(Übersetzung)INTERNATIONALES ÜBEREINKOMMEN ZUR REGELUNG DES WALFANGS

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1994-05-20
Letzte Aktualisierung 1998-02-03
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
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Änderungshistorie JSON API

Einstufung Fangbeschränkung

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Nordatlantik PS 0

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*) 1981 hat die Kommission für diesen Bestand keine Fangbeschränkung festgelegt mit der Feststellung, daß von diesem Bestand so lange keine Wale gefangen werden dürfen, bis Fangbeschränkungen einschließlich Beschränkungen hinsichtlich Größe und Geschlecht von der Kommission bestimmt sind.

+) Die Fangbeschränkungen auf 0, die in Tabelle 3 als redaktionelle

Änderungen auf Grund des Inkrafttretens von Absatz 10e eingefügt wurden, sind für jene Regierungen, die dagegen Einspruch erhoben und nicht zurückgenommen haben, nicht verbindlich.

Fangbeschränkungen bei Pottwalen

(16) Die Fangbeschränkungen für Pottwale beiderlei Geschlechts werden auf der südlichen Halbkugel für die Hochseefangzeit 1981/82 und die Küstenfangzeit 1982 sowie die folgenden Fangzeiten auf 0 und auf der nördlichen Halbkugel für die Küstenfangzeiten 1982 und folgende auf 0 festgesetzt; jedoch bleiben Fangbeschränkungen für die Küstenfangzeit 1982 und die folgenden Fangzeiten im westlichen Abschnitt des Nordpazifiks ohne eine Entscheidung und bedürfen eines Beschlusses der Kommission im Anschluß an Sonder- oder Jahrestagungen des Wissenschaftlichen Ausschusses. Diese Beschränkungen bleiben in Kraft, bis die Kommission auf der Grundlage der wissenschaftlichen Informationen, die jährlich überprüft werden, im Einklang mit den zu der betreffenden Zeit von der Kommission angewendeten Verfahren etwas anderes beschließt.

(17) Es ist verboten, noch nicht entwöhnte Kälber oder von Kälbern begleitete weibliche Wale zu fangen oder zu erlegen. Größenbeschränkungen bei Pottwalen

(18) a) Es ist verboten, Pottwale von weniger als 30 Fuß (9,2 Meter) Länge zu fangen oder zu erlegen; im Nordatlantik ist es verboten, Pottwale von weniger als 35 Fuß (10,7 Meter) Länge zu fangen oder zu erlegen.

b)

Es ist verboten, auf der südlichen Halbkugel nördlich von 40 Grad südlicher Breite während der Monate Oktober bis Jänner Pottwale von mehr als 45 Fuß (13,7 Meter) Länge zu fangen oder zu erlegen.

c)

Es ist verboten, im Nordpazifik und seinen Nebengewässern südlich von 40 Grad nördlicher Breite während der Monate März bis Juni Pottwale von mehr als 45 Fuß (13,7 Meter) Länge zu fangen oder zu erlegen.

IV. Verarbeitung

(19) a) Es ist verboten, ein Walfangmutterschiff oder eine Landstation für die Verarbeitung von Walen einzusetzen, die nach Absatz 10 als zu schützende Bestände eingestuft sind oder entgegen den Absätzen 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 11, 12, 14, 16, und 17 dieser Anlage gefangen wurden, gleichviel ob sie von der Hoheitsgewalt einer Vertragsregierung unterstehenden Walfängern gefangen worden sind oder nicht.

b)

Alle übrigen gefangenen Wale außer Zwergwalen werden an das Walfangmutterschiff oder die Landstation abgeliefert, und alle Teile dieser Wale werden durch Abkochen oder auf andere Weise verarbeitet, ausgenommen die Innereien, Fischbein und Flossen aller Wale, das Fleisch von Pottwalen und die Teile von Walen, die zu Speise- oder Futterzwecken bestimmt sind. Eine Vertragsregierung kann in weniger entwickelten Regionen in Ausnahmefällen die Verarbeitung von Walen ohne Einsatz von Landstationen genehmigen, sofern die Wale im Einklang mit diesem Absatz vollständig verwertet werden.

c)

Eine vollständige Verarbeitung der Kadaver von Treibwalen und von Walen, die als Fender verwendet werden, ist nicht erforderlich, falls das Fleisch oder die Knochen der Wale in schlechtem Zustand sind.

(20) a) Der Fang von Walen für die Verarbeitung durch Walfangmutterschiffe muß durch den Kapitän oder die über das Walfangmutterschiff aufsichtführende Person so geregelt oder eingeschränkt werden, daß kein Walkadaver (mit Ausnahme eines als Fender benutzten Wals, der verarbeitet wird, sobald es praktisch durchführbar ist) länger als 33 Stunden nach der Erlegung im Meer bleibt, bevor er zur Verarbeitung an Bord gehievt wird.

b)

Die von allen Walfängern für Walfangmutterschiffe oder Landstationen befangenen Wale müssen deutlich gekennzeichnet werden, um die Feststellung des Fängers zu ermöglichen und die Reihenfolge des Fangens anzuzeigen.

(21) a) Auf jedem Walfangmutterschiff müssen mindestens zwei Walfanginspektoren anwesend sein, damit eine 24stündige Aufsicht durchgeführt werden kann; auf jedem Walfänger, der als Walfangmutterschiff dient, muß mindestens ein Inspektor anwesend sein. Die Inspektoren werden von der Regierung, deren Hoheitsgewalt das Walfangmutterschiff untersteht, ernannt und bezahlt; auf Schiffen, die außer zur Lagerung der Erzeugnisse während der Fangzeit nur zum Einfrieren oder Salzen des Fleisches und der Innereien der Wale zu Speise- oder Futterzwecken eingesetzt werden, brauchen keine Inspektoren anwesend zu sein.

b)

In jeder Landstation muß eine angemessene Aufsicht unterhalten werden. Die in einer Landstation eingesetzten Inspektoren werden von der Regierung, deren Hoheitsgewalt die betreffende Landstation untersteht, ernannt und bezahlt.

c)

Walfangmutterschiffe und Landstationen oder Gruppen von Landstationen von Mitgliedstaaten müssen die Beobachter zulassen, deren Entsendung andere Mitgliedstaaten veranlassen. Die Beobachter werden von der Kommission durch ihren Sekretär ernannt und von der Regierung, die sie benennt, bezahlt.

(22) Die Schützen und Besatzungsmitglieder der Walfangmutterschiffe, Landstationen und Walfänger müssen unter solchen Bedingungen eingestellt werden, daß sich ihre Bezahlung weitgehend nach Faktoren wie Art, Größe und Ertrag der gefangenen Wale und nicht nur nach der Anzahl der gefangenen Wale richtet. Für den Fang säugender Wale wird den Schützen oder Besatzungsmitgliedern von Walfängern keine Prämie oder sonstige Entschädigung gezahlt.

(23) Die Wale müssen mit einem Bandmaß aus nicht dehnbarem Material gemessen werden, wenn sie sich an Deck oder auf der Plattform in Ruhelage befinden, nachdem das Aufschleppseil und die Greifeinrichtung (Walklaue) entfernt worden sind. Das Nullende des Bandmaßes wird an einem Dorn oder einer festen Vorrichtung an Deck oder auf der Plattform neben einem Ende des Wals befestigt. Der Dorn kann auch in die Schwanzflosse in Höhe der Kerbe zwischen den Schwanzflossen eingeschlagen werden. Das Bandmaß ist in einer geraden Linie parallel zum Deck und zum Körper des Wals und - außer unter außergewöhnlichen Umständen - entlang dem Rücken des Wals straff zu halten und in Höhe des anderen Endes des Wals abzulesen. Für Meßzwecke gelten als Enden des Wals die Spitze des Oberkiefers oder bei Pottwalen der vorderste Teil des Kopfes und die Mitte der Kerbe zwischen den Schwanzflossen.

Die Maße werden auf den nächsten Fuß oder die nächsten 0,1 Meter auf- oder abgerundet eingetragen. So, wird beispielsweise ein Wal mit einer Länge zwischen 75 Fuß 6 Zoll und 76 Fuß 6 Zoll mit 76 Fuß und ein Wal mit einer Länge zwischen 76 Fuß 6 Zoll und 77 Fuß 6 Zoll mit 77 Fuß eingetragen. Ähnlich wird ein Wal mit einer Länge zwischen 10,15 Meter und 10,25 Meter mit 10,2 Meter und ein Wal mit einer Länge zwischen 10,25 Meter und 10,35 Meter mit 10,3 Meter eingetragen. Die Länge eines Wals, dessen Maße genau auf einen halben Fuß oder auf 0,05 Meter fallen, wird auf die nächste Fußzahl oder 0,10 Meter aufgerundet eingetragen, dh. genau 76 Fuß 6 Zoll werden mit 77 Fuß und genau 10,25 Meter werden mit 10,3 Meter eingetragen.

VI. Erforderliche Angaben

(24) a) Alle in Verbindung mit einem Walfangmutterschiff betriebenen Walfänger müssen diesem über Funk folgendes melden:

1.

den Zeitpunkt, in dem jeder Wal gefangen wurde,

2.

die Art des Wals und

3.

seine Kennzeichnung nach Absatz 20 Buchstabe b.

b)

Die unter Buchstabe a bezeichneten Angaben sind vom Walfangmutterschiff sofort in ein fortlaufend geführtes Buch einzutragen, das den Walfanginspektoren jederzeit zur Prüfung zugänglich sein muß; in das Buch sind ferner folgende Angaben einzutragen, sobald sie verfügbar sind:

1.

der Zeitpunkt, in dem der Wal zur Verarbeitung heraufgehievt wurde,

2.

die nach Absatz 23 gemessene Länge,

3.

das Geschlecht,

4.

bei weiblichen Tieren, ob sie säugend sind,

5.

Länge und Geschlecht des Fötus, falls vorhanden, und

6.

eine ausführliche Erklärung für jede Verletzung des Übereinkommens.

c)

Die Landstationen müssen ein Buch ähnlich dem unter Buchstabe b

d)

Über „Kleinwalfang'', der von der Küste aus oder durch

(25) a) Alle Vertragsregierungen melden der Kommission für alle in Verbindung mit Walfangmutterschiffen und Landstationen betriebenen Walfänger folgende Angaben:

1.

die zur Erlegung jedes Wals angewandten Methoden, ausgenommen Harpunen und insbesondere Druckluft;

2.

die Anzahl der getroffenen, aber verlorenen Wale.

b)

Fahrzeuge, die „Kleinwalfang'' betreiben, und Alteingesessene,

(26) a) Nach Artikel VII des Übereinkommens sind innerhalb von zwei Tagen nach Ablauf jeder Kalenderwoche Angaben über die Anzahl von Bartenwalen nach Arten zu notifizieren, die in Gewässern südlich von 40 Grad südlicher Breite von allen der Hoheitsgewalt jeder Vertragsregierung unterstehenden Walfangmutterschiffen oder dazugehörigen Walfängern gefangen werden; hat nach Ansicht des Sekretärs der Internationalen Walfangkommission die Anzahl Wale jeder einzelnen dieser Arten 85 vH der von der Kommission gegebenenfalls festgesetzten Gesamtfanggrenze erreicht, so sind die erwähnten Angaben über die Anzahl Wale jeder dieser gefangenen Arten am Ende jedes Tages zu notifizieren.

b)

Hat es den Anschein, daß die nach Absatz 11 höchstzulässige Fangmenge vor dem 7. April eines Jahres erreicht wird, so setzt der Sekretär der Internationalen Walfangkommission anhand der vorliegenden Angaben den Tag fest, an dem die höchste Fangmenge jeder dieser Arten als erreicht gilt; es notifiziert diesen Tag spätestens vier Tage im voraus dem Kapitän jedes Walfangmutterschiffes und jeder Vertragsregierung. Das Fangen von Bartenwalen durch Walfangmutterschiffe oder dazugehörige Walfänger oder der Versuch ist nach Mitternacht des festgelegten Tages in den Gewässern südlich von 40 Grad südlicher Breite verboten.

c)

Nach Artikel VII des Übereinkommens ist jedes Walfangmutterschiff, das in Gewässern südlich von 40 Grad südlicher Breite Walfang zu betreiben beabsichtigt, zu notifizieren.

