Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Konsumentenschutz über den Zusatz von Süßungsmitteln zu Lebensmitteln und Verzehrprodukten (Süßungsmittelverordnung) (CELEX-Nr.: 394L0035, 395L0031, 395L0002 und 396L0021)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 10 Abs. 1, 12 Abs. 1 und 19 Abs. 1 des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 1105/1994, wird hinsichtlich der §§ 4, 5 und 7 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten verordnet:
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 10 Abs. 1, 12 Abs. 1 und 19 Abs. 1 des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 1105/1994, wird hinsichtlich der §§ 4, 5 und 7 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten verordnet:
§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für Zusatzstoffe, die
dazu verwendet werden, Waren gemäß den §§ 2 und 3 LMG 1975 (Lebensmittel und Verzehrprodukte) einen süßen Geschmack zu verleihen,
als Tafelsüßen verwendet werden.
(2) Es dürfen ausschließlich die in Anhang I genannten Süßungsmittel, die den in Anhang II angeführten Reinheitskriterien zu entsprechen haben, verwendet oder in Verkehr gebracht werden.
(3) Die Verwendung gemäß Abs. 1 Z 1 ist ausschließlich bei den in Anhang I genannten Waren und in dem Ausmaß zulässig, daß zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Ware die dort genannten Höchstmengen nicht überschritten werden. Diese Höchstmengen beziehen sich auf die verzehrfertige Ware.
(4) Ist im Anhang I keine Höchstmenge („quantum satis'') genannt, darf das Süßungsmittel gemäß der guten Herstellungspraxis und, sofern der Verbraucher dadurch nicht irregeführt wird, nur in der Menge verwendet werden, die erforderlich ist, um die gewünschte Wirkung zu erzielen.
§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für Zusatzstoffe, die
dazu verwendet werden, Waren gemäß den §§ 2 und 3 LMG 1975 (Lebensmittel und Verzehrprodukte) einen süßen Geschmack zu verleihen,
als Tafelsüßen verwendet werden.
(2) Es dürfen ausschließlich die in Anhang I genannten Süßungsmittel, die den in Anhang II angeführten Reinheitskriterien zu entsprechen haben, verwendet oder in Verkehr gebracht werden.
(3) Die Verwendung gemäß Abs. 1 Z 1 ist ausschließlich bei den in Anhang I genannten Waren und in dem Ausmaß zulässig, daß zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Ware die dort genannten Höchstmengen nicht überschritten werden. Diese Höchstmengen beziehen sich auf die verzehrfertige Ware.
(4) Die Verwendung gemäß Abs. 1 Z 1 ist auch zulässig
- unter der Voraussetzung, daß das Süßungsmittel in einer der Zutaten der zusammengesetzten Ware zugelassen sein muß - in zusammengesetzten Waren ohne Zuckerzusatz oder mit vermindertem Brennwert,
wenn das Lebensmittel ausschließlich für die Zubereitung einer zusammengesetzten Ware bestimmt ist und diese zusammengesetzte Ware dieser Verordnung entspricht.
(5) Ist im Anhang I keine Höchstmenge („quantum satis'') genannt, darf das Süßungsmittel gemäß der guten Herstellungspraxis und, sofern der Verbraucher dadurch nicht irregeführt wird, nur in der Menge verwendet werden, die erforderlich ist, um die gewünschte Wirkung zu erzielen.
§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für Zusatzstoffe, die
dazu verwendet werden, Waren gemäß den §§ 2 und 3 LMG 1975 (Lebensmittel und Nahrungsergänzungsmittel) einen süßen Geschmack zu verleihen,
als Tafelsüßen verwendet werden.
(2) Es dürfen ausschließlich die in Anhang I genannten Süßungsmittel, die den in Anhang II angeführten Reinheitskriterien zu entsprechen haben, verwendet oder in Verkehr gebracht werden.
(3) Die Verwendung gemäß Abs. 1 Z 1 ist ausschließlich bei den in Anhang I genannten Waren und in dem Ausmaß zulässig, daß zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Ware die dort genannten Höchstmengen nicht überschritten werden. Diese Höchstmengen beziehen sich auf die verzehrfertige Ware.
(4) Die Verwendung gemäß Abs. 1 Z 1 ist auch zulässig
- unter der Voraussetzung, daß das Süßungsmittel in einer der Zutaten der zusammengesetzten Ware zugelassen sein muß - in zusammengesetzten Waren ohne Zuckerzusatz oder mit vermindertem Brennwert,
wenn das Lebensmittel ausschließlich für die Zubereitung einer zusammengesetzten Ware bestimmt ist und diese zusammengesetzte Ware dieser Verordnung entspricht.
(5) Ist im Anhang I keine Höchstmenge („quantum satis”) genannt, darf das Süßungsmittel gemäß der guten Herstellungspraxis und, sofern der Verbraucher dadurch nicht irregeführt wird, nur in der Menge verwendet werden, die erforderlich ist, um die gewünschte Wirkung zu erzielen.
§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für Zusatzstoffe, die
dazu verwendet werden, Waren gemäß den §§ 2 und 3 LMG 1975 (Lebensmittel und Nahrungsergänzungsmittel) einen süßen Geschmack zu verleihen,
als Tafelsüßen verwendet werden.
(2) Es dürfen ausschließlich die in Anhang I genannten Süßungsmittel, die den in Anhang II angeführten Richtlinien zur Festlegung spezifischer Reinheitskriterien für Süßungsmittel, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen, zu entsprechen haben, verwendet oder in Verkehr gebracht werden.
(3) Die Verwendung gemäß Abs. 1 Z 1 ist ausschließlich bei den in Anhang I genannten Waren und in dem Ausmaß zulässig, daß zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Ware die dort genannten Höchstmengen nicht überschritten werden. Diese Höchstmengen beziehen sich auf die verzehrfertige Ware.
(4) Die Verwendung gemäß Abs. 1 Z 1 ist auch zulässig
- unter der Voraussetzung, daß das Süßungsmittel in einer der Zutaten der zusammengesetzten Ware zugelassen sein muß - in zusammengesetzten Waren ohne Zuckerzusatz oder mit vermindertem Brennwert,
wenn das Lebensmittel ausschließlich für die Zubereitung einer zusammengesetzten Ware bestimmt ist und diese zusammengesetzte Ware dieser Verordnung entspricht.
(5) Ist im Anhang I keine Höchstmenge („quantum satis”) genannt, darf das Süßungsmittel gemäß der guten Herstellungspraxis und, sofern der Verbraucher dadurch nicht irregeführt wird, nur in der Menge verwendet werden, die erforderlich ist, um die gewünschte Wirkung zu erzielen.
§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für Zusatzstoffe, die
dazu verwendet werden, Waren gemäß den §§ 2 und 3 LMG 1975 (Lebensmittel und Nahrungsergänzungsmittel) einen süßen Geschmack zu verleihen,
als Tafelsüßen verwendet werden.
(2) Es dürfen ausschließlich die in Anhang I genannten Süßungsmittel, die der in Anhang II angeführten Richtlinie zur Festlegung spezifischer Reinheitskriterien für Süßungsmittel, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen, zu entsprechen haben, verwendet oder in Verkehr gebracht werden.
(3) Die Verwendung gemäß Abs. 1 Z 1 ist ausschließlich bei den in Anhang I genannten Waren und in dem Ausmaß zulässig, daß zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Ware die dort genannten Höchstmengen nicht überschritten werden. Diese Höchstmengen beziehen sich auf die verzehrfertige Ware.
(4) Die Verwendung gemäß Abs. 1 Z 1 ist auch zulässig
- unter der Voraussetzung, daß das Süßungsmittel in einer der Zutaten der zusammengesetzten Ware zugelassen sein muß - in zusammengesetzten Waren ohne Zuckerzusatz oder mit vermindertem Brennwert,
wenn das Lebensmittel ausschließlich für die Zubereitung einer zusammengesetzten Ware bestimmt ist und diese zusammengesetzte Ware dieser Verordnung entspricht.
(5) Ist im Anhang I keine Höchstmenge („quantum satis”) genannt, darf das Süßungsmittel gemäß der guten Herstellungspraxis und, sofern der Verbraucher dadurch nicht irregeführt wird, nur in der Menge verwendet werden, die erforderlich ist, um die gewünschte Wirkung zu erzielen.
§ 1. (1) Es dürfen ausschließlich die in Anhang I genannten Süßungsmittel, die den in Anhang II angeführten Richtlinien zur Festlegung spezifischer Reinheitskriterien für Süßungsmittel, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen, zu entsprechen haben, verwendet oder in Verkehr gebracht werden.
(2) Die Verwendung der in Anhang I genannten Süßungsmittel in Lebensmitteln ist ausschließlich bei den in Anhang I genannten Waren und in dem Ausmaß zulässig, dass zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Ware die dort genannten Höchstmengen nicht überschritten werden. Diese Höchstmengen beziehen sich auf die verzehrfertige Ware.
§ 2. Im Sinne dieser Verordnung bedeutet:
„ohne Zuckerzusatz“: ohne Zusatz von Monosacchariden oder Disacchariden und ohne Zusatz von Waren, die wegen ihrer süßenden Eigenschaften verwendet werden;
„brennwertvermindert“: mit einem Brennwert, der mindestens um 30% gegenüber dem Brennwert der ursprünglichen Ware oder eines gleichartigen Erzeugnisses vermindert ist.
§ 3. Soweit nichts anderes bestimmt ist, dürfen Süßungsmittel nicht in Waren verwendet werden, die gemäß der Verordnung über Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung, BGBl. Nr. 531/1995, für Säuglinge und Kleinkinder bestimmt sind.
§ 3. Soweit nichts anderes bestimmt ist, dürfen Süßungsmittel nicht in Lebensmitteln verwendet werden, die gemäß der Verordnung über Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung, BGBl. Nr. 531/1995 in der geltenden Fassung, und der Verordnung über Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder, BGBl. II Nr. 133/1998 in der geltenden Fassung, für Säuglinge und Kleinkinder, einschließlich solcher, deren Gesundheit beeinträchtigt ist, bestimmt sind.
§ 4. (1) Bei allen Waren, die
ein oder mehrere Süßungsmittel enthalten, ist in Verbindung mit der Sachbezeichnung der Hinweis: „Mit Süßungsmittel(n)“,
sowohl ein oder mehrere Zuckerzusätze gemäß § 2 Z 1 als auch ein oder mehrere Süßungsmittel enthalten, ist in Verbindung mit der Sachbezeichnung der Hinweis: „Mit einer Zuckerart (Zuckerarten) und Süßungsmittel(n)“,
Aspartam enthalten, ist der Hinweis: „Enthält eine Phenylalaninquelle“,
mehr als 10% Polyole zugesetzt wurden, ist der Hinweis: „Kann bei übermäßigem Verzehr abführend wirken“
(2) Die Angaben gemäß Abs. 1 sind deutlich lesbar, dauerhaft und an gut sichtbarer Stelle,
bei verpackten Waren auf der Verpackung oder einem mit ihr verbundenen Etikett, im Versandhandel auch auf den Angebotslisten,
bei unverpackten Waren auf einem Schild, auch Preisverzeichnis, auf oder nahe bei der Ware oder - in Einrichtungen der Gemeinschaftsversorgung - auf Speise- oder Getränkekarten, in sonstigen Fällen auf einem Aushang, den der Letztverbraucher einsehen kann,
Z 2 gilt nicht für die Angaben gemäß Abs. 1 Z 1 und 2, wenn unverpackte Waren von Einrichtungen der Gemeinschaftsversorgung abgegeben werden.
(3) Die Hinweise gemäß Abs. 1 Z 1 und Z 2 sind - sofern eine Sachbezeichnung angegeben ist - in Verbindung mit dieser anzubringen.
§ 4. (1) Bei allen Waren, die
ein oder mehrere Süßungsmittel enthalten, ist in Verbindung mit der Sachbezeichnung der Hinweis: „Mit Süßungsmittel(n)“,
sowohl ein oder mehrere Zuckerzusätze als auch ein oder mehrere Süßungsmittel enthalten, ist in Verbindung mit der Sachbezeichnung der Hinweis: „Mit einer Zuckerart (Zuckerarten) und Süßungsmittel(n)“,
Aspartam enthalten, ist der Hinweis: „Enthält eine Phenylalaninquelle“,
mehr als 10% Polyole zugesetzt wurden, ist der Hinweis: „Kann bei übermäßigem Verzehr abführend wirken“
(2) Die Angaben gemäß Abs. 1 sind deutlich lesbar, dauerhaft und an gut sichtbarer Stelle,
bei verpackten Waren auf der Verpackung oder einem mit ihr verbundenen Etikett, im Versandhandel auch auf den Angebotslisten,
bei unverpackten Waren auf einem Schild, auch Preisverzeichnis, auf oder nahe bei der Ware oder - in Einrichtungen der Gemeinschaftsversorgung - auf Speise- oder Getränkekarten, in sonstigen Fällen auf einem Aushang, den der Letztverbraucher einsehen kann,
Z 2 gilt nicht für die Angaben gemäß Abs. 1 Z 1 und 2, wenn unverpackte Waren von Einrichtungen der Gemeinschaftsversorgung abgegeben werden.
(3) Die Hinweise gemäß Abs. 1 Z 1 und Z 2 sind - sofern eine Sachbezeichnung angegeben ist - in Verbindung mit dieser anzubringen.
§ 5. (1) Die Sachbezeichnung von Tafelsüßen muß mit dem Hinweis versehen sein oder muß lauten: „Tafelsüße auf der Grundlage von
..'', ergänzt durch den oder die Namen der für die Tafelsüße verwendeten Süßungsmittel.
(2) Die Kennzeichnung von Tafelsüßen, die Polyole oder Aspartam enthalten, muß folgende Hinweise umfassen:
- Polyole: „Kann bei übermäßigem Verzehr abführend wirken'';
- Aspartam: „Enthält eine Phenylalaninquelle''.
(3) § 4 Abs. 2 gilt sinngemäß.
§ 5. (1) Die Sachbezeichnung von Tafelsüßen muß mit dem Hinweis versehen sein oder muß lauten: „Tafelsüße auf der Grundlage von
..”, ergänzt durch den oder die Namen der für die Tafelsüße verwendeten Süßungsmittel.
(2) Die Kennzeichnung von Tafelsüßen, die Polyole oder Aspartam enthalten, muß folgende Hinweise umfassen:
- Polyole: „Kann bei übermäßigem Verzehr abführend wirken”;
- Aspartam: „Enthält eine Phenylalaninquelle”.
- Aspartam- und Acesulfamsalze: „Enthalten eine Phenylalaninquelle“.
(3) § 4 Abs. 2 gilt sinngemäß.
§ 6. Für Süßungsmittel dürfen nur die in Anhang V der Richtlinie Nr. 95/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 1995 über andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel (ABl. Nr. L 61/1 vom 18. 3. 1995) genannten Trägerstoffe und Trägerlösungsmittel unter den in dieser Richtlinie angeführten Bedingungen verwendet werden.
§ 7. (1) Waren, die nicht den Anforderungen dieser Verordnung, aber den der Verordnung über künstliche Süßstoffe, BGBl. Nr. 625/1988, oder hinsichtlich der Zuckeralkohole den bisher geltenden lebensmittelrechtlichen Bestimmungen entsprechen, dürfen bis 31. Dezember 1996 in Verkehr gebracht und bis zum vollständigen Abbau der Bestände in Verkehr belassen werden.
(2) Ausgenommen von Abs. 1 dürfen Waren, die nur hinsichtlich den Anforderungen des § 4 dieser Verordnung nicht entsprechen, aber der Verordnung über künstliche Süßstoffe, BGBl. Nr. 625/1988, entsprechen, bis 30. Juni 1997 in Verkehr gebracht und bis zum vollständigen Abbau der Bestände in Verkehr belassen werden.
(3) Die Verordnung über künstliche Süßstoffe, BGBl. Nr. 625/1988, tritt außer Kraft.
§ 7. (1) Waren, die nicht den Anforderungen dieser Verordnung, aber den der Verordnung über künstliche Süßstoffe, BGBl. Nr. 625/1988, oder hinsichtlich der Zuckeralkohole den bisher geltenden lebensmittelrechtlichen Bestimmungen entsprechen, dürfen bis 31. Dezember 1996 in Verkehr gebracht und bis zum vollständigen Abbau der Bestände in Verkehr belassen werden.
(2) Ausgenommen von Abs. 1 dürfen Waren, die nur hinsichtlich den Anforderungen des § 4 dieser Verordnung nicht entsprechen, aber der Verordnung über künstliche Süßstoffe, BGBl. Nr. 625/1988, entsprechen, bis 30. Juni 1997 in Verkehr gebracht und bis zum vollständigen Abbau der Bestände in Verkehr belassen werden.
(3) Die Verordnung über künstliche Süßstoffe, BGBl. Nr. 625/1988, tritt außer Kraft.
(4) Waren, die den unter § 1 Abs. 4 und § 3 genannten Bestimmungen dieser Verordnung nicht entsprechen, dürfen bis zum Abbau der Bestände in Verkehr belassen werden.
§ 7. (1) Waren, die nicht den Anforderungen dieser Verordnung, aber den der Verordnung über künstliche Süßstoffe, BGBl. Nr. 625/1988, oder hinsichtlich der Zuckeralkohole den bisher geltenden lebensmittelrechtlichen Bestimmungen entsprechen, dürfen bis 31. Dezember 1996 in Verkehr gebracht und bis zum vollständigen Abbau der Bestände in Verkehr belassen werden.
(2) Ausgenommen von Abs. 1 dürfen Waren, die nur hinsichtlich den Anforderungen des § 4 dieser Verordnung nicht entsprechen, aber der Verordnung über künstliche Süßstoffe, BGBl. Nr. 625/1988, entsprechen, bis 30. Juni 1997 in Verkehr gebracht und bis zum vollständigen Abbau der Bestände in Verkehr belassen werden.
(3) Die Verordnung über künstliche Süßstoffe, BGBl. Nr. 625/1988, tritt außer Kraft.
(4) Waren, die den unter § 1 Abs. 4 und § 3 genannten Bestimmungen dieser Verordnung nicht entsprechen, dürfen bis zum Abbau der Bestände in Verkehr belassen werden.
(5) Waren, die nicht den Anforderungen der Verordnung BGBl. II Nr. 212/2005, aber der Süßungsmittelverordnung BGBl. Nr. 547/1996, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 42/2002, entsprechen, dürfen bis zum 29. Juli 2005 in Verkehr gebracht und bis zum 29. Juli 2006 in Verkehr belassen werden.
§ 7. (1) Waren, die nicht den Anforderungen dieser Verordnung, aber den der Verordnung über künstliche Süßstoffe, BGBl. Nr. 625/1988, oder hinsichtlich der Zuckeralkohole den bisher geltenden lebensmittelrechtlichen Bestimmungen entsprechen, dürfen bis 31. Dezember 1996 in Verkehr gebracht und bis zum vollständigen Abbau der Bestände in Verkehr belassen werden.
(2) Ausgenommen von Abs. 1 dürfen Waren, die nur hinsichtlich den Anforderungen des § 4 dieser Verordnung nicht entsprechen, aber der Verordnung über künstliche Süßstoffe, BGBl. Nr. 625/1988, entsprechen, bis 30. Juni 1997 in Verkehr gebracht und bis zum vollständigen Abbau der Bestände in Verkehr belassen werden.
(3) Die Verordnung über künstliche Süßstoffe, BGBl. Nr. 625/1988, tritt außer Kraft.
(4) Waren, die den unter § 3 genannten Bestimmungen dieser Verordnung nicht entsprechen, dürfen bis zum Abbau der Bestände in Verkehr belassen werden.
(5) Waren, die nicht den Anforderungen der Verordnung BGBl. II Nr. 212/2005, aber der Süßungsmittelverordnung BGBl. Nr. 547/1996, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 42/2002, entsprechen, dürfen bis zum 29. Juli 2005 in Verkehr gebracht und bis zum 29. Juli 2006 in Verkehr belassen werden.
§ 8. Durch diese Verordnung werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:
- Richtlinie 94/35/EG vom 30. Juni 1994 über Süßungsmittel, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen, ABl. Nr. L 237 vom 10. September 1994,
- Richtlinie 95/31/EG vom 5. Juli 1995 zur Festlegung spezifischer Reinheitskriterien für Süßungsmittel, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen, ABl. Nr. L 178 vom 28. Juli 1995,
- Richtlinie 95/2/EG vom 20. Februar 1995 über andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel, ABl. Nr. L 061 vom 18. März 1995,
- Richtlinie 96/21/EG vom 29. März 1996 zur Änderung der Richtlinie 94/54/EG über Angaben, die zusätzlich zu den in der Richtlinie 79/112/EWG aufgeführten Angaben auf dem Etikett bestimmter Lebensmittel vorgeschrieben sind, ABl. Nr. L 088 vom 5. April 1996,
- Richtlinie 96/83/EG zur Änderung der Richtlinie 94/35/EG über Süßungsmittel, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen, ABl. Nr. L 048 vom 19. Februar 1997,
- Richtlinie 98/66/EG vom 4. September 1998 zur Änderung der Richtlinie 95/31/EG zur Festlegung spezifischer Reinheitskriterien für Süßungsmittel, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen, ABl. Nr. L 257 vom 19. September 1998,
- Richtlinie 2000/51/EG vom 26. Juli 2000 zur Änderung der Richtlinie 95/31/EG zur Festlegung spezifischer Reinheitskriterien für Süßungsmittel, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen, ABl. Nr. L 198 vom 4. August 2000,
- Richtlinie 2001/52/EG vom 3. Juli 2001 zur Änderung der Richtlinie 95/31/EG zur Festlegung spezifischer Reinheitskriterien für Süßungsmittel, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen, ABl. Nr. L 190 vom 12. Juli 2001,
- Richtlinie 2003/115/EG vom 22. Dezember 2003 zur Änderung der Richtlinie 94/35/EG über Süßungsmittel, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen, ABl. Nr. L 024 vom 29. Jänner 2004,
- Richtlinie 2004/46/EG vom 16. April 2004 zur Änderung der Richtlinie 95/31/EG hinsichtlich E 955, Sucralose, und E 962, Aspartam-Acesulfamsalz, ABl. Nr. L 114 vom 21. April 2004.
§ 8. Durch diese Verordnung werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:
- Richtlinie 94/35/EG vom 30. Juni 1994 über Süßungsmittel, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen, ABl. Nr. L 237 vom 10. September 1994,
- Richtlinie 95/31/EG vom 5. Juli 1995 zur Festlegung spezifischer Reinheitskriterien für Süßungsmittel, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen, ABl. Nr. L 178 vom 28. Juli 1995,
- Richtlinie 95/2/EG vom 20. Februar 1995 über andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel, ABl. Nr. L 061 vom 18. März 1995,
- Richtlinie 96/21/EG vom 29. März 1996 zur Änderung der Richtlinie 94/54/EG über Angaben, die zusätzlich zu den in der Richtlinie 79/112/EWG aufgeführten Angaben auf dem Etikett bestimmter Lebensmittel vorgeschrieben sind, ABl. Nr. L 088 vom 5. April 1996,
- Richtlinie 96/83/EG zur Änderung der Richtlinie 94/35/EG über Süßungsmittel, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen, ABl. Nr. L 048 vom 19. Februar 1997,
- Richtlinie 98/66/EG vom 4. September 1998 zur Änderung der Richtlinie 95/31/EG zur Festlegung spezifischer Reinheitskriterien für Süßungsmittel, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen, ABl. Nr. L 257 vom 19. September 1998,
- Richtlinie 2000/51/EG vom 26. Juli 2000 zur Änderung der Richtlinie 95/31/EG zur Festlegung spezifischer Reinheitskriterien für Süßungsmittel, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen, ABl. Nr. L 198 vom 4. August 2000,
- Richtlinie 2001/52/EG vom 3. Juli 2001 zur Änderung der Richtlinie 95/31/EG zur Festlegung spezifischer Reinheitskriterien für Süßungsmittel, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen, ABl. Nr. L 190 vom 12. Juli 2001,
- Richtlinie 2003/115/EG vom 22. Dezember 2003 zur Änderung der Richtlinie 94/35/EG über Süßungsmittel, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen, ABl. Nr. L 024 vom 29. Jänner 2004,
- Richtlinie 2004/46/EG vom 16. April 2004 zur Änderung der Richtlinie 95/31/EG hinsichtlich E 955, Sucralose, und E 962, Aspartam-Acesulfamsalz, ABl. Nr. L 114 vom 21. April 2004.
- Richtlinie 2006/52/EG vom 5. Juli 2006 zur Änderung der Richtlinie 95/2/EG über andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel sowie der Richtlinie 94/35/EG über Süßungsmittel, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen, ABl. Nr. L 204 vom 26. Juli 2006.
- Richtlinie 2006/128/EG vom 8. Dezember 2006 zur Änderung und Berichtigung der Richtlinie 95/31/EG zur Festlegung spezifischer Reinheitskriterien für Süßungsmittel, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen, ABl. Nr. L 346 vom 9. Dezember 2006.
§ 8. Durch diese Verordnung werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:
- Richtlinie 94/35/EG vom 30. Juni 1994 über Süßungsmittel, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen, ABl. Nr. L 237 vom 10. September 1994,
- Richtlinie 95/2/EG vom 20. Februar 1995 über andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel, ABl. Nr. L 061 vom 18. März 1995,
- Richtlinie 96/21/EG vom 29. März 1996 zur Änderung der Richtlinie 94/54/EG über Angaben, die zusätzlich zu den in der Richtlinie 79/112/EWG aufgeführten Angaben auf dem Etikett bestimmter Lebensmittel vorgeschrieben sind, ABl. Nr. L 088 vom 5. April 1996,
- Richtlinie 96/83/EG zur Änderung der Richtlinie 94/35/EG über Süßungsmittel, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen, ABl. Nr. L 048 vom 19. Februar 1997,
- Richtlinie 2003/115/EG vom 22. Dezember 2003 zur Änderung der Richtlinie 94/35/EG über Süßungsmittel, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen, ABl. Nr. L 024 vom 29. Jänner 2004,
- Richtlinie 2006/52/EG vom 5. Juli 2006 zur Änderung der Richtlinie 95/2/EG über andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel sowie der Richtlinie 94/35/EG über Süßungsmittel, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen, ABl. Nr. L 204 vom 26. Juli 2006,
- Richtlinie 2008/60/EG vom 17. Juni 2008 zur Festlegung spezifischer Kriterien für Süßungsmittel, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen (kodifizierte Fassung), ABl. Nr. L 158 vom 18.6.2008 berichtigt durch ABl. Nr. L 202 vom 31.7.2008.
§ 8. Durch diese Verordnung werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:
- Richtlinie 94/35/EG vom 30. Juni 1994 über Süßungsmittel, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen, ABl. Nr. L 237 vom 10. September 1994,
- Richtlinie 95/2/EG vom 20. Februar 1995 über andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel, ABl. Nr. L 061 vom 18. März 1995,
- Richtlinie 96/21/EG vom 29. März 1996 zur Änderung der Richtlinie 94/54/EG über Angaben, die zusätzlich zu den in der Richtlinie 79/112/EWG aufgeführten Angaben auf dem Etikett bestimmter Lebensmittel vorgeschrieben sind, ABl. Nr. L 088 vom 5. April 1996,
- Richtlinie 96/83/EG zur Änderung der Richtlinie 94/35/EG über Süßungsmittel, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen, ABl. Nr. L 048 vom 19. Februar 1997,
- Richtlinie 2003/115/EG vom 22. Dezember 2003 zur Änderung der Richtlinie 94/35/EG über Süßungsmittel, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen, ABl. Nr. L 024 vom 29. Jänner 2004,
- Richtlinie 2006/52/EG vom 5. Juli 2006 zur Änderung der Richtlinie 95/2/EG über andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel sowie der Richtlinie 94/35/EG über Süßungsmittel, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen, ABl. Nr. L 204 vom 26. Juli 2006,
- Richtlinie 2008/60/EG vom 17. Juni 2008 zur Festlegung spezifischer Kriterien für Süßungsmittel, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen (kodifizierte Fassung), ABl. Nr. L 158 vom 18.6.2008 berichtigt durch ABl. Nr. L 202 vom 31.7.2008.
- Richtlinie 2009/163/EU vom 22. Dezember 2009 zur Änderung der Richtlinie 94/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Süßungsmittel, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen, im Hinblick auf Neotam, ABl. Nr. L 344 vom 23. Dezember 2009,
- Richtlinie 2010/37/EU vom 17. Juni 2010 zur Änderung der Richtlinie 2008/60/EG zur Festlegung spezifischer Kriterien für Süßungsmittel, ABl. Nr. L 152 vom 18. Juni 2010.
ANHANG I
Nr. EG-Nr. Bezeichnung
```
```
1 E 420 Sorbit
```
Sorbit
```
ii) Sorbitsirup
E 421 Mannit
E 953 Isomalt
E 965 Maltit
```
Maltit
```
ii) Maltitsirup
E 966 Lactit
E 967 Xylit
2 E 950 Acesulfam K (Acesulfam)
3 E 951 Aspartam
4 E 952 Cyclohexansulfamidsäure und ihre Na- und
Ca-Salze (Cyclamat)
5 E 954 Saccharin und seine Na-, K- und Ca-Salze
(Saccharin)
6 E 957 Thaumatin
7 E 959 Neohesperidin DC
Ware 1 2 3 4 5 6 7
```
```
- Brennwertverminderte
oder ohne Zuckerzusatz
hergestellte
aromatisierte Getränke
auf Wasserbasis 350 600 400 80 30
- Brennwertverminderte
oder ohne Zuckerzusatz
hergestellte Getränke
auf der Basis von Milch
und Milchprodukten 350 600 400 80 50
- Brennwertverminderte
oder ohne Zuckerzusatz
hergestellte Getränke
auf Fruchtsaftbasis 350 600 400 80 30
- „Gaseosa'':
nicht-alkoholisches
Getränk auf Wasserbasis,
mit Zusatz von
Kohlensäure,
Süßungsmittel und Aromen 100
- Bier
alkoholfrei bzw. mit
einem Alkoholgehalt von
höchstens 1,2% vol,
„Biere de table/
Tafelbier/Table Beer''
(mit einem
Stammwürzegehalt von
weniger als 6%),
ausgenommen
„Obergäriges
Einfachbier'',
mit einem
Mindestsäuregehalt von
30 Milliäquivalenten
pro Liter,
dunkel nach Art
„oud bruin'' 350 600 80 10
- Brennwertverminderte
oder ohne Zuckerzusatz
hergestellte
aromatisierte
Dessertspeisen auf
Basis von Wasser *1) 350 1000 250 100 50
- Brennwertverminderte
oder ohne Zuckerzusatz
hergestellte
Dessertspeisen auf Basis
von Obst, Gemüse, Eiern,
Getreide, Fetten *1) 350 1000 250 100 50
- Brennwertverminderte
oder ohne Zuckerzusatz
hergestellte
Zubereitungen auf der
Basis von Milch oder
Milchprodukten *1) 350 1000 250 100 50
- Zuckerwaren ohne
Zuckerzusatz *1) 500 1000 500 500 50 100
- Brennwertverminderte
oder ohne Zuckerzusatz
hergestellte Erzeugnisse
auf Kakaobasis *1)
- Brennwertverminderte
oder ohne Zuckerzusatz
hergestellte Süßwaren
auf Kakao- oder
Trockenfruchtbasis *1) 500 2000 500 500 50 100
- Brennwertverminderte
oder ohne Zuckerzusatz
hergestellte Süßwaren
auf Stärkebasis *1) 1000 2000 500 300 150
- Brennwertvermindertes
oder ohne Zuckerzusatz
hergestelltes
Frühstücksgetreide oder
Frühstückserzeugnisse
auf der Basis von
Getreide *1)
- Brennwertverminderte
oder ohne Zuckerzusatz
hergestellte
Brotaufstriche auf
Kakao-, Milch-,
Trockenfrucht- oder
Fettbasis *1) 1000 1000 500 200 50
- Brennwertverminderte
oder ohne Zuckerzusatz
hergestellte feine
Backwaren *1)
- Eßoblaten 800
- Brennwertvermindertes
oder ohne Zuckerzusatz
hergestelltes Speiseeis *1) 800 800 250 100 50
- Kaugummi ohne
Zuckerzusatz *1) 2000 5500 1500 1200 50 400
- Brennwertverminderte
Konfitüren, Gelees und
Marmeladen *1) 1000 1000 1000 200 50
- Brennwertverminderte
oder ohne Zuckerzusatz
hergestellte
Obstkonserven 350 1000 1000 200 50
- Brennwertverminderte
Obst- und
Gemüsezubereitungen 350 1000 250 200 50
- Brennwertverminderte oder
ohne Zuckerzusatz
hergestellte
Obstzubereitungen außer
solchen, die für die
Herstellung von
Getränken auf
Fruchtsaftbasis bestimmt
sind *1)
- Süßsaure Obst- und
Gemüsekonserven 200 300 160 100
- Süßsaure Konserven oder
Halbkonserven von Fischen
und Marinaden von
Fischen, Krustentieren
und Weichtieren 200 300 160 30
- „Snacks'': gesalzene und
trockene
Knabbererzeugnisse auf
der Basis von Stärke oder
Nüssen und Haselnüssen,
vorverpackt und bestimmte
Aromen enthaltend 350 500 100
- Saucen *1) 350 350 160 50
- Senf *1) 350 350 320 50
- Erzeugnisse für besondere
Ernährungszwecke *1)
- Feine Backwaren für
besondere
Ernährungszwecke *1) 1000 1700 1600 170 150
- Vollständige
Zubereitungen, die als
Mahlzeit oder Tagesration
für Übergewichtige
bestimmt sind 450 800 400 240 100
- Vollständige
Zubereitungen und
Ernährungszusätze, die
unter ärztlicher
Kontrolle eingenommen
werden 450 1000 400 200
- Verzehrprodukte/
Nahrungsergänzungs-
mittel/Diätergänzungs-
stoffe in fester Form *1) 500 2000 500 500 100
- Verzehrprodukte/Nahrungs-
ergänzungsmittel/Diäter-
gänzungsstoffe in
flüssiger Form 350 600 400 80 50
- Vitamine und diätetische
Zubereitungen 2000 5500 1200 400
```
```
*1) Zusatz unter Bedachtnahme auf § 1 Abs. 4.
Anhang I
```
```
Nr. EG-Nr. Bezeichnung
```
```
1 E 420 Sorbit
```
Sorbit
```
ii) Sorbitsirup
E 421 Mannit
E 953 Isomalt
E 965 Maltit
```
Maltit
```
ii) Maltitsirup
E 966 Lactit
E 967 Xylit
2 E 950 Acesulfam K (Acesulfam)
3 E 951 Aspartam
4 E 952 *1) Cyclohexansulfamidsäure und ihre Na- und
Ca-Salze (Cyclamat)
5 E 954 *1) Saccharin und seine Na-, K- und Ca-Salze
(Saccharin)
6 E 957 Thaumatin
7 E 959 Neohesperidin DC
```
```
Höchstmengen an Süßungsmitteln in
Ware mg/kg bzw. mg/l 1) *2)
```
```
1 2 3 4 5 6 7
```
```
- Brennwertverminderte
oder ohne
Zuckerzusatz
hergestellte
aromatisierte
Getränke auf
Wasserbasis *2)...... 350 600 400 80 30
- Brennwertverminderte
oder ohne
Zuckerzusatz
hergestellte Getränke
auf der Basis von
Milch und
Milchprodukten *2)... 350 600 400 80 50
- Brennwertverminderte
oder ohne
Zuckerzusatz
hergestellte Getränke
auf Fruchtsaftbasis
*2).................. 350 600 400 80 30
- „Gaseosa'':
nicht-alkoholisches
Getränk auf
Wasserbasis, mit
Zusatz von
Kohlensäure,
Süßungsmittel und
Aromen *2)........... 100
- Bier
brennwertvermindert
*2).................. 25 25 10
- Bier alkoholfrei bzw.
mit einem
Alkoholgehalt von
höchstens 1,2% vol,
„Biere de table/
Tafelbier/Table
Beer'' (mit einem
Stammwürzegehalt von
weniger als 6%),
ausgenommen
„Obergäriges
Einfachbier'', mit
einem
Mindestsäuregehalt
von
30 Milliäquivalenten
pro Liter, dunkel
nach Art „oud
bruin'' *2).......... 350 600 250 80 10
- Getränke aus einer
Mischung von Bier,
Apfelwein,
Birnenwein,
Spirituosen oder
Wein und
nichtalkoholischen
Getränken,
ausgenommen jenen,
die dem
Weingesetz 1985,
BGBl. Nr. 444 in der
geltenden Fassung,
unterliegen *2)...... 350 600 250 80 30
- Spirituosen mit einem
Alkoholgehalt von
weniger als 15% ..... 350 600 80 30
- Brennwertverminderte
oder ohne
Zuckerzusatz
hergestellte
aromatisierte
Dessertspeisen auf
Basis von Wasser .... *3) 350 1000 250 100 50
- Brennwertverminderte
oder ohne
Zuckerzusatz
hergestellte
Dessertspeisen auf
Basis von Obst,
Gemüse, Eiern,
Getreide, Fetten .... *3) 350 1000 250 100 50
- Brennwertverminderte
oder ohne
Zuckerzusatz
hergestellte
Zubereitungen auf der
Basis von Milch oder
Milchprodukten ...... *3) 350 1000 250 100 50
- Zuckerwaren ohne
Zuckerzusatz ........ *3) 500 1000 500 500 50 100
- Brennwertverminderte
oder ohne
Zuckerzusatz
hergestellte
Erzeugnisse auf
Kakaobasis .......... *3)
- Brennwertverminderte
oder ohne
Zuckerzusatz
hergestellte Süßwaren
auf Kakao- oder
Trockenfruchtbasis .. *3) 500 2000 500 500 50 100
- Brennwertverminderte
oder ohne
Zuckerzusatz
hergestellte Süßwaren
auf Stärkebasis ..... *3) 1000 2000 500 300 150
- Brennwertverminderte
Süßwaren in Tafelform 500
- ohne Zuckerzusatz
hergestellte sehr
kleine Süßwaren zur
Erfrischung des Atems 2500 6000 2500 3000 400
- stark aromatisierte
Rachenerfrischungs-
pastillen ohne
Zuckerzusatz ........ 2000
- Brennwertvermindertes
oder ohne
Zuckerzusatz
hergestelltes
Frühstücksgetreide
oder
Frühstückserzeugnisse
auf der Basis von
Getreide ............ *3)
- Brennwertverminderte
oder ohne
Zuckerzusatz
hergestellte
Frühstückserzeugnisse
mit einem Faseranteil
von mehr als 15% und
einem Kleieanteil von
mindestens 20% ...... 1200 1000 100 50
- Brennwertverminderte
oder ohne
Zuckerzusatz
hergestellte
Brotaufstriche auf
Kakao-, Milch-,
Trockenfrucht- oder
Fettbasis ........... *3) 1000 1000 500 200 50
- Brennwertverminderte
oder ohne
Zuckerzusatz
hergestellte feine
Backwaren ........... *3)
- Eßoblaten ........... 2000 800
- Eistüten und Waffeln
ohne Zuckerzusatz ... 2000 800 50
- Brennwertvermindertes
oder ohne
Zuckerzusatz
hergestelltes
Speiseeis ........... *3) 800 800 250 100 50 50
- Kaugummi ohne
Zuckerzusatz ........ *3) 2000 5500 1500 1200 50 400
- Brennwertverminderte
Konfitüren, Gelees
und Marmeladen ...... *3) 1000 1000 1000 200 50
- Brennwertverminderte
oder ohne
Zuckerzusatz
hergestellte
Obstkonserven ....... 350 1000 1000 200 50
- Brennwertverminderte
Obst- und
Gemüsezubereitungen . 350 1000 250 200 50
- Brennwertverminderte
oder ohne
Zuckerzusatz
hergestellte
Obstzubereitungen
außer solchen, die
für die Herstellung
von Getränken auf
Fruchtsaftbasis
bestimmt sind ....... *3)
- Süßsaure Obst- und
Gemüsekonserven ..... 200 300 160 100
- Süßsaure Konserven
oder Halbkonserven
von Fischen und
Marinaden von
Fischen,
Krustentieren und
Weichtieren ......... 200 300 160 30
- „Snacks'': gesalzene
und trockene
Knabbererzeugnisse
auf der Basis von
Stärke oder Nüssen
und Haselnüssen,
vorverpackt und
bestimmte Aromen
enthaltend .......... 350 500 100 50
- Saucen .............. *3) 350 350 160 50
- Brennwertverminderte
Suppen *2)........... 110 110 110 50
- Feinkostsalat ....... 350 350 160 50
- Senf ................ *3) 350 350 320 50
- Erzeugnisse für
besondere
Ernährungszwecke .... *3)
- Feine Backwaren für
besondere
Ernährungszwecke .... *3) 1000 1700 1600 170 150
- Vollständige
Zubereitungen, die
als Mahlzeit oder
Tagesration für
Übergewichte bestimmt
sind ................ 450 800 400 240 100
- Vollständige
Zubereitungen und
Ernährungszusätze,
die unter ärztlicher
Kontrolle eingenommen
werden .............. 450 1000 400 200 100
- Verzehrprodukte/Nah-
rungsergänzungs-
mittel/Diätergän-
zungsstoffe in fester
Form ................ *3) 500 2000 500 500 100
- Verzehrprodukte/Nah-
rungsergänzungs-
mittel/Diätergän-
zungsstoffe in
flüssiger Form ...... 350 600 400 80 50
*3)
- Verzehrprodukte/Nah-
rungsergänzungs-
mittel/Bestandteile
einer Diät auf
Vitamin-und/oder
Mineralstoffbasis in
Form von Sirup oder
Kautabletten ........ 2000 5500 1250 1200 400 400
```
```
*1) Bei dem Stoff E 952 (Cyclohexansulfamidsäure und ihre Na- und Ca-Salze) werden die Verwendungshöchstmengen als freie Säure angegeben. Bei dem Stoff E 954 (Saccharin und seine Na-, K- und Ca-Salze) werden die Verwendungshöchstmengen als freies Imid angegeben.
