Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über Maßnahmen gegen das Verbringen von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (Pflanzenschutzverordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1996-06-12
Letzte Aktualisierung 1900-01-01
Status Aufgehoben · 2011-02-15
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 166
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 4 Abs. 4, 6, 14 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2, 17 Abs. 3, 18 Abs. 2, 30 Abs. 3, 38 Abs. 1, 40 Abs. 7 und 42 des Pflanzenschutzgesetzes 1995, BGBl. Nr. 532, wird - hinsichtlich des § 16 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen - verordnet:

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 4 Abs. 4, 6, 14 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2, 17 Abs. 3, 18 Abs. 2, 30 Abs. 3, 38 Abs. 1, 40 Abs. 7 und 42 des Pflanzenschutzgesetzes 1995, BGBl. Nr. 532, wird - hinsichtlich des § 16 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen - verordnet:

1.

Abschnitt

Allgemeines

Registrierung und Autorisierung

§ 1. Die Eintragung in das amtliche Verzeichnis und die Autorisierung zur Verwendung von Pflanzenpässen sind mit Formblatt nach dem Muster gemäß Anhang 1 zu beantragen.

1.

Abschnitt

Allgemeines

Registrierung und Autorisierung

§ 1. Die Eintragung in das amtliche Verzeichnis und die Autorisierung zur Verwendung von Pflanzenpässen sind mit Formblatt nach dem Muster gemäß Anhang 1 zu beantragen.

Erweiterte Registrierung

§ 2. (1) Die Erzeuger der in Abs. 2 angeführten Erzeugnisse oder die Sammel- oder Versandstellen im Gebiet der Erzeugung sind gemäß § 14 Abs. 1 Z 2 des Pflanzenschutzgesetzes 1995 in das amtliche Verzeichnis einzutragen.

(2) Erzeugnisse:

1.

Knollen von Solanum tuberosum L., außer Pflanzkartoffeln;

2.

Früchte von Citrus L., Fortunella Swingle und Poncirus Raf. sowie ihre Hybriden.

Erweiterte Registrierung

§ 2. (1) Die Erzeuger der in Abs. 2 angeführten Erzeugnisse oder die Sammel- oder Versandstellen im Gebiet der Erzeugung sind gemäß § 14 Abs. 1 Z 2 des Pflanzenschutzgesetzes 1995 in das amtliche Verzeichnis einzutragen.

(2) Erzeugnisse:

1.

Knollen von Solanum tuberosum L., außer Pflanzkartoffeln;

2.

Früchte von Citrus L., Fortunella Swingle und Poncirus Raf. sowie ihre Hybriden;

3.

Pflanzen von Rhododendron spp., außer Rhododendron simsii Planch., und Viburnum spp., jeweils außer Früchten und Samen.

Erweiterte Registrierung

§ 2. (1) Die Erzeuger der in Abs. 2 angeführten Erzeugnisse oder die Sammel- oder Versandstellen im Gebiet der Erzeugung sind gemäß § 14 Abs. 1 Z 2 des Pflanzenschutzgesetzes 1995 in das amtliche Verzeichnis einzutragen.

(2) Erzeugnisse:

1.

Knollen von Solanum tuberosum L., außer Pflanzkartoffeln;

2.

Früchte von Citrus L., Fortunella Swingle und Poncirus Raf. sowie ihre Hybriden;

3.

zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen von Viburnum spp., Camellia spp. und Rhododendron spp., außer Rhododendron simsii Planch., jeweils außer Samen.

Erweiterte Registrierung

§ 2. (1) Die Erzeuger der in Abs. 2 angeführten Erzeugnisse oder die Sammel- oder Versandstellen im Gebiet der Erzeugung sind gemäß § 14 Abs. 1 Z 2 des Pflanzenschutzgesetzes 1995 in das amtliche Verzeichnis einzutragen.

(2) Erzeugnisse:

1.

Knollen von Solanum tuberosum L., außer Pflanzkartoffeln;

2.

Früchte von Citrus L., Fortunella Swingle und Poncirus Raf. sowie ihre Hybriden;

3.

zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen von Viburnum spp., Camellia spp. und Rhododendron spp., außer Rhododendron simsii Planch., jeweils außer Samen.

4.

zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen oder Teile von Pflanzen der Gattung Castanea Mill., außer Früchte und Samen;

Erweiterte Registrierung

§ 2. (1) Die Erzeuger der in Abs. 2 angeführten Erzeugnisse oder die Sammel- oder Versandstellen im Gebiet der Erzeugung sind gemäß § 14 Abs. 1 Z 2 des Pflanzenschutzgesetzes 1995 in das amtliche Verzeichnis einzutragen.

(2) Erzeugnisse:

1.

Knollen von Solanum tuberosum L., außer Pflanzkartoffeln;

2.

Früchte von Citrus L., Fortunella Swingle und Poncirus Raf. sowie ihre Hybriden;

3.

zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen von Viburnum spp., Camellia spp. und Rhododendron spp., außer Rhododendron simsii Planch., jeweils außer Samen.

4.

zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen oder Teile von Pflanzen der Gattung Castanea Mill., außer Früchte und Samen;

5.

Pflanzen, ausgenommen Früchte und Samen, deren Stamm an der Basis einen Durchmesser von mehr als 5 cm aufweist, der Spezies Areca catechu, Arenga pinata, Borassus flabellifer, Calamus merillii, Caryota maxima, Caryota cumingii, Cocos nucifera, Corypha gebanga, Corypha elata, Elaeis guineensis, Livistona decipiens, Metroxylon sagu, Oreodoxa regia, Phoenix canariensis, Phoenix dactylifera, Phoenix theophrasti, Phoenix sylvestris, Sabal umbraculifera, Trachycarpus fortunei und Washingtonia spp.;

6.

zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen der Gattung Brugmansia Pers. Spp. und der Art Solanum jasminoides Paxton;

7.

zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen der Gattung Pinus L. und der Art Pseudotsuga menziesii, jeweils einschließlich deren Saatgutes.

Erweiterte Registrierung

§ 2. (1) Die Erzeuger der in Abs. 2 angeführten Erzeugnisse oder die Sammel- oder Versandstellen im Gebiet der Erzeugung sind gemäß § 14 Abs. 1 Z 2 des Pflanzenschutzgesetzes 1995 in das amtliche Verzeichnis einzutragen.

(2) Erzeugnisse:

1.

Knollen von Solanum tuberosum L., außer Pflanzkartoffeln;

2.

Früchte von Citrus L., Fortunella Swingle und Poncirus Raf. sowie ihre Hybriden;

3.

zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen von Viburnum spp., Camellia spp. und Rhododendron spp., außer Rhododendron simsii Planch., jeweils außer Samen.

4.

zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen oder Teile von Pflanzen der Gattung Castanea Mill., außer Früchte und Samen;

5.

Pflanzen, ausgenommen Früchte und Samen, deren Stamm an der Basis einen Durchmesser von mehr als 5 cm aufweist, der Spezies Areca catechu, Arenga pinata, Borassus flabellifer, Calamus merillii, Caryota maxima, Caryota cumingii, Cocos nucifera, Corypha gebanga, Corypha elata, Elaeis guineensis, Livistona decipiens, Metroxylon sagu, Oreodoxa regia, Phoenix canariensis, Phoenix dactylifera, Phoenix theophrasti, Phoenix sylvestris, Sabal umbraculifera, Trachycarpus fortunei und Washingtonia spp.;

6.

zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen der Gattung Brugmansia Pers. Spp. und der Art Solanum jasminoides Paxton;

7.

zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen der Gattung Pinus L. und der Art Pseudotsuga menziesii, jeweils einschließlich deren Saatgutes.

8.

zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, ausgenommen Samen, von Acer spp., Aesculus hippocastanum, Alnus spp., Betula spp., Carpinus spp., Citrus spp., Corylus spp., Cotoneaster spp., Fagus spp., Lagerstroemia spp., Malus spp., Platanus spp., Populus spp., Prunus spp., Pyrus spp., Salix spp. und Ulmus spp.

Erweiterte Registrierung

§ 2. (1) Die Erzeuger der in Abs. 2 angeführten Erzeugnisse oder die Sammel- oder Versandstellen im Gebiet der Erzeugung sind gemäß § 14 Abs. 1 Z 2 des Pflanzenschutzgesetzes 1995 in das amtliche Verzeichnis einzutragen.

(2) Erzeugnisse:

1.

Knollen von Solanum tuberosum L., außer Pflanzkartoffeln;

2.

Früchte von Citrus L., Fortunella Swingle und Poncirus Raf. sowie ihre Hybriden;

3.

zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen von Viburnum spp., Camellia spp. und Rhododendron spp., außer Rhododendron simsii Planch., jeweils außer Samen.

4.

zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen oder Teile von Pflanzen der Gattung Castanea Mill., außer Früchte und Samen;

5.

