Bundesgesetz über Maßnahmen zum Schutz gegen das Verbringen von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (Pflanzenschutzgesetz 1995) sowie Bundesgesetz, mit dem das Forstgesetz 1975 geändert wird
Anzeichen von Krankheiten
Die betreffenden festgestellt wurden, die durch
Schadorganismen sind die betreffenden Schadorganismen
- bei Fragaria L.: verursacht wurden.
- Phytophthora fragariae
Hickman, var.
fragariae
- Arabis mosaic virus
- Raspberry ringspot
virus
- Strawberry crinkle
virus
- Strawberry latent
ringspot virus
- Strawberry mild yellow
edge virus
- Tomato black ring
virus
- Xanthomonas fragariae
Kennedy et King
- bei Malus Mill.:
- Phyllosticta solitaria
Ell. et Ev.
- bei Prunus L.:
- Apricot chlorotic
leafroll mycoplasm
- Xanthomonas campestris
p. v. pruni (Smith)
Dye
- bei Prunus persica (L.)
Batsch:
- Pseudomonas syringae
pv. persicae (Prunier
et al.) Young et al.
- bei Pyrus L.:
Phyllosticta solitaria
Ell. et Ev.
- bei Rubus L.:
- Arabis mosaic virus
- Raspberry ringspot
virus
- Strawberry latent
ringspot virus
- Tomato black ring
virus
- bei allen Arten:
andere außereuropäische
Viren und virusähnliche
Krankheitserreger
```
Pflanzen von Cydonia Mill. Unbeschadet der Bestimmungen, die
```
und Pyrus L., zum für die Pflanzen in Anhang III
Anpflanzen bestimmt, außer Teil A Nummern 9 und 18 sowie
Samen, mit Ursprung in Anhang IV Teil A Abschnitt I
Ländern, in denen Nummern 15, 17 und 19.2 gelten,
bekanntermaßen Pear amtliche Feststellung, daß
decline mycoplasm auftritt Pflanzen auf der Anbaufläche und
in deren unmittelbarer Umgebung,
die im Verdacht standen, mit
Pear decline mycoplasm befallen
zu sein, während der letzten
drei abgeschlossenen
Vegetationsperioden an diesem
Ort gerodet wurden.
21.1. Pflanzen von Fragaria L., Unbeschadet der Bestimmungen, die
zum Anpflanzen bestimmt, für die Pflanzen in Anhang III
außer Samen, mit Ursprung Teil A Nummer 18 und Anhang IV
in Ländern, in denen das Teil A Abschnitt I Nummer 19.2
Auftreten des betreffenden gelten, amtliche Feststellung,
Schadorganismus bekannt daß
ist
```
die Pflanzen, außer aus Samen
```
Die betreffenden erwachsenes Pflanzgut,
Schadorganismen sind - entweder im Rahmen eines
- Strawberry latent „C'' Zertifizierungssystems
virus amtlich anerkannt wurden,
- Strawberry vein banding das voraussetzt, daß sie in
virus direkter Linie von Material
- Strawberry witches' stammen, das unter
broom mycoplasm geeigneten Bedingungen
erhalten wurde und mit
geeigneten
Indikatorpflanzen oder
gleichwertigen Verfahren
amtlichen Tests zumindest
auf die betreffenden
Schadorganismen unterzogen
wurde und sich dabei als
frei von diesen
Schadorganismen erwiesen
hat,
oder
- in direkter Linie von
Material stammen, das unter
geeigneten Bedingungen
erhalten wurde und während
der letzten drei
abgeschlossenen
Vegetationsperioden mit
geeigneten
Indikatorpflanzen oder
gleichwertigen Verfahren
mindestens einem amtlichen
Test zumindest auf die
betreffenden
Schadorganismen unterzogen
wurde und sich dabei als
frei von diesen
Schadorganismen erwiesen
hat,
```
an Pflanzen auf der
```
Anbaufläche oder an
anfälligen Pflanzen in der
unmittelbaren Umgebung seit
Beginn der letzten
abgeschlossenen
Vegetationsperiode keine
Anzeichen von Krankheiten
festgestellt wurden, die
durch die betreffenden
Schadorganismen verursacht
werden.
21.2. Pflanzen von Fragaria L., Unbeschadet der Bestimmungen, die
zum Anpflanzen bestimmt, für die Pflanzen in Anhang III
außer Samen, mit Ursprung Teil A Nummer 18 sowie Anhang IV
in Ländern, in denen das Teil A Abschnitt I Nummern 19.2
Auftreten von und 21.1 gelten, amtliche
Aphelenchoides besseyi Feststellung, daß
Christie bekannt ist a) entweder an den Pflanzen auf
der Anbaufläche oder seit
Beginn der letzten
abgeschlossenen
Vegetationsperiode keine
Anzeichen von Aphelenchoides
besseyi Christie festgestellt
wurden
oder
```
bei Gewebekulturen die
```
betreffenden Pflanzen von
Material stammen, das den
Bedingungen unter
Buchstabe a) dieser Nummer
entspricht oder mit Hilfe
geeigneter nematologischer
Methoden amtlich getestet
wurde und sich dabei als frei
von Aphelenchoides besseyi
Christie erwiesen hat.
21.3. Pflanzen von Fragaria L., Unbeschadet der Bestimmungen, die
zum Anpflanzen bestimmt, für die Pflanzen in Anhang III
außer Samen Teil A Nummer 18 sowie Anhang IV
Teil A Abschnitt I Nummern 19.2,
21.1 und 21.2 gelten, amtliche
Feststellung, daß die Pflanzen
ihren Ursprung in einem Gebiet
haben, das als frei von
Anthonomus signatus Say und
Anthonomus bisignifer
(Schenkling) bekannt ist.
22.1. Pflanzen von Malus Mill., Unbeschadet der Bestimmungen, die
zum Anpflanzen bestimmt, für die Pflanzen in Anhang III
außer Samen, mit Ursprung Teil A Nummern 9 und 18,
in Ländern, in denen das Anhang III Teil B Nummer 1 sowie
Auftreten der betreffenden Anhang IV Teil A Abschnitt I
Schadorganismen bei Malus Nummern 15, 17 und 19.2 gelten,
Mill. bekannt ist amtliche Feststellung, daß
Die betreffenden a) die Pflanzen
- Cherry rasp leaf virus - entweder im Rahmen eines
(amerikanische Erreger) Zertifizierungssystems
- Tomato ringspot virus amtlich anerkannt wurden,
das voraussetzt, daß sie in
direkter Linie von Material
stammen, das unter
geeigneten Bedingungen
erhalten wurde und
amtlichen Tests zumindest
auf die betreffenden
Schadorganismen unter
Verwendung von geeigneten
Indikatoren oder
gleichwertigen Verfahren
unterzogen wurde und sich
dabei als frei von solchen
Schadorganismen erwiesen
hat,
oder
- in direkter Linie von
Material stammen, das unter
geeigneten Bedingungen
erhalten wurde und während
der letzten drei
abgeschlossenen
Vegetationsperioden mit
geeigneten
Indikatorpflanzen oder
gleichwertigen Verfahren
mindestens einem amtlichen
Test zumindest auf die
betreffenden
Schadorganismen unterzogen
wurde und sich dabei als
frei von diesen
Schadorganismen erwiesen
hat;
```
an Pflanzen auf der
```
Anbaufläche oder an
anfälligen Pflanzen in der
unmittelbaren Umgebung seit
Beginn der letzten drei
abgeschlossenen
Vegetationsperioden keine
Anzeichen von Krankheiten
festgestellt wurden, die
durch die betreffenden
Schadorganismen verursacht
werden.
