Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über Maßnahmen gegen das Verbringen von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (Pflanzenschutzverordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1996-06-12
Letzte Aktualisierung 1900-01-01
Status Aufgehoben · 2011-02-15
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 166
Änderungshistorie JSON API

A6(T), Gloucestershire: der Teil

der Grafschaft östlich der

östlichen Grenze der Fosse Way

Roman Road, Leicestershire: der

Teil der Grafschaft östlich der

östlichen Grenze der Fosse Way

Roman Road zusammen mit dem Teil

der Grafschaft östlich der

östlichen Grenze der B4114 und der

Teil der Grafschaft östlich der

östlichen Grenze der M1, North

Yorkshire: die gesamte Grafschaft,

ausgenommen der Bezirk Craven;

South Gloucestershire: der Teil

der Gebietskörperschaft südlich

der M4, Staffordshire: der Teil

der Grafschaft östlich der

östlichen Grenze der A52(T)

zusammen mit dem Teil der

Grafschaft östlich der östlichen

Grenze der A523, Warwickshire: der

Teil der Grafschaft östlich der

östlichen Grenze der Fosse Way

Roman Road, Wiltshire: der Teil

der Grafschaft südlich der

südlichen Grenze der M4 und der

Teil der Grafschaft östlich der

östlichen Grenze der Fosse Way

Roman Road)

```

5.

Gilpinia hercyniae Griechenland, Irland, Vereinigtes

```

(Hartig) Königreich (Nordirland, Insel Man

und Jersey)

```

6.

Globodera pallida Finnland

```

(Stone) Behrens

```

7.

Gonipterus scutellatus Griechenland, Portugal (Azoren;

```

Gyll Distrikt Beja: alle Bezirke;

Distrikt Castelo Branco: Bezirke

Castelo Branco, Fundao und

Penamacor, Idanha-a-Nova; Distrikt

Evora mit Ausnahme der Bezirke

Montemor-O-Novo, Mora und

Vendas-Novas; Distrikt Faro: alle

Bezirke; Distrikt Portalegre:

Bezirke Arronches, Campo Maior,

Elvas, Fronteira, Monforte und

Sousel)

```

8.

Ips amitinus Eichhof Griechenland, Frankreich (Korsika),

```

Irland, Vereinigtes Königreich

```

9.

Ips cembrae Heer Griechenland, Irland, Vereinigtes

```

Königreich (Nordirland und Insel

Man)

```

10.

Ips duplicatus Sahlberg Griechenland, Irland, Vereinigtes

```

Königreich

```

11.

Ips sexdentatus Boerner Irland, Vereinigtes Königreich

```

(Nordirland und Insel Man)

```

12.

Ips typographus Heer Irland, Vereinigtes Königreich

```

```

13.

Leptinotarsa Spanien (Menorca und Ibiza),

```

decemlineata Say Irland, Portugal (Azoren und

Madeira), Vereinigtes Königreich,

Schweden (Skane, Blekinge, Kalmar,

Gotlands Iän, Halland), Finnland

(die Distrikte Aland, Turku,

Uusimaa, Kymi, Häme, Pirkanmaa,

Satakunta)

```

14.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 198/2002)

```

```

15.

Sternochetus mangiferae Spanien (Granada und Malaga),

```

Fabricius Portugal (Alentejo, Algarve und

Madeira)

```

16.

Thaumetopoea pityocampa Spanien (Ibiza)

```

(Den. et Schiff.)

```

b)

Bakterien

```

```

1.

Curtobacterium Griechenland, Spanien, Portugal

```

flaccumfaciens pv.

flaccumfaciens (Hedges)

Col.

```

2.

Erwinia amylovora Spanien, Frankreich (Korsika),

```

(Burr.) Winsl. et al. Irland, Italien (Abruzzi; Apulia;

Basilicata; Calabria; Campania;

Emilia-Romagna: die Provinzen

Forlí-Cesena, Parma, Piacenza und

Rimini; Friuli-Venezia Giulia;

Lazio; Liguria; Lombardy; Marche;

Molise; Piedmont; Sardegna;

Sicilia; Toscana; Trentino-Alto

Adige: die autonomen Provinzen

Bolzano und Trento; Umbria; Valle

d`Aosta; Veneto: ausgenommen in

der Provinz Rovigo die Gemeinden

Rovigo, Polesella, Villamarzana,

Fratta Polesine, San Bellino,

Badia Polesine, Trecenta,

Ceneselli, Pontecchio Polesine,

Arquà Polesine, Costa di Rovigo,

Occhiobello, Lendinara, Canda,

Ficarolo, Guarda Veneta,

Frassinelle Polesine, Villanova

del Ghebbo, Fiesso Umbertiano,

Castelguglielmo, Bagnolo di Po,

Giacciano con Baruchella, Bosaro,

Canaro, Lusia, Pincara, Stienta,

Gaiba, Salara und in der Provinz

Padova die Gemeinden Castelbaldo,

Barbona, Piacenza d`Adige,

Vescovana, S. Urbano, Boara

Pisani, Masi und in der Provinz

Verona die Gemeinden Palù,

Roverchiara, Legnago (der Teil des

Gemeindegebiets nordöstlich der

Transpolesana Nationalstraße),

Castagnaro, Ronco all`Adige, Villa

Bartolomea, Oppeano, Terrazzo,

Isola Rizza, Angiari), Österreich

[Burgenland, Kärnten,

Niederösterreich, Tirol

(Verwaltungsbezirk Lienz),

Steiermark, Wien], Portugal,

Finnland, Vereinigtes Königreich

(Nordirland, Isle of Man und die

Kanalinseln)

```

c)

Pilze

```

```

1.

Glomerella gossypii Griechenland

```

Edgerton

```

2.

Gremmeniella abietina Irland, Vereinigtes Königreich

```

(Lag.) Morelet (Nordirland)

```

3.

Hypoxylon mammatum Irland, Vereinigtes Königreich

```

(Wahl.) J. Miller (Nordirland)

```

d)

Viren und virusähnliche

```

Organismen

```

1.

Virus der Dänemark, Finnland, Frankreich

```

Vergilbungskrankheit bei (Bretagne), Irland, Portugal

Beta-Rüben (Azoren), Schweden, Vereinigtes

Königreich (Nordirland)

```

2.

Bronzefleckenkrankheit Finnland, Schweden

```

der Tomate

```

3.

Virus der Griechenland, Frankreich (Korsika),

```

Tristeza-Krankheit der Italien, Portugal

Orange (europäische

Isolate)

Anhang 3

Verzeichnis der anerkannten Schutzgebiete

Die im Anhang der Richtlinie 2001/32/EG in der Fassung der Richtlinien 2002/29/EG, 2003/21/EG und 2003/46/EG aufgelisteten Gebiete in der Gemeinschaft werden in Bezug auf die jeweils in der linken Spalte der genannten Richtlinien aufgelisteten Schadorganismen als pflanzengesundheitlich besonders gefährdete Schutzgebiete anerkannt.

