Bundesgesetz über Maßnahmen zum Schutz gegen das Verbringen von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (Pflanzenschutzgesetz 1995) sowie Bundesgesetz, mit dem das Forstgesetz 1975 geändert wird
„Kiln-dried'', „K.D.'' oder
eine andere international
anerkannte Handelsklasse, die
nach üblichem Handelsbrauch auf
dem Holz oder seiner Verpackung
angegeben ist, wird
nachgewiesen, daß das Holz
einer künstlichen Trocknung bei
geeigneter
Temperatur/Zeit-Relation bis
auf einen Feuchtigkeitsgehalt
von weniger als 20% TS zur Zeit
der Behandlung unterzogen
wurde.
```
Lose Rinde von Castanea Amtliche Feststellung, daß
```
Mill. a) die Rinde ihren Ursprung in
Gebieten hat, die als frei
von Cryphonectria parasitica
(Murrill) Barr bekannt sind,
oder
```
die Sendung einer Entseuchung
```
oder sonstigen geeigneten
Behandlung gegen
Cryphonectria unterzogen
wurde.
```
Pflanzen von Pinus L., zum Amtliche Feststellung, daß auf der
```
Anpflanzen bestimmt, außer Anbaufläche oder in ihrer
Samen unmittelbaren Umgebung seit
Beginn der letzten
abgeschlossenen
Vegetationsperiode keine
Anzeichen von Scirrhia pini Funk
et Parker festgestellt wurden.
```
Pflanzen von Abies Mill., Unbeschadet der Anforderungen, die
```
Larix Mill., Picea A. gegebenenfalls für die Pflanzen
Dietr., Pinus L., in Anhang IV Teil A Abschnitt II
Pseudotsuga Carr. und Nummer 4 gelten, amtliche
Tsuga Carr., zum Feststellung, daß auf der
Anpflanzen bestimmt, Anbaufläche oder in ihrer
außer Samen unmittelbaren Umgebung seit
Beginn der letzten
abgeschlossenen
Vegetationsperiode keine
Anzeichen von Melampsora medusae
Thümen festgestellt worden sind.
```
Pflanzen von Populus L., Amtliche Feststellung, daß auf der
```
zum Anpflanzen bestimmt, Anbaufläche oder in ihrer
außer Samen unmittelbaren Umgebung seit
Beginn der letzten
abgeschlossenen
Vegetationsperiode keine
Anzeichen von Melampsora medusae
Thümen festgestellt wurden.
```
Pflanzen von Castanea Amtliche Feststellung, daß
```
Mill. und Quercus L., zum a) die Pflanzen ihren Ursprung
Anpflanzen bestimmt, außer in Gebieten haben, die als
Samen frei von Cryphonectria
parasitica (Murrill) Barr
bekannt sind
oder
```
auf der Anbaufläche oder in
```
ihrer unmittelbaren Umgebung
seit Beginn der letzten
abgeschlossenen
Vegetationsperiode keine
Anzeichen von Cryphonectria
parasitica (Murrill) Barr
festgestellt worden sind.
```
Pflanzen von Platanus L., Amtliche Feststellung, daß
```
zum Anpflanzen bestimmt, a) die Pflanzen ihren Ursprung
außer Samen in einem Gebiet haben, das
als frei von Ceratocystis
fimbriata f.sp. platani
Walter bekannt ist,
oder
```
auf der Anbaufläche oder in
```
ihrer unmittelbaren Umgebung
seit Beginn der letzten
abgeschlossenen
Vegetationsperiode keine
Anzeichen von Ceratocystis
fimbriata f.sp. platani
Walter festgestellt wurden.
```
Pflanzen von Chaenomeles Amtliche Feststellung, daß
```
Lindl., Cotoneaster Ehrh., a) die Pflanzen ihren Ursprung
Crataegus L., Cydonia in Gebieten haben, die nach
Mill., Eriobotrya Lindl., dem Verfahren des
Malus Mill., Mespilus L., Artikels 16a der
Pyracantha Roem., Pyrus Richtlinie 77/93/EWG als frei
L., Sorbus L., außer von Erwinia amylovora (Burr.)
Sorbus intermedia (Ehrh.) Winsl. et al. anerkannt sind,
Pers., Stranvaesia Lindl., oder
zum Anpflanzen bestimmt, b) die Pflanzen auf der
außer Samen Anbaufläche und in ihrer
unmittelbaren Umgebung, die
Anzeichen von Erwinia
amylovora (Burr.) Winsl. et
al. aufgewiesen haben,
gerodet wurden.
```
Pflanzen von Citrus L., Amtliche Feststellung, daß
```
Fortunella Swingle, a) die Pflanzen aus Gebieten
Poncirus Raf. oder ihre stammen, die als frei von
Hybriden, außer Samen und Spiroplasma citri Saglio et
Früchten al., Phoma tracheiphila
(Petri), Kanchaveli et
Gikashvili, Citrus vein
enation woody gall und Citrus
tristeza virus (europäische
Stämme)
oder
```
im Rahmen eines
```
Zertifizierungssystems
amtlich anerkannt wurden, das
voraussetzt, daß sie in
direkter Linie von Material
stammen, das unter geeigneten
Bedingungen erhalten wird und
amtlichen Tests zumindest auf
Citrus tristeza Virus
(europäische Stämme) und
Citrus vein enation woody
gall unter Verwendung von
geeigneten Indikatorpflanzen
oder gleichwertigen Verfahren
unterzogen wurde, die nach
dem Verfahren des
Artikels 16a der
Richtlinie 77/93/EWG
zugelassen wurden,
ununterbrochen in einem
insektengeschützten
Gewächshaus oder in einem
Isolierkäfig gezogen wurden
und an ihnen keine Anzeichen
von Spiroplasma citri Saglio
et al., Phoma tracheiphila
(Petri) Kanchaveli et
Gikashvili, Citrus tristeza
virus (europäische Stämme)
und Citrus vein enation woody
gall beobachtet wurden;
oder
```
die Pflanzen
```
- im Rahmen eines
Zertifizierungssystems
amtlich anerkannt wurden,
das voraussetzt, daß sie in
direkter Linie von Material
stammen, das unter
geeigneten Bedingungen
erhalten wird und amtlichen
Tests zumindest auf Citrus
vein enation woody gall und
Citrus tristeza virus
(europäische Stämme) unter
Verwendung von geeigneten
Indikatorpflanzen oder
gleichwertigen Verfahren
unterzogen wurde, die nach
dem Verfahren des
Artikels 16a der
Richtlinie 77/93/EWG
zugelassen wurden und sich
bei diesen Tests als frei
von Citrus tristeza virus
(europäische Stämme) und in
amtlichen Tests gemäß den
in diesem Gedankenstrich
genannten Verfahren als
zertifiziert frei von
zumindest Citrus tristeza
virus (europäische Stämme)
erwiesen haben,
- untersucht wurden, ohne daß
dabei seit Beginn der
letzten abgeschlossenen
Vegetationsperiode
Anzeichen für das Auftreten
von Spiroplasma citri
Saglio et al., Phoma
tracheiphila (Petri)
Kanchaveli et Gikashvili
und Citrus vein enation
woody gall und Citrus
tristeza virus festgestellt
wurden.
```
Pflanzen von Araceae, Amtliche Feststellung, daß
```
Marantaceae, Musaceae, a) auf der Anbaufläche seit
Persea spp. und Beginn der letzten
Strelitziaceae, bewurzelt abgeschlossenen
oder mit anhaftendem oder Vegetationsperiode kein
beigefügtem Nährsubstrat Befall mit Radopholus similis
(Cobb) Thorne festgestellt
wurde,
oder
```
Boden und Wurzeln
```
verdächtiger Pflanzen seit
Beginn der letzten
abgeschlossenen
Vegetationsperiode einem
amtlichen nematologischen
Test zumindest auf Radopholus
similis (Cobb) Thorne
unterzogen wurden und sich
dabei als frei von diesem
Schadorganismus erwiesen
haben.
```
Pflanzen von Fragaria L., Amtliche Feststellung, daß
```
Prunus L. und Rubus L., a) die Pflanzen ihren Ursprung
zum Anpflanzen bestimmt, in Gebieten haben, die als
außer Samen frei von den betreffenden
Schadorganismen bekannt sind,
oder
```
auf der Anbaufläche seit
```
Beginn der letzten
abgeschlossenen
Vegetationsperiode keine
Anzeichen von Krankheiten
festgestellt worden sind, die
durch die betreffenden
Schadorganismen verursacht
wurden.
