Bundesgesetz über die Saatgutanerkennung, die Saatgutzulassung und das Inverkehrbringen von Saatgut sowie die Sortenzulassung (Saatgutgesetz 1997 – SaatG 1997)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1997-07-01
Letzte Aktualisierung 2020-07-01
Status Aufgehoben · 2004-07-15
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 284
Änderungshistorie JSON API
b)

§ 9 seinen Melde- und Aufzeichnungspflichten nicht nachkommt,

c)

§ 15 Abs. 1 Saatgut kennzeichnet,

d)

§ 15 Abs. 2 Saatgut verpackt,

e)

§ 15 Abs. 3 Saatgut verschließt,

f)

§ 27 Saatgutmischungen ins Inland verbringt,

g)

§ 31 seinen Pflichten nicht nachkommt,

h)

§ 44 Abs. 1 und 2 seinen Pflichten bei der Überwachung oder Saatgutverkehrskontrolle nicht nachkommt,

i)

§ 70 Abs. 1 für Saatgut und Sorten wirbt oder

j)

§ 70 Abs. 2 über Saatgut irreführt.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Die Frist für die Verfolgungsverjährung beträgt zwei Jahre.

(4) Leitet eine Bezirksverwaltungsbehörde ein Strafverfahren wegen einer Verwaltungsübertretung ein, hat sie der anzeigenden Behörde eine Kopie der Strafanzeige und der Entscheidung darüber zu übermitteln.

2.

HAUPTSTÜCK

Strafbestimmungen und Sicherungsmaßnahmen

Verwaltungsstrafen

§ 71. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen

1.

mit einer Geldstrafe bis zu 200 000 S, im Wiederholungsfall bis zu 300 000 S, wer entgegen

a)

§ 7 Z 1 bis 4 und Z 8 Saatgut in Verkehr bringt,

b)

§ 32 Abs. 1 und 2 Vermehrungssaatgut, Zertifiziertes Saatgut oder Standardsaatgut einführt,

c)

§ 33 Abs. 1 Handelssaatgut einführt,

d)

§ 33 Abs. 2 Behelfssaatgut einführt,

e)

§ 33 Abs. 3 Versuchssaatgut einführt,

f)

§ 33 Abs. 4 Saatgutmischungen einführt,

g)

§ 34 Pflanzgut von Kartoffeln einführt,

h)

§ 36 Abs. 1 Saatgut einführt,

i)

§ 43 Abs. 2 vorläufig beschlagnahmtes Saatgut nicht im Betrieb beläßt,

j)

§ 43 Abs. 4 über vorläufig beschlagnahmtes Saatgut verfügt sowie

k)

§ 70 Abs. 3 Erntegut in Verkehr bringt,

l. § 5 Abs. 6 gentechnisch verändertes Saatgut kennzeichnet,

2.

mit einer Geldstrafe bis zu 50 000 S, im Wiederholungsfall bis zu 100 000 S, wer entgegen

a)

§ 7 Z 5 und 6 Saatgut in Verkehr bringt,

b)

§ 9 seinen Melde- und Aufzeichnungspflichten nicht nachkommt,

c)

§ 15 Abs. 1 Saatgut kennzeichnet,

d)

§ 15 Abs. 2 Saatgut verpackt,

e)

§ 15 Abs. 3 Saatgut verschließt,

f)

§ 27 Saatgutmischungen ins Inland verbringt,

g)

§ 31 seinen Pflichten nicht nachkommt,

h)

§ 44 Abs. 1 und 2 seinen Pflichten bei der Überwachung oder Saatgutverkehrskontrolle nicht nachkommt,

i)

§ 70 Abs. 1 für Saatgut und Sorten wirbt oder

j)

§ 70 Abs. 2 über Saatgut irreführt,

k. § 5 Abs. 5 Saatgut in Verkehr bringt,

l. § 40 Abs. 4 seinen Pflichten nicht nachkommt.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Die Frist für die Verfolgungsverjährung beträgt zwei Jahre.

(4) Leitet eine Bezirksverwaltungsbehörde ein Strafverfahren wegen einer Verwaltungsübertretung ein, hat sie der anzeigenden Behörde eine Kopie der Strafanzeige und der Entscheidung darüber zu übermitteln.

2.

