Bundesgesetz über Maßnahmen zum Schutz gegen das Verbringen von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (Pflanzenschutzgesetz 1995) sowie Bundesgesetz, mit dem das Forstgesetz 1975 geändert wird

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1995-08-11
Letzte Aktualisierung 2002-07-20
Status Aufgehoben · 2011-02-15
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 110
Änderungshistorie JSON API

„Kiln-dried'', „K.D.'' oder

eine andere international

anerkannte Handelsklasse, die

nach üblichem Handelsbrauch auf

dem Holz oder seiner Verpackung

angegeben ist, wird

nachgewiesen, daß das Holz

einer künstlichen Trocknung bei

geeigneter

Temperatur/Zeit-Relation bis

auf einen Feuchtigkeitsgehalt

von weniger als 20% TS zur Zeit

der Behandlung unterzogen

wurde.

```

3.

Lose Rinde von Castanea Amtliche Feststellung, daß

```

Mill. a) die Rinde ihren Ursprung in

Gebieten hat, die als frei

von Cryphonectria parasitica

(Murrill) Barr bekannt sind,

oder

```

b)

die Sendung einer Entseuchung

```

oder sonstigen geeigneten

Behandlung gegen

Cryphonectria unterzogen

wurde.

```

4.

Pflanzen von Pinus L., zum Amtliche Feststellung, daß auf der

```

Anpflanzen bestimmt, außer Anbaufläche oder in ihrer

Samen unmittelbaren Umgebung seit

Beginn der letzten

abgeschlossenen

Vegetationsperiode keine

Anzeichen von Scirrhia pini Funk

et Parker festgestellt wurden.

```

5.

Pflanzen von Abies Mill., Unbeschadet der Anforderungen, die

```

Larix Mill., Picea A. gegebenenfalls für die Pflanzen

Dietr., Pinus L., in Anhang IV Teil A Abschnitt II

Pseudotsuga Carr. und Nummer 4 gelten, amtliche

Tsuga Carr., zum Feststellung, daß auf der

Anpflanzen bestimmt, Anbaufläche oder in ihrer

außer Samen unmittelbaren Umgebung seit

Beginn der letzten

abgeschlossenen

Vegetationsperiode keine

Anzeichen von Melampsora medusae

Thümen festgestellt worden sind.

```

6.

Pflanzen von Populus L., Amtliche Feststellung, daß auf der

```

zum Anpflanzen bestimmt, Anbaufläche oder in ihrer

außer Samen unmittelbaren Umgebung seit

Beginn der letzten

abgeschlossenen

Vegetationsperiode keine

Anzeichen von Melampsora medusae

Thümen festgestellt wurden.

```

7.

Pflanzen von Castanea Amtliche Feststellung, daß

```

Mill. und Quercus L., zum a) die Pflanzen ihren Ursprung

Anpflanzen bestimmt, außer in Gebieten haben, die als

Samen frei von Cryphonectria

parasitica (Murrill) Barr

bekannt sind

oder

```

b)

auf der Anbaufläche oder in

```

ihrer unmittelbaren Umgebung

seit Beginn der letzten

abgeschlossenen

Vegetationsperiode keine

Anzeichen von Cryphonectria

parasitica (Murrill) Barr

festgestellt worden sind.

```

8.

Pflanzen von Platanus L., Amtliche Feststellung, daß

```

zum Anpflanzen bestimmt, a) die Pflanzen ihren Ursprung

außer Samen in einem Gebiet haben, das

als frei von Ceratocystis

fimbriata f.sp. platani

Walter bekannt ist,

oder

```

b)

auf der Anbaufläche oder in

```

ihrer unmittelbaren Umgebung

seit Beginn der letzten

abgeschlossenen

Vegetationsperiode keine

Anzeichen von Ceratocystis

fimbriata f.sp. platani

Walter festgestellt wurden.

```

9.

Pflanzen von Chaenomeles Amtliche Feststellung, daß

```

Lindl., Cotoneaster Ehrh., a) die Pflanzen ihren Ursprung

Crataegus L., Cydonia in Gebieten haben, die nach

Mill., Eriobotrya Lindl., dem Verfahren des

Malus Mill., Mespilus L., Artikels 16a der

Pyracantha Roem., Pyrus Richtlinie 77/93/EWG als frei

L., Sorbus L., außer von Erwinia amylovora (Burr.)

Sorbus intermedia (Ehrh.) Winsl. et al. anerkannt sind,

Pers., Stranvaesia Lindl., oder

zum Anpflanzen bestimmt, b) die Pflanzen auf der

außer Samen Anbaufläche und in ihrer

unmittelbaren Umgebung, die

Anzeichen von Erwinia

amylovora (Burr.) Winsl. et

al. aufgewiesen haben,

gerodet wurden.

```

10.

Pflanzen von Citrus L., Amtliche Feststellung, daß

```

Fortunella Swingle, a) die Pflanzen aus Gebieten

Poncirus Raf. oder ihre stammen, die als frei von

Hybriden, außer Samen und Spiroplasma citri Saglio et

Früchten al., Phoma tracheiphila

(Petri), Kanchaveli et

Gikashvili, Citrus vein

enation woody gall und Citrus

tristeza virus (europäische

Stämme)

oder

```

b)

im Rahmen eines

```

Zertifizierungssystems

amtlich anerkannt wurden, das

voraussetzt, daß sie in

direkter Linie von Material

stammen, das unter geeigneten

Bedingungen erhalten wird und

amtlichen Tests zumindest auf

Citrus tristeza Virus

(europäische Stämme) und

Citrus vein enation woody

gall unter Verwendung von

geeigneten Indikatorpflanzen

oder gleichwertigen Verfahren

unterzogen wurde, die nach

dem Verfahren des

Artikels 16a der

Richtlinie 77/93/EWG

zugelassen wurden,

ununterbrochen in einem

insektengeschützten

Gewächshaus oder in einem

Isolierkäfig gezogen wurden

und an ihnen keine Anzeichen

von Spiroplasma citri Saglio

et al., Phoma tracheiphila

(Petri) Kanchaveli et

Gikashvili, Citrus tristeza

virus (europäische Stämme)

und Citrus vein enation woody

gall beobachtet wurden;

oder

```

c)

die Pflanzen

```

- im Rahmen eines

Zertifizierungssystems

amtlich anerkannt wurden,

das voraussetzt, daß sie in

direkter Linie von Material

stammen, das unter

geeigneten Bedingungen

erhalten wird und amtlichen

Tests zumindest auf Citrus

vein enation woody gall und

Citrus tristeza virus

(europäische Stämme) unter

Verwendung von geeigneten

Indikatorpflanzen oder

gleichwertigen Verfahren

unterzogen wurde, die nach

dem Verfahren des

Artikels 16a der

Richtlinie 77/93/EWG

zugelassen wurden und sich

bei diesen Tests als frei

von Citrus tristeza virus

(europäische Stämme) und in

amtlichen Tests gemäß den

in diesem Gedankenstrich

genannten Verfahren als

zertifiziert frei von

zumindest Citrus tristeza

virus (europäische Stämme)

erwiesen haben,

- untersucht wurden, ohne daß

dabei seit Beginn der

letzten abgeschlossenen

Vegetationsperiode

Anzeichen für das Auftreten

von Spiroplasma citri

Saglio et al., Phoma

tracheiphila (Petri)

Kanchaveli et Gikashvili

und Citrus vein enation

woody gall und Citrus

tristeza virus festgestellt

wurden.

```

11.

Pflanzen von Araceae, Amtliche Feststellung, daß

```

Marantaceae, Musaceae, a) auf der Anbaufläche seit

Persea spp. und Beginn der letzten

Strelitziaceae, bewurzelt abgeschlossenen

oder mit anhaftendem oder Vegetationsperiode kein

beigefügtem Nährsubstrat Befall mit Radopholus similis

(Cobb) Thorne festgestellt

wurde,

oder

```

b)

Boden und Wurzeln

```

verdächtiger Pflanzen seit

Beginn der letzten

abgeschlossenen

Vegetationsperiode einem

amtlichen nematologischen

Test zumindest auf Radopholus

similis (Cobb) Thorne

unterzogen wurden und sich

dabei als frei von diesem

Schadorganismus erwiesen

haben.

```

12.

Pflanzen von Fragaria L., Amtliche Feststellung, daß

```

Prunus L. und Rubus L., a) die Pflanzen ihren Ursprung

zum Anpflanzen bestimmt, in Gebieten haben, die als

außer Samen frei von den betreffenden

Schadorganismen bekannt sind,

oder

```

b)

auf der Anbaufläche seit

```

Beginn der letzten

abgeschlossenen

Vegetationsperiode keine

Anzeichen von Krankheiten

festgestellt worden sind, die

durch die betreffenden

Schadorganismen verursacht

wurden.

