Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über Maßnahmen gegen das Verbringen von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (Pflanzenschutzverordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1996-06-12
Letzte Aktualisierung 1900-01-01
Status Aufgehoben · 2011-02-15
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 166
Änderungshistorie JSON API
- Schnittblumen 1 Strauß (ausgenommen Schnittblumen mit Herkunft aus Malaysien, Singapur oder Thailand)
- Obst und Gemüse 15 kg
- Kartoffeln 10 kg.

Kleinmengen

§ 11. (1) Die Bestimmungen des Pflanzenschutzgesetzes 1995 - ausgenommen jene über das Verbringen der in Anhang V Teil B Abschnitt II angeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände in die jeweiligen Schutzgebiete sowie § 9 des Pflanzenschutzgesetzes 1995 - gelten nicht für kleine Mengen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen gemäß Abs. 2, wenn sie dem Gebrauch des Besitzers oder Empfängers zu nicht erwerbsmäßigen Zwecken dienen oder zum Verbrauch während der Beförderung bestimmt sind, sofern keine Gefahr einer Ausbreitung von Schadorganismen besteht.

(2) Kleine Mengen gemäß Abs. 1 sind (je Person):

1.

Waren mit Ursprung in europäischen Ländern und den Ländern des Mittelmeerraumes:

a)

Abgepackte Erde und abgepacktes Kultursubstrat bis zu 80 Litern;

b)

Die nachfolgend genannten Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, jedoch höchstens die angeführte Anzahl:

- Zimmerpflanzen und Kübelpflanzen 3 Stück
- Balkonpflanzen und Gartenstauden 10 Stück
- Gemüsejungpflanzen 20 Stück
- Bäume und Sträucher 3 Stück
- Blumenzwiebeln und Blumenknollen 1 kg
- Christbäume (abgeschnitten) 1 Stück
- Reisig 1 Handstrauß
- Reisigkränze, Gestecke 1 Stück
- Saatgut von Bohnenarten 2 kg
- Saatgut von Sonnenblumen 0,50 kg
- Saatgut von Luzernen und Mais 0,15 kg
- Saatgut von Schalotten, Zwiebeln, Porree und Schnittlauch 0,10 kg
- Saatgut von Paprika, Pfefferoni und Paradeiser (Tomate) 0,01 kg;
2.

folgende sonstige Waren:

- Schnittblumen 1 Strauß (ausgenommen Schnittblumen mit Herkunft aus Malaysien, Singapur oder Thailand)
- Obst und Gemüse 15 kg
- Kartoffeln 10 kg.

Verbringung über Drittländer

§ 12. (1) Die Bestimmungen des Pflanzenschutzgesetzes 1995 über die Einfuhr aus Drittländern - ausgenommen jene über das Verbringen der in Anhang V Teil B Abschnitt II angeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände in die jeweiligen Schutzgebiete - gelten nicht für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstige Gegenstände, die über das Gebiet eines Drittlands von einem Ort in der Gemeinschaft zu einem anderen verbracht werden.

(2) Abs. 1 ist nur auf Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen anzuwenden, die unter Zollverschluß in geschlossenen, unbeschädigten Umhüllungen oder in plombierten Wagen in das Bundesgebiet verbracht werden.

Verbringung über Drittländer

§ 12. (1) Die Bestimmungen des Pflanzenschutzgesetzes 1995 über die Einfuhr aus Drittländern - ausgenommen jene über das Verbringen der in Anhang V Teil B Abschnitt II angeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände in die jeweiligen Schutzgebiete - gelten nicht für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstige Gegenstände, die über das Gebiet eines Drittlands von einem Ort in der Gemeinschaft zu einem anderen verbracht werden.

(2) Abs. 1 ist nur auf Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen anzuwenden, die unter Zollverschluß in geschlossenen, unbeschädigten Umhüllungen oder in plombierten Wagen in das Bundesgebiet verbracht werden.

Verbringung durch das Bundesgebiet

§ 13. (1) Die Bestimmungen des Pflanzenschutzgesetzes 1995 über die Einfuhr aus Drittländern - ausgenommen jene über das Verbringen der in Anhang V Teil B Abschnitt II angeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände durch die jeweiligen Schutzgebiete - sowie § 9 Abs. 1 des Pflanzenschutzgesetzes gelten nicht für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstige Gegenstände, die über das Bundesgebiet in Drittländer verbracht werden.

(2) Abs. 1 ist nur auf Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen anzuwenden, die unter Zollverschluß in geschlossenen, unbeschädigten Umhüllungen oder in plombierten Wagen in das Bundesgebiet verbracht werden.

Verbringung durch das Bundesgebiet

§ 13. (1) Die Bestimmungen des Pflanzenschutzgesetzes 1995 über die Einfuhr aus Drittländern - ausgenommen jene über das Verbringen der in Anhang V Teil B Abschnitt II angeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände durch die jeweiligen Schutzgebiete - sowie § 9 Abs. 1 des Pflanzenschutzgesetzes gelten nicht für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstige Gegenstände, die über das Bundesgebiet in Drittländer verbracht werden.

(2) Abs. 1 ist nur auf Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen anzuwenden, die unter Zollverschluß in geschlossenen, unbeschädigten Umhüllungen oder in plombierten Wagen in das Bundesgebiet verbracht werden.

Verbringen forstlicher Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse

§ 14. Die Bestimmungen des Pflanzenschutzgesetzes 1995 gelten nicht für das Verbringen forstlicher Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse gemäß Anhang des Forstgesetzes 1975 innerhalb des Bundesgebietes.

Verbringen innerhalb des Bundesgebietes - Lokaler Markt

§ 14. (1) Die Bestimmungen des Pflanzenschutzgesetzes 1995 gelten nicht für das Verbringen forstlicher Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse gemäß Anhang des Forstgesetzes 1975 innerhalb des Bundesgebietes.

(2) Die Bestimmungen der §§ 14 bis 20, ausgenommen § 15 Abs. 1 des Pflanzenschutzgesetzes 1995 gelten, sofern eine Ausbreitung von Schadorganismen nicht zu befürchten ist, nicht für

1.

Betriebe gemäß § 2 Z 7 des Pflanzenschutzgesetzes 1995, außer Einführern, wenn sie ausschließlich Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände, die im Anhang V Teil A des Pflanzenschutzgesetzes 1995 bzw. in § 2 Abs. 2 angeführt sind, nachweislich an nicht erwerbsmäßig in der Pflanzenproduktion tätige Empfänger innerhalb des Bundesgebietes verkaufen oder abgeben;

2.

Betriebe gemäß Z 1, wenn sie die in Z 1 angeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände ausschließlich an Empfänger innerhalb des Bundesgebietes verkaufen oder abgeben, die erwerbsmäßig in der Pflanzenproduktion tätig sind, jedoch diese Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände nachweislich zum Verkauf oder zur Abgabe innerhalb des Bundesgebietes an nicht erwerbsmäßig in der Pflanzenproduktion tätige Empfänger bestimmt, eindeutig als für solche Empfänger bestimmt gekennzeichnet und so hinreichend von sonstigen Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen gemäß Z 1 abgesondert sind, daß eine mittelbare oder unmittelbare Übertragung von Schadorganismen nicht zu befürchten ist.

Verbringen innerhalb des Bundesgebietes - Lokaler Markt

§ 14. (1) Die Bestimmungen des Pflanzenschutzgesetzes 1995 gelten soweit eine Ausbreitung von Schadorganismen nicht zu befürchten ist, nicht für das Verbringen forstlicher Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse gemäß Anhang des Forstgesetzes 1975 innerhalb des Bundesgebietes.

(2) Die Bestimmungen der §§ 14 bis 20, ausgenommen § 15 Abs. 1 des Pflanzenschutzgesetzes 1995 gelten, sofern eine Ausbreitung von Schadorganismen nicht zu befürchten ist, nicht für

1.

Betriebe gemäß § 2 Z 7 des Pflanzenschutzgesetzes 1995, außer Einführern, wenn sie ausschließlich Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände, die im Anhang V Teil A des Pflanzenschutzgesetzes 1995 bzw. in § 2 Abs. 2 angeführt sind, nachweislich an nicht erwerbsmäßig in der Pflanzenproduktion tätige Empfänger innerhalb des Bundesgebietes verkaufen oder abgeben;

2.

Betriebe gemäß Z 1, wenn sie die in Z 1 angeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände ausschließlich an Empfänger innerhalb des Bundesgebietes verkaufen oder abgeben, die erwerbsmäßig in der Pflanzenproduktion tätig sind, jedoch diese Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände nachweislich zum Verkauf oder zur Abgabe innerhalb des Bundesgebietes an nicht erwerbsmäßig in der Pflanzenproduktion tätige Empfänger bestimmt, eindeutig als für solche Empfänger bestimmt gekennzeichnet und so hinreichend von sonstigen Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen gemäß Z 1 abgesondert sind, daß eine mittelbare oder unmittelbare Übertragung von Schadorganismen nicht zu befürchten ist.

Sonstige Ausnahmen

§ 15. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat die Einfuhr von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen aus Drittländern auf Antrag auch abweichend von den Bestimmungen des 4. Abschnitts des Pflanzenschutzgesetz 1995 zu bewilligen, wenn

1.

hiefür auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft eine Ermächtigung vorliegt oder

2.

sie für Züchtungszwecke, wissenschaftliche Untersuchungen oder Versuchszwecke benötigt werden.

(2) Der Antrag auf Erteilung einer Einfuhrbewilligung gemäß Abs. 1 ist beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft einzubringen.

(3) Der Antrag hat zu enthalten:

1.

Name und Anschrift des Empfängers;

2.

Bezeichnung und Anschrift der Bezugsquelle;

3.

die Menge und Art (Sorte) der zu beziehenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände;

4.

Verwendungszweck und Dauer der Ausnahme;

5.

Anschriften der Quarantänestationen, allfälliger Lagerorte und Orte, an denen das Material nach der Quarantäne ausgepflanzt werden soll;

6.

