Bundesgesetz über das Inverkehrbringen von Pflanzgut von Zierpflanzen-, Gemüse- und Obstarten (Pflanzgutgesetz 1997)
Präambel/Promulgationsklausel
Präambel/Promulgationsklausel
Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Anwendungsbereich
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für das Inverkehrbringen von
Pflanzgut von Zierpflanzenarten der im Anhang der Richtlinie 91/682/EWG angeführten Gattungen und Arten,
Pflanzgut von Gemüsearten der im Anhang II der Richtlinie 92/33/EWG angeführten Gattungen und Arten sowie deren Hybriden,
Pflanzgut von Obstarten zur Fruchterzeugung der im Anhang II der Richtlinie 92/34/EWG angeführten Gattungen und Arten sowie deren Hybriden.
(2) Dieses Bundesgesetz ist nicht anzuwenden auf
Saatgut im Sinne des Saatgutgesetzes 1997, einschließlich Saatgut von Gemüsearten,
forstliches Vermehrungsgut und
Vermehrungsgut von Reben.
(3) Dieses Bundesgesetz ist, sofern nicht anderes bestimmt ist, weiters nicht anzuwenden auf Pflanzgut, das nachweislich
dazu bestimmt ist, in Drittländer ausgeführt zu werden, und eindeutig als solches gekennzeichnet und hinreichend abgesondert ist, oder
für Tests, wissenschaftliche Zwecke, Zuchtzwecke oder für Maßnahmen zur Erhaltung der Artenvielfalt verwendet wird.
Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Anwendungsbereich
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für das Inverkehrbringen von
Pflanzgut von Zierpflanzen, das zur Gewinnung von Erzeugnissen für Zierzwecke bestimmt ist, auch wenn es unter die Z 2 und 3 dieses Absatzes sowie Abs. 2 Z 1 bis 3 fällt,
Pflanzgut von Gemüsearten der im Anhang II der Richtlinie 92/33/EWG angeführten Gattungen und Arten sowie deren Hybriden,
Pflanzgut von Obstarten zur Fruchterzeugung der im Anhang II der Richtlinie 92/34/EWG angeführten Gattungen und Arten sowie deren Hybriden.
(2) Dieses Bundesgesetz ist nicht anzuwenden auf
Saatgut landwirtschaftlicher Pflanzen (Betarüben, Futterpflanzen, Getreide, Pflanzkartoffel, Öl- und Faserpflanzen sowie Gemüsearten),
forstliches Vermehrungsgut,
Vermehrungsgut von Reben und
Pflanzgut von Zierpflanzen, das nicht zur Gewinnung von Erzeugnissen für Zierzwecke bestimmt ist und unter Abs. 1 Z 2 und 3 sowie die Z 1 bis 3 dieses Absatzes fällt.
(3) Dieses Bundesgesetz ist, sofern nicht anderes bestimmt ist, weiters nicht anzuwenden auf Pflanzgut, das nachweislich
dazu bestimmt ist, in Drittländer ausgeführt zu werden, und eindeutig als solches gekennzeichnet und hinreichend abgesondert ist, oder
für Tests, wissenschaftliche Zwecke, Zuchtzwecke oder für Maßnahmen zur Erhaltung der Artenvielfalt verwendet wird.
Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Anwendungsbereich
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für das Inverkehrbringen von
Pflanzgut von Zierpflanzen, das zur Gewinnung von Erzeugnissen für Zierzwecke bestimmt ist, auch wenn es unter die Z 2 und 3 dieses Absatzes sowie Abs. 2 Z 1 bis 3 fällt,
Pflanzgut von Gemüsearten der im Anhang II der Richtlinie 92/33/EWG angeführten Gattungen und Arten sowie deren Hybriden,
Pflanzgut von Obstarten zur Fruchterzeugung der im Anhang I der Richtlinie 2008/90/EG angeführten Gattungen und Arten sowie deren Hybriden sowie für Unterlagen und andere Pflanzenteile von anderen als den in Anhang I der Richtlinie 2008/90/EG angeführten Gattungen und Arten oder deren Hybriden, wenn sie Edelreiser der in Anhang I der Richtlinie 2008/90/EG angeführten Gattungen und Arten oder deren Hybriden tragen oder tragen sollen.
(2) Dieses Bundesgesetz ist nicht anzuwenden auf
Saatgut landwirtschaftlicher Pflanzen (Betarüben, Futterpflanzen, Getreide, Pflanzkartoffel, Öl- und Faserpflanzen sowie Gemüsearten),
forstliches Vermehrungsgut,
Vermehrungsgut von Reben und
Pflanzgut von Zierpflanzen, das nicht zur Gewinnung von Erzeugnissen für Zierzwecke bestimmt ist und unter Abs. 1 Z 2 und 3 sowie die Z 1 bis 3 dieses Absatzes fällt.
(3) Dieses Bundesgesetz ist, sofern nicht anderes bestimmt ist, weiters nicht anzuwenden auf Pflanzgut, das nachweislich
dazu bestimmt ist, in Drittländer ausgeführt zu werden, und eindeutig als solches gekennzeichnet und hinreichend abgesondert ist, oder
für Tests, wissenschaftliche Zwecke, Zuchtzwecke oder für Maßnahmen zur Erhaltung der Artenvielfalt verwendet wird.
Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Anwendungsbereich
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für das Inverkehrbringen von
Pflanzgut von Zierpflanzen, das zur Gewinnung von Erzeugnissen für Zierzwecke bestimmt ist, auch wenn es unter die Z 2 und 3 dieses Absatzes sowie Abs. 2 Z 1 bis 3 fällt,
Pflanzgut von Gemüsearten der im Anhang II der Richtlinie 2008/72/EG angeführten Gattungen und Arten sowie deren Hybriden,
Pflanzgut von Obstarten zur Fruchterzeugung der im Anhang I der Richtlinie 2008/90/EG angeführten Gattungen und Arten sowie deren Hybriden sowie für Unterlagen und andere Pflanzenteile von anderen als den in Anhang I der Richtlinie 2008/90/EG angeführten Gattungen und Arten oder deren Hybriden, wenn sie Edelreiser der in Anhang I der Richtlinie 2008/90/EG angeführten Gattungen und Arten oder deren Hybriden tragen oder tragen sollen.
(2) Dieses Bundesgesetz ist nicht anzuwenden auf
Saatgut landwirtschaftlicher Pflanzen (Betarüben, Futterpflanzen, Getreide, Pflanzkartoffel, Öl- und Faserpflanzen sowie Gemüsearten),
forstliches Vermehrungsgut,
Vermehrungsgut von Reben und
Pflanzgut von Zierpflanzen, das nicht zur Gewinnung von Erzeugnissen für Zierzwecke bestimmt ist und unter Abs. 1 Z 2 und 3 sowie die Z 1 bis 3 dieses Absatzes fällt.
(3) Dieses Bundesgesetz ist, sofern nicht anderes bestimmt ist, weiters nicht anzuwenden auf Pflanzgut, das nachweislich
dazu bestimmt ist, in Drittländer ausgeführt zu werden, und eindeutig als solches gekennzeichnet und hinreichend abgesondert ist, oder
für Tests, wissenschaftliche Zwecke, Zuchtzwecke oder für Maßnahmen zur Erhaltung der Artenvielfalt verwendet wird.
Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist:
„Pflanzgut“: die Gesamtheit von Vermehrungs- und Pflanzenmaterial;
„Vermehrungsmaterial“:
Saatgut, Pflanzenteile und jegliches Pflanzenmaterial einschließlich Unterlagen, das zur Vermehrung und Erzeugung von Zierpflanzen und anderen Pflanzen zu Zierzwecken bestimmt ist,
Pflanzenteile und jegliches Pflanzenmaterial einschließlich Unterlagen zur Vermehrung und Erzeugung von Gemüsepflanzen,
Saatgut, Pflanzenteile und jegliches Pflanzenmaterial einschließlich der Unterlagen zur Vermehrung und Erzeugung von Pflanzen von Obstarten;
„Pflanzenmaterial“:
Zierpflanzen, die nach dem Inverkehrbringen gepflanzt oder wiederausgepflanzt werden sollen,
Pflanzenteile und ganze Pflanzen - bei veredelten Pflanzen einschließlich der veredelten Komponenten - die zur Gemüseerzeugung gepflanzt werden sollen,
Pflanzen von Obstarten, die nach dem Inverkehrbringen gepflanzt oder wiederausgepflanzt werden sollen;
„Versorger“: natürliche oder juristische Person, die zumindest eine der folgenden Tätigkeiten erwerbsmäßig ausführt:
„Inverkehrbringen“: das Vorrätighalten zum Verkauf, Feilhalten, Verkaufen und jedes sonstige Überlassen im geschäftlichen Verkehr; dem Inverkehrbringen steht die Abgabe in Genossenschaften oder in sonstigen Personenvereinigungen an deren Mitglieder gleich;
„Partie“: eine bestimmte Stückzahl ein und derselben Ware, die in bezug auf Zusammensetzung und Ursprung homogen ist;
„Gattungen und Arten“: Pflanzenarten sowie Zusammenfassungen und Unterteilungen von Pflanzenarten;
„Sorte“: eine pflanzliche Gesamtheit innerhalb eines einzigen botanischen Taxons der untersten bekannten Stufe, die
durch die sich aus einem bestimmten Genotyp oder einer bestimmten Kombination von Genotypen ergebenden Ausprägung der Merkmale definiert werden kann,
zumindest durch die Ausprägung eines der erwähnten Merkmale von jeder anderen pflanzlichen Gesamtheit unterschieden werden kann und
in Anbetracht ihrer Eignung, unverändert vermehrt zu werden, als Einheit angesehen werden kann;
„Labor“: eine öffentliche oder private Einrichtung zur Analyse und zuverlässigen Diagnose, die dem Versorger die Qualitätsüberwachung ermöglicht;
„Mitgliedstaaten“: Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft (EG);
„Vertragsstaaten“: Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR);
„Drittländer“: Staaten, die weder Vertragsstaaten noch Mitgliedstaaten sind.
(2) Bei Pflanzgut von Obstarten zur Fruchterzeugung ist:
„Vorstufenmaterial“: Vermehrungsmaterial, das
nach allgemein anerkannten Verfahren im Hinblick auf die Erhaltung der Sortenechtheit einschließlich der einschlägigen Merkmale des pomologischen Wertes sowie die Verhütung von Pflanzenkrankheiten gewonnen wurde,
zur Erzeugung von „Basismaterial“ bestimmt ist,
die Anforderungen gemäß § 6 Z 3 lit. b, c und d erfüllt und
gemäß § 13 amtlich anerkannt wurde;
„Basismaterial“: Vermehrungsmaterial, das
unmittelbar oder in einer begrenzten Anzahl von Stufen vegetativ aus „Vorstufenmaterial“ nach allgemein anerkannten Verfahren im Hinblick auf die Erhaltung der Sortenechtheit einschließlich der einschlägigen Merkmale ihres pomologischen Wertes sowie die Verhütung von Pflanzenkrankheiten gewonnen wurde,
zur Erzeugung von „Zertifiziertem Material“ bestimmt ist,
die Anforderungen gemäß § 6 Z 3 lit. b, c und d erfüllt und
gemäß § 13 amtlich anerkannt wurde;
„Zertifiziertes Material“: Pflanzgut, das
unmittelbar oder in einer begrenzten Anzahl von Stufen vegetativ aus „Basismaterial“ gewonnen wurde,
die Anforderungen gemäß § 6 Z 3 lit. b, c und d erfüllt und
gemäß § 13 amtlich anerkannt wurde;
„CAC (Conformitas Agraria Communitatis)-Material“: Pflanzgut, das
bestimmte Mindestanforderungen gemäß § 6 Z 3 lit. a erfüllt, jedoch
nicht einer amtlichen Anerkennung (§ 13) unterliegt.
Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist:
Pflanzgut: die Gesamtheit von Vermehrungsmaterial und Anpflanzungsmaterial;
Vermehrungsmaterial:
Saatgut, Pflanzenteile und jegliches Pflanzenmaterial einschließlich der Unterlagen zur Vermehrung und Erzeugung von Zierpflanzen, nicht jedoch solche fertigen Zierpflanzen, die für den nicht erwerbsmäßig in der Pflanzenproduktion tätigen Verbraucher bestimmt sind,
Pflanzenteile und jegliches Pflanzenmaterial einschließlich Unterlagen zur Vermehrung und Erzeugung von Gemüsepflanzen,
Saatgut, Pflanzenteile und jegliches Pflanzenmaterial einschließlich der Unterlagen zur Vermehrung und Erzeugung von Pflanzen von Obstarten;
Anpflanzungsmaterial:
Pflanzenteile und ganze Pflanzen - bei veredelten Pflanzen einschließlich der veredelten Komponenten - die zur Gemüseerzeugung gepflanzt werden sollen und
Pflanzen von Obstarten, die nach dem Inverkehrbringen gepflanzt oder wiederausgepflanzt werden sollen;
Versorger: natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft, die erwerbsmäßig Pflanzgut in Verkehr bringt;
Inverkehrbringen: das Vorrätighalten zum Verkauf, Feilhalten, Verkaufen und jedes sonstige Überlassen oder Einführen im geschäftlichen Verkehr;
Partie: eine bestimmte Stückzahl ein und derselben Ware, die in bezug auf Zusammensetzung und Ursprung homogen ist;
Gattungen und Arten: Pflanzenarten sowie Zusammenfassungen und Unterteilungen von Pflanzenarten;
Sorte: eine pflanzliche Gesamtheit innerhalb eines einzigen botanischen Taxons der untersten bekannten Stufe, die
durch die sich aus einem bestimmten Genotyp oder einer bestimmten Kombination von Genotypen ergebenden Ausprägung der Merkmale definiert werden kann,
zumindest durch die Ausprägung eines der erwähnten Merkmale von jeder anderen pflanzlichen Gesamtheit unterschieden werden kann und
in Anbetracht ihrer Eignung, unverändert vermehrt zu werden, als Einheit angesehen werden kann;
Labor: eine öffentliche oder private Einrichtung zur Analyse und zuverlässigen Diagnose, die dem Versorger die Qualitätsüberwachung ermöglicht;
Mitgliedstaaten: Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft (EG);
Vertragsstaaten: Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR);
Drittländer: Staaten, die weder Vertragsstaaten noch Mitgliedstaaten sind.
