← Geltender Text · Verlauf

Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Konsumentenschutzüber die Nährwertkennzeichnung von Lebensmitteln (NWKV)(CELEX-Nr.: 390L0496)

Geltender Text a fecha 1970-01-01

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 10 Abs. 1 und 19 Abs. 1 des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 756/1992, wird - im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten - verordnet:

§ 1. (1) Diese Verordnung regelt die Nährwertkennzeichnung sowie nährwertbezogene Angaben beim Inverkehrbringen von Lebensmitteln, die - ohne weitere Verarbeitung - für den Letztverbraucher bestimmt sind. Sie gilt auch für die für Einrichtungen der Gemeinschaftsversorgung bestimmten Lebensmittel.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für

1.

Angaben, die auf Grund anderer Rechtsvorschriften vorgeschrieben sind,

2.

Trinkwasser, Quellwasser und natürliches Mineralwasser.

§ 1. (1) Diese Verordnung regelt die Nährwertkennzeichnung sowie nährwertbezogene Angaben beim Inverkehrbringen von Lebensmitteln, die - ohne weitere Verarbeitung - für den Letztverbraucher bestimmt sind. Sie gilt auch für die für Einrichtungen der Gemeinschaftsversorgung bestimmten Lebensmittel.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für

1.

Angaben, die auf Grund anderer Rechtsvorschriften vorgeschrieben sind,

2.

Trinkwasser, Quellwasser und natürliches Mineralwasser,

3.

Nahrungsergänzungsmittel.

§ 2. (1) Die Nährwertkennzeichnung ist vorbehaltlich des Abs. 2 freiwillig.

(2) Erfolgt beim Inverkehrbringen von Lebensmitteln eine nährwertbezogene Angabe, so muß - ausgenommen bei produktübergreifenden Werbekampagnen - die Kennzeichnung des Lebensmittels die Angaben gemäß § 5 enthalten; ausgenommen davon kann sich hingegen die Kennzeichnung beim Inverkehrbringen unverpackter Lebensmittel auf die Deklaration jener Angabe(n) beschränken, auf die sich die nährwertbezogene Angabe bezieht.

§ 3. (1) Nährwertkennzeichnung ist jede in der Etikettierung aufscheinende Angabe über

a)

den Brennwert (Energiewert),

b)

den Gehalt an

(2) Nährwertbezogene Angabe ist jede beim Inverkehrbringen von Lebensmitteln erscheinende Angabe, Darstellung oder Aussage, mit der erklärt, suggeriert oder mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, daß ein Lebensmittel besondere Nährwerteigenschaften besitzt, weil es Energie

§ 4. Angaben im Sinne des § 3 Abs. 2 sind nur dann zulässig, wenn sie sich auf den Brennwert, auf in § 3 Abs. 1 lit. b genannte Nährstoffe oder auf Stoffe, die einer der in § 3 Abs. 1 lit. b genannten Nährstoffgruppen angehören oder deren Bestandteile bilden, beziehen.

§ 5. (1) Die Kennzeichnung hat entweder die Angaben nach Z 1 oder Z 2 in der genannten Reihenfolge zu enthalten:

1.

a) Brennwert,

b)

Gehalt an Eiweiß, Kohlenhydraten und Fett;

2.

a) Brennwert,

b)

Gehalt an Eiweiß, Kohlenhydraten, Zucker, Fett, gesättigten Fettsäuren, Ballaststoffen und Natrium.

(2) Wenn sich eine nährwertbezogene Angabe auf Zucker, gesättigte Fettsäuren, Ballaststoffe oder Natrium bezieht, so hat die Kennzeichnung die Angaben gemäß Abs. 1 Z 2 zu enthalten.

(3) Die Kennzeichnung gemäß Abs. 1 Z 1 oder Z 2 kann auch Mengen eines oder mehrerer der nachfolgenden Stoffe umfassen:

1.

