Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über Maßnahmen gegen das Verbringen von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (Pflanzenschutzverordnung)
A6(T), Gloucestershire: der Teil
der Grafschaft östlich der
östlichen Grenze der Fosse Way
Roman Road, Leicestershire: der
Teil der Grafschaft östlich der
östlichen Grenze der Fosse Way
Roman Road zusammen mit dem Teil
der Grafschaft östlich der
östlichen Grenze der B4114 und der
Teil der Grafschaft östlich der
östlichen Grenze der M1, North
Yorkshire: die gesamte Grafschaft,
ausgenommen der Bezirk Craven;
South Gloucestershire: der Teil
der Gebietskörperschaft südlich
der M4, Staffordshire: der Teil
der Grafschaft östlich der
östlichen Grenze der A52(T)
zusammen mit dem Teil der
Grafschaft östlich der östlichen
Grenze der A523, Warwickshire: der
Teil der Grafschaft östlich der
östlichen Grenze der Fosse Way
Roman Road, Wiltshire: der Teil
der Grafschaft südlich der
südlichen Grenze der M4 und der
Teil der Grafschaft östlich der
östlichen Grenze der Fosse Way
Roman Road)
```
Gilpinia hercyniae Griechenland, Irland, Vereinigtes
```
(Hartig) Königreich (Nordirland, Insel Man
und Jersey)
```
Globodera pallida Finnland
```
(Stone) Behrens
```
Gonipterus scutellatus Griechenland, Portugal (Azoren;
```
Gyll Distrikt Beja: alle Bezirke;
Distrikt Castelo Branco: Bezirke
Castelo Branco, Fundao und
Penamacor, Idanha-a-Nova; Distrikt
Evora mit Ausnahme der Bezirke
Montemor-O-Novo, Mora und
Vendas-Novas; Distrikt Faro: alle
Bezirke; Distrikt Portalegre:
Bezirke Arronches, Campo Maior,
Elvas, Fronteira, Monforte und
Sousel)
```
Ips amitinus Eichhof Griechenland, Frankreich (Korsika),
```
Irland, Vereinigtes Königreich
```
Ips cembrae Heer Griechenland, Irland, Vereinigtes
```
Königreich (Nordirland und Insel
Man)
```
Ips duplicatus Sahlberg Griechenland, Irland, Vereinigtes
```
Königreich
```
Ips sexdentatus Boerner Irland, Vereinigtes Königreich
```
(Nordirland und Insel Man)
```
Ips typographus Heer Irland, Vereinigtes Königreich
```
```
Leptinotarsa Spanien (Menorca und Ibiza),
```
decemlineata Say Irland, Portugal (Azoren und
Madeira), Vereinigtes Königreich,
Schweden (Skane, Blekinge, Kalmar,
Gotlands Iän, Halland), Finnland
(die Distrikte Aland, Turku,
Uusimaa, Kymi, Häme, Pirkanmaa,
Satakunta)
```
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 198/2002)
```
```
Sternochetus mangiferae Spanien (Granada und Malaga),
```
Fabricius Portugal (Alentejo, Algarve und
Madeira)
```
Thaumetopoea pityocampa Spanien (Ibiza)
```
(Den. et Schiff.)
```
Bakterien
```
```
Curtobacterium Griechenland, Spanien, Portugal
```
flaccumfaciens pv.
flaccumfaciens (Hedges)
Col.
```
Erwinia amylovora Spanien, Frankreich (Korsika),
```
(Burr.) Winsl. et al. Irland, Italien (Abruzzi; Apulia;
Basilicata; Calabria; Campania;
Emilia-Romagna: die Provinzen
Forlí-Cesena, Parma, Piacenza und
Rimini; Friuli-Venezia Giulia;
Lazio; Liguria; Lombardy; Marche;
Molise; Piedmont; Sardegna;
Sicilia; Toscana; Trentino-Alto
Adige: die autonomen Provinzen
Bolzano und Trento; Umbria; Valle
d`Aosta; Veneto: ausgenommen in
der Provinz Rovigo die Gemeinden
Rovigo, Polesella, Villamarzana,
Fratta Polesine, San Bellino,
Badia Polesine, Trecenta,
Ceneselli, Pontecchio Polesine,
Arquà Polesine, Costa di Rovigo,
Occhiobello, Lendinara, Canda,
Ficarolo, Guarda Veneta,
Frassinelle Polesine, Villanova
del Ghebbo, Fiesso Umbertiano,
Castelguglielmo, Bagnolo di Po,
Giacciano con Baruchella, Bosaro,
Canaro, Lusia, Pincara, Stienta,
Gaiba, Salara und in der Provinz
Padova die Gemeinden Castelbaldo,
Barbona, Piacenza d`Adige,
Vescovana, S. Urbano, Boara
Pisani, Masi und in der Provinz
Verona die Gemeinden Palù,
Roverchiara, Legnago (der Teil des
Gemeindegebiets nordöstlich der
Transpolesana Nationalstraße),
Castagnaro, Ronco all`Adige, Villa
Bartolomea, Oppeano, Terrazzo,
Isola Rizza, Angiari), Österreich
[Burgenland, Kärnten,
Niederösterreich, Tirol
(Verwaltungsbezirk Lienz),
Steiermark, Wien], Portugal,
Finnland, Vereinigtes Königreich
(Nordirland, Isle of Man und die
Kanalinseln)
```
Pilze
```
```
Glomerella gossypii Griechenland
```
Edgerton
```
Gremmeniella abietina Irland, Vereinigtes Königreich
```
(Lag.) Morelet (Nordirland)
```
Hypoxylon mammatum Irland, Vereinigtes Königreich
```
(Wahl.) J. Miller (Nordirland)
```
Viren und virusähnliche
```
Organismen
```
Virus der Dänemark, Finnland, Frankreich
```
Vergilbungskrankheit bei (Bretagne), Irland, Portugal
Beta-Rüben (Azoren), Schweden, Vereinigtes
Königreich (Nordirland)
```
Bronzefleckenkrankheit Finnland, Schweden
```
der Tomate
```
Virus der Griechenland, Frankreich (Korsika),
```
Tristeza-Krankheit der Italien, Portugal
Orange (europäische
Isolate)
Anhang 3
Verzeichnis der anerkannten Schutzgebiete
Die im Anhang der Richtlinie 2001/32/EG in der Fassung der Richtlinien 2002/29/EG, 2003/21/EG und 2003/46/EG aufgelisteten Gebiete in der Gemeinschaft werden in Bezug auf die jeweils in der linken Spalte der genannten Richtlinien aufgelisteten Schadorganismen als pflanzengesundheitlich besonders gefährdete Schutzgebiete anerkannt.
Anhang 3
Verzeichnis der anerkannten Schutzgebiete
Die im Anhang der Richtlinie 2001/32/EG in der Fassung der Richtlinien 2002/29/EG, 2003/21/EG, 2003/46/EG und 2004/32/EG aufgelisteten Gebiete in der Gemeinschaft werden in Bezug auf die jeweils in der linken Spalte der genannten Richtlinien aufgelisteten Schadorganismen als pflanzengesundheitlich besonders gefährdete Schutzgebiete anerkannt.
