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Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über das Inverkehrbringen von Pflanzgut von Zierpflanzen-, Gemüse- und Obstarten (Pflanzgutverordnung)

Geltender Text a fecha 2000-03-17

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 3 Abs. 2, 5 Abs. 4, 6, 10 Abs. 3, 12 Abs. 4, 13 Abs. 4, 14 Abs. 2 und 16 Abs. 1 des Pflanzgutgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 73, wird – hinsichtlich des § 12 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen – verordnet:

Begleitdokument

§ 1. (1) Das vom Versorger zu erstellende Begleitdokument hat folgende Angaben zu enthalten:

1.

„EG - Qualität'';

2.

Code des Mitgliedstaates;

3.

Name oder Code der zuständigen amtlichen Stelle;

4.

Registrier- oder Zulassungsnummer des Versorgers;

5.

Name des Versorgers;

6.

Seriennummer oder Woche oder Nummer der Partie;

7.

Ausstellungsdatum des Dokumentes;

8.

botanischer Name;

9.

Sortenname, im Falle von Unterlagen Angabe des Sortennamens oder ihrer Bezeichnung;

10.

Menge.

(2) Bei Pflanzgut von Obstarten zur Fruchterzeugung der Kategorien Vorstufenmaterial, Basismaterial und Zertifiziertes Material sind zusätzlich Rubriken für die Angabe der Kategorie sowie für die Angaben „vf'' oder „vt'' aufzunehmen. Anstelle der Rubrik „Ausstellungsdatum des Dokumentes'' ist eine Rubrik „Datum der Verschließung'' vorzusehen (Abs. 1 Z 7).

(3) Bei Pflanzgut von Gemüsearten kann, sofern keine Pflanzenpaßpflicht (§ 17 des Pflanzenschutzgesetzes 1995) vorliegt, bei der Kennzeichnungsvorschrift des Abs. 1 Z 8 anstelle des botanischen Namens auch der Trivialname verwendet werden.

(4) Ist das Pflanzgut mit einem Pflanzenpaß gemäß § 17 des Pflanzenschutzgesetzes 1995 zu versehen, so kann der Versorger diesen als das Begleitdokument verwenden. Der Pflanzenpaß ist jedoch um die Angaben gemäß Abs. 1 Z 1 und 9 sowie gegebenenfalls um die Angaben gemäß Abs. 1 Z 3 und 4 und Abs. 2 zu ergänzen.

(5) Bei Lieferungen von Pflanzgut an nicht erwerbsmäßig in der Pflanzenproduktion tätige Verbraucher darf der Versorger die Kennzeichnung auf die angemessene Produktinformation beschränken.

(6) Das Begleitdokument muß aus geeignetem, erstmals verwendetem Material hergestellt und in mindestens einer Amtssprache der Europäischen Gemeinschaft in lateinischen Buchstaben gedruckt sein.

Begleitdokument

§ 1. (1) Das vom Versorger zu erstellende Begleitdokument, das sowohl in der Form einer die Partie begleitenden Bescheinigung als auch in Form eines der Partie angefügten Etiketts vorliegen kann, hat folgende Angaben zu enthalten:

1.

„EG-Qualität“;

2.

Code des Mitgliedstaates;

3.

Name oder Code der zuständigen amtlichen Stelle;

4.

Registrier- oder Zulassungsnummer des Versorgers;

5.

Seriennummer oder Woche oder Nummer der Partie;

6.

botanischer Name;

7.

gegebenenfalls Sortenname, im Falle von Unterlagen Angabe des Sortennamens oder ihrer Bezeichnung;

8.

Menge.

(2) Bei Pflanzgut mit Ursprung in Drittländern ist zusätzlich eine Rubrik für die Angabe des Ursprungslandes aufzunehmen.

(3) Bei Pflanzgut von Obstarten zur Fruchterzeugung der Kategorien Vorstufenmaterial, Basismaterial und Zertifiziertes Material sind zusätzlich Rubriken für die Angabe der Kategorie, für die Angaben „vf“ oder „vt“ sowie für das Datum der Verschließung der Partie aufzunehmen.

(4) Bei Pflanzgut von Gemüsearten kann, sofern keine Pflanzenpaßpflicht (§ 17 des Pflanzenschutzgesetzes 1995) vorliegt, bei der Kennzeichnungsvorschrift des Abs. 1 Z 6 anstelle des botanischen Namens auch der Trivialname verwendet werden.

