Bundesgesetz über die Saatgutanerkennung, die Saatgutzulassung und das Inverkehrbringen von Saatgut sowie die Sortenzulassung (Saatgutgesetz 1997 – SaatG 1997)
es formecht ist und es in der Bezeichnung der Bewilligung gemäß Abs. 1 entspricht,
eine amtliche Probenahme durchgeführt wird und
es den in den Methoden festgesetzten Anforderungen an die Beschaffenheit entspricht.
(4) Die Zulassung gemäß Abs. 3 ist im Falle von gentechnisch veränderten Sorten nur dann zu erteilen, wenn
im Falle von gentechnisch verändertem Saatgut alle relevanten Angaben und Unterlagen über das Vorliegen des gentechnisch veränderten Organismus und über die bereits erfolgte Zulassung nach der RL 90/220/EWG und, sofern dieses Saatgut für ein neuartiges Lebensmittel oder für eine neuartige Lebensmittelzutat bestimmt ist, über die bereits erfolgte Zulassung nach der VO (EG) Nr. 258/97 vorgelegt wurden und
alle Maßnahmen gemäß der RL 90/220/EWG getroffen worden sind, um nachteilige Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und Umwelt zu vermeiden.
Abschnitt
Versuchssaatgut
Bewilligung und Zulassung von Versuchssaatgut
§ 28. (1) Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat bestimmte Mengen Saatgut als Versuchssaatgut zu bewilligen, soweit
jene Mengen von Versuchssaatgut, die gemäß Abs. 2 Z 1 keiner Bewilligung bedürfen, überschritten werden und
die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 Z 2 für die Bewilligung erfüllt sind.
(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat unter Bedachtnahme auf die möglichen Auswirkungen auf die Landeskultur durch Verordnung festzusetzen:
jene Mengen von Versuchssaatgut, die keiner Bewilligung bedürfen und
die Voraussetzungen für die Bewilligung als Versuchssaatgut.
(3) Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat auf Antrag die gemäß Abs. 1 bewilligten Mengen von Versuchssaatgut zuzulassen, wenn
die Art im Artenverzeichnis enthalten ist,
es artenecht ist,
es formecht ist und es in der Bezeichnung der Bewilligung gemäß Abs. 1 entspricht,
eine amtliche Probenahme durchgeführt wird und
es den in den Methoden festgesetzten Anforderungen an die Beschaffenheit entspricht.
(4) Die Zulassung gemäß Abs. 3 ist im Falle von gentechnisch veränderten Sorten nur dann zu erteilen, wenn
im Falle von gentechnisch verändertem Saatgut alle relevanten Angaben und Unterlagen über das Vorliegen des gentechnisch veränderten Organismus und über die bereits erfolgte Zulassung nach der RL 90/220/EWG und, sofern dieses Saatgut für ein neuartiges Lebensmittel oder für eine neuartige Lebensmittelzutat bestimmt ist, über die bereits erfolgte Zulassung nach der VO (EG) Nr. 258/97 vorgelegt wurden und
alle Maßnahmen gemäß der RL 90/220/EWG getroffen worden sind, um nachteilige Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und Umwelt zu vermeiden.
Abkürzung
SaatG 1997
Abschnitt
Versuchssaatgut
Bewilligung und Zulassung von Versuchssaatgut
§ 28. (1) Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat bestimmte Mengen Saatgut als Versuchssaatgut zu bewilligen, soweit
jene Mengen von Versuchssaatgut, die gemäß Abs. 2 Z 1 keiner Bewilligung bedürfen, überschritten werden und
die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 Z 2 für die Bewilligung erfüllt sind.
(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat unter Bedachtnahme auf die möglichen Auswirkungen auf die Landeskultur durch Verordnung festzusetzen:
jene Mengen von Versuchssaatgut, die keiner Bewilligung bedürfen und
die Voraussetzungen für die Bewilligung als Versuchssaatgut.
(3) Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat auf Antrag die gemäß Abs. 1 bewilligten Mengen von Versuchssaatgut zuzulassen, wenn
die Art im Artenverzeichnis enthalten ist,
es artenecht ist,
es formecht ist und es in der Bezeichnung der Bewilligung gemäß Abs. 1 entspricht,
eine amtliche Probenahme durchgeführt wird und
es den in den Methoden festgesetzten Anforderungen an die Beschaffenheit entspricht.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 83/2004)
Abschnitt
Standardsaatgut
Voraussetzungen für die Erzeugung und das Inverkehrbringen vonStandardsaatgut
§ 29. Saatgut von Gemüse darf als Standardsaatgut nur dann erzeugt und erstmalig oder wiederverschlossen in Verkehr gebracht werden, wenn
die Art im Artenverzeichnis enthalten ist,
a) die Sorte gemäß § 46 zugelassen ist,
die Sorte im Gemeinsamen Sortenkatalog für Gemüsearten eingetragen ist,
eine Erstreckungsfrist gemäß § 59 Abs. 3 für die Sorte noch nicht abgelaufen ist oder
die Sorte in einem der Sortenliste entsprechenden Verzeichnis eines Vertrags- oder Mitgliedstaates eingetragen ist und Unterlagen vorliegen, welche die gleichen Informationen ermöglichen wie bei zugelassenen Sorten,
die mit der Sortenzulassung verbundenen, die Erzeugung und das Inverkehrbringen von Saatgut betreffenden Auflagen und Bedingungen erfüllt sind,
das Saatgut den in den Methoden festgesetzten Anforderungen entspricht,
die Melde- und Aufzeichnungspflichten gemäß § 9 erfüllt werden und
der Erzeuger oder derjenige, der Saatgut erstmalig oder wiederverschlossen in Verkehr bringt, über eine Berechtigung verfügt.
Abschnitt
Standardsaatgut
Voraussetzungen für die Erzeugung und das Inverkehrbringen vonStandardsaatgut
§ 29. Saatgut von Gemüse darf als Standardsaatgut nur dann erzeugt und erstmalig oder wiederverschlossen in Verkehr gebracht werden, wenn
die Art im Artenverzeichnis enthalten ist,
a) die Sorte gemäß § 46 zugelassen ist,
die Sorte im Gemeinsamen Sortenkatalog für Gemüsearten eingetragen ist,
eine Erstreckungsfrist gemäß § 59 Abs. 3 für die Sorte noch nicht abgelaufen ist oder
die Sorte in einem der Sortenliste entsprechenden Verzeichnis eines Vertrags- oder Mitgliedstaates eingetragen ist und Unterlagen vorliegen, welche die gleichen Informationen ermöglichen wie bei zugelassenen Sorten,
die mit der Sortenzulassung verbundenen, die Erzeugung und das Inverkehrbringen von Saatgut betreffenden Auflagen und Bedingungen erfüllt sind,
das Saatgut den in den Methoden festgesetzten Anforderungen entspricht,
die Melde- und Aufzeichnungspflichten gemäß § 9 erfüllt werden und
der Erzeuger oder derjenige, der Saatgut erstmalig oder wiederverschlossen in Verkehr bringt, über eine Berechtigung verfügt,
im Falle von gentechnisch verändertem Saatgut alle relevanten Angaben und Unterlagen über das Vorliegen des gentechnisch veränderten Organismus und über die bereits erfolgte Zulassung nach der RL 90/220/EWG und, sofern dieses Saatgut für ein neuartiges Lebensmittel oder für eine neuartige Lebensmittelzutat bestimmt ist, über die bereits erfolgte Zulassung nach der VO (EG) Nr. 258/97 vorgelegt wurden.
Abkürzung
SaatG 1997
Abschnitt
Standardsaatgut
Voraussetzungen für die Erzeugung und das Inverkehrbringen von Standardsaatgut
§ 29. Saatgut von Gemüse darf als Standardsaatgut nur dann erzeugt und erstmalig oder wiederverschlossen in Verkehr gebracht werden, wenn
die Art im Artenverzeichnis enthalten ist,
a) die Sorte gemäß § 46 zugelassen ist,
die Sorte im Gemeinsamen Sortenkatalog für Gemüsearten eingetragen ist,
eine Erstreckungsfrist gemäß § 59 Abs. 3 für die Sorte noch nicht abgelaufen ist oder
die Sorte in einem der Sortenliste entsprechenden Verzeichnis eines Vertrags- oder Mitgliedstaates eingetragen ist und Unterlagen vorliegen, welche die gleichen Informationen ermöglichen wie bei zugelassenen Sorten,
die mit der Sortenzulassung verbundenen, die Erzeugung und das Inverkehrbringen von Saatgut betreffenden Auflagen und Bedingungen erfüllt sind,
das Saatgut den in den Methoden festgesetzten Anforderungen entspricht,
die Melde- und Aufzeichnungspflichten gemäß § 9 erfüllt werden und
der Erzeuger oder derjenige, der Saatgut erstmalig oder wiederverschlossen in Verkehr bringt, über eine Berechtigung verfügt,
Berechtigung und deren Aberkennung
§ 30. (1) Die Saatgutanerkennungsbehörde hat, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, die Pflichten gemäß § 31 zu erfüllen, diesen auf Antrag zur Erzeugung, zum erstmaligen Inverkehrbringen oder zum Inverkehrbringen nach Wiederverschließung von Standardsaatgut zu berechtigen.
