Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Konsumentenschutz über die veterinärbehördliche Grenzkontrolle und über das innergemeinschaftliche Verbringen von Tieren, Waren und Gegenständen (Veterinärbehördliche Einfuhr- und Binnenmarktverordnung 1996; EBVO 1996)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1997-02-01
Status Aufgehoben · 1999-03-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 134
Änderungshistorie JSON API

(2) Kann der Mangel durch eine schriftliche Stellungnahme der für den Herkunftsort der betroffenen Sendung zuständigen Behörde beseitigt werden, so ist der Verfügungsberechtigte vor Anordnung der Rücksendung unter Setzung einer angemessenen Frist zur Beibringung dieser Stellungnahme aufzufordern.

(3) Die Rücksendung von Tieren, Waren oder Gegenständen, die nach einem anderen Mitgliedstaat der EU verbracht wurden und dort aus tierseuchenrechtlichen Gründen beanstandet worden sind, bedarf der veterinärbehördlichen Bewilligung gemäß § 40.

(4) Tiere, Waren und Gegenstände, die in einem anderen Mitgliedstaat der EU aus tierseuchenrechtlichen Gründen beanstandet wurden, dürfen durch das Inland nach einem anderen Mitgliedstaat nur dann verbracht werden, wenn der Verfügungsberechtigte von der zuständigen Behörde des bei der Rücksendung erstberührten Landes sowie von den zuständigen Behörden der beteiligten Durchfuhrmitgliedstaaten - im Falle Österreichs gemäß Abs. 3 - eine Zustimmung dazu erhalten hat.

3.

Abschnitt

Ausnahmebestimmungen

Tiere

§ 54. Die §§ 39, 40, 51 Abs. 1, 52 und 53 sind bei den in Anlage 16 genannten Tieren mit bestimmten Verwendungszwecken nicht anzuwenden, wenn die dort vorgesehenen Bedingungen erfüllt werden und hiebei eine Verbreitung von Tierseuchen ausgeschlossen ist. Der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz hat bei Gefahr im Verzug durch Kundmachung in den „Amtlichen Veterinärnachrichten'' die Ausnahmebestimmungen aufzuheben und die Durchführung von Einfuhrbewilligungsverfahren bekanntzugeben.

Waren

§ 55. (1) Die §§ 39, 40, 51 Abs. 2, 52 und 53 sind bei den in Anlage 17 genannten Waren mit bestimmten Verwendungszwecken nicht anzuwenden, wenn die dort vorgesehenen Bedingungen erfüllt werden.

(2) Fleisch gemäß Anlage 17 sowie Abfälle und Reste dieses Fleisches oder der aus dem Fleisch hergestellten Speisen dürfen nur mit Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde und nur zur unschädlichen Beseitigung aus den Transportmitteln entfernt werden.

4.

Abschnitt

Kontrollbefugnisse der Behörde

Behördliche Maßnahmen

§ 56. (1) Anzeige-, Überprüfungs- und Kontrollbehörde im Sinne des 3. Teiles dieser Verordnung ist die Bezirksverwaltungsbehörde. Die von der Bezirksverwaltungsbehörde beauftragten Organe haben im Rahmen der Überwachung des innergemeinschaftlichen Verbringens erforderlichenfalls auch Untersuchungen von Tieren, Waren und Gegenständen sowie regelmäßig - mindestens aber einmal jährlich - Kontrollen von gemäß § 49 zugelassenen Betrieben und sonstigen Einrichtungen nach den jeweiligen veterinärpolizeilichen Erfordernissen durchzuführen.

(2) Beim innergemeinschaftlichen Verbringen oder bei der Ausfuhr in Drittstaaten hat die Bezirksverwaltungsbehörde des Versandortes die zuständigen Behörden der Bestimmungsmitgliedstaaten beziehungsweise der gemeinschaftlichen Grenzaustrittstellen in EU-konformer Weise zu verständigen.

(3) Transporte von Tieren, Waren und Gegenständen dürfen beim innergemeinschaftlichen Verbringen jederzeit angehalten und untersucht werden, sofern ein Verdacht auf Verstöße gegen veterinärrechtliche Vorschriften vorliegt.

(4) Tiere, Waren und Gegenstände aus anderen Mitgliedstaaten der EU sowie deren Transportmittel und -behältnisse dürfen am Bestimmungsort stichprobenweise daraufhin untersucht werden, ob sie den veterinärrechtlichen Vorschriften entsprechen.

(5) Zollorgane, die im innergemeinschaftlichen Verkehr Tiere, Waren und Gegenstände gemäß § 1 kontrollieren und anhand der Begleitpapiere Verstöße gegen die Vorschriften über das innergemeinschaftliche Verbringen feststellen, haben hievon unverzüglich die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu verständigen.

Pflichten des Verfügungsberechtigten beziehungsweise

Betriebsinhabers

§ 57. (1) Der Verfügungsberechtigte hat das Verbringen von Tieren, Waren und Gegenständen nach Maßgabe dieser Verordnung der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden.

(2) Der Verfügungsberechtigte hat die Maßnahmen nach § 56 zu dulden sowie die damit beauftragten Personen zu unterstützen und hiebei auf Verlangen der Behörde die diesbezüglichen geschäftlichen Unterlagen vorzulegen.

(3) Anläßlich der Kontrolle gemäß § 56 Abs. 1 muß der Betriebsinhaber den behördlichen Organen bei Gefahr im Verzug jederzeit, sonst während der Betriebszeiten, Zugang zu allen betrieblichen Räumlichkeiten gewähren.

4.

TEIL

Schlußbestimmungen

Unberührt bleibende Vorschriften

§ 58. Durch diese Verordnung werden nicht berührt:

1.

Verbote und Beschränkungen der Einfuhr oder Durchfuhr auf Grund der §§ 2c und 5 des Tierseuchengesetzes,

2.

zwischenstaatliche Tierseuchenübereinkommen und

3.

Anordnungen auf Grund des Gesetzes vom 29. Februar 1880, RGBl. Nr. 37, betreffend die Abwehr und Tilgung der Rinderpest.

Außerkrafttreten von Vorschriften

§ 59. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten außer Kraft:

1.

die veterinärbehördliche Einfuhr- und Durchfuhrverordnung 1992, BGBl. Nr. 31/1993, und

2.

die Fleischimportverordnung, BGBl. Nr. 402/1994.

Inkrafttreten

§ 60. Diese Verordnung tritt mit dem ersten Tag des dritten auf die Kundmachung folgenden Monats in Kraft.

Anlage 1

```

```

gemäß § 5 Abs. 2

Kontrollpflichtige Sendungen

```

```

Gruppe Art maßgebliche Bewilligung

EU-Richtlinien gemäß § 11

```

```

Equiden Einhufer zu Zucht- und 72/462, 90/426 O

Nutzzwecken

Einhufer zu 72/462, 90/426 O

Schlachtzwecken

zeitweilige Einfuhr 72/462, 90/428 O

registrierter Pferde

registrierte Pferde 72/462, 90/428 O

Rinder der Zucht-, Nutzrinder 72/462 O *7)

Haustier- Schlachtrinder 72/462 O

arten andere Rinder 72/462 X

Schafe, Zuchtschafe, Zuchtziegen 72/462 X *1)

Ziegen der Nutzschafe, Nutzziegen 72/462 X *1)

Haustier- Schlachtschafe, 72/462 O

arten Schlachtziegen

Schweine der Zuchtschweine 72/462 O *7)

Haustier- Nutzschweine 72/462 O *7)

arten Schlachtschweine 72/462 O

Geflügel Eintagsgeflügel über 90/539 X *1)

20 Stück

Zucht- und Nutzgeflügel 90/539 X *1)

einschließlich Geflügel

zur Aufstockung von

Wildbeständen

Geflügel unter 20 Stück 90/539 X *1)

Schlachtgeflügel 90/539 X *1)

Lebende anfällige Fischarten 91/67 X

Fische (zB Karpfen, Forellen,

Lachs, Hecht, Äsche,

Maräne, Steinbutt)

andere Fischarten 91/67 X

Krebstiere, anfällige Krebstiere 91/67 X

Weichtiere anfällige Weichtiere 91/67 X

(Flachauster)

andere Krebstiere und 92/65 X

andere Weichtiere

Eier, Gameten anfällige Fischarten (zB 91/67 X

von Fischen Karpfen, Forellen,

Lachs, Hecht, Äsche,

Maräne, Steinbutt)

andere Arten 91/67 X

Bruteier von unter 20 Stück 90/539 X

Geflügel über 20 Stück 90/539 X

Sperma, Sperma Rind 88/407 O*2)*7)

