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Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz über die Hygiene bei der Gewinnung, Bearbeitung, Lagerung und beim Transport von frischem Fleisch (Frischfleisch-Hygieneverordnung)

Geltender Text a fecha 1970-01-01

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 17 Abs. 3, des § 38 Abs. 2 und 3 und des § 45 Abs. 6 des Fleischuntersuchungsgesetzes, BGBl. Nr. 522/1982, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 118/1994, wird verordnet:

Inhaltsverzeichnis

1.

HAUPTSTÜCK - Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen §§ 1 und 2

2.

HAUPTSTÜCK - Allgemeine Hygienebestimmungen für Betriebe

3.

HAUPTSTÜCK - Besondere Hygienebestimmungen für Schlachtbetriebe

4.

HAUPTSTÜCK - Besondere Hygienebestimmungen für Zerlegungsbetriebe

5.

HAUPTSTÜCK - Besondere Hygienebestimmungen für Kühlhäuser

6.

HAUPTSTÜCK - Hygienebestimmungen für Betriebspersonal, Räume, Einrichtungsgegenstände und Arbeitsgeräte in den Betrieben

7.

HAUPTSTÜCK - Hygienebestimmungen für das Schlachten, Bearbeiten (insbesondere das Zerlegen) sowie das Lagern und Transportieren von frischem Fleisch

1.

Abschnitt - Schlachten, Entbluten, Enthäuten und Ausweiden

2.

Abschnitt - Zerlegen

3.

Abschnitt - Umhüllen und Verpacken von frischem Fleisch

4.

Abschnitt - Lagern

5.

Abschnitt - Transportieren

8.

HAUPTSTÜCK - Sonderbestimmungen für Betriebe mit geringer Produktion

1.

Abschnitt - Betriebe mit geringer Produktion

2.

Abschnitt - Hygienebestimmungen

9.

HAUPTSTÜCK - Landwirtschaftliche Betriebe

10.

HAUPTSTÜCK - Eigenkontrolle

11.

HAUPTSTÜCK - Schlußbestimmungen

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 17 Abs. 3, des § 38 Abs. 2 und 3 und des § 45 Abs. 6 des Fleischuntersuchungsgesetzes, BGBl. Nr. 522/1982, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 118/1994, wird verordnet:

Inhaltsverzeichnis

1.

HAUPTSTÜCK - Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen §§ 1 und 2

2.

HAUPTSTÜCK - Allgemeine Hygienebestimmungen für Betriebe

3.

HAUPTSTÜCK - Besondere Hygienebestimmungen für Schlachtbetriebe

4.

HAUPTSTÜCK - Besondere Hygienebestimmungen für Zerlegungsbetriebe

5.

HAUPTSTÜCK - Besondere Hygienebestimmungen für Kühlhäuser §§ 6 und 6a

6.

HAUPTSTÜCK - Hygienebestimmungen für Betriebspersonal, Räume, Einrichtungsgegenstände und Arbeitsgeräte in den Betrieben

7.

HAUPTSTÜCK - Hygienebestimmungen für das Schlachten, Bearbeiten (insbesondere das Zerlegen) sowie das Lagern und Transportieren von frischem Fleisch

1.

Abschnitt - Schlachten, Entbluten, Enthäuten und Ausweiden

2.

Abschnitt - Zerlegen

3.

Abschnitt - Umhüllen und Verpacken von frischem Fleisch

4.

Abschnitt - Lagern

5.

Abschnitt - Transportieren

8.

HAUPTSTÜCK - Sonderbestimmungen für Betriebe mit geringer Produktion

1.

Abschnitt - Betriebe mit geringer Produktion §§ 15, 15a und 15b

2.

Abschnitt - Hygienebestimmungen

9.

HAUPTSTÜCK - Fleischbearbeitungsräume von Kleinverkaufsstellen

10.

HAUPTSTÜCK - Eigenkontrolle

11.

HAUPTSTÜCK - Schlußbestimmungen

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 17 Abs. 3, des § 38 Abs. 2 und 3 und des § 45 Abs. 6 des Fleischuntersuchungsgesetzes, BGBl. Nr. 522/1982, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 118/1994, wird verordnet:

Inhaltsverzeichnis

1.

HAUPTSTÜCK - Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen §§ 1 und 2

2.

HAUPTSTÜCK - Allgemeine Hygienebestimmungen für Betriebe

3.

HAUPTSTÜCK - Besondere Hygienebestimmungen für Schlachtbetriebe

4.

HAUPTSTÜCK - Besondere Hygienebestimmungen für Zerlegungsbetriebe

5.

HAUPTSTÜCK - Besondere Hygienebestimmungen für Kühlhäuser §§ 6 und 6a

6.

HAUPTSTÜCK - Hygienebestimmungen für Betriebspersonal, Räume, Einrichtungsgegenstände und Arbeitsgeräte in den Betrieben

7.

HAUPTSTÜCK - Hygienebestimmungen für das Schlachten, Bearbeiten (insbesondere das Zerlegen) sowie das Lagern und Transportieren von frischem Fleisch

1.

Abschnitt - Schlachten, Entbluten, Enthäuten und Ausweiden

2.

Abschnitt - Zerlegen

3.

Abschnitt - Umhüllen und Verpacken von frischem Fleisch

4.

Abschnitt - Lagern

5.

Abschnitt - Transportieren

8.

HAUPTSTÜCK - Sonderbestimmungen für Betriebe mit geringer Produktion

1.

Abschnitt - Betriebe mit geringer Produktion §§ 15, 15a und 15b

2.

Abschnitt - Hygienebestimmungen

9.

HAUPTSTÜCK - Fleischbearbeitungsräume von Kleinverkaufsstellen

10.

HAUPTSTÜCK - Eigenkontrolle

11.

HAUPTSTÜCK - Schlußbestimmungen

1.

HAUPTSTÜCK

Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für

1.

Schlachtbetriebe,

2.

Frischfleisch-Bearbeitungsbetriebe, insbesondere Zerlegungsbetriebe und

3.

Kühlhäuser (einschließlich Tiefkühlhäuser), in denen frisches Fleisch gelagert wird,

(2) Dieser Verordnung unterliegen nicht Verkaufsräumlichkeiten der gewerblichen Letztverkäufer, in denen frisches Fleisch nur unmittelbar an Verbraucher - auch bei weiterer Zerlegung auf deren Verlangen - abgegeben wird, sowie Einrichtungen der Gemeinschaftsversorgung und Gastgewerbebetriebe.

1.

HAUPTSTÜCK

Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für

1.

Schlachtbetriebe,

2.

Frischfleisch-Bearbeitungsbetriebe, insbesondere Zerlegungsbetriebe,

3.

Kühlhäuser (einschließlich Tiefkühlhäuser), in denen frisches Fleisch gelagert wird, und

4.

Umpackzentren,

(2) Dieser Verordnung unterliegen nicht Verkaufsräumlichkeiten der gewerblichen Letztverkäufer, in denen frisches Fleisch nur unmittelbar an Verbraucher - auch bei weiterer Zerlegung auf deren Verlangen - abgegeben wird, sowie Einrichtungen der Gemeinschaftsversorgung und Gastgewerbebetriebe.

§ 2. Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:

1.

Einrichtungen der Gemeinschaftsversorgung: Einrichtungen wie Küchen von Altersheimen, Schülerheimen, Krankenhäusern, Werksküchen und dergleichen;

2.

Kühlhäuser: Räumlichkeiten, in denen frisches Fleisch - offen oder verpackt - bei vorgeschriebenen Temperaturen gelagert wird;

3.

Schlachtbetriebe: Räumlichkeiten, in denen Tiere gemäß § 1 Abs. 1 zum Zwecke der Gewinnung von Fleisch geschlachtet und höchstens in Tierkörperhälften oder in drei Teile zerteilte Tierkörperhälften oder in Tierkörperviertel zerlegt werden;

4.

Zerlegungsbetriebe: Räumlichkeiten, in denen Fleisch über Z 3 hinausgehend zerlegt wird.

§ 2. Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:

1.

Einrichtungen der Gemeinschaftsversorgung: Einrichtungen wie Küchen von Altersheimen, Schülerheimen, Krankenhäusern, Werksküchen und dergleichen;

2.

Kühlhäuser: Räumlichkeiten, in denen frisches Fleisch - offen oder verpackt - bei vorgeschriebenen Temperaturen gelagert wird;

3.

Schlachtbetriebe: Räumlichkeiten, in denen Tiere gemäß § 1 Abs. 1 zum Zwecke der Gewinnung von Fleisch geschlachtet und höchstens in Tierkörperhälften oder in drei Teile zerteilte Tierkörperhälften oder in Tierkörperviertel zerlegt werden;

4.

Zerlegungsbetriebe: Räumlichkeiten, in denen Fleisch über Z 3 hinausgehend zerlegt und gegebenenfalls umhüllt oder umhüllt und verpackt wird;

5.

Umpackzentren: Kühlhäuser, welche als Arbeitsstätten oder Lagerhäuser für das erneute Zusammenstellen oder das erneute Verpacken von umhülltem Fleisch für das Inverkehrbringen Verwendung finden;

6.

Umhüllung: Schutz des frischen Fleisches durch Verwendung von Umhüllungsmaterial (zum Beispiel Papier oder Folie) oder eines ersten Behältnisses, wodurch das frische Fleisch unmittelbar umgeben wird, sowie diese erste Umhüllung beziehungsweise dieses erste Behältnis selbst;

7.

Verpackung: Einlegen des umhüllten frischen Fleisches in ein zweites Behältnis sowie das Behältnis selbst;

9.

Tierkörper: der ganze Körper eines Schlachttieres nach dem Entbluten, Ausweiden und Abtrennen der Gliedmaßen in Höhe des Karpal- und Tarsalgelenkes, des Kopfes, des Schwanzes und der Milchdrüse und bei Rindern, Schafen, Ziegen und Einhufern außerdem nach dem Enthäuten; bei Schweinen darf das Abtrennen der Gliedmaßen in Höhe des Karpal- und Tarsalgelenkes und des Kopfes unterbleiben;

10.

Nebenprodukte der Schlachtung: frisches Fleisch, soweit es nicht zum Tierkörper gemäß Z 9 gehört, auch wenn es noch in natürlichem Zusammenhang mit dem Tierkörper steht;

11.

Eingeweide: die in Brust-, Bauch- und Beckenhöhle liegenden Nebenprodukte der Schlachtung einschließlich Luft- und Speiseröhre;

12.

Transportmittel: Laderäume von Kraftwagen (einschließlich Anhänger), Schienenfahrzeugen, Luftfahrzeugen und Schiffen sowie Behälter für die Beförderung auf dem Land-, See- oder Luftweg;

13.

Bearbeiten: Behandeln des Fleisches ohne daß dadurch die Zellstruktur des Fleisches im Kern verändert wird, sodaß die Merkmale des frischen Fleisches nicht verlorengehen;

14.

Verkaufsräumlichkeiten der gewerblichen Letztverkäufer: Räume oder Marktstände, in denen frisches Fleisch oder Fleischerzeugnisse feilgehalten, auf Verlangen des Letztverbrauchers (Konsumenten) oder eines Abnehmers gemäß § 1 Abs. 2 gegebenenfalls zerlegt und ausschließlich an diesen abgegeben werden; hierunter fällt auch das ausschließliche Bereithalten des frischen Fleisches im betreffenden Kühlraum für den Verkauf an der Verkaufsstelle.

§ 2. Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:

1.

Einrichtungen der Gemeinschaftsversorgung: Einrichtungen wie Küchen von Altersheimen, Schülerheimen, Krankenhäusern, Werksküchen und dergleichen;

2.

Kühlhäuser: Räumlichkeiten, in denen frisches Fleisch - offen oder verpackt - bei vorgeschriebenen Temperaturen gelagert wird;

3.

Schlachtbetriebe: Räumlichkeiten, in denen Tiere gemäß § 1 Abs. 1 zum Zwecke der Gewinnung von Fleisch geschlachtet und höchstens in Tierkörperhälften oder in drei Teile zerteilte Tierkörperhälften oder in Tierkörperviertel zerlegt werden;

4.

Zerlegungsbetriebe: Räumlichkeiten, in denen Fleisch über Z 3 hinausgehend zerlegt und gegebenenfalls umhüllt oder umhüllt und verpackt wird;

5.

Umpackzentren: Kühlhäuser, welche als Arbeitsstätten oder Lagerhäuser für das erneute Zusammenstellen oder das erneute Verpacken von umhülltem Fleisch für das Inverkehrbringen Verwendung finden;

6.

Umhüllung: Schutz des frischen Fleisches durch Verwendung von Umhüllungsmaterial (zum Beispiel Papier oder Folie) oder eines ersten Behältnisses, wodurch das frische Fleisch unmittelbar umgeben wird, sowie diese erste Umhüllung beziehungsweise dieses erste Behältnis selbst;

7.

Verpackung: Einlegen des umhüllten frischen Fleisches in ein zweites Behältnis sowie das Behältnis selbst;

9.

Tierkörper: der ganze Körper eines Schlachttieres nach dem Entbluten, Ausweiden und Abtrennen der Gliedmaßen in Höhe des Karpal- und Tarsalgelenkes, des Kopfes, des Schwanzes und der Milchdrüse und bei Rindern, Schafen, Ziegen und Einhufern außerdem nach dem Enthäuten; bei Schweinen darf das Abtrennen der Gliedmaßen in Höhe des Karpal- und Tarsalgelenkes und des Kopfes unterbleiben;

10.

Nebenprodukte der Schlachtung: frisches Fleisch, soweit es nicht zum Tierkörper gemäß Z 9 gehört, auch wenn es noch in natürlichem Zusammenhang mit dem Tierkörper steht;

11.

Eingeweide: die in Brust-, Bauch- und Beckenhöhle liegenden Nebenprodukte der Schlachtung einschließlich Luft- und Speiseröhre;

12.

Transportmittel: Laderäume von Kraftwagen (einschließlich Anhänger), Schienenfahrzeugen, Luftfahrzeugen und Schiffen sowie Behälter für die Beförderung auf dem Land-, See- oder Luftweg;

13.

Bearbeiten: Behandeln des Fleisches ohne daß dadurch die Zellstruktur des Fleisches im Kern verändert wird, sodaß die Merkmale des frischen Fleisches nicht verlorengehen;

14.

Verkaufsräumlichkeiten der gewerblichen Letztverkäufer: Räume oder Marktstände, in denen frisches Fleisch oder Fleischerzeugnisse feilgehalten, auf Verlangen des Letztverbrauchers (Konsumenten) oder eines Abnehmers gemäß § 1 Abs. 2 gegebenenfalls zerlegt und ausschließlich an diesen abgegeben werden; hierunter fällt auch das ausschließliche Bereithalten des frischen Fleisches im betreffenden Kühlraum für den Verkauf an der Verkaufsstelle.

§ 2. Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:

1.

Einrichtungen der Gemeinschaftsversorgung: Einrichtungen wie Küchen von Altersheimen, Schülerheimen, Krankenhäusern, Werksküchen und dergleichen;

2.

Kühlhäuser: Räumlichkeiten, in denen frisches Fleisch - offen oder verpackt - bei vorgeschriebenen Temperaturen gelagert wird;

3.

Schlachtbetriebe: Räumlichkeiten, in denen Tiere gemäß § 1 Abs. 1 zum Zwecke der Gewinnung von Fleisch geschlachtet und höchstens in Tierkörperhälften oder in drei Teile zerteilte Tierkörperhälften oder in Tierkörperviertel zerlegt werden;

4.

Zerlegungsbetriebe: Räumlichkeiten, in denen Fleisch über Z 3 hinausgehend zerlegt und gegebenenfalls umhüllt oder umhüllt und verpackt wird;

5.

Umpackzentren: Kühlhäuser, welche als Arbeitsstätten oder Lagerhäuser für das erneute Zusammenstellen oder das erneute Verpacken von umhülltem Fleisch für das Inverkehrbringen Verwendung finden;

6.

Umhüllung: Schutz des frischen Fleisches durch Verwendung von Umhüllungsmaterial (zum Beispiel Papier oder Folie) oder eines ersten Behältnisses, wodurch das frische Fleisch unmittelbar umgeben wird, sowie diese erste Umhüllung beziehungsweise dieses erste Behältnis selbst;

7.

Verpackung: Einlegen des umhüllten frischen Fleisches in ein zweites Behältnis sowie das Behältnis selbst;

9.

Tierkörper: der ganze Körper eines Schlachttieres nach dem Entbluten, Ausweiden und Abtrennen der Gliedmaßen in Höhe des Karpal- und Tarsalgelenkes, des Kopfes, des Schwanzes und der Milchdrüse und bei Rindern, Schafen, Ziegen und Einhufern außerdem nach dem Enthäuten; bei Schweinen darf das Abtrennen der Gliedmaßen in Höhe des Karpal- und Tarsalgelenkes und des Kopfes unterbleiben;

10.

Nebenprodukte der Schlachtung: frisches Fleisch, soweit es nicht zum Tierkörper gemäß Z 9 gehört, auch wenn es noch in natürlichem Zusammenhang mit dem Tierkörper steht;

11.

Eingeweide: die in Brust-, Bauch- und Beckenhöhle liegenden Nebenprodukte der Schlachtung einschließlich Luft- und Speiseröhre;

12.

Transportmittel: Laderäume von Kraftwagen (einschließlich Anhänger), Schienenfahrzeugen, Luftfahrzeugen und Schiffen sowie Behälter für die Beförderung auf dem Land-, See- oder Luftweg;

13.

Bearbeiten: Behandeln des Fleisches ohne daß dadurch die Zellstruktur des Fleisches im Kern verändert wird, sodaß die Merkmale des frischen Fleisches nicht verlorengehen;

14.

Verkaufsräumlichkeiten der gewerblichen Letztverkäufer: Räume oder Marktstände, in denen frisches Fleisch oder Fleischerzeugnisse feilgehalten, auf Verlangen des Letztverbrauchers (Konsumenten) oder eines Abnehmers gemäß § 1 Abs. 2 gegebenenfalls zerlegt und ausschließlich an diesen abgegeben werden; hierunter fällt auch das ausschließliche Bereithalten des frischen Fleisches im betreffenden Kühlraum für den Verkauf an der Verkaufsstelle.

2.

HAUPTSTÜCK

Allgemeine Hygienebestimmungen für Betriebe

§ 3. Die in § 1 Abs. 1 genannten Betriebe müssen folgenden Anforderungen entsprechen:

1.

Für Räume, in denen Fleisch erschlachtet, bearbeitet (insbesondere zerlegt) oder gelagert wird, sowie für Bereiche und Gänge, durch die frisches Fleisch transportiert wird, gelten nachstehende Bedingungen:

a)

Die Fußböden müssen aus wasserundurchlässigem, leicht zu reinigendem und zu desinfizierendem, nicht verrottbarem Material bestehen. Sie müssen so beschaffen sein, daß Wasser leicht ablaufen kann. Das Wasser muß zu abgedeckten, geruchssicheren Abflüssen abgeleitet werden. Jedoch ist es in den in § 4 Z 4 und 6, § 5 Z 1 und § 6 Z 1 vorgesehenen Räumen nicht erforderlich, daß das Wasser zu abgedeckten Abflüssen abgeleitet wird. In Räumen gemäß § 6 Z 1 genügt eine sonstige Einrichtung, die ein leichtes Entfernen des Wassers ermöglicht. In den Bereichen und Gängen, durch die frisches Fleisch befördert wird, genügen Fußböden aus wasserundurchlässigem, nicht verrottbarem Material.

b)

Die Räume müssen glatte, feste, undurchlässige Wände haben, die bis zu einer Höhe von mindestens 2 m - in Schlachträumen bis zu einer Höhe von mindestens 3 m und in Kühlräumen und Kühlhäusern mindestens bis zur Lagerungshöhe - mit einem hellen, abwaschfesten Belag oder Anstrich versehen sind. Ecken und Kanten auf Bödenhöhe müssen so ausgearbeitet sein, daß eine einwandfreie Reinigung leicht möglich ist;

c)

Die Türen müssen eine verschleiß- und korrosionsfeste, glatte, undurchlässige und leicht zu reinigende Oberfläche haben.

d)

Isolierungen müssen aus nicht verrottbarem, geruchlosem Material bestehen.

e)

Die Räume müssen ausreichende Vorrichtungen zur Be- und Entlüftung und zur gründlichen Entnebelung haben.

f)

Es muß eine ausreichende Beleuchtung vorhanden sein, durch welche die Farben nicht verändert werden.

g)

Die Decken müssen leicht zu reinigen sein und sauber gehalten werden.

2.

In größtmöglicher Nähe der Arbeitsplätze müssen in ausreichender Anzahl Einrichtungen zur Reinigung und Desinfektion der Hände und zur Reinigung der Arbeitsgeräte mit heißem Wasser zur Verfügung stehen. Die Hähne dürfen nicht von Hand aus zu betätigen sein. Die Einrichtungen zum Waschen der Hände müssen fließendes warmes und kaltes oder auf eine angemessene Temperatur vorgemischtes Wasser haben und mit Reinigungs- und Desinfektionsmitteln sowie mit hygienisch einwandfreien Mitteln zum Händetrocknen ausgestattet sein.

3.

In größtmöglicher Nähe der Arbeitsplätze muß eine Einrichtung zur Desinfektion der Arbeitsgeräte vorhanden sein. Die Wassertemperatur hiefür muß mindestens 82 Grad C betragen.

4.

Es müssen geeignete und ausreichende Vorrichtungen zum Schutz gegen Ungeziefer (Insekten, Nagetiere und dergleichen) vorhanden sein.

5.

Die Einrichtungsgegenstände und Arbeitsgeräte (wie Schneidetische, Tische mit auswechselbaren Schneideunterlagen, Behältnisse, Transportbänder und Sägen) müssen aus korrosionsfestem, die Qualität des Fleisches nicht beeinträchtigendem und leicht zu reinigendem und zu desinfizierendem Material bestehen. Flächen, mit denen Fleisch in Kontakt kommt oder kommen könnte - einschließlich Schweißstellen und Fugen - sind glatt zu halten. Die Verwendung von Holz ist untersagt - außer in Räumen, in denen sich ausschließlich hygienisch einwandfrei verpacktes frisches Fleisch befindet.

6.

Es müssen den hygienischen Erfordernissen entsprechende, korrosionsfeste Arbeitsgeräte und Vorrichtungen für

a)

die Beförderung des Fleisches und

b)

das Abstellen der für das Fleisch verwendeten Behältnisse

7.

Es müssen Vorrichtungen für die hygienische Beförderung und für den Schutz des Fleisches beim Verladen und Entladen (einschließlich entsprechend gestaltete und ausgestattete Annahme- und Bereitstellungsbereiche) vorhanden sein.

8.

Es müssen für die Aufnahme des nicht zum Genuß für Menschen bestimmten Fleisches besonders gekennzeichnete, wasserdichte und verschleißfeste Behältnisse vorhanden sein. Derartiges Fleisch ist ehestmöglich, spätestens aber am Ende jedes Arbeitstages, aus den Arbeitsräumen zu entfernen und bis zur Abholung gesondert unter Verschluß zu lagern. Wenn dieses Fleisch über Rohrleitungen abgeführt wird, so müssen diese Leitungen so gebaut und installiert sein, daß eine Gefahr der Verunreinigung von frischem Fleisch ausgeschlossen ist.

9.

Wenn im Betrieb Fleisch umhüllt oder verpackt wird, so müssen Einrichtungen für die hygienische Lagerung des Umhüllungs- und Verpackungsmaterials vorhanden sein.

10.

Es müssen Kühlanlagen vorhanden sein, durch die gewährleistet ist, daß die vorgeschriebene Temperatur des Fleisches eingehalten wird. Diese Kühlanlagen müssen mit einem jede Verunreinigung des Fleisches ausschließenden Kondenswasserablaufsystem ausgestattet sein.

11.

Es muß eine Anlage zur Wasserversorgung vorhanden sein, die ausschließlich Trinkwasser in ausreichender Menge und unter Druck liefert. Der Nachweis der Trinkwassereigenschaft ist wenigstens einmal jährlich zu erbringen. Zur Erzeugung von Dampf, zur Brandbekämpfung und zur Kühlung der Kühlmaschinen ist jedoch ausnahmsweise auch Wasser zulässig, das kein Trinkwasser ist, wenn die dafür gelegten Leitungen eine anderweitige Verwendung des Wassers nicht zulassen und eine Verunreinigung des frischen Fleisches ausgeschlossen ist. Die Leitungen für Wasser, das kein Trinkwasser ist, müssen sich von den Trinkwasserleitungen deutlich unterscheiden.

12.

Es muß eine Anlage vorhanden sein, die in ausreichender Menge heißes Trinkwasser liefert. Die Wassertemperatur hat für Handwaschbecken ungefähr 45 Grad C, für die Reinigung von Räumen, Einrichtungsgegenständen und Arbeitsgeräten ungefähr 65 Grad C und für die Desinfektion mindestens 82 Grad C zu betragen.

13.

Es müssen hygienisch unbedenkliche Vorrichtungen zur Beseitigung von flüssigen und festen Abfällen vorhanden sein.

14.

Es muß ein geeigneter, ausreichend ausgestatteter, verschließbarer Raum vorhanden sein, der dem tierärztlichen Dienst zur Verfügung steht; bei den in § 6 genannten Kühlhäusern genügt hiefür ein geeigneter Arbeitsplatz mit entsprechenden Einrichtungen.

15.

Es müssen Einrichtungen vorhanden sein, die jederzeit eine wirksame Durchführung der vorgeschriebenen tierärztlichen Untersuchungen gestatten.

16.

Es muß eine ausreichende Anzahl von Umkleideräumen mit glatten und bis zu einer Höhe von mindestens 2 m wasserundurchlässigen und abwaschbaren Wänden und Fußböden, Wasch- und Duschgelegenheiten sowie Toiletteanlagen mit Wasserspülung vorhanden sein. Diese müssen so ausgestattet sein, daß die sauberen Teile des Gebäudes vor Verunreinigung geschützt sind. Die Toiletteanlagen dürfen keinen direkten Zugang zu den Arbeitsräumen haben. Duschgelegenheiten sind nicht erforderlich in Kühlhäusern, in denen lediglich hygienisch einwandfrei verpacktes frisches Fleisch angenommen und gelagert wird. Die Waschgelegenheiten müssen fließendes warmes und kaltes oder auf eine angemessene Temperatur vorgemischtes Wasser haben und mit Reinigungs- und Desinfektionsmitteln sowie hygienisch einwandfreien Mitteln zum Händetrocknen ausgestattet sein. Die Hähne der Waschgelegenheiten dürfen nicht von Hand aus oder mit dem Arm zu betätigen sein. Solche Waschgelegenheiten müssen sich auch in ausreichender Anzahl in der Nähe der Toiletteanlagen befinden.

17.

Es müssen Standplätze und ausreichende Einrichtungen zum Reinigen und Desinfizieren der Transportmittel für Fleisch - außer bei Kühlhäusern, die nur zur Aufnahme und Lagerung von zum Versand bestimmtem, hygienisch einwandfrei verpacktem frischem Fleisch dienen - vorhanden sein. In Schlachtbetrieben sind gesonderte Standplätze und Einrichtungen für die Transportmittel für Schlachttiere vorzusehen. Diese Standplätze und Einrichtungen sind jedoch nicht erforderlich, wenn die Reinigung und die Desinfektion der Transportmittel in öffentlich zugänglichen Anlagen erfolgt.

18.

Es muß ein Raum oder eine Vorrichtung für die Lagerung von Reinigungs- und Desinfektionsmitteln sowie ähnlichen Stoffen vorhanden sein.

3.

HAUPTSTÜCK

Besondere Hygienebestimmungen für Schlachtbetriebe

§ 4. Schlachtbetriebe müssen zusätzlich zu den Anforderungen gemäß § 3 folgenden weiteren Anforderungen entsprechen:

1.

Es müssen ausreichend große und hygienisch einwandfreie Stallungen oder - falls die klimatischen Bedingungen es erlauben - Pferche zur Unterbringung der Schlachttiere vorhanden sein. Wände und Böden müssen widerstandsfähig, undurchlässig und leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein. Es müssen Anlagen zum Tränken und erforderlichenfalls zum Füttern vorhanden sein. Die Stallungen und Pferche müssen gegebenenfalls mit geeigneten Abflußrinnen versehen sein.

2.

Es müssen so große Schlachträume vorhanden sein, daß ein ordnungsgemäßer Ablauf der Schlachtung gewährleistet ist. Werden in einem Schlachtbetrieb sowohl Schweine als auch Tiere anderer Gattungen geschlachtet, so muß eine besondere Abteilung für das Schlachten von Schweinen vorgesehen sein. Eine solche besondere Abteilung ist jedoch nicht zwingend vorgeschrieben, wenn die Schlachtung von Schweinen und die Schlachtung anderer Tiere zu verschiedenen Zeiten stattfindet. In diesem Fall muß jedoch das Brühen, Enthaaren, Kratzen und Sengen in besonderen Abteilungen vorgenommen werden, die von der Schlachtkette deutlich abgetrennt sind; und zwar entweder durch einen mindestens 5 m breiten freien Raum oder durch eine Trennwand von mindestens 3 m Höhe.

3.

Es müssen ausreichend große, getrennte Räume ausschließlich für die folgenden Arbeitsabläufe A bis D vorhanden sein:

a)

Die Anlage muß so eingerichtet und aufgebaut sein, daß die Trennung der Därme vom Magen und das Entleeren und Reinigen der Mägen in hygienisch einwandfreier Weise erfolgt. Diese Anlage muß sich an einer Stelle befinden, die durch eine vom Boden ausgehende, mindestens 3 m hohe Trennwand deutlich vom frischen Fleisch abgetrennt ist. Die Trennwand muß den Raum, in dem die Bearbeitung erfolgt, umschließen.

b)

Die Anlage muß in der Weise konzipiert sein und funktionieren, daß jede Verunreinigung des frischen Fleisches verhindert wird.

c)

Es ist eine Entlüftungsvorrichtung anzubringen, die so funktioniert, daß Gerüche beseitigt werden und keine Gefahr einer Verunreinigung durch Aerosole besteht.

d)

Die Anlage muß mit einer Vorrichtung ausgestattet sein, die es ermöglicht, in einem geschlossenen System die Abwässer und den Inhalt der Mägen in das Dränagesystem abzuleiten.

e)

Der Kreislauf der Mägen zum und vom Gerät muß vom übrigen frischen Fleisch deutlich getrennt und zugleich räumlich entfernt sein. Die Mägen müssen unmittelbar nach dem Entleeren und Reinigen auf hygienisch unbedenkliche Weise entfernt werden.

f)

Die Mägen dürfen nicht von jenem Personal bearbeitet werden, welches das übrige Fleisch bearbeitet. Das Personal, das die Mägen bearbeitet, darf keinen Zugang zum übrigen frischen Fleisch haben.