(27) Nach Artikel VII des Übereinkommens sind für alle Walfangmutterschiffe und Fangboote folgende statistische Angaben zu notifizieren:

a)

die Anzahl der gefangenen Wale jeder Art, die Anzahl der davon verlorengegangenen Wale und die Anzahl der auf jedem Walfangmutterschiff oder in jeder Landstation verarbeiteten Wale,

b)

die Gesamtmenge an Öl jeder Qualität und die Mengen an Fischmehl, Dünger (Guano) und sonstiger draus gewonnener Erzeugnisse, zusammen mit

c)

Einzelheiten über jeden auf dem Walfangmutterschiff, in der Landstation oder bei „Kleinwalfang'' verarbeiteten Wal wie den Tag und den ungefähren Breiten- und Längengrad des Fangorts. Art und Geschlechts des Wals, seine länge (Anm.: richtig: Länge) und, falls er einen Fötus trägt, Länge und Geschlecht des Fötus, sofern feststellbar.

(28) a) Nach Artikel VII des Übereinkommens sind für alle Walfangmutterschiffe und Fangboote folgende statistische Angaben zu notifizieren:

1.

Name und Bruttoraumgehalt jedes Walfangmutterschiffs;

2.

für jedes zu einem Walfangmutterschiff oder einer Landstation gehörende Fangboot

i)

Angaben über Beginn und Ende des Walfangs in der Fangzeit,

ii) Anzahl der Tage, an denen jedes Fangboot sich während der Fangzeit auf den Fanggründen aufhält,

3.

ein Verzeichnis der Landstationen, die während der betreffenden Zeitspanne in Betrieb waren, sowie gegebenenfalls die Anzahl der von Flugzeugen täglich beim Absuchen geflogenen Meilen.

b)

Die nach Buchstabe a Nummer 2 Ziffer iii erforderlichen

1.

nach Möglichkeit die mit den verschiedenen Aufgaben der Fangoperation täglich verbrachte Zeit;

2.

etwaige Änderungen der Maßnahmen nach Buchstabe a Nummer 2 Ziffern i bis iii oder Buchstabe b Nummer 1 oder aus anderen geeigneten Indikatoren für Fangunternehmungen bei „Kleinwalfang'' stammende Angaben.

(29) a) Nach Möglichkeit entnehmen alle Walfangmutterschiffe und Landstationen jedem gefangenen Wal folgende Teile und erstatten darüber Bericht:

1.

beide Ovarien oder das Gesamtgewicht beider Hoden,

2.

mindestens einen Ohrpfropf oder einen Zahn (vorzugsweise den ersten Unterkieferzahn).

b)

Nach Möglichkeit sind bei „Kleinwalfang'' von der Küste aus

c)

Alle nach den Buchstaben a und b entnommenen Teile sind

d)

Die Vertragsregierungen sorgen dafür, daß die nach den Buchstaben a und b entnommenen Gewebeproben und Teile so bald wie möglich untersucht werden, und berichten der Kommission über die Ergebnisse dieser Untersuchungen.

(30) Eine Vertragsregierung stellt dem Sekretariat beabsichtigte wissenschaftliche Genehmigungen zur Verfügung, bevor sie erteilt werden und so rechtzeitig, daß der Wissenschaftliche Ausschuß in der Lage ist, sie zu überprüfen und zu beurteilen. Die beabsichtigten Genehmigungen sollen folgendes enthalten:

a)

Ziele des Forschungsvorhabens;

b)

Anzahl, Geschlecht, Größe und Bestand der zu fangenden Tiere;

c)

Möglichkeiten für Wissenschaftler anderer Nationen, an dem Forschungsvorhaben teilzunehmen, und

d)

mögliche Auswirkung auf die Erhaltung des Bestands.

(31) Eine Vertragsregierung übermittelt der Kommission Exemplare aller ihrer amtlichen Gesetze und sonstigen Vorschriften über Wale und den Walfang sowie deren Änderungen.


*1) Die Regierungen von Brasilien, Island, Japan, Norwegen und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken haben innerhalb der vorgeschriebenen Frist Einspruch gegen den zweiten Satz aus Absatz

(6) erhoben. Dieser Satz trat für alle anderen Vertragsregierungen am 8. März 1982 in Kraft.

Norwegen nahm seinen Einspruch am 9. Juli 1985 und Brasilien den seinen am 8. Jänner 1992 zurück. Island trat vom Übereinkommen mit Wirkung vom 30. Juni 1992 zurück. Da die Einsprüche von Japan und der Russischen Föderation nicht zurückgenommen worden sind, ist dieser Satz für diese Regierungen nicht verbindlich.

*2) Die Regierungen von Japan, Norwegen, Peru und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken haben innerhalb der vorgeschriebenen Frist Einspruch gegen Absatz 10e erhoben. Dieser Absatz trat für alle anderen Vertragsregierungen am 3. Feber 1983 in Kraft. Peru nahm am 22. Juli 1983 seinen Einspruch zurück. Die Regierung von Japan nahm mit Wirkung vom 1. Mai 1987 betreffend den kommerziellen Hochseewalfang, mit 1. Oktober 1987 betreffend den kommerziellen Küstenwalfang nach Zwerg- und Brydewalen und mit 1. April 1988 betreffend den kommerziellen Küstenfang von Pottwalen ihren Einspruch zurück.

Da die Einsprüche von Norwegen und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken nicht zurückgenommen wurden, ist dieser Absatz für die genannten Regierungen nicht verbindlich.

*3) Die Kommission legt auf Vorschlag des Wissenschaftlichen Ausschusses so weit wie möglich fest: a) für jeden Bestand eine Mindestbestandmenge, unter der Wale nicht gefangen werden dürfen, und b) eine Zuwachsrate zur MSY-Menge für jeden Bestand. Der Wissenschaftliche Ausschuß wird eine Mindestbestandmenge und einen Bereich an Zuwachsraten zur MSY-Menge unter verschiedenen Fangregelungen vorschlagen.

*4) Jedes Jahr wird diese Zahl überprüft und wenn notwendig auf Grundlage der Ratschläge des Wissenschaftlichen Ausschusses geändert.

(Übersetzung)

Anlage

zu dem Internationalen Übereinkommen zur Regelung des Walfangs, 1946,

in der von der Kommission auf der 45. Jahrestagung in Mai 1993

geänderten Fassung, welche die Fassung vom November 1992 ersetzt.

ERLÄUTERUNGEN

Die folgende Anlage enthält die Änderungen, wie sie von der Kommission auf der 45. Jahrestagung im Mai 1993 beschlossen wurden.

Die in Fettdruck geschriebenen Änderungen traten am 31. August 1993 in Kraft.

In den Tabellen 1, 2 und 3 sind die nicht eingestuften Bestände durch einen Bindestrich gekennzeichnet. Zur Verbesserung der Lesbarkeit wurden andere Positionen in den Tabellen mit einem Punkt versehen.

Die Kommission wurde im Juni 1992 durch den Botschafter in London verständigt, daß die Mitgliedschaft der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken beim Internationalen Übereinkommen zur Regelung des Walfangs aus 1948 durch die Russische Föderation fortgesetzt wird.

Anlage

zu dem Internationalen Übereinkommen zur Regelung des Walfangs

I. Begriffsbestimmung

(1) Die folgenden Ausdrücke haben die ihnen zugeordnete Bedeutung, das heißt:

A. Bartenwale

„Bartenwal'' bezeichnet jeden Wal, der im Maul Barten oder Fischbein hat, dh. jeder Wal mit Ausnahme des Zahnwals. „Blauwal'' (Balaenoptera musculus) bezeichnet jeden Wal, der als blue whale, Sibbald's rorqual oder sulphur bottom bekannt ist, einschließlich des pygmy blue whale.

„Grönlandwal'' (Balaena mysticetus) bezeichnet jeden Wal, der als bowhead, Arctic right whale, great polar whale, Greenland right whale, Greenland whale bekannt ist.

„Brydewal'' (Balaenoptera edeni, B. brydei) bezeichnet jeden Wal, der als Bryde's whale bekannt ist.

„Finnwal'' (Balaenoptera physalus) bezeichnet jeden Wal, der als common finhack, common rorqual, fin whale, herring whale oder true fin whale bekannt ist.

„Grauwal'' (Eschrichtius robustus) bezeichnet jeden Wal, der als gray whale, California gray, devil fish, hard head, mussel digger, gray back oder rip sack bekannt ist.

„Buckelwal'' (Megaptera novaenglise) bezeichnet jeden Wal, der als bunch, humpback, humpback whale, humpbacked whale, hump whale oder hunchbacked whale bekannt ist,

„Zwergwal'' (Balaenoptera acutorostrata, B. bonaerensis) bezeichnet jeden Wal, der als lesser rorqual, little piked whale, minke whale, pike-headed whale oder sharp headed finner bekannt ist.

„Zwergglattwal'' (Caperea marginata) bezeichnet jeden Wal, der als southern pygmy right whale oder pygmy right whale bekannt ist. „Glattwal'' (Eubalaena glacialis, E. australis) bezeichnet jeden Wal, der als Atlantic right whale, Arctic right whale, Biscayan right whale, Nordkaper, North Atlantic right whale, North Cape whale, Pacific right whale oder southern right whale bekannt ist. „Seiwal'' (Balaenoptera borealis) bezeichnet jeden Wal, der als sei whale, Rudolphi's rorqual, pollack whale oder coalfish whale bekannt ist.

B. Zahnwale

„Zahnwal'' bezeichnet jeden Wal, der in den Kiefern Zähne hat. „Schnabelwal'' bezeichnet jeden Wal, der zur Gattung Mesoplodon gehört, und jeden Wal, der als Cuvier-Schnabelwal (Ziphius cavirostris) oder Shepherd-Schnabelwal (Tasmacetus shepherdi) bekannt ist.

„Entenwal'' bezeichnet jeden Wal, der als Baird's beaked whale (Berardius bairdii), Arnoux's whale (Berardius arnuxii), southern bottlenose whale (Hyperoodon planifrons) oder northern bottlenose whale (Hyperoodon ampullatus) bekannt ist.

„Großer Mörderwal'' (Orcinus orca) bezeichnet jeden Wal, der als Großer Mörderwal oder Schwertwal bekannt ist.

„Grindwal'' bezeichnet jeden Wal, der als Langflossengrindwal (Globicephaia melaena) oder Kurzflossengrindwal (G. macrorhynchus) bekannt ist.

„Pottwal'' (Physeter macrocephalus) bezeichne jeden Wal, der als sperm whale, spermacet whale, cachalot oder pot whale bekannt ist. C. Allgemeines

„Treffen'' bezeichnet das Durchdringen mit einer für den Walfang verwendeten Waffe. „Anlanden'' bezeichnet das Heraufhieven auf ein Walfangmutterschiff, eine Landstation oder einen anderen Ort, an dem Wale verarbeitet werden können.

„Fangen'' bezeichnet das Beflaggen, Bezeichnen durch Bojen oder Festmachen am Walfänger.

