Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz über Konservierungsmittel für Lebensmittel und Verzehrprodukte (Konservierungsmittelverordnung)(EWR/Anh. II: 364L0054, 371L0160, 374L0062, 374L0394, 376L0462, 381L0214, 385L0585, 365L0066, 367L0428, 376L0463, 386L0604, 367L0427)
Zum Außerkrafttreten vgl. § 8 Abs. 2 BGBl. II Nr. 383/1998.
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 10 Abs. 1, 12 Abs. 1 und 42 Abs. 4 des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 756/1992, wird verordnet:
Zum Außerkrafttreten vgl. § 8 Abs. 2 BGBl. II Nr. 383/1998.
§ 1. (1) Zum Schutz vor mikrobiellem Verderb (Konservierung) von Waren gemäß den §§ 2 und 3 LMG 1975 (Lebensmitteln und Verzehrprodukten) sind ausschließlich die in Anlage 1 genannten Stoffe (Konservierungsmittel), die den in Anlage 4 genannten Reinheitskriterien zu entsprechen haben, zugelassen.
(2) Die Verwendung der in Anlage 1 genannten Konservierungsmittel ist ausschließlich bei den in Anlage 2 (Anm.: Anlage 2 nicht darstellbar) oder 3 genannten Waren und in dem Ausmaß zulässig, daß zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Ware die angeführten Höchstmengen nicht überschritten werden; sind Höchstmengen nicht genannt, darf der Zusatz nur in jenen Mengen erfolgen, der eine Täuschung des Verbrauchers ausschließt und dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technologie entspricht.
Zum Außerkrafttreten vgl. § 8 Abs. 2 BGBl. II Nr. 383/1998.
§ 2. Diese Verordnung gilt nicht für
- Stoffe mit antimikrobieller Wirkung zur Behandlung von Trinkwasser;
- Stoffe, die konservierend wirken und in anderen Rechtsvorschriften geregelt sind;
- Stoffe der Anlage 1, die nicht als Konservierungsmittel eingesetzt werden.
Zum Außerkrafttreten vgl. § 8 Abs. 2 BGBl. II Nr. 383/1998.
§ 3. (1) Bei Mischungen der in Anlage 1 genannten Konservierungsmittel dürfen von jedem einzelnen zur Anwendung kommenden Konservierungsmittel nur soviel Prozent der jeweils zugelassenen Höchstmenge dieses Konservierungsmittels verwendet werden, daß die Summe dieser Prozente 100 nicht übersteigt.
(2) Mischungen von Lebensmitteln oder Verzehrprodukten mit Waren der Anlage 2 (Anm.: Anlage 2 nicht darstellbar) oder 3 dürfen die in Anlage 1 genannten Konservierungsmittel nur in der anteilmäßigen Menge enthalten.
(3) In Erfrischungsgetränken dürfen, aus der Mitverwendung der in Anlage 2 Nr. 10 und Nr. 11 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) genannten Waren sowie aus der Verwendung von konservierten Aromen oder Grundstoffen gleichartiger Verwendung stammend, Konservierungsmittelrestmengen von höchstens 0,03 Gramm der in Anlage 1 Nr. 1 sowie 0,03 Gramm der in Anlage 1 Nr. 2 (berechnet als Sorbinsäure bzw. als Benzoesäure) genannten Konservierungsmittel pro Kilogramm Ware enthalten sein; Abs. 1 ist anzuwenden. In Obstsirupen dürfen, aus der Mitverwendung der in Anlage 2 Nr. 10 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) genannten Waren sowie aus der Verwendung von konservierten Aromen oder Grundstoffen gleichartiger Verwendung stammend, Konservierungsmittelrestmengen von höchstens 0,33 Gramm der in Anlage 1 Nr. 1 sowie 0,5 Gramm der in Anlage 1 Nr. 2 (berechnet als Sorbinsäure bzw. als Benzoesäure), in Himbeersirupen auch 0,8 Gramm der in Anlage 1 Nr. 7 (berechnet als Ameisensäure) genannten Konservierungsmittel pro Kilogramm Ware enthalten sein; Abs. 1 ist anzuwenden.
(4) Bei Milchprodukten, Fleisch und Fleischwaren, Brot, Gebäck und diätetischen Lebensmitteln einschließlich Lebensmitteln für Kleinkinder ist auch auf dem in Abs. 2 genannten Weg kein Zusatz von Konservierungsmitteln zulässig; ausgenommen davon ist
- Käse, bei dem Konservierungsmittelrestmengen durch eine Konservierung von flüssigem Lab und flüssigen labwirksamen Präparaten eingebracht werden,
- verpackte Schnittbrote sowie
- die Verwendung von Rauch gemäß Anlage 1 Nr. 10.
