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Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Konsumentenschutz betreffend die Dokumentation von Statistikdaten in Krankenanstalten, deren Träger auf der Grundlage der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Reform des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1997 bis 2000 finanziert werden (Statistikverordnung für Fondskrankenanstalten)

Geltender Text a fecha 1970-01-01

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 7 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Dokumentation im Gesundheitswesen, BGBl. Nr. 745/1996, wird verordnet:

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 4.

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 7 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Dokumentation im Gesundheitswesen, BGBl. Nr. 745/1996, wird verordnet:

Elemente der Datenmeldungen

§ 1. Die Träger, die auf der Grundlage der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Reform des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1997 bis 2000 finanziert werden, haben für ihre Krankenanstalten die Krankenanstalten- und Kostenstellenstatistik, den Kostenstellenplan, die Einnahmenstruktur und die Gebarung laut Rechnungsabschluß zu erfassen und im Wege des Landeshauptmannes dem Bundesministerium für Gesundheit und Konsumentenschutz jährlich zu melden.

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 4.

Elemente der Datenmeldungen

§ 1. Die Träger, die auf der Grundlage der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Reform des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1997 bis 2000 finanziert werden, haben für ihre Krankenanstalten die Krankenanstalten- und Kostenstellenstatistik, den Kostenstellenplan, die Einnahmenstruktur und die Gebarung laut Rechnungsabschluß zu erfassen und im Wege des Landeshauptmannes dem Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen jährlich zu melden.

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 4.

Dokumentationsgrundlagen

§ 2. (1) Die bundeseinheitliche Dokumentation von Statistikdaten gemäß § 1 hat die Datenmeldungen gemäß den Anlagen 1 bis 3 zu umfassen:

Anlage 1: Krankenanstalten- und Kostenstellenstatistik,

Anlage 2: Einnahmenstruktur und Anlage 3: Gebarung laut Rechnungsabschluß.

(2) Als Grundlage für die Dokumentation der Daten sind die Definitionen zur Krankenanstalten- und Kostenstellenstatistik in der Anlage 4, die Erläuterungen zum Erfassen der Einnahmenstruktur in der Anlage 5 und die Erläuterungen zur Gebarung laut Rechnungsabschluß in der Anlage 6 zu verwenden.

Vorlage der Statistikdaten

§ 3. (1) Die Krankenanstalten- und Kostenstellenstatistik, die Einnahmenstruktur und die Gebarung laut Rechnungsabschluß sind dem Landeshauptmann für das vorangegangene Kalenderjahr bis zum 31. März jeden Jahres in maschinenlesbarer Form zu melden und von diesem zu prüfen, allenfalls richtigzustellen und vom Landeshauptmann dem Bundesministerium für Gesundheit und Konsumentenschutz bis zum 30. April jeden Jahres in maschinenlesbarer Form vorzulegen. Für die Erfassung und Übermittlung der Statistikdaten ist ein vom Bundesministerium für Gesundheit und Konsumentenschutz zur Verfügung gestellter Datenträger mit den darauf definierten Datenformaten zu verwenden.

(2) Über andere Formen der Datenübermittlung muß vorweg mit dem Bundesministerium für Gesundheit und Konsumentenschutz Einvernehmen hergestellt werden.

(3) Gleichzeitig mit den Statistikdaten gemäß Abs. 1 ist der Kostenstellenplan gemäß Anhang 3 des vom Bundesministerium für Gesundheit und Konsumentenschutz herausgegebenen Handbuches über die Dokumentation von Kostendaten in Fondskrankenanstalten vorzulegen.

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 4.

Vorlage der Statistikdaten

§ 3. (1) Die Krankenanstalten- und Kostenstellenstatistik, die Einnahmenstruktur und die Gebarung laut Rechnungsabschluß sind dem Landeshauptmann für das vorangegangene Kalenderjahr bis zum 31. März jeden Jahres in maschinenlesbarer Form zu melden und von diesem zu prüfen, allenfalls richtigzustellen und vom Landeshauptmann dem Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen bis zum 30. April jeden Jahres in maschinenlesbarer Form vorzulegen. Für die Erfassung und Übermittlung der Statistikdaten ist ein vom Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen zur Verfügung gestellter Datenträger mit den darauf definierten Datenformaten zu verwenden.

(2) Über andere Formen der Datenübermittlung muß vorweg mit dem Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen Einvernehmen hergestellt werden.

(3) Gleichzeitig mit den Statistikdaten gemäß Abs. 1 ist der Kostenstellenplan gemäß Anhang 3 des vom Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen herausgegebenen Handbuches über die Dokumentation von Kostendaten in Fondskrankenanstalten vorzulegen.

Inkrafttreten

§ 4. Diese Verordnung tritt ab dem Berichtszeitraum 1997 mit 1. Jänner 1997 in Kraft.

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 4.

Inkrafttreten

§ 4. (1) Diese Verordnung tritt ab dem Berichtszeitraum 1997 mit 1. Jänner 1997 in Kraft.

(2) Die §§ 1 und 3 sowie die Anlage 1 bis 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 67/2002 treten am 1. Jänner 2002 in Kraft. Sie sind erstmals für den Berichtszeitraum des Jahres 2002 anzuwenden.

Anlage 1


(Anm.: Anlage (Formulare) nicht darstellbar, es wird daher auf die

gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 4.

Anlage 1


(Anm.: Anlage (Formulare) nicht darstellbar, es wird daher auf die

gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

Anlage 2


(Anm.: Anlage (Formulare) nicht darstellbar, es wird daher auf die

gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 4.

Anlage 2


(Anm.: Anlage (Formulare) nicht darstellbar, es wird daher auf die

gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

Anlage 3

```

```

```

```

GEBARUNG LAUT RECHNUNGSABSCHLUSS 199.

```

```

Krankenanstalt (Name, Adresse, Telefon) KA-Nr.

```

```

Rechnungsabschluß 199.

```

```

Ausgaben (Aufwendungen) S ........

Einnahmen (Erträge) S ........

```

```

Betriebsergebnis (Gewinn/Verlust) S ........

Im Betriebsergebnis enthalten ja / nein Korrektur (+,-)

--------- ---------------

(1. a) Ersatzanschaffungen S ........

(1. b) Instandsetzungsaufwand S ........

```

2.

Klinischer Mehraufwand S ........

```

```

3.

Rücklagen S ........

```

```

4.

Umsatzsteuer/Vorsteuer S ........

```

```

5.

Pensionen S ........

```

```

6.

Investitionszuschüsse S ........

```

```

7.

Spenden S ........

```

```

8.

Zinsen S ........

```

```

9.

Verwaltungskostenbeiträge S ........

```

```

10.

Pflegebereich S ........

```

```

11.

Leistungen für anstaltsfremde Zwecke S ........

```

```

12.

Heilstätten S ........

```

BEREINIGTER BETRIEBSABGANG 1) S ........

```

```

VOM ZUSTÄNDIGEN LANDESHAUPTMANN AUSZUFÜLLEN

```

```

Die Richtigkeit der Daten wird bestätigt

...................... ....................

Ort, Datum Unterschrift

```

```

1) Es ist mit einem x zu vermerken, ob die jeweilige Position (1. bis 12.) im Betriebsergebnis lt. Rechnungsabschluß enthalten ist oder nicht. Als Korrektur ist mit einem (+) eine Erhöhung des Betriebsabganges (= Verminderung der Einnahmen bzw. Erhöhung der Ausgaben) und mit einem (-) eine Verminderung des Betriebsabganges (= Erhöhung der Einnahmen bzw. Verminderung der Ausgaben) mit der entsprechenden Summe auszuweisen.

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 4.

Anlage 3

```

```

```

```

GEBARUNG LAUT RECHNUNGSABSCHLUSS 199.

```

```

Krankenanstalt (Name, Adresse, Telefon) KA-Nr.

```

```

Rechnungsabschluß 199.

```

```

Ausgaben (Aufwendungen) € ........

Einnahmen (Erträge) € ........

```

```

Betriebsergebnis (Gewinn/Verlust) € ........

Im Betriebsergebnis enthalten ja / nein Korrektur (+,-)

--------- ---------------

(1. a) Ersatzanschaffungen € ........

(1. b) Instandsetzungsaufwand € ........

```

2.

Klinischer Mehraufwand € ........

```

```

3.

Rücklagen € ........

```

```

4.

Umsatzsteuer/Vorsteuer € ........

```

```

5.

Pensionen € ........

```

```

6.

Investitionszuschüsse € ........

```

```

7.

Spenden € ........

```

```

8.

Zinsen € ........

```

```

9.

Verwaltungskostenbeiträge € ........

```

```

10.

Pflegebereich € ........

```

```

11.

Leistungen für anstaltsfremde Zwecke € ........

```

```

12.

Heilstätten € ........

```

BEREINIGTER BETRIEBSABGANG 1) € ........

```

```

VOM ZUSTÄNDIGEN LANDESHAUPTMANN AUSZUFÜLLEN

```

```

Die Richtigkeit der Daten wird bestätigt

...................... ....................

Ort, Datum Unterschrift

```

```

1) Es ist mit einem x zu vermerken, ob die jeweilige Position (1. bis 12.) im Betriebsergebnis lt. Rechnungsabschluß enthalten ist oder nicht. Als Korrektur ist mit einem (+) eine Erhöhung des Betriebsabganges (= Verminderung der Einnahmen bzw. Erhöhung der Ausgaben) und mit einem (-) eine Verminderung des Betriebsabganges (= Erhöhung der Einnahmen bzw. Verminderung der Ausgaben) mit der entsprechenden Summe auszuweisen.

Anlage 4


DEFINITIONEN ZUR KRANKENANSTALTENSTATISTIK BLATT A2 - A7

BLATT A2

1 Systemisierte Betten 1)

Anzahl der Betten der Krankenanstalt, die durch

sanitätsbehördliche Bewilligung festgelegt sind (Stand per 31.12. des Erhebungsjahres).