Nicht erwerbsmäßig in der Pflanzenproduktion tätiger Verbraucher: natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft, die Pflanzgut weder zur erwerbsmäßigen Produktion von Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen verwendet noch in Verkehr bringt.
(2) Bei Pflanzgut von Obstarten zur Fruchterzeugung ist:
Vorstufenmaterial: Vermehrungsmaterial, das
nach allgemein anerkannten Verfahren im Hinblick auf die Erhaltung der Sortenechtheit einschließlich der einschlägigen Merkmale des pomologischen Wertes sowie die Verhütung von Pflanzenkrankheiten gewonnen wurde,
zur Erzeugung von Basismaterial bestimmt ist,
die Anforderungen gemäß § 6 Z 3 lit. b, c und d erfüllt und
gemäß § 13 amtlich anerkannt wurde;
Basismaterial: Vermehrungsmaterial, das
unmittelbar oder in einer begrenzten Anzahl von Stufen vegetativ aus Vorstufenmaterial nach allgemein anerkannten Verfahren im Hinblick auf die Erhaltung der Sortenechtheit einschließlich der einschlägigen Merkmale ihres pomologischen Wertes sowie die Verhütung von Pflanzenkrankheiten gewonnen wurde,
zur Erzeugung von Zertifiziertem Material bestimmt ist,
die Anforderungen gemäß § 6 Z 3 lit. b, c und d erfüllt und
gemäß § 13 amtlich anerkannt wurde;
Zertifiziertes Material: Pflanzgut, das
unmittelbar oder in einer begrenzten Anzahl von Stufen vegetativ aus Basismaterial gewonnen wurde,
die Anforderungen gemäß § 6 Z 3 lit. b, c und d erfüllt und
gemäß § 13 amtlich anerkannt wurde;
CAC (Conformitas Agraria Communitatis)-Material: Pflanzgut, das
bestimmte Mindestanforderungen gemäß § 6 Z 3 lit. a erfüllt, jedoch
nicht einer amtlichen Anerkennung (§ 13) unterliegt.
Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist:
Pflanzgut: die Gesamtheit von Vermehrungsmaterial und Anpflanzungsmaterial;
Vermehrungsmaterial:
Saatgut, Pflanzenteile und jegliches Pflanzenmaterial einschließlich der Unterlagen zur Vermehrung und Erzeugung von Zierpflanzen, nicht jedoch solche fertigen Zierpflanzen, die für den nicht erwerbsmäßig in der Pflanzenproduktion tätigen Verbraucher bestimmt sind,
Pflanzenteile und jegliches Pflanzenmaterial einschließlich Unterlagen zur Vermehrung und Erzeugung von Gemüsepflanzen,
Saatgut, Pflanzenteile und jegliches Pflanzenmaterial einschließlich der Unterlagen zur Vermehrung und Erzeugung von Pflanzen von Obstarten;
Anpflanzungsmaterial:
Pflanzenteile und ganze Pflanzen – bei veredelten Pflanzen einschließlich der veredelten Komponenten – die zur Gemüseerzeugung gepflanzt werden sollen und
Pflanzen von Obstarten, die nach dem Inverkehrbringen gepflanzt oder wiederausgepflanzt werden sollen;
Versorger: natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft, die erwerbsmäßig Pflanzgut in Verkehr bringt;
Inverkehrbringen: das Vorrätighalten zum Verkauf, Feilhalten, Verkaufen und jedes sonstige Überlassen oder Einführen im geschäftlichen Verkehr;
Partie: eine bestimmte Stückzahl ein und derselben Ware, die in bezug auf Zusammensetzung und Ursprung homogen ist;
Gattungen und Arten: Pflanzenarten sowie Zusammenfassungen und Unterteilungen von Pflanzenarten;
Sorte: eine pflanzliche Gesamtheit innerhalb eines einzigen botanischen Taxons der untersten bekannten Stufe, die
durch die sich aus einem bestimmten Genotyp oder einer bestimmten Kombination von Genotypen ergebenden Ausprägung der Merkmale definiert werden kann,
zumindest durch die Ausprägung eines der erwähnten Merkmale von jeder anderen pflanzlichen Gesamtheit unterschieden werden kann und
in Anbetracht ihrer Eignung, unverändert vermehrt zu werden, als Einheit angesehen werden kann;
Labor: eine öffentliche oder private Einrichtung zur Analyse und zuverlässigen Diagnose, die dem Versorger die Qualitätsüberwachung ermöglicht;
Mitgliedstaaten: Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft (EG);
Vertragsstaaten: Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR);
Drittländer: Staaten, die weder Vertragsstaaten noch Mitgliedstaaten sind.
Nicht erwerbsmäßig in der Pflanzenproduktion tätiger Verbraucher: natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft, die Pflanzgut weder zur erwerbsmäßigen Produktion von Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen verwendet noch in Verkehr bringt;
Klon: die genetisch einheitliche vegetative Nachkommenschaft einer einzigen Pflanze.
(2) Bei Pflanzgut von Obstarten zur Fruchterzeugung ist:
Vorstufenmaterial: Vermehrungsmaterial, das
nach allgemein anerkannten Verfahren im Hinblick auf die Erhaltung der Sortenechtheit einschließlich der einschlägigen Merkmale des pomologischen Wertes sowie die Verhütung von Pflanzenkrankheiten gewonnen wurde,
zur Erzeugung von Basismaterial oder von zertifiziertem Material von anderen Pflanzen als Pflanzen von Obstarten bestimmt ist,
die Anforderungen gemäß § 6 Z 3 lit. b und c erfüllt und
dies gemäß einer amtlichen Prüfung im Sinne des § 11 Abs. 5 erfüllt wird.
Basismaterial: Vermehrungsmaterial, das
unmittelbar oder in einer begrenzten Anzahl von Stufen vegetativ aus Vorstufenmaterial nach allgemein anerkannten Verfahren im Hinblick auf die Erhaltung der Sortenechtheit einschließlich der einschlägigen Merkmale ihres pomologischen Wertes sowie die Verhütung von Pflanzenkrankheiten gewonnen wurde,
zur Erzeugung von Zertifiziertem Material bestimmt ist,
die Anforderungen gemäß § 6 Z 3 lit. b und c erfüllt und
dies gemäß einer amtlichen Prüfung im Sinne des § 11 Abs. 5 erfüllt wird;
Zertifiziertes Material: Pflanzgut, das
als Vermehrungsmaterial
aa) unmittelbar vegetativ aus Basismaterial oder Vorstufenmaterial oder, wenn es für die Erzeugung von Unterlagen bestimmt ist, aus zertifiziertem Saatgut von Basis- oder zertifiziertem Material von Unterlagen gewonnen wurde,
bb) für die Erzeugung von Pflanzen von Obstarten bestimmt ist,
cc) die Anforderungen gemäß § 6 Z 3 lit. b und c erfüllt und
dd) dies gemäß einer amtlichen Prüfung im Sinne des § 11 Abs. 5 erfüllt wird;
als Pflanzen von Obstarten
aa) unmittelbar aus zertifiziertem Basis- oder Vorstufenvermehrungsmaterial gewonnen wurde,
bb) für die Erzeugung von Obst bestimmt ist,
cc) die Anforderungen gemäß § 6 Z 3 lit. b und c erfüllt und
dd) dies gemäß einer amtlichen Prüfung im Sinne des § 11 Abs. 5 erfüllt wird.
CAC (Conformitas Agraria Communitatis)-Material: Pflanzgut, das
sortenecht und ausreichend sortenrein ist,
für folgende Zwecke bestimmt ist:
aa) die Erzeugung von Vermehrungsmaterial,
bb) die Erzeugung von Pflanzen von Obstarten oder
cc) die Erzeugung von Obst,
die Anforderungen gemäß § 6 Z 3 lit. a erfüllt.
Abschnitt
Inverkehrbringen
Allgemeine Voraussetzungen
§ 3. (1) Pflanzgut darf nur in Verkehr gebracht werden:
in Partien, die ausreichend homogen sind,
von einem Versorger, der in einem Vertrags- oder Mitgliedstaat zugelassen ist,
wenn es gemäß § 5 verpackt und gekennzeichnet ist und
wenn es ansonsten den Anforderungen gemäß § 6 entspricht.
(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat durch Verordnung - insbesondere für die Erzeugung und den Verkauf von Pflanzgut, das nicht für den erwerbsmäßig in der Pflanzenproduktion tätigen Verbraucher bestimmt ist - allgemein oder für Einzelfälle Ausnahmen von der Anwendbarkeit bestimmter Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und die Voraussetzungen für die Gewährung der Ausnahmen festzulegen.
(3) Analysen, die dem Versorger die Qualitätsüberwachung ermöglichen, dürfen nur von zugelassenen Labors durchgeführt werden.
Abschnitt
Inverkehrbringen
Allgemeine Voraussetzungen
§ 3. (1) Pflanzgut darf nur in Verkehr gebracht werden:
in Partien, die ausreichend homogen sind,
von einem Versorger, der in einem Vertrags- oder Mitgliedstaat zugelassen ist,
wenn es gemäß § 5 verpackt und gekennzeichnet ist und
wenn es ansonsten den Anforderungen gemäß § 6 entspricht.
(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung - insbesondere für die Erzeugung und den Verkauf von Pflanzgut, das nicht für den erwerbsmäßig in der Pflanzenproduktion tätigen Verbraucher bestimmt ist - allgemein oder für Einzelfälle Ausnahmen von der Anwendbarkeit bestimmter Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und die Voraussetzungen für die Gewährung der Ausnahmen festzulegen.
(3) Analysen, die dem Versorger die Qualitätsüberwachung ermöglichen, dürfen nur von zugelassenen Labors durchgeführt werden.
Abschnitt
Inverkehrbringen
Allgemeine Voraussetzungen
§ 3. (1) Pflanzgut gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 darf nur in Verkehr gebracht werden:
in Partien, die ausreichend homogen sind,
von einem in einem Vertrags- oder Mitgliedstaat amtlich registrierten Versorger,
wenn es gemäß § 5 verpackt und gekennzeichnet ist und
wenn es den Anforderungen gemäß § 6 entspricht.
(2) Pflanzgut gemäß § 1 Abs.1 Z 3 darf nur in Verkehr gebracht werden:
wenn das Vermehrungsmaterial amtlich als Vorstufenmaterial, Basismaterial oder zertifiziertes Material zertifiziert worden ist oder die Bedingungen für die Einstufung als CAC- Material erfüllt,
wenn Pflanzen von Obstarten amtlich als zertifiziertes Material zertifiziert worden sind oder die Bedingungen für die Einstufung von CAC- Material erfüllen,
in ausreichend homogenen Partien und gemäß § 5 verpackt und gekennzeichnet und
wenn es die Anforderungen gemäß § 6 erfüllt.
(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung
für Pflanzgut – insbesondere für die Erzeugung und den Verkauf von Pflanzgut, das nicht für den erwerbsmäßig in der Pflanzenproduktion tätigen Verbraucher bestimmt ist – allgemein oder für Einzelfälle Ausnahmen von der Anwendbarkeit bestimmter Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und die Voraussetzungen für die Gewährung der Ausnahmen,
Auflagen für Vermehrungsmaterial oder Pflanzen von Obstarten hinsichtlich der Kennzeichnung oder Plombierung und Verpackung
festlegen.
Besondere Voraussetzungen
§ 4. (1) Pflanzgut von Zierpflanzenarten darf nur mit einem Hinweis auf die Sorte oder auf die Pflanzengruppe in Verkehr gebracht werden, wobei folgende Voraussetzungen erfüllt sein müssen:
die genannte Sorte ist entweder allgemein bekannt und in einem der Register gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 und 2 oder in einem Verzeichnis gemäß § 12 Abs. 1 Z 4 eingetragen oder
die Pflanzengruppe ist in einer Weise beschrieben, daß jede Verwechslung mit einer Sorte vermieden wird.
(2) Pflanzgut von Gemüsearten darf nur in Verkehr gebracht werden, wenn die genannte Sorte
in mindestens einem Vertragsstaat gemäß der Richtlinie 70/458/EWG (ABl. Nr. L 225 vom 12. 10. 1970, S 7) oder
in mindestens einem Vertragsstaat amtlich
(3) Pflanzgut von Obstarten darf nur mit einem Hinweis auf die Sorte in Verkehr gebracht werden, wobei folgende Voraussetzungen erfüllt sein müssen:
bei einer Einstufung als „CAC-Material“ muß
die genannte Sorte entweder allgemein bekannt und in einem der Register gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 und 2 oder in einem Verzeichnis gemäß § 12 Abs. 1 Z 4 eingetragen sein und
das Pflanzgut die Anforderungen gemäß § 6 Z 3 lit. a erfüllen;
bei einer Einstufung als „Vorstufenmaterial“, „Basismaterial“ oder „Zertifiziertes Material“ muß
die Sorte in einem Register gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 bis 3 eingetragen sein und
das Pflanzgut die Anforderungen gemäß § 6 Z 3 lit. b, c und d erfüllen.
Besondere Voraussetzungen
§ 4. (1) Pflanzgut von Zierpflanzen darf nur dann mit einem Hinweis auf die Sorte oder die Pflanzengruppe in Verkehr gebracht werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
die genannte Sorte ist
allgemein bekannt oder
in einem der Register gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 oder 2 oder
in dem im § 12 Abs. 1 Z 3 genannten amtlichen Register oder
in einem Verzeichnis gemäß § 12 Abs. 1 Z 4 eingetragen;
die genannte Sorte trägt eine den internationalen Sortenschutzvorschriften entsprechende Bezeichnung;
die Pflanzengruppe ist in einer Weise beschrieben, dass jede Verwechslung mit einer Sorte vermieden wird.
