 5% 0,5 a

5 - 10% 10 r

über 10% 1 a

Wasser unter 5% 0,5 a

5 - 10% 10 r

10 - 20% 1 a

20 - 40% 5 r

über 40% 2 a

Calcium, unter 2% 0,2 a

Phosphor, 2 - 15% 10 r

Magnesium über 15% 1,5 a

Calciumcarbonat, unter 2% 0,2 a

Natrium 2 - 15% 10 r

über 15% 1,5 a

Chloride, bis 3% 0,3 a

berechnet als über 3% 10 r

Natriumchlorid,

salzsäureunlösliche

Asche

Carotin, Vitamin A, 30 r

Xanthophyll

Lysin, Methionin 20 r

flüchtige

Stickstoffbasen 20 r

petrolätherun- unter 2% 0,2 a

lösliche 2 - 15% 10 r

Verunreinigungen über 15% 1,5 a

Säurezahl unter 2 Einheiten 0,2 Einheiten

2 - 15 Einheiten 10 r

über 15 Einheiten 1,5 Einheiten

3.

Abschnitt

Mischfuttermittel

Anforderungen an Mischfuttermittel

§ 10. (1) In Mischfuttermitteln, ausgenommen Mischfuttermittel aus ganzen Samen, Körnern oder Früchten, darf der Gehalt an Feuchtigkeit, bezogen auf die Originalsubstanz, höchstens betragen:

Bei

```

1.

Mischfuttermitteln mit einem Anteil von mehr als 40%

```

Trockenmilcherzeugnissen ................................ 7%,

```

2.

Mineralfuttermitteln mit organischen Bestandteilen ...... 10%,

```

```

3.

Mineralfuttermitteln ohne organische Bestandteile ....... 5%,

```

```

4.

sonstigen Mischfuttermitteln ............................ 14%.

```

Dies gilt nicht, wenn der Gehalt an Feuchtigkeit angegeben ist.

(2) In Mischfuttermitteln, ausgenommen Mischfuttermittel aus ganzen

Samen, Körnern oder Früchten, darf der Gehalt an salzsäureunlöslicher

Asche, bezogen auf die Trockensubstanz, höchstens betragen:

Bei

```

1.

Mischfuttermitteln, die überwiegend aus Nebenerzeugnissen

```

der Reisverarbeitung bestehen ........................... 3,3%,

```

2.

sonstigen Mischfuttermitteln ............................ 2,2%.

```

(3) Abs. 2 gilt nicht für

1.

Mischfuttermittel mit Bindemitteln mineralischen Ursprungs,

2.

Mineralfuttermittel,

3.

Mischfuttermittel, die überwiegend aus Schnitzelerzeugnissen von Zuckerrüben bestehen, sowie

4.

Mischfuttermittel für Nutzfische, die mehr als 15% Fischmehl enthalten,

(4) Milchaustausch-Alleinfutter für Kälber bis zu einem Gewicht von 70 Kilogramm müssen mindestens 30 Milligramm Eisen je Kilogramm, bezogen auf Alleinfuttermittel mit 88% Trockensubstanz, enthalten.

3.

Abschnitt

Mischfuttermittel

Anforderungen an Mischfuttermittel

§ 10. (1) In Mischfuttermitteln, ausgenommen Mischfuttermittel aus ganzen Samen, Körnern oder Früchten, darf der Gehalt an Feuchtigkeit, bezogen auf die Originalsubstanz, höchstens betragen:

Bei

```

1.

Mischfuttermitteln mit einem Anteil von mehr als 40%

```

Trockenmilcherzeugnissen ................................ 7%,

```

2.

Mineralfuttermitteln mit organischen Bestandteilen ...... 10%,

```

```

3.

Mineralfuttermitteln ohne organische Bestandteile ....... 5%,

```

```

4.

sonstigen Mischfuttermitteln ............................ 14%.

```

Dies gilt nicht, wenn der Gehalt an Feuchtigkeit angegeben ist.

(2) In Mischfuttermitteln, ausgenommen Mischfuttermittel aus ganzen

Samen, Körnern oder Früchten, darf der Gehalt an salzsäureunlöslicher

Asche, bezogen auf die Trockensubstanz, höchstens betragen:

Bei

```

1.

Mischfuttermitteln, die überwiegend aus Nebenerzeugnissen

```

der Reisverarbeitung bestehen ........................... 3,3%,

```

2.

sonstigen Mischfuttermitteln ............................ 2,2%.

```

(3) Abs. 2 gilt nicht für

1.

Mischfuttermittel mit Bindemitteln mineralischen Ursprungs,

2.

Mineralfuttermittel,

3.

Mischfuttermittel, die überwiegend aus Schnitzelerzeugnissen von Zuckerrüben bestehen, sowie

4.

Mischfuttermittel für Nutzfische, die mehr als 15% Fischmehl enthalten,

(4) Milchaustausch-Alleinfutter für Kälber bis zu einem Gewicht von 70 Kilogramm müssen mindestens 30 Milligramm Eisen je Kilogramm, bezogen auf Alleinfuttermittel mit 88% Trockensubstanz, enthalten.

Zusammensetzung von Mischfuttermitteln

§ 11. Mischfuttermittel dürfen Einzelfuttermittel der Gruppen „Proteinerzeugnisse aus Mikroorganismen'', „Aminosäuren und ihre Salze sowie analoge Erzeugnisse'' und „Nichtproteinhaltige Stickstoffverbindungen (NPN-Verbindungen)'' nur enthalten, wenn diese in Anlage 1 Z 2 bis 4 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) aufgeführt sind.

Zusammensetzung von Mischfuttermitteln

§ 11. Mischfuttermittel dürfen Einzelfuttermittel der Gruppen „Proteinerzeugnisse aus Mikroorganismen'', „Aminosäuren und ihre Salze sowie analoge Erzeugnisse'' und „Nichtproteinhaltige Stickstoffverbindungen (NPN-Verbindungen)'' nur enthalten, wenn diese in Anlage 1 Z 2 bis 4 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) aufgeführt sind.

Ausnahmen von der Verpackungspflicht

§ 12. (1) Mischfuttermittel dürfen lose, in unverschlossenen Packungen oder in unverschlossenen Behältnissen in Verkehr gebracht werden, wenn sie

1.

vom Hersteller unmittelbar an Hersteller oder Verpacker von Mischfuttermitteln oder

2.

in Form von Blöcken oder Lecksteinen oder

3.

in kleinen Mengen von nicht mehr als 50 Kilogramm aus verschlossen gewesenen Packungen oder Behältnissen an Tierhalter oder

4.

als Mischfuttermittel von ganzen Samen oder Früchten

(2) Lose oder in unverschlossenen Behältnissen in Verkehr gebracht werden dürfen

1.

Melassefuttermittel, die aus zwei oder drei Einzelfuttermitteln bestehen,

2.

gepreßte Mischfuttermittel sowie

3.

Mischfuttermittel, die unmittelbar an den Tierhalter abgegeben werden.

Ausnahmen von der Verpackungspflicht

§ 12. (1) Mischfuttermittel dürfen lose, in unverschlossenen Packungen oder in unverschlossenen Behältnissen in Verkehr gebracht werden, wenn sie

1.

vom Hersteller unmittelbar an Hersteller oder Verpacker von Mischfuttermitteln oder

2.

in Form von Blöcken oder Lecksteinen oder

3.

in kleinen Mengen von nicht mehr als 50 Kilogramm aus verschlossen gewesenen Packungen oder Behältnissen an Tierhalter oder

4.

als Mischfuttermittel von ganzen Samen oder Früchten

(2) Lose oder in unverschlossenen Behältnissen in Verkehr gebracht werden dürfen

1.

Melassefuttermittel, die aus zwei oder drei Einzelfuttermitteln bestehen,

2.

gepreßte Mischfuttermittel sowie

3.

Mischfuttermittel, die unmittelbar an den Tierhalter abgegeben werden.

Kennzeichnung

§ 13. (1) Mischfuttermittel dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn angegeben sind:

1.

Die Bezeichnung nach Maßgabe des § 14,

2.

die Gehalte an Inhaltsstoffen und die Zusammensetzung nach Maßgabe der §§ 15 bis 18,

3.

das Nettogewicht, bei flüssigen Mischfuttermitteln das Nettovolumen oder das Nettogewicht,

4.

das Mindesthaltbarkeitsdatum nach Maßgabe des Abs. 4; ergibt die nach § 22 Abs. 1 oder 3 bei dem jeweiligen Mischfuttermittel erforderliche Angabe über den Endtermin der Garantie des Gehalts oder der Haltbarkeitsdauer vom Herstellungsdatum an einen kürzeren Zeitraum, so ist dessen Enddatum für die Angabe des Mindesthaltbarkeitsdatums maßgebend,

5.

die Bezugsnummer der Partie, wenn das Herstellungsdatum nicht angegeben ist,

6.

der Verwendungszweck und Hinweise für die sachgerechte Verwendung, soweit diese Angaben nicht aus der Bezeichnung hervorgehen;

a)

bei Mischfuttermitteln für Rinder, Schafe oder Ziegen, die nichtproteinhaltige Stickstoffverbindungen (NPN-Verbindungen) nach Anlage 1 Z 4 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) enthalten, die Menge der enthaltenen NPN-Verbindungen, ausgedrückt in Rohprotein, die beim Verfüttern täglich je Tier oder 100 Kilogramm Lebendgewicht nicht überschritten werden darf mit dem Hinweis, daß allmählich anzufüttern ist;

b)

bei Mischfuttermitteln der Anlage 2 Teil A (Anm.: Anlage nicht darstellbar) die Hinweise nach Spalte 4, sofern diese Mischfuttermittel den Anforderungen nach Spalte 3 entsprechen und mit dem Hinweis „Normtyp'' gekennzeichnet sind,

7.

der Name oder Firma und die Anschrift oder der Sitz des für das Inverkehrbringen innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums Verantwortlichen.

(2) Die Angaben nach Abs. 1 und die Angabe des Feuchtigkeitsgehalts und des Gehaltes an salzsäureunlöslicher Asche (§ 10 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 Z 2) müssen zusammengefaßt und von anderen Angaben deutlich getrennt sein. Abweichend davon dürfen die in Abs. 1 Z 3 bis 5 genannten Angaben an anderer Stelle angebracht werden. In diesem Fall ist an der in Satz 1 genannten Stelle ein Hinweis anzubringen, aus dem hervorgeht, wo sich diese Angaben befinden.

(3) Bei Mischfuttermitteln, die aus zwei oder drei Einzelfuttermitteln bestehen, können die Angaben nach Abs. 1 Z 6, ausgenommen die Angaben über NPN-Verbindungen, entfallen, wenn die Bezeichnung diese Einzelfuttermittel erkennen läßt.

(4) Das Mindesthaltbarkeitsdatum muß wie folgt angegeben werden:

1.

bei mikrobiell leicht verderblichen Mischfuttermitteln:

2.

bei den übrigen Mischfuttermitteln: „mindestens haltbar bis ... (Monat, Jahr)''.

Kennzeichnung

§ 13. (1) Mischfuttermittel dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn angegeben sind:

1.

Die Bezeichnung nach Maßgabe des § 14,

2.

die Gehalte an Inhaltsstoffen und die Zusammensetzung nach Maßgabe der §§ 15 bis 18,

3.

das Nettogewicht, bei flüssigen Mischfuttermitteln das Nettovolumen oder das Nettogewicht,

4.

das Mindesthaltbarkeitsdatum nach Maßgabe des Abs. 4; ergibt die nach § 22 Abs. 1 oder 3 bei dem jeweiligen Mischfuttermittel erforderliche Angabe über den Endtermin der Garantie des Gehalts oder der Haltbarkeitsdauer vom Herstellungsdatum an einen kürzeren Zeitraum, so ist dessen Enddatum für die Angabe des Mindesthaltbarkeitsdatums maßgebend,

5.

die Bezugsnummer der Partie, wenn das Herstellungsdatum nicht angegeben ist,

6.

der Verwendungszweck und Hinweise für die sachgerechte Verwendung, soweit diese Angaben nicht aus der Bezeichnung hervorgehen;

a)

bei Mischfuttermitteln für Rinder, Schafe oder Ziegen, die nichtproteinhaltige Stickstoffverbindungen (NPN-Verbindungen) nach Anlage 1 Z 4 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) enthalten, die Menge der enthaltenen NPN-Verbindungen, ausgedrückt in Rohprotein, die beim Verfüttern täglich je Tier oder 100 Kilogramm Lebendgewicht nicht überschritten werden darf mit dem Hinweis, daß allmählich anzufüttern ist;

b)

bei Mischfuttermitteln der Anlage 2 Teil A (Anm.: Anlage nicht darstellbar) die Hinweise nach Spalte 4, sofern diese Mischfuttermittel den Anforderungen nach Spalte 3 entsprechen und mit dem Hinweis „Normtyp'' gekennzeichnet sind,

c)

bei Ergänzungsfuttermitteln für Kälber, Schaf- oder Ziegenlämmer, die Ammoniumsulfat enthalten, der Hinweis, daß der Gehalt an Ammoniumsulfat in der täglichen Ration 0,5% nicht überschreiten darf,

7.

der Name oder Firma und die Anschrift oder der Sitz des für das Inverkehrbringen innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums Verantwortlichen.

8.

bei Futtermitteln für besondere Ernährungszwecke:

a)

das Bestimmungswort „Diät-'' in Verbindung mit der Futtermittelbezeichnung,

b)

der besondere Ernährungszweck,

c)

die wesentlichen ernährungsphysiologischen Merkmale des Futtermittels,

d)

die in Anlage 6 Spalte 4 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) vorgeschriebenen Angaben, die den besonderen Ernährungszweck betreffen,

e)

die für dieses Futtermittel empfohlene Fütterungsdauer,

f)

sowie auf dem Etikett oder der Gebrauchsanweisung der Hinweis: „Es wird empfohlen, vor der Verwendung den Rat eines Fachmannes einzuholen'', es sei denn, daß das Futtermittel nach Anlage 6 Spalte 6 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) den Hinweis, vor der Verwendung den Rat eines Tierarztes einzuholen, zu enthalten hat.

(2) Die Angaben nach Abs. 1 und die Angabe des Feuchtigkeitsgehalts und des Gehaltes an salzsäureunlöslicher Asche (§ 10 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 Z 2) müssen zusammengefaßt und von anderen Angaben deutlich getrennt sein. Abweichend davon dürfen die in Abs. 1 Z 3 bis 5 genannten Angaben an anderer Stelle angebracht werden. In diesem Fall ist an der in Satz 1 genannten Stelle ein Hinweis anzubringen, aus dem hervorgeht, wo sich diese Angaben befinden.

(3) Bei Mischfuttermitteln, die aus zwei oder drei Einzelfuttermitteln bestehen, können die Angaben nach Abs. 1 Z 6, ausgenommen die Angaben über NPN-Verbindungen, entfallen, wenn die Bezeichnung diese Einzelfuttermittel erkennen läßt.

(4) Das Mindesthaltbarkeitsdatum muß wie folgt angegeben werden:

1.

bei mikrobiell leicht verderblichen Mischfuttermitteln:

2.

bei den übrigen Mischfuttermitteln: „mindestens haltbar bis ... (Monat, Jahr)''.

Kennzeichnung

§ 13. (1) Mischfuttermittel dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn angegeben sind:

1.

Die Bezeichnung nach Maßgabe des § 14,

2.

die Gehalte an Inhaltsstoffen und die Zusammensetzung nach Maßgabe der §§ 15 bis 18,

3.

das Nettogewicht, bei flüssigen Mischfuttermitteln das Nettovolumen oder das Nettogewicht,

4.

das Mindesthaltbarkeitsdatum nach Maßgabe des Abs. 4; ergibt die nach § 22 Abs. 1 oder 3 bei dem jeweiligen Mischfuttermittel erforderliche Angabe über den Endtermin der Garantie des Gehalts oder der Haltbarkeitsdauer vom Herstellungsdatum an einen kürzeren Zeitraum, so ist dessen Enddatum für die Angabe des Mindesthaltbarkeitsdatums maßgebend,

5.

die Bezugsnummer der Partie, wenn das Herstellungsdatum nicht angegeben ist,

6.

der Verwendungszweck und Hinweise für die sachgerechte Verwendung, soweit diese Angaben nicht aus der Bezeichnung hervorgehen;

a)

bei Mischfuttermitteln für Rinder, Schafe oder Ziegen, die nichtproteinhaltige Stickstoffverbindungen (NPN-Verbindungen) nach Anlage 1 Z 4 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) enthalten, die Menge der enthaltenen NPN-Verbindungen, ausgedrückt in Rohprotein, die beim Verfüttern täglich je Tier oder 100 Kilogramm Lebendgewicht nicht überschritten werden darf mit dem Hinweis, daß allmählich anzufüttern ist;

b)

bei Mischfuttermitteln der Anlage 2 Teil A (Anm.: Anlage nicht darstellbar) die Hinweise nach Spalte 4, sofern diese Mischfuttermittel den Anforderungen nach Spalte 3 entsprechen und mit dem Hinweis „Normtyp'' gekennzeichnet sind,

c)

bei Ergänzungsfuttermitteln für Kälber, Schaf- oder Ziegenlämmer, die Ammoniumsulfat enthalten, der Hinweis, daß der Gehalt an Ammoniumsulfat in der täglichen Ration 0,5% nicht überschreiten darf,

7.

der Name oder Firma und die Anschrift oder der Sitz des für das Inverkehrbringen innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums Verantwortlichen.

8.

bei Futtermitteln für besondere Ernährungszwecke:

a)

das Bestimmungswort „Diät-'' in Verbindung mit der Futtermittelbezeichnung,

b)

der besondere Ernährungszweck,

c)

die wesentlichen ernährungsphysiologischen Merkmale des Futtermittels,

d)

die in Anlage 6 Spalte 4 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) vorgeschriebenen Angaben, die den besonderen Ernährungszweck betreffen,

e)

die für dieses Futtermittel empfohlene Fütterungsdauer,

f)

sowie auf dem Etikett oder der Gebrauchsanweisung der Hinweis: „Es wird empfohlen, vor der Verwendung den Rat eines Fachmannes einzuholen'', es sei denn, daß das Futtermittel nach Anlage 6 Spalte 6 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) den Hinweis, vor der Verwendung den Rat eines Tierarztes einzuholen, zu enthalten hat.

9.

bei Mischfuttermitteln für andere Tiere als Heimtiere, die proteinhaltige Erzeugnisse aus Säugetiergewebe enthalten, der Hinweis „Dieses Mischfuttermittel enthält proteinhaltige Erzeugnisse, die aus Säugetiergeweben gewonnen werden und die nicht an Wiederkäuer verfüttert werden dürfen.''

(2) Die Angaben nach Abs. 1 und die Angabe des Feuchtigkeitsgehalts und des Gehaltes an salzsäureunlöslicher Asche (§ 10 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 Z 2) müssen zusammengefaßt und von anderen Angaben deutlich getrennt sein. Abweichend davon dürfen die in Abs. 1 Z 3 bis 5 genannten Angaben an anderer Stelle angebracht werden. In diesem Fall ist an der in Satz 1 genannten Stelle ein Hinweis anzubringen, aus dem hervorgeht, wo sich diese Angaben befinden.

(3) Bei Mischfuttermitteln, die aus zwei oder drei Einzelfuttermitteln bestehen, können die Angaben nach Abs. 1 Z 6, ausgenommen die Angaben über NPN-Verbindungen, entfallen, wenn die Bezeichnung diese Einzelfuttermittel erkennen läßt.

(4) Das Mindesthaltbarkeitsdatum muß wie folgt angegeben werden:

1.

bei mikrobiell leicht verderblichen Mischfuttermitteln:

2.

bei den übrigen Mischfuttermitteln: „mindestens haltbar bis ... (Monat, Jahr)''.

Kennzeichnung

§ 13. (1) Mischfuttermittel dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn angegeben sind:

1.

Die Bezeichnung nach Maßgabe des § 14,

2.

die Gehalte an Inhaltsstoffen und die Zusammensetzung nach Maßgabe der §§ 15 bis 18,

3.

das Nettogewicht, bei flüssigen Mischfuttermitteln das Nettovolumen oder das Nettogewicht,

4.

das Mindesthaltbarkeitsdatum nach Maßgabe des Abs. 4; ergibt die nach § 22 Abs. 1 oder 3 bei dem jeweiligen Mischfuttermittel erforderliche Angabe über den Endtermin der Garantie des Gehalts oder der Haltbarkeitsdauer vom Herstellungsdatum an einen kürzeren Zeitraum, so ist dessen Enddatum für die Angabe des Mindesthaltbarkeitsdatums maßgebend,

5.

die Bezugsnummer der Partie, wenn das Herstellungsdatum nicht angegeben ist,

6.

der Verwendungszweck und Hinweise für die sachgerechte Verwendung, soweit diese Angaben nicht aus der Bezeichnung hervorgehen;

a)

bei Mischfuttermitteln für Rinder, Schafe oder Ziegen, die nichtproteinhaltige Stickstoffverbindungen (NPN-Verbindungen) nach Anlage 1 Z 4 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) enthalten, die Menge der enthaltenen NPN-Verbindungen, ausgedrückt in Rohprotein, die beim Verfüttern täglich je Tier oder 100 Kilogramm Lebendgewicht nicht überschritten werden darf mit dem Hinweis, daß allmählich anzufüttern ist;

b)

bei Mischfuttermitteln der Anlage 2 Teil A (Anm.: Anlage nicht darstellbar) die Hinweise nach Spalte 4, sofern diese Mischfuttermittel den Anforderungen nach Spalte 3 entsprechen und mit dem Hinweis „Normtyp'' gekennzeichnet sind,

c)

bei Ergänzungsfuttermitteln für Kälber, Schaf- oder Ziegenlämmer, die Ammoniumsulfat enthalten, der Hinweis, daß der Gehalt an Ammoniumsulfat in der täglichen Ration 0,5% nicht überschreiten darf,

7.

der Name oder Firma und die Anschrift oder der Sitz des für das Inverkehrbringen innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums Verantwortlichen.

8.

bei Futtermitteln für besondere Ernährungszwecke:

a)

das Bestimmungswort „Diät-'' in Verbindung mit der Futtermittelbezeichnung,

b)

der besondere Ernährungszweck,

c)

die wesentlichen ernährungsphysiologischen Merkmale des Futtermittels,

d)

die in Anlage 6 Spalte 4 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) vorgeschriebenen Angaben, die den besonderen Ernährungszweck betreffen,

e)

die für dieses Futtermittel empfohlene Fütterungsdauer,

f)

sowie auf dem Etikett oder der Gebrauchsanweisung der Hinweis: „Es wird empfohlen, vor der Verwendung den Rat eines Fachmannes einzuholen'', es sei denn, daß das Futtermittel nach Anlage 6 Spalte 6 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) den Hinweis, vor der Verwendung den Rat eines Tierarztes einzuholen, zu enthalten hat.

9.

bei Mischfuttermitteln für andere Tiere als Heimtiere, die proteinhaltige Erzeugnisse aus Säugetiergewebe enthalten, der Hinweis „Dieses Mischfuttermittel enthält proteinhaltige Erzeugnisse, die aus Säugetiergeweben gewonnen werden und die nicht an Wiederkäuer verfüttert werden dürfen.''

(2) Die Angaben nach Abs. 1 und die Angabe des Feuchtigkeitsgehalts und des Gehaltes an salzsäureunlöslicher Asche (§ 10 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 Z 2) müssen zusammengefaßt und von anderen Angaben deutlich getrennt sein. Abweichend davon dürfen die in Abs. 1 Z 3 bis 5 genannten Angaben an anderer Stelle angebracht werden. In diesem Fall ist an der in Satz 1 genannten Stelle ein Hinweis anzubringen, aus dem hervorgeht, wo sich diese Angaben befinden.

(3) Bei Mischfuttermitteln, die aus zwei oder drei Einzelfuttermitteln bestehen, können die Angaben nach Abs. 1 Z 6, ausgenommen die Angaben über NPN-Verbindungen, entfallen, wenn die Bezeichnung diese Einzelfuttermittel erkennen läßt.

(4) Das Mindesthaltbarkeitsdatum muß wie folgt angegeben werden:

1.

bei mikrobiell leicht verderblichen Mischfuttermitteln:

2.

bei den übrigen Mischfuttermitteln: „mindestens haltbar bis ... (Monat, Jahr)''.

Bezeichnung

§ 14. (1) Aus der Bezeichnung muß hervorgehen, ob das Mischfuttermittel als Alleinfuttermittel, Ergänzungsfuttermittel, Mineralfuttermittel, Melassefuttermittel, Milchaustausch-Alleinfuttermittel oder Milchaustausch-Ergänzungsfuttermittel bestimmt ist und für welche Tierart oder Tierkategorie es verwendet werden soll.

(2) Bei Mischfuttermitteln, die aus zwei oder drei Einzelfuttermitteln, ausgenommen NPN-Verbindungen, bestehen, ist die Angabe der Tierart oder Tierkategorie entbehrlich, wenn die Bezeichnung diese Einzelfuttermittel erkennen läßt.

(3) Bei Mischfuttermitteln für Heimtiere, ausgenommen für Hunde und Katzen, kann die Bezeichnung „Alleinfuttermittel'' oder „Ergänzungsfuttermittel'' durch die Bezeichnung „Mischfuttermittel'' ersetzt werden. In diesem Fall gelten die Vorschriften für die Kennzeichnung von Alleinfuttermitteln entsprechend.

(4) Mischfuttermittel, die den in Anlage 2 Teil A Spalte 2 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) aufgeführten Typen entsprechen, sind nach Spalte 2 zu bezeichnen. Enthält eine Bezeichnung das Wort „Futtermittel'', auch in einer Wortzusammensetzung, so kann in der Angabe der Wortteil „-mittel'' entfallen.

Bezeichnung

§ 14. (1) Aus der Bezeichnung muß hervorgehen, ob das Mischfuttermittel als Alleinfuttermittel, Ergänzungsfuttermittel, Mineralfuttermittel, Melassefuttermittel, Milchaustausch-Alleinfuttermittel oder Milchaustausch-Ergänzungsfuttermittel bestimmt ist und für welche Tierart oder Tierkategorie es verwendet werden soll.

(2) Bei Mischfuttermitteln, die aus zwei oder drei Einzelfuttermitteln, ausgenommen NPN-Verbindungen, bestehen, ist die Angabe der Tierart oder Tierkategorie entbehrlich, wenn die Bezeichnung diese Einzelfuttermittel erkennen läßt.

(3) Bei Mischfuttermitteln für Heimtiere, ausgenommen für Hunde und Katzen, kann die Bezeichnung „Alleinfuttermittel'' oder „Ergänzungsfuttermittel'' durch die Bezeichnung „Mischfuttermittel'' ersetzt werden. In diesem Fall gelten die Vorschriften für die Kennzeichnung von Alleinfuttermitteln entsprechend.

(4) Mischfuttermittel, die den in Anlage 2 Teil A Spalte 2 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) aufgeführten Typen entsprechen, sind nach Spalte 2 zu bezeichnen. Enthält eine Bezeichnung das Wort „Futtermittel'', auch in einer Wortzusammensetzung, so kann in der Angabe der Wortteil „-mittel'' entfallen.

(5) Mischfuttermittel, die auf Erdgas gezüchtete Bakterien enthalten, sind als „auf Erdgas durch Bakterienfermentation gezüchtetes Eiweißerzeugnis'' zu bezeichen (Anm.: richtig: bezeichnen).

Bezeichnung

§ 14. (1) Aus der Bezeichnung muß hervorgehen, ob das Mischfuttermittel als Alleinfuttermittel, Ergänzungsfuttermittel, Mineralfuttermittel, Melassefuttermittel, Milchaustausch-Alleinfuttermittel oder Milchaustausch-Ergänzungsfuttermittel bestimmt ist und für welche Tierart oder Tierkategorie es verwendet werden soll.

(2) Bei Mischfuttermitteln, die aus zwei oder drei Einzelfuttermitteln, ausgenommen NPN-Verbindungen, bestehen, ist die Angabe der Tierart oder Tierkategorie entbehrlich, wenn die Bezeichnung diese Einzelfuttermittel erkennen läßt.

(3) Bei Mischfuttermitteln für Heimtiere, ausgenommen für Hunde und Katzen, kann die Bezeichnung „Alleinfuttermittel'' oder „Ergänzungsfuttermittel'' durch die Bezeichnung „Mischfuttermittel'' ersetzt werden. In diesem Fall gelten die Vorschriften für die Kennzeichnung von Alleinfuttermitteln entsprechend.

(4) Mischfuttermittel, die den in Anlage 2 Teil A Spalte 2 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) aufgeführten Typen entsprechen, sind nach Spalte 2 zu bezeichnen. Enthält eine Bezeichnung das Wort „Futtermittel'', auch in einer Wortzusammensetzung, so kann in der Angabe der Wortteil „-mittel'' entfallen.

