← Geltender Text · Verlauf

Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Konsumentenschutz betreffend die Hebammenausbildung (Hebammen-Ausbildungsverordnung – Heb-AV)

Geltender Text a fecha 1995-09-05

Abkürzung

Heb-AV

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 197/2013).

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 32 und 36 des Bundesgesetzes über den Hebammenberuf (Hebammengesetz – HebG), BGBl. Nr. 310/1994, wird verordnet:

Fachspezifische und organisatorische Leitung § 1
Medizinisch-wissenschaftliche Leitung § 2
Lehrpersonen § 3f.
Ausbildungsjahr und Lehrplan § 5
Einrechnungszeiten und Unterbrechung der Ausbildung § 6
Akademiewechsel und Anrechnung § 7
Theoretische Ausbildung § 8
Praktische Ausbildung § 9f.
Verkürzte Ausbildung für diplomierte Krankenpflegepersonen § 11
Art der Prüfung § 12
Bewertung der theoretischen und praktischen Ausbildung § 13
Wiederholen einer Prüfung § 14
Aufsteigen in das nächsthöhere Ausbildungsjahr § 15
Wiederholen eines Praktikums § 16
Nichtantreten zu einer Einzel- oder Wiederholungsprüfung § 17
Bestätigung § 18
Diplomprüfung § 19
Diplomprüfungsinhalt § 20
Ablauf der Diplomprüfung § 21
Prüfungskommission § 22
Befugnisse der Mitglieder der Prüfungskommission § 23
Prüfungsprotokoll § 24
Nichtantreten zu einer Teilprüfung der Diplomprüfung § 25
Wiederholen der kommissionellen Abschlußprüfung § 26f.
Diplom § 27
Ergänzungsprüfungen § 29
Qualifikationserfordernisse § 30

Abkürzung

Heb-AV

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 197/2013).

1.

Abschnitt

Ausbildung

Fachspezifische und organisatorische Leitung

§ 1. (1) Die Qualifikationserfordernisse für die Direktorin/den Direktor einer Hebammenakademie sind:

1.

die Berechtigung zur Ausübung des Hebammenberufes,

2.

eine Berufserfahrung als Hebamme von mindestens sechs Jahren,

3.

davon eine mindestens dreijährige Unterrichtstätigkeit in der Hebammenausbildung,

4.

die pädagogische Eignung und

5.

eine entsprechende Sonderausbildung. Das Vorliegen dieses Qualifikationserfordernisses ist innerhalb von drei Jahren nach Beginn der Tätigkeit als Direktorin/Direktor nachzuweisen.

(2) Für die Stellvertreterin/den Stellvertreter der Direktorin/des Direktors einer Hebammenakademie gelten die Qualifikationserfordernisse gemäß Abs. 1 Z 1 und 4 und Abs. 1 Z 2 oder 3.

(3) Der Direktorin/Dem Direktor obliegt die fachspezifische und organisatorische Leitung einschließlich der Dienstaufsicht. Insbesondere sind dies nach Anhörung der medizinisch-wissenschaftlichen Leiterin/des medizinisch-wissenschaftlichen Leiters folgende Aufgaben:

1.

Personalführung und Dienstaufsicht über die Lehrpersonen und das sonstige Personal sowie die Aufsicht über die Studierenden,

2.

Aktualisierung und Kontrolle der Lehrinhalte der theoretischen und praktischen Unterrichtsfächer mit Ausnahme der von Ärztinnen/Ärzten vorzutragenden Fächer,

3.

die Zuweisung der Studierenden an die Praktikumsstellen nach Anhörung der Leitung der betreffenden Einrichtung und

4.

Vertretung der Hebammenakademie nach außen.

Abkürzung

Heb-AV

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 197/2013).

Medizinisch-wissenschaftliche Leitung

§ 2. (1) Die Qualifikationserfordernisse für die medizinisch-wissenschaftliche Leiterin/den medizinisch-wissenschaftlichen Leiter einer Hebammenakademie sind:

1.

eine Berufserfahrung als Fachärztin/Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe von mindestens drei Jahren und

2.

die pädagogische Eignung.

(2) Für die Stellvertreterin/den Stellvertreter der medizinisch-wissenschaftlichen Leiterin/des medizinisch-wissenschaftlichen Leiters einer Hebammenakademie gelten die Qualifikationserfordernisse gemäß Abs. 1.

(3) Der medizinisch-wissenschaftlichen Leiterin/Dem medizinisch-wissenschaftlichen Leiter obliegt die Verantwortung aus ärztlicher Sicht. Insbesondere sind dies nach Anhörung der Direktorin/des Direktors folgende Aufgaben:

1.

Aktualisierung und Kontrolle der Inhalte der von Ärztinnen/Ärzten vorzutragenden Unterrichtsfächer,

2.

Auswahl der Praktikumsstellen nach Anhörung der Leitung der betreffenden Einrichtung und

3.

Information und Beratung der Direktorin/des Direktors sowie der Lehrpersonen aus ärztlicher Sicht.

Abkürzung

Heb-AV

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 197/2013).

Lehrpersonen

§ 3. Als Lehrpersonen der theoretischen und praktischen Ausbildung an Hebammenakademien sind folgende Personen, sofern sie pädagogisch geeignet sind, qualifiziert:

1.

Hebammen, die eine mindestens dreijährige Berufserfahrung besitzen oder eine entsprechende Sonderausbildung absolviert haben,

2.