2 Tatsächlich aufgestellte Betten 1)

Anzahl der Betten, die der Krankenanstalt zur Verfügung stehen. Es ist die Zahl der aufgestellten Betten der bettenführenden Hauptkostenstellen zum Mitternachtsstand zu erheben. Ändern sich die Mitternachtsstände im Laufe des Jahres, so ist ein entsprechender Jahresdurchschnitt zu errechnen. Ist eine Ermittlung des Mitternachtsstandes nicht möglich, so sind jene Betten anzuführen, die mindestens sechs Monate im Jahr (in Summe) aufgestellt sind (Funktionsbetten, wie zB Dialysebetten, post-operative Betten im Aufwachraum, Säuglingsboxen der Geburtshilfe uä. zählen nicht zu den tatsächlich aufgestellten Betten).

3 Pflegetage 1)

Anzahl der Tage, die für stationäre Aufnahmen gemäß § 22 Abs. 3 KAG inklusive Aufnahme- und Entlassungstage anfallen. Dabei sind bei den Entlassungstagen die Sterbetage mitzuzählen, hingegen die Überstellungstage in eine andere Krankenanstalt nicht zu berücksichtigen.

(Für Begleitpersonen sind unter dieser Position keine Pflegetage anzugeben.)

4 Belagstage 1)

Anzahl der Tage der Krankenanstalt, die sich durch Summation der Mitternachtsstände der Patienten der bettenführenden Hauptkostenstellen ergibt. Ist die Ermittlung der Mitternachtsstände nicht möglich, so ist die Anzahl der Belagstage aus der Summe der Pflegetage gemäß Punkt 3 zuzüglich der Überstellungstage in eine andere Krankenanstalt, abzüglich der Entlassungen und der Verstorbenen zu errechnen.

5 Aufnahmen 1)

Anzahl der Patienten, die in die Krankenanstalt aufgenommen werden (vgl. § 22 KAG), wenn hiedurch eine Inanspruchnahme der tatsächlich aufgestellten Betten, nicht jedoch der Funktionsbetten erfolgt.

6 Vom Vorjahr Verbliebene 1)

Anzahl der Patienten der Krankenanstalt, die sich am 1. Jänner des Erhebungsjahres um 0.00 Uhr in der Krankenanstalt befinden. Am 1. Jänner des Erhebungsjahres um 0.00 Uhr vorübergehend beurlaubte Pfleglinge aus Krankenanstalten für Geisteskrankheiten sind den Verbliebenen zuzurechnen.

7 Entlassungen 1)

Anzahl der Patienten, die aus der Krankenanstalt entlassen werden

(inkl. Überstellungen in eine andere Krankenanstalt, jedoch ohne Verstorbene).

8 Verstorbene 1)

Anzahl der in der Krankenanstalt verstorbenen Patienten (ohne Totgeburten).

9 Ganzperiodenpatienten

Anzahl der Ganzperiodenpatienten: ein Ganzperiodenpatient ist ein Patient, der sich im Erhebungszeitraum (1. 1. bis 31. 12.) in stationärer Behandlung im Krankenhaus befindet und der im Erhebungszeitraum weder bei den Aufnahmen noch bei den Entlassungen bzw. Verstorbenen gezählt wurde.

10 Eintagspflegen

Anzahl der Eintagspflegen: als Eintagspflege gilt jener Aufenthalt, wo an ein und demselben Tag ein Patient von außen in eine Krankenanstalt kommt und diese nach außen wieder verläßt. Im Unterschied zum ambulanten Fall liegt eine Eintagspflege dann vor, wenn der Patient ein tatsächlich aufgestelltes Bett in Anspruch nimmt. Zu zählen sind also die Aufenthalte, an denen Aufnahme und Entlassung gleiches Kalenderdatum besitzen.

11 Begleitpersonen

11.1 Aufnahmen von Begleitpersonen:

Anzahl der sonstigen nicht anstaltsbedürftigen Begleitpersonen gemäß § 23 Abs. 2, letzter Satz KAG. Kann ein Säugling nur gemeinsam mit der nicht anstaltsbedürftigen Mutter oder einer anderen Begleitperson oder eine anstaltsbedürftige Mutter nur gemeinsam mit ihrem Säugling aufgenommen werden (§ 23 Abs. 2, 1. Satz KAG), so zählen Mutter (Begleitperson) und Säugling als ein Patient, der jedoch nicht als Begleitperson zu zählen ist.

11.2 Pflegetage von Begleitpersonen:

Anzahl der für Begleitpersonen angefallenen Pflegetage.

11.3 Belagstage von Begleitpersonen:

Anzahl der Mitternachtsstände der Begleitpersonen. 12 Untersuchungs-/Behandlungsplätze

Ein Untersuchungs-/Behandlungsplatz ist ein Arbeitsplatz, an dem ein Patient untersucht/behandelt wird. Besteht die Möglichkeit, mehrere Patienten gleichzeitig zu untersuchen/behandeln, so ist die entsprechende Anzahl der Untersuchungs-/Behandlungsplätze für Patienten (zB Wiegen, Kojen, Behandlungsstühle) anzugeben. In der Arbeits- und Beschäftigungstherapie sowie Heilgymnastik (Gruppentherapien) ist die Zahl der Untersuchungs-/Behandlungsplätze gleich der Zahl des dafür eingesetzten Personals.

Für den Bereich der Anästhesie sind keine Untersuchungs-/Behandlungsplätze anzugeben.

Für den Bereich der Pathologie ist die Anzahl der Seziertische anzugeben.

Werden im Bereich Labor mehrere Laborgeräte auf Grund der personellen Kapazität nur alternativ verwendet, so gelten diese als ein U/B-Platz.

13 Ambulante Fälle

Anzahl der in den nicht-bettenführenden Hauptkostenstellen (zB Ambulanzen) der Krankenanstalt während des Kalenderjahres je Krankheitsfall behandelten, nichtstationären Patienten, wobei unmittelbar im Anschluß an die ambulante Behandlung am gleichen Tag infolge dieses Krankheitsbildes keine Aufnahme erfolgt.

14 Sperrtage

Anzahl der durch eine vorübergehende Sperrung von tatsächlich aufgestellten Betten entfallenden Belagstage, unabhängig von einer sanitätsbehördlichen Bewilligung.

15 Nutzfläche

Anzahl der Quadratmeter jenes Teiles der Netto-Grundrißfläche einer Krankenanstalt, welcher der Zweckbestimmung der Krankenanstalt dient (vgl. ÖNORM B 1800). Ist eine Angabe der Netto-Grundrißfläche laut ÖNORM B 1800 nicht möglich, so ist die Anzahl der Quadratmeter jener Fläche anzugeben, die betrieblich genutzt werden kann, überdacht ist und haustechnische Installationen besitzt.

16 Korrigierte Beschäftigte nach MLV-Nummern

Anzahl der Personen, umgerechnet auf Vollzeitbeschäftigung nach Beschäftigungsdauer und Arbeitszeit, welche im Erhebungsjahr in Dienstverwendung der Krankenanstalt stehen (Personal im Karenz- und Mutterschaftsurlaub, Zivil- oder Präsenzdienst ist nicht hinzuzurechnen) und für die Personalkosten angesetzt werden. Vollzeitbeschäftigte sind Personen, die die in den geltenden gesetzlichen Bestimmungen über die Arbeitszeitregelung bzw. die im Kollektivvertrag festgesetzte Wochenarbeitszeit voll leisten; Teilzeitbeschäftigte sind Personen, die weniger als die in den geltenden gesetzlichen Bestimmungen über die Arbeitszeitregelung bzw. die im Kollektivvertrag festgesetzte Wochenarbeitszeit leisten, zB

a)

Personen, die die gesamte Erhebungsperiode über vollzeitbeschäftigt waren, sind mit dem Gewichtungsfaktor = 1,0 anzusetzen;

b)

Personen, die nur einen Teil der Erhebungsperiode über vollzeitbeschäftigt waren, sind mit dem Gewichtungsfaktor = Beschäftigungsmonate/12 anzusetzen;

c)

Personen, die die gesamte Erhebungsperiode über teilzeitbeschäftigt waren, sind mit dem Gewichtungsfaktor = Wochenstunde/40 anzusetzen;

d)

Personen, die nur einen Teil der Erhebungsperiode über teilzeitbeschäftigt waren, sind mit dem Gewichtungsfaktor = Wochenstunden/40 x Beschäftigungsmonate/12 anzusetzen;

```

```

Personen Gewichtungsfaktor korrigierte

Beschäftigte

```

```

Zu a) 250 1 250

Zu b) 5 6/12 2,5

Zu b) 1 1/12 0,1

Zu c) 10 30/40 7,5

Zu d) 2 20/40x6/12 0,5

```

```

Summe 208 260,6

```

```

BLATT A3

17 Ausgewählte Funktionseinrichtungen

OP-Tische: Besonders eingerichtete Funktionseinheiten zur

Durchführung operativer Eingriffe (zumeist unter

Anästhesie);

Entbindungsplätze: Speziell zur Durchführung von Entbindungen

eingerichtete Funktionseinheiten (Gebärstühle,

Entbindungskojen);

Post-operative Überwachungsplätze: Besonders ausgestattete

Funktionseinheiten zur post-operativen Überwachung und

Betreuung (Aufwachraum);

Dialysebetten: Funktionsbetten mit besonderer Ausstattung zur

Durchführung von Blutwäschen;

Wasserbetten: Besondere Funktionseinheiten zur therapeutischen

Behandlung von Patienten (Dermatologie);

Herz-Lungenmaschinen: besondere Funktionseinheiten zur künstlichen

Aufrechterhaltung des Kreislaufes;

Säuglingsboxen: Besondere Funktionseinheiten zur Unterbringung von

gesunden Säuglingen.