4.

Es muß ein abgetrennter Raum zum Verpacken der Nebenprodukte der Schlachtung vorhanden sein, wenn diese Verpackung im Schlachtbetrieb erfolgt.

5.

Es müssen verschließbare Räume oder - falls die klimatischen Bedingungen es erlauben - geeignet gelegene Pferche mit gesonderten Abflußrinnen für die Unterbringung kranker und krankheitsverdächtiger Tiere vorhanden sein. Es müssen verschließbare Räume für das Schlachten dieser Tiere sowie für die Lagerung von vorläufig beschlagnahmten und für untauglich erklärtem Fleisch vorhanden sein. Die für das Schlachten solcher Tiere vorbehaltenen Räume sind nicht vorgeschrieben, wenn die Schlachtung im Anschluß an die Schlachtung unbedenklicher Tiere stattfindet und alle Vorkehrungen getroffen werden, um eine Verunreinigung von für tauglich erklärtem Fleisch zu vermeiden. In diesen Fällen müssen die Räume vor erneuter Benutzung zur Schlachtung von Tieren nach behördlicher Anweisung besonders gereinigt und desinfiziert werden;

6.

Es müssen ausreichend große Kühl- und Tiefkühlräume mit korrosionsfesten Einrichtungen vorhanden sein, die verhindern, daß das frische Fleisch beim Transport oder bei der Lagerung mit dem Boden oder den Wänden in Berührung kommt. Für deren Ausstattung gilt § 6. 7. Es müssen Vorkehrungen zur Überwachung der Ein- und Ausgänge

8.

Es muß eine klare Trennung zwischen dem unreinen und dem reinen Bereich der Schlachtanlagen gegeben sein, durch die der reine Bereich vor jeglicher Verunreinigung geschützt ist.

9.

Es müssen Aufhängevorrichtungen vorhanden sein, die es ermöglichen, sämtliche Arbeitsgänge nach dem Betäuben soweit wie möglich am hängenden Tier auszuführen. Schweine dürfen auch im Liegen entblutet werden. Auf keinen Fall darf der Tierkörper während dieser Arbeitsgänge den Fußboden berühren.

10.

Es muß eine Hängebahn für die weitere Beförderung der geschlachteten Tiere vorhanden sein.

11.

Es muß ein besonders eingerichteter Platz für die Dunglagerung vorhanden sein, sofern auf dem Gelände des Schlachtbetriebes Dung gelagert wird.

12.

Es muß ein entsprechend ausgestatteter Trichinenuntersuchungsraum vorhanden sein, wenn im Betrieb eine Untersuchung auf Trichinen erfolgt.

3.

HAUPTSTÜCK

Besondere Hygienebestimmungen für Schlachtbetriebe

§ 4. Schlachtbetriebe müssen zusätzlich zu den Anforderungen gemäß § 3 folgenden weiteren Anforderungen entsprechen:

1.

Es müssen ausreichend große und hygienisch einwandfreie Stallungen oder - falls die klimatischen Bedingungen es erlauben - Pferche zur Unterbringung der Schlachttiere vorhanden sein. Wände und Böden müssen widerstandsfähig, undurchlässig und leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein. Es müssen Anlagen zum Tränken und erforderlichenfalls zum Füttern vorhanden sein. Die Stallungen und Pferche müssen gegebenenfalls mit geeigneten Abflußrinnen versehen sein.

2.

Es müssen so große Schlachträume vorhanden sein, daß ein ordnungsgemäßer Ablauf der Schlachtung gewährleistet ist. Werden in einem Schlachtbetrieb sowohl Schweine als auch Tiere anderer Gattungen geschlachtet, so muß eine besondere Abteilung für das Schlachten von Schweinen vorgesehen sein. Eine solche besondere Abteilung ist jedoch nicht zwingend vorgeschrieben, wenn die Schlachtung von Schweinen und die Schlachtung anderer Tiere zu verschiedenen Zeiten stattfindet. In diesem Fall muß jedoch das Brühen, Enthaaren, Kratzen und Sengen in besonderen Abteilungen vorgenommen werden, die von der Schlachtkette deutlich abgetrennt sind; und zwar entweder durch einen mindestens 5 m breiten freien Raum oder durch eine Trennwand von mindestens 3 m Höhe.

3.

Es müssen ausreichend große, getrennte Räume ausschließlich für die folgenden Arbeitsabläufe A bis D vorhanden sein:

a)

Die Anlage muß so eingerichtet und aufgebaut sein, daß die Trennung der Därme vom Magen und das Entleeren und Reinigen der Mägen in hygienisch einwandfreier Weise erfolgt. Diese Anlage muß sich an einer Stelle befinden, die durch eine vom Boden ausgehende, mindestens 3 m hohe Trennwand deutlich vom frischen Fleisch abgetrennt ist. Die Trennwand muß den Raum, in dem die Bearbeitung erfolgt, umschließen, wenn die Bearbeitung im Schlachtbetrieb erfolgt; bei Schweinen gilt dies nur insoweit, als es zur Vermeidung einer Verunreinigung von frischem Fleisch und Nebenprodukten der Schlachtung erforderlich ist.

b)

Die Anlage muß in der Weise konzipiert sein und funktionieren, daß jede Verunreinigung des frischen Fleisches verhindert wird.

c)

Es ist eine Entlüftungsvorrichtung anzubringen, die so funktioniert, daß Gerüche beseitigt werden und keine Gefahr einer Verunreinigung durch Aerosole besteht.

d)

Die Anlage muß mit einer Vorrichtung ausgestattet sein, die es ermöglicht, in einem geschlossenen System die Abwässer und den Inhalt der Mägen in das Dränagesystem abzuleiten.

e)

Der Kreislauf der Mägen zum und vom Gerät muß vom übrigen frischen Fleisch deutlich getrennt und zugleich räumlich entfernt sein. Die Mägen müssen unmittelbar nach dem Entleeren und Reinigen auf hygienisch unbedenkliche Weise entfernt werden.

f)

Die Mägen dürfen nicht von jenem Personal bearbeitet werden, welches das übrige Fleisch bearbeitet. Das Personal, das die Mägen bearbeitet, darf keinen Zugang zum übrigen frischen Fleisch haben.

4.

Es muß ein abgetrennter Raum zum Verpacken der Nebenprodukte der Schlachtung vorhanden sein, wenn diese Verpackung im Schlachtbetrieb erfolgt.

5.

Es müssen verschließbare Räume oder - falls die klimatischen Bedingungen es erlauben - geeignet gelegene Pferche mit gesonderten Abflußrinnen für die Unterbringung kranker und krankheitsverdächtiger Tiere vorhanden sein. Es müssen verschließbare Räume für das Schlachten dieser Tiere sowie für die Lagerung von vorläufig beschlagnahmten und für untauglich erklärtem Fleisch vorhanden sein. Die für das Schlachten solcher Tiere vorbehaltenen Räume sind nicht vorgeschrieben, wenn die Schlachtung im Anschluß an die Schlachtung unbedenklicher Tiere stattfindet und alle Vorkehrungen getroffen werden, um eine Verunreinigung von für tauglich erklärtem Fleisch zu vermeiden. In diesen Fällen müssen die Räume vor erneuter Benutzung zur Schlachtung von Tieren nach behördlicher Anweisung besonders gereinigt und desinfiziert werden;

6.

Es müssen ausreichend große Kühl- und Tiefkühlräume mit korrosionsfesten Einrichtungen vorhanden sein, die verhindern, daß das frische Fleisch beim Transport oder bei der Lagerung mit dem Boden oder den Wänden in Berührung kommt. Für deren Ausstattung gilt § 6. 7. Es müssen Vorkehrungen zur Überwachung der Ein- und Ausgänge

8.

Es muß eine klare Trennung zwischen dem unreinen und dem reinen Bereich der Schlachtanlagen gegeben sein, durch die der reine Bereich vor jeglicher Verunreinigung geschützt ist.

9.

Es müssen Aufhängevorrichtungen vorhanden sein, die es ermöglichen, sämtliche Arbeitsgänge nach dem Betäuben soweit wie möglich am hängenden Tier auszuführen. Schweine dürfen auch im Liegen entblutet werden. Auf keinen Fall darf der Tierkörper während dieser Arbeitsgänge den Fußboden berühren.

10.

Es muß eine Hängebahn für die weitere Beförderung der geschlachteten Tiere vorhanden sein.

11.

Es muß ein besonders eingerichteter Platz für die Dunglagerung vorhanden sein, sofern auf dem Gelände des Schlachtbetriebes Dung gelagert wird.

12.

Es muß ein entsprechend ausgestatteter Trichinenuntersuchungsraum vorhanden sein, wenn im Betrieb eine Untersuchung auf Trichinen erfolgt.

4.

HAUPTSTÜCK

Besondere Hygienebestimmungen für Zerlegungsbetriebe

§ 5. Zerlegungsbetriebe müssen zusätzlich zu den Anforderungen gemäß § 3 folgenden weiteren Anforderungen entsprechen:

1.

Es müssen ausreichend große Kühlräume für die Aufbewahrung von Fleisch und - wenn im Betrieb verpacktes Fleisch gelagert wird - zumindest ein Kühlraum für die Lagerung von verpacktem Fleisch vorhanden sein. Unverpacktes Fleisch darf in einem derartigen Kühlraum nur gelagert werden, wenn sich darin kein verpacktes Fleisch befindet und wenn der Raum vorher gereinigt und desinfiziert wurde. Für deren Ausstattung gilt § 6. 2. Es muß ein Raum für das Zerlegen und Entbeinen und für das Umhüllen des Fleisches vorhanden sein, der mit einem Registrierthermometer oder einem Registrierfernthermometer ausgestattet ist.

3.

Es muß ein Raum für das Verpacken vorhanden sein, wenn das Verpacken im Zerlegungsbetrieb vorgenommen wird. Diese Anforderung entfällt, wenn die Bedingungen gemäß § 10 Abs. 7 erfüllt sind.

4.

Es muß ein geeigneter Raum für die Lagerung des Verpackungs- und Umhüllungsmaterials vorhanden sein, sofern diese Arbeiten im Zerlegungsbetrieb vorgenommen werden.

5.

HAUPTSTÜCK

Besondere Hygienebestimmungen für Kühlhäuser

§ 6. Kühlhäuser (einschließlich Tiefkühlhäuser), in denen frisches Fleisch gemäß dem 4. Abschnitt des 7. Hauptstückes gelagert wird, müssen zusätzlich zu den Anforderungen gemäß § 3 folgenden weiteren Anforderungen entsprechen:

1.

Es müssen ausreichend große, leicht zu reinigende Kühl- und Tiefkühlräume vorhanden sein, in denen frisches Fleisch bei den vorgeschriebenen Temperaturen gelagert werden kann.

2.

Es muß ein Registrierthermometer oder ein Registrierfernthermometer in jedem beziehungsweise für jeden Lagerraum vorhanden sein.

§ 6a. Umpackzentren müssen den Bestimmungen des § 3 entsprechen.

6.

HAUPTSTÜCK

Hygienebestimmungen für Betriebspersonal, Räume,

Einrichtungsgegenstände und Arbeitsgeräte in den Betrieben

§ 7. (1) Betriebspersonal, Räume, Einrichtungsgegenstände und Arbeitsgeräte müssen dem Arbeitsablauf entsprechend sauber sein und den folgenden Anforderungen entsprechen:

1.

Das Betriebspersonal, das unverpacktes oder bloß umhülltes frisches Fleisch bearbeitet oder das in Räumen und Bereichen arbeitet, in denen frisches Fleisch erschlachtet, bearbeitet (zum Beispiel zerlegt), verpackt, umverpackt, gelagert oder transportiert wird, muß helle, saubere und leicht zu reinigende Kopfbedeckungen, die das Haar vollständig bedecken, und Schuhe sowie helle Arbeitskleidung und erforderlichenfalls einen Nackenschutz oder eine sonstige Schutzkleidung tragen. Personen, die Tiere schlachten oder mit frischem Fleisch in Berührung kommen, haben zu Beginn jedes Arbeitstages saubere Arbeitskleidung zu tragen und diese im Laufe des Tages erforderlichenfalls zu wechseln und sich mehrmals im Laufe eines Arbeitstages sowie vor jeder Wiederaufnahme der Arbeit die Hände zu reinigen und zu desinfizieren. Personen, die mit kranken Tieren oder infiziertem oder verunreinigtem Fleisch in Berührung gekommen sind, haben unverzüglich Hände und Arme mit möglichst heißem Wasser gründlich zu waschen und dann zu desinfizieren. In den Arbeits- und Lagerräumen sowie in den Bereichen für das Einladen, die Annahme, das Bereitstellen und das Ausladen der Waren sowie in sonstigen Bereichen und Gängen, durch die frisches Fleisch transportiert wird, darf nicht geraucht werden.

2.

Tiere sind von den Betrieben fernzuhalten. Das gilt hinsichtlich der Schlachtbetriebe nicht für Tiere, die geschlachtet werden sollen oder auf dem Gelände des Schlachtbetriebes zur Arbeit verwendet werden. Nagetiere, Insekten und andere Ungeziefer sind systematisch zu bekämpfen.

3.

Einrichtungsgegenstände und Arbeitsgeräte, die bei der Fleischbearbeitung verwendet werden, sind in einwandfreiem Zustand zu halten. Sie sind mehrmals im Laufe und am Ende jedes Arbeitstages sowie bei Verunreinigung und vor ihrer Wiederverwendung sorgfältig zu reinigen und zu desinfizieren.

(2) Räume, Einrichtungsgegenstände und Arbeitsgeräte dürfen nur für die Erschlachtung und Bearbeitung (insbesondere Zerlegung) von frischem Fleisch der unter § 1 Abs. 1 genannten Tiere und von Zuchtwildfleisch verwendet werden. Diese Anforderung gilt nicht für

1.

jene Transportgeräte, die in den unter § 6 genannten Räumen benutzt werden, wenn das Fleisch verpackt ist;

2.

das Bearbeiten von Geflügelfleisch, anderem Wildfleisch als Zuchtwildfleisch oder Kaninchenfleisch, solange diese Arbeiten nicht parallel zur Erschlachtung oder Bearbeitung von frischem Fleisch von Tieren gemäß § 1 Abs. 1 oder Zuchtwildfleisch durchgeführt werden und solange der Arbeitsraum vor erneuter Benutzung für frisches Fleisch von Tieren gemäß § 1 Abs. 1 oder Zuchtwildfleisch vollständig gereinigt und desinfiziert wird.

(3) Arbeitsgeräte zum Erschlachten, Bearbeiten und zur weiteren Behandlung von Fleisch dürfen nur zu diesem Zweck benutzt werden.

(4) Fleisch und die Fleisch enthaltenden Behältnisse dürfen nicht unmittelbar mit dem Fußboden in Berührung kommen.

(5) Für alle Verwendungszwecke ist Trinkwasser zu benutzen. Dies gilt nicht für die Fälle des § 3 Z 11 dritter und vierter Satz

(6) Es ist untersagt, Sägemehl oder ähnliche Stoffe auf den Fußboden jener Räume, die für die Bearbeitung und die Lagerung des frischen Fleisches vorgesehen sind, zu streuen.

(7) Reinigungs- und Desinfektionsmittel sowie ähnliche Stoffe sind so zu verwenden, daß sie sich nicht nachteilig auf die Arbeitsgeräte oder Einrichtungsgegenstände oder das frische Fleisch auswirken können. Nach der Reinigung oder Desinfektion müssen diese Arbeitsgeräte oder Einrichtungsgegenstände gründlich mit Trinkwasser gespült werden.

(8) Personen, die das Fleisch mit Krankheitskeimen verunreinigen können, dürfen beim Erschlachten, Bearbeiten, Umhüllen und Verpacken des Fleisches nicht mitwirken.

6.

HAUPTSTÜCK

Hygienebestimmungen für Betriebspersonal, Räume,

Einrichtungsgegenstände und Arbeitsgeräte in den Betrieben

§ 7. (1) Betriebspersonal, Räume, Einrichtungsgegenstände und Arbeitsgeräte müssen dem Arbeitsablauf entsprechend sauber sein und den folgenden Anforderungen entsprechen:

1.

Das Betriebspersonal, das unverpacktes oder bloß umhülltes frisches Fleisch bearbeitet oder das in Räumen und Bereichen arbeitet, in denen frisches Fleisch erschlachtet, bearbeitet (zum Beispiel zerlegt), verpackt, umverpackt, gelagert oder transportiert wird, muß helle, saubere und leicht zu reinigende Kopfbedeckungen, die das Haar vollständig bedecken, und Schuhe sowie helle Arbeitskleidung und erforderlichenfalls einen Nackenschutz oder eine sonstige Schutzkleidung tragen. Personen, die Tiere schlachten oder mit frischem Fleisch in Berührung kommen, haben zu Beginn jedes Arbeitstages saubere Arbeitskleidung zu tragen und diese im Laufe des Tages erforderlichenfalls zu wechseln und sich mehrmals im Laufe eines Arbeitstages sowie vor jeder Wiederaufnahme der Arbeit die Hände zu reinigen und zu desinfizieren. Personen, die mit kranken Tieren oder infiziertem oder verunreinigtem Fleisch in Berührung gekommen sind, haben unverzüglich Hände und Arme mit möglichst heißem Wasser gründlich zu waschen und dann zu desinfizieren. In den Arbeits- und Lagerräumen sowie in den Bereichen für das Einladen, die Annahme, das Bereitstellen und das Ausladen der Waren sowie in sonstigen Bereichen und Gängen, durch die frisches Fleisch transportiert wird, darf nicht geraucht werden.

2.

Tiere sind von den Betrieben fernzuhalten. Das gilt hinsichtlich der Schlachtbetriebe nicht für Tiere, die geschlachtet werden sollen oder auf dem Gelände des Schlachtbetriebes zur Arbeit verwendet werden. Nagetiere, Insekten und andere Ungeziefer sind systematisch zu bekämpfen.

3.

Einrichtungsgegenstände und Arbeitsgeräte, die bei der Fleischbearbeitung verwendet werden, sind in einwandfreiem Zustand zu halten. Sie sind mehrmals im Laufe und am Ende jedes Arbeitstages sowie bei Verunreinigung und vor ihrer Wiederverwendung sorgfältig zu reinigen und zu desinfizieren.

(2) Räume, Einrichtungsgegenstände und Arbeitsgeräte dürfen nur für die Erschlachtung und Bearbeitung (insbesondere Zerlegung) von frischem Fleisch der unter § 1 Abs. 1 genannten Tiere und von Zuchtwildfleisch verwendet werden. Diese Anforderung gilt nicht für

1.

jene Transportgeräte, die in den unter § 6 genannten Räumen benutzt werden, wenn das Fleisch verpackt ist;

2.

das Bearbeiten von Geflügelfleisch, anderem Wildfleisch als Zuchtwildfleisch oder Kaninchenfleisch, solange diese Arbeiten nicht parallel zur Erschlachtung oder Bearbeitung von frischem Fleisch von Tieren gemäß § 1 Abs. 1 oder Zuchtwildfleisch durchgeführt werden und solange der Arbeitsraum vor erneuter Benutzung für frisches Fleisch von Tieren gemäß § 1 Abs. 1 oder Zuchtwildfleisch vollständig gereinigt und desinfiziert wird.

(3) Arbeitsgeräte zum Erschlachten, Bearbeiten und zur weiteren Behandlung von Fleisch dürfen nur zu diesem Zweck benutzt werden.

(4) Fleisch und die Fleisch enthaltenden Behältnisse dürfen nicht unmittelbar mit dem Fußboden in Berührung kommen.

(5) Für alle Verwendungszwecke ist Trinkwasser zu benutzen. Dies gilt nicht für die Fälle des § 3 Z 11 dritter und vierter Satz

(6) Es ist untersagt, Sägemehl oder ähnliche Stoffe auf den Fußboden jener Räume, die für die Bearbeitung und die Lagerung des frischen Fleisches vorgesehen sind, zu streuen.

(7) Reinigungs- und Desinfektionsmittel sowie ähnliche Stoffe sind so zu verwenden, daß sie sich nicht nachteilig auf die Arbeitsgeräte oder Einrichtungsgegenstände oder das frische Fleisch auswirken können. Nach der Reinigung oder Desinfektion müssen diese Arbeitsgeräte oder Einrichtungsgegenstände gründlich mit Trinkwasser gespült werden.

(8) Personen, die das Fleisch mit Krankheitskeimen verunreinigen können, dürfen beim Erschlachten, Bearbeiten, Umhüllen und Verpacken des Fleisches nicht mitwirken.

(9) Vor erstmaliger Aufnahme der Tätigkeit müssen Personen, die bei ihrer Tätigkeit mit Fleisch in Berührung kommen, durch ein ärztliches Gesundheitszeugnis nachweisen, dass bei der Tätigkeit keine Gefahr der Übertragung von Krankheitserregern besteht.

7.

HAUPTSTÜCK

Hygienebestimmungen für das Schlachten, Bearbeiten (insbesondere das Zerlegen) sowie das Lagern und Transportieren von frischem Fleisch

1.

Abschnitt

Schlachten, Entbluten, Enthäuten und Ausweiden

§ 8. (1) Schlachttiere, die in die Schlachträume verbracht werden, müssen so rasch wie möglich geschlachtet werden. Beim Entbluten, Enthäuten oder Entborsten, Ausweiden und bei den weiteren Arbeitsgängen ist jede Verunreinigung des Fleisches zu vermeiden.

(2) Die Tiere müssen vollständig entblutet werden. Zum Genuß für Menschen bestimmtes Blut ist in sauberen Behältnissen aufzufangen. Das Blut darf nicht mit den Händen, sondern nur mit hygienisch einwandfreien Arbeitsgeräten gerührt werden.

(3) Die Haut ist unbeschadet der Ausnahmeregelung gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 des Fleischuntersuchungsgesetzes sofort vollständig abzuziehen. Schweine, die nicht enthäutet werden, sind sofort zu entborsten; dabei können Hilfsmittel verwendet werden, sofern die Tierkörper anschließend mit Trinkwasser gründlich abgespült werden. Das Enthäuten von Köpfen jener Kälber, die zum menschlichen Genuß bestimmt sind, kann unterbleiben, wenn diese Köpfe so behandelt werden, daß jegliche Verunreinigung des frischen Fleisches vermieden wird.

(4) Das Ausweiden muß unverzüglich durchgeführt werden und innerhalb von 45 Minuten nach dem Betäuben oder - bei Schlachtungen nach religiösem Ritus - 30 Minuten nach dem Entbluten beendet sein. Lunge, Herz, Leber, Nieren, Milz und Mittelfell können nach der Herausnahme entweder abgetrennt werden oder in natürlichem Zusammenhang mit dem Tierkörper verbunden bleiben. Werden sie abgetrennt, so sind sie mit einer Nummer oder auf andere Weise so zu kennzeichnen, daß die Zugehörigkeit zu dem betreffenden Tierkörper erkennbar ist. Das gleiche gilt für Kopf, Zunge, Verdauungstrakt sowie andere, zur Fleischuntersuchung oder gegebenenfalls zur Durchführung von Untersuchungen gemäß § 26 des Fleischuntersuchungsgesetzes benötigte Teile des Tieres. Die genannten Teile sind bis zum Ende der Fleischuntersuchung in unmittelbarer Nähe des Tierkörpers zu belassen. Der Penis kann jedoch

(5) Es ist untersagt, Messer zur Aufbewahrung in das Fleisch einzustechen, das Fleisch mit Tüchern oder anderen Materialien zu reinigen oder aufzublasen. Wenn ein religiöser Ritus das Aufblasen eines Organs vorschreibt, kann dies vom Fleischuntersuchungstierarzt gestattet werden; in diesem Fall muß das aufgeblasene Organ jedoch als untauglich beurteilt werden.

(6) Es ist dafür zu sorgen, daß nichtuntersuchte Tierkörper und Nebenprodukte der Schlachtung mit bereits untersuchten Tierkörpern oder Nebenprodukten der Schlachtung nicht in Berührung kommen können. Die Entfernung von Tierkörperteilen, das Zerlegen oder eine weitere Behandlung des Tierkörpers sind bis zum Abschluß der Fleischuntersuchung verboten.

(7) Es ist zu vermeiden, daß beanstandetes oder für untauglich erklärtes Fleisch, Mägen, Därme und ungenießbare Nebenprodukte mit für tauglich erklärtem Fleisch in Berührung kommen. Derartiges Material ist ehestmöglich in dafür bestimmte Räume oder Behältnisse zu verbringen, die so gelegen und ausgestaltet sein müssen, daß eine Verunreinigung von frischem Fleisch vermieden wird.

7.

HAUPTSTÜCK

Hygienebestimmungen für das Schlachten, Bearbeiten (insbesondere das Zerlegen) sowie das Lagern und Transportieren von frischem Fleisch

1.

Abschnitt

Schlachten, Entbluten, Enthäuten und Ausweiden

§ 8. (1) Schlachttiere, die in die Schlachträume verbracht werden, müssen so rasch wie möglich geschlachtet werden. Beim Entbluten, Enthäuten oder Entborsten, Ausweiden und bei den weiteren Arbeitsgängen ist jede Verunreinigung des Fleisches zu vermeiden. Bei der Schlachtung sind die Bestimmungen der Richtlinie 393L0119 einzuhalten.

(2) Die Tiere müssen vollständig entblutet werden. Zum Genuß für Menschen bestimmtes Blut ist in sauberen Behältnissen aufzufangen. Das Blut darf nicht mit den Händen, sondern nur mit hygienisch einwandfreien Arbeitsgeräten gerührt werden.

(3) Die Haut ist unbeschadet der Ausnahmeregelung gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 des Fleischuntersuchungsgesetzes sofort vollständig abzuziehen. Schweine, die nicht enthäutet werden, sind sofort zu entborsten; dabei können Hilfsmittel verwendet werden, sofern die Tierkörper anschließend mit Trinkwasser gründlich abgespült werden. Das Enthäuten von Köpfen jener Kälber, die zum menschlichen Genuß bestimmt sind, kann unterbleiben, wenn diese Köpfe so behandelt werden, daß jegliche Verunreinigung des frischen Fleisches vermieden wird.

(4) Das Ausweiden muß unverzüglich durchgeführt werden und innerhalb von 45 Minuten nach dem Betäuben oder - bei Schlachtungen nach religiösem Ritus - 30 Minuten nach dem Entbluten beendet sein. Lunge, Herz, Leber, Nieren, Milz und Mittelfell können nach der Herausnahme entweder abgetrennt werden oder in natürlichem Zusammenhang mit dem Tierkörper verbunden bleiben. Werden sie abgetrennt, so sind sie mit einer Nummer oder auf andere Weise so zu kennzeichnen, daß die Zugehörigkeit zu dem betreffenden Tierkörper erkennbar ist. Das gleiche gilt für Kopf, Zunge, Verdauungstrakt sowie andere, zur Fleischuntersuchung oder gegebenenfalls zur Durchführung von Untersuchungen gemäß § 26 des Fleischuntersuchungsgesetzes benötigte Teile des Tieres. Die genannten Teile sind bis zum Ende der Fleischuntersuchung in unmittelbarer Nähe des Tierkörpers zu belassen. Der Penis kann jedoch

(5) Es ist untersagt, Messer zur Aufbewahrung in das Fleisch einzustechen, das Fleisch mit Tüchern oder anderen Materialien zu reinigen oder aufzublasen. Wenn ein religiöser Ritus das Aufblasen eines Organs vorschreibt, kann dies vom Fleischuntersuchungstierarzt gestattet werden; in diesem Fall muß das aufgeblasene Organ jedoch als untauglich beurteilt werden. Abweichend vom ersten Satz dürfen Schaflämmer und Ziegenkitze mit einem Lebendgewicht von weniger als 15 kg zum Enthäuten mechanisch aufgeblasen werden, wenn dabei einwandfreie Hygienebedingungen herrschen.

(6) Es ist dafür zu sorgen, daß nichtuntersuchte Tierkörper und Nebenprodukte der Schlachtung mit bereits untersuchten Tierkörpern oder Nebenprodukten der Schlachtung nicht in Berührung kommen können. Die Entfernung von Tierkörperteilen, das Zerlegen oder eine weitere Behandlung des Tierkörpers sind bis zum Abschluß der Fleischuntersuchung verboten.

(7) Es ist zu vermeiden, daß beanstandetes oder für untauglich erklärtes Fleisch, Mägen, Därme und ungenießbare Nebenprodukte mit für tauglich erklärtem Fleisch in Berührung kommen. Derartiges Material ist ehestmöglich in dafür bestimmte Räume oder Behältnisse zu verbringen, die so gelegen und ausgestaltet sein müssen, daß eine Verunreinigung von frischem Fleisch vermieden wird.

(8) Das Herrichten, die Bearbeitung, die Umhüllung, die Verpackung, die Lagerung, die Weiterverarbeitung und der Transport von Fleisch (einschließlich Nebenprodukte der Schlachtung) müssen unter Beachtung sämtlicher Hygieneanforderungen erfolgen.

7.

HAUPTSTÜCK

Hygienebestimmungen für das Schlachten, Bearbeiten (insbesondere das Zerlegen) sowie das Lagern und Transportieren von frischem Fleisch

1.

Abschnitt

Schlachten, Entbluten, Enthäuten und Ausweiden

§ 8. (1) Schlachttiere, die in die Schlachträume verbracht werden, müssen so rasch wie möglich geschlachtet werden. Beim Entbluten, Enthäuten oder Entborsten, Ausweiden und bei den weiteren Arbeitsgängen ist jede Verunreinigung des Fleisches zu vermeiden. Bei der Schlachtung sind die Bestimmungen der Richtlinie 393L0119 einzuhalten. Die Verwendung eines Hirnstabes zur Zerstörung des zentralen Nervengewebes durch Einführen in den Schusskanal nach dem Betäuben ist bei Rindern, Schafen und Ziegen verboten.

(2) Die Tiere müssen vollständig entblutet werden. Zum Genuß für Menschen bestimmtes Blut ist in sauberen Behältnissen aufzufangen. Das Blut darf nicht mit den Händen, sondern nur mit hygienisch einwandfreien Arbeitsgeräten gerührt werden.

(3) Die Haut ist unbeschadet der Ausnahmeregelung gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 des Fleischuntersuchungsgesetzes sofort vollständig abzuziehen. Schweine, die nicht enthäutet werden, sind sofort zu entborsten; dabei können Hilfsmittel verwendet werden, sofern die Tierkörper anschließend mit Trinkwasser gründlich abgespült werden. Das Enthäuten von Köpfen jener Kälber, die zum menschlichen Genuß bestimmt sind, kann unterbleiben, wenn diese Köpfe so behandelt werden, daß jegliche Verunreinigung des frischen Fleisches vermieden wird.