Eizellen, Sperma Schwein 90/429 O*3)*7)

Embryonen Sperma Pferd 92/65 X *1)

Sperma Schaf 92/65 X

Sperma Ziege 92/65 X

Sperma von anderen 92/65 X

Säugetieren

Eizellen Rind 89/556 O *2)

Eizellen Schwein 92/65 X

Eizellen Pferd 92/65 X *1)

Eizellen Schaf 92/65 X

Eizellen Ziege 92/65 X

Eizellen von anderen 92/65 X

Säugetieren

Embryonen Rind 89/556 O *2)

Embryonen Schwein 72/462, 92/65 X *1)

Embryonen Pferd 92/65 X *1)

Embryonen Schaf 92/65 X

Embryonen Ziege 92/65 X

Embryonen von anderen 92/65 X

Säugetieren

Primaten Affen 92/65 X

Paarhufer Horntiere, Gabelböcke,

Giraffen, Hirsche,

andere Wiederkäuer

Kamele 92/65 X

Flußpferde 92/65 X

Wildschweine und andere 92/65 X

Schweineartige

Unpaarhufer Nashörner, Tapire 92/65 X

Sirenen Sirenen (Seekühe) 92/65 X

Hyracoidae, Hyrakoidae (Schliefer) 92/65 X

Rüssel- Elefanten 92/65 X

tiere, Erdferkel 92/65 X

Röhren-

zähner

Fleisch- Hunde und Hauskatzen 92/65 X *4)

fresser

Raubtiere andere Hundeartige und 92/65 X

Katzenartige

Hyänen, Schleichkatzen, 92/65 X *4)

Marder

Bären, Kleinbären 92/65 X

Wasserraub- Hundsrobben, Ohrenrobben, 92/65 X

tiere, Walrosse

Wale Wale 92/65 X

Nager Caviidae (Meerschweinchen 92/65 X *4)

ua.), andere

Hystricomorphae,

Muridae (Mäuse), andere

Myomorphidae,

Sciuromorphae

Hasenartige Hasen und Kaninchen, 92/65 X *4)

andere Hasenartige

andere Schuppentiere, Zahnlose, 92/65 X

Säugetiere, Flattertiere,

Beutel- Insektenfresser,

tiere, Dermoptera, Beuteltiere,

Kloaken- Kloakentiere

tiere

andere Vögel Anseriformes 92/65 X

(Gänseartige)

Columbiformes 92/65 X *4)

(Taubenartige)

Psittaciformes 92/65 X *4)

(Papageienartige)

Galliformes 92/65 X

(Hühnerartige)

Struthioformes 92/65 X

(Straußenartige)

Falconiformes (Raubvögel) 92/65 X

und andere Vögel

Kriechtiere, Saurier, Ophidia, 92/65 X

Lurche, Krokodile, Cheloniidae

andere (Schildkrötenartige),

Wirbeltiere andere Chelonia, andere

Wirbeltiere

Frösche, andere 92/65 X

Froschlurche,

Schwanzlurche

Insekten Bienen 92/65 X

Seidenraupen 92/65 X

andere Insekten 92/65 X

andere

Wirbellose

Frisches frisches Fleisch von 64/433, 72/462 O

Fleisch Einhufern

frisches Rindfleisch 64/433, 72/462 O

frisches Schweinefleisch 64/433, 72/462 O

frisches Schaffleisch 64/433, 72/462 O

frisches Ziegenfleisch 64/433, 72/462 O

Fleisch von Zuchtwild 92/118, 91/495 X *1)

Fleisch von Jagdwild 92/45 X *1)

einschließlich

Federwild

frisches Fleisch von 91/494, 71/118 O

Geflügel einschließlich

gefarmtes Wildgeflügel

Fleisch von Hauskaninchen 91/495 X *1)

anderes Fleisch 92/118 X

Fleisch- Rohe Schinken und 72/462, 77/99 O

erzeug- Wurstwaren, auch

nisse von geräuchert

Rindern, Mägen, Blasen, Därme 92/118, 77/99 X *1)

Schweinen, andere gesalzene, 72/462, 77/99 O

Schafen, getrocknete oder

Ziegen, marinierte Erzeugnisse,

Einhufern auch geräuchert

Fleischkonserven F 3 72/462, 77/99 O

Fleischhalbkonserven F 3 72/462, 77/99 O

Halbkonserven nach 70/216 72/462, 77/99, O

80/217

andere verpackte, durch 72/462, 77/99 O

Kühlung haltbar

gemachte fertige

Fleischgerichte

Fleischextrakte 72/462, 77/99 O

ausgelassene tierische 92/118, 77/99 O

Fette (einschließlich

Knochen)

verarbeitetes tierisches 92/118, 77/99 O

Eiweiß (Grieben,

Fleischmehl,

Schwartenpulver,

gesalzenes oder

getrocknetes Blut bzw.

Blutplasma) zum

menschlichen Verzehr

Fleisch- Fleischerzeugnisse von 91/494, 71/118, O

erzeug- Geflügel 77/99, 72/462

nisse von Fleischerzeugnisse von 92/118, 91/495, X *1)

Geflügel, Zuchtwild und Kaninchen 77/99, 72/462

Zuchtwild, Fleischerzeugnisse aus 92/45, 77/99, X *1)

Wild und Wildfleisch 92/118

Kaninchen

Flüssigmilch Roh-Konsummilch 92/46 X

Rohmilch industriell 92/46 X

(Werkmilch)

thermisierte Milch 92/46 X

wärmebehandelte Milch 92/46 X

Milcherzeug- Rahm, Butter, 92/46 X

nisse aus fermentierte Milch,

wärmebehan- aromatisierte Milch,

delter Milchpudding, Milcheis

Milch (Anm.: richtig:

Milchreis), andere

Flüssigerzeugnisse

Erzeugnisse in Pulverform 92/46 X

Käse, streichfähige

Molkereierzeugnisse 92/46 X

Ricotta, geflockte Milch, 92/46 X

andere

Rohmilcher- Rahm, Butter, 92/46 X

zeugnisse fermentierte Milch,

aromatisierte Milch,

Milchpudding,

Milchreis, andere

Flüssigerzeugnisse

Käse und streichfähige 92/46 X

Molkereierzeugnisse

nicht zum nicht zum Verzehr 92/118, 92/46 X

Verzehr bestimmte Flüssigmilch

bestimmte Flüssigerzeugnisse 92/118 X

Milcher- Erzeugnisse in 92/118 X

zeugnisse Pulverform

Fische, lebende Fische zum 91/493 O

Rogen, zum unmittelbaren

Verzehr Verzehr

frisch, gefroren,

bearbeitet,

Fischkonserven 91/493 O

Krebstiere lebend zum unmittelbaren 91/493 O

Verzehr, roh, gegart,

Konserven

Weichtiere lebend zum unmittelbaren 91/492, 91/493 O

und andere Verzehr, roh, gegart,

wirbellose Konserven

Tiere andere wirbellose Tiere 92/118 O

zum Verzehr

Andere Mehle, Pulver, Pellets, 91/493 O

Fischerei- Surimi,

erzeugnisse Speisezubereitungen,

Extrakte, Säfte

Konsumeier, Konsumeier 92/118 X *1)

Eiprodukte Eiprodukte, 89/437 X *1)

hitzebehandelt

Imkereier- zum menschlichen Verzehr 92/118 X

zeugnisse zur Verwendung in der 92/118 O

Bienenzucht

Schnecken, Schnecken, lebend, 92/118 O

Frosch- gekühlt, gefroren, in

schenkel Konserven

Froschschenkel, gekühlt, 92/118 O

gefroren, in Konserven

Häute, Wolle, unbehandelte Häute *5) 92/118 X

Haare, Wolle, Haare, Borsten, 92/118 X

Borsten, unbearbeitet *6)

Federn, Federn, Daunen, 92/118 X

Daunen, Federteile,

Federteile unbearbeitet *6)