Stärke;

2.

mehrwertige Alkohole;

3.

einfach ungesättigte Fettsäuren;

4.

mehrfach ungesättigte Fettsäuren;

5.

Cholesterin;

6.

die in der Anlage angeführten und gemäß den dort angegebenen Werten in signifikanten Mengen vorhandenen Vitamine oder Mineralstoffe.

(4) Bezieht sich eine nährwertbezogene Angabe auf Stoffe, die einer der in Abs. 1 und 3 genannten Nährstoffgruppen angehören oder deren Bestandteil bilden, so ist zusätzlich die Angabe des Gehaltes dieser(s) Stoffe(s) zwingend vorgeschrieben.

(5) Darüber hinaus ist bei Angabe des Gehalts an mehrfach ungesättigten oder einfach ungesättigten Fettsäuren oder Cholesterin auch der Gehalt an gesättigten Fettsäuren anzugeben; diese Angabe verpflichtet jedoch nicht zur Kennzeichnung gemäß Abs. 1 Z 2.

§ 6. Gemäß dieser Verordnung bedeuten

(1) Brennwert: der berechnete Energiegehalt eines Lebensmittels,

wobei der Berechnung für

ein Gramm Eiweiß 4 kcal bzw. 17 kJ,

ein Gramm Kohlenhydrate (ausgenommen

mehrwertige Alkohole) 4 kcal bzw. 17 kJ,

ein Gramm mehrwertige Alkohole 2,4 kcal bzw. 10 kJ,

ein Gramm Ethylalkohol 7 kcal bzw. 29 kJ,

ein Gramm Fett 9 kcal bzw. 37 kJ,

ein Gramm organische Säuren 3 kcal bzw. 13 kJ

zugrunde gelegt werden.

(2) Eiweiß: der nach der Formel „Eiweiß = Gesamtstickstoff (nach Kjeldahl) x 6,25'' berechnete Eiweißgehalt.

(3) Kohlenhydrat: jegliches Kohlenhydrat, das im menschlichen Stoffwechsel umgesetzt wird, einschließlich mehrwertiger Alkohole.

(4) Zucker: alle in Lebensmitteln vorhandenen Monosaccharide und Disaccharide, ausgenommen mehrwertige Alkohole.

(5) Fett: alle Lipide, einschließlich Phospholipide.

(6) gesättigte Fettsäuren: Fettsäuren ohne Doppelbindung.

(7) einfach ungesättigte Fettsäuren: Fettsäuren mit einer cis-Doppelbindung.

(8) mehrfach ungesättigte Fettsäuren: Fettsäuren mit durch cis-cis-Methylengruppen unterbrochenen Doppelbindungen.

(9) Durchschnittswert: der Wert, der die in einem bestimmten Lebensmittel enthaltenen Nährstoffmengen am besten repräsentiert und jahreszeitlich bedingte Unterschiede, Verbrauchsmuster und sonstige Faktoren berücksichtigt, die eine Veränderung des tatsächlichen Wertes bewirken können.

§ 6. Gemäß dieser Verordnung bedeuten

(1) Brennwert: der berechnete Energiegehalt eines Lebensmittels,

wobei der Berechnung für

ein Gramm Eiweiß 4 kcal bzw. 17 kJ,

ein Gramm Kohlenhydrate (ausgenommen

mehrwertige Alkohole) 4 kcal bzw. 17 kJ,

ein Gramm mehrwertige Alkohole 2,4 kcal bzw. 10 kJ,

ein Gramm Ethylalkohol 7 kcal bzw. 29 kJ,

ein Gramm Fett 9 kcal bzw. 37 kJ,

ein Gramm organische Säuren 3 kcal bzw. 13 kJ

ein Gramm Salatrims 6 kcal bzw. 25 kJ

zugrunde gelegt werden.

(2) Eiweiß: der nach der Formel "Eiweiß = Gesamtstickstoff (nach Kjeldahl) x 6,25" berechnete Eiweißgehalt.