(2) Die Saatgutanerkennungsbehörde hat die Berechtigung zur Gänze oder teilweise, auf Dauer oder Zeit, abzuerkennen, wenn wiederholte Nachprüfungen ergeben haben, daß
das Saatgut oder sein Aufwuchs den in den Methoden festgesetzten Anforderungen nicht entsprochen hat oder
der Berechtigte seinen Verpflichtungen gemäß § 31 nicht oder nicht zeitgerecht nachgekommen ist.
Abkürzung
SaatG 1997
Berechtigung und deren Aberkennung
§ 30. (1) Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, die Pflichten gemäß § 31 zu erfüllen, diesen auf Antrag zur Erzeugung, zum erstmaligen Inverkehrbringen oder zum Inverkehrbringen nach Wiederverschließung von Standardsaatgut zu berechtigen.
(2) Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat die Berechtigung zur Gänze oder teilweise, auf Dauer oder Zeit, abzuerkennen, wenn wiederholte Nachprüfungen ergeben haben, daß
das Saatgut oder sein Aufwuchs den in den Methoden festgesetzten Anforderungen nicht entsprochen hat oder
der Berechtigte seinen Verpflichtungen gemäß § 31 nicht oder nicht zeitgerecht nachgekommen ist.
Pflichten der Berechtigten
§ 31. Die gemäß § 30 Berechtigten haben
die Voraussetzungen gemäß § 29 zu erfüllen,
die von der Saatgutanerkennungsbehörde durchgeführten
Kontrollen des Feldbestandes oder
die notwendigen Probenahmen von den gelagerten Saatgutpartien
von jeder Saatgutpartie eine Probe zu ziehen und diese zum Zwecke der Nachprüfung zwei Jahre aufzubewahren.
Abkürzung
SaatG 1997
Pflichten der Berechtigten
§ 31. Die gemäß § 30 Berechtigten haben
die Voraussetzungen gemäß § 29 zu erfüllen,
die vom Bundesamt für Ernährungssicherheit durchgeführten
Kontrollen des Feldbestandes oder
die notwendigen Probenahmen von den gelagerten Saatgutpartien
von jeder Saatgutpartie eine Probe zu ziehen und diese zum Zwecke der Nachprüfung zwei Jahre aufzubewahren.
Abkürzung
SaatG 1997
HAUPTSTÜCK
Einfuhr aus Drittstaaten
Vermehrungssaatgut, Zertifiziertes Saatgut und Standardsaatgut
§ 32. (1) Saatgut darf als Vermehrungssaatgut, Zertifiziertes Saatgut oder Standardsaatgut nur dann eingeführt werden, wenn
die Sorte, der das Saatgut angehört
gemäß § 46 zugelassen ist oder
in einem der Gemeinsamen Sortenkataloge eingetragen ist und nach dem Gemeinschaftsrecht keinen Verkehrsbeschränkungen unterliegt oder
a) die Erstreckungsfrist gemäß § 59 Abs. 3 für die Sorte noch nicht abgelaufen ist oder
eine in einem der Gemeinsamen Sortenkataloge veröffentlichte Erstreckungsfrist durch das Inverkehrbringen von Saatgut dieser Sorte nicht überschritten wird und
das Saatgut als Vermehrungssaatgut, Zertifiziertes Saatgut oder Standardsaatgut den in den Methoden festgesetzten Anforderungen entspricht und nach dem Gemeinschaftsrecht keinen Verkehrsbeschränkungen unterliegt und
eine Einfuhrbescheinigung, soweit § 37 Abs. 2 nichts anderes vorsieht, vorliegt.
(2) Nicht fertig aufbereitetes Saatgut, das als Vermehrungssaatgut oder Zertifiziertes Saatgut in Verkehr gebracht werden soll, darf nur dann eingeführt werden, wenn
neben den Voraussetzungen des Abs. 1 amtliche Unterlagen vorliegen, die ergeben, daß der Feldbestand den in den Methoden festgesetzten Anforderungen entspricht und
das Saatgut dieses Feldbestandes nach einer Bearbeitung im Inland bei Vermehrungssaatgut und Zertifiziertem Saatgut einem Verfahren zur Anerkennung unterzogen wurde und den in den Methoden festgesetzten Anforderungen entspricht und
eine Einfuhrbescheinigung, soweit § 37 Abs. 2 nichts anderes vorsieht, vorliegt.
Handelssaatgut, Behelfssaatgut, Versuchssaatgut undSaatgutmischungen
§ 33. (1) Saatgut darf als Handelssaatgut nur dann eingeführt werden, wenn eine Einfuhrbescheinigung vorliegt und das Saatgut zugelassen worden ist.
(2) Saatgut darf als Behelfssaatgut nur dann eingeführt werden, wenn das Gemeinschaftsrecht dem nicht entgegensteht und eine Einfuhrbescheinigung vorliegt.
(3) Saatgut darf als Versuchssaatgut nur dann eingeführt werden, wenn es § 28 entspricht und eine Einfuhrbescheinigung vorliegt.
(4) Saatgutmischungen dürfen nicht eingeführt werden.
Abkürzung
SaatG 1997
Handelssaatgut, Behelfssaatgut, Versuchssaatgut und Saatgutmischungen
§ 33. (1) Saatgut darf als Handelssaatgut nur dann eingeführt werden, wenn eine Einfuhrbescheinigung vorliegt und das Saatgut zugelassen worden ist.
(2) Saatgut darf als Behelfssaatgut nur dann eingeführt werden, wenn das Gemeinschaftsrecht dem nicht entgegensteht und eine Einfuhrbescheinigung vorliegt.
(3) Saatgut darf als Versuchssaatgut nur dann eingeführt werden, wenn es § 28 entspricht und eine Einfuhrbescheinigung vorliegt.
(4) Saatgutmischungen dürfen eingeführt werden, wenn sie den Anforderungen der §§ 25 bis 27 entsprechen, das Gemeinschaftsrecht dem nicht entgegensteht und eine Einfuhrbescheinigung vorliegt.
Einfuhrbeschränkungen und Einfuhrverbot für Pflanzgut von Kartoffeln
§ 34. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat durch Verordnung die Einfuhr von Pflanzgut von Kartoffeln, das in Vertrags- oder Mitgliedstaaten oder Drittstaaten anerkannt oder zugelassen ist, zu beschränken oder zu verbieten, wenn dies zur Erhaltung der Qualität der inländischen Kartoffelerzeugung erforderlich ist und dem Gemeinschaftsrecht entspricht.
Abkürzung
SaatG 1997
Einfuhrbeschränkungen und Einfuhrverbot für Pflanzgut von Kartoffeln
§ 34. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung die Einfuhr von Pflanzgut von Kartoffeln, das in Vertrags- oder Mitgliedstaaten oder Drittstaaten anerkannt oder zugelassen ist, zu beschränken oder zu verbieten, wenn dies zur Erhaltung der Qualität der inländischen Kartoffelerzeugung erforderlich ist und dem Gemeinschaftsrecht entspricht.
Einfuhrbescheinigung
§ 35. (1) Wer beabsichtigt, Saatgut einzuführen, hat beim BFL unter Vorlage der in den Methoden festgelegten Unterlagen die Ausstellung einer Einfuhrbescheinigung zu beantragen. Das BFL hat die in den Methoden festgesetzten Anforderungen für die Einfuhr zu überprüfen und bei deren Vorliegen die Einfuhrbescheinigung auszustellen. Ansonsten ist der Antrag mit Bescheid abzuweisen. Die Gültigkeit der Einfuhrbescheinigung ist mit sechs Monaten befristet.
(2) Die Einfuhrbescheinigung kann mit der Auflage verbunden werden, die Saatgutpartie der Saatgutanerkennungsbehörde binnen einer angemessenen Frist vorzuführen und eine unentgeltliche Probenahme zu dulden, wenn dies zur Überprüfung der Einfuhrvoraussetzungen erforderlich ist.
(3) Wurde das Saatgut nicht fristgerecht vorgeführt oder ergibt die Prüfung des Saatgutes, daß die Voraussetzungen für die Einfuhr nicht oder nicht mehr vorliegen, so ist die Einfuhrbescheinigung aufzuheben und das Saatgut darf nicht mehr in Verkehr gebracht werden.
Einfuhrbescheinigung
§ 35. (1) Wer beabsichtigt, Saatgut einzuführen, hat bei der Saatgutanerkennungsbehörde unter Vorlage der in den Methoden festgelegten Unterlagen die Ausstellung einer Einfuhrbescheinigung zu beantragen. Die Saatgutanerkennungsbehörde hat die in den Methoden festgesetzten Anforderungen für die Einfuhr zu überprüfen und bei deren Vorliegen die Einfuhrbescheinigung auszustellen. Ansonsten ist der Antrag mit Bescheid abzuweisen. Die Gültigkeit der Einfuhrbescheinigung ist mit sechs Monaten befristet.
(2) Die Einfuhrbescheinigung kann mit der Auflage verbunden werden, die Saatgutpartie der Saatgutanerkennungsbehörde binnen einer angemessenen Frist vorzuführen und eine unentgeltliche Probenahme zu dulden, wenn dies zur Überprüfung der Einfuhrvoraussetzungen erforderlich ist.
