Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Konsumentenschutz über die veterinärbehördliche Grenzkontrolle und über das innergemeinschaftliche Verbringen von Tieren, Waren und Gegenständen (Veterinärbehördliche Einfuhr- und Binnenmarktverordnung 1996; EBVO 1996)
(2) Kann der Mangel durch eine schriftliche Stellungnahme der für den Herkunftsort der betroffenen Sendung zuständigen Behörde beseitigt werden, so ist der Verfügungsberechtigte vor Anordnung der Rücksendung unter Setzung einer angemessenen Frist zur Beibringung dieser Stellungnahme aufzufordern.
(3) Die Rücksendung von Tieren, Waren oder Gegenständen, die nach einem anderen Mitgliedstaat der EU verbracht wurden und dort aus tierseuchenrechtlichen Gründen beanstandet worden sind, bedarf der veterinärbehördlichen Bewilligung gemäß § 40.
(4) Tiere, Waren und Gegenstände, die in einem anderen Mitgliedstaat der EU aus tierseuchenrechtlichen Gründen beanstandet wurden, dürfen durch das Inland nach einem anderen Mitgliedstaat nur dann verbracht werden, wenn der Verfügungsberechtigte von der zuständigen Behörde des bei der Rücksendung erstberührten Landes sowie von den zuständigen Behörden der beteiligten Durchfuhrmitgliedstaaten - im Falle Österreichs gemäß Abs. 3 - eine Zustimmung dazu erhalten hat.
Abschnitt
Ausnahmebestimmungen
Tiere
§ 54. Die §§ 39, 40, 51 Abs. 1, 52 und 53 sind bei den in Anlage 16 genannten Tieren mit bestimmten Verwendungszwecken nicht anzuwenden, wenn die dort vorgesehenen Bedingungen erfüllt werden und hiebei eine Verbreitung von Tierseuchen ausgeschlossen ist. Der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz hat bei Gefahr im Verzug durch Kundmachung in den „Amtlichen Veterinärnachrichten'' die Ausnahmebestimmungen aufzuheben und die Durchführung von Einfuhrbewilligungsverfahren bekanntzugeben.
Waren
§ 55. (1) Die §§ 39, 40, 51 Abs. 2, 52 und 53 sind bei den in Anlage 17 genannten Waren mit bestimmten Verwendungszwecken nicht anzuwenden, wenn die dort vorgesehenen Bedingungen erfüllt werden.
(2) Fleisch gemäß Anlage 17 sowie Abfälle und Reste dieses Fleisches oder der aus dem Fleisch hergestellten Speisen dürfen nur mit Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde und nur zur unschädlichen Beseitigung aus den Transportmitteln entfernt werden.
Abschnitt
Kontrollbefugnisse der Behörde
Behördliche Maßnahmen
§ 56. (1) Anzeige-, Überprüfungs- und Kontrollbehörde im Sinne des 3. Teiles dieser Verordnung ist die Bezirksverwaltungsbehörde. Die von der Bezirksverwaltungsbehörde beauftragten Organe haben im Rahmen der Überwachung des innergemeinschaftlichen Verbringens erforderlichenfalls auch Untersuchungen von Tieren, Waren und Gegenständen sowie regelmäßig - mindestens aber einmal jährlich - Kontrollen von gemäß § 49 zugelassenen Betrieben und sonstigen Einrichtungen nach den jeweiligen veterinärpolizeilichen Erfordernissen durchzuführen.
(2) Beim innergemeinschaftlichen Verbringen oder bei der Ausfuhr in Drittstaaten hat die Bezirksverwaltungsbehörde des Versandortes die zuständigen Behörden der Bestimmungsmitgliedstaaten beziehungsweise der gemeinschaftlichen Grenzaustrittstellen in EU-konformer Weise zu verständigen.
(3) Transporte von Tieren, Waren und Gegenständen dürfen beim innergemeinschaftlichen Verbringen jederzeit angehalten und untersucht werden, sofern ein Verdacht auf Verstöße gegen veterinärrechtliche Vorschriften vorliegt.
(4) Tiere, Waren und Gegenstände aus anderen Mitgliedstaaten der EU sowie deren Transportmittel und -behältnisse dürfen am Bestimmungsort stichprobenweise daraufhin untersucht werden, ob sie den veterinärrechtlichen Vorschriften entsprechen.
(5) Zollorgane, die im innergemeinschaftlichen Verkehr Tiere, Waren und Gegenstände gemäß § 1 kontrollieren und anhand der Begleitpapiere Verstöße gegen die Vorschriften über das innergemeinschaftliche Verbringen feststellen, haben hievon unverzüglich die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu verständigen.
Pflichten des Verfügungsberechtigten beziehungsweise
Betriebsinhabers
§ 57. (1) Der Verfügungsberechtigte hat das Verbringen von Tieren, Waren und Gegenständen nach Maßgabe dieser Verordnung der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden.
(2) Der Verfügungsberechtigte hat die Maßnahmen nach § 56 zu dulden sowie die damit beauftragten Personen zu unterstützen und hiebei auf Verlangen der Behörde die diesbezüglichen geschäftlichen Unterlagen vorzulegen.
(3) Anläßlich der Kontrolle gemäß § 56 Abs. 1 muß der Betriebsinhaber den behördlichen Organen bei Gefahr im Verzug jederzeit, sonst während der Betriebszeiten, Zugang zu allen betrieblichen Räumlichkeiten gewähren.
TEIL
Schlußbestimmungen
Unberührt bleibende Vorschriften
§ 58. Durch diese Verordnung werden nicht berührt:
Verbote und Beschränkungen der Einfuhr oder Durchfuhr auf Grund der §§ 2c und 5 des Tierseuchengesetzes,
zwischenstaatliche Tierseuchenübereinkommen und
Anordnungen auf Grund des Gesetzes vom 29. Februar 1880, RGBl. Nr. 37, betreffend die Abwehr und Tilgung der Rinderpest.
Außerkrafttreten von Vorschriften
§ 59. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten außer Kraft:
die veterinärbehördliche Einfuhr- und Durchfuhrverordnung 1992, BGBl. Nr. 31/1993, und
die Fleischimportverordnung, BGBl. Nr. 402/1994.
Inkrafttreten
§ 60. Diese Verordnung tritt mit dem ersten Tag des dritten auf die Kundmachung folgenden Monats in Kraft.