(2) Pflanzgut von Gemüsearten darf nur in Verkehr gebracht werden, wenn die genannte Sorte
in mindestens einem Vertragsstaat gemäß der Richtlinie 70/458/EWG (ABl. Nr. L 225 vom 12. 10. 1970, S 7) oder
in mindestens einem Vertragsstaat amtlich
(3) Pflanzgut von Obstarten darf nur mit einem Hinweis auf die Sorte in Verkehr gebracht werden, wobei folgende Voraussetzungen erfüllt sein müssen:
bei einer Einstufung als „CAC-Material” muß
die genannte Sorte entweder allgemein bekannt und in einem der Register gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 und 2 oder in einem Verzeichnis gemäß § 12 Abs. 1 Z 4 eingetragen sein und
das Pflanzgut die Anforderungen gemäß § 6 Z 3 lit. a erfüllen;
bei einer Einstufung als „Vorstufenmaterial”, „Basismaterial” oder „Zertifiziertes Material” muß
die Sorte in einem Register gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 bis 3 eingetragen sein und
das Pflanzgut die Anforderungen gemäß § 6 Z 3 lit. b, c und d erfüllen.
Besondere Voraussetzungen
§ 4. (1) Pflanzgut von Zierpflanzen darf nur dann mit einem Hinweis auf die Sorte oder die Pflanzengruppe in Verkehr gebracht werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
die genannte Sorte ist
allgemein bekannt oder
in einem der Register gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 oder 2 oder
in dem im § 12 Abs. 1 Z 3 genannten amtlichen Register oder
in einem Verzeichnis gemäß § 12 Abs. 1 Z 4 eingetragen;
die genannte Sorte trägt eine den internationalen Sortenschutzvorschriften entsprechende Bezeichnung;
die Pflanzengruppe ist in einer Weise beschrieben, dass jede Verwechslung mit einer Sorte vermieden wird.
(2) Pflanzgut von Gemüsearten darf nur in Verkehr gebracht werden, wenn die genannte Sorte
in mindestens einem Vertragsstaat gemäß der Richtlinie 70/458/EWG (ABl. Nr. L 225 vom 12. 10. 1970, S 7) oder
in mindestens einem Vertragsstaat amtlich
(3) Pflanzgut von Obstarten darf nur mit einem Hinweis auf die Sorte in Verkehr gebracht werden, wobei folgende Voraussetzungen erfüllt sein müssen:
bei einer Einstufung als „CAC-Material” muß
die genannte Sorte entweder allgemein bekannt und in einem der Register gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 und 2 oder in einem Verzeichnis gemäß § 12 Abs. 1 Z 4 eingetragen sein und
das Pflanzgut die Anforderungen gemäß § 6 Z 3 lit. a erfüllen;
bei einer Einstufung als „Vorstufenmaterial”, „Basismaterial” oder „Zertifiziertes Material” muß
die Sorte in einem Register gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 bis 3 eingetragen sein und
das Pflanzgut die Anforderungen gemäß § 6 Z 3 lit. b, c und d erfüllen.
Besondere Voraussetzungen
§ 4. (1) Pflanzgut von Zierpflanzen darf nur dann mit einem Hinweis auf die Sorte oder die Pflanzengruppe in Verkehr gebracht werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
die genannte Sorte ist
allgemein bekannt oder
in einem der Register gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 oder 2 oder
in dem im § 12 Abs. 1 Z 3 genannten amtlichen Register oder
in einem Verzeichnis gemäß § 12 Abs. 1 Z 4 eingetragen;
die genannte Sorte trägt eine den internationalen Sortenschutzvorschriften entsprechende Bezeichnung;
die Pflanzengruppe ist in einer Weise beschrieben, dass jede Verwechslung mit einer Sorte vermieden wird.
(2) Pflanzgut von Gemüsearten darf nur in Verkehr gebracht werden, wenn die genannte Sorte
in mindestens einem Vertragsstaat gemäß der Richtlinie 70/458/EWG (ABl. Nr. L 225 vom 12. 10. 1970, S 7) oder
in mindestens einem Vertragsstaat amtlich
(3) Pflanzgut von Obstarten zur Fruchterzeugung darf nur mit einem Hinweis auf die Sorte oder, soweit im Falle von Unterlagen das Material keiner Sorte angehört, unter Hinweis auf die betreffende Art oder die betreffende interspezifische Hybride in Verkehr gebracht werden, wobei die Sorte
gemäß § 12 Abs. 1 sortenschutzrechtlich geschützt,
gemäß § 12 Abs. 2 amtlich eingetragen oder
gemäß § 12 Abs. 3 allgemein bekannt
zu sein hat. Der Hinweis auf die Sorte kann auch bei einer Sorte erfolgen, die an sich ohne Wert für den Anbau zu gewerblichen Zwecken ist, sofern zu der betreffenden Sorte eine amtliche Beschreibung vorliegt und das Pflanzgut als CAC-Material im Bundesgebiet in Verkehr gebracht werden und durch einen Hinweis darauf auf dem Etikett oder Begleitdokument gekennzeichnet ist.
Verpackung und Kennzeichnung
§ 5. (1) Pflanzgut ist vom Versorger bei der Anzucht, Aufzucht, Ernte oder Entnahme vom Elternmaterial partieweise getrennt zu halten.
(2) Wird Pflanzgut unterschiedlichen Ursprungs bei Verpackung, Lagerung, Beförderung oder Lieferung vermengt oder vermischt, so hat der Versorger Aufzeichnungen über die Zusammensetzung der Sendung und den Ursprung der einzelnen Bestandteile zu führen.
(3) Pflanzgut darf nur in Verkehr gebracht werden, wenn es von einem vom Versorger zu erstellenden Dokument begleitet ist.
(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft durch Verordnung festzulegen:
die Angaben, die das Begleitdokument zu enthalten hat,
die sonstigen Erfordernisse, denen das Begleitdokument zu entsprechen hat,
Ausnahmen im Hinblick auf die Erfordernisse des Abs. 1, insbesondere hinsichtlich Pflanzgut, das für den Verbraucher bestimmt ist.
Verpackung und Kennzeichnung
§ 5. (1) Pflanzgut ist vom Versorger bei der Anzucht, Aufzucht, Ernte oder Entnahme vom Elternmaterial partieweise getrennt zu halten.
(2) Wird Pflanzgut unterschiedlichen Ursprungs bei Verpackung, Lagerung, Beförderung oder Lieferung vermengt oder vermischt, so hat der Versorger Aufzeichnungen über die Zusammensetzung der Sendung und den Ursprung der einzelnen Bestandteile zu führen.
(3) Pflanzgut darf nur in Verkehr gebracht werden, wenn es von einem vom Versorger zu erstellenden Dokument begleitet ist.
(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft durch Verordnung festzulegen:
die Angaben, die das Begleitdokument zu enthalten hat,
die sonstigen Erfordernisse, denen das Begleitdokument zu entsprechen hat,
Ausnahmen im Hinblick auf die Erfordernisse des Abs. 1, insbesondere hinsichtlich Pflanzgut, das für den Verbraucher bestimmt ist.
Anforderungen an das Pflanzgut
§ 6. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft durch Verordnung festzulegen:
für Pflanzgut von Zierpflanzenarten
die Bedingungen hinsichtlich der Qualität und der Pflanzengesundheit, denen Pflanzgut entsprechen muß, insbesondere im Zusammenhang mit dem angewandten Vermehrungssystem, der Reinheit der Aufwüchse und gegebenenfalls den besonderen Eigenschaften der Sorten, und
die Bedingungen, denen gattungs- oder artfremde Unterlagen entsprechen müssen, sofern sie mit Pflanzgut der betreffenden Gattung oder Art veredelt worden sind oder werden sollen;
für Pflanzgut von Gemüsearten
die Anforderungen, denen das Pflanzgut genügen muß, insbesondere betreffend die Qualität, die Pflanzengesundheit und die Reinheit der Aufwüchse sowie gegebenenfalls die Sortenmerkmale,
die Anforderungen, denen Vermehrungsmaterial genügen muß, und zwar insbesondere betreffend das angewandte Vermehrungssystem, die Reinheit der Aufwüchse und gegebenenfalls die Sortenmerkmale und
die Bedingungen, denen gattungs- oder artfremde Unterlagen entsprechen müssen, sofern sie mit Pflanzgut der betreffenden Gattung oder Art veredelt worden sind oder werden sollen;
für Pflanzgut von Obstarten
die Bedingungen, denen CAC-Material hinsichtlich der Qualität und der Pflanzengesundheit entsprechen muß, insbesondere im Zusammenhang mit dem angewandten Vermehrungssystem, der Reinheit der Aufwüchse und - außer bei Unterlagen, deren Material keiner Sorte angehört - dem Sortenaspekt,
die Bedingungen, denen Vorstufenmaterial, Basismaterial und zertifiziertes Material entsprechen müssen, und zwar hinsichtlich der Qualität, der Pflanzengesundheit, der angewandten Prüfverfahren, des angewandten Vermehrungssystems bzw. der angewandten Vermehrungssysteme und - außer bei Unterlagen, deren Material keiner Sorte angehört - des Sortenaspektes,
die Bedingungen, denen gattungs- oder artfremde Unterlagen und sonstige Pflanzenteile entsprechen müssen, sofern sie mit Pflanzgut der betreffenden Gattung oder Art veredelt worden sind oder werden sollen und
die Merkmale „virusfrei“ oder „virusgetestet“ sowie die betreffenden Viren oder virusartigen Schaderreger.
Anforderungen an das Pflanzgut
§ 6. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft durch Verordnung festzulegen:
für Pflanzgut von Zierpflanzenarten
die Bedingungen hinsichtlich der Qualität und der Pflanzengesundheit, denen Pflanzgut entsprechen muß, insbesondere im Zusammenhang mit dem angewandten Vermehrungssystem, der Reinheit der Aufwüchse und gegebenenfalls den besonderen Eigenschaften der Sorten, und
die Bedingungen, denen gattungs- oder artfremde Unterlagen entsprechen müssen, sofern sie mit Pflanzgut der betreffenden Gattung oder Art veredelt worden sind oder werden sollen;
für Pflanzgut von Gemüsearten
die Anforderungen, denen das Pflanzgut genügen muß, insbesondere betreffend die Qualität, die Pflanzengesundheit und die Reinheit der Aufwüchse sowie gegebenenfalls die Sortenmerkmale,
die Anforderungen, denen Vermehrungsmaterial genügen muß, und zwar insbesondere betreffend das angewandte Vermehrungssystem, die Reinheit der Aufwüchse und gegebenenfalls die Sortenmerkmale und
die Bedingungen, denen gattungs- oder artfremde Unterlagen entsprechen müssen, sofern sie mit Pflanzgut der betreffenden Gattung oder Art veredelt worden sind oder werden sollen;
für Pflanzgut von Obstarten
die Bedingungen, denen CAC-Material hinsichtlich der Qualität und der Pflanzengesundheit entsprechen muß, insbesondere im Zusammenhang mit dem angewandten Vermehrungssystem, der Reinheit der Aufwüchse und - außer bei Unterlagen, deren Material keiner Sorte angehört - dem Sortenaspekt,
die Bedingungen, denen Vorstufenmaterial, Basismaterial und zertifiziertes Material entsprechen müssen, und zwar hinsichtlich der Qualität, der Pflanzengesundheit, der angewandten Prüfverfahren, des angewandten Vermehrungssystems bzw. der angewandten Vermehrungssysteme und - außer bei Unterlagen, deren Material keiner Sorte angehört - des Sortenaspektes,
die Bedingungen, denen gattungs- oder artfremde Unterlagen und sonstige Pflanzenteile entsprechen müssen, sofern sie mit Pflanzgut der betreffenden Gattung oder Art veredelt worden sind oder werden sollen und
die Merkmale „virusfrei” oder „virusgetestet” sowie die betreffenden Viren oder virusartigen Schaderreger.
Anforderungen an das Pflanzgut
§ 6. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft durch Verordnung festzulegen:
für Pflanzgut von Zierpflanzenarten
die Bedingungen hinsichtlich der Qualität und der Pflanzengesundheit, denen Pflanzgut entsprechen muß, insbesondere im Zusammenhang mit dem angewandten Vermehrungssystem, der Reinheit der Aufwüchse und gegebenenfalls den besonderen Eigenschaften der Sorten, und
die Bedingungen, denen gattungs- oder artfremde Unterlagen entsprechen müssen, sofern sie mit Pflanzgut der betreffenden Gattung oder Art veredelt worden sind oder werden sollen;
für Pflanzgut von Gemüsearten
die Anforderungen, denen das Pflanzgut genügen muß, insbesondere betreffend die Qualität, die Pflanzengesundheit und die Reinheit der Aufwüchse sowie gegebenenfalls die Sortenmerkmale,
die Anforderungen, denen Vermehrungsmaterial genügen muß, und zwar insbesondere betreffend das angewandte Vermehrungssystem, die Reinheit der Aufwüchse und gegebenenfalls die Sortenmerkmale und
die Bedingungen, denen gattungs- oder artfremde Unterlagen entsprechen müssen, sofern sie mit Pflanzgut der betreffenden Gattung oder Art veredelt worden sind oder werden sollen;
für Pflanzgut von Obstarten
die Bedingungen, denen CAC-Material hinsichtlich der Qualität und der Pflanzengesundheit entsprechen muß, insbesondere im Zusammenhang mit dem angewandten Vermehrungssystem, der Reinheit der Aufwüchse und – außer bei Unterlagen, deren Material keiner Sorte angehört – dem Sortenaspekt,
die Bedingungen, denen Vorstufenmaterial, Basismaterial und zertifiziertes Material entsprechen müssen, und zwar hinsichtlich der Qualität, der Pflanzengesundheit, der angewandten Prüfverfahren, des angewandten Vermehrungssystems bzw. der angewandten Vermehrungssysteme und – außer bei Unterlagen, deren Material keiner Sorte angehört – des Sortenaspektes,
die Bedingungen, denen gattungs- oder artfremde Unterlagen und sonstige Pflanzenteile entsprechen müssen, sofern sie mit Pflanzgut der betreffenden Gattung oder Art veredelt worden sind oder werden sollen.
