Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit undKonsumentenschutz, des Bundesministers für wirtschaftlicheAngelegenheiten, des Bundesministers für Wissenschaft, Verkehr undKunst und der Bundesministerin für Unterricht und kulturelleAngelegenheiten zur Überwachung und Kontrolle der Verbringungradioaktiver Abfälle aus dem, in das oder durch das Bundesgebiet(Radioaktive Abfälle-Verbringungsverordnung - RAbf-VV)(CELEX-Nr.: 392L0003)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 36 lit. c und g des Strahlenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 227/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 657/1996, wird zur Umsetzung der Richtlinie 92/3/Euratom, ABl. Nr. L 035 vom 12. Februar 1992, S. 24 sowie der Entscheidung der Kommission 93/552/Euratom, ABl. Nr. L 268, S. 83,
soweit es sich um der Gewerbeordnung unterliegende Betriebe handelt, vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz,
hinsichtlich der wissenschaftlichen Hochschulen, der Forschungsinstitute der Österreichischen Akademie der Wissenschaften und der gleichwertigen Anstalten sowie hinsichtlich des Eisenbahn-, Luft- und Schiffsverkehrs einschließlich des Post- und Telegraphenwesens vom Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz,
hinsichtlich der unter das Bundes-Schulaufsichtsgesetz fallenden Schulen vom Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz,
ansonsten vom Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz, und zwar
soweit Angehörige des Bundesheeres oder der Heeresverwaltung oder militärische Anlagen und Einrichtungen betroffen werden, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung verordnet:
ABSCHNITT
Allgemeine Bestimmungen
§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für Verbringungen radioaktiver Abfälle aus dem, in das oder durch das Bundesgebiet, wenn die darin enthaltenen Aktivitätsmengen oder -konzentrationen die Werte in Anhang 2 überschreiten.
(2) Vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen ist die Rückverbringung umschlossener Strahlenquellen an den Lieferanten außerhalb des Bundesgebietes, sofern diese Quellen keine Spaltstoffe enthalten.
§ 2. Für diese Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
„Verbringung'': alle Vorgänge zur Beförderung radioaktiver Abfälle vom Ausgangs- zum Bestimmungsort, einschließlich der Be- und Entladung;
„Radioaktive Abfälle'': Abfälle, die Radionuklide enthalten bzw. hiedurch kontaminiert sind und für die kein - von der bloßen Behandlung als Abfall verschiedener - Verwendungszweck vorgesehen ist;
„Besitzer radioaktiver Abfälle'': jede natürliche oder juristische Person, die für solche Abfälle vor ihrer Verbringung rechtlich verantwortlich ist und ihre Verbringung zu einem Empfänger durchzuführen beabsichtigt;
„Empfänger radioaktiver Abfälle'': jede natürliche oder juristische Person, zu der solche Abfälle verbracht werden;
„Behördliche Kontrollorgane'': zur Durchführung von Kontrollen befugte Organe der österreichischen Zollverwaltung und Strahlenschutzbehörden;
„Ausgangs-'' bzw. „Bestimmungsort'': Orte in verschiedenen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in Drittländern, die dementsprechend „Ausgangsländer'' bzw. „Bestimmungsländer'' genannt werden;
„Zuständige Behörde'': jene Behörden, die gemäß den Rechtsvorschriften der Ausgangs-, Durchfuhr- oder Bestimmungsländer zur Durchführung der Überwachungs- und Kontrollregelungen nach den Abschnitten 1 bis 4 befugt sind;
„Umschlossene Strahlenquelle'': Strahlenquelle, deren Aufbau so beschaffen ist, daß bei üblicher betriebsmäßiger Beanspruchung jede Verbreitung der radioaktiven Stoffe in die Umwelt verhindert wird;
„Spaltstoffe'': besondere spaltbare Stoffe oder sonstige spaltbare Stoffe im Sinne des Art. 197 Z 1 und 2 des Euratom Vertrages;
„Mitgliedstaat'': jeder Staat, der Mitglied der Europäischen Union ist;
„Drittland'': jeder Staat, der nicht Mitglied der Europäischen Union ist;
§ 3. (1) Jede Verbringung radioaktiver Abfälle im Sinne des § 1 über die österreichische Staatsgrenze bedarf der Zustimmung (§§ 6 und 7) oder Genehmigung (§§ 8, 10 und 12) der zuständigen österreichischen Behörde.
(2) Die entsprechenden Abschnitte des einheitlichen Begleitscheines gemäß Anhang 1 sind zu verwenden für
den Antrag auf Erteilung der Zustimmung oder Genehmigung gemäß Abs. 1,
die behördliche Entscheidung über den Antrag gemäß Z 1 und
die Rückmeldung des ordnungsgemäßen Empfanges.
(3) Der einheitliche Begleitschein gemäß Anhang 1 sowie die darin vorgesehenen Dokumente sind bei jeder unter diese Verordnung fallenden Beförderung radioaktiver Abfälle - unbeschadet sonstiger Begleitdokumente auf Grund anderer Rechtsvorschriften - mitzuführen und auf Verlangen den behördlichen Kontrollorganen zur Einsichtnahme vorzuweisen. Bei einer Verbringung mittels Eisenbahn hat der Besitzer dafür zu sorgen, daß die genannten Dokumente den zuständigen Behörden aller betroffenen Länder vor Beginn der Verbringung zur Verfügung stehen.
(4) Sofern die Transporte zur Durchführung dieser Verbringungen mit in Österreich zugelassenen Flugzeugen, Binnen- oder Seeschiffen, über das österreichische Eisenbahnnetz oder mit Kraftfahrzeugen der Österreichischen Bundesbahnen oder der Österreichischen Post- und Telegraphenverwaltung erfolgen, hat die zuständige Behörde das Verkehrsarbeitsinspektorat im Bundesministerium für Wissenschaft, Verkehr und Kunst von der Erteilung derartiger Genehmigungen zu informieren.
(5) Der einheitliche Begleitschein gemäß Anhang 1 ist von allen Beteiligten mindestens drei Jahre, vom Datum der letzten Eintragung gerechnet, aufzubewahren. Eintragungen sind lesbar mit dauerhafter dokumentenechter Schrift vorzunehmen. Allfällige Änderungen der Eintragungen dürfen nur derart vorgenommen werden, daß die ursprüngliche Eintragung lesbar bleibt. Darüber hinaus muß erkennbar sein, wann und von wem eine Änderung der Eintragung vorgenommen wurde.
(6) Radioaktive Abfälle, für die keine Zustimmung oder Genehmigung im Sinne dieser Verordnung nachgewiesen wird, sind an der österreichischen Staatsgrenze zurückzuweisen.
(7) Wer radioaktive Abfälle entgegen den Bestimmungen dieser Verordnung über die österreichische Staatsgrenze verbracht hat, hat diese unverzüglich über die von ihm zur Verbringung über die österreichische Staatsgrenze benützte Grenzübertrittsstelle aus Österreich zu verbringen. Die zuständige österreichische Behörde kann, wenn dies aus Gründen der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Durchführbarkeit erforderlich ist, nach Konsultation mit der Behörde des Nachbarstaates eine andere Grenzübertrittsstelle anordnen oder dieser zustimmen.
ABSCHNITT
Verbringungen zwischen Österreich und einem anderen Mitgliedstaat
der Europäischen Union
§ 4. (1) Der Besitzer von in Österreich befindlichen radioaktiven Abfällen hat den Antrag auf Genehmigung der Verbringung in einen anderen Mitgliedstaat bei der zuständigen österreichischen Behörde einzubringen (Anhang 1, Abschnitt 1). Die zuständige österreichische Behörde hat diesen Antrag unter Verwendung des einheitlichen Begleitscheins gemäß Anhang 1 an die zuständige Behörde des Bestimmungslandes und gegebenenfalls aller Durchfuhrländer zur Erledigung gemäß § 5 Abs. 1 weiterzuleiten. Die Übermittlung des Antrags präjudiziert keinesfalls die spätere Entscheidung gemäß § 8.