Anhang 3

Verzeichnis der anerkannten Schutzgebiete

Die im Anhang der Richtlinie 2001/32/EG in der Fassung der Richtlinien 2002/29/EG, 2003/21/EG, 2003/46/EG und 2004/32/EG aufgelisteten Gebiete in der Gemeinschaft werden in Bezug auf die jeweils in der linken Spalte der genannten Richtlinien aufgelisteten Schadorganismen als pflanzengesundheitlich besonders gefährdete Schutzgebiete anerkannt.

Anhang 3

Verzeichnis der anerkannten Schutzgebiete

Die im Anhang der Richtlinie 2001/32/EG in der Fassung der Richtlinien 2002/29/EG, 2003/21/EG, 2003/46/EG, 2004/32/EG und 2005/18/EG aufgelisteten Gebiete in der Gemeinschaft werden in Bezug auf die jeweils in der linken Spalte der genannten Richtlinien aufgelisteten Schadorganismen als pflanzengesundheitlich besonders gefährdete Schutzgebiete anerkannt.

Anhang 3

Verzeichnis der anerkannten Schutzgebiete

Die im Anhang der Richtlinie 2001/32/EG in der Fassung der Richtlinien 2002/29/EG, 2003/21/EG, 2003/46/EG, 2004/32/EG, 2005/18/EG und 2006/36/EG aufgelisteten Gebiete in der Gemeinschaft werden in Bezug auf die jeweils in der linken Spalte der genannten Richtlinien aufgelisteten Schadorganismen als pflanzengesundheitlich besonders gefährdete Schutzgebiete anerkannt.

Anhang 3

Verzeichnis der anerkannten Schutzgebiete

Die im Anhang der Richtlinie 2001/32/EG in der Fassung der Richtlinien 2002/29/EG, 2003/21/EG, 2003/46/EG, 2004/32/EG, 2005/18/EG, 2006/36/EG und 2007/40/EG aufgelisteten Gebiete in der Gemeinschaft werden in Bezug auf die jeweils in der linken Spalte der genannten Richtlinien aufgelisteten Schadorganismen als pflanzengesundheitlich besonders gefährdete Schutzgebiete anerkannt.

Anhang 5


Die Anhänge des Pflanzenschutzgesetzes 1995 werden wie folgt geändert:

(Anm.: Es folgt der Text der Änderung)

Anhang 5

```

```

Gebührentarif

Für Tätigkeiten der Behörde sind gemäß § 16 Abs. 1 die nachstehenden Gebühren in Schilling einzuheben:

I. Gebühren anlässlich der Vollziehung des 3. Abschnittes des

Pflanzenschutzgesetzes 1995

```


```

Zuzüglich

Tarifpost Art der Tätigkeit Pauschalgebühr Zeitgebühr je

angefangener

halben Stunde

Untersuchungs-

dauer

```


```

1 Verfahren zur Aufnahme 1 250 238

von Betrieben in das

amtliche Verzeichnis

gemäß § 14

Pflanzenschutzgesetz

(Registrierung)

```


```

2 Verfahren zur 1 250 238

Autorisierung von

Betrieben zur

Verwendung von

Pflanzenpässen

gemäß § 18

Pflanzenschutzgesetz

```


```

3 Kombiniertes 1 637 238

Registrierungs- und

Autorisierungsverfahren

```


```

4 Regelmäßige amtliche 476 238

Überprüfung der Betriebe

gemäß §§ 13 oder

15 Pflanzenschutzgesetz

```


```

II. Gebühren anlässlich der Vollziehung des 5. Abschnittes des

Pflanzenschutzgesetzes 1995:

```


```

Zuzüglich

Tarifpost Art der Tätigkeit Grundgebühr Zeitgebühr je

angefangener

halben Stunde

Untersuchungs-

dauer

```


```

5a Durchführung einer 952 238

Untersuchung

```


```

5b Durchführung einer 238 238

Untersuchung, bei denen

eine Vorführung der

Sendung an den Dienstsitz

erfolgt

```


```

5c Ausstellung eines 238 0

Sammelzeugnisses oder

Weiterversendungszeugnisses

auf Grund eines bereits

vorhandenen Zeugnisses

(oder mehrerer bereits

vorhandener Zeugnisse)