(5) Ist das Pflanzgut mit einem Pflanzenpaß gemäß § 17 des Pflanzenschutzgesetzes 1995 zu versehen, so kann der Versorger diesen als das Begleitdokument verwenden. Der Pflanzenpaß ist jedoch um die Angaben gemäß Abs. 1 Z 1 sowie gegebenenfalls um die Angaben gemäß Abs. 1 Z 3, 4 und 7 sowie Abs. 3 zu ergänzen.

(6) Bei Lieferung von Pflanzgut an nicht erwerbsmäßig in der Pflanzenproduktion tätige Verbraucher darf der Versorger die Kennzeichnung auf die angemessene Produktinformation beschränken.

(7) Das Begleitdokument muß aus geeignetem, erstmals verwendetem Material hergestellt und in mindestens einer Amtssprache der Europäischen Gemeinschaft in lateinischen Buchstaben gedruckt sein.

Sortenverzeichnisse

§ 2. Die von den Versorgern geführten Sortenverzeichnisse haben folgende Angaben zu enthalten:

1.

Sortenname sowie gegebenenfalls Angabe seiner allgemein bekannten Synonyme;

2.

Hinweise zur Art der Erhaltung und Vermehrung der Sorte;

3.

Beschreibung der Sorte mindestens anhand der Merkmale und ihrer Ausprägungen gemäß den Anhängen der Richtlinien 93/78/EWG und 93/79/EWG und

4.

gegebenenfalls einen Hinweis darauf, inwiefern sich die Sorte von der nächstähnlichen Sorte unterscheidet.

Sortenverzeichnisse

§ 2. Die von den Versorgern geführten Sortenverzeichnisse haben folgende Angaben zu enthalten:

1.

Sortenname sowie gegebenenfalls Angabe seiner allgemein bekannten Synonyme;

2.

Hinweise zur Art der Erhaltung und Vermehrung der Sorte;

3.

Beschreibung der Sorte mindestens anhand der Merkmale und ihrer Ausprägung, und zwar bei Pflanzgut von Obstarten zur Fruchterzeugung gemäß dem Anhang der Richtlinie 93/79/EWG und bei Pflanzgut von Zierpflanzen gemäß den gemeinschaftlichen Sortenschutzvorschriften, soweit solche für die betreffende Gattung oder Art vorhanden sind, sowie

4.

gegebenenfalls einen Hinweis darauf, inwiefern sich die Sorte von der nächstähnlichen Sorte unterscheidet.

Pflichten der Versorger

§ 3. (1) Der Versorger hat routinemäßig die in den nachstehenden

Z 1 bis Z 13 angeführten kritischen Punkte zu ermitteln und zu überwachen:

1.

Qualität des zu Beginn des Produktionsprozesses verwendeten Pflanzgutes;

2.

Aussaat, Umpflanzen, Eintopfen und Auspflanzen von Pflanzgut;

3.

Erfüllen der Anforderungen des Pflanzenschutzgesetzes 1995;

4.

Anbauplanung und Anbaumethode;

5.

allgemeine Bestandspflege;

6.

Vermehrung;

7.

Ernte;

8.

Hygiene;

9.

Behandlungen;

10.

Verpackung;

11.

Lagerung;

12.

Transport;

13.

Verwaltung.

(2) Der Versorger und gegebenenfalls das zur Überwachung eingesetzte Personal haben die Befähigung zur ordnungsgemäßen Durchführung dieser Tätigkeit aufzuweisen.

(3) Der Versorger hat im Hinblick auf eine lückenlose Information der Behörde über Pflanzen und andere die Pflanzenproduktion berührende Gegenstände, die zwecks Lagerung oder Pflanzung auf dem Betriebsgelände zugekauft, erzeugt oder an andere abgegeben wurden sowie über jedwede chemische Behandlung der Pflanzen Aufzeichnungen zu führen.

(4) Der Versorger hat zur Qualitätsüberwachung Proben auf den verschiedenen Stufen des Produktionsprozesses und in dem von der Behörde im Zulassungsverfahren festgelegten Zeitabstand zu nehmen. Die Proben sind fachgerecht nach einem zuverlässigen statistischen Verfahren unter Berücksichtigung der Art der durchzuführenden Analyse zu entnehmen.