Die betreffenden Schadorganismen
sind:
- bei Fragaria L.:
- Phytophthora fragariae
Hickman var. fragariae
- Arabis mosaic virus
- Raspberry ringspot virus
- Strawberry crinkle virus
- Strawberry latent ringspot
virus
- Strawberry mild yellow edge
virus
- Tomato black ring virus
- Xanthomonas fragariae
Kennedy et King
- bei Prunus L.:
- Apricot chlorotic leafroll
mycoplasm
- Xanthomonas campestris p.v.
pruni (Smith) Dye
- bei Prunus persica (L.)
Batsch:
Pseudomonas syringae pv.
persicae (Prunier et al.)
Young et al.
- bei Rubus L.:
- Arabis mosaic virus
- Raspberry ringspot virus
- Strawberry latent ringspot
virus
- Tomato black ring virus
```
Pflanzen von Cydonia Mill. Unbeschadet der Anforderungen, die
```
und Pyrus L., zum für die Pflanzen in Anhang IV
Anpflanzen bestimmt, außer Teil A Abschnitt II Nummer 9
Samen gelten, amtliche Feststellung,
daß
```
die Pflanzen ihren Ursprung
```
in Gebieten haben, die als
frei von Pear decline
mycoplasm bekannt sind,
oder
```
die Pflanzen auf der
```
Anbaufläche und in ihrer
unmittelbaren Umgebung, die
Anzeichen aufgewiesen haben,
nach denen sie des Befalls
mit Pear decline mycoplasm
verdächtig sind, während der
letzten drei abgeschlossenen
Vegetationsperioden an diesem
Ort gerodet wurden.
```
Pflanzen von Fragaria L., Unbeschadet der Anforderungen, die
```
zum Anpflanzen bestimmt, für die Pflanzen in Anhang IV
außer Samen Teil A Abschnitt II Nummer 12
gelten, amtliche Feststellung,
daß
```
die Pflanzen ihren Ursprung
```
in Gebieten haben, die als
frei von Aphelenchoides
besseyi Christie bekannt
sind,
oder
```
an den Pflanzen auf der
```
Anbaufläche seit Beginn der
letzten abgeschlossenen
Vegetationsperiode keine
Anzeichen von Aphelenchoides
besseyi Christie festgestellt
wurden,
oder
```
bei Pflanzen in Gewebekultur
```
diese von Pflanzen stammen,
die den Bedingungen unter
Buchstabe b dieser Nummer
entsprechen oder anhand
geeigneter nematologischer
Methoden amtlich getestet
wurden und sich dabei als
frei von Aphelenchoides
besseyi Christie erwiesen
haben.
```
Pflanzen von Malus Mill., Unbeschadet der Anforderungen, die
```
Anpflanzen bestimmt, außer für die Pflanzen in Anhang IV
Samen Teil A Abschnitt II Nummer 9
gelten, amtliche Feststellung,
daß
```
die Pflanzen ihren Ursprung
```
in Gebieten haben, die als
frei von Apple proliferation
mycoplasm bekannt sind,
oder
```
aa) die Pflanzen, außer aus
```
Samen erwachsenem
Pflanzgut,
- entweder im Rahmen
eines
Zertifizierungssystems
amtlich anerkannt
wurden, das
voraussetzt, daß sie in
direkter Linie von
Material stammen, das
unter geeigneten
Bedingungen erhalten
wird und amtlichen
Tests zumindest auf
Apple proliferation
mycoplasm unter
Verwendung von
geeigneten
Indikatorpflanzen oder
gleichwertigen
Verfahren unterzogen
wurde und sich dabei
als frei von diesem
Schadorganismus
erwiesen hat,
oder
- in direkter Linie von
Material stammen, das
unter geeigneten
Bedingungen erhalten
und während der letzten
sechs abgeschlossenen
Vegetationsperioden
mindestens einem
amtlichen Test
zumindest auf Apple
proliferaton mycoplasm
unter Verwendung von
geeigneten
Indikatorpflanzen oder
gleichwertigen
Verfahren unterzogen
wurde und sich dabei
als frei von diesem
Schadorganismus
erwiesen hat;
bb) an Pflanzen auf der
Anbaufläche oder an
anfälligen Pflanzen in
der unmittelbaren
Umgebung seit Beginn der
letzten drei
abgeschlossenen
Vegetationsperioden keine
Anzeichen von Krankheiten
festgestellt wurden, die
durch Apple proliferation
mycoplasm verursacht
werden.
```
Pflanzen der folgenden Unbeschadet der Anforderungen, die
```
Prunus-Arten, zum für die Pflanzen in Anhang IV
Anpflanzen bestimmt, außer Teil A Abschnitt II Nummer 12
Samen: gelten, amtliche Feststellung,
- Prunus amygdalus Batsch daß
- Prunus armeniaca L. a) die Pflanzen ihren Ursprung
- Prunus blireiana Andre in Gebieten haben, die als
- Prunus brigantina Vill. frei von Plum pox virus
- Prunus cerasifera Ehrh. bekannt sind,
- Prunus cistena Hansen oder
- Prunus curdica Fenzl et b) aa) die Pflanzen, außer aus
Fritsch Samen erwachsenes
- Prunus domestica spp. Pflanzgut,
domestica L. - entweder im Rahmen
- Prunus domestica ssp. eines
insititia (L.) C. K. Zertifizierungssystems
Schneid. amtlich anerkannt
- Prunus domestica ssp. wurden, das
italica (Borkh.) Hegi. voraussetzt, daß sie in
- Prunus glandulosa Thunb. direkter Linie von
- Prunus holosericea Material stammen, das
Batal. unter geeigneten
- Prunus hortulana Bailey Bedingungen erhalten
- Prunus japonica Thunb. wird und amtlichen
- Prunus mandshurica Tests zumindest auf
(Maxim.) Koehne Plum pox virus unter
- Prunus maritima Marsh. Verwendung von
- Prunus mume Sieb. et geeigneten
Zucc. Indikatorpflanzen oder
- Prunus nigra Ait. gleichwertigen
- Prunus persica (L.) Verfahren unterzogen
Batsch wurde und sich dabei
- Prunus salicina L. als frei von diesem
- Prunus sibirica L. Schadorganismus
- Prunus simonii Carr. erwiesen hat,
- Prunus spinosa L. oder
- Prunus tomentosa Thunb. - in direkter Linie von
- Prunus triloba Lindl. Material stammen, das
- andere für Plum pox unter geeigneten
virus anfällige Bedingungen erhalten
Prunus-Arten und während der letzten
drei abgeschlossenen
Vegetationsperioden
mindestens einem
amtlichen Test
zumindest auf Plum pox
virus unter Verwendung
von geeigneten
Indikatorpflanzen oder
gleichwertigen
Verfahren unterzogen
wurde und sich dabei
als frei von diesem
Schadorganismus
erwiesen hat;
bb) an Pflanzen auf der
Anbaufläche oder an
anfälligen Pflanzen in
der unmittelbaren
Umgebung seit Beginn der
letzten drei
abgeschlossenen
Vegetationsperioden keine
Anzeichen von Krankheiten
festgestellt wurden, die
durch Plum pox virus
verursacht wurden;
cc) Pflanzen auf der
Anbaufläche, die
Anzeichen von Krankheiten
aufgewiesen haben, die
durch andere Viren oder
virusähnliche Organismen
verursacht werden,
gerodet wurden.
```
Gestrichen
```
```
Pflanzen von Vitis L., Amtliche Feststellung, daß an den
```
außer Samen und Früchten Mutterreben auf der Anbaufläche
seit Beginn der letzten beiden
abgeschlossenen
Vegetationsperioden keine
Anzeichen von Grapevine
Flavescense doree MLO und
Xylophilus ampelinus
(Panagopoulos) Willems et al.
festgestellt wurden.
19.1. Knollen von Solanum Amtliche Feststellung, daß
tuberosum L., zum a) die Gemeinschaftsbestimmungen
Anpflanzen bestimmt zur Bekämpfung von
Synchytrium endobioticum
(Schilbersky) Percival
eingehalten wurden,
und
```
die Knollen ihren Ursprung in
```
einem Gebiet haben, das als
frei von Clavibacter
michiganensis ssp.
sepedonicus (Spieckermann et
Kotthoff) Davis et al.
bekannt ist, oder die
Gemeinschaftsbestimmungen zur
Bekämpfung von Clavibacter
michiganensis ssp.
sepedonicus (Spieckermann et
Kotthoff) Davis et al.
eingehalten wurden
und
```
die Knollen ihren Ursprung
```
auf einer Anbaufläche haben,
die als frei von Globodera
rostochiensis (Wollenweber)
Behrens und Globodera pallida
(Stone) Behrens bekannt ist
und
```
aa) die Knollen entweder
```
ihren Ursprung in
Gebieten haben, in denen
das Auftreten von
Pseudomonas solanacearum
(Smith) Smith nicht
bekannt ist, oder
bb) die Knollen in Gebieten,
in denen das Auftreten
von Pseudomonas
solanacearum (Smith)
Smith bekannt ist, von
einer Anbaufläche
stammen, die infolge der
Anwendung eines
angemessenen Verfahrens
zur Tilgung von
Pseudomonas solanacearum
(Smith) Smith frei von
Pseudomonas solanacearum
(Smith) Smith ist oder
als frei davon gilt
und
```
die Knollen entweder ihren
```
Ursprung in Gebieten
haben, in denen das
Auftreten von Meloidogyne
chitwoodi Golden et al.
