Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über Maßnahmen gegen das Verbringen von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (Pflanzenschutzverordnung)
§ 6. (1) Wurden bestimmte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände für eines oder mehrere Schutzgebiete zugelassen, so sind der oder die Codes dieser Schutzgebiete neben der Abkürzung „ZP” („zona protecta”) des Pflanzenpasses einzutragen und anzugeben, daß der Pflanzenpaß für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände ausgestellt wurde, die für eines oder mehrere Schutzgebiete zugelassen sind.
(2) Soll für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände mit Ursprung in Drittländern ein Pflanzenpaß ausgestellt werden, so ist hiefür ein Pflanzenpaß gemäß § 5 Abs. 1 zu verwenden und darin der Name des Ursprungs- oder gegebenenfalls des Versandlandes einzutragen.
(3) Soll ein Pflanzenpaß durch einen anderen ersetzt werden (Austauschpaß), so ist der Pflanzenpaß gemäß § 5 Abs. 1 zu verwenden, wobei der Code des ursprünglich registrierten Erzeugers oder Einführers auf dem Pflanzenpaß neben der Abkürzung „RP” („replacement passport”) einzutragen ist, die bedeutet, daß dieser Pflanzenpaß einen anderen ersetzt.
(4) Das Verbringen von Pflanzen gemäß § 3 Abs. 4 ist zur Umsetzung der Entscheidung 2002/757/EG in der Fassung der Entscheidung 2007/201/EG, insbesondere zur Sicherung ihres Ursprungs, abweichend von § 17 des Pflanzenschutzgesetzes 1995 nur dann zulässig, wenn an ihnen, ihrer Verpackung oder dem Beförderungsmittel ein für das betreffende Gebiet gültiger Pflanzenpass befestigt ist.
(5) Das Verbringen von Pflanzen gemäß § 3 Abs. 5 ist zur Umsetzung der Entscheidung 2002/757/EG in der Fassung der Entscheidung 2007/201/EG, insbesondere zur Sicherung ihres Ursprungs, abweichend von § 17 des Pflanzenschutzgesetzes 1995 nur dann zulässig, wenn an ihnen, ihrer Verpackung oder dem Beförderungsmittel ein für das betreffende Gebiet gültiger Pflanzenpass befestigt ist, der bescheinigt, dass die Pflanzen bei der Einfuhr in die Gemeinschaft auf Befall mit außereuropäischen Isolaten des Schadorganismus Phytophtora ramorum Werres, DeCock Man in ´t Veld sp. nov. unterzogen und dabei als frei von dem Schadorganismus befunden worden sind. Diesfalls ist beim Antrag auf Autorisierung gemäß § 18 des Pflanzenschutzgesetzes 1995 der diesbezügliche Befund vorzulegen, widrigenfalls der Antrag abzuweisen ist.
(6) Das Verbringen von Pflanzen gemäß § 2 Abs. 2 Z 3 mit Ursprung in der Gemeinschaft ist zur Umsetzung der Entscheidung 2002/757/EG in der Fassung der Entscheidung 2007/201/EG, insbesondere zur Sicherung ihres Ursprungs, abweichend von § 17 des Pflanzenschutzgesetzes 1995 nur dann zulässig, wenn an ihnen, ihrer Verpackung oder dem Beförderungsmittel ein für das betreffende Gebiet gültiger Pflanzenpass befestigt ist und die in Z 3 des Anhangs der Entscheidung 2002/757/EG in der Fassung der Entscheidung 2007/201/EG angeführten Voraussetzungen erfüllt sind.
(7) Das Verbringen von Saatgut von
Helianthus annuus L.,
Lycopersicon lycopersicum (L.) Karsten ex Farw.,
Phaseolus L.,
Medicago sativa L.,
(8) Das Verbringen von Pflanzen gemäß § 3 Abs. 9 ist zur Umsetzung der Entscheidung 2006/464/EG, insbesondere zur Sicherung ihres Ursprungs, abweichend von § 17 des Pflanzenschutzgesetzes 1995 nur dann zulässig, wenn an ihnen, ihrer Verpackung oder dem Beförderungsmittel ein für das betreffende Gebiet gültiger Pflanzenpass befestigt ist, der bescheinigt, dass die Pflanzen
mit Ursprung im genannten Erzeugungsgebiet ununterbrochen oder seit ihrer Einfuhr in die Gemeinschaft an einem Erzeugungsort in einem Mitgliedstaat gestanden sind, in dem ein Auftreten von Dryocosmus kuriphilus Yasumatsu nicht bekannt ist oder
ununterbrochen oder seit ihrer Einfuhr in die Gemeinschaft an einem Erzeugungsort in einem Gebiet gestanden sind, das vom nationalen Pflanzenschutzdienst in einem Mitgliedstaat nach den einschlägigen internationalen Standards für phytosanitäre Maßnahmen als frei von Dryocosmus kuriphilus Yasumatsu anerkannt wurde.
(9) Das Verbringen von Pflanzen gemäß § 2 Abs. 2 Z 5 ist zur Umsetzung der Entscheidung 2007/365/EG, insbesondere zur Sicherung ihres Ursprungs, abweichend von § 17 des Pflanzenschutzgesetzes 1995 nur dann zulässig, wenn an ihnen, ihrer Verpackung oder dem Beförderungsmittel ein für das betreffende Gebiet gültiger Pflanzenpass befestigt ist und die in Z 2 des Anhangs 1 der Entscheidung 2007/365/EG angeführten Voraussetzungen erfüllt sind.
(10) Das Verbringen von Pflanzen gemäß § 2 Abs. 2 Z 6 ist zur Umsetzung der Entscheidung 2007/410/EG, insbesondere zur Sicherung ihres Ursprungs, abweichend von § 17 des Pflanzenschutzgesetzes 1995 nur dann zulässig, wenn an ihnen, ihrer Verpackung oder dem Beförderungsmittel ein für das betreffende Gebiet gültiger Pflanzenpass befestigt ist und die in Z 2 des Anhangs der Entscheidung 2007/410/EG angeführten Voraussetzungen erfüllt sind.
(11) Das Verbringen von Pflanzen gemäß § 2 Abs. 2 Z 7 ist zur Umsetzung der Entscheidung 2007/433/EG, insbesondere zur Sicherung ihres Ursprungs, abweichend von § 17 des Pflanzenschutzgesetzes 1995 nur dann zulässig, wenn an ihnen, ihrer Verpackung oder dem Beförderungsmittel ein für das betreffende Gebiet gültiger Pflanzenpass befestigt ist und die in Z II des Anhangs 1 der Entscheidung 2007/433/EG angeführten Voraussetzungen erfüllt sind.
Pflanzenpaß für besondere Zwecke
§ 6. (1) Wurden bestimmte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände für eines oder mehrere Schutzgebiete zugelassen, so sind der oder die Codes dieser Schutzgebiete neben der Abkürzung „ZP” („zona protecta”) des Pflanzenpasses einzutragen und anzugeben, daß der Pflanzenpaß für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände ausgestellt wurde, die für eines oder mehrere Schutzgebiete zugelassen sind.
(2) Soll für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände mit Ursprung in Drittländern ein Pflanzenpaß ausgestellt werden, so ist hiefür ein Pflanzenpaß gemäß § 5 Abs. 1 zu verwenden und darin der Name des Ursprungs- oder gegebenenfalls des Versandlandes einzutragen.
(3) Soll ein Pflanzenpaß durch einen anderen ersetzt werden (Austauschpaß), so ist der Pflanzenpaß gemäß § 5 Abs. 1 zu verwenden, wobei der Code des ursprünglich registrierten Erzeugers oder Einführers auf dem Pflanzenpaß neben der Abkürzung „RP” („replacement passport”) einzutragen ist, die bedeutet, daß dieser Pflanzenpaß einen anderen ersetzt.
(4) Das Verbringen von Pflanzen gemäß § 3 Abs. 4 ist zur Umsetzung der Entscheidung 2002/757/EG in der Fassung der Entscheidung 2007/201/EG, insbesondere zur Sicherung ihres Ursprungs, abweichend von § 17 des Pflanzenschutzgesetzes 1995 nur dann zulässig, wenn an ihnen, ihrer Verpackung oder dem Beförderungsmittel ein für das betreffende Gebiet gültiger Pflanzenpass befestigt ist.
(5) Das Verbringen von Pflanzen gemäß § 3 Abs. 5 ist zur Umsetzung der Entscheidung 2002/757/EG in der Fassung der Entscheidung 2007/201/EG, insbesondere zur Sicherung ihres Ursprungs, abweichend von § 17 des Pflanzenschutzgesetzes 1995 nur dann zulässig, wenn an ihnen, ihrer Verpackung oder dem Beförderungsmittel ein für das betreffende Gebiet gültiger Pflanzenpass befestigt ist, der bescheinigt, dass die Pflanzen bei der Einfuhr in die Gemeinschaft auf Befall mit außereuropäischen Isolaten des Schadorganismus Phytophtora ramorum Werres, DeCock Man in ´t Veld sp. nov. unterzogen und dabei als frei von dem Schadorganismus befunden worden sind. Diesfalls ist beim Antrag auf Autorisierung gemäß § 18 des Pflanzenschutzgesetzes 1995 der diesbezügliche Befund vorzulegen, widrigenfalls der Antrag abzuweisen ist.
(6) Das Verbringen von Pflanzen gemäß § 2 Abs. 2 Z 3 mit Ursprung in der Gemeinschaft ist zur Umsetzung der Entscheidung 2002/757/EG in der Fassung der Entscheidung 2007/201/EG, insbesondere zur Sicherung ihres Ursprungs, abweichend von § 17 des Pflanzenschutzgesetzes 1995 nur dann zulässig, wenn an ihnen, ihrer Verpackung oder dem Beförderungsmittel ein für das betreffende Gebiet gültiger Pflanzenpass befestigt ist und die in Z 3 des Anhangs der Entscheidung 2002/757/EG in der Fassung der Entscheidung 2007/201/EG angeführten Voraussetzungen erfüllt sind.
(7) Das Verbringen von Saatgut von
Helianthus annuus L.,
Lycopersicon lycopersicum (L.) Karsten ex Farw.,
Phaseolus L.,
Medicago sativa L.,
(8) Das Verbringen von Pflanzen gemäß § 3 Abs. 9 ist zur Umsetzung der Entscheidung 2006/464/EG, insbesondere zur Sicherung ihres Ursprungs, abweichend von § 17 des Pflanzenschutzgesetzes 1995 nur dann zulässig, wenn an ihnen, ihrer Verpackung oder dem Beförderungsmittel ein für das betreffende Gebiet gültiger Pflanzenpass befestigt ist, der bescheinigt, dass die Pflanzen
mit Ursprung im genannten Erzeugungsgebiet ununterbrochen oder seit ihrer Einfuhr in die Gemeinschaft an einem Erzeugungsort in einem Mitgliedstaat gestanden sind, in dem ein Auftreten von Dryocosmus kuriphilus Yasumatsu nicht bekannt ist oder
ununterbrochen oder seit ihrer Einfuhr in die Gemeinschaft an einem Erzeugungsort in einem Gebiet gestanden sind, das vom nationalen Pflanzenschutzdienst in einem Mitgliedstaat nach den einschlägigen internationalen Standards für phytosanitäre Maßnahmen als frei von Dryocosmus kuriphilus Yasumatsu anerkannt wurde.