Ärztinnen/Ärzte, die im betreffenden Unterrichtsfach eine entsprechende Ausbildung und eine entsprechende Berufserfahrung besitzen,

3.

Personen, die ein dem betreffenden Unterrichtsfach entsprechendes Hochschulstudium abgeschlossen haben und die erforderliche Berufserfahrung besitzen und

4.

sonstige Personen, die auf dem betreffenden Unterrichtsgebiet ausgebildet sind und über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens drei Jahren verfügen.

Abkürzung

Heb-AV

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 197/2013).

§ 4. Für die Betreuung der Studierenden während der praktischen Ausbildung hat für je zwölf Studierende mindestens eine vollbeschäftigte Lehrhebamme zur Verfügung zu stehen.

Abkürzung

Heb-AV

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 197/2013).

Ausbildungsjahr und Lehrplan

§ 5. (1) Das Ausbildungsjahr beginnt am ersten Montag im Oktober oder am ersten Montag im März.

(2) Der theoretischen und praktischen Ausbildung der Studierenden ist ein Lehrplan zugrunde zu legen.

Abkürzung

Heb-AV

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 197/2013).

Einrechnungszeiten und Unterbrechung der Ausbildung

§ 6. (1) Die Ausbildung ist, ausgenommen Abs. 5, ohne Unterbrechung durchzuführen.

(2) Folgende Zeiten sind in die Ausbildungszeit einzurechnen und gelten nicht als Unterbrechung der Ausbildung:

1.

Ferien im Ausmaß von jährlich acht Wochen, wobei jährlich vier Wochen Ferien ohne Unterbrechung zu gewähren sind, und

2.

Erkrankungs- oder sonstige gerechtfertigte Verhinderungszeiten, wie Übersiedlung, Verehelichung der/des Studierenden oder eines nahen Angehörigen oder Tod naher Angehöriger, in der Gesamtdauer von drei Monaten während der gesamten Ausbildungszeit.

(3) Versäumen Studierende auf Grund von Erkrankungs- oder sonstigen gerechtfertigten Verhinderungszeiten gemäß Abs. 2 Z 2 Unterrichtsfächer und Praktika, die in Blockform abgehalten werden, kann die Prüfungskommission, sofern dies zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderlich ist, eine der versäumten Ausbildungszeit entsprechende Ausbildungsverlängerung festsetzen.

(4) Überschreiten die Erkrankungs- oder sonstigen gerechtfertigten Verhinderungszeiten den Zeitraum von drei Monaten, so hat die Prüfungskommission unter Bedachtnahme auf die versäumte theoretische und praktische Ausbildung das Ausmaß der nachzuholenden Ausbildungszeit festzusetzen.

(5) Eine Unterbrechung der Ausbildung ist aus folgenden Gründen möglich:

1.

für die Dauer des Beschäftigungsverbotes gemäß den Bestimmungen über den Mutterschutz,

2.

für die Dauer des Elternkarenzurlaubes sowie

3.

für die Dauer der Ableistung der allgemeinen Wehrpflicht oder des Wehrersatzdienstes.

Abkürzung

Heb-AV

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 197/2013).

Akademiewechsel und Anrechnung

§ 7. (1) Wird die Hebammenakademie gewechselt, ohne die Ausbildung zu unterbrechen, so ist die bisher erfolgreich zurückgelegte Ausbildungszeit anzurechnen.

(2) Hat eine Studierende/ein Studierender eine Hebammenakademie ein Jahr oder länger besucht und ist sie/er aus dieser ausgetreten, so hat die Aufnahmekommission der jeweiligen Hebammenakademie bei Entscheidung über das Ansuchen um Eintritt in die Hebammenakademie unter Bedachtnahme auf die bereits zurückgelegte Ausbildung, die Dauer ihrer Unterbrechung und den erzielten Ausbildungserfolg festzustellen, ob und in welchem Ausmaß die absolvierte Ausbildung angerechnet wird.

(3) Hat eine Studierende/ein Studierender einer Hebammenakademie im Ausland Prüfungen im Rahmen einer Hebammenausbildung absolviert, so sind diese von der Prüfungskommission insoweit anzurechnen, als sie nach entsprechendem Inhalt und Umfang gleichwertig sind.

Abkürzung

Heb-AV

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 197/2013).

Theoretische Ausbildung

§ 8. (1) Das Gesamtausmaß der theoretischen Ausbildung umfaßt 1 530 Stunden.

(2) Die theoretische Ausbildung hat die in der Anlage 1 angeführten Unterrichtsfächer im angeführten Ausmaß zu umfassen.

(3) Mit dem Unterricht sind Lehrpersonen zu betrauen, die die in Anlage 1 bei dem jeweiligen Unterrichtsfach angeführte Qualifikation besitzen.

Abkürzung

Heb-AV

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 197/2013).

Praktische Ausbildung

§ 9. (1) Das Gesamtausmaß der praktischen Ausbildung umfaßt 3 250 Stunden.

(2) Im Rahmen der praktischen Ausbildung hat die Ergänzung der theoretischen Ausbildung und die Umsetzung der theoretischen Ausbildung in die berufliche Praxis zu erfolgen. Die praktische Ausbildung hat gemäß der in Anlage 2 genannten Art und Dauer stattzufinden und hat insbesondere folgende Gebiete zu umfassen:

1.