Zum Außerkrafttreten vgl. § 8 Abs. 2 BGBl. II Nr. 383/1998.
§ 4. Bei Waren, die durch Verfahren wie Pasteurisieren, Sterilisieren, Tiefgefrieren, Wasserentzug, Entkeimungsfiltration, Einsalzen, Säuern, Zuckern oder durch Alkohol-, Fett- oder Ölzusatz haltbar gemacht werden, sind, soweit nicht die Anlage 2 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) Ausnahmen vorsieht, keine Konservierungsmittel zugelassen.
Zum Außerkrafttreten vgl. § 8 Abs. 2 BGBl. II Nr. 383/1998.
§ 5. Es ist verboten, die in Anlage 2 unter Z 1, 6 und 7 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) angeführten Waren sowie Sauergemüse und Sauerpilze der Z 9 mit einem höheren pH-Wert als 4,5 in Verkehr zu bringen; bei Gabelbissen der Z 6 und Feinkosterzeugnissen der Z 7 darf der pH-Wert im Mayonnaiseanteil diesen Wert nicht überschreiten.
Zum Außerkrafttreten vgl. § 8 Abs. 2 BGBl. II Nr. 383/1998.
§ 6. Werden konservierte Waren der Anlage 2 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) zur Weiterverarbeitung in Verkehr gebracht, ist auf Art und Menge der zugesetzten Konservierungsmittel hinzuweisen.
Zum Außerkrafttreten vgl. § 8 Abs. 2 BGBl. II Nr. 383/1998.
§ 7. (1) Die in Anlage 1 genannten Konservierungsmittel dürfen nur in Originalpackungen,
deren Beschaffenheit ein Ausfließen oder Verstäuben des Inhalts verhindert, in Verkehr gebracht werden.
(2) Bei der Probennahme und den Untersuchungen zum Nachweis und zur Bestimmung von Biphenyl, Orthophenylphenol und Natriumorthophenylphenolat in und auf Zitrusfrüchten ist nach Anlage 5 vorzugehen.
Zum Außerkrafttreten vgl. § 8 Abs. 2 BGBl. II Nr. 383/1998.
§ 8. (1) Waren, die nicht den Anforderungen dieser Verordnung, aber der Verordnung über Konservierungsmittel, BGBl Nr. 429/1977, in der Fassung BGBl. Nr. 153/1988 entsprechen, dürfen bis zum 31. Dezember 1994 im Verkehr belassen werden.
(2) Die Verordnung über Konservierungsmittel, BGBl. Nr. 429/1977, in der Fassung BGBl. Nr. 153/1988 tritt außer Kraft.
Zum Außerkrafttreten vgl. § 8 Abs. 2 BGBl. II Nr. 383/1998.
Anlage 1
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Nr. EWG-Nr. Bezeichnung
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```
1 E 200 Sorbinsäure
E 201 Natriumsorbat
E 202 Kaliumsorbat
E 203 Calciumsorbat
2 E 210 Benzoesäure
E 211 Natriumbenzoat
E 212 Kaliumbenzoat
E 213 Calciumbenzoat
3 E 214 p-Hydroxybenzoesäureethylester
E 215 p-Hydroxybenzoesäureethylester -
Natriumverbindung
E 216 p-Hydroxybenzoesäure-n-propylester
E 217 p-Hydroxybenzoesäure-n-propylester -
Natriumverbindung
E 218 p-Hydroxybenzoesäureinethylester
E 219 pHydroxybenzoesäuremethylester -
Natriumverbindung
4 E 230 Biphenyl (Diphenyl)
5 E 231 Orthophenylphenol
E 232 Natriumorthophenylphenolat
6 E 233 Thiabendazol (2-(4Thiazolyl)-Benzimidazol)
7 E 236 Ameisensäure
E 237 Natriumformiat
E 238 Calciumformiat
8 E 239 Hexamethylentetramin
9 E 260 Essigsäure
E 261 Kaliumacetat
E 262 Natriumdiacetat
E 263 Calciumacetat
10 frisch entwickelter Rauch aus
naturbelassenen Hölzern
Zum Außerkrafttreten vgl. § 8 Abs. 2 BGBl. II Nr. 383/1998.
Anlage 2
(Anm.: Anlage 2 nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)
Zum Außerkrafttreten vgl. § 8 Abs. 2 BGBl. II Nr. 383/1998.