„Verlieren'' bezeichnet das Treffen oder Fangen ohne Anlanden. „Treibwal'' bezeichnet jeden treibend aufgefundenen, herrenlosen toten Wal. „Säugender Wal'' bezeichnet

a)

in bezug auf Bartenwale - ein weibliches Tier, bei dem in einer Milchdrüse Milch vorhanden ist,

b)

in bezug auf Pottwale - ein weibliches Tier, bei dem in einer Milchdrüse, derer größte Dicke (Tiefe) 10 cm oder mehr beträgt, Milch vorhanden ist. Diese Messung erfolgt am mittleren Ventralpunkt der Milchdrüse senkrecht zur Körperachse und wird auf den nächsten Zentimeter auf- oder abgerundet eingetragen; dh. eine Drüse zwischen 9,5 und 10,5 cm wird mit 10 cm eingetragen. Die Messung einer Drüse, die genau auf einen halben Zentimeter fällt, wird auf den nächsten vollen Zentimeter aufgerundet eingetragen, dh. 10,5 cm werden mit 11 cm eingetragen.

II. Fangzeiten

Operationen der Walfangmutterschiffe

(2) a) Es ist verboten, Walfangmutterschiffe oder dazugehörige Walfänger zum Fang oder zur Verarbeitung von Bartenwalen außer Zwergwalen in Gewässern südlich von 40 Grad südlicher Breite einzusetzen, außer in der Zeit vom 12. Dezember bis zum folgenden 7. April.

b)

Es ist verboten, Walfangmutterschiffe oder dazugehörige Walfänger zum Fang oder zur Verarbeitung von Pottwalen oder Zwergwalen einzusetzen, es sei denn auf Grund einer Genehmigung der Vertragsregierungen nach den Buchstaben c und d dieses Absatzes und Absatz 5.

c)

Jede Vertragsregierung setzt für alle ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Walfangmutterschiffe und dazugehörigen Walfänger eine oder mehrere Fangzeiten von höchstens acht Monaten innerhalb einer beliebigen Zeitspanne von zwölf Monaten fest, in denen der Fang das Erlegen von Pottwalen durch Walfänger erlaubt werden kann; dabei kann für jedes Walfangmutterschiff und die dazugehörigen Walfänger eine besondere Fangzeit festgesetzt werden.

d)

Jede Vertragsregierung setzt für alle ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Walfangmutterschiffe und dazugehörigen Walfänger eine zusammenhängende Fangzeit von höchstens sechs Monaten innerhalb einer beliebigen Zeitspanne von zwölf Monaten fest, in welcher der Fang oder das Erlegen von Zwergwalen durch Walfänger erlaubt werden kann;

1.

kann für jedes Walfangmutterschiff und die dazugehörigen Walfänger eine besondere Fangzeit festgesetzt werden;

2.

braucht die Fangzeit nicht unbedingt die ganze oder einen Teil der Zeitspanne zu umfassen, die für andere Bartenwale nach Buchstabe a festgesetzt worden ist.

(3) Es ist verboten, ein Walfangmutterschiff, das während einer Fangzeit in Gewässern südlich von 40 Grad südlicher Breite für die Verarbeitung von Bartenwalen außer Zwergwalen eingesetzt worden ist, in einem anderen Gebiet mit Ausnahme des Nordpazifiks und seiner Nebengewässer nördlich des Äquators vor Ablauf eines Jahres nach Beendigung jener Fangzeit zu demselben Zweck einzusetzen; jedoch können Fangbeschränkungen im Nordpazifik und seinen Nebengewässern entsprechend den Absätzen 12 und 16 dieser Anlage festgelegt werden; dieser Absatz findet keine Anwendung auf Schiffe, die während der Fangzeit ausschließlich zum Einfrieren oder Salzen von Walfleisch oder -innereien, die zu Speise- oder Futterzwecken bestimmt sind, eingesetzt worden sind.

Operationen der Landstationen

(4) a) Es ist verboten, einen zu einer Landstation gehörenden Walfänger zum Erlegen von Barten- und Pottwalen oder zum Versuch dazu einzusetzen, sofern dies nicht durch die Vertragsregierung nach den Buchstaben b, c und d genehmigt ist.

b)

Jede Vertragsregierung setzt für alle ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Landstationen und die zu diesen Landstationen gehörenden Walfänger eine Fangzeit fest, in der das Fangen oder Erlegen von Bartenwalen außer Zwergwalen durch die Walfänger erlaubt ist. Diese Fangzeit darf höchstens sechs zusammenhängende Monate innerhalb einer beliebigen Zeitspanne von zwölf Monaten dauern und gilt für alle der Hoheitsgewalt der Vertragsregierung unterstehenden Landstationen; dabei kann für eine Landstation, die zum Fang oder zur Verarbeitung von Bartenwalen außer Zwergwalen eingesetzt wird und mehr als 1 000 Meilen von der nächstgelegenen Landstation entfernt ist, die zum Fang oder zur Verarbeitung von Bartenwalen außer Zwergwalen eingesetzt wird und der Hoheitsgewalt derselben Vertragsregierung untersteht, eine besondere Fangzeit festgesetzt werden.

c)

Jede Vertragsregierung setzt für alle ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Landstationen und die zu diesen Landstationen gehörenden Walfänger eine Fangzeit von höchstens acht zusammenhängenden Monaten innerhalb einer beliebigen Zeitspanne von zwölf Monaten fest, in der das Fangen oder Erlegen von Pottwalen durch die Walfänger erlaubt ist; dabei kann für eine Landstation, die für den Fang oder die Verarbeitung von Pottwalen eingesetzt wird und mehr als 1 000 Meilen von der nächstgelegenen Landstation entfernt ist, die für den Fang oder die Verarbeitung von Pottwalen eingesetzt wird und der Hoheitsgewalt derselben Vertragsregierung untersteht, eine besondere Fangzeit festgesetzt werden.

d)

Jede Vertragsregierung setzt für alle ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Landstationen und die zu diesen Landstationen gehörenden Walfänger eine Fangzeit von höchstens sechs zusammenhängenden Monaten innerhalb einer beliebigen Zeitspanne von zwölf Monaten fest, in der das Fangen oder Erlegen von Zwergwalen durch die Walfänger erlaubt ist (diese Zeitspanne braucht nicht unbedingt mit der für andere Bartenwale nach Buchstabe b festgesetzten Zeitspanne zusammenzufallen): daher kann für eine Landstation, die für den Fang oder die Verarbeitung von Zwergwalen eingesetzt wird und mehr als 1 000 Meilen von der nächstgelegenen Landstation entfernt ist, die für den Fang oder die Verarbeitung von Zwergwalen eingesetzt wird und der Hoheitsgewalt derselben Vertragsregierung untersteht, eine besondere Fangzeit festgesetzt werden.

e)

Die in diesem Absatz enthaltenen Verbote gelten für alle Landstationen im Sinne des Artikel II des Walfang-Übereinkommens von 1946.

(5) Jede Vertragsregierung setzt für alle ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Walfänger, die nicht im Zusammenhang mit einem Walfangmutterschiff oder einer Landstation betrieben werden, eine zusammenhängende Fangzeit von höchstens sechs Monaten innerhalb einer beliebigen Zeitspanne von zwölf Monaten fest, in der der Fang oder das Erlegen von Zwergwalen durch diese Walfänger erlaubt werden kann. Ungeachtet dieses Absatzes kann, soweit Grönland betroffen ist, eine zusammenhängende Fangzeit von höchstens neun Monaten festgelegt werden.

III. Fang

(6) Das Erlegen von Walen außer Zwergwalen zu kommerziellen Zwecken unter Verwendung von Granatharpunen ohne Sprengstoffladung ist mit Beginn der Hochseefangzeit 1980/81 und der Küstenfangzeit 1981 verboten. Das Erlegen von Zwergwalen zu kommerziellen Zwecken unter Verwendung von Granatharpunen ohne Sprengstoffladung ist mit Beginn der Hochseefangzeit 1982/83 und der Küstenfangzeit 1983 verboten *1)

(7) (a) Nach Artikel V Absatz 1 Buchstabe c des Übereinkommens ist der kommerzielle Walfang, gleichviel ob durch Hochsee-Operationen oder von Landstationen aus, in einer Region, die als Schongebiet Indischer Ozean bezeichnet wird, verboten. Dazu gehören die Gewässer der nördlichen Halbkugel von der afrikanischen Küste bis 100 Grad O einschließlich des Roten und des Arabischen Meeres und des Golfs von Oman sowie die Gewässer der südlichen Halbkugel in dem Abschnitt von 20 Grad O bis 130 Grad O mit der südlichen Begrenzung bei 55 Grad S. Dieses Verbot gilt unabhängig von den etwa von Zeit zu Zeit von der Kommission festgelegten Einstufungen der Barten- oder Zahnwalbestände in dem Schongebiet. Das Verbot wird von der Kommission auf ihrer Jahrestagung 2002 überprüft werden. Gebietsgrenzen für Walfangmutterschiffe

(b) Nach Artikel V Absatz 1 Buchstabe c) des Übereinkommens ist

der kommerzielle Walfang, gleichviel ob durch Hochsee-Operationen oder von Landstationen aus, in einer Region, die als Schongebiet Südpolarmeer bezeichnet wird, verboten. Zu diesem Schongebiet gehören die Gewässer der südlichen Halbkugel südlich folgender Linie: beginnend bei 40 Grad S, 50 Grad W; danach in genau östlicher Richtung bis 20 Grad O; danach in genau südlicher Richtung bis 55 Grad S; danach in genau östlicher Richtung bis 130 Grad O; danach in genau nördlicher Richtung bis 40 Grad S; danach in genau östlicher Richtung bis 130 Grad W; danach in genau südlicher Richtung bis 60 Grad S; danach in genau östlicher Richtung bis 50 Grad W, danach in genau nördlicher Richtung bis zum Ausgangspunkt. Dieses Verbot gilt unabhängig von dem etwa von Zeit zu Zeit von der Kommission festgelegten Erhaltungsstand der Barten- oder Zahnwalbeständen in diesem Schongebiet. Dieses Verbot wird jedoch zehn Jahre nachdem es zum ersten Mal beschlossen wurde, und danach in weiteren Abständen von jeweils zehn Jahren, überprüft und kann dabei von der Kommission gegebenenfalls geändert werden. Dieser Unterabsatz beabsichtigt nicht, die besondere rechtliche und politische Stellung der Antarktis zu beeinträchtigen.

(8) Es ist verboten, in folgenden Gebieten Walfangmutterschiffe oder dazugehörige Walfänger zum Fang oder zur Verarbeitung von Bartenwalen außer Zwergwalen einzusetzen:

a)

in den Gewässern nördlich von 66 Grad N; jedoch ist von 150 Grad O östlich bis 140 Grad W der Fang oder das Erlegen von Bartenwalen durch Walfangmutterschiffe oder Walfänger zwischen 66 Grad N und 72 Grad N erlaubt;

b)

im Atlantischen Ozean und seinen Nebengewässern nördlich von 40 Grad S;

c)

im Pazifischen Ozean und seinen Nebengewässern östlich von 150 Grad W zwischen 40 Grad S und 35 Grad N;

d)

im Pazifischen Ozean und seinen Nebengewässern westlich von 150 Grad W zwischen 40 Grad S und 20 Grad N;

e)

im Indischen Ozean und seinen Nebengewässern nördlich von 40 Grad S.

(9) a) Einteilung der Gebiete

Gebiete in bezug auf Bartenwale der südlichen Halbkugel mit Ausnahme der Brydewale sind die Gewässer zwischen dem Eisrand und dem Äquator und zwischen den in Tabelle 1 aufgeführten Längengraden.

b)

Einteilung der Abschnitte

c)

Geographische Begrenzungen im Nordatlantik

d)

Geographische Begrenzungen im Nordpazifik

150.