ohne phytosanitäre

Untersuchung der Sendung

```


```

III. Gebühren anlässlich der Vollziehung des 4. Abschnittes des

Pflanzenschutzgesetzes 1995:

```


```

Tarifpost Art der Tätigkeit Gebühr Je Einheit

```


```

6 Prüfung des Pflanzengesund- 323 Sendung

heitszeugnisses sowie der

Identität der Sendung

```


```

7a Kontrolle von Saatgut 323 Partie bis

100 kg

```


```

7b Kontrolle von Saatgut 646 Partie größer

als 100 kg

```


```

8a Kontrolle von Gewebekulturen 323 Partie bis

100 kg

```


```

8b Kontrolle von Gewebekulturen 646 Partie größer

als 100 kg

```


```

9 Kontrolle von Holz 8,50 Kubikmeter

```


```

10a Kontrolle von Schnittblumen 323 Sendung bis

20 000 Stück

```


```

10b Kontrolle von Schnittblumen 646 Sendung bis

120 000 Stück

```


```

10c Kontrolle von Schnittblumen 969 Sendung bis

500 000 Stück

```


```

10d Kontrolle von Schnittblumen 1 292 Sendung mit

mehr als

500 000 Stück

```


```

11a Kontrolle von Schnittgrün 323 Sendung bis

(außer Reisig) 500 kg

```


```

11 b Kontrolle von Schnittgrün 646 Sendung über

(außer Reisig) 500 kg

```


```

12a Kontrolle von Reisig 323 Sendung bis

(außer Christbäumen), 100 kg

Gestecken, Reisigkränzen

```


```

12b Kontrolle von Reisig (außer 646 Sendung bis

Christbäumen), Gestecken, 1 000 kg

Reisigkränzen

```


```

12c Kontrolle von Reisig (außer 969 Sendung mit

Christbäumen), Gestecken, mehr als

Reisigkränzen 1 000 kg

```


```

13a Kontrolle von 323 Sendung bis

abgeschnittenen Christbäumen 100 Stück

```


```

13b Kontrolle von abgeschnittenen 646 Sendung bis

Christbäumen 500 Stück

```


```

13c Kontrolle von abgeschnittenen 969 Sendung mit

Christbäumen mehr als

500 Stück

```


```

14a Kontrolle von Stecklingen, 323 Sendung bis

Sämlingen, Erdbeer- und 10 000 Stück

Gemüsejungpflanzen

```


```

14b Kontrolle von Stecklingen, 646 Sendung bis

Sämlingen, Erdbeer- und 50 000 Stück

Gemüsejungpflanzen

```


```

14c Kontrolle von Stecklingen, 969 Sendung bis

Sämlingen, Erdbeer- und 100 000 Stück

Gemüsejungpflanzen

```


```

14d Kontrolle von Stecklingen, 1 292 Sendung mit

Sämlingen, Erdbeer- und mehr als

Gemüsejungpflanzen 100 000 Stück

```


```

15a Kontrolle von Bäumen, 323 Sendung bis

Sträuchern, anderen 1 000 Stück

verholzten Pflanzen,

einschließlich forstlichem

Vermehrungsmaterial

```


```

15b Kontrolle von Bäumen, 646 Sendung bis

Sträuchern, anderen 4 000 Stück

verholzten Pflanzen,

einschließlich forstlichem

Vermehrungsmaterial

```


```

15c Kontrolle von Bäumen, 969 Sendung bis

Sträuchern, anderen 16 000 Stück

verholzten Pflanzen,

einschließlich forstlichem

Vermehrungsmaterial

```


```

15d Kontrolle von Bäumen, 1 292 Sendung mit

Sträuchern, anderen mehr als

verholzten Pflanzen, 16 000 Stück

einschließlich forstlichem

Vermehrungsmaterial

```


```

16a Kontrolle von Zwiebeln, 323 Sendung bis

Knollen, Rhizomen 200 kg

```


```

16b Kontrolle von Zwiebeln, 646 Sendung bis

Knollen, Rhizomen 800 kg

```


```

16c Kontrolle von Zwiebeln, 969 Sendung bis

Knollen, Rhizomen 3 200 kg

```


```

16d Kontrolle von Zwiebeln, 1 292 Sendung mit

Knollen, Rhizomen mehr als

3 200 kg

```


```

17a Kontrolle von Getreide, 323 Partie bis

ausgenommen Saatgut 50 000 kg

```


```

17b Kontrolle von Getreide, 969 Partie mit

ausgenommen Saatgut mehr als

50 000 kg

```


```

18a Kontrolle von Früchten, 323 Sendung bis

Gemüse (außer Blattgemüse) 25 000 kg

```


```

18b Kontrolle von Früchten, 646 Sendung bis

Gemüse (außer Blattgemüse) 100 000 kg

```


```

18c Kontrolle von Früchten, 969 Sendung bis

Gemüse (außer Blattgemüse) 400 000 kg

```


```

18d Kontrolle von Früchten, 1 292 Sendung mit

Gemüse (außer Blattgemüse) mehr als

400 000 kg

```


```

19 Kontrolle von 646 Partie

Konsumerdäpfeln

```


```

20a Kontrolle von Erde, 323 Sendung bis

Nährsubstrat 25 000 kg

```


```

20b Kontrolle von Erde, 646 Sendung mit

Nährsubstrat mehr als

25 000 kg

```


```

21a Kontrolle von Rinde und 323 Sendung bis

Hackgut 10 Raummeter

```


```

21b Kontrolle von Rinde und 646 Sendung bis

Hackgut 100 Raummeter

```


```

21c Kontrolle von Rinde und 969 Sendung mit

Hackgut mehr als

100 Raummetern

```


```

22a Kontrolle von Kräutern, 323 Partie bis

Gewürzen, Blattgemüse 100 kg

```


```

22b Kontrolle von Kräutern, 646 Partie mit

Gewürzen, Blattgemüse mehr als

100 kg

```


```

23 Kontrolle von 323 Sendung

Verpackungsmaterial aus

Holz

```


```

24 Kontrolle von 323 Stück

Transportmitteln,

Behältnissen außer

TP 19

```


```

25a Kontrolle von Pflanzen 323 Sendung bis

zum Anpflanzen, die in 5 000 Stück

keiner anderen TP angeführt

sind

```


```

25b Kontrolle von Pflanzen zum 646 Sendung bis

Anpflanzen, die in keiner 20 000 Stück

anderen TP angeführt sind

```


```

25c Kontrolle von Pflanzen zum 969 Sendung bis

Anpflanzen, die in keiner 40 000 Stück

anderen TP angeführt sind

```


```

25d Kontrolle von Pflanzen zum 1 292 Sendung mit

Anpflanzen, die in keiner mehr als

anderen TP angeführt sind 40 000 Stück

```


```

26 Kontrolle von sonstigen 323 Partie, jedoch

Pflanzen und maximal

Pflanzenerzeugnissen, die 3 Partien

in keiner anderen TP je Sendung

angeführt sind

```


```

IV. Besondere Gebührenbestimmungen

```


```

Tarifpost Art der Auswirkung auf Betroffene

Tätigkeit die Gebühren Ziffern

```


```

27 Durchführung einer Pauschalgebühr von III.

Untersuchung am 646 zusätzlich zu

Bestimmungsort auf der Gebühr nach den

Verlangen des jeweiligen Tarifposten

Antragstellers

```


```

28 Wartezeiten von Zuschlag von 323 III.

Kontrollorganen, je angefangener

die durch weiteren halben

unzutreffende Stunde Wartedauer

Angaben der nach Ablauf einer

Antragsteller Wartezeit von einer

hervorgerufen halben Stunde

werden

```


```

29 Außerordentliche Zuschlag bei über III.

Erschwernis bei der zweieinhalb Stunden

Kontrolle (Dauer hinausgehenden Zeiten

der Kontrolle mehr je angefangener

als zweieinhalb halben Stunde von

Stunden) 323

```


```

30 Durchführung einer Pauschale von 476 I.,II.

stichprobenartigen zuzüglich 238 je

Untersuchung (in angefangener halben

Verbindung mit § 38 Stunde

Abs. 7 Pflanzen- Untersuchungsdauer

schutzgesetz)

```


```

31 Durchführung einer Zeitgebühr von 323 III.

stichprobenartigen je angefangener

Untersuchung (in halben Stunde

Verbindung mit § 38 Untersuchungsdauer

Abs. 7 Pflanzen-

schutzgesetz)

```


```

32 Kontrolle außerhalb Erhöhung der jeweils I., II.;

der Dienstzeit auf zutreffenden Gebühr III., IV.

Verlangen des um 50%

Antragstellers

```


```

Anhang 5

Gebührentarif

Für Tätigkeiten der Behörde sind gemäß § 16 Abs. 1 die nachstehenden Gebühren in Euro einzuheben:

I. Gebühren anläßlich der Vollziehung des 3. Abschnittes des

Pflanzenschutzgesetzes 1995

```


```

Tarif- Art der Tätigkeit Pauschal- Zuzüglich Zeitgebühr

post gebühr je angefangener

halben Stunde

Untersuchungsdauer

```


```

1 Verfahren zur Aufnahme

von Betrieben in das

amtliche Verzeichnis

gemäß § 14

Pflanzenschutzgesetz

(Registrierung) 90,75 17,25

```


```

2 Verfahren zur Autorisierung

von Betrieben zur Verwendung

von Pflanzenpässen gemäß

§ 18 Pflanzenschutzgesetz 90,75 17,25

```


```

3 Kombiniertes Registrierungs-

und Autorisierungsverfahren 118,75 17,25

```


```

4 Regelmäßige amtliche

Überprüfung der Betriebe

gemäß §§ 13 oder 15

Pflanzenschutzgesetz 34,50 17,25

```


```

II. Gebühren anläßlich der Vollziehung des 5. Abschnittes des

Pflanzenschutzgesetzes 1995:

```


```

Tarif- Art der Tätigkeit Pauschal- Zuzüglich Zeitgebühr

post gebühr je angefangener

halben Stunde

Untersuchungsdauer

```


```

5a Durchführung einer

Untersuchung 69,00 17,25

```


```

5b Durchführung einer

Untersuchung, bei denen

eine Vorführung der Sendung

an den Dienstsitz erfolgt 17,25 17,25

```


```

5c Ausstellung eines

Sammelzeugnisses oder

Weiterversendungszeugnisses

auf Grund eines bereits

vorhandenen Zeugnisses

(oder mehrerer bereits

vorhandener Zeugnisse) ohne

phytosanitäre Untersuchung

der Sendung 17,25 0

```


```

III. Gebühren anläßlich der Vollziehung des 4. Abschnittes des

Pflanzenschutzgesetzes 1995:

```


```

Tarif- Art der Tätigkeit Gebühr Je Einheit

post

```


```

6 Prüfung des 23,40 Sendung

Pflanzengesundheits-

zeugnisses sowie der

Identität der Sendung

```


```

7a Kontrolle von Saatgut 23,40 Partie bis 100 kg

```


```

7b Kontrolle von Saatgut 46,80 Partie größer als

100 kg

```


```

8a Kontrolle von 23,40 Partie bis 100 kg

Gewebekulturen

```


```

8b Kontrolle von 46,80 Partie größer als

Gewebekulturen 100 kg

```


```

9 Kontrolle von Holz 0,61 Kubikmeter

```


```

10a Kontrolle von Schnittblumen 23,40 Sendung bis

20 000 Stück

```


```

10b Kontrolle von Schnittblumen 46,80 Sendung bis

120 000 Stück

```


```

10c Kontrolle von Schnittblumen 70,20 Sendung bis

500 000 Stück

```


```

10d Kontrolle von Schnittblumen 93,60 Sendung mit mehr als

500 000 Stück

```


```

11a Kontrolle von Schnittgrün 23,40 Sendung bis 500 kg

(außer Reisig)

```


```

11b Kontrolle von Schnittgrün 46,80 Sendung über 500 kg

(außer Reisig)

```


```

12a Kontrolle von Reisig 23,40 Sendung bis 100 kg

(außer Christbäumen),

Gestecken, Reisigkränzen

```


```

12b Kontrolle von Reisig 46,80 Sendung bis 1 000 kg

(außer Christbäumen),

Gestecken, Reisigkränzen

```


```

12c Kontrolle von Reisig 70,20 Sendung mit mehr als

(außer Christbäumen), 1 000 kg

Gestecken, Reisigkränzen

```


```

13a Kontrolle von abgeschnittenen 23,40 Sendung bis 100 Stück

Christbäumen

```


```

13b Kontrolle von abgeschnittenen 46,80 Sendung bis 500 Stück

Christbäumen

```


```

13c Kontrolle von abgeschnittenen 70,20 Sendung mit mehr als

Christbäumen 500 Stück

```


```

14a Kontrolle von Stecklingen, 23,40 Sendung bis

Sämlingen, Erdbeer- und 10 000 Stück

Gemüsejungpflanzen

```


```

14b Kontrolle von Stecklingen, 46,80 Sendung bis

Sämlingen, Erdbeer- und 50 000 Stück

Gemüsejungpflanzen

```


```

14c Kontrolle von Stecklingen, 70,20 Sendung bis

Sämlingen, Erdbeer- und 100 000 Stück

Gemüsejungpflanzen

```


```

14d Kontrolle von Stecklingen, 93,60 Sendung mit mehr

Sämlingen, Erdbeer- und als 100 000 Stück

Gemüsejungpflanzen

```


```

15a Kontrolle von Bäumen, 23,40 Sendung bis

Sträuchern, anderen 1 000 Stück

verholzten Pflanzen,

einschließlich forstlichem

Vermehrungsmaterial

```


```

15b Kontrolle von Bäumen, 46,80 Sendung bis

Sträuchern, anderen 4 000 Stück

verholzten Pflanzen,

einschließlich

forstlichem

Vermehrungsmaterial

```


```

15c Kontrolle von Bäumen, 70,20 Sendung bis

Sträuchern, anderen 16 000 Stück

verholzten Pflanzen,

einschließlich forstlichem

Vermehrungsmaterial

```


```

15d Kontrolle von Bäumen, 93,60 Sendung mit mehr

Sträuchern, anderen als 16 000 Stück

verholzten Pflanzen,

einschließlich forstlichem

Vermehrungsmaterial

```


```

16a Kontrolle von Zwiebeln, 23,40 Sendung bis 200 kg

Knollen, Rhizomen

```


```

16b Kontrolle von Zwiebeln, 46,80 Sendung bis 800 kg

Knollen, Rhizomen

```


```

16c Kontrolle von Zwiebeln, 70,20 Sendung bis 3 200 kg

Knollen, Rhizomen

```


```

16d Kontrolle von Zwiebeln,

Knollen, Rhizomen 93,60 Sendung mit mehr als

3 200 kg

```


```

17a Kontrolle von Getreide, 23,40 Partie bis 50 000 kg

ausgenommen Saatgut

```


```

17b Kontrolle von Getreide, 70,20 Partie mit mehr

ausgenommen Saatgut als 50 000 kg

```


```

18a Kontrolle von Früchten, 23,40 Sendung bis

Gemüse (außer Blattgemüse) 25 000 kg

```


```

18b Kontrolle von Früchten, 46,80 Sendung bis

Gemüse (außer Blattgemüse) 100 000 kg

```


```

18c Kontrolle von Früchten, 70,20 Sendung bis

Gemüse (außer Blattgemüse) 400 000 kg

```


```

18d Kontrolle von Früchten, 93,60 Sendung mit mehr

Gemüse (außer Blattgemüse) als 400 000 kg

```


```

19 Kontrolle von 46,80 Partie

Konsumerdäpfeln

```


```

20a Kontrolle von Erde, 23,40 Sendung bis

Nährsubstrat 25 000 kg

```


```

20b Kontrolle von Erde, 46,80 Sendung mit mehr

Nährsubstrat als 25 000kg

```


```

21a Kontrolle von Rinde und 23,40 Sendung bis

Hackgut 10 Raummeter

```


```

21b Kontrolle von Rinde und 46,80 Sendung bis 100

Hackgut Raummeter

```


```

21c Kontrolle von Rinde und 70,20 Sendung mit mehr

Hackgut als 100 Raummetern

```


```

22a Kontrolle von Kräutern, 23,40 Partie bis 100kg

Gewürzen, Blattgemüse

```


```

22b Kontrolle von Kräutern, 46,80 Partie mit mehr

Gewürzen, Blattgemüse als 100 kg

```


```

23 Kontrolle von 23,40 Sendung

Verpackungsmaterial aus

Holz

```


```

24 Kontrolle von 23,40 Stück

Transportmitteln,

Behältnissen außer TP 23

```


```

25a Kontrolle von Pflanzen zum

Anpflanzen, die in keiner

anderen TP angeführt sind 23,40 Sendung bis

5 000 Stück

```


```

25b Kontrolle von Pflanzen zum 46,80 Sendung bis

Anpflanzen, die in keiner 20 000 Stück

anderen TP angeführt sind

```


```

25c Kontrolle von Pflanzen zum 70,20 Sendung bis

Anpflanzen, die in keiner 40 000 Stück

anderen TP angeführt sind

```


```

25d Kontrolle von Pflanzen zum 93,60 Sendung mit mehr

Anpflanzen, die in keiner als 40 000 Stück

anderen TP angeführt sind

```


```

26 Kontrolle von sonstigen 23,40 Partie, jedoch

Pflanzen und maximal 3 Partien je

Pflanzenerzeugnissen, die Sendung

in keiner anderen TP

angeführt sind

```


```

IV. Besondere Gebührenbestimmungen

```


```

Tarif- Art der Tätigkeit Auswirkung auf die Gebühren Betroffene

post Ziffern

```


```

27 Durchführung einer Pauschalgebühr von 46,80 III.

Untersuchung am zusätzlich zu der Gebühr

Bestimmungsort auf nach den jeweiligen

Verlangen des Tarifposten

Antragstellers

```


```

28 Wartezeiten von Zuschlag von 23,40 je III.

Kontrollorganen, angefangener weiteren

die durch halben Stunde Wartedauer

unzutreffende nach Ablauf einer

Angaben der Wartezeit von einer

Antragsteller halben Stunde

hervorgerufen

werden

```


```

29 Außerordentliche Zuschlag bei über III.

Erschwernis bei der zweieinhalb Stunden

Kontrolle (Dauer hinausgehenden Zeiten

der Kontrolle mehr je angefangener halben

als zweieinhalb Stunde von 23,40

Stunden)

```


```

30 Durchführung einer Pauschale von 34,50 I.,II.

stichprobenartigen zuzüglich 17,25 je

Untersuchung (in angefangener halben

Verbindung mit § 38 Stunde Untersuchungsdauer

Abs. 7

Pflanzenschutz-

gesetz)

```


```

31 Durchführung einer Zeitgebühr von 23,40 III.

stichprobenartigen je angefangener halben

Untersuchung (in Stunde Untersuchungsdauer

Verbindung mit § 38

Abs. 7

Pflanzenschutz-

gesetz)

```


```

32 Kontrolle außerhalb Erhöhung der jeweils I.,II.,

der Dienstzeit auf zutreffenden Gebühr III., IV.

Verlangen des um 50%

Antragstellers

```


```

Anhang 5

Gebührentarif

Für Tätigkeiten der Behörde sind gemäß § 16 Abs. 1 die nachstehenden Gebühren in Euro einzuheben:

I. Gebühren anlässlich der Vollziehung des 3. Abschnittes des Pflanzenschutzgesetzes 1995:

```


```

Tarif- Zuzüglich

post Pauschal- Zeitgebühr

gebühr je

Art der Tätigkeit angefangener

halben

Stunde

Unter-

suchungs-

dauer

```


```

1 Verfahren zur Aufnahme von Betrieben 111,10 21,40

in das amtliche Verzeichnis gemäß

§ 14 Pflanzenschutzgesetz

(Registrierung)

```


```

2 Verfahren zur Autorisierung von 111,10 21,40

Betrieben zur Verwendung von

Pflanzenpässen gemäß § 18

Pflanzenschutzgesetz

```


```

3 Kombiniertes Registrierungs- und 145,25 21,40

Autorisierungsverfahren

```


```

4 Regelmäßige amtliche Überprüfung 42,80 21,40

der Betriebe gemäß §§ 13 oder 15

Pflanzenschutzgesetz

```


```

II. Gebühren anlässlich der Vollziehung des 5. Abschnittes des

Pflanzenschutzgesetzes 1995:

```


```

Tarif- Zuzüglich

post Grund- Zeitgebühr

gebühr je

Art der Tätigkeit angefangener

halben

Stunde

Unter-

suchungs-

dauer

```


```

5a Durchführung einer Untersuchung 85,60 21,40

```


```

5b Durchführung einer Untersuchung, 21,40 21,40

bei denen eine Vorführung der

Sendung an den Dienstsitz erfolgt

```


```

5c Ausstellung eines Sammelzeugnisses 21,40 0

oder Weiterversendungszeugnisses

auf Grund eines bereits vorhandenen

Zeugnisses (oder mehrerer bereits

vorhandener Zeugnisse) ohne

phytosanitäre Untersuchung der

Sendung

```


```

5d Registrierung und Autorisierung von 145,25 21,40

Betrieben gemäß § 35

Pflanzenschutzgesetz 1995

```


```

5e Durchführung einer Beschau gemäß 42,80 21,40

§ 35 Pflanzenschutzgesetz

```


```

III. Gebühren anlässlich der Vollziehung des 4. Abschnittes des

Pflanzenschutzgesetzes 1995, sofern die Vollziehung durch das

Bundesamt und Forschungszentrum für Wald erfolgt:

```


```

Tarif-

post Art der Tätigkeit Gebühr Je Einheit

```


```

6 Prüfung des 27,90 Sendung

Pflanzengesundheitszeugnisses sowie

der Identität der Sendung

```


```

7 Kontrolle von Holz 0,71 Kubikmeter

```


```

8a Kontrolle von Schnittgrün (außer 27,90 Sendung bis

Reisig) 500 kg

```


```

8b Kontrolle von Schnittgrün (außer 55,80 Sendung über

Reisig) 500 kg

```


```

9a Kontrolle von Reisig (außer 27,90 Sendung bis

Christbäumen), Gestecken, 100 kg

Reisigkränzen

```


```

9b Kontrolle von Reisig (außer 55,80 Sendung bis

Christbäumen), Gestecken, 1 000 kg

Reisigkränzen

```


```

9c Kontrolle von Reisig (außer 83,70 Sendung mit

Christbäumen), Gestecken, mehr als

Reisigkränzen 1 000 kg

```


```

10a Kontrolle von abgeschnittenen 27,90 Sendung bis

Christbäumen 100 Stück

```


```

10b Kontrolle von abgeschnittenen 55,80 Sendung bis

Christbäumen 500 Stück

```


```

10c Kontrolle von abgeschnittenen 83,70 Sendung mit

Christbäumen mehr als

500 Stück

```


```

11a Kontrolle von Bäumen, Sträuchern, 27,90 Sendung bis

anderen verholzten Pflanzen, 1 000 Stück

einschließlich forstlichem

Vermehrungsmaterial

```


```

11b Kontrolle von Bäumen, Sträuchern, 55,80 Sendung bis

anderen verholzten Pflanzen, 4 000 Stück

einschließlich forstlichem

Vermehrungsmaterial

```


```

11c Kontrolle von Bäumen, Sträuchern, 83,70 Sendung bis

anderen verholzten Pflanzen, 16 000 Stück

einschließlich forstlichem

Vermehrungsmaterial

```


```

11d Kontrolle von Bäumen, Sträuchern, 111,60 Sendung mit

anderen verholzten Pflanzen, mehr als

einschließlich forstlichem 16 000 Stück

Vermehrungsmaterial

```


```

12a Kontrolle von Rinde und Hackgut 27,90 Sendung bis

zehn

Raummeter

```


```

12b Kontrolle von Rinde und Hackgut 55,80 Sendung bis

100 Raummeter

```


```

12c Kontrolle von Rinde und Hackgut 83,70 Sendung mit

mehr als 100

Raummetern

```


```

13 Kontrolle von Verpackungsmaterial 27,90 Sendung

aus Holz

```


```

14 Kontrolle von Transportmitteln, 27,90 Stück

Behältnissen außer TP 13

```


```

15a Kontrolle von Pflanzen zum 27,90 Sendung bis

Anpflanzen, die in keiner anderen 5 000 Stück

TP angeführt sind

```


```

15b Kontrolle von Pflanzen zum 55,80 Sendung bis

Anpflanzen, die in keiner anderen TP 20 000 Stück

angeführt sind

```


```

15c Kontrolle von Pflanzen zum 83,70 Sendung bis

Anpflanzen, bis in keiner anderen TP 40 000 Stück