Jagdtrophäen unbearbeitet *6) 92/118 X

Knochen, zur Verfütterung 72/461 O

Horn, für industrielle 92/118 O

Klauen/ Verarbeitung

Hufe,

ausgenommen

Mehle und

Erzeugnisse

Blut und für Pharmazwecke 92/118 O

Erzeugnisse für andere technische 92/118 O

von Equiden Zwecke

aus

zugelasse-

nen Ländern

Blut und für Pharmazwecke 92/118 O

Erzeugnisse für andere technische 92/118 O

anderer Zwecke

Tiere aus

zugelasse-

nen Ländern

Blut und 91/118 X

Bluterzeug-

nisse von

Tieren aus

nicht

zugelasse-

nen Ländern

Krankheits-

erreger Krankheitserreger, 92/118 X

ausgenommen

immunologische

Tierarzneimittel

unbehandelte verendete Nutztiere, 90/667 X

hochgefähr- Föten, Placenten,

liche transportverendete

Stoffe Nutztiere, andere

Tierkörper, getötete

Tiere aus der

Tierseuchenbekämpfung

Tierkörperteile ohne 90/667 X

Fleischuntersuchung,

ausgenommen Häute,

Hörner, Klauen, Wolle,

Federn, Blut, tierische

Abfälle und Fisch mit

übertragbaren

Krankheiten

Fleisch, Fisch, 90/667 X

Erzeugnisse, den

Gemeinschaftsvor-

schriften nicht

entsprechend;

verdorbenes Fleisch,

Fisch

Abfälle und Erzeugnisse 90/667 X

mit Rückständen

wenig für Pharmaindustrie 92/118 X

gefährliche für technische Zwecke 92/118 X

Rohstoffe,

ausgenommen

Blut,

Bluterzeug-

nisse und

Frucht-

wasser

wenig Abfälle aus Schlachtung 90/667 X

gefährliche Fische für Fischmehl 90/667 X

Rohstoffe frische Abfälle und 90/667 X

zur Innereien von Fischen

Herstellung

von Heim-

tierfutter

Heimtier- gefroren, nicht 92/118 O

futter hitzebehandelt

in Konserven, halbfeucht, 92/118 O

getrocknet

aus verarbeiteten Häuten 92/118 O

zu Tierfutter 92/118 O

verarbeitetes

tierisches Eiweiß

verarbeitetes verarbeitetes tierisches 92/118, 90/667 O

Eiweiß zur Eiweiß (Tierkörpermehle,

Verfüt- Blutmehle usw.) zur

terung Verfütterung

Gülle und Verarbeitungserzeugnisse 92/118 X

tierische aus Gülle

Ausschei- von Geflügel 92/118 X

dungen von Equiden 92/118 X

von anderen Tieren 92/118 X

Heu und Heu und Stroh 90/675 O

Stroh

Warenmuster Warenmuster für Messen 92/118 X

usw.

Tierkörper sowie 92/118 X

Tierkörperteile

enthaltende Proben für

Laboranalysen ohne

Handelswert

Zeichenerklärung:

X ..... Bewilligung erforderlich

O ..... Bewilligung nicht erforderlich

```

```

*1) bewilligungsfrei aus harmonisierten Ländern

*2) bewilligungsfrei bei Rindersamen, der ab dem 1. Jänner 1990 gewonnen wurde

*3) bewilligungsfrei bei Schweinesamen, der ab dem 1. Jänner 1992

gewonnen wurde

*4) Ausnahmeregelungen für den Reiseverkehr

*5) behandelte Häute: gepickelt, „wet blue'', fertiggegerbt,

gekalkt

*6) bearbeitet: gefärbt, gekocht, gebleicht, hitzebehandelt, desinfiziert

*7) besondere Bestimmungen im Falle von Zusatzgarantien sind zu beachten

Abkürzung

EBVO 1996

Anlage 2

```

```

gemäß § 15

Ein- und Durchfuhrverbote für Tiere, Waren und Gegenstände gemäß

EU-Gemeinschaftsrecht

```

```

Art Seuche Zeitraum

```

```

I. Tiere

```

1.

Rinder Maul- und Klauenseuche 24 Monate

```

ansteckende Lungenseuche der 12 Monate

Rinder, Hämorrhagische

Septikämie der Rinder,

Rinderpest

```

2.

Schweine Maul- und Klauenseuche 24 Monate

```

Afrikanische Schweinepest, 12 Monate

Ansteckende Schweinelähmung

(Teschener Krankheit),

Schweinepest

```

3.

Schafe und Ziegen Maul- und Klauenseuche 24 Monate

```

Blauzungenkrankheit, Pest der 12 Monate

kleinen Wiederkäuer,

Riftalfieber, Pockenseuche

der Schafe und Ziegen

Stomatitis vesicularis 6 Monate

specifica

```

4.

Pferde Pferdepest, Venezolanische 24 Monate

```

Pferdeenzephalomyelitis

Beschälseuche, Rotz 6 Monate

II. Waren

```

1.

Fleisch -

```

ausgenommen

Fleisch, das in

einem luftdicht

verschlossenen

Behältnis mit einem

Fc-Wert von

mindestens 3,00

erhitzt worden ist -

von

1.1 Rindern Maul- und Klauenseuche, 12 Monate

Rinderpest

1.2 Schweinen Afrikanische Schweinepest, 12 Monate

Ansteckende Schweinelähmung

(Teschener Krankheit), Maul-

und Klauenseuche,

Schweinepest

1.3 Schafen und Ziegen Maul- und Klauenseuche 12 Monate

Anlage 3

```

```

gemäß §§ 20 und 38

Anforderungen an Transportmittel und -behältnisse

```

```

Art, Verwendungszweck Anforderungen

```

```

I. Tiere

```

1.

Klauentiere, Einhufer, Hasen Transportmittel für Tiere

```

und Kaninchen müssen so eingerichtet sein,

daß sie der Richtlinie über

den Schutz von Tieren beim

Transport (91/628/EWG)

entsprechen.

```

2.

Geflügel

```

2.1 Geflügel, ausgenommen Transportmittel und

Eintagsküken -behältnisse müssen sauber,

desinfiziert und so beschaffen

sein, daß tierische Abgänge

und Federn während der

Beförderung nur in

unvermeidlichem Maße

herausfallen können.

2.2 Eintagsküken 1. Transportbehältnisse müssen

```

a)

erstmalig benutzt und

```

sauber sein oder

```

b)

aus Plastikmaterial,

```

Metall oder anderem

entsprechend

desinfizierbarem

Material bestehen sowie

sauber und desinfiziert

sein.

```

2.

Transportmittel und

```

-behältnisse müssen so

beschaffen sein, daß die

tierischen Abgänge und

Federn während der

Beförderung nicht

herausfallen können.

```

3.

Papageien und Sittiche Transportmittel und

```

-behältnisse müssen sauber,

desinfiziert und so beschaffen

sein, daß tierische Abgänge

und Federn während der

Beförderung nur in

unvermeidlichem Maße

herausfallen können.

```

4.

Tiere der Aquakultur Transportmittel oder

```

-behältnisse müssen sauber und

so beschaffen sein, daß Wasser

während der Beförderung nicht

austreten kann.

```

5.

Bienen Bienenwohnungen oder andere

```

Transportbehältnisse müssen

bienendicht verschlossen

sein.

II. Waren

```

1.

Fleisch

```

1.1 Frisches Fleisch von Rindern, Die Bestimmungen der

Schweinen, Schafen, Ziegen, Richtlinie 64/433/EWG,

Einhufern und Zuchtwild Kapitel XV (Beförderung von

frischem Fleisch), sind

einzuhalten.

1.2 Fleischerzeugnisse Die Bestimmungen der

Richtlinie 77/99/EWG,

Anhang B, Kapitel VII, sind

einzuhalten.

1.3 Faschiertes Fleisch und Die Bestimmungen der

Fleischzubereitungen Richtlinie 94/65/EWG,

Anhang I, Kapitel IX, sind

einzuhalten.

1.4 Geflügelfleisch Die Bestimmungen der

Richtlinie 71/118/EWG,

Anhang I, Kapitel XV, sind

einzuhalten.

1.5 Wildfleisch Die Bestimmungen der

Richtlinie 92/45/EWG,

Anhang I, Kapitel XII, sind

einzuhalten.

1.6 Kaninchenfleisch Die Bestimmungen der

Richtlinie 91/495/EWG,

Anhang I, Kapitel V, sind

einzuhalten.

```

2.

Rohmaterial Transportmittel müssen

```

flüssigkeitsdicht sein.

```

3.

Samen und Embryonen von Transportbehältnisse müssen

```

Hausrindern sauber, desinfiziert und so

beschaffen sein, daß sie

verschließbar sind.

```

4.

Samen von Hausschweinen Transportbehältnisse müssen

```

sauber, desinfiziert und so

beschaffen sein, daß sie

verschließbar sind.

```

5.

Bruteier 1. Transportbehältnisse müssen

```

```

a)

erstmalig benutzt und

```

sauber sein oder

```

b)

aus Plastikmaterial,

```

Metall oder anderem

entsprechend

desinfizierbarem

Material bestehen sowie

sauber und desinfiziert

sein.

```

2.

Transportmittel und

```

-behältnisse müssen so

beschaffen sein, daß Teile

beschädigter Bruteier

während der Beförderung

nicht herausfallen können.

```

6.

Unbearbeitete Schafwolle, Haare Die Stoffe müssen in den

```

von Wiederkäuern, Schweineborsten Umhüllungen fest verpackt oder

und Federteile trocken sein.