(9) Das Verbringen von Pflanzen gemäß § 2 Abs. 2 Z 5 ist zur Umsetzung der Entscheidung 2007/365/EG, insbesondere zur Sicherung ihres Ursprungs, abweichend von § 17 des Pflanzenschutzgesetzes 1995 nur dann zulässig, wenn an ihnen, ihrer Verpackung oder dem Beförderungsmittel ein für das betreffende Gebiet gültiger Pflanzenpass befestigt ist und die in Z 2 des Anhangs 1 der Entscheidung 2007/365/EG angeführten Voraussetzungen erfüllt sind.
(10) Das Verbringen von Pflanzen gemäß § 2 Abs. 2 Z 6 ist zur Umsetzung der Entscheidung 2007/410/EG, insbesondere zur Sicherung ihres Ursprungs, abweichend von § 17 des Pflanzenschutzgesetzes 1995 nur dann zulässig, wenn an ihnen, ihrer Verpackung oder dem Beförderungsmittel ein für das betreffende Gebiet gültiger Pflanzenpass befestigt ist und die in Z 2 des Anhangs der Entscheidung 2007/410/EG angeführten Voraussetzungen erfüllt sind.
(11) Das Verbringen von Pflanzen gemäß § 2 Abs. 2 Z 7 ist zur Umsetzung der Entscheidung 2007/433/EG, insbesondere zur Sicherung ihres Ursprungs, abweichend von § 17 des Pflanzenschutzgesetzes 1995 nur dann zulässig, wenn an ihnen, ihrer Verpackung oder dem Beförderungsmittel ein für das betreffende Gebiet gültiger Pflanzenpass befestigt ist und die in Z II des Anhangs 1 der Entscheidung 2007/433/EG angeführten Voraussetzungen erfüllt sind.
(12) Das Verbringen von Pflanzen gemäß § 2 Abs. 2 Z 8 mit Ursprung in Drittländern oder in abgegrenzten Gebieten gemäß Art. 5 der Entscheidung 2008/840/EG ist zur Umsetzung der Entscheidung 2008/840/EG, insbesondere zur Sicherung ihres Ursprungs, abweichend von § 17 des Pflanzenschutzgesetzes 1995 nur dann zulässig, wenn an ihnen, ihrer Verpackung oder dem Beförderungsmittel ein für das betreffende Gebiet gültiger Pflanzenpass befestigt ist und die in Abschnitt II Z 1 und 2 des Anhanges I der Entscheidung 2008/840/EG angeführten Voraussetzungen erfüllt sind.
Pflanzenpaß für besondere Zwecke
§ 6. (1) Wurden bestimmte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände für eines oder mehrere Schutzgebiete zugelassen, so sind der oder die Codes dieser Schutzgebiete neben der Abkürzung „ZP” („zona protecta”) des Pflanzenpasses einzutragen und anzugeben, daß der Pflanzenpaß für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände ausgestellt wurde, die für eines oder mehrere Schutzgebiete zugelassen sind.
(2) Soll für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände mit Ursprung in Drittländern ein Pflanzenpaß ausgestellt werden, so ist hiefür ein Pflanzenpaß gemäß § 5 Abs. 1 zu verwenden und darin der Name des Ursprungs- oder gegebenenfalls des Versandlandes einzutragen.
(3) Soll ein Pflanzenpaß durch einen anderen ersetzt werden (Austauschpaß), so ist der Pflanzenpaß gemäß § 5 Abs. 1 zu verwenden, wobei der Code des ursprünglich registrierten Erzeugers oder Einführers auf dem Pflanzenpaß neben der Abkürzung „RP” („replacement passport”) einzutragen ist, die bedeutet, daß dieser Pflanzenpaß einen anderen ersetzt.
(4) Das Verbringen von Pflanzen gemäß § 3 Abs. 4 ist zur Umsetzung der Entscheidung 2002/757/EG in der Fassung der Entscheidung 2007/201/EG, insbesondere zur Sicherung ihres Ursprungs, abweichend von § 17 des Pflanzenschutzgesetzes 1995 nur dann zulässig, wenn an ihnen, ihrer Verpackung oder dem Beförderungsmittel ein für das betreffende Gebiet gültiger Pflanzenpass befestigt ist.
(5) Das Verbringen von Pflanzen gemäß § 3 Abs. 5 ist zur Umsetzung der Entscheidung 2002/757/EG in der Fassung der Entscheidung 2007/201/EG, insbesondere zur Sicherung ihres Ursprungs, abweichend von § 17 des Pflanzenschutzgesetzes 1995 nur dann zulässig, wenn an ihnen, ihrer Verpackung oder dem Beförderungsmittel ein für das betreffende Gebiet gültiger Pflanzenpass befestigt ist, der bescheinigt, dass die Pflanzen bei der Einfuhr in die Gemeinschaft auf Befall mit außereuropäischen Isolaten des Schadorganismus Phytophtora ramorum Werres, DeCock Man in ´t Veld sp. nov. unterzogen und dabei als frei von dem Schadorganismus befunden worden sind. Diesfalls ist beim Antrag auf Autorisierung gemäß § 18 des Pflanzenschutzgesetzes 1995 der diesbezügliche Befund vorzulegen, widrigenfalls der Antrag abzuweisen ist.
(6) Das Verbringen von Pflanzen gemäß § 2 Abs. 2 Z 3 mit Ursprung in der Gemeinschaft ist zur Umsetzung der Entscheidung 2002/757/EG in der Fassung der Entscheidung 2007/201/EG, insbesondere zur Sicherung ihres Ursprungs, abweichend von § 17 des Pflanzenschutzgesetzes 1995 nur dann zulässig, wenn an ihnen, ihrer Verpackung oder dem Beförderungsmittel ein für das betreffende Gebiet gültiger Pflanzenpass befestigt ist und die in Z 3 des Anhangs der Entscheidung 2002/757/EG in der Fassung der Entscheidung 2007/201/EG angeführten Voraussetzungen erfüllt sind.
(7) Das Verbringen von Saatgut von
Helianthus annuus L.,
Lycopersicon lycopersicum (L.) Karsten ex Farw.,
Phaseolus L.,
Medicago sativa L.,
(8) Das Verbringen von Pflanzen gemäß § 3 Abs. 9 ist zur Umsetzung der Entscheidung 2006/464/EG, insbesondere zur Sicherung ihres Ursprungs, abweichend von § 17 des Pflanzenschutzgesetzes 1995 nur dann zulässig, wenn an ihnen, ihrer Verpackung oder dem Beförderungsmittel ein für das betreffende Gebiet gültiger Pflanzenpass befestigt ist, der bescheinigt, dass die Pflanzen
mit Ursprung im genannten Erzeugungsgebiet ununterbrochen oder seit ihrer Einfuhr in die Gemeinschaft an einem Erzeugungsort in einem Mitgliedstaat gestanden sind, in dem ein Auftreten von Dryocosmus kuriphilus Yasumatsu nicht bekannt ist oder
ununterbrochen oder seit ihrer Einfuhr in die Gemeinschaft an einem Erzeugungsort in einem Gebiet gestanden sind, das vom nationalen Pflanzenschutzdienst in einem Mitgliedstaat nach den einschlägigen internationalen Standards für phytosanitäre Maßnahmen als frei von Dryocosmus kuriphilus Yasumatsu anerkannt wurde.
(9) Das Verbringen von Pflanzen gemäß § 2 Abs. 2 Z 5 ist zur Umsetzung der Entscheidung 2007/365/EG, insbesondere zur Sicherung ihres Ursprungs, abweichend von § 17 des Pflanzenschutzgesetzes 1995 nur dann zulässig, wenn an ihnen, ihrer Verpackung oder dem Beförderungsmittel ein für das betreffende Gebiet gültiger Pflanzenpass befestigt ist und die in Z 2 des Anhangs 1 der Entscheidung 2007/365/EG angeführten Voraussetzungen erfüllt sind.
(10) Das Verbringen von Pflanzen gemäß § 2 Abs. 2 Z 6 ist zur Umsetzung der Entscheidung 2007/410/EG, insbesondere zur Sicherung ihres Ursprungs, abweichend von § 17 des Pflanzenschutzgesetzes 1995 nur dann zulässig, wenn an ihnen, ihrer Verpackung oder dem Beförderungsmittel ein für das betreffende Gebiet gültiger Pflanzenpass befestigt ist und die in Z 2 des Anhangs der Entscheidung 2007/410/EG angeführten Voraussetzungen erfüllt sind.
(11) Das Verbringen von Pflanzen gemäß § 2 Abs. 2 Z 7 ist zur Umsetzung der Entscheidung 2007/433/EG, insbesondere zur Sicherung ihres Ursprungs, abweichend von § 17 des Pflanzenschutzgesetzes 1995 nur dann zulässig, wenn an ihnen, ihrer Verpackung oder dem Beförderungsmittel ein für das betreffende Gebiet gültiger Pflanzenpass befestigt ist und die in Z II des Anhangs 1 der Entscheidung 2007/433/EG angeführten Voraussetzungen erfüllt sind.
(12) Das Verbringen von Pflanzen gemäß § 2 Abs. 2 Z 8 mit Ursprung in Drittländern oder in abgegrenzten Gebieten gemäß Art. 2 und 5 der Entscheidung 2008/840/EG ist zur Umsetzung der Entscheidung 2008/840/EG, insbesondere zur Sicherung ihres Ursprungs, abweichend von § 17 des Pflanzenschutzgesetzes 1995 nur dann zulässig, wenn an ihnen, ihrer Verpackung oder dem Beförderungsmittel ein für das betreffende Gebiet gültiger Pflanzenpass befestigt ist und die in Abschnitt II Z 1 und 2 des Anhanges I der Entscheidung 2008/840/EG angeführten Voraussetzungen erfüllt sind.
Pflanzenpaß für besondere Zwecke
§ 6. (1) Wurden bestimmte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände für eines oder mehrere Schutzgebiete zugelassen, so sind der oder die Codes dieser Schutzgebiete neben der Abkürzung „ZP” („zona protecta”) des Pflanzenpasses einzutragen und anzugeben, daß der Pflanzenpaß für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände ausgestellt wurde, die für eines oder mehrere Schutzgebiete zugelassen sind.
(2) Soll für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände mit Ursprung in Drittländern ein Pflanzenpaß ausgestellt werden, so ist hiefür ein Pflanzenpaß gemäß § 5 Abs. 1 zu verwenden und darin der Name des Ursprungs- oder gegebenenfalls des Versandlandes einzutragen.
(3) Soll ein Pflanzenpaß durch einen anderen ersetzt werden (Austauschpaß), so ist der Pflanzenpaß gemäß § 5 Abs. 1 zu verwenden, wobei der Code des ursprünglich registrierten Erzeugers oder Einführers auf dem Pflanzenpaß neben der Abkürzung „RP” („replacement passport”) einzutragen ist, die bedeutet, daß dieser Pflanzenpaß einen anderen ersetzt.