Die betreffenden Schadorganismen

sind:

- bei Fragaria L.:

- Phytophthora fragariae

Hickman var. fragariae

- Arabis mosaic virus

- Raspberry ringspot virus

- Strawberry crinkle virus

- Strawberry latent ringspot

virus

- Strawberry mild yellow edge

virus

- Tomato black ring virus

- Xanthomonas fragariae

Kennedy et King

- bei Prunus L.:

- Apricot chlorotic leafroll

mycoplasm

- Xanthomonas campestris p.v.

pruni (Smith) Dye

- bei Prunus persica (L.)

Batsch:

Pseudomonas syringae pv.

persicae (Prunier et al.)

Young et al.

- bei Rubus L.:

- Arabis mosaic virus

- Raspberry ringspot virus

- Strawberry latent ringspot

virus

- Tomato black ring virus

```

13.

Pflanzen von Cydonia Mill. Unbeschadet der Anforderungen, die

```

und Pyrus L., zum für die Pflanzen in Anhang IV

Anpflanzen bestimmt, außer Teil A Abschnitt II Nummer 9

Samen gelten, amtliche Feststellung,

daß

```

a)

die Pflanzen ihren Ursprung

```

in Gebieten haben, die als

frei von Pear decline

mycoplasm bekannt sind,

oder

```

b)

die Pflanzen auf der

```

Anbaufläche und in ihrer

unmittelbaren Umgebung, die

Anzeichen aufgewiesen haben,

nach denen sie des Befalls

mit Pear decline mycoplasm

verdächtig sind, während der

letzten drei abgeschlossenen

Vegetationsperioden an diesem

Ort gerodet wurden.

```

14.

Pflanzen von Fragaria L., Unbeschadet der Anforderungen, die

```

zum Anpflanzen bestimmt, für die Pflanzen in Anhang IV

außer Samen Teil A Abschnitt II Nummer 12

gelten, amtliche Feststellung,

daß

```

a)

die Pflanzen ihren Ursprung

```

in Gebieten haben, die als

frei von Aphelenchoides

besseyi Christie bekannt

sind,

oder

```

b)

an den Pflanzen auf der

```

Anbaufläche seit Beginn der

letzten abgeschlossenen

Vegetationsperiode keine

Anzeichen von Aphelenchoides

besseyi Christie festgestellt

wurden,

oder

```

c)

bei Pflanzen in Gewebekultur

```

diese von Pflanzen stammen,

die den Bedingungen unter

Buchstabe b dieser Nummer

entsprechen oder anhand

geeigneter nematologischer

Methoden amtlich getestet

wurden und sich dabei als

frei von Aphelenchoides

besseyi Christie erwiesen

haben.

```

15.

Pflanzen von Malus Mill., Unbeschadet der Anforderungen, die

```

Anpflanzen bestimmt, außer für die Pflanzen in Anhang IV

Samen Teil A Abschnitt II Nummer 9

gelten, amtliche Feststellung,

daß

```

a)

die Pflanzen ihren Ursprung

```

in Gebieten haben, die als

frei von Apple proliferation

mycoplasm bekannt sind,

oder

```

b)

aa) die Pflanzen, außer aus

```

Samen erwachsenem

Pflanzgut,

- entweder im Rahmen

eines

Zertifizierungssystems

amtlich anerkannt

wurden, das

voraussetzt, daß sie in

direkter Linie von

Material stammen, das

unter geeigneten

Bedingungen erhalten

wird und amtlichen

Tests zumindest auf

Apple proliferation

mycoplasm unter

Verwendung von

geeigneten

Indikatorpflanzen oder

gleichwertigen

Verfahren unterzogen

wurde und sich dabei

als frei von diesem

Schadorganismus

erwiesen hat,

oder

- in direkter Linie von

Material stammen, das

unter geeigneten

Bedingungen erhalten

und während der letzten

sechs abgeschlossenen

Vegetationsperioden

mindestens einem

amtlichen Test

zumindest auf Apple

proliferaton mycoplasm

unter Verwendung von

geeigneten

Indikatorpflanzen oder

gleichwertigen

Verfahren unterzogen

wurde und sich dabei

als frei von diesem

Schadorganismus

erwiesen hat;

bb) an Pflanzen auf der

Anbaufläche oder an

anfälligen Pflanzen in

der unmittelbaren

Umgebung seit Beginn der

letzten drei

abgeschlossenen

Vegetationsperioden keine

Anzeichen von Krankheiten

festgestellt wurden, die

durch Apple proliferation

mycoplasm verursacht

werden.

```

16.

Pflanzen der folgenden Unbeschadet der Anforderungen, die

```

Prunus-Arten, zum für die Pflanzen in Anhang IV

Anpflanzen bestimmt, außer Teil A Abschnitt II Nummer 12

Samen: gelten, amtliche Feststellung,

- Prunus amygdalus Batsch daß

- Prunus armeniaca L. a) die Pflanzen ihren Ursprung

- Prunus blireiana Andre in Gebieten haben, die als

- Prunus brigantina Vill. frei von Plum pox virus

- Prunus cerasifera Ehrh. bekannt sind,

- Prunus cistena Hansen oder

- Prunus curdica Fenzl et b) aa) die Pflanzen, außer aus

Fritsch Samen erwachsenes

- Prunus domestica spp. Pflanzgut,

domestica L. - entweder im Rahmen

- Prunus domestica ssp. eines

insititia (L.) C. K. Zertifizierungssystems

Schneid. amtlich anerkannt

- Prunus domestica ssp. wurden, das

italica (Borkh.) Hegi. voraussetzt, daß sie in

- Prunus glandulosa Thunb. direkter Linie von

- Prunus holosericea Material stammen, das

Batal. unter geeigneten

- Prunus hortulana Bailey Bedingungen erhalten

- Prunus japonica Thunb. wird und amtlichen

- Prunus mandshurica Tests zumindest auf

(Maxim.) Koehne Plum pox virus unter

- Prunus maritima Marsh. Verwendung von

- Prunus mume Sieb. et geeigneten

Zucc. Indikatorpflanzen oder

- Prunus nigra Ait. gleichwertigen

- Prunus persica (L.) Verfahren unterzogen

Batsch wurde und sich dabei

- Prunus salicina L. als frei von diesem

- Prunus sibirica L. Schadorganismus

- Prunus simonii Carr. erwiesen hat,

- Prunus spinosa L. oder

- Prunus tomentosa Thunb. - in direkter Linie von

- Prunus triloba Lindl. Material stammen, das

- andere für Plum pox unter geeigneten

virus anfällige Bedingungen erhalten

Prunus-Arten und während der letzten

drei abgeschlossenen

Vegetationsperioden

mindestens einem

amtlichen Test

zumindest auf Plum pox

virus unter Verwendung

von geeigneten

Indikatorpflanzen oder

gleichwertigen

Verfahren unterzogen

wurde und sich dabei

als frei von diesem

Schadorganismus

erwiesen hat;

bb) an Pflanzen auf der

Anbaufläche oder an

anfälligen Pflanzen in

der unmittelbaren

Umgebung seit Beginn der

letzten drei

abgeschlossenen

Vegetationsperioden keine

Anzeichen von Krankheiten

festgestellt wurden, die

durch Plum pox virus

verursacht wurden;

cc) Pflanzen auf der

Anbaufläche, die

Anzeichen von Krankheiten

aufgewiesen haben, die

durch andere Viren oder

virusähnliche Organismen

verursacht werden,

gerodet wurden.

```

17.

Gestrichen

```

```

18.

Pflanzen von Vitis L., Amtliche Feststellung, daß an den

```

außer Samen und Früchten Mutterreben auf der Anbaufläche

seit Beginn der letzten beiden

abgeschlossenen

Vegetationsperioden keine

Anzeichen von Grapevine

Flavescense doree MLO und

Xylophilus ampelinus

(Panagopoulos) Willems et al.

festgestellt wurden.