(5) Ein Versorger, der Pflanzgut von Gemüsearten, das direkt aus Saatgut gemäß Saatgutgesetz 1997 gezogen wurde, in Verkehr bringt, hat der zuständigen Behörde auf Anfrage die Referenznummer der Saatgutpartie mitzuteilen.

Ausnahmen

§ 4. (1) Ein Versorger, der ausschließlich Pflanzgut, das nachweislich

1.

nicht im eigenen Betrieb erzeugt oder verpackt wurde oder

2.

für den nicht erwerbsmäßig in der Pflanzenproduktion tätigen Verbraucher bestimmt ist,

in Verkehr bringt, unterliegt den Pflichten gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 bis 6 des Pflanzgutgesetzes 1997 und hat gegebenenfalls den Kauf und den Verkauf oder die Lieferung dieser Erzeugnisse schriftlich oder in anderer Form für zumindest ein Jahr festzuhalten.

(2) Ein Versorger, der ausschließlich Pflanzgut, das nachweislich für das Inverkehrbringen innerhalb des Bundesgebietes an den nicht erwerbsmäßig in der Pflanzenproduktion tätigen Verbraucher bestimmt ist, in Verkehr bringt, benötigt keine Zulassung, unterliegt jedoch den Pflichten gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 bis 6 des Pflanzgutgesetzes 1997.

Anforderungen an das Pflanzgut

§ 5. (1) Das Pflanzgut hat grundsätzlich frei zu sein von einem Befall mit qualitätsmindernden Schadorganismen, durch den der Gebrauchswert des Pflanzgutes herabgesetzt wird, oder von Anzeichen oder Symptomen jenes Befalls. Dies gilt für die in den Anhängen der Richtlinien 93/48/EWG, 93/49/EWG und 93/61/EWG für die jeweilige Gattung oder Art angeführten Schadorganismen. Eine derartige Befallsfreiheit muß zumindest auf Grund visueller Prüfung angenommen werden können.

(2) Pflanzgut, das beim Aufwuchs sichtbare Anzeichen eines im Abs. 1 genannten Befalls aufweist, ist sofort und in geeigneter Weise zu behandeln oder gegebenenfalls zu entfernen.

(3) Das Pflanzgut hat grundsätzlich frei zu sein von Mängeln, die seiner Eignung als Pflanzgut abträglich sein könnten.

Anforderungen an das Pflanzgut

§ 5. (1) Das Pflanzgut hat grundsätzlich frei zu sein von einem Befall mit qualitätsmindernden Schadorganismen, durch den der Gebrauchswert des Pflanzgutes herabgesetzt wird, oder von Anzeichen oder Symptomen jenes Befalls. Dies gilt insbesonders für die in den Anhängen der Richtlinie 93/48/EWG, 93/49/EWG und 93/61/EWG für die jeweilige Gattung oder Art angeführten Schadorganismen. Eine derartige Befallsfreiheit muß zumindest auf Grund visueller Prüfung angenommen werden können.

(2) Pflanzgut, das beim Aufwuchs sichtbare Anzeichen eines im Abs. 1 genannten Befalls aufweist, ist sofort und in geeigneter Weise zu behandeln oder gegebenenfalls zu entfernen.

(3) Das Pflanzgut hat grundsätzlich frei zu sein von Mängeln, die seiner Eignung als Pflanzgut abträglich sein könnten.

§ 6. (1) Pflanzgut von Zierpflanzenarten hat über die im § 5 genannten allgemeinen Anforderungen hinaus die in den Abs. 2 bis 10 genannten Anforderungen zu erfüllen.

(2) Zwiebel und Knollen von Zierpflanzenarten haben unmittelbar von Vermehrungsmaterial zu stammen, das beim Aufwuchs kontrolliert wurde und die Anforderungen des § 5 Abs. 1 erfüllt.

(3) Stärke und Größe des Pflanzgutes haben dem Verwendungszweck als Pflanzgut von Zierpflanzenarten zu entsprechen, wobei ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Wurzeln, Stielen, Stämmen und Blättern sicherzustellen ist.

(4) Saatgut von Zierpflanzenarten hat neben den Anforderungen gemäß § 5 Abs. 3 eine ausreichende Keimfähigkeit aufzuweisen.

(5) Das Pflanzgut hat eine ausreichende Echtheit und Reinheit bezüglich der Gattung, Art oder gegebenenfalls der Pflanzengruppe aufzuweisen.