Pflanzen, ausgenommen Früchte und Samen, deren Stamm an der Basis einen Durchmesser von mehr als 5 cm aufweist, der Spezies Areca catechu, Arenga pinnata, Borassus flabellifer, Brahea armata, Butia capitata, Calamus merillii, Caryota maxima, Caryota cumingii, Chamaerops humilis, Cocos nucifera, Corypha gebanga, Corypha elata, Elaeis guineensis, Livistona australis, Livistona decipiens, Metroxylon sagu, Oreodoxa regia, Phoenix canariensis, Phoenix dactylifera, Phoenix theophrasti, Phoenix sylvestris, Sabal umbraculifera, Trachycarpus fortunei und Washingtonia spp.;

6.

zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen der Gattung Brugmansia Pers. Spp. und der Art Solanum jasminoides Paxton;

7.

zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen der Gattung Pinus L. und der Art Pseudotsuga menziesii, jeweils einschließlich deren Saatgutes.

8.

zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, ausgenommen Samen, von Acer spp., Aesculus hippocastanum, Alnus spp., Betula spp., Carpinus spp., Citrus spp., Corylus spp., Cotoneaster spp., Fagus spp., Lagerstroemia spp., Malus spp., Platanus spp., Populus spp., Prunus spp., Pyrus spp., Salix spp. und Ulmus spp.

Erweiterte Registrierung

§ 2. (1) Die Erzeuger der in Abs. 2 angeführten Erzeugnisse oder die Sammel- oder Versandstellen im Gebiet der Erzeugung sind gemäß § 14 Abs. 1 Z 2 des Pflanzenschutzgesetzes 1995 in das amtliche Verzeichnis einzutragen.

(2) Erzeugnisse:

1.

Knollen von Solanum tuberosum L., außer Pflanzkartoffeln;

2.

Früchte von Citrus L., Fortunella Swingle und Poncirus Raf. sowie ihre Hybriden;

3.

zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen von Viburnum spp., Camellia spp. und Rhododendron spp., außer Rhododendron simsii Planch., jeweils außer Samen.

4.

zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen oder Teile von Pflanzen der Gattung Castanea Mill., außer Früchte und Samen;

5.

Pflanzen, ausgenommen Früchte und Samen, deren Stamm an der Basis einen Durchmesser von mehr als 5 cm aufweist, der Spezies Areca catechu, Arenga pinnata, Borassus flabellifer, Brahea armata, Butia capitata, Calamus merillii, Caryota maxima, Caryota cumingii, Chamaerops humilis, Cocos nucifera, Corypha gebanga, Corypha elata, Elaeis guineensis, Livistona australis, Livistona decipiens, Metroxylon sagu, Oreodoxa regia, Phoenix canariensis, Phoenix dactylifera, Phoenix theophrasti, Phoenix sylvestris, Sabal umbraculifera, Trachycarpus fortunei und Washingtonia spp.;

6.

zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen der Gattung Brugmansia Pers. Spp. und der Art Solanum jasminoides Paxton;

7.

zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen der Gattung Pinus L. und der Art Pseudotsuga menziesii, jeweils einschließlich deren Saatgutes.

8.

zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, ausgenommen Samen, von Acer spp., Aesculus hippocastanum, Alnus spp., Betula spp., Carpinus spp., Citrus spp., Corylus spp., Cotoneaster spp., Fagus spp., Lagerstroemia spp., Malus spp., Platanus spp., Populus spp., Prunus spp., Pyrus spp., Salix spp. und Ulmus spp;

9.

Samen von Medicago sativa L.

Erweiterte Registrierung

§ 2. (1) Die Erzeuger der in Abs. 2 angeführten Erzeugnisse oder die Sammel- oder Versandstellen im Gebiet der Erzeugung sind gemäß § 14 Abs. 1 Z 2 des Pflanzenschutzgesetzes 1995 in das amtliche Verzeichnis einzutragen.

(2) Erzeugnisse:

1.

Knollen von Solanum tuberosum L., außer Pflanzkartoffeln;

2.

Früchte von Citrus L., Fortunella Swingle und Poncirus Raf. sowie ihre Hybriden;

3.

zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen von Viburnum spp., Camellia spp. und Rhododendron spp., außer Rhododendron simsii Planch., jeweils außer Samen.

4.

zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen oder Teile von Pflanzen der Gattung Castanea Mill., außer Früchte und Samen;

5.

Pflanzen, ausgenommen Früchte und Samen, deren Stamm an der Basis einen Durchmesser von mehr als 5 cm aufweist, der Spezies Areca catechu, Arenga pinnata, Borassus flabellifer, Brahea armata, Butia capitata, Calamus merillii, Caryota maxima, Caryota cumingii, Chamaerops humilis, Cocos nucifera, Corypha gebanga, Corypha elata, Elaeis guineensis, Livistona australis, Livistona decipiens, Metroxylon sagu, Oreodoxa regia, Phoenix canariensis, Phoenix dactylifera, Phoenix theophrasti, Phoenix sylvestris, Sabal umbraculifera, Trachycarpus fortunei und Washingtonia spp.;

6.

zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen der Gattung Brugmansia Pers. Spp. und der Art Solanum jasminoides Paxton;

7.

zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen der Gattung Pinus L. und der Art Pseudotsuga menziesii, jeweils einschließlich deren Saatgutes.

8.

zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, ausgenommen Samen, von Acer spp., Aesculus hippocastanum, Alnus spp., Betula spp., Carpinus spp., Citrus spp., Corylus spp., Cotoneaster spp., Fagus spp., Lagerstroemia spp., Malus spp., Platanus spp., Populus spp., Prunus spp., Pyrus spp., Salix spp. und Ulmus spp;

9.

Samen von Medicago sativa L.

Amtliche Untersuchungen bei Sendungen aus Drittländern

§ 3. Die amtliche Untersuchung (§ 23 Z 2 und § 24 Z 2 des Pflanzenschutzgesetzes 1995) kann bei Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen, die unter Zollverschluß in geschlossenen, unbeschädigten Umhüllungen oder in plombierten Wagen in das Bundesgebiet verbracht werden, am Bestimmungsort durchgeführt werden, wenn dieser für eine unverzügliche bekämpfungstechnische Behandlung geeignet und entsprechend ausgestattet ist.

Sendungen aus Drittländern

§ 3. (1) Die amtliche Untersuchung (§ 23 Z 2 und § 24 Z 2 des Pflanzenschutzgesetzes 1995) kann bei Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen, die unter Zollverschluß in geschlossenen, unbeschädigten Umhüllungen oder in plombierten Wagen in das Bundesgebiet verbracht werden, am Bestimmungsort durchgeführt werden, wenn dieser für eine unverzügliche bekämpfungstechnische Behandlung geeignet und entsprechend ausgestattet ist.

(2) Eintrittstellen gemäß der Eintrittstellen-Verordnung, BGBl. Nr. 391/1996, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 271/1998 haben den im Anhang der Richtlinie 98/22/EG mit Mindestanforderungen für die Durchführung von Pflanzengesundheitskontrollen von aus Drittländern eingeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen in die Gemeinschaft an anderen Kontrollstellen als denen des Bestimmungsorts (ABl. Nr. L 126 vom 28. April 1998, S 26) aufgestellten Anforderungen zu entsprechen.

(3) Knollen von Solanum tuberosum L. mit Ursprung in Ägypten sind mit der Aufschrift „Nur für Speisezwecke oder industrielle Zwecke verwenden'' zu kennzeichnen; die Reste aus der Verpackung oder Verarbeitung dieser Knollen sind gegebenenfalls gemäß den Vorschriften des Art. 6 der Richtlinie 98/57/EG zur Bekämpfung von Ralstonia solanacearum (ABl. Nr. L 235 vom 21. August 1998, S 1) zu behandeln.

Sendungen aus Drittländern

§ 3. (1) Die amtliche Untersuchung (§ 23 Z 2 und § 24 Z 2 des Pflanzenschutzgesetzes 1995) kann bei Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen, die unter Zollverschluß in geschlossenen, unbeschädigten Umhüllungen oder in plombierten Wagen in das Bundesgebiet verbracht werden, am Bestimmungsort durchgeführt werden, wenn dieser für eine unverzügliche bekämpfungstechnische Behandlung geeignet und entsprechend ausgestattet ist.

(2) Eintrittstellen gemäß der Eintrittstellen-Verordnung, BGBl. Nr. 391/1996, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 271/1998 haben den im Anhang der Richtlinie 98/22/EG mit Mindestanforderungen für die Durchführung von Pflanzengesundheitskontrollen von aus Drittländern eingeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen in die Gemeinschaft an anderen Kontrollstellen als denen des Bestimmungsorts (ABl. Nr. L 126 vom 28. April 1998, S 26) aufgestellten Anforderungen zu entsprechen.