(4) Das Verbringen von Pflanzen gemäß § 3 Abs. 4 ist zur Umsetzung der Entscheidung 2002/757/EG in der Fassung der Entscheidung 2007/201/EG, insbesondere zur Sicherung ihres Ursprungs, abweichend von § 17 des Pflanzenschutzgesetzes 1995 nur dann zulässig, wenn an ihnen, ihrer Verpackung oder dem Beförderungsmittel ein für das betreffende Gebiet gültiger Pflanzenpass befestigt ist.
(5) Das Verbringen von Pflanzen gemäß § 3 Abs. 5 ist zur Umsetzung der Entscheidung 2002/757/EG in der Fassung der Entscheidung 2007/201/EG, insbesondere zur Sicherung ihres Ursprungs, abweichend von § 17 des Pflanzenschutzgesetzes 1995 nur dann zulässig, wenn an ihnen, ihrer Verpackung oder dem Beförderungsmittel ein für das betreffende Gebiet gültiger Pflanzenpass befestigt ist, der bescheinigt, dass die Pflanzen bei der Einfuhr in die Gemeinschaft auf Befall mit außereuropäischen Isolaten des Schadorganismus Phytophtora ramorum Werres, DeCock Man in ´t Veld sp. nov. unterzogen und dabei als frei von dem Schadorganismus befunden worden sind. Diesfalls ist beim Antrag auf Autorisierung gemäß § 18 des Pflanzenschutzgesetzes 1995 der diesbezügliche Befund vorzulegen, widrigenfalls der Antrag abzuweisen ist.
(6) Das Verbringen von Pflanzen gemäß § 2 Abs. 2 Z 3 mit Ursprung in der Gemeinschaft ist zur Umsetzung der Entscheidung 2002/757/EG in der Fassung der Entscheidung 2007/201/EG, insbesondere zur Sicherung ihres Ursprungs, abweichend von § 17 des Pflanzenschutzgesetzes 1995 nur dann zulässig, wenn an ihnen, ihrer Verpackung oder dem Beförderungsmittel ein für das betreffende Gebiet gültiger Pflanzenpass befestigt ist und die in Z 3 des Anhangs der Entscheidung 2002/757/EG in der Fassung der Entscheidung 2007/201/EG angeführten Voraussetzungen erfüllt sind.
(7) Das Verbringen von Saatgut von
Helianthus annuus L.,
Lycopersicon lycopersicum (L.) Karsten ex Farw.,
Phaseolus L.,
Medicago sativa L.,
(8) Das Verbringen von Pflanzen gemäß § 3 Abs. 9 ist zur Umsetzung der Entscheidung 2006/464/EG, insbesondere zur Sicherung ihres Ursprungs, abweichend von § 17 des Pflanzenschutzgesetzes 1995 nur dann zulässig, wenn an ihnen, ihrer Verpackung oder dem Beförderungsmittel ein für das betreffende Gebiet gültiger Pflanzenpass befestigt ist, der bescheinigt, dass die Pflanzen
mit Ursprung im genannten Erzeugungsgebiet ununterbrochen oder seit ihrer Einfuhr in die Gemeinschaft an einem Erzeugungsort in einem Mitgliedstaat gestanden sind, in dem ein Auftreten von Dryocosmus kuriphilus Yasumatsu nicht bekannt ist oder
ununterbrochen oder seit ihrer Einfuhr in die Gemeinschaft an einem Erzeugungsort in einem Gebiet gestanden sind, das vom nationalen Pflanzenschutzdienst in einem Mitgliedstaat nach den einschlägigen internationalen Standards für phytosanitäre Maßnahmen als frei von Dryocosmus kuriphilus Yasumatsu anerkannt wurde.
(9) Das Verbringen von Pflanzen gemäß § 2 Abs. 2 Z 5 ist zur Umsetzung der Entscheidung 2007/365/EG, insbesondere zur Sicherung ihres Ursprungs, abweichend von § 17 des Pflanzenschutzgesetzes 1995 nur dann zulässig, wenn an ihnen, ihrer Verpackung oder dem Beförderungsmittel ein für das betreffende Gebiet gültiger Pflanzenpass befestigt ist und die in Z 2 des Anhangs 1 der Entscheidung 2007/365/EG angeführten Voraussetzungen erfüllt sind.
(10) Das Verbringen von Pflanzen gemäß § 2 Abs. 2 Z 6 ist zur Umsetzung der Entscheidung 2007/410/EG, insbesondere zur Sicherung ihres Ursprungs, abweichend von § 17 des Pflanzenschutzgesetzes 1995 nur dann zulässig, wenn an ihnen, ihrer Verpackung oder dem Beförderungsmittel ein für das betreffende Gebiet gültiger Pflanzenpass befestigt ist und die in Z 2 des Anhangs der Entscheidung 2007/410/EG angeführten Voraussetzungen erfüllt sind.
(11) Das Verbringen von Pflanzen gemäß § 2 Abs. 2 Z 7 ist zur Umsetzung der Entscheidung 2007/433/EG, insbesondere zur Sicherung ihres Ursprungs, abweichend von § 17 des Pflanzenschutzgesetzes 1995 nur dann zulässig, wenn an ihnen, ihrer Verpackung oder dem Beförderungsmittel ein für das betreffende Gebiet gültiger Pflanzenpass befestigt ist und die in Z II des Anhangs 1 der Entscheidung 2007/433/EG angeführten Voraussetzungen erfüllt sind.
(12) Das Verbringen von Pflanzen gemäß § 2 Abs. 2 Z 8 mit Ursprung in Drittländern oder in abgegrenzten Gebieten gemäß Art. 2 und 5 der Entscheidung 2008/840/EG ist zur Umsetzung der Entscheidung 2008/840/EG, insbesondere zur Sicherung ihres Ursprungs, abweichend von § 17 des Pflanzenschutzgesetzes 1995 nur dann zulässig, wenn an ihnen, ihrer Verpackung oder dem Beförderungsmittel ein für das betreffende Gebiet gültiger Pflanzenpass befestigt ist und die in Abschnitt II Z 1 und 2 des Anhanges I der Entscheidung 2008/840/EG angeführten Voraussetzungen erfüllt sind.
Kennzeichnung von Verpackungsholz
§ 6a. (1) Die Kennzeichnung von Verpackungsholz hat dem Muster gemäß Anhang 6 zu entsprechen.
(2) Die Kennzeichnung hat Folgendes zu enthalten:
das seitens der FAO (Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen) geschützte Symbol (linke Abbildung im Anhang 6, Wortbildmarke mit dem Wortbestandteil "IPPC");
den zweistelligen ISO Ländercode (AT), gefolgt von einer zuordenbaren Nummer, die die zuständige Behörde dem Erzeuger oder Behandler des Verpackungsholzes, der verantwortlich dafür ist, dass geeignetes, richtig gekennzeichnetes Holz benutzt wird, gemäß § 35 des Pflanzenschutzgesetzes 1995 zuteilt (rechte Abbildung im Anhang 6, obere Zeile);
Abkürzung für die jeweils angewandte anerkannte Maßnahme (rechte Abbildung im Anhang 6, untere Zeile):
HT (Heat treatment) für Hitzebehandlung,
KD (Kiln-drying) für technische Trocknung,
CPI (Chemical pressure impregnation) für Chemische Druckimprägnierung,
MB (Methyl bromide) für Begasung mit Methylbromid oder
DB (Debarking) für Entrindung.
(3) Erzeuger oder Behandler können Kontrollnummern oder andere Informationen zur Identifizierung bestimmter Partien hinzufügen. Andere Informationen können enthalten sein, sofern sichergestellt ist, dass sie nicht verwirren, irreführen oder täuschen.
(4) Die Kennzeichnung
muss lesbar, dauerhaft und nicht übertragbar sein,
muss sichtbar angebracht werden, und zwar vorzugsweise an mindestens zwei gegenüberliegenden Seiten des zu kennzeichnenden Verpackungsholzes, und
darf nicht in den Farben rot oder orange ausgeführt werden.
(5) Bei der Anwendung der in Abs. 2 Z 3 angeführten Maßnahmen sind folgende Anforderungen einzuhalten:
HT: Hitzebehandlung ist jener Vorgang, bei der eine Ware erhitzt wird, bis sie für einen Mindestzeitraum eine Mindesttemperatur erreicht; es ist dabei sicherzustellen, dass durch die Anwendung eines spezifischen Zeit-Temperatur-Schemas eine Mindestkerntemperatur des Verpackungsholzes von 56 ºC für mindestens 30 Minuten erzielt wird;
KD: Technische Trocknung ist jener Vorgang, bei dem Holz in einer geschlossenen Kammer unter Hitzeeinwirkung oder Feuchtigkeitskontrolle getrocknet wird; es ist dabei sicherzustellen, dass das für Hitzebehandlung gemäß Z 1 geforderte Behandlungsergebnis erzielt wird;
CPI: Chemische Druckimprägnierung ist jener Vorgang, bei dem Holz mit einem chemischen Konservierungsmittel unter einem spezifischen Druck behandelt wird; dabei ist durch die Verwendung von Dampf, Heißwasser oder Trockenhitze sicherzustellen, dass das für Hitzebehandlung gemäß Z 1 geforderte Behandlungsergebnis erzielt wird;
MB: Begasung ist jener Vorgang, bei der eine Warenart mit einem chemischen Mittel, das sich vollständig oder hauptsächlich in gasförmigen Zustand befindet, behandelt wird; bei der Begasung mit Methylbromid in einem geschlossenen Raum ist folgender Mindeststandard einzuhalten:
Die Minimaltemperatur darf nicht unter 10 ºC liegen;
die Mindestbehandlungsdauer darf nicht unter 16 Stunden liegen;
es sind folgende Dosierungen einzuhalten:
```
```
Temperatur Dosierung Mindestkonzentration
(g/m3) (g/m3) nach:
```
```
0,5 h 2 h 4 h 16 h
```
```
21 °C oder mehr 48 36 24 17 14
```
```
16 °C oder mehr 56 42 28 20 17
```
```
11 °C oder mehr 64 48 32 22 19
```
```
DB: Entrindung ist jener Vorgang, bei dem Rinde von Rundholz entfernt wird, wobei das Holz nicht notwendigerweise vollständig rindenfrei wird; bei der Entrindung ist vom Holz Rinde außer dem Bastgewebe, eingewachsener Rinde um Astknoten herum und Rindentaschen zwischen Jahresringen zu entfernen.
Kennzeichnung von Verpackungsholz
(1) Die Kennzeichnung von Verpackungsholz hat einem der Muster gemäß Anhang 6 zu entsprechen.
(2) Die Kennzeichnung hat Folgendes zu enthalten:
das seitens der FAO (Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen) geschützte Symbol (jeweils linke Spalte der Abbildung im Anhang 6, Wortbildmarke mit dem Wortbestandteil „IPPC“);
den zweistelligen ISO Ländercode (AT), gefolgt von einer zuordenbaren Nummer, die die örtlich jeweils zuständige Behörde dem Erzeuger oder Behandler des Verpackungsholzes, der verantwortlich dafür ist, dass geeignetes, richtig gekennzeichnetes Holz benutzt wird, gemäß § 35 des Pflanzenschutzgesetzes 1995 zuteilt (jeweils rechte Spalte der Abbildung im Anhang 6, obere und mittlere Zeile); diese Nummer hat mit einem Buchstabencode für das jeweilige Bundesland zu beginnen, in der Folge die Ziffer 8 als Codierung des Pflanzenschutzbereiches Holz zu enthalten und mit einer den jeweiligen Betrieb identifizierenden Ziffernkombination zu enden;
Abkürzung für die jeweils angewandte anerkannte Maßnahme (jeweils rechte Spalte der Abbildung im Anhang 6, untere Zeile):
HT (Heat treatment) für Hitzebehandlung,
KD (Kiln-drying) für technische Trocknung,
CPI (Chemical pressure impregnation) für Chemische Druckimprägnierung,
MB (Methyl bromide) für Begasung mit Methylbromid oder
DB (Debarking) für Entrindung.