Beratung Schwangerer mit mindestens 100 Untersuchungen vor der Geburt.

2.

Überwachung und Pflege von mindestens 40 Gebärenden.

3.

Eigenhändige Durchführung von mindestens 40 Geburten durch die Studierende/den Studierenden selbst oder die eigenhändige Durchführung von mindestens 30 Geburten und die aktive Teilnahme an 20 Geburten.

4.

Aktive Teilnahme an mindestens einer Steißgeburt. Bei Mangel an Steißgeburten ist die Ausbildung anhand von Demonstrationsmodellen zu erteilen.

5.

Durchführung der Episiotomie und Einführung in das Vernähen der Wunde. Die Einführung beinhaltet die theoretische Unterweisung und klinisch-praktische Einweisung. Die Durchführung des Vernähens beinhaltet das Vernähen der Wunde nach einer Episiotomie als auch nach einem einfachen Scheidendammriß; bei Mangel an Fällen hat die Ausbildung an Demonstrationsmodellen zu erfolgen.

6.

Überwachung und Pflege von 40 gefährdeten Schwangeren, Gebärenden und Wöchnerinnen.

7.

Untersuchung von mindestens 100 Wöchnerinnen und normalen Neugeborenen.

8.

Überwachung und Pflege von Wöchnerinnen und Neugeborenen, einschließlich von Frühgeborenen, Spätgeborenen sowie von untergewichtigen und kranken Neugeborenen.

9.

Pflege von Patientinnen auf den Gebieten der Gynäkologie und Geburtshilfe.

10.

Einführung in die Pflegemaßnahmen auf dem Gebiet der konservativen und operativen Medizin. Die Einführung beinhaltet die theoretische Unterweisung und klinisch-praktische Einweisungen.

(3) Ist die Durchführung der praktischen Ausbildung aus organisatorischen Gründen im ersten oder im zweiten Ausbildungsjahr nicht gemäß der in Anlage 2 genannten Dauer möglich, können von der Direktorin/dem Direktor Teile der praktischen Ausbildung in das nächstfolgende Ausbildungsjahr verlegt werden. Eine solche Verlegung darf jedoch nicht mehr als zwei Praktikumsfächer pro Ausbildungsjahr betreffen.

(4) Eine Verlegung gemäß Abs. 3 ist von der Direktorin/dem Direktor der Hebammenakademie dem Landeshauptmann anzuzeigen. Dieser hat die Verlegung binnen sechs Wochen zu untersagen, wenn die Verlegung aus den Gegebenheiten des Betriebs der Akademie nicht erforderlich ist und durch die Verlegung der Ausbildungserfolg gefährdet wird.

(5) Bei Akademiewechsel sind die fehlenden Praktikazeiten nachzuholen.

Abkürzung

Heb-AV

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 197/2013).

§ 10. (1) Die praktische Ausbildung hat an Einrichtungen stattzufinden, die die für die Erreichung des Ausbildungszieles erforderliche Sach-, Personal- und Raumausstattung besitzen.

(2) Bei der praktischen Ausbildung dürfen die Studierenden nur zu solchen Tätigkeiten herangezogen werden, die im unmittelbaren Zusammenhang mit dem zu erlernenden Hebammenberuf stehen und die zur Erreichung des Ausbildungszieles notwendig sind.

(3) Die praktische Ausbildung ist unter der Aufsicht und Anleitung der betreffenden Lehrperson durchzuführen.

(4) Für die praktische Ausbildung sind Personen heranzuziehen, die

1.

in den Einrichtungen, in denen die praktische Ausbildung durchgeführt wird, tätig sind und

2.

pädagogisch geeignet sind.

Abkürzung

Heb-AV

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 197/2013).

Verkürzte Ausbildung für diplomierte Krankenpflegepersonen

§ 11. (1) Für Personen, die eine Krankenpflegeausbildung erfolgreich absolviert haben und die in die Hebammenakademie aufgenommen werden, entfallen bei Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Abs. 2 bis 4

1.

das erste Ausbildungsjahr,

2.

im zweiten Ausbildungsjahr die praktische Ausbildung im Operationssaal und

3.

im dritten Ausbildungsjahr das Wahlpraktikum.

(2) Folgende Ausbildungsinhalte sind nachzuholen:

1.

die gemäß Anlage 1 für das erste Ausbildungsjahr vorgesehenen Unterrichtsfächer der theoretischen Ausbildung „Hebammenkunde“, „Geburtshilfe“ und „Instrumenten- und Gerätelehre“, worüber bis zum Ende des zweiten Ausbildungsjahres Prüfungen abzulegen sind;

2.

die praktische Ausbildung der in Anlage 2 für das erste Ausbildungsjahr vorgesehenen Praktikumsfächer im Ausmaß von 240 Stunden in den Bereichen, die von der Direktorin/vom Direktor der Hebammenakademie nach Maßgabe der bisherigen Ausbildung und beruflichen Praxis der/des Studierenden festgelegt werden.

(3) Werden die gemäß Abs. 2 Z 1 nachzuholenden Prüfungen nicht bis zum Anfang des dritten Ausbildungsjahres nachgeholt, scheidet die/der Studierende aus der Hebammenakademie wegen Nichterreichens des Ausbildungszieles aus. Die Ausbildung kann nicht mehr fortgesetzt werden.