(6) Erfolgt das Inverkehrbringen mit einem Hinweis auf die Sorte, so hat das Pflanzgut ausreichende Sortenechtheit und Sortenreinheit aufzuweisen.

(7) Bei Sorten, für die ein Antrag auf Eintragung gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 und 2 des Pflanzgutgesetzes 1997 gestellt worden ist, hat der Versorger die dort eingetragene oder beantragte Sortenbezeichnung zu verwenden.

(8) Bei Sorten, die in den in § 12 Abs. 1 Z 4 des Pflanzgutgesetzes 1997 genannten Verzeichnissen eingetragen sind, bilden die Sortenbeschreibungen gemäß § 2 die Grundlagen für die in den Abs. 5 und 6 genannten Anforderungen.

(9) Pflanzgut von Zitrusarten hat

1.

von kontrolliertem Vermehrungsmaterial zu stammen, das keine Anzeichen für einen Befall durch die im Anhang der Richtlinie 93/49/EWG angeführten Viren, virusähnlichen Organismen oder Krankheiten aufweist und

2.

kontrolliert und seit Beginn des letzten Vegetationszyklus grundsätzlich frei zu sein von den in Z 1 genannten Viren, virusähnlichen Organismen oder Krankheiten.

(10) Edelreiser von Zitrusarten sind auf Unterlagen zu pfropfen, die für Viren und virusähnliche Organismen nicht anfällig sind.

§ 7. (1) Pflanzgut von Gemüsearten hat über die im § 5 genannten allgemeinen Anforderungen hinaus die in den Abs. 2 bis 4 genannten Anforderungen zu erfüllen.

(2) Zwiebeln von Schalotten und Knoblauch haben unmittelbar von Pflanzgut zu stammen, das beim Aufwuchs kontrolliert wurde und die Anforderungen des § 5 Abs. 1 erfüllt.

(3) Das Pflanzgut hat eine ausreichende Echtheit und Reinheit bezüglich der Gattung, Art und Sorte aufzuweisen.

(4) Das Pflanzgut hat hinsichtlich seiner Eignung als Pflanzgut von Gemüsearten eine ausreichende Wüchsigkeit und Größe aufzuweisen, wobei auch ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Wurzeln, Stielen und Blättern zu gewährleisten ist.

§ 8. (1) Das Pflanzgut von Obstarten zur Fruchterzeugung hat über die in § 5 genannten allgemeinen Anforderungen hinaus die in den Abs. 2 bis 6 genannten Anforderungen zu erfüllen.

(2) CAC-Material hat eine ausreichende Echtheit und Reinheit bezüglich der Gattung, Art oder Sorte aufzuweisen.

(3) Bei Sorten, für die ein Antrag auf Eintragung gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 und 2 des Pflanzgutgesetzes 1997 gestellt worden ist, hat der Versorger die dort eingetragene oder beantragte Sortenbezeichnung zu verwenden.

(4) Bei Sorten, die in den in § 12 Abs. 1 Z 4 des Pflanzgutgesetzes 1997 genannten Verzeichnissen eingetragen sind, bilden die Sortenbeschreibungen gemäß § 2 die Grundlagen für die im Abs. 2 genannten Anforderungen.

(5) Pflanzgut von Zitrusarten hat

1.

von kontrolliertem Vermehrungsmaterial zu stammen, das keine Anzeichen für einen Befall durch im Anhang der Richtlinie 93/48/EWG angeführten Viren, virusähnlichen Organismen oder Krankheiten aufweist,

2.

nach geeigneten Methoden zur Erkennung dieser Viren, virusähnlichen Organismen oder Krankheiten einzeln untersucht und als frei von diesen befunden worden zu sein und

3.

seit Beginn des letzten Vegetationszyklus kontrolliert und als frei von diesen Viren, virusähnlichen Organismen oder Krankheiten befunden worden zu sein.

(6) Edelreiser von Zitrusarten sind auf Unterlagen zu pfropfen, die für Viren und virusähnliche Organismen nicht anfällig sind.

Anerkennung von Pflanzgut von Obstarten

§ 9. (1) Die Anerkennung von Pflanzgut von Obstarten hat sich auf die in den Abs. 2 bis 5 genannten Merkmale zu erstrecken.

