Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über Maßnahmen gegen das Verbringen von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (Pflanzenschutzverordnung)
(8) Die örtlich zuständige amtliche Stelle kann als vorläufige Schutzmaßnahme amtliche Untersuchungen an Knollen von Solanum tuberosum L. mit Ursprung in Polen auch abweichend von § 20 des Pflanzenschutzgesetzes 1995 durchführen.
(9) Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen oder Teile von Pflanzen der Gattung Castanea Mill., außer Früchte und Samen, mit Ursprung in Drittländern oder der Gemeinschaft, dürfen in der Gemeinschaft nur mit einem Pflanzenpass gemäß § 6 Abs. 8 verbracht werden.
(10) Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen oder Teile von Pflanzen der Gattung Castanea Mill., außer Früchte und Samen, mit Ursprung in Drittländern dürfen nur dann in die Gemeinschaft eingeführt werden, wenn sie
von einem Pflanzengesundheitszeugnis gemäß § 25 des Pflanzenschutzgesetzes 1995 begleitet sind, in dem im Feld „Zusätzliche Erklärung“ bestätigt wird, dass die Pflanzen ununterbrochen an Erzeugungsorten
in Ländern gestanden sind, in denen ein Auftreten von Dryocosmus kuriphilus Yasumatsu nicht bekannt ist, oder
in einem von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen internationalen Standards für phytosanitäre Maßnahmen als frei von Dryocosmus kuriphilus Yasumatsu anerkannten Gebiet gestanden sind, und im Feld „Ursprung“ der Name dieses schadorganismusfreien Gebiets angegeben ist, und
bei der Einfuhr in die Gemeinschaft gemäß § 23 des Pflanzenschutzgesetzs 1995 kontrolliert und als frei von Dryocosmus kuriphilus Yasumatsu beurteilt wurden.
(11) Folgende Pflanzen, ausgenommen Früchte und Samen, deren Stamm an der Basis einen Durchmesser von mehr als 5 cm aufweist, dürfen in der Gemeinschaft nur mit einem Pflanzenpass gemäß § 6 Abs. 9 verbracht werden:
Areca catechu;
Arenga pinata;
Borassus flabellifer;
Calamus merillii;
Caryota maxima;
Caryota cumingii;
Cocos nucifera;
Corypha gebanga;
Corypha elata;
Elaeis guineensis;
Livistona decipiens;
Metroxylon sagu;
Oreodoxa regia;
Phoenix canariensis;
Phoenix dactylifera;
Phoenix theophrasti;
Phoenix sylvestris;
Sabal umbraculifera;
Trachycarpus fortunei und
Washingtonia spp.
(12) Folgende zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen dürfen in der Gemeinschaft nur mit einem Pflanzenpass gemäß § 6 Abs. 10 verbracht werden:
Brugmansia Pers. Spp;
Solanum jasminoides Paxton.
(13) Folgende zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, einschließlich deren Saatgutes, dürfen in der Gemeinschaft nur mit einem Pflanzenpass gemäß § 6 Abs. 11 verbracht werden:
Pinus L.;
Pseudotsuga menziesii.
(14) Folgende Pflanzen, zum Anpflanzen bestimmt, ausgenommen Samen, mit Ursprung in Drittländern oder in abgegrenzten Gebieten gemäß Art. 2 und 5 der Entscheidung 2008/840/EG, dürfen in der Gemeinschaft nur mit einem Pflanzenpass gemäß § 6 Abs. 12 verbracht werden:
Acer spp.;
Aesculus hippocastanum;
Alnus spp.;
Betula spp.;
Carpinus spp.;
Citrus spp.;
Corylus spp.;
Cotoneaster spp.;
Fagus spp.;
Lagerstroemia spp.;
Malus spp.;
Platanus spp.;
Populus spp.;
Prunus spp.;
Pyrus spp.;
Salix spp.;
Ulmus spp.
Spezifische Sendungen
§ 3. (1) Die amtliche Untersuchung (§ 23 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 des Pflanzenschutzgesetzes 1995) kann bei Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen an einem vom Bundesamt für Wald im Falle von forstlichen Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen gemäß Anhang des Forstgesetzes 1975, im Falle von anderen als forstlichen Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder sonstigen Gegenständen vom Bundesamt für Ernährungssicherheit mit Bescheid zugelassenen Bestimmungsort durchgeführt werden, wenn der Einführer gemäß § 14 Abs. 1 Z 4 des Pflanzenschutzgesetzes 1995 spezifische Garantien erfüllt und die Sendung von einem Transportdokument gemäß Anhang 8 begleitet ist. Im Falle von forstlichen Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen gemäß Anhang des Forstgesetzes 1975 hat das Bundesamt für Wald im Amtsblatt des Bundesamtes für Wald, im Falle von anderen als forstlichen Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder sonstigen Gegenständen hat das Bundesamt für Ernährungssicherheit in den Amtlichen Nachrichten des Bundesamtes für Ernährungssicherheit folgende Einzelheiten festzulegen:
das Verfahren zur Zulassung von Bestimmungsorten;
die spezifischen Garantien, die eine Sendung, die an einem zugelassenen Bestimmungsort amtlich untersucht werden soll, zu erfüllen hat und
die Mindestanforderungen, denen der Bestimmungsort zu genügen hat.
(2) Eintrittstellen gemäß der Eintrittstellen-Verordnung 2004, BGBl. II Nr. 186, haben den im Anhang der Richtlinie 98/22/EG mit Mindestanforderungen für die Durchführung von Pflanzengesundheitskontrollen von aus Drittländern eingeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen in die Gemeinschaft an anderen Kontrollstellen als denen des Bestimmungsorts (ABl. Nr. L 126 vom 28.4.1998 S 26) aufgestellten Anforderungen zu entsprechen. Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen gemäß Anhang V Teil B des Pflanzenschutzgesetzes 1995 mit Herkunft aus Drittländern hat ein Pflanzengesundheitszeugnis, das dem Muster gemäß Anhang I der Richtlinie 2004/105/EG entspricht, beizuliegen. Abweichend davon ist bis zum 31. Dezember 2009 auch die Verwendung eines Pflanzengesundheitszeugnisses, das dem Muster gemäß Anhang II der Richtlinie 2004/105/EG entspricht, zulässig.
(3) Knollen von Solanum tuberosum L. mit Ursprung in Ägypten sind mit der Aufschrift „Nur für Speisezwecke oder industrielle Zwecke verwenden“ zu kennzeichnen; weiters ist bei der Kennzeichnung auf den ägyptischen Ursprung der Knollen hinzuweisen. Die Reste aus der Verpackung oder Verarbeitung dieser Knollen sind enstprechend den vom Bundesamt für Ernährungssicherheit in den „Amtlichen Nachrichten des Bundesamtes für Ernährungssicherheit“ kundgemachten Bestimmungen zu behandeln. Die jeweils zuständige Behörde ist im Hinblick auf eine mögliche latente Infektion mit Ralstonia solanacearum berechtigt, die ordnungsgemäße Behandlung der Reste aus der Verpackung oder Verarbeitung solcher Knollen entsprechend den vom Bundesamt für Ernährungssicherheit erlassenen Bestimmungen zu überwachen. Natürliche oder juristische Personen, die Knollen von Solanum tuberosum L. mit Ursprung in Ägypten erwerbsmäßig verpacken oder verarbeiten, sind zur Meldung an die zuständige amtliche Stelle verpflichtet. Die angeführten natürlichen oder juristischen Personen haben die Meldung so rechtzeitig vor dem Beginn der Verpackung oder Verarbeitung abzugeben, dass die zuständige amtliche Stelle eine entsprechende Kontrolle vornehmen kann. Die Meldung hat zumindest folgende Punkte zu enthalten:
den vollständigen Firmenwortlaut;
die Adresse der Betriebsstätte, in der die Knollen von Solanum tuberosum L. mit Ursprung in Ägypten verpackt oder verarbeitet werden sollen;
den genauen Zeitraum der Verpackung oder Verarbeitung der Knollen von Solanum tuberosum L. mit Ursprung in Ägypten.
(4) Folgende zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, jeweils außer Samen, mit Ursprung in Drittländern außer den USA dürfen in der Gemeinschaft nur mit einem Pflanzenpass gemäß § 6 Abs. 4 verbracht werden:
Viburnum spp.;
Camellia spp.;
Rhododendron spp., außer Rhododendron simsii Planch.
