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Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz über Konservierungsmittel für Lebensmittel und Verzehrprodukte (Konservierungsmittelverordnung)(EWR/Anh. II: 364L0054, 371L0160, 374L0062, 374L0394, 376L0462, 381L0214, 385L0585, 365L0066, 367L0428, 376L0463, 386L0604, 367L0427)

Geltender Text a fecha 1970-01-01

Zum Außerkrafttreten vgl. § 8 Abs. 2 BGBl. II Nr. 383/1998.

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 10 Abs. 1, 12 Abs. 1 und 42 Abs. 4 des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 756/1992, wird verordnet:

Zum Außerkrafttreten vgl. § 8 Abs. 2 BGBl. II Nr. 383/1998.

§ 1. (1) Zum Schutz vor mikrobiellem Verderb (Konservierung) von Waren gemäß den §§ 2 und 3 LMG 1975 (Lebensmitteln und Verzehrprodukten) sind ausschließlich die in Anlage 1 genannten Stoffe (Konservierungsmittel), die den in Anlage 4 genannten Reinheitskriterien zu entsprechen haben, zugelassen.

(2) Die Verwendung der in Anlage 1 genannten Konservierungsmittel ist ausschließlich bei den in Anlage 2 (Anm.: Anlage 2 nicht darstellbar) oder 3 genannten Waren und in dem Ausmaß zulässig, daß zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Ware die angeführten Höchstmengen nicht überschritten werden; sind Höchstmengen nicht genannt, darf der Zusatz nur in jenen Mengen erfolgen, der eine Täuschung des Verbrauchers ausschließt und dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technologie entspricht.

Zum Außerkrafttreten vgl. § 8 Abs. 2 BGBl. II Nr. 383/1998.

§ 2. Diese Verordnung gilt nicht für

Zum Außerkrafttreten vgl. § 8 Abs. 2 BGBl. II Nr. 383/1998.

§ 3. (1) Bei Mischungen der in Anlage 1 genannten Konservierungsmittel dürfen von jedem einzelnen zur Anwendung kommenden Konservierungsmittel nur soviel Prozent der jeweils zugelassenen Höchstmenge dieses Konservierungsmittels verwendet werden, daß die Summe dieser Prozente 100 nicht übersteigt.

(2) Mischungen von Lebensmitteln oder Verzehrprodukten mit Waren der Anlage 2 (Anm.: Anlage 2 nicht darstellbar) oder 3 dürfen die in Anlage 1 genannten Konservierungsmittel nur in der anteilmäßigen Menge enthalten.

(3) In Erfrischungsgetränken dürfen, aus der Mitverwendung der in Anlage 2 Nr. 10 und Nr. 11 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) genannten Waren sowie aus der Verwendung von konservierten Aromen oder Grundstoffen gleichartiger Verwendung stammend, Konservierungsmittelrestmengen von höchstens 0,03 Gramm der in Anlage 1 Nr. 1 sowie 0,03 Gramm der in Anlage 1 Nr. 2 (berechnet als Sorbinsäure bzw. als Benzoesäure) genannten Konservierungsmittel pro Kilogramm Ware enthalten sein; Abs. 1 ist anzuwenden. In Obstsirupen dürfen, aus der Mitverwendung der in Anlage 2 Nr. 10 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) genannten Waren sowie aus der Verwendung von konservierten Aromen oder Grundstoffen gleichartiger Verwendung stammend, Konservierungsmittelrestmengen von höchstens 0,33 Gramm der in Anlage 1 Nr. 1 sowie 0,5 Gramm der in Anlage 1 Nr. 2 (berechnet als Sorbinsäure bzw. als Benzoesäure), in Himbeersirupen auch 0,8 Gramm der in Anlage 1 Nr. 7 (berechnet als Ameisensäure) genannten Konservierungsmittel pro Kilogramm Ware enthalten sein; Abs. 1 ist anzuwenden.

(4) Bei Milchprodukten, Fleisch und Fleischwaren, Brot, Gebäck und diätetischen Lebensmitteln einschließlich Lebensmitteln für Kleinkinder ist auch auf dem in Abs. 2 genannten Weg kein Zusatz von Konservierungsmitteln zulässig; ausgenommen davon ist

Zum Außerkrafttreten vgl. § 8 Abs. 2 BGBl. II Nr. 383/1998.

§ 4. Bei Waren, die durch Verfahren wie Pasteurisieren, Sterilisieren, Tiefgefrieren, Wasserentzug, Entkeimungsfiltration, Einsalzen, Säuern, Zuckern oder durch Alkohol-, Fett- oder Ölzusatz haltbar gemacht werden, sind, soweit nicht die Anlage 2 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) Ausnahmen vorsieht, keine Konservierungsmittel zugelassen.

