Bundesgesetz über Maßnahmen zum Schutz gegen das Verbringen von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (Pflanzenschutzgesetz 1995) sowie Bundesgesetz, mit dem das Forstgesetz 1975 geändert wird

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1995-08-11
Letzte Aktualisierung 2002-07-20
Status Aufgehoben · 2011-02-15
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 110
Änderungshistorie JSON API

Vegetationsperiode seit

der Aussaat begonnen

hatte und es höchstens

eine vorhergehende

Samenernte von der Kultur

gegeben hatte,

oder

- der gewichtsmäßige Anteil

an unschädlichem Besatz,

der nach den Regeln

bestimmt wurde, die für

die Zertifizierung von in

der Gemeinschaft

vermarkteten Saatgut

gelten, 0,1% nicht

übersteigt,

- während der letzten

abgeschlossenen

Vegetationsperiode oder

gegebenenfalls den

letzten beiden dieser

Perioden weder auf der

Anbaufläche noch auf

einer benachbarten Kultur

von Medicago sativa L.

Anzeichen von Clavibacter

michiganensis ssp.

insidiosus Davis et al.

festgestellt wurden,

- auf der betreffenden

Anbaufläche während der

letzten drei Jahre vor

der Aussaat keine

Medicago sativa L.

angebaut wurde.

```

30.

Samen von Phaseolus L. Amtliche Feststellung, daß

```

```

a)

die Samen ihren Ursprung in

```

einem Land haben, das als

frei von Xanthomonas

campestris pv. phaseoli

(Smith) Dye bekannt ist,

oder

```

b)

eine repräsentative Probe der

```

Samen getestet wurde und sich

dabei als frei von

Xanthomonas campestris pv.

phaseoli (Smith) Dye erwiesen

hat.

31.1. Früchte von Citrus L., Die Verpackung muß eine geeignete

Fortunella Swingle, Ursprungskennzeichnung tragen.

Poncirus Raf. und ihre

Hybriden

Teil B

VON DEN MITGLIEDSTAATEN ZU STELLENDE BESONDERE ANFORDERUNGEN FÜR DAS

VERBRINGEN VON PFLANZEN, PFLANZENERZEUGNISSEN UND ANDEREN

ERZEUGNISSEN IN DIE UND INNERHALB BESTIMMTER SCHUTZGEBIETE

```

```

Pflanzen,

Pflanzenerzeugnisse Besondere Anforderungen Schutzgebiet(e)

und andere Erzeugnisse

```

```

```

1.

Holz von Unbeschadet der EL, IRL, VK *1)

```

Nadelbäumen Anforderungen, die für

(Coniferales) Holz gemäß Anhang IV

Teil A Abschnitt I

Nummern 1.1, 1.2, 1.3,

1.4, 1.5 und 7

gegebenenfalls gelten,

```

a)

ist das Holz

```

entrindet

oder

```

b)

amtliche

```

Feststellung, daß

das Holz seinen

Ursprung in

Gebieten hat, die

als frei von

Dendroctonus micans

Kugelan bekannt

sind,

oder

```

c)

wird durch die

```

Handelsklasse

„Kiln-dried'',

„K.D.'' oder eine

andere

international

anerkannte

Handelsklasse, die

nach geltendem

Handelsbrauch auf

dem Holz oder

seiner Verpackung

angegeben ist,

nachgewiesen, daß

das Holz einer

künstlichen

Trocknung bei

geeigneter

Temperatur/Zeit-

Relation bis auf

einen

Feuchtigkeits-

gehalt von

weniger als 20%

TS zur Zeit der

Behandlung

unterzogen wurde.

```

2.

Holz von Unbeschadet der EL, IRL, VK

```

Nadelbäumen Anforderungen, die für

(Coniferales) das Holz gemäß

Anhang IV Teil A

Abschnitt I

Nummern 1.1, 1.2,

1.3, 1.4, 1.5 und 7

gegebenenfalls

gelten,

```

a)

ist das Holz

```

entrindet

oder

```

b)

amtliche

```

Feststellung, daß

das Holz seinen

Ursprung in

Gebieten hat, die

als frei von Ips

duplicatus

Sahlberg bekannt

sind,

oder

```

c)

wird durch die

```

Handelsklasse

„Kiln-dried'',

„K.D.'' oder eine

andere

international

anerkannte

Handelsklasse, die

nach geltendem

Handelsbrauch auf

dem Holz oder

seiner Verpackung

angegeben ist,

nachgewiesen, daß

das Holz einer

künstlichen

Trocknung bei

geeigneter

Temperatur/Zeit-

Relation bis auf

einen

Feuchtigkeits-

gehalt von

weniger als 20%

TS zur Zeit der

Behandlung

unterzogen wurde.

```

3.

Holz von Unbeschadet der IRL, VK

```

Nadelbäumen Anforderungen, die für

(Coniferales) das Holz gemäß

Anhang IV Teil A

Abschnitt I

Nummern 1.1, 1.2,

1.3, 1.4, 1.5 und 7

gegebenenfalls

gelten,

```

a)

ist das Holz

```

entrindet

oder

```

b)

amtliche

```

Feststellung, daß

das Holz seinen

Ursprung in

Gebieten hat, die

als frei von Ips

typographus Heer

bekannt sind,

oder

```

c)

wird durch die

```

Handelsklasse

„Kiln-dried'',

„K.D.'' oder eine

andere

international

anerkannte

Handelsklasse, die

nach geltendem

Handelsbrauch auf

dem Holz oder

seiner Verpackung

angegeben ist,

nachgewiesen, daß

das Holz einer

künstlichen

Trocknung bei

geeigneter

Temperatur/Zeit-

Relation bis auf

einen

Feuchtigkeits-

gehalt von

weniger als 20%

TS zur Zeit der

Behandlung

unterzogen wurde.

```

4.

Holz von Unbeschadet der EL, F (Kosika),

```

Nadelbäumen Anforderungen, die für IRL, VK

(Coniferales) das Holz in Anhang IV

Teil A Abschnitt I

Nummern 1.1, 1.2,

1.3, 1.4, 1.5 und 7

gegebenenfalls sowie

Anhang IV Teil B

Nummern 1, 2 und 3

gelten,

```

a)

ist das Holz

```

entrindet

oder

```

b)

amtliche

```

Feststellung, daß

das Holz seinen

Ursprung in

Gebieten hat, die

als frei von Ips

amitinus Eichhof

bekannt sind,

oder

```

c)

wird durch die

```

Handelsklasse

„Kiln-dried'',

„K.D.'' oder eine

andere

international

anerkannte

Handelsklasse, die

nach geltendem

Handelsbrauch auf

dem Holz oder

seiner Verpackung

angegeben ist,

nachgewiesen, daß

das Holz einer

künstlichen

Trocknung bei

geeigneter

Temperatur/Zeit-

Relation bis auf

einen

Feuchtigkeits-

gehalt von

weniger als 20%

TS zur Zeit der

Behandlung

unterzogen wurde.

```

5.

Holz von Unbeschadet der EL, IRL, VK

```

Nadelbäumen Anforderungen, die für (N-IRL, Isle of

(Coniferales) das Holz in Anhang IV Man)

Teil A Abschnitt I

Nummern 1.1, 1.2,

1.3, 1.4, 1.5 und 7

gegebenenfalls sowie

Anhang IV Teil B

Nummern 1, 2, 3 und 4

gelten,

```

a)

ist das Holz

```

entrindet

oder

```

b)

amtliche

```

Feststellung, daß

das Holz seinen

Ursprung in

Gebieten hat, die

als frei von Ips

cembrae Heer

bekannt sind,

oder

```

c)

wird durch die

```

Handelsklasse

„Kiln-dried'',

„K.D.'' oder eine

andere

international

anerkannte

Handelsklasse, die

nach geltendem

Handelsbrauch auf

dem Holz oder

seiner Verpackung

angegeben ist,

nachgewiesen, daß

das Holz einer

künstlichen

Trocknung bei

geeigneter

Temperatur/Zeit-

Relation bis auf

einen

Feuchtigkeits-

gehalt von

weniger als 20%

TS zur Zeit der

Behandlung

unterzogen wurde.

```

6.

Holz von Unbeschadet der IRL, VK (N-IRL,

```

Nadelbäumen Anforderungen, die für Insel Man)

(Coniferales) das Holz in Anhang IV

Teil A Abschnitt I

Nummern 1.1, 1.2,

1.3, 1.4, 1.5 und 7

gegebenenfalls sowie

Anhang IV Teil B

Nummern 1, 2, 3, 4

und 5 gelten,

```

a)

ist das Holz

```

entrindet

oder

```

b)

amtliche

```

Feststellung, daß

das Holz seinen

Ursprung in

Gebieten hat, die

als frei von Ips

sexdentatus Boerner

bekannt sind,

oder

```

c)

wird durch die

```

Handelsklasse

„Kiln-dried'',

„K.D.'' oder eine

andere

international

anerkannte

Handelsklasse, die

nach geltendem

Handelsbrauch auf

dem Holz oder

seiner Verpackung

angegeben ist,

nachgewiesen, daß

das Holz einer

künstlichen

Trocknung bei

geeigneter

Temperatur/Zeit-

Relation bis auf

einen

Feuchtigkeits-

gehalt von

weniger als 20%

TS zur Zeit der

Behandlung

unterzogen wurde.