Anlage 4

```

```

gemäß § 23

Grenzkontrollstellen

```

```

Grenz- Erzeugnisse

kontroll- zum andere lebende Tiere

stellen menschlichen Erzeugnisse

Genuß

Name Art kühl- ande- kühl- ande- Huf- Regi- an-

pflich- re pflich- re und strier- dere

tig tig Klau- te Tiere

en- Equi-

tiere den

```

```

Berg Straße X X X X X X X

Nickels-

dorf Straße X X X X X X X

Deutsch-

kreutz Straße X X X X X *1) X X

Spielfeld Straße X X X X X X X

Karawanken-

tunnel Straße X X X X X *1) X X

Drasen-

hofen Straße X X X X X X X

Wullowitz Straße X X X X X *1) X X

Tisis Straße X X X X X

Höchst Straße X X X X X X X

Wien- Flug-

Schwechat hafen X X X X X *1) X X

Linz Flug-

hafen X X X X X

Hohenau Schiene X X X

Hegye-

shalom Schiene X X X X X X

Sopron Schiene X X X X X

Villach-

Süd Schiene X X X

Buchs Schiene X X X X X

Wien-

Albern Hafen

```

```

*1) beschränkt auf Einhufer

Anlage 5

```

```

gemäß § 24

Dienstabzeichen für Grenztierärzte

(Anm.: Muster nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

Anlage 6

```

```

gemäß § 32

Grenzkontrollgebühren

I.

Gebühren für die Amtshandlungen der Grenztierärzte gemäß §§ 27, 28, 29 und 31 (grenztierärztliche Untersuchung, Abfertigung und Zurückweisung von Sendungen)

Die grenztierärztlichen Abfertigungsgebühren setzen sich aus einer von der Größe der Sendung unabhängigen Grundgebühr und einem von der Größe der Sendung abhängigen Gebührenteil zusammen.

```

```

Tarif- Basis-

post Art der Sendung gebühr zuzüg- Verrech-

in lich nungsmenge Schil-

Schil- ling

ling

```

```

1a Rinder der Haustierarten, 200 und je Tier 70

Equiden

1b Kälber und Fohlen unter 200 und je Tier 12

zwölf Wochen

2a Schweine, Schafe, Ziegen 200 und je Tier 12

der Haustierarten

2b Ferkeln, Lämmer, Kitze 200 und je Tier 5

unter zwölf Wochen

3a Geflügel einschließlich 200 0

Eintagsküken unter

20 Stück

3b Geflügel einschließlich 200 und je angefangene

Eintagsküken über 20 Stück 1 000 Stück 30

4a lebende anfällige Fische 200 und je angefangene

100 kg netto 40

4b andere Fische 200 0

5a lebende anfällige 200 und je angefangene

Krebstiere und Weichtiere 100 kg netto 40

5b andere Krebstiere und 200 0

Weichtiere

6 Eier und Gameten von 200 0

anfälligen und von anderen

Fischen

7a Bruteier unter 20 Stück 200 0

7b Bruteier über 20 Stück 200 und je angefangene

1 000 Stück 20

8 Sperma von Rindern, 200 0

Schweinen, Pferden,

Schafen, Ziegen und

anderen Tieren

9 Embryonen von Rindern, 200 und je angefangene

Schweinen, Pferden, 10 Stück 100

Schafen, Ziegen und

anderen Tieren

10 Primaten (Affen) 200 und je Stück 70

11 andere Paarhufer als unter 200 und je Stück 50

Z 1 und 2

12 Unpaarhufer, Sirenen, 200 und je Stück 30

Hyrakoide, Elefanten,

Erdferkel

13 Hunde, Katzen, andere 200 und je Stück 10

Land- und Wasserraubtiere

14 Nager und Hasenartige 200 und je 100 Stück 25

15 andere Vögel als unter 200 0

Z 3

16 andere Tiere 200 0

17 Frisches Fleisch, 200 und Sendungen bis

Schlachtnebenprodukte und 100 kg 0

Fleischerzeugnisse von von 101 bis

Rindern, Schafen, Ziegen, 500 kg 200

Schweinen und Equiden; von 501 bis

Fischereierzeugnisse zum 2 000 kg 800

menschlichen Genuß, über 2 000 kg

Konsumeier; Schmalz und pauschal 1 100

Fette zum Genuß;

Tierdarmhüllen;

Geflügelfleisch und

Geflügelfleischerzeug-

nisse; Kaninchenfleisch,

Wildfleisch (Jagdwild

oder Zuchtwild) und

dessen Erzeugnisse

18 Milch und 200 und Sendungen bis

Milcherzeugnisse; 100 kg 0

Eiprodukte; verarbeitetes von 101 bis

tierisches Eiweiß zum 500 kg 200

menschlichen Genuß; von 501 bis

Froschschenkel und 2 000 kg 400

Schnecken über 2 000 kg

insgesamt

pauschal 1 000

19 Milch und 200 und Sendungen bis

Milcherzeugnisse, nicht 100 kg 0

für den menschlichen von 101 bis

Genuß, Gelatine; Knochen 500 kg 50

und Knochenerzeugnisse; von 501 bis

Häute und Felle; Borsten, 2 000 kg 150

Wolle, Haare, Federn; über 2 000 kg

Hörner, Hornerzeugnisse, insgesamt

Hufe, Klauen und pauschal 300

Erzeugnisse aus Hufen

oder Klauen; Honig und

andere Imkereierzeugnisse

20 Rohstoffe für die 200 und Sendungen bis

Herstellung von 100 kg 50

Heimtierfutter; Rohstoffe, von 101 bis

Blut, Bluterzeugnisse, 500 kg 150

Drüsen und Organe für die von 501 bis

Pharmaindustrie; Fleisch 2 000 kg 250

und Bluterzeugnisse für über 2 000 kg

technische insgesamt

Verwendungszwecke pauschal 400

21 Verarbeitetes 200 und Sendungen bis

Heimtierfutter 100 kg 0

über 100 kg

insgesamt

pauschal 100

22 Heu und Stroh 200 0

23 Krankheitserreger 200 0

24 Gülle 200 0

25 andere Sendungen 200 0

II.

Besondere Gebührenbestimmungen

1.

Für Zubereitungen, die nur einen Anteil kontrollpflichtiger Stoffe enthalten, ist die Gebühr für das Gesamtgewicht der Zubereitung zu entrichten.

2.

Erfolgt die Berufung des Grenztierarztes zur Klärung, ob eine mangelhaft oder unrichtig deklarierte Sendung der Kontrollpflicht unterliegt, und ergibt die Untersuchung, daß eine Kontrollpflicht nicht vorliegt, so ist eine Gebühr von 200 S zu entrichten.

3.