(3) Knollen von Solanum tuberosum L. mit Ursprung in Ägypten sind mit der Aufschrift „Nur für Speisezwecke oder industrielle Zwecke verwenden” zu kennzeichnen; die Reste aus der Verpackung oder Verarbeitung dieser Knollen sind gegebenenfalls gemäß den Vorschriften des Art. 6 der Richtlinie 98/57/EG zur Bekämpfung von Ralstonia solanacearum (ABl. Nr. L 235 vom 21. August 1998, S 1) zu behandeln. Natürliche oder juristische Personen, die Knollen von Solanum tuberosum L. mit Ursprung in Ägypten erwerbsmäßig verpacken oder verarbeiten, sind zur Meldung an den amtlichen Pflanzenschutzdienst verpflichtet. Die jeweils zuständige Behörde ist im Hinblick auf eine mögliche latente Infektion mit Ralstonia solanacearum berechtigt, die ordnungsgemäße Behandlung der Reste aus der Verpackung und Verarbeitung solcher Knollen zu überwachen.

Sendungen aus Drittländern

§ 3. (1) Die amtliche Untersuchung (§ 23 Z 2 und § 24 Z 2 des Pflanzenschutzgesetzes 1995) kann bei Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen, die unter Zollverschluß in geschlossenen, unbeschädigten Umhüllungen oder in plombierten Wagen in das Bundesgebiet verbracht werden, am Bestimmungsort durchgeführt werden, wenn dieser für eine unverzügliche bekämpfungstechnische Behandlung geeignet und entsprechend ausgestattet ist.

(2) Eintrittstellen gemäß der Eintrittstellen-Verordnung, BGBl. Nr. 391/1996, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 271/1998 haben den im Anhang der Richtlinie 98/22/EG mit Mindestanforderungen für die Durchführung von Pflanzengesundheitskontrollen von aus Drittländern eingeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen in die Gemeinschaft an anderen Kontrollstellen als denen des Bestimmungsorts (ABl. Nr. L 126 vom 28. April 1998, S 26) aufgestellten Anforderungen zu entsprechen.

(3) Knollen von Solanum tuberosum L. mit Ursprung in Ägypten sind mit der Aufschrift „Nur für Speisezwecke oder industrielle Zwecke verwenden” zu kennzeichnen; die Reste aus der Verpackung oder Verarbeitung dieser Knollen sind gegebenenfalls gemäß den Vorschriften des Art. 6 der Richtlinie 98/57/EG zur Bekämpfung von Ralstonia solanacearum (ABl. Nr. L 235 vom 21. August 1998, S 1) zu behandeln. Natürliche oder juristische Personen, die Knollen von Solanum tuberosum L. mit Ursprung in Ägypten erwerbsmäßig verpacken oder verarbeiten, sind zur Meldung an den amtlichen Pflanzenschutzdienst verpflichtet. Die jeweils zuständige Behörde ist im Hinblick auf eine mögliche latente Infektion mit Ralstonia solanacearum berechtigt, die ordnungsgemäße Behandlung der Reste aus der Verpackung und Verarbeitung solcher Knollen zu überwachen.

(4) Pflanzen von Rhododendron spp., außer Rhododendron simsii Planch., und Viburnum spp., jeweils außer Früchten und Samen, mit Ursprung in Drittländern außer den USA dürfen in der Gemeinschaft nur mit einem Pflanzenpass gemäß § 6 Abs. 4 verbracht werden.

(5) Pflanzen, außer Früchte und Samen, von Acer macrophyllum Pursh., Aesculus californica Nutt., Arbutus menziesii Pursch., Arctostaphylos spp. Adans, Heteromeles arbutifolia (Lindley) M. Roemer, Lithocarpus densiflorus (H A), Lonicera hispidula (Dougl.), Quercus spp. L., Rhamnus californica (Esch), Rhododendron spp. L., außer Rhododendron simsii Planch., Umbellularia californica (Pursch.), Vaccinium ovatum (Hook Arn) Nutt. und Viburnum spp. L., mit Ursprung in den USA dürfen in der Gemeinschaft nur mit einem Pflanzenpass gemäß § 6 Abs. 5 verbracht werden.

Spezifische Sendungen

§ 3. (1) Die amtliche Untersuchung (§ 23 Z 2 und § 24 Z 2 des Pflanzenschutzgesetzes 1995) kann bei Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen, die unter Zollverschluß in geschlossenen, unbeschädigten Umhüllungen oder in plombierten Wagen in das Bundesgebiet verbracht werden, am Bestimmungsort durchgeführt werden, wenn dieser für eine unverzügliche bekämpfungstechnische Behandlung geeignet und entsprechend ausgestattet ist.

(2) Eintrittstellen gemäß der Eintrittstellen-Verordnung, BGBl. Nr. 391/1996, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 271/1998 haben den im Anhang der Richtlinie 98/22/EG mit Mindestanforderungen für die Durchführung von Pflanzengesundheitskontrollen von aus Drittländern eingeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen in die Gemeinschaft an anderen Kontrollstellen als denen des Bestimmungsorts (ABl. Nr. L 126 vom 28. April 1998, S 26) aufgestellten Anforderungen zu entsprechen.

(3) Knollen von Solanum tuberosum L. mit Ursprung in Ägypten sind mit der Aufschrift „Nur für Speisezwecke oder industrielle Zwecke verwenden“ zu kennzeichnen; weiters ist bei der Kennzeichnung auf den ägyptischen Ursprung der Knollen hinzuweisen. Die Reste aus der Verpackung oder Verarbeitung dieser Knollen sind enstprechend den vom Bundesamt für Ernährungssicherheit in den „Amtlichen Nachrichten des Bundesamtes für Ernährungssicherheit“ kundgemachten Bestimmungen zu behandeln. Die jeweils zuständige Behörde ist im Hinblick auf eine mögliche latente Infektion mit Ralstonia solanacearum berechtigt, die ordnungsgemäße Behandlung der Reste aus der Verpackung oder Verarbeitung solcher Knollen entsprechend den vom Bundesamt für Ernährungssicherheit erlassenen Bestimmungen zu überwachen. Natürliche oder juristische Personen, die Knollen von Solanum tuberosum L. mit Ursprung in Ägypten erwerbsmäßig verpacken oder verarbeiten, sind zur Meldung an die zuständige amtliche Stelle verpflichtet. Die angeführten natürlichen oder juristischen Personen haben die Meldung so rechtzeitig vor dem Beginn der Verpackung oder Verarbeitung abzugeben, dass die zuständige amtliche Stelle eine entsprechende Kontrolle vornehmen kann. Die Meldung hat zumindest folgende Punkte zu enthalten:

1.

den vollständigen Firmenwortlaut;

2.

die Adresse der Betriebsstätte, in der die Knollen von Solanum tuberosum L. mit Ursprung in Ägypten verpackt oder verarbeitet werden sollen;

3.

den genauen Zeitraum der Verpackung oder Verarbeitung der Knollen von Solanum tuberosum L. mit Ursprung in Ägypten.

(4) Folgende zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, jeweils außer Samen, mit Ursprung in Drittländern außer den USA dürfen in der Gemeinschaft nur mit einem Pflanzenpass gemäß § 6 Abs. 4 verbracht werden:

1.

Viburnum spp.;

2.

Camellia spp.;

3.

Rhododendron spp., außer Rhododendron simsii Planch.

(5) Folgende Pflanzen, jeweils außer Früchten und Samen, mit Ursprung in den USA, dürfen in der Gemeinschaft nur mit einem Pflanzenpass gemäß § 6 Abs. 5 verbracht werden:

1.

Acer macrophyllum Pursch.;

2.

Aesculus californica Nutt.;

3.

Aesculus hippocastanum L.;

4.

Arbutus menziesii Pursch.;

5.

Arbutus unedo L.;

6.

Arctostaphylos spp. Adans;

7.

Camellia spp.;

8.

Castanea sativa Mill.;

9.

Fagus sylvatica L.;

10.

Hamamelis virginiana L.;

11.

Heteromeles arbutifolia (Lindley) M. Roemer;

12.

Kalmia latifolia L.;

13.

Leucothoe fontanesiana (Steudel) Sleumer;

14.

Lithocarpus densiflorus (H A);

15.

Lonicera hispidula (Dougl.);

16.

Pieris spp.;

17.

Pseudotsuga menziesii (Mirbel) Franco;

18.

Quercus spp. L.;

19.

Rhamnus californica (Esch);

20.

Rhododendron spp. L., außer Rhododendron simsii Planch.;

21.

Sequoia sempervirens (D. Don) Endl.;

22.

Syringa vulgaris L.;

23.

Taxus spp.;

24.

Trientalis latifolia (Hook);

25.

Umbellaria californica (Pursch.);

26.

Vaccinium vitis-idaea Britt.;

27.

Vaccinium ovatum (Hook Arn) Nutt.;

28.

Viburnum spp. L.

(6) Natürliche oder juristische Personen, die Knollen von Solanum tuberosum L. mit Ursprung in Polen erwerbsmäßig anbauen, verpacken, verarbeiten oder in Verkehr bringen, sind zur Meldung an die örtlich zuständige amtliche Stelle verpflichtet.

(7) Die Meldung gemäß Abs. 1 hat bei der örtlich zuständigen amtlichen Stelle spätestens einen Werktag vor dem Eintreffen der Knollen von Solanum tuberosum L. einzugehen.

(8) Die örtlich zuständige amtliche Stelle kann als vorläufige Schutzmaßnahme amtliche Untersuchungen an Knollen von Solanum tuberosum L. mit Ursprung in Polen auch abweichend von § 20 des Pflanzenschutzgesetzes 1995 durchführen.