(alle Populationen) und
Meloidogyne fallax Karssen
nicht bekannt ist,
oder,
in Gebieten, in denen das
Auftreten von Meloidogyne
chitwoodi Golden et al.
(alle Populationen) und
Meloidogyne fallax Karssen
bekannt ist,
- die Knollen entweder von
einer Anbaufläche
stammen, die sich bei
einer jährlichen
Untersuchung der
Wirtskulturen durch
visuelle Inspektion der
Wirtspflanzen zu
angemessenen Zeitpunkten
sowie durch visuelle
Inspektion sowohl
äußerlich als auch bei
Aufschneiden der Knollen
von auf der Anbaufläche
wachsenden Kartoffeln
nach der Ernte als frei
von Meloidogyne
chitwoodi Golden et al.
(alle Populationen)
und Meloidogyne fallax
Karssen erwiesen hat,
oder
- nach der Ernte
Stichproben der Knollen
genommen und etweder
nach einer geeigneten
Methode zur Induzierung
von Symptomen
untersucht oder nach
Laboruntersuchungen
sowie visuellen
Inspektionen sowohl
äußerlich als auch durch
Aufschneiden der Knollen
zu angemessenen
Zeitpunkten und auf
jeden Fall bei der
Verschließung der
Verpackung oder
Behälter vor dem
Inverkehrbringen gemäß
den Bestimmungen über
das Verschließen in der
Richtlinie 66/403/EWG
des Rates unterzogen
wurden und keine
Anzeichen von
Meloidogyne chitwoodi
Golden et al. (alle
Populationen) und
Meloidogyne fallax
Karssen festgestellt
wurden.
19.2. Knollen von Solanum Unbeschadet der besonderen
tuberosum L., zum Anforderungen, die für die
Anpflanzen bestimmt, Knollen in Anhang IV Teil A
außer Knollen der Sorten, Abschnitt II Nummer 19.1 gelten,
die in einem oder mehreren amtliche Feststellung, daß die
Mitgliedstaaten auf Grund Knollen
der Richtlinie 70/457/EWG - aus fortgeschrittenen
des Rates amtlich Züchtungen stammen, wobei
zugelassen wurden diese Feststellung in
geeigneter Weise auf dem
Begleitdokument der Knollen zu
erfolgen hat;
- in der Gemeinschaft erzeugt
wurden
und
- in direkter Linie vom Material
stammen, das unter geeigneten
Bedingungen erhalten und in
der Gemeinschaft nach
geeigneten Methoden amtlichen
Quarantänetests unterzogen
wurde und sich dabei als frei
von Schadorganismen erwiesen
hat.
19.3. Pflanzen von stolon- oder a) Die Pflanzen wurden unter
knollenbildenden Arten der Quarantänebedingungen gehalten
Gattung Solanum L. oder und haben sich bei
ihre Hybriden, zum Quarantänetests als frei von
Anpflanzen bestimmt, außer jeglichen Schadorganismen
den in Anhang IV Teil A erwiesen.
Abschnitt II Nummer 19.1 b) Die Quarantänetests gemäß
oder 19.2 genannten Buchstabe a) werden
Knollen von Solanum aa) überwacht vom amtlichen
tubersoum L. sowie Pflanzenschutzdienst des
Erhaltungszüchtigungs- betroffenen Mitgliedstaats
material in Genbanken oder und durchgeführt von
Genmaterialsammlungen wissenschaftlich
ausgebildetem Personal
dieses Dienstes oder einer
amtlich anerkannten Stelle;
bb) durchgeführt an einem Ort,
der mit geeigneten
Einrichtungen ausgestattet
ist, die bei dem Schutz vor
Schadorganismen und der
Aufbewahrung des Materials
eine ausreichende Sicherung
gegen die Gefahr der
Ausbreitung von
Schadorganismen bieten;
cc) durchgeführt an jeder
Materialpartie durch
- Beschau in regelmäßigen
Abständen während
mindestens einer
abgeschlossenen
Vegetationsperiode unter
Berücksichtigung der Art
des Materials und seiner
Entwicklung im Rahmen des
Testprogramms, im
Hinblick auf Anzeichen
für den Befall mit
Schadorganismen,
- Tests nach geeigneten,
dem in Artikel 16a der
Richtlinie 77/93/EWG
genannten Ausschuß
vorzulegenden Methoden;
- bei allem
Kartoffelzuchtmaterial
zumindest auf
- Andean potato latent
virus
- Arracacha virus B.
oca strain
- Potato black ringspot
virus
- Potato spindle tuber
viroid
- Potato virus T
- Andean potato mottle
virus
- herkömmliche
Kartoffelviren A, M,
S, V, X und Y
(einschließlich Y
hoch o, Y hoch n, Y
hoch c) sowie Potato
leaf roll virus
- Clavibacter
michiganensis ssp.
sepedonicus
(Spieckermann et
Kotthoff) Davis et
al.
- Pseudomonas
solanacearum (Smith)
Smith
- bei echtem
Kartoffelsamen
zumindest auf
vorgenannte Viren und
Viroide;
dd) geeignete Tests auf alle
anderen bei der Beschau
festgestellten Anzeichen
zur Identifizierung der
Schadorganismen, die sie
verursacht haben.
```
Material, das sich bei der
```
Untersuchung gemäß Buchstabe b
nicht als frei von den
Schadorganismen gemäß
Buchstabe b erwiesen hat, wird
unverzüglich vernichtet oder
Verfahren zur Tilgung des bzw.
der Schadorganismen unterzogen.
```
Jede Organisation oder
```
Forschungsstelle, die solches
Material besitzt, unterrichtet
den amtlichen
Pflanzenschutzdienst ihres
Mitgliedstaats darüber.
19.4. Pflanzen von stolon- oder Jede Organisation oder
knollenbildenden Arten der Forschungsstelle, die solches
Gattun Solanum L. oder Material besitzt, unterrichtet
ihre Hybriden, zum den amtlichen
Anpflanzen bestimmt, das Pflanzenschutzdienst ihres
in Genbanken oder Mitgliedstaats darüber.
Genmaterialsammlungen
erhalten wird
19.5. Knollen von Solanum Anhand einer Zulassungsnummer auf
tuberosum L., außer den in der Verpackung oder bei in loser
Anhang IV Teil A Schüttung beförderten Kartoffeln
Abschnitt II Nummer 19.1, auf dem Beförderungsmittel ist
19.2, 19.3 oder 19.4 nachzuweisen, daß die Kartoffeln
genannten Knollen von einem amtlich zugelassenen
Erzeuger angebaut wurden oder
aus amtlich zugelassenen
gemeinsamen Lager- oder
Versandzentren im Anbaugebiet
stammen. Ferner ist anzugeben,
daß die Knollen frei von
Pseudomonas solanacearum (Smith)
Smith sind und
```
die Gemeinschaftsbestimmungen
```
zur Bekämpfung von
Synchytrium endobioticum
(Schilberksy) Percival
eingehalten wurden
und
```
gegebenenfalls die
```
Gemeinschaftsbestimmungen zur
Bekämpfung von Clavibacter
michiganensis ssp.
sepedonicus (Spieckermann et
Kotthoff) Davis et al.
eingehalten wurden.
19.6. Pflanzen von Solanaceae, Unbeschadet der Anforderungen, die
zum Anpflanzen bestimmt, gegebenenfalls für die Pflanzen
außer Samen und den in in Anhang IV Teil A Abschnitt II
Anhang IV Teil A Nummern 19.1, 19.2 und 19.3
Abschnitt II Nummern 19.4 gelten, amtliche Feststellung,
und 19.5 genannten daß
Pflanzen a) die Pflanzen ihren Ursprung
in Gebieten haben, die als
frei von Potato stolbur
mycoplasm bekannt sind,
oder
```
auf den Pflanzen der
```
Anbaufläche seit Beginn der
letzten abgeschlossenen
Vegetationsperiode keine
Anzeichen von Potato stolbur
mycoplasm festgestellt
wurden.