(5) Mischfuttermittel, die auf Erdgas gezüchtete Bakterien enthalten, sind als „auf Erdgas durch Bakterienfermentation gezüchtetes Eiweißerzeugnis'' zu bezeichen (Anm.: richtig: bezeichnen).

Vorgeschriebene Angaben über Inhaltsstoffe und Zusammensetzung

§ 15. (1) Bei den in Spalte 1 der Anlage 2 Teil B (Anm.: Anlage nicht darstellbar) angeführten Mischfuttermitteln, ausgenommen solche aus ganzen Samen, Körnern oder Früchten, sind in bezug auf die in Spalte 3 genannten Tierarten oder Tierkategorien die Gehalte an den dort bezeichneten Inhaltsstoffen der Spalte 2, bezogen auf die Originalsubstanz, anzugeben.

(2) Bei Mischfuttermitteln, die

1.

NPN-Verbindungen enthalten, die für Rinder, Schafe oder Ziegen bestimmt sind, ist außer dem Gesamtgehalt an Rohprotein derjenige Gehalt an Rohprotein, der sich aus dem Stickstoff der enthaltenen NPN-Verbindungen ergibt,

2.

Calciumsalz des Hydroxy-Analogs von Methionin enthalten, ist zusätzlich der Gehalt an monomerer Säure,

3.

Hydroxy-Analog von Methionin enthalten, sind zusätzlich die Gehalte an Gesamtsäure und monomerer Säure

(3) Bei Mischfuttermitteln, die aus zwei oder drei Einzelfuttermitteln bestehen und entsprechend § 14 Abs. 2 gekennzeichnet sind, sind

1.

im Falle der ausschließlichen Verwendung mineralischer Einzelfuttermittel die Gehalte an Calcium, Natrium und Phosphor,

2.

in sonstigen Fällen die Gehalte an Rohprotein, Rohfett, Rohfaser und Rohasche

(4) Die Angaben über die Zusammensetzung müssen enthalten:

Bei

1.

Mischfuttermitteln für Nutztiere die enthaltenen Einzelfuttermittel in absteigender Reihenfolge ihrer Gewichtsanteile,

2.

Mischfuttermitteln für Hunde und Katzen die enthaltenen Einzelfuttermittel in % oder in der absteigenden Reihenfolge ihrer Gewichtsanteile.

(5) Bei Mischfuttermitteln, die Bakterieneiweiß M für Kälber, Schweine, Geflügel und Fische oder Einzelfuttermittel nach Anlage 1 Z 3.2 und 4.1 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) enthalten, sind in jedem Fall deren Gewichtsanteile in % anzugeben.

(6) Anstelle der Einzelfuttermittel können bei Mischfuttermitteln nach Abs. 4 die Gruppen nach Anlage 2 Teil C (Anm.: Anlage nicht darstellbar) angegeben werden. In diesem Fall ist die Angabe einzelner Einzelfuttermittel nur zulässig, wenn diese nicht unter eine der genannten Gruppen fallen.

Vorgeschriebene Angaben über Inhaltsstoffe und Zusammensetzung

§ 15. (1) Bei den in Spalte 1 der Anlage 2 Teil B (Anm.: Anlage nicht darstellbar) angeführten Mischfuttermitteln, ausgenommen solche aus ganzen Samen, Körnern oder Früchten, sind in bezug auf die in Spalte 3 genannten Tierarten oder Tierkategorien die Gehalte an den dort bezeichneten Inhaltsstoffen der Spalte 2, bezogen auf die Originalsubstanz, anzugeben.

(2) Bei Mischfuttermitteln, die

1.

NPN-Verbindungen enthalten, die für Rinder, Schafe oder Ziegen bestimmt sind, ist außer dem Gesamtgehalt an Rohprotein derjenige Gehalt an Rohprotein, der sich aus dem Stickstoff der enthaltenen NPN-Verbindungen ergibt,

2.

Calciumsalz des Hydroxy-Analogs von Methionin enthalten, ist zusätzlich der Gehalt an monomerer Säure,

3.

Hydroxy-Analog von Methionin enthalten, sind zusätzlich die Gehalte an Gesamtsäure und monomerer Säure

(3) Bei Mischfuttermitteln, die aus zwei oder drei Einzelfuttermitteln bestehen und entsprechend § 14 Abs. 2 gekennzeichnet sind, sind

1.

im Falle der ausschließlichen Verwendung mineralischer Einzelfuttermittel die Gehalte an Calcium, Natrium und Phosphor,

2.

in sonstigen Fällen die Gehalte an Rohprotein, Rohfett, Rohfaser und Rohasche

(4) Die Angaben über die Zusammensetzung müssen enthalten:

Bei

1.

Mischfuttermitteln für Nutztiere die enthaltenen Einzelfuttermittel in absteigender Reihenfolge ihrer Gewichtsanteile,

2.

Mischfuttermitteln für Hunde und Katzen die enthaltenen Einzelfuttermittel in % oder in der absteigenden Reihenfolge ihrer Gewichtsanteile.

(5) Bei Mischfuttermitteln, die Bakterieneiweiß M für Kälber, Schweine, Geflügel und Fische, auf Erdgas gezüchtete Bakterien für Mastschweine, Kälber und Lachse oder Einzelfuttermittel nach Anlage 1 Z 3.2 und 4.1 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) enthalten, sind in jedem Fall deren Gewichtsanteile in % anzugeben.

(6) Anstelle der Einzelfuttermittel können bei Mischfuttermitteln nach Abs. 4 die Gruppen nach Anlage 2 Teil C (Anm.: Anlage nicht darstellbar) angegeben werden. In diesem Fall ist die Angabe einzelner Einzelfuttermittel nur zulässig, wenn diese nicht unter eine der genannten Gruppen fallen.

(7) Bei Futtermitteln für besondere Ernährungszwecke können abweichend von den Regelungen in Abs. 4 und 6 bei der Angabe von Einzelfuttermitteln jeweils mehrere Einzelfuttermittel in Gruppen zusammengefaßt werden, auch wenn die Angabe der spezifischen Namen bestimmter Einzelfuttermittel als Nachweis der ernährungsphysiologischen Eigenschaften des Futtermittels (§ 13 Z 8 lit. c) erforderlich ist.

Vorgeschriebene Angaben über Inhaltsstoffe und Zusammensetzung

§ 15. (1) Bei den in Spalte 1 der Anlage 2 Teil B (Anm.: Anlage nicht darstellbar) angeführten Mischfuttermitteln, ausgenommen solche aus ganzen Samen, Körnern oder Früchten, sind in bezug auf die in Spalte 3 genannten Tierarten oder Tierkategorien die Gehalte an den dort bezeichneten Inhaltsstoffen der Spalte 2, bezogen auf die Originalsubstanz, anzugeben.

(2) Bei Mischfuttermitteln, die

1.

NPN-Verbindungen enthalten, die für Rinder, Schafe oder Ziegen bestimmt sind, ist außer dem Gesamtgehalt an Rohprotein derjenige Gehalt an Rohprotein, der sich aus dem Stickstoff der enthaltenen NPN-Verbindungen ergibt,

2.

Calciumsalz des Hydroxy-Analogs von Methionin enthalten, ist zusätzlich der Gehalt an monomerer Säure,

3.

Hydroxy-Analog von Methionin enthalten, sind zusätzlich die Gehalte an Gesamtsäure und monomerer Säure

(3) Bei Mischfuttermitteln, die aus zwei oder drei Einzelfuttermitteln bestehen und entsprechend § 14 Abs. 2 gekennzeichnet sind, sind

1.

im Falle der ausschließlichen Verwendung mineralischer Einzelfuttermittel die Gehalte an Calcium, Natrium und Phosphor,

2.

in sonstigen Fällen die Gehalte an Rohprotein, Rohfett, Rohfaser und Rohasche

(4) Die Angaben über die Zusammensetzung müssen enthalten:

Bei

1.

Mischfuttermitteln für Nutztiere die enthaltenen Einzelfuttermittel in absteigender Reihenfolge ihrer Gewichtsanteile,

2.

Mischfuttermitteln für Hunde und Katzen die enthaltenen Einzelfuttermittel in % oder in der absteigenden Reihenfolge ihrer Gewichtsanteile.

(5) Bei Mischfuttermitteln, die Bakterieneiweiß M für Kälber, Schweine, Geflügel und Fische, auf Erdgas gezüchtete Bakterien für Mastschweine, Kälber und Lachse oder Einzelfuttermittel nach Anlage 1 Z 3.2 und 4.1 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) enthalten, sind in jedem Fall deren Gewichtsanteile in % anzugeben.

(6) Anstelle der Einzelfuttermittel können bei Mischfuttermitteln nach Abs. 4 die Gruppen nach Anlage 2 Teil C (Anm.: Anlage nicht darstellbar) angegeben werden. In diesem Fall ist die Angabe einzelner Einzelfuttermittel nur zulässig, wenn diese nicht unter eine der genannten Gruppen fallen.

(7) Bei Futtermitteln für besondere Ernährungszwecke können abweichend von den Regelungen in Abs. 4 und 6 bei der Angabe von Einzelfuttermitteln jeweils mehrere Einzelfuttermittel in Gruppen zusammengefaßt werden, auch wenn die Angabe der spezifischen Namen bestimmter Einzelfuttermittel als Nachweis der ernährungsphysiologischen Eigenschaften des Futtermittels (§ 13 Z 8 lit. c) erforderlich ist.

Zusätzliche Angaben

§ 16. (1) Im Zusammenhang mit den nach § 13 Abs. 1 vorgeschriebenen Angaben dürfen zusätzlich angegeben werden:

1.

Das Warenzeichen oder die Handelsmarke des für das Inverkehrbringen Verantwortlichen,

2.

der Name oder die Firma und die Anschrift oder der Sitz des Herstellers, wenn dieser nicht für das Inverkehrbringen verantwortlich ist,

3.

die Handelsbezeichnung des Mischfuttermittels,

4.

die Bezugsnummer der Partie,

5.

das Herstellungsdatum durch die Angabe „...Tage, Monate oder Jahre vor dem angegebenen Mindesthaltbarkeitsdatum hergestellt'' sowie im Falle des § 13 Abs. 2 verbunden mit einem Hinweis, wo das Mindesthaltbarkeitsdatum angegeben ist,

6.

das Erzeuger- oder Herstellerland,

7.

der Preis,

8.

Hinweise auf physikalische Beschaffenheit sowie die Be- und Verarbeitung,

9.

bei Mischfuttermitteln aus ganzen Samen, Körnern oder Früchten der Gehalt an Feuchtigkeit und an salzsäureunlöslicher Asche in %, bezogen auf die Originalsubstanz,

10.

bei Mischfuttermitteln nach Anlage 2 Teil A (Anm.: Anlage nicht darstellbar), die den Anforderungen nach § 10 und Anlage 2 Teil A Spalte 3 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) entsprechen, der Hinweis „Normtyp'',

11.

bei Mischfuttermitteln für Heimtiere, ausgenommen Hunde und Katzen, die Einzelfuttermittel nach Maßgabe des § 18.

(2) Bei den in Spalte 1 der Anlage 2 Teil B (Anm.: Anlage nicht darstellbar) angeführten Mischfuttermitteln dürfen in bezug auf die in Spalte 4 genannten Tierarten oder -kategorien die dort bezeichneten Angaben gemacht werden.

(3) Angaben, die über die nach Abs. 1 und 2 zulässigen oder nach § 10 Abs. 1 und 2 und § 13 Abs. 1 vorgeschriebenen Angaben hinausgehen, müssen sich auf nachweisbar objektive, insbesondere meßbare Faktoren beziehen und deutlich getrennt von den Angaben nach § 13 Abs. 2 Satz 1 sein. Angaben über Inhaltsstoffe oder Energie, die über die Angaben nach Abs. 2, § 10 Abs. 1 und 2 oder § 15 Abs. 1 hinausgehen, sind nicht zulässig. Die Vorschriften über die Kennzeichnung von Zusatzstoffen oder unerwünschten Stoffen bleiben hievon unberührt.

Zusätzliche Angaben

§ 16. (1) Im Zusammenhang mit den nach § 13 Abs. 1 vorgeschriebenen Angaben dürfen zusätzlich angegeben werden:

1.

Das Warenzeichen oder die Handelsmarke des für das Inverkehrbringen Verantwortlichen,

2.

der Name oder die Firma und die Anschrift oder der Sitz des Herstellers, wenn dieser nicht für das Inverkehrbringen verantwortlich ist,

3.

die Handelsbezeichnung des Mischfuttermittels,

4.

die Bezugsnummer der Partie,

5.

das Herstellungsdatum durch die Angabe „...Tage, Monate oder Jahre vor dem angegebenen Mindesthaltbarkeitsdatum hergestellt'' sowie im Falle des § 13 Abs. 2 verbunden mit einem Hinweis, wo das Mindesthaltbarkeitsdatum angegeben ist,

6.

das Erzeuger- oder Herstellerland,

7.

der Preis,

8.

Hinweise auf physikalische Beschaffenheit sowie die Be- und Verarbeitung,

9.

bei Mischfuttermitteln aus ganzen Samen, Körnern oder Früchten der Gehalt an Feuchtigkeit und an salzsäureunlöslicher Asche in %, bezogen auf die Originalsubstanz,

10.

bei Mischfuttermitteln nach Anlage 2 Teil A (Anm.: Anlage nicht darstellbar), die den Anforderungen nach § 10 und Anlage 2 Teil A Spalte 3 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) entsprechen, der Hinweis „Normtyp'',

11.

bei Mischfuttermitteln für Heimtiere, ausgenommen Hunde und Katzen, die Einzelfuttermittel nach Maßgabe des § 18. 12. Bei Futtermitteln für besondere Ernährungszwecke der Hinweis

13.

Bei Futtermitteln für besondere Ernährungszwecke kann ferner das Vorhandensein eines oder mehrerer analytischer Bestandteile, die für ein Futtermittel kennzeichnend sind, bzw. der geringe Gehalt an solchen Bestandteilen hervorgehoben werden. In diesem Fall muß der Mindest- oder Höchstgehalt des oder der analytischen Bestandteile in % des Futtermittels in der Aufzählung der angegebenen analytischen Bestandteile deutlich angezeigt werden.

(2) Bei den in Spalte 1 der Anlage 2 Teil B (Anm.: Anlage nicht darstellbar) angeführten Mischfuttermitteln dürfen in bezug auf die in Spalte 4 genannten Tierarten oder -kategorien die dort bezeichneten Angaben gemacht werden.

(3) Angaben, die über die nach Abs. 1 und 2 zulässigen oder nach § 10 Abs. 1 und 2 und § 13 Abs. 1 vorgeschriebenen Angaben hinausgehen, müssen sich auf nachweisbar objektive, insbesondere meßbare Faktoren beziehen und deutlich getrennt von den Angaben nach § 13 Abs. 2 Satz 1 sein. Angaben über Inhaltsstoffe oder Energie, die über die Angaben nach Abs. 2, § 10 Abs. 1 und 2 oder § 15 Abs. 1 hinausgehen, sind nicht zulässig. Die Vorschriften über die Kennzeichnung von Zusatzstoffen oder unerwünschten Stoffen bleiben hievon unberührt.

Zusätzliche Angaben

§ 16. (1) Im Zusammenhang mit den nach § 13 Abs. 1 vorgeschriebenen Angaben dürfen zusätzlich angegeben werden:

1.

Das Warenzeichen oder die Handelsmarke des für das Inverkehrbringen Verantwortlichen,

2.

der Name oder die Firma und die Anschrift oder der Sitz des Herstellers, wenn dieser nicht für das Inverkehrbringen verantwortlich ist,

3.

die Handelsbezeichnung des Mischfuttermittels,

4.

die Bezugsnummer der Partie,

5.

das Herstellungsdatum durch die Angabe „...Tage, Monate oder Jahre vor dem angegebenen Mindesthaltbarkeitsdatum hergestellt'' sowie im Falle des § 13 Abs. 2 verbunden mit einem Hinweis, wo das Mindesthaltbarkeitsdatum angegeben ist,

6.

das Erzeuger- oder Herstellerland,

7.

der Preis,

8.

Hinweise auf physikalische Beschaffenheit sowie die Be- und Verarbeitung,

9.

bei Mischfuttermitteln aus ganzen Samen, Körnern oder Früchten der Gehalt an Feuchtigkeit und an salzsäureunlöslicher Asche in %, bezogen auf die Originalsubstanz,

10.

bei Mischfuttermitteln nach Anlage 2 Teil A (Anm.: Anlage nicht darstellbar), die den Anforderungen nach § 10 und Anlage 2 Teil A Spalte 3 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) entsprechen, der Hinweis „Normtyp'',

11.

bei Mischfuttermitteln für Heimtiere, ausgenommen Hunde und Katzen, die Einzelfuttermittel nach Maßgabe des § 18. 12. Bei Futtermitteln für besondere Ernährungszwecke der Hinweis

13.

Bei Futtermitteln für besondere Ernährungszwecke kann ferner das Vorhandensein eines oder mehrerer analytischer Bestandteile, die für ein Futtermittel kennzeichnend sind, bzw. der geringe Gehalt an solchen Bestandteilen hervorgehoben werden. In diesem Fall muß der Mindest- oder Höchstgehalt des oder der analytischen Bestandteile in % des Futtermittels in der Aufzählung der angegebenen analytischen Bestandteile deutlich angezeigt werden.

(2) Bei den in Spalte 1 der Anlage 2 Teil B (Anm.: Anlage nicht darstellbar) angeführten Mischfuttermitteln dürfen in bezug auf die in Spalte 4 genannten Tierarten oder -kategorien die dort bezeichneten Angaben gemacht werden.

(3) Angaben, die über die nach Abs. 1 und 2 zulässigen oder nach § 10 Abs. 1 und 2 und § 13 Abs. 1 vorgeschriebenen Angaben hinausgehen, müssen sich auf nachweisbar objektive, insbesondere meßbare Faktoren beziehen und deutlich getrennt von den Angaben nach § 13 Abs. 2 Satz 1 sein. Angaben über Inhaltsstoffe oder Energie, die über die Angaben nach Abs. 2, § 10 Abs. 1 und 2 oder § 15 Abs. 1 hinausgehen, sind nicht zulässig. Die Vorschriften über die Kennzeichnung von Zusatzstoffen oder unerwünschten Stoffen bleiben hievon unberührt.

§ 17. (1) Bei Mischfuttermitteln, die aus zwei oder drei Einzelfuttermitteln bestehen und entsprechend § 14 Abs. 2 gekennzeichnet sind, dürfen

1.

im Falle der ausschließlichen Verwendung mineralischer Einzelfuttermittel die Gehalte an Rohprotein, Rohfett, Rohfaser, Rohasche, Cystin, Lysin, Methionin, Threonin, Tryptophan, Kalium, Wasser und salzsäureunlöslicher Asche,

2.

in sonstigen Fällen die Gehalte an Cystin, Threonin, Tryptophan, Stärke, Gesamtzucker, Gesamtzucker plus Stärke, Calcium, Kalium, Magnesium, Natrium, Phosphor, Wasser und salzsäureunlöslicher Asche

(2) Werden bei Mischfuttermitteln für Geflügel, Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine oder Pferde, ausgenommen Mineral- und Melassefuttermittel, Angaben über den Gehalt an Energie gemacht, so sind diese Angaben nach den Schätzgleichungen in Anlage 2 Teil D (Anm.: Anlage nicht darstellbar) zu berechnen und wie folgt anzugeben:

1.

Nettoenergie-Laktation (NEL), umsetzbare Energie (ME) und verdauliche Energie (DE) in Megajoule je Kilogramm (MJ/kg) mit einer Dezimalstelle,

2.

Stärkeeinheiten je Kilogramm (StE/kg) ohne Dezimalstelle.

§ 17. (1) Bei Mischfuttermitteln, die aus zwei oder drei Einzelfuttermitteln bestehen und entsprechend § 14 Abs. 2 gekennzeichnet sind, dürfen

1.

im Falle der ausschließlichen Verwendung mineralischer Einzelfuttermittel die Gehalte an Rohprotein, Rohfett, Rohfaser, Rohasche, Cystin, Lysin, Methionin, Threonin, Tryptophan, Kalium, Wasser und salzsäureunlöslicher Asche,

2.

in sonstigen Fällen die Gehalte an Cystin, Threonin, Tryptophan, Stärke, Gesamtzucker, Gesamtzucker plus Stärke, Calcium, Kalium, Magnesium, Natrium, Phosphor, Wasser und salzsäureunlöslicher Asche

(2) Werden bei Mischfuttermitteln für Geflügel, Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine oder Pferde, ausgenommen Mineral- und Melassefuttermittel, Angaben über den Gehalt an Energie gemacht, so sind diese Angaben nach den Schätzgleichungen in Anlage 2 Teil D (Anm.: Anlage nicht darstellbar) zu berechnen und wie folgt anzugeben:

1.

Nettoenergie-Laktation (NEL), umsetzbare Energie (ME) und verdauliche Energie (DE) in Megajoule je Kilogramm (MJ/kg) mit einer Dezimalstelle,

2.

Stärkeeinheiten je Kilogramm (StE/kg) ohne Dezimalstelle.

§ 18. (1) Werden bei Mischfuttermitteln für Heimtiere, ausgenommen für Hunde und Katzen, Angaben über die Zusammensetzung gemacht, so sind alle enthaltenen Einzelfuttermittel in % oder in der absteigenden Reihenfolge ihrer Gewichtsanteile anzugeben. § 15 Abs. 6 ist anzuwenden.

(2) Bei Mischfuttermitteln für Heimtiere kann das Vorhandensein oder der geringe Gehalt eines oder mehrerer Einzelfuttermittel hervorgehoben werden, wenn diese für die Merkmale des Mischfuttermittels wesentlich sind. Dabei ist der Mindest- oder Höchstgehalt des hervorgehobenen Einzelfuttermittels in % anzugeben und zwar entweder an der Stelle, an der diese Einzelfuttermittel hervorgehoben werden oder bei den Angaben über die Zusammensetzung nach Abs. 1 oder § 15 Abs. 4.

§ 18. (1) Werden bei Mischfuttermitteln für Heimtiere, ausgenommen für Hunde und Katzen, Angaben über die Zusammensetzung gemacht, so sind alle enthaltenen Einzelfuttermittel in % oder in der absteigenden Reihenfolge ihrer Gewichtsanteile anzugeben. § 15 Abs. 6 ist anzuwenden.

(2) Bei Mischfuttermitteln für Heimtiere kann das Vorhandensein oder der geringe Gehalt eines oder mehrerer Einzelfuttermittel hervorgehoben werden, wenn diese für die Merkmale des Mischfuttermittels wesentlich sind. Dabei ist der Mindest- oder Höchstgehalt des hervorgehobenen Einzelfuttermittels in % anzugeben und zwar entweder an der Stelle, an der diese Einzelfuttermittel hervorgehoben werden oder bei den Angaben über die Zusammensetzung nach Abs. 1 oder § 15 Abs. 4.

(3) Die in Absatz 2 enthaltenen Bestimmungen gelten auch für Futtermittel für besondere Ernährungszwecke, die für andere Tiere als Heimtiere bestimmt sind.

§ 18. (1) Werden bei Mischfuttermitteln für Heimtiere, ausgenommen für Hunde und Katzen, Angaben über die Zusammensetzung gemacht, so sind alle enthaltenen Einzelfuttermittel in % oder in der absteigenden Reihenfolge ihrer Gewichtsanteile anzugeben. § 15 Abs. 6 ist anzuwenden.

(2) Bei Mischfuttermitteln für Heimtiere kann das Vorhandensein oder der geringe Gehalt eines oder mehrerer Einzelfuttermittel hervorgehoben werden, wenn diese für die Merkmale des Mischfuttermittels wesentlich sind. Dabei ist der Mindest- oder Höchstgehalt des hervorgehobenen Einzelfuttermittels in % anzugeben und zwar entweder an der Stelle, an der diese Einzelfuttermittel hervorgehoben werden oder bei den Angaben über die Zusammensetzung nach Abs. 1 oder § 15 Abs. 4.

(3) Die in Absatz 2 enthaltenen Bestimmungen gelten auch für Futtermittel für besondere Ernährungszwecke, die für andere Tiere als Heimtiere bestimmt sind.

Toleranzen

§ 19. (1) Angaben über Gehalte an Inhaltsstoffen in Mischfuttermitteln gelten noch als richtig, wenn die festgestellten Gehalte von den angegebenen um nicht mehr als die in folgender Tabelle festgesetzten Werte abweichen. Die Werte schließen die verfahrensbedingten Fehlerbereiche bei der Probenahme und der Analyse ein. In Spalte 3 bedeuten

„a'': Absolute Abweichung in % des angegebenen Gehaltes; „r'': Relative Abweichung in % des angegebenen Gehaltes.

```

```

Inhaltsstoff angegebener zulässige Abweichung

Gehalt unter- über-

schreitend

1 2 3

a b

```

```

Rohprotein unter 10% 1 a 2 a

10 - 20% 10 r 20 r

über 20% 2 a 4 a

Rohfett unter 8% 0,8 a 1,6 a

8 - 15% 10 r 20 r

über 15% 1,5 a 3 a

Stärke, unter 10% 1 a 2 a

Gesamtzucker 10 - 25% 10 r 20 r

plus über 25% 2,5 a 5 a

Stärke

Gesamtzucker unter 10% 1 a 2 a

10 - 20% 10 r 20 r

über 20% 2 a 4 a

Energiegehalt 5 r

Kalium, unter 0,7% 0,1 a 0,3 a

Magnesium, 0,7 - 5% 15 r 45 r

Natrium 5 - 7,5% 0,75 a 2,25 a

7,5 - 15% 10 r 30 r

über 15% 1,5 a 4,5 a

Calcium, unter 1% 0,15 a 0,45 a

Phosphor 1 - 6% 15 r 45 r

6 - 12% 0,9 a 2,7 a

12 - 16% 7,5 r 22,5 r

über 16% 1,2 a 3,6 a

Methionin, 15 r

Lysin,

Threonin

Cystin, 20 r

Tryptophan

Wasser unter 5% 0,5 a

5 - 10% 10 r

über 10% 1 a

Rohfaser unter 6% 2,7 a 0,9 a

6 - 12% 45 r 15 r

über 12% 5,4 a 1,8 a

Rohasche unter 5% 1,5 a 0,5 a

5 - 10% 30 r 10 r

über 10% 3 a 1 a

salzsäureun- unter 4% 0,4 a

lösliche Asche 4 - 10% 10 r

über 10% 1 a

(2) Abweichend von Abs. 1 gelten Angaben über Gehalte an Inhaltsstoffen in Mischfuttermitteln für Heimtiere noch als richtig, wenn die festgestellten Gehalte von den angegebenen um nicht mehr als die in folgender Tabelle festgesetzten Werte abweichen.

```

```

Inhaltsstoff angegebener zulässige Abweichung

Gehalt unter- über-

schreitend

1 2 3

a b

```

```

Rohprotein unter 12,5% 2 a 4 a

12,5 - 20% 16 r 32 r

über 20% 3,2 a 6,4 a

Rohfett 2,5 a 2,5 a

Wasser unter 20% 1,5 a

20 - 40% 7,5 r

über 40% 3 a

Rohfaser 3 a 1 a

Rohasche 4,5 a 1,5 a

Toleranzen

§ 19. (1) Angaben über Gehalte an Inhaltsstoffen in Mischfuttermitteln gelten noch als richtig, wenn die festgestellten Gehalte von den angegebenen um nicht mehr als die in folgender Tabelle festgesetzten Werte abweichen. Die Werte schließen die verfahrensbedingten Fehlerbereiche bei der Probenahme und der Analyse ein. In Spalte 3 der Tabelle bedeuten „a'': Absolute Abweichung in %; „r'': Relative Abweichung in % des angegebenen Gehaltes.

```

```

Inhaltsstoff angegebener zulässige Abweichung

Gehalt unter- über-

schreitend

1 2 3

a b

```

```

Rohprotein unter 10% 1 a 2 a

10 - 20% 10 r 20 r

über 20% 2 a 4 a

Rohfett unter 8% 0,8 a 1,6 a

8 - 15% 10 r 20 r

über 15% 1,5 a 3 a

Stärke, unter 10% 1 a 2 a

Gesamtzucker 10 - 25% 10 r 20 r

plus über 25% 2,5 a 5 a

Stärke

Gesamtzucker unter 10% 1 a 2 a

10 - 20% 10 r 20 r

über 20% 2 a 4 a

Energiegehalt 5 r

Kalium, unter 0,7% 0,1 a 0,3 a

Magnesium, 0,7 - 5% 15 r 45 r

Natrium 5 - 7,5% 0,75 a 2,25 a

7,5 - 15% 10 r 30 r

über 15% 1,5 a 4,5 a

Calcium, unter 1% 0,15 a 0,45 a

Phosphor 1 - 6% 15 r 45 r

6 - 12% 0,9 a 2,7 a

12 - 16% 7,5 r 22,5 r

über 16% 1,2 a 3,6 a

Methionin, 15 r

Lysin,

Threonin

Cystin, 20 r

Tryptophan

Wasser unter 5% 0,5 a

5 - 10% 10 r

über 10% 1 a

Rohfaser unter 6% 2,7 a 0,9 a

6 - 12% 45 r 15 r

über 12% 5,4 a 1,8 a

Rohasche unter 5% 1,5 a 0,5 a

5 - 10% 30 r 10 r

über 10% 3 a 1 a

salzsäureun- unter 4% 0,4 a

lösliche Asche 4 - 10% 10 r

über 10% 1 a

(2) Abweichend von Abs. 1 gelten Angaben über Gehalte an Inhaltsstoffen in Mischfuttermitteln für Heimtiere noch als richtig, wenn die festgestellten Gehalte von den angegebenen um nicht mehr als die in folgender Tabelle festgesetzten Werte abweichen.

```