19.1. Knollen von Solanum Amtliche Feststellung, daß

tuberosum L., zum a) die Gemeinschaftsbestimmungen

Anpflanzen bestimmt zur Bekämpfung von

Synchytrium endobioticum

(Schilbersky) Percival

eingehalten wurden,

und

```

b)

die Knollen ihren Ursprung in

```

einem Gebiet haben, das als

frei von Clavibacter

michiganensis ssp.

sepedonicus (Spieckermann et

Kotthoff) Davis et al.

bekannt ist, oder die

Gemeinschaftsbestimmungen zur

Bekämpfung von Clavibacter

michiganensis ssp.

sepedonicus (Spieckermann et

Kotthoff) Davis et al.

eingehalten wurden

und

```

c)

die Knollen ihren Ursprung

```

auf einer Anbaufläche haben,

die als frei von Globodera

rostochiensis (Wollenweber)

Behrens und Globodera pallida

(Stone) Behrens bekannt ist

und

```

d)

aa) die Knollen entweder

```

ihren Ursprung in

Gebieten haben, in denen

das Auftreten von

Pseudomonas solanacearum

(Smith) Smith nicht

bekannt ist, oder

bb) die Knollen in Gebieten,

in denen das Auftreten

von Pseudomonas

solanacearum (Smith)

Smith bekannt ist, von

einer Anbaufläche

stammen, die infolge der

Anwendung eines

angemessenen Verfahrens

zur Tilgung von

Pseudomonas solanacearum

(Smith) Smith frei von

Pseudomonas solanacearum

(Smith) Smith ist oder

als frei davon gilt

und

```

e)

die Knollen entweder ihren

```

Ursprung in Gebieten

haben, in denen das

Auftreten von Meloidogyne

chitwoodi Golden et al.

(alle Populationen) und

Meloidogyne fallax Karssen

nicht bekannt ist,

oder,

in Gebieten, in denen das

Auftreten von Meloidogyne

chitwoodi Golden et al.

(alle Populationen) und

Meloidogyne fallax Karssen

bekannt ist,

- die Knollen entweder von

einer Anbaufläche

stammen, die sich bei

einer jährlichen

Untersuchung der

Wirtskulturen durch

visuelle Inspektion der

Wirtspflanzen zu

angemessenen Zeitpunkten

sowie durch visuelle

Inspektion sowohl

äußerlich als auch bei

Aufschneiden der Knollen

von auf der Anbaufläche

wachsenden Kartoffeln

nach der Ernte als frei

von Meloidogyne

chitwoodi Golden et al.

(alle Populationen)

und Meloidogyne fallax

Karssen erwiesen hat,

oder

- nach der Ernte

Stichproben der Knollen

genommen und etweder

nach einer geeigneten

Methode zur Induzierung

von Symptomen

untersucht oder nach

Laboruntersuchungen

sowie visuellen

Inspektionen sowohl

äußerlich als auch durch

Aufschneiden der Knollen

zu angemessenen

Zeitpunkten und auf

jeden Fall bei der

Verschließung der

Verpackung oder

Behälter vor dem

Inverkehrbringen gemäß

den Bestimmungen über

das Verschließen in der

Richtlinie 66/403/EWG

des Rates unterzogen

wurden und keine

Anzeichen von

Meloidogyne chitwoodi

Golden et al. (alle

Populationen) und

Meloidogyne fallax

Karssen festgestellt

wurden.

19.2. Knollen von Solanum Unbeschadet der besonderen

tuberosum L., zum Anforderungen, die für die

Anpflanzen bestimmt, Knollen in Anhang IV Teil A

außer Knollen der Sorten, Abschnitt II Nummer 19.1 gelten,

die in einem oder mehreren amtliche Feststellung, daß die

Mitgliedstaaten auf Grund Knollen

der Richtlinie 70/457/EWG - aus fortgeschrittenen

des Rates amtlich Züchtungen stammen, wobei

zugelassen wurden diese Feststellung in

geeigneter Weise auf dem

Begleitdokument der Knollen zu

erfolgen hat;

- in der Gemeinschaft erzeugt

wurden

und

- in direkter Linie vom Material

stammen, das unter geeigneten

Bedingungen erhalten und in

der Gemeinschaft nach

geeigneten Methoden amtlichen

Quarantänetests unterzogen

wurde und sich dabei als frei

von Schadorganismen erwiesen

hat.

19.3. Pflanzen von stolon- oder a) Die Pflanzen wurden unter

knollenbildenden Arten der Quarantänebedingungen gehalten

Gattung Solanum L. oder und haben sich bei

ihre Hybriden, zum Quarantänetests als frei von

Anpflanzen bestimmt, außer jeglichen Schadorganismen

den in Anhang IV Teil A erwiesen.

Abschnitt II Nummer 19.1 b) Die Quarantänetests gemäß

oder 19.2 genannten Buchstabe a) werden

Knollen von Solanum aa) überwacht vom amtlichen

tubersoum L. sowie Pflanzenschutzdienst des

Erhaltungszüchtigungs- betroffenen Mitgliedstaats

material in Genbanken oder und durchgeführt von

Genmaterialsammlungen wissenschaftlich

ausgebildetem Personal

dieses Dienstes oder einer

amtlich anerkannten Stelle;

bb) durchgeführt an einem Ort,

der mit geeigneten

Einrichtungen ausgestattet

ist, die bei dem Schutz vor

Schadorganismen und der

Aufbewahrung des Materials

eine ausreichende Sicherung

gegen die Gefahr der

Ausbreitung von

Schadorganismen bieten;

cc) durchgeführt an jeder

Materialpartie durch

- Beschau in regelmäßigen

Abständen während

mindestens einer

abgeschlossenen

Vegetationsperiode unter

Berücksichtigung der Art

des Materials und seiner

Entwicklung im Rahmen des

Testprogramms, im

Hinblick auf Anzeichen

für den Befall mit

Schadorganismen,

- Tests nach geeigneten,

dem in Artikel 16a der

Richtlinie 77/93/EWG

genannten Ausschuß

vorzulegenden Methoden;

- bei allem

Kartoffelzuchtmaterial

zumindest auf

- Andean potato latent

virus

- Arracacha virus B.

oca strain

- Potato black ringspot

virus

- Potato spindle tuber

viroid

- Potato virus T

- Andean potato mottle

virus

- herkömmliche

Kartoffelviren A, M,

S, V, X und Y

(einschließlich Y

hoch o, Y hoch n, Y

hoch c) sowie Potato

leaf roll virus

- Clavibacter

michiganensis ssp.

sepedonicus

(Spieckermann et

Kotthoff) Davis et

al.

- Pseudomonas

solanacearum (Smith)

Smith

- bei echtem

Kartoffelsamen

zumindest auf

vorgenannte Viren und

Viroide;

dd) geeignete Tests auf alle

anderen bei der Beschau

festgestellten Anzeichen

zur Identifizierung der

Schadorganismen, die sie

verursacht haben.

```

c)

Material, das sich bei der

```

Untersuchung gemäß Buchstabe b

nicht als frei von den

Schadorganismen gemäß

Buchstabe b erwiesen hat, wird

unverzüglich vernichtet oder

Verfahren zur Tilgung des bzw.

der Schadorganismen unterzogen.

```

d)

Jede Organisation oder

```

Forschungsstelle, die solches

Material besitzt, unterrichtet

den amtlichen

Pflanzenschutzdienst ihres

Mitgliedstaats darüber.

19.4. Pflanzen von stolon- oder Jede Organisation oder

knollenbildenden Arten der Forschungsstelle, die solches

Gattun Solanum L. oder Material besitzt, unterrichtet

ihre Hybriden, zum den amtlichen

Anpflanzen bestimmt, das Pflanzenschutzdienst ihres

in Genbanken oder Mitgliedstaats darüber.

Genmaterialsammlungen

erhalten wird

19.5. Knollen von Solanum Anhand einer Zulassungsnummer auf

tuberosum L., außer den in der Verpackung oder bei in loser

Anhang IV Teil A Schüttung beförderten Kartoffeln

Abschnitt II Nummer 19.1, auf dem Beförderungsmittel ist

19.2, 19.3 oder 19.4 nachzuweisen, daß die Kartoffeln

genannten Knollen von einem amtlich zugelassenen

Erzeuger angebaut wurden oder

aus amtlich zugelassenen

gemeinsamen Lager- oder

Versandzentren im Anbaugebiet

stammen. Ferner ist anzugeben,

daß die Knollen frei von

Pseudomonas solanacearum (Smith)

Smith sind und

```

a)

die Gemeinschaftsbestimmungen

```

zur Bekämpfung von

Synchytrium endobioticum

(Schilberksy) Percival

eingehalten wurden

und

```

b)

gegebenenfalls die

```

Gemeinschaftsbestimmungen zur

Bekämpfung von Clavibacter

michiganensis ssp.

sepedonicus (Spieckermann et

Kotthoff) Davis et al.

eingehalten wurden.

19.6. Pflanzen von Solanaceae, Unbeschadet der Anforderungen, die

zum Anpflanzen bestimmt, gegebenenfalls für die Pflanzen

außer Samen und den in in Anhang IV Teil A Abschnitt II

Anhang IV Teil A Nummern 19.1, 19.2 und 19.3

Abschnitt II Nummern 19.4 gelten, amtliche Feststellung,

und 19.5 genannten daß

Pflanzen a) die Pflanzen ihren Ursprung

in Gebieten haben, die als

frei von Potato stolbur

mycoplasm bekannt sind,

oder

```

b)

auf den Pflanzen der

```

Anbaufläche seit Beginn der

letzten abgeschlossenen

Vegetationsperiode keine

Anzeichen von Potato stolbur

mycoplasm festgestellt

wurden.