Anlage 3
```
```
```
```
Ware Höchstmengen an
Konservierungsmittel nach
Anlage 1 in Milligramm pro
Kilogramm
Ware *3)
Anlage 1 Nr.
4 5 *1) 6
```
```
```
Oberflächenbehandlung von
```
Zitrusfrüchten *2)
(Ausnahme: solche, die zur
Weiterverarbeitung zu Marmeladen
oder kandierten Früchten bestimmt
sind, sowie solche deren Fruchtschalen
als Zutat zu anderen Lebensmitteln
verwendet werden) 70,0 12,0 6,0
```
Oberflächenbehandlung von Bananen 3,0
```
```
```
*1) berechnet als Orthophenylphenol
*2) Die Behandlung ist durch einen sichtbaren Hinweis, der eine eindeutige Unterrichtung des Verbrauchers gewährleistet, anzugeben; im Großhandel hat dies auf den Rechnungen und einer Außenfläche der Behältnisse zu erfolgen.
*3) bestimmt in den ganzen Früchten.
Zum Außerkrafttreten vgl. § 8 Abs. 2 BGBl. II Nr. 383/1998.
Anlage 4
```
```
Allgemeine Reinheitskriterien
Jeder Stoff darf im Kilogramm nicht mehr als 3 mg Arsen, nicht mehr als 10 mg Blei und nicht mehr 25 mg Zink enthalten.
Jeder Stoff darf an Kupfer und Zink zusammen im Kilogramm nicht mehr als 50 mg und keinen in gesundheitlicher Hinsicht bedenklichen Gehalt an anderen Elementen aufweisen.
Spezifische Reinheitskriterien
Allgemeine Bemerkungen
Soweit nicht anders angegeben ist, verstehen sich Mengen und Prozentsätze als Gewichtsangaben, bezogen auf das wasserfreie Erzeugnis.
Ist das betreffende Erzeugnis nicht von vornherein wasserfrei, so ist bei den „flüchtigen Bestandteilen'' Wasser mit einbegriffen.
Bei den Vorschriften zum Trocknen ist unter „Trocknen'' ohne Angabe einer Zeitdauer immer „Trocknen bis zur Gewichtskonstanz'' zu verstehen.
E 200 Sorbinsäure
Aussehen weißes, kristallines Pulver, das nach
90 Minuten bei 105 Grad C keine
Verfärbung zeigt;
Schmelzintervall 133-135 Grad C in der 4 Stunden im
Vakuum über Schwefelsäure
getrockneten Probe;
Gehalt nicht weniger als 99% in der 4 Stunden
im Vakuum über Schwefelsäure
getrockneten Probe;
Flüchtige Bestandteile nicht mehr als 3%, bestimmt durch
24stündiges Trocknen über
Schwefelsäure;
Sulfatierte Asche nicht mehr als 0,2%;
Aldehyde nicht mehr als 0,1%, ausgedrückt als
Formaldehyd.
E 201 Natriumsorbat
Aussehen weißes, kristallines Pulver, das nach
90 Minuten bei 105 Grad C keine
Verfärbung zeigt;
Schmelzintervall der durch 133-135 Grad C in der im Vakkum über
Ansäuern isolierten, nicht Schwefelsäure getrockneten Probe;
umkristallisierten
Sorbinsäure
Gehalt nicht weniger als 99% in der 4 Stunden
im Vakuum über Schwefelsäure
getrockneten Probe;
Flüchtige Bestandteile nicht mehr als 1%, bestimmt durch
Trocknung im Vakuum über
Schwefelsäure;
Aldehyde nicht mehr als 0,1%, ausgedrückt als
Formaldehyd.
E 202 Kaliumsorbat
Aussehen weißes, kristallines Pulver, das nach
90 Minuten bei 105 Grad C keine
Verfärbung zeigt;
Schmelzintervall der durch 133-135 Grad C in der im Vakuum über
Ansäuern isolierten, nicht Schwefelsäure getrockneten Probe;
umkristallisierten
Sorbinsäure
Gehalt nicht weniger als 99% in der 4 Stunden
im Vakuum über Schwefelsäure
getrockneten Probe;
Flüchtige Bestandteile nicht mehr als 1% bestimmt durch
Trocknung im Vakuum über
Schwefelsäure
Aldehyde nicht mehr als 0,1%, ausdrückt als
Formaldehyd.