```

Inhaltsstoff angegebener zulässige Abweichung

Gehalt unter- über-

schreitend

1 2 3

a b

```

```

Rohprotein unter 12,5% 2 a 4 a

12,5 - 20% 16 r 32 r

über 20% 3,2 a 6,4 a

Rohfett 2,5 a 2,5 a

Wasser unter 20% 1,5 a

20 - 40% 7,5 r

über 40% 3 a

Rohfaser 3 a 1 a

Rohasche 4,5 a 1,5 a

Toleranzen

§ 19. (1) Angaben über Gehalte an Inhaltsstoffen in Mischfuttermitteln gelten noch als richtig, wenn die festgestellten Gehalte von den angegebenen um nicht mehr als die in folgender Tabelle festgesetzten Werte abweichen. Die Werte schließen die verfahrensbedingten Fehlerbereiche bei der Probenahme und der Analyse ein. In Spalte 3 der Tabelle bedeuten „a'': Absolute Abweichung in %; „r'': Relative Abweichung in % des angegebenen Gehaltes.

```

```

Inhaltsstoff angegebener zulässige Abweichung

Gehalt unter- über-

schreitend

1 2 3

a b

```

```

Rohprotein unter 10% 1 a 2 a

10 - 20% 10 r 20 r

über 20% 2 a 4 a

Rohfett unter 8% 0,8 a 1,6 a

8 - 15% 10 r 20 r

über 15% 1,5 a 3 a

Stärke, unter 10% 1 a 2 a

Gesamtzucker 10 - 25% 10 r 20 r

plus über 25% 2,5 a 5 a

Stärke

Gesamtzucker unter 10% 1 a 2 a

10 - 20% 10 r 20 r

über 20% 2 a 4 a

Energiegehalt 5 r

Kalium, unter 0,7% 0,1 a 0,3 a

Magnesium, 0,7 - 5% 15 r 45 r

Natrium 5 - 7,5% 0,75 a 2,25 a

7,5 - 15% 10 r 30 r

über 15% 1,5 a 4,5 a

Calcium, unter 1% 0,15 a 0,45 a

Phosphor 1 - 6% 15 r 45 r

6 - 12% 0,9 a 2,7 a

12 - 16% 7,5 r 22,5 r

über 16% 1,2 a 3,6 a

Methionin, 15 r

Lysin,

Threonin

Cystin, 20 r

Tryptophan

Wasser unter 5% 0,5 a

5 - 10% 10 r

über 10% 1 a

Rohfaser unter 6% 2,7 a 0,9 a

6 - 12% 45 r 15 r

über 12% 5,4 a 1,8 a

Rohasche unter 5% 1,5 a 0,5 a

5 - 10% 30 r 10 r

über 10% 3 a 1 a

salzsäureun- unter 4% 0,4 a

lösliche Asche 4 - 10% 10 r

über 10% 1 a

(2) Abweichend von Abs. 1 gelten Angaben über Gehalte an Inhaltsstoffen in Mischfuttermitteln für Heimtiere noch als richtig, wenn die festgestellten Gehalte von den angegebenen um nicht mehr als die in folgender Tabelle festgesetzten Werte abweichen.

```

```

Inhaltsstoff angegebener zulässige Abweichung

Gehalt unter- über-

schreitend

1 2 3

a b

```

```

Rohprotein unter 12,5% 2 a 4 a

12,5 - 20% 16 r 32 r

über 20% 3,2 a 6,4 a

Rohfett 2,5 a 2,5 a

Wasser unter 20% 1,5 a

20 - 40% 7,5 r

über 40% 3 a

Rohfaser 3 a 1 a

Rohasche 4,5 a 1,5 a

4.

Abschnitt

Zulassung und Verwendung von Zusatzstoffen

Zulassung von Zusatzstoffen und Verwendungsbeschränkungen

§ 20. (1) Die in Anlage 3 Spalte 2 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) aufgeführten Zusatzstoffe werden für die in den Gruppenüberschriften und den Spalten 4 oder 5 bestimmten Verwendungszwecke zugelassen. Die Zulassung gilt für die Verwendung der Zusatzstoffe in Mischfuttermitteln, soweit in Spalte 8 unter Buchstabe a keine Beschränkung vorgeschrieben ist. Eine Verwendung in anderen Futtermittelarten ist nur zulässig, wenn dies in Spalte 8 unter Buchstabe b vorgesehen ist.

(2) In einer Vormischung oder einem Futtermittel dürfen vorbehaltlich des Abs. 3 mehrere Zusatzstoffe nur verwendet werden, wenn zwischen ihnen eine chemisch-physikalische Verträglichkeit im Hinblick auf die erwarteten Wirkungen besteht.

(3) In einem Mischfuttermittel darf nur ein einziger Leistungsförderer und je ein einziger Zusatzstoff zur Verhütung verbreitet auftretender Krankheiten von Tieren verwendet werden. Ein Zusatzstoff, der für eine Tierart oder Tierkategorie sowohl als Leistungsförderer als auch als Zusatzstoff zur Verhütung verbreitet auftretender Krankheiten von Tieren zugelassen ist, darf in einem Mischfuttermittel nur für einen einzigen Verwendungszweck verwendet werden.

(4) Leistungsförderer, Mikroorganismen und Enzyme, Zusatzstoffe zur Verhütung verbreitet auftretender Krankheiten von Tieren, Spurenelemente sowie Vitamine, Provitamine und ähnlich wirkende Stoffe, die chemisch eindeutig beschrieben sind, dürfen Mischfuttermitteln nur in Form von Vormischungen mit Trägerstoffen zugesetzt werden. Dabei darf der Anteil der Vormischungen jeweils 0,2%, im Falle von Vormischungen, die als Zusatzstoff lediglich Cholinchlorid enthalten, 0,05% des Gesamtgewichts des Mischfuttermittels nicht unterschreiten.

4.

Abschnitt

Zulassung und Verwendung von Zusatzstoffen

Zulassung von Zusatzstoffen und Verwendungsbeschränkungen

§ 20. (1) Die in Anlage 3 Spalte 2 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) aufgeführten Zusatzstoffe werden für die in den Gruppenüberschriften und den Spalten 4 oder 5 bestimmten Verwendungszwecke zugelassen. Die Zulassung gilt für die Verwendung der Zusatzstoffe in Mischfuttermitteln, soweit in Spalte 8 unter Buchstabe a keine Beschränkung vorgeschrieben ist. Eine Verwendung in anderen Futtermittelarten ist nur zulässig, wenn dies in Spalte 8 unter Buchstabe b vorgesehen ist.

(2) In einer Vormischung oder einem Futtermittel dürfen vorbehaltlich des Abs. 3 mehrere Zusatzstoffe nur verwendet werden, wenn zwischen ihnen eine chemisch-physikalische Verträglichkeit im Hinblick auf die erwarteten Wirkungen besteht.

(3) In einem Mischfuttermittel darf nur ein einziger Leistungsförderer und je ein einziger Zusatzstoff zur Verhütung verbreitet auftretender Krankheiten von Tieren verwendet werden. Ein Zusatzstoff, der für eine Tierart oder Tierkategorie sowohl als Leistungsförderer als auch als Zusatzstoff zur Verhütung verbreitet auftretender Krankheiten von Tieren zugelassen ist, darf in einem Mischfuttermittel nur für einen einzigen Verwendungszweck verwendet werden.

(4) Leistungsförderer, Mikroorganismen und Enzyme, Zusatzstoffe zur Verhütung verbreitet auftretender Krankheiten von Tieren, Spurenelemente sowie Vitamine, Provitamine und ähnlich wirkende Stoffe, die chemisch eindeutig beschrieben sind, dürfen Mischfuttermitteln nur in Form von Vormischungen mit Trägerstoffen zugesetzt werden. Dabei darf der Anteil der Vormischungen jeweils 0,2%, im Falle von Vormischungen, die als Zusatzstoff lediglich Cholinchlorid enthalten, 0,05% des Gesamtgewichts des Mischfuttermittels nicht unterschreiten.

(5) Unterlagen über Zusatzstoffe zwecks Aufnahme in die oder Abänderung der Anhänge der Richtlinie 370L0524 über Zusatzstoffe in der Tierernährung müssen den Anforderungen der Richtlinie 387L0153 (ABl. L 064 vom 7. 3. 1987 S 19) zur Festlegung von Leitlinien zur Beurteilung von Zusatzstoffen in der Tierernährung, zuletzt geändert durch die Richtlinie 395L0037 (ABl. L 172 vom 22. 7. 1995 S 21), entsprechen.

Wenn ein Zusatzstoff aus genetisch veränderten Organismen im Sinne des Art. 2 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 390L0220 (ABl. Nr. L 117 vom 8. 5. 1990 S 15) des Rates vom 23. April 1990 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt besteht oder solche enthält, ist darüber hinaus eine spezifische Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechend der genannnten Richtlinie und gemäß den Vorschriften des Gentechnikgesetzes (GTG), BGBl. Nr. 510/1994, durchzuführen. Zu diesem Zweck hat das vorzulegende Dossier folgende Unterlagen zu enthalten:

4.

Abschnitt

Zulassung und Verwendung von Zusatzstoffen

Zulassung von Zusatzstoffen und Verwendungsbeschränkungen

§ 20. (1) Die in Anlage 3 Spalte 2 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) aufgeführten Zusatzstoffe werden für die in den Gruppenüberschriften und den Spalten 4 oder 5 bestimmten Verwendungszwecke zugelassen. Die Zulassung gilt für die Verwendung der Zusatzstoffe in Mischfuttermitteln, soweit in Spalte 8 unter Buchstabe a keine Beschränkung vorgeschrieben ist. Eine Verwendung in anderen Futtermittelarten ist nur zulässig, wenn dies in Spalte 8 unter Buchstabe b vorgesehen ist.

(2) In einer Vormischung oder einem Futtermittel dürfen vorbehaltlich des Abs. 3 mehrere Zusatzstoffe nur verwendet werden, wenn zwischen ihnen eine chemisch-physikalische Verträglichkeit im Hinblick auf die erwarteten Wirkungen besteht.

(3) In einem Mischfuttermittel darf nur ein einziger Leistungsförderer und je ein einziger Zusatzstoff zur Verhütung verbreitet auftretender Krankheiten von Tieren verwendet werden. Ein Zusatzstoff, der für eine Tierart oder Tierkategorie sowohl als Leistungsförderer als auch als Zusatzstoff zur Verhütung verbreitet auftretender Krankheiten von Tieren zugelassen ist, darf in einem Mischfuttermittel nur für einen einzigen Verwendungszweck verwendet werden.

(4) Leistungsförderer, Mikroorganismen und Enzyme, Zusatzstoffe zur Verhütung verbreitet auftretender Krankheiten von Tieren, Spurenelemente sowie Vitamine, Provitamine und ähnlich wirkende Stoffe, die chemisch eindeutig beschrieben sind, dürfen Mischfuttermitteln nur in Form von Vormischungen mit Trägerstoffen zugesetzt werden. Dabei darf der Anteil der Vormischungen jeweils 0,2%, im Falle von Vormischungen, die als Zusatzstoff lediglich Cholinchlorid enthalten, 0,05% des Gesamtgewichts des Mischfuttermittels nicht unterschreiten.

(5) Unterlagen über Zusatzstoffe zwecks Aufnahme in die oder Abänderung der Anhänge der Richtlinie 370L0524 über Zusatzstoffe in der Tierernährung müssen den Anforderungen der Richtlinie 387L0153 (ABl. L 064 vom 7. 3. 1987 S 19) zur Festlegung von Leitlinien zur Beurteilung von Zusatzstoffen in der Tierernährung, zuletzt geändert durch die Richtlinie 395L0011 (ABl. Nr. L 106 vom 11. 5. 1995 S 23.), entsprechen.

Wenn ein Zusatzstoff aus genetisch veränderten Organismen im Sinne des Art. 2 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 390L0220 (ABl. Nr. L 117 vom 8. 5. 1990 S 15) des Rates vom 23. April 1990 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt besteht oder solche enthält, ist darüber hinaus eine spezifische Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechend der genannnten Richtlinie und gemäß den Vorschriften des Gentechnikgesetzes (GTG), BGBl. Nr. 510/1994, durchzuführen. Zu diesem Zweck hat das vorzulegende Dossier folgende Unterlagen zu enthalten:

4.

Abschnitt

Zulassung und Verwendung von Zusatzstoffen

Zulassung von Zusatzstoffen und Verwendungsbeschränkungen

§ 20. (1) Die in Anlage 3 Spalte 2 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) aufgeführten Zusatzstoffe werden für die in den Gruppenüberschriften und den Spalten 4 oder 5 bestimmten Verwendungszwecke zugelassen. Die Zulassung gilt für die Verwendung der Zusatzstoffe in Mischfuttermitteln, soweit in Spalte 8 unter Buchstabe a keine Beschränkung vorgeschrieben ist. Eine Verwendung in anderen Futtermittelarten ist nur zulässig, wenn dies in Spalte 8 unter Buchstabe b vorgesehen ist.

(2) In einer Vormischung oder einem Futtermittel dürfen vorbehaltlich des Abs. 3 mehrere Zusatzstoffe nur verwendet werden, wenn zwischen ihnen eine chemisch-physikalische Verträglichkeit im Hinblick auf die erwarteten Wirkungen besteht.

(3) In einem Mischfuttermittel darf nur ein einziger Leistungsförderer und je ein einziger Zusatzstoff zur Verhütung verbreitet auftretender Krankheiten von Tieren verwendet werden. Ein Zusatzstoff, der für eine Tierart oder Tierkategorie sowohl als Leistungsförderer als auch als Zusatzstoff zur Verhütung verbreitet auftretender Krankheiten von Tieren zugelassen ist, darf in einem Mischfuttermittel nur für einen einzigen Verwendungszweck verwendet werden.

(4) Leistungsförderer, Mikroorganismen und Enzyme, Zusatzstoffe zur Verhütung verbreitet auftretender Krankheiten von Tieren, Spurenelemente sowie Vitamine, Provitamine und ähnlich wirkende Stoffe, die chemisch eindeutig beschrieben sind, dürfen Mischfuttermitteln nur in Form von Vormischungen mit Trägerstoffen zugesetzt werden. Dabei darf der Anteil der Vormischungen jeweils 0,2%, im Falle von Vormischungen, die als Zusatzstoff lediglich Cholinchlorid enthalten, 0,05% des Gesamtgewichts des Mischfuttermittels nicht unterschreiten.

(5) Unterlagen über Zusatzstoffe zwecks Aufnahme in die oder Abänderung der Anhänge der Richtlinie 370L0524 über Zusatzstoffe in der Tierernährung müssen den Anforderungen der Richtlinie 387L0153 (ABl. L 064 vom 7. 3. 1987 S 19) zur Festlegung von Leitlinien zur Beurteilung von Zusatzstoffen in der Tierernährung, zuletzt geändert durch die Richtlinie 395L0011 (ABl. Nr. L 106 vom 11. 5. 1995 S 23.), entsprechen.

Wenn ein Zusatzstoff aus genetisch veränderten Organismen im Sinne des Art. 2 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 390L0220 (ABl. Nr. L 117 vom 8. 5. 1990 S 15) des Rates vom 23. April 1990 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt besteht oder solche enthält, ist darüber hinaus eine spezifische Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechend der genannnten Richtlinie und gemäß den Vorschriften des Gentechnikgesetzes (GTG), BGBl. Nr. 510/1994, durchzuführen. Zu diesem Zweck hat das vorzulegende Dossier folgende Unterlagen zu enthalten:

Gehalte an Zusatzstoffen in Futtermitteln

§ 21. (1) Der Gehalt an Zusatzstoffen darf in Mischfuttermitteln die in Anlage 3 Spalte 6 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) festgesetzten Höchstgehalte nicht überschreiten und die dort festgesetzten Mindestgehalte nicht unterschreiten. Bei der Berechnung der Höchstgehalte an Zusatzstoffen sind die Gehalte an den in den Futtermitteln natürlich enthaltenen, mit den Zusatzstoffen identischen Stoffen einzubeziehen.

(2) In Ergänzungsfuttermitteln dürfen vorbehaltlich des Abs. 3 die festgesetzten Höchstgehalte an Zusatzstoffen überschritten werden, wenn bei der bestimmungsgemäßen Verwendung der Ergänzungsfuttermittel zusammen mit anderen Futtermitteln die Höchstgehalte an den Zusatzstoffen eingehalten werden.

(3) Abweichend von Abs. 2 darf entweder

1.

in Ergänzungsfuttermitteln der Gehalt an Vitamin D, Leistungsförderern, Mikroorganismen, Enzymen und Zusatzstoffen zur Verhütung verbreitet auftretender Krankheiten von Tieren bis zum Fünffachen des festgesetzten Höchstgehaltes oder

2.

a) in Eiweißkonzentraten für Schweine der Gehalt an Vitamin D bis zu 20 000 Internationale Einheiten je Kilogramm und an Leistungsförderern bis zu 200 Milligramm je Kilogramm,

b)

in Mineralfuttermitteln für Nutztiere, ausgenommen Mineralfuttermittel für Mastrinder, der Gehalt an Vitamin D bis zu 200 000 Internationale Einheiten je Kilogramm und an Leistungsförderern bis zu 1 000 Milligramm je Kilogramm,

c)

in Mineralfuttermitteln für Mastrinder der Gehalt an Vitamin D bis zu 200 000 Internationalen Einheiten je Kilogramm und an Leistungsförderern bis zu 2 000 Milligramm je Kilogramm,

d)

in Ergänzungsfuttermitteln für alle Tierarten oder -kategorien zur kurzfristigen zusätzlichen Vitaminversorgung der Gehalt an Vitamin D bis zu 200 000 Internationale Einheiten je Kilogramm

Gehalte an Zusatzstoffen in Futtermitteln

§ 21. (1) Der Gehalt an Zusatzstoffen darf in Mischfuttermitteln die in Anlage 3 Spalte 6 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) festgesetzten Höchstgehalte nicht überschreiten und die dort festgesetzten Mindestgehalte nicht unterschreiten. Bei der Berechnung der Höchstgehalte an Zusatzstoffen sind die Gehalte an den in den Futtermitteln natürlich enthaltenen, mit den Zusatzstoffen identischen Stoffen einzubeziehen.

(2) In Ergänzungsfuttermitteln dürfen vorbehaltlich des Abs. 3 die festgesetzten Höchstgehalte an Zusatzstoffen überschritten werden, wenn bei der bestimmungsgemäßen Verwendung der Ergänzungsfuttermittel zusammen mit anderen Futtermitteln die Höchstgehalte an den Zusatzstoffen eingehalten werden.

(3) Abweichend von Abs. 2 darf entweder

1.

in Ergänzungsfuttermitteln der Gehalt an Vitamin D, Leistungsförderern und Zusatzstoffen zur Verhütung verbreitet auftretender Krankheiten von Tieren bis zum Fünffachen des festgesetzten Höchstgehaltes oder

2.

a) in Eiweißkonzentraten für Schweine der Gehalt an Vitamin D bis zu 20 000 Internationale Einheiten je Kilogramm und an Leistungsförderern bis zu 200 Milligramm je Kilogramm,

b)

in Mineralfuttermitteln für Nutztiere, ausgenommen Mineralfuttermittel für Mastrinder, der Gehalt an Vitamin D bis zu 200 000 Internationale Einheiten je Kilogramm und an Leistungsförderern bis zu 1 000 Milligramm je Kilogramm,

c)

in Mineralfuttermitteln für Mastrinder der Gehalt an Vitamin D bis zu 200 000 Internationalen Einheiten je Kilogramm und an Leistungsförderern bis zu 2 000 Milligramm je Kilogramm,

d)

in Ergänzungsfuttermitteln für alle Tierarten oder -kategorien zur kurzfristigen zusätzlichen Vitaminversorgung der Gehalt an Vitamin D bis zu 200 000 Internationale Einheiten je Kilogramm

Gehalte an Zusatzstoffen in Futtermitteln

§ 21. (1) Der Gehalt an Zusatzstoffen darf in Mischfuttermitteln die in Anlage 3 Spalte 6 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) festgesetzten Höchstgehalte nicht überschreiten und die dort festgesetzten Mindestgehalte nicht unterschreiten. Bei der Berechnung der Höchstgehalte an Zusatzstoffen sind die Gehalte an den in den Futtermitteln natürlich enthaltenen, mit den Zusatzstoffen identischen Stoffen einzubeziehen.

(2) In Ergänzungsfuttermitteln dürfen vorbehaltlich des Abs. 3 die festgesetzten Höchstgehalte an Zusatzstoffen überschritten werden, wenn bei der bestimmungsgemäßen Verwendung der Ergänzungsfuttermittel zusammen mit anderen Futtermitteln die Höchstgehalte an den Zusatzstoffen eingehalten werden.

(3) Abweichend von Abs. 2 darf entweder

1.

in Ergänzungsfuttermitteln der Gehalt an Vitamin D, Leistungsförderern und Zusatzstoffen zur Verhütung verbreitet auftretender Krankheiten von Tieren bis zum Fünffachen des festgesetzten Höchstgehaltes oder

2.

a) in Eiweißkonzentraten für Schweine der Gehalt an Vitamin D bis zu 20 000 Internationale Einheiten je Kilogramm und an Leistungsförderern bis zu 200 Milligramm je Kilogramm,

b)

in Mineralfuttermitteln für Nutztiere, ausgenommen Mineralfuttermittel für Mastrinder, der Gehalt an Vitamin D bis zu 200 000 Internationale Einheiten je Kilogramm und an Leistungsförderern bis zu 1 000 Milligramm je Kilogramm,

c)

in Mineralfuttermitteln für Mastrinder der Gehalt an Vitamin D bis zu 200 000 Internationalen Einheiten je Kilogramm und an Leistungsförderern bis zu 2 000 Milligramm je Kilogramm,

d)

in Ergänzungsfuttermitteln für alle Tierarten oder -kategorien zur kurzfristigen zusätzlichen Vitaminversorgung der Gehalt an Vitamin D bis zu 200 000 Internationale Einheiten je Kilogramm

Kennzeichnung von Futtermitteln mit Zusatzstoffen

§ 22. (1) Futtermittel, denen nachfolgende Zusatzstoffe zugesetzt worden sind, dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie mit der Bezeichnung dieser Zusatzstoffe nach Anlage 3 Spalte 2 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) und gegebenenfalls mit folgenden zusätzlichen

Angaben gekennzeichnet sind:

1.

Antioxidantien; bei Futtermitteln für Heimtiere die der Bezeichnung vorangestellte Angabe: „mit Antioxidans”,

2.

Bentonit-Montmorillonit, Zitronensäure,

3.

färbende Stoffe, einschließlich Pigmente; bei Futtermitteln für Heimtiere die der Bezeichnung vorangestellte Angabe: „mit Farbstoff” oder „gefärbt mit”,

4.

Konservierungstoffe; bei Futtermitteln für Heimtiere die der Bezeichnung vorangestellte Angabe: „mit Konservierungsstoff” oder „konserviert mit”,

5.

Kupfer; der Gehalt an Kupfer

6.

a) Leistungsförderer,

b)

Zusatzstoffe zur Verhütung verbreitet auftretender Krankheiten von Tieren,

c)

Vitamin A und D,

d)

Mikroorganismen und Enzyme;

7.

Vitamin E; der Gehalt an Alpha-Tocopherylacetat, der Endtermin der Garantie des Gehaltes oder die Haltbarkeitsdauer vom Herstellungsdatum an.

(2) Bei Futtermitteln für Heimtiere in Verpackungen oder Behältnissen mit einem Füllgewicht von höchstens 10 Kilogramm, denen Antioxidantien, färbende Stoffe einschließlich Pigmente oder Konservierungsstoffe zugesetzt worden sind, ist die Angabe der Bezeichnung nach Anlage 3 Spalte 2 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) entbehrlich, wenn

1.

den nach Abs. 1 vorgeschriebenen Angaben die Angabe „EWG-Zusatzstoff” oder „EWG-Zusatzstoffe” angefügt ist,

2.

das Futtermittel mit einer Bezugsnummer versehen ist und

3.

der für das Inverkehrbringen Verantwortliche auf Anfrage die Bezeichnung der verwendeten Zusatzstoffe mitteilt.

(3) Futtermittel dürfen unter Kennzeichnung des Zusatzes anderer Spurenelemente als Kupfer oder anderer Vitamine als Vitamin A, D und

E nur in Verkehr gebracht werden, wenn

1.

diese Zusatzstoffe mit einer amtlichen oder wissenschaftlich anerkannten Analysemethode bestimmbar sind und

2.

a) bei Spurenelementen die Bezeichnung nach Anlage 3 Spalte 2 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) sowie der Gehalt an dem Element,

b)

bei Vitaminen die Bezeichnung nach Anlage 3 Spalte 2 (Anm.: Anlage nicht darstellbar), der Gehalt an wirksamer Substanz sowie der Endtermin der Garantie des Gehaltes oder die Haltbarkeitsdauer vom Herstellungsdatum an

Kennzeichnung von Futtermitteln mit Zusatzstoffen

§ 22. (1) Futtermittel, denen nachfolgende Zusatzstoffe zugesetzt worden sind, dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie mit der Bezeichnung dieser Zusatzstoffe nach Anlage 3 Spalte 2 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) und gegebenenfalls mit folgenden zusätzlichen Angaben gekennzeichnet sind:

1.

Antioxidantien; bei Futtermitteln für Heimtiere die der Bezeichnung vorangestellte Angabe: „mit Antioxidans”,

2.

Bentonit-Montmorillonit, Zitronensäure,

3.

färbende Stoffe, einschließlich Pigmente; bei Futtermitteln für Heimtiere die der Bezeichnung vorangestellte Angabe: „mit Farbstoff” oder „gefärbt mit”,

4.

Konservierungstoffe; bei Futtermitteln für Heimtiere die der Bezeichnung vorangestellte Angabe: „mit Konservierungsstoff” oder „konserviert mit”,

5.

Kupfer; der Gehalt an Kupfer

6.

a) Leistungsförderer,

b)

Zusatzstoffe zur Verhütung verbreitet auftretender Krankheiten von Tieren,

c)

Vitamin A und D,

d)

Mikroorganismen und Enzyme;

7.

Vitamin E; der Gehalt an Alpha-Tocopherylacetat, der Endtermin der Garantie des Gehaltes oder die Haltbarkeitsdauer vom Herstellungsdatum an.

(2) Bei Futtermitteln für Heimtiere in Verpackungen oder Behältnissen mit einem Füllgewicht von höchstens 10 Kilogramm, denen Antioxidantien, färbende Stoffe einschließlich Pigmente oder Konservierungsstoffe zugesetzt worden sind, ist die Angabe der Bezeichnung nach Anlage 3 Spalte 2 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) entbehrlich, wenn

1.

den nach Abs. 1 vorgeschriebenen Angaben die Angabe „EWG-Zusatzstoff” oder „EWG-Zusatzstoffe” angefügt ist,

2.

das Futtermittel mit einer Bezugsnummer versehen ist und

3.

der für das Inverkehrbringen Verantwortliche auf Anfrage die Bezeichnung der verwendeten Zusatzstoffe mitteilt.

(3) Futtermittel dürfen unter Kennzeichnung des Zusatzes anderer Spurenelemente als Kupfer oder anderer Vitamine als Vitamin A, D und

E nur in Verkehr gebracht werden, wenn

1.

diese Zusatzstoffe mit einer amtlichen oder wissenschaftlich anerkannten Analysemethode bestimmbar sind und

2.

a) bei Spurenelementen die Bezeichnung nach Anlage 3 Spalte 2 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) sowie der Gehalt an dem Element,

b)

bei Vitaminen die Bezeichnung nach Anlage 3 Spalte 2 (Anm.: Anlage nicht darstellbar), der Gehalt an wirksamer Substanz sowie der Endtermin der Garantie des Gehaltes oder die Haltbarkeitsdauer vom Herstellungsdatum an

(4) Sofern nach den Abs. 1 bis 4 ein Gehalt oder eine Menge angegeben wird, bezieht sich diese Angabe auf den dem Futtermittel zugesetzten Teil an Zusatzstoffen.