Sind zur Zulassung einer anläßlich der veterinärbehördlichen Grenzkontrolle beanstandeten Sendung weitere Ermittlungen gemäß § 30 erforderlich, wie zum Beispiel

a)

die Einholung und Beurteilung zusätzlicher, anläßlich der ersten Kontrolle vom Einführer nicht vorgelegter Zertifikate oder Zertifikatsergänzungen oder sonstiger erforderlicher Bestätigungen oder

b)

die Kontaktnahme mit Behörden und Absendern zur Klärung von Sachverhalten oder

c)

weiterführende tierärztliche Untersuchungen von Sendungen zur Abklärung in jenen Fällen, in denen die durchgeführte grenztierärztliche Untersuchung zu Verdachtsmomenten geführt hat,

Anlage 7

```

```

gemäß § 39

Innergemeinschaftliches Verbringen von Tieren und Waren nach

EU-gemeinschaftsrechtlich festgelegten Anforderungen

```

```

Art Rechtsgrundlagen für

Verwendungszweck Bescheinigung zusätzliche

Voraussetzungen

```

```

I. Tiere

```

1.

Hausrinder

```

1.1 Nutz- und Gesundheitsbe- Art. 4a, 7, 9, 9a

Zuchtrinder, scheinigung nach und 10 der

ausgenommen Tiere, Muster I der Richtlinie

die im Vereinigten Anlage F der 64/432/EWG;

Königreich geboren Richtlinie Art. 10 der

und jünger als 64/432/EWG Richtlinie

sechs Monate sind 90/425/EWG

1.2 Schlachtrinder, Gesundheitsbe- Art. 4a, 7, 9, 9a

ausgenommen Tiere, scheinigung nach und 10 der

die im Vereinigten Muster II der Richtlinie

Königreich geboren Anlage F der 64/432/EWG;

und jünger als sechs Richtlinie Art. 10 der

Monate sind 64/432/EWG Richtlinie

90/425/EWG

```

2.

Hausschweine

```

2.1 Nutz- und Gesundheitsbe- Art. 4a, 7, 9, 9a

Zuchtschweine scheinigung nach und 10 der

Muster III der Richtlinie

Anlage F der 64/432/EWG;

Richtlinie Art. 10 der

64/432/EWG Richtlinie

90/425/EWG

2.2 Schlachtschweine Gesundheitsbe- Art. 4a, 7, 9, 9a

scheinigung nach und 10 der

Muster IV der Richtlinie

Anlage F der 64/432/EWG;

Richtlinie Art. 10 der

64/432/EWG Richtlinie

90/425/EWG

```

3.

Schafe und Ziegen

```

3.1 Nutz- und Zuchtschafe Gesundheitsbe- Art. 7 und 8 der

und -ziegen, scheinigung nach Richtlinie

ausgenommen Muster III des 91/68/EWG;

Mastschafe und Anhangs E der Art. 10 der

-ziegen Richtlinie Richtlinie

91/68/EWG 90/425/EWG

3.2 Mastschafe und Gesundheitsbe- Art. 7 und 8 der

-ziegen scheinigung nach Richtlinie

Muster II des 91/68/EWG;

Anhangs E der Art. 10 der

Richtlinie Richtlinie

91/68/EWG 90/425/EWG

3.3 Schlachtschafe und Gesundheitsbe- Art. 7 und 8 der

-ziegen scheinigung nach Richtlinie

Muster I des 91/68/EWG;

Anhangs E der Art. 10 der

Richtlinie Richtlinie

91/68/EWG 90/425/EWG

```

4.

Wildklauentiere Bescheinigung nach Art. 6 Abschnitt A

```

```

Art. 6 der Z 1 lit. c der

```

Richtlinie Richtlinie

92/65/EWG 92/65/EWG;

```

Art. 10 der

```

Richtlinie

90/425/EWG

```

5.

Einhufer

```

5.1 eingetragene Pferde Gesundheitsbe- Art. 4 Abs. 6 und

scheinigung nach Art. 5 der

Muster des Anhangs B Richtlinie

der Richtlinie 90/426/EWG;

90/426/EWG Art. 10 der

Richtlinie

90/425/EWG

5.2 sonstige Einhufer Muster nach Anhang C Art. 4 Abs. 6 und

der Richtlinie Art. 5 der

90/426/EWG Richtlinie

90/426/EWG;

```

Art. 10 der

```

Richtlinie

90/425/EWG

```

6.

Affen und Halbaffen Bescheinigung nach Art. 14 und 15 der

```

```

Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie

```

Richtlinie 92/65/EWG;

92/65/EWG Art. 10 der

Richtlinie

90/425/EWG

```

7.

Hunde und Hauskatzen Bescheinigung nach Art. 10 der

```

```

Art. 10 Abs. 2 Richtlinie

```

lit. a der 90/425/EWG

Richtlinie

92/65/EWG

```

8.

Hasen und Kaninchen Bescheinigung nach Art. 14 und 15 der

```

```

Art. 9 Abs. 2 der Richtlinie

```

Richtlinie 92/65/EWG 92/65/EWG;

```

Art. 10 der

```

Richtlinie

90/425/EWG

```

9.

Geflügel

```

9.1 Geflügel in Sendungen Gesundheitsbe- Art. 12, 13 und 14

von weniger als scheinigung nach der Richtlinie

20 Tieren Muster 4 des 90/539/EWG;

Anhangs IV der Art. 10 der

Richtlinie Richtlinie

90/539/EWG 90/425/EWG

9.2 Nutz- und Gesundheitsbe- Art. 12, 13 und 14

Zuchtgeflügel, scheinigung nach der Richtlinie

ausgenommen zur Muster 3 des 90/539/EWG;

Aufstockung von Anhangs IV der Art. 10 der

Wildbeständen, in Richtlinie Richtlinie

Sendungen von mehr 90/539/EWG 90/425/EWG

als 19 Tieren

9.3 Nutz- und Gesundheitsbe- Art. 12, 13 und 14

Zuchtgeflügel zur scheinigung nach der Richtlinie

Aufstockung von Muster 6 des 90/539/EWG;

Wildbeständen in Anhangs IV der Art. 10 der

Sendungen von mehr Richtlinie Richtlinie

als 19 Tieren 90/539/EWG 90/425/EWG

9.4 Schlachtgeflügel in Gesundheitsbe- Art. 12, 13 und 14

Sendungen von mehr scheinigung nach der Richtlinie

als 19 Tieren Muster 5 des 90/539/EWG;

Anhangs IV der Art. 10 der

Richtlinie Richtlinie

90/539/EWG und 90/425/EWG

Bescheinigung nach

Richtlinie

71/118/EWG,

Anhang I,

Kapitel VI, Z 25

9.5 Eintagsküken in Gesundheitsbe- Art. 12, 13 und 14

Sendungen von mehr scheinigung nach der Richtlinie

als 19 Tieren Muster 2 des 90/539/EWG;

Anhangs IV der Art. 10 der

Richtlinie Richtlinie

90/539/EWG 90/425/EWG

```

10.

Papageien und Bescheinigung nach Art. 14 und 15 der

```

Sittiche Art. 7 Abschnitt A Richtlinie

lit. c der 92/65/EWG;

Richtlinie 92/65/EWG Art. 10 der

Richtlinie

90/425/EWG

```

11.

Süßwasserfische

```

11.1 Süßwasserfische Transportbe- Art. 12 und 13 der

(ausgenommen scheinigung nach Richtlinie

Weichtiere) aus einem Kapitel 1 des 91/67/EWG;

Schutzgebiet, die für Anhangs E der Art. 10 der

einen zugelassenen Richtlinie 91/67/EWG Richtlinie

Fischhaltungsbetrieb 90/425/EWG

oder ein Schutzgebiet

bestimmt sind

11.2 Süßwasserfische Transportbe- Art. 12 und 13 der

(ausgenommen scheinigung nach Richtlinie

Weichtiere) aus einem Kapitel 2 des 91/67/EWG;

zugelassenen Anhangs E der Art. 10 der

Fischhaltungsbetrieb, Richtlinie 91/67/EWG Richtlinie

die für einen 90/425/EWG

zugelassenen

Fischhaltungsbetrieb

oder ein Schutzgebiet

bestimmt sind

11.3 Weichtiere aus einem Transportbe- Art. 12 und 13 der

Schutzgebiet, die für scheinigung nach Richtlinie

einen zugelassenen Kapitel 3 des 91/67/EWG;

Fischhaltungsbetrieb Anhangs E der Art. 10 der

oder ein Schutzgebiet Richtlinie 91/67/EWG Richtlinie

bestimmt sind 90/425/EWG

11.4 Weichtiere aus einem Transportbe- Art. 12 und 13 der

zugelassenen scheinigung nach Richtlinie

Fischhaltungsbetrieb, Kapitel 4 des 91/67/EWG;

die für einen Anhangs E der Art. 10 der

zugelassenen Richtlinie 91/67/EWG Richtlinie

Fischhaltungsbetrieb 90/425/EWG

oder ein Schutzgebiet

bestimmt sind

```

12.

Bienen Bescheinigung nach Art. 14 und 15 der

```

```

Art. 8 lit. b der Richtlinie

```

Richtlinie 92/65/EWG 92/65/EWG;

```

Art. 10 der

```

Richtlinie

90/425/EWG

II. Waren

```

1.

Frisches Fleisch von Bescheinigung nach Art. 8a der

```

Hausrindern, Art. 3 Abs. 1 lit. f Richtlinie

-schweinen, -schafen der Richtlinie 72/461/EWG;

und -ziegen sowie 64/433/EWG Art. 9 der

von Einhufern, die Richtlinie

als Haustiere 89/662/EWG

gehalten werden

```

2.

Faschiertes Bescheinigung nach Art. 8a der

```

```

Art. 3 Abs. 1 lit. g Richtlinie

```

der Richtlinie 72/461/EWG;