(3) Wurde das Saatgut nicht fristgerecht vorgeführt oder ergibt die Prüfung des Saatgutes, daß die Voraussetzungen für die Einfuhr nicht oder nicht mehr vorliegen, so ist die Einfuhrbescheinigung aufzuheben und das Saatgut darf nicht mehr in Verkehr gebracht werden.
Abkürzung
SaatG 1997
Einfuhrbescheinigung
§ 35. (1) Wer beabsichtigt, Saatgut einzuführen, hat beim Bundesamt für Ernährungssicherheit unter Vorlage der in den Methoden festgelegten Unterlagen die Ausstellung einer Einfuhrbescheinigung zu beantragen. Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat die in den Methoden festgesetzten Anforderungen für die Einfuhr zu überprüfen und bei deren Vorliegen die Einfuhrbescheinigung auszustellen. Ansonsten ist der Antrag mit Bescheid abzuweisen. Die Gültigkeit der Einfuhrbescheinigung ist mit sechs Monaten befristet.
(2) Die Einfuhrbescheinigung kann mit der Auflage verbunden werden, die Saatgutpartie dem Bundesamt für Ernährungssicherheit binnen einer angemessenen Frist vorzuführen und eine unentgeltliche Probenahme zu dulden, wenn dies zur Überprüfung der Einfuhrvoraussetzungen erforderlich ist.
(3) Wurde das Saatgut nicht fristgerecht vorgeführt oder ergibt die Prüfung des Saatgutes, daß die Voraussetzungen für die Einfuhr nicht oder nicht mehr vorliegen, so ist die Einfuhrbescheinigung aufzuheben und das Saatgut darf nicht mehr in Verkehr gebracht werden.
Ausnahmen
§ 36. (1) Das BFL hat auf Antrag eine auf sechs Monate befristete Einfuhrbescheinigung für die Einfuhr von Saatgut, das den Vorschriften der §§ 32 bis 34 nicht entspricht, auszustellen, wenn das Saatgut nachweislich
für die Vermehrung auf Grund eines Vermehrungsvertrags bestimmt ist und das erzeugte Saatgut wieder ausgeführt wird oder
als Vorstufensaatgut gemäß § 2 Abs. 3 Z 2 lit. b im Ausland vermehrt worden ist und der Züchter der Sorte seinen Sitz oder Wohnsitz in einem Vertrags- oder Mitgliedstaat hat.
(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat durch Verordnung festzulegen,
welche Mengen von Saatgut gemäß § 37 Abs. 2 Z 4 bis 6 ohne Einfuhrbescheinigung zum persönlichen Gebrauch eingeführt werden dürfen und
ab welchen Mengen und mit welchen Angaben das Verbringen und die Einfuhr dem BFL anzuzeigen ist.
Ausnahmen
§ 36. (1) Die Saatgutanerkennungsbehörde hat auf Antrag eine auf sechs Monate befristete Einfuhrbescheinigung für die Einfuhr von Saatgut, das den Vorschriften der §§ 32 bis 34 nicht entspricht, auszustellen, wenn das Saatgut nachweislich
für die Vermehrung auf Grund eines Vermehrungsvertrags bestimmt ist und das erzeugte Saatgut wieder ausgeführt wird oder
als Vorstufensaatgut gemäß § 2 Abs. 3 Z 2 lit. b im Ausland vermehrt worden ist und der Züchter der Sorte seinen Sitz oder Wohnsitz in einem Vertrags- oder Mitgliedstaat hat.
(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung festzulegen,
welche Mengen von Saatgut gemäß § 37 Abs. 2 Z 4 bis 6 ohne Einfuhrbescheinigung zum persönlichen Gebrauch eingeführt werden dürfen und
ab welchen Mengen und mit welchen Angaben das Verbringen und die Einfuhr der Saatgutanerkennungsbehörde anzuzeigen ist.
Abkürzung
SaatG 1997
Ausnahmen
§ 36. (1) Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat auf Antrag eine auf sechs Monate befristete Einfuhrbescheinigung für die Einfuhr von Saatgut, das den Vorschriften der §§ 32 bis 34 nicht entspricht, auszustellen, wenn das Saatgut nachweislich
für die Vermehrung auf Grund eines Vermehrungsvertrags bestimmt ist und das erzeugte Saatgut wieder ausgeführt wird oder
als Vorstufensaatgut gemäß § 2 Abs. 3 Z 2 lit. b im Ausland vermehrt worden ist und der Züchter der Sorte seinen Sitz oder Wohnsitz in einem Vertrags- oder Mitgliedstaat hat.
(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung festzulegen,
welche Mengen von Saatgut gemäß § 37 Abs. 2 Z 4 bis 6 ohne Einfuhrbescheinigung zum persönlichen Gebrauch eingeführt werden dürfen und
ab welchen Mengen und mit welchen Angaben das Verbringen und die Einfuhr dem Bundesamt für Ernährungssicherheit anzuzeigen ist.
Überwachung
§ 37. (1) Die Einfuhr einer Saatgutpartie aus Drittstaaten ist nur zulässig, wenn
eine Einfuhrbescheinigung des BFL vorliegt,
die Angaben in der Einfuhrbescheinigung mit der Kennzeichnung des Drittstaates übereinstimmen,
die Kennzeichnung, Verpackung und Verschließung entspricht oder
aus den Frachtpapieren ein Bestimmungszweck gemäß Abs. 2 hervorgeht.
(2) Keiner Einfuhrbescheinigung bedarf die Einfuhr von Saatgut, das
in einem Drittstaat erzeugt worden ist, in einem Mitgliedstaat gleichgestellt wurde und gemäß dem Gemeinschaftsrecht keinen Verkehrsbeschränkungen unterliegt oder
für eine Bearbeitung bestimmt ist und nach der Bearbeitung wieder ausgeführt wird oder
nicht den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entspricht und zur Ausfuhr bestimmt ist oder
für amtliche oder amtlich beauftragte Prüfungen bestimmt ist oder
für Züchtungs-, Forschungs- oder Ausstellungszwecke bestimmt ist oder
für den persönlichen Gebrauch bestimmt ist.
(3) Die Einfuhrbescheinigung oder die mit einem Vermerk über den Bestimmungszweck versehenen Frachtpapiere bilden die bei der zollamtlichen Abfertigung erforderlichen Unterlagen zur Anmeldung gemäß Art. 62 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates (Zollkodex) und Art. 218 Abs. 1 lit. d der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (Zollkodex-Durchführungsverordnung).
(4) Saatgut unterliegt den Bestimmungen des Abs. 1 jedoch erst im Zeitpunkt, in dem
es dem Zollamt zwecks Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr oder zwecks Einlagerung in ein Lager des Typs D gestellt wird,
dem Zollamt im Fall des Anschreibeverfahrens eine Sammelanmeldung abzugeben ist,
über das Saatgut entgegen den Zollvorschriften verfügt wird, es sei denn, diese Verfehlungen haben sich nachweislich auf die ordnungsgemäße Abwicklung des betreffenden Zollverfahrens nicht wirklich ausgewirkt, oder
im Falle der vorübergehenden Verwendung die Zollschuld auf andere als die in Art. 201 des Zollkodex beschriebene Art entsteht.
Überwachung
§ 37. (1) Die Einfuhr einer Saatgutpartie aus Drittstaaten ist nur zulässig, wenn
eine Einfuhrbescheinigung der Saatgutanerkennungsbehörde vorliegt,
die Angaben in der Einfuhrbescheinigung mit der Kennzeichnung des Drittstaates übereinstimmen,
die Kennzeichnung, Verpackung und Verschließung entspricht oder
aus den Frachtpapieren ein Bestimmungszweck gemäß Abs. 2 hervorgeht.
(2) Keiner Einfuhrbescheinigung bedarf die Einfuhr von Saatgut, das
in einem Drittstaat erzeugt worden ist, in einem Mitgliedstaat gleichgestellt wurde und gemäß dem Gemeinschaftsrecht keinen Verkehrsbeschränkungen unterliegt oder
für eine Bearbeitung bestimmt ist und nach der Bearbeitung wieder ausgeführt wird oder
nicht den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entspricht und zur Ausfuhr bestimmt ist oder
für amtliche oder amtlich beauftragte Prüfungen bestimmt ist oder
für Züchtungs-, Forschungs- oder Ausstellungszwecke bestimmt ist oder
für den persönlichen Gebrauch bestimmt ist.
(3) Die Einfuhrbescheinigung oder die mit einem Vermerk über den Bestimmungszweck versehenen Frachtpapiere bilden die bei der zollamtlichen Abfertigung erforderlichen Unterlagen zur Anmeldung gemäß Art. 62 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates (Zollkodex) und Art. 218 Abs. 1 lit. d der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (Zollkodex-Durchführungsverordnung).
(4) Saatgut unterliegt den Bestimmungen des Abs. 1 jedoch erst im Zeitpunkt, in dem
es dem Zollamt zwecks Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr oder zwecks Einlagerung in ein Lager des Typs D gestellt wird,
dem Zollamt im Fall des Anschreibeverfahrens eine Sammelanmeldung abzugeben ist,
über das Saatgut entgegen den Zollvorschriften verfügt wird, es sei denn, diese Verfehlungen haben sich nachweislich auf die ordnungsgemäße Abwicklung des betreffenden Zollverfahrens nicht wirklich ausgewirkt, oder
im Falle der vorübergehenden Verwendung die Zollschuld auf andere als die in Art. 201 des Zollkodex beschriebene Art entsteht.