Anlage 1
```
```
gemäß § 5 Abs. 2
Kontrollpflichtige Sendungen
```
```
Gruppe Art maßgebliche Bewilligung
EU-Richtlinien gemäß § 11
```
```
Equiden Einhufer zu Zucht- und 72/462, 90/426 O
Nutzzwecken
Einhufer zu 72/462, 90/426 O
Schlachtzwecken
zeitweilige Einfuhr 72/462, 90/428 O
registrierter Pferde
registrierte Pferde 72/462, 90/428 O
Rinder der Zucht-, Nutzrinder 72/462 O *7)
Haustier- Schlachtrinder 72/462 O
arten andere Rinder 72/462 X
Schafe, Zuchtschafe, Zuchtziegen 72/462 X *1)
Ziegen der Nutzschafe, Nutzziegen 72/462 X *1)
Haustier- Schlachtschafe, 72/462 O
arten Schlachtziegen
Schweine der Zuchtschweine 72/462 O *7)
Haustier- Nutzschweine 72/462 O *7)
arten Schlachtschweine 72/462 O
Geflügel Eintagsgeflügel über 90/539 X *1)
20 Stück
Zucht- und Nutzgeflügel 90/539 X *1)
einschließlich Geflügel
zur Aufstockung von
Wildbeständen
Geflügel unter 20 Stück 90/539 X *1)
Schlachtgeflügel 90/539 X *1)
Lebende anfällige Fischarten 91/67 X
Fische (zB Karpfen, Forellen,
Lachs, Hecht, Äsche,
Maräne, Steinbutt)
andere Fischarten 91/67 X
Krebstiere, anfällige Krebstiere 91/67 X
Weichtiere anfällige Weichtiere 91/67 X
(Flachauster)
andere Krebstiere und 92/65 X
andere Weichtiere
Eier, Gameten anfällige Fischarten (zB 91/67 X
von Fischen Karpfen, Forellen,
Lachs, Hecht, Äsche,
Maräne, Steinbutt)
andere Arten 91/67 X
Bruteier von unter 20 Stück 90/539 X
Geflügel über 20 Stück 90/539 X
Sperma, Sperma Rind 88/407 O*2)*7)
Eizellen, Sperma Schwein 90/429 O*3)*7)
Embryonen Sperma Pferd 92/65 X *1)
Sperma Schaf 92/65 X
Sperma Ziege 92/65 X
Sperma von anderen 92/65 X
Säugetieren
Eizellen Rind 89/556 O *2)
Eizellen Schwein 92/65 X
Eizellen Pferd 92/65 X *1)
Eizellen Schaf 92/65 X
Eizellen Ziege 92/65 X
Eizellen von anderen 92/65 X
Säugetieren
Embryonen Rind 89/556 O *2)
Embryonen Schwein 72/462, 92/65 X *1)
Embryonen Pferd 92/65 X *1)
Embryonen Schaf 92/65 X
Embryonen Ziege 92/65 X
Embryonen von anderen 92/65 X
Säugetieren
Primaten Affen 92/65 X
Paarhufer Horntiere, Gabelböcke,
Giraffen, Hirsche,
andere Wiederkäuer
Kamele 92/65 X
Flußpferde 92/65 X
Wildschweine und andere 92/65 X
Schweineartige
Unpaarhufer Nashörner, Tapire 92/65 X
Sirenen Sirenen (Seekühe) 92/65 X
Hyracoidae, Hyrakoidae (Schliefer) 92/65 X
Rüssel- Elefanten 92/65 X
tiere, Erdferkel 92/65 X
Röhren-
zähner
Fleisch- Hunde und Hauskatzen 92/65 X *4)
fresser
Raubtiere andere Hundeartige und 92/65 X
Katzenartige
Hyänen, Schleichkatzen, 92/65 X *4)
Marder
Bären, Kleinbären 92/65 X
Wasserraub- Hundsrobben, Ohrenrobben, 92/65 X
tiere, Walrosse
Wale Wale 92/65 X
Nager Caviidae (Meerschweinchen 92/65 X *4)
ua.), andere
Hystricomorphae,
Muridae (Mäuse), andere
Myomorphidae,
Sciuromorphae
Hasenartige Hasen und Kaninchen, 92/65 X *4)
andere Hasenartige
andere Schuppentiere, Zahnlose, 92/65 X
Säugetiere, Flattertiere,
Beutel- Insektenfresser,
tiere, Dermoptera, Beuteltiere,
Kloaken- Kloakentiere
tiere
andere Vögel Anseriformes 92/65 X
(Gänseartige)
Columbiformes 92/65 X *4)
(Taubenartige)
Psittaciformes 92/65 X *4)
(Papageienartige)
Galliformes 92/65 X
(Hühnerartige)
Struthioformes 92/65 X
(Straußenartige)
Falconiformes (Raubvögel) 92/65 X
und andere Vögel
Kriechtiere, Saurier, Ophidia, 92/65 X
Lurche, Krokodile, Cheloniidae
andere (Schildkrötenartige),
Wirbeltiere andere Chelonia, andere
Wirbeltiere
Frösche, andere 92/65 X
Froschlurche,
Schwanzlurche
Insekten Bienen 92/65 X
Seidenraupen 92/65 X
andere Insekten 92/65 X
andere
Wirbellose
Frisches frisches Fleisch von 64/433, 72/462 O
Fleisch Einhufern
frisches Rindfleisch 64/433, 72/462 O
frisches Schweinefleisch 64/433, 72/462 O
frisches Schaffleisch 64/433, 72/462 O
frisches Ziegenfleisch 64/433, 72/462 O
Fleisch von Zuchtwild 92/118, 91/495 X *1)
Fleisch von Jagdwild 92/45 X *1)
einschließlich
Federwild
frisches Fleisch von 91/494, 71/118 O
Geflügel einschließlich
gefarmtes Wildgeflügel
Fleisch von Hauskaninchen 91/495 X *1)
anderes Fleisch 92/118 X
Fleisch- Rohe Schinken und 72/462, 77/99 O
erzeug- Wurstwaren, auch
nisse von geräuchert
Rindern, Mägen, Blasen, Därme 92/118, 77/99 X *1)
Schweinen, andere gesalzene, 72/462, 77/99 O
Schafen, getrocknete oder
Ziegen, marinierte Erzeugnisse,
Einhufern auch geräuchert
Fleischkonserven F 3 72/462, 77/99 O
Fleischhalbkonserven F 3 72/462, 77/99 O
Halbkonserven nach 70/216 72/462, 77/99, O
80/217
andere verpackte, durch 72/462, 77/99 O
Kühlung haltbar
gemachte fertige
Fleischgerichte
Fleischextrakte 72/462, 77/99 O
ausgelassene tierische 92/118, 77/99 O
Fette (einschließlich
Knochen)
verarbeitetes tierisches 92/118, 77/99 O
Eiweiß (Grieben,
Fleischmehl,
Schwartenpulver,
gesalzenes oder
getrocknetes Blut bzw.
Blutplasma) zum
menschlichen Verzehr
Fleisch- Fleischerzeugnisse von 91/494, 71/118, O
erzeug- Geflügel 77/99, 72/462
nisse von Fleischerzeugnisse von 92/118, 91/495, X *1)
Geflügel, Zuchtwild und Kaninchen 77/99, 72/462
Zuchtwild, Fleischerzeugnisse aus 92/45, 77/99, X *1)
Wild und Wildfleisch 92/118
Kaninchen
Flüssigmilch Roh-Konsummilch 92/46 X
Rohmilch industriell 92/46 X
(Werkmilch)
thermisierte Milch 92/46 X
wärmebehandelte Milch 92/46 X
Milcherzeug- Rahm, Butter, 92/46 X
nisse aus fermentierte Milch,
wärmebehan- aromatisierte Milch,
delter Milchpudding, Milcheis
Milch (Anm.: richtig:
Milchreis), andere
Flüssigerzeugnisse
Erzeugnisse in Pulverform 92/46 X
Käse, streichfähige
Molkereierzeugnisse 92/46 X
Ricotta, geflockte Milch, 92/46 X
andere
Rohmilcher- Rahm, Butter, 92/46 X
zeugnisse fermentierte Milch,
aromatisierte Milch,
Milchpudding,
Milchreis, andere
Flüssigerzeugnisse
Käse und streichfähige 92/46 X
Molkereierzeugnisse
nicht zum nicht zum Verzehr 92/118, 92/46 X
Verzehr bestimmte Flüssigmilch
bestimmte Flüssigerzeugnisse 92/118 X
Milcher- Erzeugnisse in 92/118 X
zeugnisse Pulverform
Fische, lebende Fische zum 91/493 O
Rogen, zum unmittelbaren
Verzehr Verzehr
frisch, gefroren,
bearbeitet,
Fischkonserven 91/493 O
Krebstiere lebend zum unmittelbaren 91/493 O
Verzehr, roh, gegart,
Konserven
Weichtiere lebend zum unmittelbaren 91/492, 91/493 O
und andere Verzehr, roh, gegart,
wirbellose Konserven
Tiere andere wirbellose Tiere 92/118 O
zum Verzehr
Andere Mehle, Pulver, Pellets, 91/493 O
Fischerei- Surimi,
erzeugnisse Speisezubereitungen,
Extrakte, Säfte
Konsumeier, Konsumeier 92/118 X *1)
Eiprodukte Eiprodukte, 89/437 X *1)
hitzebehandelt
Imkereier- zum menschlichen Verzehr 92/118 X
zeugnisse zur Verwendung in der 92/118 O
Bienenzucht
Schnecken, Schnecken, lebend, 92/118 O
Frosch- gekühlt, gefroren, in
schenkel Konserven
Froschschenkel, gekühlt, 92/118 O
gefroren, in Konserven
Häute, Wolle, unbehandelte Häute *5) 92/118 X
Haare, Wolle, Haare, Borsten, 92/118 X
Borsten, unbearbeitet *6)
Federn, Federn, Daunen, 92/118 X
Daunen, Federteile,
Federteile unbearbeitet *6)
Jagdtrophäen unbearbeitet *6) 92/118 X
Knochen, zur Verfütterung 72/461 O
Horn, für industrielle 92/118 O
Klauen/ Verarbeitung
Hufe,
ausgenommen
Mehle und
Erzeugnisse
Blut und für Pharmazwecke 92/118 O
Erzeugnisse für andere technische 92/118 O
von Equiden Zwecke
aus
zugelasse-
nen Ländern
Blut und für Pharmazwecke 92/118 O
Erzeugnisse für andere technische 92/118 O
anderer Zwecke
Tiere aus
zugelasse-
nen Ländern
Blut und 91/118 X
Bluterzeug-
nisse von
Tieren aus
nicht
zugelasse-
nen Ländern
Krankheits-
erreger Krankheitserreger, 92/118 X
ausgenommen
immunologische
Tierarzneimittel
unbehandelte verendete Nutztiere, 90/667 X
hochgefähr- Föten, Placenten,
liche transportverendete
Stoffe Nutztiere, andere
Tierkörper, getötete
Tiere aus der
Tierseuchenbekämpfung
Tierkörperteile ohne 90/667 X
Fleischuntersuchung,
ausgenommen Häute,
Hörner, Klauen, Wolle,
Federn, Blut, tierische
Abfälle und Fisch mit
übertragbaren
Krankheiten
Fleisch, Fisch, 90/667 X
Erzeugnisse, den
Gemeinschaftsvor-
schriften nicht
entsprechend;
verdorbenes Fleisch,
Fisch
Abfälle und Erzeugnisse 90/667 X
mit Rückständen
wenig für Pharmaindustrie 92/118 X
gefährliche für technische Zwecke 92/118 X
Rohstoffe,
ausgenommen
Blut,
Bluterzeug-
nisse und
Frucht-
wasser
wenig Abfälle aus Schlachtung 90/667 X
gefährliche Fische für Fischmehl 90/667 X
Rohstoffe frische Abfälle und 90/667 X
zur Innereien von Fischen
Herstellung
von Heim-
tierfutter
Heimtier- gefroren, nicht 92/118 O
futter hitzebehandelt
in Konserven, halbfeucht, 92/118 O
getrocknet
aus verarbeiteten Häuten 92/118 O
zu Tierfutter 92/118 O
verarbeitetes
tierisches Eiweiß
verarbeitetes verarbeitetes tierisches 92/118, 90/667 O
Eiweiß zur Eiweiß (Tierkörpermehle,
Verfüt- Blutmehle usw.) zur
terung Verfütterung
Gülle und Verarbeitungserzeugnisse 92/118 X
tierische aus Gülle
Ausschei- von Geflügel 92/118 X
dungen von Equiden 92/118 X
von anderen Tieren 92/118 X
Heu und Heu und Stroh 90/675 O
Stroh
Warenmuster Warenmuster für Messen 92/118 X
usw.