94/65/EWG Art. 9 der

Richtlinie

89/662/EWG

```

3.

Fleischzubereitungen Bescheinigung nach Art. 8a der

```

```

Art. 5 Abs. 2 lit. f 94/65/EWG

```

der Richtlinie Richtlinie

72/461/EWG; Art. 9

der Richtlinie

89/662/EWG

```

4.

Fleischerzeugnisse

```

von Hausrindern,

-schweinen, -schafen

und -ziegen sowie von

Einhufern, die als

Haustiere gehalten

werden

4.1 Fleischextrakte, Bescheinigung nach Art. 7a der

ausgelassene Fette, Art. 3 lit. A Z 9 Richtlinie

Grieben, Gelatine, lit. b Abs. 1 der 80/215/EWG;

Fleischmehl, Richtlinie 77/99/EWG Art. 9 der

Schwartenpulver, Richtlinie

gesalzenes oder 89/662/EWG

getrocknetes Blut und

Blutplasma von Tieren

dieser Arten

4.1.1 gereinigte und Bescheinigung nach Art. 9 der

gesalzene, Anhang 1 Kapitel 2 Richtlinie

getrocknete oder Abschnitt A der 89/662/EWG

erhitzte Mägen, Därme Richtlinie

und Harnblase von 92/118/EWG

Tieren dieser Arten

4.1.2 Rohmaterial Bescheinigung nach Art. 9 der

```

Art. 13 Abs. 2 Richtlinie

```

lit. b der 89/662/EWG

Richtlinie

90/667/EWG

4.2 Sonstige Bescheinigung nach Art. 7a der

Fleischerzeugnisse Art. 3 lit. A Z 9 Richtlinie

von Hausrindern, lit. b der 80/215/EWG;

-schweinen, -schafen Richtlinie Art. 9 der

und -ziegen sowie von 77/99/EWG Richtlinie

Einhufern, die als 89/662/EWG

Haustiere gehalten

werden

```

5.

Frisches Fleisch Genußtauglichkeits- Art. 9 der

```

von wildlebenden bescheinigung nach Richtlinie

Säugetieren, die in Muster des 89/662/EWG

Zuchtbetrieben Anhangs IV der

gehalten wurden Richtlinie

91/495/EWG

```

6.

Frisches Fleisch Bescheinigung nach Art. 9 der

```

erlegten Wildes Art. 3 Abs. 4 Richtlinie

lit. iii der 89/662/EWG

Richtlinie 92/45/EWG

```

7.

Ganze Stücke Bescheinigung nach Art. 9 der

```

erlegten Wildes Art. 5 Z 3 Richtlinie

Buchstabe c der 89/662/EWG

Richtlinie 92/45/EWG

```

8.

Embryonen von Gesundheitsbe- Art. 10 der

```

Hausrindern, die scheinigung nach Richtlinie

nach dem 31. Dezember Muster des Anhangs C 90/425/EWG

1990 aufbereitet der Richtlinie

worden sind 89/556/EWG

```

9.

Samen von Tiergesundheitsbe- Art. 4 der

```

Hausrindern, der nach scheinigung nach Richtlinie

dem 31. Dezember 1989 Muster des Anhangs D 88/407/EWG;

aufbereitet worden der Richtlinie Art. 10 der

ist 88/407/EWG Richtlinie

90/425/EWG

```

10.

Samen von Gesundheitsbe- Art. 10 der

```

Hausschweinen, der scheinigung nach Richtlinie

nach dem 31. Dezember Muster des Anhangs D 90/425/EWG

1991 aufbereitet der Richtlinie

worden ist 90/429/EWG

```

11.

Eizellen und Bescheinigung, die Art. 9 der

```

Embryonen von für die betreffende Richtlinie

Pferden, Schweinen, Ware und den 89/662/EWG;

Schafen und Ziegen jeweiligen Art. 10 der

Verwendungszweck in Richtlinie

einer Entscheidung 90/425/EWG;

vorgeschrieben ist, Art. 14 und 15 der

die die Europäische Richtlinie

Gemeinschaft auf 92/65/EWG

Grund des Art. 11

Abs. 3 der

Richtlinie 92/65/EWG

erlassen und die der

Bundesminister für

Gesundheit und

Konsumentenschutz in

den „Amtlichen

Veterinärnach-

richten''

kundgemacht hat

```

12.

Samen von Pferden, Bescheinigung, die Art. 9 der

```

Schafen und Ziegen für die betreffende Richtlinie

Ware und den 89/662/EWG;

jeweiligen Art. 10 der

Verwendungszweck in Richtlinie

einer Entscheidung 90/425/EWG;

vorgeschrieben ist, Art. 14 und 15 der

die die Europäische Richtlinie

Gemeinschaft auf 92/65/EWG

Grund des Art. 11

Abs. 2 der

Richtlinie 92/65/EWG

erlassen und die der

Bundesminister für

Gesundheit und

Konsumentenschutz in

den „Amtlichen

Veterinärnach-

richten''

kundgemacht hat

```

13.

Frisches Fleisch von Genußtauglichkeits- Art. 9 der

```

Hauskaninchen bescheinigung nach Richtlinie

Muster des 89/662/EWG

Anhangs II der

Richtlinie

91/495/EWG

```

14.

Frisches Fleisch von Bescheinigung nach Art. 9 der

```

Hausgeflügel Art. 3 Abschnitt I Richtlinie

lit. A lit. i der 89/662/EWG

Richtlinie

71/118/EWG

```

15.

Frisches Fleisch von Genußtauglichkeits- Art. 9 der

```

Wildgeflügel, das in bescheinigung nach Richtlinie

Zuchtbetrieben Muster des 89/662/EWG

gehalten wurde Anhangs IV der

Richtlinie

91/495/EWG

```

16.

Bruteier von Geflügel

```

16.1 Bruteier von Geflügel Gesundheitsbe- Art. 12, 13 und 14

in Sendungen von scheinigung nach der Richtlinie

weniger als 20 Eiern Muster 4 des 90/539/EWG;

Anhangs IV der Art. 10 der

Richtlinie Richtlinie

90/539/EWG 90/425/EWG

16.2 Bruteier von Geflügel Gesundheitsbe- Art. 12, 13 und 14

in Sendungen von mehr scheinigung nach der Richtlinie

als 19 Eiern Muster 1 90/539/EWG;

des Anhangs IV der Art. 10 der

Richtlinie Richtlinie

90/539/EWG 90/425/EWG

```

17.

Eier und Sperma von Transportbe- Art. 12 und 13 der

```

Süßwasserfischen aus scheinigung nach Richtlinie

einem Schutzgebiet, Kapitel 1 des 91/67/EWG;

wenn die Ware für Anhangs E der Art. 10 der

einen zugelassenen Richtlinie Richtlinie

Fischhaltungsbetrieb 91/67/EWG 90/425/EWG

oder ein Schutzgebiet

bestimmt ist

```

18.

Eier und Sperma von Transportbe- Art. 12 und 13 der

```

Süßwasserfischen aus scheinigung nach Richtlinie

einem zugelassenen Kapitel 2 des 91/67/EWG;

Fischhaltungsbetrieb, Anhangs E der Art. 10 der

wenn die Ware für Richtlinie Richtlinie

einen zugelassenen 91/67/EWG 90/425/EWG

Fischhaltungsbetrieb

bestimmt ist

```

19.

Häute von Einhufern Bescheinigung nach Art. 9 der

```

und Klauentieren Art. 4 Z 2 lit. a Richtlinie

der Richtlinie 89/662/EWG

92/118/EWG

```

20.

Erzeugnisse aus Bescheinigung nach Art. 9 der

```

verarbeiteten Häuten Art. 13 Abs. 2 Richtlinie

lit. b der 89/662/EWG

Richtlinie

90/667/EWG

```

21.

Blut einschließlich Bescheinigung nach Art. 9 der

```

Blutserum und Art. 4 Z 2 lit. a Richtlinie

Erzeugnisse aus Blut, siebenter 89/662/EWG;

ausgenommen Blut und Spiegelstrich der Art. 10 der

Bluterzeugnisse zum Richtlinie Richtlinie

menschlichen Genuß, 92/118/EWG 90/425/EWG

Futtermittel und

Blutmehl

```

22.

Knochen und Bescheinigung nach Art. 9 der

```

Erzeugnisse aus Art. 4 Z 2 lit. a Richtlinie

Knochen nicht zum der Richtlinie 89/662/EWG;

menschlichen Genuß, 92/118/EWG Art. 10 der

einschließlich Richtlinie

unbehandelte 90/425/EWG

Jagdtrophäen

```

23.

Unbearbeitete Bescheinigung nach Art. 9 der

```

Borsten, Haare, Art. 4 Z 2 lit. a Richtlinie

Wolle, Federn und der Richtlinie 89/662/EWG;

