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Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit undKonsumentenschutz, des Bundesministers für wirtschaftlicheAngelegenheiten, des Bundesministers für Wissenschaft, Verkehr undKunst und der Bundesministerin für Unterricht und kulturelleAngelegenheiten zur Überwachung und Kontrolle der Verbringungradioaktiver Abfälle aus dem, in das oder durch das Bundesgebiet(Radioaktive Abfälle-Verbringungsverordnung - RAbf-VV)(CELEX-Nr.: 392L0003)

Geltender Text a fecha 1997-02-28

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 36 lit. c und g des Strahlenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 227/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 657/1996, wird zur Umsetzung der Richtlinie 92/3/Euratom, ABl. Nr. L 035 vom 12. Februar 1992, S. 24 sowie der Entscheidung der Kommission 93/552/Euratom, ABl. Nr. L 268, S. 83,

soweit es sich um der Gewerbeordnung unterliegende Betriebe handelt, vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz,

hinsichtlich der wissenschaftlichen Hochschulen, der Forschungsinstitute der Österreichischen Akademie der Wissenschaften und der gleichwertigen Anstalten sowie hinsichtlich des Eisenbahn-, Luft- und Schiffsverkehrs einschließlich des Post- und Telegraphenwesens vom Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz,

hinsichtlich der unter das Bundes-Schulaufsichtsgesetz fallenden Schulen vom Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz,

ansonsten vom Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz, und zwar

soweit Angehörige des Bundesheeres oder der Heeresverwaltung oder militärische Anlagen und Einrichtungen betroffen werden, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung verordnet:

1.

ABSCHNITT

Allgemeine Bestimmungen

§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für Verbringungen radioaktiver Abfälle aus dem, in das oder durch das Bundesgebiet, wenn die darin enthaltenen Aktivitätsmengen oder -konzentrationen die Werte in Anhang 2 überschreiten.

(2) Vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen ist die Rückverbringung umschlossener Strahlenquellen an den Lieferanten außerhalb des Bundesgebietes, sofern diese Quellen keine Spaltstoffe enthalten.

§ 2. Für diese Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.

„Verbringung'': alle Vorgänge zur Beförderung radioaktiver Abfälle vom Ausgangs- zum Bestimmungsort, einschließlich der Be- und Entladung;

2.

„Radioaktive Abfälle'': Abfälle, die Radionuklide enthalten bzw. hiedurch kontaminiert sind und für die kein - von der bloßen Behandlung als Abfall verschiedener - Verwendungszweck vorgesehen ist;

3.

„Besitzer radioaktiver Abfälle'': jede natürliche oder juristische Person, die für solche Abfälle vor ihrer Verbringung rechtlich verantwortlich ist und ihre Verbringung zu einem Empfänger durchzuführen beabsichtigt;

4.

„Empfänger radioaktiver Abfälle'': jede natürliche oder juristische Person, zu der solche Abfälle verbracht werden;

5.

„Behördliche Kontrollorgane'': zur Durchführung von Kontrollen befugte Organe der österreichischen Zollverwaltung und Strahlenschutzbehörden;

6.

„Ausgangs-'' bzw. „Bestimmungsort'': Orte in verschiedenen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in Drittländern, die dementsprechend „Ausgangsländer'' bzw. „Bestimmungsländer'' genannt werden;

7.

„Zuständige Behörde'': jene Behörden, die gemäß den Rechtsvorschriften der Ausgangs-, Durchfuhr- oder Bestimmungsländer zur Durchführung der Überwachungs- und Kontrollregelungen nach den Abschnitten 1 bis 4 befugt sind;

8.

„Umschlossene Strahlenquelle'': Strahlenquelle, deren Aufbau so beschaffen ist, daß bei üblicher betriebsmäßiger Beanspruchung jede Verbreitung der radioaktiven Stoffe in die Umwelt verhindert wird;

9.

„Spaltstoffe'': besondere spaltbare Stoffe oder sonstige spaltbare Stoffe im Sinne des Art. 197 Z 1 und 2 des Euratom Vertrages;

10.

„Mitgliedstaat'': jeder Staat, der Mitglied der Europäischen Union ist;

11.

„Drittland'': jeder Staat, der nicht Mitglied der Europäischen Union ist;

§ 3. (1) Jede Verbringung radioaktiver Abfälle im Sinne des § 1 über die österreichische Staatsgrenze bedarf der Zustimmung (§§ 6 und 7) oder Genehmigung (§§ 8, 10 und 12) der zuständigen österreichischen Behörde.

(2) Die entsprechenden Abschnitte des einheitlichen Begleitscheines gemäß Anhang 1 sind zu verwenden für

1.

den Antrag auf Erteilung der Zustimmung oder Genehmigung gemäß Abs. 1,

2.

die behördliche Entscheidung über den Antrag gemäß Z 1 und

3.

die Rückmeldung des ordnungsgemäßen Empfanges.

(3) Der einheitliche Begleitschein gemäß Anhang 1 sowie die darin vorgesehenen Dokumente sind bei jeder unter diese Verordnung fallenden Beförderung radioaktiver Abfälle - unbeschadet sonstiger Begleitdokumente auf Grund anderer Rechtsvorschriften - mitzuführen und auf Verlangen den behördlichen Kontrollorganen zur Einsichtnahme vorzuweisen. Bei einer Verbringung mittels Eisenbahn hat der Besitzer dafür zu sorgen, daß die genannten Dokumente den zuständigen Behörden aller betroffenen Länder vor Beginn der Verbringung zur Verfügung stehen.

(4) Sofern die Transporte zur Durchführung dieser Verbringungen mit in Österreich zugelassenen Flugzeugen, Binnen- oder Seeschiffen, über das österreichische Eisenbahnnetz oder mit Kraftfahrzeugen der Österreichischen Bundesbahnen oder der Österreichischen Post- und Telegraphenverwaltung erfolgen, hat die zuständige Behörde das Verkehrsarbeitsinspektorat im Bundesministerium für Wissenschaft, Verkehr und Kunst von der Erteilung derartiger Genehmigungen zu informieren.

(5) Der einheitliche Begleitschein gemäß Anhang 1 ist von allen Beteiligten mindestens drei Jahre, vom Datum der letzten Eintragung gerechnet, aufzubewahren. Eintragungen sind lesbar mit dauerhafter dokumentenechter Schrift vorzunehmen. Allfällige Änderungen der Eintragungen dürfen nur derart vorgenommen werden, daß die ursprüngliche Eintragung lesbar bleibt. Darüber hinaus muß erkennbar sein, wann und von wem eine Änderung der Eintragung vorgenommen wurde.

(6) Radioaktive Abfälle, für die keine Zustimmung oder Genehmigung im Sinne dieser Verordnung nachgewiesen wird, sind an der österreichischen Staatsgrenze zurückzuweisen.