6.1. Holz von Unbeschadet der IRL, VK (N-IRL,

Nadelbäumen Anforderungen, die für Insel Man und

(Coniferales) das Holz in Anhang IV Jersey)

Teil A Abschnitt I

Nummern 1.1, 1.2,

1.3, 1.4, 1.5 und 7

gegebenenfalls sowie

Anhang IV Teil B

Nummern 1, 2, 3, 4,

5 und 6 gelten,

```

a)

ist das Holz

```

entrindet

oder

```

b)

amtliche

```

Feststellung, daß

das Holz seinen

Ursprung in

Gebieten hat, die

als frei von

Pissodes ssp.

(europäische

Erreger bekannt

sind,

oder

```

c)

wird durch die

```

Handelsklasse

„Kiln-dried'',

„K.D.'' oder eine

andere

international

anerkannte

Handelsklasse, die

nach geltendem

Handelsbrauch auf

dem Holz oder

seiner Verpackung

angegeben ist,

nachgewiesen, daß

das Holz einer

künstlichen

Trocknung bei

geeigneter

Temperatur/Zeit-

Relation bis auf

einen

Feuchtigkeits-

gehalt von

weniger als 20%

TS zur Zeit der

Behandlung

unterzogen wurde.

6.2. Holz von Unbeschadet der F (Korsika)

Nadelbäumen Anforderungen, die für

(Coniferales) das Holz in Anhang IV

Teil A Abschnitt I

Nummern 1.1, 1.2,

1.3, 1.4, 1.5 und 7

gegebenenfalls sowie

Anhang IV Teil B

Nummer 4 gelten,

```

a)

ist das Holz

```

entrindet

oder

```

b)

amtliche

```

Feststellung, daß

das Holz seinen

Ursprung in

Gebieten hat, die

als frei von

Matsucoccus

feytaudi Duc.

bekannt sind.

```

7.

Pflanzen von Unbeschadet der IRL, VK *1)

```

Abies Mill., Bestimmungen, die für

Larix Mill., die Pflanzen in

Picea A. Dietr., Anhang III Teil A

Pinus L. und Nummer 1, Anhang IV

Pseudotsuga Carr., Teil A Abschnitt I

von mehr als 3 m Nummern 8.1, 8.2, 9,

Höhe, außer Früchte 10 und Anhang IV

und Samen Teil A Abschnitt II

Nummern 4 und 5

gelten, gegebenenfalls

amtliche Feststellung,

daß die Anbaufläche

frei von Dendroctonus

micans Kugelan ist.

```

8.

Pflanzen von Unbeschadet der EL, IRL, VK

```

Abies Mill., Bestimmungen, die für

Larix Mill., die Pflanzen in

Picea A. Dietr. Anhang III Teil A

und Pinus L., von Nummer 1, Anhang IV

mehr als 3 m Höhe, Teil A Abschnitt I

außer Früchte und Nummern 8.1, 8.2, 9

Samen und 10, Anhang IV

Teil A Abschnitt II

Nummern 4 und 5

sowie Anhang IV

Teil B Nummer 7

gelten, gegebenenfalls

amtliche Feststellung,

daß die Anbaufläche

frei von Ips

duplicatus Sahlberg

ist.

```

9.

Pflanzen von Unbeschadet der IRL, VK

```

Abies Mill., Bestimmungen, die für

Larix Mill., die Pflanzen in

Picea A. Dietr., Anhang III Teil A

Pinus L. und Nummer 1, Anhang IV

Pseudotsuga Carr., Teil A Abschnitt I

von mehr als 3 m Nummern 8.1, 8.2, 9

Höhe, außer Früchte und 10 sowie Anhang IV

und Samen Teil A Abschnitt II

Nummern 4, 5 und

Anhang IV Teil B

Nummer 7 und 8 gelten,

gegebenenfalls

amtliche Feststellung,

daß die Anbaufläche

frei von Ips

typographus Heer ist.

```

10.

Pflanzen von Unbeschadet der EL, F (Korsika),

```

Abies Mill., Bestimmungen, die für IRL, VK

Larix Mill., die Pflanzen in

Picea A. Dietr. Anhang III Teil A

und Pinus L., von Nummer 1, Anhang IV

mehr als 3 m Höhe, Teil A Abschnitt I

außer Früchte und Nummern 8.1, 8.2, 9

Samen und 10, Anhang IV

Teil A Abschnitt II

Nummern 4 und 5 sowie

Anhang IV Teil B

Nummer 7, 8 und 9

gelten, gegebenenfalls

amtliche Feststellung,

daß die Anbaufläche

frei von Ips

amitinus Eichhof ist.

```

11.

Pflanzen von Unbeschadet der EL, IRL, VK

```

Abies Mill., Bestimmungen, die für (N-IRL, Isle of

Larix Mill., die Pflanzen in Man)

Picea A. Dietr., Anhang III Teil A

Pinus L. und Nummer 1, Anhang IV

Pseudotsuga Carr., Teil A Abschnitt I

von mehr als 3 m Nummern 8.1, 8.2, 9

Höhe, außer Früchte und 10, Anhang IV

und Samen Teil A Abschnitt II

Nummern 4 und 5 sowie

Anhang IV Teil B

Nummer 7, 8, 9 und 10

gelten, gegebenenfalls

amtliche Feststellung,

daß die Anbaufläche

frei von Ips cembrae

Heer ist.

```

12.

Pflanzen von Unbeschadet der IRL, VK (N-IRL,

```

Abies Mill., Bestimmungen, die für Insel Man)

Larix Mill., die Pflanzen in

Picea A. Dietr. Anhang III Teil A

und Pinus L., von Nummer 1, Anhang IV

mehr als 3 m Höhe, Teil A Abschnitt I

außer Früchte und Nummern 8.1, 8.2, 9

Samen und 10, Anhang IV

Teil A Abschnitt II

Nummern 4 und 5 sowie

Anhang IV Teil B

Nummer 7, 8, 9, 10

und 11 gelten,

gegebenenfalls

amtliche Feststellung,

daß die Anbaufläche

frei von Ips

sexdentatus Boerner

ist.

```

13.

Pflanzen von Unbeschadet der IRL, VK (N-IRL,

```

Abies Mill., Bestimmungen, die für Insel Man und

Larix Mill., Picea die Pflanzen in Jersey)

A. Dietr. und Anhang III Teil A

Pinus L., außer Nummer 1, Anhang IV

Früchte und Samen Teil A Abschnitt I

Nummern 8.1, 8.2, 9

und 10, Anhang IV

Teil A Abschnitt II

Nummern 4 und 5 sowie

Anhang IV Teil B

Nummer 7, 8, 9, 10,

11 und 12 gelten,

gegebenenfalls

amtliche Feststellung,

daß die Anbaufläche

frei von Pissodes spp.

(europäische Erreger)

ist.

14.1. Lose Rinde von Unbeschadet der EL, IRL, VK *1)

Nadelbäumen Bestimmungen, die für

(Coniferales) die Rinde in

Anhang III Teil A

Nummer 4 gelten,

amtliche Feststellung,

daß die Partie

```

a)

einer Begasung oder

```

anderen geeigneten

Behandlungen gegen

Borkenkäfer

unterzogen wurde

oder

```

b)

ihren Ursprung in

```

Gebieten hat, die

als frei von

Dendroctonus micans

Kugelan bekannt

sind.

14.2. Lose Rinde von Unbeschadet der EL, F (Korsika),

Nadelbäumen Bestimmungen, die für IRL, VK

(Coniferales) die Rinde in

Anhang III Teil A

Nummer 4 und

Anhang IV Teil B

Nummer 14.1 gelten,

amtliche Feststellung,

daß die Partie

```

a)

einer Begasung oder

```

anderen geeigneten

Behandlungen gegen

Borkenkäfer

unterzogen wurde

oder

```

b)

ihren Ursprung in

```

Gebieten hat, die

als frei von Ips

amitinus Eichhof

bekannt sind.

14.3. Lose Rinde von Unbeschadet der EL, IRL, VK

Nadelbäumen Bestimmungen, die für (N-IRL, Isle of

(Coniferales) die Rinde in Man)

Anhang III Teil A

Nummer 4 und IV

Teil B Nummern 14.1

und 14.2 gelten,

amtliche Feststellung,

daß die Partie

```

a)

einer Begasung oder

```

anderen geeigneten

Behandlungen gegen

Borkenkäfer

unterzogen wurde

oder

```

b)

ihren Ursprung in

```

Gebieten hat, die

als frei von

Ips cembrae Heer

bekannt sind.