(4) Das Ausweiden muß unverzüglich durchgeführt werden und innerhalb von 45 Minuten nach dem Betäuben oder - bei Schlachtungen nach religiösem Ritus - 30 Minuten nach dem Entbluten beendet sein. Lunge, Herz, Leber, Nieren, Milz und Mittelfell können nach der Herausnahme entweder abgetrennt werden oder in natürlichem Zusammenhang mit dem Tierkörper verbunden bleiben. Werden sie abgetrennt, so sind sie mit einer Nummer oder auf andere Weise so zu kennzeichnen, daß die Zugehörigkeit zu dem betreffenden Tierkörper erkennbar ist. Das gleiche gilt für Kopf, Zunge, Verdauungstrakt sowie andere, zur Fleischuntersuchung oder gegebenenfalls zur Durchführung von Untersuchungen gemäß § 26 des Fleischuntersuchungsgesetzes benötigte Teile des Tieres. Die genannten Teile sind bis zum Ende der Fleischuntersuchung in unmittelbarer Nähe des Tierkörpers zu belassen. Der Penis kann jedoch

(5) Es ist untersagt, Messer zur Aufbewahrung in das Fleisch einzustechen, das Fleisch mit Tüchern oder anderen Materialien zu reinigen oder aufzublasen. Wenn ein religiöser Ritus das Aufblasen eines Organs vorschreibt, kann dies vom Fleischuntersuchungstierarzt gestattet werden; in diesem Fall muß das aufgeblasene Organ jedoch als untauglich beurteilt werden. Abweichend vom ersten Satz dürfen Schaflämmer und Ziegenkitze mit einem Lebendgewicht von weniger als 15 kg zum Enthäuten mechanisch aufgeblasen werden, wenn dabei einwandfreie Hygienebedingungen herrschen.

(6) Es ist dafür zu sorgen, daß nichtuntersuchte Tierkörper und Nebenprodukte der Schlachtung mit bereits untersuchten Tierkörpern oder Nebenprodukten der Schlachtung nicht in Berührung kommen können. Die Entfernung von Tierkörperteilen, das Zerlegen oder eine weitere Behandlung des Tierkörpers sind bis zum Abschluß der Fleischuntersuchung verboten.

(7) Es ist zu vermeiden, daß beanstandetes oder für untauglich erklärtes Fleisch, Mägen, Därme und ungenießbare Nebenprodukte mit für tauglich erklärtem Fleisch in Berührung kommen. Derartiges Material ist ehestmöglich in dafür bestimmte Räume oder Behältnisse zu verbringen, die so gelegen und ausgestaltet sein müssen, daß eine Verunreinigung von frischem Fleisch vermieden wird.

(8) Das Herrichten, die Bearbeitung, die Umhüllung, die Verpackung, die Lagerung, die Weiterverarbeitung und der Transport von Fleisch (einschließlich Nebenprodukte der Schlachtung) müssen unter Beachtung sämtlicher Hygieneanforderungen erfolgen.

2.

Abschnitt

Zerlegen

§ 9. (1) Das Zerlegen des Fleisches in kleinere als in die unter

§ 2 Z 3 genannten Teile und die Entbeinung sind nur in Räumlichkeiten

erlaubt, die den Bestimmungen des § 5 entsprechen.

(2) Unbeschadet des § 7 Abs. 2 Z 2 darf sich Fleisch, das nicht gemäß § 35 Abs. 1 Z 1 des Fleischuntersuchungsgesetzes gekennzeichnet ist, nur dann in den Zerlegungsbetrieben befinden, wenn es dort abgesondert gelagert wird; dieses anders gekennzeichnete Fleisch muß an einem anderen Ort oder zu einem anderen Zeitpunkt zerlegt werden als das gemäß § 35 Abs. 1 Z 1 des Fleischuntersuchungsgesetzes gekennzeichnete Fleisch.

(3) Frisches Fleisch darf nur entsprechend den Arbeitserfordernissen in die unter § 5 Z 2 genannten Räume verbracht werden. Das Fleisch ist nach dem Zerlegen - gegebenenfalls nach Verpackung - umgehend in einen dem § 5 Z 1 entsprechenden Kühlraum zu verbringen.

(4) Fleisch, das in einen Zerlegungsraum gebracht wird, muß überprüft und erforderlichenfalls von Verunreinigungen und sonstigen Abfällen befreit worden sein. Die dafür vorgesehene Arbeitsstelle muß mit den entsprechenden Vorrichtungen und einer angemessenen Beleuchtung ausgestattet sein.

(5) Während des Zerlegens, Entbeinens, Umhüllens und Verpackens muß die Innentemperatur des Fleisches konstant auf höchstens + 7 Grad C gehalten werden. Während des Zerlegens darf die Temperatur im Zerlegungsraum nicht höher als + 12 Grad C sein. Während des Zerlegens, Entbeinens, Zerschneidens in Scheiben oder Würfel, Umhüllens und Verpackens muß die Temperatur von Lebern, Nieren und Köpfen konstant auf höchstens + 3 Grad C gehalten werden. Sind bei der Erzeugung bestimmter Produkte aus fleischtechnologischen Gründen höhere Fleischtemperaturen erforderlich, so können Ausnahmen im Sinne des § 11 Abs. 2 gewährt werden.

(6) Abweichend von Abs. 3 und 5 darf das Fleisch warm zerlegt werden. In diesem Fall muß das Fleisch vom Schlachtraum unmittelbar in den Zerlegungsraum gebracht werden. Schlachtraum und Zerlegungsraum müssen dann in ein und demselben Gebäudekomplex so nahe beisammen liegen, daß das zu zerlegende Fleisch ohne Unterbrechung des Transports vom Schlachtraum direkt in den Zerlegungsraum gebracht werden kann, um dort sofort zerlegt zu werden. Das Fleisch ist nach dem Zerlegen - gegebenenfalls nach Verpackung - umgehend in den entsprechenden Kühlraum zu verbringen.

(7) Die Zerlegung des Fleisches ist so durchzuführen, daß jede Verunreinigung des Fleisches vermieden wird. Knochensplitter und Blutgerinsel sind zu entfernen. Fleisch, das bei der Zerlegung anfällt und nicht zum Genuß für Menschen bestimmt ist, muß sofort in die nach § 3 Z 8 vorgesehenen Behältnisse oder Räume verbracht werden.

2.

Abschnitt

Zerlegen

§ 9. (1) Das Zerlegen des Fleisches in kleinere als in die unter

§ 2 Z 3 genannten Teile und die Entbeinung sind nur in Räumlichkeiten

erlaubt, die den Bestimmungen des § 5 entsprechen.

(2) Unbeschadet des § 7 Abs. 2 Z 2 darf sich Fleisch, das nicht gemäß § 35 Abs. 1 Z 1 des Fleischuntersuchungsgesetzes gekennzeichnet ist, nur dann in den Zerlegungsbetrieben befinden, wenn es dort abgesondert gelagert wird; dieses anders gekennzeichnete Fleisch muß an einem anderen Ort oder zu einem anderen Zeitpunkt zerlegt werden als das gemäß § 35 Abs. 1 Z 1 des Fleischuntersuchungsgesetzes gekennzeichnete Fleisch.

(3) Frisches Fleisch darf nur entsprechend den Arbeitserfordernissen in die unter § 5 Z 2 genannten Räume verbracht werden. Das Fleisch ist nach dem Zerlegen - gegebenenfalls nach Verpackung - umgehend in einen dem § 5 Z 1 entsprechenden Kühlraum zu verbringen.

(4) Fleisch, das in einen Zerlegungsraum gebracht wird, muß überprüft und erforderlichenfalls von Verunreinigungen und sonstigen Abfällen befreit worden sein. Die dafür vorgesehene Arbeitsstelle muß mit den entsprechenden Vorrichtungen und einer angemessenen Beleuchtung ausgestattet sein.

(5) Während des Zerlegens, Entbeinens, Umhüllens und Verpackens muß die Innentemperatur des Fleisches konstant auf höchstens + 7 Grad C gehalten werden. Während des Zerlegens darf die Temperatur im Zerlegungsraum nicht höher als + 12 Grad C sein. Während des Zerlegens, Entbeinens, Zerschneidens in Scheiben oder Würfel, Umhüllens und Verpackens muß die Temperatur von Lebern, Nieren und Köpfen konstant auf höchstens + 3 Grad C gehalten werden. Sind bei der Erzeugung bestimmter Produkte aus fleischtechnologischen Gründen höhere Fleischtemperaturen erforderlich, so können Ausnahmen im Sinne des § 11 Abs. 2 gewährt werden.

(6) Abweichend von Abs. 3 und 5 darf das Fleisch warm zerlegt werden. In diesem Fall muß das Fleisch vom Schlachtraum unmittelbar in den Zerlegungsraum gebracht werden. Schlachtraum und Zerlegungsraum müssen dann in ein und demselben Gebäudekomplex so nahe beisammen liegen, daß das zu zerlegende Fleisch ohne Unterbrechung des Transports vom Schlachtraum direkt in den Zerlegungsraum gebracht werden kann, um dort sofort zerlegt zu werden. Das Fleisch ist nach dem Zerlegen - gegebenenfalls nach Verpackung - umgehend in den entsprechenden Kühlraum zu verbringen.

(7) Die Zerlegung des Fleisches ist so durchzuführen, daß jede Verunreinigung des Fleisches vermieden wird. Knochensplitter und Blutgerinsel sind zu entfernen. Fleisch, das bei der Zerlegung anfällt und nicht zum Genuß für Menschen bestimmt ist, muß sofort in die nach § 3 Z 8 vorgesehenen Behältnisse oder Räume verbracht werden.

(8) Separatorenfleisch ist in einem Fleischverarbeitungsbetrieb einer Hitzebehandlung zu unterziehen.

2.

Abschnitt

Zerlegen

§ 9. (1) Das Zerlegen des Fleisches in kleinere als in die unter

§ 2 Z 3 genannten Teile und die Entbeinung sind nur in Räumlichkeiten

erlaubt, die den Bestimmungen des § 5 entsprechen.

(2) Unbeschadet des § 7 Abs. 2 Z 2 darf sich Fleisch, das nicht gemäß § 35 Abs. 1 Z 1 des Fleischuntersuchungsgesetzes gekennzeichnet ist, nur dann in den Zerlegungsbetrieben befinden, wenn es dort abgesondert gelagert wird; dieses anders gekennzeichnete Fleisch muß an einem anderen Ort oder zu einem anderen Zeitpunkt zerlegt werden als das gemäß § 35 Abs. 1 Z 1 des Fleischuntersuchungsgesetzes gekennzeichnete Fleisch.

(3) Frisches Fleisch darf nur entsprechend den Arbeitserfordernissen in die unter § 5 Z 2 genannten Räume verbracht werden. Das Fleisch ist nach dem Zerlegen - gegebenenfalls nach Verpackung - umgehend in einen dem § 5 Z 1 entsprechenden Kühlraum zu verbringen.

(4) Fleisch, das in einen Zerlegungsraum gebracht wird, muß überprüft und erforderlichenfalls von Verunreinigungen und sonstigen Abfällen befreit worden sein. Die dafür vorgesehene Arbeitsstelle muß mit den entsprechenden Vorrichtungen und einer angemessenen Beleuchtung ausgestattet sein.

(5) Während des Zerlegens, Entbeinens, Umhüllens und Verpackens muß die Innentemperatur des Fleisches konstant auf höchstens + 7 Grad C gehalten werden. Während des Zerlegens darf die Temperatur im Zerlegungsraum nicht höher als + 12 Grad C sein. Während des Zerlegens, Entbeinens, Zerschneidens in Scheiben oder Würfel, Umhüllens und Verpackens muß die Temperatur von Lebern, Nieren und Köpfen konstant auf höchstens + 3 Grad C gehalten werden. Sind bei der Erzeugung bestimmter Produkte aus fleischtechnologischen Gründen höhere Fleischtemperaturen erforderlich, so können Ausnahmen im Sinne des § 11 Abs. 2 gewährt werden.

(6) Abweichend von Abs. 3 und 5 darf das Fleisch warm zerlegt werden. In diesem Fall muß das Fleisch vom Schlachtraum unmittelbar in den Zerlegungsraum gebracht werden. Schlachtraum und Zerlegungsraum müssen dann in ein und demselben Gebäudekomplex so nahe beisammen liegen, daß das zu zerlegende Fleisch ohne Unterbrechung des Transports vom Schlachtraum direkt in den Zerlegungsraum gebracht werden kann, um dort sofort zerlegt zu werden. Das Fleisch ist nach dem Zerlegen - gegebenenfalls nach Verpackung - umgehend in den entsprechenden Kühlraum zu verbringen.

(7) Die Zerlegung des Fleisches ist so durchzuführen, daß jede Verunreinigung des Fleisches vermieden wird. Knochensplitter und Blutgerinsel sind zu entfernen. Fleisch, das bei der Zerlegung anfällt und nicht zum Genuß für Menschen bestimmt ist, muß sofort in die nach § 3 Z 8 vorgesehenen Behältnisse oder Räume verbracht werden.

(8) Separatorenfleisch ist in einem Fleischverarbeitungsbetrieb einer Hitzebehandlung zu unterziehen.

(9) Das Gewinnen von Kopffleisch von über ein Jahr alten Rindern, Schafen und Ziegen sowie von Schafen und Ziegen, bei denen ein bleibender Schneidezahn durchgebrochen ist, darf nur in solchen Betrieben erfolgen, die gemäß § 9 Abs. 2 der Fleischuntersuchungsverordnung, BGBl. Nr. 395/1994, in der jeweils geltenden Fassung zugelassen sind. Nach dem Entfernen des Kopffleisches sind insbesondere die Bestimmungen des § 22 Abs. 2 Z 1 und des § 34 Abs. 3 der Fleischuntersuchungsverordnung, BGBl. Nr. 395/1994, in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.

2.

Abschnitt

Zerlegen

§ 9. (1) Das Zerlegen des Fleisches in kleinere als in die unter

§ 2 Z 3 genannten Teile und die Entbeinung sind nur in Räumlichkeiten

erlaubt, die den Bestimmungen des § 5 entsprechen.

(2) Unbeschadet des § 7 Abs. 2 Z 2 darf sich Fleisch, das nicht gemäß § 35 Abs. 1 Z 1 des Fleischuntersuchungsgesetzes gekennzeichnet ist, nur dann in den Zerlegungsbetrieben befinden, wenn es dort abgesondert gelagert wird; dieses anders gekennzeichnete Fleisch muß an einem anderen Ort oder zu einem anderen Zeitpunkt zerlegt werden als das gemäß § 35 Abs. 1 Z 1 des Fleischuntersuchungsgesetzes gekennzeichnete Fleisch.

(3) Frisches Fleisch darf nur entsprechend den Arbeitserfordernissen in die unter § 5 Z 2 genannten Räume verbracht werden. Das Fleisch ist nach dem Zerlegen - gegebenenfalls nach Verpackung - umgehend in einen dem § 5 Z 1 entsprechenden Kühlraum zu verbringen.

(4) Fleisch, das in einen Zerlegungsraum gebracht wird, muß überprüft und erforderlichenfalls von Verunreinigungen und sonstigen Abfällen befreit worden sein. Die dafür vorgesehene Arbeitsstelle muß mit den entsprechenden Vorrichtungen und einer angemessenen Beleuchtung ausgestattet sein.

(5) Während des Zerlegens, Entbeinens, Umhüllens und Verpackens muß die Innentemperatur des Fleisches konstant auf höchstens + 7 Grad C gehalten werden. Während des Zerlegens darf die Temperatur im Zerlegungsraum nicht höher als + 12 Grad C sein. Während des Zerlegens, Entbeinens, Zerschneidens in Scheiben oder Würfel, Umhüllens und Verpackens muß die Temperatur von Lebern, Nieren und Köpfen konstant auf höchstens + 3 Grad C gehalten werden. Sind bei der Erzeugung bestimmter Produkte aus fleischtechnologischen Gründen höhere Fleischtemperaturen erforderlich, so können Ausnahmen im Sinne des § 11 Abs. 2 gewährt werden.

(6) Abweichend von Abs. 3 und 5 darf das Fleisch warm zerlegt werden. In diesem Fall muß das Fleisch vom Schlachtraum unmittelbar in den Zerlegungsraum gebracht werden. Schlachtraum und Zerlegungsraum müssen dann in ein und demselben Gebäudekomplex so nahe beisammen liegen, daß das zu zerlegende Fleisch ohne Unterbrechung des Transports vom Schlachtraum direkt in den Zerlegungsraum gebracht werden kann, um dort sofort zerlegt zu werden. Das Fleisch ist nach dem Zerlegen - gegebenenfalls nach Verpackung - umgehend in den entsprechenden Kühlraum zu verbringen.

(7) Die Zerlegung des Fleisches ist so durchzuführen, daß jede Verunreinigung des Fleisches vermieden wird. Knochensplitter und Blutgerinsel sind zu entfernen. Fleisch, das bei der Zerlegung anfällt und nicht zum Genuß für Menschen bestimmt ist, muß sofort in die nach § 3 Z 8 vorgesehenen Behältnisse oder Räume verbracht werden.

(8) Separatorenfleisch ist in einem Fleischverarbeitungsbetrieb einer Hitzebehandlung zu unterziehen.

(9) Das Gewinnen von Kopffleisch von über ein Jahr alten Rindern, Schafen und Ziegen sowie von Schafen und Ziegen, bei denen ein bleibender Schneidezahn durchgebrochen ist, die Entfernung des Rückenmarkes von Schafen und Ziegen sowie die Entfernung der Wirbelsäule (ohne Rückenmark) und der Spinalganglien (ausgenommen die Schwanzwirbel) der über ein Jahr alten Rinder darf nur in solchen Betrieben erfolgen, die gemäß § 9 Abs. 2 der Fleischuntersuchungsverordnung, BGBl. Nr. 395/1994, in der jeweils geltenden Fassung, dazu berechtigt sind. Nach dem Entfernen des Fleisches sind insbesondere die Bestimmungen des § 22 Abs. 2 Z 1 und 2 sowie des § 34 Abs. 3 der Fleischuntersuchungsverordnung, BGBl. Nr. 395/1994, in der jeweils geltenden Fassung, zu beachten.

2.

Abschnitt

Zerlegen

§ 9. (1) Das Zerlegen des Fleisches in kleinere als in die unter

§ 2 Z 3 genannten Teile und die Entbeinung sind nur in Räumlichkeiten

erlaubt, die den Bestimmungen des § 5 entsprechen.

(2) Unbeschadet des § 7 Abs. 2 Z 2 darf sich Fleisch, das nicht gemäß § 35 Abs. 1 Z 1 des Fleischuntersuchungsgesetzes gekennzeichnet ist, nur dann in den Zerlegungsbetrieben befinden, wenn es dort abgesondert gelagert wird; dieses anders gekennzeichnete Fleisch muß an einem anderen Ort oder zu einem anderen Zeitpunkt zerlegt werden als das gemäß § 35 Abs. 1 Z 1 des Fleischuntersuchungsgesetzes gekennzeichnete Fleisch.

(3) Frisches Fleisch darf nur entsprechend den Arbeitserfordernissen in die unter § 5 Z 2 genannten Räume verbracht werden. Das Fleisch ist nach dem Zerlegen - gegebenenfalls nach Verpackung - umgehend in einen dem § 5 Z 1 entsprechenden Kühlraum zu verbringen.

(4) Fleisch, das in einen Zerlegungsraum gebracht wird, muß überprüft und erforderlichenfalls von Verunreinigungen und sonstigen Abfällen befreit worden sein. Die dafür vorgesehene Arbeitsstelle muß mit den entsprechenden Vorrichtungen und einer angemessenen Beleuchtung ausgestattet sein.

(5) Während des Zerlegens, Entbeinens, Umhüllens und Verpackens muß die Innentemperatur des Fleisches konstant auf höchstens + 7 Grad C gehalten werden. Während des Zerlegens darf die Temperatur im Zerlegungsraum nicht höher als + 12 Grad C sein. Während des Zerlegens, Entbeinens, Zerschneidens in Scheiben oder Würfel, Umhüllens und Verpackens muß die Temperatur von Lebern, Nieren und Köpfen konstant auf höchstens + 3 Grad C gehalten werden. Sind bei der Erzeugung bestimmter Produkte aus fleischtechnologischen Gründen höhere Fleischtemperaturen erforderlich, so können Ausnahmen im Sinne des § 11 Abs. 2 gewährt werden.

(6) Abweichend von Abs. 3 und 5 darf das Fleisch warm zerlegt werden. In diesem Fall muß das Fleisch vom Schlachtraum unmittelbar in den Zerlegungsraum gebracht werden. Schlachtraum und Zerlegungsraum müssen dann in ein und demselben Gebäudekomplex so nahe beisammen liegen, daß das zu zerlegende Fleisch ohne Unterbrechung des Transports vom Schlachtraum direkt in den Zerlegungsraum gebracht werden kann, um dort sofort zerlegt zu werden. Das Fleisch ist nach dem Zerlegen - gegebenenfalls nach Verpackung - umgehend in den entsprechenden Kühlraum zu verbringen.

(7) Die Zerlegung des Fleisches ist so durchzuführen, daß jede Verunreinigung des Fleisches vermieden wird. Knochensplitter und Blutgerinsel sind zu entfernen. Fleisch, das bei der Zerlegung anfällt und nicht zum Genuß für Menschen bestimmt ist, muß sofort in die nach § 3 Z 8 vorgesehenen Behältnisse oder Räume verbracht werden.

(8) Separatorenfleisch ist in einem Fleischverarbeitungsbetrieb einer Hitzebehandlung zu unterziehen.

(9) Das Bearbeiten von Fleisch, welches noch SRM enthält, darf nur entsprechend den Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2001 (ABl. Nr. L 147 vom 31. Mai 2001) und nur in jenen Betrieben erfolgen, welche hierzu eine Berechtigung nach der genannten EG-Verordnung besitzen.

3.

Abschnitt

Umhüllen und Verpacken von frischem Fleisch

§ 10. (1) Beim Verpacken des Fleisches sind § 5 Z 4 und die Bestimmungen des § 36 Abs. 4 bis 8 des Fleischuntersuchungsgesetzes einzuhalten. Verpacktes Fleisch darf nicht im selben Raum wie unverpacktes oder bloß umhülltes frisches Fleisch gelagert werden.

(2) Das Verpackungsmaterial (zum Beispiel Kartons) muß hygienisch unbedenklich sein und insbesondere folgenden Bedingungen entsprechen:

1.

es darf die organoleptischen Eigenschaften des Fleisches nicht verändern;

2.

es darf keine für den Menschen schädlichen Stoffe auf das Fleisch übertragen können;

3.

es muß ausreichend fest sein, um einen wirksamen Schutz des Fleisches zu gewährleisten.

(3) Das Verpackungsmaterial darf zum Verpacken von Fleisch nicht wiederverwendet werden; es sei denn, die Verpackung besteht aus korrosionsfestem, leicht zu reinigendem Material und ist vor der Wiederverwendung gereinigt und desinfiziert worden.

(4) Wenn frisches, zerlegtes Fleisch oder Nebenprodukte der Schlachtung umhüllt werden, so muß dies sogleich nach dem Zerlegen und in hygienisch einwandfreier Art und Weise erfolgen. Mit Ausnahme von Speckstücken und Bauchstücken müssen zerlegtes Fleisch und Nebenprodukte der Schlachtung in allen Fällen von einer Schutzhülle umgeben sein, sofern diese Waren nicht hängend befördert werden. Derartige Schutzhüllen müssen durchsichtig und farblos sein sowie den Bedingungen gemäß Abs. 2 Z 1 und 2 entsprechen; sie dürfen nur einmal für die Umhüllung von Fleisch verwendet werden. Tiefgekühltes Fleisch, das in Betrieben, die dem Fleischuntersuchungsgesetz unterliegen, tiefgekühlt der Be- oder Verarbeitung unterworfen wird, muß nicht umhüllt werden.

(5) Umhülltes Fleisch muß verpackt werden.

(6) Bietet jedoch schon die Umhüllung den von der Verpackung geforderten vollen Schutz, so braucht sie weder durchsichtig noch farblos zu sein; wenn die sonstigen Bedingungen gemäß Abs. 2 erfüllt sind, so ist eine zweite Umschließung (Verpackung) nicht erforderlich und die Umhüllung gilt als Verpackung.

(7) Das Zerlegen, Entbeinen, Umhüllen und Verpacken darf unter Einhaltung der nachstehenden Bedingungen in ein und demselben Raum erfolgen:

1.

Der Raum muß ausreichend groß und so eingerichtet sein, daß diese Arbeitsgänge den hygienischen Anforderungen gerecht werden können.

2.

Das Verpackungs- und Umhüllungsmaterial ist unverzüglich nach der Herstellung mit einer dichten Schutzhülle zu umgeben, die während des Transports zum Betrieb vor Beschädigung geschützt ist. Im Betrieb ist dieses Material unter hygienisch einwandfreien Bedingungen in einem getrennten Raum zu lagern.

3.

Die Lagerräume für das Verpackungs- und Umhüllungsmaterial müssen wirksam gegen Staub und Ungeziefer geschützt sein. Zwischen diesen und den Räumen, die Substanzen enthalten, die das frische Fleisch verunreinigen könnten, darf keine direkte Luftverbindung bestehen. Das Verpackungs- und Umhüllungsmaterial darf nicht auf dem Fußboden abgelegt werden.

4.

Das Verpackungs- und Umhüllungsmaterial ist unter hygienisch einwandfreien Bedingungen für die Verwendung vorzubereiten, bevor es in den betreffenden Raum gebracht wird.

5.

Das Verpackungsmaterial ist unter hygienisch einwandfreien Bedingungen in den betreffenden Raum zu bringen und unverzüglich zu verwenden. Mit dem Verpackungsmaterial darf nur Personal arbeiten, das mit frischem Fleisch nicht in Berührung kommt.

6.

Das Fleisch muß unmittelbar nach dem Verpacken in die dafür vorgesehenen Lagerräume gebracht werden.

3.

Abschnitt

Umhüllen und Verpacken von frischem Fleisch

§ 10. (1) Beim Umhüllen und Verpacken des Fleisches sind § 4 Z 4 und § 5 Z 4 dieser Verordnung und die Bestimmungen der §§ 34 bis 37 des Fleischuntersuchungsgesetzes sowie der §§ 27a und 27b der Fleischuntersuchungsverordnung, BGBl. Nr. 395/1994, in der jeweils geltenden Fassung einzuhalten. Verpacktes Fleisch darf nicht im selben Raum wie unverpacktes oder bloß umhülltes frisches Fleisch gelagert werden.

(2) Das Verpackungsmaterial (zum Beispiel Kartons) muß hygienisch unbedenklich sein und insbesondere folgenden Bedingungen entsprechen:

1.

es darf die organoleptischen Eigenschaften des Fleisches nicht verändern;

2.

es darf keine für den Menschen schädlichen Stoffe auf das Fleisch übertragen können;

3.

es muß ausreichend fest sein, um einen wirksamen Schutz des Fleisches zu gewährleisten.

(3) Das Verpackungsmaterial darf zum Verpacken von Fleisch nicht wiederverwendet werden; es sei denn, die Verpackung besteht aus korrosionsfestem, leicht zu reinigendem Material und ist vor der Wiederverwendung gereinigt und desinfiziert worden.

(4) Wenn frisches, zerlegtes Fleisch oder Nebenprodukte der Schlachtung umhüllt werden, so muß dies sogleich nach dem Zerlegen und in hygienisch einwandfreier Art erfolgen. Mit Ausnahme von Speckstücken und Bauchstücken müssen zerlegtes Fleisch und Nebenprodukte der Schlachtung in allen Fällen von einer Schutzhülle umgeben sein, sofern diese Waren nicht hängend befördert werden. Derartige Schutzhüllen müssen durchsichtig und farblos sein sowie den Bedingungen gemäß Abs. 2 Z 1 und 2 entsprechen; sie dürfen nur einmal für die Umhüllung von Fleisch verwendet werden. Tiefgekühltes Fleisch, das in Betrieben, die dem § 16 des Fleischuntersuchungsgesetzes unterliegen, tiefgekühlt der Be- oder Verarbeitung unterworfen wird, muß nicht umhüllt werden. Beim innergemeinschaftlichen Handel mit Lebern, Nieren oder Herzen darf die Umhüllung nur ganze, jeweils gleiche Organe enthalten.

(5) Umhülltes Fleisch muß verpackt werden. Schutzhüllen, die lediglich als Schutz des Fleisches vor negativen Umwelteinflüssen beim Transport zu Letztverbrauchern (Konsumenten) oder zu Einrichtungen und Betrieben gemäß § 1 Abs. 2 verwendet werden, gelten nicht als Verpackung im Sinne der lebensmittelrechtlichen Kennzeichnungsvorschriften.

(6) Bietet die Umhüllung jedoch den von der Verpackung verlangten vollen Schutz, so braucht sie weder durchsichtig noch farblos zu sein. Sofern die sonstigen Bedingungen gemäß Abs. 2 erfüllt sind, dürfen als zweite Umschließung auch Eurokästen oder diesen entsprechende Behältnisse verwendet werden.

(7) Das Zerlegen, Entbeinen, Umhüllen und Verpacken darf unter Einhaltung der nachstehenden Bedingungen in ein und demselben Raum erfolgen:

1.

Der Raum muß ausreichend groß und so eingerichtet sein, daß diese Arbeitsgänge den hygienischen Anforderungen gerecht werden können.

2.

Das Verpackungs- und Umhüllungsmaterial ist unverzüglich nach der Herstellung mit einer dichten Schutzhülle zu umgeben, die während des Transports zum Betrieb vor Beschädigung geschützt ist. Im Betrieb ist dieses Material unter hygienisch einwandfreien Bedingungen in einem getrennten Raum zu lagern.

3.

Die Lagerräume für das Verpackungs- und Umhüllungsmaterial müssen wirksam gegen Staub und Ungeziefer geschützt sein. Zwischen diesen und den Räumen die Substanzen enthalten, die das frische Fleisch verunreinigen könnten, darf keine direkte Luftverbindung bestehen. Das Verpackungs- und Umhüllungsmaterial darf nicht auf dem Fußboden abgelegt werden.

4.

Das Verpackungs- und Umhüllungsmaterial ist unter hygienisch einwandfreien Bedingungen für die Verwendung vorzubereiten, bevor es in den betreffenden Raum gebracht wird.

5.