Frühstück .......................... 0,1

Gabelfrühstück ..................... 0,1

Mittagessen ........................ 0,4

Jause .............................. 0,1

Abendessen ......................... 0,3

in der sich die Krankenanstalt befindet;

politischen Bezirks liegt, in dem sich die Krankenanstalt befindet, jedoch außerhalb

der Standortgemeinde der Krankenanstalt;

liegt, wobei die Anzahl für jedes Bundesland

anzuführen ist;

DEFINITIONEN ZUR KOSTENSTELLENSTATISTIK

(BETTENFÜHRENDE HAUPTKOSTENSTELLEN - BLATT B)

28 Systemisierte Betten

Anzahl der Betten einer bettenführenden Hauptkostenstelle, die durch sanitätsbehördliche Bewilligung festgelegt ist (Stand per 31. 12. des Erhebungsjahres).

29 Tatsächlich aufgestellte Betten

Anzahl der Betten, die einer bettenführenden Hauptkostenstelle zur Verfügung stehen. Es ist die Zahl der aufgestellten Betten zum Mitternachtsstand zu erheben. Ändern sich die Mitternachtsstände im Laufe des Jahres, so ist ein entsprechender Jahresdurchschnitt zu errechnen. Ist eine Ermittlung der Mitternachtsstände nicht möglich, so sind jene Betten anzuführen, die mindestens sechs Monate im Jahr (in Summe) aufgestellt sind.

30 Belagstage

Anzahl der Tage einer bettenführenden Hauptkostenstelle, die sich durch Summation der Mitternachtsstände der Patienten ergibt.

Neugeborene auf geburtshilflichen Stationen zählen nicht dazu. 31 Zugänge

Anzahl der Patienten, die einer bettenführenden Hauptkostenstelle zugegangen sind, wenn hiedurch eine Inanspruchnahme der tatsächlich aufgestellten Betten erfolgt. Ein Patient, der von einer bettenführenden Hauptkostenstelle auf eine andere bettenführende Hauptkostenstelle überstellt wird (Zutransferierung), ist der empfangenden Kostenstelle als Zugang zuzurechnen.

32 Vom Vorjahr Verbliebene

Anzahl der Patienten einer bettenführenden Hauptkostenstelle, die sich am 1. Jänner des Erhebungsjahres um 0.00 Uhr in der Krankenanstalt befinden. Am 1. Jänner des Erhebungsjahres um 0.00 Uhr vorübergehend beurlaubte Pfleglinge aus Krankenanstalten für Geisteskrankheiten sind den Verbliebenen zuzurechnen.

33 Abgänge

Anzahl der Patienten, die von einer bettenführenden Hauptkostenstelle abgegangen, nicht jedoch verstorben sind. Ein Patient, der von einer bettenführenden Hauptkostenstelle auf eine andere bettenführende Hauptkostenstelle überstellt wird (Abtransferierung), ist der abgebenden Kostenstelle als Abgang zuzurechnen.

34 Verstorbene

Anzahl der je bettenführenden Hauptkostenstelle verstorbenen

Patienten.

35 Ganzperiodenpatienten

Anzahl der Ganzperiodenpatienten: ein Ganzperiodenpatient ist ein Patient, der sich im Erhebungszeitraum (1. 1. bis 31. 12.) in stationärer Behandlung auf einer bettenführenden Hauptkostenstelle befindet und der im Erhebungszeitraum weder bei den Zugängen noch bei den Abgängen (bzw. Verstorbenen) gezählt wurde.

36 Eintagspflegen

Anzahl der Eintagspflegen: als Eintagspflege gilt jener Aufenthalt, wo an ein und demselben Tag ein Patient von außen auf eine bettenführende Hauptkostenstelle kommt und diese nach außen wieder verläßt. Zuzuordnen ist die Eintagspflege auf jene bettenführende Hauptkostenstelle, von wo aus der Patient das Krankenhaus verläßt. Im Unterschied zum ambulanten Fall liegt eine Eintagspflege dann vor, wenn ein Patient ein tatsächlich aufgestelltes Bett in Anspruch nimmt. Zu zählen sind also die Aufenthalte, an denen Aufnahme und Entlassung gleiches Kalenderdatum besitzen.

37 Nutzfläche

Anzahl der Quadratmeter jenes Teiles der Netto-Grundrißfläche einer bettenführenden Hauptkostenstelle, welcher der Zweckbestimmung der Kostenstelle dient (vgl. ÖNORM B 1800). Ist eine Angabe der Netto-Grundrißfläche laut ÖNORM B 1800 nicht möglich, so ist die Anzahl der Quadratmeter jener Fläche anzugeben, die betrieblich genutzt werden kann, überdacht ist und haustechnische Installationen besitzt.

38 Korrigierte Beschäftigte

Anzahl der Personen, umgerechnet auf Vollzeitbeschäftigung nach Beschäftigungsdauer und Arbeitszeit, welche im Erhebungsjahr in Dienstverwendung der Krankenanstalt stehen und der bettenführenden Hauptkostenstelle zugeordnet sind. Die Anzahl der Personen je Kostenstelle muß im Zusammenhang mit den in der Kostenstellenrechnung verrechneten Personalkosten stehen (vgl. auch die Erläuterungen zu den Gewichtungsfaktoren unter Nr. 16 der Definitionen).

DEFINITIONEN ZUR KOSTENSTELLENSTATISTIK

(NICHTBETTENFÜHRENDE HAUPTKOSTENSTELLEN - BLATT C)

39 Untersuchungs-/Behandlungsplätze

Anzahl der Untersuchungs-/Behandlungsplätze einer nichtbettenführenden Hauptkostenstelle. Ein Untersuchungs-/Behandlungsplatz ist ein Arbeitsplatz, an dem ein Patient untersucht/behandelt wird. Besteht die Möglichkeit, mehrere Patienten gleichzeitig zu untersuchen/behandeln, so ist die entsprechende Anzahl der Untersuchungs-/Behandlungsplätze für Patienten (zB Wiegen, Kojen, Behandlungsstühle) anzugeben (vgl. auch Punkt 12 der Definitionen).

40 Ambulante Fälle

Anzahl der nichtstationären Patienten, die auf einer nichtbettenführenden Hauptkostenstelle während eines Kalenderjahres mit einem Krankheitsfall behandelt werden und die von außerhalb der Krankenanstalt kommend diese nichtbettenführende Hauptkostenstelle direkt aufsuchen. Erfolgt unmittelbar im Anschluß an diese ambulante Behandlung am gleichen Tag infolge dieses Krankheitsbildes eine Aufnahme, zählt diese nicht als ambulanter Fall.

Als ein ambulanter Fall ist somit nur jener zu erfassen, der von außerhalb der Krankenanstalt kommend, direkt die nichtbettenführende Hauptkostenstelle aufsucht. Besucht der Patient daneben noch andere nichtbettenführende Hauptkostenstellen zur Abklärung dieses Krankheitsfalles, so ist er auf diesen Kostenstellen nicht als ambulanter Fall, sondern als Leistung an ambulanten Patienten (Nr. 43 der Definitionen) zu erfassen.

41 Frequenzen von ambulanten Patienten

Anzahl der Besuche von ambulanten Patienten einer

nichtbettenführenden Hauptkostenstelle.

42 Frequenzen von stationären Patienten

Anzahl der Besuche von stationären Patienten einer

nichtbettenführenden Hauptkostenstelle.

43 Leistungen an ambulanten Patienten

Anzahl der Untersuchungen und Behandlungen an ambulanten Patienten

einer nichtbettenführenden Hauptkostenstelle.

44 Leistungen an stationären Patienten

Anzahl der Untersuchungen und Behandlungen an stationären Patienten einer nichtbettenführenden Hauptkostenstelle.

45 Nutzfläche

Anzahl der Quadratmeter jenes Teiles der Nettogrundrißfläche einer nichtbettenführenden Hauptkostenstelle, welcher der Zweckbestimmung der Kostenstelle dient (vgl. ÖNORM B 1800). Ist eine Angabe der Nettogrundrißfläche laut ÖNORM B 1800 nicht möglich, so ist die Anzahl der Quadratmeter jener Fläche anzugeben, die betrieblich genutzt werden kann, überdacht ist und haustechnische Installationen besitzt.

46 Korrigierte Beschäftigte

Anzahl der Personen, umgerechnet auf Vollzeitbeschäftigung nach Beschäftigungsdauer und Arbeitszeit, welche im Erhebungsjahr in Dienstverwendung der Krankenanstalt stehen und der nicht-bettenführenden Hauptkostenstelle zugeordnet sind. Die Anzahl der Personen je Kostenstelle muß im Zusammenhang mit den in der Kostenstellenrechnung verrechneten Personalkosten stehen (vgl. auch die Erläuterungen zu den Gewichtungsfaktoren unter Nr. 16 der Definitionen).

DEFINITIONEN ZUR KOSTENSTELLENSTATISTIK

(AUSGEWÄHLTE HILFSKOSTENSTELLEN - BLATT D)

47 Leistungseinheiten

Küche: Anzahl der Tagesverpflegungen, die im Laufe des Jahres

erstellt wurden.

Eine Tagesverpflegung besteht aus nachstehend angeführten

Essenseinheiten, welche wie folgt zu gewichten sind:

Frühstück .......................... 0,1

Gabelfrühstück ..................... 0,1

Mittagessen ........................ 0,4

Jause .............................. 0,1

Abendessen ......................... 0,3

Werden weniger als die angeführten Essenseinheiten je Tag

erstellt, so sind diese derart zu gewichten, daß die

Summe einer kompletten Tagesverpflegung 1,0 ergibt.

Ist eine Angabe der gewichteten Essenseinheiten nicht möglich, so ist die Anzahl der Patienten- und Personalverpflegstage anzugeben und diese Zahl mit einem Stern (*) zu kennzeichnen.

Wäscherei: Anzahl der kg gereinigter getrockneter Wäsche.

Schmutzwäsche ist mit einem Faktor von 0,90 auf Reinwäsche umzurechnen.