(2) Der Antrag kann sich auf mehrere Verbringungsvorgänge erstrecken, wenn
die radioaktiven Abfälle, auf die er sich bezieht, im wesentlichen dieselben physikalischen, chemischen und radioaktiven Eigenschaften aufweisen und
diese Abfälle von demselben Besitzer zu demselben Empfänger verbracht werden sollen und dieselben zuständigen Behörden befaßt werden und
die vorgesehenen Beförderungen, wenn Drittländer von Verbringungen betroffen sind, über dieselbe Grenzübergangsstelle (bzw. Ersatzgrenzübergangsstelle gemäß Begleitschein) beim Grenzübertritt in die oder aus der Gemeinschaft und über dieselbe Grenzübergangsstelle (bzw. Ersatzgrenzübergangsstelle gemäß Begleitschein) des betroffenen Drittlandes bzw. der betroffenen Drittländer erfolgen sollen, es sei denn, es besteht eine anderslautende Vereinbarung der betroffenen zuständigen Behörden.
(3) Die Genehmigung eines Antrages gemäß Abs. 2 ist auf die Dauer von höchstens drei Jahren zu befristen.
§ 5. (1) Den zuständigen Behörden des Bestimmungslandes und gegebenenfalls aller Durchfuhrländer ist seitens der zuständigen österreichischen Behörde eine Frist von zwei Monaten bzw. im Sinne des Abs. 2 von längstens drei Monaten nach Erhalt des ordnungsgemäß gestellten Antrages auf Einfuhr bzw. Durchfuhr zur Mitteilung einzuräumen,
ob dem Antrag stattgegeben wird,
welche Auflagen für erforderlich gehalten werden oder
ob die Zustimmung verweigert wird.
(2) Den zuständigen Behörden des Bestimmungslandes und gegebenenfalls aller Durchfuhrländer ist auf deren Antrag eine Zusatzfrist von höchstens einem Monat zu der in Abs. 1 genannten Frist für die Mitteilung ihres Standpunktes einzuräumen.
(3) Liegt nach Ablauf der Frist nach Abs. 1 keine Antwort der zuständigen Behörden des Bestimmungslandes oder der von der Verbringung betroffenen Durchfuhrländer vor, so ist davon auszugehen, daß diese Länder der beantragten Verbringung zugestimmt haben, es sei denn, die betreffenden Mitgliedstaaten haben die Kommission gemäß Artikel 17 der Richtlinie 92/3/Euratom davon unterrichtet, daß sie diesem automatischen Zustimmungsverfahren grundsätzlich nicht zustimmen (Anhang 3).
§ 6. (1) Die zuständige österreichische Behörde hat bei Verbringungen in das oder durch das Bundesgebiet der zuständigen Behörde des Ausgangslandes spätestens zwei Monate nach Erhalt des ordnungsgemäß gestellten Antrags auf Ein- oder Durchfuhr unter Verwendung des einheitlichen Begleitscheins gemäß Anhang 1 mitzuteilen, ob sie dem Antrag stattgibt, welche Auflagen sie für erforderlich hält oder ob sie die Zustimmung verweigert. Diese Frist verlängert sich um höchstens einen Monat, sofern die zuständige österreichische Behörde einen Antrag auf Verlängerung im Sinne des § 5 Abs. 2 bei der zuständigen Behörde des Ausgangslandes gestellt hat.
(2) Die Auflagen gemäß Abs. 1 dürfen nicht strenger sein als jene, die für ähnliche Verbringungen innerhalb des Bundesgebietes festgelegt werden.
§ 7. Die Zustimmung zur Verbringung von radioaktiven Abfällen in das Bundesgebiet ist nicht zu erteilen, wenn
eine unmittelbare oder mittelbare Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft durch ionisierende Strahlen zu besorgen ist,
für den vorgesehenen oder vorhersehbaren Umgang mit diesen radioaktiven Abfällen in Österreich keine strahlenschutzrechtliche Bewilligung vorliegt,
der zuständigen österreichischen Behörde kein Übernahmevertrag zwischen dem Antragsteller und einer für die Lagerung radioaktiver Abfälle behördlich bewilligten Einrichtung vorliegt,
die in Österreich verfügbaren Kapazitäten zur Konditionierung oder Aufarbeitung von radioaktiven Abfällen so knapp sind, daß durch die Verbringung ausländischer radioaktiver Abfälle nach Österreich die Konditionierung oder Aufarbeitung inländischer radioaktiver Abfälle nicht mehr in angemessener Zeit sichergestellt ist,
die Transportroute unnötige Einwirkungen gemäß § 4 Abs. 1 des Strahlenschutzgesetzes verursachen kann,
eine Erklärung gemäß § 14 Abs. 2 nicht vorliegt,
die Angaben des Antragstellers oder Vermerke der zuständigen Behörden im einheitlichen Begleitschein offensichtlich fehlen oder unvollständig sind oder
nicht gewährleistet ist, daß die Verbringung in das Bundesgebiet nicht zum Zwecke der Endlagerung oder Zwischenlagerung erfolgt, sofern nicht die Zwischenlagerung erforderliche Vorbereitung oder Teil der in angemessener Zeit erfolgenden Behandlung oder Konditionierung ist und die Abfälle wieder aus dem Bundesgebiet verbracht werden.
§ 8. (1) Die Genehmigung zur Verbringung radioaktiver Abfälle aus dem Bundesgebiet ist zu erteilen, wenn
eine mittelbare oder unmittelbare Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft durch ionisierende Strahlen nicht zu besorgen ist,
die erforderlichen Zustimmungen aller von der Verbringung betroffenen Länder vorliegen und
eine Erklärung des Besitzers gemäß § 14 Abs. 1 vorliegt.
(2) Von der Erteilung der Genehmigung sind die zuständigen Behörden des Bestimmungslandes oder etwaiger Durchfuhrländer zu unterrichten. Auflagen gemäß § 6 für diese Verbringungen sind dem einheitlichen Begleitschein beizufügen.
(3) Die Genehmigung gemäß Abs. 1 hat keinerlei Einfluß auf die Verantwortung des Besitzers, des Beförderers, des Eigentümers, des Empfängers oder jeglicher anderen natürlichen oder juristischen Person, die an der Verbringung beteiligt ist.
§ 9. (1) Der Empfänger radioaktiver Abfälle in Österreich hat der zuständigen österreichischen Behörde binnen 15 Tagen eine Bestätigung über den Erhalt dieser Abfälle zu übermitteln.
(2) Ist Österreich das Bestimmungsland, so hat die zuständige österreichische Behörde den zuständigen Behörden der anderen von der Verbringung betroffenen Länder eine Ausfertigung der Bestätigung gemäß Abs. 1 zu übermitteln.
(3) Ist Österreich das Ausgangsland, so hat die zuständige österreichische Behörde dem ursprünglichen Besitzer eine Ausfertigung der Bestätigung gemäß Abs. 1 zu übermitteln.
ABSCHNITT
Verbringungen aus oder in ein Drittland
§ 10. (1) Sollen Abfälle gemäß § 1 aus einem Drittland in die Gemeinschaft verbracht werden und ist Österreich das Bestimmungsland, so hat der Empfänger bei der zuständigen österreichischen Behörde einen Antrag auf Genehmigung zu stellen, wobei der einheitliche Begleitschein gemäß Anhang 1 zu verwenden ist.