19.7. Pflanzen von Capsicum Unbeschadet der Bestimmungen, die

annuum L., Lycopersion gegebenenfalls für die Pflanzen

lycopersicum (L.) Karsten in Anhang IV Teil A Abschnitt II

ex Farw., Musa L., Nummer 19.6 gelten, amtliche

Nicotiana L. und Solanum Feststellung, daß

melongena L., zum a) die Pflanzen ihren Ursprung

Anpflanzen bestimmt, außer in Gebieten haben, die sich

Samen als frei von Pseudomonas

solanacearum (Smith) Smith

erwiesen haben, oder

```

b)

auf den Pflanzen der

```

Anbaufläche seit Beginn der

letzten abgeschlossenen

Vegetationsperiode keine

Anzeichen von Pseudomonas

solanacearum (Smith) Smith

festgestellt wurden.

```

20.

Pflanzen von Humulus Amtliche Feststellung, daß auf dem

```

lupulus L., zum Anpflanzen Hopfen der Anbaufläche seit

bestimmt, außer Samen Beginn der letzten

abgeschlossenen

Vegetationsperiode keine

Anzeichen von Verticillium

albo-atrum Reinke et Berthold

und Verticillium dahliae Kiebahn

festgestellt wurden.

```

21.

Pflanzen von Dendranthema Amtliche Feststellung, daß

```

(DC.) Des. Moul., Dianthus a) auf der Anbaufläche seit

L. und Pelargonium Beginn der letzten

L'Herit, ex Ait., zum abgeschlossenen

Anpflanzen bestimmt, außer Vegetationsperiode keine

Samen Anzeichen von Heliothis

armigera Hübner oder

Spodoptera littoralis

(Boisd.) festgestellt wurden,

oder

```

b)

die Pflanzen einer geeigneten

```

Behandlung gegen diese

Organismen unterzogen wurden.

22.1. Pflanzen von Dendranthema Unbeschadet der Anforderungen, die

(DC.) Des Moul., zum für die Pflanzen in Anhang IV

Anpflanzen bestimmt, außer Teil A Abschnitt II Nummer 21

Samen gelten, amtliche Feststellung,

daß

```

a)

die Pflanzen höchstens die

```

F3-Generation von Material

sind, das sich bei Tests auf

Chrysanthemum stunt viroid

als frei von diesem Virus

erwiesen hat, oder sie

unmittelbar von Material

abstammen, das sich bei einer

repräsentativen Probe von

mindestens 10% bei einer

amtlichen Prüfung im

Zeitpunkt der Blüte als frei

von Chrysanthemum stunt

viroid erwiesen hat;

```

b)

die Pflanzen oder Stecklinge

```

- aus Betrieben stammen, die

in den drei ersten Monaten

vor dem Versand mindestens

einmal monatlich amtlich

untersucht wurden und bei

denen in dieser Zeit keine

Anzeichen von Puccinia

horiana Hennings

festgestellt wurden und in

deren unmittelbarer

Umgebung in den drei

Monaten vor der Ausfuhr

keine Anzeichen von

Puccinia horiana Hennings

festgestellt wurden,

oder

- einer geeigneten Behandlung

gegen Puccinia horiana

Hennings unterzogen wurden;

```

c)

bei nichtbewurzelten

```

Stecklingen weder auf ihnen

noch auf den Pflanzen, von

denen sie stammen, Anzeichen

von Didymella ligulicola

(Baker, Dimock et Davis) v.

Arx festgestellt wurden oder

bei bewurzelten Stecklingen

weder auf ihnen noch auf dem

Wurzelbett Anzeichen von

Didymella ligulicola (Baker,

Dimock et Davis) v. Arx

festgestellt wurden.

22.2. Pflanzen von Dianthus L., Unbeschadet der Anforderungen, die

zum Anpflanzen bestimmt, für die Pflanzen in Anhang IV

außer Samen Teil A Abschnitt II Nummer 21

gelten, amtliche Feststellung,

daß

- die Pflanzen in direkter Linie

von Mutterpflanzen abstammen,

die sich bei den in den

letzten zwei Jahren mindestens

einmal durchgeführten amtlich

anerkannten Tests als frei von

Erwinia chrysanthemi pv.

dianthicola (Hellmers) Dickey,

Pseudomonas caryophylli

(Burkholder) Starr et

Burkholder und Phialophora

cinerescens (Wollenw.) van

Beyma erwiesen haben,

- keine Anzeichen der

vorgenannten Schadorganismen

auf den Pflanzen festgestellt

wurden.

```

23.

Zwiebeln von Tulipa L. und Amtliche Feststellung, daß auf den

```

Narcissus L., außer Pflanzen seit Beginn der letzten

solchen, bei denen aus der abgeschlossenen

Verpackung oder Vegetationsperiode keine

anderweitig hervorgeht, Anzeichen von Ditylenchus

daß sie zum Direktverkauf dipsaci (Kühn) Filipjev

an den Endverbraucher festgestellt wurden.

bestimmt sind, der keine

gewerbliche

Schnittblumenerzeugung

betreibt

```

24.

Pflanzen von Apium Unbeschadet der Anforderungen, die

```

graveolens L., gegebenenfalls für die Pflanzen

Argyranthemum spp., Aster in Anhang IV Teil A Abschnitt II

spp., Brassica spp., Nummern 21, 22.1 oder 22.2

Capsicum annuum L., gelten, amtliche Feststellung,

Cucumis spp., Dendranthema daß

(DC.) Des. Moul., Dianthus a) die Pflanzen ihren Ursprung

L. oder ihre Hybriden, in einem Gebiet haben, das

Gerbera Cass., Gypsophila als frei von Liriomyza

L., Lactuca spp., bryoniae (Kaltenbach),

Leucanthemum L., Lupinus Liriomyza huidobrensis

L., Lycopersicon (Blanchard) und Liriomyza

Lycopersicum (L.) Karsten trifolii (Burgess) bekannt

ex Farw., Solanum ist,

melongena L., Spinacia L., oder

Tanacetum L. und Verbena b) entweder auf der Anbaufläche

L., zum Anpflanzen bei amtlichen Besichtigungen,

bestimmt, außer Samen die in den drei Monaten vor

der Ernte mindestens

monatlich durchgeführt

wurden, keine Anzeichen von

Liriomyza bryoniae

(Kaltenbach), Liriomyza

huidobrensis (Blanchard) und

Liriomyza trifolii (Burgess)

festgestellt wurden,

oder

```

c)

die Pflanzen unmittelbar vor

```

der Vermarktung untersucht

wurden, sich dabei als frei

von Anzeichen der

betreffenden Schadorganismen

erwiesen haben und einer

geeigneten Behandlung zur

Tilgung von Liriomyza

bryoniae (Kaltenbach),

Liriomyza huidobrensis

(Blanchard) und Liriomyza

trifolii (Burgess) unterzogen

wurden.

```

25.

Im Freiland angezogene, Die Anbaufläche muß bekanntermaßen

```

bewurzelte Pflanzen, frei sein von Clavibacter

eingepflanzt oder zum michiganensis ssp. sepedonicus

Anpflanzen bestimmt (Spieckermann et Kotthoff) Davis

et al., Globodera pallida

(Stone) Behrens, Globodera

rostochiensis (Wollenweber)

Behrens und Synchytrium

endobioticum (Schilbersky)

Percival.

```

26.

Pflanzen von Beta vulgaris Amtliche Feststellung, daß

```

L., zum Anpflanzen a) die Pflanzen ihren Ursprung

bestimmt, außer Samen in Gebieten haben, die als

frei von Beet leaf curl virus

bekannt sind,

oder

```

b)

das Auftreten von Beet leaf

```

curl virus auf der

Anbaufläche nicht bekannt ist

und auf der Anbaufläche oder

in ihrer unmittelbaren

Umgebung seit Beginn der

letzten abgeschlossenen

Vegetationsperiode keine

Anzeichen von Beet leaf curl

virus festgestellt wurden.

```

27.

Samen von Helianthus Amtliche Feststellung, daß

```

annuus L. a) die Samen ihren Ursprung in

Gebieten haben, die als frei

von Plasmopara halstedii

(Farlow) Berl. et de Toni

bekannt sind,

oder

```

b)

die Samen, außer denen, die

```

aus Sorten erzeugt wurden,

die gegen alle im Anbaugebiet

anwesende Rassen von

Plasmopara halstedii (Farlow)

Berl. et de Toni resistent

sind, einer angemessenen

Behandlung gegen Plasmopara

halstedii (Farlow) Berl. et

de Toni unterzogen wurden.