Werkstätte(n): Anzahl der geleisteten Produktivstunden. Diese

ergeben sich aus der um die Leerstunden (Krankheit, Urlaub, Ausbildung, werkstattfremde Tätigkeiten) verminderten Arbeitszeit. Pausen, Rüstzeiten und Aufräumzeiten sind dabei nicht herauszurechnen.

48 Nutzfläche

Anzahl der Quadratmeter jenes Teiles der Nettogrundrißfläche einer ausgewählten Hilfskostenstelle, welcher der Zweckbestimmung der Kostenstelle dient (vgl. ÖNORM B 1800). Ist eine Angabe der Nettogrundrißfläche laut ÖNORM B 1800 nicht möglich, so ist die Anzahl der Quadratmeter jener Fläche anzugeben, die betrieblich genutzt werden kann, überdacht ist und haustechnische Installationen besitzt.

49 Korrigierte Beschäftigte

Anzahl der Personen, umgerechnet auf Vollzeitbeschäftigung nach Beschäftigungsdauer und Arbeitszeit, welche im Erhebungsjahr in Dienstverwendung der Krankenanstalt stehen und der ausgewählten Hilfskostenstelle zugeordnet sind. Die Anzahl der Personen je Kostenstelle muß im Zusammenhang mit den in der Kostenstellenrechnung verrechneten Personalkosten stehen (vgl. auch die Erläuterungen zu den Gewichtungsfaktoren unter Nr. 16 der Definitionen).

DEFINITIONEN ZUR KOSTENSTELLENSTATISTIK

(ÜBRIGE HILFSKOSTENSTELLEN UND NEBENKOSTENSTELLEN - BLATT E)

50 Nutzfläche

Anzahl der Quadratmeter jenes Teiles der Netto-Grundrißfläche einer Kostenstelle, welcher der Zweckbestimmung der Kostenstelle dient (vgl. ÖNORM B 1800). Ist eine Angabe der Nettogrundrißfläche laut ÖNORM B 1800 nicht möglich, so ist die Anzahl der Quadratmeter jener Fläche anzugeben, die betrieblich genutzt werden kann, überdacht ist und haustechnische Installationen besitzt.

51 Korrigierte Beschäftigte

Anzahl der Personen, umgerechnet auf Vollzeitbeschäftigung nach Beschäftigungsdauer und Arbeitszeit, welche im Erhebungsjahr in Dienstverwendung der Krankenanstalt stehen und den Kostenstellen zugeordnet sind. Die Anzahl der Personen je Kostenstelle muß im Zusammenhang mit den in der Kostenstellenrechnung verrechneten Personalkosten stehen (vgl. auch die Erläuterungen zu den Gewichtungsfaktoren unter Nr. 16 der Definitionen).

DEFINITIONEN ZUR PERSONALSTATISTIK P1 - P2

(BETTENFÜHRENDE UND NICHTBETTENFÜHRENDE HAUPTKOSTENSTELLEN)

52 Korrigierte Beschäftigte nach MLV-Nummern 1-1 bis 1-9

Anzahl der Personen einer bettenführenden bzw. nichtbettenführenden Hauptkostenstelle, umgerechnet auf Vollzeitbeschäftigung nach Beschäftigungsdauer und Arbeitszeit, welche im Erhebungsjahr in Dienstverwendung der Krankenanstalt stehen (Personal im Karenz- und Mutterschaftsurlaub, Zivil- oder Präsenzdienst ist nicht hinzuzurechnen) und für die Personalkosten angesetzt werden (vgl. Erläuterungen unter Nr. 16 der Definitionen).


1) Bei Kankenanstalten (Anm.: richtig: Krankenanstalten), an die Heilstätten, Pflegeheime uä. angeschlossen sind, sind die Daten getrennt nach Akut- und Pflegebereich anzugeben. Als Pflegebereich ist jener Bereich anzusehen, für den die Sozialversicherungsträger die Anerkennung als Behandlungsfall gemäß den gesetzlichen Bestimmungen abgelehnt haben.

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 4.

Anlage 4


DEFINITIONEN ZUR KRANKENANSTALTENSTATISTIK BLATT A2 - A7

BLATT A2

1 Systemisierte Betten 1)

Anzahl der Betten der Krankenanstalt, die durch

sanitätsbehördliche Bewilligung festgelegt sind (Stand per 31.12. des Erhebungsjahres).

2 Tatsächlich aufgestellte Betten 1)

Anzahl der Betten, die der Krankenanstalt zur Verfügung stehen. Es ist die Zahl der aufgestellten Betten der bettenführenden Hauptkostenstellen zum Mitternachtsstand zu erheben. Ändern sich die Mitternachtsstände im Laufe des Jahres, so ist ein entsprechender Jahresdurchschnitt zu errechnen. Ist eine Ermittlung des Mitternachtsstandes nicht möglich, so sind jene Betten anzuführen, die mindestens sechs Monate im Jahr (in Summe) aufgestellt sind (Funktionsbetten, wie zB Dialysebetten, post-operative Betten im Aufwachraum, Säuglingsboxen der Geburtshilfe uä. zählen nicht zu den tatsächlich aufgestellten Betten).

3 Pflegetage 1)

Anzahl der Tage, die für stationäre Aufnahmen gemäß § 22 Abs. 3 KAG inklusive Aufnahme- und Entlassungstage anfallen. Dabei sind bei den Entlassungstagen die Sterbetage mitzuzählen, hingegen die Überstellungstage in eine andere Krankenanstalt nicht zu berücksichtigen.

(Für Begleitpersonen sind unter dieser Position keine Pflegetage anzugeben.)

4 Belagstage 1)

Anzahl der Tage der Krankenanstalt, die sich durch Summation der Mitternachtsstände der Patienten der bettenführenden Hauptkostenstellen ergibt. Ist die Ermittlung der Mitternachtsstände nicht möglich, so ist die Anzahl der Belagstage aus der Summe der Pflegetage gemäß Punkt 3 zuzüglich der Überstellungstage in eine andere Krankenanstalt, abzüglich der Entlassungen und der Verstorbenen zu errechnen.

5 Aufnahmen 1)

Anzahl der Patienten, die in die Krankenanstalt aufgenommen werden (vgl. § 22 KAG), wenn hiedurch eine Inanspruchnahme der tatsächlich aufgestellten Betten, nicht jedoch der Funktionsbetten erfolgt.

6 Vom Vorjahr Verbliebene 1)

Anzahl der Patienten der Krankenanstalt, die sich am 1. Jänner des Erhebungsjahres um 0.00 Uhr in der Krankenanstalt befinden. Am 1. Jänner des Erhebungsjahres um 0.00 Uhr vorübergehend beurlaubte Pfleglinge aus Krankenanstalten für Geisteskrankheiten sind den Verbliebenen zuzurechnen.

7 Entlassungen 1)

Anzahl der Patienten, die aus der Krankenanstalt entlassen werden

(inkl. Überstellungen in eine andere Krankenanstalt, jedoch ohne Verstorbene).

8 Verstorbene 1)

Anzahl der in der Krankenanstalt verstorbenen Patienten (ohne Totgeburten).

9 Ganzperiodenpatienten

Anzahl der Ganzperiodenpatienten: ein Ganzperiodenpatient ist ein Patient, der sich im Erhebungszeitraum (1. 1. bis 31. 12.) in stationärer Behandlung im Krankenhaus befindet und der im Erhebungszeitraum weder bei den Aufnahmen noch bei den Entlassungen bzw. Verstorbenen gezählt wurde.

10 Eintagspflegen

Anzahl der Eintagspflegen: als Eintagspflege gilt jener Aufenthalt, wo an ein und demselben Tag ein Patient von außen in eine Krankenanstalt kommt und diese nach außen wieder verläßt. Im Unterschied zum ambulanten Fall liegt eine Eintagspflege dann vor, wenn der Patient ein tatsächlich aufgestelltes Bett in Anspruch nimmt. Zu zählen sind also die Aufenthalte, an denen Aufnahme und Entlassung gleiches Kalenderdatum besitzen.

11 Begleitpersonen

11.1 Aufnahmen von Begleitpersonen:

Anzahl der sonstigen nicht anstaltsbedürftigen Begleitpersonen gemäß § 23 Abs. 2, letzter Satz KAG. Kann ein Säugling nur gemeinsam mit der nicht anstaltsbedürftigen Mutter oder einer anderen Begleitperson oder eine anstaltsbedürftige Mutter nur gemeinsam mit ihrem Säugling aufgenommen werden (§ 23 Abs. 2, 1. Satz KAG), so zählen Mutter (Begleitperson) und Säugling als ein Patient, der jedoch nicht als Begleitperson zu zählen ist.

11.2 Pflegetage von Begleitpersonen:

Anzahl der für Begleitpersonen angefallenen Pflegetage.

11.3 Belagstage von Begleitpersonen:

Anzahl der Mitternachtsstände der Begleitpersonen. 12 Untersuchungs-/Behandlungsplätze

Ein Untersuchungs-/Behandlungsplatz ist ein Arbeitsplatz, an dem ein Patient untersucht/behandelt wird. Besteht die Möglichkeit, mehrere Patienten gleichzeitig zu untersuchen/behandeln, so ist die entsprechende Anzahl der Untersuchungs-/Behandlungsplätze für Patienten (zB Wiegen, Kojen, Behandlungsstühle) anzugeben. In der Arbeits- und Beschäftigungstherapie sowie Heilgymnastik (Gruppentherapien) ist die Zahl der Untersuchungs-/Behandlungsplätze gleich der Zahl des dafür eingesetzten Personals.

Für den Bereich der Anästhesie sind keine Untersuchungs-/Behandlungsplätze anzugeben.

Für den Bereich der Pathologie ist die Anzahl der Seziertische anzugeben.