Anhang 3
Verzeichnis der anerkannten Schutzgebiete
Die im Anhang der Richtlinie 2001/32/EG in der Fassung der Richtlinien 2002/29/EG, 2003/21/EG, 2003/46/EG, 2004/32/EG und 2005/18/EG aufgelisteten Gebiete in der Gemeinschaft werden in Bezug auf die jeweils in der linken Spalte der genannten Richtlinien aufgelisteten Schadorganismen als pflanzengesundheitlich besonders gefährdete Schutzgebiete anerkannt.
Anhang 3
Verzeichnis der anerkannten Schutzgebiete
Die im Anhang der Richtlinie 2001/32/EG in der Fassung der Richtlinien 2002/29/EG, 2003/21/EG, 2003/46/EG, 2004/32/EG, 2005/18/EG und 2006/36/EG aufgelisteten Gebiete in der Gemeinschaft werden in Bezug auf die jeweils in der linken Spalte der genannten Richtlinien aufgelisteten Schadorganismen als pflanzengesundheitlich besonders gefährdete Schutzgebiete anerkannt.
Anhang 3
Verzeichnis der anerkannten Schutzgebiete
Die im Anhang der Richtlinie 2001/32/EG in der Fassung der Richtlinien 2002/29/EG, 2003/21/EG, 2003/46/EG, 2004/32/EG, 2005/18/EG, 2006/36/EG und 2007/40/EG aufgelisteten Gebiete in der Gemeinschaft werden in Bezug auf die jeweils in der linken Spalte der genannten Richtlinien aufgelisteten Schadorganismen als pflanzengesundheitlich besonders gefährdete Schutzgebiete anerkannt.
Anhang 5
Die Anhänge des Pflanzenschutzgesetzes 1995 werden wie folgt geändert:
(Anm.: Es folgt der Text der Änderung)
Anhang 5
```
```
Gebührentarif
Für Tätigkeiten der Behörde sind gemäß § 16 Abs. 1 die nachstehenden Gebühren in Schilling einzuheben:
I. Gebühren anlässlich der Vollziehung des 3. Abschnittes des
Pflanzenschutzgesetzes 1995
```
```
Zuzüglich
Tarifpost Art der Tätigkeit Pauschalgebühr Zeitgebühr je
angefangener
halben Stunde
Untersuchungs-
dauer
```
```
1 Verfahren zur Aufnahme 1 250 238
von Betrieben in das
amtliche Verzeichnis
gemäß § 14
Pflanzenschutzgesetz
(Registrierung)
```
```
2 Verfahren zur 1 250 238
Autorisierung von
Betrieben zur
Verwendung von
Pflanzenpässen
gemäß § 18
Pflanzenschutzgesetz
```
```
3 Kombiniertes 1 637 238
Registrierungs- und
Autorisierungsverfahren
```
```
4 Regelmäßige amtliche 476 238
Überprüfung der Betriebe
gemäß §§ 13 oder
15 Pflanzenschutzgesetz
```
```
II. Gebühren anlässlich der Vollziehung des 5. Abschnittes des
Pflanzenschutzgesetzes 1995:
```
```
Zuzüglich
Tarifpost Art der Tätigkeit Grundgebühr Zeitgebühr je
angefangener
halben Stunde
Untersuchungs-
dauer
```
```
5a Durchführung einer 952 238
Untersuchung
```
```
5b Durchführung einer 238 238
Untersuchung, bei denen
eine Vorführung der
Sendung an den Dienstsitz
erfolgt
```
```
5c Ausstellung eines 238 0
Sammelzeugnisses oder
Weiterversendungszeugnisses
auf Grund eines bereits
vorhandenen Zeugnisses
(oder mehrerer bereits
vorhandener Zeugnisse)
ohne phytosanitäre
Untersuchung der Sendung
```
```
III. Gebühren anlässlich der Vollziehung des 4. Abschnittes des
Pflanzenschutzgesetzes 1995:
```
```
Tarifpost Art der Tätigkeit Gebühr Je Einheit
```
```
6 Prüfung des Pflanzengesund- 323 Sendung
heitszeugnisses sowie der
Identität der Sendung
```
```
7a Kontrolle von Saatgut 323 Partie bis
100 kg
```
```
7b Kontrolle von Saatgut 646 Partie größer
als 100 kg
```
```
8a Kontrolle von Gewebekulturen 323 Partie bis
100 kg
```
```
8b Kontrolle von Gewebekulturen 646 Partie größer
als 100 kg
```
```
9 Kontrolle von Holz 8,50 Kubikmeter
```
```
10a Kontrolle von Schnittblumen 323 Sendung bis
20 000 Stück
```
```
10b Kontrolle von Schnittblumen 646 Sendung bis
120 000 Stück
```
```
10c Kontrolle von Schnittblumen 969 Sendung bis
500 000 Stück
```
```
10d Kontrolle von Schnittblumen 1 292 Sendung mit
mehr als
500 000 Stück
```
```
11a Kontrolle von Schnittgrün 323 Sendung bis
(außer Reisig) 500 kg
```
```
11 b Kontrolle von Schnittgrün 646 Sendung über
(außer Reisig) 500 kg
```
```
12a Kontrolle von Reisig 323 Sendung bis
(außer Christbäumen), 100 kg
Gestecken, Reisigkränzen
```
```
12b Kontrolle von Reisig (außer 646 Sendung bis
Christbäumen), Gestecken, 1 000 kg
Reisigkränzen
```
```
12c Kontrolle von Reisig (außer 969 Sendung mit
Christbäumen), Gestecken, mehr als
Reisigkränzen 1 000 kg
```
```
13a Kontrolle von 323 Sendung bis
abgeschnittenen Christbäumen 100 Stück
```
```
13b Kontrolle von abgeschnittenen 646 Sendung bis
Christbäumen 500 Stück
```
```
13c Kontrolle von abgeschnittenen 969 Sendung mit
Christbäumen mehr als
500 Stück
```
```
14a Kontrolle von Stecklingen, 323 Sendung bis
Sämlingen, Erdbeer- und 10 000 Stück
Gemüsejungpflanzen
```
```
14b Kontrolle von Stecklingen, 646 Sendung bis
Sämlingen, Erdbeer- und 50 000 Stück
Gemüsejungpflanzen
```
```
14c Kontrolle von Stecklingen, 969 Sendung bis
Sämlingen, Erdbeer- und 100 000 Stück
Gemüsejungpflanzen
```
```
14d Kontrolle von Stecklingen, 1 292 Sendung mit
Sämlingen, Erdbeer- und mehr als
Gemüsejungpflanzen 100 000 Stück
```
```
15a Kontrolle von Bäumen, 323 Sendung bis
Sträuchern, anderen 1 000 Stück
verholzten Pflanzen,
einschließlich forstlichem
Vermehrungsmaterial
```
```
15b Kontrolle von Bäumen, 646 Sendung bis
Sträuchern, anderen 4 000 Stück
verholzten Pflanzen,
einschließlich forstlichem
Vermehrungsmaterial
```
```
15c Kontrolle von Bäumen, 969 Sendung bis
Sträuchern, anderen 16 000 Stück
verholzten Pflanzen,
einschließlich forstlichem
Vermehrungsmaterial
```
```
15d Kontrolle von Bäumen, 1 292 Sendung mit
Sträuchern, anderen mehr als
verholzten Pflanzen, 16 000 Stück
einschließlich forstlichem
Vermehrungsmaterial
```
```
16a Kontrolle von Zwiebeln, 323 Sendung bis
Knollen, Rhizomen 200 kg
```
```
16b Kontrolle von Zwiebeln, 646 Sendung bis
Knollen, Rhizomen 800 kg
```
```
16c Kontrolle von Zwiebeln, 969 Sendung bis
Knollen, Rhizomen 3 200 kg
```
```
16d Kontrolle von Zwiebeln, 1 292 Sendung mit