27.1. Pflanzen von Lycopersicon Unbeschadet der

lycopersicum (L.) Karsten Anforderungen, die

ex Farw. zum Anpflanzen gegebenenfalls für die

bestimmt, außer Samen Pflanzen in Anhang IV

Teil A Abschnitt II

Nummern 19.6 und 24 gelten,

amtliche Feststellung, daß

```

a)

die Pflanzen ihren

```

Ursprung in Gebieten

haben, die als frei von

Tomato Yellow Leaf Curl

Virus bekannt sind,

oder

```

b)

an den Pflanzen keine

```

Anzeichen von Tomato

Yellow Leaf Curl Virus

beobachtet wurden und

aa) die Pflanzen ihren

Ursprung in Gebieten

haben, die als frei

von Bemisia tabaci

Genn. bekannt sind,

oder

bb) die Anbaufläche bei

amtlichen

Kontrollen, die

während der letzten

drei Monate vor der

Ausfuhr zumindest

allmonatlich

durchgeführt wurden,

als frei von Bemisia

tabaci Genn.

befunden wurde,

oder

```

c)

die Anbaufläche keine

```

Symptome von Tomato

yellow leaf curl virus

gezeigt hat und einer

geeigneten Behandlung

und Überwachung

unterzogen wurde, die

die Freiheit von Bemisia

tabaci Genn.

gewährleistet.

```

28.

Samen von Lycopersicon Amtliche Feststellung, daß die

```

lycopersicum (L.) Karsten Samen durch eine geeignete

ex Farw. Säureextraktionsmethode oder

eine nach dem Verfahren des

Artikels 16a der

Richtlinie 77/93/EWG genehmigte

gleichwertige Methode gewonnen

wurden und

```

a)

die Samen entweder ihren

```

Ursprung in Gebieten haben,

in denen das Auftreten von

Clavibacter michiganensis

ssp. michiganensis (Smith)

Davis et al. oder Xanthomonas

campestris pv. vesicatoria

(Doidge) Dye nicht bekannt

ist,

oder

```

b)

an den Pflanzen auf der

```

Anbaufläche während der

letzten abgeschlossenen

Vegetationsperiode keine

Anzeichen für die durch diese

Schadorganismen verursachten

Krankheiten festgestellt

wurden,

oder

```

c)

die Samen einem amtlichen

```

Test zumindest auf diese

Schadorganismen an einer

repräsentativen Probe und

unter Verwendung geeigneter

Methoden unterzogen wurden

und sich dabei als frei von

diesen Schadorganismen

erwiesen haben.

29.1. Samen von Medicago sativa Amtliche Feststellung, daß

L. a) auf der Anbaufläche seit

Beginn der letzten

abgeschlossenen

Vegetationsperiode keine

Anzeichen von Ditylenchus

dipsaci (Kühn) Filipjev

festgestellt wurden und daß

nach Labortests anhand

repräsentativer Proben

ebenfalls kein Ditylenchus

dipsaci (Kühn) Filipjev

festgestellt wurde

oder

```

b)

daß vor der Vermarktung eine

```

Entseuchung vorgenommen

wurde.

29.2. Samen von Medicago sativa Unbeschadet der Anforderungen, die

L. für die Pflanzen in Anhang IV

Teil A Abschnitt II Nummer 29.1

gelten, amtliche Feststellung,

daß

```

a)

die Samen ihren Ursprung in

```

Gebieten haben, in denen das

Auftreten von Clavibacter

michiganensis ssp. insidiosus

Davis et al. nicht bekannt

ist,

oder

```

b)
  • das Auftreten von

```

Clavibacter michiganensis

ssp. insidiosus Davis et

al. seit Beginn der letzten

zehn Jahre weder im Betrieb

noch in seiner

unmittelbaren Umgebung

bekannt wurde

und

- es sich bei dem Material

um eine Sorte handelt,

die als hochresistent

gegen Clavibacter

michiganensis ssp.

insidiosus Davis et al.

anerkannt ist,

oder

- das Material zum

Erntezeitpunkt noch nicht

seine vierte

Vegetationsperiode seit

der Aussaat begonnen

hatte und es höchstens

eine vorhergehende

Samenernte von der Kultur

gegeben hatte,

oder

- der gewichtsmäßige Anteil

an unschädlichem Besatz,

der nach den Regeln

bestimmt wurde, die für

die Zertifizierung von in

der Gemeinschaft

vermarkteten Saatgut

gelten, 0,1% nicht

übersteigt,

- während der letzten

abgeschlossenen

Vegetationsperiode oder

gegebenenfalls den

letzten beiden dieser

Perioden weder auf der

Anbaufläche noch auf

einer benachbarten Kultur

von Medicago sativa L.

Anzeichen von Clavibacter

michiganensis ssp.

insidiosus Davis et al.

festgestellt wurden,

- auf der betreffenden

Anbaufläche während der

letzten drei Jahre vor

der Aussaat keine

Medicago sativa L.

angebaut wurde.

```

30.

Samen von Phaseolus L. Amtliche Feststellung, daß

```

```

a)

die Samen ihren Ursprung in

```

einem Land haben, das als

frei von Xanthomonas

campestris pv. phaseoli

(Smith) Dye bekannt ist,

oder

```

b)

eine repräsentative Probe der

```

Samen getestet wurde und sich

dabei als frei von

Xanthomonas campestris pv.

phaseoli (Smith) Dye erwiesen

hat.

31.1. Früchte von Citrus L., Die Verpackung muß eine geeignete

Fortunella Swingle, Ursprungskennzeichnung tragen.

Poncirus Raf. und ihre

Hybriden

Teil B

VON DEN MITGLIEDSTAATEN ZU STELLENDE BESONDERE ANFORDERUNGEN FÜR DAS

VERBRINGEN VON PFLANZEN, PFLANZENERZEUGNISSEN UND ANDEREN

ERZEUGNISSEN IN DIE UND INNERHALB BESTIMMTER SCHUTZGEBIETE

```

```

Pflanzen,

Pflanzenerzeugnisse Besondere Anforderungen Schutzgebiet(e)

und andere Erzeugnisse

```

```

```

1.

Holz von Unbeschadet der EL, IRL, VK *1)

