Bundesgesetz über die Saatgutanerkennung, die Saatgutzulassung und das Inverkehrbringen von Saatgut sowie die Sortenzulassung (Saatgutgesetz 1997 – SaatG 1997)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1997-07-01
Letzte Aktualisierung 2020-07-01
Status Aufgehoben · 2004-07-15
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 284
Änderungshistorie JSON API
2.

den Anordnungen der Überwachungs- und Aufsichtsorgane unverzüglich Folge zu leisten,

3.

die erforderlichen Hilfeleistungen unentgeltlich zu erbringen,

4.

die erforderlichen Auskünfte zu erteilen,

5.

die erforderlichen Geschäftsbücher, Aufzeichnungen und dazugehörige Belege vorzulegen und die Einsichtnahme zu dulden,

6.

die nachfolgenden Maßnahmen zu dulden:

a)

die Überprüfung der Kennzeichnung, Verpackung und Verschließung,

b)

die Entnahme von partierepräsentativen Proben einschließlich Verpackung, Etiketten und Werbematerial,

c)

die Prüfung der in den Methoden festgesetzten Anforderungen an den Feldbestand und die Beschaffenheit des Saatgutes,

d)

die Saatgutverkehrskontrolle durch die Aufsichtsorgane und

7.

als Geschäfts- oder Betriebsinhaber dafür zu sorgen, daß die in Z 1 bis 6 genannten Pflichten auch während seiner Abwesenheit zu den üblichen Geschäfts- und Betriebszeiten erfüllt werden.

(2) Der Züchter hat, zusätzlich zu den in Abs. 1 genannten Pflichten,

1.

die Nachprüfung der Züchtungen durch die Saatgutanerkennungsbehörde zu dulden,

2.

der Saatgutanerkennungsbehörde auf Verlangen unentgeltlich das zur Nachprüfung der zugelassenen Sorte erforderliche Saatgut zur Verfügung zu stellen,

3.

Aufzeichnungen über das für die einzelnen Zuchtgenerationen oder Zuchtstufen verwendete Material und die angewandten Methoden zu führen und

4.

alle Orte, die der Züchtung oder Erhaltungszüchtung dienen, bekanntzugeben und den Zutritt dazu zu gestatten.

(3) Die ermächtigten Personen und technischen Einrichtungen haben, zusätzlich zu den in Abs. 1 genannten Pflichten, die Überwachung der Voraussetzungen für eine Ermächtigung durch Überwachungs- und Aufsichtsorgane zu dulden.

(4) Weigert sich der Geschäfts- oder Betriebsinhaber oder dessen Beauftragter, die Saatgutverkehrskontrolle zu dulden, so kann diese erzwungen werden. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben in solchen Fällen den Aufsichtsorganen über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Kontrollbefugnisse im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.

Abkürzung

SaatG 1997

Duldungspflichten

§ 44. (1) Wer einer Überwachung oder Saatgutverkehrskontrolle unterzogen wird, hat

1.

alle Orte und Beförderungsmittel, die der Erzeugung, der Bearbeitung und dem Inverkehrbringen von Saatgut dienen, bekanntzugeben und den Zutritt dazu zu gestatten,

2.

den Anordnungen der Überwachungs- und Aufsichtsorgane unverzüglich Folge zu leisten,

3.

die erforderlichen Hilfeleistungen unentgeltlich zu erbringen,

4.

die erforderlichen Auskünfte zu erteilen,

5.

die erforderlichen Geschäftsbücher, Aufzeichnungen und dazugehörige Belege vorzulegen und die Einsichtnahme zu dulden,

6.

die nachfolgenden Maßnahmen zu dulden:

a)

die Überprüfung der Kennzeichnung, Verpackung und Verschließung,

b)

die Entnahme von partierepräsentativen Proben einschließlich Verpackung, Etiketten und Werbematerial,

c)

die Prüfung der in den Methoden festgesetzten Anforderungen an den Feldbestand und die Beschaffenheit des Saatgutes,

d)

die Saatgutverkehrskontrolle durch die Aufsichtsorgane und

7.

als Geschäfts- oder Betriebsinhaber dafür zu sorgen, daß die in Z 1 bis 6 genannten Pflichten auch während seiner Abwesenheit zu den üblichen Geschäfts- und Betriebszeiten erfüllt werden.

(2) Der Züchter hat, zusätzlich zu den in Abs. 1 genannten Pflichten,

1.

die Nachprüfung der Züchtungen durch das Bundesamt für Ernährungssicherheit zu dulden,

2.

dem Bundesamt für Ernährungssicherheit auf Verlangen unentgeltlich das zur Nachprüfung der zugelassenen Sorte erforderliche Saatgut zur Verfügung zu stellen,

3.

Aufzeichnungen über das für die einzelnen Zuchtgenerationen oder Zuchtstufen verwendete Material und die angewandten Methoden zu führen und

4.

alle Orte, die der Züchtung oder Erhaltungszüchtung dienen, bekanntzugeben und den Zutritt dazu zu gestatten.

(3) Die ermächtigten Personen und technischen Einrichtungen haben, zusätzlich zu den in Abs. 1 genannten Pflichten, die Überwachung der Voraussetzungen für eine Ermächtigung durch Überwachungs- und Aufsichtsorgane zu dulden.

(4) Weigert sich der Geschäfts- oder Betriebsinhaber oder dessen Beauftragter, die Saatgutverkehrskontrolle zu dulden, so kann diese erzwungen werden. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben in solchen Fällen den Aufsichtsorganen über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Kontrollbefugnisse im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.

Untersuchung und Begutachtung

§ 45. (1) Zur Untersuchung und Begutachtung entsprechend der in den Methoden festgesetzten Anforderungen im Rahmen der Überwachung und Saatgutverkehrskontrolle sind die Saatgutanerkennungsbehörden befugt.

(2) Soweit die Saatgutanerkennungsbehörden außenstehende fachkundige Personen, Institute oder Anstalten zur Prüfung oder Begutachtung heranziehen, haben sie in ihrem Gutachten darauf ausdrücklich hinzuweisen.

Abkürzung

SaatG 1997

Untersuchung und Begutachtung

§ 45. (1) Zur Untersuchung und Begutachtung entsprechend der in den Methoden festgesetzten Anforderungen im Rahmen der Überwachung und Saatgutverkehrskontrolle ist das Bundesamt für Ernährungssicherheit befugt.

(2) Soweit das Bundesamt für Ernährungssicherheit außenstehende fachkundige Personen, Institute oder Anstalten zur Prüfung oder Begutachtung heranzieht, hat sie in ihrem Gutachten darauf ausdrücklich hinzuweisen.

4.

Teil

SORTENORDNUNG

1.

HAUPTSTÜCK

Sortenzulassung

Voraussetzungen für die Sortenzulassung

§ 46. (1) Die Sortenzulassungsbehörde hat eine Sorte zuzulassen, wenn sie

1.

im Rahmen der Registerprüfung

a)

unterscheidbar,

b)

homogen und

c)

beständig ist,

2.

im Rahmen der Wertprüfung landeskulturellen Wert hat und

3.

eine in die Sortenliste eintragbare Sortenbezeichnung bekanntgegeben wurde.

(2) Die Zulassungsvoraussetzung des landeskulturellen Wertes entfällt bei

1.

Sorten von Gemüse ausgenommen Wurzel-Zichorie und Ölkürbis,

2.

Sorten von Gräsern, bei denen der Aufwuchs des Saatgutes nicht zur Nutzung als Futterpflanze bestimmt ist und

3.

Sorten, die ausschließlich zur Verwendung als Erbkomponenten bestimmt sind.

4.

Teil

SORTENORDNUNG

1.

HAUPTSTÜCK

Sortenzulassung

Voraussetzungen für die Sortenzulassung

§ 46. (1) Die Sortenzulassungsbehörde hat eine Sorte zuzulassen, wenn sie

1.

im Rahmen der Registerprüfung

a)

unterscheidbar,

b)

homogen und

c)

beständig ist,

2.

im Rahmen der Wertprüfung landeskulturellen Wert hat und

3.

eine in die Sortenliste eintragbare Sortenbezeichnung bekanntgegeben wurde.

(2) Die Zulassungsvoraussetzung des landeskulturellen Wertes entfällt bei

1.

Sorten von Gemüse ausgenommen Wurzel-Zichorie und Ölkürbis,

2.

Sorten von Gräsern, bei denen der Aufwuchs des Saatgutes nicht zur Nutzung als Futterpflanze bestimmt ist und

3.

Sorten, die ausschließlich zur Verwendung als Erbkomponenten bestimmt sind.

(3) Die Sortenzulassungsbehörde hat eine gentechnisch veränderte Sorte zusätzlich zu den Anforderungen des Abs. 1 Z 1 bis 3 nur zuzulassen, wenn

1.

alle entsprechenden Maßnahmen getroffen wurden, um nachteilige Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu vermeiden,

2.

sie einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß der RL 90/220/EWG unterzogen wurde und

3.

eine Zulassung gemäß der RL 90/220/EWG für das Inverkehrbringen bereits vorliegt.

(4) Eine gentechnisch veränderte Sorte, die für ein neuartiges Lebensmittel oder eine neuartige Lebensmittelzutat bestimmt ist, darf nur zugelassen werden, wenn das Lebensmittel oder die Lebensmittelzutat bereits auf Grund der VO (EG) Nr. 258/97 zugelassen wurde.