Tierkörper sowie 92/118 X
Tierkörperteile
enthaltende Proben für
Laboranalysen ohne
Handelswert
Zeichenerklärung:
X ..... Bewilligung erforderlich
O ..... Bewilligung nicht erforderlich
```
```
*1) bewilligungsfrei aus harmonisierten Ländern
*2) bewilligungsfrei bei Rindersamen, der ab dem 1. Jänner 1990 gewonnen wurde
*3) bewilligungsfrei bei Schweinesamen, der ab dem 1. Jänner 1992
gewonnen wurde
*4) Ausnahmeregelungen für den Reiseverkehr
*5) behandelte Häute: gepickelt, „wet blue'', fertiggegerbt,
gekalkt
*6) bearbeitet: gefärbt, gekocht, gebleicht, hitzebehandelt, desinfiziert
*7) besondere Bestimmungen im Falle von Zusatzgarantien sind zu beachten
Abkürzung
EBVO 1996
Anlage 2
```
```
gemäß § 15
Ein- und Durchfuhrverbote für Tiere, Waren und Gegenstände gemäß
EU-Gemeinschaftsrecht
```
```
Art Seuche Zeitraum
```
```
I. Tiere
```
Rinder Maul- und Klauenseuche 24 Monate
```
ansteckende Lungenseuche der 12 Monate
Rinder, Hämorrhagische
Septikämie der Rinder,
Rinderpest
```
Schweine Maul- und Klauenseuche 24 Monate
```
Afrikanische Schweinepest, 12 Monate
Ansteckende Schweinelähmung
(Teschener Krankheit),
Schweinepest
```
Schafe und Ziegen Maul- und Klauenseuche 24 Monate
```
Blauzungenkrankheit, Pest der 12 Monate
kleinen Wiederkäuer,
Riftalfieber, Pockenseuche
der Schafe und Ziegen
Stomatitis vesicularis 6 Monate
specifica
```
Pferde Pferdepest, Venezolanische 24 Monate
```
Pferdeenzephalomyelitis
Beschälseuche, Rotz 6 Monate
II. Waren
```
Fleisch -
```
ausgenommen
Fleisch, das in
einem luftdicht
verschlossenen
Behältnis mit einem
Fc-Wert von
mindestens 3,00
erhitzt worden ist -
von
1.1 Rindern Maul- und Klauenseuche, 12 Monate
Rinderpest
1.2 Schweinen Afrikanische Schweinepest, 12 Monate
Ansteckende Schweinelähmung
(Teschener Krankheit), Maul-
und Klauenseuche,
Schweinepest
1.3 Schafen und Ziegen Maul- und Klauenseuche 12 Monate
Anlage 3
```
```
gemäß §§ 20 und 38
Anforderungen an Transportmittel und -behältnisse
```
```
Art, Verwendungszweck Anforderungen
```
```
I. Tiere
```
Klauentiere, Einhufer, Hasen Transportmittel für Tiere
```
und Kaninchen müssen so eingerichtet sein,
daß sie der Richtlinie über
den Schutz von Tieren beim
Transport (91/628/EWG)
entsprechen.
```
Geflügel
```
2.1 Geflügel, ausgenommen Transportmittel und
Eintagsküken -behältnisse müssen sauber,
desinfiziert und so beschaffen
sein, daß tierische Abgänge
und Federn während der
Beförderung nur in
unvermeidlichem Maße
herausfallen können.
2.2 Eintagsküken 1. Transportbehältnisse müssen
```
erstmalig benutzt und
```
sauber sein oder
```
aus Plastikmaterial,
```
Metall oder anderem
entsprechend
desinfizierbarem
Material bestehen sowie
sauber und desinfiziert
sein.
```
Transportmittel und
```
-behältnisse müssen so
beschaffen sein, daß die
tierischen Abgänge und
Federn während der
Beförderung nicht
herausfallen können.
```
Papageien und Sittiche Transportmittel und
```
-behältnisse müssen sauber,
desinfiziert und so beschaffen
sein, daß tierische Abgänge
und Federn während der
Beförderung nur in
unvermeidlichem Maße
herausfallen können.
```
Tiere der Aquakultur Transportmittel oder
```
-behältnisse müssen sauber und
so beschaffen sein, daß Wasser
während der Beförderung nicht
austreten kann.
```
Bienen Bienenwohnungen oder andere
```
Transportbehältnisse müssen
bienendicht verschlossen
sein.
II. Waren
```
Fleisch
```
1.1 Frisches Fleisch von Rindern, Die Bestimmungen der
Schweinen, Schafen, Ziegen, Richtlinie 64/433/EWG,
Einhufern und Zuchtwild Kapitel XV (Beförderung von
frischem Fleisch), sind
einzuhalten.
1.2 Fleischerzeugnisse Die Bestimmungen der
Richtlinie 77/99/EWG,
Anhang B, Kapitel VII, sind
einzuhalten.
1.3 Faschiertes Fleisch und Die Bestimmungen der
Fleischzubereitungen Richtlinie 94/65/EWG,
Anhang I, Kapitel IX, sind
einzuhalten.
1.4 Geflügelfleisch Die Bestimmungen der
Richtlinie 71/118/EWG,
Anhang I, Kapitel XV, sind
einzuhalten.
1.5 Wildfleisch Die Bestimmungen der
Richtlinie 92/45/EWG,
Anhang I, Kapitel XII, sind
einzuhalten.
1.6 Kaninchenfleisch Die Bestimmungen der
Richtlinie 91/495/EWG,
Anhang I, Kapitel V, sind
einzuhalten.
```
Rohmaterial Transportmittel müssen
```
flüssigkeitsdicht sein.
```
Samen und Embryonen von Transportbehältnisse müssen
```
Hausrindern sauber, desinfiziert und so
beschaffen sein, daß sie
verschließbar sind.
```
Samen von Hausschweinen Transportbehältnisse müssen
```
sauber, desinfiziert und so
beschaffen sein, daß sie
verschließbar sind.