14.4. Lose Rinde von Unbeschadet der EL, IRL, VK

Nadelbäumen Bestimmungen, die für

(Coniferales) die Rinde in

Anhang III Teil A

Nummer 4 und Anhang IV

Teil B Nummern 14.1,

14.2 und 14.3 gelten,

amtliche Feststellung,

daß die Partie

```

a)

einer Begasung oder

```

anderen geeigneten

Behandlungen gegen

Borkenkäfer

unterzogen wurde

oder

```

b)

ihren Ursprung in

```

Gebieten hat, die

als frei von

Ips duplicatus

Sahlberg bekannt

sind.

14.5. Lose Rinde von Unbeschadet der IRL, VK (N-IRL,

Nadelbäumen Bestimmungen, die für Insel Man)

(Coniferales) die Rinde in

Anhang III Teil A

Nummer 4 und Anhang IV

Teil B Nummern 14.1,

14.2, 14.3 und 14.4

gelten, amtliche

Feststellung, daß die

Partie

```

a)

einer Begasung oder

```

anderen geeigneten

Behandlungen gegen

Borkenkäfer

unterzogen wurde

oder

```

b)

ihren Ursprung in

```

Gebieten hat, die

als frei von

Ips sexdentatus

Boerner bekannt

sind.

14.6. Lose Rinde von Unbeschadet der IRL, VK

Nadelbäumen Bestimmungen, die für

(Coniferales) die Rinde in

Anhang III Teil A

Nummer 4 und Anhang IV

Teil B Nummer 14.1,

14.2, 14.3, 14.4 und

14.5 gelten, amtliche

Feststellung, daß die

Partie

```

a)

einer Begasung oder

```

anderen geeigneten

Behandlungen gegen

Borkenkäfer

unterzogen wurde

oder

```

b)

ihren Ursprung in

```

Gebieten hat, die

als frei von Ips

typographus Heer

bekannt sind.

14.7. Lose Rinde von Unbeschadet der F (Korsika)

Nadelbäumen Bestimmungen, die für

(Coniferales) die Rinde in

Anhang III Teil A

Nummer 4 und Anhang IV

Teil B Nummer 14.2

gelten, amtliche

Feststellung, daß die

Partie

```

a)

einer Begasung oder

```

anderen geeigneten

Behandlungen gegen

Borkenkäfer

unterzogen wurde

oder

```

b)

ihren Ursprung in

```

Gebieten hat, die

als frei von

Matsucoccus

feytaudi bekannt

sind.

14.8. Lose Rinde von Unbeschadet der IRL, VK (N-IRL,

Nadelbäumen Bestimmungen, die für Insel Man und

(Coniferales) die Rinde in Jersey). Jersey)

Anhang III Teil A

Nummer 4 und Anhang IV

Teil B Nummer 14.1,

14.2, 14.3, 14.4, 14.5

und 14.6 gelten,

amtliche Feststellung,

daß die Partie

```

a)

einer Begasung oder

```

anderen geeigneten

Behandlungen gegen

Borkenkäfer

unterzogen wurde

oder

```

b)

ihren Ursprung in

```

Gebieten hat, die

als frei von

Pissodes spp.

(europäische

Erreger) bekannt

sind.

```

15.

Pflanzen von Unbeschadet der IRL, VK (N-IRL,

```

Larix Mill., zum Bestimmungen, die für Insel Man und

Anpflanzen die Pflanzen in Jersey)

bestimmt, außer Anhang III Teil A

Samen Nummer 1, Anhang IV

Teil A Abschnitt I

Nummern 8.1, 8.2 und

10, Anhang IV Teil A

Abschnitt II Nummer 5

und Anhang IV Teil B

Nummern 7, 8, 9, 10,

11, 12 und 13 gelten,

amtliche Feststellung,

daß die Pflanzen aus

Baumschulen stammen

und daß die

Anbaufläche frei von

Cephalcia lariciphila

(Klug) ist.

```

16.

Pflanzen von Unbeschadet der IRL, VK (N-IRL)

```

Pinus L., Picea Bestimmungen, die für

A. Dietr., Larix die Pflanzen in

Mill., Abies Mill. Anhang III Teil A

uns Pseudotsuga Nummer 1, Anhang IV

Carr., zum Teil A Abschnitt I

Anpflanzen Nummern 8.1, 8.2 und

bestimmt, außer 9, Anhang IV Teil A

Samen Abschnitt II Nummer 4

sowie Anhang IV Teil B

Nummern 7, 8, 9, 10,

11, 12, 13 und 15

gelten, gegebenenfalls

amtliche Feststellung,

daß die Pflanzen aus

Baumschulen stammen

und daß die

Anbaufläche frei von

Gremmeniella abietina

(Lag.) Morelet ist.

```

17.

Pflanzen von Unbeschadet der E (Ibiza)

```

Pinus L., zum Bestimmungen, die für

Anpflanzen die Pflanzen in

bestimmt, außer Anhang III Teil A

Samen Nummer 1, Anhang IV

Carr., zum Teil A Abschnitt I

Anpflanzen Nummern 8.1, 8.2, 9,

bestimmt, außer Anhang IV Teil A

Samen Abschnitt II Nummer 4

und Anhang IV Teil B

Nummern 7, 8, 9, 10,

11, 12, 13 und 16

gelten, amtliche

Feststellung, daß die

Pflanzen aus

Baumschulen stammen

und daß die

Anbaufläche und ihre

unmittelbare Umgebung

frei von Thaumetopoea

pityocampa (Den. et

Schiff.) sind.

```

18.

Pflanzen von Unbeschadet der EL, IRL, VK

```

Picea A. Dietr., Bestimmungen, die für (N-IRL, Insel Man

zum Anpflanzen die Pflanzen in und Jersey)

bestimmt, außer Anhang III Teil A

Samen Nummer 1, Anhang IV

Teil A Abschnitt I

Nummern 8.1, 8.2 und

10, Anhang IV Teil A

Abschnitt II Nummer 5

sowie Anhang IV Teil B

Nummern 7, 8, 9, 10,

11, 12, 13 und 16

gelten, amtliche

Feststellung, daß die

Pflanzen aus

Baumschulen stammen

und daß die

Anbaufläche frei von

Gilpinia hercyniae

(Hartig) ist.

```

19.

Pflanzen von Amtliche Feststellung, EL, P

```

Eucalyptus daß

l'Herit., außer a) die Pflanzen frei

Samen und von Erde sind und

Früchten gegen Gonipterus

scutellatus Gyll.

behandelt wurden

oder

```

b)

ihren Ursprung in

```

Gebieten haben, die

als frei von

Gonipterus

scutellatus Gyll.

bekannt sind.

20.1. Knollen von Unbeschadet der DK, F

Solanum tuberosum Bestimmungen, die für (Bretagne), FI,

L., zum die Pflanzen in IRL, P (Azoren),

Anpflanzen Anhang III Teil A S, VK

bestimmt Nummern 10 und 11

sowie Anhang IV

Teil A Abschnitt I

Nummern 25.1, 25.2,

25.3, 25.4, 25.5 und

25.6 sowie Anhang IV

Teil A Abschnitt II

Nummern 19.1, 19.2,

19.3, 19.4 und 19.6

gelten, amtliche

Feststellung, daß die

Knollen

```

a)

in einem Gebiet

```

angebaut wurden, in

dem das Auftreten

von Beet necrotic

yellow vein virus

(BNYVV) nicht

bekannt ist,

oder

```

b)

die auf einer

```

Fläche oder einem

bodenhaltigen

Kultursubstrat

angebaut wurden,

das als frei von

BNYVV bekannt ist

oder sich bei einem

amtlichen Test

unter Verwendung

eines geeigneten

Verfahrens als frei

von BNYVV

herausgestellt hat,

oder

```

c)

von Erde

```

freigespült wurden.

20.2. Knollen von Die Sendung bzw. Partie DK, F (Bretagne),

Solanum tuberosum darf höchstens FI, IRL, P

L., außer denen 1 Gewichtsprozent Erde (Azoren), S, VK

gemäß Anhang IV enthalten.

Teil B

Nummer 20.1 und

denen, die dazu

bestimmt sind, in

Anlagen mit

zugelassenen

Abfallbeseiti-

gungseinrichtungen

zu Stärke

verarbeitet zu

werden.