Knollen, Rhizomen mehr als
3 200 kg
```
```
17a Kontrolle von Getreide, 323 Partie bis
ausgenommen Saatgut 50 000 kg
```
```
17b Kontrolle von Getreide, 969 Partie mit
ausgenommen Saatgut mehr als
50 000 kg
```
```
18a Kontrolle von Früchten, 323 Sendung bis
Gemüse (außer Blattgemüse) 25 000 kg
```
```
18b Kontrolle von Früchten, 646 Sendung bis
Gemüse (außer Blattgemüse) 100 000 kg
```
```
18c Kontrolle von Früchten, 969 Sendung bis
Gemüse (außer Blattgemüse) 400 000 kg
```
```
18d Kontrolle von Früchten, 1 292 Sendung mit
Gemüse (außer Blattgemüse) mehr als
400 000 kg
```
```
19 Kontrolle von 646 Partie
Konsumerdäpfeln
```
```
20a Kontrolle von Erde, 323 Sendung bis
Nährsubstrat 25 000 kg
```
```
20b Kontrolle von Erde, 646 Sendung mit
Nährsubstrat mehr als
25 000 kg
```
```
21a Kontrolle von Rinde und 323 Sendung bis
Hackgut 10 Raummeter
```
```
21b Kontrolle von Rinde und 646 Sendung bis
Hackgut 100 Raummeter
```
```
21c Kontrolle von Rinde und 969 Sendung mit
Hackgut mehr als
100 Raummetern
```
```
22a Kontrolle von Kräutern, 323 Partie bis
Gewürzen, Blattgemüse 100 kg
```
```
22b Kontrolle von Kräutern, 646 Partie mit
Gewürzen, Blattgemüse mehr als
100 kg
```
```
23 Kontrolle von 323 Sendung
Verpackungsmaterial aus
Holz
```
```
24 Kontrolle von 323 Stück
Transportmitteln,
Behältnissen außer
TP 19
```
```
25a Kontrolle von Pflanzen 323 Sendung bis
zum Anpflanzen, die in 5 000 Stück
keiner anderen TP angeführt
sind
```
```
25b Kontrolle von Pflanzen zum 646 Sendung bis
Anpflanzen, die in keiner 20 000 Stück
anderen TP angeführt sind
```
```
25c Kontrolle von Pflanzen zum 969 Sendung bis
Anpflanzen, die in keiner 40 000 Stück
anderen TP angeführt sind
```
```
25d Kontrolle von Pflanzen zum 1 292 Sendung mit
Anpflanzen, die in keiner mehr als
anderen TP angeführt sind 40 000 Stück
```
```
26 Kontrolle von sonstigen 323 Partie, jedoch
Pflanzen und maximal
Pflanzenerzeugnissen, die 3 Partien
in keiner anderen TP je Sendung
angeführt sind
```
```
IV. Besondere Gebührenbestimmungen
```
```
Tarifpost Art der Auswirkung auf Betroffene
Tätigkeit die Gebühren Ziffern
```
```
27 Durchführung einer Pauschalgebühr von III.
Untersuchung am 646 zusätzlich zu
Bestimmungsort auf der Gebühr nach den
Verlangen des jeweiligen Tarifposten
Antragstellers
```
```
28 Wartezeiten von Zuschlag von 323 III.
Kontrollorganen, je angefangener
die durch weiteren halben
unzutreffende Stunde Wartedauer
Angaben der nach Ablauf einer
Antragsteller Wartezeit von einer
hervorgerufen halben Stunde
werden
```
```
29 Außerordentliche Zuschlag bei über III.
Erschwernis bei der zweieinhalb Stunden
Kontrolle (Dauer hinausgehenden Zeiten
der Kontrolle mehr je angefangener
als zweieinhalb halben Stunde von
Stunden) 323
```
```
30 Durchführung einer Pauschale von 476 I.,II.
stichprobenartigen zuzüglich 238 je
Untersuchung (in angefangener halben
Verbindung mit § 38 Stunde
Abs. 7 Pflanzen- Untersuchungsdauer
schutzgesetz)
```
```
31 Durchführung einer Zeitgebühr von 323 III.
stichprobenartigen je angefangener
Untersuchung (in halben Stunde
Verbindung mit § 38 Untersuchungsdauer
Abs. 7 Pflanzen-
schutzgesetz)
```
```
32 Kontrolle außerhalb Erhöhung der jeweils I., II.;
der Dienstzeit auf zutreffenden Gebühr III., IV.
Verlangen des um 50%
Antragstellers
```
```
Anhang 5
Gebührentarif
Für Tätigkeiten der Behörde sind gemäß § 16 Abs. 1 die nachstehenden Gebühren in Euro einzuheben:
I. Gebühren anläßlich der Vollziehung des 3. Abschnittes des
Pflanzenschutzgesetzes 1995
```
```
Tarif- Art der Tätigkeit Pauschal- Zuzüglich Zeitgebühr
post gebühr je angefangener
halben Stunde
Untersuchungsdauer
```
```
1 Verfahren zur Aufnahme
von Betrieben in das
amtliche Verzeichnis
gemäß § 14
Pflanzenschutzgesetz
(Registrierung) 90,75 17,25
```
```
2 Verfahren zur Autorisierung
von Betrieben zur Verwendung
von Pflanzenpässen gemäß
§ 18 Pflanzenschutzgesetz 90,75 17,25
```
```
3 Kombiniertes Registrierungs-
und Autorisierungsverfahren 118,75 17,25
```
```
4 Regelmäßige amtliche
Überprüfung der Betriebe
gemäß §§ 13 oder 15
Pflanzenschutzgesetz 34,50 17,25
```
```
II. Gebühren anläßlich der Vollziehung des 5. Abschnittes des
Pflanzenschutzgesetzes 1995:
```
```
Tarif- Art der Tätigkeit Pauschal- Zuzüglich Zeitgebühr
post gebühr je angefangener
halben Stunde
Untersuchungsdauer
```
```
5a Durchführung einer
Untersuchung 69,00 17,25
```
```
5b Durchführung einer
Untersuchung, bei denen
eine Vorführung der Sendung
an den Dienstsitz erfolgt 17,25 17,25
```
```
5c Ausstellung eines
Sammelzeugnisses oder
Weiterversendungszeugnisses
auf Grund eines bereits
vorhandenen Zeugnisses
(oder mehrerer bereits
vorhandener Zeugnisse) ohne
phytosanitäre Untersuchung
der Sendung 17,25 0
```
```
III. Gebühren anläßlich der Vollziehung des 4. Abschnittes des
Pflanzenschutzgesetzes 1995:
```
```
Tarif- Art der Tätigkeit Gebühr Je Einheit
post
```
```
6 Prüfung des 23,40 Sendung
Pflanzengesundheits-
zeugnisses sowie der
Identität der Sendung
```
```
7a Kontrolle von Saatgut 23,40 Partie bis 100 kg
```
```
7b Kontrolle von Saatgut 46,80 Partie größer als
100 kg
```
```
8a Kontrolle von 23,40 Partie bis 100 kg
Gewebekulturen
```
```
8b Kontrolle von 46,80 Partie größer als
Gewebekulturen 100 kg
```
```
9 Kontrolle von Holz 0,61 Kubikmeter
```
```
10a Kontrolle von Schnittblumen 23,40 Sendung bis
20 000 Stück
```
```
10b Kontrolle von Schnittblumen 46,80 Sendung bis
120 000 Stück
```
```
10c Kontrolle von Schnittblumen 70,20 Sendung bis
500 000 Stück
```
```
10d Kontrolle von Schnittblumen 93,60 Sendung mit mehr als
500 000 Stück
```
```
11a Kontrolle von Schnittgrün 23,40 Sendung bis 500 kg
(außer Reisig)
```
```
11b Kontrolle von Schnittgrün 46,80 Sendung über 500 kg
(außer Reisig)