Kennzeichnung von Futtermitteln mit Zusatzstoffen

§ 22. (1) Futtermittel, denen nachfolgende Zusatzstoffe zugesetzt worden sind, dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie mit der Bezeichnung dieser Zusatzstoffe nach Anlage 3 Spalte 2 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) und gegebenenfalls mit folgenden zusätzlichen Angaben gekennzeichnet sind:

1.

Antioxidantien; bei Futtermitteln für Heimtiere die der Bezeichnung vorangestellte Angabe: „mit Antioxidans”,

2.

Bentonit-Montmorillonit, Zitronensäure,

3.

färbende Stoffe, einschließlich Pigmente; bei Futtermitteln für Heimtiere die der Bezeichnung vorangestellte Angabe: „mit Farbstoff” oder „gefärbt mit”,

4.

Konservierungstoffe; bei Futtermitteln für Heimtiere die der Bezeichnung vorangestellte Angabe: „mit Konservierungsstoff” oder „konserviert mit”,

5.

Kupfer; der Gehalt an Kupfer

6.

a) Leistungsförderer,

b)

Zusatzstoffe zur Verhütung verbreitet auftretender Krankheiten von Tieren,

c)

Vitamin A und D,

d)

Mikroorganismen und Enzyme;

7.

Vitamin E; der Gehalt an Alpha-Tocopherylacetat, der Endtermin der Garantie des Gehaltes oder die Haltbarkeitsdauer vom Herstellungsdatum an.

(2) Bei Futtermitteln für Heimtiere in Verpackungen oder Behältnissen mit einem Füllgewicht von höchstens 10 Kilogramm, denen Antioxidantien, färbende Stoffe einschließlich Pigmente oder Konservierungsstoffe zugesetzt worden sind, ist die Angabe der Bezeichnung nach Anlage 3 Spalte 2 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) entbehrlich, wenn

1.

den nach Abs. 1 vorgeschriebenen Angaben die Angabe „EWG-Zusatzstoff” oder „EWG-Zusatzstoffe” angefügt ist,

2.

das Futtermittel mit einer Bezugsnummer versehen ist und

3.

der für das Inverkehrbringen Verantwortliche auf Anfrage die Bezeichnung der verwendeten Zusatzstoffe mitteilt.

(3) Futtermittel dürfen unter Kennzeichnung des Zusatzes anderer Spurenelemente als Kupfer oder anderer Vitamine als Vitamin A, D und

E nur in Verkehr gebracht werden, wenn

1.

diese Zusatzstoffe mit einer amtlichen oder wissenschaftlich anerkannten Analysemethode bestimmbar sind und

2.

a) bei Spurenelementen die Bezeichnung nach Anlage 3 Spalte 2 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) sowie der Gehalt an dem Element,

b)

bei Vitaminen die Bezeichnung nach Anlage 3 Spalte 2 (Anm.: Anlage nicht darstellbar), der Gehalt an wirksamer Substanz sowie der Endtermin der Garantie des Gehaltes oder die Haltbarkeitsdauer vom Herstellungsdatum an

(4) Sofern nach den Abs. 1 bis 3 ein Gehalt oder eine Menge angegeben wird, bezieht sich diese Angabe auf den dem Futtermittel zugesetzten Teil an Zusatzstoffen.

Kennzeichnung von Futtermitteln mit Zusatzstoffen

§ 22. (1) Futtermittel, denen nachfolgende Zusatzstoffe zugesetzt worden sind, dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie mit der Bezeichnung dieser Zusatzstoffe nach Anlage 3 Spalte 2 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) und gegebenenfalls mit folgenden zusätzlichen Angaben gekennzeichnet sind:

1.

Antioxidantien; bei Futtermitteln für Heimtiere die der Bezeichnung vorangestellte Angabe: „mit Antioxidans”,

2.

Bentonit-Montmorillonit, Zitronensäure,

3.

färbende Stoffe, einschließlich Pigmente; bei Futtermitteln für Heimtiere die der Bezeichnung vorangestellte Angabe: „mit Farbstoff” oder „gefärbt mit”,

4.

Konservierungstoffe; bei Futtermitteln für Heimtiere die der Bezeichnung vorangestellte Angabe: „mit Konservierungsstoff” oder „konserviert mit”,

5.

Kupfer; der Gehalt an Kupfer

6.

a) Leistungsförderer,

b)

Zusatzstoffe zur Verhütung verbreitet auftretender Krankheiten von Tieren,

c)

Vitamin A und D,

d)

Mikroorganismen und Enzyme;

7.

Vitamin E; der Gehalt an Alpha-Tocopherylacetat, der Endtermin der Garantie des Gehaltes oder die Haltbarkeitsdauer vom Herstellungsdatum an.

(2) Bei Futtermitteln für Heimtiere in Verpackungen oder Behältnissen mit einem Füllgewicht von höchstens 10 Kilogramm, denen Antioxidantien, färbende Stoffe einschließlich Pigmente oder Konservierungsstoffe zugesetzt worden sind, ist die Angabe der Bezeichnung nach Anlage 3 Spalte 2 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) entbehrlich, wenn

1.

den nach Abs. 1 vorgeschriebenen Angaben die Angabe „EWG-Zusatzstoff” oder „EWG-Zusatzstoffe” angefügt ist,

2.

das Futtermittel mit einer Bezugsnummer versehen ist und

3.

der für das Inverkehrbringen Verantwortliche auf Anfrage die Bezeichnung der verwendeten Zusatzstoffe mitteilt.

(3) Futtermittel dürfen unter Kennzeichnung des Zusatzes anderer Spurenelemente als Kupfer oder anderer Vitamine als Vitamin A, D und

E nur in Verkehr gebracht werden, wenn

1.

diese Zusatzstoffe mit einer amtlichen oder wissenschaftlich anerkannten Analysemethode bestimmbar sind und

2.

a) bei Spurenelementen die Bezeichnung nach Anlage 3 Spalte 2 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) sowie der Gehalt an dem Element,

b)

bei Vitaminen die Bezeichnung nach Anlage 3 Spalte 2 (Anm.: Anlage nicht darstellbar), der Gehalt an wirksamer Substanz sowie der Endtermin der Garantie des Gehaltes oder die Haltbarkeitsdauer vom Herstellungsdatum an

(4) Sofern nach den Abs. 1 bis 3 ein Gehalt oder eine Menge angegeben wird, bezieht sich diese Angabe auf den dem Futtermittel zugesetzten Teil an Zusatzstoffen.

§ 23. (1) Bei Futtermitteln, denen mehrere Zusatzstoffe zugesetzt worden sind, für die nach § 22 Abs. 1 der Endtermin der Garantie des Gehalts oder die Haltbarkeitsdauer vom Herstellungsdatum an anzugeben ist, genügt die Angabe des frühesten Endtermins oder der kürzesten Haltbarkeitsdauer.

(2) Futtermittel mit Zusatzstoffen, für die in Anlage 3 Spalte 5 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) Höchstalter der Tiere oder in Spalte 7 Wartezeiten festgesetzt sind, dürfen nur mit einem Hinweis auf das Höchstalter oder die Wartezeit in Verkehr gebracht werden. Bei Futtermitteln, denen mehrere Zusatzstoffe zugesetzt worden sind, für die Wartezeiten festgesetzt sind, genügt die Angabe der längsten Wartezeit.

(3) Futtermittel, denen Zusatzstoffe zugesetzt worden sind, für die in Anlage 3 Spalte 8 unter Buchstabe c (Anm.: Anlage nicht darstellbar) eine Gebrauchsanweisung oder Empfehlungen für den sicheren Gebrauch vorgeschrieben sind, dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie mit diesen Angaben gekennzeichnet sind.

§ 23. (1) Bei Futtermitteln, denen mehrere Zusatzstoffe zugesetzt worden sind, für die nach § 22 Abs. 1 der Endtermin der Garantie des Gehalts oder die Haltbarkeitsdauer vom Herstellungsdatum an anzugeben ist, genügt die Angabe des frühesten Endtermins oder der kürzesten Haltbarkeitsdauer.

(2) Futtermittel mit Zusatzstoffen, für die in Anlage 3 Spalte 5 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) Höchstalter der Tiere oder in Spalte 7 Wartezeiten festgesetzt sind, dürfen nur mit einem Hinweis auf das Höchstalter oder die Wartezeit in Verkehr gebracht werden. Bei Futtermitteln, denen mehrere Zusatzstoffe zugesetzt worden sind, für die Wartezeiten festgesetzt sind, genügt die Angabe der längsten Wartezeit.

(3) Futtermittel, denen Zusatzstoffe zugesetzt worden sind, für die in Anlage 3 Spalte 8 unter Buchstabe c (Anm.: Anlage nicht darstellbar) eine Gebrauchsanweisung oder Empfehlungen für den sicheren Gebrauch vorgeschrieben sind, dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie mit diesen Angaben gekennzeichnet sind.

§ 24. (1) Ergänzungsfuttermittel, die einen höheren Gehalt an Zusatzstoffen haben, als er für entsprechende Alleinfuttermittel gem.

§ 21 Abs. 2 oder 3 zulässig ist, dürfen, soweit sie nicht bereits mit

einer entsprechenden Gebrauchsanweisung nach § 23 Abs. 3

gekennzeichnet sind, nur mit folgender Angabe in Verkehr gebracht

werden: „Dieses Ergänzungsfuttermittel darf wegen der/des gegenüber

Alleinfuttermitteln höheren Gehalte/s an ... (Bezeichnung der/des

Zusatzstoffe/s) nur an ... (Tierart oder Tierkategorien und

Altersstufe) bis zu ... (Gramm oder Kilogramm) je Tier und Tag

verfüttert werden''.

(2) Anstelle der Angabe „bis zu ... (Gramm oder Kilogramm) je Tier

und Tag'' ist die Angabe „bis zu ... % der Tagesration'' zulässig;

dabei muß die Fütterungsmenge oder der Anteil an der Tagesration so bemessen sein, daß bei der Verfütterung des Ergänzungsfuttermittels zusammen mit anderen Futtermitteln die in Anlage 3 Spalte 6 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) festgesetzten Höchstgehalte an den Zusatzstoffen eingehalten werden.

(3) Für den Hinweis auf vorhandene höhere Gehalte an Spurenelementen genügt die Angabe der Gruppenbezeichnung „Spurenelemente'', sofern mehrere dem Ergänzungsfuttermittel zugesetzt worden sind.

§ 24. (1) Ergänzungsfuttermittel, die einen höheren Gehalt an Zusatzstoffen haben, als er für entsprechende Alleinfuttermittel gem.

§ 21 Abs. 2 oder 3 zulässig ist, dürfen, soweit sie nicht bereits mit

einer entsprechenden Gebrauchsanweisung nach § 23 Abs. 3

gekennzeichnet sind, nur mit folgender Angabe in Verkehr gebracht

werden: „Dieses Ergänzungsfuttermittel darf wegen der/des gegenüber

Alleinfuttermitteln höheren Gehalte/s an ... (Bezeichnung der/des

Zusatzstoffe/s) nur an ... (Tierart oder Tierkategorien und

Altersstufe) bis zu ... (Gramm oder Kilogramm) je Tier und Tag

verfüttert werden''.

(2) Anstelle der Angabe „bis zu ... (Gramm oder Kilogramm) je Tier

und Tag'' ist die Angabe „bis zu ... % der Tagesration'' zulässig;

dabei muß die Fütterungsmenge oder der Anteil an der Tagesration so bemessen sein, daß bei der Verfütterung des Ergänzungsfuttermittels zusammen mit anderen Futtermitteln die in Anlage 3 Spalte 6 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) festgesetzten Höchstgehalte an den Zusatzstoffen eingehalten werden.

(3) Für den Hinweis auf vorhandene höhere Gehalte an Spurenelementen genügt die Angabe der Gruppenbezeichnung „Spurenelemente'', sofern mehrere dem Ergänzungsfuttermittel zugesetzt worden sind.

§ 25. (1) Zusammen mit der Bezeichnung der Zusatzstoffe kann auf deren Handelsbezeichnung sowie auf die EWG-Nummer nach Anlage 3 Spalte 1 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) hingewiesen werden.

(2) Die Gehalte an Zusatzstoffen sind, bezogen auf die Originalsubstanz, in Milligramm je Kilogramm Futtermittel anzugeben. Abweichend hiervon sind die Gehalte an den Vitaminen A und D in Internationalen Einheiten (IE) je Kilogramm, an Biotin, Folsäure und Vitamin B tief 12 in Mikrogramm je Kilogramm anzugeben.

§ 25. (1) Zusammen mit der Bezeichnung der Zusatzstoffe kann auf deren Handelsbezeichnung sowie auf die EWG-Nummer nach Anlage 3 Spalte 1 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) hingewiesen werden.

(2) Die Gehalte an Zusatzstoffen sind, bezogen auf die Originalsubstanz, in Milligramm je Kilogramm Futtermittel anzugeben. Abweichend hiervon sind die Gehalte an den Vitaminen A und D in Internationalen Einheiten (IE) je Kilogramm, an Biotin, Folsäure und Vitamin B tief 12 in Mikrogramm je Kilogramm anzugeben.

Toleranzen

§ 26. (1) Angaben über Gehalte an Zusatzstoffen gelten noch als richtig, wenn die festgestellten Gehalte von den angegebenen höchstens abweichen:

1.

Bis 0,5 Einheiten (mg, 1 000 myg, 1 000 IE) um 40%,

2.

über 0,5 bis 1,0 Einheiten um 0,2 Einheiten,

3.

über 1,0 bis 50 Einheiten um 20%,

4.

über 50 bis 100 Einheiten um 10 Einheiten,

5.

über 100 bis 500 Einheiten um 10%,

6.

über 500 bis 1 000 Einheiten um 50 Einheiten,

7.

über 1 000 Einheiten um 5%.

(2) Die Toleranzen gemäß Abs. 1 schließen die verfahrensbedingten Fehlerbereiche bei der Probenahme und Analyse nicht ein, sondern sind als Herstellungsspielräume anzusehen.

Toleranzen

§ 26. (1) Angaben über Gehalte an Zusatzstoffen gelten noch als richtig, wenn die festgestellten Gehalte von den angegebenen höchstens abweichen:

1.

Bis 0,5 Einheiten (mg, 100 myg, 100 IE) um 40%,

2.

über 0,5 bis 1,0 Einheiten um 0,2 Einheiten,

3.

über 1,0 bis 500 Einheiten um 20%,

4.

über 500 bis 1 000 Einheiten um 100 Einheiten,

5.

über 1 000 Einheiten um 10%

(2) Sofern keine in der Verordnung festgelegten Höchstwerte überschritten werden, gelten nach der wertvermehrenden Seite die dreifachen Toleranzen nach Abs. 1.

(3) Die Toleranzen gemäß Abs. 1 schließen die verfahrensbedingten Fehlerbereiche bei der Probenahme und Analyse nicht ein, sondern sind als Herstellungsspielräume anzusehen.

Toleranzen

§ 26. (1) Angaben über Gehalte an Zusatzstoffen gelten noch als richtig, wenn die festgestellten Gehalte von den angegebenen höchstens abweichen:

1.

Bis 0,5 Einheiten (mg, 1 000 mg, 1 000 IE) um 40%

2.

über 0,5 bis 1,0 Einheiten um 0,2 Einheiten,

3.

über 1,0 bis 500 Einheiten um 20%,

4.

über 500 bis 1 000 Einheiten um 100 Einheiten,

5.

über 1 000 Einheiten um 10%

(2) Sofern keine in der Verordnung festgelegten Höchstwerte überschritten werden, gelten nach der wertvermehrenden Seite die dreifachen Toleranzen nach Abs. 1.

(3) Die Toleranzen gemäß Abs. 1 schließen die verfahrensbedingten Fehlerbereiche bei der Probenahme und Analyse nicht ein, sondern sind als Herstellungsspielräume anzusehen.

Toleranzen

§ 26. (1) Angaben über Gehalte an Zusatzstoffen gelten noch als richtig, wenn die festgestellten Gehalte von den angegebenen höchstens abweichen:

1.

Bis 0,5 Einheiten (mg, 1 000 mg, 1 000 IE) um 40%

2.

über 0,5 bis 1,0 Einheiten um 0,2 Einheiten,

3.

über 1,0 bis 500 Einheiten um 20%,

4.

über 500 bis 1 000 Einheiten um 100 Einheiten,

5.

über 1 000 Einheiten um 10%

(2) Sofern keine in der Verordnung festgelegten Höchstwerte überschritten werden, gelten nach der wertvermehrenden Seite die dreifachen Toleranzen nach Abs. 1.

(3) Die Toleranzen gemäß Abs. 1 schließen die verfahrensbedingten Fehlerbereiche bei der Probenahme und Analyse nicht ein, sondern sind als Herstellungsspielräume anzusehen.

5.

ABSCHNITT

Abgabe und Kennzeichnung von Zusatzstoffen und Vormischungen

Abgabe- und Verwendungsbeschränkungen

§ 27. (1) Außer an Großhändler und für Versuchszwecke an öffentlich-rechtliche oder unter öffentlicher Aufsicht stehende Anstalten dürfen

1.

Leistungsförderer, Zusatzstoffe zur Verhütung verbreitet auftretender Krankheiten von Tieren sowie Mikroorganismen und Enzyme nur an anerkannte Betriebe gemäß § 18 FMG 1993, die Vormischungen herstellen und

2.

Vormischungen mit diesen Zusatzstoffen nur an anerkannte Betriebe, die Mischfuttermittel herstellen,

(2) Zusatzstoffe nach Abs. 1 Z 1, die in einem anderen EWR-Vertragsstaat hergestellt worden sind oder in einem Drittland hergestellt und in einen anderen EWR-Vertragsstaat eingeführt worden sind, dürfen zur Herstellung von Vormischungen nur verwendet werden, wenn nach Feststellung des betroffenen EWR-Vertragsstaates

1.

im Falle der Herstellung in einem anderen EWR-Vertragsstaat der Hersteller,

2.

im Falle der Herstellung in einem Drittland der in dem EWR-Vertragsstaat ansässige Einführer als Vertreter des Herstellers

5.

ABSCHNITT

Abgabe und Kennzeichnung von Zusatzstoffen und Vormischungen

Abgabe- und Verwendungsbeschränkungen

§ 27. (1) Außer an Großhändler und für Versuchszwecke an öffentlich-rechtliche oder unter öffentlicher Aufsicht stehende Anstalten dürfen

1.

Leistungsförderer und Zusatzstoffe zur Verhütung verbreitet auftretender Krankheiten von Tieren nur an anerkannte Betriebe gemäß § 18 FMG 1993, die Vormischungen herstellen und

2.

Vormischungen mit diesen Zusatzstoffen nur an anerkannte Betriebe, die Mischfuttermittel herstellen,

(2) Zusatzstoffe nach Abs. 1 Z 1, die in einem anderen EWR-Vertragsstaat hergestellt worden sind oder in einem Drittland hergestellt und in einen anderen EWR-Vertragsstaat eingeführt worden sind, dürfen zur Herstellung von Vormischungen nur verwendet werden, wenn nach Feststellung des betroffenen EWR-Vertragsstaates

1.

im Falle der Herstellung in einem anderen EWR-Vertragsstaat der Hersteller,

2.

im Falle der Herstellung in einem Drittland der in dem EWR-Vertragsstaat ansässige Einführer als Vertreter des Herstellers

5.

ABSCHNITT

Abgabe und Kennzeichnung von Zusatzstoffen und Vormischungen

Abgabe- und Verwendungsbeschränkungen

§ 27. (1) Außer an Großhändler und für Versuchszwecke an öffentlich-rechtliche oder unter öffentlicher Aufsicht stehende Anstalten dürfen

1.

Leistungsförderer und Zusatzstoffe zur Verhütung verbreitet auftretender Krankheiten von Tieren nur an anerkannte Betriebe gemäß § 18 FMG 1993, die Vormischungen herstellen und

2.

Vormischungen mit diesen Zusatzstoffen nur an anerkannte Betriebe, die Mischfuttermittel herstellen,

(2) Zusatzstoffe nach Abs. 1 Z 1, die in einem anderen EWR-Vertragsstaat hergestellt worden sind oder in einem Drittland hergestellt und in einen anderen EWR-Vertragsstaat eingeführt worden sind, dürfen zur Herstellung von Vormischungen nur verwendet werden, wenn nach Feststellung des betroffenen EWR-Vertragsstaates

1.

im Falle der Herstellung in einem anderen EWR-Vertragsstaat der Hersteller,

2.

im Falle der Herstellung in einem Drittland der in dem EWR-Vertragsstaat ansässige Einführer als Vertreter des Herstellers

Kennzeichnung von Zusatzstoffen

§ 28. (1) Zusatzstoffe dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn angegeben sind:

1.

Die Bezeichnung nach Anlage 3 Spalte 2 (Anm.: Anlage nicht darstellbar),

2.

der Gehalt an wirksamer Substanz des Zusatzstoffes, bei Spurenelementen der Gehalt an dem Element, bei Vitamin E der Gehalt an Alpha-Tocopherylacetat, bei Mikroorganismen die koloniebildenden Einheiten (KBE) und bei Enzymen die Aktivität,

3.

der Hinweis:

a)

„Ausschließlich zur Herstellung von Vormischungen für Mischfuttermittel'' bei Leistungsförderern und Zusatzstoffen zur Verhütung verbreitet auftretender Krankheiten von Tieren,

b)

„Ausschließlich für die Herstellung von Futtermitteln'' bei anderen Zusatzstoffen,

4.

das Höchstalter der Tiere, soweit in Anlage 3 Spalte 5 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) festgesetzt,

5.

das Nettogewicht, bei flüssigen Zusatzstoffen das Nettovolumen oder das Nettogewicht,

6.

der Name oder die Firma und die Anschrift oder der Sitz des für das Inverkehrbringen Verantwortlichen,

7.

bei Leistungsförderern, Zusatzstoffen zur Verhütung verbreitet auftretender Krankheiten von Tieren, Vitaminen sowie Mikroorganismen und Enzymen der Endtermin der Garantie des Gehalts oder die Haltbarkeitsdauer vom Herstellungsdatum an,

8.

bei Leistungsförderern, Zusatzstoffen zur Verhütung verbreitet auftretender Krankheiten von Tieren sowie Mikroorganismen und Enzymen

a)

die Gebrauchsanweisung und gegebenenfalls Empfehlungen für den sicheren Gebrauch nach Anlage 3 Spalte 8 Buchstabe c (Anm.: Anlage nicht darstellbar),

b)

die Wartezeit, soweit in Anlage 3 Spalte 7 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) festgesetzt,

c)

die Kontrollnummer der Warenpartie und das Herstellungsdatum,

d)

der Name oder die Firma und die Anschrift des Herstellers, wenn dieser nicht der für das Inverkehrbringen Verantwortliche ist.

(2) Im Zusammenhang mit den Angaben nach Abs. 1 dürfen, soweit nicht nach Abs. 1 Z 8 vorgeschrieben, angegeben werden:

1.

Die Handelsbezeichnung,

2.

die EWG-Nummer nach Anlage 3 Spalte 1 (Anm.: Anlage nicht darstellbar),

3.

die Gebrauchsanweisung und gegebenenfalls Empfehlungen für den sicheren Gebrauch,

4.

der Name oder die Firma und die Anschrift oder Sitz des Herstellers, wenn dieser nicht der für das Inverkehrbringen Verantwortliche ist.

Kennzeichnung von Zusatzstoffen

§ 28. (1) Zusatzstoffe dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn angegeben sind:

1.

Die Bezeichnung nach Anlage 3 Spalte 2 (Anm.: Anlage nicht darstellbar),

2.

der Gehalt an wirksamer Substanz des Zusatzstoffes, bei Spurenelementen der Gehalt an dem Element, bei Vitamin E der Gehalt an Alpha-Tocopherylacetat,

3.

der Hinweis:

a)

„Ausschließlich zur Herstellung von Vormischungen für Mischfuttermittel'' bei Leistungsförderern und Zusatzstoffen zur Verhütung verbreitet auftretender Krankheiten von Tieren,

b)

„Ausschließlich für die Herstellung von Futtermitteln'' bei anderen Zusatzstoffen,

4.

das Höchstalter der Tiere, soweit in Anlage 3 Spalte 5 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) festgesetzt,

5.

das Nettogewicht, bei flüssigen Zusatzstoffen das Nettovolumen oder das Nettogewicht,

6.

der Name oder die Firma und die Anschrift oder der Sitz des für das Inverkehrbringen innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes Verantwortlichen,

7.

bei Leistungsförderern, Zusatzstoffen zur Verhütung verbreitet auftretender Krankheiten von Tieren, Vitaminen der Endtermin der Garantie des Gehalts oder die Haltbarkeitsdauer vom Herstellungsdatum an,

8.

bei Leistungsförderern, Zusatzstoffen zur Verhütung verbreitet auftretender Krankheiten von Tieren

a)

die Gebrauchsanweisung und gegebenenfalls Empfehlungen für den sicheren Gebrauch nach Anlage 3 Spalte 8 Buchstabe c (Anm.: Anlage nicht darstellbar),

b)

die Wartezeit, soweit in Anlage 3 Spalte 7 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) festgesetzt,

c)

die Kontrollnummer der Warenpartie und das Herstellungsdatum,

d)

der Name oder die Firma und die Anschrift des Herstellers, wenn dieser nicht der für das Inverkehrbringen Verantwortliche ist.

(2) Im Zusammenhang mit den Angaben nach Abs. 1 dürfen, soweit nicht nach Abs. 1 Z 8 vorgeschrieben, angegeben werden:

1.

Die Handelsbezeichnung,

2.

die EWG-Nummer nach Anlage 3 Spalte 1 (Anm.: Anlage nicht darstellbar),

3.

die Gebrauchsanweisung und gegebenenfalls Empfehlungen für den sicheren Gebrauch,

4.

der Name oder die Firma und die Anschrift oder Sitz des Herstellers, wenn dieser nicht der für das Inverkehrbringen Verantwortliche ist.

Kennzeichnung von Zusatzstoffen

§ 28. (1) Zusatzstoffe dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn angegeben sind:

1.

Die Bezeichnung nach Anlage 3 Spalte 2 (Anm.: Anlage nicht darstellbar),

2.

der Gehalt an wirksamer Substanz des Zusatzstoffes, bei Spurenelementen der Gehalt an dem Element, bei Vitamin E der Gehalt an Alpha-Tocopherylacetat,

3.

der Hinweis:

a)

„Ausschließlich zur Herstellung von Vormischungen für Mischfuttermittel'' bei Leistungsförderern und Zusatzstoffen zur Verhütung verbreitet auftretender Krankheiten von Tieren,

b)

„Ausschließlich für die Herstellung von Futtermitteln'' bei anderen Zusatzstoffen,

4.

das Höchstalter der Tiere, soweit in Anlage 3 Spalte 5 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) festgesetzt,

5.

das Nettogewicht, bei flüssigen Zusatzstoffen das Nettovolumen oder das Nettogewicht,

6.

der Name oder die Firma und die Anschrift oder der Sitz des für das Inverkehrbringen innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes Verantwortlichen,

7.

bei Leistungsförderern, Zusatzstoffen zur Verhütung verbreitet auftretender Krankheiten von Tieren, Vitaminen der Endtermin der Garantie des Gehalts oder die Haltbarkeitsdauer vom Herstellungsdatum an,

8.

bei Leistungsförderern, Zusatzstoffen zur Verhütung verbreitet auftretender Krankheiten von Tieren

a)

die Gebrauchsanweisung und gegebenenfalls Empfehlungen für den sicheren Gebrauch nach Anlage 3 Spalte 8 Buchstabe c (Anm.: Anlage nicht darstellbar),

b)

die Wartezeit, soweit in Anlage 3 Spalte 7 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) festgesetzt,

c)

die Kontrollnummer der Warenpartie und das Herstellungsdatum,

d)

der Name oder die Firma und die Anschrift des Herstellers, wenn dieser nicht der für das Inverkehrbringen Verantwortliche ist.

(2) Im Zusammenhang mit den Angaben nach Abs. 1 dürfen, soweit nicht nach Abs. 1 Z 8 vorgeschrieben, angegeben werden:

1.

Die Handelsbezeichnung,

2.

die EWG-Nummer nach Anlage 3 Spalte 1 (Anm.: Anlage nicht darstellbar),

3.

die Gebrauchsanweisung und gegebenenfalls Empfehlungen für den sicheren Gebrauch,

4.

der Name oder die Firma und die Anschrift oder Sitz des Herstellers, wenn dieser nicht der für das Inverkehrbringen Verantwortliche ist.

Kennzeichnung von Vormischungen

§ 29. (1) Vormischungen dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn angegeben sind:

1.