E 203 Calciumsorbat
Aussehen weißes, feinkristallines Pulver, das
nach 90 Minuten bei 105 Grad C keine
Verfärbung zeigt;
Schmelzintervall der durch 133-135 Grad C in der im Vakuum über
Ansäuern isolierten, nicht Schwefelsäure getrockneten Probe;
umkristallisierten
Sorbinsäure
Gehalt nicht weniger als 98% in der 4 Stunden
im Vakuum über Schwefelsäure
getrockneten Probe;
Flüchtige Bestandteile nicht mehr als 2% bestimmt durch
Trocknung im Vakuum über
Schwefelsäure
Aldehyde nicht mehr als 0,1%, ausdrückt als
Formaldehyd.
E 210 Benzoesäure
Aussehen weißes, kristallines Pulver;
Schmelzintervall 121,5-123,5 Grad C in der im Vakuum
über Schwefelsäure getrockneten
Probe;
Gehalt nicht weniger als 99,5%
Sulfatierte Asche nicht mehr als 0,05%
Mehrkernige Säuren Beim fraktionierten Ansäuren der
neutralisierten Benzoesäure-Lösung
darf der erste Niederschlag kein von
der Benzoesäure abweichendes
Schmelzintervall haben;
Organisch gebundenes nicht mehr als 0,07%, entsprechend 0,3%
Chlor ausgedrückt als
Monochlorbenzoesäuren;
Leicht oxydierbare Fortbestand der Rosa-Färbung mit
Bestandteile höchstens 0,5 ml KMnO tief 4 0,1 N je
Gramm in Schwefelsäure 0,1 N nach
einer Stunde bei Raumtemperatur;
Schwefelsäureprobe beim Lösen von 0,5 g Benzoesäure in
5 ml Schwefelsäure 94,5-95,5% in der
Kälte darf keine stärkere Färbung als
die einer Vergleichslösung mit 0,2 ml
Kobaltchlorid TSC *1), 0,3 ml
Eisenchlorid TSC *2), 0,1 ml
Kupfersulfat TSC *3) und 4,4 ml
Wasser auftreten.
E 211 Natriumbenzoat
Aussehen weißes, kristallines Pulver;
Schmelzintervall der durch 121,5-123,5 Grad C in der im Vakuum
Ansäuern isolierten, nicht über Schwefelsäure getrockneten
umkristallisierten Probe;
Benzoesäure
Gehalt nicht weniger als 99,5 in der 4 Stunden
bei 105 Grad C getrockneten Probe;
Flüchtige Bestandteile nicht mehr als 1%, bestimmt durch
4stündiges Trocknen bei 105 Grad C
Mehrkernige Säuren beim fraktionierten Ansäuern der
gegebenenfalls neutralisierten
Natriumbenzoat Lösung darf der erste
Niederschlag kein von dem der
Benzoesäure abweichendes
Schmelzintervall haben;
Organisch gebundenens nicht mehr als 0,06%, entsprechend
Chlor 0,25% ausgedrückt als
Monochlorbenzoesäuren;
Leicht oxydierbare Fortbestand der Rosa-Färbung mit
Bestandteile höchstens 0,5 ml KM tief n O tief 4
0,1 N je g in Schwefelsäure 0,1 N
nach einer Stunde bei Raumtemparatur;
Säuregrad oder Alkalinität 1 g darf nicht mehr als 0,25 ml NaOH
0,1 N oder 0,25 ml HCl 0,1 N
zur Neutralisation gegen Phenolphthalein benötigen.
E 212 Kaliumbenzoat
Aussehen weißes, kristallines Pulver;
Schmelzintervall der durch 121,5-123,5 Grad C in der im Vakuum
Ansäuern isolierten, nicht über Schwefelsäure getrockneten
umkristallisierten Probe;
Benzoesäure
Gehalt nicht weniger als 99% in der bei
105 Grad C getrockneten Probe;
Flüchtige Bestandteile nicht mehr als 26,5%, bestimmt durch
Trocknen bei 105 Grad C;
Mehrkernige Säuren beim fraktionierten Ansäuern der
gegebenenfalls neutralisierten
Caliumbenzoat-Lösung darf der erste
Niederschlag kein von Benzoesäure
abweichendes Schmelzintervall haben;
Organisch gebundenes Chlor nicht mehr als 0,06%, entsprechend
0,25% ausgedrückt als
Monochlorbenzoesäuren;
Leicht oxydierbare Fortbestand der Rosa-Färbung mit
Bestandteile höchstens 0,5 ml KMnO tief 4 0,1 N
je g in Schwefelsäure 0,1 N nach
einer Stunde bei Raumtemperatur;
Säuregrad oder Alkalinität 1 g darf nicht mehr als 0,25 ml NaOH
0,1 N oder 0,25 ml HCl 0,1 N zur
Neutralisation gegen Phenolphthalein
benötigen.