2) Bei den mit 2) gekennzeichneten Waren sind die Höchstmengen auf Milligramm pro Liter zu beziehen.
*3) Zusatz unter Bedachtnahme auf § 1 Abs. 4
Anhang I
```
```
Nr. EG-Nr. Bezeichnung
```
```
1 E 420 Sorbit
```
Sorbit
```
ii) Sorbitsirup
E 421 Mannit
E 953 Isomalt
E 965 Maltit
```
Maltit
```
ii) Maltitsirup
E 966 Lactit
E 967 Xylit
2 E 950 Acesulfam K (Acesulfam)
3 E 951 Aspartam
4 E 952 *1) Cyclohexansulfamidsäure und ihre Na- und
Ca-Salze (Cyclamat)
5 E 954 *1) Saccharin und seine Na-, K- und Ca-Salze
(Saccharin)
6 E 957 Thaumatin
7 E 959 Neohesperidin DC
```
```
Höchstmengen an Süßungsmitteln in
Ware mg/kg bzw. mg/l 1) *2)
```
```
1 2 3 4 5 6 7
```
```
- Brennwertverminderte
oder ohne
Zuckerzusatz
hergestellte
aromatisierte
Getränke auf
Wasserbasis *2)...... 350 600 400 80 30
- Brennwertverminderte
oder ohne
Zuckerzusatz
hergestellte Getränke
auf der Basis von
Milch und
Milchprodukten *2)... 350 600 400 80 50
- Brennwertverminderte
oder ohne
Zuckerzusatz
hergestellte Getränke
auf Fruchtsaftbasis
*2).................. 350 600 400 80 30
- „Gaseosa'':
nicht-alkoholisches
Getränk auf
Wasserbasis, mit
Zusatz von
Kohlensäure,
Süßungsmittel und
Aromen *2)........... 100
- Bier
brennwertvermindert
*2).................. 25 25 10
- Bier alkoholfrei bzw.
mit einem
Alkoholgehalt von
höchstens 1,2% vol,
„Biere de
table/Tafelbier/Table
Beer'' (mit einem
Stammwürzegehalt von
weniger als 6 Grad),
ausgenommen
„Obergäriges
Einfachbier'', mit
einem Mindestsäuregehalt
von 30 Milliäquivalenten
pro Liter, dunkel
nach Art „oud bruin''
*4) ................ 350 600 80 10
- Getränke aus einer
Mischung von Bier,
Apfelwein,
Birnenwein,
Spirituosen oder
Wein und
nichtalkoholischen
Getränken,
ausgenommen jenen,
die dem
Weingesetz 1985,
BGBl. Nr. 444 in der
geltenden Fassung,
unterliegen *2)...... 350 600 250 80 30
- Spirituosen mit einem
Alkoholgehalt von
weniger als 15% ..... 350 600 80 30
- Brennwertverminderte
oder ohne
Zuckerzusatz
hergestellte
aromatisierte
Dessertspeisen auf
Basis von Wasser .... *3) 350 1000 250 100 50
- Brennwertverminderte
oder ohne
Zuckerzusatz
hergestellte
Dessertspeisen auf
Basis von Obst,
Gemüse, Eiern,
Getreide, Fetten .... *3) 350 1000 250 100 50
- Brennwertverminderte
oder ohne
Zuckerzusatz
hergestellte
Zubereitungen auf der
Basis von Milch oder
Milchprodukten ...... *3) 350 1000 250 100 50
- Zuckerwaren ohne
Zuckerzusatz ........ *3) 500 1000 500 500 50 100
- Brennwertverminderte
oder ohne
Zuckerzusatz
hergestellte
Erzeugnisse auf
Kakaobasis .......... *3)
- Brennwertverminderte
oder ohne
Zuckerzusatz
hergestellte Süßwaren
auf Kakao- oder
Trockenfruchtbasis .. *3) 500 2000 500 500 50 100
- Brennwertverminderte
oder ohne
Zuckerzusatz
hergestellte Süßwaren
auf Stärkebasis ..... *3) 1000 2000 500 300 150
- Brennwertverminderte
Süßwaren in Tafelform 500
- ohne Zuckerzusatz
hergestellte sehr
kleine Süßwaren zur
Erfrischung des Atems 2500 6000 2500 3000 400
- stark aromatisierte
Rachenerfrischungs-
pastillen ohne
Zuckerzusatz ........ 2000
- Brennwertvermindertes
oder ohne
Zuckerzusatz
hergestelltes
Frühstücksgetreide
oder
Frühstückserzeugnisse
auf der Basis von
Getreide ............ *3)
- Brennwertverminderte
oder ohne
Zuckerzusatz
hergestellte
Frühstückserzeugnisse
mit einem Faseranteil
von mehr als 15% und
einem Kleieanteil von
mindestens 20% ...... 1200 1000 100 50
- Brennwertverminderte
oder ohne
Zuckerzusatz
hergestellte
Brotaufstriche auf
Kakao-, Milch-,
Trockenfrucht- oder
Fettbasis ........... *3) 1000 1000 500 200 50
- Brennwertverminderte
oder ohne
Zuckerzusatz
hergestellte feine
Backwaren ........... *3)
- Eßoblaten ........... 2000 800
- Eistüten und Waffeln
ohne Zuckerzusatz ... 2000 800 50
- Brennwertvermindertes
oder ohne
Zuckerzusatz
hergestelltes
Speiseeis ........... *3) 800 800 250 100 50 50
- Kaugummi ohne
Zuckerzusatz ........ *3) 2000 5500 1500 1200 50 400
- Brennwertverminderte
Konfitüren, Gelees
und Marmeladen ...... *3) 1000 1000 1000 200 50
- Brennwertverminderte
oder ohne
Zuckerzusatz
hergestellte
Obstkonserven ....... 350 1000 1000 200 50
- Brennwertverminderte
Obst- und
Gemüsezubereitungen . 350 1000 250 200 50
- Brennwertverminderte
oder ohne
Zuckerzusatz
hergestellte
Obstzubereitungen
außer solchen, die
für die Herstellung
von Getränken auf
Fruchtsaftbasis
bestimmt sind ....... *3)
- Süßsaure Obst- und
Gemüsekonserven ..... 200 300 160 100
- Süßsaure Konserven
oder Halbkonserven
von Fischen und
Marinaden von
Fischen,
Krustentieren und
Weichtieren ......... 200 300 160 30
- „Snacks'': gesalzene
und trockene
Knabbererzeugnisse
auf der Basis von
Stärke oder Nüssen
und Haselnüssen,
vorverpackt und
bestimmte Aromen
enthaltend .......... 350 500 100 50
- Saucen .............. *3) 350 350 160 50
- Brennwertverminderte
Suppen *2)........... 110 110 110 50
- Feinkostsalat ....... 350 350 160 50
- Senf ................ *3) 350 350 320 50
- Erzeugnisse für
besondere
Ernährungszwecke .... *3)
- Feine Backwaren für
besondere
Ernährungszwecke .... *3) 1000 1700 1600 170 150
- Vollständige
Zubereitungen, die
als Mahlzeit oder
Tagesration für
Übergewichte bestimmt
sind ................ 450 800 400 240 100
- Vollständige
Zubereitungen und
Ernährungszusätze,
die unter ärztlicher
Kontrolle eingenommen
werden .............. 450 1000 400 200 100
- Verzehrprodukte/Nah-
rungsergänzungs-
mittel/Diätergän-
zungsstoffe in fester
Form ................ *3) 500 2000 500 500 100
- Verzehrprodukte/Nah-
rungsergänzungs-
mittel/Diätergän-
zungsstoffe in
flüssiger Form ...... 350 600 400 80 50
*3)
- Verzehrprodukte/Nah-
rungsergänzungs-
mittel/Bestandteile
einer Diät auf
Vitamin-und/oder
Mineralstoffbasis in
Form von Sirup oder
Kautabletten ........ 2000 5500 1250 1200 400 400
```
```
*1) Bei dem Stoff E 952 (Cyclohexansulfamidsäure und ihre Na- und Ca-Salze) werden die Verwendungshöchstmengen als freie Säure angegeben. Bei dem Stoff E 954 (Saccharin und seine Na-, K- und Ca-Salze) werden die Verwendungshöchstmengen als freies Imid angegeben.
2) Bei den mit 2) gekennzeichneten Waren sind die Höchstmengen auf
Milligramm pro Liter zu beziehen.
*3) Zusatz unter Bedachtnahme auf § 1 Abs. 4
*4) Zusatz unter Bedachtnahme auf § 1 Abs. 5
Anhang I
```
```
1 E 420 Sorbit
```
Sorbit
```
ii) Sorbitsirup
```
```
E 421 Mannit
```
```
E 953 Isomalt
```
```
E 965 Maltit
```
Maltit
```
ii) Maltitsirup
```
```
E 966 Lactit
```
```
E 967 Xylit
```
```
2 E 950 Acesulfam K (Acesulfam)
```
```
3 E 951 Aspartam
```
```
4 E 952 *1) Cyclohexansulfamidsäure und ihre Na- und Ca-Salze
(Cyclamat)
```
```
5 E 954 *1) Saccharin und seine Na-, K- und Ca-Salze
(Saccharin)
```
```
6 E 957 Thaumatin
```
```
7 E 959 Neohesperidin DC
```
```
8 E 955 Sucralose
```
```
9 E 962 *5) Aspartam-Acesulfamsalz
```
```
```
```
Ware Höchstmengen an Süßungsmitteln in mg/kg bzw.
mg/l *1) *2) *5)
```
```
1 2 3 4 5 6 7 8 9
```
```
- Brennwertverminderte 350 600 250 80 30 300 350
oder ohne Zuckerzusatz (a)
hergestellte
aromatisierte Getränke
auf Wasserbasis *2)
```
```
- Brennwertverminderte 350 600 250 80 50 300 350
oder ohne Zuckerzusatz (a)
hergestellte Getränke
auf der Basis von
Milch und
Milchprodukten *2)
```
```
- Brennwertverminderte 350 600 250 80 30 300 350
oder ohne Zuckerzusatz (a)
hergestellte Getränke
auf Fruchtsaftbasis
*2)
```
```
- „Gaseosa”: 100
nicht-alkoholisches
Getränk auf
Wasserbasis, mit
Zusatz von
Kohlensäure,
Süßungsmittel und
Aromen *2)
```
```
- Bier 25 25 10 10 25
brennwertvermindert (b)
*2)
```
```
- Bier alkoholfrei 350 600 80 10 250 350
bzw. mit einem (a)
Alkoholgehalt von
höchstens 1,2% vol;
- „Biere de
table/Tafelbier/Table
Beer” (mit einem
Stammwürzegehalt von
weniger als 6%),
ausgenommen
„Obergäriges
Einfachbier”;
- Bier mit einem
Mindestsäuregehalt von
30 Milliäquivalenten
pro Liter, ausgedrückt
in NaOH;
- dunkles Bier nach
Art „oud bruin”;
für alle Biere gilt
*4)
```
```
- Getränke aus einer 350 600 250 80 30 250 350
Mischung von Bier, (a)
Apfelwein, Birnenwein,
Spirituosen oder Wein
und nichtalkoholischen
Getränken, ausgenommen
jenen, die dem
Weingesetz 1985, BGBl.
Nr. 444 in der
geltenden Fassung,
unterliegen *2)
```
```
- Spirituosen mit 350 600 80 30 250 350
einem Alkoholgehalt (a)
von weniger als 15%
```
```
- Brennwertverminderte *3) 350 1000 250 100 50 400 350
oder ohne Zuckerzusatz (a)
hergestellte
aromatisierte
Dessertspeisen auf
Basis von Wasser
```
```
- Brennwertverminderte *3) 350 1000 250 100 50 400 350
oder ohne Zuckerzusatz (a)
hergestellte
Dessertspeisen auf
Basis von Obst,
Gemüse, Eiern,
Getreide, Fetten
```
```
- Brennwertverminderte *3) 350 1000 250 100 50 400 350
oder ohne Zuckerzusatz (a)
hergestellte
Zubereitungen auf der
Basis von Milch oder
Milchprodukten
```
```
- Zuckerwaren ohne *3) 500 1000 500 50 100 1000 500
Zuckerzusatz (a)
```
```
- Brennwertverminderte *3)
oder ohne Zuckerzusatz
hergestellte
Erzeugnisse auf
Kakaobasis
```
```
- Brennwertverminderte *3) 500 2000 500 50 100 800 500
oder ohne Zuckerzusatz (a)
hergestellte Süßwaren
auf Kakao- oder
Trockenfruchtbasis
```
```
- Brennwertverminderte *3) 1000 2000 300 150 1000 1000
oder ohne Zuckerzusatz (a)
hergestellte Süßwaren
auf Stärkebasis
```
```
- Brennwertverminderte 500 200
Süßwaren in Tafelform
```
```
- ohne Zuckerzusatz 2500 6000 3000 400 2400 2500
hergestellte sehr (a)
kleine Süßwaren zur
Erfrischung des Atems
```
```
- stark aromatisierte 2000 1000
Rachenerfrischungs-
pastillen ohne
Zuckerzusatz
```
```
- Brennwert- *3)
vermindertes oder ohne
Zuckerzusatz
hergestelltes
Frühstücksgetreide
oder
Frühstückserzeugnisse
auf der Basis von
Getreide
```
```
- Brennwertverminderte 1200 1000 100 50 400 1000
oder ohne Zuckerzusatz (b)
hergestellte
Frühstückserzeugnisse
mit einem Faseranteil
von mehr als 15% und
einem Kleieanteil von
mindestens 20%
```
```
- Brennwertverminderte *3) 1000 1000 500 200 50 400 1000
oder ohne Zuckerzusatz (b)
hergestellte
Brotaufstriche auf
Kakao-, Milch-,
Trockenfrucht- oder
Fettbasis
```
```
- Brennwertverminderte *3)
oder ohne Zuckerzusatz
hergestellte feine
Backwaren
```
```
- Essoblaten 2000 1000 800 800 1000
(b)
```
```
- Eistüten und Waffeln 2000 800 50 800
ohne Zuckerzusatz
```
```
- Brennwert- *3) 800 800 100 50 50 320 800
vermindertes oder ohne (b)
Zuckerzusatz
hergestelltes
Speiseeis
```
```
- Kaugummi ohne *3) 2000 5500 1200 50 400 3000 2000
Zuckerzusatz (a)
```
```
- Brennwertverminderte *3) 1000 1000 1000 200 50 400 1000
Konfitüren, Gelees und (b)
Marmeladen
```
```
- Brennwertverminderte 350 1000 1000 200 50 400 350
oder ohne Zuckerzusatz (a)
hergestellte
Obstkonserven
```
```
- Brennwertverminderte 350 1000 250 200 50 400 350
Obst- und (a)
Gemüsezubereitungen
```
```
- Brennwertverminderte *3)
oder ohne Zuckerzusatz
hergestellte
Obstzubereitungen
außer solchen, die für
die Herstellung von
Getränken auf
Fruchtsaftbasis
bestimmt sind
```
```
- Süßsaure Obst- und 200 300 160 100 180 200
Gemüsekonserven (a)
```
```
- Süßsaure Konserven 200 300 160 30 120 200
oder Halbkonserven von (a)
Fischen und Marinaden
von Fischen,
Krustentieren und
Weichtieren
```
```
- „Snacks“: gesalzene 350 500 100 50 200 500
und trockene (b)
Knabbererzeugnisse auf
der Basis von Stärke
oder Nüssen und
Haselnüssen,
vorverpackt und
bestimmte Aromen
enthaltend
```
```
- Saucen *3) 350 350 160 50 450 350
(b)
```
```
- Brennwertverminderte 110 110 110 50 45 110
Suppen *2) (b)
```
```
- Feinkostsalat 350 350 160 50 140 350
(b)
```
```
- Senf *3) 350 350 320 50 140 350
(b)
```
```
- Erzeugnisse für *3)
besondere
Ernährungszwecke
```
```
- Feine Backwaren für *3) 1000 1700 1600 170 150 700 1000
besondere (a)
Ernährungszwecke
```
```
- Lebensmittel für 450 800 400 240 100 320 450
kalorienarme Ernährung (a)
zur
Gewichtsverringerung
gemäß der Verordnung
über Lebensmittel für
kalorienarme Ernährung
zur
Gewichtsverringerung,
BGBl. II Nr. 112/1998
idgF
```
```
- Diätetische 450 1000 400 200 100 400 450
Lebensmittel für (a)
besondere medizinische
Zwecke gemäß der
Verordnung über
diätetische
Lebensmittel für
besondere medizinische
Zwecke, BGBl. II
Nr. 416/2000 idgF
```
```
- Nahrungsergänzungs- *3) 500 2000 500 500 100 800 350
mittel gemäß der (a)
Nahrungsergänzungs-
mittelverordnung-NEMV,
BGBl. II Nr. 88/2004
idgF, in fester Form
```
```
- Nahrungsergänzungs- 350 600 400 80 50 240 350
mittel gemäß der (a)
Nahrungsergänzungs-
mittelverordnung-NEMV,
BGBl. II Nr. 88/2004
idgF, in flüssiger
Form
```
```
- Nahrungsergänzungs- 2000 5500 1250 1200 400 400 2400 2000
mittel gemäß der (a)
Nahrungsergänzungs-
mittelverordnung-NEMV,
BGBl. II Nr. 88/2004
idgF, auf Vitamin-
und/oder
Mineralstoffbasis in
Form von Sirup oder
Kautabletten
```
```
*1) Bei dem Stoff E 952 (Cyclohexansulfamidsäure und ihre Na- und Ca-Salze) werden die Verwendungshöchstmengen als freie Säure angegeben. Bei dem Stoff E 954 (Saccharin und seine Na-, K- und Ca-Salze) werden die Verwendungshöchstmengen als freies Imid angegeben.
2) Bei den mit 2) gekennzeichneten Waren sind die Höchstmengen auf
Milligramm pro Liter zu beziehen.
*3) Zusatz unter Bedachtnahme auf § 1 Abs. 4
*4) Zusatz unter Bedachtnahme auf § 1 Abs. 5
*5) Die Verwendungshöchstmengen für Aspartam-Acesulfamsalz werden von den Verwendungshöchstmengen für die beiden Bestandteile Aspartam (E 951) und Acesulfam K (E 950) abgeleitet. Die Verwendungshöchstmengen sowohl für Aspartam (E 951) als auch für Acesulfam K (E 950) dürfen durch die Verwendung von Aspartam-Acesulfamsalz allein oder in Verbindung mit E 950 oder E 951 nicht überschritten werden. Die in dieser Tabelle angegebenen Grenzwerte beziehen sich entweder auf Acesulfam-K-Äquivalente (durch (a) gekennzeichnet) oder auf Aspartam-Äquivalente (durch (b) gekennzeichnet).
| 1 | E 420 | Sorbit i) Sorbit ii) Sorbitsirup |
| E 421 | Mannit | |
| E 953 | Isomalt | |
| E 965 | Maltit i) Maltit ii) Maltitsirup | |
| E 966 | Lactit | |
| E 967 | Xylit | |
| E 968 | Erythrit | |
| 2 | E 950 | Acesulfam K (Acesulfam) |
| 3 | E 951 | Aspartam |
| 4 | E 952 *1) | Cyclohexansulfamidsäure und ihre Na- und Ca-Salze (Cyclamat) |
| 5 | E 954 *1) | Saccharin und seine Na-, K- und Ca-Salze (Saccharin) |
| 6 | E 957 | Thaumatin |
| 7 | E 959 | Neohesperidin DC |
| 8 | E 955 | Sucralose |
| 9 | E 962 *5) | Aspartam-Acesulfamsalz |
| Ware | Höchstmengen an Süßungsmitteln in mg/kg bzw. mg/l 1) 2) *5) | |
| --- | --- | --- |
| 1 | 2 | |
| - Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte aromatisierte Getränke auf Wasserbasis *2) | 350 | |
| - Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Getränke auf der Basis von Milch und Milchprodukten *2) | 350 | |
| - Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Getränke auf Fruchtsaftbasis *2) | 350 | |
| - ,,Gaseosa'': nicht-alkoholisches Getränk auf Wasserbasis, mit Zusatz von Kohlensäure, Süßungsmittel und Aromen *2) | ||
| - Bier brennwertvermindert *2) | 25 | |
| - Bier alkoholfrei bzw. mit einem Alkoholgehalt von höchstens 1,2% vol; - „Biere de table/Tafelbier/Table Beer'' (mit einem Stammwürzegehalt von weniger als 6 %), ausgenommen ,,Obergäriges Einfachbier''; - Bier mit einem Mindestsäuregehalt von 30 Milliäquivalenten pro Liter, ausgedrückt in NaOH; - dunkles Bier nach Art ,,oud bruin''; für alle Biere gilt *4) | 350 | |
| - Getränke aus einer Mischung von Bier, Apfelwein, Birnenwein, Spirituosen oder Wein und nichtalkoholischen Getränken, ausgenommen jenen, die dem Weingesetz 1985, BGBl. Nr. 444 in der geltenden Fassung, unterliegen *2) | 350 | |
| - Spirituosen mit einem Alkoholgehalt von weniger als 15% | 350 | |
| - Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte aromatisierte Dessertspeisen auf Basis von Wasser | *3) | 350 |
| - Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Dessertspeisen auf Basis von Obst, Gemüse, Eiern, Getreide, Fetten | *3) | 350 |
| - Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Zubereitungen auf der Basis von Milch oder Milchprodukten | *3) | 350 |
| - Zuckerwaren ohne Zuckerzu- satz | *3) | 500 |
| - Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Erzeugnisse auf Kakaobasis | *3) | |
| - Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Süßwaren auf Kakao- oder Trockenfruchtbasis | *3) | 500 |
| - Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Süßwaren auf Stärkebasis | *3) | 1000 |
| - Brennwertverminderte Süßwaren in Tafelform | 500 | |
| - ohne Zuckerzusatz hergestellte sehr kleine Süßwaren zur Erfrischung des Atems | 2500 | |
| - stark aromatisierte Rachenerfrischungs- pastillen ohne Zuckerzusatz | ||
| - Brennwertvermindertes oder ohne Zuckerzusatz hergestelltes Frühstücksgetreide oder Frühstückserzeugnisse auf der Basis von Getreide | *3) | |
| - Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Frühstückserzeugnisse mit einem Faseranteil von mehr als 15% und einem Kleieanteil von mindestens 20% | 1200 | |
| - Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Brotaufstriche auf Kakao-, Milch-, Trockenfrucht- oder Fettbasis | *3) | 1000 |
| - Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte feine Backwaren | *3) | |
| - Essoblaten | 2000 | |
| - Eistüten und Waffeln ohne Zuckerzusatz | 2000 | |
| - Brennwertvermindertes oder ohne Zuckerzusatz hergestelltes Speiseeis | *3) | 800 |
| - Kaugummi ohne Zuckerzusatz | *3) | 2000 |
| - Brennwertverminderte Konfitüren, Gelees und Marmeladen | *3) | 1000 |
| - Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Obstkonserven | 350 | |
| - Brennwertverminderte Obst- und Gemüsezubereitungen | 350 | |
| - Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Obstzubereitungen außer solchen, die für die Herstellung von Getränken auf Fruchtsaftbasis bestimmt sind | *3) | |
| - Süßsaure Obst- und Gemüsekonserven | 200 | |
| - Süßsaure Konserven oder Halbkonserven von Fischen und Marinaden von Fischen, Krustentieren und Weichtieren | 200 | |
| - „Snacks“: gesalzene und trockene Knabbererzeugnisse auf der Basis von Stärke oder Nüssen und Haselnüssen, vorverpackt und bestimmte Aromen enthaltend | 350 | |
| - Saucen | *3) | 350 |
| - Brennwertverminderte Suppen *2) | 110 | |
| - Feinkostsalat | 350 | |
| - Senf | *3) | 350 |
| - Erzeugnisse für besondere Ernährungszwecke | *3) | |
| - Feine Backwaren für besondere Ernährungszwecke | *3) | 1000 |
| - Lebensmittel für kalorienarme Ernährung zur Gewichtsverringerung gemäß der Verordnung über Lebensmittel für kalorienarme Ernährung zur Gewichtsverringerung, BGBl. II Nr. 112/1998 idgF | 450 | |
| - Diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke gemäß der Verordnung über diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke, BGBl. II Nr. 416/2000 idgF | 450 | |
| - Nahrungsergänzungsmittel gemäß der Nahrungsergänzungsmittelverordnung-NEMV, BGBl. II Nr. 88/2004 idgF, in fester Form | *3) | 500 |
| - Nahrungsergänzungsmittel gemäß der Nahrungsergänzungsmittelverordnung-NEMV, BGBl. II Nr. 88/2004 idgF, in flüssiger Form | 350 | |
| - Nahrungsergänzungsmittel gemäß der Nahrungsergänzungsmittelverordnung-NEMV, BGBl. II Nr. 88/2004 idgF, auf Vitamin- und/oder Mineralstoffbasis in Form von Sirup oder Kautabletten | 2000 | |
| 1) Bei dem Stoff E 952 (Cyclohexansulfamidsäure und ihre Na- und Ca-Salze) werden die Verwendungshöchstmengen als freie Säure angegeben. Bei dem Stoff E 954 (Saccharin und seine Na-, K- und Ca-Salze) werden die Verwendungshöchstmengen als freies Imid angegeben. 2) Bei den mit 2) gekennzeichneten Waren sind die Höchstmengen auf Milligramm pro Liter zu beziehen. 3) Zusatz unter Bedachtnahme auf § 1 Abs. 4 4) Zusatz unter Bedachtnahme auf § 1 Abs. 5 5) Die Verwendungshöchstmengen für Aspartam-Acesulfamsalz werden von den Verwendungshöchstmengen für die beiden Bestandteile Aspartam (E 951) und Acesulfam K (E 950) abgeleitet. Die Verwendungshöchstmengen sowohl für Aspartam (E 951) als auch für Acesulfam K (E 950) dürfen durch die Verwendung von Aspartam-Acesulfamsalz allein oder in Verbindung mit E 950 oder E 951 nicht überschritten werden. Die in dieser Tabelle angegebenen Grenzwerte beziehen sich entweder auf Acesulfam-K-Äquivalente (durch (a) gekennzeichnet) oder auf Aspartam-Äquivalente (durch (b) gekennzeichnet). | ||
| --- | --- | --- |
| 1 | E 420 | Sorbit i) Sorbit ii) Sorbitsirup |
| E 421 | Mannit | |
| E 953 | Isomalt | |
| E 965 | Maltit i) Maltit ii) Maltitsirup | |
| E 966 | Lactit | |
| E 967 | Xylit | |
| E 968 | Erythrit | |
| 2 | E 950 | Acesulfam K (Acesulfam) |
| 3 | E 951 | Aspartam |
| 4 | E 952 *1) | Cyclohexansulfamidsäure und ihre Na- und Ca-Salze (Cyclamat) |
| 5 | E 954 *1) | Saccharin und seine Na-, K- und Ca-Salze (Saccharin) |
| 6 | E 957 | Thaumatin |
| 7 | E 959 | Neohesperidin DC |
| 8 | E 955 | Sucralose |
| 9 | E 962 *5) | Aspartam-Acesulfamsalz |
| 10 | E 961 | Neotam |
| Ware | Höchstmengen an Süßungsmitteln in mg/kg bzw. mg/l 1) 2) *5) | |
| --- | --- | --- |
| 1 | 2 | |
| - Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte aromatisierte Getränke auf Wasserbasis *2) | 350 | |
| - Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Getränke auf der Basis von Milch und Milchprodukten *2) | 350 | |
| - Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Getränke auf Fruchtsaftbasis *2) | 350 | |
| -,,Gaseosa'': nicht-alkoholisches Getränk auf Wasserbasis, mit Zusatz von Kohlensäure, Süßungsmittel und Aromen *2) | ||
| - Bier brennwertvermindert *2) | 25 | |
| - Bier alkoholfrei bzw. mit einem Alkoholgehalt von höchstens 1,2% vol; - „Biere de table/Tafelbier/Table Beer'' (mit einem Stammwürzegehalt von weniger als 6 %), ausgenommen,,Obergäriges Einfachbier''; - Bier mit einem Mindestsäuregehalt von 30 Milliäquivalenten pro Liter, ausgedrückt in NaOH; - dunkles Bier nach Art,,oud bruin''; für alle Biere gilt *4) | 350 | |
| - Getränke aus einer Mischung von Bier, Apfelwein, Birnenwein, Spirituosen oder Wein und nichtalkoholischen Getränken, ausgenommen jenen, die dem Weingesetz 1985, BGBl. Nr. 444 in der geltenden Fassung, unterliegen *2) | 350 | |
| - Spirituosen mit einem Alkoholgehalt von weniger als 15% | 350 | |
| - Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte aromatisierte Dessertspeisen auf Basis von Wasser | *3) | 350 |
| - Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Dessertspeisen auf Basis von Obst, Gemüse, Eiern, Getreide, Fetten | *3) | 350 |
| - Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Zubereitungen auf der Basis von Milch oder Milchprodukten | *3) | 350 |
| - Zuckerwaren ohne Zuckerzu- satz | *3) | 500 |
| - Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Erzeugnisse auf Kakaobasis | *3) | |
| - Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Süßwaren auf Kakao- oder Trockenfruchtbasis | *3) | 500 |
| - Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Süßwaren auf Stärkebasis | *3) | 1000 |
| - Brennwertverminderte Süßwaren in Tafelform | 500 | |
| - ohne Zuckerzusatz hergestellte sehr kleine Süßwaren zur Erfrischung des Atems | 2500 | |
| - stark aromatisierte Rachenerfrischungs- pastillen ohne Zuckerzusatz | ||
| - Brennwertvermindertes oder ohne Zuckerzusatz hergestelltes Frühstücksgetreide oder Frühstückserzeugnisse auf der Basis von Getreide | *3) | |
| - Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Frühstückserzeugnisse mit einem Faseranteil von mehr als 15% und einem Kleieanteil von mindestens 20% | 1200 | |
| - Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Brotaufstriche auf Kakao-, Milch-, Trockenfrucht- oder Fettbasis | *3) | 1000 |
| - Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte feine Backwaren | *3) | |
| - Essoblaten | 2000 | |
| - Eistüten und Waffeln ohne Zuckerzusatz | 2000 | |
| - Brennwertvermindertes oder ohne Zuckerzusatz hergestelltes Speiseeis | *3) | 800 |
| - Kaugummi ohne Zuckerzusatz | *3) | 2000 |
| - Brennwertverminderte Konfitüren, Gelees und Marmeladen | *3) | 1000 |
| - Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Obstkonserven | 350 | |
| - Brennwertverminderte Obst- und Gemüsezubereitungen | 350 | |
| - Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Obstzubereitungen außer solchen, die für die Herstellung von Getränken auf Fruchtsaftbasis bestimmt sind | *3) | |
| - Süßsaure Obst- und Gemüsekonserven | 200 | |
| - Süßsaure Konserven oder Halbkonserven von Fischen und Marinaden von Fischen, Krustentieren und Weichtieren | 200 | |
| - „Snacks“: gesalzene und trockene Knabbererzeugnisse auf der Basis von Stärke oder Nüssen und Haselnüssen, vorverpackt und bestimmte Aromen enthaltend | 350 | |
| - Saucen | *3) | 350 |
| - Brennwertverminderte Suppen *2) | 110 | |
| - Feinkostsalat | 350 | |
| - Senf | *3) | 350 |
| - Erzeugnisse für besondere Ernährungszwecke | *3) | |
| - Feine Backwaren für besondere Ernährungszwecke | *3) | 1000 |
| - Lebensmittel für kalorienarme Ernährung zur Gewichtsverringerung gemäß der Verordnung über Lebensmittel für kalorienarme Ernährung zur Gewichtsverringerung, BGBl. II Nr. 112/1998 idgF | 450 | |
| - Diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke gemäß der Verordnung über diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke, BGBl. II Nr. 416/2000 idgF | 450 | |
| - Nahrungsergänzungsmittel gemäß der Nahrungsergänzungsmittelverordnung-NEMV, BGBl. II Nr. 88/2004 idgF, in fester Form | *3) | 500 |
| - Nahrungsergänzungsmittel gemäß der Nahrungsergänzungsmittelverordnung-NEMV, BGBl. II Nr. 88/2004 idgF, in flüssiger Form | 350 | |
| - Nahrungsergänzungsmittel gemäß der Nahrungsergänzungsmittelverordnung-NEMV, BGBl. II Nr. 88/2004 idgF, auf Vitamin- und/oder Mineralstoffbasis in Form von Sirup oder Kautabletten | 2000 | |
| 1) Bei dem Stoff E 952 (Cyclohexansulfamidsäure und ihre Na- und Ca-Salze) werden die Verwendungshöchstmengen als freie Säure angegeben. Bei dem Stoff E 954 (Saccharin und seine Na-, K- und Ca-Salze) werden die Verwendungshöchstmengen als freies Imid angegeben. 2) Bei den mit 2) gekennzeichneten Waren sind die Höchstmengen auf Milligramm pro Liter zu beziehen. 3) Zusatz unter Bedachtnahme auf § 1 Abs. 4 4) Zusatz unter Bedachtnahme auf § 1 Abs. 5 5) Die Verwendungshöchstmengen für Aspartam-Acesulfamsalz werden von den Verwendungshöchstmengen für die beiden Bestandteile Aspartam (E 951) und Acesulfam K (E 950) abgeleitet. Die Verwendungshöchstmengen sowohl für Aspartam (E 951) als auch für Acesulfam K (E 950) dürfen durch die Verwendung von Aspartam-Acesulfamsalz allein oder in Verbindung mit E 950 oder E 951 nicht überschritten werden. Die in dieser Tabelle angegebenen Grenzwerte beziehen sich entweder auf Acesulfam-K-Äquivalente (durch (a) gekennzeichnet) oder auf Aspartam-Äquivalente (durch (b) gekennzeichnet). | ||
| EG-Nr. | Name | Lebensmittel |
| --- | --- | --- |
| „E 961 | Neotam | |
| Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte aromatisierte Getränke auf Wasserbasis | ||
| Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Getränke auf der Basis von Milch und Milcherzeugnissen oder auf Fruchtsaftbasis | ||
| Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte aromatisierte Dessertspeisen auf Wasserbasis | ||
| Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Zubereitungen auf der Basis von Milch und Milcherzeugnissen | ||
| Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Dessertspeisen auf der Basis von Obst und Gemüse | ||
| Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Dessertspeisen auf der Basis von Eiern | ||
| Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Dessertspeisen auf der Basis von Getreide | ||
| Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Dessertspeisen auf der Basis von Fetten | ||
| Snacks: gesalzene und trockene Knabbererzeugnisse auf der Basis von Stärke oder Nüssen und Haselnüssen, vorverpackt und bestimmte Aromen enthaltend | ||
| Süßwaren ohne Zuckerzusatz | ||
| Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Süßwaren auf Kakao- oder Trockenfruchtbasis | ||
| Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Süßwaren auf Stärkebasis | ||
| Eistüten und -waffeln ohne Zuckerzusatz Essoblaten | ||
| Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Brotaufstriche auf Kakao-, Milch-, Trockenfrucht- oder Fettbasis | ||
| Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Frühstücksgetreideerzeugnisse mit einem Faseranteil von mehr als 15 % und einem Kleieanteil von mindestens 20 % | ||
| Ohne Zuckerzusatz hergestellte, sehr kleine Süßwaren zur Erfrischung des Atems | ||
| Stark aromatisierte Rachenerfrischungspastillen ohne Zuckerzusatz | ||
| Kaugummi ohne Zuckerzusatz | ||
| Brennwertverminderte Süßwaren in Tablettenform | ||
| Getränke aus einer Mischung von Bier, Apfelwein, Birnenwein, Spirituosen oder Wein und nicht-alkoholischen Getränken, ausgenommen jenen, die dem Weingesetz 2009, BGBl. I Nr. 111/2009 idgF, unterliegen | ||
| Spirituosen mit einem Alkoholgehalt von weniger als 15 Vol.-% | ||
| Alkoholfreies Bier bzw. Bier mit einem Alkoholgehalt von höchstens 1,2 Vol.-% | ||
| „Bière de table/Tafelbier/Table beer“ (mit einem Stammwürzgehalt von weniger als 6 %), ausgenommen „obergäriges Einfachbier“ | ||
| Bier mit einem Mindestsäuregehalt von 30 Milliäquivalenten, ausgedrückt in NaOH | ||
| Dunkles Bier der Art „oud bruin“ | ||
| Brennwertvermindertes Bier | ||
| Brennwertvermindertes oder ohne Zuckerzusatz hergestelltes Speiseeis | ||
| Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Obstkonserven | ||
| Brennwertverminderte Konfitüren, Gelees und Marmeladen | ||
| Brennwertverminderte Obst- und Gemüsezubereitungen | ||
| Süßsaure Obst- und Gemüsekonserven | ||
| Feinkostsalat | ||
| Süßsaure Konserven oder Halbkonserven von Fisch und Fischmarinaden, Krustentieren und Weichtieren | ||
| Brennwertverminderte Suppen | ||
| Saucen | ||
| Senf | ||
| Feine Backwaren für besondere Ernährungszwecke | ||
| Lebensmittel für kalorienarme Ernährung zur Gewichtsverringerung gemäß der Verordnung über Lebensmittel für kalorienarme Ernährung zur Gewichtsverringerung, BGBl. II Nr. 112/1998 idgF | ||
| Diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke gemäß der Verordnung über diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke, BGBl. II Nr. 416/2000 idgF | ||
| Nahrungsergänzungsmittel gemäß der Nahrungsergänzungsmittelverordnung-NEMV, BGBl. II Nr. 88/2004 idgF, in flüssiger Form | ||
| Nahrungsergänzungsmittel gemäß der Nahrungsergänzungsmittelverordnung-NEMV, BGBl. II Nr. 88/2004 idgF, in fester Form | ||
| Nahrungsergänzungsmittel gemäß der Nahrungsergänzungsmittelverordnung-NEMV, BGBl. II Nr. 88/2004 idgF, auf Vitamin- und/oder Mineralstoffbasis in Form von Sirup oder Kautabletten | ||
ANHANG II
E 420 (i) - SORBIT
Synonyme D-Glucit, D-Sorbitol
Definition
Chemische
Bezeichnung D-Glucitol
Einecs 200-61-5
E-Nummer E 420 (i)
Chemische Formel C tief 6 H tief 14 O tief 6
Relative
Molekülmasse 182,17
Gehalt Enthält nicht weniger als 97,0% Zuckeralkohole
und nicht weniger als 91,0% D-Sorbit, bezogen
auf die Trockenmasse
Zuckeralkohole sind Verbindungen mit der
Strukturformel CH tief 2 OH (CHOH) tief n
CH tief 2 OH, bei der „n'' eine ganze Zahl
ist
Beschreibung Flockiges oder körniges, ,weißes,
hygroskopisches, kristallines Pulver mit süßem
Geschmack
Merkmale
A. Löslichkeit In Wasser sehr gut löslich; in Ethanol
schwer löslich
B. Schmelzbereich 88 Grad C-102 Grad C
C. Sorbitmono-
benzyliden-
derivate 5 g Substanz, 7 ml Methanol, 1 ml Benzaldehyd
und 1 ml Salzsäure werden gemischt und
maschinell geschüttelt, bis Kristalle
auftreten. Die Kristalle werden abgesaugt und
in 20 ml kochendem Wasser mit 1 g
Na-Bikarbonat gelöst. Die heiß filtrierte
Lösung wird abgekühlt und kalt abgesaugt, der
Rückstand mit Methanol/Wasser 1:2 gewaschen.
Die luftgetrockneten Kristalle schmelzen
zwischen 173 Grad C und 179 Grad C
Reinheit
Wassergehalt Nicht mehr als 1% (Karl-Fischer-Verfahren)
Sulfatasche Nicht mehr als 0,1%, bezogen auf die
Trockenmasse
Reduzierende Zucker Nicht mehr als 0,3%, bezogen auf die
Trockenmasse
Gesamtzucker Nicht mehr als 1%, ausgedrückt als Dextrose,
bezogen auf die Trockenmasse
Chloride Nicht mehr als 50 mg/kg, bezogen auf die
Trockenmasse
Sulfate Nicht mehr als 100 mg/kg, bezogen auf die
Trockenmasse
Nickel Nicht mehr als 2 mg/kg, bezogen auf die
Trockenmasse
Arsen Nicht mehr als 3 mg/kg, bezogen auf die
Trockenmasse
Blei Nicht mehr als 1 mg/kg, bezogen auf die
Trockenmasse
Schwermetalle Nicht mehr als 10 mg/kg, ausgedrückt als Pb,
bezogen auf die Trockenmasse
E 420 (ii) - SORBITSIRUP
Synonyme D-Glucitsirup
Definition
Chemische
Bezeichnung Sorbitsirup, der durch Hydrierung von
Glucosesirup entsteht, setzt sich aus
D-Sorbit, D-Mannit und hydrierten Sacchariden
zusammen
Die Nicht-D-Sorbit-Anteile setzen sich
vorwiegend aus hydrierten Oligosacchariden
zusammen, die durch Hydrierung von
Glucosesirup als Ausgangsmaterial (in diesem
Fall kristallisiert der Sirup nicht) erzeugt
werden, oder aus Mannit. Kleinere Mengen von
Zuckeralkohol, wobei n = 4 ist, können
vorhanden sein. Zuckeralkohole sind
Verbindungen mit der allgemeinen Formel
CH tief 2 OH (CHOH) tief n CH tief 2 OH, bei
der „n'' eine ganze Zahl ist.