(3) Erzeuger oder Behandler können Kontrollnummern oder andere Informationen zur Identifizierung bestimmter Partien hinzufügen. Andere Informationen können enthalten sein, sofern sichergestellt ist, dass sie nicht verwirren, irreführen oder täuschen.
(4) Die Kennzeichnung
muss lesbar, dauerhaft und nicht übertragbar sein,
muss sichtbar angebracht werden, und zwar vorzugsweise an mindestens zwei gegenüberliegenden Seiten des zu kennzeichnenden Verpackungsholzes, und
darf nicht in den Farben rot oder orange ausgeführt werden.
(5) Bei der Anwendung der in Abs. 2 Z 3 angeführten Maßnahmen gelten folgende Begriffsbestimmungen und Anforderungen:
HT: Hitzebehandlung ist jener Vorgang, bei der eine Ware erhitzt wird, bis sie für einen Mindestzeitraum eine Mindesttemperatur erreicht; es ist dabei sicherzustellen, dass durch die Anwendung eines spezifischen Zeit- Temperatur-Schemas eine Mindestkerntemperatur des Verpackungsholzes von 56ºC für mindestens 30 Minuten erzielt wird;
KD: Technische Trocknung ist jener Vorgang, bei dem Holz in einer geschlossenen Kammer unter Hitzeeinwirkung oder Feuchtigkeitskontrolle getrocknet wird;
CPI: Chemische Druckimprägnierung ist jener Vorgang, bei dem Holz mit einem chemischen Konservierungsmittel unter einem spezifischen Druck unter Verwendung von Dampf, Heißwasser oder Trockenhitze behandelt wird;
MB: Begasung ist jener Vorgang, bei der eine Warenart mit einem chemischen Mittel, das sich vollständig oder hauptsächlich in gasförmigen Zustand befindet, behandelt wird; bei der Begasung mit Methylbromid in einem geschlossenen Raum ist folgender Mindeststandard einzuhalten:
Die Minimaltemperatur darf nicht unter 10ºC liegen;
Die Mindestbehandlungsdauer darf nicht unter 16 Stunden liegen;
Es sind folgende Dosierungen einzuhalten:
```
```
Temperatur Dosierung (g/m3) Mindestkonzentration (g/m3) nach:
```
```
0,5 h 2 h 4 h 16 h
```
```
21°C oder mehr 48 36 24 17 14
```
```
16°C oder mehr 56 42 28 20 17
```
```
11°C oder mehr 64 48 32 22 19
```
```
DB: Entrindung ist jener Vorgang, bei dem Rinde von Rundholz entfernt wird, wobei das Holz nicht notwendigerweise vollständig rindenfrei wird; bei der Entrindung ist vom Holz Rinde außer dem Bastgewebe, eingewachsener Rinde um Astknoten herum und Rindentaschen zwischen Jahresringen zu entfernen.
(6) Die Maßnahmen gemäß Abs. 5 Z 2 (KD) sowie gemäß Abs. 5 Z 3 (CPI) dürfen nur angewandt werden, wenn nach dem Stand der Wissenschaft und Technik sichergestellt werden kann, dass das für die Maßnahme gemäß Abs. 5 Z 1 (HT) geforderte Behandlungsergebnis erzielt wird. Für die Anwendung der Maßnahme gemäß Abs. 5 Z 5 (DB) als zusätzlicher Maßnahme sind die phytosanitären Bestimmungen des entspechenden Drittlandes oder gegebenenfalls der Transitländer maßgeblich.
Kennzeichnung von Verpackungsholz
(1) Die Kennzeichnung von Verpackungsholz hat einem der Muster gemäß Anhang 6 zu entsprechen.
(2) Die Kennzeichnung hat Folgendes zu enthalten:
das seitens der FAO (Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen) geschützte Symbol (jeweils linke Spalte der Abbildung im Anhang 6, Wortbildmarke mit dem Wortbestandteil „IPPC“);
den zweistelligen ISO Ländercode (AT), gefolgt von einer zuordenbaren Nummer, die die örtlich jeweils zuständige Behörde dem Erzeuger oder Behandler des Verpackungsholzes, der verantwortlich dafür ist, dass geeignetes, richtig gekennzeichnetes Holz benutzt wird, gemäß § 35 des Pflanzenschutzgesetzes 1995 zuteilt (jeweils rechte Spalte der Abbildung im Anhang 6, obere und mittlere Zeile); diese Nummer hat mit einem Buchstabencode für das jeweilige Bundesland zu beginnen, in der Folge die Ziffer 8 als Codierung des Pflanzenschutzbereiches Holz zu enthalten und mit einer den jeweiligen Betrieb identifizierenden Ziffernkombination zu enden;
Abkürzung für die jeweils angewandte anerkannte Maßnahme (jeweils rechte Spalte der Abbildung im Anhang 6, untere Zeile):
HT (Heat treatment) für Hitzebehandlung,
KD (Kiln-drying) für technische Trocknung,
CPI (Chemical pressure impregnation) für Chemische Druckimprägnierung,
MB (Methyl bromide) für Begasung mit Methylbromid oder
DB (Debarking) für Entrindung.
(3) Erzeuger oder Behandler können Kontrollnummern oder andere Informationen zur Identifizierung bestimmter Partien hinzufügen. Andere Informationen können enthalten sein, sofern sichergestellt ist, dass sie nicht verwirren, irreführen oder täuschen.
(4) Die Kennzeichnung
muss lesbar, dauerhaft und nicht übertragbar sein,
muss sichtbar angebracht werden, und zwar vorzugsweise an mindestens zwei gegenüberliegenden Seiten des zu kennzeichnenden Verpackungsholzes, und
darf nicht in den Farben rot oder orange ausgeführt werden.
(5) Bei der Anwendung der in Abs. 2 Z 3 angeführten Maßnahmen gelten folgende Begriffsbestimmungen und Anforderungen:
HT: Hitzebehandlung ist jener Vorgang, bei der eine Ware erhitzt wird, bis sie für einen Mindestzeitraum eine Mindesttemperatur erreicht; es ist dabei sicherzustellen, dass durch die Anwendung eines spezifischen Zeit- Temperatur-Schemas eine Mindestkerntemperatur des Verpackungsholzes von 56ºC für mindestens 30 Minuten erzielt wird;
KD: Technische Trocknung ist jener Vorgang, bei dem Holz in einer geschlossenen Kammer unter Hitzeeinwirkung oder Feuchtigkeitskontrolle getrocknet wird;
CPI: Chemische Druckimprägnierung ist jener Vorgang, bei dem Holz mit einem chemischen Konservierungsmittel unter einem spezifischen Druck unter Verwendung von Dampf, Heißwasser oder Trockenhitze behandelt wird;
MB: Begasung ist jener Vorgang, bei der eine Warenart mit einem chemischen Mittel, das sich vollständig oder hauptsächlich in gasförmigem Zustand befindet, behandelt wird;
Die Minimaltemperatur darf nicht unter 10ºC liegen;
Die Mindestbehandlungsdauer darf nicht unter 24 Stunden liegen;
Die Mindestkonzentration ist zumindest nach 2, 4 und 24 Stunden auf geeignete Weise zu überprüfen;
Es sind folgende Dosierungen einzuhalten:
```
```
Temperatur Dosierung Mindestkonzentration (g/m3) nach:
(g/m3) _____________________________________________
2 h 4 h 12 h 24 h
```
```
21°C oder 48 36 31 28 24
mehr
```
```
16°C oder 56 42 36 32 28
mehr
```
```
10°C oder 64 48 42 36 32
mehr
```
```
DB: Entrindung ist jener Vorgang, bei dem Rinde von Rundholz entfernt wird, wobei das Holz nicht notwendigerweise vollständig rindenfrei wird; bei der Entrindung ist vom Holz Rinde außer dem Bastgewebe, eingewachsener Rinde um Astknoten herum und Rindentaschen zwischen Jahresringen zu entfernen.
(6) Die Maßnahmen gemäß Abs. 5 Z 2 (KD) sowie gemäß Abs. 5 Z 3 (CPI) dürfen nur angewandt werden, wenn nach dem Stand der Wissenschaft und Technik sichergestellt werden kann, dass das für die Maßnahme gemäß Abs. 5 Z 1 (HT) geforderte Behandlungsergebnis erzielt wird. Für die Anwendung der Maßnahme gemäß Abs. 5 Z 5 (DB) als zusätzlicher Maßnahme sind die phytosanitären Bestimmungen des entspechenden Drittlandes oder gegebenenfalls der Transitländer maßgeblich.
Kennzeichnung von Verpackungsholz
§ 6a. (1) Die Kennzeichnung von Verpackungsholz hat einem der Muster gemäß Anhang 6 zu entsprechen, wobei jedoch nur entrindetes Holz verwendet werden darf. Entrindung ist jener Vorgang, bei dem Rinde von Rundholz entfernt wird, wobei das Holz nicht notwendigerweise vollständig rindenfrei wird; Es dürfen kleine Stücke von Rinde auf dem Holz verbleiben, wobei jedoch keines der Stücke größer als 3 cm in der Breite sein darf oder, falls eines der Stücke größer als 3 cm in der Breite ist, die Gesamtfläche jedoch kleiner als 50 Quadratzentimeter zu sein hat.
(2) Die Kennzeichnung hat Folgendes zu enthalten:
das seitens der FAO (Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen) geschützte Symbol (jeweils linke Spalte der Abbildung im Anhang 6, Wortbildmarke mit dem Wortbestandteil „IPPC“);
den zweistelligen ISO Ländercode (AT), gefolgt von einer zuordenbaren Nummer, die die örtlich jeweils zuständige Behörde dem Erzeuger oder Behandler des Verpackungsholzes, der verantwortlich dafür ist, dass geeignetes, richtig gekennzeichnetes Holz benutzt wird, gemäß § 35 des Pflanzenschutzgesetzes 1995 zuteilt (jeweils rechte Spalte der Abbildung im Anhang 6); diese Nummer ist vom ISO-Ländercode jedenfalls durch einen Bindestrich zu trennen und hat mit einem Buchstabencode für das jeweilige Bundesland zu beginnen, in der Folge die Ziffer 8 als Codierung des Pflanzenschutzbereiches Holz zu enthalten und mit einer den jeweiligen Betrieb identifizierenden Ziffernkombination zu enden;
Abkürzung für die jeweils angewandte anerkannte Maßnahme (jeweils rechte Spalte der Abbildung im Anhang 6):
HT (Heat treatment) für Hitzebehandlung,
KD (Kiln-drying) für technische Trocknung,
CPI (Chemical pressure impregnation) für Chemische Druckimprägnierung oder
MB (Methyl bromide) für Begasung mit Methylbromid.