Die Bezeichnung „Vormischung'',

2.

die Bezeichnung der Zusatzstoffe nach Anlage 3 Spalte 2 (Anm.: Anlage nicht darstellbar),

3.

die Gehalte an wirksamer Substanz der Zusatzstoffe, bei Spurenelementen der Gehalt an dem Element und bei Vitamin E der Gehalt an Alpha-Tocopherylacetat,

4.

der Hinweis:

a)

„Ausschließlich für anerkannte Hersteller von Mischfuttermitteln'' bei Vormischungen mit Leistungsförderern, Zusatzstoffen zur Verhütung verbreitet auftretender Krankheiten von Tieren sowie Mikroorganismen und Enzymen,

b)

„Ausschließlich für die Herstellung von Futtermitteln'' bei Vormischungen mit anderen Zusatzstoffen,

5.

die Tierart oder Tierkategorie, für die die Vormischung bestimmt ist,

6.

die Gebrauchsanweisung und gegebenenfalls Empfehlungen für den sicheren Gebrauch nach Anlage 3 Spalte 8 Buchstabe c (Anm.: Anlage nicht darstellbar),

7.

das Nettogewicht, bei flüssigen Vormischungen das Nettovolumen oder das Nettogewicht,

8.

der Name oder die Firma und die Anschrift oder der Sitz des für das Inverkehrbringen Verantwortlichen,

9.

bei Vormischungen mit Leistungsförderern, Zusatzstoffen zur Verhütung verbreitet auftretender Krankheiten von Tieren, Vitaminen und Mikroorganismen und Enzymen zusätzlich der Endtermin der Garantie des Gehalts oder die Haltbarkeitsdauer vom Herstellungsdatum an,

10.

bei Vormischungen mit Leistungsförderern, Zusatzstoffen zur Verhütung verbreitet auftretender Krankheiten von Tieren, Spurenelementen, Vitaminen und Mikroorganismen und Enzymen ferner der Name oder die Firma und die Anschrift des Herstellers der Vormischung wenn dieser nicht der für das Inverkehrbringen Verantwortliche ist.

(2) Enthält eine Vormischung mehrere Zusatzstoffe, für die nach Abs. 1 Z 9 der Endtermin der Garantie des Gehalts oder die Haltbarkeitsdauer vom Herstellungsdatum an anzugeben ist, so genügt die Angabe des frühesten Endtermins oder der kürzesten Haltbarkeitsdauer.

(3) Vormischungen mit Zusatzstoffen, für die in Anlage 3 Spalte 5 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) Höchstalter der Tiere oder in Spalte 7 Wartezeiten festgesetzt sind, dürfen nur mit einem Hinweis auf das Höchstalter der Tiere oder die Wartezeit in Verkehr gebracht werden. Enthält die Vormischung mehrere Zusatzstoffe, für die Wartezeiten festgesetzt sind, so genügt die Angabe der längsten Wartezeit.

(4) Im Zusammenhang mit den Angaben nach den Abs. 1 bis 3 dürfen, soweit nicht nach Abs. 1 Z 10 vorgeschrieben, angegeben werden:

1.

Die Handelsbezeichnung,

2.

die EWG-Nummer der Zusatzstoffe nach Anlage 3 Spalte 1 (Anm.: Anlage nicht darstellbar),

3.

der Name oder die Firma und die Anschrift oder der Sitz des Herstellers der Zusatzstoffe.

Kennzeichnung von Vormischungen

§ 29. (1) Vormischungen dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn angegeben sind:

1.

Die Bezeichnung „Vormischung'',

2.

die Bezeichnung der Zusatzstoffe nach Anlage 3 Spalte 2 (Anm.: Anlage nicht darstellbar),

3.

die Gehalte an wirksamer Substanz der Zusatzstoffe, bei Spurenelementen der Gehalt an dem Element und bei Vitamin E der Gehalt an Alpha-Tocopherylacetat,

4.

der Hinweis:

a)

„Ausschließlich für anerkannte Hersteller von Mischfuttermitteln'' bei Vormischungen mit Leistungsförderern und Zusatzstoffen zur Verhütung verbreitet auftretender Krankheiten von Tieren,

b)

„Ausschließlich für die Herstellung von Futtermitteln'' bei Vormischungen mit anderen Zusatzstoffen,

5.

die Tierart oder Tierkategorie, für die die Vormischung bestimmt ist,

6.

die Gebrauchsanweisung und gegebenenfalls Empfehlungen für den sicheren Gebrauch nach Anlage 3 Spalte 8 Buchstabe c (Anm.: Anlage nicht darstellbar),

7.

das Nettogewicht, bei flüssigen Vormischungen das Nettovolumen oder das Nettogewicht,

8.

der Name oder die Firma und die Anschrift oder der Sitz des für das Inverkehrbringen innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes Verantwortlichen,

9.

bei Vormischungen mit Leistungsförderern, Zusatzstoffen zur Verhütung verbreitet auftretender Krankheiten von Tieren, Vitaminen zusätzlich der Endtermin der Garantie des Gehalts oder die Haltbarkeitsdauer vom Herstellungsdatum an,

10.

bei Vormischungen mit Leistungsförderern, Zusatzstoffen zur Verhütung verbreitet auftretender Krankheiten von Tieren, Spurenelementen, Vitaminen ferner der Name oder die Firma und die Anschrift des Herstellers der Vormischung wenn dieser nicht der für das Inverkehrbringen Verantwortliche ist.

(2) Enthält eine Vormischung mehrere Zusatzstoffe, für die nach Abs. 1 Z 9 der Endtermin der Garantie des Gehalts oder die Haltbarkeitsdauer vom Herstellungsdatum an anzugeben ist, so genügt die Angabe des frühesten Endtermins oder der kürzesten Haltbarkeitsdauer.

(3) Vormischungen mit Zusatzstoffen, für die in Anlage 3 Spalte 5 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) Höchstalter der Tiere oder in Spalte 7 Wartezeiten festgesetzt sind, dürfen nur mit einem Hinweis auf das Höchstalter der Tiere oder die Wartezeit in Verkehr gebracht werden. Enthält die Vormischung mehrere Zusatzstoffe, für die Wartezeiten festgesetzt sind, so genügt die Angabe der längsten Wartezeit.

(4) Im Zusammenhang mit den Angaben nach den Abs. 1 bis 3 dürfen, soweit nicht nach Abs. 1 Z 10 vorgeschrieben, angegeben werden:

1.

Die Handelsbezeichnung,

2.

die EWG-Nummer der Zusatzstoffe nach Anlage 3 Spalte 1 (Anm.: Anlage nicht darstellbar),

3.

der Name oder die Firma und die Anschrift oder der Sitz des Herstellers der Zusatzstoffe.

Kennzeichnung von Vormischungen

§ 29. (1) Vormischungen dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn angegeben sind:

1.

Die Bezeichnung „Vormischung'',

2.

die Bezeichnung der Zusatzstoffe nach Anlage 3 Spalte 2 (Anm.: Anlage nicht darstellbar),

3.

die Gehalte an wirksamer Substanz der Zusatzstoffe, bei Spurenelementen der Gehalt an dem Element und bei Vitamin E der Gehalt an Alpha-Tocopherylacetat,

4.

der Hinweis:

a)

„Ausschließlich für anerkannte Hersteller von Mischfuttermitteln'' bei Vormischungen mit Leistungsförderern und Zusatzstoffen zur Verhütung verbreitet auftretender Krankheiten von Tieren,

b)

„Ausschließlich für die Herstellung von Futtermitteln'' bei Vormischungen mit anderen Zusatzstoffen,

5.

die Tierart oder Tierkategorie, für die die Vormischung bestimmt ist,

6.

die Gebrauchsanweisung und gegebenenfalls Empfehlungen für den sicheren Gebrauch nach Anlage 3 Spalte 8 Buchstabe c (Anm.: Anlage nicht darstellbar),

7.

das Nettogewicht, bei flüssigen Vormischungen das Nettovolumen oder das Nettogewicht,

8.

der Name oder die Firma und die Anschrift oder der Sitz des für das Inverkehrbringen innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes Verantwortlichen,

9.

bei Vormischungen mit Leistungsförderern, Zusatzstoffen zur Verhütung verbreitet auftretender Krankheiten von Tieren, Vitaminen zusätzlich der Endtermin der Garantie des Gehalts oder die Haltbarkeitsdauer vom Herstellungsdatum an,

10.

bei Vormischungen mit Leistungsförderern, Zusatzstoffen zur Verhütung verbreitet auftretender Krankheiten von Tieren, Spurenelementen, Vitaminen ferner der Name oder die Firma und die Anschrift des Herstellers der Vormischung wenn dieser nicht der für das Inverkehrbringen Verantwortliche ist.

(2) Enthält eine Vormischung mehrere Zusatzstoffe, für die nach Abs. 1 Z 9 der Endtermin der Garantie des Gehalts oder die Haltbarkeitsdauer vom Herstellungsdatum an anzugeben ist, so genügt die Angabe des frühesten Endtermins oder der kürzesten Haltbarkeitsdauer.

(3) Vormischungen mit Zusatzstoffen, für die in Anlage 3 Spalte 5 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) Höchstalter der Tiere oder in Spalte 7 Wartezeiten festgesetzt sind, dürfen nur mit einem Hinweis auf das Höchstalter der Tiere oder die Wartezeit in Verkehr gebracht werden. Enthält die Vormischung mehrere Zusatzstoffe, für die Wartezeiten festgesetzt sind, so genügt die Angabe der längsten Wartezeit.

(4) Im Zusammenhang mit den Angaben nach den Abs. 1 bis 3 dürfen, soweit nicht nach Abs. 1 Z 10 vorgeschrieben, angegeben werden:

1.

Die Handelsbezeichnung,

2.

die EWG-Nummer der Zusatzstoffe nach Anlage 3 Spalte 1 (Anm.: Anlage nicht darstellbar),

3.

der Name oder die Firma und die Anschrift oder der Sitz des Herstellers der Zusatzstoffe.

6.

ABSCHNITT

Futtermittel mit unerwünschten Stoffen

Verbotene Stoffe

Höchstgehalt an unerwünschten Stoffen

§ 30. (1) Der Gehalt an unerwünschten Stoffen in Futtermitteln darf die in Anlage 4 festgesetzten Höchstgehalte nicht überschreiten.

(2) Abweichend von § 3 Abs. 3 Z 3 FMG 1993 dürfen Einzelfuttermittel mit überhöhten Gehalten an unerwünschten Stoffen

1.

zur Weiterverarbeitung an anerkannte Betriebe (§ 18 FMG 1993),

2.

an Großhändler zur Weitergabe an Betriebe nach Z 1 abgegeben werden.

(3) Abs. 2 gilt nicht für

1.

Einzelfuttermittel, deren Gehalt an Aflatoxin B tief 1 mehr als 0,2 Milligramm je Kilogramm beträgt und

2.

Einzelfuttermittel mit einem Mindestgehalt an Phosphor von 8%, deren Gehalt an Cadmium je Prozent Phosphor mehr als 0,5 Milligramm oder deren Gehalt an Arsen mehr als 20 mg je Kilogramm beträgt, jeweils bezogen auf Futtermittel mit 88% Trockensubstanz.

(4) Eine Abgabe nach Abs. 2 ist nur zulässig, wenn die Kennzeichnung der betreffenden Futtermittel folgende Angaben enthält:

1.

Die Gehalte an diesen unerwünschten Stoffen und

2.

den Hinweis „Nicht unmittelbar verfüttern, nur zur Verarbeitung durch anerkannte Hersteller von Mischfuttermitteln''.

(5) Ergänzungsfuttermittel, für die in Anlage 4 keine Höchstgehalte an unerwünschten Stoffen festgesetzt sind, dürfen, wenn der für entsprechende Alleinfuttermittel festgesetzte Höchstgehalt überschritten wird, nur mit einem Hinweis in den Verkehr gebracht werden, aus dem sich der Anteil des Ergänzungsfuttermittels an der Tagesration ergibt, bei dessen Einhaltung die für ein entsprechendes Alleinfuttermittel in Anlage 4 festgesetzte Höchstgehalte nicht überschritten werden.

6.

ABSCHNITT

Futtermittel mit unerwünschten Stoffen

Verbotene Stoffe

Höchstgehalt an unerwünschten Stoffen

§ 30. (1) Der Gehalt an unerwünschten Stoffen in Futtermitteln darf die in Anlage 4 festgesetzten Höchstgehalte nicht überschreiten.

(2) Abweichend von § 3 Abs. 3 Z 3 FMG 1993 dürfen Einzelfuttermittel mit überhöhten Gehalten an unerwünschten Stoffen

1.

zur Weiterverarbeitung an anerkannte Betriebe (§ 18 FMG 1993),

2.

an Großhändler zur Weitergabe an Betriebe nach Z 1 abgegeben werden.

(3) Abs. 2 gilt nicht für

1.

Einzelfuttermittel, deren Gehalt an Aflatoxin B tief 1 mehr als 0,2 Milligramm je Kilogramm beträgt und

2.

Einzelfuttermittel mit einem Mindestgehalt an Phosphor von 8%, deren Gehalt an Cadmium je Prozent Phosphor mehr als 0,5 Milligramm oder deren Gehalt an Arsen mehr als 20 mg je Kilogramm beträgt, jeweils bezogen auf Futtermittel mit 88% Trockensubstanz.

(4) Eine Abgabe nach Abs. 2 ist nur zulässig, wenn die Kennzeichnung der betreffenden Futtermittel folgende Angaben enthält:

1.

Die Gehalte an diesen unerwünschten Stoffen und

2.

den Hinweis „Nicht unmittelbar verfüttern, nur zur Verarbeitung durch anerkannte Hersteller von Mischfuttermitteln''.

(5) Ergänzungsfuttermittel, für die in Anlage 4 keine Höchstgehalte an unerwünschten Stoffen festgesetzt sind, dürfen, wenn der für entsprechende Alleinfuttermittel festgesetzte Höchstgehalt überschritten wird, nur mit einem Hinweis in den Verkehr gebracht werden, aus dem sich der Anteil des Ergänzungsfuttermittels an der Tagesration ergibt, bei dessen Einhaltung die für ein entsprechendes Alleinfuttermittel in Anlage 4 festgesetzte Höchstgehalte nicht überschritten werden.

Verbotene Stoffe

§ 31. (1) Die in Anlage 5 bezeichneten Stoffe dürfen, auch be- und verarbeitet, nicht als Futtermittel in Verkehr gebracht werden.

(2) Dies gilt nicht für Stoffe, die für Versuchszwecke zur Abgabe an öffentlich-rechtliche Anstalten oder unter öffentlicher Aufsicht stehende Anstalten bestimmt und entsprechend gekennzeichnet sind.

Verbotene Stoffe

§ 31. (1) Die in Anlage 5 bezeichneten Stoffe dürfen, auch be- und verarbeitet, nicht als Futtermittel in Verkehr gebracht werden.

(2) Dies gilt nicht für Stoffe, die für Versuchszwecke zur Abgabe an öffentlich-rechtliche Anstalten oder unter öffentlicher Aufsicht stehende Anstalten bestimmt und entsprechend gekennzeichnet sind.

7.

ABSCHNITT

Kennzeichnung von Mikroorganismen, Enzymen und deren Zubereitungen

§ 32. Enzyme und Mikroorganismen, die in den Anhängen der RL 370L524 (Anm.: richtig: 370L0524) aufgelistet sind, deren Zubereitungen sowie Vormischungen und Mischfuttermittel, denen diese zugesetzt worden sind, dürfen unbeschadet der Bestimmungen des 4. Abschnittes nur in Verkehr gebracht werden, wenn auf der Verpackung, dem Behältnis oder einem daran befestigten Etikett die nach §§ 33 bis 38 vorgeschriebenen Angaben, für die der in der Gemeinschaft niedergelassene Inverkehrbringer verantwortlich ist, sichtbar, deutlich lesbar und unverwischbar angebracht sind.

7.

ABSCHNITT

Kennzeichnung von Mikroorganismen, Enzymen und deren Zubereitungen

§ 32. Enzyme und Mikroorganismen, die in den Anhängen der RL 370L0524) aufgelistet sind, deren Zubereitungen sowie Vormischungen und Mischfuttermittel, denen diese zugesetzt worden sind, dürfen unbeschadet der Bestimmungen des 4. Abschnittes nur in Verkehr gebracht werden, wenn auf der Verpackung, dem Behältnis oder einem daran befestigten Etikett die nach §§ 33 bis 38 vorgeschriebenen Angaben, für die der in der Gemeinschaft niedergelassene Inverkehrbringer verantwortlich ist, sichtbar, deutlich lesbar und unverwischbar angebracht sind.

7.

ABSCHNITT

Verbot von Futtermitteln mit Ursprung in oder Herkunft aus Belgien

§ 32. (1) Das Verbringen in das Bundesgebiet, das Inverkehrbringen und die Verfütterung von folgenden Erzeugnissen mit Ursprung in oder Herkunft aus Belgien ist verboten:

1.

folgende für die Tierernährung bestimmte Erzeugnisse, die von Geflügel gewonnen worden sind, das zwischen dem 15. Jänner 1999 und dem 1. Juni 1999 in Belgien gehalten wurde:

2.

Erzeugnisse gemäß Anhang I der Richtlinie 92/118/EWG, insbesondere ausgelassene Fette, verarbeitetes tierisches Eiweiß und Rohmaterial für die Herstellung von Futtermitteln;

3.

folgende für die Tierernährung bestimmte Erzeugnisse, die von Schweinen oder Rindern gewonnen worden sind, die seit dem 15. Jänner 1999 in Belgien gehalten wurden:

a)

Erzeugnisse tierischen Ursprungs im Sinne der Richtlinien 64/433/EWG, 94/65/EG und 77/99/EWG und

b)

Rohmilch, wärmebehandelte Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis im Sinne der Richtlinie 92/46/EWG.

(2) Vom Verbot gemäß Abs. 1 sind Erzeugnisse mit Ursprung in oder Herkunft aus Belgien ausgenommen,

1.

die nicht von Tieren stammen, die in von den belgischen Behörden gesperrten Betrieben gehalten wurden, oder

2.

bei denen Ergebnisse von Analysen beweisen, daß sie nicht mit Dioxinen kontaminiert sind.

(3) Erzeugnisse gemäß Abs. 2 müssen mit Handelsdokumenten oder gegebenenfalls Veterinärbescheinigungen versehen sein, die eine von der zuständigen belgischen Behörde unterzeichnete amtliche Erklärung aufweisen, die bestätigt, daß die Erzeugnisse den Bedingungen des Abs. 2 entsprechen. Die Einfuhr von Erzeugnissen gemäß Abs. 2 mit Ursprung in oder Herkunft aus Belgien aus Drittstaaten ist darüber hinaus erst nach Vorlage einer Unbedenklichkeitsbestätigung einer Untersuchungsanstalt gemäß § 29 Abs. 1 Z 1 bis 3 des Futtermittelgesetzes - FMG 1993, BGBl. Nr. 905/1993, zulässig.

7.

ABSCHNITT

Kennzeichnung von Mikroorganismen, Enzymen und deren Zubereitungen

§ 32. Enzyme und Mikroorganismen, die in den Anhängen der RL 370L0524) aufgelistet sind, deren Zubereitungen sowie Vormischungen und Mischfuttermittel, denen diese zugesetzt worden sind, dürfen unbeschadet der Bestimmungen des 4. Abschnittes nur in Verkehr gebracht werden, wenn auf der Verpackung, dem Behältnis oder einem daran befestigten Etikett die nach §§ 33 bis 38 vorgeschriebenen Angaben, für die der in der Gemeinschaft niedergelassene Inverkehrbringer verantwortlich ist, sichtbar, deutlich lesbar und unverwischbar angebracht sind.

7.

ABSCHNITT

Verbot von Futtermitteln mit Ursprung in oder Herkunft aus Belgien

§ 32. (1) Das Verbringen in das Bundesgebiet, das Inverkehrbringen und die Verfütterung von folgenden Erzeugnissen mit Ursprung in oder Herkunft aus Belgien ist verboten:

1.

folgende für die Tierernährung bestimmte Erzeugnisse, die von Geflügel gewonnen worden sind, das zwischen dem 15. Jänner 1999 und dem 1. Juni 1999 in Belgien gehalten wurde:

2.

Erzeugnisse gemäß Anhang I der Richtlinie 92/118/EWG, insbesondere ausgelassene Fette, verarbeitetes tierisches Eiweiß und Rohmaterial für die Herstellung von Futtermitteln;

3.

folgende für die Tierernährung bestimmte Erzeugnisse, die von Schweinen oder Rindern gewonnen worden sind, die seit dem 15. Jänner 1999 in Belgien gehalten wurden:

a)

Erzeugnisse tierischen Ursprungs im Sinne der Richtlinien 64/433/EWG, 94/65/EG und 77/99/EWG und

b)

Rohmilch, wärmebehandelte Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis im Sinne der Richtlinie 92/46/EWG.

(2) Vom Verbot gemäß Abs. 1 sind Erzeugnisse mit Ursprung in oder Herkunft aus Belgien ausgenommen,

1.

die nicht von Tieren stammen, die in von den belgischen Behörden gesperrten Betrieben gehalten wurden, oder

2.

bei denen Ergebnisse von Analysen beweisen, daß sie nicht mit Dioxinen kontaminiert sind.

(3) Erzeugnisse gemäß Abs. 2 müssen mit Handelsdokumenten oder gegebenenfalls Veterinärbescheinigungen versehen sein, die eine von der zuständigen belgischen Behörde unterzeichnete amtliche Erklärung aufweisen, die bestätigt, daß die Erzeugnisse den Bedingungen des Abs. 2 entsprechen. Die Einfuhr von Erzeugnissen gemäß Abs. 2 mit Ursprung in oder Herkunft aus Belgien aus Drittstaaten ist darüber hinaus erst nach Vorlage einer Unbedenklichkeitsbestätigung einer Untersuchungsanstalt gemäß § 29 Abs. 1 Z 1 bis 3 des Futtermittelgesetzes - FMG 1993, BGBl. Nr. 905/1993, zulässig.

§ 33. Enzyme und deren Zubereitungen sind wie folgt zu kennzeichnen:

1.

spezifische Bezeichnung des oder der aktiven Bestandteils(e) nach Maßgabe seiner oder ihrer Enzymaktivität und Identifikationsnummer der International Union of Biochemistry;

2.

Einheiten der Aktivität (Einheiten der Aktivität/g oder Einheiten der Aktivität/ml);

3.

Name oder Firma und Anschrift oder Sitz des für die Angaben nach § 32 Verantwortlichen;

4.

Name oder Firma und Anschrift oder Sitz des Herstellers, wenn dieser für die Angaben nicht verantwortlich ist;

5.

Endtermin der Garantie oder Haltbarkeitsdauer vom Herstellungsdatum an;

6.

Kontrollnummer der Warenpartie und Herstellungsdatum;

7.

Gebrauchsanweisung und gegebenenfalls Empfehlungen für einen sicheren Gebrauch;

8.

Nettogewicht und für flüssige Erzeugnisse entweder Nettovolumen oder Nettogewicht;

9.

Angabe „ausschließlich der Herstellung von Futtermitteln vorbehalten''.

§ 33. Enzyme und deren Zubereitungen sind wie folgt zu kennzeichnen:

1.

spezifische Bezeichnung des oder der aktiven Bestandteils(e) nach Maßgabe seiner oder ihrer Enzymaktivität und Identifikationsnummer der International Union of Biochemistry;

2.

Einheiten der Aktivität (Einheiten der Aktivität/g oder Einheiten der Aktivität/ml);

3.

Name oder Firma und Anschrift oder Sitz des für die Angaben nach § 32 Verantwortlichen;

4.

Name oder Firma und Anschrift oder Sitz des Herstellers, wenn dieser für die Angaben nicht verantwortlich ist;

5.

Endtermin der Garantie oder Haltbarkeitsdauer vom Herstellungsdatum an;

6.

Kontrollnummer der Warenpartie und Herstellungsdatum;

7.

Gebrauchsanweisung und gegebenenfalls Empfehlungen für einen sicheren Gebrauch;

8.

Nettogewicht und für flüssige Erzeugnisse entweder Nettovolumen oder Nettogewicht;

9.

Angabe „ausschließlich der Herstellung von Futtermitteln vorbehalten''.

§ 34. Mikroorganismen und deren Zubereitungen sind wie folgt zu kennzeichnen:

1.

Angabe des Stammes oder der Stämme gemäß den anerkannten internationalen Nomenklaturcodices sowie Stammhinterlegungsnummer(n);

2.

Anzahl koloniebildender Einheiten (KBE/g);

3.

Name oder Firma und Anschrift oder Sitz des für die Angaben nach § 32 Verantwortlichen;

4.

Name oder Firma und Anschrift oder Sitz des Herstellers, wenn dieser für die Kennzeichnungsangaben nicht verantwortlich ist;

5.

Endtermin der Garantie oder Haltbarkeitsdauer vom Herstellungdatum (Anm.: richtig: Herstellungsdatum) an;

6.

Kontrollnummer der Warenpartie und Herstellungsdatum;

7.

Gebrauchsanweisung und gegebenenfalls Empfehlung für einen sicheren Gebrauch;

8.

Nettogewicht und für flüssige Zusatzstoffe entweder Nettovolumen oder Nettogewicht;

9.

Vermerk „auschließlich (Anm.: richtig: ausschließlich) zur Herstellung von Futtermitteln'';

10.

gegebenenfalls Angabe besonderer signifikanter Eigenschaften auf Grund des Herstellungsverfahrens.

§ 34. Mikroorganismen und deren Zubereitungen sind wie folgt zu kennzeichnen:

1.

Angabe des Stammes oder der Stämme gemäß den anerkannten internationalen Nomenklaturcodices sowie Stammhinterlegungsnummer(n);

2.

Anzahl koloniebildender Einheiten (KBE/g);

3.

Name oder Firma und Anschrift oder Sitz des für die Angaben nach § 32 Verantwortlichen;

4.

Name oder Firma und Anschrift oder Sitz des Herstellers, wenn dieser für die Kennzeichnungsangaben nicht verantwortlich ist;

5.

Endtermin der Garantie oder Haltbarkeitsdauer vom Herstellungdatum (Anm.: richtig: Herstellungsdatum) an;

6.

Kontrollnummer der Warenpartie und Herstellungsdatum;

7.

Gebrauchsanweisung und gegebenenfalls Empfehlung für einen sicheren Gebrauch;

8.

Nettogewicht und für flüssige Zusatzstoffe entweder Nettovolumen oder Nettogewicht;

9.

Vermerk „auschließlich (Anm.: richtig: ausschließlich) zur Herstellung von Futtermitteln'';

10.

gegebenenfalls Angabe besonderer signifikanter Eigenschaften auf Grund des Herstellungsverfahrens.

§ 35. Vormischungen, die Enzyme enthalten, sind wie folgt zu kennzeichnen:

1.

Bezeichnung „Vormischung'';

2.

Hinweis „ausschließlich für die Herstellung von Futtermitteln'';

3.

Gebrauchsanweisung und gegebenenfalls Empfehlungen für einen sicheren Gebrauch der Vormischungen;

4.

die Tierart oder Tierkategorie, für die die Vormischung bestimmt ist;

5.

Name oder Firma und Anschrift oder Sitz des für die Angaben nach § 32 Verantwortlichen;

6.

Nettogewicht, bei Flüssigkeiten entweder Nettovolumen oder Nettogewicht;

7.

spezifische Bezeichnung des oder der aktiven Bestandteils(e) gemäß seiner oder ihrer Enzymaktivität und Identifikationsnummer der International Union of Biochemistry;

8.

Einheiten der Aktivität (Einheiten der Aktivität/g oder Einheiten der Aktivität/ml);

9.

Endtermin der Garantie oder Haltbarkeitsdauer vom Herstellungsdatum an;

10.

Name oder Firma und Anschrift oder Sitz des Herstellers, wenn dieser für die Angaben nicht verantwortlich ist.

§ 35. Vormischungen, die Enzyme enthalten, sind wie folgt zu kennzeichnen:

1.

Bezeichnung „Vormischung'';

2.

Hinweis „ausschließlich für die Herstellung von Futtermitteln'';

3.

Gebrauchsanweisung und gegebenenfalls Empfehlungen für einen sicheren Gebrauch der Vormischungen;

4.

die Tierart oder Tierkategorie, für die die Vormischung bestimmt ist;

5.

Name oder Firma und Anschrift oder Sitz des für die Angaben nach § 32 Verantwortlichen;

6.

Nettogewicht, bei Flüssigkeiten entweder Nettovolumen oder Nettogewicht;

7.

spezifische Bezeichnung des oder der aktiven Bestandteils(e) gemäß seiner oder ihrer Enzymaktivität und Identifikationsnummer der International Union of Biochemistry;

8.

Einheiten der Aktivität (Einheiten der Aktivität/g oder Einheiten der Aktivität/ml);

9.

Endtermin der Garantie oder Haltbarkeitsdauer vom Herstellungsdatum an;

10.

Name oder Firma und Anschrift oder Sitz des Herstellers, wenn dieser für die Angaben nicht verantwortlich ist.

§ 36. Vormischungen, die Mikroorganismen enthalten, sind wie folgt zu kennzeichnen:

1.

Bezeichnung „Vormischung'';

2.

Hinweis „ausschließlich für die Herstellung von Futtermitteln'';

3.