Längengrad W bis zum Äquator.

e)

Geographische Begrenzungen für Brydewalbestände auf der südlichen Halbkugel

Einstufung der Bestände

(10) Alle Walbestände werden entsprechend den Anweisungen des Wissenschaftlichen Ausschusses in eine der drei folgenden Gruppen eingestuft:

a)

Ein Bestand mit fortgesetzter Bewirtschaftung (Sustained Management Stock) (SMS) ist ein Bestand, der nicht mehr als 10 vH der Bestandsmenge bei größtmöglichem Dauerertrag (Maximum Substainable Yield) (im folgenden als MSY bezeichnet) unter der MSY-Bestandsmenge und nicht mehr als 20 vH über dieser Menge liegt; MSY wird auf Grund der Anzahl der Wale ermittelt.

b)

Ein Bestand mit anfänglicher Bewirtschaftung (Initial Management Stock) (IMS) ist ein Bestand, der mehr als 20 vH der MSY-Bestandsmenge über der MSY-Bestandsmenge liegt. Der kommerzielle Walfang ist bei Beständen mit anfänglicher Bewirtschaftung erlaubt entsprechend den Anweisungen des Wissenschaftlichen Ausschusses in bezug auf die Maßnahmen, die notwendig sind, um die Bestände auf die MSY-Bestandsmenge und danach auf die Optimalmenge zu bringen, und zwar auf wirksame Weise und ohne Gefahr zu laufen, sie unter diese Menge zu verringern. Der zulässige Fang bei diesen Beständen beträgt nicht mehr als 90 vH des MSY, so weit dieser bekannt ist, oder, wo dies sinnvoller ist, werden die für den Fang eingesetzten Mittel so weit beschränkt, daß 90 vH des MSY in einem Bestand in MSY-Bestandsmenge gefangen werden.

c)

Ein zu schützender Bestand (PS) ist ein Bestand, der mehr als 10 vH der MSY-Bestandsmenge unter der MSY-Bestandsmenge liegt.

d)

Ungeachtet der sonstigen Bestimmungen dieses Absatzes besteht für den Fang, das Erlegen oder die Verarbeitung von Walen außer Zwergwalen durch Walfangmutterschiffe oder die dazugehörigen Walfänger ein Moratorium. Dieses Moratorium findet Anwendung auf Pottwale, Große Mörderwale und Bartenwale außer Zwergwalen.

e)

Ungeachtet der sonstigen Bestimmungen dieses Absatzes ist die Fangbeschränkung gleich 0 für das Erlegen von Walen aus allen Beständen zu kommerziellen Zwecken für die Küstenfangzeit 1986 und die Hochseefangzeit 1985/86 und danach. Diese Bestimmung wird ständig auf der Grundlage der besten wissenschaftlichen Erkenntnisse überprüft, und die Kommission wird spätestens 1990 eine umfassende Beurteilung der Auswirkungen dieser Entscheidung auf die Walbestände durchführen und eine Änderung dieser Bestimmung und die Festsetzung anderer Fangbeschränkungen erwägen. *2) Fangbeschränkungen bei Bartenwalen

(11) Die Zahl der auf der südlichen Halbkugel während der Hochseefangzeit 1994/95 und der Küstenfangzeit 1995 gefangenen Bartenwale darf die in den Tabellen 1 und 2 aufgeführten Beschränkungen nicht überschreiten.

(12) Die Zahl der im Nordpazifik und seinen Nebengewässern im Jahr 1995 und im Nordatlantik im Jahr 1995 gefangenen Bartenwale darf die in den Tabellen 1 und 2 aufgeführten Beschränkungen nicht überschreiten.

(13) a) Ungeachtet des Absatzes 10 werden die Fangbeschränkungen für den Walfang der indigenen Bevölkerung zur Befriedigung ihrer Grundbedürfnisse für die Walfangzeit 1984 und jede Walfangzeit danach entsprechend den nachfolgenden Grundsätzen festgelegt:

1.

Für Bestände in Höhe oder über der MSY-Menge ist der Fang zur Befriedigung der Grundbedürfnisse der indigenen Bevölkerung erlaubt, solange insgesamt nicht mehr als 90 vH des MSY entnommen wird.

2.

Für Bestände unter der MSY-Menge, aber über einer bestimmten Mindestmenge, ist der Fang zur Befriedigung der Grundbedürfnisse der indigenen Bevölkerung erlaubt, solange dieser auf einer Menge festgelegt ist, die es den Walbeständen ermöglicht, auf die MSY-Menge anzuwachsen. *3)

3.

Diese genannten Bestimmungen werden ständig auf der Grundlage der besten wissenschaftlichen Erkenntnisse überprüft, und die Kommission wird spätestens 1990 eine umfassende Beurteilung der Auswirkungen dieser Bestimmungen auf die Walbestände durchführen und eine Änderung erwägen.

b)

Es gelten folgende Fangbeschränkungen für den Walfang der

1.

Der Fang durch die indigene Bevölkerung von Grönlandwalen aus dem Bestand Beringmeer - Tschuktschenmeer - Beaufortmeer ist erlaubt, jedoch nur, wenn Fleisch und Erzeugnisse der Wale ausschließlich zum örtlichen Verbrauch durch die indigene Bevölkerung verwendet werden sollen, sowie unter der Bedingung,

ii) Es ist verboten, Kälber oder jedweden von einem Kalb begleiteten Grönlandwal zu treffen, zu fangen oder zu erlegen.

iii) Diese Bestimmung wird von der Kommission jährlich unter Berücksichtigung der Ratschläge des Wissenschaftlichen Ausschusses überprüft.

2.

Das Fangen von Grauwalen aus dem östlichen Bestand im Nordpazifik ist erlaubt, jedoch nur durch die indigene Bevölkerung oder eine Vertragsregierung zugunsten der indigenen Bevölkerung, und zwar nur, wenn Fleisch und Erzeugnisse der Wale ausschließlich zum örtlichen Verbrauch durch die indigene Bevölkerung verwendet werden sollen.

ii) Diese Bestimmung wird von der Kommission jährlich unter Berücksichtigung der Ratschläge des Wissenschaftlichen Ausschusses überprüft.

3.

Das Fangen durch die indigene Bevölkerung von Zwergwalen aus den Beständen bei Westgrönland und in der Mitte ist erlaubt, und zwar nur, wenn Fleisch und Erzeugnisse ausschließlich zum örtlichen Verbrauch verwendet werden sollen.

i)

Die Zahl der gemäß diesem Unterabsatz gefangenen Finnwale aus dem Bestand bei Westgrönland und der Zwergwale aus dem Bestand in der Mitte darf die in Tabelle 1 aufgeführten Beschränkungen nicht überschreiten.

4.

In den Fangzeiten 1993/94 bis 1995/96 dürfen 3 Buckwale *4) pro Fangzeit von den Bewohnern der Bequia Island von St. Vincent und den Grenadinen gefangen werden, jedoch nur, wenn Fleisch und Erzeugnisse dieser Wale ausschließlich für den örtlichen Verbrauch auf St. Vincent und den Grenadinen verwendet werden sollen.

(14) Es ist verboten, noch nicht entwöhnte Kälber oder von Kälbern begleitete weibliche Wale zu fangen oder zu erlegen.

Tabelle 1

Einstufungen und Fangbeschränkungen bei Bartenwalbeständen +)

(ohne Brydewale)

Südliche Halbkugel - Hochseefangzeit 1994/95 und Künstenfangzeit 1995

(Anm.: Tabelle nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

Tabelle 2

Einstufungen und Fangbeschränkungen bei Brydewalbeständen +)

```

```

Einstufung Fangbeschränkung

```

```

Südliche Halbkugel - 1994/95

Hochseefangzeit und Küstenfangzeit

1995

Bestand des Südatlantiks - 0

Bestand des südlichen Indischen Ozeans IMS 0

Südafrikanischer Küstenbestand - 0

Bestand bei den Salomonen IMS 0

Bestand des westlichen Südpazifiks IMS 0

Bestand des östlichen Südpazifiks IMS 0

Perubestand - 0

Nordpazifik - Fangzeit 1995

Östlicher Bestand IMS 0

Westlicher Bestand IMS 0

Bestand des Ostchinesischen Meeres PS 0

Nordatlantik - Fangzeit 1995 IMS 0

Nördlicher Indischer Ozean -

Fangzeit 1995 - 0

```

```

+) Die Fangbeschränkungen auf 0, die in Tabelle 2 als redaktionelle Änderungen auf Grund des Inkrafttretens von Absatz 10e eingefügt wurden, sind für jene Regierungen, die dagegen Einspruch erhoben und ihn nicht zurückgenommen haben, nicht verbindlich.

Größenbeschränkungen bei Bartenwalen

(15) a) Es ist verboten, Sei- oder Brydewale von weniger als 40 Fuß (12,2 Meter) Länge zu fangen oder zu erlegen; allerdings dürfen Sei- und Brydewale von mindestens 35 Fuß (10,7 Meter) Länge zur Ablieferung an Landstationen gefangen werden, sofern das Fleisch dieser Wale zum örtlichen Verbrauch für Speise- oder Futterzwecke verwendet werden soll.

b)

Es ist verboten, Finnwale unter 57 Fuß (17,4 Meter) Länge auf der südlichen Halbkugel und unter 55 Fuß (16,8 Meter) Länge auf der nördlichen Halbkugel zu fangen oder zu erlegen; jedoch dürfen auf der südlichen Halbkugel Finnwale von mindestens 55 Fuß (16,8 Meter) Länge und auf der nördlichen Halbkugel von mindestens 50 Fuß (15,2 Meter) Länge zur Ablieferung an Landstationen gefangen werden, sofern das Fleisch dieser Wale in jedem Einzelfall zum örtlichen Verbrauch für Speise- oder Futterzwecke verwendet werden soll.

Tabelle 3

Einstufungen und Fangbeschränkungen bei Zahnwalbeständen +)

Südliche Halbkugel - 1994/95

Hochseefangzeit und Küstenfangzeit 1995

```

```

Pottwal

```

```

Abschnitte Längengrade Einstufung Fangbeschränkung

```

```

1 60 Grad W - 30 Grad W - 0

2 30 Grad W - 20 Grad O - 0

3 20 Grad 0 - 60 Grad O - 0

4 60 Grad O - 90 Grad O - 0

5 90 Grad O - 130 Grad O - 0

6 130 Grad O - 160 Grad O - 0

7 160 Grad O - 170 Grad W - 0

8 170 Grad W - 100 Grad W - 0

9 100 Grad W - 60 Grad W - 0

Nördliche Halbkugel -

Fangzeit 1995

Nordpazifik

Westlicher Abschnitt PS 0 *)

Östlicher Abschnitt - 0

Nordatlantik - 0

Nördlicher Indischer

Ozean - 0

```

```

Entenwal

```

```

Einstufung Fangbeschränkung

```

```

Nordatlantik PS 0

```

```

*) 1981 hat die Kommission für diesen Bestand keine Fangbeschränkung festgelegt mit der Feststellung, daß von diesem Bestand so lange keine Wale gefangen werden dürfen, bis Fangbeschränkungen einschließlich Beschränkungen hinsichtlich Größe und Geschlecht von der Kommission bestimmt sind.

+) Die Fangbeschränkungen auf 0, die in Tabelle 3 als redaktionelle

Änderungen auf Grund des Inkrafttretens von Absatz 10e eingefügt wurden, sind für jene Regierungen, die dagegen Einspruch erhoben und nicht zurückgenommen haben, nicht verbindlich.

Fangbeschränkungen bei Pottwalen

(16) Die Fangbeschränkungen für Pottwale beiderlei Geschlechts werden auf der südlichen Halbkugel für die Hochseefangzeit 1981/82 und die Küstenfangzeit 1982 sowie die folgenden Fangzeiten auf 0 und auf der nördlichen Halbkugel für die Küstenfangzeiten 1982 und folgende auf 0 festgesetzt; jedoch bleiben Fangbeschränkungen für die Küstenfangzeit 1982 und die folgenden Fangzeiten im westlichen Abschnitt des Nordpazifiks ohne eine Entscheidung und bedürfen eines Beschlusses der Kommission im Anschluß an Sonder- oder Jahrestagungen des Wissenschaftlichen Ausschusses. Diese Beschränkungen bleiben in Kraft, bis die Kommission auf der Grundlage der wissenschaftlichen Informationen, die jährlich überprüft werden, im Einklang mit den zu der betreffenden Zeit von der Kommission angewendeten Verfahren etwas anderes beschließt.