(3) Kohlenhydrat: jegliches Kohlenhydrat, das im menschlichen Stoffwechsel umgesetzt wird, einschließlich mehrwertiger Alkohole.

(4) Zucker: alle in Lebensmitteln vorhandenen Monosaccharide und Disaccharide, ausgenommen mehrwertige Alkohole.

(5) Fett: alle Lipide, einschließlich Phospholipide.

(6) gesättigte Fettsäuren: Fettsäuren ohne Doppelbindung.

(7) einfach ungesättigte Fettsäuren: Fettsäuren mit einer cis-Doppelbindung.

(8) mehrfach ungesättigte Fettsäuren: Fettsäuren mit durch cis-cis-Methylengruppen unterbrochenen Doppelbindungen.

(9) Durchschnittswert: der Wert, der die in einem bestimmten Lebensmittel enthaltenen Nährstoffmengen am besten repräsentiert und jahreszeitlich bedingte Unterschiede, Verbrauchsmuster und sonstige Faktoren berücksichtigt, die eine Veränderung des tatsächlichen Wertes bewirken können.

§ 6. Gemäß dieser Verordnung bedeuten

(1) Brennwert: der berechnete Energiegehalt eines Lebensmittels,

wobei der Berechnung für

ein Gramm Eiweiß 4 kcal bzw. 17 kJ,

ein Gramm Kohlenhydrate (ausgenommen

mehrwertige Alkohole) 4 kcal bzw. 17 kJ,

ein Gramm mehrwertige Alkohole 2,4 kcal bzw. 10 kJ,

ein Gramm Ethylalkohol 7 kcal bzw. 29 kJ,

ein Gramm Fett 9 kcal bzw. 37 kJ,

ein Gramm organische Säuren 3 kcal bzw. 13 kJ

ein Gramm Salatrims 6 kcal bzw. 25 kJ

ein Gramm Ballaststoffe 2 kcal bzw. 8 kJ

ein Gramm Erythritol 0 kcal bzw. 0 kJ

zugrunde gelegt werden.

(2) Eiweiß: der nach der Formel „Eiweiß = Gesamtstickstoff (nach Kjeldahl) x 6,25“ berechnete Eiweißgehalt.

(3) Kohlenhydrat: jegliches Kohlenhydrat, das im menschlichen Stoffwechsel umgesetzt wird, einschließlich mehrwertiger Alkohole.

(4) Zucker: alle in Lebensmitteln vorhandenen Monosaccharide und Disaccharide, ausgenommen mehrwertige Alkohole.

(5) Fett: alle Lipide, einschließlich Phospholipide.

(6) gesättigte Fettsäuren: Fettsäuren ohne Doppelbindung.

(7) einfach ungesättigte Fettsäuren: Fettsäuren mit einer cis-Doppelbindung.

(8) mehrfach ungesättigte Fettsäuren: Fettsäuren mit durch cis-cis-Methylengruppen unterbrochenen Doppelbindungen.

(9) Ballaststoffe: Kohlenhydratpolymere mit drei oder mehr Monomereinheiten, die im Dünndarm des Menschen weder verdaut noch absorbiert werden und zu folgenden Kategorien zählen:

(10) Durchschnittswert: der Wert, der die in einem bestimmten Lebensmittel enthaltenen Nährstoffmengen am besten repräsentiert und jahreszeitlich bedingte Unterschiede, Verbrauchsmuster und sonstige Faktoren berücksichtigt, die eine Veränderung des tatsächlichen Wertes bewirken können.

§ 7. Die Kennzeichnung gemäß dieser Verordnung muß leicht verständlich sein und ist deutlich lesbar und dauerhaft anzubringen.

1.

Bei verpackten Lebensmitteln ist die Kennzeichnung an gut sichtbarer Stelle auf der Verpackung oder auf einem mit ihr verbundenen Etikett untereinander (tabellarisch) anzuführen; bei Platzmangel können die Angaben hintereinander angeführt werden.