(4) Wird die gemäß Abs. 2 Z 2 nachzuholende praktische Ausbildung nicht nachgeholt, ist eine Anmeldung zur Diplomprüfung nicht möglich.

Abkürzung

Heb-AV

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 197/2013).

2.

Abschnitt

Prüfungen

Art der Prüfung

§ 12. (1) In jenen Unterrichtsfächern, bei denen gemäß Anlage 1 eine Einzelprüfung vorgesehen ist, hat die Lehrperson des betreffenden Unterrichtsfaches nach dessen Abschluß den Ausbildungserfolg der/des Studierenden auf Grund von mündlichen und/oder schriftlichen Prüfungen sowie der sonstigen aktiven Mitarbeit der Studierenden während des Ausbildungsjahres zu beurteilen.

(2) Die Diplomprüfungsfächer sind die gemäß Anlage 1 bezeichneten Unterrichtsfächer. Im ersten Ausbildungsjahr, sofern vorgetragen, sowie im zweiten Ausbildungsjahr ist in diesen Fächern auch eine Einzelprüfung abzunehmen.

(3) Die Diplomprüfung ist am Ende des dritten Ausbildungsjahres durchzuführen. Die Prüfungskommission hat bei der Diplomprüfung den Ausbildungserfolg der Studierenden auf Grund der Ergebnisse der schriftlichen Teilprüfungen der Diplomprüfung sowie der mündlichen kommissionellen Abschlußprüfung zu beurteilen.

(4) Die Einzelprüfungen sowie die Diplomprüfung haben sich auch auf den praktischen Nachweis der Kenntnisse und Fertigkeiten zu erstrecken, die für die Ausübung des Hebammenberufes erforderlich sind.

Abkürzung

Heb-AV

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 197/2013).

Bewertung der theoretischen und praktischen Ausbildung

§ 13. (1) Die Lehrperson des jeweiligen Unterrichtsfaches hat die Leistungen der Studierenden im Rahmen der theoretischen oder praktischen Ausbildung zu bewerten.

(2) Die Leistung der/des Studierenden in jedem Unterrichtsfach der theoretischen Ausbildung ist zu bewerten mit:

1.

„sehr gut“ (1) oder

2.

„gut“ (2) oder

3.

„befriedigend“ (3) oder

4.

„genügend“ (4) oder

5.

„nicht genügend“ (5).

(3) Die Leistung der/des Studierenden in jedem Praktikum ist zu bewerten mit:

1.

„ausgezeichnet bestanden“ oder

2.

„bestanden“ oder

3.

„nicht bestanden“.

(4) Die in den jeweiligen Einrichtungen tätigen und pädagogisch geeigneten Hebammen, Krankenpflegepersonen und Angehörige der medizisch-technischen Dienste sowie Ärztinnen/Ärzte sind bei der Bewertung der praktischen Ausbildung zu hören.

(5) Die Lehrpersonen haben über die Leistungen der Studierenden schriftliche Aufzeichnungen zu führen. Diese Aufzeichnungen haben auch eine Darstellung der wesentlichen Umstände, die der Beurteilung zugrunde liegen, zu enthalten.

(6) In jenen Unterrichtsfächern, in denen gemäß Anlage 1 keine Prüfung abzunehmen, sondern nur eine verpflichtende Teilnahme erforderlich ist, ist den Studierenden von den Lehrpersonen eine Teilnahmebestätigung auszustellen.

Abkürzung

Heb-AV

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 197/2013).

Wiederholen einer Prüfung

§ 14. (1) Jede Einzelprüfung darf bei Nichtbestehen während des Ausbildungsjahres einmal wiederholt werden.

(2) Werden am Ende eines Ausbildungsjahres ein oder höchstens zwei Unterrichtsfächer mit „nicht genügend“ bewertet, so ist am Beginn des folgenden Ausbildungsjahres in den betreffenden Unterrichtsfächern je eine kommissionelle Wiederholungsprüfung abzulegen.

(3) Wird eine der oder werden beide kommissionelle Wiederholungsprüfungen nicht bestanden, so ist das jeweilige Ausbildungsjahr einschließlich der Praktika sowie sämtlicher Prüfungen dieses Ausbildungsjahres zu wiederholen.

(4) Werden am Ende eines Ausbildungsjahres mehr als zwei Unterrichsfächer mit „nicht genügend“ bewertet, so sind das jeweilige Ausbildungsjahr einschließlich der Praktika sowie sämtlicher Prüfungen dieses Ausbildungsjahres zu wiederholen.

(5) Werden im dritten Ausbildungsjahr eine oder höchstens zwei Einzelprüfungen nach deren Wiederholung nicht bestanden, so hat die kommissionelle Wiederholungsprüfung vor der Diplomprüfung stattzufinden.

(6) Bei Nichtbestehen der oder einer der kommissionellen Wiederholungsprüfungen im dritten Ausbildungsjahr ist dieses Unterrichtsfach als zusätzliche Teilprüfung der Diplomprüfung abzunehmen.

(7) Bei Nichtbestehen beider Wiederholungsprüfungen ist das Ausbildungsjahr einschließlich der Praktika sowie sämtlicher Prüfungen des dritten Ausbildungsjahres zu wiederholen.

(8) Das erste und zweite Ausbildungsjahr können höchstens einmal, das dritte Ausbildungsjahr kann höchstens zweimal wiederholt werden.