Zum Außerkrafttreten vgl. § 8 Abs. 2 BGBl. II Nr. 383/1998.

§ 5. Es ist verboten, die in Anlage 2 unter Z 1, 6 und 7 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) angeführten Waren sowie Sauergemüse und Sauerpilze der Z 9 mit einem höheren pH-Wert als 4,5 in Verkehr zu bringen; bei Gabelbissen der Z 6 und Feinkosterzeugnissen der Z 7 darf der pH-Wert im Mayonnaiseanteil diesen Wert nicht überschreiten.

Zum Außerkrafttreten vgl. § 8 Abs. 2 BGBl. II Nr. 383/1998.

§ 6. Werden konservierte Waren der Anlage 2 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) zur Weiterverarbeitung in Verkehr gebracht, ist auf Art und Menge der zugesetzten Konservierungsmittel hinzuweisen.

Zum Außerkrafttreten vgl. § 8 Abs. 2 BGBl. II Nr. 383/1998.

§ 7. (1) Die in Anlage 1 genannten Konservierungsmittel dürfen nur in Originalpackungen,

deren Beschaffenheit ein Ausfließen oder Verstäuben des Inhalts verhindert, in Verkehr gebracht werden.

(2) Bei der Probennahme und den Untersuchungen zum Nachweis und zur Bestimmung von Biphenyl, Orthophenylphenol und Natriumorthophenylphenolat in und auf Zitrusfrüchten ist nach Anlage 5 vorzugehen.

Zum Außerkrafttreten vgl. § 8 Abs. 2 BGBl. II Nr. 383/1998.

§ 8. (1) Waren, die nicht den Anforderungen dieser Verordnung, aber der Verordnung über Konservierungsmittel, BGBl Nr. 429/1977, in der Fassung BGBl. Nr. 153/1988 entsprechen, dürfen bis zum 31. Dezember 1994 im Verkehr belassen werden.

(2) Die Verordnung über Konservierungsmittel, BGBl. Nr. 429/1977, in der Fassung BGBl. Nr. 153/1988 tritt außer Kraft.

Zum Außerkrafttreten vgl. § 8 Abs. 2 BGBl. II Nr. 383/1998.

Anlage 1

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```

Nr. EWG-Nr. Bezeichnung

```

```

1 E 200 Sorbinsäure

E 201 Natriumsorbat

E 202 Kaliumsorbat

E 203 Calciumsorbat

2 E 210 Benzoesäure

E 211 Natriumbenzoat

E 212 Kaliumbenzoat

E 213 Calciumbenzoat

3 E 214 p-Hydroxybenzoesäureethylester

E 215 p-Hydroxybenzoesäureethylester -

Natriumverbindung

E 216 p-Hydroxybenzoesäure-n-propylester

E 217 p-Hydroxybenzoesäure-n-propylester -

Natriumverbindung

E 218 p-Hydroxybenzoesäureinethylester

E 219 pHydroxybenzoesäuremethylester -

Natriumverbindung

4 E 230 Biphenyl (Diphenyl)

5 E 231 Orthophenylphenol

E 232 Natriumorthophenylphenolat

6 E 233 Thiabendazol (2-(4Thiazolyl)-Benzimidazol)

7 E 236 Ameisensäure

E 237 Natriumformiat

E 238 Calciumformiat

8 E 239 Hexamethylentetramin

9 E 260 Essigsäure

E 261 Kaliumacetat

E 262 Natriumdiacetat

E 263 Calciumacetat

10 frisch entwickelter Rauch aus

naturbelassenen Hölzern

Zum Außerkrafttreten vgl. § 8 Abs. 2 BGBl. II Nr. 383/1998.

Anlage 2


(Anm.: Anlage 2 nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

Zum Außerkrafttreten vgl. § 8 Abs. 2 BGBl. II Nr. 383/1998.

Anlage 3

```

```

```

```

Ware Höchstmengen an

Konservierungsmittel nach

Anlage 1 in Milligramm pro

Kilogramm

Ware *3)

Anlage 1 Nr.