22.2. Pflanzen von Malus Mill., Unbeschadet der Bestimmungen, die
zum Anpflanzen bestimmt, für die Pflanzen in Anhang III
außer Samen, mit Ursprung Teil A Nummern 9 und 18,
in Ländern, in denen das Anhang III Teil B Nummer 1 sowie
Auftreten von Apple Anhang IV Teil A Abschnitt I
proliferation mycoplasm Nummern 15, 17, 19.2 und 22.1
bekannt ist gelten, amtliche Feststellung,
daß
```
die Pflanzen ihren Ursprung
```
in einem Gebiet haben, das
als frei von Apple
profileration mycoplasm
bekannt ist, oder
```
aa) die Pflanzen, außer aus
```
Samen erwachsenes
Pflanzgut,
- entweder im Rahmen
eines
Zertifizierungssystems
amtlich anerkannt
wurden, das
voraussetzt, daß sie in
direkter Linie von
Material stammen, das
unter geeigneten
Bedingungen erhalten
wurde und mit
geeigneten
Indikatorpflanzen oder
gleichwertigen
Verfahren amtlichen
Tests zumindest auf
Apple proliferation
mycoplasm unterzogen
wurde und sich dabei
als frei von diesem
Schadorganismus
erwiesen hat,
oder
- in direkter Linie von
Material stammen, das
unter geeigneten
Bedingungen erhalten
wurde und während der
letzten sechs
abgeschlossenen
Vegetationsperioden mit
geeigneten
Indikatorpflanzen oder
gleichwertigen
Verfahren amtlichen
Tests zumindest auf
Apple proliferation
mycoplasm unterzogen
wurde und sich dabei
als frei von diesem
Schadorganismus
erwiesen hat;
bb) an Pflanzen auf der
Anbaufläche oder an
anfälligen Pflanzen in
der unmittelbaren
Umgebung seit Beginn der
letzten drei
abgeschlossenen
Vegetationsperioden keine
Anzeichen von Krankheiten
festgestellt wurden, die
durch Apple proliferation
mycoplasm verursacht
werden.
23.1. Pflanzen der folgenden Unbeschadet der Bestimmungen, die
Anpflanzen bestimmt, für die Pflanzen in Anhang III
außer Samen, mit Ursprung Teil A Nummern 9 und 18 sowie
in Ländern, in denen das Anhang IV Teil A Abschnitt I
Auftreten von Plum pox Nummern 15 und 19.2 gelten,
virus bekannt ist: amtliche Feststellung, daß
- Prunus amygdalus Batsch a) die Pflanzen, außer aus Samen
- Prunus armeniaca L. erwachsenes Pflanzgut,
- Prunus blireiana Andre - entweder im Rahmen eines
- Prunus brigantina Vill. Zertifizierungssystems
- Prunus cerasifera Ehrh. amtlich anerkannt wurden,
- Prunus cistena Hansen das voraussetzt, daß sie
- Prunus curdica Fenzl et in direkter Linie von
Fritsch Material stammen, das unter
- Prunus domestica ssp. geeigneten Bedingungen
domestica L. erhalten wurde und mit
- Prunus domestica ssp. geeigneten
insititia (L.) C.K. Indikatorpflanzen oder
Schneid gleichwertigen Verfahren
- Prunus domestica ssp. amtlichen Tests zumindest
italica (Borkh.) Hegi. auf Plum pox virus
- Prunus glandulosa unterzogen wurde und sich
Thunb. dabei als frei von diesem
- Prunus holosericea Schadorganismus erwiesen
Batal. hat,
- Prunus hortulana Bailey oder
- Prunus japonica Thunb. - in direkter Linie von
- Prunus mandshurica Material stammen, das unter
(Maxim.) Koehne geeigneten Bedingungen
- Prunus maritima Marsh erhalten wurde und mit
- Prunus mume Sieb. et geeigneten
Zucc. Indikatorpflanzen oder
- Prunus nigra Ait. gleichwertigen Verfahren
- Prunus persica (L.) während der letzten drei
Batsch abgeschlossenen
- Prunus salicina L. Vegetationsperioden
- Prunus sibirica L. mindestens einem amtlichen
- Prunus simonii Carr. Test zumindest auf Plum pox
- Prunus spinosa L. virus unterzogen wurde und
- Prunus tomentosa Thunb. sich dabei als frei von
- Prunus triloba Lindl. diesem Schadorganismus
- andere für Plum pox erwiesen hat;
virus anfällige b) an Pflanzen auf der
Prunus-Arten Anbaufläche oder an
anfälligen Pflanzen in der
unmittelbaren Umgebung seit
Beginn der letzten drei
abgeschlossenen
Vegetationsperioden keine
Anzeichen von Krankheiten
festgestellt wurden, die
durch Plum pox virus
verursacht werden;
```
Pflanzen auf der Anbaufläche,
```
die Anzeichen von Krankheiten
aufgewiesen haben, die durch
andere Viren oder
virusähnliche
Krankheitserreger verursacht
werden, gerodet worden sind.
23.2. Pflanzen von Prunus L., Unbeschadet der Bestimmungen, die
zum Anpflanzen bestimmt, gegebenenfalls für die Pflanzen
```
mit Ursprung in in Anhang III Teil A Nummern 9
```
Ländern, in denen das und 18 oder Anhang IV Teil A
Auftreten der Abschnitt I Nummern 15, 19.2 und
betreffenden 23.1 gelten, amtliche
Schadorganismen bei Feststellung, daß
Prunus L. bekannt ist a) die Pflanzen
```
außer Samen, mit - entweder im Rahmen eines
```
Ursprung in Ländern, in Zertifizierungssystems
denen das Auftreten der amtlich anerkannt wurden,
betreffenden das voraussetzt, daß sie in
Schadorganismen bekannt direkter Linie von Material
ist stammen, das unter
```
außer Samen, mit geeigneten Bedingungen
```
Ursprung in erhalten wurde und mit
außereuropäischen geeigneten
Ländern, in denen das Indikatorpflanzen oder
Auftreten der gleichwertigen Verfahren
betreffenden amtlichen Tests zumindest
Schadorganismen bekannt auf die betreffenden
ist Schadorganismen unterzogen
wurde und sich dabei als
Die betreffenden frei von diesen
Schadorganismen sind Schadorganismen erwiesen
- für den unter hat,
Buchstabe a) genannten oder
Fall: - in direkter Linie von
- Cherry rasp leaf virus Material stammen, das unter
(amerikanische Erreger) geeigneten Bedingungen
- Peach mosaic virus erhalten wurde und während
(amerikanische Erreger) der letzten drei
- Peach phony rickettsia abgeschlossenen
- Peach rosette mycoplasm Vegetationsperioden mit
- Peach yellows mycoplasm geeigneten
- Plum line pattern virus Indikatorpflanzen oder
(amerikanische Erreger) gleichwertigen Verfahren
- Peach X-disease amtlichen Tests zumindest
mycoplasm auf den betreffenden
- für den unter Schadorganismus unterzogen
Buchstabe c) genannten wurde und sich dabei als
Fall: frei von diesem
Little cherry pathogen Schadorganismus erwiesen
hat;
```
an Pflanzen auf der
```
Anbaufläche oder an
anfälligen Pflanzen in der
unmittelbaren Umgebung seit
Beginn der letzten drei
abgeschlossenen
Vegetationsperioden keine
Anzeichen von Krankheiten
festgestellt wurden, die
durch die betreffenden
Schadorganismen verursacht
werden.
```
Pflanzen von Rubus L., zum Unbeschadet der Anforderungen, die
```
Anpflanzen bestimmt, für die Pflanzen in Anhang IV
```
mit Ursprung in Teil A Abschnitt I Nummer 19.2
```
Ländern, in denen das gelten,
Auftreten der a) sind die Pflanzen frei von
betreffenden Blattläusen einschließlich
Schadorganismen bei ihrer Eier,
Rubus L. bekannt ist b) amtliche Feststellung, daß
```
außer Samen, mit aa) die Pflanzen
```
Ursprung in Ländern, in - entweder im Rahmen
denen das Auftreten der eines
betreffenden Zertifizierungssystems
Schadorganismen bekannt amtlich anerkannt
ist wurden, das
voraussetzt, daß sie in
Die betreffenden direkter Linie von
Schadorganismen sind Material stammen, das
- für den unter unter geeigneten
Buchstabe a) genannten Bedingungen erhalten
Fall: wurde und mit
- Tomato ringspot virus geeigneten
- Black raspberry latent Indikatorpflanzen oder
virus gleichwertigen
- Cherry leafroll virus Verfahren amtlichen
- Prunus necrotic Tests zumindest auf die
ringspot virus betreffenden
- für den unter Schadorganismen
Buchstabe b) genannten unterzogen wurde und
Fall: sich dabei als frei von
- Raspberry leaf curl diesen Schadorganismen
virus (amerikanische erwiesen hat,
Erreger) oder
- Cherry rasp leaf virus - in direkter Linie von
(amerikanisch) Material stammen, das
unter geeigneten
Bedingungen erhalten
wurde und während der
letzten drei
abgeschlossenen
Vegetationsperioden mit
geeigneten
Indikatorpflanzen oder
gleichwertigen
Verfahren amtlichen
Tests zumindest auf die
betreffenden
Schadorganismen
unterzogen wurde und
sich dabei als frei von
diesen Schadorganismen
erwiesen hat;
bb) an Pflanzen auf der
Anbaufläche oder an
anfälligen Pflanzen in
der unmittelbaren
Umgebung seit Beginn der
letzten drei
abgeschlossenen
Vegetationsperioden keine
Anzeichen von Krankheiten
festgestellt wurden, die
durch die betreffenden
Schadorganismen
verursacht werden.