(7) Wer radioaktive Abfälle entgegen den Bestimmungen dieser Verordnung über die österreichische Staatsgrenze verbracht hat, hat diese unverzüglich über die von ihm zur Verbringung über die österreichische Staatsgrenze benützte Grenzübertrittsstelle aus Österreich zu verbringen. Die zuständige österreichische Behörde kann, wenn dies aus Gründen der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Durchführbarkeit erforderlich ist, nach Konsultation mit der Behörde des Nachbarstaates eine andere Grenzübertrittsstelle anordnen oder dieser zustimmen.

2.

ABSCHNITT

Verbringungen zwischen Österreich und einem anderen Mitgliedstaat

der Europäischen Union

§ 4. (1) Der Besitzer von in Österreich befindlichen radioaktiven Abfällen hat den Antrag auf Genehmigung der Verbringung in einen anderen Mitgliedstaat bei der zuständigen österreichischen Behörde einzubringen (Anhang 1, Abschnitt 1). Die zuständige österreichische Behörde hat diesen Antrag unter Verwendung des einheitlichen Begleitscheins gemäß Anhang 1 an die zuständige Behörde des Bestimmungslandes und gegebenenfalls aller Durchfuhrländer zur Erledigung gemäß § 5 Abs. 1 weiterzuleiten. Die Übermittlung des Antrags präjudiziert keinesfalls die spätere Entscheidung gemäß § 8.

(2) Der Antrag kann sich auf mehrere Verbringungsvorgänge erstrecken, wenn

1.

die radioaktiven Abfälle, auf die er sich bezieht, im wesentlichen dieselben physikalischen, chemischen und radioaktiven Eigenschaften aufweisen und

2.

diese Abfälle von demselben Besitzer zu demselben Empfänger verbracht werden sollen und dieselben zuständigen Behörden befaßt werden und

3.

die vorgesehenen Beförderungen, wenn Drittländer von Verbringungen betroffen sind, über dieselbe Grenzübergangsstelle (bzw. Ersatzgrenzübergangsstelle gemäß Begleitschein) beim Grenzübertritt in die oder aus der Gemeinschaft und über dieselbe Grenzübergangsstelle (bzw. Ersatzgrenzübergangsstelle gemäß Begleitschein) des betroffenen Drittlandes bzw. der betroffenen Drittländer erfolgen sollen, es sei denn, es besteht eine anderslautende Vereinbarung der betroffenen zuständigen Behörden.

(3) Die Genehmigung eines Antrages gemäß Abs. 2 ist auf die Dauer von höchstens drei Jahren zu befristen.

§ 5. (1) Den zuständigen Behörden des Bestimmungslandes und gegebenenfalls aller Durchfuhrländer ist seitens der zuständigen österreichischen Behörde eine Frist von zwei Monaten bzw. im Sinne des Abs. 2 von längstens drei Monaten nach Erhalt des ordnungsgemäß gestellten Antrages auf Einfuhr bzw. Durchfuhr zur Mitteilung einzuräumen,

1.

ob dem Antrag stattgegeben wird,

2.

welche Auflagen für erforderlich gehalten werden oder

3.

ob die Zustimmung verweigert wird.

(2) Den zuständigen Behörden des Bestimmungslandes und gegebenenfalls aller Durchfuhrländer ist auf deren Antrag eine Zusatzfrist von höchstens einem Monat zu der in Abs. 1 genannten Frist für die Mitteilung ihres Standpunktes einzuräumen.

(3) Liegt nach Ablauf der Frist nach Abs. 1 keine Antwort der zuständigen Behörden des Bestimmungslandes oder der von der Verbringung betroffenen Durchfuhrländer vor, so ist davon auszugehen, daß diese Länder der beantragten Verbringung zugestimmt haben, es sei denn, die betreffenden Mitgliedstaaten haben die Kommission gemäß Artikel 17 der Richtlinie 92/3/Euratom davon unterrichtet, daß sie diesem automatischen Zustimmungsverfahren grundsätzlich nicht zustimmen (Anhang 3).

§ 6. (1) Die zuständige österreichische Behörde hat bei Verbringungen in das oder durch das Bundesgebiet der zuständigen Behörde des Ausgangslandes spätestens zwei Monate nach Erhalt des ordnungsgemäß gestellten Antrags auf Ein- oder Durchfuhr unter Verwendung des einheitlichen Begleitscheins gemäß Anhang 1 mitzuteilen, ob sie dem Antrag stattgibt, welche Auflagen sie für erforderlich hält oder ob sie die Zustimmung verweigert. Diese Frist verlängert sich um höchstens einen Monat, sofern die zuständige österreichische Behörde einen Antrag auf Verlängerung im Sinne des § 5 Abs. 2 bei der zuständigen Behörde des Ausgangslandes gestellt hat.

(2) Die Auflagen gemäß Abs. 1 dürfen nicht strenger sein als jene, die für ähnliche Verbringungen innerhalb des Bundesgebietes festgelegt werden.

§ 7. Die Zustimmung zur Verbringung von radioaktiven Abfällen in das Bundesgebiet ist nicht zu erteilen, wenn

1.

eine unmittelbare oder mittelbare Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft durch ionisierende Strahlen zu besorgen ist,

2.

für den vorgesehenen oder vorhersehbaren Umgang mit diesen radioaktiven Abfällen in Österreich keine strahlenschutzrechtliche Bewilligung vorliegt,

3.

der zuständigen österreichischen Behörde kein Übernahmevertrag zwischen dem Antragsteller und einer für die Lagerung radioaktiver Abfälle behördlich bewilligten Einrichtung vorliegt,

4.

die in Österreich verfügbaren Kapazitäten zur Konditionierung oder Aufarbeitung von radioaktiven Abfällen so knapp sind, daß durch die Verbringung ausländischer radioaktiver Abfälle nach Österreich die Konditionierung oder Aufarbeitung inländischer radioaktiver Abfälle nicht mehr in angemessener Zeit sichergestellt ist,

5.

die Transportroute unnötige Einwirkungen gemäß § 4 Abs. 1 des Strahlenschutzgesetzes verursachen kann,

6.

eine Erklärung gemäß § 14 Abs. 2 nicht vorliegt,

7.

die Angaben des Antragstellers oder Vermerke der zuständigen Behörden im einheitlichen Begleitschein offensichtlich fehlen oder unvollständig sind oder

8.

nicht gewährleistet ist, daß die Verbringung in das Bundesgebiet nicht zum Zwecke der Endlagerung oder Zwischenlagerung erfolgt, sofern nicht die Zwischenlagerung erforderliche Vorbereitung oder Teil der in angemessener Zeit erfolgenden Behandlung oder Konditionierung ist und die Abfälle wieder aus dem Bundesgebiet verbracht werden.

§ 8. (1) Die Genehmigung zur Verbringung radioaktiver Abfälle aus dem Bundesgebiet ist zu erteilen, wenn

1.

eine mittelbare oder unmittelbare Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft durch ionisierende Strahlen nicht zu besorgen ist,

2.

die erforderlichen Zustimmungen aller von der Verbringung betroffenen Länder vorliegen und

3.

eine Erklärung des Besitzers gemäß § 14 Abs. 1 vorliegt.