Spezifische Sendungen

§ 3. (1) Die amtliche Untersuchung (§ 23 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 des Pflanzenschutzgesetzes 1995) kann bei Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen an einem vom Bundesamt für Wald im Falle von forstlichen Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen gemäß Anhang des Forstgesetzes 1975, im Falle von anderen als forstlichen Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder sonstigen Gegenständen vom Bundesamt für Ernährungssicherheit mit Bescheid zugelassenen Bestimmungsort durchgeführt werden, wenn der Einführer gemäß § 14 Abs. 1 Z 4 des Pflanzenschutzgesetzes 1995 spezifische Garantien erfüllt und die Sendung von einem Transportdokument gemäß Anhang 8 begleitet ist. Im Falle von forstlichen Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen gemäß Anhang des Forstgesetzes 1975 hat das Bundesamt für Wald im Amtsblatt des Bundesamtes für Wald, im Falle von anderen als forstlichen Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder sonstigen Gegenständen hat das Bundesamt für Ernährungssicherheit in den Amtlichen Nachrichten des Bundesamtes für Ernährungssicherheit folgende Einzelheiten festzulegen:

1.

das Verfahren zur Zulassung von Bestimmungsorten;

2.

die spezifischen Garantien, die eine Sendung, die an einem zugelassenen Bestimmungsort amtlich untersucht werden soll, zu erfüllen hat und

3.

die Mindestanforderungen, denen der Bestimmungsort zu genügen hat.

(2) Eintrittstellen gemäß der Eintrittstellen-Verordnung 2004, BGBl. II Nr. 186, haben den im Anhang der Richtlinie 98/22/EG mit Mindestanforderungen für die Durchführung von Pflanzengesundheitskontrollen von aus Drittländern eingeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen in die Gemeinschaft an anderen Kontrollstellen als denen des Bestimmungsorts (ABl. Nr. L 126 vom 28.4.1998 S 26) aufgestellten Anforderungen zu entsprechen. Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen gemäß Anhang V Teil B des Pflanzenschutzgesetzes 1995 mit Herkunft aus Drittländern hat ein Pflanzengesundheitszeugnis, das dem Muster gemäß Anhang I der Richtlinie 2004/105/EG entspricht, beizuliegen. Abweichend davon ist bis zum 31. Dezember 2009 auch die Verwendung eines Pflanzengesundheitszeugnisses, das dem Muster gemäß Anhang II der Richtlinie 2004/105/EG entspricht, zulässig.

(3) Knollen von Solanum tuberosum L. mit Ursprung in Ägypten sind mit der Aufschrift „Nur für Speisezwecke oder industrielle Zwecke verwenden“ zu kennzeichnen; weiters ist bei der Kennzeichnung auf den ägyptischen Ursprung der Knollen hinzuweisen. Die Reste aus der Verpackung oder Verarbeitung dieser Knollen sind enstprechend den vom Bundesamt für Ernährungssicherheit in den „Amtlichen Nachrichten des Bundesamtes für Ernährungssicherheit“ kundgemachten Bestimmungen zu behandeln. Die jeweils zuständige Behörde ist im Hinblick auf eine mögliche latente Infektion mit Ralstonia solanacearum berechtigt, die ordnungsgemäße Behandlung der Reste aus der Verpackung oder Verarbeitung solcher Knollen entsprechend den vom Bundesamt für Ernährungssicherheit erlassenen Bestimmungen zu überwachen. Natürliche oder juristische Personen, die Knollen von Solanum tuberosum L. mit Ursprung in Ägypten erwerbsmäßig verpacken oder verarbeiten, sind zur Meldung an die zuständige amtliche Stelle verpflichtet. Die angeführten natürlichen oder juristischen Personen haben die Meldung so rechtzeitig vor dem Beginn der Verpackung oder Verarbeitung abzugeben, dass die zuständige amtliche Stelle eine entsprechende Kontrolle vornehmen kann. Die Meldung hat zumindest folgende Punkte zu enthalten:

1.

den vollständigen Firmenwortlaut;

2.

die Adresse der Betriebsstätte, in der die Knollen von Solanum tuberosum L. mit Ursprung in Ägypten verpackt oder verarbeitet werden sollen;

3.

den genauen Zeitraum der Verpackung oder Verarbeitung der Knollen von Solanum tuberosum L. mit Ursprung in Ägypten.

(4) Folgende zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, jeweils außer Samen, mit Ursprung in Drittländern außer den USA dürfen in der Gemeinschaft nur mit einem Pflanzenpass gemäß § 6 Abs. 4 verbracht werden:

1.

Viburnum spp.;

2.

Camellia spp.;

3.

Rhododendron spp., außer Rhododendron simsii Planch.

(5) Folgende Pflanzen, jeweils außer Früchten und Samen, mit Ursprung in den USA, dürfen in der Gemeinschaft nur mit einem Pflanzenpass gemäß § 6 Abs. 5 verbracht werden:

1.

Acer macrophyllum Pursch.;

2.

Aesculus californica Nutt.;

3.

Aesculus hippocastanum L.;

4.

Arbutus menziesii Pursch.;

5.

Arbutus unedo L.;

6.

Arctostaphylos spp. Adans;

7.

Camellia spp.;

8.

Castanea sativa Mill.;

9.

Fagus sylvatica L.;

10.

Hamamelis virginiana L.;

11.

Heteromeles arbutifolia (Lindley) M. Roemer;

12.

Kalmia latifolia L.;

13.

Leucothoe fontanesiana (Steudel) Sleumer;

14.

Lithocarpus densiflorus (H A);

15.

Lonicera hispidula (Dougl.);

16.

Pieris spp.;

17.

Pseudotsuga menziesii (Mirbel) Franco;

18.

Quercus spp. L.;

19.

Rhamnus californica (Esch);

20.

Rhododendron spp. L., außer Rhododendron simsii Planch.;

21.

Sequoia sempervirens (D. Don) Endl.;

22.

Syringa vulgaris L.;

23.

Taxus spp.;

24.

Trientalis latifolia (Hook);

25.

Umbellaria californica (Pursch.);

26.

Vaccinium vitis-idaea Britt.;

27.

Vaccinium ovatum (Hook Arn) Nutt.;

28.

Viburnum spp. L.

(6) Natürliche oder juristische Personen, die Knollen von Solanum tuberosum L. mit Ursprung in Polen erwerbsmäßig anbauen, verpacken, verarbeiten oder in Verkehr bringen, sind zur Meldung an die örtlich zuständige amtliche Stelle verpflichtet.

(7) Die Meldung gemäß Abs. 1 hat bei der örtlich zuständigen amtlichen Stelle spätestens einen Werktag vor dem Eintreffen der Knollen von Solanum tuberosum L. einzugehen.

(8) Die örtlich zuständige amtliche Stelle kann als vorläufige Schutzmaßnahme amtliche Untersuchungen an Knollen von Solanum tuberosum L. mit Ursprung in Polen auch abweichend von § 20 des Pflanzenschutzgesetzes 1995 durchführen.

Spezifische Sendungen

§ 3. (1) Die amtliche Untersuchung (§ 23 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 des Pflanzenschutzgesetzes 1995) kann bei Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen an einem vom Bundesamt für Wald im Falle von forstlichen Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen gemäß Anhang des Forstgesetzes 1975, im Falle von anderen als forstlichen Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder sonstigen Gegenständen vom Bundesamt für Ernährungssicherheit mit Bescheid zugelassenen Bestimmungsort durchgeführt werden, wenn der Einführer gemäß § 14 Abs. 1 Z 4 des Pflanzenschutzgesetzes 1995 spezifische Garantien erfüllt und die Sendung von einem Transportdokument gemäß Anhang 8 begleitet ist. Im Falle von forstlichen Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen gemäß Anhang des Forstgesetzes 1975 hat das Bundesamt für Wald im Amtsblatt des Bundesamtes für Wald, im Falle von anderen als forstlichen Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder sonstigen Gegenständen hat das Bundesamt für Ernährungssicherheit in den Amtlichen Nachrichten des Bundesamtes für Ernährungssicherheit folgende Einzelheiten festzulegen:

1.

das Verfahren zur Zulassung von Bestimmungsorten;

2.

die spezifischen Garantien, die eine Sendung, die an einem zugelassenen Bestimmungsort amtlich untersucht werden soll, zu erfüllen hat und

3.

die Mindestanforderungen, denen der Bestimmungsort zu genügen hat.

(2) Eintrittstellen gemäß der Eintrittstellen-Verordnung 2004, BGBl. II Nr. 186, haben den im Anhang der Richtlinie 98/22/EG mit Mindestanforderungen für die Durchführung von Pflanzengesundheitskontrollen von aus Drittländern eingeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen in die Gemeinschaft an anderen Kontrollstellen als denen des Bestimmungsorts (ABl. Nr. L 126 vom 28.4.1998 S 26) aufgestellten Anforderungen zu entsprechen. Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen gemäß Anhang V Teil B des Pflanzenschutzgesetzes 1995 mit Herkunft aus Drittländern hat ein Pflanzengesundheitszeugnis, das dem Muster gemäß Anhang I der Richtlinie 2004/105/EG entspricht, beizuliegen. Abweichend davon ist bis zum 31. Dezember 2009 auch die Verwendung eines Pflanzengesundheitszeugnisses, das dem Muster gemäß Anhang II der Richtlinie 2004/105/EG entspricht, zulässig.