(5) Folgende Pflanzen, jeweils außer Früchten und Samen, mit Ursprung in den USA, dürfen in der Gemeinschaft nur mit einem Pflanzenpass gemäß § 6 Abs. 5 verbracht werden:
Acer macrophyllum (Pursh);
Acer pseudoplatanus L.;
Adiantum aleuticum (Rupr.) Paris;
Adiantum jordanii C. Muell.;
Aesculus californica (Spach) Nutt.;
Aesculus hippocastanum L.;
Arbutus menziesii (Pursh);
Arbutus unedo L.;
Arctostaphylos spp. Adans;
Calluna vulgaris (L.) Hull;
Camellia spp. L.;
Castanea sativa Mill.;
Fagus sylvatica L.;
Frangula californica (Eschsch.) Gray;
Frangula purshiana (DC.) Cooper;
Fraxinus excelsior L.;
Griselinia littoralis (Raoul);
Hamamelis virginiana L.;
Heteromeles arbutifolia (Lindley) M. Roemer;
Kalmia latifolia L.,
Laurus nobilis L.;
Leucothoe spp. D. Don,
Lithocarpus densiflorus (Hook. Arn.) Rehd.;
Lonicera hispidula (Lindl.) Dougl. ex Torr. Gray;
Magnolia spp. L.;
Michelia doltsopa Buch.-Ham. ex DC;
Nothofagus obliqua (Mirbel) Blume;
Osmanthus heterophyllus (G. Don) P. S. Green;
Parrotia persica (DC) C.A. Meyer;
Photinia x fraseri Dress;
Pieris spp. D. Don;
Pseudotsuga menziesii (Mirbel) Franco;
Quercus spp. L.;
Rhododendron spp. L., andere als Rhododendron simsii Planch.;
Rosa gymnocarpa Nutt.;
Salix caprea L.;
Sequoia sempervirens (Lamb. ex D. Don) Endl.;
Syringa vulgaris L.;
Taxus spp. L.;
Trientalis latifolia (Hook.);
Umbellularia californica (Hook. Arn.) Nutt.;
Vaccinium ovatum (Pursh);
Viburnum spp. L.
(6) Natürliche oder juristische Personen, die Knollen von Solanum tuberosum L. mit Ursprung in Polen erwerbsmäßig anbauen, verpacken, verarbeiten oder in Verkehr bringen, sind zur Meldung an die örtlich zuständige amtliche Stelle verpflichtet.
(7) Die Meldung gemäß Abs. 1 hat bei der örtlich zuständigen amtlichen Stelle spätestens einen Werktag vor dem Eintreffen der Knollen von Solanum tuberosum L. einzugehen.
(8) Die örtlich zuständige amtliche Stelle kann als vorläufige Schutzmaßnahme amtliche Untersuchungen an Knollen von Solanum tuberosum L. mit Ursprung in Polen auch abweichend von § 20 des Pflanzenschutzgesetzes 1995 durchführen.
(9) Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen oder Teile von Pflanzen der Gattung Castanea Mill., außer Früchte und Samen, mit Ursprung in Drittländern oder der Gemeinschaft, dürfen in der Gemeinschaft nur mit einem Pflanzenpass gemäß § 6 Abs. 8 verbracht werden.
(10) Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen oder Teile von Pflanzen der Gattung Castanea Mill., außer Früchte und Samen, mit Ursprung in Drittländern dürfen nur dann in die Gemeinschaft eingeführt werden, wenn sie
von einem Pflanzengesundheitszeugnis gemäß § 25 des Pflanzenschutzgesetzes 1995 begleitet sind, in dem im Feld „Zusätzliche Erklärung“ bestätigt wird, dass die Pflanzen ununterbrochen an Erzeugungsorten
in Ländern gestanden sind, in denen ein Auftreten von Dryocosmus kuriphilus Yasumatsu nicht bekannt ist, oder
in einem von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen internationalen Standards für phytosanitäre Maßnahmen als frei von Dryocosmus kuriphilus Yasumatsu anerkannten Gebiet gestanden sind, und im Feld „Ursprung“ der Name dieses schadorganismusfreien Gebiets angegeben ist, und
bei der Einfuhr in die Gemeinschaft gemäß § 23 des Pflanzenschutzgesetzs 1995 kontrolliert und als frei von Dryocosmus kuriphilus Yasumatsu beurteilt wurden.
(11) Folgende Pflanzen, ausgenommen Früchte und Samen, deren Stamm an der Basis einen Durchmesser von mehr als 5 cm aufweist, dürfen in der Gemeinschaft nur mit einem Pflanzenpass gemäß § 6 Abs. 9 verbracht werden:
Areca catechu;
Arenga pinata;
Borassus flabellifer;
Calamus merillii;
Caryota maxima;
Caryota cumingii;
Cocos nucifera;
Corypha gebanga;
Corypha elata;
Elaeis guineensis;
Livistona decipiens;
Metroxylon sagu;
Oreodoxa regia;
Phoenix canariensis;
Phoenix dactylifera;
Phoenix theophrasti;
Phoenix sylvestris;
Sabal umbraculifera;
Trachycarpus fortunei;
Washingtonia spp;
Brahea armata;
Butia capitata;
Chamaerops humilis und
Livistonia australis.
(12) Folgende zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen dürfen in der Gemeinschaft nur mit einem Pflanzenpass gemäß § 6 Abs. 10 verbracht werden:
Brugmansia Pers. Spp;
Solanum jasminoides Paxton.
(13) Folgende zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, einschließlich deren Saatgutes, dürfen in der Gemeinschaft nur mit einem Pflanzenpass gemäß § 6 Abs. 11 verbracht werden:
Pinus L.;
Pseudotsuga menziesii.
(14) Folgende Pflanzen, zum Anpflanzen bestimmt, ausgenommen Samen, mit Ursprung in Drittländern oder in abgegrenzten Gebieten gemäß Art. 2 und 5 der Entscheidung 2008/840/EG, dürfen in der Gemeinschaft nur mit einem Pflanzenpass gemäß § 6 Abs. 12 verbracht werden:
Acer spp.;
Aesculus hippocastanum;
Alnus spp.;
Betula spp.;
Carpinus spp.;
Citrus spp.;
Corylus spp.;
Cotoneaster spp.;
Fagus spp.;
Lagerstroemia spp.;
Malus spp.;
Platanus spp.;
Populus spp.;
Prunus spp.;
Pyrus spp.;
Salix spp.;
Ulmus spp.
Spezifische Sendungen
§ 3. (1) Die amtliche Untersuchung (§ 23 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 des Pflanzenschutzgesetzes 1995) kann bei Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen an einem vom Bundesamt für Wald im Falle von forstlichen Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen gemäß Anhang des Forstgesetzes 1975, im Falle von anderen als forstlichen Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder sonstigen Gegenständen vom Bundesamt für Ernährungssicherheit mit Bescheid zugelassenen Bestimmungsort durchgeführt werden, wenn der Einführer gemäß § 14 Abs. 1 Z 4 des Pflanzenschutzgesetzes 1995 spezifische Garantien erfüllt und die Sendung von einem Transportdokument gemäß Anhang 8 begleitet ist. Im Falle von forstlichen Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen gemäß Anhang des Forstgesetzes 1975 hat das Bundesamt für Wald im Amtsblatt des Bundesamtes für Wald, im Falle von anderen als forstlichen Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder sonstigen Gegenständen hat das Bundesamt für Ernährungssicherheit in den Amtlichen Nachrichten des Bundesamtes für Ernährungssicherheit folgende Einzelheiten festzulegen:
das Verfahren zur Zulassung von Bestimmungsorten;
die spezifischen Garantien, die eine Sendung, die an einem zugelassenen Bestimmungsort amtlich untersucht werden soll, zu erfüllen hat und
die Mindestanforderungen, denen der Bestimmungsort zu genügen hat.
(2) Eintrittstellen gemäß der Eintrittstellen-Verordnung 2004, BGBl. II Nr. 186, haben den im Anhang der Richtlinie 98/22/EG mit Mindestanforderungen für die Durchführung von Pflanzengesundheitskontrollen von aus Drittländern eingeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen in die Gemeinschaft an anderen Kontrollstellen als denen des Bestimmungsorts (ABl. Nr. L 126 vom 28.4.1998 S 26) aufgestellten Anforderungen zu entsprechen. Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen gemäß Anhang V Teil B des Pflanzenschutzgesetzes 1995 mit Herkunft aus Drittländern hat ein Pflanzengesundheitszeugnis, das dem Muster gemäß Anhang I der Richtlinie 2004/105/EG entspricht, beizuliegen. Abweichend davon ist bis zum 31. Dezember 2009 auch die Verwendung eines Pflanzengesundheitszeugnisses, das dem Muster gemäß Anhang II der Richtlinie 2004/105/EG entspricht, zulässig.
(3) Knollen von Solanum tuberosum L. mit Ursprung in Ägypten sind mit der Aufschrift „Nur für Speisezwecke oder industrielle Zwecke verwenden“ zu kennzeichnen; weiters ist bei der Kennzeichnung auf den ägyptischen Ursprung der Knollen hinzuweisen. Die Reste aus der Verpackung oder Verarbeitung dieser Knollen sind enstprechend den vom Bundesamt für Ernährungssicherheit in den „Amtlichen Nachrichten des Bundesamtes für Ernährungssicherheit“ kundgemachten Bestimmungen zu behandeln. Die jeweils zuständige Behörde ist im Hinblick auf eine mögliche latente Infektion mit Ralstonia solanacearum berechtigt, die ordnungsgemäße Behandlung der Reste aus der Verpackung oder Verarbeitung solcher Knollen entsprechend den vom Bundesamt für Ernährungssicherheit erlassenen Bestimmungen zu überwachen. Natürliche oder juristische Personen, die Knollen von Solanum tuberosum L. mit Ursprung in Ägypten erwerbsmäßig verpacken oder verarbeiten, sind zur Meldung an die zuständige amtliche Stelle verpflichtet. Die angeführten natürlichen oder juristischen Personen haben die Meldung so rechtzeitig vor dem Beginn der Verpackung oder Verarbeitung abzugeben, dass die zuständige amtliche Stelle eine entsprechende Kontrolle vornehmen kann. Die Meldung hat zumindest folgende Punkte zu enthalten:
den vollständigen Firmenwortlaut;
die Adresse der Betriebsstätte, in der die Knollen von Solanum tuberosum L. mit Ursprung in Ägypten verpackt oder verarbeitet werden sollen;
den genauen Zeitraum der Verpackung oder Verarbeitung der Knollen von Solanum tuberosum L. mit Ursprung in Ägypten.