Einecs 270-337-8
E-Nummer E 420 (ii)
Gehalt Enthält nicht weniger als 69% feste Substanzen
und nicht weniger als 50% D-Sorbit, bezogen
auf die Trockensubstanz
Beschreibung Klare, farblose, wäßrige Lösung mit süßem
Geschmack
Merkmale
A. Löslichkeit Mischbar mit Wasser, Glyzerin und
Prophylenglycol
B. Sorbitmonoben-
zylidenderivate 5 g Substanz, 7 ml Methanol, 1 ml Benzaldehyd
und 1 ml Salzsäure werden gemischt und
maschinell geschüttelt, bis Kristalle
auftreten. Die Kristalle werden abgesaugt und
in 20 ml kochendem Wasser mit 1 g
Na-Bikarbonat gelöst. Die heiß filtrierte
Lösung wird abgekühlt und kalt abgesaugt, der
Rückstand mit Methanol/Wasser 1:2 gewaschen.
Die luftgetrockneten Kristalle schmelzen
zwischen 173 Grad C und 179 Grad C
Reinheit
Wassergehalt Nicht mehr als 31% (Karl-Fischer-Verfahren)
Sulfatasche Nicht mehr als 0,1%, bezogen auf die
Trockenmasse
Reduzierende Zucker Nicht mehr als 0,3%, ausgedrückt als Dextrose,
bezogen auf die Trockenmasse
Chloride Nicht mehr als 50 mg/kg, bezogen auf die
Trockenmasse
Sulfate Nicht mehr als 100 mg/kg, bezogen auf die
Trockenmasse
Nickel Nicht mehr als 2 mg/kg, bezogen auf die
Trockenmasse
Arsen Nicht mehr als 3 mg/kg, bezogen auf die
Trockenmasse
Blei Nicht mehr als 1 mg/kg, bezogen auf die
Trockenmasse
Schwermetalle Nicht mehr als 10 mg/kg, ausgedrückt als Pb,
bezogen auf die Trockenmasse
E 421 - MANNIT
Synonyme D-Mannitol
Definition
Chemische
Bezeichnung D-Mannitol
Einecs 200-711-8
E-Nummer E 421
Chemische Formel C tief 6 H 14 O tief 6
Relative
Molekülmasse 182,2
Gehalt Enthält nicht weniger als 96,0% D-Nannitol,
bezogen auf die Trockensubstanz
Beschreibung Weiße, geruchlose Kristalle mit süßem
Geschmack
Merkmale
A. Löslichkeit Löslich in Wasser, sehr schwer löslich in
Ethanol, praktisch unlöslich in Chloroform
und Ether
B. Schmelzbereich 165 Grad C-169 Grad C mit Erweichung bei einer
niedrigeren Temperatur
Reinheit
Trocknungsverlust Nicht mehr als 0,3% (105 Grad C, 4 Stunden)
pH-Wert Zwischen 5 und 8
0,5 ml einer gesättigten Kaliumchloridlösung
werden mit 10 ml einer 10%-g/v-Lösung der
Probe gemischt und dann der pH-Wert gemessen
20
Spezifische Drehung (Alpha)D
Die spezifische Drehung in einer Boratlösung,
berechnet in bezug auf die Trockensubstanz,
beträgt 23 Grad und 25 Grad
Sulfatasche Nicht mehr als 0,1%, bezogen auf die
Trockenmasse
Reduzierende Zucker Nicht mehr als 0,3%, bezogen auf die
Trockenmasse
Gesamtzucker Nicht mehr als 1,0%, ausgedrückt als Dextrose,
bezogen auf die Trockenmasse
Chloride Nicht mehr als 70 mg/kg, bezogen auf die
Trockenmasse
Sulfate Nicht mehr als 100 mg/kg, bezogen auf die
Trockenmasse
Nickel Nicht mehr als 2 mg/kg, bezogen auf die
Trockenmasse
Arsen Nicht mehr als 3 mg/kg, bezogen auf die
Trockenmasse
Blei Nicht mehr als 1 mg/kg, bezogen auf die
Trockenmasse
Schwermetalle Nicht mehr als 10 mg/kg, ausgedrückt als Pb,
bezogen auf die Trockenmasse
E 953 - ISOMALT
Synonyme hydrierte Isomaltulose hydrierte Palatinose
Definition
Chemische
Bezeichnung Isomalt ist eine Mischung von:
D-Glucopyranosyl-1,6-D-Sorbit (GPS) und
D-Glucopyranosyl-1,1-D-mannit-dihydrat (GPM)
Einecs
E-Nummer E 953
Chemische
Formel D-Glucopyra-
nosyl-1,6-D-
Sorbit: C tief 12 H tief 24 O tief 11
D-Glucopyra-
nosyl-1,1-D-
mannit-
dihydrat: C tief 12 H tief 24 O
tief 11.2 H tief 2 O
Relative
Molekülmasse D-Glucopyra-
nosyl-1,6-D-
Sorbit: 344,32
D-Glucopyra-
nosyl-1,1-D-
mannit-
dihydrat: 380,32
Gehalt Enthält nicht weniger als 95% der Mischung von
D-Glucopyranosyl-1,6-D-Sorbit und
D-Glucopyranosyl-1,1-D-mannit-dihydrat,
bezogen auf die Trockensubstanz
Beschreibung Geruchlose, weiße, kristalline, leicht
hygroskopische Substanz mit süßem Geschmack
Merkmale
A. Löslichkeit In Wasser löslich, in Ethanol unlöslich
B. Spezifische 20
Drehung (Alpha)D zwischen + 90 Grad und + 92 Grad
(4% g/v)
C. Schmelzbereich 145 Grad C-150 Grad C
Reinheit
Wassergehalt Nicht mehr als 7% (Karl-Fischer-Verfahren)
Sulfatasche Nicht mehr als 0,05%, bezogen auf die
Trockenmasse
Reduzierende Zucker Nicht mehr als 1,5%, ausgedrückt als Dextrose,
bezogen auf die Trockenmasse
Nickel Nicht mehr als 2 mg/kg, bezogen auf die
Trockenmasse
Arsen Nicht mehr als 3 mg/kg, bezogen auf die
Trockenmasse
Blei Nicht mehr als 1 mg/kg, bezogen auf die
Trockenmasse
Schwermetalle Nicht mehr als 10 mg/kg, ausgedrückt als Pb,
bezogen auf die Trockenmasse
E 965 (i) - MALTIT
Synonyme D-Maltit, hydrierte Maltose, Maltitil
Definition
Chemische
Bezeichnung Alpha-D-Glucopyranosyl-1,4-D-Sorbit
Einecs 209-567-0
E-Nummer E 965 (i)
Chemische Formel C tief 12 H 24 O tief 11
Relative
Molekülmasse 344,31
Gehalt Nicht weniger als 98,0% D-Maltit C tief 12 H
tief 24 O tief 11, bezogen auf die
Trockensubstanz
Beschreibung Weißes kristallines Pulver mit süßem Geschmack
Merkmale
A. Löslichkeit Leicht löslich in Wasser, in Ethanol schwer
löslich
B. Schmelzbereich 148 Grad C-151 Grad C
C. Spezifische 20
Drehung (Alpha)D = + 105,5 Grad bis + 108,5 Grad
(5% g/v)
Reinheit
Wassergehalt Nicht mehr als 1% (Karl-Fischer-Verfahren)
Sulfatasche Nicht mehr als 0,1%, bezogen auf die
Trockenmasse
Reduzierende Zucker Nicht mehr als 0,1%, ausgedrückt als Dextrose,
bezogen auf die Trockenmasse
Chloride Nicht mehr als 50 mg/kg, bezogen auf die
Trockenmasse
Sulfate Nicht mehr als 100 mg/kg, bezogen auf die
Trockenmasse
Nickel Nicht mehr als 2 mg/kg, bezogen auf die
Trockenmasse
Arsen Nicht mehr als 3 mg/kg, bezogen auf die
Trockenmasse
Blei Nicht mehr als 1 mg/kg, bezogen auf die
Trockenmasse
Schwermetalle Nicht mehr als 10 mg/kg, ausgedrückt als Pb,
bezogen auf die Trockenmasse
E 965 (ii) - MALTITSIRUP
Synonyme Hydrierter Maltose-/Glucosesirup, hydrierter
Glucosesirup
Definition
Chemische
Bezeichnung Eine Mischung, die hauptsächlich aus Maltit
mit Sorbit und hydrierten Oligo- und
Polysacchariden besteht. Sie wird durch die
katalytische Hydrierung von Glucosesirup mit
hohem Maltosegehalt hergestellt. Im Handel
wird das Erzeugnis sowohl als Sirup als auch
in fester Form angeboten
Einecs 270-337-8
E-Nummer E 965 (ii)
Gehalt Die folgenden Bereiche beziehen sich auf die
Trockensubstanz:
Maltit nicht weniger als 50%
Sorbit nicht mehr als 8%
Maltotriose nicht mehr als 25%
Hydrierte
Polysaccharide, die
mehr als drei Glucose-
oder Gluciteinheiten
enthalten nicht mehr als 30%
Beschreibung Farblose und geruchlose, klare viskose
Flüssigkeit oder weiße kristalline Masse mit
süßem Geschmack
Merkmale
A. Löslichkeit Leicht löslich in Wasser, schwer löslich in
Ethanol
B. Dünnschicht-
chromatographie Prüfung durch Dünnschichtchromatographie unter
Verwendung einer Platte, die mit einer 0,25 mm
dicken Schicht von chromatographischem
Silicagel überzogen ist
Reinheit
Wassergehalt Nicht mehr als 31% (Karl-Fischer-Verfahren)
Sulfatasche Nicht mehr als 0,1%, bezogen auf die
Trockenmasse
Reduzierende Zucker Nicht mehr als 0,3%, ausgedrückt als Dextrose,
bezogen auf die Trockenmasse
Chloride Nicht mehr als 50 mg/kg, bezogen auf die
Trockenmasse
Sulfate Nicht mehr als 100 mg/kg, bezogen auf die
Trockenmasse
Nickel Nicht mehr als 2 mg/kg, bezogen auf die
Trockenmasse
Arsen Nicht mehr als 3 mg/kg, bezogen auf die
Trockenmasse
Blei Nicht mehr als 1 mg/kg, bezogen auf die
Trockenmasse
Schwermetalle Nicht mehr als 10 mg/kg, ausgedrückt als Pb,
bezogen auf die Trockenmasse
E 966 - LACTIT
Synonyme Lactitol, Lactobiosit
Definition
Chemische
Bezeichnung 4-0-Beta-D-Galactopyranosyl-D-glucit
Einecs 209-566-5
E-Nummer E 966
Chemische Formel C tief 12 H tief 24 O tief 11
Relative
Molekülmasse 344,32
Gehalt Nicht weniger als 95%, bezogen auf die
Trockenmasse
Beschreibung Kristallines Pulver oder farblose Lösung mit
süßem Geschmack. Kristalline Erzeugnisse
treten als Anhydrate, Monohydrate und
Dihydrate auf
Merkmale
A. Löslichkeit Leicht löslich in Wasser
B. Spezifische 25
Drehung (Alpha)D = + 13 Grad bis + 16 Grad, berechnet
auf die Trockensubstanz (10% g/v)
Reinheit
Wassergehalt Kristalline Erzeugnisse; nicht mehr als 10,5%
(Karl-Fischer-Verfahren)
Andere Polyole Nicht mehr als 2,5%, bezogen auf die
Trockenmasse
Reduzierende Zucker Nicht mehr als 0,2%, ausgedrückt als Dextrose,
bezogen auf die Trockenmasse
Chloride Nicht mehr als 100 mg/kg, bezogen auf die
Trockenmasse
Sulfate Nicht mehr als 200 mg/kg, bezogen auf die
Trockenmasse
Sulfatasche Nicht mehr als 0,1%, bezogen auf die
Trockenmasse
Nickel Nicht mehr als 2 mg/kg, bezogen auf die
Trockenmasse
Arsen Nicht mehr als 3 mg/kg, bezogen auf die
Trockenmasse
Blei Nicht mehr als 1 mg/kg, bezogen auf die
Trockenmasse
Schwermetalle Nicht mehr als 10 mg/kg, ausgedrückt als Pb,
bezogen auf die Trockenmasse
E 967 - XYLIT
Synonyme Xylitol
Definition
Chemische
Bezeichnung D-Xylit
Einecs 201-788-0
E-Nummer E 967
Chemische Formel C tief 5 H tief 12 O tief 5
Relative
Molekülmasse 152,15
Gehalt Nicht mehr als 98,5%, bezogen auf die
Trockensubstanz
Beschreibung Weißes kristallines Pulver, praktisch
geruchlos mit süßem Geschmack
Merkmale
A. Löslichkeit Leicht löslich in Wasser, schwer löslich in
Ethanol
B. Schmelzbereich 92 Grad C-96 Grad C
C. pH-Wert 5,0-7,0 (10% g/v wäßrige Lösung)
Reinheit
Trocknungsverlust Nicht mehr als 0,5%. Eine Probe von 0,5 g ist
in einem Vakuum über Phosphor bei 60 Grad C
4 Stunden lang zu trocknen
Sulfatasche Nicht mehr als 0,1%, bezogen auf die
Trockenmasse
Reduzierende Zucker Nicht mehr als 0,2%, ausgedrückt als
Dextrose, bezogen auf die Trockenmasse
Sonstige
mehrwertige
Alkohole Nicht mehr als 1%, bezogen auf die
Trockenmasse
Nickel Nicht mehr als 2 mg/kg, bezogen auf die
Trockenmasse
Arsen Nicht mehr als 3 mg/kg, bezogen auf die
Trockenmasse
Blei Nicht mehr als 1 mg/kg, bezogen auf die
Trockenmasse
Schwermetalle Nicht mehr als 10 mg/kg, ausgedrückt als Pb,
bezogen auf die Trockenmasse
Chloride Nicht mehr als 100 mg/kg, bezogen auf die
Trockenmasse
Sulfate Nicht mehr als 200 mg/kg, bezogen auf die
Trockenmasse
E 950 - ACESULFAM-K
Synonyme Acesulfam, Kaliumsalz von 3,4-Dihydro-6-
methyl-1,2,3-oxathiazin-4-(3H)-on-2,2-dioxid
Definition
Chemische
Bezeichnung 6-Methyl-1,2,3-oxathiazin-4-(3H)-on-2,2-dioxid
Kaliumsalz
Einecs 259-715-3
E-Nummer E 950
Chemische Formel C tief 4 H tief 4 NO tief 4 SK
Relative
Molekülmasse 201,24
Gehalt Nicht mehr als 99% von C tief 4 H tief 4 NO
tief 4 SK, bezogen auf die Trockensubstanz
Beschreibung Geruchloses, weißes, kristallines Pulver mit
intensivem süßem Geschmack. Etwa 200mal so süß
wie Saccharose
Merkmale
A. Löslichkeit Leicht löslich in Wasser, sehr schwer löslich
in Ethanol
B. Ultraviolett-
Absorption Maximum bei 227 +- 2 nm (10 mg/1 000 ml
Wasser)
Reinheit
Trocknungsverlust Nicht mehr als 1% (105 Grad C, 2 Stunden)
Arsen Nicht mehr als 3 mg/kg, bezogen auf die
Trockenmasse
Selen Nicht mehr als 30 mg/kg, bezogen auf die
Trockenmasse
Fluorid Nicht mehr als 3 mg/kg, bezogen auf die
Trockenmasse
Blei Nicht mehr als 1 mg/kg, bezogen auf die
Trockenmasse
Schwermetalle Nicht mehr als 10 mg/kg, ausgedrückt als Pb,
bezogen auf die Trockenmasse
E 951 - ASPARTAM
Synonyme Aspartyl-phenylalanin-methylester
Definition
Chemische
Bezeichnung N-L-Alpha Aspartyl-L-phenylalanin-1-
methylester
3-amino-N-(Alpha-carboxy-phenethyl)-
succinamidsäure-N-methylester.
Einecs 245-261-3
E-Nummer E 951
Chemische Formel C tief 14 H tief 18 N tief 2 O tief 5
Relative
Molekülmasse 294,31
Gehalt Nicht weniger als 98% und nicht mehr als 102%
von C tief 14 H tief 18 N tief 2 O tief 5,
bezogen auf die Trockensubstanz
Beschreibung Weißes, geruchloses, kristallines Pulver mit
intensiv süßem Geschmack (etwa 200mal so süß
wie Saccharose)
Merkmale
Löslichkeit In Wasser und Ethanol schwer löslich
Reinheit
Trocknungsverlust Nicht mehr als 4,5% (105 Grad C, 4 Stunden)
Sulfatasche Nicht mehr als 0,2%, bezogen auf die
Trockenmasse
pH-Wert Zwischen 4,5 und 6,0 (Lösung 1 zu 125)
Absorption Die Durchlässigkeit einer 1%igen Lösung in
2 N-Salzsäure, die unter Verwendung von
2 N-Salzsäure als Bezugsstoff in einer
1-cm-Zelle bei 430 nm mit einem geeigneten
Spektrophotometer bestimmt wird, beträgt nicht
weniger als 0,95, was einer Absorption von
nicht mehr als etwa 0,022 entspricht
20
Spezifische Drehung (Alpha) D: + 14,5 Grad bis + 16,5 Grad,
bezogen auf die Trockenmasse
Innerhalb von 30 min nach der Zubereitung der
Probelösung 4%ig in 15 n Ameisensäure zu
bestimmen
Arsen Nicht mehr als 3 mg/kg, bezogen auf die
Trockenmasse
Blei Nicht mehr als 3 mg/kg, bezogen auf die
Trockenmasse
Schwermetalle Nicht mehr als 10 mg/kg, ausgedrückt als Pb,
bezogen auf die Trockenmasse
5-Benzyl-3,6-dioxo-
2-piperazinessig-
säure Nicht mehr als 1,5%, bezogen auf die
Trockenmasse
E 952 - CYCLOHEXANSULFAMIDSÄURE UND IHRE Na- UND Ca-SALZE
I. CYCLOHEXYLAMIDSÄURE
Synonyme Cyclohexylsulfaminsäure, Cyclamat,
Cylaminsäure
Definition
Chemische
Bezeichnung Cyclohexansulfamidsäure,
Cyclohexylaminosulfonsäure
Einecs 202-898-1
E-Nummer E 952
Chemische Formel C tief 6 H tief 13 NO tief 3 S
Relative
Molekülmasse 179,24
Gehalt Cyclohexylsulfaminsäure enthält nicht weniger
als 98% und nicht mehr als das Äquivalent von
102% von C tief 6 H tief 13 NO tief 3 S,
bezogen auf die Trockensubstanz
Beschreibung Ein praktisch farbloses, weißes, kristallines
Pulver mit süßsaurem Geschmack. Etwa 40mal so
süß wie Saccharose
Merkmale
A. Löslichkeit In Wasser und in Ethanol löslich
B. Fällungstest Eine 2%ige Lösung ist mit Salzsäure
anzusäuern, 1 ml einer annähernd molaren
Lösung von Bariumchlorid in Wasser hinzufügen
und bei einer eventuell auftretenden Trübung
oder Ausfällung zu filtern. Der klaren Lösung
ist 1 ml 10%ige Natriumnitritlösung
hinzuzufügen. Es bildet sich eine weiße
Ausfällung
Reinheit
Trocknungs-
verlust Nicht mehr als 1% (105 Grad C, 1 Stunde)
Selen Nicht mehr als 30 mg/kg, ausgedrückt als
Selen, bezogen auf die Trockenmasse
Blei Nicht mehr als 1 mg/kg, bezogen auf die
Trockenmasse
Schwermetalle Nicht mehr als 10 mg/kg, ausgedrückt als Pb,
bezogen auf die Trockenmasse
Arsen Nicht mehr als 3 mg/kg, bezogen auf die
Trockenmasse
Cyclohexylamin Nicht mehr als 10 mg/kg, bezogen auf die
Trockenmasse
Dicyclohexylamin Nicht mehr als 1 mg/kg, bezogen auf die
Trockenmasse
Anilin Nicht mehr als 1 mg/kg, bezogen auf die
Trockenmasse
II. NATRIUMCYCLAMAT
Synonyme Cyclamat, Natriumsalz der
Cyclohexylsulfamidsäure
Definition
Chemische
Bezeichnung Natriumcyclohexansulfamat,
Natriumcyclohexylsulfamat
Einecs 205-348-9
E-Nummer E 952
Chemische
Formel C tief 6 H tief 12 NNaO tief 3 S und das
Dihydrat C tief 6 H tief 12 NNaO tief 3 S.
2H tief 2 O
Relative
Molekülmasse 201,22, berechnet auf die Trockensubstanz
237,22, berechnet auf das Hydrat
Gehalt Nicht weniger als 98% und nicht mehr als 102%,
bezogen auf die Trockensubstanz Dihydrat:
nicht weniger als 84%, bezogen auf die
Trockensubstanz
Beschreibung Weiße, geruchlose Kristalle oder kristallines
Pulver. Etwa 30mal so süß wie Saccharose
Merkmale
Löslichkeit In Wasser löslich, in Ethanol praktisch
unlöslich
Reinheit
Trocknungs-
verlust Nicht mehr als 1% (105 Grad C, 1 Stunde)
Dihydrat: nicht mehr als 15,2% (105 Grad C,
2 Stunden)
Selen Nicht mehr als 30 mg/kg, bezogen auf die
Trockenmasse
Arsen Nicht mehr als 3 mg/kg, bezogen auf die
Trockenmasse
Blei Nicht mehr als 1 mg/kg, bezogen auf die
Trockenmasse
Schwermetalle Nicht mehr als 10 mg/kg, ausgedrückt als Pb,
bezogen auf die Trockenmasse
Cyclohexylamin Nicht mehr als 10 mg/kg, bezogen auf die
Trockenmasse
Dicyclohexyl-
amin Nicht mehr als 1 mg/kg, bezogen auf die
Trockenmasse
Anilin Nicht mehr als 1 mg/kg, bezogen auf die
Trockenmasse
III. CALCIUMCYCLAMAT
Synonyme Cyclamat, Calciumsalz der
Cyclohexylsulfamidsäure
Definition
Chemische
Bezeichnung Calciumcyclohexansulfamat,
Calciumcyclohexylsulfamat
Einecs 205-349-4
E-Nummer E 952
Chemische
Formel C tief 12 H tief 24 CaN tief 2 O tief 6 S
tief 2.2H tief 2 O
Relative
Molekülmasse 432,57
Gehalt Nicht weniger als 98% und nicht mehr als 101%,
bezogen auf die Trockensubstanz
Beschreibung Weiße, farblose Kristalle oder kristallines
Pulver. Etwa 30mal so süß wie Saccharose
Merkmale
Löslichkeit In Wasser löslich, in Ethanol schwer löslich
Reinheit
Trocknungs-
verlust Nicht mehr als 1% (105 Grad C, 1 Stunde)
Dihydrat: Nicht mehr als 8,5% (140 Grad C,
4 Stunden)
Selen Nicht mehr als 30 mg/kg, bezogen auf die
Trockenmasse
Arsen Nicht mehr als 3 mg/kg, bezogen auf die
Trockenmasse
Blei Nicht mehr als 1 mg/kg, bezogen auf die
Trockenmasse
Schwermetalle Nicht mehr als 10 mg/kg, ausgedrückt als Pb,
bezogen auf die Trockenmasse
Cyclohexylamin Nicht mehr als 10 mg/kg, bezogen auf die
Trockenmasse
Dicyclohexyl-
amin Nicht mehr als 1 mg/kg, bezogen auf die
Trockenmasse
Anilin Nicht mehr als 1 mg/kg, bezogen auf die
Trockenmasse
E 954 - SACCHARIN UND SEINE Na-, K- UND Ca-SALZE
I. SACCHARIN
Definition
Chemische
Bezeichnung 3-Oxo-2,3dihydrobenzo(d)isothiazol-1,1-dioxid
Einecs 201-321-0
E-Nummer E 954
Chemische Formel C tief 7 H tief 5 NO tief 3 S
Relative
Molekülmasse 183,18
Gehalt Nicht weniger als 99% und nicht mehr als
101,0% von C tief 7 H tief 5 NO tief 3 O,
bezogen auf die Trockensubstanz
Beschreibung Weiße Kristalle oder weißes, kristallines
Pulver, geruchlos oder mit schwachem,
aromatischem Geruch, das selbst bei großer
Verdünnung einen süßen Geschmack hat. Etwa
300 bis 500mal so süß wie Saccharose
Merkmale
Löslichkeit In Wasser schwer löslich, in basischen
Lösungen löslich, in Ethanol schwer löslich
Reinheit
Trocknungs-
verlust Nicht mehr als 1% (105 Grad C, 2 Stunden)
Schmelzbereich 226 Grad C-230 Grad C
Arsen Nicht mehr als 3 mg/kg, bezogen auf die
Trockenmasse
Selen Nicht mehr als 30 mg/kg, bezogen auf die
Trockenmasse
Blei Nicht mehr als 1 mg/kg, bezogen auf die
Trockenmasse
Schwermetalle Nicht mehr als 10 mg/kg, ausgedrückt als Pb,
bezogen auf die Trockenmasse
Sulfatasche Nicht mehr als 0,2%, bezogen auf die
Trockenmasse
Benzoesäure und
Salizylsäure 10 ml einer Lösung 1 zu 20, die zuvor mit
5 Tropfen Essigsäure angesäuert wurde, werden
3 Tropfen einer annähernd molaren Lösung von
Eisenchlorid in Wasser hinzugefügt. Es tritt
weder eine Ausfällung noch eine violette Farbe
auf
o-Toluolsulfona-
mide Nicht mehr als 10 mg/kg, bezogen auf die
Trockenmasse
p-Toluolsulfona-
mide Nicht mehr als 10 mg/kg, bezogen auf die
Trockenmasse
Benzoesäure-p-
Sulfonamide Nicht mehr als 25 mg/kg, bezogen auf die
Trockenmasse
Leicht
carbonisierbare
Stoffe Fehlen
II. SACCHARIN-NATRIUM
Synonyme Natriumsaccharinat, Natriumsalz von Saccharin,
Saccharin
Definition
Chemische
Bezeichnung Natrium-o-benzosulfimid
Natriumsalz von 2,3-Dihydro-3-oxobenzisosulfo-
nazol
1,2-Benzisothiazolin-3-on-1,1-dioxid-Natrium-
salz-dihydrat
Einecs 204-886-1
E-Nummer E 954
Chemische
Formel C tief 7 H tief 4 NNaO tief 3 S.2H tief 2 O
Relative
Molekülmasse 241,19
Gehalt Nicht weniger als 99% und nicht mehr als 101%
von C tief 7 H tief 4 NNaO tief 3 S, bezogen
auf die Trockensubstanz
Beschreibung Weiße Kristalle oder weißes, kristallines,
effloreszierendes Pulver, geruchlos oder mit
schwachem Geruch, mit intensivem, süßem
Geschmack, selbst in stark verdünnten
Lösungen. Etwa 300 bis 500mal so süß wie
Saccharose in verdünnten Lösungen
Merkmale
Löslichkeit In Wasser leicht löslich, in Ethanol schwer
löslich
Reinheit
Trocknungs-
verlust Nicht mehr als 15% (120 Grad C, 4 Stunden)
Arsen Nicht mehr als 3 mg/kg, bezogen auf die
Trockenmasse
Selen Nicht mehr als 30 mg/kg, bezogen auf die
Trockenmasse
Blei Nicht mehr als 1 mg/kg, bezogen auf die
Trockenmasse
Schwermetalle Nicht mehr als 10 mg/kg, ausgedrückt als Pb,
bezogen auf die Trockenmasse
Benzoat und
Salizylat 10 ml einer Lösung 1 zu 20, die zuvor mit
5 Tropfen Essigsäure angesäuert wurde, sind
3 Tropfen einer annähernd molaren Lösung von
Eisenchlorid in Wasser hinzuzufügen. Es tritt
weder eine Ausfällung noch eine violette Farbe
auf
o-Toluolsulfo-
namide Nicht mehr als 10 mg/kg, bezogen auf die
Trockenmasse
p-Toluolsulfo-
namide Nicht mehr als 10 mg/kg, bezogen auf die
Trockenmasse
Benzoesäure-p-
Sulfonamide Nicht mehr als 25 mg/kg, bezogen auf die
Trockenmasse
Leicht
carbonisierbare
Stoffe Fehlen
III. SACCHARIN-CALCIUM
Synonyme Saccharin, Calciumsalz von Saccharin, Calcium
saccharinat
Definition
Chemische
Bezeichnung Calcium-o-benzosulfimid
Calciumsalz von
2,3-Dihydro-3-oxobenzisosulfonazol
1,2-Benzisothiazolin-3-on-1,1-dioxid-
calciumsalz-hydrat (2:7)
Einecs 229-349-9
E-Nummer E 954
Chemische
Formel C tief 14 H tief 8 CaN tief 2 O tief 6 S
tief 2.3 1/2 H tief 2 O
Relative
Molekülmasse 467,48
Gehalt Nicht weniger als 95% von C tief 14 H tief 8
CaN tief 2 O tief 6 S tief 2, bezogen auf die
Trockensubstanz
Beschreibung Weiße Kristalle oder weißes, kristallines
Pulver, geruchlos oder mit schwachem Geruch,
mit intensivem, süßem Geschmack, selbst in
stark verdünnten Lösungen. Etwa 300 bis 500mal
so süß wie Saccharose in verdünnten Lösungen
Merkmale
Löslichkeit In Wasser leicht löslich, in Ethanol löslich
Reinheit
Trocknungs-
verlust Nicht mehr als 13,5% (120 Grad C, 4 Stunden)
Arsen Nicht mehr als 3 mg/kg, bezogen auf die
Trockenmasse
Selen Nicht mehr als 30 mg/kg, bezogen auf die
Trockenmasse
Blei Nicht mehr als 1 mg/kg, bezogen auf die
Trockenmasse
Schwermetalle Nicht mehr als 10 mg/kg, ausgedrückt als Pb,
bezogen auf die Trockenmasse
Benzoat und
Salizylat 10 ml einer Lösung 1 zu 20, die zuvor mit
5 Tropfen Essigsäure angesäuert wurde, sind
3 Tropfen einer annähernd molaren Lösung von
Eisenchlorid in Wasser hinzuzufügen. Es tritt
weder eine Ausfällung noch eine violette Farbe
auf
o-Toluolsul-
fonamide Nicht mehr als 10 mg/kg, bezogen auf die
Trockenmasse
p-Toluolsul
fonamide Nicht mehr als 10 mg/kg, bezogen auf die
Trockenmasse
Benzoesäure-p-
Sulfonamide Nicht mehr als 25 mg/kg, bezogen auf die
Trockenmasse
Leicht
carbonisier-
bare Stoffe Fehlen
IV. SACCHARIN-KALIUM
Synonyme Kalium-Saccharinat, Kaliumsalz von Saccharin,
Saccharin
Definition
Chemische
Bezeichnung Kalium-o-Benzosulfimid
Kaliumsalz von
2,3-Dihydro-3-oxobenzisosulfonazol
Kaliumsalz von
1,2-Benzisothiazolin-3-on-1,1-dioxidmonohydrat
Einecs
E-Nummer E 954
Chemische
Formel C tief 7 H tief 4 KNO tief 3S.H tief 2 O
Relative
Molekülmasse 239,77
Gehalt Nicht weniger als 99% von C tief 7 H tief 4
KNO tief 3 S, bezogen auf die Trockensubstanz
Beschreibung Weiße Kristalle oder weißes, kristallines
Pulver, geruchlos oder mit schwachem Geruch,
mit intensivem, süßem Geschmack, selbst in
stark verdünnten Lösungen. Etwa 300 bis 500mal
so süß wie Saccharose
Merkmale
Löslichkeit In Wasser leicht löslich, in Ethanol schwer
löslich
Reinheit
Trocknungs-
verlust Nicht mehr als 8% (120 Grad C, 4 Stunden)
Arsen Nicht mehr als 3 mg/kg, bezogen auf die
Trockenmasse
Selen Nicht mehr als 30 mg/kg, bezogen auf die
Trockenmasse
Blei Nicht mehr als 1 mg/kg, bezogen auf die
Trockenmasse
Schwermetalle Nicht mehr als 10 mg/kg, ausgedrückt als Pb,
bezogen auf die Trockenmasse
Benzoat und
Salizylat 10 ml einer Lösung 1 zu 20, die zuvor mit
5 Tropfen Essigsäure angesäuert wurde, sind
3 Tropfen einer annäherand (Anm.: richtig:
annähernd) molaren Lösung von Eisenchlorid in
Wasser hinzuzufügen. Es tritt weder eine
Ausfällung noch eine violette Farbe auf
o-Toluolsul-
fonamide Nicht mehr als 10 mg/kg, bezogen auf die
Trockenmasse
p-Toluolsul-
fonamide Nicht mehr als 10 mg/kg, bezogen auf die
Trockenmasse
Benzoesäure-p-
Sulfonamide Nicht mehr als 25 mg/kg, bezogen auf die
Trockenmasse
Leicht
carbonisierbare
Stoffe Fehlen
E 957 - THAUMATIN
Synonyme
Definition
Chemische
Bezeichnung Thaumatin wird durch Extraktion mit Wasser
gewonnen (pH 2,5-4,0) aus dem Samenmantel der
Thaumatococcus-daniellii-Frucht (Benth) und
besteht im wesentlichen aus den Proteinen
Thaumatin I und Thaumatin II sowie geringen
Mengen von Derivaten der pflanzlichen
Bestandteile des Ausgangsmaterials
Einecs 258-822-2
E-Nummer E 957
Chemische Formel Polypeptid von 207 Aminosäuren
Relative
Molekülmasse Thaumatin I 22209
Thaumatin II 22293
Gehalt Nicht weniger als 16% Stickstoff, bezogen auf
die Trockensubstanz, was nicht weniger als
94% Proteine (N x 5,8) entspricht.
Beschreibung Geruchloses, cremefarbiges Pulver mit intensiv
süßem Geschmack. Etwa 2 000 bis 3 000mal so
süß wie Saccharose.
Merkmale
Löslichkeit In Wasser gut löslich, in Azeton nicht löslich
Reinheit
Trocknungsverlust Nicht mehr als 9% (105 Grad C bis zum
konstanten Gewicht)
Kohlenhydrate Nicht mehr als 3,0%, bezogen auf die
Trockenmasse
Sulfatasche Nicht mehr als 2,0%, bezogen auf die
Trockenmasse
Aluminium Nicht mehr als 10 mg/kg, bezogen auf die
Trockenmasse
Arsen Nicht mehr als 3 mg/kg, bezogen auf die
Trockenmasse
Blei Nicht mehr als 3 mg/kg, bezogen auf die
Trockenmasse
Mikrobiologische
Kriterien Gesamtzahl von aeroben Bakterien: höchstens
1 000/g
Escherichia Coli: in 1 g nicht nachweisbar
E 959 - NEOHESPERIDIN DC
Synonyme Neohesperidin-dihydrochalcon, NHDC,
Hesperetin,
Dihydrochalcon-4'Beta-neohesperidosid,
Neohesperidin DC
Definition
Chemische
Bezeichnung 2-0-Alpha-L-Rhamnopyranosyl-4,Beta-D-gluco-
pyranosyl-hesperetin-dihydrochalcon, durch
katalytisches Hydrieren von Neohesperidin
gewonnen
Einecs 243-978-6
E-Nummer E 959
Chemische Formel C tief 28 H tief 36 O tief 15
Relative
Molekülmasse 612,6
Gehalt Nicht weniger als 96%, bezogen auf die
Trockensubstanz
Beschreibung Weißliches, geruchloses, kristallines Pulver
mit einem charakteristischen, intensiven süßen
Geschmack. Etwa 1 000 bis 1 800mal so süß wie
Saccharose
Merkmale
A. Löslichkeit In heißem Wasser gut löslich, in kaltem Wasser
schwer löslich, in Ether und Benzol praktisch
unlöslich
B. UV-Absorption Maximum bei 282-283 nm (2 mg in 100 ml
Methanol)
C. Neu-Test Etwa 10 mg Neohesperidin DC werden in 1 ml
Methanol gelöst und 1 ml einer 1%igen Lösung
von 2-aminoethyl-diphenyl-borat in Methanol
hinzugefügt. Die Lösung färbt sich hellgelb
Reinheit
Trocknungsverlust Nicht mehr als 11% (105 Grad C, 3 Stunden)
Sulfatasche Nicht mehr als 0,2%, bezogen auf die
Trockenmasse
Arsen Nicht mehr als 3 mg/kg, bezogen auf die
Trockenmasse
Blei Nicht mehr als 2 mg/kg, bezogen auf die
Trockenmasse
Schwermetalle Nicht mehr als 10 mg/kg, ausgedrückt in Pb,
bezogen auf die Trockenmasse
ANHANG II
E 420 (i) - SORBIT
Synonyme D-Glucit, D-Sorbitol
Definition
Chemische
Bezeichnung D-Glucitol
Einecs 200-61-5
E-Nummer E 420 (i)
Chemische Formel C tief 6 H tief 14 O tief 6
Relative
Molekülmasse 182,17
Gehalt Enthält nicht weniger als 97,0% Zuckeralkohole
und nicht weniger als 91,0% D-Sorbit, bezogen
auf die Trockenmasse
Zuckeralkohole sind Verbindungen mit der
Strukturformel CH tief 2 OH (CHOH) tief n
CH tief 2 OH, bei der „n'' eine ganze Zahl
ist
Beschreibung Flockiges oder körniges, ,weißes,
hygroskopisches, kristallines Pulver mit süßem
Geschmack
Merkmale
A. Löslichkeit In Wasser sehr gut löslich; in Ethanol
schwer löslich
B. Schmelzbereich 88 Grad C-102 Grad C
C. Sorbitmono-
benzyliden-
derivate 5 g Substanz, 7 ml Methanol, 1 ml Benzaldehyd
und 1 ml Salzsäure werden gemischt und
maschinell geschüttelt, bis Kristalle
auftreten. Die Kristalle werden abgesaugt und
in 20 ml kochendem Wasser mit 1 g
Na-Bikarbonat gelöst. Die heiß filtrierte
Lösung wird abgekühlt und kalt abgesaugt, der
Rückstand mit Methanol/Wasser 1:2 gewaschen.
Die luftgetrockneten Kristalle schmelzen
zwischen 173 Grad C und 179 Grad C
Reinheit
Wassergehalt Nicht mehr als 1% (Karl-Fischer-Verfahren)
Sulfatasche Nicht mehr als 0,1%, bezogen auf die
Trockenmasse
Reduzierende Zucker Nicht mehr als 0,3%, bezogen auf die
Trockenmasse
Gesamtzucker Nicht mehr als 1%, ausgedrückt als Dextrose,
bezogen auf die Trockenmasse
Chloride Nicht mehr als 50 mg/kg, bezogen auf die
Trockenmasse
Sulfate Nicht mehr als 100 mg/kg, bezogen auf die
Trockenmasse
Nickel Nicht mehr als 2 mg/kg, bezogen auf die
Trockenmasse
Arsen Nicht mehr als 3 mg/kg, bezogen auf die
Trockenmasse
Blei Nicht mehr als 1 mg/kg, bezogen auf die
Trockenmasse
Schwermetalle Nicht mehr als 10 mg/kg, ausgedrückt als Pb,
bezogen auf die Trockenmasse
E 420 (ii) - SORBITSIRUP
Synonyme D-Glucitsirup
Definition
Chemische
Bezeichnung Sorbitsirup, der durch Hydrierung von
Glucosesirup entsteht, setzt sich aus
D-Sorbit, D-Mannit und hydrierten Sacchariden
zusammen
Die Nicht-D-Sorbit-Anteile setzen sich
vorwiegend aus hydrierten Oligosacchariden
zusammen, die durch Hydrierung von
Glucosesirup als Ausgangsmaterial (in diesem
Fall kristallisiert der Sirup nicht) erzeugt
werden, oder aus Mannit. Kleinere Mengen von
Zuckeralkohol, wobei n = 4 ist, können
vorhanden sein. Zuckeralkohole sind
Verbindungen mit der allgemeinen Formel
CH tief 2 OH (CHOH) tief n CH tief 2 OH, bei
der „n'' eine ganze Zahl ist.