```
```
12a Kontrolle von Reisig 23,40 Sendung bis 100 kg
(außer Christbäumen),
Gestecken, Reisigkränzen
```
```
12b Kontrolle von Reisig 46,80 Sendung bis 1 000 kg
(außer Christbäumen),
Gestecken, Reisigkränzen
```
```
12c Kontrolle von Reisig 70,20 Sendung mit mehr als
(außer Christbäumen), 1 000 kg
Gestecken, Reisigkränzen
```
```
13a Kontrolle von abgeschnittenen 23,40 Sendung bis 100 Stück
Christbäumen
```
```
13b Kontrolle von abgeschnittenen 46,80 Sendung bis 500 Stück
Christbäumen
```
```
13c Kontrolle von abgeschnittenen 70,20 Sendung mit mehr als
Christbäumen 500 Stück
```
```
14a Kontrolle von Stecklingen, 23,40 Sendung bis
Sämlingen, Erdbeer- und 10 000 Stück
Gemüsejungpflanzen
```
```
14b Kontrolle von Stecklingen, 46,80 Sendung bis
Sämlingen, Erdbeer- und 50 000 Stück
Gemüsejungpflanzen
```
```
14c Kontrolle von Stecklingen, 70,20 Sendung bis
Sämlingen, Erdbeer- und 100 000 Stück
Gemüsejungpflanzen
```
```
14d Kontrolle von Stecklingen, 93,60 Sendung mit mehr
Sämlingen, Erdbeer- und als 100 000 Stück
Gemüsejungpflanzen
```
```
15a Kontrolle von Bäumen, 23,40 Sendung bis
Sträuchern, anderen 1 000 Stück
verholzten Pflanzen,
einschließlich forstlichem
Vermehrungsmaterial
```
```
15b Kontrolle von Bäumen, 46,80 Sendung bis
Sträuchern, anderen 4 000 Stück
verholzten Pflanzen,
einschließlich
forstlichem
Vermehrungsmaterial
```
```
15c Kontrolle von Bäumen, 70,20 Sendung bis
Sträuchern, anderen 16 000 Stück
verholzten Pflanzen,
einschließlich forstlichem
Vermehrungsmaterial
```
```
15d Kontrolle von Bäumen, 93,60 Sendung mit mehr
Sträuchern, anderen als 16 000 Stück
verholzten Pflanzen,
einschließlich forstlichem
Vermehrungsmaterial
```
```
16a Kontrolle von Zwiebeln, 23,40 Sendung bis 200 kg
Knollen, Rhizomen
```
```
16b Kontrolle von Zwiebeln, 46,80 Sendung bis 800 kg
Knollen, Rhizomen
```
```
16c Kontrolle von Zwiebeln, 70,20 Sendung bis 3 200 kg
Knollen, Rhizomen
```
```
16d Kontrolle von Zwiebeln,
Knollen, Rhizomen 93,60 Sendung mit mehr als
3 200 kg
```
```
17a Kontrolle von Getreide, 23,40 Partie bis 50 000 kg
ausgenommen Saatgut
```
```
17b Kontrolle von Getreide, 70,20 Partie mit mehr
ausgenommen Saatgut als 50 000 kg
```
```
18a Kontrolle von Früchten, 23,40 Sendung bis
Gemüse (außer Blattgemüse) 25 000 kg
```
```
18b Kontrolle von Früchten, 46,80 Sendung bis
Gemüse (außer Blattgemüse) 100 000 kg
```
```
18c Kontrolle von Früchten, 70,20 Sendung bis
Gemüse (außer Blattgemüse) 400 000 kg
```
```
18d Kontrolle von Früchten, 93,60 Sendung mit mehr
Gemüse (außer Blattgemüse) als 400 000 kg
```
```
19 Kontrolle von 46,80 Partie
Konsumerdäpfeln
```
```
20a Kontrolle von Erde, 23,40 Sendung bis
Nährsubstrat 25 000 kg
```
```
20b Kontrolle von Erde, 46,80 Sendung mit mehr
Nährsubstrat als 25 000kg
```
```
21a Kontrolle von Rinde und 23,40 Sendung bis
Hackgut 10 Raummeter
```
```
21b Kontrolle von Rinde und 46,80 Sendung bis 100
Hackgut Raummeter
```
```
21c Kontrolle von Rinde und 70,20 Sendung mit mehr
Hackgut als 100 Raummetern
```
```
22a Kontrolle von Kräutern, 23,40 Partie bis 100kg
Gewürzen, Blattgemüse
```
```
22b Kontrolle von Kräutern, 46,80 Partie mit mehr
Gewürzen, Blattgemüse als 100 kg
```
```
23 Kontrolle von 23,40 Sendung
Verpackungsmaterial aus
Holz
```
```
24 Kontrolle von 23,40 Stück
Transportmitteln,
Behältnissen außer TP 23
```
```
25a Kontrolle von Pflanzen zum
Anpflanzen, die in keiner
anderen TP angeführt sind 23,40 Sendung bis
5 000 Stück
```
```
25b Kontrolle von Pflanzen zum 46,80 Sendung bis
Anpflanzen, die in keiner 20 000 Stück