25.1. Knollen von Solanum Unbeschadet der Verbote, die für
tuberosum L., mit die Knollen in Anhang III Teil A
Ursprung in Ländern, in Nummern 10,11 und 12 gelten,
denen das Auftreten von amtliche Feststellung, daß
Synchytrium endobioticum a) die Knollen ihren Ursprung in
(Schilbersky) Percival Gebieten haben, die als frei
bekannt ist von Synchytrium endobioticum
(Schilbersky) Percival (alle
anderen als Rasse 1, die
gewöhnliche europäische
Rasse) bekannt sind, und seit
Beginn eines angemessenen
Zeitraums weder auf der
Anbaufläche noch in deren
unmittelbarer Umgebung
Anzeichen von Synchytrium
endobioticum (Schilbersky)
Percival festgestellt wurden
oder
```
die im Ursprungsland
```
geltenden Vorschriften für
die Bekämpfung von
Synchytrium endobioticum
(Schilbersky) Percival
erfüllt sind, die nach dem
Verfahren des Artikels 16a
der Richtlinie 77/93/EWG als
mit den
Gemeinschaftsvorschriften
gleichwertig anerkannt wurden
25.2. Knollen von Solanum Unbeschadet der Bestimmungen gemäß
tuberosum L. Anhang III Teil A Nummern 10, 11
und 12 sowie Anhang IV Teil A
Abschnitt I Nummer 25.1 amtliche
Feststellung, daß
```
die Knollen ihren Ursprung in
```
Gebieten haben, die als frei
von Clavibacter michiganensis
ssp. sepedonicus
(Spieckermann et Kotthoff)
Davis et al. bekannt sind,
oder
```
die im Ursprungsland
```
geltenden Vorschriften
erfüllt sind, die nach dem
Verfahren des Artikels 16a
der Richtlinie 77/93/EWG als
mit den
Gemeinschaftsvorschriften zur
Bekämpfung von Clavibacter
michiganensis ssp.
sepedonicus (Spieckermann et
Kotthoff) Davis et al.
gleichwertig anerkannt
wurden.
25.3. Knollen von Solanum Unbeschadet der Bestimmungen, die
tuberosum L., außer für die Knollen in Anhang III
Frühkartoffeln, mit Teil A Nummern 10, 11 und 12
Ursprung in Ländern, in sowie Anhang IV Teil A
denen das Auftreten von Abschnitt I Nummern 25.1 und
potato spindle tuber 25.2 gelten, Unterdrückung der
viroid bekannt ist Keimfähigkeit.
25.4. Knollen von Solanum Unbeschadet der Bestimmungen, die
tuberosum L., zum für die Knollen in Anhang III
Anpflanzen bestimmt Teil A Nummern 10, 11 und 12
sowie Anhang IV Teil A
Abschnitt I Nummern 25.1, 25.2
und 25.3 gelten, amtliche
Feststellung, daß die Knollen
ihren Ursprung auf einem Feld
haben, das als frei von
Globodera rostochiensis
(Wollenweber) Behrens und
Globodera pallida (Stone)
Behrens bekannt ist
und
aa) die Knollen entweder ihren
Ursprung in Gebieten haben,
in denen das Auftreten von
Pseudomonas solanacearum
(Smith) Smith nicht bekannt
ist, oder
bb) die Knollen in Gebieten, in
denen das Auftreten von
Pseudomonas solanacearum
(Smith) Smith bekannt ist,
von einer Anbaufläche
stammen, die infolge der
Anwendung eines nach dem
Verfahren des Artikels 16a
der Richtlinie 77/93/EWG
festzulegenden angemessenen
Verfahrens zur Tilgung von
Pseudomonas solanacearum
(Smith) Smith ist oder als
frei davon gilt.
und
cc) die Knollen entweder
ihren Ursprung in
Gebieten haben, in denen
das Auftreten von
Meloidogyne chitwoodi
Golden et al. (alle
Populationen) und
Meloidogyne fallax
Karssen nicht bekannt
ist, oder
dd) in Gebieten, in denen
das Auftreten von
Meloidogyne chitwoodi
Golden et al. (alle
Populationen) und
Meloidogyne fallax
Karssen bekannt ist, und
die Knollen entweder von
einer Anbaufläche
stammen, die sich bei
einer jährlichen
Untersuchung der
Wirtskulturen durch
visuelle Inspektion der
Wirtspflanzen zu
angemessenen Zeitpunkten
sowie durch visuelle
Inspektion sowohl
äußerlich als auch bei
Aufschneiden der Knollen
von auf der Anbaufläche
wachsenden Kartoffeln
nach der Ernte als frei
von Meloidogyne
chitwoodi Golden et al.
(alle Populationen) und
Meloidogyne fallax
Karssen erwiesen hat,
oder
nach der Ernte
Stichproben der Knollen
genommen und entweder
nach einer geeigneten
Methode zur Induzierung
von Symptomen auf das
Auftreten von Symptomen
untersucht oder nach
Laboruntersuchungen
sowie visuellen
Inspektionen sowohl
äußerlich als auch durch
Aufschneiden der Knollen
zu angemessenen
Zeitpunkten und auf
jeden Fall bei der
Verschließung der
Verpackungen oder
Behälter vor dem
Inverkehrbringen gemäß
den Bestimmungen über
das Verschließen in der
Richtlinie 66/403/EWG
des Rates *1) unterzogen
wurden und keine
Anzeichen von
Meloidogyne chitwoodi
Golden et al. (alle
Populationen) und
Meloidogyne fallax
Karssen festgestellt
wurden.
```
```
*1) Abl. (Anm.: richtig:
ABl.) L 125 vom 11. 7.
1996, S. 2320/66.
25.5. Pflanzen von Solanaceae, Unbeschadet der Bestimmungen, die
zum Anpflanzen bestimmt, für die Knollen in Anhang III
außer Samen, mit Ursprung Teil A Nummern 10, 11, 12 und 13
in Ländern, in denen das sowie Anhang IV Teil A
Auftreten von Potato Abschnitt I Nummern 25.1, 25.2,
stolbur mycoplasm bekannt 25.3 und 25.4 gelten, amtliche
ist Feststellung, daß an den
Pflanzen auf der Anbaufläche
seit Beginn der letzten
abgeschlossenen
Vegetationsperiode keine
Anzeichen von Potato stolbur
mycoplasm festgestellt wurden.
25.6. Pflanzen von Solanaceae, Unbeschadet der Bestimmungen, die
zum Anpflanzen bestimmt, für die Pflanzen in Anhang III
außer Knollen von Solanum Teil A Nummern 11 und 13 sowie
tuberosum L. und Samen von Anhang IV Teil A Abschnitt I
Lycopersicon lycopersicum Nummer 25.5 gelten, amtliche
(L.) Karsten ex. Farw. mit Feststellung, daß an den
Ursprung in Ländern, in Pflanzen auf der Anbaufläche
denen das Auftreten von seit Beginn der letzten
potato spindle tuber abgeschlossenen
viroid bekannt ist Vegetationsperiode keine
Anzeichen von Potato spindle
tuber viroid festgestellt
wurden.
25.7. Pflanzen von Capsicum Unbeschadet der Bestimmungen, die
annuum L., Lycopersicon gegebenenfalls für die Pflanzen
lycopersicum (L.) Karsten in Anhang III Teil A Nummern 11
ex Farw., Musa L., und 13 sowie Anhang IV Teil A
Nicotiana L. und Solanum Abschnitt I Nummern 25.5 und
melongena L., zum 25.6 gelten, amtliche
Anpflanzen bestimmt, Feststellung, daß
außer Samen, mit Ursprung a) die Pflanzen ihren Ursprung
in Ländern, in denen das in Gebieten haben, die sich
Auftreten von Pseudomonas als frei von Pseudomonas
solanacearum (Smith) Smith solanacearum (Smith) Smith
bekannt ist erwiesen haben, oder
```
auf den Pflanzen der
```
Anbaufläche seit Beginn der
letzten abgeschlossenen
Vegetationsperiode keine
Anzeichen von Pseudomonas
solanacearum (Smith) Smith
festgestellt wurden.