(2) Die Bestimmungen des 1. und 2. Abschnittes sind hierbei mit der Maßgabe anzuwenden, daß die dort vorgesehenen Pflichten des Besitzers in diesem Fall dem Empfänger obliegen und die zuständige österreichische Behörde die Befassung aller Durchfuhrländer durchzuführen hat. Hiebei tritt an die Stelle der Erklärung gemäß § 14 Abs. 1 eine solche gemäß § 14 Abs. 2.
(3) Werden Abfälle aus einem Drittland zunächst durch das Bundesgebiet in ein anderes Drittland verbracht, so sind die Bestimmungen des 2. Abschnittes so anzuwenden, als ob Österreich das Ausgangsland wäre. Die im 1. und 2. Abschnitt vorgesehenen Pflichten des Besitzers obliegen dann derjenigen Person, die in Österreich für die Durchführung der Verbringung verantwortlich ist.
§ 11. (1) Die zuständige österreichische Behörde hat die Genehmigung zu versagen für Verbringungen
an einen Bestimmungsort südlich des 60. Grads südlicher Breite;
in einen Vertragsstaat des Vierten AKP-EWG Abkommens, der nicht der Gemeinschaft angehört (Anhang 4); hierbei sind jedoch Rückverbringungen gemäß § 13 zu berücksichtigen.
(2) Die zuständige österreichische Behörde hat die Genehmigung zu versagen für Verbringungen in ein Drittland, bei denen Österreich das Ausgangsland ist, wenn das Drittland nach Ansicht der zuständigen österreichischen Behörde nicht über die technischen, rechtlichen oder administrativen Mittel verfügt, um die betreffenden Abfälle sicher zu bewirtschaften.
§ 12. (1) Sollen radioaktive Abfälle aus dem Bundesgebiet in ein Drittland ausgeführt werden und ist Österreich das Ausgangsland, so hat sich die zuständige österreichische Behörde mit der zuständigen Behörde des Bestimmungslandes in Verbindung zu setzen.
(2) Sind alle in § 8 Abs. 1 genannten Voraussetzungen für die Verbringung erfüllt, so hat die zuständige österreichische Behörde dem Besitzer der radioaktiven Abfälle die Genehmigung zu deren Verbringung zu erteilen. Hiebei sind die Bestimmungen des § 8 Abs. 2 und 3 anzuwenden.
(3) Der Besitzer der radioaktiven Abfälle hat binnen zwei Wochen nach deren Eintreffen beim vorgesehenen Empfänger im Drittland der zuständigen österreichischen Behörde zu melden, daß die radioaktiven Abfälle ihren Bestimmungsort im Drittland erreicht haben; er hat hierbei die letzte Grenzübergangsstelle der Gemeinschaft anzugeben, durch die die Beförderung erfolgt ist.
(4) Weiters hat der Besitzer dieser Meldung eine Erklärung oder Bescheinigung des Empfängers der radioaktiven Abfälle anzuschließen, wonach die Abfälle ihren ordnungsgemäßen Bestimmungsort erreicht haben; hierbei ist die Eingangszollstelle des Drittlandes anzugeben.
ABSCHNITT
Rückverbringung
§ 13. (1) Diese Verordnung berührt nicht das Recht eines Mitgliedstaates oder eines Unternehmens in dem Mitgliedstaat, in den radioaktive Abfälle zur Behandlung ausgeführt werden sollen, die aufbereiteten Abfälle in ihr Ausgangsland zurückzusenden.
(2) Ferner berührt diese Verordnung nicht das Recht eines Mitgliedstaates oder eines Unternehmens in dem Mitgliedstaat, in den bestrahlter Kernbrennstoff zur Wiederaufbereitung ausgeführt werden soll, die Abfälle oder andere Wiederaufbereitungsprodukte in ihr Ausgangsland zurückzusenden.
§ 14. (1) Werden radioaktive Abfälle aus Österreich an einen Bestimmungsort außerhalb des Bundesgebietes verbracht, so hat der in Österreich niedergelassene Besitzer dieser radioaktiven Abfälle mit dem außerhalb des Bundesgebietes niedergelassenen Empfänger der Abfälle eine schriftliche Vereinbarung zu treffen, wonach sich der Besitzer verpflichtet, die Abfälle zurückzunehmen, wenn der Verbringungsvorgang nicht abgeschlossen werden kann oder Auflagen für die Verbringung nicht gemäß den Bestimmungen des 2. Abschnittes erfüllt werden.
(2) Sollen radioaktive Abfälle aus einem Drittland oder Mitgliedstaat an einen Bestimmungsort in Österreich verbracht werden, so hat der in Österreich niedergelassene Empfänger dieser radioaktiven Abfälle mit dem außerhalb des Bundesgebietes niedergelassenen Besitzer der Abfälle eine schriftliche Vereinbarung zu treffen, wonach sich der Besitzer verpflichtet, die Abfälle zurückzunehmen, wenn der Verbringungsvorgang nicht abgeschlossen werden kann.
§ 15. Die zuständige österreichische Behörde, die der ursprünglichen Verbringung radioaktiver Abfälle zugestimmt hat, kann die Zustimmung zur Rückverbringung in den folgenden Fällen nicht verweigern:
in den Fällen gemäß § 13, wenn sich die Rückverbringung auf entsprechendes Material nach dessen Behandlung oder Wiederaufbereitung erstreckt und alle einschlägigen Rechtsvorschriften eingehalten werden;
in den Fällen gemäß § 14, wenn die Rückverbringung mit den gleichen Auflagen und Spezifikationen wie die ursprüngliche Verbringung erfolgt.
ABSCHNITT
Schlußbestimmung
§ 16. Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
Anhang 1
Einheitlicher Begleitschein zur Überwachung und Kontrolle der
Verbringung radioaktiver Abfälle
```
ABSCHNITT 1
```
Registrierungsnummer .............................
(einzutragen von den
Behörden, die zur Erteilung
einer Genehmigung zur
Verbringung befugt sind)
EINHEITLICHER BEGLEITSCHEIN FÜR VERBRINGUNGEN RADIOAKTIVER ABFÄLLE
(RICHTLINIE 92/3/EURATOM)
ANTRAG AUF GENEHMIGUNG ZUR VERBRINGUNG
HINWEISE
Der Antragsteller füllt die Rubriken 1 bis 16 aus und übermittelt den Begleitschein vollständig (Teile 1 bis 5) an die zuständigen Behörden seines Landes, die zur Erteilung einer Genehmigung zur Verbringung radioaktiver Abfälle befugt sind.
Antragsteller ist, je nach Art der Verbringung (siehe Rubrik 1):
Art A: Verbringung zwischen Mitgliedstaaten: - der Besitzer der
radioaktiven Abfälle;
Art B: Einfuhr in die Gemeinschaft: - der Empfänger der
radioaktiven Abfälle;
Art C: Ausfuhr aus der Gemeinschaft: - der Besitzer der
radioaktiven Abfälle;
Art D: Durchfuhr durch die Gemeinschaft: - die Person, die in
dem Mitgliedstaat,
über dessen
Hoheitsgebiet die
Abfälle zunächst in
die Gemeinschaft
eingeführt werden,
für die Abwicklung
der Verbringung in
diesem Mitgliedstaat
verantwortlich ist.
Teil 1 sowie Teile 3 und 4 begleiten die Abfälle während der gesamten
Verbringung.