```
Bruteier 1. Transportbehältnisse müssen
```
```
erstmalig benutzt und
```
sauber sein oder
```
aus Plastikmaterial,
```
Metall oder anderem
entsprechend
desinfizierbarem
Material bestehen sowie
sauber und desinfiziert
sein.
```
Transportmittel und
```
-behältnisse müssen so
beschaffen sein, daß Teile
beschädigter Bruteier
während der Beförderung
nicht herausfallen können.
```
Unbearbeitete Schafwolle, Haare Die Stoffe müssen in den
```
von Wiederkäuern, Schweineborsten Umhüllungen fest verpackt oder
und Federteile trocken sein.
Anlage 4
```
```
gemäß § 23
Grenzkontrollstellen
```
```
Grenz- Erzeugnisse
kontroll- zum andere lebende Tiere
stellen menschlichen Erzeugnisse
Genuß
Name Art kühl- ande- kühl- ande- Huf- Regi- an-
pflich- re pflich- re und strier- dere
tig tig Klau- te Tiere
en- Equi-
tiere den
```
```
Berg Straße X X X X X X X
Nickels-
dorf Straße X X X X X X X
Deutsch-
kreutz Straße X X X X X *1) X X
Spielfeld Straße X X X X X X X
Karawanken-
tunnel Straße X X X X X *1) X X
Drasen-
hofen Straße X X X X X X X
Wullowitz Straße X X X X X *1) X X
Tisis Straße X X X X X
Höchst Straße X X X X X X X
Wien- Flug-
Schwechat hafen X X X X X *1) X X
Linz Flug-
hafen X X X X X
Hohenau Schiene X X X
Hegye-
shalom Schiene X X X X X X
Sopron Schiene X X X X X
Villach-
Süd Schiene X X X
Buchs Schiene X X X X X
Wien-
Albern Hafen
```
```
*1) beschränkt auf Einhufer
Anlage 5
```
```
gemäß § 24
Dienstabzeichen für Grenztierärzte
(Anm.: Muster nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)
Anlage 6
```
```
gemäß § 32
Grenzkontrollgebühren
I.
Gebühren für die Amtshandlungen der Grenztierärzte gemäß §§ 27, 28, 29 und 31 (grenztierärztliche Untersuchung, Abfertigung und Zurückweisung von Sendungen)
Die grenztierärztlichen Abfertigungsgebühren setzen sich aus einer von der Größe der Sendung unabhängigen Grundgebühr und einem von der Größe der Sendung abhängigen Gebührenteil zusammen.
```
```
Tarif- Basis-
post Art der Sendung gebühr zuzüg- Verrech-
in lich nungsmenge Schil-
Schil- ling
ling
```
```
1a Rinder der Haustierarten, 200 und je Tier 70
Equiden
1b Kälber und Fohlen unter 200 und je Tier 12
zwölf Wochen
2a Schweine, Schafe, Ziegen 200 und je Tier 12
der Haustierarten
2b Ferkeln, Lämmer, Kitze 200 und je Tier 5
unter zwölf Wochen
3a Geflügel einschließlich 200 0
Eintagsküken unter
20 Stück
3b Geflügel einschließlich 200 und je angefangene
Eintagsküken über 20 Stück 1 000 Stück 30
4a lebende anfällige Fische 200 und je angefangene
100 kg netto 40
4b andere Fische 200 0
5a lebende anfällige 200 und je angefangene
Krebstiere und Weichtiere 100 kg netto 40
5b andere Krebstiere und 200 0
Weichtiere
6 Eier und Gameten von 200 0
anfälligen und von anderen
Fischen
7a Bruteier unter 20 Stück 200 0
7b Bruteier über 20 Stück 200 und je angefangene
1 000 Stück 20
8 Sperma von Rindern, 200 0
Schweinen, Pferden,
Schafen, Ziegen und
anderen Tieren
9 Embryonen von Rindern, 200 und je angefangene
Schweinen, Pferden, 10 Stück 100
Schafen, Ziegen und
anderen Tieren
10 Primaten (Affen) 200 und je Stück 70
11 andere Paarhufer als unter 200 und je Stück 50
Z 1 und 2
12 Unpaarhufer, Sirenen, 200 und je Stück 30
Hyrakoide, Elefanten,
Erdferkel
13 Hunde, Katzen, andere 200 und je Stück 10
Land- und Wasserraubtiere
14 Nager und Hasenartige 200 und je 100 Stück 25
15 andere Vögel als unter 200 0
Z 3
16 andere Tiere 200 0
17 Frisches Fleisch, 200 und Sendungen bis
Schlachtnebenprodukte und 100 kg 0
Fleischerzeugnisse von von 101 bis
Rindern, Schafen, Ziegen, 500 kg 200
Schweinen und Equiden; von 501 bis
Fischereierzeugnisse zum 2 000 kg 800
menschlichen Genuß, über 2 000 kg
Konsumeier; Schmalz und pauschal 1 100
Fette zum Genuß;
Tierdarmhüllen;
Geflügelfleisch und
Geflügelfleischerzeug-
nisse; Kaninchenfleisch,
Wildfleisch (Jagdwild
oder Zuchtwild) und
dessen Erzeugnisse
18 Milch und 200 und Sendungen bis
Milcherzeugnisse; 100 kg 0
Eiprodukte; verarbeitetes von 101 bis
tierisches Eiweiß zum 500 kg 200
menschlichen Genuß; von 501 bis
Froschschenkel und 2 000 kg 400
Schnecken über 2 000 kg
insgesamt
pauschal 1 000
19 Milch und 200 und Sendungen bis
Milcherzeugnisse, nicht 100 kg 0
für den menschlichen von 101 bis
Genuß, Gelatine; Knochen 500 kg 50
und Knochenerzeugnisse; von 501 bis
Häute und Felle; Borsten, 2 000 kg 150
Wolle, Haare, Federn; über 2 000 kg
Hörner, Hornerzeugnisse, insgesamt
Hufe, Klauen und pauschal 300
Erzeugnisse aus Hufen
oder Klauen; Honig und
andere Imkereierzeugnisse
20 Rohstoffe für die 200 und Sendungen bis
Herstellung von 100 kg 50
Heimtierfutter; Rohstoffe, von 101 bis
Blut, Bluterzeugnisse, 500 kg 150
Drüsen und Organe für die von 501 bis
Pharmaindustrie; Fleisch 2 000 kg 250
und Bluterzeugnisse für über 2 000 kg
technische insgesamt
Verwendungszwecke pauschal 400
21 Verarbeitetes 200 und Sendungen bis
Heimtierfutter 100 kg 0
über 100 kg
insgesamt
pauschal 100
22 Heu und Stroh 200 0
23 Krankheitserreger 200 0
24 Gülle 200 0
25 andere Sendungen 200 0
II.
Besondere Gebührenbestimmungen
Für Zubereitungen, die nur einen Anteil kontrollpflichtiger Stoffe enthalten, ist die Gebühr für das Gesamtgewicht der Zubereitung zu entrichten.
Erfolgt die Berufung des Grenztierarztes zur Klärung, ob eine mangelhaft oder unrichtig deklarierte Sendung der Kontrollpflicht unterliegt, und ergibt die Untersuchung, daß eine Kontrollpflicht nicht vorliegt, so ist eine Gebühr von 200 S zu entrichten.