4 5 *1) 6

```

```

```

1.

Oberflächenbehandlung von

```

Zitrusfrüchten *2)

(Ausnahme: solche, die zur

Weiterverarbeitung zu Marmeladen

oder kandierten Früchten bestimmt

sind, sowie solche deren Fruchtschalen

als Zutat zu anderen Lebensmitteln

verwendet werden) 70,0 12,0 6,0

```

2.

Oberflächenbehandlung von Bananen 3,0

```

```

```

*1) berechnet als Orthophenylphenol

*2) Die Behandlung ist durch einen sichtbaren Hinweis, der eine eindeutige Unterrichtung des Verbrauchers gewährleistet, anzugeben; im Großhandel hat dies auf den Rechnungen und einer Außenfläche der Behältnisse zu erfolgen.

*3) bestimmt in den ganzen Früchten.

Zum Außerkrafttreten vgl. § 8 Abs. 2 BGBl. II Nr. 383/1998.

Anlage 4

```

```

Allgemeine Reinheitskriterien

Jeder Stoff darf im Kilogramm nicht mehr als 3 mg Arsen, nicht mehr als 10 mg Blei und nicht mehr 25 mg Zink enthalten.

Jeder Stoff darf an Kupfer und Zink zusammen im Kilogramm nicht mehr als 50 mg und keinen in gesundheitlicher Hinsicht bedenklichen Gehalt an anderen Elementen aufweisen.

Spezifische Reinheitskriterien

Allgemeine Bemerkungen

a)

Soweit nicht anders angegeben ist, verstehen sich Mengen und Prozentsätze als Gewichtsangaben, bezogen auf das wasserfreie Erzeugnis.

b)

Ist das betreffende Erzeugnis nicht von vornherein wasserfrei, so ist bei den „flüchtigen Bestandteilen'' Wasser mit einbegriffen.

c)

Bei den Vorschriften zum Trocknen ist unter „Trocknen'' ohne Angabe einer Zeitdauer immer „Trocknen bis zur Gewichtskonstanz'' zu verstehen.

E 200 Sorbinsäure

Aussehen weißes, kristallines Pulver, das nach

90 Minuten bei 105 Grad C keine

Verfärbung zeigt;

Schmelzintervall 133-135 Grad C in der 4 Stunden im

Vakuum über Schwefelsäure

getrockneten Probe;

Gehalt nicht weniger als 99% in der 4 Stunden

im Vakuum über Schwefelsäure

getrockneten Probe;

Flüchtige Bestandteile nicht mehr als 3%, bestimmt durch

24stündiges Trocknen über

Schwefelsäure;

Sulfatierte Asche nicht mehr als 0,2%;

Aldehyde nicht mehr als 0,1%, ausgedrückt als

Formaldehyd.

E 201 Natriumsorbat

Aussehen weißes, kristallines Pulver, das nach

90 Minuten bei 105 Grad C keine

Verfärbung zeigt;

Schmelzintervall der durch 133-135 Grad C in der im Vakkum über

Ansäuern isolierten, nicht Schwefelsäure getrockneten Probe;

umkristallisierten

Sorbinsäure

Gehalt nicht weniger als 99% in der 4 Stunden

im Vakuum über Schwefelsäure

getrockneten Probe;

Flüchtige Bestandteile nicht mehr als 1%, bestimmt durch

Trocknung im Vakuum über

Schwefelsäure;

Aldehyde nicht mehr als 0,1%, ausgedrückt als

Formaldehyd.

E 202 Kaliumsorbat

Aussehen weißes, kristallines Pulver, das nach

90 Minuten bei 105 Grad C keine

Verfärbung zeigt;

Schmelzintervall der durch 133-135 Grad C in der im Vakuum über

Ansäuern isolierten, nicht Schwefelsäure getrockneten Probe;

umkristallisierten

Sorbinsäure

Gehalt nicht weniger als 99% in der 4 Stunden

im Vakuum über Schwefelsäure

getrockneten Probe;

Flüchtige Bestandteile nicht mehr als 1% bestimmt durch

Trocknung im Vakuum über

Schwefelsäure

Aldehyde nicht mehr als 0,1%, ausdrückt als

Formaldehyd.

E 203 Calciumsorbat

Aussehen weißes, feinkristallines Pulver, das

nach 90 Minuten bei 105 Grad C keine

Verfärbung zeigt;

Schmelzintervall der durch 133-135 Grad C in der im Vakuum über

Ansäuern isolierten, nicht Schwefelsäure getrockneten Probe;

umkristallisierten

Sorbinsäure

Gehalt nicht weniger als 98% in der 4 Stunden

im Vakuum über Schwefelsäure

getrockneten Probe;

Flüchtige Bestandteile nicht mehr als 2% bestimmt durch

Trocknung im Vakuum über

Schwefelsäure

Aldehyde nicht mehr als 0,1%, ausdrückt als

Formaldehyd.