(5) Die Sortenzulassungsbehörde kann zur Erhaltung in situ und zur nachhaltigen Nutzung Landsorten und Sorten, die an die natürlichen, örtlichen und regionalen Gegebenheiten angepasst und von genetischer Erosion bedroht sind, gemäß den Anforderungen des Abs. 1 Z 1 und 3 als Erhaltungssorte zulassen.

4.

Teil

SORTENORDNUNG

1.

HAUPTSTÜCK

Sortenzulassung

Voraussetzungen für die Sortenzulassung

§ 46. (1) Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat eine Sorte zuzulassen, wenn sie

1.

im Rahmen der Registerprüfung

a)

unterscheidbar,

b)

homogen und

c)

beständig ist,

2.

im Rahmen der Wertprüfung landeskulturellen Wert hat und

3.

eine in die Sortenliste eintragbare Sortenbezeichnung bekanntgegeben wurde.

(2) Die Zulassungsvoraussetzung des landeskulturellen Wertes entfällt bei

1.

Sorten von Gemüse ausgenommen Wurzel-Zichorie und Ölkürbis,

2.

Sorten von Gräsern, bei denen der Aufwuchs des Saatgutes nicht zur Nutzung als Futterpflanze bestimmt ist und

3.

Sorten, die ausschließlich zur Verwendung als Erbkomponenten bestimmt sind.

(3) Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat eine gentechnisch veränderte Sorte zusätzlich zu den Anforderungen des Abs. 1 Z 1 bis 3 nur zuzulassen, wenn

1.

alle entsprechenden Maßnahmen getroffen wurden, um nachteilige Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu vermeiden,

2.

sie einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß der RL 90/220/EWG unterzogen wurde und

3.

eine Zulassung gemäß der RL 90/220/EWG für das Inverkehrbringen bereits vorliegt.

(4) Eine gentechnisch veränderte Sorte, die für ein neuartiges Lebensmittel oder eine neuartige Lebensmittelzutat bestimmt ist, darf nur zugelassen werden, wenn das Lebensmittel oder die Lebensmittelzutat bereits auf Grund der VO (EG) Nr. 258/97 zugelassen wurde.

(5) Die Sortenzulassungsbehörde kann zur Erhaltung in situ und zur nachhaltigen Nutzung Landsorten und Sorten, die an die natürlichen, örtlichen und regionalen Gegebenheiten angepasst und von genetischer Erosion bedroht sind, gemäß den Anforderungen des Abs. 1 Z 1 und 3 als Erhaltungssorte zulassen.

Abkürzung

SaatG 1997

4.

Teil

SORTENORDNUNG

1.

HAUPTSTÜCK

Sortenzulassung

Voraussetzungen für die Sortenzulassung

§ 46. (1) Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat eine Sorte zuzulassen, wenn sie

1.

im Rahmen der Registerprüfung

a)

unterscheidbar,

b)

homogen und

c)

beständig ist,

2.

im Rahmen der Wertprüfung landeskulturellen Wert hat und

3.

eine in die Sortenliste eintragbare Sortenbezeichnung bekanntgegeben wurde.

(2) Die Zulassungsvoraussetzung des landeskulturellen Wertes entfällt bei

1.

Sorten von Gemüse ausgenommen Wurzel-Zichorie und Ölkürbis,

2.

Sorten von Gräsern, bei denen der Aufwuchs des Saatgutes nicht zur Nutzung als Futterpflanze bestimmt ist und

3.

Sorten, die ausschließlich zur Verwendung als Erbkomponenten bestimmt sind.

(3) Die Sortenzulassungsbehörde kann zur Erhaltung in situ und zur nachhaltigen Nutzung Landsorten und Sorten, die an die natürlichen, örtlichen und regionalen Gegebenheiten angepasst und von genetischer Erosion bedroht sind, gemäß den Anforderungen des Abs. 1 Z 1 und 3 als Erhaltungssorte zulassen.

Abkürzung

SaatG 1997

Unterscheidbarkeit

§ 47. Eine Sorte ist unterscheidbar, wenn ihre Pflanzen sich in der Ausprägung wenigstens eines Merkmals von Pflanzen jeder anderen Sorte, die in einem Vertrags- oder Mitgliedstaat zugelassen oder deren Zulassung in einem Vertrags- oder Mitgliedstaat beantragt wurde, deutlich unterscheiden.

Abkürzung

SaatG 1997

Homogenität

§ 48. Eine Sorte ist homogen, wenn ihre Pflanzen, von wenigen Abweichungen unter Berücksichtigung der Besonderheiten ihrer Vermehrung abgesehen, in der Ausprägung ihrer maßgebenden Merkmale hinreichend gleich sind.

Abkürzung

SaatG 1997

Beständigkeit

§ 49. Eine Sorte ist beständig, wenn die Ausprägung ihrer maßgebenden Merkmale nach wiederholter Vermehrung oder im Fall eines besonderen Vermehrungszyklus am Ende eines jeden Zyklus unverändert ist.

Abkürzung

SaatG 1997

Landeskultureller Wert

§ 50. Eine Sorte hat landeskulturellen Wert, wenn sie in der Gesamtheit ihrer wertbestimmenden Eigenschaften gegenüber den vergleichbaren zugelassenen Sorten eine Verbesserung für den Anbau, insbesondere auch unter Berücksichtigung der Widerstandsfähigkeit gegen Schadorganismen, für die Verwertung des Erntegutes oder für die Verwertung aus dem Erntegut gewonnener Erzeugnisse erwarten läßt.

Sortenbezeichnung

§ 51. (1) Eine Sortenbezeichnung ist in die Sortenliste eintragbar, wenn sie aus höchstens drei Kennzeichenteilen wie Worten, Buchstaben, Buchstabengruppen oder Zahlen, ausgenommen bloßen Zahlengruppen, besteht und kein Ausschließungsgrund vorliegt.

(2) Ein Ausschließungsgrund liegt vor, wenn die Sortenbezeichnung

1.

einer Bezeichnung ähnlich ist, die in einem Verbands-, Vertrags- oder Mitgliedstaat für eine Sorte verwendet wird, welche derselben oder einer verwandten Art wie die angemeldete Sorte angehört, es sei denn, daß die ältere Sorte nicht mehr in einem Verbands-, Vertrags- oder Mitgliedstaat verwendet wird und ihre Bezeichnung keine besondere Bedeutung erlangt hat oder

2.

Ärgernis erregen kann oder

3.

zur Täuschung, insbesondere über Identität, Herkunft, Eigenschaft oder Wert der Sorte geeignet ist oder

4.

ausschließlich aus Angaben über die Beschaffenheit oder aus Pflanzennamen besteht oder

5.

die Worte „Sorte“ oder „Hybrid“ enthält.

(3) Ist die Sorte bereits zum Sortenschutz nach dem Sortenschutzgesetz angemeldet oder geschützt oder in einem Verbands-, Vertrags- oder Mitgliedstaat in ein amtliches Sortenverzeichnis eingetragen oder ihre Eintragung in ein solches Verzeichnis beantragt oder ist ein Sortenschutz gemäß der Verordnung des Rates Nr. 2100/94 vom 27. Juli 1994 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz (ABl. Nr. L 227 vom 1. September 1994, S 1) beantragt oder erteilt worden, so ist nur die dort eingetragene oder beantragte Sortenbezeichnung in die Sortenliste eintragbar. Dies gilt nicht, wenn ein Ausschließungsgrund gemäß Abs. 2 Z 2 oder 3 vorliegt oder der Antragsteller glaubhaft macht, daß ein Recht eines Dritten entgegensteht.

(4) Ist die Sortenbezeichnung für Waren, die Saatgut umfassen, als Marke in das Markenregister eingetragen oder zur Eintragung angemeldet, so ist von der Sortenzulassungsbehörde der dem Tag dieser Anmeldung entsprechende Rang für die Sortenbezeichnung einzuräumen. Dieses Prioritätsrecht wird nur erworben, wenn es im Antrag auf Sortenzulassung geltend gemacht wird.

Sortenbezeichnung

§ 51. (1) Eine Sortenbezeichnung ist in die Sortenliste eintragbar, wenn sie aus einem Fantasienamen oder einem Code besteht und kein Ausschließungsgrund vorliegt. Eine Sortenbezeichnung ist nicht zulässig

1.

im Falle von Fantasienamen, wenn dieser

a)

aus einem einzigen Buchstaben besteht,

b)

eine Zahl enthält, ausgenommen diese bildet einen Bestandteil des Namens oder gibt an, dass die Sorte einer nummerierten Sorte biologisch verwandter Sorten angehört,

c)

aus mehr als drei Wörtern besteht,

d)

aus einem übermäßig langen Wort besteht oder ein solches enthält oder

e)

einen Bindestrich, ein Satzzeichen, eine Mischung aus Groß- und Kleinbuchstaben, Elemente als Kennziffer oder Hochzahl, oder ein Symbol enthält,

2.

im Falle eines Codes, wenn dieser

a)

sich ausschließlich aus Zahlen zusammensetzt,

b)

mehr als zehn Zeichen enthält,

c)

mehr als vier alternierende Gruppen eines oder mehrerer Buchstaben und einer oder mehrerer Zahlen enthält oder

d)

einen Bindestrich, ein Satzzeichen, eine Mischung aus Groß- und Kleinbuchstaben, Elemente als Kennziffer oder Hochzahl, oder ein Symbol enthält.

(2) Ein Ausschließungsgrund liegt vor, wenn die Sortenbezeichnung

1.

einer Bezeichnung ähnlich ist, die in einem Verbands-, Vertrags- oder Mitgliedstaat für eine Sorte verwendet wird, welche derselben oder einer verwandten Art wie die angemeldete Sorte angehört, es sei denn, daß die ältere Sorte nicht mehr in einem Verbands-, Vertrags- oder Mitgliedstaat verwendet wird und ihre Bezeichnung keine besondere Bedeutung erlangt hat oder

2.