Vorschläge für die sachgemäße Entsorgung des Materials;

7.

die geplante Eintrittstelle;

8.

allenfalls Registriernummer (§ 14 Abs. 5 des Pflanzenschutzgesetzes 1995).

(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat vor der Entscheidung ein Gutachten des Bundesamtes und Forschungszentrums für Landwirtschaft oder der Forstlichen Bundesversuchsanstalt darüber einzuholen, ob durch die Einfuhr die Einschleppung oder Ausbreitung von Schadorganismen zu befürchten ist.

(5) In der Bewilligung sind Bedingungen und Auflagen vorzuschreiben, die geeignet sind, die Gefahr der Einschleppung oder Ausbreitung von Schadorganismen zu verhindern.

Sonstige Ausnahmen

§ 15. (1) Das Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft, im Falle von forstlichen Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen gemäß Anhang des Forstgesetzes die Forstliche Bundesversuchsanstalt, hat die Einfuhr von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen aus Drittländern auf Antrag auch abweichend von den Bestimmungen des 4. Abschnitts des Pflanzenschutzgesetzes 1995 zu bewilligen, wenn

1.

hiefür auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft eine Ermächtigung vorliegt oder

2.

sie für Züchtungszwecke, wissenschaftliche Untersuchungen oder Versuchszwecke benötigt werden.

(2) Der Antrag auf Erteilung einer Einfuhrbewilligung gemäß Abs. 1 ist beim Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft, im Falle von forstlichen Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen gemäß Anhang des Forstgesetzes bei der Forstlichen Bundesversuchsanstalt, einzubringen.

(3) Der Antrag hat zu enthalten:

1.

Name und Anschrift des Empfängers;

2.

Bezeichnung und Anschrift der Bezugsquelle;

3.

die Menge und Art (Sorte) der zu beziehenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände;

4.

Verwendungszweck und Dauer der Ausnahme;

5.

Anschriften der Quarantänestationen, allfälliger Lagerorte und Orte, an denen das Material nach der Quarantäne ausgepflanzt werden soll;

6.

Vorschläge für die sachgemäße Entsorgung des Materials;

7.

die geplante Eintrittstelle;

8.

allenfalls Registriernummer (§ 14 Abs. 5 des Pflanzenschutzgesetzes 1995).

(4) Das Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft, im Falle von forstlichen Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen gemäß Anhang des Forstgesetzes die Forstliche Bundesversuchsanstalt, hat vor der Entscheidung ein Gutachten eines Amtssachverständigen darüber einzuholen, ob durch die Einfuhr die Einschleppung oder Ausbreitung von Schadorganismen zu befürchten ist.

(5) In der Bewilligung sind Bedingungen und Auflagen vorzuschreiben, die geeignet sind, die Gefahr der Einschleppung oder Ausbreitung von Schadorganismen zu verhindern.

Sonstige Ausnahmen

§ 15. (1) Das Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft, im Falle von forstlichen Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen gemäß Anhang des Forstgesetzes das Bundesamt und Forschungszentrum für Wald, hat die Einfuhr von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen aus Drittländern auf Antrag auch abweichend von den Bestimmungen des 4. Abschnitts des Pflanzenschutzgesetzes 1995 zu bewilligen, wenn

1.

hiefür auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft eine Ermächtigung vorliegt oder

2.

sie für Züchtungszwecke, wissenschaftliche Untersuchungen oder Versuchszwecke benötigt werden.

(2) Der Antrag auf Erteilung einer Einfuhrbewilligung gemäß Abs. 1 ist beim Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft, im Falle von forstlichen Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen gemäß Anhang des Forstgesetzes beim Bundesamt und Forschungszentrum für Wald, einzubringen.

(3) Der Antrag hat zu enthalten:

1.

Name und Anschrift des Empfängers;

2.

Bezeichnung und Anschrift der Bezugsquelle;

3.

die Menge und Art (Sorte) der zu beziehenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände;

4.

Verwendungszweck und Dauer der Ausnahme;

5.

Anschriften der Quarantänestationen, allfälliger Lagerorte und Orte, an denen das Material nach der Quarantäne ausgepflanzt werden soll;

6.

Vorschläge für die sachgemäße Entsorgung des Materials;

7.

die geplante Eintrittstelle;

8.

allenfalls Registriernummer (§ 14 Abs. 5 des Pflanzenschutzgesetzes 1995).

(4) Das Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft, im Falle von forstlichen Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen gemäß Anhang des Forstgesetzes das Bundesamt und Forschungszentrum für Wald, hat vor der Entscheidung ein Gutachten eines Amtssachverständigen darüber einzuholen, ob durch die Einfuhr die Einschleppung oder Ausbreitung von Schadorganismen zu befürchten ist.

(5) In der Bewilligung sind Bedingungen und Auflagen vorzuschreiben, die geeignet sind, die Gefahr der Einschleppung oder Ausbreitung von Schadorganismen zu verhindern.

Sonstige Ausnahmen

§ 15. (1) Das Bundesamt für Ernährungssicherheit, im Falle von forstlichen Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen gemäß Anhang des Forstgesetzes 1975 das Bundesamt für Wald, hat die Einfuhr von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen aus Drittländern auf Antrag auch abweichend von den Bestimmungen des 4. Abschnitts des Pflanzenschutzgesetz 1995 zu bewilligen, wenn

1.

hiefür auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft eine Ermächtigung vorliegt oder

2.

sie für Züchtungszwecke, wissenschaftliche Untersuchungen oder Versuchszwecke benötigt werden.

(2) Der Antrag auf Erteilung einer Einfuhrbewilligung gemäß Abs. 1 ist beim Bundesamt für Ernähruungssicherheit, im Falle von forstlichen Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen gemäß Anhang des Forstgesetzes 1975 beim Bundesamt für Wald, einzubringen.

(3) Der Antrag hat zu enthalten:

1.

Name und Anschrift des Empfängers;

2.

Bezeichnung und Anschrift der Bezugsquelle;

3.

die Menge und Art (Sorte) der zu beziehenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände;

4.

Verwendungszweck und Dauer der Ausnahme;

5.

Anschriften der Quarantänestationen und allfälliger Lagerorte;

6.

Vorschläge für die sachgemäße Entsorgung des Materials;

7.

die geplante Eintrittstelle;

8.

allenfalls Registriernummer (§ 14 Abs. 5 des Pflanzenschutzgesetzes 1995).

(4) Das Bundesamt für Ernährungssicherheit, im Falle von forstlichen Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen gemäß Anhang des Forstgesetzes 1975 das Bundesamt für Wald, hat vor der Entscheidung ein Gutachten eines Amtssachverständigen darüber einzuholen, ob durch die Einfuhr die Einschleppung oder Ausbreitung von Schadorganismen zu befürchten ist.

(5) In der Bewilligung sind Bedingungen und Auflagen vorzuschreiben, die geeignet sind, die Gefahr der Einschleppung oder Ausbreitung von Schadorganismen zu verhindern.

Sonstige Ausnahmen

§ 15. (1) Das Bundesamt für Ernährungssicherheit, im Falle von forstlichen Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen gemäß Anhang des Forstgesetzes 1975 das Bundesamt für Wald, hat die Einfuhr von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen aus Drittländern auf Antrag auch abweichend von den Bestimmungen des 3. und des 4. Abschnitts des Pflanzenschutzgesetz 1995 zu bewilligen, wenn

1.

hiefür auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft eine Ermächtigung vorliegt oder

2.

sie für Züchtungszwecke, wissenschaftliche Untersuchungen oder Versuchszwecke benötigt werden.

(2) Der Antrag auf Erteilung einer Einfuhrbewilligung gemäß Abs. 1 ist beim Bundesamt für Ernähruungssicherheit, im Falle von forstlichen Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen gemäß Anhang des Forstgesetzes 1975 beim Bundesamt für Wald, einzubringen.

(3) Der Antrag hat zu enthalten:

1.

Name und Anschrift des Empfängers;

2.

Bezeichnung und Anschrift der Bezugsquelle;

3.

die Menge und Art (Sorte) der zu beziehenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände;

4.

Verwendungszweck und Dauer der Ausnahme;

5.

Anschriften der Quarantänestationen und allfälliger Lagerorte;

6.

Vorschläge für die sachgemäße Entsorgung des Materials;

7.

die geplante Eintrittstelle;

8.

allenfalls Registriernummer (§ 14 Abs. 5 des Pflanzenschutzgesetzes 1995).

(4) Das Bundesamt für Ernährungssicherheit, im Falle von forstlichen Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen gemäß Anhang des Forstgesetzes 1975 das Bundesamt für Wald, hat vor der Entscheidung ein Gutachten eines Amtssachverständigen darüber einzuholen, ob durch die Einfuhr die Einschleppung oder Ausbreitung von Schadorganismen zu befürchten ist.

(5) In der Bewilligung sind Bedingungen und Auflagen vorzuschreiben, die geeignet sind, die Gefahr der Einschleppung oder Ausbreitung von Schadorganismen zu verhindern.

Sonstige Ausnahmen

§ 15. (1) Das Bundesamt für Ernährungssicherheit, im Falle von forstlichen Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen gemäß Anhang des Forstgesetzes 1975 das Bundesamt für Wald, hat die Einfuhr von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen aus Drittländern auf Antrag auch abweichend von den Bestimmungen des 3. und des 4. Abschnitts des Pflanzenschutzgesetz 1995 zu bewilligen, wenn

1.

hiefür auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft eine Ermächtigung vorliegt oder

2.

sie für Züchtungszwecke, wissenschaftliche Untersuchungen oder Versuchszwecke benötigt werden.

(2) Der Antrag auf Erteilung einer Einfuhrbewilligung gemäß Abs. 1 ist beim Bundesamt für Ernähruungssicherheit, im Falle von forstlichen Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen gemäß Anhang des Forstgesetzes 1975 beim Bundesamt für Wald, einzubringen.

(3) Der Antrag hat zu enthalten:

1.

Name und Anschrift des Empfängers;

2.

Bezeichnung und Anschrift der Bezugsquelle;

3.

die Menge und Art (Sorte) der zu beziehenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände;

4.