E 210 Benzoesäure

Aussehen weißes, kristallines Pulver;

Schmelzintervall 121,5-123,5 Grad C in der im Vakuum

über Schwefelsäure getrockneten

Probe;

Gehalt nicht weniger als 99,5%

Sulfatierte Asche nicht mehr als 0,05%

Mehrkernige Säuren Beim fraktionierten Ansäuren der

neutralisierten Benzoesäure-Lösung

darf der erste Niederschlag kein von

der Benzoesäure abweichendes

Schmelzintervall haben;

Organisch gebundenes nicht mehr als 0,07%, entsprechend 0,3%

Chlor ausgedrückt als

Monochlorbenzoesäuren;

Leicht oxydierbare Fortbestand der Rosa-Färbung mit

Bestandteile höchstens 0,5 ml KMnO tief 4 0,1 N je

Gramm in Schwefelsäure 0,1 N nach

einer Stunde bei Raumtemperatur;

Schwefelsäureprobe beim Lösen von 0,5 g Benzoesäure in

5 ml Schwefelsäure 94,5-95,5% in der

Kälte darf keine stärkere Färbung als

die einer Vergleichslösung mit 0,2 ml

Kobaltchlorid TSC *1), 0,3 ml

Eisenchlorid TSC *2), 0,1 ml

Kupfersulfat TSC *3) und 4,4 ml

Wasser auftreten.

E 211 Natriumbenzoat

Aussehen weißes, kristallines Pulver;

Schmelzintervall der durch 121,5-123,5 Grad C in der im Vakuum

Ansäuern isolierten, nicht über Schwefelsäure getrockneten

umkristallisierten Probe;

Benzoesäure

Gehalt nicht weniger als 99,5 in der 4 Stunden

bei 105 Grad C getrockneten Probe;

Flüchtige Bestandteile nicht mehr als 1%, bestimmt durch

4stündiges Trocknen bei 105 Grad C

Mehrkernige Säuren beim fraktionierten Ansäuern der

gegebenenfalls neutralisierten

Natriumbenzoat Lösung darf der erste

Niederschlag kein von dem der

Benzoesäure abweichendes

Schmelzintervall haben;

Organisch gebundenens nicht mehr als 0,06%, entsprechend

Chlor 0,25% ausgedrückt als

Monochlorbenzoesäuren;

Leicht oxydierbare Fortbestand der Rosa-Färbung mit

Bestandteile höchstens 0,5 ml KM tief n O tief 4

0,1 N je g in Schwefelsäure 0,1 N

nach einer Stunde bei Raumtemparatur;

Säuregrad oder Alkalinität 1 g darf nicht mehr als 0,25 ml NaOH

0,1 N oder 0,25 ml HCl 0,1 N

zur Neutralisation gegen Phenolphthalein benötigen.

E 212 Kaliumbenzoat

Aussehen weißes, kristallines Pulver;

Schmelzintervall der durch 121,5-123,5 Grad C in der im Vakuum

Ansäuern isolierten, nicht über Schwefelsäure getrockneten

umkristallisierten Probe;

Benzoesäure

Gehalt nicht weniger als 99% in der bei

105 Grad C getrockneten Probe;

Flüchtige Bestandteile nicht mehr als 26,5%, bestimmt durch

Trocknen bei 105 Grad C;

Mehrkernige Säuren beim fraktionierten Ansäuern der

gegebenenfalls neutralisierten

Caliumbenzoat-Lösung darf der erste

Niederschlag kein von Benzoesäure

abweichendes Schmelzintervall haben;

Organisch gebundenes Chlor nicht mehr als 0,06%, entsprechend

0,25% ausgedrückt als

Monochlorbenzoesäuren;

Leicht oxydierbare Fortbestand der Rosa-Färbung mit

Bestandteile höchstens 0,5 ml KMnO tief 4 0,1 N

je g in Schwefelsäure 0,1 N nach

einer Stunde bei Raumtemperatur;

Säuregrad oder Alkalinität 1 g darf nicht mehr als 0,25 ml NaOH

0,1 N oder 0,25 ml HCl 0,1 N zur

Neutralisation gegen Phenolphthalein

benötigen.