Werden im Bereich Labor mehrere Laborgeräte auf Grund der personellen Kapazität nur alternativ verwendet, so gelten diese als ein U/B-Platz.

13 Ambulante Fälle

Anzahl der in den nicht-bettenführenden Hauptkostenstellen (zB Ambulanzen) der Krankenanstalt während des Kalenderjahres je Krankheitsfall behandelten, nichtstationären Patienten, wobei unmittelbar im Anschluß an die ambulante Behandlung am gleichen Tag infolge dieses Krankheitsbildes keine Aufnahme erfolgt.

14 Sperrtage

Anzahl der durch eine vorübergehende Sperrung von tatsächlich aufgestellten Betten entfallenden Belagstage, unabhängig von einer sanitätsbehördlichen Bewilligung.

15 Nutzfläche

Anzahl der Quadratmeter jenes Teiles der Netto-Grundrißfläche einer Krankenanstalt, welcher der Zweckbestimmung der Krankenanstalt dient (vgl. ÖNORM B 1800). Ist eine Angabe der Netto-Grundrißfläche laut ÖNORM B 1800 nicht möglich, so ist die Anzahl der Quadratmeter jener Fläche anzugeben, die betrieblich genutzt werden kann, überdacht ist und haustechnische Installationen besitzt.

16 Korrigierte Beschäftigte nach MLV-Nummern

Anzahl der Personen, umgerechnet auf Vollzeitbeschäftigung nach Beschäftigungsdauer und Arbeitszeit, welche im Erhebungsjahr in Dienstverwendung der Krankenanstalt stehen (Personal im Karenz- und Mutterschaftsurlaub, Zivil- oder Präsenzdienst ist nicht hinzuzurechnen) und für die Personalkosten angesetzt werden. Vollzeitbeschäftigte sind Personen, die die in den geltenden gesetzlichen Bestimmungen über die Arbeitszeitregelung bzw. die im Kollektivvertrag festgesetzte Wochenarbeitszeit voll leisten; Teilzeitbeschäftigte sind Personen, die weniger als die in den geltenden gesetzlichen Bestimmungen über die Arbeitszeitregelung bzw. die im Kollektivvertrag festgesetzte Wochenarbeitszeit leisten, zB

a)

Personen, die die gesamte Erhebungsperiode über vollzeitbeschäftigt waren, sind mit dem Gewichtungsfaktor = 1,0 anzusetzen;

b)

Personen, die nur einen Teil der Erhebungsperiode über vollzeitbeschäftigt waren, sind mit dem Gewichtungsfaktor = Beschäftigungsmonate/12 anzusetzen;

c)

Personen, die die gesamte Erhebungsperiode über teilzeitbeschäftigt waren, sind mit dem Gewichtungsfaktor = Wochenstunde/40 anzusetzen;

d)

Personen, die nur einen Teil der Erhebungsperiode über teilzeitbeschäftigt waren, sind mit dem Gewichtungsfaktor = Wochenstunden/40 x Beschäftigungsmonate/12 anzusetzen;

```

```

Personen Gewichtungsfaktor korrigierte

Beschäftigte

```

```

Zu a) 250 1 250

Zu b) 5 6/12 2,5

Zu b) 1 1/12 0,1

Zu c) 10 30/40 7,5

Zu d) 2 20/40x6/12 0,5

```

```

Summe 208 260,6

```

```

BLATT A3

17 Ausgewählte Funktionseinrichtungen

OP-Tische: Besonders eingerichtete Funktionseinheiten zur

Durchführung operativer Eingriffe (zumeist unter

Anästhesie);

Entbindungsplätze: Speziell zur Durchführung von Entbindungen

eingerichtete Funktionseinheiten (Gebärstühle,

Entbindungskojen);

Post-operative Überwachungsplätze: Besonders ausgestattete

Funktionseinheiten zur post-operativen Überwachung und

Betreuung (Aufwachraum);

Dialysebetten: Funktionsbetten mit besonderer Ausstattung zur

Durchführung von Blutwäschen;

Wasserbetten: Besondere Funktionseinheiten zur therapeutischen

Behandlung von Patienten (Dermatologie);

Herz-Lungenmaschinen: besondere Funktionseinheiten zur künstlichen

Aufrechterhaltung des Kreislaufes;

Säuglingsboxen: Besondere Funktionseinheiten zur Unterbringung von

gesunden Säuglingen.

Frühstück .......................... 0,1

Gabelfrühstück ..................... 0,1

Mittagessen ........................ 0,4

Jause .............................. 0,1

Abendessen ......................... 0,3

in der sich die Krankenanstalt befindet;

politischen Bezirks liegt, in dem sich die Krankenanstalt befindet, jedoch außerhalb

der Standortgemeinde der Krankenanstalt;

liegt, wobei die Anzahl für jedes Bundesland

anzuführen ist;

DEFINITIONEN ZUR KOSTENSTELLENSTATISTIK

(BETTENFÜHRENDE HAUPTKOSTENSTELLEN - BLATT B)

28 Systemisierte Betten

Anzahl der Betten einer bettenführenden Hauptkostenstelle, die durch sanitätsbehördliche Bewilligung festgelegt ist (Stand per 31. 12. des Erhebungsjahres).

29 Tatsächlich aufgestellte Betten

Anzahl der Betten, die einer bettenführenden Hauptkostenstelle zur Verfügung stehen. Es ist die Zahl der aufgestellten Betten zum Mitternachtsstand zu erheben. Ändern sich die Mitternachtsstände im Laufe des Jahres, so ist ein entsprechender Jahresdurchschnitt zu errechnen. Ist eine Ermittlung der Mitternachtsstände nicht möglich, so sind jene Betten anzuführen, die mindestens sechs Monate im Jahr (in Summe) aufgestellt sind.

30 Belagstage

Anzahl der Tage einer bettenführenden Hauptkostenstelle, die sich durch Summation der Mitternachtsstände der Patienten ergibt.

Neugeborene auf geburtshilflichen Stationen zählen nicht dazu. 31 Zugänge

Anzahl der Patienten, die einer bettenführenden Hauptkostenstelle zugegangen sind, wenn hiedurch eine Inanspruchnahme der tatsächlich aufgestellten Betten erfolgt. Ein Patient, der von einer bettenführenden Hauptkostenstelle auf eine andere bettenführende Hauptkostenstelle überstellt wird (Zutransferierung), ist der empfangenden Kostenstelle als Zugang zuzurechnen.

32 Vom Vorjahr Verbliebene

Anzahl der Patienten einer bettenführenden Hauptkostenstelle, die sich am 1. Jänner des Erhebungsjahres um 0.00 Uhr in der Krankenanstalt befinden. Am 1. Jänner des Erhebungsjahres um 0.00 Uhr vorübergehend beurlaubte Pfleglinge aus Krankenanstalten für Geisteskrankheiten sind den Verbliebenen zuzurechnen.

33 Abgänge

Anzahl der Patienten, die von einer bettenführenden Hauptkostenstelle abgegangen, nicht jedoch verstorben sind. Ein Patient, der von einer bettenführenden Hauptkostenstelle auf eine andere bettenführende Hauptkostenstelle überstellt wird (Abtransferierung), ist der abgebenden Kostenstelle als Abgang zuzurechnen.

34 Verstorbene

Anzahl der je bettenführenden Hauptkostenstelle verstorbenen

Patienten.

35 Ganzperiodenpatienten

Anzahl der Ganzperiodenpatienten: ein Ganzperiodenpatient ist ein Patient, der sich im Erhebungszeitraum (1. 1. bis 31. 12.) in stationärer Behandlung auf einer bettenführenden Hauptkostenstelle befindet und der im Erhebungszeitraum weder bei den Zugängen noch bei den Abgängen (bzw. Verstorbenen) gezählt wurde.

36 Eintagspflegen

Anzahl der Eintagspflegen: als Eintagspflege gilt jener Aufenthalt, wo an ein und demselben Tag ein Patient von außen auf eine bettenführende Hauptkostenstelle kommt und diese nach außen wieder verläßt. Zuzuordnen ist die Eintagspflege auf jene bettenführende Hauptkostenstelle, von wo aus der Patient das Krankenhaus verläßt. Im Unterschied zum ambulanten Fall liegt eine Eintagspflege dann vor, wenn ein Patient ein tatsächlich aufgestelltes Bett in Anspruch nimmt. Zu zählen sind also die Aufenthalte, an denen Aufnahme und Entlassung gleiches Kalenderdatum besitzen.

37 Nutzfläche

Anzahl der Quadratmeter jenes Teiles der Netto-Grundrißfläche einer bettenführenden Hauptkostenstelle, welcher der Zweckbestimmung der Kostenstelle dient (vgl. ÖNORM B 1800). Ist eine Angabe der Netto-Grundrißfläche laut ÖNORM B 1800 nicht möglich, so ist die Anzahl der Quadratmeter jener Fläche anzugeben, die betrieblich genutzt werden kann, überdacht ist und haustechnische Installationen besitzt.

38 Korrigierte Beschäftigte

Anzahl der Personen, umgerechnet auf Vollzeitbeschäftigung nach Beschäftigungsdauer und Arbeitszeit, welche im Erhebungsjahr in Dienstverwendung der Krankenanstalt stehen und der bettenführenden Hauptkostenstelle zugeordnet sind. Die Anzahl der Personen je Kostenstelle muß im Zusammenhang mit den in der Kostenstellenrechnung verrechneten Personalkosten stehen (vgl. auch die Erläuterungen zu den Gewichtungsfaktoren unter Nr. 16 der Definitionen).

DEFINITIONEN ZUR KOSTENSTELLENSTATISTIK

(NICHTBETTENFÜHRENDE HAUPTKOSTENSTELLEN - BLATT C)

39 Untersuchungs-/Behandlungsplätze

Anzahl der Untersuchungs-/Behandlungsplätze einer nichtbettenführenden Hauptkostenstelle. Ein Untersuchungs-/Behandlungsplatz ist ein Arbeitsplatz, an dem ein Patient untersucht/behandelt wird. Besteht die Möglichkeit, mehrere Patienten gleichzeitig zu untersuchen/behandeln, so ist die entsprechende Anzahl der Untersuchungs-/Behandlungsplätze für Patienten (zB Wiegen, Kojen, Behandlungsstühle) anzugeben (vgl. auch Punkt 12 der Definitionen).

