Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Konsumentenschutz über die Herstellung und das Inverkehrbringen von Faschiertem und Fleischzubereitungen (Faschiertes-Verordnung)
es muß ausreichend fest sein, um einen wirksamen Schutz des Faschierten oder der Fleischzubereitungen während des Transportes und der weiteren Behandlung zu gewährleisten.
Das Verpackungsmaterial darf zur Verpackung von Faschiertem oder
Umhülltes Faschiertes und umhüllte Fleischzubereitungen müssen
Bietet die Umhüllung jedoch den von der Verpackung verlangten
Kapitel 8
Lagerung
Faschiertes und Fleischzubereitungen sind nach der Umhüllung
Faschiertes und Fleischzubereitungen dürfen nur in Räumen der Herstellungsbetriebe beziehungsweise der eigenständigen Produktionseinheiten oder - unbeschadet des § 4 Abs. 2 Z 2 - in zugelassenen Kühlhäusern tiefgekühlt werden.
In Kühlhäusern dürfen Faschiertes und Fleischzubereitungen nur
Kapitel 9
Beförderung
Faschiertes und Fleischzubereitungen müssen so versandt werden,
Abweichend von Z 1 ist die Beförderung von Faschiertem, das nur
Liegt der Herstellungsbetrieb in einem Gebiet, für das aus
Anhang II
KRITERIEN IN BEZUG AUF DIE ZUSAMMENSETZUNG SOWIE MIKROBIOLOGISCHE
KRITERIEN
I. Kriterien in Bezug auf die Zusammensetzung
```
```
Verhältnis zwischen
Fettgehalt Kollagen und
Fleischeiweiß
```
```
- mageres Hackfleisch/Faschiertes = 7% = 12
- reines Rinderhackfleisch/
Faschiertes = 20% = 15
- Hackfleisch/Faschiertes mit
Schweinefleisch = 30% = 18
- Hackfleisch/Faschiertes von
anderen Tieren = 25% = 15
```
```
II. Mikrobiologische Kriterien
Die Herstellungsbetriebe oder die eigenständigen Produktionseinheiten müssen dafür sorgen, dass bei den Kontrollen gemäß § 7 Abs. 5 und in Übereinstimmung mit den nachstehenden Bewertungsmethoden Hackfleisch/Faschiertes den folgenden Kriterien entspricht:
```
```
M hoch a) m hoch b)
```
```
Aerobe mesophile Keime
n hoch c) = 5; c hoch d) = 2 5 x 10 hoch 6/g 5 x 10 hoch 5/g
```
```
Escherichia coli
n = 5; c = 2 5 x 10 hoch 2/g 50/g
```
```
Salmonellen
n = 5; c = 0 nicht feststellbar in 10 g
```
```
Staphylococcus aureus
n = 5; c = 2 5 x 10 hoch 3/g 10 hoch 2/g
```
```
hoch a) M = annehmbarer Grenzwert; darüber liegende Ergebnisse
gelten nicht als zufriedenstellend; wobei Folgendes
gilt:
M = 10 m bei Zählung im festen Medium und
M = 30 m bei Zählung im flüssigen Medium.
hoch b) m = Grenzwert, unter dem alle Ergebnisse als
zufriedenstellend gelten.
hoch c) n = Zahl der Einheiten der Probe.
hoch d) c = Zahl der Einheiten der Probe, die Werte zwischen m und M
ergeben.
Die Ergebnisse der mikrobiologischen Analysen sind wie folgt zu bewerten:
A. Bei aeroben mesophilen Keimen, Escherichia coli und Staphylococcus aureus nach einem Schema mit drei Verseuchungsklassen, und zwar
- eine Klasse bis zum Grenzwert m,
- eine Klasse zwischen dem Grenzwert m und dem Grenzwert M,
- eine Klasse über dem Grenzwert M.
Die Qualität der Partie gilt als
zufriedenstellend, wenn alle festgestellten Werte höchstens 3 m bei einem festen Medium oder 10 m bei einem flüssigen Medium betragen;
```
annehmbar, wenn die festgestellten Werte zwischen
```
```
3 m und 10 m (= M) bei einem festen Medium,
```
ii) 10 m und 30 m (= M) bei einem flüssigen Medium liegen
und das Verhältnis c/n höchstens 2/5 beträgt, wenn n = 5
und c = 2 ist, oder bei einem anderen gleichwertigen oder
höheren Wirksamkeitsgrad, der vom Rat nach dem Verfahren
des Artikels 19 der Richtlinie 394L0065 auf Vorschlag der
Kommission anzuerkennen ist.
Die Qualität der Partie gilt als nicht zufriedenstellend,
- in allen Fällen, in denen höhere Werte als M festgestellt werden,
- wenn das Verhältnis c/n höher als 3 ist.
B. Bei Salmonellen nach einem Schema mit zwei Verseuchungsklassen, bei denen es keine Toleranz gibt und wie folgt festgelegt sind:
- "nicht feststellbar in": das Ergebnis gilt als zufriedenstellend,
- "vorhanden in": das Ergebnis gilt als nicht zufriedenstellend.
Anhang III
GENUSSTAUGLICHKEITSBESCHEINIGUNG FÜR HACKFLEISCH/FASCHIERTES 1)
Nr.: ...................
Versandland: .......................................................
Ministerium: .......................................................
Behörde: ...........................................................
Betr. 2) ...........................................................
I. Angaben zur Identifizierung des Hackfleisches/Faschierten
Erzeugnisses
Hergestellt aus Fleisch von: ..................................
(Tiergattung)
Art der Erzeugnisse: 3) .......................................
Art der Verpackung: ...........................................