Abkürzung

Heb-AV

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 197/2013).

Aufsteigen in das nächsthöhere Ausbildungsjahr

§ 15. Eine Studierende/Ein Studierender, die/der alle für das jeweilige Ausbildungsjahr vorgesehenen Einzelprüfungen und Praktika, ausgenommen § 16 Abs. 1, erfolgreich abgeschlossen hat, ist zum Aufsteigen in das nächsthöhere Ausbildungsjahr berechtigt.

Abkürzung

Heb-AV

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 197/2013).

Wiederholen eines Praktikums

§ 16. (1) Wird die Leistung in einem Praktikum in einem Ausbildungsjahr mit „nicht bestanden“ bewertet, so ist das Praktikum zu wiederholen. Zur Absolvierung des Praktikums kann die Ausbildungszeit verlängert werden.

(2) Wird mehr als ein Praktikum in einem Ausbildungsjahr mit „nicht bestanden“ bewertet, ist das gesamte Ausbildungsjahr einschließlich der Praktika sowie sämtlicher Prüfungen dieses Ausbildungsjahres zu wiederholen.

Abkürzung

Heb-AV

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 197/2013).

Nichtantreten zu einer Einzel- oder Wiederholungsprüfung

§ 17. (1) Tritt eine Prüfungskandidatin/ein Prüfungskandidat bei einer Einzel- oder einer Wiederholungsprüfung nicht an, ohne daß sie/er durch Krankheit oder sonstige gerechtfertigte Verhinderungszeiten oder aus anderen berücksichtigungswürdigen Gründen am Antreten verhindert ist, so gilt die Prüfung aus diesem Fach als mit der Note „nicht genügend“ abgelegt.

(2) War die Prüfungskandidatin/der Prüfungskandidat durch Krankheit oder gerechtfertigte Verhinderungszeiten oder aus anderen berücksichtigungswürdigen Gründen verhindert, bei einer Einzel- oder einer Wiederholungsprüfung anzutreten, so ist die Prüfung zum ehestmöglichen Termin nachzuholen.

(3) Die Entscheidung, ob bei einer Einzelprüfung eine Verhinderung gemäß Abs. 2 vorliegt, entscheidet die Direktorin/der Direktor nach Anhörung der Lehrperson dieses Unterrichtsfaches, in dem die Einzelprüfung abgelegt werden soll.

(4) Die Entscheidung, ob bei einer kommissionellen Prüfung eine Verhinderung gemäß Abs. 2 vorliegt, hat die Prüfungskommission zu treffen.

Abkürzung

Heb-AV

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 197/2013).

Bestätigung

§ 18. Den Studierenden ist am Ende jedes Ausbildungsjahres eine doppelseitig bedruckte Bestätigung gemäß dem Muster der Anlagen 3 und 3a über die abgelegten Einzelprüfungen und Praktika samt deren Bewertungen sowie die Teilnahme an der Ausbildung auszustellen und von der Direktorin/vom Direktor der Hebammenakademie zu unterzeichnen.

Abkürzung

Heb-AV

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 197/2013).

Diplomprüfung

§ 19. (1) Voraussetzungen für die Zulassung zur Diplomprüfung sind:

1.

die positive Ablegung aller vorgeschriebenen Einzelprüfungen,

2.

die positive Bewertung aller vorgeschriebenen Praktika,

3.

die Vorlage aller Teilnahmebestätigungen gemäß § 14 und

4.

die Vorlage einer Dokumentation der durchgeführten Geburten gemäß § 9 Abs. 2.

(2) Vom Erfordernis des Abs. 1 Z 1 kann unter den Voraussetzungen des § 14 Abs. 5 und 6 abgesehen werden.

Abkürzung

Heb-AV

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 197/2013).

Diplomprüfungsinhalt

§ 20. (1) Die am Ende der Ausbildung abzuhaltende Diplomprüfung setzt sich zusammen aus

1.

den schriftlichen Teilprüfungen in den Unterrichtsfächern „Kinderheilkunde“, „Geburtshilfe“, „Gynäkologie“ und „Pathologie in der Geburtshilfe“ sowie

2.

der mündlichen kommissionellen Abschlußprüfung.

(2) Für Studierende, die eine kommissionelle Wiederholungsprüfung im dritten Ausbildungsjahr nicht bestanden haben, erweitern sich gemäß § 14 Abs. 6 die schriftlichen Teilprüfungsfächer der Diplomprüfung um dieses Unterrichtsfach.

(3) Bei der mündlichen kommissionellen Abschlußprüfung sind die Prüfungskandidatinnen/-kandidaten in den Unterrichtsfächern zu prüfen, in denen sie eine schriftliche Teilprüfung abgelegt haben. Dabei ist zur Beurteilung ihrer praktischen Kenntnisse und Fertigkeiten ihr Wissen auch an mindestens zwei praktischen Fällen umfassend und integrierend zu überprüfen.

Abkürzung

Heb-AV

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 197/2013).

Ablauf der Diplomprüfung

§ 21. (1) Die erste im Rahmen der Diplomprüfung abzuhaltende schriftliche Teilprüfung darf nach Abschluß der Gesamtausbildung frühestens vier Monate vor dem Ende des dritten Ausbildungsjahres abgenommem (Anm.: richtig: abgenommen) werden. Die letzte schriftliche Teilprüfung ist spätestens innerhalb der letzten zwei Wochen vor Ende des dritten Ausbildungsjahres abzunehmen.