Pflanzgut mit herabgesetzten Anforderungen
§ 7. Zur Behebung von vorübergehenden, mindestens in einem Mitgliedstaat auftretenden und innerhalb der Europäischen Gemeinschaft nicht zu beseitigenden Schwierigkeiten in der allgemeinen Versorgung mit Pflanzgut darf Pflanzgut einer bestimmten Kategorie, das weniger strengen Anforderungen unterworfen ist, auf Grund einer Ermächtigung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften für einen bestimmten Zeitraum in Verkehr gebracht werden.
Zulassung von Versorgern und Labors
§ 8. (1) Die Zulassung von Versorgern mit Sitz oder Wohnsitz im Inland ist beim Landeshauptmann zu beantragen. Der Landeshauptmann hat Versorger mit Bescheid zuzulassen, wenn die Voraussetzungen gemäß Abs. 5 Z 1 vorliegen. Soweit dies zur Sicherung der Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes erforderlich ist, sind Bedingungen und Auflagen vorzuschreiben.
(2) Die Zulassung von Labors mit Sitz im Inland ist beim Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft zu beantragen. Das Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft hat Labors mit Bescheid zuzulassen, wenn die Voraussetzungen gemäß Abs. 5 Z 2 vorliegen. Soweit dies zur Sicherung der Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes erforderlich ist, sind Bedingungen und Auflagen vorzuschreiben.
(3) Als zugelassene Labors gelten
Bundesämter und Bundesanstalten nach dem Bundesgesetz über die Bundesämter für Landwirtschaft und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten, BGBl. Nr. 515/1994;
folgende Landesanstalten:
Lebensmitteluntersuchungsanstalt Kärnten;
Landwirtschaftliches Versuchszentrum Steiermark;
Landesanstalt für Pflanzenzucht und Samenprüfung (Rinn);
Lebensmitteluntersuchungsanstalt des Landes Vorarlberg;
Labors in anderen Vertrags- oder Mitgliedstaaten, wenn es sich um amtliche oder amtlich zugelassene Labors handelt.
(4) Der Antrag hat mindestens zu enthalten:
den Namen oder die Firma und die Anschrift des Antragstellers,
Art und Umfang der Tätigkeiten, für die der Antragsteller die Zulassung anstrebt,
gegebenenfalls die Registriernummer nach dem Pflanzenschutzgesetz 1995, BGBl. Nr. 532.
(5) Dem Antrag sind alle Unterlagen anzuschließen, mit denen
ein Versorger glaubhaft machen kann, daß seine Erzeugungsverfahren und sein Betrieb den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes hinsichtlich der Art der von ihm durchgeführten Tätigkeit entsprechen;
ein Labor glaubhaft machen kann, daß die von seinem Personal angewandten technischen Verfahren und Methoden geeignet sind, die nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Untersuchungen durchzuführen, und es über eine technische Mindestausstattung verfügt, die dem aktuellen Stand der Labortechnik entspricht.
(6) Beabsichtigt ein Versorger oder ein Labor, eine andere Tätigkeit als jene auszuüben, für die die Zulassung erteilt wurde, so ist ein neuerlicher Antrag auf Zulassung zu stellen.
(7) Einem zugelassenen Versorger oder Labor ist von der für die Zulassung zuständigen Behörde eine Registriernummer zuzuweisen, die die Identifizierung des Betriebes ermöglicht. Die Registriernummer ist in ein amtliches Verzeichnis aufzunehmen. Ist ein Versorger bereits in das amtliche Verzeichnis gemäß § 14 des Pflanzenschutzgesetzes 1995 aufgenommen worden, so kann die ihm gemäß § 14 Abs. 5 des Pflanzenschutzgesetzes 1995 zugewiesene Registriernummer verwendet werden.
Zulassung von Versorgern und Labors
§ 8. (1) Die Zulassung von Versorgern mit Sitz oder Wohnsitz im Inland ist beim Landeshauptmann zu beantragen. Der Landeshauptmann hat Versorger mit Bescheid zuzulassen, wenn die Voraussetzungen gemäß Abs. 5 Z 1 vorliegen. Soweit dies zur Sicherung der Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes erforderlich ist, sind Bedingungen und Auflagen vorzuschreiben.
(2) Die Zulassung von Labors mit Sitz im Inland ist beim Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft zu beantragen. Das Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft hat Labors mit Bescheid zuzulassen, wenn die Voraussetzungen gemäß Abs. 5 Z 2 vorliegen. Soweit dies zur Sicherung der Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes erforderlich ist, sind Bedingungen und Auflagen vorzuschreiben.
(3) Als zugelassene Labors gelten
Bundesämter und Bundesanstalten nach dem Bundesgesetz über die Bundesämter für Landwirtschaft und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten, BGBl. Nr. 515/1994;
folgende Landesanstalten:
Lebensmitteluntersuchungsanstalt Kärnten;
Landwirtschaftliches Versuchszentrum Steiermark;
Landesanstalt für Pflanzenzucht und Samenprüfung (Rinn);
Lebensmitteluntersuchungsanstalt des Landes Vorarlberg;
Labors in anderen Vertrags- oder Mitgliedstaaten, wenn es sich um amtliche oder amtlich zugelassene Labors handelt.
(4) Der Antrag hat mindestens zu enthalten:
den Namen oder die Firma und die Anschrift des Antragstellers,
Art und Umfang der Tätigkeiten, für die der Antragsteller die Zulassung anstrebt,
gegebenenfalls die Registriernummer nach dem Pflanzenschutzgesetz 1995, BGBl. Nr. 532.
(5) Dem Antrag sind alle Unterlagen anzuschließen, mit denen
ein Versorger glaubhaft machen kann, daß seine Erzeugungsverfahren und sein Betrieb den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes hinsichtlich der Art der von ihm durchgeführten Tätigkeit entsprechen;
ein Labor glaubhaft machen kann, daß die von seinem Personal angewandten technischen Verfahren und Methoden geeignet sind, die nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Untersuchungen durchzuführen, und es über eine technische Mindestausstattung verfügt, die dem aktuellen Stand der Labortechnik entspricht.
(6) Beabsichtigt ein Versorger oder ein Labor, eine andere Tätigkeit als jene auszuüben, für die die Zulassung erteilt wurde, so ist ein neuerlicher Antrag auf Zulassung zu stellen.
(7) Einem zugelassenen Versorger oder Labor ist von der für die Zulassung zuständigen Behörde eine Registriernummer zuzuweisen, die die Identifizierung des Betriebes ermöglicht. Die Registriernummer ist in ein amtliches Verzeichnis aufzunehmen. Ist ein Versorger bereits in das amtliche Verzeichnis gemäß § 14 des Pflanzenschutzgesetzes 1995 aufgenommen worden, so kann die ihm gemäß § 14 Abs. 5 des Pflanzenschutzgesetzes 1995 zugewiesene Registriernummer verwendet werden.
(8) Ein Versorger kann die in Abs. 5 Z 1 festgelegte Glaubhaftmachung anhand geeigneter Unterlagen bereits durch den Nachweis über die Aufnahme in das amtliche Verzeichnis gemäß § 14 des Pflanzenschutzgesetzes 1995 erbringen.
Zulassung von Versorgern und Labors
§ 8. (1) Die Zulassung von Versorgern mit Sitz oder Wohnsitz im Inland ist beim Landeshauptmann zu beantragen. Der Landeshauptmann hat Versorger mit Bescheid zuzulassen, wenn die Voraussetzungen gemäß Abs. 5 Z 1 vorliegen. Soweit dies zur Sicherung der Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes erforderlich ist, sind Bedingungen und Auflagen vorzuschreiben.
(2) Die Zulassung von Labors mit Sitz im Inland ist beim Bundesamt für Ernährungssicherheit zu beantragen. Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat Labors mit Bescheid zuzulassen, wenn die Voraussetzungen gemäß Abs. 5 Z 2 vorliegen. Soweit dies zur Sicherung der Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes erforderlich ist, sind Bedingungen und Auflagen vorzuschreiben.
(3) Als zugelassene Labors gelten
folgende Einrichtungen:
Bundesämter und Bundesanstalten nach dem Bundesgesetz über die Bundesämter für Landwirtschaft und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten, BGBl. Nr. 515/1994;
das Bundesamt für Ernährungssicherheit;
die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH;
folgende Landesanstalten:
Lebensmitteluntersuchungsanstalt Kärnten;
Landwirtschaftliches Versuchszentrum Steiermark;
Landesanstalt für Pflanzenzucht und Samenprüfung (Rinn);
Lebensmitteluntersuchungsanstalt des Landes Vorarlberg;
Labors in anderen Vertrags- oder Mitgliedstaaten, wenn es sich um amtliche oder amtlich zugelassene Labors handelt.
(4) Der Antrag hat mindestens zu enthalten:
den Namen oder die Firma und die Anschrift des Antragstellers,
Art und Umfang der Tätigkeiten, für die der Antragsteller die Zulassung anstrebt,
gegebenenfalls die Registriernummer nach dem Pflanzenschutzgesetz 1995, BGBl. Nr. 532.
(5) Dem Antrag sind alle Unterlagen anzuschließen, mit denen
ein Versorger glaubhaft machen kann, daß seine Erzeugungsverfahren und sein Betrieb den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes hinsichtlich der Art der von ihm durchgeführten Tätigkeit entsprechen;
ein Labor glaubhaft machen kann, daß die von seinem Personal angewandten technischen Verfahren und Methoden geeignet sind, die nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Untersuchungen durchzuführen, und es über eine technische Mindestausstattung verfügt, die dem aktuellen Stand der Labortechnik entspricht.
(6) Beabsichtigt ein Versorger oder ein Labor, eine andere Tätigkeit als jene auszuüben, für die die Zulassung erteilt wurde, so ist ein neuerlicher Antrag auf Zulassung zu stellen.
(7) Einem zugelassenen Versorger oder Labor ist von der für die Zulassung zuständigen Behörde eine Registriernummer zuzuweisen, die die Identifizierung des Betriebes ermöglicht. Die Registriernummer ist in ein amtliches Verzeichnis aufzunehmen. Ist ein Versorger bereits in das amtliche Verzeichnis gemäß § 14 des Pflanzenschutzgesetzes 1995 aufgenommen worden, so kann die ihm gemäß § 14 Abs. 5 des Pflanzenschutzgesetzes 1995 zugewiesene Registriernummer verwendet werden.
(8) Ein Versorger kann die in Abs. 5 Z 1 festgelegte Glaubhaftmachung anhand geeigneter Unterlagen bereits durch den Nachweis über die Aufnahme in das amtliche Verzeichnis gemäß § 14 des Pflanzenschutzgesetzes 1995 erbringen.
Registrierung von Versorgern und Zulassung von Labors
§ 8. (1) Versorger mit Sitz oder Wohnsitz im Inland haben beim Landeshauptmann die Aufnahme in ein amtliches Register zu beantragen. Der Landeshauptmann hat Versorger mit Bescheid zu registrieren, wenn die Voraussetzungen gemäß Abs. 4 vorliegen. Soweit dies zur Sicherung der Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes erforderlich ist, sind Bedingungen und Auflagen vorzuschreiben.
(2) Die Zulassung von Labors mit Sitz im Inland ist beim Bundesamt für Ernährungssicherheit zu beantragen. Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat Labors mit Bescheid zuzulassen, wenn die Voraussetzungen gemäß Abs. 5 vorliegen. Soweit dies zur Sicherung der Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes erforderlich ist, sind Bedingungen und Auflagen vorzuschreiben. Als zugelassene Labors gelten Labors in Vertrags- oder Mitgliedstaaten, sofern es sich um amtliche oder amtlich zugelassene Labors handelt und diese nach der ISO-Norm 17025 akkreditiert sind oder zumindest Nachweise anhand anerkannter EPPO-Standards durchführen.
(3) Der Antrag hat mindestens zu enthalten:
den Namen oder die Firma und die Anschrift des Antragstellers,
Art und Umfang der Tätigkeiten, für die der Antragsteller die Zulassung oder die Eintragung in das amtliche Register anstrebt,
gegebenenfalls die Registriernummer nach dem Pflanzenschutzgesetz 1995, BGBl. Nr. 532.
(4) Dem Antrag sind alle für die Darlegung der Art der vom Versorger durchzuführenden Tätigkeit erforderlichen Unterlagen anzuschließen. Beabsichtigt ein Versorger, eine andere Tätigkeit als jene auszuüben, für die der Antrag auf Aufnahme in das amtliche Register gestellt wurde, hat der Versorger dies der zuständigen Behörde unter Anschluss der erforderlichen Unterlagen zu melden.
(5) Dem Antrag sind alle Unterlagen anzuschließen, mit denen ein Labor glaubhaft machen kann, dass die von seinem Personal angewandten technischen Verfahren und Methoden geeignet sind, die nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Untersuchungen durchzuführen, und es über eine technische Mindestausstattung verfügt, die dem aktuellen Stand der Labortechnik entspricht. Beabsichtigt ein Labor, eine andere Tätigkeit als jene auszuüben, für die die Zulassung erteilt wurde, so ist ein neuerlicher Antrag auf Zulassung zu stellen.
(6) Einem registrierten Versorger oder zugelassenen Labor ist von der für die Registrierung oder Zulassung zuständigen Behörde eine Registriernummer zuzuweisen, die die Identifizierung des Betriebes ermöglicht. Die Registriernummer ist in ein amtliches Verzeichnis aufzunehmen. Ist ein Versorger bereits in das amtliche Verzeichnis gemäß § 14 des Pflanzenschutzgesetzes 1995 aufgenommen worden, so kann die ihm gemäß § 14 Abs. 5 des Pflanzenschutzgesetzes 1995 zugewiesene Registriernummer verwendet werden.
Aberkennung der Zulassung
§ 9. (1) Die für die Zulassung zuständige Behörde hat die Behebung von Mängeln binnen angemessener Frist aufzutragen, wenn
eine der Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 8 nicht oder nicht mehr vorliegt oder
den Pflichten gemäß § 10 nicht oder nicht mehr nachgekommen wird.
(2) Erfolgt diese Mängelbehebung nicht, so ist die Zulassung mit Bescheid aufzuheben.