2.

Bei unverpackten Lebensmitteln ist die Kennzeichnung an gut sichtbarer Stelle im Zusammenhang mit dem Produkt anzuführen; dies gilt auch für Lebensmittel, die in Gegenwart des Käufers verpackt werden.

3.

Bei Lebensmitteln, die auf einer der Abgabe an den Endverbraucher vorangehenden Stufe oder an Einrichtungen der Gemeinschaftsversorgung abgegeben werden, ist es ausreichend, die Kennzeichnung in den die Lebensmittel begleitenden Geschäftspapieren anzuführen.

§ 8. (1) Die Angabe des Brennwertes und des Gehaltes an Nährstoffen oder Nährstoffbestandteilen hat in Zahlen zu erfolgen. Dabei sind folgende Einheiten zu verwenden:

1.

Brennwert: Kilojoule (kJ) und Kilokalorien (kcal).

2.

Eiweiß, Kohlenhydrate, Fett, Ballaststoffe und Natrium: Gramm (g).

3.

Cholesterin: Milligramm (mg).

4.

Vitamine und Mineralstoffe: die in der Anlage angeführten Einheiten.

(2) Die gemäß Abs. 1 anzugebenden Zahlen sind durchschnittliche Werte, die je nach Fall auf

1.

der Lebensmittelanalyse der Hersteller,

2.

der Berechnung auf der Grundlage der bekannten tatsächlichen oder durchschnittlichen Werte der verwendeten Zutaten,

3.

der Berechnung auf der Grundlage von generell nachgewiesenen und akzeptierten Daten

§ 9. (1) 1. Die Angabe des Brennwertes und des Gehaltes an Nährstoffen oder Nährstoffbestandteilen hat je 100 Gramm oder 100 Milliliter des Lebensmittels zu erfolgen. Zusätzlich können die Angaben je Portion erfolgen, wenn die Portion mengenmäßig auf der Verpackung oder dem Etikett festgelegt ist oder wenn die Anzahl der in der Verpackung enthaltenen Portionen angegeben ist.

2.

Anstelle von Z 1 können bei Lebensmitteln, die erst nach Zugabe von anderen Lebensmitteln verbrauchsfertig sind, die in Z 1 genannten Angaben auf der Grundlage der Zubereitung gemacht werden, sofern ausreichend genaue Angaben über die Zubereitungsweise gemacht werden und die Angaben sich auf das verbrauchsfertige Lebensmittel beziehen.

(2) Angaben über Vitamine und Mineralstoffe müssen zusätzlich als Prozentsatz der im Anhang empfohlenen Tagesdosen bezogen auf die in Abs. 1 Z 1 angeführten Mengen erfolgen. Dieser Prozentsatz kann auch als bildliche Darstellung angegeben werden.

§ 10. (1) Werden Zucker, mehrwertige Alkohole oder Stärke angegeben, so folgt diese Angabe unmittelbar auf die Angabe des Kohlenhydratgehaltes in folgender Weise:

- Kohlenhydrate g

davon

- Zucker g

- mehrwertige Alkohole g

- Stärke g

(2) Werden die Menge oder die Art der Fettsäuren oder Cholesterin

angegeben, so folgt diese Angabe unmittelbar auf die Angabe des

Gesamtfetts in folgender Weise:

- Fett g

davon

- gesättigte Fettsäuren g

- einfach ungesättigte Fettsäuren g

- mehrfach ungesättigte Fettsäuren g

- Cholesterin mg.

§ 11. (1) Lebensmittel, die dieser Verordnung nicht entsprechen, dürfen unbeschadet Abs. 2 bis 30. April 1996 in Verkehr gebracht werden.

(2) Lebensmittel, die bereits vor dem 30. April 1996 verpackt und gekennzeichnet worden sind, dürfen noch bis 30. September 1997 in Verkehr belassen werden.