Gebrauchsanweisung und gegebenenfalls Empfehlungen für einen sicheren Gebrauch der Vormischungen;

4.

die Tierart oder Tierkategorie, für die die Vormischung bestimmt ist;

5.

Name oder Firma und Anschrift oder Sitz des für die Angaben nach § 32 Verantwortlichen;

6.

Nettogewicht, bei Flüssigkeiten entweder Nettovolumen oder Nettogewicht;

7.

Angabe des Stammes oder der Stämme gemäß den anerkannten internationalen Nomenklaturcodices und Stammhinterlegungsnummer(n);

8.

Anzahl koloniebildender Einheiten (KBE/g);

9.

Endtermin der Garantie oder Haltbarkeitsdauer vom Herstellungsdatum an;

10.

Name oder Firma und Anschrift oder Sitz des Herstellers, wenn dieser für die Angaben nicht verantwortlich ist;

11.

gegebenenfalls Angabe besonderer signifikanter Eigenschaften auf Grund des Herstellungsverfahrens.

§ 36. Vormischungen, die Mikroorganismen enthalten, sind wie folgt zu kennzeichnen:

1.

Bezeichnung „Vormischung'';

2.

Hinweis „ausschließlich für die Herstellung von Futtermitteln'';

3.

Gebrauchsanweisung und gegebenenfalls Empfehlungen für einen sicheren Gebrauch der Vormischungen;

4.

die Tierart oder Tierkategorie, für die die Vormischung bestimmt ist;

5.

Name oder Firma und Anschrift oder Sitz des für die Angaben nach § 32 Verantwortlichen;

6.

Nettogewicht, bei Flüssigkeiten entweder Nettovolumen oder Nettogewicht;

7.

Angabe des Stammes oder der Stämme gemäß den anerkannten internationalen Nomenklaturcodices und Stammhinterlegungsnummer(n);

8.

Anzahl koloniebildender Einheiten (KBE/g);

9.

Endtermin der Garantie oder Haltbarkeitsdauer vom Herstellungsdatum an;

10.

Name oder Firma und Anschrift oder Sitz des Herstellers, wenn dieser für die Angaben nicht verantwortlich ist;

11.

gegebenenfalls Angabe besonderer signifikanter Eigenschaften auf Grund des Herstellungsverfahrens.

§ 37. Mischfuttermittel, denen Enzyme zugesetzt worden sind, sind wie folgt zu kennzeichnen:

1.

spezifische Bezeichnung des bzw. der aktiven Bestandteile gemäß seiner oder ihrer Enzymaktivität und Identifikationsnummer der International Union of Biochemistry;

2.

Einheiten der Aktivität (Einheiten der Aktivität/kg oder Einheiten der Aktivität/l), sofern diese mit einer amtlichen oder wissenschaftlich anerkannten Methode meßbar sind;

3.

Endtermin der Garantie oder Haltbarkeitsdauer vom Herstellungsdatum an.

§ 37. Mischfuttermittel, denen Enzyme zugesetzt worden sind, sind wie folgt zu kennzeichnen:

1.

spezifische Bezeichnung des bzw. der aktiven Bestandteile gemäß seiner oder ihrer Enzymaktivität und Identifikationsnummer der International Union of Biochemistry;

2.

Einheiten der Aktivität (Einheiten der Aktivität/kg oder Einheiten der Aktivität/l), sofern diese mit einer amtlichen oder wissenschaftlich anerkannten Methode meßbar sind;

3.

Endtermin der Garantie oder Haltbarkeitsdauer vom Herstellungsdatum an.

§ 38. Mischfuttermittel, denen Mikroorganismen zugesetzt worden sind, sind wie folgt zu kennzeichnen:

1.

Angabe des Stammes oder der Stämme gemäß den anerkannten internationalen Nomenklaturcodices und Stammhinterlegungsnummer(n);

2.

Anzahl koloniebildender Einheiten (KBE/kg), sofern diese mit einer amtlichen oder wissenschaftlich anerkannten Methode meßbar sind;

3.

Endtermin der Garantie oder Haltbarkeitsdauer vom Herstellungsdatum an;

4.

gegebenenfalls Angabe besonderer signifikanter Eigenschaften auf Grund des Herstellungsverfahrens.

§ 38. Mischfuttermittel, denen Mikroorganismen zugesetzt worden sind, sind wie folgt zu kennzeichnen:

1.

Angabe des Stammes oder der Stämme gemäß den anerkannten internationalen Nomenklaturcodices und Stammhinterlegungsnummer(n);

2.

Anzahl koloniebildender Einheiten (KBE/kg), sofern diese mit einer amtlichen oder wissenschaftlich anerkannten Methode meßbar sind;

3.

Endtermin der Garantie oder Haltbarkeitsdauer vom Herstellungsdatum an;

4.

gegebenenfalls Angabe besonderer signifikanter Eigenschaften auf Grund des Herstellungsverfahrens.

§ 39. Auf den Verpackungen, Behältnissen oder Etiketten dürfen andere als die nach § 32 vorgeschriebenen Angaben, insbesondere die Handelsbezeichung (Anm.: richtig: Handelsbezeichnung), angebracht werden, sofern sie von diesen deutlich getrennt sind.

§ 39. Auf den Verpackungen, Behältnissen oder Etiketten dürfen andere als die nach § 32 vorgeschriebenen Angaben, insbesondere die Handelsbezeichung (Anm.: richtig: Handelsbezeichnung), angebracht werden, sofern sie von diesen deutlich getrennt sind.

ANLAGE 1

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ANLAGEN ZUR FUTTERMITTELVERORDNUNG 1994

Einzelfuttermittel

1.

Einzelfuttermittel pflanzlichen oder tierischen Ursprungs

2.

Proteinerzeugnisse aus Mokroorganismen

3.

Aminosäuren und ihre Salze sowie analoge Erzeugnisse

3.1 Aminosäuren und ihre Salze

3.2 Hydroxyanaloge von Methionin und ihre Salze

4.

Nichtproteinhaltige Stickstoffverbindungen (NPN-Verbindungen)

4.1 Harnstoff und seine Derivate sowie Ammoniumsalze

4.2 Andere NPN-Verbindungen

5.

Mineralische Einzelfuttermittel

Vorbemerkungen

1.

Die Gehalte und Werte nach Spalte 2 und 3 beziehen sich, soweit nichts anders bestimmt ist, mit Ausnahme von Wasser, auf die Trockensubstanz.

2.

Die in Spalte 4 aufgeführten Gehalte an Inhaltsstoffen beziehen sich, soweit nicht anders bestimmt ist, auf die Originalsubstanz.

3.

Es bedeuten:

3.1 Gesamtzucker: Gesamtzucker nach Salzsäure-Inversion, berechnet als Saccharose;

3.2 Reduzierende Zucker: reduzierende Zucker berechnet als Glucose;

3.3 Fermentlöslichkeit des Rohproteins: Pepsin- und salzsäurelösliches Rohprotein

Anm.: (Fortsetzung der Anlage nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen)

ANLAGE 1

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ANLAGEN ZUR FUTTERMITTELVERORDNUNG 1994

Einzelfuttermittel

1.

Einzelfuttermittel pflanzlichen oder tierischen Ursprungs

2.

Proteinerzeugnisse aus Mokroorganismen

3.

Aminosäuren und ihre Salze sowie analoge Erzeugnisse

3.1 Aminosäuren und ihre Salze

3.2 Hydroxyanaloge von Methionin und ihre Salze

4.

Nichtproteinhaltige Stickstoffverbindungen (NPN-Verbindungen)

4.1 Harnstoff und seine Derivate sowie Ammoniumsalze

4.2 Andere NPN-Verbindungen

5.

Mineralische Einzelfuttermittel

Vorbemerkungen

1.

Die Gehalte und Werte nach Spalte 2 und 3 beziehen sich, soweit nichts anders bestimmt ist, mit Ausnahme von Wasser, auf die Trockensubstanz.

2.

Die in Spalte 4 aufgeführten Gehalte an Inhaltsstoffen beziehen sich, soweit nicht anders bestimmt ist, auf die Originalsubstanz.

3.

Es bedeuten:

3.1 Gesamtzucker: Gesamtzucker nach Salzsäure-Inversion, berechnet als Saccharose;

3.2 Reduzierende Zucker: reduzierende Zucker berechnet als Glucose;

3.3 Fermentlöslichkeit des Rohproteins: Pepsin- und salzsäurelösliches Rohprotein

Anm.: (Fortsetzung der Anlage nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen)

ANLAGE 1

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ANLAGEN ZUR FUTTERMITTELVERORDNUNG 1994

Einzelfuttermittel

1.

Einzelfuttermittel pflanzlichen oder tierischen Ursprungs

2.

Proteinerzeugnisse aus Mokroorganismen

3.

Aminosäuren und ihre Salze sowie analoge Erzeugnisse

3.1 Aminosäuren und ihre Salze

3.2 Hydroxyanaloge von Methionin und ihre Salze

4.

Nichtproteinhaltige Stickstoffverbindungen (NPN-Verbindungen)

4.1 Harnstoff und seine Derivate sowie Ammoniumsalze

4.2 Andere NPN-Verbindungen

5.

Mineralische Einzelfuttermittel

Vorbemerkungen

1.

Die Gehalte und Werte nach Spalte 2 und 3 beziehen sich, soweit nichts anders bestimmt ist, mit Ausnahme von Wasser, auf die Trockensubstanz.

2.

Die in Spalte 4 aufgeführten Gehalte an Inhaltsstoffen beziehen sich, soweit nicht anders bestimmt ist, auf die Originalsubstanz.

3.

Es bedeuten:

3.1 Gesamtzucker: Gesamtzucker nach Salzsäure-Inversion, berechnet als Saccharose;

3.2 Reduzierende Zucker: reduzierende Zucker berechnet als Glucose;

3.3 Fermentlöslichkeit des Rohproteins: Pepsin- und salzsäurelösliches Rohprotein

Anm.: (Fortsetzung der Anlage nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen)

ANLAGE 1

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ANLAGEN ZUR FUTTERMITTELVERORDNUNG 1994

Einzelfuttermittel

1.

Einzelfuttermittel pflanzlichen oder tierischen Ursprungs

2.

Proteinerzeugnisse aus Mokroorganismen

3.

Aminosäuren und ihre Salze sowie analoge Erzeugnisse

3.1 Aminosäuren und ihre Salze

3.2 Hydroxyanaloge von Methionin und ihre Salze

4.

Nichtproteinhaltige Stickstoffverbindungen (NPN-Verbindungen)

4.1 Harnstoff und seine Derivate sowie Ammoniumsalze

4.2 Andere NPN-Verbindungen

5.

Mineralische Einzelfuttermittel

Vorbemerkungen

1.

Die Gehalte und Werte nach Spalte 2 und 3 beziehen sich, soweit nichts anders bestimmt ist, mit Ausnahme von Wasser, auf die Trockensubstanz.

2.

Die in Spalte 4 aufgeführten Gehalte an Inhaltsstoffen beziehen sich, soweit nicht anders bestimmt ist, auf die Originalsubstanz.

3.

Es bedeuten:

3.1 Gesamtzucker: Gesamtzucker nach Salzsäure-Inversion, berechnet als Saccharose;

3.2 Reduzierende Zucker: reduzierende Zucker berechnet als Glucose;

3.3 Fermentlöslichkeit des Rohproteins: Pepsin- und salzsäurelösliches Rohprotein

Anm.: (Fortsetzung der Anlage nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen)

ANLAGE 2 Teil A

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Mischfuttermittel

Vorbemerkungen

1.

Die in Spalte 3 aufgeführten Gehalte an Inhaltsstoffen beziehen sich, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Mischfuttermittel mit 88% Trockensubstanz.

2.

In Spalte 3 wird für den Begriff „umsetzbare Energie'' die von dem englischen Begriff „metabolizable energy'' abgeleitete Abkürzung „ME'' verwendet, NEL steht für Nettoenergie-Laktation, StE für Stärkeeinheiten.

3.

Das in den aufgeführten Milchaustauschfuttermitteln enthaltene Fett muß, soweit es sich um Mischfuttermittel im Sinne des Normtyps handelt, folgenden Anforderungen entsprechen:

Anisidinzahl max. 25

Fließschmelzpunkt max. 40 Grad C

Octadecadiensäuren max. 12% der Gesamtfettsäuren.

4.

Gesamtzucker bedeutet: Gesamtzucker nach Salzsäure-Inversion, berechnet als Saccharose.

(Anm.: Fortsetzung der Anlage nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen)

ANLAGE 2 Teil A

```

```

Mischfuttermittel

Vorbemerkungen

1.

Die in Spalte 3 aufgeführten Gehalte an Inhaltsstoffen beziehen sich, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Mischfuttermittel mit 88% Trockensubstanz.

2.

In Spalte 3 wird für den Begriff „umsetzbare Energie'' die von dem englischen Begriff „metabolizable energy'' abgeleitete Abkürzung „ME'' verwendet, NEL steht für Nettoenergie-Laktation, StE für Stärkeeinheiten.

3.

Das in den aufgeführten Milchaustauschfuttermitteln enthaltene Fett muß, soweit es sich um Mischfuttermittel im Sinne des Normtyps handelt, folgenden Anforderungen entsprechen:

Anisidinzahl max. 25

Fließschmelzpunkt max. 40 Grad C

Octadecadiensäuren max. 12% der Gesamtfettsäuren.

4.

Gesamtzucker bedeutet: Gesamtzucker nach Salzsäure-Inversion, berechnet als Saccharose.

(Anm.: Fortsetzung der Anlage nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen)

ANLAGE 2 Teil B

```

```

Kennzeichnung von Mischfuttermitteln

(Anm.: Anlage nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen)

ANLAGE 2 Teil B

```

```

Kennzeichnung von Mischfuttermitteln

(Anm.: Anlage nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen)

ANLAGE 2 Teil B

```

```

Kennzeichnung von Mischfuttermitteln

(Anm.: Anlage nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen)

ANLAGE 2 Teil C


(Anm.: Anlage nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen)

ANLAGE 2 Teil C


(Anm.: Anlage nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen)

ANLAGE 2 Teil C


(Anm.: Anlage nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen)

ANLAGE 2 Teil D

```

```

Schätzgleichungen zur Berechnung des Energiegehaltes

von Mischfuttermitteln

(Anm.: Anlage nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen)

ANLAGE 2 Teil D

```

```

Schätzgleichungen zur Berechnung des Energiegehaltes

von Mischfuttermitteln

(Anm.: Anlage nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen)

ANLAGE 2 Teil D

```

```

Schätzgleichungen zur Berechnung des Energiegehaltes

von Mischfuttermitteln

(Anm.: Anlage nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen)

ANLAGE 3

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```

Zusatzstoffe

Vorbemerkungen

1.

Die in Spalte 6 aufgeführten Gehalte an Zusatzstoffen beziehen sich auf Alleinfuttermittel mit 88% Trockensubstanz.

2.

Bei Mikroorganismen bedeutet KBE koloniebildende Einheit.

3.

Die Enzymaktivität wird ausgedrückt als "my"mol freigesetzte Substanz pro Minute und pro Gramm Enzympräparat.

Inhaltsverzeichnis

1.

Leistungsförderer

2.

Antioxidantien

3.

Aroma- und appetitanregende Stoffe

4.

Bindemittel, Fließhilfsstoffe und Gerinnungshilfsstoffe

5.

Emulgatoren, Stabilisatoren, Verdickungs- und Geliermittel

6.

Färbende Stoffe einschließlich Pigmente

7.

Zusatzstoffe zur Verhütung verbreitet auftretender Krankheiten von Tieren

7.1. Zusatzstoffe zur Verhütung der Histomoniasis

7.2. Zusatzstoffe zur Verhütung der Kokzidiose

8.

Konservierungsstoffe

9.

Säureregulatoren

10.

Spurenelemente

11.

Vitamine, Provitamine und ähnlich wirkende Stoffe, die chemisch eindeutig beschrieben sind

12.

Wasserbindende Stoffe

13.

Mikroorganismen und Enzyme

(Anm.: Fortsetzung der Anlage nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen)

ANLAGE 3

```

```

Zusatzstoffe

Vorbemerkungen

1.

Die in Spalte 6 aufgeführten Gehalte an Zusatzstoffen beziehen sich auf Alleinfuttermittel mit 88% Trockensubstanz.

2.

Bei Mikroorganismen bedeutet KBE koloniebildende Einheit.

3.

Die Enzymaktivität wird ausgedrückt als "my"mol freigesetzte Substanz pro Minute und pro Gramm Enzympräparat.

Inhaltsverzeichnis

1.

Leistungsförderer

2.

Antioxidantien

3.

Aroma- und appetitanregende Stoffe

4.

Bindemittel, Fließhilfsstoffe und Gerinnungshilfsstoffe

5.

Emulgatoren, Stabilisatoren, Verdickungs- und Geliermittel

6.

Färbende Stoffe einschließlich Pigmente

7.

Zusatzstoffe zur Verhütung verbreitet auftretender Krankheiten von Tieren

7.1. Zusatzstoffe zur Verhütung der Histomoniasis

7.2. Zusatzstoffe zur Verhütung der Kokzidiose

8.

Konservierungsstoffe

9.

Säureregulatoren

10.

Spurenelemente

11.

Vitamine, Provitamine und ähnlich wirkende Stoffe, die chemisch eindeutig beschrieben sind

12.

Wasserbindende Stoffe

13.

Mikroorganismen und Enzyme

(Anm.: Fortsetzung der Anlage nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen)

ANLAGE 3

```

```

Zusatzstoffe

Vorbemerkungen

1.

Die in Spalte 6 aufgeführten Gehalte an Zusatzstoffen beziehen sich auf Alleinfuttermittel mit 88% Trockensubstanz.

2.

Bei Mikroorganismen bedeutet KBE koloniebildende Einheit.

3.

Die Enzymaktivität wird ausgedrückt als "my"mol freigesetzte Substanz pro Minute und pro Gramm Enzympräparat.

Inhaltsverzeichnis

1.

Leistungsförderer

2.

Antioxidantien

3.

Aroma- und appetitanregende Stoffe

4.

Bindemittel, Fließhilfsstoffe und Gerinnungshilfsstoffe

5.

Emulgatoren, Stabilisatoren, Verdickungs- und Geliermittel

6.

Färbende Stoffe einschließlich Pigmente

7.

Zusatzstoffe zur Verhütung verbreitet auftretender Krankheiten von Tieren

7.1. Zusatzstoffe zur Verhütung der Histomoniasis

7.2. Zusatzstoffe zur Verhütung der Kokzidiose

8.

Konservierungsstoffe

9.

Säureregulatoren

10.

Spurenelemente

11.

Vitamine, Provitamine und ähnlich wirkende Stoffe, die chemisch eindeutig beschrieben sind

12.

Wasserbindende Stoffe

13.

Mikroorganismen und Enzyme

(Anm.: Fortsetzung der Anlage nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen)

ANLAGE 3

```

```

Zusatzstoffe

Vorbemerkungen

1.

Die in Spalte 6 aufgeführten Gehalte an Zusatzstoffen beziehen sich auf Alleinfuttermittel mit 88% Trockensubstanz.

2.

Bei Mikroorganismen bedeutet KBE koloniebildende Einheit.

3.

Die Enzymaktivität wird ausgedrückt als "my"mol freigesetzte Substanz pro Minute und pro Gramm Enzympräparat.

Inhaltsverzeichnis

1.

Leistungsförderer

2.

Antioxidantien

3.

Aroma- und appetitanregende Stoffe

4.

Bindemittel, Fließhilfsstoffe und Gerinnungshilfsstoffe

5.

Emulgatoren, Stabilisatoren, Verdickungs- und Geliermittel

6.

Färbende Stoffe einschließlich Pigmente

7.

Zusatzstoffe zur Verhütung verbreitet auftretender Krankheiten von Tieren

7.1. Zusatzstoffe zur Verhütung der Histomoniasis

7.2. Zusatzstoffe zur Verhütung der Kokzidiose

8.

Konservierungsstoffe

9.

Säureregulatoren

10.

Spurenelemente

11.

Vitamine, Provitamine und ähnlich wirkende Stoffe, die chemisch eindeutig beschrieben sind

12.

Wasserbindende Stoffe

13.

Mikroorganismen und Enzyme

(Anm.: Fortsetzung der Anlage nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen)

ANLAGE 3

```

```

Zusatzstoffe

Vorbemerkungen

1.

Die in Spalte 6 aufgeführten Gehalte an Zusatzstoffen beziehen sich auf Alleinfuttermittel mit 88% Trockensubstanz.

2.

Bei Mikroorganismen bedeutet KBE koloniebildende Einheit.

3.

Die Enzymaktivität wird ausgedrückt als „my''mol freigesetzte Substanz pro Minute und pro Gramm Enzympräparat.

Inhaltsverzeichnis

1.

Leistungsförderer

2.

Antioxidantien

3.

Aroma- und appetitanregende Stoffe

4.

Bindemittel, Fließhilfsstoffe und Gerinnungshilfsstoffe

5.

Emulgatoren, Stabilisatoren, Verdickungs- und Geliermittel

6.

Färbende Stoffe einschließlich Pigmente

7.

Zusatzstoffe zur Verhütung verbreitet auftretender Krankheiten von Tieren

7.1. Zusatzstoffe zur Verhütung der Histomoniasis

7.2. Zusatzstoffe zur Verhütung der Kokzidiose

8.

Konservierungsstoffe

9.

Säureregulatoren

10.

Spurenelemente

11.

Vitamine, Provitamine und ähnlich wirkende Stoffe, die chemisch eindeutig beschrieben sind

12.

Wasserbindende Stoffe

13.

Mikroorganismen und Enzyme

(Anm.: Fortsetzung der Anlage nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen)

ANLAGE 3

```

```

Zusatzstoffe

Vorbemerkungen

1.

Die in Spalte 6 aufgeführten Gehalte an Zusatzstoffen beziehen sich auf Alleinfuttermittel mit 88% Trockensubstanz.

2.

Bei Mikroorganismen bedeutet KBE koloniebildende Einheit.

3.

Die Enzymaktivität wird ausgedrückt als „my''mol freigesetzte Substanz pro Minute und pro Gramm Enzympräparat.

Inhaltsverzeichnis

1.

Leistungsförderer

2.

Antioxidantien

3.

Aroma- und appetitanregende Stoffe

4.

Bindemittel, Fließhilfsstoffe und Gerinnungshilfsstoffe

5.

Emulgatoren, Stabilisatoren, Verdickungs- und Geliermittel

6.

Färbende Stoffe einschließlich Pigmente

7.

Zusatzstoffe zur Verhütung verbreitet auftretender Krankheiten von Tieren

7.1. Zusatzstoffe zur Verhütung der Histomoniasis

7.2. Zusatzstoffe zur Verhütung der Kokzidiose

8.

Konservierungsstoffe

9.

Säureregulatoren

10.

Spurenelemente

11.

Vitamine, Provitamine und ähnlich wirkende Stoffe, die chemisch eindeutig beschrieben sind

12.

Wasserbindende Stoffe

13.

Mikroorganismen und Enzyme

(Anm.: Fortsetzung der Anlage nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen)

ANLAGE 4

```

```

Unerwünschte Stoffe

Vorbemerkung

Die aufgeführten Gehalte an unerwünschten Stoffen beziehen sich auf Futtermittel mit 88% Trockenmasse

```

```

Unerwünschter Stoff Futtermittel Höchstge-

halt in mg

je kg

```

```

1 2 3

```

```

Aflatoxin B tief 1 Babassusamen, Baumwollsaat, 0,02

Erdnüsse, Kokosnußkerne,

Maiskörner, Palmkerne und die

Erzeugnisse ihrer Verarbeitung

andere Einzelfuttermittel 0,05

Allein- und Ergänzungsfuttermittel 0,05

für Rinder, Schafe und Ziegen,

ausgenommen Milchvieh,

Kälber und Lämmer

Ergänzungsfuttermittel für 0,03

Schweine und Geflügel,

ausgenommen Jungtiere

Alleinfuttermittel für Schweine 0,02

und Geflügel, ausgenommen

Jungtiere

Ergänzungsfuttermittel für 0,005

laktierende Rinder,

laktierende Schafe und laktierende

Ziegen

andere Allein- und 0,01

Ergänzungsfuttermittel

Arsen Grünmehl, Kleegrünmehl, 4

Luzernegrünmehl,

Zuckerrübenschnitzel,

teilentzuckert, getrocknet und

Trockenschnitzel

Einzelfuttermittel mit mehr als 10

8% Phosphor und Einzelfuttermittel

aus der Verarbeitung von Fischen oder

anderen Meerestieren

andere Einzelfuttermittel 2

Alleinfuttermittel 2

Mineralfuttermittel 12

andere Ergänzungsfuttermittel 4

Blausäure Leinsamen 250

Leinsamenextraktionsschrot, 350

Leinsamenkuchen

Einzelfuttermittel aus 100

Maniokwurzelknollen oder Mandeln

andere Einzelfuttermittel 50

Alleinfuttermittel für Kücken 10

andere Alleinfuttermittel 50

Blei Einzelfuttermittel mit mehr 30

als 8% Phosphor

Grünfutter einschließlich 40

Weidegras und Rübenblätter,

Grünfuttersilage, Heu

Hefen 5

andere Einzelfuttermittel 10

Alleinfuttermittel für Kälber, 20

Schaf- und Ziegenlämmer

Alleinfuttermittel für laktierende 40

Rinder, laktierende Schafe

und laktierende Ziegen

andere Alleinfuttermittel für 30

Rinder, Schafe und Ziegen

andere Alleinfuttermittel 5

Mineralfuttermittel 30

andere Ergänzungsfuttermittel 10

Cadmium Einzelfuttermittel pflanzlichen 1

Ursprungs

Einzelfuttermittel tierischen 2

Ursprungs, ausgenommen

Einzelfuttermittel für Heimtiere

Einzelfuttermittel mit 8 bis 20% 0,5 *1)

Phosphor

Einzelfuttermittel mit mehr als 10

20% Phosphor

Alleinfuttermittel für Rinder, 1

Schafe und Ziegen, ausgenommen

Alleinfuttermittel für Kälber,

Schaf- und Ziegenlämmer

andere Alleinfuttermittel, 0,5

ausgenommen Alleinfuttermittel

für Heimtiere

Mineralfuttermittel mit bis 0,75 *1)

6% Phosphor

Mineralfuttermittel mit mehr als 5

6% Phosphor

andere Ergänzungsfuttermittel 0,5

für Rinder, Schafe und Ziegen

Chlordan (Summe) pflanzliche oder tierische Fette 0,05

aus CIS- und andere Futtermittel 0,02

Trans-Isomeren und

aus Oxychlordan,

berechnet als

Chlordan)

Crotalaria-Arten alle Futtermittel 100

DDT (Summe aus pflanzliche oder tierische Fette 0,5

DDT-, TDE- und andere Futtermittel 0,05

DDE-Isomeren,

berechnet als DDT)

Aldrin, Dieldrin pflanzliche oder tierische Fette 0,2

(einzeln oder andere Futtermittel 0,01

berechnet als

Dieldrin)

Endosulfan Einzelfuttermittel aus Mais und 0,2

(Summe aus alpha- daraus hergestellte Erzeugnisse

beta-Isomeren und

Endosulfansulfat,

berechnet als

Endosulfan)

Einzelfuttermittel aus Ölsaaten und 0,5

daraus hergestellte Erzeugnisse

Alleinfuttermittel für Fische 0,005

andere Futtermittel 0,1

Endrin (Summe aus pflanzliche oder tierische Fette 0,05

(Summe aus Endrin andere Futtermittel 0,01

delta-Ketoendrin,

berechnet als

Endrin)

Fluor Einzelfuttermittel tierischen 500

Ursprungs

Einzelfuttermittel mit mehr 2 000

als 8% Phosphor

andere Einzelfuttermittel 150

Alleinfuttermittel für laktierende 30

Rinder, laktierende Schafe

und laktierende Ziegen

andere Alleinfuttermittel für 50

Rinder, Schafe und Ziegen

Alleinfuttermittel für Schweine 100

Alleinfuttermittel für Kücken 250

andere Alleinfuttermittel für 350

Geflügel

andere Alleinfuttermittel 150

Ergänzungsfuttermittel 125 *1)

Gossypol, freies Baumwollsaatextraktionsschrot, 1 200

Baumwollsaatkuchen

andere Einzelfuttermittel 20

Alleinfuttermittel für Kälber 100

andere Alleinfuttermittel für 500

Rinder

Alleinfuttermittel für Ferkel 20

andere Alleinfuttermittel für 60

Schweine

Alleinfuttermittel für Schafe 500

und Ziegen

Alleinfuttermittel für Legegeflügel 20

andere Alleinfuttermittel für 100

Geflügel

Alleinfuttermittel für Kaninchen 60

andere Alleinfuttermittel 20

Heptachlor pflanzliche oder tierische Fette 0,2

(Summe aus andere Futtermittel 0,01

Heptachlor und

Heptachlorepoxid,

berechnet als

Heptachlor)

Hexachlorbenzol pflanzliche oder tierische Fette 0,2

(HCB) andere Futtermittel 0,01

Hexachlorcyclohexan

(HCH)

alpha-Isomer pflanzliche oder tierische Fette 0,2

andere Futtermittel 0,02

beta-Isomer pflanzliche oder tierische Fette 0,1

Mischfuttermittel für Milchvieh 0,005

andere Futtermittel 0,01

gamma-Isomer pflanzliche oder tierische Fette 2,0

andere Futtermittel 0,2

Mutterkorn Getreide, unzerkleinert 1 000

Nitrite, berechnet Fischmehl 60

als Natriumtrit

Alleinfuttermittel für Nutztiere, 15

Versuchstiere, Vögel und Zierfische

Quecksilber Einzelfuttermittel aus der Verarbeitung 0,5

Fischen oder anderen Meerestieren

andere Einzelfuttermittel 0,1

Alleinfuttermittel für Hunde und 0,4

Katzen

andere Alleinfuttermittel 0,1

Ergänzungsfuttermittel, 0,2

ausgenommen Ergänzungsfuttermittel

für Hunde und Katzen

Rizinus, ausgedrückt Einzel- und Mischfuttermittel 10

in Rizinusschalen

Saaten, Früchte und alle Futtermittel nicht be-

hieraus gewonnene stimmbare

Erzeugnis von Menge

Aprikose -

Prunus armeniaca L.