Ärgernis erregen kann oder

3.

zur Täuschung, insbesondere über Identität, Herkunft, Eigenschaft oder Wert der Sorte geeignet ist oder

4.

ausschließlich aus Angaben über die Beschaffenheit oder aus Pflanzennamen besteht oder

5.

die Worte „Sorte” oder „Hybrid” enthält.

(3) Ist die Sorte bereits zum Sortenschutz nach dem Sortenschutzgesetz angemeldet oder geschützt oder in einem Verbands-, Vertrags- oder Mitgliedstaat in ein amtliches Sortenverzeichnis eingetragen oder ihre Eintragung in ein solches Verzeichnis beantragt oder ist ein Sortenschutz gemäß der Verordnung des Rates Nr. 2100/94 vom 27. Juli 1994 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz (ABl. Nr. L 227 vom 1. September 1994, S 1) beantragt oder erteilt worden, so ist nur die dort eingetragene oder beantragte Sortenbezeichnung in die Sortenliste eintragbar. Dies gilt nicht, wenn ein Ausschließungsgrund gemäß Abs. 2 Z 2 oder 3 vorliegt oder der Antragsteller glaubhaft macht, daß ein Recht eines Dritten entgegensteht.

(4) Ist die Sortenbezeichnung für Waren, die Saatgut umfassen, als Marke in das Markenregister eingetragen oder zur Eintragung angemeldet, so ist von der Sortenzulassungsbehörde der dem Tag dieser Anmeldung entsprechende Rang für die Sortenbezeichnung einzuräumen. Dieses Prioritätsrecht wird nur erworben, wenn es im Antrag auf Sortenzulassung geltend gemacht wird.

(5) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft legt in den Methoden die weiteren Bestimmungen über die Sortenbezeichnungen fest, insbesondere um Verwechslungen mit anderen ähnlichen Sortenbezeichnungen zu vermeiden.

Abkürzung

SaatG 1997

Sortenbezeichnung

§ 51. (1) Eine Sortenbezeichnung ist in die Sortenliste eintragbar, wenn sie aus einem Fantasienamen oder einem Code besteht und kein Ausschließungsgrund vorliegt. Eine Sortenbezeichnung ist nicht zulässig

1.

im Falle von Fantasienamen, wenn dieser

a)

aus einem einzigen Buchstaben besteht,

b)

eine Zahl enthält, ausgenommen diese bildet einen Bestandteil des Namens oder gibt an, dass die Sorte einer nummerierten Sorte biologisch verwandter Sorten angehört,

c)

aus mehr als drei Wörtern besteht,

d)

aus einem übermäßig langen Wort besteht oder ein solches enthält oder

e)

einen Bindestrich, ein Satzzeichen, eine Mischung aus Groß- und Kleinbuchstaben, Elemente als Kennziffer oder Hochzahl, oder ein Symbol enthält,

2.

im Falle eines Codes, wenn dieser

a)

sich ausschließlich aus Zahlen zusammensetzt,

b)

mehr als zehn Zeichen enthält,

c)

mehr als vier alternierende Gruppen eines oder mehrerer Buchstaben und einer oder mehrerer Zahlen enthält oder

d)

einen Bindestrich, ein Satzzeichen, eine Mischung aus Groß- und Kleinbuchstaben, Elemente als Kennziffer oder Hochzahl, oder ein Symbol enthält.

(2) Ein Ausschließungsgrund liegt vor, wenn die Sortenbezeichnung

1.

einer Bezeichnung ähnlich ist, die in einem Verbands-, Vertrags- oder Mitgliedstaat für eine Sorte verwendet wird, welche derselben oder einer verwandten Art wie die angemeldete Sorte angehört, es sei denn, daß die ältere Sorte nicht mehr in einem Verbands-, Vertrags- oder Mitgliedstaat verwendet wird und ihre Bezeichnung keine besondere Bedeutung erlangt hat oder

2.

Ärgernis erregen kann oder

3.

zur Täuschung, insbesondere über Identität, Herkunft, Eigenschaft oder Wert der Sorte geeignet ist oder

4.

ausschließlich aus Angaben über die Beschaffenheit oder aus Pflanzennamen besteht oder

5.

die Worte „Sorte“ oder „Hybrid“ enthält.

(3) Ist die Sorte bereits zum Sortenschutz nach dem Sortenschutzgesetz angemeldet oder geschützt oder in einem Verbands-, Vertrags- oder Mitgliedstaat in ein amtliches Sortenverzeichnis eingetragen oder ihre Eintragung in ein solches Verzeichnis beantragt oder ist ein Sortenschutz gemäß der Verordnung des Rates Nr. 2100/94 vom 27. Juli 1994 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz (ABl. Nr. L 227 vom 1. September 1994, S 1) beantragt oder erteilt worden, so ist nur die dort eingetragene oder beantragte Sortenbezeichnung in die Sortenliste eintragbar. Dies gilt nicht, wenn ein Ausschließungsgrund gemäß Abs. 2 Z 2 oder 3 vorliegt oder der Antragsteller glaubhaft macht, daß ein Recht eines Dritten entgegensteht.

(4) Ist die Sortenbezeichnung für Waren, die Saatgut umfassen, als Marke in das Markenregister eingetragen oder zur Eintragung angemeldet, so ist vom Bundesamt für Ernährungssicherheit der dem Tag dieser Anmeldung entsprechende Rang für die Sortenbezeichnung einzuräumen. Dieses Prioritätsrecht wird nur erworben, wenn es im Antrag auf Sortenzulassung geltend gemacht wird.

(5) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft legt in den Methoden die weiteren Bestimmungen über die Sortenbezeichnungen fest, insbesondere um Verwechslungen mit anderen ähnlichen Sortenbezeichnungen zu vermeiden.

2.

HAUPTSTÜCK

Sortenzulassungsverfahren

Antrag

§ 52. (1) Zur Antragstellung auf Sortenzulassung ist berechtigt, wer

1.

seinen Sitz oder Wohnsitz

a)

in einem Vertrags- oder Mitgliedstaat hat oder

b)

in einem Drittstaat hat und einen Vertreter mit Sitz oder Wohnsitz in einem Vertrags- oder Mitgliedstaat namhaft macht und

2.

a) Sortenschutzinhaber einer nach dem Sortenschutzgesetz oder der Verordnung des Rates Nr. 2100/94 geschützten Sorte ist oder

b)

Anmelder einer im Verfahren nach dem Sortenschutzgesetz oder der Verordnung des Rates Nr. 2100/94 geschützten Sorte ist oder

c)

Züchter einer nicht nach dem Sortenschutzgesetz oder der Verordnung des Rates Nr. 2100/94 geschützten Sorte ist oder

d)

Vertreter mit Sitz oder Wohnsitz in einem Vertrags- oder Mitgliedstaat einer in lit. a bis c genannten Person ist.

(2) Der Antrag auf Sortenzulassung ist bei der Sortenzulassungsbehörde einzubringen und hat zu enthalten:

1.

Name oder Firma und Adresse des Antragstellers,

2.

Bezeichnung der Art, der die Sorte angehört,

3.

a) eine Anmeldebezeichnung für die Sorte oder

b)

eine in die Sortenliste eintragbare Bezeichnung,

4.

Name oder Firma und Adresse jedes weiteren Züchters,

5.

Angaben, ob für diese Sorte bereits in einem anderen Vertrags- oder Mitgliedstaat ein Antrag auf Sortenzulassung gestellt wurde und wie über diesen Antrag entschieden wurde,

6.

alle weiteren Angaben und Unterlagen, die für die Beurteilung des Antrages unerläßlich sind, und

7.

eine für die Sortenzulassungsprüfung ausreichende Saatgutmenge, die entweder

a)

dem Antrag anzuschließen ist oder

b)

wenn dies für die betreffende Art im Sorten- und Saatgutblatt bekanntgegeben wurde, der Sortenzulassungsbehörde zu übermitteln ist.

2.

HAUPTSTÜCK

Sortenzulassungsverfahren

Antrag

§ 52. (1) Zur Antragstellung auf Sortenzulassung ist berechtigt, wer

1.

seinen Sitz oder Wohnsitz

a)

in einem Vertrags- oder Mitgliedstaat hat oder

b)

in einem Drittstaat hat und einen Vertreter mit Sitz oder Wohnsitz in einem Vertrags- oder Mitgliedstaat namhaft macht und

2.

a) Sortenschutzinhaber einer nach dem Sortenschutzgesetz oder der Verordnung des Rates Nr. 2100/94 geschützten Sorte ist oder

b)

Anmelder einer im Verfahren nach dem Sortenschutzgesetz oder der Verordnung des Rates Nr. 2100/94 geschützten Sorte ist oder

c)

Züchter einer nicht nach dem Sortenschutzgesetz oder der Verordnung des Rates Nr. 2100/94 geschützten Sorte ist oder

d)

Vertreter mit Sitz oder Wohnsitz in einem Vertrags- oder Mitgliedstaat einer in lit. a bis c genannten Person ist.

(2) Der Antrag auf Sortenzulassung ist bei der Sortenzulassungsbehörde einzubringen und hat zu enthalten:

1.

Name oder Firma und Adresse des Antragstellers,

2.

Bezeichnung der Art, der die Sorte angehört,

3.

a) eine Anmeldebezeichnung für die Sorte oder

b)

eine in die Sortenliste eintragbare Bezeichnung,

4.