(4) Folgende zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, jeweils außer Samen, mit Ursprung in Drittländern außer den USA dürfen in der Gemeinschaft nur mit einem Pflanzenpass gemäß § 6 Abs. 4 verbracht werden:
Viburnum spp.;
Camellia spp.;
Rhododendron spp., außer Rhododendron simsii Planch.
(5) Folgende Pflanzen, jeweils außer Früchten und Samen, mit Ursprung in den USA, dürfen in der Gemeinschaft nur mit einem Pflanzenpass gemäß § 6 Abs. 5 verbracht werden:
Acer macrophyllum (Pursh);
Acer pseudoplatanus L.;
Adiantum aleuticum (Rupr.) Paris;
Adiantum jordanii C. Muell.;
Aesculus californica (Spach) Nutt.;
Aesculus hippocastanum L.;
Arbutus menziesii (Pursh);
Arbutus unedo L.;
Arctostaphylos spp. Adans;
Calluna vulgaris (L.) Hull;
Camellia spp. L.;
Castanea sativa Mill.;
Fagus sylvatica L.;
Frangula californica (Eschsch.) Gray;
Frangula purshiana (DC.) Cooper;
Fraxinus excelsior L.;
Griselinia littoralis (Raoul);
Hamamelis virginiana L.;
Heteromeles arbutifolia (Lindley) M. Roemer;
Kalmia latifolia L.,
Laurus nobilis L.;
Leucothoe spp. D. Don,
Lithocarpus densiflorus (Hook. Arn.) Rehd.;
Lonicera hispidula (Lindl.) Dougl. ex Torr. Gray;
Magnolia spp. L.;
Michelia doltsopa Buch.-Ham. ex DC;
Nothofagus obliqua (Mirbel) Blume;
Osmanthus heterophyllus (G. Don) P. S. Green;
Parrotia persica (DC) C.A. Meyer;
Photinia x fraseri Dress;
Pieris spp. D. Don;
Pseudotsuga menziesii (Mirbel) Franco;
Quercus spp. L.;
Rhododendron spp. L., andere als Rhododendron simsii Planch.;
Rosa gymnocarpa Nutt.;
Salix caprea L.;
Sequoia sempervirens (Lamb. ex D. Don) Endl.;
Syringa vulgaris L.;
Taxus spp. L.;
Trientalis latifolia (Hook.);
Umbellularia californica (Hook. Arn.) Nutt.;
Vaccinium ovatum (Pursh);
Viburnum spp. L.
(6) Natürliche oder juristische Personen, die Knollen von Solanum tuberosum L. mit Ursprung in Polen erwerbsmäßig anbauen, verpacken, verarbeiten oder in Verkehr bringen, sind zur Meldung an die örtlich zuständige amtliche Stelle verpflichtet.
(7) Die Meldung gemäß Abs. 1 hat bei der örtlich zuständigen amtlichen Stelle spätestens einen Werktag vor dem Eintreffen der Knollen von Solanum tuberosum L. einzugehen.
(8) Die örtlich zuständige amtliche Stelle kann als vorläufige Schutzmaßnahme amtliche Untersuchungen an Knollen von Solanum tuberosum L. mit Ursprung in Polen auch abweichend von § 20 des Pflanzenschutzgesetzes 1995 durchführen.
(9) Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen oder Teile von Pflanzen der Gattung Castanea Mill., außer Früchte und Samen, mit Ursprung in Drittländern oder der Gemeinschaft, dürfen in der Gemeinschaft nur mit einem Pflanzenpass gemäß § 6 Abs. 8 verbracht werden.
(10) Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen oder Teile von Pflanzen der Gattung Castanea Mill., außer Früchte und Samen, mit Ursprung in Drittländern dürfen nur dann in die Gemeinschaft eingeführt werden, wenn sie
von einem Pflanzengesundheitszeugnis gemäß § 25 des Pflanzenschutzgesetzes 1995 begleitet sind, in dem im Feld „Zusätzliche Erklärung“ bestätigt wird, dass die Pflanzen ununterbrochen an Erzeugungsorten
in Ländern gestanden sind, in denen ein Auftreten von Dryocosmus kuriphilus Yasumatsu nicht bekannt ist, oder
in einem von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen internationalen Standards für phytosanitäre Maßnahmen als frei von Dryocosmus kuriphilus Yasumatsu anerkannten Gebiet gestanden sind, und im Feld „Ursprung“ der Name dieses schadorganismusfreien Gebiets angegeben ist, und
bei der Einfuhr in die Gemeinschaft gemäß § 23 des Pflanzenschutzgesetzs 1995 kontrolliert und als frei von Dryocosmus kuriphilus Yasumatsu beurteilt wurden.
(11) Folgende Pflanzen, ausgenommen Früchte und Samen, deren Stamm an der Basis einen Durchmesser von mehr als 5 cm aufweist, dürfen in der Gemeinschaft nur mit einem Pflanzenpass gemäß § 6 Abs. 9 verbracht werden:
Areca catechu;
Arenga pinata;
Borassus flabellifer;
Calamus merillii;
Caryota maxima;
Caryota cumingii;
Cocos nucifera;
Corypha gebanga;
Corypha elata;
Elaeis guineensis;
Livistona decipiens;
Metroxylon sagu;
Oreodoxa regia;
Phoenix canariensis;
Phoenix dactylifera;
Phoenix theophrasti;
Phoenix sylvestris;
Sabal umbraculifera;
Trachycarpus fortunei;
Washingtonia spp;
Brahea armata;
Butia capitata;
Chamaerops humilis und
Livistonia australis.
(12) Folgende zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen dürfen in der Gemeinschaft nur mit einem Pflanzenpass gemäß § 6 Abs. 10 verbracht werden:
Brugmansia Pers. Spp;
Solanum jasminoides Paxton.
(13) Folgende zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, einschließlich deren Saatgutes, dürfen in der Gemeinschaft nur mit einem Pflanzenpass gemäß § 6 Abs. 11 verbracht werden:
Pinus L.;
Pseudotsuga menziesii.
(14) Folgende Pflanzen, zum Anpflanzen bestimmt, ausgenommen Samen, mit Ursprung in Drittländern oder in abgegrenzten Gebieten gemäß Art. 2 und 5 der Entscheidung 2008/840/EG, dürfen in der Gemeinschaft nur mit einem Pflanzenpass gemäß § 6 Abs. 12 verbracht werden:
Acer spp.;
Aesculus hippocastanum;
Alnus spp.;
Betula spp.;
Carpinus spp.;
Citrus spp.;
Corylus spp.;
Cotoneaster spp.;
Fagus spp.;
Lagerstroemia spp.;
Malus spp.;
Platanus spp.;
Populus spp.;
Prunus spp.;
Pyrus spp.;
Salix spp.;
Ulmus spp.
Meldung einer Beanstandung
§ 4. (1) Eine Beanstandung, wonach ganze Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen oder Teile davon mit Herkunft aus Drittländern nicht den Bestimmungen des Pflanzenschutzgesetzes 1995 entsprechen, ist spätestens am zweiten Arbeitstag nach dem Tag der Beanstandung und vorzugsweise schneller im Falle einer Zurückweisung
dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,
den sonstigen betroffenen amtlichen Stellen
(2) Die Meldung gemäß Abs. 1 ist an
die betroffenen Eintrittstellen,
die zentralen Behörden der übrigen Mitgliedstaaten,
die Kommission
(3) Die Frist gemäß Abs. 1 gilt nicht im Fall eines Verstoßes gegen die Pflicht zur Vorlage eines Pflanzengesundheitszeugnisses oder Weiterversendungszeugnisses (§§ 23 Z 1 und 24 Z 1 des Pflanzenschutzgesetzes).
(4) Erhält der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft die Meldung einer Beanstandung durch einen anderen Mitgliedstaat, so ist diese Nachricht unverzüglich an die betroffenen amtlichen Stellen weiterzuleiten.
(5) Die Meldung einer Beanstandung hat mit Formblatt gemäß Anhang 2 zu erfolgen.
Meldung einer Beanstandung
§ 4. (1) Eine Beanstandung, wonach ganze Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen oder Teile davon mit Herkunft aus Drittländern nicht den Bestimmungen des Pflanzenschutzgesetzes 1995 entsprechen, ist spätestens am zweiten Arbeitstag nach dem Tag der Beanstandung und vorzugsweise schneller im Falle einer Zurückweisung
dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,
den sonstigen betroffenen amtlichen Stellen
(2) Die Meldung gemäß Abs. 1 ist an
die betroffenen Eintrittstellen,
die zentralen Behörden der übrigen Mitgliedstaaten,
die Kommission
(3) Die Frist gemäß Abs. 1 gilt nicht im Fall eines Verstoßes gegen die Pflicht zur Vorlage eines Pflanzengesundheitszeugnisses oder Weiterversendungszeugnisses (§§ 23 Z 1 und 24 Z 1 des Pflanzenschutzgesetzes).