Das Verpackungsmaterial ist unter hygienisch einwandfreien Bedingungen in den betreffenden Raum zu bringen und unverzüglich zu verwenden. Mit Verpackungsmaterial darf nur Personal arbeiten, das mit frischem Fleisch nicht in Berührung kommt.

6.

Das Fleisch muß unmittelbar nach dem Verpacken in die dafür vorgesehenen Lagerräume gebracht werden.

(8) Das Verpacken von frischem Fleisch darf auch in einem Zerlegungsraum erfolgen, wenn Eurokästen oder diesen entsprechende Behältnisse verwendet werden, die vor dem Verbringen in den Zerlegungsraum gereinigt und desinfiziert worden sind. Die Behältnisse müssen den Anforderungen der Abs. 2 und 3 entsprechen.

(9) Die Verpackung beziehungsweise Umhüllung darf nur Fleisch der gleichen Tierart enthalten, hievon ausgenommen sind die für die unmittelbare Abgabe an den Letztverbraucher bestimmten handelsüblichen Einheiten.

4.

Abschnitt

Lagern

§ 11. (1) Frisches Fleisch ist nach der Fleischuntersuchung unverzüglich zu kühlen. Die Innentemperatur der Tierkörper und der Teilstücke ist konstant auf höchstens + 7 Grad C und jene der Nebenprodukte der Schlachtung konstant auf höchstens + 3 Grad C zu halten.

(2) Der Landeshauptmann kann einzelnen Betrieben für Fleisch zur Erzeugung von bestimmten Produkten auf Antrag Ausnahmen von den Bestimmungen des Abs. 1 gewähren, wenn dies aus fleischtechnologischen Gründen notwendig ist und sofern ein erforderlicher Transport des Fleisches unmittelbar nach Abschluß der Schlachttier und Fleischuntersuchung durchgeführt wird und nicht länger als eine Stunde dauert. Gegen einen derartigen Bescheid ist eine Berufung nicht zulässig.

4.

Abschnitt

Lagern

§ 11. (1) Frisches Fleisch ist nach der Fleischuntersuchung unverzüglich zu kühlen. Die Innentemperatur der Tierkörper und der Teilstücke ist konstant auf höchstens + 7 Grad C und jene der Nebenprodukte der Schlachtung konstant auf höchstens + 3 Grad C zu halten.

(2) Der Landeshauptmann kann einzelnen Betrieben für Fleisch zur Erzeugung von bestimmten Produkten auf Antrag Ausnahmen von den Bestimmungen des Abs. 1 gewähren, wenn dies aus fleischtechnologischen Gründen notwendig ist und sofern ein erforderlicher Transport des Fleisches unmittelbar nach Abschluß der Schlachttier und Fleischuntersuchung durchgeführt wird und nicht länger als zwei Stunden dauert. Gegen einen derartigen Bescheid ist eine Berufung nicht zulässig.

§ 12. (1) Frisches Fleisch, das tiefgekühlt werden soll, muß unmittelbar aus einem Schlachtbetrieb oder einem Zerlegungsbetrieb stammen.

(2) Frisches Fleisch darf nur in Räumen des Betriebs, in dem es erschlachtet oder zerlegt worden ist, oder in Kühlhäusern (einschließlich Tiefkühlhäuser) mit Hilfe geeigneter Anlagen tiefgekühlt werden.

(3) Tierkörper, Tierkörperteile, zerlegtes Fleisch und die Nebenprodukte der Schlachtung, die tiefgekühlt werden sollen, müssen unter Vermeidung von ungerechtfertigten Verzögerungen im Anschluß an die Abkühlung auf + 7 Grad C oder bei zerlegtem Fleisch im Anschluß an die Zerlegung tiefgekühlt werden. Dies gilt nicht, wenn eine Reifung aus fleischtechnologischen Gründen erforderlich ist; in diesen Fällen muß das Tiefkühlen unmittelbar nach der Reifung erfolgen.

(4) Bei tiefgekühltem Fleisch muß eine Innentemperatur von nicht wärmer als -12 Grad C erreicht werden. Das tiefgekühlte Fleisch muß anschließend bei mindestens dieser Temperatur gelagert werden. Auf dem Fleisch oder auf der Verpackung muß Monat und Jahr, in denen es tiefgekühlt wurde, angegeben sein.

(5) Aufgetautes tiefgekühltes Fleisch darf nicht wieder tiefgekühlt werden. Dies gilt nicht für das kurzfristige Auftauen im Zuge der Herstellung von Fleischerzeugnissen und Fleischfertiggerichten. Aufgetautes tiefgekühltes Fleisch ist als solches zu kennzeichnen.

§ 13. (1) In den Räumen gemäß § 6 dürfen keine anderen Erzeugnisse gelagert werden, die eine Gefahr für die einwandfreie Beschaffenheit des Fleisches darstellen; es sei denn, das Fleisch ist verpackt und getrennt von diesen Erzeugnissen gelagert.

(2) Die Lagertemperatur muß gemäß § 6 registriert werden.

5.

Abschnitt

Transportieren

§ 14. (1) Frisches Fleisch muß in dicht verschließbaren Transportmitteln befördert werden, in denen das Fleisch vor Staub und Insekten geschützt ist; die Transportmittel müssen so abgedichtet sein, daß Flüssigkeit aus ihnen nicht ablaufen kann. Frisches Fleisch, das gemäß der Fleischimportverordnung, BGBl. Nr. 402/1994, in der jeweils geltenden Fassung eingeführt oder das durch das Hoheitsgebiet eines anderen Staates geführt wird, muß bis zur Freigabe zum Verkehr in Österreich in verplombten Transportmitteln befördert werden. Die Transportmittel müssen so gebaut und ausgestattet sein, daß die in §§ 11 und 12 vorgeschriebenen Temperaturen während der Beförderung nicht überschritten werden.

(2) Die zur Fleischbeförderung bestimmten Transportmittel müssen folgenden Anforderungen entsprechen:

1.

Ihre Innenwände und anderen Teile, die mit dem Fleisch in Berührung kommen können, müssen aus korrosionsfestem Material bestehen und dürfen weder die organoleptischen Eigenschaften des Fleisches beeinträchtigen noch gesundheitsschädliche Stoffe an das Fleisch abgeben. Die Innenwände müssen glatt sowie leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein.

2.

Beim Transport von Tierkörpern, Tierkörperhälften, in höchstens drei Teile zerteilten Tierkörperhälften oder Tierkörpervierteln sowie von nicht verpacktem, zerlegtem Fleisch mit Ausnahme von tiefgekühltem Fleisch in hygienisch einwandfreier Verpackung ist im Transportmittel eine Aufhängevorrichtung aus korrosionsfestem Material so anzubringen, daß das Fleisch den Boden nicht berühren kann. Bei Beförderung auf dem Luftweg ist eine Aufhängevorrichtung aus korrosionsfestem Material jedoch nicht erforderlich, wenn geeignete, korrosionsfeste Einrichtungen für das Verladen, Verstauen und Entladen vorhanden sind.

(3) Die zur Fleischbeförderung bestimmten Transportmittel dürfen für folgende Beförderungen nicht benutzt werden:

1.

zur Beförderung von lebenden Tieren und

2.

nach Maßgabe des Abs. 4 grundsätzlich auch zur Beförderung von Erzeugnissen, die das Fleisch beeinträchtigen oder verunreinigen können.

(4) Fleisch darf in demselben Transportmittel mit anderen Erzeugnissen, die eine Gefahr für seine einwandfreie Beschaffenheit darstellen, nicht befördert werden; es sei denn, daß wirksame Schutzvorkehrungen getroffen werden. Verpacktes Fleisch darf nicht gemeinsam mit unverpacktem Fleisch in ein und demselben Transportmittel befördert werden; es sei denn, daß in den Transportmitteln für eine entsprechende Trennung gesorgt wird, sodaß eine hygienische Beeinträchtigung von unverpacktem Fleisch durch Verpackungen nicht erfolgen kann. Mägen dürfen nur dann transportiert werden, wenn sie gebrüht oder gereinigt sind. Köpfe und Gliedmaßenenden dürfen nur dann transportiert werden, wenn sie enthäutet oder gebrüht und enthaart sind.

(5) Frisches Fleisch darf nur in gereinigten und desinfizierten Laderäumen von Transportmitteln befördert werden.

(6) Tierkörper, Tierkörperhälften, in höchstens drei Teile zerteilte Tierkörperhälften oder Tierkörperviertel sind mit Ausnahme von tiefgekühltem Fleisch in hygienisch einwandfreier Verpackung stets hängend zu befördern; eine Ausnahme hievon ist die Beförderung auf dem Luftweg gemäß Abs. 2 Z 2.

(7) Beim Transport zu Betrieben, die dem Fleischuntersuchungsgesetz unterliegen, ist ein Dokument (zum Beispiel Lieferschein) mitzuführen, das einen Sichtvermerk des Fleischuntersuchungsorganes mit folgenden Angaben enthält:

1.

Lieferbetrieb, Empfänger, Art und Menge der Ware, Datum des Transportes,

2.

einen Abdruck des Tauglichkeitsstempels und

3.

bei tiefgekühltem Fleisch auch das Monat und das Jahr, in denen es tiefgekühlt wurde.

5.

Abschnitt

Transportieren

§ 14. (1) Frisches Fleisch muß in dicht verschließbaren Transportmitteln befördert werden, in denen das Fleisch vor Staub und Insekten geschützt ist; die Transportmittel müssen so abgedichtet sein, daß Flüssigkeit aus ihnen nicht ablaufen kann. Frisches Fleisch, das gemäß der Fleischimportverordnung, BGBl. Nr. 402/1994, in der jeweils geltenden Fassung eingeführt oder das durch das Hoheitsgebiet eines anderen Staates geführt wird, muß bis zur Freigabe zum Verkehr in Österreich in verplombten Transportmitteln befördert werden. Die Transportmittel müssen so gebaut und ausgestattet sein, daß die in §§ 11 und 12 vorgeschriebenen Temperaturen während der Beförderung nicht überschritten werden.

(2) Die zur Fleischbeförderung bestimmten Transportmittel müssen folgenden Anforderungen entsprechen:

1.

Ihre Innenwände und anderen Teile, die mit dem Fleisch in Berührung kommen können, müssen aus korrosionsfestem Material bestehen und dürfen weder die organoleptischen Eigenschaften des Fleisches beeinträchtigen noch gesundheitsschädliche Stoffe an das Fleisch abgeben. Die Innenwände müssen glatt sowie leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein.

2.

Beim Transport von Tierkörpern, Tierkörperhälften, in höchstens drei Teile zerteilten Tierkörperhälften oder Tierkörpervierteln sowie von nicht verpacktem, zerlegtem Fleisch mit Ausnahme von tiefgekühltem Fleisch in hygienisch einwandfreier Verpackung ist im Transportmittel eine Aufhängevorrichtung aus korrosionsfestem Material so anzubringen, daß das Fleisch den Boden nicht berühren kann. Bei Beförderung auf dem Luftweg ist eine Aufhängevorrichtung aus korrosionsfestem Material jedoch nicht erforderlich, wenn geeignete, korrosionsfeste Einrichtungen für das Verladen, Verstauen und Entladen vorhanden sind.

(3) Die zur Fleischbeförderung bestimmten Transportmittel dürfen für folgende Beförderungen nicht benutzt werden:

1.

zur Beförderung von lebenden Tieren und

2.

nach Maßgabe des Abs. 4 grundsätzlich auch zur Beförderung von Erzeugnissen, die das Fleisch beeinträchtigen oder verunreinigen können.

(4) Fleisch darf in demselben Transportmittel mit anderen Erzeugnissen, die eine Gefahr für seine einwandfreie Beschaffenheit darstellen, nicht befördert werden; es sei denn, daß wirksame Schutzvorkehrungen getroffen werden. Verpacktes Fleisch darf nicht gemeinsam mit unverpacktem Fleisch in ein und demselben Transportmittel befördert werden; es sei denn, daß in den Transportmitteln für eine entsprechende Trennung gesorgt wird, sodaß eine hygienische Beeinträchtigung von unverpacktem Fleisch durch Verpackungen nicht erfolgen kann. Mägen dürfen nur dann transportiert werden, wenn sie gebrüht oder gereinigt sind. Köpfe und Gliedmaßenenden dürfen nur dann transportiert werden, wenn sie enthäutet oder gebrüht und enthaart sind.

(5) Frisches Fleisch darf nur in gereinigten und desinfizierten Laderäumen von Transportmitteln befördert werden.

(6) Tierkörper, Tierkörperhälften, in höchstens drei Teile zerteilte Tierkörperhälften oder Tierkörperviertel sind mit Ausnahme von tiefgekühltem Fleisch in hygienisch einwandfreier Verpackung stets hängend zu befördern; eine Ausnahme hievon ist die Beförderung auf dem Luftweg gemäß Abs. 2 Z 2.

(7) Beim Transport von Fleisch zu Betrieben, die dem § 16 des Fleischuntersuchungsgesetzes unterliegen, ist ein vom Versandbetrieb ausgestelltes Begleitdokument (zum Beispiel Lieferschein) mitzuführen, das folgende Angaben zu enthalten hat:

1.

Lieferbetrieb, Empfänger, Art und Menge der Ware, Datum des Transportes,

2.

Herkunftsland, ausgeschrieben oder abgekürzt, die Veterinärkontrollnummer des Versandbetriebes,

3.

bei tiefgekühltem Fleisch auch den Monat und das Jahr, in denen es tiefgekühlt wurde.

5.

Abschnitt

Transportieren

§ 14. (1) Frisches Fleisch muß in dicht verschließbaren Transportmitteln befördert werden, in denen das Fleisch vor Staub und Insekten geschützt ist; die Transportmittel müssen so abgedichtet sein, daß Flüssigkeit aus ihnen nicht ablaufen kann. Frisches Fleisch, das gemäß der Fleischimportverordnung, BGBl. Nr. 402/1994, in der jeweils geltenden Fassung eingeführt oder das durch das Hoheitsgebiet eines anderen Staates geführt wird, muß bis zur Freigabe zum Verkehr in Österreich in verplombten Transportmitteln befördert werden. Die Transportmittel müssen so gebaut und ausgestattet sein, daß die in §§ 11 und 12 vorgeschriebenen Temperaturen während der Beförderung nicht überschritten werden.

(2) Die zur Fleischbeförderung bestimmten Transportmittel müssen folgenden Anforderungen entsprechen:

1.

Ihre Innenwände und anderen Teile, die mit dem Fleisch in Berührung kommen können, müssen aus korrosionsfestem Material bestehen und dürfen weder die organoleptischen Eigenschaften des Fleisches beeinträchtigen noch gesundheitsschädliche Stoffe an das Fleisch abgeben. Die Innenwände müssen glatt sowie leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein.

2.

Beim Transport von Tierkörpern, Tierkörperhälften, in höchstens drei Teile zerteilten Tierkörperhälften oder Tierkörpervierteln sowie von nicht verpacktem, zerlegtem Fleisch mit Ausnahme von tiefgekühltem Fleisch in hygienisch einwandfreier Verpackung ist im Transportmittel eine Aufhängevorrichtung aus korrosionsfestem Material so anzubringen, daß das Fleisch den Boden nicht berühren kann. Bei Beförderung auf dem Luftweg ist eine Aufhängevorrichtung aus korrosionsfestem Material jedoch nicht erforderlich, wenn geeignete, korrosionsfeste Einrichtungen für das Verladen, Verstauen und Entladen vorhanden sind.

(3) Die zur Fleischbeförderung bestimmten Transportmittel dürfen für folgende Beförderungen nicht benutzt werden:

1.

zur Beförderung von lebenden Tieren und

2.

nach Maßgabe des Abs. 4 grundsätzlich auch zur Beförderung von Erzeugnissen, die das Fleisch beeinträchtigen oder verunreinigen können.

(4) Fleisch darf in demselben Transportmittel mit anderen Erzeugnissen, die eine Gefahr für seine einwandfreie Beschaffenheit darstellen, nicht befördert werden; es sei denn, daß wirksame Schutzvorkehrungen getroffen werden. Verpacktes Fleisch darf nicht gemeinsam mit unverpacktem Fleisch in ein und demselben Transportmittel befördert werden; es sei denn, daß in den Transportmitteln für eine entsprechende Trennung gesorgt wird, sodaß eine hygienische Beeinträchtigung von unverpacktem Fleisch durch Verpackungen nicht erfolgen kann. Mägen dürfen nur dann transportiert werden, wenn sie gebrüht oder gereinigt sind. Köpfe und Gliedmaßenenden dürfen nur dann transportiert werden, wenn sie enthäutet oder gebrüht und enthaart sind.

(5) Frisches Fleisch darf nur in gereinigten und desinfizierten Laderäumen von Transportmitteln befördert werden.

(6) Tierkörper, Tierkörperhälften, in höchstens drei Teile zerteilte Tierkörperhälften oder Tierkörperviertel sind mit Ausnahme von tiefgekühltem Fleisch in hygienisch einwandfreier Verpackung stets hängend zu befördern; eine Ausnahme hievon ist die Beförderung auf dem Luftweg gemäß Abs. 2 Z 2.

(7) Beim Transport von Fleisch zu Betrieben, die dem § 16 des Fleischuntersuchungsgesetzes unterliegen, ist ein vom Versandbetrieb ausgestelltes Begleitdokument (zum Beispiel Lieferschein) mitzuführen, das folgende Angaben zu enthalten hat:

1.

Lieferbetrieb, Empfänger, Art und Menge der Ware, Datum des Transportes,

2.

Herkunftsland, ausgeschrieben oder abgekürzt, die Veterinärkontrollnummer des Versandbetriebes,

3.

bei tiefgekühltem Fleisch auch den Monat und das Jahr, in denen es tiefgekühlt wurde.

(8) Der Transport von Köpfen von über ein Jahr alten Rindern, Schafen und Ziegen sowie von Schafen und Ziegen, bei denen ein bleibender Schneidezahn durchgebrochen ist, sowie von Tierkörpern von Schafen und Ziegen gleichen Alters, bei denen das Rückenmark noch nicht entfernt wurde, darf nur zu folgenden Betrieben erfolgen:

1.

zu Betrieben, die gemäß § 9 Abs. 2 der Fleischuntersuchungsverordnung zugelassen sind, oder

2.

zu Betrieben in anderen Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR), wenn mit diesen eine Vereinbarung über die Versendung von Köpfen und Schlachtkörpern, die spezifiziertes Risikomaterial enthalten, sowie über die besonderen Bedingungen der Verbringungen geschlossen wurde und die hiefür über eine Genehmigung der zuständigen Behörde verfügen, oder

3.

zu Betrieben in Drittstaaten, wenn die Kommission der EG hiezu die Erlaubnis erteilt hat, sofern die hiebei von der EG festgelegten Bedingungen eingehalten werden.

5.

Abschnitt

Transportieren

§ 14. (1) Frisches Fleisch muß in dicht verschließbaren Transportmitteln befördert werden, in denen das Fleisch vor Staub und Insekten geschützt ist; die Transportmittel müssen so abgedichtet sein, daß Flüssigkeit aus ihnen nicht ablaufen kann. Frisches Fleisch, das gemäß der Fleischimportverordnung, BGBl. Nr. 402/1994, in der jeweils geltenden Fassung eingeführt oder das durch das Hoheitsgebiet eines anderen Staates geführt wird, muß bis zur Freigabe zum Verkehr in Österreich in verplombten Transportmitteln befördert werden. Die Transportmittel müssen so gebaut und ausgestattet sein, daß die in §§ 11 und 12 vorgeschriebenen Temperaturen während der Beförderung nicht überschritten werden.

(2) Die zur Fleischbeförderung bestimmten Transportmittel müssen folgenden Anforderungen entsprechen:

1.

Ihre Innenwände und anderen Teile, die mit dem Fleisch in Berührung kommen können, müssen aus korrosionsfestem Material bestehen und dürfen weder die organoleptischen Eigenschaften des Fleisches beeinträchtigen noch gesundheitsschädliche Stoffe an das Fleisch abgeben. Die Innenwände müssen glatt sowie leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein.

2.

Beim Transport von Tierkörpern, Tierkörperhälften, in höchstens drei Teile zerteilten Tierkörperhälften oder Tierkörpervierteln sowie von nicht verpacktem, zerlegtem Fleisch mit Ausnahme von tiefgekühltem Fleisch in hygienisch einwandfreier Verpackung ist im Transportmittel eine Aufhängevorrichtung aus korrosionsfestem Material so anzubringen, daß das Fleisch den Boden nicht berühren kann. Bei Beförderung auf dem Luftweg ist eine Aufhängevorrichtung aus korrosionsfestem Material jedoch nicht erforderlich, wenn geeignete, korrosionsfeste Einrichtungen für das Verladen, Verstauen und Entladen vorhanden sind.

(3) Die zur Fleischbeförderung bestimmten Transportmittel dürfen für folgende Beförderungen nicht benutzt werden:

1.

zur Beförderung von lebenden Tieren und

2.

nach Maßgabe des Abs. 4 grundsätzlich auch zur Beförderung von Erzeugnissen, die das Fleisch beeinträchtigen oder verunreinigen können.

(4) Fleisch darf in demselben Transportmittel mit anderen Erzeugnissen, die eine Gefahr für seine einwandfreie Beschaffenheit darstellen, nicht befördert werden; es sei denn, daß wirksame Schutzvorkehrungen getroffen werden. Verpacktes Fleisch darf nicht gemeinsam mit unverpacktem Fleisch in ein und demselben Transportmittel befördert werden; es sei denn, daß in den Transportmitteln für eine entsprechende Trennung gesorgt wird, sodaß eine hygienische Beeinträchtigung von unverpacktem Fleisch durch Verpackungen nicht erfolgen kann. Mägen dürfen nur dann transportiert werden, wenn sie gebrüht oder gereinigt sind. Köpfe und Gliedmaßenenden dürfen nur dann transportiert werden, wenn sie enthäutet oder gebrüht und enthaart sind.

(5) Frisches Fleisch darf nur in gereinigten und desinfizierten Laderäumen von Transportmitteln befördert werden.

(6) Tierkörper, Tierkörperhälften, in höchstens drei Teile zerteilte Tierkörperhälften oder Tierkörperviertel sind mit Ausnahme von tiefgekühltem Fleisch in hygienisch einwandfreier Verpackung stets hängend zu befördern; eine Ausnahme hievon ist die Beförderung auf dem Luftweg gemäß Abs. 2 Z 2.

(7) Beim Transport von Fleisch zu Betrieben, die dem § 16 des Fleischuntersuchungsgesetzes unterliegen, ist ein vom Versandbetrieb ausgestelltes Begleitdokument (zum Beispiel Lieferschein) mitzuführen, das folgende Angaben zu enthalten hat:

1.

Lieferbetrieb, Empfänger, Art und Menge der Ware, Datum des Transportes,

2.

Herkunftsland, ausgeschrieben oder abgekürzt, die Veterinärkontrollnummer des Versandbetriebes,

3.

bei tiefgekühltem Fleisch auch den Monat und das Jahr, in denen es tiefgekühlt wurde.

(8) Der Transport von Köpfen von über ein Jahr alten Rindern, Schafen und Ziegen sowie von Schafen und Ziegen, bei denen ein bleibender Schneidezahn durchgebrochen ist, sowie von Tierkörpern von Schafen und Ziegen gleichen Alters, bei denen das Rückenmark noch nicht entfernt wurde, darf nur zu folgenden Betrieben erfolgen:

1.

zu Betrieben, die gemäß § 9 Abs. 2 der Fleischuntersuchungsverordnung zugelassen sind, oder

2.

zu Betrieben in anderen Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR), wenn mit diesen eine Vereinbarung über die Versendung von Köpfen und Schlachtkörpern, die spezifiziertes Risikomaterial enthalten, sowie über die besonderen Bedingungen der Verbringungen geschlossen wurde und die hiefür über eine Genehmigung der zuständigen Behörde verfügen, oder

3.

zu Betrieben in Drittstaaten, wenn die Kommission der EG hiezu die Erlaubnis erteilt hat, sofern die hiebei von der EG festgelegten Bedingungen eingehalten werden.

(9) Beim Transport von Fleisch von Rindern, das noch die Wirbelsäule enthält, ist auf dem Begleitpapier zutreffendenfalls folgender Vermerk anzubringen: "Die Wirbelsäule unterliegt den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 und ist als SRM zu entsorgen."

(10) Weiters ist bei jenen Teilstücken, bei denen die Wirbelsäule nicht zu entfernen ist, die Kennzeichnung gemäß Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 (ABl. Nr. L 204 vom 11. August 2000) mit einem blauen Streifen zu versehen. Auf dem Begleitpapier ist die Anzahl der Rinderkörper oder Teile von Rinderkörpern anzuführen, bei denen die Wirbelsäule nicht als SRM zu entfernen ist.

5.

Abschnitt

Transportieren

§ 14. (1) Frisches Fleisch muss in dicht verschließbaren Transportmitteln befördert werden, in denen das Fleisch vor Staub und Insekten geschützt ist; die Transportmittel müssen so abgedichtet sein, dass Flüssigkeit aus ihnen nicht ablaufen kann. Frisches Fleisch, das gemäß EBVO 2001, BGBl. II Nr. 355/2001, in der jeweils geltenden Fassung, eingeführt oder das durch das Hoheitsgebiet eines anderen Staates geführt wird, muss bis zur Freigabe zum Verkehr in Österreich in verplombten Transportmitteln befördert werden. Die Transportmittel müssen so gebaut und ausgestattet sein, dass die in §§ 11 und 12 vorgesehenen Temperaturen während der Beförderung nicht überschritten werden.

(2) Die zur Fleischbeförderung bestimmten Transportmittel müssen folgenden Anforderungen entsprechen:

1.

Ihre Innenwände und anderen Teile, die mit dem Fleisch in Berührung kommen können, müssen aus korrosionsfestem Material bestehen und dürfen weder die organoleptischen Eigenschaften des Fleisches beeinträchtigen noch gesundheitsschädliche Stoffe an das Fleisch abgeben. Die Innenwände müssen glatt sowie leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein.

2.

Beim Transport von Tierkörpern, Tierkörperhälften, in höchstens drei Teile zerteilten Tierkörperhälften oder Tierkörpervierteln sowie von nicht verpacktem, zerlegtem Fleisch mit Ausnahme von tiefgekühltem Fleisch in hygienisch einwandfreier Verpackung ist im Transportmittel eine Aufhängevorrichtung aus korrosionsfestem Material so anzubringen, daß das Fleisch den Boden nicht berühren kann. Bei Beförderung auf dem Luftweg ist eine Aufhängevorrichtung aus korrosionsfestem Material jedoch nicht erforderlich, wenn geeignete, korrosionsfeste Einrichtungen für das Verladen, Verstauen und Entladen vorhanden sind.

(3) Die zur Fleischbeförderung bestimmten Transportmittel dürfen für folgende Beförderungen nicht benutzt werden:

1.

zur Beförderung von lebenden Tieren und

2.

nach Maßgabe des Abs. 4 grundsätzlich auch zur Beförderung von Erzeugnissen, die das Fleisch beeinträchtigen oder verunreinigen können.

(4) Fleisch darf in demselben Transportmittel mit anderen Erzeugnissen, die eine Gefahr für seine einwandfreie Beschaffenheit darstellen, nicht befördert werden; es sei denn, daß wirksame Schutzvorkehrungen getroffen werden. Verpacktes Fleisch darf nicht gemeinsam mit unverpacktem Fleisch in ein und demselben Transportmittel befördert werden; es sei denn, daß in den Transportmitteln für eine entsprechende Trennung gesorgt wird, sodaß eine hygienische Beeinträchtigung von unverpacktem Fleisch durch Verpackungen nicht erfolgen kann. Mägen dürfen nur dann transportiert werden, wenn sie gebrüht oder gereinigt sind. Köpfe und Gliedmaßenenden dürfen nur dann transportiert werden, wenn sie enthäutet oder gebrüht und enthaart sind.

(5) Frisches Fleisch darf nur in gereinigten und desinfizierten Laderäumen von Transportmitteln befördert werden.

(6) Tierkörper, Tierkörperhälften, in höchstens drei Teile zerteilte Tierkörperhälften oder Tierkörperviertel sind mit Ausnahme von tiefgekühltem Fleisch in hygienisch einwandfreier Verpackung stets hängend zu befördern; eine Ausnahme hievon ist die Beförderung auf dem Luftweg gemäß Abs. 2 Z 2.

(7) Beim Transport von Fleisch zu Betrieben, die dem § 16 des Fleischuntersuchungsgesetzes unterliegen, ist ein vom Versandbetrieb ausgestelltes Begleitdokument (zum Beispiel Lieferschein) mitzuführen, das folgende Angaben zu enthalten hat:

1.

Lieferbetrieb, Empfänger, Art und Menge der Ware, Datum des Transportes,

2.

Herkunftsland, ausgeschrieben oder abgekürzt, die Veterinärkontrollnummer des Versandbetriebes,

3.

bei tiefgekühltem Fleisch auch den Monat und das Jahr, in denen es tiefgekühlt wurde.

(8) Beim Transport von Tierkörpern, die noch SRM enthalten, sind die Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 einzuhalten.

(9) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 401/2003)

(10) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 401/2003)

8.

HAUPTSTÜCK

Sonderbestimmungen für Betriebe mit geringer Produktion

1.

Abschnitt

Betriebe mit geringer Produktion

§ 15. (1) Schlachtbetriebe, die weniger als 1000 Großvieheinheiten (GVE) jährlich erschlachten und Zerlegungsbetriebe, die weniger als 250 t Fleisch jährlich zerlegen, und die das Fleisch ausschließlich im Inland in Verkehr bringen, müssen unter den Voraussetzungen der Abs. 2 bis 6 den Anforderungen der §§ 3 bis 6 nicht entsprechen, wenn sie die Bedingungen des § 16 erfüllen.

(2) Betriebe, die Erleichterungen gemäß Abs. 1 in Anspruch nehmen, dürfen das Fleisch nur

1.

unmittelbar an Letztverbraucher (Konsumenten) oder

2.

an Betriebe, die selbst unter Abs. 1 fallen, oder

3.

zum Direktverkauf an gewerbliche Letztverkäufer oder

4.

an Einrichtungen der Gemeinschaftsversorgung oder an Gastgewerbebetriebe

(3) Fleisch, das in Betrieben gewonnen wurde, die Erleichterungen gemäß Abs. 1 in Anspruch nehmen, darf nur ohne eine gemäß den lebensmittelrechtlichen Vorschriften zu kennzeichnende Verpackung feilgehalten werden.

(4) Die einzelnen Tiere sind je Tierart in GVE gemäß Abs. 1 wie folgt zu bewerten:

Rinder und Einhufer: 1,00 GVE;

Kälber und Fohlen: 0,60 GVE;

Schweine: 0,33 GVE;

Schafe und Ziegen: 0,15 GVE.