(2) Die schriftlichen Teilprüfungen der Diplomprüfung haben in dafür geeigneten Räumlichkeiten und unter Aufsicht zu erfolgen. Die Auswahl der Räumlichkeiten und des Aufsichtspersonals obliegt der Direktorin/dem Direktor.

(3) Studierende, die beabsichtigen, zur Diplomprüfung anzutreten, sind von der Direktorin/dem Direktor der Hebammenakademie spätestens vier Wochen vor dem Termin, der für die erste schriftliche Teilprüfung in Aussicht genommen wird, der/dem Vorsitzenden der Prüfungskommission bekanntzugeben. Gleichzeitig sind Vorschläge für die schriftlichen und mündlichen Prüfungstermine zu erstatten und die Namen der Prüferinnen/der Prüfer in den einzelnen Diplomprüfungsfächern mitzuteilen.

(4) Zur Diplomprüfung sind von der/dem Vorsitzenden der Prüfungskommission nur solche Personen zuzulassen, die eine den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechende Ausbildung absolviert haben.

(5) Die Vorsitzende/Der Vorsitzende der Prüfungskommission hat im Einvernehmen mit der Direktorin/dem Direktor der Hebammenakademie rechtzeitig die einzelnen schriftlichen und mündlichen Prüfungstermine festzusetzen. Die Termine sind den Studierenden unverzüglich bekanntzugeben.

Abkürzung

Heb-AV

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 197/2013).

Prüfungskommission

§ 22. Jedem Mitglied der Prüfungskommission ist vor der kommissionellen Abschlußprüfung ein Verzeichnis sämtlicher Studierenden, die zur Prüfung antreten, auszufolgen.

Abkürzung

Heb-AV

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 197/2013).

Befugnisse der Mitglieder der Prüfungskommission

§ 23. (1) Die/Der Vorsitzende, die Direktorin/der Direktor sowie die medizinisch-wissenschaftliche Leiterin/der medizinisch-wissenschaftliche Leiter sind berechtigt, bei der kommissionellen Abschlußprüfung an die Prüfungskandidatinnen/Prüfungskandidaten Fragen aus allen Prüfungsgegenständen zu stellen. Die Vorsitzende/Der Vorsitzende hat insbesondere darauf zu achten, daß in allen Hebammenakademien einheitliche Anforderungen an die Studierenden gestellt werden.

(2) Lehrpersonen der Hebammenakademie, die Mitglieder der Prüfungskommission sind, haben bei der kommissionellen Abschlußprüfung ausschließlich Fragen aus ihrem Unterrichtsfach an die Prüfungskandidatinnen/Prüfungskandidaten zu richten.

(3) Über das Ergebnis der Prüfung hat die Prüfungskommission in nichtöffentlicher Sitzung zu entscheiden. Bei der Bewertung des Prüfungsergebnisses sind die/der Vorsitzende, die Direktorin/der Direktor sowie die medizinisch-wissenschaftliche Leiterin/der medizinisch-wissenschaftliche Leiter in allen Prüfungsfächern stimmberechtigt. Jene Lehrpersonen, die Mitglieder der Prüfungskommission sind, sind nur in ihrem Prüfungsfach stimmberechtigt.

Abkürzung

Heb-AV

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 197/2013).

Prüfungsprotokoll

§ 24. (1) Über die kommissionelle Abschlußprüfung ist ein Protokoll zu führen, das von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeichnen ist.

(2) Das Protokoll hat zu enthalten:

1.

die Namen der Mitglieder der Prüfungskommission,

2.

ihre Funktion,

3.

den Prüfungstag,

4.

die Namen der Prüfungskandidatinnen/Prüfungskandidaten,

5.

die Matrikelnummern der Prüfungskandidatinnen/Prüfungskandidaten,

6.

die Prüfungsfächer,

7.

die Prüfungsbewertung und

8.

die Prüfungsfragen.

Abkürzung

Heb-AV

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 197/2013).

Nichtantreten zu einer Teilprüfung der Diplomprüfung

§ 25. (1) Tritt ein Prüfungskandidat, ohne von der gesamten Diplomprüfung zurückzutreten, zu einer schriftlichen Teilprüfung der Diplomprüfung nicht an, ohne daß er durch Krankheit oder sonstige gerechtfertigte Verhinderungszeiten oder aus anderen berücksichtigungswürdigen Gründen am Antreten verhindert ist, so gilt diese Teilprüfung als mit der Note „nicht genügend“ abgelegt.

(2) War der Prüfungskandidat durch Krankheit oder sonstige gerechtfertigte Verhinderungszeiten oder aus anderen berücksichtigungswürdigen Gründen verhindert, bei einer Teilprüfung anzutreten, so ist die Teilprüfung zum ehestmöglichen Termin nachzuholen.

(3) Die Entscheidung, ob eine Verhinderung gemäß Abs. 2 vorliegt, hat die Prüfungskommission zu treffen.

Abkürzung

Heb-AV

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 197/2013).

Wiederholen der kommissionellen Abschlußprüfung

§ 26. (1) Bei nicht genügendem Erfolg in mehr als zwei Prüfungsgegenständen der kommissionellen Abschlußprüfung sind das letzte Ausbildungsjahr einschließlich der Praktika und sämtlicher Prüfungen des letzten Ausbildungsjahres sowie die gesamte Diplomprüfung zu wiederholen.