Verwendungszweck und Dauer der Ausnahme;

5.

Anschriften der Quarantänestationen und allfälliger Lagerorte;

6.

Vorschläge für die sachgemäße Entsorgung des Materials;

7.

die geplante Eintrittstelle;

8.

allenfalls Registriernummer (§ 14 Abs. 5 des Pflanzenschutzgesetzes 1995).

(4) Das Bundesamt für Ernährungssicherheit, im Falle von forstlichen Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen gemäß Anhang des Forstgesetzes 1975 das Bundesamt für Wald, hat vor der Entscheidung ein Gutachten eines Amtssachverständigen darüber einzuholen, ob durch die Einfuhr die Einschleppung oder Ausbreitung von Schadorganismen zu befürchten ist.

(5) In der Bewilligung sind Bedingungen und Auflagen vorzuschreiben, die geeignet sind, die Gefahr der Einschleppung oder Ausbreitung von Schadorganismen zu verhindern.

5.

Abschnitt

Gebühren

§ 16. (1) Für Untersuchungen - ausgenommen für Untersuchungen anläßlich der Einfuhr aus Drittländern - ist eine Grundgebühr von 64 Punkten und eine Gebühr für den Zeitaufwand von 16 Punkten je angefangene halbe Stunde zu entrichten.

(2) Für Untersuchungen anläßlich der Einfuhr aus Drittländern ist keine Gebühr zu entrichten.

(3) Wird eine Untersuchung auf Verlangen des Antragstellers außerhalb der Dienstzeit durchgeführt, so erhöhen sich die Gebühren um eine Pauschale von 16 Punkten.

(4) Ein Punkt der in den Absätzen 1 und 3 festgesetzten Gebühren entspricht einem Betrag von 13,34 S.

(5) Reisekosten, die im Zusammenhang mit Untersuchungen anfallen, sind - sofern es sich um Bundesbedienstete handelt - nach der Maßgabe der Reisegebührenvorschrift des Bundes, in den übrigen Fällen unter sinngemäßer Anwendung der Reisegebührenvorschrift des Bundes zu ersetzen.

(6) Bei der Verrechnung der Gebühren ist die Endsumme auf einen vollen Schillingbetrag abzurunden oder aufzurunden. Hiebei werden Beträge bis einschließlich 49 Groschen abgerundet, Beträge ab 50 Groschen aufgerundet.

(7) Die Gebühren für Tätigkeiten der Forstlichen Bundesversuchsanstalt richten sich nach dem gemäß § 138 Abs. 2 des Forstgesetzes 1975, jene für Tätigkeiten des Bundesamtes und Forschungszentrums für Landwirtschaft nach dem gemäß § 11 des Bundesgesetzes über die Bundesämter für Landwirtschaft und landwirtschaftliche Bundesanstalten erlassenen Tarif. Gebühren für sonstige Untersuchungen sind im Einzelfall nach den erbrachten Aufwendungen (Personal- und Sachaufwand) zu verrechnen; diese sind Barauslagen im Sinne des § 76 AVG.

(8) Wenn Gebühren nicht ohne weiteres entrichtet werden, sind sie mit Bescheid vorzuschreiben.

(9) Die Gebühren sind Einnahmen des Bundes.

5.

Abschnitt

Gebühren

§ 16. (1) Für Untersuchungen - ausgenommen für Untersuchungen anläßlich der Einfuhr aus Drittländern - ist eine Grundgebühr von 64 Punkten und eine Gebühr für den Zeitaufwand von 16 Punkten je angefangene halbe Stunde zu entrichten.

(2) Für Untersuchungen anläßlich der Einfuhr aus Drittländern ist keine Gebühr zu entrichten. Für Untersuchungen anläßlich der Ausfuhr in Drittländer, bei denen die Sendung dem Kontrollorgan vorgeführt wird, ist eine Grundgebühr von 8 Punkten und eine Gebühr für den Zeitaufwand von 16 Punkten je angefangene halbe Stunde zu entrichten.

(3) Wird eine Untersuchung auf Verlangen des Antragstellers außerhalb der Dienstzeit durchgeführt, so erhöhen sich die Gebühren um eine Pauschale von 16 Punkten.

(4) Ein Punkt der in den Absätzen 1 und 3 festgesetzten Gebühren entspricht einem Betrag von 13,34 S.

(5) Reisekosten, die im Zusammenhang mit Untersuchungen anfallen, sind - sofern es sich um Bundesbedienstete handelt - nach der Maßgabe der Reisegebührenvorschrift des Bundes, in den übrigen Fällen unter sinngemäßer Anwendung der Reisegebührenvorschrift des Bundes zu ersetzen.

(6) Bei der Verrechnung der Gebühren ist die Endsumme auf einen vollen Schillingbetrag abzurunden oder aufzurunden. Hiebei werden Beträge bis einschließlich 49 Groschen abgerundet, Beträge ab 50 Groschen aufgerundet.

(7) Die Gebühren für Tätigkeiten der Forstlichen Bundesversuchsanstalt richten sich nach dem gemäß § 138 Abs. 2 des Forstgesetzes 1975, jene für Tätigkeiten des Bundesamtes und Forschungszentrums für Landwirtschaft nach dem gemäß § 11 des Bundesgesetzes über die Bundesämter für Landwirtschaft und landwirtschaftliche Bundesanstalten erlassenen Tarif. Gebühren für sonstige Untersuchungen sind im Einzelfall nach den erbrachten Aufwendungen (Personal- und Sachaufwand) zu verrechnen; diese sind Barauslagen im Sinne des § 76 AVG.

(8) Wenn Gebühren nicht ohne weiteres entrichtet werden, sind sie mit Bescheid vorzuschreiben.

(9) Die Gebühren sind Einnahmen des Bundes.

5.

Abschnitt

Gebühren

§ 16. (1) Für Untersuchungen - ausgenommen für Untersuchungen anläßlich der Einfuhr aus Drittländern - ist eine Grundgebühr von 64 Punkten und eine Gebühr für den Zeitaufwand von 16 Punkten je angefangene halbe Stunde zu entrichten.

(2) Für Untersuchungen anläßlich der Einfuhr aus Drittländern ist keine Gebühr zu entrichten. Für Untersuchungen anläßlich der Ausfuhr in Drittländer, bei denen die Sendung dem Kontrollorgan vorgeführt wird, ist eine Grundgebühr von 8 Punkten und eine Gebühr für den Zeitaufwand von 16 Punkten je angefangene halbe Stunde zu entrichten.

(3) Wird eine Untersuchung auf Verlangen des Antragstellers außerhalb der Dienstzeit durchgeführt, so erhöhen sich die Gebühren um eine Pauschale von 16 Punkten.

(4) Ein Punkt der in den Absätzen 1 und 3 festgesetzten Gebühren entspricht einem Betrag von 13,60 S.

(5) Reisekosten, die im Zusammenhang mit Untersuchungen anfallen, sind - sofern es sich um Bundesbedienstete handelt - nach der Maßgabe der Reisegebührenvorschrift des Bundes, in den übrigen Fällen unter sinngemäßer Anwendung der Reisegebührenvorschrift des Bundes zu ersetzen.

(6) Bei der Verrechnung der Gebühren ist die Endsumme auf einen vollen Schillingbetrag abzurunden oder aufzurunden. Hiebei werden Beträge bis einschließlich 49 Groschen abgerundet, Beträge ab 50 Groschen aufgerundet.

(7) Die Gebühren für Tätigkeiten der Forstlichen Bundesversuchsanstalt richten sich nach dem gemäß § 138 Abs. 2 des Forstgesetzes 1975, jene für Tätigkeiten des Bundesamtes und Forschungszentrums für Landwirtschaft nach dem gemäß § 11 des Bundesgesetzes über die Bundesämter für Landwirtschaft und landwirtschaftliche Bundesanstalten erlassenen Tarif. Gebühren für sonstige Untersuchungen sind im Einzelfall nach den erbrachten Aufwendungen (Personal- und Sachaufwand) zu verrechnen; diese sind Barauslagen im Sinne des § 76 AVG.

(8) Wenn Gebühren nicht ohne weiteres entrichtet werden, sind sie mit Bescheid vorzuschreiben.

(9) Die Gebühren sind Einnahmen des Bundes.

5.

Abschnitt

Gebühren

§ 16. (1) Für Untersuchungen - ausgenommen für Untersuchungen anläßlich der Einfuhr aus Drittländern - ist eine Grundgebühr von 64 Punkten und eine Gebühr für den Zeitaufwand von 16 Punkten je angefangene halbe Stunde zu entrichten.

(2) Für Untersuchungen anläßlich der Einfuhr aus Drittländern ist keine Gebühr zu entrichten. Für Untersuchungen anläßlich der Ausfuhr in Drittländer, bei denen die Sendung dem Kontrollorgan vorgeführt wird, ist eine Grundgebühr von 8 Punkten und eine Gebühr für den Zeitaufwand von 16 Punkten je angefangene halbe Stunde zu entrichten.

(3) Wird eine Untersuchung auf Verlangen des Antragstellers außerhalb der Dienstzeit durchgeführt, so erhöhen sich die Gebühren um eine Pauschale von 16 Punkten.

(4) Ein Punkt der in den Absätzen 1 und 3 festgesetzten Gebühren entspricht einem Betrag von 13,60 S.

(5) Reisekosten, die im Zusammenhang mit Untersuchungen anfallen, sind - sofern es sich um Bundesbedienstete handelt - nach der Maßgabe der Reisegebührenvorschrift des Bundes, in den übrigen Fällen unter sinngemäßer Anwendung der Reisegebührenvorschrift des Bundes zu ersetzen.

(6) Bei der Verrechnung der Gebühren ist die Endsumme auf einen vollen Schillingbetrag abzurunden oder aufzurunden. Hiebei werden Beträge bis einschließlich 49 Groschen abgerundet, Beträge ab 50 Groschen aufgerundet.