Name oder Firma und Adresse jedes weiteren Züchters,

5.

Angaben, ob für diese Sorte bereits in einem anderen Vertrags- oder Mitgliedstaat ein Antrag auf Sortenzulassung gestellt wurde und wie über diesen Antrag entschieden wurde,

6.

alle weiteren Angaben und Unterlagen, die für die Beurteilung des Antrages unerläßlich sind, und

7.

eine für die Sortenzulassungsprüfung ausreichende Saatgutmenge, die entweder

a)

dem Antrag anzuschließen ist oder

b)

wenn dies für die betreffende Art im Sorten- und Saatgutblatt bekanntgegeben wurde, der Sortenzulassungsbehörde zu übermitteln ist,

8.

im Falle von gentechnisch verändertem Saatgut alle relevanten Angaben und Unterlagen über das Vorliegen des gentechnisch veränderten Organismus und über die bereits erfolgte Zulassung nach der RL 90/220/EWG und, sofern diese Sorte für ein neuartiges Lebensmittel oder für eine neuartige Lebensmittelzutat bestimmt ist, über die bereits erfolgte Zulassung nach der VO (EG) Nr. 258/97 vorgelegt wurden.

2.

HAUPTSTÜCK

Sortenzulassungsverfahren

Antrag

§ 52. (1) Zur Antragstellung auf Sortenzulassung ist berechtigt, wer

1.

seinen Sitz oder Wohnsitz

a)

in einem Vertrags- oder Mitgliedstaat hat oder

b)

in einem Drittstaat hat und einen Vertreter mit Sitz oder Wohnsitz in einem Vertrags- oder Mitgliedstaat namhaft macht und

2.

a) Sortenschutzinhaber einer nach dem Sortenschutzgesetz oder der Verordnung des Rates Nr. 2100/94 geschützten Sorte ist oder

b)

Anmelder einer im Verfahren nach dem Sortenschutzgesetz oder der Verordnung des Rates Nr. 2100/94 geschützten Sorte ist oder

c)

Züchter einer nicht nach dem Sortenschutzgesetz oder der Verordnung des Rates Nr. 2100/94 geschützten Sorte ist oder

d)

Vertreter mit Sitz oder Wohnsitz in einem Vertrags- oder Mitgliedstaat einer in lit. a bis c genannten Person ist.

(2) Der Antrag auf Sortenzulassung ist beim Bundesamt für Ernährungssicherheit einzubringen und hat zu enthalten:

1.

Name oder Firma und Adresse des Antragstellers,

2.

Bezeichnung der Art, der die Sorte angehört,

3.

a) eine Anmeldebezeichnung für die Sorte oder

b)

eine in die Sortenliste eintragbare Bezeichnung,

4.

Name oder Firma und Adresse jedes weiteren Züchters,

5.

Angaben, ob für diese Sorte bereits in einem anderen Vertrags- oder Mitgliedstaat ein Antrag auf Sortenzulassung gestellt wurde und wie über diesen Antrag entschieden wurde,

6.

alle weiteren Angaben und Unterlagen, die für die Beurteilung des Antrages unerläßlich sind, und

7.

eine für die Sortenzulassungsprüfung ausreichende Saatgutmenge, die entweder

a)

dem Antrag anzuschließen ist oder

b)

wenn dies für die betreffende Art im Sorten- und Saatgutblatt bekanntgegeben wurde, dem Bundesamt für Ernährungssicherheit zu übermitteln ist,

8.

im Falle von gentechnisch verändertem Saatgut alle relevanten Angaben und Unterlagen über das Vorliegen des gentechnisch veränderten Organismus und über die bereits erfolgte Zulassung nach der RL 90/220/EWG und, sofern diese Sorte für ein neuartiges Lebensmittel oder für eine neuartige Lebensmittelzutat bestimmt ist, über die bereits erfolgte Zulassung nach der VO (EG) Nr. 258/97 vorgelegt wurden.

Abkürzung

SaatG 1997

2.

HAUPTSTÜCK

Sortenzulassungsverfahren

Antrag

§ 52. (1) Zur Antragstellung auf Sortenzulassung ist berechtigt, wer

1.

seinen Sitz oder Wohnsitz

a)

in einem Vertrags- oder Mitgliedstaat hat oder

b)

in einem Drittstaat hat und einen Vertreter mit Sitz oder Wohnsitz in einem Vertrags- oder Mitgliedstaat namhaft macht und

2.

a) Sortenschutzinhaber einer nach dem Sortenschutzgesetz oder der Verordnung des Rates Nr. 2100/94 geschützten Sorte ist oder

b)

Anmelder einer im Verfahren nach dem Sortenschutzgesetz oder der Verordnung des Rates Nr. 2100/94 geschützten Sorte ist oder

c)

Züchter einer nicht nach dem Sortenschutzgesetz oder der Verordnung des Rates Nr. 2100/94 geschützten Sorte ist oder

d)

Vertreter mit Sitz oder Wohnsitz in einem Vertrags- oder Mitgliedstaat einer in lit. a bis c genannten Person ist.

(2) Der Antrag auf Sortenzulassung ist beim Bundesamt für Ernährungssicherheit einzubringen und hat zu enthalten:

1.

Name oder Firma und Adresse des Antragstellers,

2.

Bezeichnung der Art, der die Sorte angehört,

3.

a) eine Anmeldebezeichnung für die Sorte oder

b)

eine in die Sortenliste eintragbare Bezeichnung,

4.

Name oder Firma und Adresse jedes weiteren Züchters,

5.

Angaben, ob für diese Sorte bereits in einem anderen Vertrags- oder Mitgliedstaat ein Antrag auf Sortenzulassung gestellt wurde und wie über diesen Antrag entschieden wurde,

6.

alle weiteren Angaben und Unterlagen, die für die Beurteilung des Antrages unerläßlich sind, und

7.

eine für die Sortenzulassungsprüfung ausreichende Saatgutmenge, die entweder

a)

dem Antrag anzuschließen ist oder

b)

wenn dies für die betreffende Art im Sorten- und Saatgutblatt bekanntgegeben wurde, dem Bundesamt für Ernährungssicherheit zu übermitteln ist,

Weitere Züchter

§ 53. (1) Wird im Falle des § 52 Abs. 1 Z 2 lit. c die Sorte von weiteren Züchtern oder unter deren Verantwortung bearbeitet, so kann jeder dieser Züchter seine Eintragung in die Sortenliste bei der Sortenzulassungsbehörde beantragen.

(2) Hat jemand die Erhaltungszüchtung einer Sorte von einem in der Sortenliste eingetragenen Züchter übernommen, so ist dies der Sortenzulassungsbehörde mitzuteilen und von der Sortenzulassungsbehörde ohne neuerliche Prüfung der Sorte als Züchter in die Sortenliste einzutragen.

Abkürzung

SaatG 1997

Weitere Züchter

§ 53. (1) Wird im Falle des § 52 Abs. 1 Z 2 lit. c die Sorte von weiteren Züchtern oder unter deren Verantwortung bearbeitet, so kann jeder dieser Züchter seine Eintragung in die Sortenliste beim Bundesamt für Ernährungssicherheit beantragen.

(2) Hat jemand die Erhaltungszüchtung einer Sorte von einem in der Sortenliste eingetragenen Züchter übernommen, so ist dies der Sortenzulassungsbehörde mitzuteilen und vom Bundesamt für Ernährungssicherheit ohne neuerliche Prüfung der Sorte als Züchter in die Sortenliste einzutragen.

Bekanntgabe der eintragbaren Sortenbezeichnung

§ 54. Hat der Antragsteller auf Sortenzulassung bei der Antragstellung nur eine Anmeldebezeichnung für die beantragte Sorte bekanntgegeben, so hat er der Sortenzulassungsbehörde binnen einer angemessenen Frist eine eintragbare Sortenbezeichnung bekanntzugeben.

Bekanntgabe der eintragbaren Sortenbezeichnung

§ 54. Hat der Antragsteller auf Sortenzulassung bei der Antragstellung nur eine Anmeldebezeichnung für die beantragte Sorte bekanntgegeben, so hat er der Sortenzulassungsbehörde binnen einer angemessenen Frist eine eintragbare Sortenbezeichnung bekanntzugeben. Macht der Antragsteller auf Sortenzulassung keine Angaben, ob es sich bei der Sortenbezeichnung um einen Fantasienamen oder einen Code handelt, so nimmt die Sortenzulassungsbehörde an, dass es sich um einen Fantasienamen handelt.

Abkürzung

SaatG 1997

Bekanntgabe der eintragbaren Sortenbezeichnung

§ 54. Hat der Antragsteller auf Sortenzulassung bei der Antragstellung nur eine Anmeldebezeichnung für die beantragte Sorte bekanntgegeben, so hat er dem Bundesamt für Ernährungssicherheit binnen einer angemessenen Frist eine eintragbare Sortenbezeichnung bekanntzugeben. Macht der Antragsteller auf Sortenzulassung keine Angaben, ob es sich bei der Sortenbezeichnung um einen Fantasienamen oder einen Code handelt, so nimmt das Bundesamt für Ernährungssicherheit an, dass es sich um einen Fantasienamen handelt.

Einwendungen gegen die Sortenbezeichnung

§ 55. (1) Gegen eine unzulässige Sortenbezeichnung kann jedermann begründete Einwendungen bei der Sortenzulassungsbehörde innerhalb von drei Monaten nach Veröffentlichung der Sortenbezeichnung im Sorten- und Saatgutblatt erheben.

(2) Sind die Einwendungen berechtigt, so ist der Antragsteller von der Sortenzulassungsbehörde aufzufordern, binnen angemessener Frist eine eintragbare Sortenbezeichnung bekanntzugeben.