25.8. Knollen von Solanum Unbeschadet der Bestimmungen, die
tuberosum L., nicht zum für die Knollen in Anhang III
Anpflanzen bestimmt Teil A Nummer 12 sowie Anhang IV
Teil A Abschnitt I Nummern 25.1,
25.2 und 25.3 gelten, amtliche
Feststellung, daß die Knollen
ihren Ursprung in Gebieten
haben, in denen das Auftreten
von Pseudomonas solanacearum
(Smith) Smith nicht bekannt ist.
```
Pflanzen von Humulus Amtliche Feststellung, daß an dem
```
lupulus L., zum Hopfen auf der Anbaufläche seit
Anpflanzen bestimmt, außer Beginn der letzten
Samen abgeschlossenen
Vegetationsperiode keine
Anzeichen von Verticillium
alboatrum Reinke und Berthold
und Verticillium dahliae Klebahn
festgestellt wurden.
27.1. Pflanzen von Dendranthema Amtliche Feststellung, daß
(DC.) Des Moul., Dianthus a) auf der Anbaufläche seit
L. und Pelargonium Beginn der letzten
L'Herit. ex Ait., zum abgeschlossenen
Anpflanzen bestimmt, außer Vegetationsperiode keine
Samen Anzeichen von Heliothis
armigera Hübner oder
Spodoptera littoralis
(Boisd.) festgestellt wurden,
oder
```
die Pflanzen einer geeigneten
```
Behandlung gegen diese
Organismen unterzogen wurden.
27.2. Pflanzen von Dendranthema Unbeschadet der Bestimmungen, die
(DC.) Des Moul., Dianthus für die Pflanzen in Anhang IV
L. und Pelargonium Teil A Abschnitt I Nummer 27.1
L'Herit. ex Ait., außer gelten, amtliche Feststellung,
Samen daß
```
auf der Anbaufläche seit
```
Beginn der letzten
abgeschlossenen
Vegetationsperiode keine
Anzeichen von Spodoptera
eridiana Cramer, Spodoptera
frugiperda Smith oder
Spodoptera litura (Fabricius)
festgestellt wurden,
oder
```
die Pflanzen einer geeigneten
```
Behandlung gegen diese
Organismen unterzogen wurden.
```
Pflanzen von Dendranthema Unbeschadet der Bestimmungen, die
```
(DC.) Des Moul., zum für die Pflanzen in Anhang IV
Anpflanzen bestimmt, außer Teil A Abschnitt I Nummern 27.1
Samen und 27.2 gelten, amtliche
Feststellung, daß
```
die Pflanzen höchstens die
```
F3-Generation von Material
sind, das sich bei Tests auf
Chrysanthemum stunt viroid
als frei von diesem Virus
erwiesen hat, oder in
direkter Linie von Material
abstammen, das sich bei einer
repräsentativen Probe von
mindestens 10% bei einer
amtlichen Prüfung im
Zeitpunkt der Blüte als frei
von Chrysanthemum stunt
viroid erwiesen hat;
```
die Pflanzen oder Stecklinge
```
- aus Betrieben stammen, die
in den drei Monaten vor dem
Versand mindestens einmal
monatlich amtlich
untersucht wurden und bei
denen in dieser Zeit keine
Anzeichen von Puccinia
horiana Hennings
festgestellt wurden und in
deren unmittelbarer
Umgebung in den drei
Monaten vor der Ausfuhr
keine Anzeichen von
Puccinia horiana Hennings
festgestellt wurden,
oder
- einer geeigneten Behandlung
gegen Puccinia horiana
Hennings unterzogen wurden,
```
bei unbewurzelten Stecklingen
```
weder auf ihnen noch auf den
Pflanzen, von denen sie
stammen, Anzeichen von
Didymella ligulicola (Baker,
Dimock et Davis) v. Arx
festgestellt wurden oder bei
bewurzelten Stecklingen weder
auf ihnen noch auf dem
Wurzelbett Anzeichen von
Didymella ligulicola (Baker,
Dimock et Davis) v. Arx
festgestellt wurden.
```
Pflanzen von Dianthus L., Unbeschadet der Anforderungen, die
```
zum Anpflanzen bestimmt, für die Pflanzen in Anhang IV
außer Samen Teil A Abschnitt I Nummern 27.1
und 27.2 gelten, amtliche
Feststellung, daß
- die Pflanzen in direkter Linie
von Mutterpflanzen abstammen,
die sich bei den in den
letzten zwei Jahren mindestens
einmal durchgeführten amtlich
anerkannten Tests als frei von
Erwinia chrysanthemi pv.
dianthicola (Hellmers) Dickey,
Pseudomonas caryophylli
(Burkholder) Starr et
Burkholder und Phialophora
cinerescens (Wollenw.) Van
Beyma erwiesen haben,
- keine Anzeichen der
vorgenannten Schadorganismen
auf den Pflanzen festgestellt
wurden.
```
Zwiebeln von Tulipy L. und Amtliche Feststellung, daß auf den
```
Narcissus L., außer Pflanzen seit Beginn der letzten
denjenigen, bei denen aus abgeschlossenen
der Verpackung oder Vegetationsperiode keine
anderweitig hervorgeht, Anzeichen von Ditylenchus
daß sie zum Direktverkauf dipsaci (Kühn) Filipjev
an den Endverbraucher festgestellt wurden.
bestimmt sind, der keine
gewerbliche
Schnittblumenerzeugung
betreibt
```
Pflanzen von Pelargonium Unbeschadet der Bestimmungen, die
```
L'Herit. ex Ait., zum für die Pflanzen in Anhang IV
Anpflanzen bestimmt, außer Teil A Abschnitt I Nummern 27.1
Samen, mit Ursprung in und 27.2 gelten,
Ländern, in denen das
Auftreten von Tomato
ringspot virus bekannt
ist:
```
in denen das Auftreten amtliche Feststellung, daß die
```
von Xiphinema Pflanzen
americanum a) unmittelbar von Anbauflächen
(außereuropäische stammen, die als frei von
Populationen) oder Tomato ringspot virus bekannt
anderer Träger von sind,
Tomato rinspot virus oder
nicht bekannt ist b) höchstens die F4-Generation
von Mutterpflanzen sind, die
sich bei amtlich anerkannten
Virustests als frei von
Tomato ringspot virus
erwiesen haben;
```
in denen das Auftreten amtliche Feststellung, daß die
```
von Xiphinema Pflanzen
americanum a) unmittelbar von Anbauflächen
(außereuropäische stammen, bei denen Boden und
Populationen) oder Pflanzen als frei von Tomato
anderer Träger von ringspot virus bekannt sind,
Tomato ringspot virus oder
bekannt ist b) höchstens die F2-Generation
von Mutterpflanzen sind, die
sich bei amtlich anerkannten
Virustests als frei von
Tomato ringspot virus
erwiesen haben.
32.1. Pflanzen von Apium Unbeschadet der Bestimmungen, die
graveolens L., für die Pflanzen in Anhang III
Agyranthemum spp., Aster Teil A Nummern 11 und 13 oder
spp., Brassica spp., Anhang IV Teil A Abschnitt I
Capsicum annuum L., Nummern 27.1, 27.2, 28 und 29
Cucumis spp., Dendranthema gelten, gegebenenfalls amtliche
(DC.) Des Moul., Dianthus Feststellung, daß
L. nebst Hybriden, Exacum a) entweder auf der Anbaufläche
spp., Gerbera Cass., bei amtlichen Besichtigungen,
Gypsophila L., Lactuca die in den drei Monaten vor
spp., Leucanthemum L., der Ausfuhr mindestens
Lupinus L., Lycopersicon monatlich durchgeführt
lycopersicum (L.) Karsten wurden, keine Anzeichen der
ex Farw., Solanum betreffenden Schadorganismen
melongena L., Tanacetum L. festgestellt wurden,
und Verbena L., zum oder
Anpflanzen bestimmt, außer b) die Pflanzen unmittelbar vor
Samen, mit Ursprung in der Ausfuhr untersucht
Ländern, in denen nach dem wurden, sich dabei als frei
Verfahren des Artikels 16a von Anzeichen der
der Richtlinie 77/93/EWG betreffenden Schadorganismen
festgestellt wurde, daß erwiesen haben und einer
das Auftreten der geeigneten Behandlung zur
betreffenden Tilgung der betreffenden
Schadorganismen Schadorganismen unterzogen
- Amauromyza maculosa wurden.