E 213 Calciumbenzoat
Aussehen weißes, kristallines Pulver;
Schmelzintervall der durch 121,5-123,5 Grad C in der im Vakuum
Ansäuern isolierten, nicht über Schwefelsäure getrockneten
umkristallisierten Proben;
Benzoesäure
Gehalt nicht weniger als 99% in der bei
105 Grad C getrockneten Probe;
Flüchtige Bestandteile nicht mehr als 17,5%, bestimmt durch
Trocknen bei 105 Grad C;
Mehrkernige Säuren beim fraktionierten Ansäuern der
gegebenenfalls neutralisierten
Calciumbenzoat-Lösung darf der erste
Niederschlag kein von Benzoesäure
abweichendes Schmelzintervall haben;
Organisch gebundenes nicht mehr als 0,06%, entsprechend
Chlor 0,25% ausgedrückt als
Monochlorbenzoesäuren;
Leicht oxydierbare Fortbestand der Rosa-Färbung mit
Bestandteile höchstens 0,5 ml KM tief n O tief 4
0,1 N je g in Schwefelsäure 0,1 N
nach einer Stunde bei Raumtemperatur;
Säuregrad oder Alkalinität 1 g darf nicht mehr als 0,25 ml NaOH
0,1 N oder 0,25 ml HCl 0,1 N
zur Neutralisation gegen
Phenolphthalein benötigen.
E 214 p-Hydroxybenzoesäureethylester
Aussehen weißes, kristallines Pulver;
Schmelzintervall 115-118 Grad C;
Gehalt nicht weniger als 99,5% in der 2
Stunden bei 80 Grad getrockneten
Probe;
Sulfatierte Asche nicht mehr als 0,05%;
Freie Säure nicht mehr als 0,35%, ausgedrückt als
p-Hydroxybenzoesäure;
Salicylsäure nicht mehr als 0,1%.
E 215 p-Hytlroxybenzoesäureethylester-
Natriumverbindung
Aussehen weißes, kristallines, hygroskopisches
Pulver;
Schmelzintervall des durch 115-118 Grad C im Vakuum über
Ansäuern isolierten, nicht Schwefelsäure getrockneten Probe;
umkristallisierten Esters
Gehalt an p-Hydroxyben- nicht weniger als 83% in der im Vakuum
zoesäureäthylester über Schwefelsäure getrockneten
Probe;
Flüchtige Bestandteile nicht mehr als 5%, bestimmt durch
Trocknen im Vakuum über
Schwefelsäure;
Sulfatierte Asche 37-39%;
pH-Wert eine 0,1%ige wäßrige Lösung muß einen
pH-Wert zwischen 9,9 und 10,3
aufweisen;
Salicylsäure nicht mehr als 0,1%.
E 216 p-Hydroxybenzoesäure-n
-propylester
Aussehen weißes, kristallines Pulver;
Schmelzintervall 95-97 Grad C in der 2 Stunden bei 80
Grad C getrockneten Probe;
Gehalt nicht weniger als 99,5% in der 2
Stunden bei 80 Grad C getrockneten
Probe;
Sulfatierte Asche nicht mehr als 0,05%;
Freie Säuren nicht mehr als 0,35%, ausgedrückt als
p-Hydroxybenzoesäure;
Salicylsäure nicht mehr als 0,1%;
E 217 p-Hydroxybenzoesäure-
n-propylester - Natriumverbindung
Aussehen weißes oder fast weißes, kristallines,
hygroskopisches Pulver;
Schmelzintervall des durch 94-97 Grad C in der im Vakuum über
Ansäuern isolierten, nicht Schwefelsäure getrockneten Probe
umkristallisierten Esters
Gehalt an p-Hydroxyben- nicht weniger als 85% in der im Vakuum
zoesäure-n-Propylester über Schwefelsäure getrockneten
Probe;
Flüchtige Bestandteile nicht mehr als 5%, bestimmt durch
Trocknen im Vakuum über
Schwefelsäure;
Sulfatierte Asche 34-36%;
pH-Wert eine 0,1prozentige wäßrige Lösung muß
einen pH-Wert zwischen 9,8 und 10,2
aufweisen;
Salicylsäure nicht mehr als 0,1%
E 218 p-Hydroxybenzoesäuremethylester
Aussehen weißes, fast geruchloses kristallines
Pulver;
Schmelzintervall 125-128 Grad C;
Gehalt nach zweistündigem Trocknen bei
80 Grad C nicht weniger als 99,0%,
ausgedrückt als C tief 8 H tief 7 O
tief 3;
Sulfatische Asche nicht mehr als 0,05%;
Freie Säure nicht mehr als 0,7%, ausgedrückt als p-
Hydroxybenzoesäure;
Salicylsäure nicht mehr als 0,1%;