anderen TP angeführt sind
```
```
25c Kontrolle von Pflanzen zum 70,20 Sendung bis
Anpflanzen, die in keiner 40 000 Stück
anderen TP angeführt sind
```
```
25d Kontrolle von Pflanzen zum 93,60 Sendung mit mehr
Anpflanzen, die in keiner als 40 000 Stück
anderen TP angeführt sind
```
```
26 Kontrolle von sonstigen 23,40 Partie, jedoch
Pflanzen und maximal 3 Partien je
Pflanzenerzeugnissen, die Sendung
in keiner anderen TP
angeführt sind
```
```
IV. Besondere Gebührenbestimmungen
```
```
Tarif- Art der Tätigkeit Auswirkung auf die Gebühren Betroffene
post Ziffern
```
```
27 Durchführung einer Pauschalgebühr von 46,80 III.
Untersuchung am zusätzlich zu der Gebühr
Bestimmungsort auf nach den jeweiligen
Verlangen des Tarifposten
Antragstellers
```
```
28 Wartezeiten von Zuschlag von 23,40 je III.
Kontrollorganen, angefangener weiteren
die durch halben Stunde Wartedauer
unzutreffende nach Ablauf einer
Angaben der Wartezeit von einer
Antragsteller halben Stunde
hervorgerufen
werden
```
```
29 Außerordentliche Zuschlag bei über III.
Erschwernis bei der zweieinhalb Stunden
Kontrolle (Dauer hinausgehenden Zeiten
der Kontrolle mehr je angefangener halben
als zweieinhalb Stunde von 23,40
Stunden)
```
```
30 Durchführung einer Pauschale von 34,50 I.,II.
stichprobenartigen zuzüglich 17,25 je
Untersuchung (in angefangener halben
Verbindung mit § 38 Stunde Untersuchungsdauer
Abs. 7
Pflanzenschutz-
gesetz)
```
```
31 Durchführung einer Zeitgebühr von 23,40 III.
stichprobenartigen je angefangener halben
Untersuchung (in Stunde Untersuchungsdauer
Verbindung mit § 38
Abs. 7
Pflanzenschutz-
gesetz)
```
```
32 Kontrolle außerhalb Erhöhung der jeweils I.,II.,
der Dienstzeit auf zutreffenden Gebühr III., IV.
Verlangen des um 50%
Antragstellers
```
```
Anhang 5
Gebührentarif
Für Tätigkeiten der Behörde sind gemäß § 16 Abs. 1 die nachstehenden Gebühren in Euro einzuheben:
I. Gebühren anlässlich der Vollziehung des 3. Abschnittes des Pflanzenschutzgesetzes 1995:
```
```
Tarif- Zuzüglich
post Pauschal- Zeitgebühr
gebühr je
Art der Tätigkeit angefangener
halben
Stunde
Unter-
suchungs-
dauer
```
```
1 Verfahren zur Aufnahme von Betrieben 111,10 21,40
in das amtliche Verzeichnis gemäß
§ 14 Pflanzenschutzgesetz
(Registrierung)
```
```
2 Verfahren zur Autorisierung von 111,10 21,40
Betrieben zur Verwendung von
Pflanzenpässen gemäß § 18
Pflanzenschutzgesetz
```
```
3 Kombiniertes Registrierungs- und 145,25 21,40
Autorisierungsverfahren
```
```
4 Regelmäßige amtliche Überprüfung 42,80 21,40
der Betriebe gemäß §§ 13 oder 15
Pflanzenschutzgesetz
```
```
II. Gebühren anlässlich der Vollziehung des 5. Abschnittes des
Pflanzenschutzgesetzes 1995:
```
```
Tarif- Zuzüglich
post Grund- Zeitgebühr
gebühr je
Art der Tätigkeit angefangener
halben
Stunde
Unter-
suchungs-
dauer
```
```
5a Durchführung einer Untersuchung 85,60 21,40
```
```
5b Durchführung einer Untersuchung, 21,40 21,40
bei denen eine Vorführung der
Sendung an den Dienstsitz erfolgt
```
```
5c Ausstellung eines Sammelzeugnisses 21,40 0
oder Weiterversendungszeugnisses
auf Grund eines bereits vorhandenen
Zeugnisses (oder mehrerer bereits
vorhandener Zeugnisse) ohne
phytosanitäre Untersuchung der
Sendung
```
```
5d Registrierung und Autorisierung von 145,25 21,40
Betrieben gemäß § 35
Pflanzenschutzgesetz 1995
```
```
5e Durchführung einer Beschau gemäß 42,80 21,40
§ 35 Pflanzenschutzgesetz
```
```
III. Gebühren anlässlich der Vollziehung des 4. Abschnittes des
Pflanzenschutzgesetzes 1995, sofern die Vollziehung durch das
Bundesamt und Forschungszentrum für Wald erfolgt:
```
```
Tarif-
post Art der Tätigkeit Gebühr Je Einheit
```
```
6 Prüfung des 27,90 Sendung
Pflanzengesundheitszeugnisses sowie
der Identität der Sendung
```
```
7 Kontrolle von Holz 0,71 Kubikmeter
```
```
8a Kontrolle von Schnittgrün (außer 27,90 Sendung bis
Reisig) 500 kg
```
```
8b Kontrolle von Schnittgrün (außer 55,80 Sendung über
Reisig) 500 kg
```
```
9a Kontrolle von Reisig (außer 27,90 Sendung bis
Christbäumen), Gestecken, 100 kg
Reisigkränzen
```
```
9b Kontrolle von Reisig (außer 55,80 Sendung bis
Christbäumen), Gestecken, 1 000 kg
Reisigkränzen
```
```
9c Kontrolle von Reisig (außer 83,70 Sendung mit
Christbäumen), Gestecken, mehr als
Reisigkränzen 1 000 kg
```
```
10a Kontrolle von abgeschnittenen 27,90 Sendung bis
Christbäumen 100 Stück
```
```
10b Kontrolle von abgeschnittenen 55,80 Sendung bis
Christbäumen 500 Stück
```
```
10c Kontrolle von abgeschnittenen 83,70 Sendung mit
Christbäumen mehr als
500 Stück
```
```
11a Kontrolle von Bäumen, Sträuchern, 27,90 Sendung bis
anderen verholzten Pflanzen, 1 000 Stück
einschließlich forstlichem
Vermehrungsmaterial
```
```
11b Kontrolle von Bäumen, Sträuchern, 55,80 Sendung bis
anderen verholzten Pflanzen, 4 000 Stück
einschließlich forstlichem
Vermehrungsmaterial
```
```
11c Kontrolle von Bäumen, Sträuchern, 83,70 Sendung bis
anderen verholzten Pflanzen, 16 000 Stück
einschließlich forstlichem
Vermehrungsmaterial
```
```
11d Kontrolle von Bäumen, Sträuchern, 111,60 Sendung mit
anderen verholzten Pflanzen, mehr als
einschließlich forstlichem 16 000 Stück
Vermehrungsmaterial
```
```
12a Kontrolle von Rinde und Hackgut 27,90 Sendung bis
zehn
Raummeter
```
```
12b Kontrolle von Rinde und Hackgut 55,80 Sendung bis
100 Raummeter
```
```
12c Kontrolle von Rinde und Hackgut 83,70 Sendung mit
mehr als 100
Raummetern
```
```
13 Kontrolle von Verpackungsmaterial 27,90 Sendung
aus Holz
```
```
14 Kontrolle von Transportmitteln, 27,90 Stück
Behältnissen außer TP 13
```
```
15a Kontrolle von Pflanzen zum 27,90 Sendung bis
Anpflanzen, die in keiner anderen 5 000 Stück
TP angeführt sind
```
```
15b Kontrolle von Pflanzen zum 55,80 Sendung bis
Anpflanzen, die in keiner anderen TP 20 000 Stück
angeführt sind
```
```
15c Kontrolle von Pflanzen zum 83,70 Sendung bis
Anpflanzen, bis in keiner anderen TP 40 000 Stück
angeführt sind
```
```
15d Kontrolle von Pflanzen zum 111,60 Sendung mit
Anpflanzen, die in keiner anderen TP mehr als
angeführt sind 40 000 Stück
```
```
16 Kontrolle von sonstigen Pflanzen und 27,90 Partie,
Pflanzenerzeugnissen, die in keiner jedoch
anderen TP angeführt sind maximal drei
Partien je
Sendung
```
```
IV. Besondere Gebührenbestimmungen:
```
```
Tarif- Auswirkungen auf Betrof-
post Art der Tätigkeit die Gebühren fene
Ziffern
```
```
17 Durchführung einer Untersuchung 55,80 zusätzlich III.
am Bestimmungsort auf Verlangen zu der Gebühr nach
des Antragstellers den jeweiligen
Tarifposten
```
```
18 Wartezeiten von Kontrollorganen, Zuschlag von 27,90 III.
die durch unzutreffende Angaben je angefangener
der Antragsteller hervorgerufen weiteren halben
werden Stunde Wartedauer
nach Ablauf einer
Wartezeit von
einer halben
Stunde
```
```
19 Außerordentliche Erschwernis bei Zuschlag bei III.
der Kontrolle (Dauer der über zweieinhalb
Kontrolle mehr als zweieinhalb Stunden
Stunden) hinausgehenden
Zeiten je
angefangener
halben Stunde von
27,90
```
```
20 Durchführung einer Pauschale von I., II.
stichprobenartigen Untersuchung 42,80 zuzüglich
(in Verbindung mit § 38 Abs. 7 23,50 je
Pflanzenschutzgesetz) angefangener
halben Stunde
Untersuchungsdauer
```
```
21 Durchführung einer Zeitgebühr von III.
stichprobenartigen Untersuchung 27,90 je
(in Verbindung mit § 38 Abs. 7 angefangener
Pflanzenschutzgesetz) halben Stunde
Untersuchungsdauer
```
```
22 Kontrolle außerhalb der Erhöhung der I.,
Dienstzeit auf Verlangen des jeweils II.,
Antragstellers zutreffenden III.,
Gebühr um 50% IV.
```
```
23 Ausstellung eines Bescheides Pauschalgebühr von I.,
gemäß § 16 Abs. 6 erster Satz 37,50 zusätzlich II.,
der Pflanzenschutzverordnung zu den jeweils IV.
zutreffenden
Gebühren
```
```
Anhang 5
Gebührentarif
Für Tätigkeiten der Behörde sind gemäß § 16 Abs. 1 die nachstehenden Gebühren in Euro einzuheben:
I. Gebühren anlässlich der Vollziehung des 3. Abschnittes des Pflanzenschutzgesetzes 1995:
```
```
Tarif- Zuzüglich
post Pauschal- Zeitgebühr
gebühr je
Art der Tätigkeit angefangener
halben
Stunde
Unter-
suchungs-
dauer
```
```
1 Verfahren zur Aufnahme von Betrieben 111,10 21,40
in das amtliche Verzeichnis gemäß
§ 14 Pflanzenschutzgesetz
(Registrierung)
```
```
2 Verfahren zur Autorisierung von 111,10 21,40
Betrieben zur Verwendung von
Pflanzenpässen gemäß § 18
Pflanzenschutzgesetz
```
```
3 Kombiniertes Registrierungs- und 145,25 21,40
Autorisierungsverfahren
```
```
4 Regelmäßige amtliche Überprüfung 42,80 21,40
der Betriebe gemäß §§ 13 oder 15
Pflanzenschutzgesetz
```
```
II. Gebühren anlässlich der Vollziehung des 5. Abschnittes des
Pflanzenschutzgesetzes 1995:
```
```
Tarif- Zuzüglich
post Grund- Zeitgebühr
gebühr je
Art der Tätigkeit angefangener
halben
Stunde
Unter-
suchungs-
dauer
```
```
5a Durchführung einer Untersuchung 85,60 21,40
```
```
5b Durchführung einer Untersuchung, 21,40 21,40
bei denen eine Vorführung der
Sendung an den Dienstsitz erfolgt
```
```
5c Ausstellung eines Sammelzeugnisses 21,40 0
oder Weiterversendungszeugnisses
auf Grund eines bereits vorhandenen
Zeugnisses (oder mehrerer bereits
vorhandener Zeugnisse) ohne
phytosanitäre Untersuchung der
Sendung
```
```
5d Registrierung und Autorisierung von 145,25 21,40
Betrieben gemäß § 35
Pflanzenschutzgesetz 1995
```
```
5e Durchführung einer Beschau gemäß 42,80 21,40
§ 35 Pflanzenschutzgesetz
```
```
III. Besondere Gebührenbestimmungen
```
```
Tarif- Auswirkungen auf die Betroffene
post Art der Tätigkeit Gebühren Ziffern
```
```
6 Durchführung einer Pauschale von 42,80 I., II.
stichprobenartigen zuzüglich 23,50 je
Untersuchung (iVm § 38 angefangener halben
Abs. 7 Stunde
Pflanzenschutzgesetz) Untersuchungsdauer
```
```
7 Kontrolle außerhalb der Erhöhung der jeweils I., II.,
Dienstzeit auf zutreffenden Gebühr um III.
Verlangen des 50%
Antragstellers
```
```
8 Ausstellung eines Pauschalgebühr von I., II.,
Bescheides gemäß § 16 37,50 zusätzlich zu III.