(3) Innerhalb der Kennzeichnung dürfen keine anderen Informationen enthalten sein. Erzeuger oder Behandler können Kontrollnummern oder andere Informationen zur Identifizierung bestimmter Partien außerhalb der Kennzeichnung hinzufügen, sofern sichergestellt ist, dass sie nicht verwirren, irreführen oder täuschen. Die Kennzeichnung darf in keinem Falle von Hand vorgenommen werden.
(4) Die Kennzeichnung
hat rechteckig oder quadratisch zu sein,
muss für Inspektoren ohne Hilfsmittel sichtbar und lesbar sowie dauerhaft und nicht übertragbar angebracht sein,
muss an einer Stelle angebracht werden, die bei der Verwendung als Verpackungsholz sichtbar bleibt, und zwar vorzugsweise an mindestens zwei gegenüberliegenden Seiten des zu kennzeichnenden Verpackungsholzes, und
darf nicht in den Farben rot oder orange ausgeführt werden.
(5) Bei der Anwendung der in Abs. 2 Z 3 angeführten Maßnahmen gelten folgende Begriffsbestimmungen und Anforderungen:
HT: Hitzebehandlung ist jener Vorgang, bei der eine Ware erhitzt wird, bis sie für einen Mindestzeitraum eine Mindesttemperatur erreicht; es ist dabei sicherzustellen, dass durch die Anwendung eines spezifischen Zeit- Temperatur- Schemas eine Mindestkerntemperatur des Verpackungsholzes von 56ºC für mindestens 30 Minuten erzielt wird;
KD: Technische Trocknung ist jener Vorgang, bei dem Holz in einer geschlossenen Kammer unter Hitzeeinwirkung oder Feuchtigkeitskontrolle getrocknet wird;
CPI: Chemische Druckimprägnierung ist jener Vorgang, bei dem Holz mit einem chemischen Konservierungsmittel unter einem spezifischen Druck unter Verwendung von Dampf, Heißwasser oder Trockenhitze behandelt wird;
MB: Begasung ist jener Vorgang, bei der eine Warenart mit einem chemischen Mittel, das sich vollständig oder hauptsächlich in gasförmigen Zustand befindet, behandelt wird; das mit Methylbromid behandelte Holz darf nur verwendet werden, wenn bei der Behandlung die in Anhang 1 des Internationalen Standards für Phytosanitäre Maßnahmen Nr. 15 (FAO, Rom, 2009) vorgeschriebenen Behandlungsmethoden eingehalten worden sind.
(6) Die Maßnahmen gemäß Abs. 5 Z 2 (KD) sowie gemäß Abs. 5 Z 3 (CPI) dürfen nur angewandt werden, wenn nach dem Stand der Wissenschaft und Technik sichergestellt werden kann, dass das für die Maßnahme gemäß Abs. 5 Z 1 (HT) geforderte Behandlungsergebnis erzielt wird.
(7) Repariertes Verpackungsholz ist Verpackungsholz, das zu höchstens einem Drittel neue Bestandteile erhält. Dabei sind die neuen Bestandteile des Verpackungsholzes entsprechend der durchgeführten Behandlung einzeln zu kennzeichnen.
(8) Wiederhergestelltes Verpackungsholz ist Verpackungsholz, das zu mehr als einem Drittel neue Bestandteile erhält. Dabei sind alle bisherigen Kennzeichnungen durch Abschleifen oder Überstreichen mit deckender Farbe zu entfernen und ist das Verpackungsholz zur Gänze neu zu kennzeichnen.
(9) Bei der Kennzeichnung von Stauholz ist wie folgt vorzugehen:
Verpackungsholz, das zur Verwendung als Stauholz bestimmt ist, ist entlang seiner gesamten Länge in sehr kurzen Abständen zu kennzeichnen, um beim Zuschnitt das Vorhandensein der Kennzeichnung sicherzustellen, oder
Stauholz, das bereits nachweislich behandelt ist, ist von registrierten Erzeugern an gut sichtbarer Stelle nachträglich zu kennzeichnen.
Kennzeichnung von Verpackungsholz
§ 6a. (1) Die Kennzeichnung von Verpackungsholz hat einem der Muster gemäß Anhang 6 zu entsprechen, wobei jedoch nur entrindetes Holz verwendet werden darf. Entrindung ist jener Vorgang, bei dem Rinde von Rundholz entfernt wird, wobei das Holz nicht notwendigerweise vollständig rindenfrei wird; Es dürfen kleine Stücke von Rinde auf dem Holz verbleiben, wobei jedoch keines der Stücke größer als 3 cm in der Breite sein darf oder, falls eines der Stücke größer als 3 cm in der Breite ist, die Gesamtfläche jedoch kleiner als 50 Quadratzentimeter zu sein hat.
(2) Die Kennzeichnung hat Folgendes zu enthalten:
das seitens der FAO (Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen) geschützte Symbol (jeweils linke Spalte der Abbildung im Anhang 6, Wortbildmarke mit dem Wortbestandteil „IPPC“);
den zweistelligen ISO Ländercode (AT), gefolgt von einer zuordenbaren Nummer, die die örtlich jeweils zuständige Behörde dem Erzeuger oder Behandler des Verpackungsholzes, der verantwortlich dafür ist, dass geeignetes, richtig gekennzeichnetes Holz benutzt wird, gemäß § 35 des Pflanzenschutzgesetzes 1995 zuteilt (jeweils rechte Spalte der Abbildung im Anhang 6); diese Nummer ist vom ISO-Ländercode jedenfalls durch einen Bindestrich zu trennen und hat mit einem Buchstabencode für das jeweilige Bundesland zu beginnen, in der Folge die Ziffer 8 als Codierung des Pflanzenschutzbereiches Holz zu enthalten und mit einer den jeweiligen Betrieb identifizierenden Ziffernkombination zu enden;
Abkürzung für die jeweils angewandte anerkannte Maßnahme (jeweils rechte Spalte der Abbildung im Anhang 6):
HT (Heat treatment) für Hitzebehandlung,
KD (Kiln-drying) für technische Trocknung,
CPI (Chemical pressure impregnation) für Chemische Druckimprägnierung oder
MB (Methyl bromide) für Begasung mit Methylbromid.
(3) Innerhalb der Kennzeichnung dürfen keine anderen Informationen enthalten sein. Erzeuger oder Behandler können Kontrollnummern oder andere Informationen zur Identifizierung bestimmter Partien außerhalb der Kennzeichnung hinzufügen, sofern sichergestellt ist, dass sie nicht verwirren, irreführen oder täuschen. Die Kennzeichnung darf in keinem Falle von Hand vorgenommen werden.
(4) Die Kennzeichnung
hat rechteckig oder quadratisch zu sein,
muss für Inspektoren ohne Hilfsmittel sichtbar und lesbar sowie dauerhaft und nicht übertragbar angebracht sein,
muss an einer Stelle angebracht werden, die bei der Verwendung als Verpackungsholz sichtbar bleibt, und zwar vorzugsweise an mindestens zwei gegenüberliegenden Seiten des zu kennzeichnenden Verpackungsholzes, und
darf nicht in den Farben rot oder orange ausgeführt werden.
(5) Bei der Anwendung der in Abs. 2 Z 3 angeführten Maßnahmen gelten folgende Begriffsbestimmungen und Anforderungen:
HT: Hitzebehandlung ist jener Vorgang, bei der eine Ware erhitzt wird, bis sie für einen Mindestzeitraum eine Mindesttemperatur erreicht; es ist dabei sicherzustellen, dass durch die Anwendung eines spezifischen Zeit- Temperatur- Schemas eine Mindestkerntemperatur des Verpackungsholzes von 56ºC für mindestens 30 Minuten erzielt wird;
KD: Technische Trocknung ist jener Vorgang, bei dem Holz in einer geschlossenen Kammer unter Hitzeeinwirkung oder Feuchtigkeitskontrolle getrocknet wird;
CPI: Chemische Druckimprägnierung ist jener Vorgang, bei dem Holz mit einem chemischen Konservierungsmittel unter einem spezifischen Druck unter Verwendung von Dampf, Heißwasser oder Trockenhitze behandelt wird;
MB: Begasung ist jener Vorgang, bei der eine Warenart mit einem chemischen Mittel, das sich vollständig oder hauptsächlich in gasförmigen Zustand befindet, behandelt wird; das mit Methylbromid behandelte Holz darf nur verwendet werden, wenn bei der Behandlung die in Anhang 1 des Internationalen Standards für Phytosanitäre Maßnahmen Nr. 15 (FAO, Rom, 2009) vorgeschriebenen Behandlungsmethoden eingehalten worden sind.
(6) Die Maßnahmen gemäß Abs. 5 Z 2 (KD) sowie gemäß Abs. 5 Z 3 (CPI) dürfen nur angewandt werden, wenn nach dem Stand der Wissenschaft und Technik sichergestellt werden kann, dass das für die Maßnahme gemäß Abs. 5 Z 1 (HT) geforderte Behandlungsergebnis erzielt wird. Die Kennzeichnung HT ist diesbezüglich jedenfalls anzubringen.
(7) Repariertes Verpackungsholz ist Verpackungsholz, das zu höchstens einem Drittel neue Bestandteile erhält. Dabei sind die neuen Bestandteile des Verpackungsholzes entsprechend der durchgeführten Behandlung einzeln zu kennzeichnen.
(8) Wiederhergestelltes Verpackungsholz ist Verpackungsholz, das zu mehr als einem Drittel neue Bestandteile erhält. Dabei sind alle bisherigen Kennzeichnungen durch Abschleifen oder Überstreichen mit deckender Farbe zu entfernen und ist das Verpackungsholz zur Gänze neu zu kennzeichnen.
(9) Bei der Kennzeichnung von Stauholz ist wie folgt vorzugehen:
Verpackungsholz, das zur Verwendung als Stauholz bestimmt ist, ist entlang seiner gesamten Länge in sehr kurzen Abständen zu kennzeichnen, um beim Zuschnitt das Vorhandensein der Kennzeichnung sicherzustellen, oder
Stauholz, das bereits nachweislich behandelt ist, ist von registrierten Erzeugern an gut sichtbarer Stelle nachträglich zu kennzeichnen.
Kennzeichnung von Verpackungsholz
§ 6a. (1) Die Kennzeichnung von Verpackungsholz hat einem der Muster gemäß Anhang 6 zu entsprechen, wobei jedoch nur entrindetes Holz verwendet werden darf. Entrindung ist jener Vorgang, bei dem Rinde von Rundholz entfernt wird, wobei das Holz nicht notwendigerweise vollständig rindenfrei wird; Es dürfen kleine Stücke von Rinde auf dem Holz verbleiben, wobei jedoch keines der Stücke größer als 3 cm in der Breite sein darf oder, falls eines der Stücke größer als 3 cm in der Breite ist, die Gesamtfläche jedoch kleiner als 50 Quadratzentimeter zu sein hat.