Zahl der Teile oder Packstücke: ...............................
Temperatur bei Lagerung und Beförderung: ......................
Dauer der Haltbarkeit: ........................................
Nettogewicht: .................................................
II. Herkunft des Hackfleisches/Faschierten
Anschrift(en) und Zulassungsnummer(n) des (der) zugelassenen
Herstellungsbetriebe(s):
...............................................................
...............................................................
gegebenenfalls:
Anschrift(en) und Zulassungsnummer(n) des (der) zugelassenen
Kühlhauses/-häuser:
...............................................................
...............................................................
...............................................................
III. Bestimmung des Hackfleisches/Faschierten
Das Hackfleisch/Faschierte wird versandt
von: ..........................................................
(Versandort)
nach: .........................................................
(Bestimmungsland)
mit folgendem Transportmittel: 4) .............................
Name und Anschrift des Absenders: .............................
...............................................................
Name und Anschrift des Empfängers: ............................
...............................................................
IV. Bescheinigung über die Genusstauglichkeit
Der Unterzeichnete bescheinigt, dass das vorstehende genannte Hackfleisch/Faschierte
aus Fleisch unter den in der Richtlinie 94/65/EG vorgesehenen besonderen Bedingungen hergestellt worden ist;
für die Griechische Republik bestimmt ist 5).
Ausgefertigt in ................., am ................
(Ort) (Datum)
......................................................
(Stempel und Unterschrift des amtlichen Tierarztes)
Name in Großbuchstaben
```
```
1) Nach Artikel 2 der Richtlinie 94/65/EWG.
2) Angabe steht frei.
3) Angaben gemäß Art. 3 Abs. 2 lit. e der Richtlinie 94/65/EG.
4) Bei Eisenbahnwaggons und Lastkraftwagen ist die Zulassungsnummer, bei Flugzeugen die Flugnummer und bei Schiffen der Name des Schiffes anzugeben; diese Angaben sind im Fall von Umladungen zu ergänzen.
5) Gegebenenfalls.
Anhang IV
MIKROBIOLOGISCHE KRITERIEN
Die Herstellungsbetriebe oder die eigenständigen Produktionseinheiten müssen dafür sorgen, dass bei den Kontrollen gemäß § 7 Abs. 5 und in Übereinstimmung mit den in Anhang II dargelegten Bewertungsmethoden Fleischzubereitungen den folgenden Kriterien entsprechen:
```
```
Fleischzubereitungen M 1) m 2)
```
```
Escherichia coli
n = 5; c = 2 5 x 10 hoch 3/g 5 x 10 hoch 2/g
```
```
Staphylococcus aureus
n = 5; c = 1 5 x 10 hoch 3/g 5 x 10 hoch 2/g
```
```
Salmonellen
n = 5; c = 0 nicht feststellbar in 1 g
```
```
1) M = annehmbarer Grenzwert; darüber liegende Ergebnisse
gelten nicht mehr als zufriedenstellend; wobei Folgendes
gilt:
M = 10 m bei Zählung im festen Medium und
M = 30 m bei Zählung im flüssigen Medium.
2) m = Grenzwert, unter dem alle Ergebnisse als
zufriedenstellend gelten.
Anhang V
GENUSSTAUGLICHKEITSBESCHEINIGUNG FÜR FLEISCHZUBEREITUNGEN 1)
Nr.: ...................
Versandland: .......................................................
Ministerium: .......................................................
Behörde: ...........................................................
Betr. 2) ...........................................................
I. Angaben zur Identifizierung der Fleischzubereitungen
Erzeugnisse, hergestellt aus Fleisch von:
...............................................................
(Tiergattung)
Art der Erzeugnisse: 3) .......................................
Art der Verpackung: ...........................................
Zahl der Teile oder Packstücke: ...............................
Temperatur bei Lagerung und Beförderung: ......................
Dauer der Haltbarkeit: ........................................
Nettogewicht: .................................................
II. Herkunft der Fleischzubereitungen
Anschrift(en) und Zulassungsnummer(n) des (der) zugelassenen
Herstellungsbetriebe(s):
...............................................................
...............................................................
gegebenenfalls:
Anschrift(en) und Zulassungsnummer(n) des (der) zugelassenen
Kühlhauses/-häuser:
...............................................................
...............................................................
...............................................................
III. Bestimmung der Fleischzubereitungen
Die Erzeugnisse werden versandt
von: ..........................................................
(Versandort)
nach: .........................................................
(Bestimmungsland)
mit folgendem Transportmittel: 4) .............................
Name und Anschrift des Absenders: .............................
...............................................................
Name und Anschrift des Empfängers: ............................
...............................................................
IV. Bescheinigung über die Genusstauglichkeit
Der Unterzeichnete bescheinigt, dass die vorstehend genannten Fleischzubereitungen
aus frischem Fleisch unter den in der Richtlinie 94/65/EG vorgesehenen besonderen Bedingungen hergestellt worden sind;
für die Griechische Republik bestimmt sind 5).
Ausgefertigt in ................., am ................
(Ort) (Datum)
......................................................
(Stempel und Unterschrift des amtlichen Tierarztes)
Name in Großbuchstaben
```
```
1) Nach Art. 2 der Richtlinie 94/65/EWG.
2) Angabe steht frei.
3) Angabe einer etwaigen ionisierenden Bestrahlung aus medizinischen Gründen.
4) Bei Eisenbahnwaggons und Lastkraftwagen ist die Zulassungsnummer, bei Flugzeugen die Flugnummer und bei Schiffen der Name des Schiffes anzugeben; diese Angaben sind im Fall von Umladungen zu ergänzen.
5) Gegebenenfalls.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.
Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz.
RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.