Einecs 270-337-8
E-Nummer E 420 (ii)
Gehalt Enthält nicht weniger als 69% feste Substanzen
und nicht weniger als 50% D-Sorbit, bezogen
auf die Trockensubstanz
Beschreibung Klare, farblose, wäßrige Lösung mit süßem
Geschmack
Merkmale
A. Löslichkeit Mischbar mit Wasser, Glyzerin und
Prophylenglycol
B. Sorbitmonoben-
zylidenderivate 5 g Substanz, 7 ml Methanol, 1 ml Benzaldehyd
und 1 ml Salzsäure werden gemischt und
maschinell geschüttelt, bis Kristalle
auftreten. Die Kristalle werden abgesaugt und
in 20 ml kochendem Wasser mit 1 g
Na-Bikarbonat gelöst. Die heiß filtrierte
Lösung wird abgekühlt und kalt abgesaugt, der
Rückstand mit Methanol/Wasser 1:2 gewaschen.
Die luftgetrockneten Kristalle schmelzen
zwischen 173 Grad C und 179 Grad C
Reinheit
Wassergehalt Nicht mehr als 31% (Karl-Fischer-Verfahren)
Sulfatasche Nicht mehr als 0,1%, bezogen auf die
Trockenmasse
Reduzierende Zucker Nicht mehr als 0,3%, ausgedrückt als Dextrose,
bezogen auf die Trockenmasse
Chloride Nicht mehr als 50 mg/kg, bezogen auf die
Trockenmasse
Sulfate Nicht mehr als 100 mg/kg, bezogen auf die
Trockenmasse
Nickel Nicht mehr als 2 mg/kg, bezogen auf die
Trockenmasse
Arsen Nicht mehr als 3 mg/kg, bezogen auf die
Trockenmasse
Blei Nicht mehr als 1 mg/kg, bezogen auf die
Trockenmasse
Schwermetalle Nicht mehr als 10 mg/kg, ausgedrückt als Pb,
bezogen auf die Trockenmasse
E 421 - MANNIT
Synonyme D-Mannitol
Definition
Chemische
Bezeichnung D-Mannitol
Einecs 200-711-8
E-Nummer E 421
Chemische Formel C tief 6 H 14 O tief 6
Relative
Molekülmasse 182,2
Gehalt Enthält nicht weniger als 96,0% D-Nannitol,
bezogen auf die Trockensubstanz
Beschreibung Weiße, geruchlose Kristalle mit süßem
Geschmack
Merkmale
A. Löslichkeit Löslich in Wasser, sehr schwer löslich in
Ethanol, praktisch unlöslich in Chloroform
und Ether
B. Schmelzbereich 165 Grad C-169 Grad C mit Erweichung bei einer
niedrigeren Temperatur
Reinheit
Trocknungsverlust Nicht mehr als 0,3% (105 Grad C, 4 Stunden)
pH-Wert Zwischen 5 und 8
0,5 ml einer gesättigten Kaliumchloridlösung
werden mit 10 ml einer 10%-g/v-Lösung der
Probe gemischt und dann der pH-Wert gemessen
20
Spezifische Drehung (Alpha)D
Die spezifische Drehung in einer Boratlösung,
berechnet in bezug auf die Trockensubstanz,
beträgt 23 Grad und 25 Grad
Sulfatasche Nicht mehr als 0,1%, bezogen auf die
Trockenmasse
Reduzierende Zucker Nicht mehr als 0,3%, bezogen auf die
Trockenmasse
Gesamtzucker Nicht mehr als 1,0%, ausgedrückt als Dextrose,
bezogen auf die Trockenmasse
Chloride Nicht mehr als 70 mg/kg, bezogen auf die
Trockenmasse
Sulfate Nicht mehr als 100 mg/kg, bezogen auf die
Trockenmasse
Nickel Nicht mehr als 2 mg/kg, bezogen auf die
Trockenmasse
Arsen Nicht mehr als 3 mg/kg, bezogen auf die
Trockenmasse
Blei Nicht mehr als 1 mg/kg, bezogen auf die
Trockenmasse
Schwermetalle Nicht mehr als 10 mg/kg, ausgedrückt als Pb,
bezogen auf die Trockenmasse
E 953 - ISOMALT
Synonyme hydrierte Isomaltulose hydrierte Palatinose
Definition
Chemische
Bezeichnung Isomalt ist eine Mischung von:
D-Glucopyranosyl-1,6-D-Sorbit (GPS) und
D-Glucopyranosyl-1,1-D-mannit-dihydrat (GPM)
Einecs
E-Nummer E 953
Chemische
Formel D-Glucopyra-
nosyl-1,6-D-
Sorbit: C tief 12 H tief 24 O tief 11
D-Glucopyra-
nosyl-1,1-D-
mannit-
dihydrat: C tief 12 H tief 24 O
tief 11.2 H tief 2 O
Relative
Molekülmasse D-Glucopyra-
nosyl-1,6-D-
Sorbit: 344,32
D-Glucopyra-
nosyl-1,1-D-
mannit-
dihydrat: 380,32
Gehalt Enthält nicht weniger als 95% der Mischung von
D-Glucopyranosyl-1,6-D-Sorbit und
D-Glucopyranosyl-1,1-D-mannit-dihydrat,
bezogen auf die Trockensubstanz
Beschreibung Geruchlose, weiße, kristalline, leicht
hygroskopische Substanz mit süßem Geschmack
Merkmale
A. Löslichkeit In Wasser löslich, in Ethanol unlöslich
B. Spezifische 20
Drehung (Alpha)D zwischen + 90 Grad und + 92 Grad
(4% g/v)
C. Schmelzbereich 145 Grad C-150 Grad C
Reinheit
Wassergehalt Nicht mehr als 7% (Karl-Fischer-Verfahren)
Sulfatasche Nicht mehr als 0,05%, bezogen auf die
Trockenmasse
Reduzierende Zucker Nicht mehr als 1,5%, ausgedrückt als Dextrose,
bezogen auf die Trockenmasse
Nickel Nicht mehr als 2 mg/kg, bezogen auf die
Trockenmasse
Arsen Nicht mehr als 3 mg/kg, bezogen auf die
Trockenmasse
Blei Nicht mehr als 1 mg/kg, bezogen auf die
Trockenmasse
Schwermetalle Nicht mehr als 10 mg/kg, ausgedrückt als Pb,
bezogen auf die Trockenmasse
E 965 (i) - MALTIT
Synonyme D-Maltit, hydrierte Maltose, Maltitil
Definition
Chemische
Bezeichnung Alpha-D-Glucopyranosyl-1,4-D-Sorbit
Einecs 209-567-0
E-Nummer E 965 (i)
Chemische Formel C tief 12 H 24 O tief 11
Relative
Molekülmasse 344,31
Gehalt Nicht weniger als 98,0% D-Maltit C tief 12 H
tief 24 O tief 11, bezogen auf die
Trockensubstanz
Beschreibung Weißes kristallines Pulver mit süßem Geschmack
Merkmale
A. Löslichkeit Leicht löslich in Wasser, in Ethanol schwer
löslich
B. Schmelzbereich 148 Grad C-151 Grad C
C. Spezifische 20
Drehung (Alpha)D = + 105,5 Grad bis + 108,5 Grad
(5% g/v)
Reinheit
Wassergehalt Nicht mehr als 1% (Karl-Fischer-Verfahren)
Sulfatasche Nicht mehr als 0,1%, bezogen auf die
Trockenmasse
Reduzierende Zucker Nicht mehr als 0,1%, ausgedrückt als Dextrose,
bezogen auf die Trockenmasse
Chloride Nicht mehr als 50 mg/kg, bezogen auf die
Trockenmasse
Sulfate Nicht mehr als 100 mg/kg, bezogen auf die
Trockenmasse
Nickel Nicht mehr als 2 mg/kg, bezogen auf die
Trockenmasse
Arsen Nicht mehr als 3 mg/kg, bezogen auf die
Trockenmasse
Blei Nicht mehr als 1 mg/kg, bezogen auf die
Trockenmasse
Schwermetalle Nicht mehr als 10 mg/kg, ausgedrückt als Pb,
bezogen auf die Trockenmasse
E 965 (ii) - MALTITSIRUP
Synonyme Hydrierter Maltose-/Glucosesirup, hydrierter
Glucosesirup
Definition
Chemische
Bezeichnung Eine Mischung, die hauptsächlich aus Maltit
mit Sorbit und hydrierten Oligo- und
Polysacchariden besteht. Sie wird durch die
katalytische Hydrierung von Glucosesirup mit
hohem Maltosegehalt hergestellt. Im Handel
wird das Erzeugnis sowohl als Sirup als auch
in fester Form angeboten
Einecs 270-337-8
E-Nummer E 965 (ii)
Gehalt Die folgenden Bereiche beziehen sich auf die
Trockensubstanz:
Maltit nicht weniger als 50%
Sorbit nicht mehr als 8%
Maltotriose nicht mehr als 25%
Hydrierte
Polysaccharide, die
mehr als drei Glucose-
oder Gluciteinheiten
enthalten nicht mehr als 30%
Beschreibung Farblose und geruchlose, klare viskose
Flüssigkeit oder weiße kristalline Masse mit
süßem Geschmack
Merkmale
A. Löslichkeit Leicht löslich in Wasser, schwer löslich in
Ethanol
B. Dünnschicht-
chromatographie Prüfung durch Dünnschichtchromatographie unter
Verwendung einer Platte, die mit einer 0,25 mm
dicken Schicht von chromatographischem
Silicagel überzogen ist
Reinheit
Wassergehalt Nicht mehr als 31% (Karl-Fischer-Verfahren)
Sulfatasche Nicht mehr als 0,1%, bezogen auf die
Trockenmasse
Reduzierende Zucker Nicht mehr als 0,3%, ausgedrückt als Dextrose,
bezogen auf die Trockenmasse
Chloride Nicht mehr als 50 mg/kg, bezogen auf die
Trockenmasse
Sulfate Nicht mehr als 100 mg/kg, bezogen auf die
Trockenmasse
Nickel Nicht mehr als 2 mg/kg, bezogen auf die
Trockenmasse
Arsen Nicht mehr als 3 mg/kg, bezogen auf die
Trockenmasse
Blei Nicht mehr als 1 mg/kg, bezogen auf die
Trockenmasse
Schwermetalle Nicht mehr als 10 mg/kg, ausgedrückt als Pb,
bezogen auf die Trockenmasse
E 966 - LACTIT
Synonyme Lactitol, Lactobiosit
Definition
Chemische
Bezeichnung 4-0-Beta-D-Galactopyranosyl-D-glucit
Einecs 209-566-5
E-Nummer E 966
Chemische Formel C tief 12 H tief 24 O tief 11
Relative
Molekülmasse 344,32
Gehalt Nicht weniger als 95%, bezogen auf die
Trockenmasse
Beschreibung Kristallines Pulver oder farblose Lösung mit
süßem Geschmack. Kristalline Erzeugnisse
treten als Anhydrate, Monohydrate und
Dihydrate auf
Merkmale
A. Löslichkeit Leicht löslich in Wasser
B. Spezifische 25
Drehung (Alpha)D = + 13 Grad bis + 16 Grad, berechnet
auf die Trockensubstanz (10% g/v)
Reinheit
Wassergehalt Kristalline Erzeugnisse; nicht mehr als 10,5%
(Karl-Fischer-Verfahren)
Andere Polyole Nicht mehr als 2,5%, bezogen auf die
Trockenmasse
Reduzierende Zucker Nicht mehr als 0,2%, ausgedrückt als Dextrose,
bezogen auf die Trockenmasse
Chloride Nicht mehr als 100 mg/kg, bezogen auf die
Trockenmasse
Sulfate Nicht mehr als 200 mg/kg, bezogen auf die
Trockenmasse
Sulfatasche Nicht mehr als 0,1%, bezogen auf die
Trockenmasse
Nickel Nicht mehr als 2 mg/kg, bezogen auf die
Trockenmasse
Arsen Nicht mehr als 3 mg/kg, bezogen auf die
Trockenmasse
Blei Nicht mehr als 1 mg/kg, bezogen auf die
Trockenmasse
Schwermetalle Nicht mehr als 10 mg/kg, ausgedrückt als Pb,
bezogen auf die Trockenmasse
E 967 - XYLIT
Synonyme Xylitol
Definition
Chemische
Bezeichnung D-Xylit
Einecs 201-788-0
E-Nummer E 967
Chemische Formel C tief 5 H tief 12 O tief 5
Relative
Molekülmasse 152,15
Gehalt Nicht mehr als 98,5%, bezogen auf die
Trockensubstanz
Beschreibung Weißes kristallines Pulver, praktisch
geruchlos mit süßem Geschmack
Merkmale
A. Löslichkeit Leicht löslich in Wasser, schwer löslich in
Ethanol
B. Schmelzbereich 92 Grad C-96 Grad C
C. pH-Wert 5,0-7,0 (10% g/v wäßrige Lösung)
Reinheit
Trocknungsverlust Nicht mehr als 0,5%. Eine Probe von 0,5 g ist
in einem Vakuum über Phosphor bei 60 Grad C
4 Stunden lang zu trocknen
Sulfatasche Nicht mehr als 0,1%, bezogen auf die
Trockenmasse
Reduzierende Zucker Nicht mehr als 0,2%, ausgedrückt als
Dextrose, bezogen auf die Trockenmasse
Sonstige
mehrwertige
Alkohole Nicht mehr als 1%, bezogen auf die
Trockenmasse
Nickel Nicht mehr als 2 mg/kg, bezogen auf die
Trockenmasse
Arsen Nicht mehr als 3 mg/kg, bezogen auf die
Trockenmasse
Blei Nicht mehr als 1 mg/kg, bezogen auf die
Trockenmasse
Schwermetalle Nicht mehr als 10 mg/kg, ausgedrückt als Pb,
bezogen auf die Trockenmasse
Chloride Nicht mehr als 100 mg/kg, bezogen auf die
Trockenmasse
Sulfate Nicht mehr als 200 mg/kg, bezogen auf die
Trockenmasse
E 950 - ACESULFAM-K
Synonyme Acesulfam, Kaliumsalz von 3,4-Dihydro-6-
methyl-1,2,3-oxathiazin-4-(3H)-on-2,2-dioxid
Nicht weniger als 99% von C4H4NO4SK, bezogen
auf die Trockensubstanz
Definition
Chemische
Bezeichnung 6-Methyl-1,2,3-oxathiazin-4-(3H)-on-2,2-dioxid
Kaliumsalz
Einecs 259-715-3
E-Nummer E 950
Chemische Formel C tief 4 H tief 4 NO tief 4 SK
Relative
Molekülmasse 201,24
Gehalt Nicht mehr als 99% von C tief 4 H tief 4 NO
tief 4 SK, bezogen auf die Trockensubstanz
Beschreibung Geruchloses, weißes, kristallines Pulver mit
intensivem süßem Geschmack. Etwa 200mal so süß
wie Saccharose
Merkmale
A. Löslichkeit Leicht löslich in Wasser, sehr schwer löslich
in Ethanol
B. Ultraviolett-
Absorption Maximum bei 227 +- 2 nm (10 mg/1 000 ml
Wasser)
Reinheit
Trocknungsverlust Nicht mehr als 1% (105 Grad C, 2 Stunden)
Arsen Nicht mehr als 3 mg/kg, bezogen auf die
Trockenmasse
Selen Nicht mehr als 30 mg/kg, bezogen auf die
Trockenmasse
Fluorid Nicht mehr als 3 mg/kg, bezogen auf die
Trockenmasse
Blei Nicht mehr als 1 mg/kg, bezogen auf die
Trockenmasse
Schwermetalle Nicht mehr als 10 mg/kg, ausgedrückt als Pb,
bezogen auf die Trockenmasse
E 951 - ASPARTAM
Synonyme Aspartyl-phenylalanin-methylester
Definition
Chemische
Bezeichnung N-L-Alpha Aspartyl-L-phenylalanin-1-
methylester
3-amino-N-(Alpha-carboxy-phenethyl)-
succinamidsäure-N-methylester.
Einecs 245-261-3
E-Nummer E 951
Chemische Formel C tief 14 H tief 18 N tief 2 O tief 5
Relative
Molekülmasse 294,31
Gehalt Nicht weniger als 98% und nicht mehr als 102%
von C tief 14 H tief 18 N tief 2 O tief 5,
bezogen auf die Trockensubstanz
Beschreibung Weißes, geruchloses, kristallines Pulver mit
intensiv süßem Geschmack (etwa 200mal so süß
wie Saccharose)
Merkmale
Löslichkeit In Wasser und Ethanol schwer löslich
Reinheit
Trocknungsverlust Nicht mehr als 4,5% (105 Grad C, 4 Stunden)
Sulfatasche Nicht mehr als 0,2%, bezogen auf die
Trockenmasse
pH-Wert Zwischen 4,5 und 6,0 (Lösung 1 zu 125)
Absorption Die Durchlässigkeit einer 1%igen Lösung in
2 N-Salzsäure, die unter Verwendung von
2 N-Salzsäure als Bezugsstoff in einer
1-cm-Zelle bei 430 nm mit einem geeigneten
Spektrophotometer bestimmt wird, beträgt nicht
weniger als 0,95, was einer Absorption von
nicht mehr als etwa 0,022 entspricht
20
Spezifische Drehung (Alpha) D: + 14,5 Grad bis + 16,5 Grad,
bezogen auf die Trockenmasse
Innerhalb von 30 min nach der Zubereitung der
Probelösung 4%ig in 15 n Ameisensäure zu
bestimmen
Arsen Nicht mehr als 3 mg/kg, bezogen auf die
Trockenmasse
Blei Nicht mehr als 3 mg/kg, bezogen auf die
Trockenmasse
Schwermetalle Nicht mehr als 10 mg/kg, ausgedrückt als Pb,
bezogen auf die Trockenmasse
5-Benzyl-3,6-dioxo-
2-piperazinessig-
säure Nicht mehr als 1,5%, bezogen auf die
Trockenmasse
E 952 - CYCLOHEXANSULFAMIDSÄURE UND IHRE Na- UND Ca-SALZE
I. CYCLOHEXYLAMIDSÄURE
Synonyme Cyclohexylsulfaminsäure, Cyclamat,
Cylaminsäure
Definition
Chemische
Bezeichnung Cyclohexansulfamidsäure,
Cyclohexylaminosulfonsäure
Einecs 202-898-1
E-Nummer E 952
Chemische Formel C tief 6 H tief 13 NO tief 3 S
Relative
Molekülmasse 179,24
Gehalt Cyclohexylsulfaminsäure enthält nicht weniger
als 98% und nicht mehr als das Äquivalent von
102% von C tief 6 H tief 13 NO tief 3 S,
bezogen auf die Trockensubstanz
Beschreibung Ein praktisch farbloses, weißes, kristallines
Pulver mit süßsaurem Geschmack. Etwa 40mal so
süß wie Saccharose
Merkmale
A. Löslichkeit In Wasser und in Ethanol löslich
B. Fällungstest Eine 2%ige Lösung ist mit Salzsäure
anzusäuern, 1 ml einer annähernd molaren
Lösung von Bariumchlorid in Wasser hinzufügen
und bei einer eventuell auftretenden Trübung
oder Ausfällung zu filtern. Der klaren Lösung
ist 1 ml 10%ige Natriumnitritlösung
hinzuzufügen. Es bildet sich eine weiße
Ausfällung
Reinheit
Trocknungs-
verlust Nicht mehr als 1% (105 Grad C, 1 Stunde)
Selen Nicht mehr als 30 mg/kg, ausgedrückt als
Selen, bezogen auf die Trockenmasse
Blei Nicht mehr als 1 mg/kg, bezogen auf die
Trockenmasse
Schwermetalle Nicht mehr als 10 mg/kg, ausgedrückt als Pb,
bezogen auf die Trockenmasse
Arsen Nicht mehr als 3 mg/kg, bezogen auf die
Trockenmasse
Cyclohexylamin Nicht mehr als 10 mg/kg, bezogen auf die
Trockenmasse
Dicyclohexylamin Nicht mehr als 1 mg/kg, bezogen auf die
Trockenmasse
Anilin Nicht mehr als 1 mg/kg, bezogen auf die
Trockenmasse
II. NATRIUMCYCLAMAT
Synonyme Cyclamat, Natriumsalz der
Cyclohexylsulfamidsäure
Definition
Chemische
Bezeichnung Natriumcyclohexansulfamat,
Natriumcyclohexylsulfamat
Einecs 205-348-9
E-Nummer E 952
Chemische
Formel C tief 6 H tief 12 NNaO tief 3 S und das
Dihydrat C tief 6 H tief 12 NNaO tief 3 S.
2H tief 2 O
Relative
Molekülmasse 201,22, berechnet auf die Trockensubstanz
237,22, berechnet auf das Hydrat
Gehalt Nicht weniger als 98% und nicht mehr als 102%,
bezogen auf die Trockensubstanz Dihydrat:
nicht weniger als 84%, bezogen auf die
Trockensubstanz
Beschreibung Weiße, geruchlose Kristalle oder kristallines
Pulver. Etwa 30mal so süß wie Saccharose
Merkmale
Löslichkeit In Wasser löslich, in Ethanol praktisch
unlöslich
Reinheit
Trocknungs-
verlust Nicht mehr als 1% (105 Grad C, 1 Stunde)
Dihydrat: nicht mehr als 15,2% (105 Grad C,
2 Stunden)
Selen Nicht mehr als 30 mg/kg, bezogen auf die
Trockenmasse
Arsen Nicht mehr als 3 mg/kg, bezogen auf die
Trockenmasse
Blei Nicht mehr als 1 mg/kg, bezogen auf die
Trockenmasse
Schwermetalle Nicht mehr als 10 mg/kg, ausgedrückt als Pb,
bezogen auf die Trockenmasse
Cyclohexylamin Nicht mehr als 10 mg/kg, bezogen auf die
Trockenmasse
Dicyclohexyl-
amin Nicht mehr als 1 mg/kg, bezogen auf die
Trockenmasse
Anilin Nicht mehr als 1 mg/kg, bezogen auf die
Trockenmasse
III. CALCIUMCYCLAMAT
Synonyme Cyclamat, Calciumsalz der
Cyclohexylsulfamidsäure
Definition
Chemische
Bezeichnung Calciumcyclohexansulfamat,
Calciumcyclohexylsulfamat
Einecs 205-349-4
E-Nummer E 952
Chemische
Formel C tief 12 H tief 24 CaN tief 2 O tief 6 S
tief 2.2H tief 2 O
Relative
Molekülmasse 432,57
Gehalt Nicht weniger als 98% und nicht mehr als 101%,
bezogen auf die Trockensubstanz
Beschreibung Weiße, farblose Kristalle oder kristallines
Pulver. Etwa 30mal so süß wie Saccharose
Merkmale
Löslichkeit In Wasser löslich, in Ethanol schwer löslich
Reinheit
Trocknungs-
verlust Nicht mehr als 1% (105 Grad C, 1 Stunde)
Dihydrat: Nicht mehr als 8,5% (140 Grad C,
4 Stunden)
Selen Nicht mehr als 30 mg/kg, bezogen auf die
Trockenmasse
Arsen Nicht mehr als 3 mg/kg, bezogen auf die
Trockenmasse
Blei Nicht mehr als 1 mg/kg, bezogen auf die
Trockenmasse
Schwermetalle Nicht mehr als 10 mg/kg, ausgedrückt als Pb,
bezogen auf die Trockenmasse
Cyclohexylamin Nicht mehr als 10 mg/kg, bezogen auf die
Trockenmasse
Dicyclohexyl-
amin Nicht mehr als 1 mg/kg, bezogen auf die
Trockenmasse
Anilin Nicht mehr als 1 mg/kg, bezogen auf die
Trockenmasse
E 954 - SACCHARIN UND SEINE Na-, K- UND Ca-SALZE
I. SACCHARIN
Definition
Chemische
Bezeichnung 3-Oxo-2,3dihydrobenzo(d)isothiazol-1,1-dioxid
Einecs 201-321-0
E-Nummer E 954
Chemische Formel C tief 7 H tief 5 NO tief 3 S
Relative
Molekülmasse 183,18
Gehalt Nicht weniger als 99% und nicht mehr als
101,0% von C tief 7 H tief 5 NO tief 3 O,
bezogen auf die Trockensubstanz
Beschreibung Weiße Kristalle oder weißes, kristallines
Pulver, geruchlos oder mit schwachem,
aromatischem Geruch, das selbst bei großer
Verdünnung einen süßen Geschmack hat. Etwa
300 bis 500mal so süß wie Saccharose
Merkmale
Löslichkeit In Wasser schwer löslich, in basischen
Lösungen löslich, in Ethanol schwer löslich
Reinheit
Trocknungs-
verlust Nicht mehr als 1% (105 Grad C, 2 Stunden)
Schmelzbereich 226 Grad C-230 Grad C
Arsen Nicht mehr als 3 mg/kg, bezogen auf die
Trockenmasse
Selen Nicht mehr als 30 mg/kg, bezogen auf die
Trockenmasse
Blei Nicht mehr als 1 mg/kg, bezogen auf die
Trockenmasse
Schwermetalle Nicht mehr als 10 mg/kg, ausgedrückt als Pb,
bezogen auf die Trockenmasse
Sulfatasche Nicht mehr als 0,2%, bezogen auf die
Trockenmasse
Benzoesäure und
Salizylsäure 10 ml einer Lösung 1 zu 20, die zuvor mit
5 Tropfen Essigsäure angesäuert wurde, werden
3 Tropfen einer annähernd molaren Lösung von
Eisenchlorid in Wasser hinzugefügt. Es tritt
weder eine Ausfällung noch eine violette Farbe
auf
o-Toluolsulfona-
mide Nicht mehr als 10 mg/kg, bezogen auf die
Trockenmasse
p-Toluolsulfona-
mide Nicht mehr als 10 mg/kg, bezogen auf die
Trockenmasse
Benzoesäure-p-
Sulfonamide Nicht mehr als 25 mg/kg, bezogen auf die
Trockenmasse
Leicht
carbonisierbare
Stoffe Fehlen
II. SACCHARIN-NATRIUM
Synonyme Natriumsaccharinat, Natriumsalz von Saccharin,
Saccharin
Definition
Chemische
Bezeichnung Natrium-o-benzosulfimid
Natriumsalz von 2,3-Dihydro-3-oxobenzisosulfo-
nazol
1,2-Benzisothiazolin-3-on-1,1-dioxid-Natrium-
salz-dihydrat
Einecs 204-886-1
E-Nummer E 954
Chemische
Formel C tief 7 H tief 4 NNaO tief 3 S.2H tief 2 O
Relative
Molekülmasse 241,19
Gehalt Nicht weniger als 99% und nicht mehr als 101%
von C tief 7 H tief 4 NNaO tief 3 S, bezogen
auf die Trockensubstanz
Beschreibung Weiße Kristalle oder weißes, kristallines,
effloreszierendes Pulver, geruchlos oder mit
schwachem Geruch, mit intensivem, süßem
Geschmack, selbst in stark verdünnten
Lösungen. Etwa 300 bis 500mal so süß wie
Saccharose in verdünnten Lösungen
Merkmale
Löslichkeit In Wasser leicht löslich, in Ethanol schwer
löslich
Reinheit
Trocknungs-
verlust Nicht mehr als 15% (120 Grad C, 4 Stunden)
Arsen Nicht mehr als 3 mg/kg, bezogen auf die
Trockenmasse
Selen Nicht mehr als 30 mg/kg, bezogen auf die
Trockenmasse
Blei Nicht mehr als 1 mg/kg, bezogen auf die
Trockenmasse
Schwermetalle Nicht mehr als 10 mg/kg, ausgedrückt als Pb,
bezogen auf die Trockenmasse
Benzoat und
Salizylat 10 ml einer Lösung 1 zu 20, die zuvor mit
5 Tropfen Essigsäure angesäuert wurde, sind
3 Tropfen einer annähernd molaren Lösung von
Eisenchlorid in Wasser hinzuzufügen. Es tritt
weder eine Ausfällung noch eine violette Farbe
auf
o-Toluolsulfo-
namide Nicht mehr als 10 mg/kg, bezogen auf die
Trockenmasse
p-Toluolsulfo-
namide Nicht mehr als 10 mg/kg, bezogen auf die
Trockenmasse
Benzoesäure-p-
Sulfonamide Nicht mehr als 25 mg/kg, bezogen auf die
Trockenmasse
Leicht
carbonisierbare
Stoffe Fehlen
III. SACCHARIN-CALCIUM
Synonyme Saccharin, Calciumsalz von Saccharin, Calcium
saccharinat
Definition
Chemische
Bezeichnung Calcium-o-benzosulfimid
Calciumsalz von
2,3-Dihydro-3-oxobenzisosulfonazol
1,2-Benzisothiazolin-3-on-1,1-dioxid-
calciumsalz-hydrat (2:7)
Einecs 229-349-9
E-Nummer E 954
Chemische
Formel C tief 14 H tief 8 CaN tief 2 O tief 6 S
tief 2.3 1/2 H tief 2 O
Relative
Molekülmasse 467,48
Gehalt Nicht weniger als 95% von C tief 14 H tief 8
CaN tief 2 O tief 6 S tief 2, bezogen auf die
Trockensubstanz
Beschreibung Weiße Kristalle oder weißes, kristallines
Pulver, geruchlos oder mit schwachem Geruch,
mit intensivem, süßem Geschmack, selbst in
stark verdünnten Lösungen. Etwa 300 bis 500mal
so süß wie Saccharose in verdünnten Lösungen
Merkmale
Löslichkeit In Wasser leicht löslich, in Ethanol löslich
Reinheit
Trocknungs-
verlust Nicht mehr als 13,5% (120 Grad C, 4 Stunden)
Arsen Nicht mehr als 3 mg/kg, bezogen auf die
Trockenmasse
Selen Nicht mehr als 30 mg/kg, bezogen auf die
Trockenmasse
Blei Nicht mehr als 1 mg/kg, bezogen auf die
Trockenmasse
Schwermetalle Nicht mehr als 10 mg/kg, ausgedrückt als Pb,
bezogen auf die Trockenmasse
Benzoat und
Salizylat 10 ml einer Lösung 1 zu 20, die zuvor mit
5 Tropfen Essigsäure angesäuert wurde, sind
3 Tropfen einer annähernd molaren Lösung von
Eisenchlorid in Wasser hinzuzufügen. Es tritt
weder eine Ausfällung noch eine violette Farbe
auf
o-Toluolsul-
fonamide Nicht mehr als 10 mg/kg, bezogen auf die
Trockenmasse
p-Toluolsul
fonamide Nicht mehr als 10 mg/kg, bezogen auf die
Trockenmasse
Benzoesäure-p-
Sulfonamide Nicht mehr als 25 mg/kg, bezogen auf die
Trockenmasse
Leicht
carbonisier-
bare Stoffe Fehlen
IV. SACCHARIN-KALIUM
Synonyme Kalium-Saccharinat, Kaliumsalz von Saccharin,
Saccharin
Definition
Chemische
Bezeichnung Kalium-o-Benzosulfimid
Kaliumsalz von
2,3-Dihydro-3-oxobenzisosulfonazol
Kaliumsalz von
1,2-Benzisothiazolin-3-on-1,1-dioxidmonohydrat
Einecs
E-Nummer E 954
Chemische
Formel C tief 7 H tief 4 KNO tief 3S.H tief 2 O
Relative
Molekülmasse 239,77
Gehalt Nicht weniger als 99% von C tief 7 H tief 4
KNO tief 3 S, bezogen auf die Trockensubstanz
Beschreibung Weiße Kristalle oder weißes, kristallines
Pulver, geruchlos oder mit schwachem Geruch,
mit intensivem, süßem Geschmack, selbst in
stark verdünnten Lösungen. Etwa 300 bis 500mal
so süß wie Saccharose
Merkmale
Löslichkeit In Wasser leicht löslich, in Ethanol schwer
löslich
Reinheit
Trocknungs-
verlust Nicht mehr als 8% (120 Grad C, 4 Stunden)
Arsen Nicht mehr als 3 mg/kg, bezogen auf die
Trockenmasse
Selen Nicht mehr als 30 mg/kg, bezogen auf die
Trockenmasse
Blei Nicht mehr als 1 mg/kg, bezogen auf die
Trockenmasse
Schwermetalle Nicht mehr als 10 mg/kg, ausgedrückt als Pb,
bezogen auf die Trockenmasse
Benzoat und
Salizylat 10 ml einer Lösung 1 zu 20, die zuvor mit
5 Tropfen Essigsäure angesäuert wurde, sind
3 Tropfen einer annäherand (Anm.: richtig:
annähernd) molaren Lösung von Eisenchlorid in
Wasser hinzuzufügen. Es tritt weder eine
Ausfällung noch eine violette Farbe auf
o-Toluolsul-
fonamide Nicht mehr als 10 mg/kg, bezogen auf die
Trockenmasse
p-Toluolsul-
fonamide Nicht mehr als 10 mg/kg, bezogen auf die
Trockenmasse
Benzoesäure-p-
Sulfonamide Nicht mehr als 25 mg/kg, bezogen auf die
Trockenmasse
Leicht
carbonisierbare
Stoffe Fehlen
E 957 - THAUMATIN
Synonyme
Definition
Chemische
Bezeichnung Thaumatin wird durch Extraktion mit Wasser
gewonnen (pH 2,5-4,0) aus dem Samenmantel der
Thaumatococcus-daniellii-Frucht (Benth) und
besteht im wesentlichen aus den Proteinen
Thaumatin I und Thaumatin II sowie geringen
Mengen von Derivaten der pflanzlichen
Bestandteile des Ausgangsmaterials
Einecs 258-822-2
E-Nummer E 957
Chemische Formel Polypeptid von 207 Aminosäuren
Relative
Molekülmasse Thaumatin I 22209
Thaumatin II 22293
Gehalt Nicht weniger als 16% Stickstoff, bezogen auf
die Trockensubstanz, was nicht weniger als
94% Proteine (N x 5,8) entspricht.
Beschreibung Geruchloses, cremefarbiges Pulver mit intensiv
süßem Geschmack. Etwa 2 000 bis 3 000mal so
süß wie Saccharose.
Merkmale
Löslichkeit In Wasser gut löslich, in Azeton nicht löslich
Reinheit
Trocknungsverlust Nicht mehr als 9% (105 Grad C bis zum
konstanten Gewicht)
Kohlenhydrate Nicht mehr als 3,0%, bezogen auf die
Trockenmasse
Sulfatasche Nicht mehr als 2,0%, bezogen auf die
Trockenmasse
Aluminium Nicht mehr als 10 mg/kg, bezogen auf die
Trockenmasse
Arsen Nicht mehr als 3 mg/kg, bezogen auf die
Trockenmasse
Blei Nicht mehr als 3 mg/kg, bezogen auf die
Trockenmasse
Mikrobiologische
Kriterien Gesamtzahl von aeroben Bakterien: höchstens
1 000/g
Escherichia Coli: in 1 g nicht nachweisbar
E 959 - NEOHESPERIDIN DC
Synonyme Neohesperidin-dihydrochalcon, NHDC,
Hesperetin,
Dihydrochalcon-4'Beta-neohesperidosid,
Neohesperidin DC
Definition
Chemische
Bezeichnung 2-0-Alpha-L-Rhamnopyranosyl-4,Beta-D-gluco-
pyranosyl-hesperetin-dihydrochalcon, durch
katalytisches Hydrieren von Neohesperidin
gewonnen
Einecs 243-978-6
E-Nummer E 959
Chemische Formel C tief 28 H tief 36 O tief 15
Relative
Molekülmasse 612,6
Gehalt Nicht weniger als 96%, bezogen auf die
Trockensubstanz
Beschreibung Weißliches, geruchloses, kristallines Pulver
mit einem charakteristischen, intensiven süßen
Geschmack. Etwa 1 000 bis 1 800mal so süß wie
Saccharose
Merkmale
A. Löslichkeit In heißem Wasser gut löslich, in kaltem Wasser
schwer löslich, in Ether und Benzol praktisch
unlöslich
B. UV-Absorption Maximum bei 282-283 nm (2 mg in 100 ml
Methanol)
C. Neu-Test Etwa 10 mg Neohesperidin DC werden in 1 ml
Methanol gelöst und 1 ml einer 1%igen Lösung
von 2-aminoethyl-diphenyl-borat in Methanol
hinzugefügt. Die Lösung färbt sich hellgelb
Reinheit
Trocknungsverlust Nicht mehr als 11% (105 Grad C, 3 Stunden)
Sulfatasche Nicht mehr als 0,2%, bezogen auf die
Trockenmasse
Arsen Nicht mehr als 3 mg/kg, bezogen auf die
Trockenmasse
Blei Nicht mehr als 2 mg/kg, bezogen auf die
Trockenmasse
Schwermetalle Nicht mehr als 10 mg/kg, ausgedrückt in Pb,
bezogen auf die Trockenmasse
ANHANG II
E 420 (i) - SORBIT
Synonyme D-Glucit, D-Sorbitol
Definition
Chemische
Bezeichnung D-Glucitol
Einecs 200-61-5
E-Nummer E 420 (i)
Chemische Formel C tief 6 H tief 14 O tief 6
Relative
Molekülmasse 182,17
Gehalt Enthält nicht weniger als 97,0% Zuckeralkohole
und nicht weniger als 91,0% D-Sorbit, bezogen
auf die Trockenmasse
Zuckeralkohole sind Verbindungen mit der
Strukturformel CH tief 2 OH (CHOH) tief n
CH tief 2 OH, bei der „n'' eine ganze Zahl
ist
Beschreibung Flockiges oder körniges, ,weißes,
hygroskopisches, kristallines Pulver mit süßem
Geschmack
Merkmale
A. Löslichkeit In Wasser sehr gut löslich; in Ethanol
schwer löslich
B. Schmelzbereich 88 Grad C-102 Grad C
C. Sorbitmono-
benzyliden-
derivate 5 g Substanz, 7 ml Methanol, 1 ml Benzaldehyd
und 1 ml Salzsäure werden gemischt und
maschinell geschüttelt, bis Kristalle
auftreten. Die Kristalle werden abgesaugt und
in 20 ml kochendem Wasser mit 1 g
Na-Bikarbonat gelöst. Die heiß filtrierte
Lösung wird abgekühlt und kalt abgesaugt, der
Rückstand mit Methanol/Wasser 1:2 gewaschen.
Die luftgetrockneten Kristalle schmelzen
zwischen 173 Grad C und 179 Grad C
Reinheit
Wassergehalt Nicht mehr als 1% (Karl-Fischer-Verfahren)
Sulfatasche Nicht mehr als 0,1%, bezogen auf die
Trockenmasse
Reduzierende Zucker Nicht mehr als 0,3%, bezogen auf die
Trockenmasse
Gesamtzucker Nicht mehr als 1%, ausgedrückt als Dextrose,
bezogen auf die Trockenmasse
Chloride Nicht mehr als 50 mg/kg, bezogen auf die
Trockenmasse
Sulfate Nicht mehr als 100 mg/kg, bezogen auf die
Trockenmasse
Nickel Nicht mehr als 2 mg/kg, bezogen auf die
Trockenmasse
Arsen Nicht mehr als 3 mg/kg, bezogen auf die
Trockenmasse
Blei Nicht mehr als 1 mg/kg, bezogen auf die
Trockenmasse
Schwermetalle Nicht mehr als 10 mg/kg, ausgedrückt als Pb,
bezogen auf die Trockenmasse
E 420 (ii) - SORBITSIRUP
Synonyme D-Glucitsirup
Definition
Chemische
Bezeichnung Sorbitsirup, der durch Hydrierung von
Glucosesirup entsteht, setzt sich aus
D-Sorbit, D-Mannit und hydrierten Sacchariden
zusammen
Die Nicht-D-Sorbit-Anteile setzen sich
vorwiegend aus hydrierten Oligosacchariden
zusammen, die durch Hydrierung von
Glucosesirup als Ausgangsmaterial (in diesem
Fall kristallisiert der Sirup nicht) erzeugt
werden, oder aus Mannit. Kleinere Mengen von
Zuckeralkohol, wobei n = 4 ist, können
vorhanden sein. Zuckeralkohole sind
Verbindungen mit der allgemeinen Formel
CH tief 2 OH (CHOH) tief n CH tief 2 OH, bei
der „n'' eine ganze Zahl ist.
Einecs 270-337-8
E-Nummer E 420 (ii)
Gehalt Enthält nicht weniger als 69% feste Substanzen
und nicht weniger als 50% D-Sorbit, bezogen
auf die Trockensubstanz
Beschreibung Klare, farblose, wäßrige Lösung mit süßem
Geschmack
Merkmale
A. Löslichkeit Mischbar mit Wasser, Glyzerin und
Prophylenglycol
B. Sorbitmonoben-
zylidenderivate 5 g Substanz, 7 ml Methanol, 1 ml Benzaldehyd
und 1 ml Salzsäure werden gemischt und
maschinell geschüttelt, bis Kristalle
auftreten. Die Kristalle werden abgesaugt und
in 20 ml kochendem Wasser mit 1 g
Na-Bikarbonat gelöst. Die heiß filtrierte
Lösung wird abgekühlt und kalt abgesaugt, der
Rückstand mit Methanol/Wasser 1:2 gewaschen.
