Bundesgesetz über Maßnahmen zum Schutz gegen das Verbringen von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (Pflanzenschutzgesetz 1995) sowie Bundesgesetz, mit dem das Forstgesetz 1975 geändert wird

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1995-08-11
Letzte Aktualisierung 2002-07-20
Status Aufgehoben · 2011-02-15
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 110
Änderungshistorie JSON API

Anzeichen von Krankheiten

Die betreffenden festgestellt wurden, die durch

Schadorganismen sind die betreffenden Schadorganismen

- bei Fragaria L.: verursacht wurden.

- Phytophthora fragariae

Hickman, var.

fragariae

- Arabis mosaic virus

- Raspberry ringspot

virus

- Strawberry crinkle

virus

- Strawberry latent

ringspot virus

- Strawberry mild yellow

edge virus

- Tomato black ring

virus

- Xanthomonas fragariae

Kennedy et King

- bei Malus Mill.:

- Phyllosticta solitaria

Ell. et Ev.

- bei Prunus L.:

- Apricot chlorotic

leafroll mycoplasm

- Xanthomonas campestris

p. v. pruni (Smith)

Dye

- bei Prunus persica (L.)

Batsch:

- Pseudomonas syringae

pv. persicae (Prunier

et al.) Young et al.

- bei Pyrus L.:

Phyllosticta solitaria

Ell. et Ev.

- bei Rubus L.:

- Arabis mosaic virus

- Raspberry ringspot

virus

- Strawberry latent

ringspot virus

- Tomato black ring

virus

- bei allen Arten:

andere außereuropäische

Viren und virusähnliche

Krankheitserreger

```

20.

Pflanzen von Cydonia Mill. Unbeschadet der Bestimmungen, die

```

und Pyrus L., zum für die Pflanzen in Anhang III

Anpflanzen bestimmt, außer Teil A Nummern 9 und 18 sowie

Samen, mit Ursprung in Anhang IV Teil A Abschnitt I

Ländern, in denen Nummern 15, 17 und 19.2 gelten,

bekanntermaßen Pear amtliche Feststellung, daß

decline mycoplasm auftritt Pflanzen auf der Anbaufläche und

in deren unmittelbarer Umgebung,

die im Verdacht standen, mit

Pear decline mycoplasm befallen

zu sein, während der letzten

drei abgeschlossenen

Vegetationsperioden an diesem

Ort gerodet wurden.

21.1. Pflanzen von Fragaria L., Unbeschadet der Bestimmungen, die

zum Anpflanzen bestimmt, für die Pflanzen in Anhang III

außer Samen, mit Ursprung Teil A Nummer 18 und Anhang IV

in Ländern, in denen das Teil A Abschnitt I Nummer 19.2

Auftreten des betreffenden gelten, amtliche Feststellung,

Schadorganismus bekannt daß

ist

```

a)

die Pflanzen, außer aus Samen

```

Die betreffenden erwachsenes Pflanzgut,

Schadorganismen sind - entweder im Rahmen eines

- Strawberry latent „C'' Zertifizierungssystems

virus amtlich anerkannt wurden,

- Strawberry vein banding das voraussetzt, daß sie in

virus direkter Linie von Material

- Strawberry witches' stammen, das unter

broom mycoplasm geeigneten Bedingungen

erhalten wurde und mit

geeigneten

Indikatorpflanzen oder

gleichwertigen Verfahren

amtlichen Tests zumindest

auf die betreffenden

Schadorganismen unterzogen

wurde und sich dabei als

frei von diesen

Schadorganismen erwiesen

hat,

oder

- in direkter Linie von

Material stammen, das unter

geeigneten Bedingungen

erhalten wurde und während

der letzten drei

abgeschlossenen

Vegetationsperioden mit

geeigneten

Indikatorpflanzen oder

gleichwertigen Verfahren

mindestens einem amtlichen

Test zumindest auf die

betreffenden

Schadorganismen unterzogen

wurde und sich dabei als

frei von diesen

Schadorganismen erwiesen

hat,

```

b)

an Pflanzen auf der

```

Anbaufläche oder an

anfälligen Pflanzen in der

unmittelbaren Umgebung seit

Beginn der letzten

abgeschlossenen

Vegetationsperiode keine

Anzeichen von Krankheiten

festgestellt wurden, die

durch die betreffenden

Schadorganismen verursacht

werden.

21.2. Pflanzen von Fragaria L., Unbeschadet der Bestimmungen, die

zum Anpflanzen bestimmt, für die Pflanzen in Anhang III

außer Samen, mit Ursprung Teil A Nummer 18 sowie Anhang IV

in Ländern, in denen das Teil A Abschnitt I Nummern 19.2

Auftreten von und 21.1 gelten, amtliche

Aphelenchoides besseyi Feststellung, daß

Christie bekannt ist a) entweder an den Pflanzen auf

der Anbaufläche oder seit

Beginn der letzten

abgeschlossenen

Vegetationsperiode keine

Anzeichen von Aphelenchoides

besseyi Christie festgestellt

wurden

oder

```

b)

bei Gewebekulturen die

```

betreffenden Pflanzen von

Material stammen, das den

Bedingungen unter

Buchstabe a) dieser Nummer

entspricht oder mit Hilfe

geeigneter nematologischer

Methoden amtlich getestet

wurde und sich dabei als frei

von Aphelenchoides besseyi

Christie erwiesen hat.

21.3. Pflanzen von Fragaria L., Unbeschadet der Bestimmungen, die

zum Anpflanzen bestimmt, für die Pflanzen in Anhang III

außer Samen Teil A Nummer 18 sowie Anhang IV

Teil A Abschnitt I Nummern 19.2,

21.1 und 21.2 gelten, amtliche

Feststellung, daß die Pflanzen

ihren Ursprung in einem Gebiet

haben, das als frei von

Anthonomus signatus Say und

Anthonomus bisignifer

(Schenkling) bekannt ist.

22.1. Pflanzen von Malus Mill., Unbeschadet der Bestimmungen, die

zum Anpflanzen bestimmt, für die Pflanzen in Anhang III

außer Samen, mit Ursprung Teil A Nummern 9 und 18,

in Ländern, in denen das Anhang III Teil B Nummer 1 sowie

Auftreten der betreffenden Anhang IV Teil A Abschnitt I

Schadorganismen bei Malus Nummern 15, 17 und 19.2 gelten,

Mill. bekannt ist amtliche Feststellung, daß

Die betreffenden a) die Pflanzen

- Cherry rasp leaf virus - entweder im Rahmen eines

(amerikanische Erreger) Zertifizierungssystems

- Tomato ringspot virus amtlich anerkannt wurden,

das voraussetzt, daß sie in

direkter Linie von Material

stammen, das unter

geeigneten Bedingungen

erhalten wurde und

amtlichen Tests zumindest

auf die betreffenden

Schadorganismen unter

Verwendung von geeigneten

Indikatoren oder

gleichwertigen Verfahren

unterzogen wurde und sich

dabei als frei von solchen

Schadorganismen erwiesen

hat,

oder

- in direkter Linie von

Material stammen, das unter

geeigneten Bedingungen

erhalten wurde und während

der letzten drei

abgeschlossenen

Vegetationsperioden mit

geeigneten

Indikatorpflanzen oder

gleichwertigen Verfahren

mindestens einem amtlichen

Test zumindest auf die

betreffenden

Schadorganismen unterzogen

wurde und sich dabei als

frei von diesen

Schadorganismen erwiesen

hat;

```

b)

an Pflanzen auf der

```

Anbaufläche oder an

anfälligen Pflanzen in der

unmittelbaren Umgebung seit

Beginn der letzten drei

abgeschlossenen

Vegetationsperioden keine

Anzeichen von Krankheiten

festgestellt wurden, die

durch die betreffenden

Schadorganismen verursacht

werden.