(2) Virusfreies Pflanzgut („vf“) bzw. virusgetestetes Pflanzgut („vt“) hat

1.

auf Grund einer wissenschaftlichen Prüfung frei zu sein von Viren und virusähnlichen Organismen, die gemäß den jeweils anwendbaren EPPO-Schemata zur Zertifizierung von Obstpflanzgut als „vf“ bzw. „vt“ angeführt sind,

2.

sich in der Vegetationsprüfung als frei von Symptomen von Viren oder virusähnlichen Schaderregern zu erweisen und

3.

unter Bedingungen, die die Infektionsfreiheit sicherstellen, erhalten worden zu sein.

(3) Als „virusfrei“ bzw. „virusgetestet“ gilt ferner Pflanzgut, das vegetativ unmittelbar von solchem Pflanzgut in einer spezifischen Anzahl von Stufen gewonnen wurde, das sich in der Vegetationsprüfung als frei von Symptomen von Viren oder virusähnlichen Schaderregern erwiesen hat und das unter Bedingungen, die die Infektionsfreiheit sicherstellen, erzeugt und erhalten wurde.

(4) Über die in den Abs. 2 und 3 genannten Anforderungen hinaus haben Vorstufenmaterial, Basismaterial und Zertifiziertes Material die jeweils für das betreffende Material festgelegten Anforderungen gemäß den jeweils anwendbaren EPPO-Schemata zur Zertifizierung von Obstpflanzgut zu erfüllen.

(5) Die Anforderungen an die anzuwendenden Vermehrungs- und Erhaltungssysteme sowie die Mindestanforderungen für die Durchführung der Untersuchungen haben sich nach den jeweils anwendbaren EPPO-Schemata für die Zertifizierung von Obstpflanzgut zu richten.

(6) Verfügen das Pflanzgut und seine Unterlagen, einschließlich gattungs- oder artfremder Unterlagen oder sonstiger Pflanzenteile, über unterschiedliche Merkmale gemäß den Abs. 2 bis 5, so hat sich die Einstufung nach dem jeweils niedrigeren Merkmal zu richten.

(7) In die in den Abs. 2, 4 und 5 genannten EPPO-Zertifizierungsschemata kann jeder beim Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft während der Amtsstunden Einsicht nehmen und an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder nach Maßgabe der vorhandenen Möglichkeiten auf eigene Kosten Auszüge anfertigen lassen.

zum Außerkrafttreten vgl. Z 6 der Novelle BGBl. II Nr. 91/2018

§ 10. (1) Ein Antrag auf Anerkennung ist so fristgerecht vor dem Zeitpunkt, in dem das anzuerkennende Pflanzgut durch den Versorger in Verkehr gebracht werden soll, beim Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft einzubringen, daß eine Vegetationsprüfung durchgeführt werden kann.

(2) Diese Frist gilt jedoch nicht bei Anträgen auf Anerkennung, bei denen die Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 13 Abs. 3 des Pflanzgutgesetzes 1997 durch die Vorlage entsprechender Begleitdokumente bestätigt wird.

(3) Mit dem Antrag auf Anerkennung hat der Versorger auch die vorgesehene Aufmachung der von ihm zu erstellenden Etiketten vorzulegen, wobei das Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft zu überprüfen hat, ob diese internationalen Standards entsprechen.

Einfuhr aus einem Drittland

§ 11. (1) Pflanzgut gemäß § 14 Abs. 2 des Pflanzgutgesetzes 1997 darf nur eingeführt werden, wenn es von einem Einfuhrdokument begleitet ist, das folgende Angaben zu enthalten hat:

1.

„EG-Qualität“;

2.

Name des Ursprungslandes;

3.

Name des Absenders;

4.

Name des Empfängers;

5.

Seriennummer;

6.

Ausstellungsdatum des Dokumentes;

7.

botanischer Name;

8.

Sortenname, im Falle von Unterlagen Angabe des Sortennamens oder ihrer Bezeichnung;

9.

Menge;

10.

Bestätigung, daß das Pflanzgut den Anforderungen des Pflanzgutgesetzes entspricht.

Die in § 1 Abs. 2 und 3 angeführten Sonderbestimmungen für das Begleitdokument sind sinngemäß anzuwenden.