Federteile in Mengen 92/118/EWG Art. 10 der

von mehr als 500 g Richtlinie

90/425/EWG

```

24.

Imkereierzeugnisse Bescheinigung nach Art. 9 der

```

```

Art. 4 Z 2 lit. a Richtlinie

```

der Richtlinie 89/662/EWG;

92/118/EWG Art. 10 der

Richtlinie

90/425/EWG

```

25.

Dünger tierischer Bescheinigung nach Art. 9 der

```

Herkunft, ausgenommen Art. 4 Z 2 lit. a Richtlinie

Guano, kohlensaurer der Richtlinie 89/662/EWG;

Kalk sowie Muschel- 92/118/EWG Art. 10 der

und Austernschalen, Richtlinie

auch geschrotet oder 90/425/EWG

gemahlen

Anlage 8

```

```

gemäß § 14 Abs. 2 und § 40

Tiere und Waren, deren innergemeinschaftliches Verbringen einer

Bewilligung bedarf

I. Tiere

1.

Hausrinder, die im Vereinigten Königreich geboren sind

II. Waren

1.

Embryonen von Hausrindern, die vor dem 1. Jänner 1991 aufbereitet worden sind

2.

Samen von Hausrindern, der vor dem 1. Jänner 1990 aufbereitet worden ist

3.

Samen von Hausschweinen, der vor dem 1. Jänner 1992 aufbereitet worden ist

4.

Tierimpfstoffe sowie Erreger von Tierkrankheiten oder Teilen solcher Erreger

Anlage 9

```

```

gemäß § 41

Tiere, deren innergemeinschaftliches Verbringen unter bestimmten

Voraussetzungen verboten ist

```

```

Art Voraussetzungen

```

```

```

1.

Frettchen, Füchse und Nerze Die Tiere

```

```

1.

stammen aus einem Betrieb,

```

in dem während der letzten

sechs Monate vor dem Versand

Tollwut oder der Verdacht

auf Tollwut amtlich

festgestellt worden ist,

oder

```

2.

sind mit Tieren aus einem

```

Betrieb nach Z 1 in Kontakt

gekommen oder

```

3.

weisen keinen wirksamen

```

Impfschutz gegen Tollwut

auf.

```

2.

Vögel, ausgenommen Geflügel, Die Tiere stammen aus einem

```

Papageien und Sittiche Betrieb,

```

1.

in dem während der letzten

```

30 Tage vor dem Versand

Geflügelpest amtlich

festgestellt worden ist

oder

```

2.

der einer

```

tierseuchenrechtlichen

Sperre aus Gründen der

Newcastle-Krankheit

unterliegt.

Anlage 10

```

```

gemäß § 42 Abs. 2 und 3

Ausnahmen für das Verbringungsverbot für Fleisch

I.

Das Verbot gemäß § 42 Abs. 2 gilt nicht für Fleischerzeugnisse in luftdicht verschlossenen Behältnissen, wenn folgende Bedingungen erfüllt werden:

1.

Sie müssen in diesen so erhitzt worden sein, daß der Fc-Wert mindestens 3 beträgt.

2.

Sie müssen von einer Bescheinigung nach Anlage 7 begleitet werden, die bei der Angabe „Art der Erzeugnisse'' mit dem Hinweis „Behandelt gemäß Art. 4 Abs. 1 Buchstabe a der Richtlinie 80/215/EWG'' versehen ist.

II.

1.

Fleischerzeugnisse, die auf eine Kerntemperatur von mindestens 70 Grad Celsius erhitzt worden sind, und

2.

entbeinte Schinken mit einem Gewicht von mindestens 5,5 Kilogramm, die

a)

einer natürlichen Fermentation und einer Reifung von mindestens neun Monaten unterzogen wurden;

b)

einen aW-Wert von nicht mehr als 0,93 sowie einen pH-Wert von nicht mehr als 6 aufweisen,

Anlage 11

```

```

gemäß § 45 Abs. 3

Andere Tiere, die nicht unmittelbar in den Bestimmungsbetrieb

aufgenommen werden dürfen

1.

Rinder

2.

Schweine

Anlage 12

```

```

gemäß § 46

Waren, deren gewerbsmäßiges innergemeinschaftliches Verbringen vor

Aufnahme der Tätigkeit anzuzeigen ist

1.

Fleisch, Embryonen, Samen, Drüsen, innere Organe, Häute, Blut einschließlich Blutserum, Erzeugnisse aus Blut sowie Borsten, Haare und Wolle von Klauentieren

2.

Fleisch, Samen, Drüsen, innere Organe, Blut einschließlich Blutserum, Erzeugnisse aus Blut und Erzeugnisse aus Häuten einschließlich Blutserum von Einhufern

3.

Fleisch von Hasen und Kaninchen

4.

Fleisch, Bruteier, Federn und Federteile von Geflügel

5.

Eier und Sperma von Süßwasserfischen

6.

Knochen und Erzeugnisse aus Knochen einschließlich unbehandelte Jagdtrophäen

7.

Rohmaterial, soweit dieses in den Z 1 bis 6 nicht genannt ist

8.

Imkereierzeugnisse

9.

Dünger tierischer Herkunft, ausgenommen Guano, kohlensaurer Kalk sowie Muschel- und Austernschalen, auch geschrotet oder gemahlen.

Anlage 13

```

```

gemäß § 48

Zulassungsbedürftige Betriebe und Einrichtungen

```

```

Art Anforderungen Bestimmungen

Verwendungszweck an den Betrieb über das Betreiben

```

```

I. Tiere

```

1.

Affen und Halbaffen Anforderungen nach Bestimmungen nach

```

Anhang C Z 1 der Anhang C Z 2 der

Richtlinie Richtlinie

92/65/EWG 92/65/EWG

```

2.

Geflügel

```

2.1 Nutz- und Anforderungen nach Bestimmungen nach

Zuchtgeflügel Anhang II Kapitel I Anhang II

(einschließlich der Richtlinie Kapitel II lit. A

Eintagsküken) in 90/539/EWG und Anhang II der

Sendungen von mehr Richtlinie

als 19 Tieren 90/539/EWG

II. Erzeugnisse

```

1.

Embryonen von Anforderungen nach Bestimmungen nach

```

Hausrindern, die Anhang A Kapitel I Anhang A

nach dem 31. Dezember und II Z 2 der Kapitel II Z 1

1990 aufbereitet Richtlinie und 3 sowie des

worden sind 89/556/EWG Anhangs B der

Richtlinie

89/556/EWG

```

2.

Eizellen und Anforderungen nach Bestimmungen nach

```

Embryonen von Anhang D Kapitel IV Anhang D

Pferden, Schweinen, der Richtlinie Kapitel III der

Schafen und Ziegen 92/65/EWG Richtlinie

92/65/EWG

```

3.

Samen von Anforderungen nach Bestimmungen nach

```

Hausrindern, der nach Kapitel I und II Anhang A

dem 31. Dezember 1989 lit. e der Kapitel II lit. a

aufbereitet worden Richtlinie bis d und f sowie

ist Anhang A 88/407/EWG der Anhänge B

und C der

Richtlinie

88/407/EWG

```

4.

Samen von Anforderungen nach Bestimmungen nach

```

Hausschweinen, der Anhang A Kapitel I Anhang A

nach dem 31. Dezember und II lit. e der Kapitel II lit. a

1991 aufbereitet Richtlinie bis d und f sowie

worden ist 90/429/EWG der Anhänge B und

C der Richtlinie

90/429/EWG

```

5.

Samen von Pferden, Anforderungen nach Bestimmungen nach

```

Schafen und Ziegen Anhang D Kapitel I Anhang D

und II der Kapitel III der

Richtlinie Richtlinie

92/65/EWG 92/65/EWG

```

6.

Bruteier von Geflügel Anforderungen nach Bestimmungen nach

```

in Sendungen von mehr Kapitel I des Kapitel II lit. B

als 19 Tieren Anhangs II der des Anhangs II und

Richtlinie Anhang III der

90/539/EWG Richtlinie

90/539/EWG

Anlage 14

```

```

gemäß § 48 Abs. 2

Zulassungsbedürftige Betriebe und Einrichtungen, die unter den

Voraussetzungen des § 39 Abs. 3 Tiere verbringen

```

```

Art Anforderungen Bestimmungen

Verwendungszweck an den Betrieb über das Betreiben

```

```

Tiere und Erzeugnisse Anhang C Z 1 lit. A Anhang C Z 1 lit. B

der Aquakultur der Richtlinie und C der Richtlinie

91/67/EWG 91/67/EWG

Anlage 15

```

```

gemäß § 50

Kennzeichnungsmethoden

```

```

Art, Verwendungszweck Kennzeichnung

```

```

I. Tiere

```

1.

Wildklauentiere Sie müssen so gekennzeichnet

```

sein, daß der Betrieb, aus dem

die Tiere stammen oder in dem

sie sich aufgehalten haben,

festgestellt werden kann.

```

2.

Pferde

```

2.1 eingetragene Pferde Dokument zur Idendifizierung

(Anm.: richtig: Identifizierung)

des einzelnen Tieres nach dem

Anhang der Richtlinie 90/427/EWG.