Bittermandel -

Prunus dulcis

(Mill.) D.A.

Webb var. amara

(DC.) Focke

(=Prunus

amygdalus

Batsch

var. amara

(DC.) Focke)

Buchecker,

ungeschält -

Fagus sylvatica L.

Leindotter -

Camelina sativa (L.)

Crantz

Mowrah, Bassia,

Madhuca -

Madhuca longifolia

(L.) Macbr. (= Bassia

longifolia L. = Illipe

malabrorum Engl.),

Madhuca indica Gmelin

(= Bassia latifolia

Roxb. = Illipe

latifolia F. Mueller)

Sheanuss -

Butyrospermum parkii

(G. Don) Kotschy

Purgierölbaum -

Croton tiglium L.

Purgierstrauch -

Jatropha curcas L.

Abessinischer

(Äthiopischer)

Senf -

Brassica carinata A.

Braun

Chinesischer

Gelbsenf -

Brassica juncea

(L.) Czern.

et Coss, ssp.

juncea var. lutea

Batalin

Indischer

Braunsenf -

Brassica juncea

(L.) Czern et Coss.

ssp. integrifolia

(West)

Thell.

Sareptasenf -

Brassica juncea

(L.) Czern. et

Coss. ssp.

juncea

Schwarzer Senf -

Brassica nigra

(L.) W.D.J.

Koch

Senföl, flüchtig Rapsextraktionsschrot, 4 000

berechnet als Rapskuchen

Allylisothio- andere Einzelfuttermittel 100

cyanat

Alleinfuttermittel für 150

Kälber, Schaf- und Ziegenlämmer

andere Alleinfuttermittel für 1 000

Rinder, Schafe und Ziegen

Alleinfuttermittel für Ferkel 150

andere Alleinfuttermittel für 500

Schweine

Alleinfuttermittel für Geflügel 500

andere Alleinfuttermittel 150

Theobromin Alleinfuttermittel für Rinder 700

andere Alleinfuttermittel 300

Unkrautsamen und alle Futtermittel 3 000

Früchte, die

Alkoloide,

Glukoside oder

andere giftige

Stoffe enthalten,

darunter

Datura stramonium 1 000

Lolium remotum 1 000

Lolium temulentum 1 000

Vinylthiooxazolidon Alleinfuttermittel für 500

Legegeflügel

andere Alleinfuttermittel für 1 000

Geflügel

```

```

*1) je Prozent Phosphor des Futtermittels

ANLAGE 4

```

```

Unerwünschte Stoffe

Vorbemerkung

Die aufgeführten Gehalte an unerwünschten Stoffen beziehen sich auf Futtermittel mit 88% Trockenmasse

```

```

Unerwünschter Stoff Futtermittel Höchstge-

halt in mg

je kg

```

```

1 2 3

```

```

Aflatoxin B tief 1 Babassusamen, Baumwollsaat, 0,02

Erdnüsse, Kokosnußkerne,

Maiskörner, Palmkerne und die

Erzeugnisse ihrer Verarbeitung

andere Einzelfuttermittel 0,05

Allein- und Ergänzungsfuttermittel 0,05

für Rinder, Schafe und Ziegen,

ausgenommen Milchvieh,

Kälber und Lämmer

Ergänzungsfuttermittel für 0,03

Schweine und Geflügel,

ausgenommen Jungtiere

Alleinfuttermittel für Schweine 0,02

und Geflügel, ausgenommen

Jungtiere

Ergänzungsfuttermittel für 0,005

laktierende Rinder,

laktierende Schafe und laktierende

Ziegen

andere Allein- und 0,01

Ergänzungsfuttermittel

Arsen Grünmehl, Kleegrünmehl, 4

Luzernegrünmehl,

Zuckerrübenschnitzel,

teilentzuckert, getrocknet und

Trockenschnitzel

Einzelfuttermittel mit mehr als 10

8% Phosphor und Einzelfuttermittel

aus der Verarbeitung von Fischen oder

anderen Meerestieren

andere Einzelfuttermittel 2

Alleinfuttermittel 2

Alleinfuttermittel für Fische 4

Mineralfuttermittel 12

andere Ergänzungsfuttermittel 4

Blausäure Leinsamen 250

Leinsamenextraktionsschrot, 350

Leinsamenkuchen

Einzelfuttermittel aus 100

Maniokwurzelknollen oder Mandeln

andere Einzelfuttermittel 50

Alleinfuttermittel für Kücken 10

andere Alleinfuttermittel 50

Blei Einzelfuttermittel mit mehr 30

als 8% Phosphor

Grünfutter einschließlich 40

Weidegras und Rübenblätter,

Grünfuttersilage, Heu

Hefen 5

andere Einzelfuttermittel 10

Alleinfuttermittel für Kälber, 20

Schaf- und Ziegenlämmer

Alleinfuttermittel für laktierende 40

Rinder, laktierende Schafe

und laktierende Ziegen

andere Alleinfuttermittel für 30

Rinder, Schafe und Ziegen

andere Alleinfuttermittel 5

Mineralfuttermittel 30

andere Ergänzungsfuttermittel 10

Cadmium Einzelfuttermittel pflanzlichen 1

Ursprungs

Einzelfuttermittel tierischen 2

Ursprungs, ausgenommen

Einzelfuttermittel für Heimtiere

Einzelfuttermittel mit 8 bis 20% 0,5 *1)

Phosphor

Einzelfuttermittel mit mehr als 10

20% Phosphor

Alleinfuttermittel für Rinder, 1

Schafe und Ziegen, ausgenommen

Alleinfuttermittel für Kälber,

Schaf- und Ziegenlämmer

andere Alleinfuttermittel, 0,5

ausgenommen Alleinfuttermittel

für Heimtiere

Mineralfuttermittel mit bis 0,75 *1)

6% Phosphor

Mineralfuttermittel mit mehr als 5

6% Phosphor

andere Ergänzungsfuttermittel 0,5

für Rinder, Schafe und Ziegen

Chlordan (Summe) pflanzliche oder tierische Fette 0,05

aus CIS- und andere Futtermittel 0,02

Trans-Isomeren und

aus Oxychlordan,

berechnet als

Chlordan)

Crotalaria-Arten alle Futtermittel 100

DDT (Summe aus pflanzliche oder tierische Fette 0,5

DDT-, TDE- und andere Futtermittel 0,05

DDE-Isomeren,

berechnet als DDT)

Aldrin, Dieldrin pflanzliche oder tierische Fette 0,2

(einzeln oder andere Futtermittel 0,01

berechnet als

Dieldrin)

Endosulfan Einzelfuttermittel aus Mais und 0,2

(Summe aus alpha- daraus hergestellte Erzeugnisse

beta-Isomeren und

Endosulfansulfat,

berechnet als

Endosulfan)

Einzelfuttermittel aus Ölsaaten und 0,5

daraus hergestellte Erzeugnisse

Alleinfuttermittel für Fische 0,005

andere Futtermittel 0,1

Endrin (Summe aus pflanzliche oder tierische Fette 0,05

(Summe aus Endrin andere Futtermittel 0,01

delta-Ketoendrin,

berechnet als

Endrin)

Fluor Einzelfuttermittel tierischen 500

Ursprungs

Einzelfuttermittel mit mehr 2 000

als 8% Phosphor

andere Einzelfuttermittel 150

Alleinfuttermittel für laktierende 30

Rinder, laktierende Schafe

und laktierende Ziegen

andere Alleinfuttermittel für 50

Rinder, Schafe und Ziegen

Alleinfuttermittel für Schweine 100

Alleinfuttermittel für Kücken 250

andere Alleinfuttermittel für 350

Geflügel

andere Alleinfuttermittel 150

Ergänzungsfuttermittel 125 *1)

Gossypol, freies Baumwollsaatextraktionsschrot, 1 200

Baumwollsaatkuchen

andere Einzelfuttermittel 20

Alleinfuttermittel für Kälber 100

andere Alleinfuttermittel für 500

Rinder

Alleinfuttermittel für Ferkel 20

andere Alleinfuttermittel für 60

Schweine

Alleinfuttermittel für Schafe 500

und Ziegen

Alleinfuttermittel für Legegeflügel 20

andere Alleinfuttermittel für 100

Geflügel

Alleinfuttermittel für Kaninchen 60

andere Alleinfuttermittel 20

Heptachlor pflanzliche oder tierische Fette 0,2

(Summe aus andere Futtermittel 0,01

Heptachlor und

Heptachlorepoxid,

berechnet als

Heptachlor)

Hexachlorbenzol pflanzliche oder tierische Fette 0,2

(HCB) andere Futtermittel 0,01

Hexachlorcyclohexan

(HCH)

alpha-Isomer pflanzliche oder tierische Fette 0,2

andere Futtermittel 0,02

beta-Isomer pflanzliche oder tierische Fette 0,1

Mischfuttermittel für Milchvieh 0,005

andere Futtermittel 0,01

gamma-Isomer pflanzliche oder tierische Fette 2,0

andere Futtermittel 0,2

Mutterkorn Getreide, unzerkleinert 1 000

Nitrite, berechnet Fischmehl 60

als Natriumtrit

Alleinfuttermittel für Nutztiere, 15

Versuchstiere, Vögel und Zierfische

Quecksilber Einzelfuttermittel aus der Verarbeitung 0,5

Fischen oder anderen Meerestieren

andere Einzelfuttermittel 0,1

Alleinfuttermittel für Hunde und 0,4

Katzen

andere Alleinfuttermittel 0,1

Ergänzungsfuttermittel, 0,2

ausgenommen Ergänzungsfuttermittel

für Hunde und Katzen

Rizinus, ausgedrückt Einzel- und Mischfuttermittel 10

in Rizinusschalen

Saaten, Früchte und alle Futtermittel nicht be-

hieraus gewonnene stimmbare

Erzeugnis von Menge

Aprikose -

Prunus armeniaca L.

Bittermandel -

Prunus dulcis

(Mill.) D.A.

Webb var. amara

(DC.) Focke

(=Prunus

amygdalus

Batsch

var. amara

(DC.) Focke)

Buchecker,

ungeschält -

Fagus sylvatica L.

Leindotter -

Camelina sativa (L.)

Crantz

Mowrah, Bassia,

Madhuca -

Madhuca longifolia

(L.) Macbr. (= Bassia

longifolia L. = Illipe

malabrorum Engl.),

Madhuca indica Gmelin

(= Bassia latifolia

Roxb. = Illipe

latifolia F. Mueller)

Sheanuss -

Butyrospermum parkii

(G. Don) Kotschy

Purgierölbaum -

Croton tiglium L.

Purgierstrauch -

Jatropha curcas L.

Abessinischer

(Äthiopischer)

Senf -

Brassica carinata A.

Braun

Chinesischer

Gelbsenf -

Brassica juncea

(L.) Czern.

et Coss, ssp.

juncea var. lutea

Batalin

Indischer

Braunsenf -

Brassica juncea

(L.) Czern et Coss.

ssp. integrifolia

(West)

Thell.

Sareptasenf -

Brassica juncea

(L.) Czern. et

Coss. ssp.

juncea

Schwarzer Senf -

Brassica nigra

(L.) W.D.J.

Koch

Senföl, flüchtig Rapsextraktionsschrot, 4 000

berechnet als Rapskuchen

Allylisothio- andere Einzelfuttermittel 100

cyanat

Alleinfuttermittel für 150

Kälber, Schaf- und Ziegenlämmer

andere Alleinfuttermittel für 1 000

Rinder, Schafe und Ziegen

Alleinfuttermittel für Ferkel 150

andere Alleinfuttermittel für 500

Schweine

Alleinfuttermittel für Geflügel 500

andere Alleinfuttermittel 150

Theobromin Alleinfuttermittel für Rinder 700

andere Alleinfuttermittel 300

Unkrautsamen und alle Futtermittel 3 000

Früchte, die

Alkoloide,

Glukoside oder

andere giftige

Stoffe enthalten,

darunter

Datura stramonium 1 000

Lolium remotum 1 000

Lolium temulentum 1 000

Vinylthiooxazolidon Alleinfuttermittel für 500

Legegeflügel

andere Alleinfuttermittel für 1 000

Geflügel

```

```

*1) je Prozent Phosphor des Futtermittels

ANLAGE 4

```

```

Unerwünschte Stoffe

Vorbemerkung

Die aufgeführten Gehalte an unerwünschten Stoffen beziehen sich auf Futtermittel mit 88% Trockenmasse

```

```

Unerwünschter Stoff Futtermittel Höchstge-

halt in mg

je kg

```

```

1 2 3

```

```

Aflatoxin B tief 1 Babassussamen, Baumwollsaat,

Erdnüsse, Kokosnußkerne,

Maiskörner, Palmkerne und

die Erzeugnisse ihrer

Verarbeitung 0,02

andere Einzelfuttermittel 0,05

Alleinfuttermittel für Rinder,

Schafe und Ziegen, ausgenommen

Milchvieh, Kälber und Lämmer 0,05

Alleinfuttermittel für Milchvieh 0,005

Alleinfuttermittel für Kälber

und Lämmer 0,001

Alleinfuttermittel für Schweine

und Geflügel, ausgenommen

Jungtiere 0,02

andere Alleinfuttermittel 0,01

Ergänzungsfuttermittel für

Schweine und Geflügel,

ausgenommen Jungtiere 0,03

Ergänzungsfuttermittel für

Rinder, Schafe und Ziegen,

ausgenommen Milchvieh, Kälber

und Lämmer 0,05

andere Ergänzungsfuttermittel 0,01

Arsen Grünmehl, Kleegrünmehl, 4

Luzernegrünmehl,

Zuckerrübenschnitzel,

teilentzuckert, getrocknet und

Trockenschnitzel

Einzelfuttermittel mit mehr als 10

8% Phosphor und Einzelfuttermittel

aus der Verarbeitung von Fischen oder

anderen Meerestieren

andere Einzelfuttermittel 2

Alleinfuttermittel 2

Alleinfuttermittel für Fische 4

Mineralfuttermittel 12

andere Ergänzungsfuttermittel 4

Blausäure Leinsamen 250

Leinsamenextraktionsschrot, 350

Leinsamenkuchen

Einzelfuttermittel aus 100

Maniokwurzelknollen oder Mandeln

andere Einzelfuttermittel 50

Alleinfuttermittel für Kücken 10

andere Alleinfuttermittel 50

Blei Einzelfuttermittel mit mehr 30

als 8% Phosphor

Grünfutter einschließlich 40

Weidegras und Rübenblätter,

Grünfuttersilage, Heu

Hefen 5

andere Einzelfuttermittel 10

Alleinfuttermittel 5

Mineralfuttermittel 30

andere Ergänzungsfuttermittel 10

Cadmium Einzelfuttermittel pflanzlichen 1

Ursprungs

Einzelfuttermittel tierischen 2

Ursprungs, ausgenommen

Einzelfuttermittel für Heimtiere

Einzelfuttermittel mit 8 bis 20% 0,5 *1)

Phosphor

Einzelfuttermittel mit mehr als 10

20% Phosphor

Alleinfuttermittel für Rinder, 1

Schafe und Ziegen, ausgenommen

Alleinfuttermittel für Kälber,

Schaf- und Ziegenlämmer

andere Alleinfuttermittel, 0,5

ausgenommen Alleinfuttermittel

für Heimtiere

Mineralfuttermittel mit bis 0,75 *1)

6% Phosphor

Mineralfuttermittel mit mehr als 5

6% Phosphor

andere Ergänzungsfuttermittel 0,5

für Rinder, Schafe und Ziegen

Camphechlor alle Futtermittel 0,1

(Toxaphen)

Chlordan (Summe) pflanzliche oder tierische Fette 0,05

aus CIS- und andere Futtermittel 0,02

Trans-Isomeren und

aus Oxychlordan,

berechnet als

Chlordan)

Crotalaria-Arten alle Futtermittel 100

DDT (Summe aus pflanzliche oder tierische Fette 0,5

DDT-, TDE- und andere Futtermittel 0,05

DDE-Isomeren,

berechnet als DDT)

Aldrin, Dieldrin pflanzliche oder tierische Fette 0,2

(einzeln oder andere Futtermittel 0,01

berechnet als

Dieldrin)

Endosulfan Einzelfuttermittel aus Mais und 0,2

(Summe aus alpha- daraus hergestellte Erzeugnisse

beta-Isomeren und

Endosulfansulfat,

berechnet als

Endosulfan)

Einzelfuttermittel aus Ölsaaten und 0,5

daraus hergestellte Erzeugnisse

Alleinfuttermittel für Fische 0,005

andere Futtermittel 0,1

Endrin (Summe aus pflanzliche oder tierische Fette 0,05

(Summe aus Endrin andere Futtermittel 0,01

delta-Ketoendrin,

berechnet als

Endrin)

Fluor Einzelfuttermittel tierischen 500

Ursprungs

Einzelfuttermittel mit mehr 2 000

als 8% Phosphor

andere Einzelfuttermittel 150

Alleinfuttermittel für laktierende 30

Rinder, laktierende Schafe

und laktierende Ziegen

andere Alleinfuttermittel für 50

Rinder, Schafe und Ziegen

Alleinfuttermittel für Schweine 100

Alleinfuttermittel für Kücken 250

andere Alleinfuttermittel für 350

Geflügel

andere Alleinfuttermittel 150

Ergänzungsfuttermittel 125 *1)

Gossypol, freies Baumwollsaatextraktionsschrot, 1 200

Baumwollsaatkuchen

andere Einzelfuttermittel 20

Alleinfuttermittel für Kälber 100

andere Alleinfuttermittel für 500

Rinder

Alleinfuttermittel für Ferkel 20

andere Alleinfuttermittel für 60

Schweine

Alleinfuttermittel für Schafe 500

und Ziegen

Alleinfuttermittel für Legegeflügel 20

andere Alleinfuttermittel für 100

Geflügel

Alleinfuttermittel für Kaninchen 60

andere Alleinfuttermittel 20

Heptachlor pflanzliche oder tierische Fette 0,2

(Summe aus andere Futtermittel 0,01

Heptachlor und

Heptachlorepoxid,

berechnet als

Heptachlor)

Hexachlorbenzol pflanzliche oder tierische Fette 0,2

(HCB) andere Futtermittel 0,01

Hexachlorcyclohexan

(HCH)

alpha-Isomer pflanzliche oder tierische Fette 0,2

andere Futtermittel 0,02

beta-Isomer pflanzliche oder tierische Fette 0,1

Mischfuttermittel für Milchvieh 0,005

andere Futtermittel 0,01

gamma-Isomer pflanzliche oder tierische Fette 2,0

andere Futtermittel 0,2

Mutterkorn Getreide, unzerkleinert 1 000

Nitrite, berechnet Fischmehl 60

als Natriumtrit

Alleinfuttermittel für Nutztiere, 15

Versuchstiere, Vögel und Zierfische

Quecksilber Einzelfuttermittel aus der Verarbeitung 0,5

Fischen oder anderen Meerestieren

andere Einzelfuttermittel 0,1

Alleinfuttermittel für Hunde und 0,4

Katzen

andere Alleinfuttermittel 0,1

Ergänzungsfuttermittel, 0,2

ausgenommen Ergänzungsfuttermittel

für Hunde und Katzen

Rizinus, ausgedrückt Einzel- und Mischfuttermittel 10

in Rizinusschalen

Saaten, Früchte und alle Futtermittel nicht be-

hieraus gewonnene stimmbare

Erzeugnis von Menge

Aprikose -

Prunus armeniaca L.

Bittermandel -

Prunus dulcis

(Mill.) D.A.

Webb var. amara

(DC.) Focke

(=Prunus

amygdalus

Batsch

var. amara

(DC.) Focke)

Buchecker,

ungeschält -

Fagus sylvatica L.

Leindotter -

Camelina sativa (L.)

Crantz

Mowrah, Bassia,

Madhuca -

Madhuca longifolia

(L.) Macbr. (= Bassia

longifolia L. = Illipe

malabrorum Engl.),

Madhuca indica Gmelin

(= Bassia latifolia

Roxb. = Illipe

latifolia F. Mueller)

Sheanuss -

Butyrospermum parkii

(G. Don) Kotschy

Purgierölbaum -

Croton tiglium L.

Purgierstrauch -

Jatropha curcas L.

Abessinischer

(Äthiopischer)

Senf -

Brassica carinata A.

Braun

Chinesischer

Gelbsenf -

Brassica juncea

(L.) Czern.

et Coss, ssp.

juncea var. lutea

Batalin

Indischer

Braunsenf -

Brassica juncea

(L.) Czern et Coss.

ssp. integrifolia

(West)

Thell.

Sareptasenf -

Brassica juncea

(L.) Czern. et

Coss. ssp.

juncea

Schwarzer Senf -

Brassica nigra

(L.) W.D.J.

Koch

Senföl, flüchtig Rapsextraktionsschrot, 4 000

berechnet als Rapskuchen

Allylisothio- andere Einzelfuttermittel 100

cyanat

Alleinfuttermittel für 150

Kälber, Schaf- und Ziegenlämmer

andere Alleinfuttermittel für 1 000

Rinder, Schafe und Ziegen

Alleinfuttermittel für Ferkel 150

andere Alleinfuttermittel für 500

Schweine

Alleinfuttermittel für Geflügel 500

andere Alleinfuttermittel 150

Theobromin Alleinfuttermittel für Rinder 700

andere Alleinfuttermittel 300

Unkrautsamen und alle Futtermittel 3 000

Früchte, die

Alkoloide,

Glukoside oder

andere giftige

Stoffe enthalten,

darunter

Datura stramonium 1 000

Lolium remotum 1 000

Lolium temulentum 1 000

Vinylthiooxazolidon Alleinfuttermittel für 500

Legegeflügel

andere Alleinfuttermittel für 1 000

Geflügel

```

```

*1) je Prozent Phosphor des Futtermittels

ANLAGE 4

```

```

Unerwünschte Stoffe

Vorbemerkung

Die aufgeführten Gehalte an unerwünschten Stoffen beziehen sich auf Futtermittel mit 88% Trockenmasse

```

```

Unerwünschter Stoff Futtermittel Höchstge-

halt in mg

je kg

```

```

1 2 3

```

```

Aflatoxin B tief 1 Babassussamen, Baumwollsaat,

Erdnüsse, Kokosnußkerne,

Maiskörner, Palmkerne und

die Erzeugnisse ihrer

Verarbeitung 0,02

andere Einzelfuttermittel 0,05

Alleinfuttermittel für Rinder,

Schafe und Ziegen, ausgenommen

Milchvieh, Kälber und Lämmer 0,05

Alleinfuttermittel für Milchvieh 0,005

Alleinfuttermittel für Kälber

und Lämmer 0,001

Alleinfuttermittel für Schweine

und Geflügel, ausgenommen

Jungtiere 0,02

andere Alleinfuttermittel 0,01

Ergänzungsfuttermittel für

Schweine und Geflügel,

ausgenommen Jungtiere 0,03

Ergänzungsfuttermittel für

Rinder, Schafe und Ziegen,

ausgenommen Milchvieh, Kälber

und Lämmer 0,05

andere Ergänzungsfuttermittel 0,01

Arsen Grünmehl, Kleegrünmehl, 4

Luzernegrünmehl,

Zuckerrübenschnitzel,

teilentzuckert, getrocknet und

Trockenschnitzel

Einzelfuttermittel mit mehr als 10

8% Phosphor und Einzelfuttermittel

aus der Verarbeitung von Fischen oder

anderen Meerestieren

andere Einzelfuttermittel 2

Alleinfuttermittel 2

Alleinfuttermittel für Fische 4

Mineralfuttermittel 12

andere Ergänzungsfuttermittel 4

Blausäure Leinsamen 250

Leinsamenextraktionsschrot, 350

Leinsamenkuchen

Einzelfuttermittel aus 100

Maniokwurzelknollen oder Mandeln

andere Einzelfuttermittel 50

Alleinfuttermittel für Kücken 10

andere Alleinfuttermittel 50

Blei Einzelfuttermittel mit mehr 30

als 8% Phosphor

Grünfutter einschließlich 40

Weidegras und Rübenblätter,

Grünfuttersilage, Heu

Hefen 5

andere Einzelfuttermittel 10

Alleinfuttermittel 5

Mineralfuttermittel 30

andere Ergänzungsfuttermittel 10

Cadmium Einzelfuttermittel pflanzlichen 1

Ursprungs

Einzelfuttermittel tierischen 2

Ursprungs, ausgenommen

Einzelfuttermittel für Heimtiere

Einzelfuttermittel mit 8 bis 20% 0,5 *1)

Phosphor

Einzelfuttermittel mit mehr als 10

20% Phosphor

Alleinfuttermittel für Rinder, 1

Schafe und Ziegen, ausgenommen

Alleinfuttermittel für Kälber,

Schaf- und Ziegenlämmer

andere Alleinfuttermittel, 0,5

ausgenommen Alleinfuttermittel

für Heimtiere

Mineralfuttermittel mit bis 0,75 *1)

6% Phosphor

Mineralfuttermittel mit mehr als 5

6% Phosphor

andere Ergänzungsfuttermittel 0,5

für Rinder, Schafe und Ziegen

Camphechlor alle Futtermittel 0,1

(Toxaphen)

Chlordan (Summe) pflanzliche oder tierische Fette 0,05

aus CIS- und andere Futtermittel 0,02

Trans-Isomeren und

aus Oxychlordan,

berechnet als

Chlordan)

Crotalaria-Arten alle Futtermittel 100

DDT (Summe aus pflanzliche oder tierische Fette 0,5

DDT-, TDE- und andere Futtermittel 0,05

DDE-Isomeren,

berechnet als DDT)

Aldrin, Dieldrin pflanzliche oder tierische Fette 0,2

(einzeln oder andere Futtermittel 0,01

berechnet als

Dieldrin)

Dioxine (Summe von Zitrustrester 500 pg I-TEQ/kg

PCDD und PCDF, (obere Nach-

ausgedrückt in weisgrenze) *2)

internationalen

toxischen

Äquivalenten)

Endosulfan Einzelfuttermittel aus Mais und 0,2

(Summe aus alpha- daraus hergestellte Erzeugnisse

beta-Isomeren und

Endosulfansulfat,

berechnet als

Endosulfan)

Einzelfuttermittel aus Ölsaaten und 0,5

daraus hergestellte Erzeugnisse

Alleinfuttermittel für Fische 0,005

andere Futtermittel 0,1

Endrin (Summe aus pflanzliche oder tierische Fette 0,05

(Summe aus Endrin andere Futtermittel 0,01

delta-Ketoendrin,

berechnet als

Endrin)

Fluor Einzelfuttermittel tierischen 500

Ursprungs

Einzelfuttermittel mit mehr 2 000

als 8% Phosphor

andere Einzelfuttermittel 150

Alleinfuttermittel für laktierende 30

Rinder, laktierende Schafe

und laktierende Ziegen

andere Alleinfuttermittel für 50

Rinder, Schafe und Ziegen

Alleinfuttermittel für Schweine 100

Alleinfuttermittel für Kücken 250

andere Alleinfuttermittel für 350

Geflügel

andere Alleinfuttermittel 150

Ergänzungsfuttermittel 125 *1)

Gossypol, freies Baumwollsaatextraktionsschrot, 1 200

Baumwollsaatkuchen

andere Einzelfuttermittel 20

Alleinfuttermittel für Kälber 100

andere Alleinfuttermittel für 500

Rinder

Alleinfuttermittel für Ferkel 20

andere Alleinfuttermittel für 60

Schweine

Alleinfuttermittel für Schafe 500

und Ziegen

Alleinfuttermittel für Legegeflügel 20

andere Alleinfuttermittel für 100

Geflügel

Alleinfuttermittel für Kaninchen 60

andere Alleinfuttermittel 20

Heptachlor pflanzliche oder tierische Fette 0,2

(Summe aus andere Futtermittel 0,01

Heptachlor und

Heptachlorepoxid,

berechnet als

Heptachlor)

Hexachlorbenzol pflanzliche oder tierische Fette 0,2

(HCB) andere Futtermittel 0,01

Hexachlorcyclohexan

(HCH)

alpha-Isomer pflanzliche oder tierische Fette 0,2

andere Futtermittel 0,02

beta-Isomer pflanzliche oder tierische Fette 0,1

Mischfuttermittel für Milchvieh 0,005

andere Futtermittel 0,01

gamma-Isomer pflanzliche oder tierische Fette 2,0

andere Futtermittel 0,2

Mutterkorn Getreide, unzerkleinert 1 000

Nitrite, berechnet Fischmehl 60

als Natriumtrit

Alleinfuttermittel für Nutztiere, 15

Versuchstiere, Vögel und Zierfische

Quecksilber Einzelfuttermittel aus der Verarbeitung 0,5

Fischen oder anderen Meerestieren

andere Einzelfuttermittel 0,1

Alleinfuttermittel für Hunde und 0,4

Katzen

andere Alleinfuttermittel 0,1

Ergänzungsfuttermittel, 0,2

ausgenommen Ergänzungsfuttermittel

für Hunde und Katzen

Rizinus, ausgedrückt Einzel- und Mischfuttermittel 10

in Rizinusschalen

Saaten, Früchte und alle Futtermittel nicht be-

hieraus gewonnene stimmbare

Erzeugnis von Menge

Aprikose -

Prunus armeniaca L.