(17) Es ist verboten, noch nicht entwöhnte Kälber oder von Kälbern begleitete weibliche Wale zu fangen oder zu erlegen. Größenbeschränkungen bei Pottwalen

(18) a) Es ist verboten, Pottwale von weniger als 30 Fuß (9,2 Meter) Länge zu fangen oder zu erlegen; im Nordatlantik ist es verboten, Pottwale von weniger als 35 Fuß (10,7 Meter) Länge zu fangen oder zu erlegen.

b)

Es ist verboten, auf der südlichen Halbkugel nördlich von 40 Grad südlicher Breite während der Monate Oktober bis Jänner Pottwale von mehr als 45 Fuß (13,7 Meter) Länge zu fangen oder zu erlegen.

c)

Es ist verboten, im Nordpazifik und seinen Nebengewässern südlich von 40 Grad nördlicher Breite während der Monate März bis Juni Pottwale von mehr als 45 Fuß (13,7 Meter) Länge zu fangen oder zu erlegen.

IV. Verarbeitung

(19) a) Es ist verboten, ein Walfangmutterschiff oder eine Landstation für die Verarbeitung von Walen einzusetzen, die nach Absatz 10 als zu schützende Bestände eingestuft sind oder entgegen den Absätzen 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 11, 12, 14, 16, und 17 dieser Anlage gefangen wurden, gleichviel ob sie von der Hoheitsgewalt einer Vertragsregierung unterstehenden Walfängern gefangen worden sind oder nicht.

b)

Alle übrigen gefangenen Wale außer Zwergwalen werden an das Walfangmutterschiff oder die Landstation abgeliefert, und alle Teile dieser Wale werden durch Abkochen oder auf andere Weise verarbeitet, ausgenommen die Innereien, Fischbein und Flossen aller Wale, das Fleisch von Pottwalen und die Teile von Walen, die zu Speise- oder Futterzwecken bestimmt sind. Eine Vertragsregierung kann in weniger entwickelten Regionen in Ausnahmefällen die Verarbeitung von Walen ohne Einsatz von Landstationen genehmigen, sofern die Wale im Einklang mit diesem Absatz vollständig verwertet werden.

c)

Eine vollständige Verarbeitung der Kadaver von Treibwalen und von Walen, die als Fender verwendet werden, ist nicht erforderlich, falls das Fleisch oder die Knochen der Wale in schlechtem Zustand sind.

(20) a) Der Fang von Walen für die Verarbeitung durch Walfangmutterschiffe muß durch den Kapitän oder die über das Walfangmutterschiff aufsichtführende Person so geregelt oder eingeschränkt werden, daß kein Walkadaver (mit Ausnahme eines als Fender benutzten Wals, der verarbeitet wird, sobald es praktisch durchführbar ist) länger als 33 Stunden nach der Erlegung im Meer bleibt, bevor er zur Verarbeitung an Bord gehievt wird.

b)

Die von allen Walfängern für Walfangmutterschiffe oder Landstationen befangenen Wale müssen deutlich gekennzeichnet werden, um die Feststellung des Fängers zu ermöglichen und die Reihenfolge des Fangens anzuzeigen.

(21) a) Auf jedem Walfangmutterschiff müssen mindestens zwei Walfanginspektoren anwesend sein, damit eine 24stündige Aufsicht durchgeführt werden kann; auf jedem Walfänger, der als Walfangmutterschiff dient, muß mindestens ein Inspektor anwesend sein. Die Inspektoren werden von der Regierung, deren Hoheitsgewalt das Walfangmutterschiff untersteht, ernannt und bezahlt; auf Schiffen, die außer zur Lagerung der Erzeugnisse während der Fangzeit nur zum Einfrieren oder Salzen des Fleisches und der Innereien der Wale zu Speise- oder Futterzwecken eingesetzt werden, brauchen keine Inspektoren anwesend zu sein.

b)

In jeder Landstation muß eine angemessene Aufsicht unterhalten werden. Die in einer Landstation eingesetzten Inspektoren werden von der Regierung, deren Hoheitsgewalt die betreffende Landstation untersteht, ernannt und bezahlt.

c)

Walfangmutterschiffe und Landstationen oder Gruppen von Landstationen von Mitgliedstaaten müssen die Beobachter zulassen, deren Entsendung andere Mitgliedstaaten veranlassen. Die Beobachter werden von der Kommission durch ihren Sekretär ernannt und von der Regierung, die sie benennt, bezahlt.

(22) Die Schützen und Besatzungsmitglieder der Walfangmutterschiffe, Landstationen und Walfänger müssen unter solchen Bedingungen eingestellt werden, daß sich ihre Bezahlung weitgehend nach Faktoren wie Art, Größe und Ertrag der gefangenen Wale und nicht nur nach der Anzahl der gefangenen Wale richtet. Für den Fang säugender Wale wird den Schützen oder Besatzungsmitgliedern von Walfängern keine Prämie oder sonstige Entschädigung gezahlt.

(23) Die Wale müssen mit einem Bandmaß aus nicht dehnbarem Material gemessen werden, wenn sie sich an Deck oder auf der Plattform in Ruhelage befinden, nachdem das Aufschleppseil und die Greifeinrichtung (Walklaue) entfernt worden sind. Das Nullende des Bandmaßes wird an einem Dorn oder einer festen Vorrichtung an Deck oder auf der Plattform neben einem Ende des Wals befestigt. Der Dorn kann auch in die Schwanzflosse in Höhe der Kerbe zwischen den Schwanzflossen eingeschlagen werden. Das Bandmaß ist in einer geraden Linie parallel zum Deck und zum Körper des Wals und - außer unter außergewöhnlichen Umständen - entlang dem Rücken des Wals straff zu halten und in Höhe des anderen Endes des Wals abzulesen. Für Meßzwecke gelten als Enden des Wals die Spitze des Oberkiefers oder bei Pottwalen der vorderste Teil des Kopfes und die Mitte der Kerbe zwischen den Schwanzflossen.

Die Maße werden auf den nächsten Fuß oder die nächsten 0,1 Meter auf- oder abgerundet eingetragen. So, wird beispielsweise ein Wal mit einer Länge zwischen 75 Fuß 6 Zoll und 76 Fuß 6 Zoll mit 76 Fuß und ein Wal mit einer Länge zwischen 76 Fuß 6 Zoll und 77 Fuß 6 Zoll mit 77 Fuß eingetragen. Ähnlich wird ein Wal mit einer Länge zwischen 10,15 Meter und 10,25 Meter mit 10,2 Meter und ein Wal mit einer Länge zwischen 10,25 Meter und 10,35 Meter mit 10,3 Meter eingetragen. Die Länge eines Wals, dessen Maße genau auf einen halben Fuß oder auf 0,05 Meter fallen, wird auf die nächste Fußzahl oder 0,10 Meter aufgerundet eingetragen, dh. genau 76 Fuß 6 Zoll werden mit 77 Fuß und genau 10,25 Meter werden mit 10,3 Meter eingetragen.

VI. Erforderliche Angaben

(24) a) Alle in Verbindung mit einem Walfangmutterschiff betriebenen Walfänger müssen diesem über Funk folgendes melden:

1.

den Zeitpunkt, in dem jeder Wal gefangen wurde,

2.

die Art des Wals und

3.

seine Kennzeichnung nach Absatz 20 Buchstabe b.

b)

Die unter Buchstabe a bezeichneten Angaben sind vom Walfangmutterschiff sofort in ein fortlaufend geführtes Buch einzutragen, das den Walfanginspektoren jederzeit zur Prüfung zugänglich sein muß; in das Buch sind ferner folgende Angaben einzutragen, sobald sie verfügbar sind:

1.

der Zeitpunkt, in dem der Wal zur Verarbeitung heraufgehievt wurde,

2.

die nach Absatz 23 gemessene Länge,

3.

das Geschlecht,

4.

bei weiblichen Tieren, ob sie säugend sind,

5.

Länge und Geschlecht des Fötus, falls vorhanden, und

6.

eine ausführliche Erklärung für jede Verletzung des Übereinkommens.

c)

Die Landstationen müssen ein Buch ähnlich dem unter Buchstabe b

d)

Über „Kleinwalfang'', der von der Küste aus oder durch

(25) a) Alle Vertragsregierungen melden der Kommission für alle in Verbindung mit Walfangmutterschiffen und Landstationen betriebenen Walfänger folgende Angaben:

1.

die zur Erlegung jedes Wals angewandten Methoden, ausgenommen Harpunen und insbesondere Druckluft;

2.

die Anzahl der getroffenen, aber verlorenen Wale.

b)

Fahrzeuge, die „Kleinwalfang'' betreiben, und Alteingesessene,

(26) a) Nach Artikel VII des Übereinkommens sind innerhalb von zwei Tagen nach Ablauf jeder Kalenderwoche Angaben über die Anzahl von Bartenwalen nach Arten zu notifizieren, die in Gewässern südlich von 40 Grad südlicher Breite von allen der Hoheitsgewalt jeder Vertragsregierung unterstehenden Walfangmutterschiffen oder dazugehörigen Walfängern gefangen werden; hat nach Ansicht des Sekretärs der Internationalen Walfangkommission die Anzahl Wale jeder einzelnen dieser Arten 85 vH der von der Kommission gegebenenfalls festgesetzten Gesamtfanggrenze erreicht, so sind die erwähnten Angaben über die Anzahl Wale jeder dieser gefangenen Arten am Ende jedes Tages zu notifizieren.

b)

Hat es den Anschein, daß die nach Absatz 11 höchstzulässige Fangmenge vor dem 7. April eines Jahres erreicht wird, so setzt der Sekretär der Internationalen Walfangkommission anhand der vorliegenden Angaben den Tag fest, an dem die höchste Fangmenge jeder dieser Arten als erreicht gilt; es notifiziert diesen Tag spätestens vier Tage im voraus dem Kapitän jedes Walfangmutterschiffes und jeder Vertragsregierung. Das Fangen von Bartenwalen durch Walfangmutterschiffe oder dazugehörige Walfänger oder der Versuch ist nach Mitternacht des festgelegten Tages in den Gewässern südlich von 40 Grad südlicher Breite verboten.

c)

Nach Artikel VII des Übereinkommens ist jedes Walfangmutterschiff, das in Gewässern südlich von 40 Grad südlicher Breite Walfang zu betreiben beabsichtigt, zu notifizieren.

(27) Nach Artikel VII des Übereinkommens sind für alle Walfangmutterschiffe und Fangboote folgende statistische Angaben zu notifizieren:

a)

die Anzahl der gefangenen Wale jeder Art, die Anzahl der davon verlorengegangenen Wale und die Anzahl der auf jedem Walfangmutterschiff oder in jeder Landstation verarbeiteten Wale,

b)

die Gesamtmenge an Öl jeder Qualität und die Mengen an Fischmehl, Dünger (Guano) und sonstiger draus gewonnener Erzeugnisse, zusammen mit

c)

Einzelheiten über jeden auf dem Walfangmutterschiff, in der Landstation oder bei „Kleinwalfang'' verarbeiteten Wal wie den Tag und den ungefähren Breiten- und Längengrad des Fangorts. Art und Geschlechts des Wals, seine länge (Anm.: richtig: Länge) und, falls er einen Fötus trägt, Länge und Geschlecht des Fötus, sofern feststellbar.