(5) Als „Kälber'' oder „Fohlen'' im Sinne des Abs. 4 gelten jene Tiere, die nicht älter als sechs Monate sind.

(6) Betriebe, die Erleichterungen gemäß Abs. 1 in Anspruch nehmen, haben dies dem Landeshauptmann unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

8.

HAUPTSTÜCK

Sonderbestimmungen für Betriebe mit geringer Produktion

1.

Abschnitt

Betriebe mit geringer Produktion

§ 15. (1) Schlachtbetriebe, die wöchentlich höchstens 20 Großvieheinheiten (GVE) - höchstens aber 1 000 GVE jährlich - schlachten und gegebenenfalls weiter bearbeiten, müssen, sofern sie ihre Erzeugnisse ausschließlich im Inland in Verkehr bringen, hinsichtlich der baulichen Erfordernisse sowie hinsichtlich der Anlagen und Einrichtungsgegenstände den Bedingungen des § 16 entsprechen und von den anderen Bestimmungen dieser Verordnung nur § 7, § 8, § 10 (ausgenommen Abs. 4 letzter Satz), § 11, § 12 Abs. 2, 3, 4 und 5, § 13 Abs. 1, § 14 Abs. 1 (ausgenommen die Bestimmung über die Verplombung der Transportmittel), § 14 Abs. 2 Z 1 sowie § 14 Abs. 3, 4, 5 und 7 einhalten.

(2) Die einzelnen Tiere sind je nach Tierart in GVE gemäß Abs. 1 wie folgt zu bewerten:

Rinder über 300 kg LM *1) und Einhufer ................. 1,00 GVE

andere Rinder .......................................... 0,50 GVE

Schweine über 100 kg LM *1) ............................ 0,20 GVE

sonstige Schweine ...................................... 0,15 GVE

Schafe, Ziegen ......................................... 0,10 GVE

Ziegenkitze und Schaflämmer unter 15 kg LM *1) ......... 0,05 GVE

Ferkel unter 15 kg LM *1) .............................. 0,05 GVE

(3) Bei der Schlachtung von Schaflämmern und Ziegenkitzen darf vor religiösen Festen die wöchentliche Höchstgrenze überschritten werden, sofern die Hygiene- und Untersuchungsbestimmungen eingehalten werden und das Fleisch nicht tiefgekühlt wird.

(4) Erfolgt die Schlachtung durch verschiedene Wirtschaftsbeteiligte in einem gemeinsamen Schlachtbetrieb, so darf die Höchstzahl bezogen auf diesen Schlachtbetrieb auf 30 GVE wöchentlich und 1 500 GVE jährlich erhöht werden, sofern folgende Bedingungen eingehalten werden:

1.

Der Betriebsinhaber oder sonstige Benutzer der Anlage muß sich einer staatlich anerkannten Ausbildung für den Bereich der Produktionshygiene unterzogen haben (zum Beispiel Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Fleischer).

2.

Die zur Schlachtung bestimmten Tiere müssen im Eigentum des Betriebsinhabers oder des sonstigen Benutzers der Anlage stehen, oder sie müssen von diesem erworben worden sein, um einen unter

3.

Die Gewinnung des Fleisches hat in Räumlichkeiten zu erfolgen, die dem § 16 entsprechen.

4.

Die Schlachtung darf nur für die betriebliche Selbstversorgung des Schlachtbetriebsinhabers oder der Benutzer gemäß Z 2 oder nur für den Verkauf an den Letztverbraucher oder die Abgabe an Einrichtungen oder Betriebe gemäß § 1 Abs. 2 erfolgen.

(5) Betriebe, die Erleichterungen gemäß Abs. 1 oder 4 in Anspruch nehmen, haben dies dem Landeshauptmann unverzüglich schriftlich mitzuteilen.


*1) LM: Lebendmasse.

8.

HAUPTSTÜCK

Sonderbestimmungen für Betriebe mit geringer Produktion

1.

Abschnitt

Betriebe mit geringer Produktion

§ 15. (1) Schlachtbetriebe, die wöchentlich höchstens 20 Großvieheinheiten (GVE) - höchstens aber 1000 GVE jährlich - schlachten und gegebenenfalls weiter bearbeiten, müssen, sofern sie ihre Erzeugnisse ausschließlich im Inland in Verkehr bringen, hinsichtlich der baulichen Erfordernisse sowie hinsichtlich der Anlagen und Einrichtungsgegenstände den Bedingungen des § 16 entsprechen und von den anderen Bestimmungen dieser Verordnung nur § 7, § 8, § 10 (ausgenommen Abs. 4 letzter Satz), § 11, § 12 Abs. 2, 3, 4 und 5, § 13 Abs. 1, § 14 Abs. 1 (ausgenommen die Bestimmungen über die Verplombung der Transportmittel), § 14 Abs. 2 Z 1 sowie § 14 Abs. 3, 4, 5, 7 und 8 einhalten.

(2) Die einzelnen Tiere sind je nach Tierart in GVE gemäß Abs. 1 wie folgt zu bewerten:

Rinder über 300 kg LM *1) und Einhufer ................. 1,00 GVE

andere Rinder .......................................... 0,50 GVE

Schweine über 100 kg LM *1) ............................ 0,20 GVE

sonstige Schweine ...................................... 0,15 GVE

Schafe, Ziegen ......................................... 0,10 GVE

Ziegenkitze und Schaflämmer unter 15 kg LM *1) ......... 0,05 GVE

Ferkel unter 15 kg LM *1) .............................. 0,05 GVE

(3) Bei der Schlachtung von Schaflämmern und Ziegenkitzen darf vor religiösen Festen die wöchentliche Höchstgrenze überschritten werden, sofern die Hygiene- und Untersuchungsbestimmungen eingehalten werden und das Fleisch nicht tiefgekühlt wird.

(4) Erfolgt die Schlachtung durch verschiedene Wirtschaftsbeteiligte in einem gemeinsamen Schlachtbetrieb, so darf die Höchstzahl bezogen auf diesen Schlachtbetrieb auf 30 GVE wöchentlich und 1 500 GVE jährlich erhöht werden, sofern folgende Bedingungen eingehalten werden:

1.

Der Betriebsinhaber oder sonstige Benutzer der Anlage muß sich einer staatlich anerkannten Ausbildung für den Bereich der Produktionshygiene unterzogen haben (zum Beispiel Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Fleischer).

2.

Die zur Schlachtung bestimmten Tiere müssen im Eigentum des Betriebsinhabers oder des sonstigen Benutzers der Anlage stehen, oder sie müssen von diesem erworben worden sein, um einen unter

3.

Die Gewinnung des Fleisches hat in Räumlichkeiten zu erfolgen, die dem § 16 entsprechen.

4.

Die Schlachtung darf nur für die betriebliche Selbstversorgung des Schlachtbetriebsinhabers oder der Benutzer gemäß Z 2 oder nur für den Verkauf an den Letztverbraucher oder die Abgabe an Einrichtungen oder Betriebe gemäß § 1 Abs. 2 erfolgen.

(5) Betriebe, die Erleichterungen gemäß Abs. 1 oder 4 in Anspruch nehmen, haben dies dem Landeshauptmann unverzüglich schriftlich mitzuteilen.


*1) LM: Lebendmasse.

8.

HAUPTSTÜCK

Sonderbestimmungen für Betriebe mit geringer Produktion

1.

Abschnitt

Betriebe mit geringer Produktion

§ 15. (1) Schlachtbetriebe, die wöchentlich höchstens 20 Großvieheinheiten (GVE) - höchstens aber 1 000 GVE jährlich - schlachten und gegebenenfalls weiter bearbeiten, müssen, sofern sie ihre Erzeugnisse ausschließlich im Inland in Verkehr bringen, hinsichtlich der baulichen Erfordernisse, sowie hinsichtlich der Anlagen und Einrichtungsgegenstände den Bedingungen des § 16 entsprechen und von den anderen Bestimmungen dieser Verordnung nur § 7, § 8, § 10 (ausgenommen Abs. 4 letzter Satz), § 11, § 12 Abs. 2, 3, 4 und 5, § 13 Abs. 1, § 14 Abs. 1 (ausgenommen die Bestimmungen über die Verplombung der Transportmittel), § 14 Abs. 2 Z 1 sowie § 14 Abs. 3, 4, 5, 7, 8, 9 und 10 einhalten.

(2) Die einzelnen Tiere sind je nach Tierart in GVE gemäß Abs. 1 wie folgt zu bewerten:

Rinder über 300 kg LM *1) und Einhufer ................. 1,00 GVE

andere Rinder .......................................... 0,50 GVE

Schweine über 100 kg LM *1) ............................ 0,20 GVE

sonstige Schweine ...................................... 0,15 GVE

Schafe, Ziegen ......................................... 0,10 GVE

Ziegenkitze und Schaflämmer unter 15 kg LM *1) ......... 0,05 GVE

Ferkel unter 15 kg LM *1) .............................. 0,05 GVE

(3) Bei der Schlachtung von Schaflämmern und Ziegenkitzen darf vor religiösen Festen die wöchentliche Höchstgrenze überschritten werden, sofern die Hygiene- und Untersuchungsbestimmungen eingehalten werden und das Fleisch nicht tiefgekühlt wird.

(4) Erfolgt die Schlachtung durch verschiedene Wirtschaftsbeteiligte in einem gemeinsamen Schlachtbetrieb, so darf die Höchstzahl bezogen auf diesen Schlachtbetrieb auf 30 GVE wöchentlich und 1 500 GVE jährlich erhöht werden, sofern folgende Bedingungen eingehalten werden:

1.

Der Betriebsinhaber oder sonstige Benutzer der Anlage muß sich einer staatlich anerkannten Ausbildung für den Bereich der Produktionshygiene unterzogen haben (zum Beispiel Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Fleischer).

2.

Die zur Schlachtung bestimmten Tiere müssen im Eigentum des Betriebsinhabers oder des sonstigen Benutzers der Anlage stehen, oder sie müssen von diesem erworben worden sein, um einen unter

3.

Die Gewinnung des Fleisches hat in Räumlichkeiten zu erfolgen, die dem § 16 entsprechen.

4.

Die Schlachtung darf nur für die betriebliche Selbstversorgung des Schlachtbetriebsinhabers oder der Benutzer gemäß Z 2 oder nur für den Verkauf an den Letztverbraucher oder die Abgabe an Einrichtungen oder Betriebe gemäß § 1 Abs. 2 erfolgen.

(5) Betriebe, die Erleichterungen gemäß Abs. 1 oder 4 in Anspruch nehmen, haben dies dem Landeshauptmann unverzüglich schriftlich mitzuteilen.


*1) LM: Lebendmasse.

8.

HAUPTSTÜCK

Sonderbestimmungen für Betriebe mit geringer Produktion

1.

Abschnitt

Betriebe mit geringer Produktion

§ 15. (1) Schlachtbetriebe, die wöchentlich höchstens 20 Großvieheinheiten (GVE) - höchstens aber 1 000 GVE jährlich - schlachten und gegebenenfalls weiter bearbeiten, müssen, sofern sie ihre Erzeugnisse ausschließlich im Inland in Verkehr bringen, hinsichtlich der baulichen Erfordernisse sowie hinsichtlich der Anlagen und Einrichtungsgegenstände den Bedingungen des § 16 entsprechen und von den anderen Bestimmungen dieser Verordnung nur § 7, § 8, § 10 (ausgenommen Abs. 4 letzter Satz), § 11, § 12 Abs. 2, 3, 4 und 5, § 13 Abs. 1, § 14 Abs. 1 (ausgenommen die Bestimmungen über die Verplombung der Transportmittel), § 14 Abs. 2 Z 1 sowie § 14 Abs. 3, 4, 5, 7 und 8 einhalten.

(2) Die einzelnen Tiere sind je nach Tierart in GVE gemäß Abs. 1 wie folgt zu bewerten:

Rinder über 300 kg LM *1) und Einhufer ................. 1,00 GVE

andere Rinder .......................................... 0,50 GVE

Schweine über 100 kg LM *1) ............................ 0,20 GVE

sonstige Schweine ...................................... 0,15 GVE

Schafe, Ziegen ......................................... 0,10 GVE

Ziegenkitze und Schaflämmer unter 15 kg LM *1) ......... 0,05 GVE

Ferkel unter 15 kg LM *1) .............................. 0,05 GVE

(3) Bei der Schlachtung von Schaflämmern und Ziegenkitzen darf vor religiösen Festen die wöchentliche Höchstgrenze überschritten werden, sofern die Hygiene- und Untersuchungsbestimmungen eingehalten werden und das Fleisch nicht tiefgekühlt wird.

(4) Erfolgt die Schlachtung durch verschiedene Wirtschaftsbeteiligte in einem gemeinsamen Schlachtbetrieb, so darf die Höchstzahl bezogen auf diesen Schlachtbetrieb auf 30 GVE wöchentlich und 1 500 GVE jährlich erhöht werden, sofern folgende Bedingungen eingehalten werden:

1.

Der Betriebsinhaber oder sonstige Benutzer der Anlage muß sich einer staatlich anerkannten Ausbildung für den Bereich der Produktionshygiene unterzogen haben (zum Beispiel Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Fleischer).

2.

Die zur Schlachtung bestimmten Tiere müssen im Eigentum des Betriebsinhabers oder des sonstigen Benutzers der Anlage stehen, oder sie müssen von diesem erworben worden sein, um einen unter

3.

Die Gewinnung des Fleisches hat in Räumlichkeiten zu erfolgen, die dem § 16 entsprechen.

4.

Die Schlachtung darf nur für die betriebliche Selbstversorgung des Schlachtbetriebsinhabers oder der Benutzer gemäß Z 2 oder nur für den Verkauf an den Letztverbraucher oder die Abgabe an Einrichtungen oder Betriebe gemäß § 1 Abs. 2 erfolgen.

(5) Betriebe, die Erleichterungen gemäß Abs. 1 oder 4 in Anspruch nehmen, haben dies dem Landeshauptmann unverzüglich schriftlich mitzuteilen.


*1) LM: Lebendmasse.

§ 15a. (1) Zerlegungsbetriebe, die nicht Bestandteil eines Schlachtbetriebes (der keine Ausnahmen nach § 15 in Anspruch nimmt) sind und ihre Erzeugnisse ausschließlich im Inland in Verkehr bringen und deren wöchentliche Produktion an entbeintem Fleisch nicht mehr als 5 Tonnen (oder eine entsprechende Menge Fleisch mit Knochen) beträgt, müssen hinsichtlich der baulichen Erfordernisse sowie hinsichtlich der Anlagen und Einrichtungsgegenstände den Bedingungen des § 16 Abs. 1 entsprechen; von den anderen in dieser Verordnung genannten Bestimmungen müssen sie nur § 7, § 8 Abs. 5 erster Satz, § 8 Abs. 8, § 9 Abs. 1 (mit der Maßgabe, daß die Räumlichkeiten dem § 16 Abs. 1 entsprechen), § 9 Abs. 3 (mit der Maßgabe, daß die Arbeitsräume und der Kühlraum dem § 16 Abs. 1 entsprechen), § 9 Abs. 4, § 9 Abs. 5 (ausgenommen der zweite Satz), § 9 Abs. 6 und 7, § 10 (ausgenommen Abs. 4 letzter Satz), § 11 Abs. 1 zweiter Satz, § 11 Abs. 2, § 12 Abs. 2, 3, 4 und 5, § 13 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 (ausgenommen die Bestimmungen über die Verplombung der Transportmittel), § 14 Abs. 2 Z 1 sowie § 14 Abs. 3, 4, 5 und 7 einhalten.

(2) Betriebe, die Erleichterungen gemäß Abs. 1 in Anspruch nehmen, haben dies dem Landeshauptmann unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

§ 15a. (1) Zerlegungsbetriebe, die nicht Bestandteil eines Schlachtbetriebes (der keine Ausnahmen nach § 15 in Anspruch nimmt) sind und ihre Erzeugnisse ausschließlich im Inland in Verkehr bringen und deren wöchentliche Produktion an entbeintem Fleisch nicht mehr als 5 Tonnen (oder eine entsprechende Menge Fleisch mit Knochen) beträgt, müssen hinsichtlich der baulichen Erfordernisse sowie hinsichtlich der Anlagen und Einrichtungsgegenstände den Bedingungen des § 16 Abs. 1 entsprechen; von den anderen in dieser Verordnung genannten Bestimmungen müssen sie nur § 7, § 8 Abs. 5 erster Satz, § 8 Abs. 8, § 9 Abs. 1 (mit der Maßgabe, dass die Räumlichkeiten dem § 16 Abs. 1 entsprechen), § 9 Abs. 3 (mit der Maßgabe, dass die Arbeitsräume und der Kühlraum dem § 16 Abs. 1 entsprechen), § 9 Abs. 4, § 9 Abs. 5 (ausgenommen der zweite Satz), § 9 Abs. 6 und 7, § 10 (ausgenommen Abs. 4 letzter Satz), § 11 Abs. 1 zweiter Satz, § 11 Abs. 2, § 12 Abs. 2, 3, 4 und 5, § 13 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 (ausgenommen die Bestimmungen über die Verplombung der Transportmittel), § 14 Abs. 2 Z 1 sowie § 14 Abs. 3, 4, 5, 7 und 8 einhalten.

(2) Betriebe, die Erleichterungen gemäß Abs. 1 in Anspruch nehmen, haben dies dem Landeshauptmann unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

§ 15a. (1) Zerlegungsbetriebe, die nicht Bestandteil eines Schlachtbetriebes (der keine Ausnahmen nach § 15 in Anspruch nimmt) sind und ihre Erzeugnisse ausschließlich im Inland in Verkehr bringen und deren wöchentliche Produktion an entbeintem Fleisch nicht mehr als fünf Tonnen (oder eine entsprechende Menge Fleisch mit Knochen) beträgt, müssen hinsichtlich der baulichen Erfordernisse sowie hinsichtlich der Anlagen und Einrichtungsgegenstände den Bedingungen des § 16 Abs. 1 entsprechen; von den anderen in dieser Verordnung genannten Bestimmungen müssen sie nur § 7, § 8 Abs. 5 erster Satz, § 8 Abs. 8, § 9 Abs. 1 (mit der Maßgabe, dass die Räumlichkeiten dem § 16 Abs. 1 entsprechen), § 9 Abs. 3 (mit der Maßgabe, dass die Arbeitsräume und der Kühlraum dem § 16 Abs. 1 entsprechen), § 9 Abs. 4, § 9 Abs. 5 (ausgenommen der zweite Satz), § 9 Abs. 6 und 7, § 10 (ausgenommen Abs. 4 letzter Satz), § 11 Abs. 1 zweiter Satz, § 11 Abs. 2, § 12 Abs. 2, 3, 4 und 5, § 13 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 (ausgenommen die Bestimmungen über die Verplombung der Transportmittel), § 14 Abs. 2 Z 1 sowie § 14 Abs. 3, 4, 5, 7, 8, 9 und 10 einhalten.

(2) Betriebe, die Erleichterungen gemäß Abs. 1 in Anspruch nehmen, haben dies dem Landeshauptmann unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

§ 15a. (1) Zerlegungsbetriebe, die nicht Bestandteil eines Schlachtbetriebes (der keine Ausnahmen nach § 15 in Anspruch nimmt) sind und die ihre Erzeugnisse ausschließlich im Inland in Verkehr bringen und deren wöchentliche Produktion an entbeintem Fleisch nicht mehr als fünf Tonnen (oder eine entsprechende Menge Fleisch mit Knochen) beträgt, müssen hinsichtlich der baulichen Erfordernisse sowie hinsichtlich der Anlagen und Einrichtungsgegenstände den Bedingungen des § 16 Abs. 1 entsprechen; von den anderen in dieser Verordnung genannten Bestimmungen müssen sie nur § 7, § 8 Abs. 5 erster Satz, § 8 Abs. 8, § 9 Abs. 1 (mit der Maßgabe, dass die Räumlichkeiten dem § 16 Abs. 1 entsprechen), § 9 Abs. 3 (mit der Maßgabe, dass die Arbeitsräume und der Kühlraum dem § 16 Abs. 1 entsprechen), § 9 Abs. 4, § 9 Abs. 5 (ausgenommen der zweite Satz), § 9 Abs. 6 und 7, § 10 (ausgenommen Abs. 4 letzter Satz), § 11 Abs. 1 zweiter Satz, § 11 Abs. 2, § 12 Abs. 2, 3, 4 und 5, § 13 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 (ausgenommen die Bestimmungen über die Verplombung der Transportmittel), § 14 Abs. 2 Z 1 sowie § 14 Abs. 3, 4, 5, 7 und 8 einhalten.

(2) Betriebe, die Erleichterungen gemäß Abs. 1 in Anspruch nehmen, haben dies dem Landeshauptmann unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

§ 15b. Fleisch aus Betrieben gemäß § 15 ist mit dem Tauglichkeitskennzeichen gemäß § 35 Abs. 1 Z 2 des Fleischuntersuchungsgesetzes zu kennzeichnen. Umhüllte Teilstücke aus Betrieben gemäß § 15 und § 15a sind mit dem Tauglichkeitskennzeichen gemäß § 27a Abs. 5 und § 27b der Fleischuntersuchungsverordnung zu kennzeichnen.

2.

Abschnitt

Hygienebestimmungen

§ 16. (1) Für Betriebe mit geringer Produktion gemäß § 15 Abs. 1 gelten folgende Bedingungen:

1.

Für Räume, in denen Fleisch erschlachtet oder bearbeitet (insbesondere zerlegt) wird, gelten nachstehende Bedingungen:

a)

Die Fußböden müssen aus wasserundurchlässigem, leicht zu reinigendem und zu desinfizierendem, nicht verrottbarem Material bestehen. Sie müssen so beschaffen sein, daß Wasser leicht ablaufen kann. Das Wasser muß zu abgedeckten, geruchssicheren Abflüssen abgeleitet werden.

b)

Die Räume müssen glatte, feste, undurchlässige Wände haben, die bis zu einer Höhe von mindestens 2 m in Schlachträumen bis zu einer Höhe von mindestens 3 m mit einem hellen, abwaschfesten Belag oder Anstrich versehen sind.

c)

Die Türen haben aus leicht zu reinigendem, nicht verrottbarem und geruchslosem Material zu bestehen.

d)

Wird das Fleisch im Betrieb gelagert, so muß dieser über einen Lagerraum verfügen, der den Anforderungen gemäß lit. a, b und c entspricht.

e)

Oberflächen von Isolierungen müssen verschleißfest sein; die Isolierungen dürfen keine Gerüche abgeben.

f)

Die Räume müssen ausreichende Vorrichtungen zur Be- und Entlüftung und bei Bedarf zur gründlichen Entnebelung haben.

g)

Es muß eine ausreichende Beleuchtung vorhanden sein, durch welche die Farben nicht verändert werden.

2.

In größtmöglicher Nähe der Arbeitsplätze müssen in ausreichender Anzahl Einrichtungen zur Reinigung und Desinfektion der Hände und zur Reinigung der Arbeitsgeräte mit heißem Wasser zur Verfügung stehen. Die Einrichtungen zum Waschen der Hände müssen fließendes warmes und kaltes oder auf eine angemessene Temperatur vorgemischtes Wasser haben und mit Reinigungs- und Desinfektionsmitteln sowie hygienisch einwandfreien Mitteln zum Händetrocknen ausgestattet sein. Die Hähne dürfen nicht von Hand aus zu betätigen sein.

3.

Es muß eine Einrichtung zur Desinfektion der Arbeitsgeräte an Ort und Stelle oder in einem angrenzenden Raum vorhanden sein. Die Wassertemperatur hiefür muß mindestens 82 Grad C betragen.

4.

Es müssen geeignete Vorrichtungen zum Schutz gegen Ungeziefer (Insekten, Nagetiere und dergleichen) vorhanden sein.

5.

Die Einrichtungsgegenstände und Arbeitsgeräte (wie Schneidetische, Tische mit auswechselbaren Schneideunterlagen, Behältnisse, Transportbänder und Sägen) müssen aus korrosionsfestem, die Qualität des Fleisches nicht beeinträchtigendem und leicht zu reinigendem und zu desinfizierendem Material bestehen. Die Verwendung von Holz ist unzulässig.

6.

Es müssen den hygienischen Erfordernissen entsprechende, korrosionsfeste Arbeitsgeräte und Vorrichtungen für

a)

die weitere Behandlung des Fleisches und

b)

das Abstellen der für das Fleisch verwendeten Behältnisse vorhanden sein, die verhindern, daß das Fleisch oder die Behältnisse unmittelbar mit dem Fußboden oder den Wänden in Berührung kommen.

7.

Es müssen für die Aufnahme des nicht zum menschlichen Genuß bestimmten Fleisches besonders gekennzeichnete, wasserdichte und korrosionsfeste Behältnisse vorhanden sein. Derartiges Fleisch ist ehestmöglich, spätestens aber am Ende jedes Arbeitstages, aus den Arbeitsräumen zu entfernen und bis zur Abholung gesondert unter Verschluß zu lagern.

8.

Es müssen Kühlanlagen vorhanden sein, durch die gewährleistet ist, daß die vorgeschriebene Temperatur des Fleisches eingehalten wird. Diese Kühlanlagen müssen mit einem jede Verunreinigung des Fleisches ausschließenden Abflußsystem ausgestattet sein, das mit der Abwasserleitung verbunden ist.

9.

Es muß eine Anlage zur Wasserversorgung vorhanden sein, die ausschließlich Trinkwasser in ausreichender Menge und unter Druck liefert. Der Nachweis der Trinkwassereigenschaft ist wenigstens einmal jährlich zu erbringen. Zur Erzeugung von Dampf, zur Brandbekämpfung und zur Kühlung der Kühlmaschinen ist jedoch ausnahmsweise auch Wasser zulässig, das kein Trinkwasser ist, wenn die dafür gelegten Leitungen eine anderweitige Verwendung des Wassers nicht zulassen und eine Verunreinigung des frischen Fleisches ausgeschlossen ist. Die Leitungen für Wasser, das kein Trinkwasser ist, müssen sich von den Trinkwasserleitungen deutlich unterscheiden.

10.

Es muß eine Anlage vorhanden sein, die in ausreichender Menge heißes Trinkwasser liefert.

11.

Es muß eine Anlage zur hygienisch unbedenklichen Ableitung von Abwasser vorhanden sein.

12.

Es müssen mindestens eine Waschgelegenheit und eine Toiletteanlage mit Wasserspülung vorhanden sein. Darüber hinausgehende Arbeiternehmerschutzvorschriften bleiben unberührt. Die Toiletteanlagen dürfen keinen direkten Zugang zu den Arbeitsräumen haben. Die Waschgelegenheit muß fließendes warmes und kaltes oder auf eine angemessene Temperatur vorgemischtes Wasser haben und mit hygienisch einwandfreien Mitteln zur Reinigung und Desinfektion der Hände sowie mit hygienisch einwandfreien Mitteln zum Händetrocknen ausgestattet sein. Die Waschgelegenheit muß sich in der Nähe der Toiletteanlagen befinden. Die Hähne dürfen nicht von Hand aus zu betätigen sein.

(2) Schlachtbetriebe mit geringer Produktion müssen zusätzlich zu den Bedingungen gemäß Abs. 1 folgenden Anforderungen entsprechen:

1.

Es müssen ausreichend große Stallungen für Tiere, die über Nacht im Schlachtbetrieb verbleiben, vorhanden sein.

2.

Es müssen ein ausreichend großer Schlachtraum sowie unter Berücksichtigung der bei der Schlachtung durchzuführenden Arbeitsgänge entsprechende Räumlichkeiten für die Durchführung der diesbezüglichen Arbeiten zur Verfügung stehen, sodaß ein hygienisch einwandfreier Ablauf der Schlachtung sichergestellt ist.

3.

Es müssen entsprechend getrennte Abteilungen innerhalb des Schlachtraumes für die Betäubung und die Entblutung der Tiere vorhanden sein.

4.

Im Schlachtraum müssen abwaschfeste Wände bis zu einer Höhe von mindestens 3 m oder bis zur Decke vorhanden sein. Beim Schlachten sind die Räume ausreichend zu entnebeln.

5.

Es müssen geeignete Aufhängevorrichtungen vorhanden sein, die es ermöglichen, sämtliche Arbeitsgänge nach dem Betäuben soweit wie möglich am hängenden Tier auszuführen. Schweine dürfen auch im Liegen entblutet werden. Auf keinen Fall darf der Tierkörper während dieser Arbeitsgänge den Fußboden berühren.

6.

Es muß ein Kühlraum vorhanden sein, der gemessen an Umfang, Art der Schlachtungen und der weiteren Verwendung des Fleisches ausreichend groß ist.

7.

Im Schlachtraum dürfen Mägen und Därme nicht entleert oder gereinigt und Häute, Hörner, Klauen sowie Schweineborsten nicht gelagert werden.

8.

Kann der Dung nicht täglich vom Gelände des Schlachtbetriebes entfernt werden, so muß ein in geeigneter Weise abgetrennter Platz für dessen Lagerung vorhanden sein.

9.

In den Schlachtraum verbrachte Schlachttiere müssen sofort betäubt und geschlachtet werden.

10.

Werden kranke oder krankheitsverdächtige Tiere in derartigen Betrieben geschlachtet, so sind die erforderlichen Maßnahmen zur Vermeidung von Verunreinigungen zu treffen. Die Räume müssen vor erneuter Benutzung unter behördlicher Aufsicht besonders gereinigt und desinfiziert werden.

(3) Der Transport des Fleisches vom Betrieb zum Abnehmer muß unter hygienisch einwandfreien, jegliche nachteilige Beeinflussung ausschließenden Bedingungen, in hiefür geeigneten Behältnissen erfolgen.

(4) Der Betriebsinhaber oder ein von diesem bestellter Vertreter hat schriftliche Aufzeichnungen über Arten und Mengen der Wareneingänge, Warenausgänge, Herkunft der Waren, durchgeführte Kontrollen der Waren und deren Ergebnisse zu führen. Diese Aufzeichnungen sind mindestens zwei Jahre lang aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen.

2.

Abschnitt

Hygienebestimmungen

§ 16. (1) Für Betriebe mit geringer Produktion gemäß § 15 Abs. 1 gelten folgende Bedingungen:

1.