Trocknungsverlust nach zweistündigem Trocknen bei
80 Grad C nicht mehr als 0,5%.
E 219 p-Hydroxybenzoesäuremethylester -
Natriumverbindung
Aussehen weißes, hygroskopisches Pulver;
Schmelzintervall des der weiße Niederschlag, der sich bei
Methylesters Ansäuern einer 10%igen
(Gewicht/Volumen) wäßrigen Lösung der
p-Hydroxybenzoesäuremethylester-
Natriumverbindung mit Salzsäure
(unter Verwendung von Lackmuspapier
als Indikator) bildet, muß nach
Waschen Init Wasser und zweistündiger
Trocknung bei 80 Grad C ein
Schmelzintervall von 125-128 Grad C
aufweisen;
Gehalt nicht weniger als 99,5% C tief 8 H tief
7 O tief 3 Na, auf die Trockenmasse
berechnet;
Wasser nicht mehr als 5,0% (Karl-Fischer);
Sulfatierte Asche 40,0-44,5%, auf die Trockenmasse
berechnet;
pH-Wert (0,1%ige Lösung in nicht weniger als 9,7 und nicht mehr
kohlensäurefreiem Wasser) als 10,3;
Salicylsäure nicht mehr als 0,1%.
E 230 Biphenyl (Diphenyl)
Aussehen weißes, kristallines Pulver;
Schmelzintervall 68,5-70,5 Grad C;
Gehalt nicht weniger als 99,8%;
Benzol nicht mehr als 10 mg/kg;
Aromatische Amine nicht mehr als 2 mg/kg, in Anilin
ausgedrückt;
Phenolische Derivate nicht mehr als 5 mg/kg, in Phenol
ausgedrückt;
Triphenyl und höhere nicht mehr als 0,2%;
phenolische Derivate
Polyzyklische aromatische fehlen;
Kohlenwasserstoffe
Probe mit Schwefelsäure die Mischung von 1 g Biphenyl und 5 ml
konzentrierter Schwefelsäure gibt
kalt keinerlei Färbung.
E 231 Orthophenylphenol
Aussehen weißes oder leicht gelbliches
kristallines Pulver;
Schmelzintervall 56-58 Grad C;
Gehalt 56-58 Grad C;
Biphenyläther nicht mehr als 0,3%;
p-Phenylphenol nicht mehr als 0,1%;
alpha-Naphtol nicht mehr als 0,01%;
Sulfatierte Aschen nicht mehr als 0,05%.
E 232 Natriumorthophenylphenolat
Aussehen weißes oder leicht gelbliches
kristallines Pulver;
Schmelzintervall des durch 56-58 Grad C nach Trocknen in einem
Ansäuern isolierten, nicht SchwefelsäureTrockner;
umkristallisierten
Orthophenylphenols
pH-Wert die 2%ige wäßrige Lösung muß einen pH-
Wert zwischen 11,1 und 11,8 aufweisen;
Gehalt nicht weniger als 95% C tief 12 H tief
9 ONa mal H tief 2 O;
Biphenyläther nicht mehr als 0,3%;
p-Phenylphenol nicht mehr als 0,1%;
alpha-Naphtol nicht mehr als 0,01%.
E 233 Thiabendazol (2-(4-Thiazolyl)-
Benzinmidazol)
Aussehen geruchloses weißes oder fast weißes
Pulver;
Schmelzintervall 296-303 Grad C;
Gehalt 98 bis 101% C tief 10 H tief 7 N tief 3
S auf das wasserfreie Erzeugnis
berechnet;
Sulfatierte Asche nicht mehr als 0,2%;
Wasser nicht mehr als 0,5% (Karl-Fischer);
1%
E bis 302 +- 2 nm: ca. 1230;
1 cm
UV-Absorption 1%
(0,0005% Gewicht/ E bis 258 +- 2 nm: ca. 200
Volumen in HCl 0,1 N) 1 cm
1%
E bis 243 +- 2 nm: ca. 620
1 cm
Absorption bei 241-245 nm
Verhältnis Verhältnis -------------------------
Absorption bei 300-034 nm
Verhältnis Absorption bei 256-260 nm
```
```
Absorption bei 300-304 nm
Selen 10mg/kg.