(2) Von der Erteilung der Genehmigung sind die zuständigen Behörden des Bestimmungslandes oder etwaiger Durchfuhrländer zu unterrichten. Auflagen gemäß § 6 für diese Verbringungen sind dem einheitlichen Begleitschein beizufügen.

(3) Die Genehmigung gemäß Abs. 1 hat keinerlei Einfluß auf die Verantwortung des Besitzers, des Beförderers, des Eigentümers, des Empfängers oder jeglicher anderen natürlichen oder juristischen Person, die an der Verbringung beteiligt ist.

§ 9. (1) Der Empfänger radioaktiver Abfälle in Österreich hat der zuständigen österreichischen Behörde binnen 15 Tagen eine Bestätigung über den Erhalt dieser Abfälle zu übermitteln.

(2) Ist Österreich das Bestimmungsland, so hat die zuständige österreichische Behörde den zuständigen Behörden der anderen von der Verbringung betroffenen Länder eine Ausfertigung der Bestätigung gemäß Abs. 1 zu übermitteln.

(3) Ist Österreich das Ausgangsland, so hat die zuständige österreichische Behörde dem ursprünglichen Besitzer eine Ausfertigung der Bestätigung gemäß Abs. 1 zu übermitteln.

3.

ABSCHNITT

Verbringungen aus oder in ein Drittland

§ 10. (1) Sollen Abfälle gemäß § 1 aus einem Drittland in die Gemeinschaft verbracht werden und ist Österreich das Bestimmungsland, so hat der Empfänger bei der zuständigen österreichischen Behörde einen Antrag auf Genehmigung zu stellen, wobei der einheitliche Begleitschein gemäß Anhang 1 zu verwenden ist.

(2) Die Bestimmungen des 1. und 2. Abschnittes sind hierbei mit der Maßgabe anzuwenden, daß die dort vorgesehenen Pflichten des Besitzers in diesem Fall dem Empfänger obliegen und die zuständige österreichische Behörde die Befassung aller Durchfuhrländer durchzuführen hat. Hiebei tritt an die Stelle der Erklärung gemäß § 14 Abs. 1 eine solche gemäß § 14 Abs. 2.

(3) Werden Abfälle aus einem Drittland zunächst durch das Bundesgebiet in ein anderes Drittland verbracht, so sind die Bestimmungen des 2. Abschnittes so anzuwenden, als ob Österreich das Ausgangsland wäre. Die im 1. und 2. Abschnitt vorgesehenen Pflichten des Besitzers obliegen dann derjenigen Person, die in Österreich für die Durchführung der Verbringung verantwortlich ist.

§ 11. (1) Die zuständige österreichische Behörde hat die Genehmigung zu versagen für Verbringungen

1.

an einen Bestimmungsort südlich des 60. Grads südlicher Breite;

2.

in einen Vertragsstaat des Vierten AKP-EWG Abkommens, der nicht der Gemeinschaft angehört (Anhang 4); hierbei sind jedoch Rückverbringungen gemäß § 13 zu berücksichtigen.

(2) Die zuständige österreichische Behörde hat die Genehmigung zu versagen für Verbringungen in ein Drittland, bei denen Österreich das Ausgangsland ist, wenn das Drittland nach Ansicht der zuständigen österreichischen Behörde nicht über die technischen, rechtlichen oder administrativen Mittel verfügt, um die betreffenden Abfälle sicher zu bewirtschaften.

§ 12. (1) Sollen radioaktive Abfälle aus dem Bundesgebiet in ein Drittland ausgeführt werden und ist Österreich das Ausgangsland, so hat sich die zuständige österreichische Behörde mit der zuständigen Behörde des Bestimmungslandes in Verbindung zu setzen.

(2) Sind alle in § 8 Abs. 1 genannten Voraussetzungen für die Verbringung erfüllt, so hat die zuständige österreichische Behörde dem Besitzer der radioaktiven Abfälle die Genehmigung zu deren Verbringung zu erteilen. Hiebei sind die Bestimmungen des § 8 Abs. 2 und 3 anzuwenden.

(3) Der Besitzer der radioaktiven Abfälle hat binnen zwei Wochen nach deren Eintreffen beim vorgesehenen Empfänger im Drittland der zuständigen österreichischen Behörde zu melden, daß die radioaktiven Abfälle ihren Bestimmungsort im Drittland erreicht haben; er hat hierbei die letzte Grenzübergangsstelle der Gemeinschaft anzugeben, durch die die Beförderung erfolgt ist.

(4) Weiters hat der Besitzer dieser Meldung eine Erklärung oder Bescheinigung des Empfängers der radioaktiven Abfälle anzuschließen, wonach die Abfälle ihren ordnungsgemäßen Bestimmungsort erreicht haben; hierbei ist die Eingangszollstelle des Drittlandes anzugeben.

4.

ABSCHNITT

Rückverbringung

§ 13. (1) Diese Verordnung berührt nicht das Recht eines Mitgliedstaates oder eines Unternehmens in dem Mitgliedstaat, in den radioaktive Abfälle zur Behandlung ausgeführt werden sollen, die aufbereiteten Abfälle in ihr Ausgangsland zurückzusenden.

(2) Ferner berührt diese Verordnung nicht das Recht eines Mitgliedstaates oder eines Unternehmens in dem Mitgliedstaat, in den bestrahlter Kernbrennstoff zur Wiederaufbereitung ausgeführt werden soll, die Abfälle oder andere Wiederaufbereitungsprodukte in ihr Ausgangsland zurückzusenden.

§ 14. (1) Werden radioaktive Abfälle aus Österreich an einen Bestimmungsort außerhalb des Bundesgebietes verbracht, so hat der in Österreich niedergelassene Besitzer dieser radioaktiven Abfälle mit dem außerhalb des Bundesgebietes niedergelassenen Empfänger der Abfälle eine schriftliche Vereinbarung zu treffen, wonach sich der Besitzer verpflichtet, die Abfälle zurückzunehmen, wenn der Verbringungsvorgang nicht abgeschlossen werden kann oder Auflagen für die Verbringung nicht gemäß den Bestimmungen des 2. Abschnittes erfüllt werden.

(2) Sollen radioaktive Abfälle aus einem Drittland oder Mitgliedstaat an einen Bestimmungsort in Österreich verbracht werden, so hat der in Österreich niedergelassene Empfänger dieser radioaktiven Abfälle mit dem außerhalb des Bundesgebietes niedergelassenen Besitzer der Abfälle eine schriftliche Vereinbarung zu treffen, wonach sich der Besitzer verpflichtet, die Abfälle zurückzunehmen, wenn der Verbringungsvorgang nicht abgeschlossen werden kann.