Abs. 6 erster Satz der den jeweils
Pflanzenschutzverordnung zutreffenden Gebühren
```
```
Anhang 5
Gebührentarif
Für Tätigkeiten der Behörde sind gemäß § 16 Abs. 1 die nachstehenden Gebühren in Euro einzuheben:
I. Gebühren anlässlich der Vollziehung des 3. Abschnittes des Pflanzenschutzgesetzes 1995:
| Tarif-post | Art der Tätigkeit | Pauschalgebühr | Zuzüglich Zeitgebühr je angefangener halben Stunde Untersuchungsdauer |
|---|---|---|---|
| 1 | Verfahren zur Aufnahme von Betrieben in das amtliche Verzeichnis gemäß § 14 Pflanzenschutzgesetz (Registrierung) | 111,10 | 21,40 |
| 2 | Verfahren zur Autorisierung von Betrieben zur Verwendung von Pflanzenpässen gemäß § 18 Pflanzenschutzgesetz | 111,10 | 21,40 |
| 3 | Kombiniertes Registrierungs- und Autorisierungsverfahren | 145,25 | 21,40 |
| 4 | Regelmäßige amtliche Überprüfung der Betriebe gemäß §§ 13 oder 15 Pflanzenschutzgesetz | 42,80 | 21,40 |
| 4a | Ausstellung eines Austauschpasses gemäß § 17 des Pflanzenschutzgesetzes 1995 | 42,80 | 21,40 |
II. Gebühren anlässlich der Vollziehung des 5. Abschnittes des Pflanzenschutzgesetzes 1995:
| Tarif-post | Art der Tätigkeit | Grundgebühr | Zuzüglich Zeitgebühr je angefangener halben Stunde Untersuchungsdauer |
|---|---|---|---|
| 5a | Durchführung einer Untersuchung | 85,60 | 21,40 |
| 5b | Durchführung einer Untersuchung, bei denen eine Vorführung der Sendung an den Dienstsitz erfolgt | 21,40 | 21,40 |
| 5c | Ausstellung eines Sammelzeugnisses oder Weiterversendungszeugnisses auf Grund eines bereits vorhandenen Zeugnisses (oder mehrerer bereits vorhandener Zeugnisse) ohne phytosanitäre Untersuchung der Sendung | 21,40 | 0 |
| 5d | Registrierung und Autorisierung von Betrieben gemäß § 35 Pflanzenschutzgesetz 1995 | 145,25 | 21,40 |
| 5e | Durchführung einer Beschau gemäß § 35 Pflanzenschutzgesetz | 42,80 | 21,40 |
III. Besondere Gebührenbestimmungen
| Tarif-post | Art der Tätigkeit | Auswirkungen auf die Gebühren | Betroffene Ziffern |
|---|---|---|---|
| 6 | Durchführung einer stichprobenartigen Untersuchung (iVm § 38 Abs. 7 Pflanzenschutzgesetz) | Pauschale von 42,80 zuzüglich 23,50 je angefangener halben Stunde Untersuchungsdauer | I., II. |
| 7 | Kontrolle außerhalb der Dienstzeit auf Verlangen des Antragstellers | Erhöhung der jeweils zutreffenden Gebühr um 50% | I., II.,III. |
| 8 | Ausstellung eines Bescheides gemäß § 16 Abs. 6 erster Satz der Pflanzenschutzverordnung | Pauschalgebühr von 37,50 zusätzlich zu den jeweils zutreffenden Gebühren | I., II.,III. |
Anhang 5
Gebührentarif
Für Tätigkeiten der Behörde sind gemäß § 16 Abs. 1 die nachstehenden Gebühren in Euro einzuheben:
I. Gebühren anlässlich der Vollziehung des 3. Abschnittes des Pflanzenschutzgesetzes 1995:
| Tarif-post | Art der Tätigkeit | Pauschalgebühr | Zuzüglich Zeitgebühr je angefangener halben Stunde Untersuchungsdauer |
|---|---|---|---|
| 1 | Verfahren zur Aufnahme von Betrieben in das amtliche Verzeichnis gemäß § 14 Pflanzenschutzgesetz (Registrierung) | 111,10 | 21,40 |
| 2 | Verfahren zur Autorisierung von Betrieben zur Verwendung von Pflanzenpässen gemäß § 18 Pflanzenschutzgesetz | 111,10 | 21,40 |
| 3 | Kombiniertes Registrierungs- und Autorisierungsverfahren | 145,25 | 21,40 |
| 4 | Regelmäßige amtliche Überprüfung der Betriebe gemäß §§ 13 oder 15 Pflanzenschutzgesetz | 42,80 | 21,40 |
| 4a | Ausstellung eines Austauschpasses gemäß § 17 des Pflanzenschutzgesetzes 1995 | 42,80 | 21,40 |
II. Gebühren anlässlich der Vollziehung des 5. Abschnittes des Pflanzenschutzgesetzes 1995:
| Tarif-post | Art der Tätigkeit | Grundgebühr | Zuzüglich Zeitgebühr je angefangener halben Stunde Untersuchungsdauer |
|---|---|---|---|
| 5a | Durchführung einer Untersuchung | 85,60 | 21,40 |
| 5b | Durchführung einer Untersuchung, bei denen eine Vorführung der Sendung an den Dienstsitz erfolgt | 21,40 | 21,40 |
| 5c | Ausstellung eines Sammelzeugnisses oder Weiterversendungszeugnisses auf Grund eines bereits vorhandenen Zeugnisses (oder mehrerer bereits vorhandener Zeugnisse) ohne phytosanitäre Untersuchung der Sendung | 21,40 | 0 |
| 5d | Registrierung und Autorisierung von Betrieben gemäß § 35 Pflanzenschutzgesetz 1995 | 145,25 | 21,40 |
| 5e | Durchführung einer Beschau gemäß § 35 Pflanzenschutzgesetz | 42,80 | 21,40 |
III. Besondere Gebührenbestimmungen
| Tarif-post | Art der Tätigkeit | Auswirkungen auf die Gebühren | Betroffene Ziffern |
|---|---|---|---|
| 6 | Durchführung einer stichprobenartigen Untersuchung (iVm § 38 Abs. 7 Pflanzenschutzgesetz) | Pauschale von 42,80 zuzüglich 23,50 je angefangener halben Stunde Untersuchungsdauer | I., II. |
| 7 | Kontrolle außerhalb der Dienstzeit auf Verlangen des Antragstellers | Erhöhung der jeweils zutreffenden Gebühr um 50% | I., II.,III. |
| 8 | Ausstellung eines Bescheides gemäß § 16 Abs. 6 erster Satz der Pflanzenschutzverordnung | Pauschalgebühr von 37,50 zusätzlich zu den jeweils zutreffenden Gebühren | I., II.,III. |
Anhang 6
Muster für die Kennzeichnung von Verpackungsholz
Durch das unten als Symboldarstellung gezeigte Kennzeichnungsmuster wird bestätigt, dass das Verpackungsholz, das die Kennzeichnung trägt, einer anerkannten Maßnahme unterworfen wurde.
(Anm.: Muster nicht (Anm.: Muster nicht darstellbar!)
darstellbar!)
Anhang 6
Muster für die Kennzeichnung von Verpackungsholz
Durch das jeweils zutreffende unten als Symboldarstellung gezeigte Kennzeichnungsmuster wird bestätigt, dass das Verpackungsholz, das die Kennzeichnung trägt, einer anerkannten Maßnahme unterworfen wurde.
(Anm.: Muster nicht darstellbar)
Anhang 6
Muster für die Kennzeichnung von Verpackungsholz
Durch das jeweils zutreffende unten als Symboldarstellung gezeigte Kennzeichnungsmuster wird bestätigt, dass das Verpackungsholz, das die Kennzeichnung trägt, einer anerkannten Maßnahme unterworfen wurde.
Anhang 6
Muster für die Kennzeichnung von Verpackungsholz
Durch das jeweils zutreffende unten als Symboldarstellung gezeigte Kennzeichnungsmuster wird bestätigt, dass das Verpackungsholz, das die Kennzeichnung trägt, einer anerkannten Maßnahme unterworfen wurde.
Anhang 7
Bestätigung über die Behandlung von Verpackungsholz
.................................................. (Name bzw. Firma)
bestätigt gemäß § 35 des Pflanzenschutzgesetzes 1995, dass das
folgende Verpackungsmaterial
....................................................................
....................................................................
............................. (Art und Menge des Verpackungsholzes),
das der Sendung
....................................................................
(Lieferschein- bzw. Rechnungsnummer und -datum),
an
.................................................. (Name bzw. Firma)
beigefügt ist, nachstehender Behandlung gemäß § 6a Abs. 5 der
Pflanzenschutzverordnung
O Hitzebehandlung/Heat Treatment (HT)
O Technische Trocknung/Kiln-Dried (KD)
O Chemische Druckimprägnierung/Chemical pressure
impregnation (CPI)
O Begasung mit Methylbromid/Methyl bromide (MB)
O Entrindung/Debarking (DB)
unterzogen wurde.