Abkürzung

SaatG 1997

Einwendungen gegen die Sortenbezeichnung

§ 55. (1) Gegen eine unzulässige Sortenbezeichnung kann jedermann begründete Einwendungen beim Bundesamt für Ernährungssicherheit innerhalb von drei Monaten nach Veröffentlichung der Sortenbezeichnung im Sorten- und Saatgutblatt erheben.

(2) Sind die Einwendungen berechtigt, so ist der Antragsteller vom Bundesamt für Ernährungssicherheit aufzufordern, binnen angemessener Frist eine eintragbare Sortenbezeichnung bekanntzugeben.

Sortenzulassungsprüfung

§ 56. (1) Die Sortenzulassungsbehörde hat auf Grund eigener Untersuchungen oder anderer geeigneter Untersuchungen zu prüfen, ob die Sorte den Zulassungsvoraussetzungen entspricht. Die Prüfung ist solange durchzuführen, bis eine verläßliche Beurteilung des Antrages möglich ist.

(2) Die Sortenzulassungsprüfung ist nicht durchzuführen oder nicht weiterzuführen, wenn

1.

der Sortenzulassungsbehörde bereits eigene Prüfergebnisse zur Verfügung stehen oder

2.

die Sorte eine der Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 46 Abs. 1 Z 1 und 2 nicht erfüllt.

(3) Das Ergebnis der Sortenzulassungsprüfung ist dem Antragsteller und den Mitgliedern der Sortenzulassungskommission mitzuteilen.

(4) Die Sortenzulassungsbehörde kann bei Sorten von Gemüse der Kategorie Standardsaatgut Untersuchungen anderer geeigneter Stellen heranziehen.

Sortenzulassungsprüfung

§ 56. (1) Die Sortenzulassungsbehörde hat auf Grund eigener Untersuchungen oder anderer geeigneter Untersuchungen zu prüfen, ob die Sorte den Zulassungsvoraussetzungen entspricht. Die Prüfung ist solange durchzuführen, bis eine verläßliche Beurteilung des Antrages möglich ist.

(2) Die Sortenzulassungsprüfung ist nicht durchzuführen oder nicht weiterzuführen, wenn

1.

der Sortenzulassungsbehörde bereits eigene Prüfergebnisse zur Verfügung stehen oder

2.

die Sorte eine der Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 46 Abs. 1 Z 1 und 2 nicht erfüllt.

(3) Das Ergebnis der Sortenzulassungsprüfung ist dem Antragsteller und den Mitgliedern der Sortenzulassungskommission mitzuteilen.

(4) Die Sortenzulassungsbehörde kann bei Sorten von Gemüse der Kategorie Standardsaatgut Untersuchungen anderer geeigneter Stellen heranziehen.

(5) Bei der Sortenzulassungsprüfung von Erhaltungssorten sind insbesondere die Ergebnisse nichtamtlicher Prüfungen sowie Erkenntnisse, die auf Grund praktischer Erfahrung während des Anbaus, der Vermehrung und Nutzung gewonnen wurden, sowie die ausführliche Beschreibung der Sorten und ihre Bezeichnungen zu berücksichtigen.

Abkürzung

SaatG 1997

Sortenzulassungsprüfung

§ 56. (1) Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat auf Grund eigener Untersuchungen oder anderer geeigneter Untersuchungen zu prüfen, ob die Sorte den Zulassungsvoraussetzungen entspricht. Die Prüfung ist solange durchzuführen, bis eine verläßliche Beurteilung des Antrages möglich ist.

(2) Die Sortenzulassungsprüfung ist nicht durchzuführen oder nicht weiterzuführen, wenn

1.

dem Bundesamt für Ernährungssicherheit bereits eigene Prüfergebnisse zur Verfügung stehen oder

2.

die Sorte eine der Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 46 Abs. 1 Z 1 und 2 nicht erfüllt.

(3) Das Ergebnis der Sortenzulassungsprüfung ist dem Antragsteller und den Mitgliedern der Sortenzulassungskommission mitzuteilen.

(4) Das Bundesamt für Ernährungssicherheit kann bei Sorten von Gemüse der Kategorie Standardsaatgut Untersuchungen anderer geeigneter Stellen heranziehen.

(5) Bei der Sortenzulassungsprüfung von Erhaltungssorten sind insbesondere die Ergebnisse nichtamtlicher Prüfungen sowie Erkenntnisse, die auf Grund praktischer Erfahrung während des Anbaus, der Vermehrung und Nutzung gewonnen wurden, sowie die ausführliche Beschreibung der Sorten und ihre Bezeichnungen zu berücksichtigen.

Mängelbehebungsverfahren

§ 57. Die Sortenzulassungsbehörde hat den Antragsteller unverzüglich

1.

zu verständigen, wenn

a)

die Angaben im Antrag nicht vollständig sind oder für die Beurteilung nicht ausreichen oder

b)

die zur Verfügung gestellte Saatgutmenge für die Sortenprüfung nicht ausreicht oder

c)

die Saatgutbeschaffenheit für die Sortenprüfung nicht entspricht oder

d)

die Anmeldegebühr oder die fälligen Prüfgebühren nicht entrichtet wurden und

2.

die Behebung der Mängel innerhalb angemessener Frist bei sonstiger Zurückweisung des Antrages aufzutragen.

Abkürzung

SaatG 1997

Mängelbehebungsverfahren

§ 57. Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat den Antragsteller unverzüglich

1.

zu verständigen, wenn

a)

die Angaben im Antrag nicht vollständig sind oder für die Beurteilung nicht ausreichen oder

b)

die zur Verfügung gestellte Saatgutmenge für die Sortenprüfung nicht ausreicht oder

c)

die Saatgutbeschaffenheit für die Sortenprüfung nicht entspricht oder

d)

die Anmeldegebühr oder die fälligen Prüfgebühren nicht entrichtet wurden und

2.

die Behebung der Mängel innerhalb angemessener Frist bei sonstiger Zurückweisung des Antrages aufzutragen.

Sortenzulassung

§ 58. (1) Die Sortenzulassungsbehörde hat über einen Antrag auf Sortenzulassung nach Anhörung der Sortenzulassungskommission zu entscheiden, wenn die Sortenzulassungsprüfung eine verläßliche Beurteilung des Antrages zuläßt.

(2) Die Sortenzulassung ist, soweit dies zur Erreichung der Zulassungsvoraussetzungen erforderlich ist, mit Auflagen oder Bedingungen zu verbinden, die insbesondere die Erzeugung und Nutzung betreffen.

(3) Die Sortenzulassungsbehörde ist berechtigt, zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes im Sortenzulassungsverfahren

1.

alle Orte, die der Züchtung dienen, zu betreten,

2.

die erforderlichen Auskünfte einzuholen und

3.

in die zu führenden Aufzeichnungen und die dazugehörigen Belege Einsicht zu nehmen und erforderlichenfalls unentgeltlich Kopien davon zu erhalten.

Abkürzung

SaatG 1997

Sortenzulassung

§ 58. (1) Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat über einen Antrag auf Sortenzulassung nach Anhörung der Sortenzulassungskommission zu entscheiden, wenn die Sortenzulassungsprüfung eine verläßliche Beurteilung des Antrages zuläßt.

(2) Die Sortenzulassung ist, soweit dies zur Erreichung der Zulassungsvoraussetzungen erforderlich ist, mit Auflagen oder Bedingungen zu verbinden, die insbesondere die Erzeugung und Nutzung betreffen.

(3) Das Bundesamt für Ernährungssicherheit ist berechtigt, zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes im Sortenzulassungsverfahren

1.

alle Orte, die der Züchtung dienen, zu betreten,

2.

die erforderlichen Auskünfte einzuholen und

3.

in die zu führenden Aufzeichnungen und die dazugehörigen Belege Einsicht zu nehmen und erforderlichenfalls unentgeltlich Kopien davon zu erhalten.

Abkürzung

SaatG 1997

Dauer und Ende der Sortenzulassung

§ 59. (1) Die Sortenzulassung gilt bis zum Ende des zehnten auf die Zulassung folgenden Kalenderjahres, sofern sie nicht verlängert oder vorzeitig beendet wird.

(2) Die Sortenzulassung erlischt durch

1.

Zeitablauf,

2.

Aufhebung von Amts wegen oder

3.

Verzichtserklärung des letzten aller eingetragenen Züchter.

(3) Erlischt die Sortenzulassung durch

1.

Zeitablauf,

2.

Abweisung eines Antrages auf Verlängerung der Sortenzulassung oder

3.

Verzicht,

Verlängerung der Sortenzulassung

§ 60. (1) Die Sortenzulassungsbehörde hat die Sortenzulassung auf Antrag des in die Sortenliste eingetragenen Züchters um jeweils höchstens zehn Jahre zu verlängern, wenn

1.

die Sorte noch unterscheidbar, homogen und beständig ist und

2.

die Anbau- und Marktbedeutung der Sorte eine Verlängerung rechtfertigt.

(2) Das Erfordernis des Abs. 1 Z 2 entfällt bei Sorten, die ausschließlich zur Verwendung als Erbkomponenten bestimmt sind.

(3) Der Antrag ist spätestens ein Jahr vor Ablauf der Sortenzulassung bei der Sortenzulassungsbehörde einzubringen.

(4) Die Sortenzulassung gilt bis zur rechtskräftigen Erledigung des Antrages weiter.