(28) a) Nach Artikel VII des Übereinkommens sind für alle Walfangmutterschiffe und Fangboote folgende statistische Angaben zu notifizieren:

1.

Name und Bruttoraumgehalt jedes Walfangmutterschiffs;

2.

für jedes zu einem Walfangmutterschiff oder einer Landstation gehörende Fangboot

i)

Angaben über Beginn und Ende des Walfangs in der Fangzeit,

ii) Anzahl der Tage, an denen jedes Fangboot sich während der Fangzeit auf den Fanggründen aufhält,

3.

ein Verzeichnis der Landstationen, die während der betreffenden Zeitspanne in Betrieb waren, sowie gegebenenfalls die Anzahl der von Flugzeugen täglich beim Absuchen geflogenen Meilen.

b)

Die nach Buchstabe a Nummer 2 Ziffer iii erforderlichen

1.

nach Möglichkeit die mit den verschiedenen Aufgaben der Fangoperation täglich verbrachte Zeit;

2.

etwaige Änderungen der Maßnahmen nach Buchstabe a Nummer 2 Ziffern i bis iii oder Buchstabe b Nummer 1 oder aus anderen geeigneten Indikatoren für Fangunternehmungen bei „Kleinwalfang'' stammende Angaben.

(29) a) Nach Möglichkeit entnehmen alle Walfangmutterschiffe und Landstationen jedem gefangenen Wal folgende Teile und erstatten darüber Bericht:

1.

beide Ovarien oder das Gesamtgewicht beider Hoden,

2.

mindestens einen Ohrpfropf oder einen Zahn (vorzugsweise den ersten Unterkieferzahn).

b)

Nach Möglichkeit sind bei „Kleinwalfang'' von der Küste aus

c)

Alle nach den Buchstaben a und b entnommenen Teile sind

d)

Die Vertragsregierungen sorgen dafür, daß die nach den Buchstaben a und b entnommenen Gewebeproben und Teile so bald wie möglich untersucht werden, und berichten der Kommission über die Ergebnisse dieser Untersuchungen.

(30) Eine Vertragsregierung stellt dem Sekretariat beabsichtigte wissenschaftliche Genehmigungen zur Verfügung, bevor sie erteilt werden und so rechtzeitig, daß der Wissenschaftliche Ausschuß in der Lage ist, sie zu überprüfen und zu beurteilen. Die beabsichtigten Genehmigungen sollen folgendes enthalten:

a)

Ziele des Forschungsvorhabens;

b)

Anzahl, Geschlecht, Größe und Bestand der zu fangenden Tiere;

c)

Möglichkeiten für Wissenschaftler anderer Nationen, an dem Forschungsvorhaben teilzunehmen, und

d)

mögliche Auswirkung auf die Erhaltung des Bestands.

(31) Eine Vertragsregierung übermittelt der Kommission Exemplare aller ihrer amtlichen Gesetze und sonstigen Vorschriften über Wale und den Walfang sowie deren Änderungen.


*1) Die Regierungen von Brasilien, Island, Japan, Norwegen und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken haben innerhalb der vorgeschriebenen Frist Einspruch gegen den zweiten Satz aus Absatz

(6) erhoben. Dieser Satz trat für alle anderen Vertragsregierungen am 8. März 1982 in Kraft.

Norwegen nahm seinen Einspruch am 9. Juli 1985 und Brasilien den seinen am 8. Jänner 1992 zurück. Island trat vom Übereinkommen mit Wirkung vom 30. Juni 1992 zurück. Da die Einsprüche von Japan und der Russischen Föderation nicht zurückgenommen worden sind, ist dieser Satz für diese Regierungen nicht verbindlich.

*2) Die Regierungen von Japan, Norwegen, Peru und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken haben innerhalb der vorgeschriebenen Frist Einspruch gegen Absatz 10e erhoben. Dieser Absatz trat für alle anderen Vertragsregierungen am 3. Feber 1983 in Kraft. Peru nahm am 22. Juli 1983 seinen Einspruch zurück. Die Regierung von Japan nahm mit Wirkung vom 1. Mai 1987 betreffend den kommerziellen Hochseewalfang, mit 1. Oktober 1987 betreffend den kommerziellen Küstenwalfang nach Zwerg- und Brydewalen und mit 1. April 1988 betreffend den kommerziellen Küstenfang von Pottwalen ihren Einspruch zurück.

Da die Einsprüche von Norwegen und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken nicht zurückgenommen wurden, ist dieser Absatz für die genannten Regierungen nicht verbindlich.

*3) Die Kommission legt auf Vorschlag des Wissenschaftlichen Ausschusses so weit wie möglich fest: a) für jeden Bestand eine Mindestbestandmenge, unter der Wale nicht gefangen werden dürfen, und b) eine Zuwachsrate zur MSY-Menge für jeden Bestand. Der Wissenschaftliche Ausschuß wird eine Mindestbestandmenge und einen Bereich an Zuwachsraten zur MSY-Menge unter verschiedenen Fangregelungen vorschlagen.

*4) Jedes Jahr wird diese Zahl überprüft und wenn notwendig auf Grundlage der Ratschläge des Wissenschaftlichen Ausschusses geändert.

(Übersetzung)

Anlage

zu dem Internationalen Übereinkommen zur Regelung des Walfangs, 1946,

in der von der Kommission auf der 45. Jahrestagung in Mai 1993

geänderten Fassung, welche die Fassung vom November 1992 ersetzt.

ERLÄUTERUNGEN

Die folgende Anlage enthält die Änderungen, wie sie von der Kommission auf der 45. Jahrestagung im Mai 1993 beschlossen wurden.

Die in Fettdruck geschriebenen Änderungen traten am 31. August 1993 in Kraft.

In den Tabellen 1, 2 und 3 sind die nicht eingestuften Bestände durch einen Bindestrich gekennzeichnet. Zur Verbesserung der Lesbarkeit wurden andere Positionen in den Tabellen mit einem Punkt versehen.

Die Kommission wurde im Juni 1992 durch den Botschafter in London verständigt, daß die Mitgliedschaft der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken beim Internationalen Übereinkommen zur Regelung des Walfangs aus 1948 durch die Russische Föderation fortgesetzt wird.

Anlage

zu dem Internationalen Übereinkommen zur Regelung des Walfangs

I. Begriffsbestimmung

(1) Die folgenden Ausdrücke haben die ihnen zugeordnete Bedeutung, das heißt:

A. Bartenwale

„Bartenwal'' bezeichnet jeden Wal, der im Maul Barten oder Fischbein hat, dh. jeder Wal mit Ausnahme des Zahnwals. „Blauwal'' (Balaenoptera musculus) bezeichnet jeden Wal, der als blue whale, Sibbald's rorqual oder sulphur bottom bekannt ist, einschließlich des pygmy blue whale.

„Grönlandwal'' (Balaena mysticetus) bezeichnet jeden Wal, der als bowhead, Arctic right whale, great polar whale, Greenland right whale, Greenland whale bekannt ist.

„Brydewal'' (Balaenoptera edeni, B. brydei) bezeichnet jeden Wal, der als Bryde's whale bekannt ist.

„Finnwal'' (Balaenoptera physalus) bezeichnet jeden Wal, der als common finhack, common rorqual, fin whale, herring whale oder true fin whale bekannt ist.

„Grauwal'' (Eschrichtius robustus) bezeichnet jeden Wal, der als gray whale, California gray, devil fish, hard head, mussel digger, gray back oder rip sack bekannt ist.

„Buckelwal'' (Megaptera novaenglise) bezeichnet jeden Wal, der als bunch, humpback, humpback whale, humpbacked whale, hump whale oder hunchbacked whale bekannt ist,

„Zwergwal'' (Balaenoptera acutorostrata, B. bonaerensis) bezeichnet jeden Wal, der als lesser rorqual, little piked whale, minke whale, pike-headed whale oder sharp headed finner bekannt ist.

„Zwergglattwal'' (Caperea marginata) bezeichnet jeden Wal, der als southern pygmy right whale oder pygmy right whale bekannt ist. „Glattwal'' (Eubalaena glacialis, E. australis) bezeichnet jeden Wal, der als Atlantic right whale, Arctic right whale, Biscayan right whale, Nordkaper, North Atlantic right whale, North Cape whale, Pacific right whale oder southern right whale bekannt ist. „Seiwal'' (Balaenoptera borealis) bezeichnet jeden Wal, der als sei whale, Rudolphi's rorqual, pollack whale oder coalfish whale bekannt ist.

B. Zahnwale

„Zahnwal'' bezeichnet jeden Wal, der in den Kiefern Zähne hat. „Schnabelwal'' bezeichnet jeden Wal, der zur Gattung Mesoplodon gehört, und jeden Wal, der als Cuvier-Schnabelwal (Ziphius cavirostris) oder Shepherd-Schnabelwal (Tasmacetus shepherdi) bekannt ist.

„Entenwal'' bezeichnet jeden Wal, der als Baird's beaked whale (Berardius bairdii), Arnoux's whale (Berardius arnuxii), southern bottlenose whale (Hyperoodon planifrons) oder northern bottlenose whale (Hyperoodon ampullatus) bekannt ist.

„Großer Mörderwal'' (Orcinus orca) bezeichnet jeden Wal, der als Großer Mörderwal oder Schwertwal bekannt ist.

„Grindwal'' bezeichnet jeden Wal, der als Langflossengrindwal (Globicephaia melaena) oder Kurzflossengrindwal (G. macrorhynchus) bekannt ist.

„Pottwal'' (Physeter macrocephalus) bezeichne jeden Wal, der als sperm whale, spermacet whale, cachalot oder pot whale bekannt ist. C. Allgemeines

„Treffen'' bezeichnet das Durchdringen mit einer für den Walfang verwendeten Waffe. „Anlanden'' bezeichnet das Heraufhieven auf ein Walfangmutterschiff, eine Landstation oder einen anderen Ort, an dem Wale verarbeitet werden können.

„Fangen'' bezeichnet das Beflaggen, Bezeichnen durch Bojen oder Festmachen am Walfänger.

„Verlieren'' bezeichnet das Treffen oder Fangen ohne Anlanden. „Treibwal'' bezeichnet jeden treibend aufgefundenen, herrenlosen toten Wal. „Säugender Wal'' bezeichnet

a)

in bezug auf Bartenwale - ein weibliches Tier, bei dem in einer Milchdrüse Milch vorhanden ist,

b)

in bezug auf Pottwale - ein weibliches Tier, bei dem in einer Milchdrüse, derer größte Dicke (Tiefe) 10 cm oder mehr beträgt, Milch vorhanden ist. Diese Messung erfolgt am mittleren Ventralpunkt der Milchdrüse senkrecht zur Körperachse und wird auf den nächsten Zentimeter auf- oder abgerundet eingetragen; dh. eine Drüse zwischen 9,5 und 10,5 cm wird mit 10 cm eingetragen. Die Messung einer Drüse, die genau auf einen halben Zentimeter fällt, wird auf den nächsten vollen Zentimeter aufgerundet eingetragen, dh. 10,5 cm werden mit 11 cm eingetragen.