22.2. Pflanzen von Malus Mill., Unbeschadet der Bestimmungen, die

zum Anpflanzen bestimmt, für die Pflanzen in Anhang III

außer Samen, mit Ursprung Teil A Nummern 9 und 18,

in Ländern, in denen das Anhang III Teil B Nummer 1 sowie

Auftreten von Apple Anhang IV Teil A Abschnitt I

proliferation mycoplasm Nummern 15, 17, 19.2 und 22.1

bekannt ist gelten, amtliche Feststellung,

daß

```

a)

die Pflanzen ihren Ursprung

```

in einem Gebiet haben, das

als frei von Apple

profileration mycoplasm

bekannt ist, oder

```

b)

aa) die Pflanzen, außer aus

```

Samen erwachsenes

Pflanzgut,

- entweder im Rahmen

eines

Zertifizierungssystems

amtlich anerkannt

wurden, das

voraussetzt, daß sie in

direkter Linie von

Material stammen, das

unter geeigneten

Bedingungen erhalten

wurde und mit

geeigneten

Indikatorpflanzen oder

gleichwertigen

Verfahren amtlichen

Tests zumindest auf

Apple proliferation

mycoplasm unterzogen

wurde und sich dabei

als frei von diesem

Schadorganismus

erwiesen hat,

oder

- in direkter Linie von

Material stammen, das

unter geeigneten

Bedingungen erhalten

wurde und während der

letzten sechs

abgeschlossenen

Vegetationsperioden mit

geeigneten

Indikatorpflanzen oder

gleichwertigen

Verfahren amtlichen

Tests zumindest auf

Apple proliferation

mycoplasm unterzogen

wurde und sich dabei

als frei von diesem

Schadorganismus

erwiesen hat;

bb) an Pflanzen auf der

Anbaufläche oder an

anfälligen Pflanzen in

der unmittelbaren

Umgebung seit Beginn der

letzten drei

abgeschlossenen

Vegetationsperioden keine

Anzeichen von Krankheiten

festgestellt wurden, die

durch Apple proliferation

mycoplasm verursacht

werden.

23.1. Pflanzen der folgenden Unbeschadet der Bestimmungen, die

Anpflanzen bestimmt, für die Pflanzen in Anhang III

außer Samen, mit Ursprung Teil A Nummern 9 und 18 sowie

in Ländern, in denen das Anhang IV Teil A Abschnitt I

Auftreten von Plum pox Nummern 15 und 19.2 gelten,

virus bekannt ist: amtliche Feststellung, daß

- Prunus amygdalus Batsch a) die Pflanzen, außer aus Samen

- Prunus armeniaca L. erwachsenes Pflanzgut,

- Prunus blireiana Andre - entweder im Rahmen eines

- Prunus brigantina Vill. Zertifizierungssystems

- Prunus cerasifera Ehrh. amtlich anerkannt wurden,

- Prunus cistena Hansen das voraussetzt, daß sie

- Prunus curdica Fenzl et in direkter Linie von

Fritsch Material stammen, das unter

- Prunus domestica ssp. geeigneten Bedingungen

domestica L. erhalten wurde und mit

- Prunus domestica ssp. geeigneten

insititia (L.) C.K. Indikatorpflanzen oder

Schneid gleichwertigen Verfahren

- Prunus domestica ssp. amtlichen Tests zumindest

italica (Borkh.) Hegi. auf Plum pox virus

- Prunus glandulosa unterzogen wurde und sich

Thunb. dabei als frei von diesem

- Prunus holosericea Schadorganismus erwiesen

Batal. hat,

- Prunus hortulana Bailey oder

- Prunus japonica Thunb. - in direkter Linie von

- Prunus mandshurica Material stammen, das unter

(Maxim.) Koehne geeigneten Bedingungen

- Prunus maritima Marsh erhalten wurde und mit

- Prunus mume Sieb. et geeigneten

Zucc. Indikatorpflanzen oder

- Prunus nigra Ait. gleichwertigen Verfahren

- Prunus persica (L.) während der letzten drei

Batsch abgeschlossenen

- Prunus salicina L. Vegetationsperioden

- Prunus sibirica L. mindestens einem amtlichen

- Prunus simonii Carr. Test zumindest auf Plum pox

- Prunus spinosa L. virus unterzogen wurde und

- Prunus tomentosa Thunb. sich dabei als frei von

- Prunus triloba Lindl. diesem Schadorganismus

- andere für Plum pox erwiesen hat;

virus anfällige b) an Pflanzen auf der

Prunus-Arten Anbaufläche oder an

anfälligen Pflanzen in der

unmittelbaren Umgebung seit

Beginn der letzten drei

abgeschlossenen

Vegetationsperioden keine

Anzeichen von Krankheiten

festgestellt wurden, die

durch Plum pox virus

verursacht werden;

```

c)

Pflanzen auf der Anbaufläche,

```

die Anzeichen von Krankheiten

aufgewiesen haben, die durch

andere Viren oder

virusähnliche

Krankheitserreger verursacht

werden, gerodet worden sind.

23.2. Pflanzen von Prunus L., Unbeschadet der Bestimmungen, die

zum Anpflanzen bestimmt, gegebenenfalls für die Pflanzen

```

a)

mit Ursprung in in Anhang III Teil A Nummern 9

```

Ländern, in denen das und 18 oder Anhang IV Teil A

Auftreten der Abschnitt I Nummern 15, 19.2 und

betreffenden 23.1 gelten, amtliche

Schadorganismen bei Feststellung, daß

Prunus L. bekannt ist a) die Pflanzen

```

b)

außer Samen, mit - entweder im Rahmen eines

```

Ursprung in Ländern, in Zertifizierungssystems

denen das Auftreten der amtlich anerkannt wurden,

betreffenden das voraussetzt, daß sie in

Schadorganismen bekannt direkter Linie von Material

ist stammen, das unter

```

c)

außer Samen, mit geeigneten Bedingungen

```

Ursprung in erhalten wurde und mit

außereuropäischen geeigneten

Ländern, in denen das Indikatorpflanzen oder

Auftreten der gleichwertigen Verfahren

betreffenden amtlichen Tests zumindest

Schadorganismen bekannt auf die betreffenden

ist Schadorganismen unterzogen

wurde und sich dabei als

Die betreffenden frei von diesen

Schadorganismen sind Schadorganismen erwiesen

- für den unter hat,

Buchstabe a) genannten oder

Fall: - in direkter Linie von

- Cherry rasp leaf virus Material stammen, das unter

(amerikanische Erreger) geeigneten Bedingungen

- Peach mosaic virus erhalten wurde und während

(amerikanische Erreger) der letzten drei

- Peach phony rickettsia abgeschlossenen

- Peach rosette mycoplasm Vegetationsperioden mit

- Peach yellows mycoplasm geeigneten

- Plum line pattern virus Indikatorpflanzen oder

(amerikanische Erreger) gleichwertigen Verfahren

- Peach X-disease amtlichen Tests zumindest

mycoplasm auf den betreffenden

- für den unter Schadorganismus unterzogen

Buchstabe c) genannten wurde und sich dabei als

Fall: frei von diesem

Little cherry pathogen Schadorganismus erwiesen

hat;

```

b)

an Pflanzen auf der

```

Anbaufläche oder an

anfälligen Pflanzen in der

unmittelbaren Umgebung seit

Beginn der letzten drei

abgeschlossenen

Vegetationsperioden keine

Anzeichen von Krankheiten

festgestellt wurden, die

durch die betreffenden

Schadorganismen verursacht

werden.

```

24.

Pflanzen von Rubus L., zum Unbeschadet der Anforderungen, die

```

Anpflanzen bestimmt, für die Pflanzen in Anhang IV

```

a)

mit Ursprung in Teil A Abschnitt I Nummer 19.2

```

Ländern, in denen das gelten,

Auftreten der a) sind die Pflanzen frei von

betreffenden Blattläusen einschließlich

Schadorganismen bei ihrer Eier,

Rubus L. bekannt ist b) amtliche Feststellung, daß

```

b)

außer Samen, mit aa) die Pflanzen

```

Ursprung in Ländern, in - entweder im Rahmen

denen das Auftreten der eines

betreffenden Zertifizierungssystems

Schadorganismen bekannt amtlich anerkannt

ist wurden, das

voraussetzt, daß sie in

Die betreffenden direkter Linie von

Schadorganismen sind Material stammen, das

- für den unter unter geeigneten

Buchstabe a) genannten Bedingungen erhalten

Fall: wurde und mit

- Tomato ringspot virus geeigneten

- Black raspberry latent Indikatorpflanzen oder

virus gleichwertigen

- Cherry leafroll virus Verfahren amtlichen

- Prunus necrotic Tests zumindest auf die

ringspot virus betreffenden

- für den unter Schadorganismen

Buchstabe b) genannten unterzogen wurde und

Fall: sich dabei als frei von

- Raspberry leaf curl diesen Schadorganismen

virus (amerikanische erwiesen hat,

Erreger) oder

- Cherry rasp leaf virus - in direkter Linie von

(amerikanisch) Material stammen, das

unter geeigneten

Bedingungen erhalten

wurde und während der

letzten drei

abgeschlossenen

Vegetationsperioden mit

geeigneten

Indikatorpflanzen oder

gleichwertigen

Verfahren amtlichen

Tests zumindest auf die

betreffenden

Schadorganismen

unterzogen wurde und

sich dabei als frei von

diesen Schadorganismen

erwiesen hat;

bb) an Pflanzen auf der

Anbaufläche oder an

anfälligen Pflanzen in

der unmittelbaren

Umgebung seit Beginn der

letzten drei

abgeschlossenen

Vegetationsperioden keine

Anzeichen von Krankheiten

festgestellt wurden, die

durch die betreffenden

Schadorganismen

verursacht werden.