Aberkennung der Zulassung und Löschung aus dem amtlichen Register
§ 9. (1) Die für die Registrierung oder Zulassung jeweils zuständige Behörde hat die Behebung von Mängeln binnen angemessener Frist aufzutragen, wenn
eine der Voraussetzungen gemäß § 8 Abs. 4 oder 5 nicht oder nicht mehr vorliegt, oder
den Pflichten gemäß § 10 nicht oder nicht mehr nachgekommen wird.
(2) Erfolgt die Mängelbehebung gemäß Abs. 1 nicht, so ist die Zulassung des Labors mit Bescheid aufzuheben oder ist der Versorger mit Bescheid aus dem Register zu löschen.
Pflichten der Versorger und Labors
§ 10. (1) Der Versorger hat
routinemäßig kritische Punkte im Erzeugungsverfahren zu ermitteln und diese zu überwachen,
im Hinblick auf eine lückenlose Information der Behörde Aufzeichnungen zu führen und diese mindestens ein Jahr aufzubewahren,
zu gewährleisten, daß Proben fachgerecht gezogen und der Behörde auf Verlangen unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden,
die Überwachung und Überprüfung durch die Behörde zu dulden,
eine für die Erfüllung der Anforderungen dieses Bundesgesetzes verantwortliche Person sowie einen Vertreter namhaft zu machen,
bei Auftreten von in den Anhängen der Richtlinien 93/48/EWG, 93/49/EWG oder 93/61/EWG angeführten Schadorganismen unverzüglich die zuständige Behörde zu unterrichten und die ihm von dieser aufgetragenen Maßnahmen durchzuführen.
(2) Die Labors haben die nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Untersuchungen nach Kriterien, die dem Stand der Wissenschaft und Technik entsprechen, durchzuführen und entsprechende Aufzeichnungen zu führen.
(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat weiters mit Verordnung die vom Versorger routinemäßig zu kontrollierenden kritischen Punkte im Erzeugungsverfahren, den Inhalt und den Umfang der Aufzeichnungen sowie den Umfang und die Methoden der Probenahme festzulegen.
Pflichten der Versorger und Labors
§ 10. (1) Der Versorger hat
routinemäßig kritische Punkte im Erzeugungsverfahren zu ermitteln und diese zu überwachen,
im Hinblick auf eine lückenlose Information der Behörde Aufzeichnungen zu führen und diese mindestens ein Jahr aufzubewahren,
zu gewährleisten, daß Proben fachgerecht gezogen und der Behörde auf Verlangen unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden,
die Überwachung und Überprüfung durch die Behörde zu dulden,
eine für die Erfüllung der Anforderungen dieses Bundesgesetzes verantwortliche Person sowie einen Vertreter namhaft zu machen,
bei Auftreten von in den Anhängen der Richtlinien 93/48/EWG, 93/49/EWG oder 93/61/EWG angeführten Schadorganismen unverzüglich die zuständige Behörde zu unterrichten und die ihm von dieser aufgetragenen Maßnahmen durchzuführen.
(2) Die Labors haben die nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Untersuchungen nach Kriterien, die dem Stand der Wissenschaft und Technik entsprechen, durchzuführen und entsprechende Aufzeichnungen zu führen.
(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat weiters mit Verordnung die vom Versorger routinemäßig zu kontrollierenden kritischen Punkte im Erzeugungsverfahren, den Inhalt und den Umfang der Aufzeichnungen sowie den Umfang und die Methoden der Probenahme festzulegen.
Befugnisse und Pflichten der Behörden
§ 11. (1) Die Organe der jeweils zuständigen Behörden sind befugt, während der Betriebszeiten alle für die Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes maßgeblichen Nachforschungen anzustellen, die entsprechenden Betriebsräume, Lager- und Erzeugungsstätten zu betreten und Proben - insbesondere auch im Hinblick auf Gemeinschaftsprüfungen und -tests - zu entnehmen. Versorger und Labors sind von der jeweils zuständigen Behörde regelmäßig - insbesondere im Hinblick auf die Einhaltung der Pflichten gemäß § 10 - zu überwachen.
(2) Die Überwachung hat nach Möglichkeit im Zusammenhang mit den Überprüfungen nach dem Pflanzenschutzgesetz 1995 zu erfolgen. Die Probenahme zum Zwecke von Gemeinschaftsprüfungen und -tests kann auch von Organen des Bundesamtes und Forschungszentrums für Landwirtschaft durchgeführt werden.
(3) Die Organe der Behörden haben einen Ausweis mit sich zu führen, der beweist, daß sie im Auftrag der Behörden tätig sind, und diesen auf Verlangen des Betriebsinhabers vorzuweisen. Sie genießen in Ausübung ihres Dienstes den Schutz, der Beamten (§ 74 Z 4 StGB) gewährt wird.
(4) Betriebsinhaber sind verpflichtet, den Überwachungsorganen auf deren Verlangen das Betreten zu gestatten, in die Aufzeichnungen Einsicht zu gewähren, alle zur Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes notwendigen Auskünfte zu erteilen sowie ihren Anordnungen bezüglich der überprüften Waren Folge zu leisten.
(5) Der Landeshauptmann hat Pflanzgut stichprobenweise auf die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes hin zu überprüfen.
(6) Die Behörden können natürlichen und juristischen Personen des öffentlichen oder privaten Rechts Aufgaben gemäß diesem Bundesgesetz, die unter ihrer Aufsicht und Kontrolle zu erfüllen sind, übertragen, sofern diese Personen und ihre Mitglieder am Ergebnis der von ihnen getroffenen Maßnahmen kein persönliches Interesse haben.
Befugnisse und Pflichten der Behörden
§ 11. (1) Die Organe der jeweils zuständigen Behörden sind befugt, während der Betriebszeiten alle für die Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes maßgeblichen Nachforschungen anzustellen, die entsprechenden Betriebsräume, Lager- und Erzeugungsstätten zu betreten und Proben - insbesondere auch im Hinblick auf Gemeinschaftsprüfungen und -tests - zu entnehmen. Versorger und Labors sind von der jeweils zuständigen Behörde regelmäßig - insbesondere im Hinblick auf die Einhaltung der Pflichten gemäß § 10 - zu überwachen.
(2) Die Überwachung hat nach Möglichkeit im Zusammenhang mit den Überprüfungen nach dem Pflanzenschutzgesetz 1995 zu erfolgen. Die Probenahme zum Zwecke von Gemeinschaftsprüfungen und -tests kann auch von Organen des Bundesamtes und Forschungszentrums für Landwirtschaft durchgeführt werden.
(3) Die Organe der Behörden haben einen Ausweis mit sich zu führen, der beweist, daß sie im Auftrag der Behörden tätig sind, und diesen auf Verlangen des Betriebsinhabers vorzuweisen. Sie genießen in Ausübung ihres Dienstes den Schutz, der Beamten (§ 74 Z 4 StGB) gewährt wird.
(4) Betriebsinhaber sind verpflichtet, den Überwachungsorganen auf deren Verlangen das Betreten zu gestatten, in die Aufzeichnungen Einsicht zu gewähren, alle zur Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes notwendigen Auskünfte zu erteilen sowie ihren Anordnungen bezüglich der überprüften Waren Folge zu leisten. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben den Überwachungsorganen über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der angeführten Aufgaben im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.
(5) Der Landeshauptmann hat Pflanzgut stichprobenweise auf die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes hin zu überprüfen.
(6) Die Behörden können natürlichen und juristischen Personen des öffentlichen oder privaten Rechts Aufgaben gemäß diesem Bundesgesetz, die unter ihrer Aufsicht und Kontrolle zu erfüllen sind, übertragen, sofern diese Personen und ihre Mitglieder am Ergebnis der von ihnen getroffenen Maßnahmen kein persönliches Interesse haben.
Befugnisse und Pflichten der Behörden
§ 11. (1) Die Organe der jeweils zuständigen Behörden sind befugt, während der Betriebszeiten alle für die Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes maßgeblichen Nachforschungen anzustellen, die entsprechenden Betriebsräume, Lager- und Erzeugungsstätten zu betreten und Proben - insbesondere auch im Hinblick auf Gemeinschaftsprüfungen und -tests - zu entnehmen. Versorger und Labors sind von der jeweils zuständigen Behörde regelmäßig - insbesondere im Hinblick auf die Einhaltung der Pflichten gemäß § 10 - zu überwachen.
(2) Die Überwachung hat nach Möglichkeit im Zusammenhang mit den Überprüfungen nach dem Pflanzenschutzgesetz 1995 zu erfolgen. Die Probenahme zum Zwecke von Gemeinschaftsprüfungen und -tests kann auch von Organen des Bundesamtes für Ernährungssicherheit durchgeführt werden.
(3) Die Organe der Behörden haben einen Ausweis mit sich zu führen, der beweist, daß sie im Auftrag der Behörden tätig sind, und diesen auf Verlangen des Betriebsinhabers vorzuweisen. Sie genießen in Ausübung ihres Dienstes den Schutz, der Beamten (§ 74 Z 4 StGB) gewährt wird.
(4) Betriebsinhaber sind verpflichtet, den Überwachungsorganen auf deren Verlangen das Betreten zu gestatten, in die Aufzeichnungen Einsicht zu gewähren, alle zur Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes notwendigen Auskünfte zu erteilen sowie ihren Anordnungen bezüglich der überprüften Waren Folge zu leisten. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben den Überwachungsorganen über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der angeführten Aufgaben im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.
(5) Der Landeshauptmann hat Pflanzgut stichprobenweise auf die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes hin zu überprüfen.
(6) Die Behörden können natürlichen und juristischen Personen des öffentlichen oder privaten Rechts Aufgaben gemäß diesem Bundesgesetz, die unter ihrer Aufsicht und Kontrolle zu erfüllen sind, übertragen, sofern diese Personen und ihre Mitglieder am Ergebnis der von ihnen getroffenen Maßnahmen kein persönliches Interesse haben.
Befugnisse und Pflichten der Behörden
§ 11. (1) Die Organe der jeweils zuständigen Behörden sind befugt, während der Betriebszeiten alle für die Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes maßgeblichen Nachforschungen anzustellen, die entsprechenden Betriebsräume, Lager- und Erzeugungsstätten zu betreten und Proben einschließlich solcher für Gemeinschaftsprüfungen und -tests unentgeltlich im für die Probenahme unbedingt erforderlichen Ausmaß zu entnehmen. Versorger und Labors sind von der jeweils zuständigen Behörde regelmäßig - insbesondere im Hinblick auf die Einhaltung der Pflichten gemäß § 10 - zu überwachen. Anlässlich der Probenahme ist vom Kontrollorgan eine Niederschrift anzufertigen und der für die Untersuchung und Begutachtung gezogenen Probe beizulegen. Eine Ausfertigung der Niederschrift ist dem Betrieb auszufolgen.
(2) Die Überwachung hat nach Möglichkeit im Zusammenhang mit den Überprüfungen nach dem Pflanzenschutzgesetz 1995 zu erfolgen. Die Probenahme zum Zwecke von Gemeinschaftsprüfungen und -tests kann auch von Organen des Bundesamtes für Ernährungssicherheit durchgeführt werden.
(3) Die Organe der Behörden haben einen Ausweis mit sich zu führen, der beweist, daß sie im Auftrag der Behörden tätig sind, und diesen auf Verlangen des Betriebsinhabers vorzuweisen. Sie genießen in Ausübung ihres Dienstes den Schutz, der Beamten (§ 74 Z 4 StGB) gewährt wird.
(4) Betriebsinhaber sind verpflichtet, den Überwachungsorganen auf deren Verlangen das Betreten zu gestatten, in die Aufzeichnungen Einsicht zu gewähren, alle zur Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes notwendigen Auskünfte zu erteilen sowie ihren Anordnungen bezüglich der überprüften Waren Folge zu leisten. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben den Überwachungsorganen über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der angeführten Aufgaben im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.
(5) Der Landeshauptmann hat Pflanzgut stichprobenweise auf die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes hin zu überprüfen.
(6) Die Behörden können natürlichen und juristischen Personen des öffentlichen oder privaten Rechts Aufgaben gemäß diesem Bundesgesetz, die unter ihrer Aufsicht und Kontrolle zu erfüllen sind, übertragen, sofern diese Personen und ihre Mitglieder am Ergebnis der von ihnen getroffenen Maßnahmen kein persönliches Interesse haben.
(7) Einzelheiten über die Methodik der Diagnose bei Probenahme und Untersuchung von Proben sind vom Bundesamt für Ernährungssicherheit festzulegen und in den „Amtlichen Nachrichten des Bundesamtes für Ernährungssicherheit“ kundzumachen.
Befugnisse und Pflichten der Behörden
§ 11. (1) Die Organe der jeweils zuständigen Behörden sind befugt, während der Betriebszeiten alle für die Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes maßgeblichen Nachforschungen anzustellen, die entsprechenden Betriebsräume, Lager- und Erzeugungsstätten zu betreten und Proben einschließlich solcher für Gemeinschaftsprüfungen und -tests unentgeltlich im für die Probenahme unbedingt erforderlichen Ausmaß zu entnehmen. Versorger und Labors sind von der jeweils zuständigen Behörde regelmäßig – insbesondere im Hinblick auf die Einhaltung der Pflichten gemäß § 10 – zu überwachen. Anlässlich der Probenahme ist vom Kontrollorgan eine Niederschrift anzufertigen und der für die Untersuchung und Begutachtung gezogenen Probe beizulegen. Eine Ausfertigung der Niederschrift ist dem Betrieb auszufolgen.
(2) Die Überwachung hat nach Möglichkeit im Zusammenhang mit den Überprüfungen nach dem Pflanzenschutzgesetz 1995 zu erfolgen. Die Probenahme zum Zwecke von Gemeinschaftsprüfungen und -tests kann auch von Organen des Bundesamtes für Ernährungssicherheit durchgeführt werden.
(3) Die Organe der Behörden haben einen Ausweis mit sich zu führen, der beweist, daß sie im Auftrag der Behörden tätig sind, und diesen auf Verlangen des Betriebsinhabers vorzuweisen. Sie genießen in Ausübung ihres Dienstes den Schutz, der Beamten (§ 74 Z 4 StGB) gewährt wird.