(2) Ist das Pflanzgut von einem Pflanzengesundheitszeugnis (§§ 26 und 27 des Pflanzenschutzgesetzes 1995) begleitet, so können die Angaben gemäß Abs. 1 auf diesem eingetragen werden. Scheinen Angaben gemäß Abs. 1 nicht auf dem Pflanzengesundheitszeugnis auf, so sind sie in der Rubrik „Zusätzliche Erklärung“ des Pflanzengesundheitszeugnisses einzutragen.

(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 gelten nicht für die Einfuhr kleiner Mengen von Pflanzgut, wenn sie dem Gebrauch des Besitzers oder Empfängers zu nicht erwerbsmäßigen Zwecken dienen.

(4) Kleine Mengen gemäß Abs. 3 sind bei den nachfolgend genannten Arten von Pflanzgut höchstens die angeführte Anzahl:

– Zimmerpflanzen und Kübelpflanzen 3 Stück
– Balkonpflanzen und Gartenstauden 10 Stück
– Gemüsejungpflanzen 20 Stück
– Bäume und Sträucher 3 Stück
– Blumenzwiebeln und Blumenknollen 1 kg

Gebühren

§ 12. (1) Für Tätigkeiten der Behörden ist eine Grundgebühr von 64 Punkten und eine Gebühr für den Zeitaufwand von 16 Punkten je angefangene halbe Stunde zu entrichten.

(2) Für Tätigkeiten, die auf Verlangen des Antragstellers außerhalb der Dienstzeit durchgeführt werden, erhöhen sich die Gebühren um eine Pauschale von 16 Punkten.

(3) Bei einer Überprüfung gemäß § 11 des Pflanzgutgesetzes 1997 ist jedoch eine Grundgebühr von 32 Punkten und eine Gebühr für den Zeitaufwand von 16 Punkten je angefangener halber Stunde zu entrichten.

(4) Bei einer Überwachung, die im Zusammenhang mit den Überprüfungen nach dem Pflanzenschutzgesetz 1995 erfolgt, ist bloß eine Gebühr von 16 Punkten je angefangener halber Stunde zu entrichten.

(5) Für Untersuchungen anläßlich der Einfuhr aus Drittländern ist keine Gebühr zu entrichten.

(6) Ein Punkt der in den Abs. 1 und 2 festgesetzten Gebühren entspricht einem Betrag von 14,40 S.

(7) Reisekosten, die im Zusammenhang mit Untersuchungen anfallen, sind - sofern es sich um Bundesbedienstete handelt - nach der Maßgabe der Reisegebührenvorschrift des Bundes, in den übrigen Fällen unter sinngemäßer Anwendung der Reisegebührenvorschrift des Bundes zu ersetzen.

(8) Bei der Verrechnung der Gebühren ist die Endsumme auf einen vollen Schillingbetrag abzurunden oder aufzurunden. Hiebei werden Beträge bis einschließlich 49 Groschen abgerundet, Beträge ab 50 Groschen aufgerundet.

(9) Die Gebühren für Tätigkeiten des Bundesamtes und Forschungszentrums für Landwirtschaft richten sich nach dem gemäß § 11 des Bundesgesetzes über die Bundesämter für Landwirtschaft und landwirtschaftliche Bundesanstalten erlassenen Tarif. Gebühren für sonstige Untersuchungen sind im Einzelfall nach den erbrachten Aufwendungen (Personal- und Sachaufwand) zu verrechnen; diese sind Barauslagen im Sinne des § 76 AVG.

(10) Soweit Tätigkeiten im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung durchgeführt werden, verbleibt ein Gebührenanteil von 80% bei der Behörde, welche diese Tätigkeiten durchgeführt hat; der verbleibende Anteil von 20% ist eine Einnahme des Bundes.

(11) Wenn Gebühren nicht ohne weiters entrichtet werden, sind sie mit Bescheid vorzuschreiben.

Gebühren

§ 12. (1) Für Tätigkeiten der jeweils zuständigen Behörde ist eine Gebühr gemäß dem Anhang zu dieser Verordnung zu entrichten.

(2) Reisekosten, die im Zusammenhang mit Tätigkeiten der jeweils zuständigen Behörde anfallen, sind - sofern es sich um Bundesbedienstete handelt - nach der Maßgabe der Reisegebührenvorschrift des Bundes, in den übrigen Fällen unter sinngemäßer Anwendung der Reisegebührenvorschrift des Bundes zu ersetzen. Diese Bestimmung gilt jedoch nicht für Bedienstete anderer Gebietskörperschaften.