HAUPTSTÜCK

Strafbestimmungen und Sicherungsmaßnahmen

Verwaltungsstrafen

§ 71. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen

1.

mit einer Geldstrafe bis zu 14 530 €, im Wiederholungsfall bis zu 21 800 €, wer entgegen

a)

§ 7 Z 1 bis 4 und Z 8 Saatgut in Verkehr bringt,

b)

§ 32 Abs. 1 und 2 Vermehrungssaatgut, Zertifiziertes Saatgut oder Standardsaatgut einführt,

c)

§ 33 Abs. 1 Handelssaatgut einführt,

d)

§ 33 Abs. 2 Behelfssaatgut einführt,

e)

§ 33 Abs. 3 Versuchssaatgut einführt,

f)

§ 33 Abs. 4 Saatgutmischungen einführt,

g)

§ 34 Pflanzgut von Kartoffeln einführt,

h)

§ 36 Abs. 1 Saatgut einführt,

i)

§ 43 Abs. 2 vorläufig beschlagnahmtes Saatgut nicht im Betrieb beläßt,

j)

§ 43 Abs. 4 über vorläufig beschlagnahmtes Saatgut verfügt sowie

k)

§ 70 Abs. 3 Erntegut in Verkehr bringt,

l. § 5 Abs. 6 gentechnisch verändertes Saatgut kennzeichnet,

2.

mit einer Geldstrafe bis zu 3 630 €, im Wiederholungsfall bis zu 7 270 €, wer entgegen

a)

§ 7 Z 5 und 6 Saatgut in Verkehr bringt,

b)

§ 9 seinen Melde- und Aufzeichnungspflichten nicht nachkommt,

c)

§ 15 Abs. 1 Saatgut kennzeichnet,

d)

§ 15 Abs. 2 Saatgut verpackt,

e)

§ 15 Abs. 3 Saatgut verschließt,

f)

§ 27 Saatgutmischungen ins Inland verbringt,

g)

§ 31 seinen Pflichten nicht nachkommt,

h)

§ 44 Abs. 1 und 2 seinen Pflichten bei der Überwachung oder Saatgutverkehrskontrolle nicht nachkommt,

i)

§ 70 Abs. 1 für Saatgut und Sorten wirbt oder

j)

§ 70 Abs. 2 über Saatgut irreführt,

k. § 5 Abs. 5 Saatgut in Verkehr bringt,

l. § 40 Abs. 4 seinen Pflichten nicht nachkommt.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Die Frist für die Verfolgungsverjährung beträgt zwei Jahre.

(4) Leitet eine Bezirksverwaltungsbehörde ein Strafverfahren wegen einer Verwaltungsübertretung ein, hat sie der anzeigenden Behörde eine Kopie der Strafanzeige und der Entscheidung darüber zu übermitteln.

Abkürzung

SaatG 1997

2.

HAUPTSTÜCK

Strafbestimmungen und Sicherungsmaßnahmen

Verwaltungsstrafen

§ 71. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen

1.

mit einer Geldstrafe bis zu 14 530 €, im Wiederholungsfall bis zu 21 800 €, wer entgegen

a)

§ 7 Z 1 bis 4 und Z 8 Saatgut in Verkehr bringt,

b)

§ 32 Abs. 1 und 2 Vermehrungssaatgut, Zertifiziertes Saatgut oder Standardsaatgut einführt,

c)

§ 33 Abs. 1 Handelssaatgut einführt,

d)

§ 33 Abs. 2 Behelfssaatgut einführt,

e)

§ 33 Abs. 3 Versuchssaatgut einführt,

f)

§ 33 Abs. 4 Saatgutmischungen einführt,

g)

§ 34 Pflanzgut von Kartoffeln einführt,

h)

§ 36 Abs. 1 Saatgut einführt,

i)

§ 43 Abs. 2 vorläufig beschlagnahmtes Saatgut nicht im Betrieb beläßt,

j)

§ 43 Abs. 4 über vorläufig beschlagnahmtes Saatgut verfügt sowie

k)

§ 70 Abs. 3 Erntegut in Verkehr bringt,

l)

§ 5 Abs. 6 genetisch verändertes Saatgut in Verkehr bringt,

2.

mit einer Geldstrafe bis zu 3 630 €, im Wiederholungsfall bis zu 7 270 €, wer entgegen

a)

§ 7 Z 5 und 6 Saatgut in Verkehr bringt,

b)

§ 9 seinen Melde- und Aufzeichnungspflichten nicht nachkommt,

c)