(Malloch)
- Liriomyza bryoniae
(Kaltenbach)
- Liriomyza huidobrensis
(Blanchard)
- Liriomyza sativae
(Blanchard)
- Liriomyza trifolii
(Burgess)
nicht bekannt ist.
32.2. Pflanzen der in Anhang IV Unbeschadet der Bestimmungen, die
Teil A Abschnitt I für die Pflanzen in Anhang III
Nummer 32.1. genannten Teil A Nummern 11 und 13 oder
Arten, zum Anpflanzen Anhang IV Teil A Abschnitt I
bestimmt, außer Samen, Nummern 27.1, 27.2, 28, 29 und
mit Ursprung in 32.1 gelten, gegebenenfalls
amerikanischen Ländern amtliche Feststellung, daß bei
oder einem anderen, in amtlichen Besichtigungen, die in
Anhang IV Teil A den drei Monaten vor der Ausfuhr
Abschnitt I Nummer 32.1. mindestens monatlich
nicht genannten Drittland durchgeführt wurden, keine
Anzeichen von Amauromyza
maculosa (Malloch), Liriomyza
bryoniae (Kaltenbach), Liriomyza
huidobrensis (Blanchard),
Liriomyza sativae Blanchard oder
Liriomyza trifolii (Burgess)
festgestellt wurden.
32.3. Pflanzen von in Anhang IV Unbeschadet der Bestimmungen, die
Teil A Abschnitt I für die Pflanzen in Anhang III
Nummer 32.1 nicht genannten Teil A Nummern 11 und 13,
krautigen Arten, zum Anhang IV Teil A Abschnitt I
Anpflanzen bestimmt, außer Nummern 27.1, 27.2, 28 und 29
Samen, mit Ursprung in gelten, gegebenenfalls amtliche
nicht in Anhang IV Teil A Bescheinigung darüber, daß
Abschnitt I Nummer 32.1 a) entweder bei einer amtlichen
genannten Ländern Besichtigung, die vor der
Ernte durchgeführt wurde,
keine Anzeichen von
Amauromyza maculosa (Malloch)
oder Liriomyza sativae
Blanchard auf der Anbaufläche
festgestellt wurden,
oder
```
die Pflanzen unmittelbar vor
```
der Ausfuhr untersucht
wurden, sich dabei als frei
von Anzeichen der
betreffenden Schadorganismen
erwiesen haben und einer
geeigneten Behandlung zur
Tilgung der betreffenden
Schadorganismen unterzogen
wurden.
```
Im Freiland angezogene, Amtliche Feststellung, daß die
```
bewurzelte Pflanzen, Anbaufläche als frei von
eingepflanzt oder zum Clavibacter michiganensis ssp.
Anpflanzen bestimmt sepedonicus (Spieckermann et
Kotthoff) Davis et al.,
Globodera pallida (Stone)
Behrens, Globodera rostochiensis
(Wollenweber) Behrens und
Synchytrium endobioticum
(Schilbersky) Percival bekannt
ist.
```
Erde und Kultursubstrat, Amtliche Feststellung, daß
```
das Pflanzen anhaftet a) das Kultursubstrat bei der
oder beigefügt ist und Einpflanzung
ganz oder teilweise aus - entweder als frei von Erde
Erde oder festen und organischen Stoffen
organischen Stoffen wie befunden
Teilen von Pflanzen, oder
Humus, einschließlich - als frei von Schadinsekten
Torf oder Rinden, oder und -nematoden befunden und
einem festen anorganischen einer geeigneten Prüfung
Stoff zur Erhaltung der oder Behandlung unterzogen
Lebensfähigkeit der wurde, damit gewährleistet
Pflanzen besteht, mit ist, daß es frei von
Ursprung in anderen Schadorganismen
- der Türkei ist,
- Weißrußland, Estland, oder
Lettland, Litauen, - einer geeigneten Behandlung
Moldawien, Rußland, der unterzogen wurde, damit
Ukraine gewährleistet ist, daß es
- anderen frei von Schadorganismen
außereuropäischen ist,
Ländern als Zypern, und
Ägypten, Israel, Libyen, b) seit der Einpflanzung
Malta, Marokko, Tunesien - entweder geeignete
Maßnahmen getroffen wurden,
um das Kultursubstrat von
Schadorganismen
freizuhalten,
oder
- die Pflanzen in den zwei
Wochen vor dem Versand von
dem Kultursubstrat so
freigeschüttelt worden
sind, daß nur die für die
Erhaltung der
Lebensfähigkeit während der
Beförderung erforderliche
Mindestmenge verblieben
ist, und daß, wenn die
Pflanzen umgepflanzt
wurden, das dafür
verwendete Kultursubstrat
den Anforderungen unter
Buchstabe a) entspricht.
35.1. Pflanzen von Beta vulgaris Amtliche Feststellung, daß auf der
L., zur Anpflanzung Anbaufläche seit Beginn der
bestimmt, außer Samen letzten abgeschlossenen
Vegetationsperiode keine
Anzeichen von Beet curly top
virus (außereuropäische Isolate)
festgestellt worden sind.
35.2. Pflanzen von Beta vulgaris Unbeschadet der Anforderungen, die
L., zum Anpflanzen für die Pflanzen in Anhang IV
bestimmt, außer Samen, mit Teil A Abschnitt I Nummer 35.1
Ursprung in Ländern, in gelten, amtliche Feststellung,
denen das Auftreten von daß
von Beet leaf curl virus a) das Auftreten von Beet leaf
bekannt ist curl virus auf der
Anbaufläche nicht bekannt
ist,
und
```
auf der Anbaufläche oder in
```
deren unmittelbarer Umgebung
seit Beginn der letzten
abgeschlossenen
Vegetationsperiode keine
Anzeichen von Beet leaf curl
virus festgestellt wurden.
36.1. Pflanzen von Ficus L., zum Amtliche Feststellung, daß
Anpflanzen bestimmt, außer a) sich die Anbaufläche bei
Samen amtlichen Besichtigungen, die
in den drei Monaten vor der
Ausfuhr mindestens monatlich
durchgeführt wurden, als frei
von Thrips palmi Karny
erwiesen hat oder
```
die Lieferung einer
```
geeigneten Behandlung
unterzogen wurde, um zu
gewährleisten, daß sie frei
von Thysanoptera ist, oder
```
die Pflanzen in
```
Gewächshäusern angezogen
wurden, in denen amtliche
Maßnahmen getroffen wurden,
um das Vorkommen von Thrips
palmi Karny während eines
angemessenen Zeitraums zu
überwachen, und während
dieser Überwachung kein
Thrips palmi Karny
festgestellt wurde.
36.2. Andere Pflanzen als Ficus Amtliche Feststellung, daß
L., zum Anpflanzen a) die Pflanzen ihren Ursprung
bestimmt, außer Samen in einem Land haben, daß sich
als frei von Thrips palmi
Karny erwiesen hat, oder
```
sich die Anbaufläche bei
```
amtlichen Besichtigungen, die
in den drei Monaten vor der
Ausfuhr mindestens monatlich
durchgeführt wurden, als frei
von Thrips palmi Karny
erwiesen hat oder
```
die Lieferung einer
```
geeigneten Behandlung
unterzogen wurde, um zu
gewährleisten, daß sie frei
von Thysanoptera ist.
```
Pflanzen von Palmae, zum Unbeschadet der Verbote, die für
```
Anpflanzen bestimmt, die Pflanzen in Anhang III
außer Samen, mit Ursprung Teil A Nummer 17 gelten,
in außereuropäischen amtliche Feststellung, daß
Ländern a) die Pflanzen entweder aus
einem Gebiet stammen, das als
frei von Palm lethal
yellowing mycoplasm und
Cadang-Cadang viroid bekannt
ist und auf der Anbaufläche
oder in deren unmittelbarer
Umgebung seit Beginn der
letzten abgeschlossenen
Vegetationsperiode keine
Anzeichen dafür festgestellt
wurden,
oder
```
auf der Anbaufläche oder in
```
deren unmittelbarer Umgebung
seit Beginn der letzten
abgeschlossenen
Vegetationsperiode keine
Anzeichen für Palm lethal
yellowing mycoplasm und
Cadang-Cadang viroid
festgestellt wurden, die den
Verdacht begründen, daß diese
Krankheitserreger in die
betreffende Anbaufläche
eingeschleppt worden sein
könnten, und die Pflanzen
einer geeigneten Behandlung
zur Tilgung von Myndus crudus
Van Duzee unterzogen wurden;
```
Gewebekulturen von Material
```
stammen, das die Bedingungen
gemäß den Buchstaben a und b
erfüllen.