§ 15. Die zuständige österreichische Behörde, die der ursprünglichen Verbringung radioaktiver Abfälle zugestimmt hat, kann die Zustimmung zur Rückverbringung in den folgenden Fällen nicht verweigern:

1.

in den Fällen gemäß § 13, wenn sich die Rückverbringung auf entsprechendes Material nach dessen Behandlung oder Wiederaufbereitung erstreckt und alle einschlägigen Rechtsvorschriften eingehalten werden;

2.

in den Fällen gemäß § 14, wenn die Rückverbringung mit den gleichen Auflagen und Spezifikationen wie die ursprüngliche Verbringung erfolgt.

5.

ABSCHNITT

Schlußbestimmung

§ 16. Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

Anhang 1

Einheitlicher Begleitschein zur Überwachung und Kontrolle der

Verbringung radioaktiver Abfälle

```

ABSCHNITT 1

```

Registrierungsnummer .............................

(einzutragen von den

Behörden, die zur Erteilung

einer Genehmigung zur

Verbringung befugt sind)

EINHEITLICHER BEGLEITSCHEIN FÜR VERBRINGUNGEN RADIOAKTIVER ABFÄLLE

(RICHTLINIE 92/3/EURATOM)

ANTRAG AUF GENEHMIGUNG ZUR VERBRINGUNG

HINWEISE

Der Antragsteller füllt die Rubriken 1 bis 16 aus und übermittelt den Begleitschein vollständig (Teile 1 bis 5) an die zuständigen Behörden seines Landes, die zur Erteilung einer Genehmigung zur Verbringung radioaktiver Abfälle befugt sind.

Antragsteller ist, je nach Art der Verbringung (siehe Rubrik 1):

Art A: Verbringung zwischen Mitgliedstaaten: - der Besitzer der

radioaktiven Abfälle;

Art B: Einfuhr in die Gemeinschaft: - der Empfänger der

radioaktiven Abfälle;

Art C: Ausfuhr aus der Gemeinschaft: - der Besitzer der

radioaktiven Abfälle;

Art D: Durchfuhr durch die Gemeinschaft: - die Person, die in

dem Mitgliedstaat,

über dessen

Hoheitsgebiet die

Abfälle zunächst in

die Gemeinschaft

eingeführt werden,

für die Abwicklung

der Verbringung in

diesem Mitgliedstaat

verantwortlich ist.

Teil 1 sowie Teile 3 und 4 begleiten die Abfälle während der gesamten

Verbringung.

```

```

1 Art der Verbringung (Zutreffendes ankreuzen)

Art A: Verbringung zwischen Mitgliedstaaten o

Art B: Einfuhr in die Gemeinschaft o

Art C: Ausfuhr aus der Gemeinschaft o

Art D: Durchfuhr durch die Gemeinschaft o

```

```

2 Antrag auf Genehmigung für (Zutreffendes ankreuzen)

eine einzige Verbringung o

mehrere Verbringungen o

Anzahl der vorgesehenen

Verbringungen: ...........

Geplante Ausführungsfrist: .....................................

```

```

3 (Nur auszufüllen bei Verbringung(en) zwischen zwei

Mitgliedstaaten über das Hoheitsgebiet eines oder mehrerer

Drittländer.)

Grenzübergangsstelle bei der Ausfuhr aus der

Gemeinschaft: ..................................................

Eingangszollstelle des Drittlandes (erstes

Durchfuhrland): ................................................

Ausgangszollstelle des Drittlandes (letztes

Durchfuhrland): ................................................

Grenzübergangsstelle bei der Wiedereinfuhr in die

Gemeinschaft: ..................................................

(Die von dem Antrag abgedeckten Verbringungen müssen alle über

dieselben Grenzübergangsstellen erfolgen, es sei denn, es

besteht eine anderslautende Vereinbarung der betroffenen

zuständigen Behörden.)

```

```

4 Besitzer (Firmenbezeichnung): ..................................

Kontaktperson: Herr/Frau .......................................

Straße: ........................................................

Plz: .............. Ort: .............. Land: ..................

Tel.: ............. Telefax: .......... Telex: .................

```

```

5 (Auszufüllen, wenn die Daten von den unter Rubrik 4 gemachten

Angaben abweichen.)

Standort der Abfälle: ..........................................

Kontaktperson: Herr/Frau .......................................

Straße: ........................................................

Plz: .............. Ort: .............. Land: ..................

Tel.: ............. Telefax: .......... Telex: .................

```

```

6 Art der Abfälle: ...............................................

Physikalisch-chemische Eigenschaften: ..........................

Wichtigste Radionuklide: .......................................

Alpha-Höchstaktivität/Gebinde: (GBq) ...........................

Beta/Gamma-Höchstaktivität/Gebinde (GBq): ......................

```

```

7 Alpha-Gesamtaktivität:

(GBq) .........................

Beta/Gamma-Gesamtaktivität:

(GBq) .........................

Gesamtanzahl der Gebinde: ..... Netto-Gesamtmasse der Abfälle:

(kg) ..........................

Brutto-Gesamtmasse: (kg) ......

Gesamtvolumen (wahlfrei): .....

(Soweit sich der Antrag auf mehrere Verbringungen bezieht, sind dies

Schätzwerte.)

Art der Verpackung, in denen der Abfall enthalten ist (z. B.

Kunststoffsäcke, Metallfässer 200 Liter, ISO-Transportbehälter usw.):

....................................................................

....................................................................

System zur Identifizierung der Gebinde (bei Etikettierung Beispiele

beifügen)

....................................................................

```

```

8 Andere Gefahrenklassen (das oder die zutreffende(n) Kästchen

ankreuzen)

Klasse 1 Explosionsfähige Stoffe o

Klasse 2 Druckgas, Flüssiggas oder unter Druck

gelöstes Gas o

Klasse 3 Entzündliche flüssige Stoffe o

Klasse 4 4.1. Entzündliche feste Stoffe o

4.2. Zur Selbstzündung fähige Stoffe o

4.3. Stoffe, die in Verbindung mit Wasser

entzündliche Gase freisetzen o

Klasse 5 5.1. Brennstoffe o

5.2. Organische Peroxyde o

Klasse 6 6.1. Toxische Stoffe o

6.2. Ekelerregende Stoffe oder Stoffe, die eine

Infektion auslösen können o

Klasse 8 Korrosionsauslösende Stoffe o

Klasse 9 Sonstige gefährliche Stoffe und Gegenstände o

```

```

9 Art der Tätigkeit, bei der die Abfälle entstanden sind (z. B.

Medizin, Forschung, Nuklearindustrie oder sonstige Tätigkeit;

genauere Angaben)

................................................................

................................................................

```

```

10 Zweck der Verbringung: (Zutreffendes ankreuzen)

Rückkehr von Abfällen aus der Wiederaufbereitung bestrahlter

Kernbrennstoffe

Behandlung und/oder Konditionierung von Abfällen o

Rücktransport nach Behandlung und/oder Konditionierung von

Abfällen o

Zwischenlagerung o

Rücktransport nach Zwischenlagerung o

Endlagerung o

Sonsige (Anm.: richtig: Sonstige) Zwecke (genauere Angaben) o

................................................................