Sind zur Zulassung einer anläßlich der veterinärbehördlichen Grenzkontrolle beanstandeten Sendung weitere Ermittlungen gemäß § 30 erforderlich, wie zum Beispiel
die Einholung und Beurteilung zusätzlicher, anläßlich der ersten Kontrolle vom Einführer nicht vorgelegter Zertifikate oder Zertifikatsergänzungen oder sonstiger erforderlicher Bestätigungen oder
die Kontaktnahme mit Behörden und Absendern zur Klärung von Sachverhalten oder
weiterführende tierärztliche Untersuchungen von Sendungen zur Abklärung in jenen Fällen, in denen die durchgeführte grenztierärztliche Untersuchung zu Verdachtsmomenten geführt hat,
Anlage 7
```
```
gemäß § 39
Innergemeinschaftliches Verbringen von Tieren und Waren nach
EU-gemeinschaftsrechtlich festgelegten Anforderungen
```
```
Art Rechtsgrundlagen für
Verwendungszweck Bescheinigung zusätzliche
Voraussetzungen
```
```
I. Tiere
```
Hausrinder
```
1.1 Nutz- und Gesundheitsbe- Art. 4a, 7, 9, 9a
Zuchtrinder, scheinigung nach und 10 der
ausgenommen Tiere, Muster I der Richtlinie
die im Vereinigten Anlage F der 64/432/EWG;
Königreich geboren Richtlinie Art. 10 der
und jünger als 64/432/EWG Richtlinie
sechs Monate sind 90/425/EWG
1.2 Schlachtrinder, Gesundheitsbe- Art. 4a, 7, 9, 9a
ausgenommen Tiere, scheinigung nach und 10 der
die im Vereinigten Muster II der Richtlinie
Königreich geboren Anlage F der 64/432/EWG;
und jünger als sechs Richtlinie Art. 10 der
Monate sind 64/432/EWG Richtlinie
90/425/EWG
```
Hausschweine
```
2.1 Nutz- und Gesundheitsbe- Art. 4a, 7, 9, 9a
Zuchtschweine scheinigung nach und 10 der
Muster III der Richtlinie
Anlage F der 64/432/EWG;
Richtlinie Art. 10 der
64/432/EWG Richtlinie
90/425/EWG
2.2 Schlachtschweine Gesundheitsbe- Art. 4a, 7, 9, 9a
scheinigung nach und 10 der
Muster IV der Richtlinie
Anlage F der 64/432/EWG;
Richtlinie Art. 10 der
64/432/EWG Richtlinie
90/425/EWG
```
Schafe und Ziegen
```
3.1 Nutz- und Zuchtschafe Gesundheitsbe- Art. 7 und 8 der
und -ziegen, scheinigung nach Richtlinie
ausgenommen Muster III des 91/68/EWG;
Mastschafe und Anhangs E der Art. 10 der
-ziegen Richtlinie Richtlinie
91/68/EWG 90/425/EWG
3.2 Mastschafe und Gesundheitsbe- Art. 7 und 8 der
-ziegen scheinigung nach Richtlinie
Muster II des 91/68/EWG;
Anhangs E der Art. 10 der
Richtlinie Richtlinie
91/68/EWG 90/425/EWG
3.3 Schlachtschafe und Gesundheitsbe- Art. 7 und 8 der
-ziegen scheinigung nach Richtlinie
Muster I des 91/68/EWG;
Anhangs E der Art. 10 der
Richtlinie Richtlinie
91/68/EWG 90/425/EWG
```
Wildklauentiere Bescheinigung nach Art. 6 Abschnitt A
```
```
Art. 6 der Z 1 lit. c der
```
Richtlinie Richtlinie
92/65/EWG 92/65/EWG;
```
Art. 10 der
```
Richtlinie
90/425/EWG
```
Einhufer
```
5.1 eingetragene Pferde Gesundheitsbe- Art. 4 Abs. 6 und
scheinigung nach Art. 5 der
Muster des Anhangs B Richtlinie
der Richtlinie 90/426/EWG;
90/426/EWG Art. 10 der
Richtlinie
90/425/EWG
5.2 sonstige Einhufer Muster nach Anhang C Art. 4 Abs. 6 und
der Richtlinie Art. 5 der
90/426/EWG Richtlinie
90/426/EWG;
```
Art. 10 der
```
Richtlinie
90/425/EWG
```
Affen und Halbaffen Bescheinigung nach Art. 14 und 15 der
```
```
Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie
```
Richtlinie 92/65/EWG;
92/65/EWG Art. 10 der
Richtlinie
90/425/EWG
```
Hunde und Hauskatzen Bescheinigung nach Art. 10 der
```
```
Art. 10 Abs. 2 Richtlinie
```
lit. a der 90/425/EWG
Richtlinie
92/65/EWG
```
Hasen und Kaninchen Bescheinigung nach Art. 14 und 15 der
```
```
Art. 9 Abs. 2 der Richtlinie
```
Richtlinie 92/65/EWG 92/65/EWG;
```
Art. 10 der
```
Richtlinie
90/425/EWG
```
Geflügel
```
9.1 Geflügel in Sendungen Gesundheitsbe- Art. 12, 13 und 14
von weniger als scheinigung nach der Richtlinie
20 Tieren Muster 4 des 90/539/EWG;
Anhangs IV der Art. 10 der
Richtlinie Richtlinie
90/539/EWG 90/425/EWG
9.2 Nutz- und Gesundheitsbe- Art. 12, 13 und 14
Zuchtgeflügel, scheinigung nach der Richtlinie
ausgenommen zur Muster 3 des 90/539/EWG;
Aufstockung von Anhangs IV der Art. 10 der
Wildbeständen, in Richtlinie Richtlinie
Sendungen von mehr 90/539/EWG 90/425/EWG
als 19 Tieren
9.3 Nutz- und Gesundheitsbe- Art. 12, 13 und 14
Zuchtgeflügel zur scheinigung nach der Richtlinie
Aufstockung von Muster 6 des 90/539/EWG;
Wildbeständen in Anhangs IV der Art. 10 der
Sendungen von mehr Richtlinie Richtlinie
als 19 Tieren 90/539/EWG 90/425/EWG
9.4 Schlachtgeflügel in Gesundheitsbe- Art. 12, 13 und 14
Sendungen von mehr scheinigung nach der Richtlinie
als 19 Tieren Muster 5 des 90/539/EWG;
Anhangs IV der Art. 10 der
Richtlinie Richtlinie
90/539/EWG und 90/425/EWG
Bescheinigung nach
Richtlinie
71/118/EWG,
Anhang I,
Kapitel VI, Z 25
9.5 Eintagsküken in Gesundheitsbe- Art. 12, 13 und 14
Sendungen von mehr scheinigung nach der Richtlinie
als 19 Tieren Muster 2 des 90/539/EWG;
Anhangs IV der Art. 10 der
Richtlinie Richtlinie
90/539/EWG 90/425/EWG
```
Papageien und Bescheinigung nach Art. 14 und 15 der
```
Sittiche Art. 7 Abschnitt A Richtlinie
lit. c der 92/65/EWG;
Richtlinie 92/65/EWG Art. 10 der
Richtlinie
90/425/EWG
```
Süßwasserfische
```
11.1 Süßwasserfische Transportbe- Art. 12 und 13 der
(ausgenommen scheinigung nach Richtlinie
Weichtiere) aus einem Kapitel 1 des 91/67/EWG;
Schutzgebiet, die für Anhangs E der Art. 10 der
einen zugelassenen Richtlinie 91/67/EWG Richtlinie
Fischhaltungsbetrieb 90/425/EWG
oder ein Schutzgebiet
bestimmt sind
11.2 Süßwasserfische Transportbe- Art. 12 und 13 der
(ausgenommen scheinigung nach Richtlinie
Weichtiere) aus einem Kapitel 2 des 91/67/EWG;
zugelassenen Anhangs E der Art. 10 der
Fischhaltungsbetrieb, Richtlinie 91/67/EWG Richtlinie
die für einen 90/425/EWG
zugelassenen
Fischhaltungsbetrieb
oder ein Schutzgebiet
bestimmt sind
11.3 Weichtiere aus einem Transportbe- Art. 12 und 13 der
Schutzgebiet, die für scheinigung nach Richtlinie
einen zugelassenen Kapitel 3 des 91/67/EWG;
Fischhaltungsbetrieb Anhangs E der Art. 10 der
oder ein Schutzgebiet Richtlinie 91/67/EWG Richtlinie
bestimmt sind 90/425/EWG
11.4 Weichtiere aus einem Transportbe- Art. 12 und 13 der
zugelassenen scheinigung nach Richtlinie
Fischhaltungsbetrieb, Kapitel 4 des 91/67/EWG;
die für einen Anhangs E der Art. 10 der
zugelassenen Richtlinie 91/67/EWG Richtlinie
Fischhaltungsbetrieb 90/425/EWG
oder ein Schutzgebiet
bestimmt sind
```
Bienen Bescheinigung nach Art. 14 und 15 der
```
```
Art. 8 lit. b der Richtlinie
```
Richtlinie 92/65/EWG 92/65/EWG;
```
Art. 10 der
```
Richtlinie
90/425/EWG
II. Waren
```