20.3. Knollen von Unbeschadet der FI

Solanum Anforderungen nach

tuberosum L. Anhang IV Teil A

Abschnitt II

Nummern 19.1, 19.2

und 19.5, amtliche

Bestätigung, daß die

Vorschriften

eingehalten sind in

bezug auf Globodera

pallida (Stone)

Behrens und

Globodera

rostochiensis

(Wollenweber) Behrens,

in denen der

Richtlinie 69/465/EWG

entsprechen.

```

21.

Pflanzen und Unbeschadet der Verbote, E, F (Champagne-

```

lebender die für die Pflanzen Ardennes, Elsaß

Blütenstaub zur in Anhang III Teil A (außer

Bestäubung von Nummern 9 und 18 sowie Departement

Chaenomeles Anhang III Teil B Bas-Rhin),

Lindl., Nummer 1 gelten, Lothringen,

Cotoneaster gegebenenfalls Franche-Comte,

Ehrh., Crataegus amtliche Feststellung, Rhone-Alpes

L., Cydonia daß (außer

Mill., Eriobotrya a) die Pflanzen Departement

Lindl., Malus stammen aus den Rhone),

Mill., Mespilus Schutzgebieten in Bourgogne,

L. Pyracantha E, F (Champagne- Auvergne (außer

Roem., Pyrus L., Ardennes, Elsaß - Departement Puy

Sorbus L. außer ausgenommen das de Dome),

Sorbus intermedia Departement Provence-Alpes-

(Ehrh.) Pers., Bas-Rhin -, Cote d'Azur,

Stranvaesia Lothringen, Korsika,

Lindl., außer Franche-Comte, Languedoc-

Samen und Rhone-Alpes - Roussillon),

Früchten ausgenommen das IRL, I, P, VK

Departement (N-IRL, Insel Man

Rhone -, Bourgogne, und die

Auvergne - Kanalinseln), A,

ausgenommen das FI

Departement Puy-de-

Dome -, Provence-

Alpes-Cote d'Azur,

Korsika, Languedoc-

Roussillon), IRL, I,

P, VK (N-IRL, Isle of

Man und Kanalinseln),

A, FI

```

b)

die Pflanzen auf

```

einer Fläche

erzeugt wurden bzw.

bei Verbringung in

eine „Schutzzone''

auf einer Fläche

erhalten wurden,

die

aa) in einer

amtlich

bezeichneten

Schutzzone von

mindestens

50 km2 liegt,

dh. einer Zone,

in der die

Wirtspflanzen

zumindest einem

amtlich

zugelassenen

und überwachten

Bekämpfungs-

system

unterliegen,

anhand dessen

die Gefahr der

Ausbreitung von

Erwinia

amylovora

(Burr.) Winsl.

et al. durch

die dort

angebauten

Pflanzen gering

gehalten werden

soll;

bb) vor Beginn der

letzten

abgeschlossenen

Vegetations-

periode für den

Anbau der

Pflanzen nach

Maßgabe dieser

Nummer amtlich

zugelassen

wurde;

cc) sich ebenso wie

die anderen

Teile der

Schutzzone seit

Beginn der

letzten

abgeschlossenen

Vegetations-

periode als

frei von

Erwinia

amylovora

(Burr.) Winsl.

et al. erwiesen

hat bei

- amtlichen

Besichtigun-

gen, die

zumindest

zweimal

sowohl auf

der Fläche

selbst als

auch im

Umkreis von

mindestens

250 m

durchgeführt

wurden, und

zwar einmal

im

Juli/August

und einmal im

September/

Oktober,

und

- im Umkreis

von

mindestens

1 km

amtlichen

Stichproben-

kontrollen,

die zumindest

einmal

zwischen Juli

und Oktober

an

ausgewählten

geeigneten

Stellen, wo

insbesondere

geeignete

Indikator-

pflanzen

wachsen,

durchgeführt

wurden, und

- amtlichen

Tests, die an

seit Beginn

der letzten

abgeschlosse-

nen Vegeta-

tionsperiode

amtlich

gezogenen

Proben von

Pflanzen, die

auf dem Feld

oder den

anderen

Teilen der

Schutzzone

Anzeichen von

Erwinia

amylovora

(Burr.)

Winsl. et al.

aufgewiesen

haben, mit

geeigneten

Labormethoden

durchgeführt

wurden, und

dd) von der ebenso

wie von den

anderen Teilen

der Schutzzone

keine

Wirtspflanzen

mit Anzeichen

von Erwinia

amylovora

(Burr.) Winsl.

et al. ohne

vorherige

amtliche

Untersuchung

oder Zustimmung

entfernt

wurden.

```

22.

Pflanzen von Die Sendung bzw. Partie DK, F (Bretagne),

```

Allium porrum L., darf höchstens FI, IRL, P

Apium L., Beta 1 Gewichtsprozent Erde (Azoren), S, VK

L., Brassica enthalten.

napus L.,

Brassica rapa

L., Daucus L.,

ausgenommen

solche, die zum

Anpflanzen

bestimmt sind

```

23.

Pflanzen von a) Unbeschadet der DK, F (Bretagne),

```

Beta vulgaris L., Anforderungen, die FI, IRL, P

die zum für die Pflanzen des (Azoren), S, VK

Anpflanzen Anhangs IV Teil A

bestimmt sind Abschnitt I

Nummern 35.1 und

35.2, des Anhangs IV

Teil A Abschnitt II

Nummer 26 und des

Anhangs IV Teil B

Nummer 22 gelten,

amtliche

Feststellung, daß die

Pflanzen

aa) in amtlichen

Untersuchungen

als frei von Beet

necrotic yellow

vein virus

(BNYVV) befunden

wurden

oder

bb) aus Saatgut

erwachsen sind,

das den

Anforderungen des

Anhangs IV Teil B

Nummer 27 genügt,

und

- in Gebieten

angebaut

wurden, in

denen das

Auftreten von

BNYVV nicht

bekannt ist,

oder

- auf einer

Fläche oder

Kultursubstrat

angebaut

wurden, das in

amtlichen

Untersuchungen

als frei von

BNYVV befunden

wurde,

oder

- der Probenahme

unterzogen

wurde und bei

der Analyse der

Probe als frei

von BNYVV

befunden wurde.

```

b)

Die das Material

```

haltende Einrichtung

oder Forschungsstelle

meldet das

betreffende Material

der für sie

zuständigen amtlichen

Pflanzenschutzbehörde.

```

24.

Pflanzen von Amtliche Feststellung, DK, IRL, P

```

Begonia L. und daß (zwischen Douro

Euphorbia a) die Pflanzen ihren e Minho, Traz-

pulcherima Ursprung in einem os- Montes, Beira

Willd., außer Gebiet haben, das Litoral, Beira

denjenigen, bei als frei von Interior,

denen auf Grund Bemisia tabaci Ribatejo e Oeste,

der Verpackung, Genn. bekannt ist, Alentejo, Madeira

der Entwicklung oder und Azoren), VK,

S, FI

der Blüten (oder b) bei in den drei

Brakteen) oder Monaten vor der

anderer Merkmale Vermarktung

offenkundig ist, mindestens einmal

daß sie zum monatlich

Verkauf an den durchgeführten

Endverbraucher amtlichen

bestimmt sind, Untersuchungen an

der keinen den Pflanzen am

gewerblichen Anbauort keine

Pflanzenbau Anzeichen von

betreibt, zum Bemisia tabaci

Anpflanzen Genn. festgestellt

bestimmt, außer wurden,

Samen oder

```

c)

die Pflanzen vor

```

der Vermarktung

einer geeigneten

Behandlung zur

Tilgung von Bemisia

tabaci Genn.

unterzogen und bei

der Untersuchung als

frei von lebenden

Schadorganismen

befunden wurden.

25.1. Pflanzen von Beta Amtliche Feststellung, DK, F (Bretagne),

vulgaris L., zur daß die FI, IRL, P

Tierernährung Pflanzensendung (Azoren), S, VK

bestimmt entweder

```

a)

der Hitzebehandlung

```

zwecks Bekämpfung

des Befalls mit

Beet necrotic

yellow vein virus

oder

```

b)

einer Behandlung

```

zur Entfernung von

Erde und Wurzeln

sowie zur

Devitalisierung der

Pflanzen unterzogen

wurde.

25.2. Pflanzen von Beta Amtliche Feststellung, DK, F (Bretagne),

vulgaris L., zur daß die Pflanzen zur FI, IRL, P

industriellen industriellen (Azoren), S, VK

Verarbeitung Verarbeitung bestimmt

bestimmt sind und an Fabriken

geliefert werden, die

über eine geeignete,

überwachte

Abwasseraufbereitungs-

anlage zur

Verhinderung der

BNYVV-Verbreitung

verfügen, und der

Transport in einer

Weise erfolgt, bei der

eine Verbreitung des

Krankheitserregers

ausgeschlossen ist.

```

26.

Rübenerde und Amtliche Feststellung, DK, F (Bretagne),

```

unsterilisierter daß Erde bzw. Abfall FI, IRL, P

Rübenabfall einer Behandlung (Azoren), S, VK

unterzogen wurde, bei

der eine Verschleppung

des Beet necrotic

yellow vein virus

ausgeschlossen ist.