................................................................

```

```

11 Vorgesehene

Beförderungsart Vorgesehener

(Straße, Schiene, Abgangsort Bestimmungsort Transport-

See, Luft, unternehmer

Binnenschiffahrt)

```

```

1 .............. .............. .............. ...............

2 .............. .............. .............. ...............

3 .............. .............. .............. ...............

4 .............. .............. .............. ...............

5 .............. .............. .............. ...............

```

```

12 Aufzählung der von der Verbringung betroffenen Länder in ihrer

Reihenfolge

(erstes Land ist das Ausgangsland, letztes das Bestimmungsland)

1 .............. 3 ............ 5 ............ 7 .............

2 .............. 4 ............ 6 ............ 8 .............

```

```

13 Empfänger (Firmenbezeichnung): .................................

Verantwortliche Person: Herr/Frau ..............................

Straße: ........................................................

Plz: .............. Ort: .............. Land: ..................

Tel.: ............. Telefax: .......... Telex: .................

```

```

14 (Auszufüllen, wenn die Daten mit den Angaben unter Rubrik 13

nicht übereinstimmen.)

Bestimmungsort der Abfälle: ....................................

Verantwortliche Person: Herr/Frau

Straße: ........................................................

Plz: .............. Ort: .............. Land: ..................

Tel.: ............. Telefax: .......... Telex: .................

```

```

15 Antragsteller (Firmenbezeichnung): .............................

Verantwortliche Person: Herr/Frau ..............................

Straße: ........................................................

Plz: .............. Ort: .............. Land: ..................

Tel.: ............. Telefax: .......... Telex: .................

```

```

16 Gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 92/3/Euratom:

(i) beantrage ich hiermit die Genehmigung der vorstehend

beschriebenen Verbringung(en) radioaktiver Abfälle;

(ii) bescheinige ich, daß die vorstehenden Informationen nach

meinem besten Wissen und Gewissen der Wahrheit entsprechen

und daß die Vergringung(en) (Anm.: richtig:

Verbringung(en)) in Übereinstimmung mit allen

einschlägigen Rechtsvorschriften durchgeführt werden;

(iii) (Soweit es sich um eine Verbringung der Art A oder C

handelt)

- verpflichte ich mich, die Abfälle zurückzunehmen, wenn

die Verbringung(en) nicht zu Ende geführt werden kann

(können) oder die Bedingungen für eine Verbringung nicht

erfüllt werden können (*);

(Soweit es sich um eine Verbringung der Art B oder D

handelt)

- füge ich eine Erklärung des Besitzers der Abfälle in

einem Drittland bei, daß er die Abfälle zurücknimmt,

wenn der Verbringungsvorgang nicht zu Ende geführt

werden kann oder die Bedingungen für eine Verbringung

nicht erfüllt werden können (*).

..................... Stempel .........................

(Ort, Datum) (Unterschrift)

```

```

(*) Nur eine der mit Sternchen versehenen Aussagen kann

zutreffen; die nicht zutreffende ist zu streichen.

```

ABSCHNITT 2

```

Registrierungsnummer ........................

(einzutragen von den

Behörden, die zur

Erteilung einer

Genehmigung zur

Verbringung befugt sind)

EINHEITLICHER BEGLEITSCHEIN FÜR DIE VERBRINGUNG RADIOAKTIVER ABFÄLLE

(RICHTLINIE 92/3/EURATOM)

ZUSTIMMUNG DER KONSULTIERTEN ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDE

HINWEISE

1.

Die zuständigen Behörden, die befugt sind, eine Genehmigung zur Verbringung radioaktiver Abfälle zu erteilen, füllen unmittelbar nach Erhalt des Antrags die Rubriken 17 und 18 aus und versehen den Antrag zu Beginn jedes Abschnitts mit der Registrierungsnummer. Anschließend fertigen sie eine ausreichende Zahl von Kopien des Abschnitts 2, die sie den anderen zuständigen Behörden, deren Zustimmung zur Genehmigung der Verbringung(en) erforderlich ist („der konsultierten zuständigen Behörde''), übermitteln. Für jede konsultierte Behörde ist in einer Kopie des Abschnitts 2 die Rubrik 19 auszufüllen; diese Kopie des Abschnitts 2 ist, zusammen mit einer Kopie des Abschnitts 1, der darin genannten, zu konsultierenden zuständigen Behörde zuzusenden.

2.

Die konsultierte zuständige Behörde vervollständigt gegebenenfalls die Rubrik 19 und prüft den Antrag. Innerhalb von zwei Monaten nach Eingang füllt sie die Rubrik 20 aus und sendet die Originalkopie des Abschnitts 2 der für die Erteilung der Genehmigung zuständigen Behörde zurück. Die konsultierte zuständige Behörde kann eine Verlängerung der Frist für die Prüfung des Antrags verlangen. Wird der Antrag nicht innerhalb der vorgesehenen Frist ausgefüllt zurückgesandt, so wird dies als Zustimmung zum Verbringungsantrag angesehen, vorbehaltlich des Artikels 6 Absatz 4 der Richtlinie 92/3/Euratom.

```

```

17 Zuständige Behörden, die zur Erteilung einer Genehmigung zur

Verbringung befugt sind

Diese Behörden sind je nach Art der Verbringung:

Art A: die Behörden des Ausgangslandes;

Art B: die Behörden des Bestimmungslandes;

Art C: die Behörden des Ausgangslandes;

Art D: die Behörden des Mitgliedstaates, über dessen

Hoheitsgebiet die Abfälle zunächst in die

Gemeinschaft eingeführt werden.

Bezeichnung der zuständigen Behörden: ..........................

Kontaktperson: Herr/Frau .......................................

Straße: ........................................................

Plz: .............. Ort: .............. Land: ..................

Tel.: ............. Telefax: .......... Telex: .................

```

```

18 Datum der Registrierung des Antrags: ...........................

Stempel

.........................................

(Unterschrift)

```

```

19 Zuständige Behörde des konsultierten Landes

Land: ..........................................................

Ausgangsland o Durchfuhrland o Bestimmungsland o

Bezeichnung der zuständigen Behörden: ..........................

Kontaktperson: Herr/Frau .......................................

Straße: ........................................................

Plz: .............. Ort: .............. Land: ..................

Tel.: ............. Telefax: .......... Telex: .................

```

```

20 Zustimmung zum Antrag auf Verbringung durch die Behörden des

konsultierten Landes

Ja: o (eventuelle Einschränkungen)

Nein: o (Grund für die Ablehnung)

```

```

Eventuelle

Einschränkungen o oder Grund für die Ablehnung o

............................ ............................

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```

Stempel

.................... ....................

(Ort, Datum) (Unterschrift)

```

```

```

ABSCHNITT 3

```

Registrierungsnummer ........................