19.7. Pflanzen von Capsicum Unbeschadet der Bestimmungen, die
annuum L., Lycopersion gegebenenfalls für die Pflanzen
lycopersicum (L.) Karsten in Anhang IV Teil A Abschnitt II
ex Farw., Musa L., Nummer 19.6 gelten, amtliche
Nicotiana L. und Solanum Feststellung, daß
melongena L., zum a) die Pflanzen ihren Ursprung
Anpflanzen bestimmt, außer in Gebieten haben, die sich
Samen als frei von Pseudomonas
solanacearum (Smith) Smith
erwiesen haben, oder
```
auf den Pflanzen der
```
Anbaufläche seit Beginn der
letzten abgeschlossenen
Vegetationsperiode keine
Anzeichen von Pseudomonas
solanacearum (Smith) Smith
festgestellt wurden.
```
Pflanzen von Humulus Amtliche Feststellung, daß auf dem
```
lupulus L., zum Anpflanzen Hopfen der Anbaufläche seit
bestimmt, außer Samen Beginn der letzten
abgeschlossenen
Vegetationsperiode keine
Anzeichen von Verticillium
albo-atrum Reinke et Berthold
und Verticillium dahliae Kiebahn
festgestellt wurden.
```
Pflanzen von Dendranthema Amtliche Feststellung, daß
```
(DC.) Des. Moul., Dianthus a) auf der Anbaufläche seit
L. und Pelargonium Beginn der letzten
L'Herit, ex Ait., zum abgeschlossenen
Anpflanzen bestimmt, außer Vegetationsperiode keine
Samen Anzeichen von Heliothis
armigera Hübner oder
Spodoptera littoralis
(Boisd.) festgestellt wurden,
oder
```
die Pflanzen einer geeigneten
```
Behandlung gegen diese
Organismen unterzogen wurden.
22.1. Pflanzen von Dendranthema Unbeschadet der Anforderungen, die
(DC.) Des Moul., zum für die Pflanzen in Anhang IV
Anpflanzen bestimmt, außer Teil A Abschnitt II Nummer 21
Samen gelten, amtliche Feststellung,
daß
```
die Pflanzen höchstens die
```
F3-Generation von Material
sind, das sich bei Tests auf
Chrysanthemum stunt viroid
als frei von diesem Virus
erwiesen hat, oder sie
unmittelbar von Material
abstammen, das sich bei einer
repräsentativen Probe von
mindestens 10% bei einer
amtlichen Prüfung im
Zeitpunkt der Blüte als frei
von Chrysanthemum stunt
viroid erwiesen hat;
```
die Pflanzen oder Stecklinge
```
- aus Betrieben stammen, die
in den drei ersten Monaten
vor dem Versand mindestens
einmal monatlich amtlich
untersucht wurden und bei
denen in dieser Zeit keine
Anzeichen von Puccinia
horiana Hennings
festgestellt wurden und in
deren unmittelbarer
Umgebung in den drei
Monaten vor der Ausfuhr
keine Anzeichen von
Puccinia horiana Hennings
festgestellt wurden,
oder
- einer geeigneten Behandlung
gegen Puccinia horiana
Hennings unterzogen wurden;
```
bei nichtbewurzelten
```
Stecklingen weder auf ihnen
noch auf den Pflanzen, von
denen sie stammen, Anzeichen
von Didymella ligulicola
(Baker, Dimock et Davis) v.
Arx festgestellt wurden oder
bei bewurzelten Stecklingen
weder auf ihnen noch auf dem
Wurzelbett Anzeichen von
Didymella ligulicola (Baker,
Dimock et Davis) v. Arx
festgestellt wurden.
22.2. Pflanzen von Dianthus L., Unbeschadet der Anforderungen, die
zum Anpflanzen bestimmt, für die Pflanzen in Anhang IV
außer Samen Teil A Abschnitt II Nummer 21
gelten, amtliche Feststellung,
daß
- die Pflanzen in direkter Linie
von Mutterpflanzen abstammen,
die sich bei den in den
letzten zwei Jahren mindestens
einmal durchgeführten amtlich
anerkannten Tests als frei von
Erwinia chrysanthemi pv.
dianthicola (Hellmers) Dickey,
Pseudomonas caryophylli
(Burkholder) Starr et
Burkholder und Phialophora
cinerescens (Wollenw.) van
Beyma erwiesen haben,
- keine Anzeichen der
vorgenannten Schadorganismen
auf den Pflanzen festgestellt
wurden.
```
Zwiebeln von Tulipa L. und Amtliche Feststellung, daß auf den
```
Narcissus L., außer Pflanzen seit Beginn der letzten
solchen, bei denen aus der abgeschlossenen
Verpackung oder Vegetationsperiode keine
anderweitig hervorgeht, Anzeichen von Ditylenchus
daß sie zum Direktverkauf dipsaci (Kühn) Filipjev
an den Endverbraucher festgestellt wurden.
bestimmt sind, der keine
gewerbliche
Schnittblumenerzeugung
betreibt
```
Pflanzen von Apium Unbeschadet der Anforderungen, die
```
graveolens L., gegebenenfalls für die Pflanzen
Argyranthemum spp., Aster in Anhang IV Teil A Abschnitt II
spp., Brassica spp., Nummern 21, 22.1 oder 22.2
Capsicum annuum L., gelten, amtliche Feststellung,
Cucumis spp., Dendranthema daß
(DC.) Des. Moul., Dianthus a) die Pflanzen ihren Ursprung
L. oder ihre Hybriden, in einem Gebiet haben, das
Gerbera Cass., Gypsophila als frei von Liriomyza
L., Lactuca spp., bryoniae (Kaltenbach),
Leucanthemum L., Lupinus Liriomyza huidobrensis
L., Lycopersicon (Blanchard) und Liriomyza
Lycopersicum (L.) Karsten trifolii (Burgess) bekannt
ex Farw., Solanum ist,
melongena L., Spinacia L., oder
Tanacetum L. und Verbena b) entweder auf der Anbaufläche
L., zum Anpflanzen bei amtlichen Besichtigungen,
bestimmt, außer Samen die in den drei Monaten vor
der Ernte mindestens
monatlich durchgeführt
wurden, keine Anzeichen von
Liriomyza bryoniae
(Kaltenbach), Liriomyza
huidobrensis (Blanchard) und
Liriomyza trifolii (Burgess)
festgestellt wurden,
oder
```
die Pflanzen unmittelbar vor
```
der Vermarktung untersucht
wurden, sich dabei als frei
von Anzeichen der
betreffenden Schadorganismen
erwiesen haben und einer
geeigneten Behandlung zur
Tilgung von Liriomyza
bryoniae (Kaltenbach),
Liriomyza huidobrensis
(Blanchard) und Liriomyza
trifolii (Burgess) unterzogen
wurden.
```
Im Freiland angezogene, Die Anbaufläche muß bekanntermaßen
```
bewurzelte Pflanzen, frei sein von Clavibacter
eingepflanzt oder zum michiganensis ssp. sepedonicus
Anpflanzen bestimmt (Spieckermann et Kotthoff) Davis
et al., Globodera pallida
(Stone) Behrens, Globodera
rostochiensis (Wollenweber)
Behrens und Synchytrium
endobioticum (Schilbersky)
Percival.
```
Pflanzen von Beta vulgaris Amtliche Feststellung, daß
```
L., zum Anpflanzen a) die Pflanzen ihren Ursprung
bestimmt, außer Samen in Gebieten haben, die als
frei von Beet leaf curl virus
bekannt sind,
oder
```
das Auftreten von Beet leaf
```
curl virus auf der
Anbaufläche nicht bekannt ist
und auf der Anbaufläche oder
in ihrer unmittelbaren
Umgebung seit Beginn der
letzten abgeschlossenen
Vegetationsperiode keine
Anzeichen von Beet leaf curl
virus festgestellt wurden.
```
Samen von Helianthus Amtliche Feststellung, daß
```
annuus L. a) die Samen ihren Ursprung in
Gebieten haben, die als frei
von Plasmopara halstedii
(Farlow) Berl. et de Toni
bekannt sind,
oder
```
die Samen, außer denen, die
```
aus Sorten erzeugt wurden,
die gegen alle im Anbaugebiet
anwesende Rassen von
Plasmopara halstedii (Farlow)
Berl. et de Toni resistent
sind, einer angemessenen
Behandlung gegen Plasmopara
halstedii (Farlow) Berl. et
de Toni unterzogen wurden.