38.1. Pflanzen von Camellia L., Amtliche Feststellung, daß
zur Anpflanzung bestimmt, a) die Pflanzen ihren Ursprung
außer Samen, mit Ursprung in Gebieten haben, die als
in außereuropäischen frei von Ciborinia camelliae
Ländern Kohn bekannt sind,
oder
```
auf der Anbaufläche oder in
```
deren unmittelbarer Umgebung
seit Beginn der letzten
abgeschlossenen
Vegetationsperiode an
blühenden Pflanzen keine
Anzeichen von Ciborinia
camelliae Kohn festgestellt
wurden.
38.2. Pflanzen von Fuchsia L., Amtliche Bestätigung darüber, daß
zur Anpflanzung bestimmt, auf der Anbaufläche oder in
außer Samen, mit Ursprung deren unmittelbarer Umgebung
in den USA oder Brasilien seit Beginn der letzten
abgeschlossenen
Vegetationsperiode keine
Anzeichen für das Auftreten von
Aculops fuchsiae Kelfer
festgestellt wurden.
```
Bäume und Sträucher, zur Unbeschadet der Bestimmungen, die
```
Anpflanzung bestimmt, für die Pflanzen in Anhang III
außer Samen und Pflanzen Teil A Nummern 1, 2, 3, 9, 13,
in Gewebekultur, mit 15, 16, 17 und 18, Anhang III
Ursprung in Drittländern Teil B Nummer 1 und Anhang IV
außerhalb Europas und des Teil A Abschnitt I Nummern 8.1,
Mittelmeerraums 8.2, 9.1, 9.2, 10, 11.1, 11.2,
12, 13, 14, 15, 17, 18, 19.1,
19.2, 20, 22.1, 22.2, 23.1,
23.2, 24, 25.5, 25.6, 26, 27.1,
27.2, 28, 29, 32.1, 32.2, 33,
34, 36, 37, 38.1 und 38.2
gelten, gegebenenfalls amtliche
Feststellung, daß die Pflanzen
- sauber (dh. frei von
Pflanzenabfall) sowie frei von
Blüten und Früchten sind
und
- in Baumschulen angezogen
wurden
und
- zum geeigneten Zeitpunkt und
vor der Ausfuhr untersucht
wurden und sich dabei als frei
von Anzeichen schädlicher
Bakterien, Viren und
virusähnlicher Organismen
erwiesen haben und sich
entweder als frei von
Anzeichen schädlicher
Nematoden, Insekten, Milben
und Pilze erwiesen haben oder
einer angemessenen Behandlung
zur Tilgung solcher Organismen
unterzogen wurden.
```
Laubbäume und -sträucher, Unbeschadet der Bestimmungen, die
```
zum Anpflanzen bestimmt, für die Pflanzen in Anhang III
außer Samen und Pflanzen Teil A Nummern 1, 2, 3, 9, 13,
in Gewebekultur, mit 15, 16, 17 und 18, Anhang III
Ursprung in Drittländern Teil B Nummer 1 und Anhang IV
außerhalb Europas und des Teil A Abschnitt I Nummern 8.1,
Mittelmeerraums 8.2, 9.1, 9.2, 10, 11.1, 11.2,
12, 13, 14, 15, 17, 18, 19.1,
19.2, 20, 22.1, 22.2, 23.1,
23.2, 24, 25.5, 25.6, 26, 27.1,
27.2, 28, 29, 32.1, 32.2, 33,
34, 36, 37, 38.1, 38.2 und 39
gelten, gegebenenfalls amtliche
Feststellung, daß sich die
Pflanzen in Vegetationsruhe
befinden und frei von Blättern
sind.
```
Ein- und zweijährige Unbeschadet der Bestimmungen, die
```
Pflanzen, außer Gramineae, für die Pflanzen in Anhang III
zum Anpflanzen bestimmt, Teil A Nummern 11 und 13 sowie
mit Ursprung in Ländern Anhang IV Teil A Abschnitt I
außerhalb Europas und des Nummern 25.5, 25.6, 32.1, 32.2,
Mittelmeerraums 32.3, 33, 34, 35.1, 35.2 und 36
gelten, amtliche Feststellung,
daß die Pflanzen
- in Baumschulen angezogen
wurden und
- frei von Pflanzenresten,
Blüten und Früchten sind und
- vor der Ausfuhr untersucht
wurden und
- sich dabei als frei von
Anzeichen schädlicher
Bakterien, Viren und
virusähnlichen Organismen
erwiesen haben und
- sich entweder als frei von
Anzeichen schädlicher
Nematoden, Insekten, Milben
und Pilze erwiesen haben oder
einer angemessenen Behandlung
zur Tilgung solcher Organismen
unterzogen wurden.
```
Pflanzen von Gramineae Unbeschadet der Bestimmungen, die
```
mehrjähriger Ziergräser für die Pflanzen in Anhang IV
der Unterfamilien Teil A Abschnitt I Nummern 33,
Bambusoidae, Panicoideae, 34 und 36 gelten, amtliche
und den Gattungen Buchloe, Feststellung, daß die Pflanzen
Bouteloua Lag., - in Baumschulen angezogen
Calamagrostis, Cortaderia wurden und
Stapf, Glyceria R. Br., - frei von Pflanzenresten,
Hakonechioa Mak. ex Honda, Blüten und Früchten sind und
Hystrix, Molinia, Phalaris - vor der Ausfuhr untersucht
L., Shibataea, Spartina wurden und
Schreb., Stipa L. und - sich dabei als frei von
Uniola L., zum Anpflanzen Anzeichen schädlicher
bestimmt, außer Samen, mit Bakterien, Viren und
Ursprung in Ländern virusähnlicher Organismen
außerhalb Europas und des erwiesen haben und
Mittelmeerraums - sich entweder als frei von
Anzeichen schädlicher
Nematoden, Insekten, Milben
und Pilze erwiesen haben oder
einer angemessenen Behandlung
zur Tilgung solcher Organismen
unterzogen wurden,
```
Auf natürliche oder Unbeschadet der
```
künstliche Weise kleinwüchsig Anforderungen, die
gehaltene Pflanzen, zum gegebenenfalls für die
Anpflanzen bestimmt, außer Pflanzen in Anhang III
Samen, mit Ursprung in Teil A Nummer 1, 2, 3, 9,
außereuropäischen Ländern 13, 15, 16, 17 und 18, in
Anhang III Teil B Nummer 1
sowie in Anhang IV Teil A
Abschnitt I Nummern 8.1,
8.2, 9.1, 9.2, 10, 11.1,
11.2, 12, 13.1, 13.2, 14,
15, 17, 18, 19.1, 19.2, 20,
22.1, 22.2, 23.1, 23.2, 24,
25.5, 25.6, 26, 27.1, 27.2,
28, 32.1, 32.2, 33, 34, 36,
37, 38.1, 38.2, 39, 40
und 42 gelten, amtliche
Feststellung, daß:
```
die Pflanzen,
```
einschließlich
derjenigen, die direkt
natürlichen Lebensräumen
entnommen wurden, vor
dem Versand mindestens
zwei aufeinander
folgende Jahre lang in
amtlich eingetragenen
Baumschulen angepflanzt
waren, gehalten und
beschnitten wurden, die
einer amtlich
überwachten
Kontrollregelung
unterliegen,
```
die Pflanzen bei den
```
unter Buchstabe a
genannten Baumschulen:
aa) mindestens während
des unter
Buchstabe a
genannten Zeitraums:
- in Töpfen
eingepflanzt sind,
die auf mindestens
50 cm über dem
Boden angebrachten
Regalen stehen,
- geeigneten
Behandlungen
unterzogen wurden,
um
sicherzustellen,
daß sie frei von
außereuropäischen
Rostarten sind;
Wirkstoff,
Konzentration und
Datum der
Anwendung dieser
Behandlungen sind
unter der Rubrik
„Entseuchung
und/oder
Desinfizierung''
in dem in
```
Artikel 7 der
```
Richtlinie
77/93/EWG
genannten
Pflanzengesund-
heitszeugnis
anzugeben;
- mindestens
sechsmal jährlich
in geeigneten
Zeitabständen
amtlich auf die in
den Anhängen der
Richtlinie
genannten
Schadorganismen
untersucht wurden.