Überwachung
§ 37. (1) Die Einfuhr einer Saatgutpartie aus Drittstaaten ist nur zulässig, wenn
eine Einfuhrbescheinigung dem Bundesamt für Ernährungssicherheit vorliegt,
die Angaben in der Einfuhrbescheinigung mit der Kennzeichnung des Drittstaates übereinstimmen,
die Kennzeichnung, Verpackung und Verschließung entspricht oder
aus den Frachtpapieren ein Bestimmungszweck gemäß Abs. 2 hervorgeht.
(2) Keiner Einfuhrbescheinigung bedarf die Einfuhr von Saatgut, das
in einem Drittstaat erzeugt worden ist, in einem Mitgliedstaat gleichgestellt wurde und gemäß dem Gemeinschaftsrecht keinen Verkehrsbeschränkungen unterliegt oder
für eine Bearbeitung bestimmt ist und nach der Bearbeitung wieder ausgeführt wird oder
nicht den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entspricht und zur Ausfuhr bestimmt ist oder
für amtliche oder amtlich beauftragte Prüfungen bestimmt ist oder
für Züchtungs-, Forschungs- oder Ausstellungszwecke bestimmt ist oder
für den persönlichen Gebrauch bestimmt ist.
(3) Die Einfuhrbescheinigung oder die mit einem Vermerk über den Bestimmungszweck versehenen Frachtpapiere bilden die bei der zollamtlichen Abfertigung erforderlichen Unterlagen zur Anmeldung gemäß Art. 62 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates (Zollkodex) und Art. 218 Abs. 1 lit. d der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (Zollkodex-Durchführungsverordnung).
(4) Saatgut unterliegt den Bestimmungen des Abs. 1 jedoch erst im Zeitpunkt, in dem
es dem Zollamt zwecks Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr oder zwecks Einlagerung in ein Lager des Typs D gestellt wird,
dem Zollamt im Fall des Anschreibeverfahrens eine Sammelanmeldung abzugeben ist,
über das Saatgut entgegen den Zollvorschriften verfügt wird, es sei denn, diese Verfehlungen haben sich nachweislich auf die ordnungsgemäße Abwicklung des betreffenden Zollverfahrens nicht wirklich ausgewirkt, oder
im Falle der vorübergehenden Verwendung die Zollschuld auf andere als die in Art. 201 des Zollkodex beschriebene Art entsteht.
Abkürzung
SaatG 1997
Überwachung
§ 37. (1) Die Einfuhr einer Saatgutpartie aus Drittstaaten ist nur zulässig, wenn
eine Einfuhrbescheinigung dem Bundesamt für Ernährungssicherheit vorliegt,
die Angaben in der Einfuhrbescheinigung mit der Kennzeichnung des Drittstaates übereinstimmen,
die Kennzeichnung, Verpackung und Verschließung entspricht oder
aus den Frachtpapieren ein Bestimmungszweck gemäß Abs. 2 hervorgeht.
(2) Keiner Einfuhrbescheinigung bedarf die Einfuhr von Saatgut, das
in einem Drittstaat erzeugt worden ist, in einem Mitgliedstaat gleichgestellt wurde und gemäß dem Gemeinschaftsrecht keinen Verkehrsbeschränkungen unterliegt oder
für eine Bearbeitung bestimmt ist und nach der Bearbeitung wieder ausgeführt wird oder
nicht den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entspricht und zur Ausfuhr bestimmt ist oder
für amtliche oder amtlich beauftragte Prüfungen bestimmt ist oder
für Züchtungs-, Forschungs- oder Ausstellungszwecke bestimmt ist oder
für den persönlichen Gebrauch bestimmt ist.
(3) Die Einfuhrbescheinigung oder die mit einem Vermerk über den Bestimmungszweck versehenen Frachtpapiere bilden die bei der zollamtlichen Abfertigung erforderlichen Unterlagen zur Anmeldung gemäß Art. 163 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (Zollkodex), ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 287 vom 29.10.2013 S. 90.
(4) Saatgut unterliegt den Bestimmungen des Abs. 1 jedoch erst im Zeitpunkt, in dem
es dem Zollamt zwecks Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr gestellt wird,
dem Zollamt im Fall des Anschreibeverfahrens eine Sammelanmeldung abzugeben ist,
über das Saatgut entgegen den Zollvorschriften verfügt wird, es sei denn, diese Verfehlungen haben sich nachweislich auf die ordnungsgemäße Abwicklung des betreffenden Zollverfahrens nicht wirklich ausgewirkt, oder
im Falle der vorübergehenden Verwendung die Zollschuld auf andere als die in Art. 77 des Zollkodex beschriebene Art entsteht.
Abkürzung
SaatG 1997
Überwachung
§ 37. (1) Die Einfuhr einer Saatgutpartie aus Drittstaaten ist nur zulässig, wenn
eine Einfuhrbescheinigung dem Bundesamt für Ernährungssicherheit vorliegt,
die Angaben in der Einfuhrbescheinigung mit der Kennzeichnung des Drittstaates übereinstimmen,
die Kennzeichnung, Verpackung und Verschließung entspricht oder
aus den Frachtpapieren ein Bestimmungszweck gemäß Abs. 2 hervorgeht.
(2) Keiner Einfuhrbescheinigung bedarf die Einfuhr von Saatgut, das
in einem Drittstaat erzeugt worden ist, in einem Mitgliedstaat gleichgestellt wurde und gemäß dem Gemeinschaftsrecht keinen Verkehrsbeschränkungen unterliegt oder
für eine Bearbeitung bestimmt ist und nach der Bearbeitung wieder ausgeführt wird oder
nicht den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entspricht und zur Ausfuhr bestimmt ist oder
für amtliche oder amtlich beauftragte Prüfungen bestimmt ist oder
für Züchtungs-, Forschungs- oder Ausstellungszwecke bestimmt ist oder
für den persönlichen Gebrauch bestimmt ist.
(3) Die Einfuhrbescheinigung oder die mit einem Vermerk über den Bestimmungszweck versehenen Frachtpapiere bilden die bei der zollamtlichen Abfertigung erforderlichen Unterlagen zur Anmeldung gemäß Art. 163 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (Zollkodex), ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 287 vom 29.10.2013 S. 90.
(4) Saatgut unterliegt den Bestimmungen des Abs. 1 jedoch erst im Zeitpunkt, in dem
es dem Zollamt Österreich zwecks Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr gestellt wird,
dem Zollamt Österreich im Fall des Anschreibeverfahrens eine Sammelanmeldung abzugeben ist,
über das Saatgut entgegen den Zollvorschriften verfügt wird, es sei denn, diese Verfehlungen haben sich nachweislich auf die ordnungsgemäße Abwicklung des betreffenden Zollverfahrens nicht wirklich ausgewirkt, oder
im Falle der vorübergehenden Verwendung die Zollschuld auf andere als die in Art. 77 des Zollkodex beschriebene Art entsteht.
Teil
Überwachung und Saatgutverkehrskontrolle
HAUPTSTÜCK
Organisation der Überwachung und Saatgutverkehrskontrolle
Überwachung und Saatgutverkehrskontrolle
§ 38. (1) Die Saatgutanerkennungsbehörden haben sich im Rahmen ihres Aufgabenbereiches fachlich befähigter Personen
zur Überwachung der in den Methoden festgesetzten Anforderungen in den Verfahren auf Anerkennung oder Zulassung als Überwachungsorgane und
zur Saatgutverkehrskontrolle als Aufsichtsorgane
(2) Die Saatgutverkehrskontrolle ist ausschließlich von fachlich befähigten Personen der Saatgutanerkennungsbehörden durchzuführen.
Abkürzung
SaatG 1997
Teil
Überwachung und Saatgutverkehrskontrolle
HAUPTSTÜCK
Organisation der Überwachung und Saatgutverkehrskontrolle
Überwachung und Saatgutverkehrskontrolle
§ 38. (1) Die Saatgutanerkennungsbehörden haben sich im Rahmen ihres Aufgabenbereiches fachlich befähigter Personen
zur Überwachung der in den Methoden festgesetzten Anforderungen in den Verfahren auf Anerkennung oder Zulassung als Überwachungsorgane und
zur Saatgutverkehrskontrolle als Aufsichtsorgane
(2) Die Saatgutverkehrskontrolle ist ausschließlich von fachlich befähigten Personen des Bundesamtes für Ernährungssicherheit durchzuführen.
Fachlich befähigte Personen
§ 39. (1) Als fachlich befähigt gelten Personen, die
a) ein einschlägiges Universitätsstudium absolviert haben,
eine landwirtschaftliche Fach- oder Mittelschule absolviert haben,
eine gleichwertige Ausbildung absolviert haben,
ohne über eine solche Ausbildung zu verfügen, langjährig eine einschlägige Berufstätigkeit ausgeübt haben oder
ohne über eine solche Ausbildung zu verfügen, als Zollorgane einschlägige Erfahrung erworben haben und
an von den Saatgutanerkennungsbehörden abgehaltenen Ausbildungskursen und den erforderlichen Nachschulungskursen erfolgreich teilgenommen haben.