27.1. Pflanzen von Lycopersicon Unbeschadet der
lycopersicum (L.) Karsten Anforderungen, die
ex Farw. zum Anpflanzen gegebenenfalls für die
bestimmt, außer Samen Pflanzen in Anhang IV
Teil A Abschnitt II
Nummern 19.6 und 24 gelten,
amtliche Feststellung, daß
```
die Pflanzen ihren
```
Ursprung in Gebieten
haben, die als frei von
Tomato Yellow Leaf Curl
Virus bekannt sind,
oder
```
an den Pflanzen keine
```
Anzeichen von Tomato
Yellow Leaf Curl Virus
beobachtet wurden und
aa) die Pflanzen ihren
Ursprung in Gebieten
haben, die als frei
von Bemisia tabaci
Genn. bekannt sind,
oder
bb) die Anbaufläche bei
amtlichen
Kontrollen, die
während der letzten
drei Monate vor der
Ausfuhr zumindest
allmonatlich
durchgeführt wurden,
als frei von Bemisia
tabaci Genn.
befunden wurde,
oder
```
die Anbaufläche keine
```
Symptome von Tomato
yellow leaf curl virus
gezeigt hat und einer
geeigneten Behandlung
und Überwachung
unterzogen wurde, die
die Freiheit von Bemisia
tabaci Genn.
gewährleistet.
```
Samen von Lycopersicon Amtliche Feststellung, daß die
```
lycopersicum (L.) Karsten Samen durch eine geeignete
ex Farw. Säureextraktionsmethode oder
eine nach dem Verfahren des
Artikels 16a der
Richtlinie 77/93/EWG genehmigte
gleichwertige Methode gewonnen
wurden und
```
die Samen entweder ihren
```
Ursprung in Gebieten haben,
in denen das Auftreten von
Clavibacter michiganensis
ssp. michiganensis (Smith)
Davis et al. oder Xanthomonas
campestris pv. vesicatoria
(Doidge) Dye nicht bekannt
ist,
oder
```
an den Pflanzen auf der
```
Anbaufläche während der
letzten abgeschlossenen
Vegetationsperiode keine
Anzeichen für die durch diese
Schadorganismen verursachten
Krankheiten festgestellt
wurden,
oder
```
die Samen einem amtlichen
```
Test zumindest auf diese
Schadorganismen an einer
repräsentativen Probe und
unter Verwendung geeigneter
Methoden unterzogen wurden
und sich dabei als frei von
diesen Schadorganismen
erwiesen haben.
29.1. Samen von Medicago sativa Amtliche Feststellung, daß
L. a) auf der Anbaufläche seit
Beginn der letzten
abgeschlossenen
Vegetationsperiode keine
Anzeichen von Ditylenchus
dipsaci (Kühn) Filipjev
festgestellt wurden und daß
nach Labortests anhand
repräsentativer Proben
ebenfalls kein Ditylenchus
dipsaci (Kühn) Filipjev
festgestellt wurde
oder
```
daß vor der Vermarktung eine
```
Entseuchung vorgenommen
wurde.
29.2. Samen von Medicago sativa Unbeschadet der Anforderungen, die
L. für die Pflanzen in Anhang IV
Teil A Abschnitt II Nummer 29.1
gelten, amtliche Feststellung,
daß
```
die Samen ihren Ursprung in
```
Gebieten haben, in denen das
Auftreten von Clavibacter
michiganensis ssp. insidiosus
Davis et al. nicht bekannt
ist,
oder
```
- das Auftreten von
```
Clavibacter michiganensis
ssp. insidiosus Davis et
al. seit Beginn der letzten
zehn Jahre weder im Betrieb
noch in seiner
unmittelbaren Umgebung
bekannt wurde
und
- es sich bei dem Material
um eine Sorte handelt,
die als hochresistent
gegen Clavibacter
michiganensis ssp.
insidiosus Davis et al.
anerkannt ist,
oder
- das Material zum
Erntezeitpunkt noch nicht
seine vierte
Vegetationsperiode seit
der Aussaat begonnen
hatte und es höchstens
eine vorhergehende
Samenernte von der Kultur
gegeben hatte,
oder
- der gewichtsmäßige Anteil
an unschädlichem Besatz,
der nach den Regeln
bestimmt wurde, die für
die Zertifizierung von in
der Gemeinschaft
vermarkteten Saatgut
gelten, 0,1% nicht
übersteigt,
- während der letzten
abgeschlossenen
Vegetationsperiode oder
gegebenenfalls den
letzten beiden dieser
Perioden weder auf der
Anbaufläche noch auf
einer benachbarten Kultur
von Medicago sativa L.
Anzeichen von Clavibacter
michiganensis ssp.
insidiosus Davis et al.
festgestellt wurden,
- auf der betreffenden
Anbaufläche während der
letzten drei Jahre vor
der Aussaat keine
Medicago sativa L.
angebaut wurde.
```
Samen von Phaseolus L. Amtliche Feststellung, daß
```
```
die Samen ihren Ursprung in
```
einem Land haben, das als
frei von Xanthomonas
campestris pv. phaseoli
(Smith) Dye bekannt ist,
oder
```
eine repräsentative Probe der
```
Samen getestet wurde und sich
dabei als frei von
Xanthomonas campestris pv.
phaseoli (Smith) Dye erwiesen
hat.
31.1. Früchte von Citrus L., Die Verpackung muß eine geeignete
Fortunella Swingle, Ursprungskennzeichnung tragen.
Poncirus Raf. und ihre
Hybriden
Teil B
VON DEN MITGLIEDSTAATEN ZU STELLENDE BESONDERE ANFORDERUNGEN FÜR DAS
VERBRINGEN VON PFLANZEN, PFLANZENERZEUGNISSEN UND ANDEREN
ERZEUGNISSEN IN DIE UND INNERHALB BESTIMMTER SCHUTZGEBIETE
```
```
Pflanzen,
Pflanzenerzeugnisse Besondere Anforderungen Schutzgebiet(e)
und andere Erzeugnisse
```
```
```
Holz von Unbeschadet der EL, IRL, VK *1)
```
Nadelbäumen Anforderungen, die für
(Coniferales) Holz gemäß Anhang IV
Teil A Abschnitt I
Nummern 1.1, 1.2, 1.3,
1.4, 1.5 und 7
gegebenenfalls gelten,
```
ist das Holz
```
entrindet
oder
```
amtliche
```
Feststellung, daß
das Holz seinen
Ursprung in
Gebieten hat, die
als frei von
Dendroctonus micans
Kugelan bekannt
sind,
oder
```
wird durch die
```
Handelsklasse
„Kiln-dried'',
„K.D.'' oder eine
andere
international
anerkannte
Handelsklasse, die
nach geltendem
Handelsbrauch auf
dem Holz oder
seiner Verpackung
angegeben ist,
nachgewiesen, daß
das Holz einer
künstlichen
Trocknung bei
geeigneter
Temperatur/Zeit-
Relation bis auf
einen
Feuchtigkeits-
gehalt von
weniger als 20%
TS zur Zeit der
Behandlung
unterzogen wurde.
```
Holz von Unbeschadet der EL, IRL, VK
```
Nadelbäumen Anforderungen, die für
(Coniferales) das Holz gemäß
Anhang IV Teil A
Abschnitt I
Nummern 1.1, 1.2,
1.3, 1.4, 1.5 und 7
gegebenenfalls
gelten,
```
ist das Holz
```
entrindet
oder
```
amtliche
```
Feststellung, daß
das Holz seinen
Ursprung in
Gebieten hat, die
als frei von Ips
duplicatus
Sahlberg bekannt
sind,
oder
```
wird durch die
```
Handelsklasse
„Kiln-dried'',
„K.D.'' oder eine
andere
international
anerkannte
Handelsklasse, die
nach geltendem
Handelsbrauch auf
dem Holz oder
seiner Verpackung
angegeben ist,
nachgewiesen, daß
das Holz einer
künstlichen
Trocknung bei
geeigneter
Temperatur/Zeit-
Relation bis auf
einen
Feuchtigkeits-
gehalt von
weniger als 20%
TS zur Zeit der
Behandlung
unterzogen wurde.