```
```
1 Art der Verbringung (Zutreffendes ankreuzen)
Art A: Verbringung zwischen Mitgliedstaaten o
Art B: Einfuhr in die Gemeinschaft o
Art C: Ausfuhr aus der Gemeinschaft o
Art D: Durchfuhr durch die Gemeinschaft o
```
```
2 Antrag auf Genehmigung für (Zutreffendes ankreuzen)
eine einzige Verbringung o
mehrere Verbringungen o
Anzahl der vorgesehenen
Verbringungen: ...........
Geplante Ausführungsfrist: .....................................
```
```
3 (Nur auszufüllen bei Verbringung(en) zwischen zwei
Mitgliedstaaten über das Hoheitsgebiet eines oder mehrerer
Drittländer.)
Grenzübergangsstelle bei der Ausfuhr aus der
Gemeinschaft: ..................................................
Eingangszollstelle des Drittlandes (erstes
Durchfuhrland): ................................................
Ausgangszollstelle des Drittlandes (letztes
Durchfuhrland): ................................................
Grenzübergangsstelle bei der Wiedereinfuhr in die
Gemeinschaft: ..................................................
(Die von dem Antrag abgedeckten Verbringungen müssen alle über
dieselben Grenzübergangsstellen erfolgen, es sei denn, es
besteht eine anderslautende Vereinbarung der betroffenen
zuständigen Behörden.)
```
```
4 Besitzer (Firmenbezeichnung): ..................................
Kontaktperson: Herr/Frau .......................................
Straße: ........................................................
Plz: .............. Ort: .............. Land: ..................
Tel.: ............. Telefax: .......... Telex: .................
```
```
5 (Auszufüllen, wenn die Daten von den unter Rubrik 4 gemachten
Angaben abweichen.)
Standort der Abfälle: ..........................................
Kontaktperson: Herr/Frau .......................................
Straße: ........................................................
Plz: .............. Ort: .............. Land: ..................
Tel.: ............. Telefax: .......... Telex: .................
```
```
6 Art der Abfälle: ...............................................
Physikalisch-chemische Eigenschaften: ..........................
Wichtigste Radionuklide: .......................................
Alpha-Höchstaktivität/Gebinde: (GBq) ...........................
Beta/Gamma-Höchstaktivität/Gebinde (GBq): ......................
```
```
7 Alpha-Gesamtaktivität:
(GBq) .........................
Beta/Gamma-Gesamtaktivität:
(GBq) .........................
Gesamtanzahl der Gebinde: ..... Netto-Gesamtmasse der Abfälle:
(kg) ..........................
Brutto-Gesamtmasse: (kg) ......
Gesamtvolumen (wahlfrei): .....
(Soweit sich der Antrag auf mehrere Verbringungen bezieht, sind dies
Schätzwerte.)
Art der Verpackung, in denen der Abfall enthalten ist (z. B.
Kunststoffsäcke, Metallfässer 200 Liter, ISO-Transportbehälter usw.):
....................................................................
....................................................................
System zur Identifizierung der Gebinde (bei Etikettierung Beispiele
beifügen)
....................................................................
```
```
8 Andere Gefahrenklassen (das oder die zutreffende(n) Kästchen
ankreuzen)
Klasse 1 Explosionsfähige Stoffe o
Klasse 2 Druckgas, Flüssiggas oder unter Druck
gelöstes Gas o
Klasse 3 Entzündliche flüssige Stoffe o
Klasse 4 4.1. Entzündliche feste Stoffe o
4.2. Zur Selbstzündung fähige Stoffe o
4.3. Stoffe, die in Verbindung mit Wasser
entzündliche Gase freisetzen o
Klasse 5 5.1. Brennstoffe o
5.2. Organische Peroxyde o
Klasse 6 6.1. Toxische Stoffe o
6.2. Ekelerregende Stoffe oder Stoffe, die eine
Infektion auslösen können o
Klasse 8 Korrosionsauslösende Stoffe o
Klasse 9 Sonstige gefährliche Stoffe und Gegenstände o
```
```
9 Art der Tätigkeit, bei der die Abfälle entstanden sind (z. B.
Medizin, Forschung, Nuklearindustrie oder sonstige Tätigkeit;
genauere Angaben)
................................................................
................................................................
```
```
10 Zweck der Verbringung: (Zutreffendes ankreuzen)
Rückkehr von Abfällen aus der Wiederaufbereitung bestrahlter
Kernbrennstoffe
Behandlung und/oder Konditionierung von Abfällen o
Rücktransport nach Behandlung und/oder Konditionierung von
Abfällen o
Zwischenlagerung o
Rücktransport nach Zwischenlagerung o
Endlagerung o
Sonsige (Anm.: richtig: Sonstige) Zwecke (genauere Angaben) o
................................................................
................................................................
```
```
11 Vorgesehene
Beförderungsart Vorgesehener
(Straße, Schiene, Abgangsort Bestimmungsort Transport-
See, Luft, unternehmer
Binnenschiffahrt)
```
```
1 .............. .............. .............. ...............
2 .............. .............. .............. ...............
3 .............. .............. .............. ...............
4 .............. .............. .............. ...............
5 .............. .............. .............. ...............
```
```
12 Aufzählung der von der Verbringung betroffenen Länder in ihrer
Reihenfolge
(erstes Land ist das Ausgangsland, letztes das Bestimmungsland)
1 .............. 3 ............ 5 ............ 7 .............
2 .............. 4 ............ 6 ............ 8 .............
```
```
13 Empfänger (Firmenbezeichnung): .................................
Verantwortliche Person: Herr/Frau ..............................
Straße: ........................................................
Plz: .............. Ort: .............. Land: ..................
Tel.: ............. Telefax: .......... Telex: .................
```
```
14 (Auszufüllen, wenn die Daten mit den Angaben unter Rubrik 13
nicht übereinstimmen.)
Bestimmungsort der Abfälle: ....................................
Verantwortliche Person: Herr/Frau
Straße: ........................................................
Plz: .............. Ort: .............. Land: ..................
Tel.: ............. Telefax: .......... Telex: .................
```
```
15 Antragsteller (Firmenbezeichnung): .............................
Verantwortliche Person: Herr/Frau ..............................
Straße: ........................................................
Plz: .............. Ort: .............. Land: ..................
Tel.: ............. Telefax: .......... Telex: .................
```
```
16 Gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 92/3/Euratom:
(i) beantrage ich hiermit die Genehmigung der vorstehend
beschriebenen Verbringung(en) radioaktiver Abfälle;
(ii) bescheinige ich, daß die vorstehenden Informationen nach
meinem besten Wissen und Gewissen der Wahrheit entsprechen
und daß die Vergringung(en) (Anm.: richtig:
Verbringung(en)) in Übereinstimmung mit allen
einschlägigen Rechtsvorschriften durchgeführt werden;
(iii) (Soweit es sich um eine Verbringung der Art A oder C
handelt)
- verpflichte ich mich, die Abfälle zurückzunehmen, wenn
die Verbringung(en) nicht zu Ende geführt werden kann
(können) oder die Bedingungen für eine Verbringung nicht
erfüllt werden können (*);
(Soweit es sich um eine Verbringung der Art B oder D
handelt)
- füge ich eine Erklärung des Besitzers der Abfälle in
einem Drittland bei, daß er die Abfälle zurücknimmt,
wenn der Verbringungsvorgang nicht zu Ende geführt
werden kann oder die Bedingungen für eine Verbringung
nicht erfüllt werden können (*).
..................... Stempel .........................
(Ort, Datum) (Unterschrift)
```
```
(*) Nur eine der mit Sternchen versehenen Aussagen kann
zutreffen; die nicht zutreffende ist zu streichen.
```
ABSCHNITT 2
```
Registrierungsnummer ........................