(2) Die Ausbildungs- und Nachschulungskurse haben dem Stand der Wissenschaft und Technik entsprechende Kenntnisse, insbesondere über die in den Methoden festgesetzten Anforderungen, zu vermitteln. Die Saatgutanerkennungsbehörden haben nach erfolgreicher Teilnahme an den Kursen eine Bescheinigung über die fachliche Befähigung auszustellen.
(3) Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung festsetzen, daß bestimmte auf Grund des 2. Teiles dieses Bundesgesetzes durchzuführende Aufgaben durch Zollstellen vorzunehmen sind, soweit dies der zweckmäßigen, einfachen und kostensparenden Durchführung dieser Aufgaben dient und die Zollorgane fachlich befähigt sind. Auf das Verfahren der Zollstellen findet das Zollrecht sinngemäß Anwendung.
(4) (Anm.: Tritt spätestens am 1. 7. 1998 in Kraft, vgl. § 80 Abs. 1)
(5) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat nach Vorlage der Bescheinigung gemäß Abs. 2 für jedes Überwachungs- und Aufsichtsorgan eine Ausweisurkunde, aus der sich dessen Identität und Befugnisse ergeben, auszustellen und die Saatgutanerkennungsbehörden davon in Kenntnis zu setzen. Bei der Übergabe der Ausweisurkunde hat die fachlich befähigte Person die getreuliche Erfüllung ihrer Pflichten und die Einhaltung ihrer Befugnisse zu geloben. Bei Widerruf der Bestellung ist die Ausweisurkunde unverzüglich zurückzustellen.
(6) Als Überwachungs- oder Aufsichtsorgane dürfen nicht bestellt werden, wer
ein Unternehmen betreibt, das Saatgut herstellt, behandelt oder in Verkehr bringt,
an einem solchen Unternehmen beteiligt ist,
im Dienste oder im Auftrag solcher Unternehmen tätig ist oder
an den Ergebnissen der durchzuführenden Maßnahmen ein Gewinninteresse hat.
(7) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat die Bestellung zum Überwachungs- oder Aufsichtsorgan zu widerrufen
bei Verzicht,
bei fehlender fachlicher Befähigung,
bei Überschreitung der Befugnisse,
bei Nichterfüllung der Pflichten,
bei Eintreten sonstiger Umstände, die eine ordnungsgemäße Überwachung und Saatgutverkehrskontrolle in Zweifel ziehen können, oder
wenn eine der Voraussetzungen des Abs. 6 vorliegt.
Abs. 4: Verfassungsbestimmung
Zum Inkrafttreten vgl. § 80 Abs. 1
Fachlich befähigte Personen
§ 39. (1) Als fachlich befähigt gelten Personen, die
a) ein einschlägiges Universitätsstudium absolviert haben,
eine landwirtschaftliche Fach- oder Mittelschule absolviert haben,
eine gleichwertige Ausbildung absolviert haben,
ohne über eine solche Ausbildung zu verfügen, langjährig eine einschlägige Berufstätigkeit ausgeübt haben oder
ohne über eine solche Ausbildung zu verfügen, als Zollorgane einschlägige Erfahrung erworben haben und
an von den Saatgutanerkennungsbehörden abgehaltenen Ausbildungskursen und den erforderlichen Nachschulungskursen erfolgreich teilgenommen haben.
(2) Die Ausbildungs- und Nachschulungskurse haben dem Stand der Wissenschaft und Technik entsprechende Kenntnisse, insbesondere über die in den Methoden festgesetzten Anforderungen, zu vermitteln. Die Saatgutanerkennungsbehörden haben nach erfolgreicher Teilnahme an den Kursen eine Bescheinigung über die fachliche Befähigung auszustellen.
(3) Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung festsetzen, daß bestimmte auf Grund des 2. Teiles dieses Bundesgesetzes durchzuführende Aufgaben durch Zollstellen vorzunehmen sind, soweit dies der zweckmäßigen, einfachen und kostensparenden Durchführung dieser Aufgaben dient und die Zollorgane fachlich befähigt sind. Auf das Verfahren der Zollstellen findet das Zollrecht sinngemäß Anwendung.
(4) (Verfassungsbestimmung) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft kann durch Verordnung festsetzen, daß zur Durchführung einzelner auf Grund des 2. Teiles dieses Bundesgesetzes durchzuführender Aufgaben geeignete Rechtsträger herangezogen werden, soweit dies der zweckmäßigen, einfachen und kostensparenden Durchführung dieser Aufgaben dient und die in Betracht kommenden Personen fachlich befähigt sind. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat durch Verordnung die Höhe der Abgeltung für die Durchführung dieser Aufgaben in einem Tarif festzusetzen.
(5) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat nach Vorlage der Bescheinigung gemäß Abs. 2 für jedes Überwachungs- und Aufsichtsorgan eine Ausweisurkunde, aus der sich dessen Identität und Befugnisse ergeben, auszustellen und die Saatgutanerkennungsbehörden davon in Kenntnis zu setzen. Bei der Übergabe der Ausweisurkunde hat die fachlich befähigte Person die getreuliche Erfüllung ihrer Pflichten und die Einhaltung ihrer Befugnisse zu geloben. Bei Widerruf der Bestellung ist die Ausweisurkunde unverzüglich zurückzustellen.
(6) Als Überwachungs- oder Aufsichtsorgane dürfen nicht bestellt werden, wer
ein Unternehmen betreibt, das Saatgut herstellt, behandelt oder in Verkehr bringt,
an einem solchen Unternehmen beteiligt ist,
im Dienste oder im Auftrag solcher Unternehmen tätig ist oder
an den Ergebnissen der durchzuführenden Maßnahmen ein Gewinninteresse hat.
(7) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat die Bestellung zum Überwachungs- oder Aufsichtsorgan zu widerrufen
bei Verzicht,
bei fehlender fachlicher Befähigung,
bei Überschreitung der Befugnisse,
bei Nichterfüllung der Pflichten,
bei Eintreten sonstiger Umstände, die eine ordnungsgemäße Überwachung und Saatgutverkehrskontrolle in Zweifel ziehen können, oder
wenn eine der Voraussetzungen des Abs. 6 vorliegt.
Abs. 4: Verfassungsbestimmung
Fachlich befähigte Personen
§ 39. (1) Als fachlich befähigt gelten Personen, die
a) ein einschlägiges Universitätsstudium absolviert haben,
eine landwirtschaftliche Fach- oder Mittelschule absolviert haben,
eine gleichwertige Ausbildung absolviert haben,
ohne über eine solche Ausbildung zu verfügen, langjährig eine einschlägige Berufstätigkeit ausgeübt haben oder
ohne über eine solche Ausbildung zu verfügen, als Zollorgane einschlägige Erfahrung erworben haben und
an von den Saatgutanerkennungsbehörden abgehaltenen Ausbildungskursen und den erforderlichen Nachschulungskursen erfolgreich teilgenommen haben.
(2) Die Ausbildungs- und Nachschulungskurse haben dem Stand der Wissenschaft und Technik entsprechende Kenntnisse, insbesondere über die in den Methoden festgesetzten Anforderungen, zu vermitteln. Die Saatgutanerkennungsbehörden haben nach erfolgreicher Teilnahme an den Kursen eine Bescheinigung über die fachliche Befähigung auszustellen.
(3) Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung festsetzen, daß bestimmte auf Grund des 2. Teiles dieses Bundesgesetzes durchzuführende Aufgaben durch Zollstellen vorzunehmen sind, soweit dies der zweckmäßigen, einfachen und kostensparenden Durchführung dieser Aufgaben dient und die Zollorgane fachlich befähigt sind. Auf das Verfahren der Zollstellen findet das Zollrecht sinngemäß Anwendung.
(4) (Verfassungsbestimmung) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung festsetzen, daß zur Durchführung einzelner auf Grund des 2. Teiles dieses Bundesgesetzes durchzuführender Aufgaben geeignete Rechtsträger herangezogen werden, soweit dies der zweckmäßigen, einfachen und kostensparenden Durchführung dieser Aufgaben dient und die in Betracht kommenden Personen fachlich befähigt sind. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung die Höhe der Abgeltung für die Durchführung dieser Aufgaben in einem Tarif festzusetzen.
(5) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat nach Vorlage der Bescheinigung gemäß Abs. 2 für jedes Überwachungs- und Aufsichtsorgan eine Ausweisurkunde, aus der sich dessen Identität und Befugnisse ergeben, auszustellen und die Saatgutanerkennungsbehörden davon in Kenntnis zu setzen. Bei der Übergabe der Ausweisurkunde hat die fachlich befähigte Person die getreuliche Erfüllung ihrer Pflichten und die Einhaltung ihrer Befugnisse zu geloben. Bei Widerruf der Bestellung ist die Ausweisurkunde unverzüglich zurückzustellen.
(6) Als Überwachungs- oder Aufsichtsorgane dürfen nicht bestellt werden, wer
ein Unternehmen betreibt, das Saatgut herstellt, behandelt oder in Verkehr bringt,
an einem solchen Unternehmen beteiligt ist,
im Dienste oder im Auftrag solcher Unternehmen tätig ist oder
an den Ergebnissen der durchzuführenden Maßnahmen ein Gewinninteresse hat.