Frisches Fleisch von Bescheinigung nach Art. 8a der
```
Hausrindern, Art. 3 Abs. 1 lit. f Richtlinie
-schweinen, -schafen der Richtlinie 72/461/EWG;
und -ziegen sowie 64/433/EWG Art. 9 der
von Einhufern, die Richtlinie
als Haustiere 89/662/EWG
gehalten werden
```
Faschiertes Bescheinigung nach Art. 8a der
```
```
Art. 3 Abs. 1 lit. g Richtlinie
```
der Richtlinie 72/461/EWG;
94/65/EWG Art. 9 der
Richtlinie
89/662/EWG
```
Fleischzubereitungen Bescheinigung nach Art. 8a der
```
```
Art. 5 Abs. 2 lit. f 94/65/EWG
```
der Richtlinie Richtlinie
72/461/EWG; Art. 9
der Richtlinie
89/662/EWG
```
Fleischerzeugnisse
```
von Hausrindern,
-schweinen, -schafen
und -ziegen sowie von
Einhufern, die als
Haustiere gehalten
werden
4.1 Fleischextrakte, Bescheinigung nach Art. 7a der
ausgelassene Fette, Art. 3 lit. A Z 9 Richtlinie
Grieben, Gelatine, lit. b Abs. 1 der 80/215/EWG;
Fleischmehl, Richtlinie 77/99/EWG Art. 9 der
Schwartenpulver, Richtlinie
gesalzenes oder 89/662/EWG
getrocknetes Blut und
Blutplasma von Tieren
dieser Arten
4.1.1 gereinigte und Bescheinigung nach Art. 9 der
gesalzene, Anhang 1 Kapitel 2 Richtlinie
getrocknete oder Abschnitt A der 89/662/EWG
erhitzte Mägen, Därme Richtlinie
und Harnblase von 92/118/EWG
Tieren dieser Arten
4.1.2 Rohmaterial Bescheinigung nach Art. 9 der
```
Art. 13 Abs. 2 Richtlinie
```
lit. b der 89/662/EWG
Richtlinie
90/667/EWG
4.2 Sonstige Bescheinigung nach Art. 7a der
Fleischerzeugnisse Art. 3 lit. A Z 9 Richtlinie
von Hausrindern, lit. b der 80/215/EWG;
-schweinen, -schafen Richtlinie Art. 9 der
und -ziegen sowie von 77/99/EWG Richtlinie
Einhufern, die als 89/662/EWG
Haustiere gehalten
werden
```
Frisches Fleisch Genußtauglichkeits- Art. 9 der
```
von wildlebenden bescheinigung nach Richtlinie
Säugetieren, die in Muster des 89/662/EWG
Zuchtbetrieben Anhangs IV der
gehalten wurden Richtlinie
91/495/EWG
```
Frisches Fleisch Bescheinigung nach Art. 9 der
```
erlegten Wildes Art. 3 Abs. 4 Richtlinie
lit. iii der 89/662/EWG
Richtlinie 92/45/EWG
```
Ganze Stücke Bescheinigung nach Art. 9 der
```
erlegten Wildes Art. 5 Z 3 Richtlinie
Buchstabe c der 89/662/EWG
Richtlinie 92/45/EWG
```
Embryonen von Gesundheitsbe- Art. 10 der
```
Hausrindern, die scheinigung nach Richtlinie
nach dem 31. Dezember Muster des Anhangs C 90/425/EWG
1990 aufbereitet der Richtlinie
worden sind 89/556/EWG
```
Samen von Tiergesundheitsbe- Art. 4 der
```
Hausrindern, der nach scheinigung nach Richtlinie
dem 31. Dezember 1989 Muster des Anhangs D 88/407/EWG;
aufbereitet worden der Richtlinie Art. 10 der
ist 88/407/EWG Richtlinie
90/425/EWG
```
Samen von Gesundheitsbe- Art. 10 der
```
Hausschweinen, der scheinigung nach Richtlinie
nach dem 31. Dezember Muster des Anhangs D 90/425/EWG
1991 aufbereitet der Richtlinie
worden ist 90/429/EWG
```
Eizellen und Bescheinigung, die Art. 9 der
```
Embryonen von für die betreffende Richtlinie
Pferden, Schweinen, Ware und den 89/662/EWG;
Schafen und Ziegen jeweiligen Art. 10 der
Verwendungszweck in Richtlinie
einer Entscheidung 90/425/EWG;
vorgeschrieben ist, Art. 14 und 15 der
die die Europäische Richtlinie
Gemeinschaft auf 92/65/EWG
Grund des Art. 11
Abs. 3 der
Richtlinie 92/65/EWG
erlassen und die der
Bundesminister für
Gesundheit und
Konsumentenschutz in
den „Amtlichen
Veterinärnach-
richten''
kundgemacht hat
```
Samen von Pferden, Bescheinigung, die Art. 9 der
```
Schafen und Ziegen für die betreffende Richtlinie
Ware und den 89/662/EWG;
jeweiligen Art. 10 der
Verwendungszweck in Richtlinie
einer Entscheidung 90/425/EWG;
vorgeschrieben ist, Art. 14 und 15 der
die die Europäische Richtlinie
Gemeinschaft auf 92/65/EWG
Grund des Art. 11
Abs. 2 der
Richtlinie 92/65/EWG
erlassen und die der
Bundesminister für
Gesundheit und
Konsumentenschutz in
den „Amtlichen
Veterinärnach-
richten''
kundgemacht hat
```
Frisches Fleisch von Genußtauglichkeits- Art. 9 der
```
Hauskaninchen bescheinigung nach Richtlinie
Muster des 89/662/EWG
Anhangs II der
Richtlinie
91/495/EWG
```
Frisches Fleisch von Bescheinigung nach Art. 9 der
```
Hausgeflügel Art. 3 Abschnitt I Richtlinie
lit. A lit. i der 89/662/EWG
Richtlinie
71/118/EWG
```
Frisches Fleisch von Genußtauglichkeits- Art. 9 der
```
Wildgeflügel, das in bescheinigung nach Richtlinie
Zuchtbetrieben Muster des 89/662/EWG
gehalten wurde Anhangs IV der
Richtlinie
91/495/EWG
```
Bruteier von Geflügel
```
16.1 Bruteier von Geflügel Gesundheitsbe- Art. 12, 13 und 14
in Sendungen von scheinigung nach der Richtlinie
weniger als 20 Eiern Muster 4 des 90/539/EWG;
Anhangs IV der Art. 10 der
Richtlinie Richtlinie
90/539/EWG 90/425/EWG
16.2 Bruteier von Geflügel Gesundheitsbe- Art. 12, 13 und 14
in Sendungen von mehr scheinigung nach der Richtlinie
als 19 Eiern Muster 1 90/539/EWG;
des Anhangs IV der Art. 10 der
Richtlinie Richtlinie
90/539/EWG 90/425/EWG
```
Eier und Sperma von Transportbe- Art. 12 und 13 der
```
Süßwasserfischen aus scheinigung nach Richtlinie
einem Schutzgebiet, Kapitel 1 des 91/67/EWG;
wenn die Ware für Anhangs E der Art. 10 der
einen zugelassenen Richtlinie Richtlinie
Fischhaltungsbetrieb 91/67/EWG 90/425/EWG
oder ein Schutzgebiet
bestimmt ist
```
Eier und Sperma von Transportbe- Art. 12 und 13 der
```
Süßwasserfischen aus scheinigung nach Richtlinie
einem zugelassenen Kapitel 2 des 91/67/EWG;
Fischhaltungsbetrieb, Anhangs E der Art. 10 der
wenn die Ware für Richtlinie Richtlinie
einen zugelassenen 91/67/EWG 90/425/EWG
Fischhaltungsbetrieb
bestimmt ist
```
Häute von Einhufern Bescheinigung nach Art. 9 der
```
und Klauentieren Art. 4 Z 2 lit. a Richtlinie
der Richtlinie 89/662/EWG
92/118/EWG
```
Erzeugnisse aus Bescheinigung nach Art. 9 der
```
verarbeiteten Häuten Art. 13 Abs. 2 Richtlinie
lit. b der 89/662/EWG
Richtlinie
90/667/EWG
```
Blut einschließlich Bescheinigung nach Art. 9 der
```
Blutserum und Art. 4 Z 2 lit. a Richtlinie
Erzeugnisse aus Blut, siebenter 89/662/EWG;
ausgenommen Blut und Spiegelstrich der Art. 10 der
Bluterzeugnisse zum Richtlinie Richtlinie
menschlichen Genuß, 92/118/EWG 90/425/EWG
Futtermittel und
Blutmehl
```
Knochen und Bescheinigung nach Art. 9 der
```
Erzeugnisse aus Art. 4 Z 2 lit. a Richtlinie
Knochen nicht zum der Richtlinie 89/662/EWG;
menschlichen Genuß, 92/118/EWG Art. 10 der
einschließlich Richtlinie
unbehandelte 90/425/EWG
Jagdtrophäen
```
Unbearbeitete Bescheinigung nach Art. 9 der
```
Borsten, Haare, Art. 4 Z 2 lit. a Richtlinie
Wolle, Federn und der Richtlinie 89/662/EWG;