(4) Erhält der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft die Meldung einer Beanstandung durch einen anderen Mitgliedstaat, so ist diese Nachricht unverzüglich an die betroffenen amtlichen Stellen weiterzuleiten.
(5) Die Meldung einer Beanstandung hat mit Formblatt gemäß Anhang 2 zu erfolgen.
Anforderungen an Kontrollorgane
§ 4a. (1) Die Kontrollorgane haben die fachliche Kompetenz für den Nachweis von Schadorganismen und gegebenenfalls die erforderliche Sachkenntnis für die Identifizierung von Schadorganismen aufzuweisen.
(2) Als Kontrollorgane, die die Vollziehung des Pflanzenschutzgesetzes 1995 für andere als forstliche Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse gemäß Anhang zum Forstgesetz 1975 zu besorgen haben (nachstehend als „landwirtschaftlicher Bereich“ bezeichnet), können nur Personen mit nachfolgend angeführter Ausbildung bestellt werden:
Absolventen von Universitäten oder Fachhochschulen der Studienrichtungen Landwirtschaft, Gartenbau, Obst- und Weinbau oder Biologie;
Absolventen berufsbildender höherer Schulen der Fachrichtungen Landwirtschaft, Gartenbau, Obst- und Weinbau;
Absolventen einschlägiger Fachschulen, Landwirtschaftsmeister sowie Gärtnermeister mit jeweils nachweislich mindestens dreijähriger Erfahrung auf dem Gebiet der Pflanzenproduktion einschließlich des Pflanzenschutzes oder der Pflanzengesundheitsprüfung;
Absolventen anderer Studienrichtungen, anderer höherer Schulen (beipielsweise AHS) oder sonstige Personen, jeweils mit nachweislich mindestens fünfjähriger Erfahrung auf dem Gebiet der Pflanzenproduktion einschließlich des Pflanzenschutzes oder der Pflanzengesundheitsprüfung.
(3) Als Kontrollorgane, die die Vollziehung des Pflanzenschutzgesetzes 1995 für forstliche Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse gemäß Anhang zum Forstgesetz 1975 zu besorgen haben (nachstehend als „forstlicher Bereich“ bezeichnet), können nur Personen mit nachfolgend angeführter Ausbildung bestellt werden:
Universitätsabsolventen der Studienrichtung Forstwirtschaft;
Absolventen von berufsbildenden höheren Schulen (Fachrichtung Forstwirtschaft);
Absolventen von Forstfachschulen (Forstwarte, Forstwirtschaftsmeister);
Absolventen anderer Studienrichtungen, anderer höherer Schulen (beispielsweise AHS) oder sonstige Personen, jeweils mit nachweislich mindestens fünfjähriger Erfahrung auf dem Gebiet der Pflanzenproduktion einschließlich des Pflanzenschutzes oder der Pflanzengesundheitsprüfung.
(4) Eine fachgerechte Grundausbildung für Kontrollorgane, die vor Aufnahme der Kontrolltätigkeit zu erfolgen hat, hat Aufschluss über einschlägige gesetzliche Regelungen zu geben und weiters
Informationen über Schadorganismen (Symptome, Erkennungsmerkmale, Wirtspflanzen, Biologie, Verbreitung),
den organisatorischen sowie praktischen Ablauf der Kontrolltätigkeit,
die Überprüfung von durchgeführten Maßnahmen und
die Dokumentation der amtlichen Kontrolle
(5) Eine fachliche Weiterbildung bzw. Nachschulung der Kontrollorgane sollte unter Berücksichtigung der aktuellen phytosanitären Situation und mit schwerpunktartigen Themenbereichen jährlich wahrgenommen werden, und kann für den landwirtschaftlichen Bereich bei der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH, im forstlichen Bereich im Bundesforschungs- und Ausbildungszentrum für Wald, Naturgefahren und Landschaft erfolgen.
Anforderungen an Kontrollorgane
§ 4a. (1) Die Kontrollorgane haben die fachliche Kompetenz die erforderliche Sachkenntnis für die Identifizierung von Schadorganismen aufzuweisen.
(2) Als Kontrollorgane, die die Vollziehung des Pflanzenschutzgesetzes 1995 für andere als forstliche Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse gemäß Anhang zum Forstgesetz 1975 zu besorgen haben (nachstehend als „landwirtschaftlicher Bereich“ bezeichnet), können nur Personen mit nachfolgend angeführter Ausbildung bestellt werden:
Absolventen von Universitäten oder Fachhochschulen der Studienrichtungen Landwirtschaft, Gartenbau, Obst- und Weinbau oder Biologie;
Absolventen berufsbildender höherer Schulen der Fachrichtungen Landwirtschaft, Gartenbau, Obst- und Weinbau;
Absolventen einschlägiger Fachschulen, Landwirtschaftsmeister sowie Gärtnermeister mit jeweils nachweislich mindestens dreijähriger Erfahrung auf dem Gebiet der Pflanzenproduktion einschließlich des Pflanzenschutzes oder der Pflanzengesundheitsprüfung;
Absolventen anderer Studienrichtungen, anderer höherer Schulen (beipielsweise AHS) oder sonstige Personen, jeweils mit nachweislich mindestens fünfjähriger Erfahrung auf dem Gebiet der Pflanzenproduktion einschließlich des Pflanzenschutzes oder der Pflanzengesundheitsprüfung.
(3) Als Kontrollorgane, die die Vollziehung des Pflanzenschutzgesetzes 1995 für forstliche Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse gemäß Anhang zum Forstgesetz 1975 zu besorgen haben (nachstehend als „forstlicher Bereich“ bezeichnet), können nur Personen mit nachfolgend angeführter Ausbildung bestellt werden:
Universitätsabsolventen der Studienrichtung Forstwirtschaft;
Absolventen von berufsbildenden höheren Schulen (Fachrichtung Forstwirtschaft);
Absolventen von Forstfachschulen (Forstwarte, Forstwirtschaftsmeister);
Absolventen anderer Studienrichtungen, anderer höherer Schulen (beispielsweise AHS) oder sonstige Personen, jeweils mit nachweislich mindestens fünfjähriger Erfahrung auf dem Gebiet der Pflanzenproduktion einschließlich des Pflanzenschutzes oder der Pflanzengesundheitsprüfung.
(4) Eine fachgerechte Grundausbildung für Kontrollorgane, die vor Aufnahme der Kontrolltätigkeit zu erfolgen hat, hat Aufschluss über einschlägige gesetzliche Regelungen zu geben und weiters
Informationen über Schadorganismen (Symptome, Erkennungsmerkmale, Wirtspflanzen, Biologie, Verbreitung),
den organisatorischen sowie praktischen Ablauf der Kontrolltätigkeit,
die Überprüfung von durchgeführten Maßnahmen und
die Dokumentation der amtlichen Kontrolle
(5) Eine fachliche Weiterbildung bzw. Nachschulung der Kontrollorgane sollte unter Berücksichtigung der aktuellen phytosanitären Situation und mit schwerpunktartigen Themenbereichen jährlich wahrgenommen werden, und kann für den landwirtschaftlichen Bereich bei der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH, im forstlichen Bereich im Bundesforschungs- und Ausbildungszentrum für Wald, Naturgefahren und Landschaft erfolgen.
Anforderungen an Kontrollorgane
§ 4a. (1) Die Kontrollorgane haben die fachliche Kompetenz die erforderliche Sachkenntnis für die Identifizierung von Schadorganismen aufzuweisen.
(2) Als Kontrollorgane, die die Vollziehung des Pflanzenschutzgesetzes 1995 für andere als forstliche Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse gemäß Anhang zum Forstgesetz 1975 zu besorgen haben (nachstehend als „landwirtschaftlicher Bereich“ bezeichnet), können nur Personen mit nachfolgend angeführter Ausbildung bestellt werden:
Absolventen von Universitäten oder Fachhochschulen der Studienrichtungen Landwirtschaft, Gartenbau, Obst- und Weinbau oder Biologie;
Absolventen berufsbildender höherer Schulen der Fachrichtungen Landwirtschaft, Gartenbau, Obst- und Weinbau;
Absolventen einschlägiger Fachschulen, Landwirtschaftsmeister sowie Gärtnermeister mit jeweils nachweislich mindestens dreijähriger Erfahrung auf dem Gebiet der Pflanzenproduktion einschließlich des Pflanzenschutzes oder der Pflanzengesundheitsprüfung;
Absolventen anderer Studienrichtungen, anderer höherer Schulen (beipielsweise AHS) oder sonstige Personen, jeweils mit nachweislich mindestens fünfjähriger Erfahrung auf dem Gebiet der Pflanzenproduktion einschließlich des Pflanzenschutzes oder der Pflanzengesundheitsprüfung.