E 236 Ameisensäure
Aussehen klare, farblose, stark ätzende
Flüssigkeit mit einem bezeichnenden
beißenden Geruch;
Gehalt nicht weniger als 98,0% CH tief 2 O
tief 2
Essigsäure nicht mehr als 0,5%
Sulfat nicht mehr als 40 mg/kg, ausgedrückt
als SO tief 4;
Sulfite 25 ml Ameisensäure mit 25 ml Wasser
verdünnen. 0,1 ml einer 0,1 N
Jodlösung zusetzen. Die Lösung muß
eine gut erkennbare gelbe Farbe
behalten;
Chloride nicht mehr als 50 mg/kg, ausgedrückt
als Cl;
Spezifisches Gewicht 1,216-1,220(20 Grad/20 Grad);
Nichtflüssige Bestandteile nicht mehr als 0,05%;
Aldehyde eine leichte 5%ige Alkalilösung darf
beim Erhitzen keinen starken oder
Brandgeruch entwickeln;
Formaldehyd nicht mehr als 0,1% des
Ameisensäuregehalts, Bestimmung mit
Chromotropsäure;
Oxalsäure nicht mehr als 0,5% des
Ameisensäuregehalts, bestimmt mit
Kalziumoxalat und ausgedrückt als
Oxalsäure.
E 237 Natriumformiat
Aussehen weißes, kristallines Pulver;
Gehalt nicht weniger als 98% NaCHO tief 2 nach
zweistündigem Trocknen bei
105 Grad C;
Flüchtige Bestandteile nicht mehr als 2%, Bestimmung durch
zweistündiges Trocknen bei
105 Grad C;
Säuregrad oder Alkalinität 0,1 N zur Neutralisation gegen
Phenolphthalein benötigen;
Aldehyde eine 5%ige Lösung darf beim Erhitzen
keinen starken oder Brandgeruch
entwickeln;
Formaldehyd nicht mehr als 0,1% des
Natriumformiatgehaltes, Bestimmung
mit Chromotropsäure;
Oxalsäure nicht mehr als 0,5% des
Natriumformiatgehalts, bestimmt mit
Kalziumoxalat und ausgedrückt als
Oxalsäure.
E 238 Calciumformiat
Aussehen weißes, kristallines Pulver;
Gehalt nach zweistündigem Trocknen bei
105 Grad C nicht weniger als 98%
CaC tief 2 H tief 2 O tief 2;
Flüchtige Bestandteile nicht mehr als 2%, Bestimmung durch
zweistündiges Trocknen bei
105 Grad C;
Wasserunlösliche Stoffe nicht mehr als 0,5%;
Säuregrad oder AIkalinität 1 g Calziumoxalat darf nicht mehr als
0,5 ml HCl 0,1 N oder NaOH 0,1
N zur Neutralisation gegen
Phenolphthalein benötigen;
Aldehyde eine 5%ige Lösung darf beim Erhitzen
keinen starken oder Brandgeruch
entwickeln;
Formaldehyd nicht mehr als 0,1% des
Calciumformiatgehalts, Bestimmung mit
Chromotropsäure;
Oxalsäure nicht mehr als 0,3% des
Calciumformiatgehalts, bestimmt mit
Calciumoxalat und ausgedrückt als
Oxalsäure.
E 239 Hexamethylentetramin
Aussehen farbloses oder weißes, kristallines
Pulver;
Gehalt nicht weniger als 99% C tief 6 H tief
12 H tief 4;
Trocknungsverlust nach zweistündigem Trocknen bei
105 Grad C im Vakuum über
Phosphorsäureanhydrid nicht mehr als
0,5%;
Sublimationspunkt rund 260 Grad C;
Sulfatierte Asche nicht mehr als 0,05%;
Sulfate nicht mehr als 0,005%, ausgedrückt als
SO tief 4;
Chloride nicht mehr als 0,005%, ausgedrückt als
Cl.
E 260 Essigsäure
Aussehen klare, farblose Flüssigkeit
Gehalt nicht weniger als 99,4%
Siedepunkt 118 Grad C unter 760 mm Hg
Nichtflüchtige Bestandteile nicht mehr als 0,005%
Ameisensäure, Formiate und nicht mehr als 0,2%, ausgedrückt als
andere oxidierbare Ameisensäure bestimmt durch Titration
Verunreinigungen mit Kaliumpermanganat
Die Angaben beziehen sich auf kristallisierbare Essigsäure
(Eisessig); für wässrige Lösungen müssen die Werte entsprechend dem
Gehalt der Lösungen an kristallisierbarer Essigsäure errechnet
werden.