27.1. Samen von Futter- Unbeschadet der DK, F (Bretagne),

und Zuckerrüben Bestimmungen der FI, IRL, P

von Beta vulgaris Richtlinie 66/400/EWG (Azoren), S, VK

L. gegebenenfalls

amtliche Feststellung,

daß

```

a)

das Saatgut der

```

Kategorien

„Basissaatgut''

und

„zertifiziertes

Saatgut'' die

Bedingungen der

Anlage I Teil B

Nummer 3 der

Richtlinie

66/400/EWG erfüllt

oder

```

b)

bei „nicht

```

endgültig

zertifiziertem

Saatgut'' das

Saatgut

- die Bedingungen

des Artikels 15

Absatz 2 der

Richtlinie

66/400/EWG

erfüllt und

- zu einer

industriellen

Verarbeitung

bestimmt ist, die

die Bedingungen

der Anlage I

Teil B der

Richtlinie

66/400/EWG

erfüllt und an

Fabriken

geliefert wird,

die über eine

amtlich

zugelassene

überwachte

Abwasseraufberei-

tungsanlage zur

Verhinderung der

Verbreitung von

Beet necrotic

yellow vein virus

(BNYVV) verfügen,

oder

```

c)

das Saatgut von

```

Samenträgerbeständen

gewonnen wurde, die

in einem Gebiet

angebaut wurden, in

dem das Auftreten

von BNYVV nicht

bekannt ist.

27.2. Gemüsesamen von Unbeschadet der DK, F (Bretagne),

Beta vulgaris L. Bestimmungen der FI, IRL, P

Richtlinie (Azoren), S, VK

70/458/EWG

gegebenenfalls

amtliche Feststellung,

daß

```

a)

bei verarbeitetem

```

Saatgut der

gewichtsmäßige

Anteil an

unschädlichen

Verunreinigungen

0,5 vH nicht

überschreitet -

bei umhülltem

Saatgut ist diese

Bedingung vor der

Umhüllung

einzuhalten - oder

```

b)

bei nicht

```

verarbeitetem

Saatgut das Saatgut

- amtlich so

verpackt wird,

daß keine

BNYVV-Verbreitung

zu befürchten ist,

und

- zu einer

industriellen

Verarbeitung

bestimmt ist, die

die Bedingungen

von Buchstabe a)

erfüllt und an

Fabriken

geliefert wird,

die über eine

amtlich

zugelassene

überwachte

Abwasseraufberei-

tungsanlage zur

Verhinderung der

Verbreitung von

Beet necrotic

yellow vein virus

(BNYVV) verfügen,

oder

```

c)

das Saatgut von

```

Samenträgerbeständen

gewonnen wurde, die

in einem Gebiet

angebaut wurden, in

dem das Auftreten

von BNYVV nicht

bekannt ist.

```

28.

Samen von Amtliche Feststellung, EL

```

Gossypium spp. daß,

```

a)

der Samen durch

```

Säurebehandlung

entfasert wurde

und

```

b)

auf der

```

Anbaufläche seit

Beginn der letzten

abgeschlossenen

Vegetationsperiode

keine Anzeichen von

Glomerella gossypii

Edgerton

festgestellt wurden

und eine

repräsentative

Probe untersucht

wurde und sich

dabei als frei von

Glomerella gossypii

Edgerton erwiesen

hat.

28.1 Samen von Amtliche Bestätigung, daß die EL, E

Gossypium Samen mit Säure entkörnt wurden (Andalucia,

spp. Catalonia,

Extremadura,

Murcia,

Valencia)

```

29.

Samen von Amtliche Feststellung, E (Granada und

```

Mangifera spp. daß die Samen ihren Malaga), P

Ursprung in Gebieten (Alentejo,

haben, die als frei Algarve und

von Sternochetus Madeira)

mangifera Fabricius

bekannt sind.

```

30.

Gebrauchte Landmaschinen und Geräte DK, F (Bretagne),

```

Landmaschinen und sind zu säubern und FI, IRL, P

Geräte von Erd- und (Azoren), S, VK

Pflanzenresten frei

zu halten

```

31.

Früchte von Unbeschadet der Anforderungen EL, F

```

Citrus L., für Früchte gemäß Anhang IV (Korsika),

Fortunella Swingle, Teil A Abschnitt II Z 31.1 I, P

Poncirus Raf. und gilt, daß:

ihre Hybriden mit

Ursprung in E und a) die Früchte frei von Blättern

F (außer Korsika) und Stielen sein müssen oder

```

b)

Früchten mit Blättern und

```

Stielen eine amtliche

Bestätigung beiliegt, daß sie

in geschlossenen, amtlich

versiegelten Behältern

verpackt sind, daß diese

Behälter während des

Transports durch ein für

diese Früchte anerkanntes

Schutzgebiet verschlossen

bleiben und daß sie ein im

Pflanzenpaß aufgeführtes

Kennzeichen tragen

```

```

*1) (Schottland, Nordirland, Jersey, England - folgende Grafschaften: Bedfordshire, Berkshire, Buckinghamshire, Cambridgeshire, Cleveland, Cornwall, Cumbria, Devon, Dorset, Durham, East Sussex, Essex, Greater London, Hampshire, Hertfordshire, Humberside, Kent, Lincolnshire, Norfolk, Northamptonshire, Northumberland, Nottinghamshire, Oxfordshire, Somerset, South Yorkshire, Suffolk, Surrey, Tyne and Wear, West Sussex, West Yorkshire, The Isle of Man, The Isle of Wight, The Isles of Scilly sowie die folgenden Teile der Grafschaften: Avon: Teil der Grafschaft südlich der Südgrenze der Autobahn M4; Cheshire: Teil der Grafschaft östlich der Ostgrenze des Peak-District-Nationalparks sowie Teil der Grafschaft nördlich der Nordgrenze der A52 (T) nach Derby und Teil der Grafschaft nördlich der Nordgrenze der A6 (T); Gloucestershire:

Teil der Grafschaft östlich der Ostgrenze der Fosse Way Roman road; Greater Manchester: Teil der Grafschaft östlich der Ostgrenze des Peak-District-Nationalparks; Leicestershire: Teil der Grafschaft östlich der Ostgrenze der Fosse Way Roman road sowie Teil der Grafschaft östlich der Ostgrenze der B411A und Teil der Grafschaft östlich der Ostgrenze der Autobahn M1; North Yorkshire: die gesamte Grafschaft mit Ausnahme des Kreises Craven; Staffordshire: Teil der Grafschaft östlich der Ostgrenze der A52 (T); Warwickshire: Teil der Grafschaft östlich der Ostgrenze der Fosse Way Roman road; Wiltshire:

Teil der Grafschaft südlich der Südgrenze der Autobahn M4 bis zur Verbindungsstelle der M4 mit der Fosse Way Roman road sowie Teil der Grafschaft östlich der Ostgrenze der Fosse Way Roman road)

ANHANG IV

```

```

Teil A

VON ALLEN MITGLIEDSTAATEN ZU STELLENDE, BESONDERE ANFORDERUNGEN

FÜR DAS VERBRINGEN VON PFLANZEN, PFLANZENERZEUGNISSEN UND ANDEREN

ERZEUGNISSEN IN DIE UND INNERHALB DER MITGLIEDSTAATEN

Abschnitt I

PFLANZEN, PFLANZENERZEUGNISSE UND ANDERE ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG

AUSSERHALB DER GEMEINSCHAFT

```

```

Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und Besondere Anforderungen

andere Erzeugnisse

```

```

1.1. Holz von Nadelbäumen Das Holz muß in geeigneter Weise

(Coniferales), außer Thuja 30 Minuten lang bis auf eine

L., außer Holz in Form von Kerntemperatur von mindestens

- Schnitzeln, Spänen, 56 Grad C erhitzt werden; der

Holzabfall oder Nachweis kann durch eine gemäß

Holzausschuß, das ganz dem Verfahren des Artikels 16a

oder teilweise von der Richtlinie 77/93/EWG

diesen Nadelbäumen zugelassene Kennzeichnung

gewonnen wurde; erfolgen.

- Verpackungskisten,

Lattenkisten oder

Fässern;

- Paletten, Kistenpaletten

und anderen Ladehölzern;

- Stauholz, Abstandshalter

und Böcke

auch ohne seine natürliche

Oberflächenrundung, mit

Ursprung in Kanada, China,

Japan, Korea, Taiwan und

den USA

1.2. Holz von Nadelbäumen Amtliche Feststellung:

(Coniferales) in Form von a) Das Holz wurde an Bord oder

Schnitzeln, Spänen, vor der Verschiffung in einem

Holzabfall oder Container sachgerecht begast;

Holzausschuß, das ganz b) das Erzeugnis muß in

oder teilweise von diesen verplombten Containern oder

Nadelbäumen gewonnen wurde, in einer Weise verschifft

mit Ursprung in Kanada, werden, bei der ein Neubefall

China, Japan, Korea, ausgeschlossen ist.