E 213 Calciumbenzoat

Aussehen weißes, kristallines Pulver;

Schmelzintervall der durch 121,5-123,5 Grad C in der im Vakuum

Ansäuern isolierten, nicht über Schwefelsäure getrockneten

umkristallisierten Proben;

Benzoesäure

Gehalt nicht weniger als 99% in der bei

105 Grad C getrockneten Probe;

Flüchtige Bestandteile nicht mehr als 17,5%, bestimmt durch

Trocknen bei 105 Grad C;

Mehrkernige Säuren beim fraktionierten Ansäuern der

gegebenenfalls neutralisierten

Calciumbenzoat-Lösung darf der erste

Niederschlag kein von Benzoesäure

abweichendes Schmelzintervall haben;

Organisch gebundenes nicht mehr als 0,06%, entsprechend

Chlor 0,25% ausgedrückt als

Monochlorbenzoesäuren;

Leicht oxydierbare Fortbestand der Rosa-Färbung mit

Bestandteile höchstens 0,5 ml KM tief n O tief 4

0,1 N je g in Schwefelsäure 0,1 N

nach einer Stunde bei Raumtemperatur;

Säuregrad oder Alkalinität 1 g darf nicht mehr als 0,25 ml NaOH

0,1 N oder 0,25 ml HCl 0,1 N

zur Neutralisation gegen

Phenolphthalein benötigen.

E 214 p-Hydroxybenzoesäureethylester

Aussehen weißes, kristallines Pulver;

Schmelzintervall 115-118 Grad C;

Gehalt nicht weniger als 99,5% in der 2

Stunden bei 80 Grad getrockneten

Probe;

Sulfatierte Asche nicht mehr als 0,05%;

Freie Säure nicht mehr als 0,35%, ausgedrückt als

p-Hydroxybenzoesäure;

Salicylsäure nicht mehr als 0,1%.

E 215 p-Hytlroxybenzoesäureethylester-

Natriumverbindung

Aussehen weißes, kristallines, hygroskopisches

Pulver;

Schmelzintervall des durch 115-118 Grad C im Vakuum über

Ansäuern isolierten, nicht Schwefelsäure getrockneten Probe;

umkristallisierten Esters

Gehalt an p-Hydroxyben- nicht weniger als 83% in der im Vakuum

zoesäureäthylester über Schwefelsäure getrockneten

Probe;

Flüchtige Bestandteile nicht mehr als 5%, bestimmt durch

Trocknen im Vakuum über

Schwefelsäure;

Sulfatierte Asche 37-39%;

pH-Wert eine 0,1%ige wäßrige Lösung muß einen

pH-Wert zwischen 9,9 und 10,3

aufweisen;

Salicylsäure nicht mehr als 0,1%.

E 216 p-Hydroxybenzoesäure-n

-propylester

Aussehen weißes, kristallines Pulver;

Schmelzintervall 95-97 Grad C in der 2 Stunden bei 80

Grad C getrockneten Probe;

Gehalt nicht weniger als 99,5% in der 2

Stunden bei 80 Grad C getrockneten

Probe;

Sulfatierte Asche nicht mehr als 0,05%;

Freie Säuren nicht mehr als 0,35%, ausgedrückt als

p-Hydroxybenzoesäure;

Salicylsäure nicht mehr als 0,1%;

E 217 p-Hydroxybenzoesäure-

n-propylester - Natriumverbindung

Aussehen weißes oder fast weißes, kristallines,

hygroskopisches Pulver;

Schmelzintervall des durch 94-97 Grad C in der im Vakuum über

Ansäuern isolierten, nicht Schwefelsäure getrockneten Probe

umkristallisierten Esters

Gehalt an p-Hydroxyben- nicht weniger als 85% in der im Vakuum

zoesäure-n-Propylester über Schwefelsäure getrockneten

Probe;

Flüchtige Bestandteile nicht mehr als 5%, bestimmt durch

Trocknen im Vakuum über

Schwefelsäure;

Sulfatierte Asche 34-36%;

pH-Wert eine 0,1prozentige wäßrige Lösung muß

einen pH-Wert zwischen 9,8 und 10,2

aufweisen;

Salicylsäure nicht mehr als 0,1%

E 218 p-Hydroxybenzoesäuremethylester

Aussehen weißes, fast geruchloses kristallines

Pulver;

Schmelzintervall 125-128 Grad C;

Gehalt nach zweistündigem Trocknen bei

80 Grad C nicht weniger als 99,0%,

ausgedrückt als C tief 8 H tief 7 O

tief 3;

Sulfatische Asche nicht mehr als 0,05%;

Freie Säure nicht mehr als 0,7%, ausgedrückt als p-

Hydroxybenzoesäure;

Salicylsäure nicht mehr als 0,1%;

Trocknungsverlust nach zweistündigem Trocknen bei

80 Grad C nicht mehr als 0,5%.

E 219 p-Hydroxybenzoesäuremethylester -

Natriumverbindung

Aussehen weißes, hygroskopisches Pulver;