```
Holz von Unbeschadet der IRL, VK
```
Nadelbäumen Anforderungen, die für
(Coniferales) das Holz gemäß
Anhang IV Teil A
Abschnitt I
Nummern 1.1, 1.2,
1.3, 1.4, 1.5 und 7
gegebenenfalls
gelten,
```
ist das Holz
```
entrindet
oder
```
amtliche
```
Feststellung, daß
das Holz seinen
Ursprung in
Gebieten hat, die
als frei von Ips
typographus Heer
bekannt sind,
oder
```
wird durch die
```
Handelsklasse
„Kiln-dried'',
„K.D.'' oder eine
andere
international
anerkannte
Handelsklasse, die
nach geltendem
Handelsbrauch auf
dem Holz oder
seiner Verpackung
angegeben ist,
nachgewiesen, daß
das Holz einer
künstlichen
Trocknung bei
geeigneter
Temperatur/Zeit-
Relation bis auf
einen
Feuchtigkeits-
gehalt von
weniger als 20%
TS zur Zeit der
Behandlung
unterzogen wurde.
```
Holz von Unbeschadet der EL, F (Kosika),
```
Nadelbäumen Anforderungen, die für IRL, VK
(Coniferales) das Holz in Anhang IV
Teil A Abschnitt I
Nummern 1.1, 1.2,
1.3, 1.4, 1.5 und 7
gegebenenfalls sowie
Anhang IV Teil B
Nummern 1, 2 und 3
gelten,
```
ist das Holz
```
entrindet
oder
```
amtliche
```
Feststellung, daß
das Holz seinen
Ursprung in
Gebieten hat, die
als frei von Ips
amitinus Eichhof
bekannt sind,
oder
```
wird durch die
```
Handelsklasse
„Kiln-dried'',
„K.D.'' oder eine
andere
international
anerkannte
Handelsklasse, die
nach geltendem
Handelsbrauch auf
dem Holz oder
seiner Verpackung
angegeben ist,
nachgewiesen, daß
das Holz einer
künstlichen
Trocknung bei
geeigneter
Temperatur/Zeit-
Relation bis auf
einen
Feuchtigkeits-
gehalt von
weniger als 20%
TS zur Zeit der
Behandlung
unterzogen wurde.
```
Holz von Unbeschadet der EL, IRL, VK
```
Nadelbäumen Anforderungen, die für (N-IRL, Isle of
(Coniferales) das Holz in Anhang IV Man)
Teil A Abschnitt I
Nummern 1.1, 1.2,
1.3, 1.4, 1.5 und 7
gegebenenfalls sowie
Anhang IV Teil B
Nummern 1, 2, 3 und 4
gelten,
```
ist das Holz
```
entrindet
oder
```
amtliche
```
Feststellung, daß
das Holz seinen
Ursprung in
Gebieten hat, die
als frei von Ips
cembrae Heer
bekannt sind,
oder
```
wird durch die
```
Handelsklasse
„Kiln-dried'',
„K.D.'' oder eine
andere
international
anerkannte
Handelsklasse, die
nach geltendem
Handelsbrauch auf
dem Holz oder
seiner Verpackung
angegeben ist,
nachgewiesen, daß
das Holz einer
künstlichen
Trocknung bei
geeigneter
Temperatur/Zeit-
Relation bis auf
einen
Feuchtigkeits-
gehalt von
weniger als 20%
TS zur Zeit der
Behandlung
unterzogen wurde.
```
Holz von Unbeschadet der IRL, VK (N-IRL,
```
Nadelbäumen Anforderungen, die für Insel Man)
(Coniferales) das Holz in Anhang IV
Teil A Abschnitt I
Nummern 1.1, 1.2,
1.3, 1.4, 1.5 und 7
gegebenenfalls sowie
Anhang IV Teil B
Nummern 1, 2, 3, 4
und 5 gelten,
```
ist das Holz
```
entrindet
oder
```
amtliche
```
Feststellung, daß
das Holz seinen
Ursprung in
Gebieten hat, die
als frei von Ips
sexdentatus Boerner
bekannt sind,
oder
```
wird durch die
```
Handelsklasse
„Kiln-dried'',
„K.D.'' oder eine
andere
international
anerkannte
Handelsklasse, die
nach geltendem
Handelsbrauch auf
dem Holz oder
seiner Verpackung
angegeben ist,
nachgewiesen, daß
das Holz einer
künstlichen
Trocknung bei
geeigneter
Temperatur/Zeit-
Relation bis auf
einen
Feuchtigkeits-
gehalt von
weniger als 20%
TS zur Zeit der
Behandlung
unterzogen wurde.
6.1. Holz von Unbeschadet der IRL, VK (N-IRL,
Nadelbäumen Anforderungen, die für Insel Man und
(Coniferales) das Holz in Anhang IV Jersey)
Teil A Abschnitt I
Nummern 1.1, 1.2,
1.3, 1.4, 1.5 und 7
gegebenenfalls sowie
Anhang IV Teil B
Nummern 1, 2, 3, 4,
5 und 6 gelten,
```
ist das Holz
```
entrindet
oder
```
amtliche
```
Feststellung, daß
das Holz seinen
Ursprung in
Gebieten hat, die
als frei von
Pissodes ssp.
(europäische
Erreger bekannt
sind,
oder
```
wird durch die
```
Handelsklasse
„Kiln-dried'',
„K.D.'' oder eine
andere
international
anerkannte
Handelsklasse, die
nach geltendem
Handelsbrauch auf
dem Holz oder
seiner Verpackung
angegeben ist,
nachgewiesen, daß
das Holz einer
künstlichen
Trocknung bei
geeigneter
Temperatur/Zeit-
Relation bis auf
einen
Feuchtigkeits-
gehalt von
weniger als 20%
TS zur Zeit der
Behandlung
unterzogen wurde.
6.2. Holz von Unbeschadet der F (Korsika)
Nadelbäumen Anforderungen, die für
(Coniferales) das Holz in Anhang IV
Teil A Abschnitt I
Nummern 1.1, 1.2,
1.3, 1.4, 1.5 und 7
gegebenenfalls sowie
Anhang IV Teil B
Nummer 4 gelten,
```
ist das Holz
```
entrindet
oder
```
amtliche
```
Feststellung, daß
das Holz seinen
Ursprung in
Gebieten hat, die
als frei von
Matsucoccus
feytaudi Duc.
bekannt sind.
```
Pflanzen von Unbeschadet der IRL, VK *1)
```
Abies Mill., Bestimmungen, die für
Larix Mill., die Pflanzen in
Picea A. Dietr., Anhang III Teil A
Pinus L. und Nummer 1, Anhang IV
Pseudotsuga Carr., Teil A Abschnitt I
von mehr als 3 m Nummern 8.1, 8.2, 9,
Höhe, außer Früchte 10 und Anhang IV
und Samen Teil A Abschnitt II
Nummern 4 und 5
gelten, gegebenenfalls
amtliche Feststellung,
daß die Anbaufläche
frei von Dendroctonus
micans Kugelan ist.
```
Pflanzen von Unbeschadet der EL, IRL, VK
```
Abies Mill., Bestimmungen, die für
Larix Mill., die Pflanzen in
Picea A. Dietr. Anhang III Teil A
und Pinus L., von Nummer 1, Anhang IV
mehr als 3 m Höhe, Teil A Abschnitt I
außer Früchte und Nummern 8.1, 8.2, 9
Samen und 10, Anhang IV
Teil A Abschnitt II
Nummern 4 und 5
sowie Anhang IV
Teil B Nummer 7
gelten, gegebenenfalls
amtliche Feststellung,
daß die Anbaufläche
frei von Ips
duplicatus Sahlberg
ist.
```
Pflanzen von Unbeschadet der IRL, VK
```
Abies Mill., Bestimmungen, die für
Larix Mill., die Pflanzen in
Picea A. Dietr., Anhang III Teil A
Pinus L. und Nummer 1, Anhang IV
Pseudotsuga Carr., Teil A Abschnitt I
von mehr als 3 m Nummern 8.1, 8.2, 9
Höhe, außer Früchte und 10 sowie Anhang IV
und Samen Teil A Abschnitt II
Nummern 4, 5 und
Anhang IV Teil B
Nummer 7 und 8 gelten,
gegebenenfalls
amtliche Feststellung,
daß die Anbaufläche
frei von Ips
typographus Heer ist.
```
Pflanzen von Unbeschadet der EL, F (Korsika),
```
Abies Mill., Bestimmungen, die für IRL, VK
Larix Mill., die Pflanzen in
Picea A. Dietr. Anhang III Teil A
und Pinus L., von Nummer 1, Anhang IV
mehr als 3 m Höhe, Teil A Abschnitt I
außer Früchte und Nummern 8.1, 8.2, 9
Samen und 10, Anhang IV
Teil A Abschnitt II
Nummern 4 und 5 sowie
Anhang IV Teil B
Nummer 7, 8 und 9
gelten, gegebenenfalls
amtliche Feststellung,
daß die Anbaufläche
frei von Ips
amitinus Eichhof ist.