25.1. Knollen von Solanum Unbeschadet der Verbote, die für

tuberosum L., mit die Knollen in Anhang III Teil A

Ursprung in Ländern, in Nummern 10,11 und 12 gelten,

denen das Auftreten von amtliche Feststellung, daß

Synchytrium endobioticum a) die Knollen ihren Ursprung in

(Schilbersky) Percival Gebieten haben, die als frei

bekannt ist von Synchytrium endobioticum

(Schilbersky) Percival (alle

anderen als Rasse 1, die

gewöhnliche europäische

Rasse) bekannt sind, und seit

Beginn eines angemessenen

Zeitraums weder auf der

Anbaufläche noch in deren

unmittelbarer Umgebung

Anzeichen von Synchytrium

endobioticum (Schilbersky)

Percival festgestellt wurden

oder

```

b)

die im Ursprungsland

```

geltenden Vorschriften für

die Bekämpfung von

Synchytrium endobioticum

(Schilbersky) Percival

erfüllt sind, die nach dem

Verfahren des Artikels 16a

der Richtlinie 77/93/EWG als

mit den

Gemeinschaftsvorschriften

gleichwertig anerkannt wurden

25.2. Knollen von Solanum Unbeschadet der Bestimmungen gemäß

tuberosum L. Anhang III Teil A Nummern 10, 11

und 12 sowie Anhang IV Teil A

Abschnitt I Nummer 25.1 amtliche

Feststellung, daß

```

a)

die Knollen ihren Ursprung in

```

Gebieten haben, die als frei

von Clavibacter michiganensis

ssp. sepedonicus

(Spieckermann et Kotthoff)

Davis et al. bekannt sind,

oder

```

b)

die im Ursprungsland

```

geltenden Vorschriften

erfüllt sind, die nach dem

Verfahren des Artikels 16a

der Richtlinie 77/93/EWG als

mit den

Gemeinschaftsvorschriften zur

Bekämpfung von Clavibacter

michiganensis ssp.

sepedonicus (Spieckermann et

Kotthoff) Davis et al.

gleichwertig anerkannt

wurden.

25.3. Knollen von Solanum Unbeschadet der Bestimmungen, die

tuberosum L., außer für die Knollen in Anhang III

Frühkartoffeln, mit Teil A Nummern 10, 11 und 12

Ursprung in Ländern, in sowie Anhang IV Teil A

denen das Auftreten von Abschnitt I Nummern 25.1 und

potato spindle tuber 25.2 gelten, Unterdrückung der

viroid bekannt ist Keimfähigkeit.

25.4. Knollen von Solanum Unbeschadet der Bestimmungen, die

tuberosum L., zum für die Knollen in Anhang III

Anpflanzen bestimmt Teil A Nummern 10, 11 und 12

sowie Anhang IV Teil A

Abschnitt I Nummern 25.1, 25.2

und 25.3 gelten, amtliche

Feststellung, daß die Knollen

ihren Ursprung auf einem Feld

haben, das als frei von

Globodera rostochiensis

(Wollenweber) Behrens und

Globodera pallida (Stone)

Behrens bekannt ist

und

aa) die Knollen entweder ihren

Ursprung in Gebieten haben,

in denen das Auftreten von

Pseudomonas solanacearum

(Smith) Smith nicht bekannt

ist, oder

bb) die Knollen in Gebieten, in

denen das Auftreten von

Pseudomonas solanacearum

(Smith) Smith bekannt ist,

von einer Anbaufläche

stammen, die infolge der

Anwendung eines nach dem

Verfahren des Artikels 16a

der Richtlinie 77/93/EWG

festzulegenden angemessenen

Verfahrens zur Tilgung von

Pseudomonas solanacearum

(Smith) Smith ist oder als

frei davon gilt.

und

cc) die Knollen entweder

ihren Ursprung in

Gebieten haben, in denen

das Auftreten von

Meloidogyne chitwoodi

Golden et al. (alle

Populationen) und

Meloidogyne fallax

Karssen nicht bekannt

ist, oder

dd) in Gebieten, in denen

das Auftreten von

Meloidogyne chitwoodi

Golden et al. (alle

Populationen) und

Meloidogyne fallax

Karssen bekannt ist, und

die Knollen entweder von

einer Anbaufläche

stammen, die sich bei

einer jährlichen

Untersuchung der

Wirtskulturen durch

visuelle Inspektion der

Wirtspflanzen zu

angemessenen Zeitpunkten

sowie durch visuelle

Inspektion sowohl

äußerlich als auch bei

Aufschneiden der Knollen

von auf der Anbaufläche

wachsenden Kartoffeln

nach der Ernte als frei

von Meloidogyne

chitwoodi Golden et al.

(alle Populationen) und

Meloidogyne fallax

Karssen erwiesen hat,

oder

nach der Ernte

Stichproben der Knollen

genommen und entweder

nach einer geeigneten

Methode zur Induzierung

von Symptomen auf das

Auftreten von Symptomen

untersucht oder nach

Laboruntersuchungen

sowie visuellen

Inspektionen sowohl

äußerlich als auch durch

Aufschneiden der Knollen

zu angemessenen

Zeitpunkten und auf

jeden Fall bei der

Verschließung der

Verpackungen oder

Behälter vor dem

Inverkehrbringen gemäß

den Bestimmungen über

das Verschließen in der

Richtlinie 66/403/EWG

des Rates *1) unterzogen

wurden und keine

Anzeichen von

Meloidogyne chitwoodi

Golden et al. (alle

Populationen) und

Meloidogyne fallax

Karssen festgestellt

wurden.

```

```

*1) Abl. (Anm.: richtig:

ABl.) L 125 vom 11. 7.

1996, S. 2320/66.

25.5. Pflanzen von Solanaceae, Unbeschadet der Bestimmungen, die

zum Anpflanzen bestimmt, für die Knollen in Anhang III

außer Samen, mit Ursprung Teil A Nummern 10, 11, 12 und 13

in Ländern, in denen das sowie Anhang IV Teil A

Auftreten von Potato Abschnitt I Nummern 25.1, 25.2,

stolbur mycoplasm bekannt 25.3 und 25.4 gelten, amtliche

ist Feststellung, daß an den

Pflanzen auf der Anbaufläche

seit Beginn der letzten

abgeschlossenen

Vegetationsperiode keine

Anzeichen von Potato stolbur

mycoplasm festgestellt wurden.

25.6. Pflanzen von Solanaceae, Unbeschadet der Bestimmungen, die

zum Anpflanzen bestimmt, für die Pflanzen in Anhang III

außer Knollen von Solanum Teil A Nummern 11 und 13 sowie

tuberosum L. und Samen von Anhang IV Teil A Abschnitt I

Lycopersicon lycopersicum Nummer 25.5 gelten, amtliche

(L.) Karsten ex. Farw. mit Feststellung, daß an den

Ursprung in Ländern, in Pflanzen auf der Anbaufläche

denen das Auftreten von seit Beginn der letzten

potato spindle tuber abgeschlossenen

viroid bekannt ist Vegetationsperiode keine

Anzeichen von Potato spindle

tuber viroid festgestellt

wurden.

25.7. Pflanzen von Capsicum Unbeschadet der Bestimmungen, die

annuum L., Lycopersicon gegebenenfalls für die Pflanzen

lycopersicum (L.) Karsten in Anhang III Teil A Nummern 11

ex Farw., Musa L., und 13 sowie Anhang IV Teil A

Nicotiana L. und Solanum Abschnitt I Nummern 25.5 und

melongena L., zum 25.6 gelten, amtliche

Anpflanzen bestimmt, Feststellung, daß

außer Samen, mit Ursprung a) die Pflanzen ihren Ursprung

in Ländern, in denen das in Gebieten haben, die sich

Auftreten von Pseudomonas als frei von Pseudomonas

solanacearum (Smith) Smith solanacearum (Smith) Smith

bekannt ist erwiesen haben, oder

```

b)

auf den Pflanzen der

```

Anbaufläche seit Beginn der

letzten abgeschlossenen

Vegetationsperiode keine

Anzeichen von Pseudomonas

solanacearum (Smith) Smith

festgestellt wurden.