(7) Die Gebühren für Tätigkeiten der Forstlichen Bundesversuchsanstalt richten sich nach dem gemäß § 138 Abs. 2 des Forstgesetzes 1975, jene für Tätigkeiten des Bundesamtes und Forschungszentrums für Landwirtschaft nach dem gemäß § 11 des Bundesgesetzes über die Bundesämter für Landwirtschaft und landwirtschaftliche Bundesanstalten erlassenen Tarif. Gebühren für sonstige Untersuchungen sind im Einzelfall nach den erbrachten Aufwendungen (Personal- und Sachaufwand) zu verrechnen; diese sind Barauslagen im Sinne des § 76 AVG.

(8) Wenn Gebühren nicht ohne weiteres entrichtet werden, sind sie mit Bescheid vorzuschreiben.

(9) Soweit Untersuchungen im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung durchgeführt werden, verbleibt ein Gebührenanteil von achtzig Prozent bei der amtlichen Stelle, welche diese Untersuchungen durchgeführt hat; der verbleibende Anteil von zwanzig Prozent ist eine Einnahme des Bundes.

5.

Abschnitt

Gebühren

§ 16. (1) Für Untersuchungen - ausgenommen für Untersuchungen anläßlich der Einfuhr aus Drittländern - ist eine Grundgebühr von 64 Punkten und eine Gebühr für den Zeitaufwand von 16 Punkten je angefangene halbe Stunde zu entrichten.

(2) Für Untersuchungen anläßlich der Einfuhr aus Drittländern ist keine Gebühr zu entrichten. Für Untersuchungen anläßlich der Ausfuhr in Drittländer, bei denen die Sendung dem Kontrollorgan vorgeführt wird, ist eine Grundgebühr von 8 Punkten und eine Gebühr für den Zeitaufwand von 16 Punkten je angefangene halbe Stunde zu entrichten.

(3) Wird eine Untersuchung auf Verlangen des Antragstellers außerhalb der Dienstzeit durchgeführt, so erhöhen sich die Gebühren um eine Pauschale von 16 Punkten.

(4) Ein Punkt der in den Absätzen 1 und 3 festgesetzten Gebühren entspricht einem Betrag von 14,40 S.

(5) Reisekosten, die im Zusammenhang mit Untersuchungen anfallen, sind - sofern es sich um Bundesbedienstete handelt - nach der Maßgabe der Reisegebührenvorschrift des Bundes, in den übrigen Fällen unter sinngemäßer Anwendung der Reisegebührenvorschrift des Bundes zu ersetzen.

(6) Bei der Verrechnung der Gebühren ist die Endsumme auf einen vollen Schillingbetrag abzurunden oder aufzurunden. Hiebei werden Beträge bis einschließlich 49 Groschen abgerundet, Beträge ab 50 Groschen aufgerundet.

(7) Die Gebühren für Tätigkeiten der Forstlichen Bundesversuchsanstalt richten sich nach dem gemäß § 138 Abs. 2 des Forstgesetzes 1975, jene für Tätigkeiten des Bundesamtes und Forschungszentrums für Landwirtschaft nach dem gemäß § 11 des Bundesgesetzes über die Bundesämter für Landwirtschaft und landwirtschaftliche Bundesanstalten erlassenen Tarif. Gebühren für sonstige Untersuchungen sind im Einzelfall nach den erbrachten Aufwendungen (Personal- und Sachaufwand) zu verrechnen; diese sind Barauslagen im Sinne des § 76 AVG.

(8) Wenn Gebühren nicht ohne weiteres entrichtet werden, sind sie mit Bescheid vorzuschreiben.

(9) Soweit Untersuchungen im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung durchgeführt werden, verbleibt ein Gebührenanteil von achtzig Prozent bei der amtlichen Stelle, welche diese Untersuchungen durchgeführt hat; der verbleibende Anteil von zwanzig Prozent ist eine Einnahme des Bundes.

5.

Abschnitt

Gebühren

§ 16. (1) Für Tätigkeiten der jeweils zuständigen Behörde ist eine Gebühr nach Maßgabe des im Anhang 5 dieser Verordnung enthaltenen Tarifs zu entrichten.

(2) Reisekosten, die im Zusammenhang mit Tätigkeiten der jeweils zuständigen Behörde anfallen, sind - sofern es sich um Bundesbedienstete handelt - nach der Maßgabe der Reisegebührenvorschrift des Bundes, in den übrigen Fällen unter sinngemäßer Anwendung der Reisegebührenvorschrift des Bundes zu ersetzen. Diese Bestimmung gilt nicht für Bedienstete anderer Gebietskörperschaften.

(3) Die Gebühr für Tätigkeiten der Forstlichen Bundesversuchsanstalt richtet sich nach dem gemäß § 138 Abs. 2 des Forstgesetzes 1975 erlassenen Tarif, jene für Tätigkeiten des Bundesamtes und Forschungszentrums für Landwirtschaft und des Bundesamtes für Agrarbiologie nach dem gemäß § 11 des Bundesgesetzes über die Bundesämter für Landwirtschaft und landwirtschaftliche Bundesanstalten erlassenen Tarif.

(4) Gebühren für sonstige Tätigkeiten sind im Einzelfall nach den erbrachten Aufwendungen (Personal- und Sachaufwand) zu verrechnen; diese sind Barauslagen im Sinne des § 76 AVG.

(5) Bei der Verrechnung der Gebühren ist die Endsumme auf einen vollen Schillingbetrag abzurunden oder aufzurunden. Hiebei werden Beträge bis einschließlich 49 Groschen abgerundet, Beträge ab 50 Groschen aufgerundet.

(6) Werden Gebühren nicht ohne weiteres entrichtet, sind sie mit Bescheid vorzuschreiben. Gebühren, die für Tätigkeiten der Behörde anlässlich der Vollziehung des 4. Abschnittes des Pflanzenschutzgesetzes 1995 einzuheben sind, sind jedenfalls mit Bescheid vorzuschreiben.

(7) Soweit Tätigkeiten im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung durchgeführt werden, verbleibt ein Gebührenanteil von 80% bei der amtlichen Stelle, welche diese Untersuchungen durchgeführt hat; der verbleibende Anteil von 20% ist eine Einnahme des Bundes.

(8) Die Bestimmungen des Gebührengesetzes 1957 und der Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983 bleiben unberührt.

5.

Abschnitt

Gebühren

§ 16. (1) Für Tätigkeiten der jeweils zuständigen Behörde ist eine Gebühr nach Maßgabe des im Anhang 5 dieser Verordnung enthaltenen Tarifs zu entrichten.

(2) Reisekosten, die im Zusammenhang mit Tätigkeiten der jeweils zuständigen Behörde anfallen, sind - sofern es sich um Bundesbedienstete handelt - nach der Maßgabe der Reisegebührenvorschrift des Bundes, in den übrigen Fällen unter sinngemäßer Anwendung der Reisegebührenvorschrift des Bundes zu ersetzen. Diese Bestimmung gilt nicht für Bedienstete anderer Gebietskörperschaften.

(3) Die Gebühr für Tätigkeiten der Forstlichen Bundesversuchsanstalt richtet sich nach dem gemäß § 138 Abs. 2 des Forstgesetzes 1975 erlassenen Tarif, jene für Tätigkeiten des Bundesamtes und Forschungszentrums für Landwirtschaft und des Bundesamtes für Agrarbiologie nach dem gemäß § 11 des Bundesgesetzes über die Bundesämter für Landwirtschaft und landwirtschaftliche Bundesanstalten erlassenen Tarif.

(4) Gebühren für sonstige Tätigkeiten sind im Einzelfall nach den erbrachten Aufwendungen (Personal- und Sachaufwand) zu verrechnen; diese sind Barauslagen im Sinne des § 76 AVG.

(5) Bei der Verrechnung der Gebühren ist die Endsumme auf volle 10 Eurocent abzurunden oder aufzurunden. Hiebei werden Beträge bis einschließlich 4 Eurocent abgerundet, Beträge ab 5 Eurocent aufgerundet.

(6) Werden Gebühren nicht ohne weiteres entrichtet, sind sie mit Bescheid vorzuschreiben. Gebühren, die für Tätigkeiten der Behörde anlässlich der Vollziehung des 4. Abschnittes des Pflanzenschutzgesetzes 1995 einzuheben sind, sind jedenfalls mit Bescheid vorzuschreiben.

(7) Soweit Tätigkeiten im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung durchgeführt werden, verbleibt ein Gebührenanteil von 80% bei der amtlichen Stelle, welche diese Untersuchungen durchgeführt hat; der verbleibende Anteil von 20% ist eine Einnahme des Bundes.

(8) Die Bestimmungen des Gebührengesetzes 1957 und der Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983 bleiben unberührt.

5.

Abschnitt

Gebühren

§ 16. (1) Für Tätigkeiten der jeweils zuständigen Behörde ist eine Gebühr nach Maßgabe des im Anhang 5 dieser Verordnung enthaltenen Tarifs zu entrichten.

(2) Reisekosten, die im Zusammenhang mit Tätigkeiten der jeweils zuständigen Behörde anfallen, sind - sofern es sich um Bundesbedienstete handelt - nach der Maßgabe der Reisegebührenvorschrift des Bundes, in den übrigen Fällen unter sinngemäßer Anwendung der Reisegebührenvorschrift des Bundes zu ersetzen. Diese Bestimmung gilt nicht für Bedienstete anderer Gebietskörperschaften.

(3) Die Gebühr für Tätigkeiten des Bundesamtes für Wald richtet sich nach dem gemäß § 3 Abs. 6 BFWG erlassenen Tarif, jene für Tätigkeiten des Bundesamtes für Ernährungssicherheit nach dem gemäß § 6 Abs. 6 GESG erlassenen Tarif.

(4) Gebühren für sonstige Tätigkeiten sind im Einzelfall nach den erbrachten Aufwendungen (Personal- und Sachaufwand) zu verrechnen; diese sind Barauslagen im Sinne des § 76 AVG.

(5) Bei der Verrechnung der Gebühren ist die Endsumme auf volle 10 Eurocent abzurunden oder aufzurunden. Hiebei werden Beträge bis einschließlich 4 Eurocent abgerundet, Beträge ab 5 Eurocent aufgerundet.