(3) Knollen von Solanum tuberosum L. mit Ursprung in Ägypten sind mit der Aufschrift „Nur für Speisezwecke oder industrielle Zwecke verwenden“ zu kennzeichnen; weiters ist bei der Kennzeichnung auf den ägyptischen Ursprung der Knollen hinzuweisen. Die Reste aus der Verpackung oder Verarbeitung dieser Knollen sind enstprechend den vom Bundesamt für Ernährungssicherheit in den „Amtlichen Nachrichten des Bundesamtes für Ernährungssicherheit“ kundgemachten Bestimmungen zu behandeln. Die jeweils zuständige Behörde ist im Hinblick auf eine mögliche latente Infektion mit Ralstonia solanacearum berechtigt, die ordnungsgemäße Behandlung der Reste aus der Verpackung oder Verarbeitung solcher Knollen entsprechend den vom Bundesamt für Ernährungssicherheit erlassenen Bestimmungen zu überwachen. Natürliche oder juristische Personen, die Knollen von Solanum tuberosum L. mit Ursprung in Ägypten erwerbsmäßig verpacken oder verarbeiten, sind zur Meldung an die zuständige amtliche Stelle verpflichtet. Die angeführten natürlichen oder juristischen Personen haben die Meldung so rechtzeitig vor dem Beginn der Verpackung oder Verarbeitung abzugeben, dass die zuständige amtliche Stelle eine entsprechende Kontrolle vornehmen kann. Die Meldung hat zumindest folgende Punkte zu enthalten:

1.

den vollständigen Firmenwortlaut;

2.

die Adresse der Betriebsstätte, in der die Knollen von Solanum tuberosum L. mit Ursprung in Ägypten verpackt oder verarbeitet werden sollen;

3.

den genauen Zeitraum der Verpackung oder Verarbeitung der Knollen von Solanum tuberosum L. mit Ursprung in Ägypten.

(4) Folgende zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, jeweils außer Samen, mit Ursprung in Drittländern außer den USA dürfen in der Gemeinschaft nur mit einem Pflanzenpass gemäß § 6 Abs. 4 verbracht werden:

1.

Viburnum spp.;

2.

Camellia spp.;

3.

Rhododendron spp., außer Rhododendron simsii Planch.

(5) Folgende Pflanzen, jeweils außer Früchten und Samen, mit Ursprung in den USA, dürfen in der Gemeinschaft nur mit einem Pflanzenpass gemäß § 6 Abs. 5 verbracht werden:

1.

Acer macrophyllum Pursch.;

2.

Aesculus californica Nutt.;

3.

Aesculus hippocastanum L.;

4.

Arbutus menziesii Pursch.;

5.

Arbutus unedo L.;

6.

Arctostaphylos spp. Adans;

7.

Camellia spp.;

8.

Castanea sativa Mill.;

9.

Fagus sylvatica L.;

10.

Hamamelis virginiana L.;

11.

Heteromeles arbutifolia (Lindley) M. Roemer;

12.

Kalmia latifolia L.;

13.

Leucothoe fontanesiana (Steudel) Sleumer;

14.

Lithocarpus densiflorus (H A);

15.

Lonicera hispidula (Dougl.);

16.

Pieris spp.;

17.

Pseudotsuga menziesii (Mirbel) Franco;

18.

Quercus spp. L.;

19.

Rhamnus californica (Esch);

20.

Rhododendron spp. L., außer Rhododendron simsii Planch.;

21.

Sequoia sempervirens (D. Don) Endl.;

22.

Syringa vulgaris L.;

23.

Taxus spp.;

24.

Trientalis latifolia (Hook);

25.

Umbellaria californica (Pursch.);

26.

Vaccinium vitis-idaea Britt.;

27.

Vaccinium ovatum (Hook Arn) Nutt.;

28.

Viburnum spp. L.

(6) Natürliche oder juristische Personen, die Knollen von Solanum tuberosum L. mit Ursprung in Polen erwerbsmäßig anbauen, verpacken, verarbeiten oder in Verkehr bringen, sind zur Meldung an die örtlich zuständige amtliche Stelle verpflichtet.

(7) Die Meldung gemäß Abs. 1 hat bei der örtlich zuständigen amtlichen Stelle spätestens einen Werktag vor dem Eintreffen der Knollen von Solanum tuberosum L. einzugehen.

(8) Die örtlich zuständige amtliche Stelle kann als vorläufige Schutzmaßnahme amtliche Untersuchungen an Knollen von Solanum tuberosum L. mit Ursprung in Polen auch abweichend von § 20 des Pflanzenschutzgesetzes 1995 durchführen.

(9) Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen oder Teile von Pflanzen der Gattung Castanea Mill., außer Früchte und Samen, mit Ursprung in Drittländern oder der Gemeinschaft, dürfen in der Gemeinschaft nur mit einem Pflanzenpass gemäß § 6 Abs. 8 verbracht werden.

(10) Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen oder Teile von Pflanzen der Gattung Castanea Mill., außer Früchte und Samen, mit Ursprung in Drittländern dürfen nur dann in die Gemeinschaft eingeführt werden, wenn sie

1.

von einem Pflanzengesundheitszeugnis gemäß § 25 des Pflanzenschutzgesetzes 1995 begleitet sind, in dem im Feld „Zusätzliche Erklärung“ bestätigt wird, dass die Pflanzen ununterbrochen an Erzeugungsorten

a)

in Ländern gestanden sind, in denen ein Auftreten von Dryocosmus kuriphilus Yasumatsu nicht bekannt ist, oder

b)

in einem von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen internationalen Standards für phytosanitäre Maßnahmen als frei von Dryocosmus kuriphilus Yasumatsu anerkannten Gebiet gestanden sind, und im Feld „Ursprung“ der Name dieses schadorganismusfreien Gebiets angegeben ist, und

2.

bei der Einfuhr in die Gemeinschaft gemäß § 23 des Pflanzenschutzgesetzs 1995 kontrolliert und als frei von Dryocosmus kuriphilus Yasumatsu beurteilt wurden.

Spezifische Sendungen

§ 3. (1) Die amtliche Untersuchung (§ 23 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 des Pflanzenschutzgesetzes 1995) kann bei Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen an einem vom Bundesamt für Wald im Falle von forstlichen Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen gemäß Anhang des Forstgesetzes 1975, im Falle von anderen als forstlichen Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder sonstigen Gegenständen vom Bundesamt für Ernährungssicherheit mit Bescheid zugelassenen Bestimmungsort durchgeführt werden, wenn der Einführer gemäß § 14 Abs. 1 Z 4 des Pflanzenschutzgesetzes 1995 spezifische Garantien erfüllt und die Sendung von einem Transportdokument gemäß Anhang 8 begleitet ist. Im Falle von forstlichen Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen gemäß Anhang des Forstgesetzes 1975 hat das Bundesamt für Wald im Amtsblatt des Bundesamtes für Wald, im Falle von anderen als forstlichen Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder sonstigen Gegenständen hat das Bundesamt für Ernährungssicherheit in den Amtlichen Nachrichten des Bundesamtes für Ernährungssicherheit folgende Einzelheiten festzulegen:

1.

das Verfahren zur Zulassung von Bestimmungsorten;

2.

die spezifischen Garantien, die eine Sendung, die an einem zugelassenen Bestimmungsort amtlich untersucht werden soll, zu erfüllen hat und

3.

die Mindestanforderungen, denen der Bestimmungsort zu genügen hat.

(2) Eintrittstellen gemäß der Eintrittstellen-Verordnung 2004, BGBl. II Nr. 186, haben den im Anhang der Richtlinie 98/22/EG mit Mindestanforderungen für die Durchführung von Pflanzengesundheitskontrollen von aus Drittländern eingeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen in die Gemeinschaft an anderen Kontrollstellen als denen des Bestimmungsorts (ABl. Nr. L 126 vom 28.4.1998 S 26) aufgestellten Anforderungen zu entsprechen. Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen gemäß Anhang V Teil B des Pflanzenschutzgesetzes 1995 mit Herkunft aus Drittländern hat ein Pflanzengesundheitszeugnis, das dem Muster gemäß Anhang I der Richtlinie 2004/105/EG entspricht, beizuliegen. Abweichend davon ist bis zum 31. Dezember 2009 auch die Verwendung eines Pflanzengesundheitszeugnisses, das dem Muster gemäß Anhang II der Richtlinie 2004/105/EG entspricht, zulässig.