(2) Die Kennzeichnung hat Folgendes zu enthalten:
das seitens der FAO (Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen) geschützte Symbol (jeweils linke Spalte der Abbildung im Anhang 6, Wortbildmarke mit dem Wortbestandteil „IPPC“);
den zweistelligen ISO Ländercode (AT), gefolgt von einer zuordenbaren Nummer, die die örtlich jeweils zuständige Behörde dem Erzeuger oder Behandler des Verpackungsholzes, der verantwortlich dafür ist, dass geeignetes, richtig gekennzeichnetes Holz benutzt wird, gemäß § 35 des Pflanzenschutzgesetzes 1995 zuteilt (jeweils rechte Spalte der Abbildung im Anhang 6); diese Nummer ist vom ISO-Ländercode jedenfalls durch einen Bindestrich zu trennen und hat mit einem Buchstabencode für das jeweilige Bundesland zu beginnen, in der Folge die Ziffer 8 als Codierung des Pflanzenschutzbereiches Holz zu enthalten und mit einer den jeweiligen Betrieb identifizierenden Ziffernkombination zu enden;
Abkürzung für die jeweils angewandte anerkannte Maßnahme (jeweils rechte Spalte der Abbildung im Anhang 6):
HT (Heat treatment) für Hitzebehandlung,
KD (Kiln-drying) für technische Trocknung,
CPI (Chemical pressure impregnation) für Chemische Druckimprägnierung oder
MB (Methyl bromide) für Begasung mit Methylbromid.
(3) Innerhalb der Kennzeichnung dürfen keine anderen Informationen enthalten sein. Erzeuger oder Behandler können Kontrollnummern oder andere Informationen zur Identifizierung bestimmter Partien außerhalb der Kennzeichnung hinzufügen, sofern sichergestellt ist, dass sie nicht verwirren, irreführen oder täuschen. Die Kennzeichnung darf in keinem Falle von Hand vorgenommen werden.
(4) Die Kennzeichnung
hat rechteckig oder quadratisch zu sein,
muss für Inspektoren ohne Hilfsmittel sichtbar und lesbar sowie dauerhaft und nicht übertragbar angebracht sein,
muss an einer Stelle angebracht werden, die bei der Verwendung als Verpackungsholz sichtbar bleibt, und zwar vorzugsweise an mindestens zwei gegenüberliegenden Seiten des zu kennzeichnenden Verpackungsholzes, und
darf nicht in den Farben rot oder orange ausgeführt werden.
(5) Bei der Anwendung der in Abs. 2 Z 3 angeführten Maßnahmen gelten folgende Begriffsbestimmungen und Anforderungen:
HT: Hitzebehandlung ist jener Vorgang, bei der eine Ware erhitzt wird, bis sie für einen Mindestzeitraum eine Mindesttemperatur erreicht; es ist dabei sicherzustellen, dass durch die Anwendung eines spezifischen Zeit- Temperatur- Schemas eine Mindestkerntemperatur des Verpackungsholzes von 56ºC für mindestens 30 Minuten erzielt wird;
KD: Technische Trocknung ist jener Vorgang, bei dem Holz in einer geschlossenen Kammer unter Hitzeeinwirkung oder Feuchtigkeitskontrolle getrocknet wird;
CPI: Chemische Druckimprägnierung ist jener Vorgang, bei dem Holz mit einem chemischen Konservierungsmittel unter einem spezifischen Druck unter Verwendung von Dampf, Heißwasser oder Trockenhitze behandelt wird;
MB: Begasung ist jener Vorgang, bei der eine Warenart mit einem chemischen Mittel, das sich vollständig oder hauptsächlich in gasförmigen Zustand befindet, behandelt wird; das mit Methylbromid behandelte Holz darf nur verwendet werden, wenn bei der Behandlung die in Anhang 1 des Internationalen Standards für Phytosanitäre Maßnahmen Nr. 15 (FAO, Rom, 2009) vorgeschriebenen Behandlungsmethoden eingehalten worden sind.
(6) Die Maßnahmen gemäß Abs. 5 Z 2 (KD) sowie gemäß Abs. 5 Z 3 (CPI) dürfen nur angewandt werden, wenn nach dem Stand der Wissenschaft und Technik sichergestellt werden kann, dass das für die Maßnahme gemäß Abs. 5 Z 1 (HT) geforderte Behandlungsergebnis erzielt wird. Die Kennzeichnung HT ist diesbezüglich jedenfalls anzubringen.
(7) Repariertes Verpackungsholz ist Verpackungsholz, das zu höchstens einem Drittel neue Bestandteile erhält. Dabei sind die neuen Bestandteile des Verpackungsholzes entsprechend der durchgeführten Behandlung einzeln zu kennzeichnen.
(8) Wiederhergestelltes Verpackungsholz ist Verpackungsholz, das zu mehr als einem Drittel neue Bestandteile erhält. Dabei sind alle bisherigen Kennzeichnungen durch Abschleifen oder Überstreichen mit deckender Farbe zu entfernen und ist das Verpackungsholz zur Gänze neu zu kennzeichnen.
(9) Bei der Kennzeichnung von Stauholz ist wie folgt vorzugehen:
Verpackungsholz, das zur Verwendung als Stauholz bestimmt ist, ist entlang seiner gesamten Länge in sehr kurzen Abständen zu kennzeichnen, um beim Zuschnitt das Vorhandensein der Kennzeichnung sicherzustellen, oder
Stauholz, das bereits nachweislich behandelt ist, ist von registrierten Erzeugern an gut sichtbarer Stelle nachträglich zu kennzeichnen.
Behandlungsbestätigung
§ 6b. Für die Bestätigung der Durchführung der Behandlung von Verpackungsholz gemäß § 35 des Pflanzenschutzgesetzes 1995 ist das Formblatt gemäß Anhang 7 zu verwenden.
Behandlungsbestätigung
§ 6b. Für die Bestätigung der Durchführung der Behandlung von Verpackungsholz gemäß § 35 des Pflanzenschutzgesetzes 1995 ist das Formblatt gemäß Anhang 7 zu verwenden.
Meldeformular
§ 6c. Für die Meldung des Empfangs von Verpackungsmaterial aus Holz mit Ursprung in Drittländern gemäß § 10 Abs. 3 des Pflanzenschutzgesetzes 1995 ist das Formblatt gemäß Anhang 9 zu verwenden. Das Formblatt ist den betroffenen Verkehrskreisen jedenfalls auch in elektronischer Form zugänglich zu machen.
Meldeformular
§ 6c. Für die Meldung des Empfangs von Verpackungsmaterial aus Holz mit Ursprung in Drittländern gemäß § 10 Abs. 3 des Pflanzenschutzgesetzes 1995 ist das Formblatt gemäß Anhang 9 zu verwenden. Das Formblatt ist den betroffenen Verkehrskreisen jedenfalls auch in elektronischer Form zugänglich zu machen.
Abschnitt
Schutzgebiete
Anerkennung
§ 7. Für die Anerkennung eines Gebiets als Schutzgebiet im Sinne der Richtlinie 77/93/EWG sind folgende Bedingungen zu erfüllen:
es sind amtliche Maßnahmen durchzuführen, um zu bestätigen, daß keiner der in den Anhängen des Pflanzenschutzgesetzes 1995 angeführten Schadorganismen in dem Gebiet endemisch oder angesiedelt ist, das für diese Organismen als Schutzgebiet anerkannt werden soll;
die Maßnahmen gemäß Z 1 sind vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zu überwachen, der sich hiezu der amtlichen Stellen gemäß § 3 Abs. 1 des Pflanzenschutzgesetzes zu bedienen hat.
Abschnitt
Schutzgebiete
Anerkennung
§ 7. (1) Für die Anerkennung eines Gebiets als Schutzgebiet im Sinne der Richtlinie 77/93/EWG sind folgende Bedingungen zu erfüllen:
es sind amtliche Maßnahmen durchzuführen, um zu bestätigen, daß keiner der in den Anhängen des Pflanzenschutzgesetzes 1995 angeführten Schadorganismen in dem Gebiet endemisch oder angesiedelt ist, das für diese Organismen als Schutzgebiet anerkannt werden soll;
die Maßnahmen gemäß Z 1 sind vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zu überwachen, der sich hiezu der amtlichen Stellen gemäß § 3 Abs. 1 des Pflanzenschutzgesetzes zu bedienen hat.
(2) Das Verzeichnis der anerkannten pflanzengesundheitlich besonders gefährdeten Schutzgebiete innerhalb der Gemeinschaft ist in Anhang 3 angeführt.
Abschnitt
Schutzgebiete
Anerkennung
§ 7. (1) Für die Anerkennung eines Gebiets als Schutzgebiet im Sinne der Richtlinie 77/93/EWG sind folgende Bedingungen zu erfüllen:
es sind amtliche Maßnahmen durchzuführen, um zu bestätigen, daß keiner der in den Anhängen des Pflanzenschutzgesetzes 1995 angeführten Schadorganismen in dem Gebiet endemisch oder angesiedelt ist, das für diese Organismen als Schutzgebiet anerkannt werden soll;
die Maßnahmen gemäß Z 1 sind vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zu überwachen, der sich hiezu der amtlichen Stellen gemäß § 3 Abs. 1 des Pflanzenschutzgesetzes zu bedienen hat.
(2) Das Verzeichnis der anerkannten pflanzengesundheitlich besonders gefährdeten Schutzgebiete innerhalb der Gemeinschaft ist in einer Verordnung der Europäischen Gemeinschaft festgelegt.
Abschnitt
Schutzgebiete
Anerkennung
§ 7. (1) Für die Anerkennung eines Gebiets als Schutzgebiet im Sinne der Richtlinie 77/93/EWG sind folgende Bedingungen zu erfüllen:
es sind amtliche Maßnahmen durchzuführen, um zu bestätigen, daß keiner der in den Anhängen des Pflanzenschutzgesetzes 1995 angeführten Schadorganismen in dem Gebiet endemisch oder angesiedelt ist, das für diese Organismen als Schutzgebiet anerkannt werden soll;
die Maßnahmen gemäß Z 1 sind vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zu überwachen, der sich hiezu der amtlichen Stellen gemäß § 3 Abs. 1 des Pflanzenschutzgesetzes zu bedienen hat.
(2) Das Verzeichnis der anerkannten pflanzengesundheitlich besonders gefährdeten Schutzgebiete innerhalb der Gemeinschaft ist in einer Verordnung der Europäischen Gemeinschaft festgelegt.
Untersuchungen
§ 8. (1) Die in § 7 Z 1 angeführten Maßnahmen haben zu beinhalten:
eine Untersuchung über die Biologie des oder der betreffenden Schadorganismen sowie über die agronomischen Gegebenheiten und die Umwelt in dem entsprechenden Gebiet, wobei geeignete Analysemethoden einschließlich der Untersuchung des Nährsubstrats, der Beschau von Kulturen und gegebenenfalls Labortests durchzuführen sind;
regelmäßige und systematische Untersuchungen über das Auftreten von Schadorganismen, für die die Anerkennung eines Gebiets als Schutzgebiet (vorgesehen oder) erfolgt ist; dies hat zu einer geeigneten Zeit, mindestens aber einmal jährlich zu geschehen;
ein System zur Aufzeichnung der Untersuchungsergebnisse.
(2) Die Aufzeichnungen über Untersuchungsverfahren, die Durchführung und die Ergebnisse der Untersuchungen sind den Sachverständigen gemäß § 41 des Pflanzenschutzgesetzes 1995 zugänglich zu machen.
(3) Die Untersuchungsverfahren und die Durchführung der Untersuchungen sind der Kommission gemäß § 39 des Pflanzenschutzgesetzes 1995 mitzuteilen.