(4) Betriebsinhaber sind verpflichtet, den Überwachungsorganen auf deren Verlangen das Betreten zu gestatten, in die Aufzeichnungen Einsicht zu gewähren, alle zur Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes notwendigen Auskünfte zu erteilen sowie ihren Anordnungen bezüglich der überprüften Waren Folge zu leisten. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben den Überwachungsorganen über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der angeführten Aufgaben im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.
(5) Der Landeshauptmann hat Pflanzgut bei der Erzeugung und beim Inverkehrbringen auf die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes, insbesondere der Anforderungen des § 2 Abs. 2, hin zu überprüfen.
(6) Die Behörden können natürlichen und juristischen Personen des öffentlichen oder privaten Rechts Aufgaben gemäß diesem Bundesgesetz, die unter ihrer Aufsicht und Kontrolle zu erfüllen sind, übertragen, sofern diese Personen und ihre Mitglieder am Ergebnis der von ihnen getroffenen Maßnahmen kein persönliches Interesse haben.
(7) Einzelheiten über die Methodik der Diagnose bei Probenahme und Untersuchung von Proben sind vom Bundesamt für Ernährungssicherheit festzulegen und in den „Amtlichen Nachrichten des Bundesamtes für Ernährungssicherheit“ kundzumachen.
Registrierung von Sorten von Zierpflanzenarten und Obstarten
§ 12. (1) Die Registrierung einer Sorte hat zu erfolgen durch Eintragung in
das Sortenschutzregister gemäß Sortenschutzgesetz, BGBl. Nr. 108/1993,
das Register gemäß Art. 87 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates (ABl. Nr. L 227 vom 1. 9. 1994, S 1),
ein bis zur Erstellung eines gemeinschaftlichen Obstsortenregisters gültiges Register für Sorten von Obstarten, das vom Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft zu führen ist, wenn
eine Eintragung in ein Register gemäß Z 1 oder 2 oder eine Eintragung gemäß Abs. 3 nicht vorliegt,
für die betreffende Sorte eine amtliche Beschreibung erfolgt ist und
diese Sorte bereits vor dem 1. Jänner 1993 in Verkehr gebracht wurde oder
ein vom Versorger geführtes Verzeichnis, das dem Landeshauptmann und dem Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft zugänglich sein und diesen auf Verlangen auch unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden muß.
(2) Die Eintragung in das Register gemäß Abs. 1 Z 3 ist rechtzeitig, mindestens jedoch zwei Monate vor der Anerkennung beim Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft zu beantragen.
(3) Die Befristung der Sorteneintragung gemäß Abs. 1 Z 3 erlischt, wenn zwischenzeitlich in mindestens zwei Mitgliedstaaten eine Eintragung der betreffenden Sorte in ein amtliches Register erfolgt ist und diese Sorte von der Europäischen Gemeinschaft nach dem Verfahren des Art. 21 der Richtlinie 92/34/EWG bestätigt wurde.
(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft durch Verordnung festzulegen:
die Angaben, die die Verzeichnisse gemäß Abs. 1 Z 4 zu enthalten haben, und
die Anforderungen, denen die Verzeichnisse gemäß Abs. 1 Z 4 zu entsprechen haben.
Registrierung von Sorten von Zierpflanzenarten und Obstarten
§ 12. (1) Die Registrierung einer Sorte hat zu erfolgen durch Eintragung in
das Sortenschutzregister gemäß Sortenschutzgesetz, BGBl. Nr. 108/1993,
das Register gemäß Art. 87 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates (ABl. Nr. L 227 vom 1. 9. 1994, S 1),
ein bis zur Erstellung eines gemeinschaftlichen Obstsortenregisters gültiges Register für Sorten von Obstarten, das vom Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft zu führen ist, wenn
eine Eintragung in ein Register gemäß Z 1 oder 2 oder eine Eintragung gemäß Abs. 3 nicht vorliegt,
für die betreffende Sorte eine amtliche Beschreibung erfolgt ist und
diese Sorte bereits vor dem 1. Jänner 1993 in Verkehr gebracht wurde oder
ein vom Versorger geführtes Verzeichnis, das dem Landeshauptmann und dem Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft zugänglich sein und diesen auf Verlangen auch unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden muß.
(2) Die Eintragung in das Register gemäß Abs. 1 Z 3 ist rechtzeitig, mindestens jedoch zwei Monate vor der Anerkennung beim Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft zu beantragen.
(3) Die Befristung der Sorteneintragung gemäß Abs. 1 Z 3 erlischt, wenn zwischenzeitlich in mindestens zwei Mitgliedstaaten eine Eintragung der betreffenden Sorte in ein amtliches Register erfolgt ist und diese Sorte von der Europäischen Gemeinschaft nach dem Verfahren des Art. 21 der Richtlinie 92/34/EWG bestätigt wurde.
(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft durch Verordnung festzulegen:
die Angaben, die die Verzeichnisse gemäß Abs. 1 Z 4 zu enthalten haben, und
die Anforderungen, denen die Verzeichnisse gemäß Abs. 1 Z 4 zu entsprechen haben.
Registrierung von Sorten von Zierpflanzenarten und Obstarten
§ 12. (1) Die Registrierung einer Sorte hat zu erfolgen durch Eintragung in
das Sortenschutzregister gemäß Sortenschutzgesetz, BGBl. Nr. 108/1993,
das Register gemäß Art. 87 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates (ABl. Nr. L 227 vom 1. 9. 1994, S 1),
ein bis zur Erstellung eines gemeinschaftlichen Obstsortenregisters gültiges Register für Sorten von Obstarten, das vom Bundesamt für Ernährungssicherheit zu führen ist, wenn
eine Eintragung in ein Register gemäß Z 1 oder 2 oder eine Eintragung gemäß Abs. 3 nicht vorliegt,
für die betreffende Sorte eine amtliche Beschreibung erfolgt ist und
diese Sorte bereits vor dem 1. Jänner 1993 in Verkehr gebracht wurde oder
ein vom Versorger geführtes Verzeichnis, das dem Landeshauptmann und dem Bundesamt für Ernährungssicherheit zugänglich sein und diesen auf Verlangen auch unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden muß.
(2) Die Eintragung in das Register gemäß Abs. 1 Z 3 ist rechtzeitig, mindestens jedoch zwei Monate vor der Anerkennung beim Bundesamt für Ernährungssicherheit zu beantragen.
(3) Die Befristung der Sorteneintragung gemäß Abs. 1 Z 3 erlischt, wenn zwischenzeitlich in mindestens zwei Mitgliedstaaten eine Eintragung der betreffenden Sorte in ein amtliches Register erfolgt ist und diese Sorte von der Europäischen Gemeinschaft nach dem Verfahren des Art. 21 der Richtlinie 92/34/EWG bestätigt wurde.
(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft durch Verordnung festzulegen:
die Angaben, die die Verzeichnisse gemäß Abs. 1 Z 4 zu enthalten haben, und
die Anforderungen, denen die Verzeichnisse gemäß Abs. 1 Z 4 zu entsprechen haben.
Sorten von Zierpflanzenarten und Obstarten
§ 12. (1) Die Registrierung einer Sorte hat zu erfolgen durch Eintragung in
das Sortenschutzregister gemäß Sortenschutzgesetz 2001, BGBl. I Nr. 109, oder
das Register gemäß Art. 87 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz (ABl. Nr. L 227 vom 1.9.1994 S 1).
(2) Die amtliche Eintragung einer Sorte durch das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat zu erfolgen, wenn
die Sorte bestimmte, vom Bundesamt für Ernährungssicherheit durch Verordnung festgelegte Bedingungen erfüllt,
eine amtliche Beschreibung vorliegt, oder
das Sortenmaterial bereits vor dem 30. September 2012 im Bundesgebiet in Verkehr gebracht wurde und dazu eine amtlich anerkannte Beschreibung vorliegt.
(3) Allgemein bekannte Sorten dürfen in Verkehr gebracht werden, wenn
sie in einem anderen Mitgliedstaat amtlich eingetragen sind,
in einem Mitgliedstaat ein Antrag auf amtliche Eintragung oder ein Antrag auf Sortenschutz gemäß Abs.1 gestellt wurde, oder
sie bereits vor dem 30. September 2012 im Bundesgebiet oder im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates in Verkehr gebracht wurden und eine amtlich anerkannte Beschreibung der betreffenden Sorte vorliegt.
Sorten von Zierpflanzenarten und Obstarten
§ 12. (1) Die Registrierung einer Sorte hat zu erfolgen durch Eintragung in
das Sortenschutzregister gemäß Sortenschutzgesetz 2001, BGBl. I Nr. 109, oder
das Register gemäß Art. 87 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz (ABl. Nr. L 227 vom 1.9.1994 S 1).
(2) Die amtliche Eintragung einer Sorte durch das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat zu erfolgen, wenn
die Sorte bestimmte, vom Bundesamt für Ernährungssicherheit durch Verordnung festgelegte Bedingungen erfüllt,
eine amtliche Beschreibung vorliegt, oder
das Sortenmaterial bereits vor dem 30. September 2012 im Bundesgebiet in Verkehr gebracht wurde und dazu eine amtlich anerkannte Beschreibung vorliegt.
(3) Allgemein bekannte Sorten dürfen in Verkehr gebracht werden, wenn
sie in einem anderen Mitgliedstaat amtlich eingetragen sind,
in einem Mitgliedstaat ein Antrag auf amtliche Eintragung oder ein Antrag auf Sortenschutz gemäß Abs.1 gestellt wurde, oder
sie bereits vor dem 30. September 2012 im Bundesgebiet oder im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates in Verkehr gebracht wurden und eine durch die Höhere Bundeslehranstalt und Bundesamt für Wein- und Obstbau amtlich anerkannte Beschreibung der betreffenden Sorte vorliegt.
Anerkennung von Pflanzgut von Obstarten
§ 13. (1) Die Anerkennung von Pflanzgut von Obstarten ist vom Versorger beim Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft zu beantragen.
(2) Der Antrag hat insbesondere folgende Angaben zu enthalten:
Name (Firma) und Anschrift des Antragstellers;
Sortenbezeichnung und Vermehrungsstufe;
einen Nachweis über die Eintragung in eine Sortenliste gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 bis 3;
Sortenbeschreibung (Unterscheidungsmerkmale);
Verwendungszweck;
Angaben zur phytosanitären Prüfung (§ 4 Abs. 3 Z 2 lit. b);
allfällige Hinweise auf besondere, für den Anbau wichtige Eigenschaften (wie Boden, Klima oder Erziehungssystem);
Nachweise über Art und Menge des Ausgangsmaterials.
(3) Das Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft hat über die Anerkennung von Pflanzgut eine Bescheinigung auszustellen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 4 Abs. 3 Z 2 erfüllt sind, wobei die Erfüllung der Voraussetzung gemäß § 4 Abs. 3 Z 2 lit. b durch ein Labor oder durch Vorlage entsprechender Begleitdokumente (§ 5 Abs. 3) bestätigt sein muß. Ansonsten ist der Antrag mit Bescheid abzuweisen.
(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat nach dem Stand der Wissenschaft und Technik durch Verordnung festzulegen:
die Merkmale, auf welche sich die Untersuchungen mindestens zu erstrecken haben;
die Mindestanforderungen für die Durchführung der Untersuchungen;
weitere Erfordernisse für die Antragstellung, insbesondere Zeitpunkt.
(5) Die Anerkennung ist vom Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft mit Bescheid aufzuheben, wenn eine der Voraussetzungen gemäß Abs. 3 nicht oder nicht mehr erfüllt ist.
Anerkennung von Pflanzgut von Obstarten
§ 13. (1) Die Anerkennung von Pflanzgut von Obstarten ist vom Versorger beim Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft zu beantragen.
(2) Der Antrag hat insbesondere folgende Angaben zu enthalten:
Name (Firma) und Anschrift des Antragstellers;
Sortenbezeichnung und Vermehrungsstufe;
einen Nachweis über die Eintragung in eine Sortenliste gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 bis 3;
Sortenbeschreibung (Unterscheidungsmerkmale);
Verwendungszweck;
Angaben zur phytosanitären Prüfung (§ 4 Abs. 3 Z 2 lit. b);
allfällige Hinweise auf besondere, für den Anbau wichtige Eigenschaften (wie Boden, Klima oder Erziehungssystem);
Nachweise über Art und Menge des Ausgangsmaterials.
(3) Das Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft hat über die Anerkennung von Pflanzgut eine Bescheinigung auszustellen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 4 Abs. 3 Z 2 erfüllt sind, wobei die Erfüllung der Voraussetzung gemäß § 4 Abs. 3 Z 2 lit. b durch ein Labor oder durch Vorlage entsprechender Begleitdokumente (§ 5 Abs. 3) bestätigt sein muß. Ansonsten ist der Antrag mit Bescheid abzuweisen.
(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat nach dem Stand der Wissenschaft und Technik durch Verordnung festzulegen:
die Merkmale, auf welche sich die Untersuchungen mindestens zu erstrecken haben;
die Mindestanforderungen für die Durchführung der Untersuchungen;
weitere Erfordernisse für die Antragstellung, insbesondere Zeitpunkt.
(5) Die Anerkennung ist vom Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft mit Bescheid aufzuheben, wenn eine der Voraussetzungen gemäß Abs. 3 nicht oder nicht mehr erfüllt ist.
Anerkennung von Pflanzgut von Obstarten
§ 13. (1) Die Anerkennung von Pflanzgut von Obstarten ist vom Versorger beim Bundesamt für Ernährungssicherheit zu beantragen.
(2) Der Antrag hat insbesondere folgende Angaben zu enthalten:
Name (Firma) und Anschrift des Antragstellers;
Sortenbezeichnung und Vermehrungsstufe;
einen Nachweis über die Eintragung in eine Sortenliste gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 bis 3;
Sortenbeschreibung (Unterscheidungsmerkmale);
Verwendungszweck;
Angaben zur phytosanitären Prüfung (§ 4 Abs. 3 Z 2 lit. b);
allfällige Hinweise auf besondere, für den Anbau wichtige Eigenschaften (wie Boden, Klima oder Erziehungssystem);
Nachweise über Art und Menge des Ausgangsmaterials.