Die luftgetrockneten Kristalle schmelzen
zwischen 173 Grad C und 179 Grad C
Reinheit
Wassergehalt Nicht mehr als 31% (Karl-Fischer-Verfahren)
Sulfatasche Nicht mehr als 0,1%, bezogen auf die
Trockenmasse
Reduzierende Zucker Nicht mehr als 0,3%, ausgedrückt als Dextrose,
bezogen auf die Trockenmasse
Chloride Nicht mehr als 50 mg/kg, bezogen auf die
Trockenmasse
Sulfate Nicht mehr als 100 mg/kg, bezogen auf die
Trockenmasse
Nickel Nicht mehr als 2 mg/kg, bezogen auf die
Trockenmasse
Arsen Nicht mehr als 3 mg/kg, bezogen auf die
Trockenmasse
Blei Nicht mehr als 1 mg/kg, bezogen auf die
Trockenmasse
Schwermetalle Nicht mehr als 10 mg/kg, ausgedrückt als Pb,
bezogen auf die Trockenmasse
E 421 - MANNIT
Synonyme D-Mannitol
Definition
Chemische
Bezeichnung D-Mannitol
Einecs 200-711-8
E-Nummer E 421
Chemische Formel C tief 6 H 14 O tief 6
Relative
Molekülmasse 182,2
Gehalt Enthält nicht weniger als 96,0% D-Nannitol,
bezogen auf die Trockensubstanz
Beschreibung Weiße, geruchlose Kristalle mit süßem
Geschmack
Merkmale
A. Löslichkeit Löslich in Wasser, sehr schwer löslich in
Ethanol, praktisch unlöslich in Chloroform
und Ether
B. Schmelzbereich 165 Grad C-169 Grad C mit Erweichung bei einer
niedrigeren Temperatur
Reinheit
Trocknungsverlust Nicht mehr als 0,3% (105 Grad C, 4 Stunden)
pH-Wert Zwischen 5 und 8
0,5 ml einer gesättigten Kaliumchloridlösung
werden mit 10 ml einer 10%-g/v-Lösung der
Probe gemischt und dann der pH-Wert gemessen
20
Spezifische Drehung (Alpha)D
Die spezifische Drehung in einer Boratlösung,
berechnet in bezug auf die Trockensubstanz,
beträgt 23 Grad und 25 Grad
Sulfatasche Nicht mehr als 0,1%, bezogen auf die
Trockenmasse
Reduzierende Zucker Nicht mehr als 0,3%, bezogen auf die
Trockenmasse
Gesamtzucker Nicht mehr als 1,0%, ausgedrückt als Dextrose,
bezogen auf die Trockenmasse
Chloride Nicht mehr als 70 mg/kg, bezogen auf die
Trockenmasse
Sulfate Nicht mehr als 100 mg/kg, bezogen auf die
Trockenmasse
Nickel Nicht mehr als 2 mg/kg, bezogen auf die
Trockenmasse
Arsen Nicht mehr als 3 mg/kg, bezogen auf die
Trockenmasse
Blei Nicht mehr als 1 mg/kg, bezogen auf die
Trockenmasse
Schwermetalle Nicht mehr als 10 mg/kg, ausgedrückt als Pb,
bezogen auf die Trockenmasse
E 953-ISOMALT
Synonyme Hydrierte Isomaltulose, hydrierte
Palatinose
Definition
Chemische Bezeichnung Isomalt ist ein Gemisch hydrierter
Mono- und Disaccharide, dessen wichtigste
Bestandteile folgende Disaccharide sind:
6-O-Alpha-Glucopyranosyl-D-sorbit (1,6-GPS)
und
1-O-Alpha-Glucopyranosyl-D-mannit-dihydrat
(1,1-GPM)
Chemische Formel 6-O-Alpha-D-Glucopyranosyl-D-sorbit:
C12H24O11
1-O-Alpha-D-Glucopyranosyl-D-mannit-dihydrat:
C12H24O112H2O
Relative Molekülmasse 6-O-Alpha-D-Glucopyranosyl-D-sorbit:
344,32
1-O-Alpha-D-Glucopyranosyl-D-mannit-dihydrat:
380,32
Gehalt Besteht zu mindestens 98% aus hydrierten
Mono- und Disacchariden und zu mindestens
86% aus einem Gemisch von
6-O-Alpha-D-Glucopyranosyl-D-sorbit und
1-O-Alpha-D-Glucopyranosyl-D-mannit-dihydrat,
bezogen auf die Trockensubstanz
Beschreibung Geruchlose, weiße, leicht hygroskopische,
kristalline Masse
Merkmale
A. Löslichkeit In Wasser löslich, in Ethanol sehr schwach
löslich
B. Dünnschicht- Nachweis durch Dünnschichtchromatographie
chromatographie mit einer etwa 0,2 mm dünnen Schicht
chromatographischen Kieselgels. Die
wichtigsten Flecken im Chromatogramm
stammen von 1,1-GPM und 1,6-GPS.
Reinheit
Wasser Nicht mehr als 7% (Karl-Fischer-Verfahren)
Sulfatasche Nicht mehr als 0,05%, bezogen auf die
Trockensubstanz
D-Mannit Nicht mehr als 3%
D-Sorbit Nicht mehr als 6%
Reduzierende Zucker Nicht mehr als 0,3%, ausgedrückt als
Glucose, bezogen auf die Trockensubstanz
Nickel Nicht mehr als 2 mg/kg, bezogen auf die
Trockensubstanz
Arsen Nicht mehr als 3 mg/kg, bezogen auf die
Trockensubstanz
Blei Nicht mehr als 1 mg/kg, bezogen auf die
Trockensubstanz
Schwermetalle Nicht mehr als 10 mg/kg, bezogen auf die
(als Pb) Trockensubstanz
E 965 (i) - MALTIT
Synonyme D-Maltit, hydrierte Maltose, Maltitil
Definition
Chemische
Bezeichnung Alpha-D-Glucopyranosyl-1,4-D-Sorbit
Einecs 209-567-0
E-Nummer E 965 (i)
Chemische Formel C tief 12 H 24 O tief 11
Relative
Molekülmasse 344,31
Gehalt Nicht weniger als 98,0% D-Maltit C tief 12 H
tief 24 O tief 11, bezogen auf die
Trockensubstanz
Beschreibung Weißes kristallines Pulver mit süßem Geschmack
Merkmale
A. Löslichkeit Leicht löslich in Wasser, in Ethanol schwer
löslich
B. Schmelzbereich 148 Grad C-151 Grad C
C. Spezifische 20
Drehung (Alpha)D = + 105,5 Grad bis + 108,5 Grad
(5% g/v)
Reinheit
Wassergehalt Nicht mehr als 1% (Karl-Fischer-Verfahren)
Sulfatasche Nicht mehr als 0,1%, bezogen auf die
Trockenmasse
Reduzierende Zucker Nicht mehr als 0,1%, ausgedrückt als Dextrose,
bezogen auf die Trockenmasse
Chloride Nicht mehr als 50 mg/kg, bezogen auf die
Trockenmasse
Sulfate Nicht mehr als 100 mg/kg, bezogen auf die
Trockenmasse
Nickel Nicht mehr als 2 mg/kg, bezogen auf die
Trockenmasse
Arsen Nicht mehr als 3 mg/kg, bezogen auf die
Trockenmasse
Blei Nicht mehr als 1 mg/kg, bezogen auf die
Trockenmasse
Schwermetalle Nicht mehr als 10 mg/kg, ausgedrückt als Pb,
bezogen auf die Trockenmasse
E 965 (ii) - MALTITSIRUP
Synonyme Hydrierter Maltose-/Glucosesirup, hydrierter
Glucosesirup
Definition
Chemische
Bezeichnung Eine Mischung, die hauptsächlich aus Maltit
mit Sorbit und hydrierten Oligo- und
Polysacchariden besteht. Sie wird durch die
katalytische Hydrierung von Glucosesirup mit
hohem Maltosegehalt hergestellt. Im Handel
wird das Erzeugnis sowohl als Sirup als auch
in fester Form angeboten
Einecs 270-337-8
E-Nummer E 965 (ii)
Gehalt Die folgenden Bereiche beziehen sich auf die
Trockensubstanz:
Maltit nicht weniger als 50%
Sorbit nicht mehr als 8%
Maltotriose nicht mehr als 25%
Hydrierte
Polysaccharide, die
mehr als drei Glucose-
oder Gluciteinheiten
enthalten nicht mehr als 30%
Beschreibung Farblose und geruchlose, klare viskose
Flüssigkeit oder weiße kristalline Masse mit
süßem Geschmack
Merkmale
A. Löslichkeit Leicht löslich in Wasser, schwer löslich in
Ethanol
B. Dünnschicht-
chromatographie Prüfung durch Dünnschichtchromatographie unter
Verwendung einer Platte, die mit einer 0,25 mm
dicken Schicht von chromatographischem
Silicagel überzogen ist
Reinheit
Wassergehalt Nicht mehr als 31% (Karl-Fischer-Verfahren)
Sulfatasche Nicht mehr als 0,1%, bezogen auf die
Trockenmasse
Reduzierende Zucker Nicht mehr als 0,3%, ausgedrückt als Dextrose,
bezogen auf die Trockenmasse
Chloride Nicht mehr als 50 mg/kg, bezogen auf die
Trockenmasse
Sulfate Nicht mehr als 100 mg/kg, bezogen auf die
Trockenmasse
Nickel Nicht mehr als 2 mg/kg, bezogen auf die
Trockenmasse
Arsen Nicht mehr als 3 mg/kg, bezogen auf die
Trockenmasse
Blei Nicht mehr als 1 mg/kg, bezogen auf die
Trockenmasse
Schwermetalle Nicht mehr als 10 mg/kg, ausgedrückt als Pb,
bezogen auf die Trockenmasse
E 966 - LACTIT
Synonyme Lactitol, Lactobiosit
Definition
Chemische
Bezeichnung 4-0-Beta-D-Galactopyranosyl-D-glucit
Einecs 209-566-5
E-Nummer E 966
Chemische Formel C tief 12 H tief 24 O tief 11
Relative
Molekülmasse 344,32
Gehalt Nicht weniger als 95%, bezogen auf die
Trockenmasse
Beschreibung Kristallines Pulver oder farblose Lösung mit
süßem Geschmack. Kristalline Erzeugnisse
treten als Anhydrate, Monohydrate und
Dihydrate auf
Merkmale
A. Löslichkeit Leicht löslich in Wasser
B. Spezifische 25
Drehung (Alpha)D = + 13 Grad bis + 16 Grad, berechnet
auf die Trockensubstanz (10% g/v)
Reinheit
Wassergehalt Kristalline Erzeugnisse; nicht mehr als 10,5%
(Karl-Fischer-Verfahren)
Andere Polyole Nicht mehr als 2,5%, bezogen auf die
Trockenmasse
Reduzierende Zucker Nicht mehr als 0,2%, ausgedrückt als Dextrose,
bezogen auf die Trockenmasse
Chloride Nicht mehr als 100 mg/kg, bezogen auf die
Trockenmasse
Sulfate Nicht mehr als 200 mg/kg, bezogen auf die
Trockenmasse
Sulfatasche Nicht mehr als 0,1%, bezogen auf die
Trockenmasse
Nickel Nicht mehr als 2 mg/kg, bezogen auf die
Trockenmasse
Arsen Nicht mehr als 3 mg/kg, bezogen auf die
Trockenmasse
Blei Nicht mehr als 1 mg/kg, bezogen auf die
Trockenmasse
Schwermetalle Nicht mehr als 10 mg/kg, ausgedrückt als Pb,
bezogen auf die Trockenmasse
E 967 - XYLIT
Synonyme Xylitol
Definition
Chemische
Bezeichnung D-Xylit
Einecs 201-788-0
E-Nummer E 967
Chemische Formel C tief 5 H tief 12 O tief 5
Relative
Molekülmasse 152,15
Gehalt Nicht mehr als 98,5%, bezogen auf die
Trockensubstanz
Beschreibung Weißes kristallines Pulver, praktisch
geruchlos mit süßem Geschmack
Merkmale
A. Löslichkeit Leicht löslich in Wasser, schwer löslich in
Ethanol
B. Schmelzbereich 92 Grad C-96 Grad C
C. pH-Wert 5,0-7,0 (10% g/v wäßrige Lösung)
Reinheit
Trocknungsverlust Nicht mehr als 0,5%. Eine Probe von 0,5 g ist
in einem Vakuum über Phosphor bei 60 Grad C
4 Stunden lang zu trocknen
Sulfatasche Nicht mehr als 0,1%, bezogen auf die
Trockenmasse
Reduzierende Zucker Nicht mehr als 0,2%, ausgedrückt als
Dextrose, bezogen auf die Trockenmasse
Sonstige
mehrwertige
Alkohole Nicht mehr als 1%, bezogen auf die
Trockenmasse
Nickel Nicht mehr als 2 mg/kg, bezogen auf die
Trockenmasse
Arsen Nicht mehr als 3 mg/kg, bezogen auf die
Trockenmasse
Blei Nicht mehr als 1 mg/kg, bezogen auf die
Trockenmasse
Schwermetalle Nicht mehr als 10 mg/kg, ausgedrückt als Pb,
bezogen auf die Trockenmasse
Chloride Nicht mehr als 100 mg/kg, bezogen auf die
Trockenmasse
Sulfate Nicht mehr als 200 mg/kg, bezogen auf die
Trockenmasse
E 950 - ACESULFAM-K
Synonyme Acesulfam, Kaliumsalz von 3,4-Dihydro-6-
methyl-1,2,3-oxathiazin-4-(3H)-on-2,2-dioxid
Nicht weniger als 99% von C4H4NO4SK, bezogen
auf die Trockensubstanz
Definition
Chemische
Bezeichnung 6-Methyl-1,2,3-oxathiazin-4-(3H)-on-2,2-dioxid
Kaliumsalz
Einecs 259-715-3
E-Nummer E 950
Chemische Formel C tief 4 H tief 4 NO tief 4 SK
Relative
Molekülmasse 201,24
Gehalt Nicht mehr als 99% von C tief 4 H tief 4 NO
tief 4 SK, bezogen auf die Trockensubstanz
Beschreibung Geruchloses, weißes, kristallines Pulver mit
intensivem süßem Geschmack. Etwa 200mal so süß
wie Saccharose
Merkmale
A. Löslichkeit Leicht löslich in Wasser, sehr schwer löslich
in Ethanol
B. Ultraviolett-
Absorption Maximum bei 227 +- 2 nm (10 mg/1 000 ml
Wasser)
Reinheit
Trocknungsverlust Nicht mehr als 1% (105 Grad C, 2 Stunden)
Arsen Nicht mehr als 3 mg/kg, bezogen auf die
Trockenmasse
Selen Nicht mehr als 30 mg/kg, bezogen auf die
Trockenmasse
Fluorid Nicht mehr als 3 mg/kg, bezogen auf die
Trockenmasse
Blei Nicht mehr als 1 mg/kg, bezogen auf die
Trockenmasse
Schwermetalle Nicht mehr als 10 mg/kg, ausgedrückt als Pb,
bezogen auf die Trockenmasse
E 951 - ASPARTAM
Synonyme Aspartyl-phenylalanin-methylester
Definition
Chemische
Bezeichnung N-L-Alpha Aspartyl-L-phenylalanin-1-
methylester
3-amino-N-(Alpha-carboxy-phenethyl)-
succinamidsäure-N-methylester.
Einecs 245-261-3
E-Nummer E 951
Chemische Formel C tief 14 H tief 18 N tief 2 O tief 5
Relative
Molekülmasse 294,31
Gehalt Nicht weniger als 98% und nicht mehr als 102%
von C tief 14 H tief 18 N tief 2 O tief 5,
bezogen auf die Trockensubstanz
Beschreibung Weißes, geruchloses, kristallines Pulver mit
intensiv süßem Geschmack (etwa 200mal so süß
wie Saccharose)
Merkmale
Löslichkeit In Wasser und Ethanol schwer löslich
Reinheit
Trocknungsverlust Nicht mehr als 4,5% (105 Grad C, 4 Stunden)
Sulfatasche Nicht mehr als 0,2%, bezogen auf die
Trockenmasse
pH-Wert Zwischen 4,5 und 6,0 (Lösung 1 zu 125)
Absorption Die Durchlässigkeit einer 1%igen Lösung in
2 N-Salzsäure, die unter Verwendung von
2 N-Salzsäure als Bezugsstoff in einer
1-cm-Zelle bei 430 nm mit einem geeigneten
Spektrophotometer bestimmt wird, beträgt nicht
weniger als 0,95, was einer Absorption von
nicht mehr als etwa 0,022 entspricht
20
Spezifische Drehung (Alpha) D: + 14,5 Grad bis + 16,5 Grad,
bezogen auf die Trockenmasse
Innerhalb von 30 min nach der Zubereitung der
Probelösung 4%ig in 15 n Ameisensäure zu
bestimmen
Arsen Nicht mehr als 3 mg/kg, bezogen auf die
Trockenmasse
Blei Nicht mehr als 3 mg/kg, bezogen auf die
Trockenmasse
Schwermetalle Nicht mehr als 10 mg/kg, ausgedrückt als Pb,
bezogen auf die Trockenmasse
5-Benzyl-3,6-dioxo-
2-piperazinessig-
säure Nicht mehr als 1,5%, bezogen auf die
Trockenmasse
E 952 - CYCLOHEXANSULFAMIDSÄURE UND IHRE Na- UND Ca-SALZE
I. CYCLOHEXYLAMIDSÄURE
Synonyme Cyclohexylsulfaminsäure, Cyclamat,
Cylaminsäure
Definition
Chemische
Bezeichnung Cyclohexansulfamidsäure,
Cyclohexylaminosulfonsäure
Einecs 202-898-1
E-Nummer E 952
Chemische Formel C tief 6 H tief 13 NO tief 3 S
Relative
Molekülmasse 179,24
Gehalt Cyclohexylsulfaminsäure enthält nicht weniger
als 98% und nicht mehr als das Äquivalent von
102% von C tief 6 H tief 13 NO tief 3 S,
bezogen auf die Trockensubstanz
Beschreibung Ein praktisch farbloses, weißes, kristallines
Pulver mit süßsaurem Geschmack. Etwa 40mal so
süß wie Saccharose
Merkmale
A. Löslichkeit In Wasser und in Ethanol löslich
B. Fällungstest Eine 2%ige Lösung ist mit Salzsäure
anzusäuern, 1 ml einer annähernd molaren
Lösung von Bariumchlorid in Wasser hinzufügen
und bei einer eventuell auftretenden Trübung
oder Ausfällung zu filtern. Der klaren Lösung
ist 1 ml 10%ige Natriumnitritlösung
hinzuzufügen. Es bildet sich eine weiße
Ausfällung
Reinheit
Trocknungs-
verlust Nicht mehr als 1% (105 Grad C, 1 Stunde)
Selen Nicht mehr als 30 mg/kg, ausgedrückt als
Selen, bezogen auf die Trockenmasse
Blei Nicht mehr als 1 mg/kg, bezogen auf die
Trockenmasse
Schwermetalle Nicht mehr als 10 mg/kg, ausgedrückt als Pb,
bezogen auf die Trockenmasse
Arsen Nicht mehr als 3 mg/kg, bezogen auf die
Trockenmasse
Cyclohexylamin Nicht mehr als 10 mg/kg, bezogen auf die
Trockenmasse
Dicyclohexylamin Nicht mehr als 1 mg/kg, bezogen auf die
Trockenmasse
Anilin Nicht mehr als 1 mg/kg, bezogen auf die
Trockenmasse
II. NATRIUMCYCLAMAT
Synonyme Cyclamat, Natriumsalz der
Cyclohexylsulfamidsäure
Definition
Chemische
Bezeichnung Natriumcyclohexansulfamat,
Natriumcyclohexylsulfamat
Einecs 205-348-9
E-Nummer E 952
Chemische
Formel C tief 6 H tief 12 NNaO tief 3 S und das
Dihydrat C tief 6 H tief 12 NNaO tief 3 S.
2H tief 2 O
Relative
Molekülmasse 201,22, berechnet auf die Trockensubstanz
237,22, berechnet auf das Hydrat
Gehalt Nicht weniger als 98% und nicht mehr als 102%,
bezogen auf die Trockensubstanz Dihydrat:
nicht weniger als 84%, bezogen auf die
Trockensubstanz
Beschreibung Weiße, geruchlose Kristalle oder kristallines
Pulver. Etwa 30mal so süß wie Saccharose
Merkmale
Löslichkeit In Wasser löslich, in Ethanol praktisch
unlöslich
Reinheit
Trocknungs-
verlust Nicht mehr als 1% (105 Grad C, 1 Stunde)
Dihydrat: nicht mehr als 15,2% (105 Grad C,
2 Stunden)
Selen Nicht mehr als 30 mg/kg, bezogen auf die
Trockenmasse
Arsen Nicht mehr als 3 mg/kg, bezogen auf die
Trockenmasse
Blei Nicht mehr als 1 mg/kg, bezogen auf die
Trockenmasse
Schwermetalle Nicht mehr als 10 mg/kg, ausgedrückt als Pb,
bezogen auf die Trockenmasse
Cyclohexylamin Nicht mehr als 10 mg/kg, bezogen auf die
Trockenmasse
Dicyclohexyl-
amin Nicht mehr als 1 mg/kg, bezogen auf die
Trockenmasse
Anilin Nicht mehr als 1 mg/kg, bezogen auf die
Trockenmasse
III. CALCIUMCYCLAMAT
Synonyme Cyclamat, Calciumsalz der
Cyclohexylsulfamidsäure
Definition
Chemische
Bezeichnung Calciumcyclohexansulfamat,
Calciumcyclohexylsulfamat
Einecs 205-349-4
E-Nummer E 952
Chemische
Formel C tief 12 H tief 24 CaN tief 2 O tief 6 S
tief 2.2H tief 2 O
Relative
Molekülmasse 432,57
Gehalt Nicht weniger als 98% und nicht mehr als 101%,
bezogen auf die Trockensubstanz
Beschreibung Weiße, farblose Kristalle oder kristallines
Pulver. Etwa 30mal so süß wie Saccharose
Merkmale
Löslichkeit In Wasser löslich, in Ethanol schwer löslich
Reinheit
Trocknungs-
verlust Nicht mehr als 1% (105 Grad C, 1 Stunde)
Dihydrat: Nicht mehr als 8,5% (140 Grad C,
4 Stunden)
Selen Nicht mehr als 30 mg/kg, bezogen auf die
Trockenmasse
Arsen Nicht mehr als 3 mg/kg, bezogen auf die
Trockenmasse
Blei Nicht mehr als 1 mg/kg, bezogen auf die
Trockenmasse
Schwermetalle Nicht mehr als 10 mg/kg, ausgedrückt als Pb,
bezogen auf die Trockenmasse
Cyclohexylamin Nicht mehr als 10 mg/kg, bezogen auf die
Trockenmasse
Dicyclohexyl-
amin Nicht mehr als 1 mg/kg, bezogen auf die
Trockenmasse
Anilin Nicht mehr als 1 mg/kg, bezogen auf die
Trockenmasse
E 954 - SACCHARIN UND SEINE Na-, K- UND Ca-SALZE
I. SACCHARIN
Definition
Chemische
Bezeichnung 3-Oxo-2,3dihydrobenzo(d)isothiazol-1,1-dioxid
Einecs 201-321-0
E-Nummer E 954
Chemische Formel C tief 7 H tief 5 NO tief 3 S
Relative
Molekülmasse 183,18
Gehalt Nicht weniger als 99% und nicht mehr als
101,0% von C tief 7 H tief 5 NO tief 3 O,
bezogen auf die Trockensubstanz
Beschreibung Weiße Kristalle oder weißes, kristallines
Pulver, geruchlos oder mit schwachem,
aromatischem Geruch, das selbst bei großer
Verdünnung einen süßen Geschmack hat. Etwa
300 bis 500mal so süß wie Saccharose
Merkmale
Löslichkeit In Wasser schwer löslich, in basischen
Lösungen löslich, in Ethanol schwer löslich
Reinheit
Trocknungs-
verlust Nicht mehr als 1% (105 Grad C, 2 Stunden)
Schmelzbereich 226 Grad C-230 Grad C
Arsen Nicht mehr als 3 mg/kg, bezogen auf die
Trockenmasse
Selen Nicht mehr als 30 mg/kg, bezogen auf die
Trockenmasse
Blei Nicht mehr als 1 mg/kg, bezogen auf die
Trockenmasse
Schwermetalle Nicht mehr als 10 mg/kg, ausgedrückt als Pb,
bezogen auf die Trockenmasse
Sulfatasche Nicht mehr als 0,2%, bezogen auf die
Trockenmasse
Benzoesäure und
Salizylsäure 10 ml einer Lösung 1 zu 20, die zuvor mit
5 Tropfen Essigsäure angesäuert wurde, werden
3 Tropfen einer annähernd molaren Lösung von
Eisenchlorid in Wasser hinzugefügt. Es tritt
weder eine Ausfällung noch eine violette Farbe
auf
o-Toluolsulfona-
mide Nicht mehr als 10 mg/kg, bezogen auf die
Trockenmasse
p-Toluolsulfona-
mide Nicht mehr als 10 mg/kg, bezogen auf die
Trockenmasse
Benzoesäure-p-
Sulfonamide Nicht mehr als 25 mg/kg, bezogen auf die
Trockenmasse
Leicht
carbonisierbare
Stoffe Fehlen
II. SACCHARIN-NATRIUM
Synonyme Natriumsaccharinat, Natriumsalz von Saccharin,
Saccharin
Definition
Chemische
Bezeichnung Natrium-o-benzosulfimid
Natriumsalz von 2,3-Dihydro-3-oxobenzisosulfo-
nazol
1,2-Benzisothiazolin-3-on-1,1-dioxid-Natrium-
salz-dihydrat
Einecs 204-886-1
E-Nummer E 954
Chemische
Formel C tief 7 H tief 4 NNaO tief 3 S.2H tief 2 O
Relative
Molekülmasse 241,19
Gehalt Nicht weniger als 99% und nicht mehr als 101%
von C tief 7 H tief 4 NNaO tief 3 S, bezogen
auf die Trockensubstanz
Beschreibung Weiße Kristalle oder weißes, kristallines,
effloreszierendes Pulver, geruchlos oder mit
schwachem Geruch, mit intensivem, süßem
Geschmack, selbst in stark verdünnten
Lösungen. Etwa 300 bis 500mal so süß wie
Saccharose in verdünnten Lösungen
Merkmale
Löslichkeit In Wasser leicht löslich, in Ethanol schwer
löslich
Reinheit
Trocknungs-
verlust Nicht mehr als 15% (120 Grad C, 4 Stunden)
Arsen Nicht mehr als 3 mg/kg, bezogen auf die
Trockenmasse
Selen Nicht mehr als 30 mg/kg, bezogen auf die
Trockenmasse
Blei Nicht mehr als 1 mg/kg, bezogen auf die
Trockenmasse
Schwermetalle Nicht mehr als 10 mg/kg, ausgedrückt als Pb,
bezogen auf die Trockenmasse
Benzoat und
Salizylat 10 ml einer Lösung 1 zu 20, die zuvor mit
5 Tropfen Essigsäure angesäuert wurde, sind
3 Tropfen einer annähernd molaren Lösung von
Eisenchlorid in Wasser hinzuzufügen. Es tritt
weder eine Ausfällung noch eine violette Farbe
auf
o-Toluolsulfo-
namide Nicht mehr als 10 mg/kg, bezogen auf die
Trockenmasse
p-Toluolsulfo-
namide Nicht mehr als 10 mg/kg, bezogen auf die
Trockenmasse
Benzoesäure-p-
Sulfonamide Nicht mehr als 25 mg/kg, bezogen auf die
Trockenmasse
Leicht
carbonisierbare
Stoffe Fehlen
III. SACCHARIN-CALCIUM
Synonyme Saccharin, Calciumsalz von Saccharin, Calcium
saccharinat
Definition
Chemische
Bezeichnung Calcium-o-benzosulfimid
Calciumsalz von
2,3-Dihydro-3-oxobenzisosulfonazol
1,2-Benzisothiazolin-3-on-1,1-dioxid-
calciumsalz-hydrat (2:7)
Einecs 229-349-9
E-Nummer E 954
Chemische
Formel C tief 14 H tief 8 CaN tief 2 O tief 6 S
tief 2.3 1/2 H tief 2 O
Relative
Molekülmasse 467,48
Gehalt Nicht weniger als 95% von C tief 14 H tief 8
CaN tief 2 O tief 6 S tief 2, bezogen auf die
Trockensubstanz
Beschreibung Weiße Kristalle oder weißes, kristallines
Pulver, geruchlos oder mit schwachem Geruch,
mit intensivem, süßem Geschmack, selbst in
stark verdünnten Lösungen. Etwa 300 bis 500mal
so süß wie Saccharose in verdünnten Lösungen
Merkmale
Löslichkeit In Wasser leicht löslich, in Ethanol löslich
Reinheit
Trocknungs-
verlust Nicht mehr als 13,5% (120 Grad C, 4 Stunden)
Arsen Nicht mehr als 3 mg/kg, bezogen auf die
Trockenmasse
Selen Nicht mehr als 30 mg/kg, bezogen auf die
Trockenmasse
Blei Nicht mehr als 1 mg/kg, bezogen auf die
Trockenmasse
Schwermetalle Nicht mehr als 10 mg/kg, ausgedrückt als Pb,
bezogen auf die Trockenmasse
Benzoat und
Salizylat 10 ml einer Lösung 1 zu 20, die zuvor mit
5 Tropfen Essigsäure angesäuert wurde, sind
3 Tropfen einer annähernd molaren Lösung von
Eisenchlorid in Wasser hinzuzufügen. Es tritt
weder eine Ausfällung noch eine violette Farbe
auf
o-Toluolsul-
fonamide Nicht mehr als 10 mg/kg, bezogen auf die
Trockenmasse
p-Toluolsul
fonamide Nicht mehr als 10 mg/kg, bezogen auf die
Trockenmasse
Benzoesäure-p-
Sulfonamide Nicht mehr als 25 mg/kg, bezogen auf die
Trockenmasse
Leicht
carbonisier-
bare Stoffe Fehlen
IV. SACCHARIN-KALIUM
Synonyme Kalium-Saccharinat, Kaliumsalz von Saccharin,
Saccharin
Definition
Chemische
Bezeichnung Kalium-o-Benzosulfimid
Kaliumsalz von
2,3-Dihydro-3-oxobenzisosulfonazol
Kaliumsalz von
1,2-Benzisothiazolin-3-on-1,1-dioxidmonohydrat
Einecs
E-Nummer E 954
Chemische
Formel C tief 7 H tief 4 KNO tief 3S.H tief 2 O
Relative
Molekülmasse 239,77
Gehalt Nicht weniger als 99% von C tief 7 H tief 4
KNO tief 3 S, bezogen auf die Trockensubstanz
Beschreibung Weiße Kristalle oder weißes, kristallines
Pulver, geruchlos oder mit schwachem Geruch,
mit intensivem, süßem Geschmack, selbst in
stark verdünnten Lösungen. Etwa 300 bis 500mal
so süß wie Saccharose
Merkmale
Löslichkeit In Wasser leicht löslich, in Ethanol schwer
löslich
Reinheit
Trocknungs-
verlust Nicht mehr als 8% (120 Grad C, 4 Stunden)
Arsen Nicht mehr als 3 mg/kg, bezogen auf die
Trockenmasse
Selen Nicht mehr als 30 mg/kg, bezogen auf die
Trockenmasse
Blei Nicht mehr als 1 mg/kg, bezogen auf die
Trockenmasse
Schwermetalle Nicht mehr als 10 mg/kg, ausgedrückt als Pb,
bezogen auf die Trockenmasse
Benzoat und
Salizylat 10 ml einer Lösung 1 zu 20, die zuvor mit
5 Tropfen Essigsäure angesäuert wurde, sind
3 Tropfen einer annäherand (Anm.: richtig:
annähernd) molaren Lösung von Eisenchlorid in
Wasser hinzuzufügen. Es tritt weder eine
Ausfällung noch eine violette Farbe auf
o-Toluolsul-
fonamide Nicht mehr als 10 mg/kg, bezogen auf die
Trockenmasse
p-Toluolsul-
fonamide Nicht mehr als 10 mg/kg, bezogen auf die
Trockenmasse
Benzoesäure-p-
Sulfonamide Nicht mehr als 25 mg/kg, bezogen auf die
Trockenmasse
Leicht
carbonisierbare
Stoffe Fehlen
E 957 - THAUMATIN
Synonyme
Definition
Chemische
Bezeichnung Thaumatin wird durch Extraktion mit Wasser
gewonnen (pH 2,5-4,0) aus dem Samenmantel der
Thaumatococcus-daniellii-Frucht (Benth) und
besteht im wesentlichen aus den Proteinen
Thaumatin I und Thaumatin II sowie geringen
Mengen von Derivaten der pflanzlichen
Bestandteile des Ausgangsmaterials
Einecs 258-822-2
E-Nummer E 957
Chemische Formel Polypeptid von 207 Aminosäuren
Relative
Molekülmasse Thaumatin I 22209
Thaumatin II 22293
Gehalt Nicht weniger als 16% Stickstoff, bezogen auf
die Trockensubstanz, was nicht weniger als
94% Proteine (N x 5,8) entspricht.
Beschreibung Geruchloses, cremefarbiges Pulver mit intensiv
süßem Geschmack. Etwa 2 000 bis 3 000mal so
süß wie Saccharose.
Merkmale
Löslichkeit In Wasser gut löslich, in Azeton nicht löslich
Reinheit
Trocknungsverlust Nicht mehr als 9% (105 Grad C bis zum
konstanten Gewicht)
Kohlenhydrate Nicht mehr als 3,0%, bezogen auf die
Trockenmasse
Sulfatasche Nicht mehr als 2,0%, bezogen auf die
Trockenmasse
Aluminium Nicht mehr als 10 mg/kg, bezogen auf die
Trockenmasse
Arsen Nicht mehr als 3 mg/kg, bezogen auf die
Trockenmasse
Blei Nicht mehr als 3 mg/kg, bezogen auf die
Trockenmasse
Mikrobiologische
Kriterien Gesamtzahl von aeroben Bakterien: höchstens
1 000/g
Escherichia Coli: in 1 g nicht nachweisbar
E 959 - NEOHESPERIDIN DC
Synonyme Neohesperidin-dihydrochalcon, NHDC,
Hesperetin,
Dihydrochalcon-4'Beta-neohesperidosid,
Neohesperidin DC
Definition
Chemische
Bezeichnung 2-0-Alpha-L-Rhamnopyranosyl-4,Beta-D-gluco-
pyranosyl-hesperetin-dihydrochalcon, durch
katalytisches Hydrieren von Neohesperidin
gewonnen
Einecs 243-978-6
E-Nummer E 959
Chemische Formel C tief 28 H tief 36 O tief 15
Relative
Molekülmasse 612,6
Gehalt Nicht weniger als 96%, bezogen auf die
Trockensubstanz
Beschreibung Weißliches, geruchloses, kristallines Pulver
mit einem charakteristischen, intensiven süßen
Geschmack. Etwa 1 000 bis 1 800mal so süß wie
Saccharose
Merkmale
A. Löslichkeit In heißem Wasser gut löslich, in kaltem Wasser
schwer löslich, in Ether und Benzol praktisch
unlöslich
B. UV-Absorption Maximum bei 282-283 nm (2 mg in 100 ml
Methanol)
C. Neu-Test Etwa 10 mg Neohesperidin DC werden in 1 ml
Methanol gelöst und 1 ml einer 1%igen Lösung
von 2-aminoethyl-diphenyl-borat in Methanol
hinzugefügt. Die Lösung färbt sich hellgelb
Reinheit
Trocknungsverlust Nicht mehr als 11% (105 Grad C, 3 Stunden)
Sulfatasche Nicht mehr als 0,2%, bezogen auf die
Trockenmasse
Arsen Nicht mehr als 3 mg/kg, bezogen auf die
Trockenmasse
Blei Nicht mehr als 2 mg/kg, bezogen auf die
Trockenmasse
Schwermetalle Nicht mehr als 10 mg/kg, ausgedrückt in Pb,
bezogen auf die Trockenmasse
ANHANG II
E 420 (i) - SORBIT
Synonyme D-Glucit, D-Sorbitol
Definition
Chemische
Bezeichnung D-Glucitol
Einecs 200-61-5
E-Nummer E 420 (i)
Chemische Formel C tief 6 H tief 14 O tief 6
Relative
Molekülmasse 182,17
Gehalt Enthält nicht weniger als 97,0% Zuckeralkohole
und nicht weniger als 91,0% D-Sorbit, bezogen
auf die Trockenmasse
Zuckeralkohole sind Verbindungen mit der
Strukturformel CH tief 2 OH (CHOH) tief n
CH tief 2 OH, bei der „n” eine ganze Zahl
ist
Beschreibung Flockiges oder körniges, ,weißes,
hygroskopisches, kristallines Pulver mit süßem
Geschmack
Merkmale
A. Löslichkeit In Wasser sehr gut löslich; in Ethanol
schwer löslich
B. Schmelzbereich 88 Grad C-102 Grad C
C. Sorbitmono-
benzyliden-
derivate 5 g Substanz, 7 ml Methanol, 1 ml Benzaldehyd
und 1 ml Salzsäure werden gemischt und
maschinell geschüttelt, bis Kristalle
auftreten. Die Kristalle werden abgesaugt und
in 20 ml kochendem Wasser mit 1 g
Na-Bikarbonat gelöst. Die heiß filtrierte
Lösung wird abgekühlt und kalt abgesaugt, der
Rückstand mit Methanol/Wasser 1:2 gewaschen.
Die luftgetrockneten Kristalle schmelzen
zwischen 173 Grad C und 179 Grad C
Reinheit
Wassergehalt Nicht mehr als 1% (Karl-Fischer-Verfahren)
Sulfatasche Nicht mehr als 0,1%, bezogen auf die
Trockenmasse
Reduzierende Zucker Nicht mehr als 0,3%, bezogen auf die
Trockenmasse
Gesamtzucker Nicht mehr als 1%, ausgedrückt als Dextrose,
bezogen auf die Trockenmasse
Chloride Nicht mehr als 50 mg/kg, bezogen auf die
Trockenmasse
Sulfate Nicht mehr als 100 mg/kg, bezogen auf die
Trockenmasse
Nickel Nicht mehr als 2 mg/kg, bezogen auf die
Trockenmasse
Arsen Nicht mehr als 3 mg/kg, bezogen auf die
Trockenmasse
Blei Nicht mehr als 1 mg/kg, bezogen auf die
Trockenmasse
Schwermetalle Nicht mehr als 10 mg/kg, ausgedrückt als Pb,
bezogen auf die Trockenmasse
E 420 (ii) - SORBITSIRUP
Synonyme D-Glucitsirup
Definition
Chemische
Bezeichnung Sorbitsirup, der durch Hydrierung von
Glucosesirup entsteht, setzt sich aus
D-Sorbit, D-Mannit und hydrierten Sacchariden
zusammen
Die Nicht-D-Sorbit-Anteile setzen sich
vorwiegend aus hydrierten Oligosacchariden
zusammen, die durch Hydrierung von
Glucosesirup als Ausgangsmaterial (in diesem
Fall kristallisiert der Sirup nicht) erzeugt
werden, oder aus Mannit. Kleinere Mengen von
Zuckeralkohol, wobei n = 4 ist, können
vorhanden sein. Zuckeralkohole sind
Verbindungen mit der allgemeinen Formel
CH tief 2 OH (CHOH) tief n CH tief 2 OH, bei
der „n” eine ganze Zahl ist.
Einecs 270-337-8
E-Nummer E 420 (ii)
Gehalt Enthält nicht weniger als 69% feste Substanzen
und nicht weniger als 50% D-Sorbit, bezogen
auf die Trockensubstanz
Beschreibung Klare, farblose, wäßrige Lösung mit süßem
Geschmack
Merkmale
A. Löslichkeit Mischbar mit Wasser, Glyzerin und
Prophylenglycol
B. Sorbitmonoben-
zylidenderivate 5 g Substanz, 7 ml Methanol, 1 ml Benzaldehyd
und 1 ml Salzsäure werden gemischt und
maschinell geschüttelt, bis Kristalle
auftreten. Die Kristalle werden abgesaugt und
in 20 ml kochendem Wasser mit 1 g
Na-Bikarbonat gelöst. Die heiß filtrierte
Lösung wird abgekühlt und kalt abgesaugt, der
Rückstand mit Methanol/Wasser 1:2 gewaschen.