(3) Als Kontrollorgane, die die Vollziehung des Pflanzenschutzgesetzes 1995 für forstliche Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse gemäß Anhang zum Forstgesetz 1975 zu besorgen haben (nachstehend als „forstlicher Bereich“ bezeichnet), können nur Personen mit nachfolgend angeführter Ausbildung bestellt werden:
Universitätsabsolventen der Studienrichtung Forstwirtschaft;
Absolventen von berufsbildenden höheren Schulen (Fachrichtung Forstwirtschaft);
Absolventen von Forstfachschulen (Forstwarte, Forstwirtschaftsmeister);
Absolventen anderer Studienrichtungen, anderer höherer Schulen (beispielsweise AHS) oder sonstige Personen, jeweils mit nachweislich mindestens fünfjähriger Erfahrung auf dem Gebiet der Pflanzenproduktion einschließlich des Pflanzenschutzes oder der Pflanzengesundheitsprüfung.
(4) Eine fachgerechte Grundausbildung für Kontrollorgane, die vor Aufnahme der Kontrolltätigkeit zu erfolgen hat, hat Aufschluss über einschlägige gesetzliche Regelungen zu geben und weiters
Informationen über Schadorganismen (Symptome, Erkennungsmerkmale, Wirtspflanzen, Biologie, Verbreitung),
den organisatorischen sowie praktischen Ablauf der Kontrolltätigkeit,
die Überprüfung von durchgeführten Maßnahmen und
die Dokumentation der amtlichen Kontrolle
(5) Eine fachliche Weiterbildung bzw. Nachschulung der Kontrollorgane sollte unter Berücksichtigung der aktuellen phytosanitären Situation und mit schwerpunktartigen Themenbereichen jährlich wahrgenommen werden, und kann für den landwirtschaftlichen Bereich bei der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH, im forstlichen Bereich im Bundesforschungs- und Ausbildungszentrum für Wald, Naturgefahren und Landschaft erfolgen.
Anforderungen an Kontrollorgane
§ 4a. (1) Die Kontrollorgane haben die fachliche Kompetenz die erforderliche Sachkenntnis für die Identifizierung von Schadorganismen aufzuweisen.
(2) Als Kontrollorgane, die die Vollziehung des Pflanzenschutzgesetzes 1995 für andere als forstliche Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse gemäß Anhang zum Forstgesetz 1975 zu besorgen haben (nachstehend als „landwirtschaftlicher Bereich“ bezeichnet), können nur Personen mit nachfolgend angeführter Ausbildung bestellt werden:
Absolventen von Universitäten oder Fachhochschulen der Studienrichtungen Landwirtschaft, Gartenbau, Obst- und Weinbau oder Biologie;
Absolventen berufsbildender höherer Schulen der Fachrichtungen Landwirtschaft, Gartenbau, Obst- und Weinbau;
Absolventen einschlägiger Fachschulen, Landwirtschaftsmeister sowie Gärtnermeister mit jeweils nachweislich mindestens dreijähriger Erfahrung auf dem Gebiet der Pflanzenproduktion einschließlich des Pflanzenschutzes oder der Pflanzengesundheitsprüfung;
Absolventen anderer Studienrichtungen, anderer höherer Schulen (beipielsweise AHS) oder sonstige Personen, jeweils mit nachweislich mindestens fünfjähriger Erfahrung auf dem Gebiet der Pflanzenproduktion einschließlich des Pflanzenschutzes oder der Pflanzengesundheitsprüfung.
(3) Als Kontrollorgane, die die Vollziehung des Pflanzenschutzgesetzes 1995 für forstliche Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse gemäß Anhang zum Forstgesetz 1975 zu besorgen haben (nachstehend als „forstlicher Bereich“ bezeichnet), können nur Personen mit nachfolgend angeführter Ausbildung bestellt werden:
Universitätsabsolventen der Studienrichtung Forstwirtschaft;
Absolventen von berufsbildenden höheren Schulen (Fachrichtung Forstwirtschaft);
Absolventen von Forstfachschulen (Forstwarte, Forstwirtschaftsmeister);
Absolventen anderer Studienrichtungen, anderer höherer Schulen (beispielsweise AHS) oder sonstige Personen, jeweils mit nachweislich mindestens fünfjähriger Erfahrung auf dem Gebiet der Pflanzenproduktion einschließlich des Pflanzenschutzes oder der Pflanzengesundheitsprüfung.
(4) Eine fachgerechte Grundausbildung für Kontrollorgane, die vor Aufnahme der Kontrolltätigkeit zu erfolgen hat, hat Aufschluss über einschlägige gesetzliche Regelungen zu geben und weiters
Informationen über Schadorganismen (Symptome, Erkennungsmerkmale, Wirtspflanzen, Biologie, Verbreitung),
den organisatorischen sowie praktischen Ablauf der Kontrolltätigkeit,
die Überprüfung von durchgeführten Maßnahmen und
die Dokumentation der amtlichen Kontrolle
(5) Eine fachliche Weiterbildung bzw. Nachschulung der Kontrollorgane sollte unter Berücksichtigung der aktuellen phytosanitären Situation und mit schwerpunktartigen Themenbereichen jährlich wahrgenommen werden, und kann für den landwirtschaftlichen Bereich bei der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH, im forstlichen Bereich im Bundesforschungs- und Ausbildungszentrum für Wald, Naturgefahren und Landschaft erfolgen.
Durchführung amtlicher Untersuchungen
§ 4b. (1) Die amtliche Untersuchung hat im Betrieb, vorzugsweise an der Produktionsstätte stattzufinden und ist hinsichtlich der maßgeblichen Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände, die angebaut, erzeugt oder verwendet werden oder anderweitig im Betrieb vorhanden sind, sowie des dabei verwendeten Nährsubstrats vorzunehmen.
(2) Einzelheiten über die Durchführung der amtlichen Untersuchung betreffend Häufigkeit, Zeitpunkt und Methodik der amtlichen Untersuchung einschließlich der Probennahme betreffend den landwirtschaftlichen Bereich sind vom Bundesamt für Ernährungssicherheit in der Richtlinie „Amtliche Pflanzengesundheitsuntersuchung im Betrieb - Landwirtschaftlicher Teil“ (Kurzbezeichnung „Kompendium- LW“), welche in den „Amtlichen Nachrichten des Bundesamtes für Ernährungssicherheit“ kundzumachen ist, festzulegen.
(3) Einzelheiten über die Durchführung der amtlichen Untersuchung betreffend Häufigkeit, Zeitpunkt und Methodik der amtlichen Untersuchung einschließlich der Probennahme betreffend den forstlichen Bereich sind vom Bundesamt für Wald in der Richtlinie „Amtliche Pflanzengesundheitsuntersuchung im Betrieb - Forstlicher Bereich“ (Kurzbezeichnung „Richtlinie Forst“), welche im Amtsblatt des Bundesamtes für Wald kundzumachen ist, festzulegen.
(4) Das Kontrollorgan hat aus dem Antragsformular zur Registrierung des Betriebes gemäß § 14 Abs. 4 des Pflanzenschutzgesetzes 1995 sämtliche Daten zu erheben, um eine Übersicht über den Betrieb zu erhalten.
(5) Im Zuge der amtlichen Untersuchung vor Ort sind bei bereits registrierten Betrieben die Einhaltung der Vorgaben des Registrierungsbescheides, insbesondere hinsichtlich der Art des Betriebes, wie beispielsweise Einführer, Erzeuger, Sammellager, der Anwendung der Reichweite der Autorisierung, wie beispielsweise Pflanzenpass, Schutzgebiets-Pflanzenpass, Austausch-Pflanzenpass, sowie allfälliger Bedingungen und Auflagen zu überprüfen. Jede Änderung ist, sofern sie nicht schon vom Betrieb selbst gemeldet wurde, der zuständigen Behörde des betreffenden Bundeslandes zu melden.
(6) Das Kontrollorgan hat die Vorlage
eines auf dem neuesten Stand gebrachten Plans der Betriebsstätte, insbesondere der einzelnen Quartiere,
von Anbauplänen der vorangegangenen bzw. kommenden Saison (d.h. in Einzelfällen mindestens 2 Saisonen vor der amtlichen Untersuchung),
von Büchern mit vollständigen Angaben über die Produktion, Lagerung, Versendung oder Details über Zukäufe (Drittländer, Binnenmarkt) der zu kontrollierenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände,
von Resultaten eingesendeter Proben, die in amtlichen Labors nach internationalen Standards getestet worden sind,
Listen von betriebseigenen Bonitierungen,
der ausgestellten Pflanzenpässe, Schutzgebiets-Pflanzenpässe oder Austausch-Pflanzenpässe des vergangenen Jahres,
der aus Zukäufen erhaltenen Pflanzenpässe des vergangenen Jahres, und
eines Nachweises, dass allfällige zusätzliche Auflagen im Bescheid erfüllt wurden,
(7) Das Kontrollorgan hat anhand des Betriebsplanes entsprechend den Vorgaben des Kompendiums- LW oder der Richtlinie Forst die Lager- und Produktionsräume, Glashäuser, Felder und sonstige Produktionsstätten zu kontrollieren. Das Hauptaugenmerk ist dabei auf jene Quartiere zu legen, wo pflanzenpasspflichtige Ware produziert wird. Gleichzeitig ist festzustellen, ob es sich bei den Pflanzenbeständen um eigene Produktion oder um Zukäufe aus Mitgliedstaaten oder aus Drittländern handelt.