Für Räume, in denen Fleisch erschlachtet oder bearbeitet (insbesondere zerlegt) wird, gelten nachstehende Bedingungen:

a)

Die Fußböden müssen aus wasserundurchlässigem, leicht zu reinigendem und zu desinfizierendem, nicht verrottbarem Material bestehen. Sie müssen so beschaffen sein, daß Wasser leicht ablaufen kann. Das Wasser muß zu abgedeckten, geruchssicheren Abflüssen abgeleitet werden.

b)

Die Räume müssen glatte, feste, undurchlässige Wände haben, die bis zu einer Höhe von mindestens 2 m in Schlachträumen bis zu einer Höhe von mindestens 3 m mit einem hellen, abwaschfesten Belag oder Anstrich versehen sind.

c)

Die Türen haben aus leicht zu reinigendem, nicht verrottbarem und geruchslosem Material zu bestehen.

d)

Wird das Fleisch im Betrieb gelagert, so muß dieser über einen Lagerraum verfügen, der den Anforderungen gemäß lit. a, b und c entspricht.

e)

Oberflächen von Isolierungen müssen verschleißfest sein; die Isolierungen dürfen keine Gerüche abgeben.

f)

Die Räume müssen ausreichende Vorrichtungen zur Be- und Entlüftung und bei Bedarf zur gründlichen Entnebelung haben.

g)

Es muß eine ausreichende Beleuchtung vorhanden sein, durch welche die Farben nicht verändert werden.

2.

In größtmöglicher Nähe der Arbeitsplätze müssen in ausreichender Anzahl Einrichtungen zur Reinigung und Desinfektion der Hände und zur Reinigung der Arbeitsgeräte mit heißem Wasser zur Verfügung stehen. Die Einrichtungen zum Waschen der Hände müssen fließendes warmes und kaltes oder auf eine angemessene Temperatur vorgemischtes Wasser haben und mit Reinigungs- und Desinfektionsmitteln sowie hygienisch einwandfreien Mitteln zum Händetrocknen ausgestattet sein. Die Hähne dürfen nicht von Hand aus zu betätigen sein.

3.

Es muß eine Einrichtung zur Desinfektion der Arbeitsgeräte an Ort und Stelle oder in einem angrenzenden Raum vorhanden sein. Die Wassertemperatur hiefür muß mindestens 82 Grad C betragen.

4.

Es müssen geeignete Vorrichtungen zum Schutz gegen Ungeziefer (Insekten, Nagetiere und dergleichen) vorhanden sein.

5.

Die Einrichtungsgegenstände und Arbeitsgeräte (wie Schneidetische, Tische mit auswechselbaren Schneideunterlagen, Behältnisse, Transportbänder und Sägen) müssen aus korrosionsfestem, die Qualität des Fleisches nicht beeinträchtigendem und leicht zu reinigendem und zu desinfizierendem Material bestehen. Die Verwendung von Holz ist unzulässig.

6.

Es müssen den hygienischen Erfordernissen entsprechende, korrosionsfeste Arbeitsgeräte und Vorrichtungen für

a)

die weitere Behandlung des Fleisches und

b)

das Abstellen der für das Fleisch verwendeten Behältnisse vorhanden sein, die verhindern, daß das Fleisch oder die Behältnisse unmittelbar mit dem Fußboden oder den Wänden in Berührung kommen.

7.

Es müssen für die Aufnahme des nicht zum menschlichen Genuß bestimmten Fleisches besonders gekennzeichnete, wasserdichte und korrosionsfeste Behältnisse vorhanden sein. Derartiges Fleisch ist ehestmöglich, spätestens aber am Ende jedes Arbeitstages, aus den Arbeitsräumen zu entfernen und bis zur Abholung gesondert unter Verschluß zu lagern.

8.

Es müssen Kühlanlagen vorhanden sein, durch die gewährleistet ist, daß die vorgeschriebene Temperatur des Fleisches eingehalten wird. Diese Kühlanlagen müssen mit einem jede Verunreinigung des Fleisches ausschließenden Abflußsystem ausgestattet sein, das mit der Abwasserleitung verbunden ist.

9.

Es muß eine Anlage zur Wasserversorgung vorhanden sein, die ausschließlich Trinkwasser in ausreichender Menge und unter Druck liefert. Der Nachweis der Trinkwassereigenschaft ist wenigstens einmal jährlich zu erbringen. Zur Erzeugung von Dampf, zur Brandbekämpfung und zur Kühlung der Kühlmaschinen ist jedoch ausnahmsweise auch Wasser zulässig, das kein Trinkwasser ist, wenn die dafür gelegten Leitungen eine anderweitige Verwendung des Wassers nicht zulassen und eine Verunreinigung des frischen Fleisches ausgeschlossen ist. Die Leitungen für Wasser, das kein Trinkwasser ist, müssen sich von den Trinkwasserleitungen deutlich unterscheiden.

10.

Es muß eine Anlage vorhanden sein, die in ausreichender Menge heißes Trinkwasser liefert.

11.

Es muß eine Anlage zur hygienisch unbedenklichen Ableitung von Abwasser vorhanden sein.

12.

Es müssen mindestens eine Waschgelegenheit und eine Toiletteanlage mit Wasserspülung vorhanden sein. Darüber hinausgehende Arbeiternehmerschutzvorschriften bleiben unberührt. Die Toiletteanlagen dürfen keinen direkten Zugang zu den Arbeitsräumen haben. Die Waschgelegenheit muß fließendes warmes und kaltes oder auf eine angemessene Temperatur vorgemischtes Wasser haben und mit hygienisch einwandfreien Mitteln zur Reinigung und Desinfektion der Hände sowie mit hygienisch einwandfreien Mitteln zum Händetrocknen ausgestattet sein. Die Waschgelegenheit muß sich in der Nähe der Toiletteanlagen befinden. Die Hähne dürfen nicht von Hand aus zu betätigen sein.

(2) Schlachtbetriebe mit geringer Produktion müssen zusätzlich zu den Bedingungen gemäß Abs. 1 folgenden Anforderungen entsprechen:

1.

Es müssen ausreichend große Stallungen für Tiere, die über Nacht im Schlachtbetrieb verbleiben, vorhanden sein.

2.

Es müssen ein ausreichend großer Schlachtraum sowie unter Berücksichtigung der bei der Schlachtung durchzuführenden Arbeitsgänge entsprechende Räumlichkeiten für die Durchführung der diesbezüglichen Arbeiten zur Verfügung stehen, sodaß ein hygienisch einwandfreier Ablauf der Schlachtung sichergestellt ist.

3.

Es muß eine klar getrennte Abteilung innerhalb des Schlachtraumes für die Betäubung und die Entblutung der Tiere vorhanden sein.

4.

Im Schlachtraum müssen abwaschfeste Wände bis zu einer Höhe von mindestens 3 m oder bis zur Decke vorhanden sein. Beim Schlachten sind die Räume ausreichend zu entnebeln.

5.

Es müssen geeignete Aufhängevorrichtungen vorhanden sein, die es ermöglichen, sämtliche Arbeitsgänge nach dem Betäuben soweit wie möglich am hängenden Tier auszuführen. Schweine dürfen auch im Liegen entblutet werden. Auf keinen Fall darf der Tierkörper während dieser Arbeitsgänge den Fußboden berühren.

6.

Es muß ein Kühlraum vorhanden sein, der gemessen am Umfang und an der Art der Schlachtungen ausreichend groß ist; er muß einen getrennten oder trennbaren Bereich für beanstandete Tierkörper haben; es sei denn, die beanstandeten Tierkörper werden gemäß § 16 der Fleischuntersuchungsverordnung in einen geeigneten Betrieb verbracht.

7.

Im Schlachtraum dürfen Mägen und Därme nicht entleert und Häute, Hörner, Klauen und Schweineborsten nicht gelagert werden. Im Schlachtraum dürfen Mägen und Därme nur zu einer Zeit gereinigt werden, während der keine Schlachtung erfolgt.

8.

Kann der Dung nicht täglich vom Gelände des Schlachtbetriebes entfernt werden, so muß ein in geeigneter Weise abgetrennter Platz für dessen Lagerung vorhanden sein.

9.

In den Schlachtraum verbrachte Schlachttiere müssen sofort betäubt und geschlachtet werden.

10.

Werden kranke oder krankheitsverdächtige Tiere in derartigen Betrieben geschlachtet, so sind die erforderlichen Maßnahmen zur Vermeidung von Verunreinigungen zu treffen. Die Räume müssen vor erneuter Benutzung unter behördlicher Aufsicht besonders gereinigt und desinfiziert werden.

11.

Die Schlachtbetriebe müssen über einen Raum mit einem verschließbaren Schrank verfügen, der für den Kontrolldienst während der Arbeitszeit bestimmt ist.

(3) Der Betriebsinhaber oder ein von diesem bestellter Vertreter hat schriftliche Aufzeichnungen über Arten und Mengen der Wareneingänge, Warenausgänge, Herkunft der Waren, durchgeführte Kontrollen der Waren und deren Ergebnisse zu führen. Diese Aufzeichnungen sind mindestens bis zum Ablauf des folgenden Kalenderjahres aufzubewahren und der Behörde auf Verlagen zur Einsicht vorzulegen.

Zum Inkrafttreten vgl. § 19 Abs. 3.

2.

Abschnitt

Hygienebestimmungen

§ 16. (1) Für Betriebe mit geringer Produktion gemäß § 15 Abs. 1 gelten folgende Bedingungen:

1.

Für Räume, in denen Fleisch erschlachtet oder bearbeitet (insbesondere zerlegt) wird, gelten nachstehende Bedingungen:

a)

Die Fußböden müssen aus wasserundurchlässigem, leicht zu reinigendem und zu desinfizierendem, nicht verrottbarem Material bestehen. Sie müssen so beschaffen sein, daß Wasser leicht ablaufen kann. Das Wasser muß zu abgedeckten, geruchssicheren Abflüssen abgeleitet werden.

b)

Die Räume müssen glatte, feste, undurchlässige Wände haben, die bis zu einer Höhe von mindestens 2 m in Schlachträumen bis zu einer Höhe von mindestens 3 m mit einem hellen, abwaschfesten Belag oder Anstrich versehen sind.

c)

Die Türen haben aus leicht zu reinigendem, nicht verrottbarem und geruchslosem Material zu bestehen.

d)

Wird das Fleisch im Betrieb gelagert, so muß dieser über einen Lagerraum verfügen, der den Anforderungen gemäß lit. a, b und c entspricht.

e)

Oberflächen von Isolierungen müssen verschleißfest sein; die Isolierungen dürfen keine Gerüche abgeben.

f)

Die Räume müssen ausreichende Vorrichtungen zur Be- und Entlüftung und bei Bedarf zur gründlichen Entnebelung haben.

g)

Es muß eine ausreichende Beleuchtung vorhanden sein, durch welche die Farben nicht verändert werden.

2.

In größtmöglicher Nähe der Arbeitsplätze müssen in ausreichender Anzahl Einrichtungen zur Reinigung und Desinfektion der Hände und zur Reinigung der Arbeitsgeräte mit heißem Wasser zur Verfügung stehen. Die Einrichtungen zum Waschen der Hände müssen fließendes warmes und kaltes oder auf eine angemessene Temperatur vorgemischtes Wasser haben und mit Reinigungs- und Desinfektionsmitteln sowie hygienisch einwandfreien Mitteln zum Händetrocknen ausgestattet sein. Die Hähne dürfen nicht von Hand aus zu betätigen sein.

3.

Es muß eine Einrichtung zur Desinfektion der Arbeitsgeräte an Ort und Stelle oder in einem angrenzenden Raum vorhanden sein. Die Wassertemperatur hiefür muß mindestens 82 Grad C betragen.

4.

Es müssen geeignete Vorrichtungen zum Schutz gegen Ungeziefer (Insekten, Nagetiere und dergleichen) vorhanden sein.

5.

Die Einrichtungsgegenstände und Arbeitsgeräte (wie Schneidetische, Tische mit auswechselbaren Schneideunterlagen, Behältnisse, Transportbänder und Sägen) müssen aus korrosionsfestem, die Qualität des Fleisches nicht beeinträchtigendem und leicht zu reinigendem und zu desinfizierendem Material bestehen. Die Verwendung von Holz ist unzulässig.

6.

Es müssen den hygienischen Erfordernissen entsprechende, korrosionsfeste Arbeitsgeräte und Vorrichtungen für

a)

die weitere Behandlung des Fleisches und

b)

das Abstellen der für das Fleisch verwendeten Behältnisse vorhanden sein, die verhindern, daß das Fleisch oder die Behältnisse unmittelbar mit dem Fußboden oder den Wänden in Berührung kommen.

7.

Es müssen für die Aufnahme des nicht zum menschlichen Genuß bestimmten Fleisches besonders gekennzeichnete, wasserdichte und korrosionsfeste Behältnisse vorhanden sein. Derartiges Fleisch ist ehestmöglich, spätestens aber am Ende jedes Arbeitstages, aus den Arbeitsräumen zu entfernen und bis zur Abholung gesondert unter Verschluß zu lagern.

8.

Es müssen Kühlanlagen vorhanden sein, durch die gewährleistet ist, daß die vorgeschriebene Temperatur des Fleisches eingehalten wird. Diese Kühlanlagen müssen mit einem jede Verunreinigung des Fleisches ausschließenden Abflußsystem ausgestattet sein, das mit der Abwasserleitung verbunden ist.

9.

Es muß eine Anlage zur Wasserversorgung vorhanden sein, die ausschließlich Trinkwasser in ausreichender Menge und unter Druck liefert. Der Nachweis der Trinkwassereigenschaft ist wenigstens einmal jährlich zu erbringen. Zur Erzeugung von Dampf, zur Brandbekämpfung und zur Kühlung der Kühlmaschinen ist jedoch ausnahmsweise auch Wasser zulässig, das kein Trinkwasser ist, wenn die dafür gelegten Leitungen eine anderweitige Verwendung des Wassers nicht zulassen und eine Verunreinigung des frischen Fleisches ausgeschlossen ist. Die Leitungen für Wasser, das kein Trinkwasser ist, müssen sich von den Trinkwasserleitungen deutlich unterscheiden.

10.

Es muß eine Anlage vorhanden sein, die in ausreichender Menge heißes Trinkwasser liefert.

11.

Es muß eine Anlage zur hygienisch unbedenklichen Ableitung von Abwasser vorhanden sein.

12.

Es müssen mindestens eine Waschgelegenheit und eine Toiletteanlage mit Wasserspülung vorhanden sein. Darüber hinausgehende Arbeiternehmerschutzvorschriften bleiben unberührt. Die Toiletteanlagen dürfen keinen direkten Zugang zu den Arbeitsräumen haben. Die Waschgelegenheit muß fließendes warmes und kaltes oder auf eine angemessene Temperatur vorgemischtes Wasser haben und mit hygienisch einwandfreien Mitteln zur Reinigung und Desinfektion der Hände sowie mit hygienisch einwandfreien Mitteln zum Händetrocknen ausgestattet sein. Die Waschgelegenheit muß sich in der Nähe der Toiletteanlagen befinden. Die Hähne dürfen nicht von Hand aus zu betätigen sein.

(2) Schlachtbetriebe mit geringer Produktion müssen zusätzlich zu den Bedingungen gemäß Abs. 1 folgenden Anforderungen entsprechen:

1.

Es müssen ausreichend große Stallungen für Tiere, die über Nacht im Schlachtbetrieb verbleiben, vorhanden sein.

2.

Es müssen ein ausreichend großer Schlachtraum sowie unter Berücksichtigung der bei der Schlachtung durchzuführenden Arbeitsgänge entsprechende Räumlichkeiten für die Durchführung der diesbezüglichen Arbeiten zur Verfügung stehen, sodaß ein hygienisch einwandfreier Ablauf der Schlachtung sichergestellt ist.

3.

Es muß eine klar getrennte Abteilung innerhalb des Schlachtraumes für die Betäubung und die Entblutung der Tiere vorhanden sein.

4.

Im Schlachtraum müssen abwaschfeste Wände bis zu einer Höhe von mindestens 3 m oder bis zur Decke vorhanden sein. Beim Schlachten sind die Räume ausreichend zu entnebeln.

5.

Es müssen geeignete Aufhängevorrichtungen vorhanden sein, die es ermöglichen, sämtliche Arbeitsgänge nach dem Betäuben soweit wie möglich am hängenden Tier auszuführen. Schweine dürfen auch im Liegen entblutet werden. Auf keinen Fall darf der Tierkörper während dieser Arbeitsgänge den Fußboden berühren.

6.

Es muß ein Kühlraum vorhanden sein, der gemessen am Umfang und an der Art der Schlachtungen ausreichend groß ist; er muß einen getrennten oder trennbaren Bereich für beanstandete Tierkörper haben; es sei denn, die beanstandeten Tierkörper werden gemäß § 16 der Fleischuntersuchungsverordnung in einen geeigneten Betrieb verbracht.

7.

Im Schlachtraum dürfen Mägen und Därme nicht entleert und Häute, Hörner, Klauen und Schweineborsten nicht gelagert werden. Im Schlachtraum dürfen Mägen und Därme nur zu einer Zeit gereinigt werden, während der keine Schlachtung erfolgt.

8.

Kann der Dung nicht täglich vom Gelände des Schlachtbetriebes entfernt werden, so muß ein in geeigneter Weise abgetrennter Platz für dessen Lagerung vorhanden sein.

9.

In den Schlachtraum verbrachte Schlachttiere müssen sofort betäubt und geschlachtet werden.

10.

Werden kranke oder krankheitsverdächtige Tiere in derartigen Betrieben geschlachtet, so sind die erforderlichen Maßnahmen zur Vermeidung von Verunreinigungen zu treffen. Die Räume müssen vor erneuter Benutzung unter behördlicher Aufsicht besonders gereinigt und desinfiziert werden.

11.

Die Schlachtbetriebe müssen über einen Raum mit einem verschließbaren Schrank verfügen, der für den Kontrolldienst während der Arbeitszeit bestimmt ist.

(3) Der Betriebsinhaber oder ein von diesem bestellter Vertreter hat schriftliche Aufzeichnungen über Arten und Mengen der Tier- und Wareneingänge, Warenausgänge, Herkunft der Tiere und Waren sowie über durchgeführte Kontrollen der Waren und deren Ergebnisse zu führen. Die Aufzeichnungen sind mindestens bis zum Ablauf des folgenden Kalenderjahres aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen.

9.

HAUPTSTÜCK

Landwirtschaftliche Betriebe

§ 17. (1) Werden durch landwirtschaftliche Betriebe an einer bestimmten Schlachtstätte jährlich von den Landwirten oder in deren Auftrag insgesamt weniger als 50 GVE (im Sinne des § 15 Abs. 4 und 5) erschlachtet und wird dieses Fleisch

1.

direkt ab Hof an den Letztverbraucher (Konsument) oder

2.

unter der Deklaration „aus bäuerlicher Schlachtung'' unter namentlicher Anführung des Produzenten entweder auf Märkten oder durch hiezu befugte Gewerbetreibende direkt an den Letztverbraucher abgegeben,

(2) Das Fleisch muß so in Verkehr gebracht werden, daß eine hygienisch nachteilige Beeinflussung hintangehalten wird, insbesondere durch Staub, Schmutz, Geruchsstoffe, Abgase, Witterungseinflüsse, Licht, Pflanzen und Früchte, Krankheits- und Verderbniserreger, Schimmelpilze, menschliche oder tierische Ausscheidungen, Tiere, tierische Schädlinge, Schädlingsbekämpfungsmittel, Unkrautvertilgungsmittel und andere Gifte sowie Reinigungs-, Desinfektions- und Anstrichmittel.

(3) Für die Schlachtung sowie die Bearbeitung (einschließlich Zerlegung) des Fleisches müssen Räumlichkeiten zur Verfügung stehen, die auf Grund ihrer Ausgestaltung und Einrichtung während dieser Arbeitsgänge den Erfordernissen des § 16 Abs. 1 Z 1, Z 2 erster und zweiter Satz, Z 3, Z 4, Z 5 erster Satz, Z 6, Z 8 erster Satz, Z 9 erster Satz, sowie des § 16 Abs. 2 Z 2, Z 4, Z 5, Z 6, Z 9 und Z 10 entsprechen.

(4) Die Räumlichkeiten gemäß Abs. 3 sind vom Fleischuntersuchungstierarzt im Zuge der Schlachttier und Fleischuntersuchung im Sinne des § 17 des Fleischuntersuchungsgesetzes zu kontrollieren.

(5) Das im Betrieb verwendete Wasser hat den bakteriologischen Anforderungen an Trinkwasser zu entsprechen und ist sofern es nicht aus einer öffentlichen Trinkwasserversorgungsanlage stammt nachweislich in Abständen von höchstens zwei Jahren bakteriologisch untersuchen zu lassen.

(6) Das Fleisch darf nur ohne eine gemäß den lebensmittelrechtlichen Vorschriften zu kennzeichnende Verpackung feilgehalten werden.

9.

HAUPTSTÜCK

Fleischbearbeitungsräume von Kleinverkaufsstellen

§ 17. (1) Zerlegungsbetriebe (einschließlich landwirtschaftliche Betriebe hinsichtlich Zerlegung), die den Betriebsumfang gemäß § 15a nicht überschreiten und das Fleisch ausschließlich für den an Ort und Stelle oder in angrenzenden Verkaufsräumlichkeiten stattfindenden Direktverkauf an Letztverbraucher oder an Einrichtungen oder Betriebe gemäß § 1 Abs. 2 zerlegen, lagern und gegebenenfalls umhüllen und verpacken, unterliegen hinsichtlich der baulichen Erfordernisse sowie hinsichtlich der Anlagen und Einrichtungsgegenstände nur folgenden Bestimmungen dieser Verordnung: § 16 Abs. 1 Z 1, Z 2, Z 3 (sofern kein anderes, geeignetes Desinfektionsverfahren angewendet wird), Z 4, Z 5 (mit der Ausnahme, daß hölzerne Hackstöcke verwendet werden dürfen, sofern sie einen einwandfreien hygienischen Zustand aufweisen), Z 6, Z 7, Z 8 erster Satz, Z 9 erster Satz, Z 10, Z 11, Z 12 erster bis einschließlich fünfter Satz. § 1 Abs. 2 bleibt hievon unberührt.

(2) Das Fleisch muß so in Verkehr gebracht werden, daß eine hygienisch nachteilige Beeinflussung hintangehalten wird, insbesondere durch Staub, Schmutz, Geruchsstoffe, Abgase, Witterungseinflüsse, Licht, Pflanzen und Früchte, Krankheits- und Verderbniserreger, Schimmelpilze, menschliche und tierische Ausscheidungen, tierische Schädlinge, Schädlingsbekämpfungsmittel, Unkrautvertilgungsmittel und andere Gifte sowie Reinigungs-, Desinfektions- und Anstrichmittel.

(3) Die Anlieferung zum Betrieb, in den Arbeitsraum und in den Verkaufsraum hat so zu erfolgen, daß das Fleisch beim Transport im Freien und durch Räumlichkeiten, die nicht den Bestimmungen nach Abs. 1 entsprechen, durch geeignete Maßnahmen geschützt ist und die vorgeschriebenen Temperaturen nicht überschritten werden.

(4) Die Lagerung hat so zu erfolgen, daß die vorgeschriebenen Temperaturen eingehalten werden und das Fleisch nicht durch im gleichen Kühlraum gelagerte andere Stoffe im Sinne des Abs. 2 nachteilig beeinflußt wird.

(5) Bei der Bearbeitung sind folgende Bestimmungen einzuhalten: § 7 Abs. 1, 3, 4, 5, 6, 7 und 8, § 8 Abs. 5 erster Satz, § 9 Abs. 1 (mit der Maßgabe, daß die Räumlichkeiten dem § 17 Abs. 1 entsprechen), § 9 Abs. 3 (mit der Maßgabe, daß die Arbeitsräume dem § 17 Abs. 1 entsprechen und der Kühlraum dem § 17 Abs. 4 entspricht), § 9 Abs. 4, § 9 Abs. 5 (ausgenommen der zweite Satz), § 9 Abs. 7, § 10 Abs. 2 und 3, § 11 Abs. 1 zweiter Satz sowie § 12 Abs. 4 und 5.

(6) Stammt das Wasser nicht aus einer öffentlichen Trinkwasserversorgungsanlage und bestehen nach anderen gesetzlichen Vorschriften keine strengeren Untersuchungsbestimmungen, so ist das Wasser nachweislich zumindest alle zwei Jahre auf seine bakteriologische Unbedenklichkeit untersuchen zu lassen.

(7) Betriebe, die Erleichterungen gemäß Abs. 1 in Anspruch nehmen, haben dies dem Landeshauptmann unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

10.

HAUPTSTÜCK

Eigenkontrolle

§ 18. (1) Der Betriebsinhaber oder ein von diesem bestellter Vertreter ist verpflichtet, im Betrieb regelmäßig Hygienekontrollen (insbesondere auch durch mikrobiologische Untersuchungen) durchzuführen oder durchführen zu lassen.

(2) Die Pflicht zur Eigenkontrolle gemäß Abs. 1 und 3 bis 8 gilt nicht für Betriebe, die dem 8. oder 9. Hauptstück unterliegen. In diesen Betrieben ist aber die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung vom Betriebsinhaber oder von einem vom Betriebsinhaber bestellten Vertreter regelmäßig zu überprüfen; Verstöße sind unverzüglich abzustellen.

(3) Die Kontrollen nach Abs. 1 sind gemäß den jeweiligen betrieblichen Gegebenheiten nach Art und Umfang so zu gestalten, daß die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung gewährleistet ist. Die Kontrollen gemäß Abs. 1 müssen sich auf die betrieblichen Räumlichkeiten, Einrichtungsgegenstände, Arbeitsgeräte und Transportmittel sowie erforderlichenfalls auch auf die Erzeugnisse erstrecken.

(4) Der Betriebsinhaber oder sein Vertreter hat über Datum, Art und Umfang der Kontrollen gemäß Abs. 1 schriftliche Aufzeichnungen zu führen. Diese sind mindestens bis zum Ablauf des folgenden Kalenderjahres aufzubewahren.

(5) Der Betriebsinhaber oder sein Vertreter hat auf Befragen durch die Behörde Art, Häufigkeit und Ergebnisse der gemäß Abs. 1 durchgeführten Kontrollen sowie gegebenenfalls Name und Anschrift des mit Untersuchungen beauftragten Laboratoriums bekanntzugeben. Hiebei sind auf Verlangen der Behörde auch die Aufzeichnungen gemäß Abs. 4 zur Einsicht vorzulegen.

(6) Der Betriebsinhaber oder sein Vertreter hat für das Betriebspersonal ein Schulungsprogramm durchzuführen, wodurch dieses befähigt wird, den Bedingungen für eine hygienisch einwandfreie Produktion im jeweiligen Betrieb zu entsprechen.

(7) Wenn die Eigenkontrollen oder Schulungen zur Gewährleistung einer hygienisch einwandfreien Produktion nicht ausreichend durchgeführt werden, so kann der Landeshauptmann dem Betriebsinhaber veterinär- oder sanitätspolizeilich notwendige Auflagen für deren Gestaltung und Durchführung vorschreiben. Gegen derartige Vorschreibungen ist eine Berufung nicht zulässig.

(8) Für jenes Personal, das bereits über entsprechende Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, ist die Durchführung eines Schulungsprogrammes nicht erforderlich, sofern die betreffenden Qualifikationen durch ein Zeugnis nachgewiesen werden können.

Zum Inkrafttreten vgl. § 9 Abs. 3.

10.

HAUPTSTÜCK

Eigenkontrolle

§ 18. (1) Der Betriebsinhaber oder ein von diesem bestellter Vertreter ist verpflichtet, regelmäßig zu kontrollieren oder kontrollieren zu lassen (insbesondere auch durch mikrobiologische Kontrollen), ob die Produktionsbedingungen im Betrieb den jeweiligen Hygienebestimmungen dieser Verordnung entsprechen. Zu diesem Zweck muss er ein ständiges Kontrollsystem einführen und beibehalten, das nach den folgenden HACCP-Grundsätzen (Hazard Analysis Critical Control Point-System) ausgelegt ist:

1.

Ermittlung von Gefahren, die verhütet, beseitigt oder auf ein annehmbares Niveau reduziert werden müssen;

2.

Ermittlung der kritischen Kontrollpunkte an dem Betriebspunkt beziehungsweise den Betriebspunkten, an denen eine Kontrolle unverzichtbar ist, um Gefahren zu verhüten, zu beseitigen oder auf ein annehmbares Niveau zu reduzieren;

3.

Festlegung und Durchführung wirksamer Überwachungsverfahren für kritische Kontrollpunkte;

4.

Festlegung von Grenzwerten für Überwachungsparameter an kritischen Kontrollpunkten, um im Hinblick auf Gefahren, die verhütet, beseitigt oder reduziert werden müssen, zwischen annehmbar und nicht annehmbar unterscheiden zu können;

5.

Festlegung von Abhilfemaßnahmen, wenn die Überwachung die mangelhafte Kontrolle eines kritischen Kontrollpunkts erkennen lässt;

6.

Festlegung von Verfahren, um zu prüfen, ob die in den Z 1 bis 5 genannten Maßnahmen wirksam sind; diese Prüfverfahren sind in regelmäßigen Abständen durchzuführen;

7.

Erstellung von Dokumenten und Aufzeichnungen, die der Art und Größe des Betriebs angemessen sind, um die wirksame Anwendung der in den Z 1 bis 6 genannten Maßnahmen zu gewährleisten und amtliche Kontrollen zu erleichtern.

(2) Als Bestandteil des in Abs. 1 genannten Systems können die Betriebsinhaber oder deren Vertreter gegebenenfalls Leitlinien für eine gute Betriebspraxis anwenden, die von gesetzlichen Interessenvertretungen erarbeitet und vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen genehmigt sowie in den "Amtlichen Veterinärnachrichten" kundgemacht wurden.

(3) Die Pflicht zur Eigenkontrolle gemäß Abs. 1, 2 und 3a bis 8 gilt nicht für Betriebe gemäß § 17. In diesen Betrieben ist aber die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung vom Betriebsinhaber oder von einem vom Betriebsinhaber bestellten Vertreter entsprechend den jeweiligen Erfordernissen regelmäßig zu überprüfen; Verstöße sind unverzüglich abzustellen. Über die Überprüfungen sind Aufzeichnungen zu führen; diese sind auf Verlangen der Behörde zur Einsicht vorzulegen.

(3a) Die in Abs. 1 genannten mikrobiologischen Kontrollen sind vom Betriebsinhaber oder dessen Vertreter gemäß den im Anhang beschriebenen Verfahren durchzuführen oder durchführen zu lassen. Kleinbetriebe gemäß § 15 und § 15a haben die von ihnen entnommenen Proben wenigstens einmal jährlich, alle anderen Betriebe wenigstens zweimal jährlich von einem Labor gemäß § 27 des Fleischuntersuchungsgesetzes oder gemäß den §§ 42, 49 oder 50 des Lebensmittelgesetzes 1975 (LMG 1975), BGBl. Nr. 86/1975, in der jeweils geltenden Fassung, untersuchen zu lassen. Proben sind an denjenigen Betriebspunkten zu entnehmen, an denen das Risiko einer mikrobiologischen Kontamination am größten ist. Ein anderes als im Anhang beschriebenes Verfahren ist zulässig, wenn dem Landeshauptmann durch Vorlage eines Gutachtens eines der oben genannten Labors nachgewiesen wurde, dass das Verfahren dem im Anhang zu dieser Verordnung beschriebenen Verfahren gleichwertig ist und dies vom Landeshauptmann schriftlich bestätigt wurde.