(6) Werden Gebühren nicht ohne weiteres entrichtet, sind sie mit Bescheid vorzuschreiben. Gebühren, die für Tätigkeiten der Behörde anlässlich der Vollziehung des 4. Abschnittes des Pflanzenschutzgesetzes 1995 einzuheben sind, sind jedenfalls mit Bescheid vorzuschreiben.

(7) Soweit Tätigkeiten im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung durchgeführt werden, verbleibt ein Gebührenanteil von 80% bei der amtlichen Stelle, welche diese Untersuchungen durchgeführt hat; der verbleibende Anteil von 20% ist eine Einnahme des Bundes. Diese Aufteilung gilt nicht für Barauslagen im Sinne des § 76 AVG.

(8) Die Bestimmungen des Gebührengesetzes 1957 und der Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983 bleiben unberührt.

5.

Abschnitt

Gebühren

§ 16. (1) Für Tätigkeiten der jeweils zuständigen Behörde ist eine Gebühr nach Maßgabe des im Anhang 5 dieser Verordnung enthaltenen Tarifs zu entrichten.

(2) Reisekosten, die im Zusammenhang mit Tätigkeiten der jeweils zuständigen Behörde anfallen, sind - sofern es sich um Bundesbedienstete handelt - nach der Maßgabe der Reisegebührenvorschrift des Bundes, in den übrigen Fällen unter sinngemäßer Anwendung der Reisegebührenvorschrift des Bundes zu ersetzen. Diese Bestimmung gilt nicht für Bedienstete anderer Gebietskörperschaften.

(3) Die Gebühr für Tätigkeiten des Bundesamtes für Wald richtet sich nach dem gemäß § 3 Abs. 6 BFWG erlassenen Tarif, jene für Tätigkeiten des Bundesamtes für Ernährungssicherheit nach dem gemäß § 6 Abs. 6 GESG erlassenen Tarif.

(4) Gebühren für sonstige Tätigkeiten sind im Einzelfall nach den erbrachten Aufwendungen (Personal- und Sachaufwand) zu verrechnen; diese sind Barauslagen im Sinne des § 76 AVG.

(5) Bei der Verrechnung der Gebühren ist die Endsumme auf volle 10 Eurocent abzurunden oder aufzurunden. Hiebei werden Beträge bis einschließlich 4 Eurocent abgerundet, Beträge ab 5 Eurocent aufgerundet.

(6) Werden Gebühren nicht ohne weiteres entrichtet, sind sie mit Bescheid vorzuschreiben. Gebühren, die für Tätigkeiten der Behörde anlässlich der Vollziehung des 4. Abschnittes des Pflanzenschutzgesetzes 1995 einzuheben sind, sind jedenfalls mit Bescheid vorzuschreiben.

(7) Soweit Tätigkeiten im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung durchgeführt werden, verbleibt ein Gebührenanteil von 80% bei der amtlichen Stelle, welche diese Untersuchungen durchgeführt hat; der verbleibende Anteil von 20 % ist eine Einnahme des Bundesamtes für Ernährungssicherheit. Diese Aufteilung gilt nicht für Barauslagen im Sinne des § 76 AVG.

(8) Die Bestimmungen des Gebührengesetzes 1957 und der Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983 bleiben unberührt.

5.

Abschnitt

Gebühren

§ 16. (1) Für Tätigkeiten der jeweils zuständigen Behörde ist eine Gebühr nach Maßgabe des im Anhang 5 dieser Verordnung enthaltenen Tarifs zu entrichten.

(2) Reisekosten, die im Zusammenhang mit Tätigkeiten der jeweils zuständigen Behörde anfallen, sind - sofern es sich um Bundesbedienstete handelt - nach der Maßgabe der Reisegebührenvorschrift des Bundes, in den übrigen Fällen unter sinngemäßer Anwendung der Reisegebührenvorschrift des Bundes zu ersetzen. Diese Bestimmung gilt nicht für Bedienstete anderer Gebietskörperschaften.

(3) Die Gebühr für Tätigkeiten des Bundesamtes für Wald richtet sich nach dem gemäß § 3 Abs. 6 BFWG erlassenen Tarif, jene für Tätigkeiten des Bundesamtes für Ernährungssicherheit nach dem gemäß § 6 Abs. 6 GESG erlassenen Tarif.

(4) Gebühren für sonstige Tätigkeiten sind im Einzelfall nach den erbrachten Aufwendungen (Personal- und Sachaufwand) zu verrechnen; diese sind Barauslagen im Sinne des § 76 AVG.

(5) Bei der Verrechnung der Gebühren ist die Endsumme auf volle 10 Eurocent abzurunden oder aufzurunden. Hiebei werden Beträge bis einschließlich 4 Eurocent abgerundet, Beträge ab 5 Eurocent aufgerundet.

(6) Werden Gebühren nicht ohne weiteres entrichtet, sind sie mit Bescheid vorzuschreiben. Gebühren, die für Tätigkeiten der Behörde anlässlich der Vollziehung des 4. Abschnittes des Pflanzenschutzgesetzes 1995 einzuheben sind, sind jedenfalls mit Bescheid vorzuschreiben.

(7) Soweit Tätigkeiten im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung durchgeführt werden, verbleibt ein Gebührenanteil von 80% bei der amtlichen Stelle, welche diese Untersuchungen durchgeführt hat; der verbleibende Anteil von 20 % ist eine Einnahme des Bundesamtes für Ernährungssicherheit. Diese Aufteilung gilt nicht für Barauslagen im Sinne des § 76 AVG.

(8) Die Bestimmungen des Gebührengesetzes 1957 und der Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983 bleiben unberührt.

Änderung der Anhänge

§ 17. Die Anhänge des Pflanzenschutzgesetzes 1995 werden nach Maßgabe des Anhangs 5 geändert.

Anhänge des Pflanzenschutzgesetzes 1995

§ 17. Als Anhänge I bis V des Pflanzenschutzgesetzes 1995 werden festgelegt:

1.

Anhang I Teil A (Schadorganismen, deren Einschleppung und Ausbreitung in die beziehungsweise in den Mitgliedstaaten verboten ist):

2.

Anhang I Teil B (Schadorganismen, deren Einschleppung und Ausbreitung in bestimmte(n) Schutzgebieten verboten ist):

3.

Anhang II Teil A (Schadorganismen, deren Einschleppung und Ausbreitung in die beziehungsweise in den Mitgliedstaaten bei Befall bestimmter Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse verboten ist):

4.

Anhang II Teil B (Schadorganismen, deren Einschleppung und Ausbreitung in bestimmte(n) Schutzgebiete(n) bei Befall bestimmter Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse verboten ist):

5.

Anhang III Teil A (Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Erzeugnisse, deren Verbringen in die Mitgliedstaaten verboten ist):

6.

Anhang III Teil B (Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Erzeugnisse, deren Verbringen in bestimmte Schutzgebiete verboten ist):

7.

Anhang IV Teil A (Von allen Mitgliedstaaten zu stellende besondere Anforderungen für das Verbringen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Erzeugnissen in die und innerhalb der Mitgliedstaaten):

8.

Anhang IV Teil B (Von allen Mitgliedstaaten zu stellende besondere Anforderungen für das Verbringen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Erzeugnissen in die und innerhalb bestimmter Schutzgebiete):

9.

Anhang V (Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände, die einer Gesundheitsuntersuchung zu unterziehen sind, und zwar vor Verbringung innerhalb der Gemeinschaft am Erzeugungsort, wenn sie aus der Gemeinschaft stammen, oder vor Zulassung zur Einfuhr in die Gemeinschaft im Ursprungs- oder Absenderland, wenn sie aus Drittländern stammen):

a)

Teil A (Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände mit Ursprung in der Gemeinschaft):

b)

Teil B (Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände mit Ursprung in anderen als den in Teil A genannten Gebieten):

Anhänge des Pflanzenschutzgesetzes 1995

§ 17. (1) Als Anhänge I bis V des Pflanzenschutzgesetzes 1995 werden festgelegt:

1.

Anhang I Teil A (Schadorganismen, deren Einschleppung und Ausbreitung in die beziehungsweise in den Mitgliedstaaten verboten ist):

2.

Anhang I Teil B (Schadorganismen, deren Einschleppung und Ausbreitung in bestimmte(n) Schutzgebieten verboten ist):

3.

Anhang II Teil A (Schadorganismen, deren Einschleppung und Ausbreitung in die beziehungsweise in den Mitgliedstaaten bei Befall bestimmter Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse verboten ist):

4.

Anhang II Teil B (Schadorganismen, deren Einschleppung und Ausbreitung in bestimmte(n) Schutzgebiete(n) bei Befall bestimmter Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse verboten ist):

5.

Anhang III Teil A (Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Erzeugnisse, deren Verbringen in die Mitgliedstaaten verboten ist):

6.

Anhang III Teil B (Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Erzeugnisse, deren Verbringen in bestimmte Schutzgebiete verboten ist):

7.

Anhang IV Teil A (Von allen Mitgliedstaaten zu stellende besondere Anforderungen für das Verbringen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Erzeugnissen in die und innerhalb der Mitgliedstaaten):

8.

Anhang IV Teil B (Von allen Mitgliedstaaten zu stellende besondere Anforderungen für das Verbringen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Erzeugnissen in die und innerhalb bestimmter Schutzgebiete):

9.

Anhang V (Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände, die einer Gesundheitsuntersuchung zu unterziehen sind, und zwar vor Verbringung innerhalb der Gemeinschaft am Erzeugungsort, wenn sie aus der Gemeinschaft stammen, oder vor Zulassung zur Einfuhr in die Gemeinschaft im Ursprungs- oder Absenderland, wenn sie aus Drittländern stammen):

a)

Teil A (Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände mit Ursprung in der Gemeinschaft):

b)

Teil B (Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände mit Ursprung in anderen als den in Teil A genannten Gebieten):

(2) Für die Festlegung von Schutzgebieten gemäß § 4 des Pflanzenschutzgesetzes 1995 gelten Anhang I Teil B lit. a Z 1 und 3, Anhang I Teil B lit. b Z 2, Anhang II Teil B lit. a Z 3, 5 und 8, Anhang II Teil B lit. b Z 2, Anhang III Teil B Z 1, Anhang IV Teil B Z 1, 6.1, 7, 13, 14.1, 14.8, 19, 21 und 24 in der Fassung der Richtlinie der Kommission vom 28. März 2001 zur Änderung bestimmter Anhänge der Richtlinie 2000/29/EG des Rates über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse.