Taiwan und den USA

1.3. Holz von Nadelbäumen Das Holz muß entrindet und frei

(Coniferales), außer von Wurmlöchern sein, die von

Thuja L., in Form von der Gattung Monochamus

Verpackungskisten, (außereuropäische spp.)

Lattenkisten, Fässern, verursacht werden und zu diesem

Paletten, Kistenpaletten Zweck als Wurmlöcher mit einem

oder anderen Ladehölzern, Durchmesser von mehr als 3 mm

Stauholz, Abstandshaltern definiert werden, und einen

und Klötzen, auch ohne Feuchtigkeitsgehalt von weniger

seine natürliche als 20% TS zur Zeit der

Oberflächenrundung, mit Behandlung aufweisen.

Ursprung in Kanada, China,

Japan, Korea, Taiwan und

den USA

1.4. Holz von Thuja L., auch Das Holz muß entrindet und frei

ohne seine natürliche von Wurmlöchern sein, die von

Oberflächenrundung, mit der Gattung Monochamus

Ursprung in Kanada, (außereuropäische spp.)

China, Japan, Korea, verursacht werden und zu diesem

Taiwan und den USA Zweck als Wurmlöcher mit einem

Durchmesser von mehr als 3 mm

definiert werden.

1.5. Holz von Nadelbäumen a) Das Holz muß entrindet und frei

(Coniferales), außer von Wurmlöchern sein, die von

Holz in Form von Spänen, der Gattung Monochamus

Schnitzeln, Holzabfall (außereuropäisch spp.)

oder Holzausschuß, auch verursacht werden und zu diesem

ohne seine ursprüngliche Zweck als Wurmlöcher mit einem

Oberflächenrundung, mit Durchmesser von mehr als 3 mm

Ursprung in Kanada, definiert werden;

China, Japan, Korea, b) durch die Handelsklasse

Taiwan und den USA „Kiln-dried'', „K.D.'' oder

eine andere international

anerkannte Handelsklasse, die

nach üblichem Handelsbrauch auf

dem Holz oder seiner Verpackung

angegeben ist, wird

nachgewiesen, daß das Holz

einer künstlichen Trocknung bei

geeigneter

Temperatur/Zeit-Relation bis

auf einen Feuchtigkeitsgehalt

von weniger als 20% TS zur Zeit

der Behandlung unterzogen

wurde.

2.1. Holz von Acer saccharum Durch die Handelsklasse

Marsh., auch ohne seine „Kiln-dried'', „K.D.'' oder

natürliche eine andere international

Oberflächenrundung, außer anerkannte Handelsklasse, die

Furnierholz, mit Ursprung nach üblichem Handelsbrauch auf

in nordamerikanischen dem Holz oder seiner Verpackung

Ländern angegeben ist, wird

nachgewiesen, daß das Holz einer

künstlichen Trocknung bei

geeigneter

Temperatur/Zeit-Relation bis auf

einen Feuchtigkeitsgehalt von

weniger als 20% TS zur Zeit der

Behandlung unterzogen wurde.

2.2. Holz von Acer saccharum Aus den Begleitdokumenten oder

Marsh., außer Holz gemäß anderen Belegen muß hervorgehen,

2.1., mit Ursprung in den daß das Holz dazu bestimmt ist,

Ländern Nordamerikas zur Furnierherstellung verwendet

zu werden.

```

3.

Holz von Castanea Mill. Das Holz ist entrindet und

```

und Quercus L., auch ohne a) so behauen, daß die

seine natürliche Oberflächenrundung

Oberflächenrundung, mit verschwunden ist,

Ursprung in den Ländern oder

Nordamerikas b) amtliche Feststellung, daß

sein Feuchtigkeitsgehalt 20%

TS nicht überschreitet,

oder

```

c)

amtliche Feststellung, daß

```

das Holz durch sachgemäße

Behandlung mit Heißluft oder

heißem Wasser desinfiziert

wurde,

oder bei Schnittholz mit oder

ohne Restrinde wird durch die

Handelsklasse „Kiln-Dried'',

„K.D.'' oder eine andere

international anerkannte

Handelsklasse, die nach

geltendem Handelsbrauch auf dem

Holz oder seiner Verpackung

angegeben ist, nachgewiesen, daß

das Holz einer künstlichen

Trocknung bei geeigneter

Temperatur/Zeit-Relation bis auf

einen Feuchtigkeitsgehalt von

weniger als 20% TS zur Zeit der

Behandlung unterzogen wurde.

```

4.

Holz von Castanea Mill. Unbeschadet der Anforderungen, die

```

für die Pflanzenerzeugnisse in

Anhang IV Teil A Abschnitt I

Nummer 3 gelten, amtliche

Feststellung, daß

```

a)

das Holz seinen Ursprung in

```

Gebieten hat, die als frei

von Cryphonectria parasitica

(Murrill) Barr bekannt sind,

oder

```

b)

das Holz entrindet ist.

```

```

5.

Holz von Platanus L., auch Durch die Handelsklasse

```

ohne seine natürliche „Kiln-dried'', „K.D.'' oder

Oberflächenrundung, mit eine andere international

Ursprung in den USA oder anerkannte Handelsklasse, die

Armenien nach üblichem Handelsbrauch auf

dem Holz oder seiner Verpackung

angegeben ist, wird

nachgewiesen, daß das Holz einer

künstlichen Trocknung bei

geeigneter

Temperatur/Zeit-Relation bis auf

einen Feuchtigkeitsgehalt von

weniger als 20% TS zur Zeit der

Behandlung unterzogen wurde.

```

6.

Holz von Populus L. mit Das Holz ist entrindet.

```

Ursprung in den Ländern

des amerikanischen

Kontinents

```

7.

Holz in Form von Spänen, Das Erzeugnis ist ausschließlich

```

Schnitzeln, Holzabfällen aus Holz gewonnen, das einer

oder Holzausschuß, das künstlichen Trocknung bei

ganz oder teilweise aus geeigneter

Acer saccharum Marsh., Temperatur/Zeit-Relation bis auf

Castanea Mill., Platanus einen Feuchtigkeitsgehalt von

L., Populus L. und weniger als 20% TS zur Zeit der

Quercus L. mit Ursprung Behandlung bzw. einer

in außereuropäischen Entseuchung unterzogen wurde,

Ländern und aus und sein Transport erfolgt in

Nadelbäumen (Coniferales) plombierten Behältnissen oder in

mit Ursprung in Kanada, einer anderen geeigneten Weise,

China, Japan, Korea, durch die jeder neue Befall

Taiwan oder den USA verhütet wird.

gewonnen wurde

8.1. Pflanzen von Nadelbäumen Unbeschadet der Verbote, die für

(Coniferales), außer die Pflanzen in Anhang III

Samen und Früchten, mit Teil A Nummer 1 gelten,

Ursprung in gegebenenfalls amtliche

außereuropäischen Ländern Feststellung, daß die Pflanzen

aus Baumschulen stammen und daß

die Anbaufläche frei von

Pissodes spp. (außereuropäische

Erreger) ist.

8.2. Pflanzen von Nadelbäumen Unbeschadet der Bestimmungen, die

(Coniferales), außer für die Pflanzen in Anhang III

Samen und Früchten, von Teil A Nummer 1 und Anhang IV

mehr als 3 m Höhe, mit Teil A Abschnitt I Nummer 8.1

Ursprung in gelten, gegebenenfalls amtliche

außereuropäischen Ländern Feststellung, daß die Pflanzen

aus Baumschulen stammen und daß

die Anbaufläche frei von

Scolytidae spp.

(außereuropäische Erreger) ist.

```

9.

Pflanzen von Pinus L., Unbeschadet der Bestimmungen, die

```

außer Samen für die Pflanzen in Anhang III

Teil A Nummer 1 sowie Anhang IV

Teil A Abschnitt I Nummern 8.1.

und 8.2 gelten, amtliche

Feststellung, daß auf der

Anbaufläche oder in deren

unmittelbarer Umgebung seit

Beginn der letzten

abgeschlossenen

Vegetationsperiode keine

Anzeichen von Scirrhia acicola

(Dearn.) Siggers oder Scirrhia

pini Funk et Parker festgestellt

wurden.

```

10.

Pflanzen von Abies Mill., Unbeschadet der Bestimmungen, die

```

Larix Mill., Picea A. für die Pflanzen in Anhang III

Dietr., Pinus L., Teil A Nummer 1 sowie Anhang IV

Pseudotsuga Carr. und Teil A Abschnitt I Nummern 8.1,

Tsuga Carr., zum 8.2. und 9 gelten, amtliche

Anpflanzen bestimmt, außer Feststellung, daß auf der

Samen Anbaufläche oder in deren

unmittelbarer Umgebung seit

Beginn der letzten

abgeschlossenen

Vegetationsperiode keine

Anzeichen von Melampsora medusae

Thümen festgestellt wurden.