(8) Nach Abschluss der amtlichen Untersuchung ist ein Untersuchungsprotokoll, das alle Daten über die Kontrolle und deren Ergebnisse enthält, einschließlich allfälliger angeordneter amtlicher Maßnahmen, zu verfassen. Gegebenenfalls sind zusätzliche Informationen wie beipielsweise bei optischen Symptomen der Befallszustand oder das Wachstumsstadium der Pflanze in das Untersuchungsprotokoll aufzunehmen. Gegebenenfalls ist dem Protokoll eine Niederschrift nach § 5a des Pflanzenschutzgesetzes 1995 beizulegen.
(9) Das Protokoll ist von der verantwortlichen Person des Betriebes gegenzuzeichnen, an den Amtlichen Pflanzenschutzdienst des Bundeslandes weiterzuleiten und dort aufzubewahren.
Durchführung amtlicher Untersuchungen
§ 4b. (1) Die amtliche Untersuchung hat im Betrieb, vorzugsweise an der Produktionsstätte stattzufinden und ist hinsichtlich der maßgeblichen Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände, die angebaut, erzeugt oder verwendet werden oder anderweitig im Betrieb vorhanden sind, sowie des dabei verwendeten Nährsubstrats vorzunehmen.
(2) Einzelheiten über die Durchführung der amtlichen Untersuchung betreffend Häufigkeit, Zeitpunkt und Methodik der amtlichen Untersuchung einschließlich der Probennahme betreffend den landwirtschaftlichen Bereich sind vom Bundesamt für Ernährungssicherheit in der Richtlinie „Amtliche Pflanzengesundheitsuntersuchung im Betrieb - Landwirtschaftlicher Teil“ (Kurzbezeichnung „Kompendium- LW“), welche in den „Amtlichen Nachrichten des Bundesamtes für Ernährungssicherheit“ kundzumachen ist, festzulegen.
(3) Einzelheiten über die Durchführung der amtlichen Untersuchung betreffend Häufigkeit, Zeitpunkt und Methodik der amtlichen Untersuchung einschließlich der Probennahme betreffend den forstlichen Bereich sind vom Bundesamt für Wald in der Richtlinie „Amtliche Pflanzengesundheitsuntersuchung im Betrieb - Forstlicher Bereich“ (Kurzbezeichnung „Richtlinie Forst“), welche im Amtsblatt des Bundesamtes für Wald kundzumachen ist, festzulegen.
(4) Das Kontrollorgan hat aus dem Antragsformular zur Registrierung des Betriebes gemäß § 14 Abs. 4 des Pflanzenschutzgesetzes 1995 sämtliche Daten zu erheben, um eine Übersicht über den Betrieb zu erhalten.
(5) Im Zuge der amtlichen Untersuchung vor Ort sind bei bereits registrierten Betrieben die Einhaltung der Vorgaben des Registrierungsbescheides, insbesondere hinsichtlich der Art des Betriebes, wie beispielsweise Einführer, Erzeuger, Sammellager, der Anwendung der Reichweite der Autorisierung, wie beispielsweise Pflanzenpass, Schutzgebiets-Pflanzenpass, Austausch-Pflanzenpass, sowie allfälliger Bedingungen und Auflagen zu überprüfen. Jede Änderung ist, sofern sie nicht schon vom Betrieb selbst gemeldet wurde, der zuständigen Behörde des betreffenden Bundeslandes zu melden.
(6) Das Kontrollorgan hat die Vorlage
eines auf dem neuesten Stand gebrachten Plans der Betriebsstätte, insbesondere der einzelnen Quartiere,
von Anbauplänen der vorangegangenen bzw. kommenden Saison (d.h. in Einzelfällen mindestens 2 Saisonen vor der amtlichen Untersuchung),
von Büchern mit vollständigen Angaben über die Produktion, Lagerung, Versendung oder Details über Zukäufe (Drittländer, Binnenmarkt) der zu kontrollierenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände,
von Resultaten eingesendeter Proben, die in amtlichen Labors nach internationalen Standards getestet worden sind,
Listen von betriebseigenen Bonitierungen,
der ausgestellten Pflanzenpässe, Schutzgebiets-Pflanzenpässe oder Austausch-Pflanzenpässe des vergangenen Jahres,
der aus Zukäufen erhaltenen Pflanzenpässe des vergangenen Jahres, und
eines Nachweises, dass allfällige zusätzliche Auflagen im Bescheid erfüllt wurden,
(7) Das Kontrollorgan hat anhand des Betriebsplanes entsprechend den Vorgaben des Kompendiums- LW oder der Richtlinie Forst die Lager- und Produktionsräume, Glashäuser, Felder und sonstige Produktionsstätten zu kontrollieren. Das Hauptaugenmerk ist dabei auf jene Quartiere zu legen, wo pflanzenpasspflichtige Ware produziert wird. Gleichzeitig ist festzustellen, ob es sich bei den Pflanzenbeständen um eigene Produktion oder um Zukäufe aus Mitgliedstaaten oder aus Drittländern handelt.
(8) Nach Abschluss der amtlichen Untersuchung ist ein Untersuchungsprotokoll, das alle Daten über die Kontrolle und deren Ergebnisse enthält, einschließlich allfälliger angeordneter amtlicher Maßnahmen, zu verfassen. Gegebenenfalls sind zusätzliche Informationen wie beipielsweise bei optischen Symptomen der Befallszustand oder das Wachstumsstadium der Pflanze in das Untersuchungsprotokoll aufzunehmen. Gegebenenfalls ist dem Protokoll eine Niederschrift nach § 5a des Pflanzenschutzgesetzes 1995 beizulegen.
(9) Das Protokoll ist von der verantwortlichen Person des Betriebes gegenzuzeichnen, an den Amtlichen Pflanzenschutzdienst des Bundeslandes weiterzuleiten und dort aufzubewahren.
Abschnitt
Pflanzenpaß
Allgemeines
§ 5. (1) Der Pflanzenpaß besteht aus
einem Etikett, das mindestens die Angaben gemäß Abs. 2 Z 1 bis 5 zu enthalten hat und
einem Begleitdokument oder einem Etikett, das mindestens die Angaben gemäß Abs. 2 Z 1 bis 10 zu enthalten hat.
(2) Vorgeschriebene Angaben:
„EG-Pflanzenpaß“;
Code des Mitgliedstaates;
Name oder Code der zuständigen amtlichen Stelle;
Kennummer des Betriebs;
Seriennummer oder Woche oder Nummer der Partie;
botanischer Name;
Menge;
das Kennzeichen „ZP“ für das Geltungsgebiet des Pflanzenpasses und Code des oder der Schutzgebiete gemäß Anhang 3, in die das Erzeugnis verbracht werden darf;
bei Austausch eines Pflanzenpasses die Kennzeichnung „RP“ und Code des ursprünglich registrierten Erzeugers oder Einführers;
bei Erzeugnissen aus Drittländern Name des Ursprungs- oder Versandlandes.
(3) Muster für Etiketten gemäß Abs. 1 sind in Anhang 4 angeführt.
(4) Die Registriernummer (§ 14 Abs. 5 des Pflanzenschutzgesetzes 1995) wird aus den Angaben gemäß Abs. 2 Z 2 bis 4 gebildet.
(5) Die vorgeschriebenen Angaben sind vorzugsweise in gedruckter Form in mindestens einer der Amtssprachen der Gemeinschaft zu machen. Für die vorgeschriebenen Angaben sind bei vorgedruckten Pflanzenpässen ausschließlich Großbuchstaben zu verwenden. In allen anderen Fällen sind die Pflanzenpässe in Großbuchstaben oder ausschließlich in Druckbuchstaben auszufüllen. Die botanischen Namen der Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse sind in lateinischen Buchstaben einzutragen. Der Pflanzenpaß wird ungültig, wenn Angaben darin ohne amtliche Genehmigung geändert oder gestrichen wurden.
(6) Das Etikett darf noch nicht verwendet worden sein und muß aus einem geeigneten Material bestehen. Das Etikett ist unter der Verantwortung des registrierten Betriebs an den Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen, ihrer Verpackung oder ihren Transportfahrzeugen so anzubringen, daß es nicht wiederverwendet werden kann.
(7) Als Begleitdokument darf jedes im Handelsverkehr üblicherweise verwendete Dokument dienen. Das Begleitdokument ist nicht erforderlich, wenn die vorgeschriebenen Angaben auf dem Etikett aufscheinen. Andere als die vorgeschriebenen Angaben, die für Etikettierungszwecke von Bedeutung sind, können ebenfalls im Begleitdokument angeführt werden, sind jedoch deutlich von den vorgeschriebenen Angaben zu trennen.
Abschnitt
Pflanzenpaß
Allgemeines
§ 5. (1) Der Pflanzenpaß besteht aus
einem Etikett, das mindestens die Angaben gemäß Abs. 2 Z 1 bis 5 zu enthalten hat und
einem Begleitdokument oder einem Etikett, das mindestens die Angaben gemäß Abs. 2 Z 1 bis 10 zu enthalten hat.