Verlängerung der Sortenzulassung

§ 60. (1) Die Sortenzulassungsbehörde hat die Sortenzulassung auf Antrag des in die Sortenliste eingetragenen Züchters um jeweils höchstens zehn Jahre zu verlängern, wenn

1.

die Sorte noch unterscheidbar, homogen und beständig ist und

2.

die Anbau- und Marktbedeutung der Sorte eine Verlängerung rechtfertigt.

(2) Das Erfordernis des Abs. 1 Z 2 entfällt bei Sorten, die ausschließlich zur Verwendung als Erbkomponenten bestimmt sind.

(3) Der Antrag ist spätestens zwei Jahre vor Ablauf der Sortenzulassung bei der Sortenzulassungsbehörde einzubringen.

(4) Die Sortenzulassung gilt bis zur rechtskräftigen Erledigung des Antrages weiter.

Abkürzung

SaatG 1997

Verlängerung der Sortenzulassung

§ 60. (1) Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat die Sortenzulassung auf Antrag des in die Sortenliste eingetragenen Züchters um jeweils höchstens zehn Jahre zu verlängern, wenn

1.

die Sorte noch unterscheidbar, homogen und beständig ist und

2.

die Anbau- und Marktbedeutung der Sorte eine Verlängerung rechtfertigt.

(2) Das Erfordernis des Abs. 1 Z 2 entfällt bei Sorten, die ausschließlich zur Verwendung als Erbkomponenten bestimmt sind.

(3) Der Antrag ist spätestens zwei Jahre vor Ablauf der Sortenzulassung beim Bundesamt für Ernährungssicherheit einzubringen.

(4) Die Sortenzulassung gilt bis zur rechtskräftigen Erledigung des Antrages weiter.

Antrag auf Aufhebung der Sortenbezeichnung

§ 61. (1) Die Sortenzulassungsbehörde hat auf Antrag des Züchters die Sortenbezeichnung einer nicht nach dem Sortenschutzgesetz oder der Verordnung des Rates Nr. 2100/94 geschützten Sorte aufzuheben, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Löschung glaubhaft macht.

(2) Der Züchter hat der Sortenzulassungsbehörde im Antrag eine neue Sortenbezeichnung bekanntzugeben. Wurde eine eintragbare Sortenbezeichnung bekanntgegeben, ist diese in die Sortenliste einzutragen. § 55 ist anzuwenden.

Abkürzung

SaatG 1997

Antrag auf Aufhebung der Sortenbezeichnung

§ 61. (1) Die Sortenzulassungsbehörde hat auf Antrag des Züchters die Sortenbezeichnung einer nicht nach dem Sortenschutzgesetz oder der Verordnung des Rates Nr. 2100/94 geschützten Sorte aufzuheben, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Löschung glaubhaft macht.

(2) Der Züchter hat dem Bundesamt für Ernährungssicherheit im Antrag eine neue Sortenbezeichnung bekanntzugeben. Wurde eine eintragbare Sortenbezeichnung bekanntgegeben, ist diese in die Sortenliste einzutragen. § 55 ist anzuwenden.

Aufhebung der Sortenbezeichnung von Amts wegen

§ 62. (1) Die Sortenzulassungsbehörde hat die Sortenbezeichnung einer nicht nach dem Sortenschutzgesetz oder der Verordnung des Rates Nr. 2100/94 geschützten Sorte von Amts wegen aufzuheben, wenn

1.

sie nicht den Voraussetzungen gemäß § 51 Abs. 1 entspricht oder

2.

ein Ausschließungsgrund gemäß § 51 Abs. 2 vorliegt oder

3.

sie auf Grund des Gemeinschaftsrechtes geändert werden muß.

(2) Die Sortenzulassungsbehörde hat den Züchter aufzufordern, eine neue Sortenbezeichnung bekanntzugeben. Wurde eine eintragbare Sortenbezeichnung bekanntgegeben, ist diese in die Sortenliste einzutragen. § 55 ist anzuwenden.

Abkürzung

SaatG 1997

Aufhebung der Sortenbezeichnung von Amts wegen

§ 62. (1) Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat die Sortenbezeichnung einer nicht nach dem Sortenschutzgesetz oder der Verordnung des Rates Nr. 2100/94 geschützten Sorte von Amts wegen aufzuheben, wenn

1.

sie nicht den Voraussetzungen gemäß § 51 Abs. 1 entspricht oder

2.

ein Ausschließungsgrund gemäß § 51 Abs. 2 vorliegt oder

3.

sie auf Grund des Gemeinschaftsrechtes geändert werden muß.

(2) Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat den Züchter aufzufordern, eine neue Sortenbezeichnung bekanntzugeben. Wurde eine eintragbare Sortenbezeichnung bekanntgegeben, ist diese in die Sortenliste einzutragen. § 55 ist anzuwenden.

Abkürzung

SaatG 1997

Verpflichtung zur Sortenerhaltung

§ 63. (1) Der Züchter hat die Sorte nach den Grundsätzen systematischer Erhaltungszüchtung zu erhalten.

(2) Die Erhaltungszüchtung kann außerhalb eines Vertrags- oder Mitgliedstaates betrieben werden, wenn eine nach dem Gemeinschaftsrecht anerkannte amtliche Stelle in einem Drittstaat die Nachprüfung durchführt.

Aufhebung der Sortenzulassung von Amts wegen

§ 64. Die Sortenzulassungsbehörde hat die Sortenzulassung von Amts wegen aufzuheben, wenn

1.

die Sorte nicht oder nicht mehr den Zulassungsvoraussetzungen entspricht oder

2.

der Züchter seiner Verpflichtung zur Sortenerhaltung trotz Aufforderung des BFL nicht nachkommt.

Abkürzung

SaatG 1997

Aufhebung der Sortenzulassung von Amts wegen

§ 64. Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat die Sortenzulassung von Amts wegen aufzuheben, wenn

1.

die Sorte nicht oder nicht mehr den Zulassungsvoraussetzungen entspricht oder

2.

der Züchter seiner Verpflichtung zur Sortenerhaltung trotz Aufforderung des BFL nicht nachkommt.

3.

HAUPTSTÜCK

Sortenliste

Sortenliste

§ 65. (1) Die Sortenzulassungsbehörde hat die zugelassenen Sorten in die von ihr zu führende Sortenliste einzutragen. Die Sortenliste besteht aus einem öffentlichen und einem nicht öffentlichen Teil.

(2) In den öffentlichen Teil der Sortenliste sind insbesondere einzutragen:

1.

a) Art und Sortenbezeichnung,

b)

jede weitere Sortenbezeichnung, wenn Saatgut einer Sorte in einem Verbands-, Vertrags- oder Mitgliedstaat unter dieser Sortenbezeichnung in Verkehr gebracht wird,

2.

Name oder Firma und Adresse

a)

des Züchters und

b)

jedes weiteren Züchters,

3.

für die Nutzung und die Saatgutproduktion wichtige Angaben,

4.

Zeitpunkt des Beginns und der Beendigung der Sortenzulassung sowie Beendigungsgrund und Erstreckungsfrist und

5.

Auflagen und Bedingungen der Sortenzulassung.

(3) Als ergänzender Bestandteil des öffentlichen Teils der Sortenliste sind in einer Beschreibenden Sortenliste aufzunehmen:

1.

die Ausprägung der für die Unterscheidbarkeit wichtigen Merkmale oder Unterlagen, aus denen die Ausprägungen hervorgehen,

2.

bei Sorten, deren Pflanzen durch Kreuzung bestimmter Erbkomponenten erzeugt werden, der Hinweis hierauf,

3.

die für den Anbau wesentlichen Merkmale und Eigenschaften sowie die Eignung der Sorte für bestimmte Boden- und Klimaverhältnisse oder Verwendungszwecke oder Unterlagen, aus denen diese Angaben hervorgehen.

(4) In den nicht öffentlichen Teil der Sortenliste sind Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, insbesondere die Angaben über die Erbkomponenten der Hybridsorten, einzutragen.

(5) Während der Amtsstunden kann jeder bei der Sortenzulassungsbehörde in den öffentlichen Teil der Sortenliste Einsicht nehmen und an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder nach Maßgabe der vorhandenen Möglichkeiten auf eigene Kosten Auszüge anfertigen lassen.

3.

HAUPTSTÜCK

Sortenliste

Sortenliste

§ 65. (1) Die Sortenzulassungsbehörde hat die zugelassenen Sorten in die von ihr zu führende Sortenliste einzutragen. Die Sortenliste besteht aus einem öffentlichen und einem nicht öffentlichen Teil.

(2) In den öffentlichen Teil der Sortenliste sind insbesondere einzutragen:

1.

a) Art und Sortenbezeichnung,

b)

jede weitere Sortenbezeichnung, wenn Saatgut einer Sorte in einem Verbands-, Vertrags- oder Mitgliedstaat unter dieser Sortenbezeichnung in Verkehr gebracht wird,

2.

Name oder Firma und Adresse

a)

des Züchters und

b)

jedes weiteren Züchters,

3.

für die Nutzung und die Saatgutproduktion wichtige Angaben,

4.

Zeitpunkt des Beginns und der Beendigung der Sortenzulassung sowie Beendigungsgrund und Erstreckungsfrist und

5.

Auflagen und Bedingungen der Sortenzulassung,

6.

im Falle von gentechnisch veränderten Sorten alle relevanten Angaben und Unterlagen über das Vorliegen des gentechnisch veränderten Organismus und über die bereits erfolgte Zulassung nach der RL 90/220/EWG und, sofern diese Sorte für ein neuartiges Lebensmittel oder für eine neuartige Lebensmittelzutat bestimmt ist, über die bereits erfolgte Zulassung nach der VO (EG) Nr. 258/97 und eine klare Kennzeichnung der Sorte als gentechnisch verändert.