40 Ambulante Fälle

Anzahl der nichtstationären Patienten, die auf einer nichtbettenführenden Hauptkostenstelle während eines Kalenderjahres mit einem Krankheitsfall behandelt werden und die von außerhalb der Krankenanstalt kommend diese nichtbettenführende Hauptkostenstelle direkt aufsuchen. Erfolgt unmittelbar im Anschluß an diese ambulante Behandlung am gleichen Tag infolge dieses Krankheitsbildes eine Aufnahme, zählt diese nicht als ambulanter Fall.

Als ein ambulanter Fall ist somit nur jener zu erfassen, der von außerhalb der Krankenanstalt kommend, direkt die nichtbettenführende Hauptkostenstelle aufsucht. Besucht der Patient daneben noch andere nichtbettenführende Hauptkostenstellen zur Abklärung dieses Krankheitsfalles, so ist er auf diesen Kostenstellen nicht als ambulanter Fall, sondern als Leistung an ambulanten Patienten (Nr. 43 der Definitionen) zu erfassen.

41 Frequenzen von ambulanten Patienten

Anzahl der Besuche von ambulanten Patienten einer

nichtbettenführenden Hauptkostenstelle.

42 Frequenzen von stationären Patienten

Anzahl der Besuche von stationären Patienten einer

nichtbettenführenden Hauptkostenstelle.

43 Leistungen an ambulanten Patienten

Anzahl der Untersuchungen und Behandlungen an ambulanten Patienten

einer nichtbettenführenden Hauptkostenstelle.

44 Leistungen an stationären Patienten

Anzahl der Untersuchungen und Behandlungen an stationären Patienten einer nichtbettenführenden Hauptkostenstelle.

45 Nutzfläche

Anzahl der Quadratmeter jenes Teiles der Nettogrundrißfläche einer nichtbettenführenden Hauptkostenstelle, welcher der Zweckbestimmung der Kostenstelle dient (vgl. ÖNORM B 1800). Ist eine Angabe der Nettogrundrißfläche laut ÖNORM B 1800 nicht möglich, so ist die Anzahl der Quadratmeter jener Fläche anzugeben, die betrieblich genutzt werden kann, überdacht ist und haustechnische Installationen besitzt.

46 Korrigierte Beschäftigte

Anzahl der Personen, umgerechnet auf Vollzeitbeschäftigung nach Beschäftigungsdauer und Arbeitszeit, welche im Erhebungsjahr in Dienstverwendung der Krankenanstalt stehen und der nicht-bettenführenden Hauptkostenstelle zugeordnet sind. Die Anzahl der Personen je Kostenstelle muß im Zusammenhang mit den in der Kostenstellenrechnung verrechneten Personalkosten stehen (vgl. auch die Erläuterungen zu den Gewichtungsfaktoren unter Nr. 16 der Definitionen).

DEFINITIONEN ZUR KOSTENSTELLENSTATISTIK

(AUSGEWÄHLTE HILFSKOSTENSTELLEN - BLATT D)

47 Leistungseinheiten

Küche: Anzahl der Tagesverpflegungen, die im Laufe des Jahres

erstellt wurden.

Eine Tagesverpflegung besteht aus nachstehend angeführten

Essenseinheiten, welche wie folgt zu gewichten sind:

Frühstück .......................... 0,1

Gabelfrühstück ..................... 0,1

Mittagessen ........................ 0,4

Jause .............................. 0,1

Abendessen ......................... 0,3

Werden weniger als die angeführten Essenseinheiten je Tag

erstellt, so sind diese derart zu gewichten, daß die

Summe einer kompletten Tagesverpflegung 1,0 ergibt.

Ist eine Angabe der gewichteten Essenseinheiten nicht möglich, so ist die Anzahl der Patienten- und Personalverpflegstage anzugeben und diese Zahl mit einem Stern (*) zu kennzeichnen.

Wäscherei: Anzahl der kg gereinigter getrockneter Wäsche.

Schmutzwäsche ist mit einem Faktor von 0,90 auf Reinwäsche umzurechnen.

Werkstätte(n): Anzahl der geleisteten Produktivstunden. Diese

ergeben sich aus der um die Leerstunden (Krankheit, Urlaub, Ausbildung, werkstattfremde Tätigkeiten) verminderten Arbeitszeit. Pausen, Rüstzeiten und Aufräumzeiten sind dabei nicht herauszurechnen.

48 Nutzfläche

Anzahl der Quadratmeter jenes Teiles der Nettogrundrißfläche einer ausgewählten Hilfskostenstelle, welcher der Zweckbestimmung der Kostenstelle dient (vgl. ÖNORM B 1800). Ist eine Angabe der Nettogrundrißfläche laut ÖNORM B 1800 nicht möglich, so ist die Anzahl der Quadratmeter jener Fläche anzugeben, die betrieblich genutzt werden kann, überdacht ist und haustechnische Installationen besitzt.

49 Korrigierte Beschäftigte

Anzahl der Personen, umgerechnet auf Vollzeitbeschäftigung nach Beschäftigungsdauer und Arbeitszeit, welche im Erhebungsjahr in Dienstverwendung der Krankenanstalt stehen und der ausgewählten Hilfskostenstelle zugeordnet sind. Die Anzahl der Personen je Kostenstelle muß im Zusammenhang mit den in der Kostenstellenrechnung verrechneten Personalkosten stehen (vgl. auch die Erläuterungen zu den Gewichtungsfaktoren unter Nr. 16 der Definitionen).

DEFINITIONEN ZUR KOSTENSTELLENSTATISTIK

(ÜBRIGE HILFSKOSTENSTELLEN UND NEBENKOSTENSTELLEN - BLATT E)

50 Nutzfläche

Anzahl der Quadratmeter jenes Teiles der Netto-Grundrißfläche einer Kostenstelle, welcher der Zweckbestimmung der Kostenstelle dient (vgl. ÖNORM B 1800). Ist eine Angabe der Nettogrundrißfläche laut ÖNORM B 1800 nicht möglich, so ist die Anzahl der Quadratmeter jener Fläche anzugeben, die betrieblich genutzt werden kann, überdacht ist und haustechnische Installationen besitzt.

51 Korrigierte Beschäftigte

Anzahl der Personen, umgerechnet auf Vollzeitbeschäftigung nach Beschäftigungsdauer und Arbeitszeit, welche im Erhebungsjahr in Dienstverwendung der Krankenanstalt stehen und den Kostenstellen zugeordnet sind. Die Anzahl der Personen je Kostenstelle muß im Zusammenhang mit den in der Kostenstellenrechnung verrechneten Personalkosten stehen (vgl. auch die Erläuterungen zu den Gewichtungsfaktoren unter Nr. 16 der Definitionen).

DEFINITIONEN ZUR PERSONALSTATISTIK P1 - P2

(BETTENFÜHRENDE UND NICHTBETTENFÜHRENDE HAUPTKOSTENSTELLEN)

52 Korrigierte Beschäftigte nach MLV-Nummern 1-1 bis 1-9

Anzahl der Personen einer bettenführenden bzw. nichtbettenführenden Hauptkostenstelle, umgerechnet auf Vollzeitbeschäftigung nach Beschäftigungsdauer und Arbeitszeit, welche im Erhebungsjahr in Dienstverwendung der Krankenanstalt stehen (Personal im Karenz- und Mutterschaftsurlaub, Zivil- oder Präsenzdienst ist nicht hinzuzurechnen) und für die Personalkosten angesetzt werden (vgl. Erläuterungen unter Nr. 16 der Definitionen).


1) Bei Kankenanstalten (Anm.: richtig: Krankenanstalten), an die Heilstätten, Pflegeheime uä. angeschlossen sind, sind die Daten getrennt nach Akut- und Pflegebereich anzugeben. Als Pflegebereich ist jener Bereich anzusehen, für den die Sozialversicherungsträger die Anerkennung als Behandlungsfall gemäß den gesetzlichen Bestimmungen abgelehnt haben.

Anlage 5

```

```

Erläuterungen zum Erfassen der Einnahmenstruktur

```

1.

Abkürzungen

```

Amtl.PG: amtliche Pflegegebühren

LKF: leistungsorientierte Krankenanstaltenfinanzierung

LKF-G: LKF-Gebühr

BSZ: Betriebs- und sonstige Zuschüsse

KRAZAF: Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds

PGE: Pflegegebührenersätze

LKF-GE: LKF-Gebührenersätze

Priv.KV: Private Krankenversicherung

SV: Sozialversicherung

2.

Vorgangsweise

Im Rahmen dieser Erhebung sind die Einnahmen (in 1 000 S), die den Krankenanstalten ab dem Jahre 1997 im Zeitraum 1. Jänner bis 31. Dezember eines jeweiligen Jahres zugeflossen sind, zu erheben. Einnahmen die auf Basis des für das Jahr 1996 geltenden Finanzierungssystems ab dem Jahre 1997 zufließen, sind in den dafür vorgesehenen Spalten (insbesondere „KRAZAF'') und Zeilen (insbesondere „Sonstige Förderungen/BSZ'') zu erfassen.

Lt. Anlage 2 sind nur jene Zeilen auszufüllen, wo Finanzierungsträger finanzielle Leistungen erbracht haben. Die dunkelgrauen Felder sind dabei für Eintragungen grundsätzlich gesperrt. Sollte trotzdem eine Eintragung in eines der dunkelgrauen Felder erforderlich sein, so ist dieser Betrag in der Spalte des jeweiligen Finanzierungsträgers in der entsprechenden Zeile „Sonstiges'' einzutragen.