25.8. Knollen von Solanum Unbeschadet der Bestimmungen, die

tuberosum L., nicht zum für die Knollen in Anhang III

Anpflanzen bestimmt Teil A Nummer 12 sowie Anhang IV

Teil A Abschnitt I Nummern 25.1,

25.2 und 25.3 gelten, amtliche

Feststellung, daß die Knollen

ihren Ursprung in Gebieten

haben, in denen das Auftreten

von Pseudomonas solanacearum

(Smith) Smith nicht bekannt ist.

```

26.

Pflanzen von Humulus Amtliche Feststellung, daß an dem

```

lupulus L., zum Hopfen auf der Anbaufläche seit

Anpflanzen bestimmt, außer Beginn der letzten

Samen abgeschlossenen

Vegetationsperiode keine

Anzeichen von Verticillium

alboatrum Reinke und Berthold

und Verticillium dahliae Klebahn

festgestellt wurden.

27.1. Pflanzen von Dendranthema Amtliche Feststellung, daß

(DC.) Des Moul., Dianthus a) auf der Anbaufläche seit

L. und Pelargonium Beginn der letzten

L'Herit. ex Ait., zum abgeschlossenen

Anpflanzen bestimmt, außer Vegetationsperiode keine

Samen Anzeichen von Heliothis

armigera Hübner oder

Spodoptera littoralis

(Boisd.) festgestellt wurden,

oder

```

b)

die Pflanzen einer geeigneten

```

Behandlung gegen diese

Organismen unterzogen wurden.

27.2. Pflanzen von Dendranthema Unbeschadet der Bestimmungen, die

(DC.) Des Moul., Dianthus für die Pflanzen in Anhang IV

L. und Pelargonium Teil A Abschnitt I Nummer 27.1

L'Herit. ex Ait., außer gelten, amtliche Feststellung,

Samen daß

```

a)

auf der Anbaufläche seit

```

Beginn der letzten

abgeschlossenen

Vegetationsperiode keine

Anzeichen von Spodoptera

eridiana Cramer, Spodoptera

frugiperda Smith oder

Spodoptera litura (Fabricius)

festgestellt wurden,

oder

```

b)

die Pflanzen einer geeigneten

```

Behandlung gegen diese

Organismen unterzogen wurden.

```

28.

Pflanzen von Dendranthema Unbeschadet der Bestimmungen, die

```

(DC.) Des Moul., zum für die Pflanzen in Anhang IV

Anpflanzen bestimmt, außer Teil A Abschnitt I Nummern 27.1

Samen und 27.2 gelten, amtliche

Feststellung, daß

```

a)

die Pflanzen höchstens die

```

F3-Generation von Material

sind, das sich bei Tests auf

Chrysanthemum stunt viroid

als frei von diesem Virus

erwiesen hat, oder in

direkter Linie von Material

abstammen, das sich bei einer

repräsentativen Probe von

mindestens 10% bei einer

amtlichen Prüfung im

Zeitpunkt der Blüte als frei

von Chrysanthemum stunt

viroid erwiesen hat;

```

b)

die Pflanzen oder Stecklinge

```

- aus Betrieben stammen, die

in den drei Monaten vor dem

Versand mindestens einmal

monatlich amtlich

untersucht wurden und bei

denen in dieser Zeit keine

Anzeichen von Puccinia

horiana Hennings

festgestellt wurden und in

deren unmittelbarer

Umgebung in den drei

Monaten vor der Ausfuhr

keine Anzeichen von

Puccinia horiana Hennings

festgestellt wurden,

oder

- einer geeigneten Behandlung

gegen Puccinia horiana

Hennings unterzogen wurden,

```

c)

bei unbewurzelten Stecklingen

```

weder auf ihnen noch auf den

Pflanzen, von denen sie

stammen, Anzeichen von

Didymella ligulicola (Baker,

Dimock et Davis) v. Arx

festgestellt wurden oder bei

bewurzelten Stecklingen weder

auf ihnen noch auf dem

Wurzelbett Anzeichen von

Didymella ligulicola (Baker,

Dimock et Davis) v. Arx

festgestellt wurden.

```

29.

Pflanzen von Dianthus L., Unbeschadet der Anforderungen, die

```

zum Anpflanzen bestimmt, für die Pflanzen in Anhang IV

außer Samen Teil A Abschnitt I Nummern 27.1

und 27.2 gelten, amtliche

Feststellung, daß

- die Pflanzen in direkter Linie

von Mutterpflanzen abstammen,

die sich bei den in den

letzten zwei Jahren mindestens

einmal durchgeführten amtlich

anerkannten Tests als frei von

Erwinia chrysanthemi pv.

dianthicola (Hellmers) Dickey,

Pseudomonas caryophylli

(Burkholder) Starr et

Burkholder und Phialophora

cinerescens (Wollenw.) Van

Beyma erwiesen haben,

- keine Anzeichen der

vorgenannten Schadorganismen

auf den Pflanzen festgestellt

wurden.

```

30.

Zwiebeln von Tulipy L. und Amtliche Feststellung, daß auf den

```

Narcissus L., außer Pflanzen seit Beginn der letzten

denjenigen, bei denen aus abgeschlossenen

der Verpackung oder Vegetationsperiode keine

anderweitig hervorgeht, Anzeichen von Ditylenchus

daß sie zum Direktverkauf dipsaci (Kühn) Filipjev

an den Endverbraucher festgestellt wurden.

bestimmt sind, der keine

gewerbliche

Schnittblumenerzeugung

betreibt

```

31.

Pflanzen von Pelargonium Unbeschadet der Bestimmungen, die

```

L'Herit. ex Ait., zum für die Pflanzen in Anhang IV

Anpflanzen bestimmt, außer Teil A Abschnitt I Nummern 27.1

Samen, mit Ursprung in und 27.2 gelten,

Ländern, in denen das

Auftreten von Tomato

ringspot virus bekannt

ist:

```

a)

in denen das Auftreten amtliche Feststellung, daß die

```

von Xiphinema Pflanzen

americanum a) unmittelbar von Anbauflächen

(außereuropäische stammen, die als frei von

Populationen) oder Tomato ringspot virus bekannt

anderer Träger von sind,

Tomato rinspot virus oder

nicht bekannt ist b) höchstens die F4-Generation

von Mutterpflanzen sind, die

sich bei amtlich anerkannten

Virustests als frei von

Tomato ringspot virus

erwiesen haben;

```

b)

in denen das Auftreten amtliche Feststellung, daß die

```

von Xiphinema Pflanzen

americanum a) unmittelbar von Anbauflächen

(außereuropäische stammen, bei denen Boden und

Populationen) oder Pflanzen als frei von Tomato

anderer Träger von ringspot virus bekannt sind,

Tomato ringspot virus oder

bekannt ist b) höchstens die F2-Generation

von Mutterpflanzen sind, die

sich bei amtlich anerkannten

Virustests als frei von

Tomato ringspot virus

erwiesen haben.

32.1. Pflanzen von Apium Unbeschadet der Bestimmungen, die

graveolens L., für die Pflanzen in Anhang III

Agyranthemum spp., Aster Teil A Nummern 11 und 13 oder

spp., Brassica spp., Anhang IV Teil A Abschnitt I

Capsicum annuum L., Nummern 27.1, 27.2, 28 und 29

Cucumis spp., Dendranthema gelten, gegebenenfalls amtliche

(DC.) Des Moul., Dianthus Feststellung, daß

L. nebst Hybriden, Exacum a) entweder auf der Anbaufläche

spp., Gerbera Cass., bei amtlichen Besichtigungen,

Gypsophila L., Lactuca die in den drei Monaten vor

spp., Leucanthemum L., der Ausfuhr mindestens

Lupinus L., Lycopersicon monatlich durchgeführt

lycopersicum (L.) Karsten wurden, keine Anzeichen der

ex Farw., Solanum betreffenden Schadorganismen

melongena L., Tanacetum L. festgestellt wurden,

und Verbena L., zum oder

Anpflanzen bestimmt, außer b) die Pflanzen unmittelbar vor

Samen, mit Ursprung in der Ausfuhr untersucht

Ländern, in denen nach dem wurden, sich dabei als frei

Verfahren des Artikels 16a von Anzeichen der

der Richtlinie 77/93/EWG betreffenden Schadorganismen

festgestellt wurde, daß erwiesen haben und einer

das Auftreten der geeigneten Behandlung zur

betreffenden Tilgung der betreffenden

Schadorganismen Schadorganismen unterzogen

- Amauromyza maculosa wurden.

(Malloch)

- Liriomyza bryoniae

(Kaltenbach)

- Liriomyza huidobrensis

(Blanchard)

- Liriomyza sativae

(Blanchard)

- Liriomyza trifolii

(Burgess)

nicht bekannt ist.

32.2. Pflanzen der in Anhang IV Unbeschadet der Bestimmungen, die

Teil A Abschnitt I für die Pflanzen in Anhang III

Nummer 32.1. genannten Teil A Nummern 11 und 13 oder

Arten, zum Anpflanzen Anhang IV Teil A Abschnitt I

bestimmt, außer Samen, Nummern 27.1, 27.2, 28, 29 und

mit Ursprung in 32.1 gelten, gegebenenfalls

amerikanischen Ländern amtliche Feststellung, daß bei

oder einem anderen, in amtlichen Besichtigungen, die in

Anhang IV Teil A den drei Monaten vor der Ausfuhr

Abschnitt I Nummer 32.1. mindestens monatlich

nicht genannten Drittland durchgeführt wurden, keine

Anzeichen von Amauromyza

maculosa (Malloch), Liriomyza

bryoniae (Kaltenbach), Liriomyza

huidobrensis (Blanchard),

Liriomyza sativae Blanchard oder

Liriomyza trifolii (Burgess)

festgestellt wurden.

32.3. Pflanzen von in Anhang IV Unbeschadet der Bestimmungen, die

Teil A Abschnitt I für die Pflanzen in Anhang III

Nummer 32.1 nicht genannten Teil A Nummern 11 und 13,

krautigen Arten, zum Anhang IV Teil A Abschnitt I

Anpflanzen bestimmt, außer Nummern 27.1, 27.2, 28 und 29

Samen, mit Ursprung in gelten, gegebenenfalls amtliche

nicht in Anhang IV Teil A Bescheinigung darüber, daß

Abschnitt I Nummer 32.1 a) entweder bei einer amtlichen

genannten Ländern Besichtigung, die vor der

Ernte durchgeführt wurde,

keine Anzeichen von

Amauromyza maculosa (Malloch)

oder Liriomyza sativae

Blanchard auf der Anbaufläche

festgestellt wurden,

oder

```

b)

die Pflanzen unmittelbar vor

```

der Ausfuhr untersucht

wurden, sich dabei als frei

von Anzeichen der

betreffenden Schadorganismen

erwiesen haben und einer

geeigneten Behandlung zur

Tilgung der betreffenden

Schadorganismen unterzogen

wurden.

```

33.

Im Freiland angezogene, Amtliche Feststellung, daß die

```

bewurzelte Pflanzen, Anbaufläche als frei von

eingepflanzt oder zum Clavibacter michiganensis ssp.

Anpflanzen bestimmt sepedonicus (Spieckermann et

Kotthoff) Davis et al.,

Globodera pallida (Stone)

Behrens, Globodera rostochiensis

(Wollenweber) Behrens und

Synchytrium endobioticum

(Schilbersky) Percival bekannt

ist.

```

34.

Erde und Kultursubstrat, Amtliche Feststellung, daß

```

das Pflanzen anhaftet a) das Kultursubstrat bei der

oder beigefügt ist und Einpflanzung

ganz oder teilweise aus - entweder als frei von Erde

Erde oder festen und organischen Stoffen

organischen Stoffen wie befunden

Teilen von Pflanzen, oder

Humus, einschließlich - als frei von Schadinsekten

Torf oder Rinden, oder und -nematoden befunden und

einem festen anorganischen einer geeigneten Prüfung

Stoff zur Erhaltung der oder Behandlung unterzogen

Lebensfähigkeit der wurde, damit gewährleistet

Pflanzen besteht, mit ist, daß es frei von

Ursprung in anderen Schadorganismen

- der Türkei ist,

- Weißrußland, Estland, oder

Lettland, Litauen, - einer geeigneten Behandlung

Moldawien, Rußland, der unterzogen wurde, damit

Ukraine gewährleistet ist, daß es

- anderen frei von Schadorganismen

außereuropäischen ist,

Ländern als Zypern, und

Ägypten, Israel, Libyen, b) seit der Einpflanzung

Malta, Marokko, Tunesien - entweder geeignete

Maßnahmen getroffen wurden,

um das Kultursubstrat von

Schadorganismen

freizuhalten,

oder

- die Pflanzen in den zwei

Wochen vor dem Versand von

dem Kultursubstrat so

freigeschüttelt worden

sind, daß nur die für die

Erhaltung der

Lebensfähigkeit während der

Beförderung erforderliche

Mindestmenge verblieben

ist, und daß, wenn die

Pflanzen umgepflanzt

wurden, das dafür

verwendete Kultursubstrat

den Anforderungen unter

Buchstabe a) entspricht.

35.1. Pflanzen von Beta vulgaris Amtliche Feststellung, daß auf der

L., zur Anpflanzung Anbaufläche seit Beginn der

bestimmt, außer Samen letzten abgeschlossenen

Vegetationsperiode keine

Anzeichen von Beet curly top

virus (außereuropäische Isolate)

festgestellt worden sind.

35.2. Pflanzen von Beta vulgaris Unbeschadet der Anforderungen, die

L., zum Anpflanzen für die Pflanzen in Anhang IV

bestimmt, außer Samen, mit Teil A Abschnitt I Nummer 35.1

Ursprung in Ländern, in gelten, amtliche Feststellung,

denen das Auftreten von daß

von Beet leaf curl virus a) das Auftreten von Beet leaf

bekannt ist curl virus auf der

Anbaufläche nicht bekannt

ist,

und

```

b)

auf der Anbaufläche oder in

```

deren unmittelbarer Umgebung

seit Beginn der letzten

abgeschlossenen

Vegetationsperiode keine

Anzeichen von Beet leaf curl

virus festgestellt wurden.

36.1. Pflanzen von Ficus L., zum Amtliche Feststellung, daß

Anpflanzen bestimmt, außer a) sich die Anbaufläche bei

Samen amtlichen Besichtigungen, die

in den drei Monaten vor der

Ausfuhr mindestens monatlich

durchgeführt wurden, als frei

von Thrips palmi Karny

erwiesen hat oder

```

b)

die Lieferung einer

```

geeigneten Behandlung

unterzogen wurde, um zu

gewährleisten, daß sie frei

von Thysanoptera ist, oder

```

c)

die Pflanzen in

```

Gewächshäusern angezogen

wurden, in denen amtliche

Maßnahmen getroffen wurden,

um das Vorkommen von Thrips

palmi Karny während eines

angemessenen Zeitraums zu

überwachen, und während

dieser Überwachung kein

Thrips palmi Karny

festgestellt wurde.

36.2. Andere Pflanzen als Ficus Amtliche Feststellung, daß

L., zum Anpflanzen a) die Pflanzen ihren Ursprung

bestimmt, außer Samen in einem Land haben, daß sich

als frei von Thrips palmi

Karny erwiesen hat, oder

```

b)

sich die Anbaufläche bei

```

amtlichen Besichtigungen, die

in den drei Monaten vor der

Ausfuhr mindestens monatlich

durchgeführt wurden, als frei

von Thrips palmi Karny

erwiesen hat oder

```

c)

die Lieferung einer

```

geeigneten Behandlung

unterzogen wurde, um zu

gewährleisten, daß sie frei

von Thysanoptera ist.

```

37.

Pflanzen von Palmae, zum Unbeschadet der Verbote, die für

```

Anpflanzen bestimmt, die Pflanzen in Anhang III

außer Samen, mit Ursprung Teil A Nummer 17 gelten,

in außereuropäischen amtliche Feststellung, daß

Ländern a) die Pflanzen entweder aus

einem Gebiet stammen, das als

frei von Palm lethal

yellowing mycoplasm und

Cadang-Cadang viroid bekannt

ist und auf der Anbaufläche

oder in deren unmittelbarer

Umgebung seit Beginn der

letzten abgeschlossenen

Vegetationsperiode keine

Anzeichen dafür festgestellt

wurden,

oder

```

b)

auf der Anbaufläche oder in

```

deren unmittelbarer Umgebung

seit Beginn der letzten

abgeschlossenen

Vegetationsperiode keine

Anzeichen für Palm lethal

yellowing mycoplasm und

Cadang-Cadang viroid

festgestellt wurden, die den

Verdacht begründen, daß diese

Krankheitserreger in die

betreffende Anbaufläche

eingeschleppt worden sein

könnten, und die Pflanzen

einer geeigneten Behandlung

zur Tilgung von Myndus crudus

Van Duzee unterzogen wurden;

```

c)

Gewebekulturen von Material

```

stammen, das die Bedingungen

gemäß den Buchstaben a und b

erfüllen.

38.1. Pflanzen von Camellia L., Amtliche Feststellung, daß

zur Anpflanzung bestimmt, a) die Pflanzen ihren Ursprung

außer Samen, mit Ursprung in Gebieten haben, die als

in außereuropäischen frei von Ciborinia camelliae

Ländern Kohn bekannt sind,

oder

```

b)

auf der Anbaufläche oder in

```

deren unmittelbarer Umgebung

seit Beginn der letzten

abgeschlossenen

Vegetationsperiode an

blühenden Pflanzen keine

Anzeichen von Ciborinia

camelliae Kohn festgestellt

wurden.

38.2. Pflanzen von Fuchsia L., Amtliche Bestätigung darüber, daß

zur Anpflanzung bestimmt, auf der Anbaufläche oder in

außer Samen, mit Ursprung deren unmittelbarer Umgebung

in den USA oder Brasilien seit Beginn der letzten

abgeschlossenen

Vegetationsperiode keine

Anzeichen für das Auftreten von

Aculops fuchsiae Kelfer

festgestellt wurden.

```

39.

Bäume und Sträucher, zur Unbeschadet der Bestimmungen, die

```

Anpflanzung bestimmt, für die Pflanzen in Anhang III

außer Samen und Pflanzen Teil A Nummern 1, 2, 3, 9, 13,

in Gewebekultur, mit 15, 16, 17 und 18, Anhang III

Ursprung in Drittländern Teil B Nummer 1 und Anhang IV

außerhalb Europas und des Teil A Abschnitt I Nummern 8.1,

Mittelmeerraums 8.2, 9.1, 9.2, 10, 11.1, 11.2,

12, 13, 14, 15, 17, 18, 19.1,

19.2, 20, 22.1, 22.2, 23.1,

23.2, 24, 25.5, 25.6, 26, 27.1,

27.2, 28, 29, 32.1, 32.2, 33,

34, 36, 37, 38.1 und 38.2

gelten, gegebenenfalls amtliche

Feststellung, daß die Pflanzen

- sauber (dh. frei von

Pflanzenabfall) sowie frei von

Blüten und Früchten sind

und

- in Baumschulen angezogen

wurden

und

- zum geeigneten Zeitpunkt und

vor der Ausfuhr untersucht

wurden und sich dabei als frei

von Anzeichen schädlicher

Bakterien, Viren und

virusähnlicher Organismen

erwiesen haben und sich

entweder als frei von

Anzeichen schädlicher

Nematoden, Insekten, Milben

und Pilze erwiesen haben oder

einer angemessenen Behandlung

zur Tilgung solcher Organismen

unterzogen wurden.

```

40.

Laubbäume und -sträucher, Unbeschadet der Bestimmungen, die

```

zum Anpflanzen bestimmt, für die Pflanzen in Anhang III

außer Samen und Pflanzen Teil A Nummern 1, 2, 3, 9, 13,

in Gewebekultur, mit 15, 16, 17 und 18, Anhang III

Ursprung in Drittländern Teil B Nummer 1 und Anhang IV

außerhalb Europas und des Teil A Abschnitt I Nummern 8.1,

Mittelmeerraums 8.2, 9.1, 9.2, 10, 11.1, 11.2,

12, 13, 14, 15, 17, 18, 19.1,

19.2, 20, 22.1, 22.2, 23.1,

23.2, 24, 25.5, 25.6, 26, 27.1,

27.2, 28, 29, 32.1, 32.2, 33,

34, 36, 37, 38.1, 38.2 und 39

gelten, gegebenenfalls amtliche

Feststellung, daß sich die

Pflanzen in Vegetationsruhe

befinden und frei von Blättern

sind.

```

41.

Ein- und zweijährige Unbeschadet der Bestimmungen, die

```

Pflanzen, außer Gramineae, für die Pflanzen in Anhang III

zum Anpflanzen bestimmt, Teil A Nummern 11 und 13 sowie

mit Ursprung in Ländern Anhang IV Teil A Abschnitt I

außerhalb Europas und des Nummern 25.5, 25.6, 32.1, 32.2,

Mittelmeerraums 32.3, 33, 34, 35.1, 35.2 und 36

gelten, amtliche Feststellung,

daß die Pflanzen

- in Baumschulen angezogen

wurden und

- frei von Pflanzenresten,

Blüten und Früchten sind und

- vor der Ausfuhr untersucht

wurden und

- sich dabei als frei von

Anzeichen schädlicher

Bakterien, Viren und

virusähnlichen Organismen

erwiesen haben und

- sich entweder als frei von

Anzeichen schädlicher

Nematoden, Insekten, Milben

und Pilze erwiesen haben oder

einer angemessenen Behandlung

zur Tilgung solcher Organismen

unterzogen wurden.

```

42.

Pflanzen von Gramineae Unbeschadet der Bestimmungen, die

```

mehrjähriger Ziergräser für die Pflanzen in Anhang IV

der Unterfamilien Teil A Abschnitt I Nummern 33,

Bambusoidae, Panicoideae, 34 und 36 gelten, amtliche

und den Gattungen Buchloe, Feststellung, daß die Pflanzen

Bouteloua Lag., - in Baumschulen angezogen

Calamagrostis, Cortaderia wurden und

Stapf, Glyceria R. Br., - frei von Pflanzenresten,

Hakonechioa Mak. ex Honda, Blüten und Früchten sind und

Hystrix, Molinia, Phalaris - vor der Ausfuhr untersucht

L., Shibataea, Spartina wurden und

Schreb., Stipa L. und - sich dabei als frei von

Uniola L., zum Anpflanzen Anzeichen schädlicher

bestimmt, außer Samen, mit Bakterien, Viren und

Ursprung in Ländern virusähnlicher Organismen

außerhalb Europas und des erwiesen haben und

Mittelmeerraums - sich entweder als frei von

Anzeichen schädlicher

Nematoden, Insekten, Milben

und Pilze erwiesen haben oder

einer angemessenen Behandlung

zur Tilgung solcher Organismen

unterzogen wurden,

```

43.

Auf natürliche oder Unbeschadet der

```

künstliche Weise kleinwüchsig Anforderungen, die

gehaltene Pflanzen, zum gegebenenfalls für die

Anpflanzen bestimmt, außer Pflanzen in Anhang III

Samen, mit Ursprung in Teil A Nummer 1, 2, 3, 9,

außereuropäischen Ländern 13, 15, 16, 17 und 18, in

Anhang III Teil B Nummer 1

sowie in Anhang IV Teil A

Abschnitt I Nummern 8.1,

8.2, 9.1, 9.2, 10, 11.1,

11.2, 12, 13.1, 13.2, 14,

15, 17, 18, 19.1, 19.2, 20,

22.1, 22.2, 23.1, 23.2, 24,

25.5, 25.6, 26, 27.1, 27.2,

28, 32.1, 32.2, 33, 34, 36,

37, 38.1, 38.2, 39, 40

und 42 gelten, amtliche

Feststellung, daß:

```

a)

die Pflanzen,

```

einschließlich

derjenigen, die direkt

natürlichen Lebensräumen

entnommen wurden, vor

dem Versand mindestens

zwei aufeinander

folgende Jahre lang in

amtlich eingetragenen

Baumschulen angepflanzt

waren, gehalten und

beschnitten wurden, die

einer amtlich

überwachten

Kontrollregelung

unterliegen,

```

b)

die Pflanzen bei den

```

unter Buchstabe a

genannten Baumschulen:

aa) mindestens während

des unter

Buchstabe a

genannten Zeitraums:

- in Töpfen

eingepflanzt sind,

die auf mindestens

50 cm über dem

Boden angebrachten

Regalen stehen,

- geeigneten

Behandlungen

unterzogen wurden,

um

sicherzustellen,

daß sie frei von

außereuropäischen

Rostarten sind;

Wirkstoff,

Konzentration und

Datum der

Anwendung dieser

Behandlungen sind

unter der Rubrik

„Entseuchung

und/oder

Desinfizierung''

in dem in

```

Artikel 7 der

```

Richtlinie

77/93/EWG

genannten

Pflanzengesund-

heitszeugnis

anzugeben;

- mindestens

sechsmal jährlich

in geeigneten

Zeitabständen

amtlich auf die in

den Anhängen der

Richtlinie

genannten

Schadorganismen

untersucht wurden.

Diese

Untersuchungen,

die auch an

Pflanzen in

unmittelbarer

Nachbarschaft der

unter Buchstabe a

genannten

Baumschulen

vorzunehmen sind,

umfassen

mindestens eine

visuelle

Inspektion jeder

Reihe des Feldes

der Baumschule

sowie eine

visuelle

Inspektion aller

oberhalb des

Kultursubstrats

wachsenden

Pflanzenteile bei

einer Stichprobe

von mindestens

300 Pflanzen einer

bestimmten

Gattung, sofern

die Zahl der

Pflanzen dieser

Gattung

3 000 Pflanzen

nicht übersteigt,

oder 10% der

Pflanzen, wenn es

mehr als

3 000 Pflanzen

dieser Gattung

gibt,

- bei diesen

Inspektionen als

frei von den unter

dem vorstehenden

Gedankenstrich

genannten

relevanten

Schadorganismen

befunden wurden.

Befallene Pflanzen

sind zu

beseitigen. Die

übrigen Pflanzen

sind

gegebenenfalls

wirksam zu

behandeln und

außerdem für einen

angemessenen

Zeitraum zu halten

und zu

untersuchen, um

sicherzustellen,

daß sie von diesem

Schadorganismen

frei sind,

- entweder in

unbenutztem

künstlichem

Kultursubstrat

oder in einem

natürlichen

Kultursubstrat

angepflanzt

wurden, das begast

oder einer

geeigneten

Hitzebehandlung

unterzogen und bei

einer

anschließenden

Untersuchung als

frei von

Schadorganismen

befunden wurde;

- unter Bedingungen

gehalten wurden,

die gewährleisten,

daß das

Kultursubstrat

weiterhin von

Schadorganismen

frei bleibt;

- sowie innerhalb

von zwei Wochen

vor dem Versand

geschüttelt und

mit sauberem

Wasser gewaschen,

um das

ursprüngliche

Kultursubstrat zu

entfernen, und

dann wurzelnackt

gehalten

oder

geschüttelt und

mit sauberem

Wasser gewaschen,

um das

ursprüngliche

Kultursubstrat zu

entfernen, und

dann in

Kultursubstrat

wiederangepflanzt,

das den

Bedingungen unter

Buchstabe aa

fünfter

Gedankenstrich

entspricht,

oder

geeigneten

Behandlungen

unterzogen werden,

um

sicherzustellen,

daß das

Kultursubstrat

frei von

Schadorganismen

ist; Wirkstoff,

Konzentration und

Datum der

Anwendung dieser

Behandlungen sind

in dem in

```

Artikel 7 der

```

Richtlinie

77/93/EWG

genannten

Pflanzengesund-

heitszeugnis unter

der Rubrik

„Entseuchung

und/oder

Desinfizierung''

anzugeben,

bb) in verschlossenen

Behältern verpackt

wurden, die amtlich

verplombt und mit

der Registriernummer

der eingetragenen

Baumschule versehen

wurden; diese Nummer

ist unter der Rubrik

„Zusätzliche

Erklärung'' auch in

dem in Artikel 7 der

Richtlinie 77/93/EWG

genannten

Pflanzengesundheits-

zeugnis anzugeben,

damit die Sendung

identifiziert werden

kann.

```

44.

Krautige mehrjährige Unbeschadet der Anforderungen, die

```

Pflanzen, zum gegebenenfalls für die Pflanzen

Anpflanzen bestimmt, in Anhang IV Teil A Abschnitt I

außer Samen, der Familien Nummern 32.1, 32.2, 32.3, 33, 34

Caryophyllaceae (außer und 36 gelten, amtliche

Dianthus L.), Compositae Feststellung, daß die Pflanzen

(außer Dendranthema - in Baumschulen angezogen

(DC.) Des. Moul.), wurden, frei von

Cruciferae, Leguminosae Pflanzenresten, Blüten und

und Rosaceae (außer Früchten sind,

Fragaria L.), mit Ursprung - vor der Ausfuhr untersucht

wurden und

- sich dabei als frei von

Anzeichen schädlicher

Bakterien, Viren und

virusähnlicher Organismen

erwiesen haben

und

- sich entweder als frei von

Anzeichen schädlicher

Nematoden, Insekten, Milben

und Pilze erwiesen haben

oder einer angemessenen

Behandlung zur Tilgung

solcher Organismen

unterzogen wurden.

```

45.

Pflanzen von Euphorbia Amtliche Feststellung, daß

```

pulcherrima Willd., zur - die Pflanzen von Anbauflächen

Anpflanzung bestimmt, stammen, die bekanntermaßen

außer Samen, mit Ursprung frei von Bemisia tabaci Genn.,

in Ländern, in denen das sind,

Auftreten von Bemisia oder

tabaci Genn. - auf der Anbaufläche seit

(außereuropäische Beginn der letzten

Populationen) nicht abgeschlossenen

bekannt ist Vegetationsperiode bei in den

drei Monaten vor der Ausfuhr

wenigstens monatlich

durchgeführten amtlichen

Untersuchungen keine Anzeichen

von Bemisia tabaci Genn.

festgestellt wurden.

45.1. Pflanzen von Lycopersicon Unbeschadet der

lycopersicum (L.) Karsten Anforderungen, die

ex Farw., zum Anpflanzen gegebenenfalls für die

bestimmt, außer Samen, mit Pflanzen in Anhang III

Ursprung in Ländern, in denen Teil A Nummer 13 und

das Auftreten des Tomato Anhang IV Teil A

Yellow Leaf Curl Virus Abschnitt I Nummer 25.5,

bekannt ist, 25.6 und 25.7 gelten,

```

a)

wo das Auftreten von

```

Bemisia tabaci Genn. nicht amtliche Feststellung, daß an

bekannt ist den Pflanzen keine

Anzeichen von Tomato Yellow

Leaf Curl Virus beobachtet

wurden;

```

b)

wo das Auftreten von amtliche Feststellung, daß

```

Bemisia tabaci Genn. a) keine Anzeichen von

bekannt ist Tomato Yellow Leaf Curl

Virus an den Pflanzen

beobachtet wurden und

aa) die Pflanzen ihren

Ursprung in Gebieten

haben, die als frei

von Bemisia tabaci

Genn. bekannt sind,

oder

bb) die Anbaufläche bei

amtlichen

Kontrollen, die

während der letzten

drei Monate vor der

Ausfuhr zumindest

allmonatlich

durchgeführt wurden,

als frei von Bemisia

tabaci Genn.

befunden wurde,

oder

```

b)

die Anbaufläche keine

```

Symptome von Tomato

yellow leaf curl virus

gezeigt hat und einer

geeigneten Behandlung

und Überwachung

unterzogen wurde, die

Freiheit von Bemisia

tabaci Genn.

gewährleistet.

```

46.

Zum Anpflanzen bestimmte Unbeschadet der Anforderungen, die

```

Pflanzen, außer Samen, gegebenenfalls für die Pflanzen

Zwiebeln, Knollen, Kormi in Anhang III Teil A Nummer 13

und Rhizome, mit Ursprung sowie Anhang IV Teil A

in Ländern, in denen das Abschnitt I Nummern 25.5, 25.6,

Auftreten der betreffenden 32.1, 32.2, 32.3, 35.1, 35.2, 36

Schadorganismen nicht 44, 45 und 45.1 gelten;

bekannt ist

Es handelt sich bei den

betreffenden

Schadorganismen um

- Bean golden mosaic virus

- Cowpea mild mottle virus

- Lettuce infectious

yellows virus

- Pepper mild tigre virus

- Squash leaf curl virus

- andere durch Bemisia

tabaci Genn. übertragene

Viren

```

a)

Länder, in denen das Amtliche Feststellung, das an den

```

Auftreten von Bemisia Pflanzen während der gesamten

tabaci Genn. Vegetationsperiode keine

(außereuropäische Anzeichen der betreffenden

Populationen) oder Schadorganismen festgestellt

anderer Vektoren der wurden.

betreffenden Erreger

bekannt ist

```

b)

Länder, in denen das Amtliche Feststellung, daß an den

```

Auftreten von Bemisia Pflanzen während der gesamten

tabaci Genn. Vegetationsperiode keine

(außereuropäische Anzeichen von Bemisia tabaci

Populationen) oder Genn. festgestellt wurden

anderer Vektoren der und

betreffenden Erreger a) die Pflanzen von Anbauflächen

bekannt ist stammen, die bekanntermaßen

frei von Bemisia tabaci Genn.

und anderen Vektoren der

betreffenden Schadorganismen

sind,

oder

```

b)

die Anbaufläche bei den zu

```

geeigneter Zeit

durchgeführten amtlichen

Kontrollen frei von Bemisia

tabaci Genn. und anderen

Vektoren war,

oder

```

c)

die Pflanzen einer geeigneten

```

Behandlung zur Tilgung von

Bemisia tabaci Genn.

unterzogen wurden.

```

47.

Samen von Helianthus Amtliche Feststellung, daß

```

annuus L. a) die Samen ihren Ursprung in

Gebieten haben, die als frei

von Plasmopara halstedii

(Farlow) Berl. et de Toni

bekannt sind,

oder

```

b)

die Samen, außer diejenigen

```

von Sorten, die gegen alle im

Anbaugebiet anwesenden Rassen

von Plasmopara halstedii

(Farlow) Berl. et de Toni

resistent sind, einer

geeigneten Behandlung gegen

Plasmopara halstedii (Farlow)

Berl. et de Toni unterzogen

wurden.

```

48.

Samen von Lycopersicon Amtliche Feststellung, daß die

```

lycopersicum (L.) Samen durch eine geeignete

Karsten ex Farw. Säureextraktionsmethode oder

eine nach dem Verfahren des

Artikels 16a der

Richtlinie 77/93/EWG genehmigte

gleichwertige Methode gewonnen

wurden und

```

a)

die Samen entweder ihren

```

Ursprung in Gebieten haben,

in denen das Auftreten von

Clavibacter michiganensis

ssp. michiganensis (Smith)

Davis et al., Xanthomonas

campestris pv. vesicatoria

(Doidge) Dye und Potato

spindle tuber viroid nicht

bekannt ist,

oder

```

b)

an den Pflanzen auf der

```

Anbaufläche während der

abgeschlossenen

Vegetationsperiode keine

Anzeichen für die durch diese

Schadorganismen verursachten

Krankheiten festgestellt

wurden,

oder

```

c)

die Samen einem amtlichen

```

Test zumindest auf diese

Schadorganismen an einer

repräsentativen Probe und

unter Verwendung geeigneter

Methoden unterzogen wurden

und sich dabei als frei von

diesen Schadorganismen

erwiesen haben.

49.1. Samen von Medicago sativa Amtliche Feststellung, daß

L. a) auf der Anbaufläche seit

Beginn der letzten

abgeschlossenen

Vegetationsperiode keine

Anzeichen von Ditylenchus

dipsaci (Kühn) Filipjev

festgestellt wurden und daß

nach Labortests anhand

repräsentativer Proben

ebenfalls kein Ditylenchus

dipsaci (Kühn) Filipjev

festgestellt wurde,

oder

```

b)

daß vor der Ausfuhr eine

```

Entseuchung vorgenommen

wurde.

49.2. Samen von Medicago sativa Unbeschadet der Anforderungen, die

L., mit Ursprung in für die Pflanzen in Anhang IV

Ländern, in denen das Teil A Abschnitt I Nummer 49.1

Auftreten von Clavibacter gelten, amtliche Feststellung,

michiganensis ssp. daß

insidiosus Davis et al. a) das Auftreten von Clavibacter

bekannt ist michiganensis ssp. insidiosus

Davis et al. seit Beginn der

letzten zehn Jahre weder im

Betrieb noch in seiner

unmittelbaren Umgebung

bekannt wurde

und

```

b)
  • die Kultur entweder zu

```

einer Sorte gehört, die als

hochresistent gegen

Clavibacter michiganensis

ssp. insidiosus Davis et

al. anerkannt ist,

oder

- sie zum Erntezeitpunkt noch

nicht ihre vierte

Vegetationsperiode seit der

Aussaat begonnen hatte und

es höchstens eine

vorhergehende Samenernte

von der Kultur gegeben

hatte,

oder

- der gewichtsmäßige Anteil

an unschädlichem Besatz,

der nach den Regeln

bestimmt wurde, die für die

Zertifizierung von in der

Gemeinschaft vermarktetem

Saatgut gelten, 0,1% nicht

übersteigt;

```

c)

während der letzten

```

abgeschlossenen

Vegetationsperiode oder

gegebenenfalls den letzten

beiden dieser Perioden weder

auf der Anbaufläche noch auf

einer benachbarten Kultur von

Medicago sativa L. Anzeichen

von Clavibacter michiganensis

ssp. insidiosus Davis et al.

festgestellt wurden;

```

d)

auf der Anbaufläche der

```

Kultur während der letzten

drei Jahre vor der Aussaat

keine Medicago sativa L.

angebaut wurde.

```

50.

Samen von Oryza sativa L. Amtliche Feststellung, daß

```

```

a)

die Samen anhand geeigneter

```

nematologischer Verfahren

amtlich getestet wurden und

sich dabei als frei von

Aphelenchoides besseyi

Christie erwiesen haben,

oder

```

b)

die Samen einer geeigneten

```

Heißwasserbehandlung oder

anderen geeigneten Behandlung

gegen Aphelenchoides besseyi

Christie unterzogen wurden.

```

51.

Samen von Phaseolus L. Amtliche Feststellung, daß

```

```

a)

die Samen ihren Ursprung in

```

einem Gebiet haben, das als

frei von Xanthomonas

campestris pv. phaseoli

(Smith) Dye bekannt ist,

oder

```

b)

eine repräsentative Probe der

```

Samen getestet wurde und sich

dabei als frei von

Xanthomonas campestris pv.

phaseoli (Smith) Dye erwiesen

hat.

```

52.

Samen von Zea mais L. Amtliche Feststellung, daß

```

```

a)

die Samen ihren Ursprung in

```

Gebieten haben, die als frei

von Erwinia stewartii (Smith)

Dye bekannt sind,

oder

```

b)

eine repräsentative Probe der

```

Samen getestet wurde und sich

dabei als frei von Erwinia

stewartii (Smith) Dye

erwiesen hat.

```

53.

Samen der Gattungen Triticum, Amtliche Feststellung, daß

```

Secale und X Triticosecale aus die Samen aus einem Gebiet

Afghanistan, Indien, Irak, stammen, von dem bekannt

Mexiko, Nepal, Pakistan und ist, daß Tilletia indica

den USA, wo das Auftreten von Mitra nicht auftritt. Der

Tilletia indica Mitra bekannt Name des Gebiets ist im

ist. Pflanzengesundheitszeugnis

aufzuführen.

```

54.

Körner der Gattungen Triticum, Amtliche Feststellung, daß

```

Secale und X Triticosecale aus entweder

Afghanistan, Indien, Irak, i) die Körner aus einem

Mexiko, Nepal, Pakistan und Gebiet stammen, von dem

den USA, wo das Auftreten von bekannt ist, daß Tilletia

Tilletia indica Mitra bekannt indica Mitra nicht

ist. auftritt (der Name des

Gebiets oder der Gebiete

ist im

Pflanzengesundheitszeugnis

in der Zeile „Ursprung''

aufzuführen), oder

ii) an den Pflanzen auf ihrer

Anbaufläche während ihrer

letzten abgeschlossenen

Vegetationsperiode keine

Anzeichen für Tilletia

indica Mitra beobachtet

wurden und repräsentative

Körnerproben, die sowohl

bei der Ernte als auch vor

dem Versand entnommen und

untersucht wurden, sich

bei diesen Untersuchungen

als frei von Tilletia

indica Mitra erwiesen

haben. Letzteres ist im

Pflanzengesundheitszeugnis

in der Zeile „Name des

Erzeugnisses'' durch den

Zusatz „Geprüft und für

frei von Tilletia indica

Mitra befunden'' zu

bestätigen.

Abschnitt II

PFLANZEN, PFLANZENERZEUGNISSE UND ANDERE ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN

DER GEMEINSCHAFT

```

```

Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und Besondere Anforderungen

andere Erzeugnisse

```

```

```

1.

Holz von Castanea Mill. a) Amtliche Feststellung, daß das

```

Holz seinen Ursprung in

Gebieten hat, die als frei von

Cryphonectria parasitica

(Murrill) Barr bekannt sind,

oder

```

b)

das Holz ist entrindet.

```

```

2.

Holz von Platanus L., auch a) Amtliche Feststellung, daß das

```

ohne seine natürliche Holz seinen Ursprung in

Oberflächenrundung Gebieten hat, die als frei von

Ceratocystis fimbriata f.sp.

platani Walter bekannt sind,

oder

```

b)

durch die Handelsklasse

```

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