```
Pflanzen von Unbeschadet der EL, IRL, VK
```
Abies Mill., Bestimmungen, die für (N-IRL, Isle of
Larix Mill., die Pflanzen in Man)
Picea A. Dietr., Anhang III Teil A
Pinus L. und Nummer 1, Anhang IV
Pseudotsuga Carr., Teil A Abschnitt I
von mehr als 3 m Nummern 8.1, 8.2, 9
Höhe, außer Früchte und 10, Anhang IV
und Samen Teil A Abschnitt II
Nummern 4 und 5 sowie
Anhang IV Teil B
Nummer 7, 8, 9 und 10
gelten, gegebenenfalls
amtliche Feststellung,
daß die Anbaufläche
frei von Ips cembrae
Heer ist.
```
Pflanzen von Unbeschadet der IRL, VK (N-IRL,
```
Abies Mill., Bestimmungen, die für Insel Man)
Larix Mill., die Pflanzen in
Picea A. Dietr. Anhang III Teil A
und Pinus L., von Nummer 1, Anhang IV
mehr als 3 m Höhe, Teil A Abschnitt I
außer Früchte und Nummern 8.1, 8.2, 9
Samen und 10, Anhang IV
Teil A Abschnitt II
Nummern 4 und 5 sowie
Anhang IV Teil B
Nummer 7, 8, 9, 10
und 11 gelten,
gegebenenfalls
amtliche Feststellung,
daß die Anbaufläche
frei von Ips
sexdentatus Boerner
ist.
```
Pflanzen von Unbeschadet der IRL, VK (N-IRL,
```
Abies Mill., Bestimmungen, die für Insel Man und
Larix Mill., Picea die Pflanzen in Jersey)
A. Dietr. und Anhang III Teil A
Pinus L., außer Nummer 1, Anhang IV
Früchte und Samen Teil A Abschnitt I
Nummern 8.1, 8.2, 9
und 10, Anhang IV
Teil A Abschnitt II
Nummern 4 und 5 sowie
Anhang IV Teil B
Nummer 7, 8, 9, 10,
11 und 12 gelten,
gegebenenfalls
amtliche Feststellung,
daß die Anbaufläche
frei von Pissodes spp.
(europäische Erreger)
ist.
14.1. Lose Rinde von Unbeschadet der EL, IRL, VK *1)
Nadelbäumen Bestimmungen, die für
(Coniferales) die Rinde in
Anhang III Teil A
Nummer 4 gelten,
amtliche Feststellung,
daß die Partie
```
einer Begasung oder
```
anderen geeigneten
Behandlungen gegen
Borkenkäfer
unterzogen wurde
oder
```
ihren Ursprung in
```
Gebieten hat, die
als frei von
Dendroctonus micans
Kugelan bekannt
sind.
14.2. Lose Rinde von Unbeschadet der EL, F (Korsika),
Nadelbäumen Bestimmungen, die für IRL, VK
(Coniferales) die Rinde in
Anhang III Teil A
Nummer 4 und
Anhang IV Teil B
Nummer 14.1 gelten,
amtliche Feststellung,
daß die Partie
```
einer Begasung oder
```
anderen geeigneten
Behandlungen gegen
Borkenkäfer
unterzogen wurde
oder
```
ihren Ursprung in
```
Gebieten hat, die
als frei von Ips
amitinus Eichhof
bekannt sind.
14.3. Lose Rinde von Unbeschadet der EL, IRL, VK
Nadelbäumen Bestimmungen, die für (N-IRL, Isle of
(Coniferales) die Rinde in Man)
Anhang III Teil A
Nummer 4 und IV
Teil B Nummern 14.1
und 14.2 gelten,
amtliche Feststellung,
daß die Partie
```
einer Begasung oder
```
anderen geeigneten
Behandlungen gegen
Borkenkäfer
unterzogen wurde
oder
```
ihren Ursprung in
```
Gebieten hat, die
als frei von
Ips cembrae Heer
bekannt sind.
14.4. Lose Rinde von Unbeschadet der EL, IRL, VK
Nadelbäumen Bestimmungen, die für
(Coniferales) die Rinde in
Anhang III Teil A
Nummer 4 und Anhang IV
Teil B Nummern 14.1,
14.2 und 14.3 gelten,
amtliche Feststellung,
daß die Partie
```
einer Begasung oder
```
anderen geeigneten
Behandlungen gegen
Borkenkäfer
unterzogen wurde
oder
```
ihren Ursprung in
```
Gebieten hat, die
als frei von
Ips duplicatus
Sahlberg bekannt
sind.
14.5. Lose Rinde von Unbeschadet der IRL, VK (N-IRL,
Nadelbäumen Bestimmungen, die für Insel Man)
(Coniferales) die Rinde in
Anhang III Teil A
Nummer 4 und Anhang IV
Teil B Nummern 14.1,
14.2, 14.3 und 14.4
gelten, amtliche
Feststellung, daß die
Partie
```
einer Begasung oder
```
anderen geeigneten
Behandlungen gegen
Borkenkäfer
unterzogen wurde
oder
```
ihren Ursprung in
```
Gebieten hat, die
als frei von
Ips sexdentatus
Boerner bekannt
sind.
14.6. Lose Rinde von Unbeschadet der IRL, VK
Nadelbäumen Bestimmungen, die für
(Coniferales) die Rinde in
Anhang III Teil A
Nummer 4 und Anhang IV
Teil B Nummer 14.1,
14.2, 14.3, 14.4 und
14.5 gelten, amtliche
Feststellung, daß die
Partie
```
einer Begasung oder
```
anderen geeigneten
Behandlungen gegen
Borkenkäfer
unterzogen wurde
oder
```
ihren Ursprung in
```
Gebieten hat, die
als frei von Ips
typographus Heer
bekannt sind.
14.7. Lose Rinde von Unbeschadet der F (Korsika)
Nadelbäumen Bestimmungen, die für
(Coniferales) die Rinde in
Anhang III Teil A
Nummer 4 und Anhang IV
Teil B Nummer 14.2
gelten, amtliche
Feststellung, daß die
Partie
```
einer Begasung oder
```
anderen geeigneten
Behandlungen gegen
Borkenkäfer
unterzogen wurde
oder
```
ihren Ursprung in
```
Gebieten hat, die
als frei von
Matsucoccus
feytaudi bekannt
sind.
14.8. Lose Rinde von Unbeschadet der IRL, VK (N-IRL,
Nadelbäumen Bestimmungen, die für Insel Man und
(Coniferales) die Rinde in Jersey). Jersey)
Anhang III Teil A
Nummer 4 und Anhang IV
Teil B Nummer 14.1,
14.2, 14.3, 14.4, 14.5
und 14.6 gelten,
amtliche Feststellung,
daß die Partie
```
einer Begasung oder
```
anderen geeigneten
Behandlungen gegen
Borkenkäfer
unterzogen wurde
oder
```
ihren Ursprung in
```
Gebieten hat, die
als frei von
Pissodes spp.
(europäische
Erreger) bekannt
sind.
```
Pflanzen von Unbeschadet der IRL, VK (N-IRL,
```
Larix Mill., zum Bestimmungen, die für Insel Man und
Anpflanzen die Pflanzen in Jersey)
bestimmt, außer Anhang III Teil A
Samen Nummer 1, Anhang IV
Teil A Abschnitt I
Nummern 8.1, 8.2 und
10, Anhang IV Teil A
Abschnitt II Nummer 5
und Anhang IV Teil B
Nummern 7, 8, 9, 10,
11, 12 und 13 gelten,
amtliche Feststellung,
daß die Pflanzen aus
Baumschulen stammen
und daß die
Anbaufläche frei von
Cephalcia lariciphila
(Klug) ist.
```
Pflanzen von Unbeschadet der IRL, VK (N-IRL)
```
Pinus L., Picea Bestimmungen, die für
A. Dietr., Larix die Pflanzen in
Mill., Abies Mill. Anhang III Teil A
uns Pseudotsuga Nummer 1, Anhang IV
Carr., zum Teil A Abschnitt I
Anpflanzen Nummern 8.1, 8.2 und
bestimmt, außer 9, Anhang IV Teil A
Samen Abschnitt II Nummer 4
sowie Anhang IV Teil B
Nummern 7, 8, 9, 10,
11, 12, 13 und 15
gelten, gegebenenfalls
amtliche Feststellung,
daß die Pflanzen aus
Baumschulen stammen
und daß die
Anbaufläche frei von
Gremmeniella abietina
(Lag.) Morelet ist.