(einzutragen von den

Behörden, die zur

Erteilung der

Genehmigung zur

Verbringung befugt sind)

EINHEITLICHER BEGLEITSCHEIN FÜR DIE VERBRINGUNG RADIOAKTIVER ABFÄLLE

(RICHTLINIE 92/3/EURATOM)

GENEHMIGUNG DER VERBRINGUNG

HINWEISE

Die zuständigen Behörden, die zur Erteilung der Genehmigung zur Verbringung befugt sind:

1.

füllen diesen Abschnitt aus; beim Ausfüllen der Rubrik 22 ist zu berücksichtigen, daß die Höchstgeltungsdauer der Genehmigung drei Jahre beträgt;

2.

senden alle zur richtigen Abwicklung nötigen Abschnitte an den Antragsteller (auch Abschnitte 1, 3, 4 und 5);

3.

übermitteln eine Kopie dieses Abschnittes an die konsultierenden anderen zuständigen Behörden.

```

```

21 Zuständige Behörden, die zur Erteilung einer Genehmigung zur

Verbringung befugt sind

Diese Behörden sind je nach Art der Verbringung:

Art A: die Behörden des Ausgangslandes;

Art B: die Behörden des Bestimmungslandes;

Art C: die Behörden des Ausgangslandes;

Art D: die Behörden des Mitgliedstaates, über dessen

Hoheitsgebiet die Abfälle zunächst in die

Gemeinschaft eingeführt werden.

Bezeichnung der zuständigen Behörden: ..........................

Kontaktperson: Herr/Frau .......................................

Straße: ........................................................

Plz: .............. Ort: .............. Land: ..................

Tel.: ............. Telefax: .......... Telex: .................

```

```

22 Genehmigung

Ja o Gültig für eine einzige Verbringung o

Nein o Gültig für mehrere Verbringungen o

Datum des Ablaufs der Genehmigung: .............................

```

```

23 Verzeichnis der von der Verbringung betroffenen Länder in ihrer

Reihenfolge

(erstes Land ist das Ausgangsland, letztes das Bestimmungsland)

```

```

Einschränk. Einschränk.

Land --------------- Land ---------------

Ja Nein Ja Nein

```

```

1 ............. o o 5 ............ o o

2 ............. o o 6 ............ o o

3 ............. o o 7 ............ o o

4 ............. o o 8 o o

```

```

24 Auflistung der Einschränkungen Grund der Ablehnung

(unter Angabe des Landes, das die

Einschränkungen vorschreibt, sowie

ggf. unter Verweis auf beigefügte

Dokumente)

```

```

................................. ............................

................................. ............................

................................. ............................

................................. ............................

```

```

25 Die getroffene und in diesem Abschnitt niedergelegte

Entscheidung steht in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der

Richtlinie 92/3/Euratom.

Die konsultierten zuständigen Behörden werden über die Erteilung

oder Ablehnung der Genehmigung zur Verbringung radioaktiver

Abfälle informiert.

Stempel

.......................... ...........................

(Ort, Datum) (Unterschrift der

verantwortlichen Person)

```

```

1.

Diese Genehmigung hat keinerlei Einfluß auf die Verantwortung des Besitzers, des Beförderers, des Eigentümers, des Empfängers oder jeglicher anderen natürlichen oder juristischen Person, die an der Verbringung beteiligt ist.

2.

Bei der Verbringung der Abfälle sind die ordnungsgemäß ausgefüllten Abschnitte 1, 3 und 4 mitzuführen.

```

```

```

ABSCHNITT 4

```

Registrierungsnummer ........................

(einzusetzen von den

Behörden, die zur

Erteilung einer

Genehmigung zur

Verbringung befugt sind)

EINHEITLICHER BEGLEITSCHEIN FÜR DIE VERBRINGUNG RADIOAKTIVER ABFÄLLE

(RICHTLINIE 92/3/EURATOM)

PACKLISTE

HINWEISE:

Diese Liste ist vom Besitzer der radioaktiven Abfälle vor jeder Verbringung (einschließlich der Fälle, in denen eine Genehmigung mehrere Verbringungen betrifft) auszufüllen und zusammen mit den Abschnitten 1 und 3 des einheitlichen Begleitscheins bei der Verbringung der Abfälle mitzuführen. Nach Abschluß wird sie der Empfangsbestätigung beigefügt.

```

```

26 Besitzer (Firmenbezeichnung): ..................................

Kontaktperson: Herr/Frau .......................................

Straße: ........................................................

Plz: .............. Ort: .............. Land: ..................

Tel.: ............. Telefax: .......... Telex: .................

```

```

27 Die Genehmigung betrifft

eine Verbringung o

mehrere Verbringungen o Laufende Nummer der

Verbringung: ....................

```

```

28 Art der Abfälle: ...............................................

Physikalisch-chemische Eigenschaften: ..........................

Hauptradionuklide: .............................................

Maximale Alpha-Aktivität/Verpackung: (GBq) .....................

Maximale Beta/Gamma-Aktivität/Verpackung: (GBq) ................

Art der Verpackung in denen sich die Abfälle befinden (z. B.

Kunststoffsäcke, Metallfässer 200 Liter, ISO-Transportbehälter

usw.):

................................................................

```

```

29 Gesamt-Alpha-Aktivität: (GBq) ..................................

Gesamt-Beta/Gamma-Aktivität: (GBq) .............................

Gesamtzahl der Gebinde: ........................................

Gesamtnettogewicht der Abfälle: (kg) ...........................

Gesamtbruttogewicht: (kg) ......................................

Gesamtvolumen (wahlfrei) .......................................

```

```

30 Kennzeichnung der Gebinde, die die Abfälle enthalten

(Kennzeichnungsnummer jedes Gebindes, Bruttogewicht/Gebinde

(kg), Nettogewicht/Gebinde (kg), Aktivität/Gebinde (Gbq)

................................................................

................................................................

................................................................

................................................................

................................................................

Siehe beigefügte Liste (sofern der Platz hier nicht ausreicht),

oder (wahlweise) das beigefügte Dokument, das die genannten

Daten enthält.

```

```

31 Datum der Absendung: ...........................................

Ich bescheinige hiermit, daß die Angaben in diesem Abschnitt

(und der beigefügten Liste) nach meinem besten Wissen und

Gewissen korrekt sind.

Stempel

...................... .............................

(Ort, Datum) (Unterschrift des Besitzers)

```

```

```

ABSCHNITT 5

```

Registrierungsnummer ........................

(einzusetzen von den

Behörden, die zur

Erteilung der

Genehmigung zur

Verbringung befugt sind)

EINHEITLICHER BEGLEITSCHEIN FÜR DIE VERBRINGUNG RADIOAKTIVER ABFÄLLE

(RICHTLINIE 92/3/EURATOM)

EMPFANGSBESTÄTIGUNG FÜR ABFÄLLE

HINWEISE:

Dieser Abschnitt wird vom Empfänger ausgefüllt und gegebenenfalls vom Antragsteller ergänzt. Ein Empfänger außerhalb der Europäischen Gemeinschaft kann jedoch den Empfang der Abfälle in einer vom einheitlichen Begleitschein getrennten Erklärung bestätigen. Je nachdem, ob die Genehmigung eine oder mehrere Verbringungen betrifft, ist wie folgt vorzugehen:

Genehmigung für eine einzige Verbringung

1.