(3) Knollen von Solanum tuberosum L. mit Ursprung in Ägypten sind mit der Aufschrift „Nur für Speisezwecke oder industrielle Zwecke verwenden“ zu kennzeichnen; weiters ist bei der Kennzeichnung auf den ägyptischen Ursprung der Knollen hinzuweisen. Die Reste aus der Verpackung oder Verarbeitung dieser Knollen sind enstprechend den vom Bundesamt für Ernährungssicherheit in den „Amtlichen Nachrichten des Bundesamtes für Ernährungssicherheit“ kundgemachten Bestimmungen zu behandeln. Die jeweils zuständige Behörde ist im Hinblick auf eine mögliche latente Infektion mit Ralstonia solanacearum berechtigt, die ordnungsgemäße Behandlung der Reste aus der Verpackung oder Verarbeitung solcher Knollen entsprechend den vom Bundesamt für Ernährungssicherheit erlassenen Bestimmungen zu überwachen. Natürliche oder juristische Personen, die Knollen von Solanum tuberosum L. mit Ursprung in Ägypten erwerbsmäßig verpacken oder verarbeiten, sind zur Meldung an die zuständige amtliche Stelle verpflichtet. Die angeführten natürlichen oder juristischen Personen haben die Meldung so rechtzeitig vor dem Beginn der Verpackung oder Verarbeitung abzugeben, dass die zuständige amtliche Stelle eine entsprechende Kontrolle vornehmen kann. Die Meldung hat zumindest folgende Punkte zu enthalten:

1.

den vollständigen Firmenwortlaut;

2.

die Adresse der Betriebsstätte, in der die Knollen von Solanum tuberosum L. mit Ursprung in Ägypten verpackt oder verarbeitet werden sollen;

3.

den genauen Zeitraum der Verpackung oder Verarbeitung der Knollen von Solanum tuberosum L. mit Ursprung in Ägypten.

(4) Folgende zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, jeweils außer Samen, mit Ursprung in Drittländern außer den USA dürfen in der Gemeinschaft nur mit einem Pflanzenpass gemäß § 6 Abs. 4 verbracht werden:

1.

Viburnum spp.;

2.

Camellia spp.;

3.

Rhododendron spp., außer Rhododendron simsii Planch.

(5) Folgende Pflanzen, jeweils außer Früchten und Samen, mit Ursprung in den USA, dürfen in der Gemeinschaft nur mit einem Pflanzenpass gemäß § 6 Abs. 5 verbracht werden:

1.

Acer macrophyllum (Pursh);

2.

Acer pseudoplatanus L.;

3.

Adiantum aleuticum (Rupr.) Paris;

4.

Adiantum jordanii C. Muell.;

5.

Aesculus californica (Spach) Nutt.;

6.

Aesculus hippocastanum L.;

7.

Arbutus menziesii (Pursh);

8.

Arbutus unedo L.;

9.

Arctostaphylos spp. Adans;

10.

Calluna vulgaris (L.) Hull;

11.

Camellia spp. L.;

12.

Castanea sativa Mill.;

13.

Fagus sylvatica L.;

14.

Frangula californica (Eschsch.) Gray;

15.

Frangula purshiana (DC.) Cooper;

16.

Fraxinus excelsior L.;

17.

Griselinia littoralis (Raoul);

18.

Hamamelis virginiana L.;

19.

Heteromeles arbutifolia (Lindley) M. Roemer;

20.

Kalmia latifolia L.,

21.

Laurus nobilis L.;

22.

Leucothoe spp. D. Don,

23.

Lithocarpus densiflorus (Hook. Arn.) Rehd.;

24.

Lonicera hispidula (Lindl.) Dougl. ex Torr. Gray;

25.

Magnolia spp. L.;

26.

Michelia doltsopa Buch.-Ham. ex DC;

27.

Nothofagus obliqua (Mirbel) Blume;

28.

Osmanthus heterophyllus (G. Don) P. S. Green;

29.

Parrotia persica (DC) C.A. Meyer;

30.

Photinia x fraseri Dress;

31.

Pieris spp. D. Don;

32.

Pseudotsuga menziesii (Mirbel) Franco;

33.

Quercus spp. L.;

34.

Rhododendron spp. L., andere als Rhododendron simsii Planch.;

35.

Rosa gymnocarpa Nutt.;

36.

Salix caprea L.;

37.

Sequoia sempervirens (Lamb. ex D. Don) Endl.;

38.

Syringa vulgaris L.;

39.

Taxus spp. L.;

40.

Trientalis latifolia (Hook.);

41.

Umbellularia californica (Hook. Arn.) Nutt.;

42.

Vaccinium ovatum (Pursh);

43.

Viburnum spp. L.

(6) Natürliche oder juristische Personen, die Knollen von Solanum tuberosum L. mit Ursprung in Polen erwerbsmäßig anbauen, verpacken, verarbeiten oder in Verkehr bringen, sind zur Meldung an die örtlich zuständige amtliche Stelle verpflichtet.

(7) Die Meldung gemäß Abs. 1 hat bei der örtlich zuständigen amtlichen Stelle spätestens einen Werktag vor dem Eintreffen der Knollen von Solanum tuberosum L. einzugehen.

(8) Die örtlich zuständige amtliche Stelle kann als vorläufige Schutzmaßnahme amtliche Untersuchungen an Knollen von Solanum tuberosum L. mit Ursprung in Polen auch abweichend von § 20 des Pflanzenschutzgesetzes 1995 durchführen.

(9) Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen oder Teile von Pflanzen der Gattung Castanea Mill., außer Früchte und Samen, mit Ursprung in Drittländern oder der Gemeinschaft, dürfen in der Gemeinschaft nur mit einem Pflanzenpass gemäß § 6 Abs. 8 verbracht werden.

(10) Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen oder Teile von Pflanzen der Gattung Castanea Mill., außer Früchte und Samen, mit Ursprung in Drittländern dürfen nur dann in die Gemeinschaft eingeführt werden, wenn sie

1.

von einem Pflanzengesundheitszeugnis gemäß § 25 des Pflanzenschutzgesetzes 1995 begleitet sind, in dem im Feld „Zusätzliche Erklärung“ bestätigt wird, dass die Pflanzen ununterbrochen an Erzeugungsorten

a)

in Ländern gestanden sind, in denen ein Auftreten von Dryocosmus kuriphilus Yasumatsu nicht bekannt ist, oder

b)

in einem von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen internationalen Standards für phytosanitäre Maßnahmen als frei von Dryocosmus kuriphilus Yasumatsu anerkannten Gebiet gestanden sind, und im Feld „Ursprung“ der Name dieses schadorganismusfreien Gebiets angegeben ist, und

2.

bei der Einfuhr in die Gemeinschaft gemäß § 23 des Pflanzenschutzgesetzs 1995 kontrolliert und als frei von Dryocosmus kuriphilus Yasumatsu beurteilt wurden.

(11) Folgende Pflanzen, ausgenommen Früchte und Samen, deren Stamm an der Basis einen Durchmesser von mehr als 5 cm aufweist, dürfen in der Gemeinschaft nur mit einem Pflanzenpass gemäß § 6 Abs. 9 verbracht werden:

1.

Areca catechu;

2.

Arenga pinata;

3.

Borassus flabellifer;

4.

Calamus merillii;

5.

Caryota maxima;

6.

Caryota cumingii;

7.

Cocos nucifera;

8.

Corypha gebanga;

9.

Corypha elata;

10.

Elaeis guineensis;

11.

Livistona decipiens;

12.

Metroxylon sagu;

13.

Oreodoxa regia;

14.

Phoenix canariensis;

15.

Phoenix dactylifera;

16.

Phoenix theophrasti;

17.

Phoenix sylvestris;

18.

Sabal umbraculifera;

19.

Trachycarpus fortunei und

20.

Washingtonia spp.

(12) Folgende zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen dürfen in der Gemeinschaft nur mit einem Pflanzenpass gemäß § 6 Abs. 10 verbracht werden:

1.

Brugmansia Pers. Spp;

2.

Solanum jasminoides Paxton.

(13) Folgende zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, einschließlich deren Saatgutes, dürfen in der Gemeinschaft nur mit einem Pflanzenpass gemäß § 6 Abs. 11 verbracht werden:

1.

Pinus L.;

2.

Pseudotsuga menziesii.

Spezifische Sendungen

§ 3. (1) Die amtliche Untersuchung (§ 23 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 des Pflanzenschutzgesetzes 1995) kann bei Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen an einem vom Bundesamt für Wald im Falle von forstlichen Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen gemäß Anhang des Forstgesetzes 1975, im Falle von anderen als forstlichen Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder sonstigen Gegenständen vom Bundesamt für Ernährungssicherheit mit Bescheid zugelassenen Bestimmungsort durchgeführt werden, wenn der Einführer gemäß § 14 Abs. 1 Z 4 des Pflanzenschutzgesetzes 1995 spezifische Garantien erfüllt und die Sendung von einem Transportdokument gemäß Anhang 8 begleitet ist. Im Falle von forstlichen Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen gemäß Anhang des Forstgesetzes 1975 hat das Bundesamt für Wald im Amtsblatt des Bundesamtes für Wald, im Falle von anderen als forstlichen Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder sonstigen Gegenständen hat das Bundesamt für Ernährungssicherheit in den Amtlichen Nachrichten des Bundesamtes für Ernährungssicherheit folgende Einzelheiten festzulegen:

1.

das Verfahren zur Zulassung von Bestimmungsorten;

2.

die spezifischen Garantien, die eine Sendung, die an einem zugelassenen Bestimmungsort amtlich untersucht werden soll, zu erfüllen hat und

3.

die Mindestanforderungen, denen der Bestimmungsort zu genügen hat.