Lt. Anlage 2 sind alle Finanzierungsleistungen, mit Ausnahme der durch den KRAZAF geleisteten „Investitionsförderungen'' und „Sonstigen Förderungen/BSZ'' (Betriebs- und sonstige Zuschüsse), einzutragen. Es sind daher auch Beiträge zum Betriebsabgang bzw. zur Deckung des Betriebsabganges durch den Rechtsträger und Finanzierungszahlungen von Investitionen anzuführen.

Die vom KRAZAF geleisteten Zahlungen (Investitions-, Betriebs- und sonstige Zuschüsse) werden vom Bundesministerium für Gesundheit und Konsumentenschutz zentral eingetragen und den ausgewiesenen Summen hinzugerechnet.

Beispiel: Da die Gebietskrankenkassen für Zahlungen das Jahr 1996

betreffend für den stationären Bereich der Krankenanstalten im Regelfall ihre finanziellen Leistungen in Form der Pflegegebührenersätze erbringen, sind diese Einnahmen beispielsweise im Punkt „1. Stationär'' in der Zeile „PGE'' auszufüllen. Die das Jahr 1997 betreffenden Zahlungen der Landesfonds sind im Punkt „1. Stationär'' in der Zeile LKF-GE einzutragen.

Die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter und die Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen erbringen nach den Bestimmungen des Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes Leistungen der Sonderklasse. Hier sind daher allenfalls auch andere Zeilen (insbesondere „Anstaltsgebühr'') auszufüllen.

3.

Zu den einzelnen Spalten:

Landesfonds: Hier sind unter „1. Stationär'' insbesondere

Zahlungen des Landesfonds aus den Titeln

Pflegegebühren und LKF-Gebühren,

Pflegegebührenersätze und LKF-Gebührenersätze sowie

aus dem Titel LKF-Steuerungsbereich, unter

„2. Ambulant'' Zahlungen für Ambulanzleistungen

und unter „3. Andere Einnahmen'' insbesondere

Zahlungen aus den Titel Nebenkostenstellen in der

Zeile „Sonstige Förderungen/BSZ'' sowie

Anpassungsmittel gemäß § 27b Abs. 4 KAG in der

Zeile „Sonstiges'' anzugeben.

SV: In dieser Spalte sind auch die Leistungen der

Sozialversicherungsträger in Form der

Jahresausgleichszahlung in der Zeile „1. Stationär

- Sonstiges'' anzuführen.

Krankenfürsorge: Die Einnahmen, die von Krankenfürsorgeeinrichtungen

der Länder und Gemeinden für ihre eigenen

Dienstnehmer im Krankheitsfall bzw. im Dienstunfall

gemäß B-KUVG stammen - diese sind keine

Sozialversicherungsträger -, sind hier anzuführen

(zB KFA der Stadt Wien).

Priv. KV: Anzuführen sind ua. die Zahlungen der priv. KV

einschließlich allenfalls der Krankenanstalt

zufließender Anteile am Arzthonorar.

Patient: Aufzunehmen sind die unmittelbar den Patienten

betreffenden Zahlungsverpflichtungen (daher nicht

die „Anteile Angehörige'', die in der Spalte

„Sonstige'' auszuweisen sind).

KRAZAF: Zahlungen des KRAZAF (Investitions-, Betriebs- und

sonstige Zuschüsse) werden zentral von der

Geschäftsstelle des KRAZAF in dieses

Einnahmenerhebungsblatt eingetragen und den von der

Krankenanstalt ermittelten Summen hinzugerechnet.

In der Spalte „KRAZAF'' sind daher von der

Krankenanstalt lediglich - wenn zutreffend -

Strukturreformmittel in der Zeile

„Strukturmittel'' einzutragen.

In der Zeile „1. Stationär-Sonstiges'' sind die

von der beim Bundesministerium für Gesundheit und

Konsumentenschutz eingerichteten Clearingstelle zur

Förderung des Transplantationswesens ausbezahlten

Mittel anzugeben.

Bund: Hier sind ua. Einnahmen aus dem „klin.

Mehraufwand'', auf Grund der Betreuung von

Wehrpflichtigen, aus der Förderung des Bundes für

die Facharztausbildung in Mangelfächern und aus den

Leistungen des Bundes für unabweisbare Kranke auf

Grund behördlicher Einweisung gemäß § 22 Abs. 4

letzter Satz KAG anzuführen.

Land, Gemeinde: Hier sind ua. die Beiträge zum Betriebsabgang gemäß

§ 34 KAG (nicht jedoch der Rechtsträgeranteil eines

spitalserhaltenden Landes bzw. einer

spitalserhaltenden Gemeinde für die

Restabgangsdeckung), „Investitionsförderungen''

und „Sonstige Förderungen'' auszuweisen.

Ebenso sind in der Spalte „Länder''- sofern nicht

über den Landesfonds abgerechnet - die Beihilfen

gemäß dem Gesunheits- und

Sozialbereich-Beihilfengesetz in der Zeile

„3. Andere Einnahmen - Sonstiges'' einzutragen.

Rechtsträger: Hier ist der dem Rechtsträger (auch Länder und

Gemeinden) zur Abdeckung verbleibende

Restbetriebsabgang und der Investitionsaufwand,

soweit dieser nicht dem laufenden Aufwand (zB für

Ersatzanschaffungen) zuzurechnen ist, auszuweisen.

Sonstige: In der Spalte „Sonstige Finanzierungsträger'' sind

nur dann Eintragungen vorzunehmen, wenn diese

Einnahmen keinem der explizit angeführten

Finanzierungsträger zuzurechnen sind.

Sonstige Finanzierungsträger sind beispielsweise:

Begleitpersonen gemäß § 27 Abs. 6 zweiter Satz KAG,

Sozialversicherte hinsichtlich des Selbstbehaltes

für Angehörige gemäß § 148 Z 2 ASVG,

Leistungsentgelte anderer Krankenanstalten (zB für

Leistungen an stationären Patienten, die von

anderen Krankenanstalten - ambulant - erbracht

werden, gleichgültig, ob die leistende

Krankenanstalt eine Krankenanstalt desselben oder

eines anderen Rechtsträgers ist).

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 4.

Anlage 5

```

```

Erläuterungen zum Erfassen der Einnahmenstruktur

```

1.

Abkürzungen

```

Amtl.PG: amtliche Pflegegebühren

LKF: leistungsorientierte Krankenanstaltenfinanzierung

LKF-G: LKF-Gebühr

BSZ: Betriebs- und sonstige Zuschüsse

KRAZAF: Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds

PGE: Pflegegebührenersätze

LKF-GE: LKF-Gebührenersätze

Priv.KV: Private Krankenversicherung

SV: Sozialversicherung

2.

Vorgangsweise

Im Rahmen dieser Erhebung sind die Einnahmen (in 100 €), die den Krankenanstalten ab dem Jahre 1997 im Zeitraum 1. Jänner bis 31. Dezember eines jeweiligen Jahres zugeflossen sind, zu erheben. Einnahmen die auf Basis des für das Jahr 1996 geltenden Finanzierungssystems ab dem Jahre 1997 zufließen, sind in den dafür vorgesehenen Spalten (insbesondere „KRAZAF”) und Zeilen (insbesondere „Sonstige Förderungen/BSZ”) zu erfassen.

Lt. Anlage 2 sind nur jene Zeilen auszufüllen, wo Finanzierungsträger finanzielle Leistungen erbracht haben. Die dunkelgrauen Felder sind dabei für Eintragungen grundsätzlich gesperrt. Sollte trotzdem eine Eintragung in eines der dunkelgrauen Felder erforderlich sein, so ist dieser Betrag in der Spalte des jeweiligen Finanzierungsträgers in der entsprechenden Zeile „Sonstiges” einzutragen.

Lt. Anlage 2 sind alle Finanzierungsleistungen, mit Ausnahme der durch den KRAZAF geleisteten „Investitionsförderungen” und „Sonstigen Förderungen/BSZ” (Betriebs- und sonstige Zuschüsse), einzutragen. Es sind daher auch Beiträge zum Betriebsabgang bzw. zur Deckung des Betriebsabganges durch den Rechtsträger und Finanzierungszahlungen von Investitionen anzuführen.

Die vom KRAZAF geleisteten Zahlungen (Investitions-, Betriebs- und sonstige Zuschüsse) werden vom Bundesministerium für Gesundheit und Konsumentenschutz zentral eingetragen und den ausgewiesenen Summen hinzugerechnet.

Beispiel: Da die Gebietskrankenkassen für Zahlungen das Jahr 1996

betreffend für den stationären Bereich der Krankenanstalten im Regelfall ihre finanziellen Leistungen in Form der Pflegegebührenersätze erbringen, sind diese Einnahmen beispielsweise im Punkt „1. Stationär” in der Zeile „PGE” auszufüllen. Die das Jahr 1997 betreffenden Zahlungen der Landesfonds sind im Punkt „1. Stationär” in der Zeile LKF-GE einzutragen.

Die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter und die Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen erbringen nach den Bestimmungen des Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes Leistungen der Sonderklasse. Hier sind daher allenfalls auch andere Zeilen (insbesondere „Anstaltsgebühr”) auszufüllen.

3.

Zu den einzelnen Spalten:

Landesfonds: Hier sind unter „1. Stationär” insbesondere

Zahlungen des Landesfonds aus den Titeln

Pflegegebühren und LKF-Gebühren,

Pflegegebührenersätze und LKF-Gebührenersätze sowie

aus dem Titel LKF-Steuerungsbereich, unter

„2. Ambulant” Zahlungen für Ambulanzleistungen

und unter „3. Andere Einnahmen” insbesondere

Zahlungen aus den Titel Nebenkostenstellen in der

Zeile „Sonstige Förderungen/BSZ” sowie

Anpassungsmittel gemäß § 27b Abs. 4 KAG in der

Zeile „Sonstiges” anzugeben.