Die luftgetrockneten Kristalle schmelzen
zwischen 173 Grad C und 179 Grad C
Reinheit
Wassergehalt Nicht mehr als 31% (Karl-Fischer-Verfahren)
Sulfatasche Nicht mehr als 0,1%, bezogen auf die
Trockenmasse
Reduzierende Zucker Nicht mehr als 0,3%, ausgedrückt als Dextrose,
bezogen auf die Trockenmasse
Chloride Nicht mehr als 50 mg/kg, bezogen auf die
Trockenmasse
Sulfate Nicht mehr als 100 mg/kg, bezogen auf die
Trockenmasse
Nickel Nicht mehr als 2 mg/kg, bezogen auf die
Trockenmasse
Arsen Nicht mehr als 3 mg/kg, bezogen auf die
Trockenmasse
Blei Nicht mehr als 1 mg/kg, bezogen auf die
Trockenmasse
Schwermetalle Nicht mehr als 10 mg/kg, ausgedrückt als Pb,
bezogen auf die Trockenmasse
E 421 MANNIT
```
Mannit
```
Synonyme D-Mannitol
Definition Gewonnen durch katalytische
Hydrierung von glukose- und/oder
fruktosehaltigen Kohlehydratlösungen
Chemische
Bezeichnung D-Mannitol
Einecs 200-711-8
Chemische Formel C tief 6 H tief 14 O tief 6
Molekulargewicht 182,2
Gehalt Mindestens 96,0% D-Mannitol und
höchstens 102% bezogen auf die
Trockensubstanz
Beschreibung Weißes, geruchloses kristallines
Pulver
Merkmale
A. Löslichkeit Löslich in Wasser, sehr schwer
löslich in Ethanol, praktisch
unlöslich in Ether
B. Schmelzbereich 164-169 °C
C. Dünnschicht-
chromatographie Besteht Prüfung
D. Spezifische
Drehung [Alpha] hoch 20 tief D: + 23° zu
25° (Boratlösung)
E. ph-Wert Zwischen 5 und 8
0,5 ml einer gesättigten
Kaliumchloridlösung werden mit
10 ml einer 10%-g/v-Lösung der
Probe gemischt und dann der
pH-Wert gemessen
Reinheit
Trocknungsverlust Höchstens 0,3% (105 °C, 4 Stunden)
Reduzierende
Zucker Höchstens 0,3% (als Dextrose)
Gesamtzucker Höchstens 1% (als Dextrose)
Sulfatasche Höchstens 0,1%
Chloride Höchstens 70 mg/kg
Sulfate Höchstens 100 mg/kg
Nickel Höchstens 2 mg/kg
Blei Höchstens 1 mg/kg
```
Durch Fermentation
```
gewonnenes Mannit
Synonyme D-Mannitol
Definition Gewonnen durch diskontinuierliche
Fermentation unter aeroben
Bedingungen mit Hilfe einer
konventionellen Art der Hefe
Zygosaccharomyces rouxii
Chemische
Bezeichnung D-Mannitol
Einecs 200-711-8
Chemische Formel C tief 6 H tief 14 O tief 6
Molekulargewicht 182,2
Gehalt Mindestens 99%, bezogen auf die
Trockensubstanz
Beschreibung Weißes, geruchloses, kristallines
Pulver
Merkmale
A. Löslichkeit Löslich in Wasser, sehr schwer
löslich in Ethanol, praktisch
unlöslich in Ether
B. Schmelzbereich 164-169 °C
C. Dünnschicht-
chromatographie Besteht Prüfung
D. Spezifische
Drehung [Alpha] hoch 20 tief D: + 23° bis
+ 25° (Boratlösung)
E. pH-Wert Zwischen 5 und 8
0,5 ml einer gesättigten
Kaliumchloridlösung werden mit
10 ml einer 10%-g/v-Lösung der
Probe gemischt und dann der
pH-Wert gemessen
Reinheit
Arabitol Höchstens 0,3%
Trocknungsverlust Höchstens 0,3% (105 °C, 4 Stunden)
Reduzierende
Zucker Höchstens 0,3% (als Dextrose)
Gesamtzucker Höchstens 1% (als Dextrose)
Sulfatasche Höchstens 0,1%
Chloride Höchstens 70 mg/kg
Sulfate Höchstens 100 mg/kg
Blei Höchstens 1 mg/kg
Aerobe mesophile
Bakterien Höchstens 10 hoch 3 g
Coliforme Fehlen in 10 g
Salmonella Fehlen in 10 g
E. coli Fehlen in 10 g
Staphylococcus
aureus Fehlen in 10 g
Pseudomonas
aeruginosa Fehlen in 10 g
Schimmel Höchstens 100/g
Hefe Höchstens 100/g
E 953-ISOMALT
Synonyme Hydrierte Isomaltulose, hydrierte
Palatinose
Definition
Chemische Bezeichnung Isomalt ist ein Gemisch hydrierter
Mono- und Disaccharide, dessen wichtigste
Bestandteile folgende Disaccharide sind:
6-O-Alpha-Glucopyranosyl-D-sorbit (1,6-GPS)
und
1-O-Alpha-Glucopyranosyl-D-mannit-dihydrat
(1,1-GPM)
Chemische Formel 6-O-Alpha-D-Glucopyranosyl-D-sorbit:
C12H24O11
1-O-Alpha-D-Glucopyranosyl-D-mannit-dihydrat:
C12H24O112H2O
Relative Molekülmasse 6-O-Alpha-D-Glucopyranosyl-D-sorbit:
344,32
1-O-Alpha-D-Glucopyranosyl-D-mannit-dihydrat:
380,32
Gehalt Besteht zu mindestens 98% aus hydrierten
Mono- und Disacchariden und zu mindestens
86% aus einem Gemisch von
6-O-Alpha-D-Glucopyranosyl-D-sorbit und
1-O-Alpha-D-Glucopyranosyl-D-mannit-dihydrat,
bezogen auf die Trockensubstanz
Beschreibung Geruchlose, weiße, leicht hygroskopische,
kristalline Masse
Merkmale
A. Löslichkeit In Wasser löslich, in Ethanol sehr schwach
löslich
B. Dünnschicht- Nachweis durch Dünnschichtchromatographie
chromatographie mit einer etwa 0,2 mm dünnen Schicht
chromatographischen Kieselgels. Die
wichtigsten Flecken im Chromatogramm
stammen von 1,1-GPM und 1,6-GPS.
Reinheit
Wasser Nicht mehr als 7% (Karl-Fischer-Verfahren)
Sulfatasche Nicht mehr als 0,05%, bezogen auf die
Trockensubstanz
D-Mannit Nicht mehr als 3%
D-Sorbit Nicht mehr als 6%
Reduzierende Zucker Nicht mehr als 0,3%, ausgedrückt als
Glucose, bezogen auf die Trockensubstanz
Nickel Nicht mehr als 2 mg/kg, bezogen auf die
Trockensubstanz
Arsen Nicht mehr als 3 mg/kg, bezogen auf die
Trockensubstanz
Blei Nicht mehr als 1 mg/kg, bezogen auf die
Trockensubstanz
Schwermetalle Nicht mehr als 10 mg/kg, bezogen auf die
(als Pb) Trockensubstanz
E 965 (i) - MALTIT
Synonyme D-Maltit, hydrierte Maltose, Maltitil
Definition
Chemische
Bezeichnung Alpha-D-Glucopyranosyl-1,4-D-Sorbit
Einecs 209-567-0
E-Nummer E 965 (i)
Chemische Formel C tief 12 H 24 O tief 11
Relative
Molekülmasse 344,31
Gehalt Nicht weniger als 98,0% D-Maltit C tief 12 H
tief 24 O tief 11, bezogen auf die
Trockensubstanz
Beschreibung Weißes kristallines Pulver mit süßem Geschmack
Merkmale
A. Löslichkeit Leicht löslich in Wasser, in Ethanol schwer
löslich
B. Schmelzbereich 148 Grad C-151 Grad C
C. Spezifische 20
Drehung (Alpha)D = + 105,5 Grad bis + 108,5 Grad
(5% g/v)
Reinheit
Wassergehalt Nicht mehr als 1% (Karl-Fischer-Verfahren)
Sulfatasche Nicht mehr als 0,1%, bezogen auf die
Trockenmasse
Reduzierende Zucker Nicht mehr als 0,1%, ausgedrückt als Dextrose,
bezogen auf die Trockenmasse
Chloride Nicht mehr als 50 mg/kg, bezogen auf die
Trockenmasse
Sulfate Nicht mehr als 100 mg/kg, bezogen auf die
Trockenmasse
Nickel Nicht mehr als 2 mg/kg, bezogen auf die
Trockenmasse
Arsen Nicht mehr als 3 mg/kg, bezogen auf die
Trockenmasse
Blei Nicht mehr als 1 mg/kg, bezogen auf die
Trockenmasse
Schwermetalle Nicht mehr als 10 mg/kg, ausgedrückt als Pb,
bezogen auf die Trockenmasse
E 965 (ii) MALTITSIRUP
Synonyme Hydrierter maltosereicher
Glucosesirup, hydrierter Glucosesirup
Definition Gemisch, bestehend vorwiegend aus
Maltit mit Sorbit und hydrierten
Oligo- und Polysacchariden. Er wird
durch katalytische Hydrierung von
maltosereichem Glucosesirup
hergestellt. Im Handel als Sirup und
in fester Form erhältlich
Gehalt Enthält nicht weniger als 99%
hydrierte Saccharide insgesamt,
bezogen auf die Trockenmasse, und
nicht weniger als 50% Maltit, bezogen
auf die Trockenmasse
Beschreibung Farb- und geruchlose klare visköse
Flüssigkeit oder weisse kristalline
Masse
Merkmale
A. Löslichkeit Stark löslich in Wasser, schwach
löslich in Ethanol
B. Dünnschicht- Test wird bestanden
chromatographie
Reinheit
Wasser Nicht mehr als 31% (Karl Fischer)
Reduzierende Zucker Nicht mehr als 0,3% (als Glucose)
Sulfatasche Nicht mehr als 0,1%
Chloride Nicht mehr als 50 mg/kg
Sulfat Nicht mehr als 100 mg/kg
Nickel Nicht mehr als 2 mg/kg
Blei Nicht mehr als 1 mg/kg
E 966 - LACTIT
Synonyme Lactitol, Lactobiosit
Definition
Chemische
Bezeichnung 4-0-Beta-D-Galactopyranosyl-D-glucit
Einecs 209-566-5
E-Nummer E 966
Chemische Formel C tief 12 H tief 24 O tief 11
Relative
Molekülmasse 344,32
Gehalt Nicht weniger als 95%, bezogen auf die
Trockenmasse
Beschreibung Kristallines Pulver oder farblose Lösung mit
süßem Geschmack. Kristalline Erzeugnisse
treten als Anhydrate, Monohydrate und
Dihydrate auf
Merkmale
A. Löslichkeit Leicht löslich in Wasser
B. Spezifische 25
Drehung (Alpha)D = + 13 Grad bis + 16 Grad, berechnet
auf die Trockensubstanz (10% g/v)
Reinheit
Wassergehalt Kristalline Erzeugnisse; nicht mehr als 10,5%
(Karl-Fischer-Verfahren)
Andere Polyole Nicht mehr als 2,5%, bezogen auf die
Trockenmasse
Reduzierende Zucker Nicht mehr als 0,2%, ausgedrückt als Dextrose,
bezogen auf die Trockenmasse
Chloride Nicht mehr als 100 mg/kg, bezogen auf die
Trockenmasse
Sulfate Nicht mehr als 200 mg/kg, bezogen auf die
Trockenmasse
Sulfatasche Nicht mehr als 0,1%, bezogen auf die
Trockenmasse
Nickel Nicht mehr als 2 mg/kg, bezogen auf die
Trockenmasse
Arsen Nicht mehr als 3 mg/kg, bezogen auf die
Trockenmasse
Blei Nicht mehr als 1 mg/kg, bezogen auf die
Trockenmasse
Schwermetalle Nicht mehr als 10 mg/kg, ausgedrückt als Pb,
bezogen auf die Trockenmasse
E 967 - XYLIT
Synonyme Xylitol
Definition
Chemische
Bezeichnung D-Xylit
Einecs 201-788-0
E-Nummer E 967
Chemische Formel C tief 5 H tief 12 O tief 5
Relative
Molekülmasse 152,15
Gehalt Nicht mehr als 98,5%, bezogen auf die
Trockensubstanz
Beschreibung Weißes kristallines Pulver, praktisch
geruchlos mit süßem Geschmack
Merkmale
A. Löslichkeit Leicht löslich in Wasser, schwer löslich in
Ethanol
B. Schmelzbereich 92 Grad C-96 Grad C
C. pH-Wert 5,0-7,0 (10% g/v wäßrige Lösung)
Reinheit
Trocknungsverlust Nicht mehr als 0,5%. Eine Probe von 0,5 g ist
in einem Vakuum über Phosphor bei 60 Grad C
4 Stunden lang zu trocknen
Sulfatasche Nicht mehr als 0,1%, bezogen auf die
Trockenmasse
Reduzierende Zucker Nicht mehr als 0,2%, ausgedrückt als
Dextrose, bezogen auf die Trockenmasse
Sonstige
mehrwertige
Alkohole Nicht mehr als 1%, bezogen auf die
Trockenmasse
Nickel Nicht mehr als 2 mg/kg, bezogen auf die
Trockenmasse
Arsen Nicht mehr als 3 mg/kg, bezogen auf die
Trockenmasse
Blei Nicht mehr als 1 mg/kg, bezogen auf die
Trockenmasse
Schwermetalle Nicht mehr als 10 mg/kg, ausgedrückt als Pb,
bezogen auf die Trockenmasse
Chloride Nicht mehr als 100 mg/kg, bezogen auf die
Trockenmasse
Sulfate Nicht mehr als 200 mg/kg, bezogen auf die
Trockenmasse
E 950 ACESULFAM-K
Synonyme Acesulfam, Kaliumsalz von
3,4-Didhydro-6-methyl-1,2,3-
oxathiazin-4-(3H)-on-2,2-dioxid
Definition
Chemische
Bezeichnung 6-Methyl-1,2,3-oxathiazin-4(3H)-
on-2,2-dioxid-Kaliumsalz
Einecs 259-715-3
Chemische Formel C tief 4 H tief 4 KNO tief 4 S
Molekulargewicht 201,24
Gehalt Mindestens 99% von C tief 4
H tief 4 KNO tief 4 S, bezogen auf
die Trockensubstanz
Beschreibung Geruchloses, weißes, kristallines
Pulver. Etwa 200-mal so süß wie
Saccharose
Merkmale
A. Löslichkeit Leicht löslich in Wasser, sehr
schwer löslich in Ethanol
B. Ultraviolett-
Absorption Maximum bei 227 +- 2 nm
(10 mg/1 000 ml Wasser)
C. Positive Prüfung Besteht Prüfung (zur Prüfung des
auf Kalium Rückstands sind 2 g der Probe zu
entzünden)
D. Fällungstest Einige Tropfen einer 10%igen
Natriumnitrocobaltat (III)-Lösung
werden mit einer Lösung von 0,2 g
der Probe in 2 ml Essigsäure und
2 ml Wasser gemicht. Es bildet
sich eine gelbe Ausfällung
Reinheit
Trocknungsverlust Höchstens 1% (105 °C, 2 Stunden)
Organische
Verunreinigungen Besteht Prüfung auf 20 mg/kg
UV-aktive Bestandteile
Fluorid Höchstens 3 mg/kg
Blei Höchstens 1 mg/kg
E 951 - ASPARTAM
Synonyme Aspartyl-phenylalanin-methylester
Definition
Chemische
Bezeichnung N-L-Alpha Aspartyl-L-phenylalanin-1-
methylester
3-amino-N-(Alpha-carboxy-phenethyl)-
succinamidsäure-N-methylester.
Einecs 245-261-3
E-Nummer E 951
Chemische Formel C tief 14 H tief 18 N tief 2 O tief 5
Relative
Molekülmasse 294,31
Gehalt Nicht weniger als 98% und nicht mehr als 102%
von C tief 14 H tief 18 N tief 2 O tief 5,
bezogen auf die Trockensubstanz
Beschreibung Weißes, geruchloses, kristallines Pulver mit
intensiv süßem Geschmack (etwa 200mal so süß
wie Saccharose)
Merkmale
Löslichkeit In Wasser und Ethanol schwer löslich
Reinheit
Trocknungsverlust Nicht mehr als 4,5% (105 Grad C, 4 Stunden)
Sulfatasche Nicht mehr als 0,2%, bezogen auf die
Trockenmasse
pH-Wert Zwischen 4,5 und 6,0 (Lösung 1 zu 125)
Absorption Die Durchlässigkeit einer 1%igen Lösung in
2 N-Salzsäure, die unter Verwendung von
2 N-Salzsäure als Bezugsstoff in einer
1-cm-Zelle bei 430 nm mit einem geeigneten
Spektrophotometer bestimmt wird, beträgt nicht
weniger als 0,95, was einer Absorption von
nicht mehr als etwa 0,022 entspricht
20
Spezifische Drehung (Alpha) D: + 14,5 Grad bis + 16,5 Grad,
bezogen auf die Trockenmasse
Innerhalb von 30 min nach der Zubereitung der
Probelösung 4%ig in 15 n Ameisensäure zu
bestimmen
Arsen Nicht mehr als 3 mg/kg, bezogen auf die
Trockenmasse
Blei Nicht mehr als 3 mg/kg, bezogen auf die
Trockenmasse
Schwermetalle Nicht mehr als 10 mg/kg, ausgedrückt als Pb,
bezogen auf die Trockenmasse
5-Benzyl-3,6-dioxo-
2-piperazinessig-
säure Nicht mehr als 1,5%, bezogen auf die
Trockenmasse
E 952 - CYCLOHEXANSULFAMIDSÄURE UND IHRE Na- UND Ca-SALZE
I. CYCLOHEXYLAMIDSÄURE
Synonyme Cyclohexylsulfaminsäure, Cyclamat,
Cylaminsäure
Definition
Chemische
Bezeichnung Cyclohexansulfamidsäure,
Cyclohexylaminosulfonsäure
Einecs 202-898-1
E-Nummer E 952
Chemische Formel C tief 6 H tief 13 NO tief 3 S
Relative
Molekülmasse 179,24
Gehalt Cyclohexylsulfaminsäure enthält nicht weniger
als 98% und nicht mehr als das Äquivalent von
102% von C tief 6 H tief 13 NO tief 3 S,
bezogen auf die Trockensubstanz
Beschreibung Ein praktisch farbloses, weißes, kristallines
Pulver mit süßsaurem Geschmack. Etwa 40mal so
süß wie Saccharose
Merkmale
A. Löslichkeit In Wasser und in Ethanol löslich
B. Fällungstest Eine 2%ige Lösung ist mit Salzsäure
anzusäuern, 1 ml einer annähernd molaren
Lösung von Bariumchlorid in Wasser hinzufügen
und bei einer eventuell auftretenden Trübung
oder Ausfällung zu filtern. Der klaren Lösung
ist 1 ml 10%ige Natriumnitritlösung
hinzuzufügen. Es bildet sich eine weiße
Ausfällung
Reinheit
Trocknungs-
verlust Nicht mehr als 1% (105 Grad C, 1 Stunde)
Selen Nicht mehr als 30 mg/kg, ausgedrückt als
Selen, bezogen auf die Trockenmasse
Blei Nicht mehr als 1 mg/kg, bezogen auf die
Trockenmasse
Schwermetalle Nicht mehr als 10 mg/kg, ausgedrückt als Pb,
bezogen auf die Trockenmasse
Arsen Nicht mehr als 3 mg/kg, bezogen auf die
Trockenmasse
Cyclohexylamin Nicht mehr als 10 mg/kg, bezogen auf die
Trockenmasse
Dicyclohexylamin Nicht mehr als 1 mg/kg, bezogen auf die
Trockenmasse
Anilin Nicht mehr als 1 mg/kg, bezogen auf die
Trockenmasse
II. NATRIUMCYCLAMAT
Synonyme Cyclamat, Natriumsalz der
Cyclohexylsulfamidsäure
Definition
Chemische
Bezeichnung Natriumcyclohexansulfamat,
Natriumcyclohexylsulfamat
Einecs 205-348-9
E-Nummer E 952
Chemische
Formel C tief 6 H tief 12 NNaO tief 3 S und das
Dihydrat C tief 6 H tief 12 NNaO tief 3 S.
2H tief 2 O
Relative
Molekülmasse 201,22, berechnet auf die Trockensubstanz
237,22, berechnet auf das Hydrat
Gehalt Nicht weniger als 98% und nicht mehr als 102%,
bezogen auf die Trockensubstanz Dihydrat:
nicht weniger als 84%, bezogen auf die
Trockensubstanz
Beschreibung Weiße, geruchlose Kristalle oder kristallines
Pulver. Etwa 30mal so süß wie Saccharose
Merkmale
Löslichkeit In Wasser löslich, in Ethanol praktisch
unlöslich
Reinheit
Trocknungs-
verlust Nicht mehr als 1% (105 Grad C, 1 Stunde)
Dihydrat: nicht mehr als 15,2% (105 Grad C,
2 Stunden)
Selen Nicht mehr als 30 mg/kg, bezogen auf die
Trockenmasse
Arsen Nicht mehr als 3 mg/kg, bezogen auf die
Trockenmasse
Blei Nicht mehr als 1 mg/kg, bezogen auf die
Trockenmasse
Schwermetalle Nicht mehr als 10 mg/kg, ausgedrückt als Pb,
bezogen auf die Trockenmasse
Cyclohexylamin Nicht mehr als 10 mg/kg, bezogen auf die
Trockenmasse
Dicyclohexyl-
amin Nicht mehr als 1 mg/kg, bezogen auf die
Trockenmasse
Anilin Nicht mehr als 1 mg/kg, bezogen auf die
Trockenmasse
III. CALCIUMCYCLAMAT
Synonyme Cyclamat, Calciumsalz der
Cyclohexylsulfamidsäure
Definition
Chemische
Bezeichnung Calciumcyclohexansulfamat,
Calciumcyclohexylsulfamat
Einecs 205-349-4
E-Nummer E 952
Chemische
Formel C tief 12 H tief 24 CaN tief 2 O tief 6 S
tief 2.2H tief 2 O
Relative
Molekülmasse 432,57
Gehalt Nicht weniger als 98% und nicht mehr als 101%,
bezogen auf die Trockensubstanz
Beschreibung Weiße, farblose Kristalle oder kristallines
Pulver. Etwa 30mal so süß wie Saccharose
Merkmale
Löslichkeit In Wasser löslich, in Ethanol schwer löslich
Reinheit
Trocknungs-
verlust Nicht mehr als 1% (105 Grad C, 1 Stunde)
Dihydrat: Nicht mehr als 8,5% (140 Grad C,
4 Stunden)
Selen Nicht mehr als 30 mg/kg, bezogen auf die
Trockenmasse
Arsen Nicht mehr als 3 mg/kg, bezogen auf die
Trockenmasse
Blei Nicht mehr als 1 mg/kg, bezogen auf die
Trockenmasse
Schwermetalle Nicht mehr als 10 mg/kg, ausgedrückt als Pb,
bezogen auf die Trockenmasse
Cyclohexylamin Nicht mehr als 10 mg/kg, bezogen auf die
Trockenmasse
Dicyclohexyl-
amin Nicht mehr als 1 mg/kg, bezogen auf die
Trockenmasse
Anilin Nicht mehr als 1 mg/kg, bezogen auf die
Trockenmasse
E 954 - SACCHARIN UND SEINE Na-, K- UND Ca-SALZE
I. SACCHARIN
Definition
Chemische
Bezeichnung 3-Oxo-2,3dihydrobenzo(d)isothiazol-1,1-dioxid
Einecs 201-321-0
E-Nummer E 954
Chemische Formel C tief 7 H tief 5 NO tief 3 S
Relative
Molekülmasse 183,18
Gehalt Nicht weniger als 99% und nicht mehr als
101,0% von C tief 7 H tief 5 NO tief 3 O,
bezogen auf die Trockensubstanz
Beschreibung Weiße Kristalle oder weißes, kristallines
Pulver, geruchlos oder mit schwachem,
aromatischem Geruch, das selbst bei großer
Verdünnung einen süßen Geschmack hat. Etwa
300 bis 500mal so süß wie Saccharose
Merkmale
Löslichkeit In Wasser schwer löslich, in basischen
Lösungen löslich, in Ethanol schwer löslich
Reinheit
Trocknungs-
verlust Nicht mehr als 1% (105 Grad C, 2 Stunden)
Schmelzbereich 226 Grad C-230 Grad C
Arsen Nicht mehr als 3 mg/kg, bezogen auf die
Trockenmasse
Selen Nicht mehr als 30 mg/kg, bezogen auf die
Trockenmasse
Blei Nicht mehr als 1 mg/kg, bezogen auf die
Trockenmasse
Schwermetalle Nicht mehr als 10 mg/kg, ausgedrückt als Pb,
bezogen auf die Trockenmasse
Sulfatasche Nicht mehr als 0,2%, bezogen auf die
Trockenmasse
Benzoesäure und
Salizylsäure 10 ml einer Lösung 1 zu 20, die zuvor mit
5 Tropfen Essigsäure angesäuert wurde, werden
3 Tropfen einer annähernd molaren Lösung von
Eisenchlorid in Wasser hinzugefügt. Es tritt
weder eine Ausfällung noch eine violette Farbe
auf
o-Toluolsulfona-
mide Nicht mehr als 10 mg/kg, bezogen auf die
Trockenmasse
p-Toluolsulfona-
mide Nicht mehr als 10 mg/kg, bezogen auf die
Trockenmasse
Benzoesäure-p-
Sulfonamide Nicht mehr als 25 mg/kg, bezogen auf die
Trockenmasse
Leicht
carbonisierbare
Stoffe Fehlen
II. SACCHARIN-NATRIUM
Synonyme Natriumsaccharinat, Natriumsalz von Saccharin,
Saccharin
Definition
Chemische
Bezeichnung Natrium-o-benzosulfimid
Natriumsalz von 2,3-Dihydro-3-oxobenzisosulfo-
nazol
1,2-Benzisothiazolin-3-on-1,1-dioxid-Natrium-
salz-dihydrat
Einecs 204-886-1
E-Nummer E 954
Chemische
Formel C tief 7 H tief 4 NNaO tief 3 S.2H tief 2 O
Relative
Molekülmasse 241,19
Gehalt Nicht weniger als 99% und nicht mehr als 101%
von C tief 7 H tief 4 NNaO tief 3 S, bezogen
auf die Trockensubstanz
Beschreibung Weiße Kristalle oder weißes, kristallines,
effloreszierendes Pulver, geruchlos oder mit
schwachem Geruch, mit intensivem, süßem
Geschmack, selbst in stark verdünnten
Lösungen. Etwa 300 bis 500mal so süß wie
Saccharose in verdünnten Lösungen
Merkmale
Löslichkeit In Wasser leicht löslich, in Ethanol schwer
löslich
Reinheit
Trocknungs-
verlust Nicht mehr als 15% (120 Grad C, 4 Stunden)
Arsen Nicht mehr als 3 mg/kg, bezogen auf die
Trockenmasse
Selen Nicht mehr als 30 mg/kg, bezogen auf die
Trockenmasse
Blei Nicht mehr als 1 mg/kg, bezogen auf die
Trockenmasse
Schwermetalle Nicht mehr als 10 mg/kg, ausgedrückt als Pb,
bezogen auf die Trockenmasse
Benzoat und
Salizylat 10 ml einer Lösung 1 zu 20, die zuvor mit
5 Tropfen Essigsäure angesäuert wurde, sind
3 Tropfen einer annähernd molaren Lösung von
Eisenchlorid in Wasser hinzuzufügen. Es tritt
weder eine Ausfällung noch eine violette Farbe
auf
o-Toluolsulfo-
namide Nicht mehr als 10 mg/kg, bezogen auf die
Trockenmasse
p-Toluolsulfo-
namide Nicht mehr als 10 mg/kg, bezogen auf die
Trockenmasse
Benzoesäure-p-
Sulfonamide Nicht mehr als 25 mg/kg, bezogen auf die
Trockenmasse
Leicht
carbonisierbare
Stoffe Fehlen
III. SACCHARIN-CALCIUM
Synonyme Saccharin, Calciumsalz von Saccharin, Calcium
saccharinat
Definition
Chemische
Bezeichnung Calcium-o-benzosulfimid
Calciumsalz von
2,3-Dihydro-3-oxobenzisosulfonazol
1,2-Benzisothiazolin-3-on-1,1-dioxid-
calciumsalz-hydrat (2:7)
Einecs 229-349-9
E-Nummer E 954
Chemische
Formel C tief 14 H tief 8 CaN tief 2 O tief 6 S
tief 2.3 1/2 H tief 2 O
Relative
Molekülmasse 467,48
Gehalt Nicht weniger als 95% von C tief 14 H tief 8
CaN tief 2 O tief 6 S tief 2, bezogen auf die
Trockensubstanz
Beschreibung Weiße Kristalle oder weißes, kristallines
Pulver, geruchlos oder mit schwachem Geruch,
mit intensivem, süßem Geschmack, selbst in
stark verdünnten Lösungen. Etwa 300 bis 500mal
so süß wie Saccharose in verdünnten Lösungen
Merkmale
Löslichkeit In Wasser leicht löslich, in Ethanol löslich
Reinheit
Trocknungs-
verlust Nicht mehr als 13,5% (120 Grad C, 4 Stunden)
Arsen Nicht mehr als 3 mg/kg, bezogen auf die
Trockenmasse
Selen Nicht mehr als 30 mg/kg, bezogen auf die
Trockenmasse
Blei Nicht mehr als 1 mg/kg, bezogen auf die
Trockenmasse
Schwermetalle Nicht mehr als 10 mg/kg, ausgedrückt als Pb,
bezogen auf die Trockenmasse
Benzoat und
Salizylat 10 ml einer Lösung 1 zu 20, die zuvor mit
5 Tropfen Essigsäure angesäuert wurde, sind
3 Tropfen einer annähernd molaren Lösung von
Eisenchlorid in Wasser hinzuzufügen. Es tritt
weder eine Ausfällung noch eine violette Farbe
auf
o-Toluolsul-
fonamide Nicht mehr als 10 mg/kg, bezogen auf die
Trockenmasse
p-Toluolsul
fonamide Nicht mehr als 10 mg/kg, bezogen auf die
Trockenmasse
Benzoesäure-p-
Sulfonamide Nicht mehr als 25 mg/kg, bezogen auf die
Trockenmasse
Leicht
carbonisier-
bare Stoffe Fehlen
IV. SACCHARIN-KALIUM
Synonyme Kalium-Saccharinat, Kaliumsalz von Saccharin,
Saccharin
Definition
Chemische
Bezeichnung Kalium-o-Benzosulfimid
Kaliumsalz von
2,3-Dihydro-3-oxobenzisosulfonazol
Kaliumsalz von
1,2-Benzisothiazolin-3-on-1,1-dioxidmonohydrat
Einecs
E-Nummer E 954
Chemische
Formel C tief 7 H tief 4 KNO tief 3S.H tief 2 O
Relative
Molekülmasse 239,77
Gehalt Nicht weniger als 99% von C tief 7 H tief 4
KNO tief 3 S, bezogen auf die Trockensubstanz
Beschreibung Weiße Kristalle oder weißes, kristallines
Pulver, geruchlos oder mit schwachem Geruch,
mit intensivem, süßem Geschmack, selbst in
stark verdünnten Lösungen. Etwa 300 bis 500mal
so süß wie Saccharose
Merkmale
Löslichkeit In Wasser leicht löslich, in Ethanol schwer
löslich
Reinheit
Trocknungs-
verlust Nicht mehr als 8% (120 Grad C, 4 Stunden)
Arsen Nicht mehr als 3 mg/kg, bezogen auf die
Trockenmasse
Selen Nicht mehr als 30 mg/kg, bezogen auf die
Trockenmasse
Blei Nicht mehr als 1 mg/kg, bezogen auf die
Trockenmasse
Schwermetalle Nicht mehr als 10 mg/kg, ausgedrückt als Pb,
bezogen auf die Trockenmasse
Benzoat und
Salizylat 10 ml einer Lösung 1 zu 20, die zuvor mit
5 Tropfen Essigsäure angesäuert wurde, sind
3 Tropfen einer annäherand (Anm.: richtig:
annähernd) molaren Lösung von Eisenchlorid in
Wasser hinzuzufügen. Es tritt weder eine
Ausfällung noch eine violette Farbe auf
o-Toluolsul-
fonamide Nicht mehr als 10 mg/kg, bezogen auf die
Trockenmasse
p-Toluolsul-
fonamide Nicht mehr als 10 mg/kg, bezogen auf die
Trockenmasse
Benzoesäure-p-
Sulfonamide Nicht mehr als 25 mg/kg, bezogen auf die
Trockenmasse
Leicht
carbonisierbare
Stoffe Fehlen
E 957 - THAUMATIN
Synonyme
Definition
Chemische
Bezeichnung Thaumatin wird durch Extraktion mit Wasser
gewonnen (pH 2,5-4,0) aus dem Samenmantel der
Thaumatococcus-daniellii-Frucht (Benth) und
besteht im wesentlichen aus den Proteinen
Thaumatin I und Thaumatin II sowie geringen
Mengen von Derivaten der pflanzlichen
Bestandteile des Ausgangsmaterials
Einecs 258-822-2
E-Nummer E 957
Chemische Formel Polypeptid von 207 Aminosäuren
Relative
Molekülmasse Thaumatin I 22209
Thaumatin II 22293
Gehalt Nicht weniger als 16% Stickstoff, bezogen auf
die Trockensubstanz, was nicht weniger als
94% Proteine (N x 5,8) entspricht.
Beschreibung Geruchloses, cremefarbiges Pulver mit intensiv
süßem Geschmack. Etwa 2 000 bis 3 000mal so
süß wie Saccharose.
Merkmale
Löslichkeit In Wasser gut löslich, in Azeton nicht löslich
Reinheit
Trocknungsverlust Nicht mehr als 9% (105 Grad C bis zum
konstanten Gewicht)
Kohlenhydrate Nicht mehr als 3,0%, bezogen auf die
Trockenmasse
Sulfatasche Nicht mehr als 2,0%, bezogen auf die
Trockenmasse
Aluminium Nicht mehr als 10 mg/kg, bezogen auf die
Trockenmasse
Arsen Nicht mehr als 3 mg/kg, bezogen auf die
Trockenmasse
Blei Nicht mehr als 3 mg/kg, bezogen auf die
Trockenmasse
Mikrobiologische
Kriterien Gesamtzahl von aeroben Bakterien: höchstens
1 000/g
Escherichia Coli: in 1 g nicht nachweisbar
E 959 - NEOHESPERIDIN DC
Synonyme Neohesperidin-dihydrochalcon, NHDC,
Hesperetin,
Dihydrochalcon-4`Beta-neohesperidosid,
Neohesperidin DC
Definition
Chemische
Bezeichnung 2-0-Alpha-L-Rhamnopyranosyl-4,Beta-D-gluco-
pyranosyl-hesperetin-dihydrochalcon, durch
katalytisches Hydrieren von Neohesperidin
gewonnen
Einecs 243-978-6
E-Nummer E 959
Chemische Formel C tief 28 H tief 36 O tief 15
Relative
Molekülmasse 612,6
Gehalt Nicht weniger als 96%, bezogen auf die
Trockensubstanz
Beschreibung Weißliches, geruchloses, kristallines Pulver
mit einem charakteristischen, intensiven süßen
Geschmack. Etwa 1 000 bis 1 800mal so süß wie
Saccharose
Merkmale
A. Löslichkeit In heißem Wasser gut löslich, in kaltem Wasser
schwer löslich, in Ether und Benzol praktisch
unlöslich
B. UV-Absorption Maximum bei 282-283 nm (2 mg in 100 ml
Methanol)
C. Neu-Test Etwa 10 mg Neohesperidin DC werden in 1 ml
Methanol gelöst und 1 ml einer 1%igen Lösung
von 2-aminoethyl-diphenyl-borat in Methanol
hinzugefügt. Die Lösung färbt sich hellgelb
Reinheit
Trocknungsverlust Nicht mehr als 11% (105 Grad C, 3 Stunden)
Sulfatasche Nicht mehr als 0,2%, bezogen auf die
Trockenmasse
Arsen Nicht mehr als 3 mg/kg, bezogen auf die
Trockenmasse
Blei Nicht mehr als 2 mg/kg, bezogen auf die
Trockenmasse
Schwermetalle Nicht mehr als 10 mg/kg, ausgedrückt in Pb,
bezogen auf die Trockenmasse
ANHANG II
E 420 (i) - SORBIT
Synonyme D-Glucit, D-Sorbitol
Definition
Chemische
Bezeichnung D-Glucitol
Einecs 200-61-5
E-Nummer E 420 (i)
Chemische Formel C tief 6 H tief 14 O tief 6
Relative
Molekülmasse 182,17
Gehalt Enthält nicht weniger als 97,0% Zuckeralkohole
und nicht weniger als 91,0% D-Sorbit, bezogen
auf die Trockenmasse
Zuckeralkohole sind Verbindungen mit der
Strukturformel CH tief 2 OH (CHOH) tief n
CH tief 2 OH, bei der „n” eine ganze Zahl
ist
Beschreibung Flockiges oder körniges, ,weißes,
hygroskopisches, kristallines Pulver mit süßem
Geschmack
Merkmale
A. Löslichkeit In Wasser sehr gut löslich; in Ethanol
schwer löslich
B. Schmelzbereich 88 Grad C-102 Grad C
C. Sorbitmono-
benzyliden-
derivate 5 g Substanz, 7 ml Methanol, 1 ml Benzaldehyd
und 1 ml Salzsäure werden gemischt und
maschinell geschüttelt, bis Kristalle
auftreten. Die Kristalle werden abgesaugt und
in 20 ml kochendem Wasser mit 1 g
Na-Bikarbonat gelöst. Die heiß filtrierte
Lösung wird abgekühlt und kalt abgesaugt, der
Rückstand mit Methanol/Wasser 1:2 gewaschen.
Die luftgetrockneten Kristalle schmelzen
zwischen 173 Grad C und 179 Grad C
Reinheit
Wassergehalt Nicht mehr als 1% (Karl-Fischer-Verfahren)
Sulfatasche Nicht mehr als 0,1%, bezogen auf die
Trockenmasse
Reduzierende Zucker Nicht mehr als 0,3%, bezogen auf die
Trockenmasse
Gesamtzucker Nicht mehr als 1%, ausgedrückt als Dextrose,
bezogen auf die Trockenmasse
Chloride Nicht mehr als 50 mg/kg, bezogen auf die
Trockenmasse
Sulfate Nicht mehr als 100 mg/kg, bezogen auf die
Trockenmasse
Nickel Nicht mehr als 2 mg/kg, bezogen auf die
Trockenmasse
Arsen Nicht mehr als 3 mg/kg, bezogen auf die
Trockenmasse
Blei Nicht mehr als 1 mg/kg, bezogen auf die
Trockenmasse
Schwermetalle Nicht mehr als 10 mg/kg, ausgedrückt als Pb,
bezogen auf die Trockenmasse
E 420 (ii) - SORBITSIRUP
Synonyme D-Glucitsirup
Definition
Chemische
Bezeichnung Sorbitsirup, der durch Hydrierung von
Glucosesirup entsteht, setzt sich aus
D-Sorbit, D-Mannit und hydrierten Sacchariden
zusammen
Die Nicht-D-Sorbit-Anteile setzen sich
vorwiegend aus hydrierten Oligosacchariden
zusammen, die durch Hydrierung von
Glucosesirup als Ausgangsmaterial (in diesem
Fall kristallisiert der Sirup nicht) erzeugt
werden, oder aus Mannit. Kleinere Mengen von
Zuckeralkohol, wobei n = 4 ist, können
vorhanden sein. Zuckeralkohole sind
Verbindungen mit der allgemeinen Formel
CH tief 2 OH (CHOH) tief n CH tief 2 OH, bei
der „n” eine ganze Zahl ist.
Einecs 270-337-8
E-Nummer E 420 (ii)
Gehalt Enthält nicht weniger als 69% feste Substanzen
und nicht weniger als 50% D-Sorbit, bezogen
auf die Trockensubstanz
Beschreibung Klare, farblose, wäßrige Lösung mit süßem
Geschmack
Merkmale
A. Löslichkeit Mischbar mit Wasser, Glyzerin und
Prophylenglycol
B. Sorbitmonoben-
zylidenderivate 5 g Substanz, 7 ml Methanol, 1 ml Benzaldehyd
und 1 ml Salzsäure werden gemischt und
maschinell geschüttelt, bis Kristalle
auftreten. Die Kristalle werden abgesaugt und
in 20 ml kochendem Wasser mit 1 g
Na-Bikarbonat gelöst. Die heiß filtrierte
Lösung wird abgekühlt und kalt abgesaugt, der
Rückstand mit Methanol/Wasser 1:2 gewaschen.