(2) Eintrittstellen gemäß der Eintrittstellen-Verordnung 2004, BGBl. II Nr. 186, haben den im Anhang der Richtlinie 98/22/EG mit Mindestanforderungen für die Durchführung von Pflanzengesundheitskontrollen von aus Drittländern eingeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen in die Gemeinschaft an anderen Kontrollstellen als denen des Bestimmungsorts (ABl. Nr. L 126 vom 28.4.1998 S 26) aufgestellten Anforderungen zu entsprechen. Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen gemäß Anhang V Teil B des Pflanzenschutzgesetzes 1995 mit Herkunft aus Drittländern hat ein Pflanzengesundheitszeugnis, das dem Muster gemäß Anhang I der Richtlinie 2004/105/EG entspricht, beizuliegen. Abweichend davon ist bis zum 31. Dezember 2009 auch die Verwendung eines Pflanzengesundheitszeugnisses, das dem Muster gemäß Anhang II der Richtlinie 2004/105/EG entspricht, zulässig.

(3) Knollen von Solanum tuberosum L. mit Ursprung in Ägypten sind mit der Aufschrift „Nur für Speisezwecke oder industrielle Zwecke verwenden“ zu kennzeichnen; weiters ist bei der Kennzeichnung auf den ägyptischen Ursprung der Knollen hinzuweisen. Die Reste aus der Verpackung oder Verarbeitung dieser Knollen sind enstprechend den vom Bundesamt für Ernährungssicherheit in den „Amtlichen Nachrichten des Bundesamtes für Ernährungssicherheit“ kundgemachten Bestimmungen zu behandeln. Die jeweils zuständige Behörde ist im Hinblick auf eine mögliche latente Infektion mit Ralstonia solanacearum berechtigt, die ordnungsgemäße Behandlung der Reste aus der Verpackung oder Verarbeitung solcher Knollen entsprechend den vom Bundesamt für Ernährungssicherheit erlassenen Bestimmungen zu überwachen. Natürliche oder juristische Personen, die Knollen von Solanum tuberosum L. mit Ursprung in Ägypten erwerbsmäßig verpacken oder verarbeiten, sind zur Meldung an die zuständige amtliche Stelle verpflichtet. Die angeführten natürlichen oder juristischen Personen haben die Meldung so rechtzeitig vor dem Beginn der Verpackung oder Verarbeitung abzugeben, dass die zuständige amtliche Stelle eine entsprechende Kontrolle vornehmen kann. Die Meldung hat zumindest folgende Punkte zu enthalten:

1.

den vollständigen Firmenwortlaut;

2.

die Adresse der Betriebsstätte, in der die Knollen von Solanum tuberosum L. mit Ursprung in Ägypten verpackt oder verarbeitet werden sollen;

3.

den genauen Zeitraum der Verpackung oder Verarbeitung der Knollen von Solanum tuberosum L. mit Ursprung in Ägypten.

(4) Folgende zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, jeweils außer Samen, mit Ursprung in Drittländern außer den USA dürfen in der Gemeinschaft nur mit einem Pflanzenpass gemäß § 6 Abs. 4 verbracht werden:

1.

Viburnum spp.;

2.

Camellia spp.;

3.

Rhododendron spp., außer Rhododendron simsii Planch.

(5) Folgende Pflanzen, jeweils außer Früchten und Samen, mit Ursprung in den USA, dürfen in der Gemeinschaft nur mit einem Pflanzenpass gemäß § 6 Abs. 5 verbracht werden:

1.

Acer macrophyllum (Pursh);

2.

Acer pseudoplatanus L.;

3.

Adiantum aleuticum (Rupr.) Paris;

4.

Adiantum jordanii C. Muell.;

5.

Aesculus californica (Spach) Nutt.;

6.

Aesculus hippocastanum L.;

7.

Arbutus menziesii (Pursh);

8.

Arbutus unedo L.;

9.

Arctostaphylos spp. Adans;

10.

Calluna vulgaris (L.) Hull;

11.

Camellia spp. L.;

12.

Castanea sativa Mill.;

13.

Fagus sylvatica L.;

14.

Frangula californica (Eschsch.) Gray;

15.

Frangula purshiana (DC.) Cooper;

16.

Fraxinus excelsior L.;

17.

Griselinia littoralis (Raoul);

18.

Hamamelis virginiana L.;

19.

Heteromeles arbutifolia (Lindley) M. Roemer;

20.

Kalmia latifolia L.,

21.

Laurus nobilis L.;

22.

Leucothoe spp. D. Don,

23.

Lithocarpus densiflorus (Hook. Arn.) Rehd.;

24.

Lonicera hispidula (Lindl.) Dougl. ex Torr. Gray;

25.

Magnolia spp. L.;

26.

Michelia doltsopa Buch.-Ham. ex DC;

27.

Nothofagus obliqua (Mirbel) Blume;

28.

Osmanthus heterophyllus (G. Don) P. S. Green;

29.

Parrotia persica (DC) C.A. Meyer;

30.

Photinia x fraseri Dress;

31.

Pieris spp. D. Don;

32.

Pseudotsuga menziesii (Mirbel) Franco;

33.

Quercus spp. L.;

34.

Rhododendron spp. L., andere als Rhododendron simsii Planch.;

35.

Rosa gymnocarpa Nutt.;

36.

Salix caprea L.;

37.

Sequoia sempervirens (Lamb. ex D. Don) Endl.;

38.

Syringa vulgaris L.;

39.

Taxus spp. L.;

40.

Trientalis latifolia (Hook.);

41.

Umbellularia californica (Hook. Arn.) Nutt.;

42.

Vaccinium ovatum (Pursh);

43.

Viburnum spp. L.

(6) Natürliche oder juristische Personen, die Knollen von Solanum tuberosum L. mit Ursprung in Polen erwerbsmäßig anbauen, verpacken, verarbeiten oder in Verkehr bringen, sind zur Meldung an die örtlich zuständige amtliche Stelle verpflichtet.

(7) Die Meldung gemäß Abs. 1 hat bei der örtlich zuständigen amtlichen Stelle spätestens einen Werktag vor dem Eintreffen der Knollen von Solanum tuberosum L. einzugehen.

(8) Die örtlich zuständige amtliche Stelle kann als vorläufige Schutzmaßnahme amtliche Untersuchungen an Knollen von Solanum tuberosum L. mit Ursprung in Polen auch abweichend von § 20 des Pflanzenschutzgesetzes 1995 durchführen.

(9) Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen oder Teile von Pflanzen der Gattung Castanea Mill., außer Früchte und Samen, mit Ursprung in Drittländern oder der Gemeinschaft, dürfen in der Gemeinschaft nur mit einem Pflanzenpass gemäß § 6 Abs. 8 verbracht werden.

(10) Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen oder Teile von Pflanzen der Gattung Castanea Mill., außer Früchte und Samen, mit Ursprung in Drittländern dürfen nur dann in die Gemeinschaft eingeführt werden, wenn sie

1.

von einem Pflanzengesundheitszeugnis gemäß § 25 des Pflanzenschutzgesetzes 1995 begleitet sind, in dem im Feld „Zusätzliche Erklärung“ bestätigt wird, dass die Pflanzen ununterbrochen an Erzeugungsorten

a)

in Ländern gestanden sind, in denen ein Auftreten von Dryocosmus kuriphilus Yasumatsu nicht bekannt ist, oder

b)

in einem von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen internationalen Standards für phytosanitäre Maßnahmen als frei von Dryocosmus kuriphilus Yasumatsu anerkannten Gebiet gestanden sind, und im Feld „Ursprung“ der Name dieses schadorganismusfreien Gebiets angegeben ist, und

2.

bei der Einfuhr in die Gemeinschaft gemäß § 23 des Pflanzenschutzgesetzs 1995 kontrolliert und als frei von Dryocosmus kuriphilus Yasumatsu beurteilt wurden.

(11) Folgende Pflanzen, ausgenommen Früchte und Samen, deren Stamm an der Basis einen Durchmesser von mehr als 5 cm aufweist, dürfen in der Gemeinschaft nur mit einem Pflanzenpass gemäß § 6 Abs. 9 verbracht werden:

1.

Areca catechu;

2.

Arenga pinata;

3.

Borassus flabellifer;

4.

Calamus merillii;

5.

Caryota maxima;

6.

Caryota cumingii;

7.

Cocos nucifera;

8.

Corypha gebanga;

9.

Corypha elata;

10.

Elaeis guineensis;

11.

Livistona decipiens;

12.

Metroxylon sagu;

13.

Oreodoxa regia;

14.

Phoenix canariensis;

15.

Phoenix dactylifera;

16.

Phoenix theophrasti;

17.