Verbringung der Art A oder B

2.

Verbringung der Art C oder D

Genehmigung für mehrere Verbringungen

1.

Verbringung der Art A oder B

2.

Verbringung der Art C oder D

3.

Jede Art von Verbringung

```

```

32 Empfänger (Firmenbezeichnung): .................................

Kontaktperson: Herr/Frau .......................................

Straße: ........................................................

Plz: .............. Ort: .............. Land: ..................

Tel.: ............. Telefax: .......... Telex: .................

```

```

Aufbewahrungsort der Abfälle: ..................................

Kontaktperson: Herr/Frau .......................................

Straße: ........................................................

Plz: .............. Ort: .............. Land: ..................

Tel.: ............. Telefax: .......... Telex: .................

```

```

33 Genehmigung für:

Eine Verbringung o

Mehrere Verbringungen o Laufende Nummer der

Verbringung: ....................

Letzte unter die Genehmigung fallende

Verbringung: Ja o Nein o

```

```

34 Nur auszufüllen im Falle einer Verbringung der Art C oder D:

(an Stelle dieser Rubrik kann auch eine getrennte Erklärung

treten)

Eingangszollstelle des Drittlandes, das Bestimmungsland ist:

Land: .................................

Zollstelle: ...........................

```

```

35 Datum des Eintreffens der Abfälle: .............................

```

```

Datum der Übermittlung der Empfangsbestätigung einschl.

Abschnitt 4: ...................................................

Je nach Art der Verbringung geht die Empfangsbestätigung an:

- Art A oder B: die zuständigen Behörden des

Bestimmungsmitgliedstaates;

- Art C oder D: an den Antragsteller (Art C: an den Besitzer;

Art D: an die Person, die in dem Mitgliedstaat,

über dessen Hoheitsgebiet die Abfälle zunächst

in die Gemeinschaft eingeführt werden, für die

Abwicklung der Verbringung verantwortlich ist).

```

```

Hiermit bescheinige ich, daß die vorstehenden Informationen nach

meinem besten Wissen und Gewissen korrekt sind.

Stempel

.............................................

(Unterschrift des Empfängers)

```

```

36 Nur bei Verbringungen der Art C oder D:

Weiterleitung der Empfangsbestätigung und gegebenenfalls der

Erklärung des Empfängers (siehe nachstehende Anmerkung) durch

den Antragsteller an die Behörde, die die Genehmigung erteilt

hat:

Datum der Weiterleitung der Empfangsbestätigung (zusammen mit

Abschnitt 4): ..................................................

Ausgangszollstelle der Gemeinschaft:

Land: ...................................

Zollstelle: .............................

```

```

Stempel

.....................................

(Unterschrift des Antragstellers)

```

```

1.

Ein Empfänger außerhalb der Europäischen Gemeinschaft kann den Empfang der Abfälle mittels einer Erklärung oder Bescheinigung bestätigen, die mindestens die in den Rubriken 32 bis 35 genannten Angaben enthält.

2.

Die zuständigen Behörden, die das Original der Empfangsbestätigung erhalten, leiten eine Kopie an die anderen zuständigen Behörden weiter.

3.

Die Originale der Abschnitte 4 und 5 werden den zuständigen Behörden übermittelt, die die Genehmigung erteilt haben.

4.

Bei der Verbringung von einem Mitgliedstaat in einen anderen übermitteln die zuständigen Behörden des Ausgangsmitgliedstaates dem Besitzer eine Kopie der Empfangsbestätigung.