(einzutragen von den
Behörden, die zur
Erteilung einer
Genehmigung zur
Verbringung befugt sind)
EINHEITLICHER BEGLEITSCHEIN FÜR DIE VERBRINGUNG RADIOAKTIVER ABFÄLLE
(RICHTLINIE 92/3/EURATOM)
ZUSTIMMUNG DER KONSULTIERTEN ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDE
HINWEISE
Die zuständigen Behörden, die befugt sind, eine Genehmigung zur Verbringung radioaktiver Abfälle zu erteilen, füllen unmittelbar nach Erhalt des Antrags die Rubriken 17 und 18 aus und versehen den Antrag zu Beginn jedes Abschnitts mit der Registrierungsnummer. Anschließend fertigen sie eine ausreichende Zahl von Kopien des Abschnitts 2, die sie den anderen zuständigen Behörden, deren Zustimmung zur Genehmigung der Verbringung(en) erforderlich ist („der konsultierten zuständigen Behörde''), übermitteln. Für jede konsultierte Behörde ist in einer Kopie des Abschnitts 2 die Rubrik 19 auszufüllen; diese Kopie des Abschnitts 2 ist, zusammen mit einer Kopie des Abschnitts 1, der darin genannten, zu konsultierenden zuständigen Behörde zuzusenden.
Die konsultierte zuständige Behörde vervollständigt gegebenenfalls die Rubrik 19 und prüft den Antrag. Innerhalb von zwei Monaten nach Eingang füllt sie die Rubrik 20 aus und sendet die Originalkopie des Abschnitts 2 der für die Erteilung der Genehmigung zuständigen Behörde zurück. Die konsultierte zuständige Behörde kann eine Verlängerung der Frist für die Prüfung des Antrags verlangen. Wird der Antrag nicht innerhalb der vorgesehenen Frist ausgefüllt zurückgesandt, so wird dies als Zustimmung zum Verbringungsantrag angesehen, vorbehaltlich des Artikels 6 Absatz 4 der Richtlinie 92/3/Euratom.
```
```
17 Zuständige Behörden, die zur Erteilung einer Genehmigung zur
Verbringung befugt sind
Diese Behörden sind je nach Art der Verbringung:
Art A: die Behörden des Ausgangslandes;
Art B: die Behörden des Bestimmungslandes;
Art C: die Behörden des Ausgangslandes;
Art D: die Behörden des Mitgliedstaates, über dessen
Hoheitsgebiet die Abfälle zunächst in die
Gemeinschaft eingeführt werden.
Bezeichnung der zuständigen Behörden: ..........................
Kontaktperson: Herr/Frau .......................................
Straße: ........................................................
Plz: .............. Ort: .............. Land: ..................
Tel.: ............. Telefax: .......... Telex: .................
```
```
18 Datum der Registrierung des Antrags: ...........................
Stempel
.........................................
(Unterschrift)
```
```
19 Zuständige Behörde des konsultierten Landes
Land: ..........................................................
Ausgangsland o Durchfuhrland o Bestimmungsland o
Bezeichnung der zuständigen Behörden: ..........................
Kontaktperson: Herr/Frau .......................................
Straße: ........................................................
Plz: .............. Ort: .............. Land: ..................
Tel.: ............. Telefax: .......... Telex: .................
```
```
20 Zustimmung zum Antrag auf Verbringung durch die Behörden des
konsultierten Landes
Ja: o (eventuelle Einschränkungen)
Nein: o (Grund für die Ablehnung)
```
```
Eventuelle
Einschränkungen o oder Grund für die Ablehnung o
............................ ............................
............................ ............................
............................ ............................
............................ ............................
............................ ............................
............................ ............................
............................ ............................
............................ ............................
............................ ............................
............................ ............................
............................ ............................
............................ ............................
............................ ............................
............................ ............................
............................ ............................
............................ ............................
............................ ............................
............................ ............................
............................ ............................
............................ ............................
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............................ ............................
............................ ............................
............................ ............................
............................ ............................
............................ ............................
............................ ............................
............................ ............................
............................ ............................
............................ ............................
```
```
Stempel
.................... ....................
(Ort, Datum) (Unterschrift)
```
```
```
ABSCHNITT 3
```
Registrierungsnummer ........................
(einzutragen von den
Behörden, die zur
Erteilung der
Genehmigung zur
Verbringung befugt sind)
EINHEITLICHER BEGLEITSCHEIN FÜR DIE VERBRINGUNG RADIOAKTIVER ABFÄLLE
(RICHTLINIE 92/3/EURATOM)
GENEHMIGUNG DER VERBRINGUNG
HINWEISE
Die zuständigen Behörden, die zur Erteilung der Genehmigung zur Verbringung befugt sind:
füllen diesen Abschnitt aus; beim Ausfüllen der Rubrik 22 ist zu berücksichtigen, daß die Höchstgeltungsdauer der Genehmigung drei Jahre beträgt;
senden alle zur richtigen Abwicklung nötigen Abschnitte an den Antragsteller (auch Abschnitte 1, 3, 4 und 5);
übermitteln eine Kopie dieses Abschnittes an die konsultierenden anderen zuständigen Behörden.
```
```
21 Zuständige Behörden, die zur Erteilung einer Genehmigung zur
Verbringung befugt sind
Diese Behörden sind je nach Art der Verbringung:
Art A: die Behörden des Ausgangslandes;
Art B: die Behörden des Bestimmungslandes;
Art C: die Behörden des Ausgangslandes;
Art D: die Behörden des Mitgliedstaates, über dessen
Hoheitsgebiet die Abfälle zunächst in die
Gemeinschaft eingeführt werden.
Bezeichnung der zuständigen Behörden: ..........................
Kontaktperson: Herr/Frau .......................................
Straße: ........................................................
Plz: .............. Ort: .............. Land: ..................
Tel.: ............. Telefax: .......... Telex: .................
```
```
22 Genehmigung
Ja o Gültig für eine einzige Verbringung o
Nein o Gültig für mehrere Verbringungen o
Datum des Ablaufs der Genehmigung: .............................
```
```
23 Verzeichnis der von der Verbringung betroffenen Länder in ihrer
Reihenfolge
(erstes Land ist das Ausgangsland, letztes das Bestimmungsland)
```
```
Einschränk. Einschränk.
Land --------------- Land ---------------
Ja Nein Ja Nein
```
```
1 ............. o o 5 ............ o o
2 ............. o o 6 ............ o o
3 ............. o o 7 ............ o o
4 ............. o o 8 o o
```
```
24 Auflistung der Einschränkungen Grund der Ablehnung
(unter Angabe des Landes, das die
Einschränkungen vorschreibt, sowie
ggf. unter Verweis auf beigefügte
Dokumente)
```
```
................................. ............................
................................. ............................
................................. ............................
................................. ............................
```
```
25 Die getroffene und in diesem Abschnitt niedergelegte
Entscheidung steht in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der
Richtlinie 92/3/Euratom.
Die konsultierten zuständigen Behörden werden über die Erteilung
oder Ablehnung der Genehmigung zur Verbringung radioaktiver
Abfälle informiert.
Stempel
.......................... ...........................
(Ort, Datum) (Unterschrift der
verantwortlichen Person)
```
```
Diese Genehmigung hat keinerlei Einfluß auf die Verantwortung des Besitzers, des Beförderers, des Eigentümers, des Empfängers oder jeglicher anderen natürlichen oder juristischen Person, die an der Verbringung beteiligt ist.
Bei der Verbringung der Abfälle sind die ordnungsgemäß ausgefüllten Abschnitte 1, 3 und 4 mitzuführen.
```
```
```
ABSCHNITT 4
```
Registrierungsnummer ........................