Die luftgetrockneten Kristalle schmelzen
zwischen 173 Grad C und 179 Grad C
Reinheit
Wassergehalt Nicht mehr als 31% (Karl-Fischer-Verfahren)
Sulfatasche Nicht mehr als 0,1%, bezogen auf die
Trockenmasse
Reduzierende Zucker Nicht mehr als 0,3%, ausgedrückt als Dextrose,
bezogen auf die Trockenmasse
Chloride Nicht mehr als 50 mg/kg, bezogen auf die
Trockenmasse
Sulfate Nicht mehr als 100 mg/kg, bezogen auf die
Trockenmasse
Nickel Nicht mehr als 2 mg/kg, bezogen auf die
Trockenmasse
Arsen Nicht mehr als 3 mg/kg, bezogen auf die
Trockenmasse
Blei Nicht mehr als 1 mg/kg, bezogen auf die
Trockenmasse
Schwermetalle Nicht mehr als 10 mg/kg, ausgedrückt als Pb,
bezogen auf die Trockenmasse
E 421 MANNIT
```
Mannit
```
Synonyme D-Mannitol
Definition Gewonnen durch katalytische
Hydrierung von glukose- und/oder
fruktosehaltigen Kohlehydratlösungen
Chemische
Bezeichnung D-Mannitol
Einecs 200-711-8
Chemische Formel C tief 6 H tief 14 O tief 6
Molekulargewicht 182,2
Gehalt Mindestens 96,0% D-Mannitol und
höchstens 102% bezogen auf die
Trockensubstanz
Beschreibung Weißes, geruchloses kristallines
Pulver
Merkmale
A. Löslichkeit Löslich in Wasser, sehr schwer
löslich in Ethanol, praktisch
unlöslich in Ether
B. Schmelzbereich 164-169 °C
C. Dünnschicht-
chromatographie Besteht Prüfung
D. Spezifische
Drehung [Alpha] hoch 20 tief D: + 23° zu
25° (Boratlösung)
E. ph-Wert Zwischen 5 und 8
0,5 ml einer gesättigten
Kaliumchloridlösung werden mit
10 ml einer 10%-g/v-Lösung der
Probe gemischt und dann der
pH-Wert gemessen
Reinheit
Trocknungsverlust Höchstens 0,3% (105 °C, 4 Stunden)
Reduzierende
Zucker Höchstens 0,3% (als Dextrose)
Gesamtzucker Höchstens 1% (als Dextrose)
Sulfatasche Höchstens 0,1%
Chloride Höchstens 70 mg/kg
Sulfate Höchstens 100 mg/kg
Nickel Höchstens 2 mg/kg
Blei Höchstens 1 mg/kg
```
Durch Fermentation
```
gewonnenes Mannit
Synonyme D-Mannitol
Definition Gewonnen durch diskontinuierliche
Fermentation unter aeroben
Bedingungen mit Hilfe einer
konventionellen Art der Hefe
Zygosaccharomyces rouxii
Chemische
Bezeichnung D-Mannitol
Einecs 200-711-8
Chemische Formel C tief 6 H tief 14 O tief 6
Molekulargewicht 182,2
Gehalt Mindestens 99%, bezogen auf die
Trockensubstanz
Beschreibung Weißes, geruchloses, kristallines
Pulver
Merkmale
A. Löslichkeit Löslich in Wasser, sehr schwer
löslich in Ethanol, praktisch
unlöslich in Ether
B. Schmelzbereich 164-169 °C
C. Dünnschicht-
chromatographie Besteht Prüfung
D. Spezifische
Drehung [Alpha] hoch 20 tief D: + 23° bis
+ 25° (Boratlösung)
E. pH-Wert Zwischen 5 und 8
0,5 ml einer gesättigten
Kaliumchloridlösung werden mit
10 ml einer 10%-g/v-Lösung der
Probe gemischt und dann der
pH-Wert gemessen
Reinheit
Arabitol Höchstens 0,3%
Trocknungsverlust Höchstens 0,3% (105 °C, 4 Stunden)
Reduzierende
Zucker Höchstens 0,3% (als Dextrose)
Gesamtzucker Höchstens 1% (als Dextrose)
Sulfatasche Höchstens 0,1%
Chloride Höchstens 70 mg/kg
Sulfate Höchstens 100 mg/kg
Blei Höchstens 1 mg/kg
Aerobe mesophile
Bakterien Höchstens 10 hoch 3 g
Coliforme Fehlen in 10 g
Salmonella Fehlen in 10 g
E. coli Fehlen in 10 g
Staphylococcus
aureus Fehlen in 10 g
Pseudomonas
aeruginosa Fehlen in 10 g
Schimmel Höchstens 100/g
Hefe Höchstens 100/g
E 953-ISOMALT
Synonyme Hydrierte Isomaltulose, hydrierte
Palatinose
Definition
Chemische Bezeichnung Isomalt ist ein Gemisch hydrierter
Mono- und Disaccharide, dessen wichtigste
Bestandteile folgende Disaccharide sind:
6-O-Alpha-Glucopyranosyl-D-sorbit (1,6-GPS)
und
1-O-Alpha-Glucopyranosyl-D-mannit-dihydrat
(1,1-GPM)
Chemische Formel 6-O-Alpha-D-Glucopyranosyl-D-sorbit:
C12H24O11
1-O-Alpha-D-Glucopyranosyl-D-mannit-dihydrat:
C12H24O112H2O
Relative Molekülmasse 6-O-Alpha-D-Glucopyranosyl-D-sorbit:
344,32
1-O-Alpha-D-Glucopyranosyl-D-mannit-dihydrat:
380,32
Gehalt Besteht zu mindestens 98% aus hydrierten
Mono- und Disacchariden und zu mindestens
86% aus einem Gemisch von
6-O-Alpha-D-Glucopyranosyl-D-sorbit und
1-O-Alpha-D-Glucopyranosyl-D-mannit-dihydrat,
bezogen auf die Trockensubstanz
Beschreibung Geruchlose, weiße, leicht hygroskopische,
kristalline Masse
Merkmale
A. Löslichkeit In Wasser löslich, in Ethanol sehr schwach
löslich
B. Dünnschicht- Nachweis durch Dünnschichtchromatographie
chromatographie mit einer etwa 0,2 mm dünnen Schicht
chromatographischen Kieselgels. Die
wichtigsten Flecken im Chromatogramm
stammen von 1,1-GPM und 1,6-GPS.
Reinheit
Wasser Nicht mehr als 7% (Karl-Fischer-Verfahren)
Sulfatasche Nicht mehr als 0,05%, bezogen auf die
Trockensubstanz
D-Mannit Nicht mehr als 3%
D-Sorbit Nicht mehr als 6%
Reduzierende Zucker Nicht mehr als 0,3%, ausgedrückt als
Glucose, bezogen auf die Trockensubstanz
Nickel Nicht mehr als 2 mg/kg, bezogen auf die
Trockensubstanz
Arsen Nicht mehr als 3 mg/kg, bezogen auf die
Trockensubstanz
Blei Nicht mehr als 1 mg/kg, bezogen auf die
Trockensubstanz
Schwermetalle Nicht mehr als 10 mg/kg, bezogen auf die
(als Pb) Trockensubstanz
E 965 (i) - MALTIT
Synonyme D-Maltit, hydrierte Maltose, Maltitil
Definition
Chemische
Bezeichnung Alpha-D-Glucopyranosyl-1,4-D-Sorbit
Einecs 209-567-0
E-Nummer E 965 (i)
Chemische Formel C tief 12 H 24 O tief 11
Relative
Molekülmasse 344,31
Gehalt Nicht weniger als 98,0% D-Maltit C tief 12 H
tief 24 O tief 11, bezogen auf die
Trockensubstanz
Beschreibung Weißes kristallines Pulver mit süßem Geschmack
Merkmale
A. Löslichkeit Leicht löslich in Wasser, in Ethanol schwer
löslich
B. Schmelzbereich 148 Grad C-151 Grad C
C. Spezifische 20
Drehung (Alpha)D = + 105,5 Grad bis + 108,5 Grad
(5% g/v)
Reinheit
Wassergehalt Nicht mehr als 1% (Karl-Fischer-Verfahren)
Sulfatasche Nicht mehr als 0,1%, bezogen auf die
Trockenmasse
Reduzierende Zucker Nicht mehr als 0,1%, ausgedrückt als Dextrose,
bezogen auf die Trockenmasse
Chloride Nicht mehr als 50 mg/kg, bezogen auf die
Trockenmasse
Sulfate Nicht mehr als 100 mg/kg, bezogen auf die
Trockenmasse
Nickel Nicht mehr als 2 mg/kg, bezogen auf die
Trockenmasse
Arsen Nicht mehr als 3 mg/kg, bezogen auf die
Trockenmasse
Blei Nicht mehr als 1 mg/kg, bezogen auf die
Trockenmasse
Schwermetalle Nicht mehr als 10 mg/kg, ausgedrückt als Pb,
bezogen auf die Trockenmasse
E 965 (ii) MALTITSIRUP
Synonyme Hydrierter maltosereicher
Glucosesirup, hydrierter Glucosesirup
Definition Gemisch, bestehend vorwiegend aus
Maltit mit Sorbit und hydrierten
Oligo- und Polysacchariden. Er wird
durch katalytische Hydrierung von
maltosereichem Glucosesirup
hergestellt. Im Handel als Sirup und
in fester Form erhältlich
Gehalt Enthält nicht weniger als 99%
hydrierte Saccharide insgesamt,
bezogen auf die Trockenmasse, und
nicht weniger als 50% Maltit, bezogen
auf die Trockenmasse
Beschreibung Farb- und geruchlose klare visköse
Flüssigkeit oder weisse kristalline
Masse
Merkmale
A. Löslichkeit Stark löslich in Wasser, schwach
löslich in Ethanol
B. Dünnschicht- Test wird bestanden
chromatographie
Reinheit
Wasser Nicht mehr als 31% (Karl Fischer)
Reduzierende Zucker Nicht mehr als 0,3% (als Glucose)
Sulfatasche Nicht mehr als 0,1%
Chloride Nicht mehr als 50 mg/kg
Sulfat Nicht mehr als 100 mg/kg
Nickel Nicht mehr als 2 mg/kg
Blei Nicht mehr als 1 mg/kg
E 966 - LACTIT
Synonyme Lactitol, Lactobiosit
Definition
Chemische
Bezeichnung 4-0-Beta-D-Galactopyranosyl-D-glucit
Einecs 209-566-5
E-Nummer E 966
Chemische Formel C tief 12 H tief 24 O tief 11
Relative
Molekülmasse 344,32
Gehalt Nicht weniger als 95%, bezogen auf die
Trockenmasse
Beschreibung Kristallines Pulver oder farblose Lösung mit
süßem Geschmack. Kristalline Erzeugnisse
treten als Anhydrate, Monohydrate und
Dihydrate auf
Merkmale
A. Löslichkeit Leicht löslich in Wasser
B. Spezifische 25
Drehung (Alpha)D = + 13 Grad bis + 16 Grad, berechnet
auf die Trockensubstanz (10% g/v)
Reinheit
Wassergehalt Kristalline Erzeugnisse; nicht mehr als 10,5%
(Karl-Fischer-Verfahren)
Andere Polyole Nicht mehr als 2,5%, bezogen auf die
Trockenmasse
Reduzierende Zucker Nicht mehr als 0,2%, ausgedrückt als Dextrose,
bezogen auf die Trockenmasse
Chloride Nicht mehr als 100 mg/kg, bezogen auf die
Trockenmasse
Sulfate Nicht mehr als 200 mg/kg, bezogen auf die
Trockenmasse
Sulfatasche Nicht mehr als 0,1%, bezogen auf die
Trockenmasse
Nickel Nicht mehr als 2 mg/kg, bezogen auf die
Trockenmasse
Arsen Nicht mehr als 3 mg/kg, bezogen auf die
Trockenmasse
Blei Nicht mehr als 1 mg/kg, bezogen auf die
Trockenmasse
Schwermetalle Nicht mehr als 10 mg/kg, ausgedrückt als Pb,
bezogen auf die Trockenmasse
E 967 - XYLIT
Synonyme Xylitol
Definition
Chemische
Bezeichnung D-Xylit
Einecs 201-788-0
E-Nummer E 967
Chemische Formel C tief 5 H tief 12 O tief 5
Relative
Molekülmasse 152,15
Gehalt Nicht mehr als 98,5%, bezogen auf die
Trockensubstanz
Beschreibung Weißes kristallines Pulver, praktisch
geruchlos mit süßem Geschmack
Merkmale
A. Löslichkeit Leicht löslich in Wasser, schwer löslich in
Ethanol
B. Schmelzbereich 92 Grad C-96 Grad C
C. pH-Wert 5,0-7,0 (10% g/v wäßrige Lösung)
Reinheit
Trocknungsverlust Nicht mehr als 0,5%. Eine Probe von 0,5 g ist
in einem Vakuum über Phosphor bei 60 Grad C
4 Stunden lang zu trocknen
Sulfatasche Nicht mehr als 0,1%, bezogen auf die
Trockenmasse
Reduzierende Zucker Nicht mehr als 0,2%, ausgedrückt als
Dextrose, bezogen auf die Trockenmasse
Sonstige
mehrwertige
Alkohole Nicht mehr als 1%, bezogen auf die
Trockenmasse
Nickel Nicht mehr als 2 mg/kg, bezogen auf die
Trockenmasse
Arsen Nicht mehr als 3 mg/kg, bezogen auf die
Trockenmasse
Blei Nicht mehr als 1 mg/kg, bezogen auf die
Trockenmasse
Schwermetalle Nicht mehr als 10 mg/kg, ausgedrückt als Pb,
bezogen auf die Trockenmasse
Chloride Nicht mehr als 100 mg/kg, bezogen auf die
Trockenmasse
Sulfate Nicht mehr als 200 mg/kg, bezogen auf die
Trockenmasse
E 950 ACESULFAM-K
Synonyme Acesulfam, Kaliumsalz von
3,4-Didhydro-6-methyl-1,2,3-
oxathiazin-4-(3H)-on-2,2-dioxid
Definition
Chemische
Bezeichnung 6-Methyl-1,2,3-oxathiazin-4(3H)-
on-2,2-dioxid-Kaliumsalz
Einecs 259-715-3
Chemische Formel C tief 4 H tief 4 KNO tief 4 S
Molekulargewicht 201,24
Gehalt Mindestens 99% von C tief 4
H tief 4 KNO tief 4 S, bezogen auf
die Trockensubstanz
Beschreibung Geruchloses, weißes, kristallines
Pulver. Etwa 200-mal so süß wie
Saccharose
Merkmale
A. Löslichkeit Leicht löslich in Wasser, sehr
schwer löslich in Ethanol
B. Ultraviolett-
Absorption Maximum bei 227 +- 2 nm
(10 mg/1 000 ml Wasser)
C. Positive Prüfung Besteht Prüfung (zur Prüfung des
auf Kalium Rückstands sind 2 g der Probe zu
entzünden)
D. Fällungstest Einige Tropfen einer 10%igen
Natriumnitrocobaltat (III)-Lösung
werden mit einer Lösung von 0,2 g
der Probe in 2 ml Essigsäure und
2 ml Wasser gemicht. Es bildet
sich eine gelbe Ausfällung
Reinheit
Trocknungsverlust Höchstens 1% (105 °C, 2 Stunden)
Organische
Verunreinigungen Besteht Prüfung auf 20 mg/kg
UV-aktive Bestandteile
Fluorid Höchstens 3 mg/kg
Blei Höchstens 1 mg/kg
E 951 - ASPARTAM
Synonyme Aspartyl-phenylalanin-methylester
Definition
Chemische
Bezeichnung N-L-Alpha Aspartyl-L-phenylalanin-1-
methylester
3-amino-N-(Alpha-carboxy-phenethyl)-
succinamidsäure-N-methylester.
Einecs 245-261-3
E-Nummer E 951
Chemische Formel C tief 14 H tief 18 N tief 2 O tief 5
Relative
Molekülmasse 294,31
Gehalt Nicht weniger als 98% und nicht mehr als 102%
von C tief 14 H tief 18 N tief 2 O tief 5,
bezogen auf die Trockensubstanz
Beschreibung Weißes, geruchloses, kristallines Pulver mit
intensiv süßem Geschmack (etwa 200mal so süß
wie Saccharose)
Merkmale
Löslichkeit In Wasser und Ethanol schwer löslich
Reinheit
Trocknungsverlust Nicht mehr als 4,5% (105 Grad C, 4 Stunden)
Sulfatasche Nicht mehr als 0,2%, bezogen auf die
Trockenmasse
pH-Wert Zwischen 4,5 und 6,0 (Lösung 1 zu 125)
Absorption Die Durchlässigkeit einer 1%igen Lösung in
2 N-Salzsäure, die unter Verwendung von
2 N-Salzsäure als Bezugsstoff in einer
1-cm-Zelle bei 430 nm mit einem geeigneten
Spektrophotometer bestimmt wird, beträgt nicht
weniger als 0,95, was einer Absorption von
nicht mehr als etwa 0,022 entspricht
20
Spezifische Drehung (Alpha) D: + 14,5 Grad bis + 16,5 Grad,
bezogen auf die Trockenmasse
Innerhalb von 30 min nach der Zubereitung der
Probelösung 4%ig in 15 n Ameisensäure zu
bestimmen
Arsen Nicht mehr als 3 mg/kg, bezogen auf die
Trockenmasse
Blei Nicht mehr als 3 mg/kg, bezogen auf die
Trockenmasse
Schwermetalle Nicht mehr als 10 mg/kg, ausgedrückt als Pb,
bezogen auf die Trockenmasse
5-Benzyl-3,6-dioxo-
2-piperazinessig-
säure Nicht mehr als 1,5%, bezogen auf die
Trockenmasse
E 952 - CYCLOHEXANSULFAMIDSÄURE UND IHRE Na- UND Ca-SALZE
I. CYCLOHEXYLAMIDSÄURE
Synonyme Cyclohexylsulfaminsäure, Cyclamat,
Cylaminsäure
Definition
Chemische
Bezeichnung Cyclohexansulfamidsäure,
Cyclohexylaminosulfonsäure
Einecs 202-898-1
E-Nummer E 952
Chemische Formel C tief 6 H tief 13 NO tief 3 S
Relative
Molekülmasse 179,24
Gehalt Cyclohexylsulfaminsäure enthält nicht weniger
als 98% und nicht mehr als das Äquivalent von
102% von C tief 6 H tief 13 NO tief 3 S,
bezogen auf die Trockensubstanz
Beschreibung Ein praktisch farbloses, weißes, kristallines
Pulver mit süßsaurem Geschmack. Etwa 40mal so
süß wie Saccharose
Merkmale
A. Löslichkeit In Wasser und in Ethanol löslich
B. Fällungstest Eine 2%ige Lösung ist mit Salzsäure
anzusäuern, 1 ml einer annähernd molaren
Lösung von Bariumchlorid in Wasser hinzufügen
und bei einer eventuell auftretenden Trübung
oder Ausfällung zu filtern. Der klaren Lösung
ist 1 ml 10%ige Natriumnitritlösung
hinzuzufügen. Es bildet sich eine weiße
Ausfällung
Reinheit
Trocknungs-
verlust Nicht mehr als 1% (105 Grad C, 1 Stunde)
Selen Nicht mehr als 30 mg/kg, ausgedrückt als
Selen, bezogen auf die Trockenmasse
Blei Nicht mehr als 1 mg/kg, bezogen auf die
Trockenmasse
Schwermetalle Nicht mehr als 10 mg/kg, ausgedrückt als Pb,
bezogen auf die Trockenmasse
Arsen Nicht mehr als 3 mg/kg, bezogen auf die
Trockenmasse
Cyclohexylamin Nicht mehr als 10 mg/kg, bezogen auf die
Trockenmasse
Dicyclohexylamin Nicht mehr als 1 mg/kg, bezogen auf die
Trockenmasse
Anilin Nicht mehr als 1 mg/kg, bezogen auf die
Trockenmasse
II. NATRIUMCYCLAMAT
Synonyme Cyclamat, Natriumsalz der
Cyclohexylsulfamidsäure
Definition
Chemische
Bezeichnung Natriumcyclohexansulfamat,
Natriumcyclohexylsulfamat
Einecs 205-348-9
E-Nummer E 952
Chemische
Formel C tief 6 H tief 12 NNaO tief 3 S und das
Dihydrat C tief 6 H tief 12 NNaO tief 3 S.
2H tief 2 O
Relative
Molekülmasse 201,22, berechnet auf die Trockensubstanz
237,22, berechnet auf das Hydrat
Gehalt Nicht weniger als 98% und nicht mehr als 102%,
bezogen auf die Trockensubstanz Dihydrat:
nicht weniger als 84%, bezogen auf die
Trockensubstanz
Beschreibung Weiße, geruchlose Kristalle oder kristallines
Pulver. Etwa 30mal so süß wie Saccharose
Merkmale
Löslichkeit In Wasser löslich, in Ethanol praktisch
unlöslich
Reinheit
Trocknungs-
verlust Nicht mehr als 1% (105 Grad C, 1 Stunde)
Dihydrat: nicht mehr als 15,2% (105 Grad C,
2 Stunden)
Selen Nicht mehr als 30 mg/kg, bezogen auf die
Trockenmasse
Arsen Nicht mehr als 3 mg/kg, bezogen auf die
Trockenmasse
Blei Nicht mehr als 1 mg/kg, bezogen auf die
Trockenmasse
Schwermetalle Nicht mehr als 10 mg/kg, ausgedrückt als Pb,
bezogen auf die Trockenmasse
Cyclohexylamin Nicht mehr als 10 mg/kg, bezogen auf die
Trockenmasse
Dicyclohexyl-
amin Nicht mehr als 1 mg/kg, bezogen auf die
Trockenmasse
Anilin Nicht mehr als 1 mg/kg, bezogen auf die
Trockenmasse
III. CALCIUMCYCLAMAT
Synonyme Cyclamat, Calciumsalz der
Cyclohexylsulfamidsäure
Definition
Chemische
Bezeichnung Calciumcyclohexansulfamat,
Calciumcyclohexylsulfamat
Einecs 205-349-4
E-Nummer E 952
Chemische
Formel C tief 12 H tief 24 CaN tief 2 O tief 6 S
tief 2.2H tief 2 O
Relative
Molekülmasse 432,57
Gehalt Nicht weniger als 98% und nicht mehr als 101%,
bezogen auf die Trockensubstanz
Beschreibung Weiße, farblose Kristalle oder kristallines
Pulver. Etwa 30mal so süß wie Saccharose
Merkmale
Löslichkeit In Wasser löslich, in Ethanol schwer löslich
Reinheit
Trocknungs-
verlust Nicht mehr als 1% (105 Grad C, 1 Stunde)
Dihydrat: Nicht mehr als 8,5% (140 Grad C,
4 Stunden)
Selen Nicht mehr als 30 mg/kg, bezogen auf die
Trockenmasse
Arsen Nicht mehr als 3 mg/kg, bezogen auf die
Trockenmasse
Blei Nicht mehr als 1 mg/kg, bezogen auf die
Trockenmasse
Schwermetalle Nicht mehr als 10 mg/kg, ausgedrückt als Pb,
bezogen auf die Trockenmasse
Cyclohexylamin Nicht mehr als 10 mg/kg, bezogen auf die
Trockenmasse
Dicyclohexyl-
amin Nicht mehr als 1 mg/kg, bezogen auf die
Trockenmasse
Anilin Nicht mehr als 1 mg/kg, bezogen auf die
Trockenmasse
E 954 - SACCHARIN UND SEINE Na-, K- UND Ca-SALZE
I. SACCHARIN
Definition
Chemische
Bezeichnung 3-Oxo-2,3dihydrobenzo(d)isothiazol-1,1-dioxid
Einecs 201-321-0
E-Nummer E 954
Chemische Formel C tief 7 H tief 5 NO tief 3 S
Relative
Molekülmasse 183,18
Gehalt Nicht weniger als 99% und nicht mehr als
101,0% von C tief 7 H tief 5 NO tief 3 O,
bezogen auf die Trockensubstanz
Beschreibung Weiße Kristalle oder weißes, kristallines
Pulver, geruchlos oder mit schwachem,
aromatischem Geruch, das selbst bei großer
Verdünnung einen süßen Geschmack hat. Etwa
300 bis 500mal so süß wie Saccharose
Merkmale
Löslichkeit In Wasser schwer löslich, in basischen
Lösungen löslich, in Ethanol schwer löslich
Reinheit
Trocknungs-
verlust Nicht mehr als 1% (105 Grad C, 2 Stunden)
Schmelzbereich 226 Grad C-230 Grad C
Arsen Nicht mehr als 3 mg/kg, bezogen auf die
Trockenmasse
Selen Nicht mehr als 30 mg/kg, bezogen auf die
Trockenmasse
Blei Nicht mehr als 1 mg/kg, bezogen auf die
Trockenmasse
Schwermetalle Nicht mehr als 10 mg/kg, ausgedrückt als Pb,
bezogen auf die Trockenmasse
Sulfatasche Nicht mehr als 0,2%, bezogen auf die
Trockenmasse
Benzoesäure und
Salizylsäure 10 ml einer Lösung 1 zu 20, die zuvor mit
5 Tropfen Essigsäure angesäuert wurde, werden
3 Tropfen einer annähernd molaren Lösung von
Eisenchlorid in Wasser hinzugefügt. Es tritt
weder eine Ausfällung noch eine violette Farbe
auf
o-Toluolsulfona-
mide Nicht mehr als 10 mg/kg, bezogen auf die
Trockenmasse
p-Toluolsulfona-
mide Nicht mehr als 10 mg/kg, bezogen auf die
Trockenmasse
Benzoesäure-p-
Sulfonamide Nicht mehr als 25 mg/kg, bezogen auf die
Trockenmasse
Leicht
carbonisierbare
Stoffe Fehlen
II. SACCHARIN-NATRIUM
Synonyme Natriumsaccharinat, Natriumsalz von Saccharin,
Saccharin
Definition
Chemische
Bezeichnung Natrium-o-benzosulfimid
Natriumsalz von 2,3-Dihydro-3-oxobenzisosulfo-
nazol
1,2-Benzisothiazolin-3-on-1,1-dioxid-Natrium-
salz-dihydrat
Einecs 204-886-1
E-Nummer E 954
Chemische
Formel C tief 7 H tief 4 NNaO tief 3 S.2H tief 2 O
Relative
Molekülmasse 241,19
Gehalt Nicht weniger als 99% und nicht mehr als 101%
von C tief 7 H tief 4 NNaO tief 3 S, bezogen
auf die Trockensubstanz
Beschreibung Weiße Kristalle oder weißes, kristallines,
effloreszierendes Pulver, geruchlos oder mit
schwachem Geruch, mit intensivem, süßem
Geschmack, selbst in stark verdünnten
Lösungen. Etwa 300 bis 500mal so süß wie
Saccharose in verdünnten Lösungen
Merkmale
Löslichkeit In Wasser leicht löslich, in Ethanol schwer
löslich
Reinheit
Trocknungs-
verlust Nicht mehr als 15% (120 Grad C, 4 Stunden)
Arsen Nicht mehr als 3 mg/kg, bezogen auf die
Trockenmasse
Selen Nicht mehr als 30 mg/kg, bezogen auf die
Trockenmasse
Blei Nicht mehr als 1 mg/kg, bezogen auf die
Trockenmasse
Schwermetalle Nicht mehr als 10 mg/kg, ausgedrückt als Pb,
bezogen auf die Trockenmasse
Benzoat und
Salizylat 10 ml einer Lösung 1 zu 20, die zuvor mit
5 Tropfen Essigsäure angesäuert wurde, sind
3 Tropfen einer annähernd molaren Lösung von
Eisenchlorid in Wasser hinzuzufügen. Es tritt
weder eine Ausfällung noch eine violette Farbe
auf
o-Toluolsulfo-
namide Nicht mehr als 10 mg/kg, bezogen auf die
Trockenmasse
p-Toluolsulfo-
namide Nicht mehr als 10 mg/kg, bezogen auf die
Trockenmasse
Benzoesäure-p-
Sulfonamide Nicht mehr als 25 mg/kg, bezogen auf die
Trockenmasse
Leicht
carbonisierbare
Stoffe Fehlen
III. SACCHARIN-CALCIUM
Synonyme Saccharin, Calciumsalz von Saccharin, Calcium
saccharinat
Definition
Chemische
Bezeichnung Calcium-o-benzosulfimid
Calciumsalz von
2,3-Dihydro-3-oxobenzisosulfonazol
1,2-Benzisothiazolin-3-on-1,1-dioxid-
calciumsalz-hydrat (2:7)
Einecs 229-349-9
E-Nummer E 954
Chemische
Formel C tief 14 H tief 8 CaN tief 2 O tief 6 S
tief 2.3 1/2 H tief 2 O
Relative
Molekülmasse 467,48
Gehalt Nicht weniger als 95% von C tief 14 H tief 8
CaN tief 2 O tief 6 S tief 2, bezogen auf die
Trockensubstanz
Beschreibung Weiße Kristalle oder weißes, kristallines
Pulver, geruchlos oder mit schwachem Geruch,
mit intensivem, süßem Geschmack, selbst in
stark verdünnten Lösungen. Etwa 300 bis 500mal
so süß wie Saccharose in verdünnten Lösungen
Merkmale
Löslichkeit In Wasser leicht löslich, in Ethanol löslich
Reinheit
Trocknungs-
verlust Nicht mehr als 13,5% (120 Grad C, 4 Stunden)
Arsen Nicht mehr als 3 mg/kg, bezogen auf die
Trockenmasse
Selen Nicht mehr als 30 mg/kg, bezogen auf die
Trockenmasse
Blei Nicht mehr als 1 mg/kg, bezogen auf die
Trockenmasse
Schwermetalle Nicht mehr als 10 mg/kg, ausgedrückt als Pb,
bezogen auf die Trockenmasse
Benzoat und
Salizylat 10 ml einer Lösung 1 zu 20, die zuvor mit
5 Tropfen Essigsäure angesäuert wurde, sind
3 Tropfen einer annähernd molaren Lösung von
Eisenchlorid in Wasser hinzuzufügen. Es tritt
weder eine Ausfällung noch eine violette Farbe
auf
o-Toluolsul-
fonamide Nicht mehr als 10 mg/kg, bezogen auf die
Trockenmasse
p-Toluolsul
fonamide Nicht mehr als 10 mg/kg, bezogen auf die
Trockenmasse
Benzoesäure-p-
Sulfonamide Nicht mehr als 25 mg/kg, bezogen auf die
Trockenmasse
Leicht
carbonisier-
bare Stoffe Fehlen
IV. SACCHARIN-KALIUM
Synonyme Kalium-Saccharinat, Kaliumsalz von Saccharin,
Saccharin
Definition
Chemische
Bezeichnung Kalium-o-Benzosulfimid
Kaliumsalz von
2,3-Dihydro-3-oxobenzisosulfonazol
Kaliumsalz von
1,2-Benzisothiazolin-3-on-1,1-dioxidmonohydrat
Einecs
E-Nummer E 954
Chemische
Formel C tief 7 H tief 4 KNO tief 3S.H tief 2 O
Relative
Molekülmasse 239,77
Gehalt Nicht weniger als 99% von C tief 7 H tief 4
KNO tief 3 S, bezogen auf die Trockensubstanz
Beschreibung Weiße Kristalle oder weißes, kristallines
Pulver, geruchlos oder mit schwachem Geruch,
mit intensivem, süßem Geschmack, selbst in
stark verdünnten Lösungen. Etwa 300 bis 500mal
so süß wie Saccharose
Merkmale
Löslichkeit In Wasser leicht löslich, in Ethanol schwer
löslich
Reinheit
Trocknungs-
verlust Nicht mehr als 8% (120 Grad C, 4 Stunden)
Arsen Nicht mehr als 3 mg/kg, bezogen auf die
Trockenmasse
Selen Nicht mehr als 30 mg/kg, bezogen auf die
Trockenmasse
Blei Nicht mehr als 1 mg/kg, bezogen auf die
Trockenmasse
Schwermetalle Nicht mehr als 10 mg/kg, ausgedrückt als Pb,
bezogen auf die Trockenmasse
Benzoat und
Salizylat 10 ml einer Lösung 1 zu 20, die zuvor mit
5 Tropfen Essigsäure angesäuert wurde, sind
3 Tropfen einer annäherand (Anm.: richtig:
annähernd) molaren Lösung von Eisenchlorid in
Wasser hinzuzufügen. Es tritt weder eine
Ausfällung noch eine violette Farbe auf
o-Toluolsul-
fonamide Nicht mehr als 10 mg/kg, bezogen auf die
Trockenmasse
p-Toluolsul-
fonamide Nicht mehr als 10 mg/kg, bezogen auf die
Trockenmasse
Benzoesäure-p-
Sulfonamide Nicht mehr als 25 mg/kg, bezogen auf die
Trockenmasse
Leicht
carbonisierbare
Stoffe Fehlen
E 957 - THAUMATIN
Synonyme
Definition
Chemische
Bezeichnung Thaumatin wird durch Extraktion mit Wasser
gewonnen (pH 2,5-4,0) aus dem Samenmantel der
Thaumatococcus-daniellii-Frucht (Benth) und
besteht im wesentlichen aus den Proteinen
Thaumatin I und Thaumatin II sowie geringen
Mengen von Derivaten der pflanzlichen
Bestandteile des Ausgangsmaterials
Einecs 258-822-2
E-Nummer E 957
Chemische Formel Polypeptid von 207 Aminosäuren
Relative
Molekülmasse Thaumatin I 22209
Thaumatin II 22293
Gehalt Nicht weniger als 16% Stickstoff, bezogen auf
die Trockensubstanz, was nicht weniger als
94% Proteine (N x 5,8) entspricht.
Beschreibung Geruchloses, cremefarbiges Pulver mit intensiv
süßem Geschmack. Etwa 2 000 bis 3 000mal so
süß wie Saccharose.
Merkmale
Löslichkeit In Wasser gut löslich, in Azeton nicht löslich
Reinheit
Trocknungsverlust Nicht mehr als 9% (105 Grad C bis zum
konstanten Gewicht)
Kohlenhydrate Nicht mehr als 3,0%, bezogen auf die
Trockenmasse
Sulfatasche Nicht mehr als 2,0%, bezogen auf die
Trockenmasse
Aluminium Nicht mehr als 10 mg/kg, bezogen auf die
Trockenmasse
Arsen Nicht mehr als 3 mg/kg, bezogen auf die
Trockenmasse
Blei Nicht mehr als 3 mg/kg, bezogen auf die
Trockenmasse
Mikrobiologische
Kriterien Gesamtzahl von aeroben Bakterien: höchstens
1 000/g
Escherichia Coli: in 1 g nicht nachweisbar
E 959 - NEOHESPERIDIN DC
Synonyme Neohesperidin-dihydrochalcon, NHDC,
Hesperetin,
Dihydrochalcon-4`Beta-neohesperidosid,
Neohesperidin DC
Definition
Chemische
Bezeichnung 2-0-Alpha-L-Rhamnopyranosyl-4,Beta-D-gluco-
pyranosyl-hesperetin-dihydrochalcon, durch
katalytisches Hydrieren von Neohesperidin
gewonnen
Einecs 243-978-6
E-Nummer E 959
Chemische Formel C tief 28 H tief 36 O tief 15
Relative
Molekülmasse 612,6
Gehalt Nicht weniger als 96%, bezogen auf die
Trockensubstanz
Beschreibung Weißliches, geruchloses, kristallines Pulver
mit einem charakteristischen, intensiven süßen
Geschmack. Etwa 1 000 bis 1 800mal so süß wie
Saccharose
Merkmale
A. Löslichkeit In heißem Wasser gut löslich, in kaltem Wasser
schwer löslich, in Ether und Benzol praktisch
unlöslich
B. UV-Absorption Maximum bei 282-283 nm (2 mg in 100 ml
Methanol)
C. Neu-Test Etwa 10 mg Neohesperidin DC werden in 1 ml
Methanol gelöst und 1 ml einer 1%igen Lösung
von 2-aminoethyl-diphenyl-borat in Methanol
hinzugefügt. Die Lösung färbt sich hellgelb
Reinheit
Trocknungsverlust Nicht mehr als 11% (105 Grad C, 3 Stunden)
Sulfatasche Nicht mehr als 0,2%, bezogen auf die
Trockenmasse
Arsen Nicht mehr als 3 mg/kg, bezogen auf die
Trockenmasse
Blei Nicht mehr als 2 mg/kg, bezogen auf die
Trockenmasse
Schwermetalle Nicht mehr als 10 mg/kg, ausgedrückt in Pb,
bezogen auf die Trockenmasse
(Anm.: Z 7 der Novelle BGBl. II Nr. 212/2005 lautet:
"7. In Anhang II werden betreffend E 955, Sucralose und E 962,
Anhang II
- Richtlinie 95/31/EG der Kommission vom 5. Juli 1995 zur Festlegung spezifischer Reinheitskriterien für Süßungsmittel, die in Lebensmittel verwendet werden dürfen, ABl. Nr. L 178 vom 28. Juli 1995
- Richtlinie 98/66/EG der Kommission vom 4. September 1998 zur Änderung der Richtlinie 95/31/EG zur Festlegung spezifischer Reinheitskriterien für Süßungsmittel, die in Lebensmittel verwendet werden dürfen, ABl. Nr. L 257 vom 19. September 1998
- Richtlinie 2000/51/EG der Kommission vom 26. Juli 2000 zur Änderung der Richtlinie 95/31/EG zur Festlegung spezifischer Reinheitskriterien für Süßungsmittel, die in Lebensmittel verwendet werden dürfen, ABl. Nr. L 198 vom 4. August 2000
- Richtlinie 2001/52/EG der Kommission vom 3. Juli 2001 zur Änderung der Richtlinie 95/31/EG zur Festlegung spezifischer Reinheitskriterien für Süßungsmittel, die in Lebensmittel verwendet werden dürfen, ABl. Nr. L 190 vom 12. Juli 2001
- Richtlinie 2004/46/EG der Kommission vom 16. April 2004 zur Änderung der Richtlinie 95/31/EG hinsichtlich E 955, Sucralose, und E 962, Aspartam-Acesulfamsalz, ABl. Nr. L 114 vom 21. April 2004
- Richtlinie 2006/128/EG der Kommission vom 8. Dezember 2006 zur Änderung und Berichtigung der Richtlinie 95/31/EG zur Festlegung spezifischer Reinheitskriterien für Süßungsmittel, die in Lebensmittel verwendet werden dürfen, ABl. Nr. L 346 vom 9. Dezember 2006
Anhang II
- Richtlinie 2008/60/EG vom 17. Juni 2008 zur Festlegung spezifischer Kriterien für Süßungsmittel, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen (kodifizierte Fassung), ABl. Nr. L 158 vom 18.6.2008 berichtigt durch ABl. Nr. L 202 vom 31.7.2008.
Anhang II
- Richtlinie 2008/60/EG vom 17. Juni 2008 zur Festlegung spezifischer Kriterien für Süßungsmittel, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen (kodifizierte Fassung), ABl. Nr. L 158 vom 18.6.2008 berichtigt durch ABl. Nr. L 202 vom 31.7.2008.
- Richtlinie 2010/37/EU der Kommission vom 17. Juni 2010 zur Änderung der Richtlinie 2008/60/EG zur Festlegung spezifischer Kriterien für Süßungsmittel, ABl. Nr. L 152 vom 18. Juni 2010.
SECHSTE RICHTLINIE 95/32/EG DER KOMMISSION
vom 7. Juli 1995
über Analysemethoden zur Kontrolle der Zusammensetzung kosmetischer
Mittel
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN
GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 76/768/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über kosmetische Mittel (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 94/32/EWG der Kommission (2), insbesondere auf Artikel 8
Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Die Richtlinie 76/768/EWG sieht amtliche Kontrollen der kosmetischen Mittel vor, mit denen sichergestellt werden soll, daß die in den Gemeinschaftsbestimmungen über die Zusammensetzung der kosmetischen Mittel vorgeschriebenen Bedingungen erfüllt sind.
Alle erforderlichen Analysemethoden sollten so rasch wie möglich festgelegt werden. Verschiedene Methoden wurden bereits mit der Richtlinie 80/1335/EWG der Kommission (3), geändert durch Richtlinie 87/143/EWG (4), mit der Richtlinie 82/434/EWG der Kommission (5), geändert durch Richtlinie 90/207/EWG (6), und mit den Richtlinien 83/514/EWG (7), 85/490/EWG (8) und 93/73/EWG (9) der Kommission festgelegt.
Die Methoden zum Nachweis und zur quantitativen Bestimmung von Benzoesäure, 4-Hydroxybenzoesäure, Sorbinsäure, Salicylsäure und Propionsäure in kosmetischen Mitteln sowie zum Nachweis und zur quantitativen Bestimmung von Hydrochinon, Hydrochinonmonomethylether, Hydrochinonmonoethylether und Hydrochinonmonobenzylether in kosmetischen Mitteln stellen eine sechste Etappe dar. Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Anpassung der Richtlinie 76/768/EWG an den technischen Fortschritt -
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
(1) ABl. Nr. L 262 vom 27. 9. 1976, S. 169.
(2) ABl. Nr. L 181 vom 15. 7. 1994, S. 31.
(3) ABl. Nr. L 383 vom 31. 12. 1980, S. 27.
(4) ABl. Nr. L 57 vom 27. 2. 1987, S. 56.
(5) ABl. Nr. L 185 vom 30. 6. 1982, S. 1.
(6) ABl. Nr. L 108 vom 28. 4. 1990, S. 92.
(7) ABl. Nr. L 291 vom 24. 10. 1983, S. 9.
(8) ABl. Nr. L 295 vom 7. 11. 1985, S. 30.
(9) ABl. Nr. L 231 vom 14. 9. 1993, S. 34.
Artikel 1
Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, damit bei der amtlichen Kontrolle der kosmetischen Mittel
- der Nachweis und die quantitative Bestimmung von Benzoesäure, 4-Hydroxybenzoesäure, Sorbinsäure, Salicylsäure und Propionsäure,
- der Nachweis und die quantitative Bestimmung von Hydrochinon, Hydrochinonmonomethylether, Hydrochinonmonoethylether und Hydrochinonmonobenzylether
Artikel 2
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie bis spätestens 30. September 1996 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.
Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in diesen Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Artikel 3
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
Artikel 4
Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 7. Juli 1995
Für die Kommission
Emma BONINO
Mitglied der Kommission
```
```
ANHANG
I. NACHWEIS UND BESTIMMUNG VON BENZOESÄURE, 4-HYDROXYBENZOESÄURE,
SORBINSÄURE, SALICYLSÄURE UND PROPIONSÄURE IN KOSMETISCHEN
MITTELN
Zweck und Anwendungsbereich
- zum Nachweis dieser Konservierungsstoffe,
- zur Bestimmung von Benzoesäure, 4-Hydroxybenzoesäure, Sorbinsäure und Salicylsäure,
- zur Bestimmung von Propionsäure.