(4) Der Betriebsinhaber oder sein Vertreter hat über Datum, Art und Umfang der Kontrollen gemäß Abs. 1 schriftliche Aufzeichnungen zu führen. Diese sind mindestens bis zum Ablauf des folgenden Kalenderjahres aufzubewahren.

(5) Der Betriebsinhaber oder sein Vertreter hat auf Befragen durch die Behörde Art, Häufigkeit und Ergebnisse der gemäß Abs. 1 durchgeführten Kontrollen sowie gegebenenfalls Name und Anschrift des mit Untersuchungen beauftragten Laboratoriums bekanntzugeben. Hiebei sind auf Verlangen der Behörde auch die Aufzeichnungen gemäß Abs. 4 zur Einsicht vorzulegen.

(6) Der Betriebsinhaber oder sein Vertreter hat für das Betriebspersonal ein Schulungsprogramm durchzuführen, wodurch dieses befähigt wird, den Bedingungen für eine hygienisch einwandfreie Produktion im jeweiligen Betrieb zu entsprechen.

(7) Wenn die Eigenkontrollen oder Schulungen zur Gewährleistung einer hygienisch einwandfreien Produktion nicht ausreichend durchgeführt werden, so kann der Landeshauptmann dem Betriebsinhaber veterinär- oder sanitätspolizeilich notwendige Auflagen für deren Gestaltung und Durchführung vorschreiben. Gegen derartige Vorschreibungen ist eine Berufung nicht zulässig.

(8) Für jenes Personal, das bereits über entsprechende Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, ist die Durchführung eines Schulungsprogrammes nicht erforderlich, sofern die betreffenden Qualifikationen durch ein Zeugnis nachgewiesen werden können.

11.

HAUPTSTÜCK

Schlußbestimmungen

§ 19. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1994 in Kraft.

11.

HAUPTSTÜCK

Schlußbestimmungen

§ 19. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1994 in Kraft. Das Inhaltsverzeichnis, § 1 Abs. 1 Z 2 und 4, § 2 Z 4 bis 14, § 4 Z 3 lit. A lit. a, § 6a, § 8 Abs. 1, 5 und 8, § 9 Abs. 8, § 10, § 11 Abs. 2, § 14 Abs. 7, § 15, § 15a, § 15b, § 16, § 17 und § 20 treten in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 519/1996 am ersten Tag des dritten auf ihre Kundmachung folgenden Monats in Kraft.

11.

HAUPTSTÜCK

Schlußbestimmungen

§ 19. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1994 in Kraft. Das Inhaltsverzeichnis, § 1 Abs. 1 Z 2 und 4, § 2 Z 4 bis 14, § 4 Z 3 lit. A lit. a, § 6a, § 8 Abs. 1, 5 und 8, § 9 Abs. 8, § 10, § 11 Abs. 2, § 14 Abs. 7, § 15, § 15a, § 15b, § 16, § 17 und § 20 treten in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 519/1996 am ersten Tag des dritten auf ihre Kundmachung folgenden Monats in Kraft. § 2 Z 8, § 9 Abs. 9 und § 14 Abs. 8 treten in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 332/2000 mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. § 8 Abs. 1 letzter Satz tritt in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 332/2000 mit 1. Jänner 2001 in Kraft.

11.

HAUPTSTÜCK

Schlußbestimmungen

§ 19. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1994 in Kraft. Das Inhaltsverzeichnis, § 1 Abs. 1 Z 2 und 4, § 2 Z 4 bis 14, § 4 Z 3 lit. A lit. a, § 6a, § 8 Abs. 1, 5 und 8, § 9 Abs. 8, § 10, § 11 Abs. 2, § 14 Abs. 7, § 15, § 15a, § 15b, § 16, § 17 und § 20 treten in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 519/1996 am ersten Tag des dritten auf ihre Kundmachung folgenden Monats in Kraft. § 2 Z 8, § 9 Abs. 9 und § 14 Abs. 8 treten in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 332/2000 mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. § 8 Abs. 1 letzter Satz tritt in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 332/2000 mit 1. Jänner 2001 in Kraft.

(2) § 2 Z 8, § 9 Abs. 9, § 15 Abs. 1 und § 15a Abs. 1 treten in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 321/2001 mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

11.

HAUPTSTÜCK

Schlußbestimmungen

§ 19. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1994 in Kraft. Das Inhaltsverzeichnis, § 1 Abs. 1 Z 2 und 4, § 2 Z 4 bis 14, § 4 Z 3 lit. A lit. a, § 6a, § 8 Abs. 1, 5 und 8, § 9 Abs. 8, § 10, § 11 Abs. 2, § 14 Abs. 7, § 15, § 15a, § 15b, § 16, § 17 und § 20 treten in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 519/1996 am ersten Tag des dritten auf ihre Kundmachung folgenden Monats in Kraft. § 2 Z 8, § 9 Abs. 9 und § 14 Abs. 8 treten in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 332/2000 mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. § 8 Abs. 1 letzter Satz tritt in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 332/2000 mit 1. Jänner 2001 in Kraft.

(2) § 2 Z 8, § 9 Abs. 9, § 15 Abs. 1 und § 15a Abs. 1 treten in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 321/2001 mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(3) § 7 Abs. 9, § 14 Abs. 8, 9 und 10, § 15 Abs. 1 sowie § 15a Abs. 1 treten in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 146/2002 mit 1. April 2002 in Kraft. § 16 Abs. 3, § 18 Abs. 1 bis 3a und der Anhang treten in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 146/2002 für Betriebe gemäß den §§ 15 oder 15a mit 1. Juli 2003 und für alle anderen Betriebe mit 1. Juli 2002 in Kraft. Durch die Verordnung BGBl. II Nr. 146/2002 wird die Entscheidung der Kommission vom 8. Juni 2001, Nr. 2001/471/EG (ABl. Nr. L 165 vom 21. 6. 2001), in österreichisches Recht umgesetzt.

11.

HAUPTSTÜCK

Schlußbestimmungen

§ 19. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1994 in Kraft. Das Inhaltsverzeichnis, § 1 Abs. 1 Z 2 und 4, § 2 Z 4 bis 14, § 4 Z 3 lit. A lit. a, § 6a, § 8 Abs. 1, 5 und 8, § 9 Abs. 8, § 10, § 11 Abs. 2, § 14 Abs. 7, § 15, § 15a, § 15b, § 16, § 17 und § 20 treten in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 519/1996 am ersten Tag des dritten auf ihre Kundmachung folgenden Monats in Kraft. § 2 Z 8, § 9 Abs. 9 und § 14 Abs. 8 treten in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 332/2000 mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. § 8 Abs. 1 letzter Satz tritt in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 332/2000 mit 1. Jänner 2001 in Kraft.

(2) § 2 Z 8, § 9 Abs. 9, § 15 Abs. 1 und § 15a Abs. 1 treten in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 321/2001 mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(3) § 7 Abs. 9, § 14 Abs. 8, 9 und 10, § 15 Abs. 1 sowie § 15a Abs. 1 treten in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 146/2002 mit 1. April 2002 in Kraft. § 16 Abs. 3, § 18 Abs. 1 bis 3a und der Anhang treten in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 146/2002 für Betriebe gemäß den §§ 15 oder 15a mit 1. Juli 2003 und für alle anderen Betriebe mit 1. Juli 2002 in Kraft. Durch die Verordnung BGBl. II Nr. 146/2002 wird die Entscheidung der Kommission vom 8. Juni 2001, Nr. 2001/471/EG (ABl. Nr. L 165 vom 21. 6. 2001), in österreichisches Recht umgesetzt.

(4) § 9 Abs. 9, § 14 Abs. 1 und 8, § 15 Abs. 1, § 15a Abs. 1, § 21, die Aufhebung des § 14 Abs. 9 und 10 sowie die Z 2 des Anhanges treten in der Fassung der Verordnung BGBl II Nr. 401/2003 mit dem ersten Tag des auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

§ 20. (1) Der Landeshauptmann kann jenen Betrieben, die nicht dem

8.

oder 9. Hauptstück unterliegen und die Fleisch ausschließlich im Inland in Verkehr bringen, auf deren Antrag befristet bis spätestens 31. Dezember 1995 Ausnahmen von den Bestimmungen der §§ 3 bis 6 dieser Verordnung gewähren, soweit dagegen keine veterinär- oder sanitätspolizeilichen Bedenken bestehen. Dem Antrag ist eine Zusammenstellung der noch zu treffenden baulichen Maßnahmen sowie der noch anzuschaffenden Anlagen und Einrichtungsgegenstände anzuschließen. Während dieser Übergangsfrist muß der betreffende Betrieb jedoch zumindest den Bestimmungen der Fleischhygieneverordnung, BGBl. Nr. 280/1983, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 705/1988 und 185/1992, entsprechen.

(2) Gegen einen Bescheid gemäß Abs. 1 ist eine Berufung nicht zulässig.

(3) Betriebe, die dem 8. oder 9. Hauptstück unterliegen, müssen den Bestimmungen dieser Verordnung erst ab 1. Jänner 1996 entsprechen. Während dieser Übergangsfrist muß der betreffende Betrieb jedoch zumindest den diesbezüglichen Bestimmungen der Fleischhygieneverordnung, BGBl. Nr. 280/1983, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 705/1988 und 185/1992, entsprechen.

(4) Der Landeshauptmann hat dem Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz folgende Angaben mindestens einmal jährlich schriftlich bekanntzugeben:

1.

Name, Anschrift und Veterinärkontrollnummer der Betriebe;

2.

Name und Anschrift der Betriebe, die Erleichterungen gemäß § 15 Abs. 1 in Anspruch nehmen;

3.

Name und Anschrift der Betriebe, für die Ausnahmen gemäß § 20 Abs. 1 bestehen;

4.

Art der jeweiligen Betriebe gemäß Z 1 bis 3 hinsichtlich § 1 Abs. 1;

5.

Tierarten, deren Fleisch im jeweiligen Betrieb gemäß Z 1 bis 4 gewonnen, bearbeitet oder gelagert wird.

§ 20. (1) Der Landeshauptmann kann jenen Betrieben, die hinsichtlich der baulichen Erfordernisse sowie hinsichtlich der Anlagen und Einrichtungsgegenstände noch nicht den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen, auf Antrag eine Frist bis zum 31. Dezember 1997 zur Umsetzung gewähren. Bei Betrieben, die nicht dem 8. oder 9. Hauptstück unterliegen, sind im Bescheid die noch zu treffenden baulichen Maßnahmen sowie die noch anzuschaffenden Anlagen und Einrichtungsgegenstände anzuführen. Während der Übergangsfrist muß der betreffende Betrieb jedoch zumindest den Bestimmungen der Fleischhygieneverordnung, BGBl. Nr. 280/1983, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 705/1988 und 185/1992 entsprechen.

(2) Diese Frist kann für Schlachtbetriebe auf Antrag um längstens zwei Jahre verlängert werden, wenn deren Einhaltung nachweislich durch vom Betriebsinhaber nicht verschuldete Umstände unmöglich ist.

(3) Betrieben, die eine Ausnahmeregelung hinsichtlich des 8. oder 9. Hauptstückes nicht mehr in Anspruch nehmen wollen, kann der Landeshauptmann auf Antrag eine Übergangsfrist hinsichtlich Überschreitung der Produktionshöchstmengen von bis zu einem Jahr gewähren, nach deren Ablauf die Bestimmungen dieser Verordnung ohne Ausnahmen und Erleichterungen anzuwenden sind, wobei das Bearbeitungsvolumen entsprechend dem Umstrukturierungsfortgang von der Behörde festzulegen ist.

(4) Während der Übergangsfrist gemäß Abs. 1 bis 3 darf das Fleisch nicht in anderen Mitgliedstaaten des EWR in Verkehr gebracht werden und ist - ausgenommen in Betrieben, die dem 9. Hauptstück unterliegen - gemäß § 35 Abs. 1 Z 2 des Fleischuntersuchungsgesetzes beziehungsweise gemäß § 27a Abs. 5 und § 27b der Fleischuntersuchungsverordnung zu kennzeichnen.

(5) Gegen einen Bescheid gemäß Abs. 1, 2 oder 3 ist eine Berufung nicht zulässig.

(6) Betriebe, die dem 8. oder 9. Hauptstück nicht unterliegen und keine Übergangsfrist gemäß Abs. 1 oder 2 in Anspruch nehmen und bei denen durch den Landeshauptmann festgestellt wurde, daß die Bestimmungen dieser Verordnung eingehalten werden, sind vom Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz in den „Amtlichen Veterinärnachrichten'' als zum innergemeinschaftlichen Handelsverkehr geeignet zu veröffentlichen. Bei Betrieben, die den diesbezüglichen Anforderungen nicht mehr entsprechen, ist der Entfall dieser Eignung in gleicher Weise kundzumachen. Der Landeshauptmann hat dem Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz die Liste der jeweils zu veröffentlichenden Betriebe sowie alle Änderungen dieser Liste mitzuteilen.

(7) Betriebe, die dem 8. oder 9. Hauptstück unterliegen oder eine Übergangsfrist gemäß Abs. 1 oder 2 in Anspruch nehmen, sind vom Landeshauptmann zu registrieren.

(8) Der Landeshauptmann hat dem Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz folgende Angaben mindestens einmal jährlich schriftlich bekanntzugeben:

1.

Name, Anschrift und Veterinärkontrollnummer der Betriebe;

2.

Name und Anschrift der Betriebe, die Erleichterungen gemäß § 15 Abs. 1 oder § 15a in Anspruch nehmen;

3.

Name und Anschrift der Betriebe, für die Ausnahmen gemäß § 20 Abs. 1 bis 3 bestehen;

4.

Art der jeweiligen Betriebe gemäß Z 1 bis 3 hinsichtlich § 1 Abs. 1;

5.

Tierarten, deren Fleisch im jeweiligen Betrieb gemäß Z 1 bis 4 gewonnen, bearbeitet oder gelagert wird.

§ 21. Soweit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze oder andere Verordnungen verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Zum Inkrafttreten vgl. § 9 Abs. 3.

ANHANG

1.

BAKTERIOLOGISCHE PROBENAHME AN SCHLACHTKÖRPERN (RINDER, SCHWEINE, SCHAFE, ZIEGEN UND PFERDE) IN SCHLACHTHÖFEN

Der vorliegende Leitfaden beschreibt die bakteriologische Untersuchung von Schlachtkörperoberflächen. Er behandelt die Probenahme, die Probenanalyse und die Darstellung der Ergebnisse.

PROBENAHMEVERFAHREN

Beim destruktiven Verfahren sollten vier Gewebeproben mit einer Gesamtfläche von 20 cm² nach dem Zurichten, aber vor dem Kühlen vom Schlachtkörper entnommen werden. Zur Entnahme von Gewebestücken kann ein steriler Korkbohrer (2,5 cm) benutzt werden, oder es wird ein 5 cm² großer Gewebestreifen mit einer maximalen Stärke von 5 mm mit einem sterilen Instrument vom Schlachtkörper abgeschnitten. Die Proben werden im Schlachthof unter keimfreien Bedingungen in einen Probenbehälter oder einen Verdünnungsflüssigkeit enthaltenden Plastikbeutel gegeben, zum Labor verbracht und dann homogenisiert [peristaltischer Stomacher oder Rotationsmischer (Homogenisator)].

Bei nichtdestruktiven Verfahren müssen die Tupfer vor der Probenahme angefeuchtet werden. Als sterile Lösung hierfür sollten 0,1 Pepton + 0,85% NaCl verwendet werden. Die Abstrichfläche sollte mindestens 100 cm² pro Probenahmestelle betragen. Der Tupfer sollte mindestens fünf Sekunden lang in der Lösung befeuchtet werden. Danach sollte die gesamte, mit Hilfe einer Schablone abgegrenzte Probenahmefläche mit dem Tupfer mindestens 20 Sekunden lang zunächst vertikal, dann horizontal und dann diagonal mit möglichst großem Druck abgerieben werden. Nach der Benutzung des befeuchteten Tupfers sollte die gesamte Prozedur mit einem trockenen Tupfer wiederholt werden. Um vergleichbare Ergebnisse zu erhalten, sollte diese Technik bei den einzelnen Probenahmen, den einzelnen Schlachtkörpern und an den verschiedenen Probenahmetagen nach demselben Prozessmuster und mit derselben Sorgfalt ausgeführt werden.

PROBENAHMESTELLEN BEI DER SCHLACHTKÖRPERUNTERSUCHUNG

Die folgenden Probenahmestellen sind normalerweise für die Prozesskontrolle geeignet:

Rind: Hals (Kamm), Brustspitz (Unterbrust), Platte (Bauchfleisch, Flanke) und Knöpfel (Schlögel, Keule)

Schaf, Ziege: Bauch (Lappen, Dünnung), Flanke, Unterbrust und Brust

Schwein: Rücken, Göderl (Backe), Schlögel (Schlegel, Keule, Schinken) und Bauch

Pferd: Bauchfleisch (Flanke), Brustspitz (Unterbrust) , Rücken und Schlögel (Keule)

Andere Probenahmestellen können mit dem Amtstierarzt vereinbart werden, wenn sich in einem Betrieb, bedingt durch die Schlachttechnik, gezeigt hat, dass andere Schlachtkörperpartien kontaminationsanfälliger sind. In diesem Fall können die entsprechenden Probenahmestellen gewählt werden.

PROBENAHMEVERFAHREN UND ANZAHL DER ENTNOMMENEN PROBEN

Im Zeitraum einer Woche sind an einem Schlachttag zwischen fünf und zehn Schlachtkörper zu beproben. Dabei ergibt sich die genaue Zahl aus der Quadratwurzel der Schlachtzahl, aufgerundet auf ganze Zahlen. Eine Verminderung der Probenahmehäufigkeit auf zweiwöchentliche Intervalle ist möglich, wenn die Analysenergebnisse während sechs aufeinanderfolgenden Wochen zufriedenstellend sind. Der Probenahmetag sollte wöchentlich geändert werden, um sicherzustellen, dass jeder Wochentag abgedeckt ist. Die Intervalle der Schlachtkörperuntersuchung in Anlagen mit nicht täglicher Schlachtung sind in der Weise festzulegen, dass jeweils fünf Schlachttage einer Woche gleichzusetzen ist.

In Betrieben mit geringer Produktion gemäß § 15 ist die jährlich zu beprobende Tierkörperzahl mit 5% des Durchschnittes der in den letzten zwei Jahren erschlachteten Großvieheinheiten, - sofern sich keine starken Abweichungen davon für das laufende Jahr ergeben - festzulegen. Diese Gesamtzahl ist entsprechend der tatsächlichen Relation der geschlachteten Tiergattungen untereinander aufzuteilen. Zur Berechnung der Großvieheinheiten ist § 15 heranzuziehen. Es ist jedoch zumindest jährlich ein Tierkörper jeder Tierart zu beproben.

Nach Ablauf der Hälfte des Schlachttages sind vor Beginn der Kühlung Proben von vier Stellen jedes Schlachtkörpers zu entnehmen. Für jede Probe ist die Schlachtkörperkennzeichnung sowie das Datum und die Uhrzeit der Probenahme aufzuzeichnen. Vor der Untersuchung sind die von den verschiedenen Probenahmestellen entnommenen Proben des zu beprobenden Schlachtkörpers zu poolen (dh. Proben von Keule, Flanke, Brust und Kamm. Entsprechen die Ergebnisse nicht den Anforderungen und führen Abhilfemaßnahmen nicht zu besseren Hygienebedingungen, dann sollten keine weiteren Proben gepoolt werden, bevor die Produktionsprobleme behoben sind.

MIKROBIOLOGISCHES VERFAHREN DER PROBENUNTERSUCHUNG

Nach dem destruktiven Verfahren entnommene Proben sowie nach dem nichtdestruktiven Verfahren entnommene Abstriche sollten bis zur Untersuchung bei einer Temperatur von 4 °C gekühlt gehalten werden. Die Proben sollten in einem Plastikbeutel unter folgenden Bedingungen homogenisiert werden: mindestens zwei Minuten lang in 100 ml Verdünnungsflüssigkeit (dh. 0,1% gepuffertes Peptonwasser, 0,9% Natriumchloridlösung) bei etwa 250 Zyklen eines peristaltischen Stomacher oder mit einem Rotationsmischer (Homogenisator). Abstrichproben können auch in der Lösungsflüssigkeit kräftig geschüttelt werden. Die Proben sollten binnen 24 Stunden nach der Probenahme untersucht werden.

Die Verdünnung vor dem Ausstreichen sollte in Zehner-Verdünnungsschritten in 0,1% Pepton + 0,85% NaCl erfolgen. Die Abstrichsuspension und die homogenisierte Fleischsuspension im Stomacher-Beutel gelten nicht als Lösung, dh. sie sind bei der Berechnung der 10°-Verdünnung zu berücksichtigen.

Ermittelt werden sollten die Gesamtkeimzahl und die Enterobakterien. Die Zustimmung des Landeshauptmannes vorausgesetzt und nach Festlegung entsprechender Kriterien kann die Enterobakterien-Zählung ersetzt werden durch eine E.-coli-Zählung.

Neben den beschriebenen Verfahren können auch ISO-Verfahren zur Untersuchung der Proben herangezogen werden. Auch andere quantitative Verfahren zur Untersuchung auf die vorgenannten Bakterien sind zulässig, vorausgesetzt, sie wurden von der CEN oder einem anderen anerkannten wissenschaftlichen Gremium zugelassen und vom Landeshauptmann genehmigt.

AUFZEICHNUNGEN

Alle Untersuchungsergebnisse sind in Form von Kolonien bildenden Einheiten (KBE)/cm² Oberfläche aufzuzeichnen. Um eine Bewertung der Ergebnisse zu ermöglichen, sind diese in Form von Prozesskontrolldiagrammen oder -tabellen darzustellen, die mindestens die Ergebnisse der letzten 13 wöchentlichen Untersuchungen in der richtigen Reihenfolge enthalten. Anzugeben sind hierbei die Art, die Herkunft und die Kennzeichnung der Probe, das Datum und die Uhrzeit der Probenahme, der Name des Probenehmers, der Name und die Anschrift des Labors, in dem die Probe analysiert wurde, das Datum der Probenanalyse im Labor sowie Verfahrensdaten, einschließlich: Beimpfung der unterschiedlichen Agars, Bebrütungstemperatur, Zeit und Ergebnisse in Form von KBE pro Platte zur Berechnung des Ergebnisses in KBE/cm² Oberfläche.

Ein Verantwortlicher aus dem Labor hat die Aufzeichnungen zu unterzeichnen.

Die Unterlagen sind im Betrieb mindestens 18 Monate lang aufzubewahren und dem Fleischuntersuchungstierarzt beziehungsweise der zuständigen Behörde auf Anforderung vorzulegen.

MIKROBIOLOGISCHE BEWERTUNG DER ERGEBNISSE DER UNTERSUCHUNG

HERAUSGESCHNITTENER PROBEN

Die tagesdurchschnittlichen Log-Werte sollten zum Zweck der Überprüfung der Prozesskontrolle in eine von drei Kategorien eingeordnet werden: annehmbar, kritisch und unannehmbar. M und m bezeichnen die Obergrenze für die Kategorien "kritisch" und "annehmbar" bei nach dem destruktiven Verfahren entnommenen Proben.

Zum Zweck der Normung und um einen Bestand an möglichst abgesicherten Grunddaten zu erhalten, ist es zwingend erforderlich, stets das zuverlässigste verfügbare Verfahren anzuwenden. In diesem Zusammenhang ist es wichtig, darauf hinzuweisen, dass im Abstrichverfahren nur ein Teil (oft nur 20% oder weniger) der Gesamtflora auf der Fleischoberfläche erfasst wird. Dieses Verfahren liefert demnach nur grobe Orientierungswerte zur Oberflächenhygiene.

Wo andere als destruktive Verfahren verwendet werden, müssen die mikrobiologischen Kriterien für jedes Verfahren gesondert festgelegt werden, damit sie mit dem destruktiven Verfahren in Beziehung gesetzt werden können. Die entsprechenden Kriterien müssen vom Landeshauptmann auf Grund eines vom Betriebsinhaber vorzulegenden Gutachtens im Sinne des § 18 Abs. 3a letzter Satz dieser Verordnung genehmigt werden.

ÜBERPRÜFUNGSKRITERIEN

Die Untersuchungsergebnisse sollten in der Reihenfolge der Probenahme nach den jeweiligen mikrobiologischen Kriterien eingeordnet werden. Mit jedem neuen Kontrollergebnis werden die Überprüfungskriterien neu angewandt zur Bewertung der Prozesskontrolle in Bezug auf fäkale Kontamination und Hygiene. Ein unannehmbares oder nicht zufrieden stellendes Ergebnis im kritischen Bereich sollte Maßnahmen auslösen, die zum Ziel haben, die Prozesskontrolle zu verbessern, nach Möglichkeit die Ursache ausfindig zu machen und eine Wiederholung zu vermeiden.

FEEDBACK

Die Untersuchungsergebnisse müssen so rasch wie möglich den verantwortlichen Belegschaftsmitgliedern mitgeteilt werden. Sie sollten als Ansatzpunkt dienen zur Aufrechterhaltung bzw. Verbesserung des Schlachthygienestandards. Die möglichen Ursachen unbefriedigender Ergebnisse können mit der Schlachthofbelegschaft erörtert werden. Dabei könnten ua. folgende Faktoren eine Rolle spielen:

1.

unzureichende Arbeitsverfahren,

2.

unzureichende Ausbildung und/oder Unterweisung,

3.

Verwendung ungeeigneter Reinigungs- und/oder Desinfektionsmittel und -chemikalien,

4.

unzureichende Wartung der Reinigungsgeräte und

5.

unzureichende Aufsicht.

Tabelle 1:

Tagesdurchschnittliche Log-Werte für Ergebnisse im kritischen

Bereich und unannehmbare Ergebnisse der bakteriellen Belastung

(KBE/cm²) in Schlachtbetrieben für die Rinder-, Schweine-, Schaf-,

Ziegen- und Pferdeschlachtung bei destruktiver Probenahme

```


```

Kritischer Bereich Unannehmbarer

Annehmbarer Bereich (m aber = M) Bereich (M)

```


```

Rinder, Rinder, Schweine, Rinder,

Schafe, Schweine Schafe, Ziegen, Schweine,

Ziegen, Pferde Schafe,

Pferde Ziegen,

Pferde

```


```

Gesamtkeim- 3,5 log 4,0 log 3,5 log (Schweine: 5,0 log

gehalt (GKZ) 4,0 log) -5,0 log

```


```

Entero- 1,5 log 2,0 log 1,5 log (Schweine: 2,5 log

bakterien 2,0 log) -2,5 log (Schweine:

(Schweine: 3,0 log)

3,0 log)

```


```

2.

BAKTERIOLOGISCHE PROBENAHME ZUR ÜBERPRÜFUNG VON REINIGUNG UND

Die beschriebene bakteriologische Probenahme sollte gemäß dem betriebsspezifisch festgelegten Standard-Hygieneprogramm (SSOP - sanitation standard operating procedures) durchgeführt werden unter Angabe der vor Produktionsbeginn auszuführenden gesundheitlichen Kontrollen in Bereichen, die unmittelbar Einfluss haben auf die Produkthygiene.

PROBENAHMEVERFAHREN

Der vorliegende Leitfaden beschreibt das Abklatschplattenverfahren und das Tupferverfahren. Beide Verfahren beschränken sich auf das Prüfen von Oberflächen, die gereinigt und desinfiziert, trocken, flach, verhältnismäßig groß und glatt sind.

Sie sollten stets vor Produktionsbeginn durchgeführt werden, niemals während der Produktion. Sind Verunreinigungen sichtbar, so ist die Reinigung ohne weitere mikrobiologische Bewertung als unzureichend anzusehen.

Dieses Verfahren ist nicht geeignet für Probenahmen an Fleisch oder Fleischprodukten.

Verfahren, die vergleichbare Garantien bieten, können nach Genehmigung durch den Landeshauptmann verwendet werden. Dieser Nachweis ist durch Vorlage eines Gutachtens im Sinne des § 18 Abs. 3a letzter Satz dieser Verordnung zu erbringen.

AGAR-ABKLATSCHPLATTENVERFAHREN

Beim Agarplattenverfahren werden mit Zählplatten-Agar (gemäß ISO, letztgültige Fassung) gefüllte kleine Plastikschalen mit Deckel (Innendurchmesser 5,0 cm) und mit VRBG-Agar (violet red bile glucose agar) (gemäß ISO, letztgültige Fassung) gefüllte Schalen auf die jeweiligen Probenahmestellen gepresst und anschließend bebrütet. Die Kontaktfläche jeder Platte beträgt 20 cm2.

Nach der Zubereitung ist das Agar etwa drei Monate lang haltbar, wenn es bei 2-4 °C in geschlossenen Flaschen aufbewahrt wird. Kurz vor Herstellung der Platten muss das Agar bei 100 °C geschmolzen und anschließend auf 46-48 °C gekühlt werden. Die Platten sollten in einer Kammer mit laminarer Luftströmung so weit mit Agar gefüllt werden, dass eine konvexe Oberfläche entsteht. Die präparierten Platten sollten vor ihrer Verwendung über Nacht bei 37 °C durch Inkubation in umgedrehtem Zustand getrocknet werden. Dies ist auch eine nützliche Kontrolle auf Kontamination während der Herstellung. Platten mit sichtbaren Kolonien dürfen nicht verwendet werden.

Die Platten bei 2-4 °C haben eine Haltbarkeit von einer Woche, wenn sie in luftdicht verschlossenen Plastikbeuteln aufbewahrt werden.

TUPFERVERFAHREN

Die Proben sollten mit Wattetupfern entnommen werden, die mit 1 ml 0,1%-NaCl-Pepton-Lösung befeuchtet wurden (8,5 g NaCl, 1 g Tripton-Casein-Pepton, 0,1% Agar und 1 000 ml destilliertes Wasser). Der Probenahmebereich sollte 20 cm2 groß und mit einer sterilen Schablone abgegrenzt sein. Bei Probenahme nach Reinigung und Desinfektion sollten der Befeuchtungslösung für die Tupfer 30 g/l Tween 80 und 3 g/l Lecithin (oder andere Produkte mit ähnlicher Wirkung) zugegeben werden. Für nasse Bereiche können trockene Tupfer ausreichen.