II. Fangzeiten

Operationen der Walfangmutterschiffe

(2) a) Es ist verboten, Walfangmutterschiffe oder dazugehörige Walfänger zum Fang oder zur Verarbeitung von Bartenwalen außer Zwergwalen in Gewässern südlich von 40 Grad südlicher Breite einzusetzen, außer in der Zeit vom 12. Dezember bis zum folgenden 7. April.

b)

Es ist verboten, Walfangmutterschiffe oder dazugehörige Walfänger zum Fang oder zur Verarbeitung von Pottwalen oder Zwergwalen einzusetzen, es sei denn auf Grund einer Genehmigung der Vertragsregierungen nach den Buchstaben c und d dieses Absatzes und Absatz 5.

c)

Jede Vertragsregierung setzt für alle ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Walfangmutterschiffe und dazugehörigen Walfänger eine oder mehrere Fangzeiten von höchstens acht Monaten innerhalb einer beliebigen Zeitspanne von zwölf Monaten fest, in denen der Fang das Erlegen von Pottwalen durch Walfänger erlaubt werden kann; dabei kann für jedes Walfangmutterschiff und die dazugehörigen Walfänger eine besondere Fangzeit festgesetzt werden.

d)

Jede Vertragsregierung setzt für alle ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Walfangmutterschiffe und dazugehörigen Walfänger eine zusammenhängende Fangzeit von höchstens sechs Monaten innerhalb einer beliebigen Zeitspanne von zwölf Monaten fest, in welcher der Fang oder das Erlegen von Zwergwalen durch Walfänger erlaubt werden kann;

1.

kann für jedes Walfangmutterschiff und die dazugehörigen Walfänger eine besondere Fangzeit festgesetzt werden;

2.

braucht die Fangzeit nicht unbedingt die ganze oder einen Teil der Zeitspanne zu umfassen, die für andere Bartenwale nach Buchstabe a festgesetzt worden ist.

(3) Es ist verboten, ein Walfangmutterschiff, das während einer Fangzeit in Gewässern südlich von 40 Grad südlicher Breite für die Verarbeitung von Bartenwalen außer Zwergwalen eingesetzt worden ist, in einem anderen Gebiet mit Ausnahme des Nordpazifiks und seiner Nebengewässer nördlich des Äquators vor Ablauf eines Jahres nach Beendigung jener Fangzeit zu demselben Zweck einzusetzen; jedoch können Fangbeschränkungen im Nordpazifik und seinen Nebengewässern entsprechend den Absätzen 12 und 16 dieser Anlage festgelegt werden; dieser Absatz findet keine Anwendung auf Schiffe, die während der Fangzeit ausschließlich zum Einfrieren oder Salzen von Walfleisch oder -innereien, die zu Speise- oder Futterzwecken bestimmt sind, eingesetzt worden sind.

Operationen der Landstationen

(4) a) Es ist verboten, einen zu einer Landstation gehörenden Walfänger zum Erlegen von Barten- und Pottwalen oder zum Versuch dazu einzusetzen, sofern dies nicht durch die Vertragsregierung nach den Buchstaben b, c und d genehmigt ist.

b)

Jede Vertragsregierung setzt für alle ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Landstationen und die zu diesen Landstationen gehörenden Walfänger eine Fangzeit fest, in der das Fangen oder Erlegen von Bartenwalen außer Zwergwalen durch die Walfänger erlaubt ist. Diese Fangzeit darf höchstens sechs zusammenhängende Monate innerhalb einer beliebigen Zeitspanne von zwölf Monaten dauern und gilt für alle der Hoheitsgewalt der Vertragsregierung unterstehenden Landstationen; dabei kann für eine Landstation, die zum Fang oder zur Verarbeitung von Bartenwalen außer Zwergwalen eingesetzt wird und mehr als 1 000 Meilen von der nächstgelegenen Landstation entfernt ist, die zum Fang oder zur Verarbeitung von Bartenwalen außer Zwergwalen eingesetzt wird und der Hoheitsgewalt derselben Vertragsregierung untersteht, eine besondere Fangzeit festgesetzt werden.

c)

Jede Vertragsregierung setzt für alle ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Landstationen und die zu diesen Landstationen gehörenden Walfänger eine Fangzeit von höchstens acht zusammenhängenden Monaten innerhalb einer beliebigen Zeitspanne von zwölf Monaten fest, in der das Fangen oder Erlegen von Pottwalen durch die Walfänger erlaubt ist; dabei kann für eine Landstation, die für den Fang oder die Verarbeitung von Pottwalen eingesetzt wird und mehr als 1 000 Meilen von der nächstgelegenen Landstation entfernt ist, die für den Fang oder die Verarbeitung von Pottwalen eingesetzt wird und der Hoheitsgewalt derselben Vertragsregierung untersteht, eine besondere Fangzeit festgesetzt werden.

d)

Jede Vertragsregierung setzt für alle ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Landstationen und die zu diesen Landstationen gehörenden Walfänger eine Fangzeit von höchstens sechs zusammenhängenden Monaten innerhalb einer beliebigen Zeitspanne von zwölf Monaten fest, in der das Fangen oder Erlegen von Zwergwalen durch die Walfänger erlaubt ist (diese Zeitspanne braucht nicht unbedingt mit der für andere Bartenwale nach Buchstabe b festgesetzten Zeitspanne zusammenzufallen): daher kann für eine Landstation, die für den Fang oder die Verarbeitung von Zwergwalen eingesetzt wird und mehr als 1 000 Meilen von der nächstgelegenen Landstation entfernt ist, die für den Fang oder die Verarbeitung von Zwergwalen eingesetzt wird und der Hoheitsgewalt derselben Vertragsregierung untersteht, eine besondere Fangzeit festgesetzt werden.

e)

Die in diesem Absatz enthaltenen Verbote gelten für alle Landstationen im Sinne des Artikel II des Walfang-Übereinkommens von 1946.

(5) Jede Vertragsregierung setzt für alle ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Walfänger, die nicht im Zusammenhang mit einem Walfangmutterschiff oder einer Landstation betrieben werden, eine zusammenhängende Fangzeit von höchstens sechs Monaten innerhalb einer beliebigen Zeitspanne von zwölf Monaten fest, in der der Fang oder das Erlegen von Zwergwalen durch diese Walfänger erlaubt werden kann. Ungeachtet dieses Absatzes kann, soweit Grönland betroffen ist, eine zusammenhängende Fangzeit von höchstens neun Monaten festgelegt werden.

III. Fang

(6) Das Erlegen von Walen außer Zwergwalen zu kommerziellen Zwecken unter Verwendung von Granatharpunen ohne Sprengstoffladung ist mit Beginn der Hochseefangzeit 1980/81 und der Küstenfangzeit 1981 verboten. Das Erlegen von Zwergwalen zu kommerziellen Zwecken unter Verwendung von Granatharpunen ohne Sprengstoffladung ist mit Beginn der Hochseefangzeit 1982/83 und der Küstenfangzeit 1983 verboten *1)

(7) (a) Nach Artikel V Absatz 1 Buchstabe c des Übereinkommens ist der kommerzielle Walfang, gleichviel ob durch Hochsee-Operationen oder von Landstationen aus, in einer Region, die als Schongebiet Indischer Ozean bezeichnet wird, verboten. Dazu gehören die Gewässer der nördlichen Halbkugel von der afrikanischen Küste bis 100 Grad O einschließlich des Roten und des Arabischen Meeres und des Golfs von Oman sowie die Gewässer der südlichen Halbkugel in dem Abschnitt von 20 Grad O bis 130 Grad O mit der südlichen Begrenzung bei 55 Grad S. Dieses Verbot gilt unabhängig von den etwa von Zeit zu Zeit von der Kommission festgelegten Einstufungen der Barten- oder Zahnwalbestände in dem Schongebiet. Das Verbot wird von der Kommission auf ihrer Jahrestagung 2002 überprüft werden. Gebietsgrenzen für Walfangmutterschiffe

(b) Nach Artikel V Absatz 1 Buchstabe c) des Übereinkommens ist

der kommerzielle Walfang, gleichviel ob durch Hochsee-Operationen oder von Landstationen aus, in einer Region, die als Schongebiet Südpolarmeer bezeichnet wird, verboten. Zu diesem Schongebiet gehören die Gewässer der südlichen Halbkugel südlich folgender Linie: beginnend bei 40 Grad S, 50 Grad W; danach in genau östlicher Richtung bis 20 Grad O; danach in genau südlicher Richtung bis 55 Grad S; danach in genau östlicher Richtung bis 130 Grad O; danach in genau nördlicher Richtung bis 40 Grad S; danach in genau östlicher Richtung bis 130 Grad W; danach in genau südlicher Richtung bis 60 Grad S; danach in genau östlicher Richtung bis 50 Grad W, danach in genau nördlicher Richtung bis zum Ausgangspunkt. Dieses Verbot gilt unabhängig von dem etwa von Zeit zu Zeit von der Kommission festgelegten Erhaltungsstand der Barten- oder Zahnwalbeständen in diesem Schongebiet. Dieses Verbot wird jedoch zehn Jahre nachdem es zum ersten Mal beschlossen wurde, und danach in weiteren Abständen von jeweils zehn Jahren, überprüft und kann dabei von der Kommission gegebenenfalls geändert werden. Dieser Unterabsatz beabsichtigt nicht, die besondere rechtliche und politische Stellung der Antarktis zu beeinträchtigen.

(8) Es ist verboten, in folgenden Gebieten Walfangmutterschiffe oder dazugehörige Walfänger zum Fang oder zur Verarbeitung von Bartenwalen außer Zwergwalen einzusetzen:

a)

in den Gewässern nördlich von 66 Grad N; jedoch ist von 150 Grad O östlich bis 140 Grad W der Fang oder das Erlegen von Bartenwalen durch Walfangmutterschiffe oder Walfänger zwischen 66 Grad N und 72 Grad N erlaubt;

b)

im Atlantischen Ozean und seinen Nebengewässern nördlich von 40 Grad S;

c)

im Pazifischen Ozean und seinen Nebengewässern östlich von 150 Grad W zwischen 40 Grad S und 35 Grad N;

d)

im Pazifischen Ozean und seinen Nebengewässern westlich von 150 Grad W zwischen 40 Grad S und 20 Grad N;

e)

im Indischen Ozean und seinen Nebengewässern nördlich von 40 Grad S.

(9) a) Einteilung der Gebiete

Gebiete in bezug auf Bartenwale der südlichen Halbkugel mit Ausnahme der Brydewale sind die Gewässer zwischen dem Eisrand und dem Äquator und zwischen den in Tabelle 1 aufgeführten Längengraden.

b)

Einteilung der Abschnitte

c)

Geographische Begrenzungen im Nordatlantik

d)

Geographische Begrenzungen im Nordpazifik

150.

Längengrad W bis zum Äquator.

e)

Geographische Begrenzungen für Brydewalbestände auf der südlichen Halbkugel

Einstufung der Bestände

(10) Alle Walbestände werden entsprechend den Anweisungen des Wissenschaftlichen Ausschusses in eine der drei folgenden Gruppen eingestuft:

a)

Ein Bestand mit fortgesetzter Bewirtschaftung (Sustained Management Stock) (SMS) ist ein Bestand, der nicht mehr als 10 vH der Bestandsmenge bei größtmöglichem Dauerertrag (Maximum Substainable Yield) (im folgenden als MSY bezeichnet) unter der MSY-Bestandsmenge und nicht mehr als 20 vH über dieser Menge liegt; MSY wird auf Grund der Anzahl der Wale ermittelt.

b)

Ein Bestand mit anfänglicher Bewirtschaftung (Initial Management Stock) (IMS) ist ein Bestand, der mehr als 20 vH der MSY-Bestandsmenge über der MSY-Bestandsmenge liegt. Der kommerzielle Walfang ist bei Beständen mit anfänglicher Bewirtschaftung erlaubt entsprechend den Anweisungen des Wissenschaftlichen Ausschusses in bezug auf die Maßnahmen, die notwendig sind, um die Bestände auf die MSY-Bestandsmenge und danach auf die Optimalmenge zu bringen, und zwar auf wirksame Weise und ohne Gefahr zu laufen, sie unter diese Menge zu verringern. Der zulässige Fang bei diesen Beständen beträgt nicht mehr als 90 vH des MSY, so weit dieser bekannt ist, oder, wo dies sinnvoller ist, werden die für den Fang eingesetzten Mittel so weit beschränkt, daß 90 vH des MSY in einem Bestand in MSY-Bestandsmenge gefangen werden.

c)

Ein zu schützender Bestand (PS) ist ein Bestand, der mehr als 10 vH der MSY-Bestandsmenge unter der MSY-Bestandsmenge liegt.

d)

Ungeachtet der sonstigen Bestimmungen dieses Absatzes besteht für den Fang, das Erlegen oder die Verarbeitung von Walen außer Zwergwalen durch Walfangmutterschiffe oder die dazugehörigen Walfänger ein Moratorium. Dieses Moratorium findet Anwendung auf Pottwale, Große Mörderwale und Bartenwale außer Zwergwalen.

e)

Ungeachtet der sonstigen Bestimmungen dieses Absatzes ist die Fangbeschränkung gleich 0 für das Erlegen von Walen aus allen Beständen zu kommerziellen Zwecken für die Küstenfangzeit 1986 und die Hochseefangzeit 1985/86 und danach. Diese Bestimmung wird ständig auf der Grundlage der besten wissenschaftlichen Erkenntnisse überprüft, und die Kommission wird spätestens 1990 eine umfassende Beurteilung der Auswirkungen dieser Entscheidung auf die Walbestände durchführen und eine Änderung dieser Bestimmung und die Festsetzung anderer Fangbeschränkungen erwägen. *2) Fangbeschränkungen bei Bartenwalen

(11) Die Zahl der auf der südlichen Halbkugel während der Hochseefangzeit 1995/96 und der Küstenfangzeit 1996 gefangenen Bartenwale darf die in den Tabellen 1 und 2 aufgeführten Beschränkungen nicht überschreiten.