(einzusetzen von den
Behörden, die zur
Erteilung einer
Genehmigung zur
Verbringung befugt sind)
EINHEITLICHER BEGLEITSCHEIN FÜR DIE VERBRINGUNG RADIOAKTIVER ABFÄLLE
(RICHTLINIE 92/3/EURATOM)
PACKLISTE
HINWEISE:
Diese Liste ist vom Besitzer der radioaktiven Abfälle vor jeder Verbringung (einschließlich der Fälle, in denen eine Genehmigung mehrere Verbringungen betrifft) auszufüllen und zusammen mit den Abschnitten 1 und 3 des einheitlichen Begleitscheins bei der Verbringung der Abfälle mitzuführen. Nach Abschluß wird sie der Empfangsbestätigung beigefügt.
```
```
26 Besitzer (Firmenbezeichnung): ..................................
Kontaktperson: Herr/Frau .......................................
Straße: ........................................................
Plz: .............. Ort: .............. Land: ..................
Tel.: ............. Telefax: .......... Telex: .................
```
```
27 Die Genehmigung betrifft
eine Verbringung o
mehrere Verbringungen o Laufende Nummer der
Verbringung: ....................
```
```
28 Art der Abfälle: ...............................................
Physikalisch-chemische Eigenschaften: ..........................
Hauptradionuklide: .............................................
Maximale Alpha-Aktivität/Verpackung: (GBq) .....................
Maximale Beta/Gamma-Aktivität/Verpackung: (GBq) ................
Art der Verpackung in denen sich die Abfälle befinden (z. B.
Kunststoffsäcke, Metallfässer 200 Liter, ISO-Transportbehälter
usw.):
................................................................
```
```
29 Gesamt-Alpha-Aktivität: (GBq) ..................................
Gesamt-Beta/Gamma-Aktivität: (GBq) .............................
Gesamtzahl der Gebinde: ........................................
Gesamtnettogewicht der Abfälle: (kg) ...........................
Gesamtbruttogewicht: (kg) ......................................
Gesamtvolumen (wahlfrei) .......................................
```
```
30 Kennzeichnung der Gebinde, die die Abfälle enthalten
(Kennzeichnungsnummer jedes Gebindes, Bruttogewicht/Gebinde
(kg), Nettogewicht/Gebinde (kg), Aktivität/Gebinde (Gbq)
................................................................
................................................................
................................................................
................................................................
................................................................
Siehe beigefügte Liste (sofern der Platz hier nicht ausreicht),
oder (wahlweise) das beigefügte Dokument, das die genannten
Daten enthält.
```
```
31 Datum der Absendung: ...........................................
Ich bescheinige hiermit, daß die Angaben in diesem Abschnitt
(und der beigefügten Liste) nach meinem besten Wissen und
Gewissen korrekt sind.
Stempel
...................... .............................
(Ort, Datum) (Unterschrift des Besitzers)
```
```
```
ABSCHNITT 5
```
Registrierungsnummer ........................
(einzusetzen von den
Behörden, die zur
Erteilung der
Genehmigung zur
Verbringung befugt sind)
EINHEITLICHER BEGLEITSCHEIN FÜR DIE VERBRINGUNG RADIOAKTIVER ABFÄLLE
(RICHTLINIE 92/3/EURATOM)
EMPFANGSBESTÄTIGUNG FÜR ABFÄLLE
HINWEISE:
Dieser Abschnitt wird vom Empfänger ausgefüllt und gegebenenfalls vom Antragsteller ergänzt. Ein Empfänger außerhalb der Europäischen Gemeinschaft kann jedoch den Empfang der Abfälle in einer vom einheitlichen Begleitschein getrennten Erklärung bestätigen. Je nachdem, ob die Genehmigung eine oder mehrere Verbringungen betrifft, ist wie folgt vorzugehen:
Genehmigung für eine einzige Verbringung
Verbringung der Art A oder B
Verbringung der Art C oder D
Genehmigung für mehrere Verbringungen
Verbringung der Art A oder B
Verbringung der Art C oder D
Jede Art von Verbringung
- in Rubrik 33 des Abschnitts 5 ist angegeben, daß es sich um die letzte unter die Genehmigung fallende Verbringung handelt;
- die gegebenenfalls von einem Empfänger außerhalb der Gemeinschaft vorgelegte Erklärung präzisiert, daß alle unter die Genehmigung zur Verbringung fallenden Abfälle ordnungsgemäß eingetroffen sind;
- der Übersichtlichkeit halber die Abschnitte 4 für jede einzelne der unter eine Genehmigung fallenden Verbringungen der abschließenden Empfangsbestätigung nochmals beigefügt sind.
```
```
32 Empfänger (Firmenbezeichnung): .................................
Kontaktperson: Herr/Frau .......................................
Straße: ........................................................
Plz: .............. Ort: .............. Land: ..................
Tel.: ............. Telefax: .......... Telex: .................
```
```
Aufbewahrungsort der Abfälle: ..................................
Kontaktperson: Herr/Frau .......................................
Straße: ........................................................
Plz: .............. Ort: .............. Land: ..................
Tel.: ............. Telefax: .......... Telex: .................
```
```
33 Genehmigung für:
Eine Verbringung o
Mehrere Verbringungen o Laufende Nummer der
Verbringung: ....................
Letzte unter die Genehmigung fallende
Verbringung: Ja o Nein o
```
```
34 Nur auszufüllen im Falle einer Verbringung der Art C oder D:
(an Stelle dieser Rubrik kann auch eine getrennte Erklärung
treten)
Eingangszollstelle des Drittlandes, das Bestimmungsland ist:
Land: .................................
Zollstelle: ...........................
```
```
35 Datum des Eintreffens der Abfälle: .............................
```
```
Datum der Übermittlung der Empfangsbestätigung einschl.
Abschnitt 4: ...................................................
Je nach Art der Verbringung geht die Empfangsbestätigung an:
- Art A oder B: die zuständigen Behörden des
Bestimmungsmitgliedstaates;
- Art C oder D: an den Antragsteller (Art C: an den Besitzer;
Art D: an die Person, die in dem Mitgliedstaat,
über dessen Hoheitsgebiet die Abfälle zunächst
in die Gemeinschaft eingeführt werden, für die
Abwicklung der Verbringung verantwortlich ist).
```
```
Hiermit bescheinige ich, daß die vorstehenden Informationen nach
meinem besten Wissen und Gewissen korrekt sind.
Stempel
.............................................
(Unterschrift des Empfängers)
```
```
36 Nur bei Verbringungen der Art C oder D:
Weiterleitung der Empfangsbestätigung und gegebenenfalls der
Erklärung des Empfängers (siehe nachstehende Anmerkung) durch
den Antragsteller an die Behörde, die die Genehmigung erteilt
hat:
Datum der Weiterleitung der Empfangsbestätigung (zusammen mit
Abschnitt 4): ..................................................
Ausgangszollstelle der Gemeinschaft:
Land: ...................................
Zollstelle: .............................
```
```
Stempel
.....................................
(Unterschrift des Antragstellers)
```
```
Ein Empfänger außerhalb der Europäischen Gemeinschaft kann den Empfang der Abfälle mittels einer Erklärung oder Bescheinigung bestätigen, die mindestens die in den Rubriken 32 bis 35 genannten Angaben enthält.
Die zuständigen Behörden, die das Original der Empfangsbestätigung erhalten, leiten eine Kopie an die anderen zuständigen Behörden weiter.
Die Originale der Abschnitte 4 und 5 werden den zuständigen Behörden übermittelt, die die Genehmigung erteilt haben.
Bei der Verbringung von einem Mitgliedstaat in einen anderen übermitteln die zuständigen Behörden des Ausgangsmitgliedstaates dem Besitzer eine Kopie der Empfangsbestätigung.