Anhänge des Pflanzenschutzgesetzes 1995

§ 17. (1) Als Anhänge I bis V des Pflanzenschutzgesetzes 1995 werden festgelegt:

1.

Anhang I Teil A (Schadorganismen, deren Einschleppung und Ausbreitung in die beziehungsweise in den Mitgliedstaaten verboten ist):

2.

Anhang I Teil B (Schadorganismen, deren Einschleppung und Ausbreitung in bestimmte(n) Schutzgebieten verboten ist):

3.

Anhang II Teil A (Schadorganismen, deren Einschleppung und Ausbreitung in die beziehungsweise in den Mitgliedstaaten bei Befall bestimmter Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse verboten ist):

4.

Anhang II Teil B (Schadorganismen, deren Einschleppung und Ausbreitung in bestimmte(n) Schutzgebiete(n) bei Befall bestimmter Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse verboten ist):

5.

Anhang III Teil A (Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Erzeugnisse, deren Verbringen in die Mitgliedstaaten verboten ist):

6.

Anhang III Teil B (Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Erzeugnisse, deren Verbringen in bestimmte Schutzgebiete verboten ist):

7.

Anhang IV Teil A (Von allen Mitgliedstaaten zu stellende besondere Anforderungen für das Verbringen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Erzeugnissen in die und innerhalb der Mitgliedstaaten):

8.

Anhang IV Teil B (Von allen Mitgliedstaaten zu stellende besondere Anforderungen für das Verbringen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Erzeugnissen in die und innerhalb bestimmter Schutzgebiete):

9.

Anhang V (Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände, die einer Gesundheitsuntersuchung zu unterziehen sind, und zwar vor Verbringung innerhalb der Gemeinschaft am Erzeugungsort, wenn sie aus der Gemeinschaft stammen, oder vor Zulassung zur Einfuhr in die Gemeinschaft im Ursprungs- oder Absenderland, wenn sie aus Drittländern stammen):

a)

Teil A (Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände mit Ursprung in der Gemeinschaft):

b)

Teil B (Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände mit Ursprung in anderen als den in Teil A genannten Gebieten):

(2) Für die Festlegung von Schutzgebieten gemäß § 4 des Pflanzenschutzgesetzes 1995 gelten Anhang I Teil B lit. a Z 1 und 3, Anhang I Teil B lit. b Z 2, Anhang II Teil B lit. a Z 3, 5 und 8, Anhang II Teil B lit. b Z 2, Anhang III Teil B Z 1, Anhang IV Teil B Z 1, 6.1, 7, 13, 14.1, 14.8, 19, 21 und 24 in der Fassung der Richtlinien 2001/32/EG und 2001/33/EG.

Anhänge des Pflanzenschutzgesetzes 1995

§ 17. (1) Als Anhänge I bis V des Pflanzenschutzgesetzes 1995 werden festgelegt:

1.

Anhang I Teil A (Schadorganismen, deren Einschleppung und Ausbreitung in die beziehungsweise in den Mitgliedstaaten verboten ist):

2.

Anhang I Teil B (Schadorganismen, deren Einschleppung und Ausbreitung in bestimmte(n) Schutzgebieten verboten ist):

3.

Anhang II Teil A (Schadorganismen, deren Einschleppung und Ausbreitung in die beziehungsweise in den Mitgliedstaaten bei Befall bestimmter Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse verboten ist):

4.

Anhang II Teil B (Schadorganismen, deren Einschleppung und Ausbreitung in bestimmte(n) Schutzgebiete(n) bei Befall bestimmter Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse verboten ist):

5.

Anhang III Teil A (Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Erzeugnisse, deren Verbringen in die Mitgliedstaaten verboten ist):

6.

Anhang III Teil B (Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Erzeugnisse, deren Verbringen in bestimmte Schutzgebiete verboten ist):

7.

Anhang IV Teil A (Von allen Mitgliedstaaten zu stellende besondere Anforderungen für das Verbringen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Erzeugnissen in die und innerhalb der Mitgliedstaaten):

8.

Anhang IV Teil B (Von allen Mitgliedstaaten zu stellende besondere Anforderungen für das Verbringen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Erzeugnissen in die und innerhalb bestimmter Schutzgebiete):

9.

Anhang V (Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände, die einer Gesundheitsuntersuchung zu unterziehen sind, und zwar vor Verbringung innerhalb der Gemeinschaft am Erzeugungsort, wenn sie aus der Gemeinschaft stammen, oder vor Zulassung zur Einfuhr in die Gemeinschaft im Ursprungs- oder Absenderland, wenn sie aus Drittländern stammen):

a)

Teil A (Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände mit Ursprung in der Gemeinschaft):

b)

Teil B (Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände mit Ursprung in anderen als den in Teil A genannten Gebieten):

(2) Für die Festlegung von Schutzgebieten gemäß § 4 des Pflanzenschutzgesetzes 1995 gelten:

1.

Anhang I Teil B lit. a Z 1 und 3, Anhang I Teil B lit. b Z 2, Anhang II Teil B lit. a Z 3, 5 und 8, Anhang II Teil B lit. b

2.

Anhang I Teil B lit. b Z 1, Anhang II Teil B lit. a Z 3, Anhang II Teil B lit. a Z 7, Anhang II Teil B lit. b Z 2, Anhang III Teil B Z 1, Anhang IV Teil B Z 1, 6.2, 7, 14.1, 14.7, 20.1, 20.2, 21, 22, 23, 25.1, 25.2, 26, 27.1, 27.2 und 30 in der Fassung der Richtlinien 2002/28/EG und 2002/29/EG.

Anhänge des Pflanzenschutzgesetzes 1995

§ 17. Als Anhänge I bis V des Pflanzenschutzgesetzes 1995 werden festgelegt:

1.

Anhang I Teil A (Schadorganismen, deren Einschleppung und Ausbreitung in die beziehungsweise in den Mitgliedstaaten verboten ist):

2.

Anhang I Teil B (Schadorganismen, deren Einschleppung und Ausbreitung in bestimmte(n) Schutzgebieten verboten ist):

3.

Anhang II Teil A (Schadorganismen, deren Einschleppung und Ausbreitung in die beziehungsweise in den Mitgliedstaaten bei Befall bestimmter Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse verboten ist):

4.

Anhang II Teil B (Schadorganismen, deren Einschleppung und Ausbreitung in bestimmte(n) Schutzgebiete(n) bei Befall bestimmter Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse verboten ist):

5.

Anhang III Teil A (Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Erzeugnisse, deren Verbringen in die Mitgliedstaaten verboten ist):

6.

Anhang III Teil B (Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Erzeugnisse, deren Verbringen in bestimmte Schutzgebiete verboten ist):

7.

Anhang IV Teil A (Von allen Mitgliedstaaten zu stellende besondere Anforderungen für das Verbringen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Erzeugnissen in die und innerhalb der Mitgliedstaaten):

8.

Anhang IV Teil B (Von allen Mitgliedstaaten zu stellende besondere Anforderungen für das Verbringen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Erzeugnissen in die und innerhalb bestimmter Schutzgebiete):

9.

Anhang V (Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände, die einer Gesundheitsuntersuchung zu unterziehen sind, und zwar vor Verbringung innerhalb der Gemeinschaft am Erzeugungsort, wenn sie aus der Gemeinschaft stammen, oder vor Zulassung zur Einfuhr in die Gemeinschaft im Ursprungs- oder Absenderland, wenn sie aus Drittländern stammen):

a)

Teil A (Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände mit Ursprung in der Gemeinschaft):

b)

Teil B (Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände mit Ursprung in anderen als den in Teil A genannten Gebieten):

Anhänge des Pflanzenschutzgesetzes 1995

§ 17. Als Anhänge I bis V des Pflanzenschutzgesetzes 1995 werden festgelegt:

1.

Anhang I Teil A (Schadorganismen, deren Einschleppung und Ausbreitung in die beziehungsweise in den Mitgliedstaaten verboten ist):

2.

Anhang I Teil B (Schadorganismen, deren Einschleppung und Ausbreitung in bestimmte(n) Schutzgebieten verboten ist):

3.

Anhang II Teil A (Schadorganismen, deren Einschleppung und Ausbreitung in die beziehungsweise in den Mitgliedstaaten bei Befall bestimmter Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse verboten ist):

4.

Anhang II Teil B (Schadorganismen, deren Einschleppung und Ausbreitung in bestimmte(n) Schutzgebiete(n) bei Befall bestimmter Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse verboten ist):

5.

Anhang III Teil A (Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Erzeugnisse, deren Verbringen in die Mitgliedstaaten verboten ist):

6.

Anhang III Teil B (Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Erzeugnisse, deren Verbringen in bestimmte Schutzgebiete verboten ist):

7.

Anhang IV Teil A (Von allen Mitgliedstaaten zu stellende besondere Anforderungen für das Verbringen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Erzeugnissen in die und innerhalb der Mitgliedstaaten):

8.

Anhang IV Teil B (Von allen Mitgliedstaaten zu stellende besondere Anforderungen für das Verbringen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Erzeugnissen in die und innerhalb bestimmter Schutzgebiete):

9.

Anhang V (Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände, die einer Gesundheitsuntersuchung zu unterziehen sind, und zwar vor Verbringung innerhalb der Gemeinschaft am Erzeugungsort, wenn sie aus der Gemeinschaft stammen, oder vor Zulassung zur Einfuhr in die Gemeinschaft im Ursprungs- oder Absenderland, wenn sie aus Drittländern stammen):

a)

Teil A (Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände mit Ursprung in der Gemeinschaft):

b)

Teil B (Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände mit Ursprung in anderen als den in Teil A genannten Gebieten):

Anhänge des Pflanzenschutzgesetzes 1995

§ 17. Als Anhänge I bis V des Pflanzenschutzgesetzes 1995 werden festgelegt:

1.