(4) Bei der Durchführung der Untersuchungen gemäß Abs. 1 sind bei tierischen Schadorganismen, die normalerweise im Freiland angebaute forstwirtschaftliche Kulturen oder Pflanzenerzeugnisse befallen, außer für Nematoden, die Leitlinien gemäß § 9 zu berücksichtigen.
Untersuchungen
§ 8. (1) Die in § 7 Z 1 angeführten Maßnahmen haben zu beinhalten:
eine Untersuchung über die Biologie des oder der betreffenden Schadorganismen sowie über die agronomischen Gegebenheiten und die Umwelt in dem entsprechenden Gebiet, wobei geeignete Analysemethoden einschließlich der Untersuchung des Nährsubstrats, der Beschau von Kulturen und gegebenenfalls Labortests durchzuführen sind;
regelmäßige und systematische Untersuchungen über das Auftreten von Schadorganismen, für die die Anerkennung eines Gebiets als Schutzgebiet (vorgesehen oder) erfolgt ist; dies hat zu einer geeigneten Zeit, mindestens aber einmal jährlich zu geschehen;
ein System zur Aufzeichnung der Untersuchungsergebnisse.
(2) Die Aufzeichnungen über Untersuchungsverfahren, die Durchführung und die Ergebnisse der Untersuchungen sind den Sachverständigen gemäß § 41 des Pflanzenschutzgesetzes 1995 zugänglich zu machen.
(3) Die Untersuchungsverfahren und die Durchführung der Untersuchungen sind der Kommission gemäß § 39 des Pflanzenschutzgesetzes 1995 mitzuteilen.
(4) Bei der Durchführung der Untersuchungen gemäß Abs. 1 sind bei tierischen Schadorganismen, die normalerweise im Freiland angebaute forstwirtschaftliche Kulturen oder Pflanzenerzeugnisse befallen, außer für Nematoden, die Leitlinien gemäß § 9 zu berücksichtigen.
Leitlinien für Untersuchungen
§ 9. (1) Die Untersuchung gemäß § 8 Abs. 4 ist im betreffenden Gebiet durchzuführen.
(2) Das Untersuchungsverfahren hat auf der Aufzeichnung von Probeflächendaten zu beruhen und zu umfassen:
die Einrichtung eines systematisch angelegten Netzes von Beobachtungspunkten, welches das gesamte Untersuchungsgebiet abdeckt;
für jeden Beobachtungspunkt die Aufzeichnung der Nummer und der genauen Längen- und Breitengrade, Angaben zur Topographie und gegebenenfalls eine Geländebeschreibung.
(3) Für die Beurteilung eines Beobachtungspunktes sind folgende Kriterien ausschlaggebend:
das Gebiet um den Beobachtungspunkt muß ausreichend groß sein, um eine Auswahl dieses Punktes zu ermöglichen;
im allgemeinen muß der Beobachtungspunkt in diesem Gebiet liegen, um eine angemessene Untersuchung und Beurteilung zu ermöglichen;
in Ausnahmefällen können gegebenenfalls andere Beobachtungspunkte ausgewählt werden, beispielsweise Stellen, an denen die Gefahr der Einschleppung von Schadorganismen in das betreffende Gebiet besonders groß ist.
(4) Gegebenenfalls sind meteorologische Daten, insbesondere Niederschlags- und Temperaturwerte, sowie bodenbedingte Daten aufzuzeichnen. Diese Daten sind vorzugsweise am Beobachtungspunkt zu sammeln. Sie können aber auch bei einer nahegelegenen Beobachtungsstation erlangt werden, die diese Variablen regelmäßig mißt. Besondere Vorkommnisse (Trockenheit, starker Regen usw.) sind ebenfalls zu vermerken.
(5) Die Untersuchung an den Beobachtungspunkten hat mindestens
eine repräsentative Anzahl von Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen,
eine oder mehrere von dem (den) Schadorganismus(en) hauptsächlich befallene Wirtspflanzen oder Wirtspflanzenerzeugnisse sowie gegebenenfalls auch andere Wirte und
eine Beschau zu einem Zeitpunkt, an dem der Befall am stärksten sein dürfte, um festzustellen, ob Symptome oder Anzeichen für einen Befall durch den oder die betreffenden Schadorganismen vorhanden sind,
(6) Gegebenenfalls sind an den Beobachtungspunkten Fallen aufzustellen, die die betreffenden Schadorganismen anlocken; Art und Anzahl der Fallen sowie die Fangmethoden haben sich nach der Schädlingsbiologie zu richten.
(7) Gegebenenfalls können zusätzliche Maßnahmen getroffen werden, um die in § 7 angeführten Bedingungen zu erfüllen.
Leitlinien für Untersuchungen
§ 9. (1) Die Untersuchung gemäß § 8 Abs. 4 ist im betreffenden Gebiet durchzuführen.
(2) Das Untersuchungsverfahren hat auf der Aufzeichnung von Probeflächendaten zu beruhen und zu umfassen:
die Einrichtung eines systematisch angelegten Netzes von Beobachtungspunkten, welches das gesamte Untersuchungsgebiet abdeckt;
für jeden Beobachtungspunkt die Aufzeichnung der Nummer und der genauen Längen- und Breitengrade, Angaben zur Topographie und gegebenenfalls eine Geländebeschreibung.
(3) Für die Beurteilung eines Beobachtungspunktes sind folgende Kriterien ausschlaggebend:
das Gebiet um den Beobachtungspunkt muß ausreichend groß sein, um eine Auswahl dieses Punktes zu ermöglichen;
im allgemeinen muß der Beobachtungspunkt in diesem Gebiet liegen, um eine angemessene Untersuchung und Beurteilung zu ermöglichen;
in Ausnahmefällen können gegebenenfalls andere Beobachtungspunkte ausgewählt werden, beispielsweise Stellen, an denen die Gefahr der Einschleppung von Schadorganismen in das betreffende Gebiet besonders groß ist.
(4) Gegebenenfalls sind meteorologische Daten, insbesondere Niederschlags- und Temperaturwerte, sowie bodenbedingte Daten aufzuzeichnen. Diese Daten sind vorzugsweise am Beobachtungspunkt zu sammeln. Sie können aber auch bei einer nahegelegenen Beobachtungsstation erlangt werden, die diese Variablen regelmäßig mißt. Besondere Vorkommnisse (Trockenheit, starker Regen usw.) sind ebenfalls zu vermerken.
(5) Die Untersuchung an den Beobachtungspunkten hat mindestens
eine repräsentative Anzahl von Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen,
eine oder mehrere von dem (den) Schadorganismus(en) hauptsächlich befallene Wirtspflanzen oder Wirtspflanzenerzeugnisse sowie gegebenenfalls auch andere Wirte und
eine Beschau zu einem Zeitpunkt, an dem der Befall am stärksten sein dürfte, um festzustellen, ob Symptome oder Anzeichen für einen Befall durch den oder die betreffenden Schadorganismen vorhanden sind,
(6) Gegebenenfalls sind an den Beobachtungspunkten Fallen aufzustellen, die die betreffenden Schadorganismen anlocken; Art und Anzahl der Fallen sowie die Fangmethoden haben sich nach der Schädlingsbiologie zu richten.
(7) Gegebenenfalls können zusätzliche Maßnahmen getroffen werden, um die in § 7 angeführten Bedingungen zu erfüllen.
Abschnitt
Ausnahmen
Erzeugnisse grenznaher Gebiete
§ 10. Die Bestimmungen des Pflanzenschutzgesetzes 1995 über die Einfuhr aus Drittländern gelten nicht für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände, die im Sinne der zollrechtlichen Vorschriften in einem Drittland in unmittelbarer Nähe des Zollgebiets der Gemeinschaft erwirtschaftet und abgabenfrei in das Bundesgebiet verbracht werden.
Abschnitt
Ausnahmen
Erzeugnisse grenznaher Gebiete
§ 10. Die Bestimmungen des Pflanzenschutzgesetzes 1995 über die Einfuhr aus Drittländern gelten nicht für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände, die im Sinne der zollrechtlichen Vorschriften in einem Drittland in unmittelbarer Nähe des Zollgebiets der Gemeinschaft erwirtschaftet und abgabenfrei in das Bundesgebiet verbracht werden. Die Ausnahme gilt nicht für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Erzeugnisse gemäß Anhang III des Pflanzenschutzgesetzes 1995.
Abschnitt
Ausnahmen
Erzeugnisse grenznaher Gebiete
§ 10. Die Bestimmungen des Pflanzenschutzgesetzes 1995 über die Einfuhr aus Drittländern gelten nicht für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände, die im Sinne der zollrechtlichen Vorschriften in einem Drittland in unmittelbarer Nähe des Zollgebiets der Gemeinschaft erwirtschaftet und abgabenfrei in das Bundesgebiet verbracht werden. Die Ausnahme gilt nicht für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Erzeugnisse gemäß Anhang III des Pflanzenschutzgesetzes 1995.
Kleinmengen
§ 11. (1) Die Bestimmungen des Pflanzenschutzgesetzes 1995 - ausgenommen jene über das Verbringen der in Anhang V Teil B Abschnitt II angeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände in die jeweiligen Schutzgebiete und § 9 des Pflanzenschutzgesetzes 1995 - gelten nicht für kleine Mengen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen gemäß Abs. 2, wenn sie dem Gebrauch des Besitzers oder Empfängers zu nicht erwerbsmäßigen Zwecken dienen oder zum Verbrauch während der Beförderung bestimmt sind.
(2) Kleine Mengen gemäß Abs. 1 sind:
im internationalen Reiseverkehr mitgeführte, zur Verpflegung der Reisenden und des mitfahrenden (mitfliegenden) Personals notwendige Lebensmittel sowie Schnittblumen, wenn sie dem persönlichen Bedarf und nicht erwerbsmäßigen Zwecken dienen (1 Strauß je Person);
Waren mit Ursprung in europäischen Ländern und den Ländern des Mittelmeerraumes:
im Reiseverkehr:
- Obst bis zu 15 kg je Person zum Verbrauch während der Reise oder im eigenen Haushalt und
- abgepackte Erde und abgepacktes Kultursubstrat bis zu 80 Litern je Person zum Verbrauch im eigenen Haushalt;
die nachfolgend genannten Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, wenn sie dem Gebrauch des Besitzers oder Empfängers zu nicht erwerbsmäßigen Zwecken dienen, jedoch höchstens die angeführte Anzahl:
- Zimmerpflanzen und Kübelpflanzen ............ 3 Stück
- Balkonpflanzen und Gartenstauden ............ 10 Stück
- Gemüsejungpflanzen .......................... 20 Stück
- Bäume und Sträucher ......................... 3 Stück
- Blumenzwiebeln und Blumenknollen ............ 1 kg
- Christbäume (abgeschnitten) ................. 1 Stück
- Reisig ...................................... 1 Handstrauß
- Reisigkränze ................................ 1 Stück
Kleinmengen
§ 11. (1) Die Bestimmungen des Pflanzenschutzgesetzes 1995 - ausgenommen jene über das Verbringen der in Anhang V Teil B Abschnitt II angeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände in die jeweiligen Schutzgebiete und § 9 des Pflanzenschutzgesetzes 1995 - gelten nicht für kleine Mengen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen gemäß Abs. 2, wenn sie dem Gebrauch des Besitzers oder Empfängers zu nicht erwerbsmäßigen Zwecken dienen oder zum Verbrauch während der Beförderung bestimmt sind.
