Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Konsumentenschutz, mit der Hochschullehrgänge gemäß § 18 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz, BGBl. Nr. 177/1966, in der jeweils geltenden Fassung, oder Lehrgänge gemäß § 40a leg. cit. den gemäß § 57b Abs. 1 Krankenpflegegesetz eingerichteten Sonderausbildungskursen gleichgehalten werden (Sonderausbildungsgleichhaltungs-Verordnung - SGV)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 57b Abs. 6 des Krankenpflegegesetzes, BGBl. Nr. 102/1961, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 872/1992, wird verordnet:
§ 1. Folgende Hochschullehrgänge werden den gemäß § 57b Abs. 1 Krankenpflegegesetz eingerichteten Sonderausbildungskursen gleichgehalten:
Hochschullehrgang für Lehrer und Lehrerinnen der Gesundheits- und Krankenpflege der Geisteswissenschaftlichen Fakultät der Universität Graz;
Hochschullehrgang für lehrendes Krankenpflegepersonal der Medizinischen Fakultät der Universität Wien an der Akademie für Höhere Fortbildung in der Krankenpflege am Allgemeinen öffentlichen Niederösterreichischen Landeskrankenhaus Mödling;
Hochschullehrgang für leitendes Krankenpflegepersonal der Medizinischen Fakultät der Universität Wien an der Akademie für Höhere Fortbildung in der Krankenpflege am Allgemeinen öffentlichen Niederösterreichischen Landeskrankenhaus Mödling;
Hochschullehrgang für Lehrkräfte in den Gesundheitsberufen der geisteswissenschaftlichen Fakultät der Universität Innsbruck;
Hochschullehrgang für Lehrende in Gesundheits- und Pflegeberufen der geisteswissenschaftlichen Fakultät der Universität Salzburg;
Hochschullehrgang für Lehrkräfte in den Gesundheitsberufen der Universität Klagenfurt;
Hochschullehrgang für lehrendes Pflegepersonal der Universität Linz.