Die zu beprobende Oberfläche muss mit den von einem sterilen Greifer gehaltenen Tupfern zehnmal von oben nach unten abgetupft werden; dabei sind die Tupfer fest anzupressen. Danach sollten die Tupfer in eine Flasche gegeben werden, die 40 ml gepuffertes Pepton mit 0,1%-Agar-Salzlösung enthält. Bis zur weiteren Verarbeitung müssen die Tupferproben bei einer Temperatur von 4 °C aufbewahrt werden. Die Flasche sollte kräftig geschüttelt werden vor der Verdünnung in zehn Verdünnungsschritten in 40 ml 0,1-NaCl-Pepton-Lösung, die der mikrobiologischen Untersuchung (zB Tropfplattenverfahren) vorausgeht.

PROBENAHMEHÄUFIGKEIT

In einem Zeitraum von zwei Wochen sollten stets 30 Proben in den Produktionsbetrieben entnommen werden. Bei nicht täglich arbeitenden Betrieben sind fünf Schlacht- beziehungsweise Arbeitstage als eine Woche zu rechnen. In Betrieben gemäß § 15 und 15a sind an Stelle von 30 Proben mindestens zehn Proben zu entnehmen, wobei die Bearbeitung von 10 000 kg Fleisch (ohne Abschnitte und Knochen) dem Zeitraum von zwei Wochen in Großbetrieben gleichzuhalten ist. Es ist jedoch zumindest einmal jährlich ein Probendurchgang durchzuführen.

Drei Proben sollten von größeren Objekten stammen. Sind die Ergebnisse über einen Zeitraum von sechs Kontrolldurchgängen befriedigend, so kann die Probenahmehäufigkeit mit Zustimmung des Landeshauptmannes auf die Hälfte reduziert werden. Diese Zustimmung ist zu erteilen, wenn die amtlichen Kontrollen und Untersuchungen gemäß § 29 der Fleischuntersuchungsverordnung und gemäß § 16 des Fleischuntersuchungsgesetzes das befriedigende Ergebnis bestätigen. Besonders intensiv beprobt werden sollten diejenigen Flächen, die mit dem Produkt in Berührung kommen oder kommen können. Etwa zwei Drittel der Gesamtzahl der Proben sollten von Lebensmittelkontaktflächen entnommen werden.

Um sicherzustellen, dass alle Flächen im Verlauf eines Monats untersucht werden, sollte ein Probenahmeplan erstellt werden, der vorgibt, welche Oberflächen an welchen Tagen zu beproben sind. Die Ergebnisse sind aufzuzeichnen und darüber hinaus in Form von Balkendiagrammen darzustellen, damit die zeitliche Entwicklung erkennbar ist.

TRANSPORT

Die gebrauchten Kontaktplatten brauchen beim Transport und vor der Inkubation nicht gekühlt zu werden.

Tupferproben sind bis zur weiteren Verarbeitung bei 4 °C aufzubewahren.

BAKTERIOLOGISCHE VERFAHREN

Neben den beschriebenen Verfahren können auch ISO-Verfahren verwendet werden.

Die Bakterienkeimzahlen sollten wiedergegeben werden als Anzahl von Organismen pro cm² Oberfläche. Beimpfte Agar-Zählplatten und Agar-Abklatschplatten müssen zur Ermittlung der GKZ 24 Stunden lang bei 37 °C +- 1 °C unter aeroben Bedingungen bebrütet werden. Die Bebrütung muss binnen einer Stunde nach der Probenahme ausgeführt werden. Die Anzahl der Bakterienkolonien sollte ermittelt und aufgezeichnet werden.

Zur quantitativen Bestimmung von Enterobakterien ist VRBG-Agar zu verwenden. Die Bebrütung der beimpften Platten und Agar-Abklatschplatten muss binnen zwei Stunden nach Probenahme beginnen und unter aeroben Bedingungen stattfinden. Nach 24-stündiger Bebrütung bei 37 °C +- 1 °C sind die Platten auf Enterobakterien-Wachstum zu prüfen.

Zu ermitteln ist die Gesamtkeimzahl. Die Probenahme auf Enterobakterien ist fakultativ, sofern sie nicht vom Landeshauptmann angeordnet wird. Die Probenahme auf Enterobakterien ist jedenfalls dann anzuordnen, wenn optisch eine Fäkalkontamination festgestellt wurde oder wenn bei der Schlachtung die bakterielle Belastung nicht im annehmbaren Bereich liegt oder wenn in Betrieben, die der Produktion nachgelagert sind, unzulässige Enterobakterienwerte festgestellt wurden.

PROBENAHMESTELLEN

Zum Beispiel sollten folgende Stellen/Geräte beprobt werden:

Sterilisationsgeräte für Messer, Messer (Verbindung zwischen Schneide und Griff), Entblutungs-Hohlmesser, Elastratoren, Brühkessel, Enddarm-, Freischneid- und Einsackvorrichtungen, Schlachtschragen (Schwein), Sägeblätter und sonstige Schneidgeräte, Rinder-Enthäutungsmaschinen, andere Schlachtkörper-Zurichtgeräte, Poliermaschinen, Transporthaken und -behälter, Förderbänder, Schürzen, Schneidetische, Pendeltüren, soweit sie von Schlachtkörpern berührt werden, Pansenrutschen, Teile der Verarbeitungslinie, die oft mit Schlachtkörpern in Kontakt kommen, und Überkopfstrukturen, von denen Feuchtigkeit abtropfen kann, usw.

BERECHNUNG DER ERGEBNISSE

Die Ergebnisse des Agar-Abklatschplattentests sowie die mit dem Tupferverfahren ermittelten GKZ- und die Enterobakterien-Zahlen sind in ein hierfür vorgesehenes Formular einzutragen. Für die Zwecke der Prozesskontrolle von Reinigung und Desinfektion sind lediglich zwei Kategorien für GKZ und Enterobakterien vorgegeben: annehmbarer und unannehmbarer Bereich. Der annehmbare Bereich für die Kolonienzahl auf Agar-Abklatschplatten und die Kolonienzahl für GKZ und Enterobakterien (Ergebnisse des Tupferversuchs) sind aus Tabelle 2 zu entnehmen.

Tabelle 2:

Mittelwerte der Kolonienzahl bei Oberflächentests

```


```

annehmbar nicht annehmbar

```


```

Gesamtkeimzahl 0-10/cm2 10/cm2

```


```

Enterobakterien 0-1/cm2 1/cm2

```


```

FEEDBACK

Die Ergebnisse der Tests sind den zuständigen Personen im Betrieb so schnell wie möglich mitzuteilen. Die Ergebnisse sollten dazu dienen, den Reinigungs- und Desinfektionsstandard aufrechtzuerhalten bzw. zu verbessern. Im Fall unbefriedigender Ergebnisse sollten die Ursachen in Gesprächen mit dem Reinigungspersonal ermittelt werden. Folgende Faktoren können dabei eine Rolle spielen:

1.

unzureichende Ausbildung und/oder Unterweisung,

2.

Verwendung ungeeigneter Reinigungs- und/oder Desinfektionsmaterialien und -chemikalien,

3.

unzureichende Wartung der Reinigungsgeräte und

4.

unzureichende Überwachung.

Zum Inkrafttreten vgl. § 9 Abs. 3.

ANHANG

1.

BAKTERIOLOGISCHE PROBENAHME AN SCHLACHTKÖRPERN (RINDER, SCHWEINE, SCHAFE, ZIEGEN UND PFERDE) IN SCHLACHTHÖFEN

Der vorliegende Leitfaden beschreibt die bakteriologische Untersuchung von Schlachtkörperoberflächen. Er behandelt die Probenahme, die Probenanalyse und die Darstellung der Ergebnisse.

PROBENAHMEVERFAHREN

Beim destruktiven Verfahren sollten vier Gewebeproben mit einer Gesamtfläche von 20 cm² nach dem Zurichten, aber vor dem Kühlen vom Schlachtkörper entnommen werden. Zur Entnahme von Gewebestücken kann ein steriler Korkbohrer (2,5 cm) benutzt werden, oder es wird ein 5 cm² großer Gewebestreifen mit einer maximalen Stärke von 5 mm mit einem sterilen Instrument vom Schlachtkörper abgeschnitten. Die Proben werden im Schlachthof unter keimfreien Bedingungen in einen Probenbehälter oder einen Verdünnungsflüssigkeit enthaltenden Plastikbeutel gegeben, zum Labor verbracht und dann homogenisiert [peristaltischer Stomacher oder Rotationsmischer (Homogenisator)].

Bei nichtdestruktiven Verfahren müssen die Tupfer vor der Probenahme angefeuchtet werden. Als sterile Lösung hierfür sollten 0,1 Pepton + 0,85% NaCl verwendet werden. Die Abstrichfläche sollte mindestens 100 cm² pro Probenahmestelle betragen. Der Tupfer sollte mindestens fünf Sekunden lang in der Lösung befeuchtet werden. Danach sollte die gesamte, mit Hilfe einer Schablone abgegrenzte Probenahmefläche mit dem Tupfer mindestens 20 Sekunden lang zunächst vertikal, dann horizontal und dann diagonal mit möglichst großem Druck abgerieben werden. Nach der Benutzung des befeuchteten Tupfers sollte die gesamte Prozedur mit einem trockenen Tupfer wiederholt werden. Um vergleichbare Ergebnisse zu erhalten, sollte diese Technik bei den einzelnen Probenahmen, den einzelnen Schlachtkörpern und an den verschiedenen Probenahmetagen nach demselben Prozessmuster und mit derselben Sorgfalt ausgeführt werden.

PROBENAHMESTELLEN BEI DER SCHLACHTKÖRPERUNTERSUCHUNG

Die folgenden Probenahmestellen sind normalerweise für die Prozesskontrolle geeignet:

Rind: Hals (Kamm), Brustspitz (Unterbrust), Platte (Bauchfleisch, Flanke) und Knöpfel (Schlögel, Keule)

Schaf, Ziege: Bauch (Lappen, Dünnung), Flanke, Unterbrust und Brust

Schwein: Rücken, Göderl (Backe), Schlögel (Schlegel, Keule, Schinken) und Bauch

Pferd: Bauchfleisch (Flanke), Brustspitz (Unterbrust) , Rücken und Schlögel (Keule)

Andere Probenahmestellen können mit dem Amtstierarzt vereinbart werden, wenn sich in einem Betrieb, bedingt durch die Schlachttechnik, gezeigt hat, dass andere Schlachtkörperpartien kontaminationsanfälliger sind. In diesem Fall können die entsprechenden Probenahmestellen gewählt werden.

PROBENAHMEVERFAHREN UND ANZAHL DER ENTNOMMENEN PROBEN

Im Zeitraum einer Woche sind an einem Schlachttag zwischen fünf und zehn Schlachtkörper zu beproben. Dabei ergibt sich die genaue Zahl aus der Quadratwurzel der Schlachtzahl, aufgerundet auf ganze Zahlen. Eine Verminderung der Probenahmehäufigkeit auf zweiwöchentliche Intervalle ist möglich, wenn die Analysenergebnisse während sechs aufeinanderfolgenden Wochen zufriedenstellend sind. Der Probenahmetag sollte wöchentlich geändert werden, um sicherzustellen, dass jeder Wochentag abgedeckt ist. Die Intervalle der Schlachtkörperuntersuchung in Anlagen mit nicht täglicher Schlachtung sind in der Weise festzulegen, dass jeweils fünf Schlachttage einer Woche gleichzusetzen ist.

In Betrieben mit geringer Produktion gemäß § 15 ist die jährlich zu beprobende Tierkörperzahl mit 5% des Durchschnittes der in den letzten zwei Jahren erschlachteten Großvieheinheiten, - sofern sich keine starken Abweichungen davon für das laufende Jahr ergeben - festzulegen. Diese Gesamtzahl ist entsprechend der tatsächlichen Relation der geschlachteten Tiergattungen untereinander aufzuteilen. Zur Berechnung der Großvieheinheiten ist § 15 heranzuziehen. Es ist jedoch zumindest jährlich ein Tierkörper jeder Tierart zu beproben.

Nach Ablauf der Hälfte des Schlachttages sind vor Beginn der Kühlung Proben von vier Stellen jedes Schlachtkörpers zu entnehmen. Für jede Probe ist die Schlachtkörperkennzeichnung sowie das Datum und die Uhrzeit der Probenahme aufzuzeichnen. Vor der Untersuchung sind die von den verschiedenen Probenahmestellen entnommenen Proben des zu beprobenden Schlachtkörpers zu poolen (dh. Proben von Keule, Flanke, Brust und Kamm. Entsprechen die Ergebnisse nicht den Anforderungen und führen Abhilfemaßnahmen nicht zu besseren Hygienebedingungen, dann sollten keine weiteren Proben gepoolt werden, bevor die Produktionsprobleme behoben sind.

MIKROBIOLOGISCHES VERFAHREN DER PROBENUNTERSUCHUNG

Nach dem destruktiven Verfahren entnommene Proben sowie nach dem nichtdestruktiven Verfahren entnommene Abstriche sollten bis zur Untersuchung bei einer Temperatur von 4 °C gekühlt gehalten werden. Die Proben sollten in einem Plastikbeutel unter folgenden Bedingungen homogenisiert werden: mindestens zwei Minuten lang in 100 ml Verdünnungsflüssigkeit (dh. 0,1% gepuffertes Peptonwasser, 0,9% Natriumchloridlösung) bei etwa 250 Zyklen eines peristaltischen Stomacher oder mit einem Rotationsmischer (Homogenisator). Abstrichproben können auch in der Lösungsflüssigkeit kräftig geschüttelt werden. Die Proben sollten binnen 24 Stunden nach der Probenahme untersucht werden.

Die Verdünnung vor dem Ausstreichen sollte in Zehner-Verdünnungsschritten in 0,1% Pepton + 0,85% NaCl erfolgen. Die Abstrichsuspension und die homogenisierte Fleischsuspension im Stomacher-Beutel gelten nicht als Lösung, dh. sie sind bei der Berechnung der 10°-Verdünnung zu berücksichtigen.

Ermittelt werden sollten die Gesamtkeimzahl und die Enterobakterien. Die Zustimmung des Landeshauptmannes vorausgesetzt und nach Festlegung entsprechender Kriterien kann die Enterobakterien-Zählung ersetzt werden durch eine E.-coli-Zählung.

Neben den beschriebenen Verfahren können auch ISO-Verfahren zur Untersuchung der Proben herangezogen werden. Auch andere quantitative Verfahren zur Untersuchung auf die vorgenannten Bakterien sind zulässig, vorausgesetzt, sie wurden von der CEN oder einem anderen anerkannten wissenschaftlichen Gremium zugelassen und vom Landeshauptmann genehmigt.

AUFZEICHNUNGEN

Alle Untersuchungsergebnisse sind in Form von Kolonien bildenden Einheiten (KBE)/cm² Oberfläche aufzuzeichnen. Um eine Bewertung der Ergebnisse zu ermöglichen, sind diese in Form von Prozesskontrolldiagrammen oder -tabellen darzustellen, die mindestens die Ergebnisse der letzten 13 wöchentlichen Untersuchungen in der richtigen Reihenfolge enthalten. Anzugeben sind hierbei die Art, die Herkunft und die Kennzeichnung der Probe, das Datum und die Uhrzeit der Probenahme, der Name des Probenehmers, der Name und die Anschrift des Labors, in dem die Probe analysiert wurde, das Datum der Probenanalyse im Labor sowie Verfahrensdaten, einschließlich: Beimpfung der unterschiedlichen Agars, Bebrütungstemperatur, Zeit und Ergebnisse in Form von KBE pro Platte zur Berechnung des Ergebnisses in KBE/cm² Oberfläche.

Ein Verantwortlicher aus dem Labor hat die Aufzeichnungen zu unterzeichnen.

Die Unterlagen sind im Betrieb mindestens 18 Monate lang aufzubewahren und dem Fleischuntersuchungstierarzt beziehungsweise der zuständigen Behörde auf Anforderung vorzulegen.

MIKROBIOLOGISCHE BEWERTUNG DER ERGEBNISSE DER UNTERSUCHUNG

HERAUSGESCHNITTENER PROBEN

Die tagesdurchschnittlichen Log-Werte sollten zum Zweck der Überprüfung der Prozesskontrolle in eine von drei Kategorien eingeordnet werden: annehmbar, kritisch und unannehmbar. M und m bezeichnen die Obergrenze für die Kategorien "kritisch" und "annehmbar" bei nach dem destruktiven Verfahren entnommenen Proben.

Zum Zweck der Normung und um einen Bestand an möglichst abgesicherten Grunddaten zu erhalten, ist es zwingend erforderlich, stets das zuverlässigste verfügbare Verfahren anzuwenden. In diesem Zusammenhang ist es wichtig, darauf hinzuweisen, dass im Abstrichverfahren nur ein Teil (oft nur 20% oder weniger) der Gesamtflora auf der Fleischoberfläche erfasst wird. Dieses Verfahren liefert demnach nur grobe Orientierungswerte zur Oberflächenhygiene.

Wo andere als destruktive Verfahren verwendet werden, müssen die mikrobiologischen Kriterien für jedes Verfahren gesondert festgelegt werden, damit sie mit dem destruktiven Verfahren in Beziehung gesetzt werden können. Die entsprechenden Kriterien müssen vom Landeshauptmann auf Grund eines vom Betriebsinhaber vorzulegenden Gutachtens im Sinne des § 18 Abs. 3a letzter Satz dieser Verordnung genehmigt werden.

ÜBERPRÜFUNGSKRITERIEN

Die Untersuchungsergebnisse sollten in der Reihenfolge der Probenahme nach den jeweiligen mikrobiologischen Kriterien eingeordnet werden. Mit jedem neuen Kontrollergebnis werden die Überprüfungskriterien neu angewandt zur Bewertung der Prozesskontrolle in Bezug auf fäkale Kontamination und Hygiene. Ein unannehmbares oder nicht zufrieden stellendes Ergebnis im kritischen Bereich sollte Maßnahmen auslösen, die zum Ziel haben, die Prozesskontrolle zu verbessern, nach Möglichkeit die Ursache ausfindig zu machen und eine Wiederholung zu vermeiden.

FEEDBACK

Die Untersuchungsergebnisse müssen so rasch wie möglich den verantwortlichen Belegschaftsmitgliedern mitgeteilt werden. Sie sollten als Ansatzpunkt dienen zur Aufrechterhaltung bzw. Verbesserung des Schlachthygienestandards. Die möglichen Ursachen unbefriedigender Ergebnisse können mit der Schlachthofbelegschaft erörtert werden. Dabei könnten ua. folgende Faktoren eine Rolle spielen:

1.

unzureichende Arbeitsverfahren,

2.

unzureichende Ausbildung und/oder Unterweisung,

3.

Verwendung ungeeigneter Reinigungs- und/oder Desinfektionsmittel und -chemikalien,

4.

unzureichende Wartung der Reinigungsgeräte und

5.

unzureichende Aufsicht.

Tabelle 1:

Tagesdurchschnittliche Log-Werte für Ergebnisse im kritischen

Bereich und unannehmbare Ergebnisse der bakteriellen Belastung

(KBE/cm²) in Schlachtbetrieben für die Rinder-, Schweine-, Schaf-,

Ziegen- und Pferdeschlachtung bei destruktiver Probenahme

```


```

Kritischer Bereich Unannehmbarer

Annehmbarer Bereich (m aber = M) Bereich (M)

```


```

Rinder, Rinder, Schweine, Rinder,

Schafe, Schweine Schafe, Ziegen, Schweine,

Ziegen, Pferde Schafe,

Pferde Ziegen,

Pferde

```


```

Gesamtkeim- 3,5 log 4,0 log 3,5 log (Schweine: 5,0 log

gehalt (GKZ) 4,0 log) -5,0 log

```


```

Entero- 1,5 log 2,0 log 1,5 log (Schweine: 2,5 log

bakterien 2,0 log) -2,5 log (Schweine:

(Schweine: 3,0 log)

3,0 log)

```


```

2.

BAKTERIOLOGISCHE PROBENAHME ZUR ÜBERPRÜFUNG VON REINIGUNG UND

Die beschriebene bakteriologische Probenahme sollte gemäß dem betriebsspezifisch festgelegten Standard-Hygieneprogramm (SSOP - sanitation standard operating procedures) durchgeführt werden unter Angabe der vor Produktionsbeginn auszuführenden gesundheitlichen Kontrollen in Bereichen, die unmittelbar Einfluss haben auf die Produkthygiene.

PROBENAHMEVERFAHREN

Der vorliegende Leitfaden beschreibt das Abklatschplattenverfahren und das Tupferverfahren. Beide Verfahren beschränken sich auf das Prüfen von Oberflächen, die gereinigt und desinfiziert, trocken, flach, verhältnismäßig groß und glatt sind.

Sie sollten stets vor Produktionsbeginn durchgeführt werden, niemals während der Produktion. Sind Verunreinigungen sichtbar, so ist die Reinigung ohne weitere mikrobiologische Bewertung als unzureichend anzusehen.

Dieses Verfahren ist nicht geeignet für Probenahmen an Fleisch oder Fleischprodukten.

Verfahren, die vergleichbare Garantien bieten, können nach Genehmigung durch den Landeshauptmann verwendet werden. Dieser Nachweis ist durch Vorlage eines Gutachtens im Sinne des § 18 Abs. 3a letzter Satz dieser Verordnung zu erbringen.

AGAR-ABKLATSCHPLATTENVERFAHREN

Beim Agarplattenverfahren werden mit Zählplatten-Agar (gemäß ISO, letztgültige Fassung) gefüllte kleine Plastikschalen mit Deckel (Innendurchmesser 5,0 cm) und mit VRBG-Agar (violet red bile glucose agar) (gemäß ISO, letztgültige Fassung) gefüllte Schalen auf die jeweiligen Probenahmestellen gepresst und anschließend bebrütet. Die Kontaktfläche jeder Platte beträgt 20 cm2.

Nach der Zubereitung ist das Agar etwa drei Monate lang haltbar, wenn es bei 2-4 °C in geschlossenen Flaschen aufbewahrt wird. Kurz vor Herstellung der Platten muss das Agar bei 100 °C geschmolzen und anschließend auf 46-48 °C gekühlt werden. Die Platten sollten in einer Kammer mit laminarer Luftströmung so weit mit Agar gefüllt werden, dass eine konvexe Oberfläche entsteht. Die präparierten Platten sollten vor ihrer Verwendung über Nacht bei 37 °C durch Inkubation in umgedrehtem Zustand getrocknet werden. Dies ist auch eine nützliche Kontrolle auf Kontamination während der Herstellung. Platten mit sichtbaren Kolonien dürfen nicht verwendet werden.

Die Platten bei 2-4 °C haben eine Haltbarkeit von einer Woche, wenn sie in luftdicht verschlossenen Plastikbeuteln aufbewahrt werden.

TUPFERVERFAHREN

Die Proben sollten mit Wattetupfern entnommen werden, die mit 1 ml 0,1%-NaCl-Pepton-Lösung befeuchtet wurden (8,5 g NaCl, 1 g Tripton-Casein-Pepton, 0,1% Agar und 1 000 ml destilliertes Wasser). Der Probenahmebereich sollte 20 cm2 groß und mit einer sterilen Schablone abgegrenzt sein. Bei Probenahme nach Reinigung und Desinfektion sollten der Befeuchtungslösung für die Tupfer 30 g/l Tween 80 und 3 g/l Lecithin (oder andere Produkte mit ähnlicher Wirkung) zugegeben werden. Für nasse Bereiche können trockene Tupfer ausreichen.

Die zu beprobende Oberfläche muss mit den von einem sterilen Greifer gehaltenen Tupfern zehnmal von oben nach unten abgetupft werden; dabei sind die Tupfer fest anzupressen. Danach sollten die Tupfer in eine Flasche gegeben werden, die 40 ml gepuffertes Pepton mit 0,1%-Agar-Salzlösung enthält. Bis zur weiteren Verarbeitung müssen die Tupferproben bei einer Temperatur von 4 °C aufbewahrt werden. Die Flasche sollte kräftig geschüttelt werden vor der Verdünnung in zehn Verdünnungsschritten in 40 ml 0,1-NaCl-Pepton-Lösung, die der mikrobiologischen Untersuchung (zB Tropfplattenverfahren) vorausgeht.

PROBENAHMEHÄUFIGKEIT

In einem Zeitraum von zwei Wochen sollten stets 30 Proben in den Produktionsbetrieben entnommen werden. Bei nicht täglich arbeitenden Betrieben sind fünf Schlacht- beziehungsweise Arbeitstage als eine Woche zu rechnen. In Betrieben gemäß § 15 und 15a sind an Stelle von 30 Proben mindestens zehn Proben zu entnehmen, wobei die Bearbeitung von 10 000 kg Fleisch (ohne Abschnitte und Knochen) dem Zeitraum von zwei Wochen in Großbetrieben gleichzuhalten ist. Es ist jedoch zumindest einmal jährlich ein Probendurchgang durchzuführen.

Drei Proben sollten von größeren Objekten stammen. Sind die Ergebnisse über einen Zeitraum von sechs Kontrolldurchgängen befriedigend, so kann die Probenahmehäufigkeit mit Zustimmung des Landeshauptmannes auf die Hälfte reduziert werden. Diese Zustimmung ist zu erteilen, wenn die amtlichen Kontrollen und Untersuchungen gemäß § 29 der Fleischuntersuchungsverordnung und gemäß § 16 des Fleischuntersuchungsgesetzes das befriedigende Ergebnis bestätigen. Besonders intensiv beprobt werden sollten diejenigen Flächen, die mit dem Produkt in Berührung kommen oder kommen können. Etwa zwei Drittel der Gesamtzahl der Proben sollten von Lebensmittelkontaktflächen entnommen werden.

Um sicherzustellen, dass alle Flächen im Verlauf eines Monats untersucht werden, sollte ein Probenahmeplan erstellt werden, der vorgibt, welche Oberflächen an welchen Tagen zu beproben sind. Die Ergebnisse sind aufzuzeichnen und darüber hinaus in Form von Balkendiagrammen darzustellen, damit die zeitliche Entwicklung erkennbar ist.

TRANSPORT

Die gebrauchten Kontaktplatten brauchen beim Transport und vor der Inkubation nicht gekühlt zu werden.

Tupferproben sind bis zur weiteren Verarbeitung bei 4 °C aufzubewahren.

BAKTERIOLOGISCHE VERFAHREN

Neben den beschriebenen Verfahren können auch ISO-Verfahren verwendet werden.

Die Bakterienkeimzahlen sollten wiedergegeben werden als Anzahl von Organismen pro cm² Oberfläche. Beimpfte Agar-Zählplatten und Agar-Abklatschplatten müssen zur Ermittlung der GKZ 24 Stunden lang bei 37 °C +- 1 °C unter aeroben Bedingungen bebrütet werden. Die Bebrütung muss binnen zwei Stunden nach der Probenahme ausgeführt werden. Die Anzahl der Bakterienkolonien sollte ermittelt und aufgezeichnet werden.

Zur quantitativen Bestimmung von Enterobakterien ist VRBG-Agar zu verwenden. Die Bebrütung der beimpften Platten und Agar-Abklatschplatten muss binnen zwei Stunden nach Probenahme beginnen und unter aeroben Bedingungen stattfinden. Nach 24-stündiger Bebrütung bei 37 °C +- 1 °C sind die Platten auf Enterobakterien-Wachstum zu prüfen.

Zu ermitteln ist die Gesamtkeimzahl. Die Probenahme auf Enterobakterien ist fakultativ, sofern sie nicht vom Landeshauptmann angeordnet wird. Die Probenahme auf Enterobakterien ist jedenfalls dann anzuordnen, wenn optisch eine Fäkalkontamination festgestellt wurde oder wenn bei der Schlachtung die bakterielle Belastung nicht im annehmbaren Bereich liegt oder wenn in Betrieben, die der Produktion nachgelagert sind, unzulässige Enterobakterienwerte festgestellt wurden.

PROBENAHMESTELLEN

Zum Beispiel sollten folgende Stellen/Geräte beprobt werden:

Sterilisationsgeräte für Messer, Messer (Verbindung zwischen Schneide und Griff), Entblutungs-Hohlmesser, Elastratoren, Brühkessel, Enddarm-, Freischneid- und Einsackvorrichtungen, Schlachtschragen (Schwein), Sägeblätter und sonstige Schneidgeräte, Rinder-Enthäutungsmaschinen, andere Schlachtkörper-Zurichtgeräte, Poliermaschinen, Transporthaken und -behälter, Förderbänder, Schürzen, Schneidetische, Pendeltüren, soweit sie von Schlachtkörpern berührt werden, Pansenrutschen, Teile der Verarbeitungslinie, die oft mit Schlachtkörpern in Kontakt kommen, und Überkopfstrukturen, von denen Feuchtigkeit abtropfen kann, usw.

BERECHNUNG DER ERGEBNISSE

Die Ergebnisse des Agar-Abklatschplattentests sowie die mit dem Tupferverfahren ermittelten GKZ- und die Enterobakterien-Zahlen sind in ein hierfür vorgesehenes Formular einzutragen. Für die Zwecke der Prozesskontrolle von Reinigung und Desinfektion sind lediglich zwei Kategorien für GKZ und Enterobakterien vorgegeben: annehmbarer und unannehmbarer Bereich. Der annehmbare Bereich für die Kolonienzahl auf Agar-Abklatschplatten und die Kolonienzahl für GKZ und Enterobakterien (Ergebnisse des Tupferversuchs) sind aus Tabelle 2 zu entnehmen.

Tabelle 2:

Mittelwerte der Kolonienzahl bei Oberflächentests

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annehmbar nicht annehmbar

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Gesamtkeimzahl 0-10/cm2 10/cm2

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Enterobakterien 0-1/cm2 1/cm2

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FEEDBACK

Die Ergebnisse der Tests sind den zuständigen Personen im Betrieb so schnell wie möglich mitzuteilen. Die Ergebnisse sollten dazu dienen, den Reinigungs- und Desinfektionsstandard aufrechtzuerhalten bzw. zu verbessern. Im Fall unbefriedigender Ergebnisse sollten die Ursachen in Gesprächen mit dem Reinigungspersonal ermittelt werden. Folgende Faktoren können dabei eine Rolle spielen:

1.

unzureichende Ausbildung und/oder Unterweisung,

2.

Verwendung ungeeigneter Reinigungs- und/oder Desinfektionsmaterialien und -chemikalien,

3.

unzureichende Wartung der Reinigungsgeräte und

4.

unzureichende Überwachung.