(7) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die Bestellung zum Überwachungs- oder Aufsichtsorgan zu widerrufen
bei Verzicht,
bei fehlender fachlicher Befähigung,
bei Überschreitung der Befugnisse,
bei Nichterfüllung der Pflichten,
bei Eintreten sonstiger Umstände, die eine ordnungsgemäße Überwachung und Saatgutverkehrskontrolle in Zweifel ziehen können, oder
wenn eine der Voraussetzungen des Abs. 6 vorliegt.
Abkürzung
SaatG 1997
Fachlich befähigte Personen
§ 39. (1) Als fachlich befähigt gelten Personen, die
a) ein einschlägiges Universitätsstudium absolviert haben,
eine landwirtschaftliche Fach- oder Mittelschule absolviert haben,
eine gleichwertige Ausbildung absolviert haben,
ohne über eine solche Ausbildung zu verfügen, langjährig eine einschlägige Berufstätigkeit ausgeübt haben oder
ohne über eine solche Ausbildung zu verfügen, als Zollorgane einschlägige Erfahrung erworben haben und
an vom Bundesamt für Ernährungssicherheit abgehaltenen Ausbildungskursen und den erforderlichen Nachschulungskursen erfolgreich teilgenommen haben.
(2) Die Ausbildungs- und Nachschulungskurse haben dem Stand der Wissenschaft und Technik entsprechende Kenntnisse, insbesondere über die in den Methoden festgesetzten Anforderungen, zu vermitteln. Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat nach erfolgreicher Teilnahme an den Kursen eine Bescheinigung über die fachliche Befähigung auszustellen.
(3) Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung festsetzen, daß bestimmte auf Grund des 2. Teiles dieses Bundesgesetzes durchzuführende Aufgaben durch Zollstellen vorzunehmen sind, soweit dies der zweckmäßigen, einfachen und kostensparenden Durchführung dieser Aufgaben dient und die Zollorgane fachlich befähigt sind. Auf das Verfahren der Zollstellen findet das Zollrecht sinngemäß Anwendung.
(4) (Verfassungsbestimmung) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung festsetzen, daß zur Durchführung einzelner auf Grund des 2. Teiles dieses Bundesgesetzes durchzuführender Aufgaben geeignete Rechtsträger herangezogen werden, soweit dies der zweckmäßigen, einfachen und kostensparenden Durchführung dieser Aufgaben dient und die in Betracht kommenden Personen fachlich befähigt sind. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung die Höhe der Abgeltung für die Durchführung dieser Aufgaben in einem Tarif festzusetzen.
(5) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat nach Vorlage der Bescheinigung gemäß Abs. 2 für jedes Überwachungs- und Aufsichtsorgan eine Ausweisurkunde, aus der sich dessen Identität und Befugnisse ergeben, auszustellen und das Budesamt für Ernährungssicherheit davon in Kenntnis zu setzen. Bei der Übergabe der Ausweisurkunde hat die fachlich befähigte Person die getreuliche Erfüllung ihrer Pflichten und die Einhaltung ihrer Befugnisse zu geloben. Bei Widerruf der Bestellung ist die Ausweisurkunde unverzüglich zurückzustellen.
(6) Als Überwachungs- oder Aufsichtsorgane dürfen nicht bestellt werden, wer
ein Unternehmen betreibt, das Saatgut herstellt, behandelt oder in Verkehr bringt,
an einem solchen Unternehmen beteiligt ist,
im Dienste oder im Auftrag solcher Unternehmen tätig ist oder
an den Ergebnissen der durchzuführenden Maßnahmen ein Gewinninteresse hat.
(7) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die Bestellung zum Überwachungs- oder Aufsichtsorgan zu widerrufen
bei Verzicht,
bei fehlender fachlicher Befähigung,
bei Überschreitung der Befugnisse,
bei Nichterfüllung der Pflichten,
bei Eintreten sonstiger Umstände, die eine ordnungsgemäße Überwachung und Saatgutverkehrskontrolle in Zweifel ziehen können, oder
wenn eine der Voraussetzungen des Abs. 6 vorliegt.
Ermächtigte Personen und technische Einrichtungen
§ 40. (1) Das BFL kann auf Antrag bestimmte Personen und technische Einrichtungen zur Durchführung von technischen Aufgaben, insbesondere der
Prüfung der in den Methoden festgesetzten Anforderungen an den Feldbestand der Vermehrungsfläche,
Untersuchungen im Rahmen der Verfahren auf Anerkennung oder Zulassung von Saatgut,
Untersuchungen im Rahmen von Nachprüfungen oder
Durchführung der Kennzeichnung, Verpackung und Verschließung ermächtigen und unter seine Aufsicht stellen.
(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat zur Vereinfachung der Durchführung von technischen Aufgaben gemäß Abs. 1 durch Verordnung festzusetzen:
die Voraussetzungen an die Qualifikation und Schulung der zu ermächtigenden Personen,
die Voraussetzungen an die erforderlichen Räumlichkeiten und technischen Einrichtungen,
die organisatorischen Voraussetzungen, welche die Objektivität der Untersuchungen gewährleisten, und
die auf Grund des Gemeinschaftsrechtes vorgesehenen Überwachungen und Saatgutverkehrskontrollen.
(3) Das BFL hat die Ermächtigung nach Abs. 1 aufzuheben, wenn nach wiederholter Überprüfung
die Voraussetzungen zur Ermächtigung nicht oder nicht mehr vorliegen oder
die ermächtigten Personen den Anweisungen der Saatgutanerkennungsbehörde nicht fristgerecht nachkommen.
Ermächtigte Personen und technische Einrichtungen
§ 40. (1) Die Saatgutanerkennungsbehörde oder die Sortenzulassungsbehörde kann auf Antrag bestimmte Personen und technische Einrichtungen zur Durchführung von technischen Aufgaben, insbesondere der
Prüfung der in den Methoden festgesetzten Anforderungen an den Feldbestand der Vermehrungsfläche,
Untersuchungen im Rahmen der Verfahren auf Anerkennung oder Zulassung von Saatgut,
Untersuchungen im Rahmen von Nachprüfungen oder
Durchführung der Kennzeichnung, Verpackung und Verschließung ermächtigen und unter seine Aufsicht stellen,
der Durchführung von Feldversuchen im Rahmen der Sortenzulassungsprüfung.
(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat zur Vereinfachung der Durchführung von technischen Aufgaben gemäß Abs. 1 durch Verordnung festzusetzen:
die Voraussetzungen an die Qualifikation und Schulung der zu ermächtigenden Personen,
die Voraussetzungen an die erforderlichen Räumlichkeiten und technischen Einrichtungen,
die organisatorischen Voraussetzungen, welche die Objektivität der Untersuchungen gewährleisten, und
die auf Grund des Gemeinschaftsrechtes vorgesehenen Überwachungen und Saatgutverkehrskontrollen.
(3) Die Saatgutanerkennungsbehörde oder die Sortenzulassungsbehörde hat die Ermächtigung nach Abs. 1 aufzuheben, wenn nach wiederholter Überprüfung
die Voraussetzungen zur Ermächtigung nicht oder nicht mehr vorliegen oder
die ermächtigten Personen den Anweisungen der Saatgutanerkennungsbehörde oder der Sortenzulassungsbehörde nicht fristgerecht nachkommen.
(4) Ermächtigte Personen haben sich gegenüber der Saatgutanerkennungsbehörde oder Sortenzulassungsbehörde schriftlich zur Einhaltung der für die amtlichen Prüfungen geltenden Bestimmungen zu verpflichten.
(5) Entspricht Saatgut auf Grund einer Zuwiderhandlung einer ermächtigten Person gegen die Bestimmungen über die amtlichen Prüfungen nicht den Anforderungen für die Anerkennung oder Zulassung oder der Sortenzulassung, so ist eine bereits erfolgte Anerkennung oder Zulassung für dieses Saatgut oder die Sortenzulassung von Amts wegen aufzuheben.
Abkürzung
SaatG 1997
Ermächtigte Personen und technische Einrichtungen
§ 40. (1) Das Bundesamt für Ernährungssicherheit oder die Sortenzulassungsbehörde kann auf Antrag bestimmte Personen und technische Einrichtungen zur Durchführung von technischen Aufgaben, insbesondere der
Prüfung der in den Methoden festgesetzten Anforderungen an den Feldbestand der Vermehrungsfläche,
Untersuchungen im Rahmen der Verfahren auf Anerkennung oder Zulassung von Saatgut,
Untersuchungen im Rahmen von Nachprüfungen oder
Durchführung der Kennzeichnung, Verpackung und Verschließung ermächtigen und unter seine Aufsicht stellen,
der Durchführung von Feldversuchen im Rahmen der Sortenzulassungsprüfung.
(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat zur Vereinfachung der Durchführung von technischen Aufgaben gemäß Abs. 1 durch Verordnung festzusetzen:
die Voraussetzungen an die Qualifikation und Schulung der zu ermächtigenden Personen,
die Voraussetzungen an die erforderlichen Räumlichkeiten und technischen Einrichtungen,
die organisatorischen Voraussetzungen, welche die Objektivität der Untersuchungen gewährleisten, und
die auf Grund des Gemeinschaftsrechtes vorgesehenen Überwachungen und Saatgutverkehrskontrollen.