```

Nadelbäumen Anforderungen, die für

(Coniferales) Holz gemäß Anhang IV

Teil A Abschnitt I

Nummern 1.1, 1.2, 1.3,

1.4, 1.5 und 7

gegebenenfalls gelten,

```

a)

ist das Holz

```

entrindet

oder

```

b)

amtliche

```

Feststellung, daß

das Holz seinen

Ursprung in

Gebieten hat, die

als frei von

Dendroctonus micans

Kugelan bekannt

sind,

oder

```

c)

wird durch die

```

Handelsklasse

„Kiln-dried'',

„K.D.'' oder eine

andere

international

anerkannte

Handelsklasse, die

nach geltendem

Handelsbrauch auf

dem Holz oder

seiner Verpackung

angegeben ist,

nachgewiesen, daß

das Holz einer

künstlichen

Trocknung bei

geeigneter

Temperatur/Zeit-

Relation bis auf

einen

Feuchtigkeits-

gehalt von

weniger als 20%

TS zur Zeit der

Behandlung

unterzogen wurde.

```

2.

Holz von Unbeschadet der EL, IRL, VK

```

Nadelbäumen Anforderungen, die für

(Coniferales) das Holz gemäß

Anhang IV Teil A

Abschnitt I

Nummern 1.1, 1.2,

1.3, 1.4, 1.5 und 7

gegebenenfalls

gelten,

```

a)

ist das Holz

```

entrindet

oder

```

b)

amtliche

```

Feststellung, daß

das Holz seinen

Ursprung in

Gebieten hat, die

als frei von Ips

duplicatus

Sahlberg bekannt

sind,

oder

```

c)

wird durch die

```

Handelsklasse

„Kiln-dried'',

„K.D.'' oder eine

andere

international

anerkannte

Handelsklasse, die

nach geltendem

Handelsbrauch auf

dem Holz oder

seiner Verpackung

angegeben ist,

nachgewiesen, daß

das Holz einer

künstlichen

Trocknung bei

geeigneter

Temperatur/Zeit-

Relation bis auf

einen

Feuchtigkeits-

gehalt von

weniger als 20%

TS zur Zeit der

Behandlung

unterzogen wurde.

```

3.

Holz von Unbeschadet der IRL, VK

```

Nadelbäumen Anforderungen, die für

(Coniferales) das Holz gemäß

Anhang IV Teil A

Abschnitt I

Nummern 1.1, 1.2,

1.3, 1.4, 1.5 und 7

gegebenenfalls

gelten,

```

a)

ist das Holz

```

entrindet

oder

```

b)

amtliche

```

Feststellung, daß

das Holz seinen

Ursprung in

Gebieten hat, die

als frei von Ips

typographus Heer

bekannt sind,

oder

```

c)

wird durch die

```

Handelsklasse

„Kiln-dried'',

„K.D.'' oder eine

andere

international

anerkannte

Handelsklasse, die

nach geltendem

Handelsbrauch auf

dem Holz oder

seiner Verpackung

angegeben ist,

nachgewiesen, daß

das Holz einer

künstlichen

Trocknung bei

geeigneter

Temperatur/Zeit-

Relation bis auf

einen

Feuchtigkeits-

gehalt von

weniger als 20%

TS zur Zeit der

Behandlung

unterzogen wurde.

```

4.

Holz von Unbeschadet der EL, F (Kosika),

```

Nadelbäumen Anforderungen, die für IRL, VK

(Coniferales) das Holz in Anhang IV

Teil A Abschnitt I

Nummern 1.1, 1.2,

1.3, 1.4, 1.5 und 7

gegebenenfalls sowie

Anhang IV Teil B

Nummern 1, 2 und 3

gelten,

```

a)

ist das Holz

```

entrindet

oder

```

b)

amtliche

```

Feststellung, daß

das Holz seinen

Ursprung in

Gebieten hat, die

als frei von Ips

amitinus Eichhof

bekannt sind,

oder

```

c)

wird durch die

```

Handelsklasse

„Kiln-dried'',

„K.D.'' oder eine

andere

international

anerkannte

Handelsklasse, die

nach geltendem

Handelsbrauch auf

dem Holz oder

seiner Verpackung

angegeben ist,

nachgewiesen, daß

das Holz einer

künstlichen

Trocknung bei

geeigneter

Temperatur/Zeit-

Relation bis auf

einen

Feuchtigkeits-

gehalt von

weniger als 20%

TS zur Zeit der

Behandlung

unterzogen wurde.

```

5.

Holz von Unbeschadet der EL, IRL, VK

```

Nadelbäumen Anforderungen, die für (N-IRL, Isle of

(Coniferales) das Holz in Anhang IV Man)

Teil A Abschnitt I

Nummern 1.1, 1.2,

1.3, 1.4, 1.5 und 7

gegebenenfalls sowie

Anhang IV Teil B

Nummern 1, 2, 3 und 4

gelten,

```

a)

ist das Holz

```

entrindet

oder

```

b)

amtliche

```

Feststellung, daß

das Holz seinen

Ursprung in

Gebieten hat, die

als frei von Ips

cembrae Heer

bekannt sind,

oder

```

c)

wird durch die

```

Handelsklasse

„Kiln-dried'',

„K.D.'' oder eine

andere

international

anerkannte

Handelsklasse, die

nach geltendem

Handelsbrauch auf

dem Holz oder

seiner Verpackung

angegeben ist,

nachgewiesen, daß

das Holz einer

künstlichen

Trocknung bei

geeigneter

Temperatur/Zeit-

Relation bis auf

einen

Feuchtigkeits-

gehalt von

weniger als 20%

TS zur Zeit der

Behandlung

unterzogen wurde.

```

6.

Holz von Unbeschadet der IRL, VK (N-IRL,

```

Nadelbäumen Anforderungen, die für Insel Man)

(Coniferales) das Holz in Anhang IV

Teil A Abschnitt I

Nummern 1.1, 1.2,

1.3, 1.4, 1.5 und 7

gegebenenfalls sowie

Anhang IV Teil B

Nummern 1, 2, 3, 4

und 5 gelten,

```

a)

ist das Holz

```

entrindet

oder

```

b)

amtliche

```

Feststellung, daß

das Holz seinen

Ursprung in

Gebieten hat, die

als frei von Ips

sexdentatus Boerner

bekannt sind,

oder

```

c)

wird durch die

```

Handelsklasse

„Kiln-dried'',

„K.D.'' oder eine

andere

international

anerkannte

Handelsklasse, die

nach geltendem

Handelsbrauch auf

dem Holz oder

seiner Verpackung

angegeben ist,

nachgewiesen, daß

das Holz einer

künstlichen

Trocknung bei

geeigneter

Temperatur/Zeit-

Relation bis auf

einen

Feuchtigkeits-

gehalt von

weniger als 20%

TS zur Zeit der

Behandlung

unterzogen wurde.

6.1. Holz von Unbeschadet der IRL, VK (N-IRL,

Nadelbäumen Anforderungen, die für Insel Man und

(Coniferales) das Holz in Anhang IV Jersey)

Teil A Abschnitt I

Nummern 1.1, 1.2,

1.3, 1.4, 1.5 und 7

gegebenenfalls sowie

Anhang IV Teil B

Nummern 1, 2, 3, 4,

5 und 6 gelten,

```

a)

ist das Holz

```

entrindet

oder

```

b)

amtliche

```

Feststellung, daß

das Holz seinen

Ursprung in

Gebieten hat, die

als frei von

Pissodes ssp.

(europäische

Erreger bekannt

sind,

oder

```

c)

wird durch die

```

Handelsklasse

„Kiln-dried'',

„K.D.'' oder eine

andere

international

anerkannte

Handelsklasse, die

nach geltendem

Handelsbrauch auf

dem Holz oder

seiner Verpackung

angegeben ist,

nachgewiesen, daß

das Holz einer

künstlichen

Trocknung bei

geeigneter

Temperatur/Zeit-

Relation bis auf

einen

Feuchtigkeits-

gehalt von

weniger als 20%

TS zur Zeit der

Behandlung

unterzogen wurde.

6.2. Holz von Unbeschadet der F (Korsika)

Nadelbäumen Anforderungen, die für

(Coniferales) das Holz in Anhang IV

Teil A Abschnitt I

Nummern 1.1, 1.2,

1.3, 1.4, 1.5 und 7

gegebenenfalls sowie

Anhang IV Teil B

Nummer 4 gelten,

```

a)

ist das Holz

```

entrindet

oder

```

b)

amtliche

```

Feststellung, daß

das Holz seinen

Ursprung in

Gebieten hat, die

als frei von

Matsucoccus

feytaudi Duc.

bekannt sind.

```

7.

Pflanzen von Unbeschadet der IRL, VK *1)

```

Abies Mill., Bestimmungen, die für

Larix Mill., die Pflanzen in

Picea A. Dietr., Anhang III Teil A

Pinus L. und Nummer 1, Anhang IV

Pseudotsuga Carr., Teil A Abschnitt I

von mehr als 3 m Nummern 8.1, 8.2, 9,

Höhe, außer Früchte 10 und Anhang IV

und Samen Teil A Abschnitt II

Nummern 4 und 5

gelten, gegebenenfalls

amtliche Feststellung,

daß die Anbaufläche

frei von Dendroctonus

micans Kugelan ist.

```

8.

Pflanzen von Unbeschadet der EL, IRL, VK

```

Abies Mill., Bestimmungen, die für

Larix Mill., die Pflanzen in

Picea A. Dietr. Anhang III Teil A

und Pinus L., von Nummer 1, Anhang IV

mehr als 3 m Höhe, Teil A Abschnitt I

außer Früchte und Nummern 8.1, 8.2, 9

Samen und 10, Anhang IV

Teil A Abschnitt II

Nummern 4 und 5

sowie Anhang IV

Teil B Nummer 7

gelten, gegebenenfalls

amtliche Feststellung,

daß die Anbaufläche

frei von Ips

duplicatus Sahlberg

ist.

```

9.

Pflanzen von Unbeschadet der IRL, VK

```

Abies Mill., Bestimmungen, die für

Larix Mill., die Pflanzen in

Picea A. Dietr., Anhang III Teil A

Pinus L. und Nummer 1, Anhang IV

Pseudotsuga Carr., Teil A Abschnitt I

von mehr als 3 m Nummern 8.1, 8.2, 9

Höhe, außer Früchte und 10 sowie Anhang IV

und Samen Teil A Abschnitt II

Nummern 4, 5 und

Anhang IV Teil B

Nummer 7 und 8 gelten,

gegebenenfalls

amtliche Feststellung,

daß die Anbaufläche

frei von Ips

typographus Heer ist.

```

10.

Pflanzen von Unbeschadet der EL, F (Korsika),

```

Abies Mill., Bestimmungen, die für IRL, VK

Larix Mill., die Pflanzen in

Picea A. Dietr. Anhang III Teil A

und Pinus L., von Nummer 1, Anhang IV

mehr als 3 m Höhe, Teil A Abschnitt I

außer Früchte und Nummern 8.1, 8.2, 9

Samen und 10, Anhang IV

Teil A Abschnitt II

Nummern 4 und 5 sowie

Anhang IV Teil B

Nummer 7, 8 und 9

gelten, gegebenenfalls

amtliche Feststellung,

daß die Anbaufläche

frei von Ips

amitinus Eichhof ist.

```

11.

Pflanzen von Unbeschadet der EL, IRL, VK

```

Abies Mill., Bestimmungen, die für (N-IRL, Isle of

Larix Mill., die Pflanzen in Man)