Definition
A. NACHWEIS
```
Kurzbeschreibung
```
Im Anschluß an eine Säure/Base-Extraktion der
Konservierungsstoffe wird der Extrakt mittels DC und
Reaktionschromatographie („On-plate-Derivatisierung'')
analysiert. In Abhängigkeit vom Ergebnis erfolgt eine
Bestätigung des Nachweises durch HPLC oder, im Fall von
Propionsäure, durch GC.
```
Reagenzien
```
2.1. Alle Reagenzien müssen analysenrein sein. Wasser muß
destilliert sein oder zumindest gleichwertige Reinheit
aufweisen.
2.2. Aceton
2.3. Diethylether
2.4. Acetonitril
2.5. Toluen
2.6. n-Hexan
2.7. Flüssiges Paraffin
2.8. Salzsäure, 4 M
2.9. Kalilauge, 4 M
2.10. Calciumchlorid, CaCl tief 2 . 2 H tief 2 O
2.11. Lithiumcarbonat, Li tief 2 CO tief 3
2.12. 2-Brom-2'-acetonaphthon
2.13. 4-Hydroxybenzoesäure
2.14. Salicylsäure
2.15. Benzoesäure
2.16. Sorbinsäure
2.17. Propionsäure
2.18. Vergleichslösungen
Jeweils 0,1%ige (m/V) Lösungen (100 mg/100 ml) der fünf
Konservierungsstoffe (2.13 bis 2.17) in Diethylether.
2.19. Derivatisierungsreagenz
0,5%ige (m/V) Lösung von 2-Brom-2'-acetonaphthon (2.12) in
Acetonitril (2.4). Diese Lösung muß wöchentlich frisch
hergestellt und im Kühlschrank aufbewahrt werden.
2.20. Katalysator-Lösung
0,3%ige (m/V) Lösung von Lithiumcarbonat (2.11) in Wasser
(300 mg/100 ml). Diese Lösung muß frisch hergestellt werden.
2.21. Fließmittel
Toluen(2.5)/Aceton(2.2), 20 + 0,5 (V + V)
2.22. Tauch-Lösung
Flüssiges Paraffin(2.7)/n-Hexan(2.6), 1 + 2 (V + V)
```
Geräte
```
Normale Laborausstattung und
3.1. Wasserbad, auf 60 Grad C konstant einstellbar
3.2. Chromatographiekammer
3.3. UV-Lampe, 254 und 366 nm
3.4. DC-Fertigplatten (200 mm x 200 mm)
Sorbensschicht: Kieselgel 60 ohne Fluoreszenzindikator
Schichtdicke: 0,25 mm mit Konzentrierungszone 25 mm x 200 mm
(Merck 11845 oder gleichwertiges Erzeugnis)
3.5. Mikroliterspritze, 10 myl
3.6. Mikroliterspritze, 25 myl
3.7. Trockenschrank, bis auf 105 Grad C konstant einstellbar
3.8. Erlenmeyerkolben mit Schliffstopfen, 50 ml und 200 ml
3.9. Papierfilter, Durchmesser 90 mm (Schleicher und Schüll,
Weißband Nr. 5892, oder gleichwertiges Erzeugnis)
3.10. Universal pH-Indikatorpapier, pH 1-11
3.11. Probenfläschchen, 5 ml
3.12. Rotationsverdampfer
3.13. Heizplatte
Durchführung
4.1. Vorbereitung der Probe
Ungefähr 1,0 g der Probe wird in einen
50-ml-Erlenmeyerkolben (3.8) mit 4 Tropfen 4 M Salzsäure
(2.8) und 40 ml Aceton (2.2) versetzt.
4.2. Dünnschichtchromatographie
Entsprechend der Anzahl der zu chromatographierenden Vergleichs- und Probelösungen werden auf die Startlinie in der Konzentrierungszone der Dünnschichtplatte in gleichen Abständen je 3 myl Lithiumcarbonatlösung (2.20) mit einer Mikroliterspritze (3.5) aufgetragen. Die Dünnschichtplatte wird im Kaltluftstrom getrocknet und anschließend auf eine 40 Grad C warme Heizplatte (3.13) gelegt, damit beim nachfolgenden Auftragen der Lösungen die Flecke möglichst klein bleiben. Mit einer Mikroliterspritze (3.5) werden von jeder Vergleichslösung (2.18) und von der Probelösung (4.1) jeweils 10 myl exakt auf die Startflecke des Lithiumcarbonats aufgetragen. Schließlich werden mit der Mikroliterspritze (3.6) exakt auf diese Startflecke jeweils etwa 15 myl Derivatisierungsreagenz (2.19) aufgetragen. Die Dünnschichtplatte wird im Trockenschrank (3.7) 45 Minuten lang bei 80 Grad C erwärmt. Nach dem Abkühlen wird die Dünnschichtplatte in die vorher für 15 Minuten mit dem Fließmittel (2.21) äquilibrierte Chromatographiekammer (3.2) (ohne Filterpapier) gestellt und bis zu einer Höhe von 15 cm entwickelt (Zeitdauer etwa 80 Minuten). Die Dünnschichtplatte wird im Kaltluftstrom getrocknet und im UV-Licht (3.3) betrachtet. Die Fluoreszenz der schwachen Flecke kann durch Tauchen der Dünnschichtplatte in flüssiges Paraffin/n-Hexan (2.22) verstärkt werden.
Auswertung
B. BESTIMMUNG VON BENZOESÄURE, 4-HYDROXYBENZOESÄURE,
SORBINSÄURE UND SALICYLSÄURE
```
Kurzbeschreibung
```
Nach dem Ansäuern wird die Probe mit einer Mischung aus
Ethanol und Wasser extrahiert. Nach der Filtration wird der
Gehalt an Konservierungsstoffen durch
Hochleistungsflüssigkeitschromatographie (HPLC) bestimmt.
Reagenzien
2.1. Alle Reagenzien müssen analysenrein und, wo erforderlich,
für die HPLC geeignet sein. Wasser muß destilliert sein oder zumindest gleichwertige Reinheit aufweisen.
2.2. Absolutes Ethanol
2.3. 4-Hydroxybenzoesäure
2.4. Salicylysäure
2.5. Benzoesäure
2.6. Sorbinsäure
2.7. Natriumacetat, CH tief 3 COONa . 3H tief 2 0
20
2.8. Essigsäure, d 4 = 1,05 g/ml
2.9. Acetonitril
2.10. Schwefelsäure, 2 M
2.11. Kalilauge, 0,2 M
2.12. 2-Methoxybenzoesäure
2.13. Ethanol/Wasser-Mischung
9 Volumenteile Ethanol (2.2) werden mit 1 Volumenteil Wasser (2.1) gemischt.
2.14. Lösung des inneren Standards
Ungefähr 1 g 2-Methoxybenzoesäure (2.12) wird in 500 ml Ethanol/Wasser-Mischung (2.13) gelöst.
2.15. Mobile Phase
2.15.1. Acetatpuffer: 6,35 g Natriumacetat (2.7) und 20,0 ml Essigsäure (2.8) werden in 1 l Wasser gelöst.
2.15.2. Mobile Phase: 9 Volumenteile Acetatpuffer (2.15.1) und 1 Volumenteil Acetonitril (2.9) werden gemischt.
2.16. Stammlösung der Konservierungsstoffe
Ungefähr 0,05 g 4-Hydroxybenzoesäure (2.3), 0,2 g Salicylsäure (2.4), 0,2 g Benzoesäure (2.5) und 0,05 g Sorbinsäure (2.6) werden in einen 50-ml-Meßkolben genau eingewogen und mit der Ethanol/Wasser-Mischung (2.13) zur Marke aufgefüllt. Die Lösung wird im Kühlschrank aufbewahrt und ist eine Woche lang haltbar.
2.17. Standardlösungen der Konservierungsstoffe
Von der Stammlösung (2.16) werden 8,00, 4,00, 2,00, 1,00 bzw. 0,50 ml in eine Reihe von 20-ml-Meßkolben pipettiert. Nach Zusatz von jeweils 10,00 ml der Lösung des inneren Standards (2.14) mittels Pipette und 0,5 ml 2 M Schwefelsäure (2.10) wird mit der Ethanol/Wasser-Mischung (2.13) zur Marke aufgefüllt und gemischt. Die Lösungen sind frisch herzustellen.
Geräte
Normale Laborausstattung und 3.1. Wasserbad, auf 60 Grad C konstant einstellbar
3.2. Hochleistungsflüssigkeitschromatograph mit UV-Detektor mit
variabler Wellenlänge und mit 10 myl-Probenschleife
3.3. Analytische Trennsäule
Material: Edelstahl
Länge: 12,5 bis 25 cm
Innendurchmesser: 4,6 mm
Aktiver Festkörper: Mit Octadecylgruppen modifiziertes Kieselgel (Nucleosil 5 C18 oder gleichwertiges Erzeugnis)
3.4. Papierfilter, Durchmesser 90 mm (Schleicher und Schüll, Weißband Nr. 5892, oder gleichwertiges Erzeugnis)
3.5. Erlenmeyerkolben, 50 ml
3.6. Probenfläschchen, 5 ml
3.7. Siedesteinchen (Karborund), Größe 2 bis 4 mm, oder
gleichwertiges Material
Durchführung
4.1. Vorbereitung der Probe
4.1.1. Vorbereitung der Probe ohne Zugabe des inneren Standards
1 g der Probe wird in einen 50-ml-Erlenmeyerkolben (3.5) eingewogen. Nach Zusatz von 1,00 ml 2 M Schwefelsäure (2.10) und 40,0 ml der Ethanol/Wasser-Mischung (2.13) sowie ungefähr 1 g Siedesteinchen (3.7) wird der verschlossene Kolben kräftig geschüttelt, bis eine homogene Suspension entstanden ist, mindestens jedoch 1 Minute. Zur Verbesserung der Extraktion wird der Kolben genau 5 Minuten im Wasserbad (3.1) auf 60 Grad C erwärmt. Danach wird der Kolben sofort unter fließendem kaltem Wasser abgekühlt und anschließend eine Stunde lang bei 5 Grad C aufbewahrt. Der Extrakt wird durch ein Papierfilter (3.4) filtriert. Etwa 2 ml des Filtrats werden in ein Probenfläschchen (3.6) übergeführt und bei 5 Grad C aufbewahrt.
Die HPLC-Bestimmung ist innerhalb von 24 Stunden nach Herstellung der Probelösung durchzuführen.
4.1.2. Vorbereitung der Probe unter Zugabe des inneren Standards 1 g +- 0,1 g (a Gramm) der Probe wird auf drei Dezimalstellen genau in einen 50-ml-Erlenmeyerkolben (3.5) eingewogen. Nach Zusatz von 1,00 ml 2 M Schwefelsäure (2.10) und 30,0 ml der Ethanol/Wasser-Mischung (2.13) sowie ungefähr 1 g Siedesteinchen (3.7) und 10,00 ml der Lösung des inneren Standards (2.14) wird der verschlossene Kolben kräftig geschüttelt, bis eine homogene Suspension entstanden ist, mindestens jedoch 1 Minute. Zur Verbesserung der Extraktion wird der Kolben genau 5 Minuten im Wasserbad (3.1) auf 60 Grad C erwärmt. Danach wird der Kolben sofort unter fließendem kaltem Wasser abgekühlt und anschließend eine Stunde lang bei 5 Grad C aufbewahrt. Der Extrakt wird durch ein Papierfilter (3.4) filtriert. Etwa 2 ml des Filtrats werden in ein Probenfläschchen (3.6) übergeführt und bei 5 Grad C aufbewahrt.
Die HPLC-Bestimmung ist innerhalb von 24 Stunden nach Herstellung der Probelösung durchzuführen.
4.2. Hochleistungsflüssigkeitschromatographie
Bedingungen für die Chromatographie
Mobile Phase: Acetonitril/Acetatpuffer (2.15.2)
Volumenstrom der mobilen Phase: 2,0 ml/min +- 0 5 ml/min
Detektionswellenlänge: 240 nm
4.2.1. Kalibrierung
10 myl jeder der 5 Standardlösungen der Konservierungsstoffe (2.17) werden chromatographiert, das Chromatogramm aufgezeichnet und die Peakhöhen ermittelt. Für jede Standardlösung wird das Verhältnis zwischen der Peakhöhe des zu bestimmenden Konservierungsstoffes und der des inneren Standards ermittelt. Es wird eine Kalibrierkurve gezeichnet, indem das Peakhöhenverhältnis in Abhängigkeit von der Konzentration des Konservierungsstoffes aufgetragen wird, oder es wird die Regressionsgerade berechnet. Man vergewissert sich, daß sich für die Standardlösungen eine lineare Kurve ergibt.
4.2.2. Bestimmung
Jeweils 10 myl der Probelösung (4.1.1) und einer der Standardlösungen der Konservierungsstoffe (2.17) werden chromatographiert und die Chromatogramme aufgezeichnet. Die Chromatogramme der Probe- und der Standardlösung werden verglichen. Falls das Chromatogramm der Probelösung (4.1.1) keinen Peak mit der Retentionszeit des empfohlenen inneren Standards 2-Methoxybenzoesäure zeigt, werden 10 myl der Probelösung (4.1.2) chromatographiert und das Chromatogramm aufgezeichnet.
Falls im Chromatogramm der Probelösung (4.1.1) ein störender Peak erscheint, der dieselbe Retentionszeit wie 2-Methoxybenzoesäure aufweist, ist ein anderer geeigneter innerer Standard zu wählen. Als innerer Standard kann einer der zu bestimmenden Konservierungsstoffe verwendet werden, der nicht auf dem Chromatogramm der Probelösung erscheint. Die Chromatogramme der Standardlösung und der Probelösung sollen folgende Bedingungen erfüllen:
- Peakauflösung: Die Peakauflösung soll mindestens 0,90 betragen (zur Definition der Peakauflösung siehe Abbildung 1).
Abbildung 1: Peakauflösung
- Peakasymmetrie: Der Asymmetriefaktor A tief S soll zwischen 0,9 und 1,5 liegen (zur Definition des Asymmetriefaktors siehe Abbildung 2). Bei der Aufzeichnung des Chromatogramms zur Bestimmung der Peakasymmetrie sollte der Papiervorschub mindestens 2 cm/min betragen. (Anm.: Abbildung nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)
Abbildung 2: Asymmetriefaktor A tief S
- Basislinie: Die Basislinie sollte stabil sein.
Berechnung
100 . 20 . b b
x tief i % (m/m) = ------------- = -------
10 hoch 6 . a 500 . a
a = Einwaage der untersuchten Probe (4.1.2) in Gramm
b = aus der Kalibrierkurve abgelesene Konzentration des
Konservierungsstoffes in der Probelösung (4.1.2) in
Mikrogramm je Milliliter bzw. der aus der Gleichung für
die Regressionsgerade berechnete Wert
```
Wiederholbarkeit (1)
```
Bei einem 4-Hydroxybenzoesäuregehalt von 0,40% (m/m) dürfen
die Ergebnisse zweier an derselben Probe parallel
durchgeführter Bestimmungen um nicht mehr als 0,035% (m/m)
voneinander abweichen.
Bemerkungen
7.1. Der Robustheitstest (ruggedness test) mit dieser Methode
ergab, daß die für die Extraktion der Konservierungsstoffe vorgeschriebene Menge an Schwefelsäure das Ergebnis beeinflussen kann und die Einwaage der Probe in den angegebenen Grenzen erfolgen muß.
7.2. Falls erforderlich, kann eine geeignete Vorsäule verwendet
werden.
C. BESTIMMUNG VON PROPIONSÄURE
```
Zweck und Anwendungsbereich
```
Diese Methode beschreibt ein Verfahren zur Bestimmung von
Propionsäure bis zu einer Höchstkonzentration von 2% (m/m)
in kosmetischen Mitteln.
```
Definition
```
Der nach diesem Verfahren ermittelte Gehalt an Propionsäure
wird in Prozent (% m/m) des Erzeugnisses angegeben.
```
Kurzbeschreibung
```
Nach Extraktion der Propionsäure aus dem Erzeugnis wird die
Bestimmung mittels Gaschromatographie unter Verwendung von
2-Methylpropionsäure als innerer Standard durchgeführt.
Reagenzien
4.1. Ethanol, 96% (V/V)
4.2. Propionsäure
4.3. 2-Methylpropionsäure
4.4. Orthophosphorsäure, 10% (m/V)
4.5. Propionsäure-Standardlösung
Ungefähr 1,00 g (p Gramm) Propionsäure wird genau in einen 50-ml-Meßkolben eingewogen und mit Ethanol (4.1) zur Marke aufgefüllt.
4.6. Lösung des inneren Standards
Ungefähr 1,00 g (e Gramm) 2-Methylpropionsäure wird genau in einen 50-ml-Meßkolben eingewogen und mit Ethanol (4.1) zur Marke aufgefüllt.
Geräte
5.1. Normale Laborausstattung und
5.2. Gaschromatograph mit Flammenionisationsdetektor
5.3. Reagenzglas, 20 ml, mit Schliffstopfen
5.4. Wasserbad, auf 60 Grad C konstant einstellbar
5.5. 10-ml-Glasspritze mit Membranfiltereinheit, 0,45 mym
Durchführung
6.1. Vorbereitung der Probe
6.1.1. Vorbereitung der Probe ohne Zugabe des inneren Standards
1 g der Probe wird in ein Reagenzglas mit Schliffstopfen
(5.3) eingewogen. Nach Zusatz von 0,50 ml Phosphorsäure
(4.4) und 9,5 ml Ethanol (4.1) wird das verschlossene
Reagenzglas kräftig geschüttelt. Zur Verbesserung der
Extraktion (Schmelzen der Fettphase) wird das Reagenzglas
5 Minuten im Wasserbad (5.4) auf 60 Grad C erwärmt. Danach
wird das Reagenzglas sofort unter fließendem kaltem Wasser
abgekühlt. Ein Teil des Extraktes wird durch ein
Membranfilter (5.5) filtriert.
Das Filtrat ist am selben Tag zu chromatographieren.
6.1.2. Vorbereitung der Probe unter Zugabe des inneren Standards 1 g +- 0,1 g der Probe wird drei Dezimalstellen genau in ein Reagenzglas mit Schliffstopfen (5.3) eingewogen. Nach Zusatz von 0,50 ml Phosphorsäure (4.4), 0,50 ml der Lösung des inneren Standards (4.6) und 9 ml Ethanol (4.1) wird das verschlossene Reagenzglas kräftig geschüttelt. Zur Verbesserung der Extraktion (Schmelzen der Fettphase) wird das Reagenzglas 5 Minuten im Wasserbad (5.4) auf 60 Grad C erwärmt. Danach wird das Reagenzglas sofort unter fließendem kalten Wasser abgekühlt. Ein Teil des Extraktes wird durch ein Membranfilter (5.5) filtriert. Das Filtrat ist am selben Tag zu chromatographieren.
6.2. Bedingungen für die Gaschromatographie
Folgende Betriebsbedingungen werden empfohlen:
Säule:
Material Edelstahl
Länge 2 m
Innerer Durchmesser 1/8 Zoll (ungefähr 3 mm)
Fester Träger Chromosorb W AW, 100-120 msh
Stationäre Flüssigphase 10% Polyethylenglycol 20 000 für
Säuren (SP hoch TM 1000 oder
gleichwertiges Erzeugnis) und 1%
H tief 3 PO tief 4
Temperatur
Injektor 200 Grad C
Säule 120 Grad C
Detektor 200 Grad C
Trägergas:
Stickstoff
Volumenstrom: 25 ml/min
6.3. Chromatographie
6.3.1. Kalibrierung
In eine Reihe von 20-ml-Meßkolben werden 0,25, 0,50, 1,00
2,00 bzw. 4,00 ml Propionsäurelösung (4.5) pipettiert. Nach
Zusatz von 1,00 ml der Lösung des inneren Standards (4.6)
mittels Pipette wird mit Ethanol (4.1) zur Marke aufgefüllt
und gemischt. Diese Lösungen enthalten e mg/ml
2-Methylpropionsäure als inneren Standard (d. h. 1 mg/ml,
wenn e=1,000) und p/4, p/2, p, 2p bzw. 4p mg/ml Propionsäure
(d. h. 0,25, 0,50, 1,00, 2,00 bzw. 4,00 mg/ml, wenn
p=1,000).
1 myl jeder dieser Standardlösungen wird chromatographiert, das Chromatogramm aufgezeichnet und die Peakflächen ermittelt.
Jede Lösung wird dreimal chromatographiert und der Mittelwert für das Peakflächenverhältnis berechnet. Es wird eine Kalibrierkurve gezeichnet, indem das Verhältnis der Masse von Propionsäure zu 2-Methylpropionsäure als Abszisse und das Verhältnis der entsprechenden Peakflächen als Ordinate aufgetragen werden, oder es wird die Regressionsgerade berechnet.
6.3.2. Bestimmung
Jeweils myl der Probelösung (6.1.1) und einer der Standardlösungen (6.3.1) werden chromatographiert und die Chromatogramme aufgezeichnet.
Die Chromatogramme der Probe- und der Standardlösung werden verglichen. Falls das Chromatogramm der Probelösung einen Peak mit etwa der gleichen Retentionszeit wie 2-Methylpropionsäure aufweist, ist ein anderer innerer Standard zu verwenden. Wenn keine Interferenz beobachtet wird, wird 1 myl der Probelösung (6.1.2) chromatographiert, das Chromatogramm aufgezeichnet und die Peakflächen der Propionsäure und des inneren Standards ermittelt. Die Probelösung wird dreimal chromatographiert und der Mittelwert für das Peakflächenverhältnis berechnet.
Berechnung
7.1. Aus der Kalibrierkurve (6.3.1) wird das Verhältnis der
Masse (K) abgelesen bzw. aus der Gleichung für die
Regressionsgerade berechnet, das dem gemäß 6.3.2
berechneten Peakflächenverhältnis entspricht.
7.2. Der Propionsäuregehalt in Prozent (x) der Probe wird unter
Verwendung des ermittelten Masseverhältnisses nach folgender
Formel berechnet:
0,5 . 100 . e e
x% (m/m) = K ------------- = K -
50 . a a
K = nach 7.1 ermitteltes Masseverhältnis
a = Einwaage der untersuchten Probe (6.1.2) in Gramm
e = Einwaage des inneren Standards (4.6) in Gramm
Das Ergebnis wird auf eine Stelle nach dem Komma gerundet
angegeben.
```
Wiederholbarkeit (1)
```
Bei einem Propionsäuregehalt von 2% (m/m) dürfen die
Ergebnisse zweier an derselben Probe parallel
durchgeführter Bestimmungen um nicht mehr als 0,12% (m/m)
voneinander abweichen.
II. NACHWEIS UND BESTIMMUNG VON HYDROCHINON,
HYDROCHINONMONOMETHYLETHER, HYDROCHINONMONOETHYLETHER UND
HYDROCHINONMONOBENZYLETHER IN KOSMETISCHEN MITTELN
A. NACHWEIS
```
Zweck und Anwendungsbereich
```
Diese Methode beschreibt ein Verfahren zum Nachweis von
Hydrochinon, Hydrochinonmonomethylether,
Hydrochinonmonoethylether und Hydrochinonmonobenzylether
(Monobenzon) in kosmetischen Mitteln zur Aufhellung der Haut
(Hautbleichmittel)
```
Kurzbeschreibung
```
Hydrochinon und seine Ether werden mittels
Dünnschichtchromatographie (DC) nachgewiesen.
```
Reagenzien
```
Alle Reagenzien müssen analysenrein sein.
3.1. Ethanol, 96% (V/V)
3.2. Chloroform
Warnung:
Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Einatmen und durch Verschlucken. Reizt die Haut. Irreversibler Schaden möglich.
Hinweis:
Chloroform kann ohne Beeinflussung der Trennleistung des chromatographischen Systems durch Dichlormethan ersetzt werden.
3.3. Diethylether
3.4. Fließmittel: Chloroform/Diethylether, 66+33 (V+V)
20
3.5. Ammoniak-Lösung, 25% (m/m) (d 4 = 0,91 g/ml)
3.6. Ascorbinsäure
3.7. Hydrochinon
3.8. Hydrochinonmonomethylether
3.9. Hydrochinonmonoethylether
3.10. Hydrochinonmonobenzylether (Monobenzon)
3.11. Vergleichslösungen
Die Vergleichslösungen sind frisch herzustellen; sie sind einen Tag lang haltbar.
3.11.1. 0,05 g Hydrochinon (3.7) werde in ein graduiertes 10-ml-Reagenzglas eingewogen. Nach Zusatz von 0,25 g Ascorbinsäure (3.6) und 5 ml Ethanol (3.1) wird die Mischung mit Ammoniaklösung (3.5) auf einen pH-Wert von 10 eingestellt. Anschließend wird die Mischung mit Ethanol (3.1) zu 10 ml aufgefüllt.
3.11.2. 0,05 g Hydrochinonmonomethylether (3.1) werden in ein graduiertes 10-ml-Reagenzglas eingewogen. Nach Zusatz von 0,25 g Ascorbinsäure (3.6) und 5 ml Ethanol (3.1) wird die Mischung mit Ammoniaklösung (3.5) auf einen pH-Wert von 10 eingestellt. Anschließend wird die Mischung mit Ethanol (3.1) zu 10 ml aufgefüllt.
3.11.3. 0,05 g Hydrochinonmonoethylether (3.9) werden in ein graduiertes 10-ml-Reagenzglas eingewogen. Nach Zusatz von 0,25 g Ascorbinsäure (3.6) und 5 ml Ethanol (3.1) wird die Mischung mit Ammoniaklösung (3.5) auf einen pH-Wert von 10 eingestellt. Anschließend wird die Mischung mit Ethanol (3.1) zu 10 ml aufgefüllt.
3.11.4. 0,05 g Hydrochinonmonobenzylether (3.10) werden in ein graduiertes 10-ml-Reagenzglas eingewogen. Nach Zusatz von 0,25 g Ascorbinsäure (3.6) und 5 ml Ethanol (3.1) wird die Mischung mit Ammoniaklösung (3.5) auf einen pH-Wert von 10 eingestellt. Anschließend wird die Mischung mit Ethanol (3.1) zu 10 ml aufgefüllt.
3.12. Silbernitrat
3.13. 12-Molybdatophosphorsäure
3.14. Kaliumhexacyanoferrat (III)
3.15. Eisen (III)-chlorid-hexahydrat
3.16. Sprühreagenzien
3.16.1. Einer 5%igen (m/V) wäßrigen Lösung von Silbernitrat (3.12) wird Ammoniak-Lösung (3.5) hinzugefügt, bis sich der gebildete Niederschlag wieder auflöst.
Warnhinweis:
Bei längerem Stehen bilden sich explosive Verbindungen. Die Lösung ist daher nach Gebrauch zu verwerfen.
3.16.2. 10%ige (m/V) Lösung von 12-Molybdatophosphorsäure (3.13) in Ethanol (3.1).
3.16.3. Lösung 1: 1%ige (m/V) wäßrige Lösung von Kaliumhexacyanoferrat (III) (3.14)
Lösung 2: 2%ige (m/V) wäßrige Lösung von Eisen (III)-chlorid (3.15)
Unmittelbar vor Gebrauch werden gleiche Volumina der Lösungen 1 und 2 gemischt.
```
Geräte
```
Normale Laborausstattung und
4.1. Übliche Ausrüstung zur Dünnschichtchromatographie
4.2. DC-Fertigplatten (200 mm x 200 mm)
Sorbensschicht: Kieselgel 60 mit Fluoreszenzindikator 254 nm
Schichtdecke: 0,25 mm
4.3. Ultraschallbad
4.4. Zentrifuge
4.5. UV-Lampe, Wellenlänge 254 nm
Durchführung
5.1. Vorbereitung der Probe
3,0 g der Probe werden in ein graduiertes 10-ml-Reagenzglas
eingewogen. Nach Zusatz von 0,25 g Ascorbinsäure (3.6) und
5 ml Ethanol (3.1) wird die Mischung mit Ammoniaklösung
(3.5) auf einen pH-Wert von 10 eingestellt. Anschließend
wird die Mischung mit Ethanol (3.1) zu 10 ml aufgefüllt. Das
Reagenzglas wird verschlossen und der Inhalt im
Ultraschallbad 10 min homogenisiert. Die Mischung wird durch
ein Papierfilter filtriert oder bei 3 000 U/min
zentrifugiert.
5.2. Dünnschichtchromatographie
5.2.1. Die Chromatographiekammer wird mit dem Fließmittel (3.4)
gesättigt.
5.2.2. Je 2 myl der Vergleichslösungen (3.11) und 2 myl der Probelösung (5.1) werden auf die Dünnschichtplatte aufgetragen. Die Dünnschichtplatte wird bei Raumtemperatur und unter Lichtschutz bis zu einer Höhe von 150 mm entwickelt.
5.2.3. Die Dünnschichtplatte wird der Kammer entnommen und bei Raumtemperatur aufbewahrt, bis das Fließmittel verdunstet ist.
5.3. Detektion
5.3.1. Die Dünnschichtplatte wird im ultravioletten Licht der Wellenlänge 254 nm betrachtet; die Flecke werden markiert.
5.3.2. Anschließend wird die Dünnschichtplatte besprüht entweder mit
- dem Silbernitrat-Reagenz (3.16.1) oder
- dem 12-Molybdatophosphorsäure-Reagenz (3.16.2) und auf etwa 120 Grad C erhitzt oder
- der Mischung aus Kaliumhexacyanoferrat(III)-Lösung und Eisen(III)-chlorid-Lösung (3.16.3).
Auswertung
```
Bemerkungen
```
Unter den angegebenen Bedingungen wurden folgende
R tief f-Werte ermittelt:
Hydrochinon 0,32
Hydrochinonmonomethylether 0,53
Hydrochinonmonoethylether 0,55
Hydrochinonmonobenzylether 0,58
B. BESTIMMUNG
```
Zweck und Anwendungsbereich
```
Diese Methode beschreibt ein Verfahren zur Bestimmung von
Hydrochinon, Hydrochinonmonomethylether,
Hydrochinonmonoethylether und Hydrochinonmonobenzylether
(Monobenzon) in kosmetischen Mitteln zur Aufhellung der Haut
(Hautbleichmittel).
Kurzbeschreibung
Reagenzien
3.1. Alle Reagenzien müssen analysenrein sein. Wasser muß
destilliert sein oder zumindest gleichwertige Reinheit aufweisen.
3.2. Methanol
3.3. Hydrochinon
3.4. Hydrochinonmonomethylether
3.5. Hydrochinonmonoethylether
3.6. Hydrochinonmonobenzylether (Monobenzon)
3.7. Tetrahydrofuran für die HPLC
3.8. Wasser/Methanol-Mischung 1+1 (V+V): 1 Volumenteil Wasser und 1 Volumenteil Methanol (3.2) werden gemischt.
3.9. Mobile Phase: Tetrahydrofuran/Wasser-Mischung 45+55 (V+V):
45 Volumenteile Tetrahydrofuran (3.7) und 55 Volumenteile Wasser werden gemischt.
3.10. Standardlösung
0,06 g Hydrochinon (3.3), 0,08 g Hydrochinonmonomethylether (3.4), 0,10 g Hydrochinonmonoethylether (3.5) und 0,12 g Hydrochinonmonobenzylether (3.6) werden in einen 50-ml-Meßkolben genau eingewogen, in Methanol (3.2) gelöst und anschließend mit Methanol zur Marke aufgefüllt. 10,00 ml dieser Stammlösung werden mit der Wasser/Methanol-Mischung (3.8) zu 50,00 ml verdünnt.
Die Lösungen sind frisch herzustellen.
Geräte
Normale Laborausstattung und 4.1. Wasserbad, auf 60 Grad C konstant einstellbar
4.2. Hochleistungsflüssigkeitschromatograph mit UV-Detektor mit
variabler Wellenlänge und mit 10 myl-Probenschleife
4.3. Analytische Trennsäule
Material: Edelstahl
Länge: 25 cm
Innendurchmesser: 4,6 mm
Aktiver Festkörper: Zorbax Phenyl (6 mym) oder gleichwertiges Erzeugnis (mit Phenylalkylgruppen modifiziertes Kieselgel und end-capped mit Trimethylchlorsilan)
Falls eine Vorsäule verwendet wird, muß sie die gleichen Eigenschaften wie die Trennsäule besitzen.
4.4. Papierfilter, Durchmesser 90 mm (Schleicher und Schüll, Weißband Nr. 5892, oder gleichwertiges Erzeugnis)
Durchführung
5.1. Vorbereitung der Probe
1 g +- 0,1 g (a Gramm) der Probe wird auf drei Dezimalstellen genau in einen 50-ml-Meßkolben eingewogen. Nach Zusatz von 25 ml der Wasser/Methanol-Mischung (3.8) wird der verschlossene Kolben mindestens 1 Minute kräftig geschüttelt, bis eine homogene Suspension erhalten wird. Zur Verbesserung der Extraktion wird der Kolben im Wasserbad (4.1) auf 60 Grad C erwärmt. Nach dem Abkühlen wird mit der Wasser-Methanol-Mischung (3.8) zur Marke aufgefüllt. Die Mischung wird durch ein Papierfilter (4.4) filtriert. Die HPLC-Bestimmung ist innerhalb von 24 Stunden nach Herstellung der Probelösung durchzuführen.
5.2. Hochleistungsflüssigkeitschromatographie
5.2.1. Bedingungen für die Chromatographie
Volumenstrom der mobilen Phase (3.9): 1,0 ml/min Detektionswellenlänge: 295 nm
5.2.2. 10 myl der Probelösung (5.1) werden chromatographiert, das Chromatogramm aufgezeichnet und die Peakflächen ermittelt. Die Kalibrierung wird, wie unter 5.2.3 beschrieben, durchgeführt.
Die Chromatogramme der Probe- und der Standardlösung werden verglichen.
Unter Verwendung der Peakflächen und des gemäß Abschnitt 5.2.3 ermittelten Responsefaktors (RF) wird der Gehalt der Analyten in der Probelösung berechnet.
5.2.3. Kalibrierung
10 myl der Standardlösung (3.10) werden chromatographiert, das Chromatogramm aufgezeichnet und die Peakflächen ermittelt.
Die Wiederholbarkeit des Meßsignals wird durch wiederholtes Chromatographieren überprüft.
Der Responsefaktor RF tief i wird wie folgt berechnet:
p tief i
RF tief i = --------
c tief i
p tief i = Peakfläche für Hydrochinon,
Hydrochinonmonomethylether,
Hydrochinonmonoethylether oder
Hydrochinonmonobenzylether
c tief i = Konzentration (g/50 ml) von Hydrochinon,
Hydrochinonmonomethylether,
Hydrochinonmonoethylether oder
Hydrochinonmonobenzylether in der Standardlösung
(3.10)
Die Chromatogramme der Standardlösung und der Probelösung
sollen folgende Bedingungen erfüllen:
- Peakauflösung: Die Peakauflösung soll mindestens 0,90
betragen (zur Definition der Peakauflösung siehe
Abbildung 1).
(Anm.: Abbildung nicht darstellbar, es wird daher auf die
gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)
Abbildung 1: Peakauflösung
Falls die erforderliche Auflösung nicht erreicht wird,
verwendet man entweder eine leistungsfähigere Säule oder
verändert die Zusammensetzung der mobilen Phase, bis die
Bedingung erfüllt ist.
- Peakasymmetrie: Der Asymmetriefaktor A tief S soll
zwischen 0,9 und 1,5 liegen (zur Definition des
Asymmetriefaktors siehe Abbildung 2). Bei der Aufzeichnung
des Chromatogramms zur Bestimmung der Peakasymmetrie
sollte der Papiervorschub mindenstens (Anm.: richtig:
mindestens) 2 cm/min betragen.
(Anm.: Abbildung nicht darstellbar, es wird daher auf die
gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)
Abbildung 2: Asymmetriefaktor A tief S
- Basislinie: Die Basislinie sollte stabil sein.
```
Berechnung
```
Der Gehalt des/der Analyten in Prozent (x tief i) der Probe
wird anhand der Peakflächen nach folgender Formel berechnet:
b tief i . 100
x tief i % (m/m) = --------------
RF tief i . a
a = Einwaage der untersuchten Probe in Gramm
b tief i = Peakfläche des Analyten i in der Probelösung
RF tief i = Responsefaktor nach 5.2.3
```
Wiederholbarkeit (1)
```
7.1. Bei einem Hydrochinongehalt von 2,0% (m/m) dürfen die
Ergebnisse zweier an derselben Probe parallel durchgeführter
Bestimmungen um nicht mehr als 0,13% (m/m) voneinander
abweichen.
7.2. Bei einem Hydrochinonmonomethylethergehalt von 1,0% (m/m)
dürfen die Ergebnisse zweier an derselben Probe parallel
durchgeführter Bestimmungen um nicht mehr als 0,1% (m/m)
voneinander abweichen.
7.3. Bei einem Hydrochinonmonoethylethergehalt von 1,0% (m/m)
dürfen die Ergebnisse zweier an derselben Probe parallel
durchgeführter Bestimmungen um nicht mehr als 0,11% (m/m)
voneinander abweichen.
7.4. Bei einem Hydrochinonmonobenzylethergehalt von 1,0% (m/m)
dürfen die Ergebnisse zweier an derselben Probe parallel
durchgeführter Bestimmungen um nicht mehr als 0,11% (m/m)
voneinander abweichen.
Vergleichbarkeit (1)
8.1. Bei einem Hydrochinongehalt von 2,0% (m/m) dürfen die Ergebnisse zweier an derselben Probe unter Vergleichsbedingungen (verschiedene Laboratorien, verschiedene Bearbeiter, verschiedene Geräteausrüstung) durchgeführter Bestimmungen um nicht mehr als 0,37% (m/m) voneinander abweichen.
8.2. Bei einem Hydrochinonmonomethylethergehalt von 1,0% (m/m) dürfen die Ergebnisse zweier an derselben Probe unter Vergleichsbedingungen (verschiedene Laboratorien, verschiedene Bearbeiter, verschiedene Geräteausrüstung) durchgeführter Bestimmungen um nicht mehr als 0,21% (m/m) voneinander abweichen.
8.3. Bei einem Hydrochinonmonoethylethergehalt von 1,0% (m/m) dürfen die Ergebnisse zweier an derselben Probe unter Vergleichsbedingungen (verschiedene Laboratorien, verschiedene Bearbeiter, verschiedene Geräteausrüstung) durchgeführter Bestimmungen um nicht mehr als 0,19% (m/m) voneinander abweichen.
8.4. Bei einem Hydrochinonmonobenzylethergehalt von 1,0% (m/m) dürfen die Ergebnisse zweier an derselben Probe unter Vergleichsbedingungen (verschiedene Laboratorien, verschiedene Bearbeiter, verschiedene Geräteausrüstung) durchgeführter Bestimmungen um nicht mehr als 0,11% (m/m) voneinander abweichen.
Bemerkungen
9.1. Wenn ein wesentlich höherer Hydrochinongehalt als 2% (m/m)
ermittelt wird und eine genaue Gehaltsbestimmung erforderlich ist, sollte die Probelösung (5.1) auf einen ähnlichen Gehalt verdünnt werden, wie er sich bei einer 2% Hydrochinon enthaltenden Probe ergeben würde, und die Bestimmung ist zu wiederholen.
(Bei hohen Hydrochinongehalten kann die Absorption außerhalb des linearen Bereiches des Detektors liegen.)
9.2. Störeinflüsse
Die beschriebene Methode ermöglicht die Bestimmung von Hydrochinon und seinen Ethern in einem einzigen isokratischen Lauf. Die Verwendung einer Phenylsäule gewährleistet eine hinreichende Retention für Hydrochinon, was bei Benutzung einer C 18-Säule mit der beschriebenen mobilen Phase nicht garantiert werden kann. Diese Methode unterliegt jedoch möglicherweise den Störeinflüssen durch eine Reihe von p-Hydroxybenzoesäureestern (Parabene). In diesen Fällen ist die Bestimmung unter Verwendung eines anderen Trennsystems (stationäre und mobile Phase) zu wiederholen. Geeignete Methoden sind (siehe die in den Fußnoten 2 und 3 angegebene Literatur):
Analytische Trennsäule (2): 4,6 mm x 25 cm
Aktiver Festkörper: Mit Octadecylgruppen modifiziertes
Kieselgel (Zorbax ODS oder gleichwertiges Erzeugnis)
Temperatur: 36 Grad C
Volumenstrom der mobilen Phase: 1,5 ml/min
Mobile Phase: für Hydrochinon: Methanol/Wasser 5+95 (V+V)
für Hydrochinonmonomethylether:
Methanol/Wasser 30+70 (V+V)
für Hydrochinonmonobenzylether:
Methanol/Wasser 80+20 (V+V)
Analytische Trennsäule (3):
Aktiver Festkörper: Mit Octadecylgruppen modifiziertes
Kieselgel (Spherisorb S5-ODS oder gleichwertiges Erzeugnis)
Volumenstrom der mobilen Phase: 1,5 ml/min
Mobile Phase: Wasser/Methanol 90+10 (V+V)
Diese Bedingungen eignen sich für Hydrochinon.
(1) ISO 5725.
(2) M. Herpol-Borremans und M. O. Masse, Identification et dosage de l'hydroquinone et ses ethers methylique et benzylique dans les produits cosmetiques pour blanchir la peau, Int. J. Cosmet. Sci 8 - 203-214 (1986).
(3) J. Firth und I. Rix, Determination of Hydroquinone in skin toning creams, Analyst (1986), 111, S. 129.