Anhang 2
Grenzwerte für Aktivitätsmengen und -konzentrationen gemäß § 1 Abs. 1
| Nuklid | Aktivitäts-menge (Bq) | Aktivitäts-konzentration (kBq/kg) | Nuklid | Aktivitäts-menge (Bq) | Aktivitäts-konzentration (kBq/kg) | |
|---|---|---|---|---|---|---|
| H-3 | 109 | 106 | Ga-72 | 105 | 10 | |
| Be-7 | 107 | 103 | Ge-71 | 108 | 104 | |
| C-14 | 107 | 104 | As-73 | 107 | 103 | |
| O-15 | 109 | 102 | As-74 | 106 | 10 | |
| F-18 | 106 | 10 | As-76 | 105 | 102 | |
| Na-22 | 106 | 10 | As-77 | 106 | 103 | |
| Na-24 | 105 | 10 | Se-75 | 106 | 102 | |
| Si-31 | 106 | 103 | Br-82 | 106 | 10 | |
| P-32 | 105 | 103 | Kr-74 | 109 | 102 | |
| P-33 | 108 | 105 | Kr-76 | 109 | 102 | |
| S-35 | 108 | 105 | Kr-77 | 109 | 102 | |
| Cl-36 | 106 | 104 | Kr-79 | 105 | 103 | |
| Cl-38 | 105 | 10 | Kr-81 | 107 | 104 | |
| Ar-37 | 108 | 106 | Kr-83m | 1012 | 105 | |
| Ar-41 | 109 | 102 | Kr-85 | 104 | 105 | |
| K-40 | 106 | 102 | Kr-85m | 1010 | 103 | |
| K-42 | 106 | 102 | Kr-87 | 109 | 102 | |
| K-43 | 106 | 10 | Kr-88 | 109 | 102 | |
| Ca-45 | 107 | 104 | Rb-86 | 105 | 102 | |
| Ca-47 | 106 | 10 | Sr-85 | 106 | 102 | |
| Sc-46 | 106 | 10 | Sr-85m | 107 | 102 | |
| Sc-47 | 106 | 102 | Sr-87m | 106 | 102 | |
| Sc-48 | 105 | 10 | Sr-89 | 106 | 103 | |
| V-48 | 105 | 10 | Sr-90+ | 104 | 102 | |
| Cr-51 | 107 | 103 | Sr-91 | 105 | 10 | |
| Mn-51 | 105 | 10 | Sr-92 | 106 | 10 | |
| Mn-52 | 105 | 10 | Y-90 | 105 | 103 | |
| Mn-52m | 105 | 10 | Y-91 | 106 | 103 | |
| Mn-53 | 109 | 104 | Y-91m | 106 | 102 | |
| Mn-54 | 106 | 10 | Y-92 | 105 | 102 | |
| Mn-56 | 105 | 10 | Y-93 | 105 | 102 | |
| Fe-52 | 106 | 10 | Zr-93+ | 107 | 103 | |
| Fe-55 | 106 | 104 | Zr-95 | 106 | 10 | |
| Fe-59 | 106 | 10 | Zr-97+ | 105 | 10 | |
| Co-55 | 106 | 10 | Nb-93m | 107 | 104 | |
| Co-56 | 105 | 10 | Nb-94 | 106 | 10 | |
| Co-57 | 106 | 102 | Nb-95 | 106 | 10 | |
| Co-58 | 106 | 10 | Nb-97 | 106 | 10 | |
| Co-58m | 107 | 104 | Nb-98 | 105 | 10 | |
| Co-60 | 105 | 10 | Mo-90 | 106 | 10 | |
| Co-60m | 106 | 103 | Mo-93 | 108 | 103 | |
| Co-61 | 106 | 102 | Mo-99 | 106 | 102 | |
| Co-62m | 105 | 10 | Mo-101 | 106 | 10 | |
| Ni-59 | 108 | 104 | Tc-96 | 106 | 10 | |
| Ni-63 | 108 | 105 | Tc-96m | 107 | 103 | |
| Ni-65 | 106 | 10 | Tc-97 | 108 | 103 | |
| Cu-64 | 106 | 102 | Tc-97m | 107 | 103 | |
| Zn-65 | 106 | 10 | Tc-99 | 107 | 104 | |
| Zn-69 | 106 | 104 | Tc-99m | 107 | 102 | |
| Zn-69m | 106 | 102 | Ru-97 | 107 | 102 | |
| Ru-103 | 106 | 102 | Cs-135 | 107 | 104 | |
| Ru-105 | 106 | 10 | Cs-136 | 105 | 10 | |
| Ru-106+ | 105 | 102 | Cs-137+ | 104 | 10 | |
| Rh-103m | 108 | 104 | Cs-138 | 104 | 10 | |
| Rh-105 | 107 | 102 | Ba-131 | 106 | 102 | |
| Pd-103 | 108 | 103 | Ba-140+ | 105 | 10 | |
| Pd-109 | 106 | 103 | La-140 | 105 | 10 | |
| Ag-105 | 106 | 102 | Ce-139 | 106 | 102 | |
| Ag-108m+ | 106 | 10 | Ce-141 | 107 | 102 | |
| Ag-110m | 106 | 10 | Ce-143 | 106 | 102 | |
| Ag-1 11 | 106 | 103 | Ce-144+ | 105 | 102 | |
| Cd-109 | 106 | 104 | Pr-142 | 105 | 102 | |
| Cd-1 15 | 106 | 102 | Pr-143 | 106 | 104 | |
| Cd-1 15m | 106 | 103 | Nd-147 | 106 | 102 | |
| In-1 11 | 106 | 102 | Nd-149 | 106 | 102 | |
| In-1 13m | 106 | 102 | Pm-147 | 107 | 104 | |
| In-1 14m | 106 | 102 | Pm-149 | 106 | 103 | |
| In-1 15m | 106 | 102 | Sm-151 | 108 | 104 | |
| Sn-1 13 | 107 | 103 | Sm-153 | 106 | 102 | |
| Sn-125 | 105 | 102 | Eu-152 | 106 | 10 | |
| Sb-122 | 104 | 102 | Eu-152m | 106 | 102 | |
| Sb-124 | 106 | 10 | Eu-154 | 106 | 10 | |
| Sb-125 | 106 | 102 | Eu-155 | 107 | 102 | |
| Te-123m | 107 | 102 | Gd-153 | 107 | 102 | |
| Te-125m | 107 | 103 | Gd-159 | 106 | 103 | |
| Te-127 | 106 | 103 | Tb-160 | 106 | 10 | |
| Te-127m | 107 | 103 | Dy-165 | 106 | 103 | |
| Te-129 | 106 | 102 | Dy-166 | 106 | 103 | |
| Te-129m | 106 | 103 | Ho-166 | 105 | 103 | |
| Te-131 | 105 | 102 | Er-169 | 107 | 104 | |
| Te-131m | 106 | 10 | Er-171 | 106 | 102 | |
| Te-132 | 107 | 102 | Tm-170 | 106 | 103 | |
| Te-133 | 105 | 10 | Tm-171 | 108 | 104 | |
| Te-133m | 105 | 10 | Yb-175 | 107 | 103 | |
| Te-134 | 106 | 10 | Lu-177 | 107 | 103 | |
| I-123 | 107 | 102 | Hf-181 | 106 | 10 | |
| I-125 | 106 | 103 | Ta-182 | 104 | 10 | |
| I-126 | 106 | 102 | W-181 | 107 | 103 | |
| I-129 | 105 | 102 | W-185 | 107 | 104 | |
| I-130 | 106 | 10 | W-187 | 106 | 102 | |
| I-131 | 106 | 102 | Re-186 | 106 | 103 | |
| I-132 | 105 | 10 | Re-188 | 105 | 102 | |
| I-133 | 106 | 10 | Os-185 | 106 | 10 | |
| I-134 | 105 | 10 | Os-191 | 107 | 102 | |
| I-135 | 106 | 10 | Os-191m | 107 | 103 | |
| Xe-131m | 104 | 104 | Os-193 | 106 | 102 | |