Picea A. Dietr., Anhang III Teil A

Pinus L. und Nummer 1, Anhang IV

Pseudotsuga Carr., Teil A Abschnitt I

von mehr als 3 m Nummern 8.1, 8.2, 9

Höhe, außer Früchte und 10, Anhang IV

und Samen Teil A Abschnitt II

Nummern 4 und 5 sowie

Anhang IV Teil B

Nummer 7, 8, 9 und 10

gelten, gegebenenfalls

amtliche Feststellung,

daß die Anbaufläche

frei von Ips cembrae

Heer ist.

```

12.

Pflanzen von Unbeschadet der IRL, VK (N-IRL,

```

Abies Mill., Bestimmungen, die für Insel Man)

Larix Mill., die Pflanzen in

Picea A. Dietr. Anhang III Teil A

und Pinus L., von Nummer 1, Anhang IV

mehr als 3 m Höhe, Teil A Abschnitt I

außer Früchte und Nummern 8.1, 8.2, 9

Samen und 10, Anhang IV

Teil A Abschnitt II

Nummern 4 und 5 sowie

Anhang IV Teil B

Nummer 7, 8, 9, 10

und 11 gelten,

gegebenenfalls

amtliche Feststellung,

daß die Anbaufläche

frei von Ips

sexdentatus Boerner

ist.

```

13.

Pflanzen von Unbeschadet der IRL, VK (N-IRL,

```

Abies Mill., Bestimmungen, die für Insel Man und

Larix Mill., Picea die Pflanzen in Jersey)

A. Dietr. und Anhang III Teil A

Pinus L., außer Nummer 1, Anhang IV

Früchte und Samen Teil A Abschnitt I

Nummern 8.1, 8.2, 9

und 10, Anhang IV

Teil A Abschnitt II

Nummern 4 und 5 sowie

Anhang IV Teil B

Nummer 7, 8, 9, 10,

11 und 12 gelten,

gegebenenfalls

amtliche Feststellung,

daß die Anbaufläche

frei von Pissodes spp.

(europäische Erreger)

ist.

14.1. Lose Rinde von Unbeschadet der EL, IRL, VK *1)

Nadelbäumen Bestimmungen, die für

(Coniferales) die Rinde in

Anhang III Teil A

Nummer 4 gelten,

amtliche Feststellung,

daß die Partie

```

a)

einer Begasung oder

```

anderen geeigneten

Behandlungen gegen

Borkenkäfer

unterzogen wurde

oder

```

b)

ihren Ursprung in

```

Gebieten hat, die

als frei von

Dendroctonus micans

Kugelan bekannt

sind.

14.2. Lose Rinde von Unbeschadet der EL, F (Korsika),

Nadelbäumen Bestimmungen, die für IRL, VK

(Coniferales) die Rinde in

Anhang III Teil A

Nummer 4 und

Anhang IV Teil B

Nummer 14.1 gelten,

amtliche Feststellung,

daß die Partie

```

a)

einer Begasung oder

```

anderen geeigneten

Behandlungen gegen

Borkenkäfer

unterzogen wurde

oder

```

b)

ihren Ursprung in

```

Gebieten hat, die

als frei von Ips

amitinus Eichhof

bekannt sind.

14.3. Lose Rinde von Unbeschadet der EL, IRL, VK

Nadelbäumen Bestimmungen, die für (N-IRL, Isle of

(Coniferales) die Rinde in Man)

Anhang III Teil A

Nummer 4 und IV

Teil B Nummern 14.1

und 14.2 gelten,

amtliche Feststellung,

daß die Partie

```

a)

einer Begasung oder

```

anderen geeigneten

Behandlungen gegen

Borkenkäfer

unterzogen wurde

oder

```

b)

ihren Ursprung in

```

Gebieten hat, die

als frei von

Ips cembrae Heer

bekannt sind.

14.4. Lose Rinde von Unbeschadet der EL, IRL, VK

Nadelbäumen Bestimmungen, die für

(Coniferales) die Rinde in

Anhang III Teil A

Nummer 4 und Anhang IV

Teil B Nummern 14.1,

14.2 und 14.3 gelten,

amtliche Feststellung,

daß die Partie

```

a)

einer Begasung oder

```

anderen geeigneten

Behandlungen gegen

Borkenkäfer

unterzogen wurde

oder

```

b)

ihren Ursprung in

```

Gebieten hat, die

als frei von

Ips duplicatus

Sahlberg bekannt

sind.

14.5. Lose Rinde von Unbeschadet der IRL, VK (N-IRL,

Nadelbäumen Bestimmungen, die für Insel Man)

(Coniferales) die Rinde in

Anhang III Teil A

Nummer 4 und Anhang IV

Teil B Nummern 14.1,

14.2, 14.3 und 14.4

gelten, amtliche

Feststellung, daß die

Partie

```

a)

einer Begasung oder

```

anderen geeigneten

Behandlungen gegen

Borkenkäfer

unterzogen wurde

oder

```

b)

ihren Ursprung in

```

Gebieten hat, die

als frei von

Ips sexdentatus

Boerner bekannt

sind.

14.6. Lose Rinde von Unbeschadet der IRL, VK

Nadelbäumen Bestimmungen, die für

(Coniferales) die Rinde in

Anhang III Teil A

Nummer 4 und Anhang IV

Teil B Nummer 14.1,

14.2, 14.3, 14.4 und

14.5 gelten, amtliche

Feststellung, daß die

Partie

```

a)

einer Begasung oder

```

anderen geeigneten

Behandlungen gegen

Borkenkäfer

unterzogen wurde

oder

```

b)

ihren Ursprung in

```

Gebieten hat, die

als frei von Ips

typographus Heer

bekannt sind.

14.7. Lose Rinde von Unbeschadet der F (Korsika)

Nadelbäumen Bestimmungen, die für

(Coniferales) die Rinde in

Anhang III Teil A

Nummer 4 und Anhang IV

Teil B Nummer 14.2

gelten, amtliche

Feststellung, daß die

Partie

```

a)

einer Begasung oder

```

anderen geeigneten

Behandlungen gegen

Borkenkäfer

unterzogen wurde

oder

```

b)

ihren Ursprung in

```

Gebieten hat, die

als frei von

Matsucoccus

feytaudi bekannt

sind.

14.8. Lose Rinde von Unbeschadet der IRL, VK (N-IRL,

Nadelbäumen Bestimmungen, die für Insel Man und

(Coniferales) die Rinde in Jersey). Jersey)

Anhang III Teil A

Nummer 4 und Anhang IV

Teil B Nummer 14.1,

14.2, 14.3, 14.4, 14.5

und 14.6 gelten,

amtliche Feststellung,

daß die Partie

```

a)

einer Begasung oder

```

anderen geeigneten

Behandlungen gegen

Borkenkäfer

unterzogen wurde

oder

```

b)

ihren Ursprung in

```

Gebieten hat, die

als frei von

Pissodes spp.

(europäische

Erreger) bekannt

sind.

```

15.

Pflanzen von Unbeschadet der IRL, VK (N-IRL,

```

Larix Mill., zum Bestimmungen, die für Insel Man und

Anpflanzen die Pflanzen in Jersey)

bestimmt, außer Anhang III Teil A

Samen Nummer 1, Anhang IV

Teil A Abschnitt I

Nummern 8.1, 8.2 und

10, Anhang IV Teil A

Abschnitt II Nummer 5

und Anhang IV Teil B

Nummern 7, 8, 9, 10,

11, 12 und 13 gelten,

amtliche Feststellung,

daß die Pflanzen aus

Baumschulen stammen

und daß die

Anbaufläche frei von

Cephalcia lariciphila

(Klug) ist.

```

16.

Pflanzen von Unbeschadet der IRL, VK (N-IRL)

```

Pinus L., Picea Bestimmungen, die für

A. Dietr., Larix die Pflanzen in

Mill., Abies Mill. Anhang III Teil A

uns Pseudotsuga Nummer 1, Anhang IV

Carr., zum Teil A Abschnitt I

Anpflanzen Nummern 8.1, 8.2 und

bestimmt, außer 9, Anhang IV Teil A

Samen Abschnitt II Nummer 4

sowie Anhang IV Teil B

Nummern 7, 8, 9, 10,

11, 12, 13 und 15

gelten, gegebenenfalls

amtliche Feststellung,

daß die Pflanzen aus

Baumschulen stammen

und daß die

Anbaufläche frei von

Gremmeniella abietina

(Lag.) Morelet ist.

```

17.

Pflanzen von Unbeschadet der E (Ibiza)