§ 11. (1) Lebensmittel, die dieser Verordnung nicht entsprechen, dürfen unbeschadet Abs. 2 bis 30. April 1996 in Verkehr gebracht werden.

(2) Lebensmittel, die bereits vor dem 30. April 1996 verpackt und gekennzeichnet worden sind, dürfen noch bis 30. September 1997 in Verkehr belassen werden.

(3) Lebensmittel, die nicht den Anforderungen der Verordnung über die Nährwertkennzeichnung von Lebensmitteln (NWKV), BGBl. Nr. 896/1995, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 186/2009, aber der Verordnung über die Nährwertkennzeichnung von Lebensmitteln (NWKV), BGBl. Nr. 896/1995, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 435/2004 entsprechen, dürfen bis zum 31. Oktober 2012 hergestellt, eingeführt oder in Verkehr gebracht werden.

§ 12. Durch diese Verordnung werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:

§ 12. Durch diese Verordnung werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:

Anlage

```

```

Vitamine und Mineralstoffe, die in der Angabe enthalten sein dürfen

und ihre empfohlene Tagesdosis

Vitamin A myg *1) 800

Vitamin D myg 5

Vitamin E mg 10

Vitamin C mg 60

Thiamin mg (Vitamin B1) 1,4

Riboflavin mg (Vitamin B2) 1,6

Niacin mg 18

Vitamin B6 mg 2

Folacin myg (Folsäure) 200

Vitamin B12 myg 1

Biotin mg 0,15

Pantothensäure mg 6

Calcium mg 800

Phosphor mg 800

Eisen mg 14

Magnesium mg 300

Zink mg 15

Jod myg 150

In der Regel sollte eine Menge von mindestens 15% der in der Anlage angegebenen empfohlenen Tagesdosis in 100 g oder 100 ml oder in einer Packung, sofern die Packung nur eine einzige Portion enthält, bei der Festsetzung der signifikanten Menge berücksichtigt werden. Dies gilt nicht, wenn auf einen verminderten oder geringen Vitamin- oder Mineralstoffgehalt hingewiesen wird.


*1) 1 myg Vitamin A entspricht 6 myg all-trans-beta-Carotin oder 12 myg andere Provitamin A-Carotinoide.

Anlage

Vitamine und Mineralstoffe, die in der Angabe enthalten sein

können, und ihre empfohlene Tagesdosis (Recommended Daily

Allowance —RDA)

Vitamin A (μg)*1) 800

Vitamin D (μg) 5

Vitamin E (mg) 12

Vitamin K (μg) 75

Vitamin C (mg) 80

Thiamin (mg) 1,1

Riboflavin (mg) 1,4

Niacin (mg) 16

Vitamin B6 (mg) 1,4

Folsäure (μg)*2) 200

Vitamin B12 (μg) 2,5

Biotin (μg) 50

Pantothensäure (mg) 6

Kalium (mg) 2 000

Chlorid (mg) 800

Kalzium (mg) 800

Phosphor (mg) 700

Magnesium (mg) 375

Eisen (mg) 14

Zink (mg) 10

Kupfer (mg) 1

Mangan (mg) 2

Fluorid (mg) 3,5

Selen (μg) 55

Chrom (μg) 40

Molybdän (μg) 50

Jod (μg) 150

In der Regel sollte eine Menge von 15 % der in dieser Anlage angegebenen empfohlenen Tagesdosis in 100 g oder 100 ml oder in einer Packung, sofern die Packung nur eine einzige Portion enthält, bei der Festsetzung der signifikanten Menge berücksichtigt werden.


*1)1 μg Vitamin A entspricht 6 μg all-trans-ß-Carotin oder 12 μg

andere Provitamin A-Carotinoide.

*2)1 μg Pteroylpolyglutamat entspricht 0,5 μg Pteroylmonoglutamat

(=freie Folsäure).