| Xe-133 | 104 | 103 | Ir-190 | 106 | 10 | |
| Xe-135 | 1010 | 103 | Ir-192 | 104 | 10 | |
| Cs-129 | 105 | 102 | Ir-194 | 105 | 102 | |
| Cs-131 | 106 | 103 | Pt-191 | 106 | 102 | |
| Cs-132 | 105 | 10 | Pt-193m | 107 | 103 | |
| Cs-134m | 105 | 103 | Pt-197 | 106 | 103 | |
| Cs-134 | 104 | 10 | Pt-197m | 106 | 102 | |
| Au-198 | 106 | 102 | U-236 | 104 | 10 | |
| Au-199 | 106 | 102 | U-237 | 106 | 102 | |
| Hg-197 | 107 | 102 | U-238+ | 104 | 10 | |
| Hg-197m | 106 | 102 | U-238sec | 103 | 1 | |
| Hg-203 | 105 | 102 | U-239 | 106 | 102 | |
| Tl-200 | 106 | 10 | U-240 | 107 | 103 | |
| Tl-201 | 106 | 102 | U-240+ | 106 | 10 | |
| Tl-202 | 106 | 102 | Np-237+ | 103 | 1 | |
| Tl-204 | 104 | 104 | Np-239 | 107 | 102 | |
| Pb-203 | 106 | 102 | Np-240 | 106 | 10 | |
| Pb-210+ | 104 | 10 | Pu-234 | 107 | 102 | |
| Pb-212+ | 105 | 10 | Pu-235 | 107 | 102 | |
| Bi-206 | 105 | 10 | Pu-236 | 104 | 10 | |
| Bi-207 | 106 | 10 | Pu-237 | 107 | 103 | |
| Bi-210 | 106 | 103 | Pu-238 | 104 | 1 | |
| Bi-212+ | 105 | 10 | Pu-239 | 104 | 1 | |
| Po-203 | 106 | 10 | Pu-240 | 103 | 1 | |
| Po-205 | 106 | 10 | Pu-241 | 105 | 102 | |
| Po-207 | 106 | 10 | Pu-242 | 104 | 1 | |
| Po-210 | 104 | 10 | Pu-243 | 107 | 103 | |
| At-211 | 107 | 103 | Pu-244 | 104 | 1 | |
| Rn-220+ | 107 | 104 | Am-241 | 104 | 1 | |
| Rn-222+ | 108 | 10 | Am-242 | 106 | 103 | |
| Ra-223+ | 105 | 102 | Am-242m+ | 104 | 1 | |
| Ra-224+ | 105 | 10 | Am-243+ | 103 | 1 | |
| Ra-225 | 105 | 102 | Cm-242 | 105 | 102 | |
| Ra-226+ | 104 | 10 | Cm-243 | 104 | 1 | |
| Ra-227 | 106 | 102 | Cm-244 | 104 | 10 | |
| Ra-228+ | 105 | 10 | Cm-245 | 103 | 1 | |
| Ac-228 | 106 | 10 | Cm-246 | 103 | 1 | |
| Th-226+ | 107 | 103 | Cm-247 | 104 | 1 | |
| Th-227 | 104 | 10 | Cm-248 | 103 | 1 | |
| Th-228+ | 104 | 1 | Bk-249 | 106 | 103 | |
| Th-229+ | 103 | 1 | Cf-246 | 106 | 103 | |
| Th-230 | 104 | 1 | Cf-248 | 104 | 10 | |
| Th-231 | 107 | 103 | Cf-249 | 103 | 1 | |
| Th-232sec | 103 | 1 | Cf-250 | 104 | 10 | |
| Th-234+ | 105 | 103 | Cf-251 | 103 | 1 | |
| Pa-230 | 106 | 10 | Cf-252 | 104 | 10 | |
| Pa-231 | 103 | 1 | Cf-253 | 105 | 102 | |
| Pa-233 | 107 | 102 | Cf-254 | 103 | 1 | |
| U-231 | 107 | 102 | Es-253 | 105 | 102 | |
| U-232+ | 103 | 1 | Es-254 | 104 | 10 | |
| U-233 | 104 | 10 | Es-254m | 106 | 102 | |
| U-234 | 104 | 10 | Fm-254 | 107 | 104 | |
| U-235+ | 104 | 10 | Fm-255 | 106 | 103 |
--------------------------------- ---------------------------------
Anhang 3
Mitgliedstaaten, die dem automatischen Zustimmungsverfahren gemäß Art. 6 Abs. 4 derRichtlinie 92/3/Euratom nicht zugestimmt haben
Folgende Mitgliedstaaten haben der Kommission gemäß Art. 17 der Richtlinie 92/3/Euratom bekanntgegeben, daß sie dem automatischen Zustimmungsverfahren gemäß Art. 6 Abs. 4 nicht zustimmen:
| Belgien | ||
|---|---|---|
| Dänemark | ||
| Finnland | ||
| Frankreich | ||
| Griechenland | ||
| Italien | ||
| Luxemburg | ||
| Niederlande | ||
| Österreich | ||
| Portugal | ||
| Schweden | ||
| Vereinigtes Königreich |
Anhang 4
| (unterzeichnet am 15. Dezember 1989 in Lomé), | |||||
| die nicht Mitgliedstaaten der EU sind | |||||
| (01) Angola | (26) Jamaika | (50) Seyschellen | |||
| (02) Antigua und Barbuda | (27) Kamerun | (51) Sierra Leone | |||
| (03) Äquatorialguinea | (28) Kap Verde | (52) Simbabwe | |||
| (04) Äthiopien | (29) Kenia | (53) Somalia | |||
| (05) Bahamas | (30) Kiribati | (54) St. Kitts und Nevis | |||
| (06) Barbados | (31) Komoren | (55) St. Lucia | |||
| (07) Belize | (32) Kongo | (56) St. Vincent und | |||
| die Grenadinen | |||||
| (08) Benin | (33) Lesotho | (57) Sudan | |||
| (09) Botsuana | (34) Liberia | (58) Suriname | |||
| (10) Burkina Faso | (35) Madagaskar | (59) Swasiland | |||
| (11) Burundi | (36) Malawi | (60) Tansania | |||
| (12) Côte d'Ivoire | (37) Mali | (61) Togo | |||
| (13) Dominica | (38) Mauretanien | (62) Tonga | |||
| (14) Dominikanische Republik | (39) Mauritius | (63) Trinidad und Tobago | |||
| (15) Dschibuti | (40) Mosambik | (64) Tschad | |||
| (16) Eritrea | (41) Namibia | (65) Tuvalu | |||
| (17) Fidschi | (42) Niger | (66) Uganda | |||
| (18) Gabun | (43) Nigeria | (67) Vanuatu | |||
| (19) Gambia | (44) Papua Neuguinea | (68) Westsamoa | |||
| (20) Ghana | (45) Ruanda | (69) Zaire | |||
| (21) Grenada | (46) Salomonen | (70) Zentralafrikanische | |||
| (22) Guinea | (47) Sambia | Republik | |||
| (23) Guinea-Bissau | (48) São Tomé und | ||||
| (24) Guyana | Príncipe | ||||
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