Diese
Untersuchungen,
die auch an
Pflanzen in
unmittelbarer
Nachbarschaft der
unter Buchstabe a
genannten
Baumschulen
vorzunehmen sind,
umfassen
mindestens eine
visuelle
Inspektion jeder
Reihe des Feldes
der Baumschule
sowie eine
visuelle
Inspektion aller
oberhalb des
Kultursubstrats
wachsenden
Pflanzenteile bei
einer Stichprobe
von mindestens
300 Pflanzen einer
bestimmten
Gattung, sofern
die Zahl der
Pflanzen dieser
Gattung
3 000 Pflanzen
nicht übersteigt,
oder 10% der
Pflanzen, wenn es
mehr als
3 000 Pflanzen
dieser Gattung
gibt,
- bei diesen
Inspektionen als
frei von den unter
dem vorstehenden
Gedankenstrich
genannten
relevanten
Schadorganismen
befunden wurden.
Befallene Pflanzen
sind zu
beseitigen. Die
übrigen Pflanzen
sind
gegebenenfalls
wirksam zu
behandeln und
außerdem für einen
angemessenen
Zeitraum zu halten
und zu
untersuchen, um
sicherzustellen,
daß sie von diesem
Schadorganismen
frei sind,
- entweder in
unbenutztem
künstlichem
Kultursubstrat
oder in einem
natürlichen
Kultursubstrat
angepflanzt
wurden, das begast
oder einer
geeigneten
Hitzebehandlung
unterzogen und bei
einer
anschließenden
Untersuchung als
frei von
Schadorganismen
befunden wurde;
- unter Bedingungen
gehalten wurden,
die gewährleisten,
daß das
Kultursubstrat
weiterhin von
Schadorganismen
frei bleibt;
- sowie innerhalb
von zwei Wochen
vor dem Versand
geschüttelt und
mit sauberem
Wasser gewaschen,
um das
ursprüngliche
Kultursubstrat zu
entfernen, und
dann wurzelnackt
gehalten
oder
geschüttelt und
mit sauberem
Wasser gewaschen,
um das
ursprüngliche
Kultursubstrat zu
entfernen, und
dann in
Kultursubstrat
wiederangepflanzt,
das den
Bedingungen unter
Buchstabe aa
fünfter
Gedankenstrich
entspricht,
oder
geeigneten
Behandlungen
unterzogen werden,
um
sicherzustellen,
daß das
Kultursubstrat
frei von
Schadorganismen
ist; Wirkstoff,
Konzentration und
Datum der
Anwendung dieser
Behandlungen sind
in dem in
```
Artikel 7 der
```
Richtlinie
77/93/EWG
genannten
Pflanzengesund-
heitszeugnis unter
der Rubrik
„Entseuchung
und/oder
Desinfizierung''
anzugeben,
bb) in verschlossenen
Behältern verpackt
wurden, die amtlich
verplombt und mit
der Registriernummer
der eingetragenen
Baumschule versehen
wurden; diese Nummer
ist unter der Rubrik
„Zusätzliche
Erklärung'' auch in
dem in Artikel 7 der
Richtlinie 77/93/EWG
genannten
Pflanzengesundheits-
zeugnis anzugeben,
damit die Sendung
identifiziert werden
kann.
```
Krautige mehrjährige Unbeschadet der Anforderungen, die
```
Pflanzen, zum gegebenenfalls für die Pflanzen
Anpflanzen bestimmt, in Anhang IV Teil A Abschnitt I
außer Samen, der Familien Nummern 32.1, 32.2, 32.3, 33, 34
Caryophyllaceae (außer und 36 gelten, amtliche
Dianthus L.), Compositae Feststellung, daß die Pflanzen
(außer Dendranthema - in Baumschulen angezogen
(DC.) Des. Moul.), wurden, frei von
Cruciferae, Leguminosae Pflanzenresten, Blüten und
und Rosaceae (außer Früchten sind,
Fragaria L.), mit Ursprung - vor der Ausfuhr untersucht
wurden und
- sich dabei als frei von
Anzeichen schädlicher
Bakterien, Viren und
virusähnlicher Organismen
erwiesen haben
und
- sich entweder als frei von
Anzeichen schädlicher
Nematoden, Insekten, Milben
und Pilze erwiesen haben
oder einer angemessenen
Behandlung zur Tilgung
solcher Organismen
unterzogen wurden.
```
Pflanzen von Euphorbia Amtliche Feststellung, daß
```
pulcherrima Willd., zur - die Pflanzen von Anbauflächen
Anpflanzung bestimmt, stammen, die bekanntermaßen
außer Samen, mit Ursprung frei von Bemisia tabaci Genn.,
in Ländern, in denen das sind,
Auftreten von Bemisia oder
tabaci Genn. - auf der Anbaufläche seit
(außereuropäische Beginn der letzten
Populationen) nicht abgeschlossenen
bekannt ist Vegetationsperiode bei in den
drei Monaten vor der Ausfuhr
wenigstens monatlich
durchgeführten amtlichen
Untersuchungen keine Anzeichen
von Bemisia tabaci Genn.
festgestellt wurden.
45.1. Pflanzen von Lycopersicon Unbeschadet der
lycopersicum (L.) Karsten Anforderungen, die
ex Farw., zum Anpflanzen gegebenenfalls für die
bestimmt, außer Samen, mit Pflanzen in Anhang III
Ursprung in Ländern, in denen Teil A Nummer 13 und
das Auftreten des Tomato Anhang IV Teil A
Yellow Leaf Curl Virus Abschnitt I Nummer 25.5,
bekannt ist, 25.6 und 25.7 gelten,
```
wo das Auftreten von
```
Bemisia tabaci Genn. nicht amtliche Feststellung, daß an
bekannt ist den Pflanzen keine
Anzeichen von Tomato Yellow
Leaf Curl Virus beobachtet
wurden;
```
wo das Auftreten von amtliche Feststellung, daß
```
Bemisia tabaci Genn. a) keine Anzeichen von
bekannt ist Tomato Yellow Leaf Curl
Virus an den Pflanzen
beobachtet wurden und
aa) die Pflanzen ihren
Ursprung in Gebieten
haben, die als frei
von Bemisia tabaci
Genn. bekannt sind,
oder
bb) die Anbaufläche bei
amtlichen
Kontrollen, die
während der letzten
drei Monate vor der
Ausfuhr zumindest
allmonatlich
durchgeführt wurden,
als frei von Bemisia
tabaci Genn.
befunden wurde,
oder
```
die Anbaufläche keine
```
Symptome von Tomato
yellow leaf curl virus
gezeigt hat und einer
geeigneten Behandlung
und Überwachung
unterzogen wurde, die
Freiheit von Bemisia
tabaci Genn.
gewährleistet.
```
Zum Anpflanzen bestimmte Unbeschadet der Anforderungen, die
```
Pflanzen, außer Samen, gegebenenfalls für die Pflanzen
Zwiebeln, Knollen, Kormi in Anhang III Teil A Nummer 13
und Rhizome, mit Ursprung sowie Anhang IV Teil A
in Ländern, in denen das Abschnitt I Nummern 25.5, 25.6,
Auftreten der betreffenden 32.1, 32.2, 32.3, 35.1, 35.2, 36
Schadorganismen nicht 44, 45 und 45.1 gelten;
bekannt ist
Es handelt sich bei den
betreffenden
Schadorganismen um
- Bean golden mosaic virus
- Cowpea mild mottle virus
- Lettuce infectious
yellows virus
- Pepper mild tigre virus
- Squash leaf curl virus
- andere durch Bemisia
tabaci Genn. übertragene
Viren
```
Länder, in denen das Amtliche Feststellung, das an den
```
Auftreten von Bemisia Pflanzen während der gesamten
tabaci Genn. Vegetationsperiode keine
(außereuropäische Anzeichen der betreffenden
Populationen) oder Schadorganismen festgestellt
anderer Vektoren der wurden.
betreffenden Erreger
bekannt ist
```
Länder, in denen das Amtliche Feststellung, daß an den
```
Auftreten von Bemisia Pflanzen während der gesamten
tabaci Genn. Vegetationsperiode keine
(außereuropäische Anzeichen von Bemisia tabaci
Populationen) oder Genn. festgestellt wurden
anderer Vektoren der und
betreffenden Erreger a) die Pflanzen von Anbauflächen
bekannt ist stammen, die bekanntermaßen
frei von Bemisia tabaci Genn.
und anderen Vektoren der
betreffenden Schadorganismen
sind,
oder
```
die Anbaufläche bei den zu
```
geeigneter Zeit
durchgeführten amtlichen
Kontrollen frei von Bemisia
tabaci Genn. und anderen
Vektoren war,
oder
```
die Pflanzen einer geeigneten
```
Behandlung zur Tilgung von
Bemisia tabaci Genn.
unterzogen wurden.