Phoenix sylvestris;

18.

Sabal umbraculifera;

19.

Trachycarpus fortunei und

20.

Washingtonia spp.

(12) Folgende zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen dürfen in der Gemeinschaft nur mit einem Pflanzenpass gemäß § 6 Abs. 10 verbracht werden:

1.

Brugmansia Pers. Spp;

2.

Solanum jasminoides Paxton.

(13) Folgende zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, einschließlich deren Saatgutes, dürfen in der Gemeinschaft nur mit einem Pflanzenpass gemäß § 6 Abs. 11 verbracht werden:

1.

Pinus L.;

2.

Pseudotsuga menziesii.

(14) Folgende Pflanzen, zum Anpflanzen bestimmt, ausgenommen Samen, mit Ursprung in Drittländern oder in abgegrenzten Gebieten gemäß Art. 5 der Entscheidung 2008/840/EG, dürfen in der Gemeinschaft nur mit einem Pflanzenpass gemäß § 6 Abs. 12 verbracht werden:

1.

Acer spp.;

2.

Aesculus hippocastanum;

3.

Alnus spp.;

4.

Betula spp.;

5.

Carpinus spp.;

6.

Citrus spp.;

7.

Corylus spp.;

8.

Cotoneaster spp.;

9.

Fagus spp.;

10.

Lagerstroemia spp.;

11.

Malus spp.;

12.

Platanus spp.;

13.

Populus spp.;

14.

Prunus spp.;

15.

Pyrus spp.;

16.

Salix spp.;

17.

Ulmus spp.

Spezifische Sendungen

§ 3. (1) Die amtliche Untersuchung (§ 23 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 des Pflanzenschutzgesetzes 1995) kann bei Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen an einem vom Bundesamt für Wald im Falle von forstlichen Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen gemäß Anhang des Forstgesetzes 1975, im Falle von anderen als forstlichen Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder sonstigen Gegenständen vom Bundesamt für Ernährungssicherheit mit Bescheid zugelassenen Bestimmungsort durchgeführt werden, wenn der Einführer gemäß § 14 Abs. 1 Z 4 des Pflanzenschutzgesetzes 1995 spezifische Garantien erfüllt und die Sendung von einem Transportdokument gemäß Anhang 8 begleitet ist. Im Falle von forstlichen Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen gemäß Anhang des Forstgesetzes 1975 hat das Bundesamt für Wald im Amtsblatt des Bundesamtes für Wald, im Falle von anderen als forstlichen Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder sonstigen Gegenständen hat das Bundesamt für Ernährungssicherheit in den Amtlichen Nachrichten des Bundesamtes für Ernährungssicherheit folgende Einzelheiten festzulegen:

1.

das Verfahren zur Zulassung von Bestimmungsorten;

2.

die spezifischen Garantien, die eine Sendung, die an einem zugelassenen Bestimmungsort amtlich untersucht werden soll, zu erfüllen hat und

3.

die Mindestanforderungen, denen der Bestimmungsort zu genügen hat.

(2) Eintrittstellen gemäß der Eintrittstellen-Verordnung 2004, BGBl. II Nr. 186, haben den im Anhang der Richtlinie 98/22/EG mit Mindestanforderungen für die Durchführung von Pflanzengesundheitskontrollen von aus Drittländern eingeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen in die Gemeinschaft an anderen Kontrollstellen als denen des Bestimmungsorts (ABl. Nr. L 126 vom 28.4.1998 S 26) aufgestellten Anforderungen zu entsprechen. Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen gemäß Anhang V Teil B des Pflanzenschutzgesetzes 1995 mit Herkunft aus Drittländern hat ein Pflanzengesundheitszeugnis, das dem Muster gemäß Anhang I der Richtlinie 2004/105/EG entspricht, beizuliegen. Abweichend davon ist bis zum 31. Dezember 2009 auch die Verwendung eines Pflanzengesundheitszeugnisses, das dem Muster gemäß Anhang II der Richtlinie 2004/105/EG entspricht, zulässig.

(3) Knollen von Solanum tuberosum L. mit Ursprung in Ägypten sind mit der Aufschrift „Nur für Speisezwecke oder industrielle Zwecke verwenden“ zu kennzeichnen; weiters ist bei der Kennzeichnung auf den ägyptischen Ursprung der Knollen hinzuweisen. Die Reste aus der Verpackung oder Verarbeitung dieser Knollen sind enstprechend den vom Bundesamt für Ernährungssicherheit in den „Amtlichen Nachrichten des Bundesamtes für Ernährungssicherheit“ kundgemachten Bestimmungen zu behandeln. Die jeweils zuständige Behörde ist im Hinblick auf eine mögliche latente Infektion mit Ralstonia solanacearum berechtigt, die ordnungsgemäße Behandlung der Reste aus der Verpackung oder Verarbeitung solcher Knollen entsprechend den vom Bundesamt für Ernährungssicherheit erlassenen Bestimmungen zu überwachen. Natürliche oder juristische Personen, die Knollen von Solanum tuberosum L. mit Ursprung in Ägypten erwerbsmäßig verpacken oder verarbeiten, sind zur Meldung an die zuständige amtliche Stelle verpflichtet. Die angeführten natürlichen oder juristischen Personen haben die Meldung so rechtzeitig vor dem Beginn der Verpackung oder Verarbeitung abzugeben, dass die zuständige amtliche Stelle eine entsprechende Kontrolle vornehmen kann. Die Meldung hat zumindest folgende Punkte zu enthalten:

1.

den vollständigen Firmenwortlaut;

2.

die Adresse der Betriebsstätte, in der die Knollen von Solanum tuberosum L. mit Ursprung in Ägypten verpackt oder verarbeitet werden sollen;

3.

den genauen Zeitraum der Verpackung oder Verarbeitung der Knollen von Solanum tuberosum L. mit Ursprung in Ägypten.

(4) Folgende zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, jeweils außer Samen, mit Ursprung in Drittländern außer den USA dürfen in der Gemeinschaft nur mit einem Pflanzenpass gemäß § 6 Abs. 4 verbracht werden:

1.

Viburnum spp.;

2.

Camellia spp.;

3.

Rhododendron spp., außer Rhododendron simsii Planch.

(5) Folgende Pflanzen, jeweils außer Früchten und Samen, mit Ursprung in den USA, dürfen in der Gemeinschaft nur mit einem Pflanzenpass gemäß § 6 Abs. 5 verbracht werden:

1.

Acer macrophyllum (Pursh);

2.

Acer pseudoplatanus L.;

3.

Adiantum aleuticum (Rupr.) Paris;

4.

Adiantum jordanii C. Muell.;

5.

Aesculus californica (Spach) Nutt.;

6.

Aesculus hippocastanum L.;

7.

Arbutus menziesii (Pursh);

8.

Arbutus unedo L.;

9.

Arctostaphylos spp. Adans;

10.

Calluna vulgaris (L.) Hull;

11.

Camellia spp. L.;

12.

Castanea sativa Mill.;

13.

Fagus sylvatica L.;

14.

Frangula californica (Eschsch.) Gray;

15.

Frangula purshiana (DC.) Cooper;

16.

Fraxinus excelsior L.;

17.

Griselinia littoralis (Raoul);

18.

Hamamelis virginiana L.;

19.

Heteromeles arbutifolia (Lindley) M. Roemer;

20.

Kalmia latifolia L.,

21.

Laurus nobilis L.;

22.

Leucothoe spp. D. Don,

23.

Lithocarpus densiflorus (Hook. Arn.) Rehd.;

24.

Lonicera hispidula (Lindl.) Dougl. ex Torr. Gray;

25.

Magnolia spp. L.;

26.

Michelia doltsopa Buch.-Ham. ex DC;

27.

Nothofagus obliqua (Mirbel) Blume;

28.

Osmanthus heterophyllus (G. Don) P. S. Green;

29.

Parrotia persica (DC) C.A. Meyer;

30.

Photinia x fraseri Dress;

31.

Pieris spp. D. Don;

32.

Pseudotsuga menziesii (Mirbel) Franco;

33.

Quercus spp. L.;

34.

Rhododendron spp. L., andere als Rhododendron simsii Planch.;

35.

Rosa gymnocarpa Nutt.;

36.

Salix caprea L.;

37.

Sequoia sempervirens (Lamb. ex D. Don) Endl.;

38.

Syringa vulgaris L.;

39.

Taxus spp. L.;

40.

Trientalis latifolia (Hook.);

41.

Umbellularia californica (Hook. Arn.) Nutt.;

42.

Vaccinium ovatum (Pursh);

43.

Viburnum spp. L.

(6) Natürliche oder juristische Personen, die Knollen von Solanum tuberosum L. mit Ursprung in Polen erwerbsmäßig anbauen, verpacken, verarbeiten oder in Verkehr bringen, sind zur Meldung an die örtlich zuständige amtliche Stelle verpflichtet.

(7) Die Meldung gemäß Abs. 1 hat bei der örtlich zuständigen amtlichen Stelle spätestens einen Werktag vor dem Eintreffen der Knollen von Solanum tuberosum L. einzugehen.

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