Anhang I Teil A (Schadorganismen, deren Einschleppung und Ausbreitung in die beziehungsweise in den Mitgliedstaaten verboten ist):

2.

Anhang I Teil B (Schadorganismen, deren Einschleppung und Ausbreitung in bestimmte(n) Schutzgebieten verboten ist):

3.

Anhang II Teil A (Schadorganismen, deren Einschleppung und Ausbreitung in die beziehungsweise in den Mitgliedstaaten bei Befall bestimmter Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse verboten ist):

4.

Anhang II Teil B (Schadorganismen, deren Einschleppung und Ausbreitung in bestimmte(n) Schutzgebiete(n) bei Befall bestimmter Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse verboten ist):

5.

Anhang III Teil A (Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Erzeugnisse, deren Verbringen in die Mitgliedstaaten verboten ist):

6.

Anhang III Teil B (Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Erzeugnisse, deren Verbringen in bestimmte Schutzgebiete verboten ist):

7.

Anhang IV Teil A (von allen Mitgliedstaaten zu stellende besondere Anforderungen für das Verbringen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Erzeugnissen in die und innerhalb der Mitgliedstaaten):

8.

Anhang IV Teil B (von allen Mitgliedstaaten zu stellende besondere Anforderungen für das Verbringen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Erzeugnissen in die und innerhalb bestimmter Schutzgebiete):

9.

Anhang V (Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände, die einer Gesundheitsuntersuchung zu unterziehen sind, und zwar vor Verbringung innerhalb der Gemeinschaft am Erzeugungsort, wenn sie aus der Gemeinschaft stammen, oder vor Zulassung zur Einfuhr in die Gemeinschaft im Ursprungs- oder Absenderland, wenn sie aus Drittländern stammen):

a)

Teil A (Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände mit Ursprung in der Gemeinschaft):

b)

Teil B (Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände mit Ursprung in anderen als den in Teil A genannten Gebieten):

Anhänge des Pflanzenschutzgesetzes 1995

§ 17. Als Anhänge I bis V des Pflanzenschutzgesetzes 1995 werden festgelegt:

1.

Anhang I Teil A (Schadorganismen, deren Einschleppung und Ausbreitung in die beziehungsweise in den Mitgliedstaaten verboten ist):

2.

Anhang I Teil B (Schadorganismen, deren Einschleppung und Ausbreitung in bestimmte(n) Schutzgebieten verboten ist):

3.

Anhang II Teil A (Schadorganismen, deren Einschleppung und Ausbreitung in die beziehungsweise in den Mitgliedstaaten bei Befall bestimmter Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse verboten ist):

4.

Anhang II Teil B (Schadorganismen, deren Einschleppung und Ausbreitung in bestimmte(n) Schutzgebiete(n) bei Befall bestimmter Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse verboten ist):

5.

Anhang III Teil A (Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Erzeugnisse, deren Verbringen in die Mitgliedstaaten verboten ist):

6.

Anhang III Teil B (Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Erzeugnisse, deren Verbringen in bestimmte Schutzgebiete verboten ist):

7.

Anhang IV Teil A (von allen Mitgliedstaaten zu stellende besondere Anforderungen für das Verbringen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Erzeugnissen in die und innerhalb der Mitgliedstaaten):

8.

Anhang IV Teil B (von allen Mitgliedstaaten zu stellende besondere Anforderungen für das Verbringen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Erzeugnissen in die und innerhalb bestimmter Schutzgebiete):

9.

Anhang V (Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände, die einer Gesundheitsuntersuchung zu unterziehen sind, und zwar vor Verbringung innerhalb der Gemeinschaft am Erzeugungsort, wenn sie aus der Gemeinschaft stammen, oder vor Zulassung zur Einfuhr in die Gemeinschaft im Ursprungs- oder Absenderland, wenn sie aus Drittländern stammen):

a)

Teil A (Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände mit Ursprung in der Gemeinschaft):

b)

Teil B (Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände mit Ursprung in anderen als den in Teil A genannten Gebieten):

Anhänge des Pflanzenschutzgesetzes 1995

§ 17. Als Anhänge I bis V des Pflanzenschutzgesetzes 1995 werden festgelegt:

1.

Anhang I Teil A (Schadorganismen, deren Einschleppung und Ausbreitung in die beziehungsweise in den Mitgliedstaaten verboten ist):

2.

Anhang I Teil B (Schadorganismen, deren Einschleppung und Ausbreitung in bestimmte(n) Schutzgebieten verboten ist):

3.

Anhang II Teil A (Schadorganismen, deren Einschleppung und Ausbreitung in die beziehungsweise in den Mitgliedstaaten bei Befall bestimmter Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse verboten ist):

4.

Anhang II Teil B (Schadorganismen, deren Einschleppung und Ausbreitung in bestimmte(n) Schutzgebiete(n) bei Befall bestimmter Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse verboten ist):

5.

Anhang III Teil A (Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Erzeugnisse, deren Verbringen in die Mitgliedstaaten verboten ist):

6.

Anhang III Teil B (Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Erzeugnisse, deren Verbringen in bestimmte Schutzgebiete verboten ist):

7.

Anhang IV Teil A (von allen Mitgliedstaaten zu stellende besondere Anforderungen für das Verbringen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Erzeugnissen in die und innerhalb der Mitgliedstaaten):

8.

Anhang IV Teil B (von allen Mitgliedstaaten zu stellende besondere Anforderungen für das Verbringen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Erzeugnissen in die und innerhalb bestimmter Schutzgebiete):

9.

Anhang V (Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände, die einer Gesundheitsuntersuchung zu unterziehen sind, und zwar vor Verbringung innerhalb der Gemeinschaft am Erzeugungsort, wenn sie aus der Gemeinschaft stammen, oder vor Zulassung zur Einfuhr in die Gemeinschaft im Ursprungs- oder Absenderland, wenn sie aus Drittländern stammen):

a)

Teil A (Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände mit Ursprung in der Gemeinschaft):

b)

Teil B (Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände mit Ursprung in anderen als den in Teil A genannten Gebieten):

Anhänge des Pflanzenschutzgesetzes 1995

§ 17. Als Anhänge I bis V des Pflanzenschutzgesetzes 1995 werden festgelegt:

1.

Anhang I Teil A (Schadorganismen, deren Einschleppung und Ausbreitung in die beziehungsweise in den Mitgliedstaaten verboten ist):

2.

Anhang I Teil B (Schadorganismen, deren Einschleppung und Ausbreitung in bestimmte(n) Schutzgebieten verboten ist):

3.

Anhang II Teil A (Schadorganismen, deren Einschleppung und Ausbreitung in die beziehungsweise in den Mitgliedstaaten bei Befall bestimmter Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse verboten ist):

4.

Anhang II Teil B (Schadorganismen, deren Einschleppung und Ausbreitung in bestimmte(n) Schutzgebiete(n) bei Befall bestimmter Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse verboten ist):

5.

Anhang III Teil A (Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Erzeugnisse, deren Verbringen in die Mitgliedstaaten verboten ist):

6.

Anhang III Teil B (Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Erzeugnisse, deren Verbringen in bestimmte Schutzgebiete verboten ist):

7.

Anhang IV Teil A (von allen Mitgliedstaaten zu stellende besondere Anforderungen für das Verbringen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Erzeugnissen in die und innerhalb der Mitgliedstaaten):

8.

Anhang IV Teil B (von allen Mitgliedstaaten zu stellende besondere Anforderungen für das Verbringen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Erzeugnissen in die und innerhalb bestimmter Schutzgebiete):

9.

Anhang V (Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände, die einer Gesundheitsuntersuchung zu unterziehen sind, und zwar vor Verbringung innerhalb der Gemeinschaft am Erzeugungsort, wenn sie aus der Gemeinschaft stammen, oder vor Zulassung zur Einfuhr in die Gemeinschaft im Ursprungs- oder Absenderland, wenn sie aus Drittländern stammen):

a)

Teil A (Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände mit Ursprung in der Gemeinschaft):

b)

Teil B (Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände mit Ursprung in anderen als den in Teil A genannten Gebieten):

Anhänge des Pflanzenschutzgesetzes 1995

§ 17. Als Anhänge I bis V des Pflanzenschutzgesetzes 1995 werden festgelegt:

1.

Anhang I Teil A (Schadorganismen, deren Einschleppung und Ausbreitung in die beziehungsweise in den Mitgliedstaaten verboten ist):

2.

Anhang I Teil B (Schadorganismen, deren Einschleppung und Ausbreitung in bestimmte(n) Schutzgebieten verboten ist):

3.

Anhang II Teil A (Schadorganismen, deren Einschleppung und Ausbreitung in die beziehungsweise in den Mitgliedstaaten bei Befall bestimmter Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse verboten ist):

4.

Anhang II Teil B (Schadorganismen, deren Einschleppung und Ausbreitung in bestimmte(n) Schutzgebiete(n) bei Befall bestimmter Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse verboten ist):

5.

Anhang III Teil A (Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Erzeugnisse, deren Verbringen in die Mitgliedstaaten verboten ist):

6.

Anhang III Teil B (Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Erzeugnisse, deren Verbringen in bestimmte Schutzgebiete verboten ist):

7.

Anhang IV Teil A (von allen Mitgliedstaaten zu stellende besondere Anforderungen für das Verbringen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Erzeugnissen in die und innerhalb der Mitgliedstaaten):

8.

Anhang IV Teil B (von allen Mitgliedstaaten zu stellende besondere Anforderungen für das Verbringen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Erzeugnissen in die und innerhalb bestimmter Schutzgebiete):

9.

