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Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Anmeldegebühr und die Prüfgebühren nach dem Sortenschutzgesetz

Geltender Text a fecha 1970-01-01

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 28 Abs. 1, 2, 4 und 5 des Sortenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 108/1993, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

§ 1. Die Anmeldegebühr wird mit 2 190 S festgesetzt.

§ 2. (1) Die Prüfgebühren für Sortenprüfungen (Registerprüfungen), die vom Sortenschutzamt oder von anderen Prüfstellen des Inlandes erfolgen, werden wie folgt festgesetzt:

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1.

für Getreide, Mais, Kartoffel, Zuckerrübe, Erbse,

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Körnerraps und Sonnenblume ...................... 3 850 S.

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2.

für forstliche Arten ............................ 1 550 S.

```

```

3.

für alle anderen Pflanzenarten .................. 2 750 S.

```

(2) Liegen dem Sortenschutzamt zu Beginn der auf die Anmeldung des Sortenschutzes folgenden Vegetationsperiode vollständige Prüfergebnisse vor, die die Anforderungen des § 5 Abs. 2 bis 4 des Sortenschutzgesetzes bestätigen und die entweder vom Sortenschutzamt oder von einer anderen Prüfstelle des Inlandes oder von einer Prüfstelle eines EWR-Staates außerhalb eines Verfahrens nach dem Sortenschutzgesetz oder auf Grund einer Anmeldung der Sorte zur Eintragung in das Zuchtbuch für Kulturpflanzen (§ 4 Abs. 1 des Pflanzenzuchtgesetzes, BGBl. Nr. 34/1947) gewonnen wurde, so beträgt die Prüfgebühr für Sortenprüfungen 2 190 S.

§ 3. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1996 in Kraft.

(2) Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Anmeldegebühr und die Prüfgebühren nach dem Sortenschutzgesetz, BGBl. Nr. 1036/1994, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1995 außer Kraft.