(2) Vorgeschriebene Angaben:
„EG-Pflanzenpaß“;
Code des Mitgliedstaates;
Name oder Code der zuständigen amtlichen Stelle;
Kennummer des Betriebs;
Seriennummer oder Woche oder Nummer der Partie;
botanischer Name;
Menge;
das Kennzeichen „ZP“ für das Geltungsgebiet des Pflanzenpasses und Code des oder der Schutzgebiete gemäß Anhang 3, in die das Erzeugnis verbracht werden darf;
bei Austausch eines Pflanzenpasses die Kennzeichnung „RP“ und Code des ursprünglich registrierten Erzeugers oder Einführers;
bei Erzeugnissen aus Drittländern Name des Ursprungs- oder Versandlandes.
(3) Muster für Etiketten gemäß Abs. 1 sind in Anhang 4 angeführt.
(4) Die Registriernummer (§ 14 Abs. 5 des Pflanzenschutzgesetzes 1995) wird aus den Angaben gemäß Abs. 2 Z 2 bis 4 gebildet.
(5) Die vorgeschriebenen Angaben sind vorzugsweise in gedruckter Form in mindestens einer der Amtssprachen der Gemeinschaft zu machen. Für die vorgeschriebenen Angaben sind bei vorgedruckten Pflanzenpässen ausschließlich Großbuchstaben zu verwenden. In allen anderen Fällen sind die Pflanzenpässe in Großbuchstaben oder ausschließlich in Druckbuchstaben auszufüllen. Die botanischen Namen der Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse sind in lateinischen Buchstaben einzutragen. Der Pflanzenpaß wird ungültig, wenn Angaben darin ohne amtliche Genehmigung geändert oder gestrichen wurden.
(6) Das Etikett darf noch nicht verwendet worden sein und muß aus einem geeigneten Material bestehen. Das Etikett ist unter der Verantwortung des registrierten Betriebs an den Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen, ihrer Verpackung oder ihren Transportfahrzeugen so anzubringen, daß es nicht wiederverwendet werden kann.
(7) Als Begleitdokument darf jedes im Handelsverkehr üblicherweise verwendete Dokument dienen. Das Begleitdokument ist nicht erforderlich, wenn die vorgeschriebenen Angaben auf dem Etikett aufscheinen. Andere als die vorgeschriebenen Angaben, die für Etikettierungszwecke von Bedeutung sind, können ebenfalls im Begleitdokument angeführt werden, sind jedoch deutlich von den vorgeschriebenen Angaben zu trennen.
Pflanzenpaß für besondere Zwecke
§ 6. (1) Wurden bestimmte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände für eines oder mehrere Schutzgebiete zugelassen, so sind der oder die Codes dieser Schutzgebiete neben der Abkürzung „ZP'' („zona protecta'') des Pflanzenpasses einzutragen und anzugeben, daß der Pflanzenpaß für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände ausgestellt wurde, die für eines oder mehrere Schutzgebiete zugelassen sind.
(2) Soll für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände mit Ursprung in Drittländern ein Pflanzenpaß ausgestellt werden, so ist hiefür ein Pflanzenpaß gemäß § 5 Abs. 1 zu verwenden und darin der Name des Ursprungs- oder gegebenenfalls des Versandlandes einzutragen.
(3) Soll ein Pflanzenpaß durch einen anderen ersetzt werden (Austauschpaß), so ist der Pflanzenpaß gemäß § 5 Abs. 1 zu verwenden, wobei der Code des ursprünglich registrierten Erzeugers oder Einführers auf dem Pflanzenpaß neben der Abkürzung „RP'' („replacement passport'') einzutragen ist, die bedeutet, daß dieser Pflanzenpaß einen anderen ersetzt.
Pflanzenpaß für besondere Zwecke
§ 6. (1) Wurden bestimmte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände für eines oder mehrere Schutzgebiete zugelassen, so sind der oder die Codes dieser Schutzgebiete neben der Abkürzung „ZP” („zona protecta”) des Pflanzenpasses einzutragen und anzugeben, daß der Pflanzenpaß für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände ausgestellt wurde, die für eines oder mehrere Schutzgebiete zugelassen sind.
(2) Soll für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände mit Ursprung in Drittländern ein Pflanzenpaß ausgestellt werden, so ist hiefür ein Pflanzenpaß gemäß § 5 Abs. 1 zu verwenden und darin der Name des Ursprungs- oder gegebenenfalls des Versandlandes einzutragen.
(3) Soll ein Pflanzenpaß durch einen anderen ersetzt werden (Austauschpaß), so ist der Pflanzenpaß gemäß § 5 Abs. 1 zu verwenden, wobei der Code des ursprünglich registrierten Erzeugers oder Einführers auf dem Pflanzenpaß neben der Abkürzung „RP” („replacement passport”) einzutragen ist, die bedeutet, daß dieser Pflanzenpaß einen anderen ersetzt.
(4) Das Verbringen von Pflanzen gemäß § 3 Abs. 4 ist zur Umsetzung der Entscheidung 2002/757/EG, insbesondere zur Sicherung ihres Ursprungs, abweichend von § 17 des Pflanzenschutzgesetzes 1995 nur dann zulässig, wenn an ihnen, ihrer Verpackung oder dem Beförderungsmittel ein für das betreffende Gebiet gültiger Pflanzenpass befestigt ist.
(5) Das Verbringen von Pflanzen gemäß § 3 Abs. 5 ist zur Umsetzung der Entscheidung 2002/757/EG, insbesondere zur Sicherung ihres Ursprungs, abweichend von § 17 des Pflanzenschutzgesetzes 1995 nur dann zulässig, wenn an ihnen, ihrer Verpackung oder dem Beförderungsmittel ein für das betreffende Gebiet gültiger Pflanzenpass befestigt ist, der bescheinigt, dass die Pflanzen bei der Einfuhr in die Gemeinschaft auf Befall mit außereuropäischen Isolaten des Schadorganismus Phytophtora ramorum Werres, DeCock Man in ´t Veld sp. nov. unterzogen und dabei als frei von dem Schadorganismus befunden worden sind. Diesfalls ist beim Antrag auf Autorisierung gemäß § 18 des Pflanzenschutzgesetzes 1995 der diesbezügliche Befund vorzulegen, widrigenfalls der Antrag abzuweisen ist.
(6) Das Verbringen von Pflanzen gemäß § 2 Abs. 2 Z 3 mit Ursprung in der Gemeinschaft ist zur Umsetzung der Entscheidung 2002/757/EG, insbesondere zur Sicherung ihres Ursprungs, abweichend von § 17 des Pflanzenschutzgesetzes 1995 nur dann zulässig, wenn an ihnen, ihrer Verpackung oder dem Beförderungsmittel ein für das betreffende Gebiet gültiger Pflanzenpass befestigt ist und die in Z 3 des Anhangs der Entscheidung 2002/757/EG angeführten Voraussetzungen erfüllt sind.
Pflanzenpaß für besondere Zwecke
§ 6. (1) Wurden bestimmte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände für eines oder mehrere Schutzgebiete zugelassen, so sind der oder die Codes dieser Schutzgebiete neben der Abkürzung „ZP” („zona protecta”) des Pflanzenpasses einzutragen und anzugeben, daß der Pflanzenpaß für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände ausgestellt wurde, die für eines oder mehrere Schutzgebiete zugelassen sind.
(2) Soll für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände mit Ursprung in Drittländern ein Pflanzenpaß ausgestellt werden, so ist hiefür ein Pflanzenpaß gemäß § 5 Abs. 1 zu verwenden und darin der Name des Ursprungs- oder gegebenenfalls des Versandlandes einzutragen.
(3) Soll ein Pflanzenpaß durch einen anderen ersetzt werden (Austauschpaß), so ist der Pflanzenpaß gemäß § 5 Abs. 1 zu verwenden, wobei der Code des ursprünglich registrierten Erzeugers oder Einführers auf dem Pflanzenpaß neben der Abkürzung „RP” („replacement passport”) einzutragen ist, die bedeutet, daß dieser Pflanzenpaß einen anderen ersetzt.
(4) Das Verbringen von Pflanzen gemäß § 3 Abs. 4 ist zur Umsetzung der Entscheidung 2002/757/EG in der Fassung der Entscheidung 2004/426/EG, insbesondere zur Sicherung ihres Ursprungs, abweichend von § 17 des Pflanzenschutzgesetzes 1995 nur dann zulässig, wenn an ihnen, ihrer Verpackung oder dem Beförderungsmittel ein für das betreffende Gebiet gültiger Pflanzenpass befestigt ist.
(5) Das Verbringen von Pflanzen gemäß § 3 Abs. 5 ist zur Umsetzung der Entscheidung 2002/757/EG in der Fassung der Entscheidung 2004/426/EG, insbesondere zur Sicherung ihres Ursprungs, abweichend von § 17 des Pflanzenschutzgesetzes 1995 nur dann zulässig, wenn an ihnen, ihrer Verpackung oder dem Beförderungsmittel ein für das betreffende Gebiet gültiger Pflanzenpass befestigt ist, der bescheinigt, dass die Pflanzen bei der Einfuhr in die Gemeinschaft auf Befall mit außereuropäischen Isolaten des Schadorganismus Phytophtora ramorum Werres, DeCock Man in ´t Veld sp. nov. unterzogen und dabei als frei von dem Schadorganismus befunden worden sind. Diesfalls ist beim Antrag auf Autorisierung gemäß § 18 des Pflanzenschutzgesetzes 1995 der diesbezügliche Befund vorzulegen, widrigenfalls der Antrag abzuweisen ist.