(3) Die Gebühren für Tätigkeiten des Bundesamtes und Forschungszentrums für Landwirtschaft richten sich nach dem gemäß § 11 des Bundesgesetzes über die Bundesämter für Landwirtschaft und landwirtschaftliche Bundesanstalten erlassenen Tarif. Gebühren für sonstige Untersuchungen sind im Einzelfall nach den erbrachten Aufwendungen (Personal- und Sachaufwand) zu verrechnen; diese sind Barauslagen im Sinne des § 76 AVG.

(4) Für Tätigkeiten, die auf Verlangen des Antragstellers außerhalb der Dienstzeit durchgeführt werden, erhöhen sich die jeweils anfallenden Gebühren um 50%.

(5) Bei der Verrechnung der Gebühren ist die Endsumme auf einen vollen Schillingbetrag abzurunden oder aufzurunden. Hiebei werden Beträge bis einschließlich 49 Groschen abgerundet, Beträge ab 50 Groschen aufgerundet.

(6) Werden Gebühren nicht ohne weiteres entrichtet, sind sie mit Bescheid vorzuschreiben.

(7) Soweit Tätigkeiten im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung durchgeführt werden, verbleibt ein Gebührenanteil von 80% bei der amtlichen Stelle, welche diese Untersuchungen durchgeführt hat; der verbleibende Anteil von 20% ist eine Einnahme des Bundes.

(8) Die Bestimmungen des Gebührengesetzes 1957 und der Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983 bleiben unberührt.

Bezugnahme auf Richtlinien

§ 13. Durch diese Verordnung werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:

1.

die Richtlinie 1999/66/EG der Kommission vom 28. Juni 1999 zur Festlegung von Anforderungen an das vom Versorger erstellte Etikett oder sonstige Dokument gemäß der Richtlinie 98/56/EG des Rates (ABl. Nr. L 164 vom 30. Juni 1999, S 76);

2.

die Richtlinie 1999/67/EG der Kommission vom 28. Juni 1999 zur Änderung der Richtlinie 93/49/EWG zur Festlegung der Tabelle mit den Anforderungen an Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Zierpflanzenarten gemäß der Richtlinie 91/682/EWG des Rates (ABl. Nr. L 164 vom 30. Juni 1999, S 78) und

3.

die Richtlinie 1999/68/EG der Kommission vom 28. Juni 1999 mit zusätzlichen Durchführungsbestimmungen für die von den Versorgern gemäß der Richtlinie 98/56/EG des Rates geführten Sortenlisten für Zierpflanzen (ABl. Nr. L 172 vom 8. Juli 1999, S 42).

In-Kraft-Treten von Novellen

§ 14. § 12 Abs. 5 nebst Anhang in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 30/2002 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

Gebührentarif

```


```

zuzüglich Zeitgebühr

Tarif- Art der Tätigkeit Pauschalgebühr je angefangener

post halber Stunde

Untersuchungsdauer

```


```

1 Prüfungen anläßlich 1 250 S 238 S

der Zulassung von

Versorgern

```


```

2 Prüfungen anläßlich 774 S 238 S

der Zulassung von

Versorgern im

Zusammenhang mit

Überprüfungen nach dem

Pflanzenschutzgesetz

1995

```


```

3 Überprüfung von 476 S 238 S

Versorgern

```


```

4 Überprüfung von 0 S 238 S

Versorgern im

Zusammenhang mit

Überprüfungen nach dem

Pflanzenschutzgesetz

1995

```


```

Gebührentarif

Für Tätigkeiten der Behörde sind gemäß § 12 Abs. 1 die nachstehenden Gebühren in Euro einzuheben:

```


```

Tarif- Zuzüglich Zeitgebühr je

post Art der Tätigkeit Pauschal- angefangener halben

gebühr Stunde

Untersuchungsdauer

```


```

1 Prüfungen anläßlich der

Zulassung von Versorgern 90,75 17,25

```


```

2 Prüfungen anläßlich der

Zulassung von Versorgern

im Zusammenhang mit

Überprüfungen nach dem

Pflanzenschutzgesetz

1995 56,25 17,25

```


```

3 Überprüfung von

Versorgern 34,50 17,25

```


```

4 Überprüfung von

Versorgern im

Zusammenhang mit

Überprüfungen nach dem

Pflanzenschutzgesetz

1995 0 17,25

```


```