← Geltender Text · Verlauf

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft betreffend Anlagen zur Lagerung und Leitung wassergefährdender Stoffe

Geltender Text a fecha 1970-01-01

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 31a Abs. 3 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215, in der Fassung des BGBl. I Nr. 74/1997, wird verordnet:

§ 1. (1) Kontrollbedürftig sind Anlagen zur Lagerung und Leitung von

1.

Brenn- und Kraftstoffen auf Mineralölbasis einschließlich von Rohölen mit einem Stockpunkt von plus 25 Grad Celsius und darunter sowie

2.

von allen übrigen Brenn- und Kraftstoffen auf Mineralölbasis einschließlich von Rohölen, wenn die in Betracht kommende Menge 1 000 l übersteigt.

(2) Unter der in Betracht kommenden Menge ist im Falle einer Lagerung der Nutzinhalt der Anlage, im Falle der Leitung ihr Fassungsvermögen zu verstehen.

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 1997 Kraft.