............. ..............................
(Datum) (Firmenmäßige Fertigung)
Anhang 7
Bestätigung über die Behandlung von Verpackungsholz
.................................................. (Name bzw. Firma)
Registriernummer ............., bestätigt gemäß § 35 des
Pflanzenschutzgesetzes 1995, dass das folgende Verpackungsmaterial
....................................................................
....................................................................
............................. (Art und Menge des Verpackungsholzes),
das der Sendung
....................................................................
(Lieferschein- bzw. Rechnungsnummer und -datum),
an
.................................................. (Name bzw. Firma)
beigefügt ist, nachstehender Behandlung gemäß § 6a Abs. 5 der
Pflanzenschutzverordnung
O Hitzebehandlung/Heat Treatment (HT)
O Technische Trocknung/Kiln-Dried (KD)
O Chemische Druckimprägnierung/Chemical pressure
impregnation (CPI)
O Begasung mit Methylbromid/Methyl bromide (MB)
O Entrindung/Debarking (DB)
unterzogen wurde.
............. ..............................
(Datum) (Firmenmäßige Fertigung)
Anhang 7
Bestätigung über die Behandlung von Verpackungsholz
........................................................................................................................................ (Name bzw. Firma)
Registriernummer …………………………………………………………………………………………,
bestätigt gemäß § 35 des Pflanzenschutzgesetzes 1995, dass das folgende Verpackungsmaterial
.........................................................................................................................................................................
.........................................................................................................................................................................
.......................................................................................................(Art und Menge des Verpackungsholzes),
| das der Sendung |
|---|
.....................................................................................................................................................
| (Lieferschein- bzw. Rechnungsnummer und -datum), |
|---|
| an |
........................................................................................................................................ (Name bzw. Firma)
beigefügt ist, nachstehender Behandlung gemäß § 6a Abs. 5 und 6 der Pflanzenschutzverordnung
| Hitzebehandlung / Heat Treatment (HT) | |||
|---|---|---|---|
| Technische Trocknung / Kiln-Dried (KD) und Hitzebehandlung / Heat Treatment (HT) | |||
| Chemische Druckimprägnierung / Chemical pressure impregnation (CPI) und Hitzebehandlung / Heat Treatment (HT) | |||
| unterzogen wurde. | |||
| .................... | ......................................... | ||
| (Datum) | (Firmenmäßige Fertigung) | ||
Anhang 7
Bestätigung über die Behandlung von Verpackungsholz
........................................................................................................................................ (Name bzw. Firma)
Registriernummer …………………………………………………………………………………………,
bestätigt gemäß § 35 des Pflanzenschutzgesetzes 1995, dass das folgende Verpackungsmaterial
.........................................................................................................................................................................
.........................................................................................................................................................................
.......................................................................................................(Art und Menge des Verpackungsholzes),
das der Sendung
.....................................................................................................................................................
(Lieferschein- bzw. Rechnungsnummer und -datum),
an
........................................................................................................................................ (Name bzw. Firma)
beigefügt ist, nachstehender Behandlung gemäß § 6a Abs. 5 und 6 der Pflanzenschutzverordnung
| Hitzebehandlung / Heat Treatment (HT) | ||||
|---|---|---|---|---|
| Technische Trocknung / Kiln-Dried (KD) und Hitzebehandlung / Heat Treatment (HT) | ||||
| Chemische Druckimprägnierung / Chemical pressure impregnation (CPI) und Hitzebehandlung / Heat Treatment (HT) | ||||
| unterzogen wurde. | ||||
| .................... | ......................................... | |||
| (Datum) | (Firmenmäßige Fertigung) | |||
Anhang 8
(1) Bezug zu Landescode/Nummer.
(2) Feld ankreuzen oder Bezug auf Angaben in der beizufügenden Pflanzengesundheitsbescheinigung.
(3) Bezug auf „C“ (Artikel 13c Absatz 2 Buchstabe c) der Richtlinie 2000/29/EG) oder „D“ (Artikel 13c Absatz 2 Buchstabe d) der Richtlinie 2000/29/EG).
(4) Gegebenenfalls Einzelheiten zur Vereinbarung zwischen amtlichen Stellen der Mitgliedstaaten angeben (Vereinbarung in Einzelfällen oder längerfristige Vereinbarung)
Anhang 8
(1) Bezug zu Landescode/Nummer.
(2) Feld ankreuzen oder Bezug auf Angaben in der beizufügenden Pflanzengesundheitsbescheinigung.
(3) Bezug auf „C“ (Artikel 13c Absatz 2 Buchstabe c) der Richtlinie 2000/29/EG) oder „D“ (Artikel 13c Absatz 2 Buchstabe d) der Richtlinie 2000/29/EG).
(4) Gegebenenfalls Einzelheiten zur Vereinbarung zwischen amtlichen Stellen der Mitgliedstaaten angeben (Vereinbarung in Einzelfällen oder längerfristige Vereinbarung)
Anhang 9
Meldung über den Empfang von Verpackungsmaterial aus Holz 1mit Ursprung in Drittländern 2
Bei mehreren Betriebsstätten Anschrift der Zentrale, im umseitigen Feld die Anschrift(en) einer weiteren Betriebsstätte oder weiterer Betriebsstätten.
Durchschnittlich zu erwartende jährliche Lieferungen, bei denen Verpackungsmaterial aus Holz mit Ursprung in Drittländern verwendet wird:
1 Verpackungsmaterial aus Holz in Form von Kisten, Kistchen, Verschlägen, Trommeln und ähnlichen Verpackungsmitteln, Flachpaletten, Boxpaletten und anderen Ladungsträgern sowie Palettenaufsatzwänden, das tatsächlich beim Transport von Gegenständen aller Art eingesetzt wird, ausgenommen Rohholz von 6 mm Stärke oder weniger und verarbeitetes Holz, das unter Verwendung von Leim, Hitze und Druck oder einer Kombination davon hergestellt wurde.
2 Drittländer: Außereuropäische Länder und europäische Länder, die nicht Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind, mit Ausnahme der Schweiz.
Anhang 9
Meldung über den Empfang von Verpackungsmaterial aus Holz 1mit Ursprung in Drittländern 2
Bei mehreren Betriebsstätten Anschrift der Zentrale, im umseitigen Feld die Anschrift(en) einer weiteren Betriebsstätte oder weiterer Betriebsstätten.
Durchschnittlich zu erwartende jährliche Lieferungen, bei denen Verpackungsmaterial aus Holz mit Ursprung in Drittländern verwendet wird:
1 Verpackungsmaterial aus Holz in Form von Kisten, Kistchen, Verschlägen, Trommeln und ähnlichen Verpackungsmitteln, Flachpaletten, Boxpaletten und anderen Ladungsträgern sowie Palettenaufsatzwänden, das tatsächlich beim Transport von Gegenständen aller Art eingesetzt wird, ausgenommen Rohholz von 6 mm Stärke oder weniger und verarbeitetes Holz, das unter Verwendung von Leim, Hitze und Druck oder einer Kombination davon hergestellt wurde.
2 Drittländer: Außereuropäische Länder und europäische Länder, die nicht Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind, mit Ausnahme der Schweiz.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.
Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz.
RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.