angeführt sind

```


```

15d Kontrolle von Pflanzen zum 111,60 Sendung mit

Anpflanzen, die in keiner anderen TP mehr als

angeführt sind 40 000 Stück

```


```

16 Kontrolle von sonstigen Pflanzen und 27,90 Partie,

Pflanzenerzeugnissen, die in keiner jedoch

anderen TP angeführt sind maximal drei

Partien je

Sendung

```


```

IV. Besondere Gebührenbestimmungen:

```


```

Tarif- Auswirkungen auf Betrof-

post Art der Tätigkeit die Gebühren fene

Ziffern

```


```

17 Durchführung einer Untersuchung 55,80 zusätzlich III.

am Bestimmungsort auf Verlangen zu der Gebühr nach

des Antragstellers den jeweiligen

Tarifposten

```


```

18 Wartezeiten von Kontrollorganen, Zuschlag von 27,90 III.

die durch unzutreffende Angaben je angefangener

der Antragsteller hervorgerufen weiteren halben

werden Stunde Wartedauer

nach Ablauf einer

Wartezeit von

einer halben

Stunde

```


```

19 Außerordentliche Erschwernis bei Zuschlag bei III.

der Kontrolle (Dauer der über zweieinhalb

Kontrolle mehr als zweieinhalb Stunden

Stunden) hinausgehenden

Zeiten je

angefangener

halben Stunde von

27,90

```


```

20 Durchführung einer Pauschale von I., II.

stichprobenartigen Untersuchung 42,80 zuzüglich

(in Verbindung mit § 38 Abs. 7 23,50 je

Pflanzenschutzgesetz) angefangener

halben Stunde

Untersuchungsdauer

```


```

21 Durchführung einer Zeitgebühr von III.

stichprobenartigen Untersuchung 27,90 je

(in Verbindung mit § 38 Abs. 7 angefangener

Pflanzenschutzgesetz) halben Stunde

Untersuchungsdauer

```


```

22 Kontrolle außerhalb der Erhöhung der I.,

Dienstzeit auf Verlangen des jeweils II.,

Antragstellers zutreffenden III.,

Gebühr um 50% IV.

```


```

23 Ausstellung eines Bescheides Pauschalgebühr von I.,

gemäß § 16 Abs. 6 erster Satz 37,50 zusätzlich II.,

der Pflanzenschutzverordnung zu den jeweils IV.

zutreffenden

Gebühren

```


```

Anhang 5

Gebührentarif

Für Tätigkeiten der Behörde sind gemäß § 16 Abs. 1 die nachstehenden Gebühren in Euro einzuheben:

I. Gebühren anlässlich der Vollziehung des 3. Abschnittes des Pflanzenschutzgesetzes 1995:

```


```

Tarif- Zuzüglich

post Pauschal- Zeitgebühr

gebühr je

Art der Tätigkeit angefangener

halben

Stunde

Unter-

suchungs-

dauer

```


```

1 Verfahren zur Aufnahme von Betrieben 111,10 21,40

in das amtliche Verzeichnis gemäß

§ 14 Pflanzenschutzgesetz

(Registrierung)

```


```

2 Verfahren zur Autorisierung von 111,10 21,40

Betrieben zur Verwendung von

Pflanzenpässen gemäß § 18

Pflanzenschutzgesetz

```


```

3 Kombiniertes Registrierungs- und 145,25 21,40

Autorisierungsverfahren

```


```

4 Regelmäßige amtliche Überprüfung 42,80 21,40

der Betriebe gemäß §§ 13 oder 15

Pflanzenschutzgesetz

```


```

II. Gebühren anlässlich der Vollziehung des 5. Abschnittes des

Pflanzenschutzgesetzes 1995:

```


```

Tarif- Zuzüglich

post Grund- Zeitgebühr

gebühr je

Art der Tätigkeit angefangener

halben

Stunde

Unter-

suchungs-

dauer

```


```

5a Durchführung einer Untersuchung 85,60 21,40

```


```

5b Durchführung einer Untersuchung, 21,40 21,40

bei denen eine Vorführung der

Sendung an den Dienstsitz erfolgt

```


```

5c Ausstellung eines Sammelzeugnisses 21,40 0

oder Weiterversendungszeugnisses

auf Grund eines bereits vorhandenen

Zeugnisses (oder mehrerer bereits

vorhandener Zeugnisse) ohne

phytosanitäre Untersuchung der

Sendung

```


```

5d Registrierung und Autorisierung von 145,25 21,40

Betrieben gemäß § 35

Pflanzenschutzgesetz 1995

```


```

5e Durchführung einer Beschau gemäß 42,80 21,40

§ 35 Pflanzenschutzgesetz

```


```

III. Besondere Gebührenbestimmungen

```


```

Tarif- Auswirkungen auf die Betroffene

post Art der Tätigkeit Gebühren Ziffern

```


```

6 Durchführung einer Pauschale von 42,80 I., II.

stichprobenartigen zuzüglich 23,50 je

Untersuchung (iVm § 38 angefangener halben

Abs. 7 Stunde

Pflanzenschutzgesetz) Untersuchungsdauer

```


```

7 Kontrolle außerhalb der Erhöhung der jeweils I., II.,

Dienstzeit auf zutreffenden Gebühr um III.

Verlangen des 50%

Antragstellers

```


```

8 Ausstellung eines Pauschalgebühr von I., II.,

Bescheides gemäß § 16 37,50 zusätzlich zu III.

