Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Konsumentenschutz über die veterinärbehördliche Grenzkontrolle und über das innergemeinschaftliche Verbringen von Tieren, Waren und Gegenständen (Veterinärbehördliche Einfuhr- und Binnenmarktverordnung 1996; EBVO 1996)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1997-02-01
Status Aufgehoben · 1999-03-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 134
Änderungshistorie JSON API
b)

ein gesonderter Raum für die Absonderung kranker oder verdächtiger Tiere, der den unter lit. a genannten Anforderungen entspricht und verschließbar ist;

c)

eine flüssigkeitsundurchlässige Hofbefestigung sowie ein Platz zum Waschen und Desinfizieren von Fahrzeugen mit befestigtem, flüssigkeitsundurchlässigem Boden;

d)

eine Dunggrube mit flüssigkeitsundurchlässigem Boden und flüssigkeitsundurchlässigen Wänden zum Packen des Dunges sowie des Magen- und Darminhaltes, und zwar an einem Platz, von dem aus die Dunggrube beschickt und entleert werden kann und der in einer Breite von drei Metern mit einem flüssigkeitsundurchlässig befestigten Boden versehen ist.

2.

Sofern der Betrieb über einen Eisenbahnanschluß verfügt, muß die Entladerampe einen flüssigkeitsundurchlässig befestigten Boden haben und mit Buchten für eine vorläufige Unterbringung der Tiere sowie mit ausreichender Beleuchtung ausgestattet sein.

3.

Der Betrieb muß ausreichend eingefriedet sein und über Einrichtungen zur Überwachung der Ein- und Ausgänge verfügen, durch die das Betreten des Betriebes durch Unbefugte ausgeschlossen wird.

(2) Bestimmungen über das Betreiben des Schlachtbetriebes

1.

Der Betriebsinhaber oder sein Vertreter hat das Vorhandensein sowie den Zu- und Abgang von Tieren der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.

2.

Die in den Schlachtbetrieb aus anderen Mitgliedstaaten der EU verbrachten oder eingeführten Schlachttiere sind dort spätestens fünf Tage nach deren Eintreffen zu schlachten.

3.

Kranke und verdächtige Tiere sind zeitlich oder räumlich getrennt von anderen Tieren zu schlachten.

4.

Milch von Kühen, die im Schlachtbetrieb aufgestallt sind, darf nur gekocht abgegeben oder auf sonstige Weise verwertet werden.

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