(3) Als ergänzender Bestandteil des öffentlichen Teils der Sortenliste sind in einer Beschreibenden Sortenliste aufzunehmen:

1.

die Ausprägung der für die Unterscheidbarkeit wichtigen Merkmale oder Unterlagen, aus denen die Ausprägungen hervorgehen,

2.

bei Sorten, deren Pflanzen durch Kreuzung bestimmter Erbkomponenten erzeugt werden, der Hinweis hierauf,

3.

die für den Anbau wesentlichen Merkmale und Eigenschaften sowie die Eignung der Sorte für bestimmte Boden- und Klimaverhältnisse oder Verwendungszwecke oder Unterlagen, aus denen diese Angaben hervorgehen.

(4) In den nicht öffentlichen Teil der Sortenliste sind Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, insbesondere die Angaben über die Erbkomponenten der Hybridsorten, einzutragen.

(5) Während der Amtsstunden kann jeder bei der Sortenzulassungsbehörde in den öffentlichen Teil der Sortenliste Einsicht nehmen und an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder nach Maßgabe der vorhandenen Möglichkeiten auf eigene Kosten Auszüge anfertigen lassen.

3.

HAUPTSTÜCK

Sortenliste

Sortenliste

§ 65. (1) Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat die zugelassenen Sorten in die von ihr zu führende Sortenliste einzutragen. Die Sortenliste besteht aus einem öffentlichen und einem nicht öffentlichen Teil.

(2) In den öffentlichen Teil der Sortenliste sind insbesondere einzutragen:

1.

a) Art und Sortenbezeichnung,

b)

jede weitere Sortenbezeichnung, wenn Saatgut einer Sorte in einem Verbands-, Vertrags- oder Mitgliedstaat unter dieser Sortenbezeichnung in Verkehr gebracht wird,

2.

Name oder Firma und Adresse

a)

des Züchters und

b)

jedes weiteren Züchters,

3.

für die Nutzung und die Saatgutproduktion wichtige Angaben,

4.

Zeitpunkt des Beginns und der Beendigung der Sortenzulassung sowie Beendigungsgrund und Erstreckungsfrist und

5.

Auflagen und Bedingungen der Sortenzulassung,

6.

im Falle von gentechnisch veränderten Sorten alle relevanten Angaben und Unterlagen über das Vorliegen des gentechnisch veränderten Organismus und über die bereits erfolgte Zulassung nach der RL 90/220/EWG und, sofern diese Sorte für ein neuartiges Lebensmittel oder für eine neuartige Lebensmittelzutat bestimmt ist, über die bereits erfolgte Zulassung nach der VO (EG) Nr. 258/97 und eine klare Kennzeichnung der Sorte als gentechnisch verändert.

(3) Als ergänzender Bestandteil des öffentlichen Teils der Sortenliste sind in einer Beschreibenden Sortenliste aufzunehmen:

1.

die Ausprägung der für die Unterscheidbarkeit wichtigen Merkmale oder Unterlagen, aus denen die Ausprägungen hervorgehen,

2.

bei Sorten, deren Pflanzen durch Kreuzung bestimmter Erbkomponenten erzeugt werden, der Hinweis hierauf,

3.

die für den Anbau wesentlichen Merkmale und Eigenschaften sowie die Eignung der Sorte für bestimmte Boden- und Klimaverhältnisse oder Verwendungszwecke oder Unterlagen, aus denen diese Angaben hervorgehen.

(4) In den nicht öffentlichen Teil der Sortenliste sind Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, insbesondere die Angaben über die Erbkomponenten der Hybridsorten, einzutragen.

(5) Während der Amtsstunden kann jeder beim Bundesamt für Ernährungssicherheit in den öffentlichen Teil der Sortenliste Einsicht nehmen und an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder nach Maßgabe der vorhandenen Möglichkeiten auf eigene Kosten Auszüge anfertigen lassen.

Abkürzung

SaatG 1997

3.

HAUPTSTÜCK

Sortenliste

Sortenliste

§ 65. (1) Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat die zugelassenen Sorten in die von ihr zu führende Sortenliste einzutragen. Die Sortenliste besteht aus einem öffentlichen und einem nicht öffentlichen Teil.

(2) In den öffentlichen Teil der Sortenliste sind insbesondere einzutragen:

1.

a) Art und Sortenbezeichnung,

b)

jede weitere Sortenbezeichnung, wenn Saatgut einer Sorte in einem Verbands-, Vertrags- oder Mitgliedstaat unter dieser Sortenbezeichnung in Verkehr gebracht wird,

2.

Name oder Firma und Adresse

a)

des Züchters und

b)

jedes weiteren Züchters,

3.

für die Nutzung und die Saatgutproduktion wichtige Angaben,

4.

Zeitpunkt des Beginns und der Beendigung der Sortenzulassung sowie Beendigungsgrund und Erstreckungsfrist und

5.

Auflagen und Bedingungen der Sortenzulassung,

6.

im Falle einer genetisch veränderten Sorte die Angaben über das genetische Konstrukt.

(3) Als ergänzender Bestandteil des öffentlichen Teils der Sortenliste sind in einer Beschreibenden Sortenliste aufzunehmen:

1.

die Ausprägung der für die Unterscheidbarkeit wichtigen Merkmale oder Unterlagen, aus denen die Ausprägungen hervorgehen,

2.

bei Sorten, deren Pflanzen durch Kreuzung bestimmter Erbkomponenten erzeugt werden, der Hinweis hierauf,

3.

die für den Anbau wesentlichen Merkmale und Eigenschaften sowie die Eignung der Sorte für bestimmte Boden- und Klimaverhältnisse oder Verwendungszwecke oder Unterlagen, aus denen diese Angaben hervorgehen.

(4) In den nicht öffentlichen Teil der Sortenliste sind Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, insbesondere die Angaben über die Erbkomponenten der Hybridsorten, einzutragen.

(5) Während der Amtsstunden kann jeder beim Bundesamt für Ernährungssicherheit in den öffentlichen Teil der Sortenliste Einsicht nehmen und an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder nach Maßgabe der vorhandenen Möglichkeiten auf eigene Kosten Auszüge anfertigen lassen.

4.

HAUPTSTÜCK

Sortenzulassungskommission

Aufgaben und Zusammensetzung

§ 66. (1) Die Sortenzulassungskommission hat anhand der von der Sortenzulassungsbehörde übermittelten Unterlagen, ausgenommen die Unterlagen der Registerprüfung, zu beurteilen, ob die Voraussetzungen für die Sortenzulassung vorliegen.

(2) Die Sortenzulassungskommission besteht aus folgenden

1.

stimmberechtigten Mitgliedern:

a)

zwei Sachverständigen, von denen einer dem Kreis der österreichischen Pflanzenzüchter angehören muß;

b)

je einem Vertreter jeder Landwirtschaftskammer;

2.

nicht stimmberechtigten Mitgliedern:

a)

einem Vertreter des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft als Vorsitzenden;

b)

einem Vertreter der Sortenzulassungsbehörde.

(3) Die Sortenzulassungskommission kann zur fachlichen Beratung nicht stimmberechtigte Experten, insbesondere aus den Fachgebieten Saatgutwesen und Phytopathologie, heranziehen.

(4) Die Mitglieder der Sortenzulassungskommission sind vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft auf fünf Jahre zu bestellen. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen.

4.

HAUPTSTÜCK

Sortenzulassungskommission

Aufgaben und Zusammensetzung

§ 66. (1) Die Sortenzulassungskommission hat anhand der von der Sortenzulassungsbehörde übermittelten Unterlagen, ausgenommen die Unterlagen der Registerprüfung, zu beurteilen, ob die Voraussetzungen für die Sortenzulassung vorliegen.

(2) Die Sortenzulassungskommission besteht aus folgenden

1.

stimmberechtigten Mitgliedern:

a)

zwei Sachverständigen, von denen einer dem Kreis der österreichischen Pflanzenzüchter angehören muß;

b)

je einem Vertreter jeder Landwirtschaftskammer;

2.

nicht stimmberechtigten Mitgliedern:

a)

einem Vertreter des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als Vorsitzenden;

b)

einem Vertreter der Sortenzulassungsbehörde.

(3) Die Sortenzulassungskommission kann zur fachlichen Beratung nicht stimmberechtigte Experten, insbesondere aus den Fachgebieten Saatgutwesen und Phytopathologie, heranziehen.

(4) Die Mitglieder der Sortenzulassungskommission sind vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft auf fünf Jahre zu bestellen. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen.

Abkürzung

SaatG 1997

4.

HAUPTSTÜCK

Sortenzulassungskommission

Aufgaben und Zusammensetzung

§ 66. (1) Die Sortenzulassungskommission hat anhand der vom Bundesamt für Ernährungssicherheit übermittelten Unterlagen, ausgenommen die Unterlagen der Registerprüfung, zu beurteilen, ob die Voraussetzungen für die Sortenzulassung vorliegen.

(2) Die Sortenzulassungskommission besteht aus folgenden

1.

stimmberechtigten Mitgliedern:

a)

zwei Sachverständigen, von denen einer dem Kreis der österreichischen Pflanzenzüchter angehören muß;

b)

je einem Vertreter jeder Landwirtschaftskammer;

2.

nicht stimmberechtigten Mitgliedern:

a)

einem Vertreter des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als Vorsitzenden;

b)

einem Vertreter des Bundesamtes für Ernährungssicherheit.

(3) Die Sortenzulassungskommission kann zur fachlichen Beratung nicht stimmberechtigte Experten, insbesondere aus den Fachgebieten Saatgutwesen und Phytopathologie, heranziehen.