Abs. 6 erster Satz der den jeweils

Pflanzenschutzverordnung zutreffenden Gebühren

```


```

Anhang 5

Gebührentarif

Für Tätigkeiten der Behörde sind gemäß § 16 Abs. 1 die nachstehenden Gebühren in Euro einzuheben:

I. Gebühren anlässlich der Vollziehung des 3. Abschnittes des Pflanzenschutzgesetzes 1995:

Tarif-post Art der Tätigkeit Pauschalgebühr Zuzüglich Zeitgebühr je angefangener halben Stunde Untersuchungsdauer
1 Verfahren zur Aufnahme von Betrieben in das amtliche Verzeichnis gemäß § 14 Pflanzenschutzgesetz (Registrierung) 111,10 21,40
2 Verfahren zur Autorisierung von Betrieben zur Verwendung von Pflanzenpässen gemäß § 18 Pflanzenschutzgesetz 111,10 21,40
3 Kombiniertes Registrierungs- und Autorisierungsverfahren 145,25 21,40
4 Regelmäßige amtliche Überprüfung der Betriebe gemäß §§ 13 oder 15 Pflanzenschutzgesetz 42,80 21,40
4a Ausstellung eines Austauschpasses gemäß § 17 des Pflanzenschutzgesetzes 1995 42,80 21,40

II. Gebühren anlässlich der Vollziehung des 5. Abschnittes des Pflanzenschutzgesetzes 1995:

Tarif-post Art der Tätigkeit Grundgebühr Zuzüglich Zeitgebühr je angefangener halben Stunde Untersuchungsdauer
5a Durchführung einer Untersuchung 85,60 21,40
5b Durchführung einer Untersuchung, bei denen eine Vorführung der Sendung an den Dienstsitz erfolgt 21,40 21,40
5c Ausstellung eines Sammelzeugnisses oder Weiterversendungszeugnisses auf Grund eines bereits vorhandenen Zeugnisses (oder mehrerer bereits vorhandener Zeugnisse) ohne phytosanitäre Untersuchung der Sendung 21,40 0
5d Registrierung und Autorisierung von Betrieben gemäß § 35 Pflanzenschutzgesetz 1995 145,25 21,40
5e Durchführung einer Beschau gemäß § 35 Pflanzenschutzgesetz 42,80 21,40

III. Besondere Gebührenbestimmungen

Tarif-post Art der Tätigkeit Auswirkungen auf die Gebühren Betroffene Ziffern
6 Durchführung einer stichprobenartigen Untersuchung (iVm § 38 Abs. 7 Pflanzenschutzgesetz) Pauschale von 42,80 zuzüglich 23,50 je angefangener halben Stunde Untersuchungsdauer I., II.
7 Kontrolle außerhalb der Dienstzeit auf Verlangen des Antragstellers Erhöhung der jeweils zutreffenden Gebühr um 50% I., II.,III.
8 Ausstellung eines Bescheides gemäß § 16 Abs. 6 erster Satz der Pflanzenschutzverordnung Pauschalgebühr von 37,50 zusätzlich zu den jeweils zutreffenden Gebühren I., II.,III.

Anhang 5

Gebührentarif

Für Tätigkeiten der Behörde sind gemäß § 16 Abs. 1 die nachstehenden Gebühren in Euro einzuheben:

I. Gebühren anlässlich der Vollziehung des 3. Abschnittes des Pflanzenschutzgesetzes 1995:

Tarif-post Art der Tätigkeit Pauschalgebühr Zuzüglich Zeitgebühr je angefangener halben Stunde Untersuchungsdauer
1 Verfahren zur Aufnahme von Betrieben in das amtliche Verzeichnis gemäß § 14 Pflanzenschutzgesetz (Registrierung) 111,10 21,40
2 Verfahren zur Autorisierung von Betrieben zur Verwendung von Pflanzenpässen gemäß § 18 Pflanzenschutzgesetz 111,10 21,40
3 Kombiniertes Registrierungs- und Autorisierungsverfahren 145,25 21,40
4 Regelmäßige amtliche Überprüfung der Betriebe gemäß §§ 13 oder 15 Pflanzenschutzgesetz 42,80 21,40
4a Ausstellung eines Austauschpasses gemäß § 17 des Pflanzenschutzgesetzes 1995 42,80 21,40

II. Gebühren anlässlich der Vollziehung des 5. Abschnittes des Pflanzenschutzgesetzes 1995:

Tarif-post Art der Tätigkeit Grundgebühr Zuzüglich Zeitgebühr je angefangener halben Stunde Untersuchungsdauer
5a Durchführung einer Untersuchung 85,60 21,40
5b Durchführung einer Untersuchung, bei denen eine Vorführung der Sendung an den Dienstsitz erfolgt 21,40 21,40
5c Ausstellung eines Sammelzeugnisses oder Weiterversendungszeugnisses auf Grund eines bereits vorhandenen Zeugnisses (oder mehrerer bereits vorhandener Zeugnisse) ohne phytosanitäre Untersuchung der Sendung 21,40 0
5d Registrierung und Autorisierung von Betrieben gemäß § 35 Pflanzenschutzgesetz 1995 145,25 21,40
5e Durchführung einer Beschau gemäß § 35 Pflanzenschutzgesetz 42,80 21,40

III. Besondere Gebührenbestimmungen

Tarif-post Art der Tätigkeit Auswirkungen auf die Gebühren Betroffene Ziffern
6 Durchführung einer stichprobenartigen Untersuchung (iVm § 38 Abs. 7 Pflanzenschutzgesetz) Pauschale von 42,80 zuzüglich 23,50 je angefangener halben Stunde Untersuchungsdauer I., II.
7 Kontrolle außerhalb der Dienstzeit auf Verlangen des Antragstellers Erhöhung der jeweils zutreffenden Gebühr um 50% I., II.,III.
8 Ausstellung eines Bescheides gemäß § 16 Abs. 6 erster Satz der Pflanzenschutzverordnung Pauschalgebühr von 37,50 zusätzlich zu den jeweils zutreffenden Gebühren I., II.,III.

Anhang 6

Muster für die Kennzeichnung von Verpackungsholz

Durch das unten als Symboldarstellung gezeigte Kennzeichnungsmuster wird bestätigt, dass das Verpackungsholz, das die Kennzeichnung trägt, einer anerkannten Maßnahme unterworfen wurde.

(Anm.: Muster nicht (Anm.: Muster nicht darstellbar!)

darstellbar!)

Anhang 6

Muster für die Kennzeichnung von Verpackungsholz

Durch das jeweils zutreffende unten als Symboldarstellung gezeigte Kennzeichnungsmuster wird bestätigt, dass das Verpackungsholz, das die Kennzeichnung trägt, einer anerkannten Maßnahme unterworfen wurde.

(Anm.: Muster nicht darstellbar)

Anhang 6

Muster für die Kennzeichnung von Verpackungsholz

Durch das jeweils zutreffende unten als Symboldarstellung gezeigte Kennzeichnungsmuster wird bestätigt, dass das Verpackungsholz, das die Kennzeichnung trägt, einer anerkannten Maßnahme unterworfen wurde.

Anhang 6

Muster für die Kennzeichnung von Verpackungsholz

Durch das jeweils zutreffende unten als Symboldarstellung gezeigte Kennzeichnungsmuster wird bestätigt, dass das Verpackungsholz, das die Kennzeichnung trägt, einer anerkannten Maßnahme unterworfen wurde.

Anhang 7

Bestätigung über die Behandlung von Verpackungsholz

.................................................. (Name bzw. Firma)

bestätigt gemäß § 35 des Pflanzenschutzgesetzes 1995, dass das

folgende Verpackungsmaterial

....................................................................

....................................................................

............................. (Art und Menge des Verpackungsholzes),

das der Sendung

....................................................................

(Lieferschein- bzw. Rechnungsnummer und -datum),

an

.................................................. (Name bzw. Firma)

beigefügt ist, nachstehender Behandlung gemäß § 6a Abs. 5 der

Pflanzenschutzverordnung

O Hitzebehandlung/Heat Treatment (HT)

O Technische Trocknung/Kiln-Dried (KD)

O Chemische Druckimprägnierung/Chemical pressure

impregnation (CPI)

O Begasung mit Methylbromid/Methyl bromide (MB)

O Entrindung/Debarking (DB)

unterzogen wurde.