E 261 Kaliumacetat
Aussehen farblose, zerfließliche, im Wasser
leicht lösliche Kristalle;
Gehalt nicht weniger als 99% nach dem Trocknen
bei 200 Grad C;
Ameisensäure, Formiate und nicht mehr als 0,2%, ausgedrückt als
andere oxydierbare Ameisensäure, bestimmut durch
Verunreinigungen Titration mit Kaliumpermanganat.
E 262 Natriumdiacetat
(auch mit einem leichten Überschuß an Essigsäure oder
Natriumacetat)
Aussehen farblose Kristalle oder weißes,
kristallines Pulver;
Wasserunlösliche die 10%ige wäßrige Lösung muß klar
Bestandteile sein;
Ameisensäure, Formiate und nicht mehr als 0,2%, ausgedrückt
andere oxydierbare als Ameisensäure, bestimmt durch
Verunreinigungen Titration mit Kaliumpermanganat.
Essigsäure, Natriumazetat nicht weniger als 99,7% insgesamt und
und Wasser nicht weniger als 40% Essigsäure
E 263 Calciumacetat
Aussehen weißes, kristallines Pulver;
Gehalt nicht weniger als 99% nach dem Trocknen
bei 200 Grad C;
Flüchtige Bestandteile nicht mehr als 10,5%, bestimmt durch
Trocknen bei 200 Grad C;
pH-Wert die 10%ige wäßrige Lösung muß einen pH-
Wert zwischen 7,0 und 9,0 aufweisen;
Ameisensäure, Formiate und nicht mehr als 0,2%, ausgedrückt
andere oxydierbare als Ameisensäure, bestimmt durch
Verunreinigungen Titration mit Kaliumpermanganat.
```
```
*4) Stärke ST : 0,5 g Stärke (Kartoffelstärke, Maisstärke oder lösliche Stärke) mit 5 ml Wasser zerreiben und dem erhaltenen Kleister bei fortwährendem Schütteln eine Wassermenge zusetzen, die ausreicht, um eine Gesamtmenge von 100 ml zu erhalten. Einige Minuten lang sieden lassen, dann abkühlen lassen und filtrieren. Die Stärke ST muß frisch sein.
Zum Außerkrafttreten vgl. § 8 Abs. 2 BGBl. II Nr. 383/1998.
Anlage 5
Art und Weise der Probenahme von Zitrusfrüchten die Untersuchung auf
konservierende Stoffe
A. Probenahme
I. Die Proben werden nach wissenschaftlichen Methoden entnommen, die es gestatten, solche Proben zu erhalten, welche für die zu untersuchende Partie repräsentativ sind.
II. Die Proben müssen mindestens den nachstehenden Anforderungen genügen:
```
Verpackte Ware (Kisten, Kartons und gleichartige Behältnisse)
```
```
```
Anzahl der
Behältnisse in der
Partie bis 20 von 21 von 501 über
bis 500 bis 1000 1000
```
```
Mindestanzahl
der zu
entnehmenden
Behältnisse 1 2 3 4
```
```
Menge in kg der
je Behältnis zu
entnehmenden
Früchte 2 2 2 2
```
Lose Ware
```
```
```
Menge der Partie bis 20 von 21 bis 500 über 500
in kg
```
```
Zu entnehmende
Menge in kg 2 4 8
III. Als Partie ist anzusehen ein Teil der Sendung, der gleiche
Eigenschaften, wie Sorte, Reifegrad, Art der Verpackung, aufweist.
B. Verpackung und Weiterleitung der Proben
Die Proben werden in hermetische Behälter verpackt.
Die Behälter werden versiegelt.
Die so verpackten Proben werden auf
Zweck und Anwendungsbereich
Prinzip
Reagenzien
Geräte
Verfahren
Vorbereitung der Probe und Extraktion
Chromatographie
Feststellung und Identifizierung
II. das Orthophenylphenol ergibt einen blauen Fleck durch Besprühen mit der Lösung aus 2,6-Dibromo-benzo-chinon-4- chlorimid und anschließendes kurzes Nachbehandeln in einem Heißluftstrom sowie in einer mit Ammoniak gesättigten Atmosphäre.
Bestimmung von Biphenylrückständen in Zitrusfrüchten
Zweck und Anwendungsbereich
Prinzip
Reagenzien
Geräte
Verfahren
Vorbereitung der Probe und Extraktion
Chromatographie
Entwicklung der Chromatogramme und Auflösung
Spektralphotometrische Bestimmung
Berechnung der Ergebnisse
Zweck und Anwendungsbereich
Prinzip
Reagenzien
Geräte
Verfahren
Bemerkungen
1) CLEVENGER
(Angaben in mm)
(Anm.: Zeichnung nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)