(3) Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat die Ermächtigung nach Abs. 1 aufzuheben, wenn nach wiederholter Überprüfung
die Voraussetzungen zur Ermächtigung nicht oder nicht mehr vorliegen oder
die ermächtigten Personen den Anweisungen des Bundesamtes für Ernährungssicherheit nicht fristgerecht nachkommen.
(4) Ermächtigte Personen haben sich gegenüber der Saatgutanerkennungsbehörde oder Sortenzulassungsbehörde schriftlich zur Einhaltung der für die amtlichen Prüfungen geltenden Bestimmungen zu verpflichten.
(5) Entspricht Saatgut auf Grund einer Zuwiderhandlung einer ermächtigten Person gegen die Bestimmungen über die amtlichen Prüfungen nicht den Anforderungen für die Anerkennung oder Zulassung oder der Sortenzulassung, so ist eine bereits erfolgte Anerkennung oder Zulassung für dieses Saatgut oder die Sortenzulassung von Amts wegen aufzuheben.
HAUPTSTÜCK
Befugnisse und Pflichten bei der Überwachung undSaatgutverkehrskontrolle
Befugnisse und Pflichten der Überwachungs- und Aufsichtsorgane
§ 41. (1) Die Überwachungs- und Aufsichtsorgane sind berechtigt, während der üblichen Geschäfts- oder Betriebszeiten, außer bei Gefahr in Verzug,
alle Orte und Beförderungsmittel, die der Erzeugung, Bearbeitung und dem Inverkehrbringen von Saatgut dienen, zu betreten,
die Überprüfung der Kennzeichnung, Verpackung und Verschließung vorzunehmen,
partierepräsentative Proben im in den Methoden festgesetzten Ausmaß einschließlich seiner Verpackung, Etiketten und Werbematerial zu nehmen und diese der Saatgutanerkennungsbehörde unverzüglich zu übermitteln und dem Antragsteller oder dem Geschäfts- oder Betriebsinhaber oder dessen Beauftragten auf Verlangen eine Gegenprobe auszuhändigen,
die erforderlichen Auskünfte zu verlangen,
in die Geschäftsbücher und in die erforderlichen Aufzeichnungen Einsicht zu nehmen,
die in den Methoden festgesetzten Anforderungen an den Feldbestand und die Beschaffenheit des Saatgutes zu prüfen.
(2) Die Überwachungs- und Aufsichtsorgane haben
eine Ausweisurkunde mit sich zu führen und diese auf Verlangen vorzuweisen,
über jede Amtshandlung eine Niederschrift anzufertigen und je eine Ausfertigung der Saatgutanerkennungsbehörde unverzüglich zu übermitteln und dem Antragsteller oder dem Geschäfts- oder Betriebsinhaber oder dessen Beauftragten auszuhändigen,
Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, die den Überwachungs- oder Aufsichtsorganen anvertraut oder zugänglich geworden sind, während der Dauer ihrer Bestellung und auch nach Erlöschen ihrer Funktion weder zu offenbaren noch zu verwerten,
jeden Verdacht einer Verwaltungsübertretung der Saatgutanerkennungsbehörde mitzuteilen,
bei der Überwachung und Saatgutverkehrskontrolle jede Störung und jedes Aufsehen tunlichst zu vermeiden.
HAUPTSTÜCK
Befugnisse und Pflichten bei der Überwachung undSaatgutverkehrskontrolle
Befugnisse und Pflichten der Überwachungs- und Aufsichtsorgane
§ 41. (1) Die Überwachungs- und Aufsichtsorgane sind berechtigt, während der üblichen Geschäfts- oder Betriebszeiten, außer bei Gefahr in Verzug,
alle Orte und Beförderungsmittel, die der Erzeugung, Bearbeitung und dem Inverkehrbringen von Saatgut dienen, zu betreten,
die Überprüfung der Kennzeichnung, Verpackung und Verschließung vorzunehmen,
partierepräsentative Proben im in den Methoden festgesetzten Ausmaß einschließlich seiner Verpackung, Etiketten und Werbematerial zu nehmen und diese dem Bundesamt für Ernährungssicherheit unverzüglich zu übermitteln und dem Antragsteller oder dem Geschäfts- oder Betriebsinhaber oder dessen Beauftragten auf Verlangen eine Gegenprobe auszuhändigen,
die erforderlichen Auskünfte zu verlangen,
in die Geschäftsbücher und in die erforderlichen Aufzeichnungen Einsicht zu nehmen,
die in den Methoden festgesetzten Anforderungen an den Feldbestand und die Beschaffenheit des Saatgutes zu prüfen.
(2) Die Überwachungs- und Aufsichtsorgane haben
eine Ausweisurkunde mit sich zu führen und diese auf Verlangen vorzuweisen,
über jede Amtshandlung eine Niederschrift anzufertigen und je eine Ausfertigung dem Bundesamt für Ernährungssicherheit unverzüglich zu übermitteln und dem Antragsteller oder dem Geschäfts- oder Betriebsinhaber oder dessen Beauftragten auszuhändigen,
Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, die den Überwachungs- oder Aufsichtsorganen anvertraut oder zugänglich geworden sind, während der Dauer ihrer Bestellung und auch nach Erlöschen ihrer Funktion weder zu offenbaren noch zu verwerten,
jeden Verdacht einer Verwaltungsübertretung dem Bundesamt für Ernährungssicherheit mitzuteilen,
bei der Überwachung und Saatgutverkehrskontrolle jede Störung und jedes Aufsehen tunlichst zu vermeiden.
Abkürzung
SaatG 1997
HAUPTSTÜCK
Befugnisse und Pflichten bei der Überwachung und Saatgutverkehrskontrolle
Befugnisse und Pflichten der Überwachungs- und Aufsichtsorgane
§ 41. (1) Die Überwachungs- und Aufsichtsorgane sind berechtigt, während der üblichen Geschäfts- oder Betriebszeiten, außer bei Gefahr in Verzug,
alle Orte und Beförderungsmittel, die der Erzeugung, Bearbeitung und dem Inverkehrbringen von Saatgut dienen, zu betreten,
die Überprüfung der Kennzeichnung, Verpackung und Verschließung vorzunehmen,
partierepräsentative Proben im in den Methoden festgesetzten Ausmaß einschließlich seiner Verpackung, Etiketten und Werbematerial zu nehmen und diese dem Bundesamt für Ernährungssicherheit unverzüglich zu übermitteln und dem Antragsteller oder dem Geschäfts- oder Betriebsinhaber oder dessen Beauftragten auf Verlangen eine Gegenprobe auszuhändigen,
die erforderlichen Auskünfte zu verlangen,
in die Geschäftsbücher und in die erforderlichen Aufzeichnungen Einsicht zu nehmen,
die in den Methoden festgesetzten Anforderungen an den Feldbestand und die Beschaffenheit des Saatgutes zu prüfen,
ansonsten die in diesem Bundesgesetz und der darauf beruhenden Verordnungen festgesetzten Anforderungen an Saatgut zu prüfen.
(2) Die Überwachungs- und Aufsichtsorgane haben
eine Ausweisurkunde mit sich zu führen und diese auf Verlangen vorzuweisen,
über jede Amtshandlung eine Niederschrift anzufertigen und je eine Ausfertigung dem Bundesamt für Ernährungssicherheit unverzüglich zu übermitteln und dem Antragsteller oder dem Geschäfts- oder Betriebsinhaber oder dessen Beauftragten auszuhändigen,
Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, die den Überwachungs- oder Aufsichtsorganen anvertraut oder zugänglich geworden sind, während der Dauer ihrer Bestellung und auch nach Erlöschen ihrer Funktion weder zu offenbaren noch zu verwerten,
jeden Verdacht einer Verwaltungsübertretung dem Bundesamt für Ernährungssicherheit mitzuteilen,
bei der Überwachung und Saatgutverkehrskontrolle jede Störung und jedes Aufsehen tunlichst zu vermeiden.
Beschlagnahme
§ 42. (1) Die Aufsichtsorgane haben Partien von Saatgut, einschließlich Behältnisse, Verpackung, Etiketten und Werbematerial vorläufig zu beschlagnahmen, wenn der begründete Verdacht besteht, daß
das Saatgut entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in Verkehr gebracht wird oder
wesentliche Mängel vorliegen, die eine nutzungsgerechte Verwendung des Saatgutes nicht gewährleisten.
(2) Vorläufig beschlagnahmtes Saatgut kann auf Antrag des Verfügungsberechtigten bei der Saatgutanerkennungsbehörde unter deren Aufsicht einer Behandlung zur Erfüllung der in den Methoden festgesetzten Anforderungen unterzogen werden.
(3) Die Aufsichtsorgane haben die vorläufige Beschlagnahme der Saatgutanerkennungsbehörde zu melden. Diese hat die vorläufige Beschlagnahme unter Beilage der Niederschrift der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen, es sei denn, die Gründe für die vorläufige Beschlagnahme liegen nicht mehr vor. In diesem Fall hat die Saatgutanerkennungsbehörde die vorläufige Beschlagnahme aufzuheben.
(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat binnen zwei Wochen nach Einlangen der Anzeige die Beschlagnahme des Saatgutes mit Bescheid anzuordnen. Anderenfalls tritt die vorläufige Beschlagnahme außer Kraft.