(6) Das Verbringen von Pflanzen gemäß § 2 Abs. 2 Z 3 mit Ursprung in der Gemeinschaft ist zur Umsetzung der Entscheidung 2002/757/EG in der Fassung der Entscheidung 2004/426/EG, insbesondere zur Sicherung ihres Ursprungs, abweichend von § 17 des Pflanzenschutzgesetzes 1995 nur dann zulässig, wenn an ihnen, ihrer Verpackung oder dem Beförderungsmittel ein für das betreffende Gebiet gültiger Pflanzenpass befestigt ist und die in Z 3 des Anhangs der Entscheidung 2002/757/EG in der Fassung der Entscheidung 2004/426/EG angeführten Voraussetzungen erfüllt sind.
Pflanzenpaß für besondere Zwecke
§ 6. (1) Wurden bestimmte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände für eines oder mehrere Schutzgebiete zugelassen, so sind der oder die Codes dieser Schutzgebiete neben der Abkürzung „ZP” („zona protecta”) des Pflanzenpasses einzutragen und anzugeben, daß der Pflanzenpaß für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände ausgestellt wurde, die für eines oder mehrere Schutzgebiete zugelassen sind.
(2) Soll für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände mit Ursprung in Drittländern ein Pflanzenpaß ausgestellt werden, so ist hiefür ein Pflanzenpaß gemäß § 5 Abs. 1 zu verwenden und darin der Name des Ursprungs- oder gegebenenfalls des Versandlandes einzutragen.
(3) Soll ein Pflanzenpaß durch einen anderen ersetzt werden (Austauschpaß), so ist der Pflanzenpaß gemäß § 5 Abs. 1 zu verwenden, wobei der Code des ursprünglich registrierten Erzeugers oder Einführers auf dem Pflanzenpaß neben der Abkürzung „RP” („replacement passport”) einzutragen ist, die bedeutet, daß dieser Pflanzenpaß einen anderen ersetzt.
(4) Das Verbringen von Pflanzen gemäß § 3 Abs. 4 ist zur Umsetzung der Entscheidung 2002/757/EG in der Fassung der Entscheidung 2004/426/EG, insbesondere zur Sicherung ihres Ursprungs, abweichend von § 17 des Pflanzenschutzgesetzes 1995 nur dann zulässig, wenn an ihnen, ihrer Verpackung oder dem Beförderungsmittel ein für das betreffende Gebiet gültiger Pflanzenpass befestigt ist.
(5) Das Verbringen von Pflanzen gemäß § 3 Abs. 5 ist zur Umsetzung der Entscheidung 2002/757/EG in der Fassung der Entscheidung 2004/426/EG, insbesondere zur Sicherung ihres Ursprungs, abweichend von § 17 des Pflanzenschutzgesetzes 1995 nur dann zulässig, wenn an ihnen, ihrer Verpackung oder dem Beförderungsmittel ein für das betreffende Gebiet gültiger Pflanzenpass befestigt ist, der bescheinigt, dass die Pflanzen bei der Einfuhr in die Gemeinschaft auf Befall mit außereuropäischen Isolaten des Schadorganismus Phytophtora ramorum Werres, DeCock Man in ´t Veld sp. nov. unterzogen und dabei als frei von dem Schadorganismus befunden worden sind. Diesfalls ist beim Antrag auf Autorisierung gemäß § 18 des Pflanzenschutzgesetzes 1995 der diesbezügliche Befund vorzulegen, widrigenfalls der Antrag abzuweisen ist.
(6) Das Verbringen von Pflanzen gemäß § 2 Abs. 2 Z 3 mit Ursprung in der Gemeinschaft ist zur Umsetzung der Entscheidung 2002/757/EG in der Fassung der Entscheidung 2004/426/EG, insbesondere zur Sicherung ihres Ursprungs, abweichend von § 17 des Pflanzenschutzgesetzes 1995 nur dann zulässig, wenn an ihnen, ihrer Verpackung oder dem Beförderungsmittel ein für das betreffende Gebiet gültiger Pflanzenpass befestigt ist und die in Z 3 des Anhangs der Entscheidung 2002/757/EG in der Fassung der Entscheidung 2004/426/EG angeführten Voraussetzungen erfüllt sind.
(7) Das Verbringen von Saatgut von
Helianthus annuus L.,
Lycopersicon lycopersicum (L.) Karsten ex Farw.,
Phaseolus L.,
Medicago sativa L.,
Pflanzenpaß für besondere Zwecke
§ 6. (1) Wurden bestimmte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände für eines oder mehrere Schutzgebiete zugelassen, so sind der oder die Codes dieser Schutzgebiete neben der Abkürzung „ZP” („zona protecta”) des Pflanzenpasses einzutragen und anzugeben, daß der Pflanzenpaß für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände ausgestellt wurde, die für eines oder mehrere Schutzgebiete zugelassen sind.
(2) Soll für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände mit Ursprung in Drittländern ein Pflanzenpaß ausgestellt werden, so ist hiefür ein Pflanzenpaß gemäß § 5 Abs. 1 zu verwenden und darin der Name des Ursprungs- oder gegebenenfalls des Versandlandes einzutragen.
(3) Soll ein Pflanzenpaß durch einen anderen ersetzt werden (Austauschpaß), so ist der Pflanzenpaß gemäß § 5 Abs. 1 zu verwenden, wobei der Code des ursprünglich registrierten Erzeugers oder Einführers auf dem Pflanzenpaß neben der Abkürzung „RP” („replacement passport”) einzutragen ist, die bedeutet, daß dieser Pflanzenpaß einen anderen ersetzt.
(4) Das Verbringen von Pflanzen gemäß § 3 Abs. 4 ist zur Umsetzung der Entscheidung 2002/757/EG in der Fassung der Entscheidung 2004/426/EG, insbesondere zur Sicherung ihres Ursprungs, abweichend von § 17 des Pflanzenschutzgesetzes 1995 nur dann zulässig, wenn an ihnen, ihrer Verpackung oder dem Beförderungsmittel ein für das betreffende Gebiet gültiger Pflanzenpass befestigt ist.
(5) Das Verbringen von Pflanzen gemäß § 3 Abs. 5 ist zur Umsetzung der Entscheidung 2002/757/EG in der Fassung der Entscheidung 2004/426/EG, insbesondere zur Sicherung ihres Ursprungs, abweichend von § 17 des Pflanzenschutzgesetzes 1995 nur dann zulässig, wenn an ihnen, ihrer Verpackung oder dem Beförderungsmittel ein für das betreffende Gebiet gültiger Pflanzenpass befestigt ist, der bescheinigt, dass die Pflanzen bei der Einfuhr in die Gemeinschaft auf Befall mit außereuropäischen Isolaten des Schadorganismus Phytophtora ramorum Werres, DeCock Man in ´t Veld sp. nov. unterzogen und dabei als frei von dem Schadorganismus befunden worden sind. Diesfalls ist beim Antrag auf Autorisierung gemäß § 18 des Pflanzenschutzgesetzes 1995 der diesbezügliche Befund vorzulegen, widrigenfalls der Antrag abzuweisen ist.
(6) Das Verbringen von Pflanzen gemäß § 2 Abs. 2 Z 3 mit Ursprung in der Gemeinschaft ist zur Umsetzung der Entscheidung 2002/757/EG in der Fassung der Entscheidung 2004/426/EG, insbesondere zur Sicherung ihres Ursprungs, abweichend von § 17 des Pflanzenschutzgesetzes 1995 nur dann zulässig, wenn an ihnen, ihrer Verpackung oder dem Beförderungsmittel ein für das betreffende Gebiet gültiger Pflanzenpass befestigt ist und die in Z 3 des Anhangs der Entscheidung 2002/757/EG in der Fassung der Entscheidung 2004/426/EG angeführten Voraussetzungen erfüllt sind.
(7) Das Verbringen von Saatgut von
Helianthus annuus L.,
Lycopersicon lycopersicum (L.) Karsten ex Farw.,
Phaseolus L.,
Medicago sativa L.,
(8) Das Verbringen von Pflanzen gemäß § 3 Abs. 9 ist zur Umsetzung der Entscheidung 2006/464/EG, insbesondere zur Sicherung ihres Ursprungs, abweichend von § 17 des Pflanzenschutzgesetzes 1995 nur dann zulässig, wenn an ihnen, ihrer Verpackung oder dem Beförderungsmittel ein für das betreffende Gebiet gültiger Pflanzenpass befestigt ist, der bescheinigt, dass die Pflanzen
mit Ursprung im genannten Erzeugungsgebiet ununterbrochen oder seit ihrer Einfuhr in die Gemeinschaft an einem Erzeugungsort in einem Mitgliedstaat gestanden sind, in dem ein Auftreten von Dryocosmus kuriphilus Yasumatsu nicht bekannt ist oder
ununterbrochen oder seit ihrer Einfuhr in die Gemeinschaft an einem Erzeugungsort in einem Gebiet gestanden sind, das vom nationalen Pflanzenschutzdienst in einem Mitgliedstaat nach den einschlägigen internationalen Standards für phytosanitäre Maßnahmen als frei von Dryocosmus kuriphilus Yasumatsu anerkannt wurde.
Pflanzenpaß für besondere Zwecke
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