```
Pflanzen von Unbeschadet der E (Ibiza)
```
Pinus L., zum Bestimmungen, die für
Anpflanzen die Pflanzen in
bestimmt, außer Anhang III Teil A
Samen Nummer 1, Anhang IV
Carr., zum Teil A Abschnitt I
Anpflanzen Nummern 8.1, 8.2, 9,
bestimmt, außer Anhang IV Teil A
Samen Abschnitt II Nummer 4
und Anhang IV Teil B
Nummern 7, 8, 9, 10,
11, 12, 13 und 16
gelten, amtliche
Feststellung, daß die
Pflanzen aus
Baumschulen stammen
und daß die
Anbaufläche und ihre
unmittelbare Umgebung
frei von Thaumetopoea
pityocampa (Den. et
Schiff.) sind.
```
Pflanzen von Unbeschadet der EL, IRL, VK
```
Picea A. Dietr., Bestimmungen, die für (N-IRL, Insel Man
zum Anpflanzen die Pflanzen in und Jersey)
bestimmt, außer Anhang III Teil A
Samen Nummer 1, Anhang IV
Teil A Abschnitt I
Nummern 8.1, 8.2 und
10, Anhang IV Teil A
Abschnitt II Nummer 5
sowie Anhang IV Teil B
Nummern 7, 8, 9, 10,
11, 12, 13 und 16
gelten, amtliche
Feststellung, daß die
Pflanzen aus
Baumschulen stammen
und daß die
Anbaufläche frei von
Gilpinia hercyniae
(Hartig) ist.
```
Pflanzen von Amtliche Feststellung, EL, P
```
Eucalyptus daß
l'Herit., außer a) die Pflanzen frei
Samen und von Erde sind und
Früchten gegen Gonipterus
scutellatus Gyll.
behandelt wurden
oder
```
ihren Ursprung in
```
Gebieten haben, die
als frei von
Gonipterus
scutellatus Gyll.
bekannt sind.
20.1. Knollen von Unbeschadet der DK, F
Solanum tuberosum Bestimmungen, die für (Bretagne), FI,
L., zum die Pflanzen in IRL, P (Azoren),
Anpflanzen Anhang III Teil A S, VK
bestimmt Nummern 10 und 11
sowie Anhang IV
Teil A Abschnitt I
Nummern 25.1, 25.2,
25.3, 25.4, 25.5 und
25.6 sowie Anhang IV
Teil A Abschnitt II
Nummern 19.1, 19.2,
19.3, 19.4 und 19.6
gelten, amtliche
Feststellung, daß die
Knollen
```
in einem Gebiet
```
angebaut wurden, in
dem das Auftreten
von Beet necrotic
yellow vein virus
(BNYVV) nicht
bekannt ist,
oder
```
die auf einer
```
Fläche oder einem
bodenhaltigen
Kultursubstrat
angebaut wurden,
das als frei von
BNYVV bekannt ist
oder sich bei einem
amtlichen Test
unter Verwendung
eines geeigneten
Verfahrens als frei
von BNYVV
herausgestellt hat,
oder
```
von Erde
```
freigespült wurden.
20.2. Knollen von Die Sendung bzw. Partie DK, F (Bretagne),
Solanum tuberosum darf höchstens FI, IRL, P
L., außer denen 1 Gewichtsprozent Erde (Azoren), S, VK
gemäß Anhang IV enthalten.
Teil B
Nummer 20.1 und
denen, die dazu
bestimmt sind, in
Anlagen mit
zugelassenen
Abfallbeseiti-
gungseinrichtungen
zu Stärke
verarbeitet zu
werden.
20.3. Knollen von Unbeschadet der FI
Solanum Anforderungen nach
tuberosum L. Anhang IV Teil A
Abschnitt II
Nummern 19.1, 19.2
und 19.5, amtliche
Bestätigung, daß die
Vorschriften
eingehalten sind in
bezug auf Globodera
pallida (Stone)
Behrens und
Globodera
rostochiensis
(Wollenweber) Behrens,
in denen der
Richtlinie 69/465/EWG
entsprechen.
```
Pflanzen und Unbeschadet der Verbote, E, F (Champagne-
```
lebender die für die Pflanzen Ardennes, Elsaß
Blütenstaub zur in Anhang III Teil A (außer
Bestäubung von Nummern 9 und 18 sowie Departement
Chaenomeles Anhang III Teil B Bas-Rhin),
Lindl., Nummer 1 gelten, Lothringen,
Cotoneaster gegebenenfalls Franche-Comte,
Ehrh., Crataegus amtliche Feststellung, Rhone-Alpes
L., Cydonia daß (außer
Mill., Eriobotrya a) die Pflanzen Departement
Lindl., Malus stammen aus den Rhone),
Mill., Mespilus Schutzgebieten in Bourgogne,
L. Pyracantha E, F (Champagne- Auvergne (außer
Roem., Pyrus L., Ardennes, Elsaß - Departement Puy
Sorbus L. außer ausgenommen das de Dome),
Sorbus intermedia Departement Provence-Alpes-
(Ehrh.) Pers., Bas-Rhin -, Cote d'Azur,
Stranvaesia Lothringen, Korsika,
Lindl., außer Franche-Comte, Languedoc-
Samen und Rhone-Alpes - Roussillon),
Früchten ausgenommen das IRL, I, P, VK
Departement (N-IRL, Insel Man
Rhone -, Bourgogne, und die
Auvergne - Kanalinseln), A,
ausgenommen das FI
Departement Puy-de-
Dome -, Provence-
Alpes-Cote d'Azur,
Korsika, Languedoc-
Roussillon), IRL, I,
P, VK (N-IRL, Isle of
Man und Kanalinseln),
A, FI
```
die Pflanzen auf
```
einer Fläche
erzeugt wurden bzw.
bei Verbringung in
eine „Schutzzone''
auf einer Fläche
erhalten wurden,
die
aa) in einer
amtlich
bezeichneten
Schutzzone von
mindestens
50 km2 liegt,
dh. einer Zone,
in der die
Wirtspflanzen
zumindest einem
amtlich
zugelassenen
und überwachten
Bekämpfungs-
system
unterliegen,
anhand dessen
die Gefahr der
Ausbreitung von
Erwinia
amylovora
(Burr.) Winsl.
et al. durch
die dort
angebauten
Pflanzen gering
gehalten werden
soll;
bb) vor Beginn der
letzten
abgeschlossenen
Vegetations-
periode für den
Anbau der
Pflanzen nach
Maßgabe dieser
Nummer amtlich
zugelassen
wurde;
cc) sich ebenso wie
die anderen
Teile der
Schutzzone seit
Beginn der
letzten
abgeschlossenen
Vegetations-
periode als
frei von
Erwinia
amylovora
(Burr.) Winsl.
et al. erwiesen
hat bei
- amtlichen
Besichtigun-
gen, die
zumindest
zweimal
sowohl auf
der Fläche
selbst als
auch im
Umkreis von
mindestens
250 m
durchgeführt
wurden, und
zwar einmal
im
Juli/August
und einmal im
September/
Oktober,
und
- im Umkreis
von
mindestens
1 km
amtlichen
Stichproben-
kontrollen,
die zumindest
einmal
zwischen Juli
und Oktober
an
ausgewählten
geeigneten
Stellen, wo
insbesondere
geeignete
Indikator-
pflanzen
wachsen,
durchgeführt
wurden, und
- amtlichen
Tests, die an
seit Beginn
der letzten
abgeschlosse-
nen Vegeta-
tionsperiode
amtlich
gezogenen
Proben von
Pflanzen, die
auf dem Feld
oder den
anderen
Teilen der
Schutzzone
Anzeichen von
Erwinia
amylovora
(Burr.)
Winsl. et al.
aufgewiesen
haben, mit
geeigneten
Labormethoden
durchgeführt
wurden, und
dd) von der ebenso
wie von den
anderen Teilen
der Schutzzone
keine
Wirtspflanzen
mit Anzeichen
von Erwinia
amylovora
(Burr.) Winsl.
et al. ohne
vorherige
amtliche
Untersuchung
oder Zustimmung
entfernt
wurden.
```
Pflanzen von Die Sendung bzw. Partie DK, F (Bretagne),
```
Allium porrum L., darf höchstens FI, IRL, P
Apium L., Beta 1 Gewichtsprozent Erde (Azoren), S, VK
L., Brassica enthalten.
napus L.,
Brassica rapa
L., Daucus L.,
ausgenommen
solche, die zum
Anpflanzen
bestimmt sind
```
Pflanzen von a) Unbeschadet der DK, F (Bretagne),
```
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