Anhang 2

Grenzwerte für Aktivitätsmengen und -konzentrationen gemäß § 1 Abs. 1

Nuklid Aktivitäts-menge (Bq) Aktivitäts-konzentration (kBq/kg) Nuklid Aktivitäts-menge (Bq) Aktivitäts-konzentration (kBq/kg)
H-3 109 106 Ga-72 105 10
Be-7 107 103 Ge-71 108 104
C-14 107 104 As-73 107 103
O-15 109 102 As-74 106 10
F-18 106 10 As-76 105 102
Na-22 106 10 As-77 106 103
Na-24 105 10 Se-75 106 102
Si-31 106 103 Br-82 106 10
P-32 105 103 Kr-74 109 102
P-33 108 105 Kr-76 109 102
S-35 108 105 Kr-77 109 102
Cl-36 106 104 Kr-79 105 103
Cl-38 105 10 Kr-81 107 104
Ar-37 108 106 Kr-83m 1012 105
Ar-41 109 102 Kr-85 104 105
K-40 106 102 Kr-85m 1010 103
K-42 106 102 Kr-87 109 102
K-43 106 10 Kr-88 109 102
Ca-45 107 104 Rb-86 105 102
Ca-47 106 10 Sr-85 106 102
Sc-46 106 10 Sr-85m 107 102
Sc-47 106 102 Sr-87m 106 102
Sc-48 105 10 Sr-89 106 103
V-48 105 10 Sr-90+ 104 102
Cr-51 107 103 Sr-91 105 10
Mn-51 105 10 Sr-92 106 10
Mn-52 105 10 Y-90 105 103
Mn-52m 105 10 Y-91 106 103
Mn-53 109 104 Y-91m 106 102
Mn-54 106 10 Y-92 105 102
Mn-56 105 10 Y-93 105 102
Fe-52 106 10 Zr-93+ 107 103
Fe-55 106 104 Zr-95 106 10
Fe-59 106 10 Zr-97+ 105 10
Co-55 106 10 Nb-93m 107 104
Co-56 105 10 Nb-94 106 10
Co-57 106 102 Nb-95 106 10
Co-58 106 10 Nb-97 106 10
Co-58m 107 104 Nb-98 105 10
Co-60 105 10 Mo-90 106 10
Co-60m 106 103 Mo-93 108 103
Co-61 106 102 Mo-99 106 102
Co-62m 105 10 Mo-101 106 10
Ni-59 108 104 Tc-96 106 10
Ni-63 108 105 Tc-96m 107 103
Ni-65 106 10 Tc-97 108 103
Cu-64 106 102 Tc-97m 107 103
Zn-65 106 10 Tc-99 107 104
Zn-69 106 104 Tc-99m 107 102
Zn-69m 106 102 Ru-97 107 102
Ru-103 106 102 Cs-135 107 104
Ru-105 106 10 Cs-136 105 10
Ru-106+ 105 102 Cs-137+ 104 10
Rh-103m 108 104 Cs-138 104 10
Rh-105 107 102 Ba-131 106 102
Pd-103 108 103 Ba-140+ 105 10
Pd-109 106 103 La-140 105 10
Ag-105 106 102 Ce-139 106 102
Ag-108m+ 106 10 Ce-141 107 102
Ag-110m 106 10 Ce-143 106 102
Ag-1 11 106 103 Ce-144+ 105 102
Cd-109 106 104 Pr-142 105 102
Cd-1 15 106 102 Pr-143 106 104
Cd-1 15m 106 103 Nd-147 106 102
In-1 11 106 102 Nd-149 106 102
In-1 13m 106 102 Pm-147 107 104
In-1 14m 106 102 Pm-149 106 103
In-1 15m 106 102 Sm-151 108 104
Sn-1 13 107 103 Sm-153 106 102
Sn-125 105 102 Eu-152 106 10
Sb-122 104 102 Eu-152m 106 102
Sb-124 106 10 Eu-154 106 10
Sb-125 106 102 Eu-155 107 102
Te-123m 107 102 Gd-153 107 102
Te-125m 107 103 Gd-159 106 103
Te-127 106 103 Tb-160 106 10
Te-127m 107 103 Dy-165 106 103
Te-129 106 102 Dy-166 106 103
Te-129m 106 103 Ho-166 105 103
Te-131 105 102 Er-169 107 104
Te-131m 106 10 Er-171 106 102
Te-132 107 102 Tm-170 106 103
Te-133 105 10 Tm-171 108 104
Te-133m 105 10 Yb-175 107 103
Te-134 106 10 Lu-177 107 103
I-123 107 102 Hf-181 106 10
I-125 106 103 Ta-182 104 10
I-126 106 102 W-181 107 103
I-129 105 102 W-185 107 104
I-130 106 10 W-187 106 102
I-131 106 102 Re-186 106 103
I-132 105 10 Re-188 105 102
I-133 106 10 Os-185 106 10
I-134 105 10 Os-191 107 102
I-135 106 10 Os-191m 107 103
Xe-131m 104 104 Os-193 106 102
Xe-133 104 103 Ir-190 106 10
Xe-135 1010 103 Ir-192 104 10
Cs-129 105 102 Ir-194 105 102
Cs-131 106 103 Pt-191 106 102
Cs-132 105 10 Pt-193m 107 103
Cs-134m 105 103 Pt-197 106 103
Cs-134 104 10 Pt-197m 106 102
Au-198 106 102 U-236 104 10
Au-199 106 102 U-237 106 102
Hg-197 107 102 U-238+ 104 10
Hg-197m 106 102 U-238sec 103 1
Hg-203 105 102 U-239 106 102
Tl-200 106 10 U-240 107 103
Tl-201 106 102 U-240+ 106 10
Tl-202 106 102 Np-237+ 103 1
Tl-204 104 104 Np-239 107 102
Pb-203 106 102 Np-240 106 10
Pb-210+ 104 10 Pu-234 107 102
Pb-212+ 105 10 Pu-235 107 102
Bi-206 105 10 Pu-236 104 10
Bi-207 106 10 Pu-237 107 103
Bi-210 106 103 Pu-238 104 1
Bi-212+ 105 10 Pu-239 104 1
Po-203 106 10 Pu-240 103 1
Po-205 106 10 Pu-241 105 102
Po-207 106 10 Pu-242 104 1
Po-210 104 10 Pu-243 107 103
At-211 107 103 Pu-244 104 1
Rn-220+ 107 104 Am-241 104 1
Rn-222+ 108 10 Am-242 106 103
Ra-223+ 105 102 Am-242m+ 104 1
Ra-224+ 105 10 Am-243+ 103 1
Ra-225 105 102 Cm-242 105 102
Ra-226+ 104 10 Cm-243 104 1
Ra-227 106 102 Cm-244 104 10
Ra-228+ 105 10 Cm-245 103 1
Ac-228 106 10 Cm-246 103 1
Th-226+ 107 103 Cm-247 104 1
Th-227 104 10 Cm-248 103 1
Th-228+ 104 1 Bk-249 106 103
Th-229+ 103 1 Cf-246 106 103
Th-230 104 1 Cf-248 104 10
Th-231 107 103 Cf-249 103 1
Th-232sec 103 1 Cf-250 104 10
Th-234+ 105 103 Cf-251 103 1
Pa-230 106 10 Cf-252 104 10
Pa-231 103 1 Cf-253 105 102
Pa-233 107 102 Cf-254 103 1
U-231 107 102 Es-253 105 102
U-232+ 103 1 Es-254 104 10
U-233 104 10 Es-254m 106 102
U-234 104 10 Fm-254 107 104
U-235+ 104 10 Fm-255 106 103

--------------------------------- ---------------------------------

Anhang 3

Mitgliedstaaten, die dem automatischen Zustimmungsverfahren gemäß Art. 6 Abs. 4 derRichtlinie 92/3/Euratom nicht zugestimmt haben

Folgende Mitgliedstaaten haben der Kommission gemäß Art. 17 der Richtlinie 92/3/Euratom bekanntgegeben, daß sie dem automatischen Zustimmungsverfahren gemäß Art. 6 Abs. 4 nicht zustimmen:

Belgien
Dänemark
Finnland
Frankreich
Griechenland
Italien
Luxemburg
Niederlande
Österreich
Portugal
Schweden
Vereinigtes Königreich

Anhang 4

(unterzeichnet am 15. Dezember 1989 in Lomé),
die nicht Mitgliedstaaten der EU sind
(01) Angola (26) Jamaika (50) Seyschellen
(02) Antigua und Barbuda (27) Kamerun (51) Sierra Leone
(03) Äquatorialguinea (28) Kap Verde (52) Simbabwe
(04) Äthiopien (29) Kenia (53) Somalia
(05) Bahamas (30) Kiribati (54) St. Kitts und Nevis
(06) Barbados (31) Komoren (55) St. Lucia
(07) Belize (32) Kongo (56) St. Vincent und
die Grenadinen
(08) Benin (33) Lesotho (57) Sudan
(09) Botsuana (34) Liberia (58) Suriname
(10) Burkina Faso (35) Madagaskar (59) Swasiland
(11) Burundi (36) Malawi (60) Tansania
(12) Côte d'Ivoire (37) Mali (61) Togo
(13) Dominica (38) Mauretanien (62) Tonga
(14) Dominikanische Republik (39) Mauritius (63) Trinidad und Tobago
(15) Dschibuti (40) Mosambik (64) Tschad
(16) Eritrea (41) Namibia (65) Tuvalu
(17) Fidschi (42) Niger (66) Uganda
(18) Gabun (43) Nigeria (67) Vanuatu
(19) Gambia (44) Papua Neuguinea (68) Westsamoa
(20) Ghana (45) Ruanda (69) Zaire
(21) Grenada (46) Salomonen (70) Zentralafrikanische
(22) Guinea (47) Sambia Republik
(23) Guinea-Bissau (48) São Tomé und
(24) Guyana Príncipe
(25) Haiti (49) Senegal