Federteile in Mengen 92/118/EWG Art. 10 der
von mehr als 500 g Richtlinie
90/425/EWG
```
Imkereierzeugnisse Bescheinigung nach Art. 9 der
```
```
Art. 4 Z 2 lit. a Richtlinie
```
der Richtlinie 89/662/EWG;
92/118/EWG Art. 10 der
Richtlinie
90/425/EWG
```
Dünger tierischer Bescheinigung nach Art. 9 der
```
Herkunft, ausgenommen Art. 4 Z 2 lit. a Richtlinie
Guano, kohlensaurer der Richtlinie 89/662/EWG;
Kalk sowie Muschel- 92/118/EWG Art. 10 der
und Austernschalen, Richtlinie
auch geschrotet oder 90/425/EWG
gemahlen
Anlage 8
```
```
gemäß § 14 Abs. 2 und § 40
Tiere und Waren, deren innergemeinschaftliches Verbringen einer
Bewilligung bedarf
I. Tiere
Hausrinder, die im Vereinigten Königreich geboren sind
II. Waren
Embryonen von Hausrindern, die vor dem 1. Jänner 1991 aufbereitet worden sind
Samen von Hausrindern, der vor dem 1. Jänner 1990 aufbereitet worden ist
Samen von Hausschweinen, der vor dem 1. Jänner 1992 aufbereitet worden ist
Tierimpfstoffe sowie Erreger von Tierkrankheiten oder Teilen solcher Erreger
Anlage 9
```
```
gemäß § 41
Tiere, deren innergemeinschaftliches Verbringen unter bestimmten
Voraussetzungen verboten ist
```
```
Art Voraussetzungen
```
```
```
Frettchen, Füchse und Nerze Die Tiere
```
```
stammen aus einem Betrieb,
```
in dem während der letzten
sechs Monate vor dem Versand
Tollwut oder der Verdacht
auf Tollwut amtlich
festgestellt worden ist,
oder
```
sind mit Tieren aus einem
```
Betrieb nach Z 1 in Kontakt
gekommen oder
```
weisen keinen wirksamen
```
Impfschutz gegen Tollwut
auf.
```
Vögel, ausgenommen Geflügel, Die Tiere stammen aus einem
```
Papageien und Sittiche Betrieb,
```
in dem während der letzten
```
30 Tage vor dem Versand
Geflügelpest amtlich
festgestellt worden ist
oder
```
der einer
```
tierseuchenrechtlichen
Sperre aus Gründen der
Newcastle-Krankheit
unterliegt.
Anlage 10
```
```
gemäß § 42 Abs. 2 und 3
Ausnahmen für das Verbringungsverbot für Fleisch
I.
Das Verbot gemäß § 42 Abs. 2 gilt nicht für Fleischerzeugnisse in luftdicht verschlossenen Behältnissen, wenn folgende Bedingungen erfüllt werden:
Sie müssen in diesen so erhitzt worden sein, daß der Fc-Wert mindestens 3 beträgt.
Sie müssen von einer Bescheinigung nach Anlage 7 begleitet werden, die bei der Angabe „Art der Erzeugnisse'' mit dem Hinweis „Behandelt gemäß Art. 4 Abs. 1 Buchstabe a der Richtlinie 80/215/EWG'' versehen ist.
II.
Fleischerzeugnisse, die auf eine Kerntemperatur von mindestens 70 Grad Celsius erhitzt worden sind, und
entbeinte Schinken mit einem Gewicht von mindestens 5,5 Kilogramm, die
einer natürlichen Fermentation und einer Reifung von mindestens neun Monaten unterzogen wurden;
einen aW-Wert von nicht mehr als 0,93 sowie einen pH-Wert von nicht mehr als 6 aufweisen,
Anlage 11
```
```
gemäß § 45 Abs. 3
Andere Tiere, die nicht unmittelbar in den Bestimmungsbetrieb
aufgenommen werden dürfen
Rinder
Schweine
Anlage 12
```
```
gemäß § 46
Waren, deren gewerbsmäßiges innergemeinschaftliches Verbringen vor
Aufnahme der Tätigkeit anzuzeigen ist
Fleisch, Embryonen, Samen, Drüsen, innere Organe, Häute, Blut einschließlich Blutserum, Erzeugnisse aus Blut sowie Borsten, Haare und Wolle von Klauentieren
Fleisch, Samen, Drüsen, innere Organe, Blut einschließlich Blutserum, Erzeugnisse aus Blut und Erzeugnisse aus Häuten einschließlich Blutserum von Einhufern
Fleisch von Hasen und Kaninchen
Fleisch, Bruteier, Federn und Federteile von Geflügel
Eier und Sperma von Süßwasserfischen
Knochen und Erzeugnisse aus Knochen einschließlich unbehandelte Jagdtrophäen
Rohmaterial, soweit dieses in den Z 1 bis 6 nicht genannt ist
Imkereierzeugnisse
Dünger tierischer Herkunft, ausgenommen Guano, kohlensaurer Kalk sowie Muschel- und Austernschalen, auch geschrotet oder gemahlen.
Anlage 13
```
```
gemäß § 48
Zulassungsbedürftige Betriebe und Einrichtungen
```
```
Art Anforderungen Bestimmungen
Verwendungszweck an den Betrieb über das Betreiben
```
```
I. Tiere
```
Affen und Halbaffen Anforderungen nach Bestimmungen nach
```
Anhang C Z 1 der Anhang C Z 2 der
Richtlinie Richtlinie
92/65/EWG 92/65/EWG
```
Geflügel
```
2.1 Nutz- und Anforderungen nach Bestimmungen nach
Zuchtgeflügel Anhang II Kapitel I Anhang II
(einschließlich der Richtlinie Kapitel II lit. A
Eintagsküken) in 90/539/EWG und Anhang II der
Sendungen von mehr Richtlinie
als 19 Tieren 90/539/EWG
II. Erzeugnisse
```
Embryonen von Anforderungen nach Bestimmungen nach
```
Hausrindern, die Anhang A Kapitel I Anhang A
nach dem 31. Dezember und II Z 2 der Kapitel II Z 1
1990 aufbereitet Richtlinie und 3 sowie des
worden sind 89/556/EWG Anhangs B der
Richtlinie
89/556/EWG
```
Eizellen und Anforderungen nach Bestimmungen nach
```
Embryonen von Anhang D Kapitel IV Anhang D
Pferden, Schweinen, der Richtlinie Kapitel III der
Schafen und Ziegen 92/65/EWG Richtlinie
92/65/EWG
```
Samen von Anforderungen nach Bestimmungen nach
```
Hausrindern, der nach Kapitel I und II Anhang A
dem 31. Dezember 1989 lit. e der Kapitel II lit. a
aufbereitet worden Richtlinie bis d und f sowie
ist Anhang A 88/407/EWG der Anhänge B
und C der
Richtlinie
88/407/EWG
```
Samen von Anforderungen nach Bestimmungen nach
```
Hausschweinen, der Anhang A Kapitel I Anhang A
nach dem 31. Dezember und II lit. e der Kapitel II lit. a
1991 aufbereitet Richtlinie bis d und f sowie
worden ist 90/429/EWG der Anhänge B und
C der Richtlinie
90/429/EWG
```
Samen von Pferden, Anforderungen nach Bestimmungen nach
```
Schafen und Ziegen Anhang D Kapitel I Anhang D
und II der Kapitel III der
Richtlinie Richtlinie
92/65/EWG 92/65/EWG
```
Bruteier von Geflügel Anforderungen nach Bestimmungen nach
```
in Sendungen von mehr Kapitel I des Kapitel II lit. B
als 19 Tieren Anhangs II der des Anhangs II und
Richtlinie Anhang III der
90/539/EWG Richtlinie
90/539/EWG
Anlage 14
```
```
gemäß § 48 Abs. 2
Zulassungsbedürftige Betriebe und Einrichtungen, die unter den
Voraussetzungen des § 39 Abs. 3 Tiere verbringen
```
```
Art Anforderungen Bestimmungen
Verwendungszweck an den Betrieb über das Betreiben
```
```
Tiere und Erzeugnisse Anhang C Z 1 lit. A Anhang C Z 1 lit. B
der Aquakultur der Richtlinie und C der Richtlinie
91/67/EWG 91/67/EWG
Anlage 15
```
```
gemäß § 50
Kennzeichnungsmethoden
```
```
Art, Verwendungszweck Kennzeichnung
```
```
I. Tiere
```
Wildklauentiere Sie müssen so gekennzeichnet
```
sein, daß der Betrieb, aus dem
die Tiere stammen oder in dem
sie sich aufgehalten haben,
festgestellt werden kann.