(5) Die Aufsichtsorgane haben über die vorläufige Beschlagnahme und die Bezirksverwaltungsbehörde über die Beschlagnahme eine Niederschrift anzufertigen, in der der Ort und die Lagerung sowie die Art und die Menge des beschlagnahmten Saatgutes anzugeben sind. Eine Ausfertigung der Niederschrift ist dem Geschäfts- oder Betriebsinhaber oder dessen Beauftragten auszuhändigen. Der Geschäfts- oder Betriebsinhaber oder dessen Beauftragter ist schriftlich über die strafrechtlichen Folgen der Verbringung oder Veränderung des vorläufig beschlagnahmten Saatgutes sowie der Verletzung des Siegels aufmerksam zu machen.
Abkürzung
SaatG 1997
Beschlagnahme
§ 42. (1) Die Aufsichtsorgane haben Partien von Saatgut, einschließlich Behältnisse, Verpackung, Etiketten und Werbematerial vorläufig zu beschlagnahmen, wenn der begründete Verdacht besteht, daß
das Saatgut entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in Verkehr gebracht wird oder
wesentliche Mängel vorliegen, die eine nutzungsgerechte Verwendung des Saatgutes nicht gewährleisten.
(2) Vorläufig beschlagnahmtes Saatgut kann auf Antrag des Verfügungsberechtigten beim Bundesamt für Ernährungssicherheit unter deren Aufsicht einer Behandlung zur Erfüllung der in den Methoden festgesetzten Anforderungen unterzogen werden.
(3) Die Aufsichtsorgane haben die vorläufige Beschlagnahme dem Bundesamt für Ernährungssicherheit zu melden. Diese hat die vorläufige Beschlagnahme unter Beilage der Niederschrift der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen, es sei denn, die Gründe für die vorläufige Beschlagnahme liegen nicht mehr vor. In diesem Fall hat das Bundesamt für Ernährungssicherheit die vorläufige Beschlagnahme aufzuheben.
(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat binnen zwei Wochen nach Einlangen der Anzeige die Beschlagnahme des Saatgutes mit Bescheid anzuordnen. Anderenfalls tritt die vorläufige Beschlagnahme außer Kraft.
(5) Die Aufsichtsorgane haben über die vorläufige Beschlagnahme und die Bezirksverwaltungsbehörde über die Beschlagnahme eine Niederschrift anzufertigen, in der der Ort und die Lagerung sowie die Art und die Menge des beschlagnahmten Saatgutes anzugeben sind. Eine Ausfertigung der Niederschrift ist dem Geschäfts- oder Betriebsinhaber oder dessen Beauftragten auszuhändigen. Der Geschäfts- oder Betriebsinhaber oder dessen Beauftragter ist schriftlich über die strafrechtlichen Folgen der Verbringung oder Veränderung des vorläufig beschlagnahmten Saatgutes sowie der Verletzung des Siegels aufmerksam zu machen.
Verfügungsrecht über beschlagnahmtes Saatgut
§ 43. (1) Das Verfügungsrecht über das vorläufig beschlagnahmte Saatgut steht zunächst der Saatgutanerkennungsbehörde zu. Ab Erlassung eines Beschlagnahmebescheides steht das Verfügungsrecht der Bezirksverwaltungsbehörde zu, die den Bescheid erlassen hat.
(2) Das vorläufig beschlagnahmte oder das beschlagnahmte Saatgut ist im Betrieb zu belassen, ausgenommen, wenn
eine sachgerechte Aufbewahrung im Betrieb nicht gewährleistet ist oder
ein Mißbrauch zu befürchten ist.
(3) Wenn das vorläufig beschlagnahmte oder das beschlagnahmte Saatgut nicht im Betrieb belassen werden kann, so hat der bisher Verfügungsberechtigte die Transport- und Lagerkosten zu tragen. Über die Kostenersatzpflicht entscheidet die zuständige Behörde mit Bescheid.
(4) Die Bewahrung des im Betrieb belassenen Saatgutes vor Schäden obliegt dem bisher Verfügungsberechtigten. Sind dazu besondere Maßnahmen erforderlich, so hat er die zuständige Behörde vorher zu verständigen. Die Maßnahmen sind, außer bei Gefahr in Verzug, in Anwesenheit eines Aufsichtsorgans oder eines Vertreters der Bezirksverwaltungsbehörde durchzuführen. In einer Niederschrift sind die getroffenen Maßnahmen, die allfällige Entfernung des Dienstsiegels und dessen neuerliche Anbringung festzuhalten.
(5) Während der vorläufigen Beschlagnahme und der Beschlagnahme dürfen Proben der Ware nur über Auftrag der zuständigen Behörde entnommen werden.
Abkürzung
SaatG 1997
Verfügungsrecht über beschlagnahmtes Saatgut
§ 43. (1) Das Verfügungsrecht über das vorläufig beschlagnahmte Saatgut steht zunächst dem Bundesamt für Ernährungssicherheit zu. Ab Erlassung eines Beschlagnahmebescheides steht das Verfügungsrecht der Bezirksverwaltungsbehörde zu, die den Bescheid erlassen hat.
(2) Das vorläufig beschlagnahmte oder das beschlagnahmte Saatgut ist im Betrieb zu belassen, ausgenommen, wenn
eine sachgerechte Aufbewahrung im Betrieb nicht gewährleistet ist oder
ein Mißbrauch zu befürchten ist.
(3) Wenn das vorläufig beschlagnahmte oder das beschlagnahmte Saatgut nicht im Betrieb belassen werden kann, so hat der bisher Verfügungsberechtigte die Transport- und Lagerkosten zu tragen. Über die Kostenersatzpflicht entscheidet die zuständige Behörde mit Bescheid.
(4) Die Bewahrung des im Betrieb belassenen Saatgutes vor Schäden obliegt dem bisher Verfügungsberechtigten. Sind dazu besondere Maßnahmen erforderlich, so hat er die zuständige Behörde vorher zu verständigen. Die Maßnahmen sind, außer bei Gefahr in Verzug, in Anwesenheit eines Aufsichtsorgans oder eines Vertreters der Bezirksverwaltungsbehörde durchzuführen. In einer Niederschrift sind die getroffenen Maßnahmen, die allfällige Entfernung des Dienstsiegels und dessen neuerliche Anbringung festzuhalten.
(5) Während der vorläufigen Beschlagnahme und der Beschlagnahme dürfen Proben der Ware nur über Auftrag der zuständigen Behörde entnommen werden.
Duldungspflichten
§ 44. (1) Wer einer Überwachung oder Saatgutverkehrskontrolle unterzogen wird, hat
alle Orte und Beförderungsmittel, die der Erzeugung, der Bearbeitung und dem Inverkehrbringen von Saatgut dienen, bekanntzugeben und den Zutritt dazu zu gestatten,
den Anordnungen der Überwachungs- und Aufsichtsorgane unverzüglich Folge zu leisten,
die erforderlichen Hilfeleistungen unentgeltlich zu erbringen,
die erforderlichen Auskünfte zu erteilen,
die erforderlichen Geschäftsbücher, Aufzeichnungen und dazugehörige Belege vorzulegen und die Einsichtnahme zu dulden,
die nachfolgenden Maßnahmen zu dulden:
die Überprüfung der Kennzeichnung, Verpackung und Verschließung,
die Entnahme von partierepräsentativen Proben einschließlich Verpackung, Etiketten und Werbematerial,
die Prüfung der in den Methoden festgesetzten Anforderungen an den Feldbestand und die Beschaffenheit des Saatgutes,
die Saatgutverkehrskontrolle durch die Aufsichtsorgane und
als Geschäfts- oder Betriebsinhaber dafür zu sorgen, daß die in Z 1 bis 6 genannten Pflichten auch während seiner Abwesenheit zu den üblichen Geschäfts- und Betriebszeiten erfüllt werden.
(2) Der Züchter hat, zusätzlich zu den in Abs. 1 genannten Pflichten,
die Nachprüfung der Züchtungen durch das BFL zu dulden,
dem BFL auf Verlangen unentgeltlich das zur Nachprüfung der zugelassenen Sorte erforderliche Saatgut zur Verfügung zu stellen,
Aufzeichnungen über das für die einzelnen Zuchtgenerationen oder Zuchtstufen verwendete Material und die angewandten Methoden zu führen und
alle Orte, die der Züchtung oder Erhaltungszüchtung dienen, bekanntzugeben und den Zutritt dazu zu gestatten.
(3) Die ermächtigten Personen und technischen Einrichtungen haben, zusätzlich zu den in Abs. 1 genannten Pflichten, die Überwachung der Voraussetzungen für eine Ermächtigung durch Überwachungs- und Aufsichtsorgane zu dulden.
(4) Weigert sich der Geschäfts- oder Betriebsinhaber oder dessen Beauftragter, die Saatgutverkehrskontrolle zu dulden, so kann diese erzwungen werden. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben in solchen Fällen den Aufsichtsorganen über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Kontrollbefugnisse im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.
Duldungspflichten
§ 44. (1) Wer einer Überwachung oder Saatgutverkehrskontrolle unterzogen wird, hat
alle Orte und Beförderungsmittel, die der Erzeugung, der Bearbeitung und dem Inverkehrbringen von Saatgut dienen, bekanntzugeben und den Zutritt dazu zu gestatten,
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