11.1. Pflanzen von Castanea Mill Unbeschadet der Bestimmungen, die

und Quercus L., außer für die Pflanzen in Anhang III

Früchten und Samen, Teil A Nummer 2 gelten:

amtliche Feststellung, daß auf

```

a)

mit Ursprung in der Anbaufläche oder in deren

```

außereuropäischen unmittelbarer Umgebung seit

Ländern Beginn der letzten

abgeschlossenen

Vegetationsperiode keine

Anzeichen von Cronartium spp.

(außereuropäische Erreger)

festgestellt wurden;

```

b)

mit Ursprung in Ländern amtliche Feststellung, daß die

```

Nordamerikas Pflanzen ihren Ursprung in

Gebieten haben, die als frei von

Ceratocystis fagacearum (Bretz)

Hunt bekannt sind.

11.2. Pflanzen von Castanea Unbeschadet der Bestimmungen, die

Mill. und Quercus L., zum für die Pflanzen in Anhang III

Anpflanzen bestimmt, außer Teil A Nummer 2 und Anhang IV

Samen Teil A Abschnitt I Nummer 11.1

gelten, amtliche Feststellung,

daß

```

a)

die Pflanzen ihren Ursprung

```

in Gebieten haben, die als

frei von Cryphonectria

parasitica (Murrill) Barr

bekannt sind,

oder

```

b)

auf der Anbaufläche oder in

```

deren unmittelbarer Umgebung

seit Beginn der letzten

abgeschlossenen

Vegetationsperiode keine

Anzeichen von Cryphonectria

parasitica (Murrill) Barr

festgestellt wurden.

```

12.

Pflanzen von Platanus L., Amtliche Feststellung darüber, daß

```

zum Anpflanzen bestimmt, auf der Anbaufläche oder in

außer Samen, mit Ursprung deren unmittelbarer Umgebung

in den USA oder Armenien seit Beginn der letzten

abgeschlossenen

Vegetationsperiode keine

Anzeichen von Ceratocystis

fimbriata f.sp. platani Walter

festgestellt wurden.

13.1. Pflanzen von Populus L., Unbeschadet der Verbote, die für

zum Anpflanzen bestimmt, die Pflanzen in Anhang III

außer Samen, mit Ursprung Teil A Nummer 3 gelten, amtliche

in Drittländern Feststellung, daß auf der

Anbaufläche oder in ihrer

unmittelbaren Umgebung seit

Beginn der letzten

abgeschlossenen

Vegetationsperiode keine

Anzeichen von Melampsora medusae

Thümen festgestellt wurden.

13.2. Pflanzen von Populus L., Unbeschadet der Bestimmungen, die

außer Samen und Früchten, für die Pflanzen in Anhang III

mit Ursprung in Ländern Teil A Nummer 3 sowie Anhang IV

des amerikanischen Teil A Abschnitt I Nummer 13.1

Kontinents gelten, amtliche Feststellung,

daß auf der Anbaufläche oder in

deren unmittelbarer Umgebung

seit Beginn der letzten

abgeschlossenen

Vegetationsperiode keine

Anzeichen von Mycosphaerella

populorum G.E. Thompson

festgestellt wurden.

```

14.

Pflanzen von Ulmus L., zum Amtliche Feststellung darüber, daß

```

Anpflanzen bestimmt, außer auf der Anbaufläche oder in

Samen, mit Ursprung in deren unmittelbarer Umgebung

Ländern Nordamerikas seit Beginn der letzten

abgeschlossenen

Vegetationsperiode keine

Anzeichen von Elm phloem

necrosis mycoplasm festgestellt

wurden.

```

15.

Pflanzen von Chaenomeles Unbeschadet der Verbote, die für

```

Lindl., Crataegus L., die Pflanzen in Anhang III

Cydonia Mill., Eriobotrya Teil A Nummern 9 und 18 sowie

Lindl., Malus Mill., Anhang III Teil B Nummer 1

Prunus L., Pyrus L., zum gelten, gegebenenfalls amtliche

Anpflanzen bestimmt, außer Feststellung, daß

Samen, mit Ursprung in - die Pflanzen ihren Ursprung in

außereuropäischen Ländern einem Land haben, das als frei

von Monilinia fructicola

(Winter) Honey bekannt ist,

oder

- die Pflanzen ihren Ursprung in

einem Gebiet haben, das nach

dem Verfahren des Artikels 16a

der Richtlinie 77/93/EWG als

frei von Monilinia fructicola

(Winter) Honey bekannt ist,

und auf der Anbaufläche oder

in deren unmittelbarer

Umgebung seit Beginn der

letzten abgeschlossenen

Vegetationsperiode keine

Anzeichen von Monilinia

fructicola (Winter) Honey

festgestellt wurden.

```

16.

Vom 15. Februar bis Amtliche Feststellung, daß

```

```

30.

September, für Früchte - die Früchte ihren Ursprung in

```

von Prunus L., mit Ursprung einem Land haben, das als frei

in außereuropäischen von Monilinia fructicola

Ländern (Winter) Honey bekannt ist,

oder

- die Früchte ihren Ursprung in

einem Gebiet haben, das nach

dem Verfahren des Artikels 16a

der Richtlinie 77/93/EWG als

frei von Monilinia fructicola

(Winter) Honey anerkannt ist,

oder

- die Früchte vor der Ernte

und/oder Ausfuhr einer

geeigneten Kontrolle und

geeigneten Verfahren

unterzogen wurden, die

gewährleisten, daß die Früchte

frei von Monilinia spp. sind.

16.1. Früchte von Citrus L., Die Früchte müssen frei von

Fortunella Swingle, Poncirus Stielen und Laub sein und

Raf., und ihre Hybriden, mit auf ihrer Verpackung eine

Ursprung in Drittländern geeignete

Ursprungskennzeichnung

tragen.

16.2. Früchte von Citrus L., Unbeschadet der Bestimmungen,

Fortunella Swingle, Poncirus die für die Früchte in

Raf., und ihre Hybriden, mit Anhang IV Teil A

Ursprung in Drittländern Abschnitt I Nummern 16.1,

16.3, 16.3a und 16.4

gelten, amtliche

Feststellung darüber, daß:

```

a)

die Früchte ihren

```

Ursprung in einem Land

haben, das

bekanntermaßen frei von

Xanthomonas campestris

(alle für Citrus

pathogenen Stämme) ist,

gemäß dem Verfahren des

Artikels 16a, oder

```

b)

die Früchte ihren

```

Ursprung in einem Gebiet

haben, das

bekanntermaßen frei von

Xanthomonas campestris

(alle für Citrus

pathogenen Stämme) ist,

gemäß dem Verfahren des

Artikels 16a, und das

Gebiet in den

Bescheinigungen gemäß

```

Artikel 7 oder 8 der

```

Richtlinie 77/93/EWG

aufgeführt ist, oder

```

c)

entweder

```

- gemäß einer amtlichen

Kontroll- und

Untersuchungsregelung

auf der Anbaufläche

oder in deren

unmittelbarer Umgebung

seit Beginn der

letzten

abgeschlossenen

Vegetationsperiode

keine Anzeichen für

das Auftreten von

Xanthomonas campestris

(alle für Citrus

pathogenen Stämme)

festgestellt wurden

und

keine der auf der

Anbaufläche geernteten

Früchte Anzeichen für

das Auftreten von

Xanthomonas campestris

(alle für Citrus

pathogenen Stämme)

erbracht haben und

die Früchte einer

Behandlung, zB mit

ortho-Natriumphenyl-

phenat, unterzogen

wurden, die in den

Zeugnissen gemäß

```

Artikel 7 oder 8 der

```

Richtlinie 77/93/EWG

aufgeführt ist,

und

die Früchte in

Betrieben oder

Versandstellen

verpackt worden sind,

die zu diesem Zweck

registriert sind

oder

- einer

Bescheinigungsregelung

nachgekommen wurde,

die gemäß dem

Verfahren des

Artikels 16a als den

vorgenannten

Vorschriften

gleichwertig anerkannt

wurde.

16.3. Früchte von Citrus L., Unbeschadet der Bestimmungen,

Fortunella Swingle, Poncirus die für die Früchte in

Raf., und ihre Hybriden, mit Anhang IV Teil A

Ursprung in Drittländern Abschnitt I Nummern 16.1,

16.2, 16.3a und 16.4

gelten, amtliche

Feststellung darüber, daß:

```

a)

die Früchte ihren

```

Ursprung in einem Land

haben, das

bekanntermaßen frei von

Cercospora angolensis

Carv. Mendes ist,

gemäß dem Verfahren des

Artikels 16a, oder

```

b)

die Früchte ihren

```

Ursprung in einem Gebiet

haben, das

bekanntermaßen frei von

Cercospora angolensis

Carv. Mendes ist,

gemäß dem Verfahren des

Artikels 16a, und das

Gebiet in den Zeugnissen

gemäß Artikel 7 oder 8

der Richtlinie 77/93/EWG

aufgeführt ist, oder

```

c)

auf der Anbaufläche oder

```

in deren unmittelbarer

Umgebung seit Beginn der

letzten abgeschlossenen

Vegetationsperiode keine

Anzeichen für das

Auftreten von Cercospora

angolensis Carv.