Schmelzintervall des der weiße Niederschlag, der sich bei

Methylesters Ansäuern einer 10%igen

(Gewicht/Volumen) wäßrigen Lösung der

p-Hydroxybenzoesäuremethylester-

Natriumverbindung mit Salzsäure

(unter Verwendung von Lackmuspapier

als Indikator) bildet, muß nach

Waschen Init Wasser und zweistündiger

Trocknung bei 80 Grad C ein

Schmelzintervall von 125-128 Grad C

aufweisen;

Gehalt nicht weniger als 99,5% C tief 8 H tief

7 O tief 3 Na, auf die Trockenmasse

berechnet;

Wasser nicht mehr als 5,0% (Karl-Fischer);

Sulfatierte Asche 40,0-44,5%, auf die Trockenmasse

berechnet;

pH-Wert (0,1%ige Lösung in nicht weniger als 9,7 und nicht mehr

kohlensäurefreiem Wasser) als 10,3;

Salicylsäure nicht mehr als 0,1%.

E 230 Biphenyl (Diphenyl)

Aussehen weißes, kristallines Pulver;

Schmelzintervall 68,5-70,5 Grad C;

Gehalt nicht weniger als 99,8%;

Benzol nicht mehr als 10 mg/kg;

Aromatische Amine nicht mehr als 2 mg/kg, in Anilin

ausgedrückt;

Phenolische Derivate nicht mehr als 5 mg/kg, in Phenol

ausgedrückt;

Triphenyl und höhere nicht mehr als 0,2%;

phenolische Derivate

Polyzyklische aromatische fehlen;

Kohlenwasserstoffe

Probe mit Schwefelsäure die Mischung von 1 g Biphenyl und 5 ml

konzentrierter Schwefelsäure gibt

kalt keinerlei Färbung.

E 231 Orthophenylphenol

Aussehen weißes oder leicht gelbliches

kristallines Pulver;

Schmelzintervall 56-58 Grad C;

Gehalt 56-58 Grad C;

Biphenyläther nicht mehr als 0,3%;

p-Phenylphenol nicht mehr als 0,1%;

alpha-Naphtol nicht mehr als 0,01%;

Sulfatierte Aschen nicht mehr als 0,05%.

E 232 Natriumorthophenylphenolat

Aussehen weißes oder leicht gelbliches

kristallines Pulver;

Schmelzintervall des durch 56-58 Grad C nach Trocknen in einem

Ansäuern isolierten, nicht SchwefelsäureTrockner;

umkristallisierten

Orthophenylphenols

pH-Wert die 2%ige wäßrige Lösung muß einen pH-

Wert zwischen 11,1 und 11,8 aufweisen;

Gehalt nicht weniger als 95% C tief 12 H tief

9 ONa mal H tief 2 O;

Biphenyläther nicht mehr als 0,3%;

p-Phenylphenol nicht mehr als 0,1%;

alpha-Naphtol nicht mehr als 0,01%.

E 233 Thiabendazol (2-(4-Thiazolyl)-

Benzinmidazol)

Aussehen geruchloses weißes oder fast weißes

Pulver;

Schmelzintervall 296-303 Grad C;

Gehalt 98 bis 101% C tief 10 H tief 7 N tief 3

S auf das wasserfreie Erzeugnis

berechnet;

Sulfatierte Asche nicht mehr als 0,2%;

Wasser nicht mehr als 0,5% (Karl-Fischer);

1%

E bis 302 +- 2 nm: ca. 1230;

1 cm

UV-Absorption 1%

(0,0005% Gewicht/ E bis 258 +- 2 nm: ca. 200

Volumen in HCl 0,1 N) 1 cm

1%

E bis 243 +- 2 nm: ca. 620

1 cm

Absorption bei 241-245 nm

Verhältnis Verhältnis -------------------------

Absorption bei 300-034 nm

Verhältnis Absorption bei 256-260 nm

```

```

Absorption bei 300-304 nm

Selen 10mg/kg.