Bittermandel -

Prunus dulcis

(Mill.) D.A.

Webb var. amara

(DC.) Focke

(=Prunus

amygdalus

Batsch

var. amara

(DC.) Focke)

Buchecker,

ungeschält -

Fagus sylvatica L.

Leindotter -

Camelina sativa (L.)

Crantz

Mowrah, Bassia,

Madhuca -

Madhuca longifolia

(L.) Macbr. (= Bassia

longifolia L. = Illipe

malabrorum Engl.),

Madhuca indica Gmelin

(= Bassia latifolia

Roxb. = Illipe

latifolia F. Mueller)

Sheanuss -

Butyrospermum parkii

(G. Don) Kotschy

Purgierölbaum -

Croton tiglium L.

Purgierstrauch -

Jatropha curcas L.

Abessinischer

(Äthiopischer)

Senf -

Brassica carinata A.

Braun

Chinesischer

Gelbsenf -

Brassica juncea

(L.) Czern.

et Coss, ssp.

juncea var. lutea

Batalin

Indischer

Braunsenf -

Brassica juncea

(L.) Czern et Coss.

ssp. integrifolia

(West)

Thell.

Sareptasenf -

Brassica juncea

(L.) Czern. et

Coss. ssp.

juncea

Schwarzer Senf -

Brassica nigra

(L.) W.D.J.

Koch

Senföl, flüchtig Rapsextraktionsschrot, 4 000

berechnet als Rapskuchen

Allylisothio- andere Einzelfuttermittel 100

cyanat

Alleinfuttermittel für 150

Kälber, Schaf- und Ziegenlämmer

andere Alleinfuttermittel für 1 000

Rinder, Schafe und Ziegen

Alleinfuttermittel für Ferkel 150

andere Alleinfuttermittel für 500

Schweine

Alleinfuttermittel für Geflügel 500

andere Alleinfuttermittel 150

Theobromin Alleinfuttermittel für Rinder 700

andere Alleinfuttermittel 300

Unkrautsamen und alle Futtermittel 3 000

Früchte, die

Alkoloide,

Glukoside oder

andere giftige

Stoffe enthalten,

darunter

Datura stramonium 1 000

Lolium remotum 1 000

Lolium temulentum 1 000

Vinylthiooxazolidon Alleinfuttermittel für 500

Legegeflügel

andere Alleinfuttermittel für 1 000

Geflügel

```

```

*1) je Prozent Phosphor des Futtermittels

*2) Die Berechnung der oberen Gehalte geht von der Annahme aus, daß alle Werte der verschiedenen Congenere, die unter der Nachweisgrenze liegen, den Nachweisgrenzen entsprechen.

ANLAGE 4

```

```

Unerwünschte Stoffe

Vorbemerkung

Die aufgeführten Gehalte an unerwünschten Stoffen beziehen sich auf

Futtermittel mit 88% Trockenmasse

```

```

Unerwünschter Stoff Futtermittel Höchstge-

halt in mg

je kg

```

```

1 2 3

```

```

Aflatoxin B tief 1 Babassussamen, Baumwollsaat,

Erdnüsse, Kokosnußkerne,

Maiskörner, Palmkerne und

die Erzeugnisse ihrer

Verarbeitung 0,02

andere Einzelfuttermittel 0,05

Alleinfuttermittel für Rinder,

Schafe und Ziegen, ausgenommen

Milchvieh, Kälber und Lämmer 0,05

Alleinfuttermittel für Milchvieh 0,005

Alleinfuttermittel für Kälber

und Lämmer 0,001

Alleinfuttermittel für Schweine

und Geflügel, ausgenommen

Jungtiere 0,02

andere Alleinfuttermittel 0,01

Ergänzungsfuttermittel für

Schweine und Geflügel,

ausgenommen Jungtiere 0,03

Ergänzungsfuttermittel für

Rinder, Schafe und Ziegen,

ausgenommen Milchvieh, Kälber

und Lämmer 0,05

andere Ergänzungsfuttermittel 0,01

Arsen Grünmehl, Kleegrünmehl, 4

Luzernegrünmehl,

Zuckerrübenschnitzel,

teilentzuckert, getrocknet und

Trockenschnitzel

Einzelfuttermittel mit mehr als 10

8% Phosphor und Einzelfuttermittel

aus der Verarbeitung von Fischen oder

anderen Meerestieren

andere Einzelfuttermittel 2

Alleinfuttermittel 2

Alleinfuttermittel für Fische 4

Mineralfuttermittel 12

andere Ergänzungsfuttermittel 4

Blausäure Leinsamen 250

Leinsamenextraktionsschrot, 350

Leinsamenkuchen

Einzelfuttermittel aus 100

Maniokwurzelknollen oder Mandeln

andere Einzelfuttermittel 50

Alleinfuttermittel für Kücken 10

andere Alleinfuttermittel 50

Blei Einzelfuttermittel mit mehr 30

als 8% Phosphor

Grünfutter einschließlich 40

Weidegras und Rübenblätter,

Grünfuttersilage, Heu

Hefen 5

andere Einzelfuttermittel 10

Alleinfuttermittel 5

Mineralfuttermittel 30

andere Ergänzungsfuttermittel 10

Cadmium Einzelfuttermittel pflanzlichen 1

Ursprungs

Einzelfuttermittel tierischen 2

Ursprungs, ausgenommen

Einzelfuttermittel für Heimtiere

Einzelfuttermittel mit 8 bis 20% 0,5 *1)

Phosphor

Einzelfuttermittel mit mehr als 10

20% Phosphor

Alleinfuttermittel für Rinder, 1

Schafe und Ziegen, ausgenommen

Alleinfuttermittel für Kälber,

Schaf- und Ziegenlämmer

andere Alleinfuttermittel, 0,5

ausgenommen Alleinfuttermittel

für Heimtiere

Mineralfuttermittel mit bis 0,75 *1)

6% Phosphor

Mineralfuttermittel mit mehr als 5

6% Phosphor

andere Ergänzungsfuttermittel 0,5

für Rinder, Schafe und Ziegen

Camphechlor alle Futtermittel 0,1

(Toxaphen)

Chlordan (Summe) pflanzliche oder tierische Fette 0,05

aus CIS- und andere Futtermittel 0,02

Trans-Isomeren und

aus Oxychlordan,

berechnet als

Chlordan)

Crotalaria-Arten alle Futtermittel 100

DDT (Summe aus pflanzliche oder tierische Fette 0,5

DDT-, TDE- und andere Futtermittel 0,05

DDE-Isomeren,

berechnet als DDT)

Aldrin, Dieldrin pflanzliche oder tierische Fette 0,2

(einzeln oder andere Futtermittel 0,01

berechnet als

Dieldrin)

Dioxine (Summe von Zitrustrester 500 pg I-TEQ/kg

PCDD und PCDF, (obere Nach-

ausgedrückt in weisgrenze) *2)

internationalen

toxischen

Äquivalenten)

Endosulfan Einzelfuttermittel aus Mais und 0,2

(Summe aus alpha- daraus hergestellte Erzeugnisse

beta-Isomeren und

Endosulfansulfat,

berechnet als

Endosulfan)

Einzelfuttermittel aus Ölsaaten und 0,5

daraus hergestellte Erzeugnisse

Alleinfuttermittel für Fische 0,005

andere Futtermittel 0,1

Endrin (Summe aus pflanzliche oder tierische Fette 0,05

(Summe aus Endrin andere Futtermittel 0,01

delta-Ketoendrin,

berechnet als

Endrin)

Fluor Einzelfuttermittel tierischen 500

Ursprungs

Einzelfuttermittel mit mehr 2 000

als 8% Phosphor

andere Einzelfuttermittel 150

Alleinfuttermittel für laktierende 30

Rinder, laktierende Schafe

und laktierende Ziegen

andere Alleinfuttermittel für 50

Rinder, Schafe und Ziegen

Alleinfuttermittel für Schweine 100

Alleinfuttermittel für Kücken 250

andere Alleinfuttermittel für 350

Geflügel

andere Alleinfuttermittel 150

Ergänzungsfuttermittel 125 *1)

Gossypol, freies Baumwollsaatextraktionsschrot, 1 200

Baumwollsaatkuchen

andere Einzelfuttermittel 20

Alleinfuttermittel für Kälber 100

andere Alleinfuttermittel für 500

Rinder

Alleinfuttermittel für Ferkel 20

andere Alleinfuttermittel für 60

Schweine

Alleinfuttermittel für Schafe 500

und Ziegen

Alleinfuttermittel für Legegeflügel 20

andere Alleinfuttermittel für 100

Geflügel

Alleinfuttermittel für Kaninchen 60

andere Alleinfuttermittel 20

Heptachlor pflanzliche oder tierische Fette 0,2

(Summe aus andere Futtermittel 0,01

Heptachlor und

Heptachlorepoxid,

berechnet als

Heptachlor)

Hexachlorbenzol pflanzliche oder tierische Fette 0,2

(HCB) andere Futtermittel 0,01

Hexachlorcyclohexan

(HCH)

alpha-Isomer pflanzliche oder tierische Fette 0,2

andere Futtermittel 0,02

beta-Isomer pflanzliche oder tierische Fette 0,1

Mischfuttermittel für Milchvieh 0,005

andere Futtermittel 0,01

gamma-Isomer pflanzliche oder tierische Fette 2,0

andere Futtermittel 0,2

Mutterkorn Getreide, unzerkleinert 1 000

Nitrite, berechnet Fischmehl 60

als Natriumtrit

Alleinfuttermittel für Nutztiere, 15

Versuchstiere, Vögel und Zierfische

Quecksilber Einzelfuttermittel aus der Verarbeitung 0,5

Fischen oder anderen Meerestieren

andere Einzelfuttermittel 0,1

Alleinfuttermittel für Hunde und 0,4

Katzen

andere Alleinfuttermittel 0,1

Ergänzungsfuttermittel, 0,2

ausgenommen Ergänzungsfuttermittel

für Hunde und Katzen

Rizinus, ausgedrückt Einzel- und Mischfuttermittel 10

in Rizinusschalen

Saaten, Früchte und alle Futtermittel nicht be-

hieraus gewonnene stimmbare

Erzeugnis von Menge

Aprikose -

Prunus armeniaca L.

Bittermandel -

Prunus dulcis

(Mill.) D.A.

Webb var. amara

(DC.) Focke

(=Prunus

amygdalus

Batsch

var. amara

(DC.) Focke)

Buchecker,

ungeschält -

Fagus sylvatica L.

Leindotter -

Camelina sativa (L.)

Crantz

Mowrah, Bassia,

Madhuca -

Madhuca longifolia

(L.) Macbr. (= Bassia

longifolia L. = Illipe

malabrorum Engl.),

Madhuca indica Gmelin

(= Bassia latifolia

Roxb. = Illipe

latifolia F. Mueller)

Sheanuss -

Butyrospermum parkii

(G. Don) Kotschy

Purgierölbaum -

Croton tiglium L.

Purgierstrauch -

Jatropha curcas L.

Abessinischer

(Äthiopischer)

Senf -

Brassica carinata A.

Braun

Chinesischer

Gelbsenf -

Brassica juncea

(L.) Czern.

et Coss, ssp.

juncea var. lutea

Batalin

Indischer

Braunsenf -

Brassica juncea

(L.) Czern et Coss.

ssp. integrifolia

(West)

Thell.

Sareptasenf -

Brassica juncea

(L.) Czern. et

Coss. ssp.

juncea

Schwarzer Senf -

Brassica nigra

(L.) W.D.J.

Koch

Senföl, flüchtig Rapsextraktionsschrot, 4 000

berechnet als Rapskuchen

Allylisothio- andere Einzelfuttermittel 100

cyanat

Alleinfuttermittel für 150

Kälber, Schaf- und Ziegenlämmer

andere Alleinfuttermittel für 1 000

Rinder, Schafe und Ziegen

Alleinfuttermittel für Ferkel 150

andere Alleinfuttermittel für 500

Schweine

Alleinfuttermittel für Geflügel 500

andere Alleinfuttermittel 150

Theobromin Alleinfuttermittel für Rinder 700

andere Alleinfuttermittel 300

Unkrautsamen und alle Futtermittel 3 000

Früchte, die

Alkoloide,

Glukoside oder

andere giftige

Stoffe enthalten,

darunter

Datura stramonium 1 000

Lolium remotum 1 000

Lolium temulentum 1 000

Vinylthiooxazolidon Alleinfuttermittel für 500

Legegeflügel

andere Alleinfuttermittel für 1 000

Geflügel

```

```

*1) je Prozent Phosphor des Futtermittels

*2) Die Berechnung der oberen Gehalte geht von der Annahme aus, daß alle Werte der verschiedenen Congenere, die unter der Nachweisgrenze liegen, den Nachweisgrenzen entsprechen.

ANLAGE 5

```

```

Verbotene Stoffe

1.

Behandelte Häute, Leder und Lederabfälle

2.

Feste kommunale Abfälle, wie Haushaltsabfälle

3.

Hefen der Gattung Candida, auf n-Alkanen gezüchtet

4.

Holz, das mit Holzschutzmitteln behandelt worden ist, sowie daraus gewonnene Nebenerzeugnisse einschließlich Sägemehl

5.

Klärschlamm aus Kläranlagen zur Behandlung von Abwässern

6.

Kot, Urin sowie der durch die Entleerung oder Entfernung abgetrennte Inhalt des Verdauungstraktes, ohne Rücksicht auf jegliche Art der Verarbeitung oder Beimischung

7.

Saat-, Pflanz- und anderes pflanzliches Vermehrungsgut, das nach der Ernte im Hinblick auf seine Zweckbestimmung einer besonderen Behandlung mit Pflanzenschutzmitteln unterzogen wurde, sowie jegliche daraus gewonnenen Nebenerzeugnisse

8.

Abfälle aus Restaurationsbetrieben - ausgenommen Nahrungsmittel pflanzlichen Ursprungs, die auf Grund ihres Frischegrades als für den menschlichen Verzehr ungeeignet angesehen wurden - die als solche oder bei ihrer Be- oder Verarbeitung nicht einem Verfahren unterworfen wurden, durch das Tierseuchenerreger abgetötet werden

9.

Verpackungen und Verpackungsteile, die aus der Verwendung von Erzeugnissen der Agrar- und Ernährungswirtschaft stammen

ANLAGE 5

```

```

Verbotene Stoffe

1.

Mit Gerbstoffen behandelte Häute einschließlich deren Abfälle

2.

Feste kommunale Abfälle, wie Haushaltsabfälle

3.

Hefen der Gattung Candida, auf n-Alkanen gezüchtet

4.

Holz, das mit Holzschutzmitteln behandelt worden ist, sowie daraus gewonnene Nebenerzeugnisse einschließlich Sägemehl

5.

Klärschlamm aus Kläranlagen zur Behandlung von Abwässern

6.

Kot, Urin sowie der durch die Entleerung oder Entfernung abgetrennte Inhalt des Verdauungstraktes, ohne Rücksicht auf jegliche Art der Verarbeitung oder Beimischung

7.

Saat-, Pflanz- und anderes pflanzliches Vermehrungsgut, das nach der Ernte im Hinblick auf seine Zweckbestimmung einer besonderen Behandlung mit Pflanzenschutzmitteln unterzogen wurde, sowie jegliche daraus gewonnenen Nebenerzeugnisse

8.

Abfälle aus Restaurationsbetrieben - ausgenommen Nahrungsmittel pflanzlichen Ursprungs, die auf Grund ihres Frischegrades als für den menschlichen Verzehr ungeeignet angesehen wurden - die als solche oder bei ihrer Be- oder Verarbeitung nicht einem Verfahren unterworfen wurden, durch das Tierseuchenerreger abgetötet werden

9.

Verpackungen und Verpackungsteile, die aus der Verwendung von Erzeugnissen der Agrar- und Ernährungswirtschaft stammen

10.

Proteinhaltige Erzeugnisse, die aus Säugetiergewebe gewonnen werden, in Futtermitteln für Wiederkäuer, ausgenommen

11.

Fleisch und Fleischerzeugnisse von Rindern, Fleisch- und Knochenmehl von Säugetieren und Futtermittel aus Rindererzeugnissen, die aus im Vereinigten Königreich geschlachteten Tieren stammen, gemäß Entscheidung der Kommission 396D0362 (ABl. Nr. L 139 vom 12. 6. 1996 S 17)

ANLAGE 5

```

```

Verbotene Stoffe

1.

Mit Gerbstoffen behandelte Häute einschließlich deren Abfälle

2.

Feste kommunale Abfälle, wie Haushaltsabfälle

3.

Hefen der Gattung Candida, auf n-Alkanen gezüchtet

4.

Holz, das mit Holzschutzmitteln behandelt worden ist, sowie daraus gewonnene Nebenerzeugnisse einschließlich Sägemehl

5.

Klärschlamm aus Kläranlagen zur Behandlung von Abwässern

6.

Kot, Urin sowie der durch die Entleerung oder Entfernung abgetrennte Inhalt des Verdauungstraktes, ohne Rücksicht auf jegliche Art der Verarbeitung oder Beimischung

7.

Saat-, Pflanz- und anderes pflanzliches Vermehrungsgut, das nach der Ernte im Hinblick auf seine Zweckbestimmung einer besonderen Behandlung mit Pflanzenschutzmitteln unterzogen wurde, sowie jegliche daraus gewonnenen Nebenerzeugnisse

8.

Abfälle aus Restaurationsbetrieben - ausgenommen Nahrungsmittel pflanzlichen Ursprungs, die auf Grund ihres Frischegrades als für den menschlichen Verzehr ungeeignet angesehen wurden - die als solche oder bei ihrer Be- oder Verarbeitung nicht einem Verfahren unterworfen wurden, durch das Tierseuchenerreger abgetötet werden

9.

Verpackungen und Verpackungsteile, die aus der Verwendung von Erzeugnissen der Agrar- und Ernährungswirtschaft stammen

10.

Proteinhaltige Erzeugnisse, die aus Säugetiergewebe gewonnen werden, in Futtermitteln für Wiederkäuer, ausgenommen

11.

Fleisch und Fleischerzeugnisse von Rindern, Fleisch- und Knochenmehl von Säugetieren und Futtermittel aus Rindererzeugnissen, die aus im Vereinigten Königreich geschlachteten Tieren stammen, gemäß Entscheidung der Kommission 396D0362 (ABl. Nr. L 139 vom 12. 6. 1996 S 17)

12.

Erzeugnisse gemäß § 32 Abs. 1.

ANLAGE 5

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Verbotene Stoffe

1.

Mit Gerbstoffen behandelte Häute einschließlich deren Abfälle

2.

Feste kommunale Abfälle, wie Haushaltsabfälle

3.

Hefen der Gattung Candida, auf n-Alkanen gezüchtet

4.

Holz, das mit Holzschutzmitteln behandelt worden ist, sowie daraus gewonnene Nebenerzeugnisse einschließlich Sägemehl

5.

Klärschlamm aus Kläranlagen zur Behandlung von Abwässern

6.

Kot, Urin sowie der durch die Entleerung oder Entfernung abgetrennte Inhalt des Verdauungstraktes, ohne Rücksicht auf jegliche Art der Verarbeitung oder Beimischung

7.

Saat-, Pflanz- und anderes pflanzliches Vermehrungsgut, das nach der Ernte im Hinblick auf seine Zweckbestimmung einer besonderen Behandlung mit Pflanzenschutzmitteln unterzogen wurde, sowie jegliche daraus gewonnenen Nebenerzeugnisse

8.

Abfälle aus Restaurationsbetrieben - ausgenommen Nahrungsmittel pflanzlichen Ursprungs, die auf Grund ihres Frischegrades als für den menschlichen Verzehr ungeeignet angesehen wurden - die als solche oder bei ihrer Be- oder Verarbeitung nicht einem Verfahren unterworfen wurden, durch das Tierseuchenerreger abgetötet werden

9.

Verpackungen und Verpackungsteile, die aus der Verwendung von Erzeugnissen der Agrar- und Ernährungswirtschaft stammen

10.

Proteinhaltige Erzeugnisse, die aus Säugetiergewebe gewonnen werden, in Futtermitteln für Wiederkäuer, ausgenommen

11.

Fleisch und Fleischerzeugnisse von Rindern, Fleisch- und Knochenmehl von Säugetieren und Futtermittel aus Rindererzeugnissen, die aus im Vereinigten Königreich geschlachteten Tieren stammen, gemäß Entscheidung der Kommission 396D0362 (ABl. Nr. L 139 vom 12. 6. 1996 S 17)

12.

Erzeugnisse gemäß § 32 Abs. 1.

Anlage 6

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Verzeichnis der Verwendungen von Futtermitteln für besondere

Ernährungszwecke

Vorbemerkungen

(1) Ist in Spalte 2 der Ausdruck „und/oder'' angegeben, ist die Angabe eines oder beider ernährungsphysiologischer Merkmale zulässig.

(2) Ist in Spalte 2 oder 4 eine Gruppe von Zusatzstoffen angeführt, so müssen die verwendeten Zusatzstoffe für diesen Zweck zugelassen sein.

(3) Ist gemäß Spalte 4 die Angabe der Quelle(n) der Ausgangserzeugnisse oder analytischen Bestandteile vorgeschrieben, so sind derart genaue Angaben (zB genaue Bezeichnung des oder der Ausgangserzeugnisse, der Tierart oder des Körperteils des Tieres) zu machen, daß die Übereinstimmung mit den betreffenden wesentlichen ernährungsphysiologischen Merkmalen festgestellt werden kann.

(4) Ist ein gemäß Spalte 4 anzugebender Stoff, der auch als Zusatzstoff zugelassen ist, mit der Anmerkung „insgesamt'' versehen, so muß sich der angegebene Gehalt entweder auf den natürlichen Gehalt beziehen, sofern kein Zusatz erfolgt ist, oder aber, abweichend von den Vorschriften für Zusatzstoffe, auf die Summe aus natürlichem Gehalt und Menge des zugesetzten Zusatzstoffes.

(5) Die in Spalte 4 mit der Anmerkung „(falls zugesetzt)'' versehenen Angaben müssen gemacht werden, wenn dem Futtermittel das Ausgangserzeugnis oder der Zusatzstoff beigemischt oder sein natürlicher Gehalt erhöht wurde, um den besonderen Ernährungszweck zu erzielen.

(6) Die gemäß Spalte 4 anzugebenden analytischen Bestandteile und Zusatzstoffe sind zu qualifizieren.

(7) Die empfohlene Fütterungsdauer gemäß Spalte 5 gibt an, in welchem Zeitraum der Ernährungszweck normalerweise erreicht sein sollte. Im Rahmen der festgesetzten Fristen sind genauere Angaben zulässig.

(8) Ist ein Futtermittel für mehr als einen Ernährungszweck bestimmt, so müssen die diesbezüglichen Bestimmungen für die betreffenden Ernährungszwecke erfüllt sein.

(9) Bei Ergänzungsfuttermitteln für besondere Ernährungszwecke muß das Etikett eine Gebrauchsanweisung mit Hinweisen für eine ausgewogene Zusammensetzung der Tagesration enthalten.

(10) Zur Berechnung des Energiegehalts von Futtermitteln für besondere Ernährungszwecke für Hunde und Katzen ist folgende Methode anzuwenden:

a)

Futtermittel für Hunde und Katzen, ausgenommen Futtermittel für Katzen mit einem Feuchtigkeitsgehalt von mehr als 14%:

b)

Futtermittel für Katzen mit einem Feuchtigkeitsgehalt von mehr als 14%:

(Anm.: Tabelle nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

Anlage 6

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Verzeichnis der Verwendungen von Futtermitteln für besondere

Ernährungszwecke

Vorbemerkungen

(1) Ist in Spalte 2 der Ausdruck „und/oder'' angegeben, ist die Angabe eines oder beider ernährungsphysiologischer Merkmale zulässig.

(2) Ist in Spalte 2 oder 4 eine Gruppe von Zusatzstoffen angeführt, so müssen die verwendeten Zusatzstoffe für diesen Zweck zugelassen sein.

(3) Ist gemäß Spalte 4 die Angabe der Quelle(n) der Ausgangserzeugnisse oder analytischen Bestandteile vorgeschrieben, so sind derart genaue Angaben (zB genaue Bezeichnung des oder der Ausgangserzeugnisse, der Tierart oder des Körperteils des Tieres) zu machen, daß die Übereinstimmung mit den betreffenden wesentlichen ernährungsphysiologischen Merkmalen festgestellt werden kann.

(4) Ist ein gemäß Spalte 4 anzugebender Stoff, der auch als Zusatzstoff zugelassen ist, mit der Anmerkung „insgesamt'' versehen, so muß sich der angegebene Gehalt entweder auf den natürlichen Gehalt beziehen, sofern kein Zusatz erfolgt ist, oder aber, abweichend von den Vorschriften für Zusatzstoffe, auf die Summe aus natürlichem Gehalt und Menge des zugesetzten Zusatzstoffes.

(5) Die in Spalte 4 mit der Anmerkung „(falls zugesetzt)'' versehenen Angaben müssen gemacht werden, wenn dem Futtermittel das Ausgangserzeugnis oder der Zusatzstoff beigemischt oder sein natürlicher Gehalt erhöht wurde, um den besonderen Ernährungszweck zu erzielen.

(6) Die gemäß Spalte 4 anzugebenden analytischen Bestandteile und Zusatzstoffe sind zu qualifizieren.

(7) Die empfohlene Fütterungsdauer gemäß Spalte 5 gibt an, in welchem Zeitraum der Ernährungszweck normalerweise erreicht sein sollte. Im Rahmen der festgesetzten Fristen sind genauere Angaben zulässig.

(8) Ist ein Futtermittel für mehr als einen Ernährungszweck bestimmt, so müssen die diesbezüglichen Bestimmungen für die betreffenden Ernährungszwecke erfüllt sein.

(9) Bei Ergänzungsfuttermitteln für besondere Ernährungszwecke muß das Etikett eine Gebrauchsanweisung mit Hinweisen für eine ausgewogene Zusammensetzung der Tagesration enthalten.

(10) Zur Berechnung des Energiegehalts von Futtermitteln für besondere Ernährungszwecke für Hunde und Katzen ist folgende Methode anzuwenden:

a)

Futtermittel für Hunde und Katzen, ausgenommen Futtermittel für Katzen mit einem Feuchtigkeitsgehalt von mehr als 14%:

b)

Futtermittel für Katzen mit einem Feuchtigkeitsgehalt von mehr als 14%:

(Anm.: Tabelle nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

(Anm.: Zu den §§ 7, 13, 20, 22, 26, 27, 28, 29 und zu

den Anlagen 1, 2 Teil C, 3 und 4, BGBl. Nr. 273/1994)

Diese Verordnung tritt am 1. September 1997 in Kraft; Futtermittel, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens den bisher geltenden Kennzeichnungsbestimmungen entsprechen, dürfen bis 1. Juli 1998 in Verkehr gebracht werden.

(Anm.: Zu den §§ 7, 13, 20, 22, 26, 27, 28, 29 und zu

den Anlagen 1, 2 Teil C, 3 und 4, BGBl. Nr. 273/1994)

Diese Verordnung tritt am 1. September 1997 in Kraft; Futtermittel, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens den bisher geltenden Kennzeichnungsbestimmungen entsprechen, dürfen bis 1. Juli 1998 in Verkehr gebracht werden.