Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Konsumentenschutz über die Herstellung und das Inverkehrbringen von Faschiertem und Fleischzubereitungen (Faschiertes-Verordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1997-01-01
Letzte Aktualisierung 2001-02-01
Status Aufgehoben · 2006-03-13
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 18
Änderungshistorie JSON API
c)

es muß ausreichend fest sein, um einen wirksamen Schutz des Faschierten oder der Fleischzubereitungen während des Transportes und der weiteren Behandlung zu gewährleisten.

2.

Das Verpackungsmaterial darf zur Verpackung von Faschiertem oder

3.

Umhülltes Faschiertes und umhüllte Fleischzubereitungen müssen

4.

Bietet die Umhüllung jedoch den von der Verpackung verlangten

Kapitel 8

Lagerung

1.

Faschiertes und Fleischzubereitungen sind nach der Umhüllung

2.

Faschiertes und Fleischzubereitungen dürfen nur in Räumen der Herstellungsbetriebe beziehungsweise der eigenständigen Produktionseinheiten oder - unbeschadet des § 4 Abs. 2 Z 2 - in zugelassenen Kühlhäusern tiefgekühlt werden.

3.

In Kühlhäusern dürfen Faschiertes und Fleischzubereitungen nur

Kapitel 9

Beförderung

1.

Faschiertes und Fleischzubereitungen müssen so versandt werden,

2.

Abweichend von Z 1 ist die Beförderung von Faschiertem, das nur

3.

Liegt der Herstellungsbetrieb in einem Gebiet, für das aus

Anhang II

KRITERIEN IN BEZUG AUF DIE ZUSAMMENSETZUNG SOWIE MIKROBIOLOGISCHE

KRITERIEN

I. Kriterien in Bezug auf die Zusammensetzung

```


```

Verhältnis zwischen

Fettgehalt Kollagen und

Fleischeiweiß

```


```

- mageres Hackfleisch/Faschiertes = 7% = 12

- reines Rinderhackfleisch/

Faschiertes = 20% = 15

- Hackfleisch/Faschiertes mit

Schweinefleisch = 30% = 18

- Hackfleisch/Faschiertes von

anderen Tieren = 25% = 15

```


```

II. Mikrobiologische Kriterien

Die Herstellungsbetriebe oder die eigenständigen Produktionseinheiten müssen dafür sorgen, dass bei den Kontrollen gemäß § 7 Abs. 5 und in Übereinstimmung mit den nachstehenden Bewertungsmethoden Hackfleisch/Faschiertes den folgenden Kriterien entspricht:

```


```

M hoch a) m hoch b)

```


```

Aerobe mesophile Keime

n hoch c) = 5; c hoch d) = 2 5 x 10 hoch 6/g 5 x 10 hoch 5/g

```


```

Escherichia coli

n = 5; c = 2 5 x 10 hoch 2/g 50/g

```


```

Salmonellen

n = 5; c = 0 nicht feststellbar in 10 g

```


```

Staphylococcus aureus

n = 5; c = 2 5 x 10 hoch 3/g 10 hoch 2/g

```


```

hoch a) M = annehmbarer Grenzwert; darüber liegende Ergebnisse

gelten nicht als zufriedenstellend; wobei Folgendes

gilt:

M = 10 m bei Zählung im festen Medium und

M = 30 m bei Zählung im flüssigen Medium.

hoch b) m = Grenzwert, unter dem alle Ergebnisse als

zufriedenstellend gelten.

hoch c) n = Zahl der Einheiten der Probe.

hoch d) c = Zahl der Einheiten der Probe, die Werte zwischen m und M

ergeben.

Die Ergebnisse der mikrobiologischen Analysen sind wie folgt zu bewerten:

A. Bei aeroben mesophilen Keimen, Escherichia coli und Staphylococcus aureus nach einem Schema mit drei Verseuchungsklassen, und zwar

1.

Die Qualität der Partie gilt als

a)

zufriedenstellend, wenn alle festgestellten Werte höchstens 3 m bei einem festen Medium oder 10 m bei einem flüssigen Medium betragen;

```

b)

annehmbar, wenn die festgestellten Werte zwischen

```

```

i)

3 m und 10 m (= M) bei einem festen Medium,

```

ii) 10 m und 30 m (= M) bei einem flüssigen Medium liegen

und das Verhältnis c/n höchstens 2/5 beträgt, wenn n = 5

und c = 2 ist, oder bei einem anderen gleichwertigen oder

höheren Wirksamkeitsgrad, der vom Rat nach dem Verfahren

des Artikels 19 der Richtlinie 394L0065 auf Vorschlag der

Kommission anzuerkennen ist.

2.

Die Qualität der Partie gilt als nicht zufriedenstellend,

B. Bei Salmonellen nach einem Schema mit zwei Verseuchungsklassen, bei denen es keine Toleranz gibt und wie folgt festgelegt sind:

Anhang III

GENUSSTAUGLICHKEITSBESCHEINIGUNG FÜR HACKFLEISCH/FASCHIERTES 1)

Nr.: ...................

Versandland: .......................................................

Ministerium: .......................................................

Behörde: ...........................................................

Betr. 2) ...........................................................

I. Angaben zur Identifizierung des Hackfleisches/Faschierten

Erzeugnisses

Hergestellt aus Fleisch von: ..................................

(Tiergattung)

Art der Erzeugnisse: 3) .......................................

Art der Verpackung: ...........................................

Zahl der Teile oder Packstücke: ...............................

Temperatur bei Lagerung und Beförderung: ......................

Dauer der Haltbarkeit: ........................................