2.2 sonstige Nutz- und Amtlich bestätigte Beschreibung

Zuchtpferde des einzelnen Tieres, aus der

sich die Identität eindeutig

ergibt.

```

3.

Hunde und Hauskatzen Kennzeichnung mittels des

```

Verfahrens, das gemäß

Entscheidung vorgeschrieben ist,

welche die EU auf Grund des

```

Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie

```

92/65/EWG erlassen hat und

welches der Bundesminister für

Gesundheit und Konsumentenschutz

in den „Amtlichen

Veterinärnachrichten''

kundgemacht hat.

```

4.

Geflügel

```

4.1 Nutz- und Zuchtgeflügel in Kennzeichnung der

Sendungen von mehr als Transportbehältnisse mit der

19 Tieren Veterinärkontrollnummer des

Herkunftsbetriebes

4.2 Eintagsküken in Sendungen Kennzeichnung der

von mehr als 19 Tieren Transportbehältnisse mit

```

1.

der Veterinärkontrollnummer

```

des Herkunftsbetriebes,

```

2.

der Angabe des Versandlandes

```

und des Bestimmungslandes,

```

3.

der Art, des

```

Verwendungszweckes und der

Zahl der Tiere und

```

4.

dem deutlich lesbaren Hinweis

```

an sichtbarer Stelle, daß die

Behältnisse Eintagsküken

enthalten

```

5.

Papageien und Sittiche Sie müssen so gekennzeichnet

```

sein, daß der Betrieb, aus dem

die Tiere stammen oder in dem sie

sich aufgehalten haben,

festgestellt werden kann.

```

6.

Süßwasserfische Kennzeichnung der

```

Transportbehältnisse mit dem

Namen oder der

Veterinärkontrollnummer des

Herkunftsbetriebes.

II. Erzeugnisse

```

1.

Embryonen von Hausrindern, die Kennzeichnung der Behältnisse mit

```

nach dem 31. Dezember 1990 der Veterinärkontrollnummer der

aufbereitet worden sind Embryotransfereinrichtung, der

Nummer der

Gesundheitsbescheinigung sowie

den Angaben über Entnahmedatum,

Rasse und Identität der

Spendereltern, die bei Bedarf in

codierter Form vorliegen

dürfen.

```

2.

Samen von Hausrindern, der Kennzeichnung jeder Einzeldosis

```

nach dem 31. Dezember 1989 mit Angaben über Entnahmetag,

aufbereitet worden ist Rasse und Identität des

Spendertieres sowie - bei Bedarf

in codierter Form - den Namen der

Besamungsstation.

```

3.

Samen von Hausschweinen Kennzeichnung jedes Ejakulats und

```

jeder Einzeldosis mit Angaben

über Entnahmetag, Rasse und

Identität des Spendertieres sowie

- bei Bedarf in codierter Form -

den Namen und die

Veterinärkontrollnummer der

Besamungsstation unter

Voranstellung des Namens des

EU-Mitgliedstaates.

```

4.

Bruteier von Geflügel Kennzeichnung nach Art. 2 der

```

Verordnung (EWG) Nr. 1868/77,

beziehungsweise Verordnung des

Bundesministers für Land- und

Forstwirtschaft über Erzeugung

und Vermarktung von Bruteiern und

Kücken von Hausgeflügel, BGBl.

Nr. 580/1995.

```

5.

Rohmaterial Kennzeichnung des Behältnisses

```

mit

```

1.

dem Namen und der Anschrift

```

des Empfängers und

```

2.

dem Hinweis „Ausschließlich

```

zur Herstellung von

pharmazeutischen oder

technischen Erzeugnissen''.

Anlage 16

```

```

gemäß § 54

Ausnahmebestimmungen für Tiere mit bestimmten Verwendungszwecken und Bedingungen

Die Ausnahmen gemäß § 54 gelten für folgende Tiere:

1.

Tiere im Reiseverkehr oder bei einer Wohnsitzverlegung, wenn höchstens drei (im Falle von Hunden oder Hauskatzen auch das Muttertier mit den Jungen, sofern diese weniger als drei Monate alt sind) und nicht zur Abgabe an Dritte bestimmte Tiere folgender Arten mitgeführt werden:

a)

mindestens 30 Tage und längstens zwölf Monate vor dem Grenzübertritt oder

b)

als Wiederholungsimpfung längstens zwölf Monate nach vorausgegangener Tollwutschutzimpfung und längstens zwölf Monate vor dem Grenzübertritt

2.

Tiere, die im Artistenberuf verwendet werden, ausgenommen Klauentiere;

3.

Pferde, die bei Wanderritten für weniger als 24 Stunden aus anderen Mitgliedstaaten verbracht werden;

4.

Hunde, die

a)

als Blindenführhunde, Diensthunde des Bundesheeres, der Zollwache, der Justizwache, der Wachkörper der Bundesgendarmerie, der Wachkörper der Bundespolizeidirektionen oder im Rettungsdienst oder Katastropheneinsatz verwendet werden oder

b)

als Schlittenhunde zum Zwecke der Teilnahme an Rennen verbracht werden, sofern die Tiere von einer schriftlichen Bestätigung des Rennveranstalters begleitet sind, in der diese Teilnahme bestätigt wird, und von einem Impfnachweis nach Z 1 lit. A begleitet sind;

5.

Brieftauben, die zum Zwecke des Auflassens in Spezialtransportmitteln innergemeinschaftlich verbracht werden.

Anlage 17

```

```

gemäß § 55

Ausnahmebestimmungen für Waren mit bestimmten Verwendungszwecken und Bedingungen

Die Ausnahmen gemäß § 55 gelten für folgende Waren:

1.

Fleisch, das beim grenzüberschreitenden gewerblichen Reiseverkehr zur Verpflegung des Personals und der Fahrgäste in den Transportmitteln mitgeführt wird;

2.

Fleisch aus Mitgliedstaaten der EU, das

a)

im Personenverkehr oder als Geschenk im Post- oder Frachtverkehr oder für Angehörige diplomatischer oder konsularischer Vertretungen verbracht wird, sofern das Fleisch zum eigenen Verbrauch des Verbringers oder Empfängers bestimmt ist, oder

b)

als Übersiedlungsgut von Personen, die ihren Wohnsitz in das Inland verlegen, mitgeführt wird, wenn dieses Fleisch zum eigenen Verbrauch bestimmt ist, und

c)

in den Fällen der lit. a und b nicht aus Gebieten stammt, die veterinärpolizeilichen Beschränkungen unterliegen;

3.

frisch erlegtes Kleinwild in einer Menge bis zu 30 kg oder fünf Stück oder ein einzelnes Stück Großwild sowie unbehandelte Jagdtrophäen aus europäischen Ländern, wenn das Fleisch oder die sonstige Sendung im Reiseverkehr zum persönlichen Gebrauch mitgeführt oder als Sendung an Privatpersonen zu nichtgewerblichen Zwecken innergemeinschaftlich verbracht wird.

Anlage 18

```

```

gemäß § 45

Voraussetzungen für die Zulassung von Schlachtbetrieben gemäß § 45 Abs. 1 Z 2

(1) Anforderungen an den Schlachtbetrieb

1.

Im Schlachtbetrieb muß folgendes vorhanden sein:

a)

Unterbringungsräume für die angelieferten Tiere; die Räume müssen mit flüssigkeitsundurchlässigen Fußböden und glatten Wänden versehen sowie ausreichend beleuchtet sein;

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