E 236 Ameisensäure

Aussehen klare, farblose, stark ätzende

Flüssigkeit mit einem bezeichnenden

beißenden Geruch;

Gehalt nicht weniger als 98,0% CH tief 2 O

tief 2

Essigsäure nicht mehr als 0,5%

Sulfat nicht mehr als 40 mg/kg, ausgedrückt

als SO tief 4;

Sulfite 25 ml Ameisensäure mit 25 ml Wasser

verdünnen. 0,1 ml einer 0,1 N

Jodlösung zusetzen. Die Lösung muß

eine gut erkennbare gelbe Farbe

behalten;

Chloride nicht mehr als 50 mg/kg, ausgedrückt

als Cl;

Spezifisches Gewicht 1,216-1,220(20 Grad/20 Grad);

Nichtflüssige Bestandteile nicht mehr als 0,05%;

Aldehyde eine leichte 5%ige Alkalilösung darf

beim Erhitzen keinen starken oder

Brandgeruch entwickeln;

Formaldehyd nicht mehr als 0,1% des

Ameisensäuregehalts, Bestimmung mit

Chromotropsäure;

Oxalsäure nicht mehr als 0,5% des

Ameisensäuregehalts, bestimmt mit

Kalziumoxalat und ausgedrückt als

Oxalsäure.

E 237 Natriumformiat

Aussehen weißes, kristallines Pulver;

Gehalt nicht weniger als 98% NaCHO tief 2 nach

zweistündigem Trocknen bei

105 Grad C;

Flüchtige Bestandteile nicht mehr als 2%, Bestimmung durch

zweistündiges Trocknen bei

105 Grad C;

Säuregrad oder Alkalinität 0,1 N zur Neutralisation gegen

Phenolphthalein benötigen;

Aldehyde eine 5%ige Lösung darf beim Erhitzen

keinen starken oder Brandgeruch

entwickeln;

Formaldehyd nicht mehr als 0,1% des

Natriumformiatgehaltes, Bestimmung

mit Chromotropsäure;

Oxalsäure nicht mehr als 0,5% des

Natriumformiatgehalts, bestimmt mit

Kalziumoxalat und ausgedrückt als

Oxalsäure.

E 238 Calciumformiat

Aussehen weißes, kristallines Pulver;

Gehalt nach zweistündigem Trocknen bei

105 Grad C nicht weniger als 98%

CaC tief 2 H tief 2 O tief 2;

Flüchtige Bestandteile nicht mehr als 2%, Bestimmung durch

zweistündiges Trocknen bei

105 Grad C;

Wasserunlösliche Stoffe nicht mehr als 0,5%;

Säuregrad oder AIkalinität 1 g Calziumoxalat darf nicht mehr als

0,5 ml HCl 0,1 N oder NaOH 0,1

N zur Neutralisation gegen

Phenolphthalein benötigen;

Aldehyde eine 5%ige Lösung darf beim Erhitzen

keinen starken oder Brandgeruch

entwickeln;

Formaldehyd nicht mehr als 0,1% des

Calciumformiatgehalts, Bestimmung mit

Chromotropsäure;

Oxalsäure nicht mehr als 0,3% des

Calciumformiatgehalts, bestimmt mit

Calciumoxalat und ausgedrückt als

Oxalsäure.

E 239 Hexamethylentetramin

Aussehen farbloses oder weißes, kristallines

Pulver;

Gehalt nicht weniger als 99% C tief 6 H tief

12 H tief 4;

Trocknungsverlust nach zweistündigem Trocknen bei

105 Grad C im Vakuum über

Phosphorsäureanhydrid nicht mehr als

0,5%;

Sublimationspunkt rund 260 Grad C;

Sulfatierte Asche nicht mehr als 0,05%;

Sulfate nicht mehr als 0,005%, ausgedrückt als

SO tief 4;

Chloride nicht mehr als 0,005%, ausgedrückt als

Cl.

E 260 Essigsäure

Aussehen klare, farblose Flüssigkeit

Gehalt nicht weniger als 99,4%

Siedepunkt 118 Grad C unter 760 mm Hg

Nichtflüchtige Bestandteile nicht mehr als 0,005%

Ameisensäure, Formiate und nicht mehr als 0,2%, ausgedrückt als

andere oxidierbare Ameisensäure bestimmt durch Titration

Verunreinigungen mit Kaliumpermanganat

Die Angaben beziehen sich auf kristallisierbare Essigsäure

(Eisessig); für wässrige Lösungen müssen die Werte entsprechend dem

Gehalt der Lösungen an kristallisierbarer Essigsäure errechnet

werden.

E 261 Kaliumacetat

Aussehen farblose, zerfließliche, im Wasser

leicht lösliche Kristalle;

Gehalt nicht weniger als 99% nach dem Trocknen

bei 200 Grad C;

Ameisensäure, Formiate und nicht mehr als 0,2%, ausgedrückt als

andere oxydierbare Ameisensäure, bestimmut durch

Verunreinigungen Titration mit Kaliumpermanganat.