(2) Bei nicht genügendem Erfolg in einem oder zwei Prüfungsfächern der kommissionellen Abschlußprüfung kann eine kommissionelle Wiederholungsprüfung in diesen Fächern abgelegt werden. Der Termin für die Wiederholungsprüfung ist von der Prüfungskommission entsprechend der Leistung bei der Diplomprüfung festzusetzen. Die Frist darf zwei Wochen nicht unterschreiten und acht Wochen nicht überschreiten.

(3) Eine kommissionelle Wiederholungsprüfung gemäß Abs. 2 darf höchstens zweimal abgelegt werden. Wird die Wiederholungsprüfung beim zweiten Mal auch in nur einem Fach nicht bestanden, so sind das letzte Ausbildungsjahr einschließlich der Praktika und sämtlicher Prüfungen des letzten Ausbildungsjahres sowie die gesamte Diplomprüfung zu wiederholen.

(4) Ist eine Einzelprüfung des dritten Ausbildungsjahres wegen Nichtbestehen der kommissionellen Wiederholungsprüfung gemäß § 14 Abs. 5 bei der Diplomprüfung als zusätzliche Teilprüfung abzunehmen, so ist dieses Unterrichtsfach am Beginn der mündlichen kommissionellen Abschlußprüfung zu prüfen. Die Prüfungskommission hat unter Heranziehung des schriftlichen Teilprüfungsergebnisses dieses Unterrichtsfach zu beurteilen. Kommt die Prüfungskommission zu einem negativen Prüfungsergebnis, ist die kommissionelle Abschlußprüfung nicht fortzusetzen. Die/Der Studierende hat das gesamte dritte Ausbildungsjahr einschließlich der Praktika und sämtlicher Prüfungen zu wiederholen.

(5) Die Diplomprüfung darf insgesamt, ausgenommen Abs. 4, höchstens zweimal wiederholt werden.

Abkürzung

Heb-AV

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 197/2013).

§ 27. Für die Prüfungskommission, vor der eine Wiederholungsprüfung abzulegen ist, gelten die §§ 22 bis 25.

Abkürzung

Heb-AV

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 197/2013).

Diplom

§ 28. (1) Über eine erfolgreich abgelegte Diplomprüfung ist ein Diplom gemäß Anlage 4 auszustellen. Das Diplom ist mit dem Siegel der Hebammenakademie zu versehen und von der/vom Vorsitzenden der Prüfungskommission, der Direktorin/vom Direktor sowie der medizinisch-wissenschaftlichen Leiterin/vom medizinisch-wissenschaftlichen Leiter zu unterzeichnen.

(2) Das Diplom hat die Gesamtbewertung „mit ausgezeichnetem Erfolg“ oder „mit Erfolg“ zu enthalten.

(3) Die Gesamtbewertung „mit ausgezeichnetem Erfolg“ ist gegeben, wenn bei mindestens der Hälfte der schriftlichen Teilprüfungen der Diplomprüfung sowie bei der Hälfte der bei der kommissionellen Abschlußprüfung geprüften Fächer als Prüfungsbewertung die Note „sehr gut“ oder „ausgezeichnet“, bei der anderen Hälfte die Note „gut“ erzielt worden ist. Wurde in einem Prüfungsfach die Note „befriedigend“ erzielt, muß diese Bewertung durch die Note „sehr gut“ in zwei weiteren Prüfungsfächern ausgeglichen sein. Die Note „genügend“ oder „bestanden“ sowie eine Wiederholungsprüfung in einem Diplomprüfungsfach schließt die Gesamtbewertung „mit ausgezeichnetem Erfolg“ aus.

(4) Das Diplom ist den Absolventinnen/Absolventen der Hebammenakademie durch die/den Vorsitzenden der Prüfungskommission spätestens eine Woche nach der kommissionellen Abschlußprüfung auszufolgen. Die Übergabe des Diploms ist im Prüfungsprotokoll zu vermerken.

Abkürzung

Heb-AV

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 197/2013).

3.

Abschnitt

Nostrifikation

Ergänzungsprüfungen

§ 29. (1) Für die Durchführung der Ergänzungsprüfungen im Rahmen der Anerkennung einer außerhalb Österreichs erworbenen Urkunde, die zur Ausübung des Hebammenberufes berechtigt, gelten die Bestimmungen des 2. Abschnittes dieser Verordnung betreffend Prüfungen mit der Maßgabe, daß jede theoretische Ergänzungsprüfung sowie deren erste und zweite Wiederholungsprüfung kommissionell abzuhalten sind.

(2) Jedes der im Rahmen der Ergänzungsausbildung vorgeschriebenen Fächer darf zweimal wiederholt werden. Bei Nichtbestehen einer einzigen Ergänzungsprüfung nach deren zweimaligen Wiederholung ist die Nostrifikation nicht möglich. Eine berufliche Tätigkeit ist nur nach erfolgreicher Absolvierung des dritten Ausbildungsjahres und erfolgreicher Ablegung der Diplomprüfung möglich.

Abkürzung

Heb-AV

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 197/2013).

4.

Abschnitt

Übergangsbestimmung

§ 30. Bei Personen, die vor dem 31. Dezember 1999 die Tätigkeit als Direktorin/Direktor einer Hebammenakademie aufnehmen, kann von den im § 1 Abs. 1 Z 3 und 5 genannten Qualifikationserfordernissen abgesehen werden.