```

Pinus L., zum Bestimmungen, die für

Anpflanzen die Pflanzen in

bestimmt, außer Anhang III Teil A

Samen Nummer 1, Anhang IV

Carr., zum Teil A Abschnitt I

Anpflanzen Nummern 8.1, 8.2, 9,

bestimmt, außer Anhang IV Teil A

Samen Abschnitt II Nummer 4

und Anhang IV Teil B

Nummern 7, 8, 9, 10,

11, 12, 13 und 16

gelten, amtliche

Feststellung, daß die

Pflanzen aus

Baumschulen stammen

und daß die

Anbaufläche und ihre

unmittelbare Umgebung

frei von Thaumetopoea

pityocampa (Den. et

Schiff.) sind.

```

18.

Pflanzen von Unbeschadet der EL, IRL, VK

```

Picea A. Dietr., Bestimmungen, die für (N-IRL, Insel Man

zum Anpflanzen die Pflanzen in und Jersey)

bestimmt, außer Anhang III Teil A

Samen Nummer 1, Anhang IV

Teil A Abschnitt I

Nummern 8.1, 8.2 und

10, Anhang IV Teil A

Abschnitt II Nummer 5

sowie Anhang IV Teil B

Nummern 7, 8, 9, 10,

11, 12, 13 und 16

gelten, amtliche

Feststellung, daß die

Pflanzen aus

Baumschulen stammen

und daß die

Anbaufläche frei von

Gilpinia hercyniae

(Hartig) ist.

```

19.

Pflanzen von Amtliche Feststellung, EL, P

```

Eucalyptus daß

l'Herit., außer a) die Pflanzen frei

Samen und von Erde sind und

Früchten gegen Gonipterus

scutellatus Gyll.

behandelt wurden

oder

```

b)

ihren Ursprung in

```

Gebieten haben, die

als frei von

Gonipterus

scutellatus Gyll.

bekannt sind.

20.1. Knollen von Unbeschadet der DK, F

Solanum tuberosum Bestimmungen, die für (Bretagne), FI,

L., zum die Pflanzen in IRL, P (Azoren),

Anpflanzen Anhang III Teil A S, VK

bestimmt Nummern 10 und 11

sowie Anhang IV

Teil A Abschnitt I

Nummern 25.1, 25.2,

25.3, 25.4, 25.5 und

25.6 sowie Anhang IV

Teil A Abschnitt II

Nummern 19.1, 19.2,

19.3, 19.4 und 19.6

gelten, amtliche

Feststellung, daß die

Knollen

```

a)

in einem Gebiet

```

angebaut wurden, in

dem das Auftreten

von Beet necrotic

yellow vein virus

(BNYVV) nicht

bekannt ist,

oder

```

b)

die auf einer

```

Fläche oder einem

bodenhaltigen

Kultursubstrat

angebaut wurden,

das als frei von

BNYVV bekannt ist

oder sich bei einem

amtlichen Test

unter Verwendung

eines geeigneten

Verfahrens als frei

von BNYVV

herausgestellt hat,

oder

```

c)

von Erde

```

freigespült wurden.

20.2. Knollen von Die Sendung bzw. Partie DK, F (Bretagne),

Solanum tuberosum darf höchstens FI, IRL, P

L., außer denen 1 Gewichtsprozent Erde (Azoren), S, VK

gemäß Anhang IV enthalten.

Teil B

Nummer 20.1 und

denen, die dazu

bestimmt sind, in

Anlagen mit

zugelassenen

Abfallbeseiti-

gungseinrichtungen

zu Stärke

verarbeitet zu

werden.

20.3. Knollen von Unbeschadet der FI

Solanum Anforderungen nach

tuberosum L. Anhang IV Teil A

Abschnitt II

Nummern 19.1, 19.2

und 19.5, amtliche

Bestätigung, daß die

Vorschriften

eingehalten sind in

bezug auf Globodera

pallida (Stone)

Behrens und

Globodera

rostochiensis

(Wollenweber) Behrens,

in denen der

Richtlinie 69/465/EWG

entsprechen.

```

21.

Pflanzen und Unbeschadet der Verbote, E, F (Champagne-

```

lebender die für die Pflanzen Ardennes, Elsaß

Blütenstaub zur in Anhang III Teil A (außer

Bestäubung von Nummern 9 und 18 sowie Departement

Chaenomeles Anhang III Teil B Bas-Rhin),

Lindl., Nummer 1 gelten, Lothringen,

Cotoneaster gegebenenfalls Franche-Comte,

Ehrh., Crataegus amtliche Feststellung, Rhone-Alpes

L., Cydonia daß (außer

Mill., Eriobotrya a) die Pflanzen Departement

Lindl., Malus stammen aus den Rhone),

Mill., Mespilus Schutzgebieten in Bourgogne,

L. Pyracantha E, F (Champagne- Auvergne (außer

Roem., Pyrus L., Ardennes, Elsaß - Departement Puy

Sorbus L. außer ausgenommen das de Dome),

Sorbus intermedia Departement Provence-Alpes-

(Ehrh.) Pers., Bas-Rhin -, Cote d'Azur,

Stranvaesia Lothringen, Korsika,

Lindl., außer Franche-Comte, Languedoc-

Samen und Rhone-Alpes - Roussillon),

Früchten ausgenommen das IRL, I, P, VK

Departement (N-IRL, Insel Man

Rhone -, Bourgogne, und die

Auvergne - Kanalinseln), A,

ausgenommen das FI

Departement Puy-de-

Dome -, Provence-

Alpes-Cote d'Azur,

Korsika, Languedoc-

Roussillon), IRL, I,

P, VK (N-IRL, Isle of

Man und Kanalinseln),

A, FI

```

b)

die Pflanzen auf

```

einer Fläche

erzeugt wurden bzw.

bei Verbringung in

eine „Schutzzone''

auf einer Fläche

erhalten wurden,

die

aa) in einer

amtlich

bezeichneten

Schutzzone von

mindestens

50 km2 liegt,

dh. einer Zone,

in der die

Wirtspflanzen

zumindest einem

amtlich

zugelassenen

und überwachten

Bekämpfungs-

system

unterliegen,

anhand dessen

die Gefahr der

Ausbreitung von

Erwinia

amylovora

(Burr.) Winsl.

et al. durch

die dort

angebauten

Pflanzen gering

gehalten werden

soll;

bb) vor Beginn der

letzten

abgeschlossenen

Vegetations-

periode für den

Anbau der

Pflanzen nach

Maßgabe dieser

Nummer amtlich

zugelassen

wurde;

cc) sich ebenso wie

die anderen

Teile der

Schutzzone seit

Beginn der

letzten

abgeschlossenen

Vegetations-

periode als

frei von

Erwinia

amylovora

(Burr.) Winsl.

et al. erwiesen

hat bei

- amtlichen

Besichtigun-

gen, die

zumindest

zweimal

sowohl auf

der Fläche

selbst als

auch im

Umkreis von

mindestens

250 m

durchgeführt

wurden, und

zwar einmal

im

Juli/August

und einmal im

September/

Oktober,

und

- im Umkreis

von

mindestens

1 km

amtlichen

Stichproben-

kontrollen,

die zumindest

einmal

zwischen Juli

und Oktober

an

ausgewählten

geeigneten

Stellen, wo

insbesondere

geeignete

Indikator-

pflanzen

wachsen,

durchgeführt

wurden, und

- amtlichen

Tests, die an

seit Beginn

der letzten

abgeschlosse-

nen Vegeta-

tionsperiode

amtlich

gezogenen

Proben von

Pflanzen, die

auf dem Feld

oder den

anderen

Teilen der

Schutzzone

Anzeichen von

Erwinia

amylovora

(Burr.)

Winsl. et al.

aufgewiesen

haben, mit

geeigneten

Labormethoden

durchgeführt

wurden, und

dd) von der ebenso

wie von den

anderen Teilen

der Schutzzone

keine

Wirtspflanzen

mit Anzeichen

von Erwinia

amylovora

(Burr.) Winsl.

et al. ohne

vorherige

amtliche

Untersuchung

oder Zustimmung

entfernt

wurden.

```

22.

Pflanzen von Die Sendung bzw. Partie DK, F (Bretagne),

```

Allium porrum L., darf höchstens FI, IRL, P

Apium L., Beta 1 Gewichtsprozent Erde (Azoren), S, VK

L., Brassica enthalten.

napus L.,

Brassica rapa

L., Daucus L.,

ausgenommen

solche, die zum

Anpflanzen

bestimmt sind

```

23.

Pflanzen von a) Unbeschadet der DK, F (Bretagne),

```

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