Mendes festgestellt

wurden und keine der auf

der Anbaufläche

geernteten Früchte bei

einer geeigneten

amtlichen Untersuchung

Anzeichen für das

Auftreten dieses

Schadorganismus erbracht

haben.

16.3a Früchte von Citrus L., Unbeschadet der Bestimmungen,

Fortunella Swingle, Poncirus die für die Früchte in

Raf., und ihre Hybriden, Anhang IV Teil A

außer Früchten von Citrus Abschnitt I Nummern 16.1,

aurantium L., mit Ursprung in 16.2, 16.3 und 16.4 gelten,

Drittländern amtliche Feststellung

darüber, daß:

```

a)

die Früchte ihren

```

Ursprung in einem Land

haben, das

bekanntermaßen frei von

Guignardia citricarpa

Kiely (alle für Citrus

pathogenen Stämme) ist,

gemäß dem Verfahren des

Artikels 16a,

oder

```

b)

die Früchte ihren

```

Ursprung in einem Gebiet

haben, das

bekanntermaßen frei von

Guignardia citricarpa

Kiely (alle für Citrus

pathogenen Stämme) ist,

gemäß dem Verfahren des

Artikels 16a, und das

Gebiet in den Zeugnissen

gemäß Artikel 7 oder 8

der Richtlinie 77/93/EWG

aufgeführt ist,

oder

```

c)

auf der Anbaufläche oder

```

in deren unmittelbarer

Umgebung seit Beginn der

letzten abgeschlossenen

Vegetationsperiode keine

Anzeichen für das

Auftreten von Guignardia

citricarpa Kiely (alle

für Citrus pathogenen

Stämme) festgestellt

wurden und keine der auf

der Anbaufläche

geernteten Früchte bei

einer geeigneten

amtlichen Untersuchung

Anzeichen für das

Auftreten dieses

Schadorganismus erbracht

haben

oder

```

d)

die Früchte ihren

```

Ursprung auf einer

Anbaufläche haben, die

geeigneten Behandlungen

gegen Guignardia

citricarpa Kiely (alle

für Citrus pathogenen

Stämme) unterzogen

wurden,

und

keine der auf der

Anbaufläche geernteten

Früchte bei einer

geeigneten amtlichen

Untersuchung Anzeichen

für das Auftreten dieses

Schadorganismus erbracht

haben.

16.4. Früchte von Citrus L., Unbeschadet der Bestimmungen, die

Fortunella Swingle, für die Früchte in Anhang III

Poncirus Raf. und ihre Teil B Nummer 2 und 3 sowie

Hybriden mit Ursprung in Anhang IV Teil A Abschnitt I

außereuropäischen Nummern 16.1, 16.2 und 16.3

Drittländern, in denen bei gelten, amtliche Bescheinigung

diesen Früchten darüber, daß

bekanntermaßen a) die Früchte ihren Ursprung in

(außereuropäische) Gebieten haben, die

Tephritidae auftreten bekanntermaßen frei von dem

betreffenden Schadorganismus

sind, oder, sofern diese

Bedingung nicht erfüllt

werden kann,

```

b)

daß auf der Anbaufläche oder

```

in deren unmittelbarer

Umgebung seit Beginn der

letzten abgeschlossenen

Vegetationsperiode bei den in

den drei Monaten vor der

Ernte wenigstens monatlich

durchgeführten amtlichen

Untersuchungen keine

Anzeichen für das Auftreten

des betreffenden

Schadorganismus festgestellt

wurden und daß keine der auf

der Anbaufläche geernteten

Früchte bei einer geeigneten

amtlichen Untersuchung

Anzeichen für das Auftreten

der betreffenden

Schadorganismen erbracht hat,

oder, sofern auch diese

Bedingung nicht erfüllt

werden kann,

```

c)

daß die Früchte bei einer

```

geeigneten amtlichen

Untersuchung repräsentativer

Proben sich als frei von den

betreffenden Schadorganismen

in allen Entwicklungsstadien

herausgestellt haben oder,

sofern auch diese Bedingung

erfüllt werden kann,

```

d)

daß die Früchte einer

```

geeigneten Behandlung

unterzogen wurden: jedwede

akzeptable

Heißdampfbehandlung,

Kältebehandlung oder

Schnellgefrierbehandlung, die

sich gegen die betreffenden

Krankheitserreger als wirksam

erwiesen hat und die Frucht

nicht schädigt, oder, sofern

diese nicht zur Verfügung

stehen, chemische Behandlung,

sofern sie nach dem

Gemeinschaftsrecht zulässig

ist.

```

17.

Pflanzen von Chaenomeles Unbeschadet der Bestimmungen, die

```

Lindl., Cotoneaster Ehrh., für die Pflanzen in Anhang III

Crataegus L., Cydonia Mill., Teil A Nummern 9 und 18,

Eriobotrya Lindl., Malus Anhang III Teil B Nummer 1 oder

Mill., Mespilus L., Anhang IV Teil A Abschnitt I

Pyracantha Roem., Pyrus L., Nummer 15 gelten, gegebenenfalls

Sorbus L. außer Sorbus amtliche Feststellung, daß

intermedia (Ehrh.) Pers., a) die Pflanzen ihren Ursprung

Stranvaesia Lindl., zum in Ländern haben, die nach

Anpflanzen bestimmt, außer dem Verfahren des

Samen und Früchten Artikels 16a der

Richtlinie 77/93/EWG als frei

von Erwinia amylovora (Burr.)

Winsl. et al. anerkannt sind,

oder

```

b)

die Pflanzen auf der

```

Anbaufläche und in ihrer

unmittelbaren Umgebung, die

Anzeichen von Erwinia

amylovora (Burr.) Winsl. et

al. aufgewiesen haben,

gerodet wurden.

```

18.

Pflanzen von Citrus L., Unbeschadet der Verbote, die für

```

Fortunella Swingle, die Pflanzen in Anhang III

Poncirus Raf. und ihre Teil A Nummer 16 gelten,

Hybriden, außer Samen und gegebenenfalls amtliche

Früchten, und Pflanzen von Feststellung, daß

Araceae, Marantaceae, a) die Pflanzen ihren Ursprung

Musaceae, Persea spp. und in Ländern haben, die als

Strelitziaceae, bewurzelt frei von Radopholus

oder mit anhaftendem oder citrophilus Huettel et al.

beigefügtem Kultursubstrat und Radopholus similis (Cobb)

Thorne bekannt sind,

oder

```

b)

repräsentative Boden- und

```

Wurzelproben von der

Anbaufläche seit Beginn der

letzten abgeschlossenen

Vegetationsperiode einem

amtlichen nematologischen

Test zumindest auf Radopholus

citrophilus Huettel et al.

und Radopholus similis (Cobb)

Thorne unterzogen wurden und

sich dabei als frei von

diesen Schadorganismen

erwiesen haben.

19.1. Pflanzen von Crataegus L., Unbeschadet der Bestimmungen, die

zum Anpflanzen bestimmt, für die Pflanzen in Anhang III

außer Samen, mit Ursprung Teil A Nummer 9 sowie Anhang IV

in Ländern, in denen das Teil A Abschnitt I Nummern 15

Auftreten von Phyllosticta und 17 gelten, amtliche

solitaria Ell. et Ev. Feststellung, daß auf der

bekannt ist Anbaufläche oder in ihrer

unmittelbaren Umgebung seit

Beginn der letzten

abgeschlossenen

Vegetationsperiode keine

Anzeichen von Phyllosticta

solitaria Ell. et Ev.

festgestellt wurden.

19.2. Pflanzen von Cydonia Unbeschadet der Bestimmungen, die

Mill., Fragaria L., Malus gegebenenfalls für die Pflanzen

Mill., Prunus L., Pyrus in Anhang III Teil A Nummern 9

L., Ribes L., Rubus L., und 18 oder Anhang IV Teil A

zum Anpflanzen bestimmt, Abschnitt I Nummern 15 und 17

außer Samen, mit Ursprung gelten, amtliche Feststellung,

in Ländern, in denen das daß auf der Anbaufläche oder in

Auftreten der betreffenden ihrer unmittelbaren Umgebung

Schadorganismen bei den seit Beginn der letzten

diesbezüglichen Gattungen abgeschlossenen

bekannt ist Vegetationsperiode keine

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