§ 15 Abs. 1 Saatgut kennzeichnet,

d)

§ 15 Abs. 2 Saatgut verpackt,

e)

§ 15 Abs. 3 Saatgut verschließt,

f)

§ 14 Saatgut, das nicht den in den Methoden festgesetzten Anforderungen an die Beschaffenheit entspricht, in Verkehr bringt,

g)

§ 31 seinen Pflichten nicht nachkommt,

h)

§ 44 Abs. 1 und 2 seinen Pflichten bei der Überwachung oder Saatgutverkehrskontrolle nicht nachkommt,

i)

§ 70 Abs. 1 für Saatgut und Sorten wirbt oder

j)

§ 70 Abs. 2 über Saatgut irreführt,

k. § 5 Abs. 5 Saatgut in Verkehr bringt,

l. § 40 Abs. 4 seinen Pflichten nicht nachkommt.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Die Frist für die Verfolgungsverjährung beträgt zwei Jahre.

(4) Leitet eine Bezirksverwaltungsbehörde ein Strafverfahren wegen einer Verwaltungsübertretung ein, hat sie der anzeigenden Behörde eine Kopie der Strafanzeige und der Entscheidung darüber zu übermitteln.

Abkürzung

SaatG 1997

Verfall

§ 72. (1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat das von ihr beschlagnahmte Saatgut einschließlich Behältnisse, Verpackungen, Etiketten und Werbematerial als Sicherungsmaßnahme für verfallen zu erklären, es sei denn,

1.

der Verfügungsberechtigte gewährleistet, daß nach Freigabe des Saatgutes den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entsprochen wird oder

2.

der Wert des Saatgutes und die Folgen der Anwendung des Saatgutes stehen außer Verhältnis zur Bedeutung der Tat oder zu dem den Täter treffenden Vorwurf.

(2) Die verfallenen Gegenstände sind bestmöglich zu verwerten oder, sofern dies nicht möglich ist, auf Kosten des Verfügungsberechtigten zu vernichten oder zu entsorgen. Ein sich aus der Verwertung ergebender Erlös ist nach Abzug der Transport-, Lager-, Verwertungs- und Entsorgungskosten dem Verfügungsberechtigten des Saatgutes auszufolgen.

3.

HAUPTSTÜCK

Übergangsbestimmungen

Zuchtbuch für Kulturpflanzen und Sortenverzeichnis

§ 73. (1) Das auf Grund des Pflanzenzuchtgesetzes, BGBl. Nr. 34/1947, geführte „Zuchtbuch für Kulturpflanzen“ und die Kundmachung gemäß § 1 Abs. 2 zweiter Unterabsatz des Saatgutgesetzes 1937 („Sortenverzeichnis“) sind 20 Jahre aufzubewahren.

(2) In das Zuchtbuch für Kulturpflanzen und das Sortenverzeichnis kann jeder während der Amtsstunden bei der Sortenzulassungsbehörde Einsicht nehmen und an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten auf eigene Kosten Auszüge anfertigen lassen.

Abkürzung

SaatG 1997

3.

HAUPTSTÜCK

Übergangsbestimmungen

Zuchtbuch für Kulturpflanzen und Sortenverzeichnis

§ 73. (1) Das auf Grund des Pflanzenzuchtgesetzes, BGBl. Nr. 34/1947, geführte „Zuchtbuch für Kulturpflanzen“ und die Kundmachung gemäß § 1 Abs. 2 zweiter Unterabsatz des Saatgutgesetzes 1937 („Sortenverzeichnis“) sind 20 Jahre aufzubewahren.

(2) In das Zuchtbuch für Kulturpflanzen und das Sortenverzeichnis kann jeder während der Amtsstunden beim Bundesamt für Ernährungssicherheit Einsicht nehmen und an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten auf eigene Kosten Auszüge anfertigen lassen.

Zugelassene Sorten nach dem Pflanzenzuchtgesetz und demSaatgutgesetz 1937

§ 74. (1) Die im Zuchtbuch für Kulturpflanzen als Hochzucht oder Erhaltungszucht eingetragenen Sorten und die in der Kundmachung gemäß § 1 Abs. 2 zweiter Unterabsatz des Saatgutgesetzes 1937 zugelassenen Sorten gelten als zugelassene Sorten nach diesem Bundesgesetz.