SV: In dieser Spalte sind auch die Leistungen der

Sozialversicherungsträger in Form der

Jahresausgleichszahlung in der Zeile „1. Stationär

- Sonstiges” anzuführen.

Krankenfürsorge: Die Einnahmen, die von Krankenfürsorgeeinrichtungen

der Länder und Gemeinden für ihre eigenen

Dienstnehmer im Krankheitsfall bzw. im Dienstunfall

gemäß B-KUVG stammen - diese sind keine

Sozialversicherungsträger -, sind hier anzuführen

(zB KFA der Stadt Wien).

Priv. KV: Anzuführen sind ua. die Zahlungen der priv. KV

einschließlich allenfalls der Krankenanstalt

zufließender Anteile am Arzthonorar.

Patient: Aufzunehmen sind die unmittelbar den Patienten

betreffenden Zahlungsverpflichtungen (daher nicht

die „Anteile Angehörige”, die in der Spalte

„Sonstige” auszuweisen sind).

KRAZAF: Zahlungen des KRAZAF (Investitions-, Betriebs- und

sonstige Zuschüsse) werden zentral von der

Geschäftsstelle des KRAZAF in dieses

Einnahmenerhebungsblatt eingetragen und den von der

Krankenanstalt ermittelten Summen hinzugerechnet.

In der Spalte „KRAZAF” sind daher von der

Krankenanstalt lediglich - wenn zutreffend -

Strukturreformmittel in der Zeile

„Strukturmittel” einzutragen.

In der Zeile „1. Stationär-Sonstiges” sind die

von der beim Bundesministerium für Gesundheit und

Konsumentenschutz eingerichteten Clearingstelle zur

Förderung des Transplantationswesens ausbezahlten

Mittel anzugeben.

Bund: Hier sind ua. Einnahmen aus dem „klin.

Mehraufwand”, auf Grund der Betreuung von

Wehrpflichtigen, aus der Förderung des Bundes für

die Facharztausbildung in Mangelfächern und aus den

Leistungen des Bundes für unabweisbare Kranke auf

Grund behördlicher Einweisung gemäß § 22 Abs. 4

letzter Satz KAG anzuführen.

Land, Gemeinde: Hier sind ua. die Beiträge zum Betriebsabgang gemäß

§ 34 KAG (nicht jedoch der Rechtsträgeranteil eines

spitalserhaltenden Landes bzw. einer

spitalserhaltenden Gemeinde für die

Restabgangsdeckung), „Investitionsförderungen”

und „Sonstige Förderungen” auszuweisen.

Ebenso sind in der Spalte „Länder”- sofern nicht

über den Landesfonds abgerechnet - die Beihilfen

gemäß dem Gesunheits- und

Sozialbereich-Beihilfengesetz in der Zeile

„3. Andere Einnahmen - Sonstiges” einzutragen.

Rechtsträger: Hier ist der dem Rechtsträger (auch Länder und

Gemeinden) zur Abdeckung verbleibende

Restbetriebsabgang und der Investitionsaufwand,

soweit dieser nicht dem laufenden Aufwand (zB für

Ersatzanschaffungen) zuzurechnen ist, auszuweisen.

Sonstige: In der Spalte „Sonstige Finanzierungsträger” sind

nur dann Eintragungen vorzunehmen, wenn diese

Einnahmen keinem der explizit angeführten

Finanzierungsträger zuzurechnen sind.

Sonstige Finanzierungsträger sind beispielsweise:

Begleitpersonen gemäß § 27 Abs. 6 zweiter Satz KAG,

Sozialversicherte hinsichtlich des Selbstbehaltes

für Angehörige gemäß § 148 Z 2 ASVG,

Leistungsentgelte anderer Krankenanstalten (zB für

Leistungen an stationären Patienten, die von

anderen Krankenanstalten - ambulant - erbracht

werden, gleichgültig, ob die leistende

Krankenanstalt eine Krankenanstalt desselben oder

eines anderen Rechtsträgers ist).

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 4.

Anlage 6


Erläuterungen zur Gebarung laut Rechnungsabschluß

Einleitung

Die Kostenrechnung gemäß Verordnung betreffend die Dokumentation von Kostendaten und die Betriebsergebnisrechnung aus der Finanzbuchhaltung sind verschiedene Methoden zur Ermittlung von Betriebsergebnissen, die unterschiedlichen Zwecken dienen und daher weder miteinander vermengt, noch verwechselbar sein dürfen. So dient die Kostenrechnung als betriebliches Führungsinstrument, während die Betriebsergebnisrechnung zur Darstellung der Gebarung laut Rechnungsabschluß herangezogen wird.

Der Betriebsergebnisrechnung werden die Ergebnisse der Finanzbuchhaltung (Einnahmen und Ausgaben oder Erträge und Aufwendungen) der öffentlichen und nichtöffentlichen gemeinnützigen Krankenanstalten zugrunde gelegt. Ausgaben für Ersatzanschaffungen und Instandsetzungsaufwendungen dürfen hinzugerechnet werden, auch wenn sie im außerordentlichen Haushalt abgerechnet werden.

1.

Ersatzanschaffungen und Instandsetzungsaufwand

a)

Als Ausgaben für Ersatzanschaffungen im Betriebsaufwand sind Ausgaben für Anschaffungen von beweglichen Gütern des Anlagevermögens zu verstehen, die der Erhaltung und der Einrichtung der Krankenanstalt dienen. Sie dienen dann der Erhaltung, wenn sie zwar eine Verbesserung in Folge des technischen Fortschritts oder eine Verbesserung der Versorgung mit sich bringen, aber nicht der Kapazitätsausweitung oder der Schaffung neuerrichteter Abteilungen oder Institute dienen, sondern bereits vorhandene Einrichtungen ersetzen.

b)

Ausgaben für die Instandsetzung von Baulichkeiten der Krankenanstalt gelten dann als Betriebsaufwand, wenn sie zur Erhaltung oder zeitgemäßen Adaptierung der vorhandenen Substanz und nicht zur Erweiterung der Anstalt dienen.

c)

Ausgaben für andere Investitionen als die in Punkt a) und b) beschriebenen sind nicht in den Betriebsaufwand aufzunehmen.

2.

Klinischer Mehraufwand

Der Beitrag des Bundes zum Klinischen Mehraufwand ist als Einnahme anzusetzen.

3.

Rücklagen

Zuführungen zu Rücklagen bzw. Einnahmen aus der Auflösung von Rücklagen sind der Berechnung des Betriebsabganges nicht zugrunde zu legen. Zweckgebundene Zuwendungen, die im Jahr der Zuwendung nicht verausgabt werden, sind bis zur Auflösung als Rücklagen zu behandeln.

4.

Umsatzsteuer/Vorsteuer

Allenfalls anfallende Umsatzsteuer gemäß Umsatzsteuergesetz 1994 ist weiterhin erfolgsneutral zu behandeln.

Die nicht abziehbaren Vorsteuern sind auf einer eigenen Ausgabenpost im Rechnungsabschluß anzusetzen. Die Beihilfen gemäß dem Gesundheitsbereich- und Sozialbereich-Beihilfengesetz sind auf einer eigenen Einnahmenpost im Rechnungsabschluß anzusetzen.

5.

Pensionen (Ruhe- und Versorgungsgenüsse)

Pensionsbeiträge Aktiv-Bediensteter der Krankenanstalten sind auf der Einnahmenseite anzusetzen. Pensionslasten für Bedienstete der Krankenanstalten sind auf der Ausgabenseite anzusetzen. Unter Pensionen sind Ruhestandsleistungen an pragmatisierte Bedienstete und Zusatzpensionen nach einem allgemeinen Pensionsstatut des Rechtsträgers zu verstehen, soweit die Pension aus der gesetzlichen Sozialversicherung und die Zusatzpension zusammen den Ruhegenuß eines vergleichbaren pragmatisierten Bediensteten nicht übersteigen.

Pensionsempfänger sind Personen, die zum Zeitpunkt ihrer Versetzung in den Ruhestand oder des Ablebens im Personalstand der betreffenden Krankenanstalt waren bzw. ihre anspruchsberechtigten Hinterbliebenen.

6.

Investitionszuschüsse

Investitionszuschüsse (insbesondere der Landesfonds, des Bundes, der Gemeinden und Gemeindeverbände) zu Ausgaben, die für Ersatzanschaffungen (Z 1a) oder Instandsetzungsaufwand (Z 1b) abgangserhöhend verrechnet wurden, sind als Einnahmen der Anstalt zu verrechnen.

7.

Spenden

Spenden sind als Einnahmen der Anstalt zu behandeln, soweit sie nicht für Erweiterungsinvestitionen (Z 1c) zweckgewidmet wurden.

8.

Zinsen

Zinsaufwendungen sind nicht als Ausgaben anzusetzen. Zinserträge sind nicht als Einnahmen anzusetzen.

9.

Verwaltungskostenbeiträge

Verwaltungskostenbeiträge für betriebsnotwendige zentrale Leistungen werden unter Berücksichtigung einer zweckmäßigen, wirtschaftlichen und sparsamen Verwaltungsführung unter Nachweis der Berechnungsgrundlagen anerkannt.

Unter zentralen Leistungen werden verstanden:

1.

Zentrale Verwaltung und Wirtschaftsführung (inkl. rechtlicher Betreuung und zentralem Einkauf)

2.

Personalverwaltung

3.

Technische Betreuung der Krankenanstalt betreffend den Betriebsaufwand (Instandhaltung)

4.

Zentrales Rechnungswesen (inklusive EDV)

10.

Trennung des Abganges von Akut- und Pflegebereich in den Sonderkrankenanstalten für Psychiatrie und Neurologie

11.

Personalkosten in konfessionellen Krankenanstalten

12.

Leistungen für anstaltsfremde Zwecke

13.

Trennung des Akut- und Pflegebereiches bei allgemeinen