(4) Die Mitglieder der Sortenzulassungskommission sind vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft auf fünf Jahre zu bestellen. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen.

Einberufung und Beschlußfassung

§ 67. (1) Der Vorsitzende hat die Sortenzulassungskommission mindestens halbjährlich einzuberufen.

(2) Für einen gültigen Beschluß der Sortenzulassungskommission ist die Anwesenheit des Vorsitzenden und mindestens fünf stimmberechtigter Mitglieder und die einfache Stimmenmehrheit erforderlich. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag auf Sortenzulassung als angenommen.

(3) Die Sortenzulassungskommission erläßt eine vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zu genehmigende Geschäftsordnung.

(4) Das Amt eines Mitgliedes oder Ersatzmitgliedes der Sortenzulassungskommission ist ein unbesoldetes Ehrenamt. Die Mitglieder, Ersatzmitglieder oder Experten dürfen ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, das ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit anvertraut oder zugänglich geworden ist, während der Dauer ihrer Bestellung und auch nach deren Ablauf weder offenbaren noch verwerten.

Abkürzung

SaatG 1997

Einberufung und Beschlußfassung

§ 67. (1) Der Vorsitzende hat die Sortenzulassungskommission mindestens halbjährlich einzuberufen.

(2) Für einen gültigen Beschluß der Sortenzulassungskommission ist die Anwesenheit des Vorsitzenden und mindestens fünf stimmberechtigter Mitglieder und die einfache Stimmenmehrheit erforderlich. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag auf Sortenzulassung als angenommen.

(3) Die Sortenzulassungskommission erläßt eine vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu genehmigende Geschäftsordnung.

(4) Das Amt eines Mitgliedes oder Ersatzmitgliedes der Sortenzulassungskommission ist ein unbesoldetes Ehrenamt. Die Mitglieder, Ersatzmitglieder oder Experten dürfen ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, das ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit anvertraut oder zugänglich geworden ist, während der Dauer ihrer Bestellung und auch nach deren Ablauf weder offenbaren noch verwerten.

5.

Teil

SONSTIGE, SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

1.

HAUPTSTÜCK

Gebühren und Datenverkehr

Gebühren

§ 68. (1) Für die nach diesem Bundesgesetz zu stellenden Anträge und durchzuführenden Verfahren zur Bestimmung der in den Methoden festgesetzten Anforderungen sind Anmelde- und Prüfgebühren, einschließlich der Rechts- und Stempelgebühren, zu entrichten. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat diese Gebühren unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und Wettbewerbsfähigkeit der österreichischen Pflanzenzüchter und der Saatgutwirtschaft im Binnenmarkt sowie unter Berücksichtigung der mit den in diesem Bundesgesetz geregelten Verfahren verbundenen Kosten in einem Tarif festzusetzen.

(2) Wurden bei der Saatgutverkehrskontrolle Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes festgestellt, so hat der Beschuldigte die Kosten der Saatgutverkehrskontrolle zu tragen. Im Verwaltungsstrafverfahren ist im Straferkenntnis dem Beschuldigten neben einer Verwaltungsstrafe gemäß § 71 der Ersatz der Kosten für die Saatgutverkehrskontrolle vorzuschreiben. Diese sind unmittelbar an die Saatgutanerkennungsbehörde zu entrichten.

5.

Teil

SONSTIGE, SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

1.

HAUPTSTÜCK

Gebühren und Datenverkehr

Gebühren

§ 68. (1) Für die nach diesem Bundesgesetz zu stellenden Anträge und durchzuführenden Verfahren zur Bestimmung der in den Methoden festgesetzten Anforderungen sind Anmelde- und Prüfgebühren, einschließlich der Rechts- und Stempelgebühren, zu entrichten. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat diese Gebühren unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und Wettbewerbsfähigkeit der österreichischen Pflanzenzüchter und der Saatgutwirtschaft im Binnenmarkt sowie unter Berücksichtigung der mit den in diesem Bundesgesetz geregelten Verfahren verbundenen Kosten in einem Tarif festzusetzen.

(2) Wurden bei der Saatgutverkehrskontrolle Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes festgestellt, so hat der Beschuldigte die Kosten der Saatgutverkehrskontrolle zu tragen. Im Verwaltungsstrafverfahren ist im Straferkenntnis dem Beschuldigten neben einer Verwaltungsstrafe gemäß § 71 der Ersatz der Kosten für die Saatgutverkehrskontrolle vorzuschreiben. Diese sind unmittelbar an die Saatgutanerkennungsbehörde zu entrichten.

Abkürzung

SaatG 1997

5.

Teil

SONSTIGE, SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

1.

HAUPTSTÜCK

Gebühren und Datenverkehr

Gebühren

§ 68. (1) Für die nach diesem Bundesgesetz zu stellenden Anträge und durchzuführenden Verfahren zur Bestimmung der in den Methoden festgesetzten Anforderungen sind Anmelde- und Prüfgebühren, einschließlich der Rechts- und Stempelgebühren, zu entrichten. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat diese Gebühren unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und Wettbewerbsfähigkeit der österreichischen Pflanzenzüchter und der Saatgutwirtschaft im Binnenmarkt sowie unter Berücksichtigung der mit den in diesem Bundesgesetz geregelten Verfahren verbundenen Kosten in einem Tarif festzusetzen.

(2) Wurden bei der Saatgutverkehrskontrolle Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes festgestellt, so hat der Beschuldigte die Kosten der Saatgutverkehrskontrolle zu tragen. Im Verwaltungsstrafverfahren ist im Straferkenntnis dem Beschuldigten neben einer Verwaltungsstrafe gemäß § 71 der Ersatz der Kosten für die Saatgutverkehrskontrolle vorzuschreiben. Diese sind unmittelbar an das Bundesamt für Ernährungssicherheit zu entrichten.

Datenverkehr

§ 69. Soweit das Gemeinschaftsrecht die Übermittlung von Daten an die EG oder Dienststellen anderer Vertrags- und Mitgliedstaaten oder Drittstaaten vorsieht, so erfolgt dies durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft.

Datenverkehr

§ 69. (1) Soweit das Gemeinschaftsrecht die Übermittlung von Daten an die EG oder Dienststellen anderer Vertrags- und Mitgliedstaaten oder Drittstaaten vorsieht, so erfolgt dies durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.

(2) Die Saatgutanerkennungsbehörden und die Sortenzulassungsbehörde übermitteln sich gegenseitig diejenigen Daten, die für die Vollziehung ihrer Aufgaben notwendig sind.

Datenverkehr

§ 69. (1) Soweit das Gemeinschaftsrecht die Übermittlung von Daten an die EG oder Dienststellen anderer Vertrags- und Mitgliedstaaten oder Drittstaaten vorsieht, so erfolgt dies durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.

(2) Das Bundesamt für Ernährungssicherheit übermittelt sich gegenseitig diejenigen Daten, die für die Vollziehung ihrer Aufgaben notwendig sind.

Abkürzung

SaatG 1997

Datenverkehr

§ 69. Soweit das Gemeinschaftsrecht die Übermittlung von Daten an die EG oder Dienststellen anderer Vertrags- und Mitgliedstaaten oder Drittstaaten vorsieht, so erfolgt dies durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.

Abkürzung

SaatG 1997

Werbung und Irreführung

§ 70. (1) Für diesem Bundesgesetz unterliegende Sorten oder Saatgut von Sorten darf nur geworben werden, wenn die Sorten in der Sortenliste oder in einem der Gemeinsamen Sortenkataloge eingetragen sind.

(2) Sämtliche Angaben beim Inverkehrbringen von Saatgut müssen der Wahrheit entsprechen. Saatgut darf nicht unter einer Bezeichnung oder Aufmachung in Verkehr gebracht werden, die zur Irreführung, insbesondere über Eigenschaften, Herkunft, Beschaffenheit oder Behandlung, geeignet ist.

(3) Erntegut, das nicht als Saatgut in Verkehr gebracht werden darf, darf nicht unter einer Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung in Verkehr gebracht werden, die es als Saatgut verwendbar erscheinen läßt.

2.

HAUPTSTÜCK

Strafbestimmungen und Sicherungsmaßnahmen

Verwaltungsstrafen

§ 71. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen

1.

mit einer Geldstrafe bis zu 200 000 S, im Wiederholungsfall bis zu 300 000 S, wer entgegen

a)

§ 7 Z 1 bis 4 Saatgut in Verkehr bringt,

b)

§ 32 Abs. 1 und 2 Vermehrungssaatgut, Zertifiziertes Saatgut oder Standardsaatgut einführt,

c)

§ 33 Abs. 1 Handelssaatgut einführt,

d)

§ 33 Abs. 2 Behelfssaatgut einführt,

e)

§ 33 Abs. 3 Versuchssaatgut einführt,

f)

§ 33 Abs. 4 Saatgutmischungen einführt,

g)

§ 34 Pflanzgut von Kartoffeln einführt,

h)

§ 36 Abs. 1 Saatgut einführt,

i)

§ 43 Abs. 2 vorläufig beschlagnahmtes Saatgut nicht im Betrieb beläßt,

j)

§ 43 Abs. 4 über vorläufig beschlagnahmtes Saatgut verfügt sowie

k)

§ 70 Abs. 3 Erntegut in Verkehr bringt,

2.

mit einer Geldstrafe bis zu 50 000 S, im Wiederholungsfall bis zu 100 000 S, wer entgegen

a)

§ 7 Z 5 und 6 Saatgut in Verkehr bringt,

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