(2) Die Zulassung gilt bis zum 31. Dezember des vierten Jahres nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes.

(3) Die im Zuchtbuch für Kulturpflanzen und im Sortenverzeichnis eingetragenen Sorten sind nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes von der Sortenzulassungsbehörde in die Sortenliste zu übertragen.

Anhängige Verfahren nach dem Pflanzenzuchtgesetz und demSaatgutgesetz 1937

§ 75. (1) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes nicht erledigten Anträge nach dem Pflanzenzuchtgesetz sind von der Sortenzulassungsbehörde nach diesem Bundesgesetz zu erledigen.

(2) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes nicht erledigten Anträge nach dem Saatgutgesetz 1937 und den Gesetzen der Länder über die Anerkennung von Saatgut sind nach diesem Bundesgesetz bei jener Stelle, bei der der Antrag eingebracht wurde, zu erledigen.

Anhängige Verfahren nach dem Pflanzenzuchtgesetz und demSaatgutgesetz 1937

§ 75. (1) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes nicht erledigten Anträge nach dem Pflanzenzuchtgesetz sind von der Sortenzulassungsbehörde nach diesem Bundesgesetz zu erledigen.

(2) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes nicht erledigten Anträge nach dem Saatgutgesetz 1937 und den Gesetzen der Länder über die Anerkennung von Saatgut sind nach diesem Bundesgesetz bei jener Stelle, bei der der Antrag eingebracht wurde, zu erledigen.

(3) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes nicht erledigten Anträge nach dem 2. Teil des SaatG 1997 sind bei der Saatgutanerkennungsbehörde zu erledigen, bei der der Antrag eingebracht wurde.

Sonstige Übergangsbestimmungen

§ 76. (1) Bescheide, Bescheinigungen und darin erteilte Auflagen und Bedingungen nach der bisherigen Rechtslage gelten als Bescheide, Bescheinigungen, Auflagen und Bedingungen nach diesem Bundesgesetz.

(2) Die nach der bisherigen Rechtslage vorgeschriebenen

Anforderungen an die Beschaffenheit von Saatgut gelten als

Anforderungen an die Beschaffenheit von Saatgut nach diesem Bundesgesetz, sofern das Saatgut vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes anerkannt oder zugelassen wurde.

(3) Saatgut, das mit der bisherigen zulässigen Kennzeichnung, Verpackung und Verschließung in Verkehr gebracht werden darf, darf innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes abverkauft werden.

(4) Die gemäß § 5 Abs. 2 des Saatgutgesetzes 1937 in ein besonderes Register eingetragenen Mischungsanweisungen sind von der Saatgutanerkennungsbehörde in das Mischungsregister zu übertragen.

(5) Im übrigen gelten für Saatgut und Sorten, die von den §§ 73 bis 75 erfaßt werden, die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

Abkürzung

SaatG 1997

4.

HAUPTSTÜCK

Schlußbestimmungen

Aufhebung von Rechtsvorschriften

§ 77. Zugleich mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten die folgenden Rechtsvorschriften außer Kraft:

1.

das Saatgutgesetz 1937, BGBl. Nr. 236, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 230/1982,

2.

die Verordnung zur Durchführung des Saatgutgesetzes 1937, BGBl. Nr. 337/1991, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 497/1994,

3.

die Verordnung über die gemäß § 11 des Saatgutgesetzes 1937 zu entrichtende Plombierungsgebühr, BGBl. Nr. 220/1986, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 702/1996,

4.

das Pflanzenzuchtgesetz, BGBl. Nr. 34/1947, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 109/1993,

5.

die Verordnung über die Gebühren nach dem Pflanzenzuchtgesetz, BGBl. Nr. 710/1996,

6.

das Gesetz betreffend die Anerkennung des Saatgutes, Landesgesetzblatt für das Burgenland Nr. 32/1927,

7.

das Gesetz betreffend die Anerkennung des Saatgutes, Landesgesetzblatt für Kärnten Nr. 22/1922,

8.