(3) Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat über die Anerkennung von Pflanzgut eine Bescheinigung auszustellen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 4 Abs. 3 Z 2 erfüllt sind, wobei die Erfüllung der Voraussetzung gemäß § 4 Abs. 3 Z 2 lit. b durch ein Labor oder durch Vorlage entsprechender Begleitdokumente (§ 5 Abs. 3) bestätigt sein muß. Ansonsten ist der Antrag mit Bescheid abzuweisen.
(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat nach dem Stand der Wissenschaft und Technik durch Verordnung festzulegen:
die Merkmale, auf welche sich die Untersuchungen mindestens zu erstrecken haben;
die Mindestanforderungen für die Durchführung der Untersuchungen;
weitere Erfordernisse für die Antragstellung, insbesondere Zeitpunkt.
(5) Die Anerkennung ist vom Bundesamt für Ernährungssicherheit mit Bescheid aufzuheben, wenn eine der Voraussetzungen gemäß Abs. 3 nicht oder nicht mehr erfüllt ist.
Zertifizierung von Pflanzgut von Obstarten
§ 13. (1) Die Zertifizierung von Pflanzgut von Obstarten ist vom Versorger beim Bundesamt für Ernährungssicherheit zu beantragen.
(2) Der Antrag hat insbesondere folgende Angaben zu enthalten:
Name (Firma) und Anschrift des Antragstellers;
Sortenbezeichnung und Vermehrungsstufe;
einen Nachweis über die Eintragung in eine Sortenliste gemäß § 12 Abs. 1 bis 3;
Sortenbeschreibung (Unterscheidungsmerkmale);
Verwendungszweck;
Angaben zur phytosanitären Prüfung (§ 6 Z 3);
allfällige Hinweise auf besondere, für den Anbau wichtige Eigenschaften (wie Boden, Klima oder Erziehungssystem);
Nachweise über Art und Menge des Ausgangsmaterials.
(3) Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat dem Antrag stattzugeben, sofern die Voraussetzungen gemäß § 6 Z 3 erfüllt sind. Sofern dies die Biologie von Schadorganismen erfordert, ist dem Antrag unter Vorschreibung von Bedingungen und Auflagen stattzugeben. Die Erfüllung der Voraussetzung gemäß § 6 Z 3 ist durch eine Untersuchung in einem zugelassenen Labor nachzuweisen. Ansonsten ist der Antrag abzuweisen. Die Zertifizierung ist vom Bundesamt für Ernährungssicherheit aufzuheben, wenn eine der Voraussetzungen für die Zertifizierung nicht oder nicht mehr erfüllt ist.
(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat nach dem Stand der Wissenschaft und Technik durch Verordnung festzulegen:
die Merkmale, auf welche sich die Untersuchungen mindestens zu erstrecken haben;
die Mindestanforderungen für die Durchführung der Untersuchungen;
weitere Erfordernisse für die Antragstellung, insbesondere Zeitpunkt.
Abschnitt
Sonstige Bestimmungen
Einfuhr aus Drittländern
§ 14. (1) Pflanzgut aus Drittländern, das hinsichtlich der Anforderungen für Versorger, der Echtheit, der Merkmale, des Nährsubstrates, der Überprüfungsregelung, der Verpackung, der Kennzeichnung und gegebenenfalls der Plombierung sowie des Pflanzenschutzes die gleiche Gewähr bietet wie Pflanzgut, das die Vorschriften dieses Bundesgesetzes erfüllt, darf eingeführt werden, sofern eine Gleichstellungsfeststellung der Europäischen Gemeinschaft vorliegt. Im Begleitdokument ist zusätzlich das Ursprungsland anzugeben.
(2) Anderes Pflanzgut darf nur eingeführt werden, wenn das Pflanzgut bestimmte Anforderungen, die mindestens jenen dieses Bundesgesetzes entsprechen, erfüllt. Die näheren Voraussetzungen hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft durch Verordnung festzulegen.
(3) Die Einfuhrkontrolle nach diesem Bundesgesetz ist von der gemäß § 30 des Pflanzenschutzgesetzes 1995 für die phytosanitäre Einfuhrkontrolle zuständigen Behörde unter Anwendung des § 31 und des § 33 Abs. 1 und 2 des Pflanzenschutzgesetzes 1995 durchzuführen.
(4) Das Begleitdokument oder das Pflanzengesundheitszeugnis, das die Anforderungen gemäß Abs. 1 und 2 erfüllt, bildet bei der zollamtlichen Abfertigung eine erforderliche Unterlage zur Anmeldung gemäß Art. 62 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates (Zollkodex) und Art. 218 Abs. 1 Buchstabe d der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (Zollkodex-Durchführungsverordnung).
Abschnitt
Sonstige Bestimmungen
Einfuhr aus Drittländern
§ 14. (1) Pflanzgut aus Drittländern, das hinsichtlich der Anforderungen für Versorger, der Echtheit, der Merkmale, des Nährsubstrates, der Überprüfungsregelung, der Verpackung, der Kennzeichnung und gegebenenfalls der Plombierung sowie des Pflanzenschutzes die gleiche Gewähr bietet wie Pflanzgut, das die Vorschriften dieses Bundesgesetzes erfüllt, darf eingeführt werden, sofern eine Gleichstellungsfeststellung der Europäischen Gemeinschaft vorliegt. Im Begleitdokument ist zusätzlich das Ursprungsland anzugeben.
(2) Anderes Pflanzgut darf nur eingeführt werden, wenn das Pflanzgut bestimmte Anforderungen, die mindestens jenen dieses Bundesgesetzes entsprechen, erfüllt. Die näheren Voraussetzungen hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft durch Verordnung festzulegen.
(3) Die Einfuhrkontrolle nach diesem Bundesgesetz ist von der gemäß § 30 des Pflanzenschutzgesetzes 1995 für die phytosanitäre Einfuhrkontrolle zuständigen Behörde unter Anwendung des § 31 und des § 33 Abs. 1 und 2 des Pflanzenschutzgesetzes 1995 durchzuführen.
(4) Das Begleitdokument oder das Pflanzengesundheitszeugnis, das die Anforderungen gemäß Abs. 1 und 2 erfüllt, bildet bei der zollamtlichen Abfertigung eine erforderliche Unterlage zur Anmeldung gemäß Art. 62 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates (Zollkodex) und Art. 218 Abs. 1 Buchstabe d der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (Zollkodex-Durchführungsverordnung).
Strafbestimmungen
§ 15. (1) Wer
Pflanzgut entgegen den §§ 3, 4 oder 5 in Verkehr bringt,
als Versorger oder Inhaber eines Labors den in § 10 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt oder
Pflanzgut entgegen § 14 einführt,
(2) Der Verfall von Pflanzgut, auf das sich die strafbare Handlung bezieht, kann, wem immer es gehört, ausgesprochen werden.
(3) Zur Sicherung des Verfalls kann das hievon betroffene Pflanzgut auch durch Zollorgane beschlagnahmt werden. Diese Organe haben die Beschlagnahme der zur Strafverfolgung zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich anzuzeigen.
Strafbestimmungen
§ 15. (1) Wer
Pflanzgut entgegen den §§ 3, 4 oder 5 in Verkehr bringt,
als Versorger oder Inhaber eines Labors den in § 10 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt oder
Pflanzgut entgegen § 14 einführt,
(2) Der Verfall von Pflanzgut, auf das sich die strafbare Handlung bezieht, kann, wem immer es gehört, ausgesprochen werden.
(3) Zur Sicherung des Verfalls kann das hievon betroffene Pflanzgut sowohl durch die Organe der jeweils zuständigen Behörde als auch durch Zollorgane beschlagnahmt werden. Diese Organe haben die Beschlagnahme der zur Strafverfolgung zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich anzuzeigen.
Strafbestimmungen
§ 15. (1) Wer
Pflanzgut entgegen den §§ 3, 4 oder 5 in Verkehr bringt,
als Versorger oder Inhaber eines Labors den in § 10 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt oder
Pflanzgut entgegen § 14 einführt,
(2) Der Verfall von Pflanzgut, auf das sich die strafbare Handlung bezieht, kann, wem immer es gehört, ausgesprochen werden.
(3) Zur Sicherung des Verfalls kann das hievon betroffene Pflanzgut sowohl durch die Organe der jeweils zuständigen Behörde als auch durch Zollorgane beschlagnahmt werden. Diese Organe haben die Beschlagnahme der zur Strafverfolgung zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich anzuzeigen.
Gebühren
§ 16. (1) Für die Tätigkeit der Behörde ist eine Gebühr nach Maßgabe eines Tarifs zu entrichten, den der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen kostendeckend festzusetzen hat. In dieser Verordnung ist jener Gebührenanteil festzulegen, der bei der Behörde verbleibt, welche diese Tätigkeit durchgeführt hat.
(2) Bei stichprobenartigen Untersuchungen ist eine Gebühr jedoch nur dann zu entrichten, wenn Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes festgestellt werden.
Gebühren
§ 16. (1) Für die Tätigkeit der Behörde ist eine Gebühr nach Maßgabe eines Tarifs zu entrichten, den der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen kostendeckend festzusetzen hat. In dieser Verordnung ist jener Gebührenanteil festzulegen, der bei der Behörde verbleibt, welche diese Tätigkeit durchgeführt hat.
(2) Bei stichprobenartigen Untersuchungen ist eine Gebühr jedoch nur dann zu entrichten, wenn Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes festgestellt werden.
Anwendbarkeit der Bestimmungen anderer Rechtsvorschriften
§ 17. (1) Soweit sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt, hat das Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft das AVG anzuwenden. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft ist sachlich in Betracht kommende Oberbehörde und im Instanzenzug übergeordnete Behörde.
(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Rechtsvorschriften verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Anwendbarkeit der Bestimmungen anderer Rechtsvorschriften
§ 17. (1) Soweit sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt, hat das Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft das AVG anzuwenden. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist sachlich in Betracht kommende Oberbehörde und im Instanzenzug übergeordnete Behörde.
(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Rechtsvorschriften verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Anwendbarkeit der Bestimmungen anderer Rechtsvorschriften
§ 17. (1) Soweit sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt, hat das Bundesamt für Ernährungssicherheit das AVG anzuwenden. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist sachlich in Betracht kommende Oberbehörde und im Instanzenzug übergeordnete Behörde.
(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Rechtsvorschriften verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Anwendbarkeit der Bestimmungen anderer Rechtsvorschriften
§ 17. (1) Soweit sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt, hat das Bundesamt für Ernährungssicherheit das AVG anzuwenden. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist weisungsberechtigte Oberbehörde.
(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Rechtsvorschriften verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Sachverständige der Kommission
§ 18. Soweit dies in Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft vorgesehen ist, können Sachverständige der Kommission der Europäischen Gemeinschaft die Kontrollorgane bei der Durchführung von Tätigkeiten im Rahmen dieses Bundesgesetzes begleiten.
Bezugnahme auf Richtlinien
§ 19. Durch dieses Bundesgesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:
die Richtlinie 91/682/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Zierpflanzenarten (ABl. Nr. L 376 vom 31. 12. 1991, S 21);
die Richtlinie 93/49/EWG der Kommission zur Festlegung der Tabelle mit den Anforderungen an Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Zierpflanzenarten gemäß der Richtlinie 91/682/EWG des Rates (ABl. Nr. L 250 vom 7. 10. 1993, S 9);
die Richtlinie 93/63/EWG der Kommission mit Durchführungsvorschriften für die Überwachung und Überprüfung von Versorgern und Einrichtungen gemäß der Richtlinie 91/682/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Zierpflanzenarten (ABl. Nr. L 250 vom 7. 10. 1993, S 31);
die Richtlinie 93/78/EWG der Kommission mit zusätzlichen Durchführungsbestimmungen für die von den Versorgern gemäß der Richtlinie 91/682/EWG des Rates geführten Sortenlisten von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Zierpflanzenarten (ABl. Nr. L 256 vom 14. 10. 1993, S 19);
die Richtlinie 92/33/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Gemüsepflanzgut und Gemüsevermehrungsmaterial mit Ausnahme von Saatgut (ABl. Nr. L 157 vom 10. 6. 1992, S 1);
die Richtlinie 93/61/EWG der Kommission zur Aufstellung der Tabelle mit den Anforderungen an Gemüsepflanzgut und Gemüsevermehrungsmaterial mit Ausnahme von Saatgut gemäß der Richtlinie 92/33/EWG des Rates (ABl. Nr. L 250 vom 7. 10. 1993, S 19);
die Richtlinie 93/62/EWG der Kommission mit Durchführungsvorschriften für die Überwachung und Überprüfung von Versorgern und Einrichtungen gemäß der Richtlinie 92/33/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Gemüsepflanzgut und Gemüsevermehrungsmaterial mit Ausnahme von Saatgut (ABl. Nr. L 250 vom 7. 10. 1993, S 29);
die Richtlinie 92/34/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung (ABl. Nr. L 157 vom 10. 6. 1992, S 10);
die Richtlinie 93/48/EWG der Kommission zur Festlegung der Tabelle mit den Anforderungen an Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung gemäß der Richtlinie 92/34/EWG des Rates (ABl. Nr. L 250 vom 7. 10. 1993, S 1);
die Richtlinie 93/64/EWG der Kommission mit Durchführungsvorschriften für die Überwachung und Überprüfung von Versorgern und Einrichtungen gemäß der Richtlinie 92/34/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung (ABl. Nr. L 250 vom 7. 10. 1993, S 33);
die Richtlinie 93/79/EWG der Kommission mit zusätzlichen Durchführungsbestimmungen für die von den Versorgern gemäß der Richtlinie 92/34/EWG des Rates geführten Sortenlisten von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung (ABl. Nr. L 256 vom 14. 10. 1993, S 25).