E 262 Natriumdiacetat

(auch mit einem leichten Überschuß an Essigsäure oder

Natriumacetat)

Aussehen farblose Kristalle oder weißes,

kristallines Pulver;

Wasserunlösliche die 10%ige wäßrige Lösung muß klar

Bestandteile sein;

Ameisensäure, Formiate und nicht mehr als 0,2%, ausgedrückt

andere oxydierbare als Ameisensäure, bestimmt durch

Verunreinigungen Titration mit Kaliumpermanganat.

Essigsäure, Natriumazetat nicht weniger als 99,7% insgesamt und

und Wasser nicht weniger als 40% Essigsäure

E 263 Calciumacetat

Aussehen weißes, kristallines Pulver;

Gehalt nicht weniger als 99% nach dem Trocknen

bei 200 Grad C;

Flüchtige Bestandteile nicht mehr als 10,5%, bestimmt durch

Trocknen bei 200 Grad C;

pH-Wert die 10%ige wäßrige Lösung muß einen pH-

Wert zwischen 7,0 und 9,0 aufweisen;

Ameisensäure, Formiate und nicht mehr als 0,2%, ausgedrückt

andere oxydierbare als Ameisensäure, bestimmt durch

Verunreinigungen Titration mit Kaliumpermanganat.

```

```


*4) Stärke ST : 0,5 g Stärke (Kartoffelstärke, Maisstärke oder lösliche Stärke) mit 5 ml Wasser zerreiben und dem erhaltenen Kleister bei fortwährendem Schütteln eine Wassermenge zusetzen, die ausreicht, um eine Gesamtmenge von 100 ml zu erhalten. Einige Minuten lang sieden lassen, dann abkühlen lassen und filtrieren. Die Stärke ST muß frisch sein.

Zum Außerkrafttreten vgl. § 8 Abs. 2 BGBl. II Nr. 383/1998.

Anlage 5


Art und Weise der Probenahme von Zitrusfrüchten die Untersuchung auf

konservierende Stoffe

A. Probenahme

I. Die Proben werden nach wissenschaftlichen Methoden entnommen, die es gestatten, solche Proben zu erhalten, welche für die zu untersuchende Partie repräsentativ sind.

II. Die Proben müssen mindestens den nachstehenden Anforderungen genügen:

```

1.

Verpackte Ware (Kisten, Kartons und gleichartige Behältnisse)

```

```

```

Anzahl der

Behältnisse in der

Partie bis 20 von 21 von 501 über

bis 500 bis 1000 1000

```

```

Mindestanzahl

der zu

entnehmenden

Behältnisse 1 2 3 4

```


```

Menge in kg der

je Behältnis zu

entnehmenden

Früchte 2 2 2 2

```

2.

Lose Ware

```

```

```

Menge der Partie bis 20 von 21 bis 500 über 500

in kg

```

```

Zu entnehmende

Menge in kg 2 4 8

III. Als Partie ist anzusehen ein Teil der Sendung, der gleiche

Eigenschaften, wie Sorte, Reifegrad, Art der Verpackung, aufweist.

B. Verpackung und Weiterleitung der Proben

1.

Die Proben werden in hermetische Behälter verpackt.

2.

Die Behälter werden versiegelt.

3.

Die so verpackten Proben werden auf

1.

Zweck und Anwendungsbereich

2.

Prinzip

3.

Reagenzien

4.

Geräte

5.

Verfahren

a)

Vorbereitung der Probe und Extraktion

b)

Chromatographie

c)

Feststellung und Identifizierung

II. das Orthophenylphenol ergibt einen blauen Fleck durch Besprühen mit der Lösung aus 2,6-Dibromo-benzo-chinon-4- chlorimid und anschließendes kurzes Nachbehandeln in einem Heißluftstrom sowie in einer mit Ammoniak gesättigten Atmosphäre.

Bestimmung von Biphenylrückständen in Zitrusfrüchten

1.

Zweck und Anwendungsbereich

2.

Prinzip

3.

Reagenzien

4.

Geräte

5.

Verfahren

a)

Vorbereitung der Probe und Extraktion

b)

Chromatographie

c)

Entwicklung der Chromatogramme und Auflösung

d)

Spektralphotometrische Bestimmung

6.

Berechnung der Ergebnisse

1.

Zweck und Anwendungsbereich

2.

Prinzip

3.

Reagenzien

4.

Geräte

5.

Verfahren

6.

Bemerkungen

1) CLEVENGER

(Angaben in mm)

(Anm.: Zeichnung nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)