Nettogewicht: .................................................

II. Herkunft des Hackfleisches/Faschierten

Anschrift(en) und Zulassungsnummer(n) des (der) zugelassenen

Herstellungsbetriebe(s):

...............................................................

...............................................................

gegebenenfalls:

Anschrift(en) und Zulassungsnummer(n) des (der) zugelassenen

Kühlhauses/-häuser:

...............................................................

...............................................................

...............................................................

III. Bestimmung des Hackfleisches/Faschierten

Das Hackfleisch/Faschierte wird versandt

von: ..........................................................

(Versandort)

nach: .........................................................

(Bestimmungsland)

mit folgendem Transportmittel: 4) .............................

Name und Anschrift des Absenders: .............................

...............................................................

Name und Anschrift des Empfängers: ............................

...............................................................

IV. Bescheinigung über die Genusstauglichkeit

Der Unterzeichnete bescheinigt, dass das vorstehende genannte Hackfleisch/Faschierte

a)

aus Fleisch unter den in der Richtlinie 94/65/EG vorgesehenen besonderen Bedingungen hergestellt worden ist;

b)

für die Griechische Republik bestimmt ist 5).

Ausgefertigt in ................., am ................

(Ort) (Datum)

......................................................

(Stempel und Unterschrift des amtlichen Tierarztes)

Name in Großbuchstaben

```


```

1) Nach Artikel 2 der Richtlinie 94/65/EWG.

2) Angabe steht frei.

3) Angaben gemäß Art. 3 Abs. 2 lit. e der Richtlinie 94/65/EG.

4) Bei Eisenbahnwaggons und Lastkraftwagen ist die Zulassungsnummer, bei Flugzeugen die Flugnummer und bei Schiffen der Name des Schiffes anzugeben; diese Angaben sind im Fall von Umladungen zu ergänzen.

5) Gegebenenfalls.

Anhang IV

MIKROBIOLOGISCHE KRITERIEN

Die Herstellungsbetriebe oder die eigenständigen Produktionseinheiten müssen dafür sorgen, dass bei den Kontrollen gemäß § 7 Abs. 5 und in Übereinstimmung mit den in Anhang II dargelegten Bewertungsmethoden Fleischzubereitungen den folgenden Kriterien entsprechen:

```


```

Fleischzubereitungen M 1) m 2)

```


```

Escherichia coli

n = 5; c = 2 5 x 10 hoch 3/g 5 x 10 hoch 2/g

```


```

Staphylococcus aureus

n = 5; c = 1 5 x 10 hoch 3/g 5 x 10 hoch 2/g

```


```

Salmonellen

n = 5; c = 0 nicht feststellbar in 1 g

```


```

1) M = annehmbarer Grenzwert; darüber liegende Ergebnisse

gelten nicht mehr als zufriedenstellend; wobei Folgendes

gilt:

M = 10 m bei Zählung im festen Medium und

M = 30 m bei Zählung im flüssigen Medium.

2) m = Grenzwert, unter dem alle Ergebnisse als

zufriedenstellend gelten.

Anhang V

GENUSSTAUGLICHKEITSBESCHEINIGUNG FÜR FLEISCHZUBEREITUNGEN 1)

Nr.: ...................

Versandland: .......................................................

Ministerium: .......................................................

Behörde: ...........................................................

Betr. 2) ...........................................................

I. Angaben zur Identifizierung der Fleischzubereitungen

Erzeugnisse, hergestellt aus Fleisch von:

...............................................................

(Tiergattung)

Art der Erzeugnisse: 3) .......................................

Art der Verpackung: ...........................................

Zahl der Teile oder Packstücke: ...............................

Temperatur bei Lagerung und Beförderung: ......................

Dauer der Haltbarkeit: ........................................

Nettogewicht: .................................................

II. Herkunft der Fleischzubereitungen

Anschrift(en) und Zulassungsnummer(n) des (der) zugelassenen

Herstellungsbetriebe(s):

...............................................................

...............................................................

gegebenenfalls:

Anschrift(en) und Zulassungsnummer(n) des (der) zugelassenen

Kühlhauses/-häuser:

...............................................................

...............................................................

...............................................................

III. Bestimmung der Fleischzubereitungen

Die Erzeugnisse werden versandt

von: ..........................................................

(Versandort)

nach: .........................................................

(Bestimmungsland)

mit folgendem Transportmittel: 4) .............................

Name und Anschrift des Absenders: .............................

...............................................................

Name und Anschrift des Empfängers: ............................

...............................................................

IV. Bescheinigung über die Genusstauglichkeit

Der Unterzeichnete bescheinigt, dass die vorstehend genannten Fleischzubereitungen

a)

aus frischem Fleisch unter den in der Richtlinie 94/65/EG vorgesehenen besonderen Bedingungen hergestellt worden sind;

b)

für die Griechische Republik bestimmt sind 5).

Ausgefertigt in ................., am ................

(Ort) (Datum)

......................................................

(Stempel und Unterschrift des amtlichen Tierarztes)

Name in Großbuchstaben

```


```

1) Nach Art. 2 der Richtlinie 94/65/EWG.

2) Angabe steht frei.

3) Angabe einer etwaigen ionisierenden Bestrahlung aus medizinischen Gründen.

4) Bei Eisenbahnwaggons und Lastkraftwagen ist die Zulassungsnummer, bei Flugzeugen die Flugnummer und bei Schiffen der Name des Schiffes anzugeben; diese Angaben sind im Fall von Umladungen zu ergänzen.

5) Gegebenenfalls.

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