(12) Die Zahl der im Nordpazifik und seinen Nebengewässern im Jahr 1996 und im Nordatlantik im Jahr 1996 gefangenen Bartenwale darf die in den Tabellen 1 und 2 aufgeführten Beschränkungen nicht überschreiten.

(13) a) Ungeachtet des Absatzes 10 werden die Fangbeschränkungen für den Walfang der indigenen Bevölkerung zur Befriedigung ihrer Grundbedürfnisse für die Walfangzeit 1984 und jede Walfangzeit danach entsprechend den nachfolgenden Grundsätzen festgelegt:

1.

Für Bestände in Höhe oder über der MSY-Menge ist der Fang zur Befriedigung der Grundbedürfnisse der indigenen Bevölkerung erlaubt, solange insgesamt nicht mehr als 90 vH des MSY entnommen wird.

2.

Für Bestände unter der MSY-Menge, aber über einer bestimmten Mindestmenge, ist der Fang zur Befriedigung der Grundbedürfnisse der indigenen Bevölkerung erlaubt, solange dieser auf einer Menge festgelegt ist, die es den Walbeständen ermöglicht, auf die MSY-Menge anzuwachsen. *3)

3.

Diese genannten Bestimmungen werden ständig auf der Grundlage der besten wissenschaftlichen Erkenntnisse überprüft, und die Kommission wird spätestens 1990 eine umfassende Beurteilung der Auswirkungen dieser Bestimmungen auf die Walbestände durchführen und eine Änderung erwägen.

b)

Es gelten folgende Fangbeschränkungen für den Walfang der

1.

Der Fang durch die indigene Bevölkerung von Grönlandwalen aus dem Bestand Beringmeer - Tschuktschenmeer - Beaufortmeer ist erlaubt, jedoch nur, wenn Fleisch und Erzeugnisse der Wale ausschließlich zum örtlichen Verbrauch durch die indigene Bevölkerung verwendet werden sollen, sowie unter der Bedingung,

ii) Es ist verboten, Kälber oder jedweden von einem Kalb begleiteten Grönlandwal zu treffen, zu fangen oder zu erlegen.

iii) Diese Bestimmung wird von der Kommission jährlich unter Berücksichtigung der Ratschläge des Wissenschaftlichen Ausschusses überprüft.

2.

Das Fangen von Grauwalen aus dem östlichen Bestand im Nordpazifik ist erlaubt, jedoch nur durch die indigene Bevölkerung oder eine Vertragsregierung zugunsten der indigenen Bevölkerung, und zwar nur, wenn Fleisch und Erzeugnisse der Wale ausschließlich zum örtlichen Verbrauch durch die indigene Bevölkerung verwendet werden sollen.

ii) Diese Bestimmung wird von der Kommission jährlich unter Berücksichtigung der Ratschläge des Wissenschaftlichen Ausschusses überprüft.

3.

Das Fangen durch die indigene Bevölkerung von Zwergwalen aus den Beständen bei Westgrönland und in der Mitte ist erlaubt, und zwar nur, wenn Fleisch und Erzeugnisse ausschließlich zum örtlichen Verbrauch verwendet werden sollen.

i)

Die Zahl der gemäß diesem Unterabsatz gefangenen Finnwale aus dem Bestand bei Westgrönland und der Zwergwale aus dem Bestand in der Mitte darf die in Tabelle 1 aufgeführten Beschränkungen nicht überschreiten.

4.

In den Fangzeiten 1993/94 bis 1995/96 dürfen 3 Buckwale *4) pro Fangzeit von den Bewohnern der Bequia Island von St. Vincent und den Grenadinen gefangen werden, jedoch nur, wenn Fleisch und Erzeugnisse dieser Wale ausschließlich für den örtlichen Verbrauch auf St. Vincent und den Grenadinen verwendet werden sollen.

(14) Es ist verboten, noch nicht entwöhnte Kälber oder von Kälbern begleitete weibliche Wale zu fangen oder zu erlegen.

Tabelle 1

Einstufungen und Fangbeschränkungen bei Bartenwalbeständen +)

(ohne Brydewale)

Südliche Halbkugel - Hochseefangzeit 1995/96 und Künstenfangzeit 1996

(Anm.: Tabelle nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

Tabelle 2

Einstufungen und Fangbeschränkungen bei Brydewalbeständen +)

```

```

Einstufung Fangbeschränkung

```

```

Südliche Halbkugel - 1995/96

Hochseefangzeit und Küstenfangzeit

1996

Bestand des Südatlantiks - 0

Bestand des südlichen Indischen Ozeans IMS 0

Südafrikanischer Küstenbestand - 0

Bestand bei den Salomonen IMS 0

Bestand des westlichen Südpazifiks IMS 0

Bestand des östlichen Südpazifiks IMS 0

Perubestand - 0

Nordpazifik - Fangzeit 1996

Östlicher Bestand IMS 0

Westlicher Bestand IMS 0

Bestand des Ostchinesischen Meeres PS 0

Nordatlantik - Fangzeit 1996 IMS 0

Nördlicher Indischer Ozean -

Fangzeit 1996 - 0

```

```

+) Die Fangbeschränkungen auf 0, die in Tabelle 2 als redaktionelle Änderungen auf Grund des Inkrafttretens von Absatz 10e eingefügt wurden, sind für jene Regierungen, die dagegen Einspruch erhoben und ihn nicht zurückgenommen haben, nicht verbindlich.

Größenbeschränkungen bei Bartenwalen

(15) a) Es ist verboten, Sei- oder Brydewale von weniger als 40 Fuß (12,2 Meter) Länge zu fangen oder zu erlegen; allerdings dürfen Sei- und Brydewale von mindestens 35 Fuß (10,7 Meter) Länge zur Ablieferung an Landstationen gefangen werden, sofern das Fleisch dieser Wale zum örtlichen Verbrauch für Speise- oder Futterzwecke verwendet werden soll.

b)

Es ist verboten, Finnwale unter 57 Fuß (17,4 Meter) Länge auf der südlichen Halbkugel und unter 55 Fuß (16,8 Meter) Länge auf der nördlichen Halbkugel zu fangen oder zu erlegen; jedoch dürfen auf der südlichen Halbkugel Finnwale von mindestens 55 Fuß (16,8 Meter) Länge und auf der nördlichen Halbkugel von mindestens 50 Fuß (15,2 Meter) Länge zur Ablieferung an Landstationen gefangen werden, sofern das Fleisch dieser Wale in jedem Einzelfall zum örtlichen Verbrauch für Speise- oder Futterzwecke verwendet werden soll.

Tabelle 3

Einstufungen und Fangbeschränkungen bei Zahnwalbeständen +)

Südliche Halbkugel - 1995/96

Hochseefangzeit und Küstenfangzeit 1996

```

```

Pottwal

```

```

Abschnitte Längengrade Einstufung Fangbeschränkung

```

```

1 60 Grad W - 30 Grad W - 0

2 30 Grad W - 20 Grad O - 0

3 20 Grad 0 - 60 Grad O - 0

4 60 Grad O - 90 Grad O - 0

5 90 Grad O - 130 Grad O - 0

6 130 Grad O - 160 Grad O - 0

7 160 Grad O - 170 Grad W - 0

8 170 Grad W - 100 Grad W - 0

9 100 Grad W - 60 Grad W - 0

Nördliche Halbkugel -

Fangzeit 1996

Nordpazifik

Westlicher Abschnitt PS 0 *)

Östlicher Abschnitt - 0

Nordatlantik - 0

Nördlicher Indischer

Ozean - 0

```

```

Entenwal

```

```

Einstufung Fangbeschränkung

```

```

Nordatlantik PS 0

```

```

*) 1981 hat die Kommission für diesen Bestand keine Fangbeschränkung festgelegt mit der Feststellung, daß von diesem Bestand so lange keine Wale gefangen werden dürfen, bis Fangbeschränkungen einschließlich Beschränkungen hinsichtlich Größe und Geschlecht von der Kommission bestimmt sind.

+) Die Fangbeschränkungen auf 0, die in Tabelle 3 als redaktionelle

Änderungen auf Grund des Inkrafttretens von Absatz 10e eingefügt wurden, sind für jene Regierungen, die dagegen Einspruch erhoben und nicht zurückgenommen haben, nicht verbindlich.

Fangbeschränkungen bei Pottwalen

(16) Die Fangbeschränkungen für Pottwale beiderlei Geschlechts werden auf der südlichen Halbkugel für die Hochseefangzeit 1981/82 und die Küstenfangzeit 1982 sowie die folgenden Fangzeiten auf 0 und auf der nördlichen Halbkugel für die Küstenfangzeiten 1982 und folgende auf 0 festgesetzt; jedoch bleiben Fangbeschränkungen für die Küstenfangzeit 1982 und die folgenden Fangzeiten im westlichen Abschnitt des Nordpazifiks ohne eine Entscheidung und bedürfen eines Beschlusses der Kommission im Anschluß an Sonder- oder Jahrestagungen des Wissenschaftlichen Ausschusses. Diese Beschränkungen bleiben in Kraft, bis die Kommission auf der Grundlage der wissenschaftlichen Informationen, die jährlich überprüft werden, im Einklang mit den zu der betreffenden Zeit von der Kommission angewendeten Verfahren etwas anderes beschließt.

(17) Es ist verboten, noch nicht entwöhnte Kälber oder von Kälbern begleitete weibliche Wale zu fangen oder zu erlegen. Größenbeschränkungen bei Pottwalen

(18) a) Es ist verboten, Pottwale von weniger als 30 Fuß (9,2 Meter) Länge zu fangen oder zu erlegen; im Nordatlantik ist es verboten, Pottwale von weniger als 35 Fuß (10,7 Meter) Länge zu fangen oder zu erlegen.

b)

Es ist verboten, auf der südlichen Halbkugel nördlich von 40 Grad südlicher Breite während der Monate Oktober bis Jänner Pottwale von mehr als 45 Fuß (13,7 Meter) Länge zu fangen oder zu erlegen.

c)

Es ist verboten, im Nordpazifik und seinen Nebengewässern südlich von 40 Grad nördlicher Breite während der Monate März bis Juni Pottwale von mehr als 45 Fuß (13,7 Meter) Länge zu fangen oder zu erlegen.

IV. Verarbeitung

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