(2) Kleine Mengen gemäß Abs. 1 sind:
im internationalen Reiseverkehr mitgeführte, zur Verpflegung der Reisenden und des mitfahrenden (mitfliegenden) Personals notwendige Lebensmittel sowie Schnittblumen, wenn sie dem persönlichen Bedarf und nicht erwerbsmäßigen Zwecken dienen (1 Strauß je Person);
Waren mit Ursprung in europäischen Ländern und den Ländern des Mittelmeerraumes:
im Reiseverkehr:
- Obst bis zu 15 kg je Person sowie Kartoffeln - ausgenommen Pflanzkartoffeln - bis zu 10 kg je Person zum Verbrauch während der Reise oder im eigenen Haushalt und
- abgepackte Erde und abgepacktes Kultursubstrat bis zu 80 Litern je Person zum Verbrauch im eigenen Haushalt;
die nachfolgend genannten Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, wenn sie dem Gebrauch des Besitzers oder Empfängers zu nicht erwerbsmäßigen Zwecken dienen, jedoch höchstens die angeführte Anzahl:
- Zimmerpflanzen und Kübelpflanzen ............ 3 Stück
- Balkonpflanzen und Gartenstauden ............ 10 Stück
- Gemüsejungpflanzen .......................... 20 Stück
- Bäume und Sträucher ......................... 3 Stück
- Blumenzwiebeln und Blumenknollen ............ 1 kg
- Christbäume (abgeschnitten) ................. 1 Stück
- Reisig ...................................... 1 Handstrauß
- Reisigkränze ................................ 1 Stück
Kleinmengen
§ 11. (1) Die Bestimmungen des Pflanzenschutzgesetzes 1995 - ausgenommen jene über das Verbringen der in Anhang V Teil B Abschnitt II angeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände in die jeweiligen Schutzgebiete und § 9 des Pflanzenschutzgesetzes 1995 - gelten nicht für kleine Mengen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen gemäß Abs. 2, wenn sie dem Gebrauch des Besitzers oder Empfängers zu nicht erwerbsmäßigen Zwecken dienen oder zum Verbrauch während der Beförderung bestimmt sind.
(2) Kleine Mengen gemäß Abs. 1 sind:
im internationalen Reiseverkehr mitgeführte, zur Verpflegung der Reisenden und des mitfahrenden (mitfliegenden) Personals notwendige Lebensmittel sowie folgende Pflanzenerzeugnisse, wenn sie dem persönlichen Bedarf und nicht erwerbsmäßigen Zwecken dienen:
- Schnittblumen 1 Strauß
- Obst 10 kg
Waren mit Ursprung in europäischen Ländern und den Ländern des Mittelmeerraumes:
im Reiseverkehr:
- Obst bis zu 15 kg je Person sowie Kartoffeln - ausgenommen Pflanzkartoffeln - bis zu 10 kg je Person zum Verbrauch während der Reise oder im eigenen Haushalt und
- abgepackte Erde und abgepacktes Kultursubstrat bis zu 80 Litern je Person zum Verbrauch im eigenen Haushalt;
die nachfolgend genannten Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, wenn sie dem Gebrauch des Besitzers oder Empfängers zu nicht erwerbsmäßigen Zwecken dienen, jedoch höchstens die angeführte Anzahl:
- Zimmerpflanzen und Kübelpflanzen ............ 3 Stück
- Balkonpflanzen und Gartenstauden ............ 10 Stück
- Gemüsejungpflanzen .......................... 20 Stück
- Bäume und Sträucher ......................... 3 Stück
- Blumenzwiebeln und Blumenknollen ............ 1 kg
- Christbäume (abgeschnitten) ................. 1 Stück
- Reisig ...................................... 1 Handstrauß
- Reisigkränze ................................ 1 Stück
Kleinmengen
§ 11. (1) Die Bestimmungen des Pflanzenschutzgesetzes 1995 - ausgenommen jene über das Verbringen der in Anhang V Teil B Abschnitt II angeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände in die jeweiligen Schutzgebiete und § 9 des Pflanzenschutzgesetzes 1995 - gelten nicht für kleine Mengen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen gemäß Abs. 2, wenn sie dem Gebrauch des Besitzers oder Empfängers zu nicht erwerbsmäßigen Zwecken dienen oder zum Verbrauch während der Beförderung bestimmt sind.
(2) Kleine Mengen gemäß Abs. 1 sind:
im internationalen Reiseverkehr mitgeführte, zur Verpflegung der Reisenden und des mitfahrenden (mitfliegenden) Personals notwendige Lebensmittel sowie folgende Pflanzenerzeugnisse, wenn sie dem persönlichen Bedarf und nicht erwerbsmäßigen Zwecken dienen:
- Schnittblumen 1 Strauß
- Obst 10 kg
Waren mit Ursprung in europäischen Ländern und den Ländern des Mittelmeerraumes:
im Reiseverkehr:
- Obst bis zu 15 kg je Person sowie Kartoffeln bis zu 10 kg je Person zum Verbrauch während der Reise oder im eigenen Haushalt und
- abgepackte Erde und abgepacktes Kultursubstrat bis zu 80 Litern je Person zum Verbrauch im eigenen Haushalt;
die nachfolgend genannten Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, wenn sie dem Gebrauch des Besitzers oder Empfängers zu nicht erwerbsmäßigen Zwecken dienen, jedoch höchstens die angeführte Anzahl:
- Zimmerpflanzen und Kübelpflanzen ............ 3 Stück
- Balkonpflanzen und Gartenstauden ............ 10 Stück
- Gemüsejungpflanzen .......................... 20 Stück
- Bäume und Sträucher ......................... 3 Stück
- Blumenzwiebeln und Blumenknollen ............ 1 kg
- Christbäume (abgeschnitten) ................. 1 Stück
- Reisig ...................................... 1 Handstrauß
- Reisigkränze ................................ 1 Stück
- Saatgut von Getreide, Gräsern sowie von allen
Bohnenarten ....................................... 2 kg
- Saatgut von Sonnenblumen landwirtschaftlicher Arten 0,50 kg
- Saatgut von Stoppelrüben .......................... 0,20 kg
- Saatgut von Futterpflanzen mit Ausnahme von
Gräsern, von Öl- und Faserpflanzen mit Ausnahme von
Sonnenblumen sowie von Radies und Rettich ......... 0,15 kg
- Saatgut von Schalotten, Zwiebeln, Porree und
Schnittlauch sowie von Kohlgemüsearten mit Ausnahme
von Karfiol, Kohlrabi und Stoppelrüben ............ 0,10 kg
- Saatgut von Karfiol und Kohlrabi .................. 0,04 kg
- Saatgut von Paprika, Pfefferoni und Paradeiser
(Tomate) .......................................... 0,01 kg
Kleinmengen
§ 11. (1) Die Bestimmungen des Pflanzenschutzgesetzes 1995 - ausgenommen jene über das Verbringen der in Anhang V Teil B Abschnitt II angeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände in die jeweiligen Schutzgebiete sowie § 9 des Pflanzenschutzgesetzes 1995 - gelten nicht für kleine Mengen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen gemäß Abs. 2, wenn sie dem Gebrauch des Besitzers oder Empfängers zu nicht erwerbsmäßigen Zwecken dienen oder zum Verbrauch während der Beförderung bestimmt sind, sofern keine Gefahr einer Ausbreitung von Schadorganismen besteht.
(2) Kleine Mengen gemäß Abs. 1 sind (je Person):
Waren mit Ursprung in europäischen Ländern und den Ländern des Mittelmeerraumes:
Abgepackte Erde und abgepacktes Kultursubstrat bis zu 80 Litern;
die nachfolgend genannten Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, jedoch höchstens die angeführte Anzahl:
- Zimmerpflanzen und Kübelpflanzen ........... 3 Stück
- Balkonpflanzen und Gartenstauden ........... 10 Stück
- Gemüsejungpflanzen ......................... 20 Stück
- Bäume und Sträucher ........................ 3 Stück
- Blumenzwiebeln und Blumenknollen ........... 1 kg
- Christbäume (abgeschnitten) ................ 1 Stück
- Reisig ..................................... 1 Handstrauß
- Reisigkränze, Gestecke ..................... 1 Stück
- Saatgut von Getreide, Gräsern sowie von
allen Bohnenarten .......................... 2 kg
- Saatgut von Sonnenblumen
landwirtschaftlicher Arten ................. 0,50 kg
- Saatgut von Stoppelrüben ................... 0,20 kg
- Saatgut von Futterpflanzen mit Ausnahme
von Gräsern, von Öl- und Faserpflanzen
mit Ausnahme von Sonnenblumen sowie von
Radies und Rettich ......................... 0,15 kg
- Saatgut von Schalotten, Zwiebeln, Porree und
Schnittlauch sowie von Kohlgemüsearten mit
Ausnahme von Karfiol, Kohlrabi und
Stoppelrüben ............................... 0,10 kg
- Saatgut von Karfiol und Kohlrabi ........... 0,04 kg
- Saatgut von Paprika, Pfefferoni und
Paradeiser (Tomate) ........................ 0,01 kg;
```
folgende sonstige Waren:
```
- Schnittblumen .............................. 1 Strauß
- Obst und Gemüse ............................ 15 kg
- Kartoffeln ................................. 10 kg.
Kleinmengen
§ 11. (1) Die Bestimmungen des Pflanzenschutzgesetzes 1995 - ausgenommen jene über das Verbringen der in Anhang V Teil B Abschnitt II angeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände in die jeweiligen Schutzgebiete sowie § 9 des Pflanzenschutzgesetzes 1995 - gelten nicht für kleine Mengen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen gemäß Abs. 2, wenn sie dem Gebrauch des Besitzers oder Empfängers zu nicht erwerbsmäßigen Zwecken dienen oder zum Verbrauch während der Beförderung bestimmt sind, sofern keine Gefahr einer Ausbreitung von Schadorganismen besteht.
(2) Kleine Mengen gemäß Abs. 1 sind (je Person):
Waren mit Ursprung in europäischen Ländern und den Ländern des Mittelmeerraumes:
Abgepackte Erde und abgepacktes Kultursubstrat bis zu 80 Litern;
Die nachfolgend genannten Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, jedoch höchstens die angeführte Anzahl:
| - Zimmerpflanzen und Kübelpflanzen | 3 Stück |
|---|---|
| - Balkonpflanzen und Gartenstauden | 10 Stück |
| - Gemüsejungpflanzen | 20 Stück |
| - Bäume und Sträucher | 3 Stück |
| - Blumenzwiebeln und Blumenknollen | 1 kg |
| - Christbäume (abgeschnitten) | 1 Stück |
| - Reisig | 1 Handstrauß |
| - Reisigkränze, Gestecke | 1 Stück |
| - Saatgut von Bohnenarten | 2 kg |
| - Saatgut von Sonnenblumen | 0,50 kg |
| - Saatgut von Luzernen und Mais | 0,15 kg |
| - Saatgut von Schalotten, Zwiebeln, Porree und Schnittlauch | 0,10 kg |
| - Saatgut von Paprika, Pfefferoni und Paradeiser (Tomate) | 0,01 kg; |
folgende sonstige Waren:
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