............. ..............................

(Datum) (Firmenmäßige Fertigung)

Anhang 7

Bestätigung über die Behandlung von Verpackungsholz

.................................................. (Name bzw. Firma)

Registriernummer ............., bestätigt gemäß § 35 des

Pflanzenschutzgesetzes 1995, dass das folgende Verpackungsmaterial

....................................................................

....................................................................

............................. (Art und Menge des Verpackungsholzes),

das der Sendung

....................................................................

(Lieferschein- bzw. Rechnungsnummer und -datum),

an

.................................................. (Name bzw. Firma)

beigefügt ist, nachstehender Behandlung gemäß § 6a Abs. 5 der

Pflanzenschutzverordnung

O Hitzebehandlung/Heat Treatment (HT)

O Technische Trocknung/Kiln-Dried (KD)

O Chemische Druckimprägnierung/Chemical pressure

impregnation (CPI)

O Begasung mit Methylbromid/Methyl bromide (MB)

O Entrindung/Debarking (DB)

unterzogen wurde.

............. ..............................

(Datum) (Firmenmäßige Fertigung)

Anhang 7

Bestätigung über die Behandlung von Verpackungsholz

........................................................................................................................................ (Name bzw. Firma)

Registriernummer …………………………………………………………………………………………,

bestätigt gemäß § 35 des Pflanzenschutzgesetzes 1995, dass das folgende Verpackungsmaterial

.........................................................................................................................................................................

.........................................................................................................................................................................

.......................................................................................................(Art und Menge des Verpackungsholzes),

das der Sendung

.....................................................................................................................................................

(Lieferschein- bzw. Rechnungsnummer und -datum),
an

........................................................................................................................................ (Name bzw. Firma)

beigefügt ist, nachstehender Behandlung gemäß § 6a Abs. 5 und 6 der Pflanzenschutzverordnung

Hitzebehandlung / Heat Treatment (HT)
Technische Trocknung / Kiln-Dried (KD) und Hitzebehandlung / Heat Treatment (HT)
Chemische Druckimprägnierung / Chemical pressure impregnation (CPI) und Hitzebehandlung / Heat Treatment (HT)
unterzogen wurde.
.................... .........................................
(Datum) (Firmenmäßige Fertigung)

Anhang 7

Bestätigung über die Behandlung von Verpackungsholz

........................................................................................................................................ (Name bzw. Firma)

Registriernummer …………………………………………………………………………………………,

bestätigt gemäß § 35 des Pflanzenschutzgesetzes 1995, dass das folgende Verpackungsmaterial

.........................................................................................................................................................................

.........................................................................................................................................................................

.......................................................................................................(Art und Menge des Verpackungsholzes),

das der Sendung

.....................................................................................................................................................

(Lieferschein- bzw. Rechnungsnummer und -datum),

an

........................................................................................................................................ (Name bzw. Firma)

beigefügt ist, nachstehender Behandlung gemäß § 6a Abs. 5 und 6 der Pflanzenschutzverordnung

Hitzebehandlung / Heat Treatment (HT)
Technische Trocknung / Kiln-Dried (KD) und Hitzebehandlung / Heat Treatment (HT)
Chemische Druckimprägnierung / Chemical pressure impregnation (CPI) und Hitzebehandlung / Heat Treatment (HT)
unterzogen wurde.
.................... .........................................
(Datum) (Firmenmäßige Fertigung)

Anhang 8

(1) Bezug zu Landescode/Nummer.

(2) Feld ankreuzen oder Bezug auf Angaben in der beizufügenden Pflanzengesundheitsbescheinigung.

(3) Bezug auf „C“ (Artikel 13c Absatz 2 Buchstabe c) der Richtlinie 2000/29/EG) oder „D“ (Artikel 13c Absatz 2 Buchstabe d) der Richtlinie 2000/29/EG).

(4) Gegebenenfalls Einzelheiten zur Vereinbarung zwischen amtlichen Stellen der Mitgliedstaaten angeben (Vereinbarung in Einzelfällen oder längerfristige Vereinbarung)

Anhang 8

(1) Bezug zu Landescode/Nummer.

(2) Feld ankreuzen oder Bezug auf Angaben in der beizufügenden Pflanzengesundheitsbescheinigung.

(3) Bezug auf „C“ (Artikel 13c Absatz 2 Buchstabe c) der Richtlinie 2000/29/EG) oder „D“ (Artikel 13c Absatz 2 Buchstabe d) der Richtlinie 2000/29/EG).

(4) Gegebenenfalls Einzelheiten zur Vereinbarung zwischen amtlichen Stellen der Mitgliedstaaten angeben (Vereinbarung in Einzelfällen oder längerfristige Vereinbarung)

Anhang 9

Meldung über den Empfang von Verpackungsmaterial aus Holz 1mit Ursprung in Drittländern 2

Bei mehreren Betriebsstätten Anschrift der Zentrale, im umseitigen Feld die Anschrift(en) einer weiteren Betriebsstätte oder weiterer Betriebsstätten.

Durchschnittlich zu erwartende jährliche Lieferungen, bei denen Verpackungsmaterial aus Holz mit Ursprung in Drittländern verwendet wird:


1 Verpackungsmaterial aus Holz in Form von Kisten, Kistchen, Verschlägen, Trommeln und ähnlichen Verpackungsmitteln, Flachpaletten, Boxpaletten und anderen Ladungsträgern sowie Palettenaufsatzwänden, das tatsächlich beim Transport von Gegenständen aller Art eingesetzt wird, ausgenommen Rohholz von 6 mm Stärke oder weniger und verarbeitetes Holz, das unter Verwendung von Leim, Hitze und Druck oder einer Kombination davon hergestellt wurde.

2 Drittländer: Außereuropäische Länder und europäische Länder, die nicht Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind, mit Ausnahme der Schweiz.

Anhang 9

Meldung über den Empfang von Verpackungsmaterial aus Holz 1mit Ursprung in Drittländern 2

Bei mehreren Betriebsstätten Anschrift der Zentrale, im umseitigen Feld die Anschrift(en) einer weiteren Betriebsstätte oder weiterer Betriebsstätten.

Durchschnittlich zu erwartende jährliche Lieferungen, bei denen Verpackungsmaterial aus Holz mit Ursprung in Drittländern verwendet wird:


1 Verpackungsmaterial aus Holz in Form von Kisten, Kistchen, Verschlägen, Trommeln und ähnlichen Verpackungsmitteln, Flachpaletten, Boxpaletten und anderen Ladungsträgern sowie Palettenaufsatzwänden, das tatsächlich beim Transport von Gegenständen aller Art eingesetzt wird, ausgenommen Rohholz von 6 mm Stärke oder weniger und verarbeitetes Holz, das unter Verwendung von Leim, Hitze und Druck oder einer Kombination davon hergestellt wurde.

2 Drittländer: Außereuropäische Länder und europäische Länder, die nicht Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind, mit Ausnahme der Schweiz.

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