Anhang V (Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände, die einer Gesundheitsuntersuchung zu unterziehen sind, und zwar vor Verbringung innerhalb der Gemeinschaft am Erzeugungsort, wenn sie aus der Gemeinschaft stammen, oder vor Zulassung zur Einfuhr in die Gemeinschaft im Ursprungs- oder Absenderland, wenn sie aus Drittländern stammen):

a)

Teil A (Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände mit Ursprung in der Gemeinschaft):

b)

Teil B (Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände mit Ursprung in anderen als den in Teil A genannten Gebieten):

Anhänge des Pflanzenschutzgesetzes 1995

§ 17. Als Anhänge I bis V des Pflanzenschutzgesetzes 1995 werden festgelegt:

1.

Anhang I Teil A (Schadorganismen, deren Einschleppung und Ausbreitung in die beziehungsweise in den Mitgliedstaaten verboten ist):

2.

Anhang I Teil B (Schadorganismen, deren Einschleppung und Ausbreitung in bestimmte(n) Schutzgebieten verboten ist):

3.

Anhang II Teil A (Schadorganismen, deren Einschleppung und Ausbreitung in die beziehungsweise in den Mitgliedstaaten bei Befall bestimmter Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse verboten ist):

4.

Anhang II Teil B (Schadorganismen, deren Einschleppung und Ausbreitung in bestimmte(n) Schutzgebiete(n) bei Befall bestimmter Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse verboten ist):

5.

Anhang III Teil A (Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Erzeugnisse, deren Verbringen in die Mitgliedstaaten verboten ist):

6.

Anhang III Teil B (Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Erzeugnisse, deren Verbringen in bestimmte Schutzgebiete verboten ist):

7.

Anhang IV Teil A (von allen Mitgliedstaaten zu stellende besondere Anforderungen für das Verbringen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Erzeugnissen in die und innerhalb der Mitgliedstaaten):

8.

Anhang IV Teil B (von allen Mitgliedstaaten zu stellende besondere Anforderungen für das Verbringen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Erzeugnissen in die und innerhalb bestimmter Schutzgebiete):

9.

Anhang V (Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände, die einer Gesundheitsuntersuchung zu unterziehen sind, und zwar vor Verbringung innerhalb der Gemeinschaft am Erzeugungsort, wenn sie aus der Gemeinschaft stammen, oder vor Zulassung zur Einfuhr in die Gemeinschaft im Ursprungs- oder Absenderland, wenn sie aus Drittländern stammen):

a)

Teil A (Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände mit Ursprung in der Gemeinschaft):

b)

Teil B (Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände mit Ursprung in anderen als den in Teil A genannten Gebieten):

Anhänge des Pflanzenschutzgesetzes 1995

§ 17. Als Anhänge I bis V des Pflanzenschutzgesetzes 1995 werden festgelegt:

1.

Anhang I Teil A (Schadorganismen, deren Einschleppung und Ausbreitung in die beziehungsweise in den Mitgliedstaaten verboten ist):

2.

Anhang I Teil B (Schadorganismen, deren Einschleppung und Ausbreitung in bestimmte(n) Schutzgebieten verboten ist):

3.

Anhang II Teil A (Schadorganismen, deren Einschleppung und Ausbreitung in die beziehungsweise in den Mitgliedstaaten bei Befall bestimmter Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse verboten ist):

4.

Anhang II Teil B (Schadorganismen, deren Einschleppung und Ausbreitung in bestimmte(n) Schutzgebiete(n) bei Befall bestimmter Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse verboten ist):

5.

Anhang III Teil A (Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Erzeugnisse, deren Verbringen in die Mitgliedstaaten verboten ist):

6.

Anhang III Teil B (Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Erzeugnisse, deren Verbringen in bestimmte Schutzgebiete verboten ist):

7.

Anhang IV Teil A (von allen Mitgliedstaaten zu stellende besondere Anforderungen für das Verbringen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Erzeugnissen in die und innerhalb der Mitgliedstaaten):

8.

Anhang IV Teil B (von allen Mitgliedstaaten zu stellende besondere Anforderungen für das Verbringen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Erzeugnissen in die und innerhalb bestimmter Schutzgebiete):

9.

Anhang V (Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände, die einer Gesundheitsuntersuchung zu unterziehen sind, und zwar vor Verbringung innerhalb der Gemeinschaft am Erzeugungsort, wenn sie aus der Gemeinschaft stammen, oder vor Zulassung zur Einfuhr in die Gemeinschaft im Ursprungs- oder Absenderland, wenn sie aus Drittländern stammen):

a)

Teil A (Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände mit Ursprung in der Gemeinschaft):

b)

Teil B (Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände mit Ursprung in anderen als den in Teil A genannten Gebieten):

Anhänge des Pflanzenschutzgesetzes 1995

§ 17. Als Anhänge I bis V des Pflanzenschutzgesetzes 1995 werden festgelegt:

1.

Anhang I Teil A (Schadorganismen, deren Einschleppung und Ausbreitung in die beziehungsweise in den Mitgliedstaaten verboten ist):

2.

Anhang I Teil B (Schadorganismen, deren Einschleppung und Ausbreitung in bestimmte(n) Schutzgebieten verboten ist):

3.

Anhang II Teil A (Schadorganismen, deren Einschleppung und Ausbreitung in die beziehungsweise in den Mitgliedstaaten bei Befall bestimmter Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse verboten ist):

4.

Anhang II Teil B (Schadorganismen, deren Einschleppung und Ausbreitung in bestimmte(n) Schutzgebiete(n) bei Befall bestimmter Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse verboten ist):

5.

Anhang III Teil A (Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Erzeugnisse, deren Verbringen in die Mitgliedstaaten verboten ist):

6.

Anhang III Teil B (Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Erzeugnisse, deren Verbringen in bestimmte Schutzgebiete verboten ist):

7.

Anhang IV Teil A (von allen Mitgliedstaaten zu stellende besondere Anforderungen für das Verbringen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Erzeugnissen in die und innerhalb der Mitgliedstaaten):

8.

Anhang IV Teil B (von allen Mitgliedstaaten zu stellende besondere Anforderungen für das Verbringen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Erzeugnissen in die und innerhalb bestimmter Schutzgebiete):

9.

Anhang V (Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände, die einer Gesundheitsuntersuchung zu unterziehen sind, und zwar vor Verbringung innerhalb der Gemeinschaft am Erzeugungsort, wenn sie aus der Gemeinschaft stammen, oder vor Zulassung zur Einfuhr in die Gemeinschaft im Ursprungs- oder Absenderland, wenn sie aus Drittländern stammen):

a)

Teil A (Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände mit Ursprung in der Gemeinschaft):

b)

Teil B (Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände mit Ursprung in anderen als den in Teil A genannten Gebieten):

Anhänge des Pflanzenschutzgesetzes 1995

§ 17. Als Anhänge I bis V des Pflanzenschutzgesetzes 1995 werden festgelegt:

1.

Anhang I Teil A (Schadorganismen, deren Einschleppung und Ausbreitung in die beziehungsweise in den Mitgliedstaaten verboten ist):

2.

Anhang I Teil B (Schadorganismen, deren Einschleppung und Ausbreitung in bestimmte(n) Schutzgebieten verboten ist):

3.

Anhang II Teil A (Schadorganismen, deren Einschleppung und Ausbreitung in die beziehungsweise in den Mitgliedstaaten bei Befall bestimmter Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse verboten ist):

4.

Anhang II Teil B (Schadorganismen, deren Einschleppung und Ausbreitung in bestimmte(n) Schutzgebiete(n) bei Befall bestimmter Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse verboten ist):

5.

Anhang III Teil A (Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Erzeugnisse, deren Verbringen in die Mitgliedstaaten verboten ist):

6.

Anhang III Teil B (Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Erzeugnisse, deren Verbringen in bestimmte Schutzgebiete verboten ist):

7.

Anhang IV Teil A (von allen Mitgliedstaaten zu stellende besondere Anforderungen für das Verbringen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Erzeugnissen in die und innerhalb der Mitgliedstaaten):

8.

Anhang IV Teil B (von allen Mitgliedstaaten zu stellende besondere Anforderungen für das Verbringen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Erzeugnissen in die und innerhalb bestimmter Schutzgebiete):

9.

Anhang V (Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände, die einer Gesundheitsuntersuchung zu unterziehen sind, und zwar vor Verbringung innerhalb der Gemeinschaft am Erzeugungsort, wenn sie aus der Gemeinschaft stammen, oder vor Zulassung zur Einfuhr in die Gemeinschaft im Ursprungs- oder Absenderland, wenn sie aus Drittländern stammen):

a)

Teil A (Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände mit Ursprung in der Gemeinschaft):

b)

Teil B (Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände mit Ursprung in anderen als den in Teil A genannten Gebieten):

Anhänge des Pflanzenschutzgesetzes 1995

§ 17. Als Anhänge I bis V des Pflanzenschutzgesetzes 1995 werden festgelegt:

1.

Anhang I Teil A (Schadorganismen, deren Einschleppung und Ausbreitung in die beziehungsweise in den Mitgliedstaaten verboten ist):

2.

Anhang I Teil B (Schadorganismen, deren Einschleppung und Ausbreitung in bestimmte(n) Schutzgebieten verboten ist):

3.

Anhang II Teil A (Schadorganismen, deren Einschleppung und Ausbreitung in die beziehungsweise in den Mitgliedstaaten bei Befall bestimmter Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse verboten ist):

4.

Anhang II Teil B (Schadorganismen, deren Einschleppung und Ausbreitung in bestimmte(n) Schutzgebiete(n) bei Befall bestimmter Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse verboten ist):

5.

Anhang III Teil A (Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Erzeugnisse, deren Verbringen in die Mitgliedstaaten verboten ist):

6.

Anhang III Teil B (Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Erzeugnisse, deren Verbringen in bestimmte Schutzgebiete verboten ist):

7.

Anhang IV Teil A (von allen Mitgliedstaaten zu stellende besondere Anforderungen für das Verbringen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Erzeugnissen in die und innerhalb der Mitgliedstaaten):

8.

Anhang IV Teil B (von allen Mitgliedstaaten zu stellende besondere Anforderungen für das Verbringen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Erzeugnissen in die und innerhalb bestimmter Schutzgebiete):

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