Bezugnahme auf Richtlinien
§ 19. Durch dieses Bundesgesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:
die Richtlinie 91/682/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Zierpflanzenarten (ABl. Nr. L 376 vom 31. 12. 1991, S 21);
die Richtlinie 93/49/EWG der Kommission zur Festlegung der Tabelle mit den Anforderungen an Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Zierpflanzenarten gemäß der Richtlinie 91/682/EWG des Rates (ABl. Nr. L 250 vom 7. 10. 1993, S 9);
die Richtlinie 93/63/EWG der Kommission mit Durchführungsvorschriften für die Überwachung und Überprüfung von Versorgern und Einrichtungen gemäß der Richtlinie 91/682/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Zierpflanzenarten (ABl. Nr. L 250 vom 7. 10. 1993, S 31);
die Richtlinie 93/78/EWG der Kommission mit zusätzlichen Durchführungsbestimmungen für die von den Versorgern gemäß der Richtlinie 91/682/EWG des Rates geführten Sortenlisten von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Zierpflanzenarten (ABl. Nr. L 256 vom 14. 10. 1993, S 19);
die Richtlinie 92/33/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Gemüsepflanzgut und Gemüsevermehrungsmaterial mit Ausnahme von Saatgut (ABl. Nr. L 157 vom 10. 6. 1992, S 1);
die Richtlinie 93/61/EWG der Kommission zur Aufstellung der Tabelle mit den Anforderungen an Gemüsepflanzgut und Gemüsevermehrungsmaterial mit Ausnahme von Saatgut gemäß der Richtlinie 92/33/EWG des Rates (ABl. Nr. L 250 vom 7. 10. 1993, S 19);
die Richtlinie 93/62/EWG der Kommission mit Durchführungsvorschriften für die Überwachung und Überprüfung von Versorgern und Einrichtungen gemäß der Richtlinie 92/33/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Gemüsepflanzgut und Gemüsevermehrungsmaterial mit Ausnahme von Saatgut (ABl. Nr. L 250 vom 7. 10. 1993, S 29);
die Richtlinie 92/34/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung (ABl. Nr. L 157 vom 10. 6. 1992, S 10);
die Richtlinie 93/48/EWG der Kommission zur Festlegung der Tabelle mit den Anforderungen an Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung gemäß der Richtlinie 92/34/EWG des Rates (ABl. Nr. L 250 vom 7. 10. 1993, S 1);
die Richtlinie 93/64/EWG der Kommission mit Durchführungsvorschriften für die Überwachung und Überprüfung von Versorgern und Einrichtungen gemäß der Richtlinie 92/34/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung (ABl. Nr. L 250 vom 7. 10. 1993, S 33);
die Richtlinie 93/79/EWG der Kommission mit zusätzlichen Durchführungsbestimmungen für die von den Versorgern gemäß der Richtlinie 92/34/EWG des Rates geführten Sortenlisten von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung (ABl. Nr. L 256 vom 14. 10. 1993, S 25);
die Richtlinie 98/56/EG über das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial von Zierpflanzen (ABl. Nr. L 226 vom 13. August 1998 S 16);
die Richtlinie 1999/69/EG zur Aufhebung der Richtlinie 93/63/EWG mit Durchführungsvorschriften für die Überwachung und Überprüfung von Versorgern und Einrichtungen gemäß der Richtlinie 91/682/EWG (ABl. Nr. L 172 vom 8. Juli 1999 S 44).
Bezugnahme auf Richtlinien
§ 19. Durch dieses Bundesgesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:
die Richtlinie 91/682/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Zierpflanzenarten (ABl. Nr. L 376 vom 31. 12. 1991, S 21);
die Richtlinie 93/49/EWG der Kommission zur Festlegung der Tabelle mit den Anforderungen an Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Zierpflanzenarten gemäß der Richtlinie 91/682/EWG des Rates (ABl. Nr. L 250 vom 7. 10. 1993, S 9);
die Richtlinie 93/63/EWG der Kommission mit Durchführungsvorschriften für die Überwachung und Überprüfung von Versorgern und Einrichtungen gemäß der Richtlinie 91/682/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Zierpflanzenarten (ABl. Nr. L 250 vom 7. 10. 1993, S 31);
die Richtlinie 93/78/EWG der Kommission mit zusätzlichen Durchführungsbestimmungen für die von den Versorgern gemäß der Richtlinie 91/682/EWG des Rates geführten Sortenlisten von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Zierpflanzenarten (ABl. Nr. L 256 vom 14. 10. 1993, S 19);
die Richtlinie 92/33/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Gemüsepflanzgut und Gemüsevermehrungsmaterial mit Ausnahme von Saatgut (ABl. Nr. L 157 vom 10. 6. 1992, S 1);
die Richtlinie 93/61/EWG der Kommission zur Aufstellung der Tabelle mit den Anforderungen an Gemüsepflanzgut und Gemüsevermehrungsmaterial mit Ausnahme von Saatgut gemäß der Richtlinie 92/33/EWG des Rates (ABl. Nr. L 250 vom 7. 10. 1993, S 19);
die Richtlinie 93/62/EWG der Kommission mit Durchführungsvorschriften für die Überwachung und Überprüfung von Versorgern und Einrichtungen gemäß der Richtlinie 92/33/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Gemüsepflanzgut und Gemüsevermehrungsmaterial mit Ausnahme von Saatgut (ABl. Nr. L 250 vom 7. 10. 1993, S 29);
die Richtlinie 92/34/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung (ABl. Nr. L 157 vom 10. 6. 1992, S 10);
die Richtlinie 93/48/EWG der Kommission zur Festlegung der Tabelle mit den Anforderungen an Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung gemäß der Richtlinie 92/34/EWG des Rates (ABl. Nr. L 250 vom 7. 10. 1993, S 1);
die Richtlinie 93/64/EWG der Kommission mit Durchführungsvorschriften für die Überwachung und Überprüfung von Versorgern und Einrichtungen gemäß der Richtlinie 92/34/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung (ABl. Nr. L 250 vom 7. 10. 1993, S 33);
die Richtlinie 93/79/EWG der Kommission mit zusätzlichen Durchführungsbestimmungen für die von den Versorgern gemäß der Richtlinie 92/34/EWG des Rates geführten Sortenlisten von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung (ABl. Nr. L 256 vom 14. 10. 1993, S 25);
die Richtlinie 98/56/EG über das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial von Zierpflanzen (ABl. Nr. L 226 vom 13. August 1998 S 16);
die Richtlinie 1999/69/EG zur Aufhebung der Richtlinie 93/63/EWG mit Durchführungsvorschriften für die Überwachung und Überprüfung von Versorgern und Einrichtungen gemäß der Richtlinie 91/682/EWG (ABl. Nr. L 172 vom 8. Juli 1999 S 44);
die Richtlinie 2008/90/EG über das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung (ABl. Nr. L 267 vom 8.10.2008 S 1).
Inkrafttreten und Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften
§ 20. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Dezember 1997 in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes wird das Bundesgesetz über den Verkehr mit Obstpflanzgut, BGBl. Nr. 243/1958, in der Fassung BGBl. Nr. 504/1974 aufgehoben.
(3) Obstbaumschulen und Ziergehölzbaumschulen können als Markenbaumschulen anerkannt werden, wenn die hiefür von der Landwirtschaftskammer festgelegten Qualitätsanforderungen erfüllt werden und im Zulassungsverfahren gemäß § 8 eine diesbezügliche Bestätigung vorgelegt wird.
(4) Obstbaumschulen, die im Sinne des Bundesgesetzes über den Verkehr mit Obstpflanzgut, BGBl. Nr. 243/1958, in der Fassung BGBl. Nr. 504/1974 als Markenbaumschulen anerkannt sind, gelten bis zur Erlassung eines Bescheids gemäß Abs. 3 - spätestens jedoch bis 1. Dezember 1998 - als anerkannte Markenbaumschulen im Sinne dieses Bundesgesetzes.
Inkrafttreten und Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften
§ 20. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Dezember 1997 in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes wird das Bundesgesetz über den Verkehr mit Obstpflanzgut, BGBl. Nr. 243/1958, in der Fassung BGBl. Nr. 504/1974 aufgehoben.
(3) Obstbaumschulen und Ziergehölzbaumschulen können als Markenbaumschulen anerkannt werden, wenn die hiefür von der Landwirtschaftskammer festgelegten Qualitätsanforderungen erfüllt werden und im Zulassungsverfahren gemäß § 8 eine diesbezügliche Bestätigung vorgelegt wird.
(4) Obstbaumschulen, die im Sinne des Bundesgesetzes über den Verkehr mit Obstpflanzgut, BGBl. Nr. 243/1958, in der Fassung BGBl. Nr. 504/1974 als Markenbaumschulen anerkannt sind, gelten bis zur Erlassung eines Bescheids gemäß Abs. 3 - spätestens jedoch bis 1. Dezember 1998 - als anerkannte Markenbaumschulen im Sinne dieses Bundesgesetzes.
(5) § 15 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
Inkrafttreten und Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften
§ 20. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Dezember 1997 in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes wird das Bundesgesetz über den Verkehr mit Obstpflanzgut, BGBl. Nr. 243/1958, in der Fassung BGBl. Nr. 504/1974 aufgehoben.
(3) Obstbaumschulen und Ziergehölzbaumschulen können als Markenbaumschulen anerkannt werden, wenn die hiefür von der Landwirtschaftskammer festgelegten Qualitätsanforderungen erfüllt werden und im Zulassungsverfahren gemäß § 8 eine diesbezügliche Bestätigung vorgelegt wird.
(4) Obstbaumschulen, die im Sinne des Bundesgesetzes über den Verkehr mit Obstpflanzgut, BGBl. Nr. 243/1958, in der Fassung BGBl. Nr. 504/1974 als Markenbaumschulen anerkannt sind, gelten bis zur Erlassung eines Bescheids gemäß Abs. 3 - spätestens jedoch bis 1. Dezember 1998 - als anerkannte Markenbaumschulen im Sinne dieses Bundesgesetzes.
(5) § 15 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(6) Die §§ 1, 2 Abs. 1, 2 Abs. 2, 3, 4 Abs. 3, 6, 8 samt Überschrift, 9 samt Überschrift, 11 Abs. 5, 12 samt Überschrift und 13 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2009 treten mit 30. September 2012 in Kraft. Nach dem Pflanzgutgesetz 1997 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2002 zugelassene Versorger gelten als registrierte Versorger nach dem Pflanzgutgesetz 1997 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2009.
Inkrafttreten und Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften
§ 20. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Dezember 1997 in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes wird das Bundesgesetz über den Verkehr mit Obstpflanzgut, BGBl. Nr. 243/1958, in der Fassung BGBl. Nr. 504/1974 aufgehoben.
(3) Obstbaumschulen und Ziergehölzbaumschulen können als Markenbaumschulen anerkannt werden, wenn die hiefür von der Landwirtschaftskammer festgelegten Qualitätsanforderungen erfüllt werden und im Zulassungsverfahren gemäß § 8 eine diesbezügliche Bestätigung vorgelegt wird.
(4) Obstbaumschulen, die im Sinne des Bundesgesetzes über den Verkehr mit Obstpflanzgut, BGBl. Nr. 243/1958, in der Fassung BGBl. Nr. 504/1974 als Markenbaumschulen anerkannt sind, gelten bis zur Erlassung eines Bescheids gemäß Abs. 3 - spätestens jedoch bis 1. Dezember 1998 - als anerkannte Markenbaumschulen im Sinne dieses Bundesgesetzes.
(5) § 15 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(6) Die §§ 1, 2 Abs. 1, 2 Abs. 2, 3, 4 Abs. 3, 6, 8 samt Überschrift, 9 samt Überschrift, 11 Abs. 5, 12 samt Überschrift und 13 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2009 treten mit 30. September 2012 in Kraft. Nach dem Pflanzgutgesetz 1997 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2002 zugelassene Versorger gelten als registrierte Versorger nach dem Pflanzgutgesetz 1997 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2009.
(7) § 17 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 189/2013 tritt am 1. Jänner 2014 in Kraft.
Inkrafttreten und Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften
§ 20. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Dezember 1997 in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes wird das Bundesgesetz über den Verkehr mit Obstpflanzgut, BGBl. Nr. 243/1958, in der Fassung BGBl. Nr. 504/1974 aufgehoben.
(3) Obstbaumschulen und Ziergehölzbaumschulen können als Markenbaumschulen anerkannt werden, wenn die hiefür von der Landwirtschaftskammer festgelegten Qualitätsanforderungen erfüllt werden und im Zulassungsverfahren gemäß § 8 eine diesbezügliche Bestätigung vorgelegt wird.
(4) Obstbaumschulen, die im Sinne des Bundesgesetzes über den Verkehr mit Obstpflanzgut, BGBl. Nr. 243/1958, in der Fassung BGBl. Nr. 504/1974 als Markenbaumschulen anerkannt sind, gelten bis zur Erlassung eines Bescheids gemäß Abs. 3 – spätestens jedoch bis 1. Dezember 1998 – als anerkannte Markenbaumschulen im Sinne dieses Bundesgesetzes.
(5) § 15 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(6) Die §§ 1, 2 Abs. 1, 2 Abs. 2, 3, 4 Abs. 3, 6, 8 samt Überschrift, 9 samt Überschrift, 11 Abs. 5, 12 samt Überschrift und 13 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2009 treten mit 30. September 2012 in Kraft. Nach dem Pflanzgutgesetz 1997 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2002 zugelassene Versorger gelten als registrierte Versorger nach dem Pflanzgutgesetz 1997 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2009.
(7) § 17 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 189/2013 tritt am 1. Jänner 2014 in Kraft.
(8) § 14 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 163/2015 tritt mit 1. Mai 2016 in Kraft.
Vollzugsklausel
§ 21. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
hinsichtlich der §§ 14 Abs. 4 und 15 Abs. 3 der Bundesminister für Finanzen,
hinsichtlich des § 16 der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und
hinsichtlich der sonstigen Bestimmungen der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft.
Vollzugsklausel
§ 21. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
hinsichtlich § 11 Abs. 4, soweit es die Mitwirkung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes betrifft, der Bundesminister für Inneres,
hinsichtlich des § 14 Abs. 4 und des § 15 Abs. 3, soweit es die Mitwirkung von Zollorganen betrifft, der Bundesminister für Finanzen,
hinsichtlich des § 16 Abs. 1 der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und
hinsichtlich der sonstigen Bestimmungen der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.