Gesetz betreffend die Anerkennung von Saatgut, Landesgesetz- und Verordnungsblatt für Oberösterreich Nr. 2/1922,

9.

das Gesetz betreffend die Anerkennung von Saatgut, Landesgesetzblatt für Salzburg Nr. 66/1922,

10.

das Gesetz betreffend die Anerkennung des Saatgutes, Landesgesetzblatt für die Steiermark Nr. 147/1922,

11.

das Gesetz betreffend die Anerkennung des Saatgutes, Landesgesetzblatt für Tirol Nr. 18/1927,

12.

das Gesetz betreffend die Anerkennung von Saatgut, Vorarlberger Landesgesetzblatt Nr. 33/1924,

13.

die §§ 1 Abs. 3, 2, 3 und 4 Abs. 3 des Gesetzes über die Anerkennung und Verwendung von Saatgut, Landesgesetzblatt für das Land Niederösterreich Nr. 6110-0 und

14.

alle auf Grund der in Z 6 bis 13 genannten, als Bundesgesetze geltenden Gesetze und Gesetzesbestimmungen erlassenen Verordnungen.

Abkürzung

SaatG 1997

Verweisung auf andere Rechtsvorschriften

§ 78. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Rechtsvorschriften verwiesen wird, ist dies in der jeweils geltenden Fassung zu verstehen.

Vollziehung

§ 79. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

1.

der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, und zwar

a)

hinsichtlich des § 44 Abs. 4 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres,

b)

hinsichtlich des § 51 Abs. 4 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten,

c)

hinsichtlich des § 39 Abs. 4 und des § 68 Abs. 1 mit dem Bundesminister für Finanzen,

2.

hinsichtlich des § 37 und des § 39 Abs. 3 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

Abkürzung

SaatG 1997

Vollziehung

§ 79. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

1.

der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, und zwar

a)

hinsichtlich des § 44 Abs. 4 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres,

b)

hinsichtlich des § 51 Abs. 4 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie,

c)

hinsichtlich des § 39 Abs. 4 und des § 68 Abs. 1 mit dem Bundesminister für Finanzen,

2.

hinsichtlich des § 37 und des § 39 Abs. 3 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

Inkrafttreten

§ 80. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1997 in Kraft.

§ 39 Abs. 4 tritt mit Erlassung einer Verordnung, spätestens aber

mit 1. Juli 1998 in Kraft. Die bisherigen Anerkennungsbehörden bleiben bis zu diesem Zeitpunkt Saatgutanerkennungsbehörde für das im Inland erzeugte Saatgut.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Diese Verordnungen dürfen frühestens mit 1. Juli 1997 in Wirksamkeit gesetzt werden.

Inkrafttreten

§ 80. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1997 in Kraft. § 39 Abs. 4 tritt mit Erlassung einer Verordnung, spätestens aber mit 1. Juli 1998 in Kraft. Die bisherigen Anerkennungsbehörden bleiben bis zu diesem Zeitpunkt Saatgutanerkennungsbehörde für das im Inland erzeugte Saatgut.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Diese Verordnungen dürfen frühestens mit 1. Juli 1997 in Wirksamkeit gesetzt werden.

(3) § 71 Abs. 1 Z 1 und Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

Abkürzung

SaatG 1997

Inkrafttreten

§ 80. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1997 in Kraft. § 39 Abs. 4 tritt mit Erlassung einer Verordnung, spätestens aber mit 1. Juli 1998 in Kraft. Die bisherigen Anerkennungsbehörden bleiben bis zu diesem Zeitpunkt Saatgutanerkennungsbehörde für das im Inland erzeugte Saatgut.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Diese Verordnungen dürfen frühestens mit 1. Juli 1997 in Wirksamkeit gesetzt werden.

(3) § 71 Abs. 1 Z 1 und Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(4) § 37 Abs. 3 und Abs. 4 Z 1 und Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 163/2015 treten mit 1. Mai 2016 in Kraft.

Abkürzung

SaatG 1997

Inkrafttreten

§ 80. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1997 in Kraft. § 39 Abs. 4 tritt mit Erlassung einer Verordnung, spätestens aber mit 1. Juli 1998 in Kraft. Die bisherigen Anerkennungsbehörden bleiben bis zu diesem Zeitpunkt Saatgutanerkennungsbehörde für das im Inland erzeugte Saatgut.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Diese Verordnungen dürfen frühestens mit 1. Juli 1997 in Wirksamkeit gesetzt werden.

(3) § 71 Abs. 1 Z 1 und Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(4) § 37 Abs. 3 und Abs. 4 Z 1 und Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 163/2015 treten mit 1. Mai 2016 in Kraft.

(5) § 37 Abs. 4 Z 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019 tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.

Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz. RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.