```
Pferde
```
2.1 eingetragene Pferde Dokument zur Idendifizierung
(Anm.: richtig: Identifizierung)
des einzelnen Tieres nach dem
Anhang der Richtlinie 90/427/EWG.
2.2 sonstige Nutz- und Amtlich bestätigte Beschreibung
Zuchtpferde des einzelnen Tieres, aus der
sich die Identität eindeutig
ergibt.
```
Hunde und Hauskatzen Kennzeichnung mittels des
```
Verfahrens, das gemäß
Entscheidung vorgeschrieben ist,
welche die EU auf Grund des
```
Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie
```
92/65/EWG erlassen hat und
welches der Bundesminister für
Gesundheit und Konsumentenschutz
in den „Amtlichen
Veterinärnachrichten''
kundgemacht hat.
```
Geflügel
```
4.1 Nutz- und Zuchtgeflügel in Kennzeichnung der
Sendungen von mehr als Transportbehältnisse mit der
19 Tieren Veterinärkontrollnummer des
Herkunftsbetriebes
4.2 Eintagsküken in Sendungen Kennzeichnung der
von mehr als 19 Tieren Transportbehältnisse mit
```
der Veterinärkontrollnummer
```
des Herkunftsbetriebes,
```
der Angabe des Versandlandes
```
und des Bestimmungslandes,
```
der Art, des
```
Verwendungszweckes und der
Zahl der Tiere und
```
dem deutlich lesbaren Hinweis
```
an sichtbarer Stelle, daß die
Behältnisse Eintagsküken
enthalten
```
Papageien und Sittiche Sie müssen so gekennzeichnet
```
sein, daß der Betrieb, aus dem
die Tiere stammen oder in dem sie
sich aufgehalten haben,
festgestellt werden kann.
```
Süßwasserfische Kennzeichnung der
```
Transportbehältnisse mit dem
Namen oder der
Veterinärkontrollnummer des
Herkunftsbetriebes.
II. Erzeugnisse
```
Embryonen von Hausrindern, die Kennzeichnung der Behältnisse mit
```
nach dem 31. Dezember 1990 der Veterinärkontrollnummer der
aufbereitet worden sind Embryotransfereinrichtung, der
Nummer der
Gesundheitsbescheinigung sowie
den Angaben über Entnahmedatum,
Rasse und Identität der
Spendereltern, die bei Bedarf in
codierter Form vorliegen
dürfen.
```
Samen von Hausrindern, der Kennzeichnung jeder Einzeldosis
```
nach dem 31. Dezember 1989 mit Angaben über Entnahmetag,
aufbereitet worden ist Rasse und Identität des
Spendertieres sowie - bei Bedarf
in codierter Form - den Namen der
Besamungsstation.
```
Samen von Hausschweinen Kennzeichnung jedes Ejakulats und
```
jeder Einzeldosis mit Angaben
über Entnahmetag, Rasse und
Identität des Spendertieres sowie
- bei Bedarf in codierter Form -
den Namen und die
Veterinärkontrollnummer der
Besamungsstation unter
Voranstellung des Namens des
EU-Mitgliedstaates.
```
Bruteier von Geflügel Kennzeichnung nach Art. 2 der
```
Verordnung (EWG) Nr. 1868/77,
beziehungsweise Verordnung des
Bundesministers für Land- und
Forstwirtschaft über Erzeugung
und Vermarktung von Bruteiern und
Kücken von Hausgeflügel, BGBl.
Nr. 580/1995.
```
Rohmaterial Kennzeichnung des Behältnisses
```
mit
```
dem Namen und der Anschrift
```
des Empfängers und
```
dem Hinweis „Ausschließlich
```
zur Herstellung von
pharmazeutischen oder
technischen Erzeugnissen''.
Anlage 16
```
```
gemäß § 54
Ausnahmebestimmungen für Tiere mit bestimmten Verwendungszwecken und Bedingungen
Die Ausnahmen gemäß § 54 gelten für folgende Tiere:
Tiere im Reiseverkehr oder bei einer Wohnsitzverlegung, wenn höchstens drei (im Falle von Hunden oder Hauskatzen auch das Muttertier mit den Jungen, sofern diese weniger als drei Monate alt sind) und nicht zur Abgabe an Dritte bestimmte Tiere folgender Arten mitgeführt werden:
mindestens 30 Tage und längstens zwölf Monate vor dem Grenzübertritt oder
als Wiederholungsimpfung längstens zwölf Monate nach vorausgegangener Tollwutschutzimpfung und längstens zwölf Monate vor dem Grenzübertritt
Tiere, die im Artistenberuf verwendet werden, ausgenommen Klauentiere;
Pferde, die bei Wanderritten für weniger als 24 Stunden aus anderen Mitgliedstaaten verbracht werden;
Hunde, die
als Blindenführhunde, Diensthunde des Bundesheeres, der Zollwache, der Justizwache, der Wachkörper der Bundesgendarmerie, der Wachkörper der Bundespolizeidirektionen oder im Rettungsdienst oder Katastropheneinsatz verwendet werden oder
als Schlittenhunde zum Zwecke der Teilnahme an Rennen verbracht werden, sofern die Tiere von einer schriftlichen Bestätigung des Rennveranstalters begleitet sind, in der diese Teilnahme bestätigt wird, und von einem Impfnachweis nach Z 1 lit. A begleitet sind;
Brieftauben, die zum Zwecke des Auflassens in Spezialtransportmitteln innergemeinschaftlich verbracht werden.
Anlage 17
```
```
gemäß § 55
Ausnahmebestimmungen für Waren mit bestimmten Verwendungszwecken und Bedingungen
Die Ausnahmen gemäß § 55 gelten für folgende Waren:
Fleisch, das beim grenzüberschreitenden gewerblichen Reiseverkehr zur Verpflegung des Personals und der Fahrgäste in den Transportmitteln mitgeführt wird;
Fleisch aus Mitgliedstaaten der EU, das
im Personenverkehr oder als Geschenk im Post- oder Frachtverkehr oder für Angehörige diplomatischer oder konsularischer Vertretungen verbracht wird, sofern das Fleisch zum eigenen Verbrauch des Verbringers oder Empfängers bestimmt ist, oder
als Übersiedlungsgut von Personen, die ihren Wohnsitz in das Inland verlegen, mitgeführt wird, wenn dieses Fleisch zum eigenen Verbrauch bestimmt ist, und
in den Fällen der lit. a und b nicht aus Gebieten stammt, die veterinärpolizeilichen Beschränkungen unterliegen;
frisch erlegtes Kleinwild in einer Menge bis zu 30 kg oder fünf Stück oder ein einzelnes Stück Großwild sowie unbehandelte Jagdtrophäen aus europäischen Ländern, wenn das Fleisch oder die sonstige Sendung im Reiseverkehr zum persönlichen Gebrauch mitgeführt oder als Sendung an Privatpersonen zu nichtgewerblichen Zwecken innergemeinschaftlich verbracht wird.
Anlage 18
```
```
gemäß § 45
Voraussetzungen für die Zulassung von Schlachtbetrieben gemäß § 45 Abs. 1 Z 2
(1) Anforderungen an den Schlachtbetrieb
Im Schlachtbetrieb muß folgendes vorhanden sein:
Unterbringungsräume für die angelieferten Tiere; die Räume müssen mit flüssigkeitsundurchlässigen Fußböden und glatten Wänden versehen sowie ausreichend beleuchtet sein;
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