Abkürzung

Heb-AV

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 197/2013).

Anlage 1

(zu § 8 Abs. 2)

Theoretische Ausbildung

Unterrichtsfach 1. Jahr 2. Jahr 3. Jahr Lehrperson Art der Prüfung
1. Hebammenkunde (Berufsethik, kulturelle Vergleiche, Ethik, Nottaufe) 20 Hebamme Einzelprüfung
2. Bakteriologie Virologie, Parasitologie 30 Ärztin/Arzt Einzelprüfung
3. Pflegetechnik 80 Hebamme/diplomierte Krankenpflegeperson Einzelprüfung
4. Morphologie (Anatomie, Embryologie und Physiologie) 100 Ärztin/Arzt Einzelprüfung
5. Grundbegriffe der allgemeinen Pathologie 60 Fachärztin/Facharzt Einzelprüfung
6. Biophysik, Biochemie, Radiologie 30 Fachkompetente Person Einzelprüfung
7. Diätetik und Ernährungslehre unter besonderer Berücksichtigung der Ernährung während Schwangerschaft, Geburt und Stillperiode 30 Diätassistentin/ Einzelprüfung
Diätassistent/Hebamme
8. Psychologie 30 Gesundheitspsycholo-gin/-psychologe/klinische/rPsychologin/Psychologe Einzelprüfung
9. Erste Hilfe 20 Ärztin/Arzt Einzelprüfung
10. Grundbegriffe der Arzneimittellehre und Einführung in die spezielle Arzneimittellehre 10 20 20 Fachärztin/Facharzt Einzelprüfung
11. Grundzüge der Sozialarbeit 20 Sozialarbeiterin/-
arbeiter Teilnahme
12. Grundzüge des Sanitäts-,Arbeits- und Sozialversicherungsrechtes (einschließlich gesetzlicher Schutz von Mutter und Kind) 40 Juristin/Jurist Einzelprüfung
13. Hygiene, Gesundheitsförderung, Gesundheitsvorsorge und Sozialmedizin 50 40 Hebamme/Ärztin/Arzt Einzelprüfung
14. Fach-Englisch 20 20 Fachkompetente Person Teilnahme
15. EDV, Dokumentation und wissenschaftliche Arbeitsmethoden 30 15 15 Fachkompetente Person Teilnahme
16. Krankenhausorganisation 20 Fachkompetente Person Teilnahme
17. Kinderheilkunde (insbesondere in bezug auf Neugeborene) 30 50 10 Fachärztin/Facharzt Diplomprüfung
18. Geburtshilfe 50 60 40 Hebamme/Fachärztin/Facharzt Diplomprüfung
19. Gynäkologie 40 40 Fachärztin/Facharzt Diplomprüfung
20. Pathologie in der Geburtshilfe 80 80 Hebamme/Fachärztin/
Facharzt Diplomprüfung
21. Instrumenten- und Gerätelehre (Handhabung und Wartung) 20 Hebamme Einzelprüfung
22. Kommunikationstraining, Konfliktbewältigung und Supervision 20 20 20 Psychotherapeutin/
Psychotherapeut Teilnahme
23. Pädagogik (unter besonderer Berücksichtigung der Didaktik) 20 Pädagogin/Pädagoge/
fachkompetente Person Teilnahme
24. Soziologie 20 Soziologin/Soziologe/
fachkompetente Person Teilnahme
25. Vorbereitung auf die Elternschaft, Geburtsvorbereitung und Familienberatung 50 Fachkompetente Person Einzelprüfung
26. Rückbildungsgymnastik 50 Fachkompetente Person Einzelprüfung
27. Neugeborenen und Säuglingspflege 40 40 Hebamme/diplomierte
Krankenpflegeperson Einzelprüfung
28. Sexualerziehung und Empfängnisregelung 20 20 20 Fachärztin/Facharzt Einzelprüfung
Stunden 650 615 265
Gesamtstundenanzahl: 1 530

Abkürzung

Heb-AV

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 197/2013).

Anlage 2

(zu § 9 Abs. 2)

Praktische Ausbildung

Stunden
1. Jahr 2. Jahr 3. Jahr Summe
Kreißsaal 280 520 520 1 320
Wochenbettstation 120 120 80 320
Kinderzimmer 100 60 80 240
Neonatologie 160 160
Präpartale Station 100 100 120 320
Geburtshilfliche Ambulanz 180 60 120 360
Gynäkologische Ambulanz 80 80
Postoperative Station 90 40 130
Operationssaal 80 80
Wahlpraktikum (Freies Externat) 160 160
Geburtsvorbereitung und
Rückbildungsgymnastik 60 20 80
Gesamtstundenanzahl 950 1 040 1 260 3 250

Abkürzung

Heb-AV

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 197/2013).

Anlage 3

(zu § 18)

(Anm.: Anlage 3 ist als PDF dokumentiert.)

Abkürzung

Heb-AV

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 197/2013).

Anlage 3a

(zu § 18)

(Anm.: Anlage 3a ist als PDF dokumentiert.)

Abkürzung

Heb-AV

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 197/2013).

Anlage 4

(zu § 28 Abs. 1)

(Anm.: Anlage 4 ist als PDF dokumentiert.)