```
Samen von Helianthus Amtliche Feststellung, daß
```
annuus L. a) die Samen ihren Ursprung in
Gebieten haben, die als frei
von Plasmopara halstedii
(Farlow) Berl. et de Toni
bekannt sind,
oder
```
die Samen, außer diejenigen
```
von Sorten, die gegen alle im
Anbaugebiet anwesenden Rassen
von Plasmopara halstedii
(Farlow) Berl. et de Toni
resistent sind, einer
geeigneten Behandlung gegen
Plasmopara halstedii (Farlow)
Berl. et de Toni unterzogen
wurden.
```
Samen von Lycopersicon Amtliche Feststellung, daß die
```
lycopersicum (L.) Samen durch eine geeignete
Karsten ex Farw. Säureextraktionsmethode oder
eine nach dem Verfahren des
Artikels 16a der
Richtlinie 77/93/EWG genehmigte
gleichwertige Methode gewonnen
wurden und
```
die Samen entweder ihren
```
Ursprung in Gebieten haben,
in denen das Auftreten von
Clavibacter michiganensis
ssp. michiganensis (Smith)
Davis et al., Xanthomonas
campestris pv. vesicatoria
(Doidge) Dye und Potato
spindle tuber viroid nicht
bekannt ist,
oder
```
an den Pflanzen auf der
```
Anbaufläche während der
abgeschlossenen
Vegetationsperiode keine
Anzeichen für die durch diese
Schadorganismen verursachten
Krankheiten festgestellt
wurden,
oder
```
die Samen einem amtlichen
```
Test zumindest auf diese
Schadorganismen an einer
repräsentativen Probe und
unter Verwendung geeigneter
Methoden unterzogen wurden
und sich dabei als frei von
diesen Schadorganismen
erwiesen haben.
49.1. Samen von Medicago sativa Amtliche Feststellung, daß
L. a) auf der Anbaufläche seit
Beginn der letzten
abgeschlossenen
Vegetationsperiode keine
Anzeichen von Ditylenchus
dipsaci (Kühn) Filipjev
festgestellt wurden und daß
nach Labortests anhand
repräsentativer Proben
ebenfalls kein Ditylenchus
dipsaci (Kühn) Filipjev
festgestellt wurde,
oder
```
daß vor der Ausfuhr eine
```
Entseuchung vorgenommen
wurde.
49.2. Samen von Medicago sativa Unbeschadet der Anforderungen, die
L., mit Ursprung in für die Pflanzen in Anhang IV
Ländern, in denen das Teil A Abschnitt I Nummer 49.1
Auftreten von Clavibacter gelten, amtliche Feststellung,
michiganensis ssp. daß
insidiosus Davis et al. a) das Auftreten von Clavibacter
bekannt ist michiganensis ssp. insidiosus
Davis et al. seit Beginn der
letzten zehn Jahre weder im
Betrieb noch in seiner
unmittelbaren Umgebung
bekannt wurde
und
```
- die Kultur entweder zu
```
einer Sorte gehört, die als
hochresistent gegen
Clavibacter michiganensis
ssp. insidiosus Davis et
al. anerkannt ist,
oder
- sie zum Erntezeitpunkt noch
nicht ihre vierte
Vegetationsperiode seit der
Aussaat begonnen hatte und
es höchstens eine
vorhergehende Samenernte
von der Kultur gegeben
hatte,
oder
- der gewichtsmäßige Anteil
an unschädlichem Besatz,
der nach den Regeln
bestimmt wurde, die für die
Zertifizierung von in der
Gemeinschaft vermarktetem
Saatgut gelten, 0,1% nicht
übersteigt;
```
während der letzten
```
abgeschlossenen
Vegetationsperiode oder
gegebenenfalls den letzten
beiden dieser Perioden weder
auf der Anbaufläche noch auf
einer benachbarten Kultur von
Medicago sativa L. Anzeichen
von Clavibacter michiganensis
ssp. insidiosus Davis et al.
festgestellt wurden;
```
auf der Anbaufläche der
```
Kultur während der letzten
drei Jahre vor der Aussaat
keine Medicago sativa L.
angebaut wurde.
```
Samen von Oryza sativa L. Amtliche Feststellung, daß
```
```
die Samen anhand geeigneter
```
nematologischer Verfahren
amtlich getestet wurden und
sich dabei als frei von
Aphelenchoides besseyi
Christie erwiesen haben,
oder
```
die Samen einer geeigneten
```
Heißwasserbehandlung oder
anderen geeigneten Behandlung
gegen Aphelenchoides besseyi
Christie unterzogen wurden.
```
Samen von Phaseolus L. Amtliche Feststellung, daß
```
```
die Samen ihren Ursprung in
```
einem Gebiet haben, das als
frei von Xanthomonas
campestris pv. phaseoli
(Smith) Dye bekannt ist,
oder
```
eine repräsentative Probe der
```
Samen getestet wurde und sich
dabei als frei von
Xanthomonas campestris pv.
phaseoli (Smith) Dye erwiesen
hat.
```
Samen von Zea mais L. Amtliche Feststellung, daß
```
```
die Samen ihren Ursprung in
```
Gebieten haben, die als frei
von Erwinia stewartii (Smith)
Dye bekannt sind,
oder
```
eine repräsentative Probe der
```
Samen getestet wurde und sich
dabei als frei von Erwinia
stewartii (Smith) Dye
erwiesen hat.
```
Samen der Gattungen Triticum, Amtliche Feststellung, daß
```
Secale und X Triticosecale aus die Samen aus einem Gebiet
Afghanistan, Indien, Irak, stammen, von dem bekannt
Mexiko, Nepal, Pakistan und ist, daß Tilletia indica
den USA, wo das Auftreten von Mitra nicht auftritt. Der
Tilletia indica Mitra bekannt Name des Gebiets ist im
ist. Pflanzengesundheitszeugnis
aufzuführen.
```
Körner der Gattungen Triticum, Amtliche Feststellung, daß
```
Secale und X Triticosecale aus entweder
Afghanistan, Indien, Irak, i) die Körner aus einem
Mexiko, Nepal, Pakistan und Gebiet stammen, von dem
den USA, wo das Auftreten von bekannt ist, daß Tilletia
Tilletia indica Mitra bekannt indica Mitra nicht
ist. auftritt (der Name des
Gebiets oder der Gebiete
ist im
Pflanzengesundheitszeugnis
in der Zeile „Ursprung''
aufzuführen), oder
ii) an den Pflanzen auf ihrer
Anbaufläche während ihrer
letzten abgeschlossenen
Vegetationsperiode keine
Anzeichen für Tilletia
indica Mitra beobachtet
wurden und repräsentative
Körnerproben, die sowohl
bei der Ernte als auch vor
dem Versand entnommen und
untersucht wurden, sich
bei diesen Untersuchungen
als frei von Tilletia
indica Mitra erwiesen
haben. Letzteres ist im
Pflanzengesundheitszeugnis
in der Zeile „Name des
Erzeugnisses'' durch den
Zusatz „Geprüft und für
frei von Tilletia indica
Mitra befunden'' zu
bestätigen.
Abschnitt II
PFLANZEN, PFLANZENERZEUGNISSE UND ANDERE ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN
DER GEMEINSCHAFT
```
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Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und Besondere Anforderungen
andere Erzeugnisse
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Holz von Castanea Mill. a) Amtliche Feststellung, daß das
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Holz seinen Ursprung in
Gebieten hat, die als frei von
Cryphonectria parasitica
(Murrill) Barr bekannt sind,
oder
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das Holz ist entrindet.
```
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Holz von Platanus L., auch a) Amtliche Feststellung, daß das
```
ohne seine natürliche Holz seinen Ursprung in
Oberflächenrundung Gebieten hat, die als frei von
Ceratocystis fimbriata f.sp.
